ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 62

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
25. Februar 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2017/C 62/01

Schlussfolgerungen des Rates zum Thema Investieren in Europas Jugend unter besonderer Berücksichtigung des Europäischen Solidaritätskorps

1

2017/C 62/02

Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu Inklusion in Vielfalt mit dem Ziel einer hochwertigen Bildung für alle

3

 

Europäische Kommission

2017/C 62/03

Euro-Wechselkurs

8


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 62/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8335 — AXA/Caisse des dépôts et consignations/Cible) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

9

2017/C 62/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8359 — Amundi/Crédit Agricole/Pioneer Investments) ( 1 )

10

2017/C 62/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8330 — Maersk Line/HSDG) ( 1 )

11

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2017/C 62/07

Mitteilung an Bassam Ahmad Al-Hasri, Iyad Nazmi Salih Khalil, Ghalib Adbullah Al-Zaidi und Nayif Salih Salim Al-Qaysi, deren Namen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/326 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, aufgenommen wurden

12


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

25.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/1


Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Investieren in Europas Jugend unter besonderer Berücksichtigung des Europäischen Solidaritätskorps“

(2017/C 62/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

UNTER HINWEIS AUF

die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 15. Dezember 2016, in denen er dazu auffordert, die Arbeiten zu den jüngsten Initiativen der Kommission zugunsten junger Menschen, darunter die Initiativen zu Mobilität, Bildung und Kompetenzentwicklung sowie zum europäischen Solidaritätskorps, voranzubringen (1);

die gemeinsame Erklärung über die gesetzgeberischen Prioritäten der EU für 2017, in der die Einbeziehung der sozialen Dimension der Europäischen Union, vor allem durch die Verbesserung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und die Einrichtung eines Europäischen Solidaritätskorps, als Priorität genannt wird (2)

UNTERSTREICHT

den Handlungsbedarf in Bezug auf die Modernisierung der Bildungssysteme in der EU und die Verbesserung ihrer Qualität von der frühkindlichen Erziehung bis hin zur Hochschulbildung, damit eine hochwertige Bildung für alle angeboten werden kann, insbesondere vor dem Hintergrund der Ergebnisse der jüngsten PISA-Studie der OECD (2015) — die eindeutig belegen, dass die Effizienz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung verbessert werden muss — und insbesondere der Lernergebnisse von Schulkindern aus benachteiligten sozioökonomischen Verhältnissen und/oder mit Migrationshintergrund;

die Notwendigkeit verstärkter Anstrengungen zur Förderung und Wahrung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte der EU, insbesondere Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, damit das Selbstverständnis junger Menschen als Europäer, ihr positives Bild des europäischen Projekts und ihr Vertrauen (3) in dieses Projekt — insbesondere angesichts der besorgniserregenden Verbreitung von populistischem Gedankengut und einem Gefühl der Distanz gegenüber dem gemeinsamen europäischen Projekt seitens mancher jungen Menschen — gestärkt werden;

die Tatsache, dass die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit für viele Mitgliedstaaten nach wie vor oberste Priorität hat, und nimmt Kenntnis von den Vorschlägen der Kommission für zusätzliche Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, die weitere Umsetzung der Jugendgarantie sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Jugendarbeitslosigkeit, wozu unter anderem die Förderung von hochwertigen Lehrstellen, arbeitsbasiertem Lernen sowie Mobilität von Auszubildenden gehören;

die Bedeutung eines breiteren Spektrums von Möglichkeiten für junge Menschen, sich aktiv bei Freiwilligentätigkeiten und sozialen Initiativen sowohl in ihrem eigenen Land als auch im Ausland zu engagieren und so persönliche und sonstige Kompetenzen zu erwerben, die ihnen den Weg in die Erwachsenen- und Arbeitswelt erleichtern. Umfassendere Möglichkeiten für eine aktive Rolle auf kommunaler Ebene werden zudem einen erheblichen Beitrag zur Entwicklung der Sozial- und Bürgerkompetenzen sowie der Fähigkeiten leisten, die junge Menschen benötigen, um sich aktiv an der Stärkung und am Aufbau integrativerer und demokratischerer Gesellschaften zu beteiligen;

NIMMT KENNTNIS VON

den Mitteilungen der Europäischen Kommission vom 7. Dezember 2016 zu den Themen „Investieren in Europas Jugend“, „Verbesserung und Modernisierung der Bildung“ und „Ein Europäisches Solidaritätskorps“ (4);

der Initiative „Investieren in Europas Jugend“, die auf drei zentrale Bereiche mit sektorenübergreifender Dimension und entscheidender Bedeutung für junge Menschen abzielt: bessere Chancen durch allgemeine und berufliche Bildung, Solidarität, Engagement, Lernmobilität und Beschäftigung;

insbesondere der Mitteilung der Europäischen Kommission zum Europäischen Solidaritätskorps und der Absicht der Kommission, in der ersten Phase zunächst die bestehenden Finanzierungsprogramme (5), Ressourcen und Qualitätsstandards, die unter anderem für den Europäischen Freiwilligendienst festgelegt wurden, sowie das Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) zu nutzen, damit junge Menschen sich am Europäischen Solidaritätskorps beteiligen können;

FORDERT DIE KOMMISSION NACHDRÜCKLICH AUF,

im ersten Halbjahr 2017 Folgendes vorzulegen:

einen entsprechenden faktenbasierten Gesetzgebungsvorschlag unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Subsidiarität für die Durchführung der späteren zweiten Phase des Europäischen Solidaritätskorps, der sich auf beide Komponenten — Freiwilligentätigkeit und Beschäftigung — erstreckt; mit dem Vorschlag soll die Kostenwirksamkeit gewährleistet werden und ihm soll eine Konsultation der Mitgliedstaaten, der einschlägigen Akteure und junger Menschen vorausgehen;

einen klaren Rahmen, unter anderem wie das Europäische Solidaritätskorps finanziert, umgesetzt und bewertet werden soll;

dafür Sorge zu tragen, dass das Europäische Solidaritätskorps nicht nur in der Lage sein wird, seine Ziele in Bezug auf das Engagement und die aktive Beteiligung von jungen Menschen zu verwirklichen, sondern auch hochwertige Stellen und Projekte mit einer ausgeprägten Lerndimension gewährleistet, die positive Ergebnisse für die künftige persönliche, soziale und berufliche Entwicklung junger Menschen ermöglichen, wobei ungewünschte Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt vermieden werden.


(1)  EUCO 34/16.

(2)  Dok. 15375/16.

(3)  Eurobarometer 85/16.

(4)  Dokumente 15418/16, 15420/16 und 15421/16.

(5)  Das Verfahren zur Billigung der Mittel für das Programm Erasmus+ für 2017 ist derzeit im Gange.


25.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/3


Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu Inklusion in Vielfalt mit dem Ziel einer hochwertigen Bildung für alle

(2017/C 62/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

UNTER HINWEIS AUF den politischen Hintergrund dieses Themas, der in der Anlage erläutert wird, insbesondere auf das von den Vereinten Nationen vereinbarte Ziel 4 für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals — SDG) (1), den Gemeinsamen Bericht über allgemeine und berufliche Bildung (ET 2020) (2) und die Pariser Erklärung zur Förderung von politischer Bildung und der gemeinsamen Werte von Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung (3);

IN KENNTNIS der Mitteilung der Kommission über die Verbesserung und Modernisierung der Bildung (4);

IN DER ERKENNTNIS, dass

die Europäische Union auf den gemeinsamen Werten und allgemeinen Rechtsgrundsätzen basiert, die in den Artikeln 1 bis 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankert sind, der eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas darstellt;

die Bildungspolitik eine zentrale Rolle bei der Förderung der Inklusion und der Achtung der Vielfalt in der Europäischen Union (EU) spielen muss;

inklusive Bildung auf die unterschiedlichen Bedürfnisse aller Lernenden in einem formalen, nichtformalen und informellen Rahmen eingeht, um die Teilhabe aller an hochwertiger Bildung zu fördern;

die Vielfalt der europäischen Gesellschaften sowohl Chancen als auch Herausforderungen für die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung birgt, weshalb größeres Augenmerk auf die Förderung der Inklusion und der gemeinsamen Werte gelegt werden muss, um die Koexistenz verschiedener kultureller Identitäten in einem friedlichen und demokratischen Europa zu erleichtern;

die Vielfalt in Europa künftig weiter zunehmen wird und alle Formen von Intoleranz und sozialer Ausgrenzung, die sowohl europäische Bürgerinnen und Bürger als auch Migrantinnen und Migranten — insbesondere neu angekommene Personen — betreffen, unbedingt bekämpft werden müssen;

die Bedeutung der Förderung von Einheit in Vielfalt in der Bildungs- und Berufsbildungspolitik — auch mit Blick auf den 60. Jahrestag der Unterzeichnung des Vertrags von Rom im Jahr 1957 — entscheidend für den Aufbau einer inklusiven Gesellschaft ist;

UNTER BETONUNG, dass

die allgemeine und berufliche Bildung die Inklusion in Vielfalt mit dem Ziel einer hochwertigen Bildung für alle fördern muss, wobei allen Lernenden soziale, staatsbürgerliche und interkulturelle Kompetenzen vermittelt werden müssen, um die demokratischen Werte der EU, die Grundrechte, die soziale Inklusion und Nichtdiskriminierung sowie eine aktive Bürgerschaft zu stärken, zu bekräftigen und zu fördern;

die Sicherstellung einer inklusiven hochwertigen Bildung in einer lebenslangen Perspektive betrachtet werden sollte, die alle Aspekte der Bildung abdeckt. Sie sollte für alle Lernenden aller Altersgruppen verfügbar und zugänglich sein, einschließlich Personen, die mit Herausforderungen konfrontiert sind, wie etwa Personen mit besonderen Bedürfnissen oder mit einer Behinderung, Personen aus sozioökonomisch benachteiligten Verhältnissen, mit Migrationshintergrund oder aus geografisch benachteiligten Gebieten oder Kriegsgebieten, ungeachtet des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung;

IN DEM BEWUSSTESEIN, dass

gemäß dem von den Vereinten Nationen vereinbarten Ziel 4 für nachhaltige Entwicklung (SDG) („Inklusive, gleichberechtigte und hochwertige Bildung gewährleisten und Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle fördern“) eine hochwertige allgemeine und berufliche Bildung sicherstellen sollte, dass alle Lernenden die Kompetenzen (Kenntnisse, Fähigkeiten und Einstellungen) erwerben, die erforderlich sind, um eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, unter anderem auch durch Bildung für nachhaltige Entwicklung und Lebensweisen, die Menschenrechte, die Gleichstellung der Geschlechter, die Förderung einer Kultur des Friedens und der Gewaltlosigkeit, die Weltbürgerschaft und die Wertschätzung der kulturellen Vielfalt und des Beitrags der Kultur zur nachhaltigen Entwicklung;

eine hochwertige allgemeine und berufliche Bildung für alle auf der Grundlage von Inklusivität, Gleichheit, Gerechtigkeit, geeigneten Kompetenzen und Werten auch zur Förderung von Beschäftigungsfähigkeit, Unternehmertum, innovativem Denken, digitalen Fähigkeiten und Kompetenzen sowie zu einer ganzheitlichen Entwicklung des Lernenden für eine aktive Bürgerschaft beiträgt;

Gleichheit und Gerechtigkeit nicht dasselbe sind und die Bildungssysteme sich von dem herkömmlichen Pauschalansatz lösen müssen. Chancengleichheit für alle ist von entscheidender Bedeutung, aber nicht ausreichend. Um eine hochwertige Bildung für alle zu erreichen, muss Gerechtigkeit im Hinblick auf die Ziele, die Inhalte, die Lehrmethoden und die Formen des Lernens in der allgemeinen und beruflichen Bildung angestrebt werden;

UNTER BEKRÄFTIGUNG, dass

die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung den unterschiedlichen Bedürfnissen, Fähigkeiten und Kapazitäten aller Lernenden gerecht werden und Lernangebote für alle im Rahmen der formalen, nichtformalen und informellen Bildung bereitstellen sollten;

Lehrkräfte, pädagogisches Personal und anderes Lehrpersonal stärker unterstützt werden müssen, damit sie in einem Bildungssystem erfolgreich arbeiten können, das flexible Bildungswege ermöglicht und den unterschiedlichen Bedürfnissen, Fähigkeiten und Kapazitäten der Lernenden gerecht wird. Diese Bildungswege müssen gegebenenfalls maßgeschneidert sein, einem Bottom-up-Ansatz folgen und auf Zusammenarbeit ausgerichtet sein;

die allgemeine und berufliche Bildung nicht losgelöst von sozialen, politischen, historischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekten gesehen werden kann. Die vorrangige Rolle der Bildungs- und Berufsbildungspolitik sollte im Geiste der Zusammenarbeit durch andere Politikbereiche ergänzt und unterstützt werden, um eine hochwertige Bildung für alle zu erreichen —

ERSUCHEN DIE MITGLIEDSTAATEN ENTSPRECHEND DEN NATIONALEN GEGEBENHEITEN,

1.

ein die ganze Schule umfassendes Konzept in Betracht zu ziehen, bei dem die Zusammenarbeit sowohl mit der gesamten Schulgemeinschaft (5) als auch mit einer breiteren Palette von Akteuren (6) neben der Gemeinschaft insgesamt gefördert wird, um Fragen zu behandeln, für die Expertise erforderlich ist, welche die Schulen nicht haben und auch nicht haben können. Dies wird zu einer inklusiven und gerechten hochwertigen Bildung für alle beitragen;

2.

eine demokratische und integrative Schulkultur und -ethik zu fördern, die Vielfalt wertschätzt, Medien- und Informationskompetenz für eine kritische und reflektierende Bewertung der Information fördert und für Manipulation und Propaganda sensibilisiert, Raum für Dialog und Diskussion über kontroverse Themen lässt und ein anregendes und förderndes Umfeld bietet, das allen Lernenden ermöglicht, ihr Potenzial voll auszuschöpfen;

3.

die Entwicklung und Einführung von Maßnahmen zu fördern, die ermöglichen, soziale Ausgrenzung, Mobbing, die Gefahr eines Schulabbruchs und erste Anzeichen von Radikalisierung, die zu gewaltbereitem Extremismus führen könnte, frühzeitig zu erkennen und zu verhindern;

4.

auf der Grundlage starker Partnerschaften zwischen Berufsbildungseinrichtungen, Unternehmen, Sozialpartnern und anderen einschlägigen Akteuren Möglichkeiten zur Nutzung flexibler Bildungswege für alle Lernenden zu fördern, einschließlich der Entwicklung beruflicher Kompetenzen und Qualifikationen, bei denen formale Programme, innerbetriebliche Ausbildung, digitales Lernen und Fernunterricht und die Validierung des nichtformalen und informellen Lernens kombiniert werden;

5.

als wichtige frühzeitige Maßnahme eine hochwertige frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung zu fördern, einschließlich unterstützender Maßnahmen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Grundprinzipien eines Qualitätsrahmens für frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung (7). Unter den politischen Maßnahmen ist die hochwertige frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung nachweislich besonders wirkungsvoll, um Ungleichheiten während des gesamten lebenslangen Bildungswegs zu verringern;

6.

Ansätze zu fördern, die Lernende im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützen, u. a. durch Sammlung der Rückmeldungen von Studierenden zu ihren Lernerfahrungen, in Verbindung mit Bestimmungen zu Inklusivität und Gerechtigkeit, mit denen versucht wird, unterschiedliche Ausgangspositionen auszugleichen, d. h. Bestimmungen, die über Chancengleichheit hinausgehen, um Inklusion in Vielfalt und Fortschritte hin zu Gerechtigkeit zu gewährleisten;

7.

die Sensibilisierung für digitale Bildung in Programmen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, um Qualität, Gerechtigkeit und Inklusion zu verbessern, in dem Bewusstsein, dass eine erfolgreiche Umsetzung einen kombinierten Ansatz erfordert, der angemessene Inhalte und eine geeigneten Infrastruktur (8), Unterstützung (9) und Kultur (10) umfasst;

8.

erforderlichenfalls verschiedene zur Zertifizierung führende Bildungswege zu entwickeln und flexible Bildungswege zu fördern. Auf diese Weise wird allen Arten von Lernenden die Möglichkeit geboten, anerkannte Qualifikationen zu erlangen, um einen geeigneten Arbeitsplatz finden und sich persönlich weiterentwickeln zu können;

9.

Lehrkräfte, pädagogisches Personal und anderes Lehrpersonal zu unterstützen und im Rahmen ihrer Aus- und Fortbildung ihre Motivation zu stärken und ihre Kompetenzen — wie zum Beispiel emotionale Intelligenz und soziale Kompetenzen — zu erweitern, um ihnen den Umgang mit der zunehmenden Vielfalt zu erleichtern; dies soll durch die Lehrerausbildung sowie berufsbegleitende Weiterbildungen, einschließlich digitaler Bildung, praktischer Hilfsmittel, laufender Unterstützung und Anleitung, sowie durch die gleichzeitige Förderung eines stärker diversifizierten Lehrkörpers erreicht werden;

10.

innovative Ansätze und Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung, lokalen Gemeinschaften, lokalen und regionalen Behörden, Eltern, der erweiterten Familie, Akteuren aus dem Jugendbereich, Freiwilligen, Sozialpartnern, Arbeitgebern und der Zivilgesellschaft voranzubringen, um die Inklusion zu verbessern und das Zugehörigkeitsgefühl und eine positive Identität zu stärken und so zur Prävention von Radikalisierung, die zu gewaltbereitem Extremismus (11) führt, beizutragen sowie zu gewährleisten, dass Bildungsinhalte, pädagogische Konzepte und Hilfsmittel auf dem neuesten Stand und für die Gegebenheiten vor Ort relevant sind;

11.

innovative Ansätze und eine engere Zusammenarbeit zwischen dem Bildungswesen und anderen einschlägigen Bereichen wie Kultur, Jugend, Sport, Beschäftigung, Sozialsysteme, Sicherheit und sonstige Tätigkeitsbereiche, die der sozialen Inklusion dienen, zu fördern und, wo notwendig, dafür zu sorgen, dass sich die politischen Initiativen in den Bereichen Soziales, Kultur, Jugend, Wirtschaft und Bildung gegenseitig unterstützen und so die Inklusion in Vielfalt sicherstellen (12);

12.

unterschiedliche Formen der Evaluierung und Bewertung zu fördern, um verschiedene Arten des Lernens zu berücksichtigen;

13.

den Einsatz von Lehrplänen und pädagogischen Konzepten zu erwägen, die die soziale, kulturelle und sonstige Vielfalt der Lernenden widerspiegeln;

14.

Hochschuleinrichtungen in ihren Bemühungen um eine Steigerung der Teilnahme- und Abschlussquoten unterrepräsentierter Gruppen zu unterstützen und das zivilgesellschaftliche Engagement von Personal und Studierenden zu fördern;

15.

die Integration von Drittstaatsangehörigen, einschließlich neu angekommener Personen, die internationalen Schutz genießen, in das Bildungssystem zu fördern, etwa durch Sprachunterricht;

FORDERN DIE KOMMISSION AUF,

1.

weiterhin den Austausch von bewährten Verfahren und innovativen Konzepten zur Erreichung einer inklusiven und gerechten hochwertigen Bildung für alle zu fördern, zum Beispiel durch die ET-2020-Arbeitsgruppen, insbesondere die Arbeitsgruppe zur Förderung von politischer Bildung und der gemeinsamen Werte von Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung, und durch die Entwicklung eines Online-Kompendiums für bewährte Verfahren;

2.

angemessene und wirksame Investitionen — beispielsweise über die europäischen Struktur- und Investitionsfonds — zu fördern, um inklusive und gerechte hochwertige Bildung für alle zu erreichen;

3.

Beratung auf Peer-Ebene (Peer-Counselling) zur „Inklusion in Vielfalt“ im Bildungsbereich zu fördern, indem Berufskollegen aus nationalen Verwaltungen zusammengebracht werden, um einerseits Länder, die dies angefordert haben, durch externe Beratung zu unterstützen und andererseits den Erfahrungs- und Wissensaustausch zwischen Kolleginnen und Kollegen zu fördern. Es könnte untersucht werden, ob Peer-Counselling weiter ausgebaut werden sollte, unter anderem durch kurze gegenseitige Studienbesuche von Bildungsbehörden;

4.

das wechselseitige Lernen zum Thema „Inklusion in Vielfalt“ zu stärken, insbesondere durch Fortbildungsprogramme für Lehrkräfte im Rahmen des Mobilitätsangebots des Programms Erasmus+, und die Plattformen eTwinning und School Education Gateway und das Europäische Toolkit für Schulen weiterzuentwickeln;

5.

auf der Arbeit der EU-Agentur für Grundrechte zur Förderung der gegenseitigen Achtung, der Nichtdiskriminierung, der Grundfreiheiten und der Solidarität in der gesamten EU aufzubauen;

6.

auf der Arbeit der Europäischen Agentur für Entwicklungen in der sonderpädagogischen Förderung aufzubauen, um wissenschaftlich fundierte Informationen und Hilfestellung zur Umsetzung inklusiver Bildung bereitzustellen;

7.

Sensibilisierungsmaßnahmen umzusetzen wie etwa eine Konferenz zum Thema „Inklusion in Vielfalt mit dem Ziel einer hochwertigen Bildung für alle“, wobei ähnliche Initiativen anderer internationaler Organisationen berücksichtigt werden sollten;

8.

diese Schlussfolgerungen bei der Vorbereitung und Umsetzung von Maßnahmen im Bereich der inklusiven und hochwertigen Bildung zu berücksichtigen.


(1)  Unesco (2015), „Education 2030: Framework for Action — Towards inclusive and equitable quality education and lifelong learning for all“ (Bildung 2030: Handlungsrahmen — Für inklusive und gerechte hochwertige Bildung und lebenslanges Lernen für alle), S. 2.

(2)  Gemeinsamer Bericht über allgemeine und berufliche Bildung (ET 2020) vom November 2015 (Dok. 14440/1/15 REV 1).

(3)  Erklärung zur Förderung von politischer Bildung und der gemeinsamen Werte von Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung, Paris, 17. März 2015.

(4)  Dok. 15418/16.

(5)  Schulleitung, Lehrpersonal und sonstiges Personal, Lernende, Eltern und Familien.

(6)  Wie Sozialdienste, Jugenddienste, aufsuchende Sozialarbeit, psychologische Fachkräfte, Pflegepersonal, logopädische Fachkräfte, Berufsberatung, lokale Behörden, Nichtregierungsorganisationen, Unternehmen, Gewerkschaften, Freiwillige.

(7)  Vorschlag für die Grundprinzipien eines Qualitätsrahmens für die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung, Bericht der Arbeitsgruppe zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung unter der Federführung der Europäischen Kommission, Oktober 2014.

(8)  Ausrüstung (Breitband, 4G, Unterstützung der subventionierten Technologie und der BYOD-Praxis [„Bring your own device“]), Software-Infrastruktur, vor allem Portale und Ressourcenspeicher, und Netze.

(9)  Systematische Anreize und Schulungen, um Lehrkräften die Erprobung digitaler Lehrmethoden zu ermöglichen, einschließlich pädagogischer Konzepte im Zusammenhang mit dem Lernen in der Gruppe, Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren sowohl auf Ebene der Lehrkräfte als auch auf Ebene der nationalen Politik.

(10)  Visionen, Politik und Strategien im Bereich der Pädagogik müssen von der Förderung der Technologie zur Förderung einer offenen und vernetzten Kultur übergehen, die sich auf Technologie stützt.

(11)  Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Prävention von Radikalisierung, die zu gewaltbereitem Extremismus führt (Dok. 14276/16, S. 6).

(12)  Erklärung zur Förderung von politischer Bildung und der gemeinsamen Werte von Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung, Paris, 17. März 2015, S. 5.


ANHANG

Schlussfolgerungen des Rates zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) (12. Mai 2009).

Schlussfolgerungen des Rates zur Bildung von Kindern mit Migrationshintergrund (26. November 2009).

Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Bildung für nachhaltige Entwicklung“ (18./19. November 2010).

Schlussfolgerungen des Rates zur sozialen Dimension der allgemeinen und beruflichen Bildung (11. Mai 2010).

Schlussfolgerungen des Rates zur Beschäftigungsfähigkeit von Absolventen allgemeinbildender und beruflicher Bildungsgänge (10./11. Mai 2012).

Schlussfolgerungen des Rates zur sozialen Dimension der Hochschulbildung (16. Mai 2013).

Schlussfolgerungen des Rates zu wirklicher Führungsqualität im Bildungswesen (25./26. November 2013).

Erklärung zur Förderung von politischer Bildung und der gemeinsamen Werte von Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung, Paris, 17. März 2015.

Schlussfolgerungen des Rates über die Rolle der frühkindlichen Bildung und der Grundschulbildung bei der Förderung von Kreativität, Innovation und digitaler Kompetenz (18./19. Mai 2015).

Unesco (2015), „Education 2030: Framework for Action — Towards inclusive and equitable quality education and lifelong learning for all“ (Bildung 2030: Handlungsrahmen — Für inklusive und gerechte hochwertige Bildung und lebenslanges Lernen für alle).

Gemeinsamer Bericht des Rates und der Kommission 2015 über die Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) — Neue Prioritäten für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (23./24. November 2015).

Schlussfolgerungen des Rates zur Senkung des Anteils der vorzeitigen Schulabgänger und zur Förderung des schulischen Erfolgs (23./24. November 2015).

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Förderung der sozioökonomischen Entwicklung und Inklusion in der EU durch Bildung: Beitrag der allgemeinen und beruflichen Bildung zum Europäischen Semester 2016 (24. Februar 2016).

Schlussfolgerungen des Rates zur Entwicklung der Medienkompetenz und des kritischen Denkens durch allgemeine und berufliche Bildung (30./31. Mai 2016).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Aktionsplan für die Integration von Drittstaatsangehörigen (7. Juni 2016).

Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Prävention von Radikalisierung, die zu gewaltbereitem Extremismus führt (21./22. November 2016).

Anzeiger für die allgemeine und berufliche Bildung 2016 (November 2016).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Verbesserung und Modernisierung der Bildung (Dezember 2016).


Europäische Kommission

25.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/8


Euro-Wechselkurs (1)

24. Februar 2017

(2017/C 62/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0609

JPY

Japanischer Yen

119,04

DKK

Dänische Krone

7,4344

GBP

Pfund Sterling

0,84503

SEK

Schwedische Krone

9,5188

CHF

Schweizer Franken

1,0649

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,8365

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,021

HUF

Ungarischer Forint

308,59

PLN

Polnischer Zloty

4,3107

RON

Rumänischer Leu

4,5170

TRY

Türkische Lira

3,7991

AUD

Australischer Dollar

1,3816

CAD

Kanadischer Dollar

1,3907

HKD

Hongkong-Dollar

8,2341

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,4711

SGD

Singapur-Dollar

1,4892

KRW

Südkoreanischer Won

1 198,21

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,7016

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,2873

HRK

Kroatische Kuna

7,4275

IDR

Indonesische Rupiah

14 128,33

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7109

PHP

Philippinischer Peso

53,255

RUB

Russischer Rubel

61,6435

THB

Thailändischer Baht

37,006

BRL

Brasilianischer Real

3,2770

MXN

Mexikanischer Peso

20,8929

INR

Indische Rupie

70,6645


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

25.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8335 — AXA/Caisse des dépôts et consignations/Cible)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 62/04)

1.

Am 17. Februar 2017 ist die die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen AXA SA („AXA“, Frankreich) und das Finanzinstitut Caisse des dépôts et consignations („CDC“, Frankreich) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die indirekte gemeinsame Kontrolle über ein Bürogebäude in Frankreich („Zielimmobilie“ oder „Cible“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   AXA: Versicherungskonzern, der weltweit Lebens- und Krankenversicherungen sowie andere Arten von Versicherungen anbietet und in der Anlageverwaltung tätig ist;

—   CDC: staatliches Finanzinstitut, das sowohl Aufgaben von allgemeinem Interesse wie die Verwaltung privater Mittel, denen die öffentliche Hand besonderen Schutz gewähren will, als auch dem Wettbewerb unterliegende Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Immobilien, Investitionen und Dienstleistungen wahrnimmt;

—   Zielimmobilie: Bürogebäude im Pariser Geschäftsviertel La Défense in Frankreich.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8335 — AXA/Caisse des dépôts et consignations/Cible per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


25.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8359 — Amundi/Crédit Agricole/Pioneer Investments)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 62/05)

1.

Am 20. Februar 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Amundi SA (Amundi), Tochtergesellschaft der Crédit Agricole SA (Frankreich), übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Pioneer Global Asset Management SpA. („Pioneer“), der Vermögensverwaltungsbranche von UniCredit SpA (Italien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Amundi: internationale Vermögensverwaltung;

—   Pioneer: Vermögensverwaltung, insbesondere in Europa.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8359 — Amundi/Crédit Agricole/Pioneer Investments, per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


25.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8330 — Maersk Line/HSDG)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 62/06)

1.

Am 20. Februar 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Maersk Line A/S („Maersk“, Dänemark), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des Unternehmens A.P. Møller – Mærsk A/S („Maersk-Gruppe“), übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Hamburg Südamerikanische Dampfschifffahrts-Gesellschaft KG („HSDG“, Deutschland), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Dr. August Oetker KG.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Maersk erbringt weltweit Containerliniendienste. Die Flotte des Unternehmens umfasst 611 Containerschiffe, von denen 324 gechartert sind. Maersk Line vermarktet seine Dienstleistungen unter den Marken Maersk Line, Safmarine, SeaLand (innerhalb des amerikanischen Kontinents), MCC Transport (innerhalb Asiens) und SeaGo Line (innerhalb Europas). Die Maersk-Gruppe ist darüber hinaus in folgenden Bereichen tätig: i) Containerterminaldienste über ihre Tochtergesellschaft APM Terminals („APMT“), ii) Speditionsdienste über ihre Tochtergesellschaft Damco Distribution Services, iii) Inlandstransportdienste über APMT, iv) Containerherstellung über ihre Tochtergesellschaft Maersk Container Industry und v) Hafenschleppdienste über ihre Tochtergesellschaft Svitzer.

HSDG erbringt weltweit Containerliniendienste. Die Flotte des Unternehmens umfasst 130 Containerschiffe, von denen 82 gechartert sind. HSDG vermarktet seine Dienstleistungen unter den Marken Hamburg Süd (weltweit), CCNI (Chile) und Aliança (Brasilien).

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8330 — Maersk Line/HSDG per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

25.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/12


Mitteilung an Bassam Ahmad Al-Hasri, Iyad Nazmi Salih Khalil, Ghalib Adbullah Al-Zaidi und Nayif Salih Salim Al-Qaysi, deren Namen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/326 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, aufgenommen wurden

(2017/C 62/07)

1.

Mit dem Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates (1) wird die Union zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Mitglieder der ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen sowie anderer mit ihnen in Verbindung stehender Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen aufgefordert, die in der nach den Resolutionen 1267(1999) und 1333(2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erstellten Liste aufgeführt sind, die von dem mit der Resolution 1267(1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss der Vereinten Nationen regelmäßig zu aktualisieren ist.

Auf der von dem genannten Ausschuss der Vereinten Nationen erstellten Liste stehen:

ISIL (Da’esh) und Al-Qaida,

natürliche und juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen, die mit ISIL (Da’esh) und Al-Qaida in Verbindung stehen, und

juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen stehen oder diese unterstützen.

Zu den Handlungen oder Aktivitäten, die darauf schließen lassen, dass eine Person, eine Vereinigung, ein Unternehmen oder eine Organisation mit ISIL (Da’esh) und Al-Qaida „in Verbindung steht“, zählen:

a)

die Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da’esh) und Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger,

b)

die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an diese,

c)

die Rekrutierung für diese oder

d)

die sonstige Unterstützung ihrer Handlungen oder Aktivitäten.

2.

Der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat am 22. Februar 2017 die Aufnahme der Einträge zu Bassam Ahmad Al-Hasri, Iyad Nazmi Salih Khalil, Ghalib Adbullah Al-Zaidi und Nayif Salih Salim Al-Qaysi in die ISIL (Da’esh) und Al-Qaida betreffende Liste des Sanktionsausschusses gebilligt.

Bassam Ahmad Al-Hasri, Iyad Nazmi Salih Khalil, Ghalib Adbullah Al-Zaidi und Nayif Salih Salim Al-Qaysi können jederzeit einen mit Belegen versehenen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses, ihn in die genannte Liste der Vereinten Nationen aufzunehmen, an die Ombudsperson der Vereinten Nationen richten. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:

United Nations — Office of the Ombudsperson

Room TB-08041D

New York, NY 10017

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

Tel. +1 2129632671

Fax +1 2129631300/3778

E-Mail: ombudsperson@un.org

Weitere Informationen finden Sie hierzu im Internet unter: https://www.un.org/sc/suborg/en/sanctions/1267/aq_sanctions_list/procedures-for-delisting.

3.

Im Anschluss an den unter Nummer 2 genannten Beschluss der Vereinten Nationen hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2017/326 (2) erlassen, mit der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (3), geändert wird. Mit der nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vorgenommenen Änderung werden Bassam Ahmad Al-Hasri, Iyad Nazmi Salih Khalil, Ghalib Adbullah Al-Zaidi und Nayif Salih Salim Al-Qaysi in die Liste in Anhang I der genannten Verordnung (im Folgenden „Anhang I“) aufgenommen.

Die folgenden Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 finden auf die in Anhang I aufgenommenen natürlichen Personen und Organisationen Anwendung:

(1)

das Einfrieren aller Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die den betroffenen Personen und Organisationen gehören oder in ihrem Eigentum stehen oder von ihnen verwahrt werden, und die Vorschrift, dass keiner der betroffenen Personen und Organisationen direkt oder indirekt Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder ihnen zugutekommen dürfen (Artikel 2 und 2a), und

(2)

das Verbot, auf direkt oder indirekt technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten an die betroffenen Personen und Organisationen zu gewähren, zu liefern, zu verkaufen oder weiterzugeben (Artikel 3).

4.

In Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 ist ein Überprüfungsverfahren vorgesehen, nach dem die Betroffenen zu den Gründen für die Aufnahme in die Liste Stellung nehmen können. Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/326 in Anhang I aufgenommenen Personen und Organisationen können bei der Kommission beantragen, dass ihnen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt werden. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:

Europäische Kommission

„Restriktive Maßnahmen“

Rue de la Loi 200

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

5.

Die betroffenen Personen und Organisationen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Durchführungsverordnung (EU) 2017/326 unter den in Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.

6.

Die in Anhang I aufgenommenen Personen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 angegebenen zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen eine Genehmigung für die Verwendung der eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 2a der Verordnung erteilt wird.


(1)  ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25.

(2)  ABl. L 49 vom 25.2.2017, S. 30.

(3)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.