ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 45

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
11. Februar 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 45/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8137 — HNA Group/Servair) ( 1 )

1

2017/C 45/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8252 — TPG Capital/Intel Security) ( 1 )

1

2017/C 45/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8332 — KII/GGC/Infor) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 45/04

Euro-Wechselkurs

3

2017/C 45/05

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

4

2017/C 45/06

Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten, anwendbar ab 1. März 2017(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 ( ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1 ))

6

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2017/C 45/07

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Aufhebung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr ( 1 )

7


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 45/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8290 — Fairfax/AIG Target Portfolio) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

8

2017/C 45/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8343 — DONG Energy/Macquarie/Swancor/Formosa 1 Wind Power) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

9

2017/C 45/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8134 — Siemens/Gamesa) ( 1 )

10

2017/C 45/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8390 — PSPIB/TIAA/Vantage) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

11


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

11.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8137 — HNA Group/Servair)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 45/01)

Am 8. Dezember 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M8137 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


11.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8252 — TPG Capital/Intel Security)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 45/02)

Am 26. Januar 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8252 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


11.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8332 — KII/GGC/Infor)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 45/03)

Am 6. Februar 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8332 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

11.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/3


Euro-Wechselkurs (1)

10. Februar 2017

(2017/C 45/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0629

JPY

Japanischer Yen

120,65

DKK

Dänische Krone

7,4344

GBP

Pfund Sterling

0,85290

SEK

Schwedische Krone

9,4873

CHF

Schweizer Franken

1,0669

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,9065

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,021

HUF

Ungarischer Forint

308,45

PLN

Polnischer Zloty

4,2953

RON

Rumänischer Leu

4,5002

TRY

Türkische Lira

3,9173

AUD

Australischer Dollar

1,3905

CAD

Kanadischer Dollar

1,3965

HKD

Hongkong-Dollar

8,2473

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,4798

SGD

Singapur-Dollar

1,5112

KRW

Südkoreanischer Won

1 222,56

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,1866

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,3120

HRK

Kroatische Kuna

7,4595

IDR

Indonesische Rupiah

14 134,44

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7241

PHP

Philippinischer Peso

53,096

RUB

Russischer Rubel

62,2757

THB

Thailändischer Baht

37,302

BRL

Brasilianischer Real

3,3070

MXN

Mexikanischer Peso

21,5519

INR

Indische Rupie

71,1435


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


11.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/4


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

(2017/C 45/05)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Auf Seite 379, „9401 Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon“, wird der folgende Wortlaut eingefügt:

„Zu dieser Position gehören Zusammenstellungen aus einem Tisch und Stühlen, wobei der Tisch nicht dazu ausgelegt ist, während des Sitzens auf den dazugehörigen Sitzmöbeln (Stühlen, Hockern, Liegestühlen, Sesseln, Sofas usw.) an ihm zu essen. Im Allgemeinen sind diese Tische zum Essen zu klein und z. B. in Bezug auf ihre Größe von geringerer Bedeutung als die Sitzmöbel. Daher verleihen die Sitzmöbel der Zusammenstellung ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b). (Siehe auch die KN-Erläuterungen zu Position 9403).

Beispiele für Zusammenstellungen der Position 9401:

Image “.

Auf Seite 379, „9403 Andere Möbel und Teile davon“, wird der folgende Wortlaut nach dem bestehenden Text eingefügt:

„Zu dieser Position gehören Zusammenstellungen aus Tisch und Stühlen, wobei der Tisch dazu ausgelegt ist, während des Sitzens auf den dazugehörigen Sitzmöbeln (Stühlen, Hockern, Liegestühlen, Sesseln, Sofas usw.) an ihm zu essen (‚Esstische‘). Diese Zusammenstellungen werden nach der Allgemeinen Vorschrift 3 c) eingereiht, da weder der Tisch noch die Sitzmöbel im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) als für die Warenzusammenstellung charakterbestimmend angesehen werden können. (Siehe auch das HS-Einreihungsavis zu Unterposition 9403 60 und die KN-Erläuterungen zu Position 9401).

Beispiele für Zusammenstellungen der Position 9403:

Image “.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)  ABl. C 76 vom 4.3.2015, S. 1.


11.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/6


Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten, anwendbar ab 1. März 2017

(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1))

(2017/C 45/06)

Die Basissätze wurden gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Dem Abzinsungssatz ist eine Marge von 100 Basispunkten hinzuzufügen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.

Die geänderten Zinssätze sind fett gedruckt.

Die vorhergehende Tabelle wurde im ABl. C 3 vom 6.1.2017, S. 4, veröffentlicht.

Vom

Bis zum

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HR

HU

IE

IT

LT

LU

LV

MT

NL

PL

PT

RO

SE

SI

SK

UK

1.3.2017

-0,08

-0,08

0,76

-0,08

0,45

-0,08

0,16

-0,08

-0,08

-0,08

-0,08

-0,08

1,05

0,53

-0,08

-0,08

-0,08

-0,08

-0,08

-0,08

-0,08

1,83

-0,08

1,10

-0,36

-0,08

-0,08

0,78

1.1.2017

28.2.2017

-0,07

-0,07

0,76

-0,07

0,45

-0,07

0,16

-0,07

-0,07

-0,07

-0,07

-0,07

1,05

0,75

-0,07

-0,07

-0,07

-0,07

-0,07

-0,07

-0,07

1,83

-0,07

1,10

-0,36

-0,07

-0,07

0,78


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

11.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/7


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Aufhebung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 45/07)

Mitgliedstaat

Frankreich

Flugstrecken

Castres-Lyon und Rodez-Lyon

Ursprüngliches Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

3. Dezember 1995

Datum der Aufhebung

Am Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung

Anschrift, bei der der Text und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Referenz:

95/C 322/05

Weitere Auskünfte erteilt:

Ministère de l’environnement, de l’énergie et de la mer, en charge des relations internationales sur le climat

Direction générale de l’aviation civile

Direction du Transport aérien

Sous-direction des Transporteurs et services aériens

Bureau des Transporteurs français et de l’intervention publique

50, rue Henry Farman

75 720 Paris cedex 15

FRANKREICH

Tel. +33 158094321

E-Mail: osp.compagnie@aviation-civile.gouv.fr

Internet: www.developpement-durable.gouv.fr


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

11.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8290 — Fairfax/AIG Target Portfolio)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 45/08)

1.

Am 3. Februar 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Fairfax Financial Holdings Limited („Fairfax“, Kanada) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über bestimmte Vermögenswerte und die Verlängerungsrechte für das lokale Versicherungsportfolio der American International Group, Inc. („AIG“, USA) in Bulgarien, der Tschechischen Republik, Ungarn, Polen, Rumänien und der Slowakischen Republik („AIG-Zielportfolio“). Zudem wird Fairfax die lokalen Versicherungsagenturen von AIG in Argentinien, Chile, Kolumbien, Uruguay, Venezuela und in der Türkei übernehmen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Fairfax: Sach-, Unfall- und Rückversicherung sowie Vermögensverwaltung;

—   AIG: Sach- und Unfallversicherung, Lebensversicherung, Altersvorsorgeprodukte, Hypothekenversicherung und anderen Finanzdienstleistungen. Das AIG-Zielportfolio umfasst Aktivitäten in den Bereichen Nichtlebensversicherung und Rückversicherung in Mittel- und Osteuropa.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8290 — Fairfax/AIG Target Portfolio per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


11.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8343 — DONG Energy/Macquarie/Swancor/Formosa 1 Wind Power)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 45/09)

1.

Am 3. Februar 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen DONG Energy A/S („DONG“, Dänemark), Macquarie Corporate Holdings Pty Limited („Macquarie“, Australien) und Swancor Holding Co., Ltd („Swancor“, Taiwan) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Formosa 1 International Investment Co., Ltd. („Formosa“, Taiwan).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   DONG: Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas, Entwicklung, Bau und Betrieb von Offshore-Windparks, Strom- und Wärmeerzeugung, Erdgas- und Stromhandel sowie Verkauf und Verteilung von Strom und Erdgas.

—   Macquarie: weltweite Investitionsvermittlung für institutionelle und Kleinanleger in einem breiten Spektrum von Branchen, darunter Ressourcen und Rohstoffe, Energie, Finanzinstitute, Infrastruktur und Immobilien.

—   Swancor: Herstellung und Vertrieb von Spezialchemikalien wie Korrosionsschutzharzen für Tanks und Pipelines in verschiedenen Industriebranchen, Kraftwerksschornsteine, Yachten und Schwimmbäder sowie von Epoxidharzen für Windradflügel.

—   Formosa: Offshore-Windpark, der in der Nähe von Miaoli (Taiwan) entwickelt, gebaut und betrieben werden soll.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8343 — DONG Energy/Macquarie/Swancor/Formosa 1 Wind Power per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


11.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8134 — Siemens/Gamesa)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 45/10)

1.

Am 6. Februar 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Siemens Aktiengesellschaft („Siemens“, Deutschland) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über das Unternehmen Gamesa Corporación Tecnológica, SA („Gamesa“, Spanien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Siemens: Mischkonzern, u. a. tätig im Vertrieb von On- und Offshore-Windkraftanlagen über die Sparte Windkraft und erneuerbare Energien.

—   Gamesa: Vertrieb von Produkten und fortschrittlichen Lösungen im Bereich der erneuerbaren Energien, insbesondere für Onshore-Windkraftanlagen sowie auch für Offshore-Windkraftanlagen über seine Tochtergesellschaft Adwen Offshore SL.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8134 — Siemens/Gamesa per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


11.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8390 — PSPIB/TIAA/Vantage)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 45/11)

1.

Am 6. Februar 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Public Sector Pension Investment Board („PSPIB“, Kanada) und die Teachers Insurance and Annuity Association of America („TIAA“, USA) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Vantage Data Centers Holding Company („Vantage“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

PSPIB legt das Vermögen der Pensionspläne des kanadischen öffentlichen Dienstes, der kanadischen Streitkräfte und der Königlich Kanadischen Berittenen Polizei (RCMP) an. Die Investitionen werden in ein diversifiziertes, weltweites Portfolio getätigt, das Aktien, Anleihen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie privates Beteiligungskapital, Immobilien, Infrastruktur, natürliche Ressourcen und private Schuldverschreibungen umfasst.

TIAA bietet Investmentprodukte und -dienstleistungen für Personen, die in den USA im Hochschulwesen, in der Forschung, im medizinischen Bereich oder im Kultursektor arbeiten. Das Angebot von TIAA umfasst unter anderem Pensionspläne, Bank-, Makler- und Vertrauensdienste, Lebensversicherungen und Immobilien-Vermögensverwaltung.

Vantage besitzt und betreibt fünf vollständig vermietete Datenzentren an zwei Standorten — in Santa Clara im US-Bundesstaat Kalifornien und in Quincy im US-Bundesstaat Washington — mit einer Gesamtkapazität von rund 56 MW.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8390 — PSPIB/TIAA/Vantage per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.