ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 32

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
1. Februar 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 32/01

Mitteilung der Kommission

1

2017/C 32/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8198 — Alliance Automotive Group/FPS Distribution) ( 1 )

1

2017/C 32/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8328 — The Cerberus Group/Staples Europe) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 32/04

Euro-Wechselkurs

3

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2017/C 32/05

Aktualisierung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

4


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2017/C 32/06

Aufforderung zur Bekundung des Interesses an der Ernennung als Mitglied des gemeinsamen Beschwerdeausschusses der drei Europäischen Aufsichtsbehörden für den Finanzdienstleistungssektor (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

11

 

Europäische Investitionsbank

2017/C 32/07

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Wettbewerb für Soziale Innovation des EIB-Instituts 2017

14

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2017/C 32/08

Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU — Antrag eines Auftraggebers — Fristverlängerung

15


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

1.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/1


Mitteilung der Kommission

(2017/C 32/01)

Die Kulturhauptstädte Europas 2021 sind Timisoara (Rumänien), Elefsina (Griechenland) und Novi Sad (Serbien, als Beitrittskandidat für die EU-Mitgliedschaft).


1.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8198 — Alliance Automotive Group/FPS Distribution)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 32/02)

Am 28. Oktober 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M8198 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


1.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8328 — The Cerberus Group/Staples Europe)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 32/03)

Am 25. Januar 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8328 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

1.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/3


Euro-Wechselkurs (1)

31. Januar 2017

(2017/C 32/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0755

JPY

Japanischer Yen

121,94

DKK

Dänische Krone

7,4373

GBP

Pfund Sterling

0,86105

SEK

Schwedische Krone

9,4505

CHF

Schweizer Franken

1,0668

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,8880

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,021

HUF

Ungarischer Forint

310,64

PLN

Polnischer Zloty

4,3239

RON

Rumänischer Leu

4,5030

TRY

Türkische Lira

4,0632

AUD

Australischer Dollar

1,4198

CAD

Kanadischer Dollar

1,4056

HKD

Hongkong-Dollar

8,3436

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,4709

SGD

Singapur-Dollar

1,5201

KRW

Südkoreanischer Won

1 244,76

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,4440

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,3970

HRK

Kroatische Kuna

7,4790

IDR

Indonesische Rupiah

14 363,56

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7608

PHP

Philippinischer Peso

53,489

RUB

Russischer Rubel

64,4302

THB

Thailändischer Baht

37,793

BRL

Brasilianischer Real

3,3535

MXN

Mexikanischer Peso

22,2855

INR

Indische Rupie

72,8005


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

1.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/4


Aktualisierung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1)

(2017/C 32/05)

Die Veröffentlichung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (2), erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 39 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.

Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf die Webseite der Generaldirektion „Inneres“ gestellt.

DEUTSCHLAND

Änderung der in ABl. C 37 vom 14.2.2009 veröffentlichten Angaben

LISTE DER GRENZÜBERGANGSSTELLEN

NORDSEEHÄFEN

(1)

List/Sylt

(2)

Hörnum/Sylt

(3)

Wyk/Föhr

(4)

Husum

(5)

Tönning

(6)

Büsum

(7)

Friedrichskoog

(8)

Helgoland

(9)

Wewelsfleth

(10)

Brunsbüttel

(11)

Glückstadt

(12)

Wedel

(13)

Hamburg

(14)

Hamburg-Neuenfelde

(15)

Buxtehude

(16)

Stade

(17)

Stadersand

(18)

Bützflether Sand

(19)

Otterndorf

(20)

Cuxhaven

(21)

Bremerhaven

(22)

Bremen

(23)

Lemwerder

(24)

Elsfleth

(25)

Brake

(26)

Großensiel

(27)

Nordenham

(28)

Fedderwardersiel

(29)

Eckwarderhörne

(30)

Varel

(31)

Wilhelmshaven

(32)

Hooksiel

(33)

Horumersiel

(34)

Carolinensiel (Harlesiel)

(35)

Neuharlingersiel

(36)

Bensersiel

(37)

Westeraccumersiel

(38)

Norddeich

(39)

Greetsiel

(40)

Wangerooge

(41)

Spiekeroog

(42)

Langeoog

(43)

Baltrum

(44)

Norderney

(45)

Juist

(46)

Borkum

(47)

Emden

(48)

Leer

(49)

Weener

(50)

Papenburg

(51)

Herbrum

OSTSEEHÄFEN

(1)

Flensburg — Hafen

(2)

Kappeln

(3)

Schleswig

(4)

Eckernförde

(5)

Eckernförde (Hafenanlage der Bundesmarine)

(6)

Surendorf (Hafenanlagen der Bundesmarine)

(7)

Rendsburg

(8)

Kiel-Holtenau

(9)

Kiel

(10)

Kiel (Hafenanlagen der Bundesmarine)

(11)

Jägersberg (Hafenanlagen der Bundesmarine)

(12)

Puttgarden

(13)

Burgstaaken

(14)

Heiligenhafen

(15)

Neustadt

(16)

Lübeck-Travemünde

(17)

Lübeck

(18)

Wolgast

(19)

Wismar

(20)

Rostock-Hafen (Zusammenlegung Häfen Warnemünde und Rostock-Überseehafen)

(21)

Stralsund

(22)

Saßnitz

(23)

Mukran

(24)

Greifswald — Ladebow Hafen

(25)

Vierow

ODERHAFF

(1)

Ueckermünde

Verkehrsflughäfen, Flug- und Landeplätze

IM BUNDESLAND SCHLESWIG-HOLSTEIN

(1)

Eggebek

(2)

Helgoland-Düne

(3)

Hohn

(4)

Itzehoe — Hungriger Wolf

(5)

Kiel-Holtenau

(6)

Lübeck-Blankensee

(7)

Schleswig/Jagel

(8)

Westerland/Sylt

IM BUNDESLAND MECKLENBURG-VORPOMMERN

(1)

Neubrandenburg-Trollenhagen

(2)

Rostock-Laage

IM BUNDESLAND HAMBURG

(1)

Hamburg

IM BUNDESLAND BREMEN

(1)

Bremen

IM BUNDESLAND NIEDERSACHSEN

(1)

Borkum

(2)

Braunschweig-Waggum

(3)

Bückeburg-Achum

(4)

Celle

(5)

Damme/Dümmer-See

(6)

Diepholz

(7)

Emden

(8)

Fassberg

(9)

Ganderkesee

(10)

Hannover

(11)

Jever

(12)

Leer-Nüttermoor

(13)

Norderney

(14)

Nordholz

(15)

Nordhorn-Lingen

(16)

Osnabrück-Atterheide

(17)

Wangerooge

(18)

Wilhelmshaven-Mariensiel

(19)

Wittmundhafen

(20)

Wunstorf

IM BUNDESLAND BRANDENBURG

(1)

Berlin-Schönefeld

(2)

Schönhagen

IM BUNDESLAND BERLIN

(1)

Berlin-Tegel

IM BUNDESLAND SACHSEN-ANHALT

(1)

Cochstedt

(2)

Magdeburg

IM BUNDESLAND NORDRHEIN-WESTFALEN

(1)

Aachen-Merzbrück

(2)

Arnsberg

(3)

Bielefeld-Windelsbleiche

(4)

Bonn-Hardthöhe

(5)

Dahlemer Binz

(6)

Dortmund-Wickede

(7)

Düsseldorf

(8)

Essen-Mülheim

(9)

Hangelar

(10)

Hopsten

(11)

Köln/Bonn

(12)

Marl/Loemühle

(13)

Meinerzhagen

(14)

Mönchengladbach

(15)

Münster-Osnabrück

(16)

Nörvenich

(17)

Paderborn-Lippstadt

(18)

Porta Westfalica

(19)

Rheine-Bentlage

(20)

Siegerland

(21)

Stadtlohn-Wenningfeld

(22)

Weeze-Lahrbruch

IM BUNDESLAND SACHSEN

(1)

Dresden

(2)

Leipzig-Halle

(3)

Rothenburg/Oberlausitz

IM BUNDESLAND THÜRINGEN

(1)

Altenburg-Nobitz

(2)

Erfurt

IM BUNDESLAND RHEINLAND-PFALZ

(1)

Büchel

(2)

Föhren

(3)

Hahn

(4)

Koblenz-Winningen

(5)

Mainz-Finthen

(6)

Mendig

(7)

Pirmasens-Zweibrücken

(8)

Ramstein (US-Air Base)

(9)

Speyer

(10)

Zweibrücken

IM BUNDESLAND SAARLAND

(1)

Saarbrücken-Ensheim

(2)

Saarlouis/Düren

IM BUNDESLAND HESSEN

(1)

Egelsbach

(2)

Allendorf/Eder

(3)

Frankfurt/Main

(4)

Fritzlar

(5)

Kassel-Calden

(6)

Reichelsheim

IM BUNDESLAND BADEN-WÜRTTEMBERG

(1)

Aalen-Heidenheim-Elchingen

(2)

Baden Airport Karlsruhe Baden-Baden

(3)

Donaueschingen-Villingen

(4)

Freiburg/Brg.

(5)

Friedrichshafen-Löwental

(6)

Heubach (Krs. Schwäb. Gmünd)

(7)

Lahr

(8)

Laupheim

(9)

Leutkirch-Unterzeil

(10)

Mannheim-City

(11)

Mengen

(12)

Niederstetten

(13)

Schwäbisch Hall

(14)

Stuttgart

IM BUNDESLAND BAYERN

(1)

Aschaffenburg

(2)

Augsburg-Mühlhausen

(3)

Bayreuth — Bindlacher Berg

(4)

Coburg-Brandebsteinsebene

(5)

Eggenfelden/Niederbayern

(6)

Erding

(7)

Fürstenfeldbruck

(8)

Giebelstadt

(9)

Hassfurth-Mainwiesen

(10)

Herzogenaurach

(11)

Hof-Plauen

(12)

Ingolstadt

(13)

Kempten-Durach

(14)

Landsberg/Lech

(15)

Landshut-Ellermühle

(16)

Lechfeld

(17)

Leipheim

(18)

Memmingerberg

(19)

München „Franz Joseph Strauß“

(20)

Neuburg

(21)

Nürnberg

(22)

Oberpfaffenhofen, Werkflugplatz der Dornier-Werke GmbH

(23)

Passau-Vilshofen

(24)

Roth

(25)

Rothenburg o. d. Tauber

(26)

Straubing-Wallmühle

(27)

Würzburg am Schenkenturm

Liste der früheren Veröffentlichungen

 

ABl. C 316 vom 28.12.2007, S. 1.

 

ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 16.

 

ABl. C 177 vom 12.7.2008, S. 9.

 

ABl. C 200 vom 6.8.2008, S. 10.

 

ABl. C 331 vom 31.12.2008, S. 13.

 

ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 10.

 

ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 10.

 

ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 20.

 

ABl. C 99 vom 30.4.2009, S. 7.

 

ABl. C 229 vom 23.9.2009, S. 28.

 

ABl. C 263 vom 5.11.2009, S. 22.

 

ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 17.

 

ABl. C 74 vom 24.3.2010, S. 13.

 

ABl. C 326 vom 3.12.2010, S. 17.

 

ABl. C 355 vom 29.12.2010, S. 34.

 

ABl. C 22 vom 22.1.2011, S. 22.

 

ABl. C 37 vom 5.2.2011, S. 12.

 

ABl. C 149 vom 20.5.2011, S. 8.

 

ABl. C 190 vom 30.6.2011, S. 17.

 

ABl. C 203 vom 9.7.2011, S. 14.

 

ABl. C 210 vom 16.7.2011, S. 30.

 

ABl. C 271 vom 14.9.2011, S. 18.

 

ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 12.

 

ABl. C 111 vom 18.4.2012, S. 3.

 

ABl. C 183 vom 23.6.2012, S. 7.

 

ABl. C 313 vom 17.10.2012, S. 11.

 

ABl. C 394 vom 20.12.2012, S. 22.

 

ABl. C 51 vom 22.2.2013, S. 9.

 

ABl. C 167 vom 13.6.2013, S. 9.

 

ABl. C 242 vom 23.8.2013, S. 2.

 

ABl. C 275 vom 24.9.2013, S. 7.

 

ABl. C 314 vom 29.10.2013, S. 5.

 

ABl. C 324 vom 9.11.2013, S. 6.

 

ABl. C 57 vom 28.2.2014, S. 4.

 

ABl. C 167 vom 4.6.2014, S. 9.

 

ABl. C 244 vom 26.7.2014, S. 22.

 

ABl. C 332 vom 24.9.2014, S. 12.

 

ABl. C 420 vom 22.11.2014, S. 9

 

ABl. C 72 vom 28.2.2015, S. 17

 

ABl. C 126 vom 18.4.2015, S. 10

 

ABl. C 229 vom 14.7.2015, S. 5

 

ABl. C 341 vom 16.10.2015, S. 19.

 

ABl. C 84 vom 4.3.2016, S. 2.

 

ABl. C 236 vom 30.6.2016, S. 6.

 

ABl. C 278 vom 30.7.2016, S. 47.

 

ABl. C 331 vom 9.9.2016, S. 2.

 

ABl. C 401 vom 29.10.2016, S. 4.

 

ABl. C 484 vom 24.12.2016, S. 30.


(1)  Siehe die Liste früherer Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.

(2)  ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

1.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/11


Aufforderung zur Bekundung des Interesses an der Ernennung als Mitglied des gemeinsamen Beschwerdeausschusses der drei Europäischen Aufsichtsbehörden für den Finanzdienstleistungssektor (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

(2017/C 32/06)

1.   Beschreibung der Behörden

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 (1) errichtet. Gemeinsam bilden sie die Europäischen Aufsichtsbehörden für den Finanzdienstleistungssektor und sind Mitglieder des Europäischen Systems der Finanzaufsicht.

Die Ziele in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen umfassen unter anderem Folgendes:

Bewerkstelligung einer soliden, wirksamen und kohärenten Regulierung und Überwachung,

Gewährleistung der Integrität, Transparenz und Effizienz sowie des ordnungsgemäßen Funktionierens der Finanzmärkte,

Ausbau der internationalen Koordinierung bei der Aufsicht,

Verhinderung von Aufsichtsarbitrage und Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen,

Gewährleistung einer angemessenen Regulierung und Beaufsichtigung der Übernahme von Risiken sowie

Verbesserung des Verbraucherschutzes.

Daneben leistet die ESMA die Überwachung von Ratingagenturen und Transaktionsregistern in der EU und nimmt Aufgaben in Bezug auf OTC-Derivate und Leerverkäufe von Wertpapieren wahr.

In diesem Zusammenhang kann jede Behörde neben nicht bindenden Akten wie Leitlinien und Empfehlungen sowie Entwürfen technischer Normen unter bestimmten Umständen auch an nationale Aufsichtsbehörden oder einzelne Finanzinstitute gerichtete bindende Beschlüsse fassen, die wie bestimmte andere Entscheidungen mit Rechtsbehelfen angefochten werden können.

Die EBA hat ihren Sitz in London (Vereinigtes Königreich), die EIOPA in Frankfurt am Main (Deutschland) und die ESMA in Paris (Frankreich). Die Behörden wurden am 1. Januar 2011 errichtet.

2.   Gemeinsamer Beschwerdeausschuss

In Artikel 60 und 61 der drei Verordnungen sind die gegen Beschlüsse dieser Behörden verfügbaren Rechtsmittel geregelt. Durch Artikel 58 und 59 jeder Verordnung wird ein gemeinsamer Beschwerdeausschuss für die drei Behörden eingerichtet. Dieser Ausschuss entscheidet über Beschwerden gegen bestimmte einzelne Beschlüsse der Behörden. Seine Entscheidungen sind vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anfechtbar.

Der gemeinsame Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern (für und durch jede Behörde werden je zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder benannt), die einen ausgezeichneten Ruf genießen und nachweislich über ausreichende einschlägige Kenntnisse und berufliche Erfahrung, insbesondere in Bezug auf die Aufsicht, in den Bereichen Banken, Versicherungen, betriebliche Altersversorgung und Wertpapiere oder andere Finanzdienstleistungen verfügen. Ausgeschlossen ist das gegenwärtige Personal der zuständigen Behörden oder anderer nationaler bzw. EU-Einrichtungen, die an den Tätigkeiten der Behörde beteiligt sind.

Der Beschwerdeausschuss muss über ausreichenden juristischen Sachverstand verfügen, um die Behörden bei der Ausübung ihrer Befugnisse sachkundig rechtlich beraten zu können. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihren Beschlüssen unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden.

Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden.

Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Diese Amtszeit kann einmal verlängert werden.

3.   Voraussetzungen

Bewerber müssen bei Annahmeschluss der Bewerbungen folgende Bedingungen erfüllen:

Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (2),

keine laufende Beschäftigung bei den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden oder anderen nationalen bzw. EU-Einrichtungen, die an den Tätigkeiten der Behörde beteiligt sind,

keine Zugehörigkeit zu Interessengruppen, für die die Behörde zuständig ist,

entweder a) erfolgreicher Abschluss eines vollständigen Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Wirtschaft bzw. eines anderen Studiengangs in Zusammenhang mit der Arbeit der Aufsichtsbehörden mit einer Regelstudiendauer von vier Jahren oder mehr, der zu einem Postgraduiertenstudium berechtigt, oder b) erfolgreicher Abschluss eines vollständigen Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften, der Wirtschaft oder eines anderen Studiengangs in Zusammenhang mit der Arbeit der Aufsichtsbehörden mit einer Regelstudiendauer von drei Jahren, zuzüglich einer einjährigen einschlägigen Berufserfahrung, oder c) erfolgreiche Qualifikation für die Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt in einem Mitgliedstaat,

mindestens 20 Jahre Berufserfahrung im Zusammenhang mit Banken, Versicherungen, betrieblicher Altersversorgung, Wertpapieren oder anderen Finanzdienstleistungen (die nach dem oben genannten Universitätsabschluss bzw. dem Abschluss und der einschlägigen Berufserfahrung erworben wurde). Diese Berufserfahrung kann sich auch auf die Gebiete Politik und Aufsicht erstrecken.

4.   Auswahlkriterien

Folgende Kriterien werden berücksichtigt:

Nachweisliche einschlägige Kenntnisse und berufliche Erfahrung von hohem Niveau, insbesondere in Bezug auf die Aufsicht, in den Bereichen Banken, Versicherungen, betriebliche Altersversorgung, Wertpapiere oder andere Finanzdienstleistungen,

rechtliche bzw. wissenschaftliche Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Aufsicht sind ein großer Vorteil,

sehr gute Kenntnis und tiefes Verständnis der EU-Rechtsvorschriften in den Bereichen Banken, Versicherungen, betriebliche Altersversorgung oder Wertpapiermärkte,

sehr gute Kenntnis und tiefes Verständnis der Funktionsweise von Banken, Versicherungen, betrieblicher Altersversorgung oder Wertpapiermärkten,

sehr gute Kenntnis und tiefes Verständnis der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union und/oder der gerichtlichen Praxis in Zusammenhang mit Widerspruchs- und/oder Streitbeilegungsverfahren,

kurzfristige Verfügbarkeit für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Beschlüsse der Behörden,

potenzielle Interessenkonflikte, die die Fähigkeit von Bewerberinnen/Bewerbern zur Bearbeitung von Beschwerden beeinträchtigen könnten,

Kenntnis von EU-Sprachen (Hauptverkehrssprache innerhalb der Behörden ist Englisch, Beschwerden können jedoch in jeder Amtssprache der Europäischen Union eingereicht werden (3)).

5.   Auswahlverfahren und Arbeitsbedingungen

Gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 ernennt der Verwaltungsrat jeder Behörde (nach Anhörung des entsprechenden Rates der Aufseher) auf der Grundlage einer von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Auswahlliste Mitglieder und stellvertretende Mitglieder.

Es wird eine Reserveliste mit einer Gültigkeit von bis zu 48 Monaten erstellt, falls mehr als ein Bewerber bzw. eine Bewerberin erfolgreich ist.

Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen keine anderen Aufgaben innerhalb der Behörde, ihres Verwaltungsrats oder ihres Rates der Aufseher wahrnehmen. Sie erhalten für die auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags durchgeführten Aufgaben angemessene Spesen und Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe der Budgetmittel der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, sind allerdings keine ständigen Mitarbeiter/-innen der Behörden. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses können folglich einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen, falls diese es ihnen erlaubt, sich kurzfristig mit Beschwerden zu befassen. Der Umfang der Tätigkeit des Beschwerdeausschusses hängt von der Zahl der gegen die Beschlüsse der Behörden eingereichten Beschwerden ab.

Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses verpflichten sich, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln. Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung sowie eine Interessenerklärung ab, woraus entweder hervorgeht, dass keinerlei Interessen bestehen, die als ihrer Unabhängigkeit abträglich angesehen werden können, oder worin die Art etwaiger unmittelbarer oder mittelbarer Interessen beschrieben ist, die als ihrer Unabhängigkeit abträglich angesehen werden könnten. Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben und öffentlich bekannt gemacht.

6.   Einreichen von Bewerbungen

Ein Bewerbungsschreiben und ein Lebenslauf sind an die unten genannte Adresse zu senden. Der Lebenslauf sollte nach Möglichkeit dem Muster des Europäischen Lebenslaufs entsprechen. Beglaubigte Kopien von Hochschulabschlüssen oder Diplomen, Referenzen und Nachweisen der Berufserfahrung usw. sind erst in einem späteren Verfahrensschritt auf Verlangen einzureichen.

Die vollständige Bewerbung, bestehend aus dem Bewerbungsschreiben und dem Lebenslauf, muss bis spätestens 1. März 2017 (es gilt das Datum des Poststempels) per Einschreiben an folgende Adresse gesandt werden:

Europäische Kommission

GD FISMA-ESA — Beschwerdeausschuss

Büro: SPA2 08/056

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

oder per Kurierdienst bis spätestens 1. März 2017 an folgende Adresse übermittelt werden:

Europäische Kommission

GD FISMA-ESA — Beschwerdeausschuss

Büro: SPA2 08/056

c/o Courrier Central

Avenue du Bourget 1

1140 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Der Umschlag muss auf der Außenseite mit dem klar lesbaren Vermerk „CONFIDENTIAL — DO NOT OPEN“ (vertraulich — bitte nicht öffnen) versehen werden. Bei elektronischer Übermittlung muss die Bewerbung bis spätestens Mitternacht des 1. März 2017 (es gilt die Empfangsbestätigung der E-Mail-Zustellung) in folgender Mailbox eingehen: FISMA-ESA-BOARD-OF-APPEAL@ec.europa.eu. Sollte eine Bewerbung über E-Mail gesandt und keine Empfangsbestätigung erhalten werden, wird empfohlen, eine Kopie der Bewerbung per Einschreiben zu senden.

7.   Chancengleichheit

Die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union verfolgen eine Politik der Chancengleichheit und nehmen Bewerbungen ungeachtet des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Überzeugungen, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegen.

8.   Schutz personenbezogener Daten

Die Kommission gewährleistet, dass die personenbezogenen Daten der Bewerber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) bearbeitet werden. Dies gilt insbesondere für die Vertraulichkeit und Sicherheit dieser Daten.


(1)  Veröffentlicht im ABl. L 331 vom 15.12.2010.

(2)  EU-Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

(3)  Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch.

(4)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


Europäische Investitionsbank

1.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/14


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Wettbewerb für Soziale Innovation des EIB-Instituts 2017

(2017/C 32/07)

EIB-Institut organisiert sechsten Wettbewerb für Soziale Innovation

Der Wettbewerb soll die Entwicklung innovativer Ideen fördern und Initiativen für den Kampf gegen soziale Ausgrenzung auszeichnen. Er deckt ein breites Spektrum ab: von Bildung, Gesundheitsfürsorge und Beschäftigung bis hin zu neuen Technologien, neuen Systemen und neuen Prozessen. Alle Projekte treten in einer allgemeinen Kategorie gegeneinander an, für die vier Preise vergeben werden. Außerdem werden in diesem Jahr Projekte zum Thema des Alterns mit einem Sonderpreis ausgezeichnet. In beiden Kategorien werden jeweils ein erster mit 50 000 Euro dotierter Preis und ein zweiter Preis in Höhe von 20 000 Euro vergeben.

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Weitere Informationen über diesen Wettbewerb und über die Einreichung von Projekten finden Sie unter:

http://institute.eib.org/programmes/social/social-innovation-tournament/


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

1.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/15


Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU

Antrag eines Auftraggebers — Fristverlängerung

(2017/C 32/08)

Am 16. Januar 2015 ging bei der Kommission ein Antrag nach Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (1) ein. Der erste Arbeitstag nach Eingang des Antrags war der 19. Januar 2015.

Der Antrag wurde vom Flughafen Wien gestellt und bezieht sich auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets mit dem Zweck, Luftverkehrsunternehmen Flughäfen oder andere Terminaleinrichtungen auf dem Hoheitsgebiet Österreichs bereitzustellen. Die einschlägigen Bekanntmachungen wurden in ABl. C 93 vom 20.3.2015, S. 22, ABl. C 217 vom 2.7.2015, S. 23, und ABl. C 282 vom 4.8.2016, S. 18, veröffentlicht.

Gemäß Anhang IV Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/25/EU kann die Frist von der Kommission mit Zustimmung derjenigen, die den Antrag gestellt haben, verlängert werden. Da zusätzliche Informationen eingeholt und geprüft werden müssen, wird die Frist, innerhalb deren die Kommission über den Antrag entscheidet, mit Zustimmung des Antragstellers bis zum 31. Januar 2017 verlängert.


(1)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.