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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
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Informationsnummer |
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Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2017/C 78/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2017/C 78/02 |
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2017/C 78/03 |
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2017/C 78/04 |
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2017/C 78/05 |
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2017/C 78/06 |
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2017/C 78/07 |
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2017/C 78/08 |
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2017/C 78/09 |
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2017/C 78/10 |
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2017/C 78/11 |
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2017/C 78/12 |
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2017/C 78/13 |
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2017/C 78/14 |
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2017/C 78/15 |
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2017/C 78/16 |
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2017/C 78/17 |
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2017/C 78/18 |
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2017/C 78/19 |
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2017/C 78/20 |
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2017/C 78/21 |
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Gericht |
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2017/C 78/22 |
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2017/C 78/23 |
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2017/C 78/24 |
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2017/C 78/25 |
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2017/C 78/26 |
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2017/C 78/27 |
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2017/C 78/28 |
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2017/C 78/29 |
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2017/C 78/30 |
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2017/C 78/31 |
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2017/C 78/32 |
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2017/C 78/33 |
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2017/C 78/34 |
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2017/C 78/35 |
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2017/C 78/36 |
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2017/C 78/37 |
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2017/C 78/38 |
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2017/C 78/39 |
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2017/C 78/40 |
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2017/C 78/41 |
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2017/C 78/42 |
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2017/C 78/43 |
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2017/C 78/44 |
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2017/C 78/45 |
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2017/C 78/46 |
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2017/C 78/47 |
Rechtssache T-914/16: Klage, eingereicht am 27. Dezember 2016 — Proof IT/EIGE |
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2017/C 78/48 |
Rechtssache T-4/17: Klage, eingereicht am 4. Januar 2017 — Coedo Suárez/Rat |
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2017/C 78/49 |
Rechtssache T-10/17: Klage, eingereicht am 9. Januar 2017 — Proof IT/EIGE |
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2017/C 78/50 |
Rechtssache T-20/17: Klage, eingereicht am 16. Januar 2016 — Ungarn/Kommission |
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2017/C 78/51 |
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2017/C 78/52 |
Rechtssache T-42/17: Klage, eingereicht am 25. Januar 2017 — VR-Bank Rhein-Sieg/SRB |
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2017/C 78/53 |
Rechtssache T-45/17: Klage, eingereicht am 20. Januar 2017 — Kwang Yang Motor/EUIPO — Schmidt (CK1) |
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2017/C 78/54 |
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2017/C 78/55 |
Rechtssache T-48/17: Klage, eingereicht am 27. Januar 2017 — ADDE/Parlament |
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2017/C 78/56 |
Rechtssache T-54/17: Klage, eingereicht am 31. Januar 2017 — CLF/Parlament |
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2017/C 78/57 |
Rechtssache T-57/17: Klage, eingereicht am 31. Januar 2017 — Pegasus/Parlament |
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2017/C 78/58 |
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2017/C 78/59 |
Rechtssache T-59/15: Beschluss des Gerichts vom 25. Januar 2017 — Amitié Srl/EACEA |
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2017/C 78/60 |
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2017/C 78/61 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
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13.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2017/C 078/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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13.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 25. Januar 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy — Polen) — Stowarzyszenie „Oławska Telewizja Kablowa“/Stowarzyszenie Filmowców Polskich
(Rechtssache C-367/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/48/EG - Art. 13 - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Verletzung - Schadensersatzberechnung - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats - Doppelter Betrag der normalerweise fälligen Gebühren))
(2017/C 078/02)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Najwyższy
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Stowarzyszenie „Oławska Telewizja Kablowa“
Beklagte: Stowarzyszenie Filmowców Polskich
Tenor
Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, wonach der Inhaber des verletzten Rechts des geistigen Eigentums von der Person, die dieses Recht verletzt hat, entweder die Wiedergutmachung des erlittenen Schadens — bei der sämtliche für den Anlassfall maßgebenden Aspekte zu berücksichtigen sind — oder, ohne den tatsächlichen Schaden nachweisen zu müssen, die Zahlung einer Geldsumme verlangen kann, die dem Doppelten der angemessenen Vergütung entspricht, die für die Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Werks zu entrichten gewesen wäre, nicht entgegensteht.
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13.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. Januar 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — BAWAG PSK Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG/Verein für Konsumenteninformation
(Rechtssache C-375/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2007/64/EG - Zahlungsdienste im Binnenmarkt - Rahmenverträge - Allgemeine vorvertragliche Unterrichtung - Erfordernis der Unterrichtung auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger - Übermittlung von Informationen über eine Mailbox auf einer Website für Electronic-Banking))
(2017/C 078/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: BAWAG PSK Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG
Beklagter: Verein für Konsumenteninformation
Tenor
Art. 41 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG in der durch die Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 geänderten Fassung sind in Verbindung mit Art. 4 Nr. 25 der Richtlinie dahin auszulegen, dass Änderungen der Informationen und Vertragsbedingungen im Sinne des Art. 42 der Richtlinie sowie Änderungen des Rahmenvertrags, die der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer über eine Mailbox auf einer E-Banking-Website übermittelt, nur dann im Sinne dieser Bestimmungen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
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Die Website gestattet es dem Zahlungsdienstnutzer, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine angemessene Dauer einsehen kann und ihm die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen möglich ist, ohne dass ihr Inhalt durch den Zahlungsdienstleister oder einen Administrator einseitig geändert werden kann, und, |
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sofern der Zahlungsdienstnutzer die Website besuchen muss, um von den betreffenden Informationen Kenntnis zu erlangen, geht mit ihrer Übermittlung einher, dass der Zahlungsdienstleister von sich aus tätig wird, um den Zahlungsdienstnutzer davon in Kenntnis zu setzen, dass die Informationen auf der Website vorhanden und verfügbar sind. |
Falls der Zahlungsdienstnutzer eine solche Website besuchen muss, um von den betreffenden Informationen Kenntnis zu erlangen, werden sie ihm lediglich im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2007/64 in der durch die Richtlinie 2009/111 geänderten Fassung zugänglich gemacht, wenn mit ihrer Übermittlung nicht einhergeht, dass der Zahlungsdienstleister in der genannten Weise von sich aus tätig wird.
(1) ABl. C 354 vom 26.10.2015.
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13.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 25. Januar 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam — Niederlande) — Strafverfahren gegen Gerrit van Vemde
(Rechtssache C-582/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Gegenseitige Anerkennung von Urteilen - Rahmenbeschluss 2008/909/JI - Anwendungsbereich - Art. 28 - Übergangsbestimmung - Begriff „Ergehen des rechtskräftigen Urteils“))
(2017/C 078/04)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Gerrit van Vemde
Anderer Verfahrensbeteiligter: Openbaar Ministerie
Tenor
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er nur jene Urteile erfasst, die vor dem von dem betreffenden Mitgliedstaat angegebenen Zeitpunkt rechtskräftig geworden sind.
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13.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. Januar 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal — Irland) –Europäischer Haftbefehl gegen Tomas Vilkas
(Rechtssache C-640/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 23 - Frist für die Übergabe der gesuchten Person - Möglichkeit, mehrmals ein neues Übergabedatum zu vereinbaren - Widerstand der gesuchten Person gegen ihre Übergabe - Höhere Gewalt))
(2017/C 078/05)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal
Betroffener im Ausgangsverfahren
Tomas Vilkas
Tenor
Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die vollstreckende und die ausstellende Justizbehörde in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nach dieser Bestimmung ein neues Übergabedatum vereinbaren, wenn die Übergabe der gesuchten Person innerhalb von zehn Tagen nach einem gemäß dieser Bestimmung vereinbarten ersten neuen Übergabetermin wegen des von dieser Person wiederholt geleisteten Widerstands unmöglich ist, sofern dieser Widerstand aufgrund außergewöhnlicher Umstände für diese Behörden nicht vorhersehbar war und die Folgen des Widerstands für die Übergabe trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch die Behörden nicht vermieden werden konnten, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Art. 15 Abs. 1 und Art. 23 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass diese Behörden auch nach Ablauf der in Art. 23 des Rahmenbeschlusses festgelegten Fristen verpflichtet bleiben, ein neues Übergabedatum zu vereinbaren.
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13.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. Januar 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg — Deutschland) — Ultra-Brag AG/Hauptzollamt Lörrach
(Rechtssache C-679/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Entstehung einer Zollschuld infolge des vorschriftswidrigen Verbringens von Waren - Begriff des Zollschuldners - Für das vorschriftswidrig erfolgte Verbringen der Waren zuständiger Mitarbeiter einer juristischen Person - Bestimmung einer betrügerischen Absicht oder einer offensichtlichen Fahrlässigkeit))
(2017/C 078/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Baden-Württemberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ultra-Brag AG
Beklagter: Hauptzollamt Lörrach
Tenor
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1. |
Art. 202 Abs. 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine juristische Person, deren Mitarbeiter, der nicht ihr gesetzlicher Vertreter ist, den Grund für das vorschriftswidrige Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Union gesetzt hat, als Schuldnerin der durch dieses Verbringen entstandenen Zollschuld angesehen werden kann, wenn dieser Mitarbeiter die in Rede stehende Ware unter Beachtung des Rahmens der ihm von seinem Arbeitgeber übertragenen Aufgaben und in Erfüllung der Weisungen, die ihm zu diesem Zweck von einem anderen insoweit im Rahmen seines eigenen Aufgabenbereichs befugten Mitarbeiter dieses Arbeitgebers erteilt worden sind, verbracht und daher im Rahmen seiner Zuständigkeit im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers gehandelt hat. |
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2. |
Art. 212a der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 1791/2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass für die Darlegung einer betrügerischen Absicht oder offensichtlichen Fahrlässigkeit im Sinne dieser Vorschrift in Bezug auf einen Arbeitgeber, eine juristische Person, nicht nur auf den Arbeitgeber selbst abzustellen ist, sondern ihm auch das Verhalten des Mitarbeiters oder der Mitarbeiter zuzurechnen ist, die unter Beachtung des Rahmens der ihnen von ihrem Arbeitgeber übertragenen Aufgaben und damit im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs im Namen und für Rechnung ihres Arbeitgebers den Grund für das vorschriftswidrige Verbringen von Waren gesetzt haben. |
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13.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/6 |
Rechtsmittel, eingelegt am 12. Mai 2016 von der Tayto Group Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 24. Februar 2016 in der Rechtssache T-816/14, Tayto Group/EUIPO — MIP Metro (REAL HAND COOKED)
(Rechtssache C-272/16 P)
(2017/C 078/07)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Tayto Group Ltd (Prozessbevollmächtigte: R. Kunze, Solicitor, G. Würtenberger, Rechtsanwalt)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG
Mit Beschluss vom 27. Oktober 2016 hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.
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13.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/6 |
Rechtsmittel, eingelegt am 29. Juni 2016 von der Franmax UAB gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 26. April 2016 in der Rechtssache T-21/15, Franmax/EUIPO — Ehrmann (DINO)
(Rechtssache C-361/16 P)
(2017/C 078/08)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Franmax UAB (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Saukalas)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO); Ehrmann AG Oberschönegg im Allgäu
Mit Beschluss vom 8. November 2016 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt
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13.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/6 |
Rechtsmittel, eingelegt am 12. Juli 2016 von BSH Hausgeräte GmbH, ehemals BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Neunte Kammer) vom 12. Mai 2016 in der Rechtssache T-749/14, Chung-Yuan Chang/EUIPO — BSH Hausgeräte (AROMA)
(Rechtssache C-389/16 P)
(2017/C 078/09)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: BSH Hausgeräte GmbH, ehemals BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Biagosch)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Peter Chung-Yuan Chang
Mit Beschluss vom 15. November 2016 hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.
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13.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/7 |
Rechtsmittel, eingelegt am 2. September 2016 vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum gegen das Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2016 in der Rechtssache T-567/14, GROUP/EUIPO — ILIEV (GROUP COMPANY TOURISM & TRAVEL)
(Rechtssache C-478/16 P)
(2017/C 078/10)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Folliard-Monguiral, D. Stoyanova-Valchanova)
Andere Parteien des Verfahrens:„Group“ OOD, Kosta Iliev
Anträge
Das EUIPO beantragt,
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— |
das angefochtene Urteil aufzuheben; |
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— |
die Group OOD, Klägerin des Verfahrens vor dem Gericht, zur Tragung der dem EUIPO entstandenen Kosten zu verurteilen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das EUIPO führt zwei Rechtsmittelgründe an, nämlich i) einen Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (1) in Verbindung mit Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 (2) und ii) einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Regel 19 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 2868/95.
Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95
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— |
Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 lege ausdrücklich vier kumulative und voneinander unabhängige Bedingungen fest, von denen zwei durch das Unionsrecht geregelt würden und die übrigen zwei durch die konkrete Gesetzgebung, auf die sich der Widerspruchsführer beziehe. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe festgestellt, dass der Widerspruchsführer gleichzeitig mit der Erfüllung der zwei Bedingungen, die durch die konkrete Gesetzgebung geregelt seien, Beweise hinsichtlich des Inhalts dieser Gesetzgebung vorlegen müsse. Es gehe um Vorbedingungen und selbständige Bedingungen, deren Nichterfüllung nicht vor der Beschwerdekammer geheilt werden könne, wenn der Widerspruchsführer nicht rechtzeitig vor der Widerspruchsabteilung Angaben zu dieser Gesetzgebung gemacht habe. |
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Um in den Anwendungsbereich von Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 zu fallen, müssten Tatsachen und Beweismittel, die vor der Beschwerdekammer erstmalig vorgebracht würden, ergänzend oder zusätzlich zu im Zusammenhang mit derselben Bedingung bereits vorgebrachten Tatsachen und Schriftstücken vorgebracht werden. |
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Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Vorlage von Informationen zur nationalen Gesetzgebung in der Regel eine Ergänzung der Beweismittel darstelle, die bereits im Zusammenhang mit der in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Bedingung vorgelegt worden seien. |
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— |
Das Gericht habe unbegründeterweise nicht geprüft, ob eine hinreichend enge oder irgendeine Verbindung zwischen den vor der Beschwerdekammer vorgetragenen Angaben zum nationalen Recht und den rechtzeitig vor der Widerspruchsabteilung vorgelegten Beweismitteln bestehe. Wenn diese Verbindung fehle, seien die Beweise „neu“ und nicht „ergänzend oder zusätzlich“, wie es nach Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verlangt werde. |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Regel 19 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 2868/95
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Mit seiner Feststellung, dass keine formalen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Nachweis der angeführten nationalen Gesetzgebung bestünden, habe das Gericht im Widerspruch zu Regel 19 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 2868/95 gehandelt. Um die Verteidigungsrechte des Beklagten in einem Inter-Partes-Verfahren zu gewährleisten, sei die Beachtung der bekannten Formalismen erforderlich. |
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— |
Im Hinblick auf die „Parallelität der Form“ seien die Anforderungen im Zusammenhang mit dem Nachweis der Eintragung einer Marke (Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 2868/95) bei der Beweisführung hinsichtlich der Vorschriften der nationalen Gesetzgebung, die einer nicht eingetragenen Marke rechtliche Wirkungen zusprächen, entsprechend anzuwenden. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2009, L 78, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1).
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13.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/8 |
Rechtsmittel, eingelegt am 15. September 2016 von der TeamBank AG Nürnberg gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 20. Juli 2016 in der Rechtssache T-745/14, TeamBank/EUIPO — Easy Asset Management (EASY CREDIT)
(Rechtssache C-495/16 P)
(2017/C 078/11)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien des Verfahrens
Rechtsmittelführerin: TeamBank AG Nürnberg (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Terheggen)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Easy Asset Management AD
Der Präsident des Gerichtshofs hat beschlossen, dass die Rechtssache im Register gestrichen wird.
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13.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 17. November 2016 — Firma Hans Bühler KG
(Rechtssache C-580/16)
(2017/C 078/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionswerberin: Firma Hans Bühler KG
Vorlagefragen
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1. |
Ist Artikel 141 Buchstabe c der Richtlinie 2006/112 (1), von welcher Bestimmung gemäß Artikel 42 (in Verbindung mit Artikel 197) der Richtlinie 2006/112 die Nicht-Anwendung des Artikels 41 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 abhängt, dahin auszulegen, dass die dort genannte Voraussetzung dann nicht erfüllt ist, wenn der Steuerpflichtige in jenem Mitgliedstaat, von dem aus die Gegenstände versandt oder befördert werden, ansässig und für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, auch wenn dieser Steuerpflichtige für den konkreten innergemeinschaftlichen Erwerb die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates verwendet? |
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2. |
Sind Artikel 42 und Artikel 265 in Verbindung mit Artikel 263 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass nur die fristgerecht abgegebene zusammenfassende Meldung die Nicht-Anwendbarkeit des Artikels 41 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 bewirkt? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem; ABl. L 347, S. 1.
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13.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/9 |
Klage, eingereicht am 30. November 2016 — Europäische Kommission/Slowakische Republik
(Rechtssache C-626/16)
(2017/C 078/13)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Sanfrutos Cano und A. Tokár)
Beklagte: Slowakische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
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1. |
festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-331/11, Kommission/Slowakei, ergeben, mit dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Slowakische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. a, b und c der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (1) verstoßen hat; |
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2. |
die Slowakische Republik zu verurteilen, folgende Beträge an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ zu zahlen:
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3. |
der Slowakischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit Urteil vom 25. April 2013 in der Rechtssache C-331/11, Kommission/Slowakei, habe der Gerichtshof festgestellt, dass die Slowakische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. a, b und c der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verstoßen habe, dass sie den Betrieb der Abfalldeponie Žilina — Považský Chlmec ohne Nachrüstprogramm und ohne den Erlass einer endgültigen Entscheidung darüber, ob diese Deponie ihre Tätigkeit auf der Grundlage eines genehmigten Nachrüstprogramms fortsetzen könne, gestattet habe.
Die Slowakische Republik habe im Rahmen des administrativen Vorverfahrens erklärt, dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-331/11 durch eine Schließung der Abfalldeponie Žilina — Považský Chlmec nachkommen zu wollen und bereits bestimmte Maßnahmen in diese Richtung ergriffen zu haben.
Die Europäische Kommission sei jedoch zu dem Schluss gelangt, dass die Maßnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-331/11 trotz der Erklärungen der Slowakischen Republik noch nicht ergriffen worden seien. Die Europäische Kommission habe daher beschlossen, eine Klage nach Art. 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erheben.
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13.3.2017 |
DE |
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C 78/10 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van Koophandel te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 7. Dezember 2016 — Dyson Ltd, Dyson BV/BSH Home Appliances NV
(Rechtssache C-632/16)
(2017/C 078/14)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank van Koophandel te Antwerpen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Dyson Ltd, Dyson BV
Beklagte: BSH Home Appliances NV
Vorlagefragen
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1. |
Kann die genaue Befolgung der Staubsaugerverordnung (1) (ohne Ergänzung des in deren Anhang II festgelegten Etiketts um Informationen über die Testbedingungen, die zur Einstufung in eine Energieeffizienzklasse nach Anhang I geführt haben) als irreführende Unterlassung im Sinne von Art. 7 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken betrachtet werden? (2) |
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2. |
Steht die Staubsaugerverordnung der Ergänzung des Etiketts um andere, dieselben Informationen mitteilende Symbole entgegen? |
(1) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (ABl. 2013, L 192, S. 1).
(2) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22).
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13.3.2017 |
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C 78/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 12. Dezember 2016 — American Express Company/The Lords Commissioners of Her Majesty’s Treasury
(Rechtssache C-643/16)
(2017/C 078/15)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: American Express Co.
Beklagte: The Lords Commissioners of Her Majesty’s Treasury
Vorlagefragen
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1. |
Unterliegt ein Zahlungssystem, für das die in Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 (1) (im Folgenden: ZDR2) geregelte Zugangsverpflichtung sonst nicht gelten würde, dieser Verpflichtung kraft Art. 35 Abs. 2 Buchst. b der ZDR2, wenn es (i) Co-Branding-Vereinbarungen mit Co-Branding-Partnern abschließt, die in Bezug auf das betreffende mit Zahlungsmarken bzw. Nicht-Zahlungsmarken versehene Produktangebot auf diesem System selbst keine Zahlungsdienste erbringen, und/oder (ii) sich eines Agenten bedient, der in seinem Namen Zahlungsdienste zu erbringen hat? Falls Frage 1 bejaht wird: |
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2. |
Ist Art. 35 Abs. 1 der ZDR2, soweit er vorsieht, dass für Zahlungssysteme, die derartige Vereinbarungen abgeschlossen haben, die Zugangsverpflichtung gelten soll, wegen
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(1) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. 2015, L 337, S. 35).
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13.3.2017 |
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C 78/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky (Tschechische Republik), eingereicht am 19. Dezember 2016 — Jitka Svobodová/Česká republika — Okresní soud v Náchodě
(Rechtssache C-653/16)
(2017/C 078/16)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší soud České republiky
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Jitka Svobodová
Beklagte: Česká republika — Okresní soud v Náchodě
Vorlagefragen
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1. |
Stellt die tschechische Regelung, wonach Richtern keine Vergütung für den Bereitschaftsdienst zusteht, obwohl sonstige Beschäftigte (in öffentlichen und privaten Bereichen) nach dem Zákoník práce (Arbeitsgesetzbuch) oder anderen Rechtsvorschriften Anspruch auf eine solche Vergütung haben, eine Ungleichbehandlung auf dem Gebiet des Arbeitsentgelts dar, die nach der Richtlinie 2000/78/EG des Rates (1) verboten ist? |
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2. |
Stellt die tschechische Regelung, wonach allen Richtern (ihrem Dienstalter entsprechend) das gleiche Gehalt zusteht, obwohl jeder von ihnen eine andere Stundenzahl an Bereitschaftsdienst leistet, eine Ungleichbehandlung auf dem Gebiet des Arbeitsentgelts dar, die nach der Richtlinie 2000/78/EG des Rates verboten ist? |
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13.3.2017 |
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C 78/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 23. Dezember 2016 — M.N.J.P.W. Nooren & J.M.F.D.C. Nooren, Erben des M.N.F.M. Nooren/Staatssecretaris van Economische Zaken
(Rechtssache C-667/16)
(2017/C 078/17)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
College van Beroep voor het Bedrijfsleven
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: M.N.J.P.W. Nooren & J.M.F.D.C. Nooren, Erben des M.N.F.M. Nooren
Beklagter: Staatssecretaris van Economische Zaken
Vorlagefragen
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1. |
Hat der Unionsgesetzgeber in den Art. 70, 71 und 72 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 (1) der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor die Möglichkeit vorgesehen, dass — wie hier in Rede stehend, wo es um mehrere Verstöße im selben Bereich der anderweitigen Verpflichtungen geht — die Beihilfekürzungen wegen wiederholter und nicht wiederholter fahrlässiger Verstöße gegen anderweitige Verpflichtungen auf der einen und vorsätzlicher Verstöße gegen anderweitige Verpflichtungen auf der anderen Seite addiert werden? |
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2. |
Falls ja: Welcher Artikel bzw. Teil davon bietet hierfür die Grundlage und wie lautet die Berechnungsregel für diese Addition? |
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3. |
Falls nein: Findet sich hierfür anderswo im Unionsrecht eine Grundlage? |
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13.3.2017 |
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C 78/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 29. Dezember 2016 — Inter-Environnement Bruxelles ASBL, Groupe d’Animation du Quartier Européen de la Ville de Bruxelles ASBL, Association du Quartier Léopold ASBL, Brusselse Raad voor het Leefmilieu ASBL, Pierre Picard, David Weytsman/Région de Bruxelles-Capitale
(Rechtssache C-671/16)
(2017/C 078/18)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Inter-Environnement Bruxelles ASBL, Groupe d’Animation du Quartier Européen de la Ville de Bruxelles ASBL, Association du Quartier Léopold ASBL, Brusselse Raad voor het Leefmilieu ASBL, Pierre Picard, David Weytsman
Gegnerische Partei: Région de Bruxelles-Capitale
Vorlagefrage
Ist Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (1) dahin auszulegen, dass er in den Begriff der „Pläne und Programme“ eine von einer regionalen Behörde erlassene Städtebauverordnung einschließt, die
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— |
eine kartografische Festlegung ihres auf ein Stadtviertel beschränkten Geltungsgebiets beinhaltet und innerhalb dieses Gebiets verschiedene Blöcke abgrenzt, auf die unterschiedliche Regelungen hinsichtlich des Standorts und der Höhe der Bauten Anwendung finden, |
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— |
auch spezifische Bestimmungen für die Gestaltung der um die Gebäude herum gelegenen Zonen sowie genaue Hinweise zur räumlichen Geltung bestimmter mit ihr unter Berücksichtigung der Straßen, der senkrecht zu diesen Straßen gezogenen geraden Linien sowie der Abstände in Bezug auf die Ausrichtung dieser Straßen festgelegter Regelungen vorsieht, |
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— |
das Ziel einer Umgestaltung des betreffenden Stadtviertels verfolgt und |
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— |
Regelungen für die Zusammensetzung der Antragsunterlagen für städtebauliche Genehmigungen festlegt, die einer Prüfung der Umweltauswirkungen in diesem Viertel unterliegen? |
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13.3.2017 |
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C 78/13 |
Rechtsmittel der Dr. August Wolff GmbH & Co. KG Arzneimittel und Remedia d.o.o. gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. Oktober 2016 in der Rechtssache T-672/14, Dr. August Wolff GmbH & Co. KG Arzneimittel und Remedia d.o.o. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 23. Dezember 2016
(Rechtssache C-680/16 P)
(2017/C 078/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Dr. August Wolff GmbH & Co. KG Arzneimittel, Remedia d.o.o. (Prozessbevollmächtigte: P. Klappich und C. Schmidt, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge der Rechtsmittelführerinnen:
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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1. |
das Urteil des Gerichts vom 20.10.2016 in der Rechtssache T-672/14 aufzuheben und den Durchführungsbeschluss der Beklagten C(2014) 6030 final vom 19.8.2014 über die Zulassungen für Humanarzneimittel zur topischen Anwendung mit hohen Estradiol-Konzentrationen gemäß Art. 31 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates insoweit für nichtig zu erklären, als durch ihn die Mitgliedsstaaten verpflichtet werden, für die in Anhang I aufgeführten und nicht aufgeführten Arzneimittel mit 0,01 Gew.-% Estradiol zur topischen Anwendung die in dem Durchführungsbeschluss auferlegten Verpflichtungen zu beachten mit Ausnahme der Einschränkung, dass die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses genannten Arzneimittel mit 0,01 Gew.-% Estradiol zur topischen Anwendung nur noch intravaginal appliziert werden dürfen; |
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2. |
hilfsweise, das in Ziffer 1. bezeichnete Urteil des Gerichts aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen; |
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3. |
die Kosten des Verfahrens der Rechtsmittelgegnerin aufzuerlegen |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen machen drei Rechtsmittelgründe geltend.
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1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 31, 32 der Richtlinie 2001/83/EG In diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, dass der angefochtene Durchführungsbeschluss auf einem formell rechtswidrig eingeleiteten und durchgeführten Verfahren beruht. Die Rechtsmittelführerinnen beanstanden zunächst, dass das Verfahren entgegen Art. 31 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie 2001/83/EG (1) nicht vor, sondern erst nach einer Versagung der Nachzulassung des Arzneimittels eingeleitet wurde. Mangels aktueller Meldungen zu Sicherheitsbedenken liege zudem kein besonderer Fall von Unionsinteresse vor. Die Bestellung eines CHMP-Mitglieds zum Hauptberichterstatter aus dem das Verfahren einleitenden Mitgliedsstaat begründe ferner einen Verstoß gegen den Grundsatz zur sorgfältigen und unparteiischen Prüfung gemäß Art. 41 Abs. 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Eine objektive und subjektive Befangenheit sei jedenfalls dann gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens auf nationaler Ebene noch ein Rechtsstreit zwischen dem Mitgliedsstaat, der den Hauptberichterstatter stellt, und dem Zulassungsinhaber wegen der Versagung der Nachzulassung des Arzneimittels anhängig ist. Die Rechtsmittelführerinnen rügen schließlich eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, weil die Rechtsmittelführerin zu 1) in dem Verfahren beim CHMP nicht zu dem beabsichtigten Inhalt der Zulassungsänderung angehört wurde. |
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2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 116 Satz 1, 126 Satz 1 der Richtlinie 2001/83/EG An diesem Punkt machen die Rechtsmittelführerinnen zunächst einen Verstoß gegen die Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast geltend, weil der CHMP eine veränderte Nutzen-Risiko-Bewertung allein auf die Abwesenheit von Studien zu einem nur hypothetisch begründeten Risiko stütze. Die von dem CHMP vorgenommene Risikobewertung sei auch deshalb fehlerhaft, weil die Pharmakovigilanzdaten nicht ausreichend berücksichtigt würden. Insofern werde verkannt, dass während einer über 45-jährigen Marktpräsenz keine Meldungen von schwerwiegenden Risiken bei der Anwendung des Arzneimittels erfolgt sind, die die von dem CHMP hypothetisch begründeten Risiken bestätigen würden. Die Rechtsmittelführerinnen beanstanden zudem, dass das Gutachten des CHMP keine nachvollziehbare und wissenschaftlich tragfähige Begründung der hypothetischen Risiken beinhalte. |
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3. |
Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung Die Rechtsmittelführerinnen beanstanden zunächst einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil jedenfalls auf der Rechtsfolgenebene berücksichtigt werden müsse, dass es sich nur um hypothetisch begründete Risiken handele, deren Verwirklichung äußerst unwahrscheinlich sei. Verhältnismäßig wäre damit nur eine Aktualisierung der Warnhinweise oder die Anordnung der Durchführung einer Unbedenklichkeitsstudie gewesen. Der Ausschluss einer wiederholten Anwendung verstoße zudem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil bei vergleichbaren Arzneimitteln nur eine Aktualisierung der Warnhinweise vorgenommen wurde. Der Ausschluss einer wiederholten Anwendung werde zudem nur bei Arzneimitteln angeordnet, bei denen erwiesenermaßen das Risiko lebensbedrohlicher Gesundheitsrisiken bestehe. |
(1) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. L. 311, S. 67.
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13.3.2017 |
DE |
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C 78/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 6. Januar 2017 — Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs/DPAS Limited
(Rechtssache C-5/17)
(2017/C 078/20)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
Rechtsmittelgegnerin: DPAS Limited
Vorlagefragen
In Anbetracht des Art. 135 Abs. l Buchst. d der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates (Mehrwertsteuerrichtlinie) und der Ausführungen zur Auslegung dieser Vorschrift in den Urteilen AXA, Bookit II und NEC des Gerichtshofs legt das Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vor:
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1. |
Ist eine Dienstleistung wie die im vorliegenden Fall vom Steuerpflichtigen erbrachte, die darin besteht, dass er gemäß einer Einzugsermächtigung veranlasst, dass Geld vom Bankkonto eines Patienten abgebucht und nach Abzug seiner Vergütung an den Zahnarzt und den Versicherer des Patienten weitergeleitet wird, ein Umsatz im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, der nach Art. 135 Abs. l Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie steuerbefreit ist? Ist insbesondere aus den Urteilen Bookit II und NEC zu folgern, dass die in Art. 135 Abs. l Buchst. d vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht für eine Dienstleistung wie die im vorliegenden Fall vom Steuerpflichtigen erbrachte gilt, bei der der Steuerpflichtige selbst keine Belastung oder Gutschrift auf den Konten, auf die er Zugriff hat, vornimmt, die aber, wenn es zu einer Übertragung von Geldern kommt, für diese Übertragung unerlässlich ist? Oder führt das Urteil AXA zu der gegenteiligen Schlussfolgerung |
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2. |
Welches sind die maßgeblichen Grundsätze, nach denen sich bestimmt, ob eine Dienstleistung wie die im vorliegenden Fall vom Steuerpflichtigen erbrachte unter den Begriff „Einziehung von Forderungen“ nach Art. 135 Abs. l Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie fällt? Stellt insbesondere eine solche Dienstleistung, die (wie der Gerichtshof im Urteil AXA zu derselben oder einer sehr ähnlichen Dienstleistung entscheiden hat) eine „Einziehung von Forderungen“ darstellen würde, wenn sie dem Gläubiger der Zahlung (d. h. im vorliegenden Fall und in der Rechtssache AXA den Zahnärzten) gegenüber erbracht würde, auch dann eine „Einziehung von Forderungen“ dar, wenn sie dem Schuldner der Zahlung (d. h. im vorliegenden Fall den Patienten) gegenüber erbracht wird? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
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13.3.2017 |
DE |
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C 78/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 16. Januar 2017 — Grenville Hampshire/The Board of the Pension Protection Fund
(Rechtssache C-17/17)
(2017/C 078/21)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Grenville Hampshire
Rechtsmittelgegner: The Board of the Pension Protection Fund
Vorlagefragen
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1. |
Verpflichtet Art. 8 der Richtlinie 80/987/EWG (1) (nunmehr ersetzt durch Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG (2)) die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass jeder einzelne Arbeitnehmer im Fall der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers (ausgenommen allein die Fälle von Missbrauch, für die Art. 10 Buchst. a der Richtlinie gilt) mindestens 50 % des Werts seiner erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter erhält? |
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2. |
Hilfsweise, vorbehaltlich der Feststellungen der nationalen Gerichte zum Sachverhalt des Verfahrens: Ist es nach Art. 8 der Richtlinie 80/987/EWG ausreichend, wenn ein Mitgliedstaat ein Sicherungssystem besitzt, in dem Arbeitnehmer gewöhnlich mehr als 50 % des Werts ihrer erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter erhalten, aber einzelne Arbeitnehmer weniger als 50 % aufgrund
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3. |
Kommt Art. 8 der Richtlinie 80/987/EWG unter den Umständen des vorliegenden Falls unmittelbare Wirkung zu? |
(1) Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. 1980, L 283, S. 23).
(2) Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. 2008, L 283, S. 36).
Gericht
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13.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/17 |
Urteil des Gerichts vom 25. Januar 2017 — Rusal Armenal/Rat
(Rechtssache T-512/09 RENV) (1)
((Dumping - Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und China - Endgültiger Antidumpingzoll - Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens - Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c zweiter Gedankenstrich der Verordnung [EG] Nr. 384/96 - Kumulative Beurteilung der Einfuhren, die Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen sind - Art. 3 Abs. 4 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 384/96 - Verpflichtungsangebot - Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 384/96))
(2017/C 078/22)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Rusal Armenal ZAO (Eriwan, Armenien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Evtimov und E. Borovikov sowie D. O’Keeffe, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Boelaert und J.-P. Hix, dann J.-P. Hix im Beistand von B. O’Connor, Solicitor, und Rechtsanwalt S. Gubel)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: D. Warin und A. Auersperger Matić) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland, M. França und A. Demeneix)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China (ABl. 2009, L 262, S. 1)
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Rusal Armenal ZAO trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Rat der Europäischen Union in den Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstanden sind. |
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3. |
Das Europäische Parlament und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |
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13.3.2017 |
DE |
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C 78/17 |
Urteil des Gerichts vom 26. Januar 2017 — Kommission/Verile und Gjergji
(Rechtssache T-104/14 P-INTP) (1)
((Verfahren - Urteilsauslegung))
(2017/C 078/23)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und G. Gattinara)
Andere Parteien des Verfahrens: Marco Verile (Cadrezzate, Italien) und Anduela Gjergji (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis und N. de Montigny)
Gegenstand
Antrag auf Auslegung des Urteils vom 13. Oktober 2015, Kommission/Verile und Gjergji (T-104/14 P, EU:T:2015:776)
Tenor
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1. |
Nr. 3 des Tenors des Urteils vom 13. Oktober 2015, Kommission/Verile und Gjergji (T-104/14 P), ist dahin auszulegen, dass sie sich sowohl auf die Kosten des Rechtsmittelverfahrens als auch auf die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug bezieht. |
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2. |
Herr Marco Verile und Frau Anduela Gjergji einerseits und die Europäische Kommission andererseits tragen jeweils ihre eigenen Kosten des Auslegungsverfahrens. |
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3. |
Die Urschrift dieses Urteils wird mit der Urschrift des ausgelegten Urteils verbunden, und an deren Rand ist ein Hinweis auf dieses Urteil anzubringen. |
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13.3.2017 |
DE |
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C 78/18 |
Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2017 — Kendrion/Europäische Union
(Rechtssache T-479/14) (1)
((Außervertragliche Haftung - Genauigkeit der Klageschrift - Zulässigkeit - Art. 47 der Charta der Grundrechte - Angemessene Urteilsfrist - Materieller Schaden - Zinsen auf den Betrag der nicht entrichteten Geldbuße - Kosten einer Bankbürgschaft - Immaterieller Schaden - Kausalzusammenhang))
(2017/C 078/24)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Kendrion NV (Zeist, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte P. Glazener und T. Ottervanger, dann Rechtsanwalt T. Ottervanger)
Beklagte: Europäische Union, vertreten durch das Gerichtshof der Europäischen Union, (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Placco, dann J. Inghelram und E. Beysen)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Christoforou, S. Noë und P. Van Nuffel)
Gegenstand
Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin wegen der Dauer des mit dem Urteil vom 16. November 2011 abgeschlossenen Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667) entstanden sein soll
Tenor
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1. |
Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, der Kendrion NV eine Entschädigung in Höhe von 588 769,18 Euro für den dieser Gesellschaft aufgrund der Nichteinhaltung einer angemessenen Urteilsfrist in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667), ergangen ist, entstandenen materiellen Schaden zu zahlen. |
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2. |
Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, Kendrion eine Entschädigung in Höhe von 6 000 Euro für den dieser Gesellschaft aufgrund der Nichteinhaltung einer angemessenen Urteilsfrist in der Rechtssache T-54/06 entstandenen immateriellen Schaden zu zahlen. |
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3. |
Für jede der oben in den Nrn. 1 und 2 genannten Entschädigungen sind ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zu ihrer vollständigen Zahlung Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkte zu zahlen. |
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4. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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5. |
Die Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, neben ihren eigenen Kosten die Kosten zu tragen, die Kendrion im Zusammenhang mit der Einrede der Unzulässigkeit entstanden sind, über die mit Beschluss vom 6. Januar 2015, Kendrion/Europäische Union (T-479/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:2), entschieden worden ist. |
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6. |
Kendrion und die Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, tragen ihre eigenen im Zusammenhang mit der Klage, die zu dem vorliegenden Urteil geführt hat, entstandenen Kosten. |
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7. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
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13.3.2017 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/19 |
Urteil des Gerichts vom 26. Januar 2017 — TV1 GmbH/Europäische Kommission
(Rechtssache T-700/14) (1)
((Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Erbringung von integrierten Dienstleistungen für audiovisuelle Produktion, Verbreitung und Archivierung - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter - Ungewöhnlich niedriges Angebot - Pflicht, nähere Angaben anzufordern - Begründungspflicht - Transparenz - Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbot - Offensichtlicher Beurteilungsfehler))
(2017/C 078/25)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: TV1 GmbH (Unterföhring, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Scherer-Leydecker, J. Mey und A. Rausch)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch F. Moro und M. Noll-Ehlers, dann durch F. Moro und T. Maxian Rusche und schließlich durch T. Maxian Rusche und A. Katsimerou)
Gegenstand
Klage wegen eines auf Art. 263 AEUV gestützten Antrags auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission, mit dem das Angebot der Klägerin für Los IV „Streaming, Komprimierung, Hosting und Lieferung von Inhalten“ im Rahmen einer Auftragsbekanntmachung mit der Referenz PO/2014-03/A4 „Integrierte Dienstleistungen für audiovisuelle Produktion, Verbreitung und Archivierung“ abgelehnt wurde, des Beschlusses, mit dem die Kommission das Los an den erfolgreichen Bieter vergab, und des zwischen der Kommission und dem erfolgreichen Bieter geschlossenen Dienstleistungsvertrags.
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die TV1 trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 409 vom 17.11.2014.
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13.3.2017 |
DE |
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C 78/20 |
Urteil des Gerichts vom 26. Januar 2017 — Diktyo Amyntikon Viomichanion Net/Kommission
(Rechtssache T-703/14) (1)
((Schiedsklausel - Vertrag Firerob, abgeschlossen im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 — 2013) - Förderfähige Kosten - Rückforderung von an die Klägerin gezahlten Beträgen - Übertragung von Befugnissen - Zulässigkeit - Missbrauch vertraglicher Rechte - Vertrauensschutz - Verhältnismäßigkeit))
(2017/C 078/26)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Diktyo Amyntikon Viomichanion Net AEVE (Kaisariani, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Damis und E. Chrysochoïdou)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, M. Konstantinidis und A. Kyratsou)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 272 AEUV zum einen auf Feststellung durch das Gericht, dass die Kommission durch die Ausstellung der Zahlungsaufforderung Nr. 3241409008 vom 25. Juli 2014 gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen hat und dass die von der Klägerin im Rahmen des Vertrags FP7-SME-2007-222303 über die Durchführung des Projekts „FIREROB — Autonomous Fire-Fighting Robotic Vehicle“ angegebenen Kosten erstattungsfähig sind, und zum anderen auf Verurteilung der Kommission zur Erteilung einer Gutschrift von 64 574,73 Euro
Tenor
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1. |
Die Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen. |
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2. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, soweit er eine Rückforderung von mehr als 37 247,05 Euro zuzüglich Zinsen ab dem 9. September 2014 betrifft. |
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3. |
Die Kommission hat gegen ihre durch den Vertrag FP7-SME-2007-222303 über die Durchführung des Projekts „FIREROB — Autonomous Fire-Fighting Robotic Vehicle“ begründeten Verpflichtungen verstoßen, indem sie von der Diktyo Amyntikon Viomichanion Net AEVE die Rückzahlung von mehr als 9 007 Euro zuzüglich Zinsen ab dem 9. September 2014 gefordert hat. |
|
4. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
|
5. |
Die Kommission trägt drei Viertel ihrer eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten von Diktyo Amyntikon Viomichanion Net einschließlich der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten. |
|
6. |
Diktyo Amyntikon Viomichanion Net trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten sowie ein Viertel der Kosten der Kommission einschließlich der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten. |
(1) ABl. C 448 vom 15.12.2014.
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13.3.2017 |
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C 78/21 |
Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2017 — Aalberts Industries/Europäische Union
(Rechtssache T-725/14) (1)
((Außervertragliche Haftung - Art. 47 der Charta der Grundrechte - Angemessene Urteilsfrist - Umstände der jeweiligen Rechtssache - In dem Rechtsstreit auf dem Spiel stehende Interessen - Komplexität des Rechtsstreits - Verhalten der Parteien und Zwischenstreitigkeiten - Kein ungerechtfertigter Zeitraum der Untätigkeit))
(2017/C 078/27)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Aalberts Industries NV (Utrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Wesseling und M. Tuurenhout)
Beklagte: Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Placco, dann J. Inghelram und E. Beysen)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Noë, P. Van Nuffel und V. Bottka)
Gegenstand
Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin wegen der Dauer des mit dem Urteil vom 24. März 2011 abgeschlossenen Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache Aalberts Industries u. a./Kommission (T-385/06, EU:T:2011:114) entstanden sein soll
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, neben ihren eigenen Kosten die Kosten zu tragen, die der Aalberts Industries NV im Zusammenhang mit der vom Gerichtshof der Europäischen Union geltend gemachten Einrede der Unzulässigkeit in der Rechtssache entstanden sind, in der der Beschluss vom 13. Februar 2015, Aalberts Industries/Europäische Union (T-725/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:107), ergangen ist. |
|
3. |
Aalberts Industries wird verurteilt, neben ihren eigenen Kosten die Kosten zu tragen, die der Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, im Zusammenhang mit der Klage, die zum vorliegenden Urteil geführt hat, entstanden sind. |
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4. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
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13.3.2017 |
DE |
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C 78/21 |
Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2017 — Gómez Echevarría/EUIPO — M and M Direct (wax by Yuli’s)
(Rechtssache T-19/15) (1)
((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke wax by Yuli’s - Ältere Unionswortmarke MADWAX und ältere nationale Bildmarke wax - Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 - Umfang der Prüfung durch die Beschwerdekammer - Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 - Verteidigungsrechte - Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte - Rechtsmissbrauch - Vertretungskosten vor dem EUIPO - Art. 85 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009))
(2017/C 078/28)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Yuleidy Caridad Gómez Echevarría (Benalmádena, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. López-Chicheri y Selma)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: S. Palmero Cabezas),
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: M and M Direct Ltd (London, Vereinigtes Königreich)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. November 2014 (Sache R 951/2014-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen M and M Direct und Frau Gómez Echevarría
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Frau Yuleidy Caridad Gómez Echevarría trägt die Kosten. |
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13.3.2017 |
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C 78/22 |
Urteil des Gerichts vom 2. Februar 2017 — International Management Group/Kommission
(Rechtssache T-29/15) (1)
((Entwicklungszusammenarbeit - Jahresaktionsprogramm für Myanmar/Burma zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union - Beschluss zur Ausführung des Haushaltsplans - Änderung - Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlung - Zulässigkeit - Begründungspflicht - Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Transparenz - Rechtsbehelf - Vertrauensschutz))
(2017/C 078/29)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: International Management Group (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: M. Burgstaller, C. Farrell, Solicitors, und E. Wright, Barrister)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Baquero Cruz und S. Bartelt)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2014) 9787 final der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2013) 7682 über das Jahresaktionsprogramm 2013 für Myanmar/Burma zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
International Management Group trägt die Kosten. |
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13.3.2017 |
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C 78/23 |
Urteil des Gerichts vom 2. Februar 2017 — European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Kommission
(Rechtssache T-74/15) (1)
((Nichtigkeitsklage - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren der Union - Durchführung von Entwicklung, Studien und Support für Informationssysteme [ESP DESIS III]) - Im Rahmen desselben Loses ausgeschriebene Dienstleistungen - Mechanismus für den erneuten Aufruf zum Wettbewerb - Zurückweisung der Angebote - Zuschlagskriterien - Begründungspflicht - Ungewöhnlich niedriges Angebot - Antrag auf Schadensersatz))
(2017/C 078/30)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: European Dynamics Luxembourg SA (Luxemburg, Luxemburg) und Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt I. Ampazis und Rechtsanwältin M. Sfyri, dann Rechtsanwältinnen M. Sfyri, C.-N. Dede und D. Papadopoulou)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst L. Cappelletti und F. Moro, dann F. Moro, schließlich F. Moro und S. Delaude, jeweils im Beistand der Rechtsanwälte P. Wytinck und B. Hoorelbeke)
Gegenstand
Antrag gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission, mit denen die von den Klägerinnen im Rahmen des Loses Nr. 4 der Ausschreibung DIGIT/R2/PO/2013/029 (ABl. 2013/S 219-380314) auf die Aufforderungen zur Einreichung von Kostenvoranschlägen DESIS III-000455-6000494078-REQ-01 (Entwicklung eines Prototyps eines Interactive Profiling Tool) und DESIS III-000485-600049078-REQ-01 (Entwicklung des Interactive Module für das EuroGroups-Register) abgegebenen Angebote zurückgewiesen wurden, und Antrag gemäß Art. 268 AEUV auf Schadensersatz wegen des Verlusts der Chance auf Durchführung des zweiten Vertrags
Tenor
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1. |
Die in dem Schreiben vom 8. Dezember 2014 enthaltene Entscheidung der Kommission, das von den Klägerinnen auf die Aufforderung zur Einreichung von Kostenvoranschlägen DESIS III-000455-6000494078-REQ-01 (Entwicklung eines Prototyps eines Interactive Profiling Tool) abgegebene Angebot zurückzuweisen, wird für nichtig erklärt. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
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13.3.2017 |
DE |
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C 78/23 |
Urteil des Gerichts vom 25. Januar 2017 — Almaz-Antey Air and Space Defence/Rat
(Rechtssache T-255/15) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen - Einfrieren von Geldern - Juristische Person, die Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, finanziell oder materiell unterstützt - Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Recht auf wirksamen Rechtsschutz - Grundrechte - Offensichtlicher Beurteilungsfehler))
(2017/C 078/31)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Joint-Stock Company „Almaz-Antey“ Air and Space Defence Corp., ehemals OAO Concern PVO Almaz-Antey (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Haak, C. Stumpf, M. Brüggemann und B. Thiemann)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst N. Rouam und J.-P. Hix, dann J.-P. Hix und P. Mahnič Bruni)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2015/432 des Rates vom 13. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2015, L 70, S. 47), der Durchführungsverordnung (EU) 2015/427 des Rates vom 13. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2015, L 70, S. 1), des Beschlusses (GASP) 2015/1524 des Rates vom 14. September 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2015, L 239, S. 157), der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1514 des Rates vom 14. September 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben (ABl. 2015, L 239, S. 30), des Beschlusses (GASP) 2016/359 des Rates vom 10. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2016, L 67, S. 37), der Durchführungsverordnung (EU) 2016/353 des Rates vom 10. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2016, L 67, S. 1), und des Schreibens des Rates vom 31. Juli 2015, soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen und diese dadurch auf der Liste der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Organisationen belassen wird.
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Joint-Stock Company „Almaz-Antey“ Air and Space Defence Corp. trägt die Kosten. |
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13.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/24 |
Urteil des Gerichts vom 2. Februar 2017 — IMG/Kommission
(Rechtssache T-381/15) (1)
((Schutz der finanziellen Interessen der Union - Verstärkte Prüfungs- und Kontrollmaßnahmen sowie Prüfungswarnung im Rahmen des Frühwarnsystems [FWS] - Beschluss, mit dem die Möglichkeit für die Klägerin, mit der Kommission Verträge in indirekter Mittelverwaltung abzuschließen, angesichts von Zweifeln hinsichtlich ihres Status als internationale Organisation ausgesetzt wird - Nichtigkeitsklage - Nicht anfechtbare Handlung - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Teilweise Unzulässigkeit - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Verhältnismäßigkeit - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Schadensersatzklage))
(2017/C 078/32)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: International Management Group (IMG) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Tymen)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Baquero Cruz und S. Bartelt)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission, in dem sie anordnet, verstärkte Prüfungs- und Kontrollmaßnahmen durchzuführen sowie eine Prüfungswarnung vorzunehmen, und der Klägerin die Möglichkeit verweigert, mit der Kommission Verträge in indirekter Mittelverwaltung abzuschließen, und Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin aufgrund des Erlasses der in diesem Schreiben vorgesehenen Maßnahmen entstanden sein soll
Tenor
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1. |
Die Klage ist in der Hauptsache erledigt, soweit International Management Group (IMG) die Nichtigerklärung ihrer Aufnahme in eine Prüfungswarnung im Frühwarnsystem begehrt. |
|
2. |
Im Übrigen wird die Klage als unzulässig oder unbegründet abgewiesen. |
|
3. |
IMG trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 337 vom 12.10.2015.
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13.3.2017 |
DE |
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C 78/25 |
Urteil des Gerichts vom 26. Januar 2017 — GGP Italy/Kommission
(Rechtssache T-474/15) (1)
((Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern - Richtlinie 2006/42/EG - Schutzklausel - Nationale Maßnahme, mit der ein Rasenmähertyp aus dem Verkehr gezogen und sein erneutes Inverkehrbringen verboten wird - Anforderungen an die Schutzeinrichtungen - Aufeinander folgende Fassungen einer harmonisierten Norm - Rechtssicherheit - Beschluss der Kommission, mit dem die Maßnahme für rechtmäßig erklärt wird - Rechtsfehler))
(2017/C 078/33)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Global Garden Products Italy SpA (GGP Italy) (Castelfranco Veneto, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Villani, L. D'Amario und M. Caccialanza,)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Braga da Cruz und L. Cappelletti, dann G. Braga da Cruz und C. Zadra)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Republik Lettland (Prozessbevollmächtigte: I. Kalniņš und D. Pelše)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/902 der Kommission vom 10. Juni 2015 über eine von Lettland gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verhängte Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens eines Rasenmähers, hergestellt von GGP Italy SpA (ABl. 2015, L 147, S. 22).
Tenor
|
1. |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/902 der Kommission vom 10. Juni 2015 über eine von Lettland gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verhängte Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens eines Rasenmähers, hergestellt von GGP Italy SpA, wird für nichtig erklärt. |
|
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
|
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Global Garden Products Italy SpA (GGP Italy) im Rahmen des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. |
|
4. |
Die Republik Lettland trägt ihre eigenen Kosten. |
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13.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/26 |
Urteil des Gerichts vom 2. Februar 2017 — Mengozzi/EUIPO — Consorzio per la tutela dell’olio extravergine di oliva toscano (TOSCORO)
(Rechtssache T-510/15) (1)
((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke TOSCORO - Ältere geschützte geografische Angabe Toscano - Absolutes Eintragungshindernis - Art. 142 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 13 und 14 der Verordnung [EWG] Nr. 2081/92 - Teilweise Nichtigerklärung))
(2017/C 078/34)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Roberto Mengozzi (Monaco, Monaco) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Schuffenecker)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Schifko und S. Crabbe)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Consorzio per la tutela dell’olio extravergine di oliva toscano IGP (Florenz, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Albisinni)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Juni 2015 (Sache R 322/2014-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Consorzio per la tutela dell’olio extravergine di oliva Toscano IGP und Herrn Mengozzi
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Herr Roberto Mengozzi wird verurteilt, neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Consorzio per la tutela dell’olio extravergine di oliva Toscano IGP zu tragen. |
|
3. |
Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 354 vom 26.10.2015.
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13.3.2017 |
DE |
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C 78/26 |
Urteil des Gerichts vom 2. Februar 2017 — Marcas Costa Brava/EUIPO — Excellent Brands JMI (Cremcaffé by Julius Meinl)
(Rechtssache T-686/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Cremcaffé by Julius Meinl - Ältere Unionsbildmarke café crem - Relatives Eintragungshindernis - Fehlende ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2017/C 078/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Marcas Costa Brava, SL (Sils, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Manresa Medina und J. Manresa Medina, Rechtsanwälte)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Excellent Brands JMI Ltd (Baar, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Majer)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. September 2015 (Sache R 2517/2014-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Marcas Costa Brava Excellent Brands JMI
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Marcas Costa Brava, SL, trägt die Kosten. |
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13.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/27 |
Urteil des Gerichts vom 2. Februar 2017 — Marcas Costa Brava/EUIPO — Excellent Brands JMI (Cremcaffé by Julius Meinl)
(Rechtssache T-687/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Cremcaffé by Julius Meinl - Ältere Unionsbildmarke café crem - Relatives Eintragungshindernis - Fehlende ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2017/C 078/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Marcas Costa Brava, SL (Sils, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Manresa Medina und J. Manresa Medina)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Excellent Brands JMI Ltd (Baar, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Majer)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. September 2015 (Sache R 2757/2014-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Marcas Costa Brava Excellent Brands JMI
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Marcas Costa Brava, SL trägt die Kosten. |
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13.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/28 |
Urteil des Gerichts vom 2. Februar 2017 — Marcas Costa Brava/EUIPO — Excellent Brands JMI (Cremcaffé by Julius Meinl)
(Rechtssache T-689/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Cremcaffé by Julius Meinl - Ältere Unionsbildmarke café crem - Relatives Eintragungshindernis - Fehlende ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2017/C 078/37)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Marcas Costa Brava, SL (Sils, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Manresa Medina und J. Manresa Medina)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Excellent Brands JMI Ltd (Baar, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Majer)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. September 2015 (Sache R 2591/2014-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Marcas Costa Brava Excellent Brands JMI
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Marcas Costa Brava, SL trägt die Kosten. |
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13.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/28 |
Urteil des Gerichts vom 2. Februar 2017 — Marcas Costa Brava/EUIPO — Excellent Brands JMI (Cremcaffé)
(Rechtssache T-690/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Cremcaffé - Ältere Unionsbildmarke café crem - Relatives Eintragungshindernis - Fehlende ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2017/C 078/38)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Marcas Costa Brava, SL (Sils, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Manresa Medina und J. Manresa Medina)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Excellent Brands JMI Ltd (Baar, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Majer)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. September 2015 (Sache R 2586/2014-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Marcas Costa Brava Excellent Brands JMI
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Marcas Costa Brava, SL trägt die Kosten. |
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13.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/29 |
Urteil des Gerichts vom 2. Februar 2017 — Marcas Costa Brava/EUIPO — Excellent Brands JMI (Cremcaffé by Julius Meinl)
(Rechtssache T-691/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Cremcaffé by Julius Meinl - Ältere Unionsbildmarke café crem - Relatives Eintragungshindernis - Fehlende ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2017/C 078/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Marcas Costa Brava, SL (Sils, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Manresa Medina und J. Manresa Medina)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Excellent Brands JMI Ltd (Baar, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Majer)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. September 2015 (Sache R 2756/2014-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Marcas Costa Brava Excellent Brands JMI
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Marcas Costa Brava, SL trägt die Kosten. |
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13.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/29 |
Urteil des Gerichts vom 26. Januar 2017 — Opko Ireland Global Holdings/EUIPO — Teva Pharmaceutical Industries (ALPHAREN)
(Rechtssache T-88/16) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke ALPHAREN - Ältere nationale Wortmarken ALPHA D3 - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Berücksichtigung neuer Beweismittel durch die Beschwerdekammer infolge eines Aufhebungsurteils - Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009))
(2017/C 078/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Opko Ireland Global Holdings Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, QC, A. Smith und D. Meale, Solicitors)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Teva Pharmaceutical Industries Ltd (Jerusalem, Israel)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Dezember 2015 (Sache R 2387/2014-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Teva Pharmaceutical Industries und Opko Ireland Global Holdings
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Opko Ireland Global Holdings Ltd trägt die Kosten. |
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C 78/30 |
Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2017 — Coesia/EUIPO (Darstellung von zwei schrägen roten Kurven)
(Rechtssache T-130/16) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die zwei schräge rote Kurven darstellt - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Verpflichtung, die Unterscheidungskraft einer Marke anhand der Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen))
(2017/C 078/41)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Coesia SpA (Bologna, Italien) (Prozessbevollmächtigter: S. Rizzo)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Januar 2016 (Sache R 1933/2015-2) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das zwei schräge rote Kurven darstellt
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 26. Januar 2016 (Sache R 1933/2015-2) wird aufgehoben. |
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2. |
Das EUIPO trägt die Kosten. |
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13.3.2017 |
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C 78/31 |
Beschluss des Gerichts vom 20. Januar 2017 — Papapanagiotou/Parlament
(Rechtssache T-351/15) (1)
((Öffentliche Lieferaufträge - Ausschreibungsverfahren - Büromöbel - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Zuschlagskriterien - Entscheidung, mit der das Ausschreibungsverfahren annulliert wurde - Erledigung))
(2017/C 078/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Papapanagiotou AVEEA (Serres, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Pappas und I. Ioannidis)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: P. Biström und S. Toliušis)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung D(2015)12887 des Parlaments vom 27. April 2015 im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens INLO.AO-2012-017-LUX-UAGBI-02 betreffend die Lieferung von Büromöbeln (ABl. 2013/S 138-239094), mit der das Angebot von Papapanagiotou abgelehnt wurde
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Papapanagiotou AVEEA. |
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C 78/31 |
Beschluss des Gerichts vom 26. Januar 2017 — Topera/EUIPO (RHYTHMVIEW)
(Rechtssache T-119/16) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke RHYTHMVIEW - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt))
(2017/C 078/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Topera, Inc. (Abbott Park, Illinois, USA) (Prozessbevollmächtigter: H. Sheraton, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: H. O‘Neill)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Januar 2016 (Sache R 1368/2015-4) über die Anmeldung des Wortzeichens RHYTHMVIEW als Unionsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Topera, Inc. trägt die Kosten. |
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13.3.2017 |
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C 78/32 |
Beschluss des Gerichts vom 25. Januar 2017 — Internacional de Productos Metálicos/Kommission
(Rechtssache T-217/16) (1)
((Nichtigkeitsklage - Dumping - Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China oder versandt aus Malaysia - Verordnung zur Aufhebung endgültiger Antidumpingzölle - Keine individuelle Betroffenheit - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Offensichtliche Unzulässigkeit))
(2017/C 078/44)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Internacional de Productos Metálicos, SA (Vitoria-Gasteiz, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Cañizares Pacheco, E. Tejedor de la Fuente und A. Monreal Lasheras)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland, M. França und G. Luengo)
Gegenstand
Antrag gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 der Kommission vom 26. Februar 2016 zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. 2016, L 52, S. 24)
Tenor
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1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Die Internacional de Productos Metálicos, SA trägt die Kosten. |
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C 78/32 |
Beschluss des Gerichts vom 26. Januar 2017 — European Social Enterprise Law Association/EUIPO (EUROPEAN SOCIAL ENTERPRISE LAW ASSOCIATION)
(Rechtssache T-353/16) (1)
((Unionsmarke - Vertretung der Klägerin durch einen Rechtsanwalt, der kein Dritter ist - Unzulässigkeit))
(2017/C 078/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: European Social Enterprise Law Association (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: L. Fletcher, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. April 2016 (Sache R 2208/2015-4) über die Anmeldung des Wortzeichens EUROPEAN SOCIAL ENTERPRISE LAW ASSOCIATION als Unionsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Die European Social Enterprise Law Association trägt die Kosten. |
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C 78/33 |
Klage, eingereicht am 31. Oktober 2016 — Campailla/Gerichtshof der Europäischen Union
(Rechtssache T-759/16)
(2017/C 078/46)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Massimo Campailla (Holtz, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Rollinger)
Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
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— |
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 112 202 476,69 Euro zuzüglich der zugehörigen üblichen Zuschläge, die als Sanktion zu zahlen seien, in Höhe von 1,83 % — monatlich und kumulativ — ab Dezember 1994 und bis zur Begleichung dieser Forderung als Ersatz für den immateriellen und materiellen Schaden des Klägers, wie er in der dem Gericht bereits vorliegenden Klage T-429/09, Campailla/Kommission, dargelegt wurde, zu zahlen; |
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— |
dem Kläger zu bestätigen, dass er ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung begehrt, um ihm die Möglichkeit zu geben, sein Anliegen mündlich vor dem Gericht vorzutragen; |
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— |
dem Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Rechtsanwalts, zu dessen Beiziehung der Beklagte den Kläger verpflichtet hat, und die am Ende des Verfahrens beziffert werden, aufzuerlegen; |
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— |
dem Kläger die Geltendmachung sämtlicher weiterer Ansprüche, Forderungen, Klagegründe und Vorgehensweisen vorzubehalten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt sich auf sieben Klagegründe, die den Tatbeständen entsprechen, die der Beklagte verwirklicht haben soll und die zu dessen außervertraglicher Haftung führen sollen.
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1. |
Die Kanzlei des Gerichtshofs habe das Rechtsmittel, das der Kläger unmittelbar eingelegt habe, ohne durch einen Rechtsanwalt vertreten zu sein, vorbehaltlos angenommen. |
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2. |
Die Kanzlei habe ihn nicht auf eventuelle Probleme hingewiesen, die sich aus der Einlegung eines Rechtsmittels ohne anwaltliche Vertretung ergeben könnten. Außerdem sei der Kläger im Vergleich zu anderen Personen in gleicher Lage unterschiedlich behandelt worden. |
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3. |
Der auf den Kläger angewandten Sanktion fehle es, soweit sein Rechtsmittel für unzulässig erklärt worden sei, an jeder gesetzlichen Grundlage. |
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4. |
Die Grundrechte des Klägers seien verletzt worden, insbesondere sei ihm der Zugang zu Gericht, worauf er einen Anspruch habe, verwehrt worden. Dies stelle eine Verletzung der Würde des Menschen und einen Verstoß gegen Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dar. |
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5. |
Der Beklagte habe das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren nicht gewahrt, weil er der besonderen Situation des Klägers nicht Rechnung getragen und es somit versäumt habe, Maßnahmen zu ergreifen, um die Achtung dieser Rechte des Klägers sicherzustellen. |
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6. |
Der Gerichtshof habe das Recht auf eine gute Verwaltung nicht beachtet, weil er seinen Beschluss, mit dem das Rechtsmittel des Klägers in der Rechtssache C-265/11 P zurückgewiesen worden sei, einseitig erlassen habe. |
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7. |
Das Eigentumsrecht des Klägers sei verletzt worden, weil der Rechtsstreit, der dem beim Gerichtshof der Europäischen Union gegen die Europäische Kommission eingeleiteten Verfahren zugrunde gelegen habe, die Anerkennung seines Eigentumsrechts zum Gegenstand gehabt habe, um Schadensersatz zu erlangen. Insoweit rügt der Kläger, der Gerichtshof habe mit der Zurückweisung des Rechtsmittels die unrichtige Entscheidung, die das Gericht im ersten Rechtszug mit seinem Beschluss in der Rechtssache T-429/09 erlassen habe, bestätigt und rechtskräftig werden lassen. |
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13.3.2017 |
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C 78/34 |
Klage, eingereicht am 27. Dezember 2016 — Proof IT/EIGE
(Rechtssache T-914/16)
(2017/C 078/47)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Proof IT SIA (Riga, Lettland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. Jerņeva und Rechtsanwältin D. Pāvila)
Beklagter: Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die im Verfahren zur Vergabe des Rahmenvertrags „Pflege und Aktualisierung der Instrumente und Quellen für geschlechtsspezifische Statistiken“ ergangenen und der Klägerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 zugestellten Entscheidungen EIGE/2016/OPER/01-Lot 1 und EIGE/2016/OPER/01-Lot 2 des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen, das Angebot der Klägerin abzulehnen und den Rahmenvertrag an eine dritte Gesellschaft zu vergeben, für nichtig zu erklären; |
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— |
der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 128 480 Euro für die entgangene Möglichkeit und/oder den Verlust des Auftrags als solchen zu gewähren; |
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— |
dem Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
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1. |
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzgebot, da der Beklagte die Zuschlagskriterien nicht während des gesamten Vergabeverfahrens einheitlich ausgelegt habe. |
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2. |
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzgebot, da der Beklagte das Angebot der Klägerin vollständig neubewertet habe und damit willkürlich vorgegangen sei, was Grund zur Besorgnis einer Günstlingswirtschaft gebe. |
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3. |
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzgebot, da die Zuschlagskriterien ungenau gewesen seien, was dazu geführt habe, dass der Beklagte bei der Vergabe des fraglichen Auftrags über eine uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit verfügt habe. |
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4. |
Offensichtliche Fehler des Beklagten bei der Beurteilung des Angebots der Klägerin, deren Korrektur zu einem anderen Ergebnis des Vergabeverfahrens führen würde, was bedeutet, dass das Angebot der Klägerin nicht hätte abgelehnt werden dürfen und der Rahmenvertrag an sie hätte vergeben werden müssen. |
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13.3.2017 |
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C 78/35 |
Klage, eingereicht am 4. Januar 2017 — Coedo Suárez/Rat
(Rechtssache T-4/17)
(2017/C 078/48)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Ángel Coedo Suárez (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die Klage für zulässig zu erklären; |
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— |
die Entscheidung des Generalsekretärs des Rates vom 4. März 2016 und, soweit erforderlich, die Entscheidung des Generalsekretärs des Rates vom 27. September 2016 über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben; |
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— |
den Beklagten zur Zahlung eines nach billigem Ermessen auf 5 000 Euro festgesetzten oder jedes anderen vom Gericht als angemessen angesehenen Betrags als Ersatz des immateriellen Schadens zuzüglich Verzugszinsen zum gesetzlichen Satz ab Verkündung des zu erlassenden Urteils zu verurteilen; |
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— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 78 Abs. 5 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, da der Rat das Schreiben vom 20. November 2015 zu Unrecht als Beschwerde angesehen und daher entschieden habe, dass sie unzulässig sei. Auch der Antrag vom 20. November 2015 auf Anerkennung der Dienstunfähigkeit als Berufskrankheit könne nicht als unzulässig wegen Überschreitung einer angemessenen Frist angesehen werden. |
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2 |
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Fürsorgepflicht, da der Rat, indem er den Antrag des Klägers auf Anerkennung der Dienstunfähigkeit als Berufskrankheit aus unzutreffenden Gründen und unter Verletzung der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze abgelehnt habe, die Verfahrensdauer verlängere und somit gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer und allgemein gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoße. |
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13.3.2017 |
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C 78/35 |
Klage, eingereicht am 9. Januar 2017 — Proof IT/EIGE
(Rechtssache T-10/17)
(2017/C 078/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Proof IT SIA (Riga, Lettland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. Jerņeva und Rechtsanwältin D. Pāvila)
Beklagter: Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die im Verfahren zur Vergabe des „Rahmenvertrags über Online-Dienste“ ergangene und der Klägerin mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 zugestellte Entscheidung EIGE/2016/OPER/03-Lot 1 des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen, das Angebot der Klägerin auf den zweiten Platz zu setzen und den Rahmenvertrag für Lot 1 an eine dritte Gesellschaft zu vergeben, für nichtig zu erklären; |
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— |
der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 72 270 Euro für die entgangene Möglichkeit und/oder den Verlust des Auftrags als solchen zu gewähren; |
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— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
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1. |
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzgebot, da die Zuschlagskriterien ungenau gewesen seien und es dem Bewertungsverfahren an Transparenz gefehlt habe, was dazu geführt habe, dass dem Beklagten bei der Vergabe des fraglichen Auftrags eine uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit eingeräumt worden sei. |
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2. |
Offensichtliche Fehler des Beklagten bei der Beurteilung des Angebots der Klägerin, deren Korrektur zu einem anderen Ergebnis des Vergabeverfahrens führen würde, was bedeutet, dass das Angebot der Klägerin auf den ersten Platz hätte gesetzt und der Rahmenvertrag an die Klägerin hätte vergeben werden müssen. |
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3. |
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Zuschlagskriterien so ausgelegt worden seien, dass der drittbetroffenen Gesellschaft das Wissen, das sie bei der Erfüllung eines früheren ähnlichen Vertrags mit EIGE erworben habe, zugutegekommen sei. |
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13.3.2017 |
DE |
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C 78/36 |
Klage, eingereicht am 16. Januar 2016 — Ungarn/Kommission
(Rechtssache T-20/17)
(2017/C 078/50)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér und E. Zs. Tóth)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt
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— |
den Beschluss C(2016) 6929 final der Kommission vom 4. November 2016 über die von Ungarn im Zusammenhang mit der Besteuerung von Werbeeinnahmen durchgeführte Maßnahme SA.39235 (2015/C) (ex 2015/NN) für nichtig zu erklären; |
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— |
hilfsweise, den Teil des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, in dem auch die im Jahr 2015 geänderte Regelung als verbotene staatliche Beihilfe eingestuft wird; |
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— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger macht drei Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: unzutreffende Einstufung der Werbesteuer als staatliche Beihilfe Der angefochtene Beschluss sei rechtswidrig, weil die Kommission die in Rede stehende ungarische Regelung zu Unrecht als staatliche Beihilfe eingestuft habe. Weder das progressive Steuerklassensystem, bei dem die Steuerklassen und –sätze nach objektiven Kriterien festgelegt seien, oder die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage für verlustbringende Unternehmen noch die Anwendung des neuen Bemessungssystems auf frühere Steuerjahre stellten eine staatliche Beihilfe dar. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht Die Kommission habe ihrer Begründungspflicht nicht genügt, als sie die Vorschriften über die Werbesteuer, wie sie aus den Änderungen in den Jahren 2014 und 2015 hervorgegangen seien, ebenfalls als verbotene staatliche Beihilfe eingestuft habe, ohne den Unterschied zwischen den beiden Regelungen in der Sache geprüft zu haben. Im angefochtenen Beschluss werde nicht ausgeführt, welches die Ausnahmevorschrift sei, durch die einem Unternehmen gegenüber einem anderen Unternehmen in der gleichen Situation einen Vermögensvorteil verschafft werde. Es werde nicht erläutert, weshalb das progressive Bemessungssystem nicht Teil des Referenzsystems sei. Es werde nicht angegeben, welche Gruppe von Unternehmen durch das progressive Steuerklassensystem als einzige begünstigt werde. Außerdem werde nicht begründet, weshalb die Erläuterungen der ungarischen Behörden zu den Kosten, die den Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde entstünden, nicht ausreichend seien. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Befugnismissbrauch Die Kommission habe beim Erlass des angefochtenen Beschlusses die ihr bei der Prüfung staatlicher Beihilfen zustehende Befugnis missbraucht, als sie die Steuererhebung aufgrund einer ausschließlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallenden Steuerregelung als rechtswidrige staatliche Beihilfe eingestuft und verboten habe und dabei außer Acht gelassen habe, dass es noch keine gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts gebe, ob die betreffende Steuerart überhaupt eine staatliche Beihilfe darstelle. |
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13.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/37 |
Klage, eingereicht am 20. Januar 2017 — Skyleader/EUIPO — Sky International (SKYLEADER)
(Rechtssache T-34/17)
(2017/C 078/51)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Skyleader a.s. (Ústí nad Labem, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Malmstedt)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sky International AG (Zug, Schweiz)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandsteil „SKYLEADER“ — Unionsmarke Nr. 6 347 827.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. November 2016 in der Sache R 805/2016-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung Nr. 11084 C der Nichtigkeitsabteilung und die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
dem EUIPO und Sky International die Kosten sowohl des Verfahrens vor dem Gericht als auch vor dem EUIPO aufzuerlegen. |
Klagegründe
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— |
Verstoß gegen das Unionsrecht und gegen wesentliche Verfahrensmaßnahmen des Unionsrechts; |
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Verstoß gegen die Grundsätze der guten und ordnungsgemäßen Verwaltung; |
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Verstoß gegen Regel Nr. 45 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2868/95. |
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13.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/38 |
Klage, eingereicht am 25. Januar 2017 — VR-Bank Rhein-Sieg/SRB
(Rechtssache T-42/17)
(2017/C 078/52)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: VR-Bank Rhein-Sieg eG (Siegburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Berger und K. Rübsamen)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
den Beschluss des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung vom 15. April 2016 über die 2016 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRB/ES/SRF/2016/06) und den Beschluss des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung vom 20. Mai 2016 über die Anpassung der 2016 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds, in Ergänzung des Beschlusses des Ausschusses vom 15. April 2016 über die 2016 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRB/ES/SRF/2016/13) für nichtig zu erklären, soweit die angefochtenen Beschlüsse den Beitrag der Klägerin betreffen; |
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— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-14/17, Landesbank Baden-Württemberg/SRB, geltend gemachten Klagegründen identisch oder diesen ähnlich sind.
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13.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/38 |
Klage, eingereicht am 20. Januar 2017 — Kwang Yang Motor/EUIPO — Schmidt (CK1)
(Rechtssache T-45/17)
(2017/C 078/53)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Kwang Yang Motor Co., Ltd (Kaohsiung, Taiwan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtanwälte A. González Hähnlein und A. Kleinheyer)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Udo Schmidt (Reken, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin: Klägerin.
Streitige Marke: Unionswortmarke „CK1“ — Anmeldung Nr. 12 514 956.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. November 2016 in der Sache R 2193/2015-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
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13.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/39 |
Klage, eingereicht am 26. Januar 2017 — TDH Group/EUIPO — Comercial de Servicios Agrigan (Pet Cuisine)
(Rechtssache T-46/17)
(2017/C 078/54)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: TDH Group (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Chen)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Comercial de Servicios Agrigan, SA (Huesca, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin: Klägerin.
Streitige Marke: Internationale Registrierung Nr. 1 203 373 der Bildmarke mit den Wortbestandteilen „Pet Cuisine“ mit Benennung der Europäischen Union.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. November 2016 in der Sache R 685/2016-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
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13.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/40 |
Klage, eingereicht am 27. Januar 2017 — ADDE/Parlament
(Rechtssache T-48/17)
(2017/C 078/55)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Alliance for Direct Democracy in Europe ASBL (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Defalque)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 21. November 2016 über die Finanzierung der Partei ADDE in 2015 für nichtig zu erklären, mit dem festgestellt wurde, dass ein Betrag von 500 615,55 Euro zu Unrecht gewährt wurde, und mit dem eine Rückzahlung in Höhe von 172 654,92 Euro angeordnet wurde; |
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den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2016, soweit in diesem der Vorfinanzierungsbetrag für die Finanzhilfe 2017 auf 33 % des Höchstbetrags der Finanzhilfe beschränkt und die Zahlung des Vorfinanzierungsbetrags von der Leistung einer auf die erste Anforderung hin zu stellenden Garantie abhängig gemacht wird, und infolgedessen Art. I.4.1 des Beschlusses über die Gewährung der Finanzhilfe FINS-2017-13, der diesem Beschluss beigefügt ist, für nichtig zu erklären; |
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dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Für ihren Klageantrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 21. November 2016 macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
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1. |
Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und Verletzung der Verteidigungsrechte. |
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2. |
Mehrere offenkundige Beurteilungsfehler, die zu Verstößen gegen die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. 2003 L 297, S. 1) geführt haben. |
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3. |
Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung. |
Für ihren Klageantrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 15. Dezember 2016 macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
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1. |
Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und Verletzung der Verteidigungsrechte. |
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2. |
Verstoß gegen Art. 134 der Haushaltsordnung der Union. |
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3. |
Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung. |
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13.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/41 |
Klage, eingereicht am 31. Januar 2017 — CLF/Parlament
(Rechtssache T-54/17)
(2017/C 078/56)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Coalition for Life and Family (CLF) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Richter)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Art. I.4.1 des Beschlusses des Beklagten vom 12. Dezember 2016 (Nummer: FINS-2017-16) betreffend die Kürzung des Vorfinanzierungsbetrages auf 33 % des festgesetzten Höchstbetrages sowie die Anordnung der Stellung einer Sicherheitsleistung für nichtig zu erklären; |
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dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem sie eine Verletzung der Verträge sowie bei ihrer Durchführung anzuwendender Rechtsnormen beanstandet.
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Die Klägerin macht geltend, dass die vom Beklagten vorgenommene Unterscheidung zwischen politischen Parteien auf europäischer Ebene, die erst kürzlich gegründet worden sind, und solchen, die schon längere Zeit bestehen, eine Verletzung des allgemeinen unionsrechtlichen Gleichheitssatzes darstelle. |
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Ferner dürfe gemäß Art. 134 Abs. 2 der Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 966/2012 (1) sowie gemäß Art. 206 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 (2) bei Finanzhilfen mit geringem Wert überhaupt keine Sicherheitsleistung verlangt werden. |
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Zudem bestehe kein Sicherungsinteresse des Beklagten, weil die Klägerin in genügend Mitgliedsstaaten mit Abgeordneten nationaler Parlamente vertreten sei und daher ein Verlust ihrer Stellung als europäische Partei auf politischer Ebene nicht zu befürchten sei. |
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Darüber hinaus sei nicht einmal ansatzweise ersichtlich, wieso der Beklagte Zweifel daran hege, dass die Klägerin die Grundwerte der Union achtet. |
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Schließlich erwiesen sich die Maßnahmen als unverhältnismäßig, weil der Kläger nicht in der Lage sei, Sicherheiten zu stellen, und ihr durch den Entzug der finanziellen Förderung die wirtschaftliche Existenzvernichtung drohe, welche eine Verzerrung des politischen Wettbewerbs nach sich ziehe. Dies stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der Klägerin auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 11 und 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) dar. |
(1) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1).
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1).
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13.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/42 |
Klage, eingereicht am 31. Januar 2017 — Pegasus/Parlament
(Rechtssache T-57/17)
(2017/C 078/57)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Pegasus (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Richter)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
Art. I.4.1 des Beschlusses des Beklagten vom 12. Dezember 2016 (Nummer: FINS-2017-31) betreffend die Kürzung des Vorfinanzierungsbetrages auf 33 % des festgesetzten Höchstbetrages sowie die Anordnung der Stellung einer Sicherheitsleistung für nichtig zu erklären; |
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dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend, der im Wesentlichen mit dem in der Rechtssache T-54/17, CLF/Parlament, geltend gemachten Klagegrund identisch oder diesem ähnlich ist.
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13.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/42 |
Beschluss des Gerichts vom 24. Januar 2017 — AATC Trading/EUIPO — El Corte Inglés (ALAΪA PARIS)
(Rechtssache T-794/14) (1)
(2017/C 078/58)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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13.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/42 |
Beschluss des Gerichts vom 25. Januar 2017 — Amitié Srl/EACEA
(Rechtssache T-59/15) (1)
(2017/C 078/59)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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13.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/43 |
Beschluss des Gerichts vom 19. Januar 2017 — Tengelmann Warenhandelsgesellschaft/EUIPO — Fédération Internationale des Logis (T)
(Rechtssache T-756/15) (1)
(2017/C 078/60)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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13.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/43 |
Beschluss des Gerichts vom 19. Januar 2017 — Grupo Riberebro Integral y Riberebro Integral/Kommission
(Rechtssache T-313/16) (1)
(2017/C 078/61)
Verfahrenssprache: Spanisch
Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.