ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2017/C 38/01 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
6.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2017/C 038/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
6.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 8. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Verein für Konsumenteninformation/INKO, Inkasso GmbH
(Rechtssache C-127/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/48/EG - Verbraucherschutz - Verbraucherkredit - Art. 2 Abs. 2 Buchst. j - Vereinbarungen über einen neuen Tilgungsplan - Unentgeltliche Stundung - Art. 3 Buchst. f - Kreditvermittler - Im Namen der Kreditgeber handelnde Inkassounternehmen))
(2017/C 038/02)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Verein für Konsumenteninformation
Beklagte: INKO, Inkasso GmbH
Tenor
1. |
Art. 2 Abs. 2 Buchst. j der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass eine Vereinbarung über einen neuen Tilgungsplan, die über ein Inkassobüro zwischen einem Kreditgeber und einem säumigen Verbraucher geschlossen wird, nicht „unentgeltlich“ im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn sich der Verbraucher darin verpflichtet, den Gesamtbetrag des Kredits zu zahlen sowie Zinsen und Kosten, die im ursprünglichen Vertrag über die Gewährung des Kredits nicht vorgesehen waren. |
2. |
Art. 3 Buchst. f und Art. 7 der Richtlinie 2008/48 sind dahin auszulegen, dass ein Inkassobüro, das für einen nicht getilgten Kredit im Namen des Kreditgebers einen neuen Tilgungsplan vereinbart, aber nur in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler beteiligt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, als „Kreditvermittler“ im Sinne von Art. 3 Buchst. f anzusehen ist und nicht der in den Art. 5 und 6 der Richtlinie aufgestellten Verpflichtung unterliegt, dem Verbraucher vorvertragliche Informationen zu erteilen. |
6.2.2017 |
DE |
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C 38/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Kúria — Ungarn) — Stock ‘94 Szolgáltató Zrt./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-dunántúli Regionális Adó Főigazgatósága
(Rechtssache C-208/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Integrierte Zusammenarbeit - Kapitalbereitstellung und Lieferung von Gegenständen des Umlaufvermögens, die für die landwirtschaftliche Erzeugung erforderlich sind - Einheitliche und komplexe Leistung - Unterschiedliche und unabhängige Leistungen - Nebenleistung und Hauptleistung))
(2017/C 038/03)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Kúria
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Stock ‘94 Szolgáltató Zrt.
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-dunántúli Regionális Adó Főigazgatósága
Tenor
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass
— |
ein Umsatz der integrierten landwirtschaftlichen Zusammenarbeit, wonach ein Wirtschaftsteilnehmer einem Landwirt Gegenstände liefert und ihm ein zum Kauf dieser Gegenstände bestimmtes Darlehen gewährt, einen einheitlichen Umsatz im Sinne dieser Richtlinie darstellt, bei dem die Lieferung der Gegenstände die Hauptleistung bildet. Die Steuerbemessungsgrundlage für diesen einheitlichen Umsatz besteht sowohl im Preis dieser Gegenstände als auch in den auf die den Landwirten gewährten Darlehen gezahlten Zinsen; |
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der Umstand, dass ein Integrator gegenüber den Landwirten zusätzliche Dienstleistungen erbringen oder ihre landwirtschaftlichen Erzeugnisse käuflich erwerben kann, hat auf die Einstufung des in Rede stehenden Umsatzes als einheitlichen Umsatz im Sinne der Richtlinie 2006/112 keine Auswirkung. |
6.2.2017 |
DE |
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C 38/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Strafverfahren gegen A, B
(Rechtssache C-453/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 56 - Ort der Dienstleistung - Begriff „ähnliche Rechte“ - Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten))
(2017/C 038/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
A, B
Beteiligter: Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Tenor
Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung genannten „anderen Rechte“ die in Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates definierten Treibhausgasemissionszertifikate einschließen.
6.2.2017 |
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C 38/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Zaragoza, Juzgado de Primera Instancia de Olot — Spanien) — Eurosaneamientos SL, Entidad Urbanística Conservación Parque Tecnológico de Reciclado López Soriano, UTE PTR Acciona Infraestructuras SA/ArcelorMittal Zaragoza SA (C-532/15), Francesc de Bolós Pi/Urbaser SA (C-538/15)
(Verbundene Rechtssachen C-532/15 und C-538/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Leistungen von Prozessbevollmächtigten - Gebührenordnung - Gerichte - Unmöglichkeit der Abweichung))
(2017/C 038/05)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Audiencia Provincial de Zaragoza, Juzgado de Primera Instancia de Olot
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Eurosaneamientos SL, Entidad Urbanística Conservación Parque Tecnológico de Reciclado López Soriano, UTE PTR Acciona Infraestructuras SA (C-532/15), Francesc de Bolós (C–538/15)
Beklagte: ArcelorMittal Zaragoza SA (C-532/15), Urbaser SA (C-538/15)
Beteiligter: Consejo General de Procuradores de España (C-532/15)
Tenor
1. |
Art. 101 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der der Ausgangsverfahren nicht entgegensteht, die für die Honorare der Prozessbevollmächtigten eine Gebühr festsetzt, die höchstens um 12 % über- oder unterschritten werden darf, und bezüglich deren sich die nationalen Gerichte darauf beschränken, ihre strikte Anwendung zu überprüfen, ohne dass sie in der Lage wären, unter außergewöhnlichen Umständen von den durch diese Gebührenordnung festgelegten Grenzen abzuweichen. |
2. |
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der zweiten und der dritten Frage in der Rechtssache C-532/15 sowie der dritten bis fünften Frage in der Rechtssache C-538/15, die von der Audiencia Provincial de Zaragoza (Provinzgericht Saragossa, Spanien) bzw. dem Juzgado de Primera Instancia de Olot (Gericht erster Instanz Olot, Spanien) gestellt wurden, nicht zuständig. |
(1) ABl. C 429 vom 21.12.2015.
6.2.2017 |
DE |
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C 38/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Undis Servizi Srl/Comune di Sulmona
(Rechtssache C-553/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Auftragserteilung ohne Einleitung eines Ausschreibungsverfahrens - „In-House“-Vergabe - Voraussetzungen - Kontrolle wie über die eigenen Dienststellen - Verrichtung der Haupttätigkeit - Beauftragte Gesellschaft mit öffentlichem Kapital, deren Anteile mehrere Gebietskörperschaften innehaben - Tätigkeit auch zugunsten nicht beteiligter Gebietskörperschaften - Tätigkeit, die von einer nicht beteiligten Behörde auferlegt wird))
(2017/C 038/06)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Undis Servizi Srl
Beklagte: Comune di Sulmona
Beteiligte: Cogesa SpA
Tenor
1. |
Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur freihändigen Vergabe („in-house“) öffentlicher Aufträge ist bei der Beurteilung der Frage, ob das beauftragte Unternehmen seine Tätigkeit im Wesentlichen für den öffentlichen Auftraggeber, insbesondere die Gebietskörperschaften, die an ihm beteiligt sind und es kontrollieren, verrichtet, in diese Tätigkeit eine solche nicht einzubeziehen, die dem Unternehmen von einer an ihm nicht beteiligten Behörde zugunsten von Gebietskörperschaften, die auch nicht an ihm beteiligt sind und keine Kontrolle über das Unternehmen ausüben, auferlegt wird; diese Tätigkeit ist als Tätigkeit zugunsten Dritter anzusehen. |
2. |
Bei der Beurteilung der Frage, ob das beauftragte Unternehmen seine Tätigkeit im Wesentlichen für die Gebietskörperschaften verrichtet, die an ihm beteiligt sind und über das Unternehmen gemeinsam eine Kontrolle wie über ihre eigenen Dienststellen ausüben, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, zu denen eine Tätigkeit gehören kann, die das Unternehmen für diese Gebietskörperschaften verrichtet hat, bevor diese gemeinsame Kontrolle wirksam wurde. |
6.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 8. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Staatssecretaris van Financiën/Lemnis Lighting BV
(Rechtssache C-600/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Positionen 8539, 8541, 8543, 8548 und 9405 - Lampen aus Leuchtdioden [LED]))
(2017/C 038/07)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Staatssecretaris van Financiën
Beklagte: Lemnis Lighting BV
Tenor
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 ist dahin auszulegen, dass Waren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Lampen aus Leuchtdioden vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Würdigung sämtlicher ihm vorliegender Tatsachen unter die Position 8543 dieser Nomenklatur fallen.
6.2.2017 |
DE |
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C 38/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 7. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Općinski sud u Velikoj Gorici — Kroatien) — Vodoopskrba i odvodnja d.o.o./Željka Klafurić
(Rechtssache C-686/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2000/60/EG - Ordnungsrahmen für Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Wasserpolitik - Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen - Berechnung des vom Verbraucher geschuldeten Betrags - Variabler Preisanteil, der mit dem tatsächlichen Wasserverbrauch verknüpft ist, und fixer Preisanteil, der vom Wasserverbrauch unabhängig ist))
(2017/C 038/08)
Verfahrenssprache: Kroatisch
Vorlegendes Gericht
Općinski sud u Velikoj Gorici
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Vodoopskrba i odvodnja d.o.o.
Beklagte: Željka Klafurić
Tenor
Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die vorsieht, dass der dem Verbraucher in Rechnung gestellte Preis für Wasserdienstleistungen nicht nur einen variablen Preisanteil umfasst, der sich nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch der betreffenden Person richtet, sondern auch einen fixen Preisanteil enthält, der von diesem Verbrauch unabhängig ist, nicht entgegensteht.
6.2.2017 |
DE |
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C 38/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Specializat Mureș (Rumänien), eingereicht am 21. Oktober 2016 — Michael Tibor Bachman/FAER IFN SA
(Rechtssache C-535/16)
(2017/C 038/09)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Specializat Mureșan
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Michael Tibor Bachman
Rechtsmittelgegnerin: FAER IFN SA
Vorlagefrage
Ist Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 (1), der den Begriff „Verbraucher“ definiert, dahin auszulegen, dass er auch eine natürliche Person umfasst, die sich durch einen Novationsvertrag gegenüber einem Gewerbetreibenden, bei dem es sich um ein Kreditinstitut handelt, verpflichtet hat, Kredite zurückzuzahlen, die ursprünglich einer Gesellschaft für mit deren Tätigkeit verbundene Zwecke gewährt wurden, nämlich für Investitionen in die Tätigkeit des Güterkraftverkehrs, wenn zwischen dieser natürlichen Person und der Gesellschaft keine offensichtliche Verbindung bestand, sondern sie vielmehr aufgrund von außerhalb der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten liegenden Verbindungen zwischen ihr und der Person tätig wurde, die die durch die ursprünglichen Kredite begünstigte Gesellschaft beherrschte, und aufgrund von Verbindungen zwischen ihr und den Personen, die akzessorische Verträge (Bürgschaftsverträge, Verträge über die Bestellung einer Immobiliarsicherheit/Hypothek) zu den ursprünglichen Kreditverträgen unterzeichnet haben?
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
6.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/7 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag (Niederlande), eingereicht am 31. Oktober 2016 — A, S/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
(Rechtssache C-550/16)
(2017/C 038/10)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Den Haag, Sitzungsort Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: A, S
Beklagter: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
Vorlagefrage
Ist im Rahmen der Familienzusammenführung bei Flüchtlingen als „unbegleiteter Minderjähriger“ im Sinne von Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2003/86 (1) auch ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser unter 18 Jahren anzusehen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreist und der
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Asyl beantragt, |
— |
während des Asylverfahrens in dem Mitgliedstaat 18 Jahre alt wird, |
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Asyl rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung erhält und |
— |
anschließend Familienzusammenführung beantragt? |
(1) Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. 2003, L 251, S. 12).
6.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 3. November 2016 — Lutz GmbH gegen Hauptzollamt Hannover
(Rechtssache C-556/16)
(2017/C 038/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Lutz GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Hannover
Vorlagefragen
1. |
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2. |
Falls die Frage 1. a) verneint wird:
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3. |
Falls die Frage 2. a) verneint wird:
Anhand welcher objektiven Kriterien ist die Prüfung vorzunehmen, ob die Elastizität einer Miederhose in Querrichtung in dem unter 3. a) genannten Sinne begrenzt ist? |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 256, S. 1.
6.2.2017 |
DE |
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C 38/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 14. November 2016 — Nikolay Kantarev/Balgarska narodna banka
(Rechtssache C-571/16)
(2017/C 038/12)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Varna
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Nikolay Kantarev
Beklagte: Balgarska narodna banka
Vorlagefragen
1. |
Sind Art. 4 Abs. 3 EUV sowie der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen, dass sie es in Ermangelung einer nationaler Regelung zulassen, dass sich die zuständige Gerichtsbarkeit und das Verfahren für Schadensersatzklagen wegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht nach der Behörde, die den Verstoß begangen hat, und nach der Art des Tuns/des Unterlassens, durch das der Verstoß begangen wurde, bestimmen, wenn die Anwendung dieser Kriterien dazu führt, dass die Klagen vor unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten — der allgemeinen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, nach unterschiedlichen Verfahrensordnungen — der Zivilprozessordnung [Grazhdansko-protsesualen kodeks, GPK] und der Verwaltungsverfahrensordnung [Administrativnoprotsesualen kodeks, APK], verhandelt werden, die die Zahlung unterschiedlicher Gebühren, nämlich anteiliger und einfacher, und den Nachweis unterschiedlicher Voraussetzungen, einschließlich des Verschuldens, erfordern? |
2. |
Sind Art. 4 Abs. 3 EUV und die vom Gerichtshof im Urteil Frankovich aufgestellten Anforderungen dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass Schadensersatzklagen wegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht nach einem Verfahren wie dem gemäß Art. 45 und Art. 49 des Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge [Zakon za zadalzheniata i dogovorite], das die Zahlung einer anteiligen Gebühr und den Nachweis eines Verschuldens erfordert, und auch nach einem Verfahren wie dem gemäß Art. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und der Gemeinden für Schäden [Zakon za otgovornostta na darzhavata i obshtinite za vredi] verhandelt werden [können], das zwar eine objektive Haftung vorsieht und besondere Regeln enthält, die den Zugang zu einem Gericht erleichtern sollen, gleichwohl nur auf Schäden anwendbar ist, die durch aufgehobene rechtswidrige Rechtsakte und rechtswidriges Tun/Unterlassen der Verwaltung entstanden sind, und Verstöße gegen das Unionsrecht, die von anderen Staatsorganen durch nach dem jeweiligen Verfahren nicht aufgehobene Rechtshandlungen/Unterlassungen begangen wurden, nicht erfasst? |
3. |
Sind Art. 1 Abs. 3 Buchst. i und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 94/19 (1) dahin auszulegen, dass sie einen legislativen Ansatz wie den zulassen, der in Art. 36 Abs. 3 des Gesetzes über die Kreditinstitute [Zakon za kreditnite institutsii, im Folgenden: ZKI] und Art. 23 Abs. 5 des Gesetzes über die Sicherung von Bankeinlagen [Zakon za garantirane na vlogovete v bankite] gewählt wurde, wonach „die Voraussetzung, dass das Kreditinstitut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, die Einlage zurückzuzahlen, und gegenwärtig keine Aussicht auf eine spätere Rückzahlung besteht,“ mit der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Instituts und dem Widerruf seiner Zulassung gleichbedeutend ist und das Einlagensicherungssystem ab dem Zeitpunkt des Widerrufs der Banklizenz tätig wird? |
4. |
Ist Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 94/19 dahin auszulegen, dass für die Qualifizierung einer Einlage als „nicht verfügbar“ deren Nichtverfügbarkeit von den „jeweils zuständigen Behörden“ nach erfolgter Beurteilung gemäß Buchst. i dieser Vorschrift ausdrücklich festgestellt werden muss oder lässt er es zu, dass bei einer Lücke im nationalen Recht die Beurteilung und der Wille der „jeweils zuständigen Behörde“ im Wege der Auslegung anderen Rechtsakten dieser Behörde entnommen werden — im vorliegenden Fall beispielsweise der Entscheidung Nr. 73 vom 20. Juni 2014 des Verwaltungsrats der BNB, mit der die „KTB“ AD unter besondere Aufsicht gestellt wurde, oder aufgrund von Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens vermutet werden? |
5. |
Ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wenn mit der Entscheidung Nr. 73 des Verwaltungsrats der BNB vom 20. Juni 2014 alle Zahlungen und Geschäfte eingestellt wurden und die Einleger im Zeitraum von 20. Juni 2014 bis 6. November 2014 weder Auszahlungsanträge stellen konnten noch Zugang zu ihren Einlagen hatten, davon auszugehen, dass alle gesicherten unbefristeten Einlagen (über die ohne Voranzeige verfügt werden darf und die bei Aufforderung sofort auszuzahlen sind) im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. i der Richtlinie 94/19 nicht verfügbar geworden sind, oder erfordert die Voraussetzung, dass eine Einlage „zwar fällig und von einem Kreditinstitut zu zahlen ist, jedoch noch nicht gezahlt wurde“, dass die Einleger vom Kreditinstitut die Zahlung (durch Antrag, Aufforderung) verlangt haben müssen, ohne dass dem Folge geleistet wurde? |
6. |
Sind Art. 1 Abs. 3 Buchst. i, Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 94/19 und der 8. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/14 (2) dahin auszulegen, dass der Ermessensspielraum der „jeweils zuständigen Behörden“ bei der Beurteilung nach Art. 1 Abs. 3 Buchst. i jedenfalls durch die Frist nach Buchst. i Satz 2 begrenzt ist oder lassen sie es zu den Zwecken der besonderen Aufsicht wie der nach Art. 115 ZKI zu, dass die Einlagen länger als in der Richtlinie vorgesehen nicht verfügbar bleiben? |
7. |
Haben Art. 1 Abs. 3 Buchst. i und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 94/19 unmittelbare Wirkung und verleihen sie den Inhabern von Einlagen in einer Bank, die einem Einlagensicherungssystem angeschlossen ist, zusätzlich zu ihrem Recht auf Entschädigung durch dieses System bis zu dem Betrag nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 94/19 auch das Recht, den Staat wegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht haftbar zu machen, indem sie die zur Feststellung der Nichtverfügbarkeit der Einlagen verpflichtete Behörde auf Ersatz des Schadens verklagen, der durch die verspätete Zahlung des gesicherten Einlagenbetrags entstanden ist, wenn die Entscheidung nach Art. 1 Abs. 3 Buchst. i nach Ablauf der in der Richtlinie festgelegten Frist von fünf Tagen getroffen wurde und diese Verspätung der Wirkung einer Sanierungsmaßnahme geschuldet ist, die die Bank vor der Zahlungsunfähigkeit schützen soll und von dieser Behörde angeordnet wurde, oder lassen sie unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine nationale Regelung wie die des Art. 79 Abs. 8 ZKI zu, wonach die BNB, ihre Organe und die von ihnen bevollmächtigten Personen für die in Wahrnehmung ihrer Aufsichtstätigkeit entstandenen Schäden nur dann haften, wenn sie vorsätzlich herbeigeführt wurden? |
8. |
Stellt ein Verstoß gegen das Unionsrecht, der darin besteht, dass „die jeweils zuständige Behörde“ keine Entscheidung nach Art. 1 Abs. 3 Buchst. i der Richtlinie 94/19 getroffen hat, einen „hinreichend qualifizierten Verstoß“ dar, der die Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden im Wege einer Klage gegen die Aufsichtsbehörde auslösen kann, und unter welchen Voraussetzungen ist dies der Fall und sind in diesem Zusammenhang folgende Umstände von Bedeutung: a) dass der Fonds für die Sicherung von Bankeinlagen [Fond za garantirane na vlogovete v bankite] nicht über genügend Mittel verfügte, um alle gesicherten Einlagen abzudecken; b) dass in dem Zeitraum, in dem die Zahlungen eingestellt blieben, das Kreditinstitut zum Schutz vor Zahlungsunfähigkeit unter besondere Aufsicht gestellt wurde; c) dass die Einlage des Klägers ausgezahlt wurde, nachdem die BNB die Erfolglosigkeit der Sanierungsmaßnahmen feststellt hatte; [d)] dass die Einlage des Klägers zuzüglich des Ertrags aus den Zinsen, berechnet für den Zeitraum von 20. Juni 2014 bis 6. November 2014 einschließlich, ausgezahlt wurde? |
(1) Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. 1994, L 135, S. 5)
(2) Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist (ABl. 2009, L 68, S. 3).
6.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/10 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Versailles (Frankreich), eingereicht am 17. November 2016 — Green Yellow Canet en Roussillon SNC/Enedis, SA
(Rechtssache C-583/16)
(2017/C 038/13)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Versailles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Green Yellow Canet en Roussillon SNC
Rechtsmittelgegnerin: Enedis, SA
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass der Mechanismus einer Abnahmepflicht für Strom aus Solarkraftanlagen zu einem Preis über dem Marktpreis, deren Finanzierung den Stromendverbrauchern auferlegt wird, wie er in den Ministerialverordnungen vom 10. Juli 2006 (JORF Nr. 171 vom 26. Juli 2006, S. 11133) und vom 12. Januar 2010 (JORF Nr. 0011 vom 14. Januar 2010, S. 727) zur Festlegung der Bezugsbedingungen für diesen Strom in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 2000-108 vom 10. Februar 2000 über die Modernisierung und Weiterentwicklung der öffentlichen Stromversorgung, dem Dekret Nr. 2000-1196 vom 6. Dezember 2000 und dem Dekret Nr. 2001-410 vom 10. Mai 2001 festgelegt wird, eine staatliche Beihilfe darstellt? |
2. |
Wenn ja: Ist Art. 108 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen, dass das Fehlen einer vorhergehenden Notifizierung dieses Mechanismus an die Europäische Kommission die Gültigkeit der genannten Verordnungen berührt, die zur Durchführung der streitigen Beihilfemaßnahme erlassen wurden? |
6.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/11 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Versailles (Frankreich), eingereicht am 17. November 2016 — Green Yellow Hyères Sup SNC/Enedis, SA
(Rechtssache C-584/16)
(2017/C 038/14)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Versailles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Green Yellow Hyères Sup SNC
Rechtsmittelgegnerin: Enedis, SA
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass der Mechanismus einer Abnahmepflicht für Strom aus Solarkraftanlagen zu einem Preis über dem Marktpreis, deren Finanzierung den Stromendverbrauchern auferlegt wird, wie er in den Ministerialverordnungen vom 10. Juli 2006 (JORF Nr. 171 vom 26. Juli 2006, S. 11133) und vom 12. Januar 2010 (JORF Nr. 0011 vom 14. Januar 2010, S. 727) zur Festlegung der Bezugsbedingungen für diesen Strom in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 2000-108 vom 10. Februar 2000 über die Modernisierung und Weiterentwicklung der öffentlichen Stromversorgung, dem Dekret Nr. 2000-1196 vom 6. Dezember 2000 und dem Dekret Nr. 2001-410 vom 10. Mai 2001 festgelegt wird, eine staatliche Beihilfe darstellt? |
2. |
Wenn ja: Ist Art. 108 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen, dass das Fehlen einer vorhergehenden Notifizierung dieses Mechanismus an die Europäische Kommission die Gültigkeit der genannten Verordnungen berührt, die zur Durchführung der streitigen Beihilfemaßnahme erlassen wurden? |
6.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (Österreich) eingereicht am 21. November 2016 — Mario Alexander Filippi u. a.
(Rechtssache C-589/16)
(2017/C 038/15)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: Mario Alexander Filippi, Martin Manigatterer, Play For Me GmbH, ATG GmbH, Christian Vöcklinger, Gmalieva s.r.o., PBW GmbH, Felicitas GmbH, Celik KG, Christian Guzy, Martin Klein, Shopping Center Wels Einkaufszentrum GmbH, Game Zone Entertainment AG, Fortuna Advisory Kft., Finanzamt Linz, Klara Matyiko
Belangte Behörden: Landespolizeidirektion Oberösterreich, Bezirkshauptmann von Eferding, Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis, Bezirkshauptmann von Linz-Land
Vorlagefrage
Ist Art. 47 EGRC (1) in Verbindung mit den Art. 56 ff AEUV dahin auszulegen, dass mit diesen unionsrechtlichen Vorschriften in jenen Fallkonstellationen, in denen die Vornahme einer Kohärenzprüfung geboten ist, nationale Regelungen (wie § 86a Abs. 4 VfGG, § 38a Abs. 4 VwGG, § 87 Abs. 2 VfGG oder § 63 Abs. 1 VwGG) nicht vereinbar sind, die es — als Teil eines Gesamtsystems, das sich in der Praxis dahin auswirkt, dass Höchstgerichte keine autonome Sachverhaltsprüfung und Beweiswürdigung vornehmen sowie bei zahlreichen, in Bezug auf eine konkrete Rechtsfrage gleichartig gelagerten Fällen lediglich in einem von diesen eine singuläre Sachentscheidung treffen und davon ausgehend alle übrigen Beschwerden a limine zurückweisen — zulassen bzw. nicht zuverlässig ausschließen, dass gerichtliche (i.S.d. Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 EGRC) Entscheidungen — insbesondere, wenn diese in zentralen unionsrechtlichen Anliegen wie z. B. des Marktzuganges oder der Marktöffnung ergangen sind — in der Folge durch Entscheidungen von instanzenmäßig übergeordneten Institutionen, die ihrerseits nicht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 EGRC gerecht werden, ohne ein vorangegangenes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH eliminiert werden können?
(1) Charta der Grundrechte der Europäischen Union
6.2.2017 |
DE |
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C 38/12 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons (Belgien), eingereicht am 23. November 2016 — Cabinet d’Orthopédie Stainier SPRL/Belgischer Staat
(Rechtssache C-592/16)
(2017/C 038/16)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Mons
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: Cabinet d’Orthopédie Stainier SPRL
Berufungsbeklagter: Belgischer Staat
Vorlagefrage
Ist es vereinbar mit den in der Vierten Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 (Richtlinie 78/660/EWG, ABl. L 222 vom 14. August 1978, S. 11) vorgesehenen Bilanzierungsregelungen, nach denen
— |
der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln hat (Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie), |
— |
als Rückstellungen ihrer Eigenart nach genau umschriebene Verluste oder Verbindlichkeiten auszuweisen sind, die am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt sind (Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie), |
— |
der Grundsatz der Vorsicht in jedem Fall beachtet werden muss, was insbesondere bedeutet, dass nur die am Bilanzstichtag realisierten Gewinne ausgewiesen werden, alle voraussehbaren Risiken und zu vermutenden Verluste berücksichtigt werden müssen, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, selbst wenn diese Risiken oder Verluste erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung der Bilanz bekanntgeworden sind (Art. 31 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. aa und bb der Richtlinie), |
— |
Aufwendungen und Erträge für das Geschäftsjahr, auf das sich der Jahresabschluss bezieht, berücksichtigt werden müssen, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausgabe oder Einnahme dieser Aufwendung oder Erträge (Art. 31 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie), |
— |
die in den Aktiv- und Passivposten enthaltenen Vermögensgegenstände einzeln zu bewerten sind (Art. 31 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie), |
dass eine Gesellschaft, die eine Aktienoption ausgibt, den Veräußerungspreis dieser Option in dem Geschäftsjahr, in dem die Option ausgeübt wird, oder am Ende der Laufzeit der Option als Ertrag verbuchen kann, um dem Risiko Rechnung zu tragen, das der Veräußerer der Option infolge der von ihm eingegangenen Verpflichtung übernimmt, und nicht in dem Geschäftsjahr, in dem die Veräußerung der Option erfolgt und ihr Preis endgültig vereinnahmt wird, wobei in diesem Fall das vom Veräußerer der Option übernommene Risiko durch die Verbuchung einer Rückstellung gesondert bewertet wird?
6.2.2017 |
DE |
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C 38/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 28. November 2016 — C & J Clark International Ltd/Commissioner's for Her Majesty's Revenue & Customs
(Rechtssache C-612/16)
(2017/C 038/17)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
First-tier Tribunal (Tax Chamber)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: C & J Clark International Ltd
Beklagter: Commissioner's for Her Majesty's Revenue & Customs
Vorlagefragen
1. |
Gilt für die Erhebung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395 der Kommission vom 18. August 2016 (1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 der Kommission vom 13. September 2016 (2) (im Folgenden zusammen: angefochtene Verordnungen) eingeführten Antidumpingzolls eine Verjährungsfrist und, wenn ja, aufgrund welcher Rechtsvorschrift? |
2. |
Sind die angefochtenen Verordnungen ungültig, weil sie einer gültigen Rechtsgrundlage entbehren und somit gegen Art. 5 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 EUV verstoßen? |
3. |
Sind die angefochtenen Verordnungen ungültig, weil sie gegen Art. 266 AEUV verstoßen, da mit ihnen nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um dem Urteil des Gerichtshofs C&J Clark International, verbundene Rechtssachen C-659/13 und C-34/14, nachzukommen? |
4. |
Sind die angefochtenen Verordnungen ungültig, weil sie gegen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 (3) oder den Grundsatz der Rechtssicherheit (Rückwirkungsverbot) verstoßen, da sie einen Antidumpingzoll auf die während der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates erfolgte Einfuhr bestimmter Lederschuhe mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam einführen? |
5. |
Sind die angefochtenen Verordnungen ungültig, weil sie gegen Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/1036 verstoßen, da sie einen Antidumpingzoll wieder einführen, ohne eine neue Prüfung des Unionsinteresses vorzunehmen? |
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395 der Kommission vom 18. August 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Buckinghan Shoe Mfg Co. Ltd., Buildyet Shoes Mfg., DongGuan Elegant Top Shoes Co. Ltd, Dongguan Stella Footwear Co Ltd, Dongguan Taiway Sports Goods Limited, Foshan City Nanhai Qun Rui Footwear Co., Jianle Footwear Industrial, Sihui Kingo Rubber Shoes Factory, Synfort Shoes Co. Ltd., Taicang Kotoni Shoes Co. Ltd., Wei Hao Shoe Co. Ltd., Wei Hua Shoe Co. Ltd. und Win Profile Industries Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. 2016, L 225, S. 52).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 der Kommission vom 13. September 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam, die von Best Royal Co. Ltd, Lac Cuong Footwear Co., Ltd, Lac Ty Co., Ltd, Saoviet Joint Stock Company (Megastar Joint Stock Company), VMC Royal Co Ltd, Freetrend Industrial Ltd. und dem mit ihm verbundenen Unternehmen Freetrend Industrial A (Vietnam) Co, Ltd., Fulgent Sun Footwear Co., Ltd, General Shoes Ltd, Golden Star Co, Ltd, Golden Top Company Co., Ltd, Kingmaker Footwear Co. Ltd., Tripos Enterprise Inc. und Vietnam Shoe Majesty Co., Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. 2016, L 245, S. 16).
(3) Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).
6.2.2017 |
DE |
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C 38/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 29. November 2016 — Rafal Prefeta/Secretary of State for Work and Pensions
(Rechtssache C-618/16)
(2017/C 038/18)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Upper Tribunal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Rafal Prefeta
Beklagter: Secretary of State for Work and Pensions
Vorlagefragen
1. |
War den Mitgliedstaaten nach Anhang XII des Beitrittsvertrags gestattet, polnische Staatsangehörige von den Vergünstigungen des Art. 7 Abs. 2 der Arbeitnehmer-Verordnung (1) und des Art. 7 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie (2) auszunehmen, wenn der Arbeitnehmer zwar der nationalen Vorschrift zur Registrierung seiner Beschäftigung verspätet nachgekommen war, jedoch noch nicht für einen ununterbrochenen registrierten Zeitraum von zwölf Monaten gearbeitet hatte? |
2. |
Wenn die erste Frage zu verneinen ist: Kann ein Arbeitnehmer polnischer Staatsangehörigkeit unter den Umständen der Frage 1 Art. 7 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie betreffend den Erhalt der Arbeitnehmereigenschaft geltend machen? |
(1) Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. 2011, L 141, S. 1).
(2) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77).
6.2.2017 |
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C 38/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Deutschland) eingereicht am 29. November 2016 — Sebastian W. Kreuziger gegen Land Berlin
(Rechtssache C-619/16)
(2017/C 038/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Sebastian W. Kreuziger
Beklagter: Land Berlin
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG (1) dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf finanzielle Abgeltung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer keinen Antrag auf Gewährung des bezahlten Jahresurlaubs gestellt hat, obwohl ihm dies möglich war? |
2. |
Ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf finanzielle Abgeltung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt, dass der Arbeitnehmer aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben? |
(1) Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung; ABl. L 299, S. 9.
6.2.2017 |
DE |
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C 38/15 |
Klage, eingereicht am 29. November 2016 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-620/16)
(2017/C 038/20)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls, L. Havas, J. Hottiaux, Bevollmächtigte)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Anträge
Die Klägerin beantragt, wie folgt zu entscheiden:
— |
Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen den Beschluss 2014/699/EU des Rates (1) und Artikel 4 Absatz 3 EUV verstoßen, indem sie auf der 25. Tagung des OTIF-Revisionsausschusses entgegen dem in jenem Beschluss festgelegten Standpunkt abgestimmt und öffentlichen Widerspruch sowohl gegen diesen Standpunkt als auch gegen die darin vorgesehene Ausübung der Stimmrechte durch die Union geäußert hat. |
— |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin Folgendes geltend:
Die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF), der neben 26 Mitgliedstaaten auch die Europäische Union angehört, verwaltet das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF).
Auf der 25. Tagung des Revisionsausschusses der OTIF wurde über bestimmte Änderungen des Übereinkommens und seiner Anhänge abgestimmt. Zu einigen dieser Punkte hatte der Rat im Beschluss 2014/699/EU den Standpunkt der Union festgelegt.
Auf der Tagung stimmte Deutschland in zwei Punkten entgegen dem in jenem Beschluss festgelegten Standpunkt ab, äußerte öffentlichen Widerspruch gegen diesen Standpunkt und in einem Fall auch gegen die in dem Beschluss vorgesehene Ausübung der Stimmrechte durch die Union.
Dieses Verhalten sei unvereinbar mit dem genannten Beschluss 2014/699/EU wie auch mit Artikel 4 Absatz 3 EUV.
(1) Beschluss 2014/699/EU des Rates vom 24. Juni 2014 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union anlässlich der 25. Tagung des OTIF-Revisionsausschusses zu bestimmen Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und seiner Anhänge zu vertretenden Standpunkts, ABl. L 293, S. 26.
6.2.2017 |
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C 38/16 |
Rechtsmittel, eingelegt am 25. November 2016 von der Scuola Elementare Maria Montessori Srl gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-220/13, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission
(Rechtssache C-622/16 P)
(2017/C 038/21)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Scuola Elementare Maria Montessori Srl (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Gambaro und F. Mazzocchi)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Italienische Republik
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil aufzuheben, mit dem die Klage von Scuola Elementare Maria Montessori abgewiesen wurde, und folglich den Beschluss 2013/284/EU der Kommission (1) für nichtig zu erklären, soweit damit festgestellt wird, dass die in Form der Befreiung von der ICI gewährte Beihilfe nicht zurückzufordern sei und die Maßnahmen betreffend die Befreiung von der IMU nicht in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. l AEUV fielen; |
— |
jedenfalls das Urteil in dem Umfang aufzuheben, in dem der Gerichtshof das Rechtsmittel für begründet hält und bereit ist, ihm stattzugeben; |
— |
der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1) |
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der aus vier Teilen besteht, rügt Scuola Elementare Maria Montessori, das Gericht habe Art. 108 AEUV, Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (2) und die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV verletzt und falsch angewandt sowie den Begriff der absoluten Unmöglichkeit falsch ausgelegt, den Sachverhalt fehlerhaft rechtlich eingeordnet, einige Beweise verfälscht und eine widersprüchliche Begründung geliefert, indem es entschieden habe, dass der Kommission kein Fehler unterlaufen sei, als sie der Italienischen Republik nicht aufgegeben habe, die Beträge im Zusammenhang mit den Steuerbefreiungen zurückzufordern, die den nichtgewerblichen Einrichtungen für besondere Zwecke auf der Grundlage der ICI-Regelung, die die Kommission für rechtswidrig und nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar gehalten habe, gewährt worden seien. |
2) |
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt Scuola Elementare Maria Montessori, das Gericht habe gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen und ihn falsch angewandt, indem es entschieden habe, dass die Befreiung von der IMU, die ab 2012 an die Stelle der ICI-Regelung getreten sei, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sei. |
(1) Beschluss 2013/284/EU der Kommission vom 19. Dezember 2012 über die staatliche Beihilfe SA.20829 (C 26/2010, ex NN 43/2010 [ex CP 71/2006]), Regelung über die Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer im Falle von Immobilien, die von nichtgewerblichen Einrichtungen für besondere Zwecke genutzt werden, die Italien eingeführt hat (ABl. 2013, L 166, S. 24).
(2) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).
6.2.2017 |
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C 38/17 |
Rechtsmittel, eingelegt am 25. November 2016 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-220/13, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission
(Rechtssache C-623/16 P)
(2017/C 038/22)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Stancanelli, D. Grespan, F. Tomat)
Andere Parteien des Verfahrens: Scuola Elementare Maria Montessori Srl, Italienische Republik
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit die Klage im ersten Rechtszug für zulässig im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Halbsatz AEUV erklärt wird; |
— |
die Klage im ersten Rechtszug für unzulässig im Sinne von Art. 263 Abs. 4 zweiter und letzter Halbsatz AEUV zu erklären und sie folglich insgesamt abzuweisen; |
— |
Scuola Elementare Montessori die Kosten aufzuerlegen, die der Kommission im Verfahren vor dem Gericht und im vorliegenden Verfahren entstanden sind. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit einem einzigen Rechtsmittelgrund, der aus drei Teilen besteht, rügt die Kommission, das Gericht habe Art. 263 Abs. 4 letzter Halbsatz AEUV falsch ausgelegt und angewandt, indem es die Klage im ersten Rechtszug auf der Grundlage dieser Bestimmung für zulässig befunden habe. Insbesondere sei dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, als es festgestellt habe, dass die angefochtene Handlung als Rechtsakt anzusehen sei, von dem die Klägerin im ersten Rechtszug unmittelbar betroffen sei und der keine Durchsetzungsmaßnahmen gegen die Klägerin vorsehe.
6.2.2017 |
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C 38/17 |
Rechtsmittel, eingelegt am 25. November 2016 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-219/13, Ferracci/Kommission
(Rechtssache C-624/16 P)
(2017/C 038/23)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Stancanelli, D. Grespan und F. Tomat)
Andere Parteien des Verfahrens: Pietro Ferracci, Italienische Republik
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit die Klage im ersten Rechtszug für gemäß Art. 263 Abs. 4 letzte Variante AEUV zulässig erklärt worden ist; |
— |
die Klage im ersten Rechtszug für gemäß Art. 263 Abs. 4 zweite und letzte Variante AEUV unzulässig zu erklären und infolgedessen in vollem Umfang abzuweisen; |
— |
Herrn Ferracci die Kosten der Kommission in beiden Rechtszügen aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit ihrem einzigen, in drei Teile gegliederten Rechtsmittelgrund beanstandet die Kommission, das Gericht habe Art. 263 Abs. 4 letzte Alternative AEUV fehlerhaft ausgelegt und angewandt, indem es die Klage im ersten Rechtszug auf der Grundlage dieser Bestimmung für zulässig erklärt habe. Insbesondere sei das Gericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die angefochtene Handlung ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter sei, dass sie den Kläger im ersten Rechtszug unmittelbar betreffe und dass sie in Bezug auf ihn keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehe.
6.2.2017 |
DE |
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C 38/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil du Contentieux des Étrangers (Belgien), eingereicht am 12. Dezember 2016 — X, X/Belgischer Staat
(Rechtssache C-638/16)
(2017/C 038/24)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil du Contentieux des Étrangers
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: X, X
Antragsgegner: Belgischer Staat
Vorlagefragen
1. |
Beziehen sich die „internationalen Verpflichtungen“ im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 810/2009 vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (1) auf sämtliche durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Rechte, darunter insbesondere diejenigen, die durch die Art. 4 und 18 gewährleistet werden, und fallen darunter auch die Verpflichtungen, an die die Mitgliedstaaten in Anbetracht der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie des Art. 33 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gebunden sind? |
2. |
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. 2009, L 243, S. 1).
6.2.2017 |
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C 38/19 |
Rechtsmittel der Greenpeace Energy eG gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 26. September 2016 in der Rechtssache T-382/15, Greenpeace Energy eG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 9. Dezember 2016
(Rechtssache C-640/16 P)
(2017/C 038/25)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Greenpeace Energy eG (Prozessbevollmächtigte: D. Fouquet, S. Michaels, J. Nysten, Rechtsanwälte)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
den Beschluss des Gerichts vom 26. September 2016 in der Rechtssache T-382/15, Greenpeace Energy eG, mit Wirkung für die Rechtsmittelführerin aufzuheben, |
— |
die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, |
— |
die Beklagte zur Übernahme der vollen Prozesskosten zu verurteilen, inklusive Anwalts- und Reisekosten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf folgende 5 Rechtsmittelgründe:
1. |
Das EuG sei offensichtlich der Auffassung, dass Art. 263 Abs. 4 Var. 3 AEUV voraussetzt, dass die Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die nach dieser Bestimmung angreifbar werden, allgemeine Geltung haben müssen. Eine solche Rechtsauffassung sei jedoch gerade mit Hinblick auf den Wortlaut wie auch auf die Entstehungsgeschichte der Bestimmung, u. a. auf die Intentionen des Unionsgesetzgebers, als rechtsfehlerhaft zu bewerten. |
2. |
Das EuG scheine davon auszugehen, dass es sich bei der Anforderung einer unmittelbaren Betroffenheit bei Rechtsakten, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, um zwei separate Kriterien handele, die getrennter Prüfung unterlägen. Dies sei jedoch vorliegend zu verneinen, da einerseits keine weiteren Durchführungsmaßnahmen im Sinne dieser Bestimmung, weder durch das Vereinigte Königreich noch durch die Europäische Kommission, notwendig werden, und andererseits mit der Gewährung der Beihilfe sofort Auswirkungen auf den Markt stattfinden, d. h. unmittelbar wettbewerbliche Effekte für die Rechtsmittelführerin zu spüren seien. |
3. |
Das EuG moniere den unzureichenden Vortrag der Rechtsmittelführerin zu deren unmittelbarer und individueller Betroffenheit. Dabei verkenne es jedoch die vorgetragene Information bzw. würdige diese zumindest unzureichend. |
4. |
Das EuG scheine die Ansicht zu vertreten, dass eine Individualisierbarkeit nach Art. 263 Abs. 4 Var. 2 AEUV in Anlehnung an die Rechtsprechung in der Rs. Plaumann bereits dann abzulehnen ist, wenn es andere Unternehmen geben kann, die ähnlich wie die Rechtsmittelführerin von den wettbewerblichen Wirkungen der Beihilfegewährung betroffen sind. Angesichts der Rechtsprechung insbesondere in der Rs. C-309/89 Codorniu scheine dies jedoch eine rechtsfehlerhafte, zudem restriktive Auslegung zu sein. Ferner verweist die Rechtsmittelführerin auf ihre Ausführungen zum Sachverhalt in der Klageschrift, welche eine ausreichende Individualisierbarkeit deutlich machen, jedoch vom EuG offensichtlich nicht oder nicht hinreichend gewürdigt worden seien. |
5. |
Das EuG scheine davon auszugehen, dass ein effektiver Rechtsschutz gegen einen Beschluss der Kommission zur Genehmigung einer Beihilfe durch nationale Gerichte gewährt werden kann. Dies würde bedeuten, dass der Unionsgesetzgeber mit der Verpflichtung an die Mitgliedstaaten, adäquate Rechtsbehelfe zu schaffen (Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 EUV), mitgliedstaatlichen Gerichten die Überprüfung von Einzelakten von Unionsinstitutionen, wie etwa der Europäischen Kommission, überlassen wolle. Dieser Auffassung könne jedoch sowohl ob der Rechtsprechung des EuGH zu Unionsakten und den bestehenden Klagewegen als auch insbesondere ob der Kompetenzverteilung zwischen nationalen Gerichten und der Europäischen Kommission im Beihilferecht nicht gefolgt werden, und sei entsprechend als rechtsfehlerhaft anzusehen. |
6.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/20 |
Klage, eingereicht am 20. Dezember 2016 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-659/16)
(2017/C 038/26)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, E. Paasivirta und Ch. Hermes)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den mit I/A-Punkt-Vermerk angenommenen Beschluss des Rates vom 10. Oktober 2016 betreffend die Festlegung des Standpunkts der Union für die 35. Jahrestagung der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) (Hobart, Australien, 17. — 28. Oktober 2016) hinsichtlich der Einrichtung dreier Meeresschutzgebiete und der Einrichtung von Sondergebieten für Studien (Dokumente 12523/16 und 12445/16) teilweise für nichtig zu erklären; |
— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission beantragt beim Gerichtshof, den Beschluss des Rates vom 10. Oktober 2016 insoweit für nichtig zu erklären, als der Rat verfügt habe, dass die Vorschläge an die Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis hinsichtlich der Einrichtung dreier Meeresschutzgebiete im Weddell-Meer, im Rossmeer und in der Ostantarktis sowie der Einrichtung eines Systems von Sondergebieten für Studien im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten anstatt allein im Namen der Union vorgelegt oder unterstützt würden.
Die Kommission bringt vor, dass der angefochtene Beschluss, weil darin davon ausgegangen werde, dass die Materie in die geteilte Zuständigkeit falle und daher das Diskussionspapier im Konsensverfahren beschlossen und im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten vorgelegt werden müsse, rechtswidrig sei, soweit er die Kommission demnach unter Verstoß gegen die ausschließliche Unionszuständigkeit in dieser Materie (und gegen die Prärogativen der Kommission zur Vertretung der Union) daran hindere, dieses Papier allein im Namen der Union vorzulegen.
Die Kommission macht zur Stützung ihrer Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zwei Klagegründe geltend.
In erster Linie bringt die Kommission vor, dass der Rat durch die Annahme des angefochtenen Aktes gegen die ausschließliche Zuständigkeit der Union im Bereich der Erhaltung der biologischen Meeresschätze gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. d AEUV verstoßen habe (erster Klagegrund). Erstens ist die Kommission der Auffassung, dass der Rat den rechtlichen Zusammenhang der von dem angefochtenen Beschluss betroffenen Maßnahme verkannt habe, und zwar sowohl im Rahmen des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis als auch im Unionsrahmen. Zweitens habe der Rat das Ziel und den Inhalt dieser Maßnahme verkannt.
Subsidiär macht die Kommission geltend, dass der Rat durch die Annahme des angefochtenen Aktes, selbst wenn die Maßnahme nicht als Maßnahme zur Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d AEUV anzusehen wäre, in jedem Fall gegen die ausschließliche Zuständigkeit der Union verstoßen habe, da die Union deshalb über die ausschließliche externe Zuständigkeit für diesen Bereich verfüge, weil die beabsichtigte Maßnahme im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AEUV Unionsregeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte (zweiter Klagegrund). Erstens bringt die Kommission vor, dass der Rat verkannt habe, dass die beabsichtigte Maßnahme zwei sekundärrechtliche Verordnungen (Verordnungen [EG] Nr. 600/2004 und [EG] Nr. 601/2004) beeinträchtigen oder verändern könnte. Zweitens ist die Kommission der Auffassung, dass der Rat die Beeinträchtigung oder Änderung des Rahmenstandpunkts der Union von Juni 2014 nicht berücksichtigt habe.
Gericht
6.2.2017 |
DE |
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C 38/21 |
Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2016 — Gul Ahmed Textile Mills/Rat
(Rechtssache T-199/04 RENV) (1)
((Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan - Rechtsschutzinteresse - Einleitung der Untersuchung - Rechnerisch ermittelter Normalwert - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Anspruch auf rechtliches Gehör im Zuge einer Anhörung - Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis - Erstattung von Einfuhrabgaben - Anpassung - Schaden - Kausalzusammenhang - WTO-Recht))
(2017/C 038/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Gul Ahmed Textile Mills Ltd (Karachi, Pakistan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Ruessmann und J. Beck, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigter: J. P. Hix, im Beistand von Rechtsanwälten R. Bierwagen und C. Hipp)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. F. Brakeland und A. Stobiecka-Kuik)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 397/2004 des Rates vom 2. März 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan (ABl. 2004, L 66, S. 1), soweit sie den Kläger betrifft.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Gul Ahmed Textile Mills Ltd trägt die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
6.2.2017 |
DE |
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C 38/21 |
Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2016 — DEI/Kommission
(Rechtssache T-169/08 RENV) (1)
((Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Griechischer Markt für die Lieferung von Braunkohle und griechischer Strommarkt für Großkunden - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG festgestellt wird - Erteilung oder Aufrechterhaltung von Genehmigungen zum Abbau öffentlicher Braunkohlevorkommen zugunsten eines öffentlichen Unternehmens - Abgrenzung der relevanten Märkte - Vorliegen einer Chancenungleichheit - Begründungspflicht - Berechtigtes Vertrauen - Ermessensmissbrauch - Verhältnismäßigkeit))
(2017/C 038/28)
Verfahrenssprache: Griechisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Anestis)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Hellenische Republik (Bevollmächtigte: P. Mylonopoulos und K. Boskovits)
Beklagte: Europäische Kommission (Bevollmächtigte: T. Christoforou im Beistand von Rechtsanwalt A. Oikonomou)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Elpedison Paragogi Ilektrikis Energeias AE (Elpedison Energeiaki), früher Energeiaki Thessalonikis AE (Marousi, Griechenland) und Elliniki Energeia kai Anaptyxi AE (HE & D SA) (Kifisia, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Skouris und E. Trova) sowie Mytilinaios AE (Athen), Protergia AE (Athen) und Alouminion tis Ellados VEAE, früher Alouminion AE (Athen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis, I. Zarzoura, D. Diakopoulos und E. Chrisafis)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2008) 824 endg. der Kommission vom 5. März 2008 über die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung von Genehmigungen zur Braunkohlegewinnung zugunsten von DEI durch die Hellenische Republik
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission, der Elpedison Paragogi Ilektrikis Energeias AE (Elpedison Energeiaki), der Elliniki Energeia kai Anaptyxi AE (HE & D SA), der Mytilinaios AE, der Protergia AE und der Alouminion tis Ellados VEAE. |
3. |
Die Hellenische Republik trägt ihre eigenen Kosten. |
6.2.2017 |
DE |
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C 38/22 |
Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2016 — DEI/Kommission
(Rechtssache T-421/09 RENV) (1)
((Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Griechischer Markt für die Lieferung von Braunkohle und griechischer Strommarkt für Großkunden - Entscheidung zur Festlegung spezifischer Maßnahmen zur Beseitigung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG - Art. 86 Abs. 3 EG - Begründungspflicht - Verhältnismäßigkeit - Vertragsfreiheit))
(2017/C 038/29)
Verfahrenssprache: Griechisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Anestis)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Hellenische Republik (Bevollmächtigte: P. Mylonopoulos und K. Boskovits)
Beklagte: Europäische Kommission (Bevollmächtigte: T. Christoforou im Beistand von Rechtsanwalt A. Oikonomou)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 6244 endg. der Kommission vom 4. August 2009 zur Festlegung der Maßnahmen zur Beseitigung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen der in der Entscheidung der Kommission vom 5. März 2008 über die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung von Genehmigungen zur Braunkohlegewinnung zugunsten von DEI durch die Hellenische Republik festgestellten Zuwiderhandlung
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Die Hellenische Republik trägt ihre eigenen Kosten. |
6.2.2017 |
DE |
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C 38/23 |
Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2016 — Mondelez UK Holdings & Services/EUIPO — Société des produits Nestlé (Form einer Schokoladentafel)
(Rechtssache T-112/13) (1)
((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Dreidimensionale Marke - Form einer Schokoladentafel - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 52 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009))
(2017/C 038/30)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Mondelez UK Holdings & Services Ltd, vormals Cadbury Holdings Ltd (Uxbridge, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: T. Mitcheson, QC, P. Walsh, J. Blum und S. Dunstan, Solicitors, sowie D. Byrne, Barrister)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Société des produits Nestlé SA (Vevey, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte G. Vos, M. Bakker und J. van den Berg, dann G. Vos, S. Malynicz, QC, sowie T. Scourfield und T. Reid, Solicitors)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Dezember 2012 (Sache R 513/2011-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Cadbury Holdings und der Société des produits Nestlé
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. Dezember 2012 (Sache R 513/2011-2) wird aufgehoben. |
2. |
Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Mondelez UK Holdings & Services Ltd. |
3. |
Die Société des produits Nestlé SA trägt ihre eigenen Kosten. |
6.2.2017 |
DE |
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C 38/24 |
Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2016 — TestBioTech u. a./Kommission
(Rechtssache T-177/13) (1)
((Umwelt - Genetisch veränderte Erzeugnisse - Genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87701 × MON 89788 - Zurückweisung eines Antrags auf interne Überprüfung des Beschlusses über die Zulassung des Inverkehrbringens als unbegründet - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler))
(2017/C 038/31)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: TestBioTech eV (München, Deutschland), European Network of Scientists for Social and Environmental Responsibility eV (Braunschweig, Deutschland), Sambucus eV (Vahlde, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: K. Smith, QC, und J. Stevenson, Barrister)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Cattabriga und P. Oliver, dann C. Cattabriga und L. Flynn und schließlich C. Cattabriga, L. Flynn und C. Valero)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Jenkinson und L. Christie, dann L. Christie, schließlich S. Brandon, im Beistand von J. Holmes, Barrister), Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (Prozessbevollmächtigte: D. Detken und S. Gabbi) sowie Monsanto Europe (Antwerpen, Belgien) und Monsanto Company (Wilmington, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Pittie)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 8. Januar 2013 über die interne Überprüfung des Durchführungsbeschlusses 2012/347/EU der Kommission vom 28. Juni 2012 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87701 × MON 89788 (MON-877Ø1-2 × MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2012, L 171, S. 13)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Der TestBioTech eV, der European Network of Scientists for Social and Environmental Responsibility eV und der Sambucus eV tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie Monsanto Europe und Monsanto Company tragen ihre eigenen Kosten. |
6.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/24 |
Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2016 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-466/14) (1)
((Zollunion - Einfuhr von Thunfischerzeugnissen aus El Salvador - Nacherhebung von Einfuhrabgaben - Antrag auf Nichterhebung von Einfuhrabgaben - Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 236 der Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 - Recht auf eine geordnete Verwaltung im Rahmen von Art. 872a der Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 - Vernünftigerweise nicht erkennbarer Irrtum der zuständigen Behörden))
(2017/C 038/32)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Rubio González, dann V. Ester Casas, abogados del Estado)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Arenas, A. Caeiros und B.-R. Killmann)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 2363 final der Kommission vom 14. April 2014, mit dem festgestellt wurde, dass in einem bestimmten Fall der Erlass von Einfuhrabgaben für einen bestimmten Betrag gerechtfertigt, für einen anderen Betrag jedoch nicht gerechtfertigt ist (REM 02/2013), soweit darin festgestellt wird, dass der Erlass von Einfuhrabgaben in Höhe von 14 417 193,41 Euro nicht gerechtfertigt ist
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
6.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/25 |
Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2016 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-548/14) (1)
((Zollunion - Einfuhr von Thunfischerzeugnissen aus Ecuador - Nacherhebung von Einfuhrabgaben - Antrag auf Nichterhebung von Einfuhrabgaben - Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 236 der Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 - Im Amtsblatt veröffentlichter Hinweis für Einführer - Gutgläubigkeit - Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben - Art. 239 der Verordnung [EWG] Nr. 2913/92))
(2017/C 038/33)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González, abogado del Estado)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Arenas, A. Caeiros und B.-R. Killmann)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Art. 2 des Beschlusses C(2014) 3007 final der Kommission vom 15. Mai 2014, mit dem festgestellt wurde, dass in einem bestimmten Fall der Erlass von Einfuhrabgaben für einen bestimmten Betrag gerechtfertigt, für einen anderen Betrag jedoch nicht gerechtfertigt ist (REM 03/2013)
Tenor
1. |
Art. 2 des Beschlusses C(2014) 3007 final der Kommission vom 15. Mai 2014, mit dem festgestellt wurde, dass in einem bestimmten Fall der Erlass von Einfuhrabgaben für einen bestimmten Betrag gerechtfertigt, für einen anderen Betrag jedoch nicht gerechtfertigt ist (REM 03/2013), wird für nichtig erklärt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
6.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/26 |
Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2016 — Infineon Technologies/Kommission
(Rechtssache T-758/14) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Smartcard-Chips - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Verteidigungsrechte - Bezweckter Verstoß - Beweis - Verjährung - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Umsatz))
(2017/C 038/34)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Infineon Technologies AG (Neubiberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Brinker, U. Soltész und P. Linsmeier)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Biolan, A. Dawes, J. Norris-Usher und P. Van Nuffel)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 6250 final der Kommission vom 3. September 2014 in einem Verfahren gemäß Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT. 39574 — Smartcard-Chips) und hilfsweise auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Infineon Technologies AG trägt ihren eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
6.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/26 |
Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2016 — Philips und Philips France/Kommission
(Rechtssache T-762/14) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Smartcard-Chips - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Bezweckter Verstoß - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Sorgfaltspflicht - Beweis - Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2006 - Mitteilung über Vergleichsverfahren - Verjährung - Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Umsatz))
(2017/C 038/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Koninklijke Philips NV (Eindhoven, Niederlande), Philips France (Suresnes, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. de Pree, S. Molin, A. ter Haar und T. M. Snoep)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Biolan, A. Dawes, J. Norris-Usher und P. Van Nuffel)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 6250 final der Kommission vom 3. September 2014 in einem Verfahren gemäß Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT. 39574 — Smartcard-Chips) und hilfsweise auf Aufhebung oder Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Koninklijke Philips NV und Philips France tragen ihren eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
6.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/27 |
Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2016 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-808/14) (1)
((Staatliche Beihilfen - Digitalfernsehen - Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger urbanisierten Gebieten Kastilien-La Manchas - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Begriff des Unternehmens - Wirtschaftliche Tätigkeit - Vorteil - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse - Wettbewerbsverzerrung - Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV - Sorgfaltspflicht - Angemessene Frist - Rechtssicherheit - Gleichbehandlung - Verhältnismäßigkeit - Subsidiarität - Recht auf Information))
(2017/C 038/36)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Rubio González, dann A. Gavela Llopis, abogados del Estado)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier, P. Němečková und B. Stromsky)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 6846 final der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA 27408 ([C 24/2010] [ex NN 37/2010, ex CP 19/2009]), die die Behörden von Kastilien-La Mancha für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger urbanisierten Gebieten Kastilien-La Manchas gewährt haben, in der Fassung des Beschlusses C(2015) 7193 final vom 20. Oktober 2015, mit dem einige im Beschluss C(2014) 6846 final enthaltene Fehler korrigiert wurden
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Das Königreich Spanien trägt die Kosten. |
6.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/28 |
Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2016 — Abertis Telecom Terrestre und Telecom Castilla-La Mancha/Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-37/15 und T-38/15) (1)
((Staatliche Beihilfen - Digitalfernsehen - Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger urbanisierten Gebieten Kastilien-La Manchas - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Begriff des Unternehmens - Wirtschaftliche Tätigkeit - Vorteil - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Wettbewerbsverzerrung - Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV - Neue Beihilfen))
(2017/C 038/37)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerinnen: Abertis Telecom Terrestre, SA (Barcelona, Spanien) und Telecom Castilla-La Mancha, SA (Toledo, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, A. Lamadrid de Pablo, A. Balcells Cartagena und M. Bolsa Ferruz, dann Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, A. Lamadrid de Pablo und M. Bolsa Ferruz)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier, P. Němečková und B. Stromsky)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: SES Astra (Betzdorf, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. González Díaz, F. Salerno und V. Romero Algarra)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2014) 6846 final der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA 27408 ([C 24/2010] [ex NN 37/2010, ex CP 19/2009]), die die Behörden von Kastilien-La Mancha für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger urbanisierten Gebieten Kastilien-La Manchas gewährt haben, in der Fassung des Beschlusses C (2015) 7193 final vom 20. Oktober 2015, mit dem einige im Beschluss C (2014) 6846 final enthaltene Fehler berichtigt wurden
Tenor
1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
2. |
Die Abertis Telecom Terrestre, SA und die Telecom Castilla-La Mancha, SA tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission und der SES Astra. |
6.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/28 |
Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2016 — Aldi/EUIPO — Miquel Alimentació Grup (Gourmet)
(Rechtssache T-212/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Gourmet - Ältere nationale Wort- und Bildmarken GOURMET und Gourmet - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Zeichenähnlichkeit - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2017/C 038/38)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Aldi GmbH & Co. KG (Mülheim an der Ruhr, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Fürsen, N. Lützenrath, U. Rademacher und N. Bertram)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: M. Eberl und M. Fischer)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Miquel Alimentació Grup, SA (Vilamalla, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Duch Fonoll und Rechtsanwalt R. Niebel)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Februar 2015 (Sache R 0314/2014-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Miquel Alimentació Grup und Aldi
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Aldi GmbH & Co. KG trägt die Kosten. |
6.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/29 |
Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2016 — Redpur/EUIPO — Redwell Manufaktur (Redpur)
(Rechtssache T-227/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke Redpur - Ältere Unionsbildmarke redwell INFRAROT HEIZUNGEN - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2017/C 038/39)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Redpur GmbH (Hayingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: S. Schiller)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, (Prozessbevollmächtigter: D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Redwell Manufaktur GmbH (Rotenturm an der Pinka, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: C. Gassauer-Fleissner)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Februar 2015 (Sache R 678/2014-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Redpur und Redwell Manufaktur.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Redpur GmbH trägt die Kosten. |
6.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/30 |
Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2016 — Keil/EUIPO — NaturaFit Diätetische Lebensmittelproduktion (BasenCitrate)
(Rechtssache T-330/15) (1)
((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke BasenCitrate - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2017/C 038/40)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Rudolf Keil (Grevenbroich, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Sachs)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: S. Hanne, D. Walicka und A. Schifko)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: NaturaFit Diätetische Lebensmittelproduktions GmbH (Röttenbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Reber)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. April 2015 (Sache R 1541/2014-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der NaturaFit Diätetische Lebensmittelproduktions GmbH und Herrn Keil
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Rudolf Keil trägt die Kosten. |
6.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/30 |
Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2016 — Todorova Androva/Rat u. a.
(Rechtssache T-366/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2011 - Nichtaufnahme in das Verzeichnis der beförderungsfähigen Beamten - Abweisung der Klage im ersten Rechtszug - Art. 45 des Statuts - Paragraf 4 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Gleichbehandlung - Begründungspflicht - Beweislast - Pflicht zur Untersuchung durch das Tatsachengericht - Einrede der Rechtswidrigkeit - Grundsatz der Übereinstimmung zwischen der Beschwerde und der beim Unionsrichter erhobenen Klage))
(2017/C 038/41)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Viara Todorova Androva (Rhode-Saint-Genèse, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)
Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und M. Veiga), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall, G. Gattinara und A.-C. Simon, dann G. Gattinara und A.-C. Simon) und Rechnungshof (Prozessbevollmächtigter: N. Scafarto)
Streithelfer zur Unterstützung des Rates der Europäischen Union: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: D. Nessaf und M. Dean)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 29. April 2015, Todorova Androva/Rat (F-78/12, EU:F:2015:37), wegen Aufhebung dieses Urteils
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Frau Viara Todorova Androva trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission. |
3. |
Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 337 vom 12.10.2015.
6.2.2017 |
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C 38/31 |
Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2016 — Aldi/EUIPO — Cantina Tollo (ALDIANO)
(Rechtssache T-391/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke ALDIANO - Ältere Unionswortmarke ALDI - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Regel 22 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95))
(2017/C 038/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Aldi GmbH & Co. KG (Mülheim an der Ruhr, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, U. Rademacher, C. Fürsen und N. Bertram)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: M. Rajh)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Cantina Tollo SCA (Tollo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Celluprica und F. Fischetti)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Mai 2015 (Sache R 1612/2014-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Aldi und Cantina Tollo
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Aldi GmbH & Co. KG trägt die Kosten. |
6.2.2017 |
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C 38/32 |
Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2016 — Intesa Sanpaolo/EUIPO (START UP INITIATIVE)
(Rechtssache T-529/15) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke START UP INITIATIVE - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009))
(2017/C 038/43)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Intesa Sanpaolo SpA (Turin, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Pozzi und F. Braga)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Bullock, dann L. Rampini)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. Juni 2015 (Sache R 2777/2014-1) über die Anmeldung des Bildzeichens START UP INITIATIVE als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Intesa Sanpaolo SpA trägt die Kosten. |
6.2.2017 |
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C 38/32 |
Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2016 — Novartis/EUIPO (Darstellung eines grauen Bogens und Darstellung eines grünen Bogens)
(Verbundene Rechtssachen T-678/15 und T-679/15) (1)
((Unionsmarke - Anmeldungen von Unionsbildmarken, die einen grauen Bogen und einen grünen Bogen darstellen - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Einfachheit des Zeichens - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2017/C 038/44)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Novartis AG (Basel, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Zintler)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: H. Kunz und S. Hanne)
Gegenstand
Zwei Klagen gegen die Entscheidungen der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. September 2015 (Sachen R 78/2015-5 und R 89/2015-5) über die Anmeldungen von zwei Bildzeichen, die einen grauen Bogen und einen grünen Bogen darstellen, als Unionsmarken
Tenor
1. |
Die Entscheidungen der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 23. September 2015 (Sachen R 78/2015-5 und R 89/2015-5) werden aufgehoben. |
2. |
Den Beschwerden der Novartis AG vor dieser Beschwerdekammer wird stattgegeben. |
3. |
Das EUIPO trägt die Kosten. |
6.2.2017 |
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C 38/33 |
Urteil des Gerichts vom 9. November 2016 — Gallardo Blanco/EUIPO — Expasa Agricultura y Ganadería (Darstellung eines Brandeisens in der Form einer h-förmigen Pferdekandare)
(Rechtssache T-716/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke, die aus der Darstellung eines Brandeisens in der Form einer h-förmigen Pferdekandare besteht - Ältere Unionsbildmarke und spanische Bildmarke - Relatives Eintragungshindernis - Ernsthafte Benutzung der älteren Marken - Art. 42 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009))
(2017/C 038/45)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Juan Gallardo Blanco (Los Barrios, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Estella Garbayo)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: S. Palmero Cabezas)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Expasa Agricultura y Ganadería, SA (Jerez de la Frontera, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bosch Döffert)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. September 2015 (Sache R 1502/2014-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Expasa Agricultura y Ganadería und Herrn Juan Gallardo Blanco
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Juan Gallardo Blanco trägt die Kosten. |
6.2.2017 |
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C 38/33 |
Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichts vom 16. Dezember 2016 — Casasnovas Bernad/Kommission
(Rechtssache T-826/16 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Kündigung eines unbefristeten Vertrags - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))
(2017/C 038/46)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragsteller: Luis Javier Casasnovas Bernad (Santo Domingo, Dominikanische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Berscheid)
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 27. September 2016, mit der der Vertrag des Klägers gekündigt wurde
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
6.2.2017 |
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C 38/34 |
Klage, eingereicht am 28. Oktober 2016 — Andreassons Åkeri u. a./Kommission
(Rechtssache T-746/16)
(2017/C 038/47)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Klägerinnen: Andreassons Åkeri i Veddige AB (Veddige, Schweden), Luke Transport AB (Laholm, Schweden), Zimit Transportförmedling AB i konkurs (Veddige) (Prozessbevollmächtigte: A. Broch und C. M. von Quitzow)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss (Ares(2016) 4309876) der Kommission vom 10. August 2016, das EU-Pilot Verfahren 7504/15/EMPL abzuschließen, für nichtig zu erklären. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Die Klägerinnen hätten polnische Selbstständige, die mit ihren Unternehmen in Polen eingetragen seien, zivilvertraglich angestellt, die dann für die Klägerinnen Dienstleistungen erbracht hätten. Nach Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen seien die selbständigen Unternehmer nach Polen zurückgekehrt, wo sie sozialversicherungsrechtlich ansässig seien. In der Folge habe das schwedische Skatteverk (Steuerverwaltung) nach einer Sonderprüfung (Steuerprüfung) von den Klägerinnen bezüglich der polnischen Selbständigen die Zahlung der schwedischen Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung gefordert und besondere Finanzstrafen gegen die Klägerinnen verhängt. Dies laufe der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates zuwider, die nun durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Rates ersetzt worden sei. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die schwedische Regierung habe auf der Grundlage von Art. 4 der Verordnung Nr. 574/72, die zur Zeit des Beitritts Schwedens zur EU gegolten habe, die Försäkringskassan (Sozialversicherungsanstalt) als die zuständige schwedische Behörde für Fragen des Sozialversicherungsrechts im Hinblick auf die Durchführung der hier maßgeblichen unionsrechtlichen Vorschriften benannt. Nach schwedischem Recht sorge jedoch das Skatteverk für die Einziehung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Sozialversicherungsbeiträge seien zweimal erhoben worden, was mit den in Rede stehenden Verordnungen gerade vermieden werden solle. |
4. |
Vierter Klagegrund: Damit die schwedischen Arbeitgeberbeiträge im Hinblick auf polnische Selbständige erhoben werden könnten, müsse der Betroffene bei der schwedischen Sozialversicherungsanstalt registriert sein. Das Skatteverk habe nicht geprüft, ob dies der Fall gewesen sei. Dass gemäß dem Vorstehenden Sozialversicherungsbeiträge erhoben würden, ohne dass sie einer bestimmten Person zugeordnet worden seien, wie es in einer Reihe von Mitgliedstaaten der Fall sei, sei als unionsrechtswidrig anzusehen. |
6.2.2017 |
DE |
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C 38/35 |
Klage, eingereicht am 9. November 2016 — Irland/Kommission
(Rechtssache T-778/16)
(2017/C 038/48)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Irland (Prozessbevollmächtigte: E. Creedon, K. Duggan und A. Joyce, P. Baker, QC, S. Kingston, C. Donnelly, B. Doherty und A. Goodman, Barristers, P. Gallagher, D. McDonald und M. Collins, SC)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss K(2016) 5605 endg. vom 30. August 2016 über die Beihilferegelung SA.38373 (2014/C) Irlands zugunsten von Apple, den die Kommission an Irland gerichtet hat, für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten Irlands aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger neun Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Der Kommission seien dadurch, dass sie das irische Recht und den Sachverhalt nicht richtig aufgefasst habe, offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen.
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Der Kommission seien bei ihrer beihilferechtlichen Beurteilung offensichtliche Fehler unterlaufen.
|
3. |
Dritter Klagegrund: Die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes durch die Kommission sei widersprüchlich und offensichtlich fehlerhaft.
|
4. |
Vierter Klagegrund: Die Hilfserwägungen der Kommission seien unzutreffend.
|
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Alternativerwägungen der Kommission seien unzutreffend.
|
6. |
Sechster Klagegrund: Die Kommission habe wesentliche Formvorschriften verletzt.
|
7. |
Siebter Klagegrund: Die Kommission habe gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen.
|
8. |
Achter Klagegrund: Die Kommission sei für den Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht zuständig und habe gegen die Art. 4 und 5 EUV und den Grundsatz der Steuerautonomie der Mitgliedstaaten verstoßen.
|
9. |
Neunter Klagegrund: Die Kommission habe offensichtlich gegen Art. 296 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen.
|
6.2.2017 |
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C 38/36 |
Klage, eingereicht am 29. November 2016 — QC/Rat
(Rechtssache T-834/16)
(2017/C 038/49)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: QC (Insel Lesbos, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ch. Ladis)
Beklagter: Europäischer Rat
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016, die am selben Tag mit der Pressemitteilung Nr. 144/16 veröffentlicht wurde, für nichtig zu erklären; |
— |
die Nichtigkeit aller von ihr erzeugten Wirkungen auszusprechen; |
— |
im beschleunigten Verfahren zu entscheiden; |
— |
die unmittelbare Aussetzung des Abkommens anzuordnen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger sieben Klagegründe geltend.
1. |
Der erste Klagegrund wird auf das Vorbringen gestützt, dass dieses Abkommen wesentliche Formvorschriften und materielle Vorschriften verletze und dabei auch ermessensmissbräuchlich sei. |
2. |
Der zweite Klagegrund wird auf die einschlägigen und begründeten Beziehungen von Amnesty International gestützt, die den genannten Verstoß und die humanitäre Krise belegten, die durch das Abkommen ausgelöst worden sei. |
3. |
Der dritte Klagegrund wird auf einen Informationsvermerk der Europaabgeordneten der Konföderalen Fraktion der Vereinten Europäischen Linken gestützt.
|
4. |
Der vierte Klagegrund wird auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützt.
|
5. |
Der fünfte Klagegrund wird auf den AEU-Vertrag gestützt.
|
6. |
Der sechste Klagegrund wird auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gestützt.
|
7. |
Der siebte Klagegrund wird auf Unterlagen von Berufsverbänden und anderen verlässlichen Stellen gestützt.
|
6.2.2017 |
DE |
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C 38/37 |
Klage, eingereicht am 28. November 2016 — Schweden/Kommission
(Rechtssache T-837/16)
(2017/C 038/50)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Kläger: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk und F. Bergius)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Durchführungsbeschluss C(2016) 5644 der Kommission vom 7. September 2016 über die Zulassung bestimmter Verwendungen von Bleisulfochromatgelb und Bleichromatmolybdatsulfatrot gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären und |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf drei Gründe.
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe ihre Durchführungsbefugnisse nach Art. 291 Abs. 2 AEUV und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überschritten.
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und Rechtsvorschriften fehlerhaft angewandt.
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3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe das Fürsorgeprinzip und die Begründungspflicht verletzt.
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6.2.2017 |
DE |
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C 38/38 |
Klage, eingereicht am 30. November 2016 — BP/FRA
(Rechtssache T-838/16)
(2017/C 038/51)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: BP (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Lazar)
Beklagte: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Beklagte zum Ersatz des materiellen und des immateriellen Schadens zu verurteilen, der ihr durch falsche Behandlung und Durchsickern ihrer personenbezogenen Daten und mehrere andere Unregelmäßigkeiten während des Verfahrens der Beklagten zur Bearbeitung ihres Antrags auf Zugang zu Dokumenten nach der Verordnung Nr. 1049/2001 und ihres Antrags auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 13 der Verordnung Nr. 45/2001 entstanden ist; |
— |
die Beklagte zum Ersatz des materiellen und des immateriellen Schadens zu verurteilen, der ihr aufgrund von Verstößen gegen mehrere Vorschriften, die den Einzelnen Rechte verleihen sollen, entstanden ist; |
— |
die Beklagte zum Ersatz des materiellen und des immateriellen Schadens zu verurteilen, der ihr durch rechtswidriges Handeln der Beklagten bei der Durchführung des Urteils in der Rechtssache T-658/13 P entstanden ist; |
— |
die Beklagte zu verurteilen, ihren immateriellen Schaden zu ersetzen; |
— |
die Beklagte zu verurteilen, für die materiellen Schäden Ersatz zu leisten; |
— |
die Beklagte zu verurteilen, ihre Kosten für Rechtsberatung in der vorprozessualen Phase zu erstatten; |
— |
die Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen auf den endgültig zugesprochenen Betrag zu verurteilen; |
— |
der Beklagten auch für den Fall, dass die Klage abgewiesen werden sollte, die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend:
1. |
Verstöße gegen Vorschriften, die den Einzelnen Rechte verleihen sollen, u. a. Verstoß gegen Datenschutzvorschriften, die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 dieser Verordnung und mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehen seien, Verletzung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Verstoß gegen Datenschutzvorschriften, die in verschiedenen Artikeln der Verordnung Nr. 45/2001 und in Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 45/2001 vorgesehen seien, sowie Verletzung der Sorgfaltspflicht |
2. |
Verletzung der Vertraulichkeitspflicht, die zum Durchsickern ihrer personenbezogenen Daten an Dritte und an die Presse geführt habe, Ermessensmissbrauch und offensichtlicher schwerwiegender Mangel an Sorgfalt bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten |
6.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/39 |
Klage, eingereicht am 30. November 2016 — Repower/EUIPO — repowermap (REPOWER)
(Rechtssache T-842/16)
(2017/C 038/52)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Repower AG (Brusio, Suisse) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunz-Hallstein und H. Kunz-Hallstein)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: repowermap.org (Bern, Schweiz)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Marke „REPOWER“ mit Benennung der Europäischen Union — Registrierung Nr. 1 020 351 mit Benennung der Europäischen Union
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. September 2016 in der Sache R 2311/2014-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verletzung von Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009. |
6.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/40 |
Klage, eingereicht am 29. November 2016 — dm-drogerie markt/EUIPO — Digital Print Group O. Schimek (Foto Paradies)
(Rechtssache T-843/16)
(2017/C 038/53)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: dm-drogerie markt GmbH & Co. KG (Karlsruhe, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Strack und O. Bludovsky)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Digital Print Group O. Schimek GmbH (Nürnberg, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke „Foto Paradies“ — Unionsmarke Nr. 10 707 933
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. September 2016 in der Sache R 1194/2015-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 52 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst b der Verordnung Nr. 207/2009. |
6.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/41 |
Klage, eingereicht am 29. November 2016 — Alpirsbacher Klosterbräu Glauner/EUIPO (Klosterstoff)
(Rechtssache T-844/16)
(2017/C 038/54)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Alpirsbacher Klosterbräu Glauner GmbH & Co. KG (Alpirsbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt W. Göpfert und Rechtsanwältin S. Hofmann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionswortmarke „Klosterstoff“ — Anmeldung Nr. 13 945 944
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Oktober 2016 in der Sache R 2064/2015-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung der Art. 7 Abs. 1 Buchst. b), c) und g) der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verletzung der Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009. |
6.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/41 |
Klage, eingereicht am 1. Dezember 2016 — Deichmann/EUIPO — Vans (V)
(Rechtssache T-848/16)
(2017/C 038/55)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Deichmann SE (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Onken,)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Vans, Inc. (Cypress, California, Vereinigte Staaten von Amerika)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionsbildmarke (Darstellung „V“) — Anmeldung Nr. 10 345 403
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. September 2016 in der Sache R 2129/2015-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung des Art. 151 Abs. 2 UMV i.V.m. Regeln 19 Abs. 2 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 2868/95; |
— |
Verletzung der Regeln 19 Abs. 2 Buchst. a) Ziff. ii), Abs. 3 und 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95; |
— |
Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit, der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Gleichbehandlung und des Rückwirkungsverbots. |
6.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/42 |
Klage, eingereicht am 4. Dezember 2016 — PGNiG Supply & Trading/Kommission
(Rechtssache T-849/16)
(2017/C 038/56)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: PGNiG Supply & Trading GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Jeżewski)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 28. Oktober 2016 über die Änderung der Voraussetzungen für die Ausnahme der Ostseepipeline-Anbindungsleitung (OPAL) von bestimmten unionsrechtlichen Anforderungen für nichtig zu erklären; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht 14 Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Grundrechte und unzutreffende Beurteilung des Rechtsakts, mit dem das Verfahren zur Änderung der bisherigen Ausnahme von bestimmten unionsrechtlichen Anforderungen, die für die Ostseepipeline-Anbindungsleitung (OPAL) im Jahr 2009 aufgrund der Entscheidung der deutschen Bundesnetzagentur gewährt worden sei, eingeleitet worden sei |
2. |
Zweiter Klagegrund: fehlende Befugnis zum Erlass eines Beschlusses zur Änderung der Ausnahme der OPAL von bestimmten unionsrechtlichen Anforderungen |
3. |
Dritter Klagegrund: falsche Auslegung der Voraussetzungen, unter denen Erdgasinfrastrukturen nach Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 17 der Richtlinie 2009/73/EG ausgenommen werden könnten
|
4. |
Vierter Klagegrund: falsche Auslegung der Voraussetzungen, unter denen Erdgasinfrastrukturen nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 2 Nr. 33 der Richtlinie 2009/73/EG ausgenommen werden könnten
|
5. |
Fünfter Klagegrund: falsche Auslegung der Voraussetzungen, unter denen Erdgasinfrastrukturen nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. a und e der Richtlinie 2009/73/EG ausgenommen werden könnten, und dadurch bewirkte Annahme, dass sich die Änderung der durch die Regulierungsbehörde gewährten Ausnahme zugunsten der OPAL nicht negativ auf den Wettbewerb auf dem Erdgasmarkt auswirke |
6. |
Sechster Klagegrund: falsche Auslegung der Voraussetzungen, unter denen Erdgasinfrastrukturen nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/73/EG ausgenommen werden könnten, und dadurch bewirkte Annahme, dass die Änderung der durch die Regulierungsbehörde gewährten Ausnahme zugunsten der OPAL die Versorgungssicherheit im Binnenmarkt verbessere |
7. |
Siebter Klagegrund: Nichtberücksichtigung des Umstands, dass die deutsche Bundesnetzagentur beim Erlass einer Entscheidung über eine Ausnahme nach Art. 36 der Richtlinie 2009/73/EG die Vorgaben des Art. 102 AEUV beachten müsse |
8. |
Achter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes |
9. |
Neunter Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz |
10. |
Zehnter Klagegrund: Vorzugsbehandlung der den Gegenstand der Ausnahme bildenden Infrastruktur, deren Status nicht mit dem Unionsrecht im Einklang stehe |
11. |
Elfter und zwölfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 274 bzw. Art. 254 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits |
12. |
Dreizehnter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 AEUV durch Erlass eines Beschlusses, der im Widerspruch zu anderen Politiken der Europäischen Union stehe |
13. |
Vierzehnter Klagegrund: Unanwendbarkeit gemäß Art. 277 AEUV von Art. 2 Nr. 33 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73/EG, weil damit eine diskriminierende Unterscheidung eingeführt werde zwischen den Infrastrukturen, die durch die Regulierungsbehörde ausgenommen werden könnten, und den übrigen Infrastrukturen, die für eine solche Ausnahme nicht in Frage kämen |
6.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/43 |
Klage, eingereicht am 30. November 2016 — QE/Eurojust
(Rechtssache T-850/16)
(2017/C 038/57)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: QE (Gouvy, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Bontinck und Rechtsanwältin S. Cherif)
Beklagter: Eurojust
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
vor einer Entscheidung in der Sache die Vorlage des Protokolls des Treffens vom 17. März 2016 anzuordnen; |
— |
die angefochtenen Entscheidungen vom 22. April 2016 und vom 18. Mai 2016 für nichtig zu erklären; |
— |
Eurojust zu verurteilen, den QE entstandenen Schaden zu ersetzen, der, vorbehaltlich seiner Erhöhung oder Verringerung im Lauf des Verfahrens, mit 20 000 Euro (zwanzigtausend Euro) beziffert wird, zuzüglich Zinsen ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde vom 8. Juli 2016 in Höhe des um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes, den die Europäische Zentralbank für den betreffenden Zeitraum für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgelegt hat; |
— |
Eurojust sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Fehlende Rechtsgrundlage, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die der Entscheidung vom 22. April 2016 anhafteten. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 des Anhangs IX des Beamtenstatuts der Europäischen Union, offensichtlicher Beurteilungsfehler, Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Fürsorgepflicht, die der Entscheidung vom 18. Mai 2016 anhafteten. |
3. |
Dritter Klagegrund: Machtmissbrauch und Interessenkonflikt, die beiden angefochtenen Entscheidungen anhafteten. |
6.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/44 |
Klage, eingereicht am 5. Dezember 2016 — Barata/Parlament
(Rechtssache T-854/16)
(2017/C 038/58)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Joao Miguel Barata (Evere, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Pandey und D. Rovetta sowie J. Grayston, Solicitor)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
zunächst gegebenenfalls Art. 90 des Beamtenstatuts im vorliegenden Verfahren nach Art. 277 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für ungültig und unanwendbar zu erklären; |
— |
die zusammen angefochtene Entscheidung, nämlich die Entscheidung der Direktion Entwicklung der Humanressourcen vom 29. Januar 2016, ihn nicht in die Liste der ausgewählten Bewerber aufzunehmen, und die Entscheidung vom 25. August 2016, die nach Art. 90 des Beamtenstatuts eingelegte Beschwerde abzulehnen, aufzuheben; |
— |
die Bekanntmachung des internen Auswahlverfahrens 2015/023, die dem Personal am 18. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde, aufzuheben; |
— |
den Entwurf für eine Liste der zur Teilnahme am Fortbildungsprogramm ausgewählten Beamten in vollem Umfang aufzuheben; |
— |
die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend, mit denen er Verstöße gegen das Beamtenstatut, gegen wesentliche Verfahrensvoraussetzungen, gegen die Unionsverträge und gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts rügt.
1. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler. |
2. |
Verstoß gegen den Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes und gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Rechtswidrigkeits- und Unanwendbarkeitsrüge nach Art. 277 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wegen der Rechtswidrigkeit und Unanwendbarkeit von Art. 90 des Beamtenstatuts. |
3. |
Verstoß gegen die Pflicht zu ordnungsgemäßer und guter Verwaltung. |
4. |
Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot. |
5. |
Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung. |
6.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/45 |
Klage, eingereicht am 5. Dezember 2016 — Erdinger Weißbräu Werner Brombach/EUIPO (Form eines großen Glases)
(Rechtssache T-857/16)
(2017/C 038/59)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Erdinger Weißbräu Werner Brombach GmbH & Co. KG (Erding, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Hayn)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Internationale Registrierung der dreidimensionale Marke „Form eines großen Glases“ mit Benennung der Europäischen Union — Anmeldung Nr. 1 242 704
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. September 2016 in der Sache R 659/2016-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen. |
— |
eine mündliche Verhandlung durchzuführen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
6.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/46 |
Klage, eingereicht am 7. Dezember 2016 — Damm/EUIPO — Schlossbrauerei Au-Hallertau Willibald Beck Freiherr von Peccoz (EISKELLER)
(Rechtssache T-859/16)
(2017/C 038/60)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Sociedad Anónima Damm (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. González-Bueno Catalán de Ocón)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Schlossbrauerei Au-Hallertau Willibald Beck Freiherr von Peccoz GmbH & Co. KG (Au-Hallertau, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „EISKELLER“ — Unionsmarkenanmeldung Nr. 12 204 426.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. September 2016 in der Sache R 2428/2015-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und der Schlossbrauerei Au-Hallertau Willibald Beck Freiherr von Peccoz GmbH & Co. KG die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
6.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/46 |
Klage, eingereicht am 6 Dezember 2016 — Wirecard/EUIPO (mycard2go)
(Rechtssache T-860/16)
(2017/C 038/61)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Wirecard AG (Aschheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bayer)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke — Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „mycard2go“ — Anmeldung Nr. 14 303 465
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. Oktober 2016 in der Sache R 281/2016-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Anmeldeverfahrens betreffend UM 014303465 an die Beklagte zurückzuverweisen; |
— |
dem EUIPO die Kosten des Verfahren, einschließlich der im Lauf des Beschwerdeverfahrens vor dem EUIPO angefallenen Kosten, aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009. |
6.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/47 |
Klage, eingereicht am 7. Dezember 2016 — C & J Clark International/Kommission
(Rechtssache T-861/16)
(2017/C 038/62)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: C & J Clark International Ltd (Somerset, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Willems und S. De Knop)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Klägerin beantragt,
— |
die Klage für zulässig zu erklären; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 der Kommission vom 13. September 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und hergestellt von Best Royal Co. Ltd, Lac Cuong Footwear Co., Ltd, Lac Ty Co., Ltd, Saoviet Joint Stock Company (Megastar Joint Stock Company), VMC Royal Co Ltd, Freetrend Industrial Ltd und seinem verbundenen Unternehmen Freetrend Industrial A (Vietnam) Co, Ltd, Fulgent Sun Footwear Co., Ltd, General Shoes Ltd, Golden Star Co, Ltd, Golden Top Company Co., Ltd, Kingmaker Footwear Co. Ltd, Tripos Enterprise Inc., Vietnam Shoe Majesty Co., Ltd und zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 245, S. 16) für nichtig zu erklären; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung nach Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV verstoßen, indem sie ohne gültige Rechtsgrundlage gehandelt habe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 266 AEUV verstoßen, indem sie nicht die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 4. Februar 2016, C & J Clark International, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, ergebenden Maßnahmen ergriffen habe. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Grundverordnung (1) und den Grundsatz der Rechtssicherheit (Rückwirkungsverbot) verstoßen, indem sie Antidumpingzölle auf Einfuhren von Schuhen „während der Geltungsdauer der [für ungültig erklärten Verordnung]“ eingeführt habe. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 21 der Grundverordnung verstoßen, indem sie Antidumpingzölle ohne eine neuerliche Bewertung des Unionsinteresses eingeführt habe, und die Feststellung, dass die Einführung von Antidumpingzöllen im Unionsinteresse liege, wäre auf jeden Fall ein offensichtlicher Fehler gewesen. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 5 Abs. 1 und 4 EUV verstoßen, indem sie einen Rechtsakt erlassen habe, der über das hinausgehe, was zur Erreichung seines Ziels notwendig sei. |
(1) Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176, S. 21).
6.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/48 |
Klage, eingereicht am 7. Dezember 2016 — fritz-kulturgüter/EUIPO — Sumol + Compal Marcas (fritz-wasser)
(Rechtssache T-862/16)
(2017/C 038/63)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: fritz-kulturgüter GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G Schindler)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sumol + Compal Marcas, SA (Oeiras Carnaxide, Portugal)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Kläger
Streitige Marke: Unionswortmarke „fritz-wasser“ — Anmeldung Nr. 12 314 753
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Oktober 2016 in der Sache R 1510/2015-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen wird; |
— |
die Anmeldung Nr. 012 314 753 zur Eintragung zuzulassen; |
— |
die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Wiedersprechende aufzuerlegen; die weiteren Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
6.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/48 |
Klage, eingereicht am 5. Dezember 2016 — Le Pen/Parlament
(Rechtssache T-863/16)
(2017/C 038/64)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Jean-Marie Le Pen (Saint-Cloud, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Ceccaldi und J.-P. Le Moigne)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss der Quästoren des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2016 für nichtig zu erklären, soweit damit nur der Beschluss, den Betrag von 320 026,23 Euro von Herrn Jean-Marie Le Pen zurückzufordern, aufrechterhalten wurde; |
— |
den Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 29. Januar 2016 für nichtig zu erklären; |
— |
die Belastungsanzeige Nr. 2016-195 vom 4. Februar 2016 für nichtig zu erklären; |
— |
dem Europäischen Parlament die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen; |
— |
das Europäische Parlament zu verurteilen, Herrn Jean-Marie Le Pen 50 000,00 Euro als Erstattung der ersatzfähigen Kosten zu zahlen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger macht zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: formelle Rechtswidrigkeit der angefochtenen Rechtsakte. Dieser Klagegrund besteht aus drei Teilen.
|
2. |
Zweiter Klagegrund: materielle Rechtswidrigkeit der angefochtenen Rechtsakte. Dieser Klagegrund besteht aus acht Teilen.
|
6.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/50 |
Klage, eingereicht am 7. Dezember 2016 — Wenger/EUIPO — Swissgear (SWISSGEAR)
(Rechtssache T-869/16)
(2017/C 038/65)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Wenger SA (Delémont, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. Ikas und Rechtsanwältin A. Sulovsky)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Swissgear Sàrl (Baar, Schweiz)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionswortmarke „SWISSGEAR“– Unionsmarke Nr. 7 197 783.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. September 2016 in der Sache R 2098/2015-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009. |
6.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/50 |
Klage, eingereicht am 8. Dezember 2016 — Groupe Canal +/Kommission
(Rechtssache T-873/16)
(2017/C 038/66)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Groupe Canal + (Issy-les-Moulineaux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Wilhelm, P. Gassenbach und O. de Juvigny)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
im Hauptantrag
|
— |
im Hilfsantrag
|
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission, da sie den zwischen der GROUPE CANAL + und Pictures International Limited (im Folgenden: Paramount) geschlossenen Vertrag als einen bezweckten Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV behandelt und die Ansicht vertreten habe, dass die von Paramount vorgeschlagenen Verpflichtungen nicht die kulturelle Vielfalt und allgemeiner, die Finanzierung und die Nutzung von Filmen im EWR beeinträchtigten. Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile.
|
2. |
Offensichtliche Überschreitung der Grenzen ihres Ermessens durch die Kommission, da sie Verpflichtungen akzeptiert habe, die geeignet seien, Wettbewerbsbedenken, die sie nicht in ihrer Vorbewertung geäußert habe, auszuräumen. Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile.
|
3. |
Offensichtlicher Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Kommission. Dieser Klagegrund gliedert sich in drei Teile.
|
4. |
Ermessensmissbrauch seitens der Kommission, da die Verpflichtungen, die sie für bindend erklärt habe, in das Rechtsetzungsverfahren des Europäischen Parlaments eingreifen würden, das Vorbehalte und Bedenken gegen die Aufgabe der Territorialität der Nutzungsrechte im audiovisuellen Sektor und deren Auswirkungen auf die Filmfinanzierung, die Konzentration in diesem Sektor und die kulturelle Vielfalt geltend gemacht habe. Die Kommission habe dem in keiner Weise Rechnung getragen, als sie im Wege der Verhandlungen mit einem einzigen nichteuropäischen Unternehmen, nämlich Paramount, den Ausgang wichtiger legislativer Beratungen vorweggenommen habe. Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile.
|
6.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/52 |
Klage, eingereicht am 9. Dezember 2016 — Karelia/EUIPO (KARELIA)
(Rechtssache T-878/16)
(2017/C 038/67)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Ino Karelia (Kalamata, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Karpathakis)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionswortmarke „KARELIA“ — Anmeldung Nr. 964 502
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. September 2016 in der Sache R 1562/2015-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und b der Verordnung Nr. 207/2009. |
6.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/52 |
Klage, eingereicht am 16. Dezember 2016 — Republik Polen/Kommission
(Rechtssache T-883/16)
(2017/C 038/68)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Kommission vom 28. Oktober 2016 über die Änderung der Bedingungen für die Freistellung der Opal-Pipeline von der Verpflichtung zur Anwendung der Regeln für den Zugang Dritter und der auf der Grundlage der Richtlinie 2003/55/EG genehmigten Tarifregelungen für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/73/EG in Verbindung mit Art. 194 Abs. 1 Buchst. b AEUV und gegen den Grundsatz der Solidarität durch Anerkennung einer neuen regulatorischen Ausnahme für die Opal-Pipeline, obwohl diese Ausnahme die Sicherheit der Gasversorgung gefährde. |
2. |
Fehlende Zuständigkeit der Kommission und Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 17 der Richtlinie 2009/73/EG durch Anerkennung einer neuen regulatorischen Ausnahme für die Opal-Pipeline, obwohl diese Fernleitung keine „Verbindungsleitung“ sei. |
3. |
Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/73/EG durch Anerkennung einer neuen regulatorischen Ausnahme für die Opal-Pipeline, obwohl nicht die Gefahr bestehe, dass die Investition ohne diese Ausnahme nicht getätigt würde. |
4. |
Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. a und e der Richtlinie 2009/73/EG durch Anerkennung einer neuen regulatorischen Ausnahme für die Opal-Pipeline, obwohl sich diese Ausnahme nachteilig auf den Wettbewerb auswirke. |
5. |
Verstoß gegen die Europäische Union bindende internationale Verträge, und zwar gegen den Vertrag über die Energiecharta, den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft und das Assoziierungsabkommen mit der Ukraine. |
6.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/53 |
Klage, eingereicht am 15. Dezember 2016 — Multiconnect/Kommission
(Rechtssache T-884/16)
(2017/C 038/69)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Multiconnect GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-M. Schultze, S. Pautke und C. Ehlenz)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Handlungen der Kommission durch die Abteilung Fusionskontrolle bei der Generaldirektion Wettbewerb im Rahmen der Durchführung der dritten Auflage („non-MNO-Remedy“) des Beschlusses M.7018, insbesondere deren in den E-Mails vom 11. Oktober 2016 und vom 29. Oktober 2016 geäußerten Auffassung, die die non-MNO-Remedy unter Ausschluss von MVNOs (mobile virtual network operators) wie der Klägerin auf reine Diensteanbieter beschränkt, für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, den Beschluss C(2014) 4443 final in der Sache M.7018 für nichtig zu erklären; |
— |
die Kosten des Verfahrens der Kommission aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung der Verträge oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte den Beschluss C(2014) 4443 final in der Sache M.7018 nebst Verpflichtungszusagen rechtsfehlerhaft auslege und anwende, indem sie die sogenannte „non-MNO-Remedy“, mit der Telefónica sich verpflichtet hat, Dritten Zugang zu 4G-Diensten auf dem Mobilfunk-Vorleistungsmarkt zu gewähren, in der Sache auf Dritte mit einem Diensteanbieter-Geschäftsmodell beschränke und nicht veranlasse, dass Telefónica enstprechend der „non-MNO-Remedy“ Dritten den Zugang zu 4G-Diensten im Rahmen eines MVNO-Geschäftsmodells gewährt. |
2. |
Zweiter, hilfsweise geltend gemachter Klagegrund: Verletzung der Verträge oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm sowie offensichtlicher Beurteilungsfehler und Begründungsmangel, in dem mit dem Beschluss C(2014) 4443 final zu Unrecht angenommen wird, dass die von Telefónica eingereichten Verpflichtungszusagen jegliche Wettbewerbsbedenken beseitigen könnten. |
6.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/54 |
Klage, eingereicht am 15. Dezember 2016 — Mass Response Service/Kommission
(Rechtssache T-885/16)
(2017/C 038/70)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Mass Response Service GmbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-M. Schultze, S. Pautke und C. Ehlenz)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Handlungen der Kommission durch die Abteilung Fusionskontrolle bei der Generaldirektion Wettbewerb im Rahmen der Durchführung der dritten Auflage („non-MNO-Remedy“) des Beschlusses M.7018, insbesondere deren in den E-Mails vom 24. Oktober 2016 und vom 29. Oktober 2016 geäußerten Auffassung, die die non-MNO-Remedy unter Ausschluss von MVNOs (mobile virtual network operators) wie der Klägerin auf reine Diensteanbieter beschränkt, für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, den Beschluss C(2014) 4443 final in der Sache M.7018 für nichtig zu erklären; |
— |
die Kosten des Verfahrens der Kommission aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-884/16, Multiconnect/Kommission, geltend gemachten Klagegründen identisch oder diesen ähnlich sind.
6.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/54 |
Beschluss des Gerichts vom 26. Oktober 2016 — Polen/Kommission
(Rechtssache T-167/16) (1)
(2017/C 038/71)
Verfahrenssprache: Polnisch
Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
6.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/55 |
Beschluss des Gerichts vom 5. Dezember 2016 — McGillivray/Kommission
(Rechtssache T-535/16) (1)
(2017/C 038/72)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 89 vom 16.3.2015 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-12/15 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).