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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 26 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäische Kommission |
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2017/C 26/06 |
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GERICHTSVERFAHREN |
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EFTA-Gerichtshof |
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2017/C 26/07 |
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2017/C 26/08 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2017/C 26/09 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8347 — EQT Fund Management/Getec Energie Holding/Getec Target Companies) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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26.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 26/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
25. Januar 2017
(2017/C 26/01)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,0743 |
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JPY |
Japanischer Yen |
121,79 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4366 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,85323 |
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SEK |
Schwedische Krone |
9,4833 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,0732 |
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ISK |
Isländische Krone |
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NOK |
Norwegische Krone |
8,9453 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
27,022 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
309,72 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,3641 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,4986 |
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TRY |
Türkische Lira |
4,1082 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,4213 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4070 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
8,3343 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,4789 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,5238 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 251,45 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
14,2587 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,3935 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,4978 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
14 319,89 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7608 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
53,326 |
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RUB |
Russischer Rubel |
63,6282 |
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THB |
Thailändischer Baht |
37,848 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
3,4057 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
23,0674 |
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INR |
Indische Rupie |
73,1385 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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26.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 26/2 |
Mitteilung der Kommission nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache AT.40153 — E-Book-Vertriebsvereinbarungen und damit verbundene Angelegenheiten
(2017/C 26/02)
1. EINLEITUNG
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(1) |
Beabsichtigt die Kommission, einen Beschluss zur Abstellung einer Zuwiderhandlung zu erlassen, und bieten die beteiligten Unternehmen an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags (1) niedergelegten Wettbewerbsregeln diese Verpflichtungszusagen im Wege eines Beschlusses für bindend für die Unternehmen erklären. Ein solcher Beschluss kann befristet sein und muss besagen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht. |
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(2) |
Nach Artikel 27 Absatz 4 der genannten Verordnung veröffentlicht die Kommission eine kurze Zusammenfassung des Falls und den wesentlichen Inhalt der betreffenden Verpflichtungszusagen. Interessierte Dritte können hierzu innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist Stellung nehmen. |
2. ZUSAMMENFASSUNG
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(3) |
Am 9. Dezember 2016 nahm die Kommission eine vorläufige Beurteilung im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 an, die mutmaßliche Zuwiderhandlungen des Unternehmens Amazon.com, Inc. und von dessen verbundenen Unternehmen, darunter Amazon EU S.à.r.l., Amazon Media EU S.à.r.l. und Amazon Digital Services Inc. (im Folgenden zusammen „Amazon“), im Bereich des Einzelhandelsvertriebs von E-Books an Endverbraucher im EWR zum Gegenstand hatte. |
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(4) |
Der vorläufigen Beurteilung zufolge hat Amazon auf den relevanten Märkten für den Einzelhandelsvertrieb von E-Books in deutscher und englischer Sprache an Endverbraucher im EWR möglicherweise eine beherrschende Stellung inne. In der vorläufigen Beurteilung brachte die Kommission ihre Bedenken zum Ausdruck, dass Amazon seine möglicherweise marktbeherrschende Stellung unter Verstoß gegen Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens missbraucht haben könnte, indem es von E-Book-Anbietern (2) verlangt hat, dass diese i) Amazon von günstigeren oder abweichenden Konditionen unterrichten, die sie Wettbewerbern bieten, und/oder ii) Amazon Konditionen einräumen, die unmittelbar oder mittelbar von den Konditionen abhängen, die anderen E-Book-Einzelhändlern (3) geboten werden (im Folgenden zusammen „Paritätsklauseln“). Die vorläufigen Bedenken der Kommission konzentrieren sich auf die folgenden Paritätsklauseln: |
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(5) |
Klauseln, die einen E-Book-Anbieter dazu verpflichten, aufgrund seines Vertriebs von E-Books nach einem bestimmten Geschäftsmodell über einen anderen E-Book-Einzelhändler als Amazon letzterem Unternehmen die im Rahmen dieses Geschäftsmodells geltenden Konditionen für den Vertrieb von E-Books mitzuteilen und ebenfalls anzubieten („Geschäftsmodell-Paritätsklauseln“). |
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(6) |
Klauseln, die den E-Book-Anbieter dazu verpflichten, Amazon i) ein bestimmtes E-Book innerhalb eines bestimmten Gebiets und/oder zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen, da der E-Book-Anbieter dieses E-Book an einen anderen E-Book-Einzelhändler als Amazon vertreibt („Auswahl-Paritätsklauseln“) und/oder ii) ein bestimmtes Feature, eine Funktionalität, eine Nutzungsbestimmung, ein Element oder einen Inhalt für ein oder mehrere E-Books aufgrund des Umstands zur Verfügung zu stellen, dass der E-Book-Anbieter dieses Feature, diese Funktionalität, diese Nutzungsbestimmung, dieses Element oder diesen Inhalt für das E-Book über einen anderen E-Book-Einzelhändler als Amazon zur Verfügung stellt („Feature-Paritätsklauseln“). |
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(7) |
Klauseln, die i) E-Book-Anbieter dazu verpflichten, einen Agenturpreis für Amazon festzulegen, der von dem Agenturpreis abhängig ist, den der E-Book-Anbieter für einen anderen E-Book-Einzelhändler als Amazon festlegt (oder den ein E-Book-Einzelhändler von einem anderen E-Book-Einzelhändler als Amazon verlangt), oder der von den Händlerpreisen abhängig ist, die Endverbrauchern von anderen E-Book-Einzelhändlern als Amazon in Rechnung gestellt werden („Agenturpreis-Paritätsklauseln“) und/oder ii) E-Book-Anbieter dazu verpflichten, Amazon einen bestimmten Promotions-Agenturpreis, einen bestimmten Promotions-Großhandelspreis oder bestimmte Promotions-Inhalte anzubieten, da der E-Book-Anbieter einem anderen E-Book-Einzelhändler als Amazon diesen Promotions-Agenturpreis, Promotions-Großhandelspreis bzw. die bestreffenden Promotions-Inhalte anbietet („Promotions-Paritätsklauseln“) und/oder iii) einen „Pool“ an Krediten vorsehen, die Amazon nach eigenem Ermessen dazu nutzen kann, um die Agenturpreise für E-Books, die von diesem E-Book-Anbieter über Amazon angeboten werden, zu ermäßigen. Die Berechnungsgrundlage für den Pool bildet die Differenz zwischen den Agenturpreisen, die der E-Book-Anbieter für seine über Amazon vertriebenen E-Books festgelegt hat, und den Agentur- bzw. Händlerpreisen für dieselben E-Books, die über andere E-Book-Einzelhändler erhältlich sind. Die Erlöse für den E-Book-Anbieter und die Provisionen für Amazon berechnen sich auf Grundlage des ermäßigten Agenturpreises („Discount-Pool-Bestimmungen“). |
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(8) |
Klauseln, die den E-Book-Anbieter dazu verpflichten, Amazon einen Großhandelspreis zu gewähren, der vom Großhandels-/Agenturpreis abhängig ist, den der E-Book-Anbieter anderen E-Book-Einzelhändlern als Amazon gewährt, oder vom Händlerpreis, der Endverbrauchern von anderen E-Book-Einzelhändlern als Amazon in Rechnung gestellt wird („Großhandelspreis-Paritätsklauseln“). |
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(9) |
Klauseln, die E-Book-Anbieter dazu verpflichten, Amazon zu benachrichtigen, wenn diese anderen E-Book-Einzelhändlern als Amazon andere Geschäftsmodelle, E-Books, Verfügbarkeitstermine, Features, Promotionen oder niedrigere Großhandels- und Agenturpreise anbieten („Benachrichtigungsbestimmungen“). |
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(10) |
In ihrer vorläufigen Beurteilung gelangte die Kommission zu der Einschätzung, dass die Geschäftsmodell-Paritätsklauseln und die entsprechenden Benachrichtigungsbestimmungen geeignet sein könnten, i) die Anreize für E-Book-Anbieter zu verringern, alternative neue und innovative Geschäftsmodelle zu verfolgen und in solche zu investieren, ii) die Fähigkeit und Anreize der Wettbewerber von Amazon zu vermindern, durch solche Geschäftsmodelle ihr Angebot auszuweiten und zu differenzieren und iii) den Markteintritt und/oder die Expansion von E-Book-Einzelhändlern zu verhindern und somit den Wettbewerb auf der Ebene des Vertriebs von E-Books zu beeinträchtigen und auf diese Weise die möglicherweise bereits marktbeherrschende Stellung von Amazon weiter zu stärken. |
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(11) |
Des Weiteren könnten die Auswahl-Paritätsklauseln und die Feature-Paritätsklauseln dazu geeignet sein, i) die Anreize für E-Book-Anbieter und -Einzelhändler zu verringern, E-Books zu entwickeln, die nicht in erster Linie aus Text bestehen, und eine Differenzierung der E-Book-Einzelhändler zu verhindern, was den Wettbewerb auf der Ebene des Vertriebs von E-Books beeinträchtigen könnte, sowie ii) den Wettbewerb zwischen E-Book-Einzelhändlern zu schwächen und deren Markteintritt und/oder Expansion zu verhindern, indem sie das Potenzial für differenzierte E-Book-Angebote beschränken, was zu höheren Preisen und weniger Auswahlmöglichkeiten für die Verbraucher führen könnte. |
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(12) |
Darüber hinaus könnten die Agenturpreis-Paritätsklauseln, die Promotions-Paritätsklauseln, die Discount-Pool-Bestimmungen und die entsprechenden Benachrichtigungsbestimmungen (in Kombination mit dem Verhalten von Amazon, das auf Einzelhandelspreis-Parität abzielt) i) dazu geeignet sein, E-Book-Einzelhändler von einem Markteintritt oder einer Expansion abzuhalten und somit die möglicherweise marktbeherrschende Stellung von Amazon zu stärken, und ii) es Amazon ermöglichen, den Wettbewerb zwischen E-Book-Einzelhändlern zu verringern und auf diese Weise höhere Provisionen von E-Book-Anbietern zu erlangen, was letztlich zu höheren E-Book-Einzelhandelspreisen führen könnte. |
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(13) |
Schließlich könnten die Großhandelspreis-Paritätsklauseln dazu geeignet sein, i) E-Book-Einzelhändler am Markteintritt und der Expansion auf den relevanten Märkten zu hindern, da den Kunden niedrigere E-Book-Einzelhandelspreise angeboten werden als bei Amazon, und ii) die möglichen Auswirkungen der Auswahl-Paritätsklauseln zu verstärken, indem sie sicherstellen, dass Amazon zu den besten Großhandelskonditionen Zugang zu E-Books erhält, falls es E-Book-Anbieter vorziehen, Amazon ein bestimmtes E-Book nicht anzubieten. |
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(14) |
In der vorläufigen Beurteilung brachte die Kommission ihre Bedenken zum Ausdruck, dass all die vorstehend beschriebenen Paritätsklauseln, jede für sich genommen, einen möglichen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung von Amazon auf den relevanten Märkten im EWR darstellen. Darüber hinaus geht die Kommission vorläufig davon aus, dass die Kombination der verschiedenen preisbezogenen Paritätsklauseln (d. h. Agenturpreis-Paritätsklauseln, Discount-Pool-Bestimmungen, Promotions-Paritätsklauseln, Großhandelspreis-Paritätsklauseln und Vermittlungsprovisions-Paritätsklauseln (4)), nicht preisbezogenen Paritätsklauseln (d. h. Geschäftsmodell-, Auswahl- und Feature-Paritätsklauseln) und Benachrichtigungsbestimmungen wahrscheinlich die möglichen wettbewerbswidrigen Effekte der einzelnen Paritätsklauseln noch verstärkt. |
3. WESENTLICHER INHALT DER ANGEBOTENEN VERPFLICHTUNGEN
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(15) |
Amazon stimmt der vorläufigen Beurteilung der Kommission nicht zu. Dessen ungeachtet hat das Unternehmen angeboten, Verpflichtungen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 einzugehen, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen. Die wesentlichen Elemente der Verpflichtungen lauten wie folgt:
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(16) |
Der vollständige Wortlaut der Verpflichtungen ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb in englischer Sprache veröffentlicht: http://ec.europa.eu/competition/index_en.html |
4. AUFFORDERUNG ZUR STELLUNGNAHME
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(17) |
Vorbehaltlich der Ergebnisse des Markttests beabsichtigt die Kommission, einen Beschluss nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu erlassen, mit dem die oben zusammengefassten und auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlichten Verpflichtungszusagen für bindend erklärt werden. |
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(18) |
Nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 fordert die Kommission interessierte Dritte auf, zu den angebotenen Verpflichtungen Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens einen Monat nach Veröffentlichung dieser Mitteilung eingehen. Interessierte Dritte werden ferner aufgefordert, eine nichtvertrauliche Fassung ihrer Stellungnahme vorzulegen, aus der etwaige Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen gestrichen und durch eine nichtvertrauliche Zusammenfassung bzw. den Hinweis „Geschäftsgeheimnis“ oder „vertraulich“ ersetzt sind. |
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(19) |
Antworten und Bemerkungen sollten nach Möglichkeit begründet werden, und alle relevanten Angaben enthalten. Wenn Sie Bedenken hinsichtlich eines Teils der angebotenen Verpflichtungen haben, bittet die Kommission Sie, eine mögliche Lösung vorzuschlagen. |
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(20) |
Die Stellungnahmen können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens AT.40153 — E-Book MFNs and related matters per E-Mail (COMP-GREFFE-ANTITRUST@ec.europa.eu), per Fax (+32 22950128) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag und die Artikel 101 und 102 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieser Mitteilung sind Bezugnahmen auf die Artikel 101 und 102 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.
(2) Der Begriff „E-Book-Anbieter“ erfasst alle juristischen Personen, welche die erforderlichen Rechte zur Lizenzierung von E-Books an E-Book-Einzelhändler besitzen oder E-Books unmittelbar an Kunden vertreiben. Der Begriff „E-Book-Anbieter“ erstreckt sich auf E-Book-Verlage und gewisse Absatzmittler (beispielsweise Großhändler und Aggregatoren).
(3) Der Begriff „E-Book-Einzelhändler“ erstreckt sich für die Zwecke dieses Dokuments auf jede natürliche oder juristische Person, die E-Books rechtmäßig an Endverbraucher in einem oder mehreren Ländern des EWR verkauft (oder zu verkaufen versucht) oder über die ein E-Book-Anbieter im Rahmen eines Agenturvertrags E-Books an Kunden in einem oder mehreren Ländern des EWR vertreibt. Ein E-Book-Anbieter ist insoweit E-Book-Einzelhändler, als dieser E-Books entweder unmittelbar an Endverbraucher oder über einen Agenten im Rahmen eines Agenturvertrags vertreibt.
(4) Bei der Vermittlungsprovisions-Paritätsklausel handelt es sich um eine Klausel, welche den E-Book-Anbieter dazu verpflichtet, Amazon eine Vermittlungsprovision zu gewähren, die von der Vermittlungsprovision abhängig ist, welche der E-Book-Anbieter einem anderen E-Book-Einzelhändler als Amazon im Rahmen eines Agenturvertrags gewährt.
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26.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 26/5 |
Mitteilung der Kommission betreffend die Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (1)
(Veröffentlichung der Titel und Nummern der gemeinschaftlichen Spezifikationen im Sinne dieser Verordnung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 26/03)
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Organisation |
Nummer und Titel der gemeinschaftlichen Spezifikation |
Nummer der ersetzten gemeinschaftlichen Spezifikation |
Tag, ab dem die ersetzte gemeinschaftliche Spezifikation keine Konformitätsvermutung mehr begründet |
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ETSI (2) |
EN 303 213-1 V1.4.1 Erweitertes Bodenverkehrsleit- und Kontrollsystem (A-SMGCS), Teil 1: Gemeinschaftliche Spezifikation zur Anwendung gemäß SES-Interoperabilitätsverordnung EG 552/2004 für A-SMGCS Stufe 1 einschließlich externer Schnittstellen |
EN 303 213-1 V1.3.1 |
1. September 2017 |
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ETSI |
EN 303 213-2 V1.4.1 Erweitertes Bodenverkehrsleit- und Kontrollsystem (A-SMGCS), Teil 2: Gemeinschaftliche Spezifikation zur Anwendung gemäß SES-Interoperabilitätsverordnung EG 552/2004 für A-SMGCS Stufe 2 einschließlich externer Schnittstellen |
EN 303 213-2 V1.3.1 |
1. September 2017 |
(1) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26.
(2) Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen, 650 route des Lucioles, 06921 Sophia Antipolis Cedex, Frankreich, Tel.: +33 492944200, Fax +33 493654716, http://www.etsi.org.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
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26.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 26/6 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten zur Beförderung von Fracht und Post aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 26/04)
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Mitgliedstaat |
Portugal |
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Flugstrecken |
Lissabon-Terceira-Ponta Delgada-Lissabon oder Lissabon-Ponta Delgada-Terceira-Lissabon |
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Laufzeit des Vertrags |
3 Jahre ab der Aufnahme des Flugbetriebs |
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Frist für die Angebotsabgabe |
63 Tage ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung |
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Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können |
Alle Unterlagen sind abrufbar unter: http://www.saphety.com und erhältlich bei der nationalen Zivilluftfahrtbehörde: Autoridade Nacional da Aviação Civil concurso.osp@anac.pt Weitere Auskünfte erteilt das Ministerium für Planung und Infrastruktur:
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DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN
EFTA-Überwachungsbehörde
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26.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 26/7 |
Keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens
(2017/C 26/05)
Nach Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde stellt die folgende Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar:
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Tag des Erlasses der Entscheidung |
: |
24. Oktober 2016 |
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Nummer der Beihilfesache |
: |
79525 |
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Nummer der Entscheidung |
: |
193/16/COL |
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EFTA-Staat |
: |
Island |
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Titel (und/oder Name des Empfängers) |
: |
Verkauf von Strom an Norðurál |
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Rechtsgrundlage |
: |
Die dritte Änderung des 1997 zwischen Landsvirkjun und Norðurál Grundartangi ehf. geschlossenen Stromvertrags |
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Art der Maßnahme |
: |
Keine staatliche Beihilfe |
Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde:
http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
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26.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 26/8 |
AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA 04/2017
im Rahmen des Programms Erasmus+
Leitaktion 2 — Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und zum Austausch von bewährten Verfahren
Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten
(2017/C 26/06)
1. Ziele und Beschreibung
Ziel der Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten ist es, Qualifikationsdefizite bei einem oder mehreren Berufsprofilen in einer bestimmten Branche abzubauen. Hierfür ermitteln sie bestehende oder sich abzeichnende spezifische Arbeitsmarktanforderungen (Nachfrageseite) und verbessern die Möglichkeiten, den Arbeitsmarktanforderungen auf allen Ebenen der Systeme der beruflichen Erst- und Weiterbildung Rechnung zu tragen (Angebotsseite). Auf der Grundlage von Erkenntnissen über den Qualifikationsbedarf unterstützen die Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten die Entwicklung und Bereitstellung von grenzüberschreitenden Berufsbildungsinhalten sowie von Unterrichts- und Ausbildungsmethoden für europäische Kernberufsprofile.
Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten für die strategische Branchenzusammenarbeit für Kompetenzen ermitteln und entwickeln konkrete Aktionen mit dem Ziel, zur Unterstützung der allgemeinen branchenspezifischen Wachstumsstrategie Qualifikationsangebot und Qualifikationsnachfrage in Einklang zu bringen.
Die Projekte können diese Zielvorgaben durch die Einreichung von Vorschlägen zu einem der nachstehenden „Lose“ erreichen.
Los 1 — Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten für die Ermittlung des Qualifikationsbedarfs
Aufgabe dieser Allianzen ist es, detaillierte Erkenntnisse über Qualifikationsbedarf und Qualifikationsdefizite in einem spezifischen Wirtschaftssektor zu ermitteln und bereitzustellen. Diese Arbeiten eröffnen die Möglichkeit, solche Defizite durch Ausbildungsangebote entweder im Bereich der beruflichen Erst- und Weiterbildung oder in anderen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung abzubauen.
Die Ermittlung und Bestimmung des künftigen Qualifikationsbedarfs sollte durch Forschungsarbeiten zur Untersuchung der Arbeitsmarktanforderungen in der betreffenden Branche untermauert werden. Der Qualifikationsbedarf sollte für die relevanten Berufsprofile der Branche ermittelt werden, wobei gegebenenfalls die europäische Klassifizierung für Fähigkeiten/Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO-Klassifikation) heranzuziehen ist. Wo es sich anbietet, sollten Informationen über Fähigkeiten/Kompetenzen, die die europäischen branchenspezifischen Qualifikationsräte zusammengetragen haben, und bereits vorliegende Studien zu sektorspezifischen Qualifikationen einschließlich der Ergebnisse früherer Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten verwendet werden. Das EU-Kompetenzpanorama „Skills Panorama“ bietet eine Fülle von Informationen, Analysen und Studien zu Berufen (Tätigkeiten) und Sektoren: http://skillspanorama.cedefop.europa.eu/en.
Die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Arbeitsmarktakteuren (z. B. Ministerien für Arbeit, Sozialpartnern, Bildungs- und Ausbildungsanbietern, Stellen für Arbeitsmarktinformationen, Unternehmen einschließlich KMU, Handelskammern, öffentlichen Arbeitsverwaltungen und privaten Arbeitsvermittlungsagenturen sowie nationalen statistischen Ämtern) sollte mit dem Ziel organisiert werden, anhaltende Qualifikationsdefizite und Missverhältnisse zwischen Qualifikationsangebot und Qualifikationsnachfrage bei verschiedenen Berufsprofilen auf Branchenebene zu ermitteln und zu antizipieren. Ein wichtiges Element ist die Maximierung von Synergien mit anderen branchenspezifischen Initiativen.
Los 2 — Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten für die Entwicklung und Erstellung von Berufsbildungsangeboten
Aufgabe dieser Allianzen ist es, den ermittelten Qualifikationsdefiziten und dem festgestellten Qualifikationsbedarf in einem bestimmten Wirtschaftszweig durch die Entwicklung von Lehrplänen und von Methoden für die Durchführung von Unterricht und Ausbildung Rechnung zu tragen. Die Lehrpläne und Ausbildungsmethoden sollten Lernen am Arbeitsplatz als wichtige Komponente beinhalten und grenzüberschreitende Mobilität von Lernenden fördern.
Die Partner müssen bei der Durchführung beruflicher Erst- und Weiterbildung oder der Festlegung von Qualifikationsstandards auf der Basis von Tätigkeitsprofilen, gegebenenfalls unter Verwendung der ESCO-Klassifikation, vorhandene Forschungserkenntnisse zu berufsspezifischem Qualifikationsbedarf auswerten. Wo es sich anbietet, sollten Informationen über Fähigkeiten/Kompetenzen, die die europäischen branchenspezifischen Qualifikationsräte zusammengetragen haben, und bereits vorliegende Studien zu sektorspezifischen Qualifikationen einschließlich der Ergebnisse früherer Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten verwendet werden. Das EU-Kompetenzpanorama „Skills Panorama“ bietet eine Fülle von Informationen, Analysen und Studien zu Berufen (Tätigkeiten) und Sektoren: http://skillspanorama.cedefop.europa.eu/en.
Bei der Entwicklung und Bereitstellung von Ausbildungslehrplänen sind die folgenden Grundprinzipien zu beachten: i) Qualitätssicherung einschließlich wirksamer Systeme für die Weiterverfolgung des Werdegangs von Lernenden und Rückmeldungsschleifen, ii) lernergebnisorientierte Lehrpläne und Qualifikationen, iii) modulare Umsetzung in allen Etappen, iv) Aufnahme längerer Zeiten des Lernens am Arbeitsplatz, v) Einbeziehung von internationalem Fachwissen (Mobilität von Lernenden, Lehrkräften und Ausbildern).
Die in der Allianz zusammengeschlossenen Partner sollten in dem Vorschlag darlegen, welche Maßnahmen sie in den Ländern und in der Branche, auf die sich ihre Tätigkeit erstreckt, im Hinblick auf die förmliche Anerkennung des neuen bzw. angepassten Ausbildungslehrplans und der neuen bzw. angepassten Qualifikationen ergreifen werden und wie sie die aus dem Projekt hervorgehenden Ergebnisse nach Auslaufen der EU-Förderung weiterverfolgen werden. Es wird erwartet, dass die Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten durch die Art und Weise der Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen die Auswirkungen auf einen oder mehrere zugehörige Berufe einer bestimmten Branche maximieren werden.
Los 3 — Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten für die Anwendung eines neuen strategischen Ansatzes („Blaupause“) zur Branchenzusammenarbeit für Kompetenzen
Die Blaupause zur Branchenzusammenarbeit für Kompetenzen ist eine der zehn Maßnahmen der Europäischen Agenda für neue Kompetenzen (1). Sie dient dazu, den Stand der Erkenntnisse über Fähigkeiten/Kompetenzen zu verbessern und eine klare Strategie sowie Instrumente für den Abbau von Qualifikationsdefiziten in spezifischen Wirtschaftszweigen bereitzustellen. Sie wird in den folgenden sechs Branchen in Form von Pilotprojekten angewandt: Automobilindustrie, Verteidigung, Meerestechnologie, Geoinformationen aus dem All, Textil-, Bekleidungs-, Leder- und Schuhindustrie sowie Fremdenverkehr.
Aufgabe der Allianzen im Rahmen von Los 3 wird die Unterstützung der Anwendung der Blaupause durch die Entwicklung branchenspezifischer Qualifizierungsstrategien sein. Eine branchenspezifische Strategie muss sich systemisch und strukturell auf den Abbau von Qualifikationsdefiziten auswirken und eine angemessene Qualität und ein angemessenes Niveau der Fähigkeiten/Kompetenzen sicherstellen, um Wachstum, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in der betreffenden Branche zu unterstützen. Sie muss klare Maßnahmen und Etappen und eindeutige Vorgaben für Ergebnisse beinhalten, wobei es darum geht, Qualifikationsangebot und Qualifikationsnachfrage miteinander in Einklang zu bringen, um die branchenspezifische Wachstumsstrategie als Ganzes zu unterstützen.
Die branchenspezifische Qualifizierungsstrategie wird dazu beitragen, den Talentpool zu stärken und die Anpassung der Arbeitnehmerschaft an die Anforderungen, die mit den industriellen Entwicklungen und den Marktentwicklungen in der Branche verbunden sind, zu unterstützen und auf diese Weise die langfristige Wettbewerbsfähigkeit zu fördern. Besondere Aufmerksamkeit ist hierbei den neuen technologischen Entwicklungen (z. B. in den Bereichen digitale Technologien und wichtige Grundlagentechnologien) zu widmen.
Die Zielvorgaben für Los 1 (Vorhersage der Qualifikationsnachfrage) und Los 2 (Reaktion auf den ermittelten Qualifikationsbedarf durch Erarbeitung und Bereitstellung von Angeboten im Bereich der beruflichen Erst- und Weiterbildung) sind in die branchenspezifische Qualifizierungsstrategie aufzunehmen.
Die Partner müssen eine Allianz auf EU-Ebene für einen Sektor der Zusammenarbeit für Fähigkeiten/Kompetenzen und für die Durchführung konkreter bedarfsorientierter Maßnahmen bilden. Die Allianz wird sich unter Führung der Branche aus weiteren relevanten Interessensvertretern zusammensetzen, z. B. aus Bildungs- und Ausbildungsanbietern, Sozialpartnern, Clustern und Netzwerken, Forschungsinstituten, statistischen Stellen, Arbeitsvermittlungen und für Qualifikationen zuständigen Behörden (nach Möglichkeit).
2. Zulassungskriterien
Los 1:
Die Allianz für branchenspezifische Fertigkeiten muss mindestens zwölf Programmländer abdecken; sie muss sich aus mindestens zwei Organisationen zusammensetzen, von denen mindestens eine den Wirtschaftszweig und mindestens eine Bildungs- und Ausbildungsanbieter vertritt.
Förderfähige teilnehmende Organisationen:
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— |
Europäische und/oder nationale Sozialpartner; |
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— |
Ministerien für Arbeit oder damit verbundene Stellen (Behörden oder Agenturen); |
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— |
öffentliche Arbeitsverwaltungen bzw. private Arbeitsvermittlungsagenturen; |
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— |
Arbeitsmarkt-Forschungsinstitute, nationale Ämter für Statistik; |
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— |
öffentliche oder private kleine, mittlere oder große Unternehmen (einschließlich gemeinwirtschaftlicher Unternehmen); |
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— |
Agenturen für Wirtschaftsförderung; |
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Industrie- und Handelskammern oder Gewerkschaften; |
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— |
branchen- oder berufsspezifische Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverbände; Handwerkskammern; |
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— |
europäische oder nationale Dachverbände der Branche. |
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— |
lokale, regionale oder nationale Bildungs- oder Ausbildungsanbieter; |
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— |
branchenbezogene Forschungsinstitute; |
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— |
Stellen für Laufbahnberatung, Berufsberatung und Informationsdienstleistungen; |
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— |
Behörden, die auf regionaler oder nationaler Ebene für die Bereiche allgemeine und berufliche Bildung zuständig sind. |
Los 2:
Die Allianz für branchenspezifische Fertigkeiten muss mindestens vier Programmländer abdecken; sie muss sich aus mindestens acht Organisationen zusammensetzen, von denen mindestens drei Unternehmens-, Industrie- oder Branchenvertretungen (z. B. Industrie- und Handelskammern oder Berufsverbände) und mindestens drei Vertretungen von Bildungs- und Ausbildungsanbietern sind.
Förderfähige teilnehmende Organisationen:
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— |
Öffentliche oder private Unternehmen (einschließlich gemeinwirtschaftlicher Unternehmen) insbesondere Unternehmen mit eigenem Fortbildungsbereich, Unternehmen, die Lehrlinge ausbilden, und Unternehmen, die sich an gemeinsamen Ausbildungsangeboten (kooperativen Ausbildungsprojekten) beteiligen; |
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— |
EU-Organisationen oder nationale Organisationen, die Vertretungen von Industrie, kleinen und mittleren Unternehmen, relevanten branchenbezogenen Organisationen sind; |
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— |
öffentliche und private Anbieter im Bereich der beruflichen Erst- und Weiterbildung einschließlich überbetrieblicher Ausbildungszentren und Hochschulinstitutionen, die Berufsbildung anbieten; |
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— |
Netzwerke von Anbietern im Bereich der beruflichen Erst- und Weiterbildung und europäische oder nationale Organisationen, die Berufsbildungsanbieter repräsentieren; |
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— |
Behörden, die auf regionaler oder nationaler Ebene für die Bereiche allgemeine und berufliche Bildung zuständig sind, und Ministerien; |
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— |
Organisationen oder Netzwerke, die auf EU-Ebene oder auf nationaler Ebene Sozialpartner, die Industrie, Branchenverbände, Berufsverbände und Interessengruppen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung vertreten, einschließlich Jugendorganisationen; |
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— |
Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern oder Gewerkschaften und andere Stellen mit Mittlerfunktion; |
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branchenspezifische Qualifikationsräte; |
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Agenturen für Wirtschaftsförderung, statistische Stellen und Forschungseinrichtungen; |
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— |
Gremien der Kultur- und Kreativwirtschaft; |
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Stellen für Laufbahnberatung, Berufsberatung, Informationsdienstleistungen und Arbeitsvermittlung; |
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Zulassungs-, Zertifizierungs-, Anerkennungs- oder Qualifizierungsstellen (Stellen mit „Regulierungsfunktion“). |
Los 3:
Die Allianz für branchenspezifische Fertigkeiten muss mindestens sechs Programmländer abdecken; sie muss sich aus mindestens zwölf Organisationen zusammensetzen, von denen mindestens fünf Unternehmens-, Industrie- oder Branchenvertretungen (z. B. Industrie- und Handelskammern oder Berufsverbände) und mindestens fünf Vertretungen von Bildungs- und Ausbildungsanbietern sind.
Förderfähige teilnehmende Organisationen:
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Öffentliche oder private Unternehmen der ausgewählten Pilotbranchen insbesondere Unternehmen mit eigenem Fortbildungsbereich, Unternehmen, die Lehrlinge ausbilden, und Unternehmen, die sich an gemeinsamen Ausbildungsangeboten (kooperativen Ausbildungsprojekten) beteiligen; |
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EU-Organisationen oder nationale Organisationen, die Vertretungen von Industrie, kleinen und mittleren Unternehmen, relevanten branchenbezogenen Organisationen sind; |
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öffentliche oder private Bildungs- und Ausbildungsanbieter einschließlich Ausbildungszentren und Hochschulinstitutionen, die Berufsbildung anbieten (und Militärakademien des Verteidigungssektors); |
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Netzwerke von Bildungs- und Berufsbildungsanbietern und europäische oder nationale Organisationen, die Bildungs- und Berufsbildungsanbieter repräsentieren; |
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— |
Behörden, die auf regionaler oder nationaler Ebene für die Bereiche allgemeine und berufliche Bildung zuständig sind, und zugehörige Ministerien; |
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— |
Organisationen oder Netzwerke, die auf EU-Ebene oder auf nationaler Ebene Sozialpartner, die Industrie, Branchenverbände, Berufsverbände und Interessengruppen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung vertreten, einschließlich Jugendorganisationen; |
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Industrie- und Handelskammern, Gewerkschaften und andere relevante sektorbezogene Stellen mit Mittlerfunktion; |
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branchenspezifische Qualifikationsräte; |
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Agenturen für Wirtschaftsförderung, statistische Stellen und Forschungseinrichtungen; |
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Stellen für Laufbahnberatung, Berufsberatung, Informationsdienstleistungen und Arbeitsvermittlung; |
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Zulassungs-, Zertifizierungs-, Anerkennungs- oder Qualifizierungsstellen (Stellen mit „Regulierungsfunktion“); |
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Stellen, die relevante Behörden auf regionaler und nationaler Ebene vertreten. |
Folgende Länder sind förderfähig:
Die am Programm Erasmus+ teilnehmenden Länder:
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die 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, |
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— |
Nicht-EU-Länder: ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Island, Liechtenstein, Norwegen, Türkei. |
3. Förderfähige Aktivitäten
Der Vorschlag beinhaltet kohärente und umfassende Maßnahmen und Leistungsergebnisse, die in Einklang mit den folgenden Vorgaben für die einzelnen Lose stehen, soweit sie für die betreffende Branche relevant sind.
Für alle drei Lose gilt, dass ein besonderer Schwerpunkt auf digitalen Fähigkeiten/Kompetenzen liegen muss, da diese Kenntnisse für alle Tätigkeitsprofile im gesamten Arbeitsmarkt immer wichtiger werden. Hierbei sollten Synergien mit der neuen Initiative „Digital Skills and Jobs Coalition“ (Koalition für digitale Fertigkeiten und Beschäftigung) und mit Maßnahmen zur Förderung von Fähigkeiten/Kompetenzen für Schlüsseltechnologien hergestellt werden. Ferner muss der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft unterstützt werden; hierzu sind Änderungen bei den Qualifikationen und nationalen Lehrplänen vorzunehmen, um den sich abzeichnenden Anforderungen in Bezug auf „grüne Fertigkeiten/Kompetenzen“ Rechnung zu tragen.
Los 1 — Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten für die Ermittlung des Qualifikationsbedarfs
Festlegung des Bedarfs an Fähigkeiten/Kompetenzen und Ausbildungsangeboten in einem spezifischen Wirtschaftszweig:
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— |
Erfassung und Auswertung von Belegen für Arbeitsmarktanforderungen an Fähigkeiten/Kompetenzen in einem bestimmten Wirtschaftszweig, unter anderem unter Verwendung des EU-Kompetenzpanoramas (z. B. von Qualifikationsprognosen des Cedefop, verschiedenen Erhebungsdaten, analytischen Schlaglichtern) sowie ggf. der Arbeiten der europäischen branchenspezifischen Qualifikationsräte oder früherer Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten; |
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— |
Analyse der Trends und Herausforderungen, die kennzeichnend für die Branche und ihren Arbeitsmarkt sind, wobei der Schwerpunkt auf Faktoren liegt, von denen Impulse für Veränderungen ausgehen, die sich auf die Qualifikationsnachfrage und das Qualifikationsangebot in der Branche auswirken können (z. B. Automatisierung, Demografie); |
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— |
auf der Basis der beschriebenen Aktivitäten: Bereitstellung einer detaillierten Bewertung der aktuellen und der prognostizierten Qualifikationsdefizite, Qualifikationslücken und Missverhältnisse zwischen Qualifikationsangebot und Qualifikationsnachfrage in der Branche (sowohl in Bezug auf tätigkeitsspezifische Kompetenzen als auch auf soziale Kompetenzen) sowie der Notwendigkeit, Berufsprofile zu überprüfen, wobei unter anderem auf der Grundlage ihrer Auswirkungen auf das Potenzial für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit in der Branche und auf die Beschäftigung (voraussichtlicher Verlust von Arbeitsplätzen, schwer zu besetzende Stellen usw.) eine Reihenfolge für die Überprüfung der Berufsprofile festzulegen ist; |
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— |
Analyse der potenziellen Auswirkungen dieses Qualifikationsbedarfs auf Wachstum und Beschäftigung in der Branche; |
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— |
Analyse wichtiger Trends, die sich auf eng miteinander verbundene Branchen auswirken, zur Erfassung potenzieller Spill-over-Effekte; |
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— |
Ermittlung des Bedarfs an Ausbildungsangeboten ggf. auf der Grundlage der in der ESCO-Klassifikation enthaltenen Berufsprofile; |
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— |
Bereitstellung aller relevanten qualitativen Belege und quantitativen Daten über Fähigkeiten/Kompetenzen, Beschäftigung und Wirtschaftsleistung der Branche für die EU-Ebene und/oder die Länderebene in elektronischer Form, im Format LOD (Linked Open Data), damit sie in das EU-Kompetenzpanorama eingespeist werden können (http://skillspanorama.cedefop.europa.eu/en). |
Los 2 — Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten für die Entwicklung und Erstellung von Berufsbildungsangeboten
Entwicklung von grenzüberschreitenden branchenweiten Ausbildungslehrplänen:
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— |
Auf der Basis des ermittelten Qualifikationsbedarfs für spezifische Berufsprofile in einem bestimmten Wirtschaftszweig: Ermittlung und Entwicklung von Lehrplänen oder Qualifikationsstandards für die berufliche Erst- und Weiterbildung (in Einklang mit dem Europäischen Qualifikationsrahmen, EQR, und auf der Grundlage der ESCO-Klassifikation), um diesem Bedarf Rechnung zu tragen; |
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— |
Übertragung des Qualifikationsbedarfs in innovative lernergebnisorientierte modulare Programme und/oder Qualifikationen für den Bereich der beruflichen Erst- und Weiterbildung (unter Anwendung des Leistungspunktesystems für die berufliche Bildung, ECVET, bei der Entwicklung von Qualifikationen, die sich aus Einheiten von Lernergebnissen zusammensetzen), um Transparenz und Vergleichbarkeit sicherzustellen, wobei auch die Erfordernisse einer Validierung von früher (im Rahmen nicht-formalen oder informellen Lernens) erworbenen Kenntnissen und/oder Kompetenzen zu berücksichtigen sind; |
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— |
Anwendung des Qualitätsmanagements auf den neuen Ausbildungsinhalt, indem entweder die Grundsätze für Qualitätssicherung des EQAVET angewandt werden oder bereits bestehende Qualitätssicherungssysteme genutzt werden, die jedoch mit dem EQAVET in Einklang stehen müssen; |
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— |
Einbeziehung von Zeiten des Lernens am Arbeitsplatz in die neuen Ausbildungsinhalte einschließlich Möglichkeiten zur Anwendung des Wissens in konkreten Situationen des Arbeitsalltags und nach Möglichkeit Einbettung von grenzüberschreitenden Lernerfahrungen; |
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— |
Entwicklung von Angeboten im Bereich der beruflichen Erst- und Weiterbildung, bei denen der Schwerpunkt sowohl auf tätigkeitsspezifischen Fähigkeiten/Kompetenzen als auch auf Schlüsselkompetenzen, sozialen Kompetenzen und MINT-Fächern (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) liegt, wobei auch wirksame Möglichkeiten zum Erwerb und zur Entwicklung dieser Kompetenzen insbesondere in berufsbezogenen Ausbildungsumgebungen zu schaffen sind; |
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— |
Förderung relevanter branchenspezifischer Qualifikationen im Bereich der beruflichen Erst- und Weiterbildung (einschließlich grenzüberschreitender gemeinsamer Programme von mehreren Anbietern im Bereich der beruflichen Erst- und Weiterbildung) und Unterstützung von Vereinbarungen über ihre Anerkennung durch Anwendung der Grundsätze des ECVET und Bezugnahme auf die Qualifikationen der nationalen und europäischen Qualifikationsrahmen, NGR und EQR, sowie weiterer relevanter europäischer Tools und Instrumente in der jeweiligen Branche; |
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— |
Verbesserung der Anerkennung von Qualifikationen auf europäischer und nationaler Ebene innerhalb einer Branche durch Förderung und Vereinbarung von branchenspezifischen Qualifikationen, Ermöglichung grenzüberschreitender Zertifizierung sowie Herstellung von gegenseitigem Vertrauen, Mitwirkung am Ausbau der Mobilität von Lernenden und der beruflichen Mobilität in dem Sektor; |
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— |
Ermittlung, Dokumentation und Förderung von erfolgreichen Projekten und bewährten Verfahrensweisen, die Fähigkeiten/Kompetenzen oder Qualifikationen zum Gegenstand haben, sowie solchen, die Partnerschaften mit mehreren Beteiligten fördern, einschließlich Beteiligten aus anderen Branchen oder von außerhalb Europas, und Vorlage detaillierter Vorschläge ggf. zur Übernahme oder Ausweitung solcher Projekte und bewährten Verfahrensweisen; |
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— |
ggf. Gewährleistung, dass die Ergebnisse des Projekts im ODF-Format verfügbar sind, um in das EU-Kompetenzpanorama und in die ESCO-Klassifikation eingespeist werden zu können. |
Bereitstellung von Ausbildungslehrplänen:
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— |
Ermittlung der am besten geeigneten Methoden für die Bereitstellung der Lehrpläne, wobei innovative Unterrichts- und Lernkonzepte, ein strategischer und integrierter Einsatz von IKT [hybrides Lernen (Blended Learning), Simulatoren usw.] und offene Bildungsressourcen (z. B. offene Online-Lehrveranstaltungen und offene berufsbildende Online-Lehrveranstaltungen) berücksichtigt werden sollten; |
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— |
Ermittlung von Möglichkeiten, innovative Unterrichts- und Lernmethoden im Bereich der beruflichen Erst- und Weiterbildung anzuwenden, um den Erfordernissen spezifischer Zielgruppen von Lernenden gerecht zu werden; auch durch die Möglichkeit des Lernens am Arbeitsplatz; |
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— |
Entwicklung von Maßnahmen zur Erleichterung der Übertragung von Wissen im Bereich der beruflichen Erst- und Weiterbildung zwischen den Generationen; |
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Beschreibung der Möglichkeiten, wie im Rahmen von Bewertungsmethoden und -verfahren alle Lernformen einschließlich des Lernens am Arbeitsplatz berücksichtigt werden können und wie die Validierung von Qualifikationen und Kompetenzen, die vor der Ausbildung erworben wurden, erleichtert werden kann; |
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Ermittlung geeigneter Maßnahmen zur Weiterverfolgung des Werdegangs von Lernenden nach ihrer Ausbildung, um Rückmeldungsschleifen zu erhalten. Für diese Weiterverfolgungs- und Rückmeldungssysteme können Informationen von Unternehmen und Lernenden/Arbeitnehmern sowie Informationen aus öffentlichen Ressourcen und von Arbeitsmarktbeteiligten herangezogen werden. |
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— |
Vorlage von Vorschlägen für geeignete Maßnahmen zur formellen Anerkennung der neuen oder der angepassten Ausbildungslehrpläne und Ausbildungsqualifikationen in den teilnehmenden Ländern und in der/den erfassten Branche/n; |
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Planung der progressiven Anwendung der Projektergebnisse zur Herbeiführung von systemischen Auswirkungen. |
Los 3 — Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten für die Anwendung eines neuen strategischen Ansatzes („Blaupause“) zur Branchenzusammenarbeit für Kompetenzen
Für dieses Los gegründete Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten richten eine nachhaltige Zusammenarbeit zur Entwicklung von Fähigkeiten/Kompetenzen ein, an der wichtige industrielle Interessenvertreter in einer bestimmten Branche, Bildungs- und Ausbildungsanbieter sowie Behörden teilnehmen.
Die Allianzen entwickeln eine branchenspezifische Qualifizierungsstrategie, um die Ziele der festgelegten Wachstumsstrategie für die Branche zu unterstützen. Diese Strategie sollte als erstes wichtiges Ergebnis aus dem Projekt hervorgehen; konkrete Aktionen sowie klare Maßnahmen und Etappen und eindeutige Vorgaben für Ergebnisse beinhalten und Anregungen dafür geben, wie Qualifikationsangebot und Qualifikationsnachfrage miteinander in Einklang gebracht werden können.
In der Strategie sollte detailliert aufgezeigt werden, wie sich wichtige Trends z. B. globale, gesellschaftliche und technologische Entwicklungen in der Branche vermutlich auf die Beschäftigung und den Qualifikationsbedarf auswirken werden. In der Strategie sollte der voraussichtliche Zeitplan angegeben und besondere Sorgfalt auf die Auswirkungen der digitalen Technologien und der Schlüsseltechnologien verwendet werden.
Für dieses Los gegründete Allianzen nehmen Bezug auf die Maßnahmen des Loses 1 (sofern dies für die jeweilige Branche anwendbar ist) und des Loses 2. Insbesondere sind die folgenden Aktivitäten zu berücksichtigen:
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— |
Bereitstellung einer detaillierten Bewertung der aktuellen und der prognostizierten Qualifikationsdefizite, Qualifikationslücken und Missverhältnisse zwischen Qualifikationsangebot und Qualifikationsnachfrage in der Branche sowie der Notwendigkeit, Berufsprofile zu überprüfen, wobei unter anderem auf der Grundlage ihrer Auswirkungen auf das Potenzial für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit in der Branche und auf die Beschäftigung (voraussichtlicher Verlust von Arbeitsplätzen, schwer zu besetzende Stellen usw.) eine Reihenfolge für die Überprüfung der Berufsprofile festzulegen ist; |
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— |
Entwicklung einer gemeinsamen Methode für die Bewertung der aktuellen Situation und für die Vorhersage künftiger Anforderungen sowie Überwachung des Fortschritts (jährlich) und der Entwicklung von Qualifikationsangebot und Qualifikationsnachfrage auf der Grundlage glaubwürdiger Prognoseszenarien; |
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— |
Ermittlung von Berufsprofilen, die überarbeitet oder erarbeitet werden müssen, des entsprechenden Qualifikationsbedarfs und des erforderlichen Qualifikationsniveaus, wobei ggf. die Berufsprofile der ESCO-Klassifikation und bestehende Kompetenzrahmen herangezogen sollten und ggf. die Entwicklung branchenspezifischer Kompetenzrahmen in Erwägung gezogen werden sollte; |
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— |
Ermittlung, Beschreibung und Benennung von Prioritäten für die Überprüfung oder Festlegung neuer Qualifikationen auf der Grundlage der entsprechenden Berufsprofile; |
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Förderung der Entwicklung konkreter Lösungen für Angebote im Bereich der beruflichen Erst- und Weiterbildung (einschließlich Angeboten im Hochschulbereich) sowie für Partnerschaften zwischen Unternehmen-Bildungssektor-Forschung; |
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— |
Entwicklung konkreter Lösungen für die Förderung der Mobilität von Berufsschülern, Arbeitsuchenden und Praktikanten in ganz Europa in der Branche, Nutzung vorhandener EU-Instrumente (z. B. Erasmus+, EURES, Drop’Pin, Europäische Ausbildungsallianz); |
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Entwicklung von Maßnahmen für die Förderung der Attraktivität der Branche bei der Berufswahl, die sich insbesondere an junge Menschen richten, wobei gleichzeitig ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen in der Branche anzustreben ist; |
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Erarbeitung eines industrieorientierten langfristigen Aktionsplans für die progressive Anwendung von Projektergebnissen nach Abschluss des Projekts. Dieser Plan sollte sich auf nachhaltige Partnerschaften zwischen Anbietern im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und wichtigen Vertretern der Industrie auf geeigneter Ebene stützen. Er sollte die Ermittlung geeigneter Verwaltungsstrukturen beinhalten sowie Pläne für Skalierbarkeit und finanzielle Nachhaltigkeit. Er sollte auch die angemessene Bekanntmachung und weite Verbreitung der Arbeiten der Allianz unter anderem auf der politischen Ebene der EU und der nationalen politischen Ebene sicherstellen und detaillierte Angaben zur Einführung auf nationaler und/oder regionaler Ebene mit den relevanten staatlichen und sektorbezogenen Behörden beinhalten. In dem Aktionsplan ist auch darzulegen, inwiefern die Qualifizierungsstrategie durch EU-Fördermöglichkeiten (z. B. europäische Strukturfonds, Europäischer Fonds für strategische Investitionen, Erasmus+, COSME, sektorspezifische Programme) sowie nationale und regionale Förderung unterstützt werden kann. Hierbei sind auch nationale und regionale Strategien für intelligente Spezialisierungen zu berücksichtigen. Auf der Grundlage von Beispielen bewährter Verfahrensweisen könnten Modelle für eine zielgerichtete Verwendung dieser Fördermittel unter anderem für die Weiterqualifizierung von Arbeitnehmern entwickelt werden. |
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— |
Bereitstellung aller relevanten qualitativen Belege und quantitativen Daten für die EU-Ebene und/oder die nationale Ebene im Format LOD (Linked Open Data). |
4. Vergabekriterien
Förderfähige Anträge werden anhand der folgenden Kriterien bewertet:
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1. |
Relevanz des Projekts (maximal 25 Punkte — Mindestanforderung 13 Punkte) |
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2. |
Qualität der Projektkonzeption und -durchführung (maximal 30 Punkte — Mindestanforderung 16 Punkte) |
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3. |
Qualität des Projektteams und der Kooperationsvereinbarungen (maximal 25 Punkte — Mindestanforderung 13 Punkte) |
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4. |
Wirkung und Verbreitung (maximal 20 Punkte — Mindestanforderung 11 Punkte) |
Dem Bewertungsausschuss werden nur Vorschläge vorgelegt, die mindestens 70 Punkte (von insgesamt 100 Punkten) erzielt haben.
5. Mittelausstattung
Die Gesamtmittel für die Kofinanzierung von Projekten werden mit 28 Mio. EUR veranschlagt (1 Mio. EUR für Los 1, 3 Mio. EUR für Los 2 und 24 Mio. EUR für Los 3).
Die einzelnen Finanzhilfen, die im Rahmen von Los 1 gewährt werden, liegen zwischen 330 000 EUR und 500 000 EUR. Die Agentur wird voraussichtlich rund drei Projekte finanzieren.
Die einzelnen Finanzhilfen, die im Rahmen von Los 2 gewährt werden, liegen zwischen 700 000 EUR und 1 000 000 EUR. Die Agentur wird voraussichtlich vier Projekte finanzieren.
Die einzelnen Finanzhilfen, die im Rahmen von Los 3 gewährt werden, betragen höchstens 4 000 000 EUR. Die Agentur wird voraussichtlich rund sechs Projekte finanzieren. Für jede Pilotbranche wird nur ein Vorschlag ausgewählt.
Die Agentur behält sich vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.
6. Frist für die Einreichung von Anträgen
Die Anträge sind spätestens bis zum 2. Mai 2017, 12.00 Uhr mittags (Brüsseler Zeit), einzureichen.
7. Ausführliche Informationen
Die Leitlinien und das elektronische Antragsformular können unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden:
https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/funding/sector-skills-alliances-2017_en.
Die Anträge müssen allen Bestimmungen der Leitlinien entsprechen.
(1) http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/newsroom/cf/itemdetail.cfm?item_id=8848&lang=de
GERICHTSVERFAHREN
EFTA-Gerichtshof
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26.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 26/16 |
Ersuchen des Norges Høyesterett vom 19. Februar 2016 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Ski Taxi SA, Follo Taxi SA og Ski Follo Taxidrift AS gegen staten v/Konkurransetilsynet
(Rechtssache E-3/16)
(2017/C 26/07)
Mit Schreiben vom 19. Februar 2016, das in der Gerichtskanzlei am 24. Februar 2016 eingegangen ist, ersuchte der oberste Gerichtshof Norwegens (Norges Høyesterett) den EFTA-Gerichtshof um ein Gutachten in der Rechtssache Ski Taxi SA, Follo Taxi SA og Ski Follo Taxidrift AS gegen staten v/Konkurransetilsynet zu folgenden Fragen:
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1. |
Nach welchen rechtlichen Kriterien wird beurteilt, ob eine Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne des Artikels 53 des EWR-Abkommens eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt?
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2. |
Welche rechtliche Bedeutung kommt bei der Prüfung der Frage, ob ein Verhalten eine bezweckte Zuwiderhandlung darstellt, der Tatsache zu, dass diese Zusammenarbeit für den öffentlichen Auftraggeber offensichtlich war? |
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3. |
Welche rechtlichen Kriterien müssen besonders berücksichtigt werden, wenn geprüft wird, ob die Zusammenarbeit zweier konkurrierender Unternehmen, die über ein Gemeinschaftsunternehmen, dessen Unterauftragnehmer sie sind, ein gemeinsames Ausschreibungsangebot einreichen, als bezweckte Zuwiderhandlung anzusehen ist? |
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26.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 26/17 |
Ersuchen der norwegischen Beschwerdekammer für gewerbliche Schutzrechte vom 22. März 2016 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in Bezug auf eine Beschwerde der Stadt Oslo
(Rechtssache E-5/16)
(2017/C 26/08)
Mit Schreiben vom 22. März 2016, das in der Gerichtskanzlei am 31. März 2016 einging, ersuchte die norwegische Beschwerdekammer für gewerbliche Schutzrechte (Klagenemnda for industrielle rettigheter) den EFTA-Gerichtshof um ein Gutachten in Bezug auf eine Beschwerde der Stadt Oslo zu folgenden Fragen:
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1. |
Kann die Markeneintragung von urheberrechtlich geschützten Werken, deren Schutzfrist abgelaufen ist, unter bestimmten Umständen im Widerspruch zu dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Markenrichtlinie festgelegten Verbot der Eintragung von Marken stehen, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen? |
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2. |
Falls Frage 1 bejaht wird — wird sich dies auf die Bewertung auswirken, ob das urheberrechtlich geschützte Werk bekannt und von großem kulturellem Wert ist? |
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3. |
Falls Frage 1 bejaht wird — gibt es andere als die unter Frage 2 genannten Faktoren oder Kriterien, die bei der Bewertung eine Rolle spielen, und wenn ja, welche sind das? |
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4. |
Findet Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii der Richtlinie 2008/95/EG auf zweidimensionale Darstellungen von Skulpturen Anwendung? |
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5. |
Gilt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2008/95/EG als rechtliche Grundlage dafür, die Eintragung von Marken, bei denen es sich um zwei- oder dreidimensionale Darstellungen einer Form oder Aufmachung der Waren handelt, zu verhindern? |
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6. |
Falls Frage 5 bejaht wird — ist Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 2008/95/EG so auszulegen, dass die für die Markeneintragung zuständige nationale Behörde bei der Bewertung von Marken, die aus zwei- oder dreidimensionalen Darstellungen der Form oder Aufmachung der Waren bestehen, das Bewertungskriterium anwenden muss, ob die betreffende Konzeption wesentlich von der Branchennorm oder -üblichkeit abweicht oder ob die Gründe für die Ablehnung darin liegen, dass eine solche Marke eine Beschreibung für die Form oder Aufmachung der Waren ist? |
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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26.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 26/18 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8347 — EQT Fund Management/Getec Energie Holding/Getec Target Companies)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 26/09)
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1. |
Am 18. Januar 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen EQT Fund Management Sàrl („EQT“, Luxemburg) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Veräußerung und Erwerb von Anteilen zusammen mit dem Unternehmen Getec Energie Holding GmbH („GEH GmbH“, Deutschland) die gemeinsame Kontrolle über die Unternehmen i) Getec Heat & Power AG, ii) Getec Wärme & Effizienz AG, iii) Getec Media AG, iv) Getec shared services GmbH und v) Getec Contracting GmbH (zusammen „Getec-Zielunternehmen“, Deutschland). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8347 — EQT Fund Management/Getec Energie Holding/Getec Target Companies per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.