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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 39 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2017/C 39/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8229 — Hammerson/Irish Life/ILAC Shopping Centre) ( 1 ) |
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2017/C 39/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8074 — Schneider Electric/DB Energie/inno2grid JV) ( 1 ) |
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2017/C 39/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8279 — NN Group/CBRE/PV/Real Estate Portfolio in Germany) ( 1 ) |
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2017/C 39/04 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8338 — Apax Partners/Unilabs) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2017/C 39/05 |
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2017/C 39/06 |
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2017/C 39/07 |
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Europäische Kommission |
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2017/C 39/08 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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7.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 39/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8229 — Hammerson/Irish Life/ILAC Shopping Centre)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 39/01)
Am 14. Dezember 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M8229 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
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7.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 39/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8074 — Schneider Electric/DB Energie/inno2grid JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 39/02)
Am 19. Januar 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8074 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
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7.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 39/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8279 — NN Group/CBRE/PV/Real Estate Portfolio in Germany)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 39/03)
Am 25. Januar 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8279 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
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7.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 39/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8338 — Apax Partners/Unilabs)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 39/04)
Am 25. Januar 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8338 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
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7.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 39/3 |
Mitteilung für die Personen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/788/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/203 des Rates, und der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/199 des Rates, unterliegen
(2017/C 39/05)
Den Personen und der Einrichtung, die in Anhang I des Beschlusses 2010/788/GASP des Rates (1), durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/203 (2) des Rates, und in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/199 (4) des Rates, aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:
Am 13. und 19. Oktober sowie 15. Dezember 2016 hat der Ausschuss, der gemäß der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, geändert und aktualisiert.
Die betroffenen Personen und die betroffene Einrichtung können bei dem gemäß Nummer 8 der Resolution 1533 (2004) des VN-Sicherheitsrats eingesetzten VN-Ausschuss jederzeit unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass die Beschlüsse, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft werden. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu richten:
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Focal Point for De-listing |
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Security Council Subsidiary Organs Branch |
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Room DC2 2034 |
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United Nations |
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New York, N.Y. 10017 |
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UNITED STATES OF AMERICA |
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Tel. +1 9173679448 |
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Fax +1 2129631300 |
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E-Mail: delisting@un.org |
Auf den Beschluss der Vereinten Nationen hin hat der Rat der Europäischen Union entschieden, dass die Personen und die Einrichtung in die Liste der Personen und Einrichtungen aufzunehmen sind, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/788/GASP, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/203, und der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/199, Anwendung finden. Die Gründe für die Aufnahme der betroffenen Personen und der betroffenen Einrichtung sind in den jeweiligen Einträgen in den Anhängen des Ratsbeschlusses und der Ratsverordnung aufgeführt.
Die betroffenen Personen und die betroffene Einrichtung werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 5 der Verordnung).
Die betroffenen Personen und die betroffene Einrichtung können beim Rat (Anschrift siehe unten) unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird.
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Rat der Europäischen Union |
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Generalsekretariat |
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GD C 1C |
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Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
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1048 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
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E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu |
Die betroffenen Personen und die betroffene Einrichtung werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.
(1) ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 30.
(2) ABl. L 32 vom 7.2.2017, S. 22.
(3) ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.
(4) ABl. L 32 vom 7.2.2017, S. 1.
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7.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 39/5 |
Mitteilung für die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/199 des Rates zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen, unterliegen
(2017/C 39/06)
Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf Folgendes hingewiesen:
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates (2), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/199 des Rates (3).
Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion C (Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz) des Generalsekretariats des Rates, und die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat 1C der Generaldirektion C, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:
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Rat der Europäischen Union |
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Generalsekretariat |
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GD C 1C |
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Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
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1048 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
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E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu |
Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/199, restriktiven Maßnahmen unterliegen.
Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dieser Verordnung erfüllen.
Die erhobenen personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.
Die erhobenen personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.
Unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Einschränkungen werden Anträge auf Zugang, Berichtigung oder Widerspruch gemäß Abschnitt 5 des Beschlusses 2004/644/EG des Rates (4) beantwortet.
Die personenbezogenen Daten werden fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von eventuell begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 können sich die betroffenen Personen an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden.
(1) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(2) ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.
(3) ABl. L 32 vom 7.2.2017, S. 1.
(4) ABl. L 296 vom 21.9.2004, S. 16.
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7.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 39/6 |
Mitteilung an Herrn Mohamed Zohir Mohamed Wahed Garrana und Herrn Amir Mohamed Zohir Mohamed Wahed Garrana, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/172/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten unterliegen
(2017/C 39/07)
Den oben genannten Personen, die im Anhang des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates (1) und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:
Der Rat verfügt über neue Erkenntnisse über diese Personen. Ihnen wird hiermit mitgeteilt, dass sie vor dem 13. Februar 2017 beim Rat unter nachstehender Anschrift beantragen können, die über sie vorliegenden Informationen zu erhalten:
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Rat der Europäischen Union |
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Generalsekretariat |
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GD C 1C |
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Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
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1048 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
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E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu |
Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der gemäß Artikel 5 des Beschlusses 2011/172/GASP und Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 durchzuführenden regelmäßigen Überprüfung durch den Rat Rechnung getragen. Damit Bemerkungen bei der nächsten Überprüfung berücksichtigt werden können, müssen sie bis zum 17. Februar 2017 eingereicht werden.
(1) ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 63.
(2) ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 4.
Europäische Kommission
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7.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 39/7 |
Euro-Wechselkurs (1)
6. Februar 2017
(2017/C 39/08)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,0712 |
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JPY |
Japanischer Yen |
120,28 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4372 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,85950 |
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SEK |
Schwedische Krone |
9,4605 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,0670 |
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ISK |
Isländische Krone |
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NOK |
Norwegische Krone |
8,8460 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
27,021 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
309,16 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,2767 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,5085 |
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TRY |
Türkische Lira |
3,9404 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,4006 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3987 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
8,3105 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,4672 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5106 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 217,20 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
14,2426 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,3500 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,4490 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
14 241,60 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7422 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
53,180 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
63,0404 |
|
THB |
Thailändischer Baht |
37,513 |
|
BRL |
Brasilianischer Real |
3,3408 |
|
MXN |
Mexikanischer Peso |
21,8217 |
|
INR |
Indische Rupie |
71,9450 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.