ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 14

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
16. Januar 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2017/C 14/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2017/C 14/02

Rechtssache C-449/14 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. November 2016 — DTS Distribuidora de Televisión Digital, SA/Europäische Kommission, Telefónica de España, SA, Telefónica Móviles España, SA, Königreich Spanien, Corporación de Radio y Televisión Española, SA (RTVE) (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Beihilferegelung zugunsten der nationalen Rundfunk- und Fernsehanstalt — Verpflichtungen aus einem öffentlichen Auftrag — Ausgleichszahlung — Art. 106 Abs. 2 AEUV — Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird — Änderung der Finanzierungsweise — Steuerliche Maßnahmen — Abgabe der Betreiber von Bezahlfernsehangeboten — Beschluss, mit dem die geänderte Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird — Berücksichtigung der Finanzierungsweise — Vorliegen eines zwingenden Verwendungszusammenhangs zwischen der Abgabe und der Beihilferegelung — Unmittelbarer Einfluss des Aufkommens der Abgabe auf den Umfang der Beihilfe — Deckung der Nettokosten für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags — Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Abgabenschuldner und dem Beihilfeempfänger — Verfälschung des nationalen Rechts)

2

2017/C 14/03

Rechtssache C-504/14: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. November 2016 — Europäische Kommission/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umwelt — Naturschutz — Richtlinie 92/43/EWG — Art. 6 Abs. 2 und 3 sowie Art. 12 Abs. 1 Buchst. b und d — Wildlebende Tiere und Pflanzen — Erhaltung der natürlichen Lebensräume — Meeresschildkröte Caretta caretta — Schutz der Meeresschildkröten in der Bucht von Kyparissia — Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung Dünen von Kyparissia — Artenschutz)

3

2017/C 14/04

Rechtssache C-2/15: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — DHL Express (Austria) GmbH/Post-Control-Kommission, Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 97/67/EG — Art. 9 — Postdienste in der Europäischen Union — Verpflichtung, einen Beitrag zu den betrieblichen Aufwendungen der Regulierungsbehörde des Postsektors zu leisten — Umfang)

4

2017/C 14/05

Rechtssache C-30/15 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. November 2016 — Simba Toys GmbH & Co. KG/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Seven Towns Ltd (Rechtsmittel — Unionsmarke — Dreidimensionale Marke in Form eines Würfels mit Seiten mit einer Gitterstruktur — Antrag auf Nichtigerklärung — Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung)

4

2017/C 14/06

Rechtssache C-156/15: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa — Lettland) — Private Equity Insurance Group SIA/Swedbank AS (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2002/47/EG — Geltungsbereich — Begriffe Finanzsicherheit, maßgebliche Verbindlichkeiten und Bestellung einer Finanzsicherheit — Möglichkeit, eine Finanzsicherheit zu verwerten, auch wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde — Vertrag über ein Girokonto mit einer Pfandrechtsklausel)

5

2017/C 14/07

Rechtssache C-174/15: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag — Niederlande) — Vereniging Openbare Bibliotheken/Stichting Leenrecht (Vorlage zur Vorabentscheidung — Urheberrecht und verwandte Schutzrechte — Vermiet- und Verleihrecht an geschützten Werken — Richtlinie 2006/115/EG — Art. 1 Abs. 1 — Verleih von Vervielfältigungsstücken eines Werkes — Art. 2 Abs. 1 — Verleih von Gegenständen — Verleih einer digitalen Kopie eines Buches — Öffentliche Bibliotheken)

6

2017/C 14/08

Rechtssache C-199/15: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 10. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Ciclat Soc. coop./Consip SpA, Autorità per la Vigilanza sui Contratti Pubblici di lavori, servizi e forniture (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2004/18/EG — Art. 45 — Art. 49 und 56 AEUV — Öffentliche Aufträge — Voraussetzungen für den Ausschluss von einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge — Verpflichtung zur Zahlung der Sozialbeiträge — Einheitliches Dokument über die ordnungsgemäße Erfüllung der Beitragsverpflichtungen — Beseitigung von Unregelmäßigkeiten)

7

2017/C 14/09

Rechtssache C-216/15: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — Betriebsrat der Ruhrlandklinik gGmbH/Ruhrlandklinik gGmbH (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2008/104/EG — Leiharbeit — Anwendungsbereich — Begriff Arbeitnehmer — Begriff wirtschaftliche Tätigkeit — Pflegepersonal ohne Arbeitsvertrag, das von einem Verein, der keinen Erwerbszweck verfolgt, einer Gesundheitspflegeeinrichtung überlassen wird)

7

2017/C 14/10

Rechtssache C-258/15: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia del País Vasco — Spanien) — Gorka Salaberria Sorondo/Academia Vasca de Policía y Emergencias (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Richtlinie 2000/78/EG — Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 — Diskriminierung wegen des Alters — Beschränkung bei der Einstellung von Beamten der Polizei der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands auf Bewerber, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben — Begriff der wesentlichen und entscheidenden beruflichen Anforderung — Verfolgtes Ziel — Verhältnismäßigkeit)

8

2017/C 14/11

Rechtssache C-268/15: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles — Belgien) — Fernand Ullens de Schooten/État belge (Vorlage zur Vorabentscheidung — Grundfreiheiten — Art. 49, 56 und 63 AEUV — Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen — Außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die Einzelnen durch Unionsrechtsverstöße entstehen, die dem nationalen Gesetzgeber und den nationalen Gerichten zurechenbar sind)

9

2017/C 14/12

Rechtssache C-297/15: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 10. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Sø- og Handelsret — Dänemark) — Ferring Lægemidler A/S, handelnd für die Ferring BV/Orifarm A/S (Vorlage zur Vorabentscheidung — Marken — Richtlinie 2008/95/EG — Art. 7 Abs. 2 — Pharmazeutische Erzeugnisse — Parallelimport — Abschottung der Märkte — Erforderlichkeit des Umpackens des mit der Marke versehenen Erzeugnisses — Arzneimittel, das vom Markeninhaber auf dem Exportmarkt und dem Importmarkt mit den gleichen Verpackungsarten vertrieben wird)

9

2017/C 14/13

Rechtssache C-301/15: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Marc Soulier, Sara Doke/Premier ministre, Ministre de la Culture et de la Communication (Vorlage zur Vorabentscheidung — Geistiges und gewerbliches Eigentum — Richtlinie 2001/29/EG — Urheberrecht und verwandte Schutzrechte — Art. 2 und 3 — Vervielfältigungsrecht und Recht der öffentlichen Wiedergabe — Umfang — Vergriffene Bücher, die nicht oder nicht mehr veröffentlicht werden — Nationale Regelung, die einer Verwertungsgesellschaft die Ausübung der Rechte für eine gewerbsmäßige Nutzung vergriffener Bücher in digitaler Form überträgt — Gesetzliche Vermutung der Zustimmung der Urheber — Fehlen eines Mechanismus zur Gewährleistung der tatsächlichen und individuellen Information der Urheber)

10

2017/C 14/14

Verbundene Rechtssachen C-313/15 und C-530/15: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce de Paris, des Conseil d’État — Frankreich) — Eco-Emballages SA/Sphère France SAS u. a. (C-313/15), Melitta France SAS u. a./Ministre de l’Écologie, du Développement durable et de l’Énergie (C-530/15) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Umwelt — Richtlinie 94/62/EG — Art. 3 — Verpackungen und Verpackungsabfälle — Begriff — Rollen, Röhren und Zylinder, um die ein flexibles Material aufgespult ist [Rollenkerne] — Richtlinie 2013/2/EU — Gültigkeit — Änderung der Liste von Verpackungsbeispielen in Anhang I der Richtlinie 94/62/EG durch die Europäische Kommission — Verkennung des Begriffs Verpackungen — Überschreitung der Durchführungsbefugnisse)

11

2017/C 14/15

Rechtssache C-316/15: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom — Vereinigtes Königreich) — The Queen, auf Antrag von Timothy Martin Hemming, unter der Firma Simply Pleasure Ltd handelnd, u. a./Westminster City Council (Vorlage zur Vorabentscheidung — Freier Dienstleistungsverkehr — Richtlinie 2006/123/EG — Art. 13 Abs. 2 — Genehmigungsverfahren — Begriff der mit dem Antrag entstehenden Kosten)

12

2017/C 14/16

Rechtssache C-348/15: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Stadt Wiener Neustadt/Niederösterreichische Landesregierung (Vorlage zur Vorabentscheidung — Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten — Richtlinie 85/337/EWG — Richtlinie 2011/92/EU — Geltungsbereich — Begriff besonderer einzelstaatlicher Gesetzgebungsakt — Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung — Bestandskräftige Genehmigung — Nachträgliche gesetzliche Heilung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung — Grundsatz der Zusammenarbeit — Art. 4 EUV)

13

2017/C 14/17

Rechtssache C-417/15: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien — Österreich) — Wolfgang Schmidt/Christiane Schmidt (Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 — Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Anwendungsbereich — Art. 24 Nr. 1 Unterabs. 1 — Ausschließliche Zuständigkeiten für Verfahren, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben — Art. 7 Nr. 1 Buchst. a — Besondere Zuständigkeiten, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden — Klage auf Aufhebung eines Schenkungsvertrags über ein Grundstück und auf Löschung der Eintragung eines Eigentumsrechts aus dem Grundbuch)

13

2017/C 14/18

Rechtssache C-432/15: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — Odvolací finanční ředitelství/Pavlína Baštová (Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerwesen — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 2 Abs. 1 Buchst. c — Begriff gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen — Überlassung eines Pferdes durch einen Steuerpflichtigen an einen Veranstalter von Pferderennen — Bewertung der Gegenleistung — Recht auf Abzug der mit der Rennvorbereitung der Pferde des Steuerpflichtigen zusammenhängenden Aufwendungen — Allgemeine Aufwendungen, die mit der wirtschaftlichen Tätigkeit insgesamt zusammenhängen — Anhang III Nr. 14 — Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für die Überlassung von Sportanlagen — Anwendbarkeit auf den Betrieb eines Rennstalls — Aus einer Einzelleistung oder aus mehreren unabhängigen Leistungen bestehender Umsatz)

14

2017/C 14/19

Rechtssache C-548/15: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — J. J. de Lange/Staatssecretaris van Financiën (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Gleichbehandlungsgrundsatz und Verbot der Diskriminierung wegen des Alters — Richtlinie 2000/78/EG — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Art. 2, 3 und 6 — Geltungsbereich — Ungleichbehandlung wegen des Alters — Nationale Vorschriften, die ab einem bestimmten Alter eine Obergrenze für den Steuerabzug von Ausbildungskosten vorsehen — Zugang zur Berufsausbildung)

15

2017/C 14/20

Rechtssache C-452/16: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam — Niederlande) — Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Krzysztof Marek Poltorak (Vorlage zur Vorabentscheidung — Eilvorabentscheidungsverfahren — Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Europäischer Haftbefehl — Rahmenbeschluss 2002/584/JI — Art. 1 Abs. 1 — Begriff justizielle Entscheidung — Art. 6 Abs. 1 — Begriff ausstellende Justizbehörde — Vom Rikspolisstyrelsen [Reichspolizeiamt, Schweden] zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellter Europäischer Haftbefehl)

16

2017/C 14/21

Rechtssache C-453/16 PPU: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam — Niederlande) — Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Halil Ibrahim Özçelik (Vorlage zur Vorabentscheidung — Eilvorabentscheidungsverfahren — Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Europäischer Haftbefehl — Rahmenbeschluss 2002/584/JI — Art. 8 Abs. 1 Buchst. c — Begriff Haftbefehl — Autonomer Begriff des Unionsrechts — Nationaler Haftbefehl, der zur Strafverfolgung von einer Polizeibehörde ausgestellt und von der Staatsanwaltschaft bestätigt wurde)

17

2017/C 14/22

Rechtssache C-477/16 PPU: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam — Niederlande) –Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Ruslanas Kovalkovas (Vorlage zur Vorabentscheidung — Eilvorabentscheidungsverfahren — Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Europäischer Haftbefehl — Rahmenbeschluss 2002/584/JI — Art. 1 Abs. 1 — Begriff justizielle Entscheidung — Art. 6 Abs. 1 — Begriff ausstellende Justizbehörde — Vom Justizministerium der Republik Litauen zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellter Europäischer Haftbefehl)

17

2017/C 14/23

Verbundene Rechtssachen C-369/15 bis C-372/15: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 26. Oktober 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Siderúrgica Sevillana SA (C-369/15), Solvay Solutions España SL (C-370/15), Cepsa Química SA (C-371/15), Dow Chemical Ibérica SL (C-372/15)/Administración del Estado (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union — Richtlinie 2003/87/EG — Art. 10a — Methode der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten — Berechnung des einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors — Beschluss 2013/448/EU — Art. 4 — Anhang II — Gültigkeit — Anwendung eines einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors auf Anlagen in Sektoren, in denen ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht — Beschluss 2011/278/EU — Art. 10 Abs. 9 — Gültigkeit)

18

2017/C 14/24

Rechtssache C-351/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. Juni 2016 von der 100 % Capri Italia Srl gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 19. April 2016 in der Rechtssache T-198/14, 100 % Capri Italia Srl/EUIPO — IN.PRO.DI (100 % Capri)

19

2017/C 14/25

Rechtssache C-524/16: Vorabentscheidungsersuchen der Corte dei Conti (Italien), eingereicht am 12. Oktober 2016 — Istituto Nazionale della Previdenza Sociale/Francesco Faggiano

19

2017/C 14/26

Rechtssache C-525/16: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Concorrência, Regulação e Supervisão (Portugal), eingereicht am 13. Oktober 2016 — MEO — Serviços de Comunicações e Multimédia, S.A./Autoridade da Concorrência

20

2017/C 14/27

Rechtssache C-526/16: Klage, eingereicht am 12. Oktober 2016 — Europäische Kommission/Republik Polen

21

2017/C 14/28

Rechtssache C-527/16: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshof (Österreich) eingereicht am 14. Oktober 2016 — Salzburger Gebietskrankenkasse, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

22

2017/C 14/29

Rechtssache C-528/16: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 17. Oktober 2016 — Confédération paysanne, Réseau Semences Paysannes, Les Amis de la Terre France, Collectif Vigilance OGM et Pesticides 16, Vigilance OG2M, CSFV 49, OGM: dangers, Vigilance OGM 33, Fédération Nature et Progrès/Premier ministre, Ministre de l’agriculture, de l’agroalimentaire et de la forêt

23

2017/C 14/30

Rechtssache C-530/16: Klage, eingereicht am 18. Oktober 2016 — Europäische Kommission/Republik Polen

24

2017/C 14/31

Rechtssache C-542/16: Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen (Schweden), eingereicht am 26. Oktober 2016 — Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a./Nachlass nach Ingvar Mattsson, Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag

25

2017/C 14/32

Rechtssache C-544/16: Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 28. Oktober 2016 — Marcandi Limited, firmierend als Madbid/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs

26

2017/C 14/33

Rechtssache C-545/16: Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 28. Oktober 2016 — Kubota (UK) Limited, EP Barrus Limited/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs

28

2017/C 14/34

Rechtssache C-579/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. November 2016 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-386/14, Fih Holding und Fih Erhvervsbank/Kommission

28

 

Gericht

2017/C 14/35

Verbundene Rechtssachen T-694/13 und T-2/15: Urteil des Gerichts vom 23. November 2016 — Ipatau/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Belarus — Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen — Beschränkungen der Einreise in oder der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Union — Verbleib des Namens des Klägers auf der Liste der betroffenen Personen — Verteidigungsrechte — Begründungspflicht — Beurteilungsfehler — Verhältnismäßigkeit)

30

2017/C 14/36

Rechtssache T-328/15 P: Urteil des Gerichts vom 23. November 2016 — Alsteens/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Vertragsverlängerung — Befristung des Zeitraums der Vertragsverlängerung — Verteidigungsrechte)

30

2017/C 14/37

Rechtssache T-349/15: Urteil des Gerichts vom 24. November 2016 — CG/EUIPO — Perry Ellis International Group (P PRO PLAYER) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke P PRO PLAYER — Ältere Unions- und nationale Bildmarken P und P PROTECTIVE — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

31

2017/C 14/38

Rechtssache T-769/15: Urteil des Gerichts vom 24. November 2016 — SeNaPro/EUIPO — Paltentaler Splitt & Marmorwerke (Dolokorn) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionswortmarke Dolokorn — Ältere Unionswortmarke DOLOPUR — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

32

2017/C 14/39

Verbundene Rechtssachen T-268/15 und T-272/15: Beschluss des Gerichts vom 8. November 2016 — Apcoa Parking Holdings/EUIPO (PARKWAY) (Unionsmarke — Anmeldungen der Unionsbildmarke und der Unionswortmarke PARKWAY — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

32

2017/C 14/40

Rechtssache T-455/15: Beschluss des Gerichts vom 26. Oktober 2016 — Vitra Collections/EUIPO — Consorzio Origini (Form eines Sessels) (Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung — Erledigung)

33

2017/C 14/41

Rechtssache T-602/15: Beschluss des Gerichts vom 9. November 2016 — Jenkinson/Rat u. a. (Schiedsklausel — Personal internationaler Missionen der Union — Aufeinanderfolgende befristete Dienstverträge — Antrag auf Entschädigung — Offensichtliche Unzuständigkeit — Offensichtliche Unzulässigkeit)

34

2017/C 14/42

Rechtssache T-41/16: Beschluss des Gerichts vom 12. Oktober 2016 — Cyprus Turkish Chamber of Industry u. a./Kommission (Nichtigkeitsklage — Antrag auf Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung Halloumi oder Hellim — Schreiben der Kommission betreffend die Beteiligung der Klägerinnen am Einspruchsverfahren zum Eintragungsverfahren — Nicht anfechtbare Handlung — Unzulässigkeit)

34

2017/C 14/43

Rechtssache T-116/16: Beschluss des Gerichts vom 27. Oktober 2016 — Port autonome du Centre et de l’Ouest u. a./Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Körperschaftsteuer — Von Belgien gewährte Beihilfen für belgische Häfen — Schreiben der Kommission, in dem der Erlass zweckdienlicher Maßnahmen vorschlagen wird — Nicht anfechtbare Handlung — Unzulässigkeit)

35

2017/C 14/44

Rechtssache T-405/16: Klage, eingereicht am 29. Juli 2016 — The Regents of the University of California/CPVO — Nador Cott Protection und CVVP (Tang Gold)

36

2017/C 14/45

Rechtssache T-701/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 30. September 2016 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 21. Juli 2016 in der Rechtssache F-91/15, AV/Kommission

37

2017/C 14/46

Rechtssache T-747/16: Klage, eingereicht am 25. Oktober 2016 — Vincenti/EUIPO

37

2017/C 14/47

Rechtssache T-752/16: Klage, eingereicht am 28. Oktober 2016 — Novolipetsk Steel/Kommission

38

2017/C 14/48

Rechtssache T-753/16: Klage, eingereicht am 28. Oktober 2016 — Severstal/Kommission

39

2017/C 14/49

Rechtssache T-754/16: Klage, eingereicht am 2. November 2016 — Oakley/EUIPO — Xuebo Ye (Darstellung eines Umrisses in Ellipsenform)

40

2017/C 14/50

Rechtssache T-762/16: Klage, eingereicht am 31. Oktober 2016 — ArcelorMittal Belval & Differdange und ThyssenKrupp Steel Europe/ECHA

41

2017/C 14/51

Rechtssache T-764/16: Klage, eingereicht am 3. November 2016 — Paulini/EZB

42

2017/C 14/52

Rechtssache T-769/16: Klage, eingereicht am 7. November 2016 — Picard/Kommission

44

2017/C 14/53

Rechtssache T-771/16: Klage, eingereicht am 24. Oktober 2016 — Toontrack Music/EUIPO (EZMIX)

45

2017/C 14/54

Rechtssache T-776/16: Klage, eingereicht am 4. November 2016 — Isocell/EUIPO — iCell (iCell.)

45

2017/C 14/55

Rechtssache T-777/16: Klage, eingereicht am 4. November 2016 — Isocell/EUIPO — iCell (iCell. Insulation Technology Made in Sweden)

46

2017/C 14/56

Rechtssache T-779/16: Klage, eingereicht am 7. November 2016 — Rühland/EUIPO — 8 seasons design (Leuchten)

46

2017/C 14/57

Rechtssache T-781/16: Klage, eingereicht am 9. November 2016 — Puma u. a./Kommission

47

2017/C 14/58

Rechtssache T-782/16: Klage, eingereicht am 9. November 2016 — Timberland Europe/Kommission

48

2017/C 14/59

Rechtssache T-788/16: Klage, eingereicht am 10. November 2016 — De Geoffroy u. a./Europäisches Parlament

49

2017/C 14/60

Rechtssache T-789/16: Klage, eingereicht am 8. November 2016 — InvoiceAuction B2B/EUIPO (INVOICE AUCTION)

50

2017/C 14/61

Rechtssache T-790/16: Klage, eingereicht am 11. November 2016 — C & J Clark International/Kommission

51

2017/C 14/62

Rechtssache T-791/16: Klage, eingereicht am 14. November 2016 — Real Madrid Club de Fútbol/Kommission

52

2017/C 14/63

Rechtssache T-806/16: Klage, eingereicht am 15. November 2016 — Agricola J.M./EUIPO — Torres (CLOS DE LA TORRE)

53

2017/C 14/64

Rechtssache T-808/16: Klage, eingereicht am 14. November 2016 — Jean Patou Worldwide/EUIPO — Emboga (HISPANITAS JOY IS A CHOICE)

54

2017/C 14/65

Rechtssache T-815/16: Klage, eingereicht am 22. November 2016 — For Tune/EUIPO — Simplicity trade (opus AETERNATUM)

55

2017/C 14/66

Rechtssache T-392/16: Beschluss des Gerichts vom 13. Oktober 2016 — Axium/Parlament

55

2017/C 14/67

Rechtssache T-565/16: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. Oktober 2016 — Maubert/Rat

55


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

16.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2017/C 014/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 6 vom 9.1.2017

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 475 vom 19.12.2016

ABl. C 462 vom 12.12.2016

ABl. C 454 vom 5.12.2016

ABl. C 441 vom 28.11.2016

ABl. C 428 vom 21.11.2016

ABl. C 419 vom 14.11.2016

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

16.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/2


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. November 2016 — DTS Distribuidora de Televisión Digital, SA/Europäische Kommission, Telefónica de España, SA, Telefónica Móviles España, SA, Königreich Spanien, Corporación de Radio y Televisión Española, SA (RTVE)

(Rechtssache C-449/14 P) (1)

((Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten der nationalen Rundfunk- und Fernsehanstalt - Verpflichtungen aus einem öffentlichen Auftrag - Ausgleichszahlung - Art. 106 Abs. 2 AEUV - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Änderung der Finanzierungsweise - Steuerliche Maßnahmen - Abgabe der Betreiber von Bezahlfernsehangeboten - Beschluss, mit dem die geänderte Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Berücksichtigung der Finanzierungsweise - Vorliegen eines zwingenden Verwendungszusammenhangs zwischen der Abgabe und der Beihilferegelung - Unmittelbarer Einfluss des Aufkommens der Abgabe auf den Umfang der Beihilfe - Deckung der Nettokosten für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags - Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Abgabenschuldner und dem Beihilfeempfänger - Verfälschung des nationalen Rechts))

(2017/C 014/02)

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: DTS Distribuidora de Televisión Digital, SA (Prozessbevollmächtigte: H. Brokelmann und M. Ganino, abogados)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Urraca Caviedes, B. Stromsky und G. Valero Jordana), Telefónica de España, SA, Telefónica Móviles España, SA (Prozessbevollmächtigte: F. González Díaz, F. Salerno und V. Romero Algarra, abogados), Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. A. Sampol Pucurull), Corporación de Radio y Televisión Española, SA (RTVE) (Prozessbevollmächtigte: A. Martínez Sánchez und J. Rodríguez Ordóñez, abogados)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die DTS Distribuidora de Televisión Digital, SA trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten.

3.

Die Telefónica de España, SA und die Telefónica Móviles España, SA tragen neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission durch das Anschlussrechtsmittel entstandenen Kosten.

4.

Die Corporación de Radio y Televisión Española, SA (RTVE) und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 395 vom 10.11.2014.


16.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/3


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. November 2016 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-504/14) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Naturschutz - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 2 und 3 sowie Art. 12 Abs. 1 Buchst. b und d - Wildlebende Tiere und Pflanzen - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Meeresschildkröte Caretta caretta - Schutz der Meeresschildkröten in der Bucht von Kyparissia - Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „Dünen von Kyparissia“ - Artenschutz))

(2017/C 014/03)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und C. Hermes)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Skandalou)

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung verstoßen, dass sie

die Errichtung von Häusern in Agiannaki (Griechenland) im Jahr 2010, die nicht ausreichend beschränkte Nutzung weiterer Häuser in Agiannaki aus dem Jahr 2006 und die Aufnahme von Bauarbeiten für 50 Wohneinheiten zwischen Agiannaki und Elaia (Griechenland) geduldet und die Errichtung von drei Ferienhäusern in Vounaki (Griechenland) im Jahr 2012 genehmigt hat,

die Entwicklung von Zufahrtsinfrastrukturen zum Strand im Gebiet von Kyparissia (Griechenland), nämlich die Eröffnung von fünf neuen Straßen zum Strand von Agiannaki und die Beschichtung bestimmter bestehender Zufahrten und Straßen mit Bitumen, geduldet hat,

keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um die Beachtung des Verbots wilden Campens in der Nähe des Strandes von Kalo Nero (Griechenland) und in Elaia sicherzustellen,

nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um den Betrieb der zwischen Elaia und Kalo Nero auf den Fortpflanzungsstränden der Meeresschildkröten Caretta caretta befindlichen Bars zu beschränken, und nicht sichergestellt hat, dass die Schildkröten durch die von diesen Bars verursachten Immissionen nicht gestört werden,

nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um im Gebiet von Kyparissia das Vorhandensein von Mobiliar und verschiedenen Anlagen auf den Fortpflanzungsstränden der Meeresschildkröten Caretta caretta zu reduzieren, und den Bau einer Plattform in der Nähe des Hotels Messina Mare genehmigt hat,

nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Lichtverunreinigung der Fortpflanzungsstrände der Meeresschildkröten Caretta caretta im Gebiet von Kyparissia hinreichend zu beschränken, und

nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Fischereiaktivitäten vor den Fortpflanzungsstränden der Meeresschildkröten Caretta caretta im Gebiet von Kyparissia ausreichend zu begrenzen.

2.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 Richtlinie 92/43 verstoßen, dass sie für im Jahr 2010 in Agiannaki errichtete Häuser, für drei Ferienhäuser in Vounaki im Jahr 2012 und für die Errichtung einer Plattform in der Nähe des Hotels Messina Mare Genehmigungen erteilt hat.

3.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. b und d der Richtlinie 92/43 verstoßen, dass sie

keinen vollständigen, kohärenten und strengen Rahmen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Meeresschildkröte Caretta caretta im Gebiet von Kyparissia erlassen hat,

nicht innerhalb der gesetzten Frist alle erforderlichen konkreten Maßnahmen ergriffen hat, um die absichtliche Störung der Meeresschildkröte Caretta caretta während ihrer Fortpflanzungszeit zu vermeiden, und

nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um das Verbot der Beschädigung oder der Vernichtung der Fortpflanzungsstätten dieser Art durchzusetzen.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Die Europäische Kommission und die Hellenische Republik tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 7 vom 12.1.2015.


16.1.2017   

DE

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C 14/4


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — DHL Express (Austria) GmbH/Post-Control-Kommission, Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

(Rechtssache C-2/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 97/67/EG - Art. 9 - Postdienste in der Europäischen Union - Verpflichtung, einen Beitrag zu den betrieblichen Aufwendungen der Regulierungsbehörde des Postsektors zu leisten - Umfang))

(2017/C 014/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: DHL Express (Austria) GmbH

Beklagte: Post-Control-Kommission, Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

Tenor

Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die die Verpflichtung, einen Beitrag zur Finanzierung der Regulierungsbehörde des Postsektors zu leisten, allen Anbietern dieses Sektors auferlegt, einschließlich derjenigen, die keine zum Universaldienst gehörenden Postdienste erbringen.


(1)  ABl. C 127 vom 20.4.2015.


16.1.2017   

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C 14/4


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. November 2016 — Simba Toys GmbH & Co. KG/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Seven Towns Ltd

(Rechtssache C-30/15 P) (1)

((Rechtsmittel - Unionsmarke - Dreidimensionale Marke in Form eines Würfels mit Seiten mit einer Gitterstruktur - Antrag auf Nichtigerklärung - Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung))

(2017/C 014/05)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Simba Toys GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Ruhl)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: D. Botis und A. Folliard-Monguiral), Seven Towns Ltd (Prozessbevollmächtigte: K. Szamosi und M. Borbás, ügyvédek)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 25. November 2014, Simba Toys/HABM — Seven Towns (Form eines Würfels mit Seiten mit einer Gitterstruktur) (T-450/09, EU:T:2014:983), wird aufgehoben.

2.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 1. September 2009 (Sache R 1526/2008-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Simba Toys GmbH & Co. KG und der Seven Towns Ltd wird aufgehoben.

3.

Die Seven Towns Ltd und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum tragen ihre eigenen Kosten sowie die der Simba Toys GmbH & Co. KG im Verfahren im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-450/09 und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 138 vom 27.4.2015.


16.1.2017   

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C 14/5


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa — Lettland) — „Private Equity Insurance Group“ SIA/„Swedbank“ AS

(Rechtssache C-156/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/47/EG - Geltungsbereich - Begriffe „Finanzsicherheit“, „maßgebliche Verbindlichkeiten“ und „Bestellung“ einer Finanzsicherheit - Möglichkeit, eine Finanzsicherheit zu verwerten, auch wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde - Vertrag über ein Girokonto mit einer Pfandrechtsklausel))

(2017/C 014/06)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākā tiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„Private Equity Insurance Group“ SIA

Beklagte:„Swedbank“ AS

Tenor

Die Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten ist dahin auszulegen, dass sie dem Sicherungsnehmer einer Finanzsicherheit wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, wonach das auf einem Bankkonto befindliche Guthaben zugunsten der Bank verpfändet wird, um alle Forderungen der Bank gegenüber dem Kontoinhaber zu besichern, nur dann das Recht gibt, diese Sicherheit zu verwerten, auch wenn gegenüber dem Sicherungsgeber ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, wenn zum einen das Guthaben, das Gegenstand der Sicherheit ist, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf diesem Konto eingegangen ist oder, falls es am Tag dieser Eröffnung dort eingegangen ist, die Bank nachgewiesen hat, dass sie von der Eröffnung dieses Verfahrens keine Kenntnis hatte und auch nicht haben konnte, und wenn zum anderen der Inhaber dieses Kontos daran gehindert war, nach dem Eingang des Betrags auf diesem Konto über dieses Guthaben zu verfügen.


(1)  ABl. C 198 vom 15.6.2015.


16.1.2017   

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C 14/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag — Niederlande) — Vereniging Openbare Bibliotheken/Stichting Leenrecht

(Rechtssache C-174/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Vermiet- und Verleihrecht an geschützten Werken - Richtlinie 2006/115/EG - Art. 1 Abs. 1 - Verleih von Vervielfältigungsstücken eines Werkes - Art. 2 Abs. 1 - Verleih von Gegenständen - Verleih einer digitalen Kopie eines Buches - Öffentliche Bibliotheken))

(2017/C 014/07)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Den Haag

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vereniging Openbare Bibliotheken

Beklagte: Stichting Leenrecht

Beteiligte: Vereniging Nederlands Uitgeversverbond, Stichting LIRA, Stichting Pictoright

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass der Begriff „Verleihen“ im Sinne dieser Vorschrift das Verleihen einer digitalen Kopie eines Buches erfasst, wenn dieses Verleihen so erfolgt, dass die in Rede stehende Kopie auf dem Server einer öffentlichen Bibliothek abgelegt ist und es dem betreffenden Nutzer ermöglicht wird, diese durch Herunterladen auf seinem eigenen Computer zu reproduzieren, wobei nur eine einzige Kopie während der Leihfrist heruntergeladen werden kann und der Nutzer nach Ablauf dieser Frist die von ihm heruntergeladene Kopie nicht mehr nutzen kann.

2.

Das Unionsrecht, namentlich Art. 6 der Richtlinie 2006/115, ist dahin auszulegen, dass es einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 mit der Bedingung zu verknüpfen, dass die von der öffentlichen Bibliothek zur Verfügung gestellte digitale Kopie eines Buches durch einen Erstverkauf oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung dieser Kopie in der Europäischen Union durch den Inhaber des Rechts zur Verbreitung an die Öffentlichkeit oder mit dessen Zustimmung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in den Verkehr gebracht worden ist.

3.

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung der von ihm vorgesehenen Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen auf die Zurverfügungstellung einer digitalen Kopie eines Buches durch eine öffentliche Bibliothek in dem Fall entgegensteht, dass diese Kopie aus einer illegalen Quelle stammt.


(1)  ABl. C 213 vom 29.6.2015.


16.1.2017   

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C 14/7


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 10. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Ciclat Soc. coop./Consip SpA, Autorità per la Vigilanza sui Contratti Pubblici di lavori, servizi e forniture

(Rechtssache C-199/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 45 - Art. 49 und 56 AEUV - Öffentliche Aufträge - Voraussetzungen für den Ausschluss von einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - Verpflichtung zur Zahlung der Sozialbeiträge - Einheitliches Dokument über die ordnungsgemäße Erfüllung der Beitragsverpflichtungen - Beseitigung von Unregelmäßigkeiten))

(2017/C 014/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ciclat Soc. coop.

Beklagte: Consip SpA, Autorità per la Vigilanza sui Contratti Pubblici di lavori, servizi e forniture

Beteiligte: Istituto nazionale per l’assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (INAIL), Team Service SCARL als Beauftragte der ATI-Snam Lazio Sud Srl und der Ati-Linda Srl, Consorzio Servizi Integrati

Tenor

Art. 45 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die den öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, einen Verstoß bei der Entrichtung von Sozialbeiträgen, der in einer Bescheinigung festgestellt wird, die vom öffentlichen Auftraggeber von Amts wegen angefordert und von den Sozialversicherungsträgern ausgestellt wird, als Ausschlussgrund anzusehen, wenn dieser Verstoß zum Zeitpunkt der Teilnahme an einer Ausschreibung vorlag, und zwar selbst dann, wenn er zum Zeitpunkt der Vergabe oder der Überprüfung von Amts wegen durch den öffentlichen Auftraggeber nicht mehr vorhanden war.


(1)  ABl. C 262 vom 10.8.2015.


16.1.2017   

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C 14/7


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — Betriebsrat der Ruhrlandklinik gGmbH/Ruhrlandklinik gGmbH

(Rechtssache C-216/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/104/EG - Leiharbeit - Anwendungsbereich - Begriff „Arbeitnehmer“ - Begriff „wirtschaftliche Tätigkeit“ - Pflegepersonal ohne Arbeitsvertrag, das von einem Verein, der keinen Erwerbszweck verfolgt, einer Gesundheitspflegeeinrichtung überlassen wird))

(2017/C 014/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesarbeitsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Betriebsrat der Ruhrlandklinik gGmbH

Beklagte: Ruhrlandklinik gGmbH

Tenor

Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit ist dahin auszulegen, dass die durch einen Verein, der keinen Erwerbszweck verfolgt, gegen ein Gestellungsentgelt erfolgende Überlassung eines Vereinsmitglieds an ein entleihendes Unternehmen, damit das Mitglied bei diesem hauptberuflich und unter dessen Leitung gegen eine Vergütung Arbeitsleistungen erbringt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, sofern das Mitglied aufgrund dieser Arbeitsleistung in dem betreffenden Mitgliedstaat geschützt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Dies gilt auch, wenn das Mitglied nach nationalem Recht kein Arbeitnehmer ist, weil es mit dem Verein keinen Arbeitsvertrag geschlossen hat.


(1)  ABl. C 270 vom 17.8.2015.


16.1.2017   

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C 14/8


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia del País Vasco — Spanien) — Gorka Salaberria Sorondo/Academia Vasca de Policía y Emergencias

(Rechtssache C-258/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 - Diskriminierung wegen des Alters - Beschränkung bei der Einstellung von Beamten der Polizei der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands auf Bewerber, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben - Begriff der „wesentlichen und entscheidenden beruflichen Anforderung“ - Verfolgtes Ziel - Verhältnismäßigkeit))

(2017/C 014/10)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia del País Vasco

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Gorka Salaberria Sorondo

Beklagte: Academia Vasca de Policía y Emergencias

Tenor

Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festsetzung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die vorsieht, dass die Bewerber auf Stellen für Beamte einer Polizei, die sämtliche dieser Polizei obliegenden Einsatz- und Vollzugsaufgaben wahrnehmen, das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen, nicht entgegensteht.


(1)  ABl. C 270 vom 17.8.2015.


16.1.2017   

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C 14/9


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles — Belgien) — Fernand Ullens de Schooten/État belge

(Rechtssache C-268/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundfreiheiten - Art. 49, 56 und 63 AEUV - Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen - Außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die Einzelnen durch Unionsrechtsverstöße entstehen, die dem nationalen Gesetzgeber und den nationalen Gerichten zurechenbar sind))

(2017/C 014/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Fernand Ullens de Schooten

Berufungsbeklagter: État belge

Tenor

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass das System der außervertraglichen Haftung eines Mitgliedstaats für den durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstandenen Schaden im Fall eines Schadens, der einem Einzelnen aufgrund eines angeblichen Verstoßes gegen eine der in den Art. 49, 56 oder 63 AEUV vorgesehenen Grundfreiheiten durch eine nationale Regelung entstanden sein soll, die unterschiedslos auf Inländer und auf Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten anwendbar ist, keine Anwendung finden kann, wenn bei einem Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, kein Zusammenhang zwischen dem Gegenstand oder den Umständen des Ausgangsrechtsstreits und diesen Vorschriften besteht.


(1)  ABl. C 279 vom 24.8.2015.


16.1.2017   

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C 14/9


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 10. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Sø- og Handelsret — Dänemark) — Ferring Lægemidler A/S, handelnd für die Ferring BV/Orifarm A/S

(Rechtssache C-297/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 7 Abs. 2 - Pharmazeutische Erzeugnisse - Parallelimport - Abschottung der Märkte - Erforderlichkeit des Umpackens des mit der Marke versehenen Erzeugnisses - Arzneimittel, das vom Markeninhaber auf dem Exportmarkt und dem Importmarkt mit den gleichen Verpackungsarten vertrieben wird))

(2017/C 014/12)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Sø- og Handelsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ferring Lægemidler A/S, handelnd für die Ferring BV

Beklagte: Orifarm A/S

Tenor

Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass sich der Inhaber einer Marke dem weiteren Vertrieb eines Arzneimittels durch einen Parallelimporteur, der das Arzneimittel in eine neue Verpackung umgepackt und hierauf die Marke wieder angebracht hat, widersetzen kann, wenn das Arzneimittel im Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in den es eingeführt wird, in der gleichen Verpackung vertrieben werden kann wie derjenigen, in der es im Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, aus dem es ausgeführt wird, vertrieben wird und der Importeur nicht nachgewiesen hat, dass das eingeführte Erzeugnis nur auf einem begrenzten Teil des Marktes des Einfuhrstaats vertrieben werden kann, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 294 vom 7.9.2015.


16.1.2017   

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C 14/10


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Marc Soulier, Sara Doke/Premier ministre, Ministre de la Culture et de la Communication

(Rechtssache C-301/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Richtlinie 2001/29/EG - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Art. 2 und 3 - Vervielfältigungsrecht und Recht der öffentlichen Wiedergabe - Umfang - „Vergriffene“ Bücher, die nicht oder nicht mehr veröffentlicht werden - Nationale Regelung, die einer Verwertungsgesellschaft die Ausübung der Rechte für eine gewerbsmäßige Nutzung vergriffener Bücher in digitaler Form überträgt - Gesetzliche Vermutung der Zustimmung der Urheber - Fehlen eines Mechanismus zur Gewährleistung der tatsächlichen und individuellen Information der Urheber))

(2017/C 014/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Marc Soulier, Sara Doke

Beklagte: Premier ministre, Ministre de la Culture et de la Communication

Beteiligte: Société française des intérêts des auteurs de l’écrit (SOFIA), Joëlle Wintrebert u. a.

Tenor

Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einer zugelassenen Verwertungsgesellschaft die Ausübung des Rechts überträgt, die Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe sogenannter „vergriffener“ Bücher — das sind in Frankreich vor dem 1. Januar 2001 veröffentlichte Bücher, die nicht mehr gewerbsmäßig verbreitet und nicht mehr in gedruckter oder digitaler Form veröffentlicht werden — in digitaler Form zu erlauben, und es den Urhebern dieser Bücher oder deren Rechtsnachfolgern unter den von ihr festgelegten Voraussetzungen gestattet, dieser Ausübung zu widersprechen oder sie zu beenden.


(1)  ABl. C 294 vom 7.9.2015.


16.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/11


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce de Paris, des Conseil d’État — Frankreich) — Eco-Emballages SA/Sphère France SAS u. a. (C-313/15), Melitta France SAS u. a./Ministre de l’Écologie, du Développement durable et de l’Énergie (C-530/15)

(Verbundene Rechtssachen C-313/15 und C-530/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 94/62/EG - Art. 3 - Verpackungen und Verpackungsabfälle - Begriff - Rollen, Röhren und Zylinder, um die ein flexibles Material aufgespult ist [„Rollenkerne“] - Richtlinie 2013/2/EU - Gültigkeit - Änderung der Liste von Verpackungsbeispielen in Anhang I der Richtlinie 94/62/EG durch die Europäische Kommission - Verkennung des Begriffs „Verpackungen“ - Überschreitung der Durchführungsbefugnisse))

(2017/C 014/14)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegende Gerichte

Tribunal de commerce de Paris, Conseil d’État

Parteien der Ausgangsverfahren

(Rechtssache C-313/15)

Klägerin: Eco-Emballages SA

Beklagte: Sphère France SAS, Carrefour Import SAS, SCA Tissue France SAS, Melitta France SAS, SCA Hygiène Products SAS, Wepa France SAS, vormals Wepa Troyes SAS, Industrie Cartarie Tronchetti SpA, Industrie Cartarie Tronchetti Ibérica SL, Cofresco Frischhalteprodukte GmbH & Co. KG, Kimberly-Clark SAS, Gopack SAS, Délipapier SAS, Scamark SAS, CMC France SARL, Schweitzer SAS, Paul Hartmann SA, Wepa France SAS, vormals Wepa Lille SAS, Système U Centrale Nationale SA, Industrie Cartarie Tronchetti France SAS

Beteiligte: Group’Hygiène syndicat professionnel

(Rechtssache C-530/15)

Klägerinnen: Melitta France SAS, Cofresco Frischhalteprodukte GmbH & Co. KG, Délipapier SAS, Gopack SAS, Industrie Cartarie Tronchetti SpA, Industrie Cartarie Tronchetti Ibérica SL, Kimberly-Clark SAS, Wepa France SAS, vormals Lucart France, Paul Hartmann SA, SCA Hygiène Products SAS, SCA Tissue France SAS, Group’Hygiène syndicat professionnel

Beklagter: Ministre de l’Écologie, du Développement durable et de l'Énergie

Beteiligte: Industrie Cartarie Tronchetti France SAS

Tenor

Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle in ihrer durch die Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Rollenkerne in Form von Rollen, Röhren oder Zylindern, um die ein flexibles Material aufgespult ist, das an Verbraucher verkauft wird, „Verpackungen“ im Sinne dieser Vorschrift darstellen.


(1)  ABl. C 294 vom 7.9.2015.

ABl. C 14 vom 14.12.2015.


16.1.2017   

DE

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C 14/12


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom — Vereinigtes Königreich) — The Queen, auf Antrag von Timothy Martin Hemming, unter der Firma „Simply Pleasure Ltd“ handelnd, u. a./Westminster City Council

(Rechtssache C-316/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 13 Abs. 2 - Genehmigungsverfahren - Begriff der mit dem Antrag entstehenden Kosten))

(2017/C 014/15)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court of the United Kingdom

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelbeklagte: The Queen, auf Antrag von Timothy Martin Hemming, unter der Firma „Simply Pleasure Ltd“ handelnd, James Alan Poulton, Harmony Ltd, Gatisle Ltd, unter der Firma „Janus“ handelnd, Winart Publications Ltd, Darker Enterprises Ltd, Swish Publications Ltd

Rechtsmittelkläger: Westminster City Council

Beteiligte: The Architects’ Registration Board, The Solicitors’ Regulation Authority, The Bar Standards Board, The Care Quality Commission, The Farriers’ Registration Council, The Law Society, The Bar Council, The Local Government Association, Her Majesty’s Treasury

Tenor

Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden dem Erfordernis einer zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Genehmigung zu entrichtenden Gebühr, von der ein Teil den mit der Verwaltung und Durchsetzung der betreffenden Genehmigungsregelung verbundenen Kosten entspricht, auch dann entgegensteht, wenn dieser Teil bei einer Ablehnung des Antrags zu erstatten ist.


(1)  ABl. C 311 vom 21.9.2015.


16.1.2017   

DE

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C 14/13


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Stadt Wiener Neustadt/Niederösterreichische Landesregierung

(Rechtssache C-348/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Richtlinie 85/337/EWG - Richtlinie 2011/92/EU - Geltungsbereich - Begriff „besonderer einzelstaatlicher Gesetzgebungsakt“ - Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung - Bestandskräftige Genehmigung - Nachträgliche gesetzliche Heilung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung - Grundsatz der Zusammenarbeit - Art. 4 EUV))

(2017/C 014/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Stadt Wiener Neustadt

Beklagte: Niederösterreichische Landesregierung

Tenor

Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er ein Vorhaben, das unter eine Rechtsvorschrift wie die im Ausgangsverfahren fragliche fällt, nach der ein Vorhaben, das Gegenstand eines unter Verletzung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergangenen Bescheids war, in Bezug auf den die Frist für die Nichtigerklärung verstrichen ist, als rechtmäßig genehmigt gilt, nicht vom Geltungsbereich der Richtlinie ausnimmt. Das Unionsrecht steht einer solchen Rechtsvorschrift entgegen, wenn sie vorsieht, dass bei einem solchen Vorhaben eine vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung als durchgeführt gilt.


(1)  ABl. C 363 vom 3.11.2015.


16.1.2017   

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C 14/13


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien — Österreich) — Wolfgang Schmidt/Christiane Schmidt

(Rechtssache C-417/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Anwendungsbereich - Art. 24 Nr. 1 Unterabs. 1 - Ausschließliche Zuständigkeiten für Verfahren, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben - Art. 7 Nr. 1 Buchst. a - Besondere Zuständigkeiten, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden - Klage auf Aufhebung eines Schenkungsvertrags über ein Grundstück und auf Löschung der Eintragung eines Eigentumsrechts aus dem Grundbuch))

(2017/C 014/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Wolfgang Schmidt

Beklagte: Christiane Schmidt

Tenor

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind dahin auszulegen, dass eine Klage auf Aufhebung eines Schenkungsvertrags über ein Grundstück wegen Geschäftsunfähigkeit des Schenkenden nicht nach Art. 24 Nr. 1 dieser Verordnung in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats fällt, in dem das Grundstück belegen ist, sondern in die besondere Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung.

Eine Klage auf Löschung der das Eigentumsrecht des Beschenkten betreffenden Eintragungen aus dem Grundbuch fällt in die ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 24 Nr. 1 der Verordnung.


(1)  ABl. C 363 vom 3.11.2015.


16.1.2017   

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C 14/14


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — Odvolací finanční ředitelství/Pavlína Baštová

(Rechtssache C-432/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Begriff „gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen“ - Überlassung eines Pferdes durch einen Steuerpflichtigen an einen Veranstalter von Pferderennen - Bewertung der Gegenleistung - Recht auf Abzug der mit der Rennvorbereitung der Pferde des Steuerpflichtigen zusammenhängenden Aufwendungen - Allgemeine Aufwendungen, die mit der wirtschaftlichen Tätigkeit insgesamt zusammenhängen - Anhang III Nr. 14 - Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für die Überlassung von Sportanlagen - Anwendbarkeit auf den Betrieb eines Rennstalls - Aus einer Einzelleistung oder aus mehreren unabhängigen Leistungen bestehender Umsatz))

(2017/C 014/18)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší správní soud

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Odvolací finanční ředitelství

Beklagte: Pavlína Baštová

Tenor

1.

Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Überlassung eines Pferdes durch seinen Eigentümer, der mehrwertsteuerpflichtig ist, an den Veranstalter eines Pferderennens zwecks Teilnahme des Pferdes an diesem Rennen keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung darstellt, wenn für sie weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur die Eigentümer der Pferde mit einer erfolgreichen Platzierung in dem Rennen ein — sei es auch ein im Voraus festgelegtes — Preisgeld erhalten. Die Überlassung eines Pferdes stellt dagegen eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung dar, wenn der Veranstalter für sie eine von der Platzierung des Pferdes in dem Rennen unabhängige Vergütung zahlt.

2.

Die Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger, der seine eigenen Rennpferde und die Dritter hält und ausbildet, ein Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die Umsätze für die Vorbereitung und Teilnahme seiner Pferde an den Pferderennen hat, da die Aufwendungen für diese Umsätze zu den mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängenden Gemeinkosten gehören, vorausgesetzt, dass die Aufwendungen für die einzelnen Umsätze einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Tätigkeit insgesamt aufweisen. Dies kann der Fall sein, wenn die insoweit entstandenen Kosten im Zusammenhang mit den Rennpferden stehen, die tatsächlich für den Verkauf bestimmt sind, oder die Teilnahme dieser Pferde an Rennen objektiv ein Mittel zur Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit darstellt; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Für den Fall, dass ein solches Abzugsrecht besteht, darf das Preisgeld, das der Steuerpflichtige gegebenenfalls aufgrund der Platzierung eines seiner Pferde in einem Pferderennen gewonnen hat, nicht in die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer einbezogen werden.

3.

Art. 98 der Richtlinie 2006/112 in Verbindung mit Anhang III Nr. 14 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass eine komplexe einheitliche Dienstleistung, die mehrere Elemente umfasst, die sich u. a. auf das Training von Pferden, die Überlassung von Sportanlagen, die Unterbringung der Pferde im Rennstall, die Fütterung und die sonstige Versorgung der Pferde beziehen, keinem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegen kann, wenn die Überlassung der Sportanlagen im Sinne von Anhang III Nr. 14 dieser Richtlinie und das Training der Pferde zwei gleichwertige Elemente dieser komplexen Dienstleistung darstellen oder wenn das Training der Pferde das Hauptelement dieser Dienstleistung ist; dies zu beurteilen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.


(1)  ABl. C 371 vom 9.11.2015.


16.1.2017   

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C 14/15


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — J. J. de Lange/Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-548/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlungsgrundsatz und Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 2, 3 und 6 - Geltungsbereich - Ungleichbehandlung wegen des Alters - Nationale Vorschriften, die ab einem bestimmten Alter eine Obergrenze für den Steuerabzug von Ausbildungskosten vorsehen - Zugang zur Berufsausbildung))

(2017/C 014/19)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: J. J. de Lange

Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

Tenor

1.

Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass eine Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach einer Person entstandene Berufsausbildungskosten in Abhängigkeit vom Alter dieser Person steuerlich unterschiedlich behandelt werden, in den sachlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, da sie bezweckt, den Zugang junger Menschen zur Ausbildung zu fördern.

2.

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er einer steuerlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, wonach Personen, die das 30. Lebensjahr nicht vollendet haben, ihre Ausbildungskosten unter bestimmten Voraussetzungen von ihrem steuerpflichtigen Einkommen in Abzug bringen dürfen, während dieses Abzugsrecht für Personen, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, begrenzt ist, nicht entgegensteht, soweit diese Regelung durch ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik objektiv und angemessen gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.


(1)  ABl. C 38 vom 1.2.2016.


16.1.2017   

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C 14/16


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam — Niederlande) — Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Krzysztof Marek Poltorak

(Rechtssache C-452/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 1 Abs. 1 - Begriff „justizielle Entscheidung“ - Art. 6 Abs. 1 - Begriff „ausstellende Justizbehörde“ - Vom Rikspolisstyrelsen [Reichspolizeiamt, Schweden] zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellter Europäischer Haftbefehl))

(2017/C 014/20)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Krzysztof Marek Poltorak

Tenor

Der Begriff „Justizbehörde“ in Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts; Art. 6 Abs. 1 ist dahin auszulegen, dass eine Polizeibehörde wie das Rikspolisstyrelsen (Reichspolizeiamt, Schweden) nicht unter den Begriff „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne dieser Vorschrift fällt, so dass ein von ihr zur Vollstreckung eines Urteils, mit dem eine Freiheitsstrafe verhängt wird, ausgestellter Europäischer Haftbefehl nicht als „justizielle Entscheidung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung angesehen werden kann.


(1)  ABl. C 383 vom 17.10.2016.


16.1.2017   

DE

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C 14/17


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam — Niederlande) — Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Halil Ibrahim Özçelik

(Rechtssache C-453/16 PPU) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 8 Abs. 1 Buchst. c - Begriff „Haftbefehl“ - Autonomer Begriff des Unionsrechts - Nationaler Haftbefehl, der zur Strafverfolgung von einer Polizeibehörde ausgestellt und von der Staatsanwaltschaft bestätigt wurde))

(2017/C 014/21)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Amsterdam

Partei des Ausgangsverfahrens

Halil Ibrahim Özçelik

Tenor

Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Bestätigung eines zuvor von einer Polizeibehörde zur Strafverfolgung erlassenen nationalen Haftbefehls durch die Staatsanwaltschaft eine „justizielle Entscheidung“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt.


(1)  ABl. C 383 vom 17.10.2016.


16.1.2017   

DE

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C 14/17


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam — Niederlande) –Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Ruslanas Kovalkovas

(Rechtssache C-477/16 PPU) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 1 Abs. 1 - Begriff „justizielle Entscheidung“ - Art. 6 Abs. 1 - Begriff „ausstellende Justizbehörde“ - Vom Justizministerium der Republik Litauen zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellter Europäischer Haftbefehl))

(2017/C 014/22)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: Openbaar Ministerie

Antragsgegner: Ruslanas Kovalkovas

Tenor

Der Begriff „Justizbehörde“ in Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts; Art. 6 Abs. 1 ist dahin auszulegen, dass ein Exekutivorgan wie das litauische Justizministerium nicht zur „ausstellenden Justizbehörde“ im Sinne dieser Vorschrift bestimmt werden darf, so dass ein von ihm zur Vollstreckung eines Urteils, mit dem eine Freiheitsstrafe verhängt wird, ausgestellter Europäischer Haftbefehl nicht als „justizielle Entscheidung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung angesehen werden kann.


(1)  ABl. C 383 vom 17.10.2016.


16.1.2017   

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C 14/18


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 26. Oktober 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Siderúrgica Sevillana SA (C-369/15), Solvay Solutions España SL (C-370/15), Cepsa Química SA (C-371/15), Dow Chemical Ibérica SL (C-372/15)/Administración del Estado

(Verbundene Rechtssachen C-369/15 bis C-372/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union - Richtlinie 2003/87/EG - Art. 10a - Methode der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten - Berechnung des einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors - Beschluss 2013/448/EU - Art. 4 - Anhang II - Gültigkeit - Anwendung eines einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors auf Anlagen in Sektoren, in denen ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht - Beschluss 2011/278/EU - Art. 10 Abs. 9 - Gültigkeit))

(2017/C 014/23)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Siderúrgica Sevillana SA (C-369/15), Solvay Solutions España SL (C-370/15), Cepsa Química SA (C-371/15), Dow Chemical Ibérica SL (C-372/15)

Beklagter: Administración del Estado

Beteiligte: Repsol Petróleo SA BP Oil España SAU (C-371/15)

Tenor

1.

Weder aus den Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates noch aus dem Beschluss 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ergibt sich, dass die Europäische Kommission bei der Festlegung der jährlichen Höchstmenge an Treibhausgasemissionszertifikaten andere Emissionen als die von Stromerzeugern ausgeschlossen hätte.

2.

Die Prüfung der dritten Frage, Buchst. b, hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 15 Abs. 3 des Beschlusses 2011/278 beeinträchtigen könnte.

3.

Die Prüfung der vierten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 10 Abs. 9 Unterabs. 1 des Beschlusses 2011/278 beeinträchtigen könnte.

4.

Art. 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448 sind ungültig.

5.

Die Wirkungen der Feststellung der Ungültigkeit von Art. 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448 werden in der Weise zeitlich begrenzt, dass zum einen diese Feststellung erst nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Monaten ab der Verkündung des Urteils vom 28. April 2016, Borealis Polyolefine u. a. (C-191/14, C-192/14, C-295/14, C-389/14 und C-391/14 bis C-393/14, EU:C:2016:311), Wirkungen entfaltet, um der Europäischen Kommission den Erlass der erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen, und dass zum anderen die bis zu diesem Stichtag auf der Grundlage der für ungültig erklärten Bestimmungen erlassenen Maßnahmen nicht in Frage gestellt werden können.


(1)  ABl. C 311 vom 21.9.2015.


16.1.2017   

DE

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C 14/19


Rechtsmittel, eingelegt am 24. Juni 2016 von der 100 % Capri Italia Srl gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 19. April 2016 in der Rechtssache T-198/14, 100 % Capri Italia Srl/EUIPO — IN.PRO.DI (100 % Capri)

(Rechtssache C-351/16 P)

(2017/C 014/24)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: 100 % Capri Italia Srl (Prozessbevollmächtigte: P. Pozzi, G. Ghisletti und F. Braga)

Andere Parteien: Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO), Inghirami produzione distribuzione SpA (IN.PRO.DI)

Mit Beschluss vom 10. November 2016 hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) das Rechtsmittel zurückgewiesen und der 100 % Capri Italia Srl ihre eigenen Kosten auferlegt.


16.1.2017   

DE

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C 14/19


Vorabentscheidungsersuchen der Corte dei Conti (Italien), eingereicht am 12. Oktober 2016 — Istituto Nazionale della Previdenza Sociale/Francesco Faggiano

(Rechtssache C-524/16)

(2017/C 014/25)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte dei Conti

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Istituto Nazionale della Previdenza Sociale

Berufungsbeklagter: Francesco Faggiano

Vorlagefragen

1.

Ist die in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/1971 des Rates vom 14. Juni 1971 (1) und in der Verordnung (EG) Nr. 1606/1998 des Rates vom 29. Juni 1998 (2) enthaltene Gemeinschaftsregelung dahin auszulegen, dass sie die Stellung eines Antrags auf Zusammenrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen, die an verschiedene Rentenversicherungssysteme, und zwar im Herkunftsmitgliedstaat und in einem anderen Land der Europäischen Union, entrichtet wurden, durch eine Person ausschließt, die bereits einen Rentenanspruch hat?

2.

Steht Art. 49 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/1971 einer nationalen Bestimmung wie der italienischen in Art. 71 des Gesetzes Nr. 388 vom 23. Dezember 2000 enthaltenen entgegen, wonach der Antrag auf Zusammenrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen, die an verschiedene Rentenversicherungssysteme, und zwar im Herkunftsmitgliedstaat und in einem anderen Land der Europäischen Union, entrichtet wurden, nur von denjenigen gestellt werden kann, die noch in keinem Rentenversicherungssystem einen Rentenanspruch erworben haben?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1971, L 149, S. 2).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zwecks Einbeziehung der Sondersysteme für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen (ABl. 1998, L 209, S. 1).


16.1.2017   

DE

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C 14/20


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Concorrência, Regulação e Supervisão (Portugal), eingereicht am 13. Oktober 2016 — MEO — Serviços de Comunicações e Multimédia, S.A./Autoridade da Concorrência

(Rechtssache C-525/16)

(2017/C 014/26)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal da Concorrência, Regulação e Supervisão

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: MEO — Serviços de Comunicações e Multimédia, S.A.

Beklagte: Autoridade da Concorrência

Vorlagefragen

(i)

Wenn in einem Sanktionsverfahren Indizien oder Tatsachenbeweise für die Auswirkungen einer möglicherweise diskriminierenden Preisbildungspraxis vorliegen, die ein Unternehmen in beherrschender Stellung gegenüber einem Einzelhandelsunternehmen verfolgt, das im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern geschädigt wird, hängt dann die Feststellung, dass dieses Verhalten das Unternehmen im Sinne von Art. 102 Buchst. c AEUV im Wettbewerb benachteiligt, von einer zusätzlichen Bewertung der Schwere, der Bedeutung oder des Ausmaßes der Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition oder die Wettbewerbsfähigkeit des betroffenen Unternehmens ab, insbesondere was die Fähigkeit anbelangt, den Unterschied der im Rahmen des Großkundendienstes anfallenden Kosten auszugleichen?

(ii)

Wenn in einem Sanktionsverfahren Indizien oder Tatsachenbeweise für das erheblich verringerte Gewicht vorliegen, das die von einem Unternehmen in beherrschender Stellung verfolgte diskriminierende Preisbildungspraxis auf die anfallenden Kosten, die erzielten Einnahmen und die Rentabilität des betroffenen Einzelhandelsunternehmens hat, steht dann die unionsrechtskonforme Auslegung von Art. 102 Buchst. c AEUV und der Rechtsprechung in den Urteilen British Airways (1) und Clearstream (2) im Einklang mit der Feststellung, dass keine Indizien für den Missbrauch einer beherrschenden Stellung und für wettbewerbswidrige Praktiken vorliegen?

(iii)

Oder reicht dieser Umstand im Gegenteil nicht aus, um auszuschließen, dass das fragliche Verhalten als Missbrauch einer beherrschenden Stellung und als wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne von Art. 102 Buchst. c AEUV anzusehen sein kann, sondern ist lediglich für die Beurteilung der Haftung oder Sanktion des Unternehmens, das den Verstoß begangen hat, von Bedeutung?

(iv)

Muss der Ausdruck „wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden“ in Art. 102 Buchst. c AEUV dahin ausgelegt werden, dass der aus der Diskriminierung erwachsende Vorteil seinerseits einem Mindestprozentsatz der Kostenstruktur des betroffenen Unternehmens entsprechen muss?

(v)

Muss der Ausdruck „wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden“ in Art. 102 Buchst. c AEUV dahin ausgelegt werden, dass der aus der Diskriminierung erwachsende Vorteil seinerseits einer Mindestdifferenz zu den von den Wettbewerbern durchschnittlich zu tragenden Kosten für den fraglichen Großkundendienst entsprechen muss?

(vi)

Kann der Ausdruck „wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden“ in Art. 102 Buchst. c AEUV dahin ausgelegt werden, dass der aus der Diskriminierung erwachsende Vorteil im Bereich des fraglichen Marktes und des fraglichen Dienstes Beträgen entsprechen muss, die die in den Tabellen 5, 6 und 7 angegebenen Differenzen übersteigen, damit das streitgegenständliche Verhalten als wettbewerbswidrige Praxis anzusehen ist?

(vii)

Für den Fall, dass eine der Fragen (iv) bis (vi) bejaht wird, wie ist die genannte Untergrenze für die Relevanz der Benachteiligung im Verhältnis zur Kostenstruktur oder zu den von den Wettbewerbern durchschnittlich zu tragenden Kosten für den fraglichen Großkundendienst festzulegen?

(viii)

Für den Fall, dass eine solche Untergrenze festgelegt wird, lässt sich mit der Nichterreichung dieser Untergrenze im jeweiligen Jahr die aus dem Urteil Clearstream abzuleitende Vermutung entkräften, wonach davon auszugehen ist, dass „die ununterbrochen fünf Jahre andauernde Anwendung unterschiedlicher Preise für gleiche Leistungen gegenüber einem Handelspartner durch ein Unternehmen mit einer faktischen Monopolstellung auf dem vorgelagerten Markt zwangsläufig einen Wettbewerbsnachteil für diesen Partner herbeiführen [musste]“? (3)


(1)  C-95/04 P, EU:C:2007:166.

(2)  T-301/04, EU:T:2009:317.

(3)  Rn. 194 und 195.


16.1.2017   

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C 14/21


Klage, eingereicht am 12. Oktober 2016 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-526/16)

(2017/C 014/27)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Owsiany-Hornung und C. Zadra)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/92 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1) in Verbindung mit den Anhängen II und III dieser Richtlinie verstoßen hat, dass sie Projekte zur Suche oder Erkundung von Mineralvorkommen mit Hilfe von Bohrungen bis zu einer Tiefe von 5 000 m — mit Ausnahme von Bohrungen in Wasserentnahmegebieten, Gebieten geschützter Binnengewässer und Naturschutzgebieten in Form von Nationalparks, Naturreservaten, Landschaftsparks und „Natura 2000“-Schutzgebieten und den äußeren Schutzzonen dieser Gebiete, wo dem Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung Bohrungen mit einer Tiefe ab 1 000 m unterliegen — von dem Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen hat, indem sie für Bohrungen außerhalb von Wasserentnahmegebieten, Gebieten geschützter Binnengewässer und den verschiedenen angeführten Naturschutzgebieten sowie den äußeren Schutzzonen dieser Gebiete einen dieses Verfahren auslösenden Schwellenwert festgelegt hat, mit dem nicht alle in Anhang III dieser Richtlinie angeführten wesentlichen Auswahlkriterien berücksichtigt werden;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission wirft der Republik Polen einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/91 in Verbindung mit den Anhängen II und III dieser Richtlinie vor.

Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 verpflichte die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass „vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden“.

Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92 bestimmten die Mitgliedstaaten anhand einer Einzelfalluntersuchung oder anhand von ihnen festgelegter Schwellenwerte oder Kriterien (d. h. im Rahmen eines „Screenings“), ob von Anhang II dieser Richtlinie erfasste Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen seien.

Gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92 seien bei der Festlegung der Kriterien oder Schwellenwerte für das „Screening“„die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen“.

Bohrungen zur Erkundung und Suche von Mineralvorkommen fielen unter Anhang II der Richtlinie 2011/92, da es sich um „Tiefbohrungen“ im Sinne von Nr. 2 Buchst. d dieses Anhangs handele.

Dies seien Projekte, bei denen sich nicht aufgrund einer globalen Beurteilung sagen lasse, dass sie keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt hätten.

Die Mitgliedstaaten seien verpflichtet, diese Projekte unter Heranziehung der in Anhang III der Richtlinie 2011/92 angeführten wesentlichen Kriterien einem „Screening“ zu unterziehen.

Die nationalen Rechtsakte, mit denen die Richtlinie 2011/92 in die polnische Rechtsordnung umgesetzt werde, schlössen jedoch Projekte zur Suche oder Erkundung von Mineralvorkommen mit Hilfe von Bohrungen bis zu einer Tiefe von 5 000 m von dem „Screening“-Verfahren aus (mit Ausnahme von Bohrungen in sogenannten „sensiblen Gebieten“, d. h. in Wasserentnahmegebieten, Gebieten geschützter Binnengewässer und Naturschutzgebieten in Form von Nationalparks, Naturreservaten, Landschaftsparks und „Natura 2000“-Schutzgebieten und den äußeren Schutzzonen dieser Gebiete, wo dem „Screening“-Verfahren Bohrungen ab einer Tiefe von 1 000 m unterlägen).

Daraus ergebe sich im Wesentlichen, dass die überwiegende Mehrheit der Bohrungen zur Erkundung und Suche von Mineralvorkommen, die außerhalb der „sensiblen Gebiete“ belegen seien, vom „Screening“-Verfahren ausgeschlossen werde.

Ein solcher Ausschluss ohne Berücksichtigung aller in Anhang III der Richtlinie 2011/92 angeführten wesentlichen Kriterien verstößt nach Auffassung der Kommission gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/92 in Verbindung mit den Anhängen II und III dieser Richtlinie.


(1)  ABl. L 26, S. 1.


16.1.2017   

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C 14/22


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshof (Österreich) eingereicht am 14. Oktober 2016 — Salzburger Gebietskrankenkasse, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

(Rechtssache C-527/16)

(2017/C 014/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionskläger: Salzburger Gebietskrankenkasse, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Mitbeteiligte Parteien: Alpenrind GmbH, Martin-Meat Szolgáltató és Kereskedelmi Kft, Martimpex-Meat Kft, Pensionsversicherungsanstalt, Allgemeine Unfallversicherungs-anstalt

Vorlagefragen

1.

Gilt die in Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1) normierte Bindungswirkung von Dokumenten im Sinn des Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auch in einem Verfahren vor einem Gericht im Sinn des Art. 267 AEUV?

2.

Für den Fall, dass nicht schon die Frage 1. verneint wird:

a)

Gilt die genannte Bindungswirkung auch dann, wenn zuvor ein Verfahren vor der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit stattgefunden hat, das weder zu einer Einigung noch zu einer Zurückziehung der strittigen Dokumente geführt hat?

b)

Gilt die genannte Bindungswirkung auch dann, wenn ein Dokument „A 1“ erst ausgestellt wird, nachdem der Aufnahmemitgliedstaat formell die Pflichtversicherung nach seinen Rechtsvorschriften festgestellt hat? Gilt die Bindungswirkung in diesen Fällen auch rückwirkend?

3.

Für den Fall, dass sich unter bestimmten Voraussetzungen eine beschränkte Bindungswirkung von Dokumenten im Sinn des Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ergibt:

Widerspricht es dem in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthaltenen Ablöseverbot, wenn die Ablöse nicht in Form einer Entsendung durch denselben Dienstgeber erfolgt, sondern durch einen weiteren Dienstgeber? Spielt es dabei eine Rolle,

a)

ob dieser Dienstgeber im selben Mitgliedstaat wie der erste Dienstgeber seinen Sitz hat oder

b)

ob zwischen dem ersten und dem zweiten entsendenden Dienstgeber personelle und/oder organisatorische Verflechtungen bestehen?


(1)  ABl. L 284, S. 1.


16.1.2017   

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C 14/23


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 17. Oktober 2016 — Confédération paysanne, Réseau Semences Paysannes, Les Amis de la Terre France, Collectif Vigilance OGM et Pesticides 16, Vigilance OG2M, CSFV 49, OGM: dangers, Vigilance OGM 33, Fédération Nature et Progrès/Premier ministre, Ministre de l’agriculture, de l’agroalimentaire et de la forêt

(Rechtssache C-528/16)

(2017/C 014/29)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Confédération paysanne, Réseau Semences Paysannes, Les Amis de la Terre France, Collectif Vigilance OGM et Pesticides 16, Vigilance OG2M, CSFV 49, OGM: dangers, Vigilance OGM 33, Fédération Nature et Progrès

Beklagte: Premier ministre, Ministre de l’agriculture, de l’agroalimentaire et de la forêt

Vorlagefragen

1.

Sind durch Mutagenese gewonnene Organismen genetisch veränderte Organismen im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/18/EG vom 12. März 2001 (1), obwohl sie nach Art. 3 und Anhang I B der Richtlinie von den Verpflichtungen bezüglich der Freisetzung und des Inverkehrbringens von genetisch veränderten Organismen ausgenommen sind? Können insbesondere Mutageneseverfahren, vor allem die neuen Verfahren der gezielten Mutagenese unter Einsatz gentechnischer Verfahren als in Anhang I A, auf den Art. 2 verweist, aufgeführte Verfahren angesehen werden? Sind die Art. 2 und 3 sowie die Anhänge I A und I B der Richtlinie 2001/18 vom 12. März 2001 demzufolge dahin auszulegen, dass sie von den Maßnahmen der Vorsorge, der Verträglichkeitsprüfung und der Rückverfolgbarkeit alle durch Mutagenese gewonnenen genetisch veränderten Organismen und ebensolches Saatgut ausnehmen oder nur diejenigen Organismen, die mit den schon vor Erlass der Richtlinie bestehenden konventionellen Methoden der Zufallsmutagenese durch ionisierende Strahlung oder chemische Mutagene erzeugt wurden?

2.

Stellen durch Mutagenese gewonnene Sorten genetisch veränderte Sorten im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 2002/53/EG vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (2) dar, die nicht von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen ausgenommen wären? Oder stimmt der Anwendungsbereich dieser Richtlinie vielmehr mit dem sich aus den Art. 2 und 3 sowie Anhang I B der Richtlinie vom 12. März 2001 ergebenden überein, und sind durch Mutagenese gewonnene Sorten auch von den Verpflichtungen ausgenommen, die die Richtlinie vom 13. Juni 2002 in Bezug auf die Eintragung genetisch veränderter Sorten in den gemeinsamen Katalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten vorsieht?

3.

Stellen die Art. 2 und 3 sowie Anhang I B der Richtlinie 2001/18/EG vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt insoweit, als sie die Mutagenese vom Anwendungsbereich der in der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen ausnehmen, eine Maßnahme der vollständigen Harmonisierung dar, die es den Mitgliedstaaten untersagt, durch Mutagenese gewonnene Organismen ganz oder teilweise den in der Richtlinie vorgesehenen oder anderen Verpflichtungen zu unterwerfen, oder verfügten die Mitgliedstaaten bei ihrer Umsetzung über ein Ermessen hinsichtlich der Festlegung der Regelung für durch Mutagenese gewonnene Organismen?

4.

Kann die Gültigkeit der Art. 2 und 3 sowie der Anhänge I A und I B der Richtlinie 2001/18/EG vom 12. März 2001 insoweit, als diese Bestimmungen für durch Mutagenese gewonnene genetisch veränderte Organismen keine Maßnahmen der Vorsorge, der Verträglichkeitsprüfung und der Rückverfolgbarkeit vorsehen, im Hinblick auf das in Art. 191 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerte Vorsorgeprinzip in Frage gestellt werden, wenn man die Entwicklung der gentechnischen Verfahren, die Entstehung neuer Pflanzensorten, die durch diese Verfahren gewonnen werden, und die derzeitigen wissenschaftlichen Unsicherheiten hinsichtlich der Auswirkungen dieser Verfahren und der damit verbundenen potenziellen Risiken für die Umwelt und die Gesundheit von Mensch und Tier bedenkt?


(1)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. 2001, L 106, S. 1).

(2)  Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. 2002, L 193, S. 1).


16.1.2017   

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C 14/24


Klage, eingereicht am 18. Oktober 2016 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-530/16)

(2017/C 014/30)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und J. Hottiaux)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (1) verstoßen hat, dass

sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Sicherheitsbehörde von Eisenbahnunternehmen, Fahrwegbetreibern, Antragstellern und Beschaffungsstellen unabhängig ist, und

sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Untersuchungsstelle von Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreibern unabhängig ist;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission beanstandet, dass die Republik Polen den Grundsatz, dass die Untersuchungsstelle (nämlich die Państwowa Komisja Badania Wypadków Kolejowych [Nationale Kommission zur Untersuchung von Eisenbahnunfällen] [PKBWK]) organisatorisch, rechtlich und in ihren Entscheidungen unabhängig sein müsse, wie es Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2004/49/EG verlange, nicht ordnungsgemäß in die polnische Rechtsordnung umgesetzt habe. Das Statut, das die PKBWK erhalten habe, gewährleiste nicht ihre Unabhängigkeit. Die PKBWK sei integraler Bestandteil des für Verkehrsangelegenheiten zuständigen Ministeriums, ohne dass in irgendeiner Weise ihre Unabhängigkeit vom Ministerium und von den Fahrwegbetreibern gewährleistet sei. Zudem handele die PKBWK nicht im eigenen Namen; der für Verkehrsangelegenheiten zuständige Minister ernenne und entlasse sowohl den Vorsitzenden der PKBWK und dessen Stellvertreter als auch den Sekretär sowie die ständigen Mitglieder und die Mitglieder ad hoc der PKBWK. Im Übrigen habe der für Verkehrsangelegenheiten zuständige Minister der PKBWK nicht durch eine entsprechende Anordnung die notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt, um dieser die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.

Die Kommission beanstandet außerdem, dass die Republik Polen Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/49/EG nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe, weil die Sicherheitsbehörde (nämlich der Prezes Urzędu Transportu Kolejowego [Vorstand der Eisenbahnbehörde]) organisatorisch, rechtlich und in ihren Entscheidungen nicht von Eisenbahnunternehmen, Fahrwegbetreibern, Antragstellern und Beschaffungsstellen unabhängig sei.


(1)  ABl. L 164, S. 44.


16.1.2017   

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C 14/25


Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen (Schweden), eingereicht am 26. Oktober 2016 — Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a./Nachlass nach Ingvar Mattsson, Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag

(Rechtssache C-542/16)

(2017/C 014/31)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Högsta domstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionskläger: Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag, Jan-Herik Strobel, Mona Strobel, Margareta Nilsson, Per Nilsson, Kent Danås, Nachlass nach Tommy Jönsson, Stefan Pramryd, Stefan Ingemansson, Lars Persson, Magnus Persson, Anne-Charlotte Wickström, Peter Nilsson, Ingela Landau, Thomas Landau, Britt-Inger Ruth Romare, Gertrud Andersson, Eva Andersson, Rolf Andersson, Lisa Bergström, Bo Sörensson, Christina Sörensson, Kaj Wirenkook, Lena Bergquist Johansson, Agneta Danås, Hans Eriksson, Christina Forsberg, Christina Danielsson, Per-Olof Danielsson, Ann-Christin Jönsson, Åke Jönsson, Stefan Lindgren, Daniel Röme, Ulla Nilsson, Nachlass nach Leif Göran Erik Nilsson.

Revisionsbeklagte: Nachlass nach Ingvar Mattsson, Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag.

Vorlagefragen

1.

a)

Erstreckt sich der Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/92 (1) auf eine Tätigkeit, bei der der Versicherungsvermittler keinerlei Absicht hatte, tatsächlich einen Versicherungsvertrag abzuschließen? Ist es von Belang, ob eine derartige Absicht fehlte, bevor die betreffende Tätigkeit aufgenommen wurde, oder erst im Nachhinein entstanden ist?

b)

Ist es in der in der Frage 1.) a) beschriebenen Situation von Belang, ob der Vermittler neben der vorgetäuschten Vermittlungstätigkeit tatsächlich Versicherungen vermittelt hat?

c)

Ist es — wiederum in der in der Frage 1.) a) beschriebenen Situation — von Belang, ob die Tätigkeit aus dem Blickwinkel des Kunden dem ersten Anschein nach eine den Abschluss eines Versicherungsvertrags vorbereitende Tätigkeit war? Ist die Vorstellung des Kunden, ob nun sachlich begründet oder nicht, dass eine Versicherungsvermittlung stattfand, von Belang?

2.

a)

Erfasst die Richtlinie 2002/92 wirtschaftlichen oder sonstigen Rat, der im Zusammenhang mit einer Versicherungsvermittlung erteilt wird, jedoch nicht den tatsächlichen Abschluss oder die Verlängerung eines Versicherungsvertrags betrifft? Was gilt in dieser Hinsicht insbesondere in Bezug auf eine Beratung, die die Anlage von Kapital im Zusammenhang mit einer Kapitallebensversicherung zum Gegenstand hat?

b)

Unterliegt eine Beratung der Art, wie sie in der Frage 2.) a) erwähnt wird, wenn sie unter die Definition der Anlageberatung im Sinne der Richtlinie 2004/39 (2) fällt, auch oder stattdessen den Bestimmungen der besagten Richtlinie? Wenn eine solche Beratung auch unter die Richtlinie 2004/39 fällt, hat dann das eine Regelwerk vor dem anderen Vorrang?


(1)  Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. 2003, L 9, S. 3).

(2)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. 2004, L 145, S. 1).


16.1.2017   

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C 14/26


Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 28. Oktober 2016 — Marcandi Limited, firmierend als „Madbid“/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs

(Rechtssache C-544/16)

(2017/C 014/32)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

First-tier Tribunal (Tax Chamber)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Marcandi Limited, firmierend als „Madbid“

Beklagte: Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs

Vorlagefragen

Frage 1

Ist bei richtiger Auslegung der Art. 2 Abs. 1, Art. 24, Art. 62, Art. 63, Art. 65 und Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere unter Umständen wie denjenigen des Ausgangsverfahrens,

a)

die Ausgabe von Guthaben an Nutzer durch Madbit gegen Zahlung von Geld

i)

ein nicht unter Art. 2 Abs. 1 fallender „Zwischenschritt“ der vom Gerichtshof in der Rechtssache MacDonald Resorts Ltd/Revenue and Customs Commissioners (C-270/09) Slg. 2010, I-13179, ECLI:EU:C:2010:780, Rn. 23 bis 42 bezeichneten Art oder

ii)

eine Dienstleistung von Madbid im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, nämlich die Gewährung einer Berechtigung zur Teilnahme an Online-Auktionen?

b)

soweit die Gewährung einer Berechtigung zur Teilnahme an Online-Auktionen eine Dienstleistung von Madbid darstellt, diese dann eine „gegen Entgelt“ erbrachte Dienstleistung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, nämlich eine gegen Bezahlung (d. h. die von Madbid von einem Nutzer als Gegenleistung für die Guthaben erhaltene Geldzahlung) erbrachte Dienstleistung?

c)

die Frage b) anders zu beantworten, wenn die Zahlung für die Guthaben auch zur Berechtigung des Nutzers zum Erwerb von Gegenständen im selben Wert für den Fall dient, dass der Nutzer in der Auktion nicht den Zuschlag erhält?

d)

soweit Madbid durch die Ausgabe von Guthaben an ihre Nutzer gegen Zahlung von Geld keine Dienstleistung gegen Entgelt erbringt, davon auszugehen, dass sie zu einem anderen Zeitpunkt eine solche Dienstleistung erbringt?

Welche Grundsätze gelten für die Beantwortung dieser Fragen?

Frage 2

Was ist bei richtiger Auslegung der Art. 2 Abs. 1, Art. 14, Art. 62, Art. 63, Art. 65, Art. 73 und Art. 79 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unter Umständen wie denjenigen des Ausgangsverfahrens das Entgelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Art. 73, das Madbid als Gegenleistung für die von ihr an Nutzer erbrachten Lieferungen von Gegenständen erhält?

Ist unter Berücksichtigung der Antwort auf Frage 1 insbesondere

a)

die Zahlung, die ein Nutzer an Madbid für Guthaben leistet, eine „Anzahlung“ für eine Lieferung von Gegenständen im Sinne von Art. 65, so dass „der Mehrwertsteueranspruch“ zum Zeitpunkt der Vereinnahmung dieser Zahlung „entsteht“ und die Zahlung, die Madbid von dem Nutzer erhält, das Entgelt für eine Lieferung von Gegenständen darstellt?

b)

soweit ein Nutzer Gegenstände über die Buy Now- oder Earned Discount-Merkmale erwirbt, der Wert der Guthaben, die für die Abgabe von Geboten in Auktionen verwendet werden, und soweit das Gebot unterliegt, dazu führen, dass ein Earned Discount entsteht oder der Buy Now-Preis reduziert wird:

i)

ein „Rabatt“ im Sinne von Art. 79 Buchst. b, so dass das Entgelt für die Lieferung der Gegenstände durch Madbid die Zahlung ist, die der Nutzer zum Zeitpunkt des Erwerbs der Gegenstände tatsächlich an Madbid leistet; oder

ii)

Teil des Entgelts für die Lieferung von Gegenständen, so dass das Entgelt für die Lieferung von Gegenständen durch Madbid sowohl die Zahlung umfasst, die der Nutzer an Madbid zum Zeitpunkt des Erwerbs der Gegenstände leistet, als auch die Zahlung, die der Nutzer für Guthaben leistet, die für die Abgabe unterlegener Gebote in Auktionen verwendet wurden?

c)

soweit ein Nutzer das Recht ausübt, nach Erlangung des Zuschlags in einer Online-Auktion Gegenstände zu erwerben, das Entgelt für die Lieferung dieser Gegenstände nur der genannte Zuschlagspreis (zuzüglich Versand und Bearbeitungsgebühren), oder ist der Wert der Guthaben, die der erfolgreiche Bieter für das Gebot in dieser Auktion verwendet hat, ebenso Bestandteil des Entgelts für die Lieferung dieser Gegenstände durch Madbid an den Nutzer?

Oder welche Grundsätze gelten für die Beantwortung dieser Fragen?

Frage 3

Inwieweit ist im Fall einer unterschiedlichen mehrwertsteuerlichen Behandlung eines Umsatzes durch zwei Mitgliedstaaten von den Gerichten eines dieser Mitgliedstaaten bei der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts das Ziel zu berücksichtigen,

a)

eine Doppelbesteuerung des Umsatzes und/oder

b)

eine Nichtbesteuerung des Umsatzes zu vermeiden,

und welche Bedeutung kommt für diese Frage dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).


16.1.2017   

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C 14/28


Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 28. Oktober 2016 — Kubota (UK) Limited, EP Barrus Limited/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs

(Rechtssache C-545/16)

(2017/C 014/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

First-tier Tribunal (Tax Chamber)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Kubota (UK) Limited, EP Barrus Limited

Beklagte: Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs

Vorlagefragen

1.

Ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/221 der Kommission zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (1) insofern ungültig, als die in der Verordnung aufgeführten Fahrzeuge in den KN-Code 8704 21 91 und nicht in den KN-Code 8704 10 eingereiht werden?

2.

Ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/221 der Kommission zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur insbesondere insofern ungültig, als sie die Tragweite der Unterposition 8704 10 übermäßig beschränkt, unzulässige Faktoren einbezieht, in sich widersprüchlich ist, die Erläuterungen, KN-Überschriften und Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur nicht angemessen berücksichtigt und/oder die relevanten, in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur KN-Position 8704 10 herausgearbeiteten Anforderungen nicht berücksichtigt?


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/221 der Kommission vom 10. Februar 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2015, L 37, S. 1).


16.1.2017   

DE

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C 14/28


Rechtsmittel, eingelegt am 16. November 2016 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-386/14, Fih Holding und Fih Erhvervsbank/Kommission

(Rechtssache C-579/16 P)

(2017/C 014/34)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, K. Blanck-Putz, A. Bouchagiar)

Andere Parteien des Verfahrens: FIH Holding A/S, FIH Erhvervsbank A/S

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-386/14, Fih Holding und Fih Erhversbank/Kommission, das der Kommission am 16. September 2016 zugestellt wurde, aufzuheben,

über die Klage im ersten Rechtszug zu entscheiden und sie als unbegründet abzuweisen, und

den Rechtsmittelgegnerinnen und Klägerinnen des ersten Rechtszugs die Kosten der Verfahren aufzuerlegen.

Hilfsweise beantragt die Rechtsmittelführerin,

das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-386/14, Fih Holding und Fih Erhversbank/Kommission, das der Kommission am 16. September 2016 zugestellt wurde, aufzuheben,

die Sache zur Entscheidung über den zweiten Klagegrund im ersten Rechtszug an das Gericht zurückzuverweisen, und

die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, als es entschieden habe, dass die Kommission für die Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe in den Maßnahmen von 2012 das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers im Hinblick auf die Kosten hätte anwenden müssen, die für Dänemark entstanden wären, wenn es diese Maßnahmen nicht ergriffen hätte. Diese Auffassung des Gerichts sei ein Rechtsfehler, da die fraglichen Kosten unmittelbare Folge der vorher gewährten staatlichen Beihilfen an FIH durch Dänemark seien und sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs klar ergebe, dass die Kommission diese Kosten nicht berücksichtigen dürfe, wenn sie prüfe, ob sich ein Mitgliedstaat so verhalten habe, wie sich ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer verhalten hätte.


Gericht

16.1.2017   

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C 14/30


Urteil des Gerichts vom 23. November 2016 — Ipatau/Rat

(Verbundene Rechtssachen T-694/13 und T-2/15) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Belarus - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Beschränkungen der Einreise in oder der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Union - Verbleib des Namens des Klägers auf der Liste der betroffenen Personen - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Beurteilungsfehler - Verhältnismäßigkeit))

(2017/C 014/35)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Vadzim Ipatau (Minsk, Belarus) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Michalauskas)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: F. Naert und B. Driessen)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/534/GASP des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2013, L 288, S. 69), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1054/2013 des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Durchführung von Art. 8a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2013, L 288, S. 1), des Beschlusses 2014/750/GASP des Rates vom 30. Oktober 2014 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2014, L 311, S. 39) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1159/2014 des Rates vom 30. Oktober 2014 zur Durchführung von Art. 8a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2014, L 311, S. 2), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Herr Vadzim Ipatau trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 93 vom 29.3.2014.


16.1.2017   

DE

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Urteil des Gerichts vom 23. November 2016 — Alsteens/Kommission

(Rechtssache T-328/15 P) (1)

((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Vertragsverlängerung - Befristung des Zeitraums der Vertragsverlängerung - Verteidigungsrechte))

(2017/C 014/36)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Geoffroy Alsteens (Marcinelle, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall, G. Berscheid und T. Bohr, dann G. Berscheid und T. Bohr)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 21. April 2015, Alsteens/Kommission (F-87/12 RENV, EU:F:2015:31), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 21. April 2015, Alsteens/Kommission (F-87/12 RENV, EU:F:2015:31), wird aufgehoben, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst den ersten und den dritten im ersten Rechtszug vorgebrachten Klagegrund sowie den Schadensersatzantrag zurückgewiesen hat.

2.

Die von der Kommission vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst erhobene Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen.

3.

Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 18. November 2011 wird aufgehoben, soweit sie den Zeitraum der Verlängerung des Vertrags des Bediensteten auf Zeit Geoffroy Alsteens bis zum 31. März 2012 befristet hat.

4.

Die Rechtssache wird einer anderen Kammer des Gerichts als derjenigen, die über das vorliegende Rechtsmittel entschieden hat, zur Entscheidung über den Schadensersatzantrag von Herrn Alsteens zugewiesen.

5.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 279 vom 24.8.2015.


16.1.2017   

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C 14/31


Urteil des Gerichts vom 24. November 2016 — CG/EUIPO — Perry Ellis International Group (P PRO PLAYER)

(Rechtssache T-349/15) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke P PRO PLAYER - Ältere Unions- und nationale Bildmarken P und P PROTECTIVE - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2017/C 014/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: CG Verwaltungsgesellschaft mbH (Gevelsberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Körber)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: D. Stoyanova-Valchanova und M. Fischer)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Perry Ellis International Group Holdings Ltd (Nassau, Bahamas) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Günzel und V. Ahmann)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. April 2015 (Sache R 2439/2014-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Perry Ellis International Group Holdings und der CG Verwaltungsgesellschaft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die CG Verwaltungsgesellschaft mbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Perry Ellis International Group Holdings Ltd.


(1)  ABl. C 294 vom 7.9.2015.


16.1.2017   

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C 14/32


Urteil des Gerichts vom 24. November 2016 — SeNaPro/EUIPO — Paltentaler Splitt & Marmorwerke (Dolokorn)

(Rechtssache T-769/15) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke Dolokorn - Ältere Unionswortmarke DOLOPUR - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2017/C 014/38)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: SeNaPro GmbH (Pommelsbrunn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Schröder)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: E. Strittmatter und A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Paltentaler Splitt & Marmorwerke GmbH (Rottenmann, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Ofner)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Oktober 2015 (Sache R 2643/2014-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen den Paltentaler Splitt & Marmorwerken und SeNaPro

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die SeNaPro GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 78 vom 29.2.2016.


16.1.2017   

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Beschluss des Gerichts vom 8. November 2016 — Apcoa Parking Holdings/EUIPO (PARKWAY)

(Verbundene Rechtssachen T-268/15 und T-272/15) (1)

((Unionsmarke - Anmeldungen der Unionsbildmarke und der Unionswortmarke PARKWAY - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt))

(2017/C 014/39)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Apcoa Parking Holdings (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Lohmann)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: H. Kunz)

Gegenstand

Zwei Klagen gegen zwei Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. März 2015 (Sachen R 2063/2014-4 und R 2062/2014-4) über die Anmeldungen des Bildzeichens und des Wortzeichens PARKWAY als Unionsmarken

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Apcoa Parking Holdings GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 245 vom 27.7.2015.


16.1.2017   

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C 14/33


Beschluss des Gerichts vom 26. Oktober 2016 — Vitra Collections/EUIPO — Consorzio Origini (Form eines Sessels)

(Rechtssache T-455/15) (1)

((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung - Erledigung))

(2017/C 014/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Vitra Collections AG (Muttenz, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. von Bomhard und Rechtsanwalt J. Fuhrmann)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Bullock, dann D. Hanf und schließlich D. Hanf und S. Bonne)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Consorzio Origini per l’Internazionalizzazione (Florenz, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt: S. Rizzo)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. März 2015 (Sache R 664/2011-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen dem Consorzio Origini und der Vitra Collections AG

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Vitra Collections AG und das Consorzio Origini per I’Internazionalizzazione tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstanden sind.


(1)  ABl. C 320 vom 28.9.2015.


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Beschluss des Gerichts vom 9. November 2016 — Jenkinson/Rat u. a.

(Rechtssache T-602/15) (1)

((Schiedsklausel - Personal internationaler Missionen der Union - Aufeinanderfolgende befristete Dienstverträge - Antrag auf Entschädigung - Offensichtliche Unzuständigkeit - Offensichtliche Unzulässigkeit))

(2017/C 014/41)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Liam Jenkinson (Killarney, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny und Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Vitro und M. Bishop), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und S. Bartelt), Europäischer Auswärtiger Dienst (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt, E. Chaboureau und G. Pasqualetti), Eulex Kosovo (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen D. Fouquet und E. Raoult)

Gegenstand

Auf Art. 272 AEUV gestützter Antrag auf Umqualifizierung des Vertragsverhältnisses des Klägers in einen unbefristeten Vertrag und auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch die missbräuchliche Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Verträge und durch missbräuchliche Entlassung entstanden sein soll, sowie auf Feststellung, dass der Rat, die Kommission und der EAD den Kläger diskriminiert haben, und sie demzufolge zu einer Entschädigungsleistung zu verurteilen und, hilfsweise, auf die außervertragliche Haftung der europäischen Organe gestützter Antrag

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Liam Jenkinson trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 90 vom 7.3.2016.


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Beschluss des Gerichts vom 12. Oktober 2016 — Cyprus Turkish Chamber of Industry u. a./Kommission

(Rechtssache T-41/16) (1)

((Nichtigkeitsklage - Antrag auf Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung „Halloumi“ oder „Hellim“ - Schreiben der Kommission betreffend die Beteiligung der Klägerinnen am Einspruchsverfahren zum Eintragungsverfahren - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit))

(2017/C 014/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Cyprus Turkish Chamber of Industry (Nikosia, Zypern), Animal Breeders and Producers Association (Nikosia), Milk and Oil Products Production and Marketing Cooperative Ltd (Nikosia), Süt Urünleri İmalatçulari Birliği Milk Processors Association (Nikosia), Fatma Garanti (Güzelyurt) (Prozessbevollmächtigte: B. O’Connor, Solicitor, Rechtsanwalt S. Gubel und Rechtsanwältin E. Bertolotto)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Lewis, P. Aalto und J. Guillem Carrau)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung zweier Schreiben der Europäischen Kommission vom 18. November 2015 (Ares [2015] 5171539) und vom 15. Januar 2016 (Ares [2016] 220922) betreffend die Beteiligung der Klägerinnen am Einspruchsverfahren zum Verfahren zur Eintragung der Käsebezeichnung „Halloumi“ oder „Hellim“ als geschützte Ursprungsbezeichnung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Anträge des Rates der Europäischen Union, des Europäischen Parlaments und der Republik Zypern auf Zulassung als Streithelfer sind erledigt.

3.

Die Cyprus Turkish Chamber of Industry, die Animal Breeders and Producers Association, die Milk and Oil Products Production and Marketing Cooperative Ltd, die Süt Urünleri İmalatçulari Birliği Milk Processors Association und Frau Fatma Garanti tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

4.

Die Cyprus Turkish Chamber of Industry, die Animal Breeders and Producers Association, die Milk and Oil Products Production and Marketing Cooperative, die Süt Urünleri İmalatçulari Birliği Milk Processors Association, Frau Fatma Garanti, die Kommission, der Rat, das Parlament und die Republik Zypern tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung als Streithelfer.


(1)  ABl. C 118 vom 4.4.2016.


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C 14/35


Beschluss des Gerichts vom 27. Oktober 2016 — Port autonome du Centre et de l’Ouest u. a./Kommission

(Rechtssache T-116/16) (1)

((Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Körperschaftsteuer - Von Belgien gewährte Beihilfen für belgische Häfen - Schreiben der Kommission, in dem der Erlass zweckdienlicher Maßnahmen vorschlagen wird - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit))

(2017/C 014/43)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Port autonome du Centre et de l’Ouest SCRL (La Louvière, Belgien), Port autonome de Namur (Namur, Belgien), Port autonome de Charleroi (Charleroi, Belgien), Port autonome de Liège (Lüttich, Belgien) und Wallonische Region (Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Vanden Eynde)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Noë und B. Stromsky)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des vermeintlichen Beschlusses betreffend die staatliche Beihilfe SA.38393 (2015/E) — Besteuerung der Häfen in Belgien in der Anlage zum Schreiben der Kommission vom 22. Januar 2016, mit dem dem Königreich Belgien zweckdienliche Maßnahmen vorschlagen werden sollten

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Der Port autonome du Centre et de l’Ouest SCRL, der Port autonome de Namur, der Port autonome de Charleroi, der Port autonome de Liège und die Wallonische Region tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind.


(1)  ABl. C 175 vom 17.5.2016.


16.1.2017   

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Klage, eingereicht am 29. Juli 2016 — The Regents of the University of California/CPVO — Nador Cott Protection und CVVP (Tang Gold)

(Rechtssache T-405/16)

(2017/C 014/44)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: The Regents of the University of California (Riverside, Kalifornien, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Muñoz-Delgado Mérida, S. Poza Martínez, M. Esteve Sanz und J. Lissen Arbeloa)

Beklagter: Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Nador Cott Protection SARL (Saint-Raphaël, Frankreich) und Club de Variedades Vegetales Protegidas (Valencia, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem CPVO

Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes: Kläger.

Streitiger gemeinschaftlicher Sortenschutz: Gemeinschaftliches Sortenschutzrecht Nr. EU 38924, Sortenbezeichnung: Tang Gold, Art: Citrus reticulata Bianco.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 29. April 2016 in der Sache A006/2014.

Anträge

Der Kläger beantragt,

der Sorte Nadorcott in Bezug auf das Merkmal Nr. 68 des CPVO-TP-Protokolls 201/2 die Ausprägungsstufe „sehr hoch“ mit der Note 9 oder, hilfsweise, die Ausprägungsstufe „hoch“ mit der Note 7 zuzuerkennen und dies entsprechend in dem Bericht über die Unterschiede zu ähnlichen Sorten widerzuspiegeln, der Bestandteil der amtlichen Beschreibung der Sorte Tang Gold ist;

das Vorliegen klarer Unterschiede zwischen den Sorten Tang Gold und Nadorcott bei den Merkmalen Nr. 5, 6, 14, 15, 16, 37, 50, 60 und 65 des CPVO-TP-Protokolls 201/2 anzuerkennen, dies entsprechend zu erklären und die Berichtigung des Berichts über die Unterschiede zu ähnlichen Sorten, der Bestandteil der amtlichen Beschreibung der Sorte Tang Gold ist, anzuordnen, um diese Unterschiede in den Bericht aufzunehmen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung der Art. 57, 62, 67, 75 und 81 der Verordnung Nr. 2100/94;

Verletzung des Art. 49 der Verordnung Nr. 874/09;

Unzutreffende Auslegung des vom Instituto Valenciano de Investigaciones Agrarias (agrarwissenschaftliches Institut Valencia, IVIA) erstellten Berichts „Importancia de la reducción del contenido de semillas mediante mutagénisis inducida“ (Bedeutung der Verringerung der enthaltenen Samenkörner durch induzierte Mutagenese);

Unabhängigkeit des Merkmals Nr. 68 von Umweltbedingungen;

Vergleichbarkeit der von The Regents of the University of California (UCR) vorgelegten Daten in Bezug auf die Anzahl der in Nadorcott enthaltenen Samenkörner.


16.1.2017   

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C 14/37


Rechtsmittel, eingelegt am 30. September 2016 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 21. Juli 2016 in der Rechtssache F-91/15, AV/Kommission

(Rechtssache T-701/16 P)

(2017/C 014/45)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser, T. S. Bohr und C. Ehrbar)

Andere Partei des Verfahrens: AV (Cadrezzate, Italien)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben,

die Rechtssache an das im ersten Rechtszug entscheidende Gericht zurückzuverweisen,

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin zwei Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Das Gericht für den öffentlichen Dienst (GöD) habe zwei Rechtsfehler begangen. Erstens habe es die streitige Entscheidung, nämlich die Entscheidung der Kommission vom 16. September 2014, die medizinische Vorbehaltsklausel in Art. 32 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union auf die andere Partei des Verfahrens anzuwenden und ihr kein Invalidengeld zu bewilligen, aufgehoben, obwohl die Aufhebung einer Entscheidung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer die Ausnahme sei. Zweitens habe das GöD zu Unrecht angenommen, dass sich die übermäßige Verzögerung bei der Entscheidungsfindung auf den Inhalt der Entscheidung habe auswirken können. Im Übrigen sei hinsichtlich dieses zweiten Gesichtspunkts ein Verstoß gegen die Begründungspflicht festzustellen.

2.

Dem GöD sei ein insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen, als das angefochtene Urteil gegen den Grundsatz der Rechtskraft verstoße, weil das GöD die streitige Entscheidung unter Hinweis darauf für nichtig erklärt habe, dass sich die als übermäßig erachtete Verzögerung bei der Durchführung der Verwaltungsverfahren auf den Inhalt der Entscheidung ausgewirkt habe.


16.1.2017   

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C 14/37


Klage, eingereicht am 25. Oktober 2016 — Vincenti/EUIPO

(Rechtssache T-747/16)

(2017/C 014/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Guillaume Vincenti (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des EUIPO, seine volle dauernde Dienstunfähigkeit nicht anzuerkennen, und dessen Weigerung, ihn in den Ruhestand zu versetzen, aufzuheben

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß des Beklagten gegen die einschlägigen Vorschriften des Beamtenstatuts, namentlich dessen Art. 7 bis 9, 13, 33 und 78, gegen Art. 13 bis 16 des Anhangs VIII dieses Statuts und insbesondere gegen Art. 53 des Beamtenstatuts.

2.

Zweiter Klagegrund: Vertrauensbruch des Beklagten und Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung (Art. 41 Abs. 1, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a, b und c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) sowie die Verfahrensrechte des Klägers, u. a. indem die angefochtene Entscheidung auf einen verfälschten Sachverhalt gestützt worden sei.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß des Beklagten gegen Art. 3 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Zur Stützung der vorstehend genannten Klagegründe macht der Kläger insbesondere geltend, dass die Anstellungsbehörde nach den einschlägigen Bestimmungen des Beamtenstatuts, die dauernde volle Dienstunfähigkeit eines Beamten anzuerkennen oder nicht anzuerkennen, kein Ermessen habe, da die Entscheidung des Invaliditätsausschusses verbindlich sei, und dass es, selbst wenn die Anstellungsbehörde ein Ermessen hätte, im Fall des Klägers keinen triftigen Grund gäbe, seine dauernde Dienstunfähigkeit nicht anzuerkennen.


16.1.2017   

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C 14/38


Klage, eingereicht am 28. Oktober 2016 — Novolipetsk Steel/Kommission

(Rechtssache T-752/16)

(2017/C 014/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: PAO Novolipetsk Steel (Lipezk, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt B. Evtimov und D. O’Keeffe, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1328 der Kommission vom 29. Juli 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung u. a. in der Russischen Föderation, veröffentlicht im ABl. L 210 vom 4. August 2016, in vollem Umfang für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör einschließlich der Verteidigungsrechte, des Grundsatzes der Waffengleichheit und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung.

2.

Die Kommission habe gegen Art. 18 der Grundverordnung (1), Art. 6.8 und Anhang II des ADÜ (2) und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen und einen Rechtsfehler sowie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Klägerin als nicht zur Mitarbeit bereiten Hersteller angesehen und die ihr zur Verfügung stehenden Fakten zugrunde gelegt habe.

3.

Die Kommission habe gegen Art. 3 Abs. 2 und 5 der Grundverordnung und Art. 3.1 des ADÜ verstoßen, die ihr vorliegenden Beweise verfälscht und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Schadensindikatoren fehlerhaft beurteilt und keine objektive Prüfung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen habe.

Die Kommission habe sich nur auf ausgewählte wirtschaftliche Indikatoren der Lage des Wirtschaftszweigs der Union gestützt und Schlüsselindikatoren, die eine andere, positivere Lage des Wirtschaftszweigs der Union gezeigt hätten, außer Acht gelassen.

Zudem sei der Standpunkt der Kommission voreingenommen gewesen, was ihre Schadensfeststellungen begünstigt und die ihr vorliegenden Beweise verfälscht habe, indem sie die „freien“ und „gebundenen“ Märkte des betroffenen Produkts unter Verstoß gegen ihre Pflicht nach Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung, eine objektive Prüfung vorzunehmen, nicht als Ganzes geprüft habe.

4.

Die Kommission habe gegen Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung verstoßen, da sie den Kausalzusammenhang zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren und der Lage des Wirtschaftszweigs der Union falsch beurteilt habe. Ferner habe die Kommission gegen ihre Pflicht verstoßen, den angeblich gedumpten Einfuhren keine anderen schädigenden Faktoren zuzurechnen, und andere Faktoren übersehen, die zusammen oder einzeln geeignet gewesen seien, den Kausalzusammenhang zu unterbrechen.

5.

Die Kommission habe die Schadensbeseitigungsschwelle falsch bestimmt und damit gegen Art. 2 Abs. 9 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung verstoßen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Insbesondere habe die Kommission eine unangemessene und überzogene Gewinnspanne für den Wirtschaftszweig der Union bestimmt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie für die Zwecke der Schadensspanne die in Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung vorgesehene Berichtigung für angemessene Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und den Gewinn eines unbeteiligten Einführers analog angewandt habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51).

(2)  WTO-Antidumpingübereinkommen.


16.1.2017   

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C 14/39


Klage, eingereicht am 28. Oktober 2016 — Severstal/Kommission

(Rechtssache T-753/16)

(2017/C 014/48)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: PAO Severstal (Tscherepowez, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt B. Evtimov und D. O’Keeffe, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1328 der Kommission vom 29. Juli 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung u. a. in der Russischen Föderation, veröffentlicht im ABl. L 210 vom 4. August 2016, in vollem Umfang für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf sechs Klagegründe.

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 18 der Grundverordnung (1) und gegen Art. 6.8 und Anhang II des ADÜ (2) verstoßen, als sie die Klägerin als teilweise nicht zur Mitarbeit bereiten Hersteller angesehen und die ihr zur Verfügung stehenden Fakten herangezogen habe, und ihr sei ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen. Nach Ansicht der Klägerin waren zudem die Folgen der teilweise mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit im Licht der festgestellten begrenzten Mängel offensichtlich unangemessen.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe das Recht auf ein faires Verfahren und die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt, indem sie die Möglichkeiten der Klägerin, sich gegen die negativen Feststellungen der Kommission zu verteidigen, eingeschränkt habe. Tatsächlich habe die Kommission jegliche Zusatzinformation oder Argumentation der Klägerin in Bezug auf die ihr vorgeworfene teilweise mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit zurückgewiesen bzw. ignoriert.

3.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe es versäumt, eine richtige Dumpingspanne gemäß Art. 2 Abs. 12 der Grundverordnung zu ermitteln, nachdem sie gegen Art. 2 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 4 verstoßen habe, Art. 2 Abs. 9 falsch ausgelegt habe und ihr offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen seien; die Kommission habe es versäumt, einen gerechten Vergleich gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung durchzuführen.

4.

Vierter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 3 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung und Art. 3.1 des ADÜ verstoßen, die ihr vorliegenden Beweise verfälscht und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Schadensindikatoren fehlerhaft beurteilt und keine objektive Prüfung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen habe. Die Kommission habe sich lediglich auf ausgewählte Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union gestützt und Schlüsselindikatoren vernachlässigt, die eine andere, positivere Lage des Wirtschaftszweigs der Union gezeigt hätten. Zudem habe die Kommission einen einseitigen Ansatz gewählt, was ihre Schadensfeststellungen begünstigt und die ihr vorliegenden Beweise verfälscht habe, indem sie es versäumt habe, den „freien“ Markt und den „gebundenen“ Markt der betreffenden Ware als Ganzes und zusammen für alle Indikatoren zu prüfen, und die Entscheidung getroffen habe, eine gesonderte „Bewertung auf dreierlei Art und Weise“ durchzuführen, die die Gesamtbeurteilung verfälscht habe.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung verstoßen, da sie den Kausalzusammenhang zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren und der Lage des Wirtschaftszweigs der Union falsch beurteilt habe. Ferner habe die Kommission gegen ihre Pflicht verstoßen, den angeblich gedumpten Einfuhren keine anderen schädigenden Faktoren zuzurechnen, und andere Faktoren übersehen, die zusammen oder einzeln geeignet gewesen seien, den Kausalzusammenhang zu unterbrechen.

6.

Sechster Klagegrund: Die Kommission habe die Schadensbeseitigungsschwelle falsch festgestellt und damit gegen Art. 2 Abs. 9 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung verstoßen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Insbesondere habe die Kommission eine unangemessene und überzogene Gewinnspanne für den Wirtschaftszweig der Union bestimmt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie für die Zwecke der Schadensspanne die in Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung vorgesehene Berichtigung für angemessene Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und den Gewinn eines unbeteiligten Einführers analog angewandt habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51).

(2)  WTO-Antidumpingübereinkommen.


16.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/40


Klage, eingereicht am 2. November 2016 — Oakley/EUIPO — Xuebo Ye (Darstellung eines Umrisses in Ellipsenform)

(Rechtssache T-754/16)

(2017/C 014/49)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Oakley, Inc. (Foothill Ranch, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen E. Ochoa Santamaría und V. Rodríguez Pombo)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Xuebo Ye (Wenzhou, China)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionsbildmarke (Darstellung eines Umrisses in Ellipsenform) — Anmeldung Nr. 13 088 191.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. August 2016 in der Sache R 2608/2015-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage mit allen ihren Anlagen und den entsprechenden Kopien für zulässig zu erklären;

die beantragten Beweiserhebungen vorzunehmen;

der Klage stattzugeben, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Anmeldung der Unionsmarke Nr. 13 088 191 gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 zurückzuweisen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.


16.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/41


Klage, eingereicht am 31. Oktober 2016 — ArcelorMittal Belval & Differdange und ThyssenKrupp Steel Europe/ECHA

(Rechtssache T-762/16)

(2017/C 014/50)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerinnen: ArcelorMittal Belval & Differdange SA (Esch an der Alzette, Luxemburg) und ThyssenKrupp Steel Europe AG (Duisburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Scheidmann und M. Kottmann)

Beklagter: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung der ECHA vom 26. September 2016 (Aktenzeichen ATD/52/2016) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Entscheidung der ECHA vom 19. August 2016 (Aktenzeichen ATD/52/2016) für nichtig zu erklären, soweit mit ihr der Antrag der Klägerinnen auf Zugang zu Dokumenten abgewiesen wurde;

der ECHA die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

Die Klägerinnen machen geltend, dass in der angefochtenen Entscheidung die oben genannte Bestimmung fehlerhaft angewandt worden sei, indem zu Unrecht festgestellt worden sei, dass geschäftliche Interessen durch die Offenlegung beeinträchtigt würden, und dass überwiegende öffentliche Interessen in der Entscheidung nicht berücksichtigt werden würden.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Die Klägerinnen machen geltend, dass die angefochtene Entscheidung die oben genannte Bestimmung verletze und dass entgegen dieser Entscheidung die Dokumente, zu denen Zugang beantragt wurde, den Fall der Klägerinnen beträfen und deshalb nicht vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausgeschlossen seien.


16.1.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/42


Klage, eingereicht am 3. November 2016 — Paulini/EZB

(Rechtssache T-764/16)

(2017/C 014/51)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Jörn Paulini (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 15. Dezember 2015 in der am 10. Februar 2016 geänderten Fassung zur Mitteilung des Ergebnisses der jährlichen Gehalts- und Boniüberprüfung (Annual Salary and Bonus Review, im Folgenden: ASBR) für den Kläger für das Jahr 2015 aufzuheben;

ihm Ersatz für den materiellen Schaden — wie in den Rn. 99 bis 103 der Klageschrift beschrieben — zuzusprechen;

ihm Ersatz für den mit 10 000 Euro veranschlagten erlittenen immateriellen Schaden zuzusprechen;

der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Rechtswidrigkeit der ASBR-Leitlinien 2015, soweit sie gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, Art. 51 der Beschäftigungsbedingungen sowie die Art. 12 und 21 der EU-Grundrechtecharta verstießen. Hilfsweise wird die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen die ASBR-Leitlinien 2015 sowie eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers geltend gemacht.

Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die ASBR-Leitlinien 2015 insofern rechtswidrig seien, als sie Beschäftigte mit — aus objektiv nicht beeinflussbaren Gründen wie etwa Krankenstand, Teilzeitarbeit wegen einer Behinderung oder Freistellung für Tätigkeiten im Personalausschuss (bzw. einer Kombination aus diesen Gründen) — beschränkter Verfügbarkeit für ihren Geschäftsbereich gegenüber ihren Kollegen, die durchgehend für ihren Geschäftsbereich zur Verfügung stünden, benachteiligten. Die angefochtene Entscheidung, die auf der Grundlage rechtswidriger ASBR-Leitlinien erlassen worden sei, sei folglich ebenfalls rechtswidrig.

Hilfsweise, falls die ASBR-Leitlinien 2015 rechtmäßig sein sollten, ist der Kläger nichtsdestoweniger der Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung insofern gegen diese Leitlinien verstoße, als seine Abwesenheitszeiten in seinem Fall als diskriminierender Faktor benutzt worden seien und vielmehr als Ausdruck einer positiven Verhaltenseinstellung für eine Verbesserung des ASBR-Ergebnisses hätten herangezogen werden müssen. Sämtliche nach den ASBR-Leitlinien 2015 zu beurteilende Faktoren hätten eindeutig zu einem höheren ASBR-Ergebnis führen müssen.

2.

Zweiter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Anwendung der Formel für freigestellte Personalvertretungstätigkeiten, weil sie krankheitsbedingte Abwesenheiten nicht neutralisiert habe und daher gegen den Beschluss vom 18. Dezember 2008, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, die Art. 12 und 21 der EU-Grundrechtecharta sowie Art. 51 der Beschäftigungsbedingungen verstoße. Hilfsweise wird für den Fall, dass der Beschluss vom 18. Dezember 2008 keine Möglichkeit zur Neutralisierung von Krankenständen erlauben sollte, eine diesbezügliche Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 18. Dezember 2008 geltend gemacht.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die EZB seine krankheitsbedingte Abwesenheit im Januar und Februar 2015 bei der Berechnung seines ASBR-Ergebnisses für seine Tätigkeiten als Mitglied des Personalausschusses unter Verwendung der Formel in dem Beschluss vom 18. Dezember 2008 über die ASBR-Formel für Beschäftigte hinsichtlich ihrer Tätigkeiten im Personalausschuss hätte neutralisieren müssen.

Sollte der Beschluss vom 18. Dezember 2008 keine solche Möglichkeit erlauben, so stellt der Kläger hilfsweise diesbezüglich die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses in Frage, da Personalausschussmitglieder, deren Freistellungszeiten wegen krankheitsbedingter Abwesenheit neu verteilt werden müssten, gegenüber ihren durchgehend arbeitenden Kollegen trotz ähnlicher Leistungen benachteiligt würden und somit aufgrund ihres Engagements im Personalausschuss benachteiligt seien.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Beschluss der EZB vom 18. Dezember 2008 hinsichtlich der Rundungspraxis, weil der Beschluss vom 18. Dezember 2008 keine Rundung für Personalausschussmitglieder erlaube. Hilfsweise sei der Beschluss vom 18. Dezember 2008, falls er doch Rundungen für Personalausschussmitglieder erlauben sollte, diesbezüglich offensichtlich ungerechtfertigt und unangemessen.

Im zweiten Klagegrund hat der Kläger die Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 18. Dezember 2008 für den Fall in Frage gestellt, dass dieser Beschluss dahin auszulegen sein sollte, dass er es der EZB nicht gestatte, den Krankenstand des Klägers bei der Anwendung der für die Berechnung der ASBR-Ergebnisse festgelegten Formel zu neutralisieren. In jenem Klagegrund hat er die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses nur in dieser Hinsicht in Frage gestellt. Überdies verwende die EZB eine Praxis, die in der Rundung des Ergebnisses der Formel bestehe, um es in Stufen umzuwandeln und dann diese gerundeten Stufen zur Bestimmung der dem Mitarbeiter zustehenden Gehaltserhöhung wieder in Prozentwerte zu verwandeln.

Der Kläger wendet sich gegen diese Praxis, die keine rechtliche Grundlage in den anwendbaren Regelungen und insbesondere im Beschluss vom 18. Dezember 2008 habe. Hilfsweise sei der Beschluss vom 18. Dezember 2008, falls er doch eine Rundung der ASBR-Ergebnisse für Personalausschussmitglieder erlauben sollte, in dieser Hinsicht offensichtlich ungerechtfertigt und unangemessen und daher rechtswidrig.


16.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/44


Klage, eingereicht am 7. November 2016 — Picard/Kommission

(Rechtssache T-769/16)

(2017/C 014/52)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Maxime Picard (Hettange-Grande, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung über die vorzeitige Festlegung bestimmter Bestandteile seiner Ruhegehaltsansprüche oder die Unterlassung, eine solche nach dem Statut vorgeschriebene Entscheidung zu treffen, wie sie sich aus der Mitteilung eines Sachbearbeiters der Sektion 001 „Ruhegehälter“ des Referats 4 des PMO vom 4. Januar 2016 an den Kläger ergibt, mit der ihm auf seine Anfrage vom selben Tag geantwortet wurde, dass sich seine Ruhegehaltsansprüche infolge seiner Wiedereinstellung in der Funktionsgruppe II mit Wirkung zum 1. Juni 2014 geändert hätten, wobei sein Ruhestandsalter nunmehr 66 Jahre und die Zuwachsrate für seine Ruhgehaltsansprüche ab dem 1. Juni 20141,8 % betrage, aufzuheben;

soweit erforderlich die Entscheidung des Direktors der Direktion E der Generaldirektion Humanressourcen der Kommission aufzuheben, soweit mit ihr die Beschwerde des Klägers vom 1. April 2016 gegen die sich aus der Mitteilung vom 4. Januar 2016 ergebende Entscheidung bzw. Nichtentscheidung als mangels einer beschwerenden Maßnahme unzulässig oder hilfsweise als unbegründet zurückgewiesen wurde;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem er im Hinblick auf die Mitteilung vom 4. Januar 2016 einen Rechtsfehler und einen Verstoß gegen Art. 77 Abs. 2 und 5 des Beamtenstatuts sowie gegen Art. 21 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 2 des Anhangs XIII des Beamtenstatuts, die gemäß Art. 109 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (im Folgenden: BSB) anwendbar sind, rügt, da bei der Anwendung dieser Bestimmungen des Beamtenstatuts als Zeitpunkt für den Diensteintritt der 1. Juni 2014 zugrunde gelegt worden sei, an dem der Vertrag in Kraft getreten sei, mit dem der Kläger gemäß Art. 87 Abs. 4 BSB in die Funktionsgruppe II (im Folgenden: FG II) gewechselt sei, obwohl der 1. Juli 2008 hätte zugrunde gelegt werden müssen, d. h. der Zeitpunkt, zu dem er ursprünglich den Dienst bei der Kommission als Vertragsbediensteter der Funktionsgruppe I angetreten habe.

Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:

Mit dem ersten Teil wird gerügt, dass die Sektion 1 des Referats 4 des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (im Folgenden: PMO) und der Direktor der Direktion E der Generaldirektion Humanressourcen der Kommission (im Folgenden: GDHR) in fehlerhafter Weise mit der Begründung, dass der Vertrag vom 19. Mai 2014, mit dem der Kläger in die FG II gewechselt sei, neu sei und zu einer Neueinstellung geführt habe, festgestellt hätten, dass Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 21 Abs. 2 des Anhangs XIII des Beamtenstatuts auf ihn nicht anwendbar seien, so dass dafür Art. 77 Abs. 5 und 2 des Beamtenstatuts auf ihn anwendbar sei, obwohl der Zeitpunkt des Diensteintritts gemäß den Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Beamtenstatuts der Zeitpunkt des ersten Dienstantritts sei.

Der zweite Teil ist auf einen Fehler gestützt, den die Sektion 1 des betreffenden Referats des PMO und der Direktor der Direktion E der GDHR auch durch die Feststellung begangen hätten, dass Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 21 Abs. 2 des Anhangs XIII des Beamtenstatuts auf ihn nicht anwendbar seien, da der Vertrag vom 19. Mai 2014, mit dem der Kläger in die FG II gewechselt sei, eine Unterbrechung der Kontinuität seiner Laufbahn darstelle, so dass dafür Art. 77 Abs. 5 und 2 des Beamtenstatuts auf ihn anwendbar sei, obwohl dieser Vertrag eine Fortführung seiner Laufbahn darstelle, da mit ihm bezweckt und bewirkt worden sei, ihn nur formal ohne Änderung seiner Aufgaben neu einzustufen.


16.1.2017   

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C 14/45


Klage, eingereicht am 24. Oktober 2016 — Toontrack Music/EUIPO (EZMIX)

(Rechtssache T-771/16)

(2017/C 014/53)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Toontrack Music AB (Umeå, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. E. Ström)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionswortmarke „EZMIX“ — Anmeldung Nr. 13 945 423

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. Juli 2016 in der Sache R 2436/2015-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 2, Art. 43 und Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 2 und Art. 43 der Verordnung Nr. 207/2009.


16.1.2017   

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C 14/45


Klage, eingereicht am 4. November 2016 — Isocell/EUIPO — iCell (iCell.)

(Rechtssache T-776/16)

(2017/C 014/54)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Isocell GmbH (Neumarkt am Wallersee, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Thiele)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: iCell AB (Älvdalen, Schweden)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „iCell.“ — Anmeldung Nr. 12 877 676

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. September 2016 in der Sache R 2496/2015-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der Widerspruch in vollem Umfang aufrechterhalten wird und die Unionsmarkenanmeldung Nr. 12877676 zurückgewiesen wird;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


16.1.2017   

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C 14/46


Klage, eingereicht am 4. November 2016 — Isocell/EUIPO — iCell (iCell. Insulation Technology Made in Sweden)

(Rechtssache T-777/16)

(2017/C 014/55)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Isocell GmbH (Neumarkt am Wallersee, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Thiele)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: iCell AB (Älvdalen, Schweden)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „iCell. Insulation Technology Made in Sweden“ — Anmeldung Nr. 12 882 023

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Juli 2016 in der Sache R 181/2016-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der Widerspruch in vollem Umfang aufrechterhalten wird und die Unionsmarkenanmeldung Nr. 12882023 zurückgewiesen wird;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


16.1.2017   

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C 14/46


Klage, eingereicht am 7. November 2016 — Rühland/EUIPO — 8 seasons design (Leuchten)

(Rechtssache T-779/16)

(2017/C 014/56)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Lothar Rühland (Wendeburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-P. Schrammek, C. Drzymalla, S. Risthaus und J. Engberding)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: 8 seasons design GmbH (Eschweiler, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber des streitigen Musters oder Modells: Kläger

Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsgeschmacksmuster „Leuchten“ Nr. 1 402 341-0006

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Juli 2016 in der Sache R 878/2015-3

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

den Antrag auf Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 0010402341-0006 zurückzuweisen;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 25 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002.


16.1.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/47


Klage, eingereicht am 9. November 2016 — Puma u. a./Kommission

(Rechtssache T-781/16)

(2017/C 014/57)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Puma SE (Herzogenaurach, Deutschland) und acht weitere (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Vermulst)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395 der Kommission vom 18. August 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Buckinghan Shoe Mfg Co. Ltd., Buildyet Shoes Mfg., DongGuan Elegant Top Shoes Co. Ltd, Dongguan Stella Footwear Co Ltd, Dongguan Taiway Sports Goods Limited, Foshan City Nanhai Qun Rui Footwear Co., Jianle Footwear Industrial, Sihui Kingo Rubber Shoes Factory, Synfort Shoes Co. Ltd., Taicang Kotoni Shoes Co. Ltd., Wei Hao Shoe Co. Ltd., Wei Hua Shoe Co. Ltd. und Win Profile Industries Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 225, S. 52) für nichtig zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 der Kommission vom 13. September 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam, die von Best Royal Co. Ltd, Lac Cuong Footwear Co., Ltd, Lac Ty Co., Ltd, Saoviet Joint Stock Company (Megastar Joint Stock Company), VMC Royal Co Ltd, Freetrend Industrial Ltd. und dem mit ihm verbundenen Unternehmen Freetrend Industrial A (Vietnam) Co, Ltd., Fulgent Sun Footwear Co., Ltd, General Shoes Ltd, Golden Star Co, Ltd, Golden Top Company Co., Ltd, Kingmaker Footwear Co. Ltd., Tripos Enterprise Inc. und Vietnam Shoe Majesty Co., Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 245, S. 16) für nichtig zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731 der Kommission vom 28. September 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von General Footwear Ltd (China), Diamond Vietnam Co Ltd und Ty Hung Footgearmex/Footwear Co. Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 262, S. 4) für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission ihre Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe von vornherein nicht über die rechtliche Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Verordnungen verfügt.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe unter Verstoß gegen Art. 296 AEUV die genaue Rechtsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Verordnungen nicht angegeben und habe die Verteidigungsrechte der Klägerinnen und ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt.

3.

Dritter Klagegrund: Die Wiedereröffnung des abgeschlossenen Verfahrens hinsichtlich der Schuhe und die rückwirkende Einführung des ausgelaufenen Antidumpingzolls auf die Lieferanten der Klägerinnen entbehre (i) einer Rechtsgrundlage, beruhe auf einem offensichtlichen Fehler bei der Anwendung von Art. 266 AEUV sowie der Grundverordnung und verstoße gegen letztere, sei (ii) unvereinbar mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots und sei (iii) unvereinbar mit Art. 266 AEUV, verstoße gegen Art. 5 Abs. 4 EUV und beruhe auf einem Missbrauch der Befugnisse der Kommission.

4.

Vierter Klagegrund: Die rückwirkende Einführung des Zolls durch die drei angefochtenen Verordnungen diskriminiere die Klägerinnen.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Art und Weise der Bewertung der Anträge der Lieferanten der Klägerinnen auf Marktwirtschaftsbehandlung und auf individuelle Behandlung sei diskriminierend gewesen und habe auf einem Missbrauch der Befugnisse der Kommission beruht.


16.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/48


Klage, eingereicht am 9. November 2016 — Timberland Europe/Kommission

(Rechtssache T-782/16)

(2017/C 014/58)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Timberland Europe BV (Enschede, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Vermulst)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395 der Kommission vom 18. August 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Buckinghan Shoe Mfg Co. Ltd., Buildyet Shoes Mfg., DongGuan Elegant Top Shoes Co. Ltd, Dongguan Stella Footwear Co Ltd, Dongguan Taiway Sports Goods Limited, Foshan City Nanhai Qun Rui Footwear Co., Jianle Footwear Industrial, Sihui Kingo Rubber Shoes Factory, Synfort Shoes Co. Ltd., Taicang Kotoni Shoes Co. Ltd., Wei Hao Shoe Co. Ltd., Wei Hua Shoe Co. Ltd. und Win Profile Industries Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 225, S. 52) für nichtig zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 der Kommission vom 13. September 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam, die von Best Royal Co. Ltd, Lac Cuong Footwear Co., Ltd, Lac Ty Co., Ltd, Saoviet Joint Stock Company (Megastar Joint Stock Company), VMC Royal Co Ltd, Freetrend Industrial Ltd. und dem mit ihm verbundenen Unternehmen Freetrend Industrial A (Vietnam) Co, Ltd., Fulgent Sun Footwear Co., Ltd, General Shoes Ltd, Golden Star Co, Ltd, Golden Top Company Co., Ltd, Kingmaker Footwear Co. Ltd., Tripos Enterprise Inc. und Vietnam Shoe Majesty Co., Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 245, S. 16) für nichtig zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731 der Kommission vom 28. September 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von General Footwear Ltd (China), Diamond Vietnam Co Ltd und Ty Hung Footgearmex/Footwear Co. Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 262, S. 4) für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission ihre Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe von vornherein nicht über die rechtliche Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Verordnungen verfügt.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe unter Verstoß gegen Art. 296 AEUV die genaue Rechtsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Verordnungen nicht angegeben und habe die Verteidigungsrechte der Klägerin und ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt.

3.

Dritter Klagegrund: Die Wiedereröffnung des abgeschlossenen Verfahrens hinsichtlich der Schuhe und die rückwirkende Einführung des ausgelaufenen Antidumpingzolls auf die Lieferanten der Klägerin entbehre (i) einer Rechtsgrundlage, beruhe auf einem offensichtlichen Fehler bei der Anwendung von Art. 266 AEUV sowie der Grundverordnung und verstoße gegen letztere, sei (ii) unvereinbar mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots und sei (iii) unvereinbar mit Art. 266 AEUV, verstoße gegen Art. 5 Abs. 4 EUV und beruhe auf einem Missbrauch der Befugnisse der Kommission.

4.

Vierter Klagegrund: Die rückwirkende Einführung des Zolls durch die drei angefochtenen Verordnungen diskriminiere die Klägerin.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Art und Weise der Bewertung der Anträge der Lieferanten der Klägerin auf Marktwirtschaftsbehandlung und auf individuelle Behandlung sei diskriminierend gewesen und habe auf einem Missbrauch der Befugnisse der Kommission beruht.


16.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/49


Klage, eingereicht am 10. November 2016 — De Geoffroy u. a./Europäisches Parlament

(Rechtssache T-788/16)

(2017/C 014/59)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Dominique De Geoffroy (Brüssel, Belgien) und 14 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. de Montigny und J.-N. Louis)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Kläger beantragen,

die am 21. März 2016 veröffentlichten Guidelines des Parlaments zum Urlaub („Guidelines on leave“) aufzuheben;

die Entscheidung vom 13. Juni 2016, mit der der von Herrn Stéphane Grosjean beantragte Urlaub abgelehnt wurde, aufzuheben;

die Entscheidung vom 12. April 2016, mit der der Urlaub von Frau Françoise Joostens genehmigt, aber als Teil der Quote von maximal 3,5 Tagen gewertet wurde, aufzuheben;

die Entscheidung vom 2. Juni 2016, mit der der von Frau Françoise Joostens beantragte Urlaub abgelehnt wurde, aufzuheben;

der beklagten Partei in jedem Fall die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger sechs Klagegründe geltend.

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird das völlige Fehlen einer Begründung seitens des Beklagten geltend gemacht, da keine Antwort auf die Beschwerden der Kläger gegen die am 21. März 2016 veröffentlichten Guidelines des Parlaments zu dem Urlaub erfolgt sei (im Folgenden „die streitigen Guidelines“).

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird die Einrede der Rechtswidrigkeit geltend gemacht, da die Annahme der streitigen Guidelines durch das Parlament eine Verletzung des Beamtenstatuts und der durch die internen Vorschriften zur Verwaltung des Urlaubs anerkannten Rechte sowie eine Verletzung der erworbenen Rechte der Kläger darstelle.

Die beiden Kläger, die jeweils am 2. Juni 2016, am 13. Juni 2016 und am 12. April 2016 drei angefochtene Einzelentscheidungen erhalten haben, von denen die ersten beiden Entscheidungen eine Ablehnung des beantragten Urlaubs enthielten und die letzte zwar einer Genehmigung eines der Urlaubsanträge enthielt, diesen jedoch als Teil der Quote von maximal 3,5 Tagen wertete, machen denselben Klagegrund zur Aufhebung dieser Entscheidungen geltend.

3.

Mit dem dritten Klagegrund wird das Fehlen einer Konsultation der Bediensteten des Parlamentes bei der Annahme der streitigen Guidelines geltend gemacht, da dies eine Verletzung von Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darstelle.

4.

Mit dem vierten Klagegrund werden eine fehlende Abwägung zwischen den Interessen des Organs und jenen der Dolmetscher, die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, ein Rechtsmissbrauch, ein Ermessensfehler und die Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Fürsorgepflicht geltend gemacht, die von dem beklagten Organ durch die Annahme der streitigen Guidelines begangen worden seien.

5.

Mit dem fünften Klagegrund wird die durch die Annahme der streitigen Guidelines erzeugte Diskriminierung der Dolmetscher im Vergleich zu den anderen Beamten und Bediensteten geltend gemacht.

6.

Mit dem sechsten Klagegrund werden die Verletzung der Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung sowie die Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit in Bezug auf die in den besagten Guidelines vorgesehenen Ausnahmen und Sonderfälle geltend gemacht.


16.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/50


Klage, eingereicht am 8. November 2016 — InvoiceAuction B2B/EUIPO (INVOICE AUCTION)

(Rechtssache T-789/16)

(2017/C 014/60)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: InvoiceAuction B2B GmbH (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Jonas)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „INVOICE AUCTION“ — Anmeldung Nr. 13 821 095

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. August 2016 in der Sache R 2201/2015-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


16.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/51


Klage, eingereicht am 11. November 2016 — C & J Clark International/Kommission

(Rechtssache T-790/16)

(2017/C 014/61)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: C & J Clark International Ltd (Somerset, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Willems und S. De Knop)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395 der Kommission vom 18. August 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Buckinghan Shoe Mfg Co. Ltd., Buildyet Shoes Mfg., DongGuan Elegant Top Shoes Co. Ltd, Dongguan Stella Footwear Co Ltd, Dongguan Taiway Sports Goods Limited, Foshan City Nanhai Qun Rui Footwear Co., Jianle Footwear Industrial, Sihui Kingo Rubber Shoes Factory, Synfort Shoes Co. Ltd., Taicang Kotoni Shoes Co. Ltd., Wei Hao Shoe Co. Ltd., Wei Hua Shoe Co. Ltd. und Win Profile Industries Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 225, S. 52) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung nach Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV verstoßen, indem sie ohne gültige Rechtsgrundlage vorgegangen sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 266 AEUV verstoßen, indem sie nicht die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 4. Februar 2016, C & J Clark International (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), ergebenden Maßnahmen ergriffen habe.

3.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Grundverordnung (1) und den Grundsatz der Rechtssicherheit (Rückwirkungsverbot) verstoßen, indem sie einen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Schuhen „während der Geltungsdauer der [für ungültig erklärten Verordnungen]“ eingeführt habe.

4.

Vierter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 21 der Grundverordnung verstoßen, indem sie einen Antidumpingzoll eingeführt habe, ohne eine erneute Bewertung des Unionsinteresses vorzunehmen. Jedenfalls sei der Schluss offensichtlich falsch gewesen, dass die Einführung eines Antidumpingzolls im Unionsinteresse sei.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 5 Abs. 1 und 4 EUV verstoßen, indem sie einen Rechtsakt erlassen habe, der über das hinausgehe, was zur Erreichung seines Ziels notwendig sei.


(1)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).


16.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/52


Klage, eingereicht am 14. November 2016 — Real Madrid Club de Fútbol/Kommission

(Rechtssache T-791/16)

(2017/C 014/62)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Real Madrid Club de Fútbol (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Pérez-Bustamante und F. Löwhagen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

den in der Sache SA.33754 (2013/C) (ex 2013/NN) ergangenen Beschluss der Kommission vom 4. Juli 2016 in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der im vorliegenden Verfahren angefochtene Beschluss habe eine Übertragung von Grundstücken zwischen dem Real Madrid CF und der Gemeinde Madrid insoweit als staatliche Beihilfe qualifiziert, als die von der Übertragung erfassten Grundstücke um 18,4 Millionen Euro überbewertet worden seien.

Dieser Beschluss gehe darauf zurück, dass die Gemeinde Madrid die Durchführungsvereinbarung von 1998, mit der die Übertragung des Grundstücks B-32 in Las Tablas auf den Real Madrid CF vereinbart worden sei, nicht erfüllt habe. Die Gemeinde Madrid und der Real Madrid CF hätten dieses Problem mit der Kompromissvereinbarung von 2011 gelöst, mit der dem Real Madrid CF eine Entschädigung in Form der Übertragung der genannten Grundstücke gewährt worden sei.

Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

1.

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die Kommission habe aus der Kompromissvereinbarung von 2011 offensichtlich zu Unrecht einen wirtschaftlichen Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe zugunsten des Klägers abgeleitet. Mit dieser Vereinbarung habe die Gemeinde Madrid lediglich anerkannt, dass sie für die Nichterfüllung der Durchführungsvereinbarung von 1998 verantwortlich sei. Ferner habe die Kommission bei der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers nicht berücksichtigt, dass die Alternativen zur Kompromissvereinbarung von 2011 — wenn die Gemeinde z. B. vor Gericht verklagt worden wäre — viel kostspieliger gewesen wären.

2.

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und gegen den allgemeinen Grundsatz der guten Verwaltung

Die Kommission habe schwere Beurteilungsfehler begangen, indem sie ihren Beschluss auf ein Gutachten ohne Beweiswert gestützt und die übrigen in den Akten befindlichen Bewertungen des Grundstücks B-32 unberücksichtigt gelassen habe, ohne ein Gutachten ihres eigenen Sachverständigen oder eines anderen Sachverständigen mit entsprechender Qualifikation einzuholen.

3.

Verstoß gegen die Art. 107 Abs. 1 und 296 AEUV sowie gegen den allgemeinen Grundsatz der guten Verwaltung bei der Ermittlung des Wertes der dem Real Madrid FC gemäß der Kompromissvereinbarung von 2011 gewährten Entschädigung

Die Kommission habe den Wert der dem Kläger gemäß der Kompromissvereinbarung von 2011 als Entschädigung übertragenen Immobilien nicht geschätzt, sondern habe, ohne jede Begründung und ohne auf das entsprechende ausführliche Vorbringen des Klägers einzugehen, den Wert zugrunde gelegt, den die Gemeinde angesetzt habe, obwohl die Kommission selbst andere von der Gemeinde nach denselben Methoden vorgenommene Bewertungen (wie jene des Grundstücks B-32) ausdrücklich abgelehnt habe.


16.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/53


Klage, eingereicht am 15. November 2016 — Agricola J.M./EUIPO — Torres (CLOS DE LA TORRE)

(Rechtssache T-806/16)

(2017/C 014/63)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Agricola J.M., SL (Girona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Clos Creus)

Beklagter: Europäisches Amt für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Miguel Torres, SA (Vilafranca del Penedés, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Antragstellerin: Klägerin.

Streitige Marke: Unionswortmarke „CLOS DE LA TORRE“ — Anmeldung Nr. 13 029 533.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Juli 2016 in der Sache R 2099/2015-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Juli 2016 aufzuheben;

die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 7. August 2015, mit der dem bezüglich sämtlicher Waren der Klasse 33: Alkoholische Getränke, ausgenommen Bier, eingelegten Widerspruch stattgegeben und die Gemeinschaftsmarke bezüglich sämtlicher streitiger Waren zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

die vorangehenden Entscheidungen zu ändern und die Eintragung seiner Marke für alle Waren der Klasse 33 zuzulassen;

dem Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und gegen die in mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fällen ergangene Rechtsprechung.


16.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/54


Klage, eingereicht am 14. November 2016 — Jean Patou Worldwide/EUIPO — Emboga (HISPANITAS JOY IS A CHOICE)

(Rechtssache T-808/16)

(2017/C 014/64)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Jean Patou Worldwide Ltd (Watford, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: S. Baran, Barrister)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Emboga, SA (Petrel, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Antragstellerin: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „HISPANITAS JOY IS A CHOICE“ — Anmeldung Nr. 12 789 971.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Juni 2016 in der Sache R 235/2016-1.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und der anderen Beteiligten des Verfahrens die Kosten aufzuerlegen, einschließlich jener, die ihr vor dem Amt entstanden sind.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.


16.1.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/55


Klage, eingereicht am 22. November 2016 — For Tune/EUIPO — Simplicity trade (opus AETERNATUM)

(Rechtssache T-815/16)

(2017/C 014/65)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: For Tune sp. z o.o. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Popławska)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Simplicity trade GmbH (Oelde, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „opus AETERNATUM“ — Anmeldung Nr. 11 024 296

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. September 2016 in der Sache R 152/2016-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM und der andere Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


16.1.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/55


Beschluss des Gerichts vom 13. Oktober 2016 — Axium/Parlament

(Rechtssache T-392/16) (1)

(2017/C 014/66)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 326 vom 5.9.2016.


16.1.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/55


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. Oktober 2016 — Maubert/Rat

(Rechtssache T-565/16) (1)

(2017/C 014/67)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichts hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 27 vom 25.1.2016 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-137/15 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).