ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 30

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
30. Januar 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2017/C 30/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2017/C 30/02

Rechtssache C-673/13 P: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 23. November 2016 — Europäische Kommission/Stichting Greenpeace Nederland, Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) (Rechtsmittel — Zugang zu Dokumenten der Organe — Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 — Umwelt — Übereinkommen von Århus — Verordnung [EG] Nr. 1367/2006 — Art. 6 Abs. 1 — Gefahr der Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person — Wendung Informationen, die Emissionen in die Umwelt betreffen — Dokumente, die das Verfahren zur Genehmigung eines in Pflanzenschutzmitteln enthaltenen Wirkstoffs betreffen — Wirkstoff Glyphosat)

2

2017/C 30/03

Rechtssache C-442/14: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 23. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven — Niederlande) — Bayer CropScience SA-NV, Stichting De Bijenstichting/College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden (Vorlage zur Vorabentscheidung — Umwelt — Übereinkommen von Århus — Richtlinie 2003/4/EG — Art. 4 Abs. 2 — Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen — Begriff Informationen über Emissionen in die Umwelt — Richtlinie 91/414/EWG — Richtlinie 98/8/EG — Verordnung [EG] Nr. 1107/2009 — Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten — Vertraulichkeit — Schutz betrieblicher und kommerzieller Interessen)

3

2017/C 30/04

Rechtssache C-461/14: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. November 2016 — Europäische Kommission/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2009/147/EG — Erhaltung der wildlebenden Vogelarten — Besondere Schutzgebiete — Richtlinie 85/337/EWG — Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten — Richtlinie 92/43/EWG — Erhaltung der natürlichen Lebensräume)

4

2017/C 30/05

Rechtssache C-464/14: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Tributário de Lisboa — Portugal) — SECIL — Companhia Geral de Cal e Cimento SA/Fazenda Pública (Vorlage zur Vorabentscheidung — Freier Kapitalverkehr — Art. 63 bis 65 AEUV — Assoziationsabkommen EG — Tunesien — Art. 31, 34 und 89 — Assoziationsabkommen EG — Libanon — Art. 31, 33 und 85 — Besteuerung des Einkommens juristischer Personen — Dividenden, die eine Gesellschaft von einer im selben Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft erhält — Dividenden, die eine Gesellschaft von einer Gesellschaft erhält, die in einem Drittstaat ansässig ist, der Vertragspartei des Assoziationsabkommens ist — Unterschiedliche Behandlung — Beschränkung — Rechtfertigung — Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung — Möglichkeit, sich im Zusammenhang mit den Assoziationsabkommen EG — Tunesien und EG — Libanon auf Art. 64 AEUV zu berufen)

5

2017/C 30/06

Rechtssache C-177/15: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Nelsons GmbH/Ayonnax Nutripharm GmbH, Bachblütentreff Ltd (Vorlage zur Vorabentscheidung — Information und Schutz der Verbraucher — Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 — Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel — Übergangsmaßnahmen — Art. 28 Abs. 2 — Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen — Bach-Blüten-Präparate — Unionsmarke RESCUE — Produkte, die vor dem 1. Januar 2005 als Arzneimittel und danach als Lebensmittel in den Verkehr gebracht wurden)

7

2017/C 30/07

Rechtssache C-314/15: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 23. November 2016 — Europäische Kommission/Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 91/271/EWG — Behandlung von kommunalem Abwasser — Art. 4 Abs. 1 und 3 — Zweitbehandlung oder gleichwertige Behandlung)

8

2017/C 30/08

Rechtssache C-395/15: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 1. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 33 de Barcelona — Spanien) — Mohamed Daouidi/Bootes Plus SL, Fondo de Garantía Salarial, Ministerio Fiscal (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Richtlinie 2000/78/EG — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Art. 1 bis 3 — Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung — Vorliegen einer Behinderung — Begriff der langfristigen körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 3, 15, 21, 30, 31, 34 und 35 — Entlassung eines Arbeitnehmers, der auf unbestimmte Zeit vorübergehend arbeitsunfähig im Sinne des nationalen Rechts ist)

9

2017/C 30/09

Verbundene Rechtssachen C-408/15 P und C-409/15 P: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 24. November 2016 — Ackermann Saatzucht GmbH & Co. KG u. a. (C-408/15 P), ABZ Aardbeien Uit Zaad Holding BV u. a. (C-409/15 P)/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union (Rechtsmittel — Nichtigkeitsklage — Art. 263 Abs. 4 AEUV — Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs — Klagebefugnis — Handlung, die natürliche oder juristische Personen wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften individuell betrifft — Verordnung [EU] Nr. 511/2014 — Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union — Verordnung [EG] Nr. 2100/94 — Beschränkung der Wirkungen des gemeinschaftlichen Sortenschutzes — Züchterausnahme)

10

2017/C 30/10

Rechtssache C-443/15: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 24. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des The Labour Court — Irland) — David L. Parris/Trinity College Dublin u. a. (Grundrechte — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Richtlinie 2000/78/EG — Art. 2 — Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung und des Alters — Nationale Ruhegehaltsregelung — Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung an den Lebenspartner — Voraussetzung — Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vor Vollendung des 60. Lebensjahrs — Zivilrechtlicher Lebensbund — Keine Möglichkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat vor 2010 — Nachgewiesene dauerhafte Beziehung — Art. 6 Abs. 2 — Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters)

11

2017/C 30/11

Rechtssache C-454/15: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 24. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Landesarbeitsgerichts — Deutschland) — Jürgen Webb-Sämann/Christopher Seagon (Insolvenzverwalter der Baumarkt Praktiker DIY GmbH) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Richtlinie 2008/94/EG — Art. 8 — Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers — Vorschriften zur sozialen Sicherheit — Tragweite — Notwendige Maßnahmen zum Schutz der erworbenen Rechte oder der Anwartschaftsrechte von Arbeitnehmern im Rahmen einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung — Verpflichtung, ein Recht auf Aussonderung nicht gezahlter Altersversorgungsbeiträge aus der Insolvenzmasse vorzusehen — Fehlen)

12

2017/C 30/12

Rechtssache C-486/15 P: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 30. November 2016 — Europäische Kommission/Französische Republik, Orange, Bundesrepublik Deutschland (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Finanzmaßnahmen zugunsten von France Télécom — Angebot eines Aktionärsvorschusses — Öffentliche Erklärungen von Vertretern des französischen Staates — Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird — Begriff Beihilfe — Begriff wirtschaftlicher Vorteil — Kriterium des umsichtigen privaten Kapitalgebers — Begründungspflicht des Gerichts — Grenzen der gerichtlichen Kontrolle — Verfälschung der streitigen Entscheidung)

12

2017/C 30/13

Rechtssache C-642/15 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 1. Dezember 2016 — Toni Klement/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Bullerjan GmbH (Rechtsmittel — Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Unionsmarke — Dreidimensionale Marke, die die Form eines Ofens darstellt — Art. 51 Abs. 1 Buchst. a — Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke — Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a — Ernsthafte Benutzung der Marke — Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung)

13

2017/C 30/14

Rechtssache C-645/15: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 24. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs — Deutschland) — Bund Naturschutz in Bayern e. V., Harald Wilde/Freistaat Bayern (Vorlage zur Vorabentscheidung — Umwelt — Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten — Richtlinie 2011/92/EU — Projekt, das der Prüfung unterzogen wird — Anhang I Nr. 7 — Europäisches Übereinkommen über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs [AGR] — Ausbau einer vierspurigen Straße auf einer Länge von weniger als 10 km)

13

2017/C 30/15

Rechtssache C-662/15: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 24. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Lohmann & Rauscher International GmbH & Co. KG/BIOS Medical Services GmbH, ehemals BIOS Naturprodukte GmbH (Vorlage zur Vorabentscheidung — Rechtsangleichung — Richtlinie 93/42/EWG — Medizinprodukte — Produkt der Klasse I [chirurgischer Wundverband], das vom Hersteller einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurde — Parallelimport — Hinzufügung von Angaben zum Importeur auf der Etikettierung — Ergänzendes Konformitätsbewertungsverfahren)

14

2017/C 30/16

Rechtssache C-152/16: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 1. Dezember 2016 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verordnung [EG] Nr. 1071/2009 — Gemeinsame Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers — Art. 16 Abs. 1 und 5 — Einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen — Fehlen einer Vernetzung mit den einzelstaatlichen elektronischen Registern der anderen Mitgliedstaaten)

15

2017/C 30/17

Rechtssache C-520/16: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 5. Oktober 2016 — Andrea Witzel, Jannis Witzel, Jazz Witzel gegen Germanwings GmbH

15

2017/C 30/18

Rechtssache C-521/16: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 5. Oktober 2016 — Ralf-Achim Vetter, Susanne Glang-Vetter, Anna Louisa Vetter, Carolin Marie Vetter gegen Germanwings GmbH

16

2017/C 30/19

Rechtssache C-529/16: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München (Deutschland) eingereicht am 17. Oktober 2016 — Hamamatsu Photonics Deutschland GmbH gegen Hauptzollamt München

17

2017/C 30/20

Rechtssache C-538/16: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 25. Oktober 2016 — Kevin Joseph Devine gegen Air Nostrum, Líneas Aéreas del Mediterráneo SA

17

2017/C 30/21

Rechtssache C-539/16: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 25. Oktober 2016 — Richard Rodriguez Serin gegen HOP!-Regional

18

2017/C 30/22

Rechtssache C-548/16: Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons (Belgien), eingereicht am 28. Oktober 2016 — Belgischer Staat/Biologie Dr Antoine SPRL

18

2017/C 30/23

Rechtssache C-549/16: Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria di Secondo Grado di Bolzano (Italien), eingereicht am 31. Oktober 2016 — Agenzia delle Entrate — Direzione provinciale Ufficio controlli di Bolzano/Palais Kaiserkron Srl

19

2017/C 30/24

Rechtssache C-551/16: Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 31. Oktober 2016 — J. Klein Schiphorst/Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen

20

2017/C 30/25

Rechtssache C-558/16: Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 3. November 2016 — Doris Margret Lisette Mahnkopf

20

2017/C 30/26

Rechtssache C-574/16: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de la Justicia de Galicia (Spanien), eingereicht am 14. November 2016 — Grupo Norte Facility, S.A./Angel Manuel Moreira Gómez

21

2017/C 30/27

Rechtssache C-586/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 17. November 2016 von der Sun Pharmaceutical Industries Ltd, vormals Ranbaxy Laboratories Ltd, und der Ranbaxy (UK) Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 8. September 2016 in der Rechtssache T-460/13, Sun Pharmaceutical Industries Ltd, vormals Ranbaxy Laboratories Ltd, Ranbaxy (UK) Ltd/Europäische Kommission

22

2017/C 30/28

Rechtssache C-588/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. November 2016 von der Generics (UK) Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 8. September 2016 in der Rechtssache T-469/13, Generics (UK)/Kommission

23

2017/C 30/29

Rechtssache C-590/16: Klage, eingereicht am 21. November 2016 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

24

2017/C 30/30

Rechtssache C-591/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. November 2016 von der H. Lundbeck A/S und der Lundbeck Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 8. September 2016 in der Rechtssache T-472/13, H. Lundbeck A/S, Lundbeck Ltd/Europäische Kommission

25

2017/C 30/31

Rechtssache C-598/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 23. November 2016 von Viktor Fedorovych Yanukovych gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-346/14, Yanukovych/Rat

26

2017/C 30/32

Rechtssache C-599/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 23. November 2016 von Oleksandr Viktorovych Yanukovych gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-348/14, Yanukovych/Rat

27

2017/C 30/33

Rechtssache C-600/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2016 von der National Iranian Tanker Company gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. September 2016 in der Rechtssache T-207/15, National Iranian Tanker Company/Rat der Europäischen Union

28

2017/C 30/34

Rechtssache C-601/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2016 von der Arrow Group ApS und der Arrow Generics Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 8. September 2016 in der Rechtssache T-467/13, Arrow Group Aps, Arrow Generics Ltd/Europäische Kommission

29

2017/C 30/35

Rechtssache C-602/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2016 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-111/14, Unitec Bio/Rat

31

2017/C 30/36

Rechtssache C-603/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2016 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-139/14, PT Wilmar Bioenergi Indonesia und PT Wilmar Nabati Indonesia/Rat

32

2017/C 30/37

Rechtssache C-604/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2016 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-121/14, PT Pelita Agung Agrindustri/Rat

33

2017/C 30/38

Rechtssache C-605/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2016 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-120/14, PT Ciliandra Perkasa/Rat

34

2017/C 30/39

Rechtssache C-606/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2016 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-80/14, PT Musim Mas/Rat

35

2017/C 30/40

Rechtssache C-607/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2016 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 15. September 2016 in den Rechtssachen T-112/14 bis T-116/14 und T-119/14, Molinos Río de la Plata u. a./Rat

36

2017/C 30/41

Rechtssache C-608/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2016 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-117/14, Cargill/Rat

37

2017/C 30/42

Rechtssache C-609/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2016 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-118/14, LDC Argentina/Rat

38

2017/C 30/43

Rechtssache C-611/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. November 2016 von der Xellia Pharmaceuticals ApS und der Alpharma, LLC, vormals Zoetis Products LLC, gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 8. September 2016 in der Rechtssache T-471/13, Xellia Pharmaceuticals ApS, Alpharma/Europäische Kommission

39

2017/C 30/44

Rechtssache C-614/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 28. November 2016 von der Merck KGaA gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 8. September 2016 in der Rechtssache T-470/13, Merck KGaA/Europäische Kommission

40

 

Gericht

2017/C 30/45

Rechtssache T-248/13: Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2016 — Al-Ghabra/Kommission (Gemeinsame Außen und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen — Verordnung [EG] Nr. 881/2002 — Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer Person, die in eine von einem Organ der Vereinten Nationen erstellte Liste aufgenommen ist — Aufnahme dieser Person in die in Anhang I der Verordnung Nr. 881/2002 enthaltene Liste — Nichtigkeitsklage — Angemessene Frist — Pflicht zur Prüfung und zum Nachweis der sachlichen Richtigkeit der angeführten Begründung — Gerichtliche Kontrolle)

42

2017/C 30/46

Rechtssache T-764/14: Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2016 — European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Kommission (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschreibungsverfahren — Technische Hilfe, Entwicklung und Einführung eines ASEAN-Zollversandsystems [ACTS] — Ablehnung des Angebots eines Bieters — Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter — Auswahlkriterien — Zuschlagskriterien — Begründungspflicht — Offensichtlicher Ermessensfehler — Gleichbehandlung — Transparenz)

43

2017/C 30/47

Rechtssache T-95/15: Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2016 — Printeos u. a./Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Europäischer Markt für Standard-/Katalogumschläge und bedruckte Spezialumschläge — Beschluss, mit dem ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird — Absprachen über Verkaufspreise und Kundenaufteilung — Vergleichsverfahren — Geldbußen — Grundbetrag — Anpassung wegen besonderer Umstände — Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes — Art. 23 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 — Begründungspflicht — Gleichbehandlung)

43

2017/C 30/48

Rechtssache T-397/15: Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2016 — PAL-Bullermann/EUIPO — Symaga (PAL) (Unionsmarke — Verfallsverfahren — Unionsbildmarke PAL — Teilweise Verfallserklärung — Ernsthafte Benutzung der Marke — Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Form, die von der eingetragenen Marke abweicht — Regel 22 Abs. 3 und 4 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95)

44

2017/C 30/49

Rechtssache T-548/15: Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2016 — Guiral Broto/EUIPO — Gastro & Soul (Café del Sol) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionswortmarke Café del Sol — Ältere nationale Bildmarke Café del Sol — Nicht in der Sprache des Widerspruchsverfahrens vorgelegte Beweismittel — Art. 75 und 76 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Regeln 19 und 20 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 — Verteidigungsrechte)

45

2017/C 30/50

Rechtssache T-549/15: Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2016 — Guiral Broto/EUIPO — Gastro & Soul (CAFE DEL SOL) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke CAFE DEL SOL — Ältere nationale Bildmarke Café del Sol — Nicht in der Sprache des Widerspruchsverfahrens vorgelegte Beweismittel — Art. 75 und 76 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Regeln 19 und 20 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 — Verteidigungsrechte)

45

2017/C 30/51

Rechtssache T-744/15: Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2016 — Puro Italian Style/EUIPO (smartline) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionsbildmarke smartline — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

46

2017/C 30/52

Rechtssache T-745/15: Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2016 — Scorpio Poland/EUIPO — Eckes-Granini Group (YO!) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke YO! — Ältere nationale Wortmarke YO — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

46

2017/C 30/53

Rechtssache T-24/16: Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2016 — Sovena Portugal — Consumer Goods/EUIPO — Mueloliva (FONTOLIVA) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union — Wortmarke FONTOLIVA — Ältere nationale Wortmarke FUENOLIVA — Relatives Eintragungshindernis — Gültigkeit der Eintragung der älteren Marke — Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel vor dem Gericht — Ernsthafte Benutzung der älteren Marke — Abänderungsbefugnis — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, Art. 42 Abs. 2 und 3 sowie Art. 65 und 76 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

47

2017/C 30/54

Rechtssache T-58/16: Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2016 — Apax Partners/EUIPO — Apax Partners Midmarket (APAX) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionswortmarke APAX — Ältere internationale Wortmarke APAX — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

48

2017/C 30/55

Rechtssache T-154/16: Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2016 — Grid applications/EUIPO (APlan) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke APlan — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

48

2017/C 30/56

Rechtssache T-809/16: Klage, eingereicht am 18. November 2016 — Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank/SRB

49

2017/C 30/57

Rechtssache T-811/16: Klage, eingereicht am 18. November 2016 — Di Bernardo/Kommission

49

2017/C 30/58

Rechtssache T-813/16: Klage, eingereicht am 21. November 2016 — Abes/Kommission

50

2017/C 30/59

Rechtssache T-818/16: Klage, eingereicht am 22. November 2016 — Netflix International und Netflix/Kommission

51

2017/C 30/60

Rechtssache T-832/16: Klage, eingereicht am 25. November 2016 — Celio International/Kommission

52

2017/C 30/61

Rechtssache T-835/16: Klage, eingereicht am 28. November 2016 — Louvers Belgium/Kommission

53

2017/C 30/62

Rechtssache T-836/16: Klage, eingereicht am 30. November 2016 — Republik Polen/Kommission

54

2017/C 30/63

Rechtssache T-841/16: Klage, eingereicht am 24. November 2016 — Alex/Kommission

55

2017/C 30/64

Rechtssache T-855/16: Klage, eingereicht am 7. Dezember 2016 — Fertisac/ECHA

56

2017/C 30/65

Rechtssache T-865/16: Klage, eingereicht am 7. Dezember 2016 — Fútbol Club Barcelona/Kommission

57

2017/C 30/66

Rechtssache T-868/16: Klage, eingereicht am 11. Dezember 2016 — QI u. a./Kommission und EZB

58

2017/C 30/67

Rechtssache T-872/16: Klage, eingereicht am 9. Dezember 2016 — repowermap/EUIPO — Repower (REPOWER)

58


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

30.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2017/C 030/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 22 vom 23.1.2017

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 14 vom 16.1.2017

ABl. C 6 vom 9.1.2017

ABl. C 475 vom 19.12.2016

ABl. C 462 vom 12.12.2016

ABl. C 454 vom 5.12.2016

ABl. C 441 vom 28.11.2016

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

30.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/2


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 23. November 2016 — Europäische Kommission/Stichting Greenpeace Nederland, Pesticide Action Network Europe (PAN Europe)

(Rechtssache C-673/13 P) (1)

((Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Umwelt - Übereinkommen von Århus - Verordnung [EG] Nr. 1367/2006 - Art. 6 Abs. 1 - Gefahr der Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person - Wendung „Informationen, die Emissionen in die Umwelt betreffen“ - Dokumente, die das Verfahren zur Genehmigung eines in Pflanzenschutzmitteln enthaltenen Wirkstoffs betreffen - Wirkstoff Glyphosat))

(2017/C 030/02)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Smulders, P. Ondrůšek, P. Oliver und L. Pignataro-Nolin)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Rechtsmittelführerin: American Chemistry Council Inc. (ACC), CropLife America Inc., National Association of Manufacturers of the United States of America (NAM) (Prozessbevollmächtigte: M. Abenhaïm, avocat, K. Nordlander, advokat, und P. Harrison, Solicitor), CropLife International AISBL (CLI) (Prozessbevollmächtigte: D. Abrahams, Barrister, R. Cana und E. Mullier, avocats, und A. Patsa, dikigoros), European Chemical Industry Council (Cefic), European Crop Protection Association (ECPA) (Prozessbevollmächtigte: I. Antypas und D. Waelbroeck, avocats, und D. Slater, Solicitor), European Crop Care Association (ECCA) (Prozessbevollmächtigter: S. Pappas, dikigoros), Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und A. Lippstreu)

Andere Parteien des Verfahrens: Stichting Greenpeace Nederland, Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) (Prozessbevollmächtigte: B. Kloostra und A. van den Biesen, advocaten)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: E. Karlsson, L. Swedenborg, A. Falk, U. Persson, C. Meyer-Seitz und N. Otte Widgren)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Oktober 2013, Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe/Kommission (T-545/11, EU:T:2013:523), wird aufgehoben.

2.

Die Rechtssache T-545/11 wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 71 vom 8.3.2014.


30.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/3


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 23. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven — Niederlande) — Bayer CropScience SA-NV, Stichting De Bijenstichting/College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden

(Rechtssache C-442/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen von Århus - Richtlinie 2003/4/EG - Art. 4 Abs. 2 - Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen - Begriff „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ - Richtlinie 91/414/EWG - Richtlinie 98/8/EG - Verordnung [EG] Nr. 1107/2009 - Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten - Vertraulichkeit - Schutz betrieblicher und kommerzieller Interessen))

(2017/C 030/03)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

College van Beroep voor het bedrijfsleven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Bayer CropScience SA-NV, Stichting De Bijenstichting

Beklagter: College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden

Beteiligte: Makhtesim-Agan Holland BV

Tenor

1.

Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass die Person, die einen Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels oder Biozid-Produkts gestellt hat, in dem für die Erteilung dieser Genehmigung vorgesehenen Verfahren nicht um vertrauliche Behandlung der im Rahmen dieses Verfahrens vorgelegten Informationen gemäß Art. 14 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Art. 19 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten oder Art. 33 Abs. 4 und Art. 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates ersucht hat, die zuständige Behörde, bei der ein Dritter nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens Zugang zu diesen Informationen auf der Grundlage der Richtlinie 2003/4 beantragt, nicht daran hindert, den gegen diesen Zugangsantrag gerichteten Widerspruch der Person, die den Genehmigungsantrag gestellt hat, zu prüfen und gegebenenfalls den Zugangsantrag gemäß Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/4 mit der Begründung abzulehnen, dass die Bekanntgabe dieser Informationen negative Auswirkungen auf die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse hätte.

2.

Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/4 ist dahin auszulegen, dass

das Freisetzen von Produkten oder Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln oder Biozid-Produkten und in diesen Produkten enthaltenen Stoffen in die Umwelt unter den Begriff „Emissionen in die Umwelt“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, sofern dieses Freisetzen unter normalen oder realistischen Anwendungsbedingungen tatsächlich stattfindet oder vorhersehbar ist;

die Angaben über Art, Zusammensetzung, Menge, Zeitpunkt und Ort der „Emissionen in die Umwelt“ dieser Produkte oder Stoffe sowie die Daten über die mehr oder weniger langfristigen Auswirkungen dieser Emissionen auf die Umwelt, insbesondere Informationen über die Rückstände in der Umwelt nach der Anwendung des betreffenden Produkts und Studien zur Messung der Stoffdrift bei dieser Anwendung, unabhängig davon, ob diese Daten aus (Semi-)Feldstudien, aus Laboruntersuchungen oder aus Translokationsstudien stammen, unter den Begriff „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ im Sinne dieser Bestimmung fallen.

3.

Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/4 ist dahin auszulegen, dass bei einem Antrag auf Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt, deren Bekanntgabe negative Auswirkungen auf ein in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a, d, f bis h der Richtlinie genanntes Interesse hätte, nur die aus der Informationsquelle abzuleitenden einschlägigen Daten, die Emissionen in die Umwelt betreffen, bekannt zu geben sind, wenn sich diese Daten von den übrigen in dieser Quelle enthaltenen Informationen trennen lassen, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.


(1)  ABl. C 462 vom 22.12.2014.


30.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/4


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. November 2016 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-461/14) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2009/147/EG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Besondere Schutzgebiete - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume))

(2017/C 030/04)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Hermes, E. Sanfrutos Cano, D. Loma-Osorio Lerena und G. Wilms)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: A. Gavela Llopis)

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch, dass es keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um in dem besonderen Schutzgebiet „Campiñas de Sevilla“ die Beeinträchtigung der natürlichen Lebensräume und der Habitate von Arten sowie die Belästigung der Arten, für die dieses Gebiet ausgewiesen worden ist, zu vermeiden, hinsichtlich der Zeit vor dem 29. Juli 2008 gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und hinsichtlich der Zeit danach gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission und das Königreich Spanien tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 462 vom 22.12.2014.


30.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/5


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Tributário de Lisboa — Portugal) — SECIL — Companhia Geral de Cal e Cimento SA/Fazenda Pública

(Rechtssache C-464/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 bis 65 AEUV - Assoziationsabkommen EG — Tunesien - Art. 31, 34 und 89 - Assoziationsabkommen EG — Libanon - Art. 31, 33 und 85 - Besteuerung des Einkommens juristischer Personen - Dividenden, die eine Gesellschaft von einer im selben Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft erhält - Dividenden, die eine Gesellschaft von einer Gesellschaft erhält, die in einem Drittstaat ansässig ist, der Vertragspartei des Assoziationsabkommens ist - Unterschiedliche Behandlung - Beschränkung - Rechtfertigung - Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung - Möglichkeit, sich im Zusammenhang mit den Assoziationsabkommen EG — Tunesien und EG — Libanon auf Art. 64 AEUV zu berufen))

(2017/C 030/05)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Tributário de Lisboa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SECIL — Companhia Geral de Cal e Cimento SA

Beklagte: Fazenda Pública

Tenor

1.

Die Art. 63 und 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass

sich eine in Portugal ansässige Gesellschaft, die Dividenden von in Tunesien bzw. in Libanon ansässigen Gesellschaften erhält, auf Art. 63 AEUV berufen kann, um sich gegen die steuerliche Behandlung solcher Dividenden in Portugal zu wehren, die auf der Grundlage einer Regelung erfolgt, die nicht ausschließlich auf Situationen Anwendung finden soll, in denen die Gesellschaft, die die Dividenden erhält, entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft ausübt, die die Dividenden ausschüttet;

eine Regelung wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, nach der eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft Dividenden, die von einer ebenfalls dort ansässigen Gesellschaft an sie ausgeschüttet werden, ganz oder teilweise von der Steuerbemessungsgrundlage abziehen kann, von einer in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaft an sie ausgeschüttete hingegen nicht, eine Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten darstellt, die Art. 63 AEUV grundsätzlich verbietet;

die Versagung eines vollen oder teilweisen Abzugs der erhaltenen Dividenden von der Steuerbemessungsgrundlage gemäß Art. 46 Abs. 1 und 8 des Código do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Coletivas (Körperschaftsteuergesetzbuch) in der 2009 geltenden Fassung durch das Gebot der wirksamen steuerlichen Überwachung als zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann, wenn es sich für die Steuerbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft, die die Dividenden erhält, ansässig ist, als unmöglich erweist, von dem Drittstaat, in dem die Gesellschaft ansässig ist, die die Dividenden ausschüttet, Informationen zu erlangen, anhand derer sich überprüfen lässt, ob die Voraussetzung der Steuerpflicht der ausschüttenden Gesellschaft erfüllt ist;

die Versagung eines teilweisen Abzugs gemäß Art. 46 Abs. 11 des Körperschaftsteuergesetzbuchs in der 2009 geltenden Fassung nicht durch das Gebot der wirksamen steuerlichen Überwachung als zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann, wenn diese Vorschrift auf Situationen Anwendung finden kann, in denen nicht überprüft werden kann, ob die Gesellschaft, die die Dividenden ausschüttet, in dem Staat, in dem sie ansässig ist, steuerpflichtig ist, was zu ermitteln Sache des vorlegenden Gerichts ist.

2.

Art. 64 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass

die Einführung der Regelungen über Steuervergünstigungen für Investitionen vertraglicher Natur durch Art. 41 Abs. 5 Buchst. b des Estatuto dos Benefícios Fiscais (Regelung über Steuervergünstigungen) in der 2009 geltenden Fassung und über Dividenden aus afrikanischen Ländern mit Amtssprache Portugiesisch und aus Timor-Leste (Osttimor) durch Art. 42 der genannten Regelung am Rechtsrahmen der Behandlung von Dividenden aus Tunesien und Libanon nichts geändert hat, und damit auch nichts an der Einstufung des Ausschlusses der von den in diesen Drittstaaten ansässigen Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden von der Möglichkeit eines vollen oder teilweisen Abzugs als bestehende Beschränkung;

sich ein Mitgliedstaat der Möglichkeit gemäß Art. 64 Abs. 1 AEUV begibt, wenn er, ohne die bestehende Regelung förmlich aufzuheben oder zu ändern, eine internationale Übereinkunft wie ein Assoziationsabkommen schließt, die in einer Vorschrift mit unmittelbarer Wirkung die Liberalisierung von Kapital im Sinne von Art. 64 Abs. 1 AEUV vorsieht, und eine solche Änderung des Rechtsrahmens daher, was ihre Wirkungen auf die Möglichkeit, sich auf Art. 64 Abs. 1 AEUV zu berufen, angeht, der Einführung einer neuen Regelung, die auf einem anderen Grundgedanken als dem der bestehenden Regelung beruht, gleichzusetzen ist.

3.

Art. 34 Abs. 1 des am 17. Juli 1995 in Brüssel unterzeichneten, mit Beschluss 98/238/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 26. Januar 1998 im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl genehmigten Europa–Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits ist dahin auszulegen,

dass er unmittelbare Wirkung hat und in einer Situation wie der, um die es im Ausgangsverfahren geht, in der eine in Portugal ansässige Gesellschaft von einer in Tunesien ansässigen Gesellschaft aufgrund ihrer Direktinvestition in diese Gesellschaft Dividenden erhält, herangezogen werden kann, um sich gegen die steuerliche Behandlung dieser Dividenden in Portugal zu wehren;

eine Regelung wie diejenige, um die es im Ausgangsverfahren geht, nach der eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft Dividenden, die von einer ebenfalls dort ansässigen Gesellschaft an sie ausgeschüttet werden, ganz oder teilweise von der Steuerbemessungsgrundlage abziehen kann, von einer in Tunesien ansässigen Gesellschaft an sie ausgeschüttete hingegen nicht, eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt, die, was die Direktinvestitionen und insbesondere die Repatriierung der daraus resultierende Gewinne angeht, durch Art. 34 Abs. 1 des Abkommens grundsätzlich verboten ist;

die Wirkung dieser Bestimmung in einer Situation wie derjenigen, um die es im Ausgangsverfahren geht, nicht durch Art. 89 des Abkommens beschränkt wird;

die Versagung eines vollen oder teilweisen Abzugs der erhaltenen Dividenden von der Steuerbemessungsgrundlage gemäß Art. 46 Abs. 1 und 8 des Código do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Coletivas (Körperschaftsteuergesetzbuch) in der 2009 geltenden Fassung durch das Gebot der wirksamen steuerlichen Überwachung als zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann, wenn es sich für die Steuerbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft, die die Dividenden erhält, ansässig ist, als unmöglich erweist, von der Tunesischen Republik, dem Staat, in dem die Gesellschaft ansässig ist, die die Dividenden ausschüttet, Informationen zu erlangen, anhand derer sich überprüfen lässt, ob die Voraussetzung der Steuerpflicht der ausschüttenden Gesellschaft erfüllt ist;

die Versagung eines teilweisen Abzugs der erhaltenen Dividenden von der Steuerbemessungsgrundlage gemäß Art. 46 Abs. 11 des Körperschaftsteuergesetzbuchs in der 2009 geltenden Fassung nicht durch das Gebot der wirksamen steuerlichen Überwachung als zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann, wenn diese Vorschrift auf Situationen Anwendung finden kann, in denen nicht überprüft werden kann, ob die Gesellschaft, die die Dividenden ausschüttet, in Tunesien, dem Staat, in dem sie ansässig ist, steuerpflichtig ist, was zu ermitteln Sache des vorlegenden Gerichts ist;

4.

Art. 31 des am 17. Juni 2002 in Luxemburg unterzeichneten, mit Beschluss 2006/356/EG des Rates vom 14. Februar 2006 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Europa–Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits ist dahin auszulegen, dass

er unmittelbare Wirkung hat;

eine Situation wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, die die steuerliche Behandlung von Dividenden betrifft, die aus Direktinvestitionen in Portugal ansässiger Personen in Libanon resultieren, unter Art. 33 Abs. 2 des Abkommens fällt, so dass dessen Art. 33 Abs. 1 der Anwendung von Art. 31 des Abkommens in einem solchen Fall nicht entgegensteht;

eine Regelung wie diejenige, um die es im Ausgangsverfahren geht, nach der eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft Dividenden, die von einer ebenfalls dort ansässigen Gesellschaft an sie ausgeschüttet werden, ganz oder teilweise von der Steuerbemessungsgrundlage abziehen kann, von einer in Libanon ansässigen Gesellschaft an sie ausgeschüttete hingegen nicht, eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt, die durch Art. 31 des Europa–Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits grundsätzlich verboten ist;

die Wirkung dieser Bestimmung in einer Situation wie derjenigen, um die es im Ausgangsverfahren geht, nicht durch Art. 85 des Abkommens beschränkt wird;

die Versagung eines vollen oder teilweisen Abzugs der erhaltenen Dividenden von der Steuerbemessungsgrundlage gemäß Art. 46 Abs. 1 und 8 des Körperschaftsteuergesetzbuchs in der 2009 geltenden Fassung durch das Gebot der wirksamen steuerlichen Überwachung als zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann, wenn es sich für die Steuerbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft, die die Dividenden erhält, ansässig ist, als unmöglich erweist, von der Libanesischen Republik, dem Staat, in dem die Gesellschaft ansässig ist, die die Dividenden ausschüttet, Informationen zu erlangen, anhand derer sich überprüfen lässt, ob die Voraussetzung der Steuerpflicht der ausschüttenden Gesellschaft erfüllt ist;

die Versagung eines teilweisen Abzugs der erhaltenen Dividenden von der Steuerbemessungsgrundlage gemäß Art. 46 Abs. 11 des Körperschaftsteuergesetzbuchs in der 2009 geltenden Fassung nicht durch das Gebot der wirksamen steuerlichen Überwachung als zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann, wenn diese Vorschrift auf Situationen Anwendung finden kann, in denen nicht überprüft werden kann, ob die Gesellschaft, die die Dividenden ausschüttet, in Libanon, dem Staat, in dem sie ansässig ist, steuerpflichtig ist, was zu ermitteln Sache des vorlegenden Gerichts ist.

5.

Zu den Folgen, die sich aus der Auslegung der Art. 63 bis 65 AEUV sowie des Europa–Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits und des Europa–Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits für das Ausgangsverfahren ergeben:

Können die Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft, die die Dividenden erhält, ansässig ist, von der Tunesischen Republik, dem Mitgliedstaat, in dem die Gesellschaft, die die Dividenden ausschüttet, ansässig ist, Informationen erlangen, anhand derer überprüft werden kann, ob die Voraussetzung der Steuerpflicht der ausschüttenden Gesellschaft erfüllt ist, ist es nicht mit den Art. 63 und 65 AEUV und Art. 34 Abs. 1 des Europa–Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits vereinbar, es der Gesellschaft, die die Dividenden erhält, zu versagen, diese gemäß Art. 46 Abs. 1 oder 8 des Körperschaftsteuergesetzbuchs in der 2009 geltenden Fassung ganz oder teilweise von der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen; die Portugiesische Republik kann sich insoweit nicht auf Art. 64 Abs. 1 AEUV berufen.

Es ist nicht mit den Art. 63 und 65 AEUV und Art. 34 Abs. 1 des Europa–Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits und Art. 31 des Europa–Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits vereinbar, es der Gesellschaft, die die Dividenden erhält, zu versagen, diese gemäß Art. 46 Abs. 11 des Körperschaftsteuergesetzbuchs in der 2009 geltenden Fassung teilweise von der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen, wenn diese Bestimmung in Situationen zur Anwendung kommen kann, in denen nicht überprüft werden kann, ob die Gesellschaften, die die Dividenden ausgeschüttet haben, in Tunesien oder Libanon, den Staaten, in denen sie ansässig sind, steuerpflichtig sind, was zu ermitteln Sache des vorlegenden Gerichts ist; die Portugiesische Republik kann sich insoweit nicht auf Art. 64 Abs. 1 AEUV berufen.

Dem Steuerpflichtigen sind die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Beträge nebst Zinsen zu erstatten.


(1)  ABl. C 34 vom 2.2.2015.


30.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/7


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Nelsons GmbH/Ayonnax Nutripharm GmbH, Bachblütentreff Ltd

(Rechtssache C-177/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Information und Schutz der Verbraucher - Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 - Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel - Übergangsmaßnahmen - Art. 28 Abs. 2 - Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen - Bach-Blüten-Präparate - Unionsmarke RESCUE - Produkte, die vor dem 1. Januar 2005 als Arzneimittel und danach als Lebensmittel in den Verkehr gebracht wurden))

(2017/C 030/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Nelsons GmbH

Beklagte: Ayonnax Nutripharm GmbH, Bachblütentreff Ltd

Tenor

Art. 28 Abs. 2 erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der durch die Verordnung (EG) Nr. 107/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung auf ein mit einer Handelsmarke oder einem Markennamen versehenes Lebensmittel anwendbar ist, das vor dem 1. Januar 2005 als Arzneimittel und danach — mit den gleichen materiellen Eigenschaften und unter derselben Handelsmarke oder demselben Markennamen — als Lebensmittel vermarktet wurde.


(1)  ABl. C 213 vom 29.6.2015.


30.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/8


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 23. November 2016 — Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-314/15) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser - Art. 4 Abs. 1 und 3 - Zweitbehandlung oder gleichwertige Behandlung))

(2017/C 030/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet und E. Manhaeve)

Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: S. Ghiandoni, A. Daly und D. Colas)

Tenor

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 geänderten Fassung verstoßen, dass sie eine Zweitbehandlung oder eine gleichwertige Behandlung des kommunalen Abwassers aus den Gemeinden Goyave, Bastelica, Morne-à-l’Eau, Aiguilles-Château-Ville Vieille, Borgo-Nord, Isola, Plombières-les-Bains, Saint-Céré, Vincey, Etueffont sowie Volx und Villeneuve entweder für alle ihre Einleitungen, soweit es sich um Gemeinden mit einem Einwohnerwert von 10 000 bis 15 000 handelt, oder für Einleitungen in Binnengewässer und in Ästuare, soweit es sich um Gemeinden mit einem Einwohnerwert von 2 000 bis 10 000 handelt, nicht sichergestellt hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Französische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 294 vom 7.9.2015.


30.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/9


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 1. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 33 de Barcelona — Spanien) — Mohamed Daouidi/Bootes Plus SL, Fondo de Garantía Salarial, Ministerio Fiscal

(Rechtssache C-395/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 1 bis 3 - Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung - Vorliegen einer „Behinderung“ - Begriff der langfristigen körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 3, 15, 21, 30, 31, 34 und 35 - Entlassung eines Arbeitnehmers, der auf unbestimmte Zeit vorübergehend arbeitsunfähig im Sinne des nationalen Rechts ist))

(2017/C 030/08)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social no 33 de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Mohamed Daouidi

Beklagte: Bootes Plus SL, Fondo de Garantía Salarial, Ministerio Fiscal

Tenor

Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass

der Umstand, dass der Betroffene aufgrund eines Arbeitsunfalls auf unbestimmte Zeit vorübergehend arbeitsunfähig im Sinne des nationalen Rechts ist, für sich allein nicht bedeutet, dass die Einschränkung der Fähigkeit dieser Person als „langfristig“ gemäß der Definition der „Behinderung“ im Sinne dieser Richtlinie, betrachtet im Licht des im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 genehmigten Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, qualifiziert werden kann;

zu den Anhaltspunkten dafür, dass eine solche Einschränkung „langfristig“ ist, u. a. der Umstand, dass zum Zeitpunkt des angeblich diskriminierenden Geschehnisses ein kurzfristiges Ende der Arbeitsunfähigkeit des Betroffenen nicht genau absehbar ist, oder der Umstand, dass sich die Arbeitsunfähigkeit bis zur Genesung des Betroffenen noch erheblich hinziehen kann, gehören;

sich das vorlegende Gericht bei der Überprüfung dieser Langfristigkeit auf alle ihm bekannten objektiven Gesichtspunkte stützen muss, insbesondere auf Unterlagen und Bescheinigungen über den Zustand des Betroffenen, die auf aktuellen medizinischen und wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten beruhen.


(1)  ABl. C 354 vom 26.10.2015.


30.1.2017   

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C 30/10


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 24. November 2016 — Ackermann Saatzucht GmbH & Co. KG u. a. (C-408/15 P), ABZ Aardbeien Uit Zaad Holding BV u. a. (C-409/15 P)/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

(Verbundene Rechtssachen C-408/15 P und C-409/15 P) (1)

((Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs - Klagebefugnis - Handlung, die natürliche oder juristische Personen wegen „bestimmter persönlicher Eigenschaften“ individuell betrifft - Verordnung [EU] Nr. 511/2014 - Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union - Verordnung [EG] Nr. 2100/94 - Beschränkung der Wirkungen des gemeinschaftlichen Sortenschutzes - Züchterausnahme))

(2017/C 030/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Ackermann Saatzucht GmbH & Co. KG, Böhm-Nordkartoffel Agrarproduktion GmbH & Co. OHG, Deutsche Saatveredelung AG, Ernst Benary, Samenzucht GmbH, Freiherr Von Moreau Saatzucht GmbH, Hybro Saatzucht GmbH & Co. KG, Klemm + Sohn GmbH & Co. KG, KWS Saat AG, Norddeutsche Pflanzenzucht Hans-Georg Lembke KG, Nordsaat Saatzuchts GmbH, Peter Franck-Oberaspach, P. H. Petersen Saatzucht Lundsgaard GmbH, Saatzucht Streng — Engelen GmbH & Co. KG, Saka Pflanzenzucht GmbH & Co. KG, Strube Research GmbH & Co. KG, Gartenbau und Spezialkulturen Westhoff GbR, W. von Borries-Eckendorf GmbH & Co. KG (C-408/15 P), ABZ Aardbeien Uit Zaad Holding BV, Agriom BV, Agrisemen BV, Anthura BV, Barenbrug Holding BV, De Bolster BV, Evanthia BV, Gebr. Vletter & Den Haan VOF, Hilverda Kooij BV, Holland-Select BV, Könst Breeding BV, Koninklijke Van Zanten BV, Kweek- en Researchbedrijf Agirco BV, Kwekerij de Wester-Bouwing BV, Limgroup BV, Ontwikkelingsmaatschappij Het Idee BV (C-409/15 P) (Prozessbevollmächtigte: P. de Jong, E. Bertolotto, K. Claeyé, P. Vlaemminck und B. Van Vooren, avocats)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. Visaggio, J. Rodrigues und R. van de Westelaken), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Simm und M. Moore)

Tenor

1.

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

Die Ackermann Saatzucht GmbH & Co. KG, die Böhm-Nordkartoffel Agrarproduktion GmbH & Co. OHG, die Deutsche Saatveredelung AG, die Ernst Benary, Samenzucht GmbH, die Freiherr Von Moreau Saatzucht GmbH, die Hybro Saatzucht GmbH & Co. KG, die Klemm + Sohn GmbH & Co. KG, die KWS Saat AG, die Norddeutsche Pflanzenzucht Hans-Georg Lembke KG, die Nordsaat Saatzuchts GmbH, Herr Peter Franck-Oberaspach, die P. H. Petersen Saatzucht Lundsgaard GmbH, die Saatzucht Streng — Engelen GmbH & Co. KG, die Saka Pflanzenzucht GmbH & Co. KG, die Strube Research GmbH & Co. KG, die Gartenbau und Spezialkulturen Westhoff GbR, die W. von Borries-Eckendorf GmbH & Co. KG, die ABZ Aardbeien Uit Zaad Holding BV, die Agriom BV, die Agrisemen BV, die Anthura BV, die Barenbrug Holding BV, die De Bolster BV, die Evanthia BV, die Gebr. Vletter & Den Haan VOF, die Hilverda Kooij BV, die Holland-Select BV, die Könst Breeding BV, die Koninklijke Van Zanten BV, die Kweek- en Researchbedrijf Agirco BV, die Kwekerij de Wester-Bouwing BV, die Limgroup BV und die Ontwikkelingsmaatschappij Het Idee BV tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 328 vom 5.10.2015.


30.1.2017   

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C 30/11


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 24. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des The Labour Court — Irland) — David L. Parris/Trinity College Dublin u. a.

(Rechtssache C-443/15) (1)

((Grundrechte - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 - Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung und des Alters - Nationale Ruhegehaltsregelung - Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung an den Lebenspartner - Voraussetzung - Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vor Vollendung des 60. Lebensjahrs - Zivilrechtlicher Lebensbund - Keine Möglichkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat vor 2010 - Nachgewiesene dauerhafte Beziehung - Art. 6 Abs. 2 - Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters))

(2017/C 030/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

The Labour Court, Irland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: David L. Parris

Beklagte: Trinity College Dublin, Trinity College Dublin, Higher Education Authority, Department of Public Expenditure and Reform, Department of Education and Skills

Tenor

1.

Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die im Rahmen eines betrieblichen Versorgungssystems den Anspruch überlebender eingetragener Lebenspartner von Mitgliedern des Systems auf eine Hinterbliebenenversorgung an die Voraussetzung knüpft, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen wurde, bevor das Mitglied das 60. Lebensjahr vollendet hat, obwohl es dem Mitglied nach nationalem Recht nicht möglich war, vor Erreichen dieser Altersgrenze eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu schließen, keine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung darstellt.

2.

Die Art. 2 und 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die des Ausgangsverfahrens, die im Rahmen eines betrieblichen Versorgungssystems den Anspruch überlebender eingetragener Lebenspartner von Mitgliedern des Systems auf eine Hinterbliebenenversorgung an die Voraussetzung knüpft, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen wurde, bevor das Mitglied das 60. Lebensjahr vollendet hat, obwohl es dem Mitglied nach nationalem Recht nicht möglich war, vor Erreichen dieser Altersgrenze eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu schließen, keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt.

3.

Die Art. 2 und 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die des Ausgangsverfahrens keine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung in Verbindung mit dem Alter begründen kann, wenn sie bei getrennter Betrachtung dieser Faktoren weder eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung noch eine Diskriminierung wegen des Alters darstellt.


(1)  ABl. C 354 vom 26.10.2015.


30.1.2017   

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C 30/12


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 24. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Landesarbeitsgerichts — Deutschland) — Jürgen Webb-Sämann/Christopher Seagon (Insolvenzverwalter der Baumarkt Praktiker DIY GmbH)

(Rechtssache C-454/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/94/EG - Art. 8 - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers - Vorschriften zur sozialen Sicherheit - Tragweite - Notwendige Maßnahmen zum Schutz der erworbenen Rechte oder der Anwartschaftsrechte von Arbeitnehmern im Rahmen einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung - Verpflichtung, ein Recht auf Aussonderung nicht gezahlter Altersversorgungsbeiträge aus der Insolvenzmasse vorzusehen - Fehlen))

(2017/C 030/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Hessisches Landesarbeitsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger und Berufungskläger: Jürgen Webb-Sämann

Beklagter und Berufungsbeklagter: Christopher Seagon (Insolvenzverwalter der Baumarkt Praktiker DIY GmbH)

Tenor

Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist dahin auszulegen, dass er nicht vorschreibt, dass bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers die vom Lohn eines ehemaligen Arbeitnehmers einbehaltenen und in Altersversorgungsbeiträge umgewandelten Beträge, die der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers auf ein Versorgungskonto hätte einzahlen müssen, aus der Insolvenzmasse auszusondern sind.


(1)  ABl. C 389 vom 23.11.2015.


30.1.2017   

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C 30/12


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 30. November 2016 — Europäische Kommission/Französische Republik, Orange, Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-486/15 P) (1)

((Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Finanzmaßnahmen zugunsten von France Télécom - Angebot eines Aktionärsvorschusses - Öffentliche Erklärungen von Vertretern des französischen Staates - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Begriff „Beihilfe“ - Begriff „wirtschaftlicher Vorteil“ - Kriterium des umsichtigen privaten Kapitalgebers - Begründungspflicht des Gerichts - Grenzen der gerichtlichen Kontrolle - Verfälschung der streitigen Entscheidung))

(2017/C 030/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito, B. Stromsky, D. Grespan und T. Rusche)

Andere Parteien des Verfahrens: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, D. Colas und J. Bousin), Orange, ehemals France Télécom (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Hautbourg und S. Cochard-Quesson), Bundesrepublik Deutschland

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 381 vom 16.11.2015.


30.1.2017   

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C 30/13


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 1. Dezember 2016 — Toni Klement/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Bullerjan GmbH

(Rechtssache C-642/15 P) (1)

((Rechtsmittel - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Unionsmarke - Dreidimensionale Marke, die die Form eines Ofens darstellt - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a - Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke - Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a - Ernsthafte Benutzung der Marke - Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung))

(2017/C 030/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Toni Klement (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Weiser)

Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko), Bullerjan GmbH

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2015, Klement/HABM — Bullerjan (Form eines Ofens) (T-211/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:688), wird aufgehoben.

2.

Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 68 vom 22.2.2016.


30.1.2017   

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C 30/13


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 24. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs — Deutschland) — Bund Naturschutz in Bayern e. V., Harald Wilde/Freistaat Bayern

(Rechtssache C-645/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Richtlinie 2011/92/EU - Projekt, das der Prüfung unterzogen wird - Anhang I Nr. 7 - Europäisches Übereinkommen über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs [AGR] - Ausbau einer vierspurigen Straße auf einer Länge von weniger als 10 km))

(2017/C 030/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Bund Naturschutz in Bayern e. V., Harald Wilde

Beklagter: Freistaat Bayern

Beteiligte: Stadt Nürnberg

Tenor

1.

Anhang I Nr. 7 Buchst. c der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten kann nicht dahin ausgelegt werden, dass diese Bestimmung für ein Straßenausbauprojekt gilt, das zwar wie im Ausgangsverfahren einen Teilabschnitt von weniger als 10 km Länge betrifft, aber im Ausbau einer bestehenden vier- oder mehrspurigen Straße besteht.

2.

Anhang I Nr. 7 Buchst. b der Richtlinie 2011/92 ist dahin auszulegen, dass „Schnellstraßen“ im Sinne dieser Bestimmung Straßen mit den technischen Merkmalen der in Anlage II Nr. II. 3 des am 15. November 1975 in Genf unterzeichneten Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs (AGR) enthaltenen Begriffsbestimmung sind, auch wenn sie nicht zum Netz der Hauptstraßen des internationalen Verkehrs im Sinne dieses Übereinkommens gehören oder im Stadtgebiet liegen.

3.

Der Begriff „Bau“ im Sinne von Anhang I Nr. 7 Buchst. b der Richtlinie 2011/92 ist dahin auszulegen, dass er sich auf die Errichtung zuvor nicht bestehender Bauwerke oder die Veränderung, im materiellen Sinne, bereits bestehender Werke bezieht. Um zu beurteilen, ob eine solche Veränderung aufgrund ihres Umfangs und ihrer Modalitäten einem solchen Bau gleichgestellt werden kann, hat das vorlegende Gericht sämtliche Merkmale des betreffenden Werkes und nicht nur seine Länge oder die Beibehaltung seiner ursprünglichen Trasse zu berücksichtigen.


(1)  ABl. C 90 vom 7.3.2016.


30.1.2017   

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C 30/14


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 24. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Lohmann & Rauscher International GmbH & Co. KG/BIOS Medical Services GmbH, ehemals BIOS Naturprodukte GmbH

(Rechtssache C-662/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 93/42/EWG - Medizinprodukte - Produkt der Klasse I [chirurgischer Wundverband], das vom Hersteller einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurde - Parallelimport - Hinzufügung von Angaben zum Importeur auf der Etikettierung - Ergänzendes Konformitätsbewertungsverfahren))

(2017/C 030/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Lohmann & Rauscher International GmbH & Co. KG

Beklagte: BIOS Medical Services GmbH, ehemals BIOS Naturprodukte GmbH

Tenor

Art. 1 Abs. 2 Buchst. f und Art. 11 der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte in der durch die Richtlinie 2007/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einen Parallelimporteur eines Medizinprodukts wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, das mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist und Gegenstand einer Konformitätsbewertung im Sinne des besagten Art. 11 war, nicht zur Durchführung einer neuen Bewertung verpflichten, um die Konformität der seine Ermittlung ermöglichenden Informationen, die er der Produktetikettierung im Hinblick auf das Inverkehrbringen im Einfuhrmitgliedstaat hinzufügt, zu bescheinigen.


(1)  ABl. C 118 vom 4.4.2016.


30.1.2017   

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C 30/15


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 1. Dezember 2016 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-152/16) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung [EG] Nr. 1071/2009 - Gemeinsame Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers - Art. 16 Abs. 1 und 5 - Einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen - Fehlen einer Vernetzung mit den einzelstaatlichen elektronischen Registern der anderen Mitgliedstaaten))

(2017/C 030/16)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Hottiaux)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigte: D. Holderer)

Tenor

1.

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates verstoßen, dass es kein völlig ordnungsgemäßes und mit den einzelstaatlichen elektronischen Registern der anderen Mitgliedstaaten vernetztes einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen eingerichtet hat.

2.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 191 vom 30.5.2016.


30.1.2017   

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C 30/15


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 5. Oktober 2016 — Andrea Witzel, Jannis Witzel, Jazz Witzel gegen Germanwings GmbH

(Rechtssache C-520/16)

(2017/C 030/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Hannover

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Andrea Witzel, Jannis Witzel, Jazz Witzel

Beklagte: Germanwings GmbH

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) dahin auszulegen, dass sich die Vermeidbarkeit nur auf den Eintritt der außergewöhnlichen Umstände oder aber auch auf die Folgen der außergewöhnlichen Umstände, nämlich die Annullierung oder die große Verspätung, bezieht?

2.

Sollte der Gerichtshof die Frage 1 dahingehend beantworten, dass sich die Vermeidbarkeit auf die Verspätung bezieht: Wenn durch die außergewöhnlichen Umstände das auf dem Vorflug befindliche Luftfahrzeug betroffen ist, muss sich dann das ausführende Luftfahrtunternehmen bereits, nach Eintritt der außergewöhnlichen Umstände im Vorflug um eine Ersatzmaschine bemühen oder kann es zuwarten, bis feststeht, dass die außergewöhnlichen Umstände zu einer erheblichen Verspätung im nachfolgenden Flug führen?

3.

Sollte der Gerichtshof die Frage 1 dahingehend beantworten, dass sich die Vermeidbarkeit auf die Verspätung bezieht: Ist die Buchung eines Subcharters unzumutbar, wenn die Kosten etwa dreimal so hoch sind, wie die Kosten des eigentlichen Flugs?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. L 46, S. 1.


30.1.2017   

DE

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C 30/16


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 5. Oktober 2016 — Ralf-Achim Vetter, Susanne Glang-Vetter, Anna Louisa Vetter, Carolin Marie Vetter gegen Germanwings GmbH

(Rechtssache C-521/16)

(2017/C 030/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Hannover

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ralf-Achim Vetter, Susanne Glang-Vetter, Anna Louisa Vetter, Carolin Marie Vetter

Beklagte: Germanwings GmbH

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) dahin auszulegen, dass sich die Vermeidbarkeit nur auf den Eintritt der außergewöhnlichen Umstände oder aber auch auf die Folgen der außergewöhnlichen Umstände, nämlich die Annullierung oder die große Verspätung, bezieht?

2.

Sollte der Gerichtshof die Frage 1 dahingehend beantworten, dass sich die Vermeidbarkeit auf die Verspätung bezieht: Wenn durch die außergewöhnlichen Umstände das auf dem Vorflug befindliche Luftfahrzeug betroffen ist, muss sich dann das ausführende Luftfahrtunternehmen bereits, nach Eintritt der außergewöhnlichen Umstände im Vorflug um eine Ersatzmaschine bemühen oder kann es zuwarten, bis feststeht, dass die außergewöhnlichen Umstände zu einer erheblichen Verspätung im nachfolgenden Flug führen?

3.

Sollte der Gerichtshof die Frage 1 dahingehend beantworten, dass sich die Vermeidbarkeit auf die Verspätung bezieht: Ist die Buchung eines Subcharters unzumutbar, wenn die Kosten etwa dreimal so hoch sind, wie die Kosten des eigentlichen Flugs?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. L 46, S. 1.


30.1.2017   

DE

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C 30/17


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München (Deutschland) eingereicht am 17. Oktober 2016 — Hamamatsu Photonics Deutschland GmbH gegen Hauptzollamt München

(Rechtssache C-529/16)

(2017/C 030/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht München

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Hamamatsu Photonics Deutschland GmbH

Beklagter: Hauptzollamt München

Vorlagefragen

1.

Lassen es die Vorschriften der Art. 28 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (2) geänderten Fassung zu, einen vereinbarten Verrechnungspreis, der sich aus einem zunächst in Rechnung gestellten und angemeldeten Betrag und einer pauschalen Berichtigung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zusammensetzt, unter Anwendung eines Aufteilungsschlüssels als Zollwert zu Grunde zu legen, und zwar unabhängig davon, ob am Ende des Abrechnungszeitraums eine Nachbelastung oder eine Gutschrift an den Beteiligten erfolgt?

2.

wenn ja:

Kann der Zollwert anhand vereinfachter Ansätze geprüft bzw. festgesetzt werden, wenn die Auswirkungen nachträglicher Verrechnungspreisanpassungen (sowohl nach oben als auch nach unten) anzuerkennen sind?


(1)  ABl. L 302, S. 1.

(2)  ABl. L 311, S. 17.


30.1.2017   

DE

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C 30/17


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 25. Oktober 2016 — Kevin Joseph Devine gegen Air Nostrum, Líneas Aéreas del Mediterráneo SA

(Rechtssache C-538/16)

(2017/C 030/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Frankfurt am Main

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Kevin Joseph Devine

Beklagte: Air Nostrum, Líneas Aéreas del Mediterráneo SA

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) dahin auszulegen, dass der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 296/91 (2) erfasst, der gegenüber einem ausführenden Luftfahrtunternehmen verfolgt wird, welches nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist?

2.

Soweit Art. 7 Nr. 1 VO (EU) Nr. 1215/2012 Anwendung findet:

Ist bei einer Personenbeförderung auf zwei Flügen ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen das Endziel des Fluggastes auch dann als Erfüllungsort gemäß Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich der VO (EU) Nr. 1215/2012 anzusehen, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auf eine auf der ersten Teilstrecke aufgetretene Störung gestützt wird und sich die Klage gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des ersten Flugs richtet, das nicht Vertragspartner des Beförderungsvertrags ist?


(1)  ABl. L 351, S. 1.

(2)  ABl. L 46, S. 1.


30.1.2017   

DE

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C 30/18


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 25. Oktober 2016 — Richard Rodriguez Serin gegen HOP!-Regional

(Rechtssache C-539/16)

(2017/C 030/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Frankfurt am Main

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Richard Rodriguez Serin

Beklagte: HOP!-Regional

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) dahin auszulegen, dass der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlamente und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 296/91 (2) erfasst, der gegenüber einem ausführenden Luftfahrtunternehmen verfolgt wird, welches nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggäste ist?

2.

Soweit Art. 5 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 Anwendung findet:

Ist bei einer Personenbeförderung auf zwei Flügen ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen das Endziel des Fluggastes auch dann als Erfüllungsort gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 anzusehen, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auf eine auf der ersten Teilstrecke aufgetretene Störung gestützt wird und sich die Klage gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des ersten Flugs richtet, das nicht Vertragspartner des Beförderungsvertrags ist?


(1)  ABl. 2001, L 12, S. 1.

(2)  ABl. L 46, S. 1.


30.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/18


Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons (Belgien), eingereicht am 28. Oktober 2016 — Belgischer Staat/Biologie Dr Antoine SPRL

(Rechtssache C-548/16)

(2017/C 030/22)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Mons (Berufungsgericht Mons, Belgien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Belgischer Staat

Berufungsbeklagte: Biologie Dr Antoine SPRL

Vorlagefrage

Ist es vereinbar mit den in der Vierten Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 (Richtlinie 78/660/EWG, ABl. L 222 vom 14. August 1978, S. 11) vorgesehenen Bilanzierungsregelungen, nach denen

der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln hat (Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie),

als Rückstellungen ihrer Eigenart nach genau umschriebene Verluste oder Verbindlichkeiten auszuweisen sind, die am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt sind (Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie),

der Grundsatz der Vorsicht in jedem Fall beachtet werden muss, was insbesondere bedeutet, dass

nur die am Bilanzstichtag realisierten Gewinne ausgewiesen werden,

alle voraussehbaren Risiken und zu vermutenden Verluste berücksichtigt werden müssen, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, selbst wenn diese Risiken oder Verluste erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung der Bilanz bekanntgeworden sind (Art. 31 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. aa und bb der Richtlinie),

Aufwendungen und Erträge für das Geschäftsjahr, auf das sich der Jahresabschluss bezieht, berücksichtigt werden müssen, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausgabe oder Einnahme dieser Aufwendung oder Erträge (Art. 31 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie),

die in den Aktiv- und Passivposten enthaltenen Vermögensgegenstände einzeln zu bewerten sind (Art. 31 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie),

dass eine Gesellschaft, die eine Aktienoption ausgibt, den Veräußerungspreis dieser Option in dem Geschäftsjahr, in dem die Option ausgeübt wird, oder am Ende der Laufzeit der Option als Ertrag verbuchen kann, um dem Risiko Rechnung zu tragen, das der Veräußerer der Option infolge der von ihm eingegangenen Verpflichtung übernimmt, und nicht in dem Geschäftsjahr, in dem die Veräußerung der Option erfolgt und ihr Preis endgültig vereinnahmt wird, wobei in diesem Fall das vom Veräußerer der Option übernommene Risiko durch die Verbuchung einer Rückstellung gesondert bewertet wird?


30.1.2017   

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C 30/19


Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria di Secondo Grado di Bolzano (Italien), eingereicht am 31. Oktober 2016 — Agenzia delle Entrate — Direzione provinciale Ufficio controlli di Bolzano/Palais Kaiserkron Srl

(Rechtssache C-549/16)

(2017/C 030/23)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione tributaria di Secondo Grado di Bolzano

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Agenzia delle Entrate — Direzione provinciale Ufficio controlli di Bolzano

Rechtsmittelgegnerin: Palais Kaiserkron Srl

Vorlagefrage

Ist Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) dahin auszulegen, dass die Mehrwertsteuer und die Registersteuer (bei Verträgen über die Vermietung von Firmengegenständen im Sinne der Art. 40 und 5 Abs. 1 Buchst. a-bis des Tarifs Erster Teil des DPR Nr. 131 vom 26. April 1986) kumulativ erhoben werden können, oder hat die letztgenannte Steuer den Charakter einer Umsatzsteuer?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.


30.1.2017   

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C 30/20


Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 31. Oktober 2016 — J. Klein Schiphorst/Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen

(Rechtssache C-551/16)

(2017/C 030/24)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Centrale Raad van Beroep

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: J. Klein Schiphorst

Rechtsmittelgegner: Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen

Vorlagefragen

1.

Darf die in Art. 64 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 883/2004 (1) eingeräumte Befugnis in Anbetracht der Art. 63 und 7 dieser Verordnung, des Ziels und des Inhalts der Verordnung sowie der Freizügigkeit von Personen und Arbeitnehmern auf eine Weise wahrgenommen werden, dass ein Antrag auf Verlängerung des Zeitraums für den Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit grundsätzlich abgelehnt wird, es sei denn, die Verlängerung des Exportzeitraums kann nach Ansicht des Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen unter den besonderen Umständen des Einzelfalls — beispielsweise bei Bestehen einer konkreten und nachweisbaren Aussicht auf Beschäftigung — vernünftigerweise nicht verweigert werden?

2.

Falls nein: Auf welche Weise haben die Mitgliedstaaten die in Art. 64 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 883/2004 eingeräumte Befugnis wahrzunehmen?


(1)  Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).


30.1.2017   

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C 30/20


Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 3. November 2016 — Doris Margret Lisette Mahnkopf

(Rechtssache C-558/16)

(2017/C 030/25)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Kammergericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: Doris Margret Lisette Mahnkopf

Beteiligter: Sven Mahnkopf

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 Abs. 1 EuErbVO (1) dahin auszulegen, dass sich der Anwendungsbereich der Verordnung („Rechtsnachfolge von Todes wegen“) auch auf Bestimmungen des nationalen Rechts bezieht, die, wie § 1371 Abs. 1 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), güterrechtliche Fragen nach dem Tod eines Ehegatten durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des anderen Ehegatten regeln?

2.

Ist, falls die Frage zu 1.) verneint wird, jedenfalls Art. 68 lit. l), 67 Abs. 1 EuErbVO dahin auszulegen, dass der Erbteil des überlebenden Ehegatten, auch wenn dieser zu einem Bruchteil aus einer Erhöhung aufgrund einer güterrechtlichen Regelung wie § 1371 Abs. 1 BGB resultiert, im Ganzen in das Europäische Nachlasszeugnis aufgenommen werden darf?

Wenn dies im Grundsatz zu verneinen ist, kann dies dennoch ausnahmsweise für Sachverhalte bejaht werden, in denen

a)

das Nachlasszeugnis auf den Zweck beschränkt ist, Rechte der Erbe in einem bestimmten anderen Mitgliedstaat an dort befindlichen Vermögen des Erblassers geltend zu machen, und

b)

die Entscheidung in Erbsachen (Art. 4 und 21 EuErbVO) und — unabhängig, welches Kollisionsrecht angewendet wird — die Fragen des ehelichen Güterrechts nach derselben nationalen Rechtsordnung zu beurteilen sind.

3.

Ist, falls die Fragen 1.) und 2.) insgesamt verneint werden, Art. 68 lit. l) EuErbVO dahin auszulegen, dass der aufgrund der güterrechtlichen Regelung erhöhte Erbteil des überlebenden Ehegatten insgesamt — wegen der Erhöhung dann aber nur informatorisch — in das Europäische Nachlasszeugnis aufgenommen werden darf?


(1)  Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses; ABl. L 201, S. 107.


30.1.2017   

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C 30/21


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de la Justicia de Galicia (Spanien), eingereicht am 14. November 2016 — Grupo Norte Facility, S.A./Angel Manuel Moreira Gómez

(Rechtssache C-574/16)

(2017/C 030/26)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de la Justicia de Galicia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Grupo Norte Facility, S.A.

Rechtsmittelgegner: Angel Manuel Moreira Gómez

Vorlagefragen

1.

Sind nach dem Grundsatz der Äquivalenz befristet und unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer die Beendigung des Vertrags wegen „sachlicher Umstände“ nach Art. 49 Abs. 1 Buchst. c des Arbeitnehmerstatuts und die Beendigung aus „sachlichen Gründen“ nach Art. 52 des Arbeitnehmerstatuts als „vergleichbare Sachverhalte“ anzusehen, und stellt folglich die unterschiedliche Entschädigung in beiden Fällen eine nach der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (1) verbotene Ungleichbehandlung befristet und unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer dar?

2.

Wenn ja, ist dann davon auszugehen, dass die sozialpolitischen Ziele, mit denen die Schaffung der Modalität des Ersetzungsvertrags gerechtfertigt wird, auch die Ungleichbehandlung in Form einer geringeren Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Paragraph 4 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung rechtfertigen, wenn der Arbeitgeber frei darüber entscheidet, weshalb ein solcher Ersetzungsvertrag für bestimmte Zeit geschlossen wird?

3.

Sofern es keine sachliche Rechtfertigung im Sinne von Paragraph 4 Abs. 1 gibt, ist dann zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie 1999/70 in der Ungleichbehandlung befristet und unbefristet Beschäftigter in Bezug auf die Entschädigung bei Vertragsbeendigung durch die oben genannte spanische Regelung eine nach Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbotene Diskriminierung zu sehen, so dass sie gegen den Gleichheitssatz und das Diskriminierungsverbot verstößt, die zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehören?


(1)  ABl. 1999, L 175, S. 43.


30.1.2017   

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C 30/22


Rechtsmittel, eingelegt am 17. November 2016 von der Sun Pharmaceutical Industries Ltd, vormals Ranbaxy Laboratories Ltd, und der Ranbaxy (UK) Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 8. September 2016 in der Rechtssache T-460/13, Sun Pharmaceutical Industries Ltd, vormals Ranbaxy Laboratories Ltd, Ranbaxy (UK) Ltd/Europäische Kommission

(Rechtssache C-586/16 P)

(2017/C 030/27)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Sun Pharmaceutical Industries Ltd, vormals Ranbaxy Laboratories Ltd, Ranbaxy (UK) Ltd (Prozessbevollmächtigte: R. Vidal und A. Penny, Solicitors, sowie B. Kennelly QC, Barrister)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-460/13 insoweit aufzuheben, als damit ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 19. Juni 2013 in der Sache COMP/39226 — Lundbeck (citalopram), mit dem eine bezweckte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wurde, abgewiesen wurde, soweit er die Rechtsmittelführerinnen betrifft;

Art. 1 Abs. 4 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er die Rechtsmittelführerinnen betrifft;

Art. 2 Abs. 4 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin den Rechtsmittelführerinnen Geldbußen auferlegt werden, oder, hilfsweise, die Geldbuße herabzusetzen; und

der Kommission die Rechtsverfolgungskosten sowie die sonstigen Kosten und Aufwendungen der Rechtsmittelführerinnen im Zusammenhang mit der vorliegenden Rechtssache aufzuerlegen sowie jede andere Maßnahme anzuordnen, die das Gericht für zweckmäßig erachtet.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Das Gericht habe die vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache Cartes Bancaires/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, entwickelten Kriterien zum Nachweis einer „bezweckten“ Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV falsch angewandt. Die Vereinbarung zwischen den Rechtsmittelführerinnen und der H. Lundbeck A/S (im Folgenden: Lundbeck), die am 16. Juni 2002 in Kraft getreten sei (im Folgenden: Vereinbarung), sei als solche nicht wettbewerbsschädigend gewesen. Ihr Zweck sei prima facie gewesen, einen Patentstreit zwischen den Rechtsmittelführerinnen und Lundbeck beizulegen. Um festzustellen, ob die Vereinbarung tatsächlich wettbewerbsschädigend gewesen sei, hätte die Kommission ihre Auswirkungen prüfen müssen.

2.

Das Gericht habe die Beweise in den Akten offensichtlich verfälscht, indem es festgestellt habe, dass zwischen den Rechtsmittelführerinnen und Lundbeck zum Zeitpunkt der Vereinbarung erheblicher „potenzieller Wettbewerb“ bestanden habe. Die Kommission hätte objektiv nachweisen müssen, dass die Rechtsmittelführerinnen eine reale und konkrete Möglichkeit eines Markteintritts in wirtschaftlich tragfähiger Weise gehabt hätten. Die Beweise belegten, dass (a) ein solcher Markteintritt vor dem Ablauf der Vereinbarung keine reale oder konkrete Möglichkeit — sei es objektiv oder hinsichtlich der wirtschaftlichen Tragfähigkeit — dargestellt habe und (b) die Rechtsmittelführerinnen in den Verhandlungen, die zu der Vereinbarung geführt hätten, keinen Anreiz gehabt hätten, in Bezug auf ihre Bereitschaft zum Markteintritt ehrlich zu sein und Lundbeck durch Täuschung dazu gebracht hätten, sich bereit zu erklären, ihr eigenes Produkt zu einem reduzierten Preis an die Rechtsmittelführerinnen zu liefern, und Zahlungen an die Rechtsmittelführerinnen zu leisten. Dies habe den Rechtsmittelführerinnen tatsächlich einen sofortigen Markteintritt ermöglicht, der ihnen andernfalls keinesfalls möglich gewesen wäre. Das Gericht habe den wesentlichen Unterschied zwischen den Rechtsmittelführerinnen und den anderen Generikaherstellern, die Vereinbarungen mit Lundbeck geschlossen hätten, nicht berücksichtigt, der darin bestehe, dass die Rechtsmittelführerinnen keine realistische und konkrete Möglichkeit gehabt hätten, innerhalb des Zeitrahmens der Vereinbarung eine Zulassung zu erlangen.

3.

Jedenfalls hätten den Rechtsmittelführerinnen keine Sanktionen auferlegt werden dürfen. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung hätten die Leitlinien der Kommission eine solche Vereinbarung nicht als „bezweckte“ Zuwiderhandlung behandelt. Es sei ein neuartiger Fall gewesen, in dem Lundbeck prima facie Schutz vor dem Wettbewerb in Form ihrer Patente und regulatorischer Schranken gehabt habe, während die Rechtsmittelführerinnen ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Lundbeck auf dem relevanten Markt durch den Bezug verbilligter Lieferungen von Lundbecks Produkt, das die Rechtsmittelführerinnen als ihr eigenes hätten kennzeichnen können, tatsächlich verbessert hätten. Die Sanktion gegen die Rechtsmittelführerinnen habe weder der Neuartigkeit der Zuwiderhandlung noch der unangemessenen Verzögerung durch die Kommission Rechnung getragen. Den Rechtsmittelführerinnen hätte die Mitteilung über die Untersuchung leicht mehr als fünf Jahre vor der tatsächlichen Mitteilung gemacht werden können.


30.1.2017   

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C 30/23


Rechtsmittel, eingelegt am 18. November 2016 von der Generics (UK) Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 8. September 2016 in der Rechtssache T-469/13, Generics (UK)/Kommission

(Rechtssache C-588/16 P)

(2017/C 030/28)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Generics (UK) Ltd (Prozessbevollmächtigte: I. Vandenborre, advocaat, und T. Goetz, Rechtsanwalt)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil aufzuheben oder andere rechtlich gebotene Maßnahmen zu treffen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe nicht dargetan, dass die Vergleichsvereinbarungen „bezweckte“ Zuwiderhandlungen im Sinne des Cartes Bancaires-Urteils seien. Insbesondere habe das Gericht nicht erläutert, inwiefern die Vergleichsvereinbarungen selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen ließen, ohne dass es einer Beurteilung ihrer tatsächlichen oder potenziellen Wirkungen bedürfe. Stattdessen bringe das Gericht Zweifel und Unsicherheit in Bezug auf kritische Punkte der Prüfung der Vergleichsvereinbarungen zum Ausdruck.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Die die Feststellungen des Gerichts stützenden Beweise erfüllten nicht das Erfordernis sachlich richtiger, zuverlässiger, kohärenter und vollständiger Beweise, das das Gericht für notwendig befunden habe, um der Beweispflicht hinsichtlich einer „bezweckten“ Zuwiderhandlung nachzukommen.

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht kehre die Beweislast um, wenn es von Generics (UK) den Nachweis verlange, dass es im Falle einer gefährdeten Markteinführung mit Sicherheit zu einem Rechtsstreit gekommen wäre und dass Generics (UK) den Rechtsstreit mit Sicherheit verloren hätte, um die Rechtmäßigkeit der Vergleichsvereinbarungen zu stützen.

4.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe keine vollständige Prüfung der Zurückweisung der Anwendbarkeit von Art. 101 Abs. 3 AEUV durch die Kommission vorgenommen.

5.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es bei der Rechtsmäßigkeitskontrolle seine Befugnisse dadurch überschritten habe, dass es eine erneute Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV festgestellt habe, die in der Entscheidung nicht angeführt worden sei, und seine eigenen Feststellungen durch jene der Kommission ersetzt habe.

6.

Sechster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe keine eindeutigen, präzisen und übereinstimmenden Beweise für die Feststellung angeführt, dass Generics (UK) die geltend gemachte Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen habe, wie es Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (1) verlange.


(1)  ABl. 2003, L 1, S. 1.


30.1.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/24


Klage, eingereicht am 21. November 2016 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-590/16)

(2017/C 030/29)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Flavia Tomat und Aikaterini Kyratsou)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik nach Art. 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG (1) verstoßen hat, dass sie Rechtsvorschriften erlassen und aufrechterhalten hat, wonach die Bereitstellung von Mineralölerzeugnissen erlaubt ist, ohne dass an den Tankstellen des Unternehmens „Katastimata Aforologiton Eidon A.E.“ an den Grenzstellen Kipoi am Evros, Kakavia und Euzonoi, die sich in Grenzregionen zu Drittländern — konkret zur Türkei, zu Albanien bzw. zur ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien — befinden, Verbrauchsteuer erhoben wird;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Nach der von der Kommission an die griechischen Behörden übermittelten mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 1. September 2014 habe Griechenland mit der Genehmigung der Bereitstellung von Mineralölerzeugnissen, auf die keine Verbrauchsteuer erhoben werde, an Tankstellen, die von dem Unternehmen „Katastimata Aforologiton Eidon A.E.“ an den Grenzstellen Kipoi am Evros, Kakavia und Euzonoi betrieben würden, gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem verstoßen, da es nicht davon ausgehe, dass diese Bereitstellung eine tatsächliche Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr darstelle. Die unmittelbare Versorgung von Fahrzeugen mit Treibstoff an diesen Tankstellen stelle eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr dar und unterliege der Verbrauchsteuer.

2.

Die Abweichungen von der Grundregel, dass der Verbrauchsteueranspruch in dem Mitgliedstaat entstehe, in dem der Verbrauch stattfinde, würden im Unionsrecht ausdrücklich geregelt. Die Anwendung von vereinfachten Verfahren für die Ausfuhr in Drittländer auf die Bereitstellung von Mineralölerzeugnissen, die der Verbrauchsteuer unterlägen, verstoße gegen die Richtlinie 2008/118, da sie nicht in den Anwendungsbereich einer der einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie falle.


(1)  ABl. 2009 L 9, S. 12.


30.1.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/25


Rechtsmittel, eingelegt am 18. November 2016 von der H. Lundbeck A/S und der Lundbeck Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 8. September 2016 in der Rechtssache T-472/13, H. Lundbeck A/S, Lundbeck Ltd/Europäische Kommission

(Rechtssache C-591/16 P)

(2017/C 030/30)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: H. Lundbeck A/S, Lundbeck Ltd (Prozessbevollmächtigte: R. Subiotto QC, Barrister, und T. Kuhn, Rechtsanwalt)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations (EFPIA)

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil vollständig oder teilweise aufzuheben;

den Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er die Rechtsmittelführerinnen betrifft, oder hilfsweise, die den Rechtsmittelführerinnen durch den Beschluss auferlegten Geldbußen für nichtig zu erklären, oder höchst hilfsweise, die den Rechtsmittelführerinnen durch den Beschluss auferlegten Geldbußen erheblich herabzusetzen;

der Kommission die den Rechtsmittelführerinnen entstandenen Rechtsverfolgungs- und anderen Kosten dieses Verfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen;

gegebenenfalls, die Sache an das Gericht zur erneuten Prüfung im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs zurückzuverweisen;

jede andere Maßnahme zu erlassen, die das Gericht für zweckmäßig erachtet.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Schlussfolgerung der Kommission bestätigt habe, dass die Vereinbarungen den Zweck gehabt hätten, den Wettbewerb zu beschränken. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass eine Vereinbarung auch dann eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstelle, wenn sie in den Geltungsbereich der Patente von Lundbeck falle. Eine solche Vereinbarung könne als solche nicht als wettbewerbsschädigend angesehen werden, da sie Beschränkungen enthalte, die mit jenen vergleichbar seien, die der Patentinhaber durch seine Patentrechte durchsetzende Gerichtsurteile hätte erlangen können. Eine bloße Zahlung könne eine sonst rechtmäßige und unproblematische Vereinbarung wie eine sich im Geltungsbereich der Patente befindliche Vergleichsvereinbarung nicht in eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung umwandeln. Folglich hätte zu der (mit der Generics [UK] Ltd geschlossenen) GUK-UK-Vereinbarung, die nach Ansicht des Gerichts in den Geltungsbereich der Patente von Lundbeck falle, nicht festgestellt werden dürfen, dass sie eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecke. Dieselbe Schlussfolgerung gelte für die anderen fünf Vereinbarungen, da das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es diese als über den Geltungsbereich der Patente von Lundbeck hinausgehend eingestuft habe.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht die richtigen rechtlichen Kriterien für die Beurteilung angewandt habe, ob fünf der sechs Vereinbarungen Beschränkungen enthielten, die über den Geltungsbereich der Patente von Lundbeck hinausgingen. Das Gericht hätte prüfen müssen, ob es eine „Willensübereinstimmung“ im Sinne von Art. 101 AEUV zwischen Lundbeck und jeder der (vier als) Generics (bezeichneten Generikahersteller) gegeben habe, dass die maßgebliche Vereinbarungen mit Ausnahme der GUK-UK-Vereinbarung Beschränkungen auferlegten, die über den Geltungsbereich der Patente von Lundbeck hinausgingen. Die Anwendung dieser Kriterien führe zu der unvermeidbaren rechtlichen Schlussfolgerung, dass die Vereinbarungen vom Gegenstand der Patente von Lundbeck erfasst gewesen seien.

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, selbst wenn die rechtliche Einordnung des Gerichts, dass fünf oder weniger der sechs Vereinbarungen außerhalb des Geltungsbereichs der Patente von Lundbeck lägen, richtig wäre, habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es zu dem Schluss gelangt sei, dass Vereinbarungen, die außerhalb des Geltungsbereichs lägen, eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckten. In ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang seien die Vereinbarungen als solche nicht wettbewerbsschädigend und mit Marktaufteilungen nicht vergleichbar, und das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die kontrafaktische Fallkonstellation nicht beurteilt habe.

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, einen offensichtlichen Fehler bei der Beweiswürdigung begangen und eine widersprüchliche Begründung angeführt, als es die Schlussfolgerung der Kommission bestätigt habe, dass Lundbeck und die Generics zum Zeitpunkt der Vereinbarung, unabhängig davon gegenwärtige oder potenzielle Wettbewerber gewesen seien, ob die Produkte der Generics die Patente von Lundbeck verletzten. Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es das Vorhandensein rechtlicher Schranken, nämlich der Patente von Lundbeck, verkannt habe, die den Markteintritt der Generics mit verletzenden citalopram-Produkten verhindert hätten. Zweitens sei die Schlussfolgerung des Gerichts, dass Lundbeck Zweifel an der Gültigkeit ihrer Patente habe, mit einem Rechtsfehler und einem offensichtlichen Fehler bei der Beweiswürdigung behaftet, und widersprüchlich begründet. Drittens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass Beweise, die aus dem Zeitraum nach Abschluss der Vereinbarungen aber in vielen Fällen vor Ablauf der Vereinbarungen stammten, für die Beurteilung, ob die Generics potenzielle Wettbewerber von Lundbeck seien, nicht entscheidend sein könnten. Diese Unterlagen enthielten wissenschaftliche Erkenntnisse, dass die Generics bzw. deren Wirkstoffhersteller die Patente von Lundbeck, nationale Gerichtsbeschlüsse, mit denen Lundbeck einstweiliger Rechtsschutz oder andere Formen von Rechtsschutz gegen die auf dem von manchen anderen Generics verwendeten Wirkstoff basierenden Citalopram-Produkte gewährt werde, und die Bestätigung der Gültigkeit des Kristallisationspatents von Lundbeck durch das Europäische Patentamt (EPA) hinsichtlich aller relevanten Aspekte verletzten, dessen Stärke die Kommission in Frage stelle. Schließlich habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen und keine Begründung angeführt, als es festgestellt habe, dass jede der Generics eine reale und konkrete Möglichkeit eines Markteintritts gehabt habe, ohne im Einzelnen zu beurteilen, ob ihnen dies ohne Verletzung von Citalopram möglich gewesen wäre.

Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Verhängung von Geldbußen gegen Lundbeck durch die Kommission bestätigt habe. Erstens habe das Gericht rechtsfehlerhaft den Verschuldensmaßstab falsch angewandt. Zweitens habe das Gericht rechtsfehlerhaft die Schlussfolgerung der Kommission bestätigt, dass Lundbeck die Wettbewerbswidrigkeit ihres Verhaltens nicht unbekannt gewesen sein könne. Drittens habe das Gericht den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot verletzt, indem es die Verhängung einer mehr als symbolischen Geldbuße bestätigt habe.

Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen hilfsweise vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und keine angemessene Begründung gegeben, als es die von der Kommission vorgenommenen Berechnung der gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbußen bestätigt habe. Der Umsatz, auf dem die Geldbußen beruhten, schließe den Umsatz von Lundbeck in bestimmten EWR-Mitgliedstaaten ein, in denen den Generics ein Markteintritt tatsächlich verwehrt gewesen sei, da sie erst nach Ablauf der Vereinbarungen eine Zulassung erhalten hätten bzw. im Hinblick auf Österreich das Patent mit dem Bestandteil Citalopram während eines beträchtlichen Teils Dauer der Vereinbarung noch aufrecht gewesen sei. Zudem rechtfertige dieser Fall die Anwendung eines geringeren Prozentsatzes für die Schwere, insbesondere, weil die Vereinbarungen nicht mit Kartellen vergleichbar seien und ihr tatsächlicher geografischer Geltungsbereich weitaus beschränkter gewesen sei als ihr geografischer Geltungsbereich nach dem Wortlaut der Vereinbarungen.


30.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/26


Rechtsmittel, eingelegt am 23. November 2016 von Viktor Fedorovych Yanukovych gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-346/14, Yanukovych/Rat

(Rechtssache C-598/16 P)

(2017/C 030/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Viktor Fedorovych Yanukovych (Prozessbevollmächtigter: T. Beazley, QC)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Republik Polen

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-346/14 in dem in der Rechtsmittelschrift ausgeführten Ausmaß aufzuheben, nämlich die Nrn. 2 und 4 des Tenors des Urteils;

seinen Anträgen im Verfahren vor dem Gericht in dem unten ausgeführten Ausmaß stattzugeben, nämlich:

den Beschluss (GASP) 2015/143 des Rates vom 29. Januar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP (1) (im Folgenden: zweiter Änderungsbeschluss),

den Beschluss (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP (2) und

die Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 (3)

für nichtig zu erklären, soweit ihn diese Maßnahmen betreffen;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Antrags auf Nichtigerklärung, der in dem Schriftsatz zur Anpassung der Anträge gestellt wurde, aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es festgestellt habe, dass das Kriterium für die Aufnahme in die Liste in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates in der Fassung des zweiten Änderungsbeschlusses mit den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, wie sie in Art. 21 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt seien, vereinbar sei. Das Gericht habe nicht anerkannt, dass die angeblichen Handlungen der Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte unter Umständen, unter denen es, wie in diesem Fall, glaubhafte Beweise dafür gebe, dass in dem betreffenden Land die fundamentalen Grundsätze der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit nicht konsequent und angemessen geachtet würden, zumindest Gegenstand eines laufenden Strafverfahrens oder eines anderen gerichtlichen Verfahrens in dem betreffenden Land sein müssten.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es (1) nicht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass es glaubhafte Beweise dafür gegeben habe, dass in der Ukraine die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit nicht konsequent und angemessen geachtet würden, und (2) bestimmte ukrainische Behörden, auf deren Beweise sich der Rat der Europäischen Union gestützt habe, als „hohe Justizbehörde“ bezeichnet habe. Des Weiteren habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es seine Auffassungen zu (1) und (2) nicht begründet habe.

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es (1) zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Aufnahme des Namens des Rechtsmittelführers in die Liste auf der Grundlage eines Schreibens der ukrainischen Behörden mit Datum vom 10. Oktober 2014 im Einklang mit dem Kriterium für die Aufnahme in die Liste stehe, und (2) zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Rat hinsichtlich der Aufnahme des Rechtsmittelführers in die Liste keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.


(1)  Beschluss (GASP) 2015/143 des Rates vom 29. Januar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2015, L 24, S. 16).

(2)  Beschluss (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2015, L 62, S. 25).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2015, L 62, S. 1).


30.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/27


Rechtsmittel, eingelegt am 23. November 2016 von Oleksandr Viktorovych Yanukovych gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-348/14, Yanukovych/Rat

(Rechtssache C-599/16 P)

(2017/C 030/32)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Oleksandr Viktorovych Yanukovych (Prozessbevollmächtigter: T. Beazley, QC)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-348/14 in dem in der Rechtsmittelschrift ausgeführten Ausmaß aufzuheben, nämlich die Nrn. 2 und 4 des Tenors des Urteils;

seinen Anträgen im Verfahren vor dem Gericht in dem unten ausgeführten Ausmaß stattzugeben, nämlich:

den Beschluss (GASP) 2015/143 des Rates vom 29. Januar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP (1) (im Folgenden: zweiter Änderungsbeschluss),

den Beschluss (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP (2) und

die Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 (3)

für nichtig zu erklären, soweit ihn diese Maßnahmen betreffen;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Antrags auf Nichtigerklärung, der in dem Schriftsatz zur Anpassung der Anträge gestellt wurde, aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es festgestellt habe, dass das Kriterium für die Aufnahme in die Liste in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates in der Fassung des zweiten Änderungsbeschlusses mit den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, wie sie in Art. 21 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt seien, vereinbar sei. Das Gericht habe nicht anerkannt, dass die angeblichen Handlungen der Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte unter Umständen, unter denen es, wie in diesem Fall, glaubhafte Beweise dafür gebe, dass in dem betreffenden Land die fundamentalen Grundsätze der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit nicht konsequent und angemessen geachtet würden, zumindest Gegenstand eines laufenden Strafverfahrens oder eines anderen gerichtlichen Verfahrens in dem betreffenden Land sein müssten.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es (1) nicht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass es glaubhafte Beweise dafür gegeben habe, dass in der Ukraine die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit nicht konsequent und angemessen geachtet würden, und (2) bestimmte ukrainische Behörden, auf deren Beweise sich der Rat der Europäischen Union gestützt habe, als „hohe Justizbehörde“ bezeichnet habe. Des Weiteren habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es seine Auffassungen zu (1) und (2) nicht begründet habe.

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es (1) zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Aufnahme des Namens des Rechtsmittelführers in die Liste auf der Grundlage eines Schreibens der ukrainischen Behörden mit Datum vom 30. Dezember 2014 im Einklang mit dem Kriterium für die Aufnahme in die Liste stehe, und (2) zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Rat hinsichtlich der Aufnahme des Rechtsmittelführers in die Liste keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.


(1)  Beschluss (GASP) 2015/143 des Rates vom 29. Januar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2015, L 24, S. 16).

(2)  Beschluss (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2015, L 62, S. 25).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2015, L 62, S. 1).


30.1.2017   

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C 30/28


Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2016 von der National Iranian Tanker Company gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. September 2016 in der Rechtssache T-207/15, National Iranian Tanker Company/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-600/16 P)

(2017/C 030/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: National Iranian Tanker Company (Prozessbevollmächtigte: T. de la Mare QC, M. Lester QC, J. Pobjoy, Barristers, R. Chandrasekera, S. Ashley, C. Murphy, Solicitors)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 14. September 2016 in der Rechtssache T-207/15, National Iranian Tanker Company/Rat der Europäischen Union, aufzuheben;

in der Sache zu entscheiden und insbesondere

den Beschluss (GASP) 2015/236 des Rates vom 12. Februar 2015 (1) und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/230 des Rates vom 12. Februar 2015 (2) für nichtig zu erklären, soweit sie auf die Rechtsmittelführerin Anwendung finden;

hilfsweise, (a) Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 (3) (in geänderter Fassung) und (b) Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 (4) (in geänderter Fassung) wegen Rechtswidrigkeit für unanwendbar zu erklären, soweit sie auf die Rechtsmittelführerin Anwendung finden;

dem Rechtsmittelgegner die Kosten des Rechtsmittels und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin vier Gründe geltend.

1.

Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass der Beschluss (GASP) 2015/236 des Rates vom 12. Februar 2015 und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/230 vom 12. Februar 2015 nicht gegen die Grundsätze der Rechtskraft, der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Endgültigkeit verstießen und auch nicht das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzten.

2.

Das Gericht sei zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die Rechtsmittelführerin die Kriterien für die Aufnahme in die Liste erfülle.

3.

Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass der Eingriff in die Grundrechte der Rechtsmittelführerin verhältnismäßig sei.

4.

Das Gericht habe das Hilfsvorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach eine weite Auslegung des Kriteriums für die Aufnahme in die Liste dieses unverhältnismäßig machen würde, zu Unrecht zurückgewiesen.


(1)  Beschluss (GASP) 2015/236 des Rates vom 12. Februar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2015, L 39, S. 18).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/230 des Rates vom 12. Februar 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2015, L 39, S. 3).

(3)  Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. 2010, L 195, S. 39).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. 2012, L 88, S. 1).


30.1.2017   

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C 30/29


Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2016 von der Arrow Group ApS und der Arrow Generics Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 8. September 2016 in der Rechtssache T-467/13, Arrow Group Aps, Arrow Generics Ltd/Europäische Kommission

(Rechtssache C-601/16 P)

(2017/C 030/34)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Arrow Group ApS, Arrow Generics Ltd (Prozessbevollmächtigte: C. Firth, S. Kon und C. Humpe, Solicitors)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts vom 8. September 2016 in der Rechtssache T-467/13 aufzuheben und/oder die Art. 1, 2 und 3 des Beschlusses C(2013) 3803 endg. der Kommission vom 19. Juni 2013 in der Sache AT.39226 — Lundbeck für nichtig zu erklären, soweit sie Arrow betreffen;

weiter hilfsweise, das Urteil des Gerichts vom 8. September 2016 in der Rechtssache T-467/13 aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, oder

äußerst hilfsweise, das Urteil des Gerichts vom 8. September 2016 in der Rechtssache T-467/13 aufzuheben, soweit darin die gegen Arrow verhängte Geldbuße nach Art. 2 des Beschlusses C(2013) 3803 endg. der Kommission in Bezug auf die das Vereinigte Königreich und Dänemark betreffenden Vereinbarungen bestätigt wurde, oder die Geldbuße herabzusetzen; und

der Kommission die Kosten von Arrow aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe die einschlägigen Kriterien für einen potenziellen Wettbewerb falsch angewandt.

1.

Das Gericht verlagere die Beweislast auf Arrow und befreie die Kommission von ihrer Verpflichtung, den Nachweis für das Bestehen potenziellen Wettbewerbs zu erbringen.

2.

Das Gericht irre, wenn es das Bestehen potenziellen Wettbewerbs aus einer Reihe von Thesen ableite, die dem Grundsatz widersprächen, dass potenzieller Wettbewerb das Bestehen einer realen und konkreten Möglichkeit des Markteintritts erfordere.

3.

Das Gericht messe der Absicht von Lundbeck zuviel Gewicht bei und beurteile die Beweisrelevanz von Tatsachen, die nach Unterzeichnung der Vereinbarungen eingetreten seien, falsch.

4.

Das Gericht habe die Relevanz und Auswirkung des Paroxetine-Urteils des englischen Gerichts nicht berücksichtigt.

5.

Das Gericht leite das Bestehen potenziellen Wettbewerbs aus der Tatsache ab, dass Arrow Schritte zur Vorbereitung auf den Markteintritt unternommen habe.

6.

Das Gericht irre, wenn es vermute, dass die Patente von Lundbeck vorläufig ungültig und nicht verletzt seien.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe bei der Feststellung geirrt, dass die Patentvergleichsvereinbarungen eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckten.

1.

Das Gericht verkenne, dass eine Vereinbarung, die „bloß geeignet ist“, den Wettbewerb zu beschränken, keine bezweckte Zuwiderhandlung sei.

2.

Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es die Vereinbarungen im Wesentlichen als Marktausschlussvereinbarungen eingestuft habe.

3.

Das Gericht sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, die Kommission könne den wettbewerbswidrigen Zweck der Vereinbarungen nachweisen, ohne die Situation berücksichtigen zu müssen, die bei Fehlen der Vereinbarungen bestanden hätte.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht sei zu Unrecht den Schlussfolgerungen der Kommission gefolgt, dass Arrow vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt habe, als es die geltend gemachte Zuwiderhandlung begangen habe, und es hätte keine Geldbuße verhängt werden dürfen.


30.1.2017   

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C 30/31


Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2016 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-111/14, Unitec Bio/Rat

(Rechtssache C-602/16 P)

(2017/C 030/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: H. Marcos Fraile im Beistand von Rechtsanwältin N. Tuominen)

Andere Parteien des Verfahrens: Unitec Bio SA, Europäische Kommission, European Biodiesel Board (EBB)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das dem Rat am 16. September 2016 zugestellte Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-111/14, Unitec Bio SA/Rat der Europäischen Union, aufzuheben;

die von der Klägerin im ersten Rechtszug erhobene Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung abzuweisen;

der Klägerin die Kosten des Rates im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

Hilfsweise,

die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen;

die Entscheidung über die Kosten beider Rechtszüge vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Erstens habe das Gericht bei der Beurteilung, ob dem Rat Beweise vorgelegen hätten, aufgrund deren er habe entscheiden können, dass die in den Aufzeichnungen der relevanten argentinischen Einführer angegebenen inländischen Rohstoffpreise so weitgehend verfälscht worden seien, dass es gerechtfertigt gewesen sei, sie außer Acht zu lassen und die Methode nach Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 2 der Grundverordnung (1) anzuwenden, ein falsches rechtliches Kriterium angewandt. Damit habe das Gericht dem Rat eine übermäßige Beweislast auferlegt.

2.

Zweitens sei die Feststellung des Gerichts, dass die von den Organen vorgebrachten Beweise nicht ausgereicht hätten, um nachzuweisen, dass eine erhebliche Verzerrung der Preise der wichtigsten Rohstoffe in Argentinien vorgelegen habe, die auf das DET-System zurückzuführen gewesen sei, nicht ordnungsgemäß begründet.

3.

Drittens stehe der Tenor des angefochtenen Urteils, mit dem die Antidumpingzölle aufgehoben worden seien, soweit sie die Klägerin beträfen, nicht im Verhältnis zum einzigen vom Gericht festgestellten Nichtigkeitsgrund und verleihe der festgestellten Rechtswidrigkeit eine übermäßige Wirkung.

4.

Der Rat werde nachweisen, dass das angefochtene Urteil mit mehreren Rechtsfehlern behaftet sei, die seine Gültigkeit berührten. Außerdem sei der dem ersten Klagegrund der Klägerin zugrunde liegende Sachverhalt hinreichend festgestellt, so dass der Gerichtshof über diesen Klagegrund entscheiden und die Klage abweisen könne.

5.

Der Rat beantragt daher, das angefochtene Urteil aufzuheben und die von der Klägerin im ersten Rechtszug erhobene Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung abzuweisen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51) (Grundverordnung).


30.1.2017   

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C 30/32


Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2016 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-139/14, PT Wilmar Bioenergi Indonesia und PT Wilmar Nabati Indonesia/Rat

(Rechtssache C-603/16 P)

(2017/C 030/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: H. Marcos Fraile im Beistand von Rechtsanwältin N. Tuominen)

Andere Parteien des Verfahrens: PT Wilmar Bioenergi Indonesia, PT Wilmar Nabati Indonesia, Europäische Kommission, European Biodiesel Board (EBB)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das dem Rat am 16. September 2016 zugestellte Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-139/14, PT Wilmar Bioenergi Indonesia und PT Wilmar Nabati Indonesia/Rat der Europäischen Union, aufzuheben;

die im ersten Rechtszug erhobene Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung abzuweisen;

den Klägerinnen die Kosten des Rates im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

Hilfsweise,

die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen;

die Entscheidung über die Kosten beider Rechtszüge vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Erstens habe das Gericht bei der Beurteilung, ob dem Rat Beweise vorgelegen hätten, aufgrund deren er habe entscheiden können, dass die in den Aufzeichnungen der relevanten indonesischen Einführer angegebenen inländischen Rohstoffpreise so weitgehend verfälscht worden seien, dass es gerechtfertigt gewesen sei, sie außer Acht zu lassen und die Methode nach Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 2 der Grundverordnung (1) anzuwenden, ein falsches rechtliches Kriterium angewandt. Damit habe das Gericht dem Rat eine übermäßige Beweislast auferlegt.

2.

Zweitens sei die Feststellung des Gerichts, dass die von den Organen vorgebrachten Beweise nicht ausgereicht hätten, um nachzuweisen, dass eine erhebliche Verzerrung der Preise der wichtigsten Rohstoffe in Indonesien vorgelegen habe, die auf das DET-System zurückzuführen gewesen sei, nicht ordnungsgemäß begründet.

3.

Drittens stehe der Tenor des angefochtenen Urteils, mit dem die Antidumpingzölle aufgehoben worden seien, soweit sie die Klägerinnen beträfen, nicht im Verhältnis zum einzigen vom Gericht festgestellten Nichtigkeitsgrund und verleihe der festgestellten Rechtswidrigkeit eine übermäßige Wirkung.

4.

Der Rat werde nachweisen, dass das angefochtene Urteil mit mehreren Rechtsfehlern behaftet sei, die seine Gültigkeit berührten. Außerdem sei der dem sechsten Klagegrund der Klägerinnen zugrunde liegende Sachverhalt hinreichend festgestellt, so dass der Gerichtshof über diesen Klagegrund entscheiden und die Klage abweisen könne.

5.

Der Rat beantragt daher, das angefochtene Urteil aufzuheben und die von den Klägerinnen im ersten Rechtszug erhobene Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung abzuweisen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51) (Grundverordnung).


30.1.2017   

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C 30/33


Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2016 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-121/14, PT Pelita Agung Agrindustri/Rat

(Rechtssache C-604/16 P)

(2017/C 030/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: H. Marcos Fraile im Beistand von Rechtsanwältin N. Tuominen)

Andere Parteien des Verfahrens: PT Pelita Agung Agrindustri, Europäische Kommission, European Biodiesel Board (EBB)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das dem Rat am 16. September 2016 zugestellte Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-121/14, PT Pelita Agung Agrindustri/Rat der Europäischen Union, aufzuheben;

die im ersten Rechtszug erhobene Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung abzuweisen;

der Klägerin die Kosten des Rates im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

Hilfsweise,

die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen;

die Entscheidung über die Kosten beider Rechtszüge vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Erstens habe das Gericht bei der Beurteilung, ob dem Rat Beweise vorgelegen hätten, aufgrund deren er habe entscheiden können, dass die in den Aufzeichnungen der relevanten indonesischen Einführer angegebenen inländischen Rohstoffpreise so weitgehend verfälscht worden seien, dass es gerechtfertigt gewesen sei, sie außer Acht zu lassen und die Methode nach Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 2 der Grundverordnung (1) anzuwenden, ein falsches rechtliches Kriterium angewandt. Damit habe das Gericht dem Rat eine übermäßige Beweislast auferlegt.

2.

Zweitens sei die Feststellung des Gerichts, dass die von den Organen vorgebrachten Beweise nicht ausgereicht hätten, um nachzuweisen, dass eine erhebliche Verzerrung der Preise der wichtigsten Rohstoffe in Indonesien vorgelegen habe, die auf das DET-System zurückzuführen gewesen sei, nicht ordnungsgemäß begründet.

3.

Drittens stehe der Tenor des angefochtenen Urteils, mit dem die Antidumpingzölle aufgehoben worden seien, soweit sie die Klägerin beträfen, nicht im Verhältnis zum einzigen vom Gericht festgestellten Nichtigkeitsgrund und verleihe der festgestellten Rechtswidrigkeit eine übermäßige Wirkung.

4.

Der Rat werde nachweisen, dass das angefochtene Urteil mit mehreren Rechtsfehlern behaftet sei, die seine Gültigkeit berührten. Außerdem sei der dem zweiten Klagegrund der Klägerin zugrunde liegende Sachverhalt hinreichend festgestellt, so dass der Gerichtshof über diesen Klagegrund entscheiden und die Klage abweisen könne.

5.

Der Rat beantragt daher, das angefochtene Urteil aufzuheben und die von der Klägerin im ersten Rechtszug erhobene Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung abzuweisen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51) (Grundverordnung).


30.1.2017   

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C 30/34


Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2016 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-120/14, PT Ciliandra Perkasa/Rat

(Rechtssache C-605/16 P)

(2017/C 030/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: H. Marcos Fraile im Beistand von Rechtsanwältin N. Tuominen)

Andere Parteien des Verfahrens: PT Ciliandra Perkasa, Europäische Kommission, European Biodiesel Board (EBB)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das dem Rat am 16. September 2016 zugestellte Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-120/14, PT Ciliandra Perkasa/Rat der Europäischen Union, aufzuheben;

die im ersten Rechtszug erhobene Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung abzuweisen;

der Klägerin die Kosten des Rates im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

Hilfsweise,

die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen;

die Entscheidung über die Kosten beider Rechtszüge vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Erstens habe das Gericht bei der Beurteilung, ob dem Rat Beweise vorgelegen hätten, aufgrund deren er habe entscheiden können, dass die in den Aufzeichnungen der relevanten indonesischen Einführer angegebenen inländischen Rohstoffpreise so weitgehend verfälscht worden seien, dass es gerechtfertigt gewesen sei, sie außer Acht zu lassen und die Methode nach Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 2 der Grundverordnung (1) anzuwenden, ein falsches rechtliches Kriterium angewandt. Damit habe das Gericht dem Rat eine übermäßige Beweislast auferlegt.

2.

Zweitens sei die Feststellung des Gerichts, dass die von den Organen vorgebrachten Beweise nicht ausgereicht hätten, um nachzuweisen, dass eine erhebliche Verzerrung der Preise der wichtigsten Rohstoffe in Indonesien vorgelegen habe, die auf das DET-System zurückzuführen gewesen sei, nicht ordnungsgemäß begründet.

3.

Drittens stehe der Tenor des angefochtenen Urteils, mit dem die Antidumpingzölle aufgehoben worden seien, soweit sie die Klägerin beträfen, nicht im Verhältnis zum einzigen vom Gericht festgestellten Nichtigkeitsgrund und verleihe der festgestellten Rechtswidrigkeit eine übermäßige Wirkung.

4.

Der Rat werde nachweisen, dass das angefochtene Urteil mit mehreren Rechtsfehlern behaftet sei, die seine Gültigkeit berührten. Außerdem sei der dem dritten Klagegrund der Klägerin zugrunde liegende Sachverhalt hinreichend festgestellt, so dass der Gerichtshof über diesen Klagegrund entscheiden und die Klage abweisen könne.

5.

Der Rat beantragt daher, das angefochtene Urteil aufzuheben und die von der Klägerin im ersten Rechtszug erhobene Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung abzuweisen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51) (Grundverordnung).


30.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/35


Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2016 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-80/14, PT Musim Mas/Rat

(Rechtssache C-606/16 P)

(2017/C 030/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: H. Marcos Fraile im Beistand von Rechtsanwältin N. Tuominen)

Andere Parteien des Verfahrens: PT Perindustrian dan Perdagangan Musim Semi Mas (PT Musim Mas), Europäische Kommission, European Biodiesel Board (EBB)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das dem Rat am 16. September 2016 zugestellte Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-80/14, PT Perindustrian dan Perdagangan Musim Semi Mas (PT Musim Mas)/Rat der Europäischen Union, aufzuheben;

die im ersten Rechtszug erhobene Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung abzuweisen;

der Klägerin die Kosten des Rates im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

Hilfsweise,

die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen;

die Entscheidung über die Kosten beider Rechtszüge vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Erstens habe das Gericht bei der Beurteilung, ob dem Rat Beweise vorgelegen hätten, aufgrund deren er habe entscheiden können, dass die in den Aufzeichnungen der relevanten indonesischen Einführer angegebenen inländischen Rohstoffpreise so weitgehend verfälscht worden seien, dass es gerechtfertigt gewesen sei, sie außer Acht zu lassen und die Methode nach Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 2 der Grundverordnung (1) anzuwenden, ein falsches rechtliches Kriterium angewandt. Damit habe das Gericht dem Rat eine übermäßige Beweislast auferlegt.

2.

Zweitens sei die Feststellung des Gerichts, dass die von den Organen vorgebrachten Beweise nicht ausgereicht hätten, um nachzuweisen, dass eine erhebliche Verzerrung der Preise der wichtigsten Rohstoffe in Indonesien vorgelegen habe, die auf das DET-System zurückzuführen gewesen sei, nicht ordnungsgemäß begründet.

3.

Drittens stehe der Tenor des angefochtenen Urteils, mit dem die Antidumpingzölle aufgehoben worden seien, soweit sie die Klägerin beträfen, nicht im Verhältnis zum einzigen vom Gericht festgestellten Nichtigkeitsgrund und verleihe der festgestellten Rechtswidrigkeit eine übermäßige Wirkung.

4.

Der Rat werde nachweisen, dass das angefochtene Urteil mit mehreren Rechtsfehlern behaftet sei, die seine Gültigkeit berührten. Außerdem sei der dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes der Klägerin zugrunde liegende Sachverhalt hinreichend festgestellt, so dass der Gerichtshof über diesen Klagegrund entscheiden und die Klage abweisen könne.

5.

Der Rat beantragt daher, das angefochtene Urteil aufzuheben und die von der Klägerin im ersten Rechtszug erhobene Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung abzuweisen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51) (Grundverordnung).


30.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/36


Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2016 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 15. September 2016 in den Rechtssachen T-112/14 bis T-116/14 und T-119/14, Molinos Río de la Plata u. a./Rat

(Rechtssache C-607/16 P)

(2017/C 030/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: H. Marcos Fraile im Beistand von Rechtsanwältin N. Tuominen)

Andere Parteien des Verfahrens: Molinos Río de la Plata SA, Oleaginosa Moreno Hermanos SACIFI y A, Vicentin SAIC, Aceitera General Deheza SA, Bunge Argentina SA, Cámara Argentina de Biocombustibles (Carbio), Europäische Kommission, European Biodiesel Board (EBB)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das dem Rat am 16. September 2016 zugestellte Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 in den Rechtssachen T-112/14 bis T-116/14 und T-119/14, Molinos Río de la Plata SA and Others, Molinos Río de la Plata SA u. a./Rat der Europäischen Union, aufzuheben;

die von der Klägerin im ersten Rechtszug erhobene Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung abzuweisen;

den Klägerinnen die Kosten des Rates im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

Hilfsweise,

die Sachen zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen;

die Entscheidung über die Kosten beider Rechtszüge vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Erstens habe das Gericht bei der Beurteilung, ob dem Rat Beweise vorgelegen hätten, aufgrund deren er habe entscheiden können, dass die in den Aufzeichnungen der relevanten argentinischen Einführer angegebenen inländischen Rohstoffpreise so weitgehend verfälscht worden seien, dass es gerechtfertigt gewesen sei, sie außer Acht zu lassen und die Methode nach Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 2 der Grundverordnung (1) anzuwenden, ein falsches rechtliches Kriterium angewandt. Damit habe das Gericht dem Rat eine übermäßige Beweislast auferlegt.

2.

Zweitens sei die Feststellung des Gerichts, dass die von den Organen vorgebrachten Beweise nicht ausgereicht hätten, um nachzuweisen, dass eine erhebliche Verzerrung der Preise der wichtigsten Rohstoffe in Argentinien vorgelegen habe, die auf das DET-System zurückzuführen gewesen sei, nicht ordnungsgemäß begründet.

3.

Drittens stehe der Tenor des angefochtenen Urteils, mit dem die Antidumpingzölle aufgehoben worden seien, soweit sie die Klägerin beträfen, nicht im Verhältnis zum einzigen vom Gericht festgestellten Nichtigkeitsgrund und verleihe der festgestellten Rechtswidrigkeit eine übermäßige Wirkung.

4.

Der Rat werde nachweisen, dass das angefochtene Urteil mit mehreren Rechtsfehlern behaftet sei, die seine Gültigkeit berührten. Außerdem sei der dem ersten Klagegrund der Klägerinnen zugrunde liegende Sachverhalt hinreichend festgestellt, so dass der Gerichtshof über diesen Klagegrund entscheiden und die Klagen abweisen könne.

5.

Der Rat beantragt daher, das angefochtene Urteil aufzuheben und die von den Klägerinnen im ersten Rechtszug erhobenen Klagen auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung abzuweisen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51) (Grundverordnung).


30.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/37


Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2016 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-117/14, Cargill/Rat

(Rechtssache C-608/16 P)

(2017/C 030/41)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: H. Marcos Fraile im Beistand von Rechtsanwältin N. Tuominen)

Andere Parteien des Verfahrens: Cargill SACI, Europäische Kommission, European Biodiesel Board (EBB)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das dem Rat am 16. September 2016 zugestellte Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-117/14, Cargill SACI/Rat der Europäischen Union, aufzuheben;

die von der Klägerin im ersten Rechtszug erhobene Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung abzuweisen;

der Klägerin die Kosten des Rates im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

Hilfsweise,

die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen;

die Entscheidung über die Kosten beider Rechtszüge vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Erstens habe das Gericht bei der Beurteilung, ob dem Rat Beweise vorgelegen hätten, aufgrund deren er habe entscheiden können, dass die in den Aufzeichnungen der relevanten argentinischen Einführer angegebenen inländischen Rohstoffpreise so weitgehend verfälscht worden seien, dass es gerechtfertigt gewesen sei, sie außer Acht zu lassen und die Methode nach Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 2 der Grundverordnung (1) anzuwenden, ein falsches rechtliches Kriterium angewandt. Damit habe das Gericht dem Rat eine übermäßige Beweislast auferlegt.

2.

Zweitens sei die Feststellung des Gerichts, dass die von den Organen vorgebrachten Beweise nicht ausgereicht hätten, um nachzuweisen, dass eine erhebliche Verzerrung der Preise der wichtigsten Rohstoffe in Argentinien vorgelegen habe, die auf das DET-System zurückzuführen gewesen sei, nicht ordnungsgemäß begründet.

3.

Drittens stehe der Tenor des angefochtenen Urteils, mit dem die Antidumpingzölle aufgehoben worden seien, soweit sie die Klägerin beträfen, nicht im Verhältnis zum einzigen vom Gericht festgestellten Nichtigkeitsgrund und verleihe der festgestellten Rechtswidrigkeit eine übermäßige Wirkung.

4.

Der Rat werde nachweisen, dass das angefochtene Urteil mit mehreren Rechtsfehlern behaftet sei, die seine Gültigkeit berührten. Außerdem sei der dem ersten Klagegrund der Klägerin zugrunde liegende Sachverhalt hinreichend festgestellt, so dass der Gerichtshof über diesen Klagegrund entscheiden und die Klage abweisen könne.

5.

Der Rat beantragt daher, das angefochtene Urteil aufzuheben und die von der Klägerin im ersten Rechtszug erhobene Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung abzuweisen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51) (Grundverordnung).


30.1.2017   

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C 30/38


Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2016 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-118/14, LDC Argentina/Rat

(Rechtssache C-609/16 P)

(2017/C 030/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: H. Marcos Fraile im Beistand von Rechtsanwältin N. Tuominen)

Andere Parteien des Verfahrens: LDC Argentina SA, Europäische Kommission, European Biodiesel Board (EBB)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das dem Rat am 16. September 2016 zugestellte Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-118/14, LDC Argentina SA/Rat der Europäischen Union, aufzuheben;

die von der Klägerin im ersten Rechtszug erhobene Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung abzuweisen;

der Klägerin die Kosten des Rates im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

Hilfsweise,

die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen;

die Entscheidung über die Kosten beider Rechtszüge vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Erstens habe das Gericht bei der Beurteilung, ob dem Rat Beweise vorgelegen hätten, aufgrund deren er habe entscheiden können, dass die in den Aufzeichnungen der relevanten argentinischen Einführer angegebenen inländischen Rohstoffpreise so weitgehend verfälscht worden seien, dass es gerechtfertigt gewesen sei, sie außer Acht zu lassen und die Methode nach Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 2 der Grundverordnung (1) anzuwenden, ein falsches rechtliches Kriterium angewandt. Damit habe das Gericht dem Rat eine übermäßige Beweislast auferlegt.

2.

Zweitens sei die Feststellung des Gerichts, dass die von den Organen vorgebrachten Beweise nicht ausgereicht hätten, um nachzuweisen, dass eine erhebliche Verzerrung der Preise der wichtigsten Rohstoffe in Argentinien vorgelegen habe, die auf das DET-System zurückzuführen gewesen sei, nicht ordnungsgemäß begründet.

3.

Drittens stehe der Tenor des angefochtenen Urteils, mit dem die Antidumpingzölle aufgehoben worden seien, soweit die Klägerin betroffen sei, nicht im Verhältnis zum einzigen vom Gericht festgestellten Nichtigkeitsgrund und verleihe der festgestellten Rechtswidrigkeit eine übermäßige Wirkung.

4.

Der Rat werde nachweisen, dass das angefochtene Urteil mit mehreren Rechtsfehlern behaftet sei, die seine Gültigkeit berührten. Außerdem sei der dem ersten Klagegrund der Klägerin zugrunde liegende Sachverhalt hinreichend festgestellt, so dass der Gerichtshof über diesen Klagegrund entscheiden und die Klage abweisen könne.

5.

Der Rat beantragt daher, das angefochtene Urteil aufzuheben und die von der Klägerin im ersten Rechtszug erhobene Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung abzuweisen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51) (Grundverordnung).


30.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/39


Rechtsmittel, eingelegt am 25. November 2016 von der Xellia Pharmaceuticals ApS und der Alpharma, LLC, vormals Zoetis Products LLC, gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 8. September 2016 in der Rechtssache T-471/13, Xellia Pharmaceuticals ApS, Alpharma/Europäische Kommission

(Rechtssache C-611/16 P)

(2017/C 030/43)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Xellia Pharmaceuticals ApS, Alpharma, LLC, vormals Zoetis Products LLC (Prozessbevollmächtigter: D. W. Hull, Solicitor)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben;

den Beschluss ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

die verhängte Geldbuße aufzuheben oder erheblich herabzusetzen;

hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zur Entscheidung im Einklang mit der rechtlichen Beurteilung im Urteil des Gerichtshofs zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten dieses Verfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen stützen sich auf neun Rechtsmittelgründe, die auf Rechtsfehlern des Gerichts beruhen.

1.

Das Gericht habe bei der Beurteilung, ob Alpharma ein potenzieller Wettbewerber in dem Zusammenhang sei, dass ihre Produkte die Patente von Lundbeck verletzten, einen falschen rechtlichen Maßstab angewandt. Da ein Nachweis dafür fehle, dass die Patente von Lundbeck schwach seien, seien die Patente als gültig und der Markteintritt mit einem patentverletzenden Produkt als rechtswidrig anzusehen.

2.

Obwohl das Gericht anerkannt habe, dass Alpharma erst kurz vor dem Vergleich herausgefunden habe, dass das Patent von Lundbeck erteilt werden würde und ihre Produkte die Patente von Lundbeck verletzten, habe es nicht geprüft, ob die Kommission nachgewiesen habe, dass der Markteintritt von Alpharma im Licht dieser zusätzlichen Zugangsbeschränkungen weiterhin eine wirtschaftlich realisierbare Strategie sei. Stattdessen habe sich das Gericht auf Beweise gestützt, die im Beschluss nicht angeführt worden seien, und den Rechtsmittelführerinnen zu Unrecht die Beweislast dafür auferlegt, die Behauptung der Kommission zu widerlegen, dass Alpharma ein potenzieller Wettbewerber sei.

3.

Das Gericht habe bei der Beurteilung, ob die Vergleichsvereinbarung eine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung darstelle, einen falschen rechtlichen Maßstab angewandt, da es nicht geprüft habe, ob die Kommission nachgewiesen habe, dass die Vergleichsvereinbarung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit negative Auswirkungen habe, und nicht berücksichtigt habe, dass die Kommission mit dieser Art von Patentvergleich keine Erfahrungen habe.

4.

Das Gericht habe nicht geprüft, ob die Kommission ihre Behauptung nachgewiesen habe, dass die Beschränkung in der Vergleichsvereinbarung den Geltungsbereich der Patente von Lundbeck überschreite.

5.

Das Gericht habe bei der Beurteilung, ob die Untersuchung der Kommission übermäßig lang gedauert und die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerinnen verletzt habe, einen falschen rechtlichen Maßstab angewandt.

6.

Das Gericht habe zu Unrecht die Entscheidung der Kommission bestätigt, den Beschluss an Zoetis (nunmehr Alpharma LLC) zu richten, aber nicht an die Merck Generics Holding GmbH, obwohl die Kommission in dem Beschluss keine Grundlage für eine Unterscheidung zwischen diesen beiden Unternehmen angeführt habe.

7.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass die Rechtslage zum Zeitpunkt der Vergleichsvereinbarung hinreichend eindeutig gewesen sei, so dass die Rechtsmittelführerinnen ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf hätten einstellen können.

8.

Das Gericht habe den Beschluss zu Unrecht bestätigt, obwohl die Kommission die Schwere der geltend gemachten Zuwiderhandlung bei der Festsetzung der Geldbuße nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) offensichtlich nicht berücksichtigt habe.

9.

Das Gericht habe bei der Bestimmung des maßgeblichen Jahres zur Berechnung der Obergrenze von 10 % für die Höhe der gegen A.L. Industrier verhängten Geldbuße einen falschen rechtlichen Maßstab angewandt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. 2003, L 1, S. 1.


30.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/40


Rechtsmittel, eingelegt am 28. November 2016 von der Merck KGaA gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 8. September 2016 in der Rechtssache T-470/13, Merck KGaA/Europäische Kommission

(Rechtssache C-614/16 P)

(2017/C 030/44)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Merck KGaA (Prozessbevollmächtigte: B. Bär-Bouyssière, Rechtsanwalt, S. Smith, Solicitor, R. Kreisberger, Barrister, und D. Mackersie, Advocate)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Generics (UK) Ltd

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

Nr. 1 des Tenors des Urteils aufzuheben;

Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses und die Art. 3 und 4 für nichtig zu erklären, soweit sie sich an Merck richten;

hilfsweise, die Merck auferlegte Sanktion für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;

Nr. 2 des Tenors des Urteils aufzuheben und der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten von Merck, die im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind, aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die zwischen Generics (UK) (im Folgenden: GUK) und Lundbeck abgeschlossenen Patentvergleichsvereinbarungen bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen nach Art. 101 Abs. 1 AEUV seien:

i.

Das Gericht habe den anwendbaren rechtlichen Maßstab und die richtige Vorgehensweise bei der Beurteilung verkannt, ob die Vergleichsvereinbarungen als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen eingestuft werden konnten, insbesondere im Licht der in der Rechtssache C-67/13 P, Cartes Bancaires, aufgestellten Rechtsgrundsätze.

ii.

Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es nicht geprüft habe, ob der Wortlaut der Vergleichsvereinbarungen eine hinreichende Beeinträchtigung erkennen lasse.

iii.

Das Gericht habe einen Fehler begangen, als es festgestellt habe, dass die Vergleichsvereinbarungen eine hinreichende Beeinträchtigung erkennen ließen, weil sie Marktausschlussvereinbarungen gleichkämen.

iv.

Das Gericht habe einen Fehler begangen, als es festgestellt habe, dass die Vergleichsvereinbarungen eine hinreichende Beeinträchtigung erkennen ließen, indem sie einen Rechtsstreit vermieden, dessen Ausgang ungewiss sei.

v.

Das Gericht habe einen Fehler begangen, als es die Zahlung an GUK nach den Vergleichsvereinbarungen als eines der Hauptmerkmale einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung behandelt habe.

vi.

Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es sich auf tatsächliche Erwägungen gestützt habe, die keine Stütze im Wortlaut der Vergleichsvereinbarungen fänden, um seine Feststellung einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung zu untermauern.

vii.

Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Vergleichsvereinbarung betreffend den EWR über den Geltungsbereich der Patente von Lundbeck hinausgehe.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es zu dem Schluss gelangt sei, dass GUK und Lundbeck zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vergleichsvereinbarungen potenzielle Wettbewerber gewesen seien:

viii.

Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es nicht berücksichtigt habe, ob die acht von der Kommission angeführten Möglichkeiten des Inverkehrbringens für GUK innerhalb eines hinreichend kurzen Zeitrahmens wirtschaftlich tragfähig oder praktisch möglich seien.

ix.

Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es die Beweislast in Bezug auf den potenziellen Wettbewerb umgekehrt habe.

x.

Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Tatsache, dass die Parteien die Vergleichsvereinbarungen abgeschlossen hätten, für die Beurteilung eines potenziellen Wettbewerbs maßgeblich sei.

xi.

Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es nicht anerkannt habe, dass die Beurteilung eines potenziellen Wettbewerbs im Rahmen der Frage, ob eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vorliege, nicht berücksichtigt werden könne.

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die von der Kommission gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße bestätigt habe:

xii.

Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Kommission dazu befugt gewesen sei, eine Geldbuße gegen die Rechtsmittelführerin zu verhängen oder, hilfsweise, eine mehr als symbolische Geldbuße zu verhängen.


Gericht

30.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/42


Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2016 — Al-Ghabra/Kommission

(Rechtssache T-248/13) (1)

((Gemeinsame Außen und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Verordnung [EG] Nr. 881/2002 - Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer Person, die in eine von einem Organ der Vereinten Nationen erstellte Liste aufgenommen ist - Aufnahme dieser Person in die in Anhang I der Verordnung Nr. 881/2002 enthaltene Liste - Nichtigkeitsklage - Angemessene Frist - Pflicht zur Prüfung und zum Nachweis der sachlichen Richtigkeit der angeführten Begründung - Gerichtliche Kontrolle))

(2017/C 030/45)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Mohammed Al-Ghabra (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: E. Grieves, Barrister, und J. Carey, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Konstantinidis, T. Scharf und F. Erlbacher, dann M. Konstantinidis und F. Erlbacher)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Behzadi-Spencer und V. Kaye, dann V. Kaye, dann S. Brandon, schließlich C. Crane im Beistand von T. Eicke, QC), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und E. Finnegan)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung zum einen der Verordnung (EG) Nr. 14/2007 der Kommission vom 10. Januar 2007 zur vierundsiebzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates (ABl. 2007 L 6, S. 6), soweit sie den Kläger betrifft, und zum anderen des Beschlusses Ares (2013) 188023 der Kommission vom 6. März 2013, mit dem bestätigt wird, dass der Name des Klägers auf der Liste der Personen und Organisationen belassen wird, auf die die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. 2002 L 139 vom, S. 9 ) Anwendung finden

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie auf die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 14/2007 der Kommission vom 10. Januar 2007 zur vierundsiebzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates, soweit diese Herrn Mohammed Al-Ghabra betrifft.

2.

Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

3.

Herr Al-Ghabra trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 9 vom 11.1.2014.


30.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/43


Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2016 — European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-764/14) (1)

((Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Technische Hilfe, Entwicklung und Einführung eines ASEAN-Zollversandsystems [ACTS] - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter - Auswahlkriterien - Zuschlagskriterien - Begründungspflicht - Offensichtlicher Ermessensfehler - Gleichbehandlung - Transparenz))

(2017/C 030/46)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerinnen: European Dynamics Luxembourg SA (Luxemburg, Luxemburg) und Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin M. Sfyri und Rechtsanwalt I. Ampazis, dann Rechtsanwältin M. Sfyri)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Bartelt und A. Marcoulli, dann S. Bartelt und M. Konstantinidis)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 5. September 2014, mit dem das von den Klägerinnen im nicht offenen Vergabeverfahren EuropeAid/135040/C/SER/MULTI betreffend die Entwicklung eines automatisierten Pilotsystems für die Verwaltung des ASEAN-Zollversands (ASEAN Customs Transit System) abgegebene Angebot abgelehnt und dieser Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die European Dynamics Luxembourg SA und die Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 26 vom 26.1.2015.


30.1.2017   

DE

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C 30/43


Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2016 — Printeos u. a./Kommission

(Rechtssache T-95/15) (1)

((Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Standard-/Katalogumschläge und bedruckte Spezialumschläge - Beschluss, mit dem ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Absprachen über Verkaufspreise und Kundenaufteilung - Vergleichsverfahren - Geldbußen - Grundbetrag - Anpassung wegen besonderer Umstände - Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes - Art. 23 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 - Begründungspflicht - Gleichbehandlung))

(2017/C 030/47)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: Printeos, SA (Alcalá de Henares, Spanien), Tompla Sobre Exprés, SL (Alcalá de Henares), Tompla Scandinavia AB (Stockholm, Schweden), Tompla France SARL (Fleury-Mérogis, Frankreich), Tompla Druckerzeugnisse Vertriebs GmbH (Leonberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Brokelmann und P. Martínez-Lage Sobredo)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castilla Contreras, F. Jimeno Fernández und C. Urraca Caviedes)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 9295 final der Kommission vom 10. Dezember 2014 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (AT.39780 — Umschläge), hilfsweise auf Herabsetzung der den Klägerinnen auferlegten Geldbuße

Tenor

1.

Art. 2 Abs. 1 Buchst. e des Beschlusses C(2014) 9295 final der Kommission vom 10. Dezember 2014 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (AT.39780 — Umschläge) wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 127 vom 20.4.2015.


30.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/44


Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2016 — PAL-Bullermann/EUIPO — Symaga (PAL)

(Rechtssache T-397/15) (1)

((Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionsbildmarke PAL - Teilweise Verfallserklärung - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Form, die von der eingetragenen Marke abweicht - Regel 22 Abs. 3 und 4 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95))

(2017/C 030/48)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: PAL-Bullermann GmbH (Friesoythe-Markhausen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Eberhardt)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Symaga, SA (Villarta de San Juan, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Tarí Lázaro)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Mai 2015 (Sache R 1626/2014-1) zu einem Verfallsverfahren zwischen PAL-Bullermann und Symaga

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die PAL-Bullermann GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 302 vom 14.9.2015.


30.1.2017   

DE

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C 30/45


Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2016 — Guiral Broto/EUIPO — Gastro & Soul (Café del Sol)

(Rechtssache T-548/15) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke Café del Sol - Ältere nationale Bildmarke Café del Sol - Nicht in der Sprache des Widerspruchsverfahrens vorgelegte Beweismittel - Art. 75 und 76 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Regeln 19 und 20 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 - Verteidigungsrechte))

(2017/C 030/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Ramón Guiral Broto (Marbella, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. L. de Castro Hermida)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: H. O’Neill)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Gastro & Soul GmbH (Hildesheim, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Juli 2015 (Sache R 2755/2014-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Guiral Broto und Gastro & Soul

Tenor

1.

Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 16. Juli 2016 (Sache R 2755/2014-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Guiral Broto und der Gastro & Soul GmbH wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das EUIPO und Herr Guiral Broto tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 398 vom 30.11.2015.


30.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/45


Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2016 — Guiral Broto/EUIPO — Gastro & Soul (CAFE DEL SOL)

(Rechtssache T-549/15) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke CAFE DEL SOL - Ältere nationale Bildmarke Café del Sol - Nicht in der Sprache des Widerspruchsverfahrens vorgelegte Beweismittel - Art. 75 und 76 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Regeln 19 und 20 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 - Verteidigungsrechte))

(2017/C 030/50)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Ramón Guiral Broto (Marbella, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. L. de Castro Hermida)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: H. O’Neill)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Gastro & Soul GmbH (Hildesheim, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Juli 2015 (Sache R 1888/2014-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Guiral Broto und Gastro & Soul

Tenor

1.

Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 16. Juli 2016 (Sache R 1888/2014-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Guiral Broto und der Gastro & Soul GmbH wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das EUIPO und Herr Guiral Broto tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 381 vom 16.11.2015.


30.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/46


Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2016 — Puro Italian Style/EUIPO (smartline)

(Rechtssache T-744/15) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke smartline - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2017/C 030/51)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Puro Italian Style SpA (Modena, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Terrano)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Oktober 2015 (Sache R 2258/2014-1) über die Anmeldung des Bildzeichens smartline als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Puro Italian Style SpA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).


(1)  ABl. C 78 vom 29.2.2016.


30.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/46


Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2016 — Scorpio Poland/EUIPO — Eckes-Granini Group (YO!)

(Rechtssache T-745/15) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke YO! - Ältere nationale Wortmarke YO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2017/C 030/52)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Kläger: Scorpio Poland, vormals FH Scorpio (Łódź, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Rumpel)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Schifko und E. Śliwińska)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Eckes-Granini Group GmbH (Nieder-Olm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Berlit)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Oktober 2015 (Sache R 1546/2014-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Eckes-Granini Group und FH Scorpio

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Scorpio Poland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 59 vom 15.2.2016.


30.1.2017   

DE

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C 30/47


Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2016 — Sovena Portugal — Consumer Goods/EUIPO — Mueloliva (FONTOLIVA)

(Rechtssache T-24/16) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Wortmarke FONTOLIVA - Ältere nationale Wortmarke FUENOLIVA - Relatives Eintragungshindernis - Gültigkeit der Eintragung der älteren Marke - Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel vor dem Gericht - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Abänderungsbefugnis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, Art. 42 Abs. 2 und 3 sowie Art. 65 und 76 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2017/C 030/53)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sovena Portugal — Consumer Goods, SA (Algés, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Martins Pereira)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Mueloliva, SL (Córdoba, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. November 2015 (Sache R 1813/2014-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Mueloliva und Sovena Portugal — Consumer Goods

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 4. November 2015 (Sache R 1813/2013-2) wird aufgehoben.

2.

Der Widerspruch der Mueloliva, SL gegen die von der Sovena Portugal — Consumer Goods, SA beantragte internationale Registrierung der Wortmarke FONTOLIVA mit Benennung der Europäischen Union wird zurückgewiesen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die Sovena Portugal — Consumer Goods für das Verfahren vor dem Gericht entstanden sind.

5.

Das EUIPO und Mueloliva tragen die notwendigen Aufwendungen, die Sovena Portugal — Consumer Goods für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO entstanden sind, jeweils zur Hälfte.


(1)  ABl. C 106 vom 21.3.2016.


30.1.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/48


Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2016 — Apax Partners/EUIPO — Apax Partners Midmarket (APAX)

(Rechtssache T-58/16) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke APAX - Ältere internationale Wortmarke APAX - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2017/C 030/54)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Apax Partners LLP (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: D. Rose, J. Warner und J. Curry, Solicitors)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Folliard-Monguiral und I. Moisescu)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Apax Partners Midmarket (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Moyou Joly)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. November 2015 (Sache R 1441/2014-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Apax Partners Midmarket und Apax Partners

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die APAX Partners LLP trägt die Kosten einschließlich der Aufwendungen der APAX Partners Midmarket, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) notwendig waren.


(1)  ABl. C 111 vom 29.3.2016.


30.1.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/48


Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2016 — Grid applications/EUIPO (APlan)

(Rechtssache T-154/16) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke APlan - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2017/C 030/55)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Grid applications GmbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Meyenburg)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: H. Kunz)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Februar 2016 (Sache R 1819/2015-4) über die Anmeldung des Wortzeichens APlan als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Grid applications GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 200 vom 6.6.2016.


30.1.2017   

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C 30/49


Klage, eingereicht am 18. November 2016 — Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank/SRB

(Rechtssache T-809/16)

(2017/C 030/56)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG (Bregenz, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Eisenberger)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Decision des Single Resolution Boards SRB/ES/SRF/2016/06 vom 15. April 2016 („Decision of the Executive Session of the Board of 15 April 2016 on the 2016 ex-ante contributions to the Single Resolution Fund (SRB/ES/SRF/2016/06)“) sowie die Decision des Single Resolution Boards SRB/ES/SRF/2016/13 vom 20. Mai 2016 („Decision of the Executive Session of the Board of 20 May 2016 on the adjustment of the 2016 ex-ante contributions to the Single Resolution Fund supplementing the Decision of the Executive Session of the Board of 15 April 2016 on the 2016 ex-ante contributions to the Single Resolution Fund (SRB/ES/SRF/2016/13)“) für nichtig zu erklären, dies zumindest in dem Umfang, in dem diese Decisions die Klägerin betreffen;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Eklatante Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufgrund mangelnder (vollständiger) Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidungen

Zweiter Klagegrund: Eklatante Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufgrund mangelnder Begründung der angefochtenen Entscheidungen


30.1.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/49


Klage, eingereicht am 18. November 2016 — Di Bernardo/Kommission

(Rechtssache T-811/16)

(2017/C 030/57)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Danilo Di Bernardo (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 10. August 2016, mit der der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren EPSO/AST-SC/03/15 den Kläger von diesem Auswahlverfahren ausgeschlossen hat, aufzuheben;

der Kommission in jedem Fall die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

1.

Mit dem ersten Klagegrund werden verschiedene offensichtliche Beurteilungsfehler des Prüfungsausschusses bei der Beurteilung der Berufserfahrung des Klägers gerügt.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund werden hilfsweise die unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung und die mangelnde Bekanntgabe der durch den Prüfungsausschuss festgelegten Auswahlkriterien gegenüber dem Kläger gerügt.


30.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/50


Klage, eingereicht am 21. November 2016 — Abes/Kommission

(Rechtssache T-813/16)

(2017/C 030/58)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Abes — companhia de assistência, bem-estar e serviços para seniores, Lda (São Pedro de Tomar, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Mimoso Ruiz)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV und für die Zwecke des 264 AEUV als ordnungsgemäß eingereicht und zulässig anzusehen;

den Beschluss C (2016) 5054 vom 9. August 2016 gemäß Art. 263 AEUV und für die Zwecke dieses Artikels insoweit für nichtig zu erklären, als darin festgestellt wird, dass die in der Beschwerde angeführte Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt;

den Beschluss C (2016) 5054 vom 9. August 2016 gemäß Art. 263 AEUV und für die Zwecke dieses Artikels insoweit für nichtig zu erklären, als darin festgestellt wird, dass die in der Beschwerde angeführte Maßnahme, sofern sie eine staatliche Beihilfe darstellt, gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist;

ferner der Kommission die Verfahrenskosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Begründungsmangel. Die Klägerin trägt vor, dass der Beschluss an einem Begründungsmangel leide, da darin festgestellt worden sei, dass die Maßnahme, selbst wenn sie eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen würde, gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre, ohne dass dies begründet worden wäre.

2.

Zweiter Klagegrund: Offenkundiger Beurteilungsfehler. Der Beschluss sei mit einem Beurteilungsfehler hinsichtlich der Wirkungen der Beihilfemaßnahme auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten behaftet, da die Gründe, die die Kommission zu der Feststellung veranlasst hätten, dass die Wirkung der fraglichen Beihilfemaßnahme auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten eine reine Hypothese oder Annahme darstelle und selbst im Falle ihres Bestehens nur marginal sein könnte, nicht stichhaltig seien und faktisch die Verbreitung ähnlicher punktueller Beihilfemaßnahmen nicht nur in der Region Tomar, sondern im ganzen Land fördern würden, mit der Folge, dass von Investitionen aus dem Inland sowie aus anderen Mitgliedstaaten abgehalten würde.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission i) nicht mit der erforderlichen Sorgfalt und nicht objektiv untersucht habe, ob die fragliche Beihilfe geeignet sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen; ii) nicht berücksichtigt habe, dass kein Grenzwert oder Prozentsatz bestehe, unterhalb dessen a priori vom Nichtvorliegen einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ausgegangen werden könne; iii) nicht berücksichtigt habe, dass die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten weder vom lokalen oder regionalen Charakter der erbrachten Dienstleistungen noch von der Bedeutung der fraglichen Tätigkeit abhänge; iv) nicht hinreichend aufgezeigt habe, dass, wenn eine staatliche Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Konkurrenzunternehmen stärke, davon auszugehen sei, dass den Konkurrenzunternehmen des begünstigten Unternehmens ungünstigere Investitionsfinanzierungsbedingungen in diesem Staat zuteilwürden.


30.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/51


Klage, eingereicht am 22. November 2016 — Netflix International und Netflix/Kommission

(Rechtssache T-818/16)

(2017/C 030/59)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Netflix International BV (Amsterdam, Niederlande) und Netflix, Inc. (Los Gatos, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Alberdingk Thijm, S. van Schaik und S. van Velze)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Kommission vom 1. September 2016 zur Feststellung der Vereinbarkeit einer Änderung des deutschen Filmförderungsgesetzes in der Fassung seines siebten Änderungsgesetzes mit dem Binnenmarkt (1) für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sechs Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2)

Die Kommission habe gegen Art. 13 Abs. 1 der AVMD-Richtlinie verstoßen, indem sie sich für die Vereinbarkeit der deutschen Maßnahme mit dieser Vorschrift, wie sie im Licht der vorgeschlagenen Änderung ausgelegt worden sei, ausgesprochen habe.

Die Kommission habe gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 der AVMD-Richtlinie verstoßen, indem sie einen Verstoß der deutschen Maßnahme gegen das Herkunftslandprinzip verneint habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 110 AEUV

Die Kommission habe gegen Art. 110 AEUV verstoßen, indem sie die deutsche Maßnahme als nicht diskriminierend für Anbieter audiovisueller Mediendienste (Anbieter von Videoabrufdiensten), die außerhalb Deutschlands niedergelassen seien, sich aber an das deutsche Publikum richteten, angesehen habe.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 56 AEUV

Die Kommission habe gegen Art. 56 AEUV verstoßen, indem sie nicht geprüft habe, ob die deutsche Maßnahme gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoße, was der Fall sei.

4.

Verstoß gegen Art. 49 AEUV

Die Kommission habe gegen Art. 49 AEUV verstoßen, indem sie nicht geprüft habe, ob die deutsche Maßnahme gegen die Niederlassungsfreiheit verstoße, was der Fall sei.

5.

Verstoß gegen Art. 107 AEUV

Die Kommission habe gegen Art. 107 AEUV verstoßen, indem sie die deutsche Maßnahme als eine Art staatlicher Beihilfe angesehen habe, die durch ein Kulturziel gerechtfertigt werden könne und mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.

6.

Verstoß gegen grundlegende Verfahrensvorschriften

Die Kommission habe wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt, indem sie die in Art. 296 Abs. 2 AEUV niederlegten Anforderungen an die Begründung und die in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGRC) verankerten Anforderungen des Rechts auf eine gute Verwaltung nicht erfüllt habe.


(1)  Beschluss (EU) 2016/2042 der Kommission vom 1. September 2016 über die Beihilferegelung SA.38418 — 2014/C (ex 2014/N), die Deutschland zur Förderung der Filmproduktion und des Filmvertriebs durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5551) (ABl. 2016, L 314, S. 63).

(2)  Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (AVMD-Richtlinie) (ABl. 2010, L 95, S. 1).


30.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/52


Klage, eingereicht am 25. November 2016 — Celio International/Kommission

(Rechtssache T-832/16)

(2017/C 030/60)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Celio International SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Gilliams und J. Bocken)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 11. Januar 2016 über die vom Königreich Belgien angewandte Beihilferegelung SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) (1) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Art. 2 bis 4 des Beschlusses für nichtig zu erklären;

weiter hilfsweise, die Art. 2 bis 4 dieses Beschlusses jedenfalls insoweit für nichtig zu erklären, als mit diesen Artikeln a) die Rückforderung von Einheiten verlangt wird, denen kein „Bescheid über Gewinnüberschüsse“ im Sinne des Beschlusses erteilt worden ist, und b) die Rückforderung eines der Steuerersparnis der Begünstigten entsprechenden Betrags verlangt wird, ohne Belgien zu gestatten, eine von einer anderen Steuerverwaltung tatsächlich vorgenommene Anpassung nach oben zu berücksichtigen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Die Kommission habe dadurch, dass sie in dem Beschluss festgestellt habe, dass eine Beihilferegelung vorliege, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, ihre Befugnisse missbraucht und ihre Begründungspflicht verletzt.

2.

Die Kommission habe dadurch, dass sie in dem Beschluss davon ausgegangen sei, dass durch die angebliche Beihilferegelung ein selektiver Vorteil gewährt worden sei, gegen Art. 107 AEUV verstoßen, ihre Begründungspflicht verletzt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

3.

Die Kommission habe dadurch, dass sie in dem Beschluss festgestellt habe, dass durch die angebliche Beihilferegelung ein Vorteil gewährt werde, gegen Art. 107 AEUV verstoßen, ihre Begründungspflicht verletzt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

4.

Die Kommission habe jedenfalls dadurch, dass sie in dem Beschluss die Rückforderung der Beihilfe durch Belgien angeordnet habe, gegen Art. 107 AEUV und gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verstoßen, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, ihre Befugnisse missbraucht und ihre Begründungspflicht verletzt.


(1)  Beschluss (EU) 2016/1699 der Kommission vom 11. Januar 2016 über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) (bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen C[2015] 9837) (ABl. 2016, L 260, S. 61).


30.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/53


Klage, eingereicht am 28. November 2016 — Louvers Belgium/Kommission

(Rechtssache T-835/16)

(2017/C 030/61)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Louvers Belgium Company (Zaventem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. Lejeune)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 19. September 2016, ihr Angebot nicht anzunehmen und den Auftrag Nr. OIB.02/PO/2016/012/703 an das Konsortium RIDEAUPRESS ITLINE zu vergeben, für nichtig zu erklären;

ihrem Schadensersatzantrag stattzugeben und die Kommission folglich zu verurteilen, ihr 387 500 Euro wegen des entgangenen Auftrags zuzüglich Verzugs- und Prozesszinsen zum gesetzlichen Zinssatz bis zur vollständigen Zahlung zu zahlen;

der Europäischen Kommission alle Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht, ihres Rechts auf eine gute Verwaltung und des Grundsatzes der Transparenz, da die Kommission ihr trotz ihrer wiederholten und nachdrücklichen Ersuchen weder die technischen Merkmale der Produkte des erfolgreichen Bieters noch die Ergebnisse des Analyseberichts der Angebote und der Proben, die sie ihr übermittelt habe, mitgeteilt habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Bieter sowohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Lastenhefts als auch zum Zeitpunkt der Bewertung der Angebote der Bieter durch die Kommission. Die Klägerin wirft der Beklagten insbesondere vor:

erstens, bei der Erstellung ihres Lastenhefts die technischen Merkmale und die Fotos von Produkten übernommen zu haben, die ein Bieter in einem früheren Ausschreibungsverfahren, dessen Gegenstand ähnlich gewesen sei und das sie aus ungerechtfertigten Gründen annulliert habe, angeboten habe, was die Öffnung der Auftragsvergabe für den Wettbewerb in ungerechtfertigter Weise behindert habe;

zweitens, gegen den Grundsatz der Gleichheit der Bieter verstoßen zu haben, indem sie sehr restriktive und unter technischen Gesichtspunkten ungerechtfertigte technische Anforderungen gestellt habe, die offensichtlich darauf abgezielt hätten, den Produkten eines bestimmten Wirtschaftsteilnehmers zu entsprechen;

drittens, ihr Angebot für das streitige Ausschreibungsverfahren nicht objektiv und unabhängig bewertet zu haben und es in ungerechtfertigter Weise abgelehnt zu haben, da ihre Produkte die Minimalanforderungen der technischen Merkmale der im Lastenheft angegebenen Produkte vollständig erfüllten und somit den gestellten Anforderungen entsprächen.

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes ist die Klägerin demnach der Auffassung, dass ihr Angebot in technischer Hinsicht den Anforderungen entsprochen habe und folglich ordnungsgemäß gewesen sei. Es hätte von der Europäischen Kommission in finanzieller Hinsicht beurteilt werden müssen und die Kommission hätte ihr den Auftrag erteilen müssen, da ihr Angebot den günstigsten Preis gehabt habe.


30.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/54


Klage, eingereicht am 30. November 2016 — Republik Polen/Kommission

(Rechtssache T-836/16)

(2017/C 030/62)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 19. September 2016 über die staatliche Beihilfe SA.44351 (2016/C) (ex 2016/EO) — Polen — Polnische Einzelhandelssteuer, bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen C(2016) 5596, für nichtig zu erklären und

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Fehlerhafte Einstufung der polnischen Einzelhandelssteuer als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV durch eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der Voraussetzung der Selektivität

Die polnische Einzelhandelssteuer könne nicht auf den ersten Blick als selektiv angesehen werden, da in ihrer Struktur keine Abweichung von dem für diese Steuer maßgebenden Bezugssystem vorliege; die progressiven Steuersätze seien untrennbarer Bestandteil des Bezugssystems für diese Steuer.

Selbst wenn man unterstellte, dass die beiden progressiven Steuersätze nicht Bestandteil des für die polnische Einzelhandelssteuer maßgebenden Bezugssystems seien, wäre anzunehmen, dass zumindest der am häufigsten zur Anwendung kommende Steuersatz Bestandteil des Bezugssystems sei; zudem stellten die progressiven Steuersätze jedenfalls keine Ausnahme zugunsten bestimmter Unternehmen dar, die sich im Hinblick auf das Hauptziel dieser Steuer in einer ähnlichen tatsächlichen und rechtlichen Lage befänden wie die übrigen Unternehmen.

Die progressiven Steuersätze und der Schwellenwert für die Besteuerungsgrundlage für die polnische Einzelhandelssteuer seien jedenfalls mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Anordnung der unverzüglichen Aussetzung der Anwendung der progressiven Sätze der polnischen Einzelhandelssteuer

Es habe keine Notwendigkeit bestanden, die Aussetzung anzuordnen, da ernsthafte Zweifel an der Selektivität der polnischen Einzelhandelssteuer bestünden.

Es habe keine Notwendigkeit bestanden, die Aussetzung anzuordnen, da die Kommission keine hinreichend negativen Auswirkungen einer Anwendung der polnischen Einzelhandelssteuer dargetan habe.

3.

Dritter Klagegrund: Mangelhafte und unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses

Der angefochtene Beschluss sei nicht angemessen und nicht hinreichend begründet worden, soweit darin die Voraussetzung der Selektivität der polnischen Einzelhandelssteuer beurteilt werde.

Der angefochtene Beschluss sei nicht angemessen und nicht hinreichend begründet worden, soweit damit die unverzügliche Aussetzung der Anwendung der progressiven Steuersätze für die polnische Einzelhandelssteuer angeordnet werde.


30.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/55


Klage, eingereicht am 24. November 2016 — Alex/Kommission

(Rechtssache T-841/16)

(2017/C 030/63)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Alex SCI (Bayonne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Fouchet)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 21. September 2016 für nichtig zu erklären;

die vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem französischen Staat, dem Regionalrat von Aquitaine und dem Generalrat der Pyrénées Atlantiques an den Gemeindeverband (Communauté d'agglomération) Côte-Basque-Adour (CABAB) gezahlten Beihilfen für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären;

demzufolge

dem französischen Staat sowie dem Regionalrat von Aquitaine und dem Generalrat der Pyrénées Atlantiques als dezentralisierten staatlichen Stellen und dem EFRE aufzugeben, die rechtswidrig gezahlten Beihilfen zurückzufordern, verzinst zum gesetzlichen Satz seit der Gewährung der Beihilfe;

der Europäischen Kommission die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, einschließlich der Anwaltskosten in Höhe von 5 000 Euro.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: materielle Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Europäischen Kommission.

2.

Zweiter Klagegrund: fehlende Anmeldung der Finanzierung, die der CABAB von dem EFRE, der Französischen Republik, dem Regionalrat von Aquitaine und dem Generalrat der Pyrénées Atlantiques zugunsten des Projekts „Technocité“ gewährt worden sei.

3.

Dritter Klagegrund: Unvereinbarkeit der Finanzierung mit dem Binnenmarkt.

4.

Vierter Klagegrund: Nichterfüllung der für die Bewilligung der Finanzierung geltenden Bedingungen.


30.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/56


Klage, eingereicht am 7. Dezember 2016 — Fertisac/ECHA

(Rechtssache T-855/16)

(2017/C 030/64)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Fertisac, S.L. (Atarfe, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Gómez Rodríguez)

Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung Nr. SME (2016) 5150 der ECHA vom 15. November 2016 für nichtig zu erklären, mit der festgestellt wird, dass sie nicht die Bedingungen für die Ermäßigung der Gebühren für mittlere Unternehmen erfülle, und mit der ein Verwaltungsentgelt gegen sie festgesetzt wird;

die Rechnung Nr. 10060160 der ECHA vom 15. November 2016 über die Differenz zwischen der von ihr gezahlten Gebühr und der gemäß der Entscheidung Nr. SME (2016) 5150 der ECHA anfallenden Gebühr für ein großes Unternehmen für nichtig zu erklären;

die Rechnung Nr. 10060161 der ECHA vom 15. November 2016 für nichtig zu erklären, mit der die Höhe des Verwaltungsentgelts gemäß der Entscheidung Nr. SME (2016) 5150 der ECHA festgesetzt wurde;

der ECHA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Fehlerhafte Einstufung der Klägerin als großes Unternehmen

Nach Art. 2 Abs. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. 2003, L 124, S. 36) setze sich die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigten und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielten oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro belaufe.

Für die Einstufung eines Unternehmens als KMU gebe es zwei Schwellenwerte. Es reiche nicht aus, dass nur einer der Schwellenwerte überschritten werde (wie es aus der Entscheidung der ECHA hervorgehe, die nur einen der Schwellenwerte aufgreife, nämlich den Jahresumsatz), wodurch die erste — durch die Konjunktion „und“ deutlich hiervon unterschiedene Bedingung, nämlich die Anzahl der Beschäftigten, eindeutig außer Acht gelassen werde. Die Klägerin habe jedoch zu keinem Zeitpunkt den Schwellenwert von 250 Beschäftigten überschritten.

2.

Fehlerhafte Auslegung der Empfehlung 2003/361 durch die Beklagte

Zur Bestimmung der Größe der Klägerin seien nur ihre Daten und die ihrer Partnerunternehmen zu berücksichtigen. Die Klägerin gehöre keiner Gruppe von Unternehmen an. Der von der Europäischen Kommission veröffentlichte Benutzerleitfaden zur Definition von KMU bestätige diese Auslegung. Darüber hinaus verwiesen sowohl Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1) als auch der neunte Erwägungsgrund und Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. 2008, L 107, S. 6) zur Definition von KMU auf die Empfehlung 2003/361.


30.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/57


Klage, eingereicht am 7. Dezember 2016 — Fútbol Club Barcelona/Kommission

(Rechtssache T-865/16)

(2017/C 030/65)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Fútbol Club Barcelona (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Roca Sagarra, J. del Saz Cordero, R. Vallina Hoset und A. Selles Marco)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.29769 (2013) (ex 2013/NN) Spaniens zugunsten bestimmter Fußballvereine für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Art. 4 und 5 dieses Beschlusses für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.

1.

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 49 AEUV in Verbindung mit den Art. 107 und 108 AEUV sowie gegen Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da seine komplette Begründung auf eine nationale Bestimmung gestützt sei, die die Niederlassungsfreiheit einschränke.

2.

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die je nach Steuersatz für jede Art von Einrichtung geltenden Abzüge nicht geprüft worden seien, er zweitens nicht insoweit unparteiisch sei, als sowohl be- als auch entlastende Beweise berücksichtigt würden, und folglich drittens zu Unrecht festgestellt werde, dass eine Begünstigung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliege.

3.

Der angefochtene Beschluss verstoße mit der Anordnung der Rückforderung der angeblichen Beihilfe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da der FC Barcelona in Anbetracht des Verhaltens der spanischen Verwaltung und der Verfahrensdauer auf die Rechtmäßigkeit der auf ihn angewandten Steuerregelung habe vertrauen dürfen, und gegen das grundlegende Gebot der Rechtssicherheit.

4.

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da nicht berücksichtigt werde, dass die Beihilfe durch die innere Logik der Steuerregelung gerechtfertigt sei.

5.

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 108 Abs. 1 AEUV und die Art. 21 bis 23 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9), da die Rückforderung einer bestehenden Beihilfe angeordnet und das Verfahren für diese Beihilfeart nicht eingehalten werde.


30.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/58


Klage, eingereicht am 11. Dezember 2016 — QI u. a./Kommission und EZB

(Rechtssache T-868/16)

(2017/C 030/66)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: QI (Athen, Griechenland) und 15 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Pappas und I. Ioannidis)

Beklagte: Europäische Kommission, Europäische Zentralbank

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Europäische Union und/oder das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) zum Ausgleich der in der Klage bezeichneten Beträge zu verurteilen, die dem Schaden entsprechen, der ihnen durch deren rechtswidrige Beteiligung an der Umschuldung der griechischen Staatsschulden aufgrund der Anwendung der nachträglichen Umschuldungsklauseln entstanden ist;

hilfsweise, die Union und/oder die Europäische Zentralbank (EZB) zum Ausgleich der in der Klage bezeichneten Beträge zu verurteilen, die dem Schaden entsprechen, der durch den rechtswidrigen Ausschluss der öffentlichen Gläubiger Griechenlands von der Umschuldung der griechischen Staatsschulden entstanden ist;

die EZB in jedem Fall zum Ersatz des in der Klage für jeden Kläger bezeichneten Schadens zu verurteilen, der sich aus dem rechtswidrigen Ausschluss des ESZB von der Umschuldung der griechischen Staatsschulden ergibt;

der EZB und/oder der Union die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger fünf Klagegründe geltend.

1.

Die Union und/oder die EZB und das ESZB hätten mit ihrem Vorgehen ihre Befugnisse überschritten und gegen die Art. 120 bis 126, 127 und 352 Abs. 1 AEUV verstoßen.

2.

Das Vorgehen der EZB und des ESZB verstoße insbesondere in Bezug auf den Ausschluss des ESZB von der Umschuldung gegen Art. 123 AEUV.

3.

Das Vorgehen der Union und/oder der EZB und des ESZB verletze ihr durch Art. 17 der Charta der Grundrechte geschütztes Eigentumsrecht.

4.

Das Vorgehen der Union und/oder der EZB und des ESZB verstoße gegen den durch Art. 63 AEUV geschützten freien Kapitalverkehr.

5.

Das Vorgehen der Union und/oder der EZB und des ESZB verletze ihr durch Art 20 der Charta der Grundrechte geschütztes Recht auf Gleichbehandlung.


30.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/58


Klage, eingereicht am 9. Dezember 2016 — repowermap/EUIPO — Repower (REPOWER)

(Rechtssache T-872/16)

(2017/C 030/67)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: repowermap.org (Bern, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Gonzélez-Bueno Catalan de Océn)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Repower AG (Brusio, Schweiz)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Wortmarke „REPOWER“ mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 020 351 mit Benennung der Europäischen Union.

Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Zweite Entscheidung (nach Widerruf) der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. September 2016 in der Sache R 2311/2014-5.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die streitige Marke für alle Waren und Dienstleistungen, für die sie nicht von der angefochtenen Entscheidung für nichtig erklärt worden ist, für nichtig erklärt wird, mit Ausnahme der Verpackung und Lagerung von Waren (Klasse 39), der Veranstaltung von Reisen (Klasse 39) und von Feuerlöschgeräten (Klasse 9);

dem EUIPO und der REPOWER AG die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009.