|
ISSN 1977-088X |
||
|
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 29 |
|
|
||
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
|
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
|
II Mitteilungen |
|
|
|
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
|
Europäische Kommission |
|
|
2017/C 29/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8311 — Altor Fund IV/Transcom WorldWide AB) ( 1 ) |
|
|
2017/C 29/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8340 — Riverstone/AMCI/Fitzroy) ( 1 ) |
|
|
V Bekanntmachungen |
|
|
|
VERWALTUNGSVERFAHREN |
|
|
|
Europäische Kommission |
|
|
2017/C 29/15 |
||
|
|
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
|
|
|
Europäische Kommission |
|
|
2017/C 29/16 |
||
|
2017/C 29/17 |
|
|
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
|
DE |
|
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
|
28.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 29/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8311 — Altor Fund IV/Transcom WorldWide AB)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 29/01)
Am 24. Januar 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
|
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
|
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8311 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
|
28.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 29/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8340 — Riverstone/AMCI/Fitzroy)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 29/02)
Am 23. Januar 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
|
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
|
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8340 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
|
28.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 29/2 |
Übersicht über die vom Rat vorgenommenen Ernennungen
Juli-Dezember 2016 (Sozialbereich)
(2017/C 29/03)
|
Ausschuss |
Ende des Mandats |
Veröffentlichung im ABl. |
Nachfolge von |
Rücktritt/Ernennung |
Mitglied/Stellvertretendes Mitglied |
Gruppe |
Land |
Ernannte Person |
Zugehörigkeit |
Beschluss des Rates vom |
|
Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
28.2.2019 |
Margaret LAWLOR |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Irland |
Paul CULLEN |
Sicherheits-, Gesundheits- und Chemikalienpolitik |
20.9.2016 |
|
|
Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
28.2.2019 |
Paweł PETTKE |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Arbeitgeber |
Polen |
Rafał HRYNYK |
3M Wrocław Sp. z o.o |
29.9.2016 |
|
|
Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
28.2.2019 |
Etbin TRATNIK |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Slowenien |
Vladka KOMEL |
Ministerium für Arbeit, Familie, Soziales und Chancengleichheit |
17.10.2016 |
|
|
Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
28.2.2019 |
Olivier MEUNIER |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Frankreich |
Arnaud PUJAL |
Ministère du Travail, de l’Emploi et de la Santé |
17.10.2016 |
|
|
Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
28.2.2019 |
Bénédicte LEGRAND-JUNG |
Rücktritt |
Mitglied |
Regierung |
Frankreich |
Patrick MADDALONE |
Ministère du Travail, de l’Emploi et de la Santé |
17.10.2016 |
|
|
Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
28.2.2019 |
Kristel PLANGI |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Estland |
Eva PÕLDIS |
Ministerium für Soziales, Estland |
17.10.2016 |
|
|
Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
28.2.2019 |
Andrew Agius MUSCAT |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Arbeitgeber |
Malta |
Brian ZAHRA |
Malta Hotels and Restaurants Association |
17.10.2016 |
|
|
Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
28.2.2019 |
John SCICLUNA |
Rücktritt |
Mitglied |
Arbeitgeber |
Malta |
Lawrence MIZZI |
Malta Employers Association |
17.10.2016 |
|
|
Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
28.2.2019 |
Anne-Sofie DALENG |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Schweden |
Jonna JONSSON |
Ministerium für Beschäftigung |
8.11.2016 |
|
|
Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
28.2.2019 |
Vladimir TEJBUS |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Slowakei |
Jozef KSINAN |
Ständige Vertretung der Slowakischen Republik bei der EU |
28.11.2016 |
|
|
Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
28.2.2019 |
Dominic FROST |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Arbeitgeber |
Vereinigtes Königreich |
Terry WOOLMER |
EEF — The manufacturers’ organisation |
12.12.2016 |
|
|
Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
28.2.2019 |
Jana MALÁ |
Rücktritt |
Mitglied |
Arbeitgeber |
Tschechische Republik |
Nora ŠEJDOVÁ |
Industrieverband der Tschechischen Republik |
12.12.2016 |
|
|
Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
28.2.2019 |
František HROBSKÝ |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Arbeitgeber |
Tschechische Republik |
Jana MALÁ |
Tschechischer Verband der Arbeitgeber des Energiesektors |
12.12.2016 |
|
|
Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
28.2.2019 |
Jozef KSINAN |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Slowakei |
Lucia SABOVA DANKOVA |
Nationale Arbeitsaufsichtsbehörde |
12.12.2016 |
|
|
Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit |
19.10.2020 |
Michał MENES |
Rücktritt |
Mitglied |
Gewerkschaften |
Polen |
Stanisław RÓŻYCKI |
OPZZ |
20.9.2016 |
|
|
Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit |
19.10.2020 |
Koen MEESTERS |
Rücktritt |
Mitglied |
Gewerkschaften |
Belgien |
Nathalie DIESBECQ |
Studiedienst ACV |
29.9.2016 |
|
|
Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer |
24.9.2018 |
Stefanie RIEDER |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Arbeitgeber |
Österreich |
Barbara DALLINGER |
Wirtschaftskammer Österreich, EU-Büro Brüssel |
17.10.2016 |
|
|
Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer |
24.9.2018 |
Paloma MARTÍNEZ GAMO |
Rücktritt |
Mitglied |
Regierung |
Spanien |
Sara CORRES ARMENDARIZ |
Ministerio de Empleo y Seguridad Social |
28.11.2016 |
|
|
Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer |
24.9.2018 |
Alexandra KRAMER |
Rücktritt |
Mitglied |
Gewerkschaften |
Deutschland |
Robert SPILLER |
DGB Bundesvorstand |
28.11.2016 |
|
|
Verwaltungsrat des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen |
31.5.2019 |
Maria de Fátima DUARTE |
Rücktritt |
Mitglied |
Regierung |
Portugal |
Carlos Miguel RODRIGUES DUARTE |
CIG |
29.9.2016 |
|
|
Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
7.11.2016 |
Octavian Alexandru BOJAN |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Arbeitgeber |
Rumänien |
Daniela SÂRBU |
UGIR — Uniunea Generală a Industriaşilor din România |
18.7.2016 |
|
28.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 29/6 |
Mitteilung an die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt sind
(siehe Anhang zur Verordnung (EU) 2017/150)
(2017/C 29/04)
Den in der Liste der Verordnung (EU) 2017/150 des Rates (1) aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften wird Folgendes mitgeteilt:
Der Rat der Europäischen Union hat festgestellt, dass die Gründe für die Aufnahme der Personen, Vereinigungen und Körperschaften in die vorgenannte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, gegen die restriktive Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates (2) vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus zu verhängen sind, nach wie vor gültig sind. Der Rat hat daher beschlossen, diese Personen, Vereinigungen und Körperschaften auf der Liste zu belassen.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 sind alle Gelder und anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen, Vereinigungen und Körperschaften einzufrieren, und es dürfen ihnen weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden.
Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften werden darauf hingewiesen, dass sie bei den im Anhang zu der Verordnung aufgeführten zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung genehmigt wird.
Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften können beantragen, dass ihnen die Begründung des Rates für ihren Verbleib auf der vorgenannten Liste übermittelt wird (sofern dies noch nicht geschehen ist). Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
|
Rat der Europäischen Union (z. Hd.: COMET designations) |
|
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
|
1048 Bruxelles/Brussel |
|
BELGIQUE/BELGIË |
|
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu |
Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften können unter vorstehender Anschrift jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die vorgenannte Liste aufzunehmen und auf dieser Liste zu belassen, überprüft wird. Die Anträge werden nach Eingang geprüft. In diesem Zusammenhang werden die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften auf die regelmäßige Überprüfung der Liste durch den Rat gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP (3) hingewiesen. Damit die Anträge bei der nächsten Überprüfung berücksichtigt werden können, müssen sie bis zum 24. März 2017 eingereicht werden.
Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Verordnung des Rates unter den in Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.
(1) ABl. L 23 vom 28.1.2017, S. 3.
(2) ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.
(3) ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.
|
28.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 29/7 |
Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus unterliegen
(2017/C 29/05)
Den betroffenen Personen wird gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Folgendes mitgeteilt:
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates (2).
Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion C (Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz) des Generalsekretariats des Rates; die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat 1C der Generaldirektion C und kann unter folgender Anschrift kontaktiert werden:
|
Rat der Europäischen Union |
|
Generalsekretariat |
|
GD C 1C |
|
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
|
B-1048 Bruxelles/Brussel |
|
BELGIQUE/BELGIË |
|
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu |
Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 restriktiven Maßnahmen unterliegen.
Die betroffenen Personen sind natürliche Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß der Verordnung erfüllen.
Die zu erhebenden personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.
Die zu erhebenden personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.
Unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Einschränkungen werden Anträge auf Zugang, Berichtung oder Widerspruch gemäß Abschnitt 5 des Beschlusses 2004/644/EG des Rates (3) beantwortet.
Die personenbezogenen Daten werden für 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Entfernung der betroffenen Person von der Liste der Personen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von bereits begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 können sich die betroffenen Personen an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden.
(1) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(2) ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.
(3) ABl. L 296 vom 21.9.2004, S. 16.
|
28.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 29/8 |
Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/172/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten unterliegen
(2017/C 29/06)
Den Personen, die im Anhang des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates (1) und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:
Der Rat verfügt über neue Erkenntnisse über alle Personen, die in der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates aufgeführt sind. Den betreffenden Personen wird hiermit mitgeteilt, dass sie vor dem 17. Februar 2017 beim Rat unter nachstehender Anschrift beantragen können, die über sie vorliegenden Informationen zu erhalten:
|
Rat der Europäischen Union |
|
Generalsekretariat |
|
GD C 1C |
|
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
|
1048 Bruxelles/Brussel |
|
BELGIQUE/BELGIË |
|
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu |
Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der gemäß Artikel 5 des Beschlusses 2011/172/GASP und Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 durchzuführenden regelmäßigen Überprüfung durch den Rat Rechnung getragen.
(1) ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 63.
(2) ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 4.
|
28.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 29/9 |
Mitteilung an die Personen, die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2017/153 des Rates, und nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/149 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien unterliegen
(2017/C 29/07)
Den Personen, die im Anhang des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2017/153 des Rates (2), und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/149 des Rates (4), aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:
Der Rat der Europäischen Union hat nach Überprüfung der Liste der benannten Personen beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen weiterhin in der Liste der Personen und Organisationen aufzuführen sind, die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 unterliegen.
Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats/der jeweiligen Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 101/2011) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 4 der Verordnung).
Die betroffenen Personen können beim Rat bis zum 31. Oktober 2017 unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
|
Rat der Europäischen Union |
|
Generalsekretariat |
|
GD C 1C |
|
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
|
1048 Bruxelles/Brussel |
|
BELGIQUE/BELGIË |
|
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu |
Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der nächsten gemäß Artikel 5 des Beschlusses 2011/72/GASP und Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 durchzuführenden Überprüfung der Liste der benannten Personen durch den Rat Rechnung getragen.
(1) ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 62.
(2) ABl. L 23 vom 28.1.2017, S. 19
(3) ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 1.
(4) ABl. L 23 vom 28.1.2017, S. 1
|
28.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 29/10 |
Mitteilung an die betroffenen Personen, die restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/149 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien unterliegen
(2017/C 29/08)
Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf folgende Informationen hingewiesen:
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates (2), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/149 des Rates (3).
Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion C — Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz — des Generalsekretariats des Rates; die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat 1C der Generaldirektion C und kann unter folgender Anschrift kontaktiert werden:
|
Rat der Europäischen Union |
|
Generalsekretariat |
|
GD C 1C |
|
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
|
1048 Bruxelles/Brussel |
|
BELGIQUE/BELGIË |
|
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu |
Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 101/2011, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/149, restriktiven Maßnahmen unterliegen.
Die betroffenen Personen sind natürliche Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß der Verordnung erfüllen.
Die zu erhebenden personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.
Die zu erhebenden personenbezogenen Daten können, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.
Unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehen Einschränkungen werden Anträge auf Zugang, Berichtigung oder Widerspruch gemäß Abschnitt 5 des Beschlusses 2004/644/EG des Rates (4) beantwortet.
Die personenbezogenen Daten werden für 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Entfernung der betroffenen Person von der Liste der Personen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von bereits begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 können sich die betroffenen Personen an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden.
(1) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(2) ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 1.
(3) ABl. L 23 vom 28.1.2017, S. 1.
(4) ABl. L 296 vom 21.9.2004, S. 16.
Europäische Kommission
|
28.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 29/11 |
Euro-Wechselkurs (1)
27. Januar 2017
(2017/C 29/09)
1 Euro =
|
|
Währung |
Kurs |
|
USD |
US-Dollar |
1,0681 |
|
JPY |
Japanischer Yen |
123,01 |
|
DKK |
Dänische Krone |
7,4369 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
0,85170 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
9,4528 |
|
CHF |
Schweizer Franken |
1,0689 |
|
ISK |
Isländische Krone |
|
|
NOK |
Norwegische Krone |
8,9190 |
|
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
|
CZK |
Tschechische Krone |
27,021 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
311,63 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
4,3400 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
4,5058 |
|
TRY |
Türkische Lira |
4,1416 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,4169 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4012 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,2873 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,4726 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5250 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 253,96 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
14,4471 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,3654 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4818 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
14 276,89 |
|
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7333 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
53,221 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
64,1625 |
|
THB |
Thailändischer Baht |
37,683 |
|
BRL |
Brasilianischer Real |
3,3834 |
|
MXN |
Mexikanischer Peso |
22,5452 |
|
INR |
Indische Rupie |
72,7030 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
|
28.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 29/12 |
Zusammenfassung der Beschlüsse der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind
(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1))
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 29/10)
Beschlüsse zur Erteilung einer Zulassung
|
Nummer des Beschlusses (2) |
Datum des Beschlusses |
Bezeichnung des Stoffs |
Inhaber der Zulassung |
Zulassungsnummer |
Zugelassene Verwendung |
Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums |
Begründung des Beschlusses |
|
C(2016) 8596 |
3. Januar 2017 |
Trichlorethylen EG-Nr.: 201-167-4 CAS-Nr.: 79-01-6 |
Parker Hannifin Manufacturing Netherlands (Filtration & Separation) BV, Oude Kerkstraat 4, 4870 AG Etten-Leur, Niederlande |
REACH/16/7/0 |
Industrielle Verwendung als Prozesslösungsmittel bei der Herstellung von Modulen mit Hohlfasermembranen zur Gastrennung |
21. April 2028 |
Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken, die mit dieser Verwendung für die menschliche Gesundheit einhergehen, und es existieren keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien, die für den Antragsteller technisch und wirtschaftlich zumutbar sind. |
(1) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse (in englischer Sprache) abgerufen werden: http://ec.europa.eu/growth/sectors/chemicals/reach/about/index_en.htm
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
|
28.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 29/13 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 29/11)
|
Mitgliedstaat |
Frankreich |
|||||||
|
Flugstrecke |
Lannion (Côte-de-Granit) — Paris (Orly) |
|||||||
|
Ursprüngliches Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen |
27. Oktober 2003 |
|||||||
|
Datum des Inkrafttretens der Änderungen |
23. September 2017 |
|||||||
|
Anschrift, bei der der Text und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können |
Arrêté du 23 décembre 2016 modifiant les obligations de service public imposées sur les services aériens réguliers entre Lannion et Paris (Orly) (Beschluss vom 23. Dezember 2016 zur Änderung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Lannion und Paris (Orly)) NOR: DEVA1638280A http://www.legifrance.gouv.fr/initRechTexte.do Weitere Auskünfte erteilt:
|
|
28.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 29/14 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 29/12)
|
Mitgliedstaat |
Frankreich |
||||||||
|
Flugstrecke |
Lannion-Paris (Orly) |
||||||||
|
Laufzeit des Vertrags |
23. September 2017 bis 22. September 2021 |
||||||||
|
Frist für die Einreichung von Zulassungsanträgen bzw. für die Angebotsabgabe |
3. April 2017 (17.00 Uhr Ortszeit) |
||||||||
|
Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können |
|
|
28.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 29/15 |
Aktualisierte Liste der Zolldienststellen (1), die die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 der Kommission (2) aufgeführten Erzeugnisse für den freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft freigeben können
(2017/C 29/13)
|
Mitgliedstaat |
Zollabfertigungsstelle |
|
|
BELGIQUE/BELGIË |
Anvers DE — voie maritime Bierset — (Grâce-Hollogne) DE — voies aérienne et/ou terrestre Bruxelles DE — voie aérienne Zaventem D — voie aérienne |
|
|
БЪЛГАРИЯ |
ТМУ Варна МП Варна-запад МП Пристанище Варна ТМУ Бургас МП Пристанище Бургас център ТМУ Столична |
|
|
ČESKÁ REPUBLIKA |
Alle Zollabfertigungsstellen |
|
|
DANMARK |
Jeder Hafen und Flughafen in Dänemark |
|
|
DEUTSCHLAND |
Baden-Württemberg |
HZA Lörrach — ZA Weil-am-Rhein-Autobahn HZA Stuttgart — ZA Flughafen HZA Ulm — ZA Aalen |
|
|
Bayern |
HZA München — ZA Flughafen HZA Regensburg — ZA Furth-im-Wald-Schafberg HZA Schweinfurt — ZA Bayreuth HZA Nürnberg — ZA Erlangen — Tennenlohe |
|
|
Berlin |
HZA Berlin — ZA Marzahn HZA Potsdam — ZA Berlin-Flughafen-Tegel |
|
Brandenburg |
Bereich HZA Frankfurt (Oder) HZA Frankfurt (Oder) — ZA Frankfurt (Oder) Autobahn HZA Frankfurt (Oder) — ZA Forst-Autobahn Bereich HZA Potsdam HZA Potsdam — ZA Berlin-Flughafen Schönefeld |
|
|
Bremen |
HZA Bremen — ZA Neustädter Hafen HZA Bremerhaven — ZA Bremerhaven |
|
|
|
Hamburg |
HZA Hamburg-Stadt — ZA Oberelbe HZA Hamburg-Hafen — ZA Waltershof HZA Itzehoe -Hamburg-Flughafen |
|
Hessen |
HZA Frankfurt-am-Main-Flughafen |
|
|
Mecklenburg-Vorpommern |
HZA Stralsund — ZA Rostock-Grenzkontrollstelle Rostock |
|
|
|
Niedersachsen |
HZA Hannover — ZA Hannover-Nord HZA Braunschweig — ZA Braunschweig-Broitzem |
|
Nordrhein-Westfalen |
HZA Dortmund — ZA Ost HZA Düsseldorf — ZA Flughafen |
|
|
Rheinland-Pfalz |
HZA Koblenz — ZA Hahn-Flughafen |
|
|
Schleswig-Holstein |
HZA Kiel — ZA Lübeck Abfertigungsstelle Hafen |
|
|
EESTI |
Narva, Koidula ja Luhamaa piiripunktid, Tallinna Lennujaam, Tallinna, Paljassaare ja Muuga sadamad |
|
|
ΕΛΛΑΔΑ |
Αθηνών, Πειραιά, Κρατικού Αερολιμένα Αθηνών, Θεσσαλονίκης, Αερολιμένα Μίκρας, Βόλου, Πατρών, Ηρακλείου, Αερολιμένα Ηρακλείου Κρήτης, Καβάλας, Ιωαννίνων, Ναυπλίου |
|
|
ESPAÑA |
Barcelona (Aeropuerto), Barcelona (Puerto), Irun (Carretera), La Junquera (Carretera), Madrid (Aeropuerto) |
|
|
FRANCE |
Alle Zollabfertigungsstellen |
|
|
IRELAND |
Alle Zollabfertigungsstellen |
|
|
ITALIA |
Ufficio di Sanità marittima ed aerea di Trieste Ufficio di Sanità aerea di Torino — Caselle Ufficio di Sanità aerea di Roma — Fiumicino Ufficio di Sanità marittima ed aerea di Venezia Ufficio di Sanità marittima ed aerea di Genova Ufficio di Sanità marittima di Livorno Ufficio di Sanità marittima ed aerea di Ancona Ufficio di Sanità marittima ed aerea di Brindisi Ufficio di Sanità aerea di Varese — Malpensa Ufficio di Sanità aerea di Bologna — Panicale Ufficio di Sanità marittima ed aerea di Bari Posto d’Ispezione frontaliera di Chiasso |
|
|
ΚΥΠΡΟΣ |
Alle Zollabfertigungsstellen |
|
|
LATVIJA |
Roads: Grebneva, Pāternieki, Terehova; Railways: Daugavpils, Rēzekne-2; Seaports: Liepāja, Rīga, Ventspils; Airport: Rīga; Post: Rīga International branch of the Latvian Post Office |
|
|
LIETUVA |
Alle Zollabfertigungsstellen |
|
|
LUXEMBOURG |
Bureau des Douanes et Accises Centre douanier — Luxembourg Bureau des Douanes et Accises Luxembourg-Aéroport — Niederanven |
|
|
MAGYARORSZÁG |
Alle Zollabfertigungsstellen |
|
|
MALTA |
The Air Freight Section at Malta International Airport, Luqa The Sea Freight Entry Processing Unit at Customs House, Valletta The Parcel Post Office at Customs Office, Qormi |
|
|
NEDERLAND |
Alle Zollabfertigungsstellen |
|
|
ÖSTERREICH |
Nickelsdorf Heiligenkreuz Spielfeld Tissis Wien — Flughafen Schwechat |
|
|
POLSKA |
Alle Zollabfertigungsstellen |
|
|
PORTUGAL |
Aeroportos de Lisboa, Porto e Faro Portos de Lisboa e Leixões |
|
|
ROMÂNIA |
Alle Zollabfertigungsstellen |
|
|
SLOVENIJA |
Obrežje (road border crossing), Koper (port border crossing), Dobova (railway border crossing), Gruškovje (road border crossing), Jelšane (road border crossing), Brnik (air border crossing), Ljubljana (road and railway) |
|
|
SLOVENSKO |
Alle Zollabfertigungsstellen |
|
|
SUOMI — FINLAND |
Helsinki, Vaalimaa, Niirala, Vartius, Raja-Jooseppi, Utsjoki, Kilpisjärvi, Helsinki-Vantaan lentoasema |
|
|
SVERIGE |
Arlanda, Göteborg, Landvetter, Helsingborg, Karlskrona, Stockholm, Ystad, Karlshamn |
|
|
UNITED KINGDOM |
Belfast International Airport, Port of Belfast, Port of Dover, Port of Falmouth, Port of Felixstowe, Gatwick Airport, Glasgow Prestwick Airport, Manchester Airport, Port of Hull and Goole, Port of London, Port of Southampton |
|
(1) Die Aktualisierung ist kursiv gedruckt
(2) ABl. L 306 vom 7.11.2006, S. 3.
|
28.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 29/19 |
Verbindliche Ursprungsauskunft
(2017/C 29/14)
Liste der von den Mitgliedstaaten benannten Behörden, bei denen Anträge auf verbindliche Ursprungsauskünfte eingehen oder die verbindliche Ursprungsauskünfte erteilen
|
Mitgliedstaat |
Zollbehörde |
Telefon |
|
|||||||||||||||
|
BELGIEN |
|
|
|
|||||||||||||||
|
Nichtpräferenzieller Ursprung |
|
+32 22778467 |
marc.wegnez@economie.fgov.be |
|||||||||||||||
|
Präferenzieller Ursprung |
|
+32 225763103 |
luc.verhaeghe@minfin.fed.be |
|||||||||||||||
|
BULGARIEN |
|
+359 298594313 +359 298594145 |
origin@customs.bg |
|||||||||||||||
|
KROATIEN |
|
+385 1 6211 308 +385 1 6211 321 |
podrijetlo@carina.hr origin@carina.hr |
|||||||||||||||
|
TSCHECHISCHE REPUBLIK |
|
+420 585 111 111 |
podatelna580000@cs.mfcr.cz |
|||||||||||||||
|
DÄNEMARK |
|
+45 723 74204 |
Keld.Mikkelsen@Skat.dk |
|||||||||||||||
|
DEUTSCHLAND |
|
|
|
|||||||||||||||
|
Präferenzieller Ursprung und Nichtpräferenzieller Ursprung, sofern die letzte Be- oder Verarbeitung außerhalb der EU stattfand oder wenn es sich um Waren handelt, für die es gemeinsame Marktorganisationen gibt, denen zufolge die Gewährung von Vorteilen von der Feststellung des nichtpräferenziellen Ursprungs abhängt. |
|
+49 511101 2480 |
poststelle.vzta-hza-hannover@zoll.bund.de |
|||||||||||||||
|
Nichtpräferenzieller Ursprung sofern die Waren in der EU vollständig gewonnen oder hergestellt oder in der EU be- oder verarbeitet werden. Dies gilt nicht wenn es sich um Waren handelt, für die es gemeinsame Marktorganisationen gibt, denen zufolge die Gewährung von Vorteilen von der Feststellung des nichtpräferenziellen Ursprungs abhängt. |
|
+49 302030 82321 |
behm.steffen@dihk.de |
|||||||||||||||
|
IRLAND |
|
+353 6744260 |
origin&valuationsection@revenue.ie |
|||||||||||||||
|
ESTLAND |
|
+372 6762607 |
emta@emta.ee |
|||||||||||||||
|
GRIECHENLAND |
|
+30 2106987491 +30 2106987493 +30 2106987541 +30 2106987513 |
d17-c@2001.syzefxis.gov.gr |
|||||||||||||||
|
SPANIEN |
|
+34 917289854/55/35 |
gesadu@aeat.es |
|||||||||||||||
|
FRANKREICH |
|
+33 157534374 +33 157534278 |
dg-e1@douane.finances.gouv.fr |
|||||||||||||||
|
ITALIEN |
|
+39 0650245216 |
dogane.legislazionedogane.applicazione@agenziadogane.it |
|||||||||||||||
|
ZYPERN |
|
+357 22601651 +357 22601703 |
headquarters@customs.mof.gov.cy |
|||||||||||||||
|
LETTLAND |
|
+371 67121007 +371 67121011 |
MP.lietvediba@vid.gov.lv |
|||||||||||||||
|
LITAUEN |
|
+370 52666067 +370 52666068 |
muitine@lrmuitine.lt |
|||||||||||||||
|
LUXEMBURG |
|
+352 28182246 +352 28182347 |
Jean-Claude.Nilles@do.etat.lu Laurent.Thilges@do.etat.lu |
|||||||||||||||
|
UNGARN |
|
+36 14022233 |
szi@nav.gov.hu |
|||||||||||||||
|
ΜΑLTA |
|
+356 25685186 |
saviour.grima@gov.mt |
|||||||||||||||
|
NIEDERLANDE |
|
+31 243813701 |
helpdesk.oorsprongszaken@belastingdienst.nl |
|||||||||||||||
|
ÖSTERREICH |
|
+43 151433/504189 |
origin@bmf.gv.at |
|||||||||||||||
|
POLEN |
|
+48 225447540 |
wip@war.mofnet.gov.pl |
|||||||||||||||
|
PORTUGAL |
|
+351 218813765 |
dsta@at.gov.pt |
|||||||||||||||
|
RUMÄNIEN |
|
+40 213155858 +40 213112456 |
origine@customs.ro |
|||||||||||||||
|
SLOWENIEN |
|
+386 14783921 |
ana.macek@gov.si |
|||||||||||||||
|
SLOWAKEI |
|
+421 250263963 |
martin.strbik@financnasprava.sk |
|||||||||||||||
|
FINNLAND |
|
+358 2955200 |
leena.lehtinen@tulli.fi minna.raitanen@tulli.fi |
|||||||||||||||
|
SCHWEDEN |
|
+46 84565244 +46 84565522 |
anna.folkesson@tullverket.se elisabet.andersson@tullverket.se |
|||||||||||||||
|
VEREINIGTES KÖNIGREICH |
|
+44 1702367721 |
ken.sherlock@hmrc.gsi.gov.uk dutyliability.policy@hmrc.gsi.gov.uk |
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
|
28.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 29/25 |
AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/05/2017
Wissenschaftliches Mobilitätsprogramm Intra-Afrika
(2017/C 29/15)
1. Ziele und Beschreibung
Allgemeines Ziel dieses Programms ist es, durch eine stärkere Verfügbarkeit von ausgebildeten und beruflich hoch qualifizierten Arbeitskräften in Afrika eine nachhaltige Entwicklung zu fördern und letztlich zur Armutsbekämpfung beizutragen.
Das konkrete Ziel des Programms besteht in einer Verbesserung der Qualifikationen und Kompetenzen von Studierenden und Personal durch eine verbesserte innerafrikanische Mobilität. Durch eine Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen in Afrika wird der Zugang zu hochwertiger Bildung verbessert und werden afrikanische Studierende ermutigt und befähigt, Postgraduiertenstudiengänge auf dem afrikanischen Kontinent zu absolvieren. Darüber hinaus wird durch die Mobilität des Lehr- und Verwaltungspersonals die Fähigkeit zur internationalen Zusammenarbeit der Hochschuleinrichtungen in Afrika gestärkt.
Konkret zielt das Programm darauf ab,
|
a) |
durch eine stärkere internationale Ausrichtung und Harmonisierung von Studiengängen und Lehrplänen der teilnehmenden Einrichtungen die Qualität der Hochschulbildung zu verbessern; |
|
b) |
es Studierenden, Wissenschaftlern und Personal zu ermöglichen, auf sprachlicher, kultureller und beruflicher Ebene von den Erfahrungen zu profitieren, die sie im Zuge von Mobilitätsmaßnahmen in einem anderen afrikanischen Land erworben haben. |
2. Förderfähige Antragsteller und Zusammensetzung der Partnerschaft
Die Partnerschaft muss sich aus mindestens vier und höchstens sechs afrikanischen Hochschuleinrichtungen als Partner (einschließlich des Antragstellers) und einem technischen Partner aus der EU zusammensetzen.
Förderfähige Antragsteller und Partner sind Hochschuleinrichtungen in Afrika, die von den zuständigen Behörden des jeweiligen Landes anerkannte Studiengänge auf Master- bzw. Promotionsniveau anbieten. Förderfähig sind ausschließlich von den einschlägigen nationalen Behörden vor Ort akkreditierte Hochschuleinrichtungen. Tochtereinrichtungen solcher Hochschulen, die sich nicht in Afrika befinden, sind nicht förderfähig.
Beim technischen Partner muss es sich um eine Hochschuleinrichtung aus einem der EU-Mitgliedstaaten handeln, der eine Erasmus-Charta für die Hochschulbildung (ECHE) zuerkannt wurde.
3. Förderfähige Aktivitäten und Dauer
Im Rahmen dieses Projekts wird die Mobilität von Studierenden und Personal in qualitativ hochwertigen Master- und Promotionsstudiengängen organisiert und umgesetzt und es werden Bildung/Ausbildung und andere Leistungen für ausländische Studierende; ferner werden Forschungsaufträge vergeben und anderweitige Leistungen für Personal aus den an dem Projekt beteiligten Ländern bereitgestellt. Die Mobilität darf nur in einem der förderfähigen Länder stattfinden, die von dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen abgedeckt sind.
Die Dauer des Projekts muss 60 Monate betragen.
4. Vergabekriterien
Externe Experten werden alle Anträge anhand der folgenden drei Vergabekriterien bewerten:
|
Kriterien |
Punkte |
||
|
20 |
||
|
70 |
||
|
15 |
||
|
15 |
||
|
20 |
||
|
10 |
||
|
10 |
||
|
10 |
||
|
Gesamt |
100 |
Um für eine Finanzhilfe berücksichtigt werden zu können, muss ein Vorschlag mindestens 50 der maximal 100 Punkte erzielen.
5. Haushalt und Finanzhilfebetrag
Der im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen insgesamt verfügbare Richtbetrag beläuft sich auf 9 900 000 EUR und sollte etwa 350 Mobilitätsmaßnahmen ermöglichen.
Die einzelnen Finanzhilfen werden sich auf zwischen 1 000 000 EUR (Mindestbetrag der Finanzhilfe) und 1 400 000 EUR (Höchstbetrag der Finanzhilfe) belaufen.
Die EU-Finanzhilfe beruht auf der Anwendung von Pauschalbeträgen für die Organisation der Mobilität und Einheitskosten für die Umsetzung der Mobilität.
6. Einreichung der Vorschläge und Einreichungsfrist
Die Einreichungsfrist für das Wissenschaftliche Mobilitätsprogramm Intra-Afrika endet am 2. Mai 2017 um 12.00 Uhr (mittags), Mitteleuropäische Zeit.
Finanzhilfeanträge sind unter Verwendung des hierfür vorgesehenen elektronischen Formulars (eForm) und der entsprechenden Anhänge zu stellen, die auf der Website der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur verfügbar sind (https://eacea.ec.europa.eu/intra-africa/funding/intra-africa-academic-mobility-scheme-2017_en).
Nur das in elektronischer Form eingereichte Formular (eForm einschließlich Anhängen) wird als förmlicher gültiger Antrag berücksichtigt.
Zusätzlich müssen die Antragsteller eine Kopie ihres Antrags (eForm einschließlich Anhängen), in der die bei der Einreichung des elektronischen Formulars (eForm) erhaltene Projektregistrierungsnummer eindeutig angegeben ist, an folgende Mailbox übermitteln: EACEA-IntraAfrica-IntraACP@ec.europa.eu.
Nur fristgerecht und in Übereinstimmung mit den in der Anforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Anforderungen eingereichte Anträge werden berücksichtigt. Ausschließlich per E-Mail übermittelte Anträge werden nicht berücksichtigt.
7. Umfassende Informationen
Die Leitlinien zu der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie alle relevanten Informationen und Unterlagen für die Einreichung von Vorschlägen im Rahmen dieser Aufforderung sind auf der Website der Agentur verfügbar: https://eacea.ec.europa.eu/intra-africa/funding/intra-africa-academic-mobility-scheme-2017_en.
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
|
28.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 29/27 |
Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(2017/C 29/16)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.
EINZIGES DOKUMENT
„TRADITIONAL WELSH CIDER“
EG-Nr.: UK-PGI-0005-01251 — 7.8.2014
g.U. ( ) g.g.A. ( X )
1. Name(n)
„Traditional Welsh Cider“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Vereinigtes Königreich
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels
3.1. Art des Erzeugnisses
Klasse 1.8 Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
„Traditional Welsh Cider“ (auf Walisisch „Seidr Cymreig Traddodiadol“) bezeichnet den aus dem Saft aus erster Pressung von Mostäpfeln heimischer und nicht heimischer Sorten, die in Wales angebaut werden, nach einem traditionellen Verfahren hergestellten Apfelmost. „Traditional Welsh Cider“ kann aus dem Saft aus erster Pressung von Mostäpfeln einer Sorte oder verschiedener Sorten hergestellt werden. „Traditional Welsh Cider“ wird ausschließlich aus 100 % reinem Saft von Mostäpfeln hergestellt.
Die zur Herstellung von „Traditional Welsh Cider“ verwendeten Apfelsorten lassen sich in die Kategorien bitter-süß, sauer, süß und bitter-sauer einteilen. Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den in den bitter-süßen Apfelsorten enthaltenen Gerbstoffen und dem Säuregehalt der sauren Sorten zu erreichen, sind bei der Vermischung der Sorten entsprechende Fertigkeiten vonnöten. Bitter-süße Sorten enthalten Gerbstoffe, die für den bitteren Geschmack und die dunklere Farbe sorgen und dem Getränk sein vollmundiges Aroma verleihen. Saure Sorten enthalten hohe Mengen an Apfelsäure, wodurch der Apfelmost einen säuerlichen Geschmack erhält. Süße Sorten enthalten nur wenige Gerbstoffe und Säuren. Sie verleihen dem Most ein fruchtiges Aroma und gleichen die Bitterkeit der Gerbstoffe aus. Bitter-saure Apfelsorten enthalten sowohl Säuren als auch Gerbstoffe. Die Vermischung dieser Sorten und ihrer jeweiligen Eigenschaften erfordert Geschick und hängt zudem vom jeweiligen Geschmack des Apfelmostherstellers ab.
Die Farbe von „Traditional Welsh Cider“ variiert von Hell- bis Dunkelgold mit einem Hauch von Rot und Bronze, je nachdem, welche Apfelsorte(n) verwendet wurde(n). Er kann klar oder trüb sein, ist in der Regel jedoch weitgehend undurchsichtig. Er hat einen frischen, vollmundigen Geschmack, wobei er in der Süße von extrem trocken bis sehr süß variiert. Er ist vorwiegend fruchtig mit einem leicht bitter-säuerlichem Aroma, das von der Apfelsäure und den Gerbstoffen herrührt. Der Alkoholgehalt liegt zwischen 3,00 und 8,49 % vol.
„Traditional Welsh Cider“ hat einen frischen, vollmundigen Geschmack, wobei er in der Süße von extrem trocken bis sehr süß variiert. Er ist vorwiegend fruchtig mit einem leicht bitter-säuerlichem Aroma, das von der Apfelsäure und den Gerbstoffen herrührt. Der Gehalt an Säure und Gerbstoffen wird in der Regel nicht gemessen und liegt im Ermessen des jeweiligen Herstellers.
Es werden drei Arten von „Traditional Welsh Cider“ hergestellt: still, flaschenkonditioniert und flaschengegärt (siehe nachfolgende Beschreibung).
Still: Bei stillem Apfelmost findet keine Karbonisierung über dem Atmosphärendruck statt. Bei Lagerung in einem luftdichten Behälter beträgt der Partialdruck des Kohlendioxids (CO2) weniger als 1 Bar (100 kPa). Bei Lagerung in einem Behälter mit höherer Luftdurchlässigkeit, beispielsweise einem Holzfass, beträgt der Partialdruck erheblich weniger als 1 Bar. Apfelmost, der entweder direkt oder indirekt aus diesen Arten von Behältern serviert wird, ist still (nicht schäumend). Er sprudelt zwar nicht, eine Bläschenbildung ist jedoch möglich, wenn die Temperatur des Apfelmosts über seine Lagertemperatur steigt, da die Löslichkeit des CO2 mit steigender Temperatur abnimmt.
Flaschenkonditionierung: Eine natürliche Karbonisierung wird herbeigeführt, indem der Apfelmost vor Abschluss der Hauptgärung in Flaschen abgefüllt wird. Die Abfüllung erfolgt bei einer spezifischen Dichte (SG), das vom Hersteller bestimmt wird, um das gewünschte Maß an Karbonisierung und Süße zu erreichen. Es gilt: Je höher die Karbonisierung, desto weniger Restsüße. Bei Apfelmost, der unter Anwendung des „Keeving“-Verfahrens (ein Verfahren zur Herstellung von natursüßem Apfelmost) hergestellt wird, wird das gewünschte Maß an Karbonisierung durch Verringerung der Anzahl der Hefezellen und durch Entzug der Nährstoffe in der Hefe erreicht, wodurch die Gärung gestoppt wird, bevor der Apfelmost einen trockenen Geschmack erhält. Der CO2-Druck, der bei der Flaschenkonditionierung erreicht wird, liegt zwischen 1,5 und 3,0 Bar (150-300 kPa) bei einer Temperatur von 0 °C. Aufgrund des Hefebodensatzes kann der Apfelmost trüb erscheinen, wenn die Flasche nicht vorsichtig geöffnet und der Apfelmost nicht vorsichtig eingeschenkt wird. Der Apfelmost ist vom Geschmack her trocken, es sei denn, er wird unter Anwendung des „Keeving“-Verfahrens hergestellt. Das „Keeving“-Verfahren kann lediglich bei flaschenkonditioniertem „Traditional Welsh Cider“ angewendet werden. Der Hersteller kann die Karbonisierung anhand der Differenz zwischen der spezifischen Dichte (Δ SG) vor der Abfüllung in Flaschen und der spezifischen Dichte bei Abschluss der Flaschenkonditionierung bestimmen.
Auch wenn der Alkoholgehalt bei flaschenkonditioniertem „Traditional Welsh Cider“ ähnlich dem von stillem „Traditional Welsh Cider“ sein kann (3,00 % vol bis höchstens 8,49 % vol), liegt der Alkoholgehalt von flaschenkonditioniertem „Traditional Welsh Cider“, insbesondere wenn er unter Anwendung des „Keeving“-Verfahrens hergestellt wird, im Durchschnitt eher im unteren Bereich (zwischen 3,0 und 5,5 % vol), da beim „Keeving“ die Fruchtzucker nicht vollständig vergären.
Flaschengärung: Durch Abfüllung des Apfelmosts in Flaschen bei Abschluss der Hauptgärung und durch Einleitung einer zweiten Gärung durch Zugabe von gärfähigem Zucker und Hefe wird eine natürliche Karbonisierung herbeigeführt. Flaschengegärter Apfelmost ist stärker karbonisiert als flaschenkonditionierter Apfelmost und ist nach dem Degorgieren klar. Er ist im Geschmack trocken, da sämtlicher Zucker während der zweiten Gärung vergärt und eine Dosage nach dem Degorgieren nicht zulässig ist. Der CO2-Druck, der bei der Flaschengärung erreicht wird, liegt zwischen 4,0 und 6,0 Bar (400-600 kPa) bei einer Temperatur von 0 °C. Der Hersteller kann die Karbonisierung anhand der Menge des zugesetzten gärfähigen Zuckers vorausbestimmen. Genau lässt sie sich anhand der Differenz zwischen der spezifischen Dichte (Δ SG) nach der Zuckerzugabe und der spezifischen Dichte bei Abschluss des Flaschengärungsprozesses bestimmen.
Auch wenn der Alkoholgehalt bei flaschengegärtem „Traditional Welsh Cider“ ähnlich dem von stillem „Traditional Welsh Cider“ sein kann (3,00 % vol bis höchstens 8,49 % vol), liegt der Alkoholgehalt von flaschengegärtem „Traditional Welsh Cider“ im Durchschnitt eher im oberen Bereich (zwischen 5,5 und 8,49 % vol). Dies ist auf die vollständige Vergärung der Fruchtzucker zurückzuführen.
3.3. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
Für die Herstellung von „Traditional Welsh Cider“ werden folgende Rohstoffe verwendet:
|
— |
Aus Mostäpfeln heimischer und nicht heimischer Sorten, die in Wales angebaut werden, gewonnener Saft erster Pressung; |
|
— |
Zugelassene Zusatzstoffe:
|
3.4. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Folgende Erzeugungsschritte müssen in dem geografischen Gebiet erfolgen:
|
— |
Anbau der Äpfel, |
|
— |
Keltern/Entsaften der Äpfel, |
|
— |
Herstellung des Apfelmosts, |
|
— |
Gärung, |
|
— |
Abfüllung in Flaschen und Fässer. |
3.5. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
Stiller Apfelmost
Die Abfüllung in Flaschen und Fässer ist bei stillem Apfelmost der letzte Schritt im Verpackungsprozess.
Die Abfüllung in Flaschen und Fässer von „Traditional Welsh Cider“ muss komplett innerhalb des geografischen Gebiets erfolgen; bei „Traditional Welsh Cider“ handelt sich um ein unpasteurisiertes „Lebendprodukt“ und daher sollte der Transport in diesem Stadium weitestmöglich begrenzt werden, um die Qualität, Nachverfolgbarkeit und Temperaturkontrolle zu gewährleisten und jegliche Kontamination zu vermeiden. Die Herstellung von „Traditional Welsh Cider“ unterliegt multifaktoriellen Einflüssen der lokalen natürlichen Umgebung auf das Enderzeugnis. Weitreichende Transporte des nicht abgefüllten Erzeugnisses vor der endgültigen Verpackung sind daher auszuschließen.
Schäumend: flaschenkonditionierter und flaschengegärter Apfelmost
Schäumender Apfelmost wird in Flaschen hergestellt. Seinen Schaumweincharakter erhält er durch das gelöste Kohlendioxid, was nur auf natürlichem Wege (durch Gärung der Hefe in der verschlossenen Flasche) und nicht durch künstliche Karbonisierung erreicht werden kann.
Bei flaschenkonditioniertem Apfelmost (Abschluss der Hauptgärung in der Flasche):
Unabhängig davon, ob der Apfelmost unter Anwendung des „Keeving“-Verfahrens hergestellt wurde oder nicht, erfolgt die Abfüllung in Flaschen bei der spezifischen Dichte, die erforderlich ist, um das gewünschte Maß an Konditionierung und Süße zu erreichen.
Bei flaschengegärtem Apfelmost (zweite Gärung in der Flasche): Die Flaschengärung ist der Prozess, bei dem stiller Apfelmost einer zweiten Gärung in einer verschlossenen Flasche unterzogen wird.
Die Herstellung des Apfelmosts, der diesem Prozess unterzogen wird, unterliegt den gleichen Spezifikationen, wie sie auch für stillen Apfelmost vor Abfüllung in Flaschen gelten. Die Flaschen müssen strapazierfähig sein, über einen Flascheneinstich verfügen und entweder mit einem Kronkorken (29 mm) oder einem Naturkorken bzw. Plastikstopfen mit Agraffe verschließbar sein. Zudem müssen sie einem Innendruck von 6 bis 12 Bar bei einer Temperatur von 25 °C standhalten.
3.6. Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
—
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Wales
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
Die einzigartigen, individuellen Eigenschaften von „Traditional Welsh Cider“ beruhen auf der Beschaffenheit des Bodens und des Klimas des abgegrenzten Gebiets. Beide Faktoren wirken sich auf die Eigenschaften des Saftes aus erster Pressung von Äpfeln heimischer oder nicht heimischer Sorten aus, die nach einem traditionellen Verfahren angebaut und zu Apfelmost verarbeitet werden. Die Sorte der zur Herstellung verwendeten Äpfel bestimmt den Geschmack und das Aussehen des Apfelmosts. Um einen ausgewogenen Geschmack und das richtige Aussehen zu erreichen, bedarf es einer entsprechenden fachlichen und handwerklichen Ausbildung.
Der Boden und das Klima des abgegrenzten Gebiets begründen den Ruf von „Traditional Welsh Cider“. Der Charakter und Geschmack von „Traditional Welsh Cider“ ist vielseitig und hängt davon ab, wo in Wales der Apfelmost hergestellt wird.
Aufgrund der Beschaffenheit des Bodens und des Klimas sind die walisischen Flachlandgebiete besonders für den Anbau von Mostäpfeln geeignet, da dort Standorte für Obstplantagen gewählt werden können, an denen sich im Frühjahr während der Blütezeit keine Frostlöcher bilden. In Wales herrscht zudem ein Klima mit ergiebigen Niederschlägen, die sowohl während der Blütezeit als auch in der Vorerntezeit im Herbst von wesentlicher Bedeutung sind. Der Charakter von „Traditional Welsh Cider“ ist vielseitig und hängt davon ab, wo in Wales der Apfelmost hergestellt wird. In höheren Lagen besteht während der Blütezeit Frostgefahr, was zu geringeren Erträgen führt. Der Gärprozess dauert länger, was sich hingegen positiv auf den Geschmack des Apfelmosts auswirkt. Das walisische Klima bietet zu den richtigen Zeiten ausreichend Wärme und Sonne, damit die Früchte ausreichend Fruchtzucker bilden können, ist auf der anderen Seite aber auch feucht genug, um den hohen Wasserbedarf von Mostapfelbaumbeständen und neu gepflanzten Bäumen zu decken.
Die Grafschaft, die den Großteil an Äpfeln zur Herstellung von „Traditional Welsh Cider“ liefert, ist Monmouthshire im Osten von Wales. Die tiefen Schwemmböden aus rotem Sandstein speichern in hohem Maße Feuchtigkeit, sind bei übermäßigen Regenfällen aber auch sehr wasserdurchlässig. Durch die Kombination dieser Eigenschaften bringen die Bäume Früchte höherer Qualität hervor, was sich dementsprechend auch in der Qualität des Apfelmosts widerspiegelt. In Monmouthshire sind Mostapfelbäume zu finden, die bis zu 150 Jahre alt sind.
„Traditional Welsh Cider“ wird durch Gärung des Saftes von Äpfeln heimischer und nicht heimischer Sorten, die in Wales angebaut werden, hergestellt. Die jeweils verwendete Sorte von Mostäpfeln bzw. die Kombination verschiedener Sorten macht den Geschmack und das Aussehen von „Traditional Welsh Cider“ aus. Die Farbe von „Traditional Welsh Cider“ variiert von Hell- bis Dunkelgold mit einem Hauch von Rot und Bronze, je nachdem, welche Apfelsorte(n) verwendet wurde(n). Auch der Charakter und Geschmack von „Traditional Welsh Cider“ ist vielseitig und hängt davon ab, wo in Wales die Mostäpfel angebaut werden. In höheren Lagen dauert der Gärprozess länger, was sich positiv auf den Geschmack des Apfelmosts auswirkt und ihm sein frisches, vollmundiges Aroma verleiht.
Auch in Bezug auf den Geschmack gibt es Variationen: von extrem trocken bis sehr süß. Der Zusatz von gärfähigen Zuckern wie etwa Glukose, Fruktose und Saccharose ist nur bei der Herstellung von flaschengegärtem „Traditional Welsh Cider“ zur Einleitung des zweiten Gärprozesses zulässig. Bei allen anderen Arten von „Traditional Welsh Cider“ wird kein zusätzlicher Zucker zugesetzt, da die walisischen Mostäpfel an sich über ausreichend natürliche Fruchtzucker verfügen.
Für die Herstellung von „Traditional Welsh Cider“ wird 100 % reiner Saft aus erster Pressung verwendet, der entweder aus Mostäpfeln einer Sorte oder verschiedener Sorten gewonnen wird, wohingegen in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs unter Umständen auch Saft aus zweiter Pressung verwendet wird. Ferner wird dem Saft in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs teilweise auch Zucker zugesetzt, was aufgrund der nachfolgenden Gärung zu einem höheren Alkoholgehalt führt. Im Anschluss wird der Saft dann mit Wasser verdünnt, was ein homogeneres Erzeugnis zum Ergebnis hat. Im Vergleich dazu sind bei „Traditional Welsh Cider“ zwei Chargen niemals genau gleich, was den einzigartigen, individuellen Charakter dieses handwerklich hergestellten Erzeugnisses noch erhöht.
Die Herstellung von „Traditional Welsh Cider“ erfordert spezifische Kenntnisse sämtlicher Stufen des traditionellen Herstellungsverfahrens, unter anderem des Mahlens, Entsaftens und Mischens. Dieses Know-how und diese Erfahrung wird von einem Hersteller von „Traditional Welsh Cider“ zum nächsten weitergegeben. Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den in den bitter-süßen Apfelsorten enthaltenen Gerbstoffen und dem Säuregehalt der sauren Sorten zu erreichen, sind bei der Vermischung der Sorten entsprechende Fertigkeiten vonnöten. Bitter-süße Sorten enthalten Gerbstoffe, die für den bitteren Geschmack und die dunkle Farbe sorgen und dem Getränk sein vollmundiges Aroma verleihen. Saure Sorten enthalten hohe Mengen an Apfelsäure, wodurch der Apfelmost einen säuerlichen Geschmack erhält. Süße Sorten enthalten nur wenige Gerbstoffe und Säuren. Sie verleihen dem Most ein fruchtiges Aroma und gleichen die Bitterkeit der Gerbstoffe aus. Bitter-saure Sorten enthalten sowohl Gerbstoffe als auch Säure. Der Gehalt an Gerbstoffen wird in der Regel nicht gemessen. Stattdessen wird der Saft verschiedener Sorten nach Ermessen des jeweiligen Herstellers gemischt, was besonderes Geschick erfordert. Die zur Herstellung von „Traditional Welsh Cider“ erforderlichen Kenntnisse werden von einem Hersteller zum nächsten weitergegeben. Neue Hersteller teilen sich oftmals die Gerätschaften, bis sie sich eigene leisten können.
„Traditional Welsh Cider“ geht auf die Tradition walisischer Landwirte im 19. Jahrhundert zurück, ausreichend Apfelmost herzustellen, um einerseits den Eigenbedarf zu decken und andererseits ihr Einkommen aufzubessern. Landarbeiter erhielten oftmals einen Teil ihrer Bezahlung in Form von „Traditional Welsh Cider“. Der Apfelmost wurde ausschließlich auf dem eigenen Hof hergestellt, und der geringe Handel damit erfolgte lokal zwischen benachbarten Höfen oder mit nahe gelegenen Wirtshäusern. Eine kommerzielle Herstellung von Apfelmost, egal welcher Größenordnung, gab es in Wales einfach nicht.
Im Jahr 2001 wurde die Welsh Perry and Cider Society gegründet. Heute gibt es in Wales ungefähr 50 Hersteller von Apfelmost. Im Jahr 2003 wurde die Welsh Perry and Cider Society von der Campaign for Real Ale (CAMRA) für ihre herausragende Arbeit zur Steigerung des Bekanntheitsgrads von „Welsh Real Cider“ mit dem Pomona Award ausgezeichnet. Im Jahr 2009 erhielt sie für ihre innovative Leistung bei der Förderung der handwerklichen Herstellung von Apfelmost, ihre Sensibilisierung für traditionellen Apfelmost und ihr Engagement zur Pflege des kulturellen Erbes im Zusammenhang mit der Erhaltung und Regeneration heimischer Apfelsorten durch die Schaffung einer Genbank in ihrem Museum den jährlichen Anerkennungspreis der asturischen Moststiftung in Spanien. „Traditional Welsh Cider“ etabliert sich immer mehr in der Lebensmittelindustrie und findet dort verstärkt Anerkennung — sowohl im Vereinigten Königreich als auch weltweit. Als Qualitätsprodukt wird es von vielen Spitzenköchen und Gastronomen verwendet und erscheint regelmäßig als Zutat auf ihren Speisekarten. Im Jahr 2005 erhielten Hersteller von „Traditional Welsh Cider“ alle wichtigen Auszeichnungen bei den Meisterschaften im englischen Reading; sie gewannen in den Kategorien „Champion Cider“ und „Bottled Cider“.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation
(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung)
https://www.gov.uk/government/publications/protected-food-name-welsh-cider
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
|
28.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 29/32 |
Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(2017/C 29/17)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.
EINZIGES DOKUMENT
„TRADITIONAL WELSH PERRY“
EG-Nr.: UK-PGI-0005-01250 — 6.8.2014
g.U. ( ) g.g.A. ( X )
1. Name
„Traditional Welsh Perry“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Vereinigtes Königreich
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels
3.1. Art des Erzeugnisses
Klasse 1.8. Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
„Traditional Welsh Perry“ (auf Walisisch „Perai Cymreig Traddodiadol“) bezeichnet den aus dem Saft aus erster Pressung von Mostbirnen heimischer und nicht heimischer Sorten, die in Wales angebaut werden, nach einem traditionellen Verfahren hergestellten Birnenmost. „Traditional Welsh Perry“ wird aus dem Saft aus erster Pressung von Mostbirnen einer Sorte oder verschiedener Sorten hergestellt. „Traditional Welsh Perry“ wird ausschließlich aus 100 % reinem Saft von Mostbirnen hergestellt.
„Traditional Welsh Perry“ kann eine hellgelbe bis dunkelgoldene Farbe haben und entweder klar oder trüb sein. Er zeichnet sich durch seinen markant leichten oder vollmundigen Birnengeschmack, ausbalanciert mit einer natürlichen Süße, die auf den Sorbitgehalt der verwendeten Mostbirnen zurückzuführen ist, und einen säuerlichen Beigeschmack von Zitronen aus und besticht insgesamt durch sein delikat fruchtiges Aroma. „Traditional Welsh Perry“ wird im Geschmack durch die Gerbstoffe ergänzt und kann einen frischen trockenen oder vorwiegend von Süße geprägten Abgang haben. Der Alkoholgehalt liegt zwischen 3,00 und 8,49 % vol.
Es werden drei Arten von „Traditional Welsh Perry“ hergestellt: still, flaschenkonditioniert und flaschengegärt (siehe nachfolgende Beschreibung).
Still: Bei stillem Birnenmost findet keine Karbonisierung über dem Atmosphärendruck statt. Bei Lagerung in einem luftdichten Behälter beträgt der Partialdruck des Kohlendioxids (CO2) weniger als 1 Bar (100 kPa). Bei Lagerung in einem Behälter mit höherer Luftdurchlässigkeit, beispielsweise einem Holzfass, beträgt der Partialdruck erheblich weniger als 1 Bar. Birnenmost, der entweder direkt oder indirekt aus diesen Arten von Behältern serviert wird, ist still (nicht schäumend). Er sprudelt zwar nicht, eine Bläschenbildung ist jedoch möglich, wenn die Temperatur des Birnenmosts über seine Lagertemperatur steigt, da die Löslichkeit des CO2 mit steigender Temperatur abnimmt.
Flaschenkonditionierung: Eine natürliche Karbonisierung wird herbeigeführt, indem der Birnenmost vor Abschluss der Hauptgärung in Flaschen abgefüllt wird. Die Abfüllung erfolgt bei einer spezifischen Dichte (SG), das vom Hersteller bestimmt wird, um das gewünschte Maß an Karbonisierung und Süße zu erreichen. Es gilt: Je höher die Karbonisierung, desto weniger Restsüße. Bei Birnenmost, der unter Anwendung des „Keeving“-Verfahrens (ein Verfahren zur Herstellung von natursüßem Birnenmost) hergestellt wird, wird das gewünschte Maß an Karbonisierung durch Verringerung der Anzahl der Hefezellen und durch Entzug der Nährstoffe in der Hefe erreicht, wodurch die Gärung gestoppt wird, bevor der Birnenmost einen trockenen Geschmack erhält. Der CO2-Druck, der bei der Flaschenkonditionierung erreicht wird, liegt zwischen 1,5 und 3,0 Bar (150-300 kPa) bei einer Temperatur von 0 °C. Aufgrund des Hefebodensatzes kann der Birnenmost trüb erscheinen, wenn die Flasche nicht vorsichtig geöffnet und der Birnenmost nicht vorsichtig eingeschenkt wird. Der Birnenmost ist vom Geschmack her trocken, es sei denn, er wird unter Anwendung des „Keeving“-Verfahrens hergestellt. Das „Keeving“-Verfahren kann lediglich bei flaschenkonditioniertem „Traditional Welsh Perry“ angewendet werden. Der Hersteller kann die Karbonisierung anhand der Differenz zwischen der spezifischen Dichte (Δ SG) vor der Abfüllung in Flaschen und der spezifischen Dichte bei Abschluss der Flaschenkonditionierung bestimmen.
Auch wenn der Alkoholgehalt bei flaschenkonditioniertem „Traditional Welsh Perry“ ähnlich dem von stillem „Traditional Welsh Perry“ ist (3,00 % vol bis höchstens 8,49 % vol), liegt der Alkoholgehalt von flaschenkonditioniertem „Traditional Welsh Perry“, insbesondere wenn er unter Anwendung des „Keeving“-Verfahrens hergestellt wird, im Durchschnitt eher im unteren Bereich (zwischen 3,0 und 5,5 % vol), da beim „Keeving“ die Fruchtzucker nicht vollständig vergären.
Flaschengärung: Durch Abfüllung des Birnenmosts in Flaschen bei Abschluss der Hauptgärung und durch Einleitung einer zweiten Gärung durch Zugabe von gärfähigem Zucker und Hefe wird eine natürliche Karbonisierung herbeigeführt. Flaschengegärter Birnenmost ist stärker karbonisiert als flaschenkonditionierter Birnenmost und ist nach dem Degorgieren klar. Er ist im Geschmack trocken, da sämtlicher Zucker während der zweiten Gärung vergärt und eine Dosage nach dem Degorgieren nicht zulässig ist. Der CO2-Druck, der bei der Flaschengärung erreicht wird, liegt zwischen 4,0 und 6,0 Bar (400-600 kPa) bei einer Temperatur von 0 °C. Der Hersteller kann die Karbonisierung anhand der Menge des zugesetzten gärfähigen Zuckers vorausbestimmen. Genau lässt sie sich anhand der Differenz zwischen der spezifischen Dichte (Δ SG) nach der Zuckerzugabe und der spezifischen Dichte bei Abschluss des Flaschengärungsprozesses bestimmen.
Auch wenn der Alkoholgehalt bei flaschengegärtem „Traditional Welsh Perry“ ähnlich dem von stillem „Traditional Welsh Perry“ ist (3,00 % vol bis höchstens 8,49 % vol), liegt der Alkoholgehalt von flaschengegärtem „Traditional Welsh Perry“ im Durchschnitt eher im oberen Bereich (zwischen 5,5 und 8,49 % vol). Dies ist auf die vollständige Vergärung der Fruchtzucker zurückzuführen.
3.3. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
Für die Herstellung von „Traditional Welsh Perry“ werden folgende Rohstoffe verwendet:
|
— |
Aus Mostbirnen heimischer und nicht heimischer Sorten, die in Wales angebaut werden, gewonnener Saft erster Pressung; |
|
— |
Zugelassene Zusatzstoffe:
|
3.4. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Folgende Erzeugungsschritte müssen in dem geografischen Gebiet erfolgen:
|
— |
Anbau der Birnen, |
|
— |
Keltern/Entsaften der Birnen, |
|
— |
Herstellung des Birnenmosts, |
|
— |
Gärung, |
|
— |
Abfüllung in Flaschen und Fässer. |
3.5. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
Stiller Birnenmost
Die Abfüllung in Flaschen und Fässer ist bei stillem Birnenmost der letzte Schritt im Verpackungsprozess.
Die Abfüllung in Flaschen und Fässer von „Traditional Welsh Perry“ muss komplett innerhalb des geografischen Gebiets erfolgen; bei „Traditional Welsh Perry“ handelt sich um ein unpasteurisiertes „Lebendprodukt“ und daher sollte der Transport in diesem Stadium weitestmöglich begrenzt werden, um die Qualität, Nachverfolgbarkeit und Temperaturkontrolle zu gewährleisten und jegliche Kontamination zu vermeiden. Weitreichende Transporte des nicht abgefüllten Erzeugnisses vor der endgültigen Verpackung sind daher auszuschließen.
Schäumend: flaschenkonditionierter und flaschengegärter Birnenmost
Schäumender Birnenmost wird in Flaschen hergestellt. Seinen Schaumweincharakter erhält er durch das gelöste Kohlendioxid, was nur auf natürlichem Wege (durch Gärung der Hefe in der verschlossenen Flasche) und nicht durch künstliche Karbonisierung erreicht werden kann.
Bei flaschenkonditioniertem Birnenmost (Abschluss der Hauptgärung in der Flasche):
Unabhängig davon, ob der Birnenmost unter Anwendung des „Keeving“-Verfahrens hergestellt wurde oder nicht, erfolgt die Abfüllung in Flaschen bei der spezifischen Dichte, die erforderlich ist, um das gewünschte Maß an Konditionierung und Süße zu erreichen.
Bei flaschengegärtem Birnenmost (zweite Gärung in der Flasche): Die Flaschengärung ist der Prozess, bei dem stiller Birnenmost einer zweiten Gärung in einer verschlossenen Flasche unterzogen wird.
Die Herstellung des Birnenmosts, der diesem Prozess unterzogen wird, unterliegt den gleichen Spezifikationen, wie sie auch für stillen Birnenmost vor Abfüllung in Flaschen gelten. Die Flaschen müssen strapazierfähig sein, über einen Flascheneinstich verfügen und entweder mit einem Kronkorken (29 mm) oder einem Naturkorken bzw. Plastikstopfen mit Agraffe verschließbar sein. Zudem müssen sie einem Innendruck von 6 bis 12 Bar bei einer Temperatur von 25 °C standhalten.
3.6. Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
—
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Wales
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
Die einzigartigen, individuellen Eigenschaften von „Traditional Welsh Perry“ beruhen auf dem Umstand, dass er aus dem Saft erster Pressung von Mostbirnen heimischer und nicht heimischer Sorten, die in dem abgegrenzten Gebiet angebaut werden, hergestellt wird. „Traditional Welsh Perry“ wird in dem abgegrenzten Gebiet anhand einer traditionellen Methode und auf der Grundlage von Kenntnissen hergestellt, die sich immer mehr Menschen in ganz Wales angeeignet haben. Dies wird durch die derzeitige geografische Verteilung der Mitglieder der Welsh Perry and Cider Society verdeutlicht. Die jeweilige verwendete Birnensorte bzw. die Kombination verschiedener Sorten macht den Geschmack und das Aussehen von „Traditional Welsh Perry“ aus. In der Folge ist „Traditional Welsh Perry“ in zahlreichen Sorten erhältlich, was den einzigartigen, individuellen Charakter dieses handwerklich hergestellten Getränks noch erhöht. Um einen ausgewogenen Geschmack und das richtige Aussehen zu erreichen, bedarf es einer entsprechenden fachlichen und handwerklichen Ausbildung.
Der Boden und das Klima des abgegrenzten Gebiets begründen den Ruf von „Traditional Welsh Perry“. Der Charakter und Geschmack von „Traditional Welsh Perry“ ist vielseitig und hängt davon ab, wo in Wales die Mostbirnen angebaut werden und der Birnenmost hergestellt wird.
Aufgrund der Beschaffenheit des Bodens und des Klimas sind die walisischen Flachlandgebiete besonders für den Anbau von Mostbirnen geeignet, da dort Standorte für Obstplantagen gewählt werden können, an denen sich im Frühjahr während der Blütezeit keine Frostlöcher bilden. In Wales herrscht zudem ein Klima mit ergiebigen Niederschlägen, die sowohl während der Blütezeit als auch in der Vorerntezeit im Herbst von wesentlicher Bedeutung sind. Das walisische Klima bietet zu den richtigen Zeiten ausreichend Wärme und Sonne, damit die Früchte ausreichend Fruchtzucker bilden können, ist auf der anderen Seite aber auch feucht genug, um den hohen Wasserbedarf von Mostbirnenbaumbeständen und neu gepflanzten Bäumen zu decken. Die Grafschaft, die den Großteil an Birnen zur Herstellung von „Traditional Welsh Perry“ liefert, ist Monmouthshire im Osten von Wales. Die tiefen Schwemmböden aus rotem Sandstein speichern in hohem Maße Feuchtigkeit, sind bei übermäßigen Regenfällen aber auch sehr wasserdurchlässig. Durch die Kombination dieser Eigenschaften bringen die Bäume Früchte höherer Qualität hervor, was sich dementsprechend auch in der Qualität des Birnenmosts widerspiegelt. In Monmouthshire sind Mostbirnenbäume zu finden, die bis zu 300 Jahre alt sind.
„Traditional Welsh Perry“ wird durch Gärung des Saftes von Birnen heimischer und nicht heimischer Sorten, die in Wales angebaut werden, hergestellt. „Traditional Welsh Perry“ kann auch subtile Nuancen haben, je nachdem wo die Gärung stattfindet. Bei niedrigeren Temperaturen, die abhängig sein können vom Breitengrad, vom Mikroklima und von der Höhenlage, dauert der Gärprozess aufgrund der stärkeren Rückhaltung natürlich vorkommender flüchtiger aromatischer Verbindungen länger, was den Geschmack und das Aroma des Birnenmosts verbessert und in einem markant leichten oder vollmundigen Birnengeschmack und einem frischen, kräftigen Aroma resultiert. Die verwendete(n) Sorte(n) von Mostbirnen wirkt/wirken sich auf den Geschmack und das Erscheinungsbild des Birnenmosts aus. „Traditional Welsh Perry“ variiert in der Farbe von Hellgelb (beinahe farblos) bis Dunkelgold.
Auch in Bezug auf den Geschmack gibt es Variationen: von extrem trocken bis sehr süß. Der Zusatz von gärfähigen Zuckern wie etwa Glukose, Fruktose und Saccharose ist nur bei der Herstellung von flaschengegärtem „Traditional Welsh Perry“ zur Einleitung des zweiten Gärprozesses zulässig. Bei allen anderen Arten von „Traditional Welsh Perry“ wird kein zusätzlicher Zucker zugesetzt, da die walisischen Mostbirnen an sich über ausreichend natürliche Fruchtzucker verfügen.
Für die Herstellung von „Traditional Welsh Perry“ wird 100 % reiner Saft aus erster Pressung verwendet, der entweder aus Mostbirnen einer Sorte oder verschiedener Sorten gewonnen wird, wohingegen in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs unter Umständen auch Saft aus zweiter Pressung verwendet wird. Ferner wird dem Saft in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs teilweise auch Zucker zugesetzt, was aufgrund der nachfolgenden Gärung zu einem höheren Alkoholgehalt führt. Im Anschluss wird der Saft dann mit Wasser verdünnt, was ein homogeneres Erzeugnis zum Ergebnis hat. Im Vergleich dazu sind bei „Traditional Welsh Perry“ zwei Chargen niemals genau gleich, was den einzigartigen, individuellen Charakter dieses handwerklich hergestellten Erzeugnisses noch erhöht.
„Traditional Welsh Perry“ wird auf der Grundlage von Kenntnissen hergestellt, die sich immer mehr Menschen in ganz Wales angeeignet haben. Dies wird durch die derzeitige geografische Verteilung der Mitglieder der Welsh Perry and Cider Society verdeutlicht. Die Herstellung von „Traditional Welsh Perry“ erfordert spezifische Kenntnisse des traditionellen Herstellungsverfahrens. Dieses Know-how und diese Erfahrung werden von einem Hersteller von „Traditional Welsh Perry“ zum nächsten weitergegeben. Der Zeitpunkt der Ernte, des Mahlens und der Verarbeitung der Früchte kann ausschlaggebend sein, da einige Birnensorten nach der Reifung schnell weich werden und verderben. Auch die Lagerung der Früchte kann problematisch sein. Der richtige Zeitpunkt für die vorgenannten Tätigkeiten hängt hauptsächlich von der Sorte der Birnen ab. Der Hersteller des Birnenmosts muss sich mit den entsprechenden Obstsorten gut auskennen und die genaue Abfolge bei der Ernte kennen. Birnenmost kann aus einer einzigen Birnensorte oder aus einer Mischung verschiedener Sorten hergestellt werden. Die Vermischung verschiedener Sorten vor und nach der Gärung erfordert spezielle Fähigkeiten. Auch zur Bestimmung, ob bei Birnenmost mit hohem Gerbstoffgehalt eine längere Lagerzeit des vergorenen Saftes erforderlich ist, um eine Abscheidung zu ermöglichen, beziehungsweise ob die Früchte durch Mazeration oxidiert werden müssen (was den Absatz des gemahlenen Fruchtfleisches ermöglicht), sofern angemessene Gerätschaften vorhanden sind, bedarf es bestimmter Fertigkeiten. Die Welsh Perry and Cider Society fördert die Verbreitung von Fachwissen und Know-how unter ihren Mitgliedern.
Historisch gesehen war die Herstellung von „Traditional Welsh Perry“ eine landwirtschaftliche Tätigkeit. „Traditional Welsh Perry“ galt jedoch als edles Getränk, das vorwiegend den Gutsbesitzern und ihren Familien vorbehalten und nicht als Getränk für die Landarbeiter bestimmt war. Im 19. Jahrhundert ging die landwirtschaftliche Herstellung von Birnenmost im Zuge des Rückgangs der landwirtschaftlichen Herstellung von Apfelmost und des Aufkommens von Fabriken zur Apfelmostherstellung zurück. Birnenmost eignete sich nicht zur Herstellung in einer Fabrik, da zahlreiche der dortigen Verfahren nicht auf Birnen angewendet werden konnten, beispielsweise das Lagern der Früchte in Wasserrinnen, da Birnen im Wasser nach unten sinken und eine andere Handhabung erfordern. In der Folge starb die Tradition der Birnenmostherstellung weitgehend aus, jedoch überlebten zahlreiche Mostbirnenbäume. Mit der Gründung der Welsh Perry and Cider Society im Jahr 2001 wurde diese Tradition langsam wiederbelebt und mittlerweile ist in ganz Wales wachsendes Interesse an der Herstellung von „Traditional Welsh Perry“ zu verzeichnen. Derzeit gibt es in Wales ungefähr 20 Hersteller. In den Teilen von Wales, die aufgrund des Klimas und aufgrund geografischer Faktoren nicht für den Anbau von Mostbirnen geeignet sind, beziehen die Hersteller die Früchte von Erzeugern, die die Birnen in den Gebieten von Wales anbauen, in denen günstigere Bedingungen herrschen. Mittlerweile organisiert die Welsh Perry and Cider Society einmal im Jahr die sogenannte Welsh Perry & Cider Championship.
„Traditional Welsh Perry“ etabliert sich immer mehr in der Lebensmittelindustrie und findet dort verstärkt Anerkennung — sowohl im Vereinigten Königreich als auch weltweit. Als Qualitätsprodukt wird es von vielen Spitzenköchen und Gastronomen verwendet und erscheint regelmäßig als Zutat auf ihren Speisekarten. Im Jahr 2008 wurde „Traditional Welsh Perry“ mit dem True Taste of Wales Award in der Kategorie „Alkoholisches Getränkeerzeugnis“ ausgezeichnet und war im Jahr 2012 als bester Birnenmost Gewinner des „Laurence Riley Cup“ bei der Royal Bath & West Show.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation
(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung
https://www.gov.uk/government/publications/protected-food-name-welsh-perry-pdo
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.