ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 67

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
3. März 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 67/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8290 — Fairfax/AIG Target Portfolio) ( 1 )

1

2017/C 67/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8369 — KKR/Hitachi Koki) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 67/03

Euro-Wechselkurs

2

2017/C 67/04

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 8. März 2016 zu einem Beschlussentwurf in dem Fall AT.39965(1) — Pilze — Berichterstatter: Frankreich

3

2017/C 67/05

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 4. April 2016 zu einem Beschlussentwurf in dem Fall AT.39965(2) — Pilze — Berichterstatter: Frankreich

3

2017/C 67/06

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Pilze (Riberebro) (AT.39965)

4

2017/C 67/07

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 6. April 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Fall AT.39965 — Pilze) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1933)

5


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2017/C 67/08

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA 08/2017 — EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe: Projekte zur Entsendung von erfahrenen und neuen EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zur Unterstützung und Ergänzung von humanitären Hilfsmaßnahmen in Drittländern, deren Schwerpunkt auf der Stärkung der Kapazitäten und der Widerstandsfähigkeit schutzbedürftiger und von Katastrophen betroffener Gemeinschaften und durchführender Organisationen liegt

8

2017/C 67/09

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA 09/2017 — EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe: technische Unterstützung der Entsendeorganisationen — Kapazitätsaufbau für humanitäre Hilfe in den Aufnahmeorganisationen

12

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 67/10

Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China

16

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 67/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8261 — Lanxess/Chemtura) ( 1 )

20

2017/C 67/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8395 — Bridgepoint/Zenith) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

21


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

3.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8290 — Fairfax/AIG Target Portfolio)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 67/01)

Am 27. Februar 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8290 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


3.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8369 — KKR/Hitachi Koki)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 67/02)

Am 21. Februar 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8369 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

3.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/2


Euro-Wechselkurs (1)

2. März 2017

(2017/C 67/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0514

JPY

Japanischer Yen

120,24

DKK

Dänische Krone

7,4336

GBP

Pfund Sterling

0,85560

SEK

Schwedische Krone

9,5195

CHF

Schweizer Franken

1,0651

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,8830

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,021

HUF

Ungarischer Forint

308,33

PLN

Polnischer Zloty

4,2941

RON

Rumänischer Leu

4,5220

TRY

Türkische Lira

3,8972

AUD

Australischer Dollar

1,3840

CAD

Kanadischer Dollar

1,4069

HKD

Hongkong-Dollar

8,1622

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,4823

SGD

Singapur-Dollar

1,4840

KRW

Südkoreanischer Won

1 204,29

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,7799

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,2399

HRK

Kroatische Kuna

7,4193

IDR

Indonesische Rupiah

14 045,13

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6777

PHP

Philippinischer Peso

52,997

RUB

Russischer Rubel

61,6805

THB

Thailändischer Baht

36,804

BRL

Brasilianischer Real

3,2687

MXN

Mexikanischer Peso

20,9495

INR

Indische Rupie

70,2000


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


3.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/3


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 8. März 2016 zu einem Beschlussentwurf in dem Fall AT.39965(1) — Pilze

Berichterstatter: Frankreich

(2017/C 67/04)

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die im Beschlussentwurf behandelten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen als Vereinbarungen zwischen Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens einzustufen sind.

2.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass das von dem Beschlussentwurf betroffene Unternehmen an einer einzigen und ununterbrochenen Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens beteiligt war.

3.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens bezweckten.

4.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Vereinbarungen bzw. abgestimmten Verhaltensweisen geeignet waren, den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR erheblich zu beeinträchtigen.

5.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung.

6.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Adressaten des Beschlusses.

7.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


3.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/3


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 4. April 2016 zu einem Beschlussentwurf in dem Fall AT.39965(2) — Pilze

Berichterstatter: Frankreich

(2017/C 67/05)

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass gegen die Adressaten des Beschlussentwurfs eine Geldbuße verhängt werden sollte.

2.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf den ermittelten Umsatz.

3.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Grundbeträge der Geldbuße.

4.

Der Beratende Ausschuss stimmt der für die Zwecke der Berechnung der Geldbuße festgestellten Dauer zu.

5.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass in diesem Fall weder erschwerende noch mildernde Umstände vorliegen.

6.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Ermäßigung der Geldbuße nach der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2006.

7.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich des Antrags auf Anerkennung der Zahlungsunfähigkeit.

8.

Der Beratende Ausschuss stimmt der von der Kommission festgesetzten endgültigen Höhe der Geldbuße zu.

9.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


3.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/4


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

Pilze (Riberebro)

(AT.39965)

(2017/C 67/06)

In der vorliegenden Sache geht es um einen Verstoß gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens in Form der Abstimmung von Preisen und der Zuteilung von Kunden im Bereich von Pilzkonserven im gesamten EWR im Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 28. Februar 2012. Die Kommission hat am 25. Juni 2014 bereits einen Beschluss erlassen, der an die acht juristischen Personen (bestehend aus drei Unternehmen) gerichtet war, die die Anwendung des Vergleichsverfahrens beantragt hatten (2). Der vorliegende Beschlussentwurf ist an Grupo Riberebro Integral S.L. und Riberebro Integral S.A.U. (zusammen „Riberebro“) gerichtet, die keine Vergleichsausführungen vorgelegt haben.

Am 27. Mai 2015 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gegen Riberebro an, die Riberebro am folgenden Tag zugestellt wurde. Am 3. Juni 2015 erhielt Riberebro eine CD-ROM, die die schriftlichen Unterlagen aus der Untersuchungsakte der Kommission umfasste, und wurde aufgefordert, innerhalb von sechs Wochen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zu antworten.

In der Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte teilte Riberebro mit, weder die Darstellung des Sachverhalts noch die rechtliche Würdigung der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte anzufechten, machte jedoch Eingaben in Bezug auf die angemessene Höhe der Geldbuße. Riberebro beantragte keine mündliche Anhörung.

Ich habe nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft, ob in dem Beschlussentwurf nur Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sich Riberebro äußern konnte. Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sowie des Umstands, dass sich Riberebro weder mit Anträgen noch mit Beschwerden an mich gewandt hat, stelle ich fest, dass Riberebro die Verfahrensrechte wirksam ausüben konnte.

Brüssel, 4. April 2016

Wouter WILS


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29).

(2)  Siehe Beschluss der Kommission C(2014) 4227 final vom 25. Juni 2014, Zusammenfassung des Beschlusses (ABl. C 453 vom 17.12.2014, S. 21) und Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (ABl. C 453 vom 17.12.2014, S. 20).


3.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/5


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 6. April 2016

in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens

(Fall AT.39965 — Pilze)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1933)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2017/C 67/07)

Am 6. April 2016 hat die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens angenommen. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003  (1) des Rates veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

1.   EINLEITUNG

(1)

Dieser Beschluss betrifft eine einzige und ununterbrochene Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens. Die Zuwiderhandlung an der die Adressaten Grupo Riberebro Integral S.L. und Riberebro Integral S.A.U. (nachfolgend als „Riberebro“ bezeichnet) gemeinsam mit anderen Unternehmen teilgenommen haben bestand aus der Koordinierung von Preisen und der Zuteilung von Kunden für Pilze, die in Konserven und Gläsern (nachfolgend als „Dosenpilze“ bezeichnet) verkauft wurden. Die Zuwiderhandlung dauerte mindestens vom 1. September 2010 bis 28. Februar 2012.

(2)

Das wettbewerbswidrige Verhalten betrifft Dosenpilze in Konserven und Gläsern. Das festgestellte Kartell betraf die Verkäufe von Handelsmarken via Ausschreibungen für den Handels- und den Lebensmitteldienstleistungssektor.

(3)

Dieser Beschluss folgt einem Beschluss, der bereits im Vergleichsverfahren gegen die anderen am Kartell beteiligten Unternehmen ergangen ist.

2.   BESCHREIBUNG DES FALLES

2.1.   Verfahren

(4)

Das Verfahren wurde Ende 2011 auf Basis eines Kronzeugenantrages gemäß der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen eingeleitet (2). Die Kommission führte nach Artikel 20(4) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 unangekündigte Nachprüfungen in den Geschäftsräumen verschiedener Produzenten von Pilzen in Frankreich, den Niederlanden und Spanien durch. Danach sandte die Kommission auch mehrere Auskunftsverlangen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 an diese Produzenten.

(5)

Am 21. Mai 2012 stellte Riberebro einen Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße.

(6)

Am 9. April 2013 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gegen Bonduelle, Lutèce, Prochamp und Riberebro hinsichtlich der Aufnahme von Vergleichsgesprächen ein (3). Die Kommission erklärte auch ihre Absicht Riberebro für die Kooperation als Kronzeuge eine Ermäßigung der Geldbuße in der in der Kronzeugenmitteilung vorgesehenen Bandbreite von 30-50 % zu gewähren.

(7)

Daraufhin stellten alle Parteien, außer Riberebro, gegenüber der Kommission ihre förmlichen Vergleichsanträge nach Artikel 10a (2) der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (4).

(8)

Am 25. Juni 2014 nahm die Kommission einen Vergleichsbeschluss gegen die vergleichswilligen Parteien an und hielt diese verantwortlich für ihr jeweiliges Verhalten in diesem Fall (5).

(9)

Am 27. Mai 2015, nahm die Kommission eine an Riberebro gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte nach dem Standardkartellverfahren an. Daraufhin erhielt Riberebro Akteneinsicht zu den zugänglichen Teilen der Akte. Am 17. Juli 2015 nahm Riberebro zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte Stellung. Riberebro führte aus, dass es der Beschreibung der Tatsachen und der rechtlichen Würdigung nicht widerspricht. Riberebro machte Anmerkungen bezüglich der Kooperation unter der Kronzeugenregelung. Riberebro beanatragte keine mündliche Anhörung.

(10)

Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gab am 4. April 2016 eine befürwortende Stellungnahme ab, und die Kommission nahm den Beschluss gegen Riberebro am 6. April 2016 an.

2.2.   Zusammenfassung der Zuwiderhandlung

(11)

Das Ziel des Kartells bestand in der Stabilisierung der Marktanteile für Dosenpilze und dem Stopp des Preisverfalls im EWR mit Hauptaugenmerk auf westeuropäische Länder. Das Kartell war ein Nichtangriffspakt mit einem Kompensationsmechanismus für Kundenaustausch und der Anwendung von Minimumpreisen, welche vorher vereinbart worden waren.

(12)

Um dieses Ziel zu erreichen nahm Riberebro an zahlreichen multilateralen Treffen mit ihren Wettbewerbern teil und hatte auch gelegentlich zusätzliche bilaterale Kontakte. In diesen Kontakten tauschte Riberebro mit seinen Wettbewerbern vertrauliche Infos über Ausschreibungen aus, nahm an der Festsetzung von Minimumpreisen teil und verständigte sich auf Mengenziele und Kundenzuteilungen.

(13)

Die Kommission geht davon aus, dass Riberebro an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung im Sinne von Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens im Zeitraum von mindestens 1. September 2010 bis 28. Februar 2012 teilgenommen hat.

(14)

Die Beweismittel zeigen, dass Riberebro mit diesen Kontakten den gleichen wettbewerbswidrigen Zweck und wirtschaftliches Ziel wie die anderen Kartellteilnehmer verfolgt hat. Es ging um die Stabilisierung der Marktanteile für Dosenpilze und dem Stopp des Preisverfalls.

(15)

Geografisch deckte das Verhalten den gesamten EWR — mit Hauptaugenmerk auf westeuropäische Länder — ab.

2.3.   Adressaten

(16)

Grupo Riberebro Integral S.L. und Riberebro Integral S.A.U. sind gesamtschuldnerisch haftbar für die Teilnahme des Unternehmens an der Zuwiderhandlung. Innerhalb des Unternehmens war Riberebro Integral S.A.U die hauptverantwortliche Gesellschaft für den Verkauf von Dosenschwammerl. Riberebro Integral S.A.U. war eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Grupo Riberebro Integral S.L; welches die Muttergesellschaft des Unternehmens ist.

2.4.   Abhilfemaßnahmen

(17)

Die Kommission wendet die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (6) an.

2.4.1.   Grundbetrag der Geldbuße

(18)

Bei der Festlegung der Geldbußen berücksichtigte die Kommission die Umsätze von Riberebro mit Dosenpilze im letzten vollen Jahr seiner Teilnahme an der Zuwiderhandlung, d. h. 2011.

(19)

Der Grundbetrag der Geldbuße wird auf 17 % des Wertes der einschlägigen Verkäufe wie oben definiert festgelegt, um der Art, geographischen Reichweite und der gründlichen Umsetzung der Zuwiderhandlung Rechnung zu tragen. Der Grundbetrag wird mit der Dauer der Teilnahme an der Zuwiderhandlung (1. September 2010 bis 28. Februar 2012) multipliziert. Ein zusätzlicher Betrag von 17 % des Wertes der Verkäufe wird addiert um Unternehmen von der Beteiligung an Preisabsprachen abzuschrecken.

2.4.2.   Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes

(20)

Die Geldbuße übersteigt nicht 10 % des Gesamtumsatzes von Riberebro für das Jahr 2015.

2.4.3.   Ermäßigung der Geldbußen nach der Kronzeugenregelung von 2006

(21)

Die Kommission gewährt Riberebro eine 50 %ige Ermäßigung der Geldbuße weil Riberebro das erste Unternehmen war, welches die Bedingungen der Randnummern 24 und 25 der Kronzeugenregelung erfüllt hat und durch seine Kooperation die Fähigkeit der Kommission den Fall zu beweisen erheblich gestärkt hat.

2.4.4.   Fähigkeit, die Geldbuße zu bezahlen

(22)

Gestützt auf Randnummer 35 der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen hat die Kommission das Vorbringen von Riberebro auf Zahlungsunfähigkeit analysiert und abgelehnt.

3.   SCHLUSSFOLGERUNG

(23)

Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wird die verhängte Geldbuße gegen Grupo Riberebro Integral S.L. und Riberebro Integral S.A.U. gesamtschuldnerisch auf EUR 5 194 000 festgesetzt.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).

(2)  Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 298, 8.12.2006, S. 17).

(3)  Artikel 10a(2) der Verordnung (EG) Nr. 773/2004, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 622/2008 hinsichtlich der Durchführung von Vergleichsverfahren in Kartellfällen.

(4)  ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18.

(5)  Kommissionsbeschluss C(2014) 4227 final vom 25. Juni 2014 (ABl. C 453, 17.12.2014, S. 21).

(6)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2).


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

3.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/8


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA 08/2017

EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe: Projekte zur Entsendung von erfahrenen und neuen EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zur Unterstützung und Ergänzung von humanitären Hilfsmaßnahmen in Drittländern, deren Schwerpunkt auf der Stärkung der Kapazitäten und der Widerstandsfähigkeit schutzbedürftiger und von Katastrophen betroffener Gemeinschaften und durchführender Organisationen liegt

(2017/C 67/08)

Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe — EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe (nachstehend „EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) (1) und die damit verbundenen Rechtsvorschriften (2) schaffen einen Rahmen für gemeinsame Beiträge europäischer Freiwilliger zur Unterstützung und Ergänzung von humanitären Hilfsmaßnahmen in Drittländern.

Mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden Finanzhilfen zur Unterstützung von Maßnahmen zur Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zur Unterstützung und Ergänzung von humanitären Hilfsmaßnahmen in Drittländern im Rahmen von Projekten bereitgestellt, deren Schwerpunkt auf der Reduzierung des Katastrophenrisikos, der Katastrophenbereitschaft und der Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung liegt.

1.   Ziele

Ziel dieser Aufforderung ist die Bereitstellung von Finanzhilfen für Projekte zur Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe. Diese Projekte werden zur Stärkung der Kapazitäten der Union beitragen, bedarfsorientierte humanitäre Hilfe zu leisten, die darauf abzielt, die Kapazitäten und die Widerstandsfähigkeit schutzbedürftiger oder von Katastrophen betroffener Gemeinschaften in Drittländern zu stärken, wobei der Schwerpunkt auf der Katastrophenbereitschaft, der Reduzierung des Katastrophenrisikos und der besseren Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung liegt. Darüber hinaus können im Rahmen dieser Projekte die Kapazitäten von durchführenden Entsende- und Aufnahmeorganisationen gestärkt werden, die an der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe teilnehmen oder teilnehmen möchten, unter anderem im Hinblick auf die Instrumente und Methoden für die Katastrophenfrühwarnung.

Die Europäische Kommission erwartet sich von dieser Aufforderung folgende Ergebnisse:

525 neue/erfahrene Freiwillige sollen zu Gemeinschaften in schutzbedürftigen und von Katastrophen betroffenen Drittländern entsandt werden.

Für neue Fachkräfte: Möglichkeit, vor der Entsendung Praktika in der EU zu absolvieren;

Möglichkeiten für Online-Volunteering zur Unterstützung oder Ergänzung der Projektaktivitäten;

die im Rahmen dieser Aufforderung finanzierten Projekte sollen Synergieeffekte mit EU-finanzierten Maßnahmen auf dem Gebiet der humanitären Hilfe oder des Katastrophenschutzes in den jeweiligen Ländern/Regionen erzeugen und diese ergänzen.

2.   Förderfähige Einrichtungen

Alle am Projekt beteiligten Organisationen werden nachfolgend als das „Konsortium“ bezeichnet.

Alle Antragsteller, die an der Antragstellung im Rahmen dieser Aufforderung beteiligt sind und entweder als Entsende- oder als Aufnahmeorganisation fungieren, müssen für die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe zertifiziert sein. Ausführliche Angaben zum Zertifizierungsverfahren können abgerufen werden unter

https://eacea.ec.europa.eu/eu-aid-volunteers/funding/certification-mechanism-for-sending-and-hosting-organisations_en

Die Organisation, die im Namen aller Antragsteller den Antrag stellt (Koordinator), muss eine für die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe zertifizierte Entsendeorganisation in der EU sein.

Bei den übrigen Antragstellern muss es sich um für die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe zertifizierte Entsende- oder Aufnahmeorganisationen handeln.

Projektvorschläge, an denen Entsende- und Aufnahmeorganisationen beteiligt sind, die sich vor Ablauf der Frist für die Einreichung von Anträgen (Abschnitt 8) um eine Zertifizierung beworben haben, werden bei der Prüfung der Förderfähigkeit und bei der Bewertung berücksichtigt. Die Auswahl dieser Projektvorschläge hängt jedoch vom Ergebnis des Zertifizierungsverfahrens ab.

Um die Chance zu erhöhen, dass über Ihren Antrag rechtzeitig entschieden wird, wird dringend empfohlen, die Zertifizierung spätestens bis zum 12. Mai 2017 zu beantragen.

An einem Projektkonsortium müssen mindestens zwei zertifizierte Entsendeorganisationen in zwei verschiedenen Ländern und zwei zertifizierte Aufnahmeorganisationen beteiligt sein.

Nicht zertifizierte Organisationen können als Partner in das Konsortium einbezogen werden, damit sie ihr spezifisches Fachwissen in Bereichen beisteuern, die für die Ziele oder Maßnahmen des Projekts relevant sind (Artikel 8 Absatz 3 der Delegierten Verordnung). Diese Organisationen müssen die in der Verordnung in Artikel 10 Absatz 3 bzw. Absatz 4 festgelegten Kriterien erfüllen.

3.   Förderfähige Aktivitäten

Die im Rahmen dieser Aufforderung geförderten Aktivitäten müssen Folgendes einschließen:

Entsendung von erfahrenen oder neuen EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zu Projekten der humanitären Hilfe in den Bereichen Reduzierung des Katastrophenrisikos, Katastrophenbereitschaft und Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung in Drittländern auf der Grundlage einer Bedarfsermittlung. Dies umfasst die Auswahl, Rekrutierung und Vorbereitung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe sowie Kommunikationsmaßnahmen gemäß dem Kommunikationsplan der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe.

Zu den Aktivitäten zur Unterstützung der Durchführung der Hauptmaßnahme zählen beispielsweise:

Praktika für neue Freiwillige in Entsendeorganisationen in der EU;

Stärkung der Kapazitäten schutzbedürftiger, von Katastrophen betroffener Gemeinschaften und lokaler Organisationen;

Kapazitätsaufbau in den Aufnahmeorganisationen;

technische Unterstützung für Entsendeorganisationen;

Aktivitäten zur Förderung der Beteiligung von Freiwilligen, die ihre Fähigkeiten über das Internet zur Verfügung stellen, sowie von freiwilligem Engagement von Beschäftigten, um die Aktivitäten von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zu unterstützen.

Zu den geförderten Projektaktivitäten gehören beispielsweise:

Information, Kommunikation und Sensibilisierung der Öffentlichkeit;

Gefahren- und Risikoanalyse und Frühwarnung;

Notfallplanung und Reaktionsbereitschaft;

Schutz von Existenzgrundlagen und Vermögenswerten sowie kleinere Vorsorgemaßnahmen.

Zu den geförderten Aktivitäten im Bereich Kapazitätsaufbau und technische Unterstützung zählen beispielsweise:

Maßnahmen zum Auf- und Ausbau der Kapazitäten;

Untersuchungs- und Sondierungsbesuche zur Erstellung einer detaillierten Bedarfsbewertung für die Maßnahme;

Seminare und Workshops;

Job-Shadowing;

Twinning-Vereinbarungen und Austausch von Mitarbeitern;

Austausch von Kenntnissen, organisatorischen Lernprozessen und bewährten Verfahren;

Studienbesuche;

Maßnahmen zur Förderung der Bildung von Partnerschaften;

Maßnahmen zur Unterstützung von Organisationen bei der Einhaltung der humanitären Kernstandards;

Maßnahmen zum Ausbau der regionalen Zusammenarbeit;

(nur für die technische Unterstützung) Coaching und Mentoring der wichtigsten bezahlten Mitarbeiter und Freiwilligen von Entsendeorganisationen;

(nur für den Kapazitätsaufbau) Schulungen für Ausbilder, Coachs, Mentoren und Multiplikatoren in Drittländern

(nur für den Kapazitätsaufbau) Studienbesuche von bis zu drei Monaten für wichtige bezahlte Mitarbeiter oder Freiwillige aus Drittländern, die bei EU-Antragsteller-/Partnerorganisationen untergebracht werden sollen.

Die Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau sind von erfahrenen Freiwilligen oder von neuen Freiwilligen mit umfassender Erfahrung im Bereich des Kapazitätsaufbaus unter der Aufsicht einer erfahrenen Fachkraft durchzuführen.

Die Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Online-Volunteering müssen mit dem Projekt in Zusammenhang stehen und über die von der Kommission verwaltete Online-Plattform „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ umgesetzt werden.

4.   Förderfähige Freiwilligen-Kandidaten

Die Entsende- und Aufnahmeorganisationen müssen die in der Verordnung (EU) Nr. 375/2014, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1398/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1244/2014 verankerten Standards und Verfahren für Freiwilligen-Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe einhalten.

Folgende Personen im Alter von mindestens 18 Jahren können sich als Freiwilligen-Kandidaten bewerben:

Bürger der Europäischen Union und

Drittstaatsangehörige, die langfristig Aufenthaltsberechtigte eines Mitgliedstaats sind.

Folgende Personen können Freiwilligen-Kandidaten sein:

neue Fachkräfte, insbesondere junge Absolventen mit weniger als fünf Jahren Berufserfahrung und weniger als fünf Jahren Erfahrung im Bereich humanitäre Hilfe,

und

erfahrene Fachkräfte mit fünf Jahren Berufserfahrung als Führungskraft oder Experte.

Die Auswahl der Freiwilligen-Kandidaten wird von den Entsende- und Aufnahmeorganisation gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (Kapitel 2) vorgenommen. Die ausgewählten Kandidaten müssen an dem verpflichtend vorgeschriebenen Schulungsprogramm teilnehmen, das im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe angeboten wird (3). Für die Entsendung als EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe kommen nur diejenigen Freiwilligen-Kandidaten in Betracht, die diese Schulung und Bewertung erfolgreich durchlaufen haben.

Darüber hinaus müssen neue EU-Freiwilligen-Kandidaten für humanitäre Hilfe, von denen die Entsende- und Aufnahmeorganisationen die Absolvierung eines Praktikums verlangen, diese Schulung und Bewertung ebenfalls erfolgreich durchlaufen.

Schulungen für die im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählten EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe finden zwischen April und Juli 2018 statt. Bei der Planung der Maßnahmen müssen die Antragsteller bei dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen diese Termine bei der Planung ihrer Arbeitsabläufe und ihres Zeitplans berücksichtigen (d. h. Bekanntmachung von freien Stellen für die Entsendung; Erstellung einer engeren Auswahlliste der Freiwilligen-Kandidaten für eine mögliche Entsendung; Online-Schulung der Kandidaten mindestens zwei Wochen lang; Schulung der Freiwilligen-Kandidaten vor Ort über zehn bis zwölf Tage; Beginn des Praktikums/Einsatzes). Die Organisationen sollten daher darauf vorbereitet sein, ihre freien Stellen mindestens drei Monate vor Beginn der Schulung auszuschreiben.

5.   Förderfähige Orte für die Aktivitäten und Zeitrahmen

Praktika vor der Entsendung (nur für neue Freiwillige) müssen in einer der am Projekt teilnehmenden Entsendeorganisationen (falls möglich in einem anderen Land als dem Herkunftsland) absolviert werden und dürfen maximal sechs Monate dauern.

Die Entsendungsdauer kann zwischen einem Monat (Mindestdauer) und 18 Monaten (Höchstdauer) liegen.

Im Vorfeld dieser Aufforderung wurde eine Liste der im Jahr 2017 für Entsendungen und Kapazitätsaufbaumaßnahmen infrage kommenden Drittländer erstellt. Hierfür wurde eine ähnliche Bedarfsbewertungsmethode herangezogen wie für Maßnahmen der humanitären Hilfe, wobei allerdings Gebiete ausgeschlossen wurden, in denen anhaltende bewaffnete Konflikte herrschen. Diese Liste sowie ausführliche Angaben zur Methodik können unter folgendem Link abgerufen werden: https://eacea.ec.europa.eu/eu-aid-volunteers/funding_en

Diese Liste kann im Fall von Ereignissen, die die Sicherheit und den Schutz der Freiwilligen gefährden könnten, geändert werden.

Die Projektaktivitäten müssen nicht zwingend in den Partnerländern stattfinden, solange die betreffenden Länder ebenfalls in der vorstehend genannten Länderliste aufgeführt werden.

Die Projekte müssen am 1. Dezember 2017 anlaufen; die Höchstdauer beträgt 24 Monate.

Anträge für Projekte mit einer längeren Laufzeit als in dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehen sind nicht zulässig.

Sollte der Begünstigte nach Unterzeichnung der Vereinbarung und Beginn des Projekts jedoch feststellen, dass es — aus hinreichend gerechtfertigten Gründen — unmöglich geworden ist, das Projekt in der vorgesehenen Laufzeit abzuschließen, kann eine Verlängerung des Förderzeitraums gewährt werden.

Eine solche Verlängerung um höchstens drei Monate kann gewährt werden, wenn dies vor Ablauf der in der Vereinbarung genannten Frist beantragt wird. Die maximale Laufzeit beträgt in diesem Fall 27 Monate.

6.   Vergabekriterien

Förderfähige Anträge werden anhand der folgenden Kriterien bewertet:

Relevanz des Projekts (maximal 30 Punkte),

Qualität der Projektkonzeption und -umsetzung (maximal 30 Punkte),

Qualität und Relevanz der Partnerschaft und der Kooperationsvereinbarungen (maximal 20 Punkte),

Wirkung und Verbreitung (maximal 20 Punkte).

Projekte, die insgesamt weniger als 60 Punkte erhalten, kommen nicht für eine Finanzhilfe infrage.

7.   Mittelausstattung

Für die Kofinanzierung von Projekten werden zweckgebundene Mittel in Höhe von insgesamt 12 600 000 EUR veranschlagt.

Die maximale Höhe der Finanzhilfe beträgt 1 400 000 EUR. Anträge auf Finanzhilfen von weniger als 100 000 EUR kommen für eine Förderung nicht in Betracht. Die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) geht davon aus, dass zwölf Vorschläge finanziert werden.

Die EACEA behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

8.   Frist für die Einreichung der Anträge

Anträge auf Finanzhilfe sind in einer der Amtssprachen der Europäischen Union zu stellen, wobei das eigens für diesen Zweck gestaltete elektronische Antragsformular (e-Form) zu verwenden ist. Das e-Form ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://eacea.ec.europa.eu/documents/eforms_en

Das vollständig ausgefüllte elektronische Antragsformular ist bis spätestens 6. Juni 2017 um 12.00 Uhr mittags (Brüsseler Zeit) einzureichen.

9.   Weitere Informationen

Die Anträge müssen gemäß dem Leitfaden für Antragsteller — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/08/2017 — und unter Verwendung des für diesen Zweck vorgesehenen elektronischen Antragsformulars eingereicht werden und mit den erforderlichen Anhängen versehen sein.

Diese Dokumente können im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden:

https://eacea.ec.europa.eu/eu-aid-volunteers/funding_en

Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an folgende Adresse: EACEA-EUAID-VOLUNTEERS@ec.europa.eu


(1)  Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe („EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1244/2014 der Kommission vom 20. November 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe („EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 52) und Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1398/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2014 zur Festlegung von Standards für Freiwilligen-Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe (ABl. L 373 vom 31.12.2014, S. 8).

(3)  Weitere Informationen sind der Ausschreibung für ein Schulungsprogramm und die Ausbildung von freiwilligen Bewerbern im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe, 2015/S 069-122685, zu entnehmen.


3.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/12


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA 09/2017

EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe: technische Unterstützung der Entsendeorganisationen

Kapazitätsaufbau für humanitäre Hilfe in den Aufnahmeorganisationen

(2017/C 67/09)

Die Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe — EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe (nachstehend „EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“ (1)) schafft einen Rahmen für gemeinsame Beiträge europäischer Freiwilliger zur Unterstützung und Ergänzung von humanitären Hilfsmaßnahmen in Drittländern.

In diesem Rahmen werden durch die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Finanzmittel zur Förderung von Maßnahmen bereitgestellt, die auf eine Stärkung der Kapazitäten künftiger Aufnahmeorganisationen abzielen, um die Katastrophenbereitschaft und -abwehrkapazität bei humanitären Krisen zu verbessern. Darüber hinaus werden Maßnahmen zur Stärkung der technischen Kapazitäten künftiger Entsendeorganisationen für die Teilnahme an der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe gefördert.

1.   Ziel

Das Ziel dieser Aufforderung besteht darin, die Kapazitäten von Entsende- und Aufnahmeorganisationen, die sich an der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe beteiligen möchten, zu stärken und dafür zu sorgen, dass die Standards und Verfahren mit Blick auf Freiwilligen-Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe für die Beantragung einer Zertifizierung eingehalten werden, die für die Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe erforderlich ist.

Die Europäische Kommission erwartet von dieser Aufforderung folgende Ergebnisse:

Stärkung der Kapazitäten von etwa 110 Entsende- und Aufnahmeorganisationen in Bereichen wie:

Katastrophenrisikomanagement, -bereitschaft und –abwehrkapazität,

Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung (SRE),

Stärkung der örtlichen Freiwilligentätigkeit in Drittländern,

Zertifizierung von Kapazitäten, einschließlich der Verwaltungskapazitäten,

Kapazität für Frühwarnmeldungen für lokale Gemeinschaften.

2.   Förderkriterien

2.1.    Förderfähige Einrichtungen

Die Organisation, die den Antrag im Namen aller Antragsteller stellt (der Koordinator), ist der gesetzliche Vertreter des Konsortiums in seinem Vertragsverhältnis mit der Agentur.

Für beide Aktivitätsbereiche — technische Unterstützung und Kapazitätsaufbau — können nur von folgenden Einrichtungen Vorschläge eingereicht werden:

nicht gewinnorientierte Nichtregierungsorganisationen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet wurden und ihren Hauptsitz innerhalb der Union haben;

zivile öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen;

der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds.

Förderfähig sind ausschließlich Anträge juristischer Personen, die in einem der folgenden Länder niedergelassen sind:

die Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Für beide Aktivitätsbereiche — technische Unterstützung und Kapazitätsaufbau — muss der Koordinator eines Projekts seit mindestens drei Jahren auf dem Gebiet der humanitären Hilfe im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d der Verordnung (2) tätig sein.

Die Antragsteller können Projekte sowohl für technische Unterstützung als auch für den Aufbau von Kapazitäten einreichen. In diesem Fall müssen die Antragsteller in ihrem Antrag angeben, dass sich ihr Antrag auf beide Maßnahmen bezieht.

2.1.1.   Für technische Unterstützung

Die Antragsteller müssen in eine der folgenden Kategorien fallen:

nicht gewinnorientierte Nichtregierungsorganisationen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet wurden und ihren Hauptsitz innerhalb der Union haben;

zivile öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder

der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds.

Die Projekte werden von einem transnationalen Konsortium geplant und umgesetzt, dem Einrichtungen aus mindestens drei Programmländern angehören, die unter eine der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung genannten Kategorien fallen.

Mindestens ein Koordinator oder Antragsteller des Projekts muss seit mindestens drei Jahren auf dem Gebiet der Betreuung von Freiwilligen tätig sein.

2.1.2.   Für Kapazitätsaufbau

Die Antragsteller müssen in eine der folgenden Kategorien fallen:

nicht gewinnorientierte Nichtregierungsorganisationen, die in einem Drittland nach dem Recht dieses Landes ansässig oder tätig sind,

zivile öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder

internationale Agenturen und Organisationen, die nicht als Koordinator fungieren können und ihren Sitz in einem Drittland haben müssen.

Die Planung und Umsetzung der Projekte erfolgt durch transnationale Konsortien, an denen Einrichtungen aus mindestens zwei am Programm beteiligten Ländern, die unter eine der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung genannten Kategorien fallen, sowie Einrichtungen aus mindestens zwei Drittländern, in denen humanitäre Hilfsaktivitäten und -maßnahmen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d durchgeführt werden, und die unter eine der in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c genannten Kategorien fallen, beteiligt sind.

Für jedes Projekt gilt, dass der Koordinator und mindestens ein Antragsteller aus einem am Programm beteiligten Land seit mindestens drei Jahren auf dem Gebiet der humanitären Hilfe im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d der Verordnung tätig sein müssen.

Bei jedem Projekt ist mindestens ein Antragsteller aus Drittländern, in denen humanitäre Hilfsaktivitäten und -maßnahmen stattfinden, auf dem Gebiet der humanitären Hilfe im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d der Verordnung tätig.

Bei jedem Projekt muss mindestens der Koordinator oder ein Antragsteller aus einem am Programm teilnehmenden Land seit mindestens drei Jahren auf dem Gebiet der Betreuung von Freiwilligen tätig sein.

3.   Förderfähige Aktivitäten

Förderfähig sind unter anderem folgende Tätigkeiten:

Untersuchungs- und Sondierungsbesuche zur Erstellung einer detaillierten Bedarfsbewertung für die Maßnahme;

Maßnahmen zum Auf- und Ausbau der Kapazitäten;

Seminare und Workshops;

Job-Shadowing;

Twinning-Vereinbarungen und Austausch von Mitarbeitern;

Austausch von Kenntnissen, organisatorischen Lernprozessen und bewährten Verfahren;

Studienbesuche;

Maßnahmen zur Förderung der Bildung von Partnerschaften:

Maßnahmen zur Unterstützung von Organisationen bei der Einhaltung der humanitären Kernstandards;

Maßnahmen zum Ausbau der regionalen Zusammenarbeit;

Entwicklung und Verwaltung von Freiwilligentätigkeiten, die online angeboten werden

Weitere förderfähige Tätigkeiten nach Teilmaßnahme:

Technische Unterstützung

Coaching/Mentoring der wichtigsten bezahlten Mitarbeiter und Freiwilligen von Entsendeorganisationen.

Aufbau von Kapazitäten

Schulungen für Ausbilder, Coachs, Mentoren und Multiplikatoren in Drittländern;

Studienbesuche von bis zu drei Monaten für wichtige bezahlte Mitarbeiter oder Freiwillige aus Drittländern, die in europäischen Antragsteller-/Partnerorganisationen untergebracht werden sollen.

Technischer Kapazitätsaufbau für humanitäre Hilfsmaßnahmen mit Schwerpunkt auf

Methoden zur Bedarfsermittlung/Informationsmanagement;

Katastrophenrisikomanagement;

Reduzierung des Katastrophenrisikos/Katastrophenbereitschaft;

Reaktion auf Krisen (und verwandte Bereiche);

Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung;

Widerstandsfähigkeit und Anpassung in Bezug auf den Klimawandel.

4.   Vergabekriterien

Förderfähige Anträge werden anhand der folgenden Kriterien bewertet:

Relevanz des Projekts (maximal 30 Punkte)

Qualität der Projektkonzeption und -umsetzung (maximal 30 Punkte)

Qualität und Relevanz der Partnerschaft und der Kooperationsvereinbarungen (maximal 20 Punkte)

Wirkung und Verbreitung (maximal 20 Punkte)

Projekte, die insgesamt weniger als 60 Punkte erhalten, kommen nicht für eine Finanzhilfe in Frage.

Alle Projekte werden unabhängig davon, ob sie sich auf den Aufbau von Kapazitäten oder technische Unterstützung beziehen, nach der erzielten Punktezahl in eine Rangliste aufgenommen.

5.   Mittelausstattung

Für die Kofinanzierung von Projekten werden zweckgebundene Mittel in Höhe von insgesamt 7 607 000 EUR veranschlagt.

Die maximale Höhe der Finanzhilfe beträgt 700 000 EUR. Die einzelnen Finanzhilfen betragen zwischen 100 000 EUR und 700 000 EUR.

Die Agentur wird voraussichtlich 22 Vorschläge finanzieren.

Die Agentur behält sich vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

6.   Frist für die Einreichung der Anträge

Ein Antrag auf Finanzhilfe ist in einer der Amtssprachen der Europäischen Union zu stellen, wobei das eigens für diesen Zweck gestaltete elektronische Antragsformular (e-Form) zu verwenden ist. Das e-Form ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://eacea.ec.europa.eu/documents/eforms_en

Das ordnungsgemäß ausgefüllte elektronische Antragsformular ist bis spätestens 3. Juli 2017, 12.00 Uhr mittags (Brüsseler Zeit) einzureichen. Nach diesem Zeitpunkt ist das Online-System für die Einreichung von Anträgen gesperrt.

Die Antragsteller können Projekte sowohl für technische Unterstützung als auch für den Aufbau von Kapazitäten einreichen. In diesem Fall müssen die Antragsteller in ihrem Antrag angeben, dass sich ihr Antrag auf beide Maßnahmen bezieht. Per Post, Telefax oder E-Mail eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt.

7.   Weitere Informationen

Die Anträge müssen gemäß dem Leitfaden für Antragsteller — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/09/2017 — und unter Verwendung des für diesen Zweck vorgesehenen elektronischen Antragsformulars eingereicht werden und mit den erforderlichen Anhängen versehen sein.

Diese Dokumente sind im Internet unter folgender Adresse zu finden:

https://eacea.ec.europa.eu/eu-aid-volunteers/funding_en

Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an folgende Adresse: EACEA-EUAID-VOLUNTEERS@ec.europa.eu


(1)  ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 1.

(2)  Als „humanitäre Hilfe“ gelten Aktivitäten und Maßnahmen in Drittländern, die in Form bedarfsorientierter Soforthilfe darauf ausgerichtet sind, Leben zu retten, menschliches Leid zu verhindern oder zu lindern und angesichts von Naturkatastrophen oder von Menschen verursachter Katastrophen die Menschenwürde zu wahren. Diese Hilfe umfasst unter anderem Hilfs-, Rettungs- und Schutzmaßnahmen bei humanitären Krisen oder in der Zeit unmittelbar danach, Unterstützungsmaßnahmen, die den Zugang zu bedürftigen Bevölkerungsgruppen ermöglichen und die ungehinderte Bereitstellung der Hilfe erleichtern, sowie Maßnahmen, die zur Verbesserung der Katastrophenbereitschaft und der Reduzierung des Katastrophenrisikos sowie zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Fähigkeit der Bevölkerung beitragen, Krisen zu bewältigen und ihre Folgen zu überwinden.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

3.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/16


Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China

(2017/C 67/10)

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) hat beschlossen, von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung der Antidumping- und der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in der Volksrepublik China nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung“) und nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung“) einzuleiten.

Die teilweise Interimsüberprüfung beschränkt sich auf die Art der Maßnahmen.

1.   Zu überprüfende Ware

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium und Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs (die Dicke der Zellen beträgt höchstens 400 Mikrometer) (im Folgenden „zu überprüfende Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90 eingereiht werden, mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China, wobei Waren im Durchfuhrverkehr im Sinne des Artikels V GATT ausgenommen sind.

Die folgenden Warentypen sind von der Definition der betroffenen Ware ausgenommen:

Solarladegeräte, die aus weniger als sechs Zellen bestehen, tragbar sind und Strom für Geräte liefern oder Batterien aufladen,

Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte,

Fotovoltaikprodukte aus kristallinem Silicium, welche dauerhaft in Elektrogeräte integriert sind, die eine andere Funktion als die Stromerzeugung haben und die den Strom verbrauchen, der von der (den) integrierten Fotovoltaikzelle(n) aus kristallinem Silicium erzeugt wird,

Module oder Paneele mit einer Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W, die ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen bestimmt sind.

2.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 (3) der Kommission eingeführten endgültigen Antidumpingzoll und einen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 (4) der Kommission eingeführten endgültigen Ausgleichszoll, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/185 der Kommission (5) bzw. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/184 der Kommission (6) auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, ausgeweitet wurden.

Am 2. August 2013 nahm die Kommission mit dem Beschluss 2013/423/EU (7) ein gemeinsames Verpflichtungsangebot einer Gruppe mitarbeitender ausführender Hersteller und der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (im Folgenden „CCCME“) an. Am 4. Dezember 2013 bestätigte die Kommission die Annahme des Verpflichtungsangebots mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU (8). Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/657/EU (9) wurden anschließend die Umsetzungsmodalitäten des im Durchführungsbeschluss 2013/707/EU beschriebenen Verpflichtungsangebots präzisiert. Anschließend wurde die Verpflichtung im Laufe der Zeit durch mehrere Verordnungen in Bezug auf eine Reihe ausführender Hersteller gekündigt.

3.   Gründe für die Überprüfung

Es liegen Anscheinsbeweise dafür vor, dass sich die Umstände, die für die Einführung der geltenden Maßnahmen ausschlaggebend waren, dauerhaft geändert haben.

Diese Anscheinsbeweise hängen mit der technischen Entwicklung und mit Effizienzsteigerungen des Wirtschaftszweigs zusammen sowie mit der Frage, ob mit der derzeitigen Art der Maßnahmen — einer Preisverpflichtung, die auf einem Mindesteinfuhrpreis (im Folgenden „MEP“) beruht, der einem Mechanismus regelmäßiger Anpassungen unterliegt — die Auswirkungen dieser Aspekte auf die Preise der Einfuhren der zu überprüfenden Ware in die Union ausreichend berücksichtigt werden. Außerdem wirft die Tatsache, dass die Verpflichtung für zahlreiche ausführende Hersteller nach ihrem Inkrafttreten inzwischen nicht mehr gilt (entweder wegen einer freiwilligen Rücknahme, wegen Verstößen oder wegen Undurchführbarkeit) die Frage auf, ob sie immer noch als angemessene Art der Maßnahmen gelten kann.

Die Erfahrungen mit der Umsetzung der Verpflichtung mit einem MEP, der unter wirtschaftlichen Umständen festgelegt worden war, die sich in den vergangenen drei Jahren verändert haben, zeigen in der Tat die Notwendigkeit, die Art der Maßnahmen zu überdenken.

Daher erscheint es angebracht zu prüfen, ob die Art der Maßnahmen nach wie vor die angemessenste ist. Die Anscheinsbeweise legen nahe, dass sowohl die Antidumping- als auch die Ausgleichsmaßnahmen den veränderten Umständen möglicherweise in Form eines variablen Zolls, der auf einem MEP für alle Einfuhren der zu überprüfenden Ware beruht, besser gerecht werden. Dabei würden für alle Einfuhren mit einem angemeldeten Wert in Höhe des MEP oder darüber keine Zölle mehr anfallen. Ein derartiger variabler MEP würde regelmäßig angepasst, damit die weitere technische Entwicklung und künftige Effizienzsteigerungen in der Solarbranche berücksichtigt werden.

4.   Verfahren

Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, welche die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung rechtfertigen, die auf die Art der Maßnahmen beschränkt ist; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 19 der Antisubventionsgrundverordnung ein. Bei dieser Untersuchung wird geprüft, ob die Art der derzeitigen Maßnahmen angesichts der veränderten Umstände nach wie vor angebracht ist.

Der Regierung der Volksrepublik China wurden Konsultationen angeboten.

4.1.    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Die Überprüfung betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“).

4.2.    Fragebogen

Um die für ihre Untersuchung erforderlichen Angaben zu erhalten, kann die Kommission an interessierte Parteien, die innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, Fragebogen senden. Die ausgefüllten Fragebogen müssen innerhalb der Fristen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt, bei der Kommission ankommen.

4.3.    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

4.4.    Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegt werden, müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den interessierten Parteien dieser Untersuchung die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Limited“ (10) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen. Anträge auf vertrauliche Behandlung müssen ordnungsgemäß begründet sein.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 29 Absatz 2 der Antisubventionsgrundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf CD-ROM oder DVD zu speichern und persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln sind. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen“ („CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf.

Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine funktionierende offizielle Mailbox des Unternehmens handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: TRADE-SOLAR-INJURY@ec.europa.eu

5.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 28 der Antisubventionsgrundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 28 der Antisubventionsgrundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen Zusatzkosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

6.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

7.   Zeitplan für die Untersuchung

Die Untersuchung wird nach Artikel 11 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 22 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung durchgeführt. Die Kommission ist bestrebt, sie innerhalb von 6 Monaten und spätestens 9 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

8.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (11) verarbeitet.


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(3)  ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 131.

(4)  ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 1.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/185 der Kommission vom 11. Februar 2016 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht (ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 76).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/184 der Kommission vom 11. Februar 2016 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht (ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 56).

(7)  Beschluss 2013/423/EU der Kommission vom 2. August 2013 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 26).

(8)  Durchführungsbeschluss 2013/707/EU der Kommission vom 4. Dezember 2013 zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 214).

(9)  Durchführungsbeschluss 2014/657/EU der Kommission vom 10. September 2014 zur Annahme eines Vorschlags, der von einer Gruppe ausführender Hersteller gemeinsam mit der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen zur Klärung der Umsetzung des im Durchführungsbeschluss 2013/707/EU beschriebenen Verpflichtungsangebots vorgelegt wurde (ABl. L 270 vom 11.9.2014, S. 6).

(10)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21), des Artikels 29 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55), des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) und des Artikels 12 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen. Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(11)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

3.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/20


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8261 — Lanxess/Chemtura)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 67/11)

1.

Am 24. Februar 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Lanxess AG (Deutschland) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Chemtura Corporation (Vereinigte Staaten von Amerika).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Lanxess: Lanxess ist ein Spezialchemie-Konzern mit Sitz in Köln (Deutschland). Kerngeschäft von Lanxess ist die Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Kunststoffen, Kautschuken, Zwischenprodukten und Spezialchemikalien, darunter Flammschutz- und Schmierstoff-Additive.

—   Chemtura: Chemtura ist ein weltweit tätiges Spezialchemie-Unternehmen mit Sitz in Philadelphia, Pennsylvania (Vereinigte Staaten), und einer Hauptniederlassung in Middlebury, Connecticut (Vereinigte Staaten).

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8261 — Lanxess/Chemtura per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


3.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/21


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8395 — Bridgepoint/Zenith)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 67/12)

1.

Am 23. Februar 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Bridgepoint Group Limited („Bridgepoint“, Vereinigtes Königreich) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Zenith Group Holdings Limited („Zenith“, Vereinigtes Königreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Bridgepoint: unabhängige Private-Equity-Gesellschaft, die auf Investitionen in europäische mittelständische Unternehmen aus verschiedenen Wirtschaftszweigen wie Konsumgüter/Einzelhandel, Unternehmensdienstleistungen, Industriegüter, Finanzdienstleistungen, Gesundheitswesen und Medien spezialisiert ist. Am 17. Februar 2017 übernahm Bridgepoint das Unternehmen Contract Vehicles Limited („CVL“, Vereinigtes Königreich). CVL bietet Leasing- und Flottenmanagementlösungen hauptsächlich für schwere Nutzfahrzeuge im Vereinigten Königreich an.

—   Zenith: unabhängiger Anbieter von Fahrzeugleasing-, Outsourcing- und Flottenmanagementdiensten für Firmenkunden.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8395 — Bridgepoint/Zenith per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.