ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 41

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
8. Februar 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 41/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8339 — Macquarie/Prédica/Pisto) ( 1 )

1

2017/C 41/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8321 — Centerbridge/Alpha Bank/Kaican) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 41/03

Euro-Wechselkurs

2


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2017/C 41/04

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Mehrjahresarbeitsprogramms für die finanzielle Unterstützung im Bereich Verkehr der Fazilität Connecting Europe (CEF) für den Zeitraum 2014-2020 Kombinierte Aufforderung (Blending-Call) (Durchführungsbeschluss C(2017) 164 der Kommission vom 20. Januar 2017)

3

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 41/05

Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

4

2017/C 41/06

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

5

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 41/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8318 — Samsung Electronics/Harman International Industries) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

16

2017/C 41/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8380 — CPPIB/Apax/GL) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

17

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2017/C 41/09

Antrag auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

18

2017/C 41/10

Veröffentlichung eines Antrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

22


 

Berichtigungen

2017/C 41/11

Berichtigung der Liste der zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates (Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern) ( ABl. C 484 vom 24.12.2016 )

26


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

8.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 41/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8339 — Macquarie/Prédica/Pisto)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 41/01)

Am 24. Januar 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8339 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


8.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 41/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8321 — Centerbridge/Alpha Bank/Kaican)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 41/02)

Am 27. Januar 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8321 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

8.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 41/2


Euro-Wechselkurs (1)

7. Februar 2017

(2017/C 41/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0675

JPY

Japanischer Yen

119,94

DKK

Dänische Krone

7,4353

GBP

Pfund Sterling

0,86330

SEK

Schwedische Krone

9,4810

CHF

Schweizer Franken

1,0658

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,8838

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,021

HUF

Ungarischer Forint

309,71

PLN

Polnischer Zloty

4,3035

RON

Rumänischer Leu

4,4899

TRY

Türkische Lira

3,9785

AUD

Australischer Dollar

1,4014

CAD

Kanadischer Dollar

1,4072

HKD

Hongkong-Dollar

8,2823

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,4631

SGD

Singapur-Dollar

1,5142

KRW

Südkoreanischer Won

1 224,51

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,3443

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,3487

HRK

Kroatische Kuna

7,4480

IDR

Indonesische Rupiah

14 228,17

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7354

PHP

Philippinischer Peso

53,108

RUB

Russischer Rubel

63,4442

THB

Thailändischer Baht

37,416

BRL

Brasilianischer Real

3,3378

MXN

Mexikanischer Peso

22,0334

INR

Indische Rupie

71,9730


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

8.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 41/3


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Mehrjahresarbeitsprogramms für die finanzielle Unterstützung im Bereich Verkehr der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) für den Zeitraum 2014-2020 Kombinierte Aufforderung („Blending“-Call)

(Durchführungsbeschluss C(2017) 164 der Kommission vom 20. Januar 2017)

(2017/C 41/04)

Hiermit veröffentlicht die Generaldirektion Mobilität und Verkehr der Europäischen Kommission eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (CEF-Transport-Blending-2017 (allgemeine Haushaltsmittel)) im Hinblick auf die Vergabe von Finanzhilfen, die nach Maßgabe der im Mehrjahresarbeitsprogramm für die finanzielle Unterstützung im Bereich Verkehr der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) festgelegten Prioritäten und Ziele bereitgestellt werden.

Die Aufforderung bezieht sich auf Vorschläge für Projekte von allgemeinem Interesse, für die Mittel des CEF in Kombination mit Mitteln des Europäischen Fonds für strategische Investitionen, der Europäischen Investitionsbank, nationaler Förderbanken oder von privaten Investoren gewährt werden, um so die größtmögliche Beteiligung des Privatsektors und Mobilisierung von Privatkapital unter Berücksichtigung des Kumulierungsverbots zu erreichen. Hierfür stehen Haushaltsmittel in Höhe von voraussichtlich 1 Mrd. EUR zur Verfügung.

Für die Einreichung der Vorschläge gelten die beiden folgenden Schlusstermine: 14. Juli 2017 (17.00 Uhr Ortszeit Brüssel) und 30. November 2017 (17.00 Uhr Ortszeit Brüssel).

Der vollständige Wortlaut der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen kann hier abgerufen werden:

https://ec.europa.eu/inea/en/connecting-europe-facility/cef-transport/apply-funding/2017-cef-transport-calls-proposals


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

8.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 41/4


Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2017/C 41/05)

Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der nachstehend genannten Antidumpingmaßnahme ging kein ordnungsgemäß begründeter Antrag auf Überprüfung ein; daher gibt die Kommission bekannt, dass diese Maßnahme außer Kraft treten wird.

Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Tag des Außerkrafttretens (3)

Kabel und Seile aus Stahl

Ukraine

Moldau

Antidumpingzoll

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine, ausgeweitet auf die Einfuhren von aus Marokko, der Republik Moldau und der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in Südafrika nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 36 vom 9.2.2012, S. 1).

10.2.2017


(1)  ABl. C 180 vom 19.5.2016, S. 2.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(3)  Die Maßnahme wird an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft treten.


8.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 41/5


Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2017/C 41/06)

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China erhielt die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Grundverordnung“).

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 7. November 2016 vom Verbindungsausschuss der „EU Wire Rope Industries“ (EWRIS) (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der Gesamtproduktion von Kabeln und Seilen aus Stahl in der Union entfallen.

2.   Zu überprüfende Ware

Die Überprüfung betrifft Kabel und Seile aus Stahl, einschließlich verschlossener Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „zu überprüfende Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 (TARIC-Codes 7312108112, 7312108113, 7312108119, 7312108312, 7312108313, 7312108319, 7312108512, 7312108513, 7312108519, 7312108912, 7312108913, 7312108919, 7312109812, 7312109813 und 7312109819) eingereiht werden.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/90 der Kommission (4), eingeführt und durch die Verordnung (EG) Nr. 1886/2004 des Rates (5) auf die aus Marokko versandten Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht, und durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 des Rates (6) auf die aus der Republik Korea versandten Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht, ausgeweitet wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

4.1.    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

Da die Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“) nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung als Land ohne Marktwirtschaft gilt, ermittelte der Antragsteller den Normalwert der Einfuhren aus der Volksrepublik China auf der Grundlage des Preises in einem Drittland mit Marktwirtschaft, nämlich der Türkei. Die Behauptung, dass ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich sei, stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwerts mit dem Preis der zu überprüfenden Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk).

Die so für das betroffene Land ermittelten Dumpingspannen sind erheblich.

4.2.    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

Dem Antragsteller zufolge ist ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich. Die vom Antragsteller diesbezüglich vorgelegten Beweise lassen vermuten, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen werden, weil die ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China über ungenutzte Produktionskapazitäten verfügen.

Der Antragsteller führt ferner an, die Beseitigung der Schädigung sei in erster Linie auf die Maßnahmen zurückzuführen; sollten — bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen — erneut erhebliche Mengen zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land eingeführt werden, würde der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich erneut geschädigt.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“) zu rechtfertigen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

5.1.    Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, erstreckt sich über den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

5.2.    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings

Die ausführenden Hersteller (7) der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land werden gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

5.2.1.   Untersuchung der ausführenden Hersteller

Verfahren zur Auswahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller im betroffenen Land

Stichprobenverfahren

Da in der Volksrepublik China eine Vielzahl ausführender Hersteller von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter — auch diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte — hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang I dieser Bekanntmachung verlangten Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden des betroffenen Landes und gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, werden die ausführenden Hersteller auf der Grundlage des größten repräsentativen Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrvolumens ausgewählt, das in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend (im Folgenden „nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“).

5.2.2.   Zusätzliches Verfahren für ausführende Hersteller im betroffenen Nichtmarktwirtschaftsland

Wahl eines Drittlandes mit Marktwirtschaft

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnitts über die Behandlung der ausführenden Hersteller im betroffenen Nichtmarktwirtschaftsland ist nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung bei Einfuhren aus dem betroffenen Land der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Marktwirtschaftsdrittland zu bestimmen.

In der vorausgegangenen Untersuchung war die Türkei als Marktwirtschaftsdrittland zur Ermittlung des Normalwerts für das betroffene Land herangezogen worden. In der jetzigen Untersuchung beabsichtigt die Kommission, die Türkei erneut heranzuziehen. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge dürfte es andere Marktwirtschaftshersteller u. a. in Thailand, Vietnam und Malaysia geben. Um die endgültige Wahl des Drittlands mit Marktwirtschaft treffen zu können, wird die Kommission prüfen, ob die zu überprüfende Ware in den Marktwirtschaftsdrittländern, bei denen es Hinweise auf eine Produktion der zu überprüfenden Ware gibt, tatsächlich hergestellt und verkauft wird. Interessierte Parteien können innerhalb von 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Wahl des Vergleichslandes Stellung nehmen.

5.2.3.   Untersuchung der unabhängigen Einführer  (8)  (9)

Die unabhängigen Einführer, die die zu überprüfende Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter — auch diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte — hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang II dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Die Kommission wird ferner mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, werden die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware in der Union ausgewählt, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.3.    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung

Damit festgestellt werden kann, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, werden die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.3.1.   Untersuchung der Unionshersteller

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dieser Auslaufüberprüfung betroffen ist und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, hat die Kommission beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können dem zur Einsichtnahme durch die interessierten Parteien bestimmten Dossier entnommen werden. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich in Abschnitt 5.7). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, müssen die Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren; dies gilt auch für diejenigen Unionshersteller, die nicht bei den Untersuchungen mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führten.

Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.4.    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollte sich die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen nicht etwa dem Interesse der Union zuwiderliefe. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.5.    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.6.    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.7.    Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den interessierten Parteien dieser Untersuchung die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die mit dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (10) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten; diese sind auf CD-ROM oder DVD zu speichern und persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen („CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox des Unternehmens führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail-Adressen

:

TRADE-R655-SRC-DUMPING@ec.europa.eu

TRADE-R655-SRC-INJURY@ec.europa.eu

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung sowie zum Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

9.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung; daher werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen geändert werden sollten, so kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.

Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

10.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle bei dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (11) verarbeitet.


(1)  ABl. C 180 vom 19.5.2016, S. 2.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates vom 27. Januar 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine, ausgeweitet auf die Einfuhren von aus Marokko, der Republik Moldau und der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in Südafrika nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 36 vom 9.2.2012, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/90 der Kommission vom 26. Januar 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Ukraine im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 19 vom 27.1.2016, S. 22).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1886/2004 des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von aus Marokko versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren von einem marokkanischen Ausführer (ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 des Rates vom 26. April 2010 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von aus der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus der Republik Korea angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Malaysia versandten Einfuhren (ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 1).

(7)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu überprüfende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware beteiligt ist.

(8)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage I des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn: a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren; oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(9)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(10)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(11)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG I

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ANHANG II

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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

8.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 41/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8318 — Samsung Electronics/Harman International Industries)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 41/07)

1.

Am 31. Januar 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Samsung Electronics Co., Ltd („Samsung“, Südkorea) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Kauf von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Harman International Industries, Incorporated („Harman“, Vereinigte Staaten).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Samsung ist ein weltweit tätiges Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit in drei Sparten unterteilt ist: i) Unterhaltungselektronik, ii) Informationstechnologie und Mobilkommunikation und iii) Gerätelösungen.

Harman ist ein weltweit tätiges Unternehmen, das Gesamtprodukte und -lösungen für Autohersteller, Verbraucher und Unternehmen anbietet und in vier Sparten unterteilt ist: i) vernetzte Fahzeuge, ii) Lifestyle-Audiotechnologie, iii) Unternehmenslösungen und iv) vernetzte Dienstleistungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8318 — Samsung Electronics/Harman International Industries per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


8.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 41/17


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8380 — CPPIB/Apax/GL)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 41/08)

1.

Am 1. Februar 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Canada Pension Plan Investment Board („CPPIB“, Kanada) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen GlobalLogic Holdings Limited („GlobalLogic“, Jersey), das derzeit unter der alleinigen Kontrolle von Apax Partners LLP („Apax“, Vereinigtes Königreich) steht.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   CPPIB: kommerzielle Anlageverwaltung, die das Kapital der kanadischen Rentenversicherung Canada Pension Plan anlegt;

—   Apax: Anlageberatung für Private-Equity-Fonds, die in verschiedenen Branchen investieren;

—   GlobalLogic: Softwareentwicklung und verbundene Beratungsdienstleistungen in verschiedenen Branchen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8380 — CPPIB/Apax/GL per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

8.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 41/18


Antrag auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2017/C 41/09)

Die Europäische Kommission hat die vorliegende geringfügige Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (1) genehmigt.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG

Antrag auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates  (2)

„KRANJSKA KLOBASA“

EU-Nr.: PGI-SI-0764-AM01 — 6.7.2016

g.U. ( ) g.g.A. ( X ) g.t.S. ( )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

GIZ Kranjska klobasa — wirtschaftliche Interessenvereinigung „Kranjska klobasa“

Anschrift:

Dimičeva ulica 9

1000 Ljubljana

SLOWENIEN

Tel.

+386 15659240

E-Mail:

giz.mi@siol.net

Antragstellerin ist die Erzeugervereinigung „GIZ Kranjska klobasa“ (wirtschaftliche Interessenvereinigung „Kranjska klobasa“), die bereits den Antrag auf Eintragung des Namens „Kranjska klobasa“ gestellt und somit ein berechtigtes Interesse an der Einreichung eines Änderungsantrags hat.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Slowenien

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Beschreibung des Erzeugnisses

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstiges [bitte angeben]

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erforderlich macht.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., die eine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erforderlich macht.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.t.S.

5.   Änderungen

Gemäß dem zweiten Punkt des Abschnitts 3.6 „Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung“ ist die „Kranjska klobasa“ mit dem „Kranjska klobasa“-Logo, dem Logo des Erzeugers und den entsprechenden gemeinschaftlichen und nationalen Qualitätszeichen zu kennzeichnen. Zudem heißt es dort, dass Erzeuger mit einem Zertifikat für die Herstellung der „Kranjska klobasa“ die Erzeugnisse mit dem „Kranjska klobasa“-Logo kennzeichnen müssen, und zwar unabhängig davon, ob sie Mitglied der GIZ Kranjska klobasa sind.

Es wird vorgeschlagen, die Verpflichtung zur Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem nationalen Qualitätszeichen und dem „Kranjska klobasa“-Logo, die für alle Erzeuger der „Kranjska klobasa“ unabhängig von ihrer Mitgliedschaft in der GIZ Kranjska klobasa gilt, zu streichen.

Die Streichung der Verpflichtung zur Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem nationalen Qualitätszeichen wird vorgeschlagen, weil eine solche nicht einmal in der nationalen Gesetzgebung vorgesehen ist. Das einzige von den Erzeugern unbedingt auf dem Etikett der „Kranjska klobasa“ zu verwendende Zeichen ist jenes der EU; die Verwendung des nationalen Qualitätszeichens ist optional.

Mit dem „Kranjska klobasa“-Logo ist das Logo mit dem Slogan „Kranjska klobasa — zašpiljeno dobra od 1896“ gemeint. Nachdem keine Pflichtmitgliedschaft bei der GIZ Kranjska klobasa besteht, sollten Nichtmitglieder nicht zur Verwendung ihres Logos verpflichtet sein. Erzeuger, die nicht der GIZ Kranjska klobasa angehören, müssen die von ihnen hergestellte „Kranjska klobasa“ mit der geschützten Bezeichnung, ihrem eigenen Logo und dem EU-Zeichen kennzeichnen. Falls sie auch das oben erwähnte GIZ-Logo verwenden möchten, erhalten Sie dieses von der GIZ Kranjska klobasa.

6.   Aktualisierte Produktspezifikation (nur für g.U. und g.g.A.)

EINZIGES DOKUMENT

„KRANJSKA KLOBASA“

EU-Nr.: PGI-SI-0764-AM01 — 6.7.2016

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Name:

„Kranjska klobasa“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Slowenien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.2 Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Die „Kranjska klobasa“ (Krainer Wurst) ist eine pasteurisierte Halbdauerwurst aus grob gehacktem Schweinefleisch der I. und II. Kategorie (Keule, Schulter, Nacken) und Schweinespeck (Rückenspeck). Zur Herstellung der „Kranjska klobasa“ wird das mit Nitritpökelsalz versetzte und mit Knoblauch und Pfeffer gewürzte Wurstbrät in Schweinedünndärme gefüllt, deren Zipfel mit einem Holzspeil verschlossen und paarweise zusammengesteckt werden. Anschließend wird die Wurst durch Heißräuchern haltbar gemacht.

Vor dem Verzehr lässt man die „Kranjska klobasa“ kurz in heißem Wasser ziehen, wodurch sie ihre organoleptischen Eigenschaften entfaltet, die sie zu einem besonderen kulinarischen Genuss machen. Die Wurst zeichnet sich durch eine rötlich-braune Haut und ein mildes Raucharoma aus; das Innere weist eine rosafarben-rote Färbung auf, das Fett ist cremig-weiß und nicht geschmolzen; sie verfügt über eine pralle, knackige und saftige Konsistenz und ein ausgeprägtes typisches Aroma von gesalzenem, speziell gewürztem und geräuchertem Schweinefleisch.

Chemische Zusammensetzung der Wurst vor dem Erwärmen:

:

Gesamteiweißgehalt

:

mindestens 17 %

:

Fett

:

maximal 29 %

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Als Rohstoffe dienen Schweinefleisch und -speck.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Herstellung der „Kranjska klobasa“ (Auswahl und Zerkleinerung von Fleisch und Speck, Zubereitung und Mischen des Wurstbräts, Füllen der Därme, Trocknen der Würste, Hitzebehandlung durch Heißräuchern, Kontrolle und Kennzeichnung) muss innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets erfolgen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die Kennzeichnung der „Kranjska klobasa“ muss einheitlich sein:

Jedes Erzeugnis (Paar) muss die gleiche selbstklebende Banderole tragen,

jedes verpackte Erzeugnis muss mit einem Etikett versehen sein.

Die einheitliche Kennzeichnung der „Kranjska klobasa“ umfasst:

die geschützte Bezeichnung,

das Logo des Erzeugers,

das entsprechende EU-Zeichen.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet für die Erzeugung von „Kranjska klobasa“ umfasst das zwischen den Alpen und der Adria liegende slowenische Gebiet, das sich im Westen bis zur Grenze zu Italien, im Norden bis zur Grenze zu Österreich, im Süden bis zur Grenze zu Kroatien und im Osten zur Pannonischen Tiefebene hin bis zur ungarischen Grenze erstreckt.

Im Heiligen Römischen Reich und später in der österreichisch-ungarischen Monarchie war Kranjska (Krain) das einzige rein slowenische Gebiet, weshalb die Bezeichnung „Kranjec“ (Krainer) als ein anderes Wort für „Slowene“ verwendet wurde und noch in der heutigen Alltagssprache zur Bezeichnung eines Teils der slowenischen Bevölkerung dient. Zudem sind zahlreiche weitere Zusammensetzungen und Bezeichnungen mit dem Adjektiv „kranjski, kranjska“ heute noch in Slowenien gebräuchlich.

Der Name „Kranjska“ geht auf das slowenische Wort „krajina“ zurück, das „Land bzw. Landschaft“ bedeutet („Creina“ wurde erstmals 973 als volkssprachliche Bezeichnung für das lateinische „Carniola“ schriftlich erwähnt). Ab dem 13. Jahrhundert setzte sich die slowenische Form „Kranjska“ durch (deutsch „Krain“ und „Krainburg“ (Kranj)). Vom Jahr 1002 an war Krain eine eigenständige Markgrafschaft (Grenzland) mit ihren eigenen Markgrafen. Verwaltungstechnisch gehörte Krain zum Heiligen Römischen Reich. Im 14. Jahrhundert fiel der Großteil des Gebiets des heutigen Sloweniens an die Habsburger. Das slowenische Gebiet wurde auf folgende Länder aufgeteilt: Kranjska (Krain), Trst (Triest), Istra (Istrien), Goriška (Görz), Koroška (Kärnten) und Štajerska (Steiermark). Nach dem Zusammenbruch der österreichisch-ungarischen Monarchie im Jahr 1918 war Krain keine eigenständige Einheit mehr. Slowenien ist ein relativ junger Staat, der erst 1991 durch die Abspaltung von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien die Unabhängigkeit erlangte. Die heutige Republik Slowenien ist daher der Nachfolgestaat des ehemaligen Landes Krain, da sie dessen gesamtes Gebiet umfasst.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Die Abgrenzung des geografischen Gebiets steht in direkter Verbindung mit der Geschichte der „Kranjska klobasa“.

Die natürlichen Bedingungen für die Lebensmittelherstellung sowie das Klima haben die Entwicklung der typischen kulinarischen Kultur in einer vorwiegend auf die Eigenversorgung ausgerichteten Landwirtschaft entscheidend beeinflusst. Den Bewohnern gelang es, in der stark zerklüfteten Landschaft aus Bergen, Tälern, Becken und Ebenen einen Teil der Ackerflächen für die Erzeugung von Schweinefutter zu nutzen. Mit der Schweinezucht ging die Erzeugung von Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnissen einher. Die Berichte über die Erzeugung von Schweinefleisch, darunter auch über die Herstellung von Würsten, reichen weit zurück, wie die eindrucksvollen Darstellungen auf mittelalterlichen Fresken und bestimmte archivierte Schriftstücke zeigen (z. B. eine Mitteilung des Burgvogts von Vrbovec in slowenischer Sprache aus dem 17. Jahrhundert an den Landesherrn). Zu den typischen Erzeugnissen zählte eine Halbdauerwurst, die dank der Fertigkeiten und des Wissens der dortigen Bevölkerung und wegen ihrer unverwechselbaren Eigenschaften (Geschmack) Anfang des 19. Jahrhunderts in der österreichisch-ungarischen Monarchie als „Kranjska klobasa“ (Krainer Wurst) bekannt wurde.

Bereits im österreichisch-ungarischen Vielvölkerstaat wurde die „Kranjska klobasa“ geschätzt. Sie zählt zu den ursprünglichsten und international bekanntesten slowenischen Fleischerzeugnissen, was auch die Anzahl der Treffer bei einer Internetsuche bestätigt, bei denen die „Kranjska klobasa“ meist als ein original slowenisches Erzeugnis angeführt wird. Auch in der neueren Fachliteratur wird die „Kranjska klobasa“ als typische nicht fermentierte Wurst aus Slowenien erwähnt (siehe Gerhard Feiner, Meat Products Handbook, CRC Press, 2006; http://de.wikipedia.org/wiki/Krainer_Wurst).

Die Eigenschaften der „Kranjska klobasa“ sind auf die Erfahrung und das Wissen der Bewohner des heutigen Slowenien und damaligen österreichisch-ungarischen Kronlands Krain zurückzuführen. Wesentlich für ihre Qualität war aber auch die Verwendung von Fleisch bester Qualität und der konsequente Einsatz von Meersalz, das im damaligen Krain in ständiger Konkurrenz zum Steinsalz stand und sogar von strategischer Bedeutung war (siehe J. Bogataj, The Food and Cooking of Slovenia, Annes Publishing, London 2008).

Die ältesten Anleitungen zur Herstellung der „Kranjska klobasa“ (und auch unter diesem Namen) finden sich in zwei Kochbüchern, und zwar in Süddeutsche Küche von Katharina Prato (1896) und in der sechsten Ausgabe von Felicita Kalinšeks Slovenska kuharica (1912). Auch wenn Katharina Prato nicht wirklich ein Rezept für die „Kranjska klobasa“ liefert, handelt es sich wahrscheinlich um die erste schriftliche Erwähnung dieser Wurstsorte (1896). Felicita Kalinšek erklärt hingegen in ihrem Kochbuch Slovenska kuharica (1912) bereits, wie die „Kranjska klobasa“ hergestellt wird.

In Slowenien gibt es eine Reihe von Überlieferungen, insbesondere mündliche, in denen von der „Kranjska klobasa“, ihren Herstellungsgebieten und ihrem Stellenwert unter den anderen regionalen Wurstsorten die Rede ist. Es gibt zahlreiche mündliche Überlieferungen über den tatsächlichen Ursprung der „Kranjska klobasa“ bzw. den Ort, an dem sie wahrscheinlich zum ersten Mal hergestellt wurde. Häufig wird das zwischen Ljubljana und Kamnik liegende Dorf Trzin erwähnt, wo bereits im 19. Jahrhundert mehrere Metzger ihrem Gewerbe nachgingen und die Märkte bis nach Wien mit der „Kranjska klobasa“ belieferten. Bestimmten mündlichen Quellen zufolge leitet diese Wurst ihren Namen von der Stadt Kranj (Krainburg) ab; andere behaupten wiederum, sie sei in allen größeren Städten und Marktgemeinden des damaligen Landes Krain hergestellt worden. Es gibt auch eine sehr anschauliche Geschichte von Kaiser Franz Joseph, der, als er mit der Kutsche auf der Landstraße von Wien nach Triest unterwegs war, im Dorf Naklo bei Kranj im Fuhrmannsgasthof Marinšek haltmachte. Er wollte sich stärken und fragte den Wirt, was er ihm anbieten könne. „Wir haben nur unsere gewöhnliche Hauswurst, sonst nichts“, antwortete er dem Kaiser. Der Kaiser bestellte eine Wurst, und als er sie gekostet hatte, rief er begeistert aus: „Aber das ist ja keine gewöhnliche Wurst, das ist eine Krainer Wurst!“

In kulinarischer Hinsicht hervorzuheben ist, dass die „Kranjska klobasa“ in allen slowenischen Regionen hergestellt und verkauft wird, was zeigt, dass sie im gesamten slowenischen Gebiet verwurzelt ist. Gerne gegessen wird die ‘Kranjska klobasa’ auch mit Sauerkraut, eine typisch slowenische Spezialität.

Die „Kranjska klobasa“ hat über die Grenzen hinaus Bekanntheit erlangt, wie die Übersetzungen des Namens in die verschiedenen Sprachen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie beweisen (J. de Moor und N. de Rooj/Hrsg., European Cookery, Tradition & Innovation, Utrecht 2004).

Seit 2003 finden in Slowenien das „Festival Kranjske klobase“ (Festival der Krainer Wurst) und der landesweite Wettbewerb um die beste „Kranjska klobasa“ statt.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

http://www.mkgp.gov.si/fileadmin/mkgp.gov.si/pageuploads/podrocja/Kmetijstvo/zascita_kmetijskih_pridelkov_zivil/KK_spec_F.pdf


(1)  ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17.

(2)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


8.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 41/22


Veröffentlichung eines Antrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2017/C 41/10)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates Einspruch gegen den Antrag zu erheben (1).

EINZIGES DOKUMENT

„AIL VIOLET DE CADOURS“

EU-Nr.: PDO-FR-02103 — 7.1.2016

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

1.   Name(n)

„Ail violet de Cadours“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Der Knoblauch „Ail violet de Cadours“ wird trocken vermarktet, sein Trockensubstanzgehalt beträgt mindestens 30 %. Er wird aus den Sorten Germidour und Valdour hergestellt, die aus der lokalen Population violetten Knoblauchs vereinzelt werden.

Er weist auf seinen weißen Außenhäuten violettfarbene Streifen der Farbnuance „Weinrot“ auf.

Der Knoblauch „Ail violet de Cadours“ ist mindestens 45 mm groß. Die Zwiebel weist eine regelmäßige runde Form auf. Die Zwiebeln werden ganz und gut gereinigt angeboten. Sie weisen mindestens eine vollständig geschlossene, nicht eingerissene Außenhaut auf. Die Wurzeln werden an der Zwiebel glatt abgeschnitten. Ihre Länge beträgt höchstens 2,5 mm. Die Zwiebel ist sowohl im Bereich der Zehen als auch des Wurzelbodens grifffest. Bei Zwiebeln, die ohne Schaft vermarktet werden, beträgt die Länge des Schaftrests 10 mm bis einschließlich 30 mm.

Die Haut der Zehen ist beige mit violetten Streifen. Beim Schneiden ist das Zehenfleisch elfenbein-cremefarbig.

Im Rohzustand ist ein kräftiger typischer Knoblauchgeruch mit einer intensiven pikanten Note zu verzeichnen. Gekocht zeichnet sich der „Ail violet de Cadours“ durch seinen Knoblauchgeruch aus. Am Gaumen bietet er eine leicht pikante Note und ein gut anhaltendes Aroma. Seine Textur ist weich. Er weist einen fein gezuckerten Geschmack auf.

Zum Erreichen einer harmonischen Warenpräsentation sind Farbe, Form und Größe der Zwiebeln gleichmäßig ausgeprägt. Insbesondere darf die Größe der größten Zwiebel die der kleinsten um höchstens 20 mm überschreiten.

Zum Verkauf wird der Knoblauch „Ail violet de Cadours“ in folgenden Aufmachungen angeboten:

als Zopf, gebildet aus mindestens 9 Zwiebeln mit Schaft. Sein Gewicht beträgt — je nach Zahl der zu einem Zopf geformten Zwiebeln und deren Größe — 500 g, 1 kg oder 2 kg,

als Bündel, gebildet aus Zwiebeln mit Schaft, mit einem Mindestgewicht von 8 kg,

als Bukett, gebildet aus Zwiebeln mit Schaft. Sein Gewicht beträgt 500 g, 1 kg oder 2 kg,

als 5-kg-Sack, von Hand mit Zwiebeln ohne Schaft befüllt,

als Stiege, von Hand mit Zwiebeln ohne Schaft mit einer Größe zwischen 60 mm und 70 mm oder größer als 70 mm befüllt,

als Korb, von Hand mit Zwiebeln ohne Schaft mit einer Größe zwischen 60 mm und 80 mm befüllt,

als Netz, mit Zwiebeln ohne Schaft befüllt, mit einem Höchstgewicht von 1 kg,

als Schale, mit Zwiebeln ohne Schaft befüllt, mit einem Höchstgewicht von 1 kg.

Die Vermarktung erfolgt in der Originalverpackung. Der stückweise Verkauf von Knoblauch ist lediglich aus Stiege und Korb gestattet.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Schritte zur Erzeugung des Knoblauchs finden in dem geografischen Gebiet statt.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die Verpackung des Knoblauchs „Ail violet de Cadours“ findet zwingend in dem geografischen Gebiet statt, um die Qualität des Erzeugnisses zu bewahren.

Zur Aufrechterhaltung eines guten gesundheitlichen Zustands sowie mindestens einer unversehrten Außenhaut an den Zwiebeln wird der Knoblauch „Ail violet de Cadours“ unter definierten Bedingungen gelagert und möglichst wenig bewegt.

Darüber hinaus stützt sich die Verpackung auf das lokale Know-how der Wirtschaftsakteure und trägt damit durch die nachgenannten Maßnahmen ebenfalls zur Herausbildung der Eigenschaften des Knoblauchs „Ail violet de Cadours“ bei:

sorgfältige Auswahl der Zwiebeln, wodurch eine gleichmäßige Präsentation des Erzeugnisses im Hinblick auf Farbe, Größe und Form möglich wird,

Positionierung der Zwiebeln von Hand, wodurch Verpackungsbedingungen dergestalt erreicht werden, dass Stöße von Zwiebeln untereinander bei der Vermarktung begrenzt werden: eng anliegende Blätter in Zöpfen, Bündeln und Buketts zwecks Erhalt einer starren Einheit, Verschluss von Säcken, Netzen und Schalen in unmittelbarer Nähe der Zwiebeln, eng anliegende Positionierung der Zwiebeln in Stiegen und Körben.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Das Etikett muss über die vorgeschriebenen Hinweise hinaus folgende Angaben enthalten:

Name des Packers,

Erntejahr,

System zur Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit speziell für den Knoblauch „Ail violet de Cadours“.

Des Weiteren wird in Verpackungen, bei denen der stückweise Verkauf gestattet ist, jede Zwiebel durch Aufbringen einer selbstklebenden Vignette als „Ail violet de Cadours“ gekennzeichnet.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet befindet sich an der Nahtstelle der Departements Haute-Garonne, Gers und Tarn-et-Garonne.

Departement Haute-Garonne: Bellegarde-Sainte-Marie, Belleserre, Bragayrac, Brignemont, Cabanac-Séguenville, Cadours, Le Castéra, Caubiac, Cox, Drudas, Empeaux, Garac, Le Grès, Lagraulet-Saint-Nicolas, Laréole, Lasserre, Menville, Mérenvielle, Pelleport, Pradère-les-Bourguets, Puysségur, Saint-Thomas, Sainte-Livrade, Thil und Vignaux.

Departement Tarn-et-Garonne: Auterive, Beaumont-de-Lomagne, Beaupuy, Bouillac, Le Causé, Escazeaux, Faudoas, Gariès, Goas, Marignac, Maubec und Sérignac.

Departement Gers: Ansan, Ardizas, Aubiet, Augnax, Auradé, Aurimont, Avensac, Bajonnette, Beaupuy, Bédéchan, Bézéril, Blanquefort, Castillon-Savès, Catonvielle, Cazaux-Savès, Clermont-Savès, Cologne, Encausse, Endoufielle, Escorneboeuf, Estramiac, Frégouville, Gimont, Giscaro, Homps, L’Isle-Arné, L’Isle-Jourdain, Juilles, Labastide-Savès, Labrihe, Lahas, Lias, Mansempuy, Maravat, Marestaing, Maurens, Mauvezin, Monbrun, Monferran-Savès, Monfort, Montiron, Noilhan, Pessoulens, Pompiac, Puycasquier, Razengues, Roquelaure-Saint-Aubin, Saint-André, Saint-Antonin, Saint-Brès, Saint-Caprais, Saint-Cricq, Saint-Georges, Saint-Germier, Saint-Orens, Saint-Sauvy, Sainte-Anne, Sainte-Gemme, Sainte-Marie, Sarrant, Ségoufielle, Sérempuy, Seysses-Savès, Sirac, Solomiac, Thoux, Tirent-Pontejac, Touget und Tourrenquets.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Besonderheit des geografischen Gebiets

Natürliche Faktoren

Das Erzeugungsgebiet des Knoblauchs „Ail violet de Cadours“ befindet sich in der Region Midi-Pyrénées zwischen den Departements Haute-Garonne, Gers und Tarn-et-Garonne. Es zeichnet sich durch ein besonderes Klima aus. Im Winter und Frühjahr befindet es sich unter dem Einfluss des Atlantischen Ozeans, während es im Sommer und vor allem im Herbst vom Mittelmeer beeinflusst wird. Der Winter ist relativ kurz und mild. Das Frühjahr ist durch beharrlich ansteigende Temperaturen und hohe Niederschlagsmengen gekennzeichnet, wobei die meisten Niederschläge im Mai fallen. Der Sommer ist heiß und trocken. Der Herbst bleibt relativ mild und niederschlagsarm. Das Gebiet wird vom Autan beeinflusst. Hierbei handelt es sich um einen aus südöstlicher Richtung wehenden, heißen und trockenen Wind, der besonders im Sommer und im Herbst vorherrscht.

Das Produktionsbecken bietet eine mäßig zerklüftete Hügellandschaft. Die Böden entstanden aus oligo-miozänen Molassen. Es handelt sich hierbei um Kalk-Lehm-Böden sowie um kalkhaltige Lehmböden mit hohem Lehmgehalt (mindestens 30 %), die das benötigte Wasser speichern. Diese Böden weisen zudem — bedingt durch das Gefälle und die Bodenstruktur — eine gute natürliche Drainage auf.

Menschliche Faktoren

Knoblauch, der ursprünglich aus dem Orient stammt, gelangte wahrscheinlich im Zuge der römischen Kolonialisierung in den ersten Jahrhunderten u. Z. in die Region.

Der Handel mit Knoblauch entwickelte sich beharrlich, bis schließlich ein Wochenmarkt speziell für violetten Knoblauch ins Leben gerufen wurde. Dieser Markt findet von Mitte Juli bis Mitte Dezember immer mittwochs in Cadours statt.

Das Know-how der in die Erzeugung des „Ail violet de Cadours“ involvierten Wirtschaftsakteure gelangt vom Anbau bis hin zur Herrichtung des Knoblauchs zum Ausdruck.

Die Sorten Germidour und Valdour wurden aus der lokalen Population violetten Knoblauchs vereinzelt und in den Jahren 1991 und 2006 in den offiziellen Sortenkatalog aufgenommen. Diese Sorten zeichnen sich insbesondere durch eine kurze Wachstumsruhe verbunden mit einer frühzeitigen Keimung, das Fehlen eines starren Blütenstängels sowie eine große Zwiebel aus, deren Häute violette Streifen auf weißem Grund aufweisen.

Der Knoblauch wird im Herbst von Mitte Oktober bis Mitte Dezember auf Parzellen angepflanzt, auf denen in den letzten drei Jahren kein Lauch sowie im Vorjahr weder Mais noch Sorgum angebaut wurde. Stickstoff, Phosphor und Kalium werden je nach Bedarf der Kultur und Vorhandensein dieser Elemente im Boden moderat ausgebracht.

Die Ernte erfolgt bei Eintritt der Reife.

Durch die Kontrolle des Trocknungsprozesses kann ein Wasserverlust von mindestens 20 % der Masse des geernteten Erzeugnisses garantiert werden.

Die Landwirtschaftsbetriebe im geografischen Gebiet verfügen über kleine bis mittlere Flächen. Es handelt sich hierbei um Betriebe, in denen mehrere Kulturen, vorrangig Zerealien angebaut werden, wobei die Erzeugung von Knoblauch eine Ergänzung mit hohem Mehrwert darstellt. Die Entwicklung des Knoblauchanbaus wurde aufgrund der Verfügbarkeit von Arbeitskräften innerhalb von Familienbetrieben möglich.

Zahlreiche Schritte werden immer noch von Hand ausgeführt, um einen gut gereinigten und gut aufgemachten Knoblauch zu erhalten: das Schälen, das in der Entfernung beschädigter Außenhäute besteht, wobei mindestens eine saubere und unversehrte Haut erhalten bleiben muss, das Abschneiden der Wurzeln und die Gestaltung der zur Vermarktung des Knoblauchs „Ail violet de Cadours“ erforderlichen Aufmachungen. Das Know-how der Wirtschaftsakteure gelangt insbesondere in diesen Schritten zum Ausdruck und geht mit einem sorgfältigen Sortieren der Zwiebeln von Hand nach Größe, Form und Farbe einher, um zu harmonischen Warenpräsentationen zu gelangen.

Besonderheit des Erzeugnisses

„Ail violet de Cadours“ ist ein trockener Knoblauch. Er zeichnet sich in erster Linie durch die violette Farbe aus, die in Streifenform auf seinen Außenhäuten zu finden ist. Die Zwiebeln haben eine Größe von mindestens 45 Millimetern. Sie weisen eine regelmäßige Form auf und sind nicht aufgeplatzt, das heißt, dass die Zehen nicht sichtbar sind (mindestens eine der Außenhäute ist nicht eingerissen). Der Wurzelboden wird glatt abgeschnitten.

Der Knoblauch „Ail violet de Cadours“ weist spezifische visuelle, olfaktive und geschmackliche Eigenschaften auf, die sich deutlich von einem trockenen violetten Knoblauch der Sorte Germidour unterscheiden, die außerhalb des geografischen Gebiets angebaut wird. In der Tat hebt sich der Knoblauch „Ail violet de Cadours“ durch seine visuellen Merkmale — größere Zwiebel, stärkere Violettfärbung der Zwiebel und regelmäßigere Form der Zwiebel — sowie durch seine olfaktiven Merkmale — intensiverer typischer Knoblauchgeruch und stärker ausgeprägte pikante Geruchsnote — ab. Des Weiteren unterscheidet sich der Knoblauch „Ail violet de Cadours“ bei der Verkostung gekochten Knoblauchs durch ein länger anhaltendes Aroma und einen stärker ausgeprägten pikanten Eindruck.

Die Zwiebeln sind sowohl im Bereich der Zehen als auch des Wurzelbodens grifffest. Sie weisen von der Ernte bis zur Vermarktung einen guten gesundheitlichen Zustand auf.

Der Knoblauch „Ail violet de Cadours“ wird in Aufmachungen gleichmäßiger Größe, Form und Farbe vermarktet.

Wird der Knoblauch „Ail violet de Cadours“ mit seinen Blättern vermarktet, weist die Aufmachung durch das enge Anliegen der Blätter untereinander eine gewisse Starre auf. Wird der Knoblauch „Ail violet de Cadours“ ohne Schaft vermarktet, werden die Zwiebeln in ihrer Verpackung eng aneinandergelegt.

Kausaler Zusammenhang

Der Knoblauch „Ail violet de Cadours“ fand in seinem Erzeugungsgebiet alle Bedingungen vor, die seiner Entwicklung zuträglich sind.

Der Knoblauch „Ail violet de Cadours“ wird in erster Linie durch seine Farbe charakterisiert. Diese ergibt sich aus der Verwendung von Sorten, hervorgegangen aus lokalen Populationen, die auf den Außenhäuten violette Streifen aufweisen. Hinzu kommt, dass die Anpflanzung im Mai, dem niederschlagsreichsten Monat, und auf lehmreichen Parzellen erfolgt.

So begünstigt einerseits der Anbau des Knoblauchs „Ail violet de Cadours“ auf lehmreichen Böden, die eine nützliche Wasserreserve darstellen, den Erhalt von Zwiebeln mit regelmäßiger Form. Durch die moderate Düngung wird ein Aufplatzen der Zwiebeln vermieden. Der Knoblauch „Ail violet de Cadours“ wird mit mindestens einer unversehrten Außenhaut aufgemacht.

Andererseits ist der Wasserbedarf der Pflanze im physiologischen Hauptstadium der Herausbildung des Erzeugnisses, Knollenbildung genannt, maximal. Dies ist eine Phase schnellen Wachstums, die direkten Einfluss auf Größe und Wuchsform der Zwiebel sowie auf die Ausprägung des violetten Farbtons hat. Im Mai, dem niederschlagreichsten Monat, kann also der Wasser- und Mineralbedarf der Pflanze in dieser entscheidenden Phase gedeckt werden. Somit können Zwiebeln heranwachsen, die die Eigenschaften des Knoblauchs „Ail violet de Cadours“ aufweisen: eine Zwiebelgröße von mindestens 45 mm und eine regelmäßige runde Zwiebelform mit violetter Farbgebung.

Die Festigkeit der Zwiebeln des Knoblauchs „Ail violet de Cadours“ steht im Zusammenhang mit der Herrichtung des Knoblauchs, wodurch Stöße zwischen den Zwiebeln untereinander vermieden werden, sowie mit der kurzen Vermarktungskampagne, die vor der frühzeitigen Keimung endet.

Seinen guten gesundheitlichen Zustand hat der Knoblauch „Ail violet de Cadours“ zahlreichen Faktoren zu verdanken, und zwar:

Begrenzung der Verbreitung von Bakterien- oder Schimmelpilzbefall im Boden durch Fruchtwechsel und Anpflanzung auf Parzellen, die von Natur aus eine gute Drainage aufweisen,

Begrenzung der Entwicklung derartiger Krankheiten im Zuge der Kultivierung durch Eingrenzung der Pflanztermine und moderate Düngung,

Ernte bei Erreichen der Reife. Die anschließende Trocknung und der Autan begünstigen die Haltbarkeit des Knoblauchs.

Der Einsatz von Sorten ohne starren Blütenstängel gestattet Aufmachungen mit Blättern des Knoblauchs „Ail violet de Cadours“: Zöpfe, Bündel und Buketts.

Und schließlich zeichnet sich der Knoblauch „Ail violet de Cadours“ durch die Sorgfalt aus, mit der er von Hand geschält wird. Dadurch bleiben die Zwiebelhäute im Ganzen erhalten und der Wurzelboden wird an der Zwiebel glatt abgeschnitten. Dank aller von Hand ausgeführten Schritte können Aufmachungen gestaltet werden, die im Hinblick auf Größe, Form und Farbe ein homogenes Bild vermitteln. Durch das traditionelle Know-how der Wirtschaftsakteure bis hin zur Herrichtung des Erzeugnisses wird der Knoblauch „Ail violet de Cadours“ aufgewertet und seine Qualität bewahrt.

Somit tragen alle beschreibenden Faktoren des Erzeugungsgebiets, natürliche und menschliche Faktoren, zur Spezifik des Knoblauchs „Ail violet de Cadours“ bei.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung)

https://www.inao.gouv.fr/fichier/CDCAilVioletCadoursV2016.doc


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


Berichtigungen

8.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 41/26


Berichtigung der Liste der zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates (Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern)

( Amtsblatt der Europäischen Union C 484 vom 24. Dezember 2016 )

(2017/C 41/11)

Seite 34, zehnter Gedankenstrich:

anstatt:

„—

in Finnland:

Tulli“

muss es heißen:

„—

in Finnland:

Verohallinto“.