ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 69

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
4. März 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 69/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8368 — KKCG/Foxconn Technology/JV) ( 1 )

1

2017/C 69/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Fälle, in denen die Kommission keine Einwände erhebt ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2017/C 69/03

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/119/GASP des Rates, durchgeführt durch den Beschluss (GASP) 2017/381 des Rates, und nach der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine unterliegen

3

2017/C 69/04

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine unterliegen

4

 

Europäische Kommission

2017/C 69/05

Euro-Wechselkurs

5

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2017/C 69/06

Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen

6


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 69/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8258 — Advent International/Morpho) ( 1 )

10

2017/C 69/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8398 — OTPP/OGF Group) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

11

2017/C 69/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8403 — Sumitomo/Musashi Semitsu Industry/Hay Holding) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

12

2017/C 69/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8341 — Lone Star Fund/Xella International) ( 1 )

13

2017/C 69/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8373 — Europa Capital/Rezidor/PHD Polska) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

14

2017/C 69/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8242 — Rolls-Royce/ITP) ( 1 )

15


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

4.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8368 — KKCG/Foxconn Technology/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 69/01)

Am 22. Februar 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8368 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


4.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/2


Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Fälle, in denen die Kommission keine Einwände erhebt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 69/02)

Datum der Annahme der Entscheidung

28.11.2016

Nummer der Beihilfe

SA.40171 (2015/NN)

Mitgliedstaat

Tschechische Republik

Region

Czech Republic

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Podpora výroby elektřiny z obnovitelných zdrojů energie

Rechtsgrundlage

Předpis č. 180/2005 Sb.

Zákon o podpoře výroby elektřiny z obnovitelných zdrojů energie a o změně některých zákonů

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Umweltschutz, Sektorale Entwicklung

Form der Beihilfe

Sonstiges — Feed-in tariff and premium on top of market price

Haushaltsmittel

Beihilfehöchstintensität

0 %

Laufzeit

01.01.2006-31.12.2012

Wirtschaftssektoren

Energieversorgung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

OTE, a. s. (the Czech electricity and gas market operator)

Praha 8, Karlín, Sokolovská 192/79, PSČ 186 00

E.ON Distribuce, a.s.

F.A. Gerstnera 2151/6, České Budějovice, 37049

ČEZ Distribuce, a.s.

Teplická 874/8, Děčín IV- Podmokly, 40502

ČEPS, a.s.

Elektrárenská 774/2, Praha 10, 101 52

Energetický regulační úřad (Czech Energy Regulatory Office)

Masarykovo náměstí 5, 586 01 Jihlava

Ministerstvo průmyslu a obchodu (Czech Ministry of Industry and Trade)

Na Františku 32, 110 15 Praha 1

PRE Distribuce, a.s.

Svornosti 3199/19a, Praha 5, 150 00

Sonstige Angaben

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen sind, finden Sie unter:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

4.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/3


Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/119/GASP des Rates, durchgeführt durch den Beschluss (GASP) 2017/381 des Rates, und nach der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine unterliegen

(2017/C 69/03)

Den Personen, die im Anhang des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates (1), durchgeführt durch den Beschluss (GASP) 2017/381 des Rates (2), und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates (3) über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen in die Liste der Personen und Organisationen aufzunehmen sind, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/119/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine unterliegen. Die Gründe für die Aufnahme dieser Personen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.

Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats/der jeweiligen Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 208/2014) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 4 der Verordnung).

Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind vor dem 1. Dezember 2017 an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD C 1C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 66 vom 6.3.2014, S. 26.

(2)  ABl. L 58 vom 4.3.2017, S. 34.

(3)  ABl. L 66 vom 6.3.2014, S. 1.


4.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/4


Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine unterliegen

(2017/C 69/04)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf Folgendes hingewiesen:

Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates (2).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion C (Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Bevölkerungsschutz) des Generalsekretariats des Rates, und die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat 1C der Generaldirektion C, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD C 1C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dieser Verordnung erfüllen.

Die erhobenen personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die erhobenen personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Einschränkungen werden Anträge auf Zugang, Berichtigung oder Widerspruch gemäß Abschnitt 5 des Beschlusses 2004/644/EG des Rates (3) beantwortet.

Die personenbezogenen Daten werden fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von eventuell begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 können sich die betroffenen Personen an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden.


(1)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 66 vom 6.3.2014, S. 1.

(3)  ABl. L 296 vom 21.9.2004, S. 16.


Europäische Kommission

4.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/5


Euro-Wechselkurs (1)

3. März 2017

(2017/C 69/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0565

JPY

Japanischer Yen

120,83

DKK

Dänische Krone

7,4337

GBP

Pfund Sterling

0,86355

SEK

Schwedische Krone

9,5375

CHF

Schweizer Franken

1,0675

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,9303

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,021

HUF

Ungarischer Forint

309,68

PLN

Polnischer Zloty

4,3007

RON

Rumänischer Leu

4,5328

TRY

Türkische Lira

3,9388

AUD

Australischer Dollar

1,3956

CAD

Kanadischer Dollar

1,4161

HKD

Hongkong-Dollar

8,2031

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5011

SGD

Singapur-Dollar

1,4933

KRW

Südkoreanischer Won

1 218,65

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,8220

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,2872

HRK

Kroatische Kuna

7,4163

IDR

Indonesische Rupiah

14 138,61

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7062

PHP

Philippinischer Peso

53,197

RUB

Russischer Rubel

62,0628

THB

Thailändischer Baht

37,041

BRL

Brasilianischer Real

3,3080

MXN

Mexikanischer Peso

20,7635

INR

Indische Rupie

70,5920


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

4.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/6


Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen (1)

(2017/C 69/06)

Die Veröffentlichung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (2) erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 39 des Schengener Grenzkodexes (Kodifizierter Text) mitteilen.

Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf die Webseite der Generaldirektion „Inneres“ gestellt.

REPUBLIK ÖSTERREICH

Ersetzung der im ABl. C 210 vom 26.6.2015 veröffentlichten Listen

LISTE DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN AUSGESTELLTEN AUFENTHALTSTITEL

Aufenthaltstitel im Sinne des Artikels 2 Ziffer 16 Buchstabe a) des Schengener Grenzkodex:

I.   Aufenthaltstitel, die nach dem einheitlichen Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates ausgestellt werden

Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“ im Kartenformat ID1 entsprechend den Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2005)

Aufenthaltstitel in Form der Vignette entsprechend den Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005)

Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“, „Familienangehöriger“, „Daueraufenthalt-EG“, „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ und „Aufenthaltsbewilligung“ im Kartenformat ID1 entsprechend den Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (in Österreich ausgegeben seit 1. Jänner 2006).

Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung“ ist der jeweilige Aufenthaltszweck beigefügt.

Eine „Aufenthaltsbewilligung“ kann für folgende Zwecke erteilt werden: „Rotationsarbeitskraft“, „Betriebsentsandter“, „Selbstständiger“, „Künstler“, „Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit“, „Schüler“, „Studierender“, „Sozialdienstleistender“, „Forscher“, „Familiengemeinschaft“.

Der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ kann ohne sonstige Angaben oder für die Zwecke „ausgenommen Erwerbstätigkeit“ und „Angehöriger“ erteilt werden.

Der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ für die Zwecke „Schlüsselkraft“, „unbeschränkt“ und „beschränkt“ wurde in Österreich bis 30. Juni 2011 ausgestellt.

Die Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ sowie „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ wurden in Österreich bis 31. Dezember 2013 ausgestellt.

Der Aufenthaltstitel Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „§ 69a NAG“ wurde in Österreich bis 31. Dezember 2013 ausgestellt.

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot — Karte“, „Rot-Weiß-Rot — Karte plus“ und „Blaue Karte EU“ im Kartenformat ID1 entsprechend den Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (in Österreich ausgegeben seit 1. Juli 2011)

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ entsprechend den Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (in Österreich ausgegeben seit 1. Jänner 2014)

Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §§ 55 Abs. 1 oder 56 Abs. 1 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 entspricht den bisherigen Bestimmungen der §§ 41a Abs. 9 und 43 Abs. 3 NAG in der Fassung, BGBl. I Nr. 38/2011. Wird ab 1. Jänner 2014 in Österreich ausgegeben.

Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß §§ 55 Abs. 2 oder 56 Abs. 2 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 entspricht der bisherigen „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 3 und 4 NAG in der Fassung, BGBl. I Nr. 38/2011. Wird ab 1. Jänner 2014 in Österreich ausgegeben.

Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung aus besonderem Schutz“ gemäß § 57 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 setzt weiterhin die Bestimmungen der Richtlinie 2004/81/EG vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, entsprechend innerstaatlich um. Vorgängerbestimmung war § 69 a Abs. 1 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Wird ab 1. Jänner 2014 in Österreich ausgegeben.

II.   Aufenthaltstitel, die im Einklang mit der Richtlinie 2004/38/EG nicht nach dem einheitlichen Muster ausgestellt werden

„Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ gemäß der Richtlinie 2004/38/EG für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate — entspricht nicht dem einheitlichen Format der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige.

„Daueraufenthaltskarte“ gemäß der Richtlinie 2004/38/EG für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben, zur Dokumentation des unionsrechtlichen Rechts auf Daueraufenthalt — entspricht nicht dem einheitlichen Format der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige.

Sonstige Dokumente, die zum Aufenthalt in Österreich oder zur Wiedereinreise nach Österreich berechtigen im Sinne des Artikels 2 Ziffer 16 Buchstabe b des Schengener Grenzkodex:

Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten in den Farben Rot, Gelb und Blau, ausgestellt vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Lichtbildausweis im Kartenformat für Träger von Privilegien und Immunitäten in den Farben Rot, Gelb, Blau, Grün, Braun, Grau und Orange, ausgestellt vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

„Status des Asylberechtigten“ gemäß § 7 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2003 (zuerkannt bis 31. Dezember 2005) — in der Regel dokumentiert durch Konventionsreisepass in Buchform im Format ID 3 (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1. Jänner 1996 bis 27. August 2006)

„Status des Asylberechtigten“ gemäß § 3 AsylG 2005 (zuerkannt seit 1. Jänner 2006) — in der Regel dokumentiert durch Konventionsreisepass in Buchform im Format ID 3 (in Österreich ausgegeben seit 28. August 2006) oder Karte für Asylberechtigte gemäß § 51a Asyl 2005

„Status des subsidiär Schutzberechtigten“ gemäß § 8 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2003 (zuerkannt bis 31. Dezember 2005) — in der Regel dokumentiert durch Fremdenpass in Buchform im Format ID 3 mit integriertem elektronischem Mikrochip (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1. Jänner 1996 bis 27. August 2006)

„Status des subsidiär Schutzberechtigten“ gemäß § 8 AsylG 2005 (zuerkannt seit 1. Jänner 2006) — in der Regel dokumentiert durch Fremdenpass in Buchform im Format ID 3 mit integriertem elektronischem Mikrochip (in Österreich ausgegeben seit 28. August 2006) oder durch eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG 2005

Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union im Sinne des Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 über die Gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat

„Beschäftigungsbewilligung“ nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument

Unbefristeter Aufenthaltstitel — erteilt in Form eines gewöhnlichen Sichtvermerks gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 FrG 1992 (von Inlandsbehörden sowie Vertretungsbehörden bis 31. Dezember 1992 in Form eines Stempels ausgestellt)

Aufenthaltstitel in Form einer grünen Vignette bis Nr. 790.000

Aufenthaltstitel in Form einer grün-weißen Vignette ab Nr. 790.001

Aufenthaltstitel in Form der Vignette entsprechend der Gemeinsamen Maßnahme 97/11/JI des Rates vom 16. Dezember 1996, Amtsblatt L 7 vom 10.1.1997 zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2004)

Liste der früheren Veröffentlichungen

 

ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 1.

 

ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 5.

 

ABl. C 192 vom 18.8.2007, S. 11.

 

ABl. C 271 vom 14.11.2007, S. 14.

 

ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 31.

 

ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 14.

 

ABl. C 207 vom 14.8.2008, S. 12.

 

ABl. C 331 vom 21.12.2008, S. 13.

 

ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 5.

 

ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 15.

 

ABl. C 198 vom 22.8.2009, S. 9.

 

ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 2.

 

ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 15.

 

ABl. C 308 vom 18.12.2009, S. 20.

 

ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 5.

 

ABl. C 82 vom 30.3.2010, S. 26.

 

ABl. C 103 vom 22.4.2010, S. 8.

 

ABl. C 108 vom 7.4.2011, S. 6.

 

ABl. C 157 vom 27.5.2011, S. 5.

 

ABl. C 201 vom 8.7.2011, S. 1.

 

ABl. C 216 vom 22.7.2011, S. 26.

 

ABl. C 283 vom 27.9.2011, S. 7.

 

ABl. C 199 vom 7.7.2012, S. 5.

 

ABl. C 214 vom 20.7.2012, S. 7.

 

ABl. C 298 vom 4.10.2012, S. 4.

 

ABl. C 51 vom 22.2.2013, S. 6.

 

ABl. C 75 vom 14.3.2013, S. 8.

 

ABl. C 77 vom 15.3.2014, S. 4.

 

ABl. C 118 vom 17.4.2014, S. 9.

 

ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 59.

 

ABl. C 304 vom 9.9.2014, S. 3.

 

ABl. C 390 vom 5.11.2014, S. 12.

 

ABl. C 210 vom 26.6.2015, S. 5.

 

ABl. C 286 vom 29.8.2015, S. 3.

 

ABl. C 151 vom 28.4.2016, S. 4.

 

ABl. C 16 vom 18.1.2017, S. 5.


(1)  Siehe die Liste früherer Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.

(2)  ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

4.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8258 — Advent International/Morpho)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 69/07)

1.

Am 24. Februar 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Advent International Corporation („Advent International“, USA) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit der Unternehmen Safran Identity and Security SAS (Frankreich) und Morpho USA (USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Advent International ist als Private-Equity-Gesellschaft unter anderem in den Bereichen Bank- und Zahlungsdienstleistungen sowie Identitäts- und Sicherheitslösungen tätig. Advent International kontrolliert insbesondere das Unternehmen Oberthur Technologies SA, das im Bereich der digitalen Sicherheit Zahlungs-, Identitäts- und Telekommunikationsdienstleistungen anbietet.

Safran Identity and Security SAS ist ein Anbieter von Identitäts- und Sicherheitslösungen.

Morpho USA ist ebenfalls ein Anbieter von Identitäts- und Sicherheitslösungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8258 — Advent International/Morpho per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


4.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8398 — OTPP/OGF Group)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 69/08)

1.

Am 24. Februar 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Ontario Teachers’ Pension Plan Board („OTPP“, Kanada) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens PHM Holdco 19 S.à.r.l., der obersten Holdinggesellschaft von OGF und der Tochtergesellschaften (zusammen die „OGF-Gruppe“ oder das „Zielunternehmen“, Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

OTTP verwaltet Pensionsleistungen und Investitionen in Pensionskassenkapital im Namen aktiver und pensionierter Lehrer in der kanadischen Provinz Ontario; OTPP kontrolliert ferner die im Bereich des Baus und Betriebs von Krematorien und Friedhöfen im Vereinigten Königreich tätige Westerleigh Group.

Die OGF-Gruppe ist im Beerdigungssektor in Frankreich als Anbieter von i) Leistungen der Einbalsamierung, Beerdigung und Einäscherung, ii) Särgen, Grabmälern u. a. (z. B. Blumen), iii) Leistungen des Krematoriumsbetriebs, iv) Vorsorgeversicherungen und v) in zwei eigenen Werkstätten hergestellten Särgen tätig.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8398 — OTPP/OGF Group per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


4.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8403 — Sumitomo/Musashi Semitsu Industry/Hay Holding)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 69/09)

1.

Am 24. Februar 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Sumitomo Corporation („Sumitomo“, Japan) und Musashi Semitsu Industry Co. Ltd („MSI“, Japan) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame mittelbare Kontrolle über das Unternehmen Hay Holding GmbH („Hay“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Sumitomo ist an der Tokioter Börse notiert und als integrierte Handels- und Investmentgesellschaft auf folgenden Gebieten tätig: i) Lieferung von Rohren, Zubehör und Dienstleistungen für Unternehmen der Bereiche Erdöl, Erdgas, Petrochemie, Raffination und Dampfkesselherstellung, ii) Walzstahl und NE-Produkte, iii) Transport- und Bausysteme, iv) mineralische Rohstoffe und Energie, v) Chemikalien und Elektronik, vi) Handel mit Lebensmitteln, Medien und Einzelhandelsdienstleistungen sowie vii) Infrastruktur.

MSI ist an der Tokioter Börse notiert und stellt Präzisionsteile für Pkw und Motorräder her.

Hay ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und stellt präzisionsbearbeitete Schmiede- und Werkstücke für die Bereiche Kfz-Getriebe, -Motoren und -Driveline her.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8403 — Sumitomo/Musashi Semitsu Industry/Hay Holding per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


4.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8341 — Lone Star Fund/Xella International)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 69/10)

1.

Am 22. Februar 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen LSF10 XL Bidco SCA (Luxemburg), das mit Lone Star Fund X (US), L.P. und Lone Star Fund X (Bermuda), L.P. (beides von Lone Star aufgestellte Private-Equity-Fonds) verbunden ist, übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Xella International S.A. (Luxemburg), die Muttergesellschaft der Xella Group.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Lone Star: Private-Equity-Gesellschaft, die weltweit in Immobilien, Beteiligungen (einschließlich Beteiligungen an Betriebsgesellschaften), Kredite und andere finanzielle Vermögenswerte investiert;

—   Xella Group: diversifizierter Baustoffkonzern mit den Geschäftseinheiten 1) Wandbaustoffe, 2) Trockenbau-Systeme und 3) Kalk.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8341 — Lone Star Fund/Xella International per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


4.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8373 — Europa Capital/Rezidor/PHD Polska)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 69/11)

1.

Am 27. Februar 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Europa Capital LLP („Europa Capital“, Vereinigtes Königreich) und das Unternehmen Rezidor Hotels APS Danmark („Rezidor“, Dänemark) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung im Wege des Erwerbs von Anteilen und eines bestehenden langfristigen Managementvertrags mit PHD Polska die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen PHD Polska sp. z o.o. („PHD Polska“, Polen).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Europa Capital: Mitglied einer Kapitalgruppe, die letztlich von Mitsubishi Estate Co. Ltd („Mitsubishi Estate Group“, Japan) kontrolliert wird; Mitsubishi Estate Group ist im internationalen Immobiliengeschäft mit besonderem Schwerpunkt auf Japan, den USA, dem Vereinigten Königreich, China und Vietnam tätig.

—   Rezidor: Teil einer Kapitalgruppe, die letztlich von Carlson Holdings, Inc. („Carlson Group“, Vereinigte Staaten von Amerika) kontrolliert wird; Carlson Group ist eine weltweit im Hotel- und Tourismusgewerbe agierende Gruppe, zu deren globalen Marken Quorvus Collection, Radisson Blu, Radisson, Radisson RED, Park Plaza, Park Inn by Radisson, Country Inns & Suites by CarlsonSM und Carlson Wagonlit Travel gehören. Rezidor betreibt unter anderem das Radisson Blu Centrum Hotel in Warschau.

—   PHD Polska: Eigentümer des Hotelgebäudes in Warschau, das derzeit unter dem Namen Radisson Blu Centrum Hotel geführt wird.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8373 — Europa Capital/Rezidor/PHD Polska per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


4.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8242 — Rolls-Royce/ITP)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 69/12)

1.

Am 24. Februar 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Rolls-Royce Holdings plc („Rolls-Royce“, Vereinigtes Königreich) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Industria de Turbo Propulsores SA („ITP“, Spanien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Rolls-Royce: Entwicklung und Bau von Triebwerken für Luftfahrzeuge sowie von Energieversorgungssystemen für Anwendungen in der zivilen und militärischen Luft- und Raumfahrt, in der Marine und im Energiebereich.

—   ITP: Konzeption und Herstellung von Triebwerkskomponenten für Luftfahrzeuge.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8242 — Rolls-Royce/ITP per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).