ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 16

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
18. Januar 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 16/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8275 — Sompo/Endurance) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 16/02

Euro-Wechselkurs

2

2017/C 16/03

Beschluss der Kommission vom 13. Januar 2017 zum Ersatz eines Mitglieds der Gruppe der Interessenträger der REFIT-Plattform

3

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2017/C 16/04

Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen

5


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 16/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8344 — Sumitomo Corporation/Fyffes plc) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

7

2017/C 16/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8332 — Koch Industries/Golden Gate/Infor) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

8

2017/C 16/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8292 — Sumitomo Rubber Industries/Micheldever Group) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

9

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2017/C 16/08

Mitteilung an Unternehmen, die beabsichtigen, 2018 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe als Massengut in der Europäischen Union in Verkehr zu bringen

10


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

18.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8275 — Sompo/Endurance)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 16/01)

Am 12. Januar 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8275 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

18.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/2


Euro-Wechselkurs (1)

17. Januar 2017

(2017/C 16/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0684

JPY

Japanischer Yen

121,10

DKK

Dänische Krone

7,4364

GBP

Pfund Sterling

0,86790

SEK

Schwedische Krone

9,5033

CHF

Schweizer Franken

1,0712

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,0360

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,021

HUF

Ungarischer Forint

307,79

PLN

Polnischer Zloty

4,3693

RON

Rumänischer Leu

4,5010

TRY

Türkische Lira

4,0560

AUD

Australischer Dollar

1,4162

CAD

Kanadischer Dollar

1,3953

HKD

Hongkong-Dollar

8,2860

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,4877

SGD

Singapur-Dollar

1,5168

KRW

Südkoreanischer Won

1 248,81

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,3969

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,3235

HRK

Kroatische Kuna

7,5325

IDR

Indonesische Rupiah

14 240,74

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7677

PHP

Philippinischer Peso

53,234

RUB

Russischer Rubel

63,2426

THB

Thailändischer Baht

37,731

BRL

Brasilianischer Real

3,4305

MXN

Mexikanischer Peso

23,0550

INR

Indische Rupie

72,6335


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


18.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/3


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2017

zum Ersatz eines Mitglieds der Gruppe der Interessenträger der REFIT-Plattform

(2017/C 16/03)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss der Kommission C(2015) 3261 final vom 19. Mai 2015 über die Einrichtung der REFIT-Plattform, insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Beschluss der Kommission C(2015) 3261 final über die Einrichtung der REFIT-Plattform (im Folgenden die „Plattform“) ist in Artikel 4 vorgesehen, dass die Plattform sich aus einer „Gruppe der Regierungsvertreter“ und einer „Gruppe der Interessenträger“ zusammensetzt und dass die Gruppe der Interessenträger aus bis zu 20 Sachverständigen besteht, wobei zwei Sachverständige den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vertreten und die übrigen Sachverständigen Vertreter aus der Wirtschaft, darunter aus KMU, von Sozialpartnern und von Organisationen der Zivilgesellschaft sind, die direkte Erfahrung mit der Anwendung des Unionsrechts haben. Die Sachverständigen in der Gruppe der Interessenträger werden ad personam oder zur Vertretung eines gemeinsamen Interesses mehrerer Interessenträger ernannt.

(2)

In Artikel 4 Absatz 4 des Beschlusses ist vorgesehen, dass die Kommission auf Vorschlag des Ersten Vizepräsidenten die Mitglieder der Gruppe der Interessenträger ernennt, die aus dem Kreise der Teilnehmer am Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen mit direkter Erfahrung in der Anwendung des Unionsrechts ausgewählt wurden. Bei den Ernennungen werden, soweit möglich, eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Sektoren, Interessen und Regionen der Union sowie ein ausgeglichenes Verhältnis von Männern und Frauen sichergestellt. In Artikel 4 Absatz 5 des Beschlusses ist vorgesehen, dass die Mitglieder bis zum 31. Oktober 2019 ernannt werden. Gemäß Artikel 4 Absatz 6 des Beschlusses werden Mitglieder, die zurücktreten, für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt.

(3)

Im Beschluss der Kommission C(2015) 9063 final vom 16. Dezember 2015 zur Ernennung der Mitglieder der Gruppe der Interessenträger der REFIT-Plattform (1) ist vorgesehen, dass der Erste Vizepräsident für jedes Mitglied der Gruppe der Interessenträger, das während des Bestehens der Plattform als Mitglied ausscheidet, aus der ursprünglichen Liste der Kandidaten, die sich aufgrund des Aufrufs zur Interessenbekundung für die Mitgliedschaft in der Gruppe der Interessenträger beworben hatten, einen Ersatz benennen kann.

(4)

Nach dem Rücktritt von Herrn Juraj Krivošik als Mitglied der Gruppe der Interessenträger zum 26. September 2016 hat der Erste Vizepräsident der Kommission Frau Sara Pereira als Nachfolgerin von Herrn Krivošik für dessen verbleibende Amtszeit ernannt —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Frau Sara Pereira wird bis zum 31. Oktober 2019 als Mitglied der Gruppe der Interessenträger der REFIT-Plattform ernannt (siehe Anhang zu diesem Beschluss).

Brüssel, den 13. Januar 2017

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Erster Vizepräsident


(1)  ABl. C 425 vom 18.12.2015, S. 8.


ANHANG

Name

Staatsangehörigkeit

Vertretung eines gemeinsamen Interesses von Interessenträgern in einem bestimmten Politikbereich

Derzeitiger Arbeitgeber

Frau Sara Pereira

PT

JA

Competitiveness and Technology Centre for Forest Industries (AIFF)


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

18.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/5


Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen (1)

(2017/C 16/04)

Die Veröffentlichung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (2) ausstellen, erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 39 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.

Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf die Webseite der Generaldirektion „Inneres“ gestellt.

SCHWEDEN

Ersetzung der im ABl. C 77 vom 15.3.2014 veröffentlichten Listen

LISTE DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN AUSGESTELLTEN AUFENTHALTSTITEL

Nach dem einheitlichen Muster ausgestellte Aufenthaltstitel

Permanent uppehållstillstånd

(Unbefristeter Aufenthaltstitel in Form einer Karte im ID1-Format seit dem 20. Mai 2011 ohne Angabe eines Gültigkeitsdatums)

Uppehållstillstånd

(Befristeter Aufenthaltstitel in Form einer Karte im ID1-Format seit dem 20. Mai 2011 ohne Angabe eines Gültigkeitsdatums)

Die Art des Aufenthaltstitels ist in einem zu diesem Zweck vorgesehenen Feld auf der Karte vermerkt (PUT für unbefristete Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, befristeten Aufenthalt, AT für Arbeitserlaubnis, Blaue Karte EU usw.). Die Blaue Karte EU ist eine kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Drittstaatsangehörige, denen eine qualifizierte Beschäftigung in einem EU-Mitgliedstaat angeboten wird oder wurde. Das bedeutet, dass sowohl ein Aufenthaltstitel als auch eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, jedoch in Form des als Blaue Karte EU bezeichneten Dokuments.

Uppehållskort

(Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers)

Uppehållskort

(Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers)

Regeringskansliet/Utrikesdepartementet

(Aufenthaltsgenehmigung in Form einer Karte im ID1-Format, ausgestellt von Dienststellen der Regierung/Außenministerium für ausländische Diplomaten, technisches/administratives Personal, Dienstpersonal und deren Familienangehörige, für an Botschaften und konsularische Vertretungen in Schweden gebundene Privatbedienstete sowie für das Personal in Schweden ansässiger internationaler Organisationen)

Liste der früheren Veröffentlichungen

 

ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 1.

 

ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 5.

 

ABl. C 192 vom 18.8.2007, S. 11.

 

ABl. C 271 vom 14.11.2007, S. 14.

 

ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 31.

 

ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 14.

 

ABl. C 207 vom 14.8.2008, S. 12.

 

ABl. C 331 vom 21.12.2008, S. 13.

 

ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 5.

 

ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 15.

 

ABl. C 198 vom 22.8.2009, S. 9.

 

ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 2.

 

ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 15.

 

ABl. C 308 vom 18.12.2009, S. 20.

 

ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 5.

 

ABl. C 82 vom 30.3.2010, S. 26.

 

ABl. C 103 vom 22.4.2010, S. 8.

 

ABl. C 108 vom 7.4.2011, S. 6.

 

ABl. C 157 vom 27.5.2011, S. 5.

 

ABl. C 201 vom 8.7.2011, S. 1.

 

ABl. C 216 vom 22.7.2011, S. 26.

 

ABl. C 283 vom 27.9.2011, S. 7.

 

ABl. C 199 vom 7.7.2012, S. 5.

 

ABl. C 214 vom 20.7.2012, S. 7.

 

ABl. C 298 vom 4.10.2012, S. 4.

 

ABl. C 51 vom 22.2.2013, S. 6.

 

ABl. C 75 vom 14.3.2013, S. 8.

 

ABl. C 77 vom 15.3.2014, S. 4.

 

ABl. C 118 vom 17.4.2014, S. 9.

 

ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 59.

 

ABl. C 304 vom 9.9.2014, S. 3.

 

ABl. C 390 vom 5.11.2014, S. 12.

 

ABl. C 210 vom 26.6.2015, S. 5.

 

ABl. C 286 vom 29.8.2015, S. 3.

 

ABl. C 151 vom 28.4.2016, S. 4.


(1)  Siehe die Liste früherer Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.

(2)  ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

18.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8344 — Sumitomo Corporation/Fyffes plc)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 16/05)

1.

Am 10. Januar 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Sumitomo Corporation („Sumitomo“, Japan) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Fyffes plc („Fyffes“, Irland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Sumitomo: Handel mit Metallprodukten, Transport und Bau von Systemen, Umwelt und Infrastruktur, Chemikalien und Elektronik, Medien, Netze und Lifestyle-Güter, mineralische Rohstoffe und Energie. Sumitomo ist über seine Tochtergesellschaft Sumifru auch im Vertrieb von frischem Obst tätig.

—   Fyffes: Beschaffung und Einfuhr von frischen Früchten und Pilzen sowie Großhandel mit diesen Produkten. Fyffes erbringt auch Reifungsdienste für Dritte.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8344 — Sumitomo Corporation/Fyffes plc per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


18.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8332 — Koch Industries/Golden Gate/Infor)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 16/06)

1.

Am 11. Januar 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Koch Industries, Inc („Koch Industries“, USA) und Golden Gate Private Equity, Inc („Golden Gate“, USA) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Infor, Inc („Infor“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Koch Industries ist ein privates US-Unternehmen, das verschiedenste Unternehmen besitzt, die in folgenden Bereichen tätig sind: Raffination, Chemikalien und Biokraftstoffe, forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Konsumgüter, Düngemittel, Polymere und Zellstoffe, Elektronikbauteile, Ausrüstung und Technologie für die Verfahrenskontrolle und die Kontrolle von Umweltverschmutzung, Rohstoffhandel, Mineralien, Energie, Ranching und Investitionen.

Golden Gate ist eine in San Francisco ansässige private Kapitalbeteiligungsgesellschaft, die im Jahr 2000 gegründet wurde und ein Vermögen von etwa 15 Mrd. USD verwaltet. Das Unternehmen arbeitet mit Managementteams zusammen und investiert in im Umbruch befindlichen Unternehmen mit großem Wachstumspotenzial. Die verantwortlichen Manager von Golden Gate können auf eine lange und erfolgreiche Zusammenarbeit bei der Investition mit Managementteams in den verschiedensten Branchen und bei unterschiedlichen Transaktionsarten zurückblicken, einschließlich fremdfinanzierter Übernahmen, Rekapitalisierungen, Veräußerungen, Spin-Offs und Unternehmensausweitungen.

Infor bietet weltweit Software für die Ressourcenplanung von Unternehmen und damit verbundene Dienstleistungen an.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8332 — Koch Industries/Golden Gate/Infor per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


18.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8292 — Sumitomo Rubber Industries/Micheldever Group)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 16/07)

1.

Am 5. Januar 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Sumitomo Rubber Industries Limited („Sumitomo“, Japan) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Micheldever Group Ltd („Micheldever“, Vereinigtes Königreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Sumitomo: Herstellung von Reifen und deren Verkauf an Erstausrüster und Großhändler. Außerdem produziert Sumitomo bestimmte Sport- und Industrieprodukte.

—   Micheldever: Groß- und Einzelhandel mit Reifen. Außerdem erbringt Micheldever Reparaturdienstleistungen für Privatkunden.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8292 — Sumitomo Rubber Industries/Micheldever Group per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

18.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/10


Mitteilung an Unternehmen, die beabsichtigen, 2018 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe als Massengut in der Europäischen Union in Verkehr zu bringen

(2017/C 16/08)

1.

Diese Mitteilung richtet sich an jedes Unternehmen, das gemäß Artikel 16 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase (im Folgenden die „Verordnung“) (1) seine Absicht anmelden möchte, im Jahr 2018 in der Union teilfluorierte Kohlenwasserstoffe als Massengut in Verkehr zu bringen:

a)

Hersteller und Einführer, die seit 1. Januar 2015 rechtmäßig in der Union teilfluorierte Kohlenwasserstoffe als Massengut in Verkehr bringen und die gemäß der Verordnung gemeldet haben, dass sie 2015 und/oder 2016 mehr als 100 Tonnen CO2-Äquivalent an fluorierten Kohlenwasserstoffen als Massengut in der Union in Verkehr gebracht haben;

b)

alle übrigen Hersteller und Einführer, die beabsichtigen, 2018 mindestens 100 Tonnen CO2-Äquivalent an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen als Massengut in der Union in Verkehr zu bringen.

2.

Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe sind die in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung genannten Stoffe oder Gemische, die einen dieser Stoffe enthalten:

HFKW-23, HFKW-32, HFKW-41, HFKW-125, HFKW-134, HFKW-134a, HFKW-143, HFKW-143a, HFKW-152, HFKW-152a, HFKW-161, HFKW-227ea, HFKW-236cb, HFKW-236ea, HFKW-236fa, HFKW-245ca, HFKW-245fa, HFKW-365mfc, HFKW-43-10mee.

3.

Außer für die in Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a bis f der Verordnung genannten Verwendungen unterliegt jedes Inverkehrbringen dieser Stoffe den Mengenbeschränkungen im Rahmen des Quotensystems gemäß den Artikeln 15 und 16 der Verordnung. Die Kommission teilt den betreffenden Unternehmen Quoten zu.

4.

Alle von den Unternehmen übermittelten Daten, Quoten und Referenzwerte werden in dem elektronischen HFKW-Register gemäß Artikel 17 der Verordnung gespeichert, das online über das F-Gas-Portal (2) zugänglich ist. Alle Daten im HFKW-Register einschließlich Quoten, Referenzwerte, geschäftlicher und personenbezogener Daten werden von der Europäischen Kommission vertraulich behandelt.

Nur für die Hersteller und Einführer, die gemäß Ziffer 1 Buchstabe a dieser Mitteilung gemeldet haben, dass sie 2015 und/oder 2016 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe als Massengut in der Union in Verkehr gebracht haben

5.

Die Kommission berechnet gemäß Artikel 16 Absatz 3 für jedes dieser Unternehmen einen Referenzwert. Diese Referenzwerte werden bis 31. Oktober 2017 im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt.

6.

Solche Unternehmen erhalten gemäß Artikel 16 Absatz 5 sowie den Anhängen V und VI der Verordnung 89 % von 63 % (d. h. 56,07 %) ihres gemäß Ziffer 5 festgelegten Referenzwerts als Quote für 2018.

Für alle in Ziffer 1 Buchstaben a und b dieser Mitteilung genannten Unternehmen

7.

Gemäß Anhang VI der Verordnung wird die Summe der gemäß Ziffer 6 auf der Grundlage der Referenzwerte zugewiesenen Quoten von der Höchstmenge des Jahres 2018 abgezogen, um die Menge festzulegen, die aus der Reserve zuzuweisen ist.

8.

Unternehmen, die eine Quote aus dieser Reserve erhalten wollen, müssen das in den Ziffern 9 bis 11 dieser Mitteilung beschriebene Verfahren anwenden.

9.

Das Unternehmen muss als Erzeuger und/oder Einführer von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in dem online über das F-Gas-Portal (3) zugänglichen elektronischen HFKW-Register registriert sein. Für Unternehmen, die noch nicht registriert sind, sind auf den Webseiten der GD Klimapolitik (4) Anweisungen für die Registrierung abrufbar.

10.

Das Unternehmen muss online in dem über das F-Gas-Portal (5) zugänglichen HFKW-Register eine Erklärung über die für 2018 (zusätzlich) erwarteten Mengen abgeben. Diese Erklärungen sind nur in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Mai 2017, 13.00 Uhr MEZ möglich.

11.

Nur fehlerfreie, vorschriftsmäßig ausgefüllte Anmeldungen (zusätzlicher) erwarteter Mengen, die bis zum 31. Mai 2017, 13:00 Uhr MEZ eingehen, werden von der Kommission berücksichtigt.

12.

Auf der Grundlage dieser Erklärungen weist die Kommission diesen Unternehmen im Einklang mit Artikel 16 Absätze 2, 4 und 5 sowie mit den Anhängen V und VI der Verordnung eine Quote zu.

13.

Die Kommission setzt die Unternehmen über das HFKW-Register über die zugewiesene Gesamtquote für 2018 in Kenntnis.

14.

Die Registrierung im HFKW-Register und/oder eine Absichtserklärung zum Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen im Jahr 2018 allein begründet noch nicht das Recht, 2018 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr zu bringen.


(1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195.

(2)  https://webgate.ec.europa.eu/ods2/resources/domain

(3)  https://webgate.ec.europa.eu/ods2/resources/domain

(4)  http://ec.europa.eu/clima/policies/f-gas/reporting_en

(5)  https://webgate.ec.europa.eu/ods2/resources/domain