ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 37

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
4. Februar 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 37/01

Euro-Wechselkurs

1


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 37/02

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8369 — KKR/Hitachi Koki) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

2

2017/C 37/03

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8353 — CVC/Corialis) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

3


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

4.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/1


Euro-Wechselkurs (1)

3. Februar 2017

(2017/C 37/01)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0741

JPY

Japanischer Yen

121,49

DKK

Dänische Krone

7,4376

GBP

Pfund Sterling

0,86013

SEK

Schwedische Krone

9,4420

CHF

Schweizer Franken

1,0695

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,8568

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,021

HUF

Ungarischer Forint

309,46

PLN

Polnischer Zloty

4,2972

RON

Rumänischer Leu

4,5158

TRY

Türkische Lira

4,0118

AUD

Australischer Dollar

1,4057

CAD

Kanadischer Dollar

1,4023

HKD

Hongkong-Dollar

8,3343

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,4781

SGD

Singapur-Dollar

1,5186

KRW

Südkoreanischer Won

1 232,25

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,4212

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,3776

HRK

Kroatische Kuna

7,4331

IDR

Indonesische Rupiah

14 333,86

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7561

PHP

Philippinischer Peso

53,461

RUB

Russischer Rubel

63,6106

THB

Thailändischer Baht

37,653

BRL

Brasilianischer Real

3,3641

MXN

Mexikanischer Peso

22,0157

INR

Indische Rupie

72,3095


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

4.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/2


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8369 — KKR/Hitachi Koki)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 37/02)

1.

Am 26. Januar 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) des Rates bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Von dem Unternehmen KKR & Co. L.P. („KKR“, USA) verwaltete Investmentfonds übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Hitachi Koki Co., Ltd („Hitachi Koki“, Japan).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   KKR: weltweit tätige Investmentgesellschaft, die öffentlichen und privaten Anlegern eine große Bandbreite an Dienstleistungen im Bereich der alternativen Vermögensverwaltung anbietet und Kapitalmarktlösungen für das Unternehmen, seine Portfolio-Gesellschaften und Kunden bereitstellt;

—   Hitachi Koki: ein in Japan ansässiges weltweit tätiges Unternehmen, das Werkzeugmaschinen und Geräte für den Bereich der Biowissenschaften herstellt und vertreibt.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (2) des Rates infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8369 — KKR/Hitachi Koki per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


4.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/3


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8353 — CVC/Corialis)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 37/03)

1.

Am 26. Januar 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen CVC Capital Partners SICAV-FIS SA („CVC“, Luxemburg) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen und anderen Wertpapieren die Kontrolle über das Unternehmen AI Alu (Luxemburg) Sàrl and AI Alu & Cy S.C.A. („Corialis“, Luxemburg), die Holdinggesellschaft der Coralis-Gruppe gehört.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   CVC: private Kapitalbeteiligung in verschiedenen Branchen, z. B. Chemie, Versorgungswirtschaft, verarbeitende Industrie, Einzelhandel und Vertrieb;

—   Corialis: Aluminimumextrusion sowie Herstellung und Vertrieb von Aluminiumsystemen und -rahmen für Fenster, Türen, Wintergärten und Vorhangfassaden.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (2) des Rates infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8353 — CVC/Corialis per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.