ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
59. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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ENTSCHLIESSUNGEN |
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Europäisches Parlament |
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Dienstag, 14. Januar 2014 |
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2016/C 482/01 |
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2016/C 482/02 |
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2016/C 482/03 |
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2016/C 482/04 |
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2016/C 482/05 |
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2016/C 482/06 |
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2016/C 482/07 |
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2016/C 482/08 |
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2016/C 482/09 |
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2016/C 482/10 |
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Mittwoch, 15. Januar 2014 |
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2016/C 482/11 |
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2016/C 482/12 |
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2016/C 482/13 |
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Donnerstag, 16. Januar 2014 |
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2016/C 482/14 |
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2016/C 482/15 |
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2016/C 482/16 |
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2016/C 482/17 |
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2016/C 482/18 |
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2016/C 482/19 |
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2016/C 482/20 |
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2014 zur Lage im Südsudan (2014/2512(RSP)) |
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2016/C 482/21 |
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2016/C 482/22 |
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2016/C 482/23 |
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2016/C 482/24 |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäisches Parlament |
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Dienstag, 14. Januar 2014 |
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2016/C 482/25 |
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2016/C 482/26 |
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Mittwoch, 15. Januar 2014 |
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2016/C 482/27 |
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Donnerstag, 16. Januar 2014 |
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2016/C 482/28 |
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III Vorbereitende Rechtsakte |
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EUROPÄISCHES PARLAMENT |
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Dienstag, 14. Januar 2014 |
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2016/C 482/29 |
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2016/C 482/30 |
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2016/C 482/31 |
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2016/C 482/32 |
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2016/C 482/33 |
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Mittwoch, 15. Januar 2014 |
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2016/C 482/34 |
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2016/C 482/35 |
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2016/C 482/36 |
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2016/C 482/37 |
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2016/C 482/38 |
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2016/C 482/39 |
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2016/C 482/40 |
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2016/C 482/41 |
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2016/C 482/42 |
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2016/C 482/43 |
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2016/C 482/44 |
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Donnerstag, 16. Januar 2014 |
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2016/C 482/45 |
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2016/C 482/46 |
Erklärung der benutzten Zeichen
(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.) Änderungsanträge des Parlaments: Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird. |
DE |
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23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/1 |
EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2013-2014
Sitzungen vom 13. bis 16. Januar 2014
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 464 vom 23.12.2014 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE
I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
ENTSCHLIESSUNGEN
Europäisches Parlament
Dienstag, 14. Januar 2014
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/2 |
P7_TA(2014)0002
Intelligente Spezialisierung: Vernetzung von Exzellenzzentren für eine wirksame Kohäsionspolitik
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2014 zu dem Thema „Intelligente Spezialisierung: Vernetzung von Exzellenz für eine gute Kohäsionspolitik“ (2013/2094(INI))
(2016/C 482/01)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Titel XVII, XVIII und XIX, |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (1), |
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unter Hinweis auf die Entscheidung des Rates vom 6. Oktober 2006 über strategische Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft (2006/702/EG) (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2011 zu dem Fünften Kohäsionsbericht der Kommission und zur Strategie für die Kohäsionspolitik nach 2013 (3), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Juni 2011 zu dem derzeitigen Stand und den künftigen Synergien für mehr Effektivität zwischen dem EFRE und den übrigen Strukturfonds (4), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2010 zur Kohäsions- und Regionalpolitik der EU nach 2013 (5), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zum Beitrag der Kohäsionspolitik zur Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie und der EU-Strategie bis 2020 (6), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zu der Verwirklichung der Synergien von für Forschung und Innovation in der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und im Siebten Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung vorgesehenen Mitteln in Städten und Regionen sowie in den Mitgliedstaaten und der Union (7), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 6. Oktober 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, COM(2011)0615, |
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 6. Oktober 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (COM(2011)0614), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2010 mit dem Titel „Leitinitiative der Strategie Europa 2020: Leitinitiative Innovationsunion“ (COM(2010)0546), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. November 2010 mit dem Titel „Schlussfolgerungen aus dem Fünften Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt: Die Zukunft der Kohäsionspolitik“ (COM(2010)0642), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2010 mit dem Titel „Regionalpolitik als Beitrag zum intelligenten Wachstum im Rahmen der Strategie Europa 2020“ (COM(2010)0553), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel“ „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020), |
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unter Hinweis auf den Leitfaden der Kommission vom März 2012 „Leitfaden für Forschungs- und Innovationsstrategien für intelligente Spezialisierung (RIS 3)“, |
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unter Hinweis auf den Bericht der OECD vom Dezember 2012 über innovationsbasiertes Wachstum in den Regionen und die Rolle der intelligenten Spezialisierung („Report on innovation driven-growth in regions: the role of smart specialisation“), |
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unter Hinweis auf seine von der Generaldirektion Interne Politikbereiche des Europäischen Parlaments in Auftrag gegebene Studie zum Thema: „Ex Ante Konditionalitäten in der Kohäsionspolitik“ vom Dezember 2012, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. März 2013 mit dem Titel „Stand der Innovationsunion 2012 — Beschleunigung des Wandels“ (COM(2013)0149), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. September 2013 mit dem Titel „Messung des Innovationserfolgs in Europa: Entwicklung eines neuen Indikators“ (COM(2013)0624), |
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gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0462/2013), |
A. |
in der Erwägung, dass die EU gerade in der gegenwärtigen Wirtschafts-, Finanz- und Sozialkrise ihre Anstrengungen zur Vollendung der Innovationsunion sowie zur Schaffung von nachhaltigem Wirtschaftswachstum verstärken muss und dass die dafür zur Verfügung stehenden Mittel aufgrund der angespannten Haushaltslage in vielen Mitgliedstaaten und Regionen wie auch auf EU-Ebene begrenzt sind und somit besonders effizient verwendet werden müssen; |
B. |
in der Erwägung, dass unter „Strategie für intelligente Spezialisierung“ die nationalen oder regionalen Innovationsstrategien zu verstehen sind, die Prioritäten setzen, um einen Wettbewerbsvorteil aufzubauen, indem die eigenen Stärken in den Bereichen Forschung und Innovation (F&I) entwickelt und auf den Bedarf der Wirtschaft abgestimmt werden, um auf sich ergebende Chancen und Marktentwicklungen in kohärenter Weise reagieren zu können und dabei die Verdoppelung und Fragmentierung der Bemühungen zu vermeiden, die die Form nationaler oder regionaler strategischer Politikrahmen für F&I annehmen können oder darin enthalten sind (8); |
C. |
in der Erwägung, dass die Unterstützung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation (FEI) eines der Ziele der Kohäsionspolitik ist, für welche die verpflichtende thematische Konzentration im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für die Jahre 2014-2020 gilt; |
D. |
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 erstmals verpflichtet werden, eine Strategie für F&I zu entwerfen, mit deren Hilfe die regionale Innovationskraft gestärkt werden soll und die Ausgaben im Bereich FEI stärker koordiniert werden sollen (9); |
E. |
in der Erwägung, dass sich die Regionen dabei auf einige wenige Prioritäten konzentrieren sollen, die ihren individuellen Stärken und Schwächen Rechnung tragen und als Innovationsmotoren die regionale Wirtschaft nachhaltig fördern bzw. erneuern sollen; |
F. |
in der Erwägung, dass die Regionen eine solche Strategie der intelligenten Spezialisierung durch eine kritische Selbstanalyse und in enger Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und Akteuren wie Forschungszentren, Universitäten und anderen höheren Bildungseinrichtungen sowie den Unternehmen ausarbeiten sollen (10); |
G. |
in der Erwägung, dass die Strategie auf möglichst hohe Synergieeffekte sämtlicher Instrumente und Investitionen im Bereich FEI gerichtet ist und besonders die Synergieeffekte zwischen Horizont 2020 und den Strukturfonds verstärken soll, um die Innovationslücke zwischen den Regionen zu schließen; |
H. |
in der Erwägung, dass die Regionen ebenfalls einen Investitionsplan für sämtliche für F&E&I zur Verfügung stehende regionale, nationale und EU-Gelder aufstellen müssen und darin auch darstellen müssen, wie private Investitionen angeregt und genutzt werden sollten, um die EU-Prioritäten im Bereich F&E&I in den nächsten Jahren umzusetzen; |
I. |
in der Erwägung, dass eine Zusammenfassung einer solchen Strategie, mindestens aber ein entsprechender Umsetzungsplan, in den Partnerschaftsvereinbarungen und Operationellen Programmen enthalten sein sollte; |
J. |
in der Erwägung, dass die Kommission bei Nichteinhaltung dieser Ex-Ante-Konditionalität die Zwischenzahlungen von EFRE-Geldern für das thematische Ziel der Stärkung von FEI aussetzen darf; |
K. |
in der Erwägung, dass den Regionen in Anbetracht des Wesens der Regionalpolitik, bei der eine Politikgestaltung auf verschiedenen Ebenen stattfindet, Flexibilität bei der Auswahl der Modalitäten zur Erfüllung der Ex-Ante-Konditionalitäten zugestanden werden sollte; |
L. |
in der Erwägung, dass die Regionen nicht nur intern stärker zusammenwachsen sollen, sondern ihre Kooperation auch untereinander verstärken müssen, um im weltweiten Vergleich wettbewerbsfähiger zu werden; |
Allgemeine Bemerkungen
1. |
erkennt an, dass es sich bei der Strategie der intelligenten Spezialisierung um einen dynamischen und langfristigen Prozess handelt, bei dem die Akteure stetig dazu lernen, und dass dieser Prozess auch während des künftigen Programmplanungszeitraums und darüber hinaus fortgeführt werden sollte; |
2. |
ist der Ansicht, dass unabhängig von der Erfüllung dieser Ex-Ante-Konditionalität die Entwicklung einer solchen Strategie für eine Region aufgrund des koordinierten Vorgehens und der intensiven Beschäftigung mit ihrem Innovationspotential mittel- und langfristig große Vorteile für die Wirksamkeit ihrer Tätigkeit im Bereich der F&E&I bietet; |
3. |
appelliert an die Regionen, eine solche Strategie nicht nur als gesetzliche Verpflichtung zu betrachten, sondern auch die Chancen zu sehen, die sie für jede Region bietet; fordert daher alle Regionen und Mitgliedstaaten auf, soweit noch nicht erfolgt, die Ausarbeitung ihrer Strategie der intelligenten Spezialisierung intensiv voranzutreiben, um keine Verzögerungen beim Erhalt der EU-Fördermittel für entsprechende operationelle Programme aufgrund des Fehlens einer solchen Strategie zu riskieren; |
4. |
erkennt an, wie wichtig Informationen in den Regionen sind, und betont in diesem Sinne die Bedeutung der Beratungstätigkeit und Unterstützung, die von der Generaldirektion Regio, der Generaldirektion Forschung und anderen fachlich zuständigen Generaldirektionen sowie der Plattform in Sevilla (11) geleistet werden, und fordert diese Stellen auf, ihre Aktivitäten künftig noch zu verstärken; appelliert an die Regionen, die Angebote der Plattform stärker zu nutzen; befürwortet die Ausarbeitung umfassender lokaler Kampagnen zur Verbreitung von Informationen über Strategien der intelligenten Spezialisierung, um eine Beteiligung der Akteure und der Zivilgesellschaft zu ermöglichen; |
5. |
fordert die Kommission auf, die Regionen beim wirksamen Aufbau des geplanten Monitoring-Systems mit aussagekräftigen Indikatoren zu unterstützen und dabei insbesondere Datenmaterial zu liefern, das als Grundlage für EU-weite und internationale Vergleiche geeignet ist; |
Die „richtigen“ Prioritäten
6. |
betont, dass die Regionen erhebliche Unterschiede in ihrem Entwicklungsstand aufweisen und dabei sehr unterschiedliche Stärken und Schwächen haben; fordert die Regionen deshalb auf, selbst die für sie am besten geeigneten Maßnahmen zu wählen, indem sie sich auf die Stärkung regionalspezifischer Besonderheiten, Potentiale und Wettbewerbsvorteile konzentrieren und nicht einfach die erfolgreichen Strategien anderer Regionen kopieren; |
7. |
betont, dass sich die Regionen für die Erschließung neuer Märkte darum bemühen können, Vorreiter bei der Erfindung neuer Technologien zu sein, aber auch in verwandte Aktivitäten bereits vorhandenes Wissen und vorhandene Fähigkeiten investieren und sie damit diversifizieren können, sollte dort der Wissenstransfer am höchsten sein („related diversity“); |
8. |
unterstreicht, wie wichtig es für die Stärkung der regionalen Wirtschaftskraft ist, sich nicht ausschließlich auf einzelne Bereiche mit Wettbewerbsvorteilen zu konzentrieren, sondern eine Wertschöpfungskette zu schaffen, die von der Grundlagenforschung über die anwenderorientierte Forschung und den Technologietransfer bis zu konkret verwendbaren Produkten und Unternehmensgründungen alle Stadien der Entwicklung und Produktion miteinander verbindet; |
9. |
ermutigt die Regionen dazu, in sektor- und technologienübergreifende Aktivitäten zu investieren, welche Querschnittswirkungen („cross-cutting links“) in der gesamten regionalen Wirtschaft entfalten können, damit eine möglichst breite Vielfalt von Unternehmen zur Schaffung von mehr Wachstum und Arbeitsplätzen beitragen und davon profitieren können; empfiehlt den Regionen dabei insbesondere, das Potential aller Arten von KMU — definiert als Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (12) — zu nutzen und zu fördern, da sie treibende Kräfte für Innovation in den Regionen und damit von grundlegender Bedeutung für die Wirtschaft jeder Region sind; |
10. |
ist der Ansicht, dass die Regionen bei der Auswahl ihrer Prioritäten neben der Stärkung ihrer Innovationssysteme im Hinblick auf mehr Wettbewerbsfähigkeit und Wertschöpfung auch Maßnahmen zur Bewältigung der strukturellen und gesellschaftlichen Herausforderungen in der Gesellschaft, wie Arbeitslosigkeit, Armut, Energiesicherheit und demographischen Wandel, ergreifen sollten; |
11. |
fordert die Regionen auf, sich nicht nur auf technologieorientierte Innovation zu fokussieren, sondern ihren Strategien einen möglichst breiten Innovationsbegriff zu Grunde zu legen; möchte dabei nicht nur „high-tech“-Innovation, sondern auch „low-tech“- oder sogar „non-tech“-Innovation berücksichtigt sehen wie beispielsweise die Optimierung von Prozessen oder den Wandel von Organisationen; weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf soziale und ökologische Innovation hin; unterstreicht, dass Ziel der Innovationsstrategien gerade die „praxisnahe“ Innovation sein sollte; |
12. |
ist sich bewusst, dass das Prioritätensetzen für die Regionen ein sensibler Prozess ist; sieht deshalb die Einführung eines Überprüfungssystems als eine Möglichkeit für die Regionen an, ihre Strategien zu überdenken; ist der Ansicht, dass bereits die Auswahl aussagekräftiger ergebnisorientierter Indikatoren sowie die Qualität der Mitarbeit der relevanten Akteure entscheidenden Einfluss auf den Erfolg der Strategie der intelligenten Spezialisierung haben und das Risiko von Fehlentwicklungen bei der Prioritätensetzung verringern; |
Engere Einbindung der Akteure innerhalb der Regionen
13. |
ist der Ansicht, dass die Qualität der Zusammenarbeit der Verwaltung mit den relevanten Akteuren der Region entscheidenden Einfluss auf den Erfolg der Strategie RIS 3 haben und das Risiko von Fehlentwicklungen bei der Prioritätensetzung deutlich verringern wird; |
14. |
unterstreicht dabei die Bedeutung der Konsultation der Unternehmen und insbesondere der KMU, da eine „Innovationsvision“ nur dann erfolgreich sein wird, wenn die Unternehmen auch das entsprechende Potenzial zur Umsetzung haben; |
15. |
unterstreicht dabei die Notwendigkeit, alte Konsultationsabläufe und Adressatenkreise zu überdenken und gegebenenfalls zu erweitern, um zukünftige Innovationsmotoren nicht zu übersehen; regt in diesem Zusammenhang gerade auch die Beteiligung von künftigen Unternehmern an; |
16. |
macht deutlich, dass für die Entwicklung einer gemeinsamen Vision auch aus Gründen der Eigenverantwortung und Sensibilisierung eine möglichst enge Einbindung der lokalen und regionalen politischen Entscheidungsträger, der Universitäten, der Forschungs- und Innovationszentren, der Unternehmen und der zivilgesellschaftlichen und sozialen Akteure von elementarer Bedeutung ist; |
17. |
hebt deshalb die Bedeutung einer engen Kooperation innerhalb des Wissensdreiecks für den Wissenstransfer hervor, wie beispielsweise im Rahmen des Europäischen Instituts für Forschung und Innovation oder in regionalen Innovationsclustern und Innovationszentren; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung von Investitionen in Menschen; |
18. |
ersucht die öffentlichen und privaten Akteure, die vielen Möglichkeiten zu nutzen, diese Maßnahmen im Rahmen des EFRE für 2014-2020 zu finanzieren, einschließlich durch Förderung der Schaffung regionaler Innovationszentren und die Entwicklung von Netzen und Synergien zwischen Universitäten, anderen Forschungseinrichtungen und höheren Bildungseinrichtungen, innovativen und kreativen Unternehmern und Unternehmen, Universitäten, Einrichtungen der Unternehmensförderung und Investoren, wie beispielsweise im Fall der Kultur- und Kreativwirtschaft; |
19. |
ist der Ansicht, dass für diesen Prozess geeignete Strukturen und eine effiziente Verwaltung vorhanden sein müssen und die Verwaltungsbehörden und Ministerien eine Kultur der Zusammenarbeit untereinander sowie im Umgang mit den Unternehmen und anderen Akteuren etablieren müssen; fordert die regionalen und nationalen Entscheidungsträger und Behörden auf, ihre internen Arbeitsabläufe entsprechend den Erfordernissen des neuen „unternehmerischen Entdeckungsprozesses“ zu modernisieren und insbesondere in einen verstärkten und dauerhaften Dialog mit den relevanten Akteuren zu treten; empfiehlt den KMU, besonders in Regionen mit einem hohen Anteil an solchen Unternehmen, über geeignete Plattformen zusammenzuarbeiten, um ihre Rolle im Prozess der intelligenten Spezialisierung zu stärken; spricht sich dafür aus, dass die für den Kapazitätsaufbau vorhandenen Ressourcen für die weitere Stärkung der Position der Verwaltungen und der Organisationen der Zivilgesellschaft genutzt werden, sollte dies erforderlich sein; |
20. |
ist der Auffassung, dass allen auf regionaler Ebene betroffenen Behörden und Akteuren bei Bedarf eine anspruchsvolle Fortbildung und Seminare, deren Schwerpunktthemen Fragen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Umsetzung von Strategien der intelligenten Spezialisierung sind, angeboten werden sollten; |
Erzielung von Synergieeffekten zwischen den Förderprogrammen
21. |
begrüßt die seitens der Kommission und des EU-Gesetzgebers erzielten Erfolge in dem Bemühen, die Rahmenbedingungen für Synergien zwischen den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) und anderen EU-Programmen wie COSME und insbesondere Horizont 2020 zu verbessern, beispielsweise durch harmonisierte Einheitssätze oder eine kombinierte Förderung (13); |
22. |
fordert die Regionen nachdrücklich auf, sämtliche Förder-, Kooperations- und Investitionsmöglichkeiten wie vor- und nachgelagerte Maßnahmen („upstream and downstream actions“) in vollem Umfang für sich zu nutzen (14), um die Synergien zwischen den ESIF und Horizont 2020 zu fördern und dadurch die Innovationslücke zwischen den Regionen zu schließen; |
23. |
fordert in diesem Zusammenhang die Regionen mit Nachholbedarf hinsichtlich des Aufbaus von Forschungsinfrastrukturen und -kapazitäten auf, Kooperationen mit exzellenten Forschungseinrichtungen im Sinne des „teaming/twinning for excellence“ zu fördern, um selbst Exzellenzzentren aufzubauen, welche künftig der gesamten regionalen Wirtschaft zugutekommen; |
24. |
appelliert an die Regionen, sich im Rahmen der Strategie intensiv mit der Frage zu beschäftigen, wie Investitionen im privaten Sektor angeregt werden können, da hier das Investitionspotential im Bereich F&E&I noch deutlich ausbaufähig ist; |
25. |
fordert alle regionalen und nationalen Akteure, die mit der Konzeption und Umsetzung der Strategie RIS 3, dem Fahrplan des Europäischen Strategieforums für Forschungsinfrastrukturen (ESFRI), den ESIF und Horizont 2020 betraut sind, auf, bei der Planung und Koordinierung enger zusammenzuarbeiten und, wo notwendig, entsprechende Strukturen (15) zur Vernetzung der verschiedenen Ebenen des staatlichen Handelns zu entwickeln; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich im Zusammenhang mit solchen Strukturen über bewährte Verfahrensweisen auszutauschen; |
26. |
fordert die GD Regio und die GD RTD auf, sich weiterhin um die Vereinbarkeit der Programme zu bemühen, damit Synergien geschaffen werden können; betont, dass nationale und regionale Behörden gemeinschaftliche Unterstützung erhalten sollten, um ihnen bei der Entwicklung und Umsetzung ihrer jeweiligen Strategien zu helfen; erwartet von den Generaldirektionen Regio und RTD eine Verstärkung ihrer Zusammenarbeit in dieser Hinsicht, besonders durch die Herausgabe von Leitfäden für die beteiligten Akteure; |
27. |
begrüßt alle Bemühungen zum Ausbau der Beratungsdienste; ist der Ansicht, dass es vorteilhaft wäre, wenn potenzielle Empfänger von Mitteln des Programms Horizont 2020 sowie entsprechende ebenfalls angemessen in diesen Austausch eingebunden werden; |
Enge Zusammenarbeit der Regionen: externe Dimension
28. |
fordert die Regionen auf, nicht nur ihre internen Beziehungen zwischen Bildung- und Forschungseinrichtungen, Unternehmen und der Verwaltung zu verbessern, sondern auch Bündnisse mit anderen Regionen einzugehen, um die eigene Wertschöpfungskette zu ergänzen; |
29. |
ist der Auffassung, dass die Chancen durch eine enge Zusammenarbeit zwischen den Partnern der Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC) in den Regionen und den Behörden und Organisationen gesteigert werden, die an der Gestaltung und Umsetzung der in Anhang IV von COM(2011)0615, 2011/0276(COD), C7-0335/2011 beschriebenen RIS3-Strategien beteiligt sind, einschließlich von Partnerschaften mit Regionen, in denen es potenzielle Kolokationszentren wie z. B. regionale Innovations- und Umsetzungsgemeinschaften (RICs) gibt oder geben wird; |
30. |
hält es für überaus wichtig, dass die Strategien zur regionalen Spezialisierung dazu beitragen, in verschiedenen Tätigkeitsbereichen neue europäische Exzellenznetze aufzubauen und so die Wettbewerbsfähigkeit und internationale Präsenz der Europäischen Union zu stärken; |
31. |
ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit zwischen Regionen durch den damit verbundenen Wissens- und Technologietransfer sowohl für die Regionen selbst, was ihre Wirtschaftskraft anbelangt, als auch für die EU insgesamt von enormem Nutzen sein kann; verweist in diesem Zusammenhang auf sehr erfolgreiche Kooperationen wie beispielsweise im Rahmen der Initiative „Wissensorientierte Regionen“; |
32. |
macht darauf aufmerksam, dass viele Regionen den komplexen Analyse- und Abstimmungsaufwand noch scheuen; ermutigt die Regionen daher, von der vom Gesetzgeber vorgesehenen Option, bis zu 15 % der Programmmittel außerhalb des Programmgebietes zu investieren, Gebrauch zu machen (16); |
33. |
betont, dass die Herausforderungen in den Grenzgebieten aufgrund der gemeinsamen territorialen Besonderheiten oftmals ähnlich sind; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Behörden auf, mit Mitteln der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit grenzüberschreitende Strategien der intelligenten Spezialisierung auszuarbeiten und grenzüberschreitende Cluster zu erstellen; |
34. |
begrüßt die Optionen, die der gemeinsame strategische Rahmen im Bereich der territorialen Kooperation vorsieht (17); begrüßt auch jede andere Art der „Internationalisierung im Kleinen“ durch die Regionen und ihre Akteure; |
o
o o
35. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.
(2) ABl. L 291 vom 21.10.2006, S. 11.
(3) ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 21.
(4) ABl. C 390 E vom 18.12.2012, S. 27.
(5) ABl. C 371 E vom 20.12.2011, S. 39.
(6) ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 120.
(7) ABl. C 161 E, 31.5.2011, S. 104.
(8) Art. 2, Legislativverfahren 2011/0276(COD), basierend auf dem Verordnungsvorschlag COM(2011)0615, angenommene Texte, P7_TA(2013)0482.
(9) Anhang V, Schaubild 1, Ex-Ante-Konditionalitäten, Legislativverfahren 2011/0276(COD), basierend auf dem Verordnungsvorschlag COM(2011)0615, angenommene Texte, P7_TA(2013)0482.
(10) Definition der Strategie der intelligenten Spezialisierung, Art. 2 Abs. 2 Nummer 2b (neu), Legislativverfahren 2011/0276(COD), basierend auf dem Verordnungsvorschlag COM(2011)0615, angenommene Texte, P7_TA(2013)0482.
(11) http://s3platform.jrc.ec.europa.eu/home
(12) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG).
Art. 55 Abs. 8 und Art. 57, Legislativverfahren 2011/0276(COD), basierend auf dem Verordnungsvorschlag COM(2011)0615, angenommene Texte, P7_TA(2013)0482, Art. 17a, Legislativverfahren 2011/0401(COD), basierend auf dem Verordnungsvorschlag COM(2011)0809, angenommene Texte P7_TA(2013)0499 und Art. 31, Legislativverfahren 2011/0399(COD), basierend auf dem Verordnungsvorschlag COM(2011)0810, angenommene Texte P7_TA(2013)0500.
(14) Anhang I Nummer 4.3.2, Legislativverfahren 2011/0276(COD), basierend auf dem Verordnungsvorschlag COM(2011)0615, angenommene Texte P7_TA(2013)0482.
(15) Anhang I Nummer 4.1.2b, Legislativverfahren 2011/0276(COD), basierend auf dem Verordnungsvorschlag COM(2011)0615, angenommene Texte P7_TA(2013)0482.
Art. 60 Absatz 2, Legislativverfahren 2011/0276(COD), basierend auf dem Verordnungsvorschlag COM(2011)0615, angenommene Texte, P7_TA(2013)0482.
(17) Anhang I Nummer 7.2, Legislativverfahren 2011/0276(COD), basierend auf dem Verordnungsvorschlag COM(2011)0615 angenommene Texte P7_TA(2013)0482.
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/9 |
P7_TA(2014)0009
Technologie zur Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2014 zu dem Umsetzungsbericht 2013: Weiterentwicklung und Anwendung von Technologien zur Abscheidung und Speicherung von Kohlenstoff in Europa (2013/2079(INI))
(2016/C 482/02)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (1) (CCS-Richtlinie), |
— |
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 27. März 2013 zur Zukunft der CO2-Abscheidung und -Speicherung in Europa (COM(2013)0180), |
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in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 27. März 2013 mit dem Titel „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ (COM(2013)0169), |
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unter Hinweis auf das Klima- und Energiepaket der EU vom Dezember 2008, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2012 über einen Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050 (2), |
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gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0430/2013), |
A. |
in der Erwägung, dass die CO2-Abscheidung und -Speicherung (CCS) eine vielversprechende Technologie ist, die möglicherweise der einzige Weg sein könnte, um eine erhebliche Senkung der CO2-Emissionen der Industrie herbeizuführen, und die über das Potenzial verfügt, CO2-Emissionen von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Kraftwerken erheblich zu senken, die aber Investitionen und eine Demonstration im industriellen Maßstab erfordert, um Innovation zu fördern, Kostensenkungen sicherzustellen und ihre Unbedenklichkeit für die Umwelt zu bestätigen; |
B. |
in der Erwägung, dass die Internationale Energieagentur damit rechnet, dass fossile Brennstoffe bis 2030 weiterhin 75 % des globalen Energiemixes ausmachen werden, und davon ausgeht, dass fast 20 % der bis 2050 erforderlichen CO2-Reduktion durch CCS erreicht werden muss, und ferner die Ansicht vertritt, dass ein zusätzlicher Investitionsbedarf für die Stromversorgung in Höhe von 40 % notwendig sein wird, wenn CCS nicht zum Einsatz kommt, um einen Anstieg der Temperatur von mehr als 2 Grad Celsius zu verhindern; |
C. |
in der Erwägung, dass CCS die einzige Technologie ist, die eine wesentliche Verringerung von CO2-Emissionen in wichtigen Industriesektoren, einschließlich Stahl, Zement, Chemikalien und Ölraffinerien, ermöglicht, und die in Verbindung mit der Nutzung von Biomasse zur Stromerzeugung potenziell eine deutliche Verringerung von CO2-Emissionen fördern kann; |
D. |
in der Erwägung, dass der Einsatz von CCS in Anbetracht des derzeitigen und des projizierten künftigen Niveaus der Nutzung fossiler Brennstoffe als wesentlich erscheint, um das Ziel der Begrenzung des weltweiten Temperaturanstiegs auf unter 2o C zu erreichen; |
E. |
in der Erwägung, dass die Entwicklung von CCS als eine Strategie anzusehen ist, die die Entwicklung der erneuerbaren Energiequellen beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft ergänzt; |
F. |
in der Erwägung, dass die Staats- und Regierungschefs der EU im Jahr 2007 darauf hinwirken wollten, bis 2015 bis zu 12 CCS-Demonstrationsanlagen in Betrieb zu haben, dass aber dieses Ziel nun nicht erreicht werden kann, weil die finanzielle Tragfähigkeit der Anlagen von einem hohen CO2-Preis abhing; |
G. |
in der Erwägung, dass die Entwicklung dieser Technologie nicht als Anreiz dienen darf, um den Anteil von Kraftwerken, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, zu erhöhen; |
H. |
in der Erwägung, dass die EU dabei ist, ihren technologischen Vorsprung im Bereich CCS zu verlieren — nur noch ein Projekt wird für das Finanzierungsprogramm NER300 in Betracht gezogen, Projekte im Rahmen des Europäischen Energieprogramms zur Konjunkturbelebung wurden beendet oder ausgesetzt — und nunmehr über keine wirksame Strategie zur Förderung der Entwicklung von CCS-Vorzeigeprojekten verfügt; |
I. |
in der Erwägung, dass die allgemeine Öffentlichkeit jederzeit ein umfassendes und klares Bild über die Vorteile und möglichen Gefahren von CCS erhalten sollte, bevor Projekte in gewerbsmäßigem Umfang entwickelt werden; |
Ausbau der Zielsetzungen
1. |
erkennt an, dass die Einführung von CCS potenziell ermöglicht, dass die EU ihre Niedrigemissionsziele bis 2050 zu geringstmöglichen Kosten erreichen kann, und dass dies insbesondere für die Senkung der CO2-Emissionen von Industriezweigen mit hohem CO2-Ausstoß notwendig ist; vertritt die Ansicht, dass dies auch zur Vielfalt und Sicherheit der Energieversorgung — bei gleichzeitiger Erhaltung und Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten — beitragen könnte; bekräftigt die dringende Notwendigkeit, eine Reihe von Vorzeigeprojekten für die vollständige CCS-Kette zu entwickeln, damit die bestmöglichen und wirtschaftlichsten Lösungen erarbeitet werden können, und fordert die Kommission auf, Vorgaben für die Erreichung dieses Ziels zu machen; erkennt an, dass — in Anbetracht der erforderlichen umfassenden Investitionen — zusätzlich zum Emissionshandelssystem (EHS) der EU weitere Instrumente notwendig sind, um die Forschungsarbeit sowie die technische und sichere Anwendung von CCS zu fördern; |
2. |
ist der Auffassung, dass CCS zwar Teil der Lösung sein kann, um die Ziele zur Verringerung von Treibhausgasemissionen umzusetzen, es aber noch besser wäre, wenn die Mitgliedstaaten diese Ziele ohne die Anwendung von CCS erreichen könnten; |
3. |
fordert die Kommission auf, die Anwendung von CCS nicht nur im Zusammenhang mit der Stromerzeugung aus Kohle und Gas zu fördern, sondern auch in einer Reihe von Industriesektoren, wie zum Beispiel der chemischen Industrie, der Metall-, Eisen- und Stahl- sowie der Zementindustrie und in Raffinerien; vertritt nachdrücklich die Ansicht, dass die Kommission die Frage der Anwendung von CCS in dem Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 ansprechen und Vorschläge zur Förderung der frühzeitigen Entwicklung von CCS-Vorzeigeprojekten vorlegen sollte; |
4. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weitreichende Maßnahmen zu verabschieden, um die internationale Zusammenarbeit zu stärken und die Nutzung von Technologien, mit denen die Folgen des Klimawandels abgemildert werden, zu fördern, um zu erreichen, dass sich aufstrebende Industriezweige alternativen Entwicklungen — beispielsweise durch CCS –mit geringerem CO2-Ausstoß zuwenden; |
5. |
ist der Auffassung, dass im Aktionsplan für die Stahlindustrie insbesondere auf die Erfordernis hingewiesen werden sollte, CCS-Vorzeigeprojekte in diesem Sektor zu entwickeln; |
Führungsrolle der Mitgliedstaaten
6. |
erkennt an, dass die CCS-Entwicklung nicht ohne die Unterstützung der Mitgliedstaaten und privater Investoren erfolgen kann und dass erstere über das absolute und souveräne Recht verfügen, die Anwendung von CCS zu fördern oder zu verhindern; stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten zwar darauf verweisen, dass CCS ihren Erwartungen nach keine Rolle bei der Erfüllung ihrer Strategien zur Emissionsreduzierung spielen wird, dass dies aber kein Hinderungsgrund dafür sein sollte, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die der Ansicht sind, dass die Technologie eine wirksame Rolle in ihrem Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft spielen kann, entsprechende Initiativen ergreifen; |
7. |
erinnert die Kommission an die Forderung des Parlaments zur Einführung von Rechtsvorschriften, mit denen jeder Mitgliedstaat zur Ausarbeitung einer Strategie für eine CO2-arme Wirtschaft bis 2050 verpflichtet wird; schlägt die Aktualisierung dieser nationalen Fahrpläne im Fünfjahresrhythmus vor; erwartet, dass darin aufgezeigt wird, ob und wie CCS von dem jeweiligen Mitgliedstaat einzuführen ist; |
8. |
fordert die Kommission auf vorzuschlagen, dass die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Fahrpläne für eine kohlenstoffarme Wirtschaft vor der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen 2015 ausarbeiten und veröffentlichen sollten; |
9. |
betont, dass bei einem niedrigen CO2-Preis Mitgliedstaaten, die die Anwendung von CCS fördern möchten, im Hinblick auf die Bereitstellung eines transparenten Einnahmenflusses und jeder anderen finanziellen Unterstützung, die für den Bau und den Betrieb von Vorzeigeprojekten notwendig ist, eine zentrale Rolle spielen und für Betreiber, denen hohe Kosten für Vorreiteranlagen entstehen, die Investitionsrendite sicherstellen müssen; stellt fest, dass möglicherweise auch angemessene regulatorische Bestimmungen notwendig sind, wenn CCS auf kommerzieller Basis angewendet werden soll; erkennt an, dass die Umweltschutzstandards eingehalten werden müssen; |
EU-Rechtsvorschriften und -Finanzierung
10. |
fordert die Kommission auf, die Einrichtung eines Investitionsfonds der EU für industrielle Innovationen zu prüfen, um die Entwicklung von innovativen, klimafreundlichen Technologien, einschließlich CCS-Vorzeigeprojekten, anderen innovativen CO2-armen Technologien und Maßnahmen zur Senkung der CO2-Emissionen energieintensiver Industriezweige und ihrer Prozesse zu unterstützen; schlägt vor, dass dies durch den Verkauf von Emissionszertifikaten aus dem Emissionshandelssystem (ETS) der EU finanziert werden könnte; unterstreicht, dass dies nicht zulasten des EU-Haushalts gehen sollte; ist sich bewusst, dass bei der Formulierung der Verwendungsbedingungen für ein solches Fondsguthaben die Erfahrungen berücksichtigt werden sollten, die hinsichtlich des bestehenden NER300-Finanzierungsmechanismus und dessen Einschränkungen und Inflexibilität gewonnen wurden; |
11. |
vertritt die Auffassung, dass Maßnahmen und Strategien im Bereich CCS ausschließlich auf der Grundlage eines soliden Nachweises ihrer positiven Auswirkungen auf die Umwelt, die Stabilität der Industrie in der EU und die Beschäftigung in der der EU sowie auf die Bezahlbarkeit der Strompreise sowohl für die Öffentlichkeit als auch für die Industrie ausgearbeitet werden sollten; |
12. |
ist der Ansicht, dass eine längerfristige Unterstützung von CCS grundsätzlich aus einem angemessenen CO2-Preissignal bezogen werden sollte; schlägt vor, dass die Kommission die Diskussion über die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten erleichtern sollte, indem sie eine Analyse der Systeme durchführt, die den Kauf von CCS-Zertifikaten erfordern, welche die Vermeidung von CO2-Emissionen durch Speicherung oder Behandlung im Verhältnis zu den CO2-Emissionen in Verbindung mit den in Verkehr gebrachten fossilen Brennstoffen nachweisen; |
13. |
fordert die Kommission auf, Leitlinien für die Mitgliedstaaten im Hinblick auf verschiedene finanzielle und andere Mechanismen auszuarbeiten, die sie anwenden können, um die Weiterentwicklung von CCS zu fördern, sowie im Hinblick auf den Zugang zu Finanzhilfen aus dem EU-Haushalt; |
14. |
weist auf die Entscheidung der Europäischen Investitionsbank hin, die Kreditvergabe für den Bau von Kohlekraftwerken zu untersagen, die mit Emissionen von mehr als 550 g CO2/kWh verbunden wären; unterstreicht, dass ohne Finanzhilfen für die Weiterentwicklung von CCS die Einführung strenger Emissionsstandards unerlässlich sein wird; |
15. |
schlägt vor, dass die Kommission die Nutzungsmöglichkeiten des EU-Forschungsfonds für Kohle und Stahl prüfen könnte, um die vorkommerzielle Demonstration von CCS in diesen Industriesektoren zu unterstützen; |
16. |
begrüßt die Förderung von CCS-Projekten innerhalb der EU durch die norwegische Regierung und verleiht seinem Anliegen Ausdruck, dass bei den Verhandlungen zum nächsten Programmplanungszeitraum Finanzhilfen für CCS-Vorzeigeprojekte beantragt werden sollten; |
17. |
fordert, dass die Kommission die Vorteile der Annahme und Entwicklung des CCS-Pilotprojekts Ciuden in Spanien bewertet, das als europäische Versuchsanlage für Abscheidungstechnologien und die CO2-Speicherung im Landesinneren mit 100 Mio. EUR aus EU-Mitteln finanziert wurde; |
Transport und Speicherstätten
18. |
stellt fest, dass bedeutende Einsparungen erzielt werden können, wenn CCS-Cluster von Industrieanlagen, die über gemeinsam genutzte Pipelines oder andere Systeme des CO2-Transports beliefert werden, geschaffen werden; weist darauf hin, dass von Kraftwerksbetreibern im Allgemeinen nicht erwartet werden kann, dass sie die künftigen Anforderungen anderer Anlagen berücksichtigen, und dass große Investitionen, wie Haupt-Pipelines, die zukünftig CO2aus zahlreichen Quellen führen sollen, durch Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor erschlossen werden könnten; unterstreicht, dass die Mitgliedstaaten, die die Anwendung von CCS befürworten, bei der Sicherstellung der Bereitstellung des CCS-Transports und der Festlegung der Verfügbarkeit von Speicherinfrastrukturen unmittelbar gefordert sind; |
19. |
fordert eine engere Zusammenarbeit mit den USA und Kanada in Form eines Austauschs von Wissen und bewährten Vorgehensweisen vor dem Hintergrund der CCS-Maßnahmen im Rahmen des bilateralen kanadisch-amerikanischen Dialogs über saubere Energie; |
20. |
vertritt mit Nachdruck die Auffassung, dass neue CO2-arme Technologien nicht als konkurrierende, sondern vielmehr als sich ergänzende Technologien angesehen werden sollten; betont, dass sowohl die erneuerbaren Energiequellen wie auch CCS im künftigen Energiemix der EU eine Rolle spielen werden; betont ferner, dass CCS nicht der Erfüllung des verbindlichen Ziels der EU auf dem Gebiet der Entwicklung erneuerbarer Energiequellen zuwiderlaufen darf; fordert Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes beider Technologien, die im Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 vorgeschlagen werden sollten; |
21. |
weist darauf hin, dass die geologischen Bedingungen in Europa eine Vielzahl möglicher Stätten für die permanente Bindung großer Mengen an CO2– nicht zuletzt unter der Nordsee, weit weg von Siedlungsgebieten — bieten; unterstützt EU-Maßnahmen sowie die Bereitstellung von EU-Mitteln zur Festlegung einer gemeinsamen Bestimmung der Eigenschaften einer Speicherstätte, zur Ermittlung geeigneter Speicherorte in Europa, zur Entwicklung von Pilotprojekten und zur Vorbereitung von Standorten für eine Speicherung im gewerblichen Maßstab auf dem Hoheitsgebiet mitwirkender Mitgliedstaaten; |
22. |
fordert die Kommission auf, die Anfertigung eines europäischen Atlas möglicher CO2-Speicherstätten zu fördern; |
23. |
erkennt an, dass Artikel 6 des Londoner Protokolls dahingehend geändert wurde, dass er nicht länger ein Hindernis für die grenzüberschreitende Verbringung von CO2 zur Bindung darstellen muss; stellt aber fest, dass die Ratifizierung dieser Änderung viele Jahre dauern könnte; fordert die Kommission auf klarzustellen, ob es Umstände gibt, unter denen sie die grenzüberschreitende Verbringung von CO2 vor der Ratifizierung des Protokolls gestatten wird; |
Aus der Speicherung resultierende Haftung
24. |
nimmt die Bedenken einiger potenzieller CCS-Entwickler zur Kenntnis, die die Ansicht vertreten, dass die Anforderungen und Haftungsbedingungen, die ihnen für die geologische CO2-Speicherung in von Mitgliedstaaten genehmigten Speicherstätten auferlegt werden, nicht quantifizierbar und übermäßig seien; verweist aber erneut auf die in der Richtlinie über die geologische Speicherung von CO2 (CCS-Richtlinie) festgelegten Anforderungen hinsichtlich der CO2-Speicherung und die Verpflichtungen, die den Inhabern einer Genehmigung für die CO2-Speicherung obliegen; |
25. |
erkennt in vollem Umfang an, dass jede unbeabsichtigte Freisetzung von CO2 aus einer Speicherstätte verhindert werden muss und dass die Umweltintegrität des Projekts gemäß Artikel 1 der CCS-Richtlinie gewahrt werden muss; fordert die Kommission auf, Beratung anzubieten in Bezug auf die Frage, bis zu welchem Grad die Einzelheiten für die Regelungen in Bezug auf die Einhaltung der Bedingungen im Voraus durch Verhandlungen zwischen potenziellen Betreibern und den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten festgelegt werden sollten; |
26. |
weist darauf hin, dass den Mitgliedstaaten unter der CCS-Richtlinie bei der Festlegung der finanziellen Sicherheiten, die von den CCS-Betreibern gestellt werden müssen, und des Zeitraums, bevor die Zuständigkeit für eine geschlossene Speicherstätte an die zuständige Behörde übergeht, viel Flexibilität eingeräumt wird; weist darauf hin, dass Mitgliedstaaten, die die CCS-Entwicklung fördern wollen, ihre Rolle stärker unternehmerisch ausrichten und eine größere Mitverantwortung übernehmen müssen als bisher; |
27. |
ruft die Kommission auf, ihre Leitfäden zu der CCS-Richtlinie zu überarbeiten, um diese Punkte klarzustellen; |
28. |
weist darauf hin, dass bei der Anforderung in der CCS-Richtlinie, nach der die Betreiber im Falle eines CO2-Austritts Zertifikate abgeben müssen, die erforderlichen kostenintensiven Abhilfebemühungen nicht berücksichtigt werden; befürchtet, dass diese Verpflichtung ein weiteres Hindernis für die Weiterentwicklung von CCS darstellt; fordert die Kommission auf, in ihrer Bewertung der CCS-Richtlinie eine Überarbeitung vorzuschlagen; |
Einsatzbereitschaft für Abscheidung und Speicherung
29. |
weist mit Nachdruck darauf hin, dass Investitionen in Kraftwerke oder Industrieanlagen mit einem voraussichtlich hohen CO2-Ausstoß ohne Berücksichtigung einer zukünftigen Senkung solcher Emissionen nicht länger hinnehmbar sind; |
30. |
betont, dass CCS der europäischen Bevölkerung einer Eurobarometer-Umfrage zufolge weitgehend unbekannt ist, dass jedoch diejenigen, die diese Technologie kennen, sie tendenziell eher für unterstützenswert halten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, CCS durch eine bessere Kommunikation stärker in das öffentliche Bewusstsein zu rücken, und vertritt die Auffassung, dass mit einem besseren Verständnis dieser Technologie auch die öffentliche Akzeptanz steigen und damit der Einsatz von CCS leichter durchsetzbar sein wird; |
31. |
weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der CCS-Richtlinie, nach denen eine Bewertung der Abscheidungs-, Transport- und Speicherkapazitäten vor Ausstellung einer Betriebserlaubnis für Kraftwerke erfolgen muss, auf unterschiedliche Weise bewerten dürfen; |
32. |
fordert die Kommission auf, — für die Mitgliedstaaten, die sich zum Einsatz der CCS-Technologie entschieden haben — eine mögliche Bauauflage vorzuschlagen, nach der bei allen neuen, mit fossilen Brennstoffen betriebenen Kraftwerken und emissionsintensiven Industrieanlagen oberhalb einer vereinbarten Größe angemessene Vorkehrungen für den Einsatz von CCS oder andere den CO2-Ausstoß wesentlich reduzierende Maßnahmen getroffen werden müssen, es sei denn, eine Anlage dient dem Ausgleich von Stromverbrauchsspitzen oder ein Mitgliedstaat ist der gesetzlich geforderten Veröffentlichung eines Fahrplans nachgekommen, aus dem hervorgeht, wie der Mitgliedstaat die CO2-Reduktionsziele bis 2050 ohne den Einsatz von CCS erreichen wird; |
33. |
fordert die Kommission auf zu untersuchen, auf welchem Niveau sich die CO2-Abscheidung und -Speicherung bis zu bestimmten Stichdaten, beispielsweise 2030, bewegen muss, um wesentlich zur Erreichung der Emissionsreduktionsziele bis 2050 beizutragen, und einen entsprechenden Bericht vorzulegen; |
Abscheidung und Nutzung von CO2
34. |
begrüßt die unterschiedlichen Initiativen, CO2 so zu nutzen, dass die in die Atmosphäre gelangenden Gesamtemissionen reduziert werden, sowie die Entwicklung alternativer Produkte, wie von nachhaltigem Kraftstoff; ruft die Kommission insbesondere dazu auf, umgehend das Potenzial einer sicheren Nutzung von CO2 für die Verbesserung der Öl- und Gasgewinnung in der EU zu prüfen; |
o
o o
35. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.
(2) ABl. C 251 E vom 31.8.2013, S. 75.
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/14 |
P7_TA(2014)0010
Aktionsplan für elektronische Gesundheitsdienste
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2014 zum Aktionsplan für elektronische Gesundheitsdienste 2012–2020: innovative Gesundheitsfürsorge im 21. Jahrhundert (2013/2061(INI))
(2016/C 482/03)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2012 mit dem Titel „Aktionsplan für elektronische Gesundheitsdienste 2012–2020 — innovative Gesundheitsfürsorge im 21. Jahrhundert“ (COM(2012)0736), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. April 2004 mit dem Titel „Elektronische Gesundheitsdienste — eine bessere Gesundheitsfürsorge für Europas Bürger: Aktionsplan für einen europäischen Raum der elektronischen Gesundheitsdienste“ (COM(2004)0356), |
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in Kenntnis der Empfehlung der Kommission vom 2. Juli 2008 zur grenzübergreifenden Interoperabilität elektronischer Patientendatensysteme (2008/594/EG); |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 4. November 2008 mit dem Titel „Der Nutzen der Telemedizin für Patienten, Gesundheitssysteme und die Gesellschaft“ (COM(2008)0689), |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, |
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in Kenntnis des Berichts über elektronische Gesundheitsdienste der Kommission vom Januar 2011 „Europäische Länder auf ihrem Weg zu nationalen elektronischen Gesundheitsinfrastrukturen“ (1), |
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gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0443/2013), |
A. |
in der Erwägung, dass der gleichberechtigte Zugang zu einer hochwertigen, universellen Gesundheitsfürsorge ein international und insbesondere in der EU anerkanntes Grundrecht darstellt; |
B. |
in der Erwägung, dass der Zugang zu einem Gesundheitssystem in vielen Fällen infolge finanzieller oder regionaler Probleme eingeschränkt ist (z. B. in dünn besiedelten Gebieten) und elektronische Gesundheitsdienste eine wichtige Rolle bei der Beseitigung dieser Ungleichgewichte im Gesundheitswesen spielen können; |
C. |
in der Erwägung, dass das Vertrauen der Patienten in die ihnen angebotenen Gesundheitsdienste für die Sicherstellung einer hochqualitativen Gesundheitsfürsorge von entscheidender Bedeutung ist; |
D. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Tätigkeit der Gemeinschaft die Politik der Mitgliedstaaten ergänzt und auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, die Verhütung von Humankrankheiten und die Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der menschlichen Gesundheit gerichtet ist; |
E. |
in der Erwägung, dass die Maßnahmen der Union im Bereich der Patientensicherheit folglich darin bestehen, allen zuständigen Behörden auf lokaler, regionaler, nationaler oder staatlicher Ebene bei der Koordinierung ihrer Bemühungen zu helfen und ihre Maßnahmen in Bereichen zu unterstützen, in denen ein Eingriff der EU einen Mehrwert schaffen und die Lebensqualität der Menschen verbessern kann; |
F. |
in der Erwägung, dass der konjunkturelle Abschwung Einschnitte in die nationalen Etats der Gesundheitssysteme mit sich bringt, was bedeutet, dass Lösungen gefunden werden müssen, um die Effizienz der Gesundheitssysteme zu erhöhen und somit ihre Nachhaltigkeit sicherzustellen; |
G. |
in der Erwägung, dass es sich bei den elektronischen Gesundheitsdiensten um eine kosteneffektive und effiziente Möglichkeit der Gesundheitsfürsorge für Patienten handeln sollte, mit der ihre medizinischen Ausgaben gesenkt werden, ohne die aktuellen nationalen Gesundheitssysteme über Gebühr zu belasten; |
H. |
in der Erwägung, dass die aus der digitalen Kluft hervorgehenden Ungleichheiten die gesundheitlichen Ungleichheiten verschärfen werden, wenn der Zugang zu Hochgeschwindigkeits-Internetverbindungen im Zuge der Erweiterung der elektronischen Gesundheitsdienste nicht ebenfalls verbessert wird; |
I. |
in der Erwägung, dass die unterschiedlichen organisatorischen und kulturellen Ansätze bezüglich der Leistung von Gesundheitsdiensten von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat von erheblichem Wert sind, insbesondere für die Förderung der Innovation; |
J. |
in der Erwägung, dass wir vor mehreren grenzübergreifenden gesundheitlichen Problemen stehen; |
K. |
in der Erwägung, dass die Mobilität der Bürger innerhalb des Gesundheitssystems ihres eigenen Landes zunimmt und es nun für einige Patienten üblicher ist, sich einer ärztlichen Behandlung außerhalb ihres Heimatlandes zu unterziehen; |
L. |
in der Erwägung, dass Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung besagt, dass Maßnahmen der Union Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Sprachregelung unberührt zu lassen haben; |
M. |
in der Erwägung, dass die Tatsache, dass bereits durchgeführte klinische Untersuchungen nicht wiederholt werden müssen, sondern Experten zugänglich sind, die an verschiedenen Orten sitzen können, für den Patienten von Vorteil ist; |
N. |
in der Erwägung, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) ausreichend ausgereift sind, um im Bereich der elektronischen Gesundheitsdienste eingesetzt zu werden, sowie in der Erwägung, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU und Ländern auf der ganzen Welt bereits zufriedenstellende Erfahrungen gesammelt wurden, wozu zahlreiche Vorteile auf nationaler Ebene gehören, insbesondere als Möglichkeit zur Stärkung der Patientensicherheit, zur Annahme eines ganzheitlichen Ansatzes bei der Versorgung der Patienten, zur Entwicklung einer personalisierten Medizin und zur Steigerung der Effizienz und damit der Nachhaltigkeit der Gesundheitssysteme; |
O. |
in der Erwägung, dass weitere Investitionen in Forschung, Entwicklung, Bewertung und Überwachung sind jedoch erforderlich, um dafür zu sorgen, dass die Systeme der elektronischen Gesundheitsdienste (einschließlich mobile Anwendungen) zu positiven Ergebnissen führen; |
P. |
in der Erwägung, dass eine Zusammenarbeit der Informations- und Kommunikationstechniker, der Verbraucher, der Patienten, der informellen Pflegekräfte, der im Gesundheitswesen allgemein tätigen Personen und insbesondere den Ärzten sowie der im Bereich der öffentlichen Gesundheit tätigen Behörden notwendig ist; |
Q. |
in der Erwägung, dass erfolgreiche Initiativen und Projekte der elektronischen Gesundheitsdienste wie epSOS oder die Initiative „Virtual Physiological Human“ den großen Wert von Lösungen der elektronischen Gesundheitsdienste gezeigt haben; |
R. |
in der Erwägung, dass Datenbanken (wie etwa Cloud Computing) sowie die Frage von deren Stand- und Speicherort wichtig sind, und dass die Sicherheit von Datenbanken Vorrang haben muss; |
S. |
in der Erwägung, dass rechtliche und datenschutztechnische Aspekte im Zusammenhang mit elektronischen Gesundheitsdiensten im Vordergrund stehen müssen, da die Gesundheitsdaten von Patienten äußerst sensibel sind, weshalb die Notwendigkeit besteht, Datenschutz und Zugang zu Daten miteinander in Einklang zu bringen und für Klarheit in der Haftungsfrage zu sorgen; |
T. |
in der Erwägung, dass in allen Mitgliedstaaten Bedarf an einem Rechtsrahmen für elektronische Gesundheitsdienste herrscht; |
U. |
in der Erwägung, dass es für Beschäftigte im Gesundheitswesen EU-Leitlinien zur korrekten Verwendung von Patientendaten geben muss; |
V. |
in der Erwägung, dass bei der Entwicklung von elektronischen Gesundheitsdiensten EU-weite Standards geschaffen werden müssen, damit diese in den verschiedenen Mitgliedstaaten interoperabel sind, womit deren Effizienz auf europäischer und grenzüberschreitender Ebene garantiert und gleichzeitig aber sichergestellt wird, dass Standardisierungsmaßnahmen lediglich mit dem Ziel der Interoperabilität durchgeführt werden und nicht darauf abzielen, einem einzelnen Akteur ein Marktmonopol zu verschaffen; |
W. |
in der Erwägung, dass weder alle Bürgerinnen und Bürger noch die im Gesundheitswesen tätigen Personen die Möglichkeit haben, IT-Werkzeuge zu nutzen bzw. nicht alle die erforderlichen Fertigkeiten besitzen, um von den elektronischen Gesundheitsdiensten profitieren zu können; |
X. |
in der Erwägung, dass deshalb, und um allen Akteuren das erforderliche Wissen und die erforderlichen Fähigkeiten im Umgang mit elektronischen Gesundheitsdiensten zur Verfügung zu stellen,
|
Y. |
in der Erwägung, dass Frauen infolge einer höheren Lebenserwartung und einer geschlechtsbedingten Anfälligkeit für bestimmte Erkrankungen stärker von chronischen und zu Behinderungen führenden Krankheiten betroffen sind; |
Z. |
in der Erwägung, dass Patienten mit einer chronischen Krankheit einen multidisziplinären Ansatz benötigen; |
AA. |
in der Erwägung, dass Lösungen der elektronischen Gesundheitsdienste über das Potenzial verfügen, das Wohlbefinden von — insbesondere chronischen — Patienten zu verbessern, da es leichter ist, sie zu Hause zu behandeln; |
1. |
begrüßt die Mitteilung der Kommission über den Aktionsplan für elektronische Gesundheitsdienste 2012-2020: Innovative Gesundheitsdienste für das 21. Jahrhundert, mit dem der 2004 angenommene Aktionsplan aktualisiert wird, indem weitere Maßnahmen eingeführt werden, insbesondere in Bezug auf einen verbesserten Zugang zu Gesundheitsdiensten, die Kostensenkung im Gesundheitswesen und die Gewährleistung einer besseren Gleichbehandlung der europäischen Bürger; fordert die Kommission auf, weiter auf eine generelle Übernahme der elektronischen Gesundheitsdienste in der gesamten EU hinzuarbeiten; |
2. |
ist der Ansicht, dass elektronische Gesundheitsdienste trotz aller Unzulänglichkeiten über ein sehr großes Potenzial verfügen und zum Vorteil des medizinischen Personals, der Patienten und informelle Pflegekräfte sowie der zuständigen Behörden genutzt werden können; |
3. |
weist auf die Möglichkeiten hin, die die Anwendungen der elektronischen Gesundheitsdienste bei dezentralisierten Gesundheitsstrategien auf regionaler oder lokaler Ebene und bei der Anpassung der Gesundheitsstrategien an den lokalen Bedarf und die lokalen Unterschiede bieten; |
4. |
ist der Auffassung, dass die notwendigen Instrumente für die Nutzung öffentlicher Echtzeitdaten bereitgestellt werden müssen, um das Verständnis des Nutzen-Risiko-Verhältnisses, die Vorhersage unerwünschter Ereignisse und die Effizienz der Technologiefolgenabschätzung im Gesundheitswesen zu verbessern; |
5. |
betont, dass die Anwendungen der elektronischen Gesundheitsdienste für alle zugänglich sein müssen und dass bei der Entwicklung eines Produkts oder einer Software-Anwendung die Zugänglichkeit eine zwingende Voraussetzung darstellt, um zu verhindern, dass es zu Ungleichheiten beim Zugang kommt; |
6. |
empfiehlt die Einleitung der erforderlichen Maßnahmen zur Überwindung der digitalen Kluft zwischen den Regionen in der EU und zur Sicherstellung, dass Zugang und Nutzung von elektronischen Gesundheitsdiensten nicht zu sozialen und territorialen Ungleichheiten führen und dass alle Unionsbürger gleichermaßen von diesen profitieren und diese Dienste auch Patienten erreichen, die mit IKT-Technologien nicht vertraut sind und ansonsten von den nationalen Gesundheitssystemen ausgeschlossen wären oder nur begrenzten Zugang hätten; |
7. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Bereich der elektronischen Gesundheitsdienste für einen gleichberechtigten Zugang von Frauen zu sorgen, und zwar nicht nur als Patientinnen, sondern auch als (professionelle oder ehrenamtliche) Pflegekräfte, IKT- Spezialistinnen und politische Entscheidungsträgerinnen; hebt die Tatsache hervor, dass Frauen ihr ganzes Leben lang im Bereich der Gesundheitsfürsorge auf allen Ebenen eingebunden sind; |
8. |
fordert die Kommission auf, elektronische Gesundheitsdienste für (nicht professionelle) pflegende Angehörige zu unterstützen und zu fördern, um sie bei ihren oft schweren pflegerischen Aufgaben zu unterstützen und ihnen zu ermöglichen, eine bestmögliche Pflege und Betreuung zu bieten; |
9. |
weist darauf hin, dass die von den Beschäftigten im Gesundheitswesen eingeführte „Kultur der elektronischen Gesundheitsdienste“ genauso wichtig ist wie die Befähigung der Patienten und ihr Vertrauen in elektronische Gesundheitsdienste; |
10. |
betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, bei der Umsetzung und der Entwicklung des Aktionsplans für elektronische Gesundheitsdienste die Rolle der Angehörigen von Gesundheitsberufen sowie von Patienten und Patientenorganisationen zu stärken; |
11. |
verweist insbesondere auf die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass Patienten die Möglichkeit erhalten müssen, Informationen über ihren Gesundheitszustand einzusehen und zu nutzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten deshalb auf, der Gesundheitskompetenz von Patienten besondere Aufmerksamkeit zu widmen, um eine wirksame Umsetzung der elektronischen Gesundheitsdienste zu gewährleisten; |
12. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den IKT-Kompetenzen und der technischen Ausbildung besondere Aufmerksamkeit zu widmen, um zu gewährleisten, dass Instrumente im Bereich der elektronischen Gesundheitsdienste, insbesondere die Telemedizin, auch wirklich effizient und der ganzen Bevölkerung zugänglich sind; |
13. |
bringt sein tiefes Bedauern über die vorgeschlagenen Kürzungen bei der Fazilität „Connecting Europe“ im Bereich Breitbandnetze und digitale Dienste zum Ausdruck, insbesondere vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Krise der Wettbewerbsfähigkeit in der Union; äußert die Hoffnung, dass die Mittelausstattung in diesem Bereich im Rahmen von „Horizont 2020“ beibehalten wird; legt den lokalen und regionalen Behörden nahe, die EU-Mittel für die Finanzierung elektronischer Gesundheitsdienste effektiv zu nutzen, ohne dabei Mittel in den herkömmlichen Gesundheitsdiensten zu kürzen und beispielsweise Krankenhäuser in kommunaler Trägerschaft zu schließen; fordert sie zudem dazu auf, Wissen im Bereich des Gesundheitswesens auszutauschen; |
14. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die erforderlichen finanziellen, materiellen und personellen Mittel bereitzustellen, um sicherzustellen, dass der Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdiensten und deren Nutzung keine Zunahme der territorialen Ungleichheiten beim Zugang zu den bereits bestehenden IKT-Diensten zur Folge hat; |
15. |
fordert insbesondere die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten auf, von den Strukturfonds der EU uneingeschränkten Gebrauch zu machen, um die Internet-Konnektivität zu verbessern und die digitale Kluft zu verringern; |
16. |
fordert die Kommission auf, diese Anstrengungen durch die „Digitale Agenda für Europa“ zu unterstützen sowie den Einsatz von dafür bestimmten Mitteln zu erleichtern und dabei klare Leitlinien in Bezug auf die Finanzierung vorzulegen, um die Bereiche IKT und Gesundheit unmittelbar zu unterstützen und weitergehend gemeinsam mit den Telekommunikationsunternehmen die Erfassung von Breitbandnetzen zu fördern; |
17. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, neue Instrumente der elektronischen Gesundheitsdienste zu entwickeln, die für ältere Menschen und für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzerfreundlich sind; |
18. |
fordert die Kommission auf, Online-Gesundheitsfürsorge für isoliert lebende Frauen zu fördern, nicht allein für jene, die in entlegenen Gebieten wohnen, sondern ebenso für ans Haus gebundene Frauen, die nicht mobil genug sind und/oder keinen Zugang zu (sozialen) Unterstützungsnetzwerken haben, um ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden aufrechtzuerhalten; |
19. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen entscheidenden Beitrag dazu zu leisten, die unterschiedlichen Akteure zusammenzubringen, damit sie sich über Erfahrungen und bewährte Verfahren austauschen können; |
20. |
fordert in diesem Zusammenhang die Einrichtung einer Kooperationsplattform im Bereich Forschung zwischen den Patienten, der akademischen Welt, der Industrie und den Fachkräften, um die Verwirklichung einer effektiven und umfassenden Politik der elektronischen Gesundheitsdienste sicherzustellen; |
21. |
weist darauf hin, dass die Entwicklung der elektronischen Anwendungen im Gesundheitswesen, einschließlich zur Verwendung und Wiederverwendung von Gesundheitsdaten, Maßnahmen im Hinblick auf Vertraulichkeit, Datenschutz und Haftung voraussetzt, um sicherzustellen, dass sensible Daten vor unbefugtem Eindringen, illegalem Verkauf und anderen Formen des Missbrauchs geschützt werden; begrüßt die Absicht der Kommission, eine Studie über die rechtlichen Aspekte der elektronischen Gesundheitsdienste durchzuführen; |
22. |
empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, Leitlinien und Legislativvorschläge zur Schließung der rechtlichen Lücken vorzulegen, die zurzeit bei der Umsetzung eines effektiven Systems auf europäischer Ebene bestehen, insbesondere im Bereich der Zuständigkeiten und der Haftung; |
23. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten insbesondere auf, weiterhin Leitlinien und Gesetze bezüglich der rechtlichen und datenschutztechnischen Aspekte der elektronischen Gesundheitsdienste zu erlassen, und zwar insbesondere Gesetze, mit denen der Austausch, die Verarbeitung und die Auswertung von Daten gesichert werden können, um so Datenschutz und den Zugang zu Daten miteinander in Einklang zu bringen; |
24. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine gute Steuerung und Handhabung der Gesundheitsinformationen im Internet zu sorgen; |
25. |
betont die Notwendigkeit, dass Ärzte, weitere im Gesundheitswesen tätige Personen, Patienten und informelle Pflegekräfte kontinuierlich Zugang zu entsprechend zugeschnittenen Unterstützungen und Fortbildungen erhalten, damit sie dabei unterstützt werden, ihre digitalen Fertigkeiten zu entwickeln und somit die Vorteile der elektronischen Gesundheitsdienste uneingeschränkt nutzen können, ohne dass die gesellschaftlichen oder territorialen Ungleichheiten zunehmen; |
26. |
ist der Auffassung, dass Unterstützung und Schulung vorrangig Folgendes beinhalten sollte:
|
27. |
empfiehlt, dass sowohl die Meinung der Ärzte und der weiteren im Gesundheitswesen tätigen Personen sowie der Patientenvereinigungen in Betracht gezogen werden, und zwar nicht nur bei der Entwicklung der elektronischen Anwendungen, sondern auch bei deren Bewertung und Überwachung; |
28. |
hält es für sehr wichtig, im Bereich der Gesundheitsfürsorge eine menschliche Dimension aufrechtzuerhalten, insbesondere vor dem Hintergrund einer alternden Bevölkerung und den daraus resultierenden immer häufiger auftretenden Schwierigkeiten, den medizinischen von dem sozialen Bereich zu trennen; fordert die Kommission daher auf, dafür Sorge zu tragen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Patienten und ihren Gesundheits-(Pflege-) Fachkräften nicht durch die Technologien im Bereich der elektronischen Gesundheitsdienste ersetzt wird. |
29. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Sensibilisierungskampagnen und Fortbildungen über elektronische Gesundheitsdienste und IT-Kompetenzen zu organisieren (unter besonderer Berücksichtigung sozialer und territorialer Ungleichgewichte), um den mangelnden Kenntnissen und dem mangelnden Vertrauen bei den Patienten, Bürgern und im Gesundheitswesen tätigen Personen entgegenzuwirken; vertritt die Auffassung, dass diese Maßnahmen auf die jeweilige Zielgruppe zugeschnitten werden müssen, da die Information und die aktive Beteiligung der Bürger für die Entwicklung der neuen Modelle der Gesundheitsleistungen grundlegend sind; |
30. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit im Bereich elektronischer Gesundheitsdienste weiterzuführen und auszubauen, sowohl auf nationaler als auch auf regionaler und grenzüberschreitender Ebene, sodass die Länder mit den meisten Erfahrungen ihr Wissen an die anderen weitergeben können; |
31. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, dass sie ihre Erfahrungen, ihr Wissen und bewährte Methoden in Zusammenarbeit untereinander und mit der Kommission und den Interessenvertretern austauschen, um die Systeme der patientenzentrierten elektronischen Gesundheitsdienste auf diese Weise effizienter zu gestalten; |
32. |
weist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, dass die Mitgliedstaaten auch weiterhin über elektronische Plattformen zusammenarbeiten sollten, die ihnen den Austausch von bewährten Praktiken und Lösungen zu elektronischen Gesundheitssystemen gestatten, und dass sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten die Vernetzung der verschiedenen Projekte der elektronischen Gesundheitsdienste in der EU unterstützen sollten; |
33. |
unterstreicht das Potenzial der Anwendungen für Mobilgeräte für Patienten, insbesondere für Patienten mit chronischen Krankheiten, und unterstützt die Entwicklung hilfreicher Anwendungen für den Bereich Gesundheit mit rein medizinisch gesichertem Inhalt; |
34. |
fordert die Kommission auf, einen „Aktionsplan mobile Gesundheitsanwendungen“ für Mobilgeräte vorzulegen, der Leitlinien zur Marktüberwachung von mobilen Gesundheitsanwendungen beinhalten sollte, um den Datenschutz und die Verlässlichkeit der zur Verfügung gestellten Gesundheitsinformationen sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass diese Anwendungen mit der angemessenen medizinischen Kontrolle entwickelt werden; |
35. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, entsprechende Vorschriften für IT-Anwendungen aus dem Bereich Gesundheit für mobile Geräte zu erlassen, um die Richtigkeit der von ihnen übermittelten Informationen sicherzustellen und den Mangel an Rechtsklarheit und Transparenz bei der Nutzung der von diesen Anwendungen erhobenen Daten zu beheben; |
36. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weiterhin im Rahmen von Pilotprojekten wie epSOS oder „Renewing health“ und/oder der Initiative „Virtual Physiological Human“ zusammenzuarbeiten, um die Interoperabilität auf europäischer Ebene zu ermöglichen, sowie weiterhin innovative Lösungen für eine personenzentrierte Pflege zu unterstützen, wozu eine fortgeschrittene Modellbildung und Simulationen gehören, die notwendig sind, um die Ziele der vorbeugenden und personalisierten Medizin zu erreichen; |
37. |
hebt hervor, dass die Organisation der Gesundheitsversorgung in die Zuständigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten fällt; fordert die Kommission dennoch auf, weiterhin mit den Beschäftigten im Gesundheitswesen, Patientenorganisationen und anderen maßgeblichen Akteuren sowie den zuständigen Behörden bei der Gestaltung ihrer Politik zusammenzuarbeiten und dabei die gegensätzlichen Prioritäten miteinander zu vereinbaren, wobei zu berücksichtigen ist, dass das zentrale Anliegen darin besteht, den Patienten ein effektives und bezahlbares Gesundheitssystem zur Verfügung zu stellen; |
38. |
betont, dass elektronische Gesundheitsdienste neue Arbeitsplätze im Zusammenhang mit Dienstleistungen in den Bereichen Medizin, Forschung und Gesundheit schaffen, und fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die nationalen Behörden dazu zu ermutigen, EU-Fonds einzusetzen, um Programme für elektronische Gesundheitsdienste und grenzüberschreitende Gesundheitsgefährdungen zu finanzieren; |
39. |
fordert die Mitgliedstaaten angesichts der Tatsache, dass durch den Aktionsplan für elektronische Gesundheitsdienste neue Beschäftigungsmöglichkeiten in der Forschung, im Gesundheitswesen und im IKT-Sektor geschaffen werden sollen, auf, in den Bereichen Bildung, Ausbildung und Einstellung in all diesen Sektoren auf eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern zu achten; |
40. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Entwicklung nachhaltiger Finanzierungsmodelle für elektronische Gesundheitsdienstleistungen im Rahmen der nationalen Gesundheitsetats zusammenzuarbeiten und andere Interessenvertreter wie etwa Krankenkassen, nationale Gesundheitseinrichtungen, im Gesundheitswesen tätige Personen und Patientenorganisationen dabei zu konsultieren; |
41. |
weist mit Nachdruck darauf hin, dass Innovationen im Bereich der elektronischen Gesundheitsdienstleistungen neue Geschäftsmodelle schaffen und zu künftigem Wachstum beitragen; |
42. |
betont die Notwendigkeit, die Forschung im Bereich der elektronischen Gesundheitsdienste zu verstärken, ohne dass die Kosten dieser Forschung sich direkt auf die Kosten dieser Dienste auswirken; |
43. |
fordert die Kommission auf, im Bereich der Zukunftsforschung und der Entwicklungsrahmenprogramme Ressourcen für elektronische Gesundheitsdienste bereitzustellen; |
44. |
betont die Notwendigkeit, KMU entsprechend zu unterstützen, um im Gesundheitsbereich für gleiche Wettbewerbsbedingen zu sorgen, sowie den Marktzugang von KMU in diesem Bereich zu erleichtern sowie sicherzustellen, dass diese zum sozialen und territorialen Zusammenhalt beitragen; |
45. |
fordert die Kommission deshalb auf, KMU-Projekte der elektronischen Gesundheitsdienste zu unterstützen und zu vereinfachen, indem Leitlinien für den Markt der elektronischen Gesundheitsdienste festgelegt und die Zusammenarbeit zwischen KMU einerseits und den Interessenvertretern, den Forschungsstellen und den Krankenversicherungssystemen andererseits verbessert werden, um Innovationen für Gesundheitsdienstleister zu schaffen; |
46. |
betont, dass die Entwicklung von IKT-Instrumenten durch KMU transparent und wettbewerbsfähig sein muss, um erschwingliche Preise für die Instrumente der elektronischen Gesundheitsdienste sicherzustellen; |
47. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Datenstandards für die Sammlung, den Austausch und die Meldung grenzübergreifender gesundheitsbezogener Sachverhalte zu entwickeln; |
48. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zusammen mit Patienten und weiteren maßgeblichen Interessenvertretern daran zu arbeiten, Werkzeuge und Modelle der elektronischen Gesundheitsdienste zu identifizieren, die die Umsetzung oder Weiterentwicklung von Artikel 12 der Richtlinie 2011/24/EU über die Entwicklung europäischer Referenznetzwerke zwischen Gesundheitsdienstleistern und Kompetenzzentren unterstützen können; |
49. |
ermutigt die Kommission und die Mitgliedstaaten, zusammen an der Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung zu arbeiten, in dem ein Netzwerk für elektronische Gesundheitsdienste vorgesehen ist; |
50. |
fordert die Kommission auf, die Mitgliedschaft aller regionalen Behörden zu ermöglichen, die für elektronische Anwendungen im Netzwerk für elektronische Gesundheitsdienste, das mit der Richtlinie 2011/24/EU eingerichtet wurde, zuständig sind; |
51. |
betont, dass es für grenzübergreifende Aktivitäten unbeschadet des Subsidiaritätsprinzips ethische Verfahrensregeln geben muss; |
52. |
unterstreicht, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Patienten Zugang zu ihren eigenen persönlichen Gesundheitsdaten haben; betont, dass Patienten nach vorheriger Zustimmung zur Verwendung dieser Daten immer klar und transparent darüber informiert werden sollten, die diese verarbeitet werden; |
53. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Vorschriften zur Verarbeitung der im Vorschlag für eine Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr genannten personenbezogenen Gesundheitsdaten anzuwenden, sobald die Verordnung in Kraft getreten ist; |
54. |
weist darauf hin, dass internationale Standards sowohl für die Modellierung der Information als auch für deren Austausch in allen Mitgliedstaaten notwendig sind, um internationale Regeln für Berufe der elektronischen Gesundheitsdienste und die Harmonisierung der Definitionen zu entwickeln; |
55. |
begrüßt in diesem Zusammenhang die laufende internationale Zusammenarbeit mit der WHO und der OECD; |
56. |
begrüßt die Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA, die durch laufende Kollaborationen gekennzeichnet ist, wozu auch jene gehören, die im Rahmen der Vereinbarung zur Zusammenarbeit im Bereich der Gesundheitsinformationen und Kommunikationstechnologien entwickelt wurden, als auch vor allem der gemeinsam entwickelte EK-HHS-Fahrplan für die Entwicklung international anerkannter Interoperabilitätsstandards und Implementierungsspezifikationen für elektronische Gesundheitsinformationssysteme; |
57. |
verweist auf die Notwendigkeit, die technische Standardisierung und Interoperabilität der IKT-gestützten Lösungen und des Datenaustauschs auf allen Ebenen des europäischen Gesundheitswesens zu gewährleisten und gleichzeitig Leitlinien für eine EU-weite Interoperabilität dieser Systeme zu entwickeln; |
58. |
betont, wie wichtig es ist, die Interoperabilität zwischen den Anwendungen, die von den Patienten genutzt werden und denen die von den Ärzten genutzt werden, sicherzustellen, um bessere Ergebnisse zu erzielen und die Kommunikation zu verbessern; |
59. |
begrüßt, dass die Kommission bis zum Jahr 2015 einen Interoperabilitätsrahmen für elektronische Gesundheitsdienste vorschlagen will, und hält dies für einen sehr wichtigen Schritt zur Stärkung der Handlungskompetenz der Patienten im Bereich der elektronischen Gesundheitsdienste; hält es für wichtig, in diesen Rahmen eine standardisierte Berichterstattung über medizinische Unterlagen aufzunehmen und die Entwicklung medizinischer Geräte, die medizinische Unterlagen automatisch elektronisch speichern können, zu unterstützen; |
60. |
hebt hervor, dass sichergestellt werden muss, dass die kulturelle und sprachliche Vielfalt der Europäischen Union im Hinblick auf die technische Normung und Interoperabilität der europäischen Gesundheitssysteme uneingeschränkt gewahrt bleibt; |
61. |
weist darauf hin, dass die Entwicklung der Werkzeuge elektronischer Gesundheitsdienste nicht allein aus technologischen oder wirtschaftlichen Interessen motiviert sein darf, sondern sich aus der Effizienz dieser Werkzeuge und ihrem Nutzen sowie der Verbesserung der Gesundheitsergebnisse und der Lebensqualität ergeben sollte, wobei die Interessen der Patienten, wozu auch ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen gehören, bei der Entwicklung dieser Werkzeuge stets an erster Stelle stehen müssen; |
62. |
fordert die Mitgliedstaaten ebenfalls auf, diesen Plan zu fördern, indem sie mit Nachdruck ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Männern und Frauen anstreben; |
63. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten insbesondere auf, einen ausgeglichenen geschlechtsspezifischen Ansatz in der Gesundheitsfürsorge und in der Medizin zu fördern und bei der Umsetzung des Aktionsplans für elektronische Gesundheitsdienste den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Mädchen als Empfängerinnen von Gesundheitsdienstleistungen Rechnung zu tragen; |
64. |
betont die Bedeutung globaler Erhebungen zu den Erfolgsnachweisen der elektronischen Gesundheitsdienste; |
65. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten und der Kommission, mit Unterstützung des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE) nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Daten über erste Ergebnisse in Bezug auf die Zugänglichkeit und die Auswirkungen der Systeme und Instrumente der elektronischen Gesundheitsdienste zu sammeln und fordert, dass Maßnahmen für einen Austausch bewährter Verfahren bei der Umsetzung der elektronischen Gesundheitsdienste; |
66. |
weist darauf hin, dass beim künftigen Aktionsplan für elektronische Gesundheitsdienste die folgenden wichtigen Grundsätze gewährleistet sein müssen:
|
67. |
fordert die Kommission auf, jedes zweite Jahr einen Überblick über die in den einzelnen Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte bei der Umsetzung des Aktionsplans für elektronische Gesundheitsdienste zu veröffentlichen, in dem dargelegt wird, wie dieses Instrument auf innovative Weise geändert wurde, um den Bürgern hochwertige und effiziente Gesundheitssysteme anbieten zu können und wie somit wirksame Indikatoren auf nationaler und Unionsebene festgelegt wurden, um die Fortschritte und die Folgen der geplanten Maßnahmen messen zu können, wobei einer potenziellen Diskriminierung oder potenziellen Ungleichheiten in Bezug auf den Zugang, die Verbraucher und Patienten betreffen könnten, besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. |
68. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Ausschuss der Regionen und den Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) http://www.ehealth-strategies.eu/report/eHealth_Strategies_Final_Report_Web.pdf
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/22 |
P7_TA(2014)0011
Bekämpfung der Nahrungsmittelkrise und des Betrugs in der Lebensmittelversorgungskette
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2014 zur Nahrungsmittelkrise, Betrug in der Nahrungskette und die entsprechende Kontrolle (2013/2091(INI))
(2016/C 482/04)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Fünf-Punkte-Aktionsplan (1), den die Kommission im März 2013 nach der Aufdeckung eines großen Netzwerks von Betrügern, die Pferdefleisch als Rindfleisch ausgaben, vorgelegt hat, |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission, |
— |
in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzenschutzmittel (COM(2013)0265), |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Rechnungshofes vom 11. Oktober 2012 über die Behandlung von Interessenkonflikten in vier Agenturen der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0434/2013), |
A. |
in der Erwägung, dass im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nach den allgemeinen Grundsätzen des EU-Lebensmittelrechts das Inverkehrbringen nicht sicherer Lebensmittel sowie Betrugspraktiken, die Verfälschung von Lebensmitteln und alle sonstigen Praktiken, die den Verbraucher irreführen können, untersagt sind; |
B. |
in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel und in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel detaillierte Bestimmungen zum Verbot irreführender Werbeaussagen und Kennzeichnungspraktiken enthalten sind; |
C. |
in der Erwägung, dass der EU-Rechtsrahmen für Lebensmittelsicherheit und die Lebensmittelkette den EU-Verbrauchern bisher ein hohes Maß an Lebensmittelsicherheit geboten hat; in der Erwägung, dass die derzeitigen Rechtsvorschriften weiterhin schwach sind und sich nicht immer bewähren und daher die Notwendigkeit für Verbesserungen in der Praxis besteht; |
D. |
in der Erwägung, dass gleichzeitig die jüngsten Fälle von Lebensmittelbetrug das Vertrauen der Verbraucher in die Lebensmittelkette beschädigt und sich negativ auf den Agrar-und Lebensmittelsektor ausgewirkt haben, weil diese Skandale das Gesamtbild dieses Schlüsselsektors der EU-Wirtschaft schädigen; in der Erwägung, dass die Wiederherstellung des Vertrauens der Verbraucher europäischer Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse innerhalb und außerhalb der Europäischen Union von entscheidender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass jedoch hervorzuheben ist, dass die große Mehrheit der europäischen Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse von ausgezeichneter Qualität ist und daher internationale Anerkennung verdient; |
E. |
in der Erwägung, dass Transparenz ein zentrales Element des von der Kommission und den Mitgliedstaaten vertretenen Ansatzes für Lebensmittelsicherheitskontrollen ist; |
F. |
in der Erwägung, dass es sich beim Agrar- und Lebensmittelsektor mit 48 Millionen Arbeitsplätzen und einem Wert in Höhe von jährlich 715 Milliarden EUR um einen der größten Wirtschaftszweige in der EU handelt; |
G. |
in der Erwägung, dass sich einzelne Fälle von Lebensmittelbetrug negativ auf das Ansehen des gesamten Agrar- und Lebensmittelsektors auswirken; |
H. |
in der Erwägung, dass das EU-Lebensmittelrecht im Bereich der Lebensmittelsicherheit sehr detailliert ist und Kontrollen und Analysen auf Rückstände und andere Verunreinigungen von Lebens- und Futtermitteln umfasst, dass es aber außer der allgemeinen Bestimmung, dass Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen, keinen speziellen Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug gibt; |
I. |
in der Erwägung, dass die Probleme auch bei der Umsetzung der derzeitigen Rechtsvorschriften angesiedelt sind und es wirksamerer amtlicher Kontrollen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs in jedem Abschnitt der Lebensmittelkette bedarf; |
J. |
in der Erwägung, dass es keine Statistiken zur Häufigkeit von Lebensmittelbetrugsfällen in der EU gibt und dass die Kommission erst kürzlich Lebensmittelbetrug als einen neuen Aktionsbereich festgelegt hat; |
K. |
in der Erwägung, dass zu den jüngsten Betrugsfällen die Vermarktung von Pferde- als Rindfleisch, die Vermarktung von mit Phenylbutazon behandeltem Pferdefleisch als essbares Pferdefleisch, die Vermarktung von gewöhnlichem Mehl als Bio-Mehl, von Eiern aus Käfighaltung als Bio-Eier und von Straßensalz als Speisesalz, die Verwendung von mit Methanol verunreinigtem Alkohol in Spirituosen, die Verwendung von mit Dioxin verunreinigten Fetten in der Tierfutterproduktion und die falsche Kennzeichnung von Fischarten und Meeresfrüchteprodukten zählen; |
L. |
in der Erwägung, dass Lebensmittelbetrug im Allgemeinen dort stattfindet, wo das Potenzial und die Anreize hierfür hoch sind und das Risiko einer Aufdeckung und von Sanktionen gering ist; |
M. |
in der Erwägung, dass die Lebensmittelversorgungskette häufig lang und komplex ist und zahlreiche Lebensmittelunternehmer und Dritte umfasst; in der Erwägung, dass die Verbraucher in zunehmendem Maße keine Kenntnis davon haben, wie ihre Lebensmittel erzeugt werden, und dass Lebensmittelunternehmer nicht immer einen Überblick über die gesamte Produktkette haben und hierzu auch nicht verpflichtet sind; |
N. |
in der Erwägung, dass der groß angelegte Betrug mit Pferdefleisch enthaltenden Gerichten, der sich auf ganz Europa erstreckte, symptomatisch für ein unkontrollierbares, globalisiertes Versorgungssystem, einen auf Niedrigpreise abzielenden Produktivismus im Agrar- und Lebensmittelsektor sowie ein unvollständiges Kennzeichnungssystem ist; |
O. |
in der Erwägung, dass Händler und Zwischenhändler in der Lebensmittelkette nicht immer registriert und als Lebensmittelunternehmer zertifiziert sind; in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten häufig nicht sicher wissen, wie viele nicht registrierte Händler tätig sind; |
P. |
in der Erwägung, dass die zuständigen nationalen Behörden nach schwerwiegenden Lebensmittelbetrugsfällen die Betriebe wegen Betrugs verurteilter Lebensmittelunternehmer manchmal schließen; in der Erwägung, dass sich diese Unternehmen oft bald danach andernorts eine neue Zulassung beantragen und ihre Geschäftstätigkeit wie zuvor fortführen; in der Erwägung, dass ein Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über wegen Betrugs verurteilte Unternehmen die Kontrolle dieser mit dem Ziel verbessern würde, sie an neuen betrügerischen Aktivitäten zu hindern; |
Q. |
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten für die Umsetzung und Durchsetzung des EU-Lebensmittelrechts zuständig sind und dass die Durchsetzung und Kontrolle daher zumeist auf die nationale Ebene beschränkt sind, wodurch ein EU-weiter, grenzübergreifender Überblick entweder nur in begrenztem Maße oder gar nicht vorhanden ist; |
R. |
in der Erwägung, dass nationale Behörden ihre Kontrollen tendenziell auf die Lebensmittelsicherheit ausrichten und dem Lebensmittelbetrug – häufig aufgrund fehlender Kapazitäten und Ressourcen – keine Priorität beimessen; |
S. |
in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden einiger Mitgliedstaaten über spezielle Polizeieinheiten zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug verfügen; in der Erwägung, dass Kontrollen in einigen Mitgliedstaaten teilweise von private Kontrolleinrichtungen durchgeführt werden; in der Erwägung, dass in anderen Mitgliedstaaten Kontrollen vollständig von den zuständigen Behörden durchgeführt werden; |
T. |
in der Erwägung, dass das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel ein nützliches Instrument für den schnellen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ist, wie sich etwa beim jüngsten Betrugsfall mit Pferdefleisch gezeigt hat; |
U. |
in der Erwägung, dass das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission (LVA) für die Prüfung der Einhaltung der EU-Vorschriften für Lebensmittelsicherheit und -qualität zuständig ist und seine Prüfungen in der Regel im Voraus angekündigt und gemeinsam mit den zuständigen Behörden vorbereitet werden; in der Erwägung, dass die Anzahl der Prüfungen pro Jahr aufgrund der beschränkten Kapazität des LVA begrenzt ist; in der Erwägung, dass das LVA darauf hingewiesen hat, dass es derzeit weder ausreichend ausgerüstet noch geschult ist, um sich auf Lebensmittelbetrug zu konzentrieren; |
V. |
in der Erwägung, dass die Hinweise auf die erhöhte Zahl an geschlachteten Pferden in einigen Mitgliedstaaten von den zuständigen Behörden, insbesondere vom LVA, vollständig ignoriert wurden; |
W. |
in der Erwägung, dass Europol einen Anstieg der Zahl von Lebensmittelbetrugsfällen beobachtet hat und davon ausgeht, dass dieser Trend sich fortsetzen und auch die Verwicklung krimineller Organisationen in Lebensmittelbetrugsfälle weiter zunehmen wird; |
X. |
in der Erwägung, dass das Informationssystem von Europol von den Mitgliedstaaten für den Informationsaustausch über grenzübergreifende Ermittlungen genutzt werden kann; in der Erwägung, dass Europol Mitgliedstaaten nur auf deren Antrag durch seine Fachkompetenz, Analyseinstrumente und Datenbanken unterstützen kann; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten sich beim Pferdefleischskandal anfangs nur zögernd auf eine Zusammenarbeit mit Europol einließen; |
Y. |
in der Erwägung, dass Europol seit dem Jahr 2011 mehrere erfolgreiche Opson-Operationen zu gefälschten und minderwertigen Lebensmittelprodukten durchgeführt hat; in der Erwägung, dass Europol im Rahmen dieser Operationen mit Interpol, mitgliedstaatlichen Behörden, Drittstaaten und privaten Partnern zusammenarbeitet; |
Z. |
in der Erwägung, dass die Angabe des Ursprungslandes oder Herkunftsortes von Fleisch oder Fleischprodukten allein Betrug nicht verhindert; in der Erwägung, dass die Herkunft eines Lebensmittelproduktes in einigen Fällen zur Preisbestimmung von Lebensmittelprodukten beiträgt |
AA. |
in der Erwägung, dass der Abschluss der Freihandelsabkommen, die derzeit von der EU angestrebt werden, zu einer Schwächung der Vorschriften im Bereich Lebensmittelsicherheit führen könnte; |
AB. |
in der Erwägung, dass Betrug in einen wirtschaftlichen Zusammenhang gestellt werden muss, der durch die Wirtschaftskrise und durch Sozialdumping innerhalb und außerhalb der Europäischen Union geprägt ist; |
AC. |
in der Erwägung, dass die Praktiken des Trading zu einem Abwärtstrend im Hinblick auf Qualität, Sicherheit und Transparenz führen und sich auf die Gewinnspannen des gesamten Wirtschaftszweigs auswirken; |
AD. |
in der Erwägung, dass die Vertriebspraktiken und der Einsatz zwischengeschalteter Händler zu einer Destabilisierung der Erzeugermärkte führen, da die Gewinnspannen der Erzeuger verkleinert werden; |
Lebensmittelbetrug: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
1. |
bedauert, dass die Bekämpfung von Lebensmittelbetrug ein relativ neues Thema auf der europäischen Agenda ist, dem in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt Priorität bei der Rechtssetzung und -durchsetzung auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene beigemessen wurde; |
2. |
äußert sich besorgt über die möglichen Folgen, die Fälle von Lebensmittelbetrug auf das Vertrauen der Verbraucher, die Lebensmittelsicherheit, das Funktionieren der Lebensmittelkette und die Stabilität der Agrarpreise haben könnten, und betont, dass das Vertrauen der europäischen Verbraucher unbedingt rasch wieder hergestellt werden muss; |
3. |
fordert daher die Kommission auf, Lebensmittelbetrug die erforderliche Aufmerksamkeit zukommen zu lassen und alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um seine Vorbeugung und Bekämpfung zu einem wesentlichen Bestandteil der EU-Politik zu machen; |
4. |
unterstreicht die Notwendigkeit, weitere Einblicke in den Umfang, die Häufigkeit und die Einzelheiten von Lebensmittelbetrugsfällen in der EU zu gewinnen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Daten über Betrugsfälle systematisch zu erfassen und bewährte Verfahren zur Identifizierung und Bekämpfung von Lebensmittelbetrug auszutauschen; |
5. |
stellt fest, dass das EU-Recht derzeit keine Definition von Lebensmittelbetrug enthält und dass es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Ansätze für eine entsprechende Definition gibt; ist der Auffassung, dass eine einheitliche Definition für die Entwicklung eines europäischen Ansatzes zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug wesentlich ist; betont, dass rasch eine harmonisierte Definition auf EU-Ebene angenommen werden muss, die auf einem Austausch mit den Mitgliedstaaten, einschlägigen Interessenträgern und Sachverständigen beruht und Aspekte wie die Nichtbefolgung der Gesetzgebung im Bereich Lebensmittel und/oder die Irreführung von Verbrauchern (einschließlich der Auslassung von Produktinformationen), vorsätzliche und mögliche finanzielle Gewinne und/oder Wettbewerbsvorteile umfasst; |
6. |
betont, dass Lebensmittelbetrugsfälle aufgrund der Merkmale des europäischen Binnenmarktes in vielen Fällen die nationalen Grenzen der Mitgliedstaaten überschreiten und zu einer Gefahr für die Gesundheit aller europäischen Bürger werden; |
7. |
stellt fest, dass die jüngsten einschlägigen Fälle die verschiedenen Arten von Lebensmittelbetrug aufgezeigt haben, wie etwa den Austausch von wesentlichen Zutaten gegen billigere und minderwertigere Alternativen, die falsche Kennzeichnung von in Fleisch- und Meeresfrüchteprodukten verwendeten Tierarten, falsche Gewichtsangaben, den Verkauf von herkömmlichen Lebensmitteln als Bio-Lebensmittel, die unberechtigte Verwendung von Qualitätslogos, die den Ursprung eines Produkts oder eine artgerechte Tierhaltung belegen, die Kennzeichnung von Fisch aus Aquakultur als in freier Wildbahn gefangenen Fisch oder die Vermarktung einer minderwertigeren Fischart unter dem Namen einer höherwertigeren Kategorie oder teureren Fischart sowie die Fälschung und Vermarktung von Lebensmitteln, deren Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen war; |
8. |
weist darauf hin, dass Olivenöl, Fisch, Bio-Produkte, Getreide, Honig, Kaffee, Tee, Gewürze, Wein, bestimmte Fruchtsäfte, Milch und Fleisch zu den Lebensmitteln gehören, die häufig Gegenstand betrügerischer Aktivitäten sind; |
9. |
ist besorgt über Anzeichen, die darauf hindeuten, dass die Zahl der Betrugsfälle steigt und Lebensmittelbetrug ein zunehmender Trend ist, der eine strukturelle Schwäche in der Lebensmittelkette widerspiegelt; |
Verantwortliche Faktoren
10. |
stellt fest, dass Betrug in der Regel dort vorkommt, wo der potenzielle finanzielle Gewinn hoch und die Gefahr, dass der Betrug aufgedeckt wird, gering ist; hält es für unhaltbar, dass Lebensmittelbetrug in der EU lukrativ ist und die Chancen, dass dieser Betrug aufgedeckt wird, relativ gering sind; |
11. |
weist auf die Komplexität und den grenzübergreifenden Charakter der Lebensmittelkette in Kombination mit dem überwiegend nationalen Charakter der Kontrollen, Sanktionen und deren Durchsetzung hin, eine Situation, von der angenommen wird, dass sie das Risiko für Lebensmittelbetrug erhöht; ist der Überzeugung, dass eine bessere Rückverfolgbarkeit der Zutaten und Produkte innerhalb der gesamten Lebensmittelkette zur Bekämpfung von Betrug beitragen würde; |
12. |
betont die Notwendigkeit, große Aufmerksamkeit auf die Kontrollen von eingeführten Waren aus Drittländern und deren Übereinstimmung mit den EU-Normen für Lebensmittel- und Tierfuttersicherheit zu richten; |
13. |
weist zudem auf andere Faktoren hin, die oft als Gründe für Lebensmittelbetrug angegeben werden, wie etwa die aktuelle Wirtschaftskrise, die Sparmaßnahmen, von denen die Kontrollstellen betroffen sind und der Druck seitens des Einzelhandels und anderer Parteien, Lebensmittel noch billiger herzustellen; |
Erfahrungen und Empfehlungen
Institutioneller Rahmen
14. |
begrüßt den Beschluss der Kommission, ein für Lebensmittelbetrug zuständiges Team einzurichten und erkennt die Bemühungen von Europol bei der Bekämpfung von Lebensmittelbetrug an; hält die Kommission dazu an, die Einrichtung eines EU-Referenzlaboratoriums (EURL) für Lebensmittelechtheit in Erwägung zu ziehen; |
15. |
begrüßt den Plan der Kommission zur Organisation einer Konferenz über Lebensmittelbetrug im Jahr 2014, um die einschlägigen Akteure stärker zu sensibilisieren; |
16. |
ist der Überzeugung, dass unangekündigte unabhängige Inspektionen unbedingt notwendig sind, um die wirksame Umsetzung von Lebensmittelsicherheits- und Kennzeichnungsnormen sicherzustellen; ist daher der Ansicht, dass unangekündigte Inspektionen die Regel sein sollten; |
17. |
fordert die Kommission auf, auch Lebensmittelbetrug in den Fokus der Prüfungen des LVA zu stellen; ist der Auffassung, dass das LVA und die Mitgliedstaaten regelmäßige, unabhängige und verpflichtende unangekündigte Inspektionen durchführen sollten, um vorsätzliche Verstöße zu ermitteln und so für die Umsetzung der höchsten Normen für Lebensmittelsicherheit zu sorgen; hält es für wichtig, dass es einen transparenten Ansatz für die Durchführung amtlicher Kontrollen und Inspektionen gibt und dass die Berichte und Ergebnisse der Kontrollen und Inspektionen von Lebensmittelunternehmen veröffentlicht werden, um das Vertrauen der Verbraucher wiederherzustellen und zu erhalten; |
18. |
bedauert die eingeschränkte Sichtbarkeit und Inanspruchnahme der Berichte und Prüfungen des LVA durch die Kommission und die Mitgliedstaaten; fordert die Kommission auf, die Berichte und Empfehlungen des LVA konsequenter weiterzuverfolgen; |
19. |
fordert die Haushaltsbehörde auf, Kapazität und Ressourcen des LVA und des Teams der Kommission für Lebensmittelbetrug aufzustocken; |
20. |
ist besorgt über die Kürzung der Mittel in der Europäischen Union, die diese wichtigen Überwachungsaufgaben sicherstellen sollen; |
21. |
fordert die Mitgliedstaaten und europäischen Regionen auf, den Kontrollbehörden genügend personelle, finanzielle und technische Ressourcen zur Verfügung zu stellen; |
22. |
betont, dass effiziente Kontrollen und Inspektionen so durchgeführt werden sollten, dass KMU kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht; |
23. |
schlägt die Durchführung einer jährlichen Anhörung des LVA und des ENVI-Ausschusses des Parlaments vor, um abgeschlossene und künftige Prüfungen zu besprechen, bevor das LVA sein Arbeitsprogramm für das kommende Jahr verabschiedet; |
24. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die vom LVA aufgeworfenen Fragen sachgemäß behandelt und geregelt werden; |
25. |
stellt fest, dass Änderungen des Verfahrens für die Überprüfung und die Priorisierung des Arbeitsprogramms des LVA nicht zu einer Änderung des rechtlichen Verfahrens für die Annahme seiner Arbeitsprogramme führen sollten; |
26. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten konkret und mit Nachdruck auf, auf die Ergebnisse der Prüfungen des LVA im Hinblick auf gefälschte Aufzeichnungen über die medizinische Behandlung von Tieren, die für die Schlachtung zur Ausfuhr in die EU bestimmt sind, zur reagieren und Fleisch und sonstige tierische Erzeugnisse aus Drittstaaten, bei denen die Einhaltung der EU-Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht garantiert werden kann, von der Inverkehrbringung auf dem EU-Markt auszunehmen; |
27. |
stellt fest, dass die Mitgliedstaaten häufig Schwierigkeiten haben, betrügerische grenzübergreifend tätige Lebensmittelunternehmer erfolgreich strafrechtlich zu verfolgen, was auf die rechtliche Zuständigkeiten zurückzuführen ist; bedauert die Tatsache, dass Mitgliedstaaten in grenzüberschreitenden Fällen von Lebensmittelbetrug nicht systematisch mit Europol kooperieren, sondern bilateral arbeiten; |
28. |
erkennt die Bedeutung von Hinweisgebern bei der Aufdeckung von betrügerischen Praktiken im Lebensmittelsektor an; fordert die Mitgliedstaaten auf, die richtigen Bedingungen zu schaffen, damit Hinweisgeber böswillige Praktiken sicher und anonym anzeigen können; |
29. |
ist der Meinung, dass die nationalen zuständigen Behörden die Öffentlichkeit soweit möglich und in angemessenem Maße über Produktrückrufe und sonstige Maßnahmen informieren sollten, die von den zuständigen Behörden bei Lebensmittelbetrugsfällen ergriffen werden; |
Rechtsrahmen
30. |
ist der Auffassung, dass offizielle Kontrollen nicht nur auf Aspekte der Lebensmittelsicherheit, sondern auch auf die Vorbeugung von Betrug und die Vermeidung des Risikos einer Irreführung der Verbraucher abzielen sollten; begrüßt, dass der Vorschlag der Kommission für eine Überprüfung offizieller Kontrollen zusätzliche Kontrollen in Bezug auf Lebensmittelbetrug einschließt, wenn die zuständigen Behörden begründeten Verdacht auf ein betrügerisches Vorgehen durch ein Unternehmen hegen; |
31. |
stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten teilweise private Überwachungseinrichtungen mit Kontrollen beauftragen; betont, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Kontrollsysteme stets überwachen und alle privaten Kontrollsysteme abgleichen, zertifizieren und überprüfen sollten, um sicherzustellen, dass diese nationale und internationale Normen erfüllen, um deren Ergebnisse für öffentliche Einrichtungen zugänglich zu machen; |
32. |
lehnt Pläne zur Übertragung von Inspektionsaufgaben von öffentlichen Behörden auf Wirtschaftsunternehmen ab, |
33. |
ist der Auffassung, dass die Rolle von Händlern und der Rechtsahmen für Verkäufe zwischen Unternehmen geklärt werden sollten; |
34. |
ist der Überzeugung, dass alle Handelsakteure, einschließlich Händlern und Eigentümern von Kühlhäusern, die für den menschlichen Verzehr vorgesehene Rohstoffe, Lebensmittelzutaten oder -produkte verarbeiten, einlagern oder damit Handel treiben, als Lebensmittelunternehmer registriert werden und Kontrollen unterliegen sollten; |
35. |
ist der Überzeugung, dass Lebensmittelunternehmer in der Lage sein sollten, Auskunft über den Ursprung von Lebensmitteln oder Zutaten zu erteilen, was bedeutet, dass jeder Lebensmittelunternehmer in der Produktionskette einen Teil der Verantwortung für das Endprodukt übernimmt; |
36. |
erkennt die Bedeutung einer klaren und transparenten Kennzeichnung im Rahmen des Handels zwischen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und Verbrauchern an und fordert die Kommission auf, das EU-Lebensmittelrecht in diesem Bereich zu prüfen, um das Risiko von Lebensmittelbetrug zu verringern; |
37. |
fordert eine größere Sensibilisierung und eine verbesserte Überwachung der Kennzeichnung von Tiefkühlprodukten beim Handel zwischen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und Verbrauchern; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine verpflichtende Kennzeichnung von Fleisch und Fisch vorzulegen, der zu entnehmen ist, ob und gegebenenfalls wie oft und wie lange das Produkt tiefgekühlt wurde; |
38. |
betont, dass die Angabe des Ursprungslandes zwar nicht zwangsläufig ein Instrument zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug ist, aber dazu beitragen kann, die Rückverfolgbarkeit entlang der Lebensmittelkette zu verbessern, für stabilere Beziehungen zwischen Fleischlieferanten und Schlachthäusern zu sorgen, die Sorgfalt zu erhöhen, mit der Lebensmittelunternehmer ihre Zulieferer und Produkte auswählen, und verlässlichere Informationen für Verbraucher zu erzeugen und somit das Vertrauen der Verbraucher wiederherzustellen; |
39. |
weist erneut darauf hin, dass in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgesehen ist, dass die Kommission bis Dezember 2013 nach einer Folgenabschätzung Durchführungsrechtsakte über die verpflichtende Angabe des Ursprungslands, die Kennzeichnung von Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch sowie die freiwillige Kennzeichnung von Lebensmitteln annimmt; |
40. |
fordert die Kommission auf, diese Durchführungsrechtsakte über die Kennzeichnung von frischem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch umgehend vorzulegen und sich hierbei auf die bereits geltenden Vorschriften für unverarbeitetes Rind- und Kalbsfleisch zu stützen, um die Verbraucher so über den Geburts-, Aufzuchts- und Schlachtungsort der Tiere zu informieren, wobei sie die bestehenden nationalen und regionalen System für die Ursprungsangabe von Fleisch berücksichtigen sollte; |
41. |
weist ferner darauf hin, dass das Parlament bereits eine Kennzeichnung des Ursprungs von Fleisch in verarbeiteten Lebensmitteln gefordert hat und dass die Kommission derzeit einen Bericht zur verpflichtenden Kennzeichnung des Ursprungs von Fleisch, das als Zutat verarbeitet wird, erstellt; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, diesen Bericht zügig auszuarbeiten und anschließend Legislativvorschläge vorzulegen, mit denen die Angabe des Ursprungs von Fleisch, das in verarbeiteten Lebensmitteln verwendet wird, verpflichtend vorgeschrieben wird, wobei ihre Folgenabschätzung berücksichtigt und ein übermäßiger Kosten- und Verwaltungsaufwand vermieden werden sollte; |
42. |
fordert eine bessere Kennzeichnung von verarbeiteten Lebensmitteln, die Fisch enthalten, insbesondere was den Ursprung des Fischs und die angewandten Fangtechniken angeht; |
43. |
fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen gemeinsam mit Interessenträgern und den Mitgliedstaaten zu beschleunigen, um den Rahmen und den Bedarf für die Einführung elektronischer Zertifizierungssysteme in der Lebensmittelkette zu prüfen, die die Betrugsmöglichkeiten auf der Grundlage von Papierbescheinigungen reduzieren könnten; |
44. |
fordert die Kommission auf, ein zentralisiertes europäisches Register für Pferdepässe einzurichten, um die betrügerische Zweitausfertigung von Pässen zu verhindern; |
45. |
äußert Bedenken darüber, dass kein europäischer Rechtsrahmen für Fleisch von geklonten Tieren besteht; |
46. |
fordert die Kommission mit Nachdruck auf, eine Methode zur Rückverfolgbarkeit und Identifizierung von Fleisch von geklonten Tieren zu entwickeln, etwa durch die Einführung einer internationalen Gendatenbank über geklonte Tiere; |
Unternehmensverantwortung
47. |
hält es für nützlich, dass der Lebensmittelsektor als Ergänzung und nicht als Ersatz für amtliche Kontrollen im Sektor aus eigenem Antrieb privatwirtschaftliche Betrugsbekämpfungsprogramme wie Produktintegritätsprüfungen, Selbstkontrollen, Pläne zur Rückverfolgbarkeit von Produkten, Prüfungen und Zertifizierungen entwickelt und anwendet und begrüßt aktuelle Initiativen wie die Global Food Safety Initiative und die Food Fraud Initiative an der Michigan State University; |
48. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung zu erwägen, wonach Lebensmittelunternehmen die zuständigen Behörden über das Vorliegen eines Betrugsfalls informieren müssen; |
49. |
ist der Meinung, dass der Einzelhandelssektor eine besondere Verantwortung hat, die Integrität von Lebensmittelprodukten zu garantieren und von seinen Lieferanten eine sichere Lieferkette zu fordern; ist der Überzeugung, dass die Einzelhändler dafür verantwortlich sind, zumindest die formale Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften zu kontrollieren; bedauert den Druck, den der Einzelhandel und andere Lebensmittelunternehmer auf die Primärerzeuger ausüben, noch billiger zu produzieren, und zwar häufig auf Kosten der Qualität der Lebensmittel oder ihrer Zutaten; |
50. |
stellt fest, dass Lebensmittelunternehmer nicht immer die Herkunft der von ihnen verwendeten Zutaten kennen; stellt hierzu fest, dass kurze Lieferketten (lokale und regionale) größere Transparenz garantieren und die langen und komplizierten Lieferketten ersetzen können, die im Zusammenhang mit dem Lebensmittelskandal eine wesentliche Rolle spielten; |
51. |
fordert die Kommission auf, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Legislativvorschläge für ein Label für lokale Vermarktung und Direktverkäufe vorzulegen, um zur Förderung der betreffenden Märkte beizutragen und die Landwirte dabei zu unterstützen, ihren Erzeugnissen einen zusätzlichen Wert zu verleihen; |
Durchsetzung und Kontrollen
52. |
fordert die Kommission auf, gemäß den Artikeln 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel die Vermarktung von Produkten zu verfolgen und zu unterbinden, die unter einer vorsätzlich fehlerhaften oder irreführenden Bezeichnung vertrieben werden, da dies ebenfalls als eine Form von Lebensmittelbetrug betrachtet werden sollte; |
53. |
ist der Überzeugung, dass es innerhalb der zuständigen Behörden einer Veränderung der Einstellung weg von einem Verwaltungs- und Veterinäransatz hin zu einem polizeilichen Ansatz bedarf, der auf den Erfahrungen der „Sondereinsatztruppe“ der Lebensmittelbehörde in Dänemark sowie der Arma dei Carabinieri und der Guardia di Finanza in Italien beruht; betont, dass als Voraussetzung für eine solche Vorgehensweise bestimmte Gerichte mit Richtern, die Expertise im Lebensmittelrecht besitzen, besetzt werden müssen; |
54. |
betont, dass die Durchführung von Kontrollen risikobasiert sein und die Entwicklung von Risikoprofilen und von Schwachstellenanalysen für alle Lieferketten und Lebensmittelprodukte einschließen sollte, wobei diese auf laufenden wissenschaftlichen Untersuchungen basieren sollten, die Kenntnisse in den Bereichen Echtheit von Lebensmitteln und Kriminologie kombinieren, wie etwa die Forschungsarbeiten an der VU Universität Amsterdam und der Universität Wageningen; |
55. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weitere Anreize für die europäischen und nationalen Forschungs- und Entwicklungsprogramme zur Entwicklung und Umsetzung von Technologien und Methoden zu schaffen, wie beispielsweise Sensortechnologie, Datenanalyse und die Fingerabdruckkennzeichnung von Produkten, die für die Aufdeckung von Lebensmittelbetrug verwendet werden, und die kommerzielle Verfügbarkeit von Tests in der nahen Zukunft zu erleichtern; erkennt die bestehenden europäischen Forschungsprojekte zur Lebensmittelintegrität und -echtheit, wie beispielsweise TRACE und AuthenticFood, an; |
56. |
empfiehlt, dass das LVA und die nationalen Behörden sogenannte Mengenbilanzprüfungen des eingegangenen und ausgegangenen Materials sowie des Abfallaufkommens in ihre Kontrollen aufnehmen; |
57. |
drängt darauf, die Koordinierung und die Kommunikation zwischen den nationalen Behörden, die mit der Untersuchung von Lebensmittelbetrug beauftragt sind, zu verbessern, um die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um die Bekämpfung des Problems zu stärken; fordert die Kommission auf, dringend, und wie von ihr vorgeschlagen, ein elektronisches System auf der Grundlage des bestehenden Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel (RASFF) einzuführen, um einen schnellen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in Fällen von Lebensmittelbetrug zu ermöglichen; fordert analog zu den Berichten des RASFF die Veröffentlichung von jährlichen Berichten, in denen aufgedeckte Betrugsfällen dargelegt werden; |
58. |
fordert die Schaffung eines Netzwerks zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug, das die Koordinierung zwischen den zuständigen europäischen Einrichtungen (Europol, Eurojust, LVA) stärken würde, um so Lebensmittelbetrug wirksamer vorbeugen und aufdecken zu können; |
59. |
schlägt vor, DNA-Tests als Standardverfahren bei Stichproben zur Artbestimmung, insbesondere bei Fleisch- und Fischprodukten, einzuführen und zu diesem Zweck eine zentralisierte DNA-Datenbank einzurichten; |
60. |
fordert die Kommission auf, die Schlupflöcher bei den bestehenden Lebensmittelsicherheits- und Rückverfolgbarkeitsvorschriften im Zusammenhang mit Lebensmitteleinfuhren durch Dritte, mit denen ein erhöhtes Risiko für Lebensmittelbetrug einhergeht, zu schließen; |
61. |
fordert, dass die Verhandlungen der Europäischen Union über Freihandelsabkommen weder zu einer Änderung der europäischen Rechtsvorschriften im Bereich der Lebensmittel- und Ernährungssicherheit noch zu einem Rückgang der Bemühungen um die Durchsetzung dieser Vorschriften führen; |
62. |
ist der Meinung, dass die Ergebnisse von Kontrollen in einer für die Verbraucher leicht zugänglichen und verständlichen Weise, z. B. in Form eines Bewertungssystems, veröffentlicht werden sollten; ist davon überzeugt, dass dies die Verbraucher bei der Entscheidungsfindung unterstützen und auch für Lebensmittelunternehmer Anreize für die Erzielung guter Ergebnisse setzen würde; |
Sanktionen
63. |
begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Strafen zu verschärfen, um wenigstens den geschätzten wirtschaftlichen Vorteil auszugleichen, der mit dem Gesetzesverstoß angestrebt wird, ist aber der Auffassung, dass dies nicht abschreckend genug ist; ist der Überzeugung, dass die Mitgliedstaaten Strafen für Lebensmittelbetrug festlegen sollten, die wenigstens dem Doppelten des geschätzten wirtschaftlichen Vorteils entsprechen, der mit der betrügerischen Tätigkeit angestrebt wird; hält es für nötig, dass die Mitgliedstaaten als zusätzliche Abschreckung noch höhere Strafen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Betrugsfälle festlegen, in denen die öffentliche Gesundheit bewusst gefährdet wird, oder bei denen Produkte betroffen sind, die sich an schutzbedürftige Verbraucher richten; schlägt ferner vor, dass Lebensmittelunternehmern im Fall wiederholter Verstöße die Zulassung entzogen werden sollte; |
64. |
bedauert, dass die Kommission nicht über einen Überblick über die verschiedenen nationalen Sanktionssysteme für Straftaten im Bereich des Lebensmittelbetrugs und die Funktionsweise dieser Sanktionsvorschriften auf der Grundlage der EU-Rechtsvorschriften verfügt; fordert die Kommission auf, sich möglichst rasch einen solchen Überblick zu verschaffen; |
65. |
fordert eine stärkere Berücksichtigung der Tierschutzbedingungen und eine Verschärfung der Sanktionen bei Verstößen gegen die einschlägigen Vorschriften; |
66. |
fordert die Kommission auf, Daten der Mitgliedstaaten zu erfassen und Bericht über deren verschiedenen Systeme in Bezug auf die Art und Höhe der Sanktionen für Lebensmittelbetrugsdelikte und das Funktionieren der Sanktionsvorschriften zu erstatten; |
67. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auch andere Methoden zu erwägen, die dem Ziel dienen, Lebensmittelbetrug zu verhindern oder hiervon abzuhalten, wie beispielsweise die öffentliche namentliche Nennung im Rahmen eines europäischen Registers wegen Betrugs verurteilter Lebensmittelunternehmen; |
68. |
fordert den Ausbau der derzeitigen Rückverfolgbarkeitssysteme und die konsequente Umsetzung der in der EU-Grundverordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgesehenen Rückverfolgbarkeit durch alle Stufen hindurch, die Lebensmittel und Futtermittel, der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere und alle sonstigen Stoffe umfasst, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet werden; fordert, dass die gesamte Lebensmittelkette in Europa auf allen Produktions-, Verarbeitungs-, Verkaufs- und Vertriebsstufen für Kontrolleure transparent und lückenlos offen stehen muss, damit Lebensmittel, mit denen eine betrügerische Absicht verfolgt wird, schnell identifiziert werden können; |
69. |
empfiehlt, Untersuchungslabore und deren Mitarbeiter zu verpflichten, die zuständigen Aufsichtsbehörden über alle Ergebnisse von Lebensmittel- und Futtermitteluntersuchungen, die auf Betrugsfälle hinweisen oder für die Bekämpfung von Betrug relevant sind, zu unterrichten; |
o
o o
70. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) http://ec.europa.eu/food/food/horsemeat/plan_en.htm.
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/31 |
P7_TA(2014)0012
Wirksame Kontrollen am Arbeitsplatz als Strategie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Europa
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2014 zu wirksamen Kontrollen am Arbeitsplatz als Strategie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Europa (2013/2112(INI))
(2016/C 482/05)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere die Präambel und die Artikel 3 und 6, |
— |
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 6, 9, 145, 151, 152, 153, 154, 156, 159 und 168, |
— |
unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 1, 3, 27, 31, 32 und 33, |
— |
unter Hinweis auf die Europäische Sozialcharta vom 3. Mai 1996, insbesondere Teil I und Teil II Artikel 3, |
— |
unter Hinweis auf die grundlegenden Arbeitsvorschriften der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), die Übereinkommen und Empfehlungen der IAO zur Arbeitsverwaltung und zur Arbeitsinspektion (die Übereinkommen Nr. 81 und 129), die eine internationale Richtschnur für die Einhaltung der Rechtsvorschriften für Arbeitsbedingungen und Schutz der Arbeitnehmer darstellen, |
— |
unter Hinweis auf das Übereinkommen Nr. 143 der ILO über Wanderarbeitnehmer (1975) und die ergänzenden Bestimmungen der ILO über Wanderarbeitnehmer, in denen die Annahme aller erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zur Bekämpfung heimlicher Bewegungen von Wanderarbeitnehmern, die Arbeit finden wollen, und der unrechtmäßigen Beschäftigung von Wanderarbeitnehmern vorgesehen ist; ferner unter Hinweis auf die Bestimmungen zur Durchführung verwaltungsrechtlicher, zivil- und strafrechtlicher Sanktionen auf dem Gebiet der unrechtmäßigen Beschäftigung von Wanderarbeitnehmern, |
— |
unter Hinweis auf die Agenda für menschenwürdige Arbeit der IAO, |
— |
unter Hinweis auf die Übereinkommen und Empfehlungen der IAO auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz, |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (1), |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (Rahmenrichtlinie) (2) und auf ihre Einzelrichtlinien, |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (3), |
— |
unter Hinweis auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten vom 22. April 1999 über einen Verhaltenskodex für die Verbesserung der Zusammenarbeit der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei grenzüberschreitender Leiharbeit (4), |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 1999/85/EG des Rates vom 22. Oktober 1999 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Möglichkeit, auf arbeitsintensive Dienstleistungen versuchsweise einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz (5) anzuwenden, |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt (6) beschäftigen, |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2007 mit dem Titel „Die Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit verstärken“ (COM(2007)0628), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2007 über das Ergebnis der öffentlichen Anhörung zum Grünbuch der Kommission mit dem Titel „Ein moderneres Arbeitsrecht für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts“ (COM(2007)0627), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „EUROPA 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020) und das darin formulierte Kernziel, die Beschäftigungsquote in der Europäischen Union bis zum Ende des Jahrzehnts auf 75 % zu erhöhen, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2011 zu der Halbzeitüberprüfung der Strategie der Europäischen Union für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012 (7), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Oktober 2008 zur Stärkung der Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit (8), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zur Förderung von menschenwürdiger Arbeit für alle (9), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juli 2007 zu einem modernen Arbeitsrecht für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts (10), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2006 zu der Anwendung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern (11), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. März 2009 zur sozialen Verantwortung von Unterauftragnehmern in Produktionsketten (12), |
— |
unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu den Arbeitsbedingungen und den Hygiene- und Sicherheitsvorschriften in Bangladesch nach den jüngsten Bränden in Fabriken und dem Einsturz eines Gebäudes (13); |
— |
unter Hinweis auf die integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung (2008–2010) (COM(2007)0803), |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Harmonisierung der Mittel zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und der illegalen Beschäftigung (14), |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 27. September 1996 zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen (15), |
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) zur Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit in der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Eurobarometer-Sonderumfrage zur nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit, |
— |
unter Hinweis auf die ICENUW-Studie (Implementing Cooperation in a European Network against undeclared work — Zusammenarbeit in einem europäischen Netz gegen nicht angemeldete Erwerbstätigkeit) aus dem Jahr 2010, |
— |
unter Hinweis auf die CIBELES-Studie (Convergence of Inspectorates building a European Level Enforcement System — Konvergenz der Arbeitsaufsichtsbehörden zum Aufbau eines europaweiten Durchsetzungssystems), |
— |
unter Hinweis auf die Studie über indirekte Messverfahren für nicht angemeldete Erwerbstätigkeit in der EU aus dem Jahr 2010, |
— |
unter Hinweis auf die Machbarkeitsstudie zur Einrichtung einer europäischen Plattform für die Zusammenarbeit von Arbeitsinspektionen und anderen relevanten Kontroll- und Durchsetzungsbehörden zur Verhinderung und Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit (Regioplan 2010), |
— |
unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2012 in der Rechtssache C-577/10 Kommission/Königreich Belgien, |
— |
gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0458/2013), |
A. |
in der Erwägung, dass Arbeitskontrollen eine wesentliche Rolle zum Schutz der Rechte der Beschäftigten, zur Sicherstellung der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, zur Bekämpfung unsicherer Arbeitsbedingungen, zur Verhinderung von Verstößen gegen Arbeitsschutzbestimmungen sowie zur Förderung eines fairen und sozialen Wirtschaftswachstums einnehmen, indem sie dazu beitragen, dass Lohnzahlungen und Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich geleistet werden, und damit das Steueraufkommen sowie die Einnahmen der Sozialkassen erhöht werden und gleichzeitig der Zugang der Arbeitnehmer zu Sozialversicherungen wie der Kranken-, Arbeitsunfall- und Rentenversicherung sichergestellt wird; |
B. |
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten eine Reihe von Modellen für verschiedene spezifische Arbeitskontrollen einsetzen; |
C. |
in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit der europaweiten Entsendung von Arbeitnehmern ein zunehmender Bedarf an Arbeitskontrollen besteht; |
D. |
in der Erwägung, dass Arbeitskontrollen eine Schlüsselrolle spielen, wenn es darum geht, sicherzustellen, dass die Rechte in die Realität umgesetzt werden, indem sichergestellt wird, dass Gesetze eingehalten werden, Akteure ihre Rechte und Pflichten kennen und Unfälle sowie Missbrauch verhindert werden können; |
E. |
in der Erwägung, dass es erforderlich ist, die Arbeitskontrollen in den KMU und auf kleinen Baustellen zu verbessern; |
F. |
in der Erwägung, dass die Verantwortung der multinationalen Unternehmen für die Arbeitsbedingungen, das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer, die die Güter produzieren und die Dienstleistungen erbringen, nicht an der Ladentür oder am Fabriktor endet und auch nicht mit Vereinbarungen über die soziale Verantwortung der Unternehmen alleine sichergestellt werden kann; |
G. |
in der Erwägung, dass die Auslagerung von Arbeit über die Vergabe von Unteraufträgen und Zeitarbeit oftmals weniger qualifizierte Arbeitnehmer und lockere Arbeitsverhältnisse impliziert, was die Zuordnung der Verantwortung für die Arbeitsschutzbestimmungen erschwert; |
H. |
in der Erwägung, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit negative Auswirkungen auf die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten und die finanzielle Tragfähigkeit des europäischen Sozialmodells hat und die Finanzierung und Verteilung von Sozialleistungen und öffentlicher Dienste untergräbt und die Betroffenen jetzt und im Alter in Unsicherheit, Schutzlosigkeit und in Armut zwingt; |
I. |
in der Erwägung, dass Arbeitskontrolleure eine entscheidende Rolle spielen, wenn es darum geht, Arbeitnehmerrechte zu schützen, Missbrauch zu verhindern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu fördern; |
J. |
in der Erwägung, dass in Folge der Wirtschaftskrise die Arbeitsbelastung und der Druck für Beschäftigte zugenommen hat, insbesondere mit Auswirkungen auf die Arbeitszeiten und dass folglich Kontrollinitiativen im Bereich der Arbeitsbedingungen zunehmen müssen; |
K. |
in der Erwägung, dass immer neuere Formen von Arbeitsverhältnissen entstehen, die mit den bestehenden Rechtsvorschriften immer schwerer erfasst werden können; |
L. |
in der Erwägung, dass vorschriftswidrig beschäftigte Arbeitnehmer unter sekundären negativen Auswirkungen wie dem fehlenden Zugang zu Informationen, beruflichen Gesundheitsdiensten und Weiterbildungsmaßnahmen und psychologischen Hemmnissen leiden, beispielsweise unter der Angst, einen Arbeitsunfall zu erleiden oder bei einer Kontrolle entdeckt zu werden, wodurch wiederum die Produktivität der Unternehmen und der Wirtschaft insgesamt beeinträchtigt wird, sowie unter langfristigen Folgen wie dem Fehlen des Rechts auf Altersrente oder sehr geringen Rentenleistungen, was zu einem erhöhten Armutsrisiko führt; |
M. |
in der Erwägung, dass Schwarzarbeit den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerrt, da sie es den betreffenden Unternehmen ermöglicht, sich einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Unternehmen zu verschaffen; |
N. |
in der Erwägung, dass die Konsolidierung eines wirklich gemeinsamen Marktes und die Beseitigung aller Arten des Sozialdumpings untrennbar miteinander verbunden sind, |
O. |
in der Erwägung, dass das Ausmaß der Schwarzarbeit in der EU-27 mittlerweile 18,8 %, in einigen Staaten über 30 %, des BIP ausmacht; |
P. |
in der Erwägung, dass die Schwarzarbeit in mehreren Mitgliedsstaaten auch als Folge der Krise immer noch auf dem Vormarsch ist; |
Q. |
in der Erwägung, dass Maßnahmen im Bereich der Meldung von Missständen erforderlich sind, um die Aufdeckung von Missbrauch zu erleichtern und um den Schutz des Informanten zu gewährleisten, und in der Erwägung, dass die Europäische Union und die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Informanten uneingeschränkt zu schützen; |
R. |
in der Erwägung, dass jährlich 168 000 europäische Bürger infolge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten sterben und 7 Millionen bei Unfällen verletzt werden (16), |
S. |
in der Erwägung, dass die Risikovorbeugung unverzichtbar ist, um die Zahl von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten zu senken; ferner in der Erwägung der positiven Auswirkungen eines guten Gesundheits- und Arbeitsschutzmanagements sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf europäischer Ebene sowie für die Unternehmen; |
T. |
in der Erwägung, dass die Kontrollsysteme in mehr oder weniger starkem Maße nicht über genügend Mitarbeiter und Finanzmittel verfügen, um wirksame Arbeitskontrollen durchzuführen; in der Erwägung, dass es deswegen zu wenig strategische Planung der Humanressourcen für die Arbeitskontrollbehörden in der EU gibt und deren Personalausstattung in vielen Ländern kontinuierlich sinkt und gleichzeitig die Aufgaben der Kontrolleure immer komplexer werden; |
U. |
in der Erwägung, dass die Segmentierung des Arbeitsmarkts in Verbindung mit der ungezügelten und nicht regulierten Erweiterung bestimmter Beschäftigungsformen in einigen Mitgliedstaaten, die die Entlohnung auf ein besonders niedriges Niveau herunterdrücken, Verhältnisse schafft, unter denen sich das Phänomen der Schwarzarbeit noch weiter verschärft; |
V. |
in der Erwägung, dass die am stärksten von Schwarzarbeit betroffenen Sektoren eine hohe Arbeitsintensität aufweisen, wie der Bau-, Sicherheits-, Reinigungs- und Haushaltsbereich, Unterkunft und Verpflegung, deren typische Merkmale prekäre Arbeits- und Lohnbedingungen sind; |
W. |
in der Erwägung, dass ein enger Zusammenhang zwischen illegaler Einwanderung und Schwarzarbeit besteht, da Menschen, die sich illegal in Europa aufhalten, kein reguläres Beschäftigungsverhältnis eingehen dürfen und somit unter kein Schutzsystem fallen; |
X. |
in der Erwägung, dass Arbeitnehmer, die Tätigkeiten in Schwarzarbeit ausüben, keine Sozial-, Kranken- oder Unfallversicherung haben und damit einem erhöhten Risiko persönlicher finanzieller Verluste ausgesetzt sind; |
Y. |
in der Erwägung, dass im Rahmen grenzüberschreitender Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse Arbeitskontrollen einen grenzüberschreitenden Sachverhalt darstellen und der grenzüberschreitende Zugang auf Daten unzureichend ist; |
Z. |
in der Erwägung, dass viele Menschen, die schwarzarbeiten, dies nicht freiwillig tun, sondern dazu gezwungen werden; |
I. Kontrollmaßnahmen auf nationaler Ebene
Grundsätze für wirksame Arbeitskontrollen
1. |
hebt hervor, dass Arbeitskontrollen eine öffentlich-rechtliche Aufgabe darstellen, die nur von unabhängigen öffentlichen Einrichtungen durchgeführt werden darf, was aber nicht ausschließen sollte, dass Arbeitsinspekteure von Vertretern der Sozialpartner unterstützt werden; ist der Auffassung, dass gewährleistet sein muss, dass die für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zuständigen Stellen vom jeweiligen Arbeitgeber unabhängig sind; ist der Auffassung, dass zum Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz die Überwachung, die Meldungen, die Gesundheitsgutachten und die sich daraus ergebenden maßgeblichen Ratschläge nur von unabhängigen Gesundheits- und Sicherheitsexperten durchgeführt bzw. erstellt werden dürfen; bedauert, dass in einigen Mitgliedstaaten immer noch die Arbeitgeberverbände für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständig sind; hebt hervor, dass die Kontrolle und Beaufsichtigung des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz von unabhängigen, auf dem Gebiet der Gesundheit und Sicherheit geschulten Kontrolleuren wahrgenommen werden muss; |
2. |
unterstreicht die Bedeutung der Ausarbeitung nationaler Aktionspläne zur Unterstützung der Arbeitsaufsichtsmechanismen und zu deren Finanzierung durch die Europäischen Strukturfonds angesichts des Mehrwerts wirksamer Arbeitskontrollen sowohl zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts als auch zur allgemeinen Durchsetzung von Gerechtigkeit im Rahmen der Beschäftigung; |
3. |
bekräftigt die entscheidende Rolle der Arbeitsaufsicht bei der Vorbeugung und Kontrolle und ihre positive Rolle hinsichtlich der Verbesserung der Informationen und der Erweiterung des Fachwissens auf Unternehmensebene; fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr Personal und Ressourcen für den Bereich Arbeitsaufsicht zur Verfügung zu stellen, das Ziel eines Arbeitsaufsichtsbeamten je 10 000 Arbeitnehmer gemäß den Empfehlungen der ILO zu verwirklichen und die Sanktionen für Unternehmen, die ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Grundrechte (Gehälter, Dauer der Arbeitszeit sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz) nicht nachkommen, zu verstärken; vertritt die Auffassung, dass diese Sanktionen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein müssen; weist darauf hin, dass auf nationaler Ebene bestimmt wird, was Arbeit in einem Beschäftigungsverhältnis ist, welche Gruppen unter die Kompetenz der Kontrollbehörden fallen und wie sich für sie der gleiche Schutz erzielen ließe; |
4. |
weist darauf hin, dass alle Kategorien von abhängig oder selbstständig Erwerbstätigen, ungeachtet ihres Status, ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer Herkunft, in die Zuständigkeit der nationalen Kontrollbehörden fallen und den gleichen Schutz genießen müssen; betont, dass Versuche, den Umfang der Arbeitskontrollen zu begrenzen, negative Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer sowie auf deren Rechte haben können; |
5. |
unterstreicht die Notwendigkeit, die Rolle der nationalen Arbeitsaufsichtsbehörden zu stärken, Schulungen für deren Führungskräfte durchzuführen und ihre Kompetenzen zu koordinieren, um die neuen Kontrollanforderungen erfolgreich zu bewältigen; |
6. |
ist der Auffassung, dass Arbeitskontrollen nur mit einer ausreichenden finanziellen und personellen Ausstattung der Behörden wirksam umgesetzt werden können; bekundet seine Besorgnis darüber, dass Kontrollbehörden in den Mitgliedstaaten unterbesetzt sind und dass es an Weiterbildungsangeboten insbesondere zu europäischen Problemstellungen mangelt; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Arbeitskontrollsysteme zu stärken, da dies ein wesentlicher Bestandteil nationaler Pläne sein sollte, um auf die Wirtschaftskrise zu reagieren; betont, dass die Arbeitsaufsicht bei der Überprüfung der bestehenden Vorschriften und der Sicherstellung einer Absicherung für besonders gefährdete Arbeitnehmer eine entscheidende Rolle spielen; |
7. |
erinnert daran, dass es notwendig ist, eine gemeinsame Weiterbildung für die Arbeitsinspektoren und die beteiligten Akteure durchzuführen, um die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zum Arbeitnehmerschutz zu verbessern; |
8. |
unterstreicht, dass die Haushaltskonsolidierung, die in bestimmten Mitgliedstaaten vorgenommen wird, in keinem Fall die Verfügbarkeit der Humanressourcen, die Finanzierung und die materialtechnische Infrastruktur der Kontrollmechanismen, die die Arbeitsinspektionen durchführen, gefährden darf; |
9. |
erinnert daran, dass rechtliche Erfordernisse und die Anliegen der Arbeitnehmer anscheinend die beiden hauptsächlichen Beweggründe für Arbeitgeber darstellen, Präventionsmaßnahmen zu ergreifen (17); |
10. |
ist der Überzeugung, dass ohne eine Bewertung der Risiken kein angemessener Schutz der Arbeitnehmer gewährleistet werden kann; erachtet es als wichtig, KMU bei der Umsetzung ihrer Risikopräventionsmaßnahmen zu unterstützen; betont, dass einfach gestalteten, kostenlosen und zielgerichteten Initiativen, wie beispielsweise dem von der Europäischen Agentur für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (EU-OSHA) entwickelten interaktiven Online-Tool zur Gefährdungsbeurteilung (OiRA) hierbei eine positive Rolle zukommt; |
11. |
erinnert daran, dass alle Mitgliedstaaten die ILO-Konvention Nummer 81 zu den Arbeitskontrollen unterzeichnet und ratifiziert haben; fordert die Mitgliedstaaten demzufolge auf, die Grundsätze der Konvention umzusetzen; |
12. |
hebt hervor, dass Arbeitskontrollen auch dann wirksam sind, wenn sie unangekündigt, wiederholt und nach dem Zufallsprinzip durchgeführt werden; weist darauf hin, dass wirksame Sanktionen bei Verstößen so gestaltet sein müssen, dass Arbeitgeber aus der Umgehung bestehender tariflicher oder gesetzlicher Regelungen keinen Gewinn erzielen können; |
13. |
weist darauf hin, dass die Ergebnisse der Arbeitskontrollen klaren Bearbeitungsfristen unterliegen müssen, um Missbrauch zeitnah zu verhindern und dem Opfer frühzeitig Schutz zu gewähren; |
14. |
weist darauf hin, dass Arbeitskontrolleure in den Mitgliedstaaten das Recht haben müssen vor Ort zu kontrollieren, intelligente Kontrollinstrumente zu benutzen, koordiniert mit allen involvierten Behörden zu arbeiten, mit angemessenen Kompetenzen ausgestattet zu sein und unabhängig zu arbeiten; |
15. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, im Falle von durch Arbeitsinspekteure aufgedecktem Missbrauch oder wenn Hinweisgeber Arbeitsinspekteure auf Missbrauchsfälle aufmerksam machen, die betroffenen Arbeitnehmer und alle beteiligten Informanten zu schützen und ihnen eine kostenlose Einforderung ihrer Rechte zu ermöglichen; macht darauf aufmerksam, dass dahingehende Vorkehrungen, wie etwa ein unmittelbares Klagerecht oder ein Verbandsklagerecht, betroffene Arbeitnehmer und Hinweisgeber wirksam schützen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zum Schutz von Informanten und ihren Familien zu ergreifen, um die Aufdeckung von Missbrauch zu erleichtern; betont, dass der Schutz von Wanderarbeitnehmern ohne Aufenthaltsgenehmigung wichtig ist und einer der Handlungsbereiche sein sollte; weist die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf das ILO-Übereinkommen über Wanderarbeitnehmer (ergänzende Bestimmungen) (Nr. 143) von 1975 hin; |
16. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Rechtsvorschriften mithilfe von Sanktionen durchzusetzen, die der Schwere des Verstoßes entsprechen, und die Nichteinhaltung von Arbeitsvorschriften wirkungsvoll und abschreckend zu sanktionieren; betont, dass Untersuchungen deutlich gezeigt haben, dass eine starke, richtig koordinierte Prävention und Kontrollen in einem frühen Stadium sich am stärksten auf die Verbesserung der Arbeitsbedingungen auswirken, etwa durch Information und Beratung der Arbeitgeber oder durch die rückwirkende Anmeldung von unangemeldeten Arbeitnehmern; |
17. |
weist darauf hin, dass eine elektronische Vernetzung aller involvierten Sozialbehörden, wie etwa in der belgischen „Crossroads Bank for Social Security“ (18), und der damit einhergehende erleichterte Datenaustausch zwischen allen involvierten Behörden ein nützliches Instrument für nationale Arbeitskontrollen darstellt, um schnell an für Kontrollen notwendige Daten zu gelangen; |
18. |
hebt hervor, dass Arbeitskontrollen mit gewissen Herausforderungen verbunden sind, insbesondere Kontrollen, die sich auf Wanderarbeitnehmer und entsandten Arbeitnehmern aus der EU und aus Drittländern beziehen; betont, dass es für die Durchführung wirksamer Arbeitskontrollen wichtig ist, dass die Arbeitsinspekteure ausreichend über Situationen mit einem hohen Risiko der Nichteinhaltung der Vorschriften informiert sind; weist darauf hin, dass nationale elektronische Systeme zur verpflichtenden Vorabregistrierung ausländischer Arbeitnehmer durch die Arbeitgeber die Arbeitskontrollen erheblich vereinfachen könnten; |
19. |
weist darauf hin, dass im Einklang mit dem nationalen Recht und den nationalen Gewohnheiten den Sozialpartnern im Hinblick auf das Ziel der Gewährleistung der Einhaltung bestehender Regelungen eine wichtige Rolle zukommt; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Sozialpartner in die Ausarbeitung und Aufstellung der nationalen Pläne für Arbeitskontrollen einbezogen werden und an der Durchführung der Arbeitskontrollen beteiligt werden; |
20. |
ermutigt die Schaffung zusätzlicher branchenbezogener Kontrollstrukturen mit trilateraler Beteiligung — Staat, Arbeitnehmer und Arbeitgeber — sowie deren Pilotanwendung in den Mitgliedstaaten mit der höchsten Schwarzarbeit; |
21. |
stellt fest, dass Arbeitskontrollen in ländlichen Räumen in geringerem Maß durchgeführt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, auch ländliche Regionen angemessen abzudecken; |
22. |
weist darauf hin, dass Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen im Vergleich zu festangestelltem Personal häufig ungünstigeren Arbeitsbedingungen unterliegen; merkt an, dass zu einer wirksamen Kontrolle der Leiharbeitsverhältnisse die Rechte der Prüfer auf die Prüfung von Entleihunternehmen ausgeweitet werden müssen und die Prüfung die Einhaltung tariflicher und betrieblicher Regelungen sowie der Mindestlöhne umfassen muss, sofern dies vom Gesetz des Mitgliedstaates oder von nationalen Tarifverträgen verlangt wird; fordert nachdrücklich, dass der Vorbeugung von gesundheitlichen Problemen und der Sicherheit am Arbeitsplatz im privaten und im öffentlichen Sektor die gleiche Aufmerksamkeit gewidmet wird; erinnert daran, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verbindlich ist; Leiharbeitnehmer müssen in die Lage versetzt werden, über eine Anlaufstelle im Internet oder eine Website von ihren (tarifvertraglichen) Rechten Kenntnis zu nehmen; |
23. |
bekundet seine Besorgnis, über die Situation von Saisonarbeitern, meistens aus Drittstaaten, im Landwirtschaftssektor; ist der Auffassung, dass die Arbeitskontrollen in diesem Sektor verstärkt werden; erinnert daran, dass in diesem Sektor viele Arbeitsverhältnisse eine Mischung von angemeldeter und nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sind; |
24. |
erinnert daran, dass Arbeitnehmer, die häusliche Dienstleistungen erbringen, oft schwarz arbeiten oder weniger Rechte als andere Arbeitnehmer genießen, diese Situation jedoch oftmals nicht in den Zuständigkeitsbereich der nationalen Arbeitskontrollen fällt; fordert die Mitgliedstaaten auf, das IAO-Übereinkommen Nr. 189 zu ratifizieren und im Einklang mit diesem Übereinkommen Maßnahmen für Arbeitskontrollen, die Durchsetzung und Strafen unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Merkmale der Hausarbeit gemäß innerstaatlicher Gesetze und Vorschriften auszuarbeiten und durchzuführen; betont, dass solche Maßnahmen im Einklang mit den nationalen Gesetzen und Vorschriften Bedingungen umfassen sollten, unter denen der Zugang zu den zum Haushalt gehörenden Räumen unter Wahrung der Privatsphäre gewährt werden kann; |
25. |
weist auf die besondere Situation der Heimarbeiter und der Telearbeiter hin, die bei der Heimarbeit oder der Arbeit außerhalb des regulären Arbeitsortes durch die Nichterfüllung der arbeitsrechtlichen Vorschriften seitens der Arbeitgeber auch Opfer von Missbrauch werden können; |
26. |
betont, dass besonderes Augenmerk auf den Verkehrssektor gelegt werden sollte, der aufgrund seines mobilen Charakters zusätzliche Herausforderungen für Arbeitskontrollbehörden darstellen könnte; fordert, dass die Arbeitskontrollbehörden mit angemessenen Mitteln ausgestattet werden, damit sie wirksame Kontrollen in diesem Sektor durchführen können; |
27. |
äußert sein Bedauern darüber, dass die Fälle von Scheinselbständigkeit problematisch hoch sind, vor allem im Bausektor und in Schlachthöfen, auch im Rahmen der Entsendung von Arbeitnehmern; fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Kontrollmaßnahmen zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit einzuführen, zum Beispiel durch die Festlegung von Kriterien zur Bestimmung, wer Arbeitnehmer ist und wer nicht, damit Arbeitskontrolleure Scheinselbständigkeit von echter Selbständigkeit unterscheiden können; zur Vermeidung dieser Scheinselbständigkeit sollten Maßnahmen ergriffen werden, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, zusätzliche und weiter reichende Erfordernisse oder Kontrollmaßnahmen einzuführen; |
Schwarzarbeit
28. |
fordert die nationalen Arbeitskontrollbehörden und sonstigen zuständigen Stellen auf, einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu erstellen, der alle Formen von Missbrauch im Rahmen abhängiger und selbständiger Beschäftigung abdeckt; betont, dass das Problem der Schwarzarbeit, sofern es nicht richtig angegangen wird, die EU daran hindern könnte, ihre Beschäftigungsziele im Hinblick auf mehr und bessere Arbeitsplätze und ein stärkeres Wachstum zu erreichen; |
29. |
zeigt sich sehr besorgt über die extreme Gefährdung von Wanderarbeitnehmern mit irregulärem oder unrechtmäßigem Status, in nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit mit niedrigen Arbeitsstandards, niedrigen Löhnen und langen Arbeitszeiten in unsicheren Arbeitsbedingungen ausgebeutet zu werden; betont, dass jegliche Zusammenarbeit zwischen Arbeitsinspekteuren und Ausländerbehörden sich auf die Identifizierung ausbeuterischer Arbeitgeber beschränken sollte und nicht zu Sanktionen gegen die betroffenen Wanderarbeitnehmer oder zu deren Ausweisung führen darf, da dies die Anstrengungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit untergraben würde; |
30. |
vertritt die Ansicht, dass Weiterbildungsprogramme für Arbeitsinspekteure, soweit nationale Arbeitskontrollbehörden für derartige Fragen zuständig sind, spezifische Module zu solchen Fragen sowie zur Schwarzarbeit und zum Menschenhandel, die eindeutig zusammenhängen, sowie gegebenenfalls Sprachmodule beinhalten sollten; |
31. |
ist der Auffassung, dass Sanktionen nur dann wirksam sind, wenn Arbeitgeber aus der Beschäftigung von Schwarzarbeitern keinen Gewinn erzielen können und die Sanktionen die Kosten für die Beschäftigung gemeldeter Arbeitnehmer deutlich übersteigen; |
32. |
nimmt zur Kenntnis, dass es einen Trend zu mehr Scheinselbständigkeit, Outsourcing und Untervergabe gibt, was zu einer Zunahme von prekären Beschäftigungsverhältnissen und einer weiteren Verschlechterung der ohnehin schon niedrigen Schutzstandards für nicht angemeldete Arbeitnehmer führt; vertritt die Ansicht, dass Systeme der Generalunternehmerhaftung ein wirksames Instrument zur besseren Einhaltung der Arbeitsvorschriften während des gesamten Produktionsprozesses darstellen und dass solche Systeme in allen Mitgliedstaaten eingeführt werden sollten; erkennt jedoch gleichzeitig an, dass die Kontrolle durch Arbeitsinspekteure unabdingbar bleibt; |
Arbeitsschutz — Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
33. |
verweist auf das Problem der Umsetzung der Bestimmungen zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz in Fällen der Schwarzarbeit; betont, dass das Recht auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für jeden Arbeitnehmer und jeden selbständig Erwerbstätigen besteht und dass ihm Wirksamkeit verliehen wird, indem die derzeit geltenden Vorschriften besser umgesetzt werden; schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit prüfen, eine jährlich oder wenigstens einmal während der Vertragslaufzeit stattfindende, unentgeltliche vertrauliche medizinische Untersuchung für alle Arbeitnehmer einzuführen, um ihnen ein Mindestmaß an Schutz zu gewähren; |
34. |
empfiehlt, die Sanktionen für Unternehmen, die ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Grundrechte der Arbeitnehmer nicht nachkommen, zu verschärfen, und vertritt die Auffassung, dass die diesbezüglichen Sanktionen so abschreckend gestaltet sein müssen, dass Arbeitgeber unter keinen Umständen aus der Umgehung bestehender Regeln zum Arbeits- und Gesundheitsschutz einen Gewinn oder Vorteil erzielen können; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre eigenen Sanktionssysteme in Erwägung zu ziehen, um die Höhe der Geldbuße im Verhältnis zum Ausmaß und Schaden festzusetzen und zu gewährleisten, dass sie über dem Gewinn aus der Umgehung liegt; |
35. |
erinnert daran, dass die Strategie Europa 2020 den Bedarf an mehr Frauen auf dem Arbeitsmarkt hervorhebt, und ist der Ansicht, dass Arbeitsinspekteure die Arbeitsbedingungen von Frauen und Männern kennen müssen; |
36. |
fordert, dass diese Sanktionen auch für Unternehmen gelten, die schwarze Listen von Arbeitnehmern aufgrund ihrer Vertretungsaktivitäten in Gewerkschaften oder im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz erstellen; |
37. |
fordert die Unterstützung der nationalen Gewerbeaufsichten bei der Umsetzung eines effizienten und betriebsnahen Arbeitsschutzes vor allem in den Klein- und Mittelbetrieben; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kontrollen verstärkt auf die Suche nach konkreten und durchführbaren Lösungen zur Beseitigung von festgestellten Mängeln auf dem Gebiet der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit auszurichten; |
38. |
unterstützt die positive Rolle des Ausschusses Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter (SLIC) bei der Annäherung der verschiedenen einzelstaatlichen Herangehensweisen; fordert die Aufstockung seines Personals und den Ausbau seiner Zuständigkeiten; wünscht eine Verstärkung seiner Zusammenarbeit mit dem Beratenden Ausschuss Luxemburg; ist der Auffassung, dass der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz der Kommission laufend Informationen zu der Entwicklung der in den Mitgliedstaaten geltenden Arbeitskontrollen sowie zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz erhalten muss; |
39. |
vertritt die Auffassung, dass diese Aspekte der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz auch in die zukünftige EU-Strategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz aufgenommen werden müssen; fordert die Arbeitskontrollbehörden auf, ihre zielgerichteten Präventions- und Aufklärungsmaßnahmen zu intensivieren, um die Bürgerinnen und Bürger stärker für die Vorschriften und Verfahren für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu sensibilisieren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung von REACH zu beschleunigen, insbesondere die Ersetzung der besonders besorgniserregenden chemischen Stoffe; vertritt die Ansicht, dass berufsbedingte Krankheiten bei der Festlegung der Priorisierung dieser Stoffe bedacht werden sollten; |
II. Politikempfehlungen auf europäischer Ebene
Schneller, effizienter Austausch von Informationen über Grenzen hinweg
40. |
vertritt die Ansicht, dass eine gute Kooperation zwischen den nationalen Behörden und den Sozialpartnern wesentlich ist, um Sozialdumping zu beenden und einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt sicherzustellen; begrüßt die Initiative der Kommission zur Schaffung einer europäischen Plattform für Arbeitsinspekteure; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, im Rahmen von Eurofound eine europäische Plattform für Arbeitsinspekteure auf dem Gebiet der Schwarzarbeit einzurichten und die Agentur zusätzlich damit zu beauftragen, die Arbeit der Plattform zu organisieren, den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren durch die Bereitstellung aktueller, objektiver, verlässlicher und vergleichbarer Informationen zu vereinfachen, die grenzübergreifende Zusammenarbeit zu verstärken und Briefkastenfirmen und ähnliche Strukturen zu identifizieren und zu erfassen; |
41. |
fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und zuständigen nationalen Behörden unbeschadet des Subsidiaritätsprinzips eine angemessene Personalausstattung für grenzüberschreitende Sachverhalte im Zusammenhang mit Verstößen gegen Arbeitsschutzbestimmungen und nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit bereitzustellen, zu deren Aufgaben unter anderem die Identifizierung von Briefkastenfirmen und die Kontrolle transnationaler Dienstleistungserbringer zählen, und EU-weite Weiterbildungsprogramme für die Arbeitsaufsichtsbehörden zu entwickeln, in denen auf Herausforderungen wie Scheinselbstständigkeit und Entsendung, die Identifizierung neuer Umgehungspraktiken und die Organisation grenzüberschreitender Kontrollen eingegangen wird; empfiehlt zusätzlich vereinzelte gemeinsame grenzüberschreitende Inspektionen zwischen den nationalen Kontrollbehörden, insbesondere in grenznahen Gebieten; |
42. |
fordert die Kommission auf, die Zweckmäßigkeit der Einführung eines fälschungssicheren Europäischen Sozialversicherungsausweises oder eines anderen EU-weiten elektronischen Ausweises zu prüfen und gegebenenfalls bereitzustellen, auf dem alle relevanten Daten gespeichert werden könnten, die erforderlich sind, um das Beschäftigungsverhältnis des jeweiligen Inhabers zu überprüfen, wie etwa Angaben zu Sozialversicherungsstatus und Arbeitszeiten, wobei strenge Datenschutzregeln zu beachten wären, insbesondere, soweit sensible personenbezogene Daten verarbeitet werden; betont in diesem Zusammenhang die Wichtigkeit einer gründlichen Analyse der Auswirkungen auf den Schutz der Privatsphäre vor und während des gesamten Vorbereitungsprozesses für einen solchen Ausweis; |
43. |
fordert die Kommission auf, ein Pilotprojekt mit einem europäischen Frühwarnmechanismus bei Verstößen gegen den Arbeitsschutz und im Zusammenhang mit nicht deklarierter Erwerbstätigkeit durchzuführen, das den Austausch zwischen den Mitgliedstaaten beschleunigen würde und von einer schwarzen Liste flankiert wäre, um wirksamer als bisher Verstöße gegen den Arbeitnehmerschutz frühzeitig zu verhindern; weist darauf hin, dass sich dieser Frühwarnmechanismus am bestehenden europäischen Schnellwarnsystem für Verbraucherschutz (RAPEX) orientieren kann; unterstreicht die Notwendigkeit einer genauen Dokumentation der Verstöße durch systematische Erfassung der Kontrollergebnisse, um gezielt gegen Missbrauch vorzugehen; |
44. |
ist der Auffassung, dass eine stärkere Zusammenarbeit und der Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten einen wichtigen europäischen Mehrwert auf dem Gebiet der Bekämpfung der Schwarzarbeit darstellen kann; hebt hervor, dass dies eine wichtige Grundlage für europäische Gesetzesinitiativen auf dem Gebiet der Schwarzarbeit bieten würde und es den Mitgliedstaaten ermöglichen würde, bewährte Verfahren auszutauschen und die Koordinierung zwischen den Arbeitskontrollbehörden verschiedener Länder zu verbessern; |
45. |
weist darauf hin, dass die Kontrollrechte nationaler Kontrollbehörden in ausländischen Unternehmen in bestimmten grenzüberschreitenden Situationen stark begrenzt sind und dass dies den Schutz der Arbeitnehmer gefährdet und zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen geführt hat; fordert dazu auf, dass Informationen über die Entsendung von Arbeitnehmern, wie die Entsendebescheinigungen A1, in einem elektronischen, EU-weiten Register — mit dem die bestehenden nationalen Register ergänzt werden sollten — erfasst werden und von Behörden EU-weit verwendet werden, um Kontrollen entsendeter Arbeitsverhältnisse in den Nationalstaaten in mehreren Sprachen zu ermöglichen; ein effizienterer, grenzübergreifender Informationsaustausch zwischen den verschiedenen zuständigen Stellen ist hierbei von großer Bedeutung; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Arbeitskontrollbehörden von ihrem Recht auf nicht diskriminierende unabhängige Kontrollen unabhängig vom Ort der Niederlassung des Unternehmens uneingeschränkt Gebrauch machen können; |
46. |
hebt im Zusammenhang mit der Durchsetzungsrichtlinie zur Entsenderichtlinie hervor, dass die Länge von Dokumenten kein Hindernis für ihre Übersetzung darstellen darf, wenn diese im Rahmen einer Kontrolle angefordert wird; |
Neue Gesetzesinitiativen auf EU-Ebene
47. |
hebt hervor, dass bestehende Richtlinien im Bereich Soziales und Beschäftigung den Aspekt der besseren Durchsetzung und der Rolle der Arbeitskontrollen nicht genügend hervorheben; erachtet es als notwendig, bestehende Richtlinien dahingehend zu überprüfen und gegebenenfalls einer Revision zu unterziehen und die Durchsetzung besser im europäischen Arbeitsrecht zu verankern; begrüßt vor diesem Hintergrund, dass die Kommission Mindeststandards für Kontrollen in den Richtlinien im Zusammenhang mit bestimmten Arbeitnehmergruppen vorgeschlagen hat; hebt hervor, dass die Rolle der Arbeitskontrolleure und der Sozialpartner in Bezug auf Angelegenheiten auf dem Gebiet der Sozialversicherung und der Beschäftigung so berücksichtigt werden muss, dass ein wirksamer Schutz ermöglicht wird; |
48. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, mittels unentgeltlicher und auf einzelstaatlicher oder europäischer Ebene anerkannter sozialer Gütesiegel die freiwillige Einführung von höheren Arbeitsnormen durch die Unternehmen zu fördern; |
49. |
weist darauf hin, dass in einigen Mitgliedstaaten Kinder unter 14 Jahren bereits der Erwerbsarbeit nachgehen; erachtet es für notwendig, die Rolle der Arbeitskontrolleure und Kampagnen gegen Kinderarbeit zu stärken; fordert die Kommission auf, auf EU-Ebene spezifische Kontroll- und Überwachungskampagnen zu den Arbeitsbedingungen von Kindern und insbesondere von jungen Migranten einzuführen, |
50. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass allen Arbeitnehmern Verfahrensrechte und Durchsetzungsbefugnisse zur Verfügung stehen, wie sie in dem Vorschlag für eine Richtlinie über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, vorgesehen sind; |
51. |
erachtet es im Hinblick auf Wanderarbeitnehmer als wichtig, dass die nationalen Arbeitskontrollbehörden und gegebenenfalls die Arbeitnehmerorganisationen in der Lage sind, Kontrollen durchzuführen, wenn sie diese für erforderlich halten; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet wirksame Kontrollen und Überwachungsmechanismen gewährleisten müssen, um die Einhaltung der Bestimmungen und Vorschriften der Durchsetzungsrichtlinie zu kontrollieren und zu überwachen; |
52. |
fordert die Kommission auf, einen Leitfaden für bewährte Verfahren zu erstellen und diesen den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen sowie die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen ihnen zu erleichtern, damit sie die Aktivitäten der Zeitarbeitsfirmen effektiver überwachen und kontrollieren können; fordert die Mitgliedstaaten auf, die umfassenden Kontrollen von Zeitarbeitsfirmen auszudehnen und Maßnahmen zu prüfen, mit denen solche Unternehmen zertifiziert und Meldepflichten unterworfen werden können; |
53. |
fordert die Kommission auf, unbeschadet des Subsidiaritätsprinzips ein Grünbuch vorzuschlagen, in dem die Rolle der Arbeitsinspekteure unterstützt und europäische Standards für Arbeitskontrollen und einheitliche Anforderungen an die diesbezügliche Ausbildung festgelegt werden, und dabei den Unterschieden zwischen den nationalen Arbeitsmärkten Rechnung zu tragen; |
54. |
fordert die Kommission auf, bessere Methoden zur Bekämpfung des Sozialdumpings in der EU zu ermitteln und in diesem Zusammenhang geeignete Instrumente vorzuschlagen; |
o
o o
55. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70.
(2) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.
(3) ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9.
(4) ABl. C 125 vom 6.5.1999, S. 1.
(5) ABl. L 277 vom 28.10.1999, S. 34.
(6) ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24.
(7) ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 102.
(8) ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 1.
(9) ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 321.
(10) ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 401.
(11) ABl. C 313 E vom 20.12.2006, S. 452.
(12) ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 176.
(13) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0230.
(14) ABl. C 5 vom 10.1.1996, S. 1.
(15) ABl. C 304 vom 14.10.1996, S. 1.
(16) EU-OSHA.
(17) EU-OSHA, Esener-Studie, 2009
(18) http://www.ksz.fgov.be/en/international/page/content/websites/international/aboutcbss.html.
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/41 |
P7_TA(2014)0013
Finanzielle Beteiligung der Arbeitnehmer an den Unternehmensgewinnen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2014 zur finanziellen Beteiligung der Arbeitnehmer an den Unternehmensgewinnen (2013/2127(INI))
(2016/C 482/06)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3, |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Dezember 2012 mit dem Titel „Aktionsplan: Europäisches Gesellschaftsrecht und Corporate Governance — ein moderner Rechtsrahmen für engagiertere Aktionäre und besser überlebensfähige Unternehmen“ (COM(2012)0740), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Juli 2002 zu Rahmenbedingungen für die Förderung der finanziellen Beteiligung der Arbeitnehmer (COM(2002)0364) und die diesbezügliche Entschließung des Parlaments vom 5. Juni 2003 (1), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) vom 21. Oktober 2010 zum Thema „Finanzielle Mitarbeiterbeteiligung in Europa“ (2), |
— |
unter Hinweis auf die vom Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Parlaments in Auftrag gegebene Studie zum Thema „Finanzielle Mitarbeiterbeteiligung an Unternehmensgewinnen“ (3), die im September 2012 veröffentlicht wurde, |
— |
unter Hinweis auf den PEPPER-IV-Bericht mit dem Titel „Benchmarking of employee participation in profits and enterprise results in the member and candidate Countries of the European Union“, der im Oktober 2009 von der Freien Universität Berlin veröffentlicht wurde, |
— |
unter Hinweis auf den PEPPER-III-Bericht mit dem Titel „Promotion of employee participation in profits and enterprise results in the New Member and Candidate Countries of the European Union“, der im Juni 2006 von der Freien Universität Berlin veröffentlicht wurde, |
— |
unter Hinweis auf den PEPPER-II-Bericht der Kommission vom 8. Januar 1997 mit dem Titel „Die Förderung der Gewinn- und Betriebsergebnisbeteiligung (einschließlich Kapitalbeteiligung) der Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten“ (COM(1996)0697), |
— |
unter Hinweis auf den PEPPER-I-Bericht mit dem Titel „Die Förderung der Gewinn- und Betriebsergebnisbeteiligung der Arbeitnehmer“, der im März 1991 von der Kommission und dem Europäischen Hochschulinstitut veröffentlicht wurde, |
— |
unter Hinweis auf das Pilotprojekt der Kommission zur Förderung der finanziellen Beteiligung und der Mitbestimmung von Mitarbeitern (4), |
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Sachverständiger vom 18. Dezember 2003 über grenzübergreifende Hindernisse für die finanzielle Beteiligung der Arbeitnehmer in transnationalen Unternehmen, |
— |
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. Oktober 2012 mit dem Titel „Binnenmarktakte II — Gemeinsam für neues Wachstum“ (COM(2012)0573), |
— |
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 14. März 2006 mit dem Titel „Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft für Wachstum und Beschäftigung — Unternehmensübertragung — Kontinuität durch Neuanfang“ (COM(2006)0117), |
— |
unter Hinweist auf seine Entschließung vom 15. Januar 2013 zu Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern, Antizipation und Management von Umstrukturierungen (5), |
— |
gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0465/2013), |
A. |
in der Erwägung, dass Programme zur finanziellen Beteiligung der Arbeitnehmer folgende direkte finanzielle Vergünstigungen bieten können, die über die vereinbarte Festvergütung hinausgehen:
|
B. |
in der Erwägung, dass Arbeitnehmer einem doppelten Risiko ausgesetzt sind, wenn der Arbeitgeber von einer Krise betroffen ist: einerseits dem Risiko, ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen zu verlieren, und andererseits dem Risiko, das in das Unternehmen investierte Kapital zu verlieren; |
C. |
in der Erwägung, dass Unternehmen im Wesentlichen zwischen drei Modellen für die finanzielle Beteiligung der Arbeitnehmer wählen können: Gewinnbeteiligung (in bar, aufgeschoben oder in Anteilen), individuelle Kapitalbeteiligung der Arbeitnehmer (Belegschaftsaktien oder Aktienoptionen) und Pläne zur Mitarbeiterbeteiligung (ESOP); in der Erwägung, dass die finanzielle Beteiligung der Arbeitnehmer in bar oder in Form von Anteilen ausgezahlt werden kann; |
D. |
in der Erwägung, dass das geeignetste Modell für die finanzielle Beteiligung der Arbeitnehmer oft von der Größe und vom Status des Unternehmens abhängt, insbesondere davon, ob es börsennotiert ist oder nicht; |
E. |
in der Erwägung, dass die finanzielle Beteiligung der Arbeitnehmer, insbesondere in Form von ESOP oder von Teileigentum, als Sicherheitsnetz fungieren kann, das es ermöglicht, Prämien oder andere Formen zusätzlicher Vergütungen oder Erträge in Trustfonds durch Dritte verwalten zu lassen, wodurch das Investitionsrisiko auf die Hauptanteilseigner des Unternehmens aufgeteilt und sichergestellt wird, dass die Arbeitnehmer über einen Bestand an Anteilen verfügen; |
F. |
in der Erwägung, dass die finanzielle Beteiligung der Arbeitnehmer an ihrem Unternehmen mehrere potentielle Risiken für die Arbeitnehmer birgt; in der Erwägung, dass die finanzielle Beteiligung nicht dazu dienen darf, sich dem Arbeitsrecht zu entziehen, die von den Arbeitnehmern erworbenen Sozial- und Arbeitsrechte zu schmälern oder Druck auszuüben, um die Flexibilität des Arbeitsmarktes zu steigern; |
G. |
in der Erwägung, dass sich die Arbeitnehmer, wenn sie von den Eigentümern ihres Unternehmens Vorzugsrechte zur Übernahme erhalten und damit in der Lage sind, Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten zu übernehmen, darum bemühen können, ihre Arbeitsplätze zu erhalten, und in der Erwägung, dass dieses Verfahren die Unsicherheit über die Erhaltung ihrer Arbeitsplätze im Falle von möglichen Übernahmen durch andere Firmen verringern kann; in der Erwägung, dass die Mitarbeiterbeteiligung auch Probleme der Unternehmensnachfolge lösen kann, weil Unternehmen oft geschlossen oder zwecks möglicher Sanierung oder Schließung verkauft werden, wenn eine Übernahme nicht möglich ist; in der Erwägung, dass damit insbesondere KMU und Kleinstunternehmen geholfen werden kann, für die Fortführung einer zukunftsfähigen Geschäftstätigkeit zu sorgen; in der Erwägung, dass diese Vorteile nur in Kombination mit einer Beteiligung der Arbeitnehmer sichergestellt werden können; |
H. |
in der Erwägung, dass der ESOP ein Beispiel für ein effektives Modell für die Übernahme von nicht börsennotierten Unternehmen durch Arbeitnehmer ist, bei dem ein Intermediär genutzt wird, um die Anteile im Namen der Arbeitnehmer zu erwerben; in der Erwägung, dass die Arbeitnehmer keinem zusätzlichem Risiko ausgesetzt werden, da der Erwerb durch eine Gewinnbeteiligung oder ein aus der zusätzlich zu den Gehältern der Arbeitnehmer ausbezahlten Gewinnbeteiligung zurückgezahltes Darlehen finanziert wird; |
I. |
in der Erwägung, dass das Konzept der spanischen Sociedades Laborales ein Beispiel für ein bewährtes Verfahren der finanziellen Beteiligung der Arbeitnehmer für Kleinstunternehmen darstellt; in der Erwägung, dass es Arbeitslosen auch die Möglichkeit bietet, ihr Arbeitslosengeld als Einmalzahlung zu erhalten, um ein neues Unternehmen zu gründen oder ein bestehendes zu rekapitalisieren; |
J. |
in der Erwägung, dass die finanzielle Beteiligung der Arbeitnehmer bei der strategischen Entscheidungsfindung durch Manager kurzfristige Sichtweisen reduziert, Nachhaltigkeit sowie langfristiges Denken fördert und das Interesse von Arbeitnehmern an einem langfristigen Engagement und an innovativen Lösungen im Produktionsprozess erhöhen kann; in der Erwägung, dass die finanzielle Beteiligung der Arbeitnehmer somit zu Stabilität, Entwicklung und Wachstum führen kann, während sie gleichzeitig das Risiko einer übermäßigen Expansion mit daraus resultierenden Arbeitsplatzverlusten verringert; in der Erwägung, dass diese Auswirkungen durch stabile und funktionierende Einrichtungen zur Beteiligung der Arbeitnehmer verstärkt werden können; |
K. |
in der Erwägung, dass Systeme zur finanziellen Beteiligung die Investition in Schulungen begünstigen, weil sie es wahrscheinlicher machen, dass Unternehmen qualifizierte Arbeitnehmer langfristig halten; |
L. |
in der Erwägung, dass die finanzielle Beteiligung der Arbeitnehmer an den Gewinnen ihres Unternehmens sowie gegebenenfalls die damit verbundene Beteiligung der Arbeitnehmer an der Beschlussfassung zu einer Verbesserung der Zufriedenheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz und der Gesamtleistung und Motivation beitragen kann; in der Erwägung, dass sie ferner die Arbeitnehmer motivieren kann, Verantwortungsgefühl und ein besseres Verständnis für ihr Unternehmen zu entwickeln, und den Respekt zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern verbessern kann; |
M. |
in der Erwägung, dass es das Zusammengehörigkeitsgefühl der Arbeitnehmer und die Wahrscheinlichkeit, dass ihre Arbeitgeber mit ihnen interagieren und ihre Bedenken, Sichtweisen und Ideen verstehen, erhöht, wenn sie motiviert werden, Verantwortungsgefühl zu entwickeln; |
N. |
in der Erwägung, dass die Einrichtung von Systemen zur finanziellen Beteiligung der Arbeitnehmer dazu beitragen kann, die Produktivität zu steigern, die Leistung zu verbessern, die Abstimmung der Interessen von Arbeitnehmern und Anteilseignern zu verbessern und Schlüsselpersonal anzuziehen und zu halten; |
O. |
in der Erwägung, dass die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Unternehmensführung durch Stimmrechte, das Recht auf Anwesenheit oder andere Formen von Governance die Unternehmensführung und den Informationsfluss verbessern und den Arbeitnehmern dabei helfen kann, die Lage besser zu verstehen, wenn ihr Unternehmen Schwierigkeiten zu bewältigen hat, und es ihnen auch ermöglichen kann, Erträge leichter einzustreichen, wenn es dem Unternehmen gut geht; |
P. |
in der Erwägung, dass bei Programmen zur finanziellen Beteiligung der Arbeitnehmer, die mit einem Intermediär arbeiten, dieser Intermediär Stimmrechte oder andere Formen der Governance im Namen der Arbeitnehmer ausüben kann, was eine kollektive Vertretung ermöglicht; |
Q. |
in der Erwägung, dass Programme zur finanziellen Beteiligung der Arbeitnehmer eine wesentliche Rolle dabei spielen können, Mitarbeiter stärker an Informations-, Konsultations- und Beschlussfassungsverfahren während einer Umstrukturierung zu beteiligen; |
R. |
in der Erwägung, dass die finanzielle Beteiligung der Arbeitnehmer durch nationale Steuervorschriften beeinflusst wird, und in der Erwägung, dass es nicht angebracht ist, ein umfassendes Einheitsmodell für alle Arten von finanzieller Beteiligung der Arbeitnehmer auf EU-Ebene zu entwickeln; in der Erwägung, dass das einzelne Unternehmen und seine Mitarbeiter die Entscheidung über die finanzielle Beteiligung der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des weiteren nationalen und branchenspezifischen Zusammenhangs sorgfältig abwägen müssen; in der Erwägung, dass einige grundlegende Leitlinien dazu beitragen könnten, das öffentliche Vertrauen zu stärken und dafür zu sorgen, dass die Ziele der finanziellen Beteiligung der Arbeitnehmer erreicht werden; |
S. |
in der Erwägung, dass sich Programme zur finanziellen Beteiligung der Arbeitnehmer möglicherweise nicht für alle Unternehmen oder Arbeitnehmer eignen und die Einführung eines solchen Programms daher sehr genau überlegt werden muss; |
Hindernisse für eine Ausweitung der finanziellen Beteiligung der Arbeitnehmer in der EU
1. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die grenzüberschreitenden Hindernisse zu überdenken, mit denen sowohl Unternehmen, die Programme für Arbeitnehmer in mehreren Mitgliedstaaten anbieten, als auch Arbeitnehmer, für die Doppelbesteuerung einen Verstoß gegen das Recht auf Freizügigkeit bedeuten kann, zu kämpfen haben; |
2. |
verweist auf die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die sozialversicherungspflichtigen Einkommen aus einer finanziellen Beteiligung; |
3. |
betont, dass es in einzelnen Fällen nützlich sein kann, die bestehenden Programme zur finanziellen Beteiligung und die einschlägigen nationalen Vorschriften stufenweise konvergieren zu lassen, sodass die Arbeitgeber künftig in der Lage sind, die Programme in allen Mitgliedstaaten, in denen sie Arbeitnehmer beschäftigen, in gleicher oder ähnlicher Form anzubieten; |
4. |
weist nachdrücklich darauf hin, dass der Mangel an Informationen über bestehende Programme zur finanziellen Beteiligung durch mehr vergleichbare Informationen über die Programme auf internationaler Ebene ausgeglichen werden könnte, was die Kosten sowohl für größere Unternehmen als auch für KMU senken und es ihnen ermöglichen würde, Programme zur Beteiligung der Arbeitnehmer anzubieten, die ihren spezifischen Anforderungen entsprechen; |
5. |
betont, dass es nicht genug nationale Legislativmaßnahmen gibt, mit denen die Entwicklung von Programmen zur finanziellen Beteiligung der Arbeitnehmer gefördert wird; weist in diesem Zusammenhang auf die Unterschiede zwischen den Staaten der EU-15 (6) und den Staaten der EU-13 (7) in Bezug auf die Teilnahme an Programmen zur finanziellen Beteiligung der Arbeitnehmer hin; nimmt Kenntnis von der Verbindung zwischen der Einführung von Legislativmaßnahmen auf nationaler Ebene zur Förderung von Programmen zur finanziellen Beteiligung der Arbeitnehmer und der Anzahl von Arbeitnehmern, die an solchen Programmen teilnehmen (8); |
Steuerfragen
6. |
hebt hervor, dass bei den einzelstaatlichen Mitarbeiterbeteiligungssystemen und vor allem bei der Berechnung der effektiven Steuerlast in allen 28 Mitgliedstaaten mehr Transparenz notwendig ist, um Doppelbesteuerung und Diskriminierung zu vermeiden; |
7. |
merkt an, dass ein Rahmen für ein europäisches Modell der Mitarbeiterbeteiligung keinesfalls die einzelstaatlichen Steuervorschriften aushebeln darf; |
8. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Förderung der Mitarbeiterbeteiligung auf steuerliche Anreize zu setzen, die den Grundsätzen der bewährten Verfahren entsprechen; |
9. |
weist darauf hin, dass steuerliche Anreize, die genau auf eine bestimmte Zielgruppe zugeschnitten sind, bewirken könnten, dass nicht nur die finanzielle Beteiligung der Arbeitnehmer in den einzelnen Mitgliedstaaten zunimmt, sondern sogar das Wirtschaftswachstum steigt; |
10. |
ist deshalb der Auffassung, dass die Kommission Leitlinien zur Besteuerung der finanziellen Beteiligung der Arbeitnehmer vorlegen sollte; |
Empfehlungen
11. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, angemessene Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, um Unternehmen zu motivieren, freiwillig Programme zur finanziellen Beteiligung der Arbeitnehmer zu entwickeln und anzubieten, die allen Arbeitnehmern ohne Diskriminierung offen stehen, und dabei die besondere Situation von KMU und Kleinstunternehmen zu berücksichtigen; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Austausch von bewährten Verfahren zu vertiefen; |
12. |
ist der Auffassung, dass die finanzielle Beteiligung der Arbeitnehmer auch die Form einer Prämie für die Arbeitnehmer annehmen könnte, und zwar durch Anteile am Stammkapital oder durch eigens ausgegebene Obligationen, je nach eingesetztem Finanzprodukt und Art des betroffenen Unternehmens; |
13. |
ist der Auffassung, das alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der finanziellen Beteiligung der Arbeitnehmer an den Unternehmenserträgen auf Dauer nachhaltig sein und sich auf die Grundsätze der freiwilligen Beteiligung, der Gleichstellung der Arbeitnehmer und der Sorgfalt stützen müssen, vor allem für KMU; betont, dass dieser Bereich nicht in die Zuständigkeit der EU fällt, obschon Mitarbeiterbeteiligungssysteme von der EU durchaus für sinnvoll gehalten werden; |
14. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Sozialpartner (gemäß den einzelstaatlichen Gesetzen und Verfahren), Organisationen für Mitarbeiterbeteiligung und Interessenträger auf den jeweiligen Ebenen stärker in den Dialog zwischen politischen Entscheidungsträgern, Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretern einzubeziehen und dabei die Autonomie der Sozialpartner bei Tarifverhandlungen zu wahren, damit die vorhandenen Beispiele für bewährte Verfahren bei der Entwicklung von Strategien berücksichtigt werden können, um die Umsetzung von Programmen zur finanziellen Beteiligung der Arbeitnehmer durch die Unternehmen zu erleichtern; |
15. |
erwartet die Ergebnisse des Pilotprojekts, insbesondere die Entwicklung eines virtuellen Zentrums für die finanzielle Beteiligung der Arbeitnehmer und des CETREPS-Rechners für den effektiven Steuersatz; fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieses Pilotprojekts Anregungen im Hinblick auf Mechanismen für die Mitarbeiterbeteiligung zu geben; |
16. |
hält ein mögliches optionales 29. System als optionaler einheitlicher Rechtsrahmen, der allen Arbeitgebern in der EU offen steht und bei dem die Zuständigkeit des Mitgliedstaats für Steuer- und Arbeitsrecht berücksichtigt würde, für interessant, und weist darauf hin, dass dieser Rahmen folgende Aspekte umfasst:
|
17. |
ist der Auffassung, dass eine Folgenabschätzung für ein 29. System dazu beitragen würde, die Möglichkeiten für die Schaffung gleicher Bedingungen für alle zu bewerten und eine Behinderung der internationalen Aufstellung von Unternehmen zu vermeiden; |
18. |
verweist darauf, dass die Mitarbeiterbeteiligung dem so dringend nötigen sozialen Zusammenhalt Auftrieb verleiht und einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen Unternehmensführung leistet; hält gleichwohl Vorsicht für geboten, wenn es um die Förderung von Beteiligungssystemen geht, damit nicht etwa Gewinnbeteiligungssysteme an die Stelle von Löhnen treten; |
19. |
fordert die Kommission und die relevanten Interessenträger daher auf, sich weiterhin für die Einhaltung des „Bausteinprinzips“ einzusetzen; |
20. |
fordert die Kommission auf, eine unabhängige Folgenabschätzung für ein solches „29. System“ zur finanziellen Beteiligung von Arbeitnehmern vorzustellen, und erwartet, dass der Zwischenbericht der Kommission diesbezügliche Informationen enthält; |
21. |
fordert die Kommission auf, nach der Veröffentlichung der unabhängigen Folgenabschätzung und in Zusammenarbeit mit Organisationen für Arbeitnehmerbeteiligung, den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den Sozialpartnern die Entwicklung von grundlegenden Leitlinien für erfolgreiche Programme zur finanziellen Beteiligung der Arbeitnehmer in Erwägung zu ziehen, die folgende Elemente umfassen:
|
22. |
erinnert daran, dass durch Vergütungsmodalitäten, die zu überzogener Risikobereitschaft der Arbeitnehmer verleiten, die ordnungsgemäße und effiziente Führung von Kreditanstalten, Investitionsfonds und anderen Unternehmen der Finanzindustrie auf der Strecke bleiben kann, wie sich in der Zeit vor der Finanzkrise gezeigt hat; |
23. |
fordert die Sozialpartner auf, weiterhin zusammenzuarbeiten, um neue Möglichkeiten und Innovationen für die finanzielle Beteiligung der Arbeitnehmer auf den relevanten Ebenen zu entwickeln; |
24. |
hält es zur Förderung der finanziellen Beteiligung, mit der eine neue Form der Unternehmensfinanzierung eingeführt und den Arbeitnehmern die Möglichkeit einer stärkeren Bindung an das Unternehmen, bei dem sie beschäftigt sind, gegeben werden soll, für notwendig, dass Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, ihren Arbeitnehmern anzubieten, sich am Stammkapital zu beteiligen oder eigens ausgegebene Wertpapiere (Obligationen) zeichnen zu können; ist der Ansicht, dass sich die Arbeitnehmer freiwillig an der Finanzierung beteiligen können sollen, entweder als Einzelperson oder als Gruppe, dass dies aber auch für die Unternehmen gilt; |
25. |
räumt ein, dass Probleme wie die Unternehmensnachfolge, die zusätzliche Finanzierung, die Beibehaltung der Mitarbeiter und andere charakteristische Probleme von KMU durch Mitarbeiterbeteiligungspläne gelindert werden können; ist der Auffassung, dass Mitarbeiterbeteiligungssysteme in kleinen und Kleinstunternehmen mit arbeitsmarktbezogenen Maßnahmen kombiniert werden können, etwa Arbeitslosengeld, um Arbeitslose wieder in ein Beschäftigungsverhältnis zu bringen; |
26. |
stellt fest, dass es an Informationen und Aufklärung über mögliche Formen der Mitarbeiterbeteiligung fehlt, besonders bei KMU; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, Informationskampagnen besser zu organisieren und mehr dafür zu tun, dass sich bewährte Verfahren grenzüberschreitend zwischen den Mitgliedstaaten übertragen lassen; |
27. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit Sozialpartnern, Organisationen für Mitarbeiterbeteiligung und der Kommission existierende Informationsportale (zentrale Anlaufstellen), die Arbeitgebern und Arbeitnehmern zur Verfügung stehen, zu nutzen oder neue zu entwickeln, um den Nutzen und die Vorteile sowie die Risiken der finanziellen Beteiligung der Arbeitnehmer, die verfügbaren nationalen Anreize und die verschiedenen vorhandenen Modelle zu erläutern, um es Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu ermöglichen, informierte Urteile über Programme zur finanziellen Beteiligung der Arbeitnehmer zu fällen und die beste Option für Vereinbarungen auf Unternehmensebene zu finden und die ihnen zur Verfügung stehenden Optionen und die Herausforderungen, die mit einem Programm zur finanziellen Beteiligung der Arbeitnehmer verbunden sind, besser zu beurteilen; schlägt vor, dass diese Informationsportale bestehenden zuständigen Stellen oder Behörden auf nationaler Ebene angeschlossen oder darin integriert werden sollten; |
o
o o
28. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. C 68 E vom 18.3.2004, S. 429.
(2) ABl. C 51 vom 17.2.2011, S. 1.
(3) IP/A/EMPL/ST/2011-02 — PE 475.098.
(4) MARKT/2013/019/F 2013/S 077-128533.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0005.
(6) Mitgliedstaaten, die der Union bis 1995 beigetreten sind.
(7) Mitgliedstaaten, die der Union nach 1995 beigetreten sind.
(8) „Finanzielle Mitarbeiterbeteiligung an Unternehmensgewinnen“ (PE 475.098), S. 36.
(9) „Finanzielle Mitarbeiterbeteiligung an Unternehmensgewinnen“ (PE 475.098), S. 16.
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/48 |
P7_TA(2014)0014
Sozialschutz für alle, einschließlich selbständig Erwerbstätiger
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2014 zu sozialem Schutz für alle, einschließlich der Selbstständigen (2013/2111(INI))
(2016/C 482/07)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), |
— |
gestützt auf die Artikel 9, 53 und 151 bis 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
— |
unter Hinweis auf die Artikel 5, 15, 16, 27, 31, 34 und 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Artikel 1, 2, 3, 4, 11, 12, 13, 19 und 23 der (überarbeiteten) Europäischen Sozialcharta, |
— |
unter Hinweis auf das Übereinkommen Nr. 102 (1952) der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Mindestnormen der sozialen Sicherheit, |
— |
unter Hinweis auf das IAO-Übereinkommen Nr. 117 (1962) über die grundlegenden Ziele und Normen der Sozialpolitik, |
— |
unter Hinweis auf das IAO-Übereinkommen Nr. 121 (1964) über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, das Übereinkommen Nr. 128 (1967) über Leistungen bei Invalidität, Alter und an Hinterbliebene, das Übereinkommen Nr. 130 (1969) über ärztliche Betreuung und Krankengeld, das Übereinkommen Nr. 168 (1988) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit und das Übereinkommen Nr. 183 (2000) über die Überarbeitung des Übereinkommens über Mutterschutz, |
— |
in Kenntnis der IAO-Empfehlung aus dem Jahr 2012 zu den nationalen sozialen Basisschutzsystemen, |
— |
unter Hinweis auf den „World Social Security Report (2010/11)“ (Bericht über weltweiten Sozialschutz) der IAO mit dem Titel „Providing coverage in times of crisis and beyond“ (Sozialschutz in Zeiten der Krise und darüber hinaus) (1), |
— |
unter Hinweis auf den IAO-Bericht vom November 2003 mit dem Titel „Social protection: a life cycle continuum investment for social justice, poverty reduction and development“ (Sozialschutz: eine lebenslange kontinuierliche Investition für soziale Gerechtigkeit, Armutsverringerung und Entwicklung) (2), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (3), |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (4), |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (5), |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 24. Juni 1992 über gemeinsame Kriterien für ausreichende Zuwendungen und Leistungen im Rahmen der Systeme der sozialen Sicherung (92/441/EWG) (6), |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 27. Juli 1992 über die Annäherung der Ziele und der Politiken im Bereich des sozialen Schutzes (92/442/EWG) (7), |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Dezember 1999 über den Ausbau der Zusammenarbeit zur Modernisierung und Verbesserung des Sozialschutzes (8), |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Sozialschutz vom 10. Februar 2011 mit dem Titel „Bewertung der sozialen Dimension der Strategie Europa 2020“ (9), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Februar 2012 mit dem Titel „Weißbuch — Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten“ (COM(2012)0055), |
— |
in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 8. Januar 2013 über Beschäftigung und soziale Entwicklungen in Europa 2012 („Employment and social developments in Europe 2012“) (10), |
— |
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. August 2012 mit dem Titel „Sozialschutz in der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union“ (COM(2012)0446), |
— |
unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 22. November 2006 über ein moderneres Arbeitsrecht für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts“ (COM(2006)0708), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. April 2010 zum Thema „Neue Trends bei der selbstständigen Erwerbstätigkeit: der Sonderfall der wirtschaftlich abhängigen selbstständigen Erwerbstätigkeit“ (11), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. März 2013 zu dem Thema „Missbrauch des Status der Selbstständigkeit“ (12), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Oktober 2008 über eine Empfehlung der Kommission zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (COM(2008)0639) und seine Entschließung vom 6. Mai 2009 zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (13), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2009 (COM(2009)0545) und seine Entschließung vom 20. Mai 2010 über langfristig tragfähige öffentliche Finanzen für eine sich erholende Volkswirtschaft (14), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2010 zu atypischen Verträgen, gesicherten Berufslaufbahnen, Flexicurity und neuen Formen des sozialen Dialogs (15), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2006 zu Sozialschutz und sozialer Eingliederung (16), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 zu der Bedeutung des Mindesteinkommens für die Bekämpfung der Armut und die Förderung einer integrativen Gesellschaft in Europa (17), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2013 zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und möglichen Auswegen (18), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Oktober 2008 zur Stärkung der Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit (19), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zur Förderung von menschenwürdiger Arbeit für alle (20), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juli 2007 zu einem modernen Arbeitsrecht für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts (21), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2011 zur Zukunft der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse (22), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2011 zu der Europäischen Plattform zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung (23), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 über eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten (24), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juni 2013 zu der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt — einschließlich Durchführung des Europäischen Sozialfonds 2014–2020“ (25), |
— |
in Kenntnis der Studie des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten vom Mai 2013 über „Social protection rights of economically dependent self-employed workers“ (Sozialschutzrechte von wirtschaftlich abhängigen Selbstständigen) (26), |
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) aus dem Jahr 2013 über „Self-employed or not self-employed? Working conditions of economically dependent workers“ (Selbstständig oder nicht selbstständig? Arbeitsbedingungen wirtschaftlich abhängiger Selbstständiger) (27), |
— |
unter Hinweis auf den Eurofound-Bericht vom 2. März 2009 über „Self-employed workers: industrial relations and working conditions“ (Selbstständige: wirtschaftliche Beziehungen und Arbeitsbedingungen) (28), |
— |
unter Hinweis auf den vergleichenden Eurofound-Bericht vom April 2013 über „Social partners’ involvement in unemployment benefit regimes in Europe“ (Die Beteiligung der Sozialpartner an Regelungen für Arbeitslosenleistungen in Europa) (29), |
— |
gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0459/2013), |
A. |
in der Erwägung, dass der Zugang zu sozialer Sicherheit ein Grundrecht ist, das gemäß dem Gemeinschaftsrecht sowie den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ein zentrales Element des Europäischen Sozialmodells ist; in der Erwägung, dass die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) Empfehlungen zur nationalen Politik der sozialen Grundsicherung angenommen hat, mit denen das allgemeine Persönlichkeitsrecht auf soziale Sicherheit und ein für ein menschenwürdiges Leben genügendes Einkommen sichergestellt werden sollen; |
B. |
in der Erwägung, dass die soziale Sicherheit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt und auf EU-Ebene koordiniert wird; |
C. |
in der Erwägung, dass der soziale Schutz eine Investition in die Menschen darstellt und dazu beiträgt, flexibler auf Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt zu reagieren, Armut und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu sichern; in der Erwägung, dass die soziale Sicherheit auf die Wirtschaft eine stabilisierende Wirkung ausübt und eine antizyklische Funktion hat, aufgrund deren Nachfrage und Verbrauch im Binnenmarkt steigen; |
D. |
in der Erwägung, dass in bestimmten Mitgliedstaaten zur Bewältigung der Krise die öffentlichen Ausgaben gerade zu dem Zeitpunkt empfindlich gekürzt wurden, da aufgrund der steigenden Arbeitslosenzahlen eine verstärkte soziale Absicherung notwendig wurde; in der Erwägung, dass die einzelstaatlichen Haushaltszuweisungen an die sozialen Sicherheitssysteme zusätzliche Kürzungen erlitten, da aufgrund massiver Entlassungen oder Lohnkürzungen die Beitragszahlungen sanken, und damit eine echte Gefahr für das europäische Sozialmodell entstand; |
E. |
in der Erwägung, dass die soziale Absicherung in bestimmten Mitgliedstaaten ungenügend und verbesserungswürdig ist; in der Erwägung, dass in der EU in vielen Fällen die Situation von Erwerbstätigen in ungesicherten Beschäftigungsverhältnissen immer noch ausgenutzt wird; |
F. |
in der Erwägung, dass der Großteil der herkömmlichen Sozialschutzmodelle, insbesondere die soziale Absicherung und die Arbeitsgesetzgebung, dem Schutz der sozialen Rechte und der Arbeitnehmerrechte von abhängig Beschäftigten dient, dass aber die Gefahr besteht, dass aufgrund der neuen Formen von Beschäftigungsverhältnissen und der steigenden Zahl der selbstständig Erwerbstätigen neue Gruppen von Erwerbstätigen möglicherweise einen geringeren sozialen Schutz genießen; |
G. |
in der Erwägung, dass Frauen, die Unternehmerinnen werden, häufiger als Männer eine bessere Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben und/oder wirtschaftliche Notwendigkeiten als Hauptgründe für ihre Entscheidung anführen; |
H. |
in der Erwägung, dass Frauen bei den selbstständig Erwerbstätigen in der Minderheit sind, jedoch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Armut geraten; |
I. |
in der Erwägung, dass sich die geschlechtsspezifischen Einkommensunterschiede bei selbstständig erwerbstätigen Frauen durch fehlende Möglichkeiten, ausreichende Rentenansprüche zu erwerben, Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub zu erhalten und durch die mangelnde Sozialversicherung für Selbstständige verschärfen, insbesondere im Ruhestand; |
J. |
in der Erwägung, dass immer mehr Personen, die selbstständig sind oder wenig oder schlecht bezahlte Arbeit haben, darunter besonders Frauen, unter die Armutsgrenze fallen, jedoch nicht offiziell arbeitslos gemeldet sind; |
K. |
in der Erwägung, dass es sinnvoll sein könnte, den Begriff der Scheinselbstständigkeit eindeutig zu definieren und Missbrauch in diesem Zusammenhang zu unterbinden, um einer Verletzung der sozialen Rechte der Erwerbstätigen, Wettbewerbsverzerrungen und der Gefahr von Sozialdumping vorzubeugen; |
L. |
in der Erwägung, dass die Scheinselbstständigkeit grundsätzlich eine schwer festzustellende Form der partiellen Beitragshinterziehung darstellt, durch die die Tragfähigkeit und angemessene Ausstattung der Rentensysteme gefährdet wird, da ihnen die notwendigen Mittel entzogen werden; |
M. |
in der Erwägung, dass die besonders hohe Arbeitslosenrate, die in vielen Mitgliedstaaten zu verzeichnen ist, in Verbindung mit dem stetigen Druck, die Arbeitskosten (Lohnstückkosten) zu senken, auf den nationalen Arbeitsmärkten zu Tendenzen bzw. Praktiken führt, die eine weitere Entwicklung und Verstärkung des Phänomens der Scheinselbstständigkeit begünstigen; |
N. |
in der Erwägung, dass in Anbetracht der Tatsache, dass sich die Beschäftigungsbedingungen der Selbstständigen, die wirtschaftlich nicht unabhängig sind, nicht wesentlich von denen der abhängig Beschäftigten unterscheiden, ihre Sozialversicherungs- und Arbeitnehmerrechte gegebenenfalls an die der abhängig Beschäftigten angepasst werden sollten; |
O. |
in der Erwägung, dass nicht genügend verlässliche, genaue und vergleichbare Informationen und Daten über die Lage von Selbstständigen, ihre Arbeitsbedingungen und ihre soziale Absicherung zur Vereinbarung von Arbeit und Betreuung vorliegen; |
P. |
in der Erwägung, dass 2012 der Anteil der selbstständigen Erwerbstätigkeit an der Gesamtbeschäftigung in der Europäischen Union bei über 15 % lag, wobei sie in manchen Fällen nicht die bevorzugte Option der betroffenen Person ist, sondern vielmehr dem Mangel an alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten oder ausreichend flexiblen Arbeitsmodellen, die die Berufstätigkeit mit der Betreuung abhängiger Personen vereinbar machen, geschuldet ist; in der Erwägung, dass Selbstständige in vielen Mitgliedstaaten Schwierigkeiten haben, ausreichende Rentenansprüche zu erwerben, und dadurch die Gefahr einer künftigen Verarmung für sie zunimmt; in der Erwägung, dass wirtschaftlich abhängige Selbstständige selten in Gewerkschaften organisiert sind oder durch sie vertreten werden, obwohl sie häufiger Arbeitszeitmissbrauch oder anderen Formen des Missbrauchs ausgesetzt sind; |
Soziale Absicherung für alle
1. |
betont, dass die Sozialschutzsysteme auf der Ebene der Mitgliedstaaten permanent optimiert und modernisiert werden müssen, um eine stabile, tragfähige und angemessene soziale Absicherung aller Beschäftigten zu erreichen, die auf dem Grundsatz des allgemeinen und gleichberechtigten Zugangs und auf der Fähigkeit beruht, flexibel auf den demographischen Wandel und die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt zu reagieren; |
2. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, langfristig für eine verantwortungsvolle Finanzierung der Sozialversicherungssysteme zu sorgen, besonders in Zeiten der wirtschaftlichen Krise, die präventive Komponente der Sozialversicherungssysteme auszubauen und mehr Gewicht auf Aktivierungsmaßnahmen zu legen, ohne zu vergessen, dass einer der wichtigsten Aspekte von sozialen Investitionen darin besteht, die Bedingungen für die Vereinbarung von sozialen und wirtschaftlichen Zielen zu schaffen und langfristig einen möglichen Beitrag zur Erhaltung und Entwicklung der Wirtschaftskraft zu leisten; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass soziale Investitionen als genau das angesehen werden sollten — als Investitionen und nicht als Ausgaben; |
3. |
weist darauf hin, dass in einigen Mitgliedstaaten durch die Überalterung der Bevölkerung, niedrige Geburtenraten und Entwicklungen an den Arbeitsmärkten die Dringlichkeit von Reformen der Sozialversicherungssysteme, einschließlich der Rentensysteme, steigen könnte, damit deren Tragfähigkeit gewährleistet werden kann; unterstreicht, dass Frauen häufiger als Männer ihre berufliche Laufbahn unterbrechen oder eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, um Kinder und andere abhängige Personen zu betreuen, wodurch sie möglicherweise Nachteile bei ihrer Altersversorgung erleiden und einem höheren Armutsrisiko ausgesetzt sind; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, diese Laufbahnunterbrechungen bei der Feststellung und Berechnung von Rentenansprüchen als Versicherungszeiten zu werten; hebt hervor, dass die Sozialpartner sowie relevante Interessenträger im Einklang mit einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren an den Reformen beteiligt werden und die Bürger angemessen informiert werden sollten; |
4. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, für eine soziale Absicherung auf nationaler Ebene zu sorgen, die ein von jedem Land festgelegtes angemessenes Einkommen sichert und den Zugang zu grundlegenden Sozialleistungen garantiert, besonders bei Krankheit, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Invalidität und im Ruhestand, und zur Überwindung von Armut und sozialer Exklusion in den Mitgliedstaaten beiträgt; fordert die Mitgliedstaaten auf, Strategien zum Ausbau der sozialen Absicherung im Einklang mit den Empfehlungen der IAO zu entwerfen; |
5. |
betont, dass ein wirksamer sozialer Schutz auf ausreichend hohem Niveau auf einer Förderung der Erwerbsbeteiligung beruhen sollte, die zur Verbesserung der Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz sowie zur Steigerung der Produktivität beiträgt und damit für einen wichtigen Wettbewerbsvorteil sorgt; betont zudem, dass ein Absenken des Sozialschutzniveaus nicht als Maßnahme zur Erhöhung des Beschäftigungsniveaus dienen sollte; |
6. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, allen abhängig und selbstständig Erwerbstätigen den Zugang zu Angeboten für lebenslanges Lernen zu ermöglichen und dafür die in der EU und in den Einzelstaaten vorhandenen Mittel neu zu verteilen, so dass sie nicht nur Arbeitnehmern mit unbefristeten Verträgen, sondern allen Erwerbstätigen, darunter auch den Selbstständigen, unabhängig von der Art ihres Vertrags zugutekommen; |
7. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, sich mehr um Strukturreformen und um die Schaffung von Arbeitsplätzen für junge Menschen zu bemühen und dafür zu sorgen, dass junge Erwerbstätige nicht durch die Einschränkung ihrer Sozialversicherungsansprüche diskriminiert werden; ruft die Mitgliedstaaten ferner dazu auf, in Zusammenarbeit mit der Kommission jungen Menschen, die zur Erlangung von Berufserfahrung an Praktikums- und Ausbildungsprogrammen teilnehmen, einen angemessenen sozialen Schutz zu bieten; |
8. |
betont, dass ältere Menschen keine Last, sondern wegen ihrer Erfahrung, ihrer Lebensleistung und ihres Wissens ein Gewinn für Wirtschaft und Gesellschaft sind; regt an, dass Arbeitnehmer ab 60 Jahren im Sinne der Solidarität zwischen den Generationen Anreize erhalten, für den Arbeitsmarkt verfügbar zu bleiben, damit sie ihr Wissen und ihre Erfahrungen an die nachfolgenden Generationen weitergeben können; |
9. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, für bezahlbare Kinderbetreuungs- und Erziehungseinrichtungen sowie dafür zu sorgen, dass selbstständig Erwerbstätige Gemeinwohldienstleistungen und steuerliche und soziale Vorteile auf dem Gebiet der Kinderbetreuung in Anspruch nehmen können; |
10. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Vereinbarkeit von Beruf und Betreuungspflichten für alle Erwerbstätigen zu erleichtern, auch für Selbstständige und ihre mitarbeitenden Ehepartner oder Lebenspartner, indem sie die Umsetzung der Artikel 7 und 8 der Richtlinie 2010/41/EU vom 7. Juli 2010 beschleunigen und indem Erwerbstätigen auf Wunsch flexible Arbeitszeiten, Telearbeit und Teilzeitarbeit ermöglicht werden, damit sie Minderjährige und pflegebedürftige Personen betreuen können; |
11. |
hebt hervor, dass Arbeitnehmern, selbstständig Erwerbstätigen und Personen, die von einem Angestelltenverhältnis in die Selbstständigkeit übergehen, Weiterbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten geboten werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, Hindernisse für die Weiterbildung und Umschulung auszuräumen und lebenslanges Lernen für alle zu fördern; |
12. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Selbstorganisation von selbstständig Erwerbstätigen, insbesondere von Frauen, zu fördern und zu erleichtern, damit sie besser imstande sind, ihre kollektiven Interessen zu verteidigen; |
13. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, auch den schutzbedürftigsten gesellschaftlichen Gruppen wie Arbeitslosen, Behinderten, Einelternfamilien, jungen Familien, jungen und älteren Menschen oder Rentnern eine angemessene soziale Absicherung zu bieten; fordert die Mitgliedstaaten ebenfalls auf, sicherzustellen, dass alle Mitglieder der schutzbedürftigsten gesellschaftlichen Gruppen und Menschen, die langfristiger Fürsorge bedürfen, einen besseren Zugang zu sozialen Diensten erhalten, besonders im ländlichen Raum und strukturschwachen Gebieten; |
14. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung aller Art auf dem Arbeitsmarkt, darunter die Diskriminierung der Frau, und Maßnahmen zur sozialen Absicherung zu ergreifen, damit die Entlohnung und die Sozialversicherungsansprüche von Frauen einschließlich der Rentenansprüche bei gleicher Arbeit nicht geringer sind als die von Männern und ihr Anspruch auf Mutterschutz sichergestellt wird; fordert die Mitgliestaaten des Weiteren auf, gegen ungerechtfertigte Entlassungen schwangerer Arbeitnehmerinnen vorzugehen und Frauen und Männer mit Betreuungspflichten vor ungerechtfertigten Entlassungen zu schützen; fordert ferner den Rat auf, die Annahme der Richtlinie zur Umsetzung von für die Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit schwangerer und stillender Erwerbstätiger sowie erwerbstätiger Wöchnerinnen zu beschleunigen; |
15. |
betont, dass die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, alle Hemmnisse abbauen müssen, die Frauen und ihre Ehepartner oder nach innerstaatlichem Recht anerkannten Lebenspartner daran hindern, den sozialen Schutz zu erhalten, der ihnen gemäß diesem Recht zusteht; |
16. |
ruft die Mitgliedstaaten auf, dem mangelnden sozialen Schutz von Familienangehörigen einschließlich Ehepartnern (Lebenspartnern), die in kleinen oder sehr kleinen Familienbetrieben arbeiten, aufgrund der Unbestimmtheit und Formlosigkeit der Arbeitsverhältnisse oder aufgrund ihrer Selbstständigkeit wirksam zu begegnen; |
17. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, konkrete Maßnahmen zur Beseitigung von Armut und sozialer Ausgrenzung zu ergreifen, einschließlich der Sicherstellung angemessener Mindesteinkommen und sozialer Sicherungssysteme auch für gesellschaftliche Randgruppen, die sich auf ihre jeweiligen nationalen Gepflogenheiten wie Tarifverträge oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften stützen; |
18. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, aktiver gegen Schwarzarbeit und prekäre Beschäftigungsverhältnisse einschließlich unechter Teilzeitarbeit vorzugehen und eine angemessene soziale Absicherung aller Erwerbstätigen zu gewährleisten; bedauert außerdem die missbräuchliche Verwendung nicht standardisierter Arbeitsverträge, mit denen die Arbeitgeber- und Sozialschutzverpflichtungen umgangen werden sollen; |
19. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die administrative Zusammenarbeit verschiedener Institutionen (Arbeitsaufsichts- und Finanzbehörden, Kommunalverwaltungen, Einrichtungen der sozialen Sicherheit) auf nationaler und EU-Ebene zu verbessern, damit die arbeitsrechtlichen Bestimmungen der EU besser umgesetzt, Schwarzarbeit eingedämmt und Probleme, die aus der unterschiedlichen Arbeitsmarktregulierung der Mitgliedstaaten resultieren, besser gelöst werden können; |
20. |
fordert die Kommission auf, die Rechtsvorschriften zu überprüfen und die Implementierung und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bei Bedarf hinsichtlich des Subsidiaritätsprinzips zu überwachen, und weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass für Erwerbstätige aus anderen EU-Mitgliedstaaten keine diskriminierenden Sozialversicherungsbestimmungen gelten sollten; ist der Ansicht, dass allen Erwerbstätigen aus anderen EU-Mitgliedstaaten angemessene Sozialversicherungsansprüche und Möglichkeiten zu deren Erwerb eingeräumt werden sollten; Arbeitnehmer, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs entsandt werden, müssen gemäß der Richtlinie 96/71/EG vor ihrer Entsendung von ihrem Arbeitgeber über die geltenden Entlohnungs- und sonstigen Arbeitsbedingungen aufgeklärt werden; |
21. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Flexibilität und Sicherheit auf dem Arbeitsmarkt zu sorgen, beispielsweise durch die umfassende Umsetzung der Flexicurity-Grundsätze, und die Segmentierung des Arbeitsmarktes zu bekämpfen und dabei sowohl für einen angemessenen Sozialschutz für Menschen in Übergangsphasen oder in befristeten oder Teilzeitarbeitsverhältnissen als auch für den Zugang zu Weiterbildungsangeboten zu sorgen; weist darauf hin, dass eine fehlende Flexicurity die Nachhaltigkeit der Systeme der sozialen Sicherheit, die Qualität der Sozialleistungen, die Arbeitsgewinne und die Arbeitsproduktivität, die Realwirtschaft und den sozialen Zusammenhalt beeinträchtigen und infolgedessen die Strategie der EU für die Stabilisierung und Erhöhung der Beschäftigungsniveaus bis 2020 untergraben würde; |
22. |
fordert die Kommission auf, in einer EU-weiten Studie zu untersuchen, ob mit den jüngsten Änderungen der Arbeitsgesetzgebung zur Flexibilisierung des Arbeitsmarktes in den Mitgliedstaaten die soziale Sicherheit der Beschäftigten nicht reduziert und der Grundsatz der Flexibilisierung bei Aufrechterhaltung der Sicherheit nicht verletzt wurde; |
23. |
unterstützt entschieden die vorgeschlagene Einführung eines Fortschrittsanzeigers mit beschäftigungsspezifischen und sozialen Schlüsselindikatoren, der ein erster Schritt zur Ermittlung konkreter Zielvorgaben sein könnte; |
24. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, gegebenenfalls die vier Ziele, die in der Agenda für menschenwürdige Arbeit der IAO festgelegt wurden, in ihre Vorschläge aufzunehmen und im Jahreswachstumsbericht die in den Empfehlungen zur sozialen Mindestsicherung der IAO festgelegten Ziele zu erörtern, damit alle Erwerbstätigen in Europa eine soziale Absicherung erhalten; |
Soziale Sicherheit für selbstständig Erwerbstätige
25. |
unterstreicht, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit als Form der Erwerbstätigkeit anzuerkennen ist, durch die Arbeitsplätze geschaffen werden und Arbeitslosigkeit verringert wird, und dass die vermehrte Selbstständigkeit von geeigneten Maßnahmen zur sozialen Absicherung der selbstständig Erwerbstätigen begleitet werden muss; |
26. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Vereinbarkeit von Beruf und Betreuungspflichten zu erleichtern, indem Erwerbstätigen Flexibilität bezüglich der Arbeitszeiten und des Arbeitsorts geboten wird, damit die abhängige Selbstständigkeit nicht die einzige Möglichkeit für sie ist, flexibel arbeiten zu können; |
27. |
unterstreicht den Bedarf an aktuellen und ausführlicheren Statistiken, anhand deren die wirtschaftliche Bedeutung der selbstständig Erwerbstätigen und der verschiedenen Kategorien der selbstständigen Erwerbstätigkeit analysiert werden kann; fordert außerdem die Einbeziehung von Fragen zur selbstständigen Erwerbstätigkeit in die Arbeitskräfteerhebung der Europäischen Union; |
28. |
weist darauf hin, dass aufgrund des unzureichend definierten Begriffs der Selbstständigkeit in den Mitgliedstaaten die Gefahr der unechten Selbstständigkeit unter den Erwerbstätigen in der EU steigt und eine angemessene soziale Absicherung dieser Erwerbstätigen möglicherweise erschwert wird; stellt fest, dass es aufgrund der Tatsache, dass die selbstständig Erwerbstätigen in den verschiedenen Mitgliedstaaten einen unterschiedlichen Status genießen, einer besseren Koordinierung der sozialen Absicherung dieser Erwerbstätigen bedarf, damit die Freizügigkeit der Arbeitskräfte nicht eingeschränkt wird; |
29. |
fordert die Kommission auf, den Austausch zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, damit bei den verschiedenen Formen der atypischen Beschäftigung und der Selbstständigkeit für Klarheit gesorgt wird und die Mitgliedstaaten die einschlägigen Arbeitsgesetze und Maßnahmen zur sozialen Absicherung auf die betroffenen Erwerbstätigen richtig anzuwenden imstande sind; erachtet es außerdem für notwendig, dass die Mitgliedstaaten die unechte Selbstständigkeit eindeutig definieren und die Arbeitgeber bestrafen, wenn solche Fälle aufgedeckt und nachgewiesen werden; betont gleichwohl, dass das Gastland, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeit ausgeführt wird, für die Bestimmung des Beschäftigungsstatus rechtlich zuständig bleiben sollte; |
30. |
fordert die europäischen Sozialpartner, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Problem der abhängigen Selbstständigkeit zu untersuchen und praktische Lösungen auszuarbeiten, insbesondere in den Bereichen, in denen grenzüberschreitende Tätigkeiten weit verbreitet sind, und für schutzbedürftige Gruppen wie Haushaltshilfen und geringbezahlte Erwerbstätige; |
31. |
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf zu verhindern, dass unter dem Deckmantel der Selbstständigkeit den Erwerbstätigen die soziale Absicherung und Arbeitsplatzsicherheit vorenthalten wird oder die Arbeitgeber die Arbeits- und Sozialversicherungsgesetze umgehen; fordert des Weiteren, dass die selbstständig Erwerbstätigen und die abhängig Beschäftigten nicht völlig gleichgestellt werden, damit die Vorzüge der Selbstständigkeit und ähnlicher wirtschaftlicher Aktivitäten erhalten bleiben und sich eine Unternehmer- und Dienstleistungskultur entwickeln kann; |
32. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die soziale Absicherung für die Bereiche Ruhestand, Behinderung, Mutterschaft/Vaterschaft und Arbeitslosigkeit bei Bedarf dahingehend zu erweitern, dass sie besser auf den Bedarf der selbstständig Erwerbstätigen zugeschnitten ist; |
33. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Gruppenversicherungen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu fördern und zu unterstützen; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang Selbstständiger zu kollektiven und solidarisch geprägten Versicherungs- und Altersversorgungssystemen zu gewährleisten; |
34. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bürger über ihre Rechte auf sozialen Schutz aufzuklären und die Menschen, die in die Selbstständigkeit wechseln möchten, über die Veränderung ihrer sozialen Absicherung und über das infolge eines solchen Statuswechsels für sie geltende Arbeitsrecht sowie über Veränderungen sonstiger Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit aufzuklären; fordert zudem die Kommission auf, die selbstständig Erwerbstätigen und Wanderarbeitnehmer über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Migration, Einwanderung und grenzüberschreitender Tätigkeit aufzuklären; |
35. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Systeme der sozialen Sicherheit gemeinsam mit den Sozialpartnern und im Einklang mit den Gepflogenheiten im jeweiligen Land weiterzuentwickeln und zu modernisieren und den sozialen Dialog innerhalb der EU und auf nationaler Ebene zu intensivieren; fordert ferner die Sozialpartner auf, sich mit den Arbeitnehmerrechten und der sozialen Sicherheit für selbstständig Erwerbstätige zu befassen, um einen geeigneten Rechtsrahmen für die soziale Absicherung von Selbstständigen aufzubauen, der auf Gegenseitigkeit und dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruht, und zu untersuchen, ob und wie selbstständig Erwerbstätige in Tarifverhandlungen einbezogen werden können, und dabei besondere Strategien zu entwickeln, mit denen die Berücksichtigung der Belange der selbstständig Erwerbstätigen erreicht werden kann, wenn die gewerkschaftliche Vertretung von Selbstständigen im einzelstaatlichen Recht nicht vorgesehen ist; fordert die Sozialpartner auf, den Erfahrungsaustausch zwischen Gewerkschaften und Berufsverbänden zu den Themen Dienstleistungen für Selbstständige, Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit und Organisation der auf eigene Rechnung arbeitenden Selbstständigen zu fördern; |
o
o o
36. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) http://www.ilo.org/global/publications/books/WCMS_142209/lang--en/index.htm
(2) http://www.ilo.org/public/english/protection/download/lifecycl/lifecycle.pdf
(3) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(4) ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1.
(5) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
(6) ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 46.
(7) ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 49.
(8) ABl. C 8 vom 12.1.2000, S. 7.
(9) http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/11/st06/st06624.de01.de11.pdf
(10) http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=738&langId=de&pubId=7315
(11) ABl. C 18 vom 19.1.2011, S. 44.
(12) ABl. C 161 vom 6.6.2013, S. 14.
(13) ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 23.
(14) ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 112.
(15) ABl. C 351 E vom 2.12.2011, S. 39.
(16) ABl. C 291 E vom 30.11.2006, S. 304.
(17) ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 8.
(18) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0365.
(19) ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 1.
(20) ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 321.
(21) ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 401.
(22) ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 65.
(23) ABl. C 153 E vom 31.5.2013, S. 57.
(24) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0204.
(25) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0266.
(26) http://www.europarl.europa.eu/delegations/en/studiesdownload.html?languageDocument=DE&file=75510.
(27) http://www.eurofound.europa.eu/publications/htmlfiles/ef1366.htm
(28) http://www.eurofound.europa.eu/comparative/tn0801018s/tn0801018s.htm
(29) http://www.eurofound.europa.eu/eiro/studies/tn1206018s/tn1206018s_3.htm
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/56 |
P7_TA(2014)0015
Neuer Programmplanungszeitraum für die Kohäsionspolitik
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2014 zur Bereitschaft der EU-Mitgliedstaaten für einen rechtzeitigen und wirksamen Beginn des neuen Programmplanungszeitraums für die Kohäsionspolitik (2013/2095(INI))
(2016/C 482/08)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf Artikel 174 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (1), |
— |
unter Hinweis auf den geänderten Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (COM(2013)0246), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2011 zu dem Fünften Kohäsionsbericht der Kommission und zur Strategie für die Kohäsionspolitik nach 2013 (2), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2010 zur Kohäsions- und Regionalpolitik der EU nach 2013 (3), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Juni 2011 zu dem derzeitigen Stand und den künftigen Synergien für mehr Effektivität zwischen dem EFRE und den übrigen Strukturfonds (4), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2010 zur Zukunft des Europäischen Sozialfonds (5), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2010 zu einem effizienten Regelungssystem („Good Governance“) für die Regionalpolitik der EU: Verfahren der Unterstützung und Überwachung durch die Kommission (6), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2011 zur Abrufung von Struktur- und Kohäsionsfondsmitteln: Lehren für die künftige Kohäsionspolitik der EU (7), |
— |
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 26. Januar 2011 mit dem Titel „Beitrag der Regionalpolitik zum nachhaltigen Wachstum im Rahmen der Strategie Europa 2020“ (COM(2011)0017) und des entsprechenden Arbeitsdokuments der Dienststellen (SEC(2011)0092), |
— |
in Kenntnis des Achten Zwischenberichts der Kommission über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt vom 26. Juni 2013 (COM(2013)0463), |
— |
in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 18. April 2013 mit dem Titel „Kohäsionspolitik: Strategiebericht 2013 über die Umsetzung der Programme 2007–2013“ (COM(2013)0210) und des entsprechenden Arbeitsdokuments der Dienststellen (SWD(2013)0129), |
— |
in Kenntnis der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 24. April 2012 mit dem Titel „Das Partnerschaftsprinzip bei der Umsetzung der Fonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt — Elemente eines europäischen Verhaltenskodex für die Partnerschaft“ (SWD(2012)0106), |
— |
in Kenntnis der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 14. März 2012 mit dem Titel „Wesentliche Aspekte eines Gemeinsamen Strategischen Rahmens (GSR) 2014 bis 2020 für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds“ (SWD(2012)0061), Teile I und II), |
— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Juni 2011 zum Thema „Rolle und Prioritäten der Kohäsionspolitik im Rahmen der Europa-2020-Strategie“ (CESE 994/2011 — ECO/291), |
— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2012 zum Thema „Das Partnerschaftsprinzip bei der Umsetzung der Fonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt — Elemente eines europäischen Verhaltenskodex für die Partnerschaft“ (CESE 1396/2012 — ECO/330), |
— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Mai 2013 zu der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt — einschließlich Durchführung des Europäischen Sozialfonds 2014-2020, (CESE 1557/2013 — SOC/481), |
— |
in Kenntnis der Entschließung des Ausschusses der Regionen vom 31. Januar — 1. Februar 2013 zum Thema „Legislativpaket zur Kohäsionspolitik nach 2013“ (2013/C 62/01), |
— |
in Kenntnis des Entwurfs einer Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 7. — 9. Oktober 2013 zum Thema „Empfehlung für eine bessere Mittelverwendung“ (COTER-V-040), |
— |
gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7–0007/2014), |
A. |
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten im Begriff sind, ihre Partnerschaftsvereinbarungen und Operationellen Programme für den neuen Programmplanungszeitraum 2014-2020 auszuarbeiten; |
B. |
in der Erwägung, dass die endgültige Einigung über den Rechtsrahmen für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds voraussichtlich vor Ende 2013 erzielt wird; |
C. |
in der Erwägung, dass in der Dachverordnung gemeinsame Bestimmungen für fünf Fonds der Europäischen Union festgelegt werden: den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds; |
D. |
in der Erwägung, dass mit der Kohäsionspolitik das Ziel verfolgt wird, die Unterschiede zwischen den Regionen der EU durch die Ausrichtung der Finanzierung auf die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts zu verringern; |
E. |
in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik zum Erreichen der Ziele der Strategie Europa 2020 für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beiträgt; |
F. |
in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik, die die wichtigste Politik für die Entwicklung der EU darstellt, einen Beitrag zur Bewältigung der Wirtschaftskrise in den meisten Mitgliedstaaten leistet; |
G. |
in der Erwägung, dass alle denkbaren Anstrengungen unternommen werden müssen, um dafür zu sorgen, dass die Durchführung und Umsetzung der Programme für die Kohäsionspolitik für 2014-2020 soweit wie möglich für alle Behörden und Begünstigten vereinfacht werden; |
Sicherstellung eines effektiven und rechtzeitigen Beginns des neuen Programmplanungszeitraums für die Kohäsionspolitik
1. |
stellt fest, dass in den vergangenen Jahren durch die Fördermittel der Kohäsionspolitik Milliarden Euro in die Schaffung neuer Arbeitsplätze, die Unterstützung innovativer Unternehmen und die Entwicklung von Verkehrsverbindungen in der EU investiert worden sind; |
2. |
weist jedoch auf die Tatsache hin, dass es nach wie vor Unterschiede zwischen den Regionen der EU gibt, die sich in einigen Fällen noch vergrößern, und dass fortdauernde Investitionen von Fördermitteln der EU auf lokaler und regionaler Ebene von entscheidender Bedeutung sind, um dafür zu sorgen, dass die Unterstützung weiterhin Gebiete erreicht, die einer wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Erneuerung bedürfen; |
3. |
unterstreicht die Tatsache, dass mit der Kohäsionspolitik u. a. die steigende Jugendarbeitslosigkeit in der Europäischen Union bekämpft werden muss; |
4. |
betont, dass in der derzeitigen Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise die Finanzierung der Kohäsionspolitik in einer Reihe von Mitgliedstaaten eine wichtige Quelle für öffentliche Investitionen darstellt und dass dies eine Situation ist, die gegebenenfalls Flexibilität vonseiten der betroffenen Mitgliedstaaten erfordert, um ihre Volkswirtschaften wieder anzukurbeln; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, wie wichtig es ist, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten und die Regionen in der Lage sind, mit der Umsetzung der neuen Finanzierungsrunde der Kohäsionspolitik so schnell wie möglich Anfang 2014 zu beginnen; |
5. |
begrüßt sowohl den MFR für 2014-2020 als auch den Rechtsrahmen für die Kohäsionspolitik; betont, dass ein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt wurde, um einen rechtzeitigen und wirksamen Beginn der neuen Kohäsionspolitik zu garantieren; |
6. |
weist darauf hin, dass die bis zum Ende des MFR 2007-2013 akkumulierten, noch abzuwickelnden Mittelbindungen (RAL) zu zwei Dritteln der Kohäsionspolitik zuzuordnen sind; bekräftigt die Notwendigkeit einer dauerhaften Lösung, mithilfe derer eventuelle Probleme bei der Umsetzung der Programme der Europäischen Union aufgrund eines Zahlungsmangels gemildert werden können; weist darauf hin, dass die N+3-Regel zwar unabdingbar für die gesicherte Durchführung der durch die Kohäsionspolitik geförderten Projekte ist, jedoch Auswirkungen auf die Akkumulation der noch abzuwickelnden Mittelbindungen RAL haben wird, insbesondere im Falle von Verzögerungen bei der Einleitung neuer Programme; |
7. |
stellt ebenfalls fest, dass, neben einem effektiven und rechtzeitigen Beginn des neuen Programmplanungszeitraums für die Kohäsionspolitik, die Sicherstellung der Qualität der Partnerschaftsvereinbarungen und Operationellen Programme von höchster Bedeutung sein muss, um dafür zu sorgen, dass das Potenzial der Fördermittel langfristig voll ausgeschöpft wird; |
8. |
verweist auf seinen Standpunkt zur Bedeutung einer obligatorischen Überprüfung und anschließenden Revision des nächsten MFR 2016, damit die nächste Kommission und das nächste Parlament die politischen Prioritäten der EU neu bewerten, ihn an die neuen Herausforderungen bei Bedarf anpassen und die jüngsten makroökonomischen Prognosen umfassend berücksichtigen können; |
Dachverordnung
9. |
begrüßt die an der Verordnung vorgenommenen Verbesserungen, mit denen ein soliderer und integrierterer Ansatz für die Fördermittel der Kohäsionspolitik durch den Gemeinsamen Strategischen Rahmen eingeführt wird; vertritt die Auffassung, dass dies von entscheidender Bedeutung ist, um dafür zu sorgen, dass die Projekte einen größeren Einfluss haben und konkrete Ergebnisse erzielt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, noch mehr Maßnahmen einzuführen, mit denen die bürokratischen Verfahren und die Verwaltung der Programme vereinfacht werden; ist der Ansicht, dass dies zu einer reibungsloseren Umsetzung dieser Programme und einem einfacheren Rückgriff auf die Mittel führen dürfte; |
10. |
begrüßt die Vorschläge zur Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen in der Dachverordnung, mit denen der Verwaltungsaufwand abgebaut werden soll; vertritt die Auffassung, dass eine Vereinfachung des Verfahrens für die Antragsteller, die Begünstigten und die Verwaltungsbehörden einen Mehrwert für die EU-Finanzierung bedeuten wird; |
11. |
ist sich bewusst, dass die Kohäsionspolitik einen entscheidenden Beitrag zur Erreichung der „Europa 2020“-Ziele leisten kann, und weist daher darauf hin, wie wichtig es ist, die Kohäsionspolitik mit den „Europa 2020“-Zielen durch eine thematische Konzentration auf eine begrenzte Zahl von Zielen zu koordinieren; betont, dass dieser Ansatz genug Flexibilität bietet, um auf die lokalen und regionalen Bedürfnisse einzugehen; |
12. |
unterstreicht die Bedeutung der Strategie für eine intelligente Spezialisierung als Mittel zur Ergänzung der Ziele der Wachstumsstrategie „Europa 2020“, indem ein Schwerpunkt auf die Identifizierung und Optimierung wettbewerbsstarker Gebiete, den Austausch empfehlenswerter Verfahren und die Integration von Forschung, Innovation und Bildung durch EU-weite Partnerschaften gelegt wird; |
13. |
weist auf die Tatsache hin, dass, wenngleich bereits Auflagen in der Kohäsionspolitik angewendet werden, im nächsten Programmplanungszeitraum angestrebt wird, die Wirksamkeit der Finanzierung zu erhöhen, indem die Finanzierung von der Erfüllung bestimmter Kriterien abhängig gemacht wird; ist der Ansicht, dass die Kohäsionspolitik eine Politik zur Unterstützung des Zusammenhalts zwischen den Regionen darstellt, die nicht als Garantie für andere EU-Strategien dienen sollte, die auf makroökonomische Reformen in den EU-Staaten abzielen; |
14. |
weist darauf hin, dass die Anpassung an die mit der Dachverordnung eingeführten Änderungen zu Verzögerungen bei der Ausarbeitung der Partnerschaftsabkommen und der Operationellen Programme führen könnte; |
Fortschritte in den Mitgliedstaaten
15. |
weist darauf hin, dass es offensichtlich ist, dass sich die Mitgliedstaaten bei ihren Vorbereitungen in sehr unterschiedlichen Phasen befinden; stellt fest, dass, während einige Mitgliedstaaten solide Fortschritte erzielen und der Kommission ihre Entwürfe für Partnerschaftsvereinbarungen zur Zustimmung vorgelegt haben, andere im Verfahren noch weiter zurückliegen; |
16. |
weist darauf hin, dass die neueren Mitgliedstaaten (EU12), die teilweise an den Programmen für 2000 — 2006 und den gesamten Programmen für 2007 — 2013 teilgenommen haben, insgesamt im Vergleich zu einigen Mitgliedstaaten der EU15 bei der Vorbereitung schon weiter vorangeschritten sind; |
17. |
weist darauf hin, dass einige Mitgliedstaaten eine erhebliche Kürzung ihrer Haushaltspläne für den nächsten Programmplanungszeitraum erleben, während in anderen eine anhaltende Debatte über die Verteilung der Etats in den Mitgliedstaaten stattfindet; ist sich bewusst, dass diese beiden Fragen zu einer Verzögerung bei den Vorbereitungen führen könnten; |
18. |
unterstreicht die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten, die solide Fortschritte bei den Vorbereitungen für die nächste Finanzierungsrunde der Kohäsionspolitik machen, ihre Entwürfe für Partnerschaftsvereinbarungen und Operationelle Programme zwecks informeller Beobachtungen im Juni oder Juli 2013 vorgelegt haben; |
19. |
stellt fest, dass viele Mitgliedstaaten, die gute Leistungen erzielen, mit dem Vorbereitungsverfahren bereits 2010 begonnen haben, indem sie die jeweiligen Interessenträger aufgefordert haben, sich an den Diskussionen zur Formulierung von Bedürfnissen und Prioritäten zu beteiligen; begrüßt daher die unternommenen Anstrengungen für einen frühestmöglichen Beginn des Vorbereitungsverfahrens und ist der Auffassung, dass dies eine größere Bereitschaft eindeutig fördert; |
20. |
betont, dass die Fortschritte bei den Vorbereitungen davon abhängen, ob die zuständigen Behörden und Organisationen über ausreichende Kapazitäten verfügen, um frühzeitig Zeit und Geld in die Vorbereitungen zu investieren und frühzeitig genügend Personal verfügbar zu machen; |
21. |
stellt fest, dass diese fortgeschrittenen Vorbereitungen dazu geführt haben, dass die Ex-ante-Bewertung und die strategischen Umweltverträglichkeitsprüfungen (SUVP) in einigen Fällen zügig durchgeführt wurden, wodurch die Entwürfe im September und Oktober 2013 auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Bewertungen geändert werden konnten; |
22. |
ist sich bewusst, dass es in einigen Mitgliedstaaten Regierungswechsel gegeben hat, die die Vorbereitungen für den nächsten Programmplanungszeitraum behindern könnten; weist auf die Tatsache hin, dass in solchen Fällen ein System, bei dem die gesamte administrative Arbeit unabhängig von Regierungswechseln fortgesetzt wird, für die weiteren Vorbereitungen von entscheidender Bedeutung ist; |
23. |
weist außerdem darauf hin, dass die Vorbereitungen für die Finanzierung im Rahmen der Kohäsionspolitik auf politischer Ebene durchgesetzt werden müssen, um dafür zu sorgen, dass der Abschluss der Partnerschaftsvereinbarungen für die Regierungen von Vorrang ist; |
Fortschritte bei Partnerschaftsvereinbarungen und Operationellen Programmen
24. |
weist darauf hin, dass einige Mitgliedstaaten beabsichtigen, den Inhalt ihrer Operationellen Programme zu ändern; begrüßt, dass bestimmte Mitgliedstaaten beschlossen haben, zu Multifondsprogrammen zu wechseln oder die Zahl der Operationellen Programme auf regionaler Ebene zu reduzieren; |
25. |
stellt fest, dass sich der Umfang der den Regionalregierungen von der Zentralregierung übertragenen Kontroll- und Koordinierungsbefugnisse entsprechend dem organisatorischen Aufbau in den verschiedenen Mitgliedstaaten erheblich unterscheidet, wobei einige Regionen äußerst aktiv sind und fast über die gesamte Kontrolle über die meisten Aspekte der Fördermittel der Kohäsionspolitik und die Vertretung in den Partnerschaftsvereinbarungen verfügen; weist in diesem Zusammenhang auf den europäischen Verhaltenskodex hin, in dem die zentrale Rolle von lokalen und regionalen Interessenträgern sowie von Organisationen der Zivilgesellschaft für die erfolgreiche Umsetzung auf diesem Gebiet anerkannt wird und in dem das Partnerschaftsprinzip in Bezug auf die Kohäsionspolitik für 2014-2020 beibehalten wird; |
26. |
hebt die Tatsache hervor, dass die lokale und regionale Dimension umfassend beachtet werden sollte; betont die wichtige Rolle der Regionen, wenn es um die Wahl der Gebiete mit Wettbewerbsstärke geht; |
27. |
weist auf die Tatsache hin, dass eine Möglichkeit, um dafür zu sorgen, dass der Ansatz für Partnerschaftsvereinbarungen in Mitgliedstaaten mit dezentralen Verwaltungen funktioniert, darin besteht, eigene Kapitel in die Partnerschaftsvereinbarungen aufzunehmen, die von den regionalen Verwaltungen verfasst werden; betont, dass durch diesen Ansatz sichergestellt wird, dass Verwaltungen mit dezentralen Befugnissen für die europäischen Förderprogramme direkter an der Entwicklung der Partnerschaftsvereinbarungen beteiligt werden und über die Möglichkeit verfügen, ihre eigenen Programmvorstellungen und Durchführungsmechanismen zu entwickeln; |
28. |
ist sich jedoch bewusst, dass dies Auswirkungen auf die Bereitschaft der Mitgliedstaaten insgesamt haben könnte; |
29. |
weist darauf hin, dass auf der Ebene der Mitgliedstaaten eine wirksame Koordinierung vonnöten ist, um die Fristen für die Vorbereitung der Operationellen Programme einzuhalten, die den lokalen und regionalen Entwicklungsbedarf widerspiegeln, da die Verantwortung für den Inhalt und die Verwaltung der Operationellen Programme nach Möglichkeit auf Ebene der lokalen und regionalen Verwaltung liegen sollte, in Übereinstimmung mit der internen Organisation in jedem Mitgliedstaat, wenn die Operationellen Programme rechtzeitig abgeschlossen werden sollen; |
30. |
räumt jedoch ein, dass eine Kürzung bei den Operationellen Programmen auf regionaler Ebene zunächst zu erheblichen verwaltungstechnischen und organisatorischen Veränderungen führen würde und anfangs ein größeres Verzögerungsrisiko aufgrund der Änderungen mit sich bringen könnte, die durch die Komplexität der Umsetzung der Operationellen Programme neben den Programmen auf verschiedenen nationalen und regionalen Ebenen entstehen; |
31. |
stellt fest, dass sich die Kommission des beträchtlichen Interesses an Multifondsprogrammen, wie sie in der Dachverordnung enthalten sind, bewusst ist, wobei viele Mitgliedstaaten planen, in dem Programmplanungszeitraum 2014-2020 mindestens ein oder zwei Multifondsprogramme zu haben; betont in diesem Zusammenhang, dass dieses Konzept so wirksam wie möglich verfolgt werden sollte und nicht zu Engpässen oder Verzögerungen führen darf; ist sich bewusst, dass die unterschiedlichen institutionellen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten in der Dachverordnung anerkannt sind und dass Maßnahmen vorgesehen sind, um bestimmte Fälle anzupassen; unterstreicht, dass regionale und lokale Ebenen sich am besten eignen, um Entwicklungsbedürfnisse zu erkennen und Programme umzusetzen, die nah an den betroffenen Bürgern, Organisationen, Unternehmen und Behörden sind; |
32. |
weist darauf hin, dass die Fähigkeit zur Ausarbeitung von Partnerschaftsvereinbarungen und Operationellen Programmen in fortgeschrittenem Stadium davon abhängt, ob die Mitgliedstaaten in ausreichendem Maß vorbereitende Analysen der aktuellen Lage und den künftigen Entwicklungen des Landes durchführen; betont, dass dadurch sichergestellt wird, dass die EU-Fonds einen effektiveren Beitrag zur Erreichung der für das Land festgelegten Ziele leisten; |
33. |
fordert die Kommission auf, die Vorbereitung der Partnerschaftsvereinbarungen der Mitgliedstaaten öffentlich zu machen, z. B. durch eine Zusammenfassung pro Mitgliedstaat, die Informationen zum Stand seiner Vorbereitungen, den vorgeschlagenen Inhalt und Konsultationen mit den wichtigen Interessenträgern enthält, um den anderen Mitgliedstaaten und Behörden die Möglichkeit zu geben, von bewährten Verfahren und Ansätzen zu lernen; |
Lehren aus 2007 — 2013
34. |
weist darauf hin, dass die Übertragung von Methoden und Mechanismen aus dem Programmplanungszeitraum 2007 — 2013 in den Zeitraum nach 2013 für viele Mitgliedstaaten ein wichtiges Thema sein wird; betont, dass es ebenfalls eine Herausforderung darstellt, dafür zu sorgen, dass fortlaufende Projekte weiterhin effektiv sind, während neue Projekte entwickelt werden; |
35. |
stellt fest, dass die Vorbereitungen zu Beginn des Programmplanungszeitraum 2007 — 2013 bei vielen Mitgliedstaaten länger als erwartet gedauert haben; betont, dass viele Verwaltungen dem entgegengewirkt haben, indem sie dafür gesorgt haben, dass die neuen Partnerschaftsabkommen und Operationellen Programme zeitnaher durchgeführt werden; |
36. |
ist der Ansicht, dass die Beispiele der Mitgliedstaaten eindeutig belegen, dass die Koordinierung zwischen den verschiedenen Maßnahmen, Operationellen Programmen und Fonds verbessert werden muss und dass die Beteiligung der lokalen Behörden, regionalen Organisationen und gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Partner gestärkt werden muss; |
37. |
weist darauf hin, dass eines der im vorherigen Programmplanungszeitraum identifizierten gemeinsamen Probleme lautete, dass die Prioritäten zu allgemein definiert waren; fordert daher für die Zukunft einen strategischeren und gezielteren Ansatz für die Prioritäten, bei dem weniger Prioritäten auf spezifische Ziele ausgerichtet sind; |
38. |
begrüßt die Tatsache, dass Mitgliedstaaten auf der Grundlage der erfolgreichen Erfahrungen aus der vorherigen Finanzierungsrunde bemüht sind, Mittel aus dem privaten Sektor besser zu mobilisieren, um alternative Finanzierungsquellen zu erschließen und die traditionellen Finanzierungsmethoden zu ergänzen; unterstreicht, dass der verstärkte Einsatz von Finanzinstrumenten in Zeiten schwerwiegender haushaltspolitischer Sachzwänge und einer eingeschränkten Darlehenskapazität seitens des Privatsektors öffentlich-private Partnerschaften fördern, einen Multiplikatoreffekt im Zusammenwirken mit dem EU-Haushaltsplan herbeiführen, alternative Finanzierungsquellen erschließen und einen wichtigen Finanzierungsstrom für strategische regionale Investitionen gewährleisten kann; weist daher darauf hin, wie wichtig es ist, eindeutige Regeln für die Verwendung innovativer Finanzinstrumente wie etwa Darlehen, Garantien und Eigenkapitalinvestitionen als Ergänzungen zu Fördergeldern festzulegen, um die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Organisationen des öffentlichen Sektors und Bildungseinrichtungen zu fördern; |
Effektivität der Fonds
39. |
weist darauf hin, dass aus den Erfahrungen der vorherigen Finanzierungsprogramme klar hervorgeht, dass die Sicherstellung eines positiven, langfristigen Einflusses für die Fonds von entscheidender Bedeutung ist; betont ferner die Bedeutung der Qualität der Programme und der Objektivität der Ausgaben; |
40. |
weist darauf hin, dass der Fokus auf einen ergebnisorientierten Ansatz von vielen Mitgliedstaaten als ein Ziel bei der Vorbereitung der nächsten Finanzierungsrunde benannt wurde; begrüßt, dass einige Mitgliedstaaten ein positives Beispiel gegeben haben, indem sie einen effizienteren Ansatz gewählt und die erwarteten Ergebnisse im Voraus festgelegt haben, um Finanzmittel direkt auf die Vorschläge zur Erreichung dieser Ziele auszurichten; |
41. |
betont, dass die Koordinierung zwischen den Politikbereichen und die Anerkennung der nationalen und regionalen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Prioritäten von vielen Mitgliedstaaten als äußerst wichtig angesehen werden; ist der Ansicht, dass nationale Operationelle Programme wenn möglich Entwicklungsziele auf lokaler und regionaler Ebene berücksichtigen sollten; weist darauf hin, dass die Schaffung von Synergien zwischen den verschiedenen verfügbaren EU-Finanzierungsquellen und den Haushalten der Mitgliedstaaten sowie der regionalen und örtlichen Behörden vorangetrieben werden sollte, um eine Effizienzsteigerung öffentlicher EU-Investitionen zu bewirken; |
Synergien mit anderen Politikbereichen und Instrumenten
42. |
ist der Ansicht, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Mitgliedstaaten das Potenzial für eine Koordinierung zwischen allen Fonds, auf die sich die Dachverordnung bezieht, erkennen; |
43. |
begrüßt, dass einige Mitgliedstaaten beabsichtigen, den Einsatz neuer Instrumente wie etwa die Lokale Entwicklung unter der Federführung der Bevölkerung (CLLD), Integrierte Territoriale Investitionen (ITI) und Gemeinsame Aktionspläne (JAP) weiterzuentwickeln; nimmt jedoch zur Kenntnis, dass es eine gemischte Reaktion auf die neuen Instrumente gegeben hat und dass eine Analyse der aktuellen Pläne der Mitgliedstaaten zeigt, dass die CLLD insbesondere im Rahmen des ELER verglichen mit dem EFRE in größerem Umfang umgesetzt werden wird als die ITI aufgrund ihres längeren Bestehens im ELER-Programm und aufgrund der Tatsache, dass die ITI ein neues Instrument darstellen, das einige Zeit benötigen wird, um ordnungsgemäß umgesetzt zu werden; weist darauf hin, dass es noch offen ist, wie sich die ersten Vorbereitungen bei der vollständigen Umsetzung dieser Instrumente niederschlagen werden; |
44. |
ist der Ansicht, dass die CLLD eine hervorragende Möglichkeit darstellt, eine Beteiligung sektorübergreifender Gemeinschaftsakteure „von unten nach oben“ auf der Grundlage des Erfolgs der LEADER-Programms in der ländlichen Entwicklung in der Vergangenheit zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten und die Regionen auf, die im Rahmen der CLLD gebotenen Möglichkeiten auszuschöpfen; |
45. |
sieht JAP als positiven Schritt hin zu ergebnisorientiertem Management im Einklang mit einem der übergeordneten Ziele der Kohäsionspolitik für die Zeit nach 2013; |
Vereinfachung
46. |
betont, wie wichtig es ist, einfachere Methoden zur Ausarbeitung und Umsetzung von Projekten anzuwenden, und begrüßt die Anzeichen, die darauf hindeuten, dass dies von den Mitgliedstaaten verwirklicht wird; |
47. |
begrüßt den Fokus auf Vereinfachung in der Dachverordnung; stellt jedoch fest, dass die Vereinfachung aufgrund der Unterschiede, die wegen der fondsspezifischen Regulierungen zwischen den eingeführten Fonds bestehen bleiben, in Wirklichkeit schwer zu erreichen sein dürfte; |
48. |
begrüßt die positiven Maßnahmen in Richtung einer Vereinfachung und verbesserten Transparenz bei der Verwaltung von Mitteln des ESI-Fonds; weist darauf hin, dass viele Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Antragsverfahren mit klaren und zugänglichen Informationen über das Verfahren und Finanzierungsmöglichkeiten für die Begünstigten als einen wichtigen Aspekt für die Vorbereitungen für den nächsten Programmplanungszeitraum identifiziert haben; begrüßt dies als Möglichkeit, um dafür zu sorgen, dass die Ausarbeitung und die Umsetzung von Projekten reibungslos verlaufen und die Antragsteller mit weniger Bürokratie belastet werden; fordert die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Behörden auf, bewährte Vorgehensweisen, die eine Vereinfachung der Verfahren bezwecken, auszutauschen und, indem sie anerkennen, dass strenge Bestimmungen für Kontrollen und Überprüfungen erforderlich sind, zu gewährleisten, dass diese verhältnismäßig sind, damit sie nicht zu einer unnötigen zusätzlichen Belastung führen; |
49. |
vertritt die Auffassung, dass die „e-Kohäsion“ eine entscheidende Rolle dabei spielen kann, Engpässe zu reduzieren und für Vereinfachung zu sorgen, und begrüßt, dass einige Mitgliedstaaten erklärt haben, von ihr Gebrauch zu machen; ist der Auffassung, dass damit auch ein erheblicher Beitrag zur Vorbereitung für künftige Finanzierungsprogramme geleistet werden könnte; |
Partnerschaft
50. |
betont, dass die Entscheidungsfindung und die Formulierung der Partnerschaftsvereinbarungen eine Zusammenarbeit auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei der Planung, Entwicklung und Umsetzung der EU-Finanzierungsprogramme der Kohäsionspolitik umfassen müssen; ist der Auffassung, dass für die effiziente Steuerung der Kohäsionspolitik der Grundsatz der Governance auf mehreren Ebenen unerlässlich ist; betont in diesem Zusammenhang, dass regionale und lokale Behörden und Interessenträger umfassend in die Vorbereitung, Umsetzung und Bewertung der Programme eingebunden werden müssen; unterstreicht, wie wichtig es ist, diesen Gebietskörperschaften angemessene Informationen, Maßnahmen für den Aufbau von Kapazitäten und technische Unterstützung bereitzustellen, um ihren Beitrag in allen Phasen dieses Prozesses zu erleichtern und zu optimieren; |
51. |
begrüßt die größere Beteiligung aller betroffenen Interessenträger, lokalen und regionalen Vertreter, NRO, Wirtschafts- und Sozialpartner, Privatunternehmen und Universitäten, wie es die Beispiele der Mitgliedstaaten zeigen; ist der Auffassung, dass die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Interessenträgern, die verschiedene wirtschaftliche, soziale und ökologische Ansichten vertreten, wichtig ist; |
52. |
betont, dass zur Sicherstellung einer erfolgreichen Partnerschaft sowohl ein Ansatz „von unten nach oben“ als auch ein Ansatz „von oben nach unten“ verfolgt werden kann; weist darauf hin, dass der Ansatz „von unten nach oben“, der umfassende Gespräche mit Vertretern des öffentlichen und privaten Sektors sowie von Drittsektoren umfasst, von einem Mitgliedstaat als Beispiel angeführt wurde, der bei seinen Vorbereitungen gute Fortschritte macht; |
53. |
unterstreicht die Tatsache, dass diese Ansätze „von unten nach oben“ und „von oben nach unten“ dafür sorgen, dass nationale Strategien, die sich mit der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Lage befassen, neben einer umfassenden Beteiligung auf regionaler und lokaler Ebene eingearbeitet werden; begrüßt diese wirksame Methode, mit der sichergestellt wird, dass strategische Anforderungen erfüllt werden und gleichzeitig die betroffenen Interessenträger an den Vorbereitungen so weit wie möglich beteiligt werden; |
Schlussfolgerungen
54. |
begrüßt die erzielte Vereinbarung über den Rechtsrahmen für die Kohäsionspolitik sowie den Abschluss der Verhandlungen über die Dachverordnung und den MFR; |
55. |
ist sich der Bedeutung einer Mehrebenen-Governance in der Vorbereitungsphase bewusst und weist darauf hin, dass einige der am weitesten vorangeschrittenen Vorbereitungen auf einem lebhaften Dialog mit den Interessenträgern auf regionaler und lokaler Ebene beruhen; |
56. |
unterstreicht die Aufforderung der Kommission an die Mitgliedstaaten und Regionen, darauf hinzuwirken, dass die Partnerschaftsvereinbarungen und Operationellen Programme, die vorbereitet werden, von höchster Qualität sind; stellt fest, dass dies dazu beitragen wird, qualitative Projektvorschläge zu generieren, die spezifische Ziele verfolgen, um dafür zu sorgen, dass die Förderung durch die EU den größtmöglichen Nutzen bringt; |
57. |
stellt fest, dass aktive und gut informierte nationale und regionale Verwaltungen, die mit der Kommission zusammenarbeiten, einen positiven Einfluss auf den Fortschritt der Vorbereitungen haben können; empfiehlt daher nachdrücklich, dass die Kommission und die nationalen und regionalen Behörden regelmäßig Informationen wie z. B. Einzelheiten zu bevorstehenden Durchführungsrechtsakten austauschen; |
58. |
empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten, die unter gravierenden Verzögerungen leiden, rigoros den von der Kommission veröffentlichten Empfehlungen folgen; betont die Tatsache, dass die Kommission ihre Unterstützung verstärken sollte, um dafür zu sorgen, dass die Partnerschaftsvereinbarungen und Operationellen Programme dieser Mitgliedstaaten so bald wie möglich vereinbart werden; weist deshalb darauf hin, dass die Überprüfung der Fortschritte der Mitgliedstaaten während der Vorbereitungsphasen dazu beitragen würde, die Verzögerungen zu verringern; stellt ferner fest, dass die Kommission während der Umsetzungsphase den Mitgliedstaaten, die in Verzug geraten sind, zu Hilfe kommen könnte; |
o
o o
59. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.
(2) ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 21.
(3) ABl. C 371 E vom 20.12.2011, S. 39.
(4) ABl. C 390 E vom 18.12.2012, S. 27.
(5) ABl. C 371 E vom 20.12.2011, S. 41.
(6) ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 23.
(7) ABl. C 56 E vom 26.2.2013, S. 22.
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/64 |
P7_TA(2014)0016
Kunststoffabfälle in der Umwelt
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2014 zu einer europäischen Strategie für Kunststoffabfälle in der Umwelt (2013/2113(INI))
(2016/C 482/09)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie), |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG, |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT), |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge, |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft, |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Verpackungsrichtlinie), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen, |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien, |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen, |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2011 zu einer erfolgreichen Rohstoffstrategie für Europa (1), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Februar 2012 mit dem Titel „Innovation für nachhaltiges Wachstum: eine Bioökonomie für Europa“ (COM(2012)0060), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Januar 2011 mit dem Titel „Ressourcenschonendes Europa — eine Leitinitiative innerhalb der Strategie Europa 2020“ (COM(2011)0021) und auf seine Entschließung vom 24. Mai 2012 zum Thema „Ressourcenschonendes Europa“ (2), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Lebensversicherung und Naturkapital: Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020“ (COM(2011)0244) und auf seine Entschließung vom 20. April 2012 zu Lebensversicherung und Naturkapital: Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020 (3), |
— |
in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission zu einer europäischen Strategie für Kunststoffabfälle in der Umwelt (COM(2013)0123), |
— |
in Kenntnis des Beschlusses Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der EU für die Zeit bis 2020, |
— |
gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0453/2013), |
A. |
in der Erwägung, dass Kunststoffabfälle nicht ausdrücklich im EU-Recht behandelt und stattdessen als Teil des allgemeinen Abfallstroms betrachtet werden, ohne dass ihre Besonderheiten berücksichtigt werden; in der Erwägung, dass diese Art Abfall künftig nicht mehr nur als Müll betrachtet werden sollte, sondern als Ressource; |
B. |
in der Erwägung, dass Kunststoffe immer vielfältiger werden und ihr Einsatz zunimmt, wodurch größere Mengen Abfall anfallen und der Abfall häufiger mit anderen Materialien und Stoffen kombiniert wird; in der Erwägung, dass sich Kunststoff in großen Mengen ansammelt (Schätzungen zufolge treiben insgesamt 80 Mt im Atlantischen und im Pazifischen Ozean) und hunderte von Jahren in der Umwelt bestehen bleibt, wo er den Tod von Meereslebewesen und toxische Reaktionen herbeiführt und Stoffe mit endokriner Wirkung, krebserregende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Substanzen, Nanopartikel und persistente organische Schadstoffe in Ökosysteme und damit in die Nahrungsmittelkette freisetzt; in der Erwägung, dass allein im Jahr 2010 auf dem EU-Markt 95,5 Mrd. Plastiktüten in Verkehr gebracht wurden, die zum größten Teil für den einmaligen Gebrauch bestimmt waren, während sie andererseits in vielen Ländern beschränkt oder verboten sind; |
C. |
in der Erwägung, dass die unzureichende Umsetzung und Durchsetzung des EU-Abfallrechts durch die Mitgliedstaaten, fehlende konkrete Ziele und Preismechanismen, die unzureichende Binnennachfrage nach rezyklierten Materialien, die illegale Deponierung, die illegalen Ausfuhren sowie die unsachgemäße Lagerung und Behandlung und der unsachgemäße Transport von Kunststoffabfällen weltweit zu erheblichen Schäden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, einschließlich der marinen Tier- und Pflanzenwelt, sowie zu einer Zunahme der Ausfuhren von Abfällen geführt haben, weswegen in der EU Materialien und Arbeitsplätze verloren gehen; |
D. |
in der Erwägung, dass ein Verbot der Deponierung von Kunststoffabfällen für sich genommen nicht die gewünschte Rückgewinnung von Rohstoffen bewirkt, sofern die entsprechenden Abfallmengen stattdessen Müllverbrennungsanlagen zugeführt werden; |
E. |
in der Erwägung, dass im Fall des Kunststoffabfalls der Schwerpunkt auf die Vermeidung und Minimierung gelegt werden sollte und die Hersteller dazu angehalten werden sollten, sich schon zum Zeitpunkt der Konzeption ihrer Produkte für alternative und nachhaltigere Materialien zu entscheiden; |
F. |
in der Erwägung, dass Ökoinnovation und Design bei Kunststofferzeugnissen von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der EU sind und der Wirtschaft helfen, auf den Druck der hohen Ressourcenpreise und die Materialknappheit zu reagieren, und die Entwicklung von Schlüsseltechnologien (Key Enabling Technologies — KET) für eine nachhaltige Gesellschaft vorantreiben; |
G. |
in der Erwägung, dass die EU hinsichtlich der Schaffung von Arbeitsplätzen und des Wachstums von konkreten Bemühungen um eine durch mehr Recycling herbeigeführte, ausgeglichene, ressourceneffiziente, von Giftstoffen freie und vollständige Kreislaufwirtschaft profitieren könnte, welche auf dem Konzept von ungefährlichem Abfall als Rohstoffquelle beruht; in der Erwägung, dass das wirtschaftliche Potenzial des Recyclings von Kunststoffabfällen derzeit weit über den 33 % liegt, die in diesem Zusammenhang bei Verpackungsabfällen aus Kunststoff erzielt werden, bzw. den 25 %, die beim gesamten Kunststoffabfall erzielt werden, und dass hohe Recyclingraten in Fällen von Rohstoffknappheit Vorteile bringen können; |
H. |
in der Erwägung, dass in der EU ca. 1,6 Millionen Menschen in der Kunststoffindustrie beschäftigt sind; |
I. |
in der Erwägung, dass in der Strategie Europa 2020 ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum gefordert wird; |
1. |
begrüßt das Grünbuch der Kommission und stellt fest, dass gezielte Maßnahmen zu Kunststoffabfall im EU-Recht sowie eine einheitlichere, konsequentere und strengere Anwendung und Durchsetzung der im Bereich Abfall geltenden Rechtsvorschriften notwendig sind, gerade mit Blick auf die Abfallhierarchie, die die Stufen Vermeidung, Wiederverwendung, Recycling und Verwertung umfasst, und insbesondere in den Mitgliedstaaten, die die derzeit bestehenden Ziele noch nicht erreicht haben; |
2. |
ist der Ansicht, dass die strategische Planung der Ausgangspunkt für eine wirkungsvolle Abfallbewirtschaftung sein kann; |
3. |
betont, dass die Verpackungsrichtlinie dringend überarbeitet werden muss und Normen für Kunststoffabfall vorgeschlagen werden müssen, die über Produktvorschriften und -normen hinausgehen, weil es gilt, den Ansatz der EU in Bezug auf die Abfallströme und die Kreislaufwirtschaft im Rahmen der laufenden „Fitness Checks“ der einschlägigen Rechtsvorschriften kohärenter zu gestalten, und weil die Verpackungsrichtlinie die einzige Rechtsvorschrift ist, in der ein spezifisches Ziel für die Sammlung von Kunststoffabfällen genannt wird, Verpackungen und vor allem Einwegerzeugnisse jedoch etwa 40 % der Kunststoffabfälle ausmachen; ist der Ansicht, dass die Kommission, um das zu erreichen, bei der Ausarbeitung zukünftiger Vorschläge berücksichtigen sollte, dass Kunststoffabfälle kein homogenes Material sind und dass Kunststoffabfallströme Materialien, Zusätze und Kunststoff enthaltende Verbundwerkstoffe verschiedener Art enthalten, die einer unterschiedlichen Behandlung bedürfen; stellt jedoch fest, dass Kunststoffverpackungen zwar zur Erhaltung der Qualität und zur Verlängerung der Haltbarkeitsdauer von Produkten beitragen, aber für die Haltbarmachung nicht immer erforderlich sind; |
4. |
betont, dass das EU-Recht im Bereich Kunststoffabfall vor allem auf dessen Verringerung abzielen sollte, und deshalb überarbeitet und um folgende Punkte ergänzt werden sollte:
|
5. |
stimmt dem Gedanken zu, dass Kunststoffabfälle als kostbare Ressourcen behandelt werden sollten, indem ihre Wiederverwendung, ihr Recycling und ihre Verwertung gefördert werden und die Schaffung eines geeigneten Marktumfelds ermöglicht wird; fordert die Kommission auf, bis 2014 Vorschläge vorzulegen, um die Deponierung von recyclingfähigen und verwertbaren Abfällen bis 2020 schrittweise abzuschaffen, ohne jedoch infolgedessen bei der Schaffung von Anreizen die Option der energetischen Verwertung über das Recycling zu stellen, wobei auf alle Entsorgungswege Kriterien der ökologischen Effizienz angewandt werden; vertritt die Auffassung, dass es daher abgesehen von den oben erwähnten Zielvorgaben für das Recycling entscheidend ist, geeignete Maßnahmen gegen das Verbrennen von recyclingfähigen, kompostierbaren und biologisch abbaubaren Kunststoffen einzuführen, um den Lebenszyklus der einzelnen Kunststoffarten zu optimieren und gleichzeitig die Abfallhierarchie einzuhalten; weist darauf hin, dass dies auch eine der Nachhaltigkeit entgegenstehende Tendenz umkehren dürfte, der zufolge die Verwendung fabrikneuer Erzeugnisse anstelle von teureren rezyklierten Erzeugnissen bisher bevorzugt wird; betont, dass die Recyclingfähigkeit und die Reparaturfähigkeit von Produkten bereits in der Phase ihrer Konzeption berücksichtigt werden sollten; fordert die Kommission daher auf, Maßnahmen für die Produktgestaltung vorzuschlagen, mit denen die Umweltverträglichkeit von Produkten insgesamt verbessert, dem Anfallen überschüssiger Abfälle vorgebeugt und die Recyclingmärkte gefördert werden; ist der Ansicht, dass bei der Gestaltung von Kunststoffprodukten in jedem Fall ihre maximale Beständigkeit im Vordergrund stehen sollte, wobei der gesamte Lebenszyklus des Produkts berücksichtigt wird; ist der Ansicht, dass die Kommission im Rahmen neuer Rechtsvorschriften über Kunststoffabfall erwägen sollte, bis zum Jahr 2020 verstärkte Kontrollen bei der Annahme von Abfällen auf Deponien einzuführen und die Kontrollen von Verbrennungsanlagen zu verstärken; |
6. |
fordert nachdrücklich, dass Kunststoffabfälle nur dann zur energetischen Verwertung genutzt werden, wenn alle sonstigen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden und die dabei eingesetzten Technologien über die erforderlichen Reinigungssysteme verfügen, damit Umweltschäden und Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit verhindert werden; |
7. |
ist der Ansicht, dass die gefährlichsten Kunststoffe, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge am schädlichsten für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sind (wie z. B. Kunststoff-Mikropartikel und oxo-biologisch abbaubare Kunststoffe) bzw. die Schwermetalle und andere Stoffe enthalten, welche zudem die Recyclingverfahren erschweren können, schrittweise vom Markt genommen oder so bald wie möglich und noch vor 2020 ganz verboten werden sollten, um einen Markt für wiederverwendete und rezyklierte Materialien aufzubauen, und ist der Ansicht, dass diese Materialien ab sofort getrennt gesammelt werden sollten; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die Ersetzung von gefährlichen Kunststoffen und Zusätzen unterstützt werden sollte, auch durch die Ergänzung der in der Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe aufgeführten Liste von Stoffen, die Beschränkungen unterliegen; ist außerdem der Ansicht, dass, wie von der Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger und der Verbraucher der EU (4) gefordert, die Verwendung von Einwegplastiktüten drastisch reduziert und diese nach Möglichkeit schrittweise vom Markt genommen werden sollten, und dass es wichtig ist, das Problem der Abfallvermeidung anzugehen, indem wirksamere Maßnahmen ergriffen werden, um die übermäßige Nutzung und die verantwortungslose Entsorgung von Einweg-Erzeugnissen zu bekämpfen; |
8. |
weist darauf hin, dass Nachhaltigkeit in einer Welt, in der die natürlichen Ressourcen einschließlich der Ackerflächen immer knapper werden, bedeutet, dass eine Ressource nicht bloß durch eine andere Ressource ersetzt wird, sondern absolut betrachtet weniger Ressourcen verbraucht werden; hebt hervor, dass geeignete Maßnahmen zur Förderung von biologisch abbaubaren, biobasierten und kompostierbaren Kunststoffen ergriffen werden sollten, sofern deren Produktion keine negativen Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Erzeugung von Lebensmitteln und Futtermitteln oder auf die Umwelt hat; betont, dass auf bereits anerkannte EU-Normen (nämlich CEN-Norm EN 13432) aufzubauen ist, damit den Verbrauchern, den Recyclingbetrieben und den abfallwirtschaftlich tätigen Unternehmen eine bessere Unterscheidung zwischen abbaubaren, biologisch abbaubaren und kompostierbaren Kunststofferzeugnissen ermöglicht wird und ihnen genauere Informationen über deren Eigenschaften, die Recyclingfähigkeit und die mögliche Wiederverwendung bereitgestellt werden; |
9. |
fordert mehr öffentliche und private Investitionen in Forschung und Technologien, die auf die Verfügbarmachung nachhaltigerer Kunststoffe (d. h. durch den geringeren Verbrauch von Rohstoffen bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung derselben Qualität, Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit) und eine bessere Integration verschiedener Kunststoffarten in Produktionsprozesse und Wiederaufbereitungstätigkeiten ohne Beeinträchtigung der Materialqualität abzielen; vertritt die Auffassung, dass auch für Verbesserungen bei biologischen Kunststoffabbauprozessen, Abfallsortiermethoden, Behandlungen und mechanischem Recycling, der Verwertung von Kunststoffen aus den Ozeanen, Ökodesign und intelligenter Verpackung neue Technologien notwendig sind; ist der Ansicht, dass das Programm Horizont 2020 entsprechende Möglichkeiten bieten könnte, um sich dieser wichtigen gesellschaftlichen Notwendigkeit zu stellen, und dass die Vorteile sowohl für die Umwelt als auch für die Bürgerinnen und Bürger weitreichend wären, von der Schaffung neuer Wirtschaftstätigkeiten (z. B. anspruchsvolle Abfallsortierung durch menschliche Arbeitskraft) bis hin zur Reduzierung von Abfällen im Meer und gesundheitlichen Risiken; betont, dass sich dadurch insbesondere jungen Menschen die Chance bieten kann, in neuen Betätigungsfeldern zu wirken und auf diese Weise in den Arbeitsmarkt integriert zu werden; weist darauf hin, dass sich bei vollständiger Umsetzung des EU-Abfallrechts jährlich 72 Mrd. EUR einsparen, der Jahresumsatz der Abfall- und Recyclingbranche in der EU um 42 Mrd. EUR steigern und bis 2020 über 400 000 Arbeitsplätze schaffen ließen; betont, dass auch im Rahmen anderer EU-Fonds ein wichtiger Beitrag zum Aufbau einer Sammlungs- und Recyclinginfrastruktur geleistet werden kann, wenn sie konsequent im Einklang mit der Abfallhierarchie der Abfallrahmenrichtlinie eingesetzt werden; |
10. |
spricht sich für Maßnahmen aus, mit denen das Recycling von Kunststoff als die beste Möglichkeit zur Verwirklichung von Umweltschutzzielvorgaben gefördert wird; fordert, dass mehr Ausschreibungen öffentlicher Aufträge, auch die der EU-Organe, klare Forderungen im Hinblick auf das Recycling von Kunststoffabfällen sowie nach Möglichkeit die bevorzugte Verwendung von rezykliertem Kunststoff vorsehen; |
11. |
ist der Ansicht, dass sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Kommission entschlossener handeln müssen, um gegen illegale Ausfuhren und die Deponierung von Kunststoffabfällen vorzugehen, u. a. durch eine strengere Durchsetzung der EU-Verordnungen über die Verbringung sowie durch strengere Überwachungs- und Kontrollsysteme in den Häfen und an allen Abfallbehandlungsanlagen, in deren Rahmen mutmaßliche Fälle illegaler Verbringung ermittelt werden und die Ausfuhr von Abfällen zur Wiederverwendung (insbesondere Altfahrzeuge und Elektro- und Elektronik-Altgeräte) bekämpft wird, und um sicherzustellen, dass die Ausfuhren nur in solche Anlagen gelangen, die die Anforderungen an eine umweltgerechte Behandlung gemäß Artikel 49 der Verordnung über die Verbringung von Abfällen erfüllen; merkt an, dass die Anwendung des Grundsatzes der erweiterten Herstellerverantwortung sowie das Verbraucherbewusstsein bei der Verhinderung illegaler Ausfuhren und einer erheblichen Verringerung von Kunststoffabfällen in der Umwelt eine wichtige Rolle spielen; ist der Ansicht, dass die EU bei allen möglichen internationalen Foren, Vereinbarungen und Institutionen einen kohärenten Ansatz für die Abfallbewirtschaftung fördern sollte; hebt hervor, dass die EU eine weltweite Initiative zur Überwachung und deutlichen Verringerung von Abfällen in den Ozeanen leiten sollte; vertritt die Auffassung, dass der Zugang zu zuverlässigen und vergleichbaren Daten über Abfallströme nach und aus Europa, Abfallmengen und -bewirtschaftungssysteme von wesentlicher Bedeutung ist; |
12. |
ist der Ansicht, dass der Finanzierung von Recyclinginfrastrukturen gegenüber der Finanzierung von Abfalldeponien und Abfallverbrennungsanlagen Vorrang eingeräumt werden sollte, wobei selbstverständlich den Bedürfnissen jeder einzelnen Kommune Rechnung getragen werden muss; legt europäischen Gemeinden und lokalen Gebietskörperschaften, der Kunststoffindustrie und der Recycling- und der Abfallbewirtschaftungsbranche nahe, alle möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmen auf der Grundlage einer breit angelegten Debatte über „geplante Obsoleszenz“ zur Annahme eines Kreislaufwirtschaftskonzepts für Kunststoffabfall zu bewegen und Anreize dafür zu bieten, indem sie einfache und effektive Trennungs-, Sammlungs-, Wiederverwendungs- und Recyclingsysteme fördern und geeignete Sammelstellen für Kunststoffabfall einrichten, insbesondere in Küstengebieten und ökologisch sensiblen Gebieten, wobei mit der Durchführung dieser Maßnahmen vorrangig in den Gebieten begonnen wird, die von den EU-Mitgliedstaaten zu geschützten Gebieten bzw. Nationalparks erklärt wurden; ist der Ansicht, dass sie einen bedeutenden Beitrag zur europaweiten Harmonisierung der Tätigkeiten der Kunststoffabfallbewirtschaftung leisten könnten, indem sie sich auf gemeinsame Normen und Verfahren einigen; legt den regionalen Gebietskörperschaften nahe, im Hinblick auf die integrierte Abfallbewirtschaftungsplanung zusammenzuarbeiten, wenn dies sowohl in ökologischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht praktikabel ist, und insbesondere die Einrichtung von „landwirtschaftlichen Sammelstellen“ für landwirtschaftliche Kunststoffabfallströme (z. B. Kunststoff in Gewächshäusern) zu fördern; |
13. |
spricht sich im Hinblick auf die Sensibilisierung für konkrete Maßnahmen und Kampagnen wie die Einrichtung eines Europäischen Tags des Kunststoffabfalls aus, an dem Bürgerinnen und Bürger Kunststoffabfälle egal welcher Menge an vorgegebenen Stellen, z. B. gegen eine angemessene finanzielle Vergütung, zurückgeben können, als ein Mittel, die Versorgung mit recyclingfähigem Kunststoff zu sichern und das Bewusstsein der Öffentlichkeit für Recycling und Ressourceneffizienz zu schärfen; vertritt die Auffassung, dass auch Säuberungsaktionen von Gemeinden (z. B. an Stränden) zu dieser Veranstaltung gehören könnten, als symbolischer Beitrag zur Eindämmung der Umweltverschmutzung durch Kunststoffabfälle; fordert, dass Synergien zwischen dieser Art von Veranstaltung und der Kampagne „Let“s do it!“, der Europäischen Woche zur Abfallvermeidung (EWWR) und dem künftigen „Clean-Up Day“ geschaffen werden; begrüßt das Pilotprojekt MARELITT der Kommission zur Beseitigung von Abfällen im Meer in den vier Meeresräumen der EU und zur Linderung der ökologischen, gesundheitlichen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen von Kunststoffabfällen im Meer; schlägt vor, dass die Kommission ihren Dialog mit Drittländern wie z. B. denen mit Hoheitsgewässern im Schwarzen Meer ausweitet, um das Problem der Kunststoffabfälle im Meer wirksamer anzugehen; |
14. |
betont, dass im Vorfeld neuer Initiativen in den Bereichen Umweltschutzpolitik, Ökoinnovation, Abfallbewirtschaftung und Biowirtschaft auf EU-Ebene solide Folgenabschätzungen durchgeführt werden sollten, auch hinsichtlich der sozialen Auswirkungen und der generierten Arbeitsmarktchancen, und zwar insbesondere mit Blick auf das Beschäftigungspotenzial und die erforderliche Einführung von Erst- und Berufsausbildungen, damit Arbeitsplätze im Umweltbereich geschaffen werden können; |
15. |
weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten Wirtschafts- und Umweltschutzbelange miteinander in Einklang bringen und zugleich Initiativen fördern sollten, die den Ausbau der Branchen mit dem höchsten Beschäftigungspotenzial in Bezug auf menschenwürdige Arbeit ermöglichen und insbesondere zum Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und zur Schaffung dauerhafter, anspruchsvoller Arbeitsplätze in einer ressourcenschonenderen Wirtschaft entsprechend der Strategie Europa 2020 beitragen; fordert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, die Vorschriften über Gemeinwohldienstleistungen mit den umweltpolitischen Zielvorgaben abzustimmen, damit die vielfältigen Ziele erreicht werden können und dabei die Schaffung neuer Arbeitsplätze im Umweltbereich begünstigt wird; |
16. |
vertritt die Ansicht, dass vorrangig zu ermitteln ist, woran auf dem Arbeitsmarkt künftig Bedarf bestehen wird und welche Kompetenzen nachgefragt werden; weist nachdrücklich darauf hin, dass Strategien für die Abstimmung der Kompetenzen der Arbeitnehmer auf die künftigen Arbeitsmarkterfordernisse erforderlich sind; betont in diesem Zusammenhang, dass zur Bewältigung des Übergangs zu einer ressourcenschonenderen Wirtschaft ein angemessener Grad an Ausbildung und Kompetenz nötig ist, damit Ökoinnovationen gedeihen können und das EU-Abfallrecht ordnungsgemäß umgesetzt werden kann; empfiehlt den Mitgliedstaaten, den Themenbereich der Kreislaufwirtschaft in ihre Berufsbildungsangebote aufzunehmen; stellt fest, dass durch die Ausbildung sowohl der empfundene Status der Arbeit in der Recyclingbranche als auch die Mitarbeiterbindung sowie die Gesundheitsschutz- und Sicherheitspraxis verbessert werden können; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im Rahmen des Europäischen Sozialfonds entsprechend dem von der Kommission im Februar 2013 vorgestellten Sozialinvestitionspaket durch die Förderung von Berufsausbildungen und Lernangeboten am Arbeitsplatz dazu beigetragen werden kann, den Bedarf an dauerhaften, anspruchsvollen Arbeitsplätzen in ressourcenschonenderen Wirtschaftszweigen zu decken; |
17. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 21.
(2) ABl. C 264 E vom 13.9.2013, S. 59.
(3) ABl. C 258 E vom 7.9.2013, S. 99.
(4) Konsultation zu Möglichkeiten, die Verwendung von Kunststofftragetaschen zu reduzieren und die Anforderungen für biologische Abbaubarkeit gemäß der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle sowie die Sichtbarkeit von biologisch abbaubaren Verpackungen für die Verbraucher zu verbessern — Statistik: http://ec.europa.eu/environment/waste/packaging/pdf/statistics_consultation.xls
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/70 |
P7_TA(2014)0017
Regionale Qualitätsmarke
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2014 zu dem regionalen Gütezeichen: Auf dem Weg zu besseren Verfahren in der ländlichen Wirtschaft (2013/2098(INI))
(2016/C 482/10)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf Artikel 174 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in denen das Ziel des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts festgelegt ist und die strukturellen Finanzierungsinstrumente zur Erreichung dieses Ziels genannt werden, |
— |
gestützt auf Artikel 39 AEUV, in dem die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) festgelegt sind, |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (1), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (2), |
— |
gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und der Stellungnahmen des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0456/2013), |
A. |
in der Erwägung, dass das Konzept der territorialen Entwicklung in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen hat, insbesondere durch die Einbeziehung eines expliziteren Bezuges im Vertrag von Lissabon; |
B. |
in der Erwägung, dass die europäische Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums (zweite Säule der GAP) durch die Reform der Agenda 2000 offiziell bestätigt wurde; in der Erwägung, dass durch diese Reform die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums nicht mehr ausschließlich als eine Ergänzung der Agrarmarktpolitik im Bereich der Soziostrukturpolitik aufgefasst wird; |
C. |
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten in der zukünftigen Rahmenverordnung für Regionalpolitik aufgefordert werden, ein integriertes Konzept und eine integrierte Planung anzunehmen, um für mehr Kohärenz zwischen den mehrjährigen Programmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Sozialfonds, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (sowie des Europäischen Fischereifonds) zu sorgen, und zwar durch einen gemeinsamen strategischen Rahmen, in dem Doppelfinanzierungen und Dopplungen von Initiativen verhindert werden, die Ziele der Strategie Europa 2020 weiterverfolgt werden, und der in einem von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den Wirtschafts- und Sozialpartnern sowie den Vertretern der Zivilgesellschaft verfassten Partnerschaftsvertrag festgelegt ist; in der Erwägung, dass deshalb die Maßnahmen und Initiativen zugunsten der Entwicklung der Gebiete, insbesondere der ländlichen Gebiete, Teil eines umfassenden und sektorübergreifenden Ansatzes sein müssen; |
D. |
in der Erwägung, dass die Grenze zwischen städtischem und ländlichem Raum immer stärker verschwimmt und die stadtnahe Landwirtschaft ausgebaut wird; in der Erwägung, dass es wichtig ist, dass die Regionalpolitik als Ergänzung der Politik der Entwicklung des ländlichen Raums auch auf ländliche Gebiete ausgerichtet wird, um dort innovative und strukturschaffende Projekte zu begleiten; |
E. |
in der Erwägung, dass die Instrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums, die den Mitgliedstaaten in der geltenden Verordnung für ländliche Entwicklung zur Verfügung gestellt werden, den Mitgliedstaaten und ihren Regionen zahlreiche Entwicklungsmöglichkeiten bieten, und dass diese Möglichkeiten von den derzeitigen Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgrund des Mangels an Haushaltsmitteln unzureichend ausgeschöpft werden; |
F. |
in der Erwägung, dass die den Mitgliedstaaten angebotenen Maßnahmen durch die Vorschriften für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 zur Entwicklung des ländlichen Raums erweitert werden, etwa die unterstützenden Maßnahmen für die Erzeugung hochwertiger Lebensmittel, die Maßnahmen zur Zusammenarbeit der territorialen Akteure zur umfassenden Ausschöpfung der Ressourcen durch die Bereitstellung hochwertiger Güter und Dienstleistungen, die Stärkung der Erzeugerorganisationen sowie die Maßnahmen zur Innovation und wirtschaftlichen Diversifizierung in ländlichen Gebieten; |
G. |
in der Erwägung, dass die bessere Einbeziehung der Primärerzeuger in die Nahrungsmittelkette durch Qualitätssicherungssysteme, die Verkaufsförderung auf lokalen Märkten und kurze Versorgungswege als eine Priorität der ländlichen Entwicklung für 2014-2020 verankert wurde; |
H. |
in der Erwägung, dass der LEADER-Ansatz bei der Entwicklung des ländlichen Raums den Gedanken der Zusammenarbeit zwischen unterschiedlichen Akteuren am besten zum Ausdruck bringt und doch die landwirtschaftliche Aktivität in den Mittelpunkt stellt und dass die Beteiligten gemeinsam ein sektorspezifisches territoriales Projekt umsetzen können, um die Besonderheiten und die bewährten Verfahren eines bestimmten homogenen Gebiets zu betonen; |
I. |
in der Erwägung, dass die Wahl der praktischen Vorkehrungen und der Art der Unterstützung bei der Umsetzung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums den Mitgliedstaaten oder ihren Regionen überlassen werden sollte, wenn sie sich für eine regionale Programmplanung entscheiden; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten am besten in der Lage sind, die angemessene Gewichtung derartiger Programme auf nationaler oder regionaler Ebene zu ermitteln; |
J. |
in der Erwägung, dass Methoden angewendet werden können, um alle relevanten öffentlichen und privaten Akteure durch gemeinsame Ansätze auf allen Handlungsebenen im Hinblick auf verschiedene Kooperationen und unter Ausschöpfung des Gesamtpotentials jeder Region im Rahmen eines gemeinsamen Projekts zu mobilisieren und einzubeziehen, unter besonderer Hervorhebung der Bedeutung, die die örtlichen Entwicklungsvereinigungen, Erzeugergemeinschaften und Genossenschaften in diesem spezifischen Fall einnehmen, da sie als privilegierte Partner für den Zugang zu den lokalen, regionalen, nationalen und internationalen Märkten fungieren könne; |
K. |
in der Erwägung, dass erfolgreiche und umfassende Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums einen greifbaren positiven Einfluss auf die Beschäftigungsraten und die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen im ländlichen Raum haben können und so das Risiko der Arbeitslosigkeit bzw. das Risiko großer Armut der Bewohner des ländlichen Raums aufgrund dortiger niedriger Einkommen senken können; |
L. |
in der Erwägung, dass territoriale Exzellenzzeichen zur wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit und Entwicklung eines Gebiets beitragen können, insbesondere in den schwächsten Regionen, in Berggebieten sowie in den Regionen in äußerster Randlage, indem sie Gesamtheiten untrennbar miteinander verbundener hochwertiger (Nahrungs- und Nichtnahrungs-) Güter und Dienstleistungen koordinieren, die fest in den Besonderheiten eines jeweiligen Gebietes und insbesondere in dessen Erbe (Geschichte, Kultur, Geographie usw.) verankert sind; in der Erwägung, dass diese in einem Warenkorb miteinander verbundenen Güter und Dienstleistungen nicht substituierbar sind und in dem Gebiet Einkommen schaffen und neue Chancen auf den lokalen und internationalen Märkten eröffnen und gleichermaßen als Förderer der Regionen als touristische Ziele fungieren können; in der Erwägung, dass das Ziel dieser territorialen Gütezeichen darin liegt, die Gebiete zu ermitteln, die Partnerschaften eingegangen sind und Synergien zwischen ihren Akteuren geschaffen haben, um ihre Ressourcen langfristig zu nutzen, lokale bzw. regionale Erzeuger zu unterstützen und ihre Wirtschaft anzukurbeln, was für die Lebensqualität in den ländlichen Gebieten und für eine ausgewogene Entwicklung der ländlichen und der städtischen Gebiete unabdingbar ist; in der Erwägung, dass diese territorialen Gütezeichen nicht mit den Gütesiegeln für Lebensmittel wie „geschützte Ursprungsbezeichnung“ (g. U.), „geschützte geographische Angabe“ (g. g. A.) und „garantiert traditionelle Spezialität“ (g. t. S.) verwechselt werden dürfen, mit denen sie allerdings nicht unvereinbar sind, sondern sich im Gegenteil umfassend ergänzen; in der Erwägung, dass sie dazu beitragen sollten, diese Regelungen innerhalb und außerhalb der EU zu fördern, die Wettbewerbsfähigkeit der ländlichen Wirtschaft zu steigern und gleichzeitig neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu eröffnen; |
M. |
in der Erwägung, dass geschützte Ursprungsbezeichnungen (g. U.) und geschützte geografische Angaben (g. g. A.) eine wirksame Regelung darstellen und durch die Schaffung und Verteilung von Mehrwert, durch das kollektive Handeln der Erzeuger und aller betroffenen Akteure und durch die Werbung für das betreffende Gebiet auf lokalen, regionalen und internationalen Märkten wesentlich an der ländlichen und territorialen Entwicklung beteiligt sind; in der Erwägung, dass daher die g. U./g. g. A.-Regelung auf keinen Fall durch regionale Gütezeichen ersetzt oder in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden darf; |
N. |
in der Erwägung, dass durch Maßnahmen zur Förderung und Unterstützung der lokalen und regionalen Zusammenarbeit zwischen dem primären und dem tertiären Sektor für die nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft und des Tourismus in der Union gesorgt werden könnte; |
O. |
in der Erwägung, dass ein effektives Marketinginstrument zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der regionalen Produkte, der Förderung der lokalen Produzenten und als Beitrag zur regionalen Imagebildung geschaffen und konkret umgesetzt werden muss, und zwar nicht nur in der Landwirtschaft, sondern auch in anderen Bereichen; |
1. |
begrüßt den integrierten Ansatz zur territorialen Entwicklung, der in der Verordnung über den gemeinsamen strategischen Rahmen der europäischen Fonds vorgesehen ist; stellt fest, dass für eine harmonische, nachhaltige und ausgewogene territoriale Entwicklung ein Bedarf an Koordination und Kohärenz zwischen den verschiedenen europäischen Fonds besteht; |
2. |
stellt fest, dass die territoriale Entwicklung ausdrücklich in den Zielen der GAP aufgeführt wird und zwei weitere Ziele ergänzt, nämlich Lebensmittelsicherheit und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Kampf gegen die globale Erwärmung; |
3. |
unterstreicht die multifunktionale Rolle der ländlichen Gebiete, die sich nicht nur auf die Entwicklung der Landwirtschaft beschränkt, sondern auch mit anderen wirtschaftlichen und sozialen Aktivitäten verknüpft ist, da sie sich auf die Bildung lokaler Kapazitäten hinsichtlich Fähigkeiten, Know-how und Investitionen in die Erschließung und Verwendung aller lokalen Vorteile und des ungenutzten oder wertvollen lokalen Potentials und der diesbezüglichen Ressourcen stützt; |
4. |
begrüßt das Konzept „Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung“ und fordert die Mitgliedstaaten auf, dieses Konzept umzusetzen und eventuelle Hürden zwischen den Ministerien und anderen von diesem innovativen Ansatz betroffenen Verwaltungseinheiten auszuräumen; hebt hervor, dass die entsprechenden Verwaltungsverfahren nicht aufwändig sein sollten und den zuständigen Behörden im jeweiligen Mitgliedstaat keine zusätzlichen Kosten verursachen sollten; |
5. |
fordert die Mitgliedstaaten und ihre regionalen Verwaltungen auf, eine partizipative und dynamischere Governance zu fördern, die die Umsetzung gemeinsamer territorialer Entwicklungsprojekte ermöglicht, die sich auf alle Wirtschaftszweige erstrecken können, einschließlich des Fremdenverkehrs und, innerhalb des Landwirtschaftssektors, der Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie, wie zum Beispiel Projekte regionaler Produktionsketten (bezüglich kurzer Lieferketten, Lebensmittelketten, örtlicher Schlachthöfe, der Erzeugung von Methan aus landwirtschaftlicher Biomasse, „grüner“ Chemie, biogener Rohstoffe usw.), unter besonderer Berücksichtigung von Kleinstunternehmen und Neugründungen, und der ein stufenweiser Prozess zur Anerkennung der Identität der jeweiligen Gebiete, die durch dessen Erbe definiert und begründet ist, zugrunde liegt; stellt fest, dass diese Governance auf komplexen Partnerschaften zwischen Akteuren und Strukturen beruht, deren Arbeit auf der Grundlage des Konzepts des territorialen Exzellenzzeichens koordiniert werden kann; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, eine Plattform für den Austausch bewährter Verfahren zu schaffen und besonders die Möglichkeiten des LEADER-Konzepts zur Entwicklung des ländlichen Raums zu nutzen; |
6. |
weist darauf hin, dass eine bessere Koordinierung der lokalen Akteure zur Verbesserung der ländlichen Wirtschaft, insbesondere in den schwächsten Regionen, einschließlich der Bergregionen, und in den entlegensten Regionen unter ihnen, wie Regionen in äußerster Randlage, beitragen kann; betont, dass die Gebiete von einer besseren Organisation profitieren könnten, damit sich das volle Potential ihrer Ressourcen (einschließlich latenter Ressourcen) im Interesse aller Akteure, die in einem gegenseitigen Abhängigkeits- und Solidaritätsverhältnis stehen (d h. diejenigen, die im Agrarsektor, Kunsthandwerk und Handwerk, Fremdenverkehr, Kulturerbe tätig sind, einschließlich Erzeugerorganisationen, Verbände und Handelskammern usw.), entfalten kann; stellt fest, dass diese strategische Koordinierung von Akteuren dazu dient, Ressourcen freizusetzen, indem sie über die Orientierung an Branchen oder einzelnen Industriezweigen hinausgeht und stattdessen nach territorialen Gesichtspunkten vorgeht, um so anhand komplementärer Güter- und Dienstleistungsgruppen entsprechend den Besonderheiten jedes Gebietes neues Einkommen auf territorialer Ebene zu schaffen; legt in diesem Zusammenhang fest, dass die territoriale Governance die Einführung, Entwicklung und Stärkung der Förderung von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß den bestehenden Qualitätsregelungen auf der Grundlage des Schutzes des geistigen Eigentums nachdrücklich unterstützt, und dass gleichzeitig hochwertige Dienstleistungen (die keine offizielle Anerkennung auf europäischer Ebene genießen) gefördert werden, bei stärkerer wechselseitiger Förderung von Agrarprodukten und Dienstleistungen, und dass alle Akteure durch ihr solidarisches Verhalten die Förderung aller Güter und Dienstleistungen ihres eigenen Lebensraums sicherstellen; |
7. |
weist darauf hin, dass mit dem territorialen Gütezeichen zwar ein Aufwertungsprozess des Gebietes in Gang gesetzt werden soll, der Produkte und Dienstleistungen mit Blick auf Identität und soziale Verantwortung umfasst und der durch Schaffung eines einheitlichen Ganzen und die Erzielung von Synergien die bestehenden Gütesiegel in Verbindung mit dem Ursprung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ergänzt, dass dieses Gütesiegel jedoch weiter geht und übergreifend alle Erzeugnisse, Güter und Dienstleistungen eines Gebietes sowie das Verwaltungsmodell seiner Unternehmen, Einrichtungen und lokalen Akteure umfasst; |
8. |
betont die Notwendigkeit der Förderung von Formen des Zusammenschlusses verschiedener Regionen sowie einer sektorübergreifenden Partnerschaft, um im Wettbewerb bestehen zu können; erkennt die Rolle von Vertretungsgremien wie Berufsverbänden auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene, die für die Förderung regionaler Gütezeichen sorgen und den zunehmenden Bekanntheitsgrad einer Region verbessern und stärken können, an; fordert, den Initiativen zur Förderung regionaler Gütezeichen als ein mögliches gemeinsames Thema für die europäische territoriale Zusammenarbeit und für europäische Finanzierungsinitiativen und als ein Instrument, das eine Investition in die langfristige Wettbewerbsfähigkeit einer Region darstellt, größere Bedeutung beizumessen; |
9. |
ist der Ansicht, dass durch regionale Qualitätsmarken dazu beigetragen werden muss, das Image Europas als hochwertiges Tourismusziel zu wahren und sich dabei auf unterschiedliche Bereiche des regionalen Tourismus zu stützen, beispielsweise auf den Agrotourismus, den Tourismus im ländlichen Raum, den Ökotourismus, den Gastronomietourismus, das industrielle und historische Erbe bzw. das Natur- und Kulturerbe wie auch Fahrradrouten, die mit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu kombinieren sind; hebt hervor, dass es für mit einem bestimmten Ort verknüpfte Dienstleistungen derzeit keine EU-Marke gibt, an der die Verbraucher ein hochwertiges Tourismusprodukt erkennen können; empfiehlt in diesem Zusammenhang, daran mitzuwirken, dass eine auf Qualität ausgerichtete Dynamik im Tourismus in Gang gebracht wird, vor allem für den Tourismus im ländlichen Raum und für kleine Unternehmen; ist der Ansicht, dass so dazu beigetragen werden kann, eine Alternative für traditionelle Sektoren wie Landwirtschaft und Viehzucht zu schaffen; vertritt die Auffassung, dass mit einem bestimmten Ort verknüpfte Qualitätsmarken nur vergeben werden dürfen, wenn durch die Erfüllung einer Reihe von Bedingungen eine Qualitätsgarantie gegeben ist, und dass derartige Qualitätsmarken unter Beachtung und auf der Grundlage vorhandener Marken wie etwa der Bezeichnungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse geschaffen werden müssen, wobei Verwechslungen mit den Gütezeichen der EU für landwirtschaftliche Erzeugnisse ausgeschlossen sein müssen; |
10. |
vertritt die Auffassung, dass durch Initiativen wie das Netz der herausragenden europäischen Reiseziele (EDEN) die Wettbewerbsfähigkeit vorangebracht, der nachhaltige und hochwertige Tourismus in den Regionen dank des Potenzials von Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen gefördert und dazu beigetragen wird, die vor Ort zuständigen Stellen einzubeziehen, Partnerschaften aufzubauen und eine größere Vielfalt an Teilnehmern in die Schaffung der regionalen Qualitätsmarke einzubinden; fordert die Kommission auf, die verschiedenen Formen des Tourismus im Zusammenhang mit Tätigkeiten im ländlichen Raum in die entsprechenden Maßnahmen und Programme, beispielsweise EDEN und Calypso, aufzunehmen; erachtet es als notwendig, Tourismusaktivitäten im ländlichen Raum durch gezielte Maßnahmen und Programme zu unterstützen; |
11. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich dazu auf, dafür zu sorgen, dass bei zukünftigen Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geeignete Maßnahmen und ausreichende Mittel vorgesehen werden, um verantwortungsvolle Governance und nachhaltige Formen territorialer Governance zu fördern, indem die in den neuen Verordnungen zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen, auf Kollektivität beruhenden Maßnahmen — d. h. Maßnahmen für Kooperation (auch bei Systemen nachhaltiger Erzeugung), Koordination, Austausch, Netzwerke, Innovation, Ausbildung, Erzeugergemeinschaften, Förderung, Information und Investitionen — mobilisiert und gestärkt werden; fordert die lokalen Aktionsgruppen im Rahmen des LEADER+-Programms auf, der Schaffung eines Kooperationsnetzes zwischen lokalen und regionalen Erzeugern, Dienstleistern und kulturellen Einrichtungen wie Universitäten, Museen und Forschungszentren die notwendige Unterstützung zukommen zu lassen, damit die kulturellen und historischen Aspekte eines Gebiets in einem regionalen Gütezeichen zusammengeführt werden können, das geeignet ist, eine dauerhafte Verbindung zwischen Ausbildung, Forschung und Produktion und damit auch nachhaltige Arbeitsplätze zu schaffen; |
12. |
betont, dass solche Projekte sektorübergreifend sein müssen, die landwirtschaftliche Aktivität jedoch weiter in den Mittelpunkt stellen müssen und dass die Projekte von der für die Entwicklungspläne zuständigen Verwaltungsbehörde bewertet werden; |
13. |
ersucht die Kommission, die Bemühungen der Mitgliedstaaten zu unterstützen, indem sie neue Formen der Zusammenarbeit für ländliche Gebiete im Zusammenhang mit dem territorialen Exzellenzzeichen mithilfe der in der Reform der GAP enthaltenen Instrumente wie der Unionsinitiative LEADER, der Instrumente für technische Hilfe und Vernetzung, der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP), des Europäischen Netzes für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie aller anderen Instrumente und Mittel, die sich als notwendig erweisen, anerkennt und fördert; diese neuen Formen der europäischen territorialen Zusammenarbeit beruhen auf einer objektiven Bewertung der regionalen Synergien unter Berücksichtigung der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Dimension, der Nachhaltigkeit, der Vielfalt der wirtschaftlichen und sozialen Akteure (einschließlich der Akteure aus dem Bereich Fremdenverkehr), die die territoriale Identität verkörpern, sowie sämtlicher spezifischer Güter und Dienstleistungen, die in dem betreffenden Gebiet entwickelt werden, um einen Mehrwert zu schaffen und aufrechtzuerhalten; |
14. |
vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten im Kontext dieser neuen Formen der territorialen Zusammenarbeit alle Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die mit der Qualitätspolitik für Lebensmittel verbunden sind, nutzen können sollten, mit dem Ziel, insbesondere in lokalen Märkten den Vertrieb, kurze Lieferketten, die Nachhaltigkeit sowie die Kenntnisse über Herstellungsverfahren zu verbessern, dabei jedoch die EU-Bestimmungen vollständig zu berücksichtigen und die bestehenden Qualitätsregelungen der Union, wie die geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.), die geschützte geographische Angabe (g. g. A.) und die garantiert traditionelle Spezialität (g. t. S.) nicht zu beeinträchtigen, zu untergraben oder zu schwächen; vertritt die Auffassung, dass das territoriale Exzellenzzeichen im Agrar- und Nahrungsmittelsektor darauf beschränkt sein sollte, die Qualitätsregelungen g. U., g. g. A. und g. t. S. zu fördern, sofern sie bereits bestehen, bzw. andernfalls deren Schaffung zu unterstützen; fordert die Kommission unter Berücksichtigung der starken Zunahme von Mehrfachetikettierung und regionalen Gütezeichen für Lebensmittel in Europa auf, ein Verzeichnis von Marken mit spezifischen regionalen Charakteristika zu erstellen, um eventuellen negativen Auswirkungen auf die Qualitätsregelungen entgegenzuwirken; stellt fest, dass das Konzept des regionalen Gütezeichens angesichts der positiven Erfahrungen mit den bereits existierenden Gütezeichen (geschützte Ursprungsbezeichnung, kontrollierte Ursprungsbezeichnung, geschützte geographische Angabe) klar definiert werden muss, indem ausgehend von einem gemeinsamen Ansatz auf der Grundlage eines auf EU-Ebene einzurichtenden Rahmens koordinierte Strategien zur Vermeidung von Doppelarbeit und Überschneidungen und ein festgelegt werden; |
15. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
Mittwoch, 15. Januar 2014
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/75 |
P7_TA(2014)0022
Die Zukunft der Beziehungen EU-ASEAN
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2014 zur Zukunft der Beziehungen zwischen der EU und dem ASEAN (2013/2148(INI))
(2016/C 482/11)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den wichtigsten Rechtsrahmen für die Beziehungen zum ASEAN, und zwar das im März 1980 unterzeichnete Kooperationsabkommen zwischen der EWG und dem ASEAN (1), |
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unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen und/oder den Abschluss von sieben Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und den ASEAN-Mitgliedstaaten Brunei Darussalam, Indonesien, Malaysia, den Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam, |
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unter Hinweis auf die Verhandlungen über Freihandelsabkommen mit Malaysia, Thailand und Vietnam sowie den Abschluss des Freihandelsabkommens EU-Singapur, |
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unter Hinweis auf die EU-Strategie „Eine neue Partnerschaft mit Südostasien“ vom Juli 2003 (COM(2003)0399), in der die Stärkung der Handels- und Investitionsbeziehungen mit dem ASEAN und der Dialog in spezifischen Politikbereichen als zentrale Prioritäten ermittelt werden, |
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unter Hinweis auf das siebte Treffen der Parlamentarischen Partnerschaft Asien-Europa (ASEP) und das 22. ASEAN-Gipfeltreffen, |
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unter Hinweis auf die Nürnberger Erklärung über eine verstärkte Partnerschaft zwischen der EU und dem ASEAN vom März 2007 und seinen Aktionsplan vom November 2007, |
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unter Hinweis auf den am 27. April 2012 in Brunei Darussalam angenommenen Aktionsplan von Bandar Seri Begawan zur Stärkung der vertieften Partnerschaft ASEAN-EU (2013-2017), |
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unter Hinweis auf den am 12. Juli 2012 in Phnom Penh erfolgten Beitritt der Europäischen Union zum Vertrag über Freundschaft und Zusammenarbeit in Südostasien (TAC) (2), |
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unter Hinweis auf das neunte Gipfeltreffen des Asien-Europa-Treffens (ASEM), das im November 2012 in Vientiane, Laos stattfand, |
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unter Hinweis auf die Asien-Europa-Stiftung (ASEF) , die im Februar 1997 gegründet wurde, um ein Forum für nichtstaatlichen Dialog zu schaffen, |
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unter Hinweis auf das ASEAN-EU-Programm zur Unterstützung der regionalen Integration (ASEAN-EU Programme for Regional Integration Support — APRIS), das Programm zur Unterstützung der regionalen Integration im ASEAN-Raum (ASEAN Regional Integration Support Programme — ARISE) und das Instrument für den regionalen Dialog EU-ASEAN (Regional EU-ASEAN Dialogue Instrument — READI) zur Unterstützung der Harmonisierung der Politik und der Vorschriften in nicht handelsbezogenen Sektoren, |
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unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der EU und der Vereinigten Staaten vom 12. Juli 2012 zum asiatisch-pazifischen Raum, |
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unter Hinweis auf die Gründung des Verbands Südostasiatischer Nationen (ASEAN) am 8. August 1967, |
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unter Hinweis auf den im Jahr 2007 vereinbarten Plan für die Wirtschaftsgemeinschaft der ASEAN und die im Jahr 2008 angenommene ASEAN-Charta, |
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unter Hinweis auf die erste Menschenrechtserklärung des Verbands der Südostasiatischen Nationen vom 18. November 2012, die zwischenstaatliche ASEAN-Menschenrechtskommission (AICHR) und den ersten Dialog der AICHR mit dem neuen Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte, Stavros Lambrinidis, am 8. Mai 2013, |
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unter Hinweis auf das 14. ASEAN-Gipfeltreffen im Jahr 2009 und die Festlegung eines Fahrplans für eine ASEAN-Wirtschaftsgemeinschaft mit gemeinsamem Binnenmarkt, eine Politik-/Sicherheitsgemeinschaft der ASEAN und eine soziokulturelle Gemeinschaft der ASEAN, |
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unter Hinweis auf das 22. ASEAN-Gipfeltreffen in Brunei vom 24.-25. April 2013, |
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unter Hinweis auf das siebte Ostasien-Gipfeltreffen, das am 20. November 2012 unter Beteiligung der Staats- und Regierungschefs von 17 Ländern des ASEAN, China, Japan und Südkorea (ASEAN+3), Indien, Australien und Neuseeland (ASEAN+6) sowie der Vereinigten Staaten abgehalten wurde, |
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unter Hinweis auf das ASEAN-Übereinkommen über Katastrophenmanagement und Soforthilfe (ASEAN Agreement on Disaster Management and Emergency Response — AADMER), |
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unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des 8. Treffens der ASEAN Minister für Soziale Wohlfahrt und Entwicklung, die am 6. September 2013 in Phnom Penh in Vorbereitung auf den für Oktober 2013 geplanten ASEAN Gipfel beschlossen wurde und den in ihr enthaltenen Bezug, dass der Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit ein grundlegendes Menschenrecht darstellt, |
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unter Hinweis auf seine jüngsten Entschließungen zum ASEAN, insbesondere seine Entschließungen vom 11. September 2013 zu den Verhandlungen über ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Malaysia (3), vom 13. Juni 2013 zur Lage der Rohingya Muslime (4), vom 11. Juni 2013 über organisiertes Verbrechen, Korruption und Geldwäsche (5), vom 18. April 2013 zu Vietnam und insbesondere zur Meinungsfreiheit (6) und vom 7. Februar 2013 zu Laos: der Fall Sombath Somphone (7), |
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unter Hinweis auf seine jüngsten Entschließungen zu ASEAN-Mitgliedstaaten, insbesondere seine Entschließungen vom 17. Februar 2011 zu den Grenzkonflikten zwischen Thailand und Kambodscha (8), vom 7. Juli 2011 zu Indonesien, einschließlich Übergriffe auf Minderheiten (9), vom 25. November 2010 zu Birma — Durchführung der Wahlen und Freilassung der Oppositionsführerin Aung San Suu Kyi (10), vom 20. Mai 2010 zur Lage in Birma/Myanmar (11), vom 20. Mai 2010 zu Thailand (12), vom 26. November 2009 zur Lage in Laos und Vietnam (13) und vom 5. Februar 2009 zur Lage der birmanischen Flüchtlinge in Thailand (14), |
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unter Hinweis auf die „Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte: Umsetzung des Handlungsrahmens der Vereinten Nationen ‚Schutz, Wahrung und Abhilfemaßnahmen‘“, die am16. Juni 2011 vom UN-Menschenrechtsrat angenommen wurden, |
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gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0441/2013), |
A. |
in der Erwägung, dass es sich beim ASEAN derzeit um einen der wichtigsten aufstrebenden regionalen Verbände der Welt in Bezug auf die wirtschaftliche Entwicklung und die geopolitische Dynamik handelt; |
B. |
in der Erwägung, dass in der im November 2007 unterzeichneten ASEAN-Charta die Rechtspersönlichkeit und der institutionelle Rahmen des ASEAN einschließlich der Schaffung des Ausschusses der Ständigen Vertreter zur Unterstützung und Koordinierung der Arbeit des ASEAN festgelegt sind; |
C. |
in der Erwägung, dass die ASEAN-Wirtschaftsgemeinschaft bis 2016 die Schaffung eines Binnenmarktes für 600 Mio. Menschen anstrebt, um den ASEAN mit seinen wettbewerbsfähigen Wirtschaftsteilnehmen und seiner rasant zunehmenden Binnennachfrage vergleichbar mit anderen großen Märkten in der Welt, darunter die EU, die Vereinigten Staaten, China, Japan und Indien, zu machen und so zu einem starken Wirtschaftspartner auf dem regionalen und dem internationalen Markt aufzubauen; in der Erwägung, dass sich einige ASEAN-Mitgliedstaaten während dieses Prozesses mit Herausforderungen konfrontiert sehen werden, was die Wettbewerbsfähigkeit, die soziale Stabilität sowie die Stärkung und Weiterentwicklung der sozialen Komponenten des Integrationsprozesses betrifft; |
D. |
in der Erwägung, dass die Bemühungen der ASEAN-Mitgliedstaaten um wirtschaftliche Umstrukturierung infolge der asiatischen Wirtschaftskrise von 1997 dazu beigetragen haben, dass sie der gegenwärtigen weltweiten Wirtschaftskrise insgesamt gut standhalten; |
E. |
in der Erwägung, dass im Jahr 1993 das ASEAN-Regionalforum (ARF) eingerichtet wurde, um den Dialog und die Abstimmung in politischen und sicherheitsrelevanten Fragen zu fördern und zur Vertrauensbildung und Präventivdiplomatie im asiatisch-pazifischen Raum beizutragen; |
F. |
in der Erwägung, dass im Rahmen des letzten ASEAN-Gipfeltreffens die atomare Abrüstung auf der koreanischen Halbinsel gefordert und die Atommächte aufgerufen wurden, dem Protokoll des Vertrags über eine kernwaffenfreie Zone in Südostasien beizutreten; in der Erwägung dass zudem die Möglichkeit einer künftigen Mitwirkung von Timor-Leste im ASEAN erörtert wurde; |
G. |
in der Erwägung, dass China seine wirtschaftlichen Beziehungen zu den südostasiatischen Ländern vertieft hat; in der Erwägung, dass einige ASEAN-Mitgliedstaaten ihre Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr verstärkt haben; in der Erwägung, dass Russland Asien als wichtigen Teil seiner internationalen Strategie sieht; in der Erwägung, dass die ASEAN-Länder nach wie vor eine wichtige Rolle für die Wahrung des Frieden und der Stabilität in der Region spielen; in der Erwägung, dass sowohl die EU als auch der der ASEAN über die ungelösten territorialen Streitigkeiten im Südchinesischen Meer besorgt sind und ein starkes Interesse daran haben, dass der Frieden und die Stabilität aufrechterhalten bleiben und das Völkerrecht und insbesondere die Charta der Vereinten Nationen und das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 weiterhin eingehalten werden; in der Erwägung, dass die Sechs-Punkte-Prinzipien vom Juli 2012 zum Südchinesischen Meer und die Leitlinien für die Umsetzung der Erklärung zum Verhalten der Parteien im Südchinesischen Meer (Declaration on the Conduct of Parties in the South China Sea) von 2011 begrüßenswert sind und der Konflikt mit friedlichen Mitteln beigelegt werden sollte; |
H. |
in der Erwägung, dass es den ASEAN-Mitgliedstaaten im Rahmen der Menschenrechtserklärung des ASEAN weiterhin offensteht, ihre eigenen Rechtsvorschriften für den Schutz der Menschenrechte festzulegen, während die Erklärung für die gesamte Region einen allgemeinen Rahmen für den Schutz der Menschenrechte vorsieht; |
I. |
in der Erwägung, dass der Taifun Haiyan die Philippinen am 8. November 2013 verwüstet und ganze Städte zerstört hat und dass dabei eine noch unbekannte Zahl an Menschen ums Leben kam (möglicherweise gab es tausende Opfer) und Millionen Menschen obdachlos wurden; in der Erwägung, dass dieser Sturm, bei dem es sich um den stärksten jemals aufgezeichneten Sturm handelt, der das Festland erreicht hat, ein Beleg für die große Gefahr ist, die von immer häufiger auftretenden extremen Wetterbedingungen ausgeht; |
J. |
in der Erwägung, dass die starke Verschmutzung durch großflächige Waldbrände in der Region mit schwerwiegenden Folgen für die Umwelt einhergeht und eine Gefährdung der nicht traditionellen Sicherheit darstellt; |
K. |
in der Erwägung, dass das gemeinsame politische Ziel der EU und des ASEAN darin besteht, das Wohlbefinden, die Zusammenarbeit und den Frieden in ihren jeweiligen Regionen und weltweit zu fördern; |
L. |
in der Erwägung, dass mit dem von Bandar Seri Begawan ausgearbeiteten Aktionsplan von 2012 zwischen der EU und dem ASEAN der Zusammenarbeit in Bezug auf die drei Säulen des ASEAN, der kulturellen Zusammenarbeit und der Entwicklungszusammenarbeit mehr Gewicht verliehen werden soll, und dass in diesem Zusammenhang regelmäßige Tagungen auf Ministerebene und auf der Ebene hochrangiger Beamter stattfinden; |
M. |
in der Erwägung, dass es angesichts der laufenden Verhandlungen über Freihandelsabkommen (FHA) der EU mit Malaysia, Thailand und Vietnam sowie des Abschlusses des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Singapur und des langfristigen Ziels eines interregionalen Freihandelsabkommens immer dringlicher wird, gemeinsam mit den ASEAN-Partnern einen umfassenderen politischen Rahmen auszuarbeiten; |
1. |
vertritt die Auffassung, dass der ASEAN als bedeutender regionaler und globaler Wirtschaftsteilnehmer eine wichtige Rolle bei der Förderung einer friedlichen multilateralen Weltordnung spielen kann; erachtet einen Ausbau der institutionellen, wirtschaftlichen und politischen Kapazitäten des ASEAN als wünschenswert; |
2. |
fordert den ASEAN mit Nachdruck auf, seinen Weg der politischen und wirtschaftlichen Integration — insbesondere seinen ehrgeizigen Plan zur Schaffung einer Wirtschaftsgemeinschaft bis 2015 einschließlich der Liberalisierung seines Binnenarbeitsmarktes — fortzusetzen, wovon alle beteiligten Länder in hohem Maße profitieren würden; |
3. |
beglückwünscht die Staats- und Regierungschefs der ASEAN-Länder für die beachtlichen Fortschritte bei der regionalen Integration, die sich am deutlichsten an der bevorstehenden Einführung der ASEAN-Wirtschaftsgemeinschaft zeigen; ist der Auffassung, dass diese positiven Entwicklungen mit einer entsprechenden Ausweitung der parlamentarischen Dimension in der Region einhergehen sollten, und fordert die Staats- und Regierungschefs des ASEAN-Raums auf, eine formale Anerkennung der Rolle der Interparlamentarischen Versammlung des ASEAN (AIPA) als integralen Bestandteil des ASEAN in einer Charta in Erwägung zu ziehen; |
4. |
unterstreicht das große wirtschaftliche Potenzial des ASEAN-Raums und fordert nationale und ausländische Unternehmen, die sich in den ASEAN-Staaten engagieren, auf, die Grundsätze der sozialen Verantwortung der Unternehmen einzuhalten, die von der IAO niedergelegten zentralen Arbeitsnormen und die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte zu achten, einen angemessenen Beschäftigungsschutz und Zugang zu menschenwürdigen Arbeitsbedingungen zu fördern und Bedingungen zu schaffen, durch die der Ausbau von Gewerkschaften und ihre Tätigkeiten begünstigt wird; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, dazu beizutragen, Maßnahmen zur Erhöhung internationaler und lokaler Strafverfolgungskapazitäten zu entwickeln; |
5. |
ist der Auffassung, dass die ASEAN-Staaten in eine neue Phase der wirtschaftlichen und integrativen sozialen Entwicklung eintreten müssen, wobei insbesondere die Menschenrechte, die Arbeitsrechte sowie die sozialen und wirtschaftlichen Rechte der Völker gefördert werden müssen, damit mehr Gleichberechtigung und Gerechtigkeit in den Gesellschaften gewährleistet werden; hält es zu diesem Zweck für notwendig, dass die Vermehrung des wirtschaftlichen Wohlstands für die Verstärkung der Netze des sozialen Schutzes und der sozialen Sicherung eingesetzt wird; fordert die EU gleichzeitig nachdrücklich auf, ihre Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte auszuweiten und dadurch dazu beizutragen, dass die zwischenstaatliche ASEAN-Menschenrechtskommission (ASEAN Intergovernmental Commission on Human Rights — AICHR) die Menschenrechte wirksam fördern und schützen kann; |
6. |
hebt hervor, dass die EU und der ASEAN gemeinsame Werte sowie gemeinsame politische und wirtschaftliche Interessen haben, deren Weiterverfolgung hohe Priorität eingeräumt werden sollte und die zur strategischen Partnerschaft ausgebaut werden sollten; begrüßt, dass der EAD eingehend die Benennung eines EU-Delegationsleiters beim ASEAN prüft, um der Bedeutung dieser Beziehung Rechnung zu tragen; geht davon aus, dass dies zu einer besseren Koordinierung zwischen den EU-Delegationsleitern in den ASEAN-Mitgliedstaaten und den Botschaften der EU-Mitgliedstaaten führen und die politische Glaubwürdigkeit und Außenwirkung der Union stärken wird; fordert die HP/HV und die Kommission auf, eine erneuerte umfassendere Strategie für Südostasien vorzulegen; |
7. |
ist der Ansicht, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten einen gemeinsamen und kohärenten Ansatz für den ASEAN-Raum ausarbeiten und sich dabei gegenseitig unterstützen und ergänzen sollten, damit die EU in der Lage ist, ihre wirtschaftliche und politische Präsenz in der Region zu erhöhen; erachtet es als wichtig, die Präsenz der Vertreter aller Ebenen der EU und der Mitgliedstaaten in den regionalen und nationalen Foren des ASEAN zu erhöhen; |
8. |
empfiehlt der Union, die Bürgerinnen und Bürger dieser Länder dafür zu sensibilisieren, dass sie außenpolitisch als Regulierungsmacht auftritt, die sich in Form von politischem Dialog, Präferenzhandelsabkommen und Assoziierungsabkommen für die regionale Integration einsetzt; |
9. |
begrüßt die Verhandlungen über sieben Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und sieben einzelnen ASEAN-Mitgliedstaaten, bei denen es sich um die Eckpfeiler für die Vertiefung der gegenseitigen Beziehungen handeln wird, und unterstreicht, dass die Verhandlungen mit den übrigen ASEAN-Mitgliedstaaten beschleunigt werden müssen; fordert die zügige Ratifizierung der bestehenden Partnerschafts- und Kooperationsabkommen; ist jedoch der Ansicht, dass die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit einzelnen Staaten nicht zu einem Stolperstein für die Beziehungen zwischen der EU und dem ASEAN insgesamt werden sollten; |
10. |
unterstützt die Stärkung der parlamentarischen Dimension der Beziehungen; ist der Ansicht, dass durch die Einrichtung einer formalen Interparlamentarischen Versammlung Europa-ASEAN die Beziehungen der EU zu den ASEAN-Mitgliedstaaten weiter aufgewertet würden, sobald die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, und zudem ein Forum für multilateralen Austausch geschaffen würde, um Fragen mit globaler Tragweite eingehender zu behandeln; schlägt daneben die Herstellung von Verbindungen zwischen dem Unterausschuss Menschenrechte des Parlaments und der zwischenstaatlichen ASEAN-Menschenrechtskommission (AICHR) vor; vertritt die Auffassung, dass das Büro zur Förderung der parlamentarischen Demokratie die Interparlamentarische Versammlung des ASEAN (AIPA) beim Aufbau von Kapazitäten unterstützen könnte, wodurch die Rolle der nationalen Parlamente und der AIPA im ASEAN gestärkt würde; |
11. |
hebt die Vorteile einer Erhöhung der Anzahl gemeinsamer Sitzungen auf hoher Ebene, einer Verstärkung der Zusammenarbeit und einer Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses in multilateralen Foren wie den Vereinten Nationen und ihren Agenturen, dem IWF und der WTO hervor; |
12. |
betont, dass die Asien Europa Treffen (ASEM) und die Parlamentarische Partnerschaft Asien-Europa (ASEP) als bestehenden Dialogforen zwischen der EU und dem ASEAN auf staatlicher und parlamentarischer Ebene aufgewertet und weiter ausgebaut werden sollten; |
13. |
unterstützt den ASEAN mit Blick auf die gegensätzlichen wirtschaftlichen und sicherheitsbezogenen Interessen Chinas, Japans und der Vereinigten Staaten bei der Schaffung seines eigenen Raums; möchte erreichen, dass die EU zu einem aktiven politischen Partner des ASEAN bei der nichtmilitärischen Bewältigung wichtiger sicherheitsbezogener und geostrategischer Herausforderungen wird, indem sie ihre Erfahrungen in der Konfliktprävention und -lösung, der Beilegung von Streitigkeiten sowie der Bewältigung von Grenz- und Gebietsstreitigkeiten weitergibt, um Frieden und regionale Stabilität zu fördern; |
14. |
ist besorgt über die jüngsten Entwicklungen im Südchinesischen Meer und begrüßt die von der Arbeitsgruppe zur Umsetzung der Erklärung zum Verhalten der Parteien im Südchinesischen Meer (Declaration on the Conduct of Parties in the South China Sea) geleistete Arbeit, deren Ziel darin besteht, zu einer friedlichen und für beide Seiten vorteilhaften Lösung der Streitigkeiten über die Seegrenzen in dem Gebiet zu gelangen; |
15. |
fordert die Union nachdrücklich auf, dazu beizutragen, die geopolitischen Spannungen in der Region zu entschärfen, indem sie eine enge Beziehung zum ASEAN pflegt, da dadurch die Streitbeilegungsmechanismen gestärkt werden; |
16. |
nimmt die Anstrengungen der ASEAN-Staaten zur Kenntnis, Maßnahmen zur Bekämpfung der Piraterie zu entwickeln, und begrüßt die bisher positiven Berichte; hebt hervor, dass die Seeschifffahrtsrouten in diesem Raum für die Weltwirtschaft von entscheidender Bedeutung und komplex sowie schlecht gesichert sind, und ist der Ansicht, dass die EU diesem Sachverhalt bei ihrem Engagement in diesem Raum stets Rechnung tragen sollte; |
17. |
fordert die Kommission und den EAD auf, den ASEAN beim Kapazitätenaufbau seines Sekretariats und seiner Institutionen zu unterstützen und dabei auf Erfahrungen in der EU zurückzugreifen; schlägt vor, dass diese Unterstützung im Rahmen des EU-Programms zur Unterstützung der regionalen Integration im ASEAN-Raum (ASEAN Regional Integration Support Programme — ARISE) fortgeführt wird; |
18. |
spricht sich für die Förderung regionenübergreifender kultureller Darbietungen aus und fordert die Mitgliedstaaten auf, sich für eine breitere Abdeckung des ASEAN-Raums in den staatlichen und privaten Medien und im Rahmen der schulischen Ausbildung einzusetzen und ihre Präsenz in der Region durch die Einrichtung von Kulturinstituten oder andere Maßnahmen zu erhöhen, wodurch die kulturellen Beziehungen zu den ASEAN-Ländern ausgeweitet und vertieft und das wechselseitige kulturelle Wissen und den kulturellen Dialog verbessert und gefördert würden; |
19. |
ist der Auffassung, dass die Organisation eines „kulturellen“ Jahres mit jährlich wechselnden Themen in Erwägung gezogen werden sollte, in dessen Rahmen ein EU-Land in den ASEAN-Mitgliedstaaten und ein ASEAN-Land in Europa vorgestellt werden könnte; |
20. |
begrüßt, dass die EU inzwischen der größte Partner der meisten ASEAN-Mitgliedstaaten in Bezug auf die wissenschaftliche Zusammenarbeit ist; schlägt vor, dass das Forschungs- und Innovationsprogramm der Kommission, Horizont 2020, in den wissenschaftlichen Einrichtungen der Region aktiver beworben wird; |
21. |
hebt die wichtige Rolle von Austauschprogrammen zur Erleichterung der Mobilität junger Menschen — z. B. Erasmus, das dem interkulturellen Austausch von Studenten dient — und der Forschungszusammenarbeit zwischen den Hochschulen der EU und des ASEAN hervor; schlägt die Einrichtung von ASEAN-Studienzentren an europäischen Universitäten und EU-Studienzentren an ASEAN-Universitäten sowie die Vergrößerung des Angebots an gemeinsamen Abschlüssen vor; vertritt die Auffassung, dass die EU ihre Hochschulprogramme in englischer Sprache ausweiten muss, um asiatischen Studenten den Zugang zu europäischen Universitäten zu erleichtern, und dass EU-Forscher — auch in Zusammenarbeit mit dem ASEAN-Hochschulnetz (ASEAN University Network — AUN) — dabei unterstützt werden sollten, an Forschungsprogrammen in Asien teilzunehmen; |
22. |
schlägt vor, dass Schritte unternommen werden — insbesondere durch den Einsatz des neuen Partnerschaftsinstruments –, um den regelmäßigen Austausch und Prozesse des gegenseitigen Lernens zu verstärken, beispielsweise im Hinblick auf multikulturelle Gesellschaften und demokratische staatliche Strukturen für das 21. Jahrhundert; unterstreicht, dass Minderheitenrechte aufgenommen, die Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die Stärkung der Rolle der Frau gefördert und die Lebensqualität von Mädchen und Frauen sowie die Sozial- und Arbeitsstandards verbessert werden müssen, unter anderem durch die Abschaffung von Zwangs- und Kinderarbeit, die Förderung eines angemessenen Beschäftigungsschutzes und des Zugangs zu menschenwürdigen Arbeitsbedingungen und die Entwicklung nachhaltiger und umfassender Sozialfürsorgesysteme, Rechtssysteme, Sicherheitssysteme, wirtschaftlicher Zusammenarbeit und anderer angemessener Maßnahmen; |
23. |
unterstreicht, wie wichtig das Knüpfen persönlicher Kontakte zwischen den Völkern ist, und weist auf die Arbeit der Asien-Europa-Stiftung (ASEF) hin, deren zentrale Funktion darin besteht, Verbindungen zwischen den Zivilgesellschaften beider Regionen herzustellen; fordert die EU auf, eine aktivere institutionelle Rolle zu übernehmen, die über die eines einfachen Mitglieds hinausgeht; |
24. |
fordert eine Städtepartnerschaftsinitiative, um Kontakte zwischen europäischen Regionen und asiatischen Regionen — zwischen denen es bislang kaum Austausch gab — aufzubauen; |
25. |
schlägt vor, dass die EU ihre interregionale Zusammenarbeit mit dem ASEAN in Bezug auf die Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Krisen sowie große Herausforderungen wie die nachhaltige Entwicklung in den Bereichen Ernährungssicherheit, Ressourcenverwaltung (einschließlich der Nutzung der Wasser- und Meeresressourcen, unter anderem in der Mekong-Subregion) und Agrarinvestitionen, Unterstützung kleiner Landwirte, Urbanisierung, Konnektivität und Verkehr, Klimawandel, erneuerbare Energie, Energieeffizienz und Energiewende, Tourismus sowie Forschung und Innovation verstärkt; |
26. |
stellt fest, dass Armut in den ASEAN-Ländern nach wie vor ein Problem darstellt und dass hauptsächlich Frauen, Menschen mit geringem Bildungsniveau, Bewohner ländlicher Gebiete und ethnische oder religiöse Minderheiten von ihr betroffen sind; stellt aus diesem Grund fest, dass der Reichtum besser verteilt und die soziale Gerechtigkeit auf allen Ebenen gefördert werden muss, und hält es nach wie vor für notwendig, dass die EU eine neue Strategie zur Förderung der Entwicklung und zur Bekämpfung der Ungleichheit in diesen Ländern ergreift, unter anderem, indem über Mikrokredite für Zugang zu Finanzmitteln gesorgt wird; ist der Auffassung, dass diese Strategie im Besonderen auf folgenden Grundsätzen aufgebaut sein muss: der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung, einer langfristigen Wirksamkeit der Hilfe, dem Vorrang für grundlegende soziale Erfordernisse sowie der Beteiligung nationaler Akteure einschließlich der nationalen Parlamente, der lokalen Behörden, der NGO für Entwicklung und der Zivilgesellschaft; |
27. |
hebt hervor, dass die EU den Kapazitätenaufbau der zwischenstaatlichen ASEAN-Menschenrechtskommission unterstützen und der ASEAN-Kommission für Frauen und Kinder technische Unterstützung zukommen lassen sollte; |
28. |
sieht einer verstärkten Zusammenarbeit und einer gemeinsamen Annäherung an Menschenrechtsbelange wie die freie Meinungsäußerung, die Medienfreiheit, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit — auch in Bezug auf Gewerkschaften — erwartungsvoll entgegen, und ist der Auffassung dass es in der EU und im ASEAN Bereiche mit Verbesserungspotenzial gibt, etwa in Bezug auf den Umgang mit Migranten und Minderheiten; |
29. |
erwartet, dass die Überprüfung des Mandats der zwischenstaatlichen ASEAN-Menschenrechtskommission die Möglichkeit bietet, ihre Rolle zu stärken; fordert den ASEAN auf, Normen und Vorschriften zur Erleichterung der Umsetzung seiner Menschenrechtserklärung festzulegen; betont, dass etwaige widersprüchliche Bestimmungen in dieser Erklärung durch die völkerrechtlichen Verpflichtungen der ASEAN-Mitgliedstaaten aufgehoben werden; schlägt vor, regionale Mechanismen für die Beilegung von Streitigkeiten und Sanktionen im Falle von Menschenrechtsverletzungen zu entwickeln wie es sie in anderen Regionen bereits gibt — beispielsweise den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte; unterstützt eine verstärkte Zusammenarbeit in Bezug auf gemeinsame Menschenrechtsbelange; |
30. |
fordert die EU nachdrücklich auf, ihre Unterstützung und ihre Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Korruption u. a. durch die Förderung der Ratifizierung und Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption zu verstärken; |
31. |
fordert die Kommission auf, den ASEAN-Staaten weiterhin bei der Verringerung der Ungleichheiten zwischen den Staaten zu helfen und sie auf regionaler Ebene auf dem Weg der politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Integration zu begleiten, wobei besonderes Augenmerk auf die am wenigsten entwickelten Länder (Kambodscha, Laos, Myanmar) zu legen ist; |
32. |
fordert nachdrücklich zur Umsetzung der EU-Leitlinien von 2004 zur Bodenpolitik auf, um so der Landnahme entgegenzuwirken; betont insbesondere, dass sich Geber für eine Bodenpolitik einsetzen sollten, die auf den Schutz und die Stärkung kleinbäuerlicher familiärer Strukturen in der Landwirtschaft ausgerichtet ist; |
33. |
würdigt die Entscheidung der ASEAN-Mitgliedstaaten, den ASEAN zur atomwaffenfreien Zone zu erklären, und vertritt die Auffassung, dass andere Staaten diesem Beispiel folgen sollten; |
34. |
äußert seine Besorgnis über die Umweltpolitik, insbesondere über das Ausmaß an illegalem Holzeinschlag und illegaler Verbrennung sowie den daraus resultierenden Smog, der sich auch über die ASEAN-Grenzen hinweg sehr nachteilig auswirkt; bedauert, dass mit der Biokraftstoff-Politik der EU zur raschen Ausweitung der Produktion von Palmöl beigetragen wird, was zur Folge hat, dass die arme Landbevölkerung enteignet und/oder unter widrigen Umständen in die Erzeugung von Palmöl eingebunden wird; hält es daher für unerlässlich, in den Entwicklungsländern im Rahmen der Entwicklungshilfe die Rechte der Armen auf Bodenressourcen zu unterstützen; fordert ein stärkeres Engagement für den Umweltschutz und die biologische Vielfalt, würdigt die Arbeit des ASEAN-Zentrums für biologische Vielfalt und sieht einer engeren Zusammenarbeit zwischen der EU und dem ASEAN in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel und die Abschwächung seiner Folgen erwartungsvoll entgegen; |
35. |
fordert die Mitgliedstaaten des ASEAN nachdrücklich auf, sich auf koordinierte Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung der großflächigen Waldbrände — die verheerende Folgen für die Umwelt haben — zu einigen; fordert Indonesien auf, das Übereinkommen von 2002 über Waldbrände und Umweltverschmutzung in der Region zu ratifizieren; |
36. |
betont, dass die EU zudem den politischen Dialog und die Zusammenarbeit bei Themen wie den Grundrechten — einschließlich der Grundrechte ethnischer und religiöser Minderheiten — intensivieren und bei Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die die Rechtsstaatlichkeit und Sicherheitsfragen betreffen — darunter der Kampf gegen grenzüberschreitende Kriminalität, Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Menschen- und Drogenhandel, Terrorismusbekämpfung, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Abrüstung, Sicherheit auf See und Internetsicherheit –, die freie Meinungsäußerung und den freien Informationsfluss schützen sollte; |
37. |
ist besorgt angesichts der städtebaulichen Herausforderungen, denen sich die ASEAN-Staaten infolge des Wirtschaftswachstums stellen müssen und die beispielsweise die Steuerung der Wanderungsbewegungen von ländlichen Gebieten in die Städte, die Stadtplanung mit dem dazugehörigen Aufbau von Infrastrukturen und grundlegenden Dienstleistungen, den Kampf gegen die Ausweitung von Slums und den angemessenen Einsatz sauberer und erneuerbarer Energien als Maßnahme gegen die Verschmutzung umfassen; fordert die Kommission auf, bei den Strategien zur Bewältigung dieser Herausforderungen mit den ASEAN-Staaten zusammenzuarbeiten. |
38. |
schlägt vor, die regionale wirtschaftliche Integration insbesondere im Hinblick auf den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, den freien Fluss von Investitionen und die Mobilität qualifizierter Arbeitskräfte zu fördern und die Zusammenarbeit in Bezug auf Katastrophen- und Krisenbewältigung, Sicherheit, Armutsbekämpfung und Migrationsangelegenheiten weiter auszubauen; |
39. |
weist darauf hin, dass es ebenfalls wichtig ist, den boomenden Privatsektor durch Stärkung des Dialogs der Unternehmen aus der EU und Asien und Zusammenarbeit des öffentlichen und privaten Sektors im Hinblick auf finanzielle, investitionsbezogene, wirtschaftliche und handelsbezogene Belange — einschließlich der Internationalisierung europäischer KMU und ihres Zugangs zum Markt — und die anhaltende globale Finanzkrise zu unterstützen; fordert diesbezüglich den Austausch bewährter Verfahren zwischen der EU und dem ASEAN; |
40. |
stellt fest, dass für mehrere ASEAN-Mitgliedstaaten Textilausfuhren in die EU von großer Bedeutung sind; weist darauf hin, dass die Gewährung des ASP bzw. des ASP+ an die Erfüllung grundlegender Arbeitsnormen und des IAO-Übereinkommens sowie weiterer wesentlicher internationaler Übereinkommen geknüpft ist, die für eine nachhaltige Entwicklung von entscheidender Bedeutung sind; |
41. |
fordert die Staats- und Regierungschefs der ASEAN-Mitgliedstaaten auf, das Ziel der Europäischen Union zu unterstützen, nach ihrem Beitritt zum Vertrag über Freundschaft und Zusammenarbeit in Südostasien an Ostasien-Gipfeltreffen teilzunehmen; |
42. |
begrüßt den Friedensprozess und die demokratischen Reformen in Birma/Myanmar, die die historische Chance bieten, die Beziehungen zwischen der EU und dem ASEAN deutlich zu verbessern; ist jedoch nach wie vor sehr über die Lage der ethnischen Minderheiten besorgt; fordert die birmanische Regierung und die Regierungen ihrer Nachbarländer im ASEAN insbesondere mit Blick auf die Rohingya auf, alles in ihrer Macht stehende zu unternehmen, um die Lebensbedingungen und Bürgerrechte dieser Bevölkerungsgruppen zu verbessern; |
43. |
begrüßt die Ratifizierung des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs durch Kambodscha und die Philippinen und fordert die übrigen ASEAN-Mitgliedstaaten auf, diesem Beispiel zu folgen; fordert die ASEAN-Mitgliedstaaten zudem auf, sich dem weltweiten Trend anzuschließen, die Todesstrafe abzuschaffen; ersucht die ASEAN-Mitgliedstaaten ferner, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption zu ratifizieren und umzusetzen; |
44. |
würdigt das aktive Engagement Indonesiens und der Philippinen im Rahmen der Initiative „Open Government Partnership“ (OPG) und ihre Bemühungen um eine größere Regierungstransparenz und öffentliche Integrität; schlägt vor, dass sich die übrigen ASEAN-Länder um eine Mitgliedschaft in der OPG bemühen und in enger und ernsthafter Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und Basisorganisationen eigene Aktionspläne ausarbeiten; |
45. |
äußert jedoch seine Besorgnis darüber, dass in vielen ASEAN-Ländern Landaneignungen, Straffreiheit für Personen mit Verbindungen zu den herrschenden Eliten und Korruption die gewaltigen wirtschaftlichen und sozialen Fortschritte gefährden, die in der Region erreicht wurden; |
46. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem EAD, dem Rat, der Kommission, der Interparlamentarischen Versammlung des ASEAN (AIPA), dem ASEAN-Sekretariat sowie den Regierungen und Parlamenten der ASEAN-Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 85 vom 8.4.1980, S. 83.
(2) ABl. L 154 vom 15.6.2012, S. 1.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0367.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0286.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0245.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0189.
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0058.
(8) ABl. C 188 E vom 28.6.2012, S. 57.
(9) ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 201.
(10) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 120.
(11) ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 154.
(12) ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 152.
(13) ABl. C 285 E vom 21.10.2010, S. 76.
(14) ABl. C 67 E vom 18.3.2010, S. 144.
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/83 |
P7_TA(2014)0031
Sraftaten im Zusammenhang mit Wildfauna und -flora
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2014 zu Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten (2013/2747(RSP))
(2016/C 482/12)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Resolution der Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege der Vereinten Nationen vom April 2013, die im Juli 2013 vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen verabschiedet wurde und in der den Mitgliedstaaten nahegelegt wird, den illegalen Handel mit wildlebenden Tieren und Pflanzen als schwere Straftat zu behandeln, wenn organisierte kriminelle Gruppen beteiligt sind, und ihn somit mit Menschen- und Drogenhandel gleichzusetzen, |
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unter Hinweis auf die Untersuchungen von Interpol und des Internationalen Tierschutz-Fonds zum Online-Handel mit Elfenbein in der EU, aus denen hervorgeht, dass die strafrechtliche Verfolgung von im Internet begangenen Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten noch am Anfang steht und dass in der EU konkrete Rechtsvorschriften über den elektronischen Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten eingeführt werden müssen, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Februar 2013 zu den strategischen Zielen der EU der Europäischen Union für die 16. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) vom 3. bis 14. März 2013 in Bangkok (Thailand) (1), |
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unter Hinweis auf die Ergebnisse der 16. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (CoP16), auf der die Vertragsparteien zahlreiche konkrete Maßnahmen gegen Wilderei und den Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten beschlossen haben, darunter auch die Entscheidungen 16.39-16.40 und die Entscheidungen 16.78-16.83, |
— |
unter Hinweis auf das CITES-Übereinkommen, das in der EU auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch die Überwachung des Handels (2) und auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates umgesetzt (3) wird, |
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unter Hinweis auf die am 2. Dezember 2011 verabschiedete Empfehlung Nr. 155(2011) des Ständigen Ausschusses des Berner Übereinkommens betreffend die illegale Tötung von Wildvögeln, die Fangjagd auf Wildvögel und den Handel mit Wildvögeln sowie den darauf beruhenden Fahrplan der Kommission betreffend die Beseitigung der illegalen Tötung von Wildvögeln, der Fangjagd auf Wildvögel und des Handels mit Wildvögeln (12/2012), |
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unter Hinweis auf die unlängst durch die USA, die Philippinen und Gabun ergriffenen Initiativen, ihren Vorrat an illegalem Elfenbein zu zerstören, um die Öffentlichkeit für die zunehmende Nachfrage nach Elfenbein, den zunehmenden illegalen Handel und die zunehmende Wilderei zu sensibilisieren und den Wildtierhandel zu bekämpfen, |
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unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Staats- und Regierungschefs von elf afrikanischen Elefanten-Arealstaaten vom 26. September 2013 im Rahmen der Verpflichtung der „Clinton Global Initiative“ hinsichtlich der Partnerschaft für die Rettung der afrikanischen Elefanten, in der andere Staaten dazu aufgefordert werden, ein nationales Moratorium für alle gewerblichen Einfuhren, Ausfuhren sowie Inlandsverkäufe und –ankäufe von Stoßzähnen und Elfenbeinerzeugnissen zu verhängen oder zu bestätigen, bis wildlebende Elefanten nicht mehr von Wilderei bedroht sind, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche: Empfohlene Maßnahmen und Initiativen (Schlussbericht) (4), insbesondere Ziffer 127, sowie seine Entschließung vom 11. Juni 2013 zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche: Empfohlene Maßnahmen und Initiativen (Zwischenbericht) (5), |
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unter Hinweis auf die Ergebnisse des vom Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit am 27. Februar 2013 in Brüssel abgehaltenen Workshops zu internationalen Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, |
— |
unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission vom 29. Oktober 2013 zu Straftaten im Zusammenhang mit freilebenden Arten (O-000123/2013 — B7-0529/2013), |
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gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, wie etwa Wilderei, illegales Ernten, die Verbringung illegal erworbener Erzeugnisse aus wildlebenden Arten und entsprechender Folgeerzeugnisse und der illegale Verkauf und Gebrauch dieser Produkte in den Abnehmerländern, heute eine grenzüberschreitende organisierte kriminelle Aktivität von großer Bedeutung mit einem Umsatz von mindestens 19 Mrd. USD pro Jahr darstellen, die damit nach dem Drogenhandel, der Fälschung von Zahlungsmitteln und dem Menschenhandel an vierter Stelle der weltweit begangenen Straftaten stehen; |
B. |
in der Erwägung, dass der illegale Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten oft über grenzüberschreitende organisierte kriminelle Netzwerke erfolgt und diesen sowie militanten Rebellengruppen als Einnahmequelle dient; |
C. |
in der Erwägung, dass Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten eine Bedrohung für die betroffenen Tiere sowie für die Erhaltung der jeweiligen Tier- und Pflanzenarten und der örtlichen Ökosysteme insgesamt sind; |
D. |
in der Erwägung, dass Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in zahlreichen Ländern zu einer ernsthaften Bedrohung für die Sicherheit, die politische Stabilität, die Wirtschaft, die lokalen Existenzgrundlagen, die natürlichen Ressourcen und das kulturelle Erbe geworden sind; in der Erwägung, dass die Maßnahmen, die zur wirksamen Bekämpfung dieser Bedrohung erforderlich sind, oftmals über die alleinige Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden im Bereich Umwelt- oder Artenschutzvergehen oder der einzelnen Länder bzw. Regionen hinausgehen; |
E. |
in der Erwägung, dass der illegale Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten eine ernstzunehmende Bedrohung nicht nur für die Sicherheit, die Rechtsstaatlichkeit und die Entwicklung der Bevölkerung vor Ort, in deren Umgebung die wildlebenden Tiere und Pflanzen dezimiert werden, sondern auch für den Frieden und die Sicherheit jener Staaten und Regionen, in denen sie leben, sowie für die weltweite nachhaltige Entwicklung darstellt; |
F. |
in der Erwägung, dass für die Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten auf höchster politischer Ebene sowie zwischen Strafverfolgungsbehörden auf internationaler und nationaler Ebene weltweit koordinierte Maßnahmen erforderlich sind und dass eine wirksame Nutzung der Instrumente zur Unterstützung der Strafverfolgungs- und Strafrechtssysteme notwendig ist; |
G. |
in der Erwägung, dass der legale Handel als Deckmantel des illegalen Handels dienen und die Wilderei begünstigen wird, solange eine starke Nachfrage nach Erzeugnissen aus wildlebenden Arten besteht und keine strikte Strafverfolgung betrieben wird; |
1. |
hebt hervor, dass die EU wichtiger illegaler Markt und Umschlagplatz für wildlebende Tier- und Pflanzenarten ist; hebt hervor, dass die Erträge aus dem illegalen Handel mit bedrohten Arten Schätzungen von Europol zufolge zwischen 18 und 26 Mrd. EUR jährlich betragen, wobei die EU weltweit der wichtigste Zielmarkt ist; |
2. |
betont, dass mit dem CITES-Übereinkommen dafür Sorge getragen werden soll, dass der internationale Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten keine Bedrohung für das Überleben dieser Arten in freier Natur darstellt; |
3. |
äußert sich bestürzt darüber, dass sich allein die Erträge aus dem illegalen Online-Handel mit Erzeugnissen aus wildlebenden Tier- und Pflanzenarten gemäß dem im Februar 2011 vorgelegten Bericht der nichtstaatlichen Organisation „Global Financial Integrity“ zur grenzüberschreitenden Kriminalität in den Entwicklungsländern auf schätzungsweise 10 Mrd. USD im Jahr belaufen; |
4. |
bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass zunehmend Verflechtungen zwischen Personen und Geldern, die mit dem Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in Verbindung stehen, und anderen Formen des organisierten Verbrechens, beispielsweise Drogen- und Waffenhandel, Korruption und Betrug sowie bewaffnete Aktionen und Terrorismus, bestehen; |
5. |
äußert sich besorgt darüber, dass der illegale Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten für organisierte kriminelle Gruppen, insbesondere für die mit Schmuggel beschäftigten, verlockend ist, weil keine Kapazitäten zur Strafverfolgung vorhanden sind und weil hohe Gewinne erzielt werden und Strafen milde ausfallen; |
6. |
betont, dass nicht nur die internationalen Verhandlungen dringend aktiv und ehrgeizig unterstützt werden sollten, sondern auch ein optimaler rechtlicher Rahmen und Durchführungsbedingungen geschaffen werden sollten, so dass innerhalb der Union in Bezug auf diesen illegalen Handel keine Rechtslücken mehr bestehen, wenn die Europäische Union und die Mitgliedstaaten beabsichtigen, beim Schutz gefährdeter Arten tatsächlich eine Führungsrolle zu übernehmen; |
7. |
weist darauf hin, dass Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten eine ernstzunehmende Bedrohung für Rechtsstaatlichkeit und nachhaltige Entwicklung darstellen können; |
8. |
weist darauf hin, dass Wilderei von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten auch in der Europäischen Union vorkommt und dass seltene Arten, die besonders geschützt sind, und sogar gefährdete Arten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (Habitat-Richtlinie) und in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelrichtlinie) aufgeführt sind, immer noch getötet und gefangen werden sowie mit ihnen Handel getrieben wird; |
Maßnahmen in der EU
9. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, unverzüglich einen EU-Maßnahmenplan gegen Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und den entsprechenden Handel aufzulegen, in dem eindeutige Ziele und Fristen genannt werden; |
10. |
betont, dass die EU dem jüngst veröffentlichten Bericht des Artenschutznetzwerks TRAFFIC (6) zufolge ein wichtiger Umschlagsplatz für den illegalen Handel mit Erzeugnissen aus wildlebenden Tier- und Pflanzenarten wie Elfenbein und lebende Tiere ist und sich daher in einer sehr guten Ausgangslage befindet, um diesen Handel zu überwachen; |
11. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, für alle gewerblichen Einfuhren und Ausfuhren sowie Inlandsverkäufe und -ankäufe von Stoßzähnen und unbearbeiteten sowie bearbeiteten Elfenbeinerzeugnissen ein Moratorium zu verhängen, bis wildlebende Elefanten nicht mehr von Wilderei bedroht sind; |
12. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, sich anderen CITES-Vertragsparteien anzuschließen und ein klares Signal gegen den illegalen Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und gegen die Nachfrage nach entsprechenden Erzeugnissen auszusenden, indem sie das von ihnen gelagerte illegale Elfenbein zerstören; |
13. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, der Empfehlung 2007/425/EG der Kommission zur Festlegung einer Reihe von Maßnahmen zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels uneingeschränkt zu folgen; empfiehlt den Mitgliedstaaten, eingezogene Exemplare unverzüglich zu beschlagnahmen, um das CITES-Übereinkommen besser umzusetzen und lebende Tiere zu schützen; |
14. |
fordert die Kommission auf, den im Rahmen des CITES-Übereinkommens eingerichteten Ständigen Ausschuss in Bezug auf die Entscheidung 16.47 der CoP16 betreffend Bestimmungen zur Vereinheitlichung der Abgabe illegal gehandelter, beschlagnahmter Exemplare zu Maßnahmen aufzufordern, damit in Bezug auf den Austausch von Informationen und die rasche Rückverbringung beschlagnahmter lebender Tiere ein koordinierter Ansatz verfolgt wird; |
15. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, das Justizwesen in der EU durch Sensibilisierungskampagnen sowie eine verbesserte Ausstattung mit Mitteln und Ressourcen zu unterstützen, um dafür zu sorgen, dass Strafverfolgungsmaßnahmen in Fällen des illegalen Handels mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten wirksam und rechtlich vollumfassend umgesetzt werden und dass die entsprechenden Straftäter Strafen erhalten, die der Schwere ihrer Straftat entsprechen; fordert die Kommission daher auf, die Vereinheitlichung zwischen den Mitgliedstaaten gemäß der Empfehlung 2007/425/EG der Kommission zu rationalisieren, damit die Mitgliedstaaten, in denen das geringste Strafmaß vorgesehen ist, nicht als bevorzugter Einreisepunkt genutzt werden; |
16. |
fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt eingehend zu überwachen und zu beaufsichtigen, da in einigen Mitgliedstaaten immer noch keine wirksamen strafrechtlichen Sanktionen geschaffen wurden, wie sie in der Richtlinie für die Tötung und Zerstörung sowie den Besitz von geschützten Tieren und Pflanzen und die Entnahme von deren Exemplaren vorgesehen sind; |
17. |
fordert, dass die gegenwärtig vorhandenen Instrumente der EU zur Bekämpfung des illegalen Holzhandels und anderer Straftaten im Forstsektor im Einklang mit der Resolution der Vereinten Nationen vom Mai 2013, in der auch Verstöße gegen das Forstrecht aufgegriffen werden, überprüft werden, damit festgestellt werden kann, ob sie hinreichend sind und genügend Wirkung zeigen, um dem derzeit auf dem Gebiet der Union in großem Ausmaß verzeichneten illegalen Handel zu begegnen; |
18. |
weist darauf hin, dass es gegenwärtig in der EU nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Sanktionsregelungen der einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf den Handel, Fang und Besitz von geschützten Wildtieren gibt; betont, dass sich diese Unterschiede zwischen den Sanktionen in den einzelnen Mitgliedstaaten oftmals negativ auf die Wirksamkeit der Überwachungssysteme und die Effizienz des in den jeweiligen Mitgliedstaaten mit der Überwachung betrauten Personals auswirken; |
19. |
fordert, dass bei Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 angemessene Sanktionen verhängt werden, um Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten einen Riegel vorzuschieben, und dass überdies der Markt- und Erhaltungswert der betroffenen Art sowie die entstehenden Kosten berücksichtigt werden; fordert die Einführung eines Systems zur regelmäßigen Aktualisierung und Anpassung der Höhe der Sanktionen; |
20. |
betont, dass im Rahmen der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt die Definition von Handlungen, die als Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten gelten, vereinheitlicht wurden; weist darüber hinaus darauf hin, dass in der Richtlinie niedergelegt ist, dass die Mitgliedstaaten wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche Sanktionen festlegen, und fordert die Mitgliedstaaten daher auf, unverzüglich angemessene Strafmaße für Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten festzulegen; |
21. |
fordert die Kommission und den Rat auf, einschlägige Schulungen für den gesamten Durchsetzungsapparat über die einschlägigen Finanzinstrumente zu unterstützen; |
22. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten alle einschlägigen EU-Instrumente und nationalen Instrumente gegen organisierte Kriminalität, Korruption und Geldwäsche sowie die Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Anwendung zu bringen; |
23. |
fordert alle Mitgliedstaaten der EU auf, der Resolution der Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege der Vereinten Nationen vom April 2013 Rechnung zu tragen und ihre Rechtsvorschriften so aktualisieren, dass der illegale Handel mit wildlebenden Tieren und Pflanzen unter Beteiligung organisierter krimineller Gruppen als Straftat gewertet wird, die mit vier oder mehr Jahren Freiheitsentzug geahndet wird, sodass das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität als Grundlage für die internationale Zusammenarbeit und Rechtshilfe genutzt werden kann; |
24. |
fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, den Empfehlungen uneingeschränkt zu folgen, die aus der von Interpol und dem Internationalen Tierschutz-Fonds gemeinsam durchgeführten Untersuchung „Project Web“ zum Online-Handel mit Elfenbein in der EU hervorgehen; |
25. |
weist darauf hin, dass nicht mit Nachhaltigkeit und ethischen Grundsätzen zu vereinbarende Trophäenjagd zu einem starken Bestandsrückgang der in Anhang I und II des CITES-Übereinkommens verzeichneten gefährdeten Arten geführt hat, und fordert die Mitgliedstaaten auf, eine mögliche Überarbeitung der Rechtsvorschriften der Union über die Einfuhr von Jagdtrophäen in die Mitgliedstaaten der EU zu unterstützen und in Bezug auf alle in Anhang B dieser Bestimmungen aufgeführten Arten eine Einfuhrgenehmigung für Trophäen zu verlangen; |
26. |
nimmt die nachgewiesenen Fälle von in freier Wildbahn gefangenen Tieren zur Kenntnis, die durch die Anwendung weniger strikter Bestimmungen über die Zucht in Gefangenschaft „gewaschen“, d. h. legalisiert wurden; fordert die Kommission auf, die Entscheidungen 16.63–16.66 der CoP 16 betreffend Exemplare aus Zucht in Gefangenschaft und aus Ranching-Betrieben zu unterstützen und Mittel für eine Studie zur Verfügung zu stellen, in deren Rahmen die Problematik der angeblich in Gefangenschaft gezüchteten Arten dargestellt wird und Leitlinien für die Überprüfung von Anlagen ausgearbeitet werden; |
27. |
spricht sich dafür aus, innerhalb von Europol eine Sondereinheit mit umfassenden grenzüberschreitenden Befugnissen und Zuständigkeiten einzurichten, die auf Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten spezialisiert und mit ausreichendem Fachpersonal und ausreichenden Mitteln ausgestattet ist, um Informationen zentral zu erfassen und auszuwerten und um entsprechende Ermittlungen zu koordinieren, wodurch mehr gemeinsame Ermittlungen sowie ein stärker koordinierter strategischer Ansatz erreicht werden sollte; fordert, dass die Verbindungen zwischen den lokalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und den internationalen Aufsichtsbehörden optimiert und befördert werden, damit der Informationsaustausch verbessert und dadurch die Leistungsfähigkeit des lokalen Aufsichtspersonals und die Wirksamkeit ihrer Arbeit erhöht werden; |
28. |
fordert die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck auf, entsprechend den Empfehlungen von Interpol einzelstaatliche Arbeitsgruppen zum Schutz der Umwelt einzurichten (National Environmental Security Task Force, NEST) und sich über die vorgeschlagene Europol-Sondereinheit, die auf Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten spezialisiert ist, an koordinierten Maßnahmen zu beteiligen; |
29. |
fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Mittel, die von ihren Dienststellen für CITES bereitgestellt werden, ausreichen, um es der EU zu ermöglichen, vor dem Hintergrund des Inkrafttretens der Gaborone-Änderung des CITES-Übereinkommens eine Führungsrolle zu übernehmen; |
30. |
fordert die Kommission und den Rat auf, ihre handels- und entwicklungspolitischen Instrumente wirksam einzusetzen, um geeignete Programme für die bessere Umsetzung des CITES-Übereinkommens auszuarbeiten und Mittel für den Aufbau von Kapazitäten gegen Wilderei und den illegalen Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten bereitzustellen, insbesondere durch die Unterstützung, Stärkung und Ausweitung von Initiativen zur Strafverfolgung wie jene der Netzwerke zum Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in der ASEAN-Region bzw. am Horn von Afrika (ASEAN-WEN, HA-WEN), der Einsatzgruppe des Lusaka Abkommens (LATF) und von PAPECALF [Subregionaler Maßnahmenplan der COMIFAC-Länder zur Förderung der Umsetzung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu wildlebenden Tieren 2012 — 2017], deren Ziele die Einrichtung regionaler Fachzentren und die Ausarbeitung von Methoden der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sind; |
31. |
fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, proaktiv tätig zu werden, um die Unionsbürger dafür zu sensibilisieren, dass es sich bei Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten nicht um ein Problem handelt, das lediglich andere Kontinente betrifft, sondern um ein dringliches Problem unseres gesamten Planeten und unseres Ökosystems, das weltweit politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Auswirkungen mit sich bringt; |
Internationale Maßnahmen
32. |
fordert die Kommission und den Rat auf, die Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten als Priorität in die Planung der Finanzinstrumente für die Entwicklungshilfe, und zwar sowohl in die thematische als auch in die regionale Planung, aufzunehmen; |
33. |
begrüßt, dass Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten gemäß der Resolution der Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege der Vereinten Nationen vom 26. April 2013 inzwischen als ebenso schwerwiegende Form international organisierter Kriminalität wie der Menschen- und Drogenhandel zu betrachten sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre handels- und entwicklungspolitischen Instrumente wirksam einzusetzen, damit dieses internationale Übereinkommen umfassend umgesetzt wird; nimmt zur Kenntnis, dass eine der Prioritäten der EU für die 68. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen, die der Rat im Juni 2013 verabschiedet hat, weiterhin darin besteht, die Anstrengungen zur Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sowie des illegalen Holzeinschlags zu intensivieren und für verbesserte Verwaltungsstrukturen zu sorgen; |
34. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Dialog im Rahmen des CITES und im bilateralen Dialog mit Abnehmerländern alles in ihrer Macht stehende zu tun, damit legale Parallelmärkte auf internationaler Ebene und im Inland, die die Nachfrage nach stark gefährdeten Arten, beispielsweise nach Elefanten, Nashörnern und Tigern, steigern, geschlossen werden; |
35. |
weist darauf hin, dass im Rahmen des CITES Übereinkommens Mechanismen für Parteien bereitstehen, die das Übereinkommen nicht einhalten, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, diese umfassend zu nutzen, wenn dies gerechtfertigt ist; |
36. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen Treuhandfonds oder eine ähnliche Fazilität gemäß Artikel 187 der überarbeiteten Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union einzurichten, mit dem Schutzgebiete erhalten werden und der illegale Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sowie die Wilderei als Teil eines Maßnahmenplans zu Vorgehen gegen den illegalen Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten bekämpft werden; |
37. |
fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, das Internationale Konsortium für die Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten (International Consortium on combating Wildlife Crime, ICCWC) zu unterstützen, dem das CITES-Sekretariat, Interpol, das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung, die Weltbank und die Weltzollorganisation angehören, auch durch die Bereitstellung von Finanzmitteln und Fachexpertise, um den Aufbau von Kapazitäten durch Regierungen, den Austausch von Informationen und Erkenntnissen sowie die Durchsetzung und Einhaltung von Rechtsvorschriften durch Mitglieder des ICCWC zu fördern; |
38. |
begrüßt die Tatsache, dass auf dem letzten G-8-Gipfel in Lough Erne (Nordirland) im Juni 2013 beschlossen wurde, Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit geschützten oder gefährdeten wildlebenden Arten zu ergreifen und jenen regionalen und internationalen Organisationen politische und praktische Unterstützung zukommen zu lassen, die Anstrengungen unternehmen, damit Staaten ihre Grenzen besser überwachen und kontrollieren sowie kriminalitätsfördernde Faktoren wie Korruption, grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und illegalen Handel bekämpfen können, die die ordnungspolitischen Strukturen und die Rechtsstaatlichkeit zersetzen und in einigen Fällen eine wichtige Einnahmequelle für Terroristen darstellen; |
39. |
fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit afrikanischen und asiatischen Arealstaaten diese darin zu unterstützen, ihre Maßnahmen und Rechtsrahmen zu stärken, ihre Kapazitäten zur Strafverfolgung zu verbessern, wirksame Justizsysteme zu entwickeln und die Korruption zu bekämpfen, damit Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene besser bekämpft werden können, und zwar auch, indem die Umsetzung von Initiativen, beispielsweise des ICCWC-Instrumentariums, unterstützt und finanziert wird; |
40. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Maßnahmen und Rechtsrahmen zu festigen, die Strafverfolgungskapazität auszubauen, den Ansprüchen der Informationstechnik Rechnung zu tragen und wirksame Rechtssysteme zu schaffen, um Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten auf lokaler, einzelstaatlicher und regionaler Ebene besser zu bekämpfen, indem unter anderem Initiativen wie etwa des ICCWC-Instrumentariums und Schulungen für auf Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten spezialisierte Staatsanwälte unterstützt werden; |
41. |
fordert die Kommission auf, durch weltweite Koordinierungsmechanismen miteinander verflochtene regionale Strategien und Netze zur Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten auszubauen und in Anspruch zu nehmen, indem sie etwa das Programm von Interpol zur Bekämpfung von Umweltkriminalität, die Einrichtung einzelstaatlicher Arbeitsgruppen zum Schutz der Umwelt (National Environmental Security Task Force, NEST) und deren Integration in regionale Netze für die Strafverfolgung, wie etwa die Einsatzgruppe des Lusaka-Abkommens (LATF), HA-WEN, SAWEN (Netzwerk zum Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in Südafrika) und ASEAN-WEN, unterstützt; |
42. |
nimmt die hohe und weiter steigende Nachfrage nach illegalen Erzeugnissen aus wildlebenden Tier- und Pflanzenarten aus China und Südostasien zur Kenntnis und betont, dass dieses Problem auf die Tagesordnung des Dialogs zwischen der EU und Asien auf höchster politischer Ebene gesetzt werden muss; begrüßt in diesem Zusammenhang das zwischen Kommissionsmitglied Janez Potočnik und dem stellvertretenden chinesischen Forstminister Zhang Jianlong im Juli 2013 unterzeichnete Abkommen über gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten als einen wichtigen Schritt und strebt dessen vollständige Umsetzung an; |
43. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Fragen mit der Afrikanischen Union, der NEPAD (Neue Partnerschaft für die Entwicklung Afrikas), der AMCEN (African Ministerial Conference on the Environment) und der Kommission der Afrikanischen Union im Rahmen des anstehenden EU-Afrika-Gipfeltreffens 2014 zu erörtern, um für die nächste gemeinsame EU-Afrika-Strategie 2014–2020 Bereiche zu ermitteln, in denen in Bezug auf diese globale Herausforderung gemeinsam Maßnahmen ergriffen werden können; |
44. |
fordert die Kommission auf, den illegalen Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in die transatlantische Zusammenarbeit einzubeziehen, damit ein gemeinsamer Ansatz ausgearbeitet wird, in dessen Rahmen für wirksame rechtliche Regelungen gesorgt wird, mit denen verhindert wird, dass illegal gehandelte Erzeugnisse auf den europäischen und den amerikanischen Markt gelangen, und mit denen die Kommunikationswege für den Informationsaustausch über die Bewirtschaftung der Bestände wildlebender Tiere und Pflanzen und die Vorschriften für den Handel verbessert werden; |
45. |
legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, in den wichtigen Ländern Bemühungen zur ressortübergreifenden Arbeit zu unterstützen, um fundierte Kampagnen zur Senkung der Nachfrage auszuarbeiten und umzusetzen und dafür zu sorgen, dass für die Umsetzung dieser Strategien die entsprechenden langfristigen Investitionen getätigt werden; |
46. |
fordert die Kommission auf, die Entwicklung alternativer Existenzgrundlagen für die in direkter Nähe zu der betreffenden Art lebende Bevölkerung zu unterstützen, mit denen Erholung und Erhaltung der Bestände wildlebender Tiere nachweislich gefördert werden, und die Bevölkerung zudem in Maßnahmen zur Bekämpfung der Wilderei einzubeziehen; |
47. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eindeutige und wirksame Regelungen und Maßnahmen zu schaffen und umzusetzen, durch die der Konsum von Erzeugnissen aus bedrohten wildlebenden Tier- und Pflanzenarten verhindert wird, die Verbraucher über die Auswirkungen ihres Konsumverhaltens auf wildlebende Tier- und Pflanzenarten zu informieren und die erforderlichen Informationen über die Folgen und Gefahren bereitzustellen, die die unkontrollierte Verbreitung bestimmter gebietsfremder Arten in einheimischen Ökosystemen nach sich zieht; |
o
o o
48. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem CITES-Sekretariat, Interpol, Europol, dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung, der Weltbank und der Weltzollorganisation zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0047.
(2) ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.
(3) ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0444.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0245.
(6) http://ec.europa.eu./environment/cites/pdf/Overview%20significant%20seizures.pdf
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/89 |
P7_TA(2014)0032
Europas Reindustrialisierung zur Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkei
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2014 zur Reindustrialisierung Europas zwecks der Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit (2013/2006(INI))
(2016/C 482/13)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf Titel XVII des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 173 (ehem. Artikel 157 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft), in dem es um die Industriepolitik der Union geht und insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union erwähnt wird, |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2012 mit dem Titel „Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung — Aktualisierung der Mitteilung zur Industriepolitik“ (COM(2012)0582), |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz (1), |
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 29. November 2012 für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der EU für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (COM(2012)0710), |
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 30. November 2011 für eine Verordnung über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (2014-2020) (COM(2011)0834), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 31. Juli 2012 mit dem Titel „Strategie für die nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit des Baugewerbes und seiner Unternehmen“ (COM(2012)0433), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 25. Juni 2008 mit dem Titel „Vorfahrt für KMU in Europa Der „Small Business Act“ für Europa (COM(2008)0394), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 4. November 2008 mit dem Titel „Die Rohstoffinitiative — Sicherung der Versorgung Europas mit den für Wachstum und Beschäftigung notwendigen Gütern“ (COM(2008)0699), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2010 mit dem Titel „Leitinitiative der Strategie Europa 2020 — Innovationsunion“ (COM(2010)0546), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. September 2011 mit dem Titel „Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“ (COM(2011)0571), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2011 mit dem Titel „Industriepolitik: Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit“ (COM(2011)0642), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 2011 mit dem Titel „Energiefahrplan 2050“ (COM(2011)0885), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 13. Februar 2012 mit dem Titel „Innovation für nachhaltiges Wachstum: eine Bioökonomie für Europa.“ (COM(2012)0060), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 30. Mai 2012 mit dem Titel „Maßnahmen für Stabilität, Wachstum und Beschäftigung“ (COM(2012)0299), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 26. Juni 2012 mit dem Titel „Eine europäische Strategie für Schlüsseltechnologien — Eine Brücke zu Wachstum und Beschäftigung“ (COM(2012)0341), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. März 2013 mit dem Titel „Grünbuch — Langfristige Finanzierung der europäischen Wirtschaft“ (COM(2013)0150), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 27. März 2013 mit dem Titel „Grünbuch — Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ (COM(2013)0169), |
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in Kenntnis der zusammen mit der Mitteilung der Kommission vom 4. November 2008 mit dem Titel „Die Rohstoffinitiative — Sicherung der Versorgung Europas mit den für Wachstum und Beschäftigung notwendigen Gütern“ vorgelegten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (COM(2008)0699 — SEC(2008)2741), |
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in Kenntnis der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 26. September 2012 mit dem Titel „Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Hochqualitätsgüter-Branche“ (SWD(2012)0286), |
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in Kenntnis des zusammen mit der Mitteilung „Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung — Aktualisierung der Mitteilung zur Industriepolitik“ vorgelegten Arbeitsunterlage der Kommission vom 10. Oktober 2012 (SWD(2012)0297), |
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in Kenntnis der Arbeitsunterlage der Kommission vom 10. Oktober 2012 mit dem Titel „European Competitiveness report 2012. Reaping the benefits of Globalisation“ (Europäischer Bericht über die Wettbewerbsfähigkeit 2012. Von den Vorteilen der Globalisierung profitieren) (SWD(2012)0299), |
— |
in Kenntnis der Arbeitsunterlage der Kommission vom 11. April 2013 mit dem Titel „Industrial Relations in Europe 2012“ (Arbeitsbeziehungen in Europa 2012) (SWD(2013)0126), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 18. Juni 2013 mit dem Titel „Folgemaßnahmen der Kommission zu den 10 wichtigsten Konsultationen der KMU zur EU-Regulierung“ (COM(2013)0446), |
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in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. April 2013 mit dem Titel „Strategie für die nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit des Baugewerbes und seiner Unternehmen“ (2), |
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in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. März 2013 mit dem Titel „Mitwirkung und Beteiligung der Arbeitnehmer als Grundpfeiler guter Unternehmensführung und ausbalancierter Wege aus der Krise“ (3), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2010 zu Investitionen in die Entwicklung von Technologien mit geringen CO2-Emissionen (SET-Plan) (4), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2010 zur Weiterentwicklung des Beschäftigungspotenzials einer neuen, nachhaltigen Wirtschaft (5), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zu Menschenrechten, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen (6), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2011 zu einer Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung (7), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2011 zu einer erfolgreichen Rohstoffstrategie für Europa (8), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Mai 2012 zu einem ressourcenschonenden Europa (9), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juni 2012 mit dem Titel „Die Binnenmarktakte und die nächsten Schritte für das Wachstum“ (10), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2012 zu kleinen und mittleren Unternehmen (KMU): Wettbewerbsfähigkeit und Geschäftsmöglichkeiten (11), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. November 2012 zu den Umweltauswirkungen von Tätigkeiten zur Gewinnung von Schiefergas und Schieferöl, (12) |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. November 2012 zu Industrie-, Energie- und anderen Aspekten von Schiefergas und -öl (13), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2013 zum Energiefahrplan 2050, Energie für die Zukunft (14), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2012 zu einem Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050 (15), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Mai 2013 über aktuelle Herausforderungen und Chancen für erneuerbare Energieträger auf dem europäischen Energiebinnenmarkt, (16), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Mai 2013 zu regionalen Strategien für Industriegebiete in der Europäischen Union (17), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juni 2013 über den sozialen Wohnungsbau in der Europäischen Union (18), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Juli 2013 zu dem Beitrag der Genossenschaften zur Überwindung der Krise (19), |
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unter Hinweis auf seine Aussprache vom 4. Februar 2013, die auf die Erklärung der Kommission zum Wiederaufschwung der europäischen Wirtschaft vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Schwierigkeiten (2013/2538(RSP)) folgte, |
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in Kenntnis der Schlussfolgerungen der 3208. Sitzung des Rates (Wettbewerbsfähigkeit) am 10. und 11. Dezember 2012 mit dem Titel „Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung“, |
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in Kenntnis des Berichts mit dem Titel „EU industrial structure 2011 — Trends and Performance“ (Die Industriestruktur der EU 2011 — Trends und Leistungsfähigkeit) des Jahres 2011, der im Namen der Kommission erstellt wurde, |
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in Kenntnis des Berichts, der aus einer Studie der Initiativen der Strategie Europa 2020 mit dem Titel „Eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung“ hervorging, durchgeführt im April 2013 im Namen des Ausschusses der Regionen, |
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in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Juni 2013 mit dem Titel „Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung. Aktualisierung der Mitteilung zur Industriepolitik“’ (20), |
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in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 11. April 2013 mit dem Titel „Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung“ (21), |
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gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0464/2013), |
A. |
in der Erwägung, dass die europäische Industrie eine noch nie da gewesene Krise durchlebt und außerdem eine Vielzahl an Handicaps aufweist, die ihrer Wettbewerbsfähigkeit schaden; |
B. |
in der Erwägung, dass die von der Kommission dargelegten Zahlen ehrgeizig, aber mit Vorbehalt zu genießen sind, da sie von einer Vielzahl noch nicht ausreichend bekannter Faktoren abhängen; |
C. |
in der Erwägung, dass die europäische Industrie eine Schlüsselrolle bei der Bekämpfung der Krise spielt und ein wichtiger Teil der Lösung ist; |
D. |
in der Erwägung, dass die Wettbewerber der europäischen Industrie über Jahre hinweg konsequente industriepolitische Strategien entwickelt haben; |
E. |
in der Erwägung, dass die EU eine Strategie zur Bewältigung der Wirtschafts- und Finanzkrise und zur Ankurbelung einer neuen wirtschaftlichen Dynamik benötigt; |
F. |
in der Erwägung, dass die Kommission für ihren industriepolitischen Kurs, den sie mit ihrer Mitteilung zur Durchführung einer industriellen Kehrtwende eingeschlagen hat, zu loben ist; |
G. |
in der Erwägung, dass die gemeinsame Zukunft Europas als Industriestandort in einer Modernisierungsoffensive liegt, die Innovationszentren stärkt und Entwicklungsdefizite in industrie- und strukturschwachen Regionen beseitigt; |
H. |
in der Erwägung, dass durch die eingeschränkte Verfügbarkeit von Krediten die Investitionstätigkeit und dadurch Innovationen und die Einführung neuer effizienter Technologien behindert werden; in der Erwägung, dass eine Industriepolitik in Europa daher eine solide Finanzarchitektur zur Förderung von Investitionen erfordert; |
I. |
in der Erwägung, dass die Finanzierungsbedingungen in Südeuropa strenger sind und maßgeschneiderte Lösungen erfordern; |
J. |
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten sich an Methoden zur Umstrukturierung der Industrie orientieren sollten, die in Europa und anderen Ländern der Welt erfolgreich waren; |
K. |
in der Erwägung, dass die Kommission darauf hingewiesen hat, dass es den Industriebranchen der EU aufgrund der erwarteten Abnahme des globalen Lohngefälles gelingen kann, Europa wieder zu einem attraktiven Produktionsstandort zu machen; |
L. |
in der Erwägung, dass die Schaffung besserer allgemeiner Bedingungen für eine europäische Industriepolitik die Verwirklichung und das wirksame Funktionieren des Binnenmarktes der EU innerhalb einer sozialen Marktwirtschaft bedeutet; |
M. |
in der Erwägung, dass Europa vorrangig die herstellenden Sektoren und das Know-How sichern und gleichzeitig die Industrie in die Lage versetzen muss, ihre weltweite Wettbewerbsfähigkeit wiederzuerlangen; |
N. |
in der Erwägung, dass die Energiekosten für die Industrie und die zunehmenden Strompreisunterschiede zwischen Europa und den übrigen Industrieländern (insbesondere den Vereinigten Staaten von Amerika) eine zunehmende Rolle spielen werden, wenn den derzeitigen Tendenzen nicht angemessen entgegengewirkt wird; |
O. |
in der Erwägung, dass angesichts der weltweiten Herausforderungen Energie- und Ressourceneffizienz die Grundlage für die industrielle Umstrukturierung in Europa bilden müssen, falls die europäische Industrie ihre Wettbewerbsfähigkeit in Zukunft erhalten möchte; |
P. |
in der Erwägung, dass die EU einen industriepolitischen Ansatz benötigt, der Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und menschenwürdige Arbeit miteinander verbindet, um die großen gesellschaftlichen Herausforderungen zu meistern; |
Q. |
in der Erwägung, dass es erforderlich ist, die Kohärenz der Energie-, Klima-, Umwelt-, Industrie- und Handelspolitik der EU sicherzustellen, um ein Gleichgewicht zwischen den Zielen der Klimapolitik und des Umweltschutzes und den Zielen von RISE herzustellen; |
R. |
in der Erwägung, dass sich die Arbeitsproduktivität in den vergangenen Jahrzehnten wesentlich schneller entwickelt hat als die Ressourcenproduktivität, wobei die Arbeitskosten Schätzungen zufolge weniger als 20 % und die Kosten für Ressourcen 40 % der Kosten eines Produkts ausmachen; |
S. |
in der Erwägung, dass die EU zudem eine immense Innovationskapazität beherbergt und dass sechs Mitgliedstaaten zu den zehn der 50 innovativsten Ländern der Welt gehören; |
T. |
in der Erwägung, dass die Industriepolitik eine starke soziale Dimension hat, die sich auf alle Ebenen der Gesellschaft erstreckt; |
U. |
in der Erwägung, dass eine Europäische Industriepolitik eine leistungsfähige Arbeitnehmerschaft benötigt, durchschnittlich aber nur 7 % der gering qualifizierten Arbeitskräfte über eine Ausbildung verfügen; |
Eine Strategie „Renaissance of Industry for a Sustainable Europe (RISE): Principles, Goals and Governance“ (Erneuerung der Industrie für ein nachhaltiges Europa: Grundsätze, Ziele und Governance)
1. |
begrüßt den Fokus der Kommission auf die Industriepolitik (IP), da angesichts der Tatsache, dass die Industrie jeden vierten Arbeitsplatz schafft und Beschäftigung für rund 34 Mio. Menschen bietet, eine solche Schwerpunktsetzung für die wirtschaftliche Entwicklung und für die Wettbewerbsfähigkeit von wesentlicher Bedeutung ist und dadurch langfristiger Wohlstand gesichert wird sowie die Beschäftigungsprobleme gelöst werden; betont, dass die IP die vergleichsweisen Schwächen in der EU-Wirtschaft berücksichtigen muss, seien es die fehlenden Investitionen für FuE, die Energiepreisentwicklung, der bürokratische Verwaltungsaufwand oder die Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzierungen; stellt fest, dass die Industrie für 80 % der Ausgaben im Bereich FuE verantwortlich ist und dass annähernd 75 % der europäischen Exporte Industriegüter sind; betont, dass die Industrie für einen großen Teil der Wertschöpfung in der Wirtschaft verantwortlich ist, wobei jeder Arbeitsplatz in der Industrie ungefähr zwei weitere Arbeitsplätze im Zuliefer- und Dienstleistungsbereich schafft; |
2. |
betont, dass die zukünftige industrielle Stärke und Bedeutung Europas in einer Strategie zur Erneuerung der Industrie für ein nachhaltiges Europa (RISE) liegt, durch die technologische, unternehmerische, finanzielle, ökologische und soziale Innovation mit dem Ziel einer dritten industriellen Revolution vorangetrieben wird, einschließlich einer effizienten Strategie, um Europa zu reindustrialisieren, die europäische Industrie in ihrer Gesamtheit zu stärken und den steigenden sozialen Herausforderungen zu begegnen; ist der Auffassung, dass durch RISE neue Märkte, unter anderem für neue und innovative Produkte und Dienstleistungen, Geschäftsmodelle und kreative Unternehmer und Unternehmen, neue Arbeitsplätze und menschenwürdige Arbeit geschaffen werden können und eine industrielle Erneuerung angestoßen wird, die von wirtschaftlicher Dynamik, Selbstvertrauen und Wettbewerbsfähigkeit geprägt ist; ist der Ansicht, dass eine der Hauptprioritäten darin besteht, solide Produktionssektoren und Know-How aufrechtzuerhalten und dass offene Märkte, Energie- und Rohstoffverfügbarkeit sowie Innovationen, Energie- und Ressourceneffizienz die zentralen Bausteine einer solchen Wettbewerbsstrategie sind; weist darauf hin, dass eine zuverlässige und zukunftsorientierte Infrastruktur in den Bereichen Verkehr, Energieerzeugung und -verteilung sowie Telekommunikation ebenfalls von großer Bedeutung ist; |
3. |
ist der Ansicht, dass RISE in eine ökologische und soziale Marktwirtschaft eingebettet werden muss gemäß den Grundsätzen des Unternehmertums und des fairen Wettbewerbs, dem langfristigen Ziel der Internalisierung externer Effekte, soliden finanzpolitischen Maßnahmen sowie umweltbewussten wirtschaftlichen Rahmenregelungen; stellt fest, dass die Industriepolitik der Europäischen Union mit einer Vision für Innovationen, Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit in Einklang stehen muss, die die herstellenden Sektoren und die Kreislaufwirtschaft stärkt sowie das Know-How weiterentwickelt; betont die äußerst wichtige Funktion der Industrie und der Unternehmen als Förderer der Nachhaltigkeit und die Bedeutung der Transparenz in den Lieferketten; |
4. |
betont, dass RISE als Antwort auf dringende Herausforderungen (z. B. Überkapazitäten bei der Produktion, Umstrukturierungen und unlauterer Wettbewerb) in einigen Sektoren eine kurzfristige Agenda für die Sicherung der Produktionsmittel und des Know-how benötigt sowie einen innerhalb eines langfristigen Rahmens abgesteckten Fahr- und Zeitplan, der auf einem Ansatz mit klaren und unumstößlichen Absichten und Zielsetzungen und wissenschaftsbasierten Indikatoren sowie auf einem lebenszyklus- und kreislauforientierten Wirtschaftsansatz beruht, die Anreize ermöglichen und bieten, die der Lenkung von Investitionen in Kreativität, Qualifikation, Innovation und nachhaltige Technologien und der Förderung von Modernisierung, Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der industriellen Basis Europas durch eine an der Wertschöpfungskette orientierte Politik, die Unternehmen jeglicher Größe abdeckt, die Grundindustrien gebührend berücksichtigt und die Aufrechterhaltung der Produktionskette in Europa begünstigt, dienen; ist der Ansicht, dass die Modernisierung sowohl auf Schlüsselindustrien als auch auf neuen Industriezweigen aufbauen sollte und dass sie gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung wachstumsorientiert sein muss; |
5. |
betont, dass die Industriepolitik alle politischen Bereiche umfasst, die Auswirkungen auf die Industrie haben; erkennt an, dass die IP den großen, in der Strategie Europa 2020 dargelegten gesellschaftlichen und ökologischen Herausforderungen, Absichten und Zielsetzungen, darunter den künftigen Energie-, Ressourcen-, Beschäftigungs-, Industrie- und Klimazielen, begegnen und wirksam in den Prozess des Europäischen Semesters und in die nationalen Reformprogramme eingebunden werden muss, um die erforderlichen Bedingungen für Investitionen und gute Arbeitsplätze, insbesondere für junge Menschen, zu schaffen; fordert die Kommission auf, in Bezug auf ihre Verpflichtungen zugunsten der Industriepolitik eine bessere Kommunikation zu entwickeln, um das Vertrauen von Investoren, Arbeitnehmern und Bürgerinnen und Bürgern in das europäische Handeln wiederherzustellen; |
6. |
stellt fest, dass der Anteil der europäischen Industrie am gemeinsamen europäischen Bruttoinlandsprodukt (BIP) innerhalb von 15 Jahren von 20 auf 15 % gesunken ist; |
7. |
ist der Ansicht, dass mit RISE ehrgeizige und realistische industrielle Ziele verfolgt werden müssen; merkt an, dass zur Erreichung der Zielvorgabe von 20 % pro Jahr mindestens 400 000 neue Arbeitsplätze in der Industrie geschaffen werden müssten; befürwortet nachdrücklich das 20 %-Ziel und schlägt vor, das Ziel als Richtvorgabe im Einklang mit den 20-20-20-Zielen der EU zu betrachten; |
8. |
ist der Auffassung, dass diese Zielvorgaben das neue industrielle Umfeld wie die Integration von Produktion und Dienstleistungen sowie den Übergang zu einer datengesteuerten Wirtschaft und zu einer Produktion mit hohem Mehrwert, wiederspiegeln sollte; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, ihre Tätigkeiten zur Festlegung von Zielen zu bewerten und zu begründen und die Klassifikation der Industriezweige zu überdenken; |
9. |
betont, dass die Industriezweige dazu beitragen, Krisen zu überstehen — auch durch die Dienstleistungswirtschaft, die begleitend zu ihrer Produktion entsteht; |
10. |
fordert die Kommission auf, ihrer Zusage, sie werde Indikatoren für die Überwachung und Bewertung des Reindustrialisierungsprozesses ausarbeiten, Taten folgen zu lassen; betont, dass es sich dabei nicht nur um quantitative Indikatoren handeln darf, sondern auch um qualitative Indikatoren handeln muss, damit die Reindustrialisierung nachhaltig und mit dem Umweltschutz vereinbar gestaltet wird; |
11. |
erwartet, dass die Industrie durch die richtige Umsetzung von RISE unter Berücksichtigung des Lieferkettenmanagements sowie unter Einbeziehung spezifischer regionaler und lokaler Fertigungskulturen und der Nachfrage vor Ort und bei gleichzeitiger Förderung wichtiger aufstrebender und für eine nachhaltige Wirtschaft und Gesellschaft erforderlicher Wirtschaftszweige, wiederbelebt wird und das verarbeitende Gewerbe wieder in die EU zurückgeführt werden könnte; |
12. |
betont, dass RISE nur Erfolg haben wird, wenn die Strategie von einem angemessenen, klaren und vorhersehbaren makroökonomischen Rahmen gestützt wird, kollidierende Maßnahmen vermieden und die Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Mobilisierung öffentlicher und privater Investitionen und zur Förderung der weltweiten Wettbewerbsfähigkeit der EU erforderlich sind; bedauert, dass die derzeitige vorherrschende makroökonomische Politik in der EU nicht den angemessenen Zugang zu Kapital für Investitionen und Innovationen insbesondere für KMU schafft und damit einer Industriepolitik zuwiderläuft; fordert in diesem Zusammenhang eine grüne, nachhaltige und integrative Wachstumsstrategie für Europa und bedauert die Mittelkürzungen in der Teilrubrik 1A des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) durch den Rat, insbesondere bei den Programmen Horizont 2020, COSME und der Fazilität „Connecting Europe“; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Finanzkraft dieser Programme wesentlich zu stärken; |
13. |
betont, dass die Schaffung von Eigenmitteln im EU-Haushalt sich positiv auf die Reindustrialisierung Europas auswirken könnte; |
14. |
betont, dass die Industriepolitik der EU eindeutig definiert werden muss, da derzeit innerhalb der EU und den Mitgliedstaaten viele unterschiedliche Praktiken und Tendenzen im Bereich der Industriepolitik vorherrschen; |
15. |
begrüßt das übergreifende Konzept der Kommission im Hinblick auf die IP und unterstreicht die Bedeutung eines ganzheitlichen, sowohl kohärenten als auch abgestimmten Ansatzes in Bereichen, in denen alle anderen Politikfelder (Wettbewerb, Handel, Energie, Umwelt, Innovation, Strukturfonds, Binnenmarkt usw.) die Ziele von RISE berücksichtigen; verweist in diesem Zusammenhang auf die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), die beweist, dass integriertes und innovatives Handeln im Bereich der IP erfolgreich möglich ist, Wachstum und Beschäftigung schafft, die eigene Integration fördert und sozialpartnerschaftlicher Natur ist; ist der Auffassung, dass RISE eher auf einem horizontalen als einem vertikalen IP-Konzept beruhen sollte; ist der Ansicht, dass sektorspezifische Maßnahmen Wertschöpfungsketten und Aktivitätscluster mit hohem Wachstumspotenzial unterstützen sollten und mit sektoraler Spezialisierung zur Förderung von High-Tech-Strategien und solchen mit hohem Mehrwert, und zur Förderung von Innovation, Qualifikation, Unternehmertum, Beschäftigung und Kreativität verbunden sein müssen, und dies alles unter gebührender Berücksichtigung der Grundindustrien; nimmt diesbezüglich die sektoralen Strategien im Automobil- (Cars 2020) und Stahlbereich (Stahlaktionsplan) zur Kenntnis und fordert die Kommission auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um solche Strategien umzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, den Sektoren mit solidem Know-how, hohem Investitionsgrad in FuE und hoher Mehrwertschaffung, einschließlich Prozessinnovationen, gebührende Beachtung zu schenken; |
16. |
empfiehlt der Kommission, die Wertschöpfung der industriellen Produktion in der EU in den internationalen Produktionsketten eingehend und nach Sektoren gegliedert zu untersuchen, um festzustellen, wie stark die jeweiligen Industriezweige in den einzelnen Mitgliedstaaten verankert sind, und um eine erfolgreichere gemeinsame Strategie zur Verteidigung der industriepolitischen Interessen der EU zu konzipieren; |
17. |
ist der Ansicht, dass die EU Union einen intelligenten Mix zwischen privater Industrie und öffentlichen Institutionen braucht, um die Bildung von Wertschöpfungsketten in der EU zu verstärken; |
18. |
betont, dass die künftige Kohäsionspolitik eine der wichtigsten EU-Maßnahmen sein wird, mit der die Innovationsfähigkeit der Industrie durch intelligente Spezialisierung gefördert wird, um die Herausforderungen im Zusammenhang mit nachhaltig erzeugter Energie, dem Klimawandel und der effizienten Nutzung von materiellen und personellen Ressourcen anzugehen; vertritt daher die Ansicht, dass die Unterstützung durch die künftige Kohäsionspolitik und die europäischen Struktur- und Investitionsfonds für die Reindustrialisierung der EU und ihrer Regionen durch eine wirklich moderne Industriepolitik entscheidend ist, wobei diese inklusiv, nachhaltig, energieeffizient und in hohem Maße wettbewerbsgeprägt sein muss; fordert eine Verbesserung der Koordinierung und der Synergien zwischen der Kohäsionspolitik und den Programmen im Rahmen von „Horizont 2020“, um regionale Innovationszentren zu schaffen und die Innovationsfähigkeit auf regionaler Ebene zu maximieren; |
19. |
stimmt mit der Kommission darin überein, dass die IP mit einer wirksamen, integrierten Steuerungsstruktur einschließlich Überwachung ihrer Aktivitäten ausgestattet sein muss; erinnert an die Empfehlung des Parlaments im Lange-Bericht über eine Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung, mit den betroffenen Generaldirektionen eine ständige Task Force „Industriepolitik“ einzurichten, die die Richtung und die Maßnahmen der entsprechenden Akteure berücksichtigt und die Umsetzung dieser Politik koordiniert und überwacht; hebt hervor, dass das Europäische Parlament regelmäßig über die Entwicklung der IP in Kenntnis gesetzt werden sollte und fordert die Kommission auf, dem Parlament jährlich über den Fortschritt von RISE Bericht zu erstatten und auch darüber, inwieweit mit den vorhandenen Instrumenten die darin festgelegten Ziele erreicht werden; schlägt vor, dass die Task Forces für die Bereiche für vorrangige Maßnahmen ebenfalls einen Jahresbericht veröffentlichen; fordert die Kommission zudem auf, die Herausforderungen aufgrund von Überkapazitäten und Umstrukturierungen, mit denen die europäische Industrie und bestimmte Sektoren konfrontiert sind, zu untersuchen und zu ermitteln, um kurzfristige Lösungen vorzuschlagen, und fordert die Kommission auf, jegliche Standortverlagerung europäischer Produktionsunternehmen zu überwachen; betont, dass RISE eine Allianz aus und eine Partnerschaft mit Interessensgruppen aus unterschiedlichen Sektoren der Industrie (einschließlich der KMU), den Gewerkschaften, der akademischen Welt und der Zivilgesellschaft wie Verbraucherschützer und Nichtregierungsorganisationen benötigt; fordert die Kommission auf, zur Förderung von RISE uneingeschränkt von Artikel 173 Absatz 2 AEUV Gebrauch zu machen und ihre Ressourcen besser auszuschöpfen; unterstreicht die Wichtigkeit einer verbesserten Kommunikation der Union, um die Bürgerinnen und Bürger, und insbesondere junge Menschen, hinsichtlich der IP der EU zu informieren, um die Bedeutung der europäischen Industrie, ihrer Berufe und ihres Know-how besser zu verdeutlichen; |
20. |
ist der Auffassung, dass RISE darauf ausgerichtet sein muss, Europa zu einem attraktiven und wettbewerbsfähigen Standort zu machen, damit Investitionsströme in die gesamte EU und in ihre Regionen gelenkt werden, insbesondere in den Süden Europas, um das Wachstum, vor allem durch intelligente Spezialisierung und Clusterbildung, einschließlich grenzüberschreitender und regionaler Cluster sowie entsprechender Unternehmensnetze, neu zu beleben; |
21. |
begrüßt die Bemühungen von Vizepräsident Antonio Tajani, die IP enger mit dem Rat (Wettbewerbsfähigkeit) abzustimmen; erkennt an, dass eine IP für RISE eine gemeinsame Grundlage für die EU bilden sollte und betont, dass dabei jedoch die unterschiedlichen nationalen und regionalen Bedingungen berücksichtigt werden müssen und dass sie mit der IP der Mitgliedstaaten koordiniert werden muss; befürwortet einen gestärkten Rat (Wettbewerbsfähigkeit), der in Abstimmung mit der Kommission zur vertikalen Abstimmung der politischen Maßnahmen auf europäischer, regionaler und mitgliedstaatlicher Ebene beiträgt; stellt fest, dass unter anderem eine intelligente Regulierung und die Senkung der Verwaltungslast unabdingbare Rahmenbedingungen für industrielles Wachstum sind; |
22. |
ist der Ansicht, dass die verschiedenen Ebenen der Gebietseinheiten in vollem Umfang miteinbezogen werden sollten und diese Ebenen im Hinblick auf die Festlegung von Prioritäten, die Ermittlung des Potenzials und der Stärken der Industrie in ihrem Hoheitsgebiet sowie im Hinblick auf die Förderung der Entwicklung der KMU koordinierte Maßnahmen beim Reindustrialisierungsprozess ergreifen sollten; weist darauf hin, dass KMU einen Vorteil darstellen, da sie durch ihre Größe und ihr Reaktionsvermögen auf Veränderungen reagieren können, erinnert jedoch daran, dass KMU am schwersten von der Krise getroffen wurden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, spezielle Programme zur Unterstützung und Begleitung der KMU einzuführen und KMU in ihrem Bereich den Weg zur Industriespitze zu ebnen; begrüßt die vom Ausschuss der Regionen geleistete Arbeit sowie die Arbeit der Kommission im Hinblick auf Strategien zur intelligenten Spezialisierung für die Anpassung der EU-Mittel an die Ziele der Strategie Europa 2020; |
23. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, bei möglichen Änderungen der Verträge — durchweg im Rahmen der internationalen Rechtsordnung — eine Gemeinsame Industriepolitik mit ähnlichen Zielsetzungen und Mitteln wie im Fall der Gemeinsamen Agrarpolitik zu beschließen, das heißt eine tatsächliche transnationale Abstimmung in Richtung einer gemeinsamen Strategie mit weitreichenden finanziellen Mitteln sowie Instrumenten der Marktregulierung, wie sie in den anderen großen internationalen Handelszonen vorhanden sind, beispielsweise ein Instrument der Währungspolitik oder Regelungen über staatliche Beihilfen, die an die Bedürfnisse der europäischen Industrie angepasst sind; |
24. |
begrüßt das Interesse der Kommission an Erzeugern, besonders auch an industriellen Erzeugern, und nicht nur an Verbrauchern; |
25. |
bedauert, dass in dem Kommissionsvorschlag Maßnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping, zur Arbeitnehmerteilhabe und zur Restrukturierung fehlen; |
Eine Offensive für Innovation, Effizienz und nachhaltige Technologie
26. |
betont, dass eine Strategie für Innovation, Effizienz, neue Technologien, einschließlich nachhaltiger Technologien, unter Einsatz neuer Geschäftsmodelle, Kreativität und fortschrittlicher Herstellung, über das Potenzial verfügt, die industrielle Basis der EU zu erneuern und zu modernisieren und den Kern ihrer regionalen und globalen Wettbewerbsfähigkeit zu stärken; ist der Ansicht, dass Innovation übergreifend und unter Berücksichtigung aller Interessengruppen gefördert werden muss, von der Produktionsstätte über nichttechnologische Innovation bis hin zu FuE im High-Tech-Bereich in Forschungslaboren; stellt in diesem Zusammenhang fest, wie wichtig es ist, Mitarbeiter proaktiv in den Innovationsprozess einzubinden und so innovativen Unternehmen Anreize zu bieten, die in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht führend sind. unterstreicht die Notwendigkeit, ein günstiges Umfeld zu schaffen und sieht es als wesentlich an, entsprechende Voraussetzungen für die Geschäftstätigkeit und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen; erachtet es als notwendig, die Wissensgrundlage in Europa zu stärken, der Fragmentierung durch die Förderung von Spitzenleistungen in Wissenschaft und Bildung entgegenzuwirken, die Voraussetzungen zur Umsetzung guter Ideen in handelbare Güter zu schaffen und den Zugang innovativer Unternehmen zu Finanzmitteln zu verbessern, indem ein investitionsfreundliches Umfeld geschaffen wird und die sozialen und geografischen Ungleichheiten durch die Verbreitung des Nutzens der Innovation im gesamten europäischen Raum beseitigt werden; betont in diesem Zusammenhang, dass der jährliche Innovationsbericht der Kommission („Innovation Union Scoreboard 2013“) besonders berücksichtigt werden sollte, der aufzeigt, wie Innovationen sich auf die Stärkung der nachhaltigen Wettbewerbsfähigkeit auswirken, in dem eine vergleichende Bewertung der Forschungs- und Innovationsleistung der Mitgliedstaaten vorgenommen wird und in dem die relativen Stärken und Schwächen der Forschungs- und Innovationssysteme der Mitgliedstaaten aufgeführt werden; |
27. |
ist der Ansicht, dass der Forschungs- und Innovationsfonds der EU als Katalysator dienen und im Zusammenspiel mit verschiedenen europäischen, nationalen und regionalen Instrumenten und Fonds verwendet werden sollte; erinnert an das 3 %-Ziel für FuE, von dem zwei Drittel durch den Privatsektor aufgebracht werden; unterstützt die Einrichtung öffentlich-privater Partnerschaften (ÖPP) im Rahmen von Horizont 2020 und fordert die Kommission auf, eine ausreichende Mobilisierung von Investitionen aus dem Privatsektor sicherzustellen; |
28. |
begrüßt den Anteil von 4 % der Mittel, die im Rahmen von Horizont 2020 mittels eines KMU-spezifischen Instruments eingesetzt werden; |
29. |
begrüßt den Fokus der Kommission auf Ökodesign, Recyclingfähigkeit mit Cradle-to-Cradle-Bestimmungen, neue Nachhaltigkeitskriterien für Bauprodukte und -verfahren sowie Ressourceneffizienz im Rahmen des kreislauforientierten Wirtschaftskonzepts; fordert Gesetzesvorschläge und Studien zur Ressourceneffizienz, damit die Realisierbarkeit einer Investition auf Grundlage von Kriterien im Hinblick auf Effizienz, Rentabilität und langfristige Auswirkungen berücksichtigt werden kann; fordert die Kommission auf, das Lebenszyklus-Konzept durch eine integrierte Produktpolitik (IPP) weiter zu fördern, bei der der gesamte Lebenszyklus des Produkts berücksichtigt wird (Cradle-to-Cradle-Konzept); |
30. |
begrüßt die Aktionsbereiche der Kommission sowie mögliche ÖPP; zeigt sich allerdings besorgt, dass „Big Data“ und Entwicklungen in den Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) nicht ausreichend berücksichtigt werden; fordert die Kommission auf, diese Entwicklungen angemessen einzubinden; ist der Auffassung, dass Breitbanddienste für die Entwicklung der Industrie der EU von entscheidender Bedeutung sind und einen Beitrag zum Wirtschaftswachstum und zur Beschäftigung in der EU leisten könnten und dass deshalb die Förderung von Investitionen in Breitbandeinrichtungen weiterhin zu den Prioritäten der EU gehören sollte, um Breitbandnetze mit hoher Kapazität und Glasfaser in den Zugangsnetzen umzusetzen; fordert die Kommission auf, die Clusterbildung in allen Aktionsbereichen zu unterstützen, um Synergien und Übertragungseffekte zu fördern; |
31. |
betont die Schlüsselrolle der IKT beim Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft, unter Einbeziehung von Bereichen wie Dematerialisierung, Ökomonitoring, Effizienz im Verkehrs- und Logistikwesen, elektronische Dienstleistungen und Gesundheitswesen; begrüßt die neue europäische Industriestrategie für die Elektronik, die darauf abzielt, die Chip-Produktion der EU auf 20 % der Weltproduktion zu verdoppeln; besteht auf der weiteren Förderung der Anwendung der IKT in traditionellen Wirtschaftszweigen und auf der Entwicklung neuer digitaler Produkte und Dienstleistungen, die zu den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung beitragen; |
32. |
begrüßt den Aktionsbereich zu fortschrittlicher Herstellung; ist der Ansicht, dass dieser Bereich von ÖPP wie SPIRE profitieren würde; ist der Ansicht, dass die Einführung einer Wissens- und Informationsgemeinschaft bis zum Jahr 2016 im Bereich der mehrwertorientierten Fertigung eine Priorität darstellt; fordert die Kommission auf, die Erfahrungen des EPEC (das Europäische ÖPP-Kompetenzzentrum der EIB) in zukünftige ÖPP einzubeziehen; fordert die Kommission auch auf, zwischen den Mitgliedstaaten, der Industrie und den Forschungseinrichtungen Synergien in Bezug auf die fortschrittliche Herstellung zu schaffen; fordert die Kommission auf, zu untersuchen, inwieweit das National Network for Manufacturing Innovation der USA als Vorbild dienen könnte; |
33. |
begrüßt den Aktionsbereich zu intelligenten Netzen und ist der Ansicht, dass eine Ausweitung des Anwendungsbereichs und zusätzliche Vorschläge für diesen Aktionsbereich von Vorteil wären; empfiehlt, dass die Arbeit der Kommission hierbei auch die Aspekte einer angemessenen Energieinfrastruktur, Speicher- sowie Reservekapazitäten beinhalten sollte, die von der Kommission erwähnt wurden, wie etwa ein hocheffizientes Stromnetz mit Verbindungsleitungen, die einen Beitrag zur Vollendung des Binnenmarktes für Energie leisten und es ermöglichen, mit erneuerbaren Energiequellen wie etwa Offshore-Windenergie umzugehen, sowie eine digitale Hochtechnologie-Infrastruktur; |
34. |
fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine Clusterpolitik und eine Politik der Clusternetze in Form einer Zusammenarbeit, insbesondere in Wertschöpfungsketten, zwischen verbundenen Unternehmen, Zulieferern, Dienstleistern, Hochschulen und Forschungszentren vorzulegen, wodurch auch die Entstehung von Clustern auf organische Weise nach einem Bottom-up-Verfahren als Antwort auf die Bedürfnisse der Unternehmen und/oder Forschung gefördert würde; betont die Bedeutung der Schaffung grenzüberschreitender Cluster, insbesondere zur Einbeziehung strukturell schwächerer Regionen in die europäische Wertschöpfungskette der Industrie, auf der Grundlage eines EU-weiten Wettbewerbs, der die Beteiligung der unterrepräsentierten Länder/Regionen fördert und den Know-how-Transfer zwischen den Forschungsgemeinschaften aller Mitgliedstaaten sicherstellt; ist der Ansicht, dass es sich dabei um einen wesentlichen Aspekt handelt, der in die regionale Industriepolitik einbezogen werden sollte; stellt fest, dass die Kommission auch die Unterstützung bereits existierender Cluster gebührend berücksichtigen sollte; fordert die Kommission auf, im zukünftigen grünen Aktionsplan für die KMU Cluster zur Steigerung der Ressourceneffizienz einzuführen; |
35. |
begrüßt die Strategie für Schlüsseltechnologien, bei denen die EU angesichts ihrer starken Forschungsbasis einen starken Wettbewerbsvorteil hat und über das Potenzial verfügt, diesen auszuweiten; ist jedoch der Ansicht, dass es zur Verwirklichung dieses Vorteils größerer Anstrengungen im Hinblick auf die Nutzung der Ergebnisse bedarf; unterstützt die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verbesserung der Koordinierung und der Synergien zwischen den politischen Strategien und Instrumenten, einschließlich des Programmes Horizont 2020, der EIB, des EU-Strukturfonds und weiterer öffentlicher und privater Fonds; begrüßt Initiativen zur Förderung KET-bezogener, clusterspezifischer Maßnahmen und verstärkter transregionaler Kooperation; fordert die Kommission auf, die Entstehung von Abschottungstendenzen für einzelne Konsortien oder einzelne Unternehmen zu vermeiden; stellt fest, dass die Vorteile und die Nutzung der Finanzierung der Forschungsinfrastruktur mehreren Akteuren zugänglich sein müssen; |
36. |
fordert die Kommission auf, die Kommunikationsnetze nach dem Vorbild der Initiative „Smart Cities“ durch die Zusammenarbeit zwischen Regionen, Städten und Gemeinden zu stärken, um gemeinsame Dienste zu verwalten, die Energieproduktion und den Energieverbrauch effizient zu gestalten und dabei Anreize für Maßnahmen zur Energieeinsparung zu schaffen, bei denen beispielsweise der Bau von technisch hochentwickelten Gebäuden mit geringem Energieverbrauch begünstigt wird; |
37. |
stellt bei den Forschungs- und Innovationsprogrammen der Kommission eine vorwiegende Ausrichtung auf einen „Technologieschub“ fest; ist der Ansicht, dass die generelle Notwendigkeit besteht, Maßnahmen und Aktivitäten mit einer Marktzugkraft zu stärken, mit denen Lösungen effektiv auf die Märkte gebracht werden können; |
38. |
fordert die Kommission auf, politische Instrumente auf der Angebotsseite mit Instrumenten auf der Nachfrageseite durch die Gründung von Innovationspartnerschaften (wie etwa „intelligente Städte“, „aktives Altern“ und „Rohstoffe“) und die Entwicklung von „Leitmärkten“ miteinander zu verbinden, deren Ziel es ist, die Marktakzeptanz neuer Produkte und Dienstleistungen zu fördern, die den gesellschaftlichen Bedürfnissen entsprechen; |
39. |
fordert die Kommission auf, eine Strategie zu entwickeln, mit der sichergestellt wird, dass Europa für ausländische Talente attraktiv ist und gleichzeitig die Beziehungen zu den besten europäischen Talenten im Ausland aufrechterhalten wird; betont, wie wichtig es ist, eine Verbindung zu im EU-Ausland lebenden EU-Bürgern herzustellen und diese davon zu überzeugen, ihr Wissen und ihre Beziehungen für Geschäftsmöglichkeiten in der EU einzusetzen; |
40. |
ist der Auffassung, dass Anreize für Formen des nachhaltigen Tourismus in Verbindung mit dem Konsum lokaler Erzeugnisse die Wiederaufnahme von landwirtschaftlichen und handwerklichen Tätigkeiten sowie die Verbreitung von Kleinstunternehmen vor Ort fördern und als eine wesentliche wirtschaftliche Triebfeder dienen kann, um die Konjunktur wieder anzukurbeln und gleichzeitig für ein angemessenes Umweltmanagement, den Schutz von Kulturen und menschlichen Siedlungsräumen sowie die Verhinderung von Bodenerosion und Hangrutschungen zu sorgen; |
41. |
ist der Ansicht, dass der biowissenschaftliche Sektor aufgrund seines Innovationspotentials, seiner Stellung im europäischen verarbeitenden Gewerbe, seiner Bedeutung hinsichtlich direkter und indirekter Arbeitsplätze und seiner Exportkapazitäten, einen strategischen Wirtschaftsbereich der Europäischen Union bildet; |
42. |
ist der Ansicht, dass die EU für die Entwicklung ihrer Industriepolitik politische Entscheidungen treffen muss und ihre Bemühungen auf strategische Sektoren, die sich mit den gesellschaftlichen Herausforderungen befassen, konzentrieren muss und sich dabei auf das europäische Know-how stützen kann; fordert die Kommission dementsprechend dazu auf, eine strategische Agenda für die europäische Industrie der Biowissenschaften zu entwickeln, wie dies in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung — Aktualisierung der Mitteilung zur Industriepolitik“ dargelegt ist; |
Vollendung des Binnenmarkts und Öffnung externer Märkte für RISE
43. |
betont, dass der europäische Binnenmarkt als Heimatmarkt für die europäische Industrie eine zentrale Rolle spielt und dass eine Binnenmarktstrategie zur Stärkung der nachfrageorientierten Innovation entwickelt werden muss, um die Anwendung neuer Technologien zu fördern und somit die Schaffung neuer Märkte, Geschäftsmodelle und Wirtschaftszweige zu unterstützen; hebt hervor, dass dies insbesondere geboten ist, wenn es um die Verbreitung von Ergebnissen der FuE auf den Märkten geht; betont, dass die Vorhersehbarkeit der Vorschriften und Normen des Binnenmarkts — und ihre wirksame Anwendung in den Mitgliedstaaten — zu stabilen Perspektiven für Unternehmen beiträgt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Binnenmarkt für Waren, Energie, Telekommunikation, Verkehr, grüne Produkte (wie von der Kommission in ihrer Initiative dargelegt) und Risikokapital zu vollenden sowie den freien Verkehr von Wissenschaftlern, wissenschaftlichen Kenntnissen und Technologien sicherzustellen; weist darauf hin, dass die Nichtvollendung des Binnenmarktes ein Hindernis für das Wachstum darstellt und fordert die Kommission auf, eine Studie über die Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt durchzuführen und das Kostengefälle in der EU zu bewältigen, das zu Benachteiligungen für Unternehmen der EU verglichen mit ihren Wettbewerbern aus Drittländern führen kann; warnt vor der Gefahr eines verzerrten Wettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten innerhalb der EU aufgrund der Fragmentierung des Binnenmarkts; fordert die EU auf, eine engere Zusammenarbeit in den Bereichen Arbeitsrecht und Steuervorteile zu verfolgen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Verwendung der Marke „Made in Europe“ zu fördern, um den Binnenmarkt und Produkte europäischer Herkunft zu stärken; |
44. |
begrüßt das Vorhaben der Kommission, einen horizontalen Aktionsplan zur Ankurbelung der Nachfrage nach innovativen Waren und Dienstleistungen zu entwickeln; ersucht die Kommission, weiterhin die Produktlebenszyklen, von den Rohstoffen bis zum Recycling, zu untersuchen, um Benchmarks für die Effizienz von Produkten zu erreichen, die das Kosten-Nutzen-Verhältnis und das Innovationspotenzial berücksichtigen; |
45. |
betont, dass das öffentliche Beschaffungswesen ein Motor für Innovation sein sollte; weist darauf hin, dass das öffentliche Beschaffungswesen untrennbar mit der Industriepolitik der EU-Handelspartner verbunden ist; ist der Ansicht, dass Leitlinien für staatliche Beihilfen die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie, auch durch Übernahme bewährter Verfahren und guter Beispiele der EU-Handelspartner, fördern, europäische Kooperation ermutigen und Raum für innovationsfördernde politische Maßnahmen bieten sollten; ist der Ansicht, dass Normung und Umweltkennzeichnung sowie die soziale Verantwortung von Unternehmen, auch im Hinblick auf importierte Waren, eine zentrale Rolle bei der beschleunigten Verbreitung neuer Technologien spielen; fordert die Kommission auf, den Aktivitäten zur Unterstützung der Normung und Interoperabilität neuer Erzeugnisse, Dienstleistungen und Technologien als einer Säule des internen europäischen Wettbewerbs und internationaler Handelsmöglichkeiten Priorität einzuräumen; |
46. |
erkennt an, dass die Marktüberwachung ein wesentlicher Pfeiler bei der Sicherstellung der Sicherheit und Qualität von Produkten auf dem Binnenmarkt ist; begrüßt das von der Kommission vorgeschlagene Produktsicherheits- und Marktüberwachungspaket und unterstreicht die wichtige Rolle, die die Ursprungsangabe nicht nur für die Verbraucher, sondern auch im Hinblick auf eine transparentere interne und externe Handelspolitik spielen kann; fordert die Kommission auf, bei der Überwachung des Marktes die Vorteile und Wirksamkeit des Internets zu nutzen, um Menschen die Möglichkeit zu geben, qualifizierte Rückmeldungen zu Produkten abzugeben; betont in diesem Zusammenhang die Wichtigkeit eines funktionierenden Verbraucherschutzes in der Europäischen Union; |
47. |
betont, dass die Vollendung des digitalen Binnenmarktes einen wichtigen Bestandteil der industriepolitischen Strategie der EU darstellt; bekräftigt die Bedeutung der Digitalisierung des Binnenmarktes für die KMU und die Entwicklung des elektronischen Handels auf dem Binnenmarkt; ist der Ansicht, dass der digitale Markt und die neuen Informationstechnologien Möglichkeiten für industrielles Wachstum bieten, die noch ausgeschöpft werden müssen, wofür sich Europa in einer guten Position befindet; betont, dass die Normungspolitik der EU im Bereich der IKT unbedingt an die Entwicklungen des Marktes und der Politik angepasst werden muss, was zur Verwirklichung der politischen Ziele Europas, für die Interoperabilität erforderlich ist, wie elektronischer Geschäftsverkehr und elektronischer Handel oder elektronische Güterverkehrssysteme und intelligente Transportsysteme usw., führen wird; |
48. |
betont, dass die Vollendung des digitalen Binnenmarktes einen wichtigen Bestandteil der industriepolitischen Strategie der EU darstellen sollte; betont, dass für die Online- und Offline-Märkte ein gleichwertiger Rechtsrahmen gelten sollte, um einen fairen Wettbewerb sicherzustellen und die Verbraucher zu schützen; |
49. |
begrüßt, dass die Kommission eine sektorale ökonomische Definition für die hochwertige Kultur- und Kreativwirtschaft anerkennt, die die hochwertigen Segmente der Waren- und Dienstleistungsmärkte abdeckt und auf den spezifischen Eigenschaften wie kultureller und kreativer Beitrag des Produkts bzw. der Dienstleistung, Ruf des Produkts, geistiges Eigentum, Fertigungsqualität, Design und Innovation, Art und Weise, wie Produkte und Dienstleistungen vermarktet oder beworben werden, basiert; fordert die Kommission auf, den besonderen Charakter hochqualifizierter Berufe in den europäischen Industriebereichen anzuerkennen, die einen beträchtlichen Anteil der Arbeitsplätze in Europa stellen und auf folgenden vier Kriterien gründen: Kreativität, Spitzenkompetenz, Know-how und laufbahnbegleitendes Lernen; |
50. |
begrüßt die Absicht der Kommission, die Wettbewerbsfähigkeit der Hochqualitätsgüter-Branche zu unterstützen, die 3 % des europäischen BIP und mehr als 1,5 Mio. direkte und indirekte Arbeitsplätze ausmacht, und fordert, Maßnahmen einzuführen, durch die das Risiko der Qualifikationsdefizite in diesem Sektor bekämpft wird, um Herstellverfahren und Know-how zu bewahren, die einen spezifisch europäischen Charakter haben; |
51. |
stellt fest, dass die europäische Eisen- und Stahlindustrie mit einer Auslastung von 50 % arbeitet und dass die europäische Stahlproduktion seit 2008 um 25 % gesunken ist; |
52. |
stellt fest, dass die europäische Automobilindustrie, die 2007 16 Mio. Autos produzierte, 2013 nicht einmal mehr zwölf Mio. Autos produzieren konnte; |
53. |
ist der Auffassung, dass in Anbetracht der derzeitigen Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise öffentliche und private Investitionen als Teil einer Gesamtstrategie für nachhaltiges Wachstum von wesentlicher Bedeutung sind; unterstützt in diesem Zusammenhang die allgemeine Reform des Systems der staatlichen Beihilfen durch die Anwendung eines Ansatzes, der stärker an sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten ausgerichtet ist, und durch eine weitreichendere Flexibilisierung der in Artikel 101 und 102 AEUV vorgesehenen Wettbewerbsregeln; bekräftigt, dass der Qualität und der Effizienz öffentlicher Ausgaben in höherem Maße Rechnung getragen werden muss; |
54. |
betont, dass die Instrumente der Wettbewerbspolitik in der Industriepolitik uneingeschränkt genutzt werden sollten, um gleiche Ausgangsvoraussetzungen zu schaffen und wettbewerbsfähige Märkte zu fördern; |
55. |
empfiehlt der Kommission, zu begutachten, inwiefern es mit dem Wettbewerbsrecht der EU vereinbar ist, dass ein weltweit tätiges Unternehmen sich weigert, einen Standort, den es schließen möchte, einem anderen Unternehmen, das ihn möglicherweise aufkaufen will, oder einer öffentlichen Stelle zur vorübergehenden öffentlichen Nutzung zu überlassen; |
56. |
nimmt die Untersuchung der Kommission zur Reform des Binnenmarkts für Industrieprodukte zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass diese Normen für den Markt anwendbar sind; |
57. |
erkennt die Anstrengungen der Kommission für eine intelligente Regulierung an, die unter anderem auf Folgenabschätzungen, Prüfungen auf Vereinbarkeit mit der Wettbewerbsfähigkeit, Eignungsprüfungen und dem KMU-Test, insbesondere im Hinblick auf Kleinstunternehmen und KMU, basieren, um bürokratischen Aufwand für die Industrie ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit von Rechtsvorschriften abzubauen, sowie die Notwendigkeit, die Regulierungen zu stabilisieren, um Investitionen zu fördern; ist der Ansicht, dass bürokratischer Aufwand und kollidierende Maßnahmen häufig ein Hindernis für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Industrieunternehmen sind, vertritt die Ansicht, dass die Maßnahmen zur Verringerung der Verwaltungslast auf der politischen Agenda ganz oben stehen sollten, und erwartet, dass die Kommission Vorschläge zu diesem Thema mit konkreten Zielsetzungen vorlegt; unterstützt Kohärenz in Regulierungsfragen, einen übergreifenden Regulierungsansatz und die Prioritätensetzung sowie verbesserte Prüfungen auf Vereinbarkeit mit der Wettbewerbsfähigkeit, die gemäß den Richtlinien zur Folgenabschätzung integraler und obligatorischer Bestandteil sein sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, den KMU-Test und die verbesserten Prüfungen auf Vereinbarkeit mit der Wettbewerbsfähigkeit auch auf nationaler Ebene zu verwenden; begrüßt die Bemühungen der Kommission, die kumulativen Wirkungen der Rechtsvorschriften für die Stahlindustrie zu bewerten, und fordert die Kommission auf, die Methodologie zu vertiefen sowie die weiteren Sektoren zu ermitteln, die von einem solchen Ansatz profitieren könnten; |
58. |
unterstützt im größeren Rahmen des „Binnenmarkttests“, den das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 7. Februar 2013 mit Empfehlungen an die Kommission zur Governance des Binnenmarkts gefordert hat, eine weitergehende Nutzung des Potenzials des Notifizierungsverfahrens nach der Richtlinie 98/34/EG und schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsetzungsverfahren eine Prüfung auf Vereinbarkeit mit der Wettbewerbsfähigkeit in die Folgenabschätzungen aufnehmen, die in den Entwurfsphasen durchgeführt werden; |
59. |
fordert eine rasche Umsetzung des Small Business Act, um die europäischen KMU zu unterstützen; nimmt die Bedeutung des Enterprise Europe Network bei der Unterstützung der KMU beim grenzüberschreitenden EU-Handel zur Kenntnis; unterstreicht die Bedeutung, kleine Unternehmen zu unterstützen, sie beim Übergang zu mittleren Unternehmen und beim Übergang von KMU zu größeren Marktteilnehmern zu fördern, sowie ihre weltweite Wettbewerbsfähigkeit zu ermöglichen; weist auf das wirtschaftliche Interesse der Unternehmen hin, in einigen Sektoren, wie zum Beispiel der Verteidigungsindustrie, untereinander Verbindungen aufzubauen, um Größenvorteile zu erzielen und gemeinsame Industrieprojekte zu realisieren; |
60. |
erachtet einen besseren, kostengünstigeren und schnelleren Zugang von KMU zu Antidumpingverfahren als entscheidend dafür, dass KMU vor unfairen Handelspraktiken durch Handelspartner geschützt werden; fordert die EU auf, diesem Aspekt bei der Überarbeitung der handelspolitischen Schutzinstrumente Rechnung zu tragen; |
61. |
fordert die EU auf, ihre Industrieproduktion aufzuwerten, indem den Verbrauchern genauere Informationen bereitgestellt werden, die Herkunftsangabe auf Erzeugnissen aus der Union und aus Drittländern für verbindlich erklärt wird und die Achtung der geografischen Angabe auf Lebensmittelerzeugnissen aus der EU in Drittländer durchgesetzt wird; |
62. |
weist darauf hin, dass die technologische Entwicklung ein anfälliger und gefährdeter Sektor ist; ist der Ansicht, dass das Recht an geistigem Eigentum eine wesentliche Komponente einer wissensbasierten Wirtschaft und einer guten Industriepolitik ist, die Innovationen und Forschung fördern und die europäische Industrie stärken kann; begrüßt in diesem Zusammenhang die Schaffung eines einheitlichen europäischen Patents und fordert die Mitgliedstaaten zur unverzüglichen Umsetzung auf; ist der Ansicht, dass sein Entstehungsprozess als Beispiel für bewährte Verfahren im Zusammenhang mit dem Streben nach einer Stärkeren Industrie- und Binnenmarktintegration dienen sollte; ist besorgt darüber, dass der derzeitige Rahmen für den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum seine Aufgabe, Innovationstätigkeiten zu fördern, häufig nicht erfüllt; ist der Ansicht, dass durch eine verbesserte Transparenz sowie innovative Management- und Lizenzierungsmaßnahmen schnellere Marktlösungen erreicht werden können; begrüßt in diesem Zusammenhang die von der Kommission eingeleitete Arbeit; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auch den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, insbesondere zur Bekämpfung von Fälschungen und Industriespionage, zu verstärken; betont, dass es für den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum auf internationaler Ebene neuer Leitungsstrukturen und Foren bedarf; ruft die Kommission zur Schaffung einer Strategie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen auf europäischer Ebene auf; |
63. |
betont die Bedeutung der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in der physischen und digitalen Umgebung für die Schaffung von Wachstum und Beschäftigung in den europäischen Industrien; begrüßt in dieser Hinsicht die fortlaufende Reform des EU-Markensystems, die über das Potenzial verfügt, den Schutz der Marken online, offline und auf dem gesamten Binnenmarkt zu verbessern; |
64. |
unterstützt die laufende Reform des Markenrechtssystems, die den Markenschutz online, offline sowie im Binnenmarkt und im Rahmen des internationalen Handels stärkt; |
65. |
begrüßt die Anerkennung des Problems der Patentdickichte und Patenthinterhalte; befürwortet eine Änderung des Regelwerks zur Unterstützung wettbewerbsfördernder Vereinbarungen für gegenseitige Lizenzen und Patentgemeinschaften; |
66. |
fordert die Kommission auf, Rechtsvorschriften vorzuschlagen, um es den europäischen Unternehmen zu ermöglichen, generische und biosimilare Arzneimittel in der EU in der Phase des ergänzenden Schutzzertifikates (SPC, Supplementary Protection Certificate), nach Ablauf des Patentschutzes, herzustellen, um eine sofortige Markteinführung nach Ablauf des SPC oder die Ausfuhr in Länder vorzubereiten, in denen kein Patentschutz oder SPC besteht; ist der Ansicht, dass eine solche Bestimmung dazu beitragen könnte, eine Auslagerung der Produktion zu vermeiden und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der EU zu fördern sowie gleiche Ausgangsvoraussetzungen zwischen den europäischen Unternehmen und ihren Mitbewerbern in Drittländern zu schaffen; |
67. |
betont, dass Außenbeziehungen Auswirkungen haben, die über den Geltungsbereich der bei der Welthandelsorganisation (WTO) unterzeichneten Vereinbarungen hinausgehen und dass EU und Mitgliedstaaten zur Entwicklung der externen Dimension der Industriepolitik gemeinsame Standpunkte ausarbeiten müssen, damit auf globaler Ebene gleiche Bedingungen sichergestellt werden können; |
68. |
weist darauf hin, dass sich die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik in ihrer gemeinsamen Mitteilung vom 7. Februar 2013 mit dem Titel „Cybersicherheitsstrategie der Europäischen Union — ein offener, sicherer und geschützter Cyberraum“ (22) verpflichtet hat, industrielle und technische Ressourcen für die Cybersicherheit zu entwickeln und zu fördern; |
69. |
besteht auf der Notwendigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen auf dem globalen Markt zu verbessern; stellt die Bedeutung einer EU-Handelsstrategie fest; fordert die Kommission auf, ihre Handelspolitik gegenüber der stärker gewordenen Konkurrenz der EU-Handelspartner neu zu organisieren, um sicherzustellen, dass die Handels- und Wettbewerbspolitik der Union mit den Zielen der europäischen Industriepolitik im Einklang steht und das Innovationspotential und die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen nicht gefährdet; fordert die Kommission auf, in Kooperation mit der VP/HR eine Strategie für KMU-Referate bei den EU-Vertretungen zu entwickeln; stellt fest, dass diese KMU-Referate die Arbeit der Handelskammern berücksichtigen und die Erfahrungen der Europäischen Zentren für Unternehmensberatung einbeziehen sollten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Zusammenarbeit zur Unterstützung der europäischen Unternehmen auf den externen Märkten zu verstärken; fordert sie auf, insbesondere Instrumenten zur Unterstützung von KMU Vorrang zu geben und die Bereitstellung von Informationen für KMU durch die Schaffung zentraler Anlaufstellen in der gesamten EU zu zentralisieren; fordert die Kommission auf, dass die verbesserte Prüfung auf Vereinbarkeit mit der Wettbewerbsfähigkeit auch Bestandteil der Folgenabschätzungen von Handelsabkommen sowie der Einschätzung zu den kumulativen Wirkungen wird; |
70. |
stellt fest, dass die Umweltkosten, die von der europäischen Industrie getragen werden, immer häufiger dazu führen, dass europäische Industrieunternehmen außerhalb der Europäischen Industrie investieren; |
71. |
betont die Bedeutung ökologischer und sozialer Normen in bilateralen Handelsabkommen und multilateralen Handelsbeziehungen, um einen fairen und gleichberechtigten Handel und gleiche Ausgangsvoraussetzungen auf globaler Ebene zu schaffen; fordert die Kommission auf, bei der Unterzeichnung neuer oder bei der Überprüfung bestehender Handelsabkommen sicherzustellen, dass gleiche Bedingungen für die in der EU und die außerhalb der EU ansässigen Handelsakteure herrschen; betont, dass die EU das Problem der für die Interessen der europäischen Industrie schädlichen spezifischen Verzerrungen mit konkreten Maßnahmen angehen muss und dass sie den Grundsatz der auf Gegenseitigkeit beruhenden Handelsbeziehungen, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu öffentlichen Beschaffungsmärkten, einführen sowie das Reaktionsvermögen verbessern muss, was bei der Öffnung von Märkten hilfreich sein kann; |
72. |
weist die Kommission erneut darauf hin, dass niedrige Löhne und ein niedriges Umweltschutzniveau nach wie vor sehr wichtige Aspekte im internationalen Wettbewerb sind und dass es dringend geboten ist, sich für eine Anhebung dieser Normen einzusetzen, damit die Reindustrialisierung der Union wirklich erfolgreich betrieben werden kann; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, in FHA mit Drittländern bindende Verpflichtungen in den Bereichen Arbeitnehmerrechte und Umweltschutz aufzunehmen; |
73. |
nimmt das Vorhaben der Kommission zur Kenntnis, die handelspolitischen Schutzinstrumente der EU als wesentliche Elemente der Industriepolitik zu modernisieren; hofft, dass im Zuge dieser Modernisierung die Wirksamkeit dieser Instrumente verbessert werden kann; fordert in dieser Hinsicht die Kommission auf, diese Instrumente weder de jure noch de facto zu schwächen, sondern sie vielmehr zu stärken, um EU-Unternehmen jeglicher Größe wirksamer und so rasch wie möglich vor illegalen oder unfairen Handelspraktiken zu schützen; |
74. |
hält es nach wie vor für notwendig, gegenüber Ländern, die die internationalen Handelsregeln oder mit der Union geschlossene Freihandelsabkommen nicht einhalten, auf handelspolitische Schutzinstrumente zurückzugreifen, sobald dies durch die Umstände gerechtfertigt ist, und fordert einen besseren, kostengünstigeren und schnelleren Zugang von KMU zu Antidumpingverfahren, damit sich die KMU besser vor unfairen Handelspraktiken durch Handelspartner schützen können; |
75. |
betont die zentrale Bedeutung von Forschung und Innovation bei der Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen auf den globalen Märkten und betont die Notwendigkeit, dass in der EU ansässige Unternehmen zu besseren Einschätzungen in Bezug auf die Anforderungen von Drittlandsmärkten gelangen, damit sie der internationalen Nachfrage gerecht werden können; |
76. |
hält es für wesentlich, dass die EU sich im Rahmen der Bemühungen zur Wiederbelebung der eigenen Industrie mit Mitteln ausstattet, die es ermöglichen,
|
77. |
fordert die Kommission auf, ihre Bewertungen von Handelsabkommen, insbesondere die durchgeführten Folgenabschätzungen, durch Berücksichtigung der Frage der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und Durchführung von Ex-post-Bewertungen sowie Untersuchungen der Gesamtwirkung aller bereits abgeschlossenen oder in Verhandlung befindlichen Abkommen, wesentlich zu verbessern; betont die Bedeutung des Abkommens über eine Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) zur Verwirklichung der europäischen Reindustrialisierung und der Wachstums- und Beschäftigungsziele, das das Potenzial hat, den Export europäischer Industrieprodukte zu vereinfachen und zu steigern, die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie durch Anhebung internationaler Produktionsnormen zu verbessern sowie die Importkosten von Rohstoffen und verarbeiteten Materialien für Produktionsunternehmen zu senken; vertritt die Ansicht, dass das TTIP, wie andere Handelsabkommen, ein Kapitel enthalten sollte, das sich hauptsächlich mit Energiethemen beschäftigt, die Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben könnten; fordert die Kommission auf, über den Abbau von Zöllen mehr Marktzugang bei Dienstleistungen und Investitionen zu ermöglichen, die Zusammenarbeit im Regelungsbereich zu verstärken, verbesserte Regeln für das öffentliche Beschaffungswesen und den Schutz geistigen Eigentums sicherzustellen und diese Zielsetzungen im Rahmen der Wettbewerbspolitik und im Zusammenhang mit den Bereichen Energie und Rohstoffe aktiv zu verfolgen; betont, dass die Vorschriften gestrafft und der Regelungs- und Verwaltungsaufwand verringert werden müssen, wie es das TTIP vorsieht, wobei hohe soziale und ökologische Normen und die Arbeitnehmerrechte strikt zu berücksichtigen und zu wahren sind; unterstreicht die Tatsache, dass der mögliche Abschluss des TTIP eine Perspektive für einen weitreichenden Wirtschaftsraum schafft, der wiederum die Beziehungen der EU stärken und als Multiplikator für ausländische Direktinvestitionen in der EU dienen würde; |
78. |
fordert die Kommission auf, die US-amerikanische Praxis zu untersuchen, wonach es Gewerkschaften ermöglicht wird, Handelsbeschwerden einzureichen, da Handelsverzerrungen sich auf die Industrie und folglich auf die Arbeitnehmer negativ auswirken können, und ersucht die Kommission, ähnliche Maßnahmen für die EU vorzuschlagen; |
79. |
betont, dass durch zukünftige Handelsverträge, Investitionsabkommen und Abkommen über das geistige Eigentum die industrielle Wertschöpfungskette in Europa gestärkt werden muss und insofern bereits bei der Mandatserteilung eine entsprechende strategische Ausrichtung integriert werden muss; |
80. |
fordert die Kommission auf, eine europäische Exportstrategie für ressourcen- und energieeffiziente Technologien sowie entsprechende Dienste zu entwickeln, zu denen eine Normungsdiplomatie gehört, um dafür zu sorgen, dass europäische Normen weltweit Anwendung finden; |
81. |
weist darauf hin, dass Normen und technische Vorschriften von grundlegender Bedeutung sind, um die Führungsposition der EU in innovativen Sektoren, auch im Bereich grüne Technologien, zu sichern; fordert deshalb die Kommission auf, die Leistungsfähigkeit der EU in Bezug auf die Schaffung von Normen und internationalen technischen Vorschriften in innovativen Sektoren zu stärken; fordert die Kommission außerdem nachdrücklich auf, die Zusammenarbeit mit Schlüsseldrittländern — insbesondere den Schwellenländern — bei der Schaffung gemeinsamer Normen und technischer Vorschriften zu verbessern; |
Die Finanzierung einer industriellen Erneuerung
82. |
erkennt das Bestehen von Kreditengpässen und ihrer negativen Folgen an, insbesondere für KMU; bedauert die Tatsache, dass diese Hemmnisse auch die Finanzinstrumente betreffen, die von der EU bereitgestellt werden, und ist der Ansicht, dass die Kommission von den für die Verwaltung dieser Instrumente zuständigen Finanzmittlern jährliche Berichte einfordern sollte; begrüßt das Grünbuch der Kommission über langfristige Finanzierung; unterstreicht die Notwendigkeit einer Stärkung der Stabilität und Glaubwürdigkeit des EU-Bankensektors durch Basel III, eine Bankenunion und den ESM; unterstreicht, wie wichtig es ist, dass unsere internationalen Partner ebenfalls die Basel III-Regeln umsetzen; weist darauf hin, dass Industrieinvestitionen langfristige Investitionen sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Rechts- und Finanzrahmen zu verbessern, um ihn klarer und verlässlicher zu machen und so Industrieinvestitionen zu fördern; |
83. |
ist der Ansicht, dass neue alternative und kreative Finanzierungswege erforscht werden müssen, insbesondere im Hinblick auf private Finanzierung und Eigenfinanzierung; stellt fest, dass die Förderung der Finanzkompetenz auch eine wichtige Rolle in dieser Hinsicht spielt und dass Finanzkompetenz in die Schullehrpläne aufgenommen werden sollte; |
84. |
betont die Bedeutung von Finanzierungsmitteln für Unternehmensgründungen und KMU, sodass Unternehmer über Mittel für die Vermarktung innovativer Ideen verfügen; |
85. |
begrüßt die Initiative der Kommission zur Schaffung gemeinsamer Finanzinstrumente mit der EIB und nimmt die Verabschiedung dieser Initiative durch den Europäischen Rat vom Juni 2013 zur Kenntnis; begrüßt auch das Vorhaben der Kommission und der EIB, dem Europäischen Rat vor seiner Tagung im Oktober 2013 einen zusammenfassenden Bericht über deren Anwendung, einschließlich quantitativer Ziele, Instrumente und Zeitplan, vorzulegen; |
86. |
fordert den Rat auf, in Abstimmung mit der Kommission und der EIB unverzüglich Parameter für die Gestaltung solcher Instrumente festzulegen, damit eine erhebliche Hebelwirkung erreicht werden kann; betont, dass diese Instrumente bis Ende 2013 einsatzbereit sein sollten; |
87. |
begrüßt die Kapitalerhöhung der EIB und ihre unlängst veröffentlichten Kreditrichtlinien, die an einen neuen Emissionsstandard (EPS) von 550 Gramm CO2 pro Kilowattstunde (g/kWh) gekoppelt sind; vertritt die Auffassung, dass die EIB dazu beitragen kann, das Problem der Fragmentierung der Finanzmärkte der EU zu mildern; fordert die EIB auf, auch weiterhin die Entwicklung von neuen Kreditmodellen zu untersuchen, die auf die Bedürfnisse der Industrie zugeschnitten sind; fordert die EIB zur Umsetzung des Plans auf, ihre Darlehenstätigkeit in der EU im Zeitraum 2013–2015 um mehr als 50 % auszubauen; |
88. |
weist darauf hin, dass das Subsidiaritätsprinzip eine große Vielfalt an steuerpolitischen Maßnahmen und Kreditvergabesystemen sowie Subventionsregelungen in ganz Europa ermöglicht; |
89. |
fordert die Kommission auf, zu untersuchen, wie der Markt für forderungsbesicherte Wertpapiere sowie alternative Finanzierungsformen mit angemessener Aufsicht genutzt werden könnten, um die KMU-Finanzierung zu erleichtern; nimmt die Rolle zur Kenntnis, die Förder- und Infrastrukturbanken bei Investitionen in strukturierte gedeckte Bankschuldverschreibungen spielen können, bei denen solche Investitionen mit höheren Kreditvergabezielen für KMU verbunden werden; begrüßt den Vorschlag über Finanzierungspartnerschaften zwischen privaten Einrichtungen, bei denen sich ein Versicherungsunternehmen und eine Bank zusammenschließen, um kurz- und langfristige Darlehen zu vergeben; |
90. |
ist der Ansicht, dass es wichtig ist, neue innovative Finanzierungsmodelle für KMU, insbesondere für KMU mit hohem Wachstumspotenzial, zu fördern; verweist auf das Florieren von Crowdfunding-Initiativen und E-Plattformen für Darlehen in Europa und die finanziellen und nichtfinanziellen Vorteile, die diese Finanzierung für KMU und Unternehmer mit sich bringt, wie etwa Anschubfinanzierungen, Produktvalidierungen, Kundenrückmeldungen und eine stabile und engagierte Beteiligungsstruktur; fordert die Kommission auf, eine Mitteilung über Crowdfunding herauszugeben; fordert die Kommission auf, einen wirksamen Regulierungsrahmen für Crowdfunding auf Grundlage von bis zu 1 Mio. EUR pro Projekt zu erarbeiten, der sich auch mit den Fragen des Anlegerschutzes beschäftigt; fordert die Kommission auf, zu prüfen, Crowdfunding-Diensten begrenzte Mittel zur Verfügung zu stellen, wie bereits von einigen Mitgliedstaaten praktiziert; |
91. |
fordert die Kommission auf, die Einrichtung lokaler Anleihemärkte für KMU zu unterstützen, um insbesondere in von Kreditknappheit betroffenen Regionen für eine angemessene langfristige Finanzierung zu sorgen; ist der Ansicht, dass lokale Anleihemärkte, wie etwa die Börse Stuttgart, als denkbares Modell dienen könnten; |
92. |
fordert die Kommission auf, die Schaffung nationaler Investmentbanken für KMU zu fördern und es bereits bestehenden Investmentbanken zu ermöglichen, ihre Geschäftstätigkeit auf andere Mitgliedstaaten auszuweiten und sich an der Finanzierung von Projekten jenseits ihrer Landesgrenzen zu beteiligen, und fordert die Kommission weiterhin auf, dabei Leitlinien für die Bewältigung des weit verbreiteten Problems der Kreditklemme auszuarbeiten; |
93. |
ist der Ansicht, dass Zahlungsverzug Instabilität und sinkende Wettbewerbsfähigkeit für Unternehmen und insbesondere für KMU zur Folge haben; lobt diejenigen Mitgliedstaaten, die die Zahlungsverzugsrichtlinie uneingeschränkt umgesetzt haben, und fordert deren uneingeschränkte Umsetzung in der gesamten EU; ist der Ansicht, dass die europäischen Finanzhilfen und -instrumente nicht ausreichend bei den Handelsakteuren, insbesondere den KMU bekannt sind; fordert dazu auf, in der gesamten Union zentrale Anlaufstellen einzurichten, bei denen sich KMU über die europäischen Finanzierungsmöglichkeiten informieren können; betont die Bedeutung des Aufbaus von Netzwerken intermediärer Unternehmerverbände ohne Erwerbszweck, um Unterstützungs-, Mentoring- und Kreditleistungen für KMU zur Entwicklung unternehmerischer Initiativen aufzubauen und zu gewähren; |
94. |
ist der Ansicht, dass ein ungerechter Steuerwettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten für die Entwicklung einer starken europäischen IP unpassend ist; |
95. |
spricht sich für eine bessere Koordinierung der Unternehmenssteuersysteme in der EU aus, indem eine harmonisierte Besteuerungsgrundlage eingeführt wird; |
96. |
fordert von der Kommission eine nicht quantifizierte Untersuchung der Wettbewerbsfähigkeitsfaktoren der verschiedenen industriellen Aktivitäten auf dem Gebiet der EU (Lieferverzug, Patente, Produktqualität, Kundendienst, Qualität der Verkehrs-, Energie- und IT-Infrastrukturnetze usw.) durch Vergleich mit den in anderen Teilen der Welt vorherrschenden Faktoren; fordert die Kommission auf, eine fortlaufende Analyse der makroökonomischen Wettbewerbsfähigkeit der EU durchzuführen, insbesondere hinsichtlich der Verkehrs-, Energie- und IT-Infrastrukturnetze, und Studien zur langfristigen Finanzierung neuer oder bestehender Infrastrukturen zu erstellen, die notwendig ist, um sicherzustellen, dass die EU wettbewerbsfähig bleibt; |
97. |
betont die Bedeutung von Risikokapital und Business Angel-Netzwerken, insbesondere für Frauen; fordert die zügige Umsetzung des Online-Portals für Unternehmerinnen; begrüßt die Unterstützung der EU zur Errichtung von Business Angel-Netzen und Gründerzentren; begrüßt insbesondere die Gründung einer Beteiligungskapital-Fazilität im Rahmen der Programme Horizont 2020 und COSME zur Unterstützung der Steigerung der Quantität und Qualität der Versorgung mit Risikokapital; ist der Ansicht, dass dem Europäischen Investitionsfonds eine zentrale Rolle beim Aufbau von Risikokapitalmärkten, insbesondere im Hinblick auf die Verbreitung neuer Technologien zukommt; ist der Ansicht, dass die Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdkapital zu Steuerzwecken aufgehoben werden sollte; |
98. |
fordert die Kommission auf, eine Studie über die Multiplikatoreneffekte von Leitbetrieben (leading competence units) im Hinblick auf ihre gesamtwirtschaftlichen Produktions-, Wertschöpfungs- und Beschäftigungsnetzwerke durchzuführen; ist der Auffassung, dass Leitbetriebe sich nicht unbedingt über ihre Größe definieren, sondern eine Reihe von Kriterien erfüllen wie internationale Ausrichtung, ein bestimmter Mindestanteil am inländischen und globalen Markt, intensive FuE sowie Zusammenarbeit innerhalb eines großen Unternehmensnetzwerks; ist der Ansicht, dass eine solche Studie vor allem auf die Wechselbeziehung zwischen Industriebetrieben und KMU aufmerksam machen und somit einige Stereotype gegenüber der verarbeitenden industriellen Basis entkräften kann; |
Kompetenzen und Humanressourcen für eine industrielle Erneuerung gewinnen
99. |
weist darauf hin, dass seit Anfang der Krise ca. 5 500 europäische Industriebetriebe umstrukturiert wurden und dabei etwa 2,7 Mio. Arbeitsplätze abgebaut worden sind; |
100. |
betont, dass RISE eine Möglichkeit zur Schaffung stabiler Beschäftigungsverhältnisse mit guten Arbeitsplätzen und angemessener Entlohnung darstellt; betont, dass die Partnerschaft mit den Interessengruppen, insbesondere mit Sozialpartnern, Industrie- und Handelskammern und Jugendorganisationen, im Kontext der Integration junger Menschen in den Arbeitsmarkt, unverzichtbar ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den sozialen Dialog auch branchenintern und in den Unternehmen zu verstärken; ist der Ansicht, dass eine frühestmögliche Beteiligung der Sozialpartner am Gesetzgebungsverfahren von großem Vorteil wäre; fordert die Kommission zudem auf, die Rolle der Sozialpartner auf Ebene der Union unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den verschiedenen nationalen Systemen anzuerkennen; fordert die Sozialpartner auf, wo immer möglich, an einem Dialog auf europäischer Ebene aktiv teilzunehmen; |
101. |
stellt fest, dass es im Rahmen von RISE notwendig sein wird, den Zugang zu Ausbildung, lebenslangem Lernen und zu zukunftsfähiger Berufs- und Hochschulausbildung zu erweitern und zu verbessern und einen starken Fokus auf die Bereiche der Mathematik, Ingenieurswissenschaften, Naturwissenschaften und Technologie (MINT), insbesondere für Frauen sowie auf Unterstützungsmaßnahmen für das Unternehmertum zu legen; befürwortet die Aufnahme solcher Themen in die Schullehrpläne; unterstützt die Weiterentwicklung der dualen Berufsausbildungs- und Lehrlingsausbildungssysteme und ein angemessenes soziales Sicherheitsnetz in Verbindung mit einer Politik der zweiten Chance; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die Programme und Instrumente der EU wie Horizont 2020 und das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) eine wichtige Rolle spielen müssen; |
102. |
ist der Auffassung, dass die Unterstützung qualifizierter Arbeitskräfte ein großer Vorteil für Europa und ein wichtiger Motor für die Entwicklung der Investitionen in FuE ist; fordert, der Förderung des Bildungswesens besondere Aufmerksamkeit zu schenken, mit dem Ziel, weltweit führende Forschungszentren mit akademischen Spitzenleistungen zu errichten; |
103. |
ist der Ansicht, dass die Parameter Arbeitsplatzinnovation, Förderung von Kompetenzen, kreative und selbständige Arbeitnehmer sowie Teamwork von großer Bedeutung sowohl für die soziale als auch für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Unternehmen sind; betont, dass die Demokratisierung am Arbeitsplatz, einschließlich der aktiven Teilhabe von Belegschaftsvertretern und Gewerkschaften, ausgeweitet werden muss; fordert die Mitgliedstaaten oder die entsprechenden regionalen Stellen dazu auf, einen Rahmen für die Weiterbildung zu schaffen — sei es in Form eines individuellen Rechts auf Ausbildung oder in Form sonstiger Programme — mit dem sichergestellt werden kann, dass ihr Kompetenzenpool die wachsende Nachfrage im betreffenden Sektor decken und sich an einen neuen Markt anpassen oder im Falle von Arbeitsplatzverlust, auf einen anderen Industriezweig übertragen werden kann; stellt fest, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine gemeinsame Verantwortung für das lebenslange Lernen tragen; stellt außerdem fest, dass die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer ein Grundrecht ist, das im EU-Vertrag verankert ist; |
104. |
fordert die Kommission auf, eng mit den Mitgliedstaaten und den betreffenden sektorbezogenen Sozialpartnern zusammenzuarbeiten, um mittel- und langfristige Prognosen zu den auf dem Arbeitsmarkt benötigten Kompetenzen zu erstellen, beispielsweise durch die Einberufung Europäischer Räte für Branchenkompetenz; |
105. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Defizite bei digitalen Kompetenzen auf allen Ausbildungsebenen sowie durch lebenslanges Lernen zu beheben, da die Entwicklungen im Bereich der IKT langfristig große Auswirkungen auf wachsende Industriezweige in Bereichen wie Energieeffizienz, Umweltplanung, Sicherheitsziele und sonstige Kommunikationsfunktionen (z. B. effiziente und intelligente Transportsysteme sowie Systeme für die Mensch-zu-Mensch-, die Mensch-zu-Maschine- und die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation) haben können; |
106. |
betont, dass ein starker Maschinenbau und eine starke Informationstechnologie-Branche die Krisenfestigkeit im Beschäftigungsbereich erhöhen; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Unterstützung der Kommission die Festlegung nationaler Zielvorgaben zur Erhöhung der Anzahl der Studierenden in den Bereichen Mathematik, Ingenieurswissenschaften, Naturwissenschaften und Technologie (MINT) zu erwägen; ist der Ansicht, dass die Schaffung regionaler, nationaler und europäischer MINT-Plattformen zum Austausch bewährter Verfahren zwischen den Regionen, Universitäten und der Industrie dazu beitragen könnte, Zielvorgaben für diese Bereiche festzulegen; ist zudem der Ansicht, dass gegebenenfalls eingerichtete europäische Plattformen der Koordinierung und Zusammenarbeit für nationale Plattformen auf europäischer Ebene eine wichtige Rolle spielen können; unterstreicht, dass in diesem Zusammenhang auch grundlegende IKT-Kompetenzen in Schulen und Berufsausbildungsprogrammen gefördert werden sollten; |
107. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Fonds für den Übergang vom Studium ins Berufsleben nach dem US-Modell „College-to-Career Funds“ (C2C) in Betracht zu ziehen, mit denen Partnerschaften zwischen Industrie und Hochschulen geschaffen werden, um junge Menschen für Arbeitsplätze in aufstrebenden Industriezweigen auszubilden; nimmt die Pläne zur Schaffung von „University Technical Colleges“ in Kooperation mit Partnern aus der Industrie, wie derzeit im Vereinigten Königreich angedacht, zur Kenntnis; |
108. |
betont die Bedeutung der Unterstützung freiwilliger Mobilität bei jungen Menschen durch die Förderung des Programms „Erasmus für alle“ und die Beseitigung von Hindernissen für die grenzüberschreitende Lehrlingsausbildung, Berufsausbildungen und Praktika und betont auch die Bedeutung der Verbesserung der Übertragbarkeit von Rentenansprüchen und der Arbeits- und Sozialschutzrechte innerhalb der EU; betont, dass insbesondere das Programm „Erasmus für Jungunternehmer“ entscheidend erweitert werden sollte; |
109. |
empfiehlt, alle zur Verfügung stehenden Finanz- und Rechtsinstrumente auszunutzen, um die Rückverlagerung von Wirtschaftstätigkeit voranzubringen, und fordert die Einrichtung von Informationsstellen, um Unternehmer darauf aufmerksam zu machen, welche Vorteile es hat, ihre Aktivitäten in Europa beizubehalten oder wieder nach Europa zu verlagern, da die Verkürzung der Lieferketten zu einer lokalen Verankerung der Produkte und zu einer Verbesserung der Effizienz in diesem Wirtschaftsbereich führen kann, wodurch die lokalen Beschäftigungsmöglichkeiten verbessert werden; drängt darauf, dass EURES so effizient wie möglich ausgeschöpft wird, damit die Kompetenzen junger europäischer Arbeitsuchender genutzt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Dienstleistungsrichtlinie wirksamer umzusetzen und Sozialdumping zu unterbinden; |
110. |
betont, dass Bildung eine Grundvoraussetzung ist und alle Menschen zu sämtlichen Stufen des Bildungssystems, von der Grundschule bis zur Hochschule, Zugang haben müssen; |
111. |
unterstreicht die Notwendigkeit, die Zahl der Schulabbrüche zu verringern, und betont, dass Schulabgänger Ausbildungsmöglichkeiten benötigen, wie dies bei der Ausbildungsgarantie in Österreich der Fall ist; |
112. |
begrüßt die Entscheidungen zur Umsetzung der Jugendgarantie und die dahinterstehenden Bestrebungen und Bereitschaft der Mitgliedstaaten, Finanzmittel zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit bereitzustellen; begrüßt außerdem die Förderung einer Europäischen Ausbildungsallianz; betont, dass die Lehrlingsausbildung in bestimmten Mitgliedstaaten nur unzureichend in die Beschäftigungspolitik integriert ist; fordert die Kommission auf, gemeinsame Indikatoren für Sozialinvestitionen besonders in Bezug auf die Jugendarbeitslosigkeit zu entwickeln; fordert die Industrie auf, aktiv an der Umsetzung der Jugendgarantie auf den entsprechenden nationalen Ebenen mitzuwirken und nach Möglichkeit hochwertige Beschäftigungsverhältnisse oder Ausbildungsplätze für junge Menschen anzubieten und hochwertige Praktikumsplätze mit angemessener Entlohnung zu schaffen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Lehrlingsausbildung für Unternehmer durch verschiedene Maßnahmen attraktiver zu gestalten; |
113. |
unterstreicht, dass Mitgliedstaaten mit leistungsfähigen Berufsbildungssystemen während der Krise eine relativ stabile Arbeitsmarktentwicklung hatten; ruft alle Mitgliedstaaten auf, solche Systeme in Kooperation mit den Sozialpartnern und sonstigen relevanten Interessenträgern, beispielsweise Industrie- und Handelskammern, zu prüfen und einzuführen; nimmt zur Kenntnis, dass die Förderung der Kompatibilität des Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsausbildung (ECVET) mit dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) eine Herausforderung darstellt; betont ferner, dass die verschiedenen nationalen Berufsausbildungssysteme vergleichbar sein und kompatibler werden müssen, um die Beweglichkeit auf dem Arbeitsmarkt für die entsprechenden Berufsgruppen zu erleichtern; |
114. |
betont, dass technisch ausgerichtete Sekundarschulen und Berufsausbildungssysteme eine wesentliche Rolle spielen, und unterstützt Initiativen der Kommission zur Förderung grenzüberschreitender Austauschprogramme zwischen Mitgliedstaaten; |
115. |
ist der Ansicht, dass das Image der beruflichen Bildung und Ausbildung durch die Hervorhebung ihres Eigenwerts, aber auch durch die Anknüpfung an einen möglichen Wechsel zu Hochschulen oder anderen höheren Bildungseinrichtungen aufgewertet werden sollte; weist auf die zusätzliche Notwendigkeit hin, dass hochwertige Abschlüsse in der beruflichen Bildung und Ausbildung von den Mitgliedstaaten in den nationalen Qualitätssystemen auf hohem Niveau eingestuft werden; betont die Wichtigkeit eines höheren Ausbildungsniveaus für eine bessere Qualität der Entwicklung neuer Fertigungskompetenzen, und zwar auch durch europäische Maßnahmen zur Vereinheitlichung der Personalpolitik, die bei der Grundausbildung beginnen; |
116. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern Berufsberatungsprogramme für Jugendliche in wissenschaftlichen und technischen Fächern zu konzipieren und umzusetzen, die die Entwicklung einer tragfähigen und nachhaltigen Wirtschaft fördern, und Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen in Fragen der Ökologie und des Umweltschutzes einzuleiten, und zwar sowohl innerhalb der formalen Strukturen des Bildungssystems als auch im Rahmen der Maßnahmen der lokalen und regionalen Behörden; |
117. |
ist der Überzeugung, dass die Weiterentwicklung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch den Einsatz von Instrumenten wie der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Qualifikationen und des lebenslangen Lernens, insbesondere für schutzbedürftige Arbeitnehmer, großes Potenzial birgt, um den Mangel an qualifizierten Arbeitskräften zu entschärfen und integratives Wachstum zu schaffen; |
118. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Finanzierungsmöglichkeiten über Mikrokredite für junge Menschen einzuführen, um das Unternehmertum zu fördern; |
119. |
erwartet, dass die eingeleiteten Maßnahmen und Aktionen zur Förderung des Unternehmertums auf europäischer oder nationaler Ebene bei allen Unternehmen, Genossenschaften, Handwerksbetrieben, freien Berufen und sozialwirtschaftlichen Unternehmen Anwendung finden; |
120. |
betont, dass RISE dem Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ folgen sollte, um sowohl die Gleichstellung der Geschlechter am Arbeitsplatz als auch gleiche Bedingungen für Arbeitnehmer unabhängig von der Art ihres Arbeitsvertrags sicherzustellen; |
121. |
weist erneut darauf hin, dass jedes Jahr mehr als die Hälfte der Hochschulabsolventen in Europa Frauen sind; betont die positiven Auswirkungen, die Kompetenzen qualifizierter Frauen auf Unternehmen haben können, insbesondere für das Wachstum, die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie; fordert in diesem Zusammenhang die Akteure in den Bereichen Wirtschaft, Bildung und Soziales sowie die Kommission auf, die Rolle der Frauen in den europäischen Industriebranchen zu fördern und zu verbessern; |
122. |
betont, dass dem traditionellen Ungleichgewicht zwischen den Geschlechtern in der Industrie entgegengewirkt werden muss; ist der Ansicht, dass es wichtig ist, dieses Ungleichgewicht zu beheben, sodass sowohl Frauen als auch Männer in vollem Umfang am Arbeitsmarkt teilhaben können, insbesondere unter Berücksichtigung der demografischen Herausforderungen der Union; |
123. |
verweist auf die wichtige Rolle von weiblichen Arbeitskräften im Rahmen des RISE-Programms; betont, dass das Fehlen der Geschlechterperspektive in industriepolitischen Maßnahmen das Ungleichgewicht zwischen den Geschlechtern verstärkt; hält es für wichtig, das gegenwärtige Ungleichgewicht zwischen den Geschlechtern aufzuheben, sodass sowohl Frauen als auch Männer in vollem Umfang am Arbeitsmarkt auf Grundlage des Prinzips „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ teilhaben können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass weibliche Arbeitskräfte bei Ausbildungsmaßnahmen, Projekten und Programmen zum ökologischen Wandel nicht unterrepräsentiert sind oder sogar davon ausgeschlossen werden, und betont die Notwendigkeit, Gender Mainstreaming zu berücksichtigen; fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, Maßnahmen umzusetzen, in deren Rahmen Beruf und Familie besser miteinander vereinbar sind, damit Frauen ein Höchstmaß an Möglichkeiten hinsichtlich einer kontinuierlichen und regulären Karriereentwicklung offen steht; |
124. |
stellt fest, dass der Wandel hin zu einer CO2-armen Wirtschaft nicht nur neue Arbeitsplätze in neuen Wirtschaftsbereichen schaffen wird, sondern auch zum Verlust von Arbeitsplätzen bei weniger nachhaltigen Aktivitäten führen könnte; empfiehlt in diesem Zusammenhang, dass Instrumente für ein rechtzeitiges Erkennen von Veränderungen geschaffen und gestärkt werden müssen, um einen reibungslosen Übergang von einer Arbeitsstelle zur nächsten sicherzustellen; |
125. |
fordert die Kommission auf, Instrumentarien für eine nachhaltige Unternehmenspolitik zu entwickeln und zu fördern (soziale Verantwortung der Unternehmen, Nachhaltigkeitsberichterstattung, Maßnahmen zur Förderung von kohlenstoffarmen oder abfallarmen Produktionsmodellen usw.); |
126. |
unterstreicht die Bedeutung der sozialen Unternehmensverantwortung, die ein grundlegendes Instrument für eine Unternehmenspolitik ist, in der auf einen effizienten Einsatz natürlicher Ressourcen, auf die sozialen Aspekte der Verhältnisse zur Gemeinschaft, zu den Arbeitnehmern und ihren Vertretern sowie auf die wirtschaftlichen Aspekte einer guten Unternehmensführung geachtet wird; |
127. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, im Dialog mit den Sozialpartnern und den entsprechenden Interessenträgern Strategien zu prüfen, mit denen Arbeitszeiten bei Konjunkturabschwüngen flexibler gestaltet werden können; |
128. |
schlägt vor, das Thema der Aufnahme der durch die Annäherung sozialer Mindestnormen entstehenden Kosten in den Selbstkostenpreis in die Tagesordnung eines Dreigliedrigen Sozialgipfels für Wachstum und Beschäftigung gemäß Artikel 152 AEUV aufzunehmen; |
Ressourcen- und Energiepolitik für eine industrielle Erneuerung
129. |
unterstreicht die Tatsache, dass die Faktoren Ressourcen und Energie im Zentrum von RISE stehen, denn sie sind ausschlaggebend für die internationale Wettbewerbsfähigkeit; betont, dass die Verfügbarkeit von Rohstoffen von überragender Bedeutung für die Entwicklungsaussichten der europäischen Industrie ist und weist warnend darauf hin, dass ohne bestimmte entscheidende Rohstoffe eine Weiterentwicklung in den meisten strategisch bedeutsamen europäischen Industriezweigen unmöglich sein dürfte; fordert die Kommission und die Mitgliedsstaaten auf, aktive Maßnahmen gegen überhöhte Kosten bei der Energie- und Rohstoffversorung zu ergreifen; befürwortet für beide Punkte einen Dreiecksansatz aus Erschwinglichkeit, Nachhaltigkeit und Zugänglichkeit, der auf allen drei genannten Dimensionen beharrt und gleichzeitig das Wachstum vom erhöhten Ressourceneinsatz abkoppelt; betont, wie wichtig es ist, für einen wettbewerbsfähigen und transparenten Energiemarkt zu sorgen, der Ungleichgewichte zwischen den Mitgliedstaaten verhindert und der einen einfachen Zugang zu einer sicheren, nachhaltigen, erschwinglichen und zuverlässigen Energieversorgung gewährleistet; verweist auf die Notwendigkeit einer Strategie, die die Integration des europäischen Energiemarktes und den Ausbau der Energieinfrastrukturen ermöglicht; |
130. |
begrüßt die Europäische Rohstoffinitiative, die Europäische Innovationspartnerschaft für Rohstoffe und ihren strategischen Implementierungsplan sowie den Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa; unterstreicht, dass einer Knappheit lebenswichtiger Ressourcen wie Wasser entgegengewirkt werden muss, und fordert die Kommission auf, die Arbeit an ihrer Drei-Säulen-Rohstoffstrategie fortzuführen (internationale Partnerschaften und Handel, Rohstoffversorgung in der EU sowie Ressourceneffizienz, Recycling und Wiederverwertung); fordert die Kommission auf, die Ziele der Abfallverwertungspolitik in das Europäische Semester sowie in die länderspezifischen Empfehlungen und nationalen Reformprogramme aufzunehmen; fordert die Kommission auf, sektorspezifische Benchmarks für Ressourceneffizienz zu entwickeln, insbesondere für Zwecke im öffentlichen Beschaffungswesen; fordert die Kommission auf, eine Strategie zur Verringerung, zur Wiederverwertung und zum Recycling von Abfall zu etablieren und Vorschläge, in denen eine Einschränkung wichtiger Rohstoffe gefordert wird, sorgfältig zu prüfen; betont die Bedeutung eines weltweiten Zertifizierungssystems für die erste stoffliche Verwertung von gefährlichen Abfällen und für Materialien, die von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (EEAG) stammen; weist darauf hin, dass in einigen Mitgliedstaaten entsprechende Sammel- und Verwertungsprogramme vorhanden sind; verweist darauf, dass die europäische rohstofffördernde Industrie die weltweit höchsten Normen aufweist und fordert die Kommission auf, binnen zwei Jahren den Vorschlag zur Schaffung eines Europäischen Geologischen Instituts zu bewerten; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Harmonisierung der Vorschriften und Lizenzierungsverfahren für die Rohstoffgewinnung innerhalb der EU vorzuschlagen; fordert die Mitgliedstaaten, die Industrie, geologische Institute und die Kommission zur Zusammenarbeit bei der Kartierung der Lage von Rohstoffquellen auf; |
131. |
hebt das Potenzial einer verstärkt biobasierten Wirtschaft hervor, da Rohstoffe, beispielsweise aus Wäldern, eine wichtige Rolle bei der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien und bei der nachhaltigen industriellen Produktion spielen können; |
132. |
fordert die zügige Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und der nationalen Aktionspläne, unterstützt durch angemessene finanzielle Anreize; fordert die Einführung einer Gruppenfreistellung für alle Systeme für Energieeffizienz, die der Europäischen Kommission im Rahmen der Aktionspläne der Mitgliedstaaten zur Energieeffizienz gemeldet wurden; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten ehrgeizige Strategien, insbesondere zur Renovierung des Altbaubestands im Einklang mit festgelegten gemeinsamen Normen, vorstellen sollten; betont, dass Finanzinstrumente die Agenda zur Energieeffizienz vorantreiben könnten; ersucht die Kommission, auf Förderkriterien zur Kosteneffizienz für erneuerbare Energien hinzuarbeiten; betont, dass eine zuverlässige, sichere und erschwingliche Energieversorgung für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie unverzichtbar ist; betont, dass es klare, langfristige Klimaziele geben muss, damit Unternehmen investieren können, insbesondere in den grünen Industriezweigen und fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen stabilen Rechtsrahmen für mittel- und langfristige Maßnahmen im Rahmen der europäische Energie- und Klimapolitik bis 2030 vorzuschlagen, um Investitionen in die Bereiche CO2-Emissionssenkung, Energieeffizienz und erneuerbare Energien zu fördern; |
133. |
stellt fest, dass nur die EU ein Emissionszertifikate-System besitzt und dass es neben den Mitgliedstaaten weniger als ein halbes Dutzend Länder sind — zusammen mit der Europäischen Union vereinen diese Länder nicht einmal 15 % der globalen CO2-Emissionen auf sich –, die sich weiterhin an das Kyoto-Protokoll halten; |
134. |
fordert die Kommission auf, eine industriepolitische Strategie für Erneuerbare Energien vorzulegen, die die gesamte Spannbreite von Forschungsaktivitäten, einschließlich der Finanzierung abdeckt, um die technologische Führerschaft der EU im Bereich der Erneuerbaren Energien sicherzustellen; |
135. |
vertritt die Auffassung, dass die europäische Industrie wie auch Einzelverbraucher von einer modernisierten Energieinfrastruktur wie etwa intelligenten Netzen profitieren würden, die dazu beitragen könnte, das einheimische Energiepotenzial zu maximieren und regenerative Quellen uneingeschränkt in die Energieversorgung einzubinden; |
136. |
fordert die Kommission auf, einen stabilen Rahmen für die Energieversorgung in den nächsten Jahrzehnten sicherzustellen, um die Investitionssicherheit und Maßnahmen zur Steigerung der nachhaltigen Wettbewerbsfähigkeit zu gewährleisten; |
137. |
hebt aktuelle Entwicklungen der globalen Energiepreise hervor, die im Zusammenhang mit unkonventionellen Öl- und Gasressourcen in den Vereinigten Staaten und mit Entwicklungen im Nahen Osten stehen und stellt fest, dass hohe Energiepreise einen entscheidenden Faktor für die Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industriebranchen darstellen; betont, dass Analysen zu den Einflussfaktoren, die die Energiepreise bestimmen, vorgelegt werden müssen; fordert die Kommission auf, dies im Rahmen zukünftiger Vorschläge zu berücksichtigen, wie in ihren Folgenabschätzungen bereits geschehen; unterstreicht, dass RISE eine Kohärenz zwischen der Industrie-, Energie- und Klimapolitik erfordert; stellt fest, dass die gesunkenen Energiepreise in den Vereinigten Staaten zusätzliche industrielle Investitionen ermöglicht haben; verweist auf die Entschließungen des Parlaments zu solchen Investitionen; weist auf die enorm wichtige Rolle der energieintensiven Industrien hin, die unverzichtbare Grundstoffe produzieren; betont, dass diese Industrien dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind und deshalb besondere Vorkehrungen notwendig sind, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten; fordert die Kommission auf, Empfehlungen vorzulegen, um dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen vorzubeugen; |
138. |
bedauert, dass die Kommission nicht ihre Beachtung des Vorsorgeprinzips in den Sektoren bekräftigt hat, in denen Technologien zum Einsatz kommen, deren Risikolosigkeit nicht eindeutig belegt ist; |
139. |
weist darauf hin, dass in den Ländern Südeuropas die höchsten Gaspreise in Europa gezahlt werden und somit einige Industriezweige, insbesondere die energieintensiven Industrien, Wettbewerbsnachteile erleiden, was zudem das Risiko der CO2-Verlagerung erhöht; |
140. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, über die Bedingungen für langfristige Energieverträge neu nachzudenken und Gasverträge, die auf einem an den Ölpreis gekoppelten Preisbildungsmechanismus beruhen, zu überprüfen und sich stärker zu einer Hub-basierten Preisgestaltung hinzuwenden, mit dem damit verbundenen verstärkten Wettbewerb im Binnenmarkt; fordert die Kommission auf, die Prüfung von Möglichkeiten zur Neuverhandlung solcher Verträge zu unterstützen und den Übergang zu flexibleren Alternativen zu erleichtern; stellt fest, dass die Ziele eines verbesserten Zugangs zu Gas für alle Mitgliedstaaten somit besser erreicht werden; |
Eine regionale RISE-Strategie mit besonderem Augenmerk auf den Süden Europas
141. |
spricht sich für einen multiregionalen industriepolitischen Ansatz aus, durch den in Volkswirtschaften mit einer rückläufigen Konjunkturentwicklung und in Volkswirtschaften, die erheblichen Risiken für deren industrielle Basis ausgesetzt sind, nachhaltiges Wachstum angekurbelt wird; unterstreicht die Dringlichkeit, Maßnahmen einzuführen, um die von der Krise und dem globalen Wettbewerb am stärksten betroffenen Industriezweige zu unterstützen; unterstützt eine Strategie mit hohem Mehrwert zur Integration der regionalen, insbesondere südeuropäischen Volkswirtschaften in weltweite Wertschöpfungsketten; ist der Ansicht, dass intelligente Spezialisierungsstrategien in diesem Zusammenhang besonders wichtig sind und dass die vorhandenen industriellen Stärken durch mehr Investitionen und größere Spezialisierung gefördert werden müssen; ist der Ansicht, dass parallel zu intelligenten Spezialisierungsstrategien im Hinblick auf den Zugang zu Finanzmitteln auch eine Investitionsstrategie für den Süden erforderlich ist; |
142. |
betont, dass die Kreditvergabe in von der Krise betroffenen Mitgliedstaaten verbessert werden muss und ist der Meinung, dass ein durch die EIB oder die nationalen Entwicklungsbanken finanziertes Mikrokreditprogramm eingeführt werden könnte, damit kleine und mittlere Unternehmen Aufträge abwickeln können; |
143. |
stellt fest, dass eine Reihe von Regionen durch ihre geografische Randlage beeinträchtigt ist und dass fehlende angemessene und gut vernetzte Infrastrukturen deren Fähigkeit beeinträchtigen, sowohl im Binnenmarkt als auch außerhalb der Union wettbewerbsfähig zu sein; weist darauf hin, dass dies für bestimmte südeuropäische Gebiete von besonderer Bedeutung ist, dass jedoch auch andere Gebiete wie der Osten oder die nördlichen Regionen — in denen sich ein großer Teil der natürlichen Ressourcen in der Union befindet — besser an die übrige Union angebunden werden müssen; fordert die Kommission auf, eine vollständige infrastrukturelle Anbindung, insbesondere der südeuropäischen Volkswirtschaften, anzustreben, und zwar insbesondere im Bereich des Schienenverkehrs, der Energie und der ITK und betont die Notwendigkeit, die Fazilität „Connecting Europe“ auf diesen Zweck auszurichten; fordert die europäischen Institutionen und die Mitgliedstaaten auf, für angemessene Finanzmittel und vereinfachte Verwaltungsverfahren zu sorgen, um öffentlich-private Partnerschaften, Projektfinanzierungen und Projektanleihen zu optimieren; bedauert den Umstand, dass die Iberische Halbinsel nicht vollständig an die europäischen Eisenbahnmärkte angebunden ist und dass sie zusammen mit Teilen des südeuropäischen und osteuropäischen Gebiets nicht vollständig in den europäischen Energiemarkt integriert ist; |
144. |
weist darauf hin, dass die Regionen Südeuropas großes Potenzial für die Entwicklung des strategischen Sektors der erneuerbaren Energieträger besitzen; fordert Maßnahmen, die die Märkte in diesen Regionen beleben, einschließlich Maßnahmen, die Anreize für kleine Erzeuger bieten, die ihre eigene Elektrizität generieren und die überschüssige Energie gegen Entgelt ins Netz einspeisen möchten; |
145. |
betont, dass die stärker diversifizierte Energieversorgung und die Nutzung einheimischer Ressourcen einschließlich erneuerbarer Energien eine wichtige Rolle für die Revitalisierung der Volkswirtschaften Südeuropas spielen kann; nimmt zur Kenntnis, dass die Länder Südeuropas stark auf Energieimporte angewiesen sind, wobei die Energie in einigen Fällen von lediglich einem Anbieter stammt; |
146. |
betont die Bedeutung der ICT-Infrastruktur, insbesondere flexibler und mobiler Lösungen, damit sich die Industrie auch in Randregionen oder dünn besiedelten Regionen entwickeln kann; |
147. |
betont die Bedeutung des Austausches bewährter Verfahren und von Marktumsetzungsmechanismen; begrüßt Vorschläge zur Verstärkung von Kooperationen und Industriesymbiosen sowie zur Entwicklung von Netzwerken für Beratungsdienste im Bereich der Ressourceneffizienz; ist der Ansicht, dass die Bemühungen um Industriesymbiosen dazu beitragen könnten, mehr Wertschöpfung zu schaffen und größere Effizienz zu erreichen; stellt fest, dass das Modell des Vereinigten Königreichs in Sachen Industriesymbiose als Vorbild für andere Mitgliedstaaten dienen könnte; |
148. |
unterstreicht, dass die Umwandlung von Kapitalgesellschaften zu Genossenschaften in einigen Regionen erfolgreich vollzogen wurde, was einen längerfristigen Ansatz wirksam fördert, sie in der lokalen Wirtschaft verankert und sie in eine lokale nachhaltige Entwicklung einbindet; stellt fest, dass Genossenschaften ein wichtiger Wirtschaftsfaktor in der EU sind, wo es über 160 000 genossenschaftliche Unternehmen im kollektiven Besitz von 123 Mio. Mitgliedern gibt, einschließlich mehr als 50 000 genossenschaftlicher Unternehmen im Industrie- und Dienstleistungssektor, die Arbeitsplätze für 1,4 Mio. Menschen bereitstellen und durchschnittlich etwa 5 % des BIP jedes Mitgliedstaats erwirtschaften; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass das Geschäftsmodell der Genossenschaften ebenfalls berücksichtigt werden sollte und dass ihre Besonderheiten bei der entsprechenden EU-Politik beachtet werden sollten; |
149. |
ist der Ansicht, dass die Volkswirtschaften in den südeuropäischen Ländern von neuen Exportmärkten profitieren können und insbesondere strategisch günstig für Märkte des südlichen Mittelmeerraums gelegen sind, während die osteuropäischen Länder in gleicher Weise von den neuen Exportmärkten der zur Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) gehörenden Länder profitieren können; fordert, den Unternehmergeist zu nutzen, und fordert weiterhin die Migranten in Süd- und Osteuropa auf, Unternehmen zur Erschließung dieser Exportmärkte zu gründen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen des nördlichen und südlichen Mittelmeerraums zu fördern; begrüßt darüber hinaus die Wachstumsmission „Mission for Growth“ von Vizepräsident Antonio Tajani; ist der Ansicht, dass eine stärkere Konzentration auf die regionalen industriellen Stärken und Cluster eine Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit für die strukturelle Entwicklung Europas bedeuten könnte; fordert, dies in der weiteren europäischen institutionellen und strukturellen Entwicklung maßgeblich zu berücksichtigen; |
150. |
ist der Ansicht, dass eine stärkere Konzentration auf die regionalen industriellen Stärken und Cluster eine Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit für die strukturelle Entwicklung Europas bedeuten könnte; fordert, dies in der weiteren europäischen institutionellen und strukturellen Entwicklung maßgeblich zu berücksichtigen; |
o
o o
151. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.
(2) ABl. C 198 vom 10.7.2013, S. 45.
(3) ABl. C 161 vom 6.6.2013, S. 35.
(4) ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 84
(5) ABl. C 308 E vom 20.10.2011, S. 6
(6) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 31.
(7) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 131.
(8) ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 21.
(9) ABl. C 264 E vom 13.9.2012, S. 59.
(10) ABl. C 332 E vom 15.11.2013, S. 72.
(11) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0387.
(12) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0443.
(13) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0444.
(14) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0088.
(15) ABl. C 251 E vom 31.8.2013, S. 75.
(16) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0201.
(17) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0199.
(18) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0246.
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0301.
(20) ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 82.
(21) ABl. C 139 vom 17.5.2013, S. 11.
(22) JOIN(2013)0001 — 7.2.2013.
Donnerstag, 16. Januar 2014
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/110 |
P7_TA(2014)0036
Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Maisprodukts für den Anbau
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2013/2974(RSP))
(2016/C 482/14)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2013)0758), |
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (D003697/01), der am 25. Februar 2009 in dem in Artikel 30 der Richtlinie 2001/18/EG genannten Ausschuss zur Abstimmung vorgelegt wurde, |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1, |
— |
unter Hinweis auf das Ergebnis der Abstimmung vom 25. Februar 2009 in dem Ausschuss, auf den in Artikel 30 der Richtlinie 2001/18/EG über Mais 1507 verwiesen wird, wonach keine Stellungnahme abgegeben wurde, |
— |
unter Hinweis auf die sechs wissenschaftlichen Stellungnahmen zu Mais 1507, die vom Gremium für genetisch veränderte Organismen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zwischen 2005 und November 2012 vorgelegt wurden, |
— |
unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 365/2013 der Kommission vom 22. April 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung des Wirkstoffs Glufosinat (2), |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Umwelt“ vom 4. Dezember 2008 zu genetisch veränderten Organismen (GVO), |
— |
unter Hinweis auf seinen am 5. Juli 2011 in erster Lesung festgelegten Standpunkt im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG betreffend die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen (3), |
— |
unter Hinweis auf Eurobarometer Spezial 354 zu Lebensmittelrisiken (4), |
— |
unter Hinweis auf das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Siebte Kammer) vom 26. September 2013 bezüglich der absichtlichen Freisetzung von Mais 1507 in die Umwelt (Fall T-164/10) (5), |
— |
gestützt auf Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6), |
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gestützt auf Artikel 88 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass in Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2001/18/EG festgelegt ist, dass eine Entscheidung über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen (GVO) die in Artikel 19 Absatz 3 aufgeführten Informationen enthalten muss; |
B. |
in der Erwägung, dass in Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2001/18/EG festgelegt ist, dass in der schriftliche Zustimmung, auf die in Artikel 18 verwiesen wird, u. a. die Bedingungen für den Schutz besonderer Ökosysteme/Umweltgegebenheiten und/oder geographischer Gebiete grundsätzlich explizit angegeben werden müssen; |
C. |
in der Erwägung, dass der Kommissionsvorschlag keine derartigen Angaben enthält; |
D. |
in der Erwägung, dass die Abstimmung im ständigen Ausschuss vom 25. Februar 2009 zu einem Vorschlag der Kommission über die Zulassung ergeben hat, dass keine Stellungnahme abgegeben wurde; in der Erwägung, dass nur sechs Mitgliedstaaten für den Vorschlag gestimmt haben, während sich zwölf dagegen aussprachen und sich sieben enthielten; |
E. |
in der Erwägung, dass die Kommission den Vorschlag auf der Grundlage der Empfehlungen der EFSA stark abgeändert hat, um die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen, etwa in Bezug auf die Kennzeichnungsvorschriften, die Überwachung und die Maßnahmen des Insektenresistenzmanagementplans; |
F. |
in der Erwägung, dass die Änderungen an der Fassung, über die der ständige Ausschuss am 25. Februar 2009 abgestimmt hat, die Streichung der Hinweise auf Glufosinatresistenz bei Mais 1507 umfassen sowie die Aufnahme der Anforderung, dass die Anwender aufzuklären sind, dass sie dieses Erzeugnis, das das Herbizid Glufosinat enthält, nicht anders einsetzen sollten als bei konventionellen Praktiken für glufosinatinresistenten Mais; |
G. |
in der Erwägung, dass der geänderte Vorschlag nicht mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten erörtert, sondern ohne Abstimmung im ständigen Ausschuss direkt an den Ministerrat weitergeleitet wurde; |
H. |
in der Erwägung, dass das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. September 2013 bezüglich der absichtlichen Freisetzung von Mais 1507 in die Umwelt durch Pioneer Hi-Bred International die Kommission nicht daran hindert, ihren Standpunkt zu überdenken und dem ständigen Ausschuss auf der Grundlage einer Entschließung des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates einen neuen Vorschlag zu unterbreiten, in dem sie empfiehlt, Mais 1507 nicht zuzulassen; |
Risikobewertung der EFSA
I. |
in der Erwägung, dass die EFSA nach der Abstimmung im ständigen Ausschuss auf Antrag der Kommission drei wissenschaftliche Stellungnahmen vorgelegt hat, durch die ihre früheren Risikobewertungen und Empfehlungen zum Risikomanagement aktualisiert werden; |
J. |
in der Erwägung, dass die EFSA in ihrer Stellungnahme vom Februar 2012 der Schlussfolgerung des Anmelders, dass die von ihm zitierte Studie hinreichende Belege dafür liefere, dass die Gefahr durch Mais 1507 für Lepidopteren in der EU, die nicht zur Zielgruppe gehören, vernachlässigbar sei, ausdrücklich widersprochen hat, sondern stattdessen darauf hingewiesen hat, dass der Kontakt mit dem Pollen von Mais 1507 eine Gefahr für hochsensible Schmetterlinge und Motten darstellen könnte, die nicht zur Zielgruppen gehören (7); |
K. |
in der Erwägung, dass sich das von Mais 1507 exprimierte Bt-Toxin Cry1F von den herkömmlichen Bt-Toxinen unterscheidet und sich nachweislich auf Lepidopteren auswirkt, die nicht zur Zielgruppe gehören; in der Erwägung, dass nur wenige Studien zum Cry1F-Protein durchgeführt worden sind und es keine Studie zu seinen Auswirkungen auf Wasserlebewesen oder Bodenorganismen gibt; in der Erwägung, dass der Anteil des Cry1F-Proteins im Pollen von Mais 1507 nach Angaben der EFSA 350-mal so hoch ist wie der Anteil des Cry1Ab-Proteins im Pollen von Mais MON 810 (8); |
L. |
in der Erwägung, dass Pioneer nach einer entsprechenden Aufforderung der Kommission abgelehnt hat, seinen Antrag auf Zulassung zu überarbeiten und zusätzliche Unterlagen bezüglich der Überwachung von Nichtzielorganismen sowie Maßnahmen zur Risikominimierung vorzulegen; |
M. |
in der Erwägung, dass die EFSA einräumt, dass sie in ihrer Risikobewertung mögliche Gefahren in Verbindung mit einer anderen Eigenschaft von Mais 1507 — nämlich seiner Resistenz gegenüber dem Herbizid Glufosinatammonium (9) — nicht berücksichtigt hat, obwohl diese Eigenschaft zu einem erhöhten Einsatz von Glufosinat führen könnte; |
Glufosinat
N. |
in der Erwägung, dass die EFSA im Rahmen der Umweltrisikobewertung indirekte Auswirkungen wie den Einsatz von Pestiziden prüfen und die möglichen Auswirkungen bewerten muss, die gentechnisch veränderte herbizidresistente Pflanzen aufgrund von Veränderungen bei den landwirtschaftlichen Methoden (einschließlich der Auswirkungen der verschiedenen Einsatzarten von Herbiziden) auf die biologische Vielfalt und Nichtzielorganismen haben können (10); |
O. |
in der Erwägung, dass Glufosinat als fortpflanzungsgefährdend eingestuft ist und demnach unter die Ausschlusskriterien der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 fällt; in der Erwägung, dass für bereits zugelassene Stoffe die Ausschlusskriterien gelten, wenn ihre Zulassung erneuert werden muss; in der Erwägung, dass die Zulassung von Glufosinat 2017 ausläuft (11); in der Erwägung, dass demnach der Einsatz von Glufosinat grundsätzlich im Jahr 2017 eingestellt werden sollte; |
P. |
in der Erwägung, dass Mais 1507 in Drittländern wie etwa den Vereinigten Staaten und Kanada von seinen Erzeugern als glufosinatresistente Pflanze vermarktet wird, wohingegen der Anmelder im Rahmen seines Antrags auf Zulassung in der EU anführt, das Gen für Glufosinatresistenz solle lediglich als Marker-Gen dienen; |
Q. |
in der Erwägung, dass unklar ist, wie die Kommission das bevorstehende Verbot von Glufosinat umzusetzen gedenkt, solange es weiterhin auf dem Markt erhältlich ist; |
Allgemeine Situation in der EU im Hinblick auf GVO
R. |
in der Erwägung, dass seit der Zulassung der Amflora-Kartoffel im Jahr 2010 kein GVO für den Anbau in der EU zugelassen worden ist; in der Erwägung, dass diese Zulassung am 13. Dezember 2013 vom Gericht der Europäischen Union für nichtig erklärt wurde, und in der Erwägung, dass die einzige andere gentechnisch veränderte Pflanze, die für den Anbau in der EU zugelassen wurde, der Bt-Mais MON810 des Agrarkonzerns Monsanto ist, die Verlängerung seiner Zulassung jedoch seit einigen Jahren aussteht; |
S. |
in der Erwägung, dass weitgehend unumstritten ist — wie in den oben genannten Schlussfolgerungen des Rates „Umwelt“ vom 4. Dezember 2008 bestätigt wird –, dass die langfristigen Auswirkungen des Anbaus von GVO insgesamt und die Auswirkungen auf Nichtzielorganismen in Risikobewertungen bisher nicht in angemessener Weise berücksichtigt werden; |
T. |
in der Erwägung, dass sowohl der Rat (12) als auch das Parlament (13) anerkennen, dass es einer strengeren Bewertung der langfristigen Auswirkungen von GVO sowie der unabhängigen Erforschung der möglichen Gefahren einer absichtlichen Freisetzung oder Markteinführung von GVO bedarf und in diesem Zusammenhang unabhängigen Forschern Zugang zu allen einschlägigen Materialien gewährt werden muss; |
U. |
in der Erwägung, dass die Mehrheit der Verbraucher genetisch veränderten Lebensmitteln skeptisch gegenüberstehen, wie unter anderem aus dem Eurobarometer Spezial 354 aus dem Jahr 2010 hervorgeht; in der Erwägung, dass genetisch veränderter Mais 1507 Verbrauchern keine Vorteile bietet; |
1. |
lehnt die Annahme des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ab; |
2. |
vertritt die Auffassung, dass der Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Durchführungsbefugnisse hinausgeht, die der Kommission durch die Richtlinie 2001/18/EG übertragenen wurden; |
3. |
fordert den Rat auf, den Vorschlag der Kommission abzulehnen; |
4. |
fordert die Kommission auf, keinen weiteren Vorschlag für eine Zulassung neuer Sorten von GVO vorzulegen und die bestehenden Zulassungen nicht zu erneuern, bis die Risikobewertungsmethoden deutlich verbessert wurden; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.
(2) ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 27.
(3) ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 350.
(4) http://www.efsa.europa.eu/en/riskperception/docs/riskperceptionreport_de.pdf.
(5) http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=142241&mode=lst&pageIndex=1&dir=&occ=first&part=1&text=&doclang=EN&cid=583583.
(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(7) http://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/2429.htm.
(8) http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/doc/2429.pdf.
(9) http://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/2429.htm.
(10) Schreiben der Kommission an die EFSA vom 8. September 2008 bezüglich der Umweltrisikobewertung von herbizidresistenten Pflanzen.
(11) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:111:0027:0029:DE:PDF.
(12) Schlussfolgerungen des Rates „Umwelt“ vom 4. Dezember 2008.
(13) Siehe seinen Standpunkt vom 5. Juli 2011..
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/114 |
P7_TA(2014)0037
Einhaltung des Grundrechts auf Freizügigkeit innerhalb der EU
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2014 zur Achtung des Grundrechts auf Freizügigkeit in der EU (2013/2960(RSP))
(2016/C 482/15)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf die Artikel 21, 45, 47 und 51 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und die Artikel 15, 21, 29, 34 und 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (1), und insbesondere auf Artikel 7, |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (2), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (3) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (4), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Juli 2010„Bekräftigung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Rechte und wesentliche Entwicklungen“ (COM(2010)0373), |
— |
unter Hinweis auf den am 14. Oktober 2013 veröffentlichten Bericht zu den Auswirkungen, die das Anrecht von nicht beruflich tätigen EU-Migranten auf besondere beitragsunabhängige Geldleistungen sowie auf Leistungen der Gesundheitsfürsorge, die aufgrund des Wohnortes gewährt werden, auf die Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten haben, |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. November 2013„Freizügigkeit der EU-Bürger und ihrer Familien: fünf grundlegende Maßnahmen“ (COM(2013)0837), |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission Viviane Reding an den Rat „Justiz und Inneres“ vom 5. Dezember 2013 zur Freizügigkeit, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung des Kommissionsmitglieds László Andor vom 1. Januar 2014 über die Aufhebung der Beschränkungen der Freizügigkeit von Arbeitnehmern aus Bulgarien und Rumänien, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. April 2009 zur Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (5), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. März 2012 zu dem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010: Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten (6), |
— |
gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass die Freizügigkeit eine der vier Grundfreiheiten der EU ist, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union als Eckpfeiler der EU-Integration verankert sind und in unmittelbarem Bezug zur Unionsbürgerschaft stehen; |
B. |
in der Erwägung, dass die Freizügigkeit ein zentraler Wert der Union ist, durch den die EU-Bürger die Möglichkeit haben, in einem anderen Mitgliedstaat zu leben und zu arbeiten, was zu Mobilität und Fortschritt auf dem Arbeitsmarkt, im Bildungssystem und in anderen Bereichen führt; |
C. |
in der Erwägung, dass das Recht auf Freizügigkeit ein Recht ist, das unabhängig vom Vorhandensein etwaiger Grenzkontrollen, die einige Mitgliedstaaten für die Einreise von EU-Bürgern in ihr Hoheitsgebiet eingerichtet haben, allen europäischen Bürgern gewährleistet wird; in der Erwägung, dass die Tatsache, dass nicht alle Mitgliedstaaten Teil des Schengenraums sind, keine Auswirkungen auf das Recht aller EU-Bürger auf Freizügigkeit innerhalb der Union hat; |
D. |
in der Erwägung, dass die EU-Bürger die Freizügigkeit als das Recht sehen, das am stärksten mit der EU-Bürgerschaft in Verbindung steht, als positivste Errungenschaft der EU und als etwas, was der Wirtschaft ihres Landes Vorteile bringt; |
E. |
in der Erwägung, dass die Beiträge der aus EU-Ländern zugewanderten Arbeitnehmer in die Sozialsysteme ihrer Aufnahmeländer denen entsprechen, die die aus dem betroffenen Land stammenden Arbeitnehmer leisten; |
F. |
in der Erwägung, dass die Vorzüge der Freizügigkeit von aus jeweils anderen EU-Ländern stammenden Arbeitnehmern für die Entwicklung der jeweiligen Aufnahmeländer in ganz Europa leicht erkennbar sind, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Landwirtschaft und Bauwirtschaft; |
G. |
in der Erwägung, dass die Freiheit der EU-Bürger, sich an einem beliebigen Ort in der EU niederzulassen, für alle EU-Bürger uneingeschränkt gilt, gemäß der Richtlinie 2004/38/EG jedoch insofern an Auflagen geknüpft ist, als der betroffene EU-Bürger nach drei Monaten bestimmte gesetzlich festgelegte Bedingungen erfüllen muss, um dem Aufnahmeland nicht zur Last zu fallen; in der Erwägung, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ein Grundpfeiler für den Erfolg des EU-Binnenmarkts ist; in der Erwägung, dass zwar nur 2,8 % der EU-Bürger in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem eigenen ansässig sind, dass aber diese Menschen von großer Bedeutung für den Erfolg des Binnenmarkts sind und die europäische Wirtschaft vorantreiben; |
H. |
in der Erwägung, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung oder Nichtdiskriminierung bedeutet, dass alle EU-Bürger die gleichen Rechte und Pflichten haben wie die Staatsangehörigen des Aufnahmelandes (die Verordnung (EG) Nr 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr 987/2009 basieren auf diesem Grundsatz); in der Erwägung, dass allen Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Grundsätze die Entscheidung darüber freigestellt ist, welche Sozialleistungen sie gewähren und an welche Bedingungen sie dies knüpfen; in der Erwägung, dass die EU-Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit keine Diskriminierung bei der Gewährung von Sozialleistungen für EU-Bürger gestatten, die Arbeitnehmer oder enge Angehörige von Arbeitnehmern sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem betroffenen Mitgliedstaat haben; |
I. |
in der Erwägung, dass die moderne europäische Gesellschaft, insbesondere durch den industriellen Wandel, die Globalisierung, die neuen Beschäftigungsmodelle, den demografischen Wandel und die Weiterentwicklung der Verkehrsmittel, eine höhere Mobilität der Arbeitnehmer erforderlich macht; |
J. |
in der Erwägung, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sowohl für die EU als auch für die Mitgliedstaaten ein positives Beispiel für die Entwicklungen im sozioökonomischen Bereich darstellt, da mit der Freizügigkeit ein entscheidender Schritt für die Integration innerhalb der EU, die wirtschaftliche Entwicklung, den sozialen Zusammenhalt und die Verbesserung der persönlichen beruflichen Qualifikationen getan ist und mit ihrer Hilfe den negativen Folgen der Wirtschaftskrise entgegengewirkt und die Union als stärkere Wirtschaftsmacht konsolidiert wird, die in der Lage ist, den Herausforderungen der weltweiten Veränderungen zu begegnen; |
K. |
in der Erwägung, dass Übergangsregelungen für die Freizügigkeit von Arbeitnehmern aus Bulgarien und Rumänien zum 1. Januar 2014 abgeschafft wurden; |
L. |
in der Erwägung, dass der Rat seine Unterstützung der Freizügigkeit bekräftigt und die Vorteile, die sie für alle Beteiligten mit sich bringt, anerkannt hat, beispielsweise in einem vor Kurzem erfolgten Meinungsaustausch im Rat „Justiz und Inneres“ (8. Oktober 2013, 5./6. Dezember 2013); |
M. |
in der Erwägung, dass mit der anstehenden Europawahl die Freizügigkeit der EU-Bürger für einige Parteien zu einem Wahlkampfthema geworden ist; in der Erwägung, dass das Risiko besteht, dass EU-Bürger aus einigen Mitgliedstaaten oder zugewanderte EU-Bürger zu Sündenböcken gemacht werden und es zu einer Zunahme von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit kommt, wenn diese Diskussion nicht rational geführt wird; in der Erwägung, dass hochrangige europäische Politiker vor Kurzem mehrere Äußerungen gemacht haben, in denen das Recht auf Freizügigkeit in Frage gestellt wird; |
N. |
in der Erwägung, dass aus jüngsten Untersuchungen der Kommission hervorgeht, dass zugewanderte Arbeitnehmer insgesamt einen messbaren positiven Beitrag zu Wirtschaft und Haushalt ihres jeweiligen Aufnahmelandes leisten; in der Erwägung, dass die zugewanderten Arbeitnehmer insgesamt mehr Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in die Haushalte der Aufnahmeländer einzahlen, als sie an Leistungen in Anspruch nehmen, während die Gesundheitsausgaben für aus EU-Ländern zugewanderte und nicht beruflich aktive Bürger nur einen sehr kleinen Anteil an den Gesamtausgaben der Gesundheitssysteme (0,2 %) und der Wirtschaftsleistung der Aufnahmeländer (0,01 % des BIP) ausmachen und nur sehr wenige Empfänger von besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen EU-Bürger sind; |
1. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, den Vorschriften der EU-Verträge hinsichtlich der Freizügigkeit nachzukommen und sicherzustellen, dass der Grundsatz der Gleichheit und das Grundrecht auf Freizügigkeit für alle Mitgliedstaaten gewahrt bleiben; |
2. |
widerspricht nachdrücklich der Auffassung einiger führender europäischer Politiker, die Veränderungen und Einschränkungen der Freizügigkeit von Bürgern fordern; fordert die Mitgliedstaaten auf, alle Maßnahmen zu vermeiden, die das in grundlegenden Rechtsakten der EU festgelegte Recht auf Freizügigkeit einschränken könnten; |
3. |
lehnt jeden Vorschlag zur Begrenzung der Anzahl von EU-Migranten kategorisch ab, da dies dem im EU-Vertrag festgeschriebenen Grundsatz der Freizügigkeit widerspricht; weist darauf hin, dass die Mobilität der Arbeitskräfte zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft beiträgt; |
4. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine strikte Durchsetzung des Unionsrechts zu sorgen, um zu garantieren, dass alle EU-Arbeitnehmer in Bezug auf Einstellung, Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, Vergütung, Entlassung sowie Sozialleistungen und Steuervorteile gleich behandelt und nicht diskriminiert werden, und so einen fairen Wettbewerb unter den Unternehmen sicherzustellen; fordert die nationalen Behörden dringend auf, alle ungerechtfertigten Beschränkungen oder Behinderungen des Rechts der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit sowie jegliche Ausbeutung von Arbeitnehmern zu bekämpfen; |
5. |
weist darauf hin, dass alle Bürger der Union mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer das Recht haben, unabhängig von ihrem Wohnsitz ohne Einschränkung in einen anderen Mitgliedstaat zu ziehen, um dort zu arbeiten bzw. um dort zum Zweck der Arbeit ihren Wohnsitz zu nehmen; |
6. |
begrüßt die Mitteilung der Kommission COM(2013)0837, in der fünf Maßnahmen erläutert werden, um Mitgliedstaaten und ihre lokalen Gebietskörperschaften dabei zu unterstützen, EU-Gesetze und -Instrumente in vollem Umfang anzuwenden, und unterstützt in diesem Zusammenhang uneingeschränkt die folgenden Maßnahmen, die gemeinsam mit den Mitgliedstaaten umgesetzt werden sollen: Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Scheinehen (Handbuch); Unterstützung der Behörden bei der Anwendung der EU-Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (praktischer Leitfaden); Unterstützung der Behörden bei der sozialen Inklusion (Finanzierung); Austausch von bewährten Verfahren zwischen lokalen Gebietskörperschaften und Schulung und Unterstützung lokaler Gebietskörperschaften hinsichtlich der Anwendung der EU-Vorschriften zur Freizügigkeit; |
7. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, zugewanderte Arbeitnehmer aus EU-Staaten nicht zu diskriminieren, indem sie fälschlicherweise das Recht auf Freizügigkeit zum Zweck der Arbeitsaufnahme mit der angeblichen Ausnutzung der Systeme der sozialen Sicherheit in Verbindung bringen; betont, dass keiner der Mitgliedstaaten, die von einer Belastung sprechen, der Kommission wie gefordert entsprechende Belege vorgelegt hat; |
8. |
fordert die Kommission auf, die Wahrung des Rechts auf Freizügigkeit für Arbeitnehmer aus EU-Staaten systematisch und gründlich zu überwachen; empfiehlt der Kommission, ihre Bemühungen fortzusetzen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2004/38/EG in vollem Umfang und ordnungsgemäß umsetzen und durchführen, und dabei uneingeschränkt von ihrer Befugnis zur Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren Gebrauch zu machen; |
9. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die im Rahmen von europäischen Fonds wie dem Europäischen Sozialfonds und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zur Verfügung stehenden Mittel in umfassender und transparenter Weise zu nutzen, um Integration, soziale Eingliederung und die Bekämpfung der Armut zu fördern, und die Anstrengungen der Gemeinschaften vor Ort zu unterstützen, sich mit jedem Anstieg der Anzahl benachteiligter Bürger zu befassen; |
10. |
weist die Mitgliedstaaten auf ihre soziale Verantwortung hin, den Missbrauch ihrer Sozialsysteme zu bekämpfen, unabhängig davon, ob dieser von ihren eigenen Bürgern oder von Bürgern anderer Mitgliedstaaten begangen wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Vorschriften von Richtlinie 2004/38/EG gemäß zu handeln und gegen möglichen Missbrauch vorzugehen; |
11. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.
(2) ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1.
(3) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(4) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.
(5) ABl. C 137 E vom 27.5.2010, S. 6.
(6) ABl. C 257 E vom 6.9.2013, S. 74.
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/117 |
P7_TA(2014)0038
Verkauf der Unionsbürgerschaft
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2014 zum Verkauf der Unionsbürgerschaft (2013/2995(RSP))
(2016/C 482/16)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf die Artikel 4, 5, 9 und 10 des Vertrags über die Europäische Union, |
— |
gestützt auf Artikel 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass von allen Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie bei der Wahrung der gemeinsamen Werte und Errungenschaften der Union verantwortungsvoll handeln, und in der Erwägung, dass diese Werte und Errungenschaften von unschätzbarem Wert sind und ihr Wert nicht beziffert werden kann; |
B. |
in der Erwägung, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten Regelungen eingeführt haben, die direkt oder indirekt den Verkauf der Unionsbürgerschaft an Drittstaatsangehörige vorsehen; |
C. |
in der Erwägung, dass immer mehr Mitgliedstaaten vorübergehende oder dauerhafte Aufenthaltsgenehmigungen an Drittstaatsangehörige vergeben, die im jeweiligen Mitgliedstaat Investitionen tätigen; |
D. |
in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten ein ständiges Aufenthaltsrecht mit Zugang zum gesamten Schengen-Raum erworben werden kann; in der Erwägung, dass in bestimmten Mitgliedstaaten Schritte unternommen werden, die zum tatsächlichen Verkauf der Staatsbürgerschaft dieses Mitgliedstaats führen könnten; |
E. |
in der Erwägung, dass diese Investitionsprogramme in manchen Fällen negative Begleiterscheinungen haben könnten, wie etwa Verzerrungen auf den heimischen Immobilienmärkten; |
F. |
in der Erwägung, dass insbesondere die maltesische Regierung vor kurzem Schritte zur Einführung einer Regelung zum unverhohlenen Verkauf der maltesischen Staatsbürgerschaft unternommen hat, was automatisch den unverhohlenen Verkauf der Unionsbürgerschaft ohne jegliche Anforderung an den Wohnsitz mit sich bringt; |
G. |
in der Erwägung, dass ein solcher unverhohlener Verkauf der Unionsbürgerschaft das gegenseitige Vertrauen erschüttert, auf dem die Union gegründet ist; |
H. |
in der Erwägung, dass Unionsbürger insbesondere das Recht haben, sich innerhalb der EU frei zu bewegen und aufzuhalten, unabhängig von ihrem Wohnort in der EU zu denselben Bedingungen wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament auszuüben und außerhalb der EU unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats den diplomatischen und konsularischen Schutz eines anderen Mitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, wenn ihr Land keine Vertretung hat; |
I. |
in der Erwägung, dass die EU auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten gegründet ist, das das Ergebnis jahrelanger Bemühungen um allmähliche Fortschritte und des Wohlwollens der Mitgliedstaaten sowie der Union als Ganzem ist; |
J. |
in der Erwägung, dass auch Bedenken in Bezug auf kriminellen Missbrauch dieser Investitionsprogramme etwa zur Geldwäsche laut wurden; |
K. |
in der Erwägung, dass auch Bedenken hinsichtlich möglicher Diskriminierungen bestehen, da diese Praktiken der Mitgliedstaaten nur den reichsten Drittstaatsangehörigen den Erwerb der Unionsbürgerschaft ermöglichen, ohne dass auch andere Kriterien berücksichtigt werden; |
L. |
in der Erwägung, dass es nicht klar ist, ob die maltesischen Bürger wirklich von dieser neuen Politik profitieren werden, beispielsweise durch die Erhebung von Steuern, da die betroffenen ausländischen Investoren keine Steuern zahlen müssen; unter Hinweis darauf, dass die Staatsbürgerschaft nicht nur mit Rechten, sondern auch mit Verantwortung verbunden ist; |
M. |
in der Erwägung, dass die Unionsbürgerschaft eine der größten Errungenschaften der EU ist, und in der Erwägung, dass den EU-Verträgen zufolge Fragen des Aufenthaltsrechts und der Staatsbürgerschaft unter die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen; |
1. |
äußert seine Besorgnis, dass diese Art des Erwerbs der maltesischen Staatsbürgerschaft sowie alle anderen nationalen Programme, die den direkten oder unverhohlenen Verkauf der Unionsbürgerschaft mit sich bringen, die Idee der Unionsbürgerschaft an sich untergraben; |
2. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verantwortung anzuerkennen, die sie in Bezug auf die Wahrung der Werte und Ziele der Union tragen, und sich entsprechend zu verhalten; |
3. |
fordert die Kommission als Hüterin der Verträge auf, eindeutig festzustellen, ob diese Regelungen im Einklang mit Geist und Buchstaben der Verträge und des Schengener Grenzkodex und mit den Nichtdiskriminierungsvorschriften der EU stehen; |
4. |
bekräftigt, dass in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union der Grundsatz der „loyalen Zusammenarbeit“ zwischen der Union und den Mitgliedstaaten festgelegt ist, die sich unter umfassender Achtung für einander bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, gegenseitig unterstützen sollen; |
5. |
äußert seine Besorgnis angesichts der Auswirkungen mancher Investitions- und Staatsbürgerschaftsregelungen, die in jüngster Zeit von verschiedenen Mitgliedstaaten festgelegt wurden; |
6. |
räumt ein, dass Fragen des Aufenthaltsrechts und der Staatsbürgerschaft unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen; fordert die Mitgliedstaaten jedoch auf, ihre Zuständigkeiten in diesem Bereich vorsichtig auszuüben und mögliche Begleiterscheinungen zu berücksichtigen; |
7. |
stellt fest, dass die Unionsbürgerschaft impliziert, dass eine Person Interessen in der Union hat, und von den Verbindungen einer Person zu Europa oder den EU-Mitgliedstaaten oder ihren persönlichen Verbindungen zu Unionsbürgern abhängt; weist darauf hin, dass die Unionsbürgerschaft in keinem Fall zu einem handelbaren Gut werden sollte; |
8. |
betont, dass die Rechte, die mit der Unionsbürgerschaft einhergehen, auf der Menschenwürde beruhen und zu keinem Preis ge- oder verkauft werden sollten; |
9. |
betont, dass der Zugang zu Mitteln nicht das ausschlaggebende Kriterium für die Verleihung der Unionsbürgerschaft an Drittstaatangehörige sein sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, Bedenken im Zusammenhang mit Betrug wie etwa Geldwäsche zu berücksichtigen; |
10. |
stellt fest, dass der aktuelle Wettbewerb um attraktivere Investitionsbedingungen oder Finanzressourcen zu einer Absenkung der Standards und Anforderungen für den Erwerb von Aufenthaltsgenehmigungen für den Schengen-Raum und der Unionsbürgerschaft führen könnte; |
11. |
fordert die Kommission auf, die verschiedenen Staatsbürgerschaftsregelungen im Lichte der europäischen Werte und des Geistes und der Buchstaben des EU-Rechts und der Praxis zu bewerten und Empfehlungen zu formulieren, wie verhindert werden kann, dass solche Regelungen die Werte, auf denen die EU gegründet ist, untergraben, sowie Leitlinien für den Zugang zur Unionsbürgerschaft über nationale Programme vorzugeben; |
12. |
fordert Malta auf, seine geltende Staatsbürgerschaftsregelung so zu gestalten, dass sie im Einklang mit den europäischen Werten steht; |
13. |
ersucht die Mitgliedstaaten, die nationale Regelungen eingeführt haben, die direkt oder indirekt den Verkauf der Unionsbürgerschaft an Drittstaatsangehörige ermöglichen, diese Regelungen so zu gestalten, dass sie im Einklang mit den Werten der Union stehen; |
14. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/119 |
P7_TA(2014)0039
Fortschrittsbericht 2013 über Serbien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2014 zu dem Fortschrittsbericht über Serbien 2013 (2013/2880(RSP))
(2016/C 482/17)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes auf der Tagung des Europäischen Rates in Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 in Bezug auf die Aussichten der westlichen Balkanländer auf einen Beitritt zur Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf den Beschluss 2008/213/EG des Rates vom 18. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Serbien einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 und zur Aufhebung des Beschlusses 2006/56/EG (1), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme der Kommission vom 12. Oktober 2011 zu Serbiens Antrag auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union (SEC(2011)1208) und die Mitteilung der Kommission vom 12. Oktober 2011 mit dem Titel „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2011–2012“ (COM(2011)0666), |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 11. Dezember 2012 zur Erweiterung und zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess, |
— |
unter Hinweis auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits, das am 1. September 2013 in Kraft getreten ist, und auf das erste Treffen des Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziierungsausschusses, das im November 2013 stattfand und in dessen Rahmen sich das Europäische Parlament und die serbische Nationalversammlung zu einem kontinuierlichen Dialog verpflichteten, |
— |
unter Hinweis auf die Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs vom 22. Juli 2010 über die Vereinbarkeit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung des Kosovo mit dem Völkerrecht und die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. September 2010, in der der Inhalt des Gutachtens gewürdigt und die Bereitschaft der Europäischen Union begrüßt wurde, den Dialog zwischen Belgrad und Priština zu unterstützen (2), |
— |
unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des 7. Interparlamentarischen Treffens EU-Serbien vom 18. und 19. März 2013, |
— |
unter Hinweis auf den von Serbien unterzeichneten Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft, der am 1. Juli 2006 in Kraft getreten ist, und den Beschluss der Energiegemeinschaft D/2012/04/MC/EnC vom 18. Oktober 2012 zur Umsetzung der Richtlinie über erneuerbare Energien 2009/28/EG und zur Änderung von Artikel 20 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft, welcher verbindliche Ziele festlegt, |
— |
unter Hinweis auf das Rückübernahmeabkommen EU-Serbien vom 8. November 2007 (3) und die Verordnung des Rates (EG) Nr. 1244/2009 vom 30. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (4), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2013 zur Bewirtschaftung der Heranführungsmittel der Europäischen Union in den Bereichen Justiz und Korruptionsbekämpfung in den Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern (5) und den darin enthaltenen Feststellungen zu Serbien, |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. Juni 2013, |
— |
in Kenntnis der Zusammensetzung des serbischen Teams für Beitrittsverhandlungen, |
— |
in Kenntnis des Fortschrittsberichts der Kommission über Serbien 2013 (SWD(2013)0412) vom 16. Oktober 2013, |
— |
unter Hinweis auf seine bisherigen Entschließungen, |
— |
gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass der Europäische Rat am 28. Juni 2013 beschlossen hat, Beitrittsverhandlungen mit Serbien aufzunehmen und spätestens im Januar 2014 die erste Regierungskonferenz abzuhalten, wobei die europäische Perspektive Serbiens gemäß den Zusagen der EU an den gesamten westlichen Balkanraum erneut bestätigt wurde; |
B. |
in der Erwägung, dass Serbien wichtige Schritte hin zu einer Normalisierung der Beziehungen mit dem Kosovo eingeleitet hat, was am 19. April 2013 zu einer ersten Einigung über die Grundsätze der Normalisierung führte, und Anstrengungen unternommen hat, um die politischen Kriterien und Bedingungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses in ausreichendem Maße zu erfüllen; in der Erwägung, dass die Beitrittsverhandlungen ein starkes Instrument zur Überwachung der Umsetzung der Reformen sind; |
C. |
in der Erwägung, dass die Kommission und Serbien am 25. September 2013 den Screening-Prozess des gemeinschaftlichen Besitzstandes eingeleitet und dabei mit Kapitel 23 — Justizwesen und Grundrechte — begonnen haben; |
D. |
in der Erwägung, dass Serbien genau wie jedes andere Land, das die EU-Mitgliedschaft anstrebt, auf der Grundlage der eigenen Verdienste bei der Erfüllung, der Umsetzung und der Einhaltung einheitlicher Kriterien bewertet werden muss; |
E. |
in der Erwägung, dass die EU die Rechtsstaatlichkeit zum Schwerpunkt ihrer Erweiterungspolitik gemacht hat; |
F. |
in der Erwägung, dass die Umsetzung des Rechtsrahmens für den Schutz von Minderheiten in jeder Hinsicht gewährleistet werden muss, besonders in den Bereichen Bildung, Sprachgebrauch und Zugang zu Medien und Gottesdiensten in Minderheitensprachen; |
G. |
in der Erwägung, dass die Kommission darauf hingewiesen hat, dass die wirtschaftspolitische Steuerung in allen westlichen Balkanländern gestärkt werden muss; |
1. |
. sieht dem förmlichen Beginn der Beitrittsgespräche mit Serbien auf der ersten Regierungskonferenz zwischen der EU und Serbien am 21. Januar 2014 erwartungsvoll entgegen; ist der Ansicht, dass die Regierungskonferenz einen historischen Schritt für den europäischen Integrationsprozess Serbiens darstellt und ein Beleg für den Einsatz der EU für den Erweiterungsprozess ist; fordert den serbischen Staat auf, im Anschluss an die Konferenz ihre EU-bezogenen Reformen voranzubringen, um der Hoffnung der serbischen Bürger auf ein reibungsloses Beitrittsverfahren gerecht zu werden und den Wirtschaftsaufschwung zu fördern, indem er die Aussichten auf eine EU-Mitgliedschaft greifbar macht; |
2. |
begrüßt das Engagement, dass die serbische Regierung mit Blick auf den europäischen Integrationsprozess zeigt, und fordert Serbien auf, die systemischen und sozioökonomischen Reformen fortzusetzen, die es dem Land ermöglichen werden, die mit der künftigen Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen einzugehen und wirksam zu erfüllen; unterstreicht, dass die Umsetzung der Reformen ein wichtiger Indikator für ein erfolgreiches Verfahren bleibt, und fordert die Staatsorgane daher auf, ihre Reformbemühungen in Bezug auf das Justizwesen, die Korruptionsbekämpfung, den öffentlichen Sektor, die zivile Kontrolle des Verteidigungs- und des Sicherheitssektors, die Energiepolitik — insbesondere hinsichtlich Energieeinsparungen und erneuerbare Energiequellen –, die Freiheit der Medien, den Schutz aller Minderheiten und schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen sowie ihrer Grundrechte, strukturelle Wirtschaftsreformen, den sozialen Dialog, die Verbesserung des Unternehmensumfelds und die nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen zu verstärken; |
3. |
begrüßt es, dass das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen am 1. September 2013 in Kraft getreten ist, sowie die Einberufung des ersten Stabilisierungs- und Assoziierungsrates, der am 21. Oktober 2013 stattgefunden hat; betont, dass das Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens ein wichtiger Schritt für den europäischen Integrationsprozess Serbiens ist und für Serbien und die Europäische Union einen allgemeinen Rahmen bietet, um ihre Zusammenarbeit bezüglich der politischen Kriterien und der Annäherung an den gemeinschaftlichen Besitzstand zu intensivieren und die künftige Beteiligung Serbiens am Binnenmarkt vorzubereiten; fordert alle Beteiligten zur verantwortungsvollen Zusammenarbeit auf; |
4. |
begrüßt die erste im Rahmen des Dialogs auf hoher Ebene zwischen den Ministerpräsidenten Serbiens und des Kosovo am 19. April 2013 erzielte Einigung über die Grundsätze der Normalisierung, die den Weg für weitere Schritte im Prozess der europäischen Integration der beiden Länder ebnet; begrüßt die von beiden Seiten unternommenen Schritte im Hinblick auf eine Umsetzung der Vereinbarung und empfiehlt den Organen, die Umsetzung aller bisher erzielten Vereinbarungen ohne Vorbehalt und zügig fortzusetzen; begrüßt die Vereinbarungen in den Bereichen Telekommunikation und Energie, die im Rahmen eines Dialogs am 8. September 2013 erzielt wurden; fordert Serbien und das Kosovo insbesondere auf, aktiv und konstruktiv mit EULEX bezüglich der Umsetzung des Abkommens über Rechtshilfe zusammenzuarbeiten, um die wachsende Zahl von Anfragen zu Grundstücken im Kosovo zu bearbeiten; fordert beide Seiten auf, diesen konstruktiven Ansatz bei der Einigung über kontroverse und sensible Einzelheiten, die noch ausgearbeitet und vereinbart werden müssen, beizubehalten; fordert beide Seiten mit auf, weiterhin das Problem der vermissten Personen in Angriff zu nehmen, und begrüßt diesbezüglich die ersten Ergebnisse, die im Rahmen der Arbeitsgruppe zu den vermissten Personen unter dem Vorsitz des Roten Kreuzes erzielt wurden; nimmt die bisherigen Bemühungen um eine Reduzierung des Graumarkts zwischen Serbien und Kosovo zur Kenntnis; stellt fest, dass weitere kontinuierliche Anstrengungen von serbischen und kosovarischen Führern nötig sein werden, um die serbische Minderheit in die kosovarische Gesellschaft zu integrieren und die ethnisch-albanische und serbischen Gemeinschaft näher zusammenzuführen; |
5. |
begrüßt die ersten landesweiten Kommunalwahlen im Kosovo am 3. November 2013 und insbesondere die erkennbare Wahlbeteiligung in den serbisch dominierten Gemeinden südlich des Flusses Ibar sowie den insgesamt ordnungsgemäßen Ablauf der Kommunalwahlen im Kosovo, die in der vorläufigen Erklärung der EU-Wahlbeobachtungsmission als wichtiger Schritt im Rahmen des im Normalisierungsprozess hin zur Bildung der Gemeinschaft der serbischen Kommunen bewertet wurden; begrüßt die Anstrengungen, die Belgrad und Priština unternommen haben, damit die Wahlen friedlich und gemäß demokratischen Normen ablaufen; verurteilt entschieden die Gewalt und die andauernden Einschüchterungen, zu denen es in den Gemeinden Nord-Mitrovica und Zvečan gekommen ist, und fordert die serbischen Behörden auf, alles zu tun, um die Strafverfolgung der Gewalttäter zu ermöglichen; nimmt in diesem Zusammenhang das Versprechen der serbischen Führung zur Kenntnis, dass die für den Gewaltausbruch Verantwortlichen für ihre Taten zur Verantwortung gezogen werden; stellt fest, dass weitere umsichtige Maßnahmen nötig sind, um das Netz der organisierten Kriminalität sowie seine Verbindungen zu lokalen politischen Eliten zu zerschlagen und die Rechtsstaatlichkeit im Norden des Kosovo wiederherzustellen; begrüßt die Haltung der serbischen politischen Führung, die ethnische Serben im Kosovo aktiv zur Teilnahme an den Wahlen aufgerufen hat, weist aber gleichzeitig darauf hin, dass Belgrad politischen Pluralismus in der serbischen Gemeinschaft nicht ersticken darf, indem es im Namen einer bestimmten Partei oder Wahlliste agiert; |
6. |
betont, dass die Mitteilung der Ergebnisse des Dialogs zwischen Belgrad und Pristina und die Einbindung der betreffenden Parlamente und Zivilgesellschaften in den Umsetzungsprozess auf transparentere Weise erfolgen müssen; betont in diesem Zusammenhang, dass die Verhandlungsführer Serbiens und des Kosovo in der Öffentlichkeit Vertrauen schaffen und die Bürger — Frauen ebenso wie Männer — erreichen müssen; fordert die serbischen Behörden in Belgrad, Mitrovica und südlich des Flusses Ibar auf, mehr zu tun, um die gemeinschaftliche Interaktion zwischen kosovarischen Serben und Albanern zu steigern, insbesondere, indem sie Schulen und Gemeindeeinrichtungen nahe legen, die albanische Sprache zu unterrichten; unterstreicht, dass Kosovo-Albaner ebenfalls angespornt werden müssen, mehr mit den serbischen Gemeinschaften in ihrem Umfeld zu interagieren und die serbische Sprache als wichtiges Element für die Integration der serbischen Gemeinschaft in die kosovarische Gesellschaft, den künftigen Dialog und die bikommunale Regierungsführung zu erlernen; |
7. |
bedauert die anhaltenden Schwierigkeiten, mit denen EU-Bürger konfrontiert sind, die aus dem Kosovo nach Serbien ein- und anschließend von Serbien in ein Drittland weiterreisen, da Serbien die Außengrenzen des Kosovo nicht anerkennt und behauptet, eine vorherige Einreise in das Kosovo stelle eine illegale Einreise nach Serbien dar; bedauert, dass die serbische Grenzpolizei Stempel des Kosovo in ausländischen Pässen als ungültig überstempelt; ersucht Serbien, solche Vorgehensweisen zu überdenken — als starke vertrauensbildende Maßnahme, als nötigen Schritt zur Normalisierung der Beziehungen mit dem Kosovo und als konkretes Mittel, die weitere EU-Integration entsprechend dem Gedanken der Freizügigkeit zu fördern; |
8. |
fordert die Staatsorgane Serbiens und der Nachbarländer auf, weiterhin ihren guten Willen zu beweisen, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten und die Sonderuntersuchungskommission zu unterstützen, die nach dem Bericht der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom Dezember 2010 eingerichtet wurde, und ruft zu einer weiteren Beschleunigung ihrer Arbeit auf; |
9. |
würdigt den konstruktiven Ansatz der serbischen Regierung zu Beziehungen mit den Nachbarländern, weil er wesentliche Fortschritte sowohl in der regionalen Zusammenarbeit als auch bei der Annäherung an die EU möglich gemacht hat; weist erneut darauf hin, welch entscheidende Bedeutung der regionalen Zusammenarbeit in Bezug auf Energiepolitik, den Kampf gegen das organisierte Verbrechen und die Entwicklung der Verkehrsnetze sowie der Aussöhnung und der schrittweisen Lösung bilateraler Probleme mit Nachbarländern zukommt, vor allem, um Fortschritte bei der Überwindung des Erbes aktueller Konflikte zu machen und damit anschließend die Integration Serbiens in die EU erfolgreich verläuft; fordert die staatlichen Stellen auf, mit den Ländern des ehemaligen Jugoslawien bei der Lösung aller ausstehenden Probleme der Rechtsnachfolge eng zusammenzuarbeiten und alle bilateralen Abkommen mit Nachbarländern zu gegebener Zeit in vollem Umfang umzusetzen; fordert Serbien auf, seine Bemühungen um die Lösung aller ungeklärten Probleme mit Kroatien zu verstärken, insbesondere was vermisste Personen, die Festlegung der Grenzen und den Umgang mit Kriegsverbrechen betrifft, und so dafür zu sorgen, dass die Hindernisse bei der Beendigung gegenseitiger Genozidbeschuldigungen vor dem Internationalen Gerichtshof beseitigt werden können; fordert die Belgrader Regierung auf, Verfassungsänderungen in BiH zur Angleichung der Wahlgesetze an das EMRK-Urteil in der Rechtssache Sejdić-Finci zu befürworten und zu erleichtern sowie BiH-Institutionen auf staatlicher Ebene zu stärken und zu rationalisieren, damit das Land seinen Weg zum EU-Beitritt fortsetzen kann; |
10. |
würdigt die Fortschritte der letzten Zeit bei der Lokalisierung von Massengräbern und der Identifizierung von Vermissten aus den Kriegen in Kroatien und Bosnien und Herzegowina und fordert die serbischen Staatsorgane auf, eine gründlichere Untersuchung der Archive und der Beamten der früheren Jugoslawischen Volksarmee durchführen zu lassen; |
11. |
fordert Serbien auf, sicherzustellen, dass der Prozess der Beitrittsverhandlungen einer strengen parlamentarischen Kontrolle unterliegt; bezeichnet es als wichtig, dass Serbien sein Parlament frühzeitig in die legislative Umsetzung der eingegangenen Verpflichtungen einbindet und die Zivilgesellschaft über einen konstruktiven Konsultationsmechanismus darin einbezieht, weil ihr eine wichtige Rolle dabei zukommt, die weitere Umsetzung der europäischen Reformen kritisch zu begleiten sowie Dialog und gutnachbarschaftliche Beziehungen mit Serbiens Nachbarn gesellschaftlich zu verankern; begrüßt die Zusammenarbeit mit Kroatien und Montenegro, was die Bemühungen betrifft, bewährte Verfahren auf der Grundlage von Erfahrungen der neueren Zeit auszutauschen, um Serbien zu helfen, im Beitrittsverfahren zügig und reibungslos voranzukommen; |
12. |
begrüßt die Annahme der Strategie und des Aktionsplans zur Reform des Justizwesens im Zeitraum 2013–2018, in dessen Mittelpunkt die Kerngrundsätze Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Kompetenz, Qualität der Justiz und Freiheit von Einmischung seitens der Politik stehen; fordert die Staatsorgane mit auf, diese Reform im Einklang mit den Empfehlungen der Venedig-Kommission, besonders hinsichtlich der Rolle des Parlaments bei der Benennung von Richtern und der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft, sowie mit Blick auf den in Kapitel 23 vorgesehenen Screening-Prozess, der am 25. September 2013 eingeleitet wurde, zu intensivieren; betrachtet es als wichtig, die Unabhängigkeit des Hohen Richterrates und des Staatsanwaltsrates zu stärken und den Rückstau anhängiger Verfahren zu reduzieren, da dies eine Bedingung für den erfolgreichen Ablauf des gesamten Reformprozesses ist; fordert die staatlichen Organe auf, der Justizakademie — die dazu beitragen sollte, an Verdiensten orientierte Einstellungen zu gewährleisten — alle notwendigen Ressourcen bereitzustellen; betont, dass es kontinuierlicher Fortbildungen für Richter und Staatsanwälte bedarf, was die Bearbeitung von komplexen Fällen aus dem Finanzbereich und von Wirtschaftsverbrechen betrifft; fordert die zuständigen Stellen auf, für ein transparentes und an Verdiensten orientiertes Verfahren für die Benennung von Richtern und Staatsanwälten sowie für einen verlässlichen Nachweis von Disziplinarverfahren gegen Justizmitarbeiter zu sorgen; unterstreicht, dass in sämtlichen Gerichten für eine angemessene Verfahrensdauer und die Vereinheitlichung der Rechtsprechung, die Veröffentlichung und den Zugang zu sämtlichen gerichtlichen Entscheidungen unmittelbar nach ihrem Erlass und die Zuteilung von Fällen nach dem Zufallsprinzip gesorgt werden muss; ist besorgt über die Rechtsunsicherheit, die dadurch zustande kommt, dass viele Richter ihre Pflichten übergangsweise wahrnehmen; weist erneut darauf hin, dass ein starkes und unabhängiges Justizwesen für die Fähigkeit Serbiens, die EU-Mitgliedschaftskriterien zu erfüllen, von entscheidender Bedeutung ist; |
13. |
empfiehlt, durch die Novellierung des Restitutionsgesetzes alle Verfahrenshürden und rechtlichen Hindernisse für eine Rückgabe aufzuheben; fordert die serbische Regierung auf, das Gesetz über die Rehabilitierung umfassend und ohne Diskriminierung durchzuführen; weist darauf hin, dass seine Durchführung im Einklang mit den grundlegenden Prinzipien des Strafrechts, etwa der Unschuldsvermutung, erfolgen sollte; |
14. |
begrüßt die Annahme der nationalen Strategie zur Korruptionsbekämpfung und des Aktionsplans für den Zeitraum 2013–2018 und betont, dass es für deren ordnungsgemäße Umsetzung als Teil der EU-Bedingungen — ohne die der Beitritt nicht gelingen wird — kontinuierlicher Anstrengungen bedarf; unterstreicht die Bedeutung einer angemessenen Finanzierung für die ordnungsgemäße Umsetzung der Strategie; betont, dass der politische Wille für Untersuchungen prominenter Korruptionsfälle und mögliche Verurteilungen, einschließlich der 24 umstrittenen Privatisierungen, die von dem Rat für Korruptionsbekämpfung aufgeführt werden, von wesentlicher Bedeutung ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die ersten Ergebnisse und rechtskräftigen Urteile im Kampf gegen Korruption; betont, dass institutionelle Kapazitäten aufgebaut, die Rechtsstaatlichkeit gestärkt und die Zusammenarbeit zwischen den Instanzen intensiviert werden müssen, insbesondere was das Justizwesen und die Organe der Strafverfolgung betrifft, um gegen komplexe Fällen systemischer Korruption und mit Finanzermittlungen vorzugehen; ist der Auffassung, dass die rechtliche Zuständigkeit und die Ressourcen des Amtes für Korruptionsbekämpfung gestärkt werden sollten; betont, dass die Finanzierung aller politischen Parteien transparent sein und EU-Normen entsprechen muss; fordert die Staatsorgane auf, das Gesetz über Hinweisgeber anzunehmen und seine sofortige und reibungslose Umsetzung als notwendigen Bestandteil der Strategie zur Korruptionsbekämpfung sicherzustellen; |
15. |
stellt fest, dass Korruption und organisierte Kriminalität in diesem Raum weit verbreitet sind und der demokratischen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Serbien im Wege stehen; ist der Ansicht, dass eine regionale Strategie und eine verstärkte Zusammenarbeit aller Länder in dieses Raums von entscheidender Bedeutung sind, um diese Probleme mit mehr Erfolg zu lösen; |
16. |
stellt fest, dass Frauen den Wandel in der serbischen Gesellschaft voranbringen; nimmt zur Kenntnis, dass der Frauenanteil im Parlament nach den Wahlen von 2012 gestiegen ist; fordert von den serbischen staatlichen Stellen weitere Anstrengungen, um für eine ausgewogene Vertretung zu sorgen; betont, dass Frauen nach wie vor Diskriminierungen auf dem Arbeitsmarkt sowie in anderen Gesellschaftsbereichen ausgesetzt sind und sie bislang im politischen Leben des Landes — darunter auch in der Regierung — nicht in vollem Maße repräsentiert sind; betont, dass die wirksame Durchführung der geltenden Gesetze zur Nichtdiskriminierung und Geschlechtergleichheit und die weitere Stärkung der Verwaltungskapazität wichtige Herausforderungen bleiben, und fordert die serbischen Staatsorgane auf, ihre diesbezüglichen Anstrengungen zu erhöhen; |
17. |
fordert die Staatsorgane auf, die Glaubwürdigkeit und Professionalität des Zeugenschutzprogramms sicherzustellen und es mit auseichenden Ressourcen auszustatten, damit die Justiz ihre Verfahren wegen Kriegsverbrechen und gegen das organisierte Verbrechen wirksam fortführen kann; weist darauf hin, dass eine Reihe ehemaliger Polizeibeamter aus dem Zeugenschutzprogramm wegen dessen beträchtlicher Mängel ausgestiegen ist; |
18. |
äußert zum wiederholten Male seine Besorgnis über das Urteil des Verfassungsgerichts, mit dem die garantierten 22 Zuständigkeiten der Autonomen Provinz Vojvodina widerrufen werden, wodurch bedenklich viele Probleme ungelöst bleiben, die angegangen werden müssen; fordert in diesem Zusammenhang, dass der Grundsatz des Rechtsstaatlichkeit und das Subsidiaritätsprinzip geachtet werden; weist die Parteien darauf hin, dass das Gesetz über die Finanzierung der Autonomen Provinz gemäß der Verfassung Ende 2008 hätte verabschiedet werden sollen; fordert die Regierung daher auf, dieses Gesetz ohne weiteren Verzug dem Parlament vorzulegen, da es für eine funktionierende Demokratie und rechtsstaatliche Verhältnisse in Serbien entscheidend ist; |
19. |
betont die Bedeutung eines konstruktiven Sozialdialogs für die wirtschaftliche Entwicklung in Serbien; fordert die Regierung auf, den Kapazitätsaufbau tatsächlich unabhängiger Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen zu unterstützen und einen Rahmen und politischen Spielraum für den sozialen Dialog und Tarifverträge zu schaffen; |
20. |
hebt es als wichtig hervor, auf allen Ebenen die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und das Verbot der Diskriminierung aus gleich welchen Gründen zu fördern und zu schützen; begrüßt die Annahme der Strategie zur Bekämpfung der Diskriminierung und betont, dass ihre Umsetzung von grundlegender Bedeutung ist; begrüßt die bislang erzielten Fortschritte, ist allerdings nach wie vor über das landesweite Ausmaß der Diskriminierung besorgt und fordert, dass alle Minderheiten in Bezug auf Staatsangehörigkeit, ethnische Zugehörigkeit, Geschlecht und sexueller Orientierung geachtet und ihre sozioökonomischen und kulturellen Rechte garantiert werden; weist darauf hin, dass besonders die Gruppen wichtig genommen werden sollten, die Diskriminierung und diskriminierenden Praktiken am stärksten ausgesetzt sind, wie Roma, Frauen, Menschen mit Behinderungen und Kinder; fordert die ordnungsgemäße Umsetzung der Roma-Strategie Serbiens; fordert einen besseren Schutz der Rechte von Frauen und Strategien zur Gleichstellung von Männern und Frauen und betont, dass die Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vollständig befolgt und der Gleichstellungsaspekt in alle einschlägigen Politikbereiche einbezogen werden muss; verurteilt entschieden die behördliche Entscheidung, die für September 2013 in Belgrad geplante Schwulen- und Lesbenparade wie in den vergangenen beiden Jahren nicht zu genehmigen, und fordert politische Unterstützung der Menschenrechte von LGPTI-Personen auf höchster politischer Ebene; unterstreicht, dass das Recht auf Versammlungsfreiheit für alle Bürger und Minderheiten einschließlich der LGBTI-Minderheit garantiert werden muss; fordert den serbischen Staat auf, sich proaktiv für eine wirksame Inklusion der LGBTI-Bevölkerung einzusetzen; fordert die Regierung auf, im Verlauf des Jahres ihre Bemühungen um die umfassende Bekämpfung der gewalttätigen Gruppen, die die friedliche Demonstration der LGBTI-Gemeinschaft stören und auf Teilnehmer losgehen wollten, zu intensivieren, um diese Gruppen daran zu hindern, den Rechtsstaat und die Ausübung der Menschenrechte in Serbien zu schwächen; fordert den serbischen Staat auf, das Problem der traumatischen Nachwirkungen der Gewaltausbrüche von 1990 anzugehen — als Teil einer langfristigen Strategie, eine Rückkehr des Rowdytum und der Gesetzlosigkeit zu verhindern; |
21. |
betont die zentrale Rolle von aktiven und unabhängigen Organisationen der Zivilgesellschaft bei der Stärkung und Konsolidierung des demokratischen politischen Prozesses im Lande; würdigt die wichtige Arbeit, die Organisationen der Zivilgesellschaft und Frauenorganisationen bei der Förderung der Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender-Personen (LGBT), der Beendigung der Gewalt gegen Frauen, einer stärkeren Beteiligung von Frauen an der Politik, den Bemühungen um Friedensstiftung und der Rolle der Zivilgesellschaft als Kontrollinstanz leisten; betont die Bedeutung des Dialogs mit den Organisationen der Zivilgesellschaft und unterstreicht, dass die zivilgesellschaftlichen Akteure dank ihres Beitrags zur verstärkten regionalen Zusammenarbeit in gesellschaftlichen und politischen Angelegenheiten eine maßgebliche Rolle spielen; begrüßt die verbesserte Zusammenarbeit der Regierung mit nichtstaatlichen Organisationen, fordert jedoch, dass diese stärker in politische Entscheidungsprozesse, wie etwa die Politikgestaltung und Gesetzgebung sowie die Überwachung der Tätigkeiten staatlicher Stellen eingebunden werden; |
22. |
fordert ein stärkeres politisches Engagement für die Reform der öffentlichen Verwaltung und Maßnahmen zur Einführung eines an Verdiensten orientierten Systems, insbesondere wenn es darum geht, den Abschluss des Rechtsrahmens und seine vollständige Anpassung an internationale Normen sicherzustellen; bedauert, dass das Gesetz über den öffentlichen Dienst nicht für lokale Behörden gilt; |
23. |
unterstreicht, dass Serbien die wesentlichen Übereinkommen der IAO über Arbeitnehmerrechte und die überarbeitete Europäische Sozialcharta ratifiziert hat; weist darauf hin, dass die Gewerkschaftsrechte trotz der verfassungsrechtlichen Garantien nach wie vor beschränkt sind, und fordert Serbien auf, diese Rechte zusätzlich zu stärken; ist besorgt darüber, dass der soziale Dialog weiterhin schwach ausgeprägt ist und die Anhörung der Sozialpartner unregelmäßig erfolgt; fordert weitere Maßnahmen zur Stärkung des Wirtschafts- und Sozialrats, damit er bei der Stärkung des sozialen Dialogs eine tatkräftigere Rolle spielen und eine aktivere beratende Funktion in der Gesetzgebung wahrnehmen kann; |
24. |
betont, dass die Freiheit der Medien garantiert werden muss, und begrüßt in diesem Zusammenhang die Entkriminalisierung der Diffamierung; weist darauf hin, dass ein starker und unabhängiger öffentlich-rechtlicher Rundfunk aufrechterhalten und seine stabile und nachhaltige Finanzierung sichergestellt und uneingeschränkte Transparenz bei den Eigentumsverhältnissen im Mediensektor gewährleistet werden müssen; empfiehlt, die Medienstrategie und die entsprechenden Entwürfe für Rechtsvorschriften, einschließlich der frühzeitigen Bereitstellung von flächendeckendem Internetzugang, zügig umzusetzen; ist zutiefst besorgt darüber, dass Journalisten nach wie vor bedroht werden, und fordert den Staat erneut auf, die laufenden Untersuchungen der Morde an Journalisten zum Abschluss zu bringen; ist der Auffassung, dass weitere Maßnahmen ergriffen werden sollten, um Journalisten ein sicheres Umfeld zu bieten, in dem sie ihre Arbeit effizient und ohne Selbstzensur erledigen können; weist besonders auf die Gefahr hin, dass öffentliche Gelder dazu missbraucht werden, mit Werbung politischen Einfluss auf Medienorgane zu nehmen; |
25. |
fordert die serbische Regierung zu einer verstärkten Zusammenarbeit mit den europäischen Organen auf, um einen besseren Zugang zu europäischen Finanzmitteln sicherzustellen, die für Organisationen der Zivilgesellschaft zur Verfügung gestellt werden, um ihre Arbeit als unentbehrliche Akteure im europäischen Integrationsprozess Serbiens zu unterstützen; |
26. |
betont, dass die Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels verstärkt werden müssen, und befürwortet die Formalisierung der Aufgaben und Zuständigkeiten von Beamten und Dienstleistern bei der Identifizierung der Opfer und ihrer Verweisung an die zuständigen Dienststellen; |
27. |
fordert die Staatsorgane erneut auf, sich weiter darum zu bemühen, das Erbe der früheren kommunistischen Geheimdienste abzustreifen, da dies einen weiteren Schritt hin zur Demokratisierung Serbiens darstellt; fordert Serbien auf, den Sukzessionsprozess und die Umsetzung seiner Verpflichtungen zur Aufteilung von Eigentum sowie der Vereinbarung über die Aufteilung des gemeinschaftlichen Archivs des ehemaligen Jugoslawien voranzutreiben; weist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass der ungehinderte Zugang zu allen Archivunterlagen, besonders zu denen des früheren jugoslawischen Geheimdienstes (UDBA), von entscheidender Bedeutung ist; fordert den Staat erneut auf, den Zugang zu den Archiven in Bezug auf die früheren Republiken Jugoslawiens zu gewähren und sie im Falle eines entsprechenden Gesuchs an ihre jeweiligen Regierungen zurückzugeben; |
28. |
fordert die serbische Regierung auf, die Erforschung früherer diktatorischer Regime zu ermöglichen, die ehemaligen Opfer und ihre Familien, die unter diesen Regimen gelitten haben, sowohl politisch als auch rechtlich zu rehabilitieren und zu entschädigen, als Teil der Bemühungen, den sozialen Zusammenhalt zu stärken und dauerhaften Frieden und Gerechtigkeit im Kontext des europäischen Integrationsprozesses Serbiens sicherzustellen; |
29. |
fordert die wirksame, gleichberechtigte, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Umsetzung der Rechtsvorschriften sowie der bilateralen und multilateralen Abkommen über nationale und ethnische Minderheiten (6) im gesamten Land; fordert den Staat auf, ein Klima der Toleranz und der Gleichbehandlung ohne Diskriminierung von nationalen und ethnischen Minderheiten, einschließlich des Zugangs zu Bildung in der Muttersprache und des Sprachengebrauchs in der lokalen und regionalen öffentlichen Verwaltung zu fördern; fordert Verbesserungen, um Diskriminierungen im geltenden Recht und in der geltenden Praxis, was die Rückgabe von Eigentum von Angehörigen nationaler und ethnischer Minderheiten betrifft, zu beseitigen; betont die Bedeutung der Räte der nationalen Minderheiten, ihrer Rolle in der Integration nationaler Minderheiten wie in der Umsetzung individueller und kollektiver Rechte nationaler Minderheiten, und fordert die Staatsorgane auf, ihnen für ihre Arbeit ohne Unterbrechung angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen; fordert den Staat auf, im Einklang mit den Empfehlungen der unabhängigen Organe für ein reibungsloses Wahlverfahren bei den Wahlen von 2014 zu den Räten der nationalen Minderheiten zu sorgen; äußert seine Besorgnis über die mögliche Unterbrechung der Ausstrahlung von Programmen in Minderheitensprachen aufgrund der angekündigten Privatisierung der Medien; |
30. |
betont, dass die Lage der Roma-Frauen und -Männer, die weiterhin mit schwierigen Lebensbedingungen, Zwangsvertreibungen und Diskriminierung am Arbeitsmarkt zu kämpfen haben, konsequenter verbessert werden muss; fordert den serbischen Staat auf, Zugang zu Wohnungen und Gesundheitsfürsorgediensten zu gewähren; bezeichnet es als wichtig, Antidiskriminierungsgesetze vollständig mit der EU-Politik zu harmonisieren und einen ganzheitlichen Ansatz zur Inklusion der Roma anzuwenden; weist darauf hin, dass Integrationsmaßnahmen wirksam überwacht werden müssen, um die Kluft zwischen den Rechtsvorschriften und ihrer Umsetzung zu verringern; |
31. |
nimmt die Arbeit zur Änderung des Strafgesetzbuchs zur Kenntnis; stellt jedoch fest, dass die Rechtsunsicherheit im Privatsektor nach den angenommenen Änderungen fortbesteht; bekräftigt seine Besorgnis über die Bestimmungen des neuen Artikels 234 über den Missbrauch einer verantwortlichen Position, die noch immer Raum für eine willkürliche Auslegung lassen, und fordert, dass bestehende ungerechte Verfahren nach Artikel 359 im Privatsektor sofort fallen gelassen werden, um die Rechtstaatlichkeit im Land wiederherzustellen und für Rechtssicherheit für die Wirtschaft in Serbien zu sorgen; |
32. |
betont, dass staatliche Einrichtungen in einer transparenten und kontrollierbarer Weise handeln müssen; würdigt die Arbeit unabhängiger Regulierungsstellen, wie etwa des Bürgerbeauftragten, des Kommissars für Informationen von öffentlicher Bedeutung und weiterer Stellen, und deren Beitrag zur Verbesserung des Rechtsrahmens und der Rechenschaftspflicht staatlicher Einrichtungen; fordert die staatlichen Stellen auf, auf ihre Empfehlungen und Ergebnissen hin systematisch zu handeln; |
33. |
hebt die Vorteile der Dezentralisierung hervor und empfiehlt, die Befugnisse der lokalen Gebietskörperschaften zu stärken; bedauert, dass der nationale Rat für Dezentralisierung untätig bleibt; ist nach wie vor besonders besorgt über die Rechtsunsicherheit bezüglich des Status der Vojvodina und die verzögerte Verabschiedung des Gesetzes über die Eigenmittel der Vojvodina; |
34. |
begrüßt die Maßnahmen, die von den staatlichen Stellen ergriffen wurden, um die sozioökonomische Lage im Preševo-Tal und im Sandžak zu verbessern, unterstreicht jedoch, dass weitere Anstrengungen nötig sind, da diese Regionen weiterhin erheblich unterentwickelt sind und die Arbeitslosigkeit noch immer hoch ist; weist darauf hin, dass ethnische albanische und bosnische Minderheiten in den lokalen Verwaltungen nach wie vor unterrepräsentiert sind; fordert den Rat und die Kommission auf, derartige Entwicklungsstrategien entschieden zu unterstützen; |
35. |
bekräftigt seine Unterstützung der Initiative REKOM und fordert die Länder des früheren Jugoslawien auf, einen Ausschuss auf Regierungsebeneeinzusetzen, der den Auftrag erhält, die Fakten über die Opfer und vermissten Personen der Kriege von 1991 bis 2001 zu ermitteln; |
36. |
begrüßt die Zusammenarbeit Serbiens mit dem Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ), die dazu führte, dass alle mutmaßlichen Kriegsverbrecher an den Strafgerichtshof in Den Haag ausgeliefert werden, wo ihnen der Prozess gemacht wird, womit ein bedeutender Schritt hin zur europäischen Integration unternommen wurde; befürwortet die weitere Zusammenarbeit mit dem Strafgerichtshof und den übrigen Republiken des ehemaligen Jugoslawien, um den Opfern und ihren Familien Gerechtigkeit widerfahren zu lassen; |
37. |
fordert die Regierung auf, die Empfehlungen des OECD/BDIMR-Schlussberichts zu den Parlaments- und Kommunalwahlen und vorgezogenen Präsidentschaftswahlen vom Mai 2012 aufzugreifen — besonders mit Blick die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Wahlen, die Transparenz bei der Registrierung der Wähler und die Staatsfinanzen — und den Rechtsrahmen für die Wahl in Serbien zu konsolidieren und zu harmonisieren, da das Wahlrecht nach internationalen Normen deutlich lange vor einer Wahl geändert werden sollte; |
38. |
bekräftigt seine entschiedene Unterstützung der Visaliberalisierung für die westlichen Balkanstaaten, die eine wichtige Säule im Prozess der europäischen Integration der gesamten Region darstellt, ist jedoch gleichzeitig sehr besorgt über die steigende Zahl falscher Asylbewerber; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, den im September 2013 angenommenen Mechanismus zur Aussetzung der Visapflicht nicht missbräuchlich anzuwenden und vielmehr das vorgenannte Problem in Angriff zu nehmen, indem die jeweiligen Rechtsrahmen angepasst werden, und Serbien — als zentrale Maßnahme bei den Bemühungen, die Zahl falscher Asylbewerber einzudämmen — als sicheren Herkunftsstaat einzuordnen; fordert, dass auf nationaler Ebene Maßnahmen — insbesondere soziale und wirtschaftliche Maßnahmen zugunsten schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen — getroffen werden und hart gegen Netze der organisierten Kriminalität, die in Menschenhandel verwickelt sind, durchgegriffen wird; |
39. |
fordert den serbischen Staat auf, die Steuereinziehung zu verbessern und verantwortungsbewusste Finanzpolitik zu verfolgen; betont, dass die Haushaltskonsolidierung mit weitreichenden Strukturreformen gefördert werden sollte, und fordert die Regierung daher auf, die überfälligen strukturellen Wirtschaftsreformen umzusetzen, etwa was das Gesetz über Planung und Bau betrifft — um das Investitions- und Geschäftsklima zu verbessern, die Zunahme kleiner und mittlerer Unternehmen weiter zu unterstützen, gegen die hohe Arbeitslosenquote und Armut vorzugehen, insbesondere in Regionen, die überwiegend von nationalen Minderheiten bewohnt werden — und eine Rentenreform durchzuführen, um ein nachhaltiges Rentensystem zu schaffen; betont, dass die administrativen Hürden für Unternehmen dringend beseitigt werden müssen, und weist darauf hin, dass es wichtig ist, öffentliche Unternehmen zügig umzustrukturieren, um die Verluste und die Präsenz des Staates in der Wirtschaft zu verringern; fordert den serbischen Staat auf, zu diesem Zweck eine voll funktionsfähige Marktwirtschaft zu fördern, eine solide Bemessungsgrundlage aufzubauen und eine Armutsstrategie auszuarbeiten, da es sich dabei um wesentliche Elemente auf dem Weg zum EU-Beitritt Serbiens handelt; fordert die serbischen Staatsorgane auf, die Zivilgesellschaft und die Wirtschaft zu konsultieren und diese in Arbeitsgruppen für den Entwurf neuer Rechtsvorschriften einzubinden; fordert den serbischen Staat auf, das Vertrauen der Wirtschaft durch eine Reform des gesetzlichen und regulatorischen Rahmens wiederherzustellen; stellt fest, dass die erfolgreiche Einführung und Umsetzung struktureller Wirtschaftsreformen dazu beitragen werden, die starken Migrationsbewegungen einzudämmen; |
40. |
begrüßt die bislang vom Amt für Restitution getätigte Arbeit; fordert eine Rückgabe in Sachwerten, soweit sie möglich ist; begrüßt die Entscheidung des Wirtschaftsministeriums, eine vollständige Liste des öffentlichen und staatlichen Eigentums zusammenzustellen und damit dem illegalen Erwerb durch private Interessen ein Ende zu setzen; unterstreicht, dass eine vollständige Liste des öffentlichen und staatlichen Eigentums für die erfolgreiche Bekämpfung der systemischen Korruption von entscheidender Bedeutung ist, da eine große Kluft zwischen dem tatsächlichen und dem offiziell registrierten staatlichen und öffentlichen Eigentum besteht; |
41. |
fordert dem Staat auf, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um die nachteiligen Auswirkung der Wirtschaftspolitik wie Armut, Arbeitslosigkeit und soziale Ausgrenzung zu minimieren, aber auch um ihre Ursachen anzugehen und auszuräumen und Entwicklung zu fördern; |
42. |
bedauert den mangelnden Fortschritt und die andauernden Verzögerungen bei der praktischen Umsetzung des Rahmens für erneuerbare Energiequellen; weist darauf hin, dass Serbien in der Nutzung erneuerbarer Energiequellen hinter anderen Beitrittsländern zurückliegt, und äußert sich besorgt darüber, dass Serbien seine bis 2020 gesetzten Ziele in Bezug auf erneuerbare Energiequellen nicht erreichen wird; bezeichnet Transparenz in staatlichen Konsultationsverfahren als wichtig, und bedauert das Versäumnis des serbischen Staates, die Meinung der internationalen Finanzinstitute bei der Annahme des Strombezugsvertrags zu berücksichtigen; |
43. |
bedauert, dass zu wenig Fortschritte in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz gemacht wurden, und fordert den serbischen Staat auf, so zügig wie möglich eine umfassende Klimaschutzstrategie entsprechend den EU-Zielen zu verabschieden; |
44. |
betont, dass sowohl Serbien als auch die übrigen Länder in der Region in den kommenden Jahren die EU-Umweltnormen umsetzen und Ziele für die Verringerung von Treibhausgasen aufstellen müssen, da sie bereits Ziele für erneuerbare Energiequellen bis 2020 festgelegt haben; nimmt zur Kenntnis, dass Serbien in der im Jahr 2012 angenommenen Energiestrategie der Energiegemeinschaft angibt, die Energieerzeugung aus Kohle in Großfeuerungsanlagen erhöhen zu wollen, und weist darauf hin, dass dies im Widerspruch zu der geplanten Verringerung von Treibhausgasemissionen steht; fordert die serbischen Behörden in diesem Zusammenhang auf, eine Energiepolitik zu verfolgen, die im Einklang mit den EU-Zielen steht, und insbesondere aus dem aktuellen Beschluss der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung Nutzen zu ziehen, der die Finanzierung eines 75-Millionen-Euro-Projekts vorsieht, in dessen Rahmen lokalen Banken in den westlichen Balkanländern Kreditlinien für die Kreditvergabe an private und kommunale Darlehensnehmer für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien bereitgestellt werden soll |
45. |
fordert den serbischen Staat auf, seine Verbraucherschutzpolitik zu verbessern, insbesondere was die allgemeinen Grundsätze der Lebensmittelsicherheit und die Gründung eines nationalen Referenzlabors betrifft; bedauert, dass das Gesetz über gentechnisch veränderte Organismen noch nicht an das EU-Recht angepasst wurde; |
46. |
befürwortet die Initiative der Stadt Belgrad, sich als Europäische Kulturhauptstadt für das Jahr 2020 zu bewerben, und ähnliche Vorhaben, mit denen Belgrad und Serbien kulturell näher an die EU heranrücken, insbesondere, was das interethnische Zusammenleben, das multikulturelle Verständnis und den Dialog der Religionen betrifft; |
47. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie der Regierung und dem Parlament Serbiens |
(1) ABl. L 80 vom 19.3.2008, S. 46.
(2) A/RES/64/298.
(3) ABl. L 334 vom 19.12.2007, S. 46.
(4) ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 1.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0434.
(6) Serbien erkennt folgende nationale und ethnische Minderheiten an: Albaner, Bosnier, Bulgaren, Bunjewatzen, Kroaten, Tschechen, Deutsche, Goranen, Ungarn, Mazedonier, Roma, Rumänen, Russinen, Slowaken, Ukrainer, Walachen und weitere ethnische Minderheiten.
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/127 |
P7_TA(2014)0040
Prozess der europäischen Integration des Kosovo
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2014 zum Prozess der europäischen Integration des Kosovo (2013/2881(RSP))
(2016/C 482/18)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 zu den Aussichten der westlichen Balkanstaaten auf einen Beitritt zur Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf das Erste Abkommen über die Grundsätze der Normalisierung der Beziehungen zwischen den Ministerpräsidenten Ivica Dačić und Hashim Thaçi vom 19. April 2013 und den Aktionsplan zur Umsetzung vom 22. Mai 2013, der ein Ergebnis von zehn hochrangigen Dialogrunden zwischen Belgrad und Pristina war, |
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unter Hinweis auf den gemeinsamen Bericht der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin und der Kommission vom 22. April 2013 an das Europäische Parlament und den Rat zu den Fortschritten im Kosovo bei der Bewältigung von Fragen, die in den Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2012 hinsichtlich eines möglichen Beschlusses zur Eröffnung von Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen festgelegt wurden, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. Juni 2013 mit der Annahme des Beschlusses zur Genehmigung der Eröffnung von Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der EU und dem Kosovo, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2012 über eine Machbarkeitsstudie für ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Kosovo (COM(2012)0602), |
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in Kenntnis des Beschlusses des Rates vom 22. Oktober 2012, mit dem die Kommission befugt wurde, die Verhandlungen über das Rahmenabkommen mit dem Kosovo über die Beteiligung an EU-Programmen zu eröffnen, |
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in Kenntnis der Berichte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über die laufende Tätigkeit der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo und die diesbezüglichen Entwicklungen, einschließlich des Berichts vom 29. August 2013, der den Zeitraum vom 23. April bis zum 15. Juli behandelt, und des am 28. Oktober 2013 veröffentlichten letzten Berichts, |
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unter Hinweis auf die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX Kosovo), geändert durch die Gemeinsame Aktion 2009/445/GASP des Rates vom 9. Juni 2009, durch den Beschluss 2010/322/GASP des Rates vom 8. Juni 2010 und den Beschluss 2012/291/CFSP des Rates vom 5. Juni 2012, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 7. Dezember 2009, 14. Dezember 2010 und 5. Dezember 2011, in denen betont bzw. bekräftigt wurde, dass das Kosovo ungeachtet des Standpunkts der Mitgliedstaaten zu seinem Status ebenfalls von der Aussicht auf eine mögliche Visumsliberalisierung profitieren sollte, sobald alle Bedingungen erfüllt sind; unter Hinweis auf den Beginn eines Visumsdialogs im Januar 2012, auf die Vorstellung des Fahrplans der Visumsliberalisierung im Juni 2012 und auf den ersten Bericht der Kommission vom 8. Februar 2013 über die Fortschritte des Kosovo bei der Erfüllung der Bedingungen für den Fahrplan der Visumsliberalisierung (COM(2013)0066), |
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unter Hinweis auf den strukturierten Dialog über Rechtsstaatlichkeit, der am 30. Mai 2012 eingeleitet wurde, |
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unter Hinweis auf den Nationalen Rat des Kosovo für europäische Integration, der seit März 2012 dem Büro des Präsidenten als hochrangiges koordinierendes Gremium angegliedert ist und für die Bildung eines Konsens zur europäischen Agenda mithilfe eines integrativen und parteiübergreifendes Ansatzes verantwortlich ist, |
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unter Hinweis auf die Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs vom 22. Juli 2010 über die Vereinbarkeit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung des Kosovo mit dem Völkerrecht und die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. September 2010 (1), in der der Inhalt des Gutachtens des Internationalen Gerichtshofs gewürdigt und die Bereitschaft der Europäischen Union begrüßt wurde, den Dialog zwischen Belgrad und Pristina zu unterstützen, |
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unter Hinweis auf die gemeinsamen Erklärungen der Interparlamentarischen Treffen EP-Kosovo vom 28./29. Mai 2008, 6./7. April 2009, 22./23. Juni 2010, 20. Mai 2011, 14./15. März 2012 und 30./31. Oktober 2013, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Oktober 2013„Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2013-2014“ (COM(2013)0700), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2013 zur Bewirtschaftung der Heranführungsmittel der Europäischen Union in den Bereichen Justiz und Korruptionsbekämpfung in den Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern (2) und die darin enthaltenen Feststellungen zum Kosovo, |
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unter Hinweis auf seine bisherigen Entschließungen, |
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gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass das Abkommen vom April 2013 zwischen den Ministerpräsidenten Thaçi und Dačić ein wichtiger Schritt ist, mit dem beide Seiten größere Verantwortung dafür übernehmen, dieses Abkommen in gutem Glauben umzusetzen, die Normalisierung der Beziehungen fortzusetzen und die im Prozess der europäischen Integration erforderlichen Reformen auf den Weg zu bringen; |
B. |
in der Erwägung, dass 104 der 193 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, darunter 23 der 28 Mitgliedstaaten der EU, die Unabhängigkeit des Kosovo anerkannt haben; |
C. |
in der Erwägung, dass alle EU-Mitgliedstaaten im Einklang mit den Zusagen der EU für den westlichen Balkan und unbeschadet der Haltung der Mitgliedstaaten zum Status des Kosovo die europäische Perspektive des Kosovo unterstützen; |
D. |
in der Erwägung, dass die Behörden und die Bevölkerung der Republik Kosovo wichtige politische, administrative und wirtschaftliche Reformen verwirklicht haben; in der Erwägung, dass vieles getan werden muss, um die Rechtsstaatlichkeit zu stärken, die der Grundpfeiler für eine langfristige Entwicklung sowie für Demokratie und soziale Marktwirtschaft ist; |
E. |
in der Erwägung, dass das Kosovo seine Fähigkeit zur Erfüllung der Prioritäten des europäischen Integrationsprozesses verbessert hat, indem es sich weiter für die in der Machbarkeitsstudie genannten kurzfristigen Prioritäten eingesetzt und sich auf die Verhandlungen über das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen vorbereitet hat; |
F. |
in der Erwägung, dass das Kosovo im Kontext des Dialogs über eine Visumsliberalisierung wichtige Rechtsvorschriften angepasst und angenommen hat, darunter auch Gesetze über Asylrecht, Parteienfinanzierung und Menschenhandel; |
G. |
in der Erwägung, dass weitere Fortschritte nötig sind, um die Verpflichtungen der EU-Reformagenda im Hinblick auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zu erfüllen, insbesondere in den prioritären Bereichen Rechtsstaatlichkeit, Justizwesen, öffentliche Verwaltung, Wahlreform sowie Menschen- und Grundrechte; |
1. |
begrüßt den Abschluss des Ersten Abkommens über die Grundsätze der Normalisierung vom 19. April 2013 zwischen den beiden Ministerpräsidenten sowie das Abkommen über den Umsetzungsplan und betont, wie wichtig es ist, dass beide Abkommen in gutem Glauben und zu gegebener Zeit umgesetzt werden; begrüßt darüber hinaus die Zuweisung weiterer EU-Finanzmittel im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe, um die Umsetzung des Abkommens zu unterstützen; |
2. |
beglückwünscht die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin zu ihrer Arbeit zur Förderung des Dialogs zwischen Belgrad und Pristina; |
3. |
begrüßt die Aufnahme von Verhandlungen zwischen der EU und dem Kosovo über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen am 28. Oktober 2013; bedauert dennoch, dass sich das Verhandlungsmandat aufgrund der internen Gespaltenheit des Rates von jenen früherer Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterscheidet; betont, dass dieses Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen einen starken Reformanreiz schaffen, neue Chancen zur Stärkung der nachbarschaftlichen Beziehungen des Kosovo eröffnen und für zusätzliche Stabilität in der Region sorgen wird; |
4. |
betont, dass die Kommunalwahlen vom 3. November 2013 ein entscheidender Test für den Prozess der Normalisierung der Beziehungen zwischen Belgrad und Pristina waren; |
5. |
begrüßt die ersten landesweiten Kommunalwahlen, die im Kosovo nach kosovarischem Recht am 3. November, 17. November und 1. Dezember 2013 stattgefunden haben, da sie einen großen Fortschritt für die Demokratie im Kosovo und für das Vertrauen der Bevölkerung in die demokratische Prozesse, auf deren Grundlage sich der Normalisierungsprozess vollzieht, bedeuten, und begrüßt den nach ersten Einschätzungen der EU-Wahlbeobachtungsmission insgesamt geordneten Ablauf der Wahlen; begrüßt, dass im Kosovo zum ersten Mal eine Frau zur Bürgermeisterin gewählt wurde; weist erneut darauf hin, dass Frauen dazu ermutigt werden sollten, bei künftigen Wahlen zu kandidieren; begrüßt die Maßnahmen, die die kosovarischen Behörden zur Festigung des Vertrauens in die Institutionen des Landes ergriffen haben, z. B. die Schaffung eines starken Stand-by-Mechanismus, der es Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, sich über Einschüchterungen und Unregelmäßigkeiten am Wahltag zu beschweren; begrüßt die beachtliche Wahlbeteiligung in überwiegend von Serben bevölkerten Gemeinden südlich des Flusses Ibar als einen entscheidenden Schritt hin zu einem Verband serbischer Gemeinden; betont in diesem Zusammenhang, dass das Scheitern der Amtseinführung eines neuen Bürgermeisters in Nord-Mitrovica und die darauffolgenden Neuwahlen in dieser Gemeinde die Fortführung des Prozesses sowie die volle Umsetzung des Abkommens vom 19. April 2013 nicht behindern dürfen; verurteilt aufs schärfste die Ermordung des Gemeinderatsmitglieds von Nord-Mitrovica, Dimitrije Janićijević, und fordert die zuständigen Behörden auf, umgehend mit den Ermittlungen zu beginnen und die Täter vor Gericht zu bringen. |
6. |
verurteilt entschieden die Gewalt und die andauernden Einschüchterungen, zu denen es in den Gemeinden Nord-Mitrovica und Zvečan gekommen ist; betont, dass derartige Zwischenfälle eine Gefahr für Stabilität und Sicherheit in der gesamten Region darstellen, und fordert die zuständigen Behörden auf, die Bemühungen, die Gewalttäter vor Gericht zu stellen, nach Kräften zu unterstützen; stellt fest, dass weitere umsichtige Maßnahmen nötig sind, um das Netzwerk der organisierten Kriminalität und deren Verbindungen zu lokalen politischen Eliten zu zerschlagen und die Rechtsstaatlichkeit im Nordkosovo wiederherzustellen; begrüßt die Haltung führender serbischer Politiker, die ethnische Serben im Kosovo aktiv zu einer Teilnahme an den Wahlen ermutigten; bedauert jedoch zugleich, dass führende Politiker aus Belgrad den Nordkosovo vor dem 3. November 2013 nicht persönlich besucht haben; |
7. |
fordert die Behörden des Kosovo auf, so rasch wie möglich und in enger Absprache mit der Venedig-Kommission ein neues Wahlgesetz zu erlassen, um die Wahlverfahren transparenter zu gestalten und zu vereinfachen, das Vertrauen der kosovarischen Bürgerinnen und Bürger in den demokratischen Prozess wiederherzustellen und die Beteiligung der Zivilgesellschaft am Wahlreformprozess sicherzustellen; |
8. |
stellt gleichzeitig fest, dass weitere kontinuierliche Anstrengungen erforderlich sein werden, damit sich die ethnischen Gemeinschaften der Albaner und der Serben einander annähern; |
9. |
begrüßt die Übereinkommen über Telekommunikation und Energie und betont, wie wichtig es ist, dass das Kosovo so rasch wie möglich eine eigene internationale Ländervorwahl erhält, was zu einer Profilierung der kosovarischen Identität und einer verbesserten internationalen Wahrnehmung des Kosovo beitragen würde; |
10. |
verweist auf die Notwendigkeit von vollständiger Transparenz bei der Vermittlung der Ergebnisse des Dialogs zwischen Belgrad und Pristina und der Einbindung der betreffenden Parlamente und Zivilgesellschaften in den Umsetzungsprozess; begrüßt die Ernennung von Verbindungsbeamten auf beiden Seiten und fordert nachdrücklich, dass sie anhaltend unterstützt werden; |
11. |
betont, wie wichtig eine Liberalisierung der Visumsbestimmungen für die Bürger des Kosovo ist, und fordert die Behörden des Kosovo auf, ihre Anstrengungen zur Erfüllung der in dem Visum-Aktionsplan festgelegten Prioritäten zu verstärken; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, stärker auf die Bemühungen der Regierung des Kosovo einzugehen, und ersucht in diesem Zusammenhang die Kommission, die technische Abwicklung des Prozesses der Visumsliberalisierung zu beschleunigen; |
12. |
fordert den Rat auf, so bald wie möglich die Entscheidungen zu treffen, die notwendig sind, um dem Kosovo die Teilnahme an EU-Programmen zu ermöglichen; |
13. |
legt den fünf verbleibenden Mitgliedstaaten nahe, den Prozess zur Anerkennung des Kosovo fortzusetzen; fordert alle EU-Mitgliedstaaten auf, wirtschaftliche und zwischenmenschliche Kontakte sowie die sozialen und politischen Beziehungen zwischen ihren Bürgern und den Bürgern des Kosovo nach Kräften zu fördern; weist auf die Notwendigkeit hin, aktive Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) zu ergreifen und die Zusammenarbeit zwischen EULEX, Europol und Interpol zu verbessern, wozu auch praktische Schritte gehören, das Kosovo an der Tätigkeit beider Behörden zu beteiligen, solange seine vollständige Anerkennung noch aussteht, und fordert die Kommission auf, Abkommen zu erarbeiten, die eine Zusammenarbeit des Kosovo mit den EU-Agenturen ermöglichen; |
14. |
begrüßt die Einrichtung einer regionalen Kommandoeinheit der Polizei des Kosovo im Norden als Teil des Prozesses zum Aufbau einheitlicher Polizeikräfte im Kosovo; |
15. |
betont die Bedeutung der Tätigkeit von EULEX für die Festigung der Rechtsstaatlichkeit in den Institutionen des Kosovo, verweist jedoch auf die weit verbreitete Unzufriedenheit mit der Arbeit von EULEX sowohl bei den Kosovo-Serben als auch bei den Kosovo-Albanern; fordert EULEX in diesem Sinne auf, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht seiner Tätigkeit zu verbessern, das Europäische Parlament und das Parlament des Kosovo regelmäßig über seine Aktivitäten und Entscheidungen zu informieren und insbesondere sowohl den Behörden des Kosovo und Serbiens als auch der gesamten Bevölkerung konkretere und weitreichendere Ergebnisse vorzuweisen; weist darauf hin, dass in bestimmten Bereichen Verbesserungen zu erwarten wären, darunter eine genauere Definition der Kapazitätsaufbauziele und deren Verknüpfung mit bestimmten Richtwerten; betont die Notwendigkeit einer besseren Koordinierung von außen- und innenpolitischen Zielen und einer besseren Koordinierung der EU-Organe sowohl untereinander als auch mit den kosovarischen Behörden und der internationalen Gemeinschaft; fordert EULEX mit Nachdruck auf, seine Ziele in diesem Bereich so weit wie möglich zu priorisieren, die Nutzung seiner Mittel und seines Personals zu optimieren und die Umsetzung des operationellen Dokuments des Rates über die Umsetzung der Resolution 1325 des UN-Sicherheitsrates in der ESVP (vom November 2005) zu beschleunigen; |
16. |
fordert die Behörden des Kosovo auf, das Mandat von EULEX sowie die Ausübung seiner Durchführungsbefugnisse weiterhin zu achten; nimmt das Interesse der Regierung des Kosovo zur Kenntnis, die Aufgaben von EULEX zu übernehmen; beharrt auf der Präsenz von EULEX zur Unterstützung der Umsetzung des Abkommens vom 19. April 2013 auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit; betont, dass die öffentliche Sicherheit von wesentlicher Bedeutung für eine erfolgreiche Umsetzung der Abkommen ist; betont, dass in dieser Frage dringender Handlungsbedarf besteht; weist darauf hin, dass derzeit über 250 Fälle von EULEX untersucht werden, darunter Fälle der organisierten Kriminalität, Korruption, Kriegsverbrechen und andere schwerwiegende Anschuldigungen unter anderem in Verbindung mit zahlreichen Funktionären politischer Parteien; betont, dass jegliche Übergabe von Verantwortlichkeiten schrittweise erfolgen und sich auf tatsächliche Fortschritte vor Ort gründen muss, und die Zivilgesellschaft des Kosovo sowie die demokratischen Organe der Republik Kosovo dabei einbezogen werden sollten; appelliert daher an die Regierung des Kosovo, das Mandat von EULEX Kosovo über Juni 2014 hinaus zu verlängern; |
17. |
fordert sowohl das Kosovo als auch Serbien insbesondere zu einer aktiven und konstruktiven Zusammenarbeit mit EULEX bei der Umsetzung des Rechtshilfeabkommens auf, um die wachsende Zahl von Anträgen zu Eigentum im Kosovo bearbeiten zu können; |
18. |
verurteilt aufs schärfste den Angriff, der zum Tod eines EULEX-Beamten am 19. September 2013 nahe der Ortschaft Zveçan/Zvečan geführt hat, und fordert, dass diesbezüglich umgehend Ermittlungen eingeleitet werden; fordert alle Parteien nachdrücklich auf, von Handlungen abzusehen, die zu Spannungen führen könnten; |
19. |
unterstreicht erneut die Bedeutung lokaler Mit- und Eigenverantwortung für den Versöhnungsprozess und verurteilt gleichzeitig die nationalistische Rhetorik auf beiden Seiten; vertritt die Auffassung, dass die Behörden des Kosovo weitere gezielte Maßnahmen ergreifen sollten, mit denen Vertrauen zwischen den Kosovo-Serben und den Kosovo-Albanern, insbesondere im Norden, aufgebaut wird, und die serbische und andere Minderheiten erreicht werden, damit ihre umfassende Integration in die Gesellschaft gewährleistet wird; fordert ferner, dass der Verfassungsgrundsatz, wonach den Kosovo-Serben alle öffentlichen Dienste in ihrer eigenen Sprache angeboten werden, vollständig umgesetzt wird; betont ferner, wie wichtig ein vollständig zweisprachiges Bildungsangebot ist; fordert alle Kosovo-Serben und ihre politischen Vertreter auf, alle in der Verfassung des Kosovo gebotenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um in Politik und Gesellschaft eine konstruktive Rolle zu spielen, und, durch eine aktive Mitwirkung in den Institutionen des Kosovo zusammen mit den Kosovo-Albanern, gemeinsam die Verantwortung für die gesellschaftliche Entwicklung und den Aufbau von Institutionen zu übernehmen und dabei besonders darauf zu achten, dass auch Frauen in diesen Prozess einbezogen werden; begrüßt die bei der Organisation von Kommunalverwaltungen erzielten Fortschritte; |
20. |
lobt die Vorstöße der EU zur Anregung eines Dialogs und einer Versöhnung zwischen den Volksgruppen; fordert alle Akteure nachdrücklich auf, die technischen Details der EU-Integration und ebenso die symbolischen Versöhnungsgesten stets genau zu prüfen; |
21. |
betont, dass die Umsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz von Minderheiten und kulturellen Rechten im Kosovo nach wie vor eine zentrale Aufgabe darstellt; verweist auf die Notwendigkeit, Rechtsvorschriften zum Kulturerbe und zur serbisch-orthodoxen Kirche sowie die Strategie und den Aktionsplan für die Volksgruppen der Roma, Aschkali und Ägypter umzusetzen, deren Situation vor Ort noch immer äußerst bedenklich ist; erkennt an, dass es hinsichtlich der Verbesserung der Lebensbedingungen der Volksgruppen der Roma, Aschkali und Ägypter einige Fortschritte gegeben hat, ist jedoch weiterhin besorgt über ihre Situation, da besonders Kinder nach wie vor in gefährdeten und marginalisierten Verhältnissen leben; betont die Notwendigkeit, der Situation der Roma als zentraler Menschenrechtsfrage Aufmerksamkeit zu widmen; fordert die Behörden auf, der Verbesserung der Lebensbedingungen dieser Gemeinschaften und auch ihres Zugangs zu Bildung hinreichende Beachtung zu schenken; hebt die Position der Minderheiten von Kroaten, Bosniern, Aschkali, Türken, Goranen und Balkan-Ägyptern im Hinblick auf die Bedeutung eines mehrsprachigen Bildungsangebots hervor, um sicherzustellen, dass diese ethnischen Minderheiten sich nicht politisch isoliert fühlen; |
22. |
begrüßt die zusätzlichen Finanzhilfen der Kommission im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe, mit denen die überwiegend serbischen Gemeinden überall im Kosovo unterstützt werden sollen; |
23. |
fordert die Behörden des Kosovo auf, die Wirksamkeit, Transparenz, Rechenschaftspflicht und Unparteilichkeit des Justizsystems zu verbessern sowie dessen Unabhängigkeit zu achten, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung und die Wirtschaft der Justiz vertrauen, und allen Formen von Gewalt gegen Frauen wirksam zu begegnen; fordert die Behörden nachdrücklich auf, die Rechtsstaatlichkeit vorausschauend zu stärken, vor allem, indem die politische Einmischung in die Justiz reduziert wird, indem sichergestellt wird, dass Disziplinarmaßnahmen gegen Richter und Staatsanwälte konkrete Schritte nach sich ziehen, indem die Unabhängigkeit und Effizienz des Staatsanwaltsrates und des Staatsanwalts gefördert werden und indem zur Anwendung des neuen Strafgesetzbuchs und der neuen Strafprozessordnung übergegangen wird; |
24. |
fordert die Behörden auf, ihr Engagement für eine echte Justizreform zu verstärken und Kapazitäten aufzubauen, wobei schwerpunktmäßig auf die leistungsabhängige Einstellung des für den Abbau des bestehenden Fallrückstands benötigten Justizpersonals geachtet werden sollte, und für ein sicheres Umfeld für Richter und Staatsanwälte zu sorgen, das frei von politischer Einmischung ist; |
25. |
ist insbesondere besorgt über den Mangel an konkreten Fortschritten im Bereich der Korruptionsbekämpfung im Kosovo; ist der Ansicht, dass Korruption nach wie vor eine wesentliche Herausforderung und ein ernsthaftes Hindernis für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Institutionen darstellt; bedauert daher, dass die im Jahr 2006 geschaffene Korruptionsbekämpfungsagentur keine Ermittlungsbefugnisse hat; stellt fest, dass die Versammlung des Kosovo eine neue Strategie und einen Aktionsplan zur Korruptionsbekämpfung angenommen hat; fordert die Behörden auf, die Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans durch Festlegung eindeutiger Aufgaben und Zuständigkeiten für die Korruptionsbekämpfungsorgane sicherzustellen, sodass diese konkrete und tragfähige Ergebnisse erzielen können; |
26. |
ist nach wie vor besorgt angesichts der beschränkten Rahmenbedingungen für den Zeugenschutz im Kosovo, der in Aufsehen erregenden Fällen besonders wichtig ist; fordert eine intensivere Kooperation der EU-Mitgliedstaaten bei der möglichen Umsiedlung von Zeugen; |
27. |
ist besorgt darüber, dass es bei der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität keine wesentlichen Fortschritte gegeben hat, und besonders über das hohe Maß an organisierter Kriminalität im Norden des Kosovo; stellt fest, dass Korruption und organisierte Kriminalität in der Region weit verbreitet sind und der demokratischen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im Kosovo im Wege stehen; betont, dass die Erbringung konkreter Nachweise über die Ergebnisse bei der Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption für das Kosovo ein vorrangiges Ziel sein sollte; ist der Ansicht, dass eine regionale Strategie und verbesserte Zusammenarbeit zwischen allen Ländern der Region von grundlegender Bedeutung sind, wenn es darum geht, diese Probleme wirksamer anzugehen, besonders im Hinblick auf eine bessere Überwachung der Grenzen und die Bekämpfung des Handels mit sowie der Ausbeutung von Frauen und Minderjährigen und insbesondere derjenigen, die Opfer sexueller Ausbeutung oder Zwangsbettelei sind; fordert staatliche und lokale Institutionen auf, bezüglich der Bekämpfung der organisierten Kriminalität sowie des Menschen-, Drogen- und Waffenhandels konkrete Ergebnisse vorzulegen; unterstreicht die Bedeutung eines umfassenden, interdisziplinären und opferorientierten Ansatzes mit ungehindertem Zugang zu Hilfe, Unterstützung und Schutz für die Opfer; bedauert, dass Korruption auf hoher Ebene und organisierte Kriminalität von der EULEX-Mission weitgehend ausgespart wurden; |
28. |
betont, dass in der öffentlichen Verwaltung notwendige Reformen durchgeführt werden müssen und die Anzahl von Frauen und Vertretern von Minderheiten auf allen Ebenen der Verwaltung erhöht werden muss; ist nach wie vor besorgt darüber, dass viele Beamte zusätzliche Aufgaben wahrnehmen, die grundsätzlich zu Interessenkonflikten führen oder Korruption begünstigen könnten; |
29. |
tritt ein für eine anhaltende Strafverfolgung von Kriegsverbrechen auf nationaler Ebene, einschließlich der Strafverfolgung von Vergewaltigungen, die während des Krieges verübt wurden; bedauert, dass infolge des Krieges von 1999 im Kosovo weiterhin 1 869 Menschen verschollen sind; stellt fest, dass sich die Behörden in Serbien und im Kosovo dieses Problems unverzüglich annehmen müssen, da dies eine Grundvoraussetzung für eine Versöhnung zwischen den Volksgruppen und für eine friedliche Zukunft der Region darstellt, und dass in der Fortsetzung des Dialogs zwischen dem Kosovo und Serbien das Thema der Zusammenarbeit bei der Suche nach Vermissten und andere Aspekte der Übergangsjustiz eine Priorität darstellen müssen; |
30. |
fordert in diesem Zusammenmhang die serbischen Behörden auf, die Rückführung der vor kurzem in Serbien gefundenen sterblichen Überreste vermisster kosovarischer Personen uneingeschränkt zu unterstützen und in den ausgewiesenen Zonen, in denen vermutet wird, dass vermisste Personen begraben wurden, die Suche fortzusetzen; |
31. |
fordert die Behörden des Kosovo und Serbiens nachdrücklich auf, zusammenzuarbeiten und die volle Verantwortung für die Erarbeitung dauerhafter Lösungen für Binnenvertriebene in Serbien und im Kosovo zu übernehmen; betont, dass die kosovarischen Behörden sich im Kontext des EU-Beitrittsprozesses stärker um eine Lösung für das Problem der Binnenvertriebenen bemühen sollten, insbesondere um eine effiziente Klärung von vermögensrechtlichen Streitfällen; |
32. |
fordert die Behörden des Kosovo und jene der Nachbarländer auf, weiterhin guten Willen zu zeigen und sich um eine enge Zusammenarbeit mit der Sonderermittlungseinheit, die infolge des Berichts der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom Dezember 2010 eingerichtet wurde, zu bemühen, und diese Sonderermittlungseinheit sowie jegliche Strafverfolgung, die aus ihrer Arbeit resultiert, zu unterstützen, und regt eine weitere Beschleunigung dieser Arbeit an; |
33. |
fordert die Institutionen auf zentraler und lokaler Ebene auf, die Rechtsvorschriften im Bereich der Menschenrechte wirksam umzusetzen und zur weiteren Herausbildung einer multiethnischen Gesellschaft beizutragen, wobei der Bildung und Beschäftigung für die Angehörigen aller Minderheitengruppen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte; |
34. |
unterstützt die Bemühungen zur Professionalisierung des öffentlichen Diensts und fordert, dass die dafür erforderlichen Rechtsvorschriften umgesetzt werden; ist besorgt über die Fälle politischer Einmischung bei der Rekrutierung und Bestellung öffentlicher Angestellter; |
35. |
zeigt sich darüber besorgt, dass Diskriminierung nach wie vor ein ernstes Problem darstellt und fordert die Behörden auf, den verfassungsmäßigen Grundsatz der Nicht-Diskriminierung durchzusetzen; betont die Notwendigkeit einer umfassenden Anti-Diskriminierungs-Strategie sowie der vollständigen Umsetzung des Anti-Diskriminierungs-Gesetzes, damit die Gleichbehandlung aller Menschen entsprechend der EU-Grundrechtecharta ungeachtet ihrer Volkszugehörigkeit, ihrer Religion, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung, ihres Alters oder ihrer Behinderung gewährleistet ist; |
36. |
nimmt die Anklageerhebung gegen drei Bürger des Kosovo wegen Beteiligung an den Übergriffen anlässlich einer Präsentation der Zeitschrift Kosovo 2.0 am 14. Dezember 2012 in der Roten Halle des Jugend- und Sportzentrums zur Kenntnis und erwartet, dass die Täter möglichst bald vor Gericht gestellt werden; |
37. |
betont, dass die gewerkschaftliche Vereinigungsfreiheit zwar rechtlich garantiert ist, jedoch bei grundlegenden Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechten weiterhin Verbesserungsbedarf besteht; fordert das Kosovo auf, den sozialen Dialog im Rahmen der Entscheidungsprozesse und bei der Gestaltung politischer Maßnahmen sowie den Aufbau von Kapazitäten der Sozialpartner zu stärken; |
38. |
fordert die Behörden des Kosovo auf, die Kinderrechtskonvention vollständig umzusetzen, und empfiehlt eine Überarbeitung der politischen Strategien zur Bekämpfung der Kinderarmut einschließlich einer Modifizierung der Sozialhilfeprogramme und der Einführung universeller, bedarfsabhängiger Leistungen für Kinder; |
39. |
zeigt sich besorgt hinsichtlich der hohen Raten bei der Kinderarmut und -sterblichkeit, der geringen Anzahl der vom System der sozialen Sicherung in Kosovo erfassten Personen und des hohen Eigenanteils an den Kosten für die Gesundheitsversorgung, was bedürftige Familien in dauerhafter Armut hält; |
40. |
fordert einen Ausbau der Beziehungen des Kosovo zu internationalen Einrichtungen im Bereich der Kultur und des kulturellen Erbes und seiner Vertretung in diesen Einrichtungen, damit der Schutz von kulturellen und religiösen Stätten und Denkmälern verbessert wird, sowie einen Ausbau der Vertretung des Kosovo in europäischen und internationalen Medien und Sportorganisationen, damit kosovarische Künstler und Sportler an allen internationalen Kultur- und Sportveranstaltungen teilnehmen können, z. B. am Eurovision Song Contest, an Europa- und Weltmeisterschaften und an den Olympischen Spielen; |
41. |
betont die Bedeutung freier und unabhängiger Medien und appelliert an die Kommission, sich stärker für Programme zur Verbesserung der Qualität und der Professionalität von Journalisten einzusetzen; hebt in diesem Zusammenhang die Rolle nachhaltiger öffentlich-rechtlicher Medien hervor; ist besorgt über den unzureichenden Schutz unabhängiger Journalisten und den Druck, der auf sie ausgeübt wird; fordert die kosovarischen Behörden auf, für einen nachhaltigen Finanzierungsmechanismus für öffentlich-rechtliche Medien zu sorgen und die personelle Besetzung seines Leitungsgremiums abzuschließen; betont, wie wichtig es ist, klare Verhältnisse beim Medieneigentum und einen freien Rundfunkdienst von hoher Qualität sicherzustellen; unterstützt die Bemühungen der Institutionen, dem Kosovo einen eigenen landesspezifischen Domain-Code zuzuordnen; |
42. |
betont die zentrale Rolle aktiver und unabhängiger Organisationen der Zivilgesellschaft für die Förderung und Konsolidierung der demokratischen politischen Prozesse und den Aufbau einer integrativen Gesellschaft im Land; betont die Bedeutung des Dialogs mit den Organisationen der Zivilgesellschaft und unterstreicht, dass die zivilgesellschaftlichen Akteure dank ihres Beitrags zur verstärkten regionalen Zusammenarbeit in gesellschaftlichen und politischen Fragen eine maßgebliche Rolle spielen; begrüßt die verbesserte Zusammenarbeit der Regierung mit NGO und fordert die Behörden des Kosovo auf, einen strukturierten Dialog und einen Konsultationsmechanismus einzurichten, um die Zivilgesellschaft an der Politikgestaltung, was auch die Konsultation zur Politik und Gesetzgebung einschließt, und an der Überwachung des Prozesses der europäischen Integration zu beteiligen; |
43. |
nimmt den fortlaufenden Prozess der Privatisierung von staatlichen Vermögenswerten, insbesondere in Bezug auf das Post- und Telekommunikationsunternehmen des Kosovo (PTK) zur Kenntnis; fordert die Behörden des Kosovo auf, praktische Schritte zur Stärkung der Transparenz, Rechenschaftspflicht und Rechtmäßigkeit des gesamten Prozesses zu unternehmen, u. a. indem die Informationen allen Interessenträgern rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden; |
44. |
fordert das Kosovo auf, das Geschäftsumfeld für kleine und mittlere Unternehmen zu verbessern, indem der Verwaltungsaufwand und die damit verbundenen Kosten verringert werden, der Zugang zu Finanzmitteln verbessert wird und Unternehmensgründungen besonders gefördert werden; begrüßt ausdrücklich den Abschluss eines Memorandum of Understanding zwischen den Handelskammern des Kosovo und Serbiens; |
45. |
begrüßt es, dass das Kosovo am 17. Dezember 2012 das 66. Mitglied der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) wurde; begrüßt darüber hinaus die Annahme der ersten umfassenden EBWE-Strategie für das Land am 8. Mai 2013, die den Reformprozess und die Unterstützung der Wirtschaft des Landes beschleunigen, das Leben der Menschen verbessern, den Übergang erleichtern und zur regionalen Stabilität beitragen wird; |
46. |
begrüßt die vorläufige Zusage der EU, weitere Finanzhilfen zu gewähren, um die Kosten für die Stilllegung des alten Kraftwerks Kosovo A bis zum Jahr 2017 in voller Höhe zu übernehmen; fordert das Kosovo auf, seine Bemühungen zu intensivieren und unverzüglich konkrete Schritte zu unternehmen, um das Kraftwerk Kosovo A stillzulegen, und fordert eine umfassende Umweltverträglichkeitsstudie nach EU-Standards für das neue Kosovo-Kraftwerk; fordert das Kosovo ferner auf, sich im Einklang mit seiner Zusage, den Anteil von erneuerbarer Energie am Gesamtenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf 25 % zu erhöhen, der Entwicklung erneuerbarer Energieträger sowie der Diversifizierung der Energiequellen zu widmen; betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, einen größeren Teil der von der EU und der EBWE gewährten Finanzhilfen für Energiesparmaßnahmen, Energieeffizienz, die Einbindung in regionale Strommärkte und erneuerbare Energieprojekte zu verwenden; |
47. |
bedauert die Verzögerungen bei der Ausarbeitung und Einführung einer glaubwürdigen und wirksamen Umweltpolitik durch die kosovarischen Behörden, insbesondere in Bezug auf die Vorschriften über Umweltverträglichkeitsstudien und die Klimaziele der Europäischen Union; |
48. |
nimmt mit Besorgnis die hohe Arbeitslosigkeit, insbesondere bei jungen Menschen, zur Kenntnis, und appelliert an die Regierung, dieses Problem zu bekämpfen, indem ausreichende Chancen für junge Menschen geschaffen werden und das Bildungssystem stärker an den Erfordernissen des Arbeitsmarktes ausgerichtet wird; |
49. |
betont, dass die Mitgliedschaft des Kosovo in Organisationen der regionalen Zusammenarbeit von allen Ländern in der Region gefördert und unterstützt werden sollte; begrüßt dabei das Engagement des Kosovo in regionalen Organisationen und fordert den Abbau aller Hindernisse, so dass der Kosovo die Möglichkeit erhält, sich an diesen Organisationen, einschließlich des Europarates, zu beteiligen; |
50. |
betont die Bedeutung des Ausbaus des öffentlichen Verkehrsnetzes, insbesondere durch die Modernisierung bestehender und den Bau neuer Schienenwege im Rahmen eines nachhaltigen Verkehrssystems; schlägt vor, dass ein grenzüberschreitendes System von Hochgeschwindigkeitsbahnstrecken zwischen allen Ländern des westlichen Balkans errichtet und mit dem Transeuropäischen Bahnnetz der EU verbunden wird; |
51. |
ist besorgt über die aktuelle Wirtschaftssituation im Kosovo; betont, dass die Wirtschaftsstatistiken verbessert werden müssen, um die Wirtschaftssituation genau einschätzen zu können und auf dieser Grundlage Mittel und Wege zu ihrer Verbesserung zu finden; |
52. |
fordert die kosovarischen Behörden auf, sich um eine Verbesserung der Zuverlässigkeit statistischer Informationen gemäß europäischen Standards und internationalen Methoden zu bemühen; |
53. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst sowie der Regierung und dem Parlament des Kosovo zu übermitteln. |
(1) A/RES/64/298.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0434.
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/135 |
P7_TA(2014)0041
Fortschrittsbericht 2012 über Island und die Aussichten nach den Wahlen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2014 zum Fortschrittsbericht 2012 über Island und die Aussichten nach den Wahlen (2013/2932(RSP))
(2016/C 482/19)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, |
— |
in Kenntnis des Beschlusses des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010, Beitrittsverhandlungen mit Island aufzunehmen, |
— |
in Kenntnis der Ergebnisse der Beitrittskonferenz mit Island, |
— |
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2012–2013“ und des dazugehörigen Fortschrittsberichts 2012 über Island (COM(2012)0600), der am 10. Oktober 2012 angenommen wurde, |
— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Island, insbesondere die Entschließung vom 7. Juli 2010 zum Antrag Islands auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union (1), die Entschließung vom 7. April 2011 zum Fortschrittsbericht 2010 über Island (2) und die Entschließung vom 14. März 2012 zum Fortschrittsbericht 2011 über Island (3), |
— |
in Kenntnis der Vereinbarung vom 14. Januar 2013 über die Führung von EU-Beitrittsverhandlungen im Vorfeld der Parlamentswahl und der Regierungsplattform vom 22. Mai 2013, die von der Fortschrittspartei und der Unabhängigkeitspartei veranstaltet wurde, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärungen von Gunnar Bragi Sveinsson, isländischer Minister für auswärtige Angelegenheiten, und Štefan Füle, für Erweiterung und Europäische Nachbarschaftspolitik zuständiges Mitglied der Kommission, vom 13. Juni 2013, |
— |
gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass Island die Kriterien von Kopenhagen erfüllt und die Beitrittsverhandlungen mit Island nach Billigung durch den Rat am 27. Juli 2010 eröffnet wurden; |
B. |
in der Erwägung, dass 27 Verhandlungskapitel eröffnet und davon 11 vorläufig geschlossen wurden; |
C. |
in der Erwägung, dass die neu gewählte isländische Regierung den Beitrittsprozess ausgesetzt hat und eine Bewertung der Beitrittsverhandlungen und der Entwicklungen innerhalb der Europäischen Union vornimmt, um diese Themen im isländischen Parlament, dem Althingi, zu erörtern, was gegenwärtig auch geschieht; |
D. |
in der Erwägung, dass die isländische Regierung erklärt hat, dass die Beitrittsverhandlungen nicht ohne ein vorheriges innerstaatliches Referendum fortgesetzt werden; |
1. |
nimmt zur Kenntnis, dass die isländische Regierung im Einklang mit Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union und nach Zustimmung des Althingi am 17. Juli 2009 die Mitgliedschaft in der Europäischen Union beantragt hat; |
2. |
begrüßt die Aussicht, ein Land mit einer gut funktionierenden demokratischen Tradition, starken Institutionen und einer starken Zivilgesellschaft als neuen Mitgliedstaat aufzunehmen; |
3. |
stellt fest, dass Island insbesondere aufgrund seiner Mitgliedschaft im Europäischen Wirtschaftsraum über eine gute allgemeine Fähigkeit verfügt, die aus einer EU-Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen; |
4. |
hebt die transparente und integrative Gestaltung der Beitrittsverhandlungen hervor und begrüßt die Eröffnung von 27 Verhandlungskapiteln und die vorläufige Schließung von 11 Kapiteln, was den erheblichen Fortschritt, der im Rahmen des Beitrittsprozesses erzielt wurde, unterstreicht; |
5. |
betont, dass sich die Europäische Union auch weiterhin uneingeschränkt für die Fortsetzung und den Abschluss der Beitrittsverhandlungen engagiert; |
6. |
stellt fest, dass sich aktuellen Meinungsumfragen zufolge eine Mehrheit der Isländer für den Abschluss der Beitrittsverhandlungen ausspricht; |
7. |
stellt fest, dass Island weiterhin als Bewerberland gehandelt wird; |
8. |
nimmt den Beschluss der isländischen Regierung zur Kenntnis, noch vor Abschluss der Beitrittsverhandlungen ein Referendum abzuhalten; sieht der parlamentarischen Aussprache über die und der Überprüfung der Bewertung der Beitrittsverhandlungen und der Entwicklungen innerhalb der Europäischen Union durch den Althingi erwartungsvoll entgegen; bietet für die Vorbereitung einer solchen Bewertung Unterstützung an; hofft, dass die einschlägige Bewertung in angemessener Zeit abgeschlossen werden kann, und erwartet weitere Beschlüsse über das künftige Vorgehen, einschließlich eines Beschlusses darüber, ob ein Referendum zur Fortsetzung der Beitrittsverhandlungen abgehalten wird oder nicht; |
9. |
hofft, dass das Referendum innerhalb einer vorhersehbaren Frist abgehalten wird; |
10. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten des Althingi und der Regierung Islands zu übermitteln. |
(1) ABl. C 351 E vom 2.12.2011, S. 73.
(2) ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 89.
(3) ABl. C 251 E vom 31.8.2013, S. 61..
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/137 |
P7_TA(2014)0042
Lage im Südsudan
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2014 zur Lage im Südsudan (2014/2512(RSP))
(2016/C 482/20)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Sudan und zum Südsudan, insbesondere die Entschließung vom 10. Dezember 2013 zu den Anstrengungen der internationalen Gemeinschaft im Bereich der Entwicklung und Stärkung des Staates im Südsudan (1), |
— |
unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, vom 24. Dezember 2013 sowie vom 2. Januar 2014 zur Lage im Südsudan, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärungen des Sprechers der Hohen Vertreterin vom 16. und 28. Dezember 2013 zur Lage im Südsudan, |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Juli 2013 zum Sudan und zum Südsudan, |
— |
unter Hinweis auf die vor Ort von der Delegation der Europäischen Union abgegebene EU-Erklärung vom 20. Dezember 2013, |
— |
unter Hinweis auf die Resolutionen 2132 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 24. Dezember 2013 und 2126 (2013) vom 25. November 2013, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 24. Dezember 2013, in der die politischen Führer Südsudans aufgefordert werden, die Besorgnis erregende Gewalt gegen Zivilisten einzudämmen, |
— |
unter Hinweis auf den Lagebericht des OCHA (Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen) vom 7. Januar 2014 — Bericht Nr. 8 über die Krise im Südsudan, |
— |
unter Hinweis auf die Gespräche über die Lage im Südsudan, die vom Friedens- und Sicherheitsrat der Afrikanischen Union — insbesondere auf seiner Tagung vom 30. Dezember 2013 in Banjul — sowie auf dem Gipfeltreffen der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD) am 27. Dezember 2013 in Nairobi gefordert worden sind, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung vom 8. Januar 2014, die die IGAD-Sondergesandten im Anschluss an ihren Besuch in Juba abgaben, um für eine Wiederaufnahme der Gespräche zwischen der Regierung und den Rebellen zu sorgen, |
— |
unter Hinweis auf das 2005 geschlossene umfassende Friedensabkommen für den Sudan, |
— |
unter Hinweis auf den Fahrplan für den Sudan und den Südsudan, der in dem am 24. April 2012 vom Friedens- und Sicherheitsrat der Afrikanischen Union veröffentlichten Kommuniqué dargelegt ist und der von der EU uneingeschränkt unterstützt wird, |
— |
unter Hinweis auf die von der Vorsitzenden der Kommission der Afrikanischen Union, Dr. Nkosazana Dlamini-Zuma, am 4. Januar 2014 im Namen der Afrikanischen Union veröffentlichte Pressemitteilung, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung des Exekutivsekretariats der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD) vom 19. Dezember 2013, |
— |
unter Hinweis auf das überarbeitete Cotonou-Abkommen, |
— |
unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, |
— |
unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, |
— |
unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker, |
— |
gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass der politische Konflikt begann, nachdem der Präsident des Landes und Angehörige der ethnischen Gruppe der Dinka, Salva Kiir, seinen abgesetzten Vizepräsidenten, Riek Machar, welcher der ethnischen Gruppe der Nuer angehört, beschuldigt hatte, einen Staatsstreich gegen ihn angezettelt zu haben; in der Erwägung, dass Riek Machar den Versuch eines Staatsstreichs bestritt; |
B. |
in der Erwägung, dass elf hochrangige Politiker auf Veranlassung der südsudanesischen Regierung aufgrund einer vermeintlichen Verschwörung zum Staatsstreich gegen Präsident Kiir verhaftet wurden, darunter der frühere Finanzminister und der frühere Generalsekretär der Sudanesischen Volksbefreiungsbewegung; in der Erwägung, dass Präsident Kiir am 23. Juli 2013 das gesamte Kabinett auflöste und Vizepräsident Riek Machar entließ; |
C. |
in der Erwägung, dass für den gegenwärtigen Konflikt eine demokratische politische Lösung gefunden und der Weg zur Schaffung von demokratisch vereinbarten Institutionen gebahnt werden muss, um den neuen Staat aufzubauen, der nach dem Unabhängigkeitsreferendum gegründet wurde; in der Erwägung, dass die Zivilgesellschaft eine friedliche politische Lösung des Problems fordert; |
D. |
in der Erwägung, dass die Konfliktparteien im Südsudan am 7. Januar 2014 in Addis Abeba unter der Schirmherrschaft der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD) Verhandlungen aufgenommen haben; in der Erwägung, dass die Beendigung der Feindseligkeiten, die Öffnung von Korridoren für humanitäre Hilfe, die politischen Gefangenen und der Schutz der Zivilbevölkerung die Hauptthemen der Verhandlungen sein werden; |
E. |
in der Erwägung, dass die Instabilität, die Kämpfe und die Mobilisierung von Streitkräften ungeachtet der laufenden Friedensgespräche anhalten; in der Erwägung, dass die Streitkräfte der Regierung zurzeit versuchen, die Stadt Bor zurückzuerobern, bei der es sich um die letzte Hauptstadt eines Bundesstaates handelt, die sich noch in Rebellenhand befindet; |
F. |
in der Erwägung, dass sich der US-Gesandte Donald Booth und die Gesandten der Nachbarländer des Südsudan am 11. Januar 2014 mit Riek Machar trafen, um die Vorschläge beider Seiten in den Entwurf einer Waffenstillstandsvereinbarung einzuarbeiten; |
G. |
in der Erwägung, dass sich am 8. Januar 2014 mehrere Dutzend Menschen zu einem Friedensmarsch in Juba versammelten, bei dem sie die Kämpfe zwischen den Lagern des Präsidenten und des abgesetzten Vizepräsidenten verurteilten; |
H. |
in der Erwägung, dass der gegenwärtige Konflikt, der auch ethnische Dimensionen angenommen hat, seinen Ursprung 1991 in einer Spaltung innerhalb der Sudanesischen Volksbefreiungsbewegung/Armee hat, nämlich zwischen der Gruppe um Garang, den inzwischen verstorbenen Führer der Sudanesischen Volksbefreiungsbewegung/Armee, dessen Anhänger Salva Kiir war, und der Gruppe um Riek Machar, der die Führungsrolle von Garang infrage gestellt hatte; |
I. |
in der Erwägung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eine Resolution verabschiedet hat, der zufolge 5 500 Soldaten und 440 Polizisten zur Verstärkung entsandt werden, um die Gesamttruppenstärke der Mission der Vereinten Nationen im Südsudan zu erhöhen; |
J. |
in der Erwägung, dass es am 15. Dezember 2013 in Kasernen in Juba zu militärischen Zusammenstößen zwischen Präsidentengarden kam; in der Erwägung, dass die Kämpfe auf die Region um Jonglei übergriffen; |
K. |
in der Erwägung, dass außergerichtliche Massenhinrichtungen, das gezielte Vorgehen gegen Einzelpersonen aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit und willkürliche Inhaftierungen dokumentiert und am 6. Januar 2014 mindestens drei Massengräber entdeckt wurden; |
L. |
in der Erwägung, dass Tausende getötet und hunderttausende Zivilisten durch den derzeitigen Konflikt vertrieben wurden, wobei zehntausende Menschen in den im ganzen Land verteilten UN-Flüchtlingslagern dringend grundlegende medizinische Versorgung, sauberes Wasser und bessere sanitäre Bedingungen benötigen; in der Erwägung, dass die Zahl der Südsudanesen, die Zuflucht in Uganda und Äthiopien suchen, dramatisch gestiegen ist, in der Erwägung, dass am 14. Januar 2014 mindestens 200 Zivilisten, die vor Kämpfen in der Stadt Malakal geflohen waren, bei einem Fährunglück auf dem Weißen Nil ertranken; |
M. |
in der Erwägung, dass die Kampfhandlungen das größte Hindernis für humanitäre Hilfseinsätze darstellen; in der Erwägung, dass die Menschen im ganzen Land nach wie vor nur beschränkten Zugang zu Nahrungsmitteln haben und der Bedarf an Grundnahrungsmittellieferungen in Bor und Bentiu besonders groß ist; in der Erwägung, dass die Menschen durch Gewalt und Vertreibung ihrer Lebensgrundlagen beraubt wurden, insbesondere ihrer Nahrungsquellen, und dass dies letztlich zu einer Ernährungskrise führen könnte; |
N. |
in der Erwägung, dass es jüngst zu Angriffen auf Angehörige der Nuba, rechtswidrigen Tötungen, Massenvergewaltigungen und willkürlichen Festnahmen von Zivilisten, die in den Nuba-Bergen leben, kam; in der Erwägung, dass in den letzten beiden Dezemberwochen 2013 Milizen der sudanesischen Regierung und bewaffnete Truppen, die von Sicherheitskräften unterstützt wurden, viele Gebiete rund um Kadugli und Dillanj angriffen, Tausende Zivilisten aus ihren Häusern flohen und über rechtswidrige Tötungen und Massenvergewaltigungen von Frauen berichtet wurde; in der Erwägung, dass diese Krise auf eine sehr viel größere, ohnehin instabile Region überzugreifen droht und dass im Rahmen der internationalen Hilfe vor Ort diesem Umstand jederzeit Rechnung getragen werden muss; |
O. |
in der Erwägung, dass ostafrikanische Nachbarländer, darunter Kenia und Äthiopien, beide Seiten drängten, sich um Frieden zu bemühen; in der Erwägung, dass Uganda auf Antrag von Präsident Kiir 1 200 Soldaten und militärische Ausrüstung entsandte, um Einrichtungen wie den Flughafen und staatliche Gebäude zu sichern; |
P. |
in der Erwägung, dass am 4. Januar 2014 auf Hilfsersuchen der Vereinten Nationen das Unionsverfahren für den Katastrophenschutz eingeleitet wurde, um den Südsudan mit Sachleistungen in Form von Notunterkünften, medizinischer Ausrüstung, Medikamenten, humanitären Gütern und Nahrungsmitteln zu unterstützen; |
Q. |
in der Erwägung, dass die Republik Südsudan eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder der Welt ist, in dem 50 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebt, die Müttersterblichkeit die höchste und die Säuglingssterblichkeit eine der höchsten weltweit ist, die Analphabetenquote bei rund 75 % liegt und nur ein Drittel der Bevölkerung Zugang zu sauberem Wasser hat; in der Erwägung, dass jedes Jahr mehr als eine Million Menschen von Ernährungsunsicherheit bedroht sind; in der Erwägung, dass im Südsudan etwa 80 % der medizinischen Versorgung und der Grundversorgung von nichtstaatlichen Organisationen bereitgestellt wird und dass der Zugang der humanitären Helfer aufgrund der anhaltenden Kampfhandlungen nach wie vor eingeschränkt ist; |
R. |
in der Erwägung, dass die EU angekündigt hat, 50 Mio. EUR für humanitäre Maßnahmen im Südsudan bereitzustellen; in der Erwägung, dass sich die humanitäre Hilfe der EU in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 damit bislang auf 170 Mio. EUR beläuft; |
S. |
in der Erwägung, dass Hilfsorganisationen am 31. Dezember 2013 einen Krisenplan für den Südsudan initiiert haben; in der Erwägung, dass das Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) mit einem konsolidierten Hilfsappell 166 Mio. US-Dollar aufbringen möchte, um auf die Krise zu reagieren und schätzungsweise 628 000 Menschen von Januar bis März 2014 zu versorgen; |
T. |
in der Erwägung, dass der Aufbau des Staates und die Überwindung der Instabilität eine langfristige Perspektive und ein beständiges, verlässliches und stabiles Engagement der internationalen Gemeinschaft erfordern; |
1. |
verurteilt entschieden das erneute Aufflammen der Kampfhandlungen im Südsudan und fordert alle Parteien auf, ihre Waffen niederzulegen und die Gewalthandlungen umgehend einzustellen, die zu Todesopfern, Verletzten und Schäden in der Zivilbevölkerung und zur Vertreibung von Hunderttausenden von Menschen seit dem Beginn der Krise im Dezember 2013 geführt haben; |
2. |
äußert sich zutiefst besorgt über die derzeitige Eskalation der Gewalt im Südsudan, die schwerwiegende Auswirkungen auf die humanitäre Situation und die Sicherheitslage sowie politische, wirtschaftliche und soziale Folgen für das ohnehin krisenanfällige und instabile Land hat und ganz Ostafrika destabilisieren könnte; ist insbesondere über den ethnischen Aspekt des Konflikts besorgt; betont, dass das Streben nach Macht durch Gewalt oder eine Spaltung entlang ethnischer Grenzen der demokratischen Rechtsstaatlichkeit und dem Völkerrecht zuwiderläuft; |
3. |
verurteilt die dokumentierten Menschenrechtsverletzungen und Übergriffe und fordert alle Parteien auf, unverzüglich alle Menschenrechtsverletzungen zu beenden und die Menschenrechte von Flüchtlingen und Vertriebenen, Frauen und schutzbedürftigen Gruppen sowie von Journalisten zu achten, und fordert, dass die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlichen Personen zur Rechenschaft gezogen werden; ist der Ansicht, dass Präsident Kiir und Riek Machar alles in ihrer Macht Stehende unternehmen müssen, um die unter ihrem Befehl stehenden Soldaten von derartigen Übergriffen gegen die Bevölkerung abzuhalten; |
4. |
fordert alle betroffenen Parteien auf, das humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechte zu achten, Hilfsorganisationen, die der leidenden Zivilbevölkerung zu Hilfe kommen, Zugang und Schutz zu gewähren und humanitäre Korridore für die Lieferung von Versorgungsgütern und Ausrüstungsgegenständen einzurichten; stellt fest, dass sich eine Reihe ausländischer Hilfsorganisationen bereits aus dem Südsudan zurückgezogen hat und dass die verbleibenden Hilfsorganisationen große Schwierigkeiten haben, die Not der vertriebenen Zivilisten zu lindern; stellt darüber hinaus fest, dass diese Hilfsorganisationen nach wie vor viele Regionen nicht erreichen können, in denen davon auszugehen ist, dass Zehntausende von Menschen noch immer auf Hilfe warten oder sich auf die Suche nach einer solchen Hilfe begeben haben; |
5. |
fordert beide Parteien eindringlich auf, eine Einigung zu erzielen, und unterstützt uneingeschränkt den laufenden Verhandlungsprozess in Addis Abeba, bei dem gefordert wird, dass unverzüglich eine Waffenruhe in Kraft tritt und Anstrengungen unternommen werden, um einen Weg zu dauerhaftem Frieden und Stabilität zu finden; fordert sowohl die Regierung als auch die Rebellen auf, sich in bedingungslosen, inklusiven und ganzheitlichen politischen Gesprächen vorbehaltlos für den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen einzusetzen; begrüßt die Bemühungen der Afrikanischen Union und der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde IGAD um einen inklusiven Dialog und Vermittlung; |
6. |
fordert, dass alle politischen Häftlinge und die elf vor kurzem festgenommenen hochrangigen Politiker, deren Inhaftierung zu einem Haupthindernis in den Friedensverhandlungen geworden ist, freigelassen werden; |
7. |
fordert alle Nachbarstaaten des Südsudan und alle Regionalmächte auf, eng zusammenzuarbeiten, um die Sicherheitslage im Land und in der Region zu verbessern und einen Weg hin zu einer friedlichen und dauerhaften politischen Lösung der gegenwärtigen Krise ausfindig zu machen; betont, dass insbesondere eine Zusammenarbeit mit dem Sudan zu einer Verbesserung der Beziehungen führen würde, nachdem die Bürgerkriegsgegner bei Streitigkeiten über Öltransitgebühren und den Verlauf der Grenzen Anfang 2012 kurz vor dem Ausbruch eines neuen Konflikts standen; |
8. |
begrüßt die Entscheidung des Friedens- und Sicherheitsrats der Afrikanischen Union, einen Ausschuss einzusetzen, der Menschenrechtsverletzungen und andere Übergriffe untersuchen und Maßnahmen empfehlen soll, mit denen für Rechenschaftspflicht, Versöhnung und die Neubelegung der Beziehungen zwischen allen Gemeinschaften gesorgt werden kann; begrüßt, dass die Kapazitäten der Mission der Vereinten Nationen in der Republik Südsudan (UNMISS) zur Überwachung der Menschenrechtslage mit der Unterstützung des Amtes des Hohen Kommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen gestärkt wurden; |
9. |
bedauert angesichts der schweren politischen Unruhen im Sudan und der bewaffneten Konflikte die Entscheidung der Hohen Vertreterin der EU, das Mandat des EU-Sonderbeauftragten der EU für den Sudan/Südsudan zu beenden; vertritt die Auffassung, dass die EU ohne einen ausgewiesenen Sonderbeauftragten für den Sudan/Südsudan bei internationalen Verhandlungen und Maßnahmen nur eine Nebenrolle spielen wird; fordert die Hohe Vertreterin daher auf, diese Entscheidung rückgängig zu machen und das Mandat des Sonderbeauftragten für den Sudan/Südsudan zu verlängern; |
10. |
fordert die internationale Gemeinschaft auf, ihre Finanzierungszusagen für den Südsudan und die Region einzuhalten und Ressourcen zu mobilisieren, um umgehend auf die Verschlechterung der humanitären Lage im Südsudan zu reagieren; |
11. |
äußert sich besorgt über die weitverbreitete Korruption; ist darüber hinaus besorgt, dass die Aussichten auf die Schaffung einer freien und gerechten Demokratie, Stabilität, eine nachhaltige Entwicklung und Wirtschaftswachstum aufgrund von Korruption beeinträchtigt werden; |
12. |
begrüßt den Beschluss, die UNMISS durch eine Aufstockung der Militär- und Polizeikräfte, der logistischen Unterstützung und des zivilen Personals zu verstärken; betont allerdings, dass in erster Linie der Staat für den Schutz der Zivilbevölkerung verantwortlich ist; begrüßt die Arbeit der Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen und Leiterin der UNMISS, Hilde Johnson; |
13. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung des Südsudan, dem Menschenrechtsbeauftragten für den Südsudan, der Gesetzgebenden Nationalversammlung des Südsudan, den Organen der Afrikanischen Union, der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD), den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0546.
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/141 |
P7_TA(2014)0043
Strategie der EU zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2014 zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit (2013/2994(RSP))
(2016/C 482/21)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 2 und 3, |
— |
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 9, 14, 151 und 153, |
— |
unter Hinweis auf die revidierte Europäische Sozialcharta des Europarates, insbesondere Artikel 31, |
— |
unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 34 und 36, |
— |
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2010 mit dem Titel „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“ (COM(2010)0758), |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (1), |
— |
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020), |
— |
unter Hinweis auf seine Erklärung vom 22. April 2008 zur Beendigung der Obdachlosigkeit (2), |
— |
unter Hinweis auf die europäische Konsenskonferenz vom Dezember 2010, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2011 zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit (3), |
— |
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20.2.2013 mit dem Titel „Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt — einschließlich Durchführung des Europäischen Sozialfonds 2014–2020“ (COM(2013)0083), |
— |
unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Confronting Homelessness in the European Union“ (Bekämpfung von Obdachlosigkeit in der Europäischen Union) (SWD(2013)0042), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juni 2013 zu dem sozialen Wohnungsbau in der Europäischen Union (4), |
— |
unter Hinweis auf die sechs Grundsätze, die beim Round-Table-Gespräch der Minister zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit, das am 1. März 2013 auf Initiative des irischen Ratsvorsitzes in Löwen veranstaltet wurde, vereinbart wurden, |
— |
gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten geboren sind und die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass diese Rechte gestärkt und gewährleistet werden; |
B. |
in der Erwägung, dass Obdachlosigkeit eine Verletzung der menschlichen Würde und der Menschenrechte darstellt; in der Erwägung, dass eine Wohnung ein menschliches Grundbedürfnis und eine Voraussetzung für ein menschenwürdiges Leben und soziale Eingliederung ist; |
C. |
in der Erwägung, dass die Bekämpfung der Obdachlosigkeit mittlerweile zu einer Priorität der Armutspolitik der EU im Rahmen der Strategie Europa 2020 und von deren Leitinitiative „Europäische Plattform zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung“ sowie des Pakets der EU zu Sozialinvestitionen geworden ist; in der Erwägung, dass jedoch das derzeitige Ausmaß von Armut und sozialer Ausgrenzung das Ziel der Strategie Europa 2020 gefährdet, die Zahl der von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffenen und bedrohten Menschen um mindestens 20 Millionen zu verringern; |
D. |
in der Erwägung, dass Obdachlosigkeit die extremste Form von Armut und Entbehrung darstellt und in den letzten Jahren in nahezu allen Mitgliedstaaten zugenommen hat; |
E. |
in der Erwägung, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die am stärksten von der Wirtschafts- und Finanzkrise betroffen sind, einen Anstieg der Obdachlosigkeit in bislang ungekanntem Ausmaß verzeichnen; |
F. |
in der Erwägung, dass sich die Sozial- und Familienprofile von Menschen, die in Sozialwohnungen leben, verändert haben und dass die Nachfrage nach diesen Wohnungen in jüngster Zeit gestiegen ist; |
G. |
in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten ein Mangel an Sozialwohnungen herrscht und der Bedarf an bezahlbarem Wohnraum steigt; |
H. |
in der Erwägung, dass einige Einrichtungen der EU, darunter der Rat „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“, der Ausschuss der Regionen, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und das Parlament, die Kommission aufgefordert haben, eine EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit oder etwas Ähnliches auszuarbeiten; |
I. |
in der Erwägung, dass Obdachlosigkeit ihrem Wesen nach ein vielschichtiges Problem ist, das eine differenzierte politische Lösung erfordert; |
J. |
in der Erwägung, dass es zunehmend Anzeichen dafür gibt, dass Konzepte zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit mit Schwerpunkt auf der Bereitstellung von Wohnraum am wirksamsten sind; |
K. |
in der Erwägung, dass dem Thema Obdachlosigkeit im Rahmen des EU-Semesters ein immer größeres Gewicht beigemessen wird, wobei einige Mitgliedstaaten die Obdachlosigkeit als vorrangige Herausforderung bei der Armutsbekämpfung in ihre nationalen Reformprogramme 2012 und 2013 aufgenommen haben; |
L. |
in der Erwägung, dass der gegenwärtige politische Handlungsrahmen der EU und die sozialen Gegebenheiten vor Ort einem verstärkten und ehrgeizigeren Vorgehen gegen Obdachlosigkeit auf EU-Ebene den Boden bereiten; |
M. |
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der EU über das weltweit am besten entwickelte Sozialversicherungssystem mit den höchsten Beiträgen für Sozialleistungen für die Bevölkerung verfügen; |
N. |
in der Erwägung, dass die unmittelbare Verantwortung für die Bekämpfung der Obdachlosigkeit bei den Mitgliedstaaten und insbesondere den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften liegt und dass eine EU-Strategie eine ergänzende Rolle spielen muss; |
O. |
in der Erwägung, dass die Kommission im Rahmen ihrer derzeitigen Zuständigkeitsbereiche und unter Achtung des Grundsatzes der Subsidiarität eine stärkere Rolle spielen kann; |
P. |
in der Erwägung, dass immer mehr Mitgliedstaaten eine ganzheitliche Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit verfolgen und von einer europaweiten Zusammenarbeit im Hinblick auf die Weiterentwicklung ihrer Maßnahmen profitieren könnten; |
Q. |
in der Erwägung, dass Armut kein Verbrechen ist und dass Obdachlosigkeit weder ein Verbrechen noch ein freiwillig gewählter Lebensstil ist; |
1. |
weist darauf hin, dass obdachlose Menschen nur schwer mit ihrem Leben zurechtkommen und gezwungen sind, unter unmenschlichen Bedingungen zu leben; |
2. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, nach Maßgabe der Entschließung des Parlaments vom 14. September 2011 zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit und gemäß den Vorschlägen anderer Organe und Einrichtungen der EU unverzüglich eine EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit auszuarbeiten; |
3. |
ist der Auffassung, dass eine EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit uneingeschränkt mit dem Vertrag im Einklang stehen sollte, in dem „die wichtige Rolle und der weite Ermessensspielraum der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in der Frage, wie Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse auf eine den Bedürfnissen der Nutzer so gut wie möglich entsprechende Weise zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind“, bekräftigt werden; vertritt die Auffassung, dass die Verantwortung für die Bekämpfung der Obdachlosigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt und dass eine EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit die Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung dieser Verantwortung unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Subsidiarität daher so wirksam wie möglich unterstützen sollte; |
4. |
fordert die Kommission auf, eine hochrangig besetzte Sachverständigengruppe einzusetzen, die sie bei der Vorbereitung und Weiterentwicklung einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit unterstützt; |
5. |
fordert die Kommission auf, in den an die Mitgliedstaaten gerichteten länderspezifischen Empfehlungen gebührend Bezug auf die Obdachlosigkeit zu nehmen, sofern Fortschritte bei der Bekämpfung der Obdachlosigkeit dringend erforderlich sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Thema Obdachlosigkeit stärker in ihre nationalen Reformprogramme einzubeziehen; |
6. |
betont, dass umfassende und vergleichbare Daten zur Obdachlosigkeit erhoben werden müssen, ohne obdachlose Menschen dadurch zu stigmatisieren; betont, dass die Datenerhebung eine Voraussetzung für die Entwicklung wirksamer Maßnahmen ist, die letztlich zur Beseitigung der Obdachlosigkeit führen; |
7. |
begrüßt die in der neuen Verordnung über den Europäischen Sozialfonds enthaltenen Bestimmungen betreffend die Einführung von Indikatoren zur Überwachung der Wirksamkeit von Investitionen in Bezug auf obdachlose Menschen oder Menschen, die von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt betroffen sind; fordert die Kommission auf, das Potenzial dieser neuen Werkzeuge voll auszuschöpfen; |
8. |
ersucht die Kommission, das Europäische Programm für Beschäftigung und soziale Innovation als wichtigste Finanzierungsquelle für eine EU-Strategie zur Finanzierung von Forschung und länderübergreifendem Austausch zu nutzen und ihre Zusammenarbeit mit wichtigen europäischen Akteuren auszubauen; |
9. |
fordert die Kommission auf, das Thema Obdachlosigkeit in allen einschlägigen Politikbereichen der EU zu berücksichtigen; |
10. |
ersucht die Kommission, sich bei der EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit auf folgende Schwerpunktthemen zu stützen:
|
11. |
verweist hinsichtlich der Schlüsselelemente einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit auf seine Entschließung vom 14. September 2011 zum Thema Obdachlosigkeit und hebt insbesondere folgende Elemente hervor:
|
12. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr Sozialwohnungen und erschwinglichen Wohnraum zu schaffen, um den Bedürfnissen der am stärksten gefährdeten Menschen gerecht zu werden und soziale Ausgrenzung und Obdachlosigkeit zu verhindern; |
13. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, nicht gegen die internationalen Menschenrechtsverträge zu verstoßen und alle Abkommen umfassend zu achten, die sie unterzeichnet haben, einschließlich der Charta der Grundrechte, des Internationalen Pakts der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte und der revidierten Sozialcharta des Europarates; |
14. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, der Kriminalisierung obdachloser Menschen unverzüglich ein Ende zu setzen und die diskriminierenden Praktiken zu ändern, die verhindern sollen, dass obdachlose Menschen Zugang zu Sozialleistungen und Unterkünften erhalten; |
15. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Gebrauch von den Mitteln aus dem Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen (FEAD) sowie anderen Programmen wie dem Europäischen Sozialfonds (ESF) zu machen, um die Lage obdachloser Menschen zu verbessern und ihnen den Weg hin zu sozialer Teilhabe und Eingliederung in das Erwerbsleben zu ebnen; |
16. |
fordert die Mitgliedstaaten und den EU-Ratsvorsitz auf, regelmäßig europäische Round-Table-Gespräche der für Obdachlosigkeit zuständigen EU-Minister zu veranstalten, wie sie im März 2013 vom irischen EU-Ratsvorsitz initiiert wurden; ersucht die Kommission, für diese Zusammenkünfte technische und finanzielle Unterstützung bereitzustellen; |
17. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, enger zusammenzuarbeiten, um mehr voneinander zu lernen, sich verstärkt über bewährte Methoden auszutauschen und einen gemeinsamen politischen Ansatz zu entwickeln; |
18. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Entwicklung umfassender Strategien zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit, die sich auf die Bereitstellung von Wohnraum und eine starke Prävention stützen, ein ganzheitliches Konzept anzuwenden; |
19. |
vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten und ihre lokalen Behörden in Zusammenarbeit mit Mieterverbänden wirksame Vorbeugungsmaßnahmen umsetzen sollten, um Zwangsräumungen zu verhindern; |
20. |
ersucht den Rat, die Vorlage einer Empfehlung für eine Garantie zu prüfen, mit der gewährleistet wird, dass niemand in der EU gezwungen ist, auf der Straße zu schlafen, weil nicht genügend (Not-) Dienste zur Verfügung stehen; |
21. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, entsprechend den nationalen Gepflogenheiten mit den betreffenden Hilfsorganisationen zusammenzuarbeiten, um obdachlosen Menschen Beratung und Unterkünfte anzubieten; |
22. |
betont, dass jegliche Form der Diskriminierung obdachloser Menschen und die Ausgrenzung ganzer Gesellschaftsgruppen dringend bekämpft werden müssen; |
23. |
betont, dass die Verwirklichung des Rechts auf eine Wohnung eine grundlegende Voraussetzung für die Inanspruchnahme zahlreicher weiterer Rechte ist, zu denen auch politische und soziale Rechte gehören; |
24. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss für Sozialschutz und dem Europarat zu übermitteln. |
(1) ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.
(2) ABl. C 259 E vom 29.10.2009, S. 19.
(3) ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 101.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0246.
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/145 |
P7_TA(2014)0044
Situation von Menschenrechtsaktivisten und Oppositionellen in Kambodscha und Laos
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2014 zu der Lage von Menschenrechtsverteidigern und Oppositionellen in Kambodscha und Laos (2014/2515(RSP))
(2016/C 482/22)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Kambodscha und Laos, |
— |
unter Hinweis auf die Lokalen Erklärungen der EU vom 4. Januar 2014 zu der Gewalt im Zusammenhang mit Arbeitskämpfen und vom 23. September 2013 zu der neuen Legislaturperiode in Kambodscha, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers der Hohen Vertreterin/Vizepräsidenten der Kommission, Catherine Ashton, vom 29. Juli 2013 im Anschluss an die Wahlen in Kambodscha, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen vom 5. August 2013 zu der Lage der Menschenrechte in Kambodscha, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht von Equitable Cambodia und Inclusive Development International mit dem Titel „Bittersweet harvest — A Human Rights Impact Assessment of the European Union‘s Everything But Arms Initiative in Cambodia“ (Bittersüße Ernte — Eine Bewertung der Auswirkungen der EU-Initiative „Alles außer Waffen“ auf die Menschenrechtslage in Kambodscha) aus dem Jahr 2013, |
— |
unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen von 1997 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Kambodscha, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers der Hohen Vertreterin/Vizepräsidenten der Kommission, Catherine Ashton, vom 21. Dezember 2012 zum Verschwinden von Sombath Somphone in Laos, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärungen, die von den europäischen Entwicklungspartnern am 19. November 2013 im Rahmen der von der Demokratischen Volksrepublik Laos veranstalteten Round-Table-Gespräche abgegeben wurden; |
— |
unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Demokratischen Volksrepublik Laos vom 1. Dezember 1997, |
— |
unter Hinweis auf die EU-Leitlinien von 2008 betreffend den Schutz von Menschenrechtsverteidigern, |
— |
unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen und der Erklärung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1992 über den Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, |
— |
unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, |
— |
unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, |
— |
gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
Kambodscha
A. |
in der Erwägung, dass am 3. Januar 2014 friedliche Demonstrationen von Arbeitern der Textilindustrie, die für höhere Löhne protestierten, in Gewalt umschlugen und Sicherheitskräfte mit scharfer Munition das Feuer auf die Demonstranten eröffneten, wobei fünf Menschen getötet und mehr als 30 verletzt wurden; in der Erwägung, dass am 4. Januar 2014 Sicherheitskräfte den Freiheitspark, in dem sich Oppositionelle versammelt hatten, gewaltsam räumten; |
B. |
in der Erwägung, dass bei den jüngsten Ereignissen 23 Menschen, unter ihnen Menschenrechtsverteidiger, festgenommen und Berichten zufolge geschlagen und gefoltert wurden; |
C. |
in der Erwägung, dass die Spannungen, die mit der Polizeipräsenz eskalierten, zu einem Demonstrationsverbot führten; |
D. |
in der Erwägung, dass das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln, in der kambodschanischen Verfassung, in Artikel 20 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in Artikel 21 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte verankert ist; |
E. |
in der Erwägung, dass die Anführer der Kambodschanischen Partei für Nationale Rettung (CNRP), Sam Rainsy und Kem Sokha, am 14. Januar 2014 vom städtischen Gericht in Phnom Penh zur Vernehmung vorgeladen wurden; in der Erwägung, dass Sam Rainsy und Kem Sokha wegen Anstiftung zu Bürgerunruhen verurteilt werden könnten; |
F. |
in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um einige der wichtigsten Defizite im Wahlverfahren zu beseitigen, wie etwa die Zuverlässigkeit des Wählerverzeichnisses zu verbessern, einen gleichberechtigten Zugang zu den Medien zu gewährleisten und die Verwendung staatlicher Mittel unter anderem für Wahlkampagnen durch Beamte und Militärs zu verhindern; |
G. |
in der Erwägung, dass Sam Rainsy am 14. Juli 2013 vom König begnadigt wurde, so dass er nach Kambodscha zurückkehren konnte; in der Erwägung, dass er sein aktives und passives Wahlrecht jedoch nicht wiedererlangt hat; |
H. |
in der Erwägung, dass die CNRP im September 2013 nach der Verkündung der Wahlergebnisse drei Tage gewaltloser Massendemonstrationen gegen die offiziellen Ergebnisse der Wahlen zur Nationalversammlung ausrief; in der Erwägung, dass die Regierung als Reaktion auf diese friedlichen Proteste ein Großaufgebot an bewaffneten Polizei- und Gendarmeriekräften einsetzte; |
I. |
in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger, die friedlich für die Menschenrechte einstehen, fortwährend Schikanen in Form willkürlicher Verhaftungen oder Verurteilungen wegen falscher oder überzogener Anschuldigungen ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass solche Handlungen in den meisten Fällen nicht geahndet werden; |
J. |
in der Erwägung, dass Kambodscha in Bezug auf die Menschenrechtslage insbesondere infolge systematischer Landenteignungen und von Korruption seitens der Regierung, der regierenden Partei und privaten Akteuren, die öffentlich unterstützt und geschützt werden, vor schwierigen Herausforderungen steht; |
K. |
in der Erwägung, dass der für die Menschenrechtslage in Kambodscha zuständige Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen vom 12. bis 17. Januar 2014 zu einem offiziellen Besuch in das Land reisen wird; |
L. |
in der Erwägung, dass die EU weltweit der wichtigste Geldgeber Kambodschas ist; |
M. |
in der Erwägung, dass viele internationale Unternehmen, darunter auch europäische, vor allem im Zuckersektor mutmaßlich an Landrechtsverletzungen beteiligt sind, und in der Erwägung, dass sich Coca-Cola im November 2013 zur Nichtduldung entschädigungsloser Landräumungen verpflichtet hat; |
Laos
N. |
in der Erwägung, dass Sombath Somphone, Menschenrechts- und Umweltaktivist, führender Vertreter der Zivilgesellschaft und Ko-Vorsitzender des im Oktober 2012 im Vorfeld des 9. ASEM-Gipfels in Vientiane veranstalteten 9. Asien-Europa-Bürgerforums, am 15. Dezember 2012 in Vientiane mutmaßlich Opfer einer Verschleppung geworden ist; in der Erwägung, dass es den Angehörigen des Vermissten bisher nicht gelungen ist, Näheres über seinen Verbleib in Erfahrung zu bringen, obwohl sie sich wiederholt mit entsprechenden Appellen an die örtlichen Behörden gewandt und in der Umgebung Suchaktionen durchgeführt haben; |
O. |
in der Erwägung, dass das Verschwinden von Sombath Somphone während des Besuchs der Delegation für die Beziehungen zu den Ländern Südostasiens und des Verbands südostasiatischer Nationen (ASEAN) am 28. Oktober 2013 in Laos gegenüber den laotischen Behörden angesprochen wurde; |
P. |
in der Erwägung, dass wichtige Fragen im Zusammenhang mit dem Fall, wie etwa die Frage, ob es Ermittlungen gegeben hat oder nicht, mehr als ein Jahr nach seinem Verschwinden immer noch ungeklärt sind und die laotischen Behörden ausländische Hilfe bei der Untersuchung des Verschwindens ablehnten; |
Q. |
in der Erwägung, dass die europäischen Partner von Laos das ungeklärte Verschwinden von Sombath Somphone als sehr ernste Angelegenheit betrachten und die von der Regierung abgegebenen Erklärungen zu diesem Fall weder für ausreichend noch für überzeugend halten; |
R. |
in der Erwägung, dass 62 nichtstaatliche Organisationen am 15. Dezember 2013 eine neue Untersuchung des Verschwindens forderten; in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zur Frage des Verschwindenlassens von Personen die laotische Regierung am 16. Dezember 2013 nachdrücklich aufforderte, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um Sombath Somphone zu finden, sein Schicksal und seinen Verbleib zu klären und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen; |
S. |
in der Erwägung, dass es etliche weitere Fälle von Verschleppung gegeben hat; in der Erwägung, dass der Aufenthaltsort neun weiterer Personen — zwei Frauen, Kingkeo und Somchit, sowie sieben Männern, Soubinh, Souane, Sinpasong, Khamsone, Nou, Somkhit und Sourigna –, die im November 2009 an verschiedenen Orten des Landes von den laotischen Sicherheitskräften willkürlich festgenommen wurden, bis zum heutigen Tage weiterhin unbekannt ist; |
T. |
in der Erwägung, dass Laos in den letzten Jahren das schnellste Wirtschaftswachstum in Südostasien verzeichnet hat und die Arbeit der Zivilgesellschaft entscheidend ist, um dafür zu sorgen, dass die Menschenrechte im Zuge der rasanten Entwicklung in Laos nicht in den Hintergrund gedrängt werden; |
Kambodscha
1. |
spricht den Familien der Opfer sein Mitgefühl aus; verurteilt die unangemessene und exzessive Anwendung von Gewalt durch die Sicherheitskräfte in Kambodscha, die dazu geführt hat, dass Menschen ihr Leben verloren haben oder verletzt wurden; |
2. |
fordert die kambodschanischen Behörden auf, gegenüber Demonstranten Zurückhaltung zu üben, und weist darauf hin, dass bei jeglicher Anwendung von Gewalt durch Beamte die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit gewahrt werden müssen; |
3. |
fordert die kambodschanischen Behörden auf, die 23 unrechtmäßig verhafteten Personen unverzüglich freizulassen; |
4. |
fordert die kambodschanischen Behörden nachdrücklich auf, Todesfälle und Fälle von Verletzungen unter den Demonstranten eingehend zu untersuchen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen; |
5. |
äußert seine Besorgnis angesichts der Lage von Menschenrechtsverteidigern und Oppositionellen in Kambodscha; verurteilt alle politisch motivierten Anschuldigungen, Strafen und Verurteilungen, die sich gegen politische Kritiker, Oppositionspolitiker, Menschenrechtsverteidiger und Landaktivisten in Kambodscha richten; betont, dass die Behörden Sorge dafür tragen müssen, dass die Rechte von Einzelpersonen und Organisationen, die Menschenrechte zu verteidigen und zu fördern, geschützt werden — einschließlich des Rechts, die Regierungspolitik mittels öffentlicher Kundgebungen und Streiks zu kritisieren und dagegen zu protestieren; |
6. |
fordert die kambodschanische Regierung auf, die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu festigen und das Verbot öffentlicher Versammlungen unverzüglich aufzuheben; |
7. |
fordert die kambodschanische Regierung nachdrücklich auf, die legitime Rolle, die die politische Opposition im Rahmen ihres Beitrags zur wirtschaftlichen und politischen Entwicklung Kambodschas insgesamt spielt, anzuerkennen; fordert die kambodschanischen Behörden auf, die gerichtlichen Vorladungen, die an die Anführer der CNRP, Sam Rainsy und Kem Sokha, sowie an den Gewerkschaftsführer Rong Chhun von der kambodschanischen unabhängigen Lehrervereinigung (CITA) und dem kambodschanischen Gewerkschaftsbund (CCFU) ergangen sind, unverzüglich fallenzulassen; |
8. |
nimmt mit Besorgnis die anhaltenden Auseinandersetzung über mutmaßliche Unregelmäßigkeiten bei der Wahl zur Kenntnis; fordert die politischen Parteien zur Zusammenarbeit auf, um etwaige Fehler aufzudecken und sich auf Maßnahmen zur Verbesserung des Wahlprozesses, die insbesondere die Reform des Wählerverzeichnisses, den Zugang zu den Medien und einer ausgewogenen Berichterstattung und den nationalen Wahlausschuss betreffen, sowie auf Strukturreformen in Bereichen zu verständigen, die zu einer längerfristigen Entwicklung Kambodschas beitragen und eine Justizreform, eine Reform der Nationalversammlung und weitere Anstrengungen zur Förderung der verantwortungsvollen Regierungsführung und der Demokratie umfassen; |
9. |
fordert die kambodschanische Regierung auf, eine unabhängige, von internationaler Hilfe begleitete Untersuchung der Vorwürfe des Wahlbetrugs und anderer Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit den Wahlen vom Juli 2013 zuzulassen; |
10. |
fordert die kambodschanische Regierung und das kambodschanische Parlament auf, Gesetze zu verabschieden und umzusetzen, mit denen dafür gesorgt wird, dass das Justizsystem unabhängig von politischer Kontrolle und Korruption funktioniert; |
11. |
fordert die kambodschanische Regierung auf, eine nationale Menschenrechtsinstitution einzurichten, sich im Rahmen der Sonderverfahren der Vereinten Nationen zur uneingeschränkten Zusammenarbeit bereit zu erklären und einem Besuch des Sonderberichterstatters für die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten und des Sonderberichterstatters für Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zuzustimmen; |
12. |
fordert die kambodschanische Regierung nachdrücklich auf, sämtliche Zwangsräumungen zu beenden und ein Moratorium für Zwangsräumungen in Kambodscha einzuführen und durchzusetzen, bis ein transparenter und auf Rechenschaftspflicht beruhender Rechtsrahmen und entsprechende Maßnahmen vorhanden sind, mit denen sichergestellt wird, dass Zwangsräumungen nur im Einklang mit internationalen Standards durchgeführt werden; fordert internationale Unternehmen auf, nicht ohne eine angemessene Entschädigung direkten Gewinn aus Zwangsräumungen zu schlagen; |
13. |
begrüßt den Besuch des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für die Menschenrechtssituation in Kambodscha, die vom 12. bis 17. Januar 2014 stattfindet, und fordert die kambodschanische Regierung auf, sich an die Empfehlungen in den Berichten des Berichterstatters zu halten; |
14. |
begrüßt Initiativen wie die kürzlich auf den Weg gebrachte Initiative für Transparenz in der Bekleidungsindustrie (Garment Industries Transparency Initiative, GITI), die als gemeinsamer Ansatz von Regierungen, Wirtschaft und Zivilgesellschaft sowohl in den Erzeuger- als auch in den Verbraucherländern verstanden wird und darauf abzielt, sich auf umfassende, gemeinsam überwachte Arbeitsnormen zu verständigen; |
15. |
fordert, dass die EU-Organe, die Mitgliedstaaten sowie europäische und multinationale Unternehmen diese und ähnliche Initiativen aktiv mittragen und ethisch und sozial verantwortbare Geschäftsmethoden anwenden, die etwa darin bestehen, faire Arbeitsnormen und existenzsichernde Löhne zu garantieren, das Recht, sich gewerkschaftlich zu organisieren und Tarifverhandlungen zu führen, anzuerkennen und sichere und menschliche Arbeitsbedingungen für alle Arbeiter zu gewährleisten; |
16. |
fordert die Kommission auf, umgehend auf der Grundlage der Ergebnisse der kürzlich durchgeführten Abschätzung der Folgen, die die Funktionsweise der Initiative „Alles außer Waffen“ (EBA) für die Menschenrechte in Kambodscha hat, tätig zu werden und in Erwägung zu ziehen, in die Kriterien für Exporteure aus den am wenigsten entwickelten Ländern, die die EBA-Privilegien nutzen wollen, eine Nachweispflicht darüber aufzunehmen, dass sie keine Menschen ohne angemessene Entschädigung zur Räumung ihres Lands oder ihrer Häuser gezwungen haben; |
17. |
fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission auf, die Lage in Kambodscha aufmerksam zu verfolgen; |
Laos
18. |
fordert die laotische Regierung auf, den Stand der Ermittlungen um den Verbleib von Sombath Somphone zu klären, die zahlreichen offenen Fragen im Zusammenhang mit dem Verschwinden von Sombath Somphone zu beantworten und ausländische Sachverständige in den Bereichen Forensik und Strafverfolgung um Hilfe zu bitten und deren Hilfe anzunehmen; |
19. |
vertritt die Auffassung, dass aufgrund der ausbleibenden Reaktion der laotischen Regierung der Verdacht nahe liegt, dass die Behörden in die Entführung verstrickt sein könnten; |
20. |
fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission erneut auf, die Ermittlungen der laotischen Regierung in Bezug auf das Verschwinden von Sombath Somphone aufmerksam zu verfolgen; |
21. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die laotische Regierung auch weiterhin auf den Fall Sombath Somphone anzusprechen; betont, dass Verschleppungen nach wie vor ein großes Hindernis für die Aufnahme von Laos in den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen sind; |
22. |
fordert die laotische Regierung auf, eine eingehende, unparteiische und wirksame Untersuchung sämtlicher Verschleppungsvorwürfe vorzunehmen und gegen die andauernde Verweigerung ziviler und politischer Rechte wie etwa der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit und des Rechts auf friedliche Versammlung in Laos vorzugehen, damit die Rechte aller Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten, Minderheiten und Mitglieder der Zivilgesellschaft geachtet und geschützt werden und das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit geschützt wird; |
23. |
fordert die laotische Regierung auf, das bereits 2008 unterzeichnete Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen unverzüglich zu ratifizieren; |
24. |
fordert die laotischen Behörden auf, Reformen voranzutreiben, durch die die Achtung der grundlegenden Menschenrechte gewährleistet wird, und weist Laos auf seine internationalen Verpflichtungen aus den Menschenrechtsverträgen hin, die das Land ratifiziert hat; |
25. |
äußert seine Besorgnis angesichts der entschädigungslosen Enteignungen und Zwangsräumungen und der Korruption in Laos; |
o
o o
26. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem ASEAN-Sekretariat, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, der Regierung und der Nationalversammlung des Königreichs Kambodscha und der Regierung und dem Parlament von Laos zu übermitteln. |
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/149 |
P7_TA(2014)0045
Jüngste Wahlen in Bangladesch
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2014 zu den jüngsten Wahlen in Bangladesch (2014/2516(RSP))
(2016/C 482/23)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf seine Entschließungen zu Bangladesch, insbesondere die Entschließungen vom 21. November 2013 zu Bangladesch: Menschenrechte und bevorstehende Wahlen (1), vom 23. Mai 2013 zu den Arbeitsbedingungen und den Hygiene- und Sicherheitsvorschriften in Bangladesch nach den jüngsten Bränden in Fabriken und dem Einsturz eines Gebäudes (2), vom 14. März 2013 zur Lage in Bangladesch (3) und vom 17. Januar 2013 zu den Todesfällen, die kürzlich durch Brände in Textilfabriken verursacht wurden, vor allem in Bangladesch (4), |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin, Catherine Ashton, vom 9. Januar 2014 im Namen der Europäischen Union zu den Parlamentswahlen sowie die Erklärung der Hohen Vertreterin, Catherine Ashton, vom 30. November 2013 zur Vorbereitung der Parlamentswahlen in Bangladesch, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers der Hohen Vertreterin, Catherine Ashton, vom 20. Dezember 2013 zur EU-Wahlbeobachtungsmission in Bangladesch, |
— |
unter Hinweis auf die Presseerklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, vom 1. Dezember 2013 mit dem Titel „Political brinkmanship driving Bangladesh to the edge“ (Riskante politische Manöver bringen Bangladesch an den Rand des Abgrunds), |
— |
gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass am 5. Januar 2014 in Bangladesch Parlamentswahlen stattgefunden haben, und zwar unter der Schirmherrschaft der Übergangsregierung der ehemaligen und derzeitigen Ministerpräsidentin Sheikh Hasina, die das traditionelle System Bangladeschs — eine neutrale geschäftsführende Regierung — durch den 15. Zusatz zur Verfassung im Jahr 2011 abgeschafft hat; |
B. |
in der Erwägung, dass es 2013 Berichten zufolge zu den meisten gewalttätigen Ausschreitungen in der Geschichte Bangladeschs seit Erlangung der Unabhängigkeit gekommen ist und insbesondere die Zeit im Vorfeld und während der Wahlen von weit verbreiteter Gewalt gekennzeichnet war, wobei es zu meist von der Opposition organisierten Blockaden, Streiks und Einschüchterungen von Wählern kam und seit Anfang 2013 mehr als 300 Menschen getötet wurden, davon mindestens 18 am Wahltag, und die instabile Wirtschaft Bangladeschs infolgedessen völlig zum Erliegen kam; |
C. |
in der Erwägung, dass die Wahlen vom Oppositionsbündnis unter Führung der BNP (Bangladesh Nationalist Party) boykottiert wurden, das auf einer „parteilosen“ geschäftsführenden Regierung beharrte, und daher mit dem weitgehend unangefochtenen Sieg der regierenden Awami-Liga ausgingen, wobei es in mehr als der Hälfte der Wahlkreise keine Gegenkandidaten gab und die Wahlbeteiligung gering war; in der Erwägung, dass die Wahlkommission Berichten zufolge die Wahlen in mehr als 300 Wahlbüros aufgrund von Gewalt aussetzen musste; |
D. |
in der Erwägung, dass die beiden größten Parteien Bangladeschs in einer langen Tradition der kompromisslosen Konfrontation und des Misstrauens stehen, was die beeindruckenden sozialen und wirtschaftlichen Fortschritte Bangladeschs der letzten zehn Jahre zu gefährden droht; |
E. |
in der Erwägung, dass die Mission der Vereinten Nationen unter Führung von Óscar Fernández-Taranco, die einen Kompromiss vermitteln sollte, ihren fünftägigen Besuch am 5. Oktober 2013 beendet hat, ohne einen Durchbruch erzielt zu haben; |
F. |
in der Erwägung, dass der Generalsekretär der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon, sein Bedauern erklärte, dass die Parteien vor den Wahlen zu keiner Einigung gelangt sind, und alle Seiten aufforderte, für ein friedliches Umfeld zu sorgen, in dem die Menschen weiterhin ihr Versammlungsrecht und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung ausüben können; |
G. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union und Bangladesch unter anderem im Rahmen des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung seit langem gute Beziehungen pflegen; in der Erwägung, dass sie jedoch keine Wahlbeobachtungsmission in das Land entsandt hat, da die Opposition keine Kandidaten aufgestellt hatte und somit die Bedingungen für repräsentative Wahlen nicht erfüllt waren; |
H. |
in der Erwägung, dass der Wahlkommission Bangladeschs zufolge die Wahlen frei, gerecht und glaubhaft waren, und in der Erwägung, dass die neue Regierung unter der wiedergewählten Premierministerin Sheikh Hasina vereidigt wurde; in der Erwägung, dass die Wahlbeteiligung bei diesen Wahlen sehr niedrig war und den Zahlen der Regierung zufolge bei 40 % lag, wobei in Dhaka ansässige Diplomaten von 20 % und Vertreter der Opposition von noch niedrigeren Zahlen sprechen; |
I. |
in der Erwägung, dass die Oppositionsführerin, Khaleda Zia, in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt wurde, es in jüngster Zeit zu Verhaftungen anderer prominenter BNP-Mitglieder gekommen ist und zahlreiche Anhänger der BNP Berichten zufolge aus Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen untergetaucht sind; |
J. |
in der Erwägung, dass die BNP-Opposition weiterhin mit Jamaat-e-Islami und der Splittergruppe Hefazat-e-Islam zusammenarbeitet, die als die Hauptdrahtzieher bei den Gewalttaten gelten; |
K. |
in der Erwägung, dass Abdul Quader Molla, ein prominenter Anführer von Jamaat-e-Islami, als erste Person aufgrund von Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskriegs in Bangladesch am 12. Dezember 2013 hingerichtet wurde, und in der Erwägung, dass die Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof des Landes ein höchst strittiges Wahlkampfthema waren, weil sechs von sieben der Kriegsverbrechen für schuldig befundenen Angeklagten zum Tode verurteilt wurden; |
L. |
in der Erwägung, dass während und nach den Wahlen tausende Bürger, die schutzbedürftigen Minderheiten angehören, insbesondere Hindus, Opfer gewalttätiger Angriffe wurden und aus ihren Häusern vertrieben wurden, Berichten zufolge vor allem von militanten Anhängern von Jamaat-e-Islami, und zwar aus Gründen, die zum Teil im Zusammenhang mit den Urteilen des Internationalen Strafgerichtshofes stehen, da viele der Belastungszeugen Hindus sind; |
M. |
in der Erwägung, dass mindestens ein Zeuge in einem Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof, Mustafa Howlader, am 10. Dezember 2013 in seiner Wohnung ermordet wurde; |
1. |
verurteilt entschieden die Ermordungen und die weit verbreitete Gewalt, die im ganzen Land im Vorfeld und während der Wahlen im Januar 2014 eskaliert ist, und insbesondere die Angriffe auf religiöse und kulturelle Minderheiten und andere schutzbedürftige Gruppen; äußert große Besorgnis angesichts der Lähmung des Alltagslebens in Bangladesch infolge von Streiks und Blockaden und der Konfrontation zwischen den beiden politischen Lagern; |
2. |
fordert die Regierung von Bangladesch auf, allen repressiven Praktiken der Sicherheitskräfte, wie etwa dem wahllosen Abfeuern scharfer Munition und den Folterungen in behördlichem Gewahrsam, Einhalt zu gebieten und die Oppositionspolitiker, die willkürlich verhaftet wurden, wieder auf freien Fuß zu setzen; fordert, dass unverzüglich unabhängige und transparente Untersuchungen der jüngsten gewaltsamen Todesfälle im Vorfeld und während der Wahlen durchgeführt werden und die Schuldigen, auch wenn sie den Sicherheitskräften angehören, vor Gericht gestellt werden; |
3. |
weist nachdrücklich auf den Ruf Bangladeschs als tolerante Gesellschaft in einem säkularen Staat hin und fordert die staatlichen Stellen Bangladeschs auf, gefährdete ethnische und religiöse Minderheiten besser zu schützen und für die wirksame Verfolgung aller Anstifter zu Gewalt zwischen den Bevölkerungsgruppen zu sorgen; |
4. |
bedauert zutiefst, dass es dem Parlament Bangladeschs und den politischen Parteien nicht gelungen ist, sich auf einen alle Gruppen einbeziehenden Mechanismus für die Wahlen zu einigen, und fordert die Regierung und die Opposition auf, dem Wohl Bangladeschs umgehend Priorität einzuräumen und sich auf einen Kompromiss zu einigen, der der Bevölkerung Bangladeschs die Möglichkeit bietet, ihrer demokratischen Entscheidung in repräsentativer Weise Ausdruck zu verleihen; ist der Ansicht, dass alle Möglichkeiten geprüft werden sollten, auch vorgezogene Wahlen, wenn alle rechtmäßigen Parteien damit einverstanden sind, anzutreten und den Wählern eine Wahlmöglichkeit zu bieten; |
5. |
fordert die EU auf, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um diesen Prozess erforderlichenfalls zu unterstützen, und alle ihre Instrumente einzusetzen, vor allem das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte und das Stabilitätsinstrument; fordert außerdem seine Direktion Demokratieförderung auf, Bangladesch in den Brennpunkt der Aktivitäten des Büros zur Förderung der Parlamentarischen Demokratie (OPPD) zu rücken; |
6. |
ist der Ansicht, dass im Interesse der Zukunft Bangladeschs Parteien, die im Ruf stehen, demokratische Parteien zu sein, eine Kultur des gegenseitigen Respekts entwickeln müssen; fordert die BNP auf, sich unmissverständlich von Jamaat-e-Islami und Hafezat-e-Islam zu distanzieren; |
7. |
betont, dass Parteien, die sich dem Terrorismus zuwenden, verboten werden sollten; |
8. |
erkennt die wichtige Rolle des Internationalen Strafgerichtshofes — ungeachtet seiner erheblichen Schwächen — im Hinblick auf die Wiedergutmachung für die Opfer des Unabhängigkeitskriegs in Bangladesch und auf dessen Bewältigung an; |
9. |
äußert jedoch seine Besorgnis angesichts der steigenden Zahl von Menschen, die in Bangladesch zum Tode verurteilt werden, abgesehen von den sechs vom Internationalen Strafgerichtshof Verurteilten, und insbesondere angesichts der Verurteilung von 152 Soldaten zum Tode aufgrund eines blutigen Putsches im Jahr 2009 und der vor kurzem ausgeführten Hinrichtung von Abdul Quader Molla; fordert die Regierung und das Parlament auf, die Todesstrafe abzuschaffen und alle Todesurteile umzuwandeln; fordert außerdem die Behörden auf, unverzüglich einen wirksamen Mechanismus zum Schutz von Zeugen in vor dem Internationalen Strafgerichtshof verhandelten Fällen einzurichten; |
10. |
fordert die Regierung zudem auf, das Gesetz über Informations- und Kommunikationstechnologien und das Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus, die beide von der letzten Regierung verschärft wurden und zur willkürlichen Kriminalisierung von Bürgern führen können, zu überarbeiten; |
11. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidenten der Kommission, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und der Regierung und dem Parlament Bangladeschs zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0516.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0230.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0100.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0027.
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/152 |
P7_TA(2014)0046
Jüngste Maßnahmen zur Kriminalisierung von LGBTI-Personen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2014 zu den jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die Kriminalisierung von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen (LGBTI-Personen) (2014/2517(RSP))
(2016/C 482/24)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, die Afrikanische Charta der Menschenrechte und die indische Verfassung, |
— |
unter Hinweis auf die Resolution A/HRC/17/19 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 17. Juni 2011 zu Menschenrechten, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität, |
— |
unter Hinweis auf die zweite Überarbeitung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Abkommen von Cotonou) und die darin enthaltenen Menschenrechtsklauseln, insbesondere Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 9, |
— |
unter Hinweis auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach die EU und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Beziehungen zur übrigen Welt zur Durchsetzung und Förderung der universellen Menschenrechte und zum Schutz des Individuums verpflichtet sind, |
— |
unter Hinweis auf die Leitlinien zur Förderung und zum Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen, die vom Rat am 24. Juni 2013 festgelegt wurden, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 20. Dezember 2013 über den Erlass des Gesetzes gegen Homosexualität in Uganda, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung von Catherine Ashton vom 15. Januar 2014, in der sie ihre Besorgnis über das Inkrafttreten des Gesetzes über das Verbot gleichgeschlechtlicher Eheschließungen in Nigeria („Same-Sex Marriage (Prohibition) Bill“) zum Ausdruck bringt, |
— |
unter Hinweis auf seine frühere Entschließung vom 5. Juli 2012 zur Gewalt gegen lesbische Frauen und zu den Rechten von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Intersexuellen und Transgender-Personen in Afrika (1), auf seinen Standpunkt vom 13. Juni 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (2) und auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2013 zu dem Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2012 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (3), |
— |
unter Hinweis auf seine frühere Entschließungen vom 17. Dezember 2009 zu dem Entwurf eines Gesetzes zum Verbot von Homosexualität in Uganda (4), vom 16. Dezember 2010 der sogenannte „Bahati-Gesetzentwurf“ und die Diskriminierung von lesbischen, schwulen, bisexuellen und transsexuellen Personen (5) und vom 17. Februar 2011 zum Mord an David Kato in Uganda (6), |
— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen vom 15. März 2012 (7) und vom 4. Juli 2013 (8) zur Lage in Nigeria, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Mai 2011 zu dem Stand der Verhandlungen über das Freihandelsabkommen EU-Indien (9), |
— |
gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten geboren sind; in der Erwägung, dass alle Staaten dazu verpflichtet sind, Gewalt, Anstiftung zum Hass und Stigmatisierung aufgrund individueller Merkmale, einschließlich der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität und des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit, zu verhindern; |
B. |
in der Erwägung, dass einvernehmliche Aktivitäten zwischen Erwachsenen des gleichen Geschlechts in immerhin 78 Ländern weiterhin als Verbrechen angesehen wird, wobei in 7 Ländern (Iran, Mauretanien, Teile von Nigeria, Saudi-Arabien, Teile von Somalia, Sudan und Jemen) auf solche „Verbrechen“ die Todesstrafe steht; in der Erwägung, dass diese rechtlichen Einschränkungen angesichts der allgemein zunehmenden Berücksichtigung der Rechte von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen (LGBTI) Personen in den letzten Jahrzehnten überholt sind, und in der Erwägung, dass die positiven Entwicklungen in vielen Ländern als Beispiel für globale Verbesserungen in Bezug auf LGBTI-Fragen dienen sollten; |
C. |
in der Erwägung, dass einvernehmliche Handlungen zwischen Personen des gleichen Geschlechts bereits mit 14 Jahren Haft in Uganda und 7 Jahren Haft in Nigeria (oder der Todesstrafe in den 12 Staaten, in denen die Scharia gilt) bestraft wurden und in Indien 2009 durch ein Urteil des Hohen Gerichts von Delhi entkriminalisiert wurden; |
D. |
in der Erwägung, dass das ugandische Parlament am 20. Dezember 2013 ein Gesetz gegen Homosexualität („Anti-Homosexuality Bill“) erlassen hat, mit dem das Eintreten für die Rechte von LGBTI-Personen mit bis zu sieben Jahren Haft und die Nicht-Meldung dieser Personen mit bis zu drei Jahren Haft bestraft wird und „Wiederholungstätern“ und HIV-positiven Tätern lebenslange Haft droht, und in der Erwägung, dass einvernehmliche Beziehungen zwischen Personen des gleichen Geschlechts bereits nach Abschnitt 145 des ugandischen Strafgesetzbuches eine Straftat darstellen; |
E. |
in der Erwägung, dass der Senat von Nigeria am 17. Dezember 2013 das Gesetz über das Verbot gleichgeschlechtlicher Eheschließungen („Same-Sex Marriage (Prohibition) Bill“) erlassen hat, durch das Personen, die eine gleichgeschlechtliche Beziehung führen, mit bis zu 14 Jahren Haft bestraft werden und Personen, die gleichgeschlechtlichen Hochzeiten beiwohnen oder Bars oder Organisationen für LGBTI-Personen unterhalten oder Treffen für diese ausrichten, mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft werden; in der Erwägung, dass das Gesetz im Januar 2014 durch die Unterschrift von Präsident Goodluck Jonathan Rechtskraft erlangt hat; |
F. |
in der Erwägung, dass das Oberste Gericht Indiens am 11. Dezember 2013 ein Urteil des Hohen Gerichts von Delhi aus dem Jahr 2009 aufgehoben hat, demzufolge Abschnitt 377 des indischen Strafgesetzbuches — ein Gesetz aus der Kolonialzeit, durch das Homosexualität verboten wurde — den in der indischen Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz verletzt, und dass dadurch Homosexualität erneut zu einem Straftatbestand wird, der mit bis zu lebenslanger Haft bestraft werden kann; |
G. |
in der Erwägung, dass die russische Duma im Juni 2013 ein Gesetz verabschiedet hat, mit dem so genannte „homosexuelle Propaganda“ verboten wird, was die Freiheit der Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit von LGBTI-Organisationen erheblich einschränkt, und in der Erwägung, dass das Gesetz durch die Unterschrift von Präsident Wladimir Putin Rechtskraft erlangt hat; |
H. |
in der Erwägung, dass die Medien, die Öffentlichkeit und die politischen und religiösen Anführer in diesen Ländern zunehmend versuchen, LGBTI-Personen einzuschüchtern, ihre Rechte zu beschränken und Gewalt gegen sie zu legitimieren; |
I. |
in der Erwägung, dass zahlreiche Staats- und Regierungschefs, Führungspersönlichkeiten der Vereinten Nationen, Vertreter von Regierungen und Parlamenten, die EU (einschließlich des Rates, des Parlaments, der Kommission und der Hohen Vertreterin) und zahlreiche Persönlichkeiten von internationaler Bedeutung Gesetze, die LGBTI-Personen kriminalisieren, scharf verurteilt haben; |
1. |
verurteilt entschieden diese schwerwiegenden Bedrohungen der allgemeinen Rechte auf Leben, auf Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, auf Privatsphäre und auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie jegliche Diskriminierung und rechtlichen Einschränkungen gegenüber lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen und allen Menschen, die deren Menschenrechte verteidigen; betont die Tatsache, dass die Gleichstellung von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen einen unbestreitbaren Bestandteil der grundlegenden Menschenrechte ausmacht; |
2. |
verurteilt entschieden, dass gegen lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen noch stärker repressive Gesetze verabschiedet werden; bekräftigt, dass die sexuelle Ausrichtung und die Geschlechtsidentität Angelegenheiten sind, die in den Geltungsbereich des Rechts des Einzelnen auf Privatsphäre fallen, wie es durch das Völkerrecht und die einzelstaatlichen Verfassungen garantiert wird; fordert die vorstehend erwähnten 78 Länder auf, einvernehmliche Handlungen zwischen Erwachsenen des gleichen Geschlechts nicht weiter unter Strafe zu stellen; |
3. |
fordert den Präsidenten Ugandas auf, davon Abstand zu nehmen, das Gesetz gegen Homosexualität zu unterzeichnen, und Abschnitt 145 des ugandischen Strafgesetzbuches außer Kraft zu setzen; weist die Regierung Ugandas auf ihre Verpflichtungen nach Maßgabe des Völkerrechts und des Abkommens von Cotonou hin, das die Achtung der allgemeinen Menschenrechte einfordert; |
4. |
verurteilt mit Nachdruck, dass in Nigeria das Gesetz über das Verbot gleichgeschlechtlicher Eheschließungen („Same-Sex Marriage (Prohibition) Bill“) verabschiedet und unterzeichnet wurde; fordert den Präsidenten Nigerias auf, dieses Gesetz zusammen mit den Abschnitten 214 und 217 des nigerianischen Strafgesetzbuches aufzuheben; |
5. |
hebt die Tatsache hervor, dass einvernehmliche Handlungen zwischen Erwachsenen des gleichen Geschlechts in Burkina Faso, Benin, dem Tschad, der Zentralafrikanischen Republik, dem Kongo, der Demokratischen Republik Kongo, Äquatorialguinea, Gabun, Guinea-Bissau, Côte d’Ivoire, Madagaskar, Mali, Niger, Ruanda und Südafrika legal sind und dass Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung in der südafrikanischen Verfassung verboten ist, woraus hervorgeht, dass die afrikanischen Länder auf unterschiedliche Weise an dieses Thema herangehen; |
6. |
fordert die Kommission, den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Mitgliedstaaten auf, ihren entschiedensten Widerstand gegen die drei genannten Gesetze zum Ausdruck zu bringen und klarzustellen, dass diese gravierende Auswirkungen auf die bilateralen Beziehungen der betroffenen Länder zur EU und ihren Mitgliedstaaten zeitigen werden; |
7. |
begrüßt die Initiative der indischen Regierung, das Oberste Gericht um eine Überprüfung seines Urteils zu ersuchen, da dieses den in der Verfassung verankerten Grundsatz der Gleichstellung verletzt; fordert das indische Parlament dazu auf, Abschnitt 377 des indischen Strafgesetzbuches abzuschaffen, falls das Oberste Gericht sein Urteil nicht revidiert; |
8. |
ist zutiefst besorgt über die negativen Auswirkungen des Gesetzes, mit dem Propaganda für „nicht traditionelle sexuelle Beziehungen“ verboten wird, was zu einer Zunahme der Gewalt und Diskriminierung gegen LGBTI-Personen führt; ersucht die russischen Behörden darum, das Gesetz aufzuheben und fordert, das Problem auf internationaler Ebene weiter im Auge zu behalten; |
9. |
weist darauf hin, dass durch Gesetze, die auf gegenseitigem Einverständnis beruhende Handlungen zwischen Erwachsenen desselben Geschlechts und die Verteidigung der Menschenrechte von LGBTI-Personen kriminalisieren, der Kampf gegen HIV/AIDS erheblich behindert und die Ausbreitung von HIV und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten gefördert wird, weil Risikogruppen Angst haben, sich an medizinisches Fachpersonal zu wenden, sowie ein Klima extremer Homophobie und Diskriminierung geschürt wird; stellt fest, dass durch derartige Gesetze unter anderem die Vorbeugung von HIV/AIDS in Ländern mit hohen Prävalenzraten noch zusätzlich erschwert wird; |
10. |
betont, dass das Erreichen der Millenniumentwicklungsziele — insbesondere, was die Gleichstellung der Geschlechter und die Bekämpfung von Krankheiten betrifft — sowie Erfolge hinsichtlich des Entwicklungsrahmens für den Zeitraum nach 2015 zusätzlich erschwert wird, indem es auf gegenseitigem Einverständnis beruhende Handlungen zwischen Erwachsenen desselben Geschlechts in noch weitergehender Weise strafrechtlich verfolgt werden; |
11. |
fordert die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, alle bestehenden Kanäle einschließlich bi- und multilateraler Foren sowie die laufenden Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Indien zu nutzen, um aufs Entschiedenste zum Ausdruck zu bringen, dass sie gegen eine strafrechtliche Verfolgung von LGBTI-Personen eintreten; |
12. |
fordert die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, nichtstaatlichen Organisationen und Menschenrechtsaktivisten alle erdenkliche Unterstützung zukommen zu lassen und dabei auf die LGBTI-Leitlinien des Rates, das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte und andere Programme zurückzugreifen; |
13. |
fordert die Kommission und den Rat auf, bei der nächsten Überarbeitung des Cotonou-Abkommens ausdrücklich das Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung aufzunehmen, wie dies mehrfach vom Parlament gefordert worden ist; |
14. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, den Mitgliedstaaten, den Regierungen und Parlamenten von Uganda, Nigeria, Indien und Russland sowie den Präsidenten von Uganda, Nigeria und Russland zu übermitteln. |
(1) ABl. C 349 E vom 29.11.2013, S. 88.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0273.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0575.
(4) ABl. C 286 E vom 22.10.2010, S. 25.
(5) ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 134.
(6) ABl. C 188 E vom 28.6.2012, S. 62.
(7) ABl. C 251 E vom 31.8.2013, S. 97.
(8) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0335.
(9) ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 13.
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäisches Parlament
Dienstag, 14. Januar 2014
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/155 |
P7_TA(2014)0001
Antrag auf Schutz der parlamentarischen Immunität von Lara Comi
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2014 zum Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Lara Comi (2013/2190(IMM))
(2016/C 482/25)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Antrag von Lara Comi vom 30. Juli 2013 auf Schutz ihrer Immunität im Rahmen eines gegen sie beim Gericht Ferrara anhängigen Strafverfahrens, das am 9. September 2013 im Plenum bekanntgegeben wurde, |
— |
nach Anhörung von Lara Comi am 5. November 2013 gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, |
— |
gestützt auf die Artikel 8, 9 und 7 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften sowie auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, |
— |
in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. Und 21. Oktober 2008, 19. März 2010 und 6. September 2011 (1), |
— |
gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0469/2013), |
A. |
in der Erwägung, dass Lara Comi, Mitglied des Europäischen Parlaments, einen Antrag auf Schutz ihrer parlamentarischen Immunität im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren gestellt hat, das die Staatsanwaltschaft Ferrara nach einer Klage wegen schwerer Verleumdung nach Artikel 595 Absatz 2 und 3 des italienischen Strafgesetzbuchs und nach Artikel 30 des Gesetzes Nr. 223 vom 6. August 1990 angestrengt hat, und zwar betreffend ihre Äußerungen während einer politischen Diskussion in einer Fernsehsendung; |
B. |
in der Erwägung, dass in Artikel 8 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, auf den Lara Comi in ihrem Antrag ausdrücklich Bezug nimmt, geregelt ist, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen; |
C. |
in der Erwägung, dass in Artikel 6 seiner Geschäftsordnung geregelt ist, dass es bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse hinsichtlich der Vorrechte und Immunitäten vorrangiges Ziel des Parlaments ist, seine Integrität als demokratische gesetzgebende Versammlung zu wahren und die Unabhängigkeit seiner Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicherzustellen; |
D. |
in der Erwägung, dass das Parlament über einen großen Ermessensspielraum verfügt, wenn es darüber befindet, wie bei einem Beschluss über einen Antrag auf Schutz der parlamentarischen Immunität eines seiner Mitglieder verfahren werden soll (2); |
E. |
in der Erwägung, dass der Gerichtshof anerkannt hat, dass eine von einem Abgeordneten außerhalb des Europäischen Parlaments abgegebene Erklärung eine in Ausübung seines Amtes erfolgte Äußerung nach Artikel 8 des Protokolls darstellen kann, wobei nicht darauf abgestellt wurde, wo die Erklärung abgegeben wurde, sondern welcher Art sie war und was sie beinhaltete (3); |
F. |
in der Erwägung, dass Lara Comi zu der Fernsehsendung in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Parlaments und nicht als nationale Vertreterin einer Partei eingeladen wurde, die im Übrigen schon durch einen anderen Gast der Sendung vertreten war, was den nationalen Bestimmungen entspricht, durch die — wie im vorliegenden Fall — eine ausgewogene Teilnahme von Politikern an Fernsehdebatten während des Wahlkampfs gewährleistet werden soll; |
G. |
in Anerkennung der Tatsache, dass die politische Debatte in modernen Demokratien nicht nur im Parlament stattfindet, sondern auch in den Medien, wobei die Bandbreite von Presseerklärungen bis zum Internet reicht; |
H. |
in der Erwägung, dass Lara Comi in der betreffenden Fernsehsendung als Mitglied des Europäischen Parlaments zu politischen Problemen Stellung bezogen hat, unter anderem zum Thema der öffentlichen Auftragsvergabe und zur organisierten Kriminalität, womit sie sich auf EU-Ebene stets beschäftigt hat; |
I. |
in der Erwägung, dass sich Frau Comi am Tag nach der Sendung beim Kläger entschuldigt hat und ihre Entschuldigung später in einer weiteren Sendung im italienischen Fernsehen bekräftigt hat; |
1. |
beschließt, die Immunität und die Vorrechte von Lara Comi zu schützen; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen Behörden der Italienischen Republik und Lara Comi zu übermitteln. |
(1) Urteil vom 12. Mai 1964 in der Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier (Slg. 19641964, S. 419); Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere (Slg. 19861986, S. 2403); Urteil vom 15. Oktober 2008 in der Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament (Slg. 20082008, S. II-2849); Urteil vom 21. Oktober 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra/De Gregorio und Clemente (Slg. 20082008, S. I-7929); Urteil vom 19. März 2010 in der Rechtssache T-42/06, Gollnisch/Parlament (Slg. 20102010, S. II-1135); Urteil vom 6. September 2011 in der Rechtssache C-163/10, Patriciello (Slg. 20112011, S. I-7565).
(2) Rechtssache T-42/06 Gollnisch/Parlament, Rdn. 101.
(3) Patriciello, Rdn. 30 des genannten Urteils.
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/157 |
P7_TA(2014)0003
Abstimmungsregeln und Inhalte von Berichten im Zusammenhang mit dem Verfahren der Zustimmung
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2014 über die Änderung von Artikel 81 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments in Bezug auf das Verfahren der Zustimmung (2012/2124(REG))
(2016/C 482/26)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Schreibens des Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze vom 9. Dezember 2011, |
— |
gestützt auf die Artikel 211 und 212 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0412/2013), |
1. |
beschließt, an seiner Geschäftsordnung die nachstehenden Änderungen vorzunehmen; |
2. |
beschließt, dass diese Änderungen am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft treten und auf die Zustimmungsverfahren Anwendung finden, für die der zuständige Ausschuss noch keine Empfehlung angenommen hat; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln. |
Abänderung 1
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 50 — Auslegung — Absatz 2
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Im Rahmen der Prüfung von internationalen Abkommen nach Artikel 90 ist das Verfahren mit assoziierten Ausschüssen gemäß dem vorliegenden Artikel auf das Verfahren der Zustimmung gemäß Artikel 81 nicht anwendbar. |
Das Verfahren mit assoziierten Ausschüssen gemäß dem vorliegenden Artikel ist auf die gemäß Artikel 81 zu beschließende Empfehlung des zuständigen Ausschusses nicht anwendbar. |
Abänderung 2
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 81 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Wird das Parlament um seine Zustimmung zu einem vorgeschlagenen Rechtsakt ersucht, so beschließt es auf der Grundlage einer Empfehlung des zuständigen Ausschusses über seine Annahme oder Ablehnung . |
Wird das Parlament um seine Zustimmung zu einem vorgeschlagenen Rechtsakt ersucht, so berücksichtigt es bei seinem Beschluss über seine Annahme oder Ablehnung eine Empfehlung des zuständigen Ausschusses. Die Empfehlung enthält Bezugsvermerke, jedoch keine Erwägungen. Sie kann eine kurze Begründung enthalten, die in Verantwortung des Berichterstatters erstellt wird und nicht zur Abstimmung kommt. Artikel 52 Absatz 1 findet entsprechend Anwendung. Im Ausschuss eingereichte Änderungsanträge sind nur zulässig, wenn sie darauf abzielen, die vom Berichterstatter vorgeschlagene Empfehlung aufzuheben. |
Abänderung 3
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 81 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
|
Der zuständige Ausschuss kann einen Antrag für eine nichtlegislative Entschließung einreichen. Andere Ausschüsse können gemäß Artikel 188 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 49, 50 oder 51 in die Ausarbeitung der Entschließung einbezogen werden. |
Abänderung 4
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 81 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Das Parlament äußert sich in einer einzigen Abstimmung zu dem Rechtsakt, zu dem nach dem Vertrag über die Europäische Union oder dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union seine Zustimmung erforderlich ist, wobei keine Änderungsanträge eingereicht werden können. Die für die Zustimmung erforderliche Mehrheit entspricht der in dem Artikel des Vertrags über die Europäische Union oder des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Rechtsakt bildet, angegebenen Mehrheit. |
Das Parlament beschließt über den Rechtsakt, zu dem nach dem Vertrag über die Europäische Union oder dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union seine Zustimmung erforderlich ist, in einer einzigen Abstimmung über die Zustimmung, unabhängig davon, ob in der Empfehlung des zuständigen Ausschusses die Billigung oder Ablehnung des Rechtsakts empfohlen wird, wobei keine Änderungsanträge eingereicht werden können. Die für die Zustimmung erforderliche Mehrheit entspricht der in dem Artikel des Vertrags über die Europäische Union oder des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Rechtsakt bildet, angegebenen Mehrheit oder, wenn darin keine Mehrheit angegeben ist, der Mehrheit der abgegebenen Stimmen . Wird die notwendige Mehrheit nicht erreicht, gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als abgelehnt. |
Abänderung 5
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 81 — Absatz 2
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
2. Bei Beitrittsverträgen und der Feststellung einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung gemeinsamer Grundsätze durch einen Mitgliedstaat finden jeweils die Artikel 74c, 74e bzw. 90 Anwendung. Bei einem Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit in einem Bereich, für den das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt, findet Artikel 74 g Anwendung. |
2. Darüber hinaus finden bei internationalen Abkommen, Beitrittsverträgen, der Feststellung einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung wesentlicher Grundsätze durch einen Mitgliedstaat , der Feststellung der Zusammensetzung des Parlaments, der Feststellung der verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten oder der Annahme des mehrjährigen Finanzrahmens jeweils die Artikel 90, 74c, 74e , 74f, 74 g bzw. 75 Anwendung. |
Abänderung 6
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 81 — Absatz 3
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
3. Ist die Zustimmung des Parlaments für einen vorgeschlagenen Rechtsakt oder ein geplantes internationales Abkommen erforderlich, kann der zuständige Ausschuss zur Förderung eines positiven Ergebnisses des Verfahrens beschließen, dem Parlament einen Zwischenbericht über den Vorschlag der Kommission mit einem Entschließungsantrag zu unterbreiten, der Empfehlungen für eine Änderung oder für die Durchführung des vorgeschlagenen Rechtsakts enthält. |
3. Ist die Zustimmung des Parlaments zu einem Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt oder zu einem geplanten internationalen Abkommen erforderlich, kann der zuständige Ausschuss dem Parlament einen Zwischenbericht über den Vorschlag mit einem Entschließungsantrag unterbreiten, der Empfehlungen für eine Änderung oder für die Durchführung des vorgeschlagenen Gesetzgebungsakts oder des geplanten internationalen Abkommens enthält. |
Abänderung 7
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 81 — Absatz 3 a — Unterabsatz 1 (neu)
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
|
3a. Der zuständige Ausschuss behandelt das Ersuchen um Zustimmung unverzüglich. Entscheidet der zuständige Ausschuss, keine Empfehlung abzugeben, oder hat er nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung des Ersuchens um Zustimmung an ihn keine Empfehlung angenommen, kann die Konferenz der Präsidenten die Angelegenheit entweder auf die Tagesordnung einer folgenden Tagung zur Prüfung aufnehmen oder — in einem hinreichend begründeten Fall — beschließen, die Frist von sechs Monaten zu verlängern. |
Abänderung 8
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 81 — Absatz 3 a — Unterabsatz 2 (neu)
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
|
Ist die Zustimmung des Parlaments zu einem geplanten internationalen Abkommen erforderlich, kann das Parlament auf der Grundlage einer Empfehlung des zuständigen Ausschusses beschließen, das Zustimmungsverfahren für höchstens ein Jahr auszusetzen. |
Mittwoch, 15. Januar 2014
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/160 |
P7_TA(2014)0018
Zuständigkeiten der Ausschüsse
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2014 über die Zuständigkeiten der ständigen Ausschüsse (2013/2996(RSO))
(2016/C 482/27)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten, |
— |
gestützt auf Artikel 183 seiner Geschäftsordnung, |
1. |
beschließt, Anlage VII seiner Geschäftsordnung durch folgenden Text zu ersetzen: „Anlage VII — Zuständigkeiten der ständigen Ausschüsse des Parlaments I. Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten Der Ausschuss ist zuständig für die Förderung, Durchführung und Überwachung der Außenpolitik der Union in Bezug auf
Der Ausschuss übt politische Kontrolle aus und koordiniert die Arbeit der Gemischten Parlamentarischen Ausschüsse und der Parlamentarischen Ausschüsse für Zusammenarbeit sowie die Tätigkeit der interparlamentarischen Delegationen und Ad-hoc-Delegationen in seinem Zuständigkeitsbereich. II. Entwicklungsausschuss Der Ausschuss ist zuständig für
Der Ausschuss koordiniert die Arbeit der in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden inter-parlamentarischen Delegationen und Ad-hoc-Delegationen. III. Ausschuss für internationalen Handel Der Ausschuss ist zuständig für Fragen im Zusammenhang mit der Festlegung, Durchführung und Überwachung der gemeinsamen Handelspolitik der Union und ihren Außenwirtschaftsbeziehungen, insbesondere
Der Ausschuss unterhält die Verbindung mit den zuständigen interparlamentarischen Delegationen und Ad-hoc-Delegationen, soweit die wirtschaftlichen und handelspolitischen Aspekte der Beziehungen zu Drittländern berührt sind. IV. Haushaltsausschuss Der Ausschuss ist zuständig für
V. Haushaltskontrollausschuss Der Ausschuss ist zuständig für
VI. Ausschuss für Wirtschaft und Währung Der Ausschuss ist zuständig für
VII. Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten Der Ausschuss ist zuständig für
VIII. Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Der Ausschuss ist zuständig für
IX. Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie Der Ausschuss ist zuständig für
X. Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz Der Ausschuss ist zuständig für
XI. Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr Der Ausschuss ist zuständig für
XII. Ausschuss für regionale Entwicklung Der Ausschuss ist zuständig für
XIII. Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Der Ausschuss ist zuständig für
XIV. Fischereiausschuss Der Ausschuss ist zuständig für
XV. Ausschuss für Kultur und Bildung Der Ausschuss ist zuständig für
XVI. Rechtsausschuss Der Ausschuss ist zuständig für
XVII. Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres Der Ausschuss ist zuständig für
XVIII. Ausschuss für konstitutionelle Fragen Der Ausschuss ist zuständig für
XIX. Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter Der Ausschuss ist zuständig für
XX. Petitionsausschuss Der Ausschuss ist zuständig für
|
2. |
beschließt, dass dieser Beschluss am ersten Tag der ersten Tagung der achten Wahlperiode in Kraft tritt; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln. |
Donnerstag, 16. Januar 2014
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/169 |
P7_TA(2014)0035
Änderung der Geschäftsordnung im Hinblick auf die Aufhebung und den Schutz der parlamentarischen Immunität
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2014 zur Änderung der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Aufhebung und den Schutz der parlamentarischen Immunität (2013/2031(REG))
(2016/C 482/28)
Das Europäische Parlament –
— |
in Kenntnis des Schreibens des Vorsitzes des Rechtsausschusses vom 9. November 2012, |
— |
gestützt auf die Artikel 211 und 212 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0012/2014). |
1. |
beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen; |
2. |
erinnert daran, dass diese Änderungen am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft treten; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln. |
Abänderung 1
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 5 — Absatz 1 a (neu)
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
|
1a. Die parlamentarische Immunität ist kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder. |
Abänderung 2
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 6 — Absatz 1
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
1. Bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse hinsichtlich der Vorrechte und Immunitäten ist es vorrangiges Ziel des Parlaments , seine Integrität als demokratische gesetzgebende Versammlung zu wahren und die Unabhängigkeit seiner Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicherzustellen . |
1. Bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse hinsichtlich der Vorrechte und Immunitäten handelt das Parlament so , dass es seine Integrität als demokratische gesetzgebende Versammlung bewahrt und die Unabhängigkeit seiner Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicherstellt . Jeder Antrag auf Aufhebung der Immunität wird gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und nach den Grundsätzen dieses Artikels geprüft. |
Abänderung 3
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 6 — Absatz 2
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
2. Jeder an den Präsidenten gerichtete Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, die Immunität eines Mitglieds aufzuheben, wird dem Plenum mitgeteilt und an den zuständigen Ausschuss überwiesen. |
entfällt |
Abänderung 4
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 6 — Absatz 3
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
3. Jeder an den Präsidenten gerichtete Antrag eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds auf Schutz der Immunität und der Vorrechte wird dem Plenum mitgeteilt und an den zuständigen Ausschuss überwiesen. |
entfällt |
Abänderung 5
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 6 — Absatz 4
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
4. In dringenden Fällen kann der Präsident, falls Mitglieder unter mutmaßlichem Verstoß gegen ihre Vorrechte und Immunitäten festgenommen oder in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkt wurden, nach Rücksprache mit dem Vorsitz und dem Berichterstatter des zuständigen Ausschusses von sich aus tätig werden, um die Vorrechte und Immunitäten der betreffenden Mitglieder zu bestätigen. Der Präsident teilt dem Ausschuss seine Maßnahme mit und unterrichtet das Plenum. |
entfällt |
Abänderung 6
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 6 — Absatz 4 a (neu)
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
||
|
4a. Werden Mitglieder aufgefordert, als Zeugen oder Sachverständige auszusagen, so besteht keine Notwendigkeit für einen Antrag auf Aufhebung der Immunität, sofern |
||
|
|
||
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Abänderung 7
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 6 a (neu)
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
|
Artikel 6a |
|
Schutz der Vorrechte und der Immunität |
|
1. In Fällen, in denen geltend gemacht wird, dass die Vorrechte oder die Immunität eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds durch die Behörden eines Mitgliedstaats verletzt worden seien, kann ein Antrag auf einen Beschluss des Parlaments, ob tatsächlich eine Verletzung dieser Vorrechte oder der Immunität vorlag, gemäß Artikel 7 Absatz - 1 eingereicht werden. |
|
2. Ein solcher Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität kann insbesondere dann gestellt werden, wenn die Auffassung vertreten wird, dass die Umstände eine verwaltungsmäßige oder sonstige Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Mitglieder bei der An- oder Abreise zum bzw. vom Tagungsort des Parlaments oder einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung darstellen oder in den Anwendungsbereich von Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union fallen. |
|
3. Ein Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität eines Mitglieds ist unzulässig, wenn ein Antrag auf Aufhebung oder Schutz der Immunität dieses Mitglieds bereits in Bezug auf das gleiche Verfahren eingegangen ist, unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt ein Beschluss gefasst wurde oder nicht. |
|
4. Ein Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität eines Mitglieds wird nicht weiter geprüft, wenn ein Antrag auf Aufhebung der Immunität dieses Mitglieds in Bezug auf das gleiche Verfahren eingeht. |
|
5. In Fällen, in denen ein Beschluss gefasst wurde, die Vorrechte und die Immunität eines Mitglieds nicht zu schützen, kann das Mitglied unter Vorlage neuen Beweismaterials einen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses stellen. Der Antrag auf Überprüfung ist unzulässig, wenn gemäß Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegen den Beschluss Klage erhoben wurde oder wenn der Präsident die Auffassung vertritt, dass das neu vorgelegte Beweismaterial nicht hinreichend substantiiert ist, um eine Überprüfung zu rechtfertigen. |
Abänderung 8
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 6 b (neu)
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
|
Artikel 6b |
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Dringliche Maßnahmen des Präsidenten zur Bestätigung der Immunität |
|
1. In dringenden Fällen kann der Präsident, falls ein Mitglied unter mutmaßlichem Verstoß gegen seine Vorrechte und seine Immunität festgenommen oder in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt wurde, nach Rücksprache mit dem Vorsitz und dem Berichterstatter des zuständigen Ausschusses von sich aus tätig werden, um die Vorrechte und die Immunität des betreffenden Mitglieds zu bestätigen. Der Präsident teilt dem Ausschuss seine Maßnahme mit und unterrichtet das Plenum. |
|
2. Macht der Präsident von den ihm durch Absatz 1 übertragenen Befugnissen Gebrauch, so wird der Ausschuss in seiner nächsten Sitzung über die Initiative des Präsidenten unterrichtet. Der Ausschuss kann einen Bericht an das Plenum ausarbeiten, falls er dies für erforderlich hält. |
Abänderung 9
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 7 — Absatz - 1 (neu)
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
|
-1. Jeder an den Präsidenten gerichtete Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, die Immunität eines Mitglieds aufzuheben, oder eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds, Vorrechte und Immunität zu schützen, wird dem Plenum mitgeteilt und an den zuständigen Ausschuss überwiesen. |
Abänderung 10
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 7 — Absatz 1
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
1. Der zuständige Ausschuss prüft die Anträge auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Immunität und der Vorrechte unverzüglich und in der Reihenfolge ihres Eingangs . |
1. Der Ausschuss prüft die Anträge auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Vorrechte und der Immunität unverzüglich , aber unter Berücksichtigung ihrer relativen Komplexität . |
Abänderung 11
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 7 — Absatz 3
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
3. Der Ausschuss kann die betreffende Behörde um jede Information oder Auskunft ersuchen, die er für erforderlich hält, um sich eine Meinung darüber bilden zu können, ob die Immunität aufzuheben oder zu schützen ist. Das betreffende Mitglied erhält die Möglichkeit, gehört zu werden, und kann alle Schriftstücke vorlegen, die ihm in diesem Zusammenhang zweckmäßig erscheinen. Es kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. |
3. Der Ausschuss kann die betreffende Behörde um jede Information oder Auskunft ersuchen, die er für erforderlich hält, um sich eine Meinung darüber bilden zu können, ob die Immunität aufzuheben oder zu schützen ist. |
Abänderung 12
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 7 — Absatz 3 a (neu)
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
|
3a. Das betreffende Mitglied erhält die Möglichkeit, gehört zu werden, und kann alle Schriftstücke vorlegen, die ihm in diesem Zusammenhang zweckmäßig erscheinen. Es kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. |
|
Das Mitglied ist während der Diskussionen über den Antrag auf Aufhebung oder Schutz seiner Immunität nicht anwesend, außer bei seiner eigenen Anhörung. |
|
Der Vorsitz des Ausschusses lädt das Mitglied unter Angabe eines Datums und Zeitpunkts zur Anhörung. Das Mitglied kann auf das Anhörungsrecht verzichten. |
|
Nimmt das Mitglied nicht an der Anhörung gemäß dieser Ladung teil, so wird davon ausgegangen, dass es auf das Anhörungsrecht verzichtet hat, es sei denn, das Mitglied hat unter Angabe von Gründen um Freistellung von der Anhörung zu diesem Datum und diesem Zeitpunkt gebeten. Der Vorsitz des Ausschusses entscheidet darüber, ob einem solchen Antrag auf Freistellung in Anbetracht der angegebenen Gründe stattzugeben ist; diesbezüglich sind keine Rechtsbehelfe zulässig. |
|
Gibt der Vorsitz des Ausschusses dem Freistellungsantrag statt, lädt er das Mitglied zu einer Anhörung zu einem neuen Datum und Zeitpunkt. Kommt das Mitglied der zweiten Ladung zur Anhörung nicht nach, wird das Verfahren ohne die Anhörung des Mitglieds fortgesetzt. In diesem Fall können keine weiteren Anträge auf Freistellung oder Anhörung zugelassen werden. |
Abänderung 13
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 7 — Absatz 5
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
||
5. Wurden Mitglieder aufgefordert, als Zeugen oder Sachverständige auszusagen, so besteht keine Notwendigkeit für einen Antrag auf Aufhebung der Immunität, sofern |
entfällt |
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|
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Abänderung 14
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 7 — Absatz 6
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
6. In Fällen des Schutzes eines Vorrechts oder der Immunität prüft der Ausschuss, inwieweit die Umstände eine verwaltungstechnische oder sonstige Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Mitglieder bei der An- oder Abreise zum bzw. vom Tagungsort des Parlaments oder bei der Abgabe einer Meinung oder bei einer Abstimmung im Rahmen der Ausübung des Mandats darstellen oder unter die Aspekte von Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen fallen, die nicht einzelstaatlichem Recht unterliegen, und unterbreitet einen Vorschlag, in dem die betreffende Behörde ersucht wird, die erforderlichen Schlussfolgerungen zu ziehen. |
entfällt |
Abänderung 15
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 7 — Absatz 10
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
10. Macht der Präsident von den ihm durch Artikel 6 Absatz 4 übertragenen Befugnissen Gebrauch, so wird der zuständige Ausschuss in seiner nächsten Sitzung über die Initiative des Präsidenten unterrichtet. Der Ausschuss kann einen Bericht an das Plenum ausarbeiten, falls er dies für erforderlich hält. |
entfällt |
Abänderung 16
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 7 — Absatz 12 a (neu)
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
|
12a. Der Ausschuss legt die Grundsätze für die Anwendung dieses Artikels fest. |
III Vorbereitende Rechtsakte
EUROPÄISCHES PARLAMENT
Dienstag, 14. Januar 2014
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/176 |
P7_TA(2014)0004
CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels für 2020 zur Verringerung der CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge (COM(2012)0394 — C7-0185/2012 — 2012/0191(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2016/C 482/29)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0394), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0185/2012), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2012 (1), |
— |
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, |
— |
in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0168/2013), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 109.
P7_TC1-COD(2012)0191
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Januar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels für 2020 zur Verringerung der CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 253/2014.)
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/178 |
P7_TA(2014)0005
Verbraucherprogramm 2014-2020 ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Verbraucherprogramm 2014–2020 (COM(2011)0707 — C7-0397/2011 — 2011/0340(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2016/C 482/30)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0707), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 169 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0397/2011), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012 (1), |
— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 4. Mai 2012 (2), |
— |
in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Rechtsausschusses (A7-0214/2012), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 89.
(2) ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 217.
P7_TC1-COD(2011)0340
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Januar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein mehrjähriges Verbraucherprogramm für die Jahre 2014–2020 und zur Aufhebung des Beschlusses 1926/2006/EG
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 254/2014.)
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/179 |
P7_TA(2014)0006
Gemeinschaftliche Zollkontingente für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände (COM(2011)0906 — C7-0524/2011 — 2011/0445(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2016/C 482/31)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0906), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0524/2011), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0212/2012), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (1); |
2. |
nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis; |
3. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) Dieser Standpunkt ersetzt die am 12. September 2012 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P7_TA(2012)0328).
P7_TC1-COD(2011)0445
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Januar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates in Bezug auf die Durchführungsbefugnisse und die delegierten Befugnisse, die der Kommission zu übertragen sind
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 252/2014.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Erklärung der Kommission zur Kodifizierung
Die Annahme der vorliegenden Verordnung wird eine erhebliche Anzahl von Änderungen an den betroffenen Rechtsakten nach sich ziehen. Um die Lesbarkeit der betroffenen Rechtsakte zu verbessern, wird die Kommission nach der Annahme der Verordnung so rasch wie möglich, spätestens aber bis zum 30. September 2014, eine Kodifizierung dieser Rechtsakte vorschlagen.
Erklärung der Kommission zu delegierten Rechtsakten
Im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung weist die Kommission auf die von ihr unter Nummer 15 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission eingegangene Verpflichtung hin, dem Parlament umfassende Informationen und Unterlagen zu ihren Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte durch die Kommission zur Verfügung zu stellen.
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/181 |
P7_TA(2014)0007
Einfuhr von Olivenöl und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2008/97, (EG) Nr. 779/98 und (EG) Nr. 1506/98 des Rates über die Einfuhr von Olivenöl und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse (COM(2011)0918 — C7-0005/2012 — 2011/0453(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2016/C 482/32)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0918), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0005/2012), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0209/2012), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (1); |
2. |
nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärungen der Kommission zur Kenntnis; |
3. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) Dieser Standpunkt ersetzt die am 12. September 2012 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte. P7_TA(2012)0329).
P7_TC1-COD(2011)0453
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Januar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2008/97, (EG) Nr. 779/98 und (EG) Nr. 1506/98 des Rates im Bereich der Einfuhr von Olivenöl und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 255/2014.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Erklärung der Kommission zur Kodifizierung
Die Annahme der vorliegenden Verordnung wird eine erhebliche Anzahl von Änderungen an den betroffenen Rechtsakten nach sich ziehen. Um die Lesbarkeit der betroffenen Rechtsakte zu verbessern, wird die Kommission, sobald diese Verordnung angenommen ist, so rasch wie möglich, spätestens aber am 30. September 2014 eine Kodifizierung dieser Rechtsakte vorschlagen.
Erklärung der Kommission zu delegierten Rechtsakten
Im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung weist die Kommission auf die von ihr unter Nummer 15 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission eingegangene Verpflichtung hin, dem Parlament umfassende Informationen und Unterlagen zu ihren Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte durch die Kommission zur Verfügung zu stellen.
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/183 |
P7_TA(2014)0008
Geografische Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse (COM(2011)0530 — C7-0234/2011 — 2011/0231(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2016/C 482/33)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0530), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 43 Absatz 2 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0234/2011), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
in Kenntnis der von der luxemburgischen Abgeordnetenkammer im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, |
— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 7. Dezember 2011 (1), |
— |
in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0158/2012), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 43 vom 15.2.2012, S. 67.
P7_TC1-COD(2011)0231
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Januar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 251/2014.)
Mittwoch, 15. Januar 2014
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/184 |
P7_TA(2014)0019
Aufhebung des Beschlusses 2007/124/EG, Euratom ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Aufhebung des Beschlusses 2007/124/EG, Euratom des Rates zur Auflegung des spezifischen Programms „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken“ als Teil des Generellen Programms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ für den Zeitraum 2007 bis 2013 (15187/2013 — C7-0418/2013 — 2013/0281(APP))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Zustimmung)
(2016/C 482/34)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (15187/2013), |
— |
in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 203 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0418/2013), |
— |
gestützt auf Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0432/2013), |
1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/185 |
P7_TA(2014)0020
Verlängerung des Abkommens EU-Russland über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (13152/2013 — C7-0370/2013 — 2013/0282(NLE))
(Zustimmung)
(2016/C 482/35)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates zur Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (13152/2013), |
— |
in Kenntnis des Beschlusses 2000/742/EG des Rates vom 16. November 2000 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, |
— |
in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 186 sowie Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0370/2013), |
— |
gestützt auf Artikel 81, Artikel 90 Absatz 7 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Haushaltsausschusses (A7-0473/2013), |
1. |
gibt seine Zustimmung zu der Verlängerung des Abkommens; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung der Russischen Föderation zu übermitteln. |
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/186 |
P7_TA(2014)0021
Stückelungen und technische Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (Neufassung) (COM(2013)0184 — C7-0132/2013 — 2013/0096(NLE))
(Anhörung — Neufassung)
(2016/C 482/36)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0184), |
— |
gestützt auf Artikel 128 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C7-0132/2013), |
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (1), |
— |
in Kenntnis des Schreibens des Rechtsausschusses vom 17. Juni 2013 an den Ausschuss für Wirtschaft und Währung gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, |
— |
gestützt auf die Artikel 87 und Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0479/2013), |
A. |
in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Ansicht der beratenden Gruppe aus Vertretern der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als die, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag, was die kodifizierte Fassung aus unveränderten Bestimmungen der vorangegangenen Rechtsakte und diesen Änderungen betrifft, auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt; |
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern; |
3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
4. |
fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die Kommission veröffentlicht alle sachdienlichen Informationen über neue nationale Umlaufmünzgestaltungen im Amtsblatt der Europäischen Union. |
(8) Die Kommission veröffentlicht alle sachdienlichen Informationen über neue nationale Umlaufmünzgestaltungen im Amtsblatt der Europäischen Union. |
|
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament über etwaige von ihr gemäß Absatz 5 erhobene Einwände. |
(1) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/188 |
P7_TA(2014)0023
Kontrollgerät und Sozialvorschriften im Straßenverkehr ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2014 betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (11532/4/2013 — C7-0410/2013 — 2011/0196(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
(2016/C 482/37)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (11532/4/2013 — C7-0410/2013), |
— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 7. Dezember 2011 (1), |
— |
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, |
— |
unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0451), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A7-0471/2013), |
1. |
billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung; |
2. |
nimmt die dieser Entschließung als Anlage beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis; |
3. |
stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird; |
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen; |
5. |
beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
6. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 43 vom 15.2.2012, S. 79.
(2) ABl. C 349 E vom 29.11.2013, S. 105.
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Stellungnahme der Kommission zur Verordnung (EG) Nr. 561/2006
Im Interesse einer wirkungsvollen und einheitlichen Durchführung der Rechtsvorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten wird die Kommission die Durchführung dieser Rechtsvorschriften auch künftig genau überwachen und bei Bedarf geeignete Initiativen ergreifen.
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/189 |
P7_TA(2014)0024
Konzessionsvergabe ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Konzessionsvergabe (COM(2011)0897 — C7-0004/2012 — 2011/0437(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2016/C 482/38)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0897), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0004/2012), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
in Kenntnis der vom Deutschen Bundesrat, vom Spanischen Abgeordnetenhaus und vom Österreichischen Bundesrat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, |
— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. April 2012 (1), |
— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 19. Juli 2012 (2), |
— |
in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 17. Juli 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Rechtsausschusses (A7-0030/2013), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 84.
(2) ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 74.
P7_TC1-COD(2011)0437
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Januar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Konzessionsvergabe
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/23/EU.)
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/190 |
P7_TA(2014)0025
Vergabe öffentlicher Aufträge ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe (COM(2011)0896 — C7-0006/2012 — 2011/0438(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2016/C 482/39)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0896), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0006/2012), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
in Kenntnis der vom schwedischen Reichstag und vom Unterhaus des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, |
— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. April 2012 (1), |
— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. Oktober 2012 (2), |
— |
in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 17. Juli 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Rechtsausschusses (A7-0007/2013), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 84.
(2) ABl. C 391 vom 18.12.2012, S. 49.
P7_TC1-COD(2011)0438
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Januar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/24/EU.)
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/191 |
P7_TA(2014)0026
Öffentliche Auftragsvergabe durch Marktteilnehmer in den Bereichen Wasser, Energie, Verkehr und Postdienste ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (COM(2011)0895 — C7-0007/2012 — 2011/0439(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2016/C 482/40)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0895), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0007/2012), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
in Kenntnis der vom schwedischen Reichstag und vom Unterhaus des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, |
— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. April 2012 (1), |
— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. Oktober 2012 (2), |
— |
in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 17. Juli 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Rechtsausschusses (A7-0034/2013), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 84.
(2) ABl. C 391 vom 18.12.2012, S. 49.
P7_TC1-COD(2011)0439
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Januar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/25/EU.)
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/192 |
P7_TA(2014)0027
Zugang von Waren und Dienstleistungen Markt für das öffentliche Beschaffungswesen ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für das öffentliche Beschaffungswesen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern (COM(2012)0124 — C7-0084/2012 — 2012/0060(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2016/C 482/41)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Titel
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vorschlag für eine |
Vorschlag für eine |
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES |
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES |
über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für das öffentliche Beschaffungswesen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern |
über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für öffentliche Aufträge und für Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen von Drittländern |
(Text von Bedeutung für den EWR) |
(Text von Bedeutung für den EWR) |
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Bezugsvermerk 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
unter Hinweis auf die überarbeiteten Richtlinien 2011/0438(COD), 2011/0439(COD) und 2011/0437(COD) über die Vergabe öffentlicher Aufträge. |
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Bezugsvermerk 3 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
unter Hinweis auf das überarbeitete plurilaterale Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA), |
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderungen 14 und 89
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderungen 15 und 90
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderungen 22 und 91
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Diese Verordnung enthält Bestimmungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zu den Verfahren öffentlicher Auftraggeber/Vergabestellen in der Union zur Vergabe von Aufträgen für die Errichtung eines Bauwerks oder die Ausführung von Bauarbeiten, die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen und sieht Verfahren zur Unterstützung der Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern vor. |
1. Diese Verordnung enthält Bestimmungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zu den Verfahren öffentlicher Auftraggeber/Vergabestellen in der Union zur Vergabe von Aufträgen für die Errichtung eines Bauwerks oder die Ausführung von Bauarbeiten, die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen und sieht Verfahren zur Unterstützung der Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und für Konzessionen von Drittländern vor. Die Mitgliedstaaten oder ihre öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen können den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zu ihren öffentlichen Vergabeverfahren nur durch in dieser Verordnung oder in den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU aufgeführte Maßnahmen einschränken. |
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 2 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Verordnung gilt für Vergabeverfahren, in deren Rahmen Waren und Dienstleistungen für öffentliche Zwecke und nicht im Hinblick auf den gewerblichen Wiederverkauf oder die Verwendung zur Herstellung von Waren für den gewerblichen Verkauf oder zur gewerblichen Erbringung von Dienstleistungen erworben werden . |
Diese Verordnung gilt für Vergabeverfahren, in deren Rahmen Waren und Dienstleistungen für öffentliche Zwecke erworben werden, und für die Vergabe von Konzessionen, in deren Rahmen Bau- und Dienstleistungen für öffentliche Zwecke erbracht werden, und nicht im Hinblick auf den gewerblichen Wiederverkauf oder die Verwendung zur Herstellung von Waren für den gewerblichen Verkauf oder zur gewerblichen Erbringung von Dienstleistungen. |
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
|
(Diese Änderung gilt im gesamten Legislativtext (der Bezug auf Konzessionen muss immer dann hinzugefügt werden, wenn die Vergabe öffentlicher Aufträge genannt ist); bei Annahme der Verordnung werden im gesamten Text technische Änderungen notwendig.) |
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe g a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
||
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Von einem Mangel an substantieller Reziprozität ist auch auszugehen, wenn die Nichteinhaltung der in Anhang XI der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe […] 2014 und in Anhang XIV der Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste […] (2014) genannten internationalen arbeitsrechtlichen Bestimmungen durch öffentliche Stellen dazu geführt hat, dass EU-Unternehmen bei der Bewerbung um Aufträge und Konzessionen in Drittländern auf Schwierigkeiten gestoßen sind und der Kommission darüber berichtet haben. |
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(Diese Änderung gilt im gesamten Legislativtext (Ergänzung um den Bezug auf „Verfahren für die Vergabe von Konzessionen“, wenn auf „Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge“ Bezug genommen wird, im Singular wie im Plural); durch ihre Annahme werden technische Anpassungen im gesamten Text notwendig.) |
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Herkunft von Waren wird gemäß den Artikeln 22 bis 26 der Verordnung ( EG ) Nr. 2913/1992 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (18) bestimmt. |
1. Die Herkunft von Waren wird gemäß den Artikeln 59 bis 63 der Verordnung ( EU ) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und den gemäß Artikel 65 der genannten Verordnung anzunehmenden ergänzenden Vorschriften bestimmt. |
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Herkunft einer Dienstleistung wird anhand der Herkunft der natürlichen oder juristischen Person, die diese Dienstleistung erbringt, bestimmt. Als Herkunft des Dienstleisters gilt |
Die Herkunft einer Dienstleistung wird anhand der Herkunft der natürlichen oder juristischen Person, die diese Dienstleistung erbringt, bestimmt. Als Herkunft des die Dienstleistung erbringenden Wirtschaftsteilnehmers gilt |
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Behandlung erfasster Waren und Dienstleistungen |
Behandlung erfasster Waren und Dienstleistungen |
Bei der Vergabe von Aufträgen für die Errichtung eines Bauwerks und/oder die Ausführung von Bauarbeiten, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen behandeln die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen erfasste Waren und Dienstleistungen wie Waren und Dienstleistungen aus der Europäischen Union. |
Bei der Vergabe von Aufträgen für die Errichtung eines Bauwerks und/oder die Ausführung von Bauarbeiten, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen bzw. bei der Vergabe von Konzessionen für die Ausführung von Bauarbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen behandeln die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen erfasste Waren und Dienstleistungen wie Waren und Dienstleistungen aus der Union. |
Waren und Dienstleistungen aus den am wenigsten entwickelten Ländern, die in Anhang I der Verordnung ( EG ) Nr. 732/2008 aufgeführt sind, werden wie erfasste Waren und Dienstleistungen behandelt. |
Waren und Dienstleistungen aus den am wenigsten entwickelten Ländern, die in Anhang IV der Verordnung ( EU ) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlament und des Rates aufgeführt sind, oder aus Entwicklungsländern, die aufgrund mangelnder Diversifizierung und unzureichender Integration in das internationale Handelsgefüge und in die Weltwirtschaft gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 als gefährdet gelten, werden wie erfasste Waren und Dienstleistungen behandelt. |
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Bei Aufträgen ab einem geschätzten Wert von 5 000 000 EUR ausschließlich Mehrwertsteuer (MwSt.) prüft die Kommission auf Antrag öffentlicher Auftraggeber/Vergabestellen, ob Angebote, die Waren oder Dienstleistungen aus Drittländern umfassen, aus Vergabeverfahren ausgeschlossen werden können, wenn der Wert der nicht erfassten Waren oder Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts des Angebots überschreitet, wobei die folgenden Bestimmungen Anwendung finden. |
1. Leitet die Kommission eine Untersuchung des Marktes für öffentliche Aufträge und für Konzessionen nach Artikel 8 ein, prüft sie bei Aufträgen ab einem geschätzten Wert von 5 000 000 EUR ausschließlich Mehrwertsteuer (MwSt.) auf Antrag öffentlicher Auftraggeber/Vergabestellen und nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Einleitung der Überprüfung im Amtsblatt der Union , ob Angebote, die Waren oder Dienstleistungen aus Drittländern umfassen, aus Vergabeverfahren ausgeschlossen werden können, wenn der Wert der nicht erfassten Waren oder Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts des Angebots überschreitet, wobei die folgenden Bestimmungen Anwendung finden. |
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wenn öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen beabsichtigen, einen Ausschluss von Angeboten auf der Grundlage von Absatz 1 zu beantragen, geben sie dies in der gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2004/18/EG oder Artikel 42 der Richtlinie 2004/17/EG bzw. Artikel 26 der Richtlinie über die Konzessionsvergabe zu veröffentlichenden Bekanntmachung an. |
Wenn öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen beabsichtigen, einen Ausschluss von Angeboten auf der Grundlage von Absatz 1 zu beantragen, geben sie dies unmissverständlich in der Einleitung der „technischen Spezifikationen“ oder der „beschreibenden Unterlagen“ gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Richtlinien [2014/…/EU] über die öffentliche Auftragsvergabe und der Richtlinie [2014/…/EU] über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste oder in der Einleitung der „technischen und funktionellen Anforderungen“ gemäß Artikel 2 Absatz 13 der Richtlinie [2014/…/EU] über die Konzessionsvergabe an. |
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2 — Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Erhalten öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen Angebote, für die sie einen Ausschluss zu beantragen beabsichtigen, da sie die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllen, teilen sie dies der Kommission mit. Während des Mitteilungsverfahrens kann der öffentliche Auftraggeber/die Vergabestelle die Auswertung der Angebote fortsetzen. |
Erhalten öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen Angebote, für die sie einen Ausschluss zu beantragen beabsichtigen, da sie die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllen, teilen sie dies der Kommission innerhalb von acht Kalendertagen mit. Während des Mitteilungsverfahrens kann der öffentliche Auftraggeber/die Vergabestelle die Auswertung der Angebote fortsetzen. |
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2 — Unterabsatz 4 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2 — Unterabsatz 4 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2 — Unterabsatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission kann von dem öffentlichen Auftraggeber/der Vergabestelle weitere Informationen anfordern. |
entfällt |
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2 — Unterabsatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Informationen sind innerhalb einer Frist von acht Arbeitstagen zu übermitteln, die am ersten Arbeitstag nach Eingang der Anforderung beginnt. Erhält die Kommission innerhalb dieser Frist keine weiteren Informationen, wird die in Absatz 3 festgelegte Frist so lange ausgesetzt, bis die Kommission die angeforderten Informationen erhält. |
Diese Informationen sind innerhalb einer Frist von acht Kalendertagen zu übermitteln, die am ersten Kalendertag nach Eingang der Anforderung beginnt. Erhält die Kommission innerhalb dieser Frist keine weiteren Informationen, wird die in Absatz 3 festgelegte Frist so lange ausgesetzt, bis die Kommission die angeforderten Informationen erhält. |
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Im Falle der in Absatz 1 genannten Aufträge erlässt die Kommission innerhalb einer Frist von zwei Monaten , die am ersten Arbeitstag nach Eingang der Mitteilung beginnt , einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf die Genehmigung des beabsichtigten Ausschlusses . Solche Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Frist kann in hinreichend begründeten Fällen einmal um höchstens zwei Monate verlängert werden, insbesondere wenn die Angaben in der Mitteilung oder in den beigefügten Unterlagen unvollständig oder unzutreffend sind oder sich die dargestellten Sachverhalte wesentlich ändern. Hat die Kommission nach Ablauf dieser zweimonatigen Frist oder einer etwaigen verlängerten Frist keinen Beschluss über eine Genehmigung oder Ablehnung des Ausschlusses gefasst, so gilt der Ausschluss als abgelehnt. |
3. Stellt die Kommission bei Waren und/oder Dienstleistungen , die dem Ausschluss unterliegen sollen , einen Mangel an substanzieller Reziprozität gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe ga fest, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt zur Genehmigung des Ausschlusses der von der Untersuchung betroffenen Angebote gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren . Solche Durchführungsrechtsakte werden innerhalb eines Monats ab dem ersten Kalendertag nach Einreichung eines gemäß Absatz 1 gestellten Antrags erlassen. Die Frist kann in hinreichend begründeten Fällen einmal um höchstens einen Monat verlängert werden, insbesondere wenn die Angaben in der Mitteilung oder in den beigefügten Unterlagen unvollständig oder unzutreffend sind oder sich die dargestellten Sachverhalte wesentlich ändern. Hat die Kommission nach Ablauf dieser einmonatigen Frist oder einer etwaigen verlängerten Frist keinen Beschluss über eine Genehmigung oder Ablehnung des Ausschlusses gefasst, so gilt der Ausschluss als abgelehnt. |
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Der Ausschluss gilt so lange als vorübergehend, bis die nach Artikel 8 eingeleitete Untersuchung abgeschlossen ist, die Ergebnisse der Konsultationen nach Artikel 9 vorliegen und, falls notwendig, Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs nicht erfasster Waren und Dienstleistungen zum EU-Markt für die Vergabe öffentlicher Aufträge nach Artikel 10 getroffen wurden. |
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 4 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 4 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ein Mangel an substanzieller Reziprozität im Sinne von Buchstabe b gilt als gegeben, wenn restriktive Beschaffungsmaßnahmen zu schwerwiegenden, wiederholten Diskriminierungen von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union führen. |
entfällt |
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5. Bei der Prüfung des Vorliegens eines Mangels an substanzieller Reziprozität berücksichtigt die Kommission, |
entfällt |
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Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen, die Angebote gemäß Absatz 1 ausgeschlossen haben , geben dies in der gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2004/18/EG, Artikel 42 der Richtlinie 2004/17/EG oder Artikel 27 der Richtlinie über die Konzessionsvergabe zu veröffentlichenden Bekanntmachung an. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Standardformulare für Bekanntmachungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
7. Wurden Angebote gemäß Absatz 3 ausgeschlossen, geben die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen dies in der gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2004/18/EG, Artikel 42 der Richtlinie 2004/17/EG oder Artikel 27 der Richtlinie über die Konzessionsvergabe zu veröffentlichenden Bekanntmachung unter Nennung der Gründe für den Ausschluss an. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Standardformulare für Bekanntmachungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt über den vorübergehenden Zugang von Waren und Dienstleistungen aus einem Land erlassen hat, das gemäß Artikel 9 Absatz 4 substanzielle Verhandlungen mit der Union führt. |
8. Absatz 1 darf keine Anwendung finden , wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt über den vorübergehenden Zugang von Waren und Dienstleistungen aus einem Land erlassen hat, das gemäß Artikel 9 Absatz 4 Verhandlungen mit der Union führt. Die Kommission begründet ihren diesbezüglichen Beschluss hinlänglich gegenüber der Vergabestelle, die den Antrag eingereicht hat. |
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber/die Vergabestelle, gemäß Artikel 69 der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe bzw. Artikel 79 der Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste nach Prüfung der Erklärungen des Bieters ein ungewöhnlich niedriges Angebot zuzulassen, das Waren und/oder Dienstleistungen aus Drittländern umfasst und bei dem der Wert der nicht erfassten Waren und Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts des Angebots überschreitet, unterrichtet er/sie die anderen Bieter hiervon schriftlich und gibt dabei die Gründe für die ungewöhnlich niedrige Höhe des Preises oder der berechneten Kosten an. |
Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber/die Vergabestelle, gemäß Artikel 69 der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe bzw. Artikel 79 der Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste nach Prüfung der Erklärungen des Bieters ein ungewöhnlich niedriges Angebot zuzulassen, das Waren und/oder Dienstleistungen aus Drittländern umfasst und bei dem der Wert der nicht erfassten Waren und Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts des Angebots überschreitet, unterrichtet er/sie die anderen Bieter hiervon schriftlich und gibt dabei die Gründe für die ungewöhnlich niedrige Höhe des Preises oder der berechneten Kosten an. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, damit die Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung öffentlicher Aufträge die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einhalten, die in den Rechtsvorschriften der Union, einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder den in Anhang XI der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe […] 2013 aufgeführten internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften festgelegt sind. |
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen brauchen Informationen nicht mitzuteilen , wenn ihre Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse auf sonstige Weise zuwiderlaufen , die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Wirtschaftsteilnehmer schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde . |
Nachdem sie von dem öffentlichen Auftraggeber/der Vergabestelle über seine/ihre Absicht, ein ungewöhnlich niedriges Angebot zuzulassen, unterrichtet worden sind, wird den anderen Bietern die Möglichkeit eingeräumt , dem öffentlichen Auftraggeber/der Vergabestelle innerhalb einer angemessenen Frist sachdienliche Informationen zu übermitteln , damit der öffentliche Auftraggeber/die Vergabestelle die Entscheidung über die Zulassung in umfassender Kenntnis der potenziellen Faktoren, die sich auf die Bewertung der ungewöhnlich niedrigen Höhe des Preises oder der berechneten Kosten auswirken könnten, treffen kann . |
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission kann jederzeit auf eigene Initiative oder auf Antrag von Beteiligten oder eines Mitgliedstaates eine Untersuchung hinsichtlich behaupteter restriktiver Beschaffungsmaßnahmen eines Drittlands einleiten, wenn dies nach Ansicht der Kommission im Interesse der Union liegt . |
Die Kommission kann jederzeit auf eigene Initiative oder auf Antrag von Beteiligten , eines öffentlichen Auftraggebers/einer Vergabestelle oder eines Mitgliedstaates eine Untersuchung hinsichtlich mutmaßlich restriktiver Beschaffungsmaßnahmen eines Drittlands einleiten . Bei ihrer Entscheidung über die Einleitung einer Untersuchung berücksichtigt die Kommission die von öffentlichen Auftraggebern/Vergabestellen oder Mitgliedstaaten eingereichte Zahl der Anträge. Lehnt die Kommission es ab , eine Untersuchung einzuleiten, begründet sie ihre Entscheidung hinlänglich gegenüber dem Mitgliedstaat, dem Beteiligten, dem öffentlichen Auftraggeber oder der Vergabestelle, der bzw . die den Antrag gestellt hat. |
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sie berücksichtigt dabei insbesondere etwaige bereits gemäß Artikel 6 Absatz 3 genehmigte Ausschlüsse. |
entfällt |
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Untersuchung gemäß Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der in Artikel 6 festgelegten Kriterien. |
2. Die Untersuchung gemäß Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe ga festgelegten Kriterien. |
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Kommission prüft die Anwendung restriktiver Beschaffungsmaßnahmen anhand der von den Beteiligten und Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und/oder der von der Kommission bei ihrer Untersuchung festgestellten Tatsachen und schließt die Prüfung binnen neun Monaten nach ihrer Einleitung ab. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist um drei Monate verlängert werden. |
3. Die Kommission prüft die Anwendung restriktiver Maßnahmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen anhand der von den Beteiligten und Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und/oder der von der Kommission bei ihrer Untersuchung oder ihren regelmäßigen Berichten über Handelshemmnisse in Drittländern festgestellten Tatsachen und schließt die Prüfung binnen drei Monaten nach ihrer Einleitung ab. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist um einen Monat verlängert werden. |
|
Bei der Prüfung berücksichtigt die Kommission die von den öffentlichen Auftraggebern/Vergabestellen nach Artikel 6 Absatz 1 im Anschluss an die Eröffnung des in diesem Artikel genannten Verfahrens gestellten Anträge auf die Einleitung einer Untersuchung. |
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 3 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ergreift das betreffende Land nach der Einleitung von Konsultationen zufriedenstellende Gegen-/Korrekturmaßnahmen, ohne jedoch neue Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs einzugehen, kann die Kommission die Konsultationen aussetzen oder beenden . |
Ergreift das betreffende Land nach der Einleitung von Konsultationen zufriedenstellende Gegen-/Korrekturmaßnahmen, ohne jedoch neue Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs einzugehen, kann die Kommission die Konsultationen aussetzen , beenden oder das betreffende Land auffordern, in Verhandlungen nach Artikel 9 Absatz 4 einzutreten . |
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 3 — Unterabsatz 3 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Werden die Gegen-/Korrekturmaßnahmen des Drittlands aufgehoben, ausgesetzt oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt, kann die Kommission |
Werden die Gegen-/Korrekturmaßnahmen des Drittlands aufgehoben, ausgesetzt oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 10 und beschränkt so den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus dem Drittland. |
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 3 — Unterabsatz 3 — Ziffer i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 3 — Unterabsatz 3 — Ziffer ii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Wird nach der Einleitung von Konsultationen ersichtlich, dass der Abschluss eines internationalen Abkommens das beste Mittel zur Beendigung einer restriktiven Beschaffungspraxis wäre, werden gemäß den Artikeln 207 und 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Verhandlungen geführt. Wenn ein Land substanzielle Verhandlungen mit der Europäischen Union über den Marktzugang im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe aufgenommen hat, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um den Ausschluss von Waren und Dienstleistungen aus diesem Land von Vergabeverfahren gemäß Artikel 6 zu untersagen. |
4. Wird nach der Einleitung von Konsultationen ersichtlich, dass der Abschluss eines internationalen Abkommens das beste Mittel zur Beendigung einer restriktiven Vergabepraxis wäre, werden gemäß den Artikeln 207 und 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Verhandlungen geführt. Wenn ein Land Verhandlungen mit der Europäischen Union über den Marktzugang im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen aufgenommen hat, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um den Ausschluss von Waren und Dienstleistungen aus diesem Land von Vergabeverfahren gemäß Artikel 6 zu untersagen. Die Kommission begründet ihren Beschluss hinlänglich gegenüber dem Mitgliedstaat, dem Beteiligten oder der Vergabestelle, die den Antrag eingereicht hat. |
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 5 — Unterabsatz 1 — einleitender Teil
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission kann die Konsultationen beenden, wenn das betreffende Land in einem der folgenden Rahmen mit der Union internationale Verpflichtungen vereinbart: |
Die Kommission kann die Konsultationen beenden, wenn das betreffende Land mit der Union oder auf internationaler Ebene folgende Maßnahmen vereinbart hat : |
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 5 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 5 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a — Ziffer iii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 5 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Wenn Konsultationen mit einem Drittland nicht innerhalb von 15 Monaten ab dem Tag ihrer Aufnahme zu zufriedenstellenden Ergebnissen führen, beendet die Kommission die Konsultationen und erwägt den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Beschränkung des Zugangs von Waren und Dienstleistungen aus diesem Drittland. |
6. Wenn Konsultationen mit einem Drittland nicht innerhalb von zwölf Monaten ab dem Kalendertag ihrer Aufnahme zu zufriedenstellenden Ergebnissen führen, beendet die Kommission die Konsultationen und erwägt den Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 10 zur Beschränkung des Zugangs von Waren und Dienstleistungen aus diesem Drittland. |
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Wird in einer Untersuchung gemäß Artikel 8 und nach Durchführung des in Artikel 9 vorgesehenen Verfahrens festgestellt, dass von dem betreffenden Drittland eingeführte oder angewandte restriktive Beschaffungsmaßnahmen zu einem Mangel an substanzieller Reziprozität hinsichtlich der Marktöffnung zwischen der Union und dem Drittland im Sinne des Artikels 6 führen , kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Zugang nicht erfasster Waren und Dienstleistungen aus dem Drittland vorübergehend zu beschränken. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
1. Wird in einer Untersuchung gemäß Artikel 8 und nach Durchführung des in Artikel 9 vorgesehenen Verfahrens festgestellt, dass ein Mangel an substanzieller Reziprozität hinsichtlich der Marktöffnung zwischen der Union und dem Drittland im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe ga vorliegt , kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Zugang nicht erfasster Waren und Dienstleistungen aus dem Drittland für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, der um weitere fünf Jahre verlängert werden kann, vorübergehend zu beschränken. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 3 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Gemäß Absatz 1 erlassene Maßnahmen können sich insbesondere beschränken auf |
Die Kommission stimmt einem beabsichtigten Ausschluss nicht zu, wenn damit Marktzugangsverpflichtungen verletzt würden, an die die Union durch internationale Vereinbarungen gebunden ist. Gemäß Absatz 1 erlassene Maßnahmen können sich insbesondere beschränken auf |
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 a (new)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Wurden die gemäß Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 getroffenen Maßnahmen nicht zwischenzeitlich aufgehoben oder ausgesetzt, endet ihre Gültigkeit fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten. |
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen können beschließen , Maßnahmen gemäß Artikel 10 bei einem Vergabeverfahren nicht anzuwenden, wenn |
1. Öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen können die Kommission auffordern , Maßnahmen gemäß Artikel 10 bei einem Vergabeverfahren nicht anzuwenden, wenn |
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Hat die Kommission nach Ablauf einer Frist von 15 Kalendertagen keinen Beschluss über die Billigung oder Ablehnung einer solchen Aufforderung gefasst, so gilt diese als von der Kommission abgelehnt. In Ausnahmefällen kann diese Frist um höchstens weitere fünf Kalendertage verlängert werden. |
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 2 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Beabsichtigt ein öffentlicher Auftraggeber/eine Vergabestelle, nach Artikel 10 erlassene oder nach Artikel 11 wieder in Kraft gesetzte restriktive Maßnahmen nicht anzuwenden, gibt er/sie dies in der gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2004/18/EG bzw. Artikel 42 der Richtlinie 2004/17/EG zu veröffentlichenden Bekanntmachung an. Zudem teilt er/sie dies die Kommission spätestens zehn Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung mit. |
Beabsichtigt ein öffentlicher Auftraggeber/eine Vergabestelle, nach Artikel 10 erlassene oder nach Artikel 11 wieder in Kraft gesetzte restriktive Maßnahmen nicht anzuwenden, gibt er/sie dies in der gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2004/18/EG bzw. Artikel 42 der Richtlinie 2004/17/EG zu veröffentlichenden Bekanntmachung an. |
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 2 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitteilung wird anhand eines Standardformulars elektronisch übermittelt. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Standardformulare für Auftragsbekanntmachungen und Mitteilungen nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren. |
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Standardformulare für Auftragsbekanntmachungen nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren. |
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 2 — Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten: |
entfällt |
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Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Übertragung der Befugnisse nach Artikel 14 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem betreffenden Beschluss genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
3. Die Übertragung der Befugnisse nach Artikel 14 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem betreffenden Beschluss genannten Befugnisse. Er wird am Kalendertag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 16a |
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Bedingungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen im Rahmen von durch die Union in Drittländern finanzierten Programmen |
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Bei öffentlichen Aufträgen und bei Konzessionen, die von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten finanziert werden, stellt die Kommission sicher, dass ein verbindlicher Regelungsrahmen für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge und von Konzessionen geschaffen wird. In diesem Zusammenhang erlässt die Union einheitliche Regeln, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern aus der Union und aus Drittländern zu sorgen. |
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Kommission, der Rat, das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten sowie deren Bedienstete geben vertrauliche Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhalten, nicht bekannt, außer wenn der Auskunftgeber dies ausdrücklich gestattet. |
entfällt |
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Gemäß dieser Verordnung empfangene und vom Auskunftgeber als vertraulich deklarierte Informationen dürfen unter keinen Umständen offengelegt werden, sofern dies vom Auskunftgeber nicht ausdrücklich gestattet wird. |
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2017 sowie mindestens alle drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung über deren Anwendung und über die Fortschritte, die bei internationalen Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus der Europäischen Union zu öffentlichen Vergabeverfahren in Drittländern im Rahmen dieser Verordnung erzielt wurden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission dazu auf Anforderung die erforderlichen Informationen. |
Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens alle drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung über deren Anwendung und über die Fortschritte, die bei internationalen Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus der Europäischen Union zu öffentlichen Vergabeverfahren in Drittländern im Rahmen dieser Verordnung erzielt wurden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission dazu auf Anforderung die erforderlichen Informationen. Bei der Vorlage des zweiten Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat außerdem einen Legislativvorschlag für eine geänderte Verordnung bzw. eine Begründung dafür vor, warum aus ihrer Sicht keine Änderungen erforderlich sind. Kommt die Kommission dieser Verpflichtung nicht nach, tritt die Verordnung mit Ablauf des zweiten Jahres nach Vorlage des zweiten Berichts außer Kraft. |
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Artikel 58 und 59 der Richtlinie 2004/17/EG werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben. |
Die Kommission prüft, ob Artikel 58 und 59 der Richtlinie 2004/17/EG beibehalten werden sollen. In Anbetracht der Ergebnisse der Prüfung legt die Kommission einen Legislativvorschlag vor, mit dem die genannten Artikel mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben werden . |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0454/2013).
(10) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.
(11) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.
(10) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.
(11) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.
(12) Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Vergabe öffentlicher Aufträge (ABl. L …).
(13) Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L …).
(14) Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Vergabe von Konzessionen (ABl. L …).
(12) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
(13) ABl. L ….
(13) ABl. L ….
(13a) Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).
(13a) Richtlinie 2014/XXX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe (ABl. XXX) (2011/0438(COD)).
(13b) Richtlinie 2014/XXX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. XXX) (2011/0439(COD)).
(14) ABl. L 349 vom 31.12.1994.
(14) ABl. L 349 vom 31.12.1994.
(18) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/227 |
P7_TA(2014)0028
Honig ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG des Rates über Honig (COM(2012)0530 — C7-0304/2012 — 2012/0260(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2016/C 482/42)
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 e (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 1
Richtlinie 2001/110/EG
Artikel 2 — Nummer 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von Honig und ist nicht als Zutat — im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2000/13/EG — der in Anhang I dieser Richtlinie beschriebenen Lebensmittel zu betrachten. |
5. Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von Honig und ist nicht als Zutat — im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 — der in Anhang I dieser Richtlinie beschriebenen Lebensmittel zu betrachten. |
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 3
Richtlinie 2001/110/EG
Artikel 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 6 |
entfällt |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 6a zur Änderung der technischen Merkmale im Zusammenhang mit den Verkehrsbezeichnungen, Beschreibungen und Begriffsbestimmungen in Anhang I und den Merkmalen der Zusammensetzung des Honigs in Anhang II zu erlassen, um dem technischen Fortschritt und gegebenenfalls den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Rechnung zu tragen. |
|
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 3
Richtlinie 2001/110/EG
Artikel 6a — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die in den Artikeln 4 und 6 genannten Befugnisse werden der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem (…) ( Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsrechtsakts ist vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen) übertragen. |
2. Die Befugnisse gemäß Artikel 4 werden der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … (*2) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 3
Richtlinie 2001/110/EG
Artikel 6a — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 4 und 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte . |
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt . |
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 3
Richtlinie 2001/110/EG
Artikel 6a — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Ein gemäß Artikel 4 und 6 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen . Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ |
5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden . Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ |
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Absatz 1 bis [Datum] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. |
Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Absatz 1 bis … (*3) nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0440/2013).
(11) ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47.
(1) ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47.
(*1) Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47).
(1) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).
(*2) Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie.
(*3) Zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie.
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/234 |
P7_TA(2014)0029
Programm „Herkules III“ und Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm „Hercule III“ zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union (COM(2011)0914 — C7-0513/2011 — 2011/0454(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2016/C 482/43)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0914), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0513/2011), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Rechnungshofes vom 15. Mai 2012 (1), |
— |
in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 14. November 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0385/2012), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 201 vom 7.7.2012, S. 1.
P7_TC1-COD(2011)0454
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Januar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Programms zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Programm „Hercule III“) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 250/2014.)
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/235 |
P7_TA(2014)0030
Statistiken über den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen, zur Übermittlung von Informationen durch die Zollverwaltung, zum Austausch vertraulicher Daten zwischen Mitgliedstaaten und zur Definition des statistischen Wertes (COM(2013)0578 — C7-0242/2013 — 2013/0278(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2016/C 482/44)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 2 — Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 638/2004
Artikel 5 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
„(2) Die statistischen Informationen über Versendungen und Eingänge von Waren, für die ein Einheitspapier für Zoll- oder Steuerzwecke erforderlich ist, werden den nationalen Behörden mindestens einmal monatlich direkt von den Zollbehörden übermittelt.“ |
„(2) Die statistischen Informationen über Versendungen und Eingänge von Waren, für die ein Einheitspapier für Zoll- oder Steuerzwecke erforderlich ist, werden den nationalen Behörden einmal monatlich direkt von den Zollbehörden übermittelt.“ |
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 5
Verordnung (EG) Nr. 638/2004
Artikel 9a — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Austausch vertraulicher Daten nach Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (*1) wird ausschließlich zu statistischen Zwecken zwischen den jeweiligen nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten gestattet, sofern der Austausch der effizienten Entwicklung, Produktion und Verbreitung europäischer Statistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten dient oder deren Qualität verbessert. |
Der gebührenfreie Austausch vertraulicher Daten nach Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) wird ausschließlich zu statistischen Zwecken zwischen den jeweiligen nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten gestattet, sofern der Austausch nachweislich der effizienten Entwicklung, Produktion und Verbreitung europäischer Statistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten dient oder deren Qualität wesentlich verbessert. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand und die zusätzlichen Kosten für die Mitgliedstaaten werden dabei auf ein Minimum reduziert. Der Austausch vertraulicher Daten erfolgt bis … (*3) auf freiwilliger Basis. |
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 5
Verordnung (EG) Nr. 638/2004
Artikel 9a — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die nationalen Behörden, die vertrauliche Daten erhalten haben, behandeln diese Informationen vertraulich und verwenden sie ausschließlich zu statistischen Zwecken. |
Die nationalen Behörden, die vertrauliche Daten erhalten haben, behandeln diese Informationen vertraulich und verwenden sie ausschließlich zu statistischen Zwecken. Die nationalen Behörden geben derartige Daten ausschließlich im Rahmen der Vorgaben dieser Verordnung an internationale Organisationen weiter. |
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 6 — Buchstabe c
Verordnung (EG) Nr. 638/2004
Artikel 10 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
„(5) Die Mitgliedstaaten können unter gewissen Bedingungen, die Qualitätsanforderungen genügen, für kleine Einzelgeschäfte die bereitzustellenden Informationen vereinfachen. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Bedingungen festzulegen.“ |
„(5) Die Mitgliedstaaten können unter gewissen Bedingungen, die Qualitätsanforderungen genügen, für kleine Einzelgeschäfte die bereitzustellenden Informationen vereinfachen , wenn sich die Vereinfachung nicht negativ auf die Qualität der Statistiken auswirkt . Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Bedingungen festzulegen.“ |
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 6 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 638/2004
Artikel 11
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
|
(6a ) Artikel 11 erhält folgende Fassung: |
Artikel 11 |
„Artikel 11 |
Statistische Geheimhaltung |
Statistische Geheimhaltung |
Nur auf Ersuchen der Partei oder der Parteien, die die statistischen Informationen bereitgestellt haben, entscheiden die nationalen Behörden, ob die statistischen Ergebnisse, die die Identifizierung dieser Partei bzw. dieser Parteien ermöglichen können, verbreitet werden können oder aber so geändert werden müssen, dass ihre Verbreitung die statistische Geheimhaltung nicht gefährdet. |
Nur auf Ersuchen der Partei oder der Parteien, die die statistischen Informationen bereitgestellt haben, entscheiden die nationalen Behörden, ob die statistischen Ergebnisse, die die Identifizierung dieser Partei bzw. dieser Parteien ermöglichen können, verbreitet werden können oder aber so geändert werden müssen, dass ihre Verbreitung die statistische Geheimhaltung nicht gefährdet. Die nationalen Behörden sorgen dafür, dass der statistische Nutzen die potenziellen negativen Auswirkungen auf eine Partei oder Parteien, die Informationen bereitstellen, eindeutig überwiegt.“ |
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 7 — Buchstabe c
Verordnung (EG) Nr. 638/2004
Artikel 12 — Absatz 4 — Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
„Die Kommission erlässt anhand von Durchführungsrechtsakten technische Bestimmungen für die Erstellung dieser Statistiken. |
„Die Kommission erlässt anhand von Durchführungsrechtsakten technische Bestimmungen für die wirtschaftlichste Erstellung dieser Statistiken. |
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 8
Verordnung (EG) Nr. 638/2004
Artikel 13 — Absatz 4 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
„(4) Die Kommission erlässt anhand von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Statistiken gemäß den Qualitätskriterien zu gewährleisten. |
„(4) Die Kommission erlässt anhand von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Statistiken gemäß den Qualitätskriterien zu gewährleisten , wobei übermäßige Kosten für die nationalen Behörden vermieden werden . |
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 9
Verordnung (EG) Nr. 638/2004
Artikel 13a — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Bei der Wahrnehmung der in Artikel 3 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 übertragenen Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten. |
(2) Bei der Wahrnehmung der in Artikel 3 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 übertragenen Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keine erheblichen zusätzlichen Kosten und keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten. Die Kommission verfolgt dabei das Ziel, die Kosten zu senken und den Verwaltungsaufwand zu verringern, wo dies möglich ist. Ferner begründet die Kommission die in diesen beabsichtigten delegierten Rechtsakten festgelegten Maßnahmen angemessen und stellt mit Hilfe der Mitgliedstaaten Angaben über den damit verbundenen Aufwand und die Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 bereit. |
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 9
Verordnung (EG) Nr. 638/2004
Artikel 13a — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 3 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum übertragen ab dem [(Amt für Veröffentlichungen: bitte genauen Termin eintragen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung)]. |
(3) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 3 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren übertragen ab dem [(Amt für Veröffentlichungen: bitte genauen Termin eintragen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung)]. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 9
Verordnung (EG) Nr. 638/2004
Artikel 13a — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ |
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.“ |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0457/2013).
(9) ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.
(9) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken ( ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(*1) ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.
(*2) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken ( ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(*3) Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Donnerstag, 16. Januar 2014
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/244 |
P7_TA(2014)0033
Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (Sabine Lautenschläger)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2014 zur Empfehlung des Rates zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (N7-0002/2014 — C7-0010/2014 — 2014/0801(NLE))
(Anhörung)
(2016/C 482/45)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 7. Januar 2014 (N7-0002/2014) (1), |
— |
gestützt auf Artikel 283 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Europäischen Rat angehört wurde (C7-0010/2014), |
— |
gestützt auf Artikel 109 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0023/2014), |
A. |
in der Erwägung, dass der Europäische Rat das Europäische Parlament mit Schreiben vom 8. Januar 2014, das am 9. Januar 2014 eingegangen ist, zur Ernennung von Sabine Lautenschläger zum Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (EZB) für eine Amtszeit von acht Jahren angehört hat; |
B. |
in der Erwägung, dass daraufhin der Ausschuss für Wirtschaft und Währung Frau Lautenschlägers Qualifikationen bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 283 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und vor dem Hintergrund des Erfordernisses einer völligen Unabhängigkeit der EZB im Bereich der Geldpolitik gemäß Artikel 130 AEUV; in der Erwägung, dass der Ausschuss im Laufe dieser Bewertung einen Lebenslauf von Frau Lautenschläger und ihre Antworten auf den schriftlichen Fragenkatalog, der ihr übermittelt worden war, erhalten hat; |
C. |
in der Erwägung, dass der Ausschuss im Anschluss daran am 13. Januar 2014 eine Anhörung mit Frau Lautenschläger durchgeführt hat, bei der sie zunächst eine Erklärung abgab und anschließend auf Fragen der Ausschussmitglieder antwortete; |
1. |
gibt eine befürwortende Stellungnahme zu der Empfehlung des Rates ab, Sabine Lautenschläger zum Mitglied des Direktoriums der EZB zu ernennen; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Europäischen Rat, dem Rat und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
23.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/245 |
P7_TA(2014)0034
Ermächtigung Frankreichs, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten „traditionellen“ Rum ermäßigte Sätze bestimmter indirekter Steuern anzuwenden *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung Frankreichs, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten „traditionellen“ Rum ermäßigte Sätze bestimmter indirekter Steuern anzuwenden, und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/659/EG (COM(2013)0839 — C7-0488/2013 — 2013/0413(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)
(2016/C 482/46)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0839), |
— |
gestützt auf Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C7-0488/2013), |
— |
gestützt auf Artikel 55 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0013/2014), |
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission; |
2. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
3. |
fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern; |
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |