ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 50

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
17. Februar 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 50/01

Euro-Wechselkurs

1

2017/C 50/02

Beschluss der Kommission vom 4. Januar 2017 über die dienstfreien Tage für die Organe der Europäischen Union im Jahr 2018

2

2017/C 50/03

Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit — Durchschnittskosten für Sachleistungen

4


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2017/C 50/04

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Zuge des Arbeitsprogramms für Finanzhilfen im Bereich der transeuropäischen Telekommunikationsnetze im Rahmen der Fazilität Connecting Europe für den Zeitraum 2014-2020 (Durchführungsbeschluss C(2017) 696 der Kommission)

7


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

17.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 50/1


Euro-Wechselkurs (1)

16. Februar 2017

(2017/C 50/01)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0652

JPY

Japanischer Yen

120,95

DKK

Dänische Krone

7,4341

GBP

Pfund Sterling

0,85110

SEK

Schwedische Krone

9,4748

CHF

Schweizer Franken

1,0647

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,8690

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,021

HUF

Ungarischer Forint

308,24

PLN

Polnischer Zloty

4,3176

RON

Rumänischer Leu

4,5223

TRY

Türkische Lira

3,9036

AUD

Australischer Dollar

1,3808

CAD

Kanadischer Dollar

1,3865

HKD

Hongkong-Dollar

8,2675

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,4745

SGD

Singapur-Dollar

1,5104

KRW

Südkoreanischer Won

1 213,74

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,7837

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,3028

HRK

Kroatische Kuna

7,4495

IDR

Indonesische Rupiah

14 188,46

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7439

PHP

Philippinischer Peso

53,176

RUB

Russischer Rubel

60,9025

THB

Thailändischer Baht

37,282

BRL

Brasilianischer Real

3,2402

MXN

Mexikanischer Peso

21,5975

INR

Indische Rupie

71,3650


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


17.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 50/2


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. Januar 2017

über die dienstfreien Tage für die Organe der Europäischen Union im Jahr 2018

(2017/C 50/02)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union („BBSB“), festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 61 des Statuts sowie die Artikel 16 und 91 der BBSB,

gestützt auf die einheitliche Regelung zur Festlegung der Liste der dienstfreien Tage der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 61 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und nach den Artikeln 16 und 91 der BBSB ist die Liste der dienstfreien Tage im Jahr 2018 festzulegen, die den in Brüssel und Luxemburg Dienst leistenden Beamten und Bediensteten gewährt werden.

(2)

Im Jahr 2018 fällt der Ostersonntag auf den 1. April.

(3)

Im Jahr 2018 ist der 24. Dezember ein Montag.

(4)

Das Kollegium der Verwaltungschefs wurde am 12. Oktober 2016 um Stellungnahme zur Liste der dienstfreien Tage im Jahr 2018 ersucht —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die dienstfreien Tage im Jahr 2018 für die Organe der Europäischen Union mit Sitz in Brüssel und Luxemburg werden wie folgt festgelegt:

1. Januar

Montag, Neujahr

2. Januar

Dienstag, Tag nach Neujahr

29. März

Gründonnerstag

30. März

Karfreitag

2. April

Ostermontag

1. Mai

Dienstag, Tag der Arbeit

9. Mai

Mittwoch, Jahrestag der Erklärung von Robert Schuman

10. Mai

Donnerstag, Christi Himmelfahrt

11. Mai

Freitag, Tag nach Christi Himmelfahrt

21. Mai

Pfingstmontag

15. August

Mittwoch, Mariä Himmelfahrt

1. November

Donnerstag, Allerheiligen

2. November

Freitag, Allerseelen

24. Dezember

bis

31. Dezember

Montag

Montag

(Jahresende: 6 Tage)

INSGESAMT

19 Tage

Artikel 2

Beginn des normalen Dienstbetriebs nach dem Jahreswechsel ist Donnerstag, der 3. Januar 2019.

Artikel 3

Unbeschadet der endgültigen Aufstellung der dienstfreien Tage für das Jahr 2019 gelten Dienstag, der 1. Januar, und Mittwoch, der 2. Januar 2019, als dienstfreie Tage.

Brüssel, den 4. Januar 2017

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.


17.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 50/4


VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT

DURCHSCHNITTSKOSTEN FÜR SACHLEISTUNGEN

(2017/C 50/03)

DURCHSCHNITTSKOSTEN FÜR SACHLEISTUNGEN — 2014

I.   Anwendung des Artikels 94 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72  (1)  (2)

Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die im Jahr 2014 Familienangehörigen gewährt wurden, die nicht im selben Mitgliedstaat wohnen wie die versicherte Person (gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (3)), sind folgende Durchschnittskosten heranzuziehen:

Artikel 94

Jährlich

Netto monatlich

X = 0,20

Finnland

Familienangehörige der Erwerbstätigen (unabhängig vom Alter)

1 624,99 EUR

108,33 EUR

II.   Anwendung des Artikels 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72  (4)

Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die im Jahr 2014 gemäß Artikel 24 Absatz 1 und den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Rentnern und ihren Familienangehörigen gewährt wurden, sind folgende Durchschnittskosten (ab 2002 nur pro Kopf) heranzuziehen:

Artikel 95

Jährlich

Netto monatlich

X = 0,20

Netto monatlich

X = 0,15  (5)

Finnland

Rentner unter 65 Jahren

Familienangehörige (unter 65) der Rentner

1 624,99 EUR

108,33 EUR

115,10 EUR

Finnland

Rentner ab 65 Jahren

Familienangehörige (ab 65) der Rentner

5 945,60 EUR

396,37 EUR

421,15 EUR

DURCHSCHNITTSKOSTEN FÜR SACHLEISTUNGEN — 2014

Anwendung des Artikels 64 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009  (6)

I.

Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die im Jahr 2014 Familienangehörigen gewährt wurden, die nicht im selben Mitgliedstaat wohnen wie die versicherte Person (gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004), sind folgende Durchschnittskosten heranzuziehen:

 

Altersgruppe

Jährlich

Netto monatlich

x = 0,20

Zypern

unter 20 Jahren

322,11 EUR

21,47 EUR

20-64 Jahre

325,10 EUR

21,67 EUR

65 Jahre und älter

1 384,41 EUR

92,29 EUR

II.

Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die im Jahr 2014 gemäß Artikel 24 Absatz 1 und den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Rentnern und ihren Familienangehörigen gewährt wurden, sind folgende Durchschnittskosten heranzuziehen:

 

Altersgruppe

Jährlich

Netto monatlich

x = 0,20

Netto monatlich

x = 0,15  (7)

Zypern

unter 20 Jahren

322,11 EUR

21,47 EUR

22,82 EUR

20-64 Jahre

325,10 EUR

21,67 EUR

23,03 EUR

65 Jahre und älter

1 384,41 EUR

92,29 EUR

98,06 EUR

DURCHSCHNITTSKOSTEN FÜR SACHLEISTUNGEN — 2015

Anwendung des Artikels 64 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009

I.

Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die im Jahr 2015 Familienangehörigen gewährt wurden, die nicht im selben Mitgliedstaat wohnen wie die versicherte Person (gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004), sind folgende Durchschnittskosten heranzuziehen:

 

Altersgruppe

Jährlich

Netto monatlich

x = 0,20

Spanien

unter 20 Jahren

583,29 EUR

38,89 EUR

20-64 Jahre

802,08 EUR

53,47 EUR

65 Jahre und älter

4 172,59 EUR

278,17 EUR

II.

Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 24 Absatz 1 und den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Rentnern und ihren Familienangehörigen gewährt wurden, sind folgende Durchschnittskosten heranzuziehen:

 

Altersgruppe

Jährlich

Netto monatlich

x = 0,20

Netto monatlich

x = 0,15  (8)

Spanien

unter 20 Jahren

583,29 EUR

38,89 EUR

41,32 EUR

20-64 Jahre

802,08 EUR

53,47 EUR

56,81 EUR

65 Jahre und älter

4 172,59 EUR

278,17 EUR

295,56 EUR


(1)  ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1.

(2)  Gemäß Artikel 64 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 können die Mitgliedstaaten für die Berechnung des Pauschalbetrags bis 1. Mai 2015 weiterhin Artikel 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 anwenden.

(3)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  Vgl. Fußnote 2.

(5)  Im Hinblick auf Artikel 64 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 beträgt die auf den monatlichen Pauschalbetrag angewendete Kürzung 15 % (x = 0,15) für Rentner und ihre Familienangehörigen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nicht in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgeführt ist.

(6)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.

(7)  Die auf den monatlichen Pauschalbetrag angewendete Kürzung beträgt 15 % (x = 0,15) für Rentner und ihre Familienangehörigen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nicht in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgeführt ist (gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009).

(8)  Die auf den monatlichen Pauschalbetrag angewendete Kürzung beträgt 15 % (x = 0,15) für Rentner und ihre Familienangehörigen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nicht in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgeführt ist (gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009).


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

17.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 50/7


Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Zuge des Arbeitsprogramms für Finanzhilfen im Bereich der transeuropäischen Telekommunikationsnetze im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ für den Zeitraum 2014-2020

(Durchführungsbeschluss C(2017) 696 der Kommission)

(2017/C 50/04)

Hiermit veröffentlicht die Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien der Europäischen Kommission vier Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Vergabe von Finanzhilfen für Projekte, die mit den Prioritäten und Zielen übereinstimmen, welche im Arbeitsprogramm 2017 im Bereich der transeuropäischen Telekommunikationsnetze im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ für den Zeitraum 2014-2020 festgelegt sind.

Für die folgenden vier Aufforderungen werden Vorschläge erbeten:

CEF-TC-2017-1: System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS)

CEF-TC-2017-1: Elektronische Identifizierung und elektronische Signatur

CEF-TC-2017-1: Elektronischer Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI)

CEF-TC-2017-1: Europäisches e-Justiz-Portal

Für die im Rahmen dieser Aufforderungen ausgewählten Vorschläge werden Gesamtmittel in Höhe von 27,5 Mio. EUR veranschlagt.

Die Frist für die Einreichung der Vorschläge endet am 18. Mai 2017.

Die jeweiligen Aufforderungsunterlagen können vom CEF-Telekommunikationsportal abgerufen werden:

https://ec.europa.eu/inea/en/connecting-europe-facility/cef-telecom/apply-funding/2017-cef-telecom-calls-proposals