ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 468

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
15. Dezember 2016


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EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2013-2014
Sitzungen vom 9. bis 12. Dezember 2013
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 89 E vom 28.3.2014 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

1


 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 10. Dezember 2013

2016/C 468/01

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 mit der Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst zu den Verhandlungen über ein Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der EU und Kanada (2013/2133(INI))

2

2016/C 468/02

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Instituten, die keine Banken sind (2013/2047(INI))

5

2016/C 468/03

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zur Raumfahrtindustriepolitik der EU — Entfaltung des Wachstumspotenzials im Raumfahrtsektor (2013/2092(INI))

12

2016/C 468/04

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zur Freisetzung des Cloud-Computing-Potenzials in Europa (2013/2063(INI))

19

2016/C 468/05

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 mit seiner Stellungnahme zu dem Bewertungsbericht über das GEREK und sein Büro 2013/2053(INI))

30

2016/C 468/06

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Kriterien zur Festlegung, wann Altpapier gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht mehr als Abfall anzusehen ist (D021155/01 — 2012/2742(RPS))

33

2016/C 468/07

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu geschlechtsspezifischen Aspekten des europäischen Rahmens für die nationalen Strategien zur Integration der Roma (2013/2066(INI))

36

2016/C 468/08

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu den Bemühungen der internationalen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklung und des Staatsaufbaus im Südsudan (2013/2090(INI))

45

2016/C 468/09

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu CARS 2020: Ein Aktionsplan für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Automobilindustrie in Europa (2013/2062(INI))

57

2016/C 468/10

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten (2013/2040(INI))

66

2016/C 468/11

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zur Freiwilligentätigkeit und ehrenamtliche Tätigkeit in Europa (2013/2064(INI))

67

 

Mittwoch, 11. Dezember 2013

2016/C 468/12

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 mit Empfehlungen an die Kommission zur Geberkoordinierung in der EU-Entwicklungshilfe (2013/2057(INL))

73

2016/C 468/13

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2012 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (2013/2152(INI))

80

2016/C 468/14

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Jahresbericht über die Wettbewerbspolitik der EU (2013/2075(INI))

100

2016/C 468/15

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu der Aufrechterhaltung der Milchproduktion in Berggebieten, benachteiligten Gebieten sowie Gebieten in äußerster Randlage nach Auslaufen der Milchquote (2013/2097(INI))

114

2016/C 468/16

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu einem EU-Konzept für Resilienz und Katastrophenvorsorge in Entwicklungsländern: Lehren aus Ernährungssicherheitskrisen (2013/2110(INI))

120

2016/C 468/17

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu Frauen mit Behinderungen (2013/2065(INI))

128

2016/C 468/18

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Europäischen Aktionsplan für den Einzelhandel zum Nutzen aller Beteiligten (2013/2093(INI))

140

 

Donnerstag, 12. Dezember 2013

2016/C 468/19

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zum Thema Öko-Innovation — Arbeitsplätze und Wachstum durch Umweltpolitik (2012/2294(INI))

146

2016/C 468/20

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zur Forderung nach messbaren und verbindlichen Verpflichtungen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung in der EU (2013/2963(RSP))

155

2016/C 468/21

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu den Fortschritten bei der Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration der Roma (2013/2924(RSP))

157

2016/C 468/22

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu den Ergebnissen des Gipfeltreffens von Vilnius und zur Zukunft der Östlichen Partnerschaft, vor allem in Bezug auf die Ukraine (2013/2983(RSP))

163

2016/C 468/23

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zum Fortschrittsbericht 2013 über Albanien (2013/2879(RSP))

167

2016/C 468/24

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu den Vorbereitungen für die Tagung des Europäischen Rates (19. bis 20. Dezember 2013) (2013/2626(RSP))

173

2016/C 468/25

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu konstitutionellen Problemen ebenenübergreifender Verwaltungsmodalitäten in der Europäischen Union (2012/2078(INI))

176

2016/C 468/26

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu den Beziehungen des Europäischen Parlaments zu den Organen, in denen die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten sind (2012/2034(INI))

187

2016/C 468/27

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu dem Thema Grüne Infrastruktur — Aufwertung des europäischen Naturkapitals (2013/2663(RSP))

190

2016/C 468/28

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu dem Jahresbericht der Europäischen Zentralbank 2012 (2013/2076(INI))

195

2016/C 468/29

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zur Lage in der Zentralafrikanischen Republik (2013/2980(RSP))

202

2016/C 468/30

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu Organentnahmen in China (2013/2981(RSP))

208

2016/C 468/31

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zur Lage in Sri Lanka (2013/2982(RSP))

210


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 10. Dezember 2013

2016/C 468/32

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu Berichten über Informationsbesuche zur Prüfung von Petitionen (Auslegung des Artikels 202 Absatz 5 der Geschäftsordnung) (2013/2258(REG))

213


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

 

Dienstag, 10. Dezember 2013

2016/C 468/33

P7_TA(2013)0519
Programm Justiz 2014 bis 2020 ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung des Programms Justiz für den Zeitraum 2014 bis 2020 (COM(2011)0759 — C7-0439/2011 — 2011/0369(COD))
P7_TC1-COD(2011)0369
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Justiz für den Zeitraum 2014 bis 2020

214

2016/C 468/34

P7_TA(2013)0520
Programm Rechte und Unionsbürgerschaft 2014-2020 ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung des Programms Rechte und Unionsbürgerschaft für den Zeitraum 2014 bis 2020 (COM(2011)0758 — C7-0438/2011 — 2011/0344(COD))
P7_TC1-COD(2011)0344
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft für den Zeitraum 2014 bis 2020

216

2016/C 468/35

P7_TA(2013)0521
Autonome Handelspräferenzen für Moldau ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau (COM(2013)0678 — C7-0305/2013 — 2013/0325(COD))
P7_TC1-COD(2013)0325
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau

217

2016/C 468/36

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (14165/2013 — C7-0415/2013 — 2013/0315(NLE))

218

2016/C 468/37

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit der Internationalen Arbeitsorganisation von 1990 (Übereinkommen Nr. 170) im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren (11463/2013 — C7-0236/2013 — 2012/0320(NLE))

219

2016/C 468/38

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (12324/2013 — C7-0379/2013 — 2013/0083(NLE))

220

2016/C 468/39

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (16112/2012 — C7-0285/2013 — 2012/0304(NLE))

221

2016/C 468/40

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine überarbeitete Vereinbarung zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Kommission über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union (14374/2013 — C7-0377/2013 — 2013/0324(NLE))

222

2016/C 468/41

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (2013-2018) (08701/2013 — C7-0216/2013 — 2013/0102(NLE))

223

2016/C 468/42

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Unionszollkontingente für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln im Zeitraum 2014–2020 (COM(2013)0552 — C7-0262/2013 — 2013/0266(CNS))

224

2016/C 468/43

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/001 FI/Nokia, Finnland) (COM(2013)0707 — C7-0359/2013 — 2013/2264(BUD))

225

2016/C 468/44

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/003 DE/First Solar, Deutschland) (COM(2013)0706 — C7-0358/2013 — 2013/2263(BUD))

228

2016/C 468/45

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/011 DK/Vestas, Dänemark) (COM(2013)0703 — C7-0357/2013 — 2013/2262(BUD))

231

2016/C 468/46

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (12007/3/2013 — C7-0375/2013 — 2011/0195(COD))

235

2016/C 468/47

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (12005/2/2013 — C7-0376/2013 — 2011/0194(COD))

237

2016/C 468/48

P7_TA(2013)0539
Nordostatlantik: Befischung von Tiefseebeständen und Fischfang in internationalen Gewässern ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 (COM(2012)0371 — C7-0196/2012 — 2012/0179(COD))
P7_TC1-COD(2012)0179
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates

239

2016/C 468/49

P7_TA(2013)0540
Katastrophenschutzverfahren ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (COM(2011)0934 — C7-0519/2011 — 2011/0461(COD))
P7_TC1-COD(2011)0461
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

263

2016/C 468/50

P7_TA(2013)0541
Wohnimmobilienkreditverträge ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge (COM(2011)0142 — C7-0085/2011 — 2011/0062(COD))
P7_TC1-COD(2011)0062
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

265

2016/C 468/51

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch (COM(2012)0172 — C7-0102/2012 — 2012/0085(COD))

266

2016/C 468/52

P7_TA(2013)0543
Zeitlicher Ablauf von Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Klarstellung der Bestimmungen über den zeitlichen Ablauf von Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten (COM(2012)0416 — C7-0203/2012 — 2012/0202(COD))
P7_TC1-COD(2012)0202
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses 2013/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Klarstellung der Bestimmungen über den zeitlichen Ablauf von Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten

272

 

Mittwoch, 11. Dezember 2013

2016/C 468/53

Beschluss des Europäischen Parlaments, sich nicht gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 30. Oktober 2013 über die Bedingungen für die Veröffentlichung von Leistungserklärungen für Bauprodukte im Internet auszusprechen (C(2013)7086 — 2013/2928(DEA))

273

2016/C 468/54

P7_TA(2013)0552
Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm Pericles 2020) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm Pericles 2020) (COM(2011)0913 — C7-0510/2011 — 2011/0449(COD))
P7_TC1-COD(2011)0449
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm Pericles 2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/923/EG, 2001/924/EG, 2006/75/EG, 2006/76/EG, 2006/849/EG und 2006/850/EG des Rates

274

2016/C 468/55

P7_TA(2013)0553
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 über das Europäische Statistische Programm 2013–2017 ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 über das Europäische Statistische Programm 2013–2017 (COM(2013)0525 — C7-0224/2013 — 2013/0249(COD))
P7_TC1-COD(2013)0249
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz

275

2016/C 468/56

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte der Internationalen Arbeitsorganisation von 2011 (Übereinkommen Nr. 189) im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren (11462/2013 — C7-0234/2013 — 2013/0085(NLE))

276

2016/C 468/57

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Armenien an den Programmen der Union (16469/2012 — C7-0009/2013 — 2012/0247(NLE))

277

2016/C 468/58

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Besteuerung von Zinserträgen und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy (COM(2013)0555 — C7-0360/2013 — 2013/0269(NLE))

278

2016/C 468/59

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung der Entscheidung 2002/546/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer (COM(2013)0781 — C7-0420/2013 — 2013/0387(CNS))

279

2016/C 468/60

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu der Ernennung von Phil Wynn Owen zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0313/2013 — 2013/0811(NLE))

280

2016/C 468/61

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu der vorgeschlagenen Ernennung von Alex Brenninkmeijer zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0312/2013 — 2013/0810(NLE))

281

2016/C 468/62

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu der vorgeschlagenen Ernennung von Henri Grethen zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0309/2013 –2013/0807(NLE))

282

2016/C 468/63

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu der vorgeschlagenen Ernennung von Nikolaos Milionis zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0310/2013 — 2013/0808(NLE))

283

2016/C 468/64

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu der vorgeschlagenen Ernennung von Danièle Lamarque zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0311/2013 — 2013/0809(NLE))

284

2016/C 468/65

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag der Europäischen Zentralbank für die Ernennung des Vorsitzes des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (N7-0103/2013 — C7-0424/2013 — 2013/0901(NLE))

285

2016/C 468/66

P7_TA(2013)0565
Gemeinsame Regeln und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns (COM(2011)0842 — C7-0494/2011 — 2011/0415(COD))
P7_TC1-COD(2011)0415
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns

286

2016/C 468/67

P7_TA(2013)0566
Stabilitätsinstrument ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (COM(2011)0845 — C7-0497/2011 — 2011/0413(COD))
P7_TC1-COD(2011)0413
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt

288

2016/C 468/68

P7_TA(2013)0567
Europäisches Nachbarschaftsinstrument ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (COM(2011)0839 — C7-0492/2011 — 2011/0405(COD))
P7_TC1-COD(2011)0405
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments

290

2016/C 468/69

P7_TA(2013)0568
Instrument für Heranführungshilfe ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) (COM(2011)0838 — C7-0491/2011 — 2011/0404(COD))
P7_TC1-COD(2011)0404
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II)

293

2016/C 468/70

P7_TA(2013)0569
Partnerschaftsinstrument für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (COM(2011)0843 — C7-0495/2011 — 2011/0411(COD))
P7_TC1-COD(2011)0411
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten

296

2016/C 468/71

P7_TA(2013)0570
Finanzierungsinstrument für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (COM(2011)0844 — C7-0496/2011 — 2011/0412(COD))
P7_TC1-COD(2011)0412
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für weltweite Demokratie und Menschenrechte

298

2016/C 468/72

P7_TA(2013)0571
Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (COM(2011)0840 — C7-0493/2011 — 2011/0406(COD))
P7_TC1-COD(2011)0406
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020

300

2016/C 468/73

P7_TA(2013)0572
Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung 2014-2020 ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (COM(2011)0608 — C7-0319/2011 — 2011/0269(COD))
P7_TC1-COD(2011)0269
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006

303

2016/C 468/74

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (COM(2013)0348 — C7-0200/2013 — 2013/0188(CNS))

305

2016/C 468/75

P7_TA(2013)0574
System zur Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung eines Gemeinschaftssystems zur Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials (COM(2012)0561 — C7-0320/2012 — 2011/0225(COD))
P7_TC1-COD(2011)0225
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Gemeinschaftssystems zur Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials[Abänd. 1]

316

 

Donnerstag, 12. Dezember 2013

2016/C 468/76

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu dem Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch Erhöhung der Anzahl der Richter am Gericht (02074/2011 — C7-0126/2012 — 2011/0901B(COD))

330

2016/C 468/77

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und 2008/118/EG bezüglich der französischen Regionen in äußerster Randlage, insbesondere Mayotte (COM(2013)0577 — C7-0268/2013 — 2013/0280(CNS))

333

2016/C 468/78

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates aufgrund einer Veränderung des Status von Mayotte (14220/2013 — C7-0355/2013– 2013/0189(NLE))

334

2016/C 468/79

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen (13283/1/2013 — C7-0411/2013 — 2011/0039(COD))

337

2016/C 468/80

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Übertragung der Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten über bestimmte Maßnahmen (13284/1/2013 — C7-0408/2013 — 2011/0153(COD))

340

2016/C 468/81

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontogebühren, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (COM(2013)0266 — C7-0125/2013 — 2013/0139(COD))

342

2016/C 468/82

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement (COM(2013)0133 — C7-0065/2013 — 2013/0074(COD)

368

2016/C 468/83

P7_TA(2013)0589
Änderung bestimmter Richtlinien in den Bereichen Umwelt, Landwirtschaft, Sozialpolitik und öffentliche Gesundheit aufgrund der Änderung des Status von Mayotte ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Richtlinien in den Bereichen Umwelt, Landwirtschaft, Sozialpolitik und öffentliche Gesundheit aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (COM(2013)0418 — C7-0176/2013 — 2013/0192(COD))
P7_TC1-COD(2013)0192
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/… EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Richtlinien in den Bereichen Umwelt, Landwirtschaft, Sozialpolitik und öffentliche Gesundheit aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union

397

2016/C 468/84

P7_TA(2013)0590
Maßnahme der Europäischen Union für die Kulturhauptstädte Europas im Zeitraum 2020 bis 2033 ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Maßnahme der Europäischen Union für die Kulturhauptstädte Europas im Zeitraum 2020 bis 2033 (COM(2012)0407 — C7-0198/2012 — 2012/0199(COD))
P7_TC1-COD(2012)0199
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Maßnahme der Europäischen Union für die Kulturhauptstädte Europas im Zeitraum 2020 bis 2033 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG
[Abänd. 84]

404

2016/C 468/85

P7_TA(2013)0591
Änderung bestimmter Verordnungen im Bereich der Fischerei und der Tiergesundheit aufgrund der Änderung des Status von Mayotte ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Verordnungen im Bereich der Fischerei und der Tiergesundheit aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (COM(2013)0417 — C7-0175/2013 — 2013/0191(COD))
P7_TC1-COD(2013)0191
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Verordnungen im Bereich der Fischerei und der Tiergesundheit aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union

417

2016/C 468/86

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013, gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 30. Oktober 2013 zur Änderung der Anhänge I, II und IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen keine Einwände zu erheben (C(2013)07167 — 2013/2929(DEA)

423


Erklärung der benutzten Zeichen

*

Anhörungsverfahren

***

Zustimmungsverfahren

***I

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)

***II

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

***III

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge des Parlaments:

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.

DE

 


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/1


EUROPÄISCHES PARLAMENT

SITZUNGSPERIODE 2013-2014

Sitzungen vom 9. bis 12. Dezember 2013

Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 89 E vom 28.3.2014 veröffentlicht.

ANGENOMMENE TEXTE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament

Dienstag, 10. Dezember 2013

15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/2


P7_TA(2013)0532

Verhandlungen über ein Abkommen über strategische Partnerschaft EU-Kanada

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 mit der Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst zu den Verhandlungen über ein Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der EU und Kanada (2013/2133(INI))

(2016/C 468/01)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen zwischen der EU und Kanada über ein Abkommen über eine strategische Partnerschaft (SPA),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2006 zu der Menschenrechts- und Demokratieklausel in Abkommen der Europäischen Union (1),

unter Hinweis auf seine jüngsten Entschließungen zu den Beziehungen zu Kanada, insbesondere seine Entschließung vom 5. Mai 2010 zum Gipfel EU-Kanada (2), seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zu den Handelsbeziehungen zwischen der EU und Kanada (3) und seine Entschließung vom 13. Juni 2013 zur Rolle der EU bei der Förderung einer umfassenderen transatlantischen Partnerschaft (4),

unter Hinweis auf das Rahmenabkommen von 1976 über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Kanada (5),

unter Hinweis auf die Erklärung von 1990 zu den transatlantischen Beziehungen zwischen der EG und Kanada,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Politische Erklärung und den Gemeinsamen Aktionsplan aus dem Jahr 1996,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zu den Beziehungen EU-Kanada (COM(2003)0266),

unter Hinweis auf die Partnerschaftsagenda EU-Kanada von 2004,

unter Hinweis auf den Bericht 2011 an den Gemischten Kooperationsausschuss EU-Kanada,

unter Hinweis auf die Ergebnisse des Interparlamentarischen Treffens EU-Kanada vom April 2013,

gestützt auf Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf Artikel 90 Absatz 4 und Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0407/2013),

A.

in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen der EU und Kanada eine lange Geschichte haben, eng sind und auf gemeinsamen Interessen und Werten aufbauen; in der Erwägung, dass die gemeinsamen Werte der Demokratie und des Schutzes der Menschenrechte das Herzstück eines jeden Abkommens zwischen den beiden Parteien bilden sollten, mit dem ein Rahmen für diese Beziehungen geschaffen werden soll;

B.

in der Erwägung, dass die umfassende politische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der EU und Kanada eine lange Tradition hat und bis ins Jahr 1976 zurückreicht, in dem die EU ein Rahmenabkommen mit Kanada — das erste mit einem OECD-Land — unterzeichnet hat; in der Erwägung, dass dieses Abkommen lange Zeit einen geeigneten Rahmen für die Vertiefung der Beziehungen, die Stärkung der politischen Assoziierung und die Förderung der Zusammenarbeit bildete;

C.

in der Erwägung, dass Kanada eine konsolidierte parlamentarische Demokratie ist; in der Erwägung, dass Kanada und die EU ähnliche demokratische Werte und Grundsätze vertreten;

D.

in der Erwägung, dass das Abkommen über eine strategische Partnerschaft, das derzeit ausgehandelt wird, die Beziehungen zwischen der EU und Kanada auf einen aktualisierten Stand bringen und ihnen neuen Schwung verleihen würde und erheblich zur Vertiefung der politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen sowie zur Verbesserung der Zusammenarbeit in vielen Bereichen beitragen könnte; in der Erwägung, dass das Abkommen den Status der EU und Kanadas als strategische Partner festschreibt;

E.

in der Erwägung, dass das Abkommen über eine strategische Partnerschaft nicht nur die institutionelle Struktur der Beziehungen verbessern, sondern zusammen mit dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) auch den Bürgern Europas und Kanadas konkrete Vorteile und Möglichkeiten bieten würde, sofern alle Interessenträger in den Prozess einbezogen werden; in der Erwägung, dass die Öffnung der Märkte und die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen sowohl für Kanada als auch für die EU zu einem beachtlichen wirtschaftlichen Zugewinn führen und positive Auswirkungen auf die Beschäftigung nach sich ziehen dürften sowie angesichts der Erweiterung der transatlantischen Partnerschaft und des bestehenden NAFTA-Rahmens zur Entstehung eines transatlantischen Marktes führen könnten, was für alle beteiligten Akteure von Vorteil wäre, sofern bestehende Sozial- und Umweltstandards nicht aufgeweicht werden;

F.

in der Erwägung, dass die Vorteile und Möglichkeiten intensivierter Beziehungen zwischen der EU und Kanada allen Teilen der europäischen und der kanadischen Bevölkerung entsprechend ihren Lebensbedingungen und Bedürfnissen gleichmäßig zugutekommen sollten; in der Erwägung, dass die unterschiedlichen wirtschaftlichen und industriellen Bedingungen der EU und Kanadas berücksichtigt werden sollten und dass eine nachhaltige und verantwortungsvolle Nutzung der Ressourcen gewährleistet werden muss;

G.

in der Erwägung, dass der Präsident der Europäischen Kommission und der kanadische Premierminister am 18. Oktober 2013 eine politische Einigung über die wichtigsten Elemente des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens erzielt haben, während die Verhandlungen über das Abkommen über eine strategische Partnerschaft weiter andauern; in der Erwägung, dass das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen und das Abkommen über eine strategische Partnerschaft bei der Stärkung der Beziehungen zwischen der EU und Kanada ergänzend wirken;

H.

in der Erwägung, dass parallel zu den Verhandlungen über das Abkommen über eine strategische Partnerschaft Verhandlungen über ein Fluggastdaten-Abkommen zwischen der EU und Kanada geführt werden, die die Beziehungen auch im Bereich der Terrorismusbekämpfung vertiefen und zu geeigneten Schutzmaßnahmen gegen unverhältnismäßige Profilerstellungspraktiken auf der Basis der Speicherung von EU-Fluggastdaten führen dürften;

I.

in der Erwägung, dass Kanada 2011 offiziell aus dem Kyoto-Protokoll ausgestiegen ist; in der Erwägung, dass die EU Kanada wiederholt aufgefordert hat, seine Treibhausgasemission im Einklang mit seinen internationalen Verpflichtungen zu reduzieren;

J.

in der Erwägung, dass die Frage einer vollständigen Befreiung von der Visumpflicht rasch gelöst werden sollte, so dass Personen und Unternehmen aus allen EU-Mitgliedstaaten, auch aus Rumänien und Bulgarien, über gleiche Möglichkeiten einer Zusammenarbeit mit ihren kanadischen Gegenübern verfügen;

K.

in der Erwägung, dass die strategische Partnerschaft zwischen der EU und Kanada in internationalen Foren und Organisationen gebührend berücksichtigt werden sollte; in der Erwägung, dass der von Kanada unterstützte Beschluss des Arktischen Rates über den Beobachterstatus der EU in diesem Zusammenhang zu bedauern ist; in der Erwägung, dass die EU sich bereit gezeigt hat, zusammen mit der kanadischen Regierung an der Lösung dieser Frage zu arbeiten;

1.

richtet folgende Empfehlungen an den Rat, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst:

a)

empfiehlt, für die notwendigen Fortschritte zu sorgen, damit das Abkommen rasch abgeschlossen werden kann;

b)

empfiehlt, darauf zu bestehen, dass alle EU-Abkommen mit Drittländern Konditionalitätsklauseln und politische Klauseln zu Menschenrechten und Demokratie umfassen sollten, und zwar als gemeinsame Bekräftigung des gegenseitigen Bekenntnisses zu diesen Werten und unabhängig davon, wie sich die Situation hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte in dem jeweiligen Land gestaltet; empfiehlt, angemessene Schutzvorkehrungen zu treffen, damit der Aussetzungsmechanismus von keiner der Parteien missbraucht werden kann;

c)

empfiehlt, darauf zu bestehen, dass die Konditionalitätsklausel einen Teil des Abkommens über eine strategische Partnerschaft mit Kanada bildet, um die Kohärenz des gemeinsamen Ansatzes der EU in dieser Frage sicherzustellen;

d)

empfiehlt, nach Möglichkeit alle beteiligten Parteien aufzufordern, das Abkommen über eine strategische Partnerschaft und das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen so bald wie möglich zu paraphieren und zu unterzeichnen, um deren ergänzenden Charakter zu unterstreichen;

e)

empfiehlt, dafür zu sorgen, dass die Zivilgesellschaft und die wichtigsten Interessenträger in vollem Umfang in den Prozess eingebunden, informiert und konsultiert werden;

f)

empfiehlt, dafür zu sorgen, dass das Abkommen ein festes Bekenntnis zur interparlamentarischen Zusammenarbeit beinhaltet, mit dem die wichtige Rolle anerkannt wird, die das Europäische Parlament und das kanadische Parlament, insbesondere über die seit langem bestehende interparlamentarische Delegation, in den Beziehungen zwischen der EU und Kanada spielen;

g)

empfiehlt, dem Parlament in regelmäßigen Abständen Berichte über die Umsetzung des Abkommens vorzulegen, die anhand objektiver Parameter einen Überblick über die in den verschiedenen Bereichen des Abkommens durchgeführten Tätigkeiten und erzielten Ergebnisse bieten;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit der Empfehlung des Europäischen Parlaments dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst sowie den Mitgliedstaaten und der Regierung und dem Parlament Kanadas zu übermitteln.


(1)  ABl. C 290 E vom 29.11.2006, S. 107.

(2)  ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 64.

(3)  ABl. C 380 E vom 11.12.2012, S. 20.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0280.

(5)  ABl. L 260 vom 24.9.1976, S. 2.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/5


P7_TA(2013)0533

Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Instituten, die keine Banken sind

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Instituten, die keine Banken sind (2013/2047(INI))

(2016/C 468/02)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Konsultationsbericht des Ausschusses für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme (Committee on Payment and Settlement Systems — CPSS) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organisation of Securities Commissions — IOSCO) vom Juli 2012 mit dem Titel „Recovery and resolution of financial market infrastructures“ (Sanierung und Abwicklung von Finanzmarktinfrastrukturen),

unter Hinweis auf den CPSS-IOSCO-Konsultationsbericht vom August 2013 mit dem Titel „Recovery of Financial Market Infrastructures“ (Sanierung von Finanzmarktinfrastrukturen),

unter Hinweis auf den Bericht der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden (International Association of Insurance Supervisors — IAIS) vom Juli 2013 mit dem Titel „Global Systemically Important Insurers: Initial Assessment Methodology“ (Globale systemrelevante Versicherer: Methodik zur Erstbewertung) und jenen mit dem Titel „Global Systemically Important Insurers: Policy Measures“ (Globale systemrelevante Versicherer: Maßnahmen),

unter Hinweis auf die Veröffentlichung des Finanzstabilitätsrats (Financial Stability Board — FSB) vom 18. Juli 2013 mit dem Titel „Global systemically important insurers (G-SIIs) and the policy measures that will apply to them“ (Globale systemrelevante Versicherer und die für sie künftig geltenden Maßnahmen) (1),

unter Hinweis auf den Konsultationsbericht des FSB vom August 2013 mit dem Titel „Application of the Key Attributes of Effective Resolution Regimes to Non-Bank Financial Institutions“ (Anwendung der Schlüsselmerkmale wirksamer Regelungen für die Abwicklung von Nichtbanken),

unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Consultation on a Possible Recovery and Resolution Framework for Financial Institutions other than Banks“ (Konsultation zu einem möglichen Rechtsrahmen für die Sanierung und Abwicklung von Finanzinstituten, die keine Banken sind),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (2) (EMIR),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Wertpapierabrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG (CSDR),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (COM(2012)0280) (BRR-Richtlinie) und den entsprechenden Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (3),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0343/2013),

A.

in der Erwägung, dass Bewertungen der Finanzmarktinfrastruktur inzwischen Teil der Programme des IWF und der Weltbank zur Bewertung des Finanzsektors sind;

B.

in der Erwägung, dass wirksame Sanierungspläne und Abwicklungsinstrumente für die globale Verbesserung der Stabilität des Nichtbankensektors von entscheidender Bedeutung sind;

C.

in der Erwägung, dass Finanzmarktinfrastrukturen äußerst unterschiedliche Organisationsstrukturen aufweisen; in der Erwägung, dass hinsichtlich der Ausarbeitung angemessener Sanierungspläne und vor allem angemessener Abwicklungspläne zwischen ihnen unterschieden werden muss, was die Komplexität der Organisationsstrukturen, den geografischen Tätigkeitsbereich und das Geschäftsmodell angeht;

D.

in der Erwägung, dass mit EMIR-Verordnung und der CSDR-Verordnung zwar eine Verringerung des Systemrisikos durch eine starke Regulierung der Marktinfrastruktur beabsichtigt wird, jedoch möglicherweise unbeabsichtigte Auswirkungen auftreten werden;

E.

in der Erwägung, dass das vorgeschriebene zentrale Clearing zwar positiv zur Verringerung des Systemrisikos der Finanzmärkte insgesamt beiträgt, aber dennoch die Konzentration des Systemrisikos auf zentrale Gegenparteien verstärkt, wenn man bedenkt, dass jede zentrale Gegenpartei auf ihrem eigenen Markt systemrelevant ist;

F.

in der Erwägung, dass sich die größten Clearingmitglieder in der Regel an mehr als einer zentralen Gegenpartei beteiligen und es daher beim Ausfall einer zentralen Gegenpartei wahrscheinlich ist, dass auch andere in Schwierigkeiten geraten;

G.

in der Erwägung, dass der Ausfall mehrerer Mitglieder zentraler Gegenparteien verheerende Folgen nicht nur für Finanzmarktteilnehmer, sondern auch für die Gesellschaft insgesamt haben werden;

H.

in der Erwägung, dass der Grund für den Rückgriff auf eine zentrale Gegenpartei darin besteht, das Gegenparteiausfallrisiko gering zu halten, indem die Sicherheitsleistungen (Margins) für Produkte korrekt berechnet werden, bevor sie für das zentrale Clearing angenommen werden, sodass sich der Ausfall einer Gegenpartei nicht negativ auf den übrigen Markt auswirkt;

I.

in der Erwägung, dass sich in Risikomanagementprozessen zeigt, dass zentrale Gegenparteien das Gegenparteiausfallrisiko und die Unsicherheit verringern und einer Ansteckung vorbeugen;

J.

in der Erwägung, dass die Risiken durch eine zentrale Gegenpartei, die die Anforderungen an die Sicherheitsleistungen für eine ganze Produktklasse falsch bewertet, durch die EMIR-Verordnung nicht vollständig ausgeräumt werden;

K.

in der Erwägung, dass für zentrale Gegenparteien Anreize bestehen, niedrigere Sicherheitsleistungen zu fordern, insbesondere, um bei der Einführung von neuen Produkten und Anlageklassen Kunden zu gewinnen; in der Erwägung, dass eine Bewertung der Wirksamkeit von Ausfallfonds, die nach Produkt oder Anlageklasse aufgeschlüsselt sind, noch aussteht;

L.

in der Erwägung, dass die Risiken durch das Cross-Margining von Produkten (Portfolio-Margining) mittels der Abgrenzung von Vermögenswerten im Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei noch nicht geprüft worden sind und daher bei der Anwendung von Cross-Margining die Möglichkeit der zentralen Gegenpartei, ein korrektes Risikomanagement zu betreiben, nicht gefährdet werden und die Grenzen von VaR-Analysen anerkannt werden sollten, auch wenn die Anforderung geringerer Sicherheitsleistungen kurzfristig zu einer Kostensenkung führen kann,

M.

in der Erwägung, dass einer der wesentlichen Vorteile, die Kunden aus dem Clearingmitglied ziehen, darin besteht, dass es einen Schutzwall gegen das Gegenparteirisiko sowohl gegenüber der zentralen Gegenpartei als auch gegenüber anderen Clearingmitgliedern bietet;

N.

in der Erwägung, dass die internationalen Zentralverwahrer der EU als Vermittler auf dem Eurobond-Markt zu den weltweit systemrelevanten Institutionen gehören und derzeit mit Banklizenzen betrieben werden;

O.

in der Erwägung, dass das zentrale Clearing die Notwendigkeit der Sicherheitenverwaltung und zugehöriger Dienste verstärkt hat, die inzwischen von Zentralverwahrern und Depotbanken durchgeführt werden;

P.

in der Erwägung, dass die bevorstehende Einführung der Plattform TARGET2-Securities die Zentralverwahrer zur Entwicklung neuer Dienste veranlasst hat;

Q.

in der Erwägung, dass bei dem Ausfall eines Zentralverwahrers, der die Vorschriften des Wertpapierrechts nicht umgesetzt hat, die üblichen Insolvenzregelungen keinen umfassenden Rahmen für den Umgang mit den Vermögenswerten von Kunden bieten;

R.

in der Erwägung, dass die IAIS im Juli 2013 in ihrem Bericht betreffend global systemrelevante Versicherungsträger („Globally Systemic Insurance Institutions“) zu dem Schluss gekommen ist, dass sich das traditionelle Geschäftsmodell von Versicherungen zwar als in Finanzkrisen weit weniger anfällig erwiesen hat als jenes von Banken, jedoch von großen, eng miteinander verflochtenen und grenzüberschreitend operierenden Versicherern, insbesondere solchen, die in Bereichen außerhalb der klassischen Risikoübernahme wie Kredit- und Investitionsgarantien tätig sind, ein erhebliches Systemrisiko ausgehen kann; in der Erwägung, dass der FSB auf der Grundlage der Bewertungsmethode der IAIS ermittelt hat, dass neun der großen Versicherer systemrelevant sind, und dass fünf dieser Versicherer ihren Hauptsitz in der Union haben;

S.

in der Erwägung, dass das Systemrisiko beim Ausfall eines Vermögensverwalters zwar nicht so stark ausgeprägt ist wie bei kritischen Marktinfrastrukturen, dass die Geschäftsmodelle von Vermögensverwaltern jedoch im Laufe ihrer Entwicklung zunehmend systemrelevant werden können, wobei der FSB diesen Umstand in seiner Arbeit zu Schattenbanken berücksichtigt hat;

1.

fordert die Kommission auf, der Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und Zentralverwahrern, die einem Kreditrisiko ausgesetzt sind, Vorrang einzuräumen und bei der Prüfung, ob für andere Finanzinstitute ähnliche Rechtsvorschriften erlassen werden sollten, zwischen den einzelnen Institutsformen zu unterscheiden und jene ordnungsgemäß zu berücksichtigen, die für die Wirtschaft möglicherweise ein Systemrisiko darstellen;

2.

betont, dass die EU-Rechtsvorschriften mit den international vereinbarten Grundsätzen im Einklang stehen müssen, denen CPSS-IOSCO, der FSB und die IAIS zugestimmt haben;

3.

betont, wie wichtig klare Vorschriften für abgestufte Maßnahmen in allen Sanierungsbestimmungen für Nichtbanken sind, nach denen die zuständigen Behörden angemessen konzipierte Indikatoren für finanzielle Gesundheit überwachen und die deren Befugnisse regeln, bei Instituten in finanzieller Stresssituation frühzeitig zu intervenieren und in deren Rahmen die Institute dazu aufgefordert werden, entsprechend einem zuvor genehmigten Sanierungsplan Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, damit der potenziell gefährliche letzte Ausweg, der in der Abwicklung eines solchen Instituts besteht, abgewendet werden kann;

4.

ist der Auffassung, dass Nichtbanken selbst umfassende, substanzielle Sanierungspläne ausarbeiten sollten, mit denen wesentliche Tätigkeiten und Dienstleistungen ermittelt und Strategien und Maßnahmen entwickelt werden, die erforderlich sind, um die weitere Bereitstellung wesentlicher Tätigkeiten und Dienstleistungen sicherzustellen, und dass diese Sanierungspläne von der einschlägigen Aufsichtsbehörde geprüft werden sollten; ist der Ansicht, dass die Aufsichtsbehörde die Möglichkeit haben sollte, Änderungen am Sanierungsplan zu fordern und dass sie sich mit der Abwicklungsbehörde austauschen und beraten sollte, die, wenn es sich um unterschiedliche Stellen handelt, der Aufsichtsbehörde Empfehlungen aussprechen könnte;

5.

vertritt die Auffassung, dass die Aufsichtsbehörden dazu befugt sein sollten, einzugreifen, wenn es um die Finanzstabilität geht, und dazu, die Umsetzung der Teile der Sanierungspläne zu fordern, die noch nicht aktiviert wurden, sowie dazu, weitere Maßnahmen zu veranlassen, falls erforderlich, wobei die Behörden jedoch auch die Gefahr berücksichtigen sollten, dass in einer ohnehin angespannten Lage zusätzliche Unsicherheiten auf den Märkten entstehen könnten;

6.

vertritt die Auffassung, dass sich die Abwicklungs- und Aufsichtsbehörden in jedem Land um Zusammenarbeit bemühen und sich gegenseitig informieren sollten;

7.

vertritt die Auffassung, dass im Falle von Gruppen mit Einheiten, die verschiedenen Rechtsordnungen angehören, zwischen den einzelnen für die Abwicklung zuständigen Behörden ein Gruppenabwicklungsplan vereinbart werden sollte, wobei davon ausgegangen wird, dass die Behörden der einzelnen Rechtsordnungen zusammenarbeiten;

8.

ist der Ansicht, dass bei Abwicklungsmaßnahmen zwischen den verschiedenen Dienstleistungen und Tätigkeiten unterschieden werden sollte, die die betreffende Finanzmarktinfrastruktur bereitstellen oder ausüben darf;

9.

betont, dass es nicht zu Konflikten zwischen den Sanierungs- und Abwicklungsplänen und den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie über europäische Marktinfrastrukturen (FCAD) und der EMIR-Verordnung kommen darf, da dies zu einer Einschränkung der Sanierungs- und Abwicklungsbefugnisse von zentralen Gegenparteien und Zentralverwahrern oder dazu führen könnte, dass sie nicht mehr wirksam sind;

10.

betont, dass es im Zusammenhang mit einer Bewertung der Bedeutung bestimmter Abwicklungsregelungen für Marktinfrastrukturen, Finanzinstitute und Schattenbanken dringend erforderlich ist, Instrumente für eine wirksame und zeitnahe Überwachung der bestehenden finanziellen Risiken und des Flusses finanzieller Risiken innerhalb von bzw. zwischen Unternehmen, Sektoren und Ländern in der Union sowie zwischen der Union und anderen Regionen der Welt zu entwickeln; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board — ESRB), die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities — ESA) und die weiteren zuständigen Behörden die einschlägigen, gemäß den Rechtsvorschriften für Banken, Versicherungen und Marktinfrastrukturen bereitgestellten Daten effizient für diesen Zweck verwenden;

Zentrale Gegenparteien

11.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass zentrale Gegenparteien für alle von ihr geclearten Produkte im Rahmen eines breiter angelegten und von der Aufsichtsbehörde genehmigten Sanierungsplans über eine Ausfallmanagementstrategie verfügen, und zwar unter besonderer Berücksichtigung von Produkten, die dem zentralen Clearing unterliegen, da die Wahrscheinlichkeit einer Risikokonzentration in diesen Fällen erhöht ist;

12.

betont, dass die Risiken für zentrale Gegenparteien, die sich aus einer Konzentration von Clearingmitgliedern ergeben, überwacht werden müssen, und fordert die Aufsichtsbehörden auf, bei der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) die zehn größten Clearingmitglieder jeder zentralen Gegenpartei zu melden, damit Risiken wie Verflechtungen, Ansteckung und die Möglichkeit des Ausfalls von mehr als einer zentralen Gegenpartei gleichzeitig zentral überwacht und bewertet werden können;

13.

fordert die Kommission auf, Instrumente zur Messung des Innertagesrisikos von zentralen Gegenparteien zu entwickeln, um sicherzustellen, dass das Tagessaldo zentraler Gegenparteien, die diese zu Zwecken der Kontoführung und des Zahlungsverkehrs bei Geschäftsbanken halten, die vorab festgelegten Grenzen nicht überschreiten, da anderweitig die Funktionsfähigkeit der zentralen Gegenpartei gefährdet sein könnte;

14.

ist der Ansicht, dass zur Aufrechterhaltung der Anreize für eine verantwortungsvolle Führung von zentralen Gegenparteien die in der EMIR-Verordnung für Ausfälle festgelegte Wasserfallstruktur eingehalten werden muss, indem vor dem Rückgriff auf die Fondseinlagen nicht ausfallender Mitglieder zunächst die vorfinanzierten Eigenmittel der zentralen Gegenpartei verwendet werden;

15.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die zentralen Gegenparteien im allgemeinen öffentlichen Interesse handeln und ihre Geschäftsstrategien entsprechend anpassen, damit sich die Wahrscheinlichkeit, dass Sanierungs- und Abwicklungsszenarien ausgelöst werden, deutlich verringert;

16.

fordert die Kommission auf, anzuerkennen, dass durch die Abgrenzung von Vermögensklassen innerhalb eines Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei zwar das Ansteckungsrisiko gering gehalten werden soll, jedoch nicht feststeht, ob dies in der Praxis zur Vorbeugung einer solchen Ansteckung ausreichen wird, zumal wirtschaftliche Anreize im Zusammenhang mit Cross-Margining zu einem erhöhten Systemrisiko führen könnten; fordert die Kommission auf, weitere Maßnahmen vorzuschlagen, um dieses Ansteckungsrisiko zu minimieren;

17.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass solide Grundsätze für die vertraglichen Regelungen zwischen einer zentralen Gegenpartei und ihren Clearingmitgliedern aufgestellt werden, sowie darüber, wie Clearingmitglieder Verluste an ihre Kunden weitergeben, und zwar dahingehend, dass der Ausfallfonds eines Clearingmitglieds ausgeschöpft sein muss, bevor Verluste eines ausfallenden Clearingmitglieds im Rahmen eines transparenten Prozesses der Verlustzuweisung an die Kunden weitergegeben werden können;

18.

vertritt die Auffassung, dass in vertraglichen Regelungen zwischen einer zentralen Gegenpartei und ihren Clearingmitgliedern zwischen Verlusten, die durch den Ausfall eines Mitglieds entstehen, und anderen Ausfällen, beispielsweise Verlusten infolge schlechter Investitionsentscheidungen der zentralen Gegenpartei, unterschieden werden muss; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der Risikoausschuss der zentralen Gegenpartei in vollem Umfang über die Investitionen der zentralen Gegenpartei unterrichtet wird, um eine ordnungsgemäße Aufsicht zu ermöglichen; ist der Ansicht, dass Sanierungsinstrumente wie die Aussetzung der Zahlung von Dividenden und variabler Vergütungen oder die freiwillige Umstrukturierung von Verbindlichkeiten durch die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital als die am besten geeigneten Instrumente angesehen werden sollten, die unter diesen Umständen genutzt werden können;

19.

ist der Ansicht, dass alle zentralen Gegenparteien über umfassende Sanierungsregelungen verfügen sollten, die eine Absicherung über die im Rahmen der EMIR-Verordnung geforderten Mittel und Ressourcen und darüber hinaus bieten, wobei diese Sanierungspläne einen Schutz für alle vorhersehbaren Umstände bieten und in das Regelwerk der zentralen Gegenpartei aufgenommen sowie veröffentlicht werden sollten;

20.

stellt fest, dass die Trennlinie zwischen Sanierung und Abwicklung im Falle zentraler Gegenparteien dann überschritten wird, wenn die für Ausfälle festgelegten Wasserfallstrukturen ausgeschöpft sind und die Fähigkeit der zentralen Gegenpartei zur Übernahme von Verlusten erschöpft ist; vertritt die Auffassung, dass die Aufsichtsbehörde an diesem Punkt die Option prüfen sollte, den Vorstand der zentralen Gegenpartei abzuberufen und wesentliche Dienste der zentralen Gegenpartei oder die operative Steuerung der zentralen Gegenpartei auf einen anderen Dienstleister zu übertragen; ist der Auffassung, dass den Abwicklungsbehörden der für die Bewertung der Situation erforderliche Ermessensspielraum und ein gewisser Handlungsspielraum eingeräumt werden müssen, damit sie ihre Entscheidung begründen können;

21.

vertritt die Auffassung, dass die Abwicklungsbehörden bei der Ausübung des Ermessens die folgenden, sehr spezifischen Kriterien anwenden sollten:

i)

wenn die Tragfähigkeit der betroffenen Finanzmarktinfrastruktur stark beeinträchtigt wird oder dies bereits ist, weil diese nicht in der Lage ist, die geltenden Aufsichtsanforderungen zu erfüllen,

ii)

wenn der Übergang zur Abwicklungsphase die einzige Alternative ist, um die Situation wirksam und ohne negative Folgen für die Stabilität des Finanzsystems zu bereinigen,

iii)

wenn eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse insofern erforderlich ist, als sie es ermöglicht, unter Einsatz verhältnismäßiger Instrumente eines oder mehrere Ziele der Abwicklung zu erreichen;

22.

betont, dass die „Fortführung des Geschäftsbetriebs“ als zentrales Ziel der Abwicklung gelten muss;

23.

betont, dass bei der Beteiligung von Clearingmitgliedern an der Verlustzuweisung vor Abberufung des Vorstands der zentralen Gegenpartei keine Vermögenswerte direkter oder indirekter Kunden eingesetzt werden sollten, und dass die Abwicklungsbehörde unverzüglich nach Erhalt der Zuständigkeit unter möglichst umfassender Berücksichtigung des Sanierungsplans Instrumente für die Verlustzuweisung zur Anwendung bringen kann, beispielsweise eine Beschränkung des täglichen Gewinn- und Verlustausgleichs (Variation Margin) oder die Wiederauffüllung des Ausfallfonds durch die nicht ausfallenden Clearingmitglieder;

24.

ist der Ansicht, dass der Markt in die Lage versetzt werden könnte, die Vertragspreise zu korrigieren, wodurch eine systematischere Risikostreuung möglich wäre, wenn die Abwicklungsbehörde zur Aussetzung des vorzeitigen Kündigungsrechts befugt wäre, sodass die zentrale Gegenpartei für maximal zwei Tage ruhen würde, vertritt die Auffassung, dass die Übertragung und die Ausübung einer solchen Befugnis sorgfältig geprüft und zumindest davon abhängig gemacht werden sollten, dass die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass die Auferlegung einer Aussetzung im Interesse der Finanzstabilität erforderlich ist, was die Abwicklungsziele, die Wechselwirkung mit für Clearingmitglieder geltenden Abwicklungsregelungen für Banken oder anderen Abwicklungsregelungen, das Ausfall- und Risikomanagement der zentralen Gegenpartei sowie die Auswirkung auf die Märkte der einzelnen zentralen Gegenparteien, auf Clearingteilnehmer und die Finanzmärkte im Allgemeinen angeht, was zwangsläufig mit der Befugnis einhergehen würde, die Clearingverpflichtung als letzten Ausweg aufzuheben, nachdem zumindest geprüft wurde, ob eine andere zentrale Gegenpartei kurzfristig das Clearing übernehmen könnte;

25.

erkennt an, dass zentrale Gegenparteien Clearingmitglieder aus zahlreichen Ländern haben; vertritt daher die Auffassung, dass ein Rahmen für die Abwicklung einer zentralen Gegenpartei erst dann wirksam sein wird, wenn er in allen betreffenden Rechtsordnungen wirksam ist; ist daher der Ansicht, dass die nationalen Insolvenzrahmen aktualisiert werden müssen, damit sie den neuen Regelungen der EU für Abwicklungen Rechnung tragen;

26.

vertritt die Auffassung, dass zentrale Gegenparteien mit einer Banklizenz einer zentralen, auf Gegenparteien zugeschnittenen Regelung unterliegen sollten und nicht der in der BRR-Richtlinie vorgeschlagenen Regelung zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten; hält in diesem Sinne die Tatsache für besonders problematisch, dass sie im Rahmen der vorgeschlagenen Regelung für Banken einen einem Schuldabschreibungsinstrument unterliegenden aggregierten Betrag an Eigenmitteln vorhalten müssten; ist der Ansicht, dass eine solche Befugnis für zentrale Gegenparteien mit einer Banklizenz unangemessen wäre, weil sie diese Art von Schuldtiteln üblicherweise nicht begeben;

Zentralverwahrer

27.

stellt fest, dass es in der Verantwortung eines Zentralverwahrers liegt, dafür Sorge zu tragen, dass sein Abwicklungsplan für vorhersehbaren Krisenszenarios eindeutig die Fortführung des Geschäftsbetriebs sicherstellt, sodass seine Primärabrechnungsfunktionen sowie die anderen Kerndienstleistungen des Zentralverwahrers selbst dann weiterhin durch den Zentralverwahrer oder einen vorhandenen, gemäß der CSDR-Verordnung zugelassenen Drittanbieter ausgeübt werden können, wenn bestimmte Geschäftsbereiche wegfallen können;

28.

fordert, falls die Vorlage eines eigenständigen Legislativvorschlags nicht unmittelbar bevorsteht, dass in die CSDR-Verordnung die Anforderung aufgenommen wird, dass die zuständigen nationalen Behörden dafür sorgen, dass für alle Zentralverwahrer geeignete Sanierungs- und Abwicklungspläne erstellt werden, die mit den internationalen Standards des FSB und von CPSS-IOSCO im Einklang stehen, einschließlich Verweisen auf die Artikel der BRR-Richtlinie, die auf die Zentralverwahrer, die mit Banklizenz betrieben werden, anwendbar sein sollten;

29.

fordert die Mitgliedstaaten angesichts des Mangels an Rechtsvorschriften für Wertpapiere auf, ihre bestehenden Sonderverwaltungsvorschriften für Zentralverwahrer zu erweitern und zu koordinieren, um die Sicherheit in Bezug darauf zu stärken, dass die Geschäftstätigkeit während einer Krise fortgeführt wird, insbesondere indem die Abwicklungsbehörde oder die zuständige nationale Behörde Zugang zu den Registern, Unterlagen oder Konten des Zentralverwahrers erhält, damit die Eigentümer der Vermögenswerte ohne Schwierigkeiten ermittelt werden können;

30.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass im Rahmen des Vorschlags für einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Zentralverwahrern der Geschäftsbetrieb der Zentralverwahrer während der Sanierung und Abwicklung soweit möglich fortgeführt wird;

31.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass im Rahmen des Vorschlags für einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Zentralverwahrern die Kontinuität der rechtlichen Rahmenbedingungen der Zentralverwahrer gewahrt bleibt, insbesondere durch die Berücksichtigung der Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen, von Vereinbarungen über den Grundsatz „Lieferung gegen Bezahlung“, die Nutzung von Zentralverwahrer-Verbindungen sowie durch Verträge mit Erbringern wesentlicher Dienstleistungen während der Sanierung und Abwicklung;

Versicherungsunternehmen

32.

stellt fest, dass es in der EU seit Langem eine aufsichtliche Regulierung für das Versicherungswesen gibt; betont, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Solvency-II-Richtlinie einen konsistenten und einheitlichen Ansatz verfolgen müssen und diese Umsetzung innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen muss, wie in der Omnibus-II-Richtlinie niedergelegt; fordert den Abschluss der Verhandlungen über die Omnibus-II-Richtlinie, sodass Niveau 2 und Niveau 3 der Solvency-II-Richtlinie rechtzeitig umgesetzt werden und somit die Wahrscheinlichkeit, dass die Abwicklungsbehörden eingreifen müssen, möglichst gering gehalten wird;

33.

fordert die Kommission auf, die Arbeit der IAIS zu Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen eingehend zu berücksichtigen und sie im Rahmen von Niveau 2 der Solvency-II-Richtlinie, der Rechtsvorschriften zu Finanzkonglomeraten und der Richtlinie über Versicherungsvermittlung zu prüfen, und mit internationalen Partnern zusammenzuarbeiten, um den durch den FSB aufgestellten Zeitplan für die Umsetzung der Empfehlungen für politische Maßnahmen zu erfüllen, einschließlich der Anforderung, dass systemrelevante Versicherer Sanierungs- und Abwicklungspläne sowie Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit vorhalten müssen, einer erweiterten Gruppenaufsicht und höheren Anforderungen in Bezug auf die Verlustabsorptionsfähigkeit; erkennt an, dass die Tatsache, dass Versicherungsverbindlichkeiten langfristig angelegt sind, sowie die unterschiedlichen Zeitpläne, lange Auslaufzeiten und der im Vergleich zum Bankwesen streng geschäftliche Charakter des Versicherungswesen in Verbindung mit den Instrumenten, die den Regulierungsbehörden bereits zur Verfügung stehen, bereits effiziente Abwicklungsmechanismen bieten; vertritt die Auffassung, dass der Schwerpunkt daher auf die Sanierung gelegt werden sollte;

34.

bedauert, dass die IAIS und der FSB die Veröffentlichung von Leitlinien für die Bewertung der Systemrelevanz von Rückversicherern und von Empfehlungen zu politischen Maßnahmen für Rückversicherer auf Juli 2014 verschoben haben; fordert die Kommission auf, das von Rückversicherern ausgehende Systemrisiko eingehend zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf ihre zentrale Rolle beim Risikomanagement für Versicherungen, ihren hohen Verflechtungsgrad und die Tatsache, dass sie schwer ersetzbar sind;

Vermögensverwaltung

35.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob bestimmte Vermögensverwalter unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Tätigkeiten und unter Nutzung eines umfassenden Systems von Indikatoren wie Größe, Geschäftsmodell, geographischer Tätigkeitsbereich, Risikoprofil, Kreditwürdigkeit, ob sie auf eigene Rechnung handeln und Anforderungen hinsichtlich der Trennung der Vermögenswerte ihrer Kunden unterliegen usw. als systemrelevant eingestuft werden sollten;

36.

stellt fest, dass die Vermögenswerte der Kunden getrennt und bei Depotbanken verwahrt werden und daher die Möglichkeit, diese Vermögenswerte zu einem anderen Vermögensverwalter übertragen zu können, eine wesentliche Schutzmaßnahme darstellt;

37.

ist der Ansicht, dass durch wirksame Rechtsvorschriften für Wertpapiere viele der Probleme, die mit dem Ausfall eines großen, grenzübergreifend tätigen Vermögensverwalters einhergehen, begrenzt werden könnten;

Zahlungssysteme

38.

fordert die Kommission auf, die einschlägigen internationalen Aufsichtsstellen und -behörden mit dem Ziel einzubeziehen, die Schwächen in den auf globaler Ebene systemrelevanten Zahlungssystemen festzustellen und die bestehenden Regelungen zu ermitteln, durch die bei einem Ausfall die Fortführung eines Dienstes sichergestellt wird;

39.

ist der Ansicht, dass angesichts der Tatsache, dass Zahlungssysteme im Zentrum aller Bargeldtransfers stehen, eine Störung des Marktes in einem solchen System zweifellos erhebliche Übertragungseffekte auf andere Finanzmarktteilnehmer nach sich ziehen würde; weist darauf hin, dass potenzielle Risiken von Zahlungssystemen bereits durch die Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen aus dem Jahr 1998 abgemildert werden sollen, ist jedoch der Ansicht, dass Sanierung und Abwicklung in der Richtlinie nicht ausreichend berücksichtigt werden und dass spezifische Bestimmungen erforderlich sind, damit im Rahmen von Zahlungssystemen angemessen auf widrige Umstände reagiert werden kann;

o

o o

40.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  http://www.financialstabilityboard.org/publications/r_130718.pdf.

(2)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(3)  A7-0196/2013.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/12


P7_TA(2013)0534

Raumfahrtindustriepolitik der EU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zur Raumfahrtindustriepolitik der EU — Entfaltung des Wachstumspotenzials im Raumfahrtsektor (2013/2092(INI))

(2016/C 468/03)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Titel XIX Artikel 189 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der sich auf die Politik in den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt bezieht und in dem es insbesondere heißt, dass die Union zur Förderung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts, der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und der Durchführung ihrer Politik eine europäische Raumfahrtpolitik ausarbeitet,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 28. Februar 2013 mit dem Titel „Raumfahrtindustriepolitik der EU“ (COM(2013)0108),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 2010 mit dem Titel „Eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung — Vorrang für Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit“ (COM(2010)0614),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2012 mit dem Titel „Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung“ (COM(2012)0582),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. April 2011 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Weltraumstrategie der Europäischen Union im Dienst der Bürgerinnen und Bürger“ (COM(2011)0152),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. November 2012 mit dem Titel „Herstellung zweckdienlicher Verbindungen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Weltraumorganisation“ (COM(2012)0671),

unter Hinweis auf den Beschluss 2004/578/EG des Rates vom 29. April 2004 über den Abschluss des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Weltraumorganisation (1),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Oktober 2010, vom 31. Mai 2011, vom 2. Dezember 2011 sowie vom 30. Mai 2013,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2012 zu einer Weltraumstrategie der Europäischen Union zum Nutzen der Bürger (2),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0338/2013),

A.

in der Erwägung, dass Artikel 189 AEUV der Europäischen Union ausdrücklich die Aufgabe zuweist, zur Förderung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts, der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und der Durchführung ihrer Politik eine Raumfahrtpolitik auszuarbeiten;

B.

in der Erwägung, dass angesichts der zunehmenden Konkurrenz durch neue Raumfahrtnationen wie China und Indien das politische Gewicht der EU-Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene nicht mehr ausreichend ist, um den künftigen Herausforderungen in diesem Sektor zu begegnen;

C.

in der Erwägung, dass die Raumfahrtpolitik ein Schlüsselelement der Strategie Europa 2020 ist;

D.

in der Erwägung, dass unzählige der Dienste, auf welche die Bürgerinnen und Bürger im täglichen Leben zurückgreifen, mittelbar oder unmittelbar von der Raumfahrt abhängen, z. B. Fernsehen, Hochgeschwindigkeitsinternet, Navigationssysteme oder das europaweit automatische Notrufsystem eCall;

E.

in der Erwägung, dass die europäische Raumfahrtindustrie jährlich einen konsolidierten Umsatz von 6,5 Milliarden Euro generiert und 34 500 hochqualifizierte Beschäftigte zählt; in der Erwägung, dass in einer Zeit der wirtschaftlichen Schwierigkeiten die Bedeutung dieser Industrie mit ihrem hohen Potenzial für Wachstum, Innovation und die Schaffung von Arbeitsplätzen mit hoher Wertschöpfung stärker hervorgehoben werden muss;

F.

in der Erwägung, dass es derzeit immer noch eine unzureichende Koordinierung der Maßnahmen auf dem Gebiet der Raumfahrtpolitik zwischen der EU, den Mitgliedstaaten und der ESA gibt und es dadurch zu Doppelungen von Strukturen gekommen ist und Synergieeffekte nicht ausreichend genutzt werden können; betont, dass die Einrichtung eines klaren Governance-Rahmens für die Raumfahrt enorme Effizienzgewinne ermöglichen würde;

G.

in der Erwägung, dass die ESA als zwischenstaatliche Organisation keine formelle Beziehung zum Europäischen Parlament hat und ihr somit die unmittelbare Rückkoppelung zu den Bürgern fehlt, die ansonsten in allen Bereichen der Politik der Union gegeben ist;

H.

in der Erwägung, dass es sich bei der Raumfahrtindustrie um eine investitionsintensive Industrie mit ungewöhnlich langen Entwicklungszyklen handelt und daher Planungssicherheit eine entscheidende Rolle für die Raumfahrtindustrie spielt; in der Erwägung, dass ein stabiler Ordnungsrahmen und ein klarer Governance-Rahmen die dadurch entstehende Sichtbarkeit erheblich erhöhen würden;

I.

in der Erwägung, dass der Betrieb eines europäischen Trägersystems einen Beitrag zur Sicherung eines unabhängigen Zugangs zum Weltraum leisten kann;

J.

in der Erwägung, dass die EU derzeit vom nicht-europäischen militärischen GNSS abhängig ist und Galileo unter ziviler Kontrolle konzipiert und entwickelt wurde und auch unter ziviler Kontrolle bleiben wird;

K.

in der Erwägung, dass für den europäischen Raumfahrtsektor kommerzielle Verkäufe eine wesentlich bedeutendere Rolle spielen als für seine internationalen Hauptkonkurrenten;

L.

in der Erwägung, dass satellitengestützte Dienstleistungen bei der Bereitstellung von Informationen für die Wachstumssektoren der digitalen Gesellschaft eine bedeutende Rolle spielen und dazu beitragen, die Ziele der Digitalen Agenda der EU zu erreichen;

M.

in der Erwägung, dass der Markt für Satellitennavigations- und Erdbeobachtungsdienste in zehn Jahren nach Schätzungen von Experten ein Volumen von 300 Milliarden US-Dollar erreichen könnte und dass bereits heute in den westlichen Mitgliedstaaten der EU 6 %–7 % des BIP von der Satellitennavigation abhängen;

N.

in der Erwägung, dass die internationale Abstimmung der Spektrumsnutzungen aufgrund der steigenden Nachfrage der drahtlosen Kommunikationsmöglichkeiten und der physikalischen Eigenschaften der Wellenausbreitung und der damit in Zusammenhang stehenden Knappheit an Funkfrequenzen zunehmend an Bedeutung gewinnt;

Raumfahrtpolitik europäisch ausrichten

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission über eine Raumfahrtindustriepolitik der EU; ist der Auffassung, dass die Kommission sich auf einige wenige in der Mitteilung genannten Maßnahmen für die Raumfahrtindustriepolitik konzentrieren sollte, um eine tatsächliche Entfaltung des Wachstumspotenzials im Raumfahrtsektor zu erreichen;

2.

betont, dass alle Akteure, die an der Governance der künftigen EU-Raumfahrtpolitik beteiligt sind, wie die Kommission, die Agentur für das Europäische GNSS, die ESA, die nationalen Agenturen und die Fachagenturen, beispielsweise Eumetsat, miteinander vernetzt sein und langfristig tätig werden müssen;

3.

ist der Ansicht, dass die nationalen Agenturen diesbezüglich konkrete Vorschläge vorlegen könnten, damit die Kommission die Beiträge aus den Mitgliedstaaten durchgängig berücksichtigen und eine Vision der EU formulieren kann;

4.

betont, dass die Kommission möglichst rasch einen klaren Fahrplan für GMES/Kopernikus und für die Entwicklung und Stationierung der einzelnen Satelliten-Sentinels sowie den vorgeschlagenen rechtlichen und operativen Rahmen für dieses komplexe System vorlegen muss;

5.

unterstützt die Kommission in ihrem Vorhaben, Maßnahmen zur Einrichtung eines kohärenten EU-Regelungsrahmens für die Raumfahrt zu ergreifen; befürwortet die Entstehung eines echten EU-Binnenmarktes für Raumfahrtprodukte und weltraumgestützte Dienstleistungen; sieht es als notwendig an, die Politik zu gestalten und zu entwickeln, ohne dass sich ihre Umsetzung nachteilig auf die Bedingungen auf dem freien Markt auswirkt oder diese verzerrt; betrachtet die Wettbewerbsneutralität und die Transparenz als zwei wichtige Eckpfeiler der Ausgestaltung einer europäischen Raumfahrtpolitik;

6.

stellt fest, dass es bislang noch keinen horizontalen Ansatz seitens der Kommission gibt, die Raumfahrtpolitik und ihre Ziele in die verschiedenen Politikbereichen der Union zu integrieren; fordert die Kommission auf, dies künftig zu tun, indem sie die Raumfahrtpolitik auch in Politikbereichen wie beispielsweise Telekommunikation, Verkehr, Umwelt, Landwirtschaft, Sicherheit und Kultur berücksichtigt;

7.

begrüßt die Erklärung der Kommission, dass weltraumgestützte Telekommunikation, Navigation und Erdbeobachtung der EU strategisch wichtige Erkenntnisse liefern, auf die sie sich innerhalb ihrer Außenbeziehungen in den Bereichen Entwicklungshilfe und humanitäre Hilfe stützen kann;

8.

fordert die Kommission auf, die folgenden Themenfelder prioritär zu behandeln: institutionelle Fragen, Galileo und Kopernikus, die Raumfahrtindustrie als Wachstumsmotor und Beschäftigungsinstrument, Abschätzung der Folgen von Raumfahrtaktivitäten, unabhängiger Zugang zum Weltraum, die Rolle von Forschung und Entwicklung, Satellitenkommunikation, Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum, und Weltraummüll;

9.

schließt sich der Auffassung der Kommission an, dass viele Bestandteile von Raumfahrtsystemen militärische oder Güter mit doppeltem Verwendungszweck sind und daher der Richtlinie 2009/43/EG vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (3) in der durch die Richtlinie 2012/47/EU vom 14. Dezember 2012 in Bezug auf die Liste der Verteidigungsgüter geänderten Fassung, der Verordnung des Rates (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (4), oder dem Gemeinsamen Standpunkt über Waffenausfuhren unterliegen; begrüßt den in der Mitteilung formulierten Vorschlag, dass dem Parlament bis Ende 2013 ein förmlicher Bericht über das Ausfuhrkontrollsystem für Güter mit doppeltem Verwendungszweck vorgelegt werden soll; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Arbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ des Rates der EU (COARM) auf, zu präzisieren, welcher Regelungsrahmen für welche Kategorie von Gütern und Technologien gelten soll;

Institutionelle Fragen

10.

erkennt die Erfolge an, welche die ESA für Europa in den vergangenen Jahrzehnten in der Raumfahrt erzielt hat, und legt den Mitgliedstaaten, die noch nicht Mitglied der ESA sind, nahe, einen Beitritt und eine verstärkte Zusammenarbeit in Erwägung zu ziehen; stellt jedoch fest, dass eine verstärkte operative Effizienz sowie politische Koordinierung und Verantwortlichkeit auf lange Sicht nur erreicht werden können, wenn sich die ESA und die EU im Rahmen ihrer Zusammenarbeit annähern, um unter anderem Doppelarbeit und Überschneidungen zu vermeiden; fordert die Kommission auf, genauestens zu prüfen, ob die ESA beispielsweise in Zukunft als zwischenstaatliche Organisation in Governance-Strukturen der Union eingebunden werden kann, wobei die Umwandlung der ESA in eine europäische Agentur als nicht zielführend empfunden wird;

11.

befürwortet, dass in der Zwischenzeit die EU in engster Zusammenarbeit mit der ESA die Raumfahrtpolitik und -programme der Mitgliedstaaten stärker koordinieren sollte, um zu einem echten europäischen Ansatz zu gelangen, wobei jedoch dafür gesorgt werden muss, dass die Interessen der ESA und ihrer Mitgliedstaaten gewahrt bleiben; stellt fest, dass die Raumfahrtindustrie nur mit einem europäischen Ansatz in die Lage versetzt werden kann, wettbewerbsfähig zu werden und auch zu bleiben;

12.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die ESA auf, eine Art Koordinierungsgruppe einzurichten, deren Mitglieder in regelmäßigen Treffen die Strategien und Maßnahmen auf dem Gebiet der Raumfahrt aufeinander abstimmen, um Doppelstrukturen zu vermeiden und einen gemeinsamen Ansatz in Bezug auf internationale Angelegenheiten und Gremien zu entwickeln;

13.

weist darauf hin, dass die zunehmende militärische Nutzung von Raumfahrtressourcen nicht die Schmälerung und Einschränkung der zivilen Nutzung und möglicher künftiger ziviler Anwendungen zur Folge haben darf; fordert die Mitgliedstaaten und die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, eine Überprüfung des veralteten Weltraumvertrags von 1967 bzw. die Erarbeitung eines neuen Regelungsrahmens einzuleiten, mit dem den technologischen Fortschritten seit den 1960er Jahren Rechnung getragen wird;

Galileo und Kopernikus (GMES)

14.

hebt hervor, dass die Fertigstellung von Galileo und die Fortführung von Kopernikus als Flaggschiffe der europäischen Raumfahrtpolitik oberste Priorität haben müssen, damit die ersten Galileo-Dienste im Jahr 2014 auch tatsächlich für die Bürger freigeschaltet werden können;

15.

betont, dass EGNOS das erste operative europäische GNSS-Programm ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verwendung von EGNOS in verschiedenen Bereichen, etwa im Verkehr, zu fördern und umzusetzen;

16.

bedauert, dass es in der Vergangenheit beim Aufbau des europäischen Satellitennavigationsprogramms Galileo zu Verzögerungen gekommen ist; begrüßt, dass in der Zwischenzeit vier Satelliten in die Erdumlaufbahn gebracht wurden; betont, dass die Vorteile und der Nutzen von Galileo im Speziellen und einer europäischen Raumfahrtindustrie im Allgemeinen der Gesellschaft besser kommuniziert werden müssen, und fordert die Kommission auf, bei künftigen Starts von Galileo-Satelliten in den EU-Hauptstädten öffentlichkeitswirksame Veranstaltung durchzuführen, um für Galileo und seine Anwendungsmöglichkeiten zu werben;

17.

betont, dass die EU die Bevölkerung informieren, künftige Ingenieure gewinnen, Informationen über die EU-Satellitennavigation verbreiten und eine Reihe von Anreizen für alle Nutzer für die Verwendung der im Rahmen von Galileo und EGNOS entwickelten Technologie vorschlagen muss;

18.

ist davon überzeugt, dass die angestrebte volle Einsatzfähigkeit, die auf einer Konstellation von 27 Satelliten, einer geeigneten Anzahl von Ersatzsatelliten und einer angemessenen Bodeninfrastruktur beruht, eine Grundvoraussetzung dafür ist, dass Galileo seinen Mehrwert insbesondere in Bezug auf hohe Präzision und ununterbrochene Dienstleistung erzielt und damit für Wirtschaft und Gesellschaft viele Vorteile bringt;

19.

bedauert, dass das EGNOS-System derzeit nicht das gesamte Hoheitsgebiet EU abdeckt, und fordert, das EGNOS-System auf Süd-, Ost- und Südosteuropa zu erweitern, damit es in ganz Europa genutzt werden kann;

20.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Parlament über Pläne zu informieren, die vorsehen, das Kopernikus-Programm und den öffentlich-staatlichen Dienst des Galileo-Programms zur Unterstützung von GSVP-Missionen heranzuziehen;

Die Raumfahrtindustrie als Wachstumsmotor und Beschäftigungsinstrument

21.

stellt fest, dass nicht nur, aber insbesondere KMU eine Art Anschubfinanzierung seitens öffentlicher Stellen benötigen, damit ihnen ausreichend finanzielle Mittel für langfristige Investitionen in Forschung und Entwicklung zur Verfügung stehen; ist davon überzeugt, dass durch eine öffentliche Finanzierung und das Vorhandensein von öffentlichen Abnehmern für Produkte und Dienstleistungen der Weltraumindustrie Innovationen angeregt und so Wachstum generiert und Arbeitsplätze geschaffen werden können;

22.

bekräftigt, dass die EU nicht die Chance verpassen darf, einen der Satellitennavigation nachgelagerten Markt zu entwickeln, und betont, dass ein Aktionsplan für die Agentur für das Europäische GNSS erforderlich ist, um den GNSS-Markt zu erweitern, der für die Zukunft der Wirtschaft in der EU von entscheidender Bedeutung ist;

23.

weist darauf hin, dass neue Anwendungen der Satellitennavigation die Sicherheit, Effizienz und Zuverlässigkeit in Sektoren wie Luftfahrt, Schifffahrt, Straßenverkehr und Landwirtschaft, Verkehrssicherheit, Gebührenerfassung, Verkehrsmanagement und Parkraumbewirtschaftung, Flottenmanagement, Notrufe, Verfolgung und Ortung von Gütern, Online-Buchungen, Sicherheit der Schifffahrt, digitale Fahrtenschreiber, Tiertransporte und nachhaltige Landnutzung verbessern können;

24.

nimmt die in der Mitteilung aufgeführte Tatsache zur Kenntnis, dass derzeit 60 % der elektronischen Ausrüstung an Bord europäischer Satelliten aus den Vereinigten Staaten eingeführt werden; fordert vor diesem Hintergrund eine Initiative, um Möglichkeiten zu suchen, wie sensible oder personenbezogene Daten geschützt werden können, und wie das aktuelle Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge genutzt werden kann, um nach Möglichkeit dafür zu sorgen, dass der Erwerb von Weltrauminfrastruktur von den Mitgliedstaaten als weitere Triebfeder für das Wachstum des Sektors genutzt wird;

25.

fordert die Kommission, die ESA, die EDA und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Technologien zu ermitteln, die im Hinblick auf die Verwirklichung des gemeinsamen Ziels der diesbezüglichen Eigenständigkeit der EU entscheidend sind, und Alternativen auszuarbeiten, die mit geringerer Abhängigkeit von Drittländern verbunden sind; weist erneut auf die Gefahr hin, dass die Vereinigten Staaten im Fall einer Meinungsverschiedenheit die Weltrauminfrastruktureinrichtungen der EU schließen oder blockieren könnten;

26.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Anreize für die europäische Industrie zu schaffen, Bauteile für die Raumfahrt auf europäischer Ebene zu entwickeln, um eine sinkende Abhängigkeit von Importen aus Drittstaaten herbeizuführen;

27.

stellt fest, dass Unternehmen der Nicht-Raumfahrtindustrie von Produkten als Ergebnis der Weltraumforschung profitieren können; fordert daher alle Beteiligten auf, einen Austausch zwischen Akteuren der Raumfahrt- und Nicht-Raumfahrtindustrie auszubauen und partnerschaftlich an Technologieentwicklung zu arbeiten, die zu bahnbrechenden Innovationen zum Nutzen der Gesellschaft führen kann; betont, dass die Information über die konkreten Nutzen der Raumfahrtindustrie für den Alltag der Europäer verbessert werden sollte;

28.

betont, dass insbesondere der Wirtschaftszweig der weltraumgestützten Dienstleistungen und der Robotik vielfältige Marktchancen vorrangig für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eröffnen;

29.

betont, dass autonome und intelligente robotische Systeme Schlüsseltechnologien zur weiteren Erkundung des Weltraums sind; weist vor diesem Hintergrund erneut darauf hin, dass die im Rahmen des Programms Horizont 2020 durch die EU bereitgestellten Finanzmittel effizient und insbesondere für marktnahe Aktivitäten genutzt werden müssen;

30.

betont, dass eine ausreichende Verfügbarkeit von hochqualifizierten Beschäftigten eine entscheidende Grundlage für eine wettbewerbsfähige europäische Raumfahrtindustrie ist; appelliert daher an alle beteiligten Akteure, die Zusammenarbeit zwischen Universitäten und Wirtschaft zu vertiefen und jungen Talenten, vor allem Frauen, nahezulegen, eine Laufbahn in dieser Branche anzustreben (z. B. durch die Schaffung von nationalen Graduierten- und Schulungsprogrammen sowie Wettbewerben, die sich an europäische und außereuropäische Forscher richten); stellt darüber hinaus fest, dass eine Akquise von Talenten aus Drittstaaten unverzichtbar ist (und dass auch europäische Talente zu einer Rückkehr aus Drittstaaten bewegt werden müssen);

Zugang zum Weltraum

31.

betont, dass der Zugang zum Weltraum für alle Mitgliedstaaten und kommerzielle Verkäufe für die europäische Raumfahrtindustrie von großer Bedeutung sind; weist jedoch darauf hin, dass der Zugang zu institutionellen Märkten in Drittländern der europäischen Wirtschaft teilweise verschlossen bleibt; betont, dass gleiche Ausgangsbedingungen für die europäische Wirtschaft auf internationaler Ebene von Bedeutung sind; fordert die Kommission vor diesem Hintergrund auf, im Rahmen von Handelsabkommen (z. B. TTIP) für Gegenseitigkeit, Chancengleichheit und faire Wettbewerbsbedingungen zu sorgen;

32.

betont, wie wichtig die Entwicklung und der Betrieb europäischer Trägerraketen für einen unabhängigen Zugang zum Weltraum sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, gemeinsam mit der ESA langfristig dafür Sorge zu tragen, ein europäisches Trägerraketensystem sowie einen Raketenstartdienst aufrechtzuerhalten und auszubauen;

33.

ist der Auffassung, dass die europäische Weltraumindustrie auf bestehende europäische Weltrauminfrastruktur zurückgreifen sollte, die teilweise durch europäische öffentliche Gelder finanziert wurde;

Die Rolle von Forschung und Entwicklung

34.

begrüßt, dass auch im neuen Forschungsrahmenprogramm Horizont 2020 1,5 Milliarden EUR für Forschung und Innovation auf dem Gebiet der Raumfahrt investiert werden sollen; fordert die Kommission darüber hinaus auf, im Rahmen von Horizont 2020 einen Teil der Mittel für die Forschung und Entwicklung von Anwendungen der Satellitenkommunikation zur Verfügung zu stellen;

35.

ist der Auffassung, dass insbesondere im Bereich der Forschungsaktivitäten eine stärkere Koordinierung zwischen der EU, der ESA und den Mitgliedstaaten notwendig ist; ruft die drei Akteure dazu auf, einen gemeinsamen „Forschungsfahrplan“ für den Zeitraum bis zum Jahr 2020 zu entwickeln und Prioritäten und Ziele für die Raumfahrtpolitik zu definieren, die gemeinsam erreicht werden sollen, um den beteiligten Akteuren insbesondere in der Wirtschaft Planungssicherheit zu gewährleisten; weist darauf hin, dass die Forschungszusammenarbeit mit Drittländern von Bedeutung ist;

36.

betont, dass die Entwicklung von GNSS-Anwendungen und -Diensten wesentlich ist, damit die Investition in die Infrastruktur, die Galileo darstellt, umfassend genutzt und das Galileo-System bis zu seiner vollen Leistungsfähigkeit weiterentwickelt wird; besteht darauf, dass dafür gesorgt wird, dass für Forschung und Entwicklung in Bezug auf GNSS und die entsprechende Umsetzung angemessene Mittel zur Verfügung stehen; bedauert, dass der Mangel an Mitteln, die für Forschung und Innovation im Bereich der auf EGNOS oder Galileo basierenden Anwendungen zur Verfügung stehen, den technologischen Fortschritt und den Ausbau der Kapazitäten der Industrie sowie eine aus ökologischer Sicht wirksame Umsetzung in der Europäischen Union erheblich verlangsamt, und fordert die Kommission folglich auf, Vorkehrungen zu treffen, in deren Rahmen KMU der Zugang zu Finanzmitteln erleichtert wird;

37.

stellt fest, dass die Entwicklung innovativer Anwendungen in Europa durch unterschiedliche Hindernisse gebremst wird; erinnert die Kommission vor diesem Hintergrund daran, dass es einen unerschlossenen Markt für die kommerzielle Verwertung weltraumgestützter Daten gibt, welche durch Erdbeobachtungs- und Satellitenprogramme generiert wurden; fordert die Kommission auf, eine Studie durchzuführen, um diese Hindernisse zu identifizieren (z. B. Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände, Unsicherheit hinsichtlich der Verfügbarkeit der Dienstleistungen, Sicherheits- und datenschutzrechtliche Bedenken, mangelndes Bewusstsein für das Potenzial und fehlende Interoperabilität) und um mögliche Lösungsvorschläge zur Erschließung dieser Märkte zu unterbreiten;

Satellitenkommunikation

38.

betont, dass die Satellitenkommunikation eine bedeutende Rolle innerhalb der europäischen Raumfahrtindustrie einnimmt, da Aufträge aus dieser Sparte den Raumfähren und Trägerraketen eine anhaltende Auslastung sichern und damit zum Ziel eines unabhängigen Weltraumzugangs für die EU beitragen; weist vor diesem Hintergrund ebenfalls auf die Rolle unabhängiger Nutzlastkapazitäten hin, die beim Start von gewerblichen Satelliten entstehen (so genannte „hosted payloads“), welche für die Weltraumerprobung neuer Produkte und Technologien genutzt werden können und dadurch dazu beitragen, sowohl die Kosten als auch die Zeit zu reduzieren, die notwendig ist, um neue Dienstleistungen anbieten zu können;

39.

betont, dass die Satellitenkommunikation eine effiziente Möglichkeit darstellt, auch diejenigen in Wirtschaft und Gesellschaft mit multimedialen Dienstleistungen zu versorgen, die über erdgebundene Technologien bislang nicht versorgt werden konnten;

40.

betont, dass Satellitennetze für die flächendeckende Versorgung der EU mit Breitbandanschlüssen insbesondere in entlegenen Gebieten zur Erfüllung der Ziele der digitalen Agenda der EU beitragen; fordert die Kommission daher auf, dass im Hinblick auf Technologieneutralität das Satelliteninternet angemessen im Technologiemix, der für den Breitbandausbau vorgesehen ist, berücksichtigt wird, beispielsweise in der EU-Kohäsionspolitik;

41.

stellt fest, dass die Satellitenkommunikation in Krisensituationen, wie beispielsweise Naturkatastrophen, oder für die Wahrung der inneren Sicherheit eine zunehmend wichtige logistische Funktion gewinnt, da ihre Daten- und Kommunikationsverbindungen in Situationen, in denen keine terrestrische Infrastruktur besteht oder diese zerstört wurde, unverzichtbar sind;

42.

fordert die Kommission daher auf, die derzeitige Verfügbarkeit sowie den zukünftigen Bedarf an Funkfrequenzen für die Satellitenkommunikation zu analysieren und bei der nächsten Weltfunkkonferenz dafür Sorge zu tragen, dass die Interessen der EU sowie die Interessen der Satellitenkommunikationsbranche bei der Zuteilung weltweiter und regionaler Funkfrequenzen angemessen gewahrt werden;

43.

ist der Auffassung, dass das Innovationspotenzial auf dem Gebiet der Satellitenkommunikation längst noch nicht ausgeschöpft ist; verweist auf die Möglichkeiten neuester Technologien wie beispielsweise „Laser Communication Terminals“ (LCT) oder auch „High Throughput Satellites“ (HTS), um dem Bedarf nach einem immer stärkeren Datenaustausch mit zunehmend höheren Datenraten gerecht zu werden;

44.

betont, dass Europa seinen technologischen Vorsprung in der Satellitenkommunikation nur dann aufrechterhalten kann, wenn die Forschungsanstrengungen in diesem Bereich auf europäischer Ebene fortgesetzt werden;

Weltraummüll

45.

betont, dass weltraumgestützte Infrastrukturen das Rückgrat für vielfältige Dienstleistungen bilden, auf die Wirtschaft und Gesellschaft im täglichen Leben zurückgreifen; weist darauf hin, dass der Ausfall dieser Infrastrukturen, beispielsweise durch Zusammenstöße zwischen Satelliten und anderen Weltraumgegenständen oder Weltraummüll, die Sicherheit der Wirtschaftsteilnehmer und Bürger beeinträchtigen könnte;

46.

stellt fest, dass Weltraummüll zunehmend zu einem Problem wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, an einer Global Governance für den Weltraum zu arbeiten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten gleichzeitig auf, die Unterzeichnung des durch die EU ausgearbeiteten Verhaltenskodex für Weltraumtätigkeiten durch Drittstaaten über alle diplomatischen Kanäle voranzutreiben;

47.

ruft die Kommission auf, die schnellstmögliche Einrichtung des Anfang dieses Jahres vorgeschlagenen Programms zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum auf europäischer Ebene zu unterstützen, um eine zunehmende Unabhängigkeit von Institutionen in den Vereinigten Staaten, die Kollisionswarnungen herausgeben, sicherzustellen;

o

o o

48.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 63.

(2)  ABl. C 227 E vom 6.8.2013, S. 16.

(3)  ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1.

(4)  ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/19


P7_TA(2013)0535

Cloud Computing

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zur Freisetzung des Cloud-Computing-Potenzials in Europa (2013/2063(INI))

(2016/C 468/04)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. September 2012 mit dem Titel „Freisetzung des Cloud-Computing-Potenzials in Europa“ (COM(2012)0529) und das dazugehörige Arbeitsdokument,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Mai 2010 mit dem Titel „Eine digitale Agenda für Europa“ (COM(2010)0245),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 zu einer neuen Digitalen Agenda für Europa: 2015.eu (1),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 25. Januar 2012 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) (COM(2012) 0011),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 19. Oktober 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ (COM(2011)0665),

unter Hinweis auf die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität,

unter Hinweis auf die Arbeit des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen (ETSI) zur Ausarbeitung einer Übersicht der notwendigen Cloud-Normen,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,

unter Hinweis auf die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (5),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Rechtsausschusses, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0353/2013),

A.

in der Erwägung, dass ausgelagerte Datendienste in unterschiedlichen Formen, die inzwischen unter dem Begriff Cloud-Computing bekannt sind, zwar keine Neuheit sind, jedoch inzwischen der Umfang, die Leistung und der Inhalt des Cloud-Computing einen beträchtlichen Fortschritt im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) darstellen;

B.

in der Erwägung, dass Cloud-Computing in den vergangenen Jahren gleichwohl Aufmerksamkeit erregt hat, was auf die Entwicklung neuer und innovativer, großangelegter Geschäftsmodelle, die tatkräftige Vermarktung durch Cloud-Anbieter, technologische Innovationen und gesteigerte Rechenkapazitäten, niedrigere Preise und Hochgeschwindigkeitskommunikationsnetze sowie die potenziellen wirtschaftlichen Vorteile und Effizienzvorteile, einschließlich in Bezug auf den Energieverbrauch, die den verschiedensten Nutzern im Rahmen der Cloud-Dienste geboten werden, zurückzuführen ist;

C.

in der Erwägung, dass die Einführung und Fortentwicklung von Cloud-Diensten in dünn besiedelten und entlegenen Gebieten dazu beitragen kann, dass die Isolation dieser Gebiete abnimmt, jedoch gleichzeitig auch eine besonders große Herausforderung ist, weil die erforderliche Infrastruktur nicht ausreichend ausgebaut ist;

D.

in der Erwägung, dass die Vorteile der Anbieter von Cloud-Diensten beispielsweise in Dienstleistungsgebühren, der Verwertung nicht ausreichend genutzter und überschüssiger Rechenressourcen, hohen Einsparungen, der Möglichkeit, einen Kundenstamm an sich zu binden (sogenannter Lock-in-Effekt), sowie darin bestehen, unter Berücksichtigung der Anforderungen an den Datenschutz und den Schutz personenbezogener Daten Nutzerdaten sekundär zu nutzen, beispielsweise für Werbung; in der Erwägung, dass sich ein Lock-in-Effekt nachteilig auf den Wettbewerb auswirken kann, was jedoch durch angemessene Standardisierungsmaßnahmen und mehr Transparenz bei Lizenzvereinbarungen in Bezug auf das Urheberrecht behoben werden kann;

E.

in der Erwägung, dass die Vorteile der Nutzer von Cloud-Diensten in den potenziell niedrigeren Kosten, dem ortsunabhängigen Zugriff, der Verbraucherfreundlichkeit, der Zuverlässigkeit und der Sicherheit liegen;

F.

in der Erwägung, dass das Cloud-Computing auch Risiken für die Nutzer, insbesondere in Verbindung mit sensiblen Daten, birgt, und dass die Nutzer sich dieser Risiken bewusst sein müssen; in der Erwägung, dass die Behörden des Landes, in dem die Cloud-Verarbeitung stattfindet, Zugriff auf die Daten haben können; in der Erwägung, dass die Kommission diesem Umstand Rechnung tragen sollte, wenn sie Vorschläge und Empfehlungen zum Cloud-Computing vorlegt;

G.

in der Erwägung, dass Nutzer im Rahmen von Cloud-Diensten verpflichtet sind, dem Anbieter des Cloud-Speichers, d. h. einer dritten Partei, Informationen zu überlassen, was Probleme in Bezug auf die langfristige Kontrolle über und den Zugriff auf die Informationen einzelner Nutzer sowie den Schutz der Informationen vor dem Anbieter, vor anderen Nutzern desselben Dienstes und sonstigen Parteien aufwirft; in der Erwägung, dass mit der Förderung von Diensten, die es dem Nutzer, und nur ihm, ermöglichen, die gespeicherten Informationen abzurufen, und bei denen es dem Anbieter des Cloud-Speichers nicht möglich ist, die Informationen abzurufen, einige Teile dieses Problems gelöst werden könnten;

H.

in der Erwägung, dass es durch die zunehmende Nutzung von Cloud-Diensten, die von einer begrenzten Anzahl großer Anbieter bereitgestellt werden, zu einer Konzentration immer größerer Datenmengen in den Händen dieser Anbieter kommt, wodurch zwar deren Effizienz vergrößert wird, allerdings auch das Risiko katastrophaler Datenverluste und zentraler Ausfallpunkte, die die Stabilität des Internets beeinträchtigen können, und des Zugriffs auf Informationen durch Dritte zunimmt;

I.

in der Erwägung, dass die Zuständigkeiten und die Haftung aller an Cloud-Computing-Diensten beteiligten Akteure insbesondere in Bezug auf Sicherheitsaspekte und die Einhaltung der Datenschutzanforderungen geklärt werden sollten;

J.

in der Erwägung, dass der Markt für Cloud-Dienste sich in einen Verbraucher- und einen Geschäftskundenzweig gespalten zu sein scheint;

K.

in der Erwägung, dass für Geschäftskunden standardisierte Cloud-Dienste, sofern sie den speziellen Bedürfnissen des Nutzers entsprechen, ein attraktives Instrument dafür darstellen können, Investitionskosten in Betriebsausgaben umzuwandeln und rasch zusätzliche Speicher- und Verarbeitungskapazität zur Verfügung zu haben und zu skalieren;

L.

in der Erwägung, dass die Anbieter von Betriebssystemen für verschiedene Arten von Endverbrauchergeräten die Verbraucher durch Voreinstellungen insbesondere zunehmend dahin lenken, proprietäre Cloud-Dienste zu nutzen, was zur Folge hat, dass diese Anbieter einen Kundenstamm an sich binden und die Informationen ihrer Nutzer anhäufen;

M.

in der Erwägung, dass die Nutzung externer Cloud-Dienste im öffentlichen Sektor einerseits und potenziell erhöhte Risiken im Hinblick auf Informationen über Bürger sowie die Zuverlässigkeit der öffentlichen Dienste andererseits sorgfältig gegeneinander abgewogen werden müssen;

N.

in der Erwägung, dass die Einführung von Cloud-Diensten aus Sicht der Sicherheit bedeutet, dass die Verantwortung für die Wahrung der Sicherheit von Informationen einzelner Nutzer vom Nutzer auf den Anbieter verlagert wird, weshalb dafür gesorgt werden muss, dass die Dienstleister aus rechtlicher Sicht befugt sind, sichere, solide Kommunikationslösungen anzubieten;

O.

in der Erwägung, dass durch die Entwicklung von Cloud-Diensten die Menge der übermittelten Daten, die Breitbandnachfrage sowie die Nachfrage nach schnelleren Hochladegeschwindigkeiten und einer breiteren Verfügbarkeit des Hochgeschwindigkeitsbreitbands zunehmen werden;

P.

in der Erwägung, dass das Erreichen der Ziele der Digitalen Agenda für Europa, insbesondere in Bezug auf die Breitbandversorgung und den Breitbandzugang für alle, staatenübergreifende Gemeinwohldienste sowie Forschung und Innovation, ein notwendiger Schritt ist, damit die EU umfassend von den Vorteilen profitiert, die das Cloud-Computing zu bieten hat;

Q.

in der Erwägung, dass es vor kurzem zu Sicherheitsverletzungen gekommen ist, insbesondere im Rahmen des PRISM-Spionageskandals;

R.

in der Erwägung, dass es auf dem Hoheitsgebiet der EU zu wenige Serverfarmen gibt;

S.

in der Erwägung, dass der digitale Binnenmarkt ein Schlüsselfaktor für die Umsetzung der Ziele der Strategie Europa 2020 ist und zu einer wesentlichen Verstärkung der Bemühungen zum Erreichen der Ziele der Binnenmarktakte beitragen und eine Antwort auf die Wirtschafts- und Finanzkrise in der EU bieten würde;

T.

in der Erwägung, dass die EU-weite Versorgung mit Breitbandnetzen, ein allgemeiner und gleichberechtigter Zugang aller Bürger zu Internetdiensten und die Gewährleistung der Netzneutralität Grundvoraussetzungen für den Aufbau eines europäischen Cloud-Computing-Systems sind;

U.

in der Erwägung, dass mit der Fazilität „Connecting Europe“ unter anderem das Ziel verfolgt wird, die Breitbandversorgung in Europa zu verbessern;

V.

in der Erwägung, dass über das Cloud-Computing dank der Verringerung der Hindernisse beim Markteintritt (z. B. durch die Senkung der Kosten für die IT-Infrastruktur) die Integration von KMU gefördert werden dürfte;

W.

in der Erwägung, dass es im Hinblick auf ein europäisches Cloud-Computing-System unbedingt geboten ist, für den Datenschutz europäische Rechtsnormen durchzusetzen;

X.

in der Erwägung, dass die Entwicklung des Cloud-Computing zu einem Kreativitätsaufschwung beitragen dürfte, der sowohl den Rechteinhabern als auch den Nutzern zugutekommen dürfte; in der Erwägung, dass hierbei Verzerrungen im Binnenmarkt unterbunden werden sollten und das Vertrauen von Verbrauchern und Unternehmen in das Cloud-Computing gefördert werden sollte;

Allgemeines

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission über die Freisetzung des Cloud-Computing-Potenzials in Europa und unterstützt das Vorhaben der Kommission, einen kohärenten Ansatz für Cloud-Dienste auszuarbeiten, vertritt jedoch die Auffassung, dass unter bestimmten Aspekten ein Rechtsinstrument angesichts einer solchen Strategie besser geeignet gewesen wäre, die ehrgeizigen Ziele zu erreichen;

2.

betont, dass Maßnahmen, die eine leistungsfähige, sichere Kommunikationsinfrastruktur ermöglichen, ein zentrales Element für alle kommunikationsabhängigen Dienste, einschließlich Cloud-Diensten bieten, betont jedoch, dass die Förderung der Einführung von Breitbandtechnik aufgrund der eingeschränkten Mittelausstattung der Fazilität „Connecting Europe“ um Beihilfen aus anderen Unionsprogrammen und Initiativen, einschließlich der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF), ergänzt werden muss;

3.

betont, dass Cloud-Dienste ein Maß an Sicherheit und Zuverlässigkeit bieten müssen, das im Verhältnis zu den gesteigerten Risiken steht, die sich aus der Konzentration von Daten und Informationen in der Hand einer begrenzten Anzahl von Anbietern ergeben;

4.

betont, dass das Unionsrecht neutral sein sollte und — sofern keine zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses vorliegen — nicht angepasst werden sollte, um rechtmäßige Geschäftsmodelle oder Dienste zu fördern oder zu behindern;

5.

betont, dass in einer Strategie für das Cloud-Computing Nebenaspekte wie der Energieverbrauch der Datenzentren und die damit verbundenen ökologischen Probleme berücksichtigt werden sollten;

6.

betont, dass die Möglichkeit, Daten über jedes Gerät mit Internetverbindung abzurufen, weitreichende Möglichkeiten birgt;

7.

betont, dass die EU in zweierlei Hinsicht ein nicht von der Hand zu weisendes Interesse daran hat, dass in ihrem Hoheitsgebiet mehr Serverfarmen betrieben werden: Einerseits könnten in Bezug auf die Industriepolitik verstärkt Synergien mit den Zielen des Ausbaus der NGA-Netze im Rahmen der Digitalen Agenda genutzt werden, andererseits würde Vertrauen geschaffen, indem dafür gesorgt würde, dass die EU die Hoheit über die Server hat;

8.

betont, dass alle Bürger über digitale Kompetenzen verfügen müssen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, Konzepte zur Förderung der sicheren Nutzung von Internetdiensten, einschließlich des Cloud-Computing, auszuarbeiten;

Die Cloud-Technologie als Instrument für Wachstum und Beschäftigung

9.

betont, dass sich die Cloud-Technologie angesichts ihres wirtschaftlichen Potenzials im Hinblick auf eine Steigerung der weltweiten Wettbewerbsfähigkeit Europas zu einem leistungsstarken Instrument für Wachstum und Beschäftigung entwickeln kann;

10.

betont deshalb, dass die Entwicklung von Cloud-Diensten die digitale Kluft zwischen städtischen und ländlichen Gebieten weiter vertiefen könnte, wenn keine Breitbandinfrastruktur zur Verfügung steht oder die vorhandene Breitbandinfrastruktur nicht ausreicht, was es weiter erschweren würde, für territorialen Zusammenhalt und für Wirtschaftswachstum auf regionaler Ebene zu sorgen;

11.

betont, dass die Union in Bezug auf ihr BIP-Wachstum mit mehreren Schwierigkeiten gleichzeitig zu kämpfen hat und die Möglichkeiten, das Wachstum mit öffentlichen Mitteln zu fördern, derzeit aufgrund hoher Schulden und hoher Defizite begrenzt sind, und fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf, alle potenziellen Wachstumshebel zu aktivieren; stellt fest, dass Cloud-Computing sich für alle Sektoren der Wirtschaft zu einem Element des Wandels entwickeln kann und insbesondere im Gesundheitswesen und in den Bereichen Energie, Gemeinwohldienste und Bildung von Bedeutung ist;

12.

betont, dass die Arbeitslosigkeit, einschließlich der Jugend- und Langzeitarbeitslosigkeit, in Europa ein nicht hinnehmbares Niveau erreicht hat, dass sie aller Wahrscheinlichkeit nach auch in der nahen Zukunft hoch bleiben wird und dass entschlossenes und dringliches Handeln auf allen politischen Ebenen erforderlich ist; stellt fest, dass daher digitale Kompetenzen und Maßnahmen zur Vermittlung digitaler Kompetenzen im Bereich der Entwicklung des Cloud-Computing von entscheidender Bedeutung sein können, um die zunehmende Arbeitslosigkeit insbesondere junger Menschen zu bekämpfen;

13.

betont, dass die Nutzer über bessere digitale Kenntnisse verfügen müssen und Schulungen nötig sind, um die Vorteile, die das Cloud-Computing zu bieten hat, aufzuzeigen; weist darauf hin, dass weitere Qualifizierungssysteme für Spezialisten für die Cloud-Verwaltung geschaffen werden müssen;

14.

betont, dass KMU der Wirtschaftsmotor der EU sind und dass mehr Maßnahmen erforderlich sind, um die globale Wettbewerbsfähigkeit der KMU in der EU zu fördern und die bestmögliche Umgebung für die Verbreitung neuer und vielversprechender technologischer Entwicklungen wie des Cloud-Computing zu schaffen, die die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen der EU in hohem Maße positiv beeinflussen könnten;

15.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass sich Cloud-Computing-Dienste positiv auf KMU auswirken, insbesondere auf solche in entlegenen Gebieten oder Gebieten in äußerster Randlage oder solche, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, weil sich mit diesen Diensten die Fixkosten von KMU dadurch verringern lassen, dass Rechenkapazitäten und Speicherplatz gemietet werden können, und fordert die Kommission auf, zu prüfen, welcher Rahmen angemessen wäre, um es KMU zu ermöglichen, ihr Wachstum und ihre Produktivität zu steigern, weil KMU von den geringeren Investitionskosten und von einem besseren Zugang zu Analyseinstrumenten profitieren würden;

16.

legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, insbesondere KMU über das wirtschaftliche Potenzial des Cloud-Computing zu informieren;

17.

weist darauf hin, dass die EU sich die Tatsache zunutze machen muss, dass sich diese Technologie noch in ihren Anfängen befindet, und dass sie darauf hinarbeiten muss, sie weiterzuentwickeln, um von den zu erwartenden Skaleneffekten zu profitieren und auf diese Weise die Wirtschaft der Union, insbesondere den IKT-Sektor, anzukurbeln;

Der EU-Markt und die Cloud-Technologie

18.

betont, dass der Binnenmarkt auch weiterhin allen Anbietern offen stehen sollte, die den Unionsrechtsvorschriften Rechnung tragen, weil durch den weltweit freien Dienstleistungsverkehr und Informationsfluss die Wettbewerbsfähigkeit und die Chancen der Industrie in der Union erhöht werden, was ihren Bürgern zugutekommt;

19.

bedauert, dass es Hinweise darauf gibt, dass Regierungen in massivem Umfang, jederzeit und wahllos auf in Clouds in Drittländern gespeicherte Nutzerinformationen zugreifen, und fordert, dass Anbieter von Cloud-Diensten offen darlegen, wie sie die Informationen verwalten, die die Verbraucher ihnen durch die Nutzung der Cloud-Dienste zur Verfügung stellen;

20.

verlangt im Hinblick darauf, gegen das Risiko des direkten oder indirekten Zugriffs auf Informationen durch ausländische Regierungen vorzugehen, wenn ein solcher Zugriff nach EU-Recht unzulässig ist, dass die Kommission

i)

dafür sorgt, dass sich die Nutzer des Risikos bewusst sind, und zwar auch, indem die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) im Hinblick auf die Aktivierung der Plattform für Informationen im öffentlichen Interesse nach Maßgabe der Universaldienst-Richtlinie unterstützt wird,

ii)

die Forschung in Bezug auf einschlägige Technologien wie Verschlüsselung und Anonymisierung, mit deren Hilfe Benutzer ihre Informationen auf einfache Weise schützen können, und deren Markteinführung bzw. Beschaffung durch Behörden fördert,

iii)

die ENISA an der Kontrolle der Einhaltung der Mindeststandards im Bereich Sicherheit und Datenschutz durch die Cloud-Computing-Dienste, die europäischen Verbrauchern und insbesondere dem öffentlichen Sektor angeboten werden, zu beteiligen;

21.

begrüßt es, dass die Kommission beabsichtigt, ein EU-weites Zertifizierungssystem zu schaffen, das Entwicklern und Anbietern von Cloud-Computing-Diensten einen Anreiz bieten würde, in einen besseren Schutz der Privatsphäre zu investieren;

22.

fordert die Kommission auf, gemeinsam mit der Wirtschaft der Union und anderen Interessenträgern Bereiche auszumachen, in denen ein spezifischer Unionsansatz weltweit betrachtet besonders attraktiv sein könnte;

23.

betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass der Unionsmarkt ein transparenter Wettbewerbsmarkt ist, damit allen Nutzern in der EU sichere, nachhaltige, erschwingliche und zuverlässige Dienste zur Verfügung stehen; fordert eine einfache und transparente Methode zur Ermittlung von Sicherheitslücken, damit für die Anbieter auf dem europäischen Markt ein hinreichender und angemessener Anreiz besteht, diese Lücken zu schließen;

24.

betont, dass für alle in der EU tätigen Cloud-Anbieter die gleichen Wettbewerbsbedingungen und Regeln gelten müssen;

Öffentliche Aufträge, Erarbeitung innovativer Lösungen und die Cloud

25.

betont, dass die Verbreitung von Cloud-Diensten im öffentlichen Sektor das Potenzial hat, die Kosten der öffentlichen Verwaltung zu senken und den Bürgern effizientere Dienstleistungen zu bieten, während gleichzeitig die digitale Hebelwirkung auf alle Wirtschaftssparten äußerst vorteilhaft wäre; weist darauf hin, dass der Privatsektor ebenfalls Nutzen aus diesen Cloud-Diensten zur Erarbeitung innovativer Lösungen ziehen kann;

26.

fordert die öffentliche Verwaltung auf, im Bereich der IT-Beschaffung sichere, zuverlässige und ungefährdete Cloud-Dienste in Betracht zu ziehen, und unterstreicht gleichzeitig die besondere Verantwortung im Hinblick auf den Schutz der Informationen in Bezug auf Bürger sowie die Verfügbarkeit und Kontinuität des Dienstes;

27.

fordert besonders von der Kommission, gegebenenfalls den Einsatz von Cloud-Diensten in Erwägung zu ziehen, um anderen ein Beispiel zu sein;

28.

appelliert an die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Arbeit der Europäischen Cloud-Partnerschaft zu beschleunigen;

29.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Cloud Computing zu einem prioritären Bereich von FuE-Programmen zu machen und sowohl in der öffentlichen Verwaltung als innovative E-Government-Lösung im Interesse der Bürger als auch in der Privatwirtschaft als innovatives Instrument zur Unternehmensentwicklung zu fördern;

30.

betont, dass die Verwendung von Cloud-Diensten durch Behörden, u. a. Strafverfolgungsbehörden und EU-Institutionen, eine besondere Aufmerksamkeit und eine Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten erfordert; verweist darauf, dass die Datenintegrität und -sicherheit gewährleistet sein muss und dass ein unbefugter Zugriff, einschließlich des Zugriffs durch ausländische Regierungen und deren Nachrichtendienste ohne rechtliche Grundlage gemäß den Gesetzen der Union oder des Mitgliedstaats, verhindert werden muss; betont, dass dies auch für besondere Verarbeitungstätigkeiten durch bestimmte nichtstaatliche Dienstleistungsanbieter gilt, insbesondere für die Verarbeitung bestimmter Arten personenbezogener Daten, wie Daten von Banken, Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds, Schulen und Krankenhäusern; betont, dass vorstehende Erwägungen besonders wichtig sind, wenn Daten übermittelt werden (an Orte außerhalb der Europäischen Union, zwischen verschiedenen Hoheitsgebieten); ist daher der Ansicht, dass sich Behörden sowie nichtstaatliche Dienstanbieter und die Privatwirtschaft bei der Verarbeitung von sensiblen Daten möglichst weitgehend auf in der EU ansässige Cloud-Anbieter stützen sollten, bis zufriedenstellende, weltweit geltende Regelungen zum Datenschutz eingeführt wurden, mit denen die Sicherheit von sensiblen Daten und Datenbanken von öffentlichen Einrichtungen sichergestellt wird;

Normen und die Cloud

31.

ruft die Kommission auf, bei der Förderung von Normen und Spezifikationen für datenschutzfreundliche, in hohem Maße interoperable, sichere und energieeffiziente Cloud-Dienste als fester Bestandteil einer zukünftigen Industriepolitik der Union eine führende Rolle zu übernehmen; betont, dass für das Verbrauchervertrauen und die Wettbewerbsfähigkeit Verlässlichkeit, Sicherheit und Datenschutz erforderlich sind;

32.

betont, dass Normen auf Beispielen bewährter Verfahren beruhen;

33.

besteht darauf, dass Normen die einfache und vollständige Übertragbarkeit von Daten und Diensten sowie ein hohes Maß an Interoperabilität zwischen Cloud-Diensten erleichtern sollten, um die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und nicht einzuschränken;

34.

begrüßt die Bestandsaufnahme von Normen, mit der das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) betraut wurde, und unterstreicht, welche Bedeutung der Fortführung eines offenen und transparenten Verfahrens zukommt;

Verbraucher und die Cloud

35.

fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass Endverbrauchergeräte nicht für die standardmäßige Nutzung von Cloud-Diensten ausgelegt sind oder auf einen bestimmten Anbieter von Cloud-Diensten festgelegt sind;

36.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass geschäftliche Vereinbarungen zwischen Betreibern von Telekommunikationsdiensten und Cloud-Anbietern die Rechtsvorschriften der EU im Bereich des Wettbewerbsrechts uneingeschränkt erfüllen und den uneingeschränkten Zugang der Verbraucher zu Cloud-Diensten über den Zugang jedes Betreibers von Telekommunikationsdiensten zum Internet ermöglichen;

37.

weist die Kommission darauf hin, dass sie im Rahmen der Richtlinie 1999/5/EG (RTTE-Richtlinie) die bisher ungenutzte Befugnis hat, für Geräte vorzuschreiben, dass diese mit Vorkehrungen zum Schutz der Benutzerinformationen ausgestattet sein müssen;

38.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verbraucher hinsichtlich sämtlicher Risiken in Verbindung mit der Nutzung von Cloud-Diensten zu sensibilisieren;

39.

ruft die Kommission auf, sich dafür einzusetzen, dass Verbrauchern in Situationen, in denen sie aufgefordert werden, einen Cloud-Dienst oder ein entsprechendes Angebot anzunehmen, vorab die erforderlichen Informationen für eine fundierte Entscheidung bereitgestellt werden, insbesondere wenn es um das Rechtssystem geht, das auf die in diesen Cloud-Diensten gespeicherten Daten Anwendung findet;

40.

betont, dass aus den derart gelieferten Informationen unter anderem hervorgehen muss, wer letztendlich der Dienstanbieter ist und wie der Dienst finanziert wird; betont, dass, falls die Finanzierung des Dienstes darauf basiert, dass die Informationen von Benutzern für eine zielgerichtete Werbung genutzt werden oder Anderen eine solche Nutzung ermöglicht wird, diese Tatsache dem Benutzer offengelegt werden muss;

41.

betont, dass solche Informationen in einem standardisierten, übertragbaren, leicht verständlichen und vergleichbaren Format erteilt werden müssen;

42.

fordert die Kommission dazu auf, geeignete Maßnahmen zu prüfen, um ein Mindestniveau der Rechte der Verbraucher im Hinblick auf Cloud-Dienste festzulegen, das unter anderem den Schutz der Integrität, die Datenspeicherung in einem Drittland, die Haftung bei Datenverlusten sowie weitere Aspekte, die für die Verbraucher von bedeutendem Interesse sind, umfasst;

43.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, konkrete Maßnahmen zur Nutzung und Förderung von Cloud Computing in Bezug auf Open Access und Open Educational Resources zu treffen;

Geistiges Eigentum, Zivilrecht usw. und die Cloud

44.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur weiteren Harmonisierung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten zu ergreifen, um Unklarheiten hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit sowie Fragmentierung zu verhindern und die Transparenz auf dem digitalen Binnenmarkt sicherzustellen;

45.

fordert die Kommission auf, weitere EU-Rechtsvorschriften zu überprüfen, um Lücken hinsichtlich des Cloud-Computing zu schließen; fordert insbesondere die Präzisierung des gesetzlichen Rahmens für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und die Überprüfung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, der Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln und der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, bei denen es sich um die EU-Rechtsvorschriften mit der höchsten Relevanz für das Cloud-Computing handelt;

46.

fordert die Kommission auf, einen klaren Rechtsrahmen für urheberrechtlich geschützte Inhalte in der Cloud zu schaffen, insbesondere im Hinblick auf Lizenzierungsbestimmungen;

47.

stellt fest, dass durch die Einführung der Speicherung urheberrechtlich geschützter Werke durch Cloud-Computing-Dienste nicht das Recht der europäischen Kultur- und Kunstschaffenden auf eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke in Frage gestellt werden sollte, stellt jedoch in Frage, ob diese Dienste mit den traditionellen und digitalen Speichermedien und –materialien gleichgesetzt werden können;

48.

fordert die Kommission auf, bei den verschiedenen Arten von Cloud-Computing-Diensten die Auswirkungen der Speicherung urheberrechtlich geschützter Werke in einer Cloud auf die Systeme zur Einziehung der Autorenhonorare und insbesondere auf die Mechanismen der Erhebung von Lizenzgebühren für das private Kopieren, die bei bestimmten Arten von Cloud-Computing-Diensten anfallen, zu untersuchen;

49.

fordert die Kommission auf, die gemeinsam mit den Interessenträgern erfolgende Entwicklung dezentraler Dienste auf der Grundlage frei zugänglicher und quelloffener Software zu fördern, was dazu beitragen würde, die Praktiken der Cloud-Diensteanbieter zu harmonisieren, und den EU-Bürgern ermöglichen würde, beispielsweise mit Hilfe der Point-to-point-Verschlüsselung die Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten und ihre Kommunikation wiederzuerlangen;

50.

betont, dass aufgrund von Unsicherheiten im Hinblick auf das anwendbare Recht und die gerichtliche Zuständigkeit Verträge das Hauptinstrument für die Herstellung von Beziehungen zwischen Cloud-Diensteanbietern und ihren Kunden sind und dass deshalb ein eindeutiger Bedarf an gemeinsamen EU-Leitlinien für diesen Bereich besteht;

51.

fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um auf EU-Ebene Modelle für bewährte Praxis bei Verträgen oder „Musterverträge“ zu entwickeln, die für vollständige Transparenz sorgen, indem sie sämtliche Klauseln und Bedingungen in eindeutiger Form vorgeben;

52.

fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Interessenträgern Systeme für die freiwillige Zertifizierung von anbieterseitigen Sicherheitssystemen zu entwickeln, die dazu beitragen würden, die Praktiken der Cloud-Diensteanbieter zu harmonisieren, und den Kunden stärker ins Bewusstsein rufen würden, was sie von Cloud-Diensteanbietern erwarten sollten;

53.

hebt hervor, dass es aufgrund von Problemen im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit unwahrscheinlich ist, dass die Verbraucher in der EU in der Lage sind, Rechtsmittel gegen Cloud-Diensteanbieter in anderen Staaten einzulegen; fordert die Kommission deshalb auf, für angemessene Rechtsbehelfe im Bereich Verbraucherservice zu sorgen, weil die Machtverteilung zwischen Verbrauchern und Anbietern von Cloud-Computing-Diensten ausgesprochen unausgewogen ist;

54.

fordert die Kommission auf, für eine zügige Einführung von alternativen Streitbeilegungsverfahren und Online-Streitbeilegungsverfahren Sorge zu tragen und sicherzustellen, dass die Verbraucher über angemessene kollektive Rechtsbehelfe gegen Verstöße gegen die Sicherheit und Verletzungen der Privatsphäre sowie gegen illegale Vertragsklauseln für Cloud-Dienste verfügen;

55.

bedauert den derzeitigen Mangel an wirksamen Rechtsbehelfen für die Benutzer im Falle eines Verstoßes gegen die Verträge;

56.

fordert eine systematische Inkenntnissetzung der Verbraucher über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Vertragsentwurf sowie eine verpflichtende Zustimmung der Benutzer vor einer Änderung der Vertragsbedingungen;

57.

fordert die Kommission auf, im Rahmen der Beratungen ihrer Sachverständigengruppe Cloud-Anbieter zu verpflichten, bestimmte wesentliche Klauseln in die Verträge aufzunehmen, mit denen die Qualität der Dienstleistung garantiert wird, etwa die Verpflichtung, Software und Hardware zu aktualisieren, wenn dies erforderlich ist, sowie die Festlegung, was passiert, wenn Daten verloren gehen, wie lange es dauern würde, ein Problem zu lösen, oder wie rasch der Cloud-Dienst beanstandete Inhalte entfernt, wenn der Cloud-Kunde dies fordert;

58.

weist erneut darauf hin, dass ein Cloud-Anbieter, der die Daten für einen anderen Zweck als den im Dienstleistungsvertrag vereinbarten verwendet, sie weitergibt oder in einer Weise nutzt, die den vertraglichen Bestimmungen zuwiderläuft, als für die Datenverarbeitung verantwortlich gelten und für die Verletzungen und Verstöße haften sollte;

59.

betont, dass die Pflichten und Rechte der Parteien hinsichtlich der Datenverarbeitungstätigkeiten des Cloud-Anbieters in den Cloud-Dienstleistungsvereinbarungen auf klare und transparente Weise festgelegt werden müssen; weist darauf hin, dass die vertraglichen Vereinbarungen keine Verzichtserklärung in Bezug auf Sicherheitsmaßnahmen, Rechte und Schutzbestimmungen enthalten dürfen, die nach dem Datenschutzrecht der Union gewährt werden; fordert die Kommission auf, Vorschläge zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Anbietern von Cloud-Diensten und ihren Kunden bezüglich der von den Cloud-Diensten verwendeten Nutzungsbedingungen zu unterbreiten, einschließlich Bestimmungen zu folgenden Aspekten:

Gewährleistung des Schutzes vor der willkürlichen Beendigung von Diensten und der Löschung von Daten;

Gewährleistung einer angemessenen Möglichkeit für den Kunden, bei einer Kündigung des Dienstes und/oder Entfernung von Daten die gespeicherten Daten wiederherzustellen;

Schaffung einer klaren Orientierung für Cloud-Anbieter, wie den Kunden die Migration zu anderen Diensten zu erleichtern ist;

60.

betont, dass die Rolle der Anbieter von Cloud-Diensten nach geltendem EU-Recht jeweils von Fall zu Fall beurteilt werden muss, weil die Anbieter sowohl Auftragsverarbeiter von Daten als auch für die Verarbeitung von Daten Verantwortliche sein können; mahnt die Verbesserung der Geschäftsbedingungen für alle Anwender durch die Entwicklung internationaler Modelle für die Vertragsgestaltung und die klare Angabe an, wann und nach welchen Vorschriften des EU-Rechts der Diensteanbieter Daten speichert;

61.

betont, dass diejenigen Situationen besondere Aufmerksamkeit verdienen, in denen das Ungleichgewicht zwischen dem Kunden und dem Cloud-Anbieter als Vertragspartner den Kunden dazu veranlasst, ein Vertragsverhältnis einzugehen, das ihn zur Abnahme von Standarddiensten verpflichtet und in dem der Anbieter den Zweck, die Bedingungen und die Mittel der Datenverarbeitung festlegt (6); betont, dass der Cloud-Anbieter in diesen Fällen der „für die Verarbeitung Verantwortliche“ ist und mit dem Kunden gesamtschuldnerisch haftet;

Datenschutz, Grundrechte, Rechtsdurchsetzung und Cloud

62.

vertritt die Auffassung, dass der Zugang zu einem sicheren Internet ein Grundrecht jedes Bürgers ist und dass das Cloud-Computing in diesem Zusammenhang weiterhin eine wichtige Rolle spielen wird; fordert die Kommission und den Rat daher erneut auf, die digitalen Freiheiten unmissverständlich als Grundrechte und als unbedingte Voraussetzungen für den Genuss der universellen Menschenrechte anzuerkennen;

63.

weist erneut darauf hin, dass das Niveau des Datenschutzes in einer Cloud-Computing-Umgebung grundsätzlich nicht niedriger sein darf als in jedem anderen Datenverarbeitungsprozess;

64.

betont, dass das Datenschutzrecht der Union aufgrund seiner technologischen Neutralität bei Cloud-Computing-Diensten innerhalb der EU schon heute uneingeschränkt Anwendung findet und daher uneingeschränkt geachtet werden muss; betont, dass die Stellungnahme der Artikel-29-Datenschutzgruppe zum Cloud-Computing (7) berücksichtigt werden sollte, da sie klare Leitlinien für die Anwendung der Rechtsgrundsätze und Vorschriften des Datenschutzrechts der Union auf Cloud-Dienste enthält, etwa in Bezug auf den für die Verarbeitung Verantwortlichen/Auftragsverarbeiter, Zweckbegrenzung und Verhältnismäßigkeit, Integrität und Datensicherheit, den Einsatz von Unterauftragnehmern, die Zuweisung von Verantwortlichkeiten, Datenschutzverletzungen und internationale Datenübertragungen; unterstreicht, dass im Zuge der laufenden Überprüfung des Rechtrahmens für das Datenschutzrecht der Union auf der Grundlage weiterer Leitlinien des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Artikel-29-Datenschutzgruppe alle Lücken geschlossen werden müssen, was den Schutz im Bereich des Cloud-Computing betrifft;

65.

bekräftigt seine Sorge über die Enthüllungen der letzten Zeit in Bezug auf die Überwachungsprogramme der amerikanischen National Security Agency und in Bezug auf ähnliche Überwachungsprogramme verschiedener Mitgliedstaaten und stellt fest, dass diese Programme — sollten sich die bisher verfügbaren Informationen bestätigen — eine schwere Verletzung der Grundrechte auf Privatsphäre und Datenschutz von Unionsbürgern und in der EU ansässigen Personen sowie des Rechts auf Privat- und Familienleben, der Vertraulichkeit der Kommunikation, der Unschuldsvermutung, der Freiheit der Meinungsäußerung, der Informationsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit darstellen würden;

66.

bringt erneut seine erhebliche Besorgnis zum Ausdruck über die verbindliche direkte Weitergabe personenbezogener Daten und Informationen aus der EU an Behörden in Drittstaaten im Rahmen von Cloud-Verträgen durch Cloud-Anbieter, die dem Recht eines Drittstaates unterstehen oder Server zur Speicherung in Drittstaaten verwenden, sowie über den direkten Fernzugriff auf personenbezogene Daten und Informationen durch die Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste von Drittstaaten;

67.

bedauert, dass Behörden von Drittstaaten ungeachtet der internationalen Instrumente zur rechtlichen Zusammenarbeit, beispielsweise Rechtshilfeabkommen oder andere Formen der justiziellen Zusammenarbeit, in der Regel in direkter Durchsetzung eigener Rechtsvorschriften auf die Daten zugreifen;

68.

betont, dass solche Praktiken Fragen aufwerfen bezüglich des Vertrauens in nicht in der EU ansässige Cloud- und Online-Dienstanbieter sowie in Drittländer, die nicht auf internationale Instrumente für die rechtliche und justizielle Zusammenarbeit zurückgreifen;

69.

erwartet, dass die Kommission und der Rat Maßnahmen ergreifen, um diese Probleme zu lösen und dafür zu sorgen, dass die Grundrechte der Unionsbürger geachtet werden;

70.

weist darauf hin, dass alle Unternehmen, die Dienstleistungen in der EU anbieten, ausnahmslos die Rechtsvorschriften der EU einhalten und für etwaige Rechtsverstöße haften müssen;

71.

betont, dass Cloud-Dienste, die unter die Hoheit von Drittstaaten fallen, die in der EU ansässigen Nutzer in klarer und deutlicher Weise davor warnen sollten, dass möglicherweise Nachrichtendienste und Ordnungskräfte von Drittstaaten gemäß geheimen Befehlen oder Verfügungen auf ihre personenbezogenen Daten zugreifen, und anschließend gegebenenfalls die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einholen sollten;

72.

fordert die Kommission auf, bei der Aushandlung internationaler Abkommen, bei denen die Verarbeitung personenbezogener Daten eine Rolle spielt, die mit dem Cloud-Computing verbundenen Risiken und Herausforderungen für die Grundrechte — insbesondere, aber nicht ausschließlich, das Recht auf Privatsphäre und auf den Schutz personenbezogener Daten — gemäß Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union besonders zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, auf die innerstaatlichen Vorschriften des Verhandlungspartners über den Zugang von Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendiensten zu personenbezogenen Daten, die über Cloud-Computing-Dienste verarbeitet werden, einzugehen, indem sie darauf dringt, dass Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste nur im Rahmen eines rechtmäßigen Verfahrens und mit einer eindeutigen Rechtsgrundlage Zugang zu solchen Daten erhalten, und verlangt wird, dass die genauen Zugangsbedingungen, der Zweck eines solchen Zugangs, die bei der Datenübergabe zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen, die Rechte des Einzelnen sowie die Vorschriften für die Überwachung und für ein wirksames Rechtsbehelfsverfahren genau dargelegt werden;

73.

unterstreicht seine erhebliche Besorgnis über das Vorhaben des Ausschusses für das Übereinkommen über Computerkriminalität im Europarat, ein Zusatzprotokoll für die Auslegung von Artikel 32 des Übereinkommens über Computerkriminalität vom 23. November 2001 zum „grenzüberschreitende[n] Zugriff auf gespeicherte Computerdaten mit Zustimmung oder wenn diese öffentlich zugänglich sind“ (8), auszuarbeiten, mit dem die wirksame Anwendung und Umsetzung der Bestimmungen mit Blick auf die rechtlichen, politischen und technologischen Entwicklungen erleichtert werden soll; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, angesichts der bevorstehenden Prüfung durch das Ministerkomitee des Europarates sicherzustellen, dass die Bestimmung in Artikel 32 des Übereinkommens über Computerkriminalität und ihre Auslegung in den Mitgliedstaaten mit den Grundrechten — darunter der Datenschutz und insbesondere die Bestimmungen zum grenzüberscheitenden Verkehr personenbezogener Daten — vereinbar ist, welche in der EU-Charta der Grundrechte, dem EU-Datenschutzrecht, der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten („Übereinkommen 108“) verankert und für die Mitgliedstaaten rechtsverbindlich sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen, die die Anwendung dieser Rechte gefährden würden, entschieden abzulehnen; ist besorgt darüber, dass die Umsetzung eines solchen Zusatzprotokolls, sofern es gebilligt wird, ungeachtet der Rechtshilfeabkommen und anderen Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit, die zur Sicherung der Grundrechte der Einzelnen, einschließlich des Rechts auf Datenschutz und auf ein faires Verfahren, eingerichtet wurden, zu einem ungehinderten Fernzugriff von Strafverfolgungsbehörden auf Server und Computersysteme in anderen Gerichtsbarkeiten führen könnte;

74.

hebt hervor, dass KMU, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten immer häufiger Cloud-Computing-Technologien nutzen und nicht immer über die Mittel oder das Fachwissen verfügen, in angemessener Weise auf Sicherheitsprobleme zu reagieren, besonders zu berücksichtigen sind;

75.

betont, dass die Befugnisse zur Überwachung der Verarbeitungsinstrumente in angemessener Weise von der Qualifikation der für die Verarbeitung Verantwortlichen bzw. der Auftragsverarbeiter abhängen müssen, damit die Zuständigkeiten für den Schutz personenbezogener Daten bei der Verwendung der Cloud-Computing-Technologien eindeutig voneinander abgegrenzt werden;

76.

betont, dass alle Grundsätze des Datenschutzrechts der EU, wie Fairness und Rechtmäßigkeit, Zweckbindung, Verhältnismäßigkeit, Genauigkeit oder begrenzte Speicherungsdauer, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Anbieter von Cloud-Computing-Diensten in vollem Umfang befolgt werden müssen;

77.

hebt die Bedeutung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher Sanktionen hervor, mit denen Cloud-Computing-Dienste belegt werden können, die nicht den Datenschutznormen der EU entsprechen;

78.

betont, dass die datenschutzrechtlichen Folgen eines jeden Cloud-Computing-Dienstes ad hoc geprüft werden müssen, damit die am besten geeigneten Sicherheitsmaßnahmen bestimmt werden können;

79.

betont, das sich ein europäischer Anbieter von Cloud-Diensten immer im Rahmen des Datenschutzrechts der EU bewegen sollte, auch wenn er dadurch mit den Anweisungen von in Drittstaaten ansässigen Kunden oder für die Verarbeitung Verantwortlichen in Konflikt gerät oder die von der Datenverarbeitung betroffenen Personen (ausschließlich) in Drittstaaten ansässig sind;

80.

betont, dass die mit dem Cloud-Computing verbundenen Herausforderungen auf internationaler Ebene angegangen werden müssen, insbesondere was die nachrichtendienstliche Überwachung und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen betrifft;

81.

betont, dass die von der nachrichtendienstlichen Überwachung eines Drittstaates betroffenen EU-Bürger mindestens Zugang zu denselben Sicherheitsmaßnahmen und Rechtsmitteln haben sollten wie die Bürger des betroffenen Drittstaates;

82.

bedauert, dass es die Kommission ihrer Mitteilung versäumt hat, die Risiken und Herausforderungen im Zusammenhang mit Cloud-Computing zu nennen, und fordert die Kommission auf, ihre Arbeit in Bezug auf Cloud-Computing fortzusetzen und eine ganzheitlichere Mitteilung zum Cloud-Computing zu verfassen, in der die Belange aller Interessenträger berücksichtigt werden und die neben einem Standardverweis auf den Schutz der Grundrechte und die Einhaltung der Datenschutzanforderungen mindestens Folgendes enthält:

Leitlinien zur Gewährleistung der uneingeschränkten Wahrung der Grundrechte und datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der EU;

einschränkende Bedingungen, unter denen — gemäß der Charta der Grundrechte der EU und dem EU-Recht — zu Strafverfolgungszwecken auf Cloud-Daten zugegriffen werden darf oder nicht;

Sicherheitsvorkehrungen gegen den illegalen Zugriff durch aus- und inländische Einrichtungen, z. B. eine Änderung der Bestimmungen über die Auftragsvergabe und die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 (9) des Rates zum Schutz vor ausländischen Gesetzen, die zu massenhaften illegalen Übertragungen von Cloud-Daten von Unionsbürgern und in der EU ansässigen Personen führen könnten;

Vorschläge dafür, wie sich die „Übertragung“ personenbezogener Daten definieren lässt und wie auf die Cloud-Umgebung zugeschnittene Standardvertragsbestimmungen aktualisiert werden können, da Cloud-Computing oft mit erheblichen Datenflüssen von Cloud-Kunden an Cloud-Anbieter und Datenzentren verbunden ist, an denen viele verschiedene Parteien beteiligt sind und die zwischen der EU und Drittstaaten erfolgen;

83.

fordert die Kommission auf, die Zweckmäßigkeit einer Überarbeitung des Safe-Harbour-Abkommens zwischen der EU und den USA im Hinblick darauf zu prüfen, dass es an die technologischen Entwicklungen insbesondere in Bezug auf mit Cloud-Computing in Zusammenhang stehende Aspekte angepasst wird;

o

o o

84.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 45..

(2)  ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12.

(3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(4)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(5)  ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.

(6)  Insbesondere, wenn die Nutzer der Cloud-Dienste Verbraucher oder KMU sind.

(7)  Stellungnahme 5/2012, WP 196, abrufbar unter http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2012/wp196_de.pdf

(8)  http://www.coe.int/t/dghl/cooperation/economiccrime/Source/Cybercrime/TCY/TCY%202013/T CY(2013)14transb_elements_protocol_V2.pdf http://www.coe.int/t/DGHL/cooperation/economiccrime/cybercrime/default_en.asp

(9)  Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. L 309 vom 29.11.1996, S. 1).


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/30


P7_TA(2013)0536

Bewertungsbericht über das GEREK

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 mit seiner Stellungnahme zu dem Bewertungsbericht über das GEREK und sein Büro 2013/2053(INI))

(2016/C 468/05)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vom 23. April 2013 zum Bewertungsbericht über das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und das Büro (SWD(2013)0152),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Mai 2010 mit dem Titel „Eine digitale Agenda für Europa“ (COM(2010)0245),

gestützt auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 zu einer neuen Digitalen Agenda für Europa: 2015.eu (1),

unter Hinweis auf den Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros (2),

gestützt auf Artikel 119 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0378/2013),

A.

in der Erwägung dass das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) geschaffen wurde, um zur Gestaltung der technischen und politischen Ausrichtung der Vollendung des Binnenmarkts beizutragen, wobei das Ziel darin bestand, den Regulierungsbehörden die größtmögliche Unabhängigkeit einzuräumen und gleichzeitig die von ihnen vorgenommene Umsetzung des Regulierungsrahmens EU-weit kohärenter zu machen;

B.

in der Erwägung, dass im Bewertungsbericht der Wert des GEREK und des Büros, insbesondere in Bezug auf die Verfahren nach den Artikeln 7 und 7a und in den Bereichen Netzneutralität und internationales Roaming, anerkannt wird;

C.

in der Erwägung, dass das GEREK und das Büro erst vor nicht allzu langer Zeit geschaffen wurden;

D.

in der Erwägung, dass es sich bei der Vervollständigung des Binnenmarkts um einen fortlaufenden Prozess handelt, der am besten dadurch unterstützt wird, dass die Regulierung der einzelnen nationalen Märkte verbessert wird, und in der Erwägung, dass der stabilste und tragfähigste Weg zur Verwirklichung dieses Ziels (d. h., dass regulatorische Beschlüsse auf den nationalen Märkten als legitim angesehen werden) in einem von unten nach oben ausgerichteten Ansatz besteht, wie ihn das GEREK derzeit vertritt;

E.

in der Erwägung, dass das GEREK nur dann Wirkung entfalten kann, wenn seine Unabhängigkeit gegenüber den Mitgliedstaaten und den Europäischen Organen sichergestellt ist;

F.

in der Erwägung, dass nationale Erwägungen die Festlegung gemeinsamer Standpunkte erschweren können;

G.

in der Erwägung, dass das GEREK eine grundlegende Rolle dabei spielt, die konsequente Anwendung des EU-Regulierungsrahmens in allen Mitgliedstaaten zu verbessern, was für die erfolgreiche Entwicklung eines Binnenmarktes für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste wesentlich ist;

H.

in der Erwägung, dass auf nationaler Ebene unlängst Initiativen, insbesondere zum Ausgabenbilanzverfahren, ergriffen wurden, die die Umsetzung des Unabhängigkeitsprinzips beeinträchtigen könnten;

I.

in der Erwägung, dass die nationalen Regulierungsbehörden nicht homogen sind, da sie teilweise in den jeweiligen Mitgliedstaaten über unterschiedliche Kompetenzen verfügen und einige nur mit der Marktregulierung, andere zudem aber mit Aspekten wie Netzsicherheit, Datenschutz, Domain-Registrierung, Frequenzen und Nutzerdiensten befasst sind;

J.

in der Erwägung, dass die Möglichkeit besteht, dass das Büro des GEREK derzeit nicht optimal genutzt wird;

K.

in der Erwägung, dass einige Einrichtungen der Union mit Standort in anderen Ländern auch Antennen in Brüssel haben;

L.

in der Erwägung, dass die meisten Sitzungen der Expertengruppen in Brüssel abgehalten oder von einer nationalen Regulierungsbehörde ausgerichtet wurden, und in der Erwägung, dass Videokonferenzen eingeführt werden sollten;

M.

in der Erwägung, dass der Nutzen für die Verbraucher eines der Hauptziele des Binnenmarkts für elektronische Kommunikation ist;

N.

in der Erwägung, dass die vom GEREK auf europäischer Ebene gefassten Beschlüsse einen europäischen Mehrwert haben sollten;

1.

ist der Auffassung, dass der Bewertungsbericht insgesamt sachdienlich und ausgewogen ist;

2.

ist der Auffassung, dass es Zeit braucht, um die notwendige Zusammenarbeit und Koordinierung vollständig aufzubauen und die informellen Aspekte der Verwaltung zu entwickeln;

3.

ist der Auffassung, dass die Funktionsweise des GEREK und des Büros weiter verbessert werden kann, wobei zu berücksichtigen ist, dass nur begrenzte Ressourcen verfügbar sind; betont jedoch, dass die Anwendung des neuen Verfahrens nach den Artikel 7 und 7a der Richtlinie 2009/140/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste sich als wirksam erwiesen hat und die Zwei-Drittel-Organisation rechtfertigt;

4.

betont, dass das Büro des GEREK mit einem Beitrag aus dem EU-Haushalt von nur 3 768 696 EUR und mit 16 genehmigten Stellen im Rahmen des EU-Haushaltsplans 2013 die kleinste EU-Agentur ist und vorrangig administrative Unterstützung für die GEREK-Struktur erbringt, die sich aus den nationalen Regulierungsbehörden zusammensetzt;

5.

verweist auf die Stellungnahme des Haushaltsausschusses vom 29. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (COM(2007)0699 — C6-0428/2007 — 2007/0249(COD)), in dem die Einrichtung einer neuen Agentur abgelehnt wurde;

6.

ist der Auffassung, dass den nationalen Regulierungsbehörden innerhalb des Regulierungssystems eine wichtige Rolle zukommt, da die nationalen Märkte dauerhafte Unterschiede in Bezug auf die Netzwerk-Topologie aufweisen und auch in Bezug auf die Nachfragemuster und Demographie der Verbraucher etc. voneinander abweichen; betont, dass unabhängige, auf Wirtschaftszweige spezialisierte und mit den notwendigen Mitteln ausgestattete Regulierungsbehörden eine wesentliche Rolle spielen, wenn es darum geht, die strukturierte Zusammenarbeit in der EU und damit auch ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen;

7.

ist der Auffassung, dass das GEREK innerhalb des Regulierungssystems von zentraler Bedeutung ist, da seine Aufgabe darin besteht, die faktischen und regulatorischen Differenzen, die auf nationaler Ebene bestehen, mit dem Ziel abzubauen, den Binnenmarkt für elektronische Kommunikation zu vervollständigen;

8.

empfiehlt, dass die Rolle des GEREK und insbesondere seine Beziehung zu den nationalen Regulierungsbehörden klarer festgelegt und gefestigt werden, indem sein Aufgabenbereich erweitert wird, um die Festlegung gemeinsamer Standpunkte mit Blick auf eine Stärkung des Binnenmarktansatzes zu erleichtern, was auch durch die Bewertung der Effizienz der derzeitigen Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission gemäß den Verfahren nach den Artikeln 7 und 7a geschehen sollte;

9.

ist der Auffassung, dass eine stärkere Harmonisierung der von den nationalen Regulierungsbehörden in den Mitgliedstaaten ausgeführten Aufgaben — d. h., dass ihnen die Zuständigkeit für einschlägige Bereiche übertragen würde, die mit der Sicherheit auf dem Binnenmarkt für elektronische Kommunikation und dessen Belastbarkeit direkt zusammenhängen — zu einer besseren Funktionsweise des GEREK und größeren Vorhersehbarkeit für Marktakteure beitragen könnte;

10.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden auf nationaler und europäischer Ebene gestärkt und nicht geschwächt wird, da dies die einzige Möglichkeit ist, die Unabhängigkeit des GEREK insgesamt sicherzustellen;

11.

ist der Auffassung, dass die Rolle und die Struktur des GEREK und des Büros entsprechend dem Grad der Vervollständigung des Binnenmarkts für elektronische Kommunikation angepasst werden sollten;

12.

fordert die Kommission auf, bei künftigen Vorschlägen betreffend den Handlungsspielraum und die Aufgaben des GEREK für seine Unabhängigkeit gegenüber den EU-Organen Sorge zu tragen;

13.

ist der Auffassung, dass das GEREK im Interesse der europäischen Bürgern handeln sollte und daher die Mechanismen der Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament gestärkt werden müssen, da das Parlament das einzige Organ ist, das direkt gewählt wird, um die Interessen der europäischen Bürger zu vertreten;

14.

empfiehlt, dass das GEREK seine interne Rechenschaftspflicht stärkt, indem es seine Ziele in seinem Jahresarbeitsprogramm klar festlegt und die Ergebnisse und den Fortschritt im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Ziele im Jahresbericht darlegt;

15.

hält es im Hinblick auf die Kohärenz und die Kontinuität der Tätigkeiten des GEREK für äußerst wichtig, die Prioritäten im Rahmen seiner Aufgaben besser festzulegen und die Kommunikation mit allen Interessenträgern in der Entwicklungsphase seines Jahresarbeitsprogramms auszubauen;

16.

ist der Auffassung, dass dem GEREK mehr Raum für strategische Beschlüsse gewährt werden sollte, was unter anderem bedeutet, dass es seine eigenen Analysen und Studien erstellen sollte, auf denen solche Beschlüsse aufbauen könnten, damit der Beschlussfassungsprozess stärker von oben nach unten ausgerichtet und unabhängiger wird;

17.

betont, dass die die beratende Rolle des GEREK im Vorfeld legislativer Vorschläge mit Auswirkung auf den Bereich elektronische Kommunikation systematischer gestaltet werden sollte;

18.

ist der Auffassung, dass die externe Kommunikation des GEREK klarer und besser werden sollte, damit die Einbindung von Interessenträgern auf allen Ebenen der Politikgestaltung gefördert wird;

19.

empfiehlt, die Rolle der Unabhängigen Gruppe von Regulierungsinstitutionen in Brüssel zu formalisieren, ohne dass es dabei zu Überlappungen mit den dem Büro des GEREK übertragenen Aufgabenbereichen kommt;

20.

empfiehlt, Telearbeit, Videokonferenzen und anderen Techniken der Fernarbeit, die eine elektronische Kommunikation ermöglichen, stärker zu nutzen, um Kosten einzusparen und den CO2-Fußabdruck zu verbessern;

21.

empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, sowohl für das GEREK als auch für die nationalen Regulierungsbehörden eine angemessene Finanzierung sicherzustellen;

22.

ist der Auffassung, dass der Standort des Büros des GEREK kein Hindernis dabei darstellt, die tägliche Arbeit der europäischen Organe im Bereich der elektronischen Kommunikation verfolgen zu können, der für das GEREK von besonderem Interesse ist, und dass die wirkungsvolle Nutzung des Büros auch nicht durch den Standort beeinträchtigt wird, sofern die Nutzung elektronischer Kommunikationstechnologien intensiviert wird;

23.

ist der Auffassung, dass die Aufgabenstellung des Büros des GEREK überarbeitet, ausgebaut und klarer festgelegt und dabei die Ergebnisse künftiger einschlägiger Prüfungen des GEREK besonders berücksichtigt werden sollten;

24.

empfiehlt, dass die notwendigen Änderungen vorgenommen und die erforderlichen Ressourcen erwogen werden, damit das Büro wirksamer und effizienter zur eigentlichen Arbeit des GEREK beitragen kann, anstatt nur administrative Unterstützung zu leisten;

25.

ist der Auffassung, dass alle Überlegungen zum Standort des Büros des GEREK unter dem Gesichtspunkt seiner Unabhängigkeit gegenüber den europäischen Organen und den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der gerechten geografischen Verteilung der Standorte der Organe, Agenturen und sonstigen Einrichtungen der EU angestellt werden sollten;

26.

ist der Auffassung, dass eine stärkere Konsolidierung notwendig ist, damit Betreiber Skaleneffekte besser nutzen können, und dass das GEREK bei diesem Prozess eine wichtige Rolle spielen sollte;

27.

ist der Auffassung, dass ein klarer und stabiler Rechtsrahmen notwendig ist, um einen verbesserten Binnenmarkt zu schaffen, der zu mehr Wettbewerb und besseren Dienstleistungen für die Verbraucher führt;

28.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 45.

(2)  ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 1.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/33


P7_TA(2013)0544

Festlegung von Kriterien dafür, wann Altpapier gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht mehr als Abfall gilt

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Kriterien zur Festlegung, wann Altpapier gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht mehr als Abfall anzusehen ist (D021155/01 — 2012/2742(RPS))

(2016/C 468/06)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates mit Kriterien zur Festlegung, wann Altpapier gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht mehr als Abfall anzusehen ist (COM(2013)0502),

unter Hinweis auf den im März 2011 veröffentlichten wissenschaftlichen und technischen Bericht des JRC über Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft für Altpapier: technische Vorschläge,

gestützt auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (2), insbesondere auf Artikel 49,

unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission 2011/753/EU mit Vorschriften und Berechnungsmethoden für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG (3), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Januar 2011 mit dem Titel „Ressourcenschonendes Europa — eine Leitinitiative innerhalb der Strategie Europa 2020“ (COM(2011)0021),

in Kenntnis der Stellungnahme des in Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Ausschusses vom 9. Juli 2012,

gestützt auf Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe e des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4),

gestützt auf Artikel 88 Absätze 2 und 3 und Artikel 4 Buchstabe c seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Festlegung von Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft gemäß der Richtlinie 2008/98/EG ein wichtiges Mittel zur Förderung des Recyclings und eines Marktes für Sekundärrohstoffe darstellen und somit zu einer Verbesserung der Ressourceneffizienz führen kann;

B.

in der Erwägung, dass in dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates festgelegt wird, dass Altpapier, dessen Nicht-Papier-Bestandteile höchstens 1,5 % des Lufttrockengewichts ausmachen, kein Abfall mehr ist, wenn es bei Erfüllung zusätzlicher Kriterien zur Verwendung als Papierfasern für die Papierherstellung bestimmt ist;

C.

in der Erwägung, dass gemischtes Altpapier mit einem Nicht-Papier-Anteil von mehr als 30 % des Lufttrockengewichts in seiner Gesamtheit als Nicht-Papier-Bestandteil anzusehen ist; in der Erwägung, dass ein Papierkarton aus gemischtem Papier üblicherweise höchstens 30 % an Nicht-Papier-Bestandteilen (24 % Polyethylen, 6 % Aluminium) enthält und somit nicht als Nicht-Papier-Bestandteil anzusehen wäre; in der Erwägung, dass ein Altpapierstrom folglich eine beliebige Anzahl an Papierkartons aus gemischtem Papier (mit dem entsprechend hohen Anteil an Nicht-Papier-Bestandteilen sowie nicht vernachlässigbaren anhaftenden Restbestandteilen wie Flüssigkeiten, Lebensmitteln und anderen organischen Materialien) enthalten und nicht mehr als Abfall, sondern als Erzeugnis angesehen werden könnte;

D.

in der Erwägung, dass nach Artikel 3 Nummer 17 der Richtlinie 2008/98/EG der Ausdruck Recycling „jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden,“ bezeichnet;

E.

in der Erwägung, dass nach der vorgeschlagenen Verordnung das Ende der Abfalleigenschaft dann eintritt, wenn Altpapier zur Verwendung als Papierfasern für die Papierherstellung bestimmt ist, d. h., vor der tatsächlichen Aufbereitung in einer Papierfabrik; in der Erwägung, dass dies nicht mit der bestehenden Definition von „Recycling“ in Einklang zu bringen ist, da gemäß dieser Definition die Aufbereitung von Abfallmaterialien vorgeschrieben ist;

F.

in der Erwägung, dass solches Abfallmaterial, das nach der Sammlung und Sortierung erlangt wurde, lediglich vorbehandelt (nicht aufbereitet) wurde und ohne eine Aufbereitung nicht verwendet werden kann;

G.

in der Erwägung, dass sich durch eine Festlegung des Endes der Abfalleigenschaft auf einen Zeitpunkt, zu dem noch kein Recycling stattgefunden hat, ein Widerspruch zu zahlreichen bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Umweltzeichen, der Vergabe öffentlicher Aufträge, dem Ökodesign und REACH ergeben würde, da in diesen Vorschriften mit „Recycling“ bislang auf den Prozess Bezug genommen wird, an dessen Ende das gebrauchsfertige recycelte Erzeugnis steht, und dass diese Festlegung außerdem Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses der Kommission 2011/753/EU widerspricht, in dem klar zwischen „vorbereitenden Maßnahmen“ und „endgültigem Recycling“ unterschieden wird;

H.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG bestimmte festgelegte Abfälle nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, wenn sie ein Verwertungsverfahren, wozu auch ein Recyclingverfahren zu rechnen ist, durchlaufen haben und spezifische Kriterien erfüllen, die gemäß den in dem Artikel aufgeführten Bedingungen festzulegen sind; in der Erwägung, dass gemäß diesen Kriterien a) der Stoff oder Gegenstand den bestehenden Rechtsvorschriften und Normen für Erzeugnisse genügen muss (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) und b) die Verwendung des Stoffs oder Gegenstands insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen führen darf (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d);

I.

in der Erwägung, dass der Grenzwert für Nicht-Papier-Bestandteile in Höhe von 1,5 % auf der europäischen Norm EN 643 beruht; in der Erwägung, dass diese Norm der Studie des JRC zufolge eine wichtige Rolle beim Handel mit Altpapier spielt und in ihr verschiedene europäische Standardsorten für Altpapier festgelegt werden; in der Erwägung, dass eine Bezugnahme auf diese Norm bei der Festlegung der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft eindeutig im Widerspruch zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2008/98/EG steht, in dem ausdrücklich auf „Normen für Erzeugnisse“ und nicht auf Normen für Abfall Bezug genommen wird;

J.

in der Erwägung, dass in den einschlägigen Normen für Erzeugnisse aus Papier wie beispielsweise der ISO 1762 über anorganische Verunreinigungen, der ISO 5350-1 und 5350-2 über Verunreinigungen und der ISO 624 über Extraktivstoffe (Kohlenhydrate mit geringem Molekulargewicht) ein Reinheitsgrad von 1 ppm verlangt wird, also 15 000 mal weniger als der vorgeschlagene Grenzwert;

K.

in der Erwägung, dass die Mitberücksichtigung von gemischtem Papier der ausdrücklichen Empfehlung in der Studie des JRC entgegensteht, in der mehrlagiges Altpapier aus dem Geltungsbereich der Kriterien für die Festlegung des Endes der Abfalleigenschaft ausgenommen wird, da im Falle einer Ausfuhr insbesondere in Drittländer eine zusätzliche Gefahr für die Umwelt von ihm ausgeht;

L.

in der Erwägung, dass im Falle einer Ausfuhr aus der Union gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die zuständige Behörde am Versandort in der Union vorschreibt und sich bemüht, sicherzustellen, dass alle ausgeführten Abfälle im Empfängerdrittstaat in umweltgerechter Weise behandelt werden, wozu unter anderem der Nachweis durch die zuständige Behörde gehört, dass die Anlage, die die Abfälle erhält, im Einklang mit Standards zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt betrieben wird, die den im Unionsrecht festgelegten Standards weitgehend entsprechen;

M.

in der Erwägung, dass — auch gemischtes — Altpapier, das aus der Abfalleigenschaft entlassen wird, obwohl es noch nicht ordnungsgemäß recycelt wurde, frei auf den Weltmärkten gehandelt werden kann und dass die Schutzmechanismen der Verordnung über die Verbringung von Abfällen in Bezug auf eine umweltverträgliche Bewirtschaftung nicht mehr anwendbar sind; in der Erwägung, dass die Befreiung von Abfallströmen mit einem hohen Anteil an Nicht-Papier-Bestandteilen, der im Übrigen aufgrund der Nichtberücksichtigung von handelsüblichem gemischtem Papier weit höher als der Grenzwert von 1,5 % liegen könnte, von den Anforderungen der Verordnung über die Verbringung von Abfällen eindeutig in Widerspruch zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2008/98/EG stehen könnte, gemäß dem die Verwendung des Stoffs insgesamt nicht zu schädlichen Umweltfolgen führen darf;

N.

in der Erwägung, dass das vorgeschlagene Managementsystem zum Nachweis der Einhaltung der in Artikel 3 des Entwurfs einer Verordnung des Rates genannten Kriterien, und insbesondere der Bestimmung, dass Nicht-Papier-Materialien in Sendungen von gemischtem Altpapier für die Verwertung bestimmt sind, für Abfall, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, daher frei gehandelt wird, möglicherweise durch viele Hände geht und auf jeden Fall keine umweltverträgliche Behandlung des betreffenden Materials mehr erfordert, nahezu nicht umsetzbar sein dürfte;

O.

in der Erwägung, dass eine Förderung des vermehrten weltweiten Handels mit diesem mutmaßlich nicht mehr als Abfall anzusehenden Papier durch die Umgehung umwelt- und gesundheitsbezogener Schutzmechanismen nicht nur zusätzliche negative Umweltauswirkungen während des Transports mit sich bringen würde, sondern aufgrund der geringeren Verfügbarkeit von Altpapier auch zu einem Rückgang der europäischen Recyclingquote von Papier führen könnte, sodass Papierhersteller dieses fehlende Altpapier zumindest teilweise durch mehr in Europa hergestellte Primärfaserstoffe ersetzen müssten, was mit einem höheren Energieeinsatz und folglich einem höheren CO2-Ausstoß einhergeht und somit wiederum dem Kriterium entgegenstehen würde, gemäß dem insgesamt schädliche Umweltfolgen zu vermeiden sind;

P.

in der Erwägung, dass die Mitteilung der Kommission über „Ressourcenschonendes Europa“ eine Strategie beinhaltet, durch die in der EU eine auf einer Recycling-Gesellschaft gegründete „Kreislaufwirtschaft“ entstehen soll, sodass weniger Abfall verursacht und Abfall als Ressource verwendet wird; in der Erwägung, dass die vorgeschlagenen Kriterien für die Festlegung des Endes der Abfalleigenschaft einer weiteren Erhöhung der Recyclingquoten in der EU eindeutig entgegenstehen und somit der Vorschlag in seiner gegenwärtigen Fassung nicht mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2008/98/EG vereinbar wäre;

1.

spricht sich gegen die Annahme des Vorschlags für eine Verordnung des Rates mit Kriterien zur Festlegung, wann Altpapier gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht mehr als Abfall anzusehen ist, aus;

2.

vertritt die Auffassung, dass dieser Vorschlag für eine Verordnung des Rates nicht mit dem Ziel und dem Inhalt des Basisrechtsakts vereinbar ist;

3.

vertritt die Auffassung, dass dieser Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die der Kommission im Basisrechtsakt übertragenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

4.

ist der Auffassung, dass die Kommission die Auswirkungen des Vorschlags für eine Verordnung auf das Recycling von Papier, auf die Wertschöpfungskette von Altpapier, auf die Verbringung von Altpapier und die allgemeinen Auswirkungen des Vorschlags für eine Verordnung auf die Umwelt nicht ausreichend bewertet hat; legt der Kommission nahe, den Vorschlag für eine Verordnung zu überprüfen und die vorgeschlagenen Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft vor dem Hintergrund der in dieser Entschließung vorgebrachten Bedenken zu verbessern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

(2)  ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 310 vom 25.11.2011, S. 11.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/36


P7_TA(2013)0545

Geschlechtsspezifische Aspekte des Europäischen Rahmens für die Strategien der Mitgliedstaaten zur Eingliederung der Roma

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu geschlechtsspezifischen Aspekten des europäischen Rahmens für die nationalen Strategien zur Integration der Roma (2013/2066(INI))

(2016/C 468/07)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Charta der Grundrechte, insbesondere der Artikel 1, 14, 15, 21, 23, 24, 25, 34 und 35,

in Kenntnis internationaler Menschenrechtsinstrumente, insbesondere des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, der Erklärung der Vereinten Nationen von 1992 über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören, des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,

in Kenntnis der europäischen Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), der Europäischen Sozialcharta und der damit verbundenen Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für soziale Rechte, des Rahmenübereinkommens des Europarates über den Schutz von Minderheiten und des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt,

gestützt auf die Artikel 2, 3 und 6 des Vertrags über die Europäische Union und die Artikel 8, 9 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“ (COM(2011)0173) und der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. Juni 2011,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Nationale Strategien zur Integration der Roma: erster Schritt zur Umsetzung des EU-Rahmens“ (COM(2012)0226),

in Kenntnis des Vorschlags für eine Empfehlung des Rates für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten (COM(2013)0460),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Weitere Schritte zur Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration der Roma“ (COM(2013)0454),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG (1) des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft,

unter Hinweis auf die Richtlinie des Rates 2000/78/EG (2) vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008)0426),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zur Situation der Roma-Frauen in der Europäischen Union (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2011 zur Strategie der EU zur Integration der Roma (4),

in Kenntnis der Ergebnisse einer Erhebung zu Roma nach Geschlecht, die die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) nach einem Ersuchen gemäß Artikel 126 seiner Geschäftsordnung vorgelegt hat,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0349/2013),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission aufgrund der Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010-2015 verpflichtet ist, „die Förderung der Gleichstellung bei der Umsetzung aller Aspekte […] der Strategie Europa 2020 [zu] unterstützen“, und in der Erwägung, dass in den Schlussfolgerungen des Rates zum EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma (National Roma Integration Strategies (NRIS)) gefordert wird, dass „in allen Strategien und Maßnahmen zur Förderung der Einbeziehung der Roma eine Gleichstellungsperspektive zum Tragen“ kommt;

B.

in der Erwägung, dass Roma-Frauen oft mehrfacher und sich überschneidender Diskriminierung aufgrund von Geschlecht und ethnischer Herkunft ausgesetzt sind — und zwar in stärkerem Maße als Roma-Männer oder Frauen, die keine Roma sind — und einen eingeschränkten Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsfürsorge, Sozialdienstleistungen und Entscheidungsfindung haben; in der Erwägung, dass Roma-Frauen oft Opfer von Rassismus, Vorurteilen und Stereotypen sind, die negative Auswirkungen auf ihre echte Integration haben;

C.

in der Erwägung, dass Roma-Frauen patriarchalischen Traditionen und sexistischen Traditionen unterworfen sind, die es ihnen nicht erlauben, ihre Wahlfreiheit in grundlegenden Fragen ihres Lebens, wie der Bildung, der Arbeit, der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und sogar der Ehe, auszuüben; in der Erwägung, dass die Diskriminierungen, denen Roma-Frauen ausgesetzt sind, nicht durch Tradition gerechtfertigt werden können, sondern dass ihnen unter Achtung der Tradition und Vielfalt zu begegnen ist;

D.

in der Erwägung, dass das Armutsrisiko für Roma-Frauen höher ist als für Roma-Männer, und in der Erwägung, dass Roma-Familien mit vier oder mehr Kindern in der EU am stärksten dem Armutsrisiko ausgesetzt sind;

E.

in der Erwägung, dass die am häufigsten verwendeten Indikatoren Probleme wie die Erwerbstätigenarmut, die Energiearmut, Gewalt gegen Frauen und Mädchen, die Armut kinderreicher Familien und alleinerziehender Eltern, die Kinderarmut und die soziale Ausgrenzung von Frauen oftmals vernachlässigen;

F.

in der Erwägung, dass ältere Roma-Frauen einem höheren Armutsrisiko ausgesetzt sind, da die meisten von ihnen in der Schattenwirtschaft und ohne Entgelt oder Sozialversicherung tätig waren;

G.

in der Erwägung, dass es sich bei der überwiegenden Mehrheit der erwachsenen Roma, die als „nicht erwerbstätig“ eingestuft sind, um Roma-Frauen handelt, dass die Zahl der Roma-Frauen im Erwerbsalter, die einer bezahlten Beschäftigung nachgehen, zum Teil aufgrund der traditionellen Arbeitsteilung zwischen Frauen und Männern und des Rassismus und Sexismus, der innerhalb der europäischen Arbeitsmärkte besteht, nur die Hälfte jener der Roma-Männer ausmacht und dass die Zahlen bezüglich der selbstständigen Arbeit ähnlich sind;

H.

in der Erwägung, dass Daten aus allen Ländern zeigen, dass Roma-Frauen schwerwiegender Ausgrenzung im Bereich der Beschäftigung sowie Diskriminierung am Arbeitsplatz ausgesetzt sind, wenn sie Arbeit suchen oder beschäftigt sind; in der Erwägung, dass Roma-Frauen weiterhin von der formellen Wirtschaft ausgeschlossen und durch begrenzte Bildungsmöglichkeiten, unzulängliche Wohnverhältnisse, schlechte Gesundheitsversorgung, traditionelle Geschlechterrollen sowie Diskriminierung durch die Mehrheitsgemeinschaften eingeschränkt sind; in der Erwägung, dass in den nationalen Berichten zur Umsetzung des EU-Rahmens für NRIS der Schwerpunkt immer noch nicht hinreichend auf den Aspekt der Geschlechtergleichstellung gelegt wird;

I.

in der Erwägung, dass es für Mütter kinderreicher Familien oder für alleinerziehende Mütter wesentlich schwieriger ist, in benachteiligten ländlichen Gebieten weiter entfernt von ihrem Zuhause und ihren Familien zu arbeiten;

J.

in der Erwägung, dass die Alphabetisierungsrate und die schulischen Erfolge der Roma-Frauen deutlich sowohl unter jenen der Roma-Männer als auch der nicht den Roma angehörenden Frauen liegen, und in der Erwägung, dass die Mehrheit der Roma-Mädchen die Schule frühzeitig abbricht und ein erheblicher Anteil von ihnen nie die Schule besucht hat;

K.

in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise sich negativ auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Roma-Frauen ausgewirkt und ihre bereits unakzeptable Lage noch verschlechtert hat und über ein Viertel der Roma-Frauen bei ihrer täglichen Arbeit durch gesundheitliche Probleme eingeschränkt wird;

L.

in der Erwägung, dass die fehlende Achtung umfassender sexueller und reproduktiver Rechte, einschließlich des Zugangs zu Verhütung, ein Hindernis für die Stärkung der Gestaltungs- und Entscheidungsmacht und Geschlechtergleichstellung der Roma-Frauen darstellt und zu ungeplanten Schwangerschaften führt, auch Schwangerschaften von Minderjährigen (was die Ausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten von Mädchen zunichte macht); in der Erwägung, dass frühe Mutterschaft hauptsächlich durch fehlenden Zugang zu Sozialdienstleistungen und unzureichende Gesundheitsstrukturen, welche die Bedürfnisse von Roma-Frauen nicht berücksichtigen, verursacht werden;

M.

in der Erwägung, dass Roma-Frauen aufgrund ihres niedrigen sozio-ökonomischen Status und ihrer Diskriminierung die meisten ihrer Rechte nicht kennen und im Gesundheitswesen deutlich seltener medizinische Versorgung in Anspruch nehmen als die Bevölkerungsmehrheit;

N.

in der Erwägung, dass Roma-Frauen und -Mädchen unverhältnismäßig häufig von bestimmten Krankheiten — einschließlich HIV/AIDS — betroffen sind, den Präventionsprogrammen für sie aber nicht genug Priorität eingeräumt wird, zu geringe Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden und die Screenings nach wie vor schwer zugänglich sind;

O.

in der Erwägung, dass durch extreme Armut, geschlechtsbedingte Ungleichheit und interne Diskriminierung Roma-Frauen einer größeren Gefahr des Menschenhandels, der Prostitution, häuslicher Gewalt und Ausbeutung ausgesetzt sind, während sie gleichzeitig zusätzliche Hindernisse beim Zugang zu Schutz überwinden müssen;

P.

in der Erwägung, dass eine große Anzahl von Roma-Frauen Opfer häuslicher Gewalt durch ihre Ehemänner, angeheiratete Verwandte und andere Familienmitglieder sind; in der Erwägung, dass die Mehrzahl der Gewaltfälle und Menschenrechtsverletzungen an Roma-Frauen aufgrund der Tatsache nicht angezeigt wird, dass Gewalt gegen Frauen in patriarchalischen Gesellschaften nach wie vor als rechtmäßige Machtausübung akzeptiert wird, aber auch aufgrund der Tatsache, dass diejenigen, die Gewalt gegen Frauen ausüben, selten zur Rechenschaft gezogen werden, was Frauen entmutigt, sich um rechtliche Hilfe zu bemühen;

Q.

in der Erwägung, dass Gewaltakte gegen Roma-Frauen durch öffentliche Stellen in allen EU-Mitgliedstaaten in der Form einer schwerwiegenden Diskriminierung und klarer Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention häufig vorkommen, die in verschiedenen Formen erfolgen können, wie etwa die Erfassung und Speicherung von Daten in Verzeichnissen zur Roma-Bevölkerung und zu Roma-Kindern, ausschließlich auf der Grundlage der ethnischen Herkunft, oder die gewaltsame Vertreibung von Hunderten von Menschen, ohne ihnen eine angemessene alternative Wohnmöglichkeit oder Unterstützung anzubieten, was schmähliche und herzlose Akte sind, welche die internationalen Menschenrechtsverpflichtungen der Mitgliedstaaten gänzlich missachten;

R.

in der Erwägung, dass alle Organe und Mitgliedstaaten der EU die Verantwortung dafür tragen, Gewalt gegen Frauen und Mädchen zu beseitigen und in gleichem Maße der Straffreiheit ein Ende zu setzen, indem Täter von Hassverbrechen, Volksverhetzung, Diskriminierung von und Gewalt gegen Roma-Frauen und -Mädchen vor Gericht gestellt werden;

S.

in der Erwägung, dass nach der Richtlinie 2000/43/EG des Rates eine Diskriminierung auf der Grundlage von Rasse oder ethnischer Herkunft verboten ist; in der Erwägung, dass von der Kommission etwa 30 Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten eingeleitet worden sind, weil sie die Richtlinie über die Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse nicht ordnungsgemäß in ihr nationales Recht umgesetzt haben;

1.

betont, dass der Schwerpunkt der NRIS darauf liegen muss, Roma-Frauen in die Lage zu versetzen, die Kontrolle über ihr eigenes Leben zu übernehmen, indem sie in den eigenen Gemeinschaften zu sichtbaren treibenden Kräften des Wandels werden und indem sie ihre Stimmen erheben, um die Politikgestaltung und -programme, die sie betreffen, zu beeinflussen, und die sozio-ökonomische Widerstandsfähigkeit der Roma-Frauen zu stärken, d. h. ihre Fähigkeit, sich einem rasch wandelnden Wirtschaftsumfeld anzupassen, indem sie Einsparungen erzielen und das Herunterwirtschaften von Vermögensgegenständen vermeiden;

2.

begrüßt den Fortschrittsbericht 2012 der Kommission (5) und den Vorschlag für eine Empfehlung des Rates vom 26. Juni 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten (6), wobei insbesondere der Zugang zu Beschäftigung, zu Wohnraum, zu Bildung und zur Gesundheitsfürsorge im Mittelpunkt stand und die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, positive Maßnahmen zu ergreifen und im Rahmen ihrer Maßnahmen zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung Strategien zur Integration der Roma miteinzubeziehen;

3.

fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Europäischen Semesters zusätzliche länderspezifische Empfehlungen zu Fragen im Zusammenhang mit den Roma erhalten haben, auf, diese Empfehlungen umgehend umzusetzen und Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung, auch am Arbeitsplatz, zu ergreifen, die Bürgergesellschaft, auch die Organisationen der Roma, in die Beschlussfassung miteinzubeziehen, und nicht nur EU-Mittel, sondern auch nationale und andere Mittel zuzuweisen, um die im Rahmen ihrer NRIS gegebenen Zusagen zu erfüllen;

4.

bedauert, dass trotz der Annahme seiner Entschließung zu der Situation von Roma-Frauen im Jahr 2006 und der zehn gemeinsamen Grundprinzipien des Rates für die Einbeziehung der Roma, von denen sich eines auf das Bewusstsein für die Gleichstellung der Geschlechter bezieht, die prekäre Situation der Frauen unter den Roma und dem fahrenden Volk in der Praxis nach wie vor nicht von den europäischen und nationalen Entscheidungsträgern behandelt wird;

5.

betont, dass die Effizienz des EU-Rahmens für NRIS durch eine verstärkte Einbeziehung der Kommission auf der Grundlage ihres Potenzials, die Qualität von Verordnungen und anderen Instrumente zu verbessern, eine stärkere Politikkohärenz zu fördern und die allumfassenden Ziele des Rahmens zu unterstützen, deutlich gesteigert werden könnte;

6.

fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Aktionspläne in den vier Schwerpunktbereichen (Gesundheitsfürsorge, Wohnraum, Beschäftigung und Bildung mit spezifischen Zielvorgaben, Finanzierungsmaßnahmen, Indikatoren und Zeitrahmen) und den Fortschritt mittels Messung der Umsetzungsergebnisse zu bewerten;

7.

fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten und die örtlichen Behörden auf, Roma-Frauen durch Frauenorganisationen, NRO der Roma und betroffene Interessenvertreter in die Ausarbeitung, Bewertung und Überwachung der NRIS einzubeziehen und eine Verknüpfung zwischen Gleichstellungsstellen oder Frauenrechtsorganisationen und den Strategien zur sozialen Eingliederung herzustellen; fordert außerdem die Kommission auf, sich bei der Umsetzung der Strategie EU 2020 und der nationalen Reformprogramme konsequent mit der Gleichstellung der Geschlechter zu befassen;

8.

fordert die Kommission auf, ein „Ablaufdiagramm“ des EU-Prozesses zur Integration der Roma vorzulegen, in dem die Erfolge, die Ziele und die spezifischen Maßnahmen, die dazu benutzt werden, diese Ziele zu erreichen, die momentane Lage der Umsetzungsmaßnahmen und die nächsten Schritte aufgeführt sind;

9.

fordert die Mitgliedstaaten auf, räumliche Ausgrenzung, Zwangsräumungen und Obdachlosigkeit, unter denen die Roma-Männer und -Frauen leiden, zu bekämpfen und eine wirksame und transparente Wohnraumpolitik zu verfolgen;

10.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Grundrechte von Roma-Frauen und -Kindern geachtet werden, um — auch durch Sensibilisierungskampagnen — sicherzustellen, dass Roma-Frauen und -Mädchen über ihre Rechte gemäß den bestehenden nationalen Rechtsvorschriften hinsichtlich Geschlechtergleichstellung und Antidiskriminierung im Bilde sind, und weiter patriarchalische und sexistische Traditionen zu bekämpfen;

11.

fordert die Kommission auf, die institutionelle Verteilung von Aufgaben und Verantwortung unter den beteiligten Organisationen, Foren und Organen zu spezifizieren und die Rolle dieser Interessenträger — wie z. B. der Roma-Task Force, des Netzes der Nationalen Kontaktstellen, der Europäischen Plattform für die Einbeziehung der Roma, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und ihrer Ad-hoc-Arbeitsgruppe für die Einbeziehung der Roma — in der Überwachung, Kontrolle und Koordination des EU-Rahmens für NRIS klar zu definieren;

12.

fordert die Kommission auf, die NRIS zu unterstützen, indem sie gemeinsame, vergleichbare und verlässliche Indikatoren sucht und ein System von EU-Indikatoren für die Integration der Roma entwickelt, um klare und unmissverständliche Daten vorzulegen, anhand derer der Fortschritt gemessen werden kann sowie die Anforderungen einer effektiven Überwachung erfüllt werden können;

13.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass sich Sparmaßnahmen nicht unverhältnismäßig auf Frauen unter den Roma und dem fahrenden Volk auswirken und dass Haushaltsentscheidungen durch Menschenrechtsgrundsätze untermauert sind;

14.

fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dazu zu drängen, Leistungsindikatoren, Ausgangswerte und numerische Kernziele in ihren nationalen Strategien für die wichtigsten Schwerpunktbereiche vorzulegen, auf Grundlage derer der Fortschritt gemessen werden kann;

15.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass nach Geschlecht und ethnischer Herkunft aufgeschlüsselte Daten in allen Verwaltungen erfasst und eingesetzt werden, um bei der Politikentwicklung als Information zu dienen; betont, dass eine solche Datenerhebung in Übereinstimmung mit den einschlägigen Menschenrechtsgrundsätzen erfolgen muss;

16.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen politischen Verpflichtungen einzuhalten, indem sie der Umsetzung der NRIS angemessene finanzielle Ressourcen zuteilen sowie den Strategien für die Einbeziehung in ihrer nationalen Haushaltspolitik Rechnung tragen;

17.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen angemessenen Rahmen für die Konsultation, kollegiales Lernen und Erfahrungsaustausch zwischen den Entscheidungsträgern und Roma-Organisationen zu schaffen sowie einen strukturierten Dialog aufzunehmen, um Roma-Organisationen und NRO an der Planung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung von europäischen, nationalen und lokalen Strategien für die Einbeziehung der Roma zu beteiligen;

18.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für die Gleichstellung bei staatsbürgerlichen Rechten sowie gleichberechtigten Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen, Bildung, Beschäftigung und Unterbringung zu sorgen; dabei müssen die Menschenrechte sowie der Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung geachtet werden, und sie müssen gegebenenfalls mit dem Nomadentum vereinbar sein;

19.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Instrumente der integrierten territorialen Investitionen und die von der Gemeinschaft geleitete Entwicklungsstrategie in ihre Partnerschaftsvereinbarungen aufzunehmen, sie für unterentwickelte Mikroregionen und benachteiligte Gebiete zu mobilisieren sowie die von der Gemeinschaft geleitete Entwicklungsstrategie in die operationellen Programme, die noch entwickelt werden, aufzunehmen;

20.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für die Annahme und Umsetzung spezifischer und umfassender Antidiskriminierungsgesetze in Übereinstimmung mit internationalen und europäischen Standards in allen Mitgliedstaaten zu sorgen und somit sicherzustellen, dass Antidiskriminierungsstellen so ausgestattet sind, dass sie die Gleichbehandlung fördern können, und über Beschwerdemechanismen verfügen, die Roma-Frauen und -Mädchen zugänglich sind;

21.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihren nationalen Strategien einen größeren Fokus auf die territorialen Aspekte sozialer Eingliederung zu legen und durch komplexe, integrierte Entwicklungsprogramme auf die am meisten benachteiligten Mikroregionen abzuzielen;

22.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich ebenfalls auf die urbane Dimension der Kohäsionspolitik zu konzentrieren und ein besonderes Augenmerk auf Städte zu legen, die überproportional von sozialen Ungleichgewichten — wie Arbeitslosigkeit, sozialer Ausgrenzung und Polarisierung — betroffen sind, und sie dabei zu unterstützen, ihre Infrastrukturen auszubauen, um ihren potenziellen Beitrag zum Wirtschaftswachstum zu nutzen und die Verbindungen zwischen urbanen und ländlichen Gebieten im Hinblick auf die Förderung einer breitenwirksamen Entwicklung zu stärken;

23.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern bei der Umsetzung ihrer NRIS zu stärken, in alle Strategien und Praktiken, die sich auf Roma-Frauen auswirken, eine Gleichstellungsperspektive zu integrieren und ihre Umsetzung mit bestehenden Strategien zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter zu verbinden, indem sie vor allem das Lohn- und Rentengefälle zwischen den Geschlechtern innerhalb der Roma-Gemeinschaften beseitigen sowie die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen zu ausdrücklichen Zielen erklären und hierfür konkrete Maßnahmen ergreifen;

24.

fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass spezifische Maßnahmen mit Bezug auf Frauenrechte und die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern in die NRIS aufgenommen werden, sowie der Gleichstellungsperspektive und der sich überschneidenden Diskriminierung von Roma-Frauen, insbesondere hinsichtlich Beschäftigung, Gesundheit, Wohnraum und Bildung, Rechnung zu tragen, und fordert, dass bei der durch die Kommission und insbesondere die Agentur für Grundrechte durchgeführten Beurteilung und jährlichen Bewertung eine Frauenrechts- und Gleichstellungsperspektive in jedem Abschnitt der NRIS berücksichtigt wird; fordert, dass die Ergebnisse dem Europäischen Parlament vorgelegt werden;

25.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die NRIS die besonderen Rechte und Bedürfnisse von Roma-Frauen widerspiegeln, und konkrete Indikatoren für ihre Umsetzung, Folgemaßnahmen und Überwachung zu entwickeln, z. B. auf der Grundlage des geschlechtsspezifischen Entwicklungsindex — GDI (Gender-related Development Index) des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, bei dem Aspekte wie etwa langes und gesundes Leben, Wissen und ein angemessener Lebensstandard beleuchtet werden, und des Frauenbeteiligungsindex — GME (Gender Empowerment Measure), der die politische Teilhabe und Entscheidungsfindung, wirtschaftliche Teilhabe und Entscheidungsfindung und Macht über wirtschaftliche Ressourcen umfasst; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner auf, Gender Budgeting als eines der Instrumente zur durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu nutzen;

26.

fordert die Mitgliedstaaten auf, einen nationalen Überwachungs- und Bewertungsrahmen für die NRIS zu entwickeln, welcher alle Aspekte umfasst, wie etwa Haushaltsüberwachung und andere Formen der Beaufsichtigung durch die Zivilgesellschaft (die von nationalen NRO, NRO-Netzen oder Dachverbänden durchgeführt wird), Sachverständigengutachten (die von unabhängigen Sachverständigen mit nachgewiesener Kompetenz in diesem Bereich erstellt werden) und administrative Kontrolle;

27.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für die Gestaltung der spezifischen Maßnahmen ihrer NRIS eine geschlechtsspezifische Folgenabschätzung durchzuführen;

28.

fordert die Kommission auf, wirksamere Instrumente zur Bewertung der aktuellen sozio-ökonomischen Lage der Roma-Frauen einzuführen, indem beispielsweise auch Werte für die „Ökonomie des Alltags“ berücksichtigt werden und die informelle Wirtschaft im Projekt „Mehr als BIP“ anerkannt wird; fordert die Kommission ferner dazu auf, geschlechtsspezifische Indikatoren für die NRIS und die Strategien zur sozialen Eingliederung zu entwickeln und zu überwachen;

29.

empfiehlt den NRO, die in den Mitgliedstaaten in diesem Bereich tätig sind, personalisierte Aktionspläne auszuarbeiten, deren Ziel darin besteht, Frauen und jungen Menschen dabei zu helfen, eine Beschäftigung zu finden, eine psychologische Betreuung anzubieten, um die Roma-Bevölkerung zu ermuntern, an Schul- und Berufsbildungsmaßnahmen teilzunehmen, und ihre persönlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine bessere soziale Integration in den Arbeitsmarkt zu ermitteln, zwischen den Anbietern von Ausbildungs-/Umschulungsmaßnahmen und Arbeitgebern einerseits und den Roma-Frauen/der Roma-Bevölkerung andererseits zu vermitteln, und eine stärkere Beteiligung von Roma-Frauen und -Mädchen an Ausbildungsmaßnahmen durch Zuschüsse und Stipendien zu fördern, wobei gleichzeitig der Grundsatz der Chancengleichheit unter Berücksichtigung der Tatsache zu achten ist, dass Mädchen in einem jüngeren Alter heiraten als Jungen;

30.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Maßnahmen direkt auf Roma-Frauen in besonders schwierigen sozio-ökonomischen Verhältnissen abzustimmen und sich gleichzeitig auf die am stärksten gefährdeten Gruppen zu konzentrieren, indem die Verarmung verhindert und bekämpft wird;

31.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Anzahl und die Sichtbarkeit von Programmen für Roma und das fahrende Volk und den Empfängern zu erhöhen, einschließlich besonderer Unterstützung für Organisationen der Fahrenden und Roma, die daran arbeiten, die Stärkung der Gestaltungs- und Entscheidungsmacht von Frauen und den Zugang von NRO zu Strukturfonds zu fördern;

32.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, finanzielle Mechanismen einzurichten, um die Überwachung durch die Zivilgesellschaft und die Gemeinschaft in Bezug auf die Strategie zur sozialen Eingliederung, Initiativen und Projekte hinsichtlich Frauen unter den Roma und dem fahrenden Volk zu fördern;

33.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen des Prozesses zur Integration der Roma ein Ziel zur Kinderarmutsverringerung einzuführen, um in den Maßnahmen zur sozialen Eingliederung die Rechte der Kinder zu berücksichtigen, die Fortschritte im Hinblick auf die Bekämpfung der Kinderarmut zu überwachen und prioritäre Maßnahmen in diesem Bereich zu ermitteln und zu entwickeln;

34.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Marginalisierung bereits im Kleinkindalter verhindert werden muss; hält es für wesentlich, einen auf die verschiedenen Generationen von Frauen ausgerichteten Ansatz zu verfolgen, um die Vererbung von Armut von einer Generation auf die nächste zu durchbrechen;

35.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihre NRIS maßgeschneiderte Programme zur aktiven Eingliederung von Roma-Frauen in den Arbeitsmarkt aufzunehmen, indem der Zugang zu hochqualifizierten Bildungsprogrammen für Roma-Frauen und -Mädchen gewährleistet wird und indem den Roma-Frauen lebenslanges Lernen verfügbar gemacht wird, damit marktgerechte Fertigkeiten erworben werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Aufbau von Kapazitäten und die Stärkung der Gestaltungs- und Entscheidungsmacht von Roma-Frauen als horizontales Ziel in alle Schwerpunktbereiche der NRIS aufzunehmen sowie die Strategie zur politischen Teilhabe zu fördern, indem die aktive Teilnahme von Roma-Frauen auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene unterstützt wird;

36.

fordert die Mitgliedstaaten auf, positive Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu Arbeitsplätzen in der öffentlichen Verwaltung für Roma-Frauen und -Männer zu fördern;

37.

fordert die Mitgliedstaaten auf, spezifische Maßnahmen für kinderreiche Familien (mit vier oder mehr Kindern) und Alleinerziehende zu entwickeln, durch die der Einstieg in den Arbeitsmarkt erleichtert wird, maßgeschneiderte Sozialversicherungslösungen in Erwägung gezogen werden, Kinderbetreuungseinrichtungen erweitert werden und dafür Sorge getragen wird, dass Roma-Kinder in lokale Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen integriert werden sowie einen vollständigen und gleichberechtigten Zugang zur obligatorischen Schulbildung erhalten, wodurch sozialer Ausgrenzung und Ghettobildung entgegengewirkt wird;

38.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für den Zugang zu hochwertiger und erschwinglicher Kinderbetreuung, zu frühkindlicher Bildung, zu Diensten der kindlichen Entwicklung und zu Bildung in Partnerschaft mit den Eltern für Roma-Kinder zu sorgen, die in Barcelona formulierten Zielsetzungen im Bereich der Kinderbetreuung wieder einzuführen und allgemein zugängliche, erschwingliche und hochwertige Betreuungsdienste zu entwickeln, die den gesamten Lebenszyklus abdecken;

39.

fordert die Mitgliedstaaten auf, alle notwendigen Maßnahmen zur Vorbeugung der Entlassung von Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft oder Mutterschaft zu ergreifen und in Erwägung zu ziehen, den Zeitraum für das Großziehen von Kindern bei der Berechnung der Rentenansprüche anzuerkennen;

40.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Hindernisse für die selbstständige Erwerbstätigkeit, vor denen Roma-Frauen stehen, zu untersuchen, dafür zu sorgen, dass sich Roma-Unternehmerinnen auf leicht zugängliche, schnelle und kostengünstige Weise registrieren lassen können, und Kleinstdarlehenssysteme für neugegründete kleine Unternehmen und Unternehmer/innen mit einfachen und unternehmerfreundlichen Verwaltungsverfahren zu entwickeln, wozu auch technische Hilfe und Begleitmaßnahmen sowie die Ausgabe von Sonderlizenzen für die Anerkennung einiger saisonaler oder zeitlich begrenzter Jobs als „bezahlte Arbeit“ — was zu Sozialleistungen beiträgt — gehören; fordert darüber hinaus die Mitgliedstaaten und die örtlichen Behörden auf, das europäische Mikrofinanzierungsinstrument für Beschäftigung und soziale Eingliederung zu mobilisieren;

41.

fordert die Mitgliedstaaten auf, gezielte und auf Integration ausgerichtete Maßnahmen im Bereich der Arbeitslosenunterstützung (Umschulung, Schaffung von Arbeitsplätzen und Mittelaufnahme mit Lohnergänzungsleistungen, Unterstützung seitens der Sozialversicherungssysteme, Steuervergünstigungen usw.) zu ergreifen — anstatt des derzeitigen, nahezu ausschließlichen Fokus auf öffentliche Arbeitsprogramme;

42.

fordert, die Eingliederung der Roma-Bevölkerung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen; stellt fest, dass zur Differenzierung der Dienste und Maßnahmen der Arbeitsverwaltung und zur Entwicklung von Orientierungsverfahren Unterstützungspersonal und Berater mit Roma-Hintergrund benötigt werden;

43.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Bildungswesen ein spezielles Mentoring- und Unterstützungs-System im Rahmen einer auf die Gemeinschaft ausgerichteten Bildung und entsprechender Sozialdienstleistungen von der frühen Kindheit an bis zur Hochschule für Roma-Jugendliche einzuführen, wobei geschlechtsspezifischen Fragen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist;

44.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die im Rahmen der Strukturfonds und insbesondere des Europäischen Sozialfonds (ESF) gebotenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sowohl die Bildungs- als auch die Beschäftigungsperspektiven der Roma zu verbessern und ihnen eine echte Chance zu geben, die anhaltend hohe Armutsrate zu überwinden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Fortschritte regelmäßig zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf die Bildung und Ausbildung junger Roma, vor allem der Frauen;

45.

empfiehlt den Mitgliedstaaten, Stereotypen zu bekämpfen, um die Stigmatisierung dieser ethnischen Gruppe zu verhindern, die Arbeitgeber davon abhält, die Roma-Bevölkerung einzustellen, und die zu Diskriminierung innerhalb der öffentlichen Verwaltung und in Schulen führt sowie negative Auswirkungen auf die Beziehungen zu den Behörden und die Jobsuche hat;

46.

bekräftigt, dass Bildungslücken bei den Roma sehr geschlechtsspezifisch sind, da die Alphabetisierungsrate von Roma-Frauen im Durchschnitt 68 % beträgt im Vergleich zu 81 % bei den Roma-Männern, und die Einschulungsrate in Grundschulen bei Roma-Mädchen nur bei 64 % liegt; weist darauf hin, dass dieser Unterschied auch in Bezug auf die Einschulungsrate bei beruflichen Qualifikationen festgestellt werden kann; stellt allerdings fest, dass in diesen Statistiken große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen;

47.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass Roma-Mädchen und junge Roma-Frauen in der Primar- und Sekundarstufe sowie in der höheren Bildung bleiben, und vor allem zur Förderung der Fortsetzung eines kontinuierlichen Bildungswegs für minderjährige Mütter und Schulabgängerinnen spezifische Maßnahmen zu entwickeln, durch die ihr Eintritt in den Arbeitsmarkt finanziell unterstützt und eine berufsbezogene Ausbildung angeboten wird; fordert darüber hinaus die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, diese Maßnahmen bei der Koordinierung und Evaluierung der NRIS zu berücksichtigen;

48.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Antidiskriminierungsstrategien zu entwickeln, um rassistische Verhaltensweisen in öffentlichen Dienststellen und insbesondere innerhalb des Arbeitsmarktes zu verhindern und zu verurteilen und somit sicherzustellen, dass die Rechte von Roma-Frauen und -Männern im Arbeitsmarkt entschlossen durchgesetzt werden;

49.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Ressourcen zu investieren, um Lernende, die nicht den klassischen Zielgruppen angehören, zu animieren, ihre Berufsausbildung weiterzuverfolgen, und die NRO und Programme zu unterstützen, deren Ziel in der dynamischen Förderung der Einbeziehung von Lernenden, die nicht den klassischen Zielgruppen angehören, in Bildungs- und Erwachsenenlernprogramme besteht;

50.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Netzwerke von Roma-Studenten zu unterstützen, die Solidarität zwischen ihnen zu fördern, die Sichtbarkeit erfolgreicher Fälle zu steigern und das Problem der Isolation von Roma-Studenten zu lösen;

51.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Mitarbeit von Roma-Familien in Schulen zu fördern, die Schulen, in denen Roma-Kinder und junge Roma unterrichtet werden, zu bewerten und alle notwendigen Veränderungen durchzuführen, um dafür zu sorgen, dass alle in der Ausbildung integriert sind und die Ziele erreichen; hebt hervor, dass gezielte Maßnahmen auf Roma-Mädchen ausgerichtet sein und sich auf erfolgreiche Fälle gründen sollten, die von der akademischen Gemeinschaft anerkannt sind;

52.

fordert von der Kommission und den Mitgliedstaaten, finanzielle Mittel für den Bau von Schulen und Kindergärten mit mehr Plätzen zuzuteilen, damit Roma-Kinder am Unterricht mit anderen Kindern, die keine Roma sind, teilnehmen können, ohne diskriminiert und vom Bildungssystem ausgeschlossen und von den Lehrern wegen ihrer ethnischen Herkunft abgelehnt zu werden;

53.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für Sozialdienste und Gesundheitsdienstleister systematische Schulungsprogramme über die Berücksichtigung von Gleichstellungsfragen und kulturelle Besonderheiten einzuführen;

54.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Ausbildung von Roma-Mädchen in mehrfacher Hinsicht dazu beiträgt, die Lebensbedingungen der Roma zu verbessern, da dies eine der grundlegenden Voraussetzungen für die Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit von Roma-Frauen, für die Erleichterung ihres Zugangs zum Arbeitsmarkt und für die Gewährleistung einer gewissen Einkommenssicherheit ist sowie für die Überwindung der Armut und sozialer Ausgrenzung von entscheidender Bedeutung ist; stellt außerdem fest, dass die Erweiterung des Wissens der Lehrer über die Roma-Kultur zur Eindämmung der Ausgrenzung beiträgt; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die Segregation zu bekämpfen, für eine inklusivere und leichter zugängliche Bildung, die jeweilige Kultur berücksichtigende Lehrmethoden und die Einbindung von Hilfslehrkräften mit Roma-Hintergrund sowie die Einbeziehung der Eltern in das schulische Leben zu sorgen, wobei vorrangig die beruflichen Fertigkeiten verbessert werden müssen, um der Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen;

55.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Roma-Frauen als ausdrückliche Zielgruppe ihrer Initiativen im Gesundheitsbereich zu identifizieren, vor allem im Hinblick auf Krankheiten, die eng mit dem weiblichen Hormonsystem und/oder mit Armut verbunden sind, wie Osteoporose, Muskel-Skelett-Erkrankungen und Erkrankungen des zentralen Nervensystems; fordert ferner mit Nachdruck, einen uneingeschränkten Zugang zu Früherkennung und Prävention von Brust- und Gebärmutterhalskrebs — einschließlich der Impfungen gegen Humane Papillomviren — zu ermöglichen und darauf abzuzielen, schon in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft mit der Gesundheitsvorsorge der Schwangeren zu beginnen;

56.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für den Zugang zu Gesundheitsdiensten vor allem durch die Beteiligung von Roma-Frauen-NRO an der Gestaltung, Umsetzung und Bewertung von Gesundheitsprogrammen zu sorgen und sicherzustellen, dass Roma-Frauen und -Mädchen selbst über ihre Sexualität, Gesundheit und Mutterschaft entscheiden können, indem die Familienplanung, der Zugang zu der gesamten Bandbreite von Diensten für sexuelle und reproduktive Gesundheitsfürsorge und zur Sexualerziehung gefördert wird, Kinder und Jugendliche vor sexuellen Missbrauch und Frühehen geschützt werden sowie Säuglings- und Müttersterblichkeit und das Phänomen der Zwangssterilisierung vermieden werden;

57.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die geschlechterausgewogene Teilnahme der Roma-Gemeinschaften an der Gestaltung, Umsetzung, Überwachung und Auswertung der Programme zur Krankheitsprävention, Behandlung, Pflege und Unterstützung sowie an der Verminderung der Stigmatisierung und der Diskriminierung im Gesundheitsversorgungssystem zu erleichtern und zu fördern;

58.

fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und örtlichen Behörden auf, Maßnahmen zu entwickeln und anzuwenden, welche sicherstellen, dass alle Roma-Frauen, auch diejenigen, die den am stärksten ausgegrenzten Gemeinschaften angehören, Zugang zu medizinischen Leistungen im Bereich der Grundversorgung, der Notfallversorgung und Prävention haben, und Weiterbildungsmaßnahmen für Beschäftigte im Gesundheitssektor zu organisieren, um Vorurteile gegenüber der Roma-Bevölkerung abzubauen;

59.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die direkte und indirekte Diskriminierung der Roma-Frauen in Bezug auf die Ausübung ihrer Grundrechte und den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen zu untersuchen, zu verbieten und zu verfolgen und weitere Diskriminierung zu verhindern; verweist auf die Bedeutung der Durchführung von Sensibilisierungskampagnen zur Bekämpfung von Diskriminierung und rassistischen Stereotypen gegenüber der Roma-Bevölkerung und insbesondere gegenüber Roma-Frauen;

60.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Roma und insbesondere Roma-Frauen als besondere Zielgruppe in die operationellen Programme und die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums für den nächsten Programmplanungszeitraum aufzunehmen;

61.

fordert die Kommission auf, einen Bewertungsbericht über die Umsetzung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates in allen Mitgliedstaaten zu veröffentlichen; fordert die Kommission gleichermaßen auf, konkrete Empfehlungen für jeden Mitgliedstaat auszusprechen, um auch die geschlechtsspezifische Dimension in die Richtlinie aufzunehmen;

62.

fordert den Rat auf, zu einer Einigung über die Gleichbehandlungsrichtlinie der EU zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ungeachtet der Religionszugehörigkeit oder des Glaubens, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung zu kommen, um dafür zu sorgen, dass alle Vorwände für Diskriminierung und mehrfache Diskriminierung in allen Bereichen des täglichen Lebens als rechtswidrig eingestuft werden; fordert gleichermaßen alle EU-Organe auf, dafür Sorge zu tragen, dass sich überschneidende Diskriminierung in die Richtlinie aufgenommen wird;

63.

fordert die Mitgliedstaaten auf, alle Formen der Gewalt gegen Frauen, wie z. B. häusliche Gewalt, sexuelle Ausbeutung und Menschenhandel, unter besonderer Berücksichtigung von Roma-Frauen zu bekämpfen und die Opfer durch die Aufnahme bestimmter Ziele in die NRIS zur Bekämpfung des Menschenhandels mit Roma-Frauen zu unterstützen, für ausreichende Mittel für die entsprechenden öffentlichen Dienste zu sorgen und Hilfestellung auch durch allgemeine Dienste, wie Gesundheitsversorgung, Beschäftigung und Ausbildung, zu leisten; fordert außerdem die Kommission nachdrücklich auf, staatliche Initiativen und Initiativen der Zivilgesellschaft zu unterstützen, die diese Probleme aufgreifen, und zugleich die Grundrechte der Opfer zu wahren;

64.

fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Roma-Frauen zusammenzuarbeiten, um Strategien zur Stärkung der Gestaltungs- und Entscheidungsmacht zu entwickeln, bei denen ihre überschneidende Identität anerkannt wird, sowie Aktivitäten zu fördern, die geschlechtsspezifische Stereotypen bekämpfen und auf Frauen, Männer, Mädchen und Jungen ausgerichtet sind;

65.

betont, dass arrangierte Ehen sowie Kinder- und Zwangsehen nach wie vor als „traditionelle Praktiken“ vorherrschen; unterstreicht, dass diese Praktiken Menschenrechtsverletzungen darstellen, die sich nicht nur wesentlich auf die Gesundheit der Roma-Mädchen auswirken und das Risiko von Komplikationen während der Schwangerschaft und Geburt erhöhen, sondern die Mädchen auch sexuellem Missbrauch und Ausbeutung aussetzen und von Bildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten ausschließen;

66.

fordert die Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels zu ratifizieren und umzusetzen sowie die Bestimmungen der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (7) voll und ganz umzusetzen, insbesondere bei der Stärkung der Ermittlung, des Schutzes und der Unterstützung von Opfern und mit besonderem Augenmerk auf Kinder;

67.

fordert von den Mitgliedstaaten und der Kommission, für europäische Lösungen der Probleme der Roma-Bevölkerung zu sorgen und dabei ihr Recht auf Freizügigkeit als EU-Bürger sowie die Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten für die Lösung der Probleme, vor denen diese ethnische Gruppe steht, zu berücksichtigen;

68.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Informationsaustausch und den Austausch bewährter Verfahren bei der Integration von Roma-Frauen in allen Bereichen der Gesellschaft zu fördern;

69.

empfiehlt den Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zur Unterbindung der Praxis, dass Roma-Frauen für arrangierte Ehen zur Verfügung gestellt werden, zu ergreifen, da dies einen sittlichen Angriff auf ihre Würde darstellt;

70.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich dringend mit den Bedürfnissen älterer Roma-Frauen zu befassen, da diese zu den schutzbedürftigsten Gruppen gehören, weil sie weder über ein angemessenes Einkommen noch über Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen und Langzeitpflege im Alter verfügen;

71.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine umfassende Strategie zu entwickeln, um Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen, wie vom Parlament in diversen Entschließungen gefordert; fordert die Kommission auf, Rechtsinstrumente zur Verfügung zu stellen, einschließlich einer europäischen Richtlinie, um geschlechtsspezifische Gewalt zu bekämpfen;

72.

fordert, die Entwicklung der Sprache und Kultur der Roma zu unterstützen, Verwaltungsstrukturen für Roma-Angelegenheiten aufzubauen und die Roma-Politik und ihre Umsetzung zu stärken sowie die internationale Zusammenarbeit in Bezug auf Roma-Angelegenheiten zu verstärken.

73.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.

(2)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

(3)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 283.

(4)  ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 112.

(5)  COM(2012)0226.

(6)  COM(2013)0460.

(7)  ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/45


P7_TA(2013)0546

Entwicklung und Staatsaufbau im Südsudan

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu den Bemühungen der internationalen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklung und des Staatsaufbaus im Südsudan (2013/2090(INI))

(2016/C 468/08)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2012 zur Lage im Sudan und Südsudan (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2011 zur Zukunft der EU-Budgethilfe an Entwicklungsländer (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zum Vierten Hochrangigen Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2008 zu den Entwicklungsperspektiven für die Friedensschaffung und Nationenbildung im Anschluss an die Konfliktbeilegung (4),

unter Hinweis auf die Informationsreise seines Entwicklungsausschusses in den Südsudan im Juli 2011,

unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union bei dem Referendum im Südsudan vom 9. bis 15. Januar 2011 (5),

unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (6), erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (7) und erneut geändert in Ouagadougou am 22. Juni 2010 (8),

unter Hinweis auf die Erklärung der Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zur Lage im Sudan und im Südsudan, die im Mai 2012 in Horsens (Dänemark) abgegeben wurde (9),

unter Hinweis auf die Erklärung der EU und ihrer Mitgliedstaaten zur Unabhängigkeit der Republik Südsudan am 9. Juli 2011 (10),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Juli 2013 zum Sudan und zum Südsudan (11),

unter Hinweis auf die Erklärung von Kommissionsmitglied Kristalina Georgieva vom 5. Juli 2012 zum Sudan und zum Südsudan (12),

unter Hinweis auf den humanitären Durchführungsplan (HIP — humanitarian implementation plan) der Generaldirektion Humanitäre Hilfe in Bezug auf den Sudan und den Südsudan für das Jahr 2013 und die entsprechende Änderung (13),

in Kenntnis der Erklärungen des Sprechers der Hohen Vertreterin Catherine Ashton vom 18. Juni 2013 zu dem tödlichen Anschlag auf ein Mitglied der Interims-Sicherheitstruppe der Vereinten Nationen für Abyei (UNISFA) in Südkordofan (14), vom 1. Mai 2013 zu dem Konflikt in den sudanesischen Bundesstaaten Südkordofan und Blauer Nil (15) und vom 8. Januar 2013 zu der kürzlich erfolgten Schließung von Büros von Organisationen der Zivilgesellschaft im Sudan (16),

in Kenntnis der vor Ort abgegebenen Erklärung der EU-Delegation vom 25. Juli 2013 nach der Entlassung der gesamten Regierung der Republik Südsudan durch den Präsidenten (17),

unter Hinweis auf die Erklärung von Dili vom 10. April 2010 mit dem Titel „A new vision for peace-building and state-building“ (Eine neue Perspektive für Friedenskonsolidierung und Staatsaufbau) (18),

unter Hinweis auf den „New Deal“ für das Engagement in fragilen Staaten, der auf dem Vierten Hochrangigen Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit im Dezember 2011 in Busan vorgestellt wurde (19),

unter Hinweis auf den Bericht der OECD von 2011 mit dem Titel „International Engagement in Fragile States — Republic of South Sudan“ (Das internationale Engagement in fragilen Staaten: Republik Südsudan) (20),

unter Hinweis auf den Weltentwicklungsbericht 2011: Konflikt, Sicherheit und Entwicklung (21),

in Kenntnis des Berichts der Hochrangigen Umsetzungsgruppe der Afrikanischen Union (AUHIP) für den Sudan und den Südsudan, der am 31. Juli 2013 veröffentlicht wurde (22),

in Kenntnis der Erklärung des Sprechers des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 8. März 2013 zur Schaffung einer sicheren entmilitarisierten Grenzzone zwischen dem Sudan und dem Südsudan und zur Errichtung des Gemeinsamen Mechanismus zur Verifikation und Überwachung der Grenze (23),

in Kenntnis der vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen am 27. Juni 2013 angenommenen Resolution mit dem Titel „Technical assistance and capacity-building for South Sudan in the field of human rights“ (Technische Hilfe und Kapazitätsaufbau im Südsudan auf dem Gebiet der Menschenrechte) (A/HRC/21/L.7/Rev.1),

unter Hinweis auf das am 28. Juni 2011 unterzeichnete Rahmenabkommen über Maßnahmen betreffend Politik und Sicherheit in den Bundesstaaten Blauer Nil und Kordofan (24),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen in den Berichten der Hohen Kommissarin für Menschenrechte, die dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen auf seiner 21. und 23. Sitzung vorgelegt wurden (25),

unter Hinweis auf die Abkommen, die am 27. September 2012 zwischen der Republik Sudan und der Republik Südsudan in Addis Abeba geschlossen wurden (26),

in Kenntnis des Berichts von Amnesty International für 2013 zur Lage der Menschenrechte im Südsudan (27),

unter Hinweis auf den Bericht von Human Rights Watch mit dem Titel „This old man can feed us, you will marry him“ (Der alte Mann kann uns ernähren, also wirst du ihn heiraten) (28),

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0380/2013),

A.

in der Erwägung, dass die Gründung der Republik Südsudan am 9. Juli 2011 in der Resolution 1996 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen begrüßt wurde und dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 14. Juli 2011 beschlossen hat, die Republik Südsudan als Mitgliedstaat aufzunehmen (A/RES/65/308);

B.

in der Erwägung, dass dem Gürtel der Unsicherheit, der Unterentwicklung und der schlechten Regierungsführung, der sich über die gesamte Sahelzone bis zum Horn von Afrika erstreckt, nur mithilfe eines umfassenden Konzepts begegnet werden kann;

C.

in der Erwägung, dass der neue Staat Südsudan auch eines der ärmsten Länder der Welt ist, in dem 50 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben; in der Erwägung, dass dieser neue Staat, der sich in einer Nachkriegsphase befindet und in einer instabilen Region liegt, zu scheitern droht, wenn sich die internationale Gemeinschaft und die lokalen Akteure nicht miteinander abstimmen, um eine gemeinsame Strategie zu erarbeiten, mit der ein demokratischer und inklusiver Staat geschaffen werden kann;

D.

in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors (SSR) einige Maßnahmen wie der Aufbau der südsudanesischen nationalen Polizei (SSNPS) sowie die Einrichtung des Rates für Nationale Sicherheit und Entwaffnung (NSDC) und des Rates für Demobilisierung und Wiedereingliederung (DRC) ergriffen wurden;

E.

in der Erwägung, dass der Wohlstand und die Existenzfähigkeit des neuen Staates Südsudan maßgeblich von konstruktiven und friedlichen Beziehungen mit allen Nachbarländern abhängen, insbesondere mit der Republik Sudan, und von der Fähigkeit dieser beiden Länder, ihre Streitigkeiten beizulegen und sich auf tragfähige Lösungen zu einigen und diese umzusetzen, besonders im Hinblick auf die Grenzstreitigkeiten, die Erdöleinnahmen, den endgültigen Status von Abyei, die Staatschulden und die Staatsangehörigkeit;

F.

in der Erwägung, dass der Aufbau des Staates und die Überwindung der Fragilität eine langfristige Perspektive und ein beständiges, verlässliches und stabiles Engagement der internationalen Gemeinschaft erfordern;

G.

in der Erwägung, dass der Südsudan trotz einer Vielzahl ernster Herausforderungen, denen das neue Land gegenübersteht, seit Inkrafttreten des Umfassenden Friedensabkommens (CPA) von 2005 erhebliche Fortschritte im Zusammenhang mit zentralen Entwicklungsindikatoren erzielt hat, darunter einen sechsfachen Anstieg der Einschulungsrate, einen Rückgang der Kindersterblichkeit um 25 % und die Einrichtung staatlicher Schlüsselinstitutionen auf der Ebene des Zentralstaates und der Bundesstaaten;

H.

in der Erwägung, dass die ersten Opfer der Unsicherheit und Konflikte im Südsudan die Kinder sind; in Erwägung der sexuellen Gewalt gegen Kinder und Frauen sowie der Rekrutierung von Kindern durch bewaffnete Gruppen;

I.

in der Erwägung, dass der Wirkungskreis des demokratischen Wiederaufbaus erweitert wird, wenn mehr Frauen in die Konfliktbeilegung und die politische Beschlussfassung einbezogen werden;

J.

in der Erwägung, dass der Südsudan in erheblichem Maße von der Erdölförderung abhängig ist, durch die etwa 88 % der nationalen Einnahmen erwirtschaftet werden und die derzeit im Hinblick auf den Export vollständig der Republik Sudan untersteht; in der Erwägung, dass diese zu große Abhängigkeit eine Gefahr für die Wirtschaft des Landes darstellt und auch als Instrument zur Ausübung von Druck auf das neue Land dient und damit für zusätzliche Spannungen und sogar Konflikte, insbesondere mit dem Sudan, bzw. interethnische Konflikte sorgt, wie die vergangenen beiden Jahre gezeigt haben; in der Erwägung, dass der Südsudan Abkommen mit den Nachbarländern Kenia, Äthiopien und Dschibuti geschlossen hat, um die Möglichkeiten für zwei neue Pipelines zur Anbindung seiner Ölfelder an den Golf von Aden und den Indischen Ozean zu prüfen;

K.

in Erwägung der mehr als einjährigen Unterbrechung der Erdölförderung durch die südsudanesische Regierung sowie der Schließung der Ölpipelines im Sudan, wodurch der Südsudan von einer seiner Haupteinnahmequellen abgeschnitten und in eine schwerwiegende Haushaltskrise gestürzt wurde, in deren Folge ein bis heute andauerndes strenges Sparprogramm zur Anwendung kommt;

L.

in der Erwägung, dass im „Resource Governance Index 2013“ zwar ein anspruchsvoller Rechtsrahmen anerkannt wird, durch den eine transparente Verwaltung des Erdölsektors gefördert werden soll, der Südsudan aber dennoch unter 58 Ländern auf Rang 50 platziert wird, da seine Behörden keine Informationen über den Sektor veröffentlicht und keine ordnungsgemäßen Überwachungs- und Prüfungsmechanismen eingerichtet haben;

M.

in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft die Unabhängigkeit und Existenzfähigkeit des Südsudan sowie seine wirtschaftliche und soziale Entwicklung politisch und materiell umfassend unterstützt hat und dass die EU in diesem Zusammenhang eine sehr positive Rolle gespielt hat; in der Erwägung, dass sich die EU und ihre Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Unabhängigkeit des Südsudan verpflichtet haben, eine enge und langfristige Partnerschaft mit der Republik Südsudan und seiner Bevölkerung aufzubauen;

N.

in der Erwägung, dass der Rat am 23. Mai 2011 ein Finanzpaket über 200 Mio. EUR für den Südsudan bewilligt hat, durch das die Mittel für den Beitrag der EU zum Gemeinsamen Länderstrategiepapier (bedarfsgerechte Strategie) für den Südsudan 2011–2013 bereitgestellt wurden;

O.

in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft und internationale humanitäre Organisationen umfassend auf die Notwendigkeit reagiert haben, das Leid der Bevölkerung in der Region zu lindern, obwohl ihnen der Zugang zu einigen Gebieten durch Rebellengruppen und die sudanesische Regierung verweigert wurde, und dass die EU humanitäre Hilfe in bedeutendem Umfang geleistet hat und auch in Zukunft leisten wird, darunter allein im Jahr 2012 Mittel in Höhe von 110 Mio. EUR;

P.

in der Erwägung, dass die Aussichten für eine längerfristige Entwicklung und den Staatsaufbau im Südsudan untrennbar mit regionalen Wechselbeziehungen am Horn von Afrika verknüpft sind, nicht zuletzt in Bezug auf die Regelung der Sicherheitsbelange mit dem benachbarten Sudan (auch in den Regionen Darfur, Kordofan und Blauer Nil) und auf Investitionen in die wirtschaftliche Integration mit anderen regionalen Partnern;

Q.

in der Erwägung, dass der Südsudan zu den ersten Ländern gehört, für die eine gemeinsame Programmplanung zwischen dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und der Kommission und den Mitgliedstaaten der EU verwirklicht wurde, und dass die Planung im Einklang mit dem Entwicklungsplan für den Südsudan und in Form eines im Dezember 2011 vereinbarten gemeinsamen EU-Länderstrategiepapiers erfolgte, das insgesamt 830 Mio. EUR für die Entwicklungshilfe vorsieht;

R.

in der Erwägung, dass der Südsudan dem Cotonou-Abkommen noch nicht beigetreten ist, da die Regierung des Südsudan Bedenken zu den potenziellen Auswirkungen auf seine Beziehungen mit der Republik Sudan geäußert hat; in der Erwägung, dass ein Beitritt zum Cotonou-Abkommen den Südsudan nicht unmittelbar zum Beitritt zum Römischen Statut verpflichten würde; in der Erwägung, dass diese zögerliche Haltung gegenüber einem Beitritt zum Cotonou-Abkommen Probleme bei der Programmplanung für die EU-Finanzhilfen ab 2014 im Rahmen des 11. Europäischen Entwicklungsfonds nach sich zieht, die unter Umständen dazu führen, dass der Südsudan nicht nur bei den Länderzuweisungen, sondern auch mit Blick auf die regionalen Fonds und die umfangreichen Mittel der Europäischen Investitionsbank (EIB), die seine Infrastruktur und die regionale Wirtschaftsintegration verbessern würden, ins Hintertreffen gerät; in der Erwägung, dass der Südsudan mit der Ratifizierung des Cotonou-Abkommens auch seine Fähigkeit, europäische Privatinvestoren zu gewinnen, erhöhen könnte; in der Erwägung, dass zusätzliche Finanzfazilitäten, zu denen der Südsudan nach Beitritt zum Cotonou-Abkommen Zugang erhalten könnte, ebenso zur Umsetzung des Abkommens von Addis Abeba beitragen könnten;

S.

in der Erwägung, dass der Rat Rosalind Marsden im August 2010 zur Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für den Sudan ernannt und ihr Mandat anschließend erweitert und verlängert hat, aber im Juni 2013 nur einer Verlängerung um vier Monate bis zum 31. Oktober 2013 zugestimmt hat, da das Mandat mit dem des EUSR für das Horn von Afrika zusammengelegt werden soll, obwohl sie hervorragende Arbeit geleistet und erheblich zu einer wirkungsvollen Nutzung der verschiedenen Instrumente der EU und deren Einflusses bezüglich der Entwicklungen in der Region beigetragen hat; in der Erwägung, dass die EU ohne einen benannten EU-Sonderbeauftragten für Sudan/Südsudan bei internationalen Verhandlungen und Bemühungen an den Rand gedrängt wird;

T.

in Erwägung der Hilfen der Europäischen Union für die Hochrangige Umsetzungsgruppe der Afrikanischen Union unter Vorsitz des ehemaligen südafrikanischen Präsidenten, Thabo Mbeki, sowie der Hilfen der Union für die Missionen der Vereinten Nationen, und zwar für die Mission der Vereinten Nationen in Sudan (UNMIS), die Mission der Vereinten Nationen in Südsudan (UNMISS), die gemeinsame Mission der Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union in Darfur (UNAMID) und die Interims-Sicherheitstruppe der Vereinten Nationen für Abyei (UNISFA);

U.

in der Erwägung, dass ein „New Deal for Engagement in Fragile States“ („New Deal“ für das Engagement in fragilen Staaten) von der G7+-Staatengruppe (einschließlich des Südsudan) und dem Internationalen Dialog zu Friedensförderung und Staatsaufbau ausgearbeitet und anschließend von der EU und 36 weiteren Ländern auf dem Vierten Hochrangigen Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit im Dezember 2011 in Busan gebilligt wurde;

V.

in der Erwägung, dass im April 2013 ein wirtschaftliches Partnerschaftsforum in Washington abgehalten wurde, bei dem ein „Pakt für einen Neubeginn“ („New Deal Compact“) angekündigt wurde, um den Rahmen für weitere Entwicklungshilfezusagen der internationalen Gemeinschaft zugunsten des Südsudan festzulegen;

W.

in der Erwägung, dass externe Bemühungen im Bereich des Staatsaufbaus und der Entwicklung nur dann erfolgreich sein können, wenn die Staatsspitze im Südsudan bemüht und in der Lage ist, verantwortungsbewusste, reaktionsfähige und inklusive Führungsstrukturen aufzubauen, und sich gegen kurzsichtige oder klientelistische Interessen durchsetzt; in der Erwägung, dass der Südsudan bei den meisten Governance-Indikatoren noch nicht berücksichtigt wird und nach wie vor sehr wenige quantitative Daten zum Ausmaß der Korruption im Land vorhanden sind; in der Erwägung, dass die private wie die öffentliche internationale Gemeinschaft Korruption nicht toleriert und aus diesem Grund dafür Sorge tragen muss, dass durch die Bereitstellung von Mitteln oder Investitionen keine Anreize für schädliche Praktiken geboten werden;

X.

in der Erwägung, dass ein Netz der sozialen Sicherheit fehlt und der Zugang zu Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung, Elektrizität und Wasser noch immer äußerst beschränkt ist; in der Erwägung, dass einigen Schätzungen zufolge lediglich ein Drittel der Bevölkerung Zugang zu sauberem Wasser hat und dass die Probleme beim Zugang zu Wasser die kommunalen Konflikte verschärft haben;

Y.

in der Erwägung, dass die Müttersterblichkeitsrate bei Frauen und Mädchen im Südsudan weltweit am höchsten ist und dass eine von sieben Frauen im Südsudan während oder kurz nach der Entbindung stirbt (29); in der Erwägung, dass zu den wesentlichen Ursachen von Müttersterblichkeit Infektionen und/oder Blutungen gehören und dass im Südsudan ein gravierender Mangel an medizinischer Grundausstattung sowie an ausgebildeten Krankenschwestern/Krankenpflegern und Hebammen herrscht;

Z.

in der Erwägung, dass im Südsudan Schätzungen zufolge 48 % der Mädchen im Alter zwischen 15 und 19 Jahren zwangsverheiratet werden und dass Berichten zufolge zwölfjährige Mädchen zwangsverheiratet worden sind, was unmittelbare Auswirkungen auf die Einschulungsrate von Mädchen hat, sodass nur 39 % der Schüler in der Grundschule und 30 % der Schüler in weiterführenden Schulen Mädchen sind;

AA.

in der Erwägung, dass die Überzeugung, dass Frauen Eigentum ihres Vaters oder Ehemannes sind, in dem im Südsudan bestehenden System der Mitgift fest verankert ist;

AB.

in der Erwägung, dass sich häusliche Gewalt überall im Südsudan als gesellschaftlicher Standard etabliert hat und dass 82 % der Frauen und 81 % der Männer der Ansicht sind, dass Frauen häusliche Gewalt hinnehmen und das Problem innerhalb der Familie belassen sollten (30);

AC.

in der Erwägung, dass die Analphabetenrate auf mehr als 80 % geschätzt wird (mit der weltweit höchsten Analphabetenrate bei Frauen), wobei nur 25 % der eingeschulten Kinder Mädchen sind, was die weltweit niedrigste Rate für den Zugang von Mädchen zu Bildung darstellt; in der Erwägung des Lehrermangels;

AD.

in der Erwägung des Lehrermangels und des dringenden Bedarfs an Berufsschulabsolventen sowie des Bedarfs an Bildungseinrichtungen für die Ausbildung von Fachkräften;

AE.

in der Erwägung, dass die ausgedehnten Ackerflächen im Südsudan nicht nur für das vielversprechende Potenzial des Agrarsektors sprechen, was profitable Geschäftschancen und Beschäftigungsmöglichkeiten für die Gemeinschaft anbelangt, sondern auch dafür, dass er dazu beitragen könnte, den Nahrungsmittelbedarf des Landes selbst sowie auf längere Sicht auch den der Nachbarstaaten zu decken;

AF.

in der Erwägung, dass Frauen bei der Bekämpfung der Ernährungsunsicherheit und des Lebensmittelmangels eine entscheidende Rolle einnehmen und zur Steigerung der Produktivität in der Landwirtschaft beitragen können;

AG.

in der Erwägung, dass im Südsudan praktisch keine dauerhaften Infrastrukturen für den Straßen-, Schienen- oder Binnenschiffsverkehr existieren; in der Erwägung, dass die Entwicklung dieser Infrastrukturen notwendig ist, um das Wirtschaftswachstum des Landes sowie den Handel, den Zugang zu den Märkten und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern;

AH.

in der Erwägung, dass die Zahl der Landminen und der nicht gezündeten Sprengkörper, die seit dem Bürgerkrieg noch im Südsudan verschüttet liegen, auf mehrere Millionen geschätzt wird;

AI.

in der Erwägung, dass die innere Sicherheit weiterhin eine der entscheidenden Herausforderungen für den Südsudan ist, wobei mehrere Konflikte mit niedriger Intensität eine ernste humanitäre Lage zur Folge haben; in der Erwägung, dass mehrfach über missbräuchliche Praktiken der südsudanesischen Sicherheitskräfte, darunter außergerichtliche Tötungen, Vergewaltigungen und Folter bei Kampagnen zur Entwaffnung der Zivilbevölkerung, berichtet wurde; in der Erwägung, dass die nach 2005 unternommenen Anstrengungen auf dem Gebiet der Demobilisierung, Entwaffnung und Wiedereingliederung ins Stocken geraten sind und dass eine annehmbare Pensionsregelung für Veteranen fehlt;

AJ.

in der Erwägung, dass die Bevölkerung in erheblichem Maße von Ernährungsunsicherheit bedroht ist und in diesem Jahr 4,1 Millionen Südsudanesen davon betroffen waren; in der Erwägung des stark eingeschränkten Zugangs zu Gesundheitsdiensten, des Mangels an medizinischem Personal und Material und der humanitären Bedürfnisse der durch Konflikte Vertriebenen; in Erwägung der Sterblichkeitsrate von Kindern unter 5 Jahren und der weltweit höchsten Müttersterblichkeitsrate;

AK.

in der Erwägung, dass der Südsudan in der Weltrangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen für das Jahr 2013 unter 180 bewerteten Ländern um 12 Plätze auf Rang 124 herabgestuft wurde;

AL.

in der Erwägung, dass eine belastbare und langfristige Stabilität am Horn von Afrika nur auf der Grundlage leistungsfähiger Institutionen, einer angemessenen Rolle und des entsprechenden Raums für die Zivilgesellschaft, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, insbesondere der Meinungsfreiheit, sowie guter Wirtschaftsaussichten für die Gesellschaft im Allgemeinen aufgebaut werden kann; in der Erwägung, dass die Abspaltung des Südsudan vom Sudan nachweislich zu Religionskonflikten geführt hat; in der Erwägung, dass zahlreiche Flüchtlinge aus dem Sudan in den überwiegend christlichen Südsudan geflohen sind; in der Erwägung, dass sich die geschätzte Zahl der vom Sudan in den Südsudan abgewanderten Flüchtlinge im Juni 2013 auf 263 000 belief (31);

AM.

in der Erwägung, dass Journalisten häufig bedroht und ohne Anklage festgenommen und inhaftiert worden sind; in der Erwägung, dass Berichten zufolge Journalisten von Sicherheitskräften schikaniert und widerrechtlich inhaftiert worden sind; in der Erwägung, dass die südsudanesischen Behörden keine raschen, effektiven und unparteiischen Untersuchungen zu Übergriffen auf Journalisten oder zu anderen Fällen eingeleitet haben, wie etwa der Tötung des Regierungskritikers und Journalisten Isaiah Abraham;

AN.

in der Erwägung, dass Schwachstellen im Rechtssystem zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen führen; in der Erwägung, dass für Rechtsberufe ein offensichtlicher Bedarf an fachlicher Ausbildung im Bereich der Menschenrechte besteht; in der Erwägung, dass es zur Bekämpfung der Straflosigkeit erforderlich ist, das Wissen über zentrale Menschenrechtsinstrumente auszubauen, um damit zu ihrer Anwendung beizutragen; in der Erwägung, dass es im Strafrechtssystem nahezu keine Prozesskostenhilfe gibt;

AO.

in der Erwägung, dass Englisch die Amtssprache des Südsudan ist, aber nicht generell beherrscht wird, und der Großteil der südsudanesischen Bevölkerung des Lesens und Schreibens nicht kundig ist; in der Erwägung, dass Englisch im öffentlichen Dienst, im Justizwesen, in den privaten Unternehmen und in den größten Medien des Landes vorherrschend ist; in der Erwägung, dass es im Südsudan insgesamt mehr als 60 Sprachen und Dialekte gibt, die von den hier lebenden unterschiedlichen Volksgruppen gesprochen werden; in der Erwägung, dass die Sprache ein wesentlicher Faktor des nationalen Zusammenhalts ist und dass daher eine angemessene Sprachpolitik von Bedeutung ist;

AP.

in der Erwägung, dass der Südsudan weiterhin an der Todesstrafe festhält, es sei denn, in der Verfassung des Landes werden entsprechende Änderungen vorgenommen;

AQ.

in der Erwägung, dass die starke Verbreitung der Kinderehe — im Südsudan ist nahezu die Hälfte aller Mädchen zwischen 15 und 19 Jahren verheiratet — ein Umfeld schafft, in dem eine stärkere Gefährdung der Mädchen durch physische, sexuelle, psychologische und wirtschaftliche Ausbeutung besteht;

AR.

in der Erwägung, dass die gleichberechtigte Beteiligung von Frauen am öffentlichen Leben ein verfassungsmäßiges Recht mit einer festgelegten Quote von 25 % ist; in der Erwägung, dass trotz der Selbstverpflichtung der südsudanesischen Regierung, die Beteiligung von Frauen im öffentlichen Sektor zu erhöhen, diesbezüglich bisher nur begrenzte Fortschritte festzustellen sind; in der Erwägung, dass die wirkungsvolle Einbeziehung der Frauen im Südsudan in friedensschaffende Maßnahmen, das Regierungshandeln und die Wirtschaftsentwicklung dazu beitragen kann, Frieden und Sicherheit für das Land zu festigen;

1.

begrüßt die jüngsten Anzeichen einer Entschärfung der Spannungen zwischen den Regierungen des Südsudan und der Republik Sudan, die sich während des Besuchs des südsudanesischen Präsidenten in der Republik Sudan Anfang September 2013 gezeigt hat, und die von beiden Seiten bei dieser Gelegenheit geäußerten Bekundungen des guten Willens; betont, dass die wirtschaftliche und soziale Entwicklung beider Länder maßgeblich von friedlichen und kooperativen Beziehungen zwischen ihnen abhängt;

2.

fordert die Regierungen beider Länder und die internationale Gemeinschaft auf, ihre Bemühungen zur Klärung der offenen Fragen, die nach dem Auslaufen des Umfassenden Friedensabkommens von 2005 und der Unabhängigkeit des Südsudan im Juli 2011 ungelöst geblieben sind und die guten nachbarschaftlichen Beziehungen noch immer behindern, fortzusetzen und zu intensivieren und vollständig auf Drohungen und militärische Gewalt sowie die Unterstützung irregulärer bewaffneter Streitkräfte in der Region zu verzichten;

3.

fordert die Behörden im Südsudan nachdrücklich auf, die Resolution 2109 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen einzuhalten, auf Rechtsstaatlichkeit bedacht zu sein, ihrer Verantwortung für den Schutz der Bürger gerecht zu werden und die Grundrechte ihrer Bürger zu achten; fordert die Behörden des Südsudan außerdem auf, ihre Bemühungen um die Bekämpfung der weitverbreiteten und gewaltsamen Viehdiebstähle, die sich üblicherweise in ländlichen Gebieten des Landes ereignen, zu verstärken;

4.

bedauert, dass der Empfehlung der Afrikanischen Union an die Regierungen von Khartum und Dschuba, im Oktober 2013 ein Referendum zu der umstrittenen Region Abyei durchzuführen, nicht Folge geleistet wurde; fordert die Behörden des Südsudan auf, die Teilnahme der Misseriya-Nomaden an der Abstimmung zu ermöglichen, da sich Khartum ansonsten einer Durchführung des Referendums widersetzt; begrüßt die Erklärung der südsudanesischen Behörden, in der darauf hingewiesen wird, dass die Misseriya-Nomaden schon immer freien Zugang zu Wasser und Weideland in Abyei hatten und dieses Recht auch in Zukunft wahrnehmen können;

5.

schlägt den Regierungen des Sudan und des Südsudan vor, zur rechtlichen und friedlichen Lösung der jüngsten Grenzstreitigkeiten zwischen dem Sudan und dem Südsudan als letztes Mittel den Internationalen Gerichtshof (IGH) anzurufen;

6.

fordert die Republik Sudan und die Republik Südsudan nachdrücklich auf, sich uneingeschränkt an die Abkommen von Addis Abeba vom September 2012 zu halten;

7.

bekräftigt seine Unterstützung für das regionale Engagement der Europäischen Union im Zusammenhang mit ihrem strategischen Rahmen für das Horn von Afrika und dem umfassenden Konzept für den Sudan und den Südsudan; weist ferner auf die geopolitische Lage in der Sahelzone und die dort miteinander verknüpften politischen, wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen hin; fordert die Europäische Union daher auf, ihre Maßnahmen in der Großregion wirksamer aufeinander abzustimmen, insbesondere durch eine Verknüpfung der Ziele und des Anwendungsbereichs ihres strategischen Rahmens für das Horn von Afrika mit den Zielen und dem Anwendungsbereich der EU-Strategie für Sicherheit und Entwicklung in der Sahelzone; unterstützt die gleichzeitige Beachtung der Menschenrechte im Rahmen dieser beiden Programme; fordert die Europäische Union ferner auf, bei der Bewältigung der ungelösten Herausforderungen in der Region abgesehen vom EU-Sonderbeauftragten für das Horn von Afrika auch die EU-Sonderbeauftragten für die Sahelzone und für Menschenrechte einzubeziehen und sich im Interesse einer besseren Zusammenarbeit und Entwicklung für einen umfassenden Dialog mit regionalen Partnern einzusetzen;

8.

würdigt und unterstützt uneingeschränkt die guten Dienste der EU-Sonderbeauftragten für den Sudan und den Südsudan und anderer EU-Partner; fordert alle Organe und Mitgliedstaaten der EU dazu auf, einen konstruktiven Dialog mit beiden Staaten aufzubauen bzw. aufrechtzuerhalten sowie zu einem wirklichen Prozess eines umfassenden nationalen Dialogs für die Zukunft der sudanesischen und südsudanesischen Bevölkerung beizutragen;

9.

fordert die Behörden des Sudan und des Südsudan nachdrücklich auf, das Umfassende Friedensabkommen, in dem beide Staaten zur Klärung der Fragen zur Aufteilung der Macht, zur Staatsbürgerschaft, zu den Einkünften aus dem Ölgeschäft und zur Aufteilung der Schulden aufgefordert werden, vollständig umzusetzen; betont, dass es trotz bedeutender Meinungsunterschiede zwischen den Regierungen in Khartum und Dschuba vor allem über das umstrittene Abyei-Referendum, das im Oktober 2013 stattfinden sollte, ermutigende Zeichen für eine Zusammenarbeit beider Regierungen gibt, wie beispielsweise die Initiative für die Billigung grenzüberschreitender Bewegungen als Vorbereitung auf den Abschluss von Handelsabkommen zwischen den beiden Staaten; würdigt die Fortschritte der Afrikanischen Union bei der Zusammenführung der Präsidenten des Sudan und des Südsudan mit dem Ziel, die Umsetzung der Kooperationsvereinbarungen zu fördern; fordert den Sudan und den Südsudan auf, die Verhandlungen über Erdöllieferungen an den Norden wieder aufzunehmen;

10.

fordert den Südsudan und den Sudan zur optimalen Nutzung des Reichtums und des Potenzials, die die Erdölressourcen in der Region beiden Ländern bieten, und zur Erzielung einer Übereinkunft über die ungeklärten wirtschaftlichen Übergangsregelungen zwischen den beiden Ländern auf;

11.

unterstreicht die Bedeutung des am 27. September 2012 in Addis Abeba unterzeichneten Kooperationsabkommens — einschließlich der sektoralen Abkommen — zwischen dem Sudan und dem Südsudan; bringt jedoch seine Besorgnis über die einseitige Ankündigung der sudanesischen Regierung zum Ausdruck, die Ölexporte aus dem Südsudan zu stoppen und alle sektoralen Abkommen einzufrieren, und sieht darin eine Maßnahme, die der Wirtschaft beider Länder schaden und die regionalen Spannungen verschärfen wird; fordert beide Regierungen auf, mit der Hochrangigen Umsetzungsgruppe der Afrikanischen Union zusammenzuarbeiten, um zum Kooperationsabkommen zurückzukehren, die Unterstützung der bewaffneten Rebellengruppen einzustellen, das Abkommen über die sichere entmilitarisierte Grenzzone, die von der erweiterten Interims-Sicherheitstruppe der Vereinten Nationen für Abyei überwacht wird, voll und ganz einzuhalten und ein Referendum über den künftigen Status von Abyei vorzubereiten;

12.

fordert alle Gruppen und Parteien im Südsudan auf, eine gemeinsame Vision für ihr Land und seine friedliche, erfolgreiche und gerechte Entwicklung zu entwerfen; schlägt der Regierung des Südsudan vor, eine nationale, alle Seiten einschließende Debatte anzustoßen, um die interethnischen Konflikte zu beenden und friedliche Beziehungen zu fördern;

13.

hebt hervor, dass es wichtig ist, dem südsudanesischen Volk den Wert und die Wirksamkeit seines neuen demokratischen Staates vor Augen zu führen, wozu auch gehört, dass eine stabile Regierung gebildet wird, die nicht mithilfe willkürlicher Präsidialverordnungen regiert, sondern die Trennung von Exekutive, Legislative und Judikative gewährleistet, dass die Menschenrechte und die Freiheit der Medien geachtet werden, Korruption unterbunden und bekämpft wird und öffentliche Dienstleistungen und Infrastrukturen auch in den ländlichen Gebieten außerhalb von Dschuba bereitgestellt werden; bedauert die Auswirkungen der Korruption auf diesen neuen Staat und fordert die internationale Gebergemeinschaft einschließlich der Europäischen Union auf, die Fähigkeit des Südsudan, dieses Problem anzugehen, eingehend zu bewerten; fordert den Südsudan außerdem auf, seine Bemühungen um die Bekämpfung der Korruption zu verstärken, wozu auch gegen hochrangige Beamte gerichtete Initiativen des Präsidenten Kiir gehören, wobei gleichzeitig die Regierung dazu angehalten werden muss, die Umsetzung ihres Entwicklungsplans weiter zu verfolgen, indem u. a. mittels Diversifizierung ein Weg aus der wirtschaftlichen Abhängigkeit von Ölexporten gesucht wird;

14.

fordert den Südsudan nachdrücklich auf, das Cotonou-Abkommen zwischen der EU und den AKP-Staaten zu ratifizieren, damit sich die EU langfristig für die Entwicklung des Südsudan einsetzen kann, und betont, dass der Beitritt des Südsudan zu dem Abkommen in keiner Weise den Versöhnungsprozess und die konstruktiven Beziehungen zur Republik Sudan behindern sollte, zumal diese ein langfristiges Interesse an einer positiven Entwicklung all ihrer Nachbarn hat;

15.

fordert den Südsudan auf, unverzüglich die internationalen Abkommen zum Schutz der Menschenrechte zu ratifizieren;

16.

fordert die wichtigen internationalen Partner und insbesondere die Mitgliedstaaten der EU, die Kommission und den EAD auf, ihr Engagement im Bereich der Entwicklung, des Staatsaufbaus und der menschlichen Sicherheit aller Südsudanesen fortzusetzen; betont, dass die Friedenskonsolidierung, einschließlich der Vergangenheitsbewältigung, mit Bemühungen zum Staatsaufbau verknüpft werden muss, um einen nachhaltigen Aufbau des Staates sicherzustellen; unterstützt den Einsatz der EU als wesentlicher Partner im Zusammenhang mit dem „New Deal“ im Wege eines Pakts zum Aufbau des Staates;

17.

fordert die wichtigen internationalen Partner und insbesondere die Mitgliedstaaten der EU, die Kommission und den EAD auf, ihr Engagement im Bereich der Entwicklung, des Staatsaufbaus und der menschlichen Sicherheit aller Südsudanesen fortzusetzen; unterstützt den Einsatz der EU als wesentlicher Partner im Zusammenhang mit dem „New Deal“ im Wege eines Pakts zum Aufbau des Staates;

18.

betont die Bedeutung der Europäischen Union und ihrer Zusammenarbeit mit multilateralen Partnern und Gebern für die Unterstützung des Südsudan auf seinem Weg zur Demokratie; begrüßt in diesem Zusammenhang den Finanzbeitrag der Europäischen Union in Höhe von 4,9 Mio. USD für die Internationale Organisation für Migration, die den Dialog und die Verständigung zwischen den verschiedenen Stämmen und Clans über die Frage fördern wird, wie die knappen Ressourcen (Wasser, Weideland) vor dem Hintergrund zunehmender Gewalt zwischen den verschiedenen Gemeinschaften gemeinsam genutzt werden können; begrüßt die Arbeit der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) im Zusammenhang mit der Erhaltung der historischen Archive als wichtiger Instrumente für die Nationenbildung im Südsudan; fordert die Regierung des Südsudan angesichts der zunehmenden Wachsamkeit der internationalen Gemeinschaft in Bezug auf Chemiewaffen nachdrücklich auf, baldmöglichst das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen sowie andere Verträge zur Waffenkontrolle und Abrüstung zu unterzeichnen und zu ratifizieren, wozu auch die Abkommen zur Bekämpfung des illegalen und unkontrollierten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen zählen;

19.

weist erneut darauf hin, dass jede Form der Budgethilfe für Entwicklungsländer geeignete Instrumente für das Risikomanagement erfordert, ergänzend zu anderen Hilfemodalitäten vergeben werden sollte und von einer angemessenen parlamentarischen Kontrolle des Staatshaushalts im Empfängerland sowie von anderen Formen der Rechenschaftslegung und der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger begleitet werden muss und dass diese Maßnahmen von der nationalen Regierung und den jeweiligen Gebern sichergestellt und unterstützt werden müssen;

20.

ermutigt den EAD, die EU-Sonderbeauftragte für den Sudan und den Südsudan und die Kommission, die Wahrnehmung und Sichtbarkeit der sehr positiven Beiträge der EU zu einem friedlichen demokratischen Wandel und zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Südsudan zu verbessern; ist besorgt, dass eine Beendigung des Mandats der EU-Sonderbeauftragten für den Sudan und den Südsudan zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Reihe von Verpflichtungen gemäß dem Umfassenden Friedensabkommen von 2005 und dem Abkommen von Addis Abeba vom September 2012 noch nicht vollständig erfüllt wurde, diese Sichtbarkeit und die Hebelwirkung der Beiträge der EU und ihrer Mitgliedstaaten noch weiter schwächen könnte; fordert die Erweiterung des Mandats der Sonderbeauftragten anstelle des Plans, den Sudan in den Anwendungsbereich des bereits überlasteten Mandats des Sonderbeauftragten für das Horn von Afrika aufzunehmen;

21.

fordert die regelmäßige Überprüfung des strategischen Rahmens der EU für das Horn von Afrika und ihres umfassenden Konzepts für Sudan und Südsudan, um sicherzustellen, dass die politischen Instrumente und die Mittel passgenau auf die Unterstützung des Friedensprozesses und den Aufbau der Demokratie einschließlich der Vorbereitung der für 2015 anberaumten Wahlen zugeschnitten sind; weist darauf hin, dass künftige Mandate für EU-Sonderbeauftragte in dieser Region, einschließlich der Beschlüsse zur Zusammenlegung von Positionen, im Rahmen einer solchen Überprüfung der Politik und als Reaktion auf die politischen Realitäten vor Ort geprüft werden sollten;

22.

begrüßt den Umstand, dass die EU dem Südsudan seit dem Jahr 2011, als der Staat seine Unabhängigkeit erklärte, neben humanitärer Hilfe auch Entwicklungshilfen in Höhe von 285 Mio. EUR (ohne die Finanzhilfen der Mitgliedstaaten) gewährt hat;

23.

fordert den Staat auf, nichtstaatliche und humanitäre Organisationen nicht am Zugang zur Bevölkerung in den Konfliktgebieten zu hindern; verweist darauf, dass diese Behinderung der nichtstaatlichen und humanitären Organisationen einen Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht darstellt;

24.

befürwortet, dass die EU ihre Hilfen für den Südsudan vorrangig auf die Bereiche Landwirtschaft, demokratische Staatsführung und Rechtsstaatlichkeit, Bildung und Gesundheitswesen ausrichtet; stellt fest, dass Gesetze und Verwaltungsvorschriften zwar in Kraft sind, die Umsetzung aber dahinter zurückbleibt; begrüßt die Anstrengungen der Kommission, den Kapazitätsaufbau im südsudanesischen Rechtssystem zu unterstützen und insbesondere im Gerichtswesen und am Obersten Gerichtshof technische Hilfe zu leisten; begrüßt die Unterstützung der EU für die gesetzgebende Nationalversammlung des Südsudan;

25.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Behörden im Südsudan mit Nachdruck auf, mit Gemeinschaften und Frauenorganisationen zusammenzuarbeiten, um den Zugang zu Bildung sowie sexuelle und reproduktive Rechte und Gesundheitsdienste für Mädchen und Frauen zu gewähren und zu fördern, wozu auch der Zugang zu Verhütungsmitteln sowie zu HIV/Aids-Tests und -Behandlungen gehört;

26.

fordert, dass von der EU finanzierte Projekte überwacht und regelmäßig bewertet werden, auch was die Fortschritte auf dem Weg zur Gleichstellung der Geschlechter betrifft, und fordert, dass das Parlament über die Ergebnisse unterrichtet wird;

27.

fordert, dass den Ansichten der Bevölkerung vor Ort und insbesondere den Ansichten der Frauen Rechnung getragen wird, damit die Zielsetzungen für Projekte genauer formuliert und auf die Lage vor Ort sowie den Entwicklungsstand zugeschnitten werden können;

28.

fordert die internationale Gemeinschaft und insbesondere die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, im Rahmen ihrer Außenpolitik und in der Zusammenarbeit mit den Partnern und nichtstaatlichen Organisationen vor Ort zu betonen, wie wichtig der Zugang zu Grundschulbildung für Mädchen und Anstrengungen zur Bekämpfung des Analphabetismus bei Erwachsenen sind, da dem Südsudan andernfalls wertvolles Humankapital fehlt, das für seine Entwicklung und Konsolidierung als demokratischer Staat vonnöten ist;

29.

empfiehlt, unverzüglich ein System zur Ausbildung von Fachkräften einzurichten, die den Bau und den Erhalt der Infrastrukturen des Südsudan wie Straßen, Wohnräume, Wasseraufbereitungssysteme, Kläranlagen, Stromnetze, Datennetze, Telefonnetze usw. gewährleisten können;

30.

begrüßt die Unterstützung der EU für die Hochrangige Umsetzungsgruppe der Afrikanischen Union für den Sudan und den Südsudan, fordert aber zugleich eine Überprüfung des Gremiums zur Bewertung seiner Effektivität; bedauert, dass die Unterstützung der EU nicht immer uneingeschränkt sichtbar gewesen ist;

31.

betont, dass Mechanismen unterstützt werden müssen, die die angemessene und transparente Verteilung und Verwaltung der Erdöleinnahmen ermöglichen; fordert die südsudanesischen Behörden und die gesetzgebende Nationalversammlung sowie die im Südsudan tätigen internationalen Partner und Unternehmen auf, zu mehr Transparenz bei der Erwirtschaftung und Verwendung dieser Einnahmen beizutragen; begrüßt die kürzliche Verabschiedung eines Gesetzes zur Verwaltung der Erdöleinnahmen (Petroleum Revenue Management Bill) durch die gesetzgebende Nationalversammlung; fordert die schnelle Übernahme in das Recht durch den Präsidenten und die zügige Umsetzung aller Modalitäten des Gesetzes;

32.

betont, dass im Südsudan nachhaltige und umfassende Investitionen in die Infrastruktur, in die Gewährleistung der Grundversorgung und in die landwirtschaftliche Entwicklung getätigt werden müssen; hebt hervor, dass die landwirtschaftliche Entwicklung vorrangig darauf abzielen sollte, die Ernährungssicherheit für die Bevölkerung und die wirtschaftliche Diversifizierung des Landes sicherzustellen, die durch Konzessionen für fruchtbare Böden an private ausländische Unternehmen zur Ausbeutung und Ausfuhr großer Mengen an Rohstoffen gefährdet werden könnten; hebt in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Grundbesitzverhältnisse — eine im Südsudan weitgehend vernachlässigte Frage — und die dadurch ausgelösten Streitigkeiten über Landbesitz hervor, die gegenwärtig eine der Hauptursachen für Konflikte im Land sind; fordert die EU auf, die Bemühungen im Bereich der Raumordnung und die Sicherung der Grundbesitzverhältnisse im Land bei gleichzeitiger Berücksichtigung örtlicher informeller Vereinbarungen zur Streitbeilegung und Anerkennung traditioneller Besitzrechte zu unterstützen;

33.

ermutigt die Regierung des Südsudan, die wirtschaftliche Diversifizierung zu fördern und die Abhängigkeit von Kohlenwasserstoffen zu verringern; ermutigt den Südsudan, die heimische Nahrungsmittelproduktion auszubauen, exportorientierte Branchen zu fördern und die Verkehrsinfrastruktur weiterzuentwickeln, um den Marktzugang zu erleichtern;

34.

weist darauf hin, dass Frauen zur Weiterentwicklung der Landwirtschaft und der Wirtschaft im ländlichen Raum beitragen könnten; fordert den Südsudan auf, Maßnahmen zu ergreifen, damit Frauen stärker in diese Wirtschaftstätigkeiten eingebunden werden;

35.

verweist darauf, wie wichtig die Entwicklung und Verbesserung der Infrastruktur für den landesweiten Zugang zu Trinkwasser und aufbereitetem Wasser ist; empfiehlt, die Planung für Investitionen in die Wasserkraft zu verbessern;

36.

betont, dass die Gewährleistung der menschlichen Sicherheit für die gesamte südsudanesische Bevölkerung erneute Anstrengungen der Regierung des Südsudan und seiner internationalen Partner erfordert, damit die Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung (DDR) der bewaffneten Gruppen abgeschlossen und eine umfassende Reform des Sicherheitssektors (SSR) durchgeführt werden kann, durch die eine Verkleinerung des stehenden Heeres und seine Professionalisierung, die uneingeschränkte Achtung der zivilen Kontrolle und der Befehlskette sowie die bessere Wahrung der Menschenrechte durch die Streitkräfte erreicht werden; betont, dass mit der Zivilgesellschaft und mit Frauenverbänden im Südsudan ein konstruktiver und häufig erfolgender Dialog zu führen ist, um das Problem der fehlenden Sicherheit zu bewältigen und die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Frauenrechte, zu fördern;

37.

ist zutiefst besorgt darüber, dass Frauen und Kinder in den bewaffneten Konflikten im Südsudan die überwältigende Mehrheit der Binnenvertriebenen und Flüchtlinge darstellen; fordert eine wirksame Überwachung der Menschenrechte, auch in Bezug auf jegliche sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt bzw. auf Rechtsverstöße und Fälle von Missbrauch, die Kindern gegenüber begangen werden; fordert alle Konfliktparteien auf, der Straflosigkeit der Täter ein Ende zu setzen;

38.

fordert die südsudanesische Regierung eindringlich auf, für die Gleichstellung der Geschlechter zu sorgen und sicherzustellen, dass Frauen ihre Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung aus jedweden Gründen, wie Geschlecht, Rasse, religiöse oder kulturelle Überzeugungen bzw. nationale oder gesellschaftliche Herkunft, wahrnehmen;

39.

fordert die Regierungsstellen im Südsudan auf, ein Familienrecht einzuführen, in dem ein Mindestheiratsalter und Bedingungen für das Sorgerecht für Kinder festgelegt werden, sowie ein Gesetz zu erlassen, auf dessen Grundlage gegen geschlechtsspezifische Gewalt vorgegangen wird und insbesondere schädliche traditionelle Praktiken wie die Verstümmelung weiblicher Genitalien zum Straftatbestand erklärt werden;

40.

fordert die Regierung im Südsudan mit Nachdruck auf, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes zu ratifizieren;

41.

fordert die Regierung des Südsudan auf, weiterhin uneingeschränkt mit der Mission der Vereinten Nationen in der Republik Südsudan (UNMISS) zusammenzuarbeiten und die Vereinten Nationen bei der Erfüllung ihres Mandats zu unterstützen, insbesondere mit Blick auf den Schutz der Zivilbevölkerung; fordert die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen nachdrücklich auf, ihren Verpflichtungen gegenüber der UNMISS nachzukommen und bei Bedarf deren Mandat an die Wirklichkeit anzupassen, um in den kommenden Jahren den sich entwickelnden Fähigkeiten der südsudanesischen Behörden bei der Gewährleistung der menschlichen Sicherheit Rechnung zu tragen;

42.

ist erstaunt darüber, dass die Vereinten Nationen der EU angesichts ihrer Beiträge zum Haushalt der Vereinten Nationen keinen privilegierten Status bei den Wahlmissionen einräumen, der den Schutz der Beobachter gewährleistet und ihr reibungsloses Arbeiten unterstützt (gesicherte Unterkunft, Zugang zur Gesundheitsversorgung);

43.

betont, dass es wichtig ist, die Übergangsverfassung durch eine ständige Verfassung zu ersetzen, deren Grundlage eine Volksbefragung ist und die von der Bevölkerung unterstützt wird; ist besorgt angesichts des mangelnden politischen Willens der südsudanesischen Regierung; verweist die Regierung nachdrücklich auf ihre Verpflichtungen auf der Grundlage der Präsidialverordnung, einen Prozess der Verfassungsrevision durchzuführen, und fordert die Regierung auf, diese Revision bis zu den Wahlen 2015 vorzunehmen; fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zur Begleitung und Unterstützung eines vor Ort verantworteten und gesteuerten Verfassungsprozesses auf, in den alle Gruppen der Gesellschaft, auch Frauen und die Bewohner der Randgebiete, eingebunden werden müssen; fordert die Delegation der Europäischen Union in Dschuba auf, im Hinblick auf die Präsidentschaftswahlen im Jahr 2015 die Umsetzung der Maßnahmen, die in dem Bericht der Wahlbeobachtungsmission der Union im Jahr 2011 vorgesehen sind, zu gewährleisten;

44.

begrüßt die vom südsudanesischen Präsidenten eingegangene Verpflichtung, was das Ziel betrifft, einen Frauenanteil von mindestens 25 % in der Regierung zu erreichen, und fordert ihn auf, die Einbindung von Frauen in den laufenden Verfassungsgebungsprozess zu verstärken; weist darauf hin, dass Frauen bei der Beilegung von Konflikten, bei der Friedenskonsolidierung und beim Aufbau eines stabilen Staates eine Schlüsselrolle einnehmen; fordert die Behörden im Südsudan in diesem Zusammenhang auf, dafür zu sorgen, dass Frauen uneingeschränkt in die Umsetzung des Friedensprozesses mit dem Sudan eingebunden werden; fordert die internationale Gemeinschaft auf, die Beteiligung von Frauen auf allen Ebenen des öffentlichen Lebens weiter zu fördern;

45.

fordert die südsudanesische Regierung nachdrücklich auf, ihre Anstrengungen zur Ausarbeitung eines Fahrplans zu verstärken, mit dem der Übergangsprozess so lang unterstützt wird, bis die verfassungsmäßige Ordnung und die Rechtsstaatlichkeit im gesamten Land durch die Abhaltung demokratischer, freier, gerechter und transparenter Wahlen im Jahr 2015 wieder vollständig hergestellt ist; fordert die EU und ihre internationalen Partner auf, ihre Unterstützung für den bevorstehenden Wahlprozess zu verstärken;

46.

stellt fest, dass seit dem Umfassenden Friedensabkommen im Jahre 2005 Anstrengungen zur intensiveren Bekämpfung der Korruption unternommen wurden, dass sich der Rahmen zur Bekämpfung der Korruption im Südsudan aber noch immer im Entwicklungsstadium befindet; stellt zudem fest, dass selbst in Fällen, in denen Rechtsinstrumente vorhanden sind, ein Mangel an Kapazitäten, Ressourcen und politischem Willen deren Umsetzung behindern kann; ermutigt den Südsudan, die internationalen Übereinkommen gegen Korruption zu ratifizieren, und fordert die südsudanesischen Behörden auf, eine integrierte Strategie zur Bekämpfung der Korruption zu entwickeln und umzusetzen; betont, dass die internationale Gemeinschaft und die EU die Bemühungen des Südsudan in diesem Bereich unterstützen sollten, insbesondere durch eine stärkere Förderung des Kapazitätsaufbaus;

47.

fordert die südsudanesische Regierung eindringlich auf, Mediengesetze zum Schutz der Medienfreiheit und zum Schutz der Medien bei ihrer Berichterstattung zu erlassen;

48.

fordert den nationalen Sicherheitsdienst des Südsudan auf, die Verfolgung von Menschenrechtsaktivisten und Journalisten und die gesetzeswidrige Inhaftierung und Zensur von Journalisten zu beenden, da dies gegen die südsudanesische Verfassung verstößt, und fordert die Regierung damit auf, die Pressefreiheit zu wahren;

49.

fordert die Regierungsstellen im Südsudan nachdrücklich auf, rasche, effektive und unparteiische Untersuchungen zu allen Vorwürfen der Bedrohung von und zu Übergriffen auf Menschenrechtsaktivisten und Journalisten einzuleiten und die Verantwortlichen im Einklang mit internationalen Normen zur Rechenschaft zu ziehen; begrüßt die jüngsten Schritte der Behörden zur Untersuchung der Tötung von Zivilisten und angeblicher Menschenrechtsverstöße durch die Streitkräfte;

50.

fordert die Regierung des Südsudan nachdrücklich auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um außergerichtlichen Hinrichtungen ein Ende zu setzen und die Sicherheitsbeamten, die der Tötung des Journalisten Isaiah Abraham beschuldigt werden, zu ermitteln und vor Gericht zu stellen;

51.

fordert die südsudanesischen Behörden mit Nachdruck auf, die Bekämpfung der Straflosigkeit zu intensivieren, indem dem Justizpersonal und den Strafverfolgungsbehörden Instrumente bereitgestellt werden, die darauf abzielen, Gewalt gegen Frauen vorzubeugen und zu unterbinden, und mit denen sichergestellt wird, dass die Täter erfolgreich verurteilt werden;

52.

empfiehlt, dass der Menschenrechtsrat einen sinnvollen Folgemechanismus im Hinblick auf die Lage der Menschenrechte im Südsudan schafft, z. B. einen unabhängigen Experten;

53.

lehnt die Todesstrafe in allen Fällen vehement ab und fordert den Südsudan auf, konkrete Schritte zu deren Abschaffung zu unternehmen;

54.

betont, dass Frauen im Südsudan vielfältigen Formen der Diskriminierung und Verstößen gegen ihre Grundrechte ausgesetzt sind, darunter weitverbreitete frühe und erzwungene Ehen, das Fehlen von Familiengesetzen, eine eingeschränkte politische Beteiligung von Frauen auf allen Regierungsebenen und sexuelle und häusliche Gewalt; fordert die Regierung des Südsudan auf, jegliche Form von Diskriminierung gegen Frauen zu beseitigen, dem Analphabetismus mittels eines verbesserten Zugangs von Frauen zu Bildung entgegenzuwirken und auf diese Weise deren Rolle in der Gesellschaft und beim Aufbau des neuen Staates zu stärken; fordert die Regierung des Südsudan auf, einen nationalen Aktionsplan zur Abschaffung von Kinderehen auszuarbeiten und dazu unter anderem den Zugang von Kindern zu Bildung zu fördern; fordert die südsudanesische Regierung in diesem Zusammenhang und vor dem Hintergrund, dass traditionelle Gepflogenheiten in der südsudanesischen Gesellschaft eine wichtige Rolle spielen, auf, allen gegenüber Frauen diskriminierenden Bräuchen ein Ende zu setzen, indem z. B. mit nichtstaatlichen Organisationen zusammengearbeitet wird, um das Justizpersonal im Bereich der Menschenrechte zu schulen;

55.

begrüßt die Einrichtung der ersten Fachschule für Krankenschwestern/Krankenpfleger und Hebammen am Lehrkrankenhaus in Dschuba, stellt allerdings fest, dass es einer größeren Zahl von ausgebildeten Krankenschwestern/Krankenpflegern und Hebammen bedarf, um für eine grundlegende Verbesserung der Gesundheit von Müttern und Kindern zu sorgen sowie neue Wege zu beschreiten und landesweit mehr Gesundheitszentren nach diesem Muster einzurichten;

56.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung des Südsudan und des Sudan, dem Menschenrechtsbeauftragten des Südsudan, der gesetzgebenden Nationalversammlung des Südsudan, der Nationalversammlung des Sudan, der Afrikanischen Union und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.


(1)  ABl. C 332 E vom 15.11.2013, S. 49.

(2)  ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 38.

(3)  ABl. C 131 E vom 8.5.2013, S. 80.

(4)  ABl. C 45 E vom 23.2.2010, S. 74.

(5)  http://eeas.europa.eu/eueom/pdf/missions/final-report-eueom-referendum-south-sudan-2011_en.pdf.

(6)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(7)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.

(8)  ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

(9)  http://www.europarl.europa.eu/intcoop/acp/2012_horsens/pdf/soudan_en.pdf.

(10)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/DE/foraff/123684.pdf.

(11)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/EN/foraff/138254.pdf.

(12)  http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-12-524_de.htm.

(13)  http://ec.europa.eu/echo/files/funding/decisions/2013/HIPs/Sudan-SouthSudan_en.pdf.

(14)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_Data/docs/pressdata/EN/foraff/137507.pdf.

(15)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/EN/foraff/136969.pdf.

(16)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/EN/foraff/134590.pdf.

(17)  http://eeas.europa.eu/statements/local/local_statement_south_sudan_24072013_en.pdf.

(18)  http://timor-leste.gov.tl/wp-content/uploads/2010/04/Dili_Declaration_FINAL_12.04.20101.pdf.

(19)  http://www.oecd.org/dac/effectiveness/Final%20file.pdf, Seite 39.

(20)  http://www.oecd.org/countries/southsudan/48697972.pdf.

(21)  http://wdronline.worldbank.org/worldbank/a/c.html/world_development_report_2011/abstract/WB.978-0-8213-8439-8.abstract.

(22)  http://appablog.wordpress.com/2013/07/31/report-of-the-african-union-high-level-implementation-panel-for-sudan-and-south-sudan/.

(23)  http://www.un.org/sg/statements/index.asp?nid=6644.

(24)  http://www.sudantribune.com/IMG/pdf/Two_Areas_Agreement.pdf.

(25)  http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/RegularSession/Session21/A-HRC-21-34_en.pdf.

http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/RegularSession/Session21/A.HRC.21.62_en.pdf. http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/RegularSession/Session23/A-HRC-23-31_en.pdf.

(26)  http://www.rssnegotiationteam.org/historic-september-27-peace-agreements.html.

(27)  http://www.amnesty.org/en/region/south-sudan/report-2013.

(28)  http://www.hrw.org/reports/2013/03/07/old-man-can-feed-us-you-will-marry-him-0.

(29)  Humanitarian news and analysis (Humanitäre Nachrichten und Analysen), Bericht zum Thema „Women’s Security in South Sudan“ (Sicherheit von Frauen im Südsudan), 2012.

(30)  Conflict and Health (Konflikt und Gesundheit), März 2013.

(31)  Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen, „CAP for South Sudan, Mid-Year Review 2013“ (konsolidierter Hilfsappell für den Südsudan, Halbjahresbewertung 2013).


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/57


P7_TA(2013)0547

CARS 2020: Ein Aktionsplan für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Automobilindustrie in Europa

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu CARS 2020: Ein Aktionsplan für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Automobilindustrie in Europa (2013/2062(INI))

(2016/C 468/09)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Titel XVII des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 173 (ex-Artikel 157 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft), in dem es um die Industriepolitik der Union geht und insbesondere auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union eingegangen wird,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „CARS 2020: Ein Aktionsplan für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Automobilindustrie in Europa“ (COM(2012)0636),

unter Hinweis auf die Berichte der Hochrangigen Gruppe CARS 21 „on the Competitiveness and Sustainable Growth of the Automotive Industry in the European Union“ (zu Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltigem Wachstum in der Automobilindustrie in der Europäischen Union) (2012) (1) und „A Competitive Automotive Regulatory System for the 21st century“ (Ein wettbewerbsfähiges Kfz-Regulierungssystem für das 21. Jahrhundert) (2006) (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung“ (COM(2012)0582),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ vom 10. und 11. Dezember 2012 zur Lage der europäischen Industrie und insbesondere zur Lage der Automobilindustrie,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0391/2013),

A.

in der Erwägung, dass die Automobilindustrie nicht nur ein starkes Glied der industriellen Fertigungskette ist, sondern Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung in Europa maßgeblich beeinflusst;

B.

in der Erwägung, dass die europäische Automobilindustrie, trotz der Wirtschafts- und Finanzkrise nie dagewesenen Ausmaßes eine wichtige Rolle für die Erhaltung der industriellen Kompetenz und Produktion in Europa spielt und dies koordinierte Maßnahmen innerhalb der Europäischen Union erforderlich macht;

C.

in der Erwägung, dass die Auswirkungen dieser Krise über die konjunkturelle Lage hinausgehen und Anlass sein sollten, die Mobilität im 21. Jahrhundert allgemein zu überdenken, zumal Mobilität ein Motor für Wirtschaftswachstum ist;

D.

in der Erwägung, dass die Automobilindustrie auf globaler Ebene eine Revolution erlebt, bei der die Nachfrage in Europa zurückgeht oder stagniert; in der Erwägung, dass sich sowohl Nachfrage als auch Produktion in die Schwellenländer verlagern; in der Erwägung, dass sich die verwendeten Antriebe allmählich aber spürbar ändern und in der Erwägung, dass Teile und Funktionen digitalisiert werden, was zu erhöhter Produktivität führt, die wiederum zu beträchtlichen Änderungen in der Wertschöpfungskette führt;

E.

in der Erwägung, dass die europäische Automobilbranche in Bezug auf Forschung und Innovation weltweit immer noch eine Spitzenposition innehat und daher Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltige Produktion in der gesamten Produktions- und Wertschöpfungskette wiederherstellen muss;

F.

in der Erwägung, dass eine potenzielle Lösung für das Problem der Produktionsüberkapazitäten darin besteht, Kapazitäten für andere Industriezweige wie öffentlichen Verkehr und erneuerbare Energien umzuwidmen und in nachhaltige Infrastruktur zu investieren;

Politische Steuerung

1.

unterstützt die neue Strategie der Kommission, mit einer neuen europäischen Industriepolitik insbesondere die nachhaltig agierende Automobilbranche voranzutreiben, die im Zentrum der europäischen Wirtschaft steht;

2.

fordert die Kommission auf, ihre eigenen Bemühungen effizienter zu koordinieren, damit die Empfehlungen von „CARS 2020“ tatsächlich umgesetzt und von der Hochrangigen Gruppe überwacht werden, damit sich das Scheitern der ersten Phase des Verfahrens „CARS 21“ (Dezember 2005) nicht wiederholt, zumal den diesbezüglichen Schlussfolgerungen nicht die notwendigen Maßnahmen folgten; fordert die Kommission zu diesem Zweck auf, einen klaren Zeitplan mit schnell wirkenden Maßnahmen festzulegen und innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs von ihrem Initiativrecht Gebrauch zu machen, insbesondere durch die Erarbeitung von Leitlinien, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Unternehmen zu koordinieren und zu ergänzen, um einen angemessenen Lebensstandard für die EU-Bürger sicherzustellen und die EU-Industrie im Hinblick auf Wirtschafts- und Beschäftigungswachstum und Markterholung zu stärken;

3.

fordert die Kommission auf, bereichsübergreifende Fahrpläne zu entwickeln, die die Entwicklung in den Sektoren Energie, Verkehr und IKT umfassen;

4.

ist der Ansicht, dass die Maßnahmen der Kommission in diesem Bereich unter allerlei Beschränkungen und mangelnden politischen Koordinierungsmechanismen leiden; fordert, dass die Kommission — als Ausgangspunkt für eine Debatte im Rat und im Parlament — eine Studie ausarbeiten lässt, in der die Differenz zwischen ihren Ambitionen und den Mitteln, über die sie verfügt, deutlich wird;

5.

ist der Ansicht, dass die Kommission bei allen zukünftigen politischen Entscheidungsprozessen in Bezug auf die Automobilindustrie die gesamte Branche berücksichtigen sollte, insbesondere Unterauftragnehmer, Händler und Anschlussmarkt;

6.

begrüßt die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates für Wettbewerbsfähigkeit vom Dezember 2012 zur Industriepolitik; fordert die Mitgliedstaaten auf, auch weiterhin den Willen zu zeigen, die Industriepolitik für die Automobilindustrie grundlegend zu überarbeiten und eine neue Zusammenarbeit in der Automobilindustrie auf europäischer Ebene einzuleiten; weist darauf hin, dass diese Annäherung im Bereich der Industriepolitik für die Automobilindustrie entweder auf EU-Ebene oder auch freiwillig zwischen mehreren Mitgliedstaaten stattfinden kann;

7.

fordert die Mitgliedstaaten auf, strukturelle Reformen einzuleiten, die aufeinander abgestimmt werden müssen, um die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, beispielsweise Unterstützung für Forschung und Innovation, Kompetenzentwicklung, Umschulungen für Arbeitnehmer, Senkung der indirekten Kosten, Erhöhung der Flexibilität der Arbeitskräfte auf der Grundlage des sozialen Dialogs, Abbau von Bürokratie und Verkürzung der Zahlungsfristen;

8.

ist der Ansicht, dass die Europäische Union die Durchführung ihres Aktionsplans und die Kommunikation über den Aktionsplan mit den Bürgern, den Investoren und den Unternehmen unbedingt verbessern muss, wenn das Vertrauen in die EU wiederhergestellt werden soll;

Automobilwirtschaft und -herstellung in Europa

9.

sieht den Erhalt und die Weiterentwicklung kohärenter und dynamischer Forschungs-, Fertigungs-, Produktions-, Wertschöpfungs- und Innovationsketten in der EU für die Produktion nachhaltiger Fahrzeuge als unabdingbar an; ist der Ansicht, dass die Automobilindustrie zur Sicherung der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit Europas Teil eines „circulus virtuosus“ werden muss, der Innovation, Beschäftigung, Wettbewerbsfähigkeit, Gesundheit, Umwelt und Mobilität vereint;

10.

weist darauf hin, dass der Lohnkostenanteil in der Automobilindustrie lediglich zwischen 13 und 20 % der Wertschöpfung ausmacht; weist außerdem darauf hin, dass globale Wettbewerbsfähigkeit nur durch Innovationen in der gesamten Produktionskette und Flexibilität in den Produktionsprozessen gesichert werden kann, und dass dies mit den Beschäftigten entsprechend ausgehandelt werden muss;

11.

hält es für wichtig, die Produktionsstrukturen in Europa aufrechtzuerhalten und zu stärken, sowohl für einen angemessenen Lebensstandard für die EU-Bürger als auch für Wirtschaftswachstum und wirtschaftliche Erholung;

12.

nimmt den allgemeinen krisenbedingten Abwärtstrend auf dem europäischen Markt, auch in der Automobilwirtschaft, zur Kenntnis; bedauert jedoch, dass die Kommission die wesentlichen Gründe für diesen Rückgang nicht analysiert, beispielsweise die enorm divergierenden Verhältnisse (Unternehmen, Marktanteile und Marktmerkmale, Produkte, Branchen) und die zahlreichen strukturellen Änderungen der Nachfrage (demografisch, soziologisch, verhaltensmäßig, wirtschaftlich und technisch bedingt); ist daher der Ansicht, dass auf nationaler, aber auch auf europäischer Ebene parallel zu einem globalen europäischen Vorgehen differenzierte Reaktionen erfolgen müssen, um die Nachfrage anzuregen;

13.

ist der Ansicht, dass die neuen Verhaltensmuster in Bezug auf Mobilität durchschlagende Wirkung zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Automobilbranche entfalten können, beispielsweise bei den öffentlichen und multimodalen Verkehrsnetzen, beim Verkehrsmanagement, in Bezug auf intelligente Städte, Carsharing und Systeme zum gemeinsamen Eigentum;

14.

bedauert, dass die Kommission überhaupt nicht auf die Produktionsüberkapazität eingeht, bei der es sich um eine Schwierigkeit handelt, die die gesamte Branche kennzeichnet und unweigerlich kurz- und mittelfristige Folgen hat (für die Produktionskette, die Beschäftigung und die regionale Wirtschaft); fordert die Kommission daher auf, in Kürze Folgendes vorzulegen:

a)

eine Studie zum Ausmaß der Überkapazität in Europa und zu den bewährten Verfahren zu ihrer Bewältigung, insbesondere außerhalb von Europa (Vereinigte Staaten),

b)

einen Aktionsplan, in dem die Gesamtheit der verfügbaren politischen Instrumente, insbesondere für Forschung und Innovation, dargelegt wird;

c)

Vorschläge für eine aktivere und besser abgestimmte Unterstützung für Arbeitnehmer und Unternehmen der Automobilbranche bei der Umwidmung von Kompetenzen und Arbeitsplätzen für andere wachsende Industriezweige;

15.

in Bezug auf Umstrukturierungen:

a)

begrüßt die Absicht der Kommission, die „Task Force“ zu reaktivieren, um die wesentlichen Umstrukturierungen zu überwachen, und begrüßt die Veröffentlichung des Grünbuchs zu effektiven Verfahren in Bezug auf Umstrukturierung (COM(2012)0007);

b)

fordert die Unternehmen und die Mitgliedstaaten auf, enger zusammenzuarbeiten und industrielle Anpassungen stärker zu antizipieren, damit sich keine negativen externen Effekte auf die Kohärenz der industriellen Fertigungskette (Beschäftigung, Produktion) ergeben;

c)

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf koordinierte Art und Weise Umstellungspläne zur Unterstützung von Regionen zu entwickeln, die von einem starken Stellenabbau in der Automobilindustrie betroffen sind, und fordert, dass dabei alle bestehenden Instrumente auf europäischer Ebene (EIB, ESF und EFRE) und auf nationaler Ebene integrativ eingesetzt werden, sowohl für die Begleitung der betroffenen Arbeitnehmer und ihre berufliche Neuorientierung in verwandten Branchen, z. B. alternative Energie, als auch für die Optimierung des vorhandenen Know-hows zur Autotechnologie;

d)

misst der Verantwortung von Unternehmen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umstrukturierungspolitik großes Gewicht bei, insbesondere was die Verbesserung der Fortbildung der Arbeitnehmer betrifft, aber auch, was die Frage angeht, wie die frei gewordenen Standorte für die sozioökonomische Entwicklung und Umwandlung der betroffenen Region zur Verfügung gestellt werden können;

16.

macht die Mitgliedstaaten und die Unternehmen darauf aufmerksam, dass Annäherungen zwischen Unternehmen (gemeinsame Anschaffungen, Kooperationen, Konsortien, Fusionen) angesichts einer immer schärferen internationalen Konkurrenz durchaus Faktoren für die Wettbewerbsfähigkeit sind;

17.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, verstärkt zu spezifischen Instrumenten zu greifen, um den Zugang zu Kapitalmärkten für KMU und Unternehmen mittlerer Größe zu verbessern, insbesondere durch die Schaffung zentraler Anlaufstellen in den Regionen; ist der Ansicht, dass KMU und mittelgroße Unternehmen, insbesondere Unterauftragnehmer, Großhändler, Einzelhändler und Unternehmen des Anschlussmarktes, von der Krise am stärksten getroffen werden; weist gleichzeitig darauf hin, dass diese Unternehmen insofern im Vorteil sind, als sie dank ihrer Größe ausreichend rasch auf den Wandel reagieren können, und sie dabei zahlreiche technologische Fortschritte angestoßen haben; ist daher der Ansicht, dass die Diversifizierung der kommerziellen Möglichkeiten (durch Internationalisierung und Beteiligung an neuen Projekten) von KMU und Unternehmen mittlerer Größe ein Entwicklungspotenzial bietet, das es zu nutzen gilt;

18.

weist erneut darauf hin, dass der Grundsatz der Technologieneutralität bei der Wahl von Standards unbedingt eingehalten werden muss, um die Investitionen der Vorreiter zu schützen und so Innovationen in dieser Branche zu fördern;

Arbeitskräfte

19.

bekräftigt, dass das Fachwissen der Arbeitnehmer in der Automobilbranche einen Vorteil für Europa darstellt; begrüßt die Einsetzung des Europäischen Qualifikationsrat für die Automobilindustrie im Jahr 2013, und ist zuversichtlich, dass dieser schnell feststellen wird, welche politischen Maßnahmen in diesem Bereich effektiv sind;

20.

begrüßt die Ankündigung der Kommission bezüglich des Erwerbs von Fähigkeiten und des Ausbaus von Kompetenzen, die die Grundlagen für einen dauerhaften Wettbewerbsvorteil sind;

21.

ist der Ansicht, dass der Arbeitsmarkt derzeit hinter den Anforderungen der Branche zurückbleibt (starke Nachfrage nach qualifizierten Arbeitnehmern); ist der Ansicht, dass die Ausbildungsstrategien sowohl der Regierung (Förderung von Bildung und Berufsausbildung im Bereich Wissenschaft, Technologie, Engineering und Mathematik) als auch der Unternehmen (insbesondere durch den Ausbau eines dualen Ausbildungssystems) angepasst werden müssen, damit Unternehmen hoch qualifizierte Arbeitnehmer anziehen und halten können;

22.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Rechtsvorschriften so anzupassen, dass der soziale Dialog und die Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehungen in Bezug auf die Organisation der Arbeit (z. B. Branchentarifabkommen, Einbeziehung der Arbeitnehmer innerhalb der Unternehmen) offener und konstruktiver werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, bewährte Verfahren zu entwickeln und zu befolgen;

23.

empfiehlt den Mitgliedstaaten und den Unternehmen, die berufliche Weiterbildung der Arbeitnehmer zu verbessern, um auf die Nachfrage von morgen zu reagieren und dafür zu sorgen, dass ihre Kompetenzen bei einem Verlust des Arbeitsplatzes anderen Wachstumssektoren zugutekommen;

Innovation und Technologie

24.

bekräftigt, dass technologische Innovation das wesentliche Alleinstellungsmerkmal für die Wettbewerbsfähigkeit dieser Branche ist; fordert einen technologieneutralen Ansatz; bekräftigt erneut seine Absicht, die Ziele von „Europa 2020“ zu verwirklichen und wirtschaftliche und nachhaltige Verkehrsmittel sowie neue Fertigungsverfahren zu erarbeiten;

25.

betont, dass integrierte Innovationsprojekte, die die ganze Wertschöpfungskette abdecken, zentral für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit sind;

26.

ist der Auffassung, dass Wissen und Innovation die Grundlagen für einen dauerhaften Wettbewerbsvorteil der europäischen Automobilindustrie sein können, wenn innovative Lösungen in einem Tempo eingeführt werden, das ihre Nachahmung unmöglich macht, und wenn durch die Maßnahmen zum Schutz von Innovationen und zur Bekämpfung von Industriespionage sichergestellt wird, dass sich Investitionen auszahlen, ohne dass Verbraucher geschädigt werden; bringt seine Erwartung zum Ausdruck, dass die Bereiche auf dem europäischen Markt, in denen ein Innovationsvorsprung bei Automobilprodukten verzeichnet wird, Umwelt- und Sicherheitsbelangen Rechnung tragen;

27.

stellt fest, dass in der europäischen Automobilindustrie zwei wirksame Wettbewerbsstrategien vorherrschen: die Strategie der Kostenführerschaft und die Strategie der Differenzierung; ist der Auffassung, dass die Kombination beider Strategien schwieriger und weniger wirksam wäre, weil eine umfassendere Innovationsforschung erforderlich wäre;

28.

stellt fest, dass die europäische Automobilindustrie dank der Strategie der Kostenführerschaft zahlreiche Erfolge zu verzeichnen hat, was auf den Absatz kostengünstiger beliebter Modelle (etwa der Marken Škoda, Dacia und Nissan) auf dem europäischen Markt zurückzuführen ist;

29.

begrüßt die Vorschläge der Kommission in Bezug auf technologische Fortschritte, verweist jedoch auch auf die Bedingtheit ihrer Vorhersagen in Bezug auf die Schaffung von Mehrwert und die Möglichkeit des Zugangs zu Märkten und Beschäftigung;

30.

sieht es als unabdingbar an, Forschung und Entwicklung mit einem Schwerpunkt auf CO2-armen und nachhaltigen Technologien zu unterstützen, zumal Europa hier eine Führungsposition innehat, um die Abhängigkeit Europas von Energieimporten zu verringern; weist darauf hin, dass darunter Elektro- und Hybridfahrzeuge, alternative Kraftstoffe, mobile Energiespeicherung und die Verbreitung der notwendigen Vertriebsnetze und Infrastrukturen fallen, bedauert jedoch die Tatsache, dass solche Technologien noch nicht auf dem Markt eingeführt wurden; erwartet, dass Maßnahmen ergriffen werden, um:

die Technologien möglichst weitgehend auf die Erwartungen des Binnenmarkts und des Weltmarkts abzustimmen und die Akzeptanz von Seiten der Autofahrer sicherzustellen;

sämtliche ökologischen und sozialen externen Effekte des Lebenszyklus des Fahrzeugs von der Herstellung bis zur umweltgerechten Entsorgung zu berücksichtigen;

31.

ist der Ansicht, dass sich die europäische Automobilindustrie durch Wirtschaftlichkeit auszeichnen muss, um wettbewerbsfähig zu sein, und dass diese erreicht werden kann, indem kooperierende Industriezweige, die innerhalb Europas kostengünstige Materialien für die Produktion liefern, etwa Stahl, Gussstücke, Schmiedestücke, Polsterungen, Reifen und elektronische Bauteile, entsprechend gefördert werden;

32.

ist der Ansicht, dass die Bemühungen Europas auf einer Differenzierungsstrategie basieren sollten, die auf einer Reihe von Prioritäten zur Festigung ihres technologischen Fortschritts beruhen, darunter:

a)

die technologische Konvergenz, insbesondere die Normen für die Stufen vor Fertigung und Vertrieb,

b)

die Entwicklung von Ökoinitiativen (leichtere, effizientere, schadstoffärmere und leichter wiederverwendbare Fahrzeuge, Schlüsseltechnologien, Batterien und Energiespeicherung, Fahrhilfen, Komfort, verbundene Fahrzeuge), Sicherheit (eCall) und Zugänglichkeit (Nutzen für Fahrer mit Behinderung), durch die sich europäische Produkte von den anderen unterscheiden,

c)

die Zusammenarbeit auf europäischer und internationaler Ebene in bisher weniger erforschten Bereichen, insbesondere in Bezug auf Antriebe,

d)

die Stärkung der europäischen Führungsposition in Bezug auf internationale Normen, die die Überlegenheit unserer technischen Entwicklungen auf dem Weltmarkt sicherstellen, wenn man die Bedeutung internationaler Harmonisierung für den Zugang zu neuen Märkten berücksichtigt;

e)

die Tatsache, dass Mechanismen wie das Verfahren zum Messen des Kraftstoffverbrauchs zu einem wichtigen Aspekt der Wettbewerbsfähigkeit für die weltweite Automobilindustrie auf dem europäischen Markt werden, wodurch sichergestellt wird, dass europäische Hersteller vor unfairem Wettbewerb geschützt werden;

f)

der Ausbau der Infrastruktur für Elektrofahrzeuge und alternative Kraftstoffe;

33.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Herausbildung von (transnationalen) Clustern, Zentren des Wettbewerbs und öffentlich-privaten Partnerschaften zur zukünftigen Mobilität als ständige Innovationsquelle (Prototypen) zu fördern;

34.

verweist darauf, dass F&E einen beträchtlichen finanziellen Einsatz erfordert (wissenschaftliches Risiko, langer Investitionszyklus), und bedauert in diesem Zusammenhang, dass Europa das Ziel, 3 % des BIP in F&E zu investieren, noch nicht erreicht hat; ist der Ansicht, dass die von den Mitgliedstaaten geplanten Kürzungen der Haushaltsmittel für die Projekte COSME und Horizont 2020 verheerende Folgen haben werden, insbesondere in den Haushaltsrubriken, die mit Verkehr zu tun haben;

35.

stellt fest, dass in der Automobilbranche wesentliche private Investitionen in Forschung und Innovation getätigt werden; weist jedoch darauf hin, dass EU-Mittel aus Programmen wie Horizont 2020 und COSME private Investitionen im Sektor anregen können, solange die Rezession sich weiterhin auf den europäischen Markt auswirkt; betont, dass bei der Finanzierung der Initiative „Green Car“ und der Entwicklung von KMU, die eindeutige Prioritäten darstellen, weiterhin ein ehrgeiziger Ansatz verfolgt werden muss; verweist darauf, dass regionalen und lokalen Gebietskörperschaften abhängig von ihren Befugnissen unterschiedliche Instrumente zur Verfügung stehen, um die Automobilindustrie aktiv zu unterstützen;

36.

hält es für unbedingt notwendig, dass durch den Mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 angemessene Mittel für die Umstrukturierung der Branche und für die Sanierung und Modernisierung ihrer Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen bereitgestellt werden, damit eine größere Produktivität erreicht wird und im Inland hergestellte Produkte der Branche gefördert werden;

Regulierung

37.

hält es für dringend geboten, dass der Grundsatz der „intelligenten Regulierung“ als kohärenter Ansatz in Bezug auf Rechtsvorschriften, die Auswirkungen auf die Automobilindustrie haben, schnellstmöglich umgesetzt wird; erinnert daran, dass es sich dabei um eine Empfehlung der ersten Gruppe „CARS 21“ (2005) handelte, die seitdem nicht weiter beachtet wurde; hält eine intelligente Regulierung zur Stimulation von Investitionen in die Automobilbranche für unverzichtbar;

38.

ist der Ansicht, dass der Vorschlag der Kommission, ein Moratorium über alle neuen Rechtsvorschriften zu verhängen, die negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Branche haben können, dazu beiträgt, langfristig Wettbewerbsfähigkeit zu erreichen und angemessen auf ökologische Herausforderungen zu reagieren;

39.

unterstreicht die Bedeutung angemessener Vorlaufzeiten für die Industrie, damit diese die Konstruktionseinrichtungen umstellen und Investitionen in die industrielle Fertigung ermöglichen kann;

40.

fordert, gegebenenfalls bestimmte Vorgaben und Beschlüsse, die bereits festgelegt wurden, aber den nachhaltigen Wandel der Automobilwirtschaft behindern könnten, erneut zu prüfen; fordert die Kommission auf, eine Ex-post-Beurteilung der angenommenen Rechtsvorschriften einzuführen und dabei auch zu prüfen, ob sie mangelhaft oder unzureichend umgesetzt wurden;

41.

fordert die europäischen Hersteller auf, die geltenden EU-Rechtsvorschriften zur gesetzlichen Garantie aufrechtzuerhalten und zu stärken;

42.

ist der Auffassung, dass die kommerziellen Garantien auf Erzeugnisse der europäischen Automobilindustrie zu kurz sind und nicht deren hoher Zuverlässigkeit entsprechen, was im Vergleich zu kommerziellen Garantien von Herstellern aus Drittländern (etwa aus Japan oder Südkorea) zu einem erheblichen Wettbewerbsnachteil führt;

43.

sieht es als unerlässlich an, die technischen Regelungen in ganz Europa zu harmonisieren, um jegliche künstliche Wettbewerbsverzerrung zu bekämpfen; hält es für dringend erforderlich, dass die Testverfahren ist, die bei bestimmten Herstellern hinsichtlich der Verbrauchswerte derzeit zu beträchtlichen Unterschieden von bis zu 25 % führen, harmonisiert und verbessert werden; fordert die Kommission auf, das Problem der Irreführung der Verbraucher durch unzutreffende Informationen zu Kraftstoffverbrauch und Umweltleistung von Fahrzeugen anzugehen; unterstützt die geplante Entwicklung eines neuen, präzisen Fahrzyklus und neuer Verfahren, die die tatsächlichen Fahrbedingungen widerspiegeln, und fordert, dass diese unverzüglich eingeführt werden;

44.

fordert die Unternehmen in Europa, die an der Herstellung von Produkten der Automobilindustrie beteiligt sind, dazu auf, ihre Zusammenarbeit auf dem Binnenmarkt im Rahmen der Normung, Typgenehmigung, Vereinheitlichung und Verwertung auf europäischer Ebene sowie einer freiwilligen Marktsegmentierung auszubauen;

45.

ist der Ansicht, dass die Sicherheit auf den Straßen der EU deutlich verbessert werden muss, indem Maßnahmen in Bezug auf Fahrzeuge, Infrastruktur und Fahrerverhalten ergriffen werden; begrüßt den Vorschlag der Kommission für das Notrufsystem „eCall“, durch das im Falle eines schweren Unfalls automatisch ein vom Fahrzeug ausgehender Notruf an die Rettungsdienste erfolgt;

46.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Schutz der Rechte am geistigen Eigentum auf internationaler Ebene zu stärken und eine Strategie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen auf europäischer Ebene einzuführen, um Nachahmung und Industriespionage zu bekämpfen, zumal die technologische Entwicklung durch Spionage stark gefährdet ist;

Finanzmittel

47.

fordert Europa und die Mitgliedstaaten auf, die verfügbaren Finanzmittel stärker abgestimmt und optimaler dazu zu nutzen, Investitionen in nachhaltige Mobilität anzuregen, und zwar durch steuerliche Anreize für KMU (Steuervergünstigungen für die Forschung, Ökobonus/Ökomalus-System, Abwrackprämien) sowie private (Risikokapitalfonds, private Investoren („Business Angels“)) und öffentliche (Europäische Investitionsbank) Finanzinstrumente, die über öffentliche Subventionen hinausgehend;

48.

fordert die Kommission auf, eine gründliche Studie zur Besteuerung des Automobilsektors durchzuführen, in der ein Vergleich zwischen den Ländern der EU vorgenommen wird, um die Steuerlast für die Produktion und den Handel mit Dienstleistungen im Zusammenhang mit Automobilen zu vereinfachen und zu straffen sowie den Verwaltungsaufwand zu verringern;

49.

hält es für unerlässlich, dass die verfügbaren Mittel für Umstrukturierungen einerseits und für F&E andererseits sich vernünftig ergänzen müssen; fordert deshalb, die verfügbaren Mittelzuweisungen für den Europäischen Sozialfonds und den Fonds zur Anpassung an die Globalisierung beizubehalten;

50.

fordert, dass die Wettbewerbspolitik (Regelungen zu staatlichen Beihilfen) darauf ausgerichtet wird, Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung zu steigern, so wie es bei unseren ausländischen Wettbewerbern der Fall ist;

51.

fordert die Einführung einer Konditionalitätsklausel, in der Automobilunternehmen auferlegt wird, während der Amortisationsdauer der mit öffentlichen Mitteln geförderten Investitionen den Betrieb an den unterstützten Standorten aufrechtzuerhalten oder die von der EU bereitgestellten Beträge im Fall der Standortverlagerung zurückzuzahlen;

Binnenmarkt

52.

verweist darauf, dass ein stabiler Binnenmarkt eine unabdingbare Voraussetzung für die Rückkehr zur Wettbewerbsfähigkeit und für Nachhaltigkeit in der Automobilbranche ist;

53.

fordert, dass Europa die Integration in den Bereichen verstärkt, in denen de facto ungleiche Wettbewerbsbedingungen entstehen:

a)

gegenüber ausländischen Wettbewerbern: hohe Energie- und Rohstoffpreise, hoher Euro-Wechselkurs,

b)

auf dem Binnenmarkt: sozialer und steuerlicher Wettbewerb, steuerliche Vorteile für Firmen und Kaufanreize (Ökoboni, Abwrackprämien);

c)

auf dem Binnenmarkt: Bedingungen in Bezug auf die Verwertbarkeit von Fahrzeugen und die ökologische Verwertung von Gebrauchtwagen;

54.

betont, dass insbesondere Zulieferer gestärkt werden müssen und dass hier Innovationspotenziale (Car2car, car2infrastructure) und Beschäftigungsmöglichkeiten liegen;

55.

bedauert, dass die derzeitige rechtliche Zersplitterung auf dem Anschlussmarkt zu Lasten der Autofahrer und eines gesunden und lauteren Wettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten geht; setzt sich für eine Annäherung der Rechtsvorschriften ein, die gleichzeitig zum Nutzen der Beschäftigung und der Kaufkraft der Autofahrer und zur Erhaltung und Entwicklung der Produktionskette und des Anschlussmarkts in Europa erfolgen soll, insbesondere auf dem Ersatzteilmarkt und in Bezug auf die Informationen für Autofahrer über ihre Rechte bei Reparaturen; fordert die Kommission auf, diese Annäherung durch eine eingehende und vergleichende Studie zu unterstützen, in der die Auswirkungen dieser rechtlichen Zersplitterung für den Binnenmarkt, die europäische Produktion und die Kaufkraft der Autofahrer untersucht werden;

56.

fordert eine Koordinierung auf EU-Ebene, um die Einfuhr gefälschter Fahrzeugteile stärker zu bekämpfen;

57.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten für mehr Transparenz und größere Achtung der Grundsätze von Treu und Glauben in den Geschäftsbeziehungen zwischen Herstellern und Händlern sorgen müssen; ist der Ansicht, dass dies zuverlässig durch die Einführung eines Verhaltenskodex zwischen Herstellern und Händlern erreicht werden könnte; ist der Ansicht, dass dieser Kodex im Einklang mit den zusätzlichen Leitlinien der Kommission 2010/C 138/05 mindestens Klauseln zur Verlagerung der Wirtschaftstätigkeit von Händlern, zum Mehrmarkenvertrieb und zum Recht auf Entschädigung bei Auflösung des Vertrags durch den Hersteller ohne triftigen Grund enthalten müsste;

58.

fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Maßnahmen durch geeignete Maßnahmen ein hohes Maß an Verbraucherschutz, Transparenz und Sicherheit auf dem Gebrauchtwagenmarkt sicherzustellen und darauf hinzuarbeiten, dass umweltverschmutzende und weniger sichere Fahrzeuge allmählich vom Markt verschwinden; lobt die in der Verordnung der Kommission über die technische Überwachung von Kraftfahrzeugen enthaltene Empfehlung, bei jeder Überprüfung eine Kilometerstandsaufzeichnung vorzuschreiben; ist der Auffassung, dass Initiativen wie der „Fahrzeugpass“ in Belgien durch einen europäischen Standard gefördert werden könnten; merkt an, dass die Verfahren zur erneuten Zulassung bei der Verbringung von Fahrzeugen auch grenzüberschreitenden Kilometerstandsfälschungen einen Riegel vorschieben müssen;

59.

bekräftigt, dass es im wirtschaftlichen Interesse Europas liegt, neue Großprojekte in der Industrie wie im Bereich Raumfahrt und Weltraum einzuleiten, damit die notwendige kritische Masse erreicht wird, um sich mit der weltweiten Konkurrenz messen zu können; weist darauf hin, dass diese Großprojekte auf EU-Ebene oder auch freiwillig zwischen mehreren Mitgliedstaaten stattfinden können;

60.

betont die Bedeutung intelligenter Spezialisierungsstrategien, wodurch ein Rahmen geschaffen wird, innerhalb dessen intraeuropäischer Wettbewerb im gleichen Betätigungsfeld durch einander ergänzende regionale Spezialisierungen ersetzt werden kann und die EU so gegenüber Drittstaaten wettbewerbsfähiger wird;

61.

lenkt die Aufmerksamkeit:

a)

der Mitgliedstaaten auf die verfügbaren alternativen Lösungen zur Ankurbelung der Nachfrage, beispielsweise durch Labels, gezielte Freigabe von Investivlöhnen, Steuerentlastung für Unternehmensfuhrparks, Recycling von Materialien, Vergabe öffentlicher Aufträge,

b)

der Unternehmen auf Strategien zur Vermarktung, beispielsweise Versicherungen, einschließlich Restschuldversicherung bei Arbeitslosigkeit, Garantieverlängerung, Carsharing, Verkauf per Internet;

62.

äußert sein Bedauern darüber, dass der Aktionsplan CARS 2020 vorrangig auf europäische Automobilhersteller ausgerichtet ist und der Stellenwert des gesamten Anschlussmarkts sowie seiner Akteure und Bedürfnisse unberücksichtigt bleibt; ist der Auffassung, dass die Politik im Automobilsektor breiter aufgestellt werden muss und sich auf einen ganzheitlichen Ansatz stützen muss; ist der Ansicht, dass das Ziel vor allem darin bestehen sollte, gleiche Bedingungen für alle beteiligten Akteure zu schaffen; stellt daher fest, dass die europäische Politik im Automobilsektor auch Bestimmungen umfassen sollte, die auf sämtliche Akteure abgestimmt sind, die an der Auslieferung und Reparatur beteiligt sind — von großen Herstellern bis hin zu KMU;

Auslandsmärkte und Handelsbeziehungen

63.

weist darauf hin, dass die Automobilindustrie einen beträchtlichen positiven Beitrag zur Handelsbilanz der EU liefert, dass Ausfuhren in die neuen Märkte unbestreitbar eine Voraussetzung dafür darstellen, unseren langfristigen Erfolg zu maximieren, und dass Allianzen mit ausländischen Fonds und Unternehmen maßgebliche Faktoren für die Zukunft unserer Firmen sind, ebenso wie die Einrichtung von Standorten außerhalb der Grenzen der Union für ihr Wachstum (insbesondere für Fertigung und Verkauf vor Ort) und die Einfuhr von Fahrzeugen zur Deckung der Nachfrage;

64.

begrüßt die Erklärung der Kommission, wonach bei den Arbeiten zu einem Freihandelsabkommen mit den Vereinigten Staaten und Japan und zu einem gleichberechtigten Zugang zu den Weltmärkten ein Durchbruch erzielt worden ist, was bedeutet, dass sich sämtliche Akteure auf dem weltweiten Automobilmarkt streng an die gleichen Vorschriften halten müssen; ist der Auffassung, dass auf diese Weise die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, dass eine nachhaltige Entwicklung und die Verbesserung der Verkehrssicherheit weltweit die Voraussetzung dafür sind, einen Wettbewerbsvorteil zu erzielen;

65.

teilt die Auffassung, dass eine einheitliche internationale Typgenehmigung, die die Überprüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen im gesamten Binnenmarkt ermöglicht und auf Umwelt- und Sicherheitsstandards der EU beruht, maßgeblich dafür sein kann, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen;

66.

stellt fest, dass die Nachfrage in den Schwellenländern nicht nur in der Luxuskategorie wachsen wird, sondern auch in preiswerteren Segmenten, und dass innerhalb der europäischen Industrie in diesen Segmenten ein größerer Wettbewerb herrschen wird;

67.

bekräftigt, dass die Wettbewerbsfähigkeit eines Großteils unserer Automobilunternehmen aufgrund der zunehmenden und manchmal unlauteren Konkurrenz von Unternehmen aus Drittländern abnimmt; bekräftigt, dass ein Großteil davon das Potenzial zum Erfolg hat, wenn man ihnen die Möglichkeit gibt, die wachsende Nachfrage auf den neuen Exportmärkten zu decken; fordert mit Nachdruck, dass die Kommission ihre Handelspolitik umstrukturiert, damit:

a)

die Instrumente der Mitgliedstaaten zur Förderung der europäischen Unternehmen und zum Schutz von Produkten, Investitionen und Rechten an geistigem Eigentum im Ausland koordiniert werden können;

b)

alle europäischen Instrumente zur Exportförderung und insbesondere die, in deren Mittelpunkt KMU stehen, zentralisiert werden können („Small Business, Big World“), insbesondere durch die Schaffung einer umfassenden, zugänglichen und sektorspezifischen digitalen Plattform;

c)

der Grundsatz der Gegenseitigkeit, dem von der Kommission in „CARS 2020“ zu wenig Bedeutung beigemessen wird, schrittweise ins Zentrum unserer Handelsbeziehungen gerückt wird;

d)

der Abbau nicht-tarifärer Handelshemmnisse im Automobilsektor vorangetrieben werden kann;

e)

die Reaktionszeit für die Einleitung von Untersuchungen und die Anwendung von Handelsschutzinstrumenten verbessert werden kann.

68.

fordert die Kommission auf, ihre Ex-ante-Folgeabschätzungen zukünftiger Handelsabkommen auf den Aspekt der Wettbewerbsfähigkeit in der Automobilbranche auszuweiten, nach ihrem Inkrafttreten neue Studien durchzuführen und die kumulierten Auswirkungen von Abkommen, sowohl derjenigen, die bereits in Kraft sind, als auch derjenigen, über die gerade verhandelt wird, regelmäßig auf der Grundlage von spezifischen und definierten Kriterien zu beurteilen, wobei auch zu prüfen wäre wie die Interessenträger einbezogen werden;

69.

fordert, dass sich das Parlament mit den notwendigen Mitteln ausstattet, um die Auswirkungen jedes FHA selbst beurteilen zu können;

o

o o

70.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/automotive/files/cars-21-final-report-2012_en.pdf

(2)  http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/automotive/files/pagesbackground/competitiveness/cars21finalreport_en.pdf


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/66


P7_TA(2013)0548

Sexuelle und reproduktive Gesundheit und Rechte

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten (2013/2040(INI))

(2016/C 468/10)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zum Gesundheitswesen und insbesondere Absatz 7, nach dem die Tätigkeit der Union die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung zu wahren hat,

unter Hinweis auf das Aktionsprogramm der Internationalen Konferenz für Umwelt und Entwicklung (ICPD) von 1994 in Kairo und auf das Aktionsprogramm der Weltfrauenkonferenz von 1995 in Peking,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0426/2013),

A.

in der Erwägung, dass das ICPD-Aktionsprogramm von Kairo eine Definition des Begriffs „Sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte“ (sexual and reproductive health and rights (SRHR)) enthält;

1.

stellt fest, dass die Formulierung und Umsetzung der Politik zu SRHR und Sexualerziehung in Schulen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt;

2.

stellt fest, dass die EU trotz der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten für die Formulierung und Umsetzung der Politik zu Gesundheit und Erziehung zuständig sind, zur Förderung bewährter Verfahren unter den Mitgliedstaaten beitragen kann;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europarat, den Regierungen und nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Agentur der EU für Grundrechte und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/67


P7_TA(2013)0549

Freiwilligentätigkeit und ehrenamtliche Tätigkeit in Europa

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zur Freiwilligentätigkeit und ehrenamtliche Tätigkeit in Europa (2013/2064(INI))

(2016/C 468/11)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

gestützt auf die Artikel 165, 166 und 214 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Definition von Freiwilligentätigkeit, die von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in ihrem Handbuch zur Messung der Freiwilligentätigkeit (2011) vorgeschlagen wird,

unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007-2013 (1),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013) (3),

unter Hinweis auf die Entscheidung 2010/37/EG des Rates vom 27. November 2009 über das Europäische Jahr der Freiwilligentätigkeit zur Förderung der aktiven Bürgerschaft (2011) (4),

unter Hinweis auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 24. April 2006 zur Anerkennung des Wertes von nicht formalen und informellen Lernerfahrungen im europäischen Jugendbereich (5),

unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 27. November 2007 zur Freiwilligentätigkeit von jungen Menschen (14427/1/2007),

unter Hinweis auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 16. Mai 2007 zur Umsetzung der gemeinsamen Zielsetzungen für Freiwilligentätigkeit von jungen Menschen (6),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. November 2008 zur Mobilität junger Freiwilliger innerhalb der Europäischen Union (7),

unter Hinweis auf die Empfehlung 2006/961/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur transnationalen Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu Zwecken der allgemeinen und beruflichen Bildung: Europäische Qualitätscharta für Mobilität (8),

unter Hinweis auf seine Erklärung vom 10. März 2011 zur Einführung eines Europäischen Statuts für Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, Verbände und Stiftungen (9),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 3. Oktober 2011 zur Rolle der Freiwilligentätigkeit in der Sozialpolitik (14552/2011),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 29. November 2011 zur Bedeutung der Freiwilligentätigkeit im Sport für die Förderung der aktiven Bürgerschaft (10),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 27. Oktober 2010 über die Unionsbürgerschaft 2010 mit dem Titel „Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten“ (COM(2010)0603),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. September 2007 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Förderung der umfassenden Beteiligung junger Menschen an Bildung, Beschäftigung und Gesellschaft“ (COM(2007)0498),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. April 2009 an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Eine EU-Strategie für die Jugend: Investitionen und Empowerment — Eine neue offene Methode der Koordinierung, um auf die Herausforderungen und Chancen einzugehen, mit denen die Jugend konfrontiert ist“ (COM(2009)0200),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. September 2010 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Jugend in Bewegung — Eine Initiative zur Freisetzung des Potenzials junger Menschen, um in der Europäischen Union intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erzielen“ (COM(2010)0477),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. September 2011 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „EU-Politik und Freiwilligentätigkeit: Anerkennung und Förderung grenzüberschreitender Freiwilligenaktivitäten in der EU“ (COM(2011)0568),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. November 2011 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des EU-Programms „Erasmus für alle“ für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (COM(2011)0788),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 19. Dezember 2012 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Durchführung, die Ergebnisse und die allgemeine Bewertung des Europäischen Jahres der Freiwilligentätigkeit (2011) (COM(2012)0781),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung der Kommission vom 28. März 2012 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Mitteilung zu EU-Politik und Freiwilligentätigkeit: Anerkennung und Förderung grenzüberschreitender Freiwilligenaktivitäten in der EU“ (11),

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2012 zu der Anerkennung und Förderung grenzüberschreitender Freiwilligenaktivitäten in der EU (12),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung der Ergebnisse des nichtformalen und informellen Lernens,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Durchführung, die Ergebnisse und die allgemeine Bewertung des Europäischen Jahres der Freiwilligentätigkeit (EJF) 2011,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0348/2013),

A.

in der Erwägung, dass das EJF 2011 ein Erfolg war, einschlägige Ziele hatte und einen Beitrag zur Sensibilisierung für das Thema geleistet hat;

B.

in der Erwägung, dass die Schaffung günstiger Bedingungen für Freiwilligentätigkeit und deren Zugänglichkeit für alle ein langfristiger Prozess ist, in den alle Interessenträger einbezogen werden müssen;

C.

in der Erwägung, dass Freiwilligentätigkeit ein wichtiger Aspekt der aktiven Bürgerschaft und der Demokratie sowie der Persönlichkeitsentwicklung ist, in dem europäische Werte wie Solidarität und Nichtdiskriminierung konkret zum Ausdruck gebracht werden, sowie in der Erwägung, dass Freiwilligentätigkeit zur Entwicklung der partizipativen Demokratie und zur Förderung der Menschenrechte innerhalb und außerhalb der EU beiträgt;

D.

in der Erwägung, dass Freiwilligentätigkeit in der Debatte über öffentliche Maßnahmen eine große Rolle spielt;

E.

in der Erwägung, dass ehrenamtliche Tätigkeit sowohl maßgeblich dazu beitragen kann, sich nützliche Kompetenzen für den Arbeitsmarkt anzueignen, als auch eine Möglichkeit darstellen kann, wichtige soziale Positionen innerhalb der Gesellschaft einzunehmen;

F.

in der Erwägung, dass der Sport zum großen Teil von Freiwilligenarbeit lebt;

G.

in der Erwägung, dass Freiwilligentätigkeit ein wesentlicher Faktor der individuellen und kollektiven Emanzipation, der Solidarität und des sozialen Zusammenhalts ist;

H.

in der Erwägung, dass Freiwilligentätigkeit eine wesentliche Rolle spielt, wenn es darum geht, soziales Kapital zu schaffen, die Entwicklung voranzubringen sowie den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu fördern, und somit dazu beiträgt, die Ziele der Strategie Europa 2020 zu erreichen;

I.

in der Erwägung, dass die Schlussfolgerungen des Rates vom Oktober 2011 zur Rolle der Freiwilligentätigkeit in der Sozialpolitik die Bedeutung der Freiwilligentätigkeit im Hinblick auf die Beseitigung geschlechtsbezogener Ungleichheiten unterstreichen;

J.

in der Erwägung, dass die bestehenden bürokratischen Hindernisse auf nationaler Ebene die Möglichkeiten einschränken, eine Freiwilligentätigkeit auszuüben, da diese in den Rechtssystemen einiger Mitgliedstaaten noch nicht ausreichend anerkannt ist;

K.

in der Erwägung, dass aufgrund unterschiedlicher Traditionen und kultureller Praktiken große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Vorschriften für Freiwilligentätigkeit, die Rechte von Freiwilligen und die Organisationsformen von Freiwilligentätigkeit bestehen;

L.

in der Erwägung, dass die schwere Wirtschaftskrise, Sparmaßnahmen und steuerliche Belastungen die finanzielle Stabilität vieler nichtstaatlicher Organisationen, Sporteinrichtungen und Freiwilligenorganisationen gefährden, diese sich jedoch weiterhin dafür einsetzen, Inklusion und soziales Wohlergehen in diesen schwierigen Zeiten voranbringen;

M.

in der Erwägung, dass es zum Schutz der Errungenschaften des EJF 2011 erforderlich ist, einen strukturierten und koordinierten Ansatz für die europäische Freiwilligenpolitik zu entwickeln, die auf EU-Ebene gegenwärtig stark fragmentiert und auf verschiedene Dienststellen verteilt ist;

1.

nimmt die im Anhang des Berichts der Kommission genannten Zahlen zu der Kommunikationskampagne im Rahmen des EJF 2011 zur Kenntnis und bedauert, dass aufgrund der begrenzten finanziellen Mittel nur unzureichende Ergebnisse erzielt wurden;

2.

erkennt die unterschiedlichen Formen von Freiwilligentätigkeit an, die in den Mitgliedstaaten durch nationale Organisationen und Netzwerke von auf lokaler Ebene tätigen Vereinigungen zum Ausdruck kommen, und unterstützt diese; fordert in diesem Zusammenhang einen multikulturellen Ansatz seitens der Mitgliedstaaten und fordert die Kommission auf, die einzelstaatlichen Praktiken und Traditionen im Bereich der Freiwilligentätigkeit gründlich zu analysieren, damit ein gemeinsamer europäischer Ansatz gefördert werden kann;

3.

weist darauf hin, dass die Konsolidierung eines gemeinsamen europäischen Ansatzes im Bereich der Freiwilligentätigkeit zu einer Ausweitung der Mobilitätsmöglichkeiten und Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen führen wird, da diese sich wertvolle Kompetenzen aneignen können;

4.

begrüßt es, dass einige Mitgliedstaaten Vorschriften in diesem Bereich angenommen oder geändert haben, um günstige Bedingungen für Freiwilligentätigkeit zu schaffen, und empfiehlt den anderen Mitgliedstaaten, ebenso zu verfahren, und zwar mit Schwerpunkt auf der Stärkung der Rechte von Freiwilligen unter Rückgriff auf die Europäische Charta der Rechte und Pflichten von Freiwilligen;

5.

legt den Mitgliedstaaten nahe, die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Freiwilligentätigkeit voranzutreiben, insbesondere durch die Schaffung eines Rechtsrahmens dort, wo dieser noch nicht vorhanden ist;

6.

stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten die Leitlinien des Handbuchs der ILO zur Messung der Freiwilligentätigkeit umgesetzt haben, und legt den anderen Mitgliedstaaten nahe, dies ebenso zu tun, damit vergleichbare Daten über Freiwilligentätigkeit zusammengestellt werden können, aus denen deutlich hervorgeht, welch wertvollen Beitrag diese Tätigkeit für die Gesellschaft leistet;

7.

fordert die Annahme eines europäischen Statuts der Freiwilligenorganisationen, um deren rechtliche und institutionelle Anerkennung zu fördern;

8.

unterstreicht, dass Freiwilligentätigkeit insbesondere unter Schülern, Studenten und anderen jungen Menschen gefördert werden muss, um die Solidarität und Unterstützung im Hinblick auf diese Tätigkeit zu verstärken;

9.

betont, dass die hohe Anzahl der in den letzten Monaten online ausgestellten Europäischen Qualifikationspässe ein Beweis für den Erfolg des elektronischen Speichermediums ist, das einen umfassenden Überblick über die Kompetenzen gibt, die unter anderem im Rahmen von Freiwilligentätigkeiten erworben wurden, und durch das diese Tätigkeiten für Berufs- und Lernzwecke offiziell anerkannt werden können;

10.

weist darauf hin, dass die Kompetenzen und Fähigkeiten, die im Rahmen einer Freiwilligentätigkeit erworben werden und als nichtformale und informelle Lern- und Berufserfahrung anerkannt werden können, einen Mehrwert für den Lebenslauf und die Berufslaufbahn darstellen;

11.

ist der Ansicht, dass das vorgeschlagene Dokument „Europass Experience“ Freiwilligen die Möglichkeit bieten würde, während der Freiwilligentätigkeit erworbene, eventuell nicht zu einer Bescheinigung führende Kompetenzen zu beschreiben und festzuhalten, und legt der Kommission nahe, im Lichte der Empfehlung des Rates zur Validierung der Ergebnisse des nichtformalen und informellen Lernens dieses Dokument so schnell wie möglich auf den Weg zu bringen;

12.

verweist auf die Bedeutung der genannten Kompetenzen und Fähigkeiten im Hinblick darauf, junge Menschen für Freiwilligentätigkeiten zu motivieren, Sozialkapital zu erzeugen und die gesellschaftliche Entwicklung zu fördern;

13.

vertritt die Ansicht, dass der Geschlechterparität im Freiwilligensektor Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte und insbesondere dem ausgeprägten Missverhältnis beim Führungspersonal im Freiwilligendienst mit einer deutlichen Mehrheit von Männern in leitenden Positionen;

14.

vertritt die Auffassung, dass die durch Freiwilligentätigkeiten erworbenen Kompetenzen junger Menschen in den Europäischen Qualifikationspass und den Europass Eingang finden sollten, damit formelle und nichtformale Bildung gleich behandelt werden;

15.

betont, dass junge Menschen, die die Schule abgebrochen haben, durch Freiwilligentätigkeiten ein integrierungsförderndes Umfeld und eine entsprechende Betätigung finden können;

16.

bekräftigt seine Unterstützung für die Initiative der Kommission zur Schaffung eines Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe, das zu einem schnellen und koordinierten Einsatz der EU bei humanitären Krisen und schweren Naturkatastrophen durch die Unterstützung der Ausbildung, Mobilisierung und Koordinierung von Freiwilligen für Maßnahmen der EU im Bereich der humanitären Hilfe beitragen soll;

17.

betont, dass Freiwilligentätigkeit, die von immer mehr jungen und älteren Menschen ausgeübt wird, sowohl das interkulturelle Lernen als auch das Gefühl einer europäischen Identität und der Solidarität zwischen den Generationen fördert sowie zum aktiven Altern und zu einer Bürgerbeteiligung in allen Lebensphasen beiträgt;

18.

weist darauf hin, dass Freiwilligentätigkeit dazu beiträgt, dass sowohl junge als auch ältere Menschen zum Nutzen der Gesellschaft einen Beitrag leisten und dafür Anerkennung und Wertschätzung erfahren und dass dies ihre Lebensqualität, ihr Wohlbefinden und ihren allgemeinen Gesundheitszustand verbessert;

19.

weist darauf hin, dass ein breites Angebot an Möglichkeiten für Freiwilligentätigkeit sowie ein einfacher Zugang zu solchen Tätigkeiten im Hinblick auf Kosten, Informationen und Infrastruktur sowie Haftpflicht und Unfallversicherung von wesentlicher Bedeutung für die Förderung der Freiwilligentätigkeit aller Altersgruppen ist;

20.

ist der Auffassung, dass Freiwilligentätigkeit als aktive Methode zum Aufbau der Zivilgesellschaft einen Beitrag zum interkulturellen Dialog leisten und eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung von Vorurteilen und Rassismus spielen kann;

21.

verweist auf die wichtige Rolle der Freiwilligentätigkeit bei der Schaffung von Humankapital und sozialem Kapital sowie bei der Förderung der sozialen Inklusion hin; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den wichtigen Beitrag der Freiwilligentätigkeit im Bereich des Sports, insbesondere des Amateursports, in dem viele Organisationen ohne die Hilfe von Freiwilligen nicht funktionieren könnten, gebührend anzuerkennen;

22.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den wichtigen Beitrag der Freiwilligentätigkeit in dieser schweren Wirtschaftskrise gebührend anzuerkennen;

23.

betont, dass anhaltende Bemühungen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Frauen den gleichen Zugang zur Freiwilligentätigkeit haben;

24.

weist darauf hin, dass zwischen dem EJF 2011 und den nachfolgenden EJF Kontinuität gewährleistet werden muss, um dazu beizutragen, dass Freiwilligentätigkeit als wertvolles Mittel aktiver Bürgerbeteiligung angesehen wird, und legt der Kommission in diesem Zusammenhang nahe, Freiwilligentätigkeit als wichtigen Beitrag zur aktiven Bürgerschaft in das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger einzubeziehen;

25.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Nachhaltigkeit der im EJF 2011 auf einzelstaatlicher Ebene erzielten Ergebnisse sicherzustellen;

26.

fordert die Kommission auf, eine integrierte Freiwilligenpolitik zu schaffen und weiterzuentwickeln und die offene Methode der Koordinierung anzuwenden, um den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Interessenträgern in den einzelnen Mitgliedstaaten zu fördern;

27.

fordert die Mitgliedstaatennachdrücklich auf, entsprechend ihrer jeweiligen nationalen Arbeitsgesetzgebung die notwendigen Schritte zur Institutionalisierung der Freiwilligentätigkeit zu unternehmen;

28.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, eine einzige Anlaufstelle einzurichten, die für die Freiwilligenpolitik und deren Koordinierung zwischen den Dienststellen der Kommission und den verschiedenen Organen zuständig ist;

29.

unterstreicht die Notwendigkeit, in Zusammenarbeit insbesondere mit europäischen Freiwilligenorganisationen, -vereinigungen und -netzwerken eine zentrale europäische Anlaufstelle der EU in Form einer paneuropäischen Plattform zur Förderung der Koordinierung in diesem Bereich zu schaffen, die unter anderem eine Datenbank mit bewährten Verfahren in der Freiwilligentätigkeit und eine Abteilung für grenzüberschreitende Freiwilligentätigkeiten mit Informationen über die verfügbaren Programme, die Kosten und die Bedingungen für die Teilnahme umfasst, um den Informationsaustausch zu erleichtern;

30.

legt den Mitgliedstaaten nahe, auf nationaler Ebene Websites zur Koordinierung und Suchmaschinen einzurichten, die einen einfachen und gut strukturierten Zugang zu dem Angebot an Freiwilligentätigkeiten für Einzelpersonen sowie zu Kooperationsmöglichkeiten für Organisationen erlauben;

31.

legt den Mitgliedstaaten nahe, auch weiterhin einen stabilen und nachhaltigen Unterstützungsrahmen für nationale und grenzüberschreitende Freiwilligentätigkeiten zur Verfügung zu stellen, der sowohl Freiwillige als auch Freiwilligenorganisationen unterstützt; empfiehlt den Mitgliedstaaten, die im Zusammenhang mit dem EJF 2011 eingerichteten nationalen Koordinierungsstellen beizubehalten;

32.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bestimmungen der Richtlinie 2004/114/EG über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (13) anzuwenden und die Visaverfahren für Personen, die an Freiwilligentätigkeiten teilnehmen möchten, zu vereinfachen oder aufzuheben, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik stattfinden;

33.

fordert die nationalen, regionalen und lokalen Behörden nachdrücklich auf, eine angemessene Finanzierung sicherzustellen, die administrativen Verfahren zu vereinfachen und steuerliche Anreize für Freiwilligenorganisationen und -netzwerke zu schaffen, insbesondere für kleine Organisationen mit begrenzten Mitteln; fordert in diesem Zusammenhang, dass das Konzept der Zuschüsse für Vereinigungen klarer definiert wird, damit Finanzhilfen für Vereinigungen nicht mehr mit staatlichen Beihilfen verwechselt werden, die den Wettbewerb in den einen Erwerbszweck verfolgenden Bereichen der Wirtschaft beeinträchtigen könnten;

34.

fordert die Kommission auf zu prüfen, ob die von Freiwilligentätigkeit erbrachte wirtschaftliche Leistung bei europäischen Projekten als Kofinanzierungsanteil angerechnet werden kann;

35.

betont, dass Freiwilligentätigkeit auch im Rahmen von Strategien für die soziale Verantwortung der Unternehmen gefördert werden muss, und zwar im Einklang mit der freiwillig angewandten internationalen Norm ISO 26000:2010, die einen Leitfaden zur sozialen Verantwortung von Unternehmen enthält;

36.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten eine obligatorische Versicherung für Personen einführen, die eine Freiwilligentätigkeit ausüben, damit deren Gesundheit geschützt und für deren Sicherheit während der Ausübung der Freiwilligentätigkeit Sorge getragen wird;

37.

fordert die Mitgliedstaaten, die dies bislang nicht getan haben, auf, Rechtsvorschriften über Freiwilligentätigkeit zu erlassen und Freiwilligentätigkeit durch formale, informelle und nichtformale Ausbildung zu fördern, um die Qualifikation der Freiwilligen zu erhöhen und sie in die Lage zu versetzen, im Rahmen ihrer Arbeit Verantwortung zu übernehmen;

38.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Freiwilligentätigkeit durch formale, informelle und nichtformale Ausbildung zu fördern, um die Qualifikation der Freiwilligen zu erhöhen und sie in die Lage zu versetzen, im Rahmen ihrer Arbeit Verantwortung zu übernehmen, da ihr Engagement in erster Linie altruistisch und uneigennützig ist; legt den Mitgliedstaaten nahe, die Ausbildung im Bereich der Freiwilligentätigkeit als Wahlfach an den Lehranstalten einzuführen;

39.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Europäischen Freiwilligendienst an den Universitäten und anderen Hochschulen weiter zu fördern;

40.

ist der Auffassung, dass Freiwilligentätigkeit im Rahmen der informellen Bildung dazu beiträgt, Kompetenzen und berufliche Qualifikationen zu erwerben, und dadurch den Freiwilligen den Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt erleichtert;

41.

empfiehlt der Kommission, die Kontakte zu der Nachfolgerin der „EYV 2011 Alliance“ — der „European Alliance for Volunteering“ — und anderen Freiwilligenorganisationen zu pflegen und die Empfehlungen der „Policy Agenda on Volunteering in Europe“ (P.A.V.E.) gebührend zu berücksichtigen, und zwar als Grundlage für einen künftigen Aktionsplan;

42.

fordert die Kommission auf, die erforderlichen Mittel zur Einrichtung eines europäischen Fonds für die Entwicklung der Freiwilligentätigkeit bereitzustellen, damit die Schaffung einer angemessenen unterstützenden Infrastruktur sichergestellt wird;

43.

betont, dass es wichtig ist, auf europäischer und nationaler Ebene den Zugang nichtstaatlicher Organisationen zu EU-Mitteln, insbesondere im Rahmen des ESF, zu vereinfachen;

44.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlung des Rates zur Validierung der Ergebnisse des nichtformalen und informellen Lernens umzusetzen und noch vor dem Zieltermin 2018 die Einrichtung formaler Strukturen zur Validierung des Wissens, der Kompetenzen und der Fähigkeiten, die durch Freiwilligentätigkeiten erworben wurden und zu einer Qualifikation führen, die von den Lehranstalten, Arbeitgebern und sonstigen Stellen anerkannt werden sollte, sicherzustellen;

45.

fordert die Kommission auf, im Falle einer Finanzierung durch EU-Mittel die Zeit der Freiwilligentätigkeit als Kofinanzierungsanteil in Form einer Sachleistung anzuerkennen und mit den Freiwilligenorganisationen zusammenzuarbeiten, um Systeme zur Aufzeichnung und Dokumentation von Freiwilligentätigkeiten auf der Grundlage der vielen zur Verfügung stehenden Instrumente und Modelle zu entwickeln;

46.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30.

(2)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45.

(3)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32.

(4)  ABl. L 17 vom 22.1.2010, S. 43.

(5)  ABl. C 168 vom 20.7.2006, S. 1.

(6)  ABl. C 241 vom 20.9.2008, S. 1.

(7)  ABl. C 319 vom 13.12.2008, S. 8.

(8)  ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 5.

(9)  ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 187.

(10)  ABl. C 372 vom 20.12.2011, S. 24.

(11)  CESE 824/2012.

(12)  ABl. C 332 E vom 15.11.2013, S. 14.

(13)  ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 12.


Mittwoch, 11. Dezember 2013

15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/73


P7_TA(2013)0558

Abstimmung der EU-Geberländer im Bereich der Entwicklungshilfe

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 mit Empfehlungen an die Kommission zur Geberkoordinierung in der EU-Entwicklungshilfe (2013/2057(INL))

(2016/C 468/12)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 9 und 151 sowie Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe e,

gestützt auf Artikel 209 und Artikel 210 AEUV,

in Kenntnis der Millenniumserklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000,

in Kenntnis der Pariser Erklärung aus dem Jahr 2005, des Aktionsplans von Accra (AAA) aus dem Jahr 2008 und der „Global Partnership for Effective Development“ (Globale Partnerschaft für eine wirksame Entwicklung) aus dem Jahr 2011,

in Kenntnis der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: Der Europäische Konsens (1),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2011 mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: eine Agenda für den Wandel“ (COM(2011)0637),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2012 mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: eine Agenda für den Wandel“ (2),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 15. Mai 2007 zu einem „EU-Verhaltenskodex für Komplementarität und Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik“ (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. September 2006 zu dem Thema „Mehr und besser zusammenarbeiten: Das Paket 2006 über die Effizienz der Hilfe der EU“ (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2008 zu den Folgemaßnahmen zur Pariser Erklärung von 2005 über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zum Vierten Hochrangigen Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit (6),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 17. November 2009 zu einem operativen Rahmen für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe (7),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Außenbeziehungen“ (Entwicklungsminister) vom 14. Juni 2010 über die internationale Arbeitsteilung (8), mit Hinzufügung oder Abänderung einiger Punkte des operativen Rahmens der EU für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Außenbeziehungen“ (Entwicklungsminister) vom 9. Dezember 2010 über „gegenseitige Rechenschaftspflicht und Transparenz: Viertes Kapitel des operativen Rahmens der EU für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe“ (9),

in Kenntnis der konsolidierten Fassung des operativen Rahmens für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union vom 11. Januar 2011 (10),

in Kenntnis des Berichts vom Oktober 2009 mit dem Titel „Aid Effectiveness Agenda: Benefits of a European Approach“ (Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit: Vorteile eines europäischen Ansatzes), der von der Generaldirektion für Entwicklung der Kommission in Auftrag gegeben wurde (11),

in Kenntnis des endgültigen Berichts mit dem Titel „Joint Multi-annual Programming“ (Gemeinsame Mehrjährige Programmplanung) vom März 2011, in Auftrag gegeben von der Generaldirektion für Entwicklung der Kommission (12),

in Kenntnis des Berichts „Final Report on the Evaluation of the Paris Declaration: Phase 2“ (endgültiger Bericht über die Bewertung der Pariser Erklärung: Phase 2), der im Mai 2011 veröffentlicht wurde,

in Kenntnis des Berichts „Cost of Non-Europe Report“ (Kosten der Nichtverwirklichung Europas) über die verbesserte Koordinierung zwischen EU-Gebern, der dem Entwicklungsausschuss am 10. Juli 2013 vorgelegt wurde,

in Kenntnis des Beschlusses des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (2010/427/EU) (13), insbesondere auf Artikel 9 betreffend die Instrumente des auswärtigen Handelns und die Programmplanung,

gestützt auf Artikel 42 und 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0393/2013),

A.

in der Erwägung, dass jüngsten Schätzungen in dem oben genannten Bericht über die Kosten der Nichtverwirklichung Europas zufolge 800 Mio. Euro pro Jahr durch die Senkung der Transaktionskosten eingespart werden könnten, wenn die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre Hilfsbemühungen auf weniger Länder und Aktivitäten konzentrieren würden; in der Erwägung, dass weitere 8,4 Mrd. EUR jährlich eingespart werden könnten, wenn landesspezifische Zuweisungen vollständig koordiniert würden und ihr einziges Ziel in der Verringerung der Armut bestünde;

B.

in der Erwägung, dass bei der Erreichung des UN-Ziels, bis 2015 0,7 % des Bruttoinlandsprodukts als öffentliche Entwicklungshilfe zur Verfügung zu stellen, insgesamt nur begrenzte Fortschritte erzielt wurden, und daher eine effizientere Koordinierung auf EU-Ebene von außerordentlicher Bedeutung ist;

C.

in der Erwägung, dass mehr Effizienz bei den Ausgaben für Entwicklungshilfe angesichts des internationalen demografischen Wandels und der künftigen Verstärkung der gegenseitigen Abhängigkeit zwischen derzeitigen Entwicklungsländern und der gesamten EU zu einer wirksameren Unterstützung vor Ort führen wird und dadurch gleichzeitig die Voraussetzungen für mehr gegenseitigen Respekt in der Zukunft geschaffen werden;

D.

in der Erwägung, dass ein koordiniertes Handeln der EU als Ganzes — insbesondere die Einsetzung eines Ausschusses, der sich aus Vertretern der Kommission, des Rates und des Europäischen Parlaments zusammensetzt — einen zusätzlichen Nutzen bringt, der mit Blick auf seinen strategischen Nutzen und seine finanzielle Hebelwirkung größer ist als die Summe der einzelnen Aktionen der 28 Mitgliedstaaten und der Kommission;

E.

in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten bei der Verringerung der Fragmentierung der Hilfe durch die vollständige Umsetzung der in Paris, Accra und Busan eingegangenen Verpflichtungen zur Wirksamkeit der internationalen Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit und indem sie auf die im gegenwärtigen Prozess der gemeinsamen Programmplanung erzielten Fortschritte aufbauen, mit gutem Beispiel vorangehen sollten;

F.

in der Erwägung, dass durch die EU-Geberkoordinierung ein Beitrag zu dem Ziel geleistet werden sollte, sämtliche formellen und informellen gebundenen Hilfen zu beenden und die „Agenda zur Wirksamkeit der Hilfe“ in eine „Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit“ umzuwandeln;

G.

in der Erwägung, dass die Mehrheit der EU-Initiativen zur Verbesserung der Geberkoordinierung freiwillig und nicht verpflichtend ist; ferner in der Erwägung, dass durch den EU-Verhaltenskodex für Komplementarität und Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik nur begrenzte Ergebnisse erzielt wurden;

H.

in der Erwägung, dass die Verträge der EU die gesetzliche Grundlage für die Stärkung der Kohärenz und Wirksamkeit des auswärtigen Handelns der EU geben;

I.

in der Erwägung, dass die Kommission die treibende Kraft bei der vollständigen Umsetzung der Agenda zur Wirksamkeit der Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit auf EU-Ebene sein sollte;

1.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ihre Verpflichtungen gemäß der Pariser Erklärung, dem Aktionsplan von Accra und der weltweiten Partnerschaft von Busan für eine wirksame Entwicklungszusammenarbeit anzuerkennen, denen am stärksten der Mangel an politischem Willen, Bürokratie und hohe Transaktionskosten im Wege stehen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine grundlegende Voraussetzung für die Einhaltung der „Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit“ in der umfassenden Einbeziehung des Grundsatzes der „demokratischen Eigenverantwortung“ besteht, der beinhaltet, dass die Entwicklungsstrategien von den jeweiligen Ländern vorgegeben werden und das Engagement aller einzelstaatlichen Akteure widerspiegeln;

2.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Rechtsvorschriften des AEUV in Bezug auf Entwicklung in vollem Umfang auszuschöpfen, in denen festgelegt wird, dass sich die EU und die Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit gegenseitig ergänzen und verstärken (Artikel 208 und Artikel 210 AEUV), damit die Koordinierung zwischen den EU-Gebern effektiv verstärkt wird;

3.

fordert eine wirksamere Koordinierung zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten u. a. durch eine gemeinsame Programmplanung, einschließlich der landesinternen Arbeitsteilung, um sich überschneidende Tätigkeiten und hohe Transaktionskosten zu vermeiden; besteht darüber hinaus darauf, dass eine sorgfältige Analyse des spezifischen Bedarfs der jeweiligen Empfängerländer vorgenommen wird, wobei zugleich sichergestellt wird, dass die finanzierten Projekte in der Wirtschaft vor Ort verankert sind und den bedürftigsten Menschen zugutekommen;

4.

fordert eine wirksamere Koordinierung zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten bei der länderübergreifenden Arbeitsteilung, um auf die Problematik der begünstigten Länder („aid darlings“) und benachteiligten Länder („aid orphans“) zu reagieren; betont, dass im Rahmen der Maßnahmen der EU zur Arbeitsteilung sichergestellt werden sollte, dass Querschnittsthemen wie Menschenrechte, Gleichstellung der Geschlechter und Klimawandel uneingeschränkt Rechnung getragen wird; betont darüber hinaus, dass das Ziel, die Wirkung der Hilfe zu steigern und bessere Ergebnisse und ein besseres Kosten/Nutzen-Verhältnis zu erzielen, nicht zu einer risikoscheuen Entwicklungspolitik führen darf, die sich nur auf „einfache Länder“ konzentriert;

5.

fordert eine Neubewertung der komparativen Vorteile, die sich für die EU und ihre Mitgliedstaaten bei der Aufgabenteilung im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit ergeben, indem die Stärken und Schwächen beurteilt werden, wobei in die Neubewertung sowohl die betroffenen Mitgliedstaaten (oder die Kommission) als auch die übrigen Geber und Partnerländer einbezogen werden sollten;

6.

merkt jedoch an, dass auch die Koordination mit der internationalen Gemeinschaft verbessert werden muss, vor allem mit den lokalen Akteuren, insbesondere mit den lokalen Regierungen, den nationalen Parlamenten, der Bürgergesellschaft und den nichtstaatlichen Organisationen; weist darauf hin, dass mit dem Millenniums-Entwicklungsziel 8: „Aufbau einer weltweiten Entwicklungspartnerschaft“ eine umfassende Beteiligung aller Akteure in der Entwicklungszusammenarbeit gefördert und zu einer engen Zusammenarbeit zwischen ihnen aufgerufen wird;

7.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die multilateralen Entwicklungsorganisationen die Wirksamkeit der Hilfe erhöhen und die Effizienz maximieren könnten, wenn sie die von den Geberländern bereitgestellten Mittel zusammenlegen; stellt fest, dass die Nutzung der von internationalen Organisationen bereitgestellten Ressourcen den Gebern auch hilft, Informationen über die Entwicklungsmaßnahmen auszutauschen, was zu einer erhöhten Transparenz und Rechenschaftspflicht führt;

8.

hält es zudem für wichtig, dass die Kapazitäten dieser Länder ausgebaut werden, damit sie die Fertigkeiten, das Know-how und die Einrichtungen aufbauen können, die notwendig sind, um ihre eigene Entwicklung effizient steuern zu können; misst dem Freihandel, der Marktwirtschaft und dem Unternehmertum große Bedeutung bei, damit die Entwicklungsländer besser in der Lage sind, selbst Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut zu ergreifen und so eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung voranzutreiben und ihre Abhängigkeit von externer Hilfe zu verringern; weist ebenso mit Nachdruck darauf hin, dass unbedingt eine gute Staatsführung gefördert und vorangetrieben werden muss, und dass die Behörden in den Empfängerländern die Korruption bekämpfen und ihre eigene finanzpolitische Infrastruktur aufbauen müssen, um ihre Steuereinahmen zu schützen und Steuerhinterziehung und illegale Kapitalflucht zu bekämpfen;

9.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die nicht-traditionellen Geber sowie die Investitionen des Privatsektors und die finanziellen Zuwendungen aus philanthropischen Quellen an die Entwicklungsländer zunehmen, und dass dies zusätzliche Herausforderungen in Bezug auf die Koordinierung impliziert; ist der Auffassung, dass im Zusammenhang mit der Neuordnung der Geberkoordinierung in der EU-Entwicklungshilfe auch geprüft werden sollte, ob diese Aspekte auf der Grundlage der Zusagen im Rahmen der Partnerschaft von Busan für eine wirksame Entwicklung integriert werden könnten;

10.

betont, wie wichtig ein differenzierter Ansatz bei der Bewertung der Wirksamkeit der Hilfe ist, bei dem der Stand der Entwicklung der Partnerländer (am wenigsten entwickelt, fragil oder mit mittlerem Einkommen) und deren spezifische Bedürfnisse berücksichtigt werden; betont zudem, dass dieser differenzierte Ansatz auf mehrdimensionalen Indikatoren für Entwicklung beruhen sollte, die über das BIP hinausgehen, wie beispielsweise die Armutsquote des Landes, Ungleichheit und Verletzlichkeit;

11.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die neuen elektronischen Hilfsmittel für die Koordinierung von Projekten wie beispielsweise die Official Development Assistance to Mozambique Database (ODAMoz) — deren Einführung von der EU finanziert wurde — umfassend zu nutzen;

12.

fordert die EU auf, sicherzustellen, dass sich die Verpflichtungen bezüglich der Wirksamkeit von Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit vollständig in allen für die Entwicklungszusammenarbeit relevanten Finanzierungsmechanismen widerspiegeln;

13.

betont, dass angesichts der Einschnitte bei den nationalen und europäischen Haushalten aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten und infolge des wachsenden politischen Bewusstseins in Bezug auf wirksamere Entwicklungsausgaben eine bessere Koordinierung zwingend erforderlich ist und dass die EU eine führende Rolle bei ihrer Förderung einnehmen sollte; betont zudem, dass die Koordinierung alle bedeutenden Aspekte sämtlicher Projekte der Entwicklungszusammenarbeit umfassen sollte, darunter deren Planung, Überwachung und Evaluierung;

14.

ist der Ansicht, dass die derzeitigen EU-Initiativen zur Verbesserung der Geberkoordinierung aufgrund ihrer freiwilligen, nicht verpflichtenden Natur das volle Potenzial der EU und ihrer Mitgliedstaaten bei der effizienteren und wirksameren Ausgestaltung der Entwicklungshilfe nicht ausgeschöpft haben; fordert daher die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ein neues Koordinierungsinstrument in Form einer Verordnung zu schaffen;

15.

fordert die Kommission auf, auf Grundlage der Artikel 209 und 210 AEUV einen Vorschlag für einen Rechtsakt über die Regelungsaspekte der EU-Geberkoordinierung in der Entwicklungshilfe vorzugsweise bis zum 31. Dezember 2015 und auf jeden Fall spätestens im ersten Halbjahr 2016 vorzulegen, nachdem eine Roadmap über vorbereitende Maßnahmen zur Vereinfachung des Inkrafttretens dieser Regelungsaspekte unter Berücksichtigung der im Anhang aufgeführten Empfehlungen angenommen und umgesetzt wurde;

16.

fordert die Kommission und den EAD auf, diesen Fahrplan auf der Grundlage eines vorab vereinbarten Satzes von Indikatoren zu bewerten; an diesem Verfahren würden einerseits die EU-Delegationen gemeinsam mit den diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten in Partnerländern und andererseits die GD DEVCO und der EAD gemeinsam mit den Vertretern der Mitgliedstaaten teilnehmen; dieser Prozess würde die Berichterstattung der Kommission und des EAD an das Europäische Parlament beinhalten, um die Roadmap umzusetzen;

17.

stellt fest, dass die genannten Empfehlungen mit den Grundrechten und dem Grundsatz der Subsidiarität in Einklang stehen;

18.

vertritt die Auffassung, dass der geforderte Vorschlag keine finanziellen Auswirkungen hat;

19.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat zu übermitteln.


(1)  ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.

(2)  Dok. 9369/12.

(3)  Dok. 9558/07.

(4)  ABl. C 306 E vom 15.12.2006, S. 373.

(5)  ABl. C 279 E vom 19.11.2009, S. 100.

(6)  ABl. C 131 E vom 8.5.2013, S. 80.

(7)  Dok. 15912/09.

(8)  Dok. 11081/10.

(9)  Dok. 17769/10.

(10)  Dok. 18239/10.

(11)  Entwurf Nr. 2008/170204 — 1. Fassung.

(12)  Entwurf Nr. 2010/250763 — 1. Fassung.

(13)  ABl. L 201 vom 20.5.2010, S. 3.


ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG:

AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES GEFORDERTEN VORSCHLAGS

Empfehlung 1 (zum Ziel und zum Geltungsbereich der zu erlassenden Verordnung)

Das Ziel der Verordnung sollte sein, die Mechanismen und Praktiken zur Sicherstellung einer besseren Ergänzung und wirksamen Koordinierung der Entwicklungshilfe festzulegen und zu stärken. Ihr Anwendungsbereich sollte eine geeignete Lösung für die Frage bieten, wie die Wirksamkeit und Effizienz der EU-Entwicklungshilfe gesteigert werden kann.

Die Verordnung sollte sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die EU-Institutionen gelten.

Empfehlung 2 (zu den allgemeinen Grundsätzen, denen die Koordinierung der EU-Geber unterliegen sollte)

In dieser Verordnung sollten die folgenden Grundsätze festgelegt werden:

Eigenverantwortung: Die EU und die Mitgliedstaaten sollten die Federführung der Partnerländer respektieren und sich an die von den Zentralregierungen verfolgten Strategien halten. Sie sollten gegebenenfalls Aktionen zur Verbesserung der Fähigkeit der Partnerländer einbeziehen, die Leitung der operativen Rahmen für die Geberkoordinierung zu übernehmen.

Harmonisierung: Die EU und ihre Mitgliedstaaten sollten auf Landesebene gemeinsame Vereinbarungen für die Programmplanung (gemeinsame Programmplanung) umsetzen und zur Verringerung der Anzahl der einzelnen, oft doppelt durchgeführten Feldmissionen und diagnostischen Prüfungen zusammenarbeiten. Sie sollten außerdem die Zuständigkeit für die Durchführung von Aktivitäten, die federführenden Gebern einen komparativen Vorteil auf Sektor- oder Landesebene bieten, an einen dieser Geber übertragen.

Ausrichtung: Die EU und ihre Mitgliedstaaten sollten ihre gesamte Unterstützung (Länderstrategien, politischer Dialog und Programme zur Entwicklungszusammenarbeit) auf die nationalen Entwicklungsstrategien der Partnerländer und die regelmäßigen Überprüfungen der Fortschritte bei der Umsetzung dieser Strategien gründen. Zur Entlastung der Verwaltung der Hilfsmaßnahmen sollten sie vorzugsweise die nationalen Systeme nutzen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten sollten davon Abstand nehmen, spezielle Strukturen für das Routinemanagement bzw. für die Umsetzung von EZ-finanzierten Projekten und Programmen zu schaffen.

Vorhersehbarkeit der Mittel: Zur wirksamen Koordinierung ihrer Entwicklungsbemühungen sollten die EU und ihre Mitgliedstaaten den Entwicklungsländern rechtzeitig die Informationen über die weitere Ausgaben- und/oder Umsetzungsplanung übermitteln, einschließlich Richtwerten zu den vorgesehenen Mittelzuweisungen, die die Entwicklungsländer in ihre mittelfristigen Planungen aufnehmen können.

Transparenz und gegenseitige Rechenschaftspflicht: Die EU und ihre Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit mit den Partnerländern einen gemeinsam vereinbarten Referenzrahmen ausarbeiten, der eine verlässliche Bewertung der Ländersysteme im Hinblick auf Leistung, Transparenz und Rechenschaftslegung ermöglicht, und die Verfügbarkeit und Qualität der Daten in den Partnerländern verbessern. Wesentliche Initiativen, die zur Erreichung dieser Ziele beitragen, wie die EU-Transparenzgarantie und die internationale Initiative zur Förderung der Transparenz der Hilfe (International Aid Transparency Initiative) sollten weiter gefördert werden.

Differenzierter Ansatz: Bei der Umsetzung dieser Verordnung sollte ein auf die jeweiligen Entwicklungszusammenhänge und -bedürfnisse abgestimmter, differenzierter Ansatz verfolgt werden, sodass den Partnerländern und -regionen eine spezifische, maßgeschneiderte Zusammenarbeit ausgehend von ihren eigenen Bedürfnissen, Strategien, Prioritäten und Mitteln angeboten wird.

Überprüfung, Evaluierung und Besprechung der Ergebnisse: Die EU sollte die Durchführung der Verordnung überwachen und darüber Bericht erstatten. Den nationalen Parlamenten und dem Europäischen Parlament sollte jährlich über die ergriffenen Maßnahmen Bericht erstattet werden.

Empfehlung 3 (zur gemeinsamen Programmplanung)

In der Verordnung sollte die Verpflichtung der EU und ihrer Mitgliedstaaten festgelegt werden, ihre Teilnahme an der gemeinsamen mehrjährigen Programmplanung im Einklang mit den Entwicklungsstrategien der Partnerländer auszuweiten. Dabei sollten die Planungszyklen so weit wie möglich mit denen auf Ebene der Partnerländer synchronisiert werden. Der Gemeinsame Programmierungsrahmen ist ein praktisches Instrument zur Verbesserung der Arbeitsteilung, der die bestehenden Vereinbarungen über die Geberkoordinierung zur Vermeidung unnötiger paralleler Prozesse ergänzen und stärken sollte.

Die Verordnung sollte sicherstellen, dass die EU den Fortschritt auf Länderebene und an den Hauptstandorten aktiv überwacht, damit ein stetiger Fortschritt bei den bestehenden Verpflichtungen erzielt wird und die Fahrpläne für die Umsetzung der Gemeinsamen Programmierungsrahmen der EU ordnungsgemäß befolgt werden.

Empfehlung 4 (zur Arbeitsteilung)

Die EU und ihre Mitgliedstaaten haben ein breites Spektrum an Grundsätzen zur wirksamen Umsetzung der Arbeitsteilung erarbeitet. Der EU-Verhaltenskodex für Komplementarität und Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik enthält Leitlinien für die EU und ihre Mitgliedstaaten und sollte umgehend in allen Partnerländern eingeführt werden.

Empfehlung 4.1: zur Arbeitsteilung auf Länderebene

Die EU und ihre Mitgliedstaaten sollten die Transaktionskosten durch die Begrenzung der Anzahl der EU-Geber senken, die in den Bereichen sektorpolitischer Dialog und Kooperationsmaßnahmen tätig sind. Um dies zu erreichen, sollten sie die Pläne für den Ausstieg aus einem Sektor im Interesse einer verstärkten sektoralen Schwerpunktsetzung auf der Grundlage eines Dialogs mit den Regierungen der Partnerländer und anderen Gebern sowie einer Folgenabschätzung zu potenziellen Finanzierungslücken weiter ausbauen und umsetzen.

Empfehlung 4.2: zur länderübergreifenden Arbeitsteilung

Mit Blick auf eine länderübergreifende Verringerung der Fragmentierung der Hilfe sowie der Zunahme der Geber sollten die EU und ihre Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre Zuweisungen an die Länder auf informierter Grundlage und unter Berücksichtigung der Absichten und Möglichkeiten anderer Mitgliedstaaten in Bezug auf das Wirken der EU erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten sich um eine bessere geografische Konzentration bemühen, und die Kommission sollte die Koordinierung übernehmen, insbesondere in benachteiligten Ländern. Diesbezüglich könnten gemeinsame Analysen und Strategien der EU sowohl für „bevorzugte“ als auch für „benachteiligte Länder“ als Grundlage für eine bessere länderübergreifende Arbeitsteilung dienen.

Empfehlung 5 (zur Überwachung des Fortschritts an den Hauptstandorten und auf Länderebene)

In der Verordnung sollten die Mechanismen für die Berichterstattung über den Fortschritt bei der Verbesserung der Geberkoordinierung auf Länderebene festgelegt werden, unter anderem durch Angaben zu Folgendem: a) aufgeschlüsselte Informationen zu allen relevanten Hilfsströmen; b) Fortschritte bei Prozessen zur gemeinsamen Programmplanung unter besonderer Berücksichtigung der Arbeitsteilung; c) Nachweise über die Senkung der Transaktionskosten durch Arbeitsteilung und d) die Etablierung der gemeinsamen Programmplanung und der Arbeitsteilung in den strategischen Planungsprozessen.

Diese Informationen sollten den Partnerländern zur Verfügung gestellt werden, damit diese sie in ihre Dokumente zum nationalen Haushalt aufnehmen und dadurch die Transparenz gegenüber den Parlamenten, der Zivilgesellschaft und anderen relevanten Interessenträgern steigern können.

Empfehlung 6 (zur Beteiligung der nationalen Parlamente an der Überwachung der Geberkoordinierung)

Die Verordnung sollte Bestimmungen enthalten, durch die die Beteiligung der nationalen Parlamente an der Überwachung der Geberkoordinierung ausgeweitet wird. Zu diesem Zweck sollten jährliche Sitzungen zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten abgehalten werden, um den Fortschritt zu bewerten und die Ergebnisse zu erörtern.

Empfehlung 7 (zum Jahresbericht an das Europäische Parlament und den Rat)

In der Verordnung sollten Bestimmungen zur Bewertung im Rahmen eines Jahresberichts enthalten sein. Die Kommission sollte den Fortschritt bei der Umsetzung der im Rahmen der Verordnung ergriffenen Maßnahmen untersuchen und dem Parlament und dem Rat sowie dem in Empfehlung 9 genannten Ausschuss einen Jahresbericht über die Umsetzung und die Ergebnisse im Hinblick auf die Koordinierung der EU-Hilfe übermitteln.

Dieser Bericht sollte ferner dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt werden.

Der Jahresbericht sollte auf Informationen zum Vorjahr basieren, die vom Hauptstandort und den Außenstandorten bereitgestellt werden. Darin sollten die Ergebnisse der Bemühungen zur Verbesserung der Koordinierung der Entwicklungsmaßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten, so weit möglich unter Verwendung spezifischer und messbarer Fortschrittsindikatoren, in Bezug auf die Erreichung der Ziele der Verordnung bewertet werden.

Empfehlung 8 (zur Überprüfung)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit einer Evaluierung der Durchführung der Verordnung während der ersten drei Jahre, gegebenenfalls ergänzt durch einen Legislativvorschlag zur Einfügung der erforderlichen Änderungen, vorlegen.

Empfehlung 9 (zur Einrichtung eines Koordinierungsausschusses)

Die Verordnung sollte Bestimmungen zur Einrichtung eines Ausschusses enthalten. Dieser Ausschuss sollte eine Geschäftsordnung verabschieden und sich aus Vertretern der Kommission, des Rats und des Europäischen Parlaments zusammensetzen.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/80


P7_TA(2013)0575

Menschenrechte in der Welt 2012 und diesbezügliche Politik der EU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2012 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (2013/2152(INI))

(2016/C 468/13)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) und andere Menschenrechtsverträge und -instrumente der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf die Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000 (A/RES/55/2) und die einschlägigen Resolutionen ihrer Generalversammlung,

gestützt auf Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

unter Hinweis auf den Jahresbericht der EU über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2012, der vom Rat am 6. Juni 2013 angenommen wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2012 zum Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2011 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (1),

unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie und den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (11855/2012), die der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ am 25. Juni 2012 angenommen hat,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2012 zur Überprüfung der EU-Menschenrechtsstrategie (2),

unter Hinweis auf den Beschluss 2012/440/GASP des Rates vom 25. Juli 2012 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte (3),

unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 13. Juni 2012 zu dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte (4),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2012 mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: eine Agenda für den Wandel“,

unter Hinweis auf seine Empfehlung an die Hohe Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission, den Rat und die Kommission vom 13. Juni 2013 zu der 2013 anstehenden Überprüfung von Organisation und Arbeitsweise des EAD (5),

unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zu den Menschenrechten und zum humanitären Völkerrecht (6),

unter Hinweis auf die Leitlinien der Europäischen Union zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit und auf die am 13. Juni 2013 angenommene Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu den Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit,

unter Hinweis auf die Leitlinien der Europäischen Union zur Förderung und zum Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI),

unter Hinweis auf die Leitlinien der Europäischen Union für Menschanrechtsdialoge, die vom Rat am 13. Dezember 2001 angenommen und am 19. Januar 2009 überprüft wurden,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2013 mit dem Titel „Korruption im öffentlichen und privaten Sektor: Die Auswirkungen auf die Menschenrechte in Drittstaaten“ (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Februar 2013 zu der 22. Tagung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. November 2011 zur Unterstützung der EU für den IStGH: Bewältigung der Herausforderungen und Überwindung der Schwierigkeiten (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2011 zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (10),

unter Hinweis auf die gemeinsamen Mitteilungen der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 20. März 2013 mit dem Titel „Europäische Nachbarschaftspolitik: auf dem Weg zu einer verstärkten Partnerschaft“ (JOIN(2013)4) und vom 25. Mai 2011 mit dem Titel „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“ (COM(2011)0303),

unter Hinweis auf das Strategiepapier 2011–2013 des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) und auf den Vorschlag der Kommission für eine neue Finanzierungsverordnung für das EIDHR 2014–2020 (COM(2011)0844),

unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 29. März 2012 an den Rat zu den Modalitäten der möglichen Einrichtung eines Europäischen Fonds für Demokratie (EFD) (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 über Maßnahmen der EU zugunsten von Menschenrechtsverteidigern (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2011 zu den außenpolitischen Maßnahmen der EU zur Förderung der Demokratisierung (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2012 zu einer digitalen Freiheitsstrategie in der Außenpolitik der EU (14),

unter Hinweis auf die Resolution 67/176 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 2012 zu einem Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe,

unter Hinweis auf die Resolutionen 1325 (2000), 1820 (2008), 1888 (2009), 1889 (2009), 1960 (2010) und 2106 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit,

unter Hinweis auf den Bericht „Indikatoren für den umfassenden Ansatz für die Umsetzung der Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend Frauen, Frieden und Sicherheit durch die EU“, der am 13. Mai 2011 vom Rat der EU angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu den Rechten des Kindes, insbesondere auf die neueste entsprechende Resolution vom 4. April 2012 (66/141),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zu Menschenrechten, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen (15),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zur internationalen Handelspolitik im Zuge der Herausforderungen des Klimawandels (16),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zur sozialen Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen (17),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0418/2013),

A.

in der Erwägung, dass die verschiedenen Übergangsprozesse, einschließlich Volksaufstände, Konflikt- und Postkonfliktsituationen sowie stagnierende Übergangsprozesse in Ländern mit autoritären Regimen, die Maßnahmen der EU zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie in der Welt vor immer größere Herausforderungen stellen; in der Erwägung, dass der Jahresbericht der EU über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2012 zeigt, dass die EU auch weiterhin mit flexiblen Maßnahmen reagieren muss; in der Erwägung, dass die grundlegendste politische Entscheidung für die EU die Beständigkeit und politische Entschlossenheit betrifft, den grundlegenden Werten der Europäischen Union auch in schwierigen Zeiten unter dem Druck anderer politischer Zielsetzungen und Interessen treu zu bleiben;

B.

in der Erwägung, dass Gerechtigkeit, Rechtsstaatlichkeit, Verantwortung, Transparenz und Rechenschaftspflicht, die Bekämpfung der Straffreiheit, gerechte Verfahren und eine unabhängige Justiz in Bezug auf den Schutz der Menschenrechte unerlässlich sind;

C.

in der Erwägung, dass mit Artikel 21 EUV die Verpflichtung der EU gestärkt wurde, sich bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Achtung der Menschenwürde, dem Grundsatz der Gleichheit und dem Grundsatz der Solidarität sowie der Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Völkerrechts leiten zu lassen;

D.

in der Erwägung, dass die politischen Kriterien von Kopenhagen für „institutionelle Stabilität als Garantie für die demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten“ weiterhin grundlegende Merkmale des Erweiterungsprozesses sind;

E.

in der Erwägung, dass die Mobilisierung in der arabischen Welt die Europäische Union veranlasst hat, den Misserfolg früherer Maßnahmen anzuerkennen und sich bei der Überprüfung der Nachbarschaftspolitik zu einem leistungsorientierten Ansatz („more for more“) zu verpflichten, dem die Verpflichtung, „den Umfang der EU-Unterstützung für die einzelnen Partner an deren Fortschritte bei der Durchführung politischer Reformen und der Entwicklung einer ‚vertieften Demokratie‘“ anzupassen, sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich freier und fairer Wahlen, Vereinigungs-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit, einer freien Presse und freier Medien, der Rechtsstaatlichkeit und Rechtspflege durch eine unabhängige Justiz sowie Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit zugrunde liegen;

F.

in der Erwägung, dass in den Schlussfolgerungen des Rates zur Agenda der Kommission für den Wandel in der EU-Entwicklungspolitik, die im Mai 2012 angenommen wurden, insbesondere darauf hingewiesen wird, dass die Unterstützung von Partnern auf deren Entwicklungsstand und deren Engagement sowie die Fortschritte im Hinblick auf Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Regierungsführung abgestimmt werden; in der Erwägung, dass mit dem jüngsten gemeinsamen Standpunkt der EU hinsichtlich des Hochrangigen Forums zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe dafür eingetreten wird, dass bei der Entwicklungszusammenarbeit systematisch auf die „demokratische Eigenverantwortung“ Bezug genommen werden sollte, in deren Rahmen die Partnerländer für die Förderung eines günstigen Umfelds für die Zivilgesellschaft und die Stärkung der Rolle von Parlamenten, lokalen Behörden, nationalen Prüfungsorganen und der freien Medien verantwortlich sind;

G.

in der Erwägung, dass der Rat der Europäischen Union im Juni 2012 einen Strategischen Rahmen und Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie angenommen hat, der die Organe der EU verpflichtet, eine Reihe konkreter politscher Ziele zu erreichen; in der Erwägung, dass der Rat der Europäischen Union im Juli 2012 das Amt eines thematischen Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte geschaffen und den ersten Sonderbeauftragten mit diesem Aufgabengebiet ernannt hat; in der Erwägung, dass das Verfahren zur Annahme eines neuen Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie, der im Januar 2015 nach Ablauf des derzeitigen Aktionsplans in Kraft treten soll, im Frühjahr 2014 eingeleitet werden sollte;

H.

in der Erwägung, dass der Europäische Fonds für Demokratie im Oktober 2012 mit dem Hauptzweck eingerichtet wurde, prodemokratischen Aktivisten oder Organisationen, die sich für demokratische Reformprozesse in der europäischen Nachbarschaft und darüber hinaus einsetzen, direkte Finanzhilfe zukommen zu lassen;

I.

in der Erwägung, dass die Einrichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) von der Zusicherung begleitet war, dass die Förderung der Menschenrechte und der Demokratie der rote Faden sein würde, der sich durch den neuen diplomatischen Dienst der Europäischen Union ziehen würde; in der Erwägung, dass das Netzwerk von EU-Delegationen in der Welt der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) eine neue Möglichkeit bietet, die Menschenrechtspolitik der Europäischen Union umzusetzen;

J.

in der Erwägung, dass es in seinen Entschließungen zum vorhergehenden Jahresbericht und zur Überprüfung der EU-Menschenrechtsstrategie (die beide im Dezember 2012 angenommen wurden) nachdrücklich auf die Notwendigkeit einer Reform seiner eigenen Verfahren hingewiesen hat, damit die Menschenrechte in alle seine Aktivitäten einbezogen und seine Dringlichkeitsentschließungen, in denen es Verletzungen der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit verurteilt, nachverfolgt werden;

K.

in der Erwägung, dass die Eurobarometer-Umfrage des Europäischen Parlaments zur Erforschung der öffentlichen Meinung, die im November und Dezember 2012 in den 27 Mitgliedstaaten der EU durchgeführt wurde, erneut aufzeigt, dass der Schutz der Menschenrechte in den Augen der Europäer nach wie vor als wichtigster Wert erachtet wird; in der Erwägung, dass die zuverlässige Umsetzung der erklärten Verpflichtungen der EU zur Förderung der Menschenrechte und Demokratie mit ihren externen Politikbereichen von entscheidender Bedeutung ist, um die Glaubwürdigkeit der Außenpolitik der EU insgesamt zu erhalten;

L.

in der Erwägung, dass die Europäische Union im Dezember 2012 für ihren Beitrag zur Förderung von Frieden und Versöhnung, Demokratie und Menschenrechten in Europa den Nobelpreis erhalten hat;

Allgemeine Überlegungen

1.

ist der Auffassung, dass die Menschenrechte im Mittelpunkt der Beziehungen der EU zu allen Drittstaaten einschließlich ihrer strategischen Partner stehen müssen; betont, dass in Bezug auf die EU-Menschenrechtspolitik konsequent den Vertragsverpflichtungen entsprochen werden und für Kohärenz zwischen den internen und externen Politikbereichen gesorgt werden muss und es nicht dazu kommen darf, dass bei den externen Politikbereichen mit zweierlei Maß gemessen wird; fordert daher den Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ auf, Schlussfolgerungen zu Menschenrechten und strategischen Partnern anzunehmen, mit denen ein gemeinsamer Mindestsatz von Menschenrechtsthemen festgelegt wird, die die Mitgliedstaaten und die Verantwortlichen der Europäischen Union gegenüber ihren jeweiligen strategischen Partnern ansprechen müssen;

2.

fordert die VP/HR, den Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte und den EAD auf, diesen Verpflichtungen nachzukommen und Menschenrechte und Demokratie durchgehend in die Beziehungen der EU zu ihren Partnern, einschließlich auf höchster politischer Ebene, einzubeziehen, indem sämtliche relevanten außenpolitischen Instrumente der EU genutzt werden;

3.

erkennt die wichtige Rolle der Zivilgesellschaft für den Schutz und die Förderung der Demokratie und der Menschenrechte an; fordert die VP/HR auf, eine enge Zusammenarbeit und Partnerschaft mit der Zivilgesellschaft, darunter auch Menschenrechtsverteidiger, zu verfolgen; ist der Ansicht, dass die EU ihr gesamtes Gewicht in die Waagschale werfen sollte, um weltweit alle Verfechter von Menschenrechten, Demokratie, Freiheit und Transparenz zu unterstützen;

4.

erkennt an, dass die Organe der EU und alle Mitgliedstaaten im Hinblick auf Menschenrechtsverletzungen weltweit einen entschiedenen, kohärenten Ansatz verfolgen und dabei Transparenz und Rechenschaftspflicht walten lassen müssen; ist der Auffassung, dass die EU mit einer Stimme sprechen sollte, wenn sie mit fortdauernden Menschenrechtsverletzungen konfrontiert ist, und dafür sorgen sollte, dass ihre Botschaft sowohl bei den Regierungen, die die Menschenrechte verletzen, als auch bei der betroffenen Bevölkerung ankommt; fordert den Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ auf, jährlich eine öffentliche Debatte über Menschenrechte zu führen;

5.

weist auf seine Entschlossenheit hin, eng in die Umsetzung des Strategischen Rahmens der EU für Menschenrechte und Demokratie eingebunden und diesbezüglich konsultiert zu werden;

Der Jahresbericht der EU 2012

6.

begrüßt die Annahme des Jahresberichts der EU über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2012; erwartet von der VP/HR ein fortwährendes Engagement mit regelmäßigen Berichten an das Parlament; fordert, dass die Organe der EU im Hinblick auf die Vorbereitung künftiger Berichte, mit denen die Sichtbarkeit der Maßnahmen der EU in diesem Bereich verbessert wird, aktive und proaktive Debatten führen;

7.

vertritt die Auffassung, dass der Jahresbericht ein wesentliches Instrument für die Vermittlung und Erörterung von Maßnahmen der EU im Bereich Menschenrechte und Demokratie werden sollte; begrüßt daher das Engagement der VP/HR und des EAD, die Jahresberichte der EU als Durchführungsberichte zu dem Strategischen Rahmen der EU und Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie zu nutzen;

8.

nimmt die Verweise auf Maßnahmen durch den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte im Jahresbericht zur Kenntnis, und fordert die VP/HR und den EAD auf, tiefer gehende Analysen einzubeziehen, insbesondere in Bezug auf die Rolle des Sonderbeauftragten bei der Umsetzung des Strategischen Rahmens und Aktionsplans, um seine Rolle und seine Arbeit angemessen zu beschreiben;

9.

würdigt die Bemühungen, die in Bezug auf die Auflistung der zahlreichen Maßnahmen der EU im Bereich der Förderung der Menschenrechte und der Demokratie in den Länderberichten unternommen wurden, die eine Fülle von Informationen über die Arbeit der Organe der EU weltweit darstellen; bedauert jedoch, dass es den Länderberichten weiterhin an einem systematischen, klaren und kohärenten Rahmen zu mangeln scheint, der eine gründlichere Bewertung der Wirkung und der Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen der EU erlauben würde;

10.

bekräftigt seine Ansicht, dass die Länderberichte weiter gestärkt werden sollten und die Umsetzung der Länderstrategien für Menschenrechte widerspiegeln und sich daher auf spezifische Richtwerte beziehen sollten, denen eine Reihe von Indikatoren zugrunde liegen, mit denen sowohl positive als auch negative Entwicklungen und die Wirksamkeit von Maßnahmen der EU bewertet werden und die als Basis für die Anpassung des Umfangs der Unterstützung der EU entsprechend den Fortschritten in Bezug auf Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Regierungsführung dienen;

11.

begrüßt die Bemühung darum, Aktivitäten des Europäischen Parlaments in den Jahresbericht aufzunehmen; fordert, dass die Ressourcen und das Potenzial des Parlaments genutzt werden, darunter auch die zahlreichen Studien und Analysen des Parlaments, und fordert die VP/HR und den EAD auf, mitzuteilen, welche Folgemaßnahme die EU zu den Entschließungen des Europäischen Parlaments, auch in Bezug auf die Dringlichkeitsentschließungen zu Menschenrechtsverletzungen, ergriffen hat; fordert, dass das Parlament und der Sonderbeauftragte der Europäischen Union für Menschenrechte kontinuierlich Informationen austauschen und zusammenarbeiten, insbesondere in Ausnahmesituationen;

12.

begrüßt den Jahresbericht der EU über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2012, da darin die von der EU unternommenen Anstrengungen, die Einbeziehung der Menschenrechte, der Gleichstellung der Geschlechter, der Demokratie und der verantwortungsvollen Regierungsführung in entwicklungspolitische Maßnahmen und Instrumente voranzutreiben, aufgezeigt werden;

Der politische Rahmen der EU

Der Strategische Rahmen und Aktionsplan

13.

bekräftigt seine Anerkennung für den Strategischen Rahmen und Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie als wichtigen Meilenstein für die Integration und die Einbeziehung der Menschenrechte in alle externen Politikbereiche der EU; betont, dass es zwischen den Organen der EU und den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Menschenrechtspolitik der EU eines Grundkonsens und einer verstärkten Koordinierung bedarf; fordert den EAD auf, seine Bemühungen zu intensivieren, um die Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten im Hinblick auf diesen Aktionsplan zu erhöhen; fordert, dass in den Jahresbericht ein Abschnitt über die Umsetzung des Aktionsplans durch die Mitgliedstaaten aufgenommen wird;

14.

betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass die im Strategischen Rahmen und Aktionsplan erklärten Verpflichtungen wirksam und zuverlässig umgesetzt werden; weist darauf hin, dass Zuverlässigkeit die Bereitstellung angemessener Mittel für Maßnahmen im Bereich Menschenrechte und die konsequente Einbeziehung der Menschenrechte auf höchster politischer Ebene, beispielsweise bei Minister- und Gipfeltreffen mit Drittstaaten, auch bei den strategischen Partnern, erfordert;

15.

bedauert, dass wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in der Menschenrechtspolitik der EU im Gegensatz zur erklärten Verpflichtung der EU in Bezug auf die Unteilbarkeit und Interdependenz der Rechte größtenteils vernachlässigt werden, und fordert den EAD, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre diesbezüglichen Anstrengungen, einschließlich im Bereich der Arbeits- und Sozialrechte, zu intensivieren;

16.

weist darauf hin, dass der derzeitige Aktionsplan Ende 2014 abgeschlossen wird; erwartet, dass die VP/HR und der EAD eine rechtzeitige Überprüfung vornehmen und Konsultationen mit den Mitgliedstaaten, der Kommission, dem Parlament und der Zivilgesellschaft aufnehmen, die zur Annahme eines neuen Aktionsplans führen, der im Januar 2015 in Kraft tritt;

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union für Menschenrechte

17.

erkennt die Bedeutung des Mandats an, das dem ersten Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für Menschenrechte übertragen wurde; legt dem Sonderbeauftragten nahe, die Sichtbarkeit, die Einbeziehung, die Kohärenz, die Konsistenz und die Wirksamkeit der Menschenrechtspolitik der EU, insbesondere was die Rechte von Frauen und aller Minderheiten angeht, zu stärken und bei der Ausübung seines Mandats das richtige Gleichgewicht zwischen stiller und öffentlicher Diplomatie zu wahren; spricht erneut seine Empfehlung aus, dass der Sonderbeauftragte dem Parlament regelmäßig über seine Tätigkeiten Bericht erstatten und seine thematischen und geografischen Prioritäten erläutern und dafür sorgen sollte, dass die vom Parlament hervorgebrachten Bedenken weiterbehandelt werden;

18.

spricht dem Sonderbeauftragten seine Anerkennung für seinen offenen Dialog mit dem Parlament und der Zivilgesellschaft aus, durch den er eine wichtige Praxis eingeleitet hat, die fortgeführt und konsolidiert werden sollte, damit für die erforderliche Transparenz und Rechenschaftspflicht gesorgt ist; begrüßt die Zusammenarbeit des Sonderbeauftragten mit regionalen Stellen und in multilateralen Foren und legt ihm nahe, diese Tätigkeiten auszubauen;

19.

begrüßt es, dass die Zusammenarbeit mit dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte in das Mandat für den geografischen Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone aufgenommen wurde, und fordert den Rat und die VP/HR auf, diese Praxis auf die Mandate von künftigen geografischen Sonderbeauftragten der Europäischen Union auszuweiten;

Leitlinien der EU für Menschenrechte

20.

begrüßt die Annahme der Leitlinien der EU zu Religions- und Weltanschauungsfreiheit und zu den Menschenrechten lesbischer, schwuler, bisexueller, transsexueller und intersexueller Personen (LGBTI); weist den EAD jedoch darauf hin, dass er die verantwortungsvolle interinstitutionelle Praxis beachten sollte und sich bei der Ausarbeitung jeglicher neuer strategischer Instrumente, beispielsweise von Leitlinien oder im Hinblick auf die Überprüfung bestehender Leitlinien, rechtzeitig und mit den innerhalb des Parlaments zuständigen politischen Gremien in Verbindung setzen sollte; weist auf die Empfehlung des Parlaments an den Rat zu den Leitlinien zu Religions- und Weltanschauungsfreiheit hin, in der das Parlament einen Vorschlag für ein anspruchsvolles Instrumentarium mit Vorschlägen für die praktische Umsetzung der Leitlinien mit dem Ziel vorgelegt hat, beim Schutz und bei der Förderung dieser universellen Grundfreiheit beachtliche Fortschritte zu erreichen; begrüßt die vom EAD und vom Rat angenommene Praxis, ältere Leitlinien zu prüfen und zu überarbeiten; legt dem EAD nahe, ein strengeres Überprüfungsverfahren zu erlassen, das die eingehende Anhörung von Interessensträgern beinhaltet, um eine Anpassung an veränderte Umstände zu ermöglichen;

21.

fordert den EAD und den Rat auf, insbesondere der Frage nach entsprechenden Durchführungsplänen für die Leitlinien Rechnung zu tragen; empfiehlt weitere Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen für das Personal des EAD und der Delegationen der EU sowie für die Diplomaten der Mitgliedstaaten; verleiht seiner besonderen Besorgnis im Hinblick auf die Umsetzung der Leitlinien zum humanitären Völkerrecht und den Leitlinien betreffend Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe Ausdruck;

Menschenrechtsdialoge mit Drittstaaten

22.

weist auf die anhaltenden Schwierigkeiten hin, was die Erzielung konkreter Fortschritte in einigen Menschenrechtsdialogen und -konsultationen der EU angeht; legt der EU nahe, nach neuen Wegen zu suchen, um die Dialoge mit Ländern, die Anlass zur Sorge geben, sinnvoller zu gestalten; betont, dass in diesen Dialogen eine entschlossene, ehrgeizige und transparente Menschenrechtspolitik verfolgt werden muss; fordert die EU daher auf, klare politische Schlussfolgerungen zu ziehen, wenn Menschenrechtsdialoge nicht konstruktiv sind, und in derartigen Fällen den Schwerpunkt verstärkt auf den politischen Dialog, politische Demarchen und öffentliche Diplomatie zu legen; warnt zudem davor, Menschenrechtsdebatten von Dialogen auf hoher politischer Ebene abzukoppeln;

23.

vertritt die Auffassung, dass Menschenrechtsdialoge und -konsultationen der Stärkung und Unterstützung der Zivilgesellschaft und von Menschenrechtsverteidigern, Gewerkschaften, Journalisten, Anwälten und Parlamentariern dienen sollten, die sich gegen Menschenrechtsverletzungen im eigenen Land erheben und diese infrage stellen und die Achtung ihrer Rechte einfordern; fordert die EU auf, dafür zu sorgen, dass über die Dialoge und Konsultationen zu Menschenrechten ehrgeizige Ziele verfolgt werden und dass sie mit klaren, öffentlich bekannten Richtwerten einhergehen, auf deren Grundlage der Erfolg objektiv gemessen werden kann;

24.

weist darauf hin, dass Ungleichheiten und Diskriminierung durch Korruption im öffentlichen und privaten Sektor verstetigt und verschlimmert werden, was die gleichberechtigte Inanspruchnahme ziviler, politischer, wirtschaftlicher oder sozialer und kultureller Rechte angeht, und betont, dass Korruptionsdelikte und Menschenrechtsverletzungen nachweislich den Missbrauch von Macht, eine fehlende Rechenschaftspflicht und verschiedene Formen der Diskriminierung umfassen; fordert das Höchstmaß an Rechenschaftspflicht und Transparenz bei der Außenhilfe und bei öffentlichen Mitteln im Hinblick auf den Haushalt der EU und deren Außenhilfe;

Länderstrategien für Menschenrechte und Anlaufstellen für Menschenrechtsangelegenheiten

25.

nimmt die Bemühungen des EAD zur Kenntnis, den ersten Zyklus der Länderstrategien der EU für Menschenrechte abzuschließen; bekräftigt, dass er das Ziel unterstützt, der Delegation der EU und den Botschaften der Mitgliedstaaten vor Ort die Eigenverantwortung für die Länderstrategie zu übertragen und gleichzeitig eine Qualitätskontrolle auf Leitungsebene sicherzustellen; bedauert jedoch den Mangel an Transparenz im Hinblick auf die Inhalte der Länderstrategien; fordert erneut, dass zumindest die wichtigsten Prioritäten der einzelnen Länderstrategien bekannt gegeben und dass dem Parlament die Strategien zugänglich gemacht werden, damit für ein angemessenes Maß an Kontrolle gesorgt ist; legt der EU nahe, eine öffentliche Auswertung der Erfahrungen aus dem ersten Zyklus der Länderstrategien der EU für Menschenrechte vorzulegen und für den nächsten Zyklus die Verfahren auszumachen, die sich bewährt haben;

26.

begrüßt das fast vollständige Netzwerk von Anlaufstellen für Menschenrechtsangelegenheiten innerhalb der Delegationen der EU; fordert die VP/HR und den EAD auf, einen Plan auszuarbeiten, mit dem erreicht wird, dass das vollständige Potenzial des Netzwerks genutzt wird; fordert die Delegationen der EU auf, die Kontaktdaten sämtlicher Anlaufstellen für Menschenrechtsangelegenheiten und sämtlicher Verbindungsbeamten der EU für Menschenrechtsaktivisten zu veröffentlichen;

Die Menschenrechte in der Handelspolitik der EU

27.

befürwortet die Praxis, dass in die internationalen Abkommen der EU mit Drittstaaten rechtlich bindende, nicht verhandelbare Menschenrechtsklauseln aufgenommen werden, und ist der Ansicht, dass Menschenrechtsklauseln auch systematisch in Handelsabkommen aufgenommen werden sollten; fordert, das die Umsetzung dieser Klauseln wirksam überwacht wird und dem zuständigen Ausschuss des Parlaments über die entsprechende Bewertung und die vorgeschlagenen Gegenmaßnahmen berichtet wird;

28.

weist darauf hin, dass das Parlament seine Zustimmung zu internationalen Abkommen verweigern sollte, wenn schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen worden sind;

29.

weist darauf hin, dass das überarbeitete APS-Schema am 1. Januar 2014 in Kraft treten wird; begrüßt die Weiterführung des APS+-Schemas, in dessen Rahmen Länder zusätzliche Präferenzzölle erhalten können, sobald sie die 27 wichtigsten Menschenrechts-, Arbeits- und Umweltübereinkünfte ratifiziert und umgesetzt haben; weist auf die Möglichkeit hin, die Präferenzen des APS, des APS+ und der Initiative Alles außer Waffen (Everything But Arms — EBA) auszusetzen, wenn es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gekommen ist; fordert die Kommission auf, die Bewertungen für die Qualifikation für die APS+-Regelung öffentlich zugänglich zu machen, um die Transparenz und Rechenschaftspflicht zu steigern;

30.

fordert die EU auf, spezifische politische Leitlinien zur wirksamen Einbeziehung von Menschrechten in ihre Handels- und Investitionsabkommen zu formulieren und zu erlassen, um methodische Konsistenz und Sorgfalt bei der Folgenabschätzung in Bezug auf Menschenrechte zu erreichen;

Die Menschenrechte in den entwicklungspolitischen Maßnahmen der EU

31.

hebt die Tatsache hervor, dass die internationale Gemeinschaft im Rahmen der Partnerschaft von Busan für eine wirksame Entwicklungszusammenarbeit aufgefordert wurde, in der internationalen Zusammenarbeit ein an den Menschenrechten orientiertes Konzept anzunehmen, um die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit zu verbessern;

32.

fordert die Kommission auf, umfassende Folgenabschätzungen in Bezug auf die EU-Projekte zur Entwicklungszusammenarbeit vorzunehmen, einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen auf die Lage der Menschenrechte, um sicherzustellen, dass die Bemühungen der EU im Bereich der Entwicklung nicht dazu beitragen, von Diskriminierung betroffene Gruppen weiter an den Rand zu drängen, und dass EU-Mittel zwischen den verschiedenen Regionen innerhalb eines Landes entsprechend ihrem Bedarf und Entwicklungsstand gerecht verteilt werden;

33.

weist erneut darauf hin, dass die Kommission und der EAD im Rahmen der künftigen Programmplanung für die Annahme eines an den Menschenrechten orientierten Konzepts verantwortlich sein sollten;

34.

ist der Ansicht, dass einzelstaatliche Parlamente und zivilgesellschaftliche Organisationen eine wichtige Rolle einnehmen, wenn es darum geht, Menschenrechtsbestimmungen wirksam umzusetzen, und betont, dass für ihre Beteiligung an der Beschlussfassung geeignete Bedingungen geschaffen werden sollten, damit eine authentische Eigenverantwortung bei der Wahl von Strategien im Bereich der Entwicklungspolitik gefördert wird;

Die Politik der Europäischen Union in Bezug auf Übergangsprozesse

35.

weist auf die überwältigenden Indizien der letzten Jahre hin, die aufzeigen, wie bedeutsam es ist, dass sich die EU in ihrer Außenpolitik in angemessener Weise mit den dynamischen Übergangsprozessen in Drittstaaten befasst hat; fordert die EU auf, auch weiterhin Lehren aus vergangenen positiven und negativen Erfahrungen zu ziehen, die Wiederholung bestimmter politischer Fehler zu vermeiden und bewährte Verfahren auszuarbeiten, mit denen auf die Demokratisierungsprozesse eingewirkt und die Demokratisierung konsolidiert werden kann; erkennt die Notwendigkeit von politischer Flexibilität bei divergierenden Tendenzen an und befürwortet die Entwicklung von politischen Instrumenten, die in verschiedenen Übergangsszenarien zum Einsatz kommen könnten, um Maßnahmen zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie auf flexible und zuverlässige Weise in den Ansatz der EU zu integrieren;

36.

betont, dass politische Übergangsprozesse und Demokratisierung mit der Achtung der Menschenrechte, der Förderung der Gerechtigkeit, Transparenz, Rechenschaftspflicht, Aussöhnung, Rechtsstaatlichkeit und der Einrichtung demokratischer Institutionen einhergehen müssen und dass dabei der Gleichstellung der Geschlechter und der Jugendgerichtsbarkeit Rechnung getragen werden muss; weist auf die Bedeutung von Rechtsmitteln in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen, die von ehemaligen Regimen begangen wurden, hin; betont, dass die EU stets einen kontextabhängigen Ansatz befürworten sollte, was die Übergangsjustiz angeht, wobei jedoch der Grundsatz der Ahndung von Menschenrechtsverletzungen strikt aufrechterhalten und dem humanitären Völkerrecht Rechnung getragen werden muss;

37.

betont, dass die EU Länder umfassend unterstützen sollte, in denen autoritäre Regime gestürzt wurden und die sich im Übergang zur Demokratie befinden, indem sie die Zivilgesellschaft als maßgeblichen Akteur für die Einforderung von Rechtsstaatlichkeit, Rechenschaftspflicht und Transparenz unterstützt und soziale Bewegungen fördert, die sich für politische Veränderungen und Teilhabe einsetzen; weist darauf hin, dass die Polizei, das Militär und das Gerichtswesen häufig als Mechanismen genutzt werden, um systematische Verletzungen der Menschenrechte zu veranlassen; betont daher, dass die institutionelle Reform dieser Organe zu einer größeren Rechenschaftspflicht und Transparenz in Übergangsprozessen führen muss;

38.

vertritt die Auffassung, dass die externen Finanzierungsinstrumente der EU ein wichtiges Instrument darstellen, um die Werte der Europäischen Union im Ausland zu fördern und zu verteidigen; begrüßt in diesem Kontext die Verpflichtung, die Menschenrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in den Mittelpunkt der externen Politikbereiche der EU zu stellen; fordert Verbesserungen in Bezug auf die Kohärenz und Wirksamkeit verschiedener thematischer und geografischer Instrumente, um dieses strategische Ziel zu erreichen;

39.

fordert die EU mit Nachdruck auf, weltweit eine aktive und unabhängige Zivilgesellschaft politisch und finanziell zu fördern, insbesondere durch das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR); gibt zu bedenken, dass die Öffnung europäischer Austauschprogramme für Studenten für junge Menschen aus Drittstaaten und die Schaffung von Fortbildungsprogrammen für junge Fachkräfte die aktive Beteiligung junger Menschen am Aufbau der Demokratie begünstigen und die Zivilgesellschaft stärken würden; bedauert, dass die Versammlungsfreiheit, bei der es sich um eine grundlegende Bedingung für die demokratische Entwicklung sowie um ein besonders heikles Thema in Übergangsländern handelt, im Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie offenbar übersehen wurde; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, Leitlinien zur Versammlungsfreiheit auszuarbeiten;

40.

begrüßt die Einrichtung des Europäischen Fonds für Demokratie (EFD), und fordert, dass mit ihm diejenigen unterstützt werden, die nach demokratischem Wandel streben, indem ihnen flexible und auf ihren Bedarf abgestimmte Mittel zur Verfügung gestellt werden; fordert, dass die EU und die Mitgliedstaaten für eine angemessene finanzielle Ausstattung des EFD sorgen; weist darauf hin, dass es von entscheidender Bedeutung ist, Überschneidungen zwischen dem Mandat und den Tätigkeiten des EFD einerseits und EU-Instrumenten andererseits, insbesondere jenen im Bereich Menschenrechte und Demokratie, zu vermeiden;

Erweiterungspolitik, Demokratisierung und Menschenrechte

41.

betont, dass der Erweiterungsprozess als Mittel zur Förderung der Demokratisierung und zum besseren Schutz der Menschenrechte von gewichtiger Bedeutung ist;

42.

begrüßt die Entscheidung der Kommission, die Rechtsstaatlichkeit in den Mittelpunkt des Erweiterungsprozesses zu stellen; fordert die EU auf, während der Erweiterungsprozesse wachsam zu bleiben und auf der konsequenten Durchsetzung von Bestimmungen mit entscheidender Bedeutung für die Menschenrechte zu bestehen, etwa auf dem aktiven Schutz der Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten, um die Gleichbehandlung dieser Minderheiten im Hinblick auf das Bildungswesen, das Gesundheitswesen, Sozialleistungen und sonstige öffentliche Dienstleistungen zu gewährleisten, auf der Herstellung von Rechtsstaatlichkeit einschließlich energischer Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen der Korruption, der Sicherstellung eines wirksamen Zugangs zur Justiz und auf Schritten zur Gewährleistung der Grundfreiheiten sowie der umfassenden und wirksamen Gleichbehandlung von Personen, die einer nationalen Minderheit angehören, und Angehörigen der Mehrheitsbevölkerung in allen Bereichen des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Lebens;

43.

betont, dass es dringend notwendig ist, eine gerechte und dauerhafte Lösung für den Nahostkonflikt zu finden, um die friedliche und sichere Koexistenz zweier Staaten, nämlich eines unabhängigen, demokratischen und lebensfähigen palästinensischen Staates und des Staates Israel innerhalb der international anerkannten Grenzen von 1967 zu erreichen;

44.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Achtung der Rechte von Minderheiten eine der zentralen Herausforderungen ist, die in der Erweiterungsstrategie der Kommission für 2012–2013 genannt werden; legt den Mitgliedstaaten sowie den Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern nahe, in der breiten Öffentlichkeit eine Debatte zur Akzeptanz von Minderheiten und deren Integration in das Bildungssystem und das zivilgesellschaftliche Engagement sowie zur Verbesserung der Lebensbedingungen einzuleiten und ganz allgemein das Bewusstsein in Bezug auf diese Probleme zu stärken; bedauert, dass die Gemeinschaft der Roma in allen westlichen Balkanstaaten benachteiligt wird und dies die Partnerschaftsprozesse beeinträchtigt; fordert die betroffenen Länder dringend auf, wirksame Maßnahmen umzusetzen, um gegen Probleme wie Diskriminierung und Ausgrenzung sowie Zugang zu Wohnraum und zum Gesundheitswesen anzugehen; verurteilt Anstachelung zum Hass und die Verbreitung von Vorurteilen sowie negative Handlungen und Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung oder gegen bzw. von schutzbedürftigen Gruppen und Menschen mit Behinderungen; betont, dass es sich hierbei um ein Problem handelt, das in vielen Beitrittsländern sowie in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten auftritt;

45.

stellt fest, dass in Bezug auf die Medienfreiheit in den Beitrittsländern allgemein Fortschritte erreicht worden sind; bedauert jedoch den Mangel an Maßnahmen zur Wahrung der Freiheit der Meinungsäußerung in bestimmten Beitrittsländern, der häufig zu Selbstzensur, politischer Einflussnahme, wirtschaftlichem Druck sowie zu Schikane und zu Gewalt gegen Journalisten führt; ist in dieser Hinsicht sehr besorgt über die zunehmenden Verletzungen der Freiheit der Meinungsäußerung und der Pressefreiheit in der Türkei;

Herausforderungen in der Nachbarschaftspolitik durch Übergangsprozesse

46.

ist sich der Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Übergang zur Demokratie in der südlichen und östlichen Nachbarschaft bewusst; stellt fest, dass sich die demokratischen Reformen in der Nachbarschaft der EU zunehmend unterscheiden; bekräftigt die Bedeutung der Zivilgesellschaft und von Menschenrechtsorganisationen für den Übergang zur Demokratie; fordert daher eine Differenzierung zwischen der südlichen und der östlichen Dimension der Nachbarschaftspolitik, um wirksamer auf die spezifischen Eigenschaften und Bedürfnisse der einzelnen geografischen Räume eingehen zu können;

47.

fordert die EU auf, in ihrer Nachbarschaft konsequent als demokratischer, reformorientierter Partner aufzutreten; unterstützt in diesem Zusammenhang ein weiteres Engagement bei den Assoziierungsprozessen mit Nachbarschaftsländern; würdigt die Schlussfolgerungen des Gipfels von Vilnius und fordert eine weitere Festigung der Beziehungen zwischen der EU und den östlichen Partnerländern; unterstützt die demokratischen und europafreundlichen Entwicklungen in der Ukraine und verurteilt die jüngste Anwendung von Gewalt gegen friedliche öffentliche Demonstrationen in Kiew als Verstoß gegen die grundlegenden Prinzipien der Versammlungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung;

48.

begrüßt den neuen Ansatz der EU, der auf einen Ausbau der Partnerschaft zwischen der EU und den Ländern und Gesellschaften in ihrer Nachbarschaft abzielt und sich auf gegenseitige Rechenschaftspflicht und ein gemeinsames Bekenntnis zu den universellen Werten der Menschenrechte, der Demokratie, der sozialen Gerechtigkeit und der Rechtsstaatlichkeit stützt;

49.

weist mit Besorgnis auf die Instabilität des Demokratisierungsprozesses und die Verschlechterung der Lage der Menschenrechte und der Grundfreiheiten in den meisten Nachbarschaftsländern hin; betont, dass verantwortungsvolle Staatsführung, Transparenz, Vereinigungsfreiheit, Freiheit der Meinungsäußerung, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Versammlungsfreiheit, eine freie Presse und freie Medien, Rechtsstaatlichkeit und eine unabhängige Justiz eine unerlässliche Grundlage für den Übergang zur Demokratie sind; wiederholt, dass die Achtung und Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Frauenrechte sowie die soziale Entwicklung und der Abbau von Ungleichheiten von besonderer Bedeutung sind; ist sich der zentralen Rolle der Zivilgesellschaft bei der Gewinnung der Öffentlichkeit für die Unterstützung demokratischer Reformen in den Nachbarschaftsländern bewusst;

50.

bedauert, dass Organisationen der Zivilgesellschaft in einigen Ländern weiterhin erheblichen Einschränkungen gegenüberstehen, beispielsweise Hindernissen für die Freizügigkeit, Klagen gegen die Führungskräfte von NRO und Menschenrechtsverteidiger, schwerfälligen Verwaltungsverfahren, der aggressiven Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen zu Verleumdung gegen NRO oder dem vollständigen Verbot ihrer Tätigkeit, beschränkenden Regelungen zur Steuerung ausländischer Finanzierungen oder der Verhängung einer Genehmigungspflicht für die Annahme von Förderungen; betont in diesem Kontext, dass der Europäische Fonds für Demokratie als eine flexible und diskrete Form der Unterstützung des prodemokratischen Potenzials der Gesellschaften in Ländern vor und während des Prozesses des demokratischen Wandels von Bedeutung ist;

51.

bedauert, dass es kaum Fortschritte dahingehend gibt, eine dauerhafte politische Lösung für festgefahrene Konflikte zu finden; betont, dass die territoriale Integrität und die international anerkannten Grenzen der betreffenden Länder beim politischen Dialog umfassend berücksichtigt und vollständig respektiert werden sollten; fordert die EU auf, sich in dieser Hinsicht stärker zu engagieren;

52.

betont, dass nationale Menschenrechtsinstitutionen für die Menschenrechtsstrukturen auf nationaler Ebene, auch im Hinblick auf die Überwachung der Achtung der Menschenrechte, die Sensibilisierung für Menschenrechtsangelegenheiten und die Sicherstellung von Abhilfemaßnahmen bei Menschenrechtsverletzungen, von Bedeutung sind; fordert den EAD und die Kommission auf, Maßnahmen zur Förderung der nationalen Menschenrechtsinstitutionen auszuarbeiten und den Aufbau und die Stärkung dieser Institutionen gemäß den Pariser Prinzipien im Rahmen der Außenhilfe, insbesondere des ENPI, vorrangig zu unterstützen;

53.

ist nach wie vor besorgt über den Mangel an Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Grundfreiheiten und an der Achtung der Menschenrechte in Belarus;

54.

nimmt mit Besorgnis die Fälle selektiver Justiz in bestimmten Ländern der östlichen Nachbarschaft zur Kenntnis; erinnert daran, dass die EU wiederholt die Freilassung von politischen Gefangenen, beispielsweise von Julija Tymoschenko in der Ukraine, gefordert hat; bekräftigt, dass in Ländern, die sich zu demokratischen Werten bekennen, eine klare Trennung zwischen politischer und strafrechtlicher Verantwortung vorgenommen werden sollte;

55.

unterstützt alle Schritte in Richtung eines politischen Dialogs, da dieser unerlässlich ist, um den Übergang in Ägypten voranzubringen; äußert sich zutiefst besorgt über die jüngsten Krisen und die politische Polarisierung einschließlich der Straßenkämpfe zwischen der Armee und Anhängern der Muslimbrüderschaft, des Terrorismus und der gewaltsamen Auseinandersetzungen im Sinai; verurteilt die extremistische Gewalt gegenüber Minderheiten, darunter auch gegenüber den Gemeinschaften koptischer Christen; verleiht seiner Solidarität mit dem für Demokratie kämpfenden ägyptischen Volk Ausdruck; begrüßt die Bemühungen der Europäischen Union und der VP/HR, einen Ausweg aus der Krise zu finden, und weist erneut darauf hin, dass es unbedingt eines konstruktiven und inklusiven politischen Dialogs bedarf, damit ein eindeutiger Zeitplan für den Übergang zu einer echten, nachhaltigen Demokratie erstellt werden kann; fordert alle politischen Verantwortlichen im Land auf, nach einem Ausweg aus der gefährlichen Pattsituation zu suchen und der Durchführung konkreter vertrauensbildender Maßnahmen zuzustimmen, um der Gefahr weiteren Blutvergießens und einer Polarisierung im Land entgegenzuwirken; fordert eine rasche Rückkehr zum Demokratisierungsprozess einschließlich der Abhaltung freier und fairer Präsidentschafts- und Parlamentswahlen in einer alle Bevölkerungsgruppen einschließenden Art und Weise; fordert die ägyptischen Behörden auf, die Arbeiten an einer integrativen Verfassung, die gleiche Rechte für alle sichert, voranzutreiben;

56.

fordert, dass alle Gewaltakte, sexuellen Übergriffe und sonstigen Formen erniedrigender Behandlung von Demonstrantinnen und Frauenrechtlerinnen unverzüglich beendet, alle derartigen Fälle in ernst zu nehmender Weise und unvoreingenommen untersucht und die Verantwortlichen umfassend zur Rechenschaft gezogen werden;

57.

ist nach wie vor zutiefst besorgt über die kritische Situation in Syrien; verurteilt mit äußerstem Nachdruck den Einsatz von Chemiewaffen und die exzessive Anwendung von Gewalt gegen die Zivilbevölkerung und Minderheiten im Land, die unter keinen Umständen gerechtfertigt ist, und verabscheut das Ausmaß an staatlichem Machtmissbrauch, der möglicherweise als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu werten ist; bekräftigt, dass es die Forderung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte nach einer Befassung des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) mit der Lage in Syrien durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen für förmliche Ermittlungen nachdrücklich billigt; fordert alle bewaffneten Parteien auf, die Gewalt in Syrien unverzüglich zu beenden; zeigt sich tief besorgt über die anhaltende humanitäre Krise, einschließlich der Situation der Flüchtlinge, und ihre Auswirkungen auf die Nachbarländer und die Stabilität in der Region; betont erneut, dass es eine unmittelbare Priorität der internationalen Gemeinschaft und der Europäischen Union sein muss, den Menschen in Syrien und in den Nachbarländern, die grundlegende Güter und Dienstleistungen benötigen, humanitäre Hilfe zukommen zu lassen; ist der Ansicht, dass der Schlüssel zur Lösung des Konflikts in politischen Mechanismen und diplomatischen Prozessen liegt; betont, dass das Übereinkommen über die Entwicklung, Herstellung, Lagerung und den Einsatz chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen rigoros umgesetzt werden muss; begrüßt die jüngste Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sowie den Vorschlag des Generalsekretärs, im Dezember 2013 eine Genf-II-Konferenz abzuhalten; verurteilt die Verfolgung der Christen und anderer religiöser Minderheiten im Nahen Osten;

58.

erinnert an seine Entschließungen vom 25. November 2010 zur Lage in West-Sahara (18) und vom 22. Oktober 2013 zur Lage der Menschenrechte in der Sahelzone (19); fordert, dass die Menschenrechte des saharauischen Volkes gewährleistet werden, und hebt hervor, dass diese Rechte in Westsahara und in den Lagern in Tindouf geachtet werden müssen, einschließlich der Vereinigungsfreiheit, der Meinungsfreiheit und des Demonstrationsrechts; fordert die Freilassung aller saharauischen politischen Gefangenen; fordert, dass das Hoheitsgebiet für unabhängige Beobachter, Nichtregierungsorganisationen und die Medien geöffnet wird; unterstützt eine gerechte und für beide Seiten akzeptable politische Lösung zur Westsahara im Einklang mit den einschlägigen Entschließungen der Vereinten Nationen, einschließlich jener, die eine Selbstbestimmung zulassen;

Die Übergangsjustiz und die Herausforderung der Friedenskonsolidierung nach Konflikten

59.

betrachtet die Rechenschaftspflicht für vergangene Verstöße als integralen Bestandteil im Prozess für eine dauerhafte Aussöhnung; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die systematische Beteiligung von Frauen an Friedensprozessen und an Prozessen der politischen und wirtschaftlichen Beschlussfassung zu fördern, auch beim Übergang zur Demokratie und bei der Beilegung von Konflikten, und betont, dass diese Beteiligung von entscheidender Bedeutung ist; fordert, dass Kriegsverbrecher vor den IStGH gebracht werden, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre diesbezügliche Kooperation mit dem IStGH zu intensivieren; begrüßt das Vorhaben des EAD, zur Übergangsjustiz eine spezifische Strategie mit dem Ziel auszuarbeiten, die Gesellschaften im Umgang mit vergangenen Verstößen und im Kampf gegen Straflosigkeit zu unterstützen, und befürwortet die zeitnahe Ausarbeitung einer solchen Strategie; betont, dass die Übergangsjustiz so gestaltet sein muss, dass sie mit der Unterstützung der EU in Bezug auf die internationale Strafgerichtsbarkeit im Allgemeinen und der Arbeit des IStGH im Besonderen im Einklang steht; weist insbesondere auf die Erfahrungen der EU in den westlichen Balkanstaaten als Quelle für Anregungen hin; fordert die EU auf, den Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über die Förderung der Wahrheit, der Gerechtigkeit, der Wiedergutmachung und der Garantien der Nichtwiederholung in seinem neu geschaffenen Mandat aktiv zu unterstützen;

60.

betont, dass ein Kernelement des EU-Ansatzes zu Übergangsjustiz die Unterstützung einer institutionellen Reform der Justiz sein sollte, damit das Funktionieren der Rechtsstaatlichkeit im Einklang mit internationalen Normen verbessert wird; betont, dass Verbrecher, deren Taten länger zurückliegen, durch nationale und internationale Gerichte strafrechtlich belangt werden müssen; betont, dass der öffentliche Dialog für die Auseinandersetzung mit der Vergangenheit und für geeignete Programme für die Beratung und Entschädigung von Opfern, einschließlich Wiedergutmachungsleistungen, von Bedeutung ist; betrachtet die Überprüfung der Vergangenheit von Mitarbeitern der Übergangsinstitutionen als Glaubwürdigkeitstest für die Übergangsjustiz;

61.

weist auf die besondere Komplexität bei der Entwicklung kohärenter Strategien für Übergangsprozesse in Situationen nach Konflikten hin; betont daher, dass bei bewaffneten Konflikten die internationalen Menschenrechtsnormen und die Normen des humanitären Völkerrechts in höherem Maße eingehalten und überwacht werden müssen, und legt dem EAD nahe, Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich für eine verstärkte Achtung des humanitären Rechts durch bewaffnete staatliche und nichtstaatliche Akteure einsetzen, zu unterstützen und dabei einen besonderen Schwerpunkt auf Frauenrechte und das Kindeswohl zu legen;

62.

verurteilt aufs Schärfste die schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, die in den bewaffneten Konflikten der jüngsten und noch andauernden Krisen, beispielsweise in Syrien, Mali, der Demokratischen Republik Kongo und der Zentralafrikanischen Republik, begangen wurden bzw. werden, insbesondere summarische Hinrichtungen, Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt, Folterhandlungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, vor allem mit Blick auf die Situation von Frauen und Kindern, die besonders schutzbedürftig sind; fordert die EU auf, in all diesen Fällen gegen Straflosigkeit vorzugehen und die Verfolgung durch inländische Justizbehörden zu unterstützen, und fordert den IStGH auf, die Täter vor Gericht zu stellen; legt der EU nahe, in alle Tätigkeiten der EU im Außenbereich Mechanismen zur Verhütung von Folter zu integrieren;

63.

fordert die VP/HR und den EAD auf, eine gründliche Überprüfung der Politik im Zusammenhang mit den tragischen Ereignissen in Syrien, Libyen, Mali und anderen jüngsten Konflikten mit dem Ziel durchzuführen, die Leitlinien der EU zum humanitären Völkerrecht zu überarbeiten, und für eine wirksamere Umsetzung dieser Leitlinien zu sorgen; fordert die EU auf, die laufende Initiative des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes und der Regierung der Schweiz zu unterstützen, die darauf abzielt, den bestehenden internationalen Ordnungsrahmen zum humanitären Völkerrecht zu reformieren; spricht sich dafür aus, dass die EU sich für eine Reform des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen einsetzt, in deren Zuge der Sicherheitsrat befähigt wird, wirksam auf aktuelle Krisensituationen zu reagieren;

64.

begrüßt den für Januar 2014 geplanten Start der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“, die über 8 000 EU- und Nicht-EU-Bürgern Gelegenheit gibt, an einer Ausbildung für humanitäre Einsätze sowie an weltweiten Einsätzen dieser Art teilzunehmen, wobei damit gerechnet wird, dass weitere 10 000 Menschen die Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ online unterstützen werden, indem sie Aufgaben übernehmen, die zu Hause am Computer erledigt werden können;

65.

fordert die EU auf, einen gemeinsamen Standpunkt zu bewaffneten Drohnen zu erarbeiten;

Stagnierende Übergangsprozesse und problematische Länder

66.

weist auf die Stagnation in Ländern und Regionen hin, in denen die Reformbewegung bzw. der Übergangsprozess zum Stillstand gekommen ist oder vom amtierenden Regime unterdrückt wird; fordert die EU auf, sich weiter dafür einzusetzen, die herrschenden Eliten dieser sowie anderer problematischer Länder, in denen nach wie vor ein autoritäres Regime herrscht, für die Einleitung von Reformen zum Aufbau starker und stabiler Demokratien zu gewinnen, in denen Rechtsstaatlichkeit herrscht und die Menschenrechte und Grundfreiheiten geachtet werden; ist der Ansicht, dass in allen Gesprächen mit den Partnern, auch auf höchster Ebene, diese Art der Überzeugungsarbeit geleistet werden muss und die betreffenden Bereiche der EU-Außenpolitik, wie Entwicklungshilfe, Handelspolitik usw., dafür entsprechend genutzt werden müssen;

67.

weist darauf hin, dass in den Ländern und Regionen, in denen der Übergangsprozess zum Stillstand gekommen ist, ein Mangel an demokratischen Reformen und politischer Verantwortung herrscht; weist nachdrücklich darauf hin, dass alle Bürgerinnen und Bürger ein Recht auf umfassende und ungehinderte Teilhabe am politischen Leben eines Landes haben, in dem freie, offene und gerechte Wahlen mit mehr als einer Partei und verschiedenen alternativen und unabhängigen Medien stattfinden;

68.

ist zutiefst besorgt über die von der russischen Regierung unlängst erlassenen repressiven Gesetze und deren willkürliche Anwendung, oftmals zur Schikane von nichtstaatlichen Organisationen, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverteidigern, Minderheiten sowie lesbischen, schwulen, bisexuellen, transsexuellen und intersexuellen Personen (LGBTI); fordert die EU auf, ihre diesbezügliche Besorgnis auf allen politischen Ebenen zur Sprache zu bringen; fordert die Freilassung von Michail Chodorkowski und anderen politischen Gefangenen, und bedauert die Ausnutzung des Rechtssystems zu politischen Zwecken; fordert die russischen Behörden mit Nachdruck auf, den Tod von Sergei Magnitski, Natalja Estemirowa, Anna Politkowskaja, Stanislaw Markelow und Wassili Alexanjan unparteiisch zu untersuchen und die dafür Verantwortlichen vor Gericht zu stellen; bedauert, dass der Rat es versäumt hat, die Empfehlung des Europäischen Parlaments zum Fall Magnitski vom 23. Oktober 2012 zu prüfen; fordert den Rat aus diesem Grund auf, durch einen Beschluss ein gemeinsames EU-Verzeichnis der Amtsträger zu erstellen, die in den Tod von Sergei Magnitski verwickelt sind; weist darauf hin, dass durch den Beschluss des Rates auch gezielt Sanktionen gegen die betreffenden Amtsträger verhängt werden sollten; äußert sich zutiefst besorgt darüber, dass rechtsextreme Bürgerwehren im Internet Kontakt mit LGBTI aufnehmen, um diese in Fallen zu locken, sie tätlich anzugreifen und Videos, die diese Handlungen dokumentieren, zu Hunderten ins Netz zu stellen; fordert die Delegation der EU und die Botschaften der Mitgliedstaaten in Russland auf, Aktivisten, die sich für die Menschenrechte von LGBTI einsetzen, im Einklang mit den einschlägigen Leitlinien stärker zu unterstützen;

69.

ist besorgt über die fortwährenden Repressalien gegenüber unabhängigen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten und die Unterdrückung politischer Dissidenten in Kuba; weist auf die Lage von Gefangenen aus Gewissensgründen in Kuba hin, die weiterhin aus fadenscheinigen Gründen verurteilt oder in Untersuchungshaft gehalten werden; fordert den EAD und die VP/HR auf, sich im Rahmen der Vereinten Nationen für einen internationalen, unabhängigen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der die Umstände untersucht, unter denen die kubanischen Menschenrechtsverteidiger und friedlichen Dissidenten Oswaldo Payá Sardiñas (Sacharow-Preisträger 2002) und Harold Cepero im Juli 2012 zu Tode kamen;

70.

hebt hervor, dass die Lage der Menschenrechte in China durch internationale Beobachter überwacht werden muss, und fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, sich angesichts des gescheiterten Dialogs EU-China zum Thema Menschenrechte aktiv dafür einzusetzen, dass eine solche Überwachung zustande kommt, damit nennenswerte, konkrete Ergebnisse erzielt werden; ist weiter besorgt über die Zunahme der Repressalien gegenüber Menschenrechtsverteidigern, Anwälten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Journalisten und Bloggern; unterstützt die Forderung der Menschen in China nach Achtung der ihnen zustehenden Grundrechte und -freiheiten; weist darauf hin, dass die EU hier als Vermittler dienen könnte, indem sie für mehr Vertrauen sorgt, neue Wege für die Aufnahme von Gesprächen findet und Verbesserungen an den bestehenden Instrumente vornimmt;

71.

fordert die chinesische Regierung nachdrücklich auf, ernsthaft mit dem tibetischen Volk zusammenzuarbeiten, um die Ursachen der zahlreichen Fälle von Selbstverbrennungen festzustellen; verurteilt die Zwangsumsiedlung und -ansiedlung tibetischer Nomaden, durch die das Fortbestehen einer Lebensweise bedroht wird, die fester Bestandteil der tibetischen Identität ist; fordert den EAD auf, im Einklang mit den kürzlich erlassenen EU-Leitlinien zur Religions- und Weltanschauungsfreiheit ein besonderes Augenmerk auf die Unterdrückung der Religion in Tibet zu richten und China zur Beendigung seiner restriktiven Politik gegenüber dem tibetischen Buddhismus aufzufordern; hebt hervor, dass das Bildungssystem in der Region, vor allem mit Blick auf den zweisprachigen Unterricht, verbessert werden muss, wenn die nationale Identität und das nationale Erbe bewahrt werden sollen, und die Ursachen der Jugendarbeitslosigkeit behoben werden müssen;

72.

ist äußerst besorgt über die Menschenrechtslage in Iran, die anhaltende Unterdrückung von Anhängern der Reformbewegung, die wachsende Zahl politischer Häftlinge und von Gefangenen aus Gewissens- oder Glaubensgründen, die Diskriminierung und Verfolgung der Bahai-Gemeinde, die nach wie vor hohe Zahl der Hinrichtungen — auch Minderjähriger –, die allgemein übliche Anwendung von Folterungen, unfairen Verfahren und horrenden Kautionssummen sowie die starken Beschränkungen des Rechts auf freie Information, Meinungsäußerung, Versammlung, Religionsausübung, Bildung sowie Freizügigkeit; begrüßt die Freilassung mehrerer Gefangener aus Gewissensgründen in Iran, wie der Anwältin und Sacharow-Preisträgerin Nasrin Sotudeh; fordert die iranische Regierung auf, die drei seit mehr als zwei Jahren ohne Anklage unter Hausarrest stehenden Oppositionsführer Mehdi Karroubi, Zahra Rahnavard und Mir Hossein Mussawi freizulassen, dem VN-Sonderberichterstatter für die Lage der Menschenrechte in Iran die Einreise in das Land zu gestatten, auf ein Moratorium zur Todesstrafe hinzuarbeiten, die Internetzensur abzuschaffen und die freie Meinungsäußerung in Iran zuzulassen; nimmt die Wiederaufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen Iran und der internationalen Gemeinschaft zur Kenntnis und hofft auf einen zufriedenstellenden, für alle Seiten akzeptablen Abschluss der Verhandlungen zwischen den E3+3 und Iran über das iranische Nuklearprogramm;

73.

äußert tiefe Besorgnis über die Verschlechterung der Lage der Menschenrechte in der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK), weist auf die betreffenden, vom Europäischen Parlament angenommenen Dringlichkeitsentschließungen (Artikel 122 GO) hin, und fordert die DVRK auf, mit der Europäischen Union in einen konstruktiven Dialog zur Frage der Menschenrechte zu treten; fordert die DVRK auf, die Praxis der Hinrichtungen ohne Gerichtsurteil und der Verschleppungen sowie die Anwendung von Folter und Zwangsarbeit unverzüglich einzustellen, die politischen Gefangenen freizulassen und ihren Bürgern Freizügigkeit und Reisefreiheit zu gewähren; fordert die DVRK auf, nationalen und internationalen Medien freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit und ihren Bürgern einen unzensierten Zugang zum Internet zu gewähren; weist darauf hin, dass die Provokationen der DVRK und die Restriktionsmaßnahmen gegenüber der eigenen Bevölkerung zu weitverbreiteter Armut und materieller Entbehrung geführt haben;

74.

ist äußerst besorgt über die Lage in Kaschmir und bedauert zutiefst alle gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Gewaltakte; weiß, dass in der Frage der nicht identifizierten Gräber Ermittlungen eingeleitet wurden; fordert dennoch nachdrücklich, dass im Mittelpunkt jeglicher Bemühungen, diejenigen zu ermitteln, die für die Übergriffe gegen Zivilisten verantwortlich sind, und die Schuldigen zur Verantwortung zu ziehen, Vorkehrungen zum Schutz der Menschenrechte stehen;

75.

fordert die Europäische Union auf, sich für eine koordinierte, inklusive Strategie in der Sahel-Zone einzusetzen, um die Sicherheitslage in der Region zu verbessern und zur Förderung der Menschenrechte beizutragen, damit Verletzungen der Menschenrechte, wie Folter, den oft willkürlichen Verhaftungen von Andersdenkenden und Journalisten, der Unterdrückung friedlicher Demonstrationen, Gewaltakten gegen Frauen — wie Vergewaltigungen, Zwangsehen, Genitalverstümmelungen — und der Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft oder Kastenzugehörigkeit, ein Ende gesetzt und der Aufbau eines Rechtsstaats als Garant für Grundrechte und -freiheiten gefördert wird;

76.

ist zutiefst besorgt angesichts der zunehmenden staatlichen Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle und intersexuelle Personen in mehreren Ländern südlich der Sahara, vor allem in Uganda, Nigeria, Kamerun und Senegal; verurteilt entschieden Versuche, in Ländern, in denen Homosexualität bereits strafbar ist, noch repressivere Gesetze zu verabschieden; appelliert an die dortigen Abgeordneten, nicht länger auf den Druck durch Populisten und Konservative, eingeschlossen religiöser Führer, zu reagieren, und die Rechte aller Bürger, einschließlich lesbischer, schwuler, bisexueller, transsexueller und intersexueller Personen, zu schützen; weist darauf hin, dass Homosexualität in 76 Ländern weiterhin strafbar ist und in fünf Ländern darauf die Todesstrafe steht; drückt noch einmal sein Bedauern darüber aus, dass das Abkommen von Cotonou unterzeichnet wurde, ohne dass die Debatte über Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung Teil des politischen Dialogs war, wie es vom Europäischen Parlament wiederholt gefordert wurde; weist die Kommission und den Rat erneut darauf hin, dass das Europäische Parlament fest entschlossen ist, diesen Aspekt in die nächste Überprüfung des Abkommens aufzunehmen;

77.

fordert die EU auf, gegenüber Regimes, die die Zivilbevölkerung unterdrücken, eine wirksame Sanktionspolitik zur Anwendung zu bringen;

78.

fordert die EU auf, Menschenrechtsverteidiger weiterhin aktiv zu unterstützen und gefährdeten Personen in diesem Rahmen auch rechtzeitig vorübergehend Zuflucht zu gewähren; fordert die EU auf, ihre Politik der Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern auf Informanten und investigative Journalisten auszuweiten, die einen wesentlichen Beitrag zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte leisten können;

Maßnahmen in den Bereichen Wahlbeobachtung und Demokratieförderung

79.

begrüßt die Tatsache, dass die EU durch die Entsendung von Wahlbeobachtungsmissionen und Wahlexpertenmissionen weiterhin weltweit Begleitung bei Wahlen anbietet, Hilfe bei der Ausrichtung der Wahlen leistet und einheimische Beobachter unterstützt; stellt fest, dass diese Missionen in jüngster Zeit einen Beitrag zur Förderung des demokratischen Übergangs in der Nachbarschaft der EU geleistet haben und die Übergabe der Macht an die Opposition (Senegal) und die Konsolidierung der Demokratie nach einem Konflikt (Sierra Leone) als Beobachter begleitet haben;

80.

hebt hervor, dass im Anschluss an die Berichte und Empfehlungen der Wahlbeobachtungsmissionen Folgemaßnahmen getroffen werden müssen; weist auf seine Initiative für wirksame Folgemaßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen von Wahlbeobachtungsmissionen hin, wonach diese Empfehlungen Teil des landesspezifischen „Fahrplans für den Übergang zur Demokratie“ werden sollen und der Leiter der betreffenden Mission den Auftrag erhält, mit der Unterstützung der ständigen Gremien des Parlaments für die Umsetzung der Folgemaßnahmen und Empfehlungen zu sorgen;

81.

hebt hervor, dass die operativen Kapazitäten der Parlamente zwischen den Wahlen verbessert werden müssen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die EU sich im Hochrangigen Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe verpflichtet hat, die Entwicklungszusammenarbeit von „demokratischer Eigenverantwortung“ abhängig zu machen, wobei der Stärkung der Parlamente besondere Bedeutung zukommen soll; fordert die EU auf, einen auf Rechten basierenden Ansatz zu verfolgen, damit die Grundsätze der Menschenrechte Teil der operationellen Tätigkeiten der EU werden, und sich, wie im Aktionsplan festgelegt, im Rahmen der globalen Entwicklungsagenda für die Menschenrechte einzusetzen;

82.

erinnert an die Zusage der VP/HR, dass die Beteiligung von Frauen, nationalen Minderheiten und Personen mit Behinderungen an den Wahlen — sowohl als Kandidaten als auch als Wähler — einen Schwerpunkt der Wahlbeobachtung bilden werden; fordert, dass den Schlussfolgerungen der EU-Wahlbeobachtungsmissionen stets Rechnung getragen wird — sowohl bei der Erarbeitung von Programmen, die der vollständigen und gleichberechtigten Beteiligung von Frauen an Wahlen dienen, als auch bei der Umsetzung der Empfehlungen dieser Missionen;

Freie Meinungsäußerung

83.

hebt hervor, dass der freien Meinungsäußerung, einschließlich der Medienfreiheit, in Übergangssituationen besondere Bedeutung zukommt; begrüßt, dass die EU zugesagt hat, Leitlinien zur freien Meinungsäußerung (online und offline) auszuarbeiten, und vertritt die Ansicht, dass die EU ein Verfahren entwickeln sollte, mit dem etwaige Änderungen der Gesetzgebung in Drittländern, die Einschränkungen des Pluralismus und der Pressefreiheit nach sich ziehen, erkannt werden und auf deren Folgen reagiert werden kann;

84.

ist weiterhin äußerst besorgt über die Internetzensur und deren bedenkliche Allgegenwart in vielen Ländern; hebt hervor, dass die EU der Achtung des Rechts auf Teilhabe und des Rechts auf Zugang zu Informationen, die demokratische Grundprinzipien sind und auch für das Internet gelten, in ihrer Politik Vorrang einräumen und die bestehenden Mechanismen dazu nutzen muss, die öffentliche Verantwortung, beispielsweise in Bezug auf die für die Offenlegung von Daten geltenden Grundsätze, zu stärken; vertritt die Ansicht, dass dies auf allen Ebenen des Dialogs mit Drittländern eingehalten werden sollte, auch in bilateralen Beziehungen und auf der höchsten Ebene; hebt hervor, dass Onlinemedien für eine funktionierende, wirksame Zivilgesellschaft, und nicht zuletzt für Menschenrechtsverteidiger, Gewerkschaften und Informanten, große Bedeutung haben; fordert die Kommission und den EAD auf, verstärkt darauf hinzuarbeiten, dass digitale Freiheit als Grundsatz für alle Außenbeziehungen der EU gilt;

85.

konstatiert die bedauerliche Tendenz, dass Gesetze erlassen werden, durch die die Freiheit der Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit von Personen, die für die Menschenrechte von LGBTI eintreten, beschnitten werden; stellt fest, dass derlei Gesetze momentan in Litauen und Russland bereits gelten, in der Ukraine geprüft werden und in Georgien, Armenien und Kasachstan vorgeschlagen wurden; beglückwünscht die Republik Moldau zur Aufhebung eines Gesetzes, durch das die Propagierung von Verhältnissen, die sich nicht auf Ehe- oder Familienverhältnisse beziehen, unter Strafe gestellt wurde; fordert die EU-Delegationen in den betreffenden Staaten auf, die tiefe Besorgnis der EU über diese Gesetze zum Ausdruck zu bringen;

Einsatz der EU für die universellen Menschenrechte

86.

befürwortet in jeder Hinsicht, dass die EU sich im Strategischen Rahmen für Menschenrechte und Demokratie für die Förderung und den Schutz aller Menschenrechte ausspricht und versichert, sie werde „jeden Versuch anprangern, die Achtung der Universalität der Menschenrechte zu untergraben“; fordert die EU auf, in Übereinstimmung mit Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (Kapitel 1 Titel V — Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union) die Unteilbarkeit und die Allgemeingültigkeit der Menschenrechte sowie den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu verteidigen, und bekräftigt seine diesbezügliche uneingeschränkte Unterstützung;

Das Menschenrechtssystem der Vereinten Nationen

87.

bekräftigt seine Unterstützung für die Stärkung des Menschenrechtssystems der VN, das die Grundvoraussetzung für Fortschritte bei der Durchsetzung der universellen Menschenrechte bildet; erkennt die Bemühungen der EU im Zusammenhang mit den Überprüfungen durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen an und fordert alle Mitglieder des Menschenrechtsrats auf, die höchsten Menschenrechtsnormen zu verteidigen und die vor ihrer Wahl eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten; betrachtet die Unabhängigkeit des Amtes der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte und der Mandatsträger für die Sonderverfahren der VN als Grundvoraussetzung dafür, dass sie ihre Aufgaben effizient wahrnehmen können, und hebt hervor, dass dafür nicht zweckgebundene Mittel vorgesehen werden müssen;

88.

begrüßt den Beginn des zweiten Zyklus des allgemeinen regelmäßigen Überprüfungsverfahrens (Universal Periodic Review (UPR)) und fordert die EU auf, Verbesserungen am UPR-Verfahren und den Stand bei der Umsetzung von UPR-Empfehlungen, die die Länder angenommen und zugesagt hatten, aufmerksam zu verfolgen;

89.

fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, bei den Verpflichtungen anzusetzen, die sie im Strategischen Rahmen der EU in Bezug auf die Ratifizierung und Umsetzung der wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen eingegangen sind, indem sie insbesondere die zehn wichtigsten Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen und die zugehörigen Fakultativprotokolle ratifizieren und umsetzen, und Erklärungen abzugeben, wonach sie sicherstellen, dass jede einzelne Beschwerde entgegengenommen und jedem Verfahrensantrag stattgegeben wird; hebt hervor, dass die Ratifizierung dieser Übereinkommen für die innere und äußere Glaubwürdigkeit der EU-Menschenrechtspolitik wichtig ist; ist zutiefst besorgt darüber, dass einige EU-Mitgliedstaaten es weiterhin versäumen, rechtzeitig ihre regelmäßigen Berichte bei den entsprechenden Organen der Vereinten Nationen zur Überwachung der Menschenrechte einzureichen, da dadurch auch die Glaubwürdigkeit der EU-Menschenrechtspolitik gegenüber Drittstaaten beschädigt wird;

90.

fordert die EU auf, Drittstaaten zur uneingeschränkten Zusammenarbeit mit den VN-Sonderberichterstattern und unabhängigen Menschenrechtsexperten anzuhalten, unter anderem, indem sie ständige Einladungen aussprechen und diese Experten empfangen;

91.

bestärkt die EU und ihre Mitgliedstaaten darin, die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte bei der Umsetzung ihres Berichts von 2012 zur Stärkung der VN-Vertragsorgane zu unterstützen, weil diesen eine zentrale Rolle bei der Überwachung der tatsächlichen Umsetzung der Menschenrechtsverpflichtungen durch die Staaten zukommt, die Vertragsparteien der VN-Menschenrechtsabkommen sind;

92.

bedauert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen angenommene Resolution A/HRC/RES/21/3 zu traditionellen Werten, die dem Grundsatz der allgemeinen und unteilbaren Menschenrechte zuwiderläuft, und empfiehlt der EU, diese abzulehnen; bedauert, dass Folgemaßnahmen zu der Resolution A/HRC/RES/17/19 zu Menschenrechten, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität ausgeblieben sind, und appelliert an die Gruppe der Staaten, die sich mit diesem Thema beschäftigt, beispielsweise Südafrika, so rasch wie möglich Folgemaßnahmen zu dieser Resolution zu ergreifen; begrüßt, dass der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte insbesondere mittels Erklärungen, Berichten und der neuen Kampagne für Freiheit und Gleichheit auf die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch LGBTI hinwirkt; fordert den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen auf, diese Arbeit fortzusetzen und seine große Besorgnis über sogenannte Antipropaganda-Gesetze, durch die die Freiheit der Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit beschnitten werden, zum Ausdruck zu bringen;

93.

hebt mit Blick auf die in der Haager Landkriegsordnung von 1907 (Artikel 42–56) und der Vierten Genfer Konvention (GK IV, Artikel 27–34 und 47–78) sowie in den Bestimmungen des Zusatzprotokolls I verankerten Grundsätze des humanitären Völkerrechts hervor, dass die EU dafür sorgen muss, dass die Partner, die als Besatzungsmacht einzustufen sind, ihren Pflichten gegenüber der Bevölkerung in den besetzten Gebieten nachkommen; weist darauf hin, dass die Besatzungsmacht gemäß dem humanitären Völkerrecht für die Einhaltung der öffentlichen Gesundheitsstandards, die Bereitstellung von Nahrungsmitteln und die medizinische Versorgung der unter der Besatzung lebenden Bevölkerung sorgen muss; weist nochmals darauf hin, dass es der Besatzungsmacht untersagt ist, die Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet umzusiedeln, und dass Personen, denen Straftaten zur Last gelegt werden, Zugang zu einem Verfahren haben müssen, das die international anerkannten Rechtsgarantien bietet, was unter anderem bedeutet, dass sie über den Grund ihrer Verhaftung in Kenntnis gesetzt und einer konkreten Straftat angeklagt werden sowie möglichst schnell ein faires Gerichtsverfahren erhalten müssen;

Internationaler Strafgerichtshof

94.

bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung für den Internationalen Strafgerichtshof; erachtet die steigende Zahl der Vertragsstaaten als wesentlichen Schritt zur Stärkung der Universalität des Gerichtshofs; begrüßt, dass das Römische Statut im April 2012 von Guatemala und im Februar 2013 von Côte d’Ivoire ratifiziert wurde;

95.

fordert die EU-Außenminister auf, die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ anzunehmen, in denen deutlich zum Ausdruck kommt, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten den Internationalen Strafgerichtshof entschlossen unterstützen, sowie auf das Engagement der EU für eine kontinuierliche Überprüfung, Aktualisierung und Erweiterung ihres Instrumentariums für den Internationalen Strafgerichtshof hingewiesen wird und das erneute Versprechen der EU bekräftigt wird, sich für die Universalität des Römischen Statuts einzusetzen, damit Opfer schwerer Verstöße gegen das Völkerrecht einen besseren Zugang zur Justiz haben;

96.

bedauert, dass das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs noch immer nicht in das in der neuen APS-Verordnung enthaltene Verzeichnis der Übereinkommen aufgenommen wurde, die anzuerkennen Voraussetzung für den APS+-Status ist; weist darauf hin, dass eine Reihe von APS+-Bewerbern nicht zu den Vertragsparteien des Statuts gehören oder dieses noch nicht ratifiziert haben (z. B. Armenien, Pakistan); bekräftigt noch einmal, dass das Römische Statut in eine künftige Fassung des Verzeichnisses der Übereinkommen aufgenommen werden sollte;

97.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, im Rahmen von Verhandlungen und politischen Gesprächen mit Drittländern, regionalen Organisationen und anderen regionalen Gruppen deutlich zu machen, dass das Statut und das Übereinkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Gerichtshofs ratifiziert und umgesetzt werden muss, und in die Abkommen der EU mit Drittländern Bestimmungen zum IStGH und zum internationalen Recht aufzunehmen;

98.

fordert den EAD auf, dafür zu sorgen, dass alle EU-Delegationen und EU-Sonderbeauftragten vollständig über den Beschluss des Rates und den Aktionsplan zum IStGH sowie das EU-Komplementaritätsinstrumentarium informiert sind, und entschlossen für den IStGH, die Vollstreckung seiner Beschlüsse und den Kampf gegen Straflosigkeit bei Straftaten nach dem Römischen Statut einzutreten;

99.

fordert die Delegationen und Sonderbeauftragten der EU, insbesondere den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, dazu auf, den IStGH, die Vollstreckung seiner Beschlüsse und den Kampf gegen Straflosigkeit bei Verbrechen nach dem Römischen Statut in allen politischen Dialogen und Sitzungen mit Drittländern aktiv zu fördern; empfiehlt die Verstärkung der finanziellen Unterstützung für den IStGH;

100.

begrüßt die Annahme des EU-Maßnahmenkatalogs zur Förderung der Komplementarität und fordert den EAD und die Kommission auf, weitere Schritte für seine effektive Umsetzung einzuleiten; legt der EU nahe, sicherzustellen, dass die Unterstützung des IStGH in allen relevanten Bereichen der EU-Außenpolitik angemessen gefördert wird;

101.

fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, das Römische Statut durch Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften an alle Verpflichtungen des Statuts vollständig umzusetzen und den Ersuchen des IStGH um Rechtshilfe und Zusammenarbeit in allen Phasen des Gerichtsverfahrens, insbesondere in Bezug auf Vorprüfung, Ermittlungen, Festnahme und Überstellung, Schutz der Opfer und Zeugen, vorläufige Haftentlassung und Vollstreckung von Freiheitsstrafen nachzukommen; bedauert, dass die an den Treuhandfonds für Opfer gezahlten Beiträge weiterhin nicht ausreichen, und fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, die für die vollständige Erfüllung seines Mandats notwendigen Mittel bereitzustellen;

102.

bringt seine Unterstützung für durch den regulären Haushalt des Gerichtshofs angemessen finanzierte Sensibilisierungs- und Aufklärungsmaßnahmen zum Ausdruck und betont die Bedeutung dieser Aktivitäten für die Sichtbarkeit der Justiz;

103.

fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, die in Kampala beschlossenen Änderungen des Römischen Statuts zu ratifizieren und Drittstaaten zu ihrer Ratifizierung anzuhalten;

104.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen im Kampf gegen die Straflosigkeit innerhalb der Grenzen der EU zu verstärken; legt ihnen in diesem Zusammenhang nahe, die Empfehlungen des Europäischen Netzes der Kontaktstellen in Bezug auf Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind, zu berücksichtigen;

Die Todesstrafe und ihre Vollstreckung

105.

bekräftigt seine eindeutige Ablehnung der Todesstrafe und betrachtet die Umsetzung eines weltweiten Moratoriums für die Abschaffung der Todesstrafe als Kernziel der Menschenrechtspolitik der EU; betont, dass sich die Todesstrafe noch nie als wirksames Abschreckungsmittel gegen Verbrechen erwiesen hat, und betont, dass nach den verfügbaren Daten die Todesstrafe vor allem gegen benachteiligte Personen verhängt wird; begrüßt die Bemühungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in den Vereinten Nationen, die im Dezember 2012 zur Annahme einer Resolution der Generalversammlung über das Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe geführt haben; ist jedoch besorgt über die Wiederaufnahme von Hinrichtungen in einer Reihe von Ländern; fordert die EU auf, weiterhin gezielte Kampagnen gegen die Todesstrafe durchzuführen und ihr Engagement in Bezug auf Staaten, die daran festhalten, zu verstärken; erwartet, dass es im Rahmen der für das Jahr 2013 angesetzten Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zu Folter verwendet werden könnten, angemessen konsultiert wird;

106.

bedauert es, dass Belarus als einziges Land auf dem europäischen Kontinent an der Todesstrafe festhält; bekräftigt, dass die Hinrichtungen von Dmitri Konowalow und Wladislaw Kowalew zutiefst bedauerlich sind; erneuert seine Aufforderung an Belarus, ein Moratorium für die Todesstrafe umzusetzen, das letztlich zu ihrer Abschaffung führen sollte;

Unternehmen und Menschenrechte

107.

bekräftigt, dass europäische Unternehmen bei ihren Tätigkeiten, auch bei Geschäften außerhalb der EU, die Achtung der Menschenrechte sicherstellen sollten; äußert Besorgnis über Berichte über die angebliche Zusammenarbeit bestimmter in der EU ansässiger Unternehmen mit autoritären Regimes, besonders in Fällen, in denen der Handel mit sensiblen Gütern, etwa im Bereich der Informationstechnologie und der Kommunikation, zu Verletzungen der Menschenrechte geführt hat;

108.

weist auf die Notwendigkeit hin, die soziale Verantwortung von Unternehmen, auch bei Geschäften außerhalb der EU, zu fördern und dafür zu sorgen, dass dieser Grundsatz über die gesamte Lieferkette hinweg zum Tragen kommt; ist der Überzeugung, dass europäische Unternehmen, ihre Niederlassungen und ihre Unterauftragnehmer eine Schlüsselrolle bei der weltweiten Förderung und Verbreitung der internationalen Standards für Unternehmen und Menschenrechte einnehmen sollten; betont die Bedeutung einer aussagekräftigen Berichterstattung über die Menschenrechtsauswirkungen, die sozialen Auswirkungen und die Umweltauswirkungen von Projekten, die durch die Europäische Investitionsbank (EIB) oder durch Exportkredite unterstützt werden, die von europäischen Exportkreditagenturen gewährt werden; betont, dass die von diesen Institutionen durchgeführten Finanzierungen zur Verwirklichung der allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 21 EUV, die dem auswärtigen Handeln der EU zugrunde liegen, beitragen sollten;

109.

fordert den EAD auf, über den Stand der Umsetzung der Verpflichtungen Bericht zu erstatten, die im Aktionsplan der EU für Menschenrechte im Hinblick auf die VN-Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte übernommen wurden; bedauert, dass die Kommission auf das Ersuchen des Parlaments um Vorlage eines Legislativvorschlags, mit dem EU-Unternehmen verpflichtet werden, sicherzustellen, dass durch ihren Einkauf keine für kämpferische Auseinandersetzungen oder schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlichen Straftäter unterstützt werden, bisher kaum reagiert hat;

110.

erinnert die Kommission an ihre im September 2010 eingegangene Verpflichtung, das Problem der Zwangsarbeit in Gefängnissen in Drittländern zu untersuchen und die Reaktion der EU entsprechend anzupassen, und verlangt von der Kommission, dem Parlament über das Ergebnis dieses Prozesses Bericht zu erstatten; fordert die Kommission auf, Rechtsakte vorzuschlagen, mit denen der Import von Waren, die durch Zwangsarbeit und Arbeit in Gefängnissen hergestellt worden sind, in die EU verboten wird;

Beseitigung aller Arten von Diskriminierung

111.

verweist auf die Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, nach denen alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten geboren sind und ohne jeden Unterschied Anspruch auf alle in der Erklärung aufgeführten Rechte und Freiheiten haben; verweist auf die Notwendigkeit der Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung einschließlich der Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, der Sprache, der Religion, der Kastenzugehörigkeit, der sozialen Herkunft, der Kultur, des Alters, der Geburt, einer Behinderung oder des sonstigen Stands; bekräftigt seine Forderung an die EU, die Bekämpfung von Diskriminierung und Intoleranz als Kernbestandteil ihrer Menschenrechtspolitik zu verfolgen und ihre Politik auf eine integrative und umfassende Definition der Nichtdiskriminierung zu stützen; betont, dass die Achtung der Rechte von Minderheiten von entscheidender Bedeutung für Frieden, Entwicklung und Demokratie ist; begrüßt und unterstützt das Zusammenwirken der EU mit den Vereinten Nationen und regionalen Organisationen in diesem Bereich;

112.

fordert die EU auf, der Diskriminierung aufgrund von Formen der sozialen Schichtung, wie den Kastensystemen oder gleichartigen Systemen mit erblichen Ständen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen, da sie die Aussichten auf eine gleichberechtigte Wahrnehmung der Menschenrechte entscheidend schmälern und mitunter ganz zunichtemachen; ist der Ansicht, dass die Länder, in denen das Kastenwesen noch immer existiert, mit Nachdruck dazu aufgefordert werden sollen, es zu verbieten und dafür zu sorgen, dass die gegen das Kastenwesen erlassenen Gesetze tatsächlich umgesetzt werden;

Gedanken-, Gewissens-, Religions- oder Weltanschauungsfreiheit

113.

betont, dass das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, Religions- oder Weltanschauungsfreiheit gemäß Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen internationalen Menschenrechtsinstrumenten ein grundlegendes Menschenrecht ist, das in Zusammenhang mit anderen Menschenrechten und Grundfreiheiten steht, und das Recht, zu glauben oder nicht zu glauben, die Freiheit, einen theistischen, nichttheistischen oder atheistischen Glauben privat oder öffentlich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu praktizieren sowie das Recht, eine selbstgewählte Weltanschauung anzunehmen, zu ändern, aufzugeben oder erneut anzunehmen, umfasst; fordert die EU auf, das Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit in internationalen und regionalen Foren und in bilateralen Beziehungen mit Drittländern zu fördern;

114.

weist darauf hin, dass das Recht auf Militärdienstverweigerung eine legitime Ausübung des Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit darstellt, und fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, die Länder, die ein System der allgemeinen Wehrpflicht besitzen, aufzufordern, einen alternativen Dienst mit nicht kämpferischer oder ziviler Natur im öffentlichen Interesse und ohne Sanktionscharakter zu ermöglichen und davon abzusehen, Verweigerer aus Gewissensgründen, etwa durch die Verhängung von Freiheitsstrafen, zu bestrafen, wenn sie den Wehrdienst nicht leisten;

115.

verurteilt aufs Schärfste Diskriminierung, Intoleranz, Gewalt und Tötungen aus Gründen der Religion oder Weltanschauung, unabhängig davon, wo sie auftreten und gegen wen sie sich richten; ist besonders besorgt über die zunehmenden Bestrebungen, Konflikte innerhalb eines aus Gründen der Religion geteilten Volkes mit Gewalt und Verfolgung zu lösen, weil sie ein Hindernis für dauerhaften Frieden und Versöhnung schaffen; erklärt sich besorgt über die zunehmend feindselige Haltung des Staates und der Gesellschaft in vielen Ländern, in denen religiösen Minderheiten oder Glaubensgemeinschaften die Freiheit der Religionsausübung sowie die Freiheit, ihren Glauben oder ihre Weltanschauung öffentlich zum Ausdruck zu bringen, weiterhin verwehrt wird; stellt fest, dass die Feindseligkeiten innerhalb von Gesellschaften und die Angriffe auf Religions- oder Glaubensgemeinschaften, die bereits den Tod und Verletzungen zahlreicher Menschen zur Folge hatten, weiter zunehmen, und dass Straflosigkeit und der mangelnde Schutz für Religions- und Glaubensgemeinschaften, die in der Minderheit sind, weiterhin Anlass zur Besorgnis geben;

116.

spricht sich gegen sämtliche Rechtsvorschriften aus, nach denen Menschen für eine Änderung ihrer Religion oder Weltanschauung bestraft werden; drückt seine tiefe Besorgnis darüber aus, dass Menschen in bestimmten Ländern aufgrund solcher Rechtsvorschriften eine Freiheits- oder sogar die Todesstrafe droht; ist besorgt darüber, dass Menschen, die ihre Religion aufgegeben oder eine andere Religion angenommen haben, feindseligen Handlungen der Gesellschaft, wie Gewalt und Einschüchterung, ausgesetzt sind; spricht sich gegen Gesetze aus, nach denen Äußerungen bestraft werden, die als blasphemisch, diffamierend oder beleidigend für eine Religion, religiöse Symbole, Figuren oder Gefühle erachtet werden; weist darauf hin, dass diese Gesetze nicht mit den international anerkannten Menschenrechtsnormen in Einklang stehen; verurteilt die Gesetzesvorschriften zur Blasphemie in Afghanistan, Bangladesch, Ägypten, Pakistan und Saudi-Arabien, nach denen Freiheitsstrafen und die Todesstrafe verhängt werden können;

117.

begrüßt die kürzlich bekannt gegebene Aufforderung des EIDHR zur Einreichung von Vorschlägen, in denen Aktionen der Zivilgesellschaft zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Weltanschauung Priorität eingeräumt wird und sie unterstützt werden; fordert die EU auf, integrative Bemühungen um einen Dialog und Zusammenarbeit zwischen den Kulturen und Glaubensrichtungen auf verschiedenen Ebenen unter Einbeziehung der Führer der Gemeinschaften, von Frauen, Jugendlichen und Vertretern ethnischer Minderheiten zu unterstützen, um die Friedenskonsolidierung und den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, Regelungen für Beihilfen geringen Umfangs für den Schutz und die Förderung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit in Ländern, in denen dieses Recht am meisten in Gefahr ist, zu konzipieren;

118.

begrüßt das Engagement der EU bei der Förderung des Rechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit im Rahmen internationaler und regionaler Foren, einschließlich der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), des Europarats und anderer regionaler Mechanismen; fordert die EU auf, weiterhin ihre jährliche Entschließung zur Religions- und Weltanschauungsfreiheit auf der VN-Generalversammlung einzubringen und das Mandat des VN-Sonderberichterstatters für Religions- und Glaubensfreiheit weiterhin zu unterstützen;

Rechte und Teilhabe von Frauen und Kindern

119.

bringt seine umfassende Unterstützung für die Arbeit der VN zur Wahrung der Rechte und der Teilhabe von Frauen zum Ausdruck; fordert die EU auf, eine gezielte Kampagne zur politischen und wirtschaftlichen Teilhabe von Frauen durchzuführen und Initiativen gegen geschlechtsbezogene Gewalt und Frauenmorde zu unterstützen; unterstützt die Umsetzung des EU-Aktionsplans zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Teilhabe von Frauen in der Entwicklungszusammenarbeit; fordert die EU-Delegationen auf, spezielle Maßnahmen zur Rolle der Außenhilfe und der Entwicklungszusammenarbeit in ihren lokalen Strategien zur Anwendung der EU-Leitlinien in Bezug auf Gewalt gegen Frauen und Mädchen und die Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen, einschließlich Zwangsehen, einzuführen; betont, dass sich die Rolle der Kommission und der Mitgliedstaaten in diesem Bereich sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union nicht auf die Bekämpfung von Gewalt gegenüber Frauen in jeglicher Form, also physischer, psychischer, sozialer oder wirtschaftlicher Art, beschränken darf und dass der nicht nach Geschlechtern differenzierten Erziehung von Jungen und Mädchen ab dem jüngsten Alter Vorrang einzuräumen ist; fordert die Kommission und den Rat auf, Drittländern weiterhin nahezulegen, den Rechten der Frau bei der Ausarbeitung innerstaatlicher Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen und dafür zu sorgen, dass alle diesbezüglichen Vorschriften ordnungsgemäß umgesetzt werden;

120.

bekräftigt, dass es Misshandlungen und alle Formen der Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, aufs Schärfste verurteilt; fordert aus diesem Grund alle Mitgliedstaaten des Europarates auf, das Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu unterzeichnen und zu ratifizieren; fordert die EU auf, ein Verfahren für den Beitritt zu diesem Übereinkommen einzuleiten, um für die Kohärenz zwischen den internen und externen Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen zu sorgen; betont die Bedeutung von Informations- und Sensibilisierungskampagnen in Gemeinschaften, in denen die Verstümmelung weiblicher Genitalien, der sexuelle Missbrauch junger Mädchen, Früh- und Zwangsverheiratungen, Frauenmorde und andere geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen praktiziert werden, sowie die Bedeutung der Einbeziehung von Menschenrechtsaktivisten, die sich bereits für die Beendigung dieser Praktiken einsetzen, in die Vorbereitung und Durchführung dieser Kampagnen; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten der EU auf, das Problem der Genitalverstümmelung bei Mädchen und Frauen in ihren politischen und strategischen Dialogen mit Partnerländern, in denen diese Praxis nach wie vor verbreitet ist, weiterhin anzusprechen;

121.

fordert die EU auf, die reproduktiven Rechte stärker zu schützen, und betont, dass diese Maßnahmen im Zentrum der Entwicklungszusammenarbeit mit Drittländern stehen müssen; verurteilt entschieden die schändliche Praxis der Genitalverstümmelung bei Frauen in bestimmten Teilen Afrikas, Ehrenmorde, geschlechtsbedingte Abtreibung und Zwangsheirat; verweist auf die wichtigen Ergebnisse, zu denen die Internationale Bevölkerungs- und Entwicklungskonferenz (ICPD) in Kairo gelangt ist;

122.

unterstützt die Initiative „Education First“ (Bildung zuerst) des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, da der Zugang zu Bildung den Schutz vor Gefahren für die Zukunft von Mädchen, wie Frühheirat und Schwangerschaft, HIV, Armut, häusliche und sexuelle Gewalt, erhöht und außerdem die Kinder- und Müttersterblichkeit verringert;

123.

fordert, die Anstrengungen zu intensivieren, um die Millenniums-Entwicklungsziele noch vor Ablauf der Frist möglichst weit gehend zu verwirklichen, die sich auf die Gleichstellung der Geschlechter, die Gesundheit von Müttern und den Zugang zu angemessenen Gesundheitssystemen sowie das Recht auf Bildung und auf sexuelle und reproduktive Gesundheit insbesondere für die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen wie Mädchen und junge Frauen beziehen, und stellt fest, dass es dazu eines tragfähigen Engagements der Regierungen bedarf, um die Rechenschaftspflicht und die Überwachungsmechanismen für die bestehenden Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte zu erweitern, den Zugang aller zur Justiz und eine effektive Teilhabe aller, auch der am stärksten ausgegrenzten und benachteiligten Bevölkerungsgruppen, an der Ausarbeitung, dem Erlass und der Umsetzung von Beschlüssen zu fördern; empfiehlt mit Nachdruck, die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter als eigenständiges Ziel in die Millenniums-Entwicklungsziele für den Zeitraum nach 2015 aufzunehmen, wobei der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten ein hoher Stellenwert eingeräumt werden muss;

124.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Überprüfung im Rahmen der ICPD+20 den Weg für eine umfassende Überarbeitung aller Aspekte der uneingeschränkten Wahrnehmung sexueller und reproduktiver Rechte eröffnet, sich zu einem tragfähigen und progressiven Ansatz im Hinblick auf sexuelle und reproduktive Rechte für alle unter Wahrung der internationalen Menschenrechtsnormen zu bekennen und vermehrt Rechenschaft über die Verwirklichung der Ziele einzufordern; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten insbesondere auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Überarbeitungsprozess unter Einbeziehung aller Interessenträger erfolgt und unter anderem auch der Zivilgesellschaft, Frauen, Jugendlichen und jungen Menschen die Möglichkeit bietet, sich in sinnvoller Weise zu beteiligen; weist darauf hin, dass der Rahmen einer derartigen Überarbeitung auf die Menschenrechte gegründet und insbesondere auf sexuelle und reproduktive Rechte ausgerichtet sein muss;

125.

bekundet seine erhebliche Sorge über das Problem von Vergewaltigungen; bedauert das überaus hohe Maß an Straflosigkeit für Vergewaltiger in Ländern wie Indien und Pakistan;

126.

verurteilt den verbreiteten Einsatz der Vergewaltigung als Kriegswaffe, insbesondere in der Region der Großen Seen; weist darauf hin, dass geschlechtsbedingte Gewalt und sexuelle Gewaltverbrechen als Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Tatbestandsmerkmale des Völkermords oder der Folter in das Römische Statut aufgenommen wurden; begrüßt in diesem Zusammenhang die Resolution 2106 (2013) des VN-Sicherheitsrates zur Verhinderung von sexueller Gewalt in Konflikten vom 24. Juni 2013, in der die zentrale Rolle des IStGH im Kampf gegen Straflosigkeit bei sexuellen oder geschlechtsbedingten Verbrechen bekräftigt wird; fordert die EU auf, die Umsetzung dieser Grundsätze umfassend zu unterstützen; bekräftigt die Bereitschaft der EU, menschenrechts- und geschlechterbezogene Aspekte in Übereinstimmung mit den wegweisenden Resolutionen 1325 und 1820 des VN-Sicherheitsrates zu Frauen, Frieden und Sicherheit systematisch in GSVP-Missionen einzubeziehen;

127.

fordert die EU auf, dem Kampf gegen Menschhandel Priorität einzuräumen; betont, dass beim Kampf gegen den Menschhandel sowohl interne als auch externe Aspekte berücksichtigt werden müssen; legt den Mitgliedstaaten der EU nahe, die EU-Richtlinie (2011/36/EU) und die Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels 2012–2016 umzusetzen;

128.

fordert die universelle Ratifizierung des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes; fordert die Kommission und den EAD auf, im Zusammenhang mit den Rechten von Kindern tätig zu werden und dabei dem Thema der Gewalt gegen Kinder besondere Aufmerksamkeit zu widmen, besonders bei Problemen wie der Zwangsarbeit von Kindern, Kinderehen, der Rekrutierung von Kindern in bewaffneten Gruppen und ihrer Entwaffnung, Rehabilitierung und anschließenden Wiedereingliederung; fordert die EU auf, das Problem der „Hexenkinder“ in den Menschenrechtsdialogen mit den betreffenden Ländern zur Sprache zu bringen; betont, dass die Rechte des Kindes generell in den Mittelpunkt des auswärtigen Handelns der EU gestellt werden sollten;

129.

betont die Notwendigkeit, die Bemühungen zur Umsetzung der überarbeiteten Strategie zur Umsetzung der Leitlinien der EU zu Kindern und bewaffneten Konflikten zu verstärken; bestärkt die EU in der weiteren Vertiefung ihrer Zusammenarbeit mit der VN-Sonderbeauftragten für Kinder und bewaffnete Konflikte; begrüßt die Einführung einer neuen Haushaltslinie im Jahr 2012 für die Unterstützung von Kindern, die von Konflikten betroffen sind, durch humanitäre Hilfe für den Zugang zu Bildung in Ausnahmesituationen;

130.

verweist auf seine früheren Empfehlungen zur Verbesserung der eigenen Verfahren in Bezug auf Menschenrechtsangelegenheiten und zur Verstärkung seiner Bemühungen um die effektive Einbindung der Menschenrechte in die eigenen Strukturen und Prozesse; bedauert, dass hinsichtlich der Plenardebatten und Entschließungen zu Menschenrechtsverletzungen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie ihrer Folgemaßnahmen keine Verbesserungen erzielt wurden; begrüßt die Bemühungen zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten in Menschenrechtsangelegenheiten;

o

o o

131.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer, den Vereinten Nationen und dem Europarat sowie den Regierungen der in dieser Entschließung genannten Länder und Gebiete zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0503.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0504.

(3)  ABl. L 200 vom 27.7.2012, S. 21.

(4)  ABl. C 332 E vom 15.11.2013, S. 114.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0278.

(6)  http://www.eeas.europa.eu/human_rights/docs/guidelines_en.pdf.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0394.

(8)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0055.

(9)  ABl. C 153 E vom 31.5.2013, S. 115.

(10)  ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 26.

(11)  ABl. C 257 E vom 6.9.2013, S. 13.

(12)  ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 69.

(13)  ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 165.

(14)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0470.

(15)  ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 31.

(16)  ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 94.

(17)  ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 101.

(18)  ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 87.

(19)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0431.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/100


P7_TA(2013)0576

Jahresbericht über die EU-Wettbewerbspolitik

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Jahresbericht über die Wettbewerbspolitik der EU (2013/2075(INI))

(2016/C 468/14)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Wettbewerbspolitik 2012 (COM(2013)0257) und des dazugehörigen Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen (SWD(2013)0159),

unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere die Artikel 101, 102 und 107,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 169/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (2),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach einzelstaatlichem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (COM(2013)0404),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (C(2013)3440),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Öffentliche Konsultation: Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz“ (SEC(2011)0173),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Juni 2013 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem allgemeinen europäischen Rahmen für den kollektiven Rechtsschutz“ (COM(2013)0401),

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission mit dem Titel „Gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren in den Mitgliedstaaten bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten“ (C(2013)3539/3),

unter Hinweis auf die Studie der Fachabteilung der Generaldirektion Interne Politikbereiche vom Juni 2012 über kollektiven Rechtsschutz im Kartellrecht,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Rechtssache AT.39740 — Google (2013/C 120/09),

unter Hinweis auf die Verpflichtungszusagen an die Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Rechtssache COMP/39.398 — Visa Europe,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (3),

unter Hinweis auf die ab 27. März 2013 durchgeführte Konsultation der Kommission zu der EU-Fusionskontrolle — Änderungsentwurf für ein vereinfachtes Verfahren zur Durchführungsverordnung zur Fusionskontrolle,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2008 mit dem Titel „Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise“ (Bankenmitteilung) (4),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Dezember 2008 mit dem Titel „Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen“ (5) (Mitteilung über die Rekapitalisierung),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Februar 2009 über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (6) (Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 2009 über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (7) (Mitteilung über die Umstrukturierung),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. Dezember 2008 mit dem Titel „Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise“ (8) (ursprünglicher vorübergehender Gemeinschaftsrahmen),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. Dezember 2010 mit dem Titel „Vorübergehender Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise“ (neuer vorübergehender Rahmen), der den am 31. Dezember 2010 ausgelaufenen Rahmen ersetzt) (9),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise („Bankenmitteilung“) (10),

unter Hinweis auf das Themenpapier der Kommission für den Wirtschafts- und Finanzausschuss zur Überarbeitung der Leitlinien für staatliche Beihilfen für die Umstrukturierung von Banken,

unter Hinweis auf die Studie der Fachabteilung der Generaldirektion Interne Politikbereiche vom Juni 2011 über staatliche Beihilfen — Krisenvorschriften für den Finanzsektor und die Realwirtschaft,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (11),

unter Hinweis auf den Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (12),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011)“ (13),

unter Hinweis auf die Verordnung der Kommission (EU) Nr. 360/2012 vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (14),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2011 zur Reform der EU-Beihilfevorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (15),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Modernisierung des EU-Beihilferechts“ (COM(2012)0209),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2013 zur Modernisierung des Beihilferechts (16),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen und der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (COM(2012)0730),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (COM(2012)0725),

unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen (17),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juni 2013 zur Regionalpolitik als Teil breiterer staatlicher Beihilferegelungen (18),

unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung vom 20. November 2010 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (19) (nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“), insbesondere die Ziffern 9, 12, 15 und 16,

unter Hinweis auf die Klage, die in einem Mitgliedstaat eingereicht wurde, um den Verstoß gegen den Rechtsgrundsatz „nulla poena sine lege“ geltend zu machen, nach dem gegen ein Unternehmen keine Geldbuße wegen Kartellverstoß verhängt werden kann, wenn die Höhe der Strafe nicht gesetzlich festgelegt wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 22. Februar 2005 zu dem XXXIII. Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik — 2003 (20), vom 4. April 2006 zu dem Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik 2004 (21), vom 19. Juni 2007 zu dem Bericht über die Wettbewerbspolitik 2005 (22), vom 10. März 2009 zu den Berichten über die Wettbewerbspolitik 2006 und 2007 (23), vom 9. März 2010 zu dem Bericht über die Wettbewerbspolitik 2008 (24), vom 20. Januar 2011 zu dem Bericht über die Wettbewerbspolitik 2009 (25), vom 2. Februar 2012 zu dem Jahresbericht über die Wettbewerbspolitik (26) und vom 12. Juni 2013 zu dem Jahresbericht über die EU-Wettbewerbspolitik (27),

gestützt auf Artikel 48 und Artikel 119 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0357/2013),

A.

in der Erwägung, dass den Banken in der EU im Zeitraum 2008 bis Ende 2011 1,6 Billionen EUR an staatlichen Beihilfen gewährt wurden; in der Erwägung, dass diese staatlichen Beihilfen im Allgemeinen in Form des Ankaufs von Schuldtiteln oder der Gewährung von Garantien und in Ausnahmefällen in Form von Zuschüssen gewährt wurden;

B.

in der Erwägung, dass KMU, die 98 % aller Unternehmen in der EU ausmachen, in vielen Mitgliedstaaten von einer schweren Kreditklemme betroffen sind;

C.

in der Erwägung, dass es aufgrund von Kartellen jedes Jahr zu Verlusten in Höhe von 181–320 Milliarden EUR — also etwa 3 % des BIP der EU — kommt;

D.

in der Erwägung, dass die unzureichende Liberalisierung und Offenheit im Personen- und Güterverkehr auf der Schiene teilweise darauf zurückzuführen sind, dass es in einigen Mitgliedstaaten keine wirklich unabhängigen Aufsichtsstellen auf nationaler Ebene gibt;

E.

in der Erwägung, dass der Jahresbericht über die Wettbewerbspolitik dazu genutzt werden sollte, die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit der Union auszubauen, indem der Wettbewerb ausgeweitet und für neue Akteure geöffnet wird, wodurch gleichzeitig der Binnenmarkt erweitert und vertieft wird, und dass der Bericht sich nicht ausschließlich auf die praktische Umsetzung der Wettbewerbspolitik durch die Kommission beziehen sollte;

F.

in der Erwägung, dass die Beseitigung aller Hindernisse für den freien Waren-, Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehr eine Grundvoraussetzung für Wachstum darstellt;

G.

in der Erwägung, dass in den Sektoren, in denen der Wettbewerb gering ist, häufig auch die Wirtschaftsleistung unzureichend ist;

H.

in der Erwägung, dass mit der Wettbewerbspolitik darauf abgezielt wird, für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts und faire Wettbewerbsbedingungen zu sorgen, die Verbraucher vor wettbewerbsschädlichen Praktiken zu schützen und optimale Preise zu gewährleisten; in der Erwägung, dass der Zweck der Wettbewerbspolitik nicht darin besteht, Details übermäßig zu regulieren, sondern darin, klare und faire Vorschriften durchzusetzen, auf deren Grundlage sich die Marktkräfte wirksam entfalten können;

I.

in der Erwägung, dass öffentliche Maßnahmen, öffentliche Investitionen und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für den sozialen Zusammenhalt insbesondere in Krisenzeiten von wesentlicher Bedeutung sind;

J.

in der Erwägung, dass in Artikel 14 AEUV niedergelegt ist, dass die Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher und finanzieller Art, für das Funktionieren der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt werden;

K.

in der Erwägung, dass den öffentlich-rechtlichen Körperschaften gemäß dem Protokoll Nr. 26 zum AEUV ein weiter Ermessensspielraum in der Frage eingeräumt wird, wie Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind;

L.

in der Erwägung, dass im Urteil in der Rechtssache Altmark vier Kriterien festgelegt wurden, anhand derer zwischen Ausgleichszahlungen als Gegenleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und staatlichen Beihilfen zu unterscheiden ist;

Wettbewerbspolitik als Instrument zur Förderung des Binnenmarkts

1.

begrüßt den Bericht der Kommission und seinen Schwerpunkt auf dem Beitrag der Wettbewerbspolitik zur Fusionskontrolle und zur Beseitigung von Hindernissen, des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, geheimer Absprachen und wettbewerbsverzerrender staatlicher Beihilfen zum Nutzen des Binnenmarktes und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Weltwirtschaft;

2.

bedauert, dass sich die Kommission in ihrem Bericht über die Wettbewerbspolitik 2012 stark auf die unlauteren Wettbewerbspraktiken konzentriert hat, die durch staatliche Praktiken entstehen, während sie den durch die Konzentration von Unternehmen im Binnenmarkt entstehenden unlauteren Praktiken verhältnismäßig wenig Aufmerksamkeit gewidmet hat;

3.

ist der Ansicht, dass die Wettbewerbspolitik insbesondere in Krisenzeiten ein Motor für Wirtschaftswachstum und neue Arbeitsplätze ist;

4.

weist darauf hin, dass die Wettbewerbspolitik und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes entscheidend dafür sind, dass die Krise bewältigt wird, dass im Rahmen der Strategie Europa 2020 Wachstum und nachhaltige Beschäftigung gefördert werden und dass Hilfestellung bei der Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union geleistet wird;

5.

teilt daher die Sichtweise der Kommission, dass die Krise nicht als Vorwand für eine nachlässigere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften dienen sollte;

6.

ist der Auffassung, dass die Wettbewerbspolitik an die Herausforderungen der Globalisierung angepasst werden sollte;

7.

ist der Auffassung, dass die neue Wettbewerbspolitik der EU Flexibilitätsklauseln enthalten sollte;

8.

räumt ein, dass zu viele Sektoren noch immer in hohem Maße durch nationale Grenzen und künstliche, öffentliche oder private Hindernisse fragmentiert sind, und ist ebenfalls der Auffassung, dass die Wettbewerbspolitik bei der Bekämpfung dieser Fragmentierung und der Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen in allen Sektoren des Binnenmarkts unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der KMU und der Verbraucher eine grundlegende Rolle spielt;

9.

betont, dass bei der Umsetzung der Wettbewerbspolitik im weiteren Sinne bereits etablierte Unternehmen, Lieferanten und Dienstleister nicht gestärkt werden dürfen, sondern vielmehr das übergreifende Ziel verfolgt werden sollte, den Marktzugang für neue Akteure und neue Ideen und Techniken zu erleichtern, sodass ein optimaler Nutzen für die Bürger der Union erzielt wird;

10.

ist der Auffassung, dass mit der Wettbewerbspolitik dazu beigetragen werden sollte, offene Standards und Interoperabilität zu fördern und durchzusetzen, damit für die Verbraucher und Kunden keine technologische Pfadabhängigkeit von einer Minderheit der Marktteilnehmer entsteht;

11.

ist der Auffassung, dass der Grund dafür, dass der Preis einzelner Produkte, beispielsweise von Arzneimitteln, in den Mitgliedstaaten immer noch unterschiedlich ist, darin liegt, dass zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und der pharmazeutischen Industrie unterschiedliche Vereinbarungen bestehen; fordert die Kommission auf, dieses Problem zu prüfen und Vorschläge zur Schaffung eines transparenteren Binnenmarkts vorzulegen, auf dem unnötige Preisunterschiede im Interesse der Verbraucher unterbunden werden;

12.

begrüßt das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung als Schritt in Richtung der Vollendung des Binnenmarkts und als Antwort auf die Herausforderungen der Globalisierung; fordert, dass dafür gesorgt wird, dass sich alle Mitgliedstaaten daran beteiligen; erachtet es für notwendig, die Rechte des geistigen Eigentums mit den Erfordernissen des Wettbewerbs in Einklang zu bringen und dabei das Allgemeininteresse zu schützen sowie sicherzustellen, dass die Patentinhaber ihre Rechte nicht missbräuchlich zum Schaden der Bürger nutzen; fordert die Kommission auf, gegen jedes Verhalten vorzugehen, mit dem bezweckt wird, die Markteinführung von Generika in unbilliger Weise zu verzögern;

Legitimität und Wirksamkeit der Wettbewerbspolitik der EU

13.

ist der Auffassung, dass es über Mitentscheidungsbefugnisse verfügen sollte, was die Festlegung des Rahmens für die Wettbewerbspolitik angeht; bedauert, dass in Artikel 103 und 109 AEUV lediglich die Anhörung des Parlaments vorgesehen ist; ist der Auffassung, dass dieses Demokratiedefizit nicht geduldet werden darf; schlägt vor, dieses Defizit so schnell wie möglich durch interinstitutionelle Regelungen auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik aus dem Weg zu räumen und bei der nächsten Änderung des Vertrags zu korrigieren; erinnert daran, dass sich die politische Rechenschaftspflicht der Kommission gegenüber dem Parlament auch auf die Wettbewerbspolitik erstreckt und dass der strukturierte Dialog mit dem dafür zuständigen Mitglied der Kommission ein wichtiges Instrument zur Ausübung einer soliden demokratischen Kontrolle in diesem Bereich darstellt;

14.

ist der Auffassung, dass ein Dialog in der Form, in der ihn das für Wettbewerb zuständige Mitglied der Kommission führt, keine wirkliche demokratische Kontrolle durch das Parlament ersetzen kann; betont, dass die parlamentarische Kontrolle umso wichtiger ist, als die Wettbewerbspolitik der Kommission die Möglichkeit verleiht, Beschlüsse demokratisch gewählter nationaler und lokaler Gremien zu überwachen; betont zudem, dass der Dialog zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, den lokalen und regionalen Behörden sowie der Zivilgesellschaft verbessert werden muss;

15.

betont, dass das Parlament und der Rat beim Zugang zu den Sitzungen und der Bereitstellung von Informationen für die Vorbereitung von Rechtsvorschriften und nicht rechtsverbindlichen Instrumenten („Soft Law“) im Bereich der Wettbewerbspolitik im Sinne der Rahmenvereinbarung gleichbehandelt werden müssen; bedauert, dass dies von der Kommission nicht beachtet wurde;

16.

betont, dass eine Wettbewerbskultur geschaffen werden muss, die eine eigene Werteordnung propagiert und zu einer positiven Haltung hinsichtlich der Einhaltung der Regeln beiträgt, die sich wiederum präventiv und positiv auf die Entwicklung der Wettbewerbspolitik auswirkt;

17.

stellt fest, dass zwischen der Wettbewerbspolitik der EU und den Maßnahmen der EU in anderen Bereichen völlige Kohärenz herrschen muss, da die Wettbewerbspolitik der EU bereichsübergreifender Natur ist, und dass die sektorspezifischen Regelungen mit den Grundsätzen der Wettbewerbspolitik in Einklang stehen müssen, damit der Binnenmarkt reibungslos funktioniert;

18.

ist der Ansicht, dass die Kommission einen Vorschlag vorlegen sollte, um Wettbewerbsfragen im Zusammenhang mit Minderheitsbeteiligungen zu regulieren;

19.

bestärkt die Kommission darin, auch weiterhin unverbindliche Leitlinien („Soft Law“) im Bereich der Wettbewerbspolitik herauszugeben und dabei die bestehende Rechtsprechung des EuGH gebührend zu berücksichtigen, damit für die Beteiligten eine gewisse Rechtssicherheit besteht; ist jedoch der Auffassung, dass nicht rechtsverbindliche Instrumente in Bereichen, in denen Rechtssicherheit von zentraler Bedeutung ist, Rechtsvorschriften nicht ersetzen können;

20.

betont, dass die Verhängung von Bußgeldern ein abschreckendes Instrument ist, das in der Wettbewerbspolitik eine wichtige Rolle einnimmt, und dass schnelles Handeln erforderlich ist, damit Untersuchungen zum Erfolg führen; ist der Ansicht, dass Rechtssicherheit, die Vereinfachung von Verfahren und die Möglichkeit, diese durch geeignete Vereinbarungen frühzeitig abzuschließen, von zentraler Bedeutung sind, und fordert die Kommission daher erneut auf, die Bestimmungen über Geldbußen in die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 aufzunehmen; ist gleichzeitig der Auffassung, dass die Kommission die Anzahl nicht angekündigter Nachprüfungen erhöhen und somit gegen mutmaßliche Verstöße vorgehen sollte;

21.

vertritt jedoch die Auffassung, dass sich die Verhängung immer höherer Geldbußen als alleiniges kartellrechtliches Instrument nicht zuletzt angesichts der möglichen Arbeitsplatzverluste infolge von Zahlungsunfähigkeit als zu kurz gegriffen erweisen könnte; betont, dass eine mit hohen Geldbußen verbundene Politik nicht als alternativer Mechanismus zur Finanzierung des Haushaltsplans herangezogen werden sollte; spricht sich bevorzugt für einen Ansatz in Richtung „Zuckerbrot und Peitsche“ aus, in dessen Rahmen Geldbußen insbesondere bei Wiederholungstätern als wirksames Abschreckungsmittel genutzt werden, gleichzeitig jedoch ein ordnungsgemäßes Verhalten gefördert wird;

22.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass ihre Politik in Bezug auf Geldbußen und die Durchsetzung der Vorschriften zur Wiederherstellung eines ausgewogenen Marktes führt und für die Unternehmen einen Anreiz bietet, Verstöße intern zu ermitteln und freiwillig zu korrigieren; fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Umfang der illegalen Gewinne und Verluste der Betroffenen zu berücksichtigen;

23.

weist erneut darauf hin, dass die Anzahl der Anträge auf Herabsetzung einer Geldbuße wegen Zahlungsunfähigkeit, insbesondere von Ein-Produkt-Unternehmen und KMU, zugenommen hat; vertritt nach wie vor die Ansicht, dass ein System von zeitversetzten Zahlungen und/oder Zahlungen in Teilbeträgen als Alternative zur Herabsetzung von Geldbußen in Betracht gezogen werden könnte, damit Unternehmen nicht aus dem Markt gedrängt werden;

24.

stellt fest, dass die Verwendung des Gesamtumsatzes für die 10 %-Obergrenze dazu führen kann, dass einander kumulierende Sanktionen für ein und denselben Verstoß verhängt werden, weil es weltweit immer mehr Wettbewerbsbehörden gibt; stellt daher fest, dass ein EWR-basierter Umsatz eine bessere Grundlage darstellt als der Gesamtumsatz;

25.

erwartet nach wie vor, dass die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen in Bezug auf Ein-Produkt-Unternehmen und KMU angepasst werden; begrüßt indessen die Tatsache, dass die Kommission in ihrem Beschluss betreffend Fensterbeschläge (COMP/39452 vom 28. März 2012) den besonderen Erfordernissen von Ein-Produkt-Unternehmen Rechnung getragen hat;

26.

fordert die Kommission auf, ihre Zusammenarbeit mit einzelstaatlichen Gerichten zu intensivieren, um die privatrechtliche Durchsetzung und die korrekte Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen zu erleichtern; begrüßt die Schulungsprogramme der Kommission für auf nationaler Ebene tätige Richter;

27.

würdigt die Rolle der Justizbehörden in der Wettbewerbspolitik und fordert sie nachdrücklich auf, von ihren Befugnissen zur Einholung von Informationen und Stellungnahmen bei der Kommission sowie zur Teilnahme an gemeinschaftlichen Schulungsprogrammen Gebrauch zu machen; empfiehlt der Kommission, eng mit den Justizbehörden zusammenzuarbeiten und ihrer Aufgabe, die Justizbehörden als „Amicus Curiae“ zu unterstützen, aktiv nachzukommen, was rechtzeitig auf der Webseite der Kommission veröffentlicht werden sollte, und die Möglichkeit zu prüfen, rechtliche Schritte einzuleiten, damit die Interessen der EU sowie die Interessen, die diese schützen sollte, gewahrt bleiben;

28.

nimmt den Vorschlag der Kommission vom 11. Juni 2013 über Schadensersatzklagen nach einzelstaatlichem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen zur Kenntnis, den es derzeit bearbeitet; ist entschlossen, eine zufriedenstellende Lösung für die in diesem Bereich bestehenden Probleme auszuarbeiten;

29.

ist der Auffassung, dass die EU die materiell- und verfahrensrechtliche Konvergenz der Wettbewerbsvorschriften auf internationaler Ebene aktiv fördern sollte; ist der Auffassung, dass die internationale Zusammenarbeit unerlässlich ist, um bei der Umsetzung der Wettbewerbspolitik durch die verschiedenen zuständigen Behörden für Kohärenz und Interoperabilität zu sorgen und so zur Wirksamkeit der Untersuchungen beizutragen und faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen;

30.

betont, dass die Angleichung der weltweit bestehenden Wettbewerbsvorschriften gefördert werden muss; fordert die Kommission auf, bilaterale Kooperationsabkommen zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts abzuschließen; arbeitet derzeit an dem Vorschlag für eine Vereinbarung zwischen der EU und der Schweiz über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres jeweiligen Wettbewerbsrechts; ist entschlossen, eine zufriedenstellende Lösung für die in diesem Bereich bestehenden Probleme zu finden;

31.

ist der Auffassung, dass die Ressourcen der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission an deren erhöhten Arbeitsaufwand und die Mehrung ihrer Aufgaben angepasst werden sollte, damit vorausschauender gehandelt werden kann, und zwar unter anderem durch die Umschichtung von Mitteln aus Haushaltslinien, die veraltet sind oder nicht ausgeschöpft werden;

Wettbewerbsbehörden

32.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass alle einzelstaatlichen Wettbewerbs- und sektorspezifischen Regulierungsbehörden von den nationalen Regierungen unabhängig sind, wofür es unerlässlich ist, dass nicht in der Politik tätige Vorsitzende und Gremienmitglieder ohne Interessenkonflikte benannt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Personal- und Ressourcenausstattung der einzelstaatlichen Wettbewerbs- und sektorspezifischen Regulierungsbehörden ausreichend und an die marktbedingten Erfordernisse angepasst ist und eine wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben ermöglicht;

33.

betont, dass die nationalen Wettbewerbs- und sektorspezifischen Regulierungsbehörden ihren Aufgaben völlig transparent nachkommen müssen; fordert, dass sämtliche relevanten Informationen zu Fällen und offizielle Entscheidungen unter Ausnahme von vertraulichen Geschäftsinformationen, mit denen der Wettbewerb in wesentlichem Maße beeinflusst werden könnte, im Internet über offene Datenbanken zugänglich gemacht werden;

34.

unterstützt die strukturierte Zusammenarbeit innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzes, die eine einheitliche staatliche Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften in der gesamten EU ermöglicht, und fordert, dass diese Zusammenarbeit ausgebaut wird, da einige Märkte aufgrund der rechtlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten stärker national ausgerichtet sind als andere; ist der Auffassung, dass die Arbeitsprogramme und die Schlussfolgerungen der Sitzungen des Europäischen Wettbewerbsnetzes grundsätzlich auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht werden sollten;

35.

ist der Ansicht, dass die einzelstaatlichen Wettbewerbs- und sektorspezifischen Regulierungsbehörden auch weiterhin zusammenarbeiten sollten, insbesondere in Sektoren, in denen die Liberalisierung noch nicht abgeschlossen oder vollständig umgesetzt ist; schlägt vor, ein umfassenderes Netzwerk für europäische Regulierungsbehörden, einschließlich der einzelstaatlichen Wettbewerbs- und sektorspezifischen Regulierungsbehörden, zu schaffen, in dessen Rahmen ein Austausch über bewährte Verfahren stattfindet;

Staatliche Beihilfen und Auswirkungen auf die Realwirtschaft

Staatliche Beihilfen für Banken

36.

erkennt an, dass die Kontrolle staatlicher Beihilfen seit dem Beginn der Krise als Mechanismus zur Umstrukturierung und Abwicklung notleidender Banken eine wichtige Rolle spielt;

37.

ist der Auffassung, dass der Schwerpunkt der Kontrolle staatlicher Beihilfen während der Krise darauf liegen sollte, das Bankensystem zu stabilisieren und die unlautere Segmentierung der Bedingungen für die Kreditvergabe in der Realwirtschaft sowie die Diskriminierung von KMU und Privathaushalten im Binnenmarkt zu bekämpfen; fordert die Kommission jedoch auf, dafür zu sorgen, dass die Verfolgung des Ziels, das Bankensystem zu stabilisieren, keine weitere Erhöhung der öffentlichen Verschuldung nach sich zieht; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Verlängerung befristeter staatlicher Beihilfen für den Bankensektor mit erweiterten und strikteren Bedingungen zu verknüpfen und den Schwerpunkt auf die Vergabe von Krediten an Privatkunden sowie striktere Beschränkungen und transparente Vorschriften über Boni, Gebührenstrukturen und die Ausschüttung von Dividenden zu legen;

38.

erinnert daran, dass es die Kommission mehrfach nachdrücklich aufgefordert hat, die Vorschriften über staatliche Beihilfen für Banken, die im Jahr 2008 als vorübergehende Maßnahmen eingeführt wurden, zu überarbeiten; begrüßt daher die Maßnahmen, die die Kommission kürzlich in diesem Bereich ergriffen hat;

39.

fordert die Kommission auf, regelmäßig länder- und organisationsspezifische Statistiken über die dem Finanzsektor seit dem Beginn der Krise gewährten staatlichen Beihilfen, über die konsolidierten Verluste sowie über den Stand der Rückzahlungen vorzulegen und die Ergebnisse auf der Website der Kommission zu veröffentlichen, damit für umfassende Transparenz in Bezug auf das staatliche Eingreifen seit dem Beginn der Krise und dessen Auswirkungen auf die Steuerzahler gesorgt ist;

40.

ist der Auffassung, dass die Rechnungslegungsmethoden vereinheitlicht werden sollten, bevor die Höhe der staatlichen Beihilfen für Banken bewertet wird, sodass beispielsweise zum zweiten Mal refinanzierte Darlehen unabhängig vom betroffenen Mitgliedstaat auf dieselbe Art und Weise behandelt werden;

41.

betont, dass bei der Refinanzierung von Darlehen die Tragfähigkeit des Empfängers umfassend berücksichtigt werden muss, vor allem, wenn es sich um Banken handelt, die staatliche Beihilfen erhalten; vertritt die Auffassung, dass bei multinationalen Unternehmen die Veräußerung von Vermögenswerten und Unternehmensbeteiligungen eine Bedingung für die Refinanzierung eines Darlehens sein sollte;

42.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, jene Märkte im Bankensektor genau zu überwachen, in denen die Konzentration insbesondere durch die Umstrukturierung infolge der Krise hoch ist oder zunimmt; erinnert daran, dass oligopolistische Märkte besonders anfällig für wettbewerbsfeindliche Praktiken sind; befürchtet, dass diese Konzentration letztendlich den Verbrauchern schaden wird; betont, dass eine übermäßige Konzentration sowohl die Finanzindustrie als auch die Realwirtschaft gefährdet;

43.

betont, dass die Konsolidierung des Bankensektors den Marktanteil mehrerer großer Finanzinstitute vergrößert hat; fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Sektor nach wie vor aufmerksam zu beobachten, um den Wettbewerb und den Verbraucherschutz auf den europäischen Bankenmärkten zu fördern, auch im Bereich Investmentbanken, wo Privatkundeneinlangen eine Quersubventionierung für die risikoreicheren Geschäftstätigkeiten im Bereich des Investmentbanking darstellen;

44.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Spektrum der Vermögenswerte und Beteiligungen von Finanzinstituten sorgfältig zu prüfen, bevor staatliche Beihilfen gewährt werden;

45.

betont, dass Einleger mit bis zu 100 000 EUR Sparguthaben bei einer Bank größtmöglichen Schutz genießen sollten und von Lastenteilungsvereinbarungen infolge von Bankenumstrukturierungen oder -abwicklungen ausgenommen werden sollten;

46.

betont, dass die Kommission die Möglichkeit prüfen sollte, die Gewährung staatlicher Beihilfen an Banken zuweilen davon abhängig zu machen, dass diese Darlehen an KMU vergeben;

47.

betont, dass KMU seit Beginn der Finanzkrise unverhältnismäßig große Schwierigkeiten haben, Zugang zu Finanzierungsmitteln zu erhalten; betont, dass 98 % aller Unternehmen im Euroraum KMU sind, die ungefähr drei Viertel der Arbeitnehmer im Euroraum beschäftigen und etwa 60 % des Mehrwerts schaffen, und dass es ihnen aufgrund des fehlenden Zugangs zu Finanzierungsmitteln nicht möglich ist, Investitionen zu tätigen und zu wachsen; fordert die Kommission daher auf, vorrangig Maßnahmen zu ergreifen, die der Neukalibrierung der Finanzregulierung dienen, um das Wachstum zu fördern und die Finanzierungskrise der KMU zu mildern;

48.

betont, dass Banken, die staatliche Beihilfen erhalten, nicht an Größe und Komplexität zunehmen sollten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Banken nahezulegen, ihr Geschäftsmodell auf den tragfähigen Anteil ihrer Tätigkeiten, die Vergütungspolitik und die Gebührenstruktur zu konzentrieren und das Risiko im Hinblick auf die Staatsverschuldung nicht zu erhöhen, insbesondere, wenn sie gleichzeitig den Kreditfluss an KMU und Privathaushalte verringern; weist darauf hin, dass ein neues, dauerhaftes Regulierungssystem notwendig ist, um die Mängel des vor der Krise geltenden Rechtssystems insbesondere in Bezug auf den Finanzsektor zu beheben und Verzerrungen auszugleichen, die im Verlauf der Finanz- und Wirtschaftskrise entstanden sind, und um dafür zu sorgen, dass den Folgen und Vorteilen für die Steuerzahler, Verbraucher und den Binnenmarkt insgesamt vorrangige Beachtung gewidmet wird, wenn Banken staatliche Beihilfen erhalten;

49.

bedauert, dass KMU im Rahmen von Anpassungsprogrammen in den Mitgliedstaaten Schwierigkeiten haben, Zugang zu Bankkrediten zu erhalten, und aufgrund ihres Standorts in der Eurozone höhere Zinsen entrichten müssen, wodurch es auf dem Binnenmarkt zu Verzerrungen kommt;

50.

betont, dass auch externen Investoren nahegelegt werden sollte, sich soweit wie möglich an Vermögensverwaltungsgesellschaften zu beteiligen, die im Rahmen staatlicher Beihilfeprogramme als Mittel zur Abtrennung wertgeminderter Aktiva gegründet werden, damit dafür gesorgt ist, dass zwischen Anlegern, die Aktiva halten oder übertragen, und den Zielen einer bestimmten Vermögensverwaltungsgesellschaft kein Interessenkonflikt besteht;

51.

ist der Ansicht, dass Vermögensverwaltungsgesellschaften versuchen sollten, ihre Vermögenswerte so bald wie möglich zu veräußern, damit sich der Markt wieder normalisiert und die öffentliche Intervention in einem bestimmten Sektor beendet wird;

52.

ist der Auffassung, dass die Vorgehensweise der GD Wettbewerb in Bezug auf die Bankenkrise als bewährtes Verfahren angesehen und in Zukunft häufiger zur Vorbeugung als für nachträgliche Interventionen genutzt werden sollte;

Modernisierung des Beihilferechts

53.

begrüßt erneut die Mitteilung der Kommission zur Modernisierung des EU-Beihilferechts (COM(2012)0209) und die kürzlich vom Rat angenommenen überarbeiteten Beihilfevorschriften über Gruppenfreistellungen und Verfahren; fordert die Kommission jedoch auf, dafür zu sorgen, dass die Stimulierung des Wirtschaftswachstums, die eines der wichtigsten Zielsetzungen dieser Reform darstellt, nicht erneut einen Anstieg der Staatsverschuldung bewirkt;

54.

ist der Auffassung, dass für die Umstrukturierung von Unternehmen klare Grenzen zu setzen sind, damit die negativen Folgen für die Wettbewerber, die keine Unterstützung aus öffentlichen Mitteln bezogen haben, auf ein Minimum reduziert werden;

55.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, ab wann Unternehmen systemrelevant werden und was auf einzelstaatlicher Ebene oder auf der Ebene der EU dagegen unternommen werden kann, dass Unternehmen von künftigen staatlichen Rettungsprogrammen abhängig werden;

56.

nimmt die generelle Absicht der Kommission zur Kenntnis, mehr Maßnahmen von der Meldepflicht auszunehmen; betont jedoch, dass die Mitgliedstaaten im Vorfeld sicherstellen müssen, dass das Beihilferecht in den Bereichen De-minimis-Maßnahmen und Gruppenfreistellungssysteme eingehalten wird, um ein ausreichendes Maß an Kontrolle zu gewährleisten, während die Kommission die nachträgliche Kontrolle derartiger Fälle weiterführt;

57.

teilt die Auffassung der Kommission, wonach die Beihilfeverfahren beschleunigt werden müssen, damit die Aufmerksamkeit verstärkt auf komplizierte Fälle gerichtet werden kann, die schwerwiegende Folgen für den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt haben können; nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, wonach ihr Ermessensspielraum bei Entscheidungen über die Behandlung von Beschwerden erweitert werden sollte; fordert die Kommission auf, detaillierte Kriterien vorzulegen, anhand derer sie in diesem Zusammenhang wichtige von weniger wichtigen Fällen zu unterscheiden gedenkt; weist darauf hin, dass angemessene Möglichkeiten für eine solche Unterscheidung darin bestehen, in der De-minimis-Verordnung höhere Schwellenwerte vorzusehen und die horizontalen Kategorien in der Ermächtigungsverordnung und in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung auszuweiten;

58.

betont, dass die Kommission in Bezug auf die Qualität und die fristgerechte Übermittlung von Informationen sowie die Erstellung von Meldungen einen besseren Kommunikationsaustausch mit den Mitgliedstaaten gewährleisten muss; betont, dass im Rahmen wirksamer einzelstaatlicher Systeme dafür gesorgt werden muss, dass Beihilfemaßnahmen, die von der vorherigen Meldepflicht ausgenommen sind, mit dem EU-Recht in Einklang stehen; weist darauf hin, dass angemessene Möglichkeiten für eine solche Unterscheidung darin bestehen, in der De-minimis-Verordnung höhere Schwellenwerte vorzusehen und die horizontalen Kategorien in der Ermächtigungsverordnung und in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung auszuweiten;

59.

weist darauf hin, dass alle maßgeblichen Informationen für die Kontrolle staatlicher Beihilfen bislang ausschließlich von den Mitgliedstaaten bereitgestellt wurden; fordert die Kommission erneut auf, zu prüfen, ob sie zusätzliches Personal benötigt, um ihre Instrumente zur Erfassung von Informationen auszubauen und Informationen direkt bei den Marktteilnehmern einholen zu können; weist jedoch darauf hin, dass die Kommission nicht befugt sein sollte, zusätzliche Qualitäts- und Effizienzerwägungen in die Prüfung der Vereinbarkeit einzubeziehen, und dass diese Entscheidungen der gewährenden Behörde obliegen sollten;

60.

betont, dass in einigen Mitgliedstaaten Unklarheit darüber besteht, ob die öffentliche Finanzierung der Europäischen Verbraucherzentren (ECC) als ungerechtfertigte staatliche Beihilfe im Sinne der Wettbewerbsvorschriften der Union anzusehen ist; bekundet seine Besorgnis darüber, dass dies zu einer Gefährdung der Unterstützung der ECC durch die Mitgliedstaaten führt und bereits dazu geführt hat, dass die Finanzierung der ECC vorübergehend ausgesetzt wurde; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass der Betrieb der ECC ungestört bleibt, indem so bald wie möglich klargestellt wird, dass diese Art der Finanzierung nicht als staatliche Beihilfe im Sinne des Unionsrechts eingestuft werden kann, da die ECC keine Wirtschaftstätigkeit ausüben, sondern Unterstützungsdienstleistungen für Verbraucher erbringen;

Verkehrssektor

61.

ist der Auffassung, dass die Kommission die Verbindungen zwischen der Wettbewerbspolitik und der Verkehrspolitik weiter stärken sollte, um die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Verkehrssektors zu verbessern;

62.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für alle Verkehrsträger einen offenen und fairen Wettbewerb sicherzustellen;

63.

fordert die Kommission auf, die öffentlichen Verkehrsnetze auszubauen, um die Dienstleistungen für die Verbraucher zu verbessern;

64.

fordert die Kommission mit Blick auf die Bekämpfung des weiteren Anstiegs der CO2-Emissionen nachdrücklich auf, die internationale Verpflichtung zur Begrenzung der globalen Erwärmung auf zwei Grad Celsius ( oC) über den vorindustriellen Werten einzuhalten, wie es als Ziel für das Jahr 2020 festgelegt worden ist;

Eisenbahn

65.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Umsetzung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums zu vollenden, damit bei den Geldströmen zwischen Infrastrukturverwaltungsstellen und Eisenbahnunternehmen vollkommene Transparenz herrscht, und zu prüfen, ob alle Mitgliedstaaten über eine starke und unabhängige nationale Regulierungsstelle verfügen;

66.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen um die Sicherstellung der Öffnung des Schienenverkehrs für einen fairen Wettbewerb und der Verbesserung der Qualität der Dienstleistungen zu intensivieren;

67.

fordert die Kommission auf, die Möglichkeit der Annahme eines Legislativvorschlags für eine europäische Regulierungsbehörde zu prüfen, die mit den bereits bestehenden einzelstaatlichen Regulierungsbehörden zusammenarbeiten und dort tätig werden würde, wo es keine solche Behörde gibt bzw. eine solche Behörde nicht tätig wird;

68.

betont, dass der Binnenmarkt im Schienengüterverkehr durch die falsche oder unvollständige Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten und Engpässe bei der grenzüberschreitenden Mobilität beeinträchtigt wird, und dass dies dem Wettbewerb und dem Wachstum schadet; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob von den Betreibern geschaffene Markthemmnisse oder technische Aspekte, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variieren, beispielsweise die Spurweite, die Energieversorgung, die Signalsysteme und weitere ähnliche Aspekte, die die Interoperabilität und den Zugang zu der Infrastruktur betreffen, als Verstöße gegen die Wettbewerbsvorschriften zu werten sind;

Luftverkehr

69.

begrüßt die Absicht der Kommission, die EU-Leitlinien für staatliche Beihilfen im Bereich Luftverkehr und Flughäfen, durch die alle Wettbewerbsverzerrungen beseitigt und für alle Marktteilnehmer faire Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden müssen, bis Ende 2013 zu überarbeiten;

70.

fordert die Kommission auf, einen mit Erklärungen versehenen Überblick vorzulegen, in dem bewertet wird, welche Luftfahrtgesellschaften durch die unrechtmäßige Inanspruchnahme von Sonderbedingungen oder den Missbrauch ihrer beherrschenden Stellungen auf bestimmten Flughäfen wettbewerbsschädigendes Verhalten an den Tag legen;

71.

fordert die Kommission auf, zu untersuchen, ob bestimmte Praktiken hinsichtlich der Benennung bestimmter Drehkreuze — auf der Grundlage der über 1 000 bilateralen Luftverkehrsabkommen der Mitgliedstaaten mit Drittstaaten — den Wettbewerb auf Kosten der Interessen der europäischen Verbraucher verzerren;

Automobilsektor

72.

fordert die Kommission auf, für ausgewogene Verhandlungspositionen von Herstellern und Händlern zu sorgen und dabei folgendes zu betonen:

die Bedeutung der Bekämpfung diskriminierender Praktiken im Online-Vertrieb gemäß der Gruppenfreistellungsverordnung über vertikale Beschränkungen (Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission) mit dem Ziel, dass die Händler auch weiterhin die Möglichkeit haben, innovative Vertriebsmethoden zu nutzen und mehr Verbraucher mit unterschiedlicheren Merkmalen zu erreichen,

die Bedeutung der Händler auf den Märkten für neue Kraftfahrzeuge in der Zeit nach dem 31. Mai 2013, an dem die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 außer Kraft tritt;

fordert die Kommission auf, darauf zu bestehen, dass Verhaltensgrundsätze für die Beziehungen zwischen Herstellern und Händlern im Zusammenhang mit vertikalen Vereinbarungen in der Kraftfahrzeugindustrie geschaffen werden, insbesondere mit Blick auf den Schutz von Investitionen nach Beendigung eines Vertrags und auf die Möglichkeit, das Geschäft einem anderen Mitglied des Netzes der jeweiligen Marke zu übertragen, um in den gewerblichen und vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien die Transparenz zu fördern;

Schiffbausektor

73.

fordert, dass der Schiffbau in der EU angesichts des zunehmend wettbewerbsorientierten internationalen Umfelds gefördert wird, damit der Schiffbausektor der EU wettbewerbsfähig bleibt;

74.

betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass für europäische Schiffseigner in allen Mitgliedstaaten der EU Rechtssicherheit herrscht und der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt;

Finanzdienstleistungssektor

75.

fordert die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden auf, bei Verdacht auf Kollusionen zwischen Unternehmen und missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf den Kraftfahrzeugversicherungsmärkten Ermittlungen einzuleiten;

Energiesektor

76.

stellt fest, dass ein Binnenmarkt für Energie nicht nur niedrigere Preise für die Verbraucher mit sich bringt, sondern auch die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der EU steigert;

77.

begrüßt die Umsetzung der Maßnahmen der Kommission zur Bekämpfung von Monopolen im Energiesektor;

78.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, auf die vollständige Umsetzung des Pakets für den Energiebinnenmarkt hinzuarbeiten, da bisher noch kein vollständig offener und wettbewerbsfähiger Energiebinnenmarkt geschaffen worden ist; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die nach der Untersuchung des Sektors ergriffenen Maßnahmen zur wirksamen Anwendung der Wettbewerbsvorschriften auf den Energiesektor konsequent fortzuführen; begrüßt diesbezüglich die laufenden wettbewerbsrechtlichen Verfahren im Energiesektor, mit denen erreicht werden soll, dass der Energiebinnenmarkt bis 2014 vollendet wird und die von den Energieversorgern wiederhergestellten Hindernisse beseitigt werden;

79.

ist der Ansicht, dass ein europäischer Energiebinnenmarkt zur Senkung der Energiepreise sowohl für die privaten Verbraucher als auch für die Unternehmen sowie zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmer auf globaler Ebene führen würde; ist der Ansicht, dass die Kommission daher den Energiebinnenmarkt bis zum Jahr 2014 vollenden sollte;

80.

betont, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission die bestehenden Rechtsvorschriften für den Energiemarkt, einschließlich der im dritten Paket für den Energiebinnenmarkt geforderten Regulierungsmaßnahmen, rechtzeitig und ordnungsgemäß umsetzen müssen, damit bis 2014 ein integrierter, wettbewerbsfähiger europäischer Energiebinnenmarkt vollendet wird;

81.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Verordnungen und Richtlinien im Energiebereich in allen Mitgliedstaaten vorschriftsmäßig umgesetzt werden und zur Anwendung kommen; fordert die Kommission auf, besonders darauf zu achten, dass die Preise nicht den EU-Durchschnitt überschreiten, da hohe Preise den Wettbewerb verzerren und schädlich für die Verbraucher sind;

82.

ist der Ansicht, dass die Kommission bei der Einführung von Energiemarktreformen Strenge walten lassen muss, damit die Preise tatsächlich gesenkt werden, vor allem in den Mitgliedstaaten, gegen die ein Defizitverfahren läuft;

83.

fordert die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden auf, bei Verdacht auf Kollusionen zwischen Unternehmen und missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Kraftstoffeinzelhandel Ermittlungen einzuleiten;

84.

begrüßt vor diesem Hintergrund die jüngsten Untersuchungen der Kommission im Erdölsektor, und bestätigt, dass Verstöße gegen die Wettbewerbsvorschriften in diesem Bereich gewaltige Auswirkungen auf die Verbraucher haben;

85.

fordert die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden auf zu überprüfen, ob es den „Montagseffekt“ — der angeblich durch eine vom Wochentag abhängige Manipulation der Ölpreise durch Unternehmen zustande kommt — tatsächlich gibt; fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Wettbewerbsniveau genau zu überwachen, da der Marktanteil der drei mächtigsten Akteure nach wie vor — trotz schrittweiser Öffnung der Märkte seit Mitte der neunziger Jahre — für Strom bei etwa 75 % und für Gas bei mehr als 60 % liegt; fordert die Kommission auf, Leitlinien zur Verbesserung des Netzzugangs für erneuerbare Energieträger aufzustellen;

86.

fordert die Kommission auf, im Rahmen des nächsten Jahresberichts der Frage nachzugehen, in welchem Maße der Konzentrationsgrad wichtiger Rohstofflieferanten den Tätigkeiten kundenorientierter Sektoren schadet und verhindert, dass eine ökologisch effizientere Wirtschaft entsteht, zumal einige dieser Unternehmen von grundlegender Bedeutung sind, was die Bereitstellung der umwelteffizienten Technologien betrifft, die Voraussetzung für die Verwirklichung der Umweltziele sind;

87.

hebt die Bedeutung intelligenter Netze hervor, die eine bidirektionale Kommunikation zwischen Stromerzeugern und Kunden ermöglichen; weist darauf hin, dass intelligente Netze es den Verbrauchern ermöglichen, den eigenen Stromverbrauch zu kontrollieren und entsprechend anzupassen; hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten diese Informationen Verbrauchern und allen einschlägigen Akteuren, wie Bauunternehmen, Architekten und Anbietern von Heiz- und Kühlgeräten sowie elektrischen Geräten, auf entsprechenden Websites bereitstellen sollten;

Zahlungsverkehrsdienste

88.

ist besorgt, da der europäische Markt für elektronischen Zahlungsverkehr nach wie vor zersplittert ist und es weiterhin Wettbewerbsprobleme zu lösen gilt; weist auf die beiden Vorschläge der Kommission vom 24. Juli 2013 — über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge und über Zahlungsdienste im Binnenmarkt — hin, mit denen es sich derzeit befasst; ist entschlossen, eine zufriedenstellende Lösung für die in diesem Bereich bestehenden Probleme zu finden;

89.

hebt hervor, dass die Zahlungsverzugsrichtlinie (2011/7/EU), die eigentlich bis März 2013 in nationales Recht umgesetzt werden sollte, noch immer nicht von allen Mitgliedstaaten umgesetzt wurde; weist darauf hin, dass dadurch der Wettbewerb im Binnenmarkt beeinträchtigt wird und darunter vor allem KMU leiden;

Telekommunikation

90.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Bemühungen in Bezug auf die Telekommunikationsmärkte nochmals zu verdoppeln, um der Fragmentierung dieser Märkte Einhalt zu gebieten und zu verhindern, dass die auf diesen Märkten dominanten Betreiber ihre beherrschende Stellung missbrauchen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die von den Betreibern bereitgestellten Dienste, insbesondere Internetzugangsdienste, transparent, vergleichbar und frei von vertraglichen Wettbewerbshindernissen sind;

91.

begrüßt den Einsatz der Kommission für den europaweiten Ausbau der Breitband-Infrastruktur, der zur Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und zum sozialen Zusammenhalt beitragen wird; stellt sich die Frage, ob digitale Dienste in Europa als Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft werden können;

92.

ist der Auffassung, dass dem Ausbau der Breitbanddienste im Binnenmarkt im Rahmen der Wettbewerbspolitik höchste Bedeutung zukommen muss, damit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen öffentlichen und privaten Investitionen erreicht wird, was die Verwirklichung der Ziele der digitalen Agenda und die Versorgung entlegener ländlicher und dünn besiedelter Gebiete der EU mit Breitbandanschlüssen betrifft;

Neue Technologien und Innovation

93.

hebt hervor, dass „wesentliche Patente“ für die Innovation im IKT-Sektor von herausragender Bedeutung sind; fordert die Kommission deshalb zu raschem Handeln auf, da sichergestellt werden muss, dass die Inhaber solcher Patente anderen Betreibern faire, angemessene und diskriminierungsfreie Lizenzen gewähren, damit der technische Fortschritt nicht aufgehalten wird und zum Nutzen der Verbraucher neue Produkte entwickelt werden können; betont, dass in der Wettbewerbspolitik mit entsprechenden Instrumenten verhindert werden muss, dass auf den Märkten künstliche Hürden errichtet werden, die den Verbund, die Interoperabilität und die Entwicklung von Größenvorteilen auf den Märkten behindern;

94.

begrüßt den Umstand, dass die Kommission bei der Untersuchung der wettbewerbswidrigen Praktiken von Google Fortschritte verzeichnet und jüngsten Meldungen zufolge in dieser Sache möglicherweise bis zum Frühjahr 2014 eine Einigung erzielt wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, bezüglich der festgestellten Bedenken entschlossen zu handeln und an erster Stelle alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die Voraussetzung für einen fairen Wettbewerb auf dem Suchmaschinenmarkt und dem Online-Werbemarkt sind, da Google mit einem Marktanteil von mehr als 90 % in den meisten Mitgliedstaaten eine dominante Stellung innehat und die Gefahr besteht, dass das Unternehmen diese beherrschende Stellung missbraucht;

95.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die von Google unterbreiteten neuen Vorschläge Markttests zu unterziehen, um ihre Zweckmäßigkeit und ihre Auswirkungen genau bewerten zu können; hebt hervor, dass die Kommission aufgrund der Bedeutung von Suchmaschinen in der digitalen Wirtschaft unbedingt dafür sorgen muss, dass Google sich ohne Einschränkungen zur Lösung der Fragen in den von der Kommission genannten vier Problembereichen bzw. zur Umsetzung der Lösungen in diesen Bereichen verpflichtet; fordert die für den Fall, dass keine entsprechende Übereinkunft erzielt wird, auf, dem Suchmaschinenbetreiber umgehend eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zuzustellen;

96.

verweist darauf, dass Netzneutralität entscheidend ist, wenn Diskriminierung zwischen Internetdiensten ausgeschlossen und uneingeschränkt gewährleistet werden soll, dass Wettbewerb herrscht;

Staatliche Beihilfen für Fußball

97.

begrüßt die Initiative der Kommission, im Fall der staatlichen Beihilfen für den Fußball Untersuchungen einzuleiten, da derartige Beihilfen zu Verzerrungen beim Einsatz öffentlicher Mittel führen;

98.

ist der Auffassung, dass die Kommission Kredite oder Refinanzierungen von Krediten, die von Banken gewährt wurden, die für Fußballvereine vorgesehene staatliche Beihilfen erhalten haben, einer gründlichen Untersuchung unterziehen sollte, wobei insbesondere ein Vergleich zwischen Zinssätzen und durchschnittlichen Darlehenszinssätzen sowie zwischen Darlehensbetrag und Schuldenstand des betreffenden Fußballvereins vorzunehmen ist;

99.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei der Durchleuchtung der Beziehungen zwischen Profisport und Wettbewerbspolitik — vor allem, was die Nichtzahlung von Sozialabgaben und die Einhaltung der Steuerverpflichtungen durch Fußballvereine sowie die Kündigungsbedingungen betrifft, — einen strukturierten Ansatz zu verfolgen;

Lebensmittelversorgungskette

100.

begrüßt die Einrichtung einer Arbeitsgruppe Lebensmittel in der GD COMP, die die Wettbewerbsentwicklungen in der Lebensmittelversorgungskette und deren Auswirkungen auf die Verbraucher überwachen sowie eine Untersuchung des Einzelhandelssektors auf den Weg bringen soll; ist der Auffassung, dass die Schaffung eines ausgewogenen Beziehungsgefüges im Lebensmittelsektor weder zu Lasten der Wettbewerbspolitik gehen noch mit einem rein kommerziellen Ansatz unter Missachtung der wettbewerbspolitischen Grundsätze erreicht werden darf;

101.

begrüßt die Maßnahmen der Kommission zur Überprüfung des Angebots am Weißzuckermarkt und erwartet mit Interesse die Ergebnisse dieser Überprüfung;

Soziale Aspekte

102.

weist darauf hin, dass das Subsidiaritätsprinzip, die demokratische Kontrolle und die Förderung des öffentlichen Interesses zu den Grundprinzipien der Europäischen Union gehören;

103.

hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten und die lokalen Behörden gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Verträge (Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit) frei darüber entscheiden können müssen, wie Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse finanziert und organisiert werden sollen; weist in diesem Zusammenhang auf die sozialpolitischen Ziele der EU sowie darauf hin, dass die Qualität, Zugänglichkeit und Effizienz dieser Dienste gefördert werden müssen, und zwar unabhängig davon, ob sie von öffentlichen oder privaten Anbietern erbracht werden;

104.

weist darauf hin, dass die EU in den Bereichen Reindustrialisierung, Energiewende und digitale Ausrüstung großen Herausforderungen gegenübersteht, die umfangreiche Investitionen erfordern, und dass Investitionen in Bildung, Ausbildung und Weiterbildung zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit die wettbewerbspolitischen Ziele eher ergänzen als im Widerspruch zu diesen Zielen zu stehen;

105.

weist darauf hin, dass die Wettbewerbspolitik gemäß Artikel 9 AEUV umgesetzt werden sollte, wonach die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus Rechnung zu tragen hat;

106.

ist überzeugt, dass eine Politik der sozialen Konvergenz in enger Verbindung mit einer starken Wirtschafts- und Wettbewerbspolitik umgesetzt werden kann;

107.

ist der Auffassung, dass die Durchsetzung fairer Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen auf dem Binnenmarkt nur möglich ist, wenn Sozialdumping bekämpft wird, das als wettbewerbswidrige Praktik gelten sollte; ist der Überzeugung, dass die Kommission auf Dumpingpraktiken innerhalb der EU achten sollte, bei denen internationale oder einheimische Unternehmen Waren unter dem Erzeugerpreis verkaufen, um einen oder mehrere Mitbewerber in den Konkurs zu treiben; vertritt die Auffassung, dass sich die Kommission deshalb in Bezug auf die Wirtschafts- und Sozialleistungen der Mitgliedstaaten für eine Angleichung nach oben einsetzen sollte; hebt hervor, dass Strukturreformen nötig sind, in deren Rahmen auch das Steuersystem überarbeitet werden muss, damit Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steueroasen ein Ende gesetzt werden kann;

o

o o

108.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden zu übermitteln.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 61 vom 5.3.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(4)  ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8.

(5)  ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2.

(6)  ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1.

(7)  ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9.

(8)  ABl. C 16 vom 22.1.2009, S. 1.

(9)  ABl. C 6 vom 11.1.2011, S. 5.

(10)  ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1.

(11)  ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4.

(12)  ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3.

(13)  ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15.

(14)  ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8.

(15)  ABl. C 153 E vom 31.5.2013, S. 51.

(16)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0026.

(17)  ABl. C 184 vom 22.7.2008, S. 13.

(18)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0267.

(19)  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.

(20)  ABl. C 304 E vom 1.12.2005, S. 114.

(21)  ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 143.

(22)  ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 105.

(23)  ABl. C 87 E vom 1.4.2010, S. 43.

(24)  ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 16.

(25)  ABl. C 136 E vom 11.5.2012, S. 60.

(26)  ABl. C 239 E vom 20.8.2013, S. 97.

(27)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0268.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/114


P7_TA(2013)0577

Milchproduktion in Berggebieten, benachteiligten Regionen und Regionen in äußerster Randlage

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu der Aufrechterhaltung der Milchproduktion in Berggebieten, benachteiligten Gebieten sowie Gebieten in äußerster Randlage nach Auslaufen der Milchquote (2013/2097(INI))

(2016/C 468/15)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Titel III des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der sich hauptsächlich mit der Landwirtschaft befasst,

gestützt auf Artikel 174 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der sich insbesondere mit Bergregionen befasst, sowie auf Artikel 349 zu Regionen in äußerster Randlage,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 261/2012 (2) zu Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (3),

unter Hinweis auf das am 30. September 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Berglandwirtschaft — Protokoll Berglandwirtschaft (4),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen NAT-V-028 vom 30. Mai 2013 zu der Entwicklung der Marktlage und den sich daraus ergebenden Bedingungen für ein reibungsloses allmähliches Auslaufen der Milchquotenregelung — zweiter Bericht zur „sanften Landung“,

in Kenntnis des Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Die Entwicklung der Marktlage und die sich daraus ergebenden Bedingungen für ein reibungsloses allmähliches Auslaufen der Milchquotenregelung — zweiter Bericht zur „sanften Landung“ (COM(2012)0741),

unter Hinweis auf die von der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung in Auftrag gegebene Studie mit dem Titel „Labelling of agricultural and food products of mountain farming“ (Kennzeichnung von Erzeugnissen und Lebensmitteln aus der Landwirtschaft in Berggebieten, Verwaltungsvereinbarung AGRI-2011-0460/JRC-IPTS Nr. 32349-2011-10),

unter Hinweis auf die Studie der Kommission vom Februar 2009 über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Abschaffung der Milchquotenregelung — eine regionale Analyse der Milchproduktion in der EU,

unter Hinweis auf die Studie der Fachabteilung B (Struktur- und Kohäsionspolitik) vom Januar 2008 über die Zukunft der Milchquoten — verschiedene Szenarien,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0383/2013),

A.

in der Erwägung, dass das Auslaufen der Milchquoten Auswirkungen auf den gesamten europäischen Milchmarkt haben wird und Milchbauern in Berggebieten und Regionen in äußerster Randlagen in besonderem Maße betroffen sein werden, weil die durch die Deregulierung geschaffenen Wachstumschancen aufgrund der naturbedingten und dauerhaften Nachteile dieser Regionen nicht genutzt werden können;

B.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 Gebiete nördlich des 62. Breitengrads und bestimmte angrenzende Gebiete als Berggebiete gelten werden; in der Erwägung, dass Definition und Status der Regionen in äußerster Randlage in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt sind;

C.

in der Erwägung, dass Junglandwirte in diesen Gebieten bei ihren Entscheidungen über die Gestaltung ihrer Zukunft vor allem die Größe der landwirtschaftlichen Betriebe und ihre finanziellen Mittel berücksichtigen werden, wobei in Betracht gezogen werden muss, dass Betriebe, in denen in jüngster Zeit in die Quotenregelung investiert wurde, nach Auslaufen der Quoten einer verstärkten Liquiditätskrise und einer höheren finanziellen Belastung ausgesetzt sein werden;

D.

in der Erwägung, dass die Milchproduktion in Berggebieten und in den Regionen in äußerster Randlage aufgrund der örtlichen Gegebenheiten große Kostennachteile mit sich bringt und dass den Landwirten angesichts zusätzlicher Auflagen und insbesondere der Einschränkungen im Zusammenhang mit der Flächennutzung nach dem Auslaufen der Quoten eine wirtschaftliche und rentable Erwerbstätigkeit gesichert werden muss;

E.

in der Erwägung, dass durch das Auslaufen der Quoten auch Teile anderer benachteiligter Gebiete Wettbewerbsnachteile erleiden können und somit die Nachhaltigkeit der Produktion in diesen Gebieten gefährdet werden kann, was unter anderem darauf zurückzuführen ist, dass die Produktionsdichte so gering ist, dass sich Betriebe, deren Geschäftstätigkeit in der Sammlung und der Verarbeitung der Milch besteht, ihren Standort in wettbewerbsfähigere Regionen verlagern könnten, in denen insbesondere die Kosten für die Sammlung der Milch oder die Beförderung der Erzeugnisse zu den Märkten geringer sind;

F.

in der Erwägung, dass eines der wichtigsten Ziele der neuen GAP in der Erhaltung der produktiven Landwirtschaft in den Berggebieten, den benachteiligten Regionen und den Regionen in äußerster Randlage besteht;

G.

in der Erwägung, dass in diesen Gebieten die Kosten für die Produktion, die Sammlung, den Transport und die Vermarktung von Milch und Milchprodukten außerhalb der Ursprungsregion wesentlich höher als in Gunstlagen sind;

H.

in der Erwägung, dass die Gründung von Erzeugerverbänden zu einer Senkung der Produktionskosten beitragen und die Verhandlungsposition von Milchbauern vor allem beim Festsetzen der Milchpreise stärken kann;

I.

in der Erwägung, dass es aufgrund der gegenwärtigen Rahmenbedingungen häufig nicht möglich ist, Milchprodukte dort zu verarbeiten, wo sie produziert werden; in der Erwägung, dass infrastrukturell bedingten Gegebenheiten Rechnung zu tragen ist und spezifische Bezeichnungen wie „Erzeugnis aus Berggebieten“ auch für Produkte zugelassen werden müssen, die nicht in unmittelbarer Nähe des Berggebiets verarbeitet werden; in der Erwägung, dass diese Regelung auf alle aus Bergmilch hergestellten Produkte angewendet werden muss;

J.

in der Erwägung, dass die Milchproduktion in vielen dieser Gebiete der bedeutendste und am weitesten verbreitete Zweig der landwirtschaftlichen Tätigkeit ist und eine Grundvoraussetzung für die Erzeugung hochwertiger Milchprodukte mit in der EU anerkannten Bezeichnungen darstellt; in der Erwägung, dass die Milchproduktion im gesamten Hoheitsgebiet der Union aufrechterhalten werden muss, damit alle Verbrauchsregionen versorgt werden können, ohne dass unverhältnismäßig hohe Transportkosten und Umweltschäden verursacht werden;

K.

in der Erwägung, dass die Milchproduktion in zahlreichen Mitgliedstaaten und Regionen eine tragende Säule der regionalen Wirtschaft und der landwirtschaftlichen Wertschöpfung darstellt;

L.

in der Erwägung, dass unter anderem durch die Vermarktung und die Förderung hochwertiger Milchprodukte der Herausforderung einer erhöhten Milchproduktion begegnet werden kann;

M.

in der Erwägung, dass die Milchproduktion in vielen Regionen vorrangig im Rahmen von kleinen und mittleren Familienbetrieben erfolgt;

N.

in der Erwägung, dass 59 % der landwirtschaftlichen Flächen in Berggebieten als Dauergrünland oder Weideland in Verbindung mit Milchwirtschaft genutzt werden, wobei dort im Allgemeinen keine andere landwirtschaftliche Nutzung möglich oder sinnvoll ist; in der Erwägung, dass 9,5 % der erzeugten Milch aus Berggebieten stammen; in der Erwägung, dass die landwirtschaftlichen Alternativen und die landwirtschaftliche Vielfalt durch die Orographie und das Klima stark eingeschränkt sind;

O.

in der Erwägung, dass in manchen Regionen in äußerster Randlage keine Alternative zur Milchproduktion als treibende Kraft für Wirtschaft, soziale Stabilität, Umweltschutz und Bodennutzung besteht; in der Erwägung, dass die POSEI-Programme in diesen Regionen am besten dafür geeignet sind, die erhöhten Beihilfen in die Aufrechterhaltung des Produktionsniveaus zu lenken;

P.

in der Erwägung, dass die Viehzucht in diesen Regionen nicht nur einen Wirtschaftszweig und eine Erwerbsgrundlage für die Bevölkerung darstellt, sondern ebenso als elementarer Bestandteil der traditionellen Kultur und der sozialen Strukturen fest in den Bräuchen und Traditionen der lokalen Bevölkerung verwurzelt ist;

Q.

in der Erwägung, dass in Berggebieten, in Regionen in äußerster Randlage und in Teilen der sonstigen benachteiligten Gebiete die Einstellung der Viehzucht und der damit verbundenen Milchwirtschaft häufig dazu führt, dass landwirtschaftliche Tätigkeiten aufgegeben werden, ertragreiche Ackerflächen brach liegen und die Bevölkerung folglich aus den ländlichen in städtische Gebiete abwandert;

R.

in der Erwägung, dass die Landwirtschaft in diesen Gebieten häufig zur Erhaltung der Kulturlandschaft und der biologischen Vielfalt und zur Verringerung von Naturrisiken beiträgt und somit Grundlage einer erfolgreichen regionalen Entwicklung ist, ohne die andere Wirtschaftszweige — wie beispielsweise der Fremdenverkehr — nicht wachsen können; in der Erwägung, dass sich die Einstellung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung in den betroffenen Gebieten aller Voraussicht nach in hohem Maße auf diese Wirtschaftszweige auswirken wird;

S.

in der Erwägung, dass die Milchproduktion in vielen benachteiligten Gebieten den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt sichert, was durch das Auslaufen der Quoten nicht auf Spiel gestellt werden darf; in der Erwägung, dass die landwirtschaftliche Kulturlandschaft, die Tourismusindustrie, die lokalen Kreisläufe für Produktion, Verarbeitung und Vermarktung sowie Erwerbsmöglichkeiten und langfristige Perspektiven für junge Menschen erhalten und gefördert werden müssen;

T.

in der Erwägung, dass mit der Abschaffung der Milchquoten ein europaweiter Wettbewerb zwischen den Erzeugerregionen entstehen wird; in der Erwägung, dass die Verschiedenartigkeit der Produkte herausgestellt werden muss, damit der Zugang von Erzeugnissen aus Berggebieten und aus Regionen in äußerster Randlage, die Milch oder Molkereierzeugnisse produzieren, zum Markt bestehen bleibt;

1.

stellt fest, dass die Direktzahlungen aus der ersten Säule der Agrarpolitik in vielen Mitgliedstaaten auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Reform der GAP auf den historischen Bezugsbeträgen basieren und dass dadurch die Grünlandflächen und die Milchproduktion in diesen Gebieten stark beeinträchtigt werden können; fordert die hiervon betroffenen Mitgliedstaaten auf, im Zuge der nationalen Umsetzung der Agrarreformen unverzüglich ein System einzuführen, mit dem die von diesen Regionen erlittenen Nachteile ausgeglichen werden;

2.

stellt fest, dass in der EU-27 insgesamt ca. 10 % der Milch in Berggebieten produziert werden, wobei sich dieser Anteil jedoch in Österreich, Slowenien und Finnland auf zwei Drittel beläuft — wobei dort drei Viertel aller Erzeuger in Berggebieten tätig sind — und dass in ca. 10 weiteren Ländern ähnliche Gegebenheiten vorherrschen; stellt außerdem fest, dass in den meisten dieser feuchten Berggebiete und in Regionen in äußerster Randlage Grünland hauptsächlich als Weideland für Milchvieh verwendet wird, wodurch sichergestellt ist, dass diese Kulturlandschaften zugänglich und bewohnt bleiben, was dem Tourismus, der biologischen Vielfalt und der Umwelt zugute kommt;

3.

vertritt die Auffassung, dass Dauergrünland und Weiden, für die es in diesen Gebieten meist keine anderen Nutzungsmöglichkeiten als die Haltung von Rindern, Schafen und Ziegen gibt, bei der Berechnung der Direktzahlungen aus der ersten Säule mindestens in gleichem Maß wie andere Agrarflächen berücksichtigt werden müssen;

4.

ist der Auffassung, dass im Rahmen der ersten Säule der GAP und der POSEI-Programme eine an Raufutterfresser gekoppelte Prämie für Betriebe in Regionen in äußerster Randlage mit Weide- und Raufutterflächen für Vieh vorgesehen werden muss; lehnt jegliche neue Auflagen für die Fütterung von Wiederkäuern, die nicht mit den in der Landwirtschaft angewandten Methoden in Einklang zu bringen sind, ab;

5.

betont die wichtige Rolle gekoppelter Zahlungen unter der ersten Säule der Agrarpolitik; weist darauf hin, dass den Mitgliedstaaten in diesen Gebieten — wie in der gegenwärtigen Reform der GAP vereinbart — zusätzliche Möglichkeiten eingeräumt werden sollten, eine Koppelung von Zahlungen aus Mitteln der Mitgliedstaaten oder der EU vorzunehmen;

6.

betont, dass bei der Ausarbeitung der Bestimmungen der GAP besonderes Augenmerk auf die kleinen Betriebe in diesen Gebieten gelegt werden muss, da sie strukturbedingt arbeitsintensiver sind, höhere Kosten für die Anschaffung von Betriebsmitteln zu tragen haben und einen wertvollen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung und zur ländlichen Entwicklung leisten;

7.

weist darauf hin, dass das Auslaufen der Milchquote in Berggebieten und Regionen in äußerster Randlage aufgrund der spezifischen Gegebenheiten dieser Gebiete gesondert bewertet werden muss, da nur so zielgerichtete Maßnahmen zur Unterstützung und zur Erhaltung der Produktion ausgearbeitet werden können;

8.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten angesichts der Alternativlosigkeit der Milchproduktion in einigen Regionen in äußerster Randlage auf, die POSEI-Programme für die Unterstützung im Bereich der Direktzahlungen und Marktmaßnahmen heranzuziehen sowie die Hilfen im Bereich der zweiten Säule der GAP mittels der Programme für ländliche Entwicklung zu verstärken;

9.

fordert, dass im Rahmen der Ausarbeitung des Gemeinsamen Strategischen Rahmens und unter Inanspruchnahme des regionalen Entwicklungsprogramms, des Europäischen Sozialfonds und des Kohäsionsfonds zusätzliche Maßnahmen angeboten werden; ist der Auffassung, dass das Ziel des Gemeinsamen Strategischen Rahmens darin bestehen sollte, regionale Entwicklungskonzepte und Strukturerhaltungsprogramme zu fördern, wobei der Schwerpunkt auf die Erhaltung der Landwirtschaft und die Stärkung der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette gelegt werden sollte;

10.

fordert die Mitgliedstaaten und Regionen auf, gegebenenfalls ein spezifisches Programm für ländliche Entwicklung für die Milchproduktion in diesen Gebieten zu erarbeiten;

11.

betont in diesem Zusammenhang, dass die Konsolidierung oder Einrichtung von Projekten unterstützt werden muss, die einen zusätzlichen Nutzen mit sich bringen, zur Differenzierung von Produkten nach Gebieten beitragen und neue Strategien für die Aufwertung der Bergregionen und Regionen in äußerster Randlage umfassen; fordert die Kommission auf, breit gefächerte Maßnahmen zur Unterstützung der Einrichtung und Durchführung dieser Projekte und der damit verbundenen Kollektivinvestitionen vorzuschlagen;

12.

fordert die Mitgliedsstaaten auf, der Versiegelung von Grünland entgegenzuwirken und diesen Aspekt bei der Rechtsetzung im Bereich der Flächennutzungsplanung zu berücksichtigen;

13.

betont, dass die Maßnahmen der zweiten Säule wie Ausgleichszulagen, Prämien für Agrarumweltmaßnahmen, Beihilfen zu Einzel- oder Kollektivinvestitionen in Produktion, Verarbeitung — wobei im Fall der Regionen in äußerster Randlage (die unter das POSEI-System fallen) nicht die Möglichkeit außer Acht gelassen werden sollte, Produkte, die als wesentlich für die Verarbeitung der regionalen landwirtschaftlichen Erzeugung angesehen werden, besonders Molkereiprodukte, zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit in die Sonderregelung aufzunehmen — ,Vermarktung, Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte sowie Beihilfen für die Förderung von Qualität, Diversifizierung, Innovation und Zusammenarbeit auch mit lokalen Behörden von großer Bedeutung für eine nachhaltige Milchproduktion in diesen Gebieten sind; fordert daher nachdrücklich, dass den Mitgliedstaaten und Regionen der rechtliche Rahmen, die benötigten Mittel und die Möglichkeiten für die Zahlung von ausreichenden und deutlich differenzierten Ausgleichszulagen geboten werden und dass umweltgerechte Formen der Landwirtschaft, nachhaltige Bewirtschaftung und die biologische Landwirtschaft besonders zu fördern sind; fordert, dass die erhöhten Investitionskosten für die Milchproduktion in Berggebieten und Regionen in äußerster Randlage, die auf die besonderen Gegebenheiten und die Abgelegenheit dieser Gebiete, die ausgeprägte Fragmentierung der Flächen und die geographische Verschiedenartigkeit zurückzuführen sind, durch im Rahmen der zweiten Säule der GAP erfolgende Zahlungen angemessen ausgeglichen werden;

14.

fordert außerdem gezielte Investitionsbeihilfen für entwicklungsfähige Milchviehbetriebe — beispielsweise im Zusammenhang mit Abschreibungen und Zinsen für Betriebsgebäude und technische Anlagen –, um die Produktionskosten zu senken und die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe zu erhöhen;

15.

fordert die Mitgliedstaaten auf, vor allem Maßnahmen der zweiten Säule wie beispielsweise Kooperationen zur betriebswirtschaftlich sinnvollen Nutzung von Maschinen oder Gebäuden zu fördern;

16.

fordert die Kommission auf, ein weiteres kohärentes Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums und der Milchwirtschaft in Berggebieten und in Regionen in äußerster Randlage, in benachteiligten Regionen und in Mitgliedstaaten, in denen ein Großteil der Milcherzeugung durch Kleinstbetriebe erfolgt, auszuarbeiten;

17.

weist darauf hin, dass die Kosten für die Sammlung der Milch und den Transport des Endprodukts in Berggebieten und Regionen in äußerster Randlage aufgrund der erheblichen logistischen Probleme im Zusammenhang mit dem Abtransport der Milch und den üblicherweise geringen Produktionsmengen pro Betrieb besonders hoch sind, was zu erheblichen Standort- und Wettbewerbsnachteilen für diese Regionen führt; fordert, dass verarbeitenden und insbesondere genossenschaftlich geführten Betrieben in diesen Regionen Beihilfen gewährt werden, um die im Vergleich zu Betrieben in günstigeren Lagen entstehenden höheren Kosten für die Sammlung und die Verarbeitung der Milch, die Betriebsmittel und den Transport der Endprodukte auszugleichen;

18.

betont, dass ein Überwachungsinstrument für den Milcherzeugungsmarkt in Form einer Beobachtungsstelle (Milk Observatory) benötigt wird, damit Daten und Informationen über Produktion und Versorgung gesammelt und verbreitet, Frühwarnungen hinsichtlich der Gefahr von Marktungleichgewichten unter Berücksichtigung der Vielfalt an Molkereiprodukten abgegeben und kurzfristige vorausschauende Analysen in Bezug auf Preisschwankungen durchgeführt werden können, um eine möglichst genaue Abstimmung der Milchmengen auf die Marktnachfrage zu erreichen;

19.

weist darauf hin, dass Klein- und Kleinstbetriebe in Berggebieten, Regionen in äußerster Randlage und sonstigen benachteiligten Gebieten durch die Verarbeitung und Vermarktung im Betrieb selbst oder auf Almen die Möglichkeit haben, eine höhere Wertschöpfung zu erzielen, was außerdem das touristische Potenzial dieser Regionen stärkt; betont, dass solche Initiativen im Rahmen der zweiten Säule der GAP unterstützt werden sollten;

20.

betont, dass die beträchtliche Entfernung der Regionen in äußerster Randlage zu den Verbrauchermärkten im Einklang mit modernen logistischen Abläufen eine doppelte Lagerhaltung erforderlich macht; fordert aus diesem Grund die Kommission nachdrücklich auf, diese Lagereinrichtungen, die sich nicht in den Regionen in äußerster Randlage befinden, im Rahmen der Bestimmungen über die Investitionen in diesen Regionen als beihilfefähig anzusehen;

21.

ist der Auffassung, dass vor allem Gebiete mit Almflächen sowie Gebiete in Regionen in äußerster Randlage, in denen Milch erzeugt wird, Investitionen und spezifische Maßnahmen benötigen, damit günstige Rahmenbedingungen für die Produktion, die Verarbeitung und den Vertrieb von Milch aufrechterhalten oder wiederhergestellt werden können;

22.

weist darauf hin, dass Maßnahmen für die handwerkliche Erzeugung typischer Produkte ergriffen werden sollten;

23.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Rechtsetzung darauf zu achten, dass bürokratische Anforderungen nicht überhandnehmen und Auflagen zu Gesundheitsschutz, Etikettierung und Informationspflicht verhältnismäßig sind, sodass sie von kleinen Erzeugern oder kleinen Verarbeitungsbetrieben eingehalten werden können;

24.

weist darauf hin, dass kleine Betriebe in Berggebieten und benachteiligten Regionen, wie etwa Regionen in äußerster Randlage, in denen Milch oder Molkereierzeugnisse produziert werden, beim Aufbau von ihre Verhandlungsposition stärkenden Erzeugerverbänden unterstützt werden sollten, da Kleinbetriebe in diesen Regionen stärker regional und lokal ausgerichtete Märkte aufrechterhalten und ausbauen müssen;

25.

betont, dass die Möglichkeit bestehen muss, die Bestimmungen zum Gesundheitsschutz und zur Vermarktung an die Größe der Märkte und die entsprechende Nachfrage anzupassen, und dass somit Hygienestandards auf Milchbauern und -verarbeiter in Berggebieten, benachteiligten Regionen und Regionen in äußerster Randlage zugeschnitten und gut umsetzbar sein sollten;

26.

weist darauf hin, dass die Umsetzung von Zuchtmethoden zur effizienten Milchproduktion in kleinen Betrieben besonders kostenintensiv ist; fordert daher eine Förderung der Zucht, um den Milchviehbetrieben in diesen Gebieten dennoch eine eigene hochwertige Nachzucht zu ermöglichen;

27.

ist der Ansicht, dass die Bildung von Erzeugerverbänden unterstützt werden sollte, um allen Betrieben einen angemessenen Marktzugang zu ermöglichen und Partnerschaften zur Förderung des ökologischen landwirtschaftlichen Tourismus zu schaffen;

28.

betont, dass Erzeugerverbänden nach dem Vorbild der GMO für Obst und Gemüse die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, EU-finanzierte operative Programme einzurichten; weist darauf hin, dass Erzeugerverbände in diesem Zusammenhang über die Möglichkeit verfügen sollten, den Zugang zu neuen Märkten, Marktentwicklung, Qualitätskontrolle, Produktinnovation und Werbekampagnen zu fördern, wobei insbesondere die neue Produktbezeichnung „Erzeugnis aus Berggebieten“ oder andere — noch festzulegende — fakultative vorbehaltene Angaben, geschützte Ursprungsbezeichnungen und andere Gütezeichen heranzuziehen sind, und dass die Erzeugerverbände außerdem über die Möglichkeit verfügen sollten, die Erweiterung von Kenntnissen und Fähigkeiten und Maßnahmen zur Krisenbewältigung zu fördern;

29.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bereiche Grünland und Milchproduktion in Berggebieten, Regionen in äußerster Randlage und anderen benachteiligten Gebieten in die gemeinsamen Forschungsprogramme aufzunehmen und im Rahmen der gemeinsamen Forschungsprojekte durch die Unterstützung innovativer Lösungen für diese Gebiete besonders zu berücksichtigen und dabei sowohl die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Produktivität als auch mit dem Klimawandel anzugehen; ist der Auffassung, dass bei den Forschungstätigkeiten auch der gesundheitliche Nutzen für die Verbraucher berücksichtigt werden sollte;

30.

fordert die Kommission auf, die Entwicklung der Milchproduktion in diesen Gebieten aufmerksam zu verfolgen und die wirtschaftlichen Auswirkungen des Auslaufens der Milchquoten auf Milchviehbetriebe in diesen Gebieten zu prüfen; fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 2017 einen Bericht hierüber vorzulegen, dem ein Legislativvorschlag beigefügt sein muss, falls die Milchproduktion in diesen Regionen bis dahin stark zurückgegangen ist;

31.

fordert die Kommission auf, gemeinsam mit Produzenten, Erzeugerverbänden und Vermarktungsstellen Programme auszuarbeiten, die beispielsweise auf das Fundraising-Modell gestützt sein und mit denen die Auswirkungen des voraussichtlich raschen Verfalls der Milchpreise ausgeglichen werden können;

32.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Schulmilchprogramm der Union wirksamer umzusetzen und insbesondere den Akteuren die Möglichkeit zu geben, in den Ausschreibungen explizit auf Milch aus Berggebieten mit der Bezeichnung „Erzeugnis aus Berggebieten“ zurückzugreifen; fordert außerdem die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen des Schulmilchprogramms für kurze Lieferketten zu sorgen, um die lokale Milchproduktion zu fördern und den transportbedingten CO2-Ausstoß zu verringern;

33.

fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung und der Umsetzung der Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Bezeichnung „Erzeugnis aus Berggebieten“ die Besonderheiten von Erzeugnissen mit geschützten Ursprungsbezeichnungen, für die spezifische Ursprungsregeln gelten, dadurch zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit einer Aufnahme von flexiblen Bestimmungen für Berggebiete geprüft wird, da diese Gebiete aufgrund ihrer besonderen Nachteile wie beispielsweise der nur schwer möglichen Produktion von Futterpflanzen aus den Regelungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ausgenommen werden könnten, was dem Ziel der Verordnung zuwiderläuft;

34.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einbeziehung von aufgegebenen Weideflächen in den Produktionskreislauf zu unterstützen und dadurch die Erträge aus Grünland und die wirtschaftliche Nutzung dieser Flächen zu verbessern;

35.

weist auf die große Bedeutung von Maßnahmen zur Ansiedlung von Junglandwirten in Berggebieten und Regionen in äußerster Randlage hin, da in diesen Regionen die Überalterung überdurchschnittlich schnell voranschreitet;

36.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den erforderlichen Rahmen zu schaffen, damit die Erzeuger und die verarbeitenden Betriebe in Berggebieten und benachteiligten Gebieten Zugang zu Schulungsmaßnahmen und Krediten erhalten;

37.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 38.

(3)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 63.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/120


P7_TA(2013)0578

Widerstandsfähigkeit und Reduzierung des Katastrophenrisikos in Entwicklungsländern

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu einem EU-Konzept für Resilienz und Katastrophenvorsorge in Entwicklungsländern: Lehren aus Ernährungssicherheitskrisen (2013/2110(INI))

(2016/C 468/16)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 210 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik vom 20. Dezember 2005,

unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe vom 18. Dezember 2007,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Dezember 2010 mit dem Titel „Halbzeitüberprüfung des Aktionsplans zum „Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe — Verwirklichung einer wirksamen und grundsatzorientierten humanitären Hilfe der Europäischen Union“ (COM(2010)0722),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Oktober 2012 mit dem Titel „Ein EU-Konzept für Resilienz: Lehren aus Ernährungssicherheitskrisen“ (COM(2012)0586) (im Folgenden „Resilienz-Mitteilung 2012“ genannt),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 19. Juni 2013„Action plan for resilience in crisis-prone countries 2013-2020“ (Aktionsplan für Resilienz in krisenanfälligen Ländern 2013-2020) (SWD(2013)0227),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Mai 2013 zum EU-Konzept für Resilienz,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Februar 2009 mit dem Titel „EU-Strategie zur Unterstützung der Katastrophenvorsorge in Entwicklungsländern“ (COM(2009)0084),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 16. Februar 2011 mit dem Titel „Durchführungsplan der EU-Strategie zur Unterstützung der Katastrophenvorsorge in Entwicklungsländern 20112014“ (SEC(2011)0215),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Mai 2009 zur EU-Strategie zur Unterstützung der Katastrophenvorsorge in Entwicklungsländern,

unter Hinweis auf den Hyogo-Rahmenaktionsplan 2005-2015 der Vereinten Nationen, in der im Rahmen der Weltkonferenz für Katastrophenvorsorge im Januar 2005 in Hyogo (Japan) verabschiedeten und von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution A/RES/60/195 gebilligten Fassung sowie seiner Halbzeitüberprüfung,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. April 2001 mit dem Titel „Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung — Eine Bewertung“ (COM(2001)0153),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. August 2012 mit dem Titel „Sozialschutz in der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union“ (COM(2012)0446),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. September 2010 zu der Mitteilung der Kommission „Gemeinschaftskonzept zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen“ (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2011 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer verstärkten europäischen Katastrophenabwehr: die Rolle von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe“ (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Februar 2013 mit dem Titel „Ein menschenwürdiges Leben für alle: Beseitigung der Armut und Gestaltung einer nachhaltigen Zukunft für die Welt“ (COM(2013)0092),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2011 mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ (COM(2011)0637) und der Schlussfolgerungen des Rates zu diesem Thema vom 14. Mai 2012,

unter Hinweis auf die Neuregelung für das Engagement in fragilen Staaten in der in der Busan-Partnerschaft für eine effektive Entwicklungszusammenarbeit enthaltenen Fassung, die im Rahmen des 5. Hochrangigen Forums über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit in Busan (Südkorea) vom 29. November bis zum 1. Dezember 2011 verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2013 über die Millenniumsentwicklungsziele — Festlegung der Rahmenvorgaben für die Zeit nach 2015 (3),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Juni 2013 über „Die übergeordnete Agenda für den Zeitraum nach 2015“,

unter Hinweis auf die Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung mit dem Titel „The future we want“, die im Juni 2012 in Rio de Janeiro (Rio+20) stattfand und insbesondere ihre Beschlüsse zur Katastrophenvorsorge,

unter Hinweis auf die vierte Sitzung der Global Platform for Disaster Reduction, die vom 19. bis zum 23. Mai 2013 in Genf stattfand,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. März 2013 mit dem Titel „Verbesserung der Ernährung von Mutter und Kind im Kontext der Außenhilfe: ein politisches Rahmenkonzept der EU“ (COM(2013)0141),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A7-0375/2013),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission den Begriff der Resilienz in ihrer Mitteilung über Resilienz aus dem Jahr 2012 als „Fähigkeit eines Individuums, eines Haushalts, einer Gemeinschaft, eines Landes oder einer Region, Belastungen und Schocks standzuhalten, sich anzupassen und sich rasch wieder zu erholen“ definiert hat;

B.

in der Erwägung, dass es sich bei der Katastrophenvorsorge um einen wesentlichen Baustein zur Herstellung von Resilienz handelt; in der Erwägung, dass die Katastrophenvorsorge die Analyse und Behandlung von Gefahren zur Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Katastrophen sowie Tätigkeiten zur Unterstützung der Vorbereitung, Prävention und Abmilderung auf sämtlichen Ebenen von der lokalen bis zur internationalen Ebene umfasst;

C.

in der Erwägung, dass es sich bei der Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung um ein wichtiges Instrument des Resilienzkonzepts handelt, mit dem ein Beitrag zur Bewältigung der operativen und finanzierungsbezogenen Lücken zwischen den Phasen der Nothilfe und der Entwicklung geleistet wird;

D.

in der Erwägung, dass es sich beim Hyogo-Rahmenaktionsplan um ein unschätzbar wertvolles Instrument für die weltweite Fortentwicklung der Agenda der Katastrophenvorsorge handelt, und in der Erwägung, dass er im Jahr 2015 ausläuft; in der Erwägung, dass die Verabschiedung des Rahmens für die Katastrophenvorsorge für die Zeit nach 2015 auf der Weltkonferenz über Katastrophenschutz in Japan zu Beginn des Jahres 2015 erfolgen wird;

E.

in der Erwägung, dass in der Halbzeitüberprüfung des Aktionsplans zum Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe festgestellt wurde, dass bei der Katastrophenvorsorge Fortschritte erzielt worden seien, aber dass weitere praktische Fortschritte unentbehrlich seien;

F.

in der Erwägung, dass nach Aussage der Vereinten Nationen seit dem Jahr 1992 4,4 Mrd. Menschen von Katastrophen betroffen waren, ein Schaden in einem Wert von 2 Bio. USD verursacht wurde und 1,3 Mio. Menschen umgekommen sind; in der Erwägung, dass die Kosten der Katastrophenschäden im Jahr 2011 bei mehr als 300 Mrd. USD lagen; in der Erwägung, dass mit einer Investition von einem Dollar in die Katastrophenvorsorge in krisenanfälligen Gebieten nach Schätzungen der Asiatischen Entwicklungsbank mindestens vier Dollar bei den zukünftigen Kosten für Nothilfe und Rehabilitation eingespart werden;

G.

in der Erwägung, dass die vernetzten Lieferketten in der heutigen globalisierten Welt dazu führen, dass wirtschaftliche Verluste in einer Weltregion weltweit einen Nachhall finden; in der Erwägung, dass beispielsweise die Überschwemmungen in Thailand im Jahr 2011 die weltweite Industrieproduktion Schätzungen zufolge um 2,5 % zurückwarfen;

H.

in der Erwägung, dass die Kosten von Katastrophen steigen, weil zusätzlich zur schnellen und unzureichend gesteuerten Urbanisierung, dem Bevölkerungswachstum, der Bodenverschlechterung und der Knappheit natürlicher Ressourcen durch den Klimawandel schwerwiegendere wetterbedingte Ereignisse hervorgerufen werden; in der Erwägung, dass Nahrungsmittel- und Ernährungskrisen in vielen Regionen der Entwicklungsländer immer häufiger auftreten;

I.

in der Erwägung, dass Anstrengungen im Bereich der Katastrophenvorsorge und der Resilienz die Anstrengungen der entwickelten Länder zur Verringerung ihrer Auswirkungen auf den Klimawandel ergänzen müssen und nicht ersetzen dürfen;

J.

in der Erwägung, dass in Zeiten der finanzieller Konsolidierung ein erheblicher Bedarf an einer effektiven und effizienten Verwendung der Ressourcen besteht; in der Erwägung, dass die Finanzierung für die Katastrophenvorsorge eine langfristige Perspektive aufweisen muss und die tatsächlichen Risiken mit einem zentralen Schwerpunkt bei der Unterstützung der Schutzbedürftigsten gegenüber Schocks abbilden sollte;

K.

in der Erwägung, dass China 3,15 Mrd. UDS zur Verringerung der Folgen von Überschwemmungen ausgegeben hat und damit Verluste in einer geschätzten Höhe von 12 Mrd. USD abgewendet hat; in der Erwägung, dass Bangladesch, Kuba, Vietnam und Madagaskar zu weiteren Erfolgsbeispielen gehören, die in der Lage waren, die Folgen meteorologischer Gefahren wie beispielsweise von Tropenstürmen und Überschwemmungen durch verbesserte Frühwarnsysteme, eine verbesserte Vorbereitung auf Katastrophen und weitere Maßnahmen zur Risikominderung erheblich zu verringern;

L.

in der Erwägung, dass in den meisten Ländern ein hoher Anteil der Gesamtinvestitionen auf Investitionen aus dem Privatsektor entfällt, und in der Erwägung, dass die nationale wirtschaftliche Entwicklung und Resilienz gegenüber Katastrophen von Investitionen des Privatsektors, die dem Katastrophenrisiko Rechnung tragen;

M.

in der Erwägung, dass die im städtischen Raum lebende Weltbevölkerung nach Voraussagen der Vereinten Nationen bis zum Jahr 2050 um 72 % zunehmen wird und dass sich das größte Wachstum in den Städten in Entwicklungsländern vollziehen wird, sodass die Anzahl der Personen, die einem Katastrophenrisiko ausgesetzt sind, hierdurch enorm ansteigen wird;

N.

in der Erwägung, dass Katastrophen zu einer Reihe weiterer Probleme wie extremer Armut, Ernährungsunsicherheit und Unterernährung beitragen können;

O.

in der Erwägung, dass eine nicht nachhaltige Entwicklungsplanung und nicht nachhaltige Vorgehensweisen in diesem Bereich in der Vergangenheit bei vielen Bevölkerungen zu einer größeren Anfälligkeit gegenüber Katastrophen geführt haben; in der Erwägung, dass es sich bei der Bewertung des Katastrophenrisikos um eine Vorbedingung für die Entwicklungsplanung und Entwicklungsprogramme handeln muss;

P.

in der Erwägung, dass eine fehlende Koordinierung zwischen den EU-Mitgliedstaaten und anderen Geberländern in Situationen im Anschluss an eine Krise die Auswirkungen der gemeinsamen Anstrengungen mindert; in der Erwägung, dass eine stärkere Geberkoordinierung sowohl in Situationen im Anschluss an eine Krise als auch bei Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz erhebliche Einsparungen und eine verbesserte Effizienz bei den Entwicklungszielen bewirken kann;

Q.

in der Erwägung, dass der Globale Sachstandsbericht inzwischen als glaubwürdige globale Quelle zur Analyse von Gefahrenrisiken und Tendenzen der Anfälligkeit eingerichtet wurde; in der Erwägung, dass sich das Fehlen von genauen Daten über Katastrophenschäden dennoch weiterhin als bedeutende Herausforderung erweist;

R.

in der Erwägung, dass regionale Integration zu wirtschaftlichem, politischem und sozialem Erfolg führt;

S.

in der Erwägung, dass die Praxis der Übertragung von Flächen reguliert werden muss, um die ländliche Bevölkerung nicht zu schädigen;

EU-Konzept für Resilienz

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission über Resilienz aus dem Jahr 2012 und ihre Ziele; legt der Kommission nahe, die Vorschläge in der Mitteilung aktiv weiterzuverfolgen und sicherzustellen, dass ein langfristiges Konzept für den Aufbau von Resilienz und die Katastrophenvorsorge weiterentwickelt wird, in dem sowohl die Grundzüge der humanitären Hilfe als auch der Entwicklungshilfe enthalten sind und zwischen beiden eine klare Verbindung hergestellt wird;

2.

begrüßt den Aktionsplan für Resilienz in krisenanfälligen Ländern 2013–2020 und seine Prioritäten; fordert die Kommission auf, ihre Vorschläge und Prioritäten gemeinsam mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) umzusetzen und sicherzustellen, dass im Hinblick auf ihre Ziele konsequente Fortschritte erzielt werden;

3.

ist besorgt darüber, dass die Resilienz und konkret die Katastrophenvorsorge in den Schlussfolgerungen des Rates „Die übergeordnete Agenda für den Zeitraum nach 2015“ nur kurz Erwähnung finden; ist der Auffassung, dass diesen Themen in der Agenda für den Zeitraum nach 2015 ein stärkeres Gewicht beigemessen werden muss;

4.

fordert die Kommission auf, Resilienzmaßnahmen aktiv in die Programmplanung für die humanitäre Hilfe wie auch für die Entwicklungshilfe zu integrieren; betont die Notwendigkeit einer stärkeren Verbindung zwischen kurzfristigen humanitären Maßnahmen und der längerfristigen Entwicklungsprogrammplanung sowie ihrer Übereinstimmung mit dem allgemeinen Konzept der EU für Resilienz;

5.

ist der Auffassung, dass der zentrale Schwerpunkt des Konzepts der EU für Resilienz bei den am stärksten schutzbedürftigen, ärmsten und am stärksten marginalisierten Bevölkerungen liegen muss, die Risiken, insbesondere Naturkatastrophen, in hohem Maß ausgesetzt sind und über einen geringen Schutz gegenüber derartigen Schocks verfügen, wozu auch langsam einsetzende Ereignisse gehören; betont, dass ein langfristiges Resilienzkonzept auf die Ursachen der Anfälligkeit gegenüber Risiken abzielen und die zugrunde liegenden Risikofaktoren in erheblichem Maß verringern muss;

6.

betont, dass der langfristige Ansatz der EU zur Resilienz die Zerstörung des Ökosystems, insbesondere der Landwirtschaft, des Wassers, der Artenvielfalt und der Fischbestände, bekämpfen sollte, und fordert die EU auf, mit ihrer Risikostrategie eine kohärente Politik zur Verminderung der Anfälligkeit zu verfolgen, was durch die Einführung nachhaltiger landwirtschaftlicher Produktionsmethoden und Systeme wie dem Fruchtwechsel, der Agrarökologie, der Agroforstwirtschaft, dem biologischen Landbau und der Kleinbauernwirtschaft gelingen kann;

7.

fordert die Kommission auf, fragile und krisenanfällige Länder als Zielgruppe in ihre Resilienz-Agenda aufzunehmen und in die Stärkung lokaler Institutionen zu investieren, damit Stabilität hergestellt werden kann und damit für schutzbedürftige Bevölkerungen eine Grundversorgung bereitgestellt wird;

8.

betont, dass die Lücke zwischen den Phasen der Soforthilfe und der Entwicklung im Rahmen der Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung geschlossen werden kann, mit der Synergien zwischen der humanitären Hilfe und der Entwicklungsarbeit sichergestellt werden sollen; vertritt die Auffassung, dass es wichtig ist, dass Übergangsstrategien und Parallelverbindungen zwischen der humanitären Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere in katastrophenanfälligen Ländern, bei anhaltenden Krisen und Ländern, die kurz zuvor von einer Katastrophe betroffen waren, ausführlicher behandelt werden;

9.

verlangt, dass katastrophengefährdete Länder eine Führungsrolle übernehmen und die zentralen Akteure bei der Festlegung ihrer Prioritäten und der Übergangsstrategien von humanitärer Hilfe zu einer langfristigen Entwicklungsstrategie sein sollten, weil sie die Gegebenheiten vor Ort besser kennen und so am besten bestimmen können, was für ihre Gemeinwesen am sinnvollsten ist;

10.

betont, dass der Klimawandel die zugrunde liegenden Risikofaktoren verschlimmert und daher in den Resilienzstrategien, insbesondere bei der Anpassung an den Klimawandel, berücksichtigt werden muss;

Katastrophenvorsorge als wesentlicher Bestandteil der Resilienz

11.

betont, dass Investitionen in Maßnahmen zur Katastrophenvorsorge im Vorfeld von Katastrophen weitaus kosteneffektiver als die Finanzierung von Interventionen im Katastrophenfall nach einem Ereignis sind; spricht sich daher für weitere Investitionen in die Katastrophenvorsorge und Resilienzstrategien in Entwicklungsländern, insbesondere in den Gebieten mit der größten Vulnerabilität, und deren Ausnahme in die nationalen Entwicklungspläne aus;

12.

betont, dass zu wirksamer Katastrophenbewältigung die Einführung eines Rahmenwerks für die sofortige Mobilisierung aller notwendigen Ressourcen gehört;

13.

betont, dass die Katastrophenvorsorge dementsprechend Vorrang in der zukünftigen Entwicklungsplanung erhalten sollte und als Querschnittsthema in die Programmplanung für die Entwicklungshilfe und humanitäre Hilfe in fragilen und risikoanfälligen Ländern aufgenommen werden sollte;

14.

fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und die Regierungen ihrer Partnerländer auf, die Strategien für die Katastrophenvorsorge durch die Durchführung von Risikoanalyseprogrammen und die Verbesserung von Frühwarnsystemen, insbesondere in fragilen und krisenanfälligen Ländern, durch die Verstärkung der Vorbereitung auf Katastrophenfälle im Hinblick auf wirkungsvolle Reaktionen auf allen Ebenen und durch die Unterstützung einer nachhaltigeren Entwicklungsplanung in den Partnerländern zu verbessern und zu entwickeln;

15.

fordert die Partnerländer auf, Rechnungsführungssysteme einzurichten, mit denen lokale Schäden erfasst und Informationen zwischen der lokalen und der nationalen Ebene für die Planung und statistische Zwecke ausgetauscht werden können; stellt fest, dass ein bestimmter Grad der Standardisierung zu einer besseren Erfassung der Schäden auf regionaler Ebene beitragen und hierdurch die regionale Zusammenarbeit unterstützen könnte;

16.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten sowie die Partnerländer dazu auf, die Umweltverträglichkeit und das Katastrophenrisikomanagement in Programmen zur Landreform und den Regelungen für Grundbucheintragungen zu berücksichtigen;

17.

stellt fest, dass es sich bei der Katastrophenvorsorge und der Anpassung an den Klimawandel um miteinander verknüpfte Themen handelt und fordert die Kommission und alle Akteure daher auf, eine weiterreichende Integration der Strategien für die Katastrophenvorsorge und die Anpassung an den Klimawandel, darunter der vorhandenen nationalen Anpassungspläne und -programme (NAPAs), vorzunehmen, sie in der Phase der Planung des 11. EEF zu berücksichtigen, sich um eine konkrete finanzielle Unterstützung zu bemühen, beispielsweise durch die Umsetzung der Globalen Allianz gegen den Klimawandel, und die Anstrengungen für eine Harmonisierung dieser Aktivitäten zu koordinieren;

18.

befürwortet ein komplementäres und kohärentes Konzept für die Rahmen für die Milleniums-Entwicklungsziele und die Katastrophenvorsorge für den Zeitraum nach 2015; ist der Auffassung, dass die Ergebnisse der gegenwärtigen Rahmen in den Prozessen für die Zeit nach dem Ablauf der Milleniums-Entwicklungsziele und des Hyogo-Rahmenaktionsplans berücksichtigt werden müssen und darin auch die Erfahrungen derjenigen aufgegriffen werden müssen, die am stärksten von Katastrophen und Krisen in Mitleidenschaft gezogen wurden; hält erneut fest, dass eine starke Einbindung der Katastrophenvorsorge, des klimabezogenen Risikomanagements und der Resilienz in den Rahmen für die Zeit nach 2015 erfolgen muss;

Nachhaltige Entwicklung, Sozialschutz und Resilienz von Gemeinwesen

19.

betont, dass das Resilienzkonzept einen nachhaltigen Nutzen für die am stärksten schutzbedürftigen Bereiche der Gesellschaft schaffen muss, insbesondere für jene, die in äußerster Armut oder informellen Siedlungsgebieten oder Elendsvierteln leben, und indigene Bevölkerungsgruppen, die Katastrophenrisiken in sehr starkem Maß ausgesetzt sind;

20.

betont, dass die nachhaltige Entwicklung als wesentlicher Bestandteil der Katastrophenvorsorge betrachtet werden muss; stellt fest, dass langfristige Fortschritte nur dann erzielt werden können, wenn die zugrunde liegenden Faktoren, die die Anfälligkeit von Gemeinwesen oder Einzelpersonen erhöhen, wie beispielsweise ein mangelhaftes Umweltmanagement, eine unangemessene Infrastruktur, Bodenverschlechterung und eine mangelhafte Stadtplanung, angegangen werden;

21.

ist sich darüber im Klaren, dass ein großer Anteil der Haushalte in Entwicklungsländern, insbesondere in Ländern mit geringem Einkommen, der in einem fortwährenden Zustand der Armut lebt, im Allgemeinen über einen sehr geringen oder keinen Sozialschutz verfügt und deshalb im Fall von Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachter Katastrophen noch stärker betroffen ist; fordert die Kommission auf, Sozialschutzaktivitäten in ihren Programmen zur Entwicklungszusammenarbeit weiter zu fördern, wobei konkrete Aktivitäten auf die Verbesserung staatseigener Systeme, Präventionsmaßnahmen und Versicherungen für Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen abzielen sollten;

22.

unterstützt eine erhöhte Aufmerksamkeit für kleinere Katastrophen als zentrales Ziel im Resilienzkonzept und die verbesserte Sichtbarkeit von Schäden, die Gemeinwesen durch kleinere Katastrophen entstehen, sowie deren Folgen für diese Gemeinwesen;

23.

betont die Notwendigkeit der Stärkung und Entwicklung der Bildung im Zusammenhang mit Katastrophen und Notsituationen und zur Verbesserung der Verbreitung, Zusammenstellung und Vermittlung von Informationen und Wissen, die einen Beitrag zum Aufbau der Resilienz von Gemeinwesen leisten und Verhaltensänderungen und eine Kultur der Vorbereitung auf Katastrophen fördern;

24.

betont die wichtige Rolle, die lokale Behörden sowie lokale und nationale Organisationen der Zivilgesellschaft beim Aufbau von Resilienz, insbesondere in fragilen und krisenanfälligen Ländern, spielen können, und legt den lokalen Behörden nahe, in Absprache mit den lokalen Gemeinschaften sowie Organisationen der Zivilgesellschaft, kohärente und koordinierte Prozesse für die Umsetzung von Resilienzstrategien zu schaffen;

25.

betont, dass starke Mechanismen zur Erfüllung der Rechenschaftspflicht und Überwachung unter Mitwirkung der lokalen Behörden, der Entwicklungspartner, von Wissenschaftlern, der Zivilgesellschaft, der Medien und der Öffentlichkeit eingerichtet werden sollten, um den Zugang zu Informationen zu verbessern und ein Bewusstsein für die Notwendigkeit von Strategien zur Katastrophenvorsorge und Resilienz aufzubauen; fordert eine regelmäßige Erhebung von Daten, unter anderem meteorologischen Daten, Daten zur Ernte und zu Viehbeständen, zum Funktionieren der Märkte, zum Ernährungszustand von Kindern und der ärmsten Mitglieder der Gesellschaft, zu bestehenden Katastrophenvorsorgemechanismen und zum Zugang zur Grundversorgung; regt eine regelmäßige Berichterstattung und Veröffentlichung dieser Daten auf öffentlich zugänglichen Plattformen an, um den Zugang zu Informationen, Frühwarnungen und eine Verbesserung der Situation zu erleichtern;

Lehren aus Ernährungskrisen und früheren Katastrophen

26.

weist darauf hin, dass in der Folge von Katastrophen und Notsituationen häufig Nahrungsmittelkrisen und Unterernährung in den betroffenen Bevölkerungen, insbesondere bei Kindern, auftreten; betont, dass es sich bei Ernährungskrisen an sich um Katastrophen handelt und dass das Resilienzkonzept, dessen Schwerpunkt bei der Verbesserung der Ernährungssicherheit und der Ernährung liegt, systematisch in die Programmplanungsentscheidungen einbezogen werden muss;

27.

fordert die EU auf, Lehren aus den vergangenen Jahrzehnten ihrer Politik der Zusammenarbeit zu ziehen und Vorschläge für eine Förderung der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung in der Praxis durch die Verknüpfung der Entwicklungshilfe mit anderen Politikbereichen der EU, beispielsweise mit der Agrar-, Handels-, Steuer-, Klimawandel- und Investitionspolitik, vorzulegen;

28.

fordert die Kommission auf, das Problem der Landnahme in ihren Politikdialog mit Entwicklungsländern zu integrieren, um die Politikkohärenz zu einem Grundstein der Entwicklungszusammenarbeit auf nationaler sowie internationaler Ebene zu machen und die Enteignung von Kleinbauern, eine noch stärkere Schwächung der armen Bevölkerung in ländlichen Gebieten und die nicht nachhaltige Nutzung von Land und Wasser zu verhindern;

29.

stellt fest, dass Nahrungsmittel- und Ernährungskrisen in der Sahelzone und am Horn von Afrika immer häufiger auftreten, wo Millionen von Menschen nicht über einen Zugang zu angemessenen Nahrungsmitteln verfügen; verweist darauf, dass die Ernährungskrise am Horn von Afrika im Jahr 2011 und die in der Sahelzone im Jahr 2012 gezeigt haben, dass humanitäre Hilfe den Kreislauf des chronischen Hungers und der Unterernährung weder durchbrechen noch bei deren Ursachen ansetzen kann; hebt es als wichtig hervor, dass die zugrunde liegenden Ursachen der fortwährenden Ernährungsunsicherheit in diesen Regionen, und zwar der schlechte Zugang zu einer angemessenen Grundversorgung und zu Bildung, die akute Armut, die unzureichende Unterstützung für die kleinbäuerliche Land- und Viehwirtschaft, Landzugangsprobleme, die Umweltschädigung, das schnelle Bevölkerungswachstum, Marktversagen, die sinkende Pro-Kopf-Erzeugung von Nahrungsmitteln und die mangelhafte Staatsführung angegangen werden; betont, dass sich die zugrunde liegenden Ursachen für Ernährungskrisen heute komplexer als in der Vergangenheit gestalten, da beispielsweise marktbezogene Schocks und Preisschocks häufiger auftreten und mit größerer Wahrscheinlichkeit arme Menschen betreffen;

30.

stellt fest, dass es sich bei dem chronischen Mangel an Ernährungssicherheit um den ersten und wichtigsten Faktor für die Anfälligkeit gegenüber Ernährungskrisen handelt, weil hierdurch die Fähigkeit der Menschen zur Vorbereitung auf Krisen, zum Überstehen von Krisen und zur Erholung nach deren Ende verringert wird; stellt fest, dass der chronische Mangel an Ernährungssicherheit langfristig negative Folgen hervorruft, die das Humankapital durch die Behinderung des Wachstums von Kindern und eine Beeinträchtigung der Entwicklungsfähigkeit von Gesellschaften vermindern; stellt fest, dass sich die Bewältigung von Krisen im Zusammenhang mit hohen und sehr volatilen Nahrungspreisen kostenintensiv und komplex gestaltet; verweist darauf, dass das von der Kommission begründete Resilienzkonzept in die richtige Richtung weist, damit bei den Ursachen der Anfälligkeit angesetzt werden kann, wobei die chronische Ernährungsunsicherheit zu den wichtigsten Ursachen gehört;

31.

ist der Ansicht, dass der Aktionsplan für Resilienz der EU anstreben sollte, Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung einzuführen und Probleme im Zusammenhang mit der Ernährungssicherheit und der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel anzugehen, indem nicht nachhaltige Praktiken wie das Dumping landwirtschaftlicher Erzeugnisse und unfaire Handelsregeln abgeschafft werden; fordert die EU auf, eine nachhaltige Landwirtschaft auf nationaler und internationaler Ebene ganzheitlich zu behandeln;

32.

begrüßt sowohl das gemeinsame Konzept für Entwicklungshilfe und humanitäre Hilfe als auch den regionalen Ansatz in der Initiative der EU mit dem Titel „Unterstützung der Resilienz am Horn von Afrika“ (SHARE) und die Globale Allianz für die Resilienz-Initiative (AGIR) in der Sahelzone unter der Federführung der EU; fordert eine größere Aufmerksamkeit für diese Regionen und eine noch bessere Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den nationalen Regierungen, internationalen Gebern, der Zivilgesellschaft und dem Privatsektor bei der Beseitigung von Trennlinien zwischen den Konzepten für die Entwicklungshilfe und die humanitäre Hilfe, zwischen sogenannten normalen Maßnahmen und Krisenmaßnahmen;

33.

fordert ein effektives Resilienzkonzept, das multi-institutionell, koordiniert, umfassend und systematisch ausgestaltet sein muss und eine Reihe von Elementen einschließen muss, wie beispielsweise die Bereitstellung von vorhersehbaren und zweckgerechten Netzen der sozialen Sicherheit für die am stärksten schutzbedürftigen Personen, sodass damit nicht nur sichergestellt würde, dass Haushalte im Krisenfall einen sofortigen Zugang zu Nahrungsmitteln erhalten, sondern auch eine schnelle Erholung und die Resilienz gegenüber zukünftigen Schocks garantiert wäre; fordert, dass die Verringerung der Unterernährung von Kindern durch koordinierte nationale Pläne, in denen insbesondere Kindern im Alter von weniger als zwei Jahren und schwangeren Frauen Vorrang eingeräumt wird, in den Mittelpunkt der Resilienz gestellt wird;

34.

stellt fest, dass Erkenntnisse aus Niger, Burkina Faso und Mali darauf hindeuten, dass kostengünstige agrarökologische Methoden, insbesondere die Agroforstwirtschaft sowie der Boden- und Wasserschutz, die Resilienz von Kleinbauern gegenüber der Ernährungsunsicherheit verbessert haben; betont, dass die agrarökologische Landwirtschaft die strukturellen Ursachen der Ernährungsunsicherheit dennoch nicht allein bewältigen kann; fordert die Aufnahme von nicht landwirtschaftlichen Bestandteilen in landwirtschaftliche Interventionen und fordert, dass für deren Sicherstellung eine verbesserte Ernährung als ausdrückliches Ziel in den Landwirtschaftsprogrammen genannt wird; fordert zusätzlich für deren Sicherstellung, dass Landwirtinnen ebenfalls einen Nutzen aus den Programmen ziehen, indem sichergestellt wird, dass die durch geschlechtsspezifische Diskrepanzen (wie beispielsweise beim Zugang zu Land, Krediten, Beratungsdiensten und Produktionsfaktoren) hervorgerufenen Hindernisse bei der Gestaltung der Landwirtschaftsprogramme berücksichtigt werden;

Bessere Koordinierung der Maßnahmen und verbesserte Finanzierungsmethoden

35.

weist darauf hin, dass es für die Mitgliedstaaten und die Organe entscheidend ist, dass ihre Aktivitäten im Bereich der Entwicklungshilfe und der humanitären Hilfe besser koordiniert werden und dass sie zusammenarbeiten, um die Hilfe effektiver zu machen; verweist auf die Studie des Europäischen Parlaments vom Juni 2013 zu den Kosten des Verzichts auf Maßnahmen der EU in der Entwicklungshilfe, in der die Schätzung enthalten ist, dass bei den Transaktionskosten jährlich 800 Mio. EUR gespart werden könnten, wenn die Geber ihre Hilfsbemühungen auf eine geringere Anzahl von Ländern und Aktivitäten ausrichteten, und dass durch bessere länderübergreifende Zuweisungsmuster jährlich weitere 8,4 Mrd. EUR eingespart werden könnten;

36.

stellt den wichtigen Beitrag der kleinbäuerlichen Viehwirtschaft bei der Herstellung von Fleisch, Milch und Blut in solchen Gebieten fest, die für andere Formen der Landwirtschaft schlecht geeignet sind; betont ihre wichtige Rolle bei der Ernährung von Gemeinwesen und ihren positiven Beitrag zur Ernährungssicherheit und Ernährung, die durch trockene und halbtrockene Länder belegt wird, in denen die Ernährungssicherheit für Kinder in Weidegebieten in der Regel besser ist als für Kinder in Städten und Dörfern; fordert deshalb dazu auf, die Rechte und Bedürfnisse dieser Hirtenvölker bei der Planung landwirtschaftlicher Interventionen und Programme zu berücksichtigen;

37.

hebt es als wichtig hervor, die Kapazitäten kleiner landwirtschaftlicher Betriebe zu verbessern, indem öffentliche/private Investitionen, insbesondere Kleinstkredite für Frauen, gefördert werden;

38.

vertritt die Auffassung, dass Einsparungen durch eine bessere Koordinierung der Geber beispielsweise für Aktivitäten im Bereich der Katastrophenvorsorge eingesetzt werden können und diese wiederum einen erheblichen Nutzen erzeugen könnten, sodass hierdurch eine positive Rückkopplung entstünde;

39.

begrüßt den Vorschlag der Kommission im Aktionsplan für Resilienz 2013 für die jährliche Veranstaltung eines Resilienz-Forums der EU; betrachtet dies als Chance zur Koordinierung der Anstrengungen der öffentlichen Institutionen, einschließlich der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments, des privaten Sektors, nichtstaatlicher Organisationen und der Zivilgesellschaft, im Bereich der Resilienz, damit bei der Katastrophenvorsorge und der Resilienz im Rahmen einer Zusammenarbeit aller Akteure gut koordinierte Fortschritte erzielt werden;

40.

befürwortet eine stärkere Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen Sektor und dem privaten Sektor in Bezug auf Katastrophenvorsorge und Resilienz; fordert die Kommission auf, die Beteiligung des privaten Sektors durch die Schaffung von Anreizen und geeigneten Rahmenbedingungen für private Einrichtungen für den Austausch ihrer Sachkenntnis zum Aufbau von Resilienz und zur Verringerung von Risiken zu erleichtern; fordert die Kommission in diesem Punkt jedoch auf, einen Vorschlag auszuarbeiten, in dem Regeln für öffentlich-private Partnerschaften festgelegt werden, unter anderem Regeln über die Bewertung der sozialen und ökologischen Folgen, um z. B. die Verschärfung von Landnutzungskonflikten oder Konflikten über den Zugang zu Wasser zu verhindern und vor allem Kleinbauern zu schützen; tritt außerdem dafür ein, AKP-Ländern Unterstützung bei der Prüfung von Verträgen mit multinationalen Investoren anzubieten; tritt darüber hinaus für die Transparenz von Investitionen und Investitionszielen auf für die Zivilgesellschaft zugänglichen Plattformen ein;

41.

empfiehlt eine verstärkte Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Ländern und internationalen und regionalen Institutionen im Hinblick auf die Vorbereitung auf Katastrophen sowie Katastrophenbewältigungs- und Wiederaufbaumaßnahmen; unterstützt die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem Büro der Vereinten Nationen für Katastrophenvorsorge (UNISDR) im Hinblick auf die Verbesserung der Maßnahmen der EU im Bereich der Katastrophenvorsorge;

42.

betont, dass die Herstellung der Sicherheit ihrer Bürgerinnen und Bürger vorrangig in die Zuständigkeit der nationalen Regierungen fällt, auch wenn die EU und internationale Organisationen bei der Katastrophenvorsorge und der Resilienz in Entwicklungsländern im Rahmen ihrer Programme Fortschritte erzielen können, und dass die Partnerländer daher einen starken politischen Einsatz für die Unterstützung und Umsetzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Resilienz und der Katastrophenvorsorge zeigen müssen;

o

o o

43.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 50 E vom 21.2.2012, S. 30.

(2)  ABl. C 56 E vom 26.2.2013, S. 31.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0283.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/128


P7_TA(2013)0579

Frauen mit Behinderungen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu Frauen mit Behinderungen (2013/2065(INI))

(2016/C 468/17)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Europäische Menschenrechtskonvention und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

in Kenntnis des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD der Vereinten Nationen) — und insbesondere des Artikels 6 zu Frauen und Mädchen mit Behinderungen –, das gemäß dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft am 21. Januar 2011 in Kraft getreten ist (1),

in Kenntnis des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) ,

in Kenntnis der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer,

gestützt auf die Artikel 10, 19 und 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008)0426) und unter Hinweis auf den diesbezüglichen Standpunkt des Parlaments vom 2. April 2009 (3),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 15. November 2010 mit dem Titel „Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020: Erneutes Engagement für ein barrierefreies Europa“ (COM(2010)0636) und der Dokumente im zugehörigen Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Initial plan to implement the European Disability Strategy 2010–2020 — List of Actions 2010-2015“ (SEC(2010)1323 und SEC(2010)1324),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2010 mit dem Titel „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“ (COM(2010)0758),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 3. Dezember 2012 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen (COM(2012)0721),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates 98/376/EG vom 4. Juni 1998 betreffend einen Parkausweis für Behinderte (4),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 30. November 2009 zu dem Thema „Förderung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt — Überwindung der Krise und Vorbereitung der Lissabon-Strategie für die Zeit nach 2010“,

in Kenntnis des Entwurfs einer Entschließung des Rates vom 2. Juni 2010 zu einem neuen europäischen Rahmen für Menschen mit Behinderungen (10173/2010) und der Entschließung des Rates zur Situation von Menschen mit Behinderungen in der Europäischen Union (2008/C 75/01),

in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Funktionsweise und die Wirkung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (COM(2011)0166),

in Kenntnis des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssache C 13/05 betreffend die Richtlinie 2000/78/EG — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Definition des Begriffs „Behinderung“) (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 1988 zur Zeichensprache für Gehörlose (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 1989 zu Frauen und Behinderung (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 1992 zu den Rechten von geistig behinderten Menschen (8),

unter Hinweis auf seine Erklärung vom 14. Dezember 1995 zu den Menschenrechten von Behinderten (9),

unter Hinweis auf seine Erklärung vom 9. Mai 1996 zu den Rechten von autistischen Personen (10),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 13. Dezember 1996 mit dem Titel „Parkausweis für Behinderte — Rechte von Behinderten“ (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. April 1997 zur Chancengleichheit für Behinderte (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. April 2001 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem Europa ohne Hindernisse für Menschen mit Behinderungen“ (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. September 2003 zu der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem rechtsverbindlichen Instrument der Vereinten Nationen zur Förderung und zum Schutz der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen“ (14),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. April 2009 zum Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und zum Beitritt zu dem dazugehörigen fakultativen Protokoll durch die Europäische Gemeinschaft (15),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zur Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen und zur Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020 (16),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zu dem Abbau gesundheitlicher Ungleichheiten in der EU (17),

in Kenntnis des Europäischen Pakts für die Gleichstellung der Geschlechter 2011–2020,

in Kenntnis des EU-Aktionsplans zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Teilhabe von Frauen in der Entwicklungszusammenarbeit 2010–2015,

in Kenntnis des „2nd Manifesto on the Rights of Women and Girls with Disabilities in the European Union:“A toolkit for activists and policymakers’ (2. Manifest über die Rechte von Frauen und Mädchen mit Behinderungen in der Europäischen Union: Ein Instrumentarium für Aktivisten und Entscheidungsträger),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0329/2013),

A.

in der Erwägung, dass in der Europäischen Union 80 Millionen Menschen mit Behinderungen leben und dringend ein barrierefreies und vorurteilsfreies physisches, geistiges und soziales Umfeld ohne Stereotypen benötigen, die dem vollen Genuss ihrer grundlegenden Menschenrechte und der Unionsbürgerschaft entgegenstehen; in der Erwägung, dass es sich bei 46 Millionen dieser 80 Millionen Menschen um Frauen und Mädchen sind, die 16 % der gesamten weiblichen Bevölkerung der Europäischen Union ausmachen;

B.

in der Erwägung, dass weltweit schätzungsweise eine Milliarde Menschen mit einer Behinderung leben (18) und dass 80 % dieser Menschen in Entwicklungsländern leben; in der Erwägung, dass Frauen mit Behinderung in mehrfacher Hinsicht benachteiligt sind, da sie sich mit erheblichen Schwierigkeiten beim Zugang zu angemessenem Wohnraum, Gesundheitsfürsorge, öffentlichen Verkehr, Bildung, Berufsausbildung und Beschäftigung konfrontiert sehen, beim Zugang zu Krediten und anderen produktiven Ressourcen ungleich behandelt werden und selten an Entscheidungsprozessen teilnehmen;

C.

in der Erwägung, dass es immer mehr ältere Menschen gibt und damit auch die Zahl der Menschen mit Behinderungen einschließlich Frauen entsprechend zunehmen wird; in der Erwägung, dass Behinderungen laut WHO bei Frauen öfter vorkommen, sie aufgrund ihrer höheren Lebenserwartung von diesem Phänomen besonders betroffen sind und dementsprechend die Zahl der Frauen mit Behinderungen proportional stärker ansteigen wird;

D.

in der Erwägung, dass die Zunahme der Zahl von Menschen mit Behinderungen zu einer höheren Belastung der Pflegepersonen führen wird — insbesondere der pflegenden Familienangehörigen — bei denen es sich überwiegend um Frauen handelt, die gezwungen sind, ihre Arbeitszeiten zu verkürzen oder sogar aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, um sich um ihre pflegebedürftigen Familienmitglieder zu kümmern;

E.

in der Erwägung, dass die umfassende Teilhabe von Frauen mit Behinderungen an der Wirtschaft und der Gesellschaft für den Erfolg der Strategie Europa 2020 für ein intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum von grundlegender Bedeutung ist; in der Erwägung dass Menschen mit Behinderungen, darunter auch Frauen und Mädchen, gerechte und gleiche Möglichkeiten und Chancen zur Teilhabe am sozialen, wirtschaftlichen und politischen Leben der Gemeinschaft haben müssen; in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen noch immer einer Vielzahl von Hindernissen begegnen, die ihrer uneingeschränkten Teilhabe an der Gesellschaft entgegenstehen, und dies häufig zu sozialer Ausgrenzung, Armut und einer Einschränkung ihrer vollwertigen Unionsbürgerschaft führt;

F.

in der Erwägung, dass Diskriminierung zu sozialer Isolation und Ausgrenzung, seelischen Traumata und Traurigkeit führen kann;

G.

in der Erwägung, dass die Grundlage für jeden Zusammenschluss demokratischer Staaten darin besteht, die Teilhabe aller Bürgerinnen und Bürger an demokratischen Prozessen (insbesondere Wahlen) zu fördern, bei Bedarf die Infrastruktur für eine solche Teilhabe zu schaffen und somit die Inklusion von Frauen mit Behinderungen zu unterstützen;

H.

in der Erwägung, dass alle Interessenträger den gleichberechtigten Zugang von Frauen und Mädchen mit Behinderungen zu hochwertigen öffentlichen Gesundheitsdienstleistungen sicherstellen müssen, etwa durch die Verbesserung der beruflichen Bildung und des lebenslangen Lernens des medizinischen Personals im Hinblick auf die spezifischen Bedürfnisse der betroffenen Frauen, insbesondere in Bezug auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit;

I.

in der Erwägung, dass Frauen mit Behinderungen das Recht auf Bildung, Gesundheit, Arbeit, Mobilität, Familienleben, sexuelle Beziehungen, Heirat und Mutterschaft sowie Garantien für die Achtung dieser Rechte haben sollten;

J.

in der Erwägung, dass die öffentliche Darstellung von Partnerschaft, Sexualität und Mutterschaft, wie sie Frauen und Mädchen mit Behinderungen erleben, zu den Bemühungen im Kampf gegen Vorurteile, hartnäckige Stereotype und Fehlinformationen beiträgt; in der Erwägung, dass derartige Darstellungen auf ganz unterschiedliche Weise erfolgen können, vor allem durch Einsatz künstlerischer und kultureller Mittel und in den Medien;

K.

in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen eher dem Risiko ausgesetzt sind, Gewalt zum Opfer zu fallen, insbesondere häuslicher Gewalt und sexueller Ausbeutung, und dass Frauen mit Behinderungen Schätzungen zufolge mit 1,5 bis 10 Mal höherer Wahrscheinlichkeit missbraucht werden als nichtbehinderte Frauen (19); in der Erwägung, dass — je nachdem, ob die betroffenen Frauen in der Gemeinschaft oder in Einrichtungen leben– spezifische Maßnahmen ergriffen werden müssen, um dieses unentschuldbare Phänomen zu bekämpfen, bei dem es sich um eine Straftat und eine schwere Verletzung der Menschenrechte handelt; in der Erwägung, dass alle Frauen uneingeschränkten Zugang zu Unterstützungsdiensten erhalten müssen, da Frauen und Mädchen mit Behinderungen von einem erhöhten Maß an emotionaler Abhängigkeit, einem größeren Risiko, jeder Art von geschlechtsbezogener Gewalt zum Opfer zu fallen, einem geringeren Maß an persönlicher und sozialer Entwicklung und einer weit verbreiteten Ignoranz hinsichtlich der Sexualität und der unzähligen, schädlichen Mythen im Zusammenhang mit diesem Thema betroffen sind; in der Erwägung, dass Daten vorliegen, die belegen, dass die sexuelle Ausbeutung von Frauen mit Behinderungen aufgrund der steigenden Armut zugenommen hat;

L.

in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen einer mehrfachen Diskriminierung aufgrund von geschlechtsbezogenen Ungleichheiten, Alter, Religion, ethnischer Zugehörigkeit, kulturellem und sozialem Verhalten und behinderungsbezogenen Stereotypen ausgesetzt sind, gegen die vorgegangen werden muss; in der Erwägung, dass Frauen mit Behinderungen beim Zugang zu Beschäftigung und Bildung häufig gegenüber Männern mit Behinderungen diskriminiert werden; in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten dem entgegenwirken können, indem sie dem Gleichstellungsaspekt in allen relevanten Bereichen der Behindertenpolitik durchgängig Rechnung tragen;

M.

in der Erwägung, dass öffentliche Stellen durch die Schaffung von speziellen hochwertigen öffentlichen Diensten ein Umfeld für Frauen und Mädchen mit Behinderungen schaffen müssen, das so angepasst ist, dass diese Frauen in vollem Umfang und gleichberechtigt mit Menschen, die keine Behinderungen haben, ihre Rechte und Pflichten ausüben und für sich selbst Entscheidungen treffen können, wodurch sie immer selbständiger werden; in der Erwägung, dass die Situationen, Infrastrukturen, Rechtsvorschriften und Unterstützungsstrukturen in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind;

N.

in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen nur dann gleiche Rechte genießen, wenn Geschlechtergerechtigkeit herrscht und wenn staatliche Verwaltungsstellen für Frauen mit Behinderungen ebenso leicht zugänglich sind wie für Menschen ohne Behinderungen; stellt jedoch fest, dass es bei der Gleichstellungspraxis und der Umsetzung der Gleichstellung innerhalb der EU große Unterschiede gibt;

O.

in der Erwägung, dass die Gruppe der Menschen mit einer oder mehreren körperlichen, geistigen oder intellektuellen Behinderungen äußerst heterogen ist und daher entsprechend den individuellen Bedürfnissen behandelt werden muss;

P.

in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquote bei Menschen mit Behinderungen nach wie vor inakzeptabel hoch ist; in der Erwägung dass sich hierdurch das Risiko der Ausgrenzung von Menschen mit Behinderungen — bei denen es sich um eine gefährdete Bevölkerungsgruppe mit einem höheren Armutsrisiko handelt — erhöht; in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen größere Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt haben, weshalb es ihnen schwerer fällt, ein geordnetes und unabhängiges Leben zu führen; in der Erwägung, dass Beschäftigung nicht nur eine Einkommensquelle darstellt, sondern sich auch zu einem Mechanismus der Integration in die Gesellschaft entwickelt hat, indem sie Verbindungen zur Außenwelt herstellt und ein Netz zwischenmenschlicher Beziehungen schafft; in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen oftmals unterbezahlt sind; in der Erwägung, dass Mobilitätshindernisse und eine größere Abhängigkeit von Familienangehörigen und Pflegepersonen überwunden werden müssen, um ihre aktive Teilhabe an Bildung, am Arbeitsmarkt und am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben der Gemeinschaft zu fördern;

Q.

in der Erwägung, dass Frauen mit Behinderungen umso erfolgreicher bei einer selbstständigen Lebensführung oder Entwicklung ihrer Fähigkeiten sind, je mehr die Mitgliedstaaten in ihre Inklusion investieren;

R.

in der Erwägung, dass Frauen mit Behinderungen aus stärker benachteiligten Gesellschaftsschichten weniger Möglichkeiten haben, ihre Fähigkeiten zu entfalten und ihr Potenzial auszuschöpfen, indem sie ein selbstständiges Leben führen;

S.

in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise und die Einschnitte im öffentlichen Gesundheitswesen und bei den Sozialleistungen in den meisten Mitgliedstaaten nachteilige Folgen für schutzbedürftige Gruppen und insbesondere für Frauen und Mädchen mit Behinderungen haben; in der Erwägung, dass sie bereits vor der Krise stark armutsgefährdet waren; in der Erwägung, dass die Sparpolitik zur Verringerung der Zahl der Sonderpädagogen, der Fachkräfte für die Begleitung von Menschen mit Behinderungen, der sozialen Unterstützung der Betreuer, der Sozialleistungen für Menschen mit Behinderungen, der Finanzierung von Einrichtungen und Organisationen für Menschen mit Behinderungen und des Zugangs zum öffentlichen Dienst für Menschen mit Behinderungen geführt haben, was dramatische Folgen für das Leben und die mögliche Selbstständigkeit von Frauen mit Behinderungen hat;

T.

in der Erwägung, dass eine enge Verbindung zwischen Mobilität, Behinderung und sozialer Integration besteht, insbesondere in Bezug auf die freie Kommunikation und den Zugang zur Kommunikation (einschließlich Brailleschrift, Gebärdensprachen und andere alternative Kommunikationsformen), die Bewegungsfreiheit in allen Bereichen des Lebens und den Zugang zu Dienstleistungen; in der Erwägung, dass die uneingeschränkte und aktive Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an allen Bereichen der Gesellschaft gefördert und ihr Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien, Haushaltsrobotik und Online-Kommunikationslösungen verbessert werden muss;

U.

in der Erwägung, dass mit Blick auf die soziale Integration und die Kosten eine mitgliedstaatliche Unterstützung wünschenswert wäre, dank derer Frauen mit Behinderungen im Kreise ihrer Familien leben können, statt in besonderen Einrichtungen untergebracht zu werden;

1.

betont, wie wichtig die Inklusion aller Bürgerinnen und Bürger der EU, unabhängig von etwaigen körperlichen, geistigen oder psychosozialen Behinderungen ist, und fordert die Festsetzung von entsprechenden besonderen Zielen, um die Lebensqualität von Menschen mit Behinderungen zu verbessern und eine kohärente Politik durch die umfassende Beteiligung aller Interessenträger zu verfolgen; betont, dass Strategien, politische Maßnahmen und Rechtsetzungsinitiativen zur Sicherstellung von Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit in aktiver Zusammenarbeit mit allen beteiligten Interessenträgern, einschließlich Frauen und Mädchen mit Behinderungen, ausgearbeitet werden müssen;

2.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass geschlechterspezifische Aspekte in der Behindertenpolitik durchgängig berücksichtigt werden sollten; betont, wie wichtig es ist, Geschlecht und Behinderung bei politischen Strategien, Programmen und Maßnahmen zu geschlechterspezifischen Fragen zu berücksichtigen, um die Anerkennung der und das Verständnis für die Schnittpunkte zwischen geschlechts- und behinderungsspezifischen Fragen in den Rechtvorschriften und der Politik der EU und der Mitgliedstaaten zu stärken; vertritt die Auffassung, dass Frauen mit Behinderungen die Möglichkeit gegeben werden sollte, als Beraterinnen, Beisitzerinnen oder Sachverständigen in den einschlägigen Stellen zu arbeiten; bedauert, dass die Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020 weder eine ganzheitliche Geschlechterperspektive noch ein eigenständiges Kapitel über geschlechterspezifische Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen enthält; bedauert ferner, dass das Thema Behinderung in der Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2010-2015) keine besondere Berücksichtigung findet, obwohl Frauen mit Behinderungen häufiger benachteiligt werden als Männer mit Behinderungen und einem größeren Risiko ausgesetzt sind, Opfer von Armut und sozialer Ausgrenzung zu werden;

3.

fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen noch nicht ratifiziert haben, auf, dies nachzuholen, damit es in vollem Umfang umgesetzt werden kann;

4.

hebt hervor, dass zahlreiche Studien die doppelte Diskriminierung aufgezeigt haben, der Frauen mit Behinderungen sowohl aufgrund ihres Geschlechts als auch aufgrund ihrer Behinderung ausgesetzt sind, und betont, dass sich eine Überschneidung dieser Formen der Diskriminierung besonders abträglich auf Frauen und Mädchen mit Behinderungen auswirkt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten angesichts des derzeitigen Fehlens spezifischer Vorschriften auf, besonderes Augenmerk auf Sozialschutzsysteme für Frauen mit Behinderungen zu richten;

5.

weist die Regierungen darauf hin, dass Diskriminierung aufgrund von Behinderung unzulässig ist, und fordert die Mitgliedstaaten auf, sich mit größerem Engagement um den Abbau der verbleibenden Barrieren zu bemühen;

6.

weist darauf hin, dass die Integration und Teilhabe von Frauen und Mädchen mit Behinderungen nur dann erreicht werden kann, wenn sich diese Frauen in ihrem physischen und sozialen Umfeld ungehindert bewegen können, und fordert diesbezügliche Anstrengungen;

7.

betont die Rolle von Selbsthilfeverbänden bei der Zusammenführung von Personen und insbesondere von Frauen, die behinderte Familienmitglieder oder behinderte Menschen in ihrem näheren Umfeld pflegen, sowie die Rolle der von diesen Verbänden durchgeführten Sensibilisierungsmaßnahmen;

8.

unterstreicht die Bedeutung eines optimalen Einsatzes der Finanzierungsinstrumente der EU, vor allem der Strukturfonds, um die Zugänglichkeit und die Nichtdiskriminierung von Menschen mit Behinderungen unter besonderer Berücksichtigung von Frauen, die häufig mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind, zu fördern und die Möglichkeiten der Finanzierung derartiger Maßnahmen in den Programmen nach 2013 bekannter zu machen;

9.

unterstreicht, dass Informationen über die verfügbaren Dienstleistungen für Bürger (Bildung, Gesundheit, Justiz, Transportwesen, Umgang mit der Verwaltung usw.) auf einfache und sichere Weise in allen möglichen Sprachen, Formen und Formaten zur Verfügung gestellt werden müssen; betont, dass wenn diese Dienstleistungen telefonisch über Callcenter oder mittels Teleassistenz erbracht werden, diese auch gehörlosen und taubblinden Frauen zugänglich sein müssen;

10.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass Inklusion voraussetzt, dass Stereotypen mit positiven Bildern — durch die Verwendung kultureller Ausdrucksformen und die Durchführung von Sensibilisierungskampagnen, in deren Rahmen Bilder von Frauen mit Behinderungen objektiv dargestellt und die vielfältigen Rollen, die sie im Alltagsleben in der Gesellschaft übernehmen können, vorgestellt werden — und der Ausrichtung auf bestimmte Abbildungen von Behinderungen in der Öffentlichkeit entgegengewirkt wird, denn genau in diesem Bereich besteht noch Nachholbedarf; unterstreicht, dass die Medien eine wichtige Rolle bei der Verbreitung von Informationen über Frauen mit Behinderungen spielen und sich daher an der Herbeiführung eines positiven Wandels der Einstellung der Öffentlichkeit gegenüber diesen Frauen, im Einklang mit den Grundsätzen und Werten des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, beteiligen müssen;

11.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sexuelle Gewalt als schwere Straftat zu werten, die insbesondere in Fällen von Frauen mit Behinderungen, vor allem Frauen mit geistiger Behinderung, strafrechtlich verfolgt werden muss, um die hohe Zahl gemeldeter Vergewaltigungen, sexueller Belästigungen und Gewalttaten in großen Einrichtungen zu verringern;

12.

unterstreicht, dass zur Vermeidung der Verheimlichung, Verwahrlosung, Vernachlässigung und Segregation von Mädchen mit Behinderungen eine Förderung von Informationskampagnen erforderlich ist, die sich an die Familien richten und Informationen über Unterstützungsdienste für ihre Betreuung und zukünftige Entwicklung liefern und zu einem Abbau von Geschlechterstereotypen und diskriminierenden Klischees beitragen; ist der Ansicht, dass in Fällen, in denen die nächsten Familienangehörigen nicht in der Lage sind, für Kinder mit Behinderungen zu sorgen, die staatlichen Verwaltungsstellen dafür sorgen müssen, andere Formen der Betreuung innerhalb des weiteren Familienkreises und, falls dies nicht möglich ist, innerhalb der Gemeinschaft in einem familienähnlichen Umfeld zu finden; weist darauf hin, dass es notwendig ist, die Aufnahme und Adoption von Kindern mit Behinderungen zu fördern, indem die bürokratischen Formalitäten beschleunigt werden und den aufnehmenden oder adoptierenden Familien Informationen bereitgestellt werden und Unterstützung geleistet wird;

13.

schlägt vor, dass im Wohnungsbau architektonische und sonstige umweltbezogene Überlegungen angestellt und entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, um eine positive Verlagerung weg von einer „Gestaltung für spezifische Bedürfnisse“ hin zu einer „ganzheitlichen und inklusiven Gestaltung für alle Bürgerinnen und Bürger“ voranzutreiben; betont, dass der uneingeschränkte Zugang und die notwendigen Anpassungen nicht ausschließlich ein architektonisches Ziel darstellen sollten, und dass die universelle Bauweise, die insbesondere in Bezug auf die grundlegenden Alltagsbedürfnisse von Frauen mit Behinderungen ausgerichtet ist, ein festes Ziel sein sollte, das tatsächlich in die Tat umgesetzt wird; betont, dass es notwendig ist, Frauen mit Behinderungen Zugang zu Programmen des sozialen Wohnungsbaus für Einzelwohnungen oder Wohngemeinschaften zu gewähren und ihnen entsprechende finanzielle Unterstützung zur Beseitigung von Barrieren im häuslichen Umfeld, die ihre Mobilität einschränken zur Verfügung zu stellen; vertritt die Auffassung, dass diese Unterstützung auch Frauen mit Behinderungen, die sich in einem Mitverhältnis befinden, gewährt werden sollte; bekräftigt deshalb, wie wichtig es ist, dafür zu sorgen, dass Menschen mit Behinderung einen besseren Zugang zu würdigen Lebensbedingungen in den Bereichen Wohnungswesen, Fortbewegungsmöglichkeiten, öffentliche und soziale Dienste sowie zur Teilhabe am öffentlichen Leben erhalten;

14.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich dafür einzusetzen, dass Frauen und Mädchen mit eingeschränkter Mobilität und Frauen und Mädchen mit Behinderungen die Verkehrsinfrastruktur, Fahrzeuge und die Informations- und Reservierungsformate barrierefrei nutzen können; stellt fest, dass Frauen mit Behinderungen im Vergleich zu Männern mit Behinderungen häufiger öffentliche Verkehrsmittel nutzen; betont daher, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, Behinderung und Geschlecht bei der Gestaltung, Durchführung und Bewertung verkehrspolitischer Maßnahmen zu berücksichtigen, um für Chancengleichheit zu sorgen und der Diskriminierung von Frauen vorzubeugen; spricht sich dementsprechend dafür aus, sie aufgrund ihrer Kenntnisse auf diesem Gebiet als verkehrspolitische Beraterinnen einzubinden;

15.

weist darauf hin, dass auch der Zugang zum Internet und den sozialen Medien sichergestellt sein muss (z. B. Lesbarkeit aller öffentlichen Websites für Menschen mit Sehbehinderungen, wobei es auch Anpassungen an andere Arten der Behinderung geben muss, wie etwa die Anpassung komplexer Inhalte an die Bedürfnisse von Menschen mit geistigen Behinderungen oder die Einbindung von Videos, in denen die Inhalte mittels einer zeichensprachlichen Verdolmetschung erklärt werden); verleiht seiner Sorge Ausdruck, dass der barrierefreie Zugang aller Bürgerinnen und Bürger zu staatlichen Stellen und e-Governance noch nicht vollständig gewährleistet ist; unterstreicht, dass alle Menschen mit Behinderungen — darunter ältere Menschen mit Hörbehinderungen, deren Zahl und Anteil WHO-Schätzungen zufolge besonders stark zunimmt — die Möglichkeit erhalten müssen, IKT-Kompetenzen zu erwerben; begrüßt daher den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zum barrierefreien Zugang zu den Websites öffentlicher Stellen;

16.

hebt hervor, dass die demokratische Teilhabe zu den grundlegenden Bürgerrechten von Frauen mit Behinderungen zählt und erleichtert sowie gewährleistet werden muss; fordert daher die Mitgliedstaaten und alle einschlägigen staatlichen Stellen auf, hinreichend angepasste Einrichtungen bereitzustellen und die aktive Beteiligung und Teilhabe von Frauen zu stärken;

17.

weist darauf hin, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen ein Menschenrechtsmodell zur Entscheidungshilfe vorsieht, das auf der Gleichberechtigung und der Würde aller Menschen beruht und das überholte System der stellvertretenden Entscheidung ersetzt; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die Mitwirkung von Frauen mit Behinderungen am Beschlussfassungsprozess zu erleichtern, um sicherzustellen, dass ihre Interessen und Rechte geschützt werden;

18.

ist der Auffassung, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen das Recht haben, so weit wie möglich selbst über ihr Leben und ihre Bedürfnisse zu entscheiden, und dass sie angehört und konsultiert sowie aktiv ermutigt werden sollten, möglichst selbstständig zu sein; unterstreicht die Tatsache, dass diese Rechte auch in spezialisierten Einrichtungen in einem gewöhnlichen Lebenskontext gewährleistet werden sollte; betont, dass persönliche Betreuung eine Möglichkeit für ein selbstbestimmtes Leben ist und daher im Rahmen der Unterstützung von Frauen mit Behinderungen in Schulen und beruflichen Bildungsstätten, am Arbeitsplatz, in den Familien sowie bei Schwanger- und Mutterschaft erleichtert und gefördert werden sollte;

19.

weist darauf hin, dass jeder Schritt im Leben einer Frau nicht nur Chancen, sondern auch Verantwortlichkeiten mit sich bringt, und dass Frauen in dieser Hinsicht oftmals einer unverhältnismäßig großen Belastung im Hinblick auf Schwangerschaft und Geburt ausgesetzt sind, wenn sie mit den negativen Folgen einer Schwangerschaft konfrontiert werden, insbesondere in Fällen, in denen die Väter weder ihrer Verantwortung nachkommen noch einen Beitrag zum Wohlergehen und Werdegang ihrer Kinder leisten, weil sie ihre Familien verlassen haben, da in einer Familie beide Elternteile die gleiche Verantwortung tragen sollten, sofern sie nicht gemeinsam eine abweichende Vereinbarung getroffen haben;

20.

betont, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen über Ihre Rechte aufgeklärt werden müssen, damit sie ihre eigenen Entscheidungen treffen können; weist darauf hin, dass diese Informationen für Frauen und Mädchen gut verständlich und zugänglich sein müssen, wobei die unterschiedlichen von ihnen gewählten Bereitstellungsarten, Medien und Formate sowie gegebenenfalls der Grad ihrer geistigen Behinderung zu berücksichtigen sind;

21.

weist darauf hin, dass in der Medizin eine spezifische kontinuierliche Fortbildung während des gesamten Berufslebens im Bereich Geisteskrankheiten/geistige Behinderungen erforderlich ist, um für eine bessere Erkennung dieser Erkrankungen zu sorgen und die betroffenen Patienten zur wirksamen Behandlung an die auf dieses Gebiet spezialisierten medizinischen Dienste zu überweisen, damit insbesondere Frauen und Mädchen mit Behinderungen, angemessen behandelt und betreut werden; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, dafür zu sorgen, dass Fachkräfte, zu deren Aufgabenbereich der Umgang mit Menschen mit Behinderungen gehört, eine besondere Ausbildung erhalten, und unterstreicht, dass Angehörige der Gesundheitsberufe und Lehrpersonal während ihrer Ausbildung für alle Behinderungsformen sensibilisiert und im Umgang mit diesen geschult werden müssen, da manche Behinderungen trotz ihres häufigen Auftretens kaum bekannt sind;

22.

stellt fest, dass die Menschen mit Behinderungen in einigen Mitgliedstaaten eine separate und unzureichende allgemeine und berufliche Bildung erhalten; betont, dass Frauen mit Behinderungen, sofern es die Art der Behinderung erlaubt, ausnahmslos in die regulären Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung eingegliedert werden müssen;

23.

weist darauf hin, dass Mädchen und Frauen mit Behinderungen und Migrationshintergrund unterstützt werden müssen, damit sie ihre Fähigkeiten und ihr Potenzial im Rahmen einer beruflichen Ausbildung ausbauen können, und dass ihnen geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten angeboten werden müssen;

24.

weist darauf hin, dass die verschiedenen Phasen im Leben einer Frau — darunter die Schwangerschaft — mit spezifischen zu bewältigenden Herausforderungen einhergehen, und dass Frauen mit Behinderungen dabei die gleichen Rechte und Möglichkeiten haben sollten wie Frauen ohne Behinderungen, damit jede Art der Entmutigung, schwanger zu werden, vermieden wird; hebt zudem hervor, dass sie in Anbetracht der zusätzlichen Herausforderungen, denen sie sich gegenübersehen, Anspruch auf einen längeren Mutterschaftsurlaub haben sollten, damit sie sich an ihre neue Situation gewöhnen und die Grundlagen für ein funktionierendes Familienleben schaffen können; stellt fest, dass es sich bei einer erzwungenen Sterilisation und einem erzwungenen Schwangerschaftsabbruch um Formen der Gewalt gegen Frauen sowie eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung handelt, die von den Mitgliedstaaten beseitigt und entschieden verurteilt werden muss;

25.

unterstreicht, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen die Möglichkeit haben müssen, ihre Sexualität ebenso frei ausleben zu können wie Menschen ohne Behinderungen, und ist der Auffassung, dass Frauen mit Behinderungen in der Lage sein müssen, ihren Kinderwunsch oder Ihre Entscheidung, keine Kinder zu bekommen, so ausleben und erfüllen zu können wie Frauen ohne Behinderungen; betont, dass Mädchen, weibliche Jugendliche und Frauen mit Behinderungen Zugang zu Sexualkundeunterricht durch Sachverständige auf diesem Gebiet — beispielsweise in lokalen öffentlichen Sozialdiensten tätige Pädagogen — benötigen, der gegebenenfalls an die geistigen Fähigkeiten der betroffenen Frauen und Mädchen angepasst ist, damit sie ihre Sexualität eigenverantwortlich ausleben können: sie sollten die Funktionsweise des Körpers kennen und verstehen (wie es zu einer Schwangerschaft kommt und wie sie sich vermeiden lässt), wissen, wie sie sich ungewollten Sexualpraktiken widersetzen können, wie Geschlechtskrankheiten vermieden werden können usw.; betont, dass Frauen mit Behinderungen und ihren Familien spezielle Unterstützung, darunter Unterstützung bei der Kinderbetreuung, bereitgestellt werden muss, damit sie ihre Mutterschaft uneingeschränkt wahrnehmen können; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten den Bedürfnissen von Frauen mit geistigen Behinderungen in diesem Fall besondere Aufmerksamkeit widmen sollten;

26.

ist der Auffassung, dass es für Frauen und Mädchen mit Behinderungen von entscheidender Bedeutung ist, uneingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung zu haben, die genau auf ihre jeweiligen Bedürfnisse zugeschnitten ist — etwa in Bezug auf gynäkologische Beratung, ärztliche Untersuchungen und Familienplanung –, und individuell angepasste Unterstützung während einer Schwangerschaft zu erhalten; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass ihre nationale öffentliche Gesundheitsversorgung einen angemessenen Zugang zu diesen Diensten enthält;

27.

weist darauf hin, wie wichtig es ist, Vorurteile, negative Wahrnehmung und gesellschaftliche Stigmatisierung zu beseitigen, soziale Akzeptanz, gesellschaftliche Teilhabe, Achtung sowie Toleranz zu fördern und die menschliche Vielfalt wertzuschätzen; fordert insbesondere die Mitgliedstaaten auf, Sensibilisierungskampagnen durchzuführen;

28.

unterstreicht, dass Gewalt gegen Frauen und sexuelle Gewalt eine schwerwiegende Verletzung der Grundrechte darstellt; unterstreicht angesichts der extremen Gefährdung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen, die in Pflegeeinrichtungen und psychiatrischen Kliniken leben, dass sie vor sexuellen Übergriffen und anderen Formen körperlicher Misshandlung geschützt werden müssen, denen sie zum Opfer fallen können, und weist mit Sorge auf den Mangel an Informationen zu diesem alarmierenden Phänomen hin; fordert die Mitgliedstaaten auf, zu untersuchen, wie weit dieses Problem verbreitet ist, indem Frauen mit Behinderungen, die zu Opfern geworden sind, ermutigt werden, ihr Schweigen zu brechen; spricht sich dafür aus, dass die entsprechenden Daten in vertraulicher Weise erfasst werden, damit die geeigneten Maßnahmen zur Bekämpfung des Problems ergriffen werden können; fordert das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen auf, Studien zur Situation von Mädchen und Frauen mit Behinderungen im Hinblick auf Gewalt durchzuführen;

29.

fordert die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit der Richtlinie 2000/78/EG durch wirksame Belästigungsprotokolle sexueller Belästigung am Arbeitsplatz vorzubeugen, damit die hohe Zahl von Vergewaltigungen, sexuellen Belästigungen und Gewalttaten sowie von Zwangssterilisationen insbesondere in großen Einrichtungen gesenkt werden kann;

30.

hebt hervor, dass es in vielen Entwicklungsländern noch erhebliche Hindernisse gibt, der Gewalt zu entkommen, solche Straftaten zu melden und Zugang zur Justiz sowie zu juristischen Diensten und Sozialdiensten zu erhalten;

31.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen zu ergreifen, um Frauen und Mädchen mit Behinderungen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Wohnung vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch zu schützen und ihnen — unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse einschließlich Hilfsgeräten — den Zugang zur Justiz durch die Bereitstellung geeigneter gemeinschaftsbasierter Hilfe und Unterstützung zu erleichtern, um zu verhindern, dass sie zu Hause isoliert und eingesperrt sind; ist der Ansicht, dass solche Dienstleistungen und Programme von unabhängigen Behörden zusätzlich genau überwacht werden sollten; bedauert, dass sich das EU-Recht und die nationalen Rechtsvorschriften zur Vorbeugung von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch häufig nicht in ausreichendem Maße auf Behinderungen beziehen;

32.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine umfassende Strategie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen auf den Weg zu bringen, wie dies vom Parlament in mehreren Entschließungen und zuletzt in seiner Entschließung vom 5. April 2011 zu den Prioritäten und Grundzügen einer neuen EU-Politik zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (20) gefordert wurde; bekräftigt, dass die Kommission ein legislatives strafrechtliches Instrument zur Bekämpfung geschlechtsbezogener Gewalt — einschließlich des Schutzes der Rechte von Frauen mit Behinderungen im Falle von sexuellem Missbrauch und Gewalt in der Öffentlichkeit und im heimischen Umfeld — vorlegen muss;

33.

betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass Frauen mit Behinderungen erschwinglichen, einfachen und sicheren Zugang zur Justiz haben und dass sie in jeder Phase eines Prozesses Zugriff auf die von ihnen gewählten Systeme und Technologien zur Unterstützung der mündlichen Kommunikation haben, einschließlich der Anwesenheit von Gebärdensprachdolmetschern oder begleitenden Dolmetschern für Taubblinde, um eine reibungslose Kommunikation mit den Mitarbeitern der Polizei- und Justizbehörden sicherzustellen; unterstreicht, dass in Anbetracht der Tatsache, dass zahlreiche Frauen mit Behinderungen in hohem Maße auf ihre Betreuer angewiesen sind, bei denen es sich häufig um die Personen handelt, die ihnen gegenüber tätlich werden und sie missbrauchen, dafür gesorgt werden muss, dass den betroffenen Frauen unabhängige Kommunikationsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, damit sie die Möglichkeit haben, die Täter anzuzeigen und umgehend in ein Zentrum für Vollzeitbetreuung aufgenommen zu werden, bis der Fall auf gerichtlichem Wege gelöst wurde; schlägt die Einführung von Prüfverfahren vor, die speziell auf die Bedürfnisse von Frauen und Mädchen mit Behinderungen abgestimmt sind, darunter die Bereitstellung von Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen; unterstreicht, dass der Zugang von Frauen mit Behinderungen zu Rechtsmitteln nicht behindert werden darf; unterstreicht diesbezüglich, dass wirksame Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit Frauen die erforderliche Unterstützung bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit erhalten, und dass diese Unterstützung, sofern erforderlich, im Verhältnis zu ihren persönlichen Bedürfnissen und Fähigkeiten stehen muss, was das Treffen von Entscheidungen hinsichtlich bürgerlicher und politischer Rechte betrifft; unterstreicht, dass es zudem angemessener und wirksamer Schutzmaßnahmen bedarf — beispielsweise die unparteiische Beurteilung der tatsächlichen Bedürfnisse behinderter Frauen durch unabhängige und anerkannte Sachverständige, die regelmäßig überprüft werden sollten, um zu verhindern, dass Dritte oder Einrichtungen die betroffenen Frauen bei der Ausübung ihrer Rechts-und Handlungsfähigkeit ausnutzen;

34.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass alle Fälle, in denen Frauen und Mädchen mit Behinderungen in eine Sterilisierung einwilligen, von einem unparteiischen Dritten dahingehend geprüft werden müssen, ob diese Entscheidung auf faire Weise und — falls keine schwerwiegenden medizinischen Gründe vorliegen — ohne Zwang zustande kam; betont ferner, dass die Anwendung von Verhütungsmethoden oder der Abbruch einer Schwangerschaft innerhalb der gesetzlichen Frist unter keinen Umständen gegen den Willen einer Frau oder eines Mädchens mit Behinderungen erfolgen darf; ist der Auffassung, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen das Recht auf Einwilligung nach vorheriger Aufklärung sowie das Recht, alle medizinischen Verfahren zu verstehen, einzuräumen ist; ist der Ansicht, dass bei Frauen und Mädchen mit einer Behinderung, die nicht in der Lage sind, ihre Einwilligung zu geben, die Einwilligung stets auf der Einhaltung der Menschenrechte beruhen muss; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Zwangssterilisationen von Frauen mit Behinderungen zu verhindern und zu verurteilen;

35.

stellt fest, dass sich die Terminologie zur Beschreibung körperlicher Gebrechen von der Terminologie zur Beschreibung von Behinderungen unterscheidet und dass der Schwerpunkt in medizinischer Hinsicht — im Einklang mit dem Ansatz, der im Rahmen des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gewählt wurde und dem der Europäische Gerichtshof folgte — auf Behinderungen statt auf Gebrechen gelegt werden sollte; betont, dass Arbeitgeber ihre Aufmerksamkeit in erster Linie auf die Fähigkeiten und Kompetenzen von Arbeitnehmern oder Bewerbern mit Behinderungen richten sollten;

36.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang von Frauen und Mädchen zu allen Arten der formalen, informellen und lebenslangen Bildung und zum Arbeitsmarkt zu fördern und sicherzustellen, da sie zur Weitführung ihrer Ausbildung und zur Verwendung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien ermutigt und beim Eintritt ins Erwerbsleben unterstützt und gefördert werden sollten, und unterstreicht, dass besondere Talente, Ansichten und Erfahrungen eine erhebliche Bereicherung für das Arbeitsumfeld darstellen können; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Lehrern, Ausbildern, öffentlichen Verwaltungsangestellten und Arbeitgebern Schulungen anzubieten und Informationen bereitzustellen, um soziale Integrationsprozesse in Gang zu setzen, die das Potential und den Mehrwert von Frauen mit Behinderungen wertschätzen; schlägt den wirksamen Einsatz des Europäischen Sozialfonds vor, um die Inklusion von Frauen und Mädchen mit Behinderungen in allen wichtigen Lebensbereichen — darunter der Zugang zum Arbeitsmarkt — zu verbessern und die Jugendarbeitslosigkeit und -armut zu verringern;

37.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre gesetzlichen und politischen Rahmenbedingungen hinsichtlich der Teilhabe von Frauen mit körperlichen Behinderungen sowie von Frauen mit geistigen Beeinträchtigungen oder Behinderungen am Arbeitsmarkt zu überprüfen; betont, dass aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für Frauen mit Behinderungen ergriffen werden müssen, durch die individuelle Beschäftigungsmöglichkeiten wie flexible Teil- oder Vollzeitarbeitsverhältnisse ermöglicht werden, und dass die Möglichkeit in Betracht gezogen werden muss, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch finanzielle Anreize oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu motivieren, für eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu sorgen; betont, dass Frauen mit Behinderungen bei der Gründung kleiner Unternehmen sowie anderer Formen der Selbständigkeit gleichberechtigten Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten sowie das Recht haben sollten, zwischen verschiedenen Beschäftigungsformen zu wählen; hält die Mitgliedstaaten dazu an, auf bewährte Verfahren aus ganz Europa zurückzugreifen; fordert die Arbeitgeber auf, Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen in angemessener Weise anzupassen, um Menschen mit Behinderungen verstärkt Anreize zu bieten und sie aktiv in den Arbeitsmarkt einzugliedern, wobei in Fällen von Diskriminierung die Möglichkeit bestehen sollte, sich gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2000/78/EG an die zuständigen Arbeitsgerichte zu wenden;

38.

stellt fest, dass es im Rahmen der bestehenden Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Regel nicht möglich ist, die hohe Abbruchquote von Menschen mit Behinderungen zu verhindern, und fordert die Mitgliedstaaten auf, Jungen und Mädchen mit Behinderungen oder spezifischen Bedürfnissen im Bereich der Bildung besondere Aufmerksamkeit zu widmen, um ihre Integration zu verbessern und die Schulabbrecherquote auf weniger als 10 % zu reduzieren;

39.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Behindertenverbänden und -organisationen, die für die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen und die Wertschätzung ihres Engagements als Bürger und ihrer Teilhabe an der Gesellschaft von entscheidender Bedeutung sind, ausreichend finanziert und unterstützt werden;

40.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Familien von Frauen mit Behinderungen an ihre Bedürfnisse angepasste Unterstützung zu bieten, indem sie die Pflegekräfte in allen Bereichen schulen und unterstützen, und für Familien, die darauf angewiesen sind, Einrichtungen zur vorübergehenden Betreuung von Menschen mit Behinderungen zu schaffen;

41.

weist auf die bestehenden Ungleichheiten der Infrastruktureinrichtungen für Menschen mit Behinderungen in den Mitgliedstaaten hin und betont, dass freie Mobilität für Frauen und Mädchen mit Behinderungen überall in der EU garantiert sein muss, und dass Aufnahmemitgliedstaaten besondere Einrichtungen für solche Frauen bereitstellen müssen, auf die sie den gleichen Anspruch wie andere Menschen mit Behinderungen haben;

42.

bedauert, dass der Rat seine Arbeit am Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung trotz des Standpunkts des Parlaments aus dem Jahr 2009 nicht abgeschlossen hat; fordert den Rat auf, für den Erlass dieser Rechtsvorschrift bis zum Ende dieser Wahlperiode zu sorgen;

43.

betont, dass Menschen mit Behinderungen — insbesondere Frauen — größere Gefahr laufen, in die Armut abzugleiten (laut OECD lebt einer von vier Menschen mit Behinderungen in Armut); fordert die Mitgliedstaaten auf, adäquate Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen in die Armut abgleiten, und zu gewährleisten, dass sie Zulagen und Leistungen für Menschen mit Behinderungen erhalten und Zugang zu Sozial- und Gesundheitseinrichtungen haben, indem geeignete nationale Programme ausgearbeitet werden und ihre effektive Umsetzung durch eine kontinuierliche Überwachung und Bewertung sichergestellt wird; unterstreicht, dass das Armuts- und Arbeitslosigkeitsrisiko für alleinerziehende Mütter von Kindern mit Behinderungen besonders groß ist; weist darauf hin, dass die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Chancengleichheit sowie die Bekämpfung der Diskriminierung von Kindern mit Behinderungen und ihren Familien ein Mittel zur Bekämpfung von Stigmatisierung, Armut und sozialer Ausgrenzung ist, und dass der Zusammenhang zwischen Behinderung, Geschlecht und Armut bei allen Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung berücksichtigt werden sollte;

44.

fordert, dass die öffentlichen Gesundheitssysteme gefährdete Personengruppen als Menschen mit besonderen Bedürfnissen einstufen und sie gestützt auf entsprechende Referenzsysteme und -werte entsprechend versorgen;

45.

fordert, dass durch die Schaffung eines Vorsorge- und Hilfsprograms älteren Frauen, die häufig alleine leben und Krankheiten entwickeln, die Behinderungen nach sich ziehen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird;

46.

unterstreicht, dass die Sparmaßnahmen in vielen Ländern zur Kürzung von Sozialleistungen und grundlegenden Dienstleistungen geführt hat und dass Frauen mit Behinderungen in diesem Zusammenhang eine besonders gefährdete Gruppe darstellen; betont ferner, dass sich die Kürzung von Mitteln für Menschen mit Behinderungen und ihre Pflegekräfte — bei denen es sich häufig um Frauen handelt — nachteilig auf die bildungsbezogenen, sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse von Frauen mit Familienpflichten auswirkt; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, Maßnahmen zur Beseitigung aller Hindernisse für effiziente, barrierefreie, hochwertige und erschwingliche Dienstleistungen für Frauen mit Behinderungen zu ergreifen;

47.

weist darauf hin, dass sich der Mangel an erschwinglichen, zugänglichen und hochwertigen Betreuungs- und Unterstützungsdiensten für Menschen mit Behinderungen in den meisten Mitgliedsstaaten und die Tatsache, dass die Pflegetätigkeit nicht gerecht zwischen Frauen und Männern verteilt ist, unmittelbar negativ auf die Fähigkeit von Frauen zur Teilhabe an sämtlichen Bereichen des sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Lebens auswirkt; betont in diesem Zusammenhang, dass Personen, die Menschen mit Behinderungen betreuen — häufig Frauen — in besonderem Maße Rechnung getragen werden sollte, indem ihr Einsatz als Berufserfahrung anerkannt wird; hebt zudem hervor, dass die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden müssen, das Engagement und die unbezahlte Arbeit der Pflegekräfte — in der Regel Frauen — von Menschen mit Behinderungen im Rahmen ihrer Sozialversicherungssysteme und bei der Altersversorgung anzuerkennen; betont, dass diesen Frauen eine besondere Aufmerksamkeit zukommen muss, um sicherzustellen, dass sie ein angemessenes Gehalt und eine angemessene Rente erhalten; fordert die Kommission daher auf, einen Legislativvorschlag zum Urlaub (oder Pflegeurlaub) von Pflegekräften vorzulegen, damit die Betroffenen die Möglichkeit erhalten, sich für die Pflege von erkrankten, behinderten oder beeinträchtigten Familienangehörigen beurlauben zu lassen und/oder ihr Beschäftigungsverhältnis aufrecht zu erhalten, wenn sie sich für die Pflege von pflegebedürftigen Familienangehörigen beurlauben lassen;

48.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, groß angelegte Sensibilisierungskampagnen zu entwickeln, damit Frauen und Mädchen mit Behinderungen in der Öffentlichkeit besser wahrgenommen werden, und unterstreicht die wichtige Rolle, die die Massenmedien und das Internet bei der Schaffung eines positiven Bildes von Frauen mit Behinderungen und bei der Ermutigung dieser Frauen, ihre Rechte durchzusetzen, spielen können;

49.

ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen vor dem Gesetz gleich sind und in gleichberechtigter Weise –frei von jeglicher Diskriminierung — Anspruch auf Rechtsschutz und rechtliche Leistungen haben; verstritt die Auffassung, dass alle Formen der Diskriminierung aufgrund einer Behinderung und des Geschlechts verboten werden müssen, wobei der Tatsache Rechnung getragen werden muss, dass die Ungleichheit durch das Zusammenspiel beider Faktoren exponentiell verstärkt wird;

50.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei ihrer Halbzeitüberprüfung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020 und bei der Ausarbeitung der entsprechenden Liste der zu treffenden Maßnahmen für den Zeitraum 2015–2020 einen stärker geschlechterdifferenzierten Ansatz zu entwickeln;

51.

bekräftigt, dass bei den politischen Maßnahmen der Gemeinschaft, die sich an Menschen mit Behinderungen richten, von Anfang an besonderes Augenmerk auf die Gleichstellung von Männern und Frauen gelegt werden muss, um zu verhindern, dass während der Ausarbeitung dieser Maßnahmen die bereits bestehenden Ungleichheiten erhalten bleiben oder weiter verstärkt werden; unterstreicht, dass Indikatoren festgelegt werden müssen, die das Thema Behinderung und geschlechtsspezifische Aspekte gleichermaßen widerspiegeln; ist der Ansicht, dass es der Mangel an Indikatoren erschwert, sich ein genaues Bild der Situation von Frauen mit Behinderungen zu machen; fordert die Kommission auf, Frauen und Mädchen mit Behinderungen zu ermutigen, sich an künftigen Studien zu Frauen und Behinderungen zu beteiligen;

52.

fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, eine horizontale Antidiskriminierungsrichtlinie zu erlassen, mit der in allen Zuständigkeitsbereichen der EU die Barrieren beseitigt werden sollen, durch die Menschen mit Behinderungen — insbesondere Frauen und Mädchen mit Behinderungen — davon abgehalten werden, ihr volles Potential für die soziale Teilhabe und Unabhängigkeit auszuschöpfen;

53.

fordert die Mitgliedstaaten auf, freiwillige Initiativen zur Förderung menschlicher Vielfalt zu unterstützen und Nichtregierungsorganisationen, die sich mit diesem Thema befassen, in angemessener Weise zu finanzieren;

54.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ausführliche und zuverlässige, nach Geschlechtern aufgeschlüsselte statistische Daten für die gezielte Untersuchung der tatsächlichen Situation von Menschen mit Behinderungen zu erheben, da dies für eine wirksame Politikgestaltung zwingend erforderlich ist, um die Frage der Intersektionalität von Geschlecht, Behinderung und Gewalt anzugehen; vertritt die Auffassung, dass Frauen mit Behinderungen in die Erfassung dieser Daten einbezogen werden sollten; ist ferner der Ansicht, dass die Geschlechterperspektive in allen Studien zu Menschen mit Behinderungen und das Thema Behinderung in Studien zu Frauen und Mädchen Berücksichtigung finden müssen;

55.

betont, dass Vielfalt die Gesellschaft bereichert;

56.

weist darauf hin, dass die Würde des Menschen unantastbar ist und geachtet und geschützt werden muss;

57.

betont, wie wichtig es ist, im Rahmen der Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 einen geschlechterdifferenzierten Ansatz zu verfolgen;

58.

fordert die Kommission und den EAD auf, das Thema Behinderung koordiniert in die Entwicklungspolitik und in Entwicklungsprojekte einzubeziehen und im Rahmen der geografischen Programme für Frauen mit Behinderung eine umfassende Strategie zur Armutsbekämpfung zu fördern mit dem Ziel, ihr wirtschaftliches Potenzial zu erschließen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass im Rahmen von Landreformen gewährleistet werden muss, dass beim Grundbesitz der Gleichstellung der Geschlechter Rechnung getragen wird, auch für Frauen mit Behinderung;

59.

fordert die Kommission und den EAD auf, Überwachungsverfahren einzuführen, mit denen die Auswirkungen ihrer Politik auf Frauen mit Behinderung auf nationaler Ebene bewertet werden können; fordert die EU auf, die Bemühungen der Partnerländer bei der Ausarbeitung und Umsetzung der arbeitsrechtlichen Vorschriften im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und dem Übereinkommen Nr. 159 der IAO zu unterstützen;

60.

fordert die Kommission auf, im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Initiativen zu fördern, deren Ziel darin besteht, die Interessenträger in die Lage zu versetzen, die internationalen Verpflichtungen in Bezug auf eine den Aspekt der Behinderung berücksichtigenden Entwicklung wirksam umzusetzen; empfiehlt, dass die EU die Teilhabe von Organisationen für Menschen mit Behinderungen an internationalen und nationalen Beschlussfassungsprozessen fördert;

61.

weist darauf hin, dass sich gefährliche Situationen und humanitäre Krisen nachteilig auf die Sicherheits- und Schutzbedingungen von Frauen und Mädchen mit Behinderungen auswirken, wodurch ihre Überlebenschancen deutlich geschmälert werden: hebt hervor, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen vor, während und nach der Entstehung von gefährlichen Situationen wie bewaffneten Konflikten, Gebietsbesetzungen, Naturkatastrophen und humanitären Krisen anfälliger als andere Menschen sind; betont, dass die nationalen und internationalen Stellen, die für die öffentliche Gesundheit, Katastrophenvorsorge, Soforthilfe und humanitäre Hilfe zuständig sind, für die Rechte und besonderen Bedürfnisse von Frauen und Mädchen mit Behinderungen sensibilisiert und darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass es personeller und materieller Mittel bedarf, um dafür zu sorgen, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen in Risiko- und Notsituationen uneingeschränkten Zugang zu Unterstützung und Chancengleichheit erhalten, und so zu vermeiden, dass sie unzureichend versorgt und/oder unangemessen behandelt werden;

62.

hebt hervor, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten erkennen müssen, wie wichtig die Förderung der internationalen Zusammenarbeit ist, damit die Mitgliedstaaten dabei unterstützt werden können, das Recht von Frauen und Mädchen mit Behinderungen zu stärken, ihre Grundrechte und Grundfreiheiten uneingeschränkt und in gleichberechtigter Weise wahrzunehmen; betont, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen in den Programmen zur internationalen Zusammenarbeit berücksichtigt werden müssen und es daher erforderlich ist, ihre (gemischten oder individuellen) Vertretungsorganisationen in die Gestaltung, Entwicklung, Überwachung und Beurteilung der Kooperationspolitik einzubeziehen, die auf lokaler, nationaler, gemeinschaftlicher und internationaler Ebene durch den Austausch und die Weitergabe von Informationen, Erfahrungen, Ausbildungsprogrammen und bewährten Praktiken umgesetzt wird;

63.

betont, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass die Themen Geschlecht und Behinderungen als Querschnittsthemen in ihre politischen Maßnahmen, Programme und Projekte im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit einbezogen werden, um zu gewährleisten, dass spezifische Projekte zur Förderung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen — insbesondere Frauen und Mädchen mit Behinderungen — entwickelt werden; hebt hervor, dass die Kommission, das Europäische Parlament, die Vereinten Nationen, die Sonderorganisationen und weitere internationale, nationale und lokale Gebereinrichtungen die Finanzierung von Programmen, die sich an Frauen und Mädchen mit Behinderungen richten, zu einer Priorität machen, zu diesem Zweck Mittel in ihren allgemeinen Programmen vorsehen sowie Programme oder Programmkomponenten, die sich an Frauen und Mädchen mit Behinderungen richten, finanzieren müssen; vertritt die Auffassung, dass die EU die Rechte von Frauen und Mädchen mit Behinderungen langfristig in ihre bilaterale Zusammenarbeit und die langfristige Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden von Drittstaaten einbeziehen muss, indem sie in Form finanzieller Zuwendungen an internationale Organisationen im Rahmen ihrer multilateralen politischen Maßnahmen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, in Form einer Kofinanzierung mit Nichtregierungsorganisationen aus der Europäischen Union und anderen Teilen der Welt und in Form politischer Maßnahmen im Zusammenhang mit humanitärer Hilfe direkte finanzielle Unterstützung leistet;

64.

betont, wie wichtig es ist, die aktive Teilhabe von Frauen mit Behinderungen in Europa über ihre Vertretungsorganisationen (insbesondere das Europäische Behindertenforum, die Europäische Frauenlobby und ihre entsprechenden nationalen Organisationen) an der Überwachung der internationalen Menschenrechtsabkommen zu fördern, indem alternative Berichte herangezogen werden, in denen anhand einschlägiger Informationen die Grundrechte und Grundfreiheiten von Frauen und Mädchen mit Behinderungen mit ihrer tatsächlichen Situation verglichen werden;

65.

ist der Ansicht, dass unbedingt sichergestellt werden muss, dass die regelmäßigen Berichte der EU und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen der Menschenrechtsabkommen Informationen im Zusammenhang mit jedem einzelnen Recht von Frauen und Mädchen mit Behinderungen enthalten, einschließlich Informationen über ihre aktuelle tatsächliche und rechtliche Situation, über die zur Verbesserung ihrer Situation ergriffenen Maßnahmen sowie über die ermittelten Schwierigkeiten und Hindernisse, vor allem in ländlichen Gebieten; vertritt die Auffassung, dass diese Vorgehensweise auf alle Einrichtungen, die sich auf der Ebene der EU und auf nationaler Ebene für den Schutz der Menschenrechte einsetzen, ausgeweitet werden muss, einschließlich Organisationen, die Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen, Frauen im Allgemeinen und Frauen mit Behinderungen vertreten;

66.

ist der Ansicht, dass — in Anbetracht der Benachteiligung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen — eine der bedeutendsten Herausforderungen in Bezug auf die Änderung ihrer Situation darin besteht, das Thema Behinderung in alle Programme und geschlechtsspezifischen Maßnahmen einzubeziehen und positive Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Situation zu entwickeln;

67.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europarat und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen der zu übermitteln.


(1)  ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35.

(2)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

(3)  ABl. C 137 E vom 27.5.2010, S. 68.

(4)  ABl. L 167 vom 12.6.1998, S. 25.

(5)  ABl. C 224 vom 16.9.2006, S. 9.

(6)  ABl. C 187 vom 18.7.1988, S. 236.

(7)  ABl. C 158 vom 26.6.1989, S. 383.

(8)  ABl. C 284 vom 2.11.1992, S. 49.

(9)  ABl. C 17 vom 22.1.1996, S. 196.

(10)  ABl. C 152 vom 27.5.1996, S. 87.

(11)  ABl. C 20 vom 20.1.1997, S. 386.

(12)  ABl. C 132 vom 28.4.1997, S. 313.

(13)  ABl. C 21 E vom 24.1.2002, S. 246.

(14)  ABl. C 76 E vom 25.3.2004, S. 231.

(15)  ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 111.

(16)  ABl. C 131 E vom 8.5.2013, S. 9.

(17)  ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 25.

(18)  Von der Weltgesundheitsorganisation und der Weltbank gemeinsam erstellter Weltbericht Behinderung 2011.

(19)  Human Rights Watch: Human Rights for Women and Children with Disabilities (2012), S. 5.

(20)  ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 26.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/140


P7_TA(2013)0580

Europäischer Aktionsplan für den Einzelhandel zum Nutzen aller Beteiligten

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Europäischen Aktionsplan für den Einzelhandel zum Nutzen aller Beteiligten (2013/2093(INI))

(2016/C 468/18)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 31. Januar 2013 mit dem Titel „Ein Europäischer Aktionsplan für den Einzelhandel“ (COM(2013)0036),

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 31. Januar 2013 zu dem Thema „Unlautere Handelspraktiken in der B2B-Lieferkette für Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel in Europa“ (COM(2013)0037),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 5. Juli 2010 mit dem Titel „Überwachung des Handels- und Vertriebsmarktes: Ein effizienterer und fairer Binnenmarkt in Handel und Vertrieb bis 2020“ (COM(2010)0355),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2011 zu mehr Effizienz und Fairness auf dem Einzelhandelsmarkt (1),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 22. Mai 2012 mit dem Titel „Eine europäische Verbraucheragenda für mehr Vertrauen und mehr Wachstum“ (COM(2012)0225,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juni 2013 zu einer neuen Agenda für eine europäische Verbraucherpolitik (2),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 29. Mai 2012 mit dem Titel „Verbraucherbarometer zeigt, wo die Bedingungen für die Verbraucher am besten sind: Überwachung der Integration des Binnenmarkts im Einzelhandel und die Verbrauchersituation in den einzelnen Mitgliedstaaten“ (SWD(2012)0165),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. November 2012 mit dem Titel „Schutz von Unternehmen vor irreführenden Vermarktungspraktiken und Gewährleistung der wirksamen Durchsetzung — Überarbeitung der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung“ (COM(2012)0702),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2013 zu irreführenden Vermarktungspraktiken (3),

unter Hinweis auf die Tätigkeit des Hochrangigen Forums für die Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette und der Expertenplattform zu den Vertragspraktiken im Geschäftsverkehr der Unternehmen,

unter Hinweis auf das Konsultationspapier der Kommission vom 4. Juli 2013 mit dem Titel „Konsultation der Sozialpartner gemäß Artikel 154 AEUV zur Stärkung der Zusammenarbeit in der EU bei der Verhinderung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit und entsprechenden Abschreckungsmaßnahmen“ (C(2013)4145),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 2009 mit dem Titel „Die Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette in Europa verbessern“ (COM(2009)0591),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2010 zu dem Thema „Gerechte Einnahmen für Landwirte: Die Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette in Europa verbessern“ (4),

unter Hinweis auf seine Erklärung vom 19. Februar 2008 zu der Untersuchung des Machtmissbrauchs durch große Supermarktketten, die in der Europäischen Union tätig sind, und zu entsprechenden Abhilfemaßnahmen (5),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Januar 2012 mit dem Titel „Ein kohärenter Rahmen zur Stärkung des Vertrauens in den digitalen Binnenmarkt für elektronischen Handel und Online-Dienste“ (COM(2011)0942),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 11. Dezember 2012 (6) und 4. Juli 2013 (7) zur Vollendung des digitalen Binnenmarkts,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Juli 2013 zur Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Europäischer Aktionsplan für den Einzelhandel“ (8),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2013 zum Grünbuch der Kommission zu dem Thema „Unlautere Handelspraktiken in der B2B-Lieferkette für Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel in Europa“ (9),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (10),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln (11) sowie die Werbung hierfür und die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (12),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (13),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (14),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienstleistungen im Binnenmarkt (15),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0374/2013),

A.

in der Erwägung, dass die Bedeutung des Einzelhandelsmarkts kaum überbewertet werden kann, da er 11 % des EU-BIP ausmacht und über 15 % aller Arbeitsplätze in Europa dort angesiedelt sind, wozu sowohl qualifizierte als auch unqualifizierte Arbeitskräfte gehören, und er zudem zum gesellschaftlichen Zusammenhalt beiträgt;

B.

in der Erwägung, dass die strategische Bedeutung des Einzelhandels als eine treibende Kraft für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation sowie für die Stärkung des EU-Binnenmarkts in vollem Maße anerkannt werden muss;

C.

in der Erwägung, dass in einer Gesellschaft, die zunehmend durch virtuelle Kontakte im Internet gekennzeichnet ist, Ladengeschäfte immer noch einen Treffpunkt von Menschen bilden, und dass insbesondere Haupteinkaufsstraßen und Innenstädte sowie der direkte Verkauf durch Erzeuger einen Ort für gemeinsame Erfahrungen sowie einen Kristallisationspunkt einer lokalen Identität, eines Gemeinschaftsgefühls sowie eines gemeinsamen Kulturerbes und gemeinsamer Werte bieten können; in der Erwägung, dass elektronischer und herkömmlicher Handel sich dennoch nicht gegenseitig ausschließen, sondern sich vielmehr ergänzen;

D.

in der Erwägung, dass die gegenwärtige Wirtschaftskrise dem Einzelhandel und insbesondere kleineren unabhängigen Läden schwer zusetzt;

E.

in der Erwägung, dass es nach wie vor unlautere Handelspraktiken gibt, die sich auf die gesamte Lieferkette, einschließlich Landwirten und KMU, negativ auswirken; in der Erwägung, dass unlautere Handelspraktiken negative Auswirkungen auf die Interessen der Verbraucher sowie auf Wachstum und Beschäftigung haben;

1.

begrüßt den Europäischen Aktionsplan für den Einzelhandel der Kommission;

2.

stellt fest, dass man bei dem Aktionsplan größeres Gewicht auf die Auswirkungen der gegenwärtigen Wirtschaftskrise auf den Einzelhandel und insbesondere auf kleinere unabhängige Läden hätte legen sollen;

3.

begrüßt die Absicht der Kommission, eine ständige Gruppe für Wettbewerbsfähigkeit im Einzelhandel einzurichten, betont aber, wie wichtig dabei eine ausgewogene Vertretung, unter anderem durch große und kleine Einzelhandelsunternehmen, Lieferanten, Genossenschaften sowie Interessengruppen der Verbraucher, des Umweltschutzes und der Gesellschaft, ist; fordert die Kommission auf, einen ganzheitlichen Ansatz für den Einzelhandel zu verfolgen, bei dem Doppelaufwand und zusätzliche Bürokratie vermieden werden, und die Kohärenz und enge Koordinierung mit anderen bestehenden Foren, wie dem jährlichen Runden Tisch für den Einzelhandel, sicherzustellen;

4.

begrüßt die Einrichtung der Hochrangigen Expertengruppe zur Innovation im Einzelhandel durch die Kommission, und fordert die Kommission auf, die bald zu erwartenden Empfehlungen der Gruppe zügig zu überprüfen, um unternehmerische Initiative stärker zu fördern, Innovation anzuregen und Arbeitsplätze und Wachstum in Europa zu schaffen;

5.

unterstützt den von seinem Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz organisierten Runden Tisch für den Einzelhandel als institutionelles Forum, um den Einzelhandel weit oben auf der politischen Agenda der EU zu belassen, den Fortschritt bei der Umsetzung relevanter Aspekte des Aktionsplans für den Einzelhandel zu überprüfen, über die Arbeit der ständigen Gruppe für Wettbewerbsfähigkeit im Einzelhandel zu berichten und über den aktuellen Stand der in anderen bestehenden Plattformen und informellen Dialogmechanismen erzielten Fortschritte zu informieren; ersucht die ständige Gruppe für Wettbewerbsfähigkeit im Einzelhandel um eine enge Zusammenarbeit mit dem Parlament bei der Veranstaltung des jährlichen Runden Tischs für den Einzelhandel;

6.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, keine Maßnahmen im Rahmen der Sparpolitik zu ergreifen, welche das Vertrauen der Verbraucher untergraben und unmittelbar die Interessen des Einzelhandels schädigen, wie etwa eine Mehrwertsteuererhöhung, verschiedenen Warentypen und die Neuklassifizierung von Produkten oder höhere Gebühren für Läden; weist erneut darauf hin, wie wichtig ein besserer Zugang zu Finanzmitteln insbesondere für KMU im Einzel- und Großhandel ist; begrüßt in dieser Hinsicht den Aktionsplan 2011 der Kommission und die jüngsten Gesetzesvorschläge, mit denen der Kreditfluss für KMU aufrechterhalten und ihr Zugang zu den Kapitalmärkten verbessert werden soll;

7.

betont, dass die Mitgliedstaaten von diskriminierenden Maßnahmen absehen müssen, wie es Handels- und Steuergesetze sind, die nur bestimmte Wirtschaftszweige oder Geschäftsmodelle betreffen und die den Wettbewerb verzerren;

8.

bedauert die Tatsache, dass einige Mitgliedstaaten ausländische Unternehmen diskriminieren, indem sie neue Hindernisse schaffen, die diesen die Niederlassung in dem jeweiligen Mitgliedstaat erschweren, was einen eindeutigen Verstoß gegen die Grundsätze des Binnenmarktes darstellt;

9.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dem Einzelhandelssektor als einer Säule des Binnenmarkts und des digitalen Binnenmarkts den höchsten politischen Stellenwert beizumessen sowie regulatorische, administrative und praktische Hürden zu entfernen, die den Beginn, die Weiterentwicklung und die Kontinuität der unternehmerischen Initiative bremsen und die es Einzelhändlern erschweren, vom Binnenmarkt in vollem Umfang zu profitieren; ist der Ansicht, dass sich die Rechtsvorschriften des Einzelhandelsmarktes stärker auf Fakten stützten und die Bedürfnisse der Branche berücksichtigen sollten, mit dem besonderen Schwerpunkt darauf, ihre Auswirkungen auf kleine Unternehmen zu prüfen und zu verstehen;

10.

ersucht die Mitgliedstaaten, die Regeln zum Binnenmarkt kohärent und konsequent umzusetzen und die entsprechenden Regeln und Rechtsvorschriften vollständig und korrekt umzusetzen; betont, dass Auflagen für Sonderprüfungen und -anmeldungen, die Nichtanerkennung von Bescheinigungen und Normen, Beschränkungen des regionalen Angebots und ähnliche Maßnahmen zusätzliche Kosten für Verbraucher und Einzelhändler, vor allem für KMU, verursachen und auf diese Weise den Europäern eine vollständige Nutzung der Vorteile des Binnenmarkts vorenthalten; fordert die Kommission ferner auf, zur Erzielung einer besseren Ordnungspolitik eine Nulltoleranzpolitik gegenüber Mitgliedsstaaten zu praktizieren, welche die Regeln des Binnenmarkts nicht ordnungsgemäß anwenden, soweit erforderlich durch Vertragsverletzungsverfahren und durch deren Beschleunigung mittels eines Schnellverfahrens;

11.

fordert, dass der Binnenmarktanzeiger dahingehend erweitert wird, dass er die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie beinhaltet;

12.

legt den Unternehmerverbänden und Verbrauchervereinigungen nahe, den Interessenträgern mehr Informationen, Schulungen und juristische Beratung zu ihren Rechten und den ihnen zur Verfügung stehenden Instrumenten zur Problemlösung, wie z. B. SOLVIT, bereitzustellen und untereinander den Austausch bewährter Verfahren zu fördern;

13.

begrüßt die Absicht der Kommission, Instrumente zu entwickeln, die den Verbrauchern den Zugang zu transparenten, verständlichen, vergleichbaren und verlässlichen Informationen über den Preis, die Qualität und die Nachhaltigkeit von Waren und Dienstleistungen ermöglichen; fordert die Kommission auf, eine leicht zugängliche Datenbank mit allen Kennzeichnungsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten einzurichten; warnt zugleich vor allzu vielen Kennzeichen und Kennzeichnungsvorschriften und fordert eine Vereinfachung, indem unter anderem mehrere Aspekte der Nachhaltigkeit in einem Kennzeichen vereint und gleichzeitig die Unterschiede der nationalen obligatorischen Kennzeichnungsvorschriften verringert und gegebenenfalls gemeinsame Bezugswerte und Kriterien auf EU-Ebene festgelegt werden;

14.

fordert die Kommission auf, bei der Umsetzung ihres Aktionsplans ein besonderes Augenmerk auf Maßnahmen zu legen, mit denen unabhängige Einzelhändler unterstützt werden; legt den lokalen Behörden nahe, Maßnahmen zur Erleichterung eines gleichberechtigten Zugangs und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für unabhängige Einzelhändler unter vollständiger Einhaltung des freien und lauteren Wettbewerbs zu ergreifen, darunter: die Förderung des Modells der „Ladenadoption“, wonach größere Einzelhändler als „Mentoren“ von kleineren Läden am selben Ort, insbesondere von neuen Marktteilnehmern, fungieren; die Förderung von Gruppen unabhängiger Einzelhändler einschließlich Genossenschaften, die sich gegenseitig unterstützen und bestimmte Skaleneffekte nutzen, jedoch dabei ihre volle Unabhängigkeit bewahren; und die Respektierung des Rechts lokaler und regionaler Behörden, Anreize für Rahmenbedingungen zu schaffen, die günstig für kleine unabhängige Läden sind, welche sich für gewöhnlich in der Innenstadt niederlassen, indem man die Energiepreise (unter anderem für nächtliche Leuchtreklame) und Mieten mittels öffentlich-privater Partnerschaften senkt, im Einklang mit den geltenden EU-Wettbewerbsregeln für staatliche Beihilfen und den Binnenmarktregeln für die öffentliche Auftragsvergabe ermäßigte lokale Gebühren für kleine Unternehmen und unabhängige Einzelhändler gewährt sowie die Zusammenarbeit zwischen den Läden eines Einkaufsviertels fördert;

15.

weist darauf hin, dass die Konzentration von Läden vor den Toren der Stadt zwar für einige Verbraucher von Nutzen sein kann, dass dies aber auch umweltschädlich und für andere Verbraucher, insbesondere für ältere Personen sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität oder ohne Auto, ein Problem darstellen kann; fordert daher die lokalen und regionalen Behörden auf, einen ausgewogenen Ansatz zu verfolgen und außerdem zu berücksichtigen, dass in vielen Regionen vor allem angesichts der Wirtschaftskrise der Sättigungspunkt bereits erreicht worden ist; betont, dass Erschließungsunternehmen im Einzelhandel weiterhin die gemeinsame Verantwortung tragen sollten, wenn es um die Förderung der Nachhaltigkeit, eine echte Wahlfreiheit für Verbraucher und den Marktzugang von kleinen Läden geht; verweist darauf, dass die Mieten in Einkaufszentren in den Außenbezirken für kleinere, unabhängige Läden zu hoch sein können, und betont die Notwendigkeit, im Interesse dieser Läden für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen, zum Beispiel indem sich die Miete an einem Prozentsatz des Umsatzes orientiert, sofern dies nicht bereits gängige Praxis ist;

16.

bestätigt die Zuständigkeit lokaler Behörden für die Stadtplanung; betont jedoch, dass die Stadtplanung nicht als Vorwand genutzt werden sollte, um das Recht auf freie Niederlassung zu umgehen; weist in diesem Zusammenhang auf die wichtige Bedeutung einer ordnungsgemäßen Durchsetzung der Dienstleistungsrichtlinie hin; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Hemmnisse des freien Verkehrs zu beseitigen und ihre Märkte zu öffnen, um den Wettbewerb anzuregen und eine Vielfalt von Läden zu fördern, die für die Attraktivität von Einkaufsvierteln, insbesondere in den Innenstädten, von wesentlicher Bedeutung sind;

17.

betont die wichtige Rolle der öffentlich-privaten Partnerschaften zur Sicherstellung von sauberen, sicheren und zugänglichen Einkaufsvierteln, indem sie sich unter anderem mit den negativen Auswirkungen leerstehender Gebäude in Einkaufsvierteln befassen und diese zum Beispiel Unternehmensgründern zu niedrigeren als den üblichen Mieten zur Verfügung stellen, unter Einhaltung der geltenden EU-Regeln für staatliche Beihilfen und öffentliche Auftragsvergabe;

18.

stellt fest, dass die rapide Entwicklung des Internethandels in Bezug auf Innovation, neue Marktchancen und Wachstum, eine verbesserte Auswahl, mehr Wettbewerb und niedrigere Preise erhebliche Vorteile für Verbraucher und Unternehmen mit sich gebracht hat; stellt jedoch auch fest, dass Läden heutzutage vor neue Herausforderrungen gestellt werden, weshalb Einzelhandelsstrategien mit verschiedenen Absatzwegen so wichtig sind; ermutigt Einzelhändler, angesichts der gesellschaftlichen und kulturellen Rolle des Einzelhandels, innovative Technologien voll auszuschöpfen und neue Geschäftsmodelle für ihren Online-Kundenstamm zu entwickeln, bei gleichzeitiger Erweiterung des Einkaufserlebnisses in herkömmlichen Läden, indem unter anderem der Leistungsumfang vor und nach dem Kauf erweitert wird;

19.

begrüßt die Absicht der Kommission, Internethandel zu fördern; bedauert jedoch, dass nicht das Ziel verfolgt wird, Online-Dienste und Waren Verbrauchern aus allen Ländern der EU zugänglich zu machen; fordert die Kommission auf, eine Strategie vorzuschlagen, um Händler davon abzuhalten, bei ihrem Internethandel diskriminierende Methoden anzuwenden, und damit sicherzustellen, dass alle Bürgerinnen und Bürger der EU uneingeschränkten Zugang zu grenzüberschreitendem Internethandel haben;

20.

betont, dass Internethandel wichtig ist, um die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und den Zugang zu Dienstleistungen und Waren vor allem in abgelegenen Gegenden sicherzustellen; hebt hervor, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden müssen, um sein volles Potenzial zu entwickeln, darunter die Verbesserung des Zugangs zum Internet in den abgelegensten Gegenden der Europäischen Union; unterstützt die Maßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission vom 11. Januar 2012 zum Internethandel gefordert werden, um das Vertrauen zu stärken, die grenzüberschreitende Anmeldung von Domains zu vereinfachen, sichere Online-Zahlung und Zustelldienste zu verbessern, die grenzüberschreitende Eintreibung von Forderungen zu erleichtern und die Information der Verbraucher über ihre Rechte zu verbessern, insbesondere was das Widerrufsrecht und die Reklamationsmöglichkeiten betrifft;

21.

hebt die Beseitigung der Hindernisse, (darunter Sprach- und Verwaltungsbarrieren und mangelnde Informationen), die das unternehmerische Potenzial im grenzüberschreitenden Online-Handel eingrenzen und das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt untergraben, als wichtig hervor;

22.

begrüßt den Vorschlag der Kommission zur multilateralen Austauschgebühr und betont, wie wichtig es ist, Regelungen von Kartenunternehmen aufzuheben, welche die wettbewerbsschädigenden Auswirkungen multilateraler Austauschgebühren verstärken; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Mitgliedstaaten zu unterstützen, die bereits transparente, wettbewerbsfähige und innovative Zahlungssysteme haben, und diese bei der weiteren Entwicklung eines günstigeren und faireren Zahlungsverkehrsmarkts in Europa als bewährte Verfahren zu nutzen;

23.

hebt die Verantwortung des Einzelhandels für Nachhaltigkeit hervor; begrüßt es, dass Einzelhändler und Lieferanten in vorderster Reihe stehen, wenn es um Umweltbewusstsein und speziell um Abfälle, Energieverbrauch, Transport und Senkung von CO2-Emissionen geht; erachtet weitere Anstrengungen auf diesem Gebiet für notwendig;

24.

begrüßt insbesondere die freiwilligen Initiativen und das Engagement von Einzelhändlern und Lieferanten zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung;

25.

betont, wie wichtig es ist, den Einzelhandelssektor auf öffentlichem Grund aufrecht zu erhalten, da dieser überwiegend aus Tausenden kleiner Familienbetriebe besteht und gleichzeitig ein besonderes Merkmal der europäischen Wirtschaft darstellt;

26.

weist darauf hin, dass Einzelhändler vielfältige und zeitgemäße Formen des Kaufs und Verkaufs von Waren und Dienstleistungen bieten, die zu größeren Wahlmöglichkeiten für Verbraucher und zu flexiblen Beschäftigungsmöglichkeiten, insbesondere für junge Menschen und die Langzeitarbeitslosen, beitragen;

27.

fordert, dass KMU und Genossenschaften, insbesondere diejenigen, die innovativ sind, einen Beitrag zur sozialen Marktwirtschaft leisten, auf neue Marktbedürfnisse eingehen und an umweltfreundlichen und sozial verantwortlichen Aktivitäten mitwirken, vermehrt unterstützt und gefördert werden, damit die Wettbewerbsfähigkeit des EU-Einzelhandelssektor gesteigert, die Verbraucherpreise gesenkt, die Qualität der Dienstleistungen verbessert und neue Arbeitsplätze geschaffen werden;

28.

hebt eine sorgfältige Durchführung des geltenden Sozial- und Arbeitsrechts als wichtig hervor; verlangt, dass für Gewerbetreibende im Binnenmarkt gleiche Bedingungen gelten, um Schwarzarbeit sowie Steuerhinterziehung und Sozialbetrug zu bekämpfen;

29.

begrüßt Franchising als ein Geschäftsmodell, das neue Unternehmen sowie das Eigentum an kleinen Unternehmen fördert; stellt jedoch fest, dass es in bestimmten Fällen unlautere Vertragsbedingungen gibt, und fordert daher transparente und faire Verträge; weist insbesondere die Kommission und die Mitgliedstaaten auf die Probleme von Franchisenehmern hin, die ihr Geschäft verkaufen oder ihr Geschäftskonzept verändern möchten, gleichzeitig aber im selben Sektor tätig bleiben wollen; fordert die Kommission auf, das Verbot von Preisbindungsmechanismen bei Franchisesystemen sowie die Auswirkungen von langfristigen Wettbewerbsklauseln, Kaufoptionen und dem Multi-Franchising-Verbot zu untersuchen und dementsprechend die derzeitige Ausnahme von den Wettbewerbsregeln für Vertragsparteien mit einem Marktanteil von weniger als 30 Prozent zu überdenken;

30.

ist besorgt über die rapide Entwicklung von Eigenmarken; betont, dass Eigenmarken so aufgebaut werden sollten, dass sie eine verbesserte Auswahl für die Verbraucher bewirken — besonders was Transparenz, Informationsqualität und Vielfalt angeht — und den KMU eindeutige Innovations- und Expansionsmöglichkeiten eröffnen;

31.

unterstützt die Tätigkeit des Hochrangigen Forums für die Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette und ihrer Expertenplattform zu den Vertragspraktiken im Geschäftsverkehr der Unternehmen; ist der Ansicht, dass das Parlament die ausstehenden Fragen in Bezug auf seine Beteiligung an der Tätigkeit des Forums dringend lösen sollte; betont, dass unlautere Handelspraktiken auch in der Lieferkette für Nicht-Lebensmittel auftreten; fordert die Kommission und die Unternehmensverbände daher auf, einen konstruktiven und branchenübergreifenden Dialog in den bestehenden Foren zu verfolgen, darunter auch beim jährlichen Runden Tisch für den Einzelhandel und in der in Kürze entstehenden Arbeitsgruppe für Wettbewerbsfähigkeit der Kommission;

32.

begrüßt die Grundsätze bewährter Verfahrensweisen und die Liste mit Beispielen von fairen und unfairen Praktiken bei vertikalen Handelsbeziehungen in der Lebensmittellieferkette sowie den Rahmen für die Umsetzung und Durchsetzung dieser Grundsätze; begrüßt die Anerkennung seitens der Berufsverbände der Notwendigkeit einer Durchsetzung und betont, dass es, wenn ein Durchsetzungsmechanismus eine praktische Wirkung entfalten soll, unverzichtbar ist, dass sich alle Akteure der Lebensmittellieferkette an ihn halten und dass sich alle daran beteiligen, einschließlich der Bauernverbände sowie der Erzeuger- und Großhandelsbranchen; fordert die Kommission auf, die praktische Wirkung der freiwilligen Initiative einschließlich der Einführung der Grundsätze der bewährten Praxis innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten zu überprüfen;

33.

stellt fest, dass Probleme in Bezug auf vertikale Handelsbeziehungen auch im Zusammenhang mit selektiven Vertriebsvereinbarungen und Alleinvertriebsvereinbarungen im Einzelhandel mit Markenwaren aufkommen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, die Rechte der Einzelhändler und Ladenbesitzer mit stärker eingeschränkter Verhandlungsmacht zu schützen;

34.

ist der Ansicht, dass es für schwächere Marktteilnehmer, insbesondere für Landwirte und Lieferanten, oftmals schwierig ist, sich über unlautere Handelspraktiken zu beschweren, und hebt in diesem Zusammenhang die wichtige Rolle von Verbänden hervor, die in der Lage sein sollten, solche Beschwerden für diese schwächeren Marktteilnehmer einzulegen, ersucht die Kommission, zu untersuchen, ob Bedarf an und die Möglichkeit einer Beschwerde- oder Schiedsstelle besteht, die befugt sein sollte, bei nachweislich unlauteren Handelspraktiken von Amts wegen Maßnahmen zu ergreifen;

35.

fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass kleine Zulieferer das Recht haben, Erzeugervereinigungen zu gründen, ohne von den nationalen Wettbewerbshütern bestraft zu werden, die die Bedeutung dieser Vereinigungen lediglich auf der Grundlage der nationalen Produktion beurteilen;

36.

fordert die Kommission auf, die derzeit geltenden Rechtsvorschriften zu territorialen Lieferbeschränkungen von Lieferanten gegenüber ihren Kunden durchzusetzen;

37.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 9.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0239.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0436.

(4)  ABl. C 308 E vom 20.10.2011, S. 22.

(5)  ABl. C 184 E vom 6.8.2009, S. 23.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0468.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0327.

(8)  http://www.eesc.europa.eu/?i=portal.en.int-opinions.26063.

(9)  http://www.eesc.europa.eu/?i=portal.en.int-opinions.26065.

(10)  ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64.

(11)  ABl. L 109 vom 06.05.2000, S. 29.

(12)  ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.

(13)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21.

(14)  ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 1.

(15)  ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.


Donnerstag, 12. Dezember 2013

15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/146


P7_TA(2013)0584

Öko-Innovation — Arbeitsplätze und Wachstum durch Umweltpolitik

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zum Thema „Öko-Innovation — Arbeitsplätze und Wachstum durch Umweltpolitik“ (2012/2294(INI))

(2016/C 468/19)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Europa 2020 — eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Innovationen für eine nachhaltige Zukunft — Aktionsplan für Öko-Innovationen (Öko-Innovationsplan)“ (COM(2011)0899),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Leitinitiative der Strategie Europa 2020 — Innovationsunion“ (COM(2010)0546),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Ressourcenschonendes Europa — eine Leitinitiative innerhalb der Strategie Europa 2020“ (COM(2011)0021),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Stimulation von Technologien für nachhaltige Entwicklung: Ein Aktionsplan für Umwelttechnologie in der Europäischen Union“ (COM(2004)0038),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Eine strategische Vision der europäischen Normung: Weitere Schritte zur Stärkung und Beschleunigung des nachhaltigen Wachstums der europäischen Wirtschaft bis zum Jahr 2020“ (COM(2011)0311),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Rio+20: Hin zu einer umweltverträglichen Wirtschaft und besserer Governance“ (COM(2011)0363),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050“ (COM(2011)0112),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Eine Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten: Europas Beitrag zur Vollbeschäftigung“ (COM(2010)0682),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020)(COM(2011)0809),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Horizont 2020 — das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation“ (COM(2011)0808),

unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission „Anpassung an den Klimawandel: Ein europäischer Aktionsrahmen“ (COM(2009)0147),

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission „Von Herausforderungen zu Chancen: Entwicklung einer gemeinsamen Strategie für die EU-Finanzierung von Forschung und Innovation“ (COM(2011)0048),

unter Hinweis auf das neue Instrument „Jugendgarantie“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2010 zu dem Thema „Europäische Innovationspartnerschaften im Rahmen der Leitinitiative Innovationsunion“ (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Mai 2012 zu dem Thema „Ressourcenschonendes Europa“ (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. September 2011 zur Festlegung eines gemeinsamen Standpunkts der Union vor der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (Rio+20) (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2012 zu einem Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050 (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zur innovativen Finanzierung auf globaler und europäischer Ebene (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zu dem Thema „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“ (6),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über das spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) (COM(2011)0811),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms für Klima- und Umweltpolitik (LIFE) (COM(2011)0874),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2011 zu dem Thema „Innovationsunion: Europa umgestalten für eine Welt nach der Krise“ (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juni 2012 zur Gestaltung eines arbeitsplatzintensiven Aufschwungs (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2010 zur Weiterentwicklung des Beschäftigungspotenzials einer neuen, nachhaltigen Wirtschaft (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2012 zur Rolle der Frau in der grünen Wirtschaft (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 2010 zu dem Weißbuch der Kommission „Anpassung an den Klimawandel: Ein europäischer Aktionsrahmen“ (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2011 zu dem Grünbuch „Von Herausforderungen zu Chancen: Entwicklung einer gemeinsamen Strategie für die EU-Finanzierung von Forschung und Innovation“ (12),

unter Hinweis auf den Flash-Eurobarometer-Bericht 315 „Attitudes of European entrepreneurs towards eco-innovation“ vom März 2011,

unter Hinweis auf den Bericht mit dem Titel „Analysing and reporting on the results achieved by CIP Eco-Innovation market replication projects“ („Analyse der Ergebnisse der Markt-Replikationsprojekte zu der Initiative ‚Öko-Innovation‘ des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, einschließlich eines Berichts über diese Ergebnisse“), den die Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (EAWI) im Mai 2013 veröffentlicht hat,

unter Hinweis auf die Initiative des UNEP, der IAO, der IOE und des IGB von 2008 für grüne Arbeitsplätze mit dem Titel „Green Jobs: Towards Decent Work in a Sustainable, Low-Carbon World“,

unter Hinweis auf den Bericht von Greenpeace und dem Europäischen Rat für erneuerbare Energien (EREC) von 2009 mit dem Titel „Working for the climate: renewable energy and the green job revolution“,

unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Gewerkschaftsbundes (EGB) und der Agentur für soziale Entwicklung (SDA) von 2007 mit dem Titel „Klimawandel und Beschäftigung: Auswirkungen von Maßnahmen zur Bewältigung des Klimawandels und zur Verringerung der CO2-Emissionen in der EU der 25 bis 2030“,

unter Hinweis auf den Eurofound-Bericht vom Januar 2013 „Antizipation und Umgang mit den Auswirkungen der ökologischen Ausrichtung von Wirtschaftszweigen in der EU auf die Quantität und Qualität von Arbeitsplätzen“, und die Eurofound-Datenbank mit Fallstudien,

unter Hinweis auf den Eurofound-Bericht 2011 „Arbeitsbeziehungen und Nachhaltigkeit: die Rolle der Sozialpartner beim Übergang zu einer umweltverträglichen Wirtschaft“,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0333/2013),

A.

in der Erwägung, dass eine saubere und gesunde Umwelt, aber auch die Stärke und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft, Grundvoraussetzungen für die Erhaltung des Wohlstands und einer hohen Lebensqualität in Europa sind,

B.

in der Erwägung, dass umweltpolitische Herausforderungen wie der Klimawandel, die Ressourcenknappheit und der Rückgang der biologischen Vielfalt einen radikalen Wandel der Wirtschaftsweise in der EU erfordern, wobei sauberen Technologien zentrale Bedeutung zukommt;

C.

in der Erwägung, dass das Ausmaß der Wirtschaftskrise eine einmalige, historische Gelegenheit bietet, eine Umgestaltung der Volkswirtschaften in der EU herbeizuführen und den Weg zu einer nachhaltigen, langfristig angelegten Entwicklung zu ebnen;

D.

in der Erwägung, dass das Wachstum in der Branche der umweltverträglichen Technologien in den letzten Jahren gezeigt hat, dass Investitionen in umweltverträgliches Wachstum keine teure Verpflichtung sind, sondern eine große Chance für die Wirtschaft bieten können; in der Erwägung, dass die Branche der umweltverträglichen Technologien einen Wachstumsrückgang verzeichnet hat, dabei indes noch immer wächst, während fast jede andere Branche infolge der Rezession von großen Verlusten gebeutelt war;

E.

in der Erwägung, dass es notwendig ist, die jetzige ressourcenintensive Wirtschaft durch eine ressourceneffiziente Wirtschaft zu ersetzen, und zwar durch die Umwandlung von bestehenden Wirtschaftszweigen in umweltverträgliche Wirtschaftszweige mit hohem Mehrwert, die Arbeitsplätze schaffen und dabei die Umwelt schonen;

F.

in der Erwägung, dass umweltfreundliche Problemlösungen eine neue Generation von Hightech-Produktion und -Dienstleistungen anziehen, die europäische Wettbewerbsfähigkeit steigern und neue Arbeitsplätze für hoch qualifizierte Arbeitnehmer schaffen werden;

G.

in der Erwägung, dass Öko-Innovationen durch die Unterstützung neuer Prozesse mit dem Ziel der Verbesserung von Produktionsprozessen und durch die Unterstützung neuer Managementmethoden, neuer Technologien und neuer Dienstleistungen, die zu umweltverträglicheren Unternehmen beitragen, Europa dabei helfen, seine Chancen bestmöglich zu nutzen und zugleich die gegenwärtigen Herausforderungen zu bewältigen;

H.

in der Erwägung, dass die Ressourcenpreise in den vergangenen Jahren stark gestiegen sind und dass die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen deshalb immer mehr von ihrer Ressourceneffizienz bestimmt wird;

I.

in der Erwägung, dass die Geschichte gezeigt hat, dass staatliche Stellen nur schwer vorhersehen können, welche innovativen Technologien auf dem Markt wettbewerbsfähig sein werden;

J.

in der Erwägung, dass steuerliche Anreize ein nützliches Instrument für die Förderung von Öko-Innovationen in Europa sein können;

K.

in der Erwägung, dass Europa bei der Entwicklung neuer Technologien eine führende Position einnimmt; in der Erwägung, dass es viele Hindernisse für die Entwicklung und verbreitete Nutzung von Umwelttechnologien gibt, zum Beispiel die Festlegung auf bestehende Technologien, Preissignale, die tendenziell weniger ökoeffiziente Lösungen begünstigen, ein erschwerter Zugang zu Finanzierungen und nur geringes Verbraucherbewusstsein; in der Erwägung, dass daher die Herausforderung darin besteht, die gesamte Umweltleistung eines Produkts über dessen gesamten Lebenszyklus hinweg zu verbessern, die Nachfrage nach besseren Produkten und besserer Herstellungstechnologie zu steigern und die Verbraucher dabei zu unterstützen, Entscheidungen in Kenntnis der Sachlage zu treffen;

L.

in der Erwägung, dass bei der Kennzeichnung der Umweltverträglichkeit von Produkten und Dienstleistungen klare und objektive Informationen bereitgestellt werden müssen und die Verbraucher nicht getäuscht werden (die Hersteller sich also keine saubere Ökoweste verschaffen) dürfen;

M.

in der Erwägung, dass die Öko-Branchen gegenwärtig 3,4 Millionen Menschen Beschäftigung bieten und diese Branchen einen Jahresumsatz von 319 Mrd. EUR erzielen; in der Erwägung, dass der Wirtschaftszweig umweltverträgliche Technologie in vielen Ländern bald der größte Arbeitgeber sein wird oder es bereits ist;

N.

in der Erwägung, dass Öko-Innovation ein Grundpfeiler für die Konzipierung einer ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Wachstumsstrategie durch die EU ist, die Beschäftigungsmöglichkeiten von guter Qualität in vielen verschiedenen Sektoren herbeiführen kann;

O.

in der Erwägung, dass der Öko-Innovationsanzeiger 2010 (Eco-IS) mehreren Mitgliedstaaten eine gute Leistung in Bezug auf Öko-Innovationen bescheinigt und dennoch kein Land der EU und keine Gruppe von Staaten gegenwärtig als Vorbild für Leistungsfähigkeit in Bezug auf Öko-Innovationen in der EU dienen könnte;

P.

in der Erwägung, dass aus dem Flash-Eurobarometer-Bericht 315 von 2011 mit dem Titel „Attitudes of European entrepreneurs towards eco-innovation“ hervorgeht, dass KMU mit steigenden Materialkosten zu kämpfen haben, obwohl sie zumeist neue oder deutlich verbesserte öko-innovative Produktionsprozesse oder Methoden zur Senkung der Materialkosten eingeführt haben, und dass der unzureichende Zugang zu bestehenden Subventionen und steuerlichen Anreizen und die unstete Nachfrage am Markt ihnen Probleme bereiten;

Q.

in der Erwägung, dass die Analyse der Initiative „Öko-Innovation“ des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zeigt, dass die voraussichtlichen ökologischen, wirtschaftlichen und beschäftigungsbezogenen Vorteile die Kosten für die öffentliche Hand bei weitem überwiegen;

R.

in der Erwägung, dass das Messen von Öko-Innovationen eine entscheidende Voraussetzung für die Überwachung und Bewertung der Leistung und des Fortschritts der EU-Mitgliedstaaten auf dem Weg zu nachhaltigem und intelligentem Wachstum in Europa ist, dass aber die Daten zur Öko-Innovation nur begrenzt verfügbar sind und die Qualität dieser Daten je nach Indikator stark schwankt;

S.

in der Erwägung, dass Entscheidungsträger und andere Interessenträger unterschiedliche Auffassungen davon haben, was Öko-Innovation ist und worauf sie abzielen sollte;

T.

in der Erwägung, dass zur Definition der Begriffe „Öko-Innovation“ und „intelligente umweltverträgliche Arbeitsplätze“ mehrere Bewertungskriterien herangezogen werden (zum Beispiel in den Definitionen der IAO, des UNEP, des CEDEFOP, der OECD oder auch von Eurostat), woraus sich divergierende Statistiken über Öko-Innovationen, umweltverträgliche Arbeitsplätze und umweltverträgliches Wachstum ergeben könnten;

U.

unter Hinweis darauf, dass in seiner Entschließung vom 7. September 2010 zur Weiterentwicklung des Beschäftigungspotenzials einer neuen, nachhaltigen Wirtschaft auf die IAO-Definition des Begriffs nachhaltige Arbeitsplätze verwiesen wird und betont wird, dass Öko-Innovationen in allen Industrie- und Produktionszweigen einen bedeutenden Platz einnehmen;

V.

in der Erwägung, dass gegenwärtig über 240 Projekte über die Initiative „Öko-Innovation“ finanziert werden und dass die Kommission im Mai 2013 ein neues Verfahren für die Auswahl weiterer 45 Öko-Innovationsprojekte mit neuartigen Umweltproblemlösungen eingeleitet hat; in der Erwägung, dass durch die Initiative „Öko-Innovation“ des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation vielversprechende europäische Entwickler von Öko-Innovationen finanziell unterstützt wurden, indem ihnen Risikokapital zur Verfügung gestellt wurde, zu dem sie andernfalls keinen Zugang gehabt hätten;

W.

in der Erwägung, dass das neue EU-Programm „Horizont 2020“ für Forschung und Entwicklung im Zeitraum 2014 bis 2020 das Finanzinstrument zur Schaffung der angestrebten Innovationsunion ist; in der Erwägung, dass die Initiative Öko-Innovation im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR 2014–2020) zudem Mittel aus dem Programm LIFE (Umwelt- und Klimaschutzpolitik 2014–2020) erhält;

X.

in der Erwägung, dass ein beunruhigender Anstieg der Jugendarbeitslosigkeit zu verzeichnen ist und ein großer Bedarf an Maßnahmen besteht, die mehr und bessere Beschäftigungsmöglichkeiten für junge Menschen mit sich bringen;

Y.

in der Erwägung, dass es die Initiative der Kommission „Neue Kompetenzen für neue Beschäftigung“, in der die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gewürdigt wird, begrüßt hat;

Allgemeine Strategien für die Schaffung von intelligentem und nachhaltigem Wachstum und entsprechender Beschäftigung

1.

fordert die Kommission auf, vor dem Hintergrund des Übergangs zu einer ressourceneffizienten Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen weiter an einem Öko-Innovationsplan für die gesamte EU zu arbeiten, sich jedoch zugleich auf konkrete Ziele, vorrangige Bereiche und Etappenziele zu konzentrieren;

2.

unterstützt die Leitinitiative der Kommission im Rahmen der Strategie Europa 2020, deren Ziel darin besteht, jetzt den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft zu vollziehen; betont, dass gezielte Investitionen in die ökologische Umgestaltung der Regionen der EU ein sehr nützliches Instrument für die Verwirklichung der strategischen Ziele der regionalen Konvergenz und des territorialen Zusammenhalts sind;

3.

verweist auf das Potenzial für die direkte und indirekte Schaffung von Arbeitsplätzen guter Qualität hin, das durch die vollständige Umsetzung der Strategie Europa 2020 entsteht; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen in diesem Bereich zu erhöhen; begrüßt die von der Kommission unterstützte integrierte Strategie zugunsten des umweltverträglichen Wachstums im Rahmen der Leitinitiative zur Innovationsunion und vor allem den Aktionsplan für Öko-Innovationen als einen Schritt in die richtige Richtung;

4.

betont, dass Rechtsvorschriften ein wichtiges Mittel sind, die Nachfrage nach umweltverträglichen Technologien zu steigern; vertritt die Auffassung, dass die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Produktion davon abhängt, dass die EU ein weltweiter Spitzenreiter bei ökoeffizienten Gütern und ökoeffizienter Produktion ist;

5.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Strategien für das Ausrichten der Kompetenzen von Arbeitnehmern an den Chancen der Branche der umweltverträglichen Technologien auszuarbeiten, wobei es gilt, einzelne Teilsektoren und ihren Bedarf an qualifizierten Arbeitskräften zu analysieren;

6.

hebt den zweifachen ökologischen und wirtschaftlichen Nutzen hervor, den der Übergang zu einer umweltverträglichen, nachhaltigen Wirtschaft dank der Schaffung von nachhaltigen Arbeitsplätzen sowohl in der EU als auch in den Entwicklungsländern durch die verstärkte Teilnahme an der Herstellung von innovativen Kraftstoffen und Materialien mit sich bringt; hebt außerdem die Beschäftigungsmöglichkeiten hervor, die sich aus der Verarbeitung und dem Vertrieb von Biowerkstoffen für Unternehmen sowie für öffentliche Einrichtungen, Privatkunden und Haushalte ergeben; betont, dass sich aus diesen Möglichkeiten nachhaltige Arbeitsplätze guter Qualität für qualifizierte und nicht qualifizierte Arbeitskräfte ergeben dürften; stellt fest, dass mit heute vorhandenen Finanzinstrumenten ein langfristig tragfähiger Regelungsrahmen zur Förderung von Nachhaltigkeit geschaffen werden sollte;

7.

weist auf die komplexen Herausforderungen hin, die sich unter anderem auf den Gebieten Ernährungssicherheit, Klimaschutz, Qualität der Böden, Rohstoffknappheit, Umstellung auf Systeme für erneuerbare Energieträger und auf Energieeffizienz usw. ergeben; stellt fest, dass die Öko-Innovation bei der Inangriffnahme vieler dieser Herausforderungen eine bedeutende Rolle spielen kann; bekräftigt erneut, dass ein solcher Übergang einen ganzheitlichen Ansatz erfordert, der die Bereiche allgemeine und berufliche Bildung, Höherqualifikation, Forschung und Innovation, private und öffentliche Investitionen und Ausbau von Infrastrukturen umfasst, die durchweg zu vielfältigen und nachhaltigen Beschäftigungsmöglichkeiten beitragen;

8.

ist der Ansicht, dass innovative europäische Unternehmen nicht nur Subventionen brauchen, sondern auch eine bessere Rechtsetzung, bessere Verbindungen zu den Forschungsgrundlagen und einen besseren und weiter gefächerten Zugang zu Finanzmitteln und Finanzierungen, von Zuschüssen bis hin zu Darlehen und Eigenfinanzierung; fordert deshalb die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, auf nationaler und EU-Ebene angemessene Bedingungen zu schaffen;

9.

betont, dass die Arbeitsplätze in der Branche der umweltverträglichen Technologien nicht auf die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die Erhöhung der Energieeffizienz und das Verkehrswesen beschränkt sein sollten, weil das umweltverträgliche Wachstum eine Chance für alle Branchen bietet, die deshalb die Möglichkeiten zur Entwicklung dieser Produkte untersuchen und das Bewusstsein der Verbraucher dafür schärfen sollten, dass der Kauf von umweltverträglichen Produkten wichtig ist;

10.

ist der Ansicht, dass rasch saubere Technologien entwickelt werden müssen, um die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu erhöhen; fordert deshalb die Kommission auf, Ökoinnovationen in den Mittelpunkt ihrer Industriepolitik zu stellen;

11.

fordert die Kommission auf, die Ausarbeitung von Kennzeichnungsvorschriften und klaren Definitionen zu unterstützen, was die Kennzeichnung und Bekanntmachung der Umwelteigenschaften von Produkten und Dienstleistungen betrifft;

12.

ist der Ansicht, dass eine neue, nachhaltige EU-Wirtschaft für eine ausgewogene wirtschaftliche und soziale Entwicklung sorgen muss; fordert eine ehrgeizige, nachhaltige Industriepolitik mit Schwerpunkt auf Ressourceneffizienz; weist darauf hin, dass durch Ressourcen- und Werkstoffeffizienz die Kosten der Wirtschaft und der privaten Haushalte gesenkt und Ressourcen für andere Investitionstätigkeiten verfügbar gemacht werden und die Abhängigkeit der Wirtschaft der EU von knappen Ressourcen und sehr unberechenbaren Ressourcenmärkten verringert wird; betont, dass die umweltverträgliche Wirtschaft Perspektiven für menschenwürdige, gut bezahlte Arbeitsplätze mit Schwerpunkt auf dem Umweltschutz und Chancengleichheit für Frauen und Männer bieten muss;

13.

betont, dass Öko-Wirtschaftszweige heute zwar 3,4 Millionen Arbeitsplätze stellen und einen Jahresumsatz von etwa 319 Mrd. EUR aufweisen, das Potenzial für regionales Wachstum, für Beschäftigung und für positive Auswirkungen auf die Umwelt jedoch weitgehend ungenutzt bleibt; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass wegen Untätigkeit hohe Kosten entstehen werden;

14.

betont, dass der Erfolg von Öko-Innovationen gezielter und langfristiger Investitionen bedarf, die im Speziellen die Bereiche allgemeine und berufliche Bildung, Forschung und Entwicklung, Infrastruktur usw. umfassen müssen;

15.

begrüßt die vorhandenen Hochschulprogramme und Berufsbildungsprogramme mit Ausrichtung auf ökologische, wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit; betont, dass im Bildungswesen neue Anforderungen im Hinblick auf die Schaffung nachhaltiger Arbeitsplätze erfüllt werden müssen;

16.

ist der festen Überzeugung, dass marktwirtschaftlich fundierte Umweltschutzpolitik zum Motor für Wachstum und Beschäftigung in allen Wirtschaftszweigen werden kann; betont, dass berechenbare und investitionsfreundliche Rahmenbedingungen die Grundlage dafür sind, dass innovative Unternehmen diese Chancen zum Wohl der Umwelt und der Arbeitnehmer optimal nutzen können;

17.

stellt fest, dass der Übergang der Wirtschaft zu neuen Unternehmensnischen die junge Arbeitnehmergeneration anziehen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten im Spektrum Öko-Innovation herbeiführen kann;

Das Konzept Öko-Innovation

18.

begrüßt die Mitteilung der Kommission „Innovationen für eine nachhaltige Zukunft — Aktionsplan für Öko-Innovationen (Öko-Innovationsplan)“ (COM(2011)0899);

19.

hebt die potenziellen Synergie-Effekte der Öko-Innovation bei der Schaffung von nachhaltigen Arbeitsplätzen guter Qualität, dem Schutz der Umwelt und der Reduzierung wirtschaftlicher Abhängigkeiten hervor;

20.

betont die weitreichende Dimension des Begriffs Öko-Innovation, unter dem sämtliche Innovationen verstanden werden, mit denen Fortschritte bei der Verwirklichung des Ziels einer nachhaltigen Entwicklung angestrebt werden, indem Auswirkungen auf die Umwelt vermindert werden oder für einen effizienteren und verantwortungsvolleren Umgang mit Ressourcen gesorgt wird;

21.

fordert die Kommission auf, verschiedene Auffassungen von Öko-Innovation und den mit dieser verbundenen Herausforderungen in einer Übersicht zusammenzufassen und ein gemeinsames Verständnis der verschiedenen strategischen Chancen herbeizuführen, welche die Öko-Innovation für die Zukunft bietet;

22.

hält die Eurostat-Definition von „umweltverträglichen Arbeitsplätzen“ (im Sektor umweltschutzbezogene Güter und Dienstleistungen), nach der zum Beispiel das Hauptziel von umweltverträglichen Technologien und Produkten Umweltschutz oder Ressourcenbewirtschaftung sein muss, für sinnvoll, damit es nicht zu divergierenden Statistiken kommt, erachtet es jedoch zugleich für notwendig, eine EU-weit einheitliche Definition von umweltverträglichen Arbeitsplätzen und umweltverträglichem Wachstum so weiterzuentwickeln, dass davon beispielsweise auch der Sektor der öffentlichen Verkehrsmittel erfasst wird; hält es für sinnvoll, in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Definition von umweltverträglichen Arbeitsplätzen breiter angelegt sein und auch weitere Arbeitsplätze und Tätigkeiten umfassen sollte;

23.

betont, dass das Potenzial der Umweltvorteile durch Öko-Innovationen noch nicht ausgeschöpft ist, wenn man bedenkt, dass sie den Erwartungen zufolge dazu beitragen, die Treibhausgasemissionen, andere Schadstoffe und die Abfallmengen zu verringern, indem unter anderem verstärkt auf Recyclingmaterialien zurückgegriffen wird, Qualitätserzeugnisse mit geringeren Umweltauswirkungen hergestellt werden und umweltfreundlichere Produktionsverfahren und Dienstleistungen gefördert werden; betont, dass Maßnahmen gegen Engpässe und Hindernisse bei der Vermarktung von Öko-Innovationen und der Internationalisierung der entsprechenden Produkte und Dienstleistungen ergriffen werden müssen;

24.

fordert die Kommission auf, konkrete Empfehlungen zu Öko-Innovationen in das Europäische Semester aufzunehmen, um das nachhaltige Wachstum zu fördern;

25.

stellt fest, dass die Öko-Innovation eindeutige Chancen für neue Nischenunternehmen bietet, dass sie KMU, Unternehmensgründern, Selbständigen und Unternehmern die Möglichkeit bietet, von neuen Märkten und Geschäftsmodellen zu profitieren, und dass sie traditionellen Wirtschaftszweigen durch Chancen, bestehende Arbeitsplätze dank einer Anpassung an nachhaltige, ressourceneffiziente Produktions- und Arbeitsmethoden umweltverträglicher zu gestalten, neuen Schwung gibt;

26.

fordert die Kommission auf, einen systematischen Ansatz zu einer Politik im Bereich Öko-Innovationen zu konzipieren, bei dem mit soliden Rahmenbedingungen Chancengleichheit für Öko-Innovationen in Unternehmen und eine Infrastruktur geschaffen wird, die es Unternehmen und Verbrauchern ermöglicht, sich für Nachhaltigkeit zu entscheiden;

27.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Ökonormen für öffentliche Aufträge auszuarbeiten, um öffentliche Einrichtungen in ihrer Rolle als Pilot-Kunden zu stärken;

28.

weist insbesondere auf die Bedeutung des Zugangs zu angemessener beruflicher Bildung und Höherqualifikation im Rahmen der Öko-Innovation hin, durch die den Arbeitgebern die benötigten qualifizierten Arbeitskräfte zugeführt werden, junge Menschen mit den nötigen Kenntnissen und Kompetenzen ausgestattet werden, damit sie im Zuge der aufkommenden Innovationsmöglichkeiten Einstellungschancen haben, und Arbeitnehmern der Übergang von im Niedergang befindlichen zu neuen, umweltverträglichen Wirtschaftszweigen erleichtert wird; betont in diesem Zusammenhang die Chancen, die „Fortbildungen im ländlichen Raum“ und andere Formen der beruflichen Bildung bieten, diese neuen Kompetenzkategorien zu entwickeln;

29.

empfiehlt, das Kreativ- und Innovationspotenzial, mit dem junge Menschen zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen können, zu fördern und ihren Zugang zu Finanzmitteln zu verbessern;

Die EU, die Mitgliedstaaten und die Regionen

30.

hebt hervor, dass das Konzept der Öko-Innovation in sämtliche Politikbereiche eingebunden werden muss, weil Öko-Innovation ein Querschnittspolitikbereich ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu auf, auf diesem Gebiet die Zusammenarbeit über Ministerien und mehrere politische Ebenen hinweg zu fördern und die Umsetzung der diesbezüglichen Maßnahmen regelmäßig zu überwachen;

31.

fordert alle maßgeblichen Akteure auf, in ihrer jeweiligen Branche gemeinsam für umweltverträgliches Wachstum, Innovationen und Arbeitsplätze zu sorgen und dabei von den vorhandenen Instrumenten wie Technologieplattformen, qualifikationsspezifischen Sachverständigengremien, gemeinsamen Technologieinitiativen, Leitmärkten, Clustern und hochrangigen Branchenverbänden Gebrauch zu machen;

32.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, neue Rechtsvorschriften auszuarbeiten und die geltenden Rechtsvorschriften im Bereich der Entwicklung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Erhöhung der Energieeffizienz zu stärken und so Rechtssicherheit und Chancengleichheit herbeizuführen und öffentliche und private Investitionen zu fördern;

33.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Koordination dieser politischen Maßnahmen zu verbessern und insbesondere regionale Partnerschaften für Wachstum, Innovation, Arbeitsplätze und die Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie staatenübergreifende Initiativen zu unterstützen;

34.

weist auf das Beschäftigungspotenzial des Konzepts der Öko-Innovation in einer nachhaltigen Wirtschaft hin; fordert die Kommission auf, eine Plattform zu schaffen, über die die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen um die Schaffung von neuen nachhaltigen Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum untereinander koordinieren können;

35.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich bei der Bewältigung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen des Klimawandels über Erfahrungen und bewährte Verfahren im Bereich der Beschäftigungschancen auszutauschen;

36.

fordert, das Konzept der Öko-Innovation durchgehend in die Struktur- und Kohäsionsfonds zu integrieren; empfiehlt den lokalen und regionalen Behörden, im Einklang mit dem Rechtssystem und dem institutionellen Aufbau des jeweiligen Mitgliedstaats Entwicklungsstrategien zu beschließen, die den Zielen der Strategie Europa 2020 bezüglich der Schaffung neuer Arbeitsplätze in einer nachhaltigen Wirtschaft entsprechen;

37.

ist der Ansicht, dass die bisherigen und die vorgeschlagenen Umweltrechtsvorschriften der EU ein erhebliches Potenzial für die Schaffung neuer Arbeitsplätze in Bereichen wie Luft, Boden, Wasser, Energie, Gemeinwohldienstleistungen, Landwirtschaft, Verkehr, Tourismus, Forstwirtschaft und Umweltpolitik haben, und fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Rechtsvorschriften umzusetzen;

38.

betont die dringende Notwendigkeit, die Effizienz des Emissionszertifikatemarkts der EU zu verbessern, um Investitionssicherheit auf dem Gebiet der klimafreundlichen Technologien zu schaffen;

39.

fordert eine stärkere Verknüpfung zwischen Grundlagenforschung und industrieller Innovation sowie zwischen Innovation und dem Produktionsprozess; fordert die Kommission auf, für jeden Mitgliedstaat auf der Ebene von Forschung und Beratung Fallstudien zur Öko-Innovation einzuleiten;

40.

betont, dass durch Öko-Innovationen der EU mehr Ressourceneffizienz jenseits ihrer Grenzen gefördert wird, wodurch der Raubbau an den weltweiten Ressourcen vermindert wird; fordert deshalb die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Strategien für Ressourceneffizienz zu festigen und ihr Wissen in internationalen Gremien weiterzugeben;

41.

betont, dass die bewährten Verfahren im Bereich Öko-Innovation besser in die Realwirtschaft integriert werden müssen, um die Fortschritte im Alltagsleben der Bevölkerung besser sichtbar zu machen;

42.

betont, dass Forschung die Basis für Innovation und Öko-Innovation ist; weist auf das große Wachstumspotential der Öko-Innovation und auf Europas Chance hin, auf der praktischen Ebene weltweit führend zu sein, was mit der Aussicht auf neue Arbeitsplätze hoher Qualität verbunden ist;

43.

ist der Auffassung, dass Öko-Innovationen uneingeschränkt mit den Investitionsprioritäten im kommenden Strukturfonds-Programmplanungszeitraum in den Bereichen Forschung und Innovation sowie Klima- und Umweltschutz im Einklang stehen;

44.

betont die wesentlichen Beiträge, die Partnerschaften und Synergien zwischen dem Bildungswesen, Unternehmen und lokalen und regionalen Gebietskörperschaften durch Bereitstellung der einschlägigen beruflichen Bildung — unter anderem Kompetenzen bei Männern und Frauen in den MINT-Fächern, Berufsorientierung, hochwertige und bezahlte Praktika und Möglichkeiten zum dualen Lernen — leisten können, um einen breiten Zugang zu Beschäftigungsmöglichkeiten und zu Arbeitsplätzen hoher Qualität, die durch Öko-Innovation entstehen, zu schaffen;

45.

legt den Mitgliedstaaten nahe, steuerliche Anreize für Unternehmen, insbesondere für KMU, bereitzustellen, damit mehr Investitionen in private Forschung und Entwicklung fließen; befürwortet in diesem Zusammenhang den Aktionsplan für Öko-Innovation;

46.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die staatenübergreifende Zusammenarbeit zu verbessern, um für die Verbreitung von Technologie und bewährten Verfahren in der ganzen EU zu sorgen und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu erhöhen;

47.

befürwortet die Förderung der Übernahme der besten Öko-Innovationen, besonders in den Entwicklungsländern, wo beispielsweise effizientere Holzkohleherstellungsprozesse, kompostierende Toiletten, die Nutzung erneuerbarer Energieträger, Abwasserreinigungssysteme und viele weitere Innovationen die Lebensqualität spürbar und zu relativ geringen Kosten heben, die Gesundheitslage verbessern und nachhaltige Unternehmenstätigkeit und Beschäftigung fördern können;

48.

fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der Herbeiführung eines sozial verantwortbaren Übergangs zu umweltverträglichen Arbeitsplätzen guter Qualität so bald wie möglich den Europäischen Sozialfonds für Programme, die der Höherqualifizierung, der Fortbildung und der Umschulung dienen, zu nutzen;

Finanzierung der Öko-Innovation

49.

weist auf die Vorteile steuerpolitischer Maßnahmen hin und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Besteuerung vom Faktor Arbeit auf die Faktoren Ressourcenverbrauch und Umweltbelastung zu verlagern, um Öko-Innovationen zu unterstützen;

50.

fordert die Kommission auf, den Begriff „umweltschädlich wirkende Subventionen“ als „Ergebnis einer staatlichen Maßnahme, die für Verbraucher oder Produzenten Vorteile in Form einer Aufbesserung ihrer Einkünfte bzw. Senkung ihrer Ausgaben bewirkt, die dabei jedoch Einschränkungen für umweltgerechte Verfahren schafft“, zu definieren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ohne Verzögerungen konkrete Pläne auf der Grundlage dieser Definition anzunehmen, mit denen alle umweltschädlich wirkenden Subventionen abgeschafft werden;

51.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bis 2020 stufenweise alle umweltschädlich wirkenden Subventionen abzuschaffen, einschließlich Subventionen und Finanzhilfen für fossile Brennstoffe und Subventionen, mit denen Anreize für eine ineffiziente Nutzung erneuerbarer Ressourcen gesetzt werden, und über die entsprechenden Fortschritte im Rahmen der nationalen Reformprogramme Bericht zu erstatten;

52.

betont, dass Öko-Innovationen von den neuen Finanzinstrumenten und Mechanismen der EU profitieren sollten, die im Rahmen der Leitinitiativen „Innovationsunion“ und „Ressourcenschonendes Europa“ sowie der Kohäsionspolitik nach 2013 und des Programms „Horizont 2020“ zur Verfügung stehen;

53.

betrachtet es als wichtig, dass Öko-Innovationen und Umweltschutztechnologien finanziell und unter dem Aspekt des Wettbewerbs langfristig tragfähig sind; vertritt die Auffassung, dass die öffentliche Investitionsförderung umweltfreundliche Produktionsmethoden stimulieren sollte, soweit öffentliche Unterstützung gewährt wird;

54.

begrüßt die Möglichkeiten zur Finanzierung von Öko-Innovationen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik wie auch der Programme COSME, Horizont 2020 und LIFE und fordert den Einsatz von mehr Finanzmitteln, damit bereits entwickelte Öko-Innovationen in größerem Umfang in die Praxis übernommen werden;

55.

fordert die Kommission auf, die notwendigen Instrumente zu schaffen und genügend Haushaltsmittel zuzuweisen, um in Zusammenhang mit Öko-Innovationen einen reibungslosen Übergang vom Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) zum Programm „Horizont 2020“ sicherzustellen sowie für kleine und mittlere Unternehmen die Verfahren zu vereinfachen und die finanziellen Belastungen zu verringern; weist darauf hin, dass eine ausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern an den Entscheidungsprozessen in allen Phasen und unter allen Aspekten der Finanzierung wesentlich ist;

56.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihre strategischen Dokumente für den Zeitraum 2014–2020 Öko-Innovationen als Instrument zum Aufbau einer umweltverträglichen Wirtschaft und zur Schaffung von Wachstum und Arbeitsplätzen aufzunehmen und dadurch den Ausbau der unternehmerischen Tätigkeit nach gleichen Spielregeln herbeizuführen und die Zusammenarbeit zwischen Bildung, Wirtschaft und Wissenschaft zu stärken;

57.

betont, dass die derzeitigen vorrangigen Bereiche der Ausschreibung „Öko-Innovation 2012“ zwar auf bestimmte Schwerpunktthemen beschränkt sind, die Initiative Öko-Innovation jedoch übergreifend ausgerichtet ist und Projekte der Öko-Innovation in verschiedenen Bereichen fördert; betont deshalb erneut, dass alle Branchen und unternehmerischen Tätigkeiten für eine Förderung in Frage kommen sollten;

58.

fordert die Kommission insbesondere auf, klar definierte, zielgerichtete und größere Ressourcen für Marktumsetzungsprojekte, Risikokapital, Vernetzung und Internationalisierung im Bereich der Öko-Innovationen und ihrer Vermarktung in der EU durch KMU vorzusehen;

59.

ist der Überzeugung, dass die Fähigkeit, der Globalisierung und ihren Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Lieferketten in der EU im nächsten Finanzierungszeitraum Rechnung zu tragen, in den Prioritäten für die Initiative Öko-Innovation besser zum Tragen kommen sollte, weil neue Geschäftsmodelle dabei sind, Bewegung in traditionelle Lieferketten zu bringen;

60.

ist der Ansicht, dass das Potenzial von KMU und Genossenschaften bei der Förderung von Öko-Innovationen noch nicht voll ausgeschöpft ist; fordert deshalb besondere Finanzierungsmöglichkeiten für KMU und Genossenschaften im Zusammenhang mit Öko-Innovationskonzepten;

61.

ist überzeugt, dass innovative Finanzinstrumente benötigt werden, um die Möglichkeiten für den Kapazitätsaufbau und die Vernetzung zu verbessern;

62.

betont, dass eine Aufstockung der Mittel mit einer Vereinfachung der Finanzierungsverfahren verknüpft werden muss;

63.

weist darauf hin, dass die künftige Kohäsionspolitik eine Strategie für intelligente Spezialisierung als Ex-ante-Konditionalität für die EU-Regionen umfasst; fordert die Regionen auf, Sensibilisierungskampagnen für sämtliche Zielgruppen in die Wege zu leiten, um Öko-Innovationen in regionale und nationale Strategien für eine intelligente Spezialisierung einzubinden;

o

o o

64.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 74 E vom 13.3.2012, S. 11.

(2)  ABl. C 264 E vom 13.9.2013, S. 59.

(3)  ABl. C 56 E vom 26.2.2013, S. 106.

(4)  ABl. C 251 E vom 31.8.2013, S. 75.

(5)  ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 15.

(6)  ABl. C 380 E vom 11.12.2012, S. 89.

(7)  ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 108.

(8)  ABl. C 332 E vom 15.11.2013, S. 81.

(9)  ABl. C 308 E vom 20.10.2011, S. 6.

(10)  ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 38.

(11)  ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 115.

(12)  ABl. C 56 E vom 26.2.2013, S. 1.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/155


P7_TA(2013)0593

Forderung nach einem messbaren und bindenden Engagement gegen Steuerhinterziehung und Steuervermeidung in der EU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zur Forderung nach messbaren und verbindlichen Verpflichtungen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung in der EU (2013/2963(RSP))

(2016/C 468/20)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2012„Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung“ (COM(2012)0722),

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 6. Dezember 2012 betreffend aggressive Steuerplanung (1),

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 6. Dezember 2012 für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich veranlasst werden sollen (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Juni 2012 über konkrete Maßnahmen, auch in Bezug auf Drittländer, zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung (COM(2012)0351),

gestützt auf seine Entschließung vom 21. Mai 2013 zur Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerflucht und Steueroasen (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. April 2012 zur Forderung nach konkreten Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung (4),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates Wirtschaft und Finanzen (Ecofin) und den Bericht dieses Rates an den Europäischen Rat vom 22. Juni 2012 zu Steuerfragen,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates Wirtschaft und Finanzen (Ecofin) vom 14. Mai 2013 zu Steuerhinterziehung und Steuerbetrug,

unter Hinweis auf die Erklärung, die im Anschluss an den Gipfel von Sankt Petersburg am 5. und 6. September 2013 von den Staats- und Regierungschefs der G20 abgegeben wurde,

unter Hinweis auf das Kommuniqué, das im Anschluss an das Treffen der Finanzminister und Zentralbankpräsidenten in Moskau am 15. und 16. Februar 2013 abgegeben wurde,

unter Hinweis auf den Bericht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung „Addressing Base Erosion and Profit Shifting“ (Erosion der Bemessungsgrundlage und Gewinnverlagerung) von 2013,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass in der EU pro Jahr schätzungsweise 1 Billion Euro durch Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung verloren geht, ohne dass konkret etwas dagegen unternommen wird;

B.

in der Erwägung, dass Steuerbetrug und Steuerhinterziehung rechtswidrige Handlungen sind, weil es sich um eine Entziehung vor der Steuerpflicht handelt, während es sich bei Steuervermeidung um eine legale Ausnutzung des Steuersystems zur Verringerung oder Vermeidung fälliger Steuern handelt, die in einigen Fällen eine aggressive Steuerplanung nach sich zieht, bei der formale Details eines Steuersystems oder Unstimmigkeiten zwischen zwei oder mehr Steuersystemen zur Senkung der Steuerschuld ausgenutzt werden;

C.

in der Erwägung, dass Steuervermeidung nur durch eine Harmonisierung der Bemessungsgrundlage zwischen den Mitgliedstaaten verhindert werden kann;

D.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten durch dieses mögliche Mehr an Einnahmen besser in der Lage wären, ihre Haushalte auszugleichen und Mittel zur Förderung öffentlicher Investitionen sowie von Wachstum und Beschäftigung — entscheidenden sozioökonomischen Faktoren einer tragfähigen Strategie der EU zur Überwindung der Krise — bereitzustellen;

E.

in der Erwägung, dass aufgrund der Größenordnung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Gerechtigkeit und Legitimität der Behörden und der Steuersysteme untergraben wird;

F.

in der Erwägung, dass einseitige nationale Maßnahmen sich bereits in vielen Fällen als unwirksam und unzureichend erwiesen und gezeigt haben, dass ein koordinierter, mehrgleisiger Ansatz gefordert ist, der auf konkreten Strategien und greifbaren Zielen beruht, die auf einzelstaatlicher Ebene, auf EU-Ebene und auf internationaler Ebene festgelegt werden müssen;

G.

in der Erwägung, dass zur Konsolidierung der Haushalte Maßnahmen sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite der öffentlichen Haushalte notwendig sind; in der Erwägung, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Bemessungsgrundlagen und den Steuersätzen die Voraussetzung für Finanzstabilität und Wettbewerbsfähigkeit sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene ist;

1.

begrüßt den Umstand, dass die Kommission und der Rat bereit sind, die Frage der Steuerlücke in Europa, unter anderem durch eine zielgerichtete Verstärkung der Maßnahmen gegen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung, anzugehen;

2.

begrüßt die aktuellen Vorschläge der Kommission, wonach der automatische Austausch von Informationen ausgedehnt, gegen Mehrwertsteuerbetrug vorgegangen und die Mutter-Tochter-Richtlinie überarbeitet werden soll, da diese Vorschläge darauf ausgerichtet sind, der Steuervermeidung in Europa einen Riegel vorzuschieben, indem bestehende Schlupflöcher geschlossen werden, die von einigen Unternehmen ausgenutzt werden, um sich der Pflicht, ihren gerechten Anteil an Steuern zu leisten, zu entziehen;

3.

weist darauf hin, dass es die Mitgliedstaaten dringend aufgefordert hat, die ehrgeizige, aber realistische Verpflichtung zu übernehmen, die Steuerlücke bis 2020 mindestens zu halbieren;

4.

weist nachdrücklich darauf hin, dass durch verbindliche Zielvorgaben und ein echtes Engagement für die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie durch Schließung der Steuerlücke in Zeiten der Überwindung der Krise das dringend benötigte Mehr an Steuereinnahmen erzielt werden kann, weil ausstehende Steuern eingeholt werden;

5.

fordert die Kommission auf, eine Studie in Auftrag zu geben, die mögliche Anhaltspunkte liefert, die als Grundlage für die Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung herangezogen werden können, und gegebenenfalls standardisierte Indikatoren zur Messung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung aufzustellen;

6.

fordert die Kommission auf, konkrete Zielsetzungen zur Senkung der Steuerlücke auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene aufzustellen, wobei das übergeordnete Ziel darin besteht, die Steuerlücke bis 2020 zu verringern;

7.

ist der Ansicht, dass diese Zielsetzungen gegebenenfalls in die Strategie Europa 2020 aufgenommen werden sollten, und fordert die Kommission auf, zu untersuchen, ob sie auch im Rahmen des Europäischen Semesters eine bestimmte Rolle spielen könnten;

8.

fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, auch der Frage nachzugehen, ob die nationalen Reformprogramme und die Stabilitäts- und Konvergenzprogramme um diese Zielsetzungen und Maßnahmen erweitert werden könnten, damit die notwendige Verringerung der Steuerlücke erreicht wird;

9.

hebt hervor, dass die Koordinierung dringend verbessert werden muss und dass dem vom Rat zugesicherten Engagement für die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung durch ein gemeinsames Engagement für die Verringerung der Steuerlücke Substanz verliehen würde;

10.

fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich Bericht über die Fortschritte zu erstatten, die auf EU-Ebene und auf internationaler Ebene bei der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung zu verzeichnen sind, und konkrete Beispiele für bewährte Verfahren in diesem Bereich auf ihrer Website zu veröffentlichen;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zu übermitteln.


(1)  ABl. L 338 vom 12.12.2012, S. 41.

(2)  ABl. L 338 vom 12.12.2012, S. 37.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0205.

(4)  ABl. C 258 E vom 7.9.2013, S. 53.


15.12.2016   

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C 468/157


P7_TA(2013)0594

Fortschritte bei der Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration der Roma

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu den Fortschritten bei der Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration der Roma (2013/2924(RSP))

(2016/C 468/21)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 2, 3 und 6 des Vertrags über die Europäische Union und die Artikel 8, 9,10 und 19 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachstehend „Charta“ genannt), insbesondere auf Artikel 21,

unter Hinweis auf die auf das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung von 1965, Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979, Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 und die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören 1992,

unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH und des EGMR,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zur Situation der Roma-Frauen in der Europäischen Union (1),

unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (Rahmenbeschluss zu Rassismus und Fremdenfeindlichkeit),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. September 2010 zur Lage der Roma und zur Freizügigkeit in der Europäischen Union (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2011 zur Strategie der EU zur Integration der Roma (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juni 2013 über den sozialen Wohnungsbau in der Europäischen Union (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2013 zur verstärkten Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Hasskriminalität (5),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“ (COM(2011)0173) vom 5. April 2011 und der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. Juni 2011,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Nationale Strategien zur Integration der Roma: erster Schritt zur Umsetzung des EU-Rahmens“ (COM(2012)0226) vom 21. Mai 2012 ,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Weitere Schritte zur Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration der Roma“ (COM(2013)0454) vom 26. Juni 2013,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 26. Juni 2013 für eine Empfehlung des Rates für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten (COM(2013)0460),

unter Hinweis auf seine Studie vom Januar 2011 mit dem Titel „Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der Roma, die EU-Bürger sind“,

unter Hinweis auf die im Mai 2012 vorgelegte Umfrage der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zur Lage der Roma in 11 EU-Mitgliedstaaten ,

unter Hinweis auf die Anhörung zum EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma vom 18. September 2013,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 4. September 2013 über die gesundheitliche Ungleichheit in der Europäischen Union (SWD(2013)0328),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2013 zu den Auswirkungen der Krise auf den Zugang von schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen zu Leistungen der Fürsorge (6),

in Kenntnis der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 20. Februar 2013 zu Investitionen in die Gesundheit (SWD(2013)0043),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zu dem Abbau gesundheitlicher Ungleichheiten in der EU (7),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. Oktober 2009 mit dem Titel „Solidarität im Gesundheitswesen: Abbau gesundheitlicher Ungleichheit in der EU“, (COM(2009)0567).

unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zu den Fortschritten bei der Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration der Roma (O-000117/2013 — B7-0528/2013),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass es sich bei den Werten, auf die sich die Europäische Union gründet, um die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte handelt;

B.

in der Erwägung, dass die Roma in ganz Europa diskriminiert werden und ihre sozioökonomische Lage und Grundrechtslage in vielen Fällen schlechter ist als die von Nicht-Roma in vergleichbaren Situationen;

C.

in der Erwägung, dass die jüngsten Ereignisse in den EU-Mitgliedstaaten, die Gewalt gegen Roma, das Fehlen einer vernünftigen Integrationspolitik, die Verwendung voreingenommener romafeindlicher Rhetorik, strukturelle und systembedingte Diskriminierung, klare Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie das Ausbleiben von gerichtlichen Ermittlungen und Strafverfolgung bei Grundrechtsverletzungen gezeigt haben, dass in der EU „Zigeunerfeindlichkeit“ noch immer weit verbreitet ist und auf allen Ebenen energischer bekämpft werden muss;

D.

in der Erwägung, dass die Armut und die soziale Ausgrenzung vieler Roma ein kritisches Niveau erreicht haben, wodurch die Lebensperspektiven von Roma-Familien eingeschränkt werden und junge Roma gefährdet sind, schon in sehr jungen Jahren zu verarmen;

E.

in der Erwägung, dass die negative Einstellung und die offene Diskriminierung seitens Nicht-Roma gegenüber Roma zur Ausgrenzung der Roma beitragen;

F.

in der Erwägung, dass durch die zunehmende Ausgrenzung der Roma das Wachstum beeinträchtigt wird und die Defizite der öffentlichen Haushalte größer werden;

G.

in der Erwägung, dass soziale Ungleichheiten und regionale Unterschiede zu einer Verschlechterung der Lebensqualität in ländlichen Gemeinden führen; in der Erwägung, dass durch schlecht gesteuerte Stadtentwicklung zur städtischen Armut beigetragen und diese verstärkt wird;

H.

in der Erwägung, dass die Mitteilung der Kommission „Weitere Schritte zur Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration der Roma“ von 2013 zeigt, dass die Mitgliedstaaten nur wenige Fortschritte bei der Umsetzung ihrer nationalen Strategien zur Integration der Roma (NRIS) gemacht haben, selbst was die Schaffung der strukturellen Voraussetzungen für die wirksame Umsetzung der NRIS betrifft;

I.

in der Erwägung, dass die von der Kommission im Jahr 2010 eingerichtete interne Task Force die Verwendung der EU-Mittel für die Integration der Roma in 18 Ländern überprüft und festgestellt hat, dass die Mitgliedstaaten die Mittel nicht ordnungsgemäß verwenden und dass Engpässe auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene verhindern, dass mit EU-Mitteln die wirksame soziale und wirtschaftliche Integration der Roma gefördert wird, obwohl diese Mittel ein beachtliches Potenzial dahingehend besitzen;

J.

in der Erwägung, dass die legitimierte Vertretung der Roma und die Beteiligung der einschlägigen zivilgesellschaftlichen Organisationen an der Planung, Umsetzung und Überwachung der nationalen Strategien in den meisten Mitgliedstaaten unzureichend ist;

K.

in der Erwägung, dass die Beteiligung lokaler und regionaler Behörden an der Ausarbeitung, Umsetzung, Überwachung, Bewertung und Überarbeitung der Roma-Politik von wesentlicher Bedeutung für die Umsetzung der NRIS ist, da es sich dabei um die Steuerungsebene mit den meisten praktischen Zuständigkeiten bei der Integration der Roma handelt, dass sie von den nationalen Regierungen jedoch nur in geringem Maße beteiligt werden;

L.

in der Erwägung, dass die zielgerichtete Zuweisung finanzieller Mittel mit aufrichtigem politischem Willen seitens der Mitgliedstaaten einhergehen sollte, da es sich dabei um eine unbedingte Voraussetzung für eine erfolgreiche Umsetzung der Strategien handelt, und in der Erwägung, dass nur wenige Mitgliedstaaten bei der Zuweisung von EU-Mitteln und nationalen Mitteln einen ganzheitlichen Ansatz verfolgen, während sich die Umsetzung der nationalen Strategien in den übrigen Mitgliedstaaten aufgrund der zu geringen Nutzung von EU-Mitteln verzögert, was insbesondere dem Fehlen konkreter Maßnahmen geschuldet ist.

M.

in der Erwägung, dass nach wie vor unklar ist, auf welchen Gesamtbetrag sich die speziell für die Integration der Roma verwendeten europäischen Mittel belaufen; in der Erwägung, dass es daher von entscheidender Bedeutung ist, dass die Kommission weiterhin überwacht, wie die Mitgliedstaaten EU-Mittel einsetzen, und dass sie Bürgschaften für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel erhält;

N.

in der Erwägung, dass eine gründliche Überwachung und eine systematische und einheitliche Bewertung des Erfolgs der Maßnahmen zur Integration der Roma ein entscheidender Faktor für die effiziente Umsetzung der NRIS sind, und in der Erwägung, dass weniger als die Hälfte der Mitgliedstaaten Mechanismen zur regelmäßigen Berichterstattung und Bewertung vorgesehen haben;

O.

in der Erwägung, dass im EU-Rahmen die Einrichtung nationaler Kontaktstellen für die Integration der Roma in jedem Mitgliedstaat vorgesehen ist und dass diese Kontaktstellen die uneingeschränkte Befugnis zur wirkungsvollen Koordinierung der bereichsübergreifenden Integration der Roma erhalten sollten;

P.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen sollten, um sicherzustellen, dass Roma nicht diskriminiert werden und ihre in der Charta und der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Menschenrechte geachtet, geschützt und gefördert werden;

Q.

in der Erwägung, dass Roma unter Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung leiden und dass besonderes Augenmerk auf Minderjährige und Frauen in den Roma-Gemeinschaften gelegt werden sollte — insbesondere, was ihre Grundrechte, darunter das Recht auf Bildung und das Recht auf körperliche Unversehrtheit, betrifft — sowie auf das Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit, wie dies in Artikel 3 und 5 der Charta der Grundrechte verankert ist;

R.

in der Erwägung, dass es für die wirksame Bekämpfung der Vorurteile und der negativen Einstellung gegenüber Roma überzeugender Sensibilisierungskampagnen, Initiativen zur Förderung des interkulturellen Dialogs und der interkulturellen Zusammenarbeit sowie des Erreichens einer Mehrheit für die Unterstützung der Integration der Roma bedarf;

S.

in der Erwägung, dass Roma, die Bürger der Europäischen Union sind, in der Lage sein sollten, ihre mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte und Pflichten im vollen Umfang zu genießen und auszuüben;

1.

verurteilt die Diskriminierung und den Rassismus gegenüber Roma aufs Schärfste und bedauert, dass die Grundrechte der Roma in der Europäischen Union nach wie vor nicht immer vollständig geachtet werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gegen die Diskriminierung vorzugehen und dafür zu sorgen, dass die einschlägigen EU-Richtlinien, darunter Richtlinie 2000/43/EG und 2012/29/EU (8) ordnungsgemäß umgesetzt und korrekt angewandt werden;

2.

fordert die Kommission auf, wirksame EU-weite Mechanismen zur Überwachung der Grundrechte der Roma, von romafeindlichen Zwischenfällen und von Hassverbrechen gegenüber Roma einzurichten und entschiedene Maßnahmen — darunter gegebenenfalls Vertragsverletzungsverfahren — gegen die Verletzung der Grundrechte von Roma in den Mitgliedstaaten zu ergreifen, insbesondere die Verhinderung des Zugangs zu und der Wahrnehmung von wirtschaftlichen und sozialen Rechten, die Verletzung des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit, auf Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung, auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung (u. a. in Bezug auf mehrfache Diskriminierung) und auf den Schutz personenbezogener Daten sowie den Verstoß gegen das Verbot der Einrichtung von Registern, die auf der ethnischen und rassischen Zugehörigkeit beruhen;

3.

begrüßt die Initiative der Kommission, ein Online-Instrument zu entwickeln, um lokale Behörden dabei zu unterstützen, die Freizügigkeitsrechte der EU-Bürger zu verstehen und zu achten; verurteilt jedoch jegliche Versuche, die Freizügigkeitsrechte der Roma zu beschränken, und fordert die Mitgliedstaaten auf, illegalen Ausweisungen ein Ende zu setzen;

4.

verurteilt alle Formen der „Zigeunerfeindlichkeit“ und insbesondere Hassreden in der Öffentlichkeit und im politischen Diskurs; fordert die Mitgliedstaaten auf ihr Engagement im Kampf gegen „Zigeunerfeindlichkeit“ zu verstärken und anzuerkennen, dass durch dieses Problem die erfolgreiche Umsetzung der NRIS behindert wird; fordert alle Parteien auf, von hassschürenden romafeindlichen Äußerungen abzusehen;

5.

fordert die Mitgliedstaaten auf, gegen die Erstellung von ethnischen Profilen, polizeilichen Missbrauch und andere Menschenrechtsverletzungen gegenüber Roma zu ermitteln und damit aufzuräumen, dafür zu sorgen, dass auf Vorurteilen beruhende Straftaten geahndet und dementsprechend erfasst und untersucht werden und dass den Opfern Hilfe und Schutz angeboten wird, und spezielle Schulungsprogramme für Polizeikräfte und andere Beamte zu schaffen, die mit Roma-Gemeinschaften arbeiten;

6.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Problem fehlender Geburtseintragungen und -urkunden für in der EU lebende Roma anzugehen;

7.

fordert die Mitgliedstaaten auf, als wirksame Reaktion auf die Ausgrenzung von Roma die in ihren NRIS mit konkreten Zielen, zeitlichen Rahmen und Mittelzuweisungen festgelegten Maßnahmen umzusetzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Roma-Vertreter und die Zivilgesellschaft aktiv in die Entwicklung, Steuerung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung der NRIS und der Projekte, die ihre Gemeinschaften betreffen, einzubeziehen, indem sie im Einklang mit den Grundsätzen des Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaft Mechanismen für einen regelmäßigen und transparenten Dialog einrichten; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen ihrer NRIS zu ermitteln, wie genau sie die Roma zu stärken und zu beteiligen gedenken; fordert die Kommission auf, die Bemühungen der Mitgliedstaaten zu unterstützen, indem sie die Roma-Vertreter für die Möglichkeiten der NRIS sensibilisieren und sie ermutigen, sich aktiver am Integrationsprozess zu beteiligen;

8.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für ausreichende Mittel für den Aufbau einer starken Zivilgesellschaft der Roma zu sorgen, die über die Kapazitäten, die Kenntnisse und das Fachwissen zur Überwachung und Bewertung verfügt;

9.

fordert die Kommission auf, ihre derzeitigen Bemühungen um Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, lokalen Behörden und anderen einschlägigen Akteuren zu verstärken, um für eine wirksame Kommunikation zu sorgen, was die Umsetzung nationaler Strategien und die Vorteile der sozialen Integration der Roma betrifft, den interkulturellen Dialog und Sensibilisierungskampagnen zu fördern mit denen romafeindliche Vorurteile und negative Einstellungen abgebaut werden sollen, indem ein Umdenken erreicht wird, und Initiativen zu unterstützen, die darauf abzielen, eine mehrheitliche Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der Integration der Roma zu erreichen;

10.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Geschlechterperspektive in den NRIS stärker zu gewichten und Roma-Frauen und -Jugendliche an der Umsetzung und Überwachung der NRIS zu beteiligen;

11.

fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die lokalen und regionalen Behörden an der Überarbeitung, Steuerung, Umsetzung und Überwachung ihrer nationalen Strategien zu beteiligen und sie bei der Durchführung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Integration der Roma in allen vier Bereichen der NRIS zu erreichen, sowie bei der Durchführung der Antidiskriminierungsmaßnahmen zu unterstützen;

12.

fordert die Mitgliedstaaten auf, mit der Unterstützung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, des UNDP und der Weltbank und unter Wahrung der Datenschutznormen und des Rechts auf Privatsphäre Daten über die sozioökonomische Situation der Roma zu sammeln, die Aufschluss darüber geben, inwieweit Roma von Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft und von Hassverbrechen betroffen sind, und in Zusammenarbeit mit der Kommission Basisindikatoren und messbare Ziele festzulegen, die für ein stabiles Überwachungssystem unerlässlich sind, um für eine verlässliche Rückmeldung bezüglich der Fortschritte bei der Umsetzung der NRIS und der Verbesserung der Lage der Roma — insbesondere der Minderjährigen und Frauen — zu sorgen; fordert die Kommission auf, die Koordinierungsrolle der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zu stärken und ihre Kapazitäten voll auszuschöpfen;

13.

fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten im Einklang der Strategie Europa 2020 einen zeitlichen Rahmen sowie klare und messbare Ziele und Indikatoren für die Umsetzung der NRIS vorzugeben, um sie bei der Erhöhung ihrer Aufnahmekapazität für EU-Mittel zu unterstützen, und länderspezifische Berichte und Empfehlungen auszuarbeiten;

14.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den vielschichtigen und territorialen Aspekten der Armut Rechnung zu tragen, ausreichende Mittel aus den nationalen Haushalten und den EU-Programmen (in erster Linie aus dem Europäischen Sozialfonds, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums) bereitzustellen — unter anderem, indem sie mit Blick auf die in ihren NRIS festgelegten Ziele auf von der Gemeinschaft geleitete Entwicklungsstrategien, gemeinsamen Aktionsplänen, integrierten territorialen Investitionen und integrierten Vorgängen zurückgreifen — multisektorale und fondsübergreifende Programme für die am stärksten benachteiligten Mikroregionen zu entwickeln, die Integration der Roma in die Partnerschaftsabkommen für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 aufzunehmen und ihre operationellen Programme zur Förderung der Chancengleichheit und der Vorbeugung von Diskriminierung und Ausgrenzung festzulegen;

15.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, spezielle Finanzhilferegelungen einzuführen, in deren Rahmen flexible Mittel von geringem Umfang für Gemeinschaftsprojekte und für die Mobilisierung lokaler Gemeinschaften in Bezug auf Fragen der sozialen Inklusion bereitgestellt werden;

16.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bildungs-, Beschäftigungs-, Wohnungs- und Gesundheitspolitik mit den Zielen der NRIS in Einklang zu bringen;

17.

fordert die Kommission und ihre Roma-Task Force auf, weiterhin zu prüfen, wie die Mitgliedstaaten für die Integration der Roma vorgesehene Mittel einsetzten und wie sich ihre nationale Politik auf das Leben der Roma auswirkt, über ihre Ergebnisse einmal jährlich dem Parlament und dem Rat zu berichten und in diesen Berichten konkrete Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit der EU-Mittel zu unterbreiten; fordert die Kommission auf strukturierte Beiträge von Sachverständigen und der Zivilgesellschaft zu erleichtern und für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen dem integrierten europäischen Forum für die Einbeziehung der Roma und dem rotierenden EU-Ratsvorsitz zu sorgen;

18.

fordert die Kommission auf, eine regelmäßige externe Bewertung der Auswirkungen der EU-Mittel auf die soziale Inklusion der Roma durchführen zu lassen, bewährte Verfahren und mithilfe von EU-Mitteln verwirklichte Projekte zu ermitteln und deren langfristige Tragfähigkeit zu gewährleisten;

19.

fordert die Mitgliedstaaten auf, mit den lokalen und regionalen Behörden zusammenzuarbeiten, um räumliche Ausgrenzung zu beseitigen, unrechtmäßig Zwangsräumungen zu beenden, Obdachlosigkeit, mit der derzeit viele Roma zu kämpfen haben, zu verhindern und eine wirksame und integrative Wohnungspolitik zu verfolgen, in deren Rahmen im Fall von Räumungen unter anderem angemessener Wohnraum sowie Sozial- und Gesundheitsfürsorge bereitgestellt wird;

20.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Städteplanung auf Integration und den Abbau der Segregation hinzuwirken, die infrastrukturellen und ökologischen Bedingungen in den am stärksten von sozialen Ungleichgewichten betroffenen Städten zu verbessern und die Verbindungen zwischen Städten und ländlichen Gebieten zu stärken, um die integrative Entwicklung zu fördern;

21.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Segregation im Bereich der Bildung und gegebenenfalls die rechtswidrige Unterbringung von Roma-Kindern in speziellen Schulen zu beseitigen, die Infrastruktur und die Mechanismen zu schaffen, die nötig sind, um allen Roma-Kindern Zugang zu hochwertiger Bildung zu verschaffen, die Schulabbrüche von Roma-Schülern anzugehen, den Zugang von Roma-Kindern zu Einrichtungen der frühkindlichen Bildung und Entwicklung zu fördern, Schulungen für Lehrer anzubieten, die sie befähigen, spezifische Situationen zu bewältigen, die bei der Arbeit mit Roma-Kindern entstehen können, integrative Förderstrukturen einzurichten, etwa für die Betreuung und das Mentoring von Roma-Schülern und Studenten, um zu verhindern, dass sie die sekundäre Schulbildung oder die Hochschulbildung abbrechen, sicherzustellen, dass sie Zugang zum Erasmus-Programm haben und ihnen Praktikumsmöglichkeiten zu bieten, damit sie in der Lage sind, angemessene Berufserfahrungen zu sammeln;

22.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die hohe Arbeitslosenquote unter Roma anzugehen und alle Hindernisse für den Zugang zum Arbeitsmarkt zu beseitigen, unter anderem durch Verwendung bestehender Mechanismen wie die „Europäische Jugendgarantie“ und die Leitinitiativen der Strategie Europa 2020; fordert die Mitgliedstaaten auf, Antidiskriminierungsmechanismen, maßgeschneiderte Schulungsprogramme und Programme, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern zu schaffen, für eine proportionalen Vertretung von Roma in den öffentlichen Diensten zu sorgen, die Selbstständigkeit zu fördern, Mittel zur Schaffung von mehr Arbeitsplätzen in Sektoren mit dem größten Beschäftigungspotenzial — wie die integrative umweltverträgliche Wirtschaft, das Gesundheits- und Sozialwesen und die digitale Wirtschaft– bereitzustellen und Partnerschaften zwischen Behörden und Arbeitgebern zu schaffen;

23.

fordert die Europäischen Institutionen auf, Praktikumsprogramme zu schaffen und Roma in allen Institutionen zu beschäftigen;

24.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Ungleichheiten im Gesundheitsniveau, von denen Roma betroffen sind, sowie ihre weit verbreitete Diskriminierung beim Zugang zur Gesundheitsversorgung anzugehen, entsprechend ausgerichtete Programme zu schaffen und ausreichend finanzielle Mittel aus den nationalen Haushalten und dem EU-Haushalt zur Verfügung zu stellen, wobei der Schwerpunkt besonders auf die Gesundheitsfürsorge für Mutter und Kind gelegt werden sollte.

25.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die nationalen Kontaktstellen für die Integration der Roma und ihre Zuständigkeiten bei der Umsetzung der NRIS genau zu definieren, um sicherzustellen, dass sie über ausreichende Befugnisse, Kapazitäten sowie politische und finanzielle Unterstützung für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben und über angemessene Verbindungen zur Roma-Gemeinschaft und zivilgesellschaftlichen Organisationen verfügen, für die Erreichbarkeit der Kontaktstellen zu sorgen, indem sie eindeutig gekennzeichnet werden, und zu gewährleisten, dass die Kommunikation zwischen den Kontaktstellen und Interessenträgern aller Ebenen transparent ist;

26.

weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die vom Europarat umgesetzten bewährten Verfahren, wie etwa die Programme für Roma-Mediatoren und die Europäische Allianz der Städte und Regionen für die Integration der Roma, Wirkung zeigen, was die Mitgliedstaaten ermutigen sollte, sich stärker für die wirksame Integration der Roma einzusetzen;

27.

begrüßt die Annahme des Vorschlags der Kommission für eine Empfehlung des Rates für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten;

28.

hebt hervor, das Integration ein zweigleisiges Unterfangen ist und dass alle Integrationsbemühungen mit geteilten Zuständigkeiten einhergehen, die jedoch angesichts Kapazitäten sowie der wirtschaftlichen, politischen und sozialen Ressourcen der beteiligten Parteien asymmetrisch verteilt sind;

29.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat zu übermitteln.


(1)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 283.

(2)  ABl. C 308 E vom 20.10.2011, S. 73.

(3)  ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 112.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0246.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0090.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0328.

(7)  ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 25.

(8)  Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/163


P7_TA(2013)0595

Ergebnis des Gipfeltreffens von Vilnius und Zukunft der Östlichen Partnerschaft, insbesondere in Bezug auf die Ukraine

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu den Ergebnissen des Gipfeltreffens von Vilnius und zur Zukunft der Östlichen Partnerschaft, vor allem in Bezug auf die Ukraine (2013/2983(RSP))

(2016/C 468/22)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zum Thema „Europäische Nachbarschaftspolitik: für eine Vertiefung der Partnerschaft“ — Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu den Berichten für 2012 (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2013 zum Druck Russlands auf Staaten der Östlichen Partnerschaft im Zusammenhang mit dem anstehenden Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft in Vilnius (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Januar 2005 in Bezug auf die Wahlergebnisse in der Ukraine (3),

unter Hinweis auf die auf dem Gipfeltreffen zur Östlichen Partnerschaft am 29. November 2013 in Vilnius abgegebene gemeinsame Erklärung,

unter Hinweis auf die auf dem Gipfeltreffen zur Östlichen Partnerschaft am 29. und 30. September 2011 in Warschau und auf dem Gipfeltreffen zur Östlichen Partnerschaft am 7. Mai 2009 in Prag abgegebenen gemeinsamen Erklärungen,

unter Hinweis darauf, dass sich die Lage in der Ukraine verschlechtert hat, nachdem die Staatsorgane der Ukraine beschlossen hatten, das Assoziierungsabkommen auf dem Gipfeltreffen am 28. und 29. November 2013 in Vilnius nicht zu unterzeichnen, was zu Massendemonstrationen der Bevölkerung für die europäische Ausrichtung der Ukraine auf dem Majdan in Kiew und Städten in der gesamten Ukraine („Euromajdan“) geführt hat,

unter Hinweis auf die gemeinsamen Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, und des für Erweiterung und Europäische Nachbarschaftspolitik zuständigen Kommissionsmitglieds Štefan Füle, in denen der überzogene Einsatz von Gewalt durch die Polizei in Kiew beim Auseinandertreiben von Demonstranten am 30. November 2013 verurteilt wird,

gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Ukraine und alle anderen Teilnehmer auf dem Gipfeltreffen zur Östlichen Partnerschaft in Vilnius ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen des Völkerrechts und zu grundlegenden Werten wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte bekräftigt haben;

B.

in der Erwägung, dass insbesondere durch die Entscheidung Armeniens, von den Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen Abstand zu nehmen, und durch die im letzten Moment getroffene Entscheidung der Ukraine, die Vorbereitungen zur Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens auszusetzen, das Bemühen und die Arbeit der vergangenen Jahre im Hinblick auf die Vertiefung der bilateralen Beziehungen und die Stärkung der europäischen Integration untergraben bzw. zunichte gemacht wurden;

C.

in der Erwägung, dass die Entscheidung der Regierung der Ukraine, die Vorbereitungen für die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens, das auch eine vertiefte und umfassende Freihandelszone vorsieht, im Land Unzufriedenheit und Massenproteste ausgelöst hat; in der Erwägung, dass die Sicherheitskräfte der Ukraine in diesem Zusammenhang brutal und rücksichtslos mit Gewalt gegen friedliche Demonstranten, die Oppositionsparteien und die Medien vorgegangen sind;

D.

in der Erwägung, dass Georgien und Moldau während des Gipfeltreffens zur Östlichen Partnerschaft in Vilnius am 29. November 2013 Assoziierungsabkommen mit der EU paraphiert haben, die auch Klauseln über die Einrichtung vertiefter und umfassender Freihandelszonen enthalten;

E.

in der Erwägung, dass die Lösung nur eine mit allen Parteien ausgehandelte friedliche Lösung sein kann;

1.

begrüßt die Paraphierung der Assoziierungsabkommen mit Georgien und Moldau, die auch vertiefte und umfassende Freihandelszonen vorsehen und mit denen ein klarer europäischer Zeitplan für diese beiden Länder festgelegt wird; sieht der möglichst raschen Unterzeichnung und Umsetzung dieser Abkommen erwartungsvoll entgegen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Umsetzung dieser Abkommen zu fördern und die Staatsorgane beider Länder zu unterstützen, damit ihre Bürger in Kürze von einigen spürbar positiven Auswirkungen und Vorteilen im Zuge dieser Abkommen profitieren können;

2.

bedauert, dass die Staatsorgane der Ukraine unter der Führung von Präsident Janukowytsch entschieden haben, von der Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens mit der EU auf dem Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft in Vilnius Abstand zu nehmen, obwohl die EU ihren klaren Willen bekundet hat, das Assoziierungsverfahren fortzusetzen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind; ist der Ansicht, dass mit dieser Entscheidung eine große Chance in den Beziehungen zwischen der EU und der Ukraine sowie in Bezug auf die Bestrebungen der Ukraine verpasst wurde; würdigt die nach Europa gerichteten Bestrebungen der Ukraine, die in den fortwährenden Demonstrationen der Zivilgesellschaft der Ukraine auf dem Majdan in Kiew und anderen Städten in der gesamten Ukraine („Euromajdan“) zum Ausdruck kommen; stellt fest, dass die Zivilgesellschaft spontan auf die Straße gegangen ist, um dort gegen die Entscheidung von Präsident Janukowytsch zu protestieren; bekräftigt seine Auffassung, dass eine Vertiefung der Beziehungen zwischen der EU und der Ukraine und das an die Ukraine gerichtete Angebot einer europäischen Perspektive von großer Bedeutung und im beiderseitigen Interesse sind;

3.

bedauert die gewaltsamen Ereignisse in der Nacht vom 9. auf den 10. Dezember 2013, als die Sicherheitskräfte die Büros von Oppositionsparteien und unabhängigen Medien stürmten und Demonstranten schikanierten, ebenso wie jene in der Nacht vom 10. auf den 11. Dezember 2013, als die Sicherheitskräfte friedliche Demonstranten angriffen und versuchten, sie vom Majdan und den umliegenden Straßen zu vertreiben und die Barrikaden niederzureißen; weist darauf hin, dass sich diese Ereignisse abspielten, als die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, noch in Kiew weilte und die Bemühungen um die Aufnahme von Gesprächen am Runden Tisch noch liefen; befürchtet, dass diese Ereignisse zu einer weiteren Eskalation der bereits angespannten Lage führen können;

4.

weist darauf hin, dass es für die Kommunikation zwischen der EU und der Ukraine mehrere Kanäle gibt, beispielsweise die Beobachtungsmission des Europäischen Parlaments unter der Leitung der ehemaligen Präsidenten Cox und Kwaśniewski, und bekräftigt daher, dass die Staatsorgane der Ukraine ihre Bedenken, mit denen sie ihre im letzten Moment getroffene Entscheidung, die Unterzeichnung auszusetzen, gerechtfertigt haben, früher hätten zum Ausdruck bringen sollen, damit man auf diese Bedenken hätte eingehen können;

5.

bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung dafür, dass das Assoziierungsabkommen möglichst bald unterzeichnet wird, sofern die einschlägigen Voraussetzungen, die vom Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ am 10. Dezember 2012 festgelegt und durch die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2012 bekräftigt wurden, erfüllt sind; fordert deshalb den Europäischen Rat auf, auf seiner Tagung im Dezember 2013 ein klares politisches Signal auszusenden, dass die EU nach wie vor zu Verhandlungen mit der Ukraine bereit ist;

6.

fordert, dass unverzüglich eine neue, umfassende offizielle Vermittlungsmission der EU auf höchster politischer Ebene in die Wege geleitet wird, um Gespräche am Runden Tisch zwischen der Regierung, der demokratischen Opposition und der Zivilgesellschaft zu erwirken, an diesen Gesprächen mitzuwirken und für eine friedliche Beilegung der gegenwärtigen Krise Sorge zu tragen;

7.

bringt seine uneingeschränkte Solidarität mit jenen zum Ausdruck, die für eine Zukunft mit Europa demonstrieren; fordert die Regierung der Ukraine auf, die Bürgerrechte sowie das grundlegende Recht auf Versammlungsfreiheit und die friedlichen Proteste der Bevölkerung uneingeschränkt zu achten; verurteilt mit Nachdruck die Anwendung roher Gewalt gegen friedliche Demonstranten und hält es für dringend notwendig, alsbald zielführende und unabhängige Untersuchungen durchzuführen und die Schuldigen strafrechtlich zu belangen; fordert, dass die friedlichen Demonstranten, die in den vergangenen Tagen festgenommen wurden, sofort und bedingungslos freigelassen werden; weist diesbezüglich deutlich auf die internationalen Verpflichtungen der Ukraine hin; betont, dass derartige Maßnahmen eindeutig im Widerspruch zu den Grundprinzipien der Versammlungs- und Meinungsfreiheit stehen und daher einen Verstoß gegen universelle und europäische Werte darstellen; weist darauf hin, dass die Ukraine als das Land, das gegenwärtig den Vorsitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa innehat, umso mehr auf dem Prüfstand steht, wenn es darum geht, für die Verteidigung und Förderung dieser Werte einzutreten;

8.

bekräftigt, dass es den inakzeptablen politischen und wirtschaftlichen Druck Russlands auf die Ukraine, der mit der Androhung von Handelssanktionen einhergeht, auf das Schärfste verurteilt; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, gegenüber Russland mit einer Stimme zu sprechen, und fordert die EU auf, gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten eine Politik auszuarbeiten und umzusetzen, mit der sie auf derartige Instrumente und Maßnahmen, die Russland gegen die Länder der Östlichen Partnerschaft einsetzt, angemessen reagieren kann, insbesondere, um der Ukraine zu Energieversorgungssicherheit zu verhelfen, zumal die Krise im Zusammenhang mit Erdgaseinfuhren aus Russland andauert; bekräftigt, dass das Assoziierungsabkommen eine rein bilaterale Angelegenheit der beiden Vertragsparteien ist, und lehnt mit allem Nachdruck jedweden Vorschlag ab, einen Dritten in dieses Verfahren einzubinden;

9.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, welche Gegenmaßnahmen die EU ergreifen kann, falls Russland gegen die Handelsregeln der Welthandelsorganisation (WTO) verstoßen sollte, um kurzfristig angelegte politische Ziele zu erreichen; hebt hervor, dass die Union im Interesse ihrer politischen Glaubwürdigkeit in der Lage sein sollte, zu reagieren, wenn sie oder ihre Partnerländer politisch oder wirtschaftlich unter Druck geraten;

10.

fordert die Staatsorgane der Ukraine auf, Gespräche mit den Demonstranten aufzunehmen, damit die Gewalt nicht eskaliert und eine Destabilisierung des Landes abgewendet wird, und fordert alle Parteien nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass eine ordentliche, von Ruhe und Vernunft getragene parlamentarische Aussprache über die wirtschaftliche und politische Lage und die Aussicht auf eine künftige Integration in die EU stattfinden kann; weist darauf hin, dass in einer Demokratie Neuwahlen ausgerufen werden können, wenn eine erneute Legitimierung durch das Volk erforderlich ist;

11.

fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf, sich zu einer weitgehenden Öffnung gegenüber der Gesellschaft der Ukraine zu bekennen, indem insbesondere rasch ein Abkommen über die Aufhebung der Visumpflicht geschlossen, die Forschungszusammenarbeit gestärkt und der Jugendaustausch ausgeweitet wird und mehr Stipendien zur Verfügung gestellt werden; vertritt die Auffassung, dass weitere Anstrengungen unternommen werden sollten, um die Ukraine vollständig in den EU-Energiebinnenmarkt einzubeziehen;

12.

vertritt die Auffassung, dass die EU sich für die Einbindung internationaler Finanzinstitute wie etwa des Internationalen Währungsfonds und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung einsetzen muss, damit die Ukraine finanzielle Unterstützung erhält, gegen die weitere Zuspitzung ihrer Finanzlage vorzugehen;

13.

weist darauf hin, dass die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens kein Selbstzweck ist, sondern vielmehr dazu dient, langfristige Stabilität, Fortschritt in Gesellschaft und Wirtschaft sowie einen dauerhaften Systemwandel zu verwirklichen, und dass deshalb eine wirklich ernst gemeinte Zusage erforderlich ist, was die angemessene und rasche Umsetzung des Assoziierungsabkommens anbelangt; fordert die EU auf, mit den Staatsorganen der Ukraine einen konkreten Fahrplan für die Umsetzung auszuhandeln;

14.

bedauert, dass die Staatsorgane Armeniens nach mehr als drei Jahren erfolgreich geführter Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen, das auch eine vertiefte und umfassende Freihandelszone vorsieht, stattdessen auf Druck Russlands hin beschlossen hat, der Zollunion beizutreten; weist die Staatsorgane Armeniens darauf hin, dass die Proteste und Demonstrationen gegen diesen Beschluss Ausdruck des freien Willens der Bürger des Landes sind, den es gemäß den internationalen Verpflichtungen, die Armenien eingegangen ist, zu achten gilt; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Verfolgung und Inhaftierungen Verstöße gegen das Recht auf Versammlungsfreiheit und freie Meinungsäußerung darstellen und dass repressive Maßnahmen im Widerspruch zu dem unlängst verlautbarten Bekenntnis zu den gemeinsamen Werten der EU stehen; fordert die Regierung Armeniens auf, in einen inklusiven Dialog mit der Zivilgesellschaft über die künftige Ausrichtung des Landes einzutreten;

15.

begrüßt die Unterzeichnung eines Visaerleichterungsabkommens zwischen der EU und Aserbaidschan; äußert sich besorgt darüber, dass in Aserbaidschan nach der Präsidentschaftswahl vom Oktober 2013 scharf gegen jene im Land vorgegangen wurde, die abweichende Meinungen vertraten, was sich in der anhaltenden Inhaftierung und neuen Verhaftungen von Oppositionsaktivisten, der Einschüchterung unabhängiger nichtstaatlicher Organisationen und Medien und der Entlassung von Regierungskritikern ausschließlich aufgrund ihrer politischen Betätigung äußert; fordert das aserbaidschanische Parlament auf, die im Anschluss an die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2013 getroffene Entscheidung, vorerst nicht mehr an der Parlamentarischen Versammlung Euronest teilzunehmen, zu überdenken;

16.

begrüßt den Legislativvorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001, um den Bürgern Moldaus mit biometrischem Reisepass die visumfreie Einreise in den Schengen-Raum zu gestatten; ist der Ansicht, dass mit diesem wichtigen Schritt unmittelbare Kontakte erleichtert werden und die EU den Bürgern Moldaus nähergebracht wird;

17.

begrüßt die Paraphierung eines Rahmenabkommens mit Georgien über die Beteiligung an Krisenbewältigungsoperationen der EU, das eine dauerhafte Rechtsgrundlage für die Beteiligung Georgiens an laufenden und künftigen Krisenbewältigungsmaßnahmen der EU weltweit darstellt;

18.

vertritt die Auffassung, dass an den Ergebnissen und dem allgemeinen Kontext des Gipfeltreffens von Vilnius deutlich wird, dass die EU eine strategischere und flexiblere Politik formulieren muss, um ihre östlichen Partner bei deren Ausrichtung nach Europa zu unterstützen, und ist der Ansicht, dass die EU dabei alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel nutzen sollte, zum Beispiel makroökonomische Unterstützung, Vereinfachung der Handelsregelungen, Vorhaben zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit und zur Modernisierung der Wirtschaft und eine rasche Umsetzung der Visaliberalisierung im Einklang mit den Werten und Interessen der EU;

19.

unterstützt die weitergehende Einbindung der Zivilgesellschaft in die Reformen des jeweiligen Landes; regt an, die interparlamentarische Zusammenarbeit mit der Parlamentarischen Versammlung Euronest auszuweiten; fordert, so rasch wie möglich eine Mission des Europäischen Parlaments in die Ukraine zu entsenden; begrüßt die Beteiligung der Konferenz der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Östlichen Partnerschaft;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Mitgliedstaaten, dem Präsidenten der Ukraine, den Regierungen und Parlamenten der Länder der Östlichen Partnerschaft und der Russischen Föderation sowie der Parlamentarischen Versammlung Euronest und den Parlamentarischen Versammlungen des Europarats und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0446.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0383.

(3)  ABl. C 247 E vom 6.10.2005, S. 155.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/167


P7_TA(2013)0596

Fortschrittsbericht 2013 über Albanien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zum Fortschrittsbericht 2013 über Albanien (2013/2879(RSP))

(2016/C 468/23)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 zu den Aussichten der westlichen Balkanstaaten auf einen Beitritt zur Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 11. Dezember 2012, die vom Europäischen Rat am 14. Dezember 2012 bestätigt wurden,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 9. November 2010 mit dem Titel „Stellungnahme der Kommission zum Antrag Albaniens auf Beitritt zur Europäischen Union“ (COM(2010)0680),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. Oktober 2013 mit dem Titel „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2013-2014“ (COM(2013)0700) und der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Albania 2013 Progress Report“ (Fortschrittsbericht 2013 über Albanien, SWD(2013)0414),

unter Hinweis auf die vorläufigen Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der Internationalen Wahlbeobachtungsmission zur Parlamentswahl in Albanien vom 23. Juni 2013,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 22. November 2012 zur Erweiterung: Politiken, Kriterien und die strategischen Interessen der EU (1) und vom 13. Dezember 2012 zum Fortschrittsbericht über Albanien (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2013 zu der Bewirtschaftung der Heranführungsmittel der Europäischen Union in den Bereichen Justiz und Korruptionsbekämpfung in den Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern (3) und seine Feststellungen zu Albanien,

unter Hinweis auf die in der sechsten Sitzung des Parlamentarischen Stabilisierungs- und Assoziierungsausschusses Europäische Union-Albanien vom 28./29. Oktober 2013 abgegebenen Empfehlungen,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Albanien bei der Erfüllung der zwölf in der Stellungnahme der Kommission von 2010 genannten Schlüsselprioritäten Fortschritte erzielt hat und der Reformprozess auf zufriedenstellende Weise vorankommt; in der Erwägung, dass Albanien die verbleibenden wichtigen Maßnahmen zur Reform der Justiz, der öffentlichen Verwaltung und des Parlaments in einem parteiübergreifenden Konsens verabschiedet hat; in der Erwägung, dass nach wie vor Herausforderungen bestehen, die rasch und effizient angegangen werden müssen, damit weitere Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt zur EU erzielt werden;

B.

in der Erwägung, dass der geordnete Verlauf der Parlamentswahlen vom Juni 2013 und die friedliche Machtübergabe eine positive Wirkung auf den Demokratisierungsprozess des Landes gezeitigt und das Bild Albaniens auf der internationalen Bühne verbessert haben;

C.

in der Erwägung, dass der Beitrittsprozess zur EU zu einer treibenden Kraft für die Weiterführung von Reformen in Albanien geworden ist und der Beitritt zur EU in besonders hohem Maße von den Bürgern unterstützt wird;

D.

in der Erwägung, dass die neue Wahlperiode des Parlaments trotz der bislang erzielten Fortschritte erneut mit Spannungen zwischen den politischen Kräften begonnen hat; in der Erwägung, dass durch diese Vorfälle deutlich wird, dass die politischen Kräfte dringend einen Geist des Dialogs, der Zusammenarbeit und der Kompromissbereitschaft fördern müssen, wobei dies in erster Linie für das Verhältnis zwischen den beiden größten politischen Kräften, aber auch für alle weiteren Akteure im gesellschaftlichen Leben des Landes gilt;

E.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament bei den Bemühungen um ein gesundes politisches Klima im Land eine wichtige Rolle gespielt hat; in der Erwägung, dass die Dynamik des Reformprozesses und die Umsetzung der EU-Agenda nur mithilfe eines tragfähigen politischen Dialogs weitergeführt werden können;

F.

in der Erwägung, dass die EU die Rechtsstaatlichkeit ins Zentrum ihres Erweiterungsprozesses gestellt hat; in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit der Justiz und die Bekämpfung von Korruption, organisiertem Verbrechen sowie Menschen-, Waffen- und Drogenhandel nach wie vor Bereiche sind, die Anlass zu ernsthafter Sorge geben; in der Erwägung, dass der Prozess der Integration in die EU nur vorankommen kann, wenn Fortschritte in diesen Bereichen erzielt werden; in der Erwägung, dass für die Erzielung dieser Fortschritte eine umfassende politische Unterstützung erforderlich ist;

G.

in der Erwägung, dass die Rechte von Minderheiten — insbesondere der Roma-Minderheit und der LGBTI-Gemeinschaft — weiter gestärkt werden sollten; in der Erwägung, dass die Lebensumstände der Roma in Albanien erschreckend sind und umgehend verbessert werden müssen, insbesondere was den Zugang der Roma zum Melderegister, zu Wohnraum und Bildung sowie die Inklusion der Kinder von Roma in das Bildungssystem — von der Vorschule bis zur Universität — betrifft;

H.

in der Erwägung, dass gesellschaftlichen Reformen der gleiche Stellenwert wie Reformen des politischen Systems und des Rechtssystems zukommt; in der Erwägung, dass Albanien bestrebt ist, das Maß an sozialem Zusammenhalt zu erhöhen, und dazu auf die entschiedene Unterstützung der EU angewiesen ist sowie entschlossenere Anstrengungen vonseiten der Regierung erforderlich sind, die als dritte beteiligte Partei gemeinsam mit den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbänden den sozialen Dialog fördern muss;

I.

in der Erwägung, dass eine professionelle, wirksame und leistungsorientierte öffentliche Verwaltung für jedes Land, das eine Mitgliedschaft in der EU anstrebt, von großer Bedeutung ist;

J.

in der Erwägung, dass Korruption und Straflosigkeit bei Verbrechen in der albanischen Gesellschaft nach wie vor weit verbreitet sind; in der Erwägung, dass staatliche Einrichtungen, die sich mit der Bekämpfung von Korruption befassen, immer noch anfällig für politischen Druck und politische Einflussnahme sind; in der Erwägung, dass Korruption in der Justiz und bei Strafverfolgungsbehörden nach wie vor ein besonders schwerwiegendes Problem darstellt;

K.

in der Erwägung, dass die Fortschritte der einzelnen Länder auf dem Weg zu einem Beitritt zur EU von ihren Bemühungen um die Erfüllung der Kopenhagener Kriterien und der an den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess geknüpften Bedingungen abhängen;

L.

in der Erwägung, dass die Erweiterungspolitik glaubwürdig bleiben und auf der Erfüllung objektiver Kriterien beruhen muss; in der Erwägung, dass Albanien den Status eines Bewerberlandes erlangen kann, da es die für diesen Schritt notwendigen Kriterien erfüllt hat;

Allgemeine Überlegungen

1.

begrüßt und unterstützt die Analysen und Empfehlungen des Fortschrittsberichts 2013 über Albanien und fordert den Rat auf, die erzielten Fortschritte anzuerkennen, indem Albanien unverzüglich der Status eines Bewerberlandes gewährt wird; fordert die staatlichen Stellen und alle politischen Kräfte Albaniens nachdrücklich auf, die bislang erzielten Fortschritte zu festigen;

2.

spricht allen politischen Kräften seine Anerkennung für den insgesamt ordnungsgemäßen Verlauf der jüngsten Parlamentswahl und für die reibungslose Übergabe der Macht aus; empfiehlt, das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Wahlverfahren unter anderem dadurch weiter zu stärken, dass die institutionelle Unabhängigkeit der Zentralen Wahlkommission gestärkt und die Professionalität der Wahlbeamten verbessert wird; ist der Ansicht, dass alle Parteien weiterhin einen echten politischen Dialog führen und zusammenarbeiten sowie Kompromisse finden müssen, da dies eine Voraussetzung für den Fortschritt in politischen Prozessen ist;

3.

betont, dass alle politischen Parteien und Interessenträger in Albanien einschließlich der Medien und der Zivilgesellschaft darauf hinarbeiten sollten, das politische Klima im Land zu verbessern und somit Dialog und gegenseitiges Verständnis zu ermöglichen; fordert aus diesem Grund das ernsthafte Engagement aller politischen Parteien, Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften und anderer Interessenträger;

4.

betont, dass die Vorbereitungen für die Integration in die EU breite Unterstützung in Politik und Gesellschaft finden sollten; legt der Regierung nahe, die Reformen zur Integration konsequent weiterzuverfolgen und sämtliche politischen Kräfte und die Zivilgesellschaft dabei einzubinden; vertritt die Ansicht, dass in diesem Zusammenhang auch die Opposition eine wichtige Rolle spielen muss, und weist darauf hin, dass sie bislang ihrer politischen Verantwortung nachgekommen ist; ist der Auffassung, dass die albanische Zivilgesellschaft, die Medien und die Bürger ihre Spitzenpolitiker für die politischen Konsequenzen — vor allem im Zusammenhang mit der Integration in die EU — zur Rechenschaft ziehen müssen;

5.

fordert die albanische Regierung auf, die administrativen Kapazitäten zu verstärken, indem die Reform der öffentlichen Verwaltung fortgesetzt wird und die Depolarisierung der politischen Kräfte sowie der Wissensstand in Bezug auf das EU-Recht und die Beschlussfassung in der EU gefördert werden;

6.

nimmt die vielversprechenden Fortschritte bei der Reformagenda zur Kenntnis und bekundet sein Vertrauen in das Potenzial, die Fähigkeit und das Engagement Albaniens, auf seinem Weg nach Europa weiter voranzuschreiten, sofern die politischen Kräfte weiterhin konstruktiv zusammenarbeiten; begrüßt, dass wichtige Rechtsreformen verabschiedet wurden, wie die Überarbeitung der Geschäftsordnung des Parlaments, der Erlass des Gesetzes über den öffentlichen Dienst oder die Änderungen am Gesetz in Bezug auf das Oberste Gericht; fordert Albanien auf, in Bezug auf die wirksame Umsetzung dieser Reformen Ergebnisse zu liefern;

7.

nimmt die verbleibenden Defizite bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Kenntnis und betont, dass die Umsetzung der Reformagenda stärker vorangetrieben werden muss und eindeutige Ergebnisse vorgelegt werden müssen; ersucht sowohl die Regierungsmehrheit als auch die Opposition, die parteiübergreifende Zusammenarbeit bei der Verabschiedung und Umsetzung von wichtigen Reformen fortzusetzen;

8.

fordert Albanien auf, das Gesetz über den öffentlichen Dienst rechtzeitig und wirksam umzusetzen, das Gesetz über allgemeine Verwaltungsverfahren wie geplant zu erlassen und das Gesetz über die Organisation und Funktionsweise der öffentlichen Verwaltung zu stärken; betont, dass das Ministerium für öffentliche Verwaltung mit mehr Kompetenzen ausgestattet werden und das Informationssystem für die Personalverwaltung uneingeschränkt einsatzbereit sein muss;

9.

begrüßt, dass die europäische Integration und die Modernisierung des Landes nach wie vor grundlegende Prioritäten der neuen Regierung sind; fordert Albanien auf, insbesondere in Bezug auf die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und die Bekämpfung der Korruption und des organisierten Verbrechens gemäß den in der Stellungnahme der Kommission von 2010 genannten Schlüsselprioritäten weiter Ergebnisse zu liefern, und zwar unter anderem in Form konkreter Ergebnisse bei der Umsetzung und Annahme noch fehlender Rechtsvorschriften; fordert Albanien nachdrücklich auf, die Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für europäische Integration und den Fachministerien zu verbessern und so die europäische Reformagenda zu stärken;

Politische Kriterien

10.

fordert sowohl die Regierung als auch das Parlament auf, sich entschlossener für die Stärkung der Unabhängigkeit, der Rechenschaftspflicht, der Unparteilichkeit und der Effizienz des Justizapparats einschließlich des Hohen Justizrates und eines unabhängigen Generalstaatsanwalts einzusetzen, der auf der Grundlage transparenter, unparteiischer und leistungsbezogener Kriterien zu ernennen ist; fordert die staatlichen Stellen nachdrücklich auf, auch durch Sensibilisierungsmaßnahmen der staatlichen Kommission für Rechtsbeistand und durch Einrichtung der vorgeschlagenen Ortsstellen für Rechtsbeistand den Zugang zur Justiz für alle darauf angewiesenen Bürger zu verbessern; fordert die staatlichen Stellen auf, die Unabhängigkeit, Effizienz und Wirksamkeit von Einrichtungen zur Durchsetzung der Menschenrechte, wie etwa des Bürgerbeauftragten und des Beauftragten für den Schutz vor Diskriminierung, zu stärken;

11.

betont, dass die albanische Justiz gänzlich unabhängig, berechenbarer, effizienter und gerechter sein sollte, damit ihr sowohl Bürger als auch die Wirtschaft vertrauen; fordert die staatlichen Stellen daher auf, für die Entpolitisierung der Justiz Sorge zu tragen, indem ein leistungsbezogenes und transparentes Verfahren zur Ernennung von Richtern und Staatsanwälten geschaffen wird, bei Disziplinarverfahren konkrete Ergebnisse geliefert werden und in der Rechtsprechung für angemessene Fristen und eine Vereinheitlichung, für die Veröffentlichung von bzw. den problemlosen Zugang zu sämtlichen gerichtlichen Entscheidungen unmittelbar nach ihrem Erlass sowie in sämtlichen Gerichten für die Fallzuweisung nach dem Zufallsprinzip gesorgt wird;

12.

betont, dass eine leistungsbezogene und professionelle öffentliche Verwaltung geschaffen werden muss, die transparent arbeitet und Gesetze erlassen und umsetzen kann; fordert, dass die erforderlichen sekundären Rechtsvorschriften erlassen werden, damit das Gesetz über den öffentlichen Dienst und das neue Gesetz über allgemeine Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß umgesetzt werden können; betont, dass das Ministerium für öffentliche Verwaltung gestärkt werden und das Informationssystem für die Personalverwaltung uneingeschränkt einsatzbereit sein muss; hebt hervor, dass das Engagement für die Entpolitisierung der öffentlichen Verwaltung, die Bekämpfung der Korruption, die Durchsetzung des Leistungsprinzips bei Ernennungen, Beförderungen und Entlassungen und die Verbesserung der Effizienz und der Finanzlage der öffentlichen Verwaltung weiter verstärkt werden muss;

13.

begrüßt das Vorhaben der Regierung, noch vor der für 2015 landesweit anberaumten Kommunalwahl eine umfassende Verwaltungs- und Gebietsreform einzuleiten und abzuschließen; betont allerdings, dass alle Interessenträger vor Ort angemessen angehört werden müssen und dass die Reform den Bestimmungen der Europäischen Charta für kommunale Selbstverwaltung entsprechen muss, einschließlich der Bestimmungen zum Schutz der Rechte der Volksgruppen und der Bestimmungen, mit denen die politische, administrative und finanzielle Unabhängigkeit der lokalen Gebietskörperschaften gewährleistet wird;

14.

betont, dass das politische Engagement zur Bekämpfung der Korruption auf allen Ebenen weiter verstärkt werden muss, die institutionellen Kapazitäten aufgestockt werden müssen und die Abstimmung zwischen den Institutionen verbessert werden muss; fordert mehr Einsatz zur Beseitigung von Korruption in den lokalen Verwaltungen; nimmt die Ergebnisse hinsichtlich der Annahme strategischer Dokumente im Bereich der Korruptionsbekämpfung zur Kenntnis; stellt mit Genugtuung fest, dass sämtliche Empfehlungen der dritten GRECO-Bewertungsrunde befolgt wurden, dass ein nationaler Koordinator für die Bekämpfung der Korruption ernannt wurde und dass die Regierung beabsichtigt, innerhalb eines jeden Ministeriums einen Korruptionsbeauftragten zu ernennen; weist darauf hin, dass die gültigen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Korruption kohärent angewendet werden müssen;

15.

fordert die Regierung auf, ein eindeutiges Mandat und einen Aktionsplan beziehungsweise eine Strategie für den nationalen Koordinator für die Bekämpfung der Korruption aufzustellen und die Ausarbeitung der neuen nationalen Strategie zur Bekämpfung der Korruption in die Wege zu leiten, wozu auch eindeutige Ergebnisindikatoren sowie Folgemaßnahmen und Aufsichtsmechanismen gehören; fordert die zuständigen Behörden außerdem nachdrücklich auf, die Aufgaben des Referats für Interne Kontrolle und Korruptionsbekämpfung klarzustellen, die Kapazitäten im Bereich der internen Kontrollmechanismen zu erweitern, die gemeinsamen Ermittlungseinheiten mit ausreichenden Mitteln auszustatten, die Umsetzung der Strategie und der Aktionspläne zur Bekämpfung der Korruption zu überwachen und bei Ermittlungen, bei der Strafverfolgung und bei Verurteilungen auch bei Korruption auf hoher Ebene weitere Ergebnisse zu liefern; fordert die albanischen Behörden nachdrücklich auf, die Schwachstellen für politische Einmischung zu beseitigen, die bei den mit der Korruptionsbekämpfung befassten Stellen bestehen;

16.

weist erneut darauf hin, dass bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens Reformen und regionale Zusammenarbeit entschlossen gestärkt und bei Ermittlungen, bei der Strafverfolgung und bei Verurteilungen auf allen Ebenen — insbesondere bei der Herstellung von und dem Handel mit Drogen, dem Menschen- und Kinderhandel und dem illegalen Glücksspiel — Ergebnisse geliefert werden müssen; fordert die Regierung nachdrücklich auf, auf Erfolge bei Finanzermittlungen hinzuarbeiten und dabei den Schwerpunkt auf Fälle von Vermögen ungeklärter Herkunft und deren Verbindung zu kriminellen Aktivitäten und organisiertem Verbrechen zu legen; weist erneut darauf hin, dass die Abstimmung unter den Strafverfolgungsbehörden verbessert werden muss;

17.

würdigt den Einsatz des Bürgerbeauftragten für die Förderung der Menschenrechte, seine Offenheit für schutzbedürftige Personen und seine Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen; bedauert, dass die Jahres- und Sonderberichte des Bürgerbeauftragten nicht im Parlament erörtert wurden, sodass sie nicht veröffentlicht werden können und nicht offiziell anerkannt werden; fordert die Regierung und das Parlament nachdrücklich auf, die Zusammenarbeit mit dem Büro des Bürgerbeauftragten zu verbessern; bedauert, dass der Bürgerbeauftragte bislang nicht regelmäßig und rechtzeitig von der Regierung über einschlägige Entwürfe von Rechtsakten unterrichtet bzw. dazu angehört wurde; stellt mit Besorgnis fest, dass die dem Bürgerbeauftragten zugewiesenen Mittel nach wie vor unzureichend sind und weiter gekürzt wurden; betont, dass diese Institution für die zukünftige Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine stärkere finanzielle und politische Unterstützung durch das Parlament und die Regierung angewiesen ist; fordert eine breit angelegte Sensibilisierungskampagne über die Aufgaben und die Bedeutung dieser Einrichtung;

18.

fordert das Parlament, die Regierung und andere einschlägige staatliche Organe auf, die Integrität und Unabhängigkeit wichtiger Institutionen, wie der staatlichen Polizei, des Hohen Justizrates, des Aufsichtsamts für die Deklaration und Kontrolle von Vermögen, der Behörde für audiovisuelle Medien und des nationalen Statistikinstituts, zu bewahren und auszubauen;

19.

äußert seine Besorgnis über das Fortbestehen der Blutrache in Albanien, da sie nicht nur mit Mord und Gewalt einhergeht, sondern viele Kinder zwingt, auf unbestimmte Zeit zuhause zu bleiben, was weitreichende gesellschaftliche Folgen hat und das Leben von vielen tausend Menschen beeinträchtigt; stellt fest, dass die Zahl der aufgrund von Blutrache begangenen Morde steigt; fordert die staatlichen Stellen Albaniens auf, der Aufforderung der Vereinten Nationen und den Empfehlungen des Bürgerbeauftragten nachzukommen und eine verlässliche Datenbank aufzubauen, den 2005 geschaffenen Koordinierenden Rat für die Bekämpfung von Blutrache seine Arbeit aufnehmen zu lassen und einen Aktionsplan für die Bekämpfung der Blutrache auszuarbeiten;

20.

würdigt die Verbesserung des Dialogs zwischen der Zivilgesellschaft und der Regierung und betont, dass der Dialog vertieft und erweitert und seine Errungenschaften gefestigt werden müssen — sowohl in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten als auch in Bezug auf die Gestaltung eines rechtsetzenden Rahmens für neue Reformen; betont die grundlegende Rolle der Zivilgesellschaft für die regionale Zusammenarbeit bei gesellschaftlichen und politischen Themen; fordert die Regierung auf, die Beteiligung von Akteuren der Zivilgesellschaft am politischen Gestaltungsprozess zu erleichtern;

21.

begrüßt, dass die Rechte der Minderheiten im Allgemeinen geachtet werden und dass die Religionsfreiheit weithin verbreitet ist; fordert die zuständigen staatlichen Stellen auf, das Klima der Inklusion und Toleranz für alle Minderheiten im Land weiter zu verbessern; ist besorgt, dass Bevölkerungsgruppen wie etwa Roma, Menschen mit Behinderungen und Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft nach wie vor Diskriminierung, auch vonseiten staatlicher Stellen, ausgesetzt sind; betont, dass alle Minderheiten geschützt werden müssen; fordert die Regierung nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften umfassend umgesetzt werden, und legt den staatlichen Stellen nahe, sich stärker dafür einzusetzen, dass die Öffentlichkeit für die verschiedenen Formen der Diskriminierung sensibilisiert wird; betont, dass die Öffentlichkeit verstärkt über die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmittel informiert werden muss, damit die Bürger gegen die verschiedenen Formen der Diskriminierung Beschwerde einreichen können;

22.

fordert weitere Maßnahmen, um die Rechte der Minderheit der Roma zu gewährleisten, die nach wie vor häufig Diskriminierung ausgesetzt ist; fordert in diesem Zusammenhang, dass der Aktionsplan zur Roma-Dekade im Interesse einer stärkeren Inklusion der Roma zügig umgesetzt wird, finanzielle Mittel in ausreichender Höhe bereitgestellt und die Rechtsvorschriften überarbeitet werden; betont, dass ein Schlüssel für die Lösung der Probleme der Roma in Albanien in der Aufnahme in das Melderegister und im Zugang zu Wohnraum und Bildung liegt; fordert die Regierung eindringlich auf, konsequente Maßnahmen zu ergreifen, um die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen;

23.

fordert eine angemessene Überprüfung und Umsetzung der Rechtsvorschriften, eine stärkere Sensibilisierung, Bildungs- und andere Maßnahmen — einschließlich der Bestrafung von Hassreden — zur Bekämpfung der Diskriminierung von Angehörigen der LGBTI-Gemeinschaft sowie dass in diesem Bereich Ergebnisse geliefert werden;

24.

betont die grundlegende Bedeutung von professionellen, unabhängigen und pluralistischen öffentlich-rechtlichen und privaten Medien für die Demokratie; weist auf den hohen Stellenwert des Zugangs zum Internet — die Zugangsrate in Albanien ist eine der niedrigsten in der Region — und der digitalen Freiheit hin;

25.

begrüßt, dass der Rechtsrahmen für die audiovisuellen Medien durch den Erlass des Gesetzes über audiovisuelle Medien verbessert worden ist; stellt fest, dass das Medienumfeld pluralistisch und vielfältig ist; ist nach wie vor besorgt über die Einflussnahme und Einmischung der Politik im Medienbereich sowie über die Selbstzensur vor allem bei den öffentlich-rechtlichen Medien; betont, dass zusätzliche Anstrengungen erforderlich sind, um die Unabhängigkeit der Medienregulierungsbehörde und des öffentlichen Rundfunks uneingeschränkt zu gewährleisten; fordert Maßnahmen zum Schutz von Journalisten und ihrer investigativen Arbeit; betont, dass der Medienpluralismus sichergestellt und gefördert werden muss, damit das Recht auf freie Meinungsäußerung gestärkt wird und Transparenz bei den Eigentumsverhältnissen und der Finanzierung der Medien gewährleistet ist; weist darauf hin, dass für den Ausbau öffentlich-rechtlicher Medien im neuen Mediensystem eine langfristige Strategie erforderlich ist;

26.

begrüßt den Beschluss der neuen Regierung, die Zahl der Frauen in leitenden Regierungsämtern zu erhöhen, und hofft, dass sich dieser Schritt positiv auf die Gesellschaft insgesamt auswirken wird; fordert, Gewalt gegen Frauen keinesfalls zu tolerieren und jegliche Geschlechterstereotypen in den Rechtsvorschriften sowie bei deren Umsetzung zu beseitigen;

27.

fordert die Regierung auf, ihr Engagement für die Durchsetzung von Rechtsvorschriften und die Umsetzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit den Rechten der Frau und der Gleichstellung der Geschlechter zu verstärken und dabei den Schwerpunkt auf den Schutz der Frauen vor jeglicher Form von Gewalt und auf ihre gleichberechtigte Teilhabe am öffentlichen und politischen Leben zu legen; empfiehlt weitere Anstrengungen zur Gleichstellung der Geschlechter auf staatlicher und lokaler Ebene;

28.

betont, dass die Rechte und die Lebensbedingungen von Menschen, die — wie Häftlinge, Waisen oder psychisch Kranke — vom Staat abhängig sind, gestärkt bzw. verbessert werden müssen;

29.

fordert, dass weitere Anstrengungen zur wirksamen Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans für Eigentumsrechte unternommen werden, da diese Rechte eine Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Entwicklung darstellen; nimmt die Maßnahmen zur Bewältigung des landesweiten Problems der illegalen Bebauung zur Kenntnis; ist über die geringen Fortschritte bei der Erfassung und Rückgabe von Eigentum besorgt; fordert die Regierung auf, ein detailliertes Konzept und einen Zeitplan für die Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Zusammenhang mit den Eigentumsrechten zu übermitteln;

30.

fordert die Regierung nachdrücklich auf, Strategien für erneuerbare Energiequellen auszuarbeiten, sich nachdrücklicher mit der Frage der Abfallwirtschaft zu befassen und einen umweltfreundlichen Tourismus zu fördern; begrüßt die kürzlich eingeleitete Initiative der Zivilgesellschaft hinsichtlich eines Referendums über Müllimporte; begrüßt ausdrücklich den Beschluss des Parlaments vom 10. Oktober 2013, durch den die nach dem Gesetz Nr. 10463 vom 22. September 2011 vorgesehene Genehmigung von Müllimporten aufgehoben wurde;

31.

fordert, dass vorbeugende Maßnahmen gegen einen Anstieg unbegründeter Asylverfahren nach Aufhebung der Visumpflicht durch die Europäische Union getroffen werden;

Sozial- und Wirtschaftsreformen

32.

fordert die zuständigen staatlichen Stellen auf, entschieden gegen die unzulängliche Strafverfolgung und Steuererhebung sowie gegen die weit verbreitete Schattenwirtschaft vorzugehen, da diese Faktoren den sozialen Zusammenhalt und die wirtschaftliche Entwicklung des Landes behindern; legt der neuen Regierung nahe, Maßnahmen und Rechtsvorschriften durchzusetzen, um die Beschäftigung, den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz, die Sozialversicherungsansprüche, das Recht auf Schutz vor wie auch immer gearteter Diskriminierung im Erwerbsleben, die gleiche Bezahlung von Frauen und Männern und weitere arbeitsrechtliche Vorschriften insbesondere für junge Menschen und Frauen zu fördern;

33.

äußert seine Besorgnis über den mangelnden Fortschritt im Bereich der Sozialpolitik und der Beschäftigung; begrüßt die Absicht der neuen Regierung, sich mit diesem Problem zu befassen; ist sich der Haushaltszwänge zwar bewusst, fordert aber dennoch eine Abkehr von dem politischen Kurs zur Kürzung der für Reformen im Bereich der Sozialfürsorge und des sozialen Schutzes vorgesehenen Haushaltsmittel; betont, dass den schutzbedürftigsten Gruppen unter den Erwerbslosen dringend soziale Fürsorge zukommen muss; stellt mit großer Besorgnis fest, dass Kinderarbeit nach wie vor ein großes Problem ist, und fordert die Regierung auf, entschlossen dagegen vorzugehen;

34.

betont, dass Albanien die acht wichtigsten Übereinkommen über Arbeitnehmerrechte der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert hat; ist besorgt, dass im Bereich der Arbeitnehmerrechte und der Gewerkschaften nur geringe Fortschritte erzielt wurden; fordert die Regierung auf, die Rechte der Arbeitnehmer und Gewerkschaften weiter zu stärken; fordert die Regierung nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Vorschriften des Arbeitsrechts sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor eingehalten werden, und den trilateralen sozialen Dialog zu verbessern, um sowohl die Rolle der Gewerkschaften zu stärken als auch eine breitere Unterstützung für die Umsetzung der Reformgesetze zu erhalten; stellt fest, dass der Dialog mit dem Auslaufen des Mandats des Nationalen Arbeitsrats im März 2013 zum Erliegen gekommen ist und dass der bilaterale soziale Dialog vor allem in der Privatwirtschaft nach wie vor schwach ausgeprägt ist; weist darauf hin, dass der soziale Dialog und die Achtung der Arbeitnehmerrechte Stützpfeiler einer sozialen Marktwirtschaft sind;

35.

betont, dass dem Schutz der Rechte von Kindern besondere Aufmerksamkeit zukommen sollte, und fordert — damit es nicht zu Ausgrenzung kommt — Investitionen in das frühkindliche Bildungsangebot insbesondere für Kinder von Angehörigen der Minderheiten oder aus Randgruppen sowie zielgerichtete Maßnahmen, um Familien Unterstützung bei der Kinderbetreuung und der Ernährung zu gewähren und die Übertragung der Armut auf die nächste Generation zu verhindern; betont, dass die Lage von Minderjährigen in Gerichtsverfahren — im Einklang mit bewährten europäischen Verfahrensweisen — umgehend verbessert werden muss; weist darauf hin, dass das öffentliche Bildungswesen mit angemessenen Mitteln ausgestattet werden muss; fordert die staatlichen Stellen nachdrücklich auf, die Strategie für Gerechtigkeit für Kinder zu verabschieden; betont, dass insbesondere die Strafverfolgung im Bereich des illegalen Handels und die Bemühungen um den Schutz der Opfer weiterhin durch Korruption innerhalb der Justiz beeinträchtigt werden;

Regionale Zusammenarbeit

36.

begrüßt die stabilisierende Rolle Albaniens auf dem westlichen Balkan, insbesondere in den Beziehungen zu seinen Nachbarländern — wobei in einigen dieser Länder eine zahlenmäßig starke albanische Minderheit lebt –, und seinen Beitrag zu einem friedlichen Zusammenleben der Religionsgemeinschaften;

37.

begrüßt, dass die neue Regierung eine nationalistische Rhetorik ablehnt und beabsichtigt, eine Politik der guten Nachbarschaft zu pflegen; hebt die zentrale Rolle hervor, die Albanien bei der Förderung gutnachbarlicher Beziehungen auf dem westlichen Balkan zukommt; legt Albanien nahe, weiterhin eine konstruktive Rolle in der Region wahrzunehmen;

o

o o

38.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie der Regierung und dem Parlament Albaniens zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0453.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0508.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0434.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/173


P7_TA(2013)0597

Vorbereitung der Tagung des Europäischen Rates (19./20. Dezember 2013)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu den Vorbereitungen für die Tagung des Europäischen Rates (19. bis 20. Dezember 2013) (2013/2626(RSP))

(2016/C 468/24)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 12. Juni 2013 zur Stärkung der europäischen Demokratie in der künftigen WWU (1), vom 23. Mai 2013 zu künftigen Legislativvorschlägen zur Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) als Reaktion auf die Mitteilungen der Kommission (2) und vom 21. November 2013 zur Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Stärkung der sozialen Dimension der Wirtschafts- und Währungsunion“ (3)

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die EU-Organe und die Mitgliedstaaten intensiv darum bemüht haben, die finanzielle Glaubwürdigkeit und Stabilität wiederherzustellen, insbesondere durch die Annahme und Umsetzung von Strukturreformen und die Verabschiedung des neuen Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung; in der Erwägung, dass diese Bemühungen durch die Schaffung einer echten Bankenunion ergänzt werden müssen;

B.

in der Erwägung, dass es zur Förderung von Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Beschäftigung in der EU einer besseren wirtschaftspolitischen Koordinierung bedarf;

C.

in der Erwägung, dass die „Gemeinschaftsmethode“ der richtige Weg ist, um die Herausforderungen zu bewältigen, denen sich die EU und ihre Währung stellen müssen;

D.

in der Erwägung, dass alle Beschlüsse einer parlamentarischen Kontrolle und Rechenschaftspflicht unterliegen sollten, und zwar auf der Ebene, auf der sie gefasst werden;

E.

in der Erwägung, dass die umfassende Wahrung und konsequente Anwendung des EU-Rechts Grundelemente einer solchen Politik darstellen;

F.

in der Erwägung, dass die EU in einem sich schnell wandelnden geostrategischen Umfeld, das durch neue Sicherheitsherausforderungen, die Neuausrichtung der USA auf die Region Asien-Pazifik und die Folgen der Finanzkrise gekennzeichnet ist, ihrer Verantwortung als glaubwürdiger Sicherheitsgarant mit echter strategischer Unabhängigkeit — insbesondere in ihren Nachbarregionen — gerecht werden muss, wodurch ihre eigene Sicherheit gestärkt würde;

G.

in der Erwägung, dass die Staats- und Regierungschefs nur durch eine beschleunigte Koordinierung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verteidigung auf diese geopolitischen Entwicklungen und die unkoordinierte Verringerung der Verteidigungsausgaben reagieren können;

Bankenunion

1.

stellt nachdrücklich fest, dass die „Gemeinschaftsmethode“ der richtige Weg ist, um die Herausforderungen zu bewältigen, denen die EU und ihre Währung gegenüberstehen, wie etwa die Regulierung der Finanzdienstleistungen und die Bankenunion;

2.

erinnert den Europäischen Rat an seine politische Zusage, dass vor Ablauf der laufenden Wahlperiode eine Einigung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus erzielt werden sollte; fordert den Europäischen Rat auf, den Ministerrat erneut anzuweisen, die Verhandlungen über die Einlagensicherungsrichtlinie und den Sanierungs- und Abwicklungsrahmen bis Ende 2013 erfolgreich abzuschließen;

Vertiefung der WWU

3.

fordert den Europäischen Rat auf, eine politische Verpflichtung bezüglich der auf die Verträge gestützten legislativen Vorarbeiten für eine verbesserte wirtschaftspolitische Koordinierung einzugehen; erwartet, dass das Parlament und die anderen EU-Organe bis zum Ende der laufenden Wahlperiode eine Einigung über die Eckpunkte dieser verbesserten wirtschaftspolitischen Koordinierung erzielen;

4.

fordert, dass auf der Grundlage der erwähnten verbesserten wirtschaftspolitischen Koordinierung im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens ein Rechtsakt über Konvergenzleitlinien erlassen wird, in dem für einen bestimmten Zeitraum eine sehr begrenzte Anzahl von Zielvorgaben für die dringendsten Reformmaßnahmen festgelegt wird;

5.

bekräftigt seine Forderung an die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass die nationalen Reformprogramme, die auf der Grundlage der oben genannten Konvergenzleitlinien von der Kommission festgelegt und überprüft werden sollten, von ihren nationalen Parlamenten erörtert und angenommen werden; ist der Auffassung, dass dies für eine Stärkung der Eigenverantwortung und der demokratischen Rechenschaftspflicht im gesamten Verfahren unerlässlich ist;

6.

vertritt die Auffassung, dass sich die Mitgliedstaaten dazu verpflichten sollten, ihre nationalen Reformprogramme, nachdem sie überprüft worden sind, vollständig umzusetzen; regt in diesem Zusammenhang an, dass die Mitgliedstaaten eine „Konvergenzpartnerschaft“ mit den EU-Organen eingehen könnten, von der Finanzmittel für Reformaktivitäten abhängig gemacht werden könnten;

7.

weist erneut darauf hin, dass eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit mit einem auf Anreizen basierenden Mechanismus einhergehen sollte; ist der Ansicht, dass zusätzliche Finanzmittel oder Instrumente wie ein Solidaritätsmechanismus ein integraler Bestandteil des EU-Haushalts sein müssen, für den jedoch die vereinbarten Obergrenzen des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) nicht gelten sollten;

8.

erinnert daran, dass der Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung (SKSV) bis spätestens 1. Januar 2018 auf der Grundlage einer Bewertung der bei seiner Umsetzung gemachten Erfahrungen ins EU-Recht überführt werden muss, wie aus Artikel 16 SKSV hervorgeht;

9.

bekräftigt seine Grundsatzposition, dass eine gestärkte WWU die EU nicht spalten, sondern im Gegenteil eine vertiefte Integration und eine bessere Steuerung begründen sollte, und dass diese WWU allen Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsgebiet nicht angehören, auf freiwilliger Basis offenstehen sollte;

10.

fordert den Europäischen Rat auf, sich in vollem Umfang an Artikel 15 Absatz 1 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) zu halten;

Verteidigungspolitik

11.

ist der Auffassung, dass die EU in einem sich schnell wandelnden geostrategischen Umfeld, das durch neue Sicherheitsherausforderungen, die Neuausrichtung der USA auf die Region Asien-Pazifik und die Folgen der Finanzkrise gekennzeichnet ist, vor allem in benachbarten Regionen und mit echter strategischer Unabhängigkeit ihrer Verantwortung als politischer Akteur und glaubwürdiger Sicherheitsgarant gerecht werden muss, um den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit zu fördern, ihre Interessen in der Welt zu schützen und die Sicherheit ihrer Bürger zu gewährleisten; betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, dass die EU hinsichtlich ihrer Politik konsequent sein und bei der Erfüllung der oben genannten Verpflichtungen schneller und effizienter handeln muss;

12.

weist darauf hin, dass die EU derzeit unter erheblichem finanziellen Druck steht und dass die Mitgliedstaaten, sei es aus finanziellen, budgetären oder politischen Gründen, die mit der Krise im Euroraum zusammenhängen können oder auch nicht, sich in einer Phase der unkoordinierten Kürzung ihrer Verteidigungsetats befinden; verweist auf die potenziell negativen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf ihre militärischen Fähigkeiten und somit auf die Fähigkeit der EU, ihre Verantwortung in den Bereichen Friedenserhaltung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit wirksam wahrzunehmen;

13.

vertritt die Auffassung, dass die Staats- und Regierungschefs, wenn sie die oben beschriebenen Herausforderungen bewältigen wollen, die ihnen durch die Ratstagung im Dezember 2013 gebotene Chance nutzen müssen, sich eindeutig für eine stärkeres europäisches Verteidigungssystem auszusprechen;

14.

begrüßt in diesem Zusammenhang die Mitteilung der Kommission vom 24. Juli 2013„Auf dem Weg zu einem wettbewerbsfähigeren und effizienteren Verteidigungs- und Sicherheitssektor“ (COM(2013)0542) und den am 15. Oktober 2013 veröffentlichten endgültigen Bericht der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Leiterin der Europäischen Verteidigungsagentur;

15.

fordert den Europäischen Rat auf, die Vorschläge umzusetzen, die das Parlament in seinen Berichten zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) und zur verteidigungstechnologischen und -industriellen Basis Europas (EDTIB) gemacht hat;

16.

ist der Auffassung, dass sich die Mitgliedstaaten zunächst auf eine Behebung der operativen Unzulänglichkeiten der GSVP verpflichten müssen, indem sie ihre Unterstützung für zivile Missionen und militärische Operationen im Rahmen der GSVP zusagen, insbesondere durch Kapazitätsbeiträge;

17.

hebt hervor, dass mit dem Vertrag von Lissabon mehrere neue Instrumente auf dem Gebiet der GSVP eingeführt worden, von denen noch kein Gebrauch gemacht wurde; betont in diesem Zusammenhang, dass für eine weitere Stärkung der GSVP die betreffenden Bestimmungen angewandt werden müssen, und fordert daher den Rat auf, die Möglichkeiten der genannten Instrumente (etwa die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten (Artikel 46 Absatz 6 EUV), den Anschubfonds (Artikel 41 Absatz 3 EUV) und die Möglichkeit, die Durchführung von GSVP-Missionen und -Operationen einer Gruppe von Mitgliedstaaten zu übertragen (Artikel 42 Absatz 5 und Artikel 44 Absatz 1 EUV)) voll auszuschöpfen;

18.

hebt hervor, wie wichtig es ist, einen Prozess strategischer Überlegungen einzuleiten, um die Ziele und Prioritäten der EU festzulegen und einen Fahrplan mit zeitlichen Vorgaben für eine vertiefte Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verteidigung aufzustellen (ein Weißbuch, das als Rahmen zur Reflektion nationaler Prozesse dienen würde);

19.

fordert den Rat auf, eine verstärkte Zusammenarbeit im Rüstungsbereich einzugehen und die Europäische Verteidigungsagentur in die Lage zu versetzen, ihrer Rolle in vollem Umfang gerecht zu werden, indem sie die Koordinierung fördert, die Einhaltung der Verpflichtungen überwacht, Investitionen in Technologien (darunter strategische Instrumente wie die Luftbetankung, die satellitengestützte Kommunikation, strategische Lufttransporte, ferngesteuerte Flugsysteme, die Abwehr von Cyberangriffen und der einheitliche europäische Luftraum) Vorrang einräumt, sich auf den verstärkten Rückgriff auf „Koalitionen der Willigen“/„Kerngruppen“ verständigt und eine praktikable Lösung für den Einsatz von Kampfgruppen findet;

20.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Zusagen für eine solide verteidigungstechnologische und -industrielle Basis Europas (EDTIB) abzugeben, mit der die Fragmentierung überwunden werden kann, und die Kreativität und Stärke der europäischen Rüstungsindustrie durch eine engere Koordinierung der Planung der nationalen Rüstungshaushalte (möglicherweise durch die Schaffung eines „Europäischen Semesters“ für Verteidigungsfragen) und eine engere industrielle Koordinierung (Harmonisierung von Normen und Zertifizierung von Rüstungsgütern) zu stärken; fordert die Bereitstellung weiterer Anreiz- und Unterstützungsmaßnahmen für die Rüstungsindustrie sowie eine Zusage zur Entwicklung verteidigungstechnischer Schlüsseltechnologien und -systeme (steuerliche Anreize, finanzielle Unterstützung für Forschung und Entwicklung, Institutionalisierung von Synergien zwischen zivilen und militärischen Kapazitäten);

21.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Zusammenarbeit und Koordinierung im Hinblick auf diejenigen Aspekte, die für eine wirksame GSVP relevant sind, erheblich auszubauen; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Hinblick auf die Bündelung und gemeinsame Nutzung viel mehr Ehrgeiz zu zeigen;

22.

hebt hervor, dass die Stärke der EU im Vergleich zu anderen Organisationen in ihrem einzigartigen Potenzial liegt, ein umfassendes Spektrum an politischen, wirtschaftlichen, entwicklungspolitischen und humanitären Instrumenten unter dem Dach einer einzigen politischen Instanz, nämlich der VP/HR, zu mobilisieren, um ihr ziviles und militärisches Krisenmanagement und Missionen und Operationen zu unterstützen, und dass dieser umfassende Ansatz der Europäischen Union, sei es durch „Soft Power“ oder gegebenenfalls durch robustere Aktionen, sowohl Flexibilität als auch eine einzigartige und weithin anerkannte Effizienz verleiht;

23.

befürwortet die Schaffung eines Rats der Verteidigungsminister, um dem Thema Verteidigung das Gewicht zu verleihen, das es verdient;

24.

fordert die Staats- und Regierungschefs auf, angesichts der strategischen Bedeutung der europäischen Verteidigung und der Tragweite der Herausforderungen, vor denen die Union steht, im Dezember 2015 auf der Grundlage eines Umsetzungsberichts der Vizepräsidentin der Europäischen Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu prüfen, welche Fortschritte bei der Umsetzung der Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2013 erzielt worden sind;

25.

ist zutiefst über die politische Lage in der Ukraine nach dem Gipfeltreffen in Vilnius besorgt, und bittet den Europäischen Rat sich damit zu beschäftigen;

o

o o

26.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0269.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0222.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0515.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/176


P7_TA(2013)0598

Konstitutionelle Probleme ebenenübergreifender Verwaltungsmodalitäten in der EU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu konstitutionellen Problemen ebenenübergreifender Verwaltungsmodalitäten in der Europäischen Union (2012/2078(INI))

(2016/C 468/25)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Einrichtung eines Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) (1),

gestützt auf den Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (SKS-Vertrag) (2),

unter Hinweis auf das „Sechserpaket“ (3),

unter Hinweis auf das „Zweierpaket“ (4),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 12. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (6),

unter Hinweis auf den Bericht der Präsidenten des Europäischen Rates, der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Euro-Gruppe vom 5. Dezember 2012 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“ (7),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 28. November 2012 mit dem Titel „Ein Konzept für eine vertiefte und echte Wirtschafts- und Währungsunion: Auftakt für eine europäische Diskussion“ (COM(2012)0777),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zum Bericht der Präsidenten des Europäischen Rates, der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Euro-Gruppe mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“ (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2013 zu künftigen Legislativvorschlägen zur Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juni 2013 zur Stärkung der Demokratie in der EU in der künftigen WWU (10),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0372/2013),

A.

in der Erwägung, dass Differenzierung im Prozess der europäischen Integration ein wesentliches Merkmal ist und ein Mittel, um ihren Fortschritt zu ermöglichen und die maßgebliche Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, der als Gleichbehandlung in vergleichbaren Situationen und Ungleichbehandlung in nicht vergleichbaren Situationen zu verstehen ist, sicherzustellen;

B.

in der Erwägung, dass die differenzierte Integration auch weiterhin als Wegbereiter für die Vertiefung der europäischen Integration fungieren sollte, da sie von einer Teilgruppe der Mitgliedstaaten in die Wege geleitet wurde, allen Mitgliedstaaten weiterhin offen steht und auf eine vollständige Integration in die Verträge abzielt;

C.

in der Erwägung, dass die differenzierte Integration auf zwei unterschiedliche Arten erfolgen kann: in verschiedenen Geschwindigkeiten („multi-speed“), wobei Staaten dieselben Zielsetzungen, jedoch innerhalb unterschiedlicher Zeitrahmen, verfolgen, und ebenenübergreifend („multi-tier“), wobei Staaten sich auf unterschiedliche Zielsetzungen einigen;

D.

in der Erwägung, dass die Unionsbürgerschaft, die der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ist und es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, ermöglicht, im Geltungsbereich des Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen, durch die Differenzierung nicht untergraben werden darf;

E.

in der Erwägung, dass jede Differenzierung die Einheit der europäischen Rechtsordnung sowie ihre Effektivität und Kohärenz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie die Schaffung des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen und das Funktionieren des Binnenmarkts beachten und somit stärken wird;

F.

in der Erwägung, dass auf Differenzierung zurückgegriffen werden kann, wenn gemeinsames Handeln nicht jederzeit möglich oder durchführbar ist;

G.

in der Erwägung, dass Differenzierung in den einheitlichen institutionellen Rahmen der Europäischen Union eingebettet ist und immer bleiben sollte;

H.

in der Erwägung, dass das Subsidiaritätsprinzip im Rahmen der differenzierten Integration gemäß Artikel 5 VEU und dem Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden muss;

I.

in der Erwägung, dass die Verträge mehrere Optionen und Instrumente für eine differenzierte Integration bereitstellen, einschließlich der Beschränkung des territorialen Anwendungsbereichs, Schutzklauseln, Abweichungen, Opt-out-Klauseln, Opt-in-Klauseln, verstärkte Zusammenarbeit und spezifische Bestimmungen für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sofern mit diesen Instrumenten die Einheit, Effektivität und Kohärenz der europäischen Rechtsordnung geachtet werden und die Instrumente im einheitlichen institutionellen Rahmen (Gemeinschaftsmethode) eingebettet sind;

J.

in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten in unterschiedlichen Politikbereichen der EU — wie in verschiedenen, den Verträgen beigefügten Protokollen festgeschrieben — eine Opt-out-Klausel erwirkt haben, die eine Gefahr für die Einheit, Effektivität und Kohärenz der europäischen Rechtsordnung darstellen kann;

K.

in der Erwägung, dass Ausnahmeregelungen nach Artikel 27 Absatz 2 AEUV eine Differenzierung zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten innerhalb eines Rechtsakts, der an alle Mitgliedstaaten gerichtet ist, gestatten und dass dabei weiterhin das Ziel verfolgt wird, den Binnenmarkt schrittweise aufzubauen und dessen Funktionsfähigkeit sicherzustellen;

L.

in der Erwägung, dass Artikel 114 Absatz 4 und Absatz 5, Artikel 153 Absatz 4, Artikel 168 Absatz 4, Artikel 169 Absatz 4 und Artikel 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Schutzklauseln enthalten, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, im Rahmen der Anwendung eines Rechtsakts, welcher an alle Mitgliedstaaten gerichtet ist, strengere Schutzmaßnahmen aufrechtzuerhalten oder einzuführen;

M.

in der Erwägung, dass die verstärkte Zusammenarbeit die Beteiligung von mindestens neun Mitgliedstaaten in einem Bereich, der nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt, erfordert, den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten die Teilnahme an den Beratungen, jedoch nicht an den Abstimmungen gestattet und jederzeit allen Mitgliedstaaten offen steht;

N.

in der Erwägung, dass das Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit als letztes Mittel die Annahme von für eine Teilgruppe von Mitgliedstaaten verbindlichen Maßnahmen ermöglicht, die zuvor vom Rat mit qualifizierter Mehrheit und im Bereich der GASP einstimmig genehmigt wurden;

O.

in der Erwägung, dass dieser Mechanismus bereits für das transeuropäische Scheidungsrecht und für das europäische Patentrecht zur Anwendung gelangt und vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen der Besteuerung für die Festlegung einer Finanztransaktionssteuer gebilligt wurde;

P.

in der Erwägung, dass im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik Gruppen von Staaten die Möglichkeit haben, besondere Aufgaben oder Missionen in Angriff zu nehmen, und dass im Bereich der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik die Schaffung einer ständigen Kerngruppe von militärisch handlungsfähigen Staaten vorgesehen ist;

Q.

in der Erwägung, dass das Schengener Übereinkommen aus dem Jahr 1986 und das Schengener Übereinkommen aus dem Jahr 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, die von einer Teilgruppe von Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden, welche die Grenzkontrollen untereinander entfallen ließen, das Abkommen über die Sozialpolitik aus dem Jahr 1991 zwischen einer Teilgruppe von Mitgliedstaaten, die die früheren Zuständigkeiten der EG im Beschäftigungs- und Sozialbereich mit der Möglichkeit einer Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit erweiterten, und der Vertrag von Prüm aus dem Jahr 2005, der zwischen einer Teilgruppe von Mitgliedstaaten und Norwegen über den Austausch von Daten und die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus geschlossen wurde, historisch gesehen Formen der differenzierten Integration darstellen;

R.

in der Erwägung, dass der Schengen-Besitzstand mit Nichtbeteiligungsklauseln für das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark durch den Vertrag von Amsterdam in die Verträge aufgenommen wurde;

S.

in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich und Irland jederzeit beantragen können, dass einzelne oder alle Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie Anwendung finden, und in der Erwägung, dass Dänemark an das ursprüngliche Schengener Übereinkommen und das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens gebunden bleibt;

T.

in der Erwägung, dass der Prümer Vertrag teilweise in den Rechtsrahmen der EU überführt worden ist;

U.

in der Erwägung, dass das Abkommen über die Sozialpolitik ohne Nichtbeteiligungsklausel durch den Vertrag von Amsterdam in die Verträge aufgenommen wurde;

V.

in der Erwägung, dass in den Verträgen verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt werden, die Beschäftigungs- und Sozialpolitik weiterzuentwickeln, deren Potenzial noch nicht vollständig ausgeschöpft worden ist, insbesondere hinsichtlich Artikel 9 AEUV, Artikel 151 AEUV und Artikel 153 AEUV, aber auch ganz allgemein hinsichtlich Artikel 329 AEUV; in der Erwägung, dass sich daher eine größere soziale Konvergenz ohne Änderungen des Vertrags und unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips erzielen lässt;

W.

in der Erwägung, dass der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) und der Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion („Fiskalpaket“) im Rahmen eines zwischenstaatlichen Dialogs außerhalb der Verträge geschlossen wurden;

X.

in der Erwägung, dass die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und der ESM völkerrechtliche Übereinkommen sind, die von Mitgliedstaaten geschlossen wurden, deren Währung der Euro ist;

Y.

in der Erwägung, dass die notwendigen Schritte unternommen werden müssen, um den Inhalt des SKS-Vertrags, der nach Maßgabe des Völkerrechts von allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und der Tschechischen Republik geschlossen wurde, auf der Grundlage einer Bewertung der Erfahrungen bei seiner Umsetzung im Einklang mit dem EUV und dem AEUV innerhalb von höchstens fünf Jahren nach Inkrafttreten des SKS-Vertrags in den Rechtsrahmen der EU zu übernehmen;

Z.

in der Erwägung, dass der Euro-Plus-Pakt, die Strategie „Europa 2020“ und der Pakt für Wachstum und Beschäftigung in das Unionsrecht integriert werden und den Weg für die Einführung eines Konvergenzkodex für die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten ebnen sollten;

AA.

in der Erwägung, dass internationale Übereinkommen außerhalb des Rechtsrahmens der EU, die die Verwirklichung der Ziele des Vertrags anstreben, mit Blick auf die differenzierte Integration als äußerste ultima ratio angewandt wurden, wobei eine Verpflichtung vorgesehen ist, den Inhalt des betreffenden internationalen Übereinkommens in die Verträge einzubinden;

AB.

in der Erwägung, dass die Errichtung der WWU einen qualitativen Fortschritt für die Integration darstellte, wobei ein Modell für ebenenübergreifende Verwaltungsmodalitäten geschaffen wurde, das sich sowohl auf die Institutionen als auch auf die Verfahren auswirkt;

AC.

in der Erwägung, dass ein Mitgliedstaat auf Wunsch über eine dauerhafte Ausnahmeregelung in Bezug auf den Beitritt zum Euro-Währungsraum (Protokoll Nr. 15) und ein weiterer Mitgliedstaat über eine verfassungsrechtliche Sonderregelung (Protokoll Nr. 16) verfügt;

AD.

in der Erwägung, dass im Bereich der Geld- und Währungspolitik die Bestimmungen zur EZB eine Differenzierung vorsehen, sowohl in der institutionellen Struktur, wobei der EZB-Rat als wichtigstes Beschlussfassungsorgan fungiert, das ausschließlich aus Mitgliedstaaten zusammengesetzt ist, deren Währung der Euro ist, und der Erweiterte Rat die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörigen Mitgliedstaaten vereint, als auch in der finanziellen Struktur, wobei die nationalen Zentralbanken aller Mitgliedstaaten als Zeichner des Kapitals der EZB (Artikel 28 Absatz 1 der Satzung der EZB) fungieren, allerdings nur die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro als Währung führen, Einzahlungen ihres gezeichneten Kapitals der EZB leisten (Artikel 48 Absatz 1 der Satzung der EZB);

AE.

in der Erwägung, dass Artikel 127 Absatz 6 AEUV dem Rat die Befugnis verleiht, besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen an die EZB zu übertragen, und als Rechtsgrundlage für eine Verordnung verwendet wurde, durch die der einheitliche Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, SSM) für das Euro-Währungsgebiet errichtet wird und in der die freiwillige Beteiligung der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten durch die Aufnahme einer engen Zusammenarbeit mit der EZB vorgesehen ist;

AF.

in der Erwägung, dass nach Artikel 139 AEUV Mitgliedstaaten durch Ausnahmeregelungen aus dem Anwendungsbereich bestimmter Vertragsbestimmungen und den damit verbundenen Stimmrechten ausgenommen werden;

AG.

in der Erwägung, dass in Artikel 136 und 138 AEUV eine bestimmte Form für die Annahme von Maßnahmen vorgesehen ist, die für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gilt und die eine Abstimmung im Rat mit Beschränkung des Stimmrechts im Rat auf die Vertreter dieser Mitgliedstaaten und — falls in dem Verfahren erforderlich — eine Abstimmung des Europäischen Parlaments in seiner Gesamtheit impliziert;

AH.

in der Erwägung, dass Artikel 136 AEUV bereits in Verbindung mit Artikel 121 Absatz 6 zum Erlass von Verordnungen angewandt wurde;

AI.

in der Erwägung, dass in Artikel 184 AEUV im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Raumfahrt für die Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogrammes Zusatzprogramme vorgesehen sind, an denen unter Umständen nur eine Teilgruppe der Mitgliedstaaten teilnimmt, die sie vorbehaltlich einer etwaigen Beteiligung der Union auch finanzieren; in der Erwägung, dass solche Zusatzprogramme jedoch, vorbehaltlich der Zustimmung der von diesen Zusatzprogrammen betroffenen Mitgliedstaaten, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unter Mitwirkung des Rates in seiner Gesamtheit und des Europäischen Parlaments in seiner Gesamtheit erlassen werden müssen;

AJ.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Rates der Grundsatz der Universalität des Haushaltsplans eine Gruppe von Mitgliedstaaten nicht daran hindert, einen finanziellen Beitrag dem EU-Haushalt oder bestimmte Einnahmen spezifischen Ausgaben zuzuweisen, wie es beispielsweise bereits für den Hochflussreaktor gemäß der Entscheidung 2012/709/Euratom der Fall war;

AK.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 137 AEUV und Protokoll Nr. 14 die Euro-Gruppe als informelles Gremium ins Leben gerufen worden ist;

AL.

in der Erwägung, dass ein reibungsloses Funktionieren der WWU eine vollständige und zügige Umsetzung der Maßnahmen erfordert, auf die man sich im Rahmen der verstärkten wirtschaftspolitischen Steuerung — z. B. Pakt für Wachstum und Stabilität (SWP) und Europäisches Semester — bereits geeinigt hat, wobei wachstumsfördernde Initiativen als Ergänzung hinzukommen;

AM.

in der Erwägung, dass eine vertiefte WWU weitreichendere Befugnisse und Finanzmittel sowie eine demokratische Verantwortlichkeit erfordert und ihre Errichtung auf ein zweistufiges Konzept gestützt sein sollte, wobei als erstes die in den bestehenden Verträgen vorgesehenen Möglichkeiten vollständig ausgeschöpft werden und zweitens eine Vertragsänderung durch ein Übereinkommen festgelegt wird;

AN.

in der Erwägung, dass sich die Steuerung der WWU auf den institutionellen und rechtlichen Rahmen der Union stützen sollte, um wirksam, rechtmäßig und demokratisch zu sein;

AO.

in der Erwägung, dass die demokratische Legitimation und die Verantwortlichkeit auf der Ebene sichergestellt werden müssen, auf der die Beschlüsse gefasst werden;

AP.

in der Erwägung, dass die WWU durch die Union errichtet wird, deren Bürgerinnen und Bürger auf der Ebene der Union direkt durch das Europäische Parlament vertreten werden;

GRUNDSÄTZE

1.

bekräftigt seine Forderung nach einer wirklichen WWU mit einer Ausweitung der Befugnisse der Union, insbesondere auf dem Gebiet der Wirtschaftspolitik, und einer Stärkung ihrer Haushaltskapazitäten sowie der Rolle und der demokratischen Verantwortlichkeit der Kommission und der Vorrechte des Parlaments;

2.

ist der Ansicht, dass eine solche Stärkung der Haushaltskapazitäten auf spezifische Eigenmittel (einschließlich einer Finanztransaktionssteuer) und Haushaltsmittel gestützt sein sollte, mit denen im Rahmen des Haushaltsplans der Union Wachstum und sozialer Zusammenhalt unterstützt werden sollten, um Ungleichgewichte, strukturelle Unterschiede und finanzielle Notlagen zu bekämpfen, die unmittelbar mit der Währungsunion in Verbindung stehen, ohne dabei seine herkömmlichen Funktionen, nämlich die Finanzierung gemeinsamer Strategien, zu untergraben;

3.

begrüßt die „Blaupause“ der Kommission; fordert die Kommission auf, so bald wie möglich Legislativvorschläge vorzulegen, soweit rechtlich möglich im Rahmen der Mitentscheidung, die umgehend umzusetzen sind, wozu auch eine weiter gehende haushaltspolitische Koordinierung, die Ausweitung einer intensivierten politischen Koordinierung in den Bereichen Besteuerung und Beschäftigung und die Schaffung einer angemessenen Fiskalkapazität für die WWU zur Unterstützung der Umsetzung der politischen Entscheidungen gehören; weist mit Nachdruck darauf hin, dass für einige dieser Elemente die Verträge geändert werden müssen;

4.

ist der Auffassung, dass im Rahmen aller vier Bausteine, die in dem von den Präsidenten Van Rompuy, Juncker, Barroso und Draghi vorgelegten Bericht mit dem Titel: „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“ enthalten sind, zügig Maßnahmen getroffen werden müssen, insbesondere in Bezug auf folgende Punkte:

a)

Schaffung eines integrierten Finanzrahmens, um insbesondere im Euro-Währungsgebiet die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten und die von den europäischen Bürgern zu tragenden Kosten von Bankeninsolvenzen auf ein Mindestmaß zu beschränken; bei einem solchen Rahmen geht die Verantwortung für die Überwachung auf die europäische Ebene über, und es sind gemeinsame Mechanismen für die Bankenrestrukturierung und die Absicherung von Kundeneinlagen vorgesehen;

b)

Einführung eines integrierten wirtschaftspolitischen Rahmens, der ausreichende Mechanismen enthält, so dass sichergestellt ist, dass nationale und europäische politische Maßnahmen vorhanden sind, die nachhaltiges Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit fördern und mit dem reibungslosen Funktionieren der WWU vereinbar sind;

c)

Gewährleistung der erforderlichen demokratischen Legitimation und Verantwortlichkeit der Beschlussfassung im Rahmen der WWU auf der Grundlage der gemeinsamen Ausübung von Hoheitsrechten in Bezug auf gemeinsame politische Maßnahmen und Solidarität;

5.

ist der Auffassung, dass eine bessere und klarere Verteilung von Zuständigkeiten und Mitteln zwischen der EU und den Mitgliedstaaten mit einer größeren parlamentarischen Mitverantwortung und Verantwortlichkeit in Bezug auf die nationalen Zuständigkeiten einhergehen kann und muss;

6.

bekräftigt, dass die Steuerung einer echten WWU im institutionellen Rahmen der Union erfolgen muss, um wirklich legitim und demokratisch zu sein;

7.

ist der Auffassung, dass Differenzierung ein nützliches und praktisches Instrument zur Förderung einer verstärkten Integration ist und sich — sofern sie die Integrität der EU bewahrt — als unerlässlich zur Schaffung einer wirklichen WWU in der Union erweisen kann;

8.

betont, dass die bestehenden Verfahren zur differenzierten Integration nach Maßgabe der Verträge einen ersten Schritt zur Errichtung einer wirklichen WWU ermöglichen, die den Anforderungen einer verstärkten demokratischen Verantwortlichkeit, verbesserten Finanzausstattung und besseren Beschlussfähigkeit vollständig entspricht, und fordert alle Organe zu einem raschen Vorgehen durch bestmögliche Ausschöpfung der durch die bestehenden Verträge und deren Flexibilitätselemente gegebenen Möglichkeiten und gleichzeitig zur Vorbereitung der erforderlichen Vertragsänderungen auf, um Rechtssicherheit und demokratische Legitimation sicherzustellen; bekräftigt, dass die Option einer neuen zwischenstaatlichen Vereinbarung ausgeschlossen werden sollte;

9.

betont, dass die für die Vollendung einer echten WWU und die Schaffung einer Union der Bürger und Staaten notwendigen Vertragsänderungen auf bestehenden Instrumenten, Verfahren, Praktiken und dem Konzept der differenzierten Integration aufbauen und gleichzeitig deren Effektivität und Kohärenz verbessern können, und bestätigt, dass es in vollem Umfang von seinem Vorrecht Gebrauch machen wird, dem Rat anschließend von einem Konvent zu prüfende Vorschläge zur Änderung der Verträge vorzulegen, um den Rahmen für eine echte WWU zu vervollständigen;

10.

weist darauf hin, dass sich die Debatte über die Differenzierung bei der Regierungsführung nicht mit dem Thema des Regierens auf mehreren Ebenen überschneidet, das das Gleichgewicht der Kräfte und die Einbindung nationaler, regionaler und lokaler Behörden betrifft;

11.

betont, dass die Differenzierung im Einklang mit ihrem Charakter als Instrument zur Förderung von Integration, zur Wahrung der Einheit der EU und zur Sicherstellung der weitgehenden Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung allen Mitgliedstaaten offen stehen und darauf abzielen muss, letztlich alle Mitgliedstaaten einzuschließen;

12.

betont, dass gemäß Artikel 121 AEUV und Artikel 148 AEUV ein Gleichgewicht zwischen Beschäftigungs- und Wirtschaftspolitik für eine positive Entwicklung der EU notwendig ist;

VERFAHREN

13.

ist der Ansicht, dass die Differenzierung vorzugsweise und nach Möglichkeit im Rahmen eines Rechtsakts, der an alle Mitgliedstaaten gerichtet ist, mit Hilfe von Ausnahmeregelungen und Schutzmaßnahmen durchgeführt werden sollte, statt einige Mitgliedstaaten von vornherein vom territorialen Anwendungsbereich des Rechtsakts auszuschließen; betont allerdings, dass eine hohe Anzahl von Ausnahmeregelungen und Schutzmaßnahmen die Einheit der EU sowie die Kohärenz und Effektivität ihres Rechtsrahmens untergräbt;

14.

ist der Auffassung, dass die Koordinierung der Wirtschafts-, Beschäftigungs- und Sozialpolitik in die Kategorie der geteilten Zuständigkeiten fällt, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 AEUV alle Bereiche umfasst, die nicht in den abschließenden Listen der ausschließlichen Zuständigkeiten oder Zuständigkeiten für unterstützende Maßnahmen aufgeführt sind;

15.

ist der Ansicht, dass sich daher die Spezifizität der gemäß Artikel 136 AEUV angenommenen Maßnahmen nicht allein auf die Tatsache bezieht, dass diese Maßnahmen lediglich Mitgliedstaaten betreffen, deren Währung der Euro ist, sondern außerdem impliziert, dass sie eine größere Bindewirkung haben können; ist der Ansicht, dass Artikel 136 AEUV dem Rat ermöglicht, auf Empfehlung der Kommission und allein mit der Stimme der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, rechtsverbindliche wirtschaftspolitische Leitlinien für die Länder des Euro-Währungsgebietes im Rahmen des Europäischen Semesters zu verabschieden;

16.

betont, dass für den Fall, dass sich einige Mitgliedstaaten nicht an der Annahme eines Rechtsaktes im Bereich der nicht ausschließlichen Zuständigkeiten der Union beteiligen möchten, statt des Abschlusses internationaler Abkommen außerhalb des Rahmens der EU-Rechtsordnung eine verstärkte Zusammenarbeit gemäß den einschlägigen Vertragsbestimmungen geschaffen werden sollte;

17.

ist der Auffassung, dass Artikel 352 AEUV, demzufolge der Rat befugt ist, geeignete Maßnahmen zu erlassen, um die in den Verträgen festgelegten Ziele zu erreichen, falls in den Verträgen nicht die notwendigen Befugnisse vorgesehen sind, in Verbindung mit Artikel 20 EUV angewendet werden kann, wodurch die Flexibilitätsklausel aktiviert werden kann, wenn im Rat über den Mechanismus der verstärkten Zusammenarbeit kein einstimmiger Konsens erzielt werden kann;

18.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Grundsatz der verstärkten Zusammenarbeit auf die Sozial- und Beschäftigungspolitik auszuweiten, wenn aufgrund einer Abweichung in der politischen Richtung zwischen den Mitgliedstaaten Fortschritte verhindert werden;

19.

ist der Auffassung, dass die Ausgaben aufgrund der Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit als sonstige Einnahmen oder spezifische Eigenmittel in den EU-Haushalt aufgenommen werden müssen, um die Einhaltung der Grundsätze des EU-Haushaltsrechts sicherzustellen und die Schlüsselposition des Europäischen Parlaments als Haushaltsbehörde zu wahren;

20.

fordert bei der Aufnahme einer verstärkten Zusammenarbeit in einem Bereich, der nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt und sich auf ein besonderes Legislativverfahren bezieht, die systematische Anwendung von Artikel 333 Absatz 2 AEUV und fordert den Rat ferner auf, durch einstimmigen Beschluss der beteiligten Mitgliedstaaten einen Beschluss zu erlassen, mit dem festgelegt wird, dass zum Zweck der verstärkten Zusammenarbeit der Rückgriff auf das ordentliche Gesetzgebungsverfahren vorgesehen wird;

21.

fordert, soweit möglich, bei Verfahren, die nicht Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit sind, die systematische Anwendung der Überleitungsklausel von Artikel 48 Absatz 7 EUV, um die demokratische Legitimation und die Effektivität der WWU-Steuerung zu stärken;

22.

ist der Ansicht, dass für den Fall, dass die Anwendung der Überleitungsklausel nicht möglich ist, beispielsweise bei der Annahme der Grundzüge der Wirtschaftspolitik und der beschäftigungspolitischen Leitlinien oder des Jahreswachstumsberichts, von der Möglichkeit, verbindliche interinstitutionelle Vereinbarungen abzuschließen, umfassend Gebrauch gemacht werden sollte;

23.

weist darauf hin, dass der Zweck des Artikels 48 EUV unter anderem in der Gewährleistung der demokratischen Legitimation bei allen Vertragsänderungen besteht, da verbindlich vorgeschrieben wird, dass das Europäische Parlament an Änderungsverfahren und die nationalen Parlamente an anschließenden Ratifizierungsverfahren beteiligt werden;

24.

ist mit dem Begriff „vertragliche Vereinbarungen“ nicht einverstanden und legt nahe, nach besseren Wegen Ausschau zu halten, um die im Rahmen des Instruments für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit (IKW) zur Verfügung gestellten Mittel formell an Strukturreformen zu knüpfen, und weist erneut darauf hin, dass mangelnde Zuständigkeiten und Befugnisse der Union erforderlichenfalls durch die Anwendung geeigneter in den Verträgen festgelegten Verfahren oder in Ermangelung einer geeigneten Rechtsgrundlage durch Änderung der Verträge überwunden werden können;

DEMOKRATIE UND INSTITUTIONEN

25.

weist darauf hin, dass die WWU gemäß Artikel 3 Absatz 4 EUV durch die Union errichtet wird und ihr Funktionieren auf der repräsentativen Demokratie beruhen muss;

26.

betont, dass das Europäische Parlament und das einzige Organ der EU ist, in dem die Bürger auf der Ebene der Union direkt vertreten sind, und dass seine angemessene Beteiligung als parlamentarisches Organ der WWU unerlässlich ist, um die demokratische Legitimation und die Funktionsfähigkeit der WWU sicherzustellen, die als Voraussetzung für jeden weiteren Schritt in Richtung einer Bankenunion, einer Fiskalunion und einer Wirtschaftsunion fungiert;

27.

betont, dass die ordnungsgemäße Legitimation und Verantwortlichkeit auf der nationalen Ebene und auf der Ebene der EU durch die nationalen Parlamente beziehungsweise das Europäische Parlament gewährleistet werden müssen; verweist auf den in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2012 festgelegten Grundsatz, der wie folgt lautet: „Während des gesamten Prozesses besteht das allgemeine Ziel weiterhin darin, demokratische Legitimation und Verantwortlichkeit jeweils auf der Ebene sicherzustellen, auf der Beschlüsse gefasst und angewandt werden“;

28.

bedauert daher die fehlende parlamentarische Kontrolle der Troika, der EFSF und des ESM;

29.

vertritt die Ansicht, dass jede formale Differenzierung der parlamentarischen Mitwirkungsrechte im Hinblick auf die Herkunft der Mitglieder des Europäischen Parlaments eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt, deren Verbot ein Grundprinzip der Europäischen Union ist, und die gegen den in Artikel 9 EUV verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung der Unionsbürger verstößt;

30.

ist der Auffassung, dass im Falle von gemäß Artikel 136 AEUV angenommenen Maßnahmen oder im Falle der Festlegung einer verstärkten Zusammenarbeit die Asymmetrie durch die Beteiligung von Vertretern der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (oder Vertretern der teilnehmenden Staaten) im Rat auf der einen Seite und des Europäischen Parlaments und der Kommission als Vertretung aller Unionsbürger und der Förderung des allgemeinen Interesses auf der anderen Seite uneingeschränkt mit dem Grundsatz der Differenzierung kohärent ist und die Legitimation dieser Maßnahmen nicht verringert, sondern vielmehr erhöht;

31.

betont, dass die internen Regelungen des Europäischen Parlaments ausreichend Spielraum bieten, um auf der Grundlage von politischen Vereinbarungen innerhalb und zwischen den Fraktionen spezifische Formen der Differenzierung zu organisieren, damit für eine angemessene Kontrolle der WWU gesorgt wird; erinnert daran, dass die Union gemäß Artikel 3 Absatz 4 EUV „eine Wirtschafts- und Währungsunion [errichtet], deren Währung der Euro ist“, und dass laut Protokoll 14 zur Euro-Gruppe „besondere Bestimmungen für einen verstärkten Dialog zwischen den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, vorgesehen werden müssen, bis der Euro zur Währung aller Mitgliedstaaten der Union geworden ist“; macht darauf aufmerksam, dass im Europäischen Parlament ein angemessener Rechenschaftsmechanismus für das derzeitige Euro-Währungsgebiet und für die Mitgliedstaaten, die sich verpflichtet haben, diesem Gebiet beizutreten, in Erwägung gezogen werden muss, falls diese mutmaßliche Übergangssituation anhalten sollte;

32.

erachtet es für wichtig, die Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten auf der Grundlage von Artikel 9 des den Verträgen beigefügten Protokolls Nr. 1 zu intensivieren, und begrüßt die Vereinbarung mit der Einsetzung einer interparlamentarischen Konferenz zur Erörterung der Haushalts- und Wirtschaftspolitik; betont allerdings, dass diese Zusammenarbeit nicht als Schaffung eines neuen parlamentarischen Gremiums zu betrachten ist, das sowohl ineffektiv als auch aus demokratischer und verfassungsrechtlicher Sicht rechtswidrig wäre, und bekräftigt, dass eine formale Stärkung der uneingeschränkten Legitimation des Europäischen Parlaments als parlamentarisches Organ auf der Ebene der Union durch nichts zu ersetzen ist, wenn es darum geht, die demokratische Steuerung der WWU zu stärken;

33.

betont, dass der Euro-Gipfel und die Euro-Gruppe informelle Diskussionsgremien und keine Gremien zur Beschlussfassung im Rahmen der Steuerung der Wirtschafts- und Währungsunion sind;

34.

betont die zentrale Rolle der Kommission bei der Steuerung der WWU, was auch durch den Fiskalpakt und die Verträge zum Europäischen Stabilitätsmechanismus bestätigt wird, indem sie die Rechtsordnung der EU-Verträge gewährleistet und dem gemeinsamen Interesse der Union in ihrer Gesamtheit dient;

DIFFERENZIERTE INTEGRATION INNERHALB DER BESTEHENDEN VERTRÄGE: AUF DEM WEG ZU EINER ECHTEN WWU

35.

ist der Auffassung, dass die Gemeinschaftsmethode bei allen Maßnahmen eingesetzt werden sollte, die darauf abzielen, die WWU zu stärken; verweist auf Artikel 16 des SKS-Vertrags, wonach binnen höchstens fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Vertrags auf der Grundlage einer Bewertung der Erfahrungen mit der Umsetzung des Vertrags gemäß dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die notwendigen Schritte mit dem Ziel ergriffen werden müssen, den Inhalt des Vertrags in den Rechtsrahmen der Europäischen Union zu überführen;

36.

betont, dass die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und diejenigen, die sich verpflichtet haben, ihn einzuführen, ihre Anstrengungen verdoppeln müssen, um die Stabilität und die Einhaltung des Vertrags zu stärken und die Wettbewerbsfähigkeit, die Effizienz, die Transparenz und die demokratische Verantwortlichkeit zu erhöhen; weist darauf hin, dass der Euro die Währung der Europäischen Union ist, und dass von allen Mitgliedstaaten, mit Ausnahme derjenigen, für die eine Ausnahmeregelung gilt, erwartet wird, dass sie den Euro zu gegebener Zeit einführen;

37.

stellt fest, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten und die europäischen Institutionen zur Abfederung der Krise und als Reaktion auf strukturelle Defizite bei der Gestaltung der Wirtschafts- und Währungsunion eine breite Palette von Maßnahmen eingeführt haben, um die finanzielle Stabilität zu wahren und die wirtschaftspolitische Steuerung zu verbessern; stellt fest, dass diese Beschlüsse, wie etwa gewisse Bestimmungen des Sechserpakets und die Einrichtung des ESM, nur die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets betreffen;

38.

begrüßt, dass ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus eingerichtet wird, der das gesamte Euro-Währungsgebiet abdeckt und allen EU-Mitgliedstaaten offensteht; weist mit Nachdruck daraufhin, dass die Schaffung eines einheitlichen Mechanismus zur Abwicklung von Banken eine unumgängliche Etappe hin zur Errichtung einer wirklichen Bankenunion ist; ist der Ansicht, dass bei der vorgeschlagenen Bankenunion an die vorhergehende Reform des Finanzdienstleistungssektors in der Union — die auch die verstärkte wirtschaftspolitische Steuerung, vor allem im Euro-Währungsgebiet, und den neuen haushaltspolitischen Rahmen des Europäischen Semesters umfasst — angeknüpft werden sollte, um die strukturellen Mängel der Wirtschafts- und Währungsunion zu überwinden und das weit verbreitete fahrlässige Verhalten wirksam einzudämmen, damit der Bankensektor der Union widerstands- und wettbewerbsfähiger wird, das Vertrauen in ihn gestärkt wird und größere Kapitalrückstellungen vorgenommen werden, um zu verhindern, dass die öffentlichen Haushalte der Mitgliedstaaten künftig die Kosten von Bankenrettungen tragen müssen;

39.

ist zutiefst besorgt über die Verzögerungen bei der Errichtung der Bankenunion und bei der Festlegung der praktischen Modalitäten für die direkte Rekapitalisierung von Banken durch den ESM; erklärt sich insbesondere beunruhigt über die fortlaufende Zersplitterung des Bankensystems in der EU; betont, dass eine solide und ambitionierte Bankenunion ein zentraler Bestandteil einer vertieften und wirklichen WWU und ein wichtiger Schritt ist, den es seit über drei Jahren fordert, vor allem seit der Annahme seiner Standpunkte zu der Verordnung über die Europäische Bankenaufsichtsbehörde;

40.

betrachtet den Erlass einer EAM-Verordnung, die der Zustimmung des Europäischen Parlaments zur Ernennung des Vorsitzes und stellvertretenden Vorsitzes des Aufsichtsrates bedarf, als einen wichtigen Präzedenzfall für eine verstärkte Rolle des Europäischen Parlaments bei einer auf Differenzierung beruhenden Steuerung der WWU;

41.

befürwortet die neuen Instrumente für Solidarität, wie zum Beispiel das „Instrument für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit“ (CCI); ist der Auffassung, dass durch das CCI-Konzept die Mitverantwortung und Wirksamkeit der Wirtschaftspolitik verbessert werden könnten; weist mit Nachdruck darauf hin, dass solche Instrumente so verfasst werden müssen, dass jede Rechtsunsicherheit vermieden und das demokratische Defizit der Union nicht vergrößert wird;

42.

fordert die Kommission auf, im Rahmen des Europäischen Semesters einen Vorschlag zur Annahme eines Konvergenzkodex vorzulegen, der auf der Strategie Europa 2020 beruht und mit dem eine starke sozialpolitische Säule geschaffen wird; betont, dass mit den nationalen Durchführungsprogrammen dafür gesorgt werden muss, dass der Konvergenzkodex — ergänzt um einen auf Anreize gestützten Mechanismus — in allen Mitgliedstaaten umgesetzt wird;

43.

betont, dass die rechtsverbindliche Natur der wirtschaftspolitischen Koordinierung durch einen Anreizmechanismus gestärkt würde;

44.

weist darauf hin, dass die Schaffung eines auf Anreizen gestützten Mechanismus zur Durchsetzung, mit dem das Ziel verfolgt wird, die Solidarität, den Zusammenhalt und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, mit zusätzlichen Ebenen wirtschaftspolitischer Koordinierung einhergehen muss, worauf die Kommission in ihrer Erklärung hinwies, die dem „Zweierpaket“ beigefügt ist, damit der Grundsatz eingehalten wird, nach dem „Schritte zu mehr Verantwortung und wirtschaftlicher Disziplin mit mehr Solidarität kombiniert werden sollen“;

45.

betont, dass Mechanismen für eine Ex-ante-Koordinierung und Instrumente für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit für alle Mitgliedstaaten gelten sollten, die den Euro als Währung eingeführt haben, wobei anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, auf Dauer beizutreten; fordert die Kommission auf, eine verbindliche Validierung durch die nationalen Parlamente in den anstehenden Legislativvorschlägen vorzusehen und auch für eine stärkere Einbindung der Sozialpartner in die wirtschaftspolitische Koordinierung zu sorgen;

46.

ist der Ansicht, dass sich jedes neue Instrument für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit (CCI) auf Konditionalität, Solidarität und Konvergenz stützen sollte; ist der Überzeugung, dass ein solches Instrument erst initiiert werden sollte, nachdem soziale Ungleichgewichte und die Notwendigkeit wichtiger langfristiger und nachhaltiges Wachstum verstärkender Strukturreformen auf der Grundlage einer Bewertung der Kohärenz zwischen dem Konvergenzkodex und der nationalen Plänen zur Umsetzung — unter angemessener förmlicher Einbeziehung des Europäischen Parlaments, des Rates und der nationalen Parlamente — ermittelt wurden;

47.

vertritt die Auffassung, dass das CCI ein Hilfsmittel für eine Stärkung der Haushaltsmittel sein und auf eine an Bedingungen geknüpfte Unterstützung von Strukturreformen ausgerichtet sein sollte, wobei das Ziel verfolgt werden sollte, die Wettbewerbsfähigkeit, das Wachstum und den sozialen Zusammenhalt zu stärken, eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und eine dauerhafte Konvergenz der Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten zu gewährleisten und Ungleichgewichte und strukturelle Abweichungen abzubauen; hält solche Instrumente für Bausteine in Richtung einer wirklichen Fiskalkapazität;

48.

betrachtet die Einrichtung dieses Instruments als ersten Schritt zur Stärkung der Fiskalkapazität der WWU und betont, dass die Finanzmittel des CCI ein fester Bestandteil des EU-Haushalts sein müssen, jedoch außerhalb der Obergrenzen des MFR liegen müssen, damit die EU-Verträge und das EU-Recht eingehalten werden und sichergestellt wird, dass das Europäische Parlament als Teil der Haushaltsbehörde in vollem Umfang eingebunden wird, indem unter anderem zugelassen wird, dass die entsprechenden Haushaltsmittel in jedem Fall individuell verabschiedet werden;

49.

fordert, dass neue Eigenmittel eingeplant werden, die gemäß einem geänderten Eigenmittelbeschluss durch Beiträge der sich am CCI beteiligenden Mitgliedstaaten finanziert werden, wobei die Einnahmen aus diesen neuen Eigenmitteln für die Ausgaben des CCI bestimmt werden, und fordert eine Änderung der Eigenmittelbeschlüsse oder, falls dies nicht möglich ist, die Verwendung der Einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer als sonstige Einnahmen, damit solche direkten Beiträge ausgeglichen werden können;

50.

vertritt nachdrücklich die Auffassung, dass sein Präsident auf der Frühjahrstagung des Europäischen Rates den Standpunkt des Parlaments zum Jahreswachstumsbericht darlegen sollte; ist der Ansicht, dass eine interinstitutionelle Vereinbarung mit dem Ziel ausgehandelt werden sollte, das Parlament in die Genehmigung des Jahreswachstumsberichts sowie die Grundzüge der Wirtschaftspolitik und die beschäftigungspolitischen Leitlinien einzubeziehen;

51.

fordert erneut, dass die soziale Dimension der WWU gestärkt wird, während es nochmals bekräftigt, dass es sich bei der Beschäftigungs- und Sozialpolitik um Politiken der Union handelt;

52.

betont erneut, dass die Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus und die Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes bei der Festlegung und Durchführung der Politiken und der Aktivitäten der EU nach Maßgabe der Verträge berücksichtigt werden müssen; fordert, dass in Ergänzung der finanzpolitischen und makroökonomischen Indikatoren beschäftigungs- und sozialpolitische Richtwerte und Berichte über Fortschritte in Bezug auf Strukturreformen eingeführt werden, womit das Ziel erreicht werden sollte, dafür zu sorgen, dass Sozialinvestitionen in angemessener und ausreichender Höhe getätigt werden und somit langfristig für die Tragfähigkeit einer sozial ausgerichteten Europäischen Union gesorgt ist;

53.

begrüßt, dass die Kommission am 2. Juli 2013 und im Anschluss an die Vereinbarungen des Zweierpakets eine Sachverständigengruppe unter dem Vorsitz von Gertrude Tumpel-Gugerell eingesetzt hat, die mit der eingehenden Bewertung der wichtigsten Bestandteile eines möglichen Schuldentilgungsfonds und von Euro-Anleihen, einschließlich aller rechtlichen Bestimmungen, der Finanzarchitektur und des zusätzlichen Haushaltsrahmens, betraut ist, und beabsichtigt, nach Vorlage des Berichts der Sachverständigengruppe selbst dazu Stellung zu nehmen;

54.

ist der Auffassung, dass die Tätigkeit von EFSF/ESM und jeder zukünftigen ähnlichen Struktur einer regelmäßigen demokratischen Kontrolle und der Aufsicht durch das Europäische Parlament unterliegen sollte; vertritt die Auffassung, dass der ESM vollständig in den Rahmen der Union aufgenommen werden sollte;

55.

weist darauf hin, dass die Troika in angemessener Form Rechenschaft ablegen muss; ist der Auffassung, dass die Kommission das Europäische Parlament auf dem Laufenden halten und im Namen der Troika regelmäßig Bericht erstatten sollte; weist erneut darauf hin, dass die Mitwirkung der EU an der Troika der demokratischen Kontrolle durch das Parlament und der Verantwortlichkeit gegenüber dem Parlament unterliegen sollte;

DIFFERENZIERTE INTEGRATION UND ÄNDERUNGEN DER VERTRÄGE

56.

vertritt die Auffassung, dass alle künftigen Änderungen der Verträge die differenzierte Integration als Instrument zur Verwirklichung einer weiteren Integration bei gleichzeitiger Wahrung der Einheit der Union bekräftigen sollten;

57.

ist der Ansicht, dass eine künftige Änderung der Verträge eine neue Ebene der assoziierten Mitgliedschaft schaffen kann, einschließlich einer teilweisen Integration in spezifische Bereiche der Unionspolitik, um auf diese Weise die Europäische Nachbarschaftspolitik zu stärken;

58.

ist der Ansicht, dass eine künftige Vertragsänderung den Euro-Gipfel — wie in Titel V des SKS-Vertrags festgelegt — als informelle Formation des Europäischen Rates bekräftigen sollte;

59.

schlägt vor, die Euro-Gruppe zu einer informellen Formation des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ zu machen;

60.

fordert, dass das für Wirtschaft und Finanzen zuständige Mitglied der Kommission die Funktion eines Schatzministers und eines ständigen Vizepräsidenten der Kommission übernimmt;

61.

fordert — mit begrenzten Ausnahmen — eine Änderung der Abstimmungsverfahren im Rat, nach der statt der Einstimmigkeit die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, und eine Umwandlung der bestehenden besonderen Gesetzgebungsverfahren in ordentliche Gesetzgebungsverfahren;

62.

fordert die Einführung einer Rechtsgrundlage zur Schaffung von EU-Agenturen, die bestimmte Exekutiv- und Durchführungsfunktionen übernehmen können, die ihnen vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren übertragen werden;

63.

betrachtet die Abstimmung im Fiskalpakt nach dem Grundsatz der umgekehrten qualifizierten Mehrheit eher als eine politische Erklärung und weniger als wirksames Instrument der Beschlussfassung, und fordert daher die Einbeziehung der umgekehrten qualifizierten Mehrheit in die Verträge, insbesondere in die Artikel 121, 126 und 136 AEUV dahingehend, dass die von der Kommission unterbreiteten Vorschläge oder Empfehlungen in Kraft treten können, wenn seitens des Parlaments oder des Rates innerhalb einer bestimmten vorher festgelegten Frist keine Einwendungen vorgebracht werden, so dass uneingeschränkte Rechtssicherheit sichergestellt werden kann;

64.

fordert die Änderung des Artikels 136 AEUV, um seinen Anwendungsbereich auf die freiwillige Teilnahme der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten dahingehend zu erweitern, dass ihnen gemäß dem Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit uneingeschränkte Stimmrechte eingeräumt werden, und fordert die Abschaffung der Einschränkungen gemäß Artikel 136 AEUV und die Aufwertung dieses Artikels zu einer allgemeinen Klausel zum Erlass der die Koordinierung betreffenden Rechtsakte und die Festlegung rechtsverbindlicher Mindeststandards in Bezug auf die Wirtschafts-, Beschäftigungs- und Sozialpolitik;

65.

fordert die Ausweitung der Rechtsgrundlage in Artikel 127 Absatz 6 AEUV auf alle Finanzinstitute, einschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz innerhalb des Binnenmarktes;

66.

fordert die Einbeziehung des Parlaments in das Verfahren zur Ernennung des Präsidenten, Vizepräsidenten und anderer Mitglieder des Direktoriums der EZB nach Artikel 283 AEUV, indem seine Zustimmung zu den Empfehlungen des Rates vorgeschrieben wird;

67.

fordert, dass beim nächsten Konvent die Möglichkeit geprüft wird, ein besonderes Gesetzgebungsverfahrens einzuführen, nach dem gemäß Artikel 312 AEUV für den Erlass der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens vier Fünftel der Stimmen im Rat und eine Mehrheit der Mitglieder des Parlaments erforderlich sind;

68.

fordert, dass beim nächsten Konvent die Möglichkeit geprüft wird, ein besonderes Gesetzgebungsverfahren einzuführen, nach dem für den Erlass des Eigenmittelbeschlusses vier Fünftel der Stimmen im Rat und eine Mehrheit der Mitglieder des Parlaments nach Artikel 311 Absatz 3 AEUV erforderlich sind;

69.

fordert, dass beim nächsten Konvent die Möglichkeit geprüft wird, für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und für alle Mitgliedstaaten, die sich an neuen gemeinschaftlichen Politikfeldern beteiligen möchten, im Rahmen des EU-Haushalts spezifische Eigenmittel bereitzustellen;

70.

ist der Auffassung, dass die Finanzmittel der EU-Agenturen ein fester Bestandteil des Haushalts der Union sein sollten;

71.

fordert, dass die Zustimmung des Europäischen Parlaments zu Vertragsänderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder vorgeschrieben wird;

72.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass der künftige Konvent über die größtmögliche demokratische Legitimation verfügen sollte, indem auch Sozialpartner, die Zivilgesellschaft und sonstige Interessenträger einbezogen werden; besteht darauf, dass seine Beschlüsse im Plenum unter vollkommener Einhaltung der demokratischen Regeln gefasst werden, dass genügend Zeit für ernsthafte und gründliche Beratungen zur Verfügung steht und dass seine Tätigkeit vollständig transparent ist und all seine Sitzungen der Öffentlichkeit zugänglich sind;

73.

befürwortet die Erweiterung der Überleitungsklausel nach Artikel 48 Absatz 7 EUV auf die Verträge in ihrer Gesamtheit;

o

o o

74.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Präsidenten des Europäischen Rates zu übermitteln.


(1)  Vertrag zur Einrichtung eines Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM).

(2)  Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion.

(3)  ABl. L 306 vom 23.11.2011.

(4)  ABl. L 140 vom 27.5.2013.

(5)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0372.

(7)  https://www.ecb.europa.eu/ssm/pdf/4preport/fourpresidentsreport2012-12-05DE.pdf

(8)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0430.

(9)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0222.

(10)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0269.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/187


P7_TA(2013)0599

Beziehungen des Europäischen Parlaments zu den Organen, in denen die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten sind

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu den Beziehungen des Europäischen Parlaments zu den Organen, in denen die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten sind (2012/2034(INI))

(2016/C 468/26)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 15 und 16 des Vertrags über die Europäische Union und auf Artikel 235 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25. und 26. März 2010, vom 17. Juni 2010, vom 16. September 2010, vom 28. und 29. Oktober 2010, vom 16. und 17. Dezember 2010, vom 4. Februar 2011, vom 24. und 25. März 2011, vom 23. und 24. Juni 2011, vom 23. Oktober 2011, vom 9. Dezember 2011, vom 1. und 2. März 2012, vom 28. und 29. Juni 2012, vom 18. und 19. Oktober 2012, vom 13. und 14. Dezember 2012, vom 7. und 8. Februar 2013, vom 14.. und 15. März 2013 sowie vom 27. und 28. Juni 2013,

in Kenntnis der Erklärungen der Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union im Anschluss an die informellen Treffen der Mitglieder des Europäischen Rates vom 26. Oktober 2011 und 30. Januar 2012,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Mai 2009 zu den Auswirkungen des Vertrags von Lissabon auf die Entwicklung des institutionellen Gleichgewichts der Europäischen Union (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2013 zu verbesserten praktischen Vorkehrungen für die Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahre 2014 (2);

gestützt auf Artikel 48, 110 und 127 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0336/2013),

A.

unter Hinweis darauf, dass dem Europäischen Rat durch den Vertrag von Lissabon der Status eines europäischen Organs eingeräumt wurde, ohne dass seine Rolle verändert wurde, denn gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union gibt „der Europäische Rat … der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten hierfür fest“, wird aber „nicht gesetzgeberisch tätig“;

B.

in der Erwägung, dass sich das Parlament der Unabhängigkeit des Europäischen Rates und der herausragenden Rolle, die ihm somit durch die Verträge übertragen wird, durchaus bewusst ist

C.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat seine Rolle unter dem Druck der Krise allerdings erheblich ausgedehnt hat: Vervielfachung der Sondertagungen, Aufnahme von Themen, die normalerweise auf der Ebene des Rates der Europäischen Union behandelt werden; in der Erwägung, dass der Europäische Rat in dieser Hinsicht gegen die ausschlaggebende Vorgabe des Vertrags verstoßen hat, nach der er über keinerlei gesetzgebende Funktion verfügt;

D.

in der Erwägung, dass die Versuchung für die Staats- und Regierungschefs, auf zwischenstaatliche Mittel zurückzugreifen, die „Gemeinschaftsmethode“ unter Verletzung der Verträge gefährdet;

E.

in der Überzeugung, dass zur Stärkung des demokratischen Charakters des Beschlussfassungsprozesses sachgerechte Vorkehrungen für die parlamentarische Kontrolle umgesetzt werden müssen;

F.

in der Erwägung, dass die Mitglieder des Europäischen Rates nach Maßgabe des Vertrags von Lissabon ihrem jeweiligen nationalen Parlament gegenüber persönlich Rechenschaft ablegen müssen, gemeinsam jedoch nur sich selbst gegenüber rechenschaftspflichtig sind;

G.

in der Erwägung, dass dem Präsidenten des Europäischen Rates eine Vorschlagsfunktion — zumeist in Verbindung mit seinen Amtskollegen aus anderen Organen — übertragen wurde und dass er damit faktisch zum Chefunterhändler im Namen der Mitgliedstaaten für Sachverhalte geworden ist, deren rechtliche Umsetzung seit dem Vertrag von Lissabon dem Mitentscheidungsverfahren unterliegt;

H.

in der Erwägung, dass Präsident Van Rompuy im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Parlaments und insbesondere durch einen entsprechenden Schriftwechsel bemüht war, den Anforderungen an Information und Transparenz bestmöglich Rechnung zu tragen: Er hat die Ausschussvorsitzenden, Berichterstatter und „Sherpas“ des Parlaments zu mehreren wichtigen Themen persönlich getroffen; er hat auf schriftliche Anfragen geantwortet; er hat regelmäßig Berichte über Tagungen des Europäischen Rates entweder im Plenum oder in der erweiterten Konferenz der Präsidenten vorgelegt und hatte zahlreiche Kontakte mit den Fraktionsvorsitzenden;

I.

in der Erwägung, dass diese Praxis formalisiert werden sollte, um zukünftig als Präzedenzfall zu dienen, und dass sie auch verbesserungswürdig ist; unter Hinweis darauf, dass der Europäische Rat eine legislative Einigung, die zwischen dem Parlament und dem Rat über das europäische Patentsystem erzielt worden war, wieder infrage gestellt hat, dass sich der Europäische Rat in der Frage der wirtschaftspolitischen Steuerung dazu veranlasst sah, Bestimmungen neu zu verhandeln, die identisch mit denjenigen waren, die bereits durch eine frühere Verordnung für anwendbar erklärt worden waren, und dass der Europäische Rat zur Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nacheinander im Abstand von einem Jahr zwei gegensätzliche Standpunkte angenommen hat, was vermeidbar gewesen wäre, wenn er den Standpunkt des Parlaments stärker berücksichtigt hätte; in der Erwägung, dass der mehrjährige Finanzrahmen 2014-2020 zu einem regelrechten gesetzgeberischen Kriminalstück geführt hat, da die rechtlich erforderliche Einstimmigkeit im Rat nicht erzielt werden konnte, ohne einige der wichtigen politischen Entscheidungen zur rechtlichen Regelung der zu finanzierenden politischen Maßnahmen vorzuziehen, wodurch die Rolle des Parlaments in diesen Politikbereichen auf die Änderung zweitrangiger Bestimmungen reduziert wurde;

J.

in der Erwägung, dass in all diesen — definitionsgemäß wichtigsten — Fällen durch das Fehlen eines formalisierten Dialogs zwischen Parlament und Rat verhindert wird, dass das Parlament seine in den Verträgen vorgesehene Rolle als Mitgesetzgeber in vollem Umfang ausüben kann; in der Erwägung, dass sich oft zeigte, dass die offiziellen Gesprächspartner der Vertreter des Parlaments keine Befugnis hatten, ein wirkliches Engagement der Regierungen zu erwirken; in der Erwägung, dass der amtierende Präsident des Rates und der Rat (Allgemeine Angelegenheiten) (3) zwar weiterhin theoretisch mit der Vorbereitung der Tagungen des Europäischen Rates betraut sind, aber immer deutlicher wird, dass sie nicht mehr als eine marginale oder technische Rolle spielen; in der Erwägung, dass die traditionelle einführende Ansprache des Präsidenten des Europäischen Parlaments bei der Eröffnung der Tagungen des Europäischen Rates kein ausreichendes Verfahren ist;

K.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament im Vorfeld der Tagungen des Europäischen Rates dessen Präsidenten nicht zu einer Debatte auffordern kann; in der Erwägung, dass die Organisation des Parlaments im Vorfeld der Debatten, in denen der Präsident nach Tagungen des Europäischen Rates Bericht erstattet, zu wünschen übrig lässt;

L.

in der Erwägung, dass es dennoch begrüßenswert ist, dass mehrere Regierungschefs der Mitgliedstaaten der EU die Tribüne des Parlaments für Debatten über die Zukunft Europas nutzen;

M.

in der Erwägung, dass die Funktionsweise des Ministerrates Anlass zu tiefer Besorgnis gibt und dass offenbar weder der Europäische Rat noch die rotierende Präsidentschaft in der Lage sind, in ihrer Tätigkeit die wünschenswerten Standards im Hinblick auf Schnelligkeit, Strategie, Konsistenz, Kohärenz oder Transparenz zu erfüllen; in der Erwägung, dass durch solche Mängel in der zweiten Kammer der Legislative die Rechtsetzung in der Europäischen Union behindert wird;

N.

in der Erwägung, dass Artikel 17 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union nach den nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament zum ersten Mal Anwendung finden wird, dass diese grundlegende Bestimmung darauf abzielt, den Präsidenten der Kommission entsprechend einem parlamentarischen System für die Wahl ihrer Abgeordneten von den Bürgern wählen zu lassen, und dass dieses Ergebnis nur erzielt werden kann, wenn die europäischen Parteien, das Parlament und der Europäische Rat gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten in diesem Sinne handeln, insbesondere im Rahmen der Konsultationen zur Umsetzung der dem Vertrag von Lissabon als Anhang beigefügten Erklärung Nr. 11;

1.

ist der Ansicht, dass in Anbetracht der Erfahrungen aus diesen vier Jahren eine Verbesserung und Formalisierung der Arbeitsbeziehungen zwischen dem Europäischen Rat und dem Parlament erforderlich ist; ist der Auffassung, dass dies in Form einer gemeinsamen Erklärung, eine Interinstitutionellen Vereinbarung oder eines Briefwechsels erfolgen könnte;

2.

vertritt die Auffassung, dass allen Tagungen des Europäischen Rates, außer in außergewöhnlichen dringenden Fällen, eine Debatte im Parlament vorausgehen sollte, zu der der Präsident des Europäischen Rates selbst erscheint, um die Themen der Agenda vorzustellen, so dass eine Entschließung angenommen werden kann; ist der Ansicht, dass das Parlament und der Europäische Rat ihre jeweilige Arbeitsweise so organisieren müssen, dass das Parlament die Gelegenheit erhält, seine Meinung zu diesen Punkten rechtzeitig bekannt zu machen, und der Präsident des Europäischen Rates nach jeder Tagung des Europäischen Rates in der Plenarsitzung Bericht erstatten kann; vertritt die Auffassung, dass Tagungen des Europäischen Rates, soweit dies möglich ist, nicht während der Plenartagungswochen des Parlaments stattfinden sollten;

3.

verweist darauf, dass die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates Verhandlungsdirektiven für den Ministerrat sind und dass sie in keinem Fall rote Linien darstellen, die mit dem Parlament nicht verhandelbar wären; fordert, dass eine Standardformulierung in die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates aufgenommen wird, mit der auf die Bestimmungen in Artikel 15 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union verwiesen wird;

4.

fordert den Europäischen Rat nachdrücklich auf, für den Fall, dass eine Einigung zwischen den Vertretern des Parlaments und denjenigen des Rates im Kontext eines Gesetzgebungsverfahrens erzielt wurde, die Angelegenheit nicht erneut zu behandeln, es sei denn, der amtierende Vorsitz hat ausdrücklich erklärt, dass die Einigung unter Zustimmungsvorbehalt steht;

5.

schlägt vor, dass der Präsident des Europäischen Rates und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zusammen mit dem Präsidenten der Kommission eingeladen werden, einmal jährlich an einer allgemeinen Debatte über die interne und externe Lage der Union teilzunehmen, wobei Überschneidungen mit der bestehenden jährlichen Debatte über die Lage der Union zu vermeiden sind, während derer der Präsident der Kommission sein Arbeitsprogramm und die Berichte über seine Tätigkeit dem Parlament vorlegt, demgegenüber er rechenschaftspflichtig ist;

6.

verweist darauf, dass der Präsident des Europäischen Rates im Unterschied zum Präsidenten der Kommission nicht dem Parlament gegenüber verantwortlich ist und dass die Organisation von Debatten, an denen er teilnimmt, dieser Tatsache Rechnung tragen muss, wobei es neben den Fraktionsvorsitzenden auch anderen Mitgliedern möglich sein sollte, mit dem Präsidenten des Europäischen Rates in einen Dialog zu treten; ist dagegen der Ansicht, dass das Verfahren der Anfragen zur schriftlichen Beantwortung nicht geeignet erscheint;

7.

fordert, dass die rechtzeitige Einbeziehung des Parlaments in der dem jeweiligen Fall angemessenen Form immer dann in Zusammenarbeit mit dem Parlament beschlossen wird, wenn der Europäische Rat einen Aktionsplan oder ein Verfahren einleitet, der bzw. das eine legislaitve Dimension umfassen könnte; besteht darauf, dass der Präsident des Parlaments in vollem Umfang an den Tagungen des Europäischen Rates teilnimmt, wenn interinstitutionelle Fragen behandelt werden — das Parlament und der Europäische Rat würden ihre Geschäftsordnungen dementsprechend anpassen, um die Wahl ihrer jeweiligen Vertreter festzulegen und klarzustellen, in welcher Form diese ein Verhandlungsmandat erhalten und über die Verhandlungen Bericht erstatten;

8.

empfiehlt dem Europäischen Rat, vor Beginn der Europawahlkampagne klar bekanntzugeben, wie er die Entscheidung der europäischen Bürger bei dem zur Wahl des Präsidenten der Kommission führenden Verfahren gemäß Artikel 17 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union im Rahmen der Konsultationen, die zwischen dem Parlament und dem Europäischen Rat zur Umsetzung der dem Vertrag von Lissabon als Anhang beigefügten Erklärung Nr. 11 stattfinden sollten, Rechnung zu tragen gedenkt; erinnert daran, wie wichtig es ist, die Sichtbarkeit und den europäischen Charakter der Wahlkampagne zu stärken; fordert jedes Mitglied des Europäischen Rates auf, im Voraus bekannt zu geben, wie es die Wahl seiner Mitbürger achten wird, wenn es einen oder mehrere Kandidaten für das Amt eines Kommissionsmitglieds aus seinem Land vorschlägt;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat und der Kommission sowie den Staats- und Regierungschefs und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 82.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0323.

(3)  Vgl. Artikel 16 des Vertrags über die Europäische Union.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/190


P7_TA(2013)0600

Umweltgerechte Infrastruktur

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu dem Thema „Grüne Infrastruktur — Aufwertung des europäischen Naturkapitals“ (2013/2663(RSP))

(2016/C 468/27)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das siebte Umweltaktionsprogramm,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Grüne Infrastruktur (GI) — Aufwertung des europäischen Naturkapitals“ (COM(2013)0249),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

unter Hinweis auf den Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa (COM(2011)0571),

unter Hinweis auf die Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020 (COM(2011)0244),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (2),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Umwelt) von Juni 2011 und vom 17. Dezember 2012 (Ziffer 14),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. April 2012 zu dem Thema „Lebensversicherung und Naturkapital: Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020“ (3), insbesondere Ziffer 50,

unter Hinweis auf die Studie „Abschätzung des ökonomischen Wertes von Ökosystemen und biologischer Vielfalt“ („The Economics of Ecosystems and Biodiversity“ [TEEB] (4)),

unter Hinweis auf das Weißbuch 2009 der Kommission mit dem Titel „Anpassung an den Klimawandel: Ein europäischer Aktionsrahmen“ (COM(2009)0147) und die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel“ (COM(2013)0216),

in Kenntnis der Anfrage an die Kommission zu dem Thema „Grüne Infrastruktur — Aufwertung des europäischen Naturkapitals“ (O-000094/2013 — B7-0525/2013),

unter Hinweis auf die Vereinbarung „Territoriale Agenda der Europäischen Union 2020: Für ein integratives, intelligentes und nachhaltiges Europa der vielfältigen Regionen“,

unter Hinweis auf die Aichi-Ziele zur Erhaltung der biologischen Vielfalt des von den Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) im Oktober 2010 verabschiedeten Strategieplans für die biologische Vielfalt 2011–2020,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass gegen den Schwund der biologischen Vielfalt und die Verschlechterung des Zustands unserer Ökosysteme vorgegangen werden muss, um die Ökosystemleistungen langfristig zu erhalten und das Naturkapital für die gegenwärtigen und künftigen Generationen zu bewahren;

B.

in der Erwägung, dass die Natur mithilfe grüner Infrastrukturen ihr gesamtes Potenzial an Ökosystemleistungen zum Wohl der Gesellschaft entfalten kann;

C.

in der Erwägung, dass gegen den Verlust der biologischen Vielfalt vorgegangen werden muss, damit das Naturkapital für die gegenwärtigen und künftigen Generationen bewahrt wird;

D.

in der Erwägung, dass die biologische Vielfalt und die Integrität der Ökosysteme in der Europäischen Union durch vom Menschen verursachte Belastungen, unter anderem durch die Zerstückelung und Zerstörung natürlicher Lebensräume, den Klimawandel und die intensive Nutzung naturnaher Lebensräume, bedroht sind;

E.

in der Erwägung, dass das Wohlergehen der Menschen eng mit der biologischen Vielfalt verknüpft ist;

F.

in der Erwägung, dass die Zerstückelung auf ein Mindestmaß beschränkt und die Vernetzung der Ökosysteme verbessert werden muss, damit die biologische Vielfalt in der Europäischen Union bewahrt und gestärkt werden kann;

G.

in der Erwägung, dass gemäß dem Aichi-Ziel 11 zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bis 2020 mindestens 17 % der Land- und Binnenwassergebiete und 10 % der Küsten- und Meeresgebiete, darunter Gebiete von besonderer Bedeutung für die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen, durch effizient und gerecht verwaltete, ökologisch repräsentative und gut vernetzte Schutzgebietssysteme und andere wirksame gebietsbezogene Erhaltungsmaßnahmen geschützt und in die umgebende terrestrische und marine Landschaft integriert werden sollen;

H.

in der Erwägung, dass grüne Infrastruktur und Landwirtschaft in Bezug auf die landwirtschaftliche Produktivität und den Schutz des landwirtschaftlichen Erbes und infolge der Auswirkungen landwirtschaftlicher Aktivitäten auf die Raum- und Flächennutzungsplanung eng miteinander verknüpft sind;

I.

in der Erwägung, dass Projekte, die sich mit grüner Infrastruktur befassen, erfahrungsgemäß gute Gelegenheiten zur Integration der Natur in die Gesellschaft bieten, vor allem in städtische Umgebungen, in denen ein immer größerer Teil der Bevölkerung lebt, der den gravierenden Folgen durch den städtischen Wärmeinseleffekt ausgesetzt ist;

J.

in der Erwägung, dass Informationen darüber, wie eine grüne Infrastruktur über verschiedene Landschaften hinweg geschaffen, geschützt, aufgewertet und effizient genutzt werden kann, zwischen den Interessenträgern ausgetauscht und veröffentlicht werden sollten;

K.

in der Erwägung, dass die Planung und Entwicklung von Infrastrukturprojekten erfahrungsgemäß die entscheidenden Phasen sind, in denen ökologische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedürfnisse in Einklang gebracht werden müssen, und zwar sowohl in städtischen als auch in ländlichen Umgebungen;

L.

in der Erwägung, dass von der EU kofinanzierte Programme und Projekte zur regionalen und städtischen Infrastrukturentwicklung Elemente grüner Infrastruktur enthalten und negative Auswirkungen auf bestehende Ökosysteme minimieren sollten, um den ökologischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Nutzen dieser Programme und Projekte zu steigern;

M.

in der Erwägung, dass grüne Infrastruktur viele ökologische, wirtschaftliche und soziale Vorteile aufweist, da sie auf natürlichen Lösungen basiert, die in der Regel kostengünstiger und langlebiger sind und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen können;

N.

in der Erwägung, dass Investitionen in grüne Infrastruktur gewöhnlich eine hohe Rendite erzielen;

Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt die Mitteilung zu grüner Infrastruktur und die Absicht der Kommission, die darin genannten Ziele aktiv zu verfolgen;

2.

erkennt die zentrale Bedeutung grüner Infrastruktur für den wirksamen Schutz des europäischen Naturkapitals, den Erhalt der natürlichen Lebensräume, der Arten und des guten ökologischen Zustands der Gewässer an;

3.

betont den Beitrag, den grüne Infrastruktur zu den zahlreichen Zielen leisten kann, die sich die Union bis 2020 gesteckt hat, und hebt hervor, dass der Aufbau grüner Infrastruktur und ihre Integration in das Instrumentarium zur Umsetzung des mehrjährigen Finanzrahmens dringend notwendig ist, damit die Ziele der EU zur Erhaltung der biologischen Vielfalt erreicht werden können;

4.

erkennt an, dass die Union durch den Aufbau grüner Infrastruktur besser in der Lage sein wird, ihre internationalen Verpflichtungen gemäß den Aichi-Zielen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und dem Strategieplan für die biologische Vielfalt 2011–2020 zu erfüllen;

5.

begrüßt den innovativen Ansatz der grünen Infrastruktur, der auf Wirtschaftlichkeit durch vielfältigen Nutzen und Lösungen setzt, die ökologische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Ziele in Einklang bringen können;

Integration in verschiedene Politikbereiche

6.

betont die Notwendigkeit, das Thema der grünen Infrastruktur in alle Politikfelder der EU und die entsprechenden Finanzierungsregelungen einzubeziehen und sich dabei an den bewährten Praktiken in den Mitgliedstaaten zu orientieren;

7.

weist darauf hin, dass grüne Infrastruktur eine besonders große Rolle in Städten spielen kann, in denen ein immer größerer Teil der Bevölkerung heute lebt und in denen die grüne Infrastruktur für saubere Luft sorgen, die Temperatur regulieren, lokale Wärmeinseleffekte abschwächen, Erholungsgebiete schaffen, gegen Hochwasser schützen, Regenwasser zurückhalten, Überschwemmungen verhindern, den Grundwasserspiegel erhalten, den Schwund der biologischen Vielfalt umkehren oder aufhalten, extreme klimatische Ereignisse und ihre Auswirkungen abmildern, die Gesundheit der Bürger verbessern und die Lebensqualität allgemein steigern kann, indem unter anderem erreichbare und bezahlbare Flächen für sportliche Aktivitäten bereitgestellt werden; betont den Zusammenhang zwischen grüner Infrastruktur und öffentlicher Gesundheit und vertritt die Auffassung, dass Investitionen in grüne Infrastruktur auch Investitionen in die öffentliche Gesundheit sind;

8.

betont, dass grüne Infrastruktur auch von entscheidender Bedeutung für das Netz Natura 2000 ist, da sie dazu beiträgt, die Kohärenz und Regenerationsfähigkeit des Netzes, das dem Erhalt wichtiger Arten und natürlicher Lebensräume in Europa dient, zu erhöhen und Ökosystemleistungen zu bewahren, deren Wert auf mehrere Hundert Milliarden Euro pro Jahr geschätzt wird; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich die Natura-2000-Rechtsvorschriften und die Initiative für grüne Infrastruktur gegenseitig ergänzen;

9.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Elemente grüner Infrastruktur in die Raum- und Flächennutzungsplanung einzubeziehen und vorrangig zu berücksichtigen, indem auf allen (lokalen, regionalen und nationalen) Entscheidungsebenen im Rahmen von Aufklärungskampagnen eine Abstimmung mit den Interessenträgern vor Ort und der lokalen Bevölkerung sowie eine entsprechende Sensibilisierung stattfindet, und fordert die Kommission auf, in diesem Bereich für Leitlinien und Richtwerte zu sorgen, damit die grüne Infrastruktur regelmäßig zum Bestandteil der Raumplanung und territorialen Entwicklung in der gesamten Union wird; weist darauf hin, dass bei Genehmigungsverfahren für neue Bauvorhaben oder graue Infrastruktur eine vollständige Abschätzung der negativen Folgen für die Ökosysteme und die bestehende grüne Infrastruktur erforderlich ist, damit solche Folgen vermieden oder gemildert werden und der tatsächliche langfristige gesellschaftliche Nutzen sichergestellt wird;

10.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle Finanzierungsinstrumente der EU, darunter die im Rahmen der Kohäsionspolitik und der Gemeinsamen Agrarpolitik und insbesondere für die ökologische Flächennutzung verfügbaren Instrumente, nach Möglichkeit zur Förderung grüner Infrastruktur einzusetzen, damit vielfältige Ökosystemleistungen entstehen und die natürlichen Abläufe in ländlichen und städtischen Gebieten geschützt werden; fordert die Kommission auf, dem Parlament regelmäßig über die Verwendung von GAP-Mitteln zugunsten grüner Infrastruktur Bericht zu erstatten; unterstreicht in diesem Zusammenhang die große Bedeutung grüner Infrastruktur für den Schutz der Bienen und somit für eine funktionierende Bestäubung;

11.

betont, dass grüne Infrastruktur zur Abmilderung der Folgen des Klimawandels beiträgt, da sie sich insbesondere durch den Erhalt von Torfböden, naturnahen und natürlichen Wäldern und Forsten und anderen kohlenstoffreichen Ökosystemen positiv auf die Kohlenstoffbestände und die Treibhausgasbilanz auswirkt und damit zur Umsetzung der EU-Klimapolitik beiträgt;

12.

unterstützt die Bemühungen, die Raumplanung in Küstengebieten mit dem Aufbau grüner Infrastruktur zu kombinieren, um die biologische Vielfalt zu erhalten und die nachhaltige Entwicklung von Küstenlandschaften sicherzustellen;

13.

stellt fest, dass grüne Infrastruktur eine große Rolle bei der Anpassung an den Klimawandel spielt, indem sie die ökologische Kohärenz der Natura-2000-Gebiete verbessert, die Wanderung der Arten und die Veränderung der Artenverteilung zwischen und in den Natura-2000-Gebieten begünstigt und eine Anpassung auf Landschaftsebene zur Förderung der biologischen Vielfalt bewirkt, auf diese Weise zur Umsetzung der Strategie der EU für den Naturschutz beiträgt und darüber hinaus für eine ökosystemorientierte Anpassung in anderen Sektoren einschließlich Wasserbewirtschaftung und Nahrungsmittelsicherheit sorgt;

14.

hält es für wesentlich, dass die Mitgliedstaaten, insbesondere diejenigen mit Zugang zum Meer, für eine grüne Infrastruktur in Hafengebieten sorgen und Verkehrspläne ausarbeiten, die eine umweltfreundliche Gestaltung dieser Gebiete begünstigen;

15.

weist darauf hin, dass mit der Schaffung oder Wiederherstellung grüner Infrastruktur auch die mit Naturkatastrophen verbundenen Risiken — wie Überschwemmungen oder Waldbrände — verringert werden können, beispielsweise durch natürliche Überschwemmungsgebiete, Waldflächen oder Feuchtgebiete, mit denen die Katastrophenresilienz verbessert und die Anpassung an den Klimawandel erleichtert werden kann und die damit verbundenen volkswirtschaftlichen Kosten erheblich gesenkt werden können;

16.

hebt die Notwendigkeit hervor, die Forstwirtschaft vollständig in diesen Politikbereich einzubeziehen, damit der vielfältige, über die reine Holz- und Biomasseproduktion hinausgehende Nutzen, den eine nachhaltige Waldbewirtschaftung und der Erhalt von Naturwäldern bieten, erzielt und zerstückelte oder zerstörte Wälder wiederhergestellt werden können;

17.

begrüßt die Initiative, grüne Infrastruktur als Instrument zur Wasserfiltrierung, zur Verhütung von Bodenerosion und zur Erhaltung des Grundwasserspiegels und damit zur korrekten Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, der Hochwasserrichtlinie und anderer einschlägiger Wasserschutzvorschriften, wie im Entwurf vorgeschlagen, sowie als Werkzeug für ein integriertes Küstenzonenmanagement und für die Meeresraumplanung zu fördern;

18.

betont, dass die Erfordernisse grüner Infrastruktur beim Einsatz der Instrumente zur Umsetzung der Struktur- und Kohäsionspolitik der Union, insbesondere für die Finanzierung von grüner Infrastruktur in den Städten, angemessen berücksichtigt werden müssen, und fordert die zuständigen Behörden nachdrücklich auf, entsprechende Maßnahmen zu fördern;

19.

betont die Notwendigkeit, grüne Infrastruktur in die operationellen Programme im Rahmen der Finanzierungsinstrumente der EU für den Zeitraum 2014–2020 zu integrieren;

20.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die in der Mitteilung angekündigten Leitlinien zügig, d. h. bis Ende 2013, fertigzustellen, damit das Verständnis und die Unterstützung für grüne Infrastruktur in den betroffenen Politikbereichen erhöht und Finanzierungsmöglichkeiten über operationelle Programme genutzt werden können;

21.

fordert die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Behörden auf, die bestehenden Finanzierungsmöglichkeiten sinnvoll zu nutzen, um Investitionen in koordinierte und kohärente Projekte zum Aufbau grüner Infrastruktur zu fördern;

Ausarbeitung einer Strategie für grüne Infrastruktur

22.

betont die Notwendigkeit, die Privatwirtschaft zunehmend für Investitionen in grüne Infrastrukturprojekte zu gewinnen, und fordert die Kommission und die EIB auf, rasch einen Finanzierungsrahmen unter Einbindung innovativer Finanzierungsstrukturen auf- und bereitzustellen, um Investitionen in grüne Infrastruktur und andere Projekte zur Erhaltung des Naturkapitals zu unterstützen und gleichzeitig die tatsächlichen und langfristigen Maßnahmen zur Unterstützung von Ökosystemfunktionen zu bewerten; hebt hervor, dass zudem weitere Finanzierungsquellen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene erschlossen werden müssen;

23.

vertritt die Überzeugung, dass sich der Aufbau grüner Infrastruktur auf solide Daten und gründliche Kenntnisse stützen muss, und fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur, den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern dafür zu sorgen, dass die Union ihre Fähigkeit in Bezug auf die Kartierung und Bewertung von Ökosystemen und die damit verbundenen Ökosystemleistungen stärkt und dass diese Informationen und Kenntnisse gebührend berücksichtigt werden, so auch bei der Planung und Ausführung von der EU kofinanzierter Projekte;

24.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Forschung, Innovationen, den Aufbau von Kapazitäten, Bildungsmaßnahmen, die Verbreitung von Informationen, die Sensibilisierung der Bevölkerung und Informationsprojekte in diesem Bereich sowie den Informations- und Erfahrungsaustausch zu fördern; hebt hervor, dass durch sachkundiges und geschultes Personal, das mit diesem innovativen Ansatz umzugehen weiß und den Nutzen von Ökosystemen, insbesondere auf den Gebieten Wasserversorgung und -reinigung, Abfall, Bauwesen, Katastrophenschutz, Landwirtschaft, Tourismus und Gesundheitsversorgung angemessen beurteilen kann, der Aufbau grüner Infrastruktur erleichtert wird;

25.

vertritt die Auffassung, dass die Integration in alle Politikbereiche eine Grundvoraussetzung für eine glaubwürdige Politik zur Förderung grüner Infrastruktur ist;

26.

betont die Rolle, die die Grundeigentümer und Landbewirtschafter, die Organisationen der Zivilgesellschaft, die von Bürgern bzw. unter Beteiligung der Bevölkerung betriebene Wissenschaft, die Bürgerverantwortung und die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Planung, Durchführung und Kontrolle von Projekten zum Aufbau grüner Infrastruktur auf lokaler Ebene spielen können, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, solche Prozesse zu fördern;

27.

unterstützt die Ausarbeitung einer Strategie, in der die Schwerpunkte von Projekten zur Förderung grüner Infrastruktur in Europa festgelegt werden, und betont den Bedarf an weiteren grenzübergreifenden interregionalen Strategien und Projekten;

28.

unterstützt das in der Mitteilung angekündigte transeuropäische Netz für grüne Infrastruktur (TEN-G) und fordert die Kommission auf, bis 2015 einen konkreten Plan dafür vorzulegen;

29.

hebt das Innovationspotenzial von grüner Infrastruktur und die Schlüsselrolle von KMU in diesem Bereich hervor; weist darauf hin, dass durch gemeinsame Normen und Zertifizierungs- und Kennzeichnungssysteme Investitionen in grüne Infrastruktur gefördert werden sollten und Vorreitern der erforderliche Spielraum geboten werden sollte;

30.

baut auf die Überarbeitung der Biodiversitätsstrategie 2015 und die Überarbeitung der Mitteilung zur grünen Infrastruktur 2017, um die Förderung grüner Infrastruktur in den entsprechenden geplanten Investitionen auf EU-Ebene weiter zu verankern, sowie auf die Halbzeitüberprüfung der einschlägigen Politikbereiche (Generalüberprüfung der GAP, Halbzeitüberprüfung von REGIO u. a.);

o

o o

31.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.

(2)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(3)  ABl. C 258 E vom 7.9.2013, S. 99.

(4)  http://www.teebweb.org


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/195


P7_TA(2013)0601

Jahresbericht der Europäischen Zentralbank 2012

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu dem Jahresbericht der Europäischen Zentralbank 2012 (2013/2076(INI))

(2016/C 468/28)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Jahresberichts der Europäischen Zentralbank 2012,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 123, Artikel 282 und Artikel 284 Absatz 3,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 15 und 21,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. April 1998 zur demokratischen Rechenschaftspflicht in der dritten Phase der WWU (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2013 zum Jahresbericht der Europäischen Zentralbank für 2011 (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, im Folgenden „die SSM-Verordnung“,

unter Hinweis auf den 83. Jahresbericht (2012/2013) der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, der am 23. Juni 2013 veröffentlicht wurde,

gestützt auf Artikel 119 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0382/2013),

A.

in der Erwägung, dass das BIP laut der Frühjahrsprognose 2013 der Kommissionsdienststellen im Euro-Währungsgebiet 2012 um 0,6 % geschrumpft ist, nachdem es 2011 um 1,4 % gestiegen war, und dass es 2013 um weitere 0,4 % schrumpfen wird, bevor es 2014 um 1,2 % steigt;

B.

in der Erwägung, dass derselben Prognose zufolge die Arbeitslosigkeit im Euro-Währungsgebiet von 10,2 % Ende 2011 auf 11,4 % Ende 2012 angestiegen ist und 2013 weiter auf 12,2 % ansteigen könnte, bevor für 2014 ein leichter Rückgang erwartet wird, wobei beträchtliche Schwankungen zwischen den Ländern des Euro-Währungsgebiets zu beobachten sind, in denen die Arbeitslosigkeit zwischen 4,3 % und 25 % liegt, und die Jugendarbeitslosigkeit, die im gleichen Zeitraum stark angestiegen ist, sogar noch höhere Prozentsätze erreicht;

C.

in der Erwägung, dass die EZB die Zinsen 2012 einmal, nämlich im Juli (um 25 Basispunkte), gesenkt hat und sie dann im Mai 2013 noch weiter auf einen historischen Tiefstwert von 0,5 % gesenkt hat;

D.

in der Erwägung, dass laut der Frühjahrsprognose 2013 der Kommissionsdienststellen die durchschnittliche Inflationsrate im Euro-Währungsgebiet von 2,7 % im Jahr 2011 auf 2,5 % im Jahr 2012 gesunken ist und das M3-Wachstum von 1,7 % im Jahr 2010 auf 1,5 % im Jahr 2011;

E.

in der Erwägung, dass der konsolidierte Ausweis des Eurosystems Ende 2012 3 Billionen EUR betrug, was eine Steigerung um 12 % im Laufe des Jahres 2012 bedeutet;

F.

in der Erwägung, dass nicht marktfähige Sicherheiten den größten Teil der Vermögenswerte ausmachten, die dem Eurosystem 2012 als Sicherheiten gestellt wurden, und etwa 25 % der Gesamtmenge darstellen; in der Erwägung, dass nicht marktfähige Sicherheiten und forderungsbesicherte Wertpapiere zusammen mehr als 40 % der Vermögenswerte ausmachen, die als Sicherheiten gestellt wurden;

G.

in der Erwägung, dass der Gesamtumsatz aller Instrumente am Euro-Geldmarkt im zweiten Quartal 2012 im Vergleich zum zweiten Quartal des Vorjahres um 14 % zurückgegangen ist;

H.

in der Erwägung, dass Linien für Liquiditätshilfen im Krisenfall, die von den nationalen Zentralbanken bereitgestellt werden und im konsolidierten Ausweis des Eurosystems unter „Sonstige Forderungen in Euro an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet“ ausgewiesen werden, 2012 das bisher größte Ausmaß erreichten und sich Ende 2012 auf 206 Milliarden EUR beliefen;

I.

in der Erwägung, dass den im Euro-Währungsgebiet ansässigen Finanzinstituten im Rahmen der längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte der EZB vom Februar 2012 529,5 Milliarden EUR in Form von Darlehen mit einer Laufzeit von drei Jahren und einem Ausgangszinssatz von 1 % zugeflossen sind;

J.

in der Erwägung, dass die Wachstumsrate von Krediten monetärer Finanzinstitute an Einwohner des Euro-Währungsgebiets zwischen Dezember 2011 und Dezember 2012 beträchtlich gesunken ist, und zwar von 1 % im Dezember 2011 auf 0,4 % im Dezember 2012, und Kredite an den Privatsektor bis Dezember 2012 um 0,7 % zurückgegangen sind;

K.

in der Erwägung, dass laut der bereits zitierten Frühjahrsprognose 2013 der Kommissionsdienststellen der durchschnittliche gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand im Euro-Währungsgebiet von 88 % des BIP im Jahr 2011 auf 92,7 % des BIP im Jahr 2012 angestiegen ist und dass die Quote des aggregierten gesamtstaatlichen Defizits von 4,2 % auf 3,7 % des BIP gesunken ist;

L.

in der Erwägung, dass den europäischen Banken im Rahmen der langfristigen Refinanzierungsgeschäfte der EZB vom Dezember 2011 und Februar 2012 mehr als 1 Billion EUR — 489 Milliarden EUR bzw. 529,5 Milliarden EUR — in Form von besicherten verzinsten Darlehen mit einer Höchstlaufzeit von 3 Jahren zu einem an den Durchschnittszins für die wichtigsten Refinanzierungsgeschäfte der EZB über deren Laufzeit gekoppelten Zinssatz zugeflossen sind;

M.

in der Erwägung, dass im Rahmen der Wirtschaftsprognose „European Economic Forecast“ vom Frühjahr 2012 ein ungünstiges Geschäfts- und Konsumklima, eine hohe Arbeitslosigkeit und daher ein beschränkter privater Konsum und ein seit 2010 sinkendes Exportwachstum aufgezeigt wurde, wodurch es in den Jahren 2011 und 2012 zu einer Abflachung des BIP-Wachstums gekommen ist;

N.

in der Erwägung, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach wie vor das Rückgrat der Wirtschaft des Euro-Währungsgebiets darstellen, da sie 98 % aller Unternehmen im Euro-Währungsgebiet ausmachen, etwa drei Viertel der Arbeitnehmer des Euro-Währungsgebiets beschäftigen und für etwa 60 % der Wertschöpfung stehen;

O.

in der Erwägung, dass die Kreditwürdigkeit und die finanzielle Solidität von KMU stärker abgenommen haben als jene großer Unternehmen und sich die Probleme von KMU in Verbindung mit asymmetrischen Informationen aufgrund der langfristig schwachen Wirtschaftslage weiter verschärft haben;

P.

in der Erwägung, dass sich die Gewinne, die Liquidität, die Rücklagen und das Eigenkapital von KMU laut in der Studie zu den Finanzierungsbedingungen von KMU (Survey on Access to Finance of Enterprises — SAFE) enthaltenen Informationen während der Krise weniger günstig entwickelt haben als jene großer Unternehmen;

Q.

in der Erwägung, dass das vorrangige Ziel der EZB laut Artikel 282 AEUV darin besteht, die Preisstabilität zu gewährleisten; in der Erwägung, dass der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) unter der Federführung der EZB arbeitet, was den Bereich finanzielle Stabilität angeht;

R.

in der Erwägung, dass die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in ihrem Jahresbericht festgestellt hat, dass die Reformbemühungen in den Mitgliedstaaten infolge der Niedrigzinspolitik im Euro-Währungsgebiet signifikant nachgelassen haben;

S.

in der Erwägung, dass die monetäre Staatsfinanzierung laut Artikel 123 AEUV und Artikel 21 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank verboten ist;

T.

in der Erwägung, dass ein Niedriginflationsumfeld der beste Beitrag ist, der im Rahmen der Geldpolitik geleistet werden kann, um günstige Bedingungen für das Wirtschaftswachstum, für neue Arbeitsplätze, für sozialen Zusammenhalt und für Finanzstabilität zu schaffen;

U.

in der Erwägung, dass die einzelstaatlichen mit der makroprudenziellen Aufsicht befassten Behörden bei ihren Maßnahmen berücksichtigen sollten, dass der Europäische Ausschuss für Systemrisiken für die Makroaufsicht über das Finanzsystem in der Union zuständig ist;

V.

in der Erwägung, dass die Aufrechterhaltung eines Kreditflusses an KMU besonders wichtig ist, da sie 72 % der Arbeitskräfte im Euro-Währungsgebiet beschäftigen und ihre Bruttoquote für die Schaffung (und den Abbau) von Arbeitsplätzen erheblich größer ist als die großer Unternehmen.

W.

in der Erwägung, dass die in den vorangegangenen Entschließungen des Europäischen Parlaments zu den Jahresberichten der EZB vorgelegten Empfehlungen in Bezug auf die Transparenz der Abstimmungen und die Veröffentlichung der zusammenfassenden Protokolle bislang nicht berücksichtigt worden sind;

X.

in der Erwägung, dass die Einlagefazilität am 28. September 2012 ein Volumen von 315 754 Millionen EUR aufwies;

Y.

in der Erwägung, dass Kredite im Euro-Währungsgebiet insgesamt jährlich um 2 % abnehmen, wobei die Rückgänge in einigen Ländern größer sind, darunter Spanien, das 2012 einen jährlichen Verlust von 8 % zu verzeichnen hatte;

Z.

in der Erwägung, dass KMU je nachdem, in welchem Land des Euro-Währungsgebiets sie sich befinden, weitaus höhere Fremdkapitalkosten entrichten müssen, wodurch es zu Verzerrungen auf dem Binnenmarkt kommt;

AA.

in der Erwägung, dass die Kreditklemme, von der die KMU in einigen Teilen des Euro-Währungsgebiets derzeit betroffen sind, eines der grundlegenden Probleme darstellt, durch die sich der Konjunkturaufschwung verzögert;

Geldpolitik

1.

begrüßt die entschlossenen Maßnahmen, die die EZB 2012 ergriffen hat und mit denen entscheidend dazu beigetragen wurde, den Bankensektor zu stabilisieren und Banken vom Staat zu entkoppeln;

2.

ist zutiefst besorgt über die Tatsache, dass anhaltende schwache wirtschaftliche Bedingungen in Teilen der EU zur Norm werden, was dazu führt, dass das Euro-Währungsgebiet insgesamt instabil wird, und eine Gefahr für die öffentliche und politische Unterstützung für das europäische in seiner Gesamtheit darstellt;

3.

nimmt zur Kenntnis, dass während des gesamten Jahres 2012 nach wie vor in wesentlichem Maße auf die Hauptrefinanzierungsgeschäfte, die mittel- und langfristigen Refinanzierungsgeschäfte mit unbegrenzter Zuteilung zu festen Zinssätzen, die Spitzenrefinanzierungsfazilität, die Liquiditätshilfen in Notfällen (Emergency Liquidity Assistance — ELA) und die Einlagefazilität zurückgegriffen wurde, was als ein Anzeichen für eine starke Beeinträchtigung des geldpolitischen Transmissionsmechanismus und des Markts des Euro-Währungsgebiets für Interbankenkredite zu werten ist, auch wenn in der zweiten Jahreshälfte eine wesentliche Verbesserung der Situation daran zu erkennen war, dass sich Spreads und Ungleichgewichte bei TARGET2 stabilisierten;

4.

ist der Auffassung, dass die positiven Auswirkungen der Entscheidungen vom Juli 2012, die Leitzinssätze der EZB zu senken, begrenzt sind, da der geldpolitische Transmissionsmechanismus in weiten Teilen des Euro-Währungsgebiets nicht mehr funktioniert oder stark beeinträchtigt ist; verweist darauf, dass sehr niedrige Zinssätze langfristig zu Verzerrungen bei den Unternehmen führen und privaten Spareinlagen sowie der Pensionsvorsorge schaden können;

5.

weist darauf hin, dass der EZB-Präsident dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments am 8. Juli 2013 mitgeteilt hat, dass die EZB-Zinssätze angesichts der — aufgrund der allgemeinen Schwäche der Wirtschaft und der gedämpften Geldmengenentwicklung — auch mittelfristig insgesamt gedämpften Inflationserwartungen, wohl noch während eines längeren Zeitraumes auf dem derzeitigen oder einem noch niedrigeren Niveau bleiben werden;

6.

nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass die Nachfrage des Bankensystems nach Liquidität beim Eurosystem im Jahr 2012 gestiegen ist, wodurch die Abhängigkeit des Bankensystems von der Intervention des Eurosystems zugenommen hat, und warnt vor den Risiken einer solchen Abhängigkeit;

7.

ist der Ansicht, dass das im März 2012 eingerichtete auf drei Jahre angelegte längerfristige Refinanzierungsgeschäft (LRG) dazu beigetragen hat, das Bankensystem zu stabilisieren, dass dies jedoch eine Übergangsmaßnahme darstellen sollte; stellt fest, dass sich die der Realwirtschaft zur Verfügung stehenden Kredite trotz der durch das LRG in das Bankensystem eingebrachten Liquidität noch immer unter dem Vorkrisenniveau befinden; ist der Auffassung, dass bei Unternehmen derzeit eine sehr niedrige Nachfrage nach Fremdkapital besteht, was es Banken erschwert, Kapital zu verleihen;

8.

ist zutiefst besorgt darüber, dass infolge der Entscheidung der EZB, eine „unbegrenzte“ Menge kurzfristiger Staatsschulden zu kaufen, Risiken von notleidenden Banken und Regierungen in die Bilanz der EZB übertragen werden; betont, dass längerfristige Refinanzierungsgeschäfte (LRG) keine grundsätzliche Lösung für die Krise darstellen;

9.

vertritt die Auffassung, dass die Aufgaben einer nationalen Zentralbank in vollem Einklang mit der funktionalen, institutionellen und finanziellen Unabhängigkeit ausgeübt werden müssen, damit für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dem Vertrag und der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB gesorgt ist;

10.

betont, dass das unzureichende Wachstum des europäischen Unternehmenssektors nicht hauptsächlich darauf zurückzuführen ist, dass der Bankensektor nicht genügend Fremdkapital zur Verfügung stellt;

11.

ist besorgt darüber, dass die Kreditknappheit für KMU anscheinend sehr ausgeprägt ist, da nach Ansicht der Banken die Wahrscheinlichkeit, dass Verpflichtungen nicht erfüllt werden, bei KMU höher ist als bei großen Unternehmen, und da KMU oft nicht in der Lage sind, von Bankdarlehen auf andere Fremdkapitalquellen umzusteigen;

12.

unterstreicht seine Besorgnis über die beträchtlichen Unterschiede bei den Bedingungen, die für KMU für die Aufnahme von Fremdkapital in den einzelnen Ländern des Euro-Währungsgebiets gelten;

13.

betont, dass das Programm für die Wertpapiermärkte (SMP) bis September 2012 bei der Bekämpfung des Versagens bestimmter Segmente der Märkte für Staatsanleihen im Euro-Währungsgebiet eine wichtige — wenn auch begrenzte — Rolle spielte;

14.

begrüßt die Einrichtung unbegrenzter Anleihekäufe (Outright Monetary Transactions — OMT) ohne im Voraus festgelegte quantitative Beschränkungen, um die geldpolitische Transmission sicherzustellen, und begrüßt die Entscheidung, die Aktivierung der OMT mit strengen Auflagen im Rahmen eines EFSF/ESM-Programms (Europäische Finanzstabilisierungsfazilität/Europäischer Stabilitätsmechanismus) zu verknüpfen;

15.

nimmt die Warnungen der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) vor einer zu langen Periode der akkommodierenden Geldpolitik zur Kenntnis; verfolgt mit Interesse die Diskussionen, die in den meisten großen Zentralbanken darüber geführt werden, wie der Zeitplan zur Beendigung der jeweiligen Maßnahmen zur Politik des lockeren Geldes gestaltet werden sollte; nimmt zur Kenntnis, dass unter anderem das Federal Reserve Board beabsichtigt, die aktuellen Maßnahmen so schnell wie möglich einzustellen; vertritt die Auffassung, dass die EZB eine akkommodierende Geldpolitik betreiben wird, so lange der Bankensektor nicht vollständig stabil ist und nach wie vor das Risiko von Spillover-Effekten auf den öffentlichen Sektor besteht, und weist darauf hin, dass eine solche Politik durch die mittelfristig erwarteten niedrigen Inflationsraten ermöglicht wird;

16.

vertritt die Auffassung, dass im Rahmen der EZB-Programme, mit denen Liquidität bereitgestellt wird, auch Inflationsängsten angemessen begegnet werden muss, und zwar beispielsweise durch Sterilisation;

17.

vertritt die Auffassung, dass Konjunkturaufschwung und stärkeres Wirtschaftswachstum angesichts der jüngsten Entwicklungen in den USA eine solide und zuverlässige Grundlage für eine schrittweise Beendigung der Maßnahmen der quantitativen Lockerung darstellen;

18.

weist erneut darauf hin, dass die nicht standardmäßigen geldpolitischen Maßnahmen der EZB als befristete Maßnahmen konzipiert waren und daher vom Bankensektor keinesfalls als dauerhaftes Instrument betrachtet werden sollten;

19.

legt der EZB nahe, dem Markt eindeutige Signale zu vermitteln, was die voraussichtliche Dauer ihrer nicht standardmäßigen geldpolitischen Maßnahmen angeht, und deren schrittweise Beendigung einzuleiten, sobald die Spannung im Bankensektor abgenommen hat, sobald die Banken vom Staat entkoppelt werden können und sobald die Wirtschaftsindikatoren zu Wachstum und Inflation eine solche Entscheidung rechtfertigen;

20.

ist der Ansicht, dass die geldpolitischen Werkzeuge, die die EZB seit Beginn der Krise genutzt hat, zwar eine willkommene Erholung für geschwächte Finanzmärkte gebracht haben, in Bezug auf die Anregung von Wachstum und die Verbesserung der Lage auf dem Arbeitsmarkt jedoch an ihre Grenzen gestoßen sind; ist daher der Ansicht, dass die EZB weitere Maßnahmen sondieren könnte;

21.

ist besorgt über das hohe Maß an Liquiditätshilfen in Notfällen (Emergency Liquidity Assistance — ELA), die im Jahr 2011 durch die nationalen Zentralbanken bereitgestellt wurden, und fordert weitere Auskünfte und zusätzliche Informationen über das genaue Ausmaß dieser Hilfen und die zugrunde liegenden Operationen und die damit verbundenen Bedingungen;

22.

erkennt an, dass die EZB aufgrund der Tatsache, dass der geldpolitische Transmissionsmechanismus nicht ordnungsgemäß funktioniert, Wege ermitteln sollte, wie KMU direkter erreicht werden können; weist darauf hin, dass einander ähnliche KMU derzeit keinen im ganzen Euro-Währungsgebiet vergleichbaren Zugang zu Darlehen haben, obwohl für sie ähnliche wirtschaftliche Aussichten bestehen und sie ähnlichen wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt sind; fordert die EZB auf, eine Regelung für den direkten Ankauf von hochwertigen, verbrieften KMU-Darlehen in Kraft zu setzen, insbesondere in Bezug auf einige Mitgliedstaaten, in denen der geldpolitische Übertragungsmechanismus nicht mehr funktioniert; betont, dass diese Regelung zeitlich und in Bezug auf den Wert begrenzt, vollkommen sterilisiert werden und darauf ausgerichtet sein sollte, dass für die Bilanz der EZB keine Risiken entstehen;

23.

vertritt die Auffassung, dass die EZB ernsthaft die Möglichkeit prüfen sollte, ein dem von der Bank of England umgesetzten Kreditprogramm „Funding for Lending“ ähnliches spezifisches Programm zu lancieren, um KMU Zugang zu Krediten zu verschaffen;

24.

glaubt, dass das Abwicklungssystem TARGET2 bei der Wahrung der Integrität des Finanzsystems des Euro-Währungsgebiets eine entscheidende Rolle gespielt hat; weist jedoch darauf hin, dass durch die erheblichen Ungleichgewichte bei TARGET2 eine besorgniserregende Fragmentierung der Finanzmärkte im Euro-Währungsgebiet sowie die anhaltende Kapitalflucht aus Mitgliedstaaten, die ernsthafte Schwierigkeiten im Hinblick auf ihre Finanzstabilität haben oder davon bedroht sind, ersichtlich wird;

25.

fordert die EZB auf, den Rechtsentscheid zum OMT-Programm zu veröffentlichen, damit er in seinen Einzelheiten und in Bezug auf seine Bedeutung besser bewertet werden kann;

26.

betont, dass ELA-Linien in den konsolidierten Bilanzen des Eurosystems unter „Sonstige Forderungen in Euro an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet“ ausgewiesen werden, es dabei jedoch keine weitere Offenlegung und keine genauer aufgeschlüsselten Informationen in Bezug auf derartige Linien sowie zugrundeliegende Operationen und entsprechende Bedingungen gibt; fordert die EZB auf, die nach Ländern aufgeschlüsselte Berichterstattung über Entwicklungen in Bezug auf ELA auf ihrer Website zu verbessern;

27.

ist ermutigt, da sich die Ungleichheiten bei TARGET2 in der zweiten Hälfte des Jahres 2012 stabilisiert haben; betont, dass das Abwicklungssystem TARGET2 bei der Wahrung der Integrität des Finanzsystems des Euro-Währungsgebiets eine entscheidende Rolle gespielt hat; ist jedoch nach wie vor besorgt darüber, dass sich die Finanzmärkte im Euro-Währungsgebiet weiter fragmentieren;

28.

verweist darauf, dass die EZB bei der Durchführung ihrer geldpolitischen Maßnahmen laut Vertrag unabhängig handelt; führt an, dass die Durchführung der Geldpolitik demokratisch sein und auf der Abwägung verschiedener Standpunkte und Ansätze basieren sollte, um die Transparenz und somit auch die demokratische Rechenschaftspflicht zu stärken; weist in diesem Zusammenhang erneut auf die Bedeutung des währungspolitischen Dialogs und der schriftlichen Anfragen der Mitglieder hin;

29.

ist besorgt über die möglichen Nebenwirkungen einer lang anhaltenden und außerordentlich akkommodierenden Geldpolitik, beispielsweise aggressive Risikobereitschaft, die Akkumulierung finanzieller Ungleichgewichte, Verzerrungen bei Finanzmarktpreisen und Anreize dafür, notwendige Abhilfen und Reformen in Bezug auf die Bilanz zu verzögern; legt der EZB nahe, das richtige Gleichgewicht zwischen den Risiken einer verfrühten Beendigung ihrer außerordentlich akkommodierenden Geldpolitik und dem Risiko, das mit einer weiteren Verzögerung der Beendigung einhergeht, auszumachen;

30.

betont, dass die EZB gegenüber dem Parlament bei der Durchführung ihrer Aufgaben in Bezug auf die Geldpolitik und ihrer Aufsichtsaufgaben den höchsten Maßstäben Rechnung tragen sollte, was die Rechenschaftspflicht angeht, und verweist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung des währungspolitischen Dialogs und der von den Mitgliedern eingereichten schriftlichen Anfragen; verweist auf die weiterhin bestehende Forderung nach mehr Transparenz in der EZB, die zu einer gesteigerten Glaubwürdigkeit und Vorhersehbarkeit führen würde, und würdigt die Verbesserungen, die in diesem Bereich bereits herbeigeführt worden sind;

31.

ist der Ansicht, dass der Wechselkurs eine entscheidende Variable der Wirtschaftspolitik ist, die sich auf die Wettbewerbsfähigkeit des Euro-Währungsgebiets auswirkt; betont, dass es wichtig ist, den Euro als internationale Währung zu fördern;

32.

fordert die EZB auf, in Zusammenarbeit mit den nationalen Zentralbanken ihre Politik in Bezug auf Verträge über Währungsswaps, zur Wahrung der Finanzstabilität zu erläutern;

Bankenunion

33.

stellt fest, dass das Europäische Bankensystem noch immer fragil ist und durch die Entwicklung einer wirklichen Bankenunion in struktureller Hinsicht reformiert und konsolidiert werden muss;

34.

begrüßt die Fortschritte, die bei der Verhandlung über die Verordnung über den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) erzielt wurden, durch die der EZB die Aufsichtsbefugnis über Kreditinstitutionen im Euro-Währungsgebiet und diejenigen, die beitreten möchten, übertragen wird; ist der Ansicht, dass die Einrichtung des SSM dazu beitragen wird, Banken und Regierungen zu entkoppeln und einen gemeinsamen europäischen Ansatz für das Krisenmanagement zu entwickeln;

35.

begrüßt insbesondere seine Beteiligung bei der Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums;

36.

vertritt die Auffassung, dass die Einrichtung des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus durch eine unabhängige, integrierte Aufsicht für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten dazu beitragen dürfte, das Vertrauen in den Bankensektor wiederherzustellen und eine Wiederbelebung der Interbankenkredite und der grenzüberschreitenden Kreditströme zu erreichen;

37.

fordert, dass der SSM in vollem Einklang mit dem einheitlichen Regelwerk für den Finanzdienstleistungsbereich sowie mit den Grundsätzen, die dem Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zugrunde liegen, geführt werden muss;

38.

vertritt die Auffassung, dass die EZB es begrüßen sollte, Mitgliedstaaten, die nicht Teil des Euro-Währungsgebiets sind, in den SSM einzubeziehen, um die Aufsichtsverfahren innerhalb der EU in höherem Maße zu harmonisieren;

39.

betont, wie wichtig eine fruchtbare Zusammenarbeit zwischen der EZB und den zuständigen nationalen Behörden im Rahmen des SSM ist, um eine effektive und reibungslose Überwachung sicherzustellen;

40.

begrüßt die Vorbereitung einer umfassenden Überprüfung der Aktiva-Qualität für alle Banken, die unter die direkte SSM-Überwachung fallen werden, als Teil der allgemeinen Stresstests, die von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) in Zusammenarbeit mit dem SSM im zweiten Quartal 2014 durchgeführt werden sollen;

41.

stellt fest, dass die Stärkung der EZB infolge der Einrichtung des SSM durch eine verstärkte Rechenschaftspflicht gegenüber den nationalen Parlamenten und dem Europäischen Parlament aufgewogen werden muss;

42.

ist der Auffassung, dass Transparenz im Bereich der Bankenaufsicht unabdingbar ist, wie in der interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Zentralbank festgelegt wurde;

43.

stellt fest, dass die Übertragung von Aufsichtsfunktionen an die EZB neue Herausforderungen in Bezug auf Interessenkonflikte mit sich bringt, und begrüßt die Bestimmungen, die diesbezüglich in der interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der EZB vorgesehen sind; weist erneut darauf hin, dass die EZB, damit diese Bestimmungen vollständig umgesetzt werden können, präzisere Vorschriften einführen soll, darunter Bestimmungen über Sperrfristen für Führungskräfte des Euro-Währungsgebiets, die an der Bankenaufsicht beteiligt sind;

44.

verweist darauf, dass es von größter Bedeutung ist, dass die EZB für eine operative Trennung der Kernbereiche sorgt, die für die Vorbereitung der Entwürfe von Beschlüssen in den Bereichen Geldpolitik und Aufsichtspolitik zuständig sind; betont, dass zwischen der EZB und dem Parlament unbedingt eine Vereinbarung über die praktischen Maßnahmen zur Gewährleistung der demokratischen Rechenschaftspflicht ausgehandelt werden muss;

45.

ist der Auffassung, dass die Errichtung eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus für Banken gebilligt werden muss, um die Steuerzahler zu schützen und weitere Bankenkrisen zu verhindern;

46.

betont, dass es im Hinblick auf eine Verbesserung der Widerstandsfähigkeit des Bankensystems entscheidend ist, seine Diversität zu erhöhen, indem die Entwicklung kleinerer und mittlerer lokaler Banken gefördert wird;

Institutionelle Angelegenheiten

47.

weist darauf hin, dass in der Verordnung zum SSM interinstitutionelle Vereinbarungen zwischen dem Europäischen Parlament und der EZB über die demokratische Rechenschaftspflicht vorgesehen sind, in denen die Rolle des Parlaments betont wird; fordert die EZB nachdrücklich auf, die neuen Anforderungen insbesondere in Bezug auf die demokratische Rechenschaftspflicht und Transparenz bei ihren Aufsichtstätigkeiten zu erfüllen;

48.

fordert die EZB auf, eine kritische Selbstbewertung aller Aspekte ihrer Tätigkeit vorzunehmen, darunter auch der Folgen derjenigen Anpassungsprogramme, an deren Gestaltung sie mitgewirkt hat, und rückblickend auch der Angemessenheit der makroökonomischen Annahmen und Szenarien, auf denen diese Programme beruhten;

49.

fordert die EZB auf, die zusammenfassenden Protokolle der Sitzungen des EZB-Rates einschließlich der Argumente und Abstimmungsprotokolle zu veröffentlichen;

50.

ist besorgt über die Geringschätzung des Rates in Bezug auf die Entschließung des Parlaments vom 25. Oktober 2012 zur Ernennung eines neuen Mitglieds des Direktoriums der EZB (3), und stellt fest, dass bei der Ernennung der obersten Führungskräfte der EZB die Erfahrung und das Geschlecht der Mitglieder angemessen berücksichtigt werden sollten; vertritt die Auffassung, dass die Organe der EU, einschließlich der EZB, im Hinblick auf das Gleichgewicht der Geschlechter mit gutem Beispiel vorangehen sollten, und dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass das Geschlechtergleichgewicht bei der EZB in Bezug auf Führungspositionen verbessert wird; missbilligt die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten das aufgrund des mangelhaften Geschlechtergleichgewichts negative Abstimmungsergebnis im Europäischen Parlament, sowohl im ECON-Ausschuss als auch im Plenum, in Bezug auf die Ernennung von Yves Mersch ignoriert haben; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, in Bezug auf die Ernennung von Mitgliedern des Direktoriums eine Perspektive der ausgewogenen Vertretung der Geschlechter zu berücksichtigen, in deren Rahmen die Möglichkeit besteht, positive Maßnahmen zu ergreifen;

51.

weist erneut darauf hin, dass die Aussprachen in den Ratssitzungen gemäß Artikel 10.4 des Protokolls (Nr. 4) zur Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vertraulich sind, der EZB-Rat jedoch beschließen kann, das Ergebnis seiner Beratungen zu veröffentlichen; fordert die EZB auf, in ihren anschließenden Jahresberichten eine begründete Antwort auf den jährlichen Bericht des Parlaments über die EZB zu geben;

o

o o

52.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der Europäischen Zentralbank zu übermitteln.


(1)  ABl. C 138 vom 4.5.1998, S. 177.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0176.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0396.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/202


P7_TA(2013)0602

Lage in der Zentralafrikanischen Republik

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zur Lage in der Zentralafrikanischen Republik (2013/2980(RSP))

(2016/C 468/29)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 17. Januar 2013 (1) und vom 12. September 2013 (2) zur Lage in der Zentralafrikanischen Republik,

unter Hinweis auf die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen angenommenen Resolutionen 2088 (2013) vom 24. Januar 2013, 2121 (2013) vom 10. Oktober 2013 und 2127 (2013) vom 5. Dezember 2013,

unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 15. November 2013 und den Bericht des Beauftragten des Generalsekretärs und Leiters des Regionalbüros der Vereinten Nationen für Zentralafrika, Abou Moussa,

unter Hinweis auf den Hilferuf, den der Premierminister der Zentralafrikanischen Republik, Nicolas Tiangaye, von den Vereinten Nationen aus an die internationale Gemeinschaft gerichtet hat,

unter Hinweis auf das Schreiben der Zentralafrikanischen Republik vom 20. November 2013, in dem um Unterstützung der MISCA durch französische Truppen gebeten wird,

unter Hinweis auf die am 25. November 2013 vom stellvertretenden Generalsekretär der Vereinten Nationen, Jan Eliasson, vorgenommene Unterrichtung des Sicherheitsrates zur Lage in der Zentralafrikanischen Republik,

unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Zentralafrikanischen Republik vom 21. Dezember 2012, vom 1. und 11. Januar 2013, vom 25. März 2013, vom 21. April 2013, vom 27. August 2013 und vom 5. Dezember 2013,

unter Hinweis auf die Erklärungen des für humanitäre Hilfe und Zivilschutz zuständigen Mitglieds der Kommission vom 21. Dezember 2012 zu dem jüngsten Ausbruch der Kämpfe in der Zentralafrikanischen Republik und vom 10. September 2013 zur Verschärfung der Krise in der Zentralafrikanischen Republik,

unter Hinweis auf das Cotonou-Abkommen in seiner geänderten Fassung,

unter Hinweis auf die im Mai 2013 erfolgte Einrichtung der Internationalen Kontaktgruppe zur Zentralafrikanischen Republik, die Maßnahmen auf regionaler, kontinentaler und globaler Ebene koordinieren soll, damit eine dauerhafte Lösung für die immer wieder auftretenden Probleme des Landes gefunden wird;

unter Hinweis auf das Treffen der Internationalen Kontaktgruppe vom 3. Mai 2013 in Brazzaville (Republik Kongo), bei dem der Fahrplan für den Übergangsprozess bestätigt und ein Sonderfonds zur Unterstützung der Zentralafrikanischen Republik eingerichtet wurde,

unter Hinweis auf die in der dritten Sitzung der Internationalen Kontaktgruppe zur Zentralafrikanischen Republik am 8. November 2013 in Bangui verabschiedete Erklärung,

unter Hinweis auf das 1998 angenommene Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofes (StGH), das 2001 von der Zentralafrikanischen Republik ratifiziert wurde,

unter Hinweis auf das von der Zentralafrikanischen Republik unterzeichnete Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten,

unter Hinweis auf die am 13. November 2013 vom Rat für Frieden und Sicherheit der Afrikanischen Union abgegebene Presseerklärung zur Lage in der Zentralafrikanischen Republik,

unter Hinweis auf das neue Einsatzkonzept, das am 10. Oktober 2013 vom Rat für Frieden und Sicherheit der Afrikanischen Union verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf das Kommuniqué des Rates für Frieden und Sicherheit der Afrikanischen Union vom 13. November 2013, in dem er die geplante Verstärkung des französischen Truppenkontingents mit dem Ziel einer umfassenderen Unterstützung der MISCA begrüßt,

unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zur Zentralafrikanischen Republik vom 19. Juni 2013,

unter Hinweis auf die am 27. November 2013 in Addis Abeba (Äthiopien) von den Kopräsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU abgegebene Erklärung,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates der EU zur Zentralafrikanischen Republik vom 21. Oktober 2013,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

Gewalt

A.

in der Erwägung, dass in der Zentralafrikanischen Republik seit dem Ausbruch der Kampfhandlungen Ende 2012 und seit der Absetzung des ehemaligen Präsidenten François Bozizé und der Machtergreifung durch die Séléka-Rebellen im März dieses Jahres chaotische Zustände herrschen, die mit einer ernsthaften Nahrungsmittel- und Medikamentenknappheit einhergehen;

B.

in der Erwägung, dass Teile der Séléka-Koalition seit ihrem militärischen Sieg am 24. März 2013 und ihrer Machtergreifung viele Gräueltaten, Vergewaltigungen, Verbrechen, Gewalttaten, Diebstähle, Plünderungen und Menschenrechtsverletzungen in der Hauptstadt und in den Provinzen begangen haben und keinerlei Kontrolle unterliegen; in der Erwägung, dass immer mehr Kindersoldaten eingesetzt werden und die Zahl sexuell motivierter Gewalttaten steigt;

C.

in der Erwägung, dass auch andere bewaffnete Gruppierungen, von denen manche vorgeblich den ehemaligen Präsidenten Bozizé unterstützen, Gewalttaten begehen;

D.

in der Erwägung, dass in Bangui ab dem 5. Dezember 2013 in einem Zeitraum von 72 Stunden 400 Menschen zu Tode gekommen sind;

E.

in der Erwägung, dass der Krieg — wie durch das Leiden der christlichen Gemeinschaften belegt — als Religionskrieg instrumentalisiert wird und die Lage trotz der gemeinsamen Bemühungen der religiösen Anführer, einen Religionskrieg zu vermeiden, und trotz des traditionell friedlichen Zusammenlebens zwischen Religions- und anderen Gemeinschaften außer Kontrolle zu geraten droht, wenn nicht entschlossen eingegriffen wird;

F.

in der Erwägung, dass die Gewalt sich auf die gesamte Region auszuweiten droht und die benachbarten Staaten ebenfalls betroffen sein werden, wenn die Zentralafrikanische Republik zu einem Rückzugsgebiet für Terroristen, Drogendealer, Dschihadisten und Verbrecher wird; in der Erwägung, dass Kamerun die Grenze zur Zentralafrikanischen Republik vorübergehend geschlossen hat, nachdem Séléka-Rebellen die Grenzstadt Toktoyo angegriffen und einen kamerunischen Zollbeamten getötet haben;

G.

in der Erwägung, dass die Gruppierungen, die diese Gewalttaten begehen, über moderne und auch über schwere Waffen verfügen;

H.

in der Erwägung, dass sich bewaffnete Konflikte immer mehr von selbst finanzieren, da Rebellengruppen, kriminelle Netzwerke, Söldner und Elitekampftruppen zunehmend Einkommen aus der Vermarktung natürlicher Ressourcen für die Finanzierung ihrer militärischen Aktivitäten heranziehen;

I.

in der Erwägung, dass die Übergangsregierung nicht in der Lage ist, Gewalttaten zu verhindern und seiner Pflicht zum Schutz der Bevölkerung nachzukommen;

J.

in der Erwägung, dass die in der Zentralafrikanischen Republik begangenen Gewalttaten ein umgehendes Eingreifen rechtfertigen, damit es nicht zu in großem Stil begangenen schweren Straftaten kommt, durch die die Bevölkerung der Zentralafrikanischen Republik bedroht und die Stabilität der Länder der Region gefährdet wird;

K.

in der Erwägung, dass die Lage in der Zentralafrikanischen Republik das Aufkommen grenzüberschreitender krimineller Aktivitäten begünstigen könnte (vgl. die Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen);

Sicherheit

L.

in der Erwägung, dass es den 1 300 in der Zentralafrikanischen Republik eingesetzten Soldaten der ECCAS (Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten) nicht gelungen ist, ein Abgleiten des Landes in die Rechtlosigkeit zu verhindern;

M.

in der Erwägung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit seiner einstimmig angenommenen Resolution 2127 (2013) französische und afrikanische Truppen zu einem verstärkten militärischen Eingreifen zur Wiederherstellung der Sicherheit und zum Schutz der Zivilbevölkerung in der Zentralafrikanischen Republik ermächtigt, ein Waffenembargo verhängt und die Vereinten Nationen um Vorbereitungen für eine etwaige Friedensmission ersucht hat;

N.

in der Erwägung, dass General Jean-Marie Michel Mokoko (Kongo) am 26. November 2013 zum Sonderbeauftragten der Afrikanischen Union in der Zentralafrikanischen Republik und zum Anführer der in dem Land eingesetzten afrikanischen Truppen (MISCA) ernannt wurde;

O.

in der Erwägung, dass MISCA über einen Zeitraum von zwölf Monaten — mit einer Überprüfungsklausel von sechs Monaten — eingesetzt werden und die Zivilbevölkerung schützen, Ordnung und Sicherheit wiederherstellen, das Land stabilisieren und unterstützend bei der Leistung humanitärer Hilfe mitwirken kann;

P.

in der Erwägung, dass die Realisierung eines von der Afrikanischen Union erbetenen und in der Resolution 2127 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehenen Friedenssicherungseinsatzes der UNO die weitere Finanzierung der Mission sicherstellen würde;

Q.

in der Erwägung, dass dem Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge 6 000 bis 9 000 Blauhelme für eine wirksame UNO-Mission erforderlich wären;

Menschenrechte

R.

in der Erwägung, dass der Zusammenbruch der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit in der Zentralafrikanischen Republik eine humanitäre Katastrophe verursacht und außerdem die regionale Sicherheit ernstlich bedroht;

S.

in der Erwägung, dass eine halbe Million Bewohner dieses Landes mit einer Gesamtbevölkerung von 4,6 Millionen Menschen aufgrund der Tötung von Zivilisten, des Niederbrennens von Häusern und der Zerstörung der grundlegenden Infrastruktur zur Flucht gezwungen wurde;

T.

in der Erwägung, dass der Ankläger des Gerichts in Bangui am 4. September 2013 eine zehnjährige Haftstrafe für die 24 ehemaligen Séléka-Rebellen gefordert hat, die im Rahmen des ersten Verfahrens zu den Gewalttaten in der Zentralafrikanischen Republik zur Rechenschaft gezogen wurden;

U.

in der Erwägung, dass zahlreiche Personen, die gegen die Menschenrechte verstoßen und Kriegsverbrechen begangen haben, nicht rechtlich belangt wurden; in der Erwägung, dass dadurch einem Klima der Straffreiheit Vorschub geleistet und zu weiteren Verbrechen verleitet wird;

Humanitäre Fragen

V.

in der Erwägung, dass bei der kürzlich durchgeführten Bewertung der Ernährungssicherheit in Krisenzeiten festgestellt wurde, dass 484 000 Menschen in dem Land von Ernährungsunsicherheit bedroht sind;

W.

in der Erwägung, dass humanitäre Organisationen aufgrund der vorherrschenden Unsicherheit und einer in keinem Verhältnis zum Ausmaß der Krise stehenden Mittelausstattung nur in Städten tätig werden;

X.

in der Erwägung, dass 70 % der Kinder aufgrund der instabilen Lage des Landes keine Schule mehr besuchen;

Y.

in der Erwägung, dass sich die Europäische Union weiterhin an einem regelmäßigen politischen Dialog mit der Zentralafrikanischen Republik beteiligt und nach wie vor der größte Geldgeber des Landes ist, da sie die humanitäre Hilfe von 8 Mio. EUR auf 20 Mio. EUR aufgestockt hat; in der Erwägung, dass die Hilfe der EU nicht ausreicht und dass sich auch andere internationale Partner engagieren müssen;

Entwicklung

Z.

in der Erwägung, dass angesichts der Komplexität der Krise eine globale und kohärente, integrierte und vielschichtige Reaktion erforderlich ist und die Probleme nicht allein durch eine Militärintervention gelöst werden können;

AA.

in der Erwägung, dass im Interesse einer dauerhaften Lösung ein umfassender und ganzheitlicher Ansatz umgesetzt werden muss, der die Wechselbeziehungen zwischen der Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen der Zentralafrikanischen Republik sowie Frieden, Sicherheit und Entwicklung berücksichtigt;

AB.

in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft umfassende finanzielle Unterstützung leisten muss;

AC.

in Erwägung der im Rahmen des Kimberley-Prozesses getroffene Entscheidung, die Zugehörigkeit der Zentralafrikanischen Republik zu dem Zertifikationssystem auszusetzen;

AD.

in der Erwägung, dass die EU die Entwicklungszusammenarbeit mit der Zentralafrikanischen Republik trotz der unsicheren Lage im Land nie ausgesetzt hat und nach wie vor mehr humanitäre Hilfe leistet als jeder andere Geber; in der Erwägung, dass die EU am 5. Dezember 2013 angeboten hat, 50 Millionen EUR für die unter afrikanischer Führung stehende Internationale Unterstützungsmission in der Zentralafrikanischen Republik bereitzustellen, um zur Stabilisierung des Landes und zum Schutz der Bevölkerungsgruppen vor Ort beizutragen, und um die Voraussetzunen dafür zu schaffen, dass humanitäre Hilfe geleistet und eine Reform des Sicherheits- und Verteidigungssektors durchgeführt werden kann;

Gewalt

1.

verurteilt die schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen aufs Schärfste, die von ehemaligen Séléka-Rebellen und Milizen, insbesondere von den Milizen namens „Anti-Balaka“ (Gegen die Macheten), begangen wurden, wie etwa außergerichtliche Hinrichtungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren, Verschleppung, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierung, Folter, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sowie die Rekrutierung von Kindersoldaten; ist zutiefst besorgt über die neue Spirale der Gewalt und der Vergeltung in der Zentralafrikanischen Republik, wobei die Lage außer Kontrolle zu geraten droht und die schwersten völkerrechtlichen Verbreche, wie etwa Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen werden; ist gleichermaßen besorgt darüber, dass sich der Konflikt auf die gesamte Region ausweiten und diese destabilisieren könnte;

2.

zeigt sich erneut tief besorgt über die Lage in der Zentralafrikanischen Republik, die durch einen kompletten Zusammenbruch von Recht und Ordnung, fehlende Rechtsstaatlichkeit und religiös motivierte Gewalt gekennzeichnet ist; verurteilt die Gewalttaten der letzten Zeit, durch die sogar die grundlegendsten Dienstleistungen im Land noch stärker als zuvor beeinträchtigt sind und die eine bereits kritische humanitäre Lage, von der die gesamte Bevölkerung betroffen ist, noch verschärft haben;

3.

begrüßt in diesem Zusammenhang den Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, ein Waffenembargo gegen die Zentralafrikanische Republik zu verhängen;

Sicherheit

4.

begrüßt die Annahme der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen und fordert eine rasche Umsetzung, damit der Bevölkerung der Zentralafrikanischen Republik weitere Gewalt und Unsicherheit erspart bleiben;

5.

begrüßt die rasche Bereitstellung französischer militärischer Truppen im Anschluss an die Ermächtigung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie ihre Bemühungen, der Gewalt ein Ende zu bereiten, die Zivilbevölkerung zu schützen und die Milizen zu entwaffnen;

6.

erinnert an die beiden französischen Soldaten, die Seite an Seite mit den afrikanischen Streitkräften gekämpft haben und am ersten Tag ihres Einsatzes zum Schutz der Zivilbevölkerung der Zentralafrikanischen Republik getötet wurden;

7.

begrüßt die anhaltenden Bemühungen der internationalen Gemeinschaft, die Ordnung wiederherzustellen, unter anderem durch eine Stärkung der MICOPAX-Friedenstruppe der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten (ECCAS) und ihre Überführung zur Friedenstruppe der unter afrikanischer Führung stehenden Internationalen Unterstützungsmission in der Zentralafrikanischen Republik (AFISM-CAR);

8.

fordert die internationale Gemeinschaft auf, alle erforderlichen finanziellen und sonstigen Beiträge, einschließlich der Entsendung von Truppen, zur Aufstockung der vorwiegend aus afrikanischen Ländern kommenden Sicherheitskräfte zu leisten und dafür Sorge zu tragen, dass ihr Mandat umgesetzt wird; begrüßt in diesem Zusammenhang die von der EU zur Unterstützung von AFISM-CAR bereitgestellten 50 Millionen EUR;

9.

bedauert, dass es so lange dauert, bis die Vereinten Nationen eine Friedensmission eingesetzt haben und der Sicherheitsrat gemäß Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen ein Mandat erteilt hat;

10.

hält es außerdem für notwendig, die Folgen des Konflikts in den Griff zu bekommen, insbesondere durch eine Reform der Armee und der Sicherheitskräfte, eine Entmilitarisierung, eine Demobilisierung und Wiederansiedlung ehemaliger Kriegsteilnehmer gemäß der Resolution 2121 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, eine Rückführung der Flüchtlinge, die Rückkehr von Binnenvertriebenen in ihre Häuser und die Durchführung realistischer Entwicklungsprogramme;

11.

fordert den Rat der Europäischen Union auf, zu prüfen, ob Maßnahmen zur Ausbildung und Unterstützung der MISCA durchgeführt werden können, so wie dies für die Mission der Afrikanischen Union in Somalia der Fall war, damit die afrikanischen Streitkräfte besser in der Lage sind, die Planung und die Durchführung ihrer Sicherheitseinsätze selbst in die Hand zu nehmen;

12.

stellt fest, dass die jüngsten Krisen in Mali und in der Zentralafrikanischen Republik gezeigt haben, dass der afrikanische Kontinent dafür sorgen muss, dass er über die entsprechenden Kapazitäten verfügt, um seine Sicherheit zu gewährleisten; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, die effektive Einsetzung der im Juni 2013 geschaffenen afrikanischen Krisenreaktionskapazität noch stärker zu unterstützen, da diese eine unabdingbare logische Folge der raschen Einführung der afrikanischen Bereitschaftstruppe der Afrikanischen Union ist, die ursprünglich für 2010 vorgesehen war;

13.

fordert die Stärkung der regionalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der „Widerstandsarmee des Herrn“;

Menschenrechte

14.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass diejenigen, die auf schwerwiegende Weise die Menschenrechte oder das humanitäre Völkerrecht verletzt haben, keinesfalls straffrei ausgehen dürfen; fordert, dass diejenigen, die diese Straftaten begangen haben, gemeldet, ermittelt, strafrechtlich verfolgt und nach nationalem und internationalem Strafrecht bestraft werden; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der StGH bereits mit der Lage in der Zentralafrikanischen Republik befasst wurde und dass es nach dem Statut des StGH keine Verjährungsfrist für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen gibt, und begrüßt die Erklärung der Anklägerin beim Internationalen Strafgerichtshof (StGH) vom 7. August 2013;

15.

fordert sofortige Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen, damit gewährleistet ist, dass sie geschützt werden und der Straffreiheit von Personen, die solche Verbrechen begangen haben, ein Ende gesetzt wird;

16.

begrüßt insbesondere, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen einen Ermittlungsausschuss eingesetzt hat, der den Auftrag hat, alle gemeldeten Verstöße gegen das internationale humanitäre Recht und alle zur Anzeige gebrachten Menschenrechtsverletzungen, die seit Januar 2013 von allen Beteiligten in der Zentralafrikanischen Republik begangen wurden, zu untersuchen; fordert alle Beteiligten auf, uneingeschränkt mit diesem Ausschuss zusammenzuarbeiten, damit diejenigen, die diese abscheulichen Verbrechen begangen haben, zur Rechenschaft gezogen werden;

17.

fordert eine umfassende Zusammenarbeit mit dem Sanktionsausschuss, der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit der Resolution 2127 (2013) eingesetzt wurde;

18.

fordert die staatlichen Stellen der Zentralafrikanischen Republik auf, die Verpflichtungen zu erfüllen, die im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofes, zu dessen Unterzeichnern das Land gehört, festgelegt sind;

19.

fordert, dass die nationalen und internationalen Verpflichtungen in Bezug auf das Verbot der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern bei den Streitkräften und den bewaffneten Gruppen aufrechterhalten werden;

Humanitäre Fragen

20.

begrüßt, dass die EU im Rahmen von Flügen des ECHO — humanitäre Beförderung auf dem Luftweg — am 9. Dezember eine humanitäre Luftbrücke eingerichtet hat, um die internationalen Anstrengungen zur Stabilisierung der Lage in der Zentralafrikanischen Republik zu intensivieren, indem sie dafür sorgt, dass die humanitäre Hilfe auch diejenigen erreicht, die sie am dringendsten benötigen; begrüßt die Bemühungen des Auswärtigen Dienstes und des für humanitäre Hilfe zuständigen Kommissionsmitglieds, die rasch reagiert haben;

21.

fordert die internationale Gemeinschaft auf, die Zentralafrikanische Republik auch in Zukunft ganz oben auf ihre Tagesordnung zu setzen und dieses instabile Land zu unterstützen; weist in diesem Zusammenhang mit Nachdruck darauf hin, dass die internationale Gemeinschaft in humanitären Angelegenheiten trotz der gegenwärtigen politischen und sicherheitspolitischen Lage auch ihr Engagement in der Zentralafrikanischen Republik wahren und angemessene Mittel bereitstellen muss, um auf die medizinische und humanitäre Krise, in der das Land sich befindet, reagieren zu können; ist besorgt über den eingeschränkten Zugang im Bereich der humanitären Hilfe und verurteilt die Übergriffe auf humanitäre Helfer; fordert alle am Konflikt Beteiligten, und insbesondere die Séléka, auf, humanitären Organisationen und Hilfsorganisationen sicheren und ungehinderten Zugang zu gewähren;

22.

begrüßt die verstärkte Unterstützung der EU für Maßnahmen gegen die humanitäre Krise in der Zentralafrikanischen Republik und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten als Hauptgeber für das Land auf, die Koordinierung mit anderen Gebern und internationalen Institutionen zu intensivieren, um den dringenden humanitären Bedürfnissen angemessen gerecht zu werden und die Not der Bevölkerung der Zentralafrikanischen Republik zu lindern;

Entwicklung

23.

fordert die Internationale Kontaktgruppe für die Zentralafrikanische Republik auf, der Zentralafrikanischen Republik die erforderliche finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen, damit sie eine realistische wirtschaftliche Entwicklung in die Wege leiten, eine funktionierende öffentliche Verwaltung wiederherstellen und funktionierende demokratische Einrichtungen einsetzen kann, die in der Lage sind, die Bürger zu schützen;

24.

vertritt nachdrücklich den Standpunkt, dass eine umfassende politische Lösung, die sich auch auf eine gerechte Verteilung der Einnahmen durch den Staatshaushalt erstreckt, entscheidend dazu beiträgt, Lösungen für die Krise zu finden und den Weg zu einer nachhaltigen Entwicklung in dieser Region zu ebnen;

25.

verurteilt die illegale Ausbeutung der natürlichen Ressourcen in der Zentralafrikanischen Republik;

26.

ist der Auffassung, dass Transparenz und öffentliche Kontrolle im Bergbau für eine effiziente Bergwirtschaft und auch für die Veröffentlichung der Tätigkeiten und Einnahmen der Bergbau- und Exportunternehmen entscheidend sind;

27.

fordert, dass mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft Maßnahmen ergriffen werden, damit weitere Anstrengungen zur Lösung der politischen Krise und zum Aufbau eines Justizsystems und einer Verwaltungsinfrastruktur unternommen werden, wobei der Wiederherstellung grundlegender Dienste in den Bereichen Justiz, Gesundheitsfürsorge und Bildung hohe Priorität einzuräumen ist; fordert Maßnahmen zur Gewährleistung und zur Förderung des Rechts auf Bildung und fordert die Regierung auf, weitere Anstrengungen zur Umsetzung des Aktionsplans „Bildung für alle“ zu unternehmen;

28.

verurteilt die Verwüstung von Naturerbe, vor allem die Wilderei (Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen);

Politischer Prozess

29.

bekräftigt seine Unterstützung für die Souveränität, die Einheit und die territoriale Unversehrtheit der Zentralafrikanischen Republik;

30.

fordert die Regierung der Zentralafrikanischen Republik auf, die Abkommen betreffend den politischen Übergang unverzüglich umzusetzen, damit bis Februar 2015 Wahlen abgehalten werden können und eine Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung möglich ist;

31.

bekundet erneut seine Unterstützung für den Premierminister, Nicolas Tiangaye, der die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft genießt;

32.

fordert die Wiederherstellung des öffentlichen Dienstes in der Zentralafrikanischen Republik, damit glaubwürdige und unumstrittene Wahlen organisiert werden können, um das Land weiter auf den Weg der Demokratie zu führen; stellt fest, dass sich die staatlichen Strukturen und die Kontrolle trotz der Bemühungen des Premierministers Tiangaye so verschlechtert haben, dass wenig davon übriggeblieben ist; fordert, dass sich die Bürgergesellschaft an den Debatten über die Zukunft der Zentralafrikanischen Republik beteiligt;

33.

drängt darauf, dass die Übergangsregierung die volle und gleichberechtigte Beteiligung der Frauen in allen an allen Gesprächen über die Beilegung des Konflikts und in allen Phasen von Wahlprozessen sicherstellt (Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen);

34.

begrüßt, dass die Vereinten Nationen sich verpflichtet haben, die Steuerung des Übergangs genau zu überwachen;

o

o o

35.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Institutionen der Afrikanischen Union, der ECCAS, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und den EU-Mitgliedstaaten sowie dem Nationalen Übergangsrat der Zentralafrikanischen Republik zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0033.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0389.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/208


P7_TA(2013)0603

Organentnahmen in China

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu Organentnahmen in China (2013/2981(RSP))

(2016/C 468/30)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 7. September 2006 (1) und 14. März 2013 (2) zu den Beziehungen zwischen der EU und China, vom 13. Dezember 2012 zum Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2011 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (3), vom 16. Dezember 2010 zum Jahresbericht über die Menschenrechte in der Welt 2009 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (4) und vom 19. Mai 2010 zu der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Aktionsplan im Bereich Organspende und -transplantation (2009–2015): Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten“ (5),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 3 über das Recht auf Unversehrtheit,

unter Hinweis auf die vom Unterausschuss Menschenrechte veranstalteten Anhörungen vom 21. November 2009, 6. Dezember 2012 und 2. Dezember 2013 und die entsprechenden Aussagen des ehemaligen kanadischen Staatssekretärs für den asiatisch-pazifischen Raum, David Kilgour, und des kanadischen Menschenrechtsanwalts David Matas über die Organentnahme an Anhängern der Falun-Gong-Bewegung, die seit dem Jahr 2000 in China ohne Einwilligung der Betroffenen in großem Umfang betrieben wird;

unter Hinweis auf das von China am 4. Oktober 1988 ratifizierte Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass in der Volksrepublik China jährlich mehr als 10 000 Organtransplantationen vorgenommen werden und 165 chinesische Organtransplantationszentren dafür werben, dass innerhalb von zwei bis vier Wochen passende Organe gefunden werden können, obwohl in China derzeit kein organisiertes oder wirksames öffentliches System für die Spende oder Verteilung von Organen besteht; in der Erwägung, dass das Organtransplantationssystem in China nicht den Anforderungen der Weltgesundheitsorganisation im Hinblick auf Transparenz und Rückverfolgbarkeit der Organe entspricht und dass sich die chinesische Regierung einer unabhängigen Kontrolle des Systems widersetzt; in der Erwägung, dass die freie Einwilligung der Betroffenen nach vorheriger Aufklärung die Voraussetzung für eine ethisch vertretbare Organspende darstellt;

B.

in der Erwägung, dass in der Volksrepublik China aufgrund überlieferter Vorstellungen der Anteil der Personen, die in Organspenden einwilligen, äußerst gering ist; in der Erwägung, dass China im Jahr 1984 Bestimmungen umgesetzt hat, nach denen die Organentnahme an hingerichteten Gefangenen erlaubt ist;

C.

in der Erwägung, dass die Regierung der Volksrepublik China nicht in geeigneter Weise Rechenschaft über die Herkunft der übermäßigen Anzahl von Organen abgelegt hat, nachdem der ehemalige Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, Manfred Nowak, der kanadische Menschenrechtsanwalt David Matas und der ehemalige kanadische Staatssekretär für den asiatisch-pazifischen Raum, David Kilgour, um entsprechende Informationen ersucht hatten;

D.

in der Erwägung, dass Huang Jiefu, Direktor des chinesischen Komitees für Organspende und ehemaliger stellvertretender Gesundheitsminister, auf der Madrider Konferenz über Organspende und -transplantation im Jahr 2010 erklärt hat, dass mehr als 90 % der toten Spendern entnommenen transplantierten Organe von in China hingerichteten Gefangenen stammen und dass ab Mitte 2014 alle Krankenhäuser, in denen Organtransplantationen durchgeführt werden dürfen, keine Organe von hingerichteten Gefangenen mehr verwenden sollen, sondern nur noch Organe, die nach freier Einwilligung gespendet und durch ein neues nationales System zugewiesen wurden;

E.

in der Erwägung, dass die Volksrepublik China ihre Absicht bekundet hat, die Organentnahme an hingerichteten Gefangenen bis 2015 schrittweise einzustellen sowie ein computergestütztes Zuweisungssystem für Organe, genannt „China Organ Transplant Response System“ (COTRS), einzuführen, was im Widerspruch zu der Zusage Chinas steht, dass alle Krankenhäuser, in denen Organtransplantationen durchgeführt werden dürfen, ab Mitte 2014 keine Organe von hingerichteten Gefangenen mehr verwenden sollen;

F.

in der Erwägung, dass die Kommunistische Partei Chinas im Juli 1999 eine groß angelegte landesweite Verfolgungswelle ausgelöst hat, mit der die geistige Praxis Falun Gong beseitigt werden sollte und die zur Festnahme und Inhaftierung von Hunderttausenden von Falun-Gong-Anhängern geführt hat; in der Erwägung, dass Berichten zufolge auch uigurische und tibetische Gefangene zu Organspenden gezwungen worden sind;

G.

in der Erwägung, dass der Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter und der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ihre Besorgnis angesichts der Berichte über Organentnahmen an Gefangenen zum Ausdruck gebracht und die Regierung der Volksrepublik China aufgefordert haben, die Rechenschaftspflicht und Transparenz des Organtransplantationssystems zu erhöhen und diejenigen, die für dessen Missbrauch verantwortlich sind, zu bestrafen; in der Erwägung, dass die Tötung von Personen, die wegen ihrer religiösen oder politischen Überzeugung inhaftiert sind, zum Zwecke des Verkaufs ihrer Organe eine ungeheuerliche und nicht hinnehmbare Verletzung des Grundrechts auf Leben darstellt;

H.

in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 12. November 2013 China mit Wirkung zum 1. Januar 2014 für drei Jahre in den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen gewählt hat;

1.

bekundet seine tiefe Besorgnis angesichts der anhaltenden und glaubwürdigen Berichte über systematische, vom Staat gebilligte Organentnahmen an Gefangenen aus Gewissengründen in der Volksrepublik China, die ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgen, unter anderem in großem Umfang an Falun-Gong-Anhängern, die aufgrund ihrer religiösen Überzeugung inhaftiert sind, sowie an Angehörigen anderer religiöser und ethnischer Minderheiten;

2.

betont, dass es nicht hinnehmbar ist, dass die schrittweise Einstellung der Organentnahme an hingerichteten Gefangenen erst bis 2015 vollzogen werden soll; fordert die Regierung der Volksrepublik China auf, die Organentnahme an gewaltlosen politischen Gefangenen und Angehörigen religiöser und ethnischer Minderheiten unverzüglich einzustellen;

3.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich des Themas der Organentnahmen in China anzunehmen; empfiehlt der EU und ihren Mitgliedstaaten, den Missbrauch bei Organtransplantationen in China öffentlich zu verurteilen und ihre Bürger, die nach China reisen, für dieses Thema zu sensibilisieren; fordert eine umfassende und transparente Untersuchung der Praktiken auf dem Gebiet der Organtransplantation in China durch die EU sowie die strafrechtliche Verfolgung derjenigen, denen eine Beteiligung an solchen ethisch nicht vertretbaren Praktiken zur Last gelegt wird;

4.

fordert die Regierung der Volksrepublik China auf, die Anfragen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung und des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über Religions- und Weltanschauungsfreiheit zur Herkunft der zusätzlichen Organe im Zusammenhang mit der Zunahme von Organtransplantationen eingehend zu beantworten und den Sonderberichterstattern zu erlauben, eine Untersuchung über die Praktiken der Organtransplantation in China durchzuführen;

5.

fordert die unverzügliche Freilassung aller gewaltlosen politischen Gefangenen in China, einschließlich der Anhänger der Falun-Gong-Bewegung;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, der Regierung der Volksrepublik China sowie dem chinesischen Nationalen Volkskongress zu übermitteln.


(1)  ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 219.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0097.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0503.

(4)  ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 81.

(5)  ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 65.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/210


P7_TA(2013)0604

Lage in Sri Lanka

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zur Lage in Sri Lanka (2013/2982(RSP))

(2016/C 468/31)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 22. Oktober 2009 (1) und 12. Mai 2011 (2) zur Lage in Sri Lanka,

unter Hinweis auf den Abschlussbericht der sri-lankischen Versöhnungskommission (Lessons Learnt and Reconciliation Commission) vom November 2011,

unter Hinweis auf die Resolutionen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 18. März 2013 und 22. März 2012 zur Förderung der Versöhnung und der Rechenschaft in Sri Lanka,

unter Hinweis auf den Bericht der Gruppe des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zur internen Überprüfung vom November 2012 über die von den Vereinten Nationen während der Endphase des Krieges in Sri Lanka und im Anschluss daran in Sri Lanka ergriffenen Maßnahmen, in dem das Versäumnis der internationalen Gemeinschaft untersucht wird, die Zivilbevölkerung vor weitreichenden Verstößen gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht zu schützen,

unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, vom 31. August 2013 und auf ihren Bericht an den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen vom 25. September 2013,

unter Hinweis auf den Bericht der französischen Wohltätigkeitsorganisation „Aktion gegen den Hunger“ über die Exekution von 17 ihrer vor Ort tätigen Mitarbeiter in der im Norden des Landes gelegenen Stadt Muttur im Jahr 2006,

unter Hinweis auf die lokale Erklärung der Europäischen Union vom 5. Dezember 2012 zur Rechtsstaatlichkeit in Sri Lanka (3),

unter Hinweis auf die Erklärung, die die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission, Catherine Ashton, am 18. Januar 2013 im Namen der EU zur Amtsenthebung der früheren Obersten Richterin Sri Lankas, Shirani Bandaranayake, abgegeben hat,

unter Hinweis auf das jüngste Gipfeltreffen der Regierungschefs des Commonwealth in Colombo und auf die vom britischen Premierminister David Cameron geäußerte Forderung nach einer unabhängigen Untersuchung der mutmaßlichen Kriegsverbrechen,

unter Hinweis auf die Übereinkommen, zu deren Unterzeichnern Sri Lanka gehört, insbesondere den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Rassendiskriminierung, die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und das Übereinkommen gegen Korruption,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen „Befreiungstigern von Tamil Eelam“ (Liberation Tigers of Tamil Eelam, LTTE), der jahrzehntelang im Norden des Landes geherrscht hatte, im Mai 2009 mit der Niederlage und Kapitulation der Befreiungstiger und dem Tod ihres Anführers beendet wurde;

B.

in der Erwägung, dass bei heftigen Kämpfen in von der Zivilbevölkerung bewohnten Gebieten in den letzten Monaten des Konflikts Schätzungen zufolge zehntausende Zivilisten ums Leben kamen oder verletzt wurden und etwa 6 000 Menschen verschwanden;

C.

in der Erwägung, dass der Generalsekretär der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon, und der Präsident Sri Lankas, Mahinda Rajapaksa, am 23. Mai 2009 eine gemeinsame Erklärung unterzeichnet haben, in der die sri-lankische Regierung zugestimmt hat, Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die Verantwortlichen der mutmaßlichen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die in der Endphase des 26 Jahre währenden innenpolitischen Konflikts begangen wurden, zur Rechenschaft gezogen werden;

D.

in der Erwägung, dass Präsident Rajapaksa am 15. Mai 2010 eine Versöhnungskommission (Lessons Learnt and Reconciliation Commission, LLRC) ins Leben gerufen hat; in der Erwägung, dass die große Zahl von Menschen, die sich Berichten zufolge auf eigene Initiative bereit erklärt haben, vor der Versöhnungskommission zu sprechen, den starken Wunsch nach und den großen Bedarf an einem nationalen Dialog über den Konflikt verdeutlicht;

E.

in der Erwägung, dass in dem Bericht des Sachverständigengremiums der Vereinten Nationen vom 26. April 2011 festgestellt wurde, dass glaubwürdige Berichte darüber vorliegen, dass sowohl die Regierungskräfte als auch die LTTE in den Monaten vor Mai 2009 — dem Monat, als die Regierungskräfte ihren Sieg über die Separatisten erklärten — Kriegsverbrechen begangen haben;

F.

in der Erwägung, dass der ernste Charakter der Anschuldigungen in dem Bericht und die fortwährenden internationalen Forderungen nach einer eingehenden Untersuchung der Ereignisse, die auch am Rande des jüngsten Gipfeltreffens des Commonwealth erhoben wurden, deutlich machen, dass diese Frage geklärt werden muss, bevor in Sri Lanka eine dauerhafte Versöhnung erreicht werden kann;

G.

in der Erwägung, dass entsprechend einer der wichtigsten Empfehlungen aus dem Bericht der Versöhnungskommission in Sri Lanka nun eine Befragung begonnen hat, um aus erster Hand zu erfahren, in welchem Ausmaß und unter welchen Umständen während des Konflikts Zivilsten ums Leben gekommen sind oder verletzt wurden und welche Sachschäden entstanden sind;

H.

in der Erwägung, dass im August 2013 ein vom Präsidenten eingesetzter Untersuchungsausschuss eingerichtet wurde, der das Verschwinden von Menschen in der Nord- und der Ostprovinz zwischen 1990 und 2009 untersuchen und darüber berichten soll;

I.

in der Erwägung, dass Navi Pillay die sri-lankische Regierung am 25. September 2013 aufgefordert hat, die verbleibende Zeit, bis sie beim Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen in dessen Sitzung im März 2014 einen Bericht über das Land vorlegt, zu nutzen, um einen glaubwürdigen nationalen Prozess mit greifbaren Ergebnissen anzustoßen, der auch die strafrechtliche Verfolgung einzelner Täter umfasst, da die internationale Gemeinschaft ansonsten gezwungen sei, eigene Untersuchungsmechanismen in Gang zu setzen;

J.

in der Erwägung, dass die Gruppe zur internen Überprüfung der von den Vereinten Nationen in Sri Lanka während der Endphase des Krieges ergriffenen Maßnahmen zu dem Schluss gekommen ist, dass das Versäumnis der Institutionen der Vereinten Nationen, für die Rechte der Menschen, mit deren Unterstützung sie beauftragt waren, einzutreten, insgesamt einem Versäumnis der Vereinten Nationen gleichkommt, im Rahmen institutioneller Mandate zu handeln, um Schutzpflichten zu erfüllen;

1.

begrüßt die Wiederherstellung des Friedens in Sri Lanka, was für die gesamte Bevölkerung eine große Erleichterung bedeutet, und würdigt die Anstrengungen, die die sri-lankische Regierung mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft unternimmt, um die Infrastruktur wiederaufzubauen und die meisten der 400 000 Binnenvertriebenen des Landes umzusiedeln;

2.

nimmt den Fortschritt zur Kenntnis, der in Bezug auf die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele, auf die auf Dreisprachigkeit zielende Politik — insbesondere Singhalesisch-, Tamil- und Englischunterricht für Beamte — sowie auf die jüngst beschlossene Befragung zur Auflistung der durch den Bürgerkrieg entstandenen Personen- und Sachschäden bisher erreicht worden ist;

3.

begrüßt die erste Wahl zum Provinzrat in der Nordprovinz überhaupt, die am 21. September 2013 abgehalten wurde und bei der die Tamil National Alliance (TNA) mit überwältigender Mehrheit gesiegt hat;

4.

hofft, dass sich der Frieden dahingehend bezahlt macht, dass die Entwicklungsagenda des Landes weiter verbessert werden kann und die Bürger wie auch eine wachsende Zahl ausländischer Besucher das Potenzial, das das Land in den Bereichen Natur und Kultur zu bieten hat, voll ausnutzen können; betont, dass eine langfristige Stabilität eine wirkliche Versöhnung unter uneingeschränkter Beteiligung der lokalen Bevölkerungsgruppen voraussetzt;

5.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Präsenz von Streitkräften der Regierung in den früheren Konfliktgebieten auch weiterhin beträchtlich ist und zu Menschenrechtsverletzungen wie etwa der Aneignung von Land führt, wobei mehr als tausend Gerichtsverfahren mit Klagen von Landbesitzern, die ihr Eigentum verloren haben, anhängig sind, sowie zu einer besorgniserregend hohen Zahl von Fällen gemeldeter sexueller Übergriffe und sonstigen Missbrauchs von Frauen, die auf die besonders schwache Lage zehntausender Kriegswitwen zurückzuführen sind;

6.

begrüßt den nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Empfehlungen der Versöhnungskommission und fordert die Regierung auf, ihre Anstrengungen zur uneingeschränkten Umsetzung der Empfehlungen zu verstärken und insbesondere glaubwürdige Untersuchungen der zahlreichen Anschuldigungen in Bezug auf außergerichtliche Hinrichtungen und Verschleppungen durchzuführen, den Norden Sri Lankas weiter zu entmilitarisieren, unparteiische Mechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Landeigentum einzurichten, Inhaftierungspraktiken zu überdenken, ehemals unabhängige zivile Einrichtungen wie etwa die Polizei, die Justiz und die Menschenrechtskommission zu stärken und eine langfristige politische Einigung über die weitere Übertragung von Befugnissen an die Provinzen zu erzielen; fordert den vom Präsidenten eingesetzten Untersuchungsausschuss auf, das Verschwinden von Menschen nicht nur in der Nord- und Ostprovinz, sondern auch im Rest des Landes zu untersuchen;

7.

ist sehr besorgt angesichts der anhaltenden Berichte über Einschüchterungen und Menschenrechtsverletzungen (auch durch die Sicherheitskräfte), außergerichtliche Hinrichtungen, Folter und Verstöße gegen die Meinungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit und das Recht, sich friedlich zu versammeln, über Vergeltungsmaßnahmen gegen Menschenrechtsverteidiger, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten, Bedrohungen der Unabhängigkeit der Justiz und der Rechtsstaatlichkeit sowie Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Weltanschauung; fordert die sri-lankische Regierung auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen;

8.

begrüßt die Schritte, die die Regierung kürzlich eingeleitet hat, um die mutmaßliche Tötung von 17 vor Ort tätigen Helfern der französischen Wohltätigkeitsorganisation „Aktion gegen den Hunger“ durch Regierungskräfte in der im Norden des Landes gelegenen Stadt Muttur sowie die Tötung von fünf Jugendlichen in Trincomalee im Jahr 2006 zu untersuchen; fordert die Behörden nachdrücklich auf, alles daran zu setzen, um diejenigen, die für die Massaker verantwortlich sind, zur Rechenschaft zu ziehen;

9.

fordert die sri-lankische Regierung nachdrücklich auf, den Forderungen nach Rechenschaft für mutmaßliche Verstöße gegen internationale Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht, die während des Krieges begangen wurden, nachzukommen, indem sie bis März 2014 eine unabhängige und glaubwürdige Untersuchung der mutmaßlichen Verstöße einleitet, und vertritt die Auffassung, dass die Vereinten Nationen andernfalls eine internationale Untersuchung einleiten sollten;

10.

hält die sri-lankische Regierung an, ein wirksames Zeugenschutzgesetz zu entwerfen, so dass Zeugen derartiger Verbrechen ausreichend geschützt werden;

11.

begrüßt die Minenräumaktionen der sri-lankischen Armee und internationaler Nichtregierungsorganisationen wie Halo Trust, und würdigt die beträchtlichen von der EU bereitgestellten Finanzmittel und die vom Vereinigten Königreich zusätzlich angekündigten Mittel; fordert die sri-lankische Regierung und die sri-lankischen Streitkräfte nachdrücklich auf, zusammen mit der EU und ihren Mitgliedstaaten auch weiterhin die notwendigen Mittel für die weitere Räumung von Landminen zur Verfügung zu stellen, die den Wiederaufbau und die wirtschaftliche Wiederbelebung ernsthaft behindern; fordert erneut, dass Sri Lanka dem Übereinkommen von Ottawa über das Verbot von Antipersonenminen beitritt;

12.

stellt mit Besorgnis fest, dass die LTTE, die in der Vergangenheit wahllos Terroranschläge verübt haben, laut dem neuesten Tendenz- und Lagebericht von Europol über den Terrorismus in der EU nach wie vor international aktiv sind;

13.

fordert die Vereinten Nationen und ihre Mitgliedstaaten auf, die Versäumnisse der internationalen Gemeinschaft in Sri Lanka eingehend zu prüfen und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Vereinten Nationen bei einer ähnlichen Situation in der Zukunft in der Lage sind, in Bezug auf ihre Schutzpflichten und humanitären Pflichten höhere Standards zu erfüllen;

14.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem UN-Menschenrechtsrat und der Regierung und dem Parlament von Sri Lanka zu übermitteln.


(1)  ABl. C 265 E vom 30.9.2010, S. 29.

(2)  ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 156.

(3)  http://eeas.europa.eu/delegations/sri_lanka/documents/press_corner/20121205_en.pdf


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

Dienstag, 10. Dezember 2013

15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/213


P7_TA(2013)0550

Berichte über Informationsbesuche zur Prüfung von Petitionen (Auslegung des Artikels 202 Absatz 5 der Geschäftsordnung)

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu Berichten über Informationsbesuche zur Prüfung von Petitionen (Auslegung des Artikels 202 Absatz 5 der Geschäftsordnung) (2013/2258(REG))

(2016/C 468/32)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Schreiben des Vorsitzes des Ausschusses für konstitutionelle Fragen vom 26. November 2013,

gestützt auf Artikel 211 seiner Geschäftsordnung,

1.

beschließt, dem Artikel 202 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung die folgende Auslegung anzufügen:

 

„Informationsbesuche und Berichte über solche Besuche zielen allein darauf ab, dem Ausschuss die erforderlichen Informationen für die weitere Prüfung der Petition zu liefern. Die Erstellung dieser Berichte unterliegt der ausschließlichen Verantwortung der Teilnehmer des Besuchs, die anstreben, einen Konsens zu erzielen. Wird kein Konsens erzielt, muss der Bericht die unterschiedlichen Feststellungen oder Bewertungen enthalten. Der Bericht wird dem Ausschuss zur Billigung durch eine einzige Abstimmung vorgelegt, es sei denn, der Vorsitz erklärt, sofern angemessen, dass Änderungsanträge zu Teilen des Berichts eingereicht werden können. Artikel 52 findet auf diese Berichte weder direkt noch entsprechend Anwendung. Berichte, die vom Ausschuss nicht gebilligt werden, werden dem Präsidenten nicht übermittelt.“

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHES PARLAMENT

Dienstag, 10. Dezember 2013

15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/214


P7_TA(2013)0519

Programm „Justiz“ 2014 bis 2020 ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung des Programms „Justiz“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (COM(2011)0759 — C7-0439/2011 — 2011/0369(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 468/33)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0759),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 81 Absatz 1 und Absatz 2, 82 Absatz 1 und 84 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0439/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2012 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 18. Juli 2012 (2),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 6. November 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 51 der Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0396/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 299 vom 4.10.2012, S. 103.

(2)  ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 43.


P7_TC1-COD(2011)0369

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms „Justiz“ für den Zeitraum 2014 bis 2020

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1382/2013.)


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/216


P7_TA(2013)0520

Programm „Rechte und Unionsbürgerschaft“ 2014-2020 ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung des Programms „Rechte und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (COM(2011)0758 — C7-0438/2011 — 2011/0344(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 468/34)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0758),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 19 Absatz 2, 21 Absatz 2, 114, 168, 169 und 197 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0438/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. April 2012 (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 18. Juli 2012 (2),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 6. November 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und des Petitionsausschusses (A7-0397/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 108.

(2)  ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 43.


P7_TC1-COD(2011)0344

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1381/2013.)


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/217


P7_TA(2013)0521

Autonome Handelspräferenzen für Moldau ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau (COM(2013)0678 — C7-0305/2013 — 2013/0325(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 468/35)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0678),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0305/2013),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0422/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


P7_TC1-COD(2013)0325

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1384/2013.)


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/218


P7_TA(2013)0522

Partnerschaftliches Fischereiabkommen EU-Marokko: Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (14165/2013 — C7-0415/2013 — 2013/0315(NLE))

(Zustimmung)

(2016/C 468/36)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (14165/2013),

in Kenntnis des Entwurfs eines Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (14162/2013),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0415/2013),

unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 14. Dezember 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2011 zu dem künftigen Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (2),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A7-0417/2013),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.

weist auf das Recht des Europäischen Parlaments hin, fristgerecht und in vollem Umfang über die Anwendung des Protokolls und die entsprechenden Ergebnisse informiert zu werden, und fordert daher erneut, dass Vertreter des Europäischen Parlaments die Möglichkeit erhalten, als Beobachter an Sitzungen des gemäß Artikel 10 des Fischereiabkommens eingerichteten gemischten Ausschusses teilzunehmen; fordert ferner, dass dem Parlament die Unterlagen über die Leitlinien, Ziele und Indikatoren bezüglich des Kapitels über die Unterstützung der Fischerei in Marokko zur Verfügung gestellt werden sowie alle Informationen, die für eine ordnungsgemäße Überprüfung der in Artikel 6 des Protokolls enthaltenen Aspekte erforderlich sind, darunter der von Marokko zu übermittelnde Abschlussbericht über die Durchführung des sektoralen Unterstützungsprogramms; fordert die Kommission zudem erneut auf, dem Europäischen Parlament einen vollständigen Bericht über die Ergebnisse und das Funktionieren des geltenden Protokolls vorzulegen, bevor sie Verhandlungen über ein neues Protokoll aufnimmt;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Königreichs Marokko zu übermitteln.


(1)  ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 155.

(2)  ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 8.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/219


P7_TA(2013)0523

IAO-Übereinkommen über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit der Internationalen Arbeitsorganisation von 1990 (Übereinkommen Nr. 170) im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren (11463/2013 — C7-0236/2013 — 2012/0320(NLE))

(Zustimmung)

(2016/C 468/37)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (11463/2013),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 114, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0236/2013),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0400/2013),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/220


P7_TA(2013)0524

Unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und unerlaubter Handel damit ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (12324/2013 — C7-0379/2013 — 2013/0083(NLE))

(Zustimmung)

(2016/C 468/38)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (12324/2013),

unter Hinweis auf das Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität,

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 114 Absatz 1 und Artikel 207 sowie Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0379/2013),

unter Hinweis auf das Stockholmer Programm und den Aktionsplan zu seiner Umsetzung (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2013 zum zweiten Bericht über die Durchführung der EU-Strategie der inneren Sicherheit (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zu organisierter Kriminalität, Korruption und Geldwäsche: Empfohlene Maßnahmen und Initiativen (Schlussbericht) (3),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0359/2013),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, Europol und Eurojust zu übermitteln.


(1)  COM(2010)0171.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0384.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0444.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/221


P7_TA(2013)0525

Abkommen EU/China im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur EU ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (16112/2012 — C7-0285/2013 — 2012/0304(NLE))

(Zustimmung)

(2016/C 468/39)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (16112/2012),

in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (16118/2012),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0285/2013),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0332/2013),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Volksrepublik China zu übermitteln.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/222


P7_TA(2013)0526

Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und erhöhte Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine überarbeitete Vereinbarung zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Kommission über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union (14374/2013 — C7-0377/2013 — 2013/0324(NLE))

(Zustimmung)

(2016/C 468/40)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (14374/2013),

in Kenntnis des Entwurfs der überarbeiteten Vereinbarung zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Kommission über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union (14375/2013),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 sowie Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0377/2013),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0427/2013),

1.

gibt seine Zustimmung zum Abschluss der überarbeiteten Vereinbarung;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/223


P7_TA(2013)0527

Partnerschaftliches Fischereiabkommen EU — Côte d’Ivoire: Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (2013-2018) (08701/2013 — C7-0216/2013 — 2013/0102(NLE))

(Zustimmung)

(2016/C 468/41)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (08701/2013),

in Kenntnis des Entwurfs des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (2013-2018) (08699/2013),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0216/2013),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A7-0416/2013),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.

ersucht die Kommission, dem Europäischen Parlament einschlägige Informationen über die Sitzungen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, insbesondere die jeweiligen Protokolle und Schlussfolgerungen, sowie einen Jahresbericht über die Ergebnisse der tatsächlichen Anwendung des in Artikel 3 des Protokolls genannten mehrjährigen sektoralen Programms zukommen zu lassen; ersucht die Kommission ferner, im letzten Jahr der Laufzeit des Protokolls und vor der Aufnahme von Verhandlungen über seine Verlängerung dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ex-post-Evaluierung vorzulegen, der eine Kosten-Nutzen-Analyse der Ausführung des Protokolls enthält;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Côte d'Ivoire zu übermitteln.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/224


P7_TA(2013)0528

Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln im Zeitraum 2014-2020 *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Unionszollkontingente für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln im Zeitraum 2014–2020 (COM(2013)0552 — C7-0262/2013 — 2013/0266(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Konsultation)

(2016/C 468/42)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0552),

gestützt auf Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7–0262/2013),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0415/2013),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, das Parlament zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/225


P7_TA(2013)0529

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2013/001 FI/Nokia, Finnland)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/001 FI/Nokia, Finnland) (COM(2013)0707 — C7-0359/2013 — 2013/2264(BUD))

(2016/C 468/43)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0707 — C7-0359/2013),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0411/2013),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.

in der Erwägung, dass Finnland den Antrag EGF/2013/001 FI/Nokia auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen der Entlassung von 4 509 Arbeitnehmern während des Bezugszeitraums vom 1. August 2012 bis 30. November 2012 bei Nokia, von denen 3 719 durch vom EGF kofinanzierte Maßnahmen unterstützt werden sollen, gestellt hat;

D.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Finnland daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.

stellt fest, dass die finnischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 1. Februar 2013 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 16. Oktober 2013 vorgelegt wurde; bedauert das langwierige Bewertungsverfahren und fragt sich, warum die Prüfung dieses speziellen Antrags acht Monate in Anspruch genommen hat, während ein Nokia Salo betreffende Antrag aus dem Jahr 2012 innerhalb von drei Monaten bewertet wurde;

3.

ist der Ansicht, dass die Entlassungen bei Nokia plc, bei Nokia Siemens Networks und 30 Zulieferern und Unterauftragnehmern aus der Mobiltelefonbrache mit weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung in Zusammenhang stehen, insbesondere der Verlagerung von Aufgaben innerhalb der Branche in Drittländer und dem Rückgang des Marktanteils von Nokia bei Handys mit Grundausstattung und bei Smartphones;

4.

stellt fest, dass es bei Nokia Finnland (Salo) bereits 2012 zu Massenentlassungen gekommen war (EGF/2012/006 FI/Nokia Salo) und dass die neue Entlassungswelle die Zahl der betroffenen Nokia-Arbeitnehmer auf über 6 000 ansteigen lässt, was eine große Herausforderung für die betroffenen Gemeinden und für die finnische Volkswirtschaft als Ganzes darstellt;

5.

bedauert die Tatsache, dass die Entlassungen bei Nokia auf den Beschluss des Unternehmens zurückzuführen sind, seine Produktionsstätten sowie seine Design- und Produktentwicklung nach Asien zu verlagern, und Teil seines Plans sind, bis zum Ende des Jahres 2013 weltweit 17 000 Stellen in der Nokia Corporation abzubauen; stellt fest, dass dieser Beschluss dreimal zur Inanspruchnahme des EGF zugunsten von 6 138 Nokia-Mitarbeitern geführt hat;

6.

erinnert daran, dass der EGF bereits zugunsten von 1 337 Arbeitnehmern tätig geworden ist, die infolge der Verlagerung von Nokia 2008 von Deutschland nach Rumänien entlassen wurden; stellt fest, dass fünf Jahre später der EGF zum vierten Mal wegen Entlassungen bei Nokia in Anspruch genommen wird;

7.

begrüßt, dass die finnischen Behörden, mit der Umsetzung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen begonnen haben, als die Entlassungen am 1. August 2012 einsetzten, um die Arbeitnehmer vor Beendigung ihrer Tätigkeit bei Nokia zu unterstützen;

8.

stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, Maßnahmen für die berufliche Wiedereingliederung von 3 719 entlassenen Arbeitnehmern umfasst, darunter Coaching und andere vorbereitende Maßnahmen, Schulungen und Umschulungen, Vorbereitung auf Selbständigkeit und Dienstleistungen für Jungunternehmer, Unterstützung bei der Aufnahme selbständiger Unternehmenstätigkeiten, Mobilitätsbeihilfen, Beschäftigungsdienstleistungen beim Servicepoint, Gehaltsbeihilfen und ein unternehmensbasiertes Datenerfassungssystem;

9.

begrüßt, das das Paket innovative Maßnahmen wie Protomo, einen Vermittlungsdienst für neue Unternehmensgründungen, umfasst;

10.

stellt fest, dass die aus dem EGF zu finanzierenden Geldleistungen begrenzt sind und dass die Unterstützung überwiegend für Schulungsmaßnahmen und die Förderung des Unternehmertums bestimmt ist;

11.

begrüßt, dass die Sozialpartner, d. h. der Rat der Finnischen Industrieverbände (Gewerkschaft Pro, Finnischer Metallarbeiterverband), in Bezug auf die Vorbereitung des EGF-Antrags angehört wurden und dass in den verschiedenen Phasen der Durchführung des EGF und beim Zugang zum EGF eine Politik der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verfolgt werden;

12.

begrüßt, dass eine spezielle Arbeitsgruppe, der auch die Sozialpartner (einschließlich Vertreter von Nokia) und regionale Behörden angehören, mit den Entlassungen und der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen befasst ist;

13.

weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

14.

stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; hebt hervor, dass die finnischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

15.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrensvorschriften zu verbessern und so die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen; begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, dass der Haushaltsbehörde die Bewertung der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags durch die Kommission zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorgelegt wird; hofft, dass in die neue Verordnung über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) weitere Verbesserungen des Verfahrens aufgenommen werden und dass die Effizienz und Transparenz sowie die Wahrnehmbarkeit des EGF verbessert werden;

16.

hebt hervor, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden muss, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in eine stabile Beschäftigung unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF weder einen Ersatz für Maßnahmen, die gemäß innerstaatlichem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriesektoren sein darf;

17.

begrüßt die im Rat erzielte Einigung über die Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds in die EGF-Verordnung für den Zeitraum 2014–2020, nach dem nicht nur Arbeitnehmer, die aufgrund von Veränderungen im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben, sondern auch Arbeitnehmer, die infolge der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, finanziell unterstützt werden können;

18.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

19.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


ANHANG

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/001 FI/Nokia, Finnland)

(Der Wortlaut des Anhangs ist hier nicht wiedergegeben da er dem des Rechtsaktes entspricht, Beschluss Nr. 2013/788/EU).


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/228


P7_TA(2013)0530

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2013/003 DE/First Solar, Deutschland)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/003 DE/First Solar, Deutschland) (COM(2013)0706 — C7-0358/2013 — 2013/2263(BUD))

(2016/C 468/44)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0706 — C7-0358/2013),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0408/2013),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.

in der Erwägung, dass Deutschland den Antrag EGF/2013/003 DE/First Solar auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen der Entlassung von 959 Arbeitnehmern während des Bezugszeitraums vom 15. November 2012 bis 15. März 2013 in der First Solar Manufacturing GmbH, von denen 875 durch vom EGF kofinanzierte Maßnahmen unterstützt werden sollen, gestellt hat;

D.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Deutschland daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.

stellt fest, dass die deutschen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 12. April 2013 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 16. Oktober 2013 vorgelegt wurde; begrüßt das zügige Bewertungsverfahren von sechs Monaten;

3.

stellt fest, dass die Entlassungen bei der First Solar Manufacturing GmbH zu einem umgehenden Anstieg der Arbeitslosenquote um vier Prozentpunkte führen werden, wobei die regionale Arbeitslosenquote (Land Brandenburg) bereits über dem Durchschnitt liegt (Februar 2013: 11,3 % im Vergleich zum nationalen Durchschnitt von 7,4 %);

4.

ist der Ansicht, dass die Entlassungen bei der First Solar Manufacturing GmbH, einem im Bereich der Erzeugung von Solarenergie tätigen Unternehmen, mit weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge in Zusammenhang stehen, nämlich dem Aufbau großer Überkapazitäten bei Solarmodulen durch China, die zusammen mit einem weltweiten Nachfragerückgang zu einem Preissturz um rund 40 % im Vergleich zum Vorjahr führten, was letztlich die Schließung der beiden Produktionsstätten im Jahr 2013 zur Folge hatte;

5.

stellt fest, dass die fraglichen Entlassungen Teil eines umfassenden Umstrukturierungsplans sind, der einen globalen Stellenabbau bei der First Solar Manufacturing GmbH um 30 % vorsah, was einen starken Rückgang ihrer weltweiten Produktionskapazität bedeutete und dazu führte, dass ihre beiden Werke in Deutschland geschlossen werden mussten; unterstreicht den Mehrwert, den der EGF erbringt, wenn es darum geht, auf Entlassungen zu reagieren, die durch veränderte Marktbedingungen infolge der Globalisierung bedingt sind;

6.

begrüßt, dass die deutschen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen, beschlossen haben, am 1. Januar 2013, also lange vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen zu beginnen; stellt fest, dass die entlassenen Arbeitnehmer vor ihrer Teilnahme an den EGF-Maßnahmen auch eine Unterstützung aus dem ESF erhalten haben; begrüßt, dass die deutschen Behörden bestätigt haben, dass die nötigen Vorkehrungen getroffen wurden, um eine Doppelfinanzierung aus EU-Mitteln zu vermeiden;

7.

stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, Maßnahmen für die berufliche Wiedereingliederung von 875 entlassenen Arbeitnehmern umfasst, darunter Qualifizierungen, Qualifizierungsmanagement, Workshops und Peergroups, flankierende Leistungen und internationale Arbeitssuche, vertiefte Existenzgründungsberatung, Stellensuche/Stellenresearcher, Aktivierungszuschuss, Beratung und Betreuung bei Arbeitsaufnahme und Arbeitslosigkeit und Transferkurzarbeitergeld;

8.

stellt fest, dass mehr als die Hälfte der EGF-Unterstützung auf Geldleistungen entfallen wird — 875 Arbeitnehmer sollen während ihrer aktiven Teilnahme an den Maßnahmen Transferkurzarbeitergeld erhalten (geschätzte Kosten je Arbeitnehmer für neun Monate: 2 714 EUR; stellt ferner fest, dass der Antrag auch eine pauschale Aktivierungsprämie in Höhe von 1 869 EUR für 200 Arbeitnehmer umfasst, die nach Abschluss der Maßnahmen ohne weitere Hilfestellung schnell eine Stelle finden;

9.

weist darauf hin, dass die EGF-Unterstützung in erster Linie für die Arbeitssuche und für Fortbildungsprogramme und nicht als Direktbeitrag zu Geldleistungen gewährt werden sollte; weist darauf hin, dass — falls Geldleistungen Teil des Gesamtpakets sind — diese ergänzender Natur sein und auf keinen Fall an die Stelle von Leistungen treten sollten, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Mitgliedstaaten oder der Unternehmen fallen; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die neue EGF-Verordnung für 2014-2020 die Geldleistungen, die in das Paket aufgenommen werden dürfen, auf maximal 35 % der Kosten der Maßnahme beschränken wird und dass sich ein unverhältnismäßiger Prozentsatz unter der neuen Verordnung nicht wiederholt werden wird;

10.

begrüßt, dass die Sozialpartner einen Sozialplan im Zusammenhang mit den Entlassungen bei der First Solar GmbH angenommen haben und dass eine Transfergesellschaft das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen konzipieren und verwalten wird; stellt fest, dass die Tätigkeit der Transfergesellschaft in den ersten sechs Monaten von der First Solar Manufacturing GmbH und aus dem ESF über das Bundesprogramm finanziert werden wird und dass die Dienste der Transfergesellschaft um neue, vom EGF finanzierte Maßnahmen erweitert werden sollen; nimmt zur Kenntnis, dass in den verschiedenen Phasen der Durchführung des EGF und beim Zugang zum EGF eine Politik der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verfolgt werden;

11.

weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

12.

stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Europäischen Strukturfonds finanziert werden; hebt hervor, dass die deutschen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

13.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrensvorschriften zu verbessern und so die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen; begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, dass der Haushaltsbehörde die Bewertung der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags durch die Kommission zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorgelegt wird; hofft, dass in die neue EGF-Verordnung (2014-2020) weitere Verbesserungen des Verfahrens aufgenommen werden und dass die Effizienz und Transparenz sowie die Wahrnehmbarkeit des EGF verbessert werden;

14.

hebt hervor, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden muss, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in eine stabile Beschäftigung unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle weder von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, noch ein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

15.

begrüßt die im Rat erzielte Einigung über die Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds in die EGF-Verordnung für den Zeitraum 2014-2020, wonach nicht nur Arbeitnehmer, die aufgrund von Veränderungen im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben, sondern auch Arbeitnehmer, die infolge der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, finanziell unterstützt werden können;

16.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

18.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/003 DE/First Solar, Deutschland)

(Der Wortlaut des Anhangs ist hier nicht wiedergegeben da er dem des Rechtsaktes entspricht, Beschluss 2013/789/EU).


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/231


P7_TA(2013)0531

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2012/011 DK/Vestas, Dänemark)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/011 DK/Vestas, Dänemark) (COM(2013)0703 — C7-0357/2013 — 2013/2262(BUD))

(2016/C 468/45)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0703 — C7-0357/2013),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0410/2013),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.

in der Erwägung, dass Dänemark den Antrag EGF/2012/011 DK/Vestas auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen der Entlassung von 611 Arbeitnehmern in der Vestas-Gruppe während des Bezugszeitraums vom 18. September 2012 bis 18. Dezember 2012, die alle durch vom EGF kofinanzierte Maßnahmen unterstützt werden sollen, gestellt hat;

D.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Dänemark daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.

stellt fest, dass der Antrag auf finanzielle Beihilfen aus dem EGF von den dänischen Behörden am 21. Dezember 2012 eingereicht und die Bewertung der Kommission am 16. Oktober 2013 vorgelegt wurde; nimmt zur Kenntnis, dass die Bewertung dieses Antrags um einiges länger dauerte, als dies beim Vestas-Antrag der Fall war, den Dänemark im Mai 2012 einreichte;

3.

ist der Ansicht, dass die Entlassungen bei der Vestas-Gruppe, einem Windturbinenhersteller, mit weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung in Zusammenhang stehen, nämlich der Stagnation der Nachfrage nach Windturbinenanlagen in der Union und einem wachsenden Markt in Asien, einer Durchdringung des europäischen Marktes durch chinesische Windturbinenhersteller zu wettbewerbsfähigeren Preisen und einem deutlichen Rückgang des Marktanteils der Union an der Gesamtkapazität von 66 % im Jahr 2006 auf 27,5 % im Jahr 2012 (3);

4.

ist der Ansicht, dass der Windkraftmarkt der Union durch die stetige Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen auf Unionsebene weiter wachsen wird, was zu einer entsprechenden Nachfrage bei den europäischen Windturbinenherstellern und den dazugehörigen Branchen führen dürfte; weist in diesem Zusammenhang auf die verbindlichen nationalen Ziele für die Nutzung erneuerbarer Energieträger bis 2020 hin; bringt daher seine Besorgnis über diese konkrete Verlagerung zum Ausdruck und verweist auf die Gefahr der Einfuhr von in Asien hergestellten Windkraftanlagen auf den Unionsmarkt;

5.

weist darauf hin, dass die Entlassungen die unmittelbare Folge der von der Vestas-Gruppe im November 2011 getroffenen strategischen Entscheidung sind, ihre Strukturen neu zu organisieren und näher an ihren Kunden auf den regionalen Märkten zu sein, insbesondere in China; stellt fest, dass die betroffene Region Ringkøbing-Skjern umfangreiche Infrastrukturinvestitionen getätigt hat, um ein innovatives Unternehmen wie Vestas zu gewinnen, und dass die Entscheidung der Vestas-Gruppe die Regionen in Schwierigkeiten bringt;

6.

stellt fest, dass es bei der Vestas-Gruppe bereits in den Jahren 2009/2010 zu Massenentlassungen gekommen war und dass die neue Entlassungswelle des Jahres 2012 die Zahl der betroffenen Vestas-Arbeitnehmer auf rund 2 000 ansteigen lässt, was eine große Herausforderung für die betroffenen Gemeinden darstellt, die ohnehin bereits unter einem raschen Anstieg der Arbeitslosigkeit zu leiden haben (4),

7.

stellt fest, dass dies bereits der dritte die Vestas-Gruppe betreffende EGF-Fall und der vierte Fall in der Windturbinenbranche ist (EGF/2012/03 DK/Vestas (5), EGF/2010/022 DK/LM Glasfiber (6) und EGF/2010/017 DK/Midtjylland Machinery (7));

8.

begrüßt, dass die dänischen Behörden zur raschen Unterstützung der Arbeitnehmer beschlossen haben, am 1. März 2013, also lange vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen zu beginnen;

9.

stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, Maßnahmen für die berufliche Wiedereingliederung von 611 entlassenen Arbeitnehmern umfasst, darunter Beratung, Mentoring und Coaching, individualisierte und gezielte Weiterbildungspakete (Kurse zur Entwicklung interkultureller Kompetenzen, Sprachkurse, Existenzgründerseminare, Standardkurse und Schulungsprogramme), Zuschüsse für Existenzgründer, Arbeitnehmer, die 55 oder älter sind mit speziellem Mentoring und Outplacement sowie Tagegeldern;

10.

begrüßt, dass die Arbeitnehmer individualisierte und gezielte Weiterbildungspakete in Anspruch nehmen können, die ihren während der Coaching- und Beratungsphase festgelegten Bedürfnissen entsprechen;

11.

begrüßt, dass das koordinierte Paket Maßnahmen mit speziellem Mentoring und Outplacement für Personen ab 55 enthält, die aufgrund ihres Alters mit hoher Wahrscheinlichkeit zusätzliche Schwierigkeiten haben, einen Arbeitsplatz zu finden;

12.

stellt fest, dass das Paket beträchtliche finanzielle Anreize für die Gründung von Unternehmen enthält (bis zu 25 000 EUR), die streng an eine Teilnahme an Kursen für Existenzgründer und die Durchführung einer Überprüfung am Ende des EGF-Projekts geknüpft sein werden;

13.

bedauert jedoch, dass mehr als die Hälfte der EGF-Unterstützung für Geldleistungen aufgewandt wird — demnach erhalten alle Arbeitnehmer ein Tagegeld in Höhe von schätzungsweise 10 400 EUR pro Kopf;

14.

weist darauf hin, dass die EGF-Unterstützung in erster Linie für die Arbeitssuche und für Fortbildungsprogramme und nicht als Direktbeitrag zu Geldleistungen gewährt werden sollte; stellt fest, dass diese Geldleistungen — sofern sie in das Paket aufgenommen werden — ergänzender Art sein und nicht an die Stelle von Geldleistungen treten sollte, für die die Mitgliedstaaten oder die Unternehmen aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften oder gemäß den Tarifvereinbarungen verantwortlich sind; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass im Rahmen der neuen EGF-Verordnung für den Zeitraum 2014–2020 die Geldleistungen auf maximal 35 % der Kosten des Pakets beschränkt werden und dass sich folglich der für diesen Antrag geltende Prozentsatz der Geldleistungen in dem koordinierten Paket gemäß der neuen Verordnung nicht wiederholen wird;

15.

begrüßt, dass die Sozialpartner einschließlich der Gewerkschaften während der Vorbereitung des EGF-Antrags angehört wurden und dass in den verschiedenen Phasen der Durchführung des EGF und beim Zugang zum EGF eine Politik der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verfolgt werden;

16.

weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

17.

stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Europäischen Strukturfonds finanziert werden; hebt hervor, dass die dänischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsvorschriften uneingeschränkt eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

18.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrensvorschriften zu verbessern und so die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen; begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, dass der Haushaltsbehörde die Bewertung der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags durch die Kommission zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorgelegt wird; hofft, dass in die neue EGF-Verordnung für den Zeitraum 2014–2020 weitere Verbesserungen des Verfahrens aufgenommen werden und dass die Effizienz und Transparenz sowie die Wahrnehmbarkeit des EGF verbessert werden;

19.

hebt hervor, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden muss, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in eine stabile Beschäftigung unterstützt wird; betont außerdem, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle weder von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, noch ein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

20.

begrüßt die im Rat erzielte Einigung über die Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds in die EGF-Verordnung für den Zeitraum 2014–2020, wonach nicht nur Arbeitnehmer, die aufgrund von Veränderungen im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben, sondern auch Arbeitnehmer, die infolge der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, finanziell unterstützt werden können;

21.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

22.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

23.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  Jahresbericht 2012, Welt-Windenergie-Verband, Bonn, Mai 2013. http://www.wwindea.org/webimages/WorldWindEnergyReport2012_final.pdf

(4)  www.dst.dk

(5)  COM(2012)0502 — Beschluss 2012/731/EU (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 19).

(6)  COM(2011)0258 — Beschluss 2011/469/EU (ABl. L 195 vom 27.7.2011, S. 53).

(7)  COM(2011)0421 — Beschluss 2011/725/EU (ABl. L 289 vom 8.11.2011, S. 31).


ANHANG

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/011 DK/Vestas, Dänemark)

(Der Wortlaut des Anhangs ist hier nicht wiedergegeben da er dem des endgültigen Rechtsaktes entspricht, Beschluss Nr. 2013/787/EU.)


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/235


P7_TA(2013)0537

Gemeinsame Fischereipolitik ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (12007/3/2013 — C7-0375/2013 — 2011/0195(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2016/C 468/46)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (12007/3/2013 — C7-0375/2013),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 4. März 2012 (2),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (3) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0425),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Fischereiausschusses für die zweite Lesung (A7-0409/2013),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügten gemeinsamen Erklärungen des Parlaments und des Rates sowie des Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.

stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

5.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 183.

(2)  ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 20.

(3)  Angenommene Texte vom 6.2.2013, P7_TA(2013)0040.


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Datenerhebung

Das Europäische Parlament und der Rat ersuchen die Kommission, die Verabschiedung eines Vorschlags zur Änderung der Verordnung (EC) Nr. 199/2008 des Rates zu beschleunigen, damit den Grundsätzen und Zielen der Datenerhebung, die von wesentlicher Bedeutung für die Unterstützung der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik sind und die in der neuen Verordnung über die GFP festgelegt sind, so rasch wie möglich praktische Auswirkungen zeitigen können.

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu den Mehrjahresplänen

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind entschlossen, miteinander zusammenzuarbeiten, um interinstitutionelle Probleme zu behandeln und sich auf das weitere Vorgehen, bei dem der rechtliche Standpunkt sowohl des Europäischen Parlaments als auch des Rates gewahrt wird, zu einigen mit dem Ziel, die Entwicklung und Einführung von Mehrjahresplänen vorrangig im Einklang mit der Gemeinsamen Fischereipolitik zu fördern.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben eine aus Vertretern der drei Organe bestehende interinstitutionelle Taskforce eingerichtet, die helfen soll, praktische Lösungen auszuarbeiten und das am besten geeignete weitere Vorgehen zu ermitteln.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/237


P7_TA(2013)0538

Gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (12005/2/2013 — C7-0376/2013 — 2011/0194(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2016/C 468/47)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (12005/2/2013 — C7-0376/2013),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 4. Mai 2012 (2),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (3) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0416),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Fischereiausschusses für die zweite Lesung (A7-0413/2013),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Parlaments und des Rates;

3.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

5.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsaktes im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 183.

(2)  ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 20.

(3)  Angenommene Texte vom 12.9.2012, P7_TA(2012)0333.


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Kontrollvorschriften in den Bereichen Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse und Verbraucherinformation

Im Anschluss an die Reform der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur ersuchen das Europäische Parlament und der Rat die Europäische Kommission um Vorlage eines Vorschlags zur Änderung der Kontrollverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1224/2009). Dieser Änderungsvorschlag sollte berücksichtigen, dass für Erzeugnisse, die aus Fischen aus Wildfang hergestellt werden, eine Regelung hinsichtlich der Angabe der Art des verwendeten Fanggeräts getroffen werden muss.

Das Europäische Parlament und der Rat ersuchen die Kommission außerdem, zu gegebener Zeit die Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission hinsichtlich der obligatorischen Informationen für den Verbraucher zu erlassen, die notwendig sind, um den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, der Kontrollverordnung in der geänderten Fassung und der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel Rechnung zu tragen.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/239


P7_TA(2013)0539

Nordostatlantik: Befischung von Tiefseebeständen und Fischfang in internationalen Gewässern ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 (COM(2012)0371 — C7-0196/2012 — 2012/0179(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 468/48)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0371),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0196/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Februar 2013 (1),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei und des Verhaltenskodex der Europäischen Kommission für nachhaltige und verantwortungsvolle Fischerei,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0395/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 133 vom 9.5.2013, S. 41.


P7_TC1-COD(2012)0179

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (3) müssen Maßnahmen erlassen werden, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln und die erforderlich sind, um eine rationelle und verantwortungsvolle Nutzung der Ressourcen auf nachhaltiger Basis zu gewährleisten. Gemäß Artikel 2 derselben Verordnung finden bei der Verabschiedung von Maßnahmen, die die Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresökosysteme auf ein Mindestmaß begrenzen sollen, der Ökosystem- und der Vorsorgeansatz Anwendung.

(1a)

Gemäß Artikel 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen, die unter anderem den Erhalt der Tiefseefischerei umfassen, insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einzubeziehen. [Abänd. 1]

(2)

Die Europäische Union ist zur Umsetzung der Resolutionen verpflichtet, die die Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet hat, insbesondere der Resolutionen 61/105 und 64/72, mit denen Staaten und regionale Fischereiorganisationen aufgefordert werden, den Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten zu gewährleisten und eine nachhaltige Nutzung der Tiefseebestände sicherzustellen. Sämtliche von der Fischereikommission für den Nordostatlantik (NEAFC) ausgearbeiteten und angenommenen Empfehlungen für Maßnahmen zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den negativen Auswirkungen des Einsatzes von Grundfanggeräten gemäß Ziffer 83 Buchstabe a der Resolution 61/105 sowie Ziffer 119 Buchstabe a und Ziffer 120 der Resolution 64/72 sollten in ihrer Gesamtheit förmlich in das Unionsrecht übernommen werden. [Abänd. 2]

(2a)

Darüber hinaus sollte die Union bei der Einführung und Umsetzung von Maßnahmen für eine verantwortungsvolle nachhaltige Bewirtschaftung der Tiefseefischerei gemäß den in dieser Verordnung berücksichtigten Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen in internationalen Foren eine Führungsrolle übernehmen. [Abänd. 3]

(3)

Die Kommission hat die Wirkung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (4) überprüft. Sie hat dabei insbesondere festgestellt, dass die betroffene Flotte zu weit gefasst ist, es an Leitlinien für Kontrollen in bezeichneten Häfen und für Probenahmen fehlt und es zu große Qualitätsschwankungen bei der Meldung des Fischereiaufwands durch die Mitgliedstaaten gibt.

(3a)

Die Kapazität von Fischereifahrzeugen mit Tiefseefangerlaubnis ist seit 2002 auf die Gesamtkapazität aller Fischereifahrzeuge begrenzt, die in einem der Jahre 1998, 1999 oder 2000 mehr als 10 Tonnen einer Mischung von Tiefseearten angelandet haben. Die Kommission kam in ihrer Beurteilung zu dem Ergebnis, dass diese Kapazitätsbegrenzung keine wesentlichen positiven Auswirkungen hatte. Angesichts der bisherigen Erfahrungen und des Mangels an genauen Daten für viele Tiefseefischereien ist eine Bewirtschaftung dieser Fischereien ausschließlich mithilfe von Fischereiaufwandsgrenzen unangemessen. [Abänd. 4]

(4)

Damit die notwendige Reduzierung der Fangkapazitäten, die bisher in der Tiefseefischerei erreicht wurde, aufrechterhalten werden kann, ist es angezeigt, den Fang von Tiefseearten von einer Fanggenehmigung abhängig zu machen, die die Kapazität der Schiffe begrenzt, die Tiefseearten anlanden dürfen. Damit die Bewirtschaftungsmaßnahmen auf den für die Tiefseefischerei maßgeblichen Teil der Flotte konzentriert werden können, sollten die Fanggenehmigungen entweder für die gezielte Fischerei oder für Beifangfischerei erteilt werden. Jedoch sollte die in der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  (5) festgelegte Verpflichtung, sämtliche Fänge anzulanden, berücksichtigt werden, damit den Schiffen, die Tiefseearten in kleinen Mengen fangen und gegenwärtig nicht über eine Tiefseefangerlaubnis verfügen, nicht die Möglichkeit genommen wird, ihre traditionellen Fischereitätigkeiten weiterzuführen. [Abänd. 5]

(5)

Die Inhaber einer Fanggenehmigung für den Fang von Tiefseearten sollten an wissenschaftlichen Forschungsarbeiten mit dem Ziel teilnehmen, die Einschätzung von Tiefseebeständen und die Erforschung von Tiefseeökosystemen zu verbessern. [Abänd. 6]

(6)

Bei der gezielten Fischerei auf andere Arten in Gebieten über Kontinentalabhängen, in denen auch Tiefseefischerei erlaubt ist, sollten Schiffseigner im Besitz einer Fanggenehmigung sein, die Tiefseebeifänge gestattet.

(7)

Tiefseefischerei mit Grundschleppnetzen birgt unter den verschiedenen Fangmethoden das höchste Risiko für die empfindlichen Meeresökosysteme. und führt zu den höchsten Quoten an unerwünschten Beifängen von Tiefseearten. Grundschleppnetze sind daher bei der gezielten Fischerei auf Tiefseearten dauerhaft zu verbieten. [Abänd. 7]

(8)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 des Rates zur Festlegung technischer Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011  (6) wird der Einsatz von Stellnetzen in der Tiefseefischerei derzeit begrenzt. Angesichts der hohen Beifangquoten bei unnachhaltigem Einsatz in tiefen Gewässern sowie der ökologischen Schäden durch verlorengegangene oder aufgegebene Netze sollte dieses Fanggerät in der gezielten Fischerei auf Tiefseearten ebenfalls auf Dauer verboten werden. [Abänd. 8]

(9)

Damit Den Fischern jedoch muss genügend Zeit eingeräumt wird werden , sich auf die neuen Vorschriften einzustellen, sollten weshalb laufende Fanggenehmigungen für den Fischfang mit Grundschleppnetzen und Stellnetzen über einen bestimmten Zeitraum gültig bleiben sollten, damit die negativen Folgen für die in diese Fangtätigkeit eingebundene Flotte auf ein Mindestmaß begrenzt bleiben . [Abänd. 9]

(10)

Außerdem sollte für Schiffe, die zur Fortsetzung ihrer Fischerei auf ein anderes Fanggerät umstellen müssen möchten , eine finanzielle Unterstützung aus dem Europäischen Fischereifonds gewährt werden, sofern das neue Gerät geringere Auswirkungen auf nicht kommerzielle Arten hat und das nationale operationelle Programm eine Beteiligung an solchen Maßnahmen gestattet. [Abänd. 10]

(11)

Schiffe, die Tiefseearten gezielt mit anderem Grundfanggerät befischen, sollten ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer Genehmigung Fanggenehmigung in Unionsgewässern nur ausweiten, wenn abgeschätzt werden kann in einem Gutachten entsprechend den Internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen für die Bewirtschaftung der Tiefseefischerei auf hoher See in der Fassung von 2008 („die FAO-Leitlinien von 2008) nachgewiesen wurde , dass diese Ausweitung kein wesentliches Risiko negativer Auswirkungen auf die empfindlichen Meeresökosysteme darstellt. [Abänd. 11]

(12)

Wissenschaftliche Gutachten zu bestimmten Fischbeständen in der Tiefsee legen nahe, dass diese Bestände auf Befischung besonders empfindlich reagieren. und eine Die Befischung dieser Bestände sollte daher als vorsorgliche Maßnahme begrenzt oder reduziert werden sollte. Die Fangmöglichkeiten für Tiefseebestände sollten nicht über das Maß hinausgehen, das nach dem Vorsorgeansatz wissenschaftlich empfohlen wird. und darauf abzielen, die Bestände auf einem Stand zu erhalten, der über demjenigen liegt, der den höchstmöglichen Dauerertrag sichert . Liegen aufgrund unzureichender Informationen über Bestände oder Arten keine Gutachten vor, sollten gar keine Fangmöglichkeiten zugewiesen werden. Hierzu sei jedoch angemerkt, dass sich dem Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) zufolge mehrere Bestände wirtschaftlich besonders interessanter Tiefseearten, darunter der Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris), der Blauleng (Molva dypterygia) und der Schwarze Degenfisch (Aphanopus carbo), in den letzten drei Jahren stabilisiert haben. [Abänd. 12]

(13)

Wissenschaftliche Gutachten legen außerdem nahe, dass die Begrenzung des Fischereiaufwands ein geeignetes Instrument zur Festlegung der Fangmöglichkeiten in Tiefseefischereien ist. Angesichts der Vielzahl von Fanggeräten und Befischungsmethoden, die in der Tiefseefischerei Einsatz finden, und der Notwendigkeit, für die Schwachpunkte der jeweiligen Fischerei individuelle flankierende Gegenmaßnahmen zu finden, sollten Fangbeschränkungen nur dann durch Aufwandsbeschränkungen ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass letztere auf die spezifischen Fischereien zugeschnitten sind. Aufgrund des Mangels an genauen Daten für die meisten Tiefseefischereien und der Tatsache, dass die meisten von ihnen gemischte Fischereien sind, sind ergänzende Bewirtschaftungsmaßnahmen erforderlich. Gegebenenfalls sollten Fangbeschränkungen mit Aufwandsbeschränkungen einhergehen. Für beide Maßnahmen sollten sich die Vorgaben auf einem Niveau bewegen, mit dem die Auswirkungen auf Arten, die nicht zu den Zielarten zählen, und auf empfindliche Meeresökosysteme minimiert oder vermieden werden. [Abänd. 13]

(14)

Um ein angepasstes Management für die spezifischen Fischereien sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, flankierende Bestandserhaltungsmaßnahmen zu treffen und jährlich zu überprüfen, ob die Höhe des Fischereiaufwands den wissenschaftlichen Empfehlungen für eine nachhaltige Bestandsnutzung entspricht. Die regional angepassten Aufwandsgrenzen sollten zudem die derzeitige globale Aufwandsgrenze ersetzen, die in der NEAFC vereinbart wurde.

(15)

Da biologische Informationen am besten über einheitliche Vorschriften zur Datenerhebung zusammengestellt werden können, ist es angezeigt, die Datenerhebung über Tiefseefischerei-Metiers in den allgemeinen Rahmen der wissenschaftlichen Datenerhebung einzubeziehen und gleichzeitig die Zusammenstellung zusätzlicher Informationen zu gewährleisten, die für das Verständnis der Dynamik dieser Fischereien erforderlich sind. Zur Vereinfachung sollten die Aufwandsmeldungen nach Arten beendet und stattdessen von den Mitgliedstaaten regelmäßig abgerufene Wissenschaftsdaten ausgewertet werden, die ein besonderes Kapitel über Tiefsee-Metiers enthalten. Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung der Datenerhebungs- und Meldevorschriften sicherstellen, insbesondere derjenigen, die sich auf den Schutz empfindlicher Meeresökosysteme beziehen. [Abänd. 14]

(15a)

Die Tiefseefischereien fangen viele verschiedene Arten, unter anderem gefährdete Arten von Tiefseehaien. Es muss sichergestellt werden, dass die Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge auch für Arten gilt, die keinen Fangbeschränkungen unterliegen, und dass auf solche Fischereien keine De-minimis-Vorschriften angewandt werden. Eine vollständig umgesetzte Verpflichtung zur Anlandung würde einen erheblichen Beitrag zur Schließung der Datenlücken im Bereich dieser Fischereien und zu einem besseren Verständnis ihrer Auswirkungen auf die Vielzahl der gefangenen Arten leisten. [Abänd. 15]

(16)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (7) wurden Kontroll- und Durchsetzungsvorschriften im Rahmen von Mehrjahresplänen festgelegt. Tiefseearten sind durch Fischfang besonders gefährdet und sollten daher hinsichtlich der Überwachung dieselbe Beachtung finden wie andere gefährdete Arten, für die ein mehrjähriger Bewirtschaftungsplan verabschiedet wurde.

(17)

Inhaber einer Fanggenehmigung für den Fang von Tiefseearten sollten diese Genehmigung für den Fang von Tiefseearten verlieren, wenn sie die einschlägigen Bestandserhaltungsmaßnahmen nicht einhalten.

(18)

Das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik wurde mit dem Beschluss 81/608/EWG des Rates (8) genehmigt und trat am 17. März 1982 in Kraft. Dieses Übereinkommen bildet den geeigneten Rahmen für die multilaterale Zusammenarbeit bei der rationellen Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks. Die von der NEAFC verabschiedeten Maßnahmen umfassen technische Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung der NEAFC-regulierten Arten sowie den Schutz empfindlicher mariner Lebensräume und schließen vorsorgliche Maßnahmen ein.

(19)

Die Kommission sollte ermächtigt werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zur Festlegung flankierender Maßnahmen zu den jährlichen Aufwandsgrenzen zu erlassen, wenn die Mitgliedstaaten es versäumen, solche Maßnahmen zu treffen, oder die von ihnen getroffenen Maßnahmen als nicht mit den Zielen dieser Verordnung vereinbar oder als unzureichend zur Verwirklichung der in dieser Verordnung genannten Ziele angesehen werden.

(20)

Die Kommission sollte ermächtigt werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, die zur Änderung oder Ergänzung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung erforderlich sein könnten, wenn die Mitgliedstaaten keine oder nur unzureichende flankierende Maßnahmen zu den jährlichen Aufwandsgrenzen erlassen, wenn letztere Fangbeschränkungen ersetzen.

(21)

Es ist folglich notwendig, zur Regulierung der Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik neue Vorschriften zu erlassen und die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 aufzuheben.

(22)

Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziele

Ziel dieser Verordnung ist es,

a)

die nachhaltige Bewirtschaftung und Nutzung von Tiefseearten sicherzustellen und gleichzeitig die Auswirkungen der Tiefseefischerei auf die Meeresumwelt auf ein Mindestmaß zu begrenzen; [Abänd. 16]

(aa)

spürbaren Belastungen empfindlicher Meeresökosysteme vorzubeugen und die langfristige Erhaltung von Tiefseefischbeständen sicherzustellen; [Abänd. 17]

b)

die wissenschaftliche Erforschung der Tiefseearten und ihrer Lebensräume für die unter Buchstabe a genannten Zwecke zu verbessern;

(ba)

Beifänge zu minimieren und nach Möglichkeit zu verhindern; [Abänd. 18]

c)

die von der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) empfohlenen technischen Maßnahmen zur Bestandsbewirtschaftung umzusetzen.

(ca)

den Vorsorge- und den Ökosystemansatz in der Bestandsbewirtschaftung umzusetzen und sicherzustellen, dass die Maßnahmen der Union zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Tiefseebestände im Einklang mit den von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Resolutionen, vor allem den Resolutionen 61/105 und 64/72, stehen. [Abänd. 19]

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für aktuelle und künftige Fangtätigkeiten in folgenden Gewässern:

a)

in EU-Gewässern der ICES(Internationaler Rat für Meeresforschung)–Untergebiete II bis XI und der CECAF(Fischereiausschuss für den mittleren Ostatlantik)–Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2, einschließlich der aktuellen und künftigen Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen, die unter der Flagge von Drittländern fahren und in Drittländern registriert sind, [Abänd. 20]

b)

in internationalen Gewässern der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2. und

c)

im NEAFC-Regelungsbereich.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 …/ 2013 [über die gemeinsame Fischereipolitik] und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates (9). [Abänd. 21]

(2)   Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„ICES-Gebiete - Untergebiete, -Bereiche und -Unterbereiche “ sind die in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) festgelegten Gebiete; [Abänd. 22]

b)

„CECAF-Gebiete - Untergebiete und -Bereiche “ sind die in der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) festgelegten Gebiete; [Abänd. 23]

c)

„NEAFC-Regelungsbereich“ sind die Gewässer, die unter das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik fallen, außerhalb der Gewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien dieses Übereinkommens;

d)

„Tiefseearten“ sind die in Anhang I aufgelisteten Arten;

e)

„besonders gefährdete Arten“ sind diejenigen Tiefseearten, die in der Tabelle in Anhang I in der dritten Spalte „besonders gefährdet“ mit einem x markiert sind;

f)

„Metier“ ist die gezielte Fischerei auf bestimmte Arten mit bestimmtem Fanggerät in einem bestimmten Gebiet;

g)

„Tiefsee-Metier“ ist ein Metier, das gemäß Artikel 4 Absatz 1 gezielte Fischerei auf Tiefseearten ausübt;

h)

„Fischereiüberwachungszentrum“ ist ein von einem Flaggenmitgliedstaat eingerichtetes Lagezentrum mit geeigneter Computer-Hardware und –Software für einen automatischen Dateneingang, für Datenverarbeitung und elektronische Datenübertragung;

i)

„Wissenschaftsbeirat“ ist eine internationale Wissenschaftseinrichtung für Fischerei, die internationale Normen für forschungsbasierte wissenschaftliche Gutachten erfüllt;

(ia)

„nachhaltige Bewirtschaftung“ bedeutet die Nutzung eines Bestands oder einer Fischbestandsgruppe dergestalt, dass die Bestandspopulationen über dem Niveau wiederaufgefüllt oder erhalten werden, das den höchstmöglichen Dauerertrag sichert, und dass negative Auswirkungen auf die Meeresökosysteme vermieden werden; [Abänd. 24]

j)

„höchstmöglicher Dauerertrag“ ist die maximale Fangmenge, die einem Fischbestand auf Dauer entnommen werden kann. [Abänd. 25]

Artikel 3a

Transparenz, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten

(1)     Bei der Umsetzung dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (12) sowie der Verordnungen 1049/2001/EG  (13) und 1367/2006/EG  (14) des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu Informationen in Umweltangelegenheiten.

(2)     Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliche Datenverarbeitungs- und Entscheidungsverfahren auf der Grundlage dieser Verordnung uneingeschränkt dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („Übereinkommen von Aarhus“) entsprechen, das im Namen der Union durch den Beschluss 2005/370/EG  (15) des Rates genehmigt wurde. [Abänd. 26]

Artikel 3b

Ermittlung der Tiefseearten und besonders gefährdeten Arten

(1)     Bis zum …  (*1) und danach alle zwei Jahre überprüft die Kommission die Liste der Tiefseearten in Anhang I, einschließlich der Kennzeichnung besonders gefährdeter Arten,

(2)     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang I genannten Liste der Tiefseearten einschließlich der Kennzeichnung besonders gefährdeter Arten zu erlassen, damit neue wissenschaftliche Erkenntnisse der Mitgliedstaaten, des Wissenschaftsbeirats und anderer Informationsquellen wie der Roten Liste der Weltnaturschutzunion (IUCN) Rechnung getragen werden kann. Beim Erlass derartiger delegierter Rechtsakte berücksichtigt die Kommission insbesondere die Kriterien der Roten Liste der Weltnaturschutzunion, die Seltenheit der Art, ihre Empfindlichkeit gegenüber Befischung und den Umstand, ob der Wissenschaftsbeirat empfiehlt, Beifang vollständig zu vermeiden. [Abänd. 27]

KAPITEL II

FANGGENEHMIGUNGEN

Artikel 4

Zwei Arten von Fanggenehmigungen

(1)   Die gezielte Fischerei auf Tiefseearten durch ein EU-Fischereifahrzeug setzt die Erteilung einer Fanggenehmigung durch den Flaggenmitgliedstaat voraus, in der als Zielart Tiefseearten angegeben sind. [Abänd. 28]

(2)   Im Sinne von Absatz 1 wird von einer gezielten Fischerei auf Tiefseearten ausgegangen, wenn

a)

im Fangkalender des Schiffes als Zielart Tiefseearten eingetragen sind oder

b)

ein Fanggerät, das ausschließlich dem Fang von Tiefseearten dient, an Bord des Schiffes mitgeführt oder im Einsatzgebiet ausgebracht wird oder

c)

der Schiffskapitän im Logbuch einen Anteil an den in Anhang I aufgeführten Tiefseearten von 10 % des Gesamtfangs in Gewicht an dem betreffenden Fangtag einträgt, die in den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Gewässern gefangen wurden, der mindestens einen der folgenden Werte erreicht:

15 % des Gesamtfangs in Gewicht an dem betreffenden Fangtag oder

8 % des Gesamtfangs in Gewicht der betreffenden Fangreise,

wobei es im Ermessen des Schiffskapitäns liegt, welcher Wert maßgeblich sein soll, oder . [Abänd. 29]

(ca)

das Schiff Grundfanggerät in einer Tiefe von mindestens 600 Metern einsetzt. [Abänd. 30]

(2a)     In die Berechnung der unter Absatz 2 Buchstabe c genannten Anteile werden die Arten, auf die diese Bestimmung laut Anhang I Spalte 4 erst später Anwendung findet, erst ab …  (*2) einbezogen, [Abänd. 31]

(3)   Fangtätigkeiten, eines EU-Fischereifahrzeugs, die nicht gezielt auf Tiefseearten ausgerichtet sind, bei denen aber Tiefseearten als Beifang anfallen, setzen die Erteilung einer Fanggenehmigung voraus, in der Tiefseearten als Beifang angegeben sind. [Abänd. 32]

(4)   Die beiden Arten von Fanggenehmigungen gemäß Absatz 1 und Absatz 3 lassen sich in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 116 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 deutlich voneinander unterscheiden.

(5)   Unbeschadet der Absätze 1 und 3 dürfen Fischereifahrzeuge Tiefseearten auch ohne Fanggenehmigung fangen, an Bord behalten, umladen oder anlanden, wenn die betreffende Menge unterhalb eines Schwellenwertes von 100 kg Tiefseearten jeglicher Mischung je Fangreise liegt. Einzelheiten all dieser Fänge sind unabhängig davon, ob sie an Bord behalten oder zurückgeworfen werden, unter Angabe der Artenzusammensetzung, des Gewichts und der Größen im Logbuch einzutragen und den zuständigen Behörden zu melden. [Abänd. 33]

Artikel 5

Kapazitätsmanagement

(1)    Die Gesamtfangkapazität gemessen in Bruttoraumzahl und Kilowatt aller Fischereifahrzeuge im Besitz einer von einem Mitgliedstaat erteilten Genehmigung für den Fang von Tiefseearten, ob als Ziel- oder Beifangarten, übersteigt zu keiner Zeit die Gesamtfangkapazität der Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats, die in einem der beiden Kalenderjahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung von 2009 bis 2011  — je nachdem, in welchem Jahr der Wert höher ausfiel — 10 t oder mehr Tiefseearten angelandet haben. [Abänd. 34]

(1a)     Um das in Absatz 1 festgelegte Ziel zu erreichen, führen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [über die gemeinsame Fischereipolitik] jährliche Kapazitätsbewertungen durch. In dem entsprechenden Bericht nach Absatz 2 des genannten Artikels sollen strukturelle Überkapazitäten in den einzelnen Segmenten ermittelt und eine Schätzung der langfristigen Rentabilität nach Segmenten vorgenommen werden. Die Berichte werden öffentlich zugänglich gemacht. [Am. 35]

(1b)     Wenn die in Absatz 1a genannten Kapazitätsbewertungen darauf hinweisen, dass die fischereiliche Sterblichkeit bei Tiefseebeständen über den empfohlenen Werten liegt, erstellen die betreffenden Mitgliedstaaten einen Aktionsplan für das betroffene Flottensegment und nehmen diesen in den Bericht auf, um sicherzustellen, dass die fischereiliche Sterblichkeit bei den betroffenen Beständen mit den Zielen von Artikel 10 übereinstimmt. [Am. 36]

(1c)     Die in diesem Artikel erwähnten Kapazitätsbewertungen und Aktionspläne werden veröffentlicht. [Abänd. 37]

(1d)     Wurden Fangmöglichkeiten für die Tiefseefischerei zwischen Mitgliedstaaten ausgetauscht, werden die Fangkapazitäten, die den ausgetauschten Fangmöglichkeiten entsprechen, bei der Festlegung der Gesamtfangkapazität gemäß Absatz 1 dem Geber-Mitgliedstaat zugeordnet. [Abänd. 38]

(1e)     Unbeschadet Absatz 1 sollte regionalen Flotten aus Regionen in äußerster Randlage, die über keinen Kontinentalschelf und damit praktisch nicht über Alternativen zu den Tiefseegebieten verfügen, eine Gesamtfangkapazität für Tiefseearten erlaubt sein, die in keinem Fall die Gesamtfangkapzität der derzeitigen Flotte jeder einzelnen Region in äußerster Randlage überschreiten darf. [Abänd. 39]

Artikel 6

Allgemeine Bedingung für die Beantragung von Fanggenehmigungen

(1)    Jedem Antrag auf Erteilung und auf jährliche Erneuerung einer Fanggenehmigung für den Fang von Tiefseearten als Ziel- oder Beifangarten wird eine Beschreibung des geplanten Einsatzgebietes unter Angabe aller betroffenen ICES- und CECAF-Untergebiete, -Bereiche und -Unterbereiche , der Fanggeräte, des Tiefenbereichs, in dem gefischt werden soll, sowie der einzelnen Zielarten sowie der geplanten Häufigkeit und Dauer der Fangtätigkeiten beigefügt. Diese Informationen werden veröffentlicht. [Abänd. 40]

(1a)     Jedem Antrag auf Erteilung einer Fischereigenehmigung wird eine Aufstellung der Fänge von Tiefseearten, die von dem betroffenen Schiff im Zeitraum von 2009-2011 in dem Gebiet, für das eine Genehmigung beantragt wird, getätigt wurden, beigefügt. [Abänd. 41]

Artikel 6a

Besondere Anforderungen für den Schutz gefährdeter Meeresökosysteme

(1)     Die Mitgliedstaaten nutzen die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen, einschließlich Informationen biogeografischer Art, um festzustellen, wo gefährdete marine Ökosysteme bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen. Darüber hinaus führt der Wissenschaftsbeirat eine jährliche Prüfung durch, um festzustellen, wo gefährdete Meeresökosysteme bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen.

(2)     Wenn auf der Grundlage der Informationen nach Absatz 1 Gebiete, in denen gefährdete marine Ökosysteme bekanntlich oder wahrscheinlich vorhanden sind, identifiziert worden sind, setzen die Mitgliedstaaten und der Wissenschaftsbeirat die Kommission zeitnah hiervon in Kenntnis.

(3)     Bis …  (*3) erstellt die Kommission auf Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen und der von Mitgliedstaaten und Wissenschaftsbeirat durchgeführten Prüfungen und Untersuchungen eine Liste der Gebiete, in denen gefährdete Meeresökosysteme bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen. Die Kommission überprüft diese Liste jährlich auf Grundlage der Gutachten des Wissenschaftsbeirats.

(4)     In den gemäß Absatz 3 identifizierten Gebieten wird die Befischung mit Grundfanggeräten verboten.

(5)     Wenn sich die Sperrungen gemäß Absatz 4 auf Gebiete in EU-Gewässern oder auf hoher See beziehen, gelten sie für alle aus der Europäischen Union stammenden Schiffe; beziehen sie sich auf Gebiete in EU-Gewässern, gelten sie für alle Schiffe.

(6)     Abweichend von Absatz 4 kann die Kommission auf Grundlage einer Folgenabschätzung und nach Anhörung des Wissenschaftsbeirats feststellen, dass ausreichend Nachweise vorhanden sind, dass in einem bestimmten in der in Absatz 3 festgelegten Liste enthaltenen Gebiet keine gefährdeten Ökosysteme vorhanden sind, oder dass angemessene Schutz- und Bewirtschaftungsmaßnahmen umgesetzt wurden, sodass sichergestellt ist, dass keine spürbaren Belastungen für gefährdete Ökosysteme entstehen; in einem derartigen Fall kann die Kommission dieses Gebiet für die Befischung mit Grundfanggeräten wieder freigeben.

(7)     Trifft ein Fischereifahrzeug im Zuge seiner Fangtätigkeiten auf Hinweise auf gefährdete marine Ökosysteme, stellt es den Fang unverzüglich ein Fangtätigkeiten dürfen erst wieder aufgenommen werden, wenn das Fahrzeug eine andere Position erreicht hat, die mindestens fünf Seemeilen von dem Gebiet entfernt liegt, das befischt wurde, als das gefährdete Meeresökosystem entdeckt wurde.

(8)     Das Fischereifahrzeug meldet jeden Fund gefährdeter mariner Ökosysteme umgehend den zuständigen nationalen Behörden, die ihrerseits unverzüglich die Kommission benachrichtigen.

(9)     Die Gebiete gemäß Absatz 4 und Absatz 7 bleiben für die Fischerei gesperrt, bis der Wissenschaftsbeirat eine Prüfung des Gebietes vornimmt und zu dem Ergebnis kommt, dass keine gefährdeten Meeresökosysteme vorhanden sind oder dass angemessene Schutz- und Bewirtschaftungsmaßnahmen umgesetzt wurden, die sicherstellen, dass keine spürbaren Belastungen für gefährdete marine Ökosysteme in diesem Gebiet entstehen werden, woraufhin die Kommission dieses Gebiet wieder für die Fischerei freigeben kann. [Abänd. 42]

Artikel 7

Besondere Bedingungen für die Beantragung und Erteilung von Fanggenehmigungen für die Verwendung von Grundfanggeräten bei der gezielten Fischerei auf Tiefseearten

(1)   Zusätzlich zu der Anforderung nach Artikel 6 wird jedem Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung für die gezielte Fischerei auf Tiefseearten gemäß Artikel 4 Absatz 1, mit der der Einsatz von Grundfanggeräten in EU-Gewässern gemäß Artikel 2 Buchstabe a oder auf Erteilung einer Fanggenehmigung in internationalen Gewässern gemäß Artikel 2 Buchstaben b und c gestattet wird, ein detaillierter Fangplan beigefügt, der veröffentlicht wird, und in dem Folgendes angegeben ist: [Abänd. 43]

a)

die Einsatzorte der beabsichtigten gezielten Fischerei auf Tiefseearten, in dem Tiefsee-Metier wobei die Angabe der Orte über Koordinaten nach dem World Geodetic System 1984 erfolgt und alle betroffenen ICES- und CECAF-Untergebiete, -Bereiche und -Unterbereiche umfasst ; [Abänd. 44]

b)

die Einsatzorte, sofern gegeben, im Tiefsee-Metier in den letzten drei vollständigen Kalenderjahren. Jahren 2009 — 2011, wobei die Angabe dieser Einsatzorte erfolgt über Koordinaten nach dem World Geodetic System 1984 erfolgt , und die Fangeinsätze werden mit diesen Koordinaten so eng wie möglich eingegrenzt werden, wobei alle betroffenen ICES- und CECAF-Untergebiete, -Bereiche und -Unterbereiche angegeben werden; [Abänd. 45]

(ba)

die Art der Fanggeräte sowie die Tiefe, in der sie eingesetzt werden, ein Verzeichnis der Zielarten und der zu ergreifenden technischen Maßnahmen, gemäß den von der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) empfohlenen technischen Maßnahmen zur Bestandsbewirtschaftung und den Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 734/2008, sowie die Gestalt des bathymetrischen Profils des Meeresbodens in den voraussichtlichen Fanggründen, sofern diese Informationen den zuständigen Behörden des betreffenden Flaggenstaats noch nicht vorliegen. [Abänd. 46]

(1a)     Bevor die Mitgliedstaaten eine Genehmigung erteilen, überprüfen sie anhand der Aufzeichnungen des satellitengestützten Schiffüberwachungssystems (VMS), dass die gemäß Absatz 1 Buchstabe b übermittelten Informationen zutreffend sind. Wenn die gemäß Absatz 1 Buchstabe b übermittelten Informationen nicht mit den Aufzeichnungen des VMS übereinstimmen, wird die Genehmigung nicht erteilt. [Abänd. 47]

(1b)     Genehmigte Fangtätigkeiten beschränken sich auf die bestehenden Fanggebiete gemäß Absatz 1 Buchstabe b. [Abänd. 48]

(1c)     Jede Änderung des Fangplans wird durch den Flaggenmitgliedstaat bewertet. Ein veränderter Fangplan wir von dem Flaggenmitgliedstaat nur dann akzeptiert, wenn er keine Fangtätigkeiten in Gebieten vorsieht, in denen gefährdete Meeresökosysteme vorhanden sind oder möglicherweise vorhanden sind. [Abänd. 49]

(1d)     Bei Nichteinhaltung des Fangplans entzieht der Flaggenmitgliedstaat dem betroffenen Fischereifahrzeug die Fanggenehmigung. [Abänd. 50]

(1e)     Kleine Fischereifahrzeuge, die aufgrund technischer Gegebenheiten wie etwa der Art des verwendeten Fanggeräts oder der Kapazität des Fahrzeugs auf jeder Fangreise nicht mehr als 100 kg Tiefseearten fangen können, sind von der Verpflichtung ausgenommen, einen Fangplan vorzulegen. [Abänd. 51]

(1f)     Jeder Antragsteller, der eine Erneuerung einer Fanggenehmigung für den Fang von Tiefseearten beantragt, kann von der Anforderung ausgenommen werden, detaillierte Fangpläne einzureichen, es sei denn, es sind Änderungen der Fangtätigkeiten des betroffenen Fischereifahrzeugs geplant. Ist dies der Fall, so wird ein geänderter Plan eingereicht. [Abänd. 52]

(2)   In jeder Fanggenehmigung, die nach Absatz 1 beantragt wurde, ist das zu verwendende Grundfanggerät genau angegeben und die zulässige Fangtätigkeit auf das Gebiet begrenzt, in dem sich die geplante Fangtätigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a und die bisherigen Fangtätigkeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe b überschneiden. Allerdings kann das künftige Einsatzgebiet über das Gebiet hinaus ausgeweitet werden, in dem bereits Fangtätigkeiten stattgefunden haben, wenn der Mitgliedstaat auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten belegt, dass eine solche Ausweitung die empfindlichen Meeresökosysteme nicht spürbar belasten würde. Unbeschadet Absatz 1 ist für Fischerei mit Grundfanggeräten in Gewässern, in denen gemäß Absatz 1 Buchstabe b 2009-2011 keine Tiefseefischerei stattgefunden hat, eine Fanggenehmigung gemäß Artikel 4 erforderlich. Es wird keine Fanggenehmigung erteilt, wenn der Mitgliedstaat nicht auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und Gutachten zu dem Schluss kommt und belegt, dass diese Fangtätigkeiten das marine Ökosystem nicht spürbar belasten werden. Diese Gutachten werden gemäß der Verordnung und entsprechend den FAO-Leitlinien von 2008 erstellt und veröffentlicht. Die Kommission überprüft dieses Gutachten in Abstimmung mit dem betroffenen Mitgliedstaat und dem Wissenschaftsbeirat, um sicherzustellen, dass alle Gebiete identifiziert sind, in denen gefährdete marine Ökosysteme bekanntlich oder wahrscheinlich vorhanden sind, und dass die vorgeschlagenen Schadensbegrenzungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ausreichend sind, um spürbaren Belastungen der gefährdeten marinen Ökosysteme vorzubeugen. [Abänd. 53]

(2a)     Vor dem …  (*4) werden keine Fanggenehmigungen für die gezielte Fischerei auf Tiefseearten erteilt oder verlängert, auch nicht für in Absatz 1 Buchstabe b genannte Gebiete, es sei denn, der Mitgliedstaat hat ein auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhendes Gutachten mitsamt dokumentarischem Nachweis erstellen lassen, das nachweist, dass die beabsichtigten Fangtätigkeiten keine spürbare Belastung für das Meeresökosystem zur Folge haben. Dieses Gutachten wird entsprechend den FAO-Leitlinien von 2008 sowie gemäß der in Anhang IIa genannten Vorgaben erstellt und veröffentlicht. [Abänd. 54]

(2b)     Mitgliedstaaten verfolgen bei der Anfertigung der Folgenabschätzungen einen Vorsorgeansatz. In Gebieten, in denen keine Folgenabschätzung durchgeführt wurde, oder in denen eine Folgenabschätzung nicht entsprechend den FAO-Leitlinien von 2008 durchgeführt wurde, ist der Einsatz von Grundfanggerät verboten. [Abänd. 55]

(2c)     Es werden keine Fanggenehmigungen gemäß Artikel 4 für die Gebiete erteilt, in denen gefährdete Meeresökosysteme bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorhanden sind, es sei denn, dass die Kommission nach Anhörung des Wissenschaftsbeirats zu dem Schluss kommt, dass ausreichend Nachweise vorhanden sind, dass in einem Gebiet angemessene Schutz- und Bewirtschaftungsmaßnahmen umgesetzt wurden, mit denen sichergestellt wurde, dass keine spürbaren Belastungen für gefährdete Meeresökosysteme entstehen. [Abänd. 56]

(2d)     Wenn sich die Art und Weise der Verwendung von Grundfanggerät oder die zu verwendende Technik stark verändert, oder wenn es neue wissenschaftliche Daten gibt, die auf das Vorhandensein eines gefährdeten Meeresökosystems in einem bestimmten Gebiet hinweisen, sind neue Folgenabschätzungen erforderlich. [Abänd. 57]

(2e)     Neben den Angaben gemäß Artikel 6 sind Einzelheiten der Fänge von Tiefseearten unabhängig davon, ob diese an Bord behalten oder zurückgeworfen werden, unter Angabe der Artenzusammensetzung, des Gewichts und der Größen zu melden. [Abänd. 58]

Artikel 8

Beteiligung der Fischereifahrzeuge an der Erhebung von Tiefseefischereidaten

Die Mitgliedstaaten setzen Maßnahmen um, die gewährleisten, dass alle Schiffe, die Tiefseearten fangen, sämtliche Fänge dieser Arten aufzeichnen und den zuständigen Behörden melden, unabhängig davon, ob für diese eine Fanggenehmigung gemäß Artikel 6 vorliegt oder nicht. [Abänd. 59]

Die Mitgliedstaaten nehmen in alle nach Artikel 4 erteilten Fanggenehmigungen die notwendigen Bestimmungen auf, nach denen das betreffende Schiff gehalten ist, in Zusammenarbeit mit der maßgeblichen Wissenschaftseinrichtung an Datenerhebungsprogrammen teilzunehmen, die sich auf die Fangtätigkeiten erstrecken, für die Genehmigungen erteilt werden.

Die Mitgliedstaaten richten die erforderlichen Systeme ein, um sicherzustellen, dass die erhobenen Rohdaten soweit möglich unmittelbar den zuständigen Behörden gemeldet werden, sodass die Risiken für gefährdete Meeresökosysteme vermindert und Beifänge minimiert werden und damit ein besseres Fischereimanagement durch den Einsatz einer „Echtzeit-Überwachung“ ermöglicht wird. [Abänd. 60]

Die gemäß diesem Artikel maßgeblichen aufzuzeichnenden und zu meldenden Daten umfassen zumindest Angaben zu dem Gewicht und der Artenzusammensetzung aller Tiefseefänge. [Abänd. 61]

Artikel 9

Ablauf von Fanggenehmigungen für die gezielte Fischerei auf Tiefseearten mit Grundschleppnetzen oder Stellnetzen

Fanggenehmigungen nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 für Schiffe, die Grundschleppnetze oder Stellnetze einsetzen, laufen spätestens zwei Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung aus. Nach diesem Zeitpunkt werden für die gezielte Fischerei auf Tiefseearten mit den genannten Fanggeräten keine Fanggenehmigungen mehr ausgestellt oder erneuert. Bis zum …  (*5) überprüft die Kommission die Umsetzung dieser Verordnung gemäß Artikel 21. Der Einsatz aller Arten von gezielt auf Tiefseearten ausgerichteten Fanggeräten wird insbesondere im Hinblick auf die Auswirkung auf die besonders gefährdeten Arten und auf gefährdete Meeresökosysteme überprüft. Wenn aus dieser Überprüfung hervorgeht, dass die in Anhang I aufgeführten Tiefseearten — mit Ausnahme der in Anhang I aufgeführten Arten, auf die Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c mit zeitlicher Verzögerung Anwendung findet — nicht im Rahmen des höchstmöglichen Dauerertrags befischt werden, so dass die Bestände von Tiefseearten über dem Niveau wiederaufgefüllt oder erhalten werden, das den höchstmöglichen Dauerertrag sichert, und dass gefährdete Meeresökosysteme nicht vor bedeutenden Belastungen geschützt werden, legt die Kommission bis zum …  (*6) einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung vor. Dieser Vorschlag sieht vor, dass Fanggenehmigungen für die gezielte Fischerei gemäß Artikel 4 auf Tiefseearten mit Grundschleppnetzen oder Stellnetzen auslaufen und nicht erneuert werden und dass alle erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf Grundfanggeräte wie etwa Langleiner ergriffen werden, um die besonders gefährdeten Arten zu schützen. [Abänd. 62]

KAPITEL III

FANGMÖGLICHKEITEN UND FLANKIERENDE MASSNAHMEN

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 10

Grundsätze

(1)   Die Fangmöglichkeiten werden so festgesetzt, dass die Befischung der Tiefseearten in einem Umfang erfolgt, der sicherstellt, dass die Biomasse der Bestände der Tiefseearten über dem höchstmöglichen Niveau, mit dem der höchstmögliche Dauerertrag entspricht erwirtschaftet werden kann, schrittweise wiederhergestellt und aufrechterhalten wird . Dieser Umfang der Befischung trägt dazu bei, bis 2020 einen guten Zustand der Meeresumwelt in der Union zu erreichen oder zu erhalten und beruht auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen . [Abänd. 63]

(2)   Ist es auf Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten nicht möglich, Befischungsraten im Einklang mit dem höchstmöglichen Dauerertrag Absatz 1 vorzugeben, werden die Fangmöglichkeiten wie folgt festgesetzt: [Abänd. 64]

a)

Wird in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten festgestellt, welche Befischungsraten dem Vorsorgeansatz im Fischereimanagement entsprechen, dürfen die Fangmöglichkeiten für den betreffenden Bewirtschaftungszeitraum nicht höher festgesetzt werden als diese Raten;

b)

wird in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten aufgrund fehlender Daten für einen bestimmten Bestand oder eine bestimmte Art nicht festgestellt, welche Befischungsraten dem Vorsorgeansatz im Fischereimanagement entsprechen, dürfen für die betreffenden Fischereien keine Fangmöglichkeiten zugeteilt werden für den betreffenden Bewirtschaftungszeitraum nicht höher festgesetzt werden als die Raten, die der Ansatz des ICES für Bestände mit unzureichender Datenlage vorsieht . [Abänd. 65]

(2a)     In Fällen, in denen der ICES keine Befischungsraten gemäß Absatz 2 Buchstabe a oder Buchstabe b festlegen kann, darunter auch für Bestände oder Arten mit unzureichender Datenlage, werden den betreffenden Fischereien keine Fangmöglichkeiten zugeteilt. [Abänd. 66]

(2b)     Bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Tiefseearten wird die wahrscheinliche Zusammensetzung des Fangs dieser Fischereien berücksichtigt und die langfristige Nachhaltigkeit aller befischten Arten gewährleistet. [Abänd. 67]

(2c)     Bei der Zuteilung der ihnen zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten halten die Mitgliedstaaten die Kriterien gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) …/2013 [über die Gemeinsame Fischereipolitik] ein. [Abänd. 68]

(2d)     Bewirtschaftungsmaßnahmen einschließlich der Festlegung von Fangmöglichkeiten für Zielarten und Beifang beim gemischten Fischfang und von Gebieten, saisonale Sperrungen und der Verwendung von selektivem Fanggerät werden konzipiert und umgesetzt, um den Beifang von Tiefseearten zu vermeiden, zu minimieren und zu eliminieren und die langfristige Nachhaltigkeit in Bezug auf alle Arten sicherzustellen, die durch die Fischerei belastet werden. [Abänd. 69]

Artikel 10a

Bestandserhaltungsmaßnahmen

(1)     Die Mitgliedstaaten wenden im Rahmen ihres Fischereimanagements den Vorsorge- und Ökosystemansatz an und treffen Maßnahmen, um eine langfristige Bestandserhaltung und ein nachhaltiges Management der Tiefseefischbestände und nicht befischten Arten sicherzustellen. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, dezimierte Bestände wieder aufzubauen, Beifang zu minimieren, zu vermeiden und nach Möglichkeit zu eliminieren, Laichaggregationen zu schützen und einen adäquaten Schutz empfindlicher Meeresökosysteme sowie die Prävention signifikanter, negativer Auswirkungen auf empfindliche Meeresökosysteme sicherzustellen. Diese Maßnahmen können ad hoc erfolgende, saisonale oder dauerhafte Verbote bestimmter Fangtätigkeiten oder Fanggeräts in bestimmten Gebieten umfassen.

(2)     Diese Verordnung soll dazu beitragen, die Richtlinie 92/43/EWG des Rates  (16) und die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (17) umzusetzen und bis spätestens 2020 einen guten Umweltzustand zu erreichen und zu erhalten, wie dies in der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (18) dargelegt ist, was insbesondere einschließt, dass alle Bestände befischter Arten eine Verteilung des Alters und der Größe der Population aufweisen, die für einen gesunden Bestand charakteristisch ist und den Deskriptoren 1, 2, 3, 4, 6, 9 und 10 entspricht. [Abänd. 70]

Artikel 10b

Bestandserhaltungsmaßnahmen

Abweichend von Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [zur Gemeinsamen Fischereipolitik] werden alle Fänge von Fisch- und sonstigen Tierarten eines Fischereifahrzeugs, das eine gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung erteilte Genehmigung zum Fang von Tiefseearten besitzt, an Bord geholt und behalten, im Logbuch aufgeführt und angelandet, unabhängig davon, ob sie Fangbeschränkungen unterliegen oder nicht. Die „De minimis“-Vorschriften gelten nicht für derartige Fischereifahrzeuge. [Abänd. 71]

Abschnitt 2

MANAGEMENT ÜBER Fischereiaufwandsgrenzen und flankierende Maßnahmen [Abänd. 72]

Artikel 11

Steuerung Festsetzung der Fangmöglichkeiten nur über Fischereiaufwandsgrenzen [Abänd. 73]

(1)   Der Rat kann in Übereinstimmung mit dem Vertrag beschließen, statt der Festsetzung jährlicher Die Fangmöglichkeiten für Tiefseearten werden über die jeweilige zulässige Gesamtfangmenge (TAC) festgesetzt . [Abänd. 74]

(1a)     Neben den zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) können auch Fischereiaufwandsgrenzen festgelegt werden. [Abänd. 75]

(1b)     Die Zuteilung der Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 und Absatz 1a entspricht den Zielsetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) …/2013 [über die Gemeinsame Fischereipolitik]. [Abänd. 76]

(2)   Für jedes Tiefseemetier ist im Sinne von Absatz 1 a der Fischereiaufwand, von dem für erforderliche Anpassungen zur Verwirklichung der Grundsätze in Artikel 10 ausgegangen wird, der anhand wissenschaftlicher Angaben geschätzte Fischereiaufwand, der den Fängen entspricht, die von den betreffenden Tiefseemetiers in den beiden vorausgegangenen Kalenderjahren im Zeitraum 2009 — 2011 getätigt wurden.

Für die Bewertung des Fischereiaufwandsniveaus gemäß Unterabsatz 1 werden die in Anhang I genannten Arten, auf die Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c gemäß Anhang I Spalte 4 erst mit zeitlicher Verzögerung Anwendung findet, erst ab …  (*7) einbezogen, [Abänd. 77]

(2a)     Für Tiefseemetiers festgesetzte Fischereiaufwandsgrenzen berücksichtigen die wahrscheinliche Zusammensetzung des Fangs dieser Fischereien und werden auf einem Niveau festgelegt, der die langfristige Nachhaltigkeit aller befischten Arten sicherstellt. [Abänd. 78]

(3)   Bei der Festsetzung der Fischereiaufwandsgrenzen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird Folgendes angegeben:

a)

das spezifische Tiefseemetier, für das die Fischereiaufwandsgrenze gilt, unter Bezug auf das regulierte Fanggerät Typ und Anzahl der Fanggeräte , die Zielart(en) und jeweiligen Zielbestände, die Tiefe und die ICES-Gebiete oder CECAF-Gebiete, in denen der zulässige Aufwand ausgeübt werden darf, und [Abänd. 79]

b)

die für Bewirtschaftungszwecke zu verwendende Aufwandseinheit. oder Kombination von Einheiten; und [Abänd. 80]

(ba)

Methoden und Protokolle betreffend die Überprüfung und die Meldung des Fischereiaufwands während eines Bewirtschaftungszeitraums. [Abänd. 81]

Artikel 12

Flankierende Maßnahmen

(1)   Wurden die Fangbeschränkungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 durch jährliche Fischereiaufwandsgrenzen ersetzt, treffen die Die Mitgliedstaaten treffen für die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge die folgenden flankierenden Maßnahmen: [Abänd. 82]

a)

Maßnahmen, die einen Anstieg der Gesamtfangkapazität der von den Fischereiaufwandsgrenzen betroffenen Schiffe eine Überfischung und überhöhte Fangkapazität verhindern oder beseitigen sollen; [Abänd. 83]

b)

Maßnahmen, die einen Anstieg der Beifänge, insbesondere Beifänge an besonders gefährdeten Arten verhindern und minimieren sollen, und [Abänd. 84]

c)

Vorschriften, mit denen Rückwürfen wirksam vorgebeugt wird. Diese Vorschriften zielen darauf ab, dass der Fang ungewollter Arten in erster Linie vermieden wird, und schreiben vor, dass aller an Bord behaltener Fisch angelandet wird — so lange dies nicht geltenden Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik zuwiderläuft — oder die Art über eine nachgewiesene, hohe Langfristüberlebensquote nach dem Auswerfen verfügt; [Abänd. 85]

(ca)

Maßnahmen, um im Tiefseemetier illegales, nicht reguliertes und nicht gemeldetes Fischen zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden. [Abänd. 86]

(2)   Die Maßnahmen können so lange in Kraft bleiben, wie es notwendig ist, den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Risiken vorzubeugen oder diese zu mindern.[Abänd. 87]

(2a)     Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission unverzüglich über die gemäß Absatz 1 eingeleiteten Maßnahmen. [Abänd. 88]

(3)   Die Kommission bewertet die Wirksamkeit der flankierenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei ihrer Annahme und nachfolgend jährlich . [Abänd. 89]

Artikel 13

Maßnahmen der Kommission bei fehlenden oder unzureichenden flankierenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte über flankierende Maßnahmen zu den jährlichen Fischereiaufwandsgrenzen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b und c zu erlassen, wenn

a)

der betreffende Mitgliedstaat der Kommission keine Maßnahmen notifiziert, die gemäß Artikel 12 bis zum …  (*8) verabschiedet wurden, [Abänd. 90]

b)

die nach Artikel 12 verabschiedeten Maßnahmen außer Kraft treten, aber die Notwendigkeit, den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Risiken vorzubeugen oder diese zu mindern, weiterhin besteht.

(2)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte über flankierende Maßnahmen zu den jährlichen Fischereiaufwandsgrenzen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b und c zu erlassen, wenn auf der Grundlage einer nach Artikel 12 Absatz 3 durchgeführten Bewertung

a)

die einzelstaatlichen Maßnahmen als unvereinbar mit den Zielen dieser Verordnung eingestuft werden oder

b)

die einzelstaatlichen Maßnahmen im Hinblick auf die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c genannten Ziele als unzureichend eingestuft werden.

(3)   Mit den flankierenden Maßnahmen, die die Kommission erlässt, soll sichergestellt werden, dass die Vorgaben und Ziele dieser Verordnung eingehalten werden. Mit Erlass des delegierten Rechtsakts der Kommission verlieren einzelstaatliche Maßnahmen ihre Gültigkeit.

Artikel 13a

Besondere Maßnahmen der Union

Um Beifänge, insbesondere Beifänge der besonders gefährdeten Arten, zu verhindern und zu minimieren, können Modifizierungen des Fanggeräts oder Ad-hoc-Sperrungen von Gebieten mit hohen Beifangquoten beschlossen werden. [Abänd. 91]

KAPITEL IV

ÜBERWACHUNG

Artikel 14

Anwendung der Kontrollbestimmungen für Mehrjahrespläne

(1)   Diese Verordnung wird als „Mehrjahresplan“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Verordnung (EU) Nr. …/2013 [über die Gemeinsame Fischereipolitik] ausgelegt. [Abänd. 92]

(2)   Tiefseearten sind „Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt“ und „Bestände, für die ein Mehrjahresplan gilt“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Verordnung (EU) Nr. …/2013 [über die Gemeinsame Fischereipolitik]. [Abänd. 93]

Artikel 15

Bezeichnete Häfen

(1)     Die Mitgliedstaaten bezeichnen diejenigen Häfen, in denen Tiefseearten über 100 kg angelandet oder umgeladen werden dürfen. Bis …  (*9) übergeben die Mitgliedstaaten der Kommission eine Liste dieser bezeichneten Häfen. [Abänd. 94]

(2)    Mengen über 100 kg jeglicher Mischung von Tiefseearten dürfen ausschließlich in den für die Anlandung von Tiefseearten gemäß Absatz 1 durch die Mitgliedstaaten bezeichneten Häfen angelandet werden. [Abänd. 95]

(3)     Um die Kohärenz und Koordination innerhalb der Union zu verbessern, legt die Kommission für Schiffe, bezeichnete Häfen und die zuständigen Behörden Maßnahmen in Bezug auf Inspektions- und Überwachungsverfahren fest, die für das Anlanden und Umladen von Tiefseearten und für die Erfassung und Meldung von Daten zum Anlanden oder Umladen, einschließlich mindestens des Gewichts und der Artenzusammensetzung, erforderlich sind. [Abänd. 96]

(4)     Schiffe, die Tiefseearten anlanden oder umladen, sind verpflichtet, die Bestimmungen und Bedingungen für die Erfassung und Meldung des Gewichts und der Zusammensetzung der angelandeten oder umgeladenen Tiefseearten einzuhalten und alle Inspektions- und Überwachungsverfahren in Bezug auf das Anlanden und Umladen von Tiefseearten zu befolgen. [Abänd. 97]

Artikel 16

Anmeldung

Abweichend von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 müssen Die Kapitäne aller EU-Fischereifahrzeuge müssen  — unabhängig von deren Länge — ihre Absicht, 100 kg oder mehr Tiefseearten anzulanden oder umzuladen , der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats sowie der Behörde des Hafenstaates melden. Der Kapitän oder jede andere Person, die für den Betrieb von Schiffen mit einer Länge von 12 Metern oder mehr verantwortlich ist, unterrichtet die zuständigen Behörden entsprechend Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mindestens vier Stunden vor der geschätzten Ankunftszeit im Hafen. Allerdings sollten die kleineren Fischereifahrzeuge, die über kein elektronisches Logbuch verfügen, und die Schiffe der handwerklichen Fischerei von dieser Meldepflicht befreit werden. [Abänd. 98]

Artikel 17

Logbucheintragungen für tiefe Gewässer

Unbeschadet der Artikel 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 nehmen Kapitäne von Fischereifahrzeugen im Besitz einer Genehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 3 dieser Verordnung beim Fischfang in einem Tiefseemetier oder in Tiefen unterhalb von 400 m

a)

im Papier-Logbuch nach jedem Hol einen neuen Eintrag in einer neuen Zeile vor oder

b)

übermitteln, wenn für sie das elektronische Aufzeichnungs- und Meldesystem gilt, die Angaben nach jedem Hol getrennt.

Artikel 18

Entzug von Fanggenehmigungen

(1)   Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 werden die in Artikel 4 Absätze 1 und 3 der vorliegenden Verordnung genannten Fanggenehmigungen in den allen folgenden Fällen für mindestens ein Jahr entzogen: [Abänd. 99]

a)

Versäumnis, den Auflagen in der Fanggenehmigung in Bezug auf Begrenzungen des Geräteeinsatzes, zulässige Einsatzgebiete oder Fangbeschränkungen beziehungsweise und Fischereiaufwandsgrenzen für die Arten, deren gezielte Befischung erlaubt ist, nachzukommen; oder [Abänd. 100]

b)

Versäumnis, einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu nehmen oder Fangproben für wissenschaftliche Zwecke nach Maßgabe von Artikel 19 zu gestatten.

ba)

Versäumnis, Daten gemäß Artikel 8 zu erheben, zu erfassen und zu melden; [Abänd. 101]

bb)

Nichteinhaltung der Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik; [Abänd. 102]

bc)

jeder der Fälle, die in der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008  (19) des Rates genannt werden, insbesondere auf der Grundlage der Bestimmungen der Kapitel VII-IX. [Abänd. 103]

(2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn die Versäumnisse auf Fälle höherer Gewalt zurückzuführen sind. [Abänd. 104]

KAPITEL V

DATENERHEBUNG UND EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN [Abänd. 105]

Artikel 19

Datenerhebungs- und Meldevorschriften

(1)   Die Mitgliedstaaten erheben zu jedem Tiefseemetier Daten nach den Vorgaben über Datenerhebung und Genauigkeit in dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (20) erlassenen mehrjährigen EU-Programm für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung biologischer, technischer, ökologischer und sozioökonomischer Daten und anderer nach jener Verordnung erlassener Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Systeme zur Verfügung stehen, die für die Meldung der Ziel- und Beifangarten und für die Meldung von Hinweisen auf jegliches Treffen auf empfindliche Meeresökosysteme notwendig sind. Die Meldung erfolgt nach Möglichkeit ad-hoc. [Abänd. 106]

(1a)     Die Mitgliedschaften stellen ein Beobachterprogramm auf, um die Erhebung zuverlässiger, aktueller und genauer Daten zu Fang und Beifang von Tiefseearten, Funden empfindlicher mariner Ökosysteme und anderen relevanten Informationen im Hinblick auf eine wirksame Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen. Grundschleppnetze oder Stellnetze einsetzende Schiffe mit einer Fanggenehmigung für den gezielten Fang von Tiefseearten unterliegen zu 100 % der Beobachtung. Alle anderen Schiffe mit einer Genehmigung zum Fang von Tiefseearten unterliegen zu 10 % der Beobachtung. [Abänd. 107]

(2)   Der Kapitän eines Schiffes oder jede andere für den Betrieb des Schiffes verantwortliche Person muss einen von seinem Flaggenmitgliedstaat für dieses Schiff entsprechend den in Artikel 4 aufgeführten Bedingungen benannten wissenschaftlichen Beobachter an Bord nehmen, es sei denn, dies ist aus Sicherheitsgründen nicht möglich. Der Kapitän unterstützt den wissenschaftlichen Beobachter in der Wahrnehmung seiner Aufgaben. [Abänd. 108]

(3)   Die wissenschaftlichen Beobachter

a)

nehmen die laufenden Datenerhebungsaufgaben gemäß Absatz 1 wahr; sind qualifiziert, um ihre Pflichten und Aufgaben als wissenschaftliche Beobachter wahrzunehmen, was auch die Fähigkeit zur Bestimmung der in den Tiefseeökosystemen vorgefundenen Arten, umfasst; [Abänd. 109]

(aa)

trägt die Angaben über die Fänge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unabhängig in demselben Format ein, das auch im Logbuch des Fischereifahrzeugs verwendet wird; [Abänd. 110]

(ab)

hält jede Änderung des Fangplans gemäß Artikel 7 Absatz 2 fest; [Abänd. 111]

(ac)

dokumentiert jedes unvorhergesehene Treffen auf empfindliche marine Ökosysteme und sammelt Informationen, die zum Schutz des Gebiets nützlich sein können; [Abänd. 112]

(ad)

hält fest, in welchen Tiefen Fanggeräte eingesetzt werden; [Abänd. 113]

(ae)

erstattet den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Beobachtungszeitraums Bericht. Diese Behörden leiten der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines schriftlichen Antrags eine Abschrift dieses Berichts zu. [Abänd. 114]

b)

ermitteln und dokumentieren das Gewicht aller mit dem Fanggerät des Schiffes an Bord geholten Steinkorallen, Weichkorallen, Schwämme oder anderer, demselben Ökosystem angehörender Organismen.

(3a)     Wissenschaftlicher Beobachter darf nicht sein wer:

(i)

darf nicht Verwandter des Kapitäns oder eines anderen Offiziers an Bord des Schiffes sein, dem er zugeteilt ist;

(ii)

Angestellter des Kapitäns des Schiffes ist, dem er zugeteilt wurde;

(iii)

darf nicht Angestellter des Vertreters des Kapitäns sein;

(iv)

Angestellter eines der Kontrolle des Kapitäns oder seines Vertreters unterstehenden Betriebes ist;

(v)

darf nicht Verwandter des Vertreters des Kapitäns sein. [Abänd. 115]

(4)   Neben ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 1 müssen die Mitgliedstaaten für das Tiefseemetier die spezifischen Datenerhebungs- und Meldevorschriften gemäß Anhang II einhalten.

(4a)     Die Datenerhebung kann der Einrichtung von Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern förderlich sein und in den Forschungsbereichen Meeresumwelt, Biotechnologie, Lebensmittelwissenschaften und –verarbeitung und in der Wirtschaft einen Beitrag leisten. [Abänd. 116]

(5)   Die für das Tiefseemetier erhobenen Daten einschließlich aller nach Maßgabe von Anhang II dieser Verordnung gesammelten Daten werden nach den Bestimmungen der Datenverwaltung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 verwaltet.

(6)   Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten nach Metiers aufgeschlüsselte monatliche Aufwands- und Fangdaten. Die Berichte werden öffentlich zugänglich gemacht. [Abänd. 117]

KAPITEL Va

FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG [Abänd. 118]

Artikel 19 a

Finanzielle Unterstützung für den Wechsel des Fanggeräts

(1)     Fischereifahrzeuge, die Grundschleppnetze oder Stellnetze im Tiefseemetier einsetzen, haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung des Europäischen Meeres- und Fischereifonds, um das Fanggerät zu wechseln und entsprechende Veränderungen der Fahrzeuge vorzunehmen und um die notwendigen Kenntnisse und Ausbildung zu erlangen, sofern das neue Fanggerät nach Einschätzung der Kommission im Ergebnis von Konsultation entsprechender, unabhängiger wissenschaftlicher Einrichtungen nachweislich eine bessere Größen- und Artenselektivität aufweist, sich weniger und begrenzt auf empfindliche Meeresökosysteme auswirkt und die Fangkapazität des Schiffes nicht erhöht.

(2)     Fischereifahrzeuge haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung des Europäischen Meeres- und Fischereifonds, um den ungewünschten Fang von Tiefseearten, insbesondere der besonders gefährdeten, zu minimieren und nach Möglichkeit zu beseitigen.

(3)     Die Unterstützung wird je EU-Fischereifahrzeug nur einmal gewährt.

(4)     Die Gewährung finanzieller Unterstützung durch den Europäischen Meeres- und Fischereifonds setzt die vollständige Einhaltung dieser Verordnung, der Gemeinsamen Fischereipolitik und des Umweltrechts der Union voraus. [Abänd. 119]

KAPITEL VI

DELEGIERTE RECHTSAKTE

Artikel 20

Ausübung übertragener Befugnisse

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 3b Absatz 2 und Artikel 13 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem …  (*10) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 120]

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3b Absatz 2 und Artikel 13 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der im Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein nach Artikel 3b Absatz 2 und Artikel 13 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsaktes an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

KAPITEL VII

BEWERTUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Bewertung

(1)   Binnen sechs Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bis …  (*11) bewertet die Kommission auf der Grundlage der Meldungen der Mitgliedstaaten und der zu diesem Zweck angeforderten wissenschaftlichen Gutachten die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und stellt fest, inwieweit die in Artikel 1 Buchstaben a und b genannten Ziele erreicht wurden. [Abänd. 121]

(2)   Im Mittelpunkt der Bewertung stehen folgende Veränderungen und Trends:

a)

die Schiffe, die auf Fanggerät mit geringeren Auswirkungen auf den Meeresboden umgestellt haben, und Veränderung ihrer Rückwurfraten die Fortschritte bei der Prävention, Minimierung und nach Möglichkeit der Beseitigung unerwünschter Fänge ; [Abänd. 122]

b)

der Einsatzbereich der Schiffe im Tiefseemetier;

c)

die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der Daten, die die Mitgliedstaaten wissenschaftlichen Einrichtungen für Bestandsabschätzungen oder der Kommission im Falle spezifischer Datenabrufe übermitteln;

d)

die Tiefseebestände, für die verbesserte wissenschaftliche Gutachten möglich sind;

e)

die Fischereien, die über Fischereiaufwandsgrenzen bewirtschaftet werden, und die Wirksamkeit der flankierenden Maßnahmen zur Beseitigung von Rückwürfen und Reduzierung der Fänge besonders gefährdeter Arten. [Abänd. 123]

(ea)

die Qualität der gemäß Artikel 7 durchgeführten Folgenabschätzungen; [Abänd. 124]

(eb)

die Zahl der Schiffe und Häfen der Union, die unmittelbar von der Umsetzung dieser Verordnung betroffen sind; [Abänd. 125]

(ec)

die Wirksamkeit von Maßnahmen, die eingeleitet wurden, um die langfristige Nachhaltigkeit der Tiefseefischbestände sicherzustellen und den Beifang von nicht befischten Arten, insbesondere den Beifang der besonders gefährdeten Arten, zu verhindern; [Abänd. 126]

(ed)

das Ausmaß, in dem empfindliche Meeresökosysteme wirksam durch eine Begrenzung der zulässigen Fangtätigkeit auf bestehende Fischereigebiete für Tiefseearten, Gebietssperrungen und die „Entfernungsregel“ (move-on rule) geschützt wurden; [Abänd. 127]

(ee)

die Anwendung der Begrenzung auf 600 m Tiefe. [Abänd. 128]

(2a)     Auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewertung legt die Kommission gegebenenfalls bis zum …  (*12) Vorschläge für Änderungen zu dieser Verordnung vor. [Abänd. 129]

Artikel 22

Übergangsmaßnahmen

Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 erteilte spezielle Fangerlaubnisse bleiben gültig, bis sie durch Fanggenehmigungen für den Fang von Tiefseearten ersetzt werden, die nach der vorliegenden Verordnung erteilt werden, längstens jedoch bis zum 30. September 2012  (*13). [Abänd. 130]

Artikel 23

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 wird aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung gemäß der Vergleichstabelle in Anhang III.

Artikel 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 133 vom 9.5.2013, S. 41.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6).

(5)   Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses (EG) Nr. 2004/585 des Rates (ABl. L …).

(6)   ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 6.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(8)  Beschluss 81/608/EWG des Rates vom 13. Juli 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 8).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

(12)   Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

(13)   Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(14)   Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).

(15)   Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1).

(*1)   Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(*2)   Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(*3)   Ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

(*4)  Z wei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(*5)   Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(*6)   Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(16)   Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(17)   Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(18)   Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(*7)   Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(*8)   Drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(*9)   60 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(19)   Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1).

(*10)   Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(*11)   Vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen.

(*12)   Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(*13)   Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Anhang I

Abschnitt 1: Tiefseearten

Wissenschaftlicher Name

Gebräuchlicher Name

Besonders gefährdet (x)

Spätere Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c

Centrophorus granulosus

Rauer Schlingerhai

x

 

Centrophorus squamosus

Blattschuppiger Schlingerhai

x

 

Centroscyllium fabricii

Schwarzer Fabricius Dornhai

x

 

Centroscymnus coelolepis

Portugiesenhai

x

 

Centroscymnus crepidater

Langnasen-Dornhai

x

 

Dalatias licha

Schokoladenhai

x

 

Etmopterus princeps

Großer Schwarzer Dornhai

x

 

Apristuris spp

Katzenhaie

 

 

Chlamydoselachus anguineus

Kragenhai

 

 

Deania calcea

Schnabeldornhai

 

 

Galeus melastomus

Fleckhai

 

 

Galeus murinus

Maus-Katzenhai

 

 

Hexanchus griseus

Grauhai

x

 

Etmopterus spinax

Kleiner Schwarzer Dornhai

 

 

Oxynotus paradoxus

Segelflossen-Meersau

 

 

Scymnodon ringens

Messerzahnhai

 

 

Somniosus microcephalus

Eishai

 

 

Alepocephalidae

Glattköpfe

 

 

Alepocephalus Bairdii

Bairds Glattkopf

 

 

Alepocephalus rostratus

Rissos Glattkopf

 

 

Aphanopus carbo

Schwarzer Degenfisch

 

 

Argentina silus

Goldlachs

 

 

Beryx spp.

Kaiserbarsch

 

 

Chaceon (Geryon) affinis

Rote Tiefseekrabbe

 

x

Chimaera monstrosa

Seeratte

 

x

Hydrolagus mirabilis

Kleine Tiefenseeratte

 

x

Rhinochimaera atlantica

Atlantische Rüsselchimäre

 

x

Coryphaenoides rupestris

Rundnasen-Grenadier

 

 

Epigonus telescopus

Teleskop-Kardinalfisch

x

 

Helicolenus dactilopterus

Blaumaul

 

 

Hoplostethus atlanticus

Granatbarsch

x

 

Macrourus berglax

Nordatlantik-Grenadier

 

 

Molva dypterigia

Blauleng

 

 

Mora moro

Atlantischer Tiefseedorsch

 

x

Antimora rostrata

Blauhecht

 

x

Pagellus bogaraveo

Rote Fleckbrasse

 

 

Phycis blennoides

Gabeldorsch

 

 

Polyprion americanus

Wrackbarsch

 

 

Reinhardtius hippoglossoides

Schwarzer Heilbutt

 

 

Cataetyx laticeps

 

 

x

Hoplosthetus mediterraneus

Mittelmeer-Kaiserbarsch

 

x

Macrouridae

 

other than Coryphaenoides rupestris and Macrourus berglax

Grenadierfische (Rattenschwänze)

 

andere als Rundnasen-Grenadier und Nordatlantik-Grenadier

 

 

Nesiarchus nasutus

Schwarzer Hechtkopf

 

 

Notocanthus chemnitzii

Art der Dornrückenaale

 

 

Raja fyllae

Fyllasrochen

 

x

Raja hyperborea

Eisrochen

 

 

Raja nidarosiensus

Schwarzbäuchiger Glattrochen

 

 

Trachyscorpia cristulata

Drachenkopf

 

 

Abschnitt 2: Zusätzliche NEAFC-regulierte Arten

Brosme brosme

Lumb

 

Conger conger

Meeraal

 

Lepidopus caudatus

Degenfisch

x

Lycodes esmarkii

Wolfsfisch

 

Molva molva

Leng

 

Sebastes viviparus

Kleiner Rotbarsch

 

[Änd. 131]

Anhang II

Spezifische Datenerhebungs- und Meldevorschriften gemäß Artikel 18 Absatz 4

1.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Daten für ein Gebiet, das sowohl EU-Gewässer als auch internationale Gewässer einschließt, weiter aufgeschlüsselt werden, so dass sie sich getrennt auf EU-Gewässer oder internationale Gewässer beziehen.

2.

Überschneidet sich das Tiefseemetier mit einem anderen Metier im selben Gebiet, erfolgt die Datenerhebung zu ersterem getrennt von der Datenerhebung zu letzterem.

3.

Rückwürfe werden in allen Tiefseemetiers beprobt. Die Stichprobenstrategie für Anlandungen und Rückwürfe berücksichtigt alle in Anhang I aufgelisteten Arten und die Arten des Meeresboden-Ökosystems wie Tiefseekorallen, Schwämme und andere Organismen desselben Ökosystems.

4.

Verlangt der geltende mehrjährige Datenerhebungsplan die Sammlung von Fischereiaufwandsdaten in Form von Stunden, in denen mit Schleppnetzen gefischt wird, oder Stellzeit für stationäres Gerät, so erhebt der Mitgliedstaat zusammen mit diesen Fischereiaufwandsdaten die folgenden Zusatzdaten und kann diese vorlegen:

(a)

geografische Position der Fangtätigkeiten für jeden Hol über die VMS-Daten, die vom Schiff zum Fischereiüberwachungszentrum übertragen werden;

(b)

die Fangtiefen, in denen das Fanggerät eingesetzt wird, wenn das Schiff elektronische Logbuchmeldungen vornehmen muss; der Schiffskapitän teilt die Fangtiefe nach dem standardisierten Meldeformat mit.

4a.

Die Kommission stellt sicher, dass Daten rechtzeitig und in einer zwischen den Mitgliedstaaten harmonisierten Art und Weise erhoben werden und dass sie genau, zuverlässig und umfassend sind. [Abänd. 132]

4b.

Die Kommission stellt die sichere Aufbewahrung der gesammelten Daten sicher und macht sie öffentlich zugänglich, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor, unter denen geeigneter Schutz und Vertraulichkeit erforderlich sind, und die Gründe für solche Einschränkungen angegeben werden. [Abänd. 133]

Anhang IIa

In Artikel 7 Absatz 2 aufgeführte Folgenabschätzungen

Die in Artikel 7 Absatz 2 zur Aufnahme von Fangtätigkeiten in der Tiefsee genannten Folgenabschätzungen beziehen sich unter anderem auf:

1.

die Art(en) der Fischerei, einschließlich Fischereifahrzeug und Typ des Fanggeräts, Fanggebiete und Tiefenbereich, in dem die Tätigkeiten vollzogen werden, die einzelnen Zielarten und potentielle Beifangarten, Fischereiaufwandsniveaus und die Fischereidauer;

2.

die besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen über den aktuellen Zustand der Fischbestände und Basisinformationen über Ökosysteme und Lebensräume in dem Fanggebiet, mit denen künftige Veränderungen verglichen werden sollen;

3.

die Identifizierung, Beschreibung und Kartierung von bekannten oder wahrscheinlich vorhandenen empfindlichen Meeresökosystemen in dem Fanggebiet;

4.

Daten und Methoden, um die Auswirkungen der Fischerei, die Identifizierung von Wissenslücken und eine Bewertung der Unsicherheiten bei den vorgelegten Informationen zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten;

5.

die Identifizierung, Beschreibung und Bewertung von Auftreten, Umfang und Dauer möglicher Auswirkungen, darunter kumulativer Auswirkungen, der Fangtätigkeiten, insbesondere auf empfindliche Meeresökosysteme sowie auf Fischereiressourcen mit geringer Produktivität in dem betreffenden Fanggebiet;

6.

die vorgeschlagenen Schadensbegrenzungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, mit denen gravierenden Schädigungen von empfindlichen Meeresökosystemen vorgebeugt, und langfristiger Schutz und nachhaltige Bewirtschaftung von wenig produktiven Fischereiressourcen sichergestellt werden sollen, sowie die Maßnahmen, mit denen die Auswirkungen der Fischerei überwacht werden sollen. [Abänd. 134]


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/263


P7_TA(2013)0540

Katastrophenschutzverfahren ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (COM(2011)0934 — C7-0519/2011 — 2011/0461(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 468/49)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0934),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 196 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0519/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 19. Juli 2012 (1),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0003/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 164.


P7_TC1-COD(2011)0461

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss Nr. 1313/2013/EU.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission nehmen Kenntnis von der in Artikel 19 Absätze 4 bis 6 und Anhang I festgelegten Vorgehensweise, die den Besonderheiten dieses Beschlusses Rechnung trägt und mit der kein Präzedenzfall für andere Finanzierungsinstrumente geschaffen wird.

Erklärung der Kommission

Unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens hat die Kommission die Absicht, dem Europäischen Parlament ab Januar 2015 jährlich einen Bericht über die Durchführung des Beschlusses vorzulegen, einschließlich der in Anhang I enthaltenen Mittelzuweisung. Mit dieser Vorgehensweise, die dem besonderen Charakter der Katastrophenschutzpolitik Rechnung trägt, wird kein Präzedenzfall für andere Finanzierungsinstrumente geschaffen.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/265


P7_TA(2013)0541

Wohnimmobilienkreditverträge ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge (COM(2011)0142 — C7-0085/2011 — 2011/0062(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 468/50)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0142),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0085/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 18. August 2011 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Juli 2011 (2),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 8. Mai 2013 und 27. November 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Rechtsausschusses (A7-0202/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (3);

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 240 vom 18.8.2011, S. 3.

(2)  ABl. C 318 vom 29.10.2011, S. 133.

(3)  Dieser Standpunkt ersetzt die angenommenen Änderungen vom 10. September 2013 (Angenommene Texte, P7_TA(2013)0341).


P7_TC1-COD(2011)0062

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/17/EU.)


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/266


P7_TA(2013)0542

Einfuhr von Reis aus Bangladesch ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch (COM(2012)0172 — C7-0102/2012 — 2012/0085(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 468/51)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Um die Verlässlichkeit und Wirksamkeit der Präferenzeinfuhrregelung sicherzustellen , sollte die Befugnis, Rechtsakte in Übereinstimmung mit Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, der Kommission übertragen werden, damit sie Vorschriften erlässt, die die Teilnahme an der Regelung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(3)

Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1964/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Reis mit Ursprung in Bangladesch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates  (2) sollte, um die Verlässlichkeit und Wirksamkeit der Präferenzeinfuhrregelung sicherzustellen, die Befugnis, Rechtsakte in Übereinstimmung mit Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, der Kommission übertragen werden, damit sie Vorschriften erlässt, die die Teilnahme an der Regelung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sollten diese Befugnisse im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. Wird jedoch eine Aussetzung der Präferenzeinfuhrregelung erforderlich, so sollte der Kommission gestattet werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, ohne die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 anzuwenden.

(4)

Um einheitliche Bedingungen für den Erlass bestimmter Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sollten diese Befugnisse im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. Wird jedoch eine Aussetzung der Präferenzeinfuhrregelung erforderlich, so sollte die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, ohne die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 anzuwenden.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Um sicherzustellen, dass die Vorteile der Präferenzeinfuhrregelungen nur auf Reis mit Ursprung in Bangladesch beschränkt sind, sollten eine Ursprungsbescheinigung ausgestellt und eine Ausfuhrabgabe in Höhe der Verringerung des Einfuhrzolls vom Ausfuhrland erhoben werden.

(7)

Um sicherzustellen, dass die Vorteile der Präferenzeinfuhrregelungen nur auf Reis mit Ursprung in Bangladesch beschränkt sind, sollten eine Ursprungsbescheinigung ausgestellt werden.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)

Diese Verordnung ist Teil der gemeinsamen Handelspolitik der Union und muss mit den in Artikel 208 des Vertrags festgelegten Zielen der Politik der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere den Zielen Beseitigung der Armut sowie Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und einer verantwortungsvollen Staatsführung in den Entwicklungsländern, in Einklang stehen. Insofern sollte sie auch mit den Auflagen der Welthandelsorganisation (WTO) und insbesondere mit dem Beschluss über differenzierte und günstigere Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkte Teilnahme der Entwicklungsländer („Ermächtigungsklausel“), der im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT)1979 angenommen wurde, in Einklang stehen; dieser Beschluss erlaubt den WTO-Mitgliedern eine differenzierte und günstigere Behandlung von Entwicklungsländern.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7b)

Diese Verordnung stützt sich auch auf die Anerkennung des Rechts von kleinen Landwirten und Landarbeitern auf ein angemessenes Einkommen und ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld, die eine grundlegende Bedingung dafür sind, dass die mit der Gewährung von Handelspräferenzen an Entwicklungsländer und insbesondere an die am wenigsten entwickelten Länder verbundenen allgemeinen Ziele erreicht werden. Ziel der Union ist es, die gemeinsame Politik und Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, um die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern mit dem vorrangigen Ziel zu fördern, die Armut zu beseitigen. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, dass die wesentlichen internationalen Übereinkommen über Menschen- und Arbeitnehmerrechte, den Umweltschutz und eine verantwortungsvolle Staatsführung ratifiziert und wirksam umgesetzt werden, wie es in der Sonderregelung für zusätzliche Zollpräferenzen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen  (3) vorgesehen ist.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7c)

Um sicherzustellen, dass diese Verordnung mit den in Artikel 208 AEUV festgelegten, allgemeinen Bestimmungen in Übereinstimmung steht, darf diese Verordnung nur für Reis gelten, der in Übereinstimmung mit den in Anhang VIII der Verordnung g (EU) Nr. 978/2012 aufgeführten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation und insbesondere mit dem über Zwangs- oder Pflichtarbeit (Nr. 29), über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (Nr. 87), über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen (Nr. 98), über die Gleichheit des Entgelts (Nr. 100), über die Abschaffung der Zwangsarbeit (Nr. 105), über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (Nr. 111) und über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Nr. 182) produziert, geerntet und verarbeitet wird.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     In dieser Verordnung wird das Recht der kleinen Landwirte und Landarbeiter auf ein angemessenes Einkommen und ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld anerkannt, und die Achtung dieses Rechts wird als grundlegend angesehen, um die mit der Gewährung von Handelspräferenzen an Entwicklungsländer und insbesondere an die am wenigsten entwickelten Länder verbundenen, allgemeinen Ziele zu erreichen.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Stellt die Kommission fest, dass die Einfuhren im Rahmen der Präferenzeinfuhrregelung gemäß Absatz 1 dieses Artikels die in Absatz 2 angegebene Menge erreicht haben, so setzt sie die Anwendung dieser Präferenzeinfuhrregelung im Wege eines Durchführungsrechtsakts ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XXXX aus .

3.   Stellt die Kommission fest, dass die Einfuhren im Rahmen der Präferenzeinfuhrregelung gemäß Absatz 1 dieses Artikels die in Absatz 2 dieses Artikels angegebene Menge erreicht haben, so erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, der die Anwendung dieser Präferenzeinfuhrregelung aussetzt . Dieser Durchführungsrechtsakt wird ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 5a Absatz 2 erlassen.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

es wird der Nachweis erbracht, dass Bangladesch eine der Verminderung gemäß Absatz 1 entsprechende Ausfuhrabgabe erhoben hat;

entfällt

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 3 ist unbefristet und gilt ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung .

2.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … übertragen  (*1). Die Kommission legt spätestens neun Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

5.   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats um vier Monate verlängert.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 5a

 

Ausschussverfahren

 

1.     Der gemäß Artikel [323 Absatz 1] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/JJJJ] des Europäischen Parlaments und des Rates vom … eingerichtete Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt die Kommission bei der Einrichtung einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“)  (4) . Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

2.     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

3.     Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0304/2013).

(2)   ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 20.

(3)   ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.

(*1)   Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(4)   COD 2010/0385.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/272


P7_TA(2013)0543

Zeitlicher Ablauf von Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Klarstellung der Bestimmungen über den zeitlichen Ablauf von Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten (COM(2012)0416 — C7-0203/2012 — 2012/0202(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 468/52)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0416),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0203/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. November 2012 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2012 über einen Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050 (2),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. November 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0046/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (3);

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 87.

(2)  ABl. C 251 E vom 31.8.2013, S. 75.

(3)  Dieser Standpunkt entspricht der am 3. Juli 2013 angenommenen Abänderung (Angenommene Texte, P7_TA(2013)0310).


P7_TC1-COD(2012)0202

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses 2013/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Klarstellung der Bestimmungen über den zeitlichen Ablauf von Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss Nr. 1359/2013/EU.)


Mittwoch, 11. Dezember 2013

15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/273


P7_TA(2013)0551

Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Bedingungen für die Veröffentlichung von Leistungserklärungen für Bauprodukte im Internet

Beschluss des Europäischen Parlaments, sich nicht gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 30. Oktober 2013 über die Bedingungen für die Veröffentlichung von Leistungserklärungen für Bauprodukte im Internet auszusprechen (C(2013)7086 — 2013/2928(DEA))

(2016/C 468/53)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der delegierten Verordnung der Kommission (C(2013)7086)),

in Kenntnis des Schreibens der Kommission vom 14. November 2013, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die delegierte Verordnung erheben wird,

gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (1) (CPR), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 1,

gestützt auf Artikel 87a Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis dessen, dass innerhalb der in Artikel 87a Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 10. Dezember 2013 auslief, keinerlei Einwände erhoben wurden,

A.

in der Erwägung, dass unbedingt dafür Sorge zu tragen ist, dass die delegierte Verordnung über die elektronische Auftragsvergabe so bald wie möglich in Kraft tritt, da die wesentlichen Bestimmungen des Basisrechtsakts, einschließlich derjenigen zu der Bereitstellung von Leistungserklärungen, seit 1. Juli 2013 Anwendung finden;

B.

in der Erwägung, dass die Hersteller von Bauprodukten — im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers — durch die Möglichkeit, diese Erklärungen im Internet zu veröffentlichen, Kosten einsparen könnten und darüber hinaus die Flexibilität im Baugewerbe insgesamt erhöht würde;

C.

in der Erwägung, dass die delegierte Verordnung von der Kommission bereits im Voraus hätte ausgearbeitet werden sollen, womit die bedauerliche Verzögerung bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der Verpflichtung der Hersteller, eine Leistungserklärung in Papierform oder in elektronischer Form für jedes auf dem Markt bereitgestellte Produkt bereitzustellen, hätte verhindert werden können;

D.

in der Erwägung, dass es von größter Bedeutung ist, dass sowohl das Parlament als auch der Rat ihre in den Verträgen festgelegten Rechte als gemeinsame Gesetzgeber ausüben können, einschließlich der Entscheidung darüber, welche Elemente im Rahmen künftiger Basisrechtsakte an die Kommission übertragen werden, und dass das Parlament — zusammen mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern — in transparenter Weise an den Konsultationen im Vorfeld der Annahme eines delegierten Rechtsakts teilnehmen kann;

1.

erklärt, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung zu erheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/274


P7_TA(2013)0552

Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles 2020“) ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles 2020“) (COM(2011)0913 — C7-0510/2011 — 2011/0449(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 468/54)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0913),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 133 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0510/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 2. März 2012 (1),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. November 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0423/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 137 vom 12.5.2012, S. 7.


P7_TC1-COD(2011)0449

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles 2020“) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/923/EG, 2001/924/EG, 2006/75/EG, 2006/76/EG, 2006/849/EG und 2006/850/EG des Rates

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 331/2014.)


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/275


P7_TA(2013)0553

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 über das Europäische Statistische Programm 2013–2017 ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 über das Europäische Statistische Programm 2013–2017 (COM(2013)0525 — C7-0224/2013 — 2013/0249(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 468/55)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0525),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0224/2013),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 27. November 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0401/2013),

1.

legt seinen Standpunkt in erster Lesung wie folgt fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


P7_TC1-COD(2013)0249

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1383/2013.)


15.12.2016   

DE

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C 468/276


P7_TA(2013)0554

IAO-Übereinkommen über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte der Internationalen Arbeitsorganisation von 2011 (Übereinkommen Nr. 189) im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren (11462/2013 — C7-0234/2013 — 2013/0085(NLE))

(Zustimmung)

(2016/C 468/56)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (11462/2013),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 153 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0234/2013),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0394/2013),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/277


P7_TA(2013)0555

Rahmenabkommen EU-Armenien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Armeniens an den Programmen der Union ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Armenien an den Programmen der Union (16469/2012 — C7-0009/2013 — 2012/0247(NLE))

(Zustimmung)

(2016/C 468/57)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (16469/2012),

in Kenntnis des Entwurfs eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (16472/2012),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 114, Artikel 168, Artikel 169, Artikel 172, Artikel 173 Absatz 3, Artikel 188, Artikel 192, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0009/2013),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0406/2013),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Armenien zu übermitteln.


15.12.2016   

DE

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C 468/278


P7_TA(2013)0556

Abkommen EU-Frankreich über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Besteuerung auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Besteuerung von Zinserträgen und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy (COM(2013)0555 — C7-0360/2013 — 2013/0269(NLE))

(Konsultation)

(2016/C 468/58)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (COM(2013)0555),

in Kenntnis des Entwurfs des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Besteuerung von Zinserträgen und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy,

gestützt auf Artikel 113 und 115 sowie auf Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b und Artikel 218 Absatz 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C7-0360/2013),

gestützt auf Artikel 55, Artikel 90 Absatz 7 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0404/2013),

1.

stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


15.12.2016   

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C 468/279


P7_TA(2013)0557

Änderung der Entscheidung 2002/546/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung der Entscheidung 2002/546/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer (COM(2013)0781 — C7-0420/2013 — 2013/0387(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Konsultation)

(2016/C 468/59)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0781),

gestützt auf Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C7-0420/2013),

gestützt auf Artikel 55 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0431/2013),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/280


P7_TA(2013)0559

Ernennung von Phil Wynn Owen (UK) zum Mitglied des Rechnungshofs

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu der Ernennung von Phil Wynn Owen zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0313/2013 — 2013/0811(NLE))

(Konsultation)

(2016/C 468/60)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0313/2013),

gestützt auf Artikel 108 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0438/2013),

A.

in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

B.

in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 7. November 2013 den Bewerber, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat;

1.

gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Phil Wynn Owen zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und — zur Information — dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


15.12.2016   

DE

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C 468/281


P7_TA(2013)0560

Ernennung von Alex Brenninkmeijer (NL) zum Mitglied des Rechnungshofs

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu der vorgeschlagenen Ernennung von Alex Brenninkmeijer zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0312/2013 — 2013/0810(NLE))

(Konsultation)

(2016/C 468/61)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0312/2013),

gestützt auf Artikel 108 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0433/2013),

A.

in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

B.

in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 7. November 2013 den Kandidaten, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat;

1.

gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Alex Brenninkmeijer zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und — zur Information — dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


15.12.2016   

DE

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C 468/282


P7_TA(2013)0561

Ernennung von Henri Grethen (LU) zum Mitglied des Rechnungshofs

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu der vorgeschlagenen Ernennung von Henri Grethen zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0309/2013 –2013/0807(NLE))

(Konsultation)

(2016/C 468/62)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0309/2013),

gestützt auf Artikel 108 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0439/2013),

A.

in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 7. November 2013 den Bewerber, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat;

B.

in der Erwägung, dass Henri Grethen die Bedingungen gemäß Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt,

1.

gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Henri Grethen zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und — zur Information — dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/283


P7_TA(2013)0562

Ernennung von Nikolaos Milionis (EL) zum Mitglied des Rechnungshofs

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu der vorgeschlagenen Ernennung von Nikolaos Milionis zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0310/2013 — 2013/0808(NLE))

(Konsultation)

(2016/C 468/63)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0310/2013),

gestützt auf Artikel 108 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0436/2013),

A.

in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

B.

in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 7. November 2013 den Bewerber, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat;

1.

gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Nikolaos Milionis zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und — zur Information — dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/284


P7_TA(2013)0563

Ernennung von Danièle Lamarque (FR) zum Mitglied des Rechnungshofs

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu der vorgeschlagenen Ernennung von Danièle Lamarque zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0311/2013 — 2013/0809(NLE))

(Konsultation)

(2016/C 468/64)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0311/2013),

gestützt auf Artikel 108 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0437/2013),

A.

in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen der vorgeschlagenen Kandidatin bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

B.

in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 7. November 2013 die Bewerberin, deren Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat;

1.

gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Danièle Lamarque zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und — zur Information — dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/285


P7_TA(2013)0564

Ernennung des Vorsitzes des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag der Europäischen Zentralbank für die Ernennung des Vorsitzes des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (N7-0103/2013 — C7-0424/2013 — 2013/0901(NLE))

(Billigung)

(2016/C 468/65)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2013 für die Ernennung des Vorsitzes des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (N7-0103/2013),

gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1),

gestützt auf die interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Zentralbank über die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der demokratischen Rechenschaftspflicht und die Aufsicht über die Wahrnehmung der der EZB im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus übertragenen Aufgaben (2),

gestützt auf seine Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0452/2013),

A.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die Europäische Zentralbank (EZB) dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für die Ernennung des Vorsitzes seines Aufsichtsgremiums übermittelt und dass der Vorsitz auf der Grundlage eines offenen Auswahlverfahrens aus dem Kreis der in Banken- und Finanzfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten, die nicht Mitglied des EZB-Rates sind, ausgewählt wird;

B.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 bei der Besetzung des Aufsichtsgremiums nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Ausgewogenheit der Geschlechter, der Erfahrung und der Qualifikation geachtet werden;

C.

in der Erwägung, dass die EZB dem Parlament in ihrem Schreiben vom 22. November 2013 einen Vorschlag für die Ernennung von Danièle Nouy zur Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der EZB für eine Amtszeit von fünf Jahren übermittelt hat;

D.

in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Parlaments die Qualifikationen der vorgeschlagenen Kandidatin bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 26 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; in der Erwägung, dass der Ausschuss im Rahmen der Bewertung einen Lebenslauf der vorgeschlagenen Kandidatin und ihre Antworten auf einen schriftlichen Fragebogen erhalten hat;

E.

in der Erwägung, dass der Ausschuss am 27. November 2013 eine Anhörung mit der vorgeschlagenen Kandidatin durchführte, bei der sie zunächst eine Erklärung abgab und anschließend auf Fragen der Ausschussmitglieder antwortete;

1.

billigt den Vorschlag der EZB für die Ernennung von Danièle Nouy als Vorsitzende des Aufsichtsgremiums der EZB;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Europäischen Zentralbank, dem Rat und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  ABl. L 320 vom 30.11.2013, S. 1.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/286


P7_TA(2013)0565

Gemeinsame Regeln und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns (COM(2011)0842 — C7-0494/2011 — 2011/0415(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 468/66)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0842),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 209 Absatz 1 und 212 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0494/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. Oktober 2012 (1),

in Kenntnis der mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 vom Vertreter des Rates gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel und des Haushaltsausschusses (A7-0447/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung des Parlaments;

3.

nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 391 vom 18.12.2012, S. 110.


P7_TC1-COD(2011)0415

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 236/2014.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung der Europäischen Kommission zur Heranziehung von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments und der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein Instrument für Heranführungshilfe (IPA II)

Die Europäische Kommission ist der Auffassung, dass die Regeln für die Durchführung der Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich der Finanzierung des auswärtigen Handelns sowie andere spezifische detaillierte Durchführungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments und der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) darauf abzielen, den Basisrechtsakt zu ergänzen und daher als delegierte Rechtsakte auf der Grundlage von Artikel 290 AEUV zu erlassen sind. Die Europäische Kommission tritt der Verabschiedung des von den Mitgesetzgebern vereinbarten Wortlauts nicht entgegen. Sie erinnert jedoch daran, dass die Frage der Abgrenzung zwischen Artikel 290 und Artikel 291 AEUV derzeit vom Gerichtshof der Europäischen Union in der „Biozid“-Rechtssache geprüft wird.

Erklärung der Europäischen Kommission über „Rückflüsse“

Im Einklang mit den Verpflichtungen nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates nimmt die Europäische Kommission in den Entwurf des Haushaltsplans eine Haushaltslinie auf, die den internen zweckgebundenen Einnahmen entspricht, wobei sie — wo immer dies möglich ist — die Höhe dieser Einnahmen angibt.

Die Haushaltsbehörde wird jedes Jahr im Rahmen der Haushaltsplanung über den Betrag dieser kumulierten Ressourcen informiert. Interne zweckgebundene Einnahmen werden nur in den Haushaltsentwurf aufgenommen, wenn ihre Höhe feststeht.

Erklärung des Europäischen Parlaments zur Aussetzung der Unterstützung im Rahmen der Finanzierungsinstrumente

Das Europäische Parlament stellt fest, dass die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020, die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENPI), die Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Möglichkeit der Aussetzung der Finanzhilfen in den Fällen enthalten, in denen ein Empfängerland gegen die Grundsätze des jeweiligen Finanzierungsinstruments und insbesondere die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte verstößt.

Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass eine Aussetzung der Hilfe auf der Grundlage dieser Rechtsakte die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vereinbarte allgemeine Finanzregelung ändern würde. Im Falle einer solchen Entscheidung ist das Europäische Parlament als Mitgesetzgeber und Zweig der Haushaltsbehörde befugt, seine Vorrechte umfassend wahrzunehmen.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/288


P7_TA(2013)0566

Stabilitätsinstrument ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (COM(2011)0845 — C7-0497/2011 — 2011/0413(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 468/67)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0845),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 209 Absatz 1 und 212 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0497/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 vom Vertreter des Rates gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel und des Haushaltsausschusses (A7-0451/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


P7_TC1-COD(2011)0413

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 230/2014.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung der Europäischen Kommission zum strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament  (1)

Auf der Grundlage von Artikel 14 EUV führt die Europäische Kommission, soweit dies zweckmäßig ist, vor der Programmierung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität und Frieden sowie nach einer ersten Konsultation der jeweiligen Empfänger im Rahmen dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament. Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den vorläufigen Mittelzuweisungen pro Land/Region sowie die Prioritäten, möglichen Ergebnisse und vorläufigen Mittelzuweisungen je Priorität für geografische Programme innerhalb eines Landes/einer Region und die ausgewählten Hilfemodalitäten (2). Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den thematischen Prioritäten, möglichen Ergebnissen und ausgewählten Hilfemodalitäten (2) sowie die Mittelzuweisungen für die in den thematischen Programmen vorgesehenen Prioritäten. Die Europäische Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Thema.

Die Europäische Kommission führt bei der Vorbereitung der Halbzeitüberprüfung sowie vor jeder substanziellen Änderung der Programmierungsdokumente während der Geltungsdauer dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament.

Die Europäische Kommission erläutert auf Aufforderung des Europäischen Parlaments, inwieweit die Anmerkungen des Europäischen Parlaments in den Programmierungsdokumenten berücksichtigt und welche sonstigen Maßnahmen infolge des strategischen Dialogs getroffen wurden.


(1)  Die Europäische Kommission wird durch das zuständige Kommissionsmitglied vertreten.

(2)  Falls zutreffend.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/290


P7_TA(2013)0567

Europäisches Nachbarschaftsinstrument ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (COM(2011)0839 — C7-0492/2011 — 2011/0405(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 468/68)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0839),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0492/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. November 2012 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9 Oktober 2012 (2),

in Kenntnis der mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 vom Vertreter des Rates gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0449/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung des Parlaments;

3.

nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 77.

(2)  ABl. C 391 vom 18.12.2012, S. 110.


P7_TC1-COD(2011)0405

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 232/2014.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung der Europäischen Kommission zum strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament  (1)

Auf der Grundlage von Artikel 14 EUV führt die Europäische Kommission, soweit dies zweckmäßig ist, vor der Programmierung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments sowie nach einer ersten Konsultation der jeweiligen Empfänger im Rahmen dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament. Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den vorläufigen Mittelzuweisungen pro Land/Region sowie die Prioritäten, möglichen Ergebnisse und vorläufigen Mittelzuweisungen je Priorität für geografische Programme innerhalb eines Landes/einer Region und die ausgewählten Hilfemodalitäten (2). Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den thematischen Prioritäten, möglichen Ergebnissen und ausgewählten Hilfemodalitäten2 sowie die Mittelzuweisungen für die in den thematischen Programmen vorgesehenen Prioritäten. Die Europäische Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Thema.

Die Europäische Kommission führt bei der Vorbereitung der Halbzeitüberprüfung sowie vor jeder substanziellen Änderung der Programmierungsdokumente während der Geltungsdauer dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament.

Die Europäische Kommission erläutert auf Aufforderung des Europäischen Parlaments, inwieweit die Anmerkungen des Europäischen Parlaments in den Programmierungsdokumenten berücksichtigt und welche sonstigen Maßnahmen infolge des strategischen Dialogs getroffen wurden.

Erklärung der Europäischen Kommission zur Heranziehung von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments und der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein Instrument für Heranführungshilfe (IPA II)

Die Europäische Kommission ist der Auffassung, dass die Regeln für die Durchführung der Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich der Finanzierung des auswärtigen Handelns sowie andere spezifische detaillierte Durchführungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments und der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) darauf abzielen, den Basisrechtsakt zu ergänzen und daher als delegierte Rechtsakte auf der Grundlage von Artikel 290 AEUV zu erlassen sind. Die Europäische Kommission tritt der Verabschiedung des von den Mitgesetzgebern vereinbarten Wortlauts nicht entgegen. Sie erinnert jedoch daran, dass die Frage der Abgrenzung zwischen Artikel 290 und Artikel 291 AEUV derzeit vom Gerichtshof der Europäischen Union in der „Biozid“-Rechtssache geprüft wird.

Erklärung des Europäischen Parlaments zur Aussetzung der Unterstützung im Rahmen der Finanzierungsinstrumente

Das Europäische Parlament stellt fest, dass die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020, die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENPI), die Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Möglichkeit der Aussetzung der Finanzhilfen in den Fällen enthalten, in denen ein Empfängerland gegen die Grundsätze des jeweiligen Finanzierungsinstruments und insbesondere die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte verstößt.

Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass eine Aussetzung der Hilfe auf der Grundlage dieser Rechtsakte die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vereinbarte allgemeine Finanzregelung ändern würde. Im Falle einer solchen Entscheidung ist das Europäische Parlament als Mitgesetzgeber und Zweig der Haushaltsbehörde befugt, seine Vorrechte umfassend wahrzunehmen.


(1)  Die Europäische Kommission wird durch das zuständige Kommissionsmitglied vertreten.

(2)  Falls zutreffend.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/293


P7_TA(2013)0568

Instrument für Heranführungshilfe ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) (COM(2011)0838 — C7-0491/2011 — 2011/0404(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 468/69)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0838),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 212 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0491/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. November 2012 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. Oktober 2012 (2),

in Kenntnis der mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 vom Vertreter des Rates gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0445/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen des Parlaments und die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.

nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 77.

(2)  ABl. C 391 vom 18.12.2012, S. 110.


P7_TC1-COD(2011)0404

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 231/2014.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung der Europäischen Kommission zum strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament  (1)

Auf der Grundlage von Artikel 14 EUV führt die Europäische Kommission, soweit dies zweckmäßig ist, vor der Programmierung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) sowie nach einer ersten Konsultation der jeweiligen Empfänger im Rahmen dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament. Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den vorläufigen Mittelzuweisungen pro Land/Region sowie die Prioritäten, möglichen Ergebnisse und vorläufigen Mittelzuweisungen je Priorität für geografische Programme innerhalb eines Landes/einer Region und die ausgewählten Hilfemodalitäten (2). Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den thematischen Prioritäten, möglichen Ergebnissen und ausgewählten Hilfemodalitäten2 sowie die Mittelzuweisungen für die in den thematischen Programmen vorgesehenen Prioritäten. Die Europäische Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Thema.

Die Europäische Kommission führt bei der Vorbereitung der Halbzeitüberprüfung sowie vor jeder substanziellen Änderung der Programmierungsdokumente während der Geltungsdauer dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament.

Die Europäische Kommission erläutert auf Aufforderung des Europäischen Parlaments, inwieweit die Anmerkungen des Europäischen Parlaments in den Programmierungsdokumenten berücksichtigt und welche sonstigen Maßnahmen infolge des strategischen Dialogs getroffen wurden.

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission betreffend die Finanzierung von horizontalen Förderprogrammen für Minderheiten

Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission kommen überein, dass Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) so auszulegen ist, dass er die Finanzierung von Programmen zur Förderung der Achtung und des Schutzes von Minderheiten im Einklang mit den Kriterien von Kopenhagen — wie nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) — ermöglicht.

Erklärung der Europäischen Kommission zur Heranziehung von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments und der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II)

Die Europäische Kommission ist der Auffassung, dass die Regeln für die Durchführung der Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich der Finanzierung des auswärtigen Handelns sowie andere spezifische detaillierte Durchführungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments und der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) darauf abzielen, den Basisrechtsakt zu ergänzen und daher als delegierte Rechtsakte auf der Grundlage von Artikel 290 AEUV zu erlassen sind. Die Europäische Kommission tritt der Verabschiedung des von den Mitgesetzgebern vereinbarten Wortlauts nicht entgegen. Sie erinnert jedoch daran, dass die Frage der Abgrenzung zwischen Artikel 290 und Artikel 291 AEUV derzeit vom Gerichtshof der Europäischen Union in der „Biozid“-Rechtssache geprüft wird.

Erklärung des Europäischen Parlaments zur Aussetzung der Unterstützung im Rahmen der Finanzierungsinstrumente

Das Europäische Parlament stellt fest, dass die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020, die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENPI), die Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Möglichkeit der Aussetzung der Finanzhilfen in den Fällen enthalten, in denen ein Empfängerland gegen die Grundsätze des jeweiligen Finanzierungsinstruments und insbesondere die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte verstößt.

Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass eine Aussetzung der Hilfe auf der Grundlage dieser Rechtsakte die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vereinbarte allgemeine Finanzregelung ändern würde. Im Falle einer solchen Entscheidung ist das Europäische Parlament als Mitgesetzgeber und Zweig der Haushaltsbehörde befugt, seine Vorrechte umfassend wahrzunehmen.

Erklärung des Europäischen Parlaments zu den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) aufgeführten Empfängern

Das Europäische Parlament stellt fest, dass in der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) konsequent der Begriff „in Anhang I aufgeführte Empfänger“ verwendet wird. Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass sich dieser Begriff auf Länder bezieht.


(1)  Die Europäische Kommission wird durch das zuständige Kommissionsmitglied vertreten.

(2)  Falls zutreffend.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/296


P7_TA(2013)0569

Partnerschaftsinstrument für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (COM(2011)0843 — C7-0495/2011 — 2011/0411(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 468/70)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0843),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2, Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0495/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. Oktober 2012 (1),

in Kenntnis der mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 vom Vertreter des Rates gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Entwicklungsausschusses, des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0446/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung des Parlaments;

3.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 391 vom 18.12.2012, S. 110.


P7_TC1-COD(2011)0411

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 234/2014.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung der Europäischen Kommission zum strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament  (1)

Auf der Grundlage von Artikel 14 EUV führt die Europäische Kommission, soweit dies zweckmäßig ist, vor der Programmierung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (PI) sowie nach einer ersten Konsultation der jeweiligen Empfänger im Rahmen dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament. Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den vorläufigen Mittelzuweisungen pro Land/Region sowie die Prioritäten, möglichen Ergebnisse und vorläufigen Mittelzuweisungen je Priorität für geografische Programme innerhalb eines Landes/einer Region und die ausgewählten Hilfemodalitäten (2). Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den thematischen Prioritäten, möglichen Ergebnissen und den ausgewählten Hilfemodalitäten2 sowie die Mittelzuweisungen für die in den thematischen Programmen vorgesehenen Prioritäten. Die Europäische Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Thema.

Die Europäische Kommission führt bei der Vorbereitung der Halbzeitüberprüfung sowie vor jeder substanziellen Änderung der Programmierungsdokumente während der Geltungsdauer dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament.

Die Europäische Kommission erläutert auf Aufforderung des Europäischen Parlaments, inwieweit die Anmerkungen des Europäischen Parlaments in den Programmierungsdokumenten berücksichtigt und welche sonstigen Maßnahmen infolge des strategischen Dialogs getroffen wurden.

Erklärung des Europäischen Parlaments zur Aussetzung der Unterstützung im Rahmen der Finanzierungsinstrumente

Das Europäische Parlament stellt fest, dass die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020, die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENPI), die Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Möglichkeit der Aussetzung der Finanzhilfen in Fällen enthalten, in denen ein Empfängerland gegen die Grundsätze des jeweiligen Finanzierungsinstruments und insbesondere die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte verstößt.

Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass eine Aussetzung der Hilfe auf der Grundlage dieser Rechtsakte die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vereinbarte allgemeine Finanzregelung ändern würde. Im Falle einer solchen Entscheidung ist das Europäische Parlament als Mitgesetzgeber und Zweig der Haushaltsbehörde befugt, seine Vorrechte umfassend wahrzunehmen.


(1)  Die Europäische Kommission wird durch das zuständige Kommissionsmitglied vertreten.

(2)  Falls zutreffend.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/298


P7_TA(2013)0570

Finanzierungsinstrument für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (COM(2011)0844 — C7-0496/2011 — 2011/0412(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 468/71)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0844),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 209 und 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0496/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. November 2012 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. Oktober 2012 (2),

in Kenntnis der mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 vom Vertreter des Rates gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0448/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 81.

(2)  ABl. C 391 vom 18.12.2012, S. 110.


P7_TC1-COD(2011)0412

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für weltweite Demokratie und Menschenrechte

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 235/2014.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung der Europäischen Kommission zum strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament  (1)

Auf der Grundlage von Artikel 14 EUV führt die Europäische Kommission, soweit dies zweckmäßig ist, vor der Programmierung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte sowie nach einer ersten Konsultation der jeweiligen Empfänger im Rahmen dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament. Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den vorläufigen Mittelzuweisungen pro Land/Region sowie die Prioritäten, möglichen Ergebnisse und vorläufigen Mittelzuweisungen je Priorität für geografische Programme innerhalb eines Landes/einer Region und die ausgewählten Hilfemodalitäten (2). Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den thematischen Prioritäten, möglichen Ergebnissen und ausgewählten Hilfemodalitäten2 sowie die Mittelzuweisungen für die in den thematischen Programmen vorgesehenen Prioritäten. Die Europäische Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Thema.

Die Europäische Kommission führt bei der Vorbereitung der Halbzeitüberprüfung sowie vor jeder substanziellen Änderung der Programmierungsdokumente während der Geltungsdauer dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament.

Die Europäische Kommission erläutert auf Aufforderung des Europäischen Parlaments, wo die Anmerkungen des Europäischen Parlaments in den Programmierungsdokumenten berücksichtigt und welche sonstigen Maßnahmen infolge des strategischen Dialogs getroffen wurden.

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission zu den Wahlbeobachtungsmissionen

Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission unterstreichen den wichtigen Beitrag, den die Wahlbeobachtungsmissionen der Europäischen Union (EU-EOM) im Rahmen der außenpolitischen Maßnahmen der Union zur Demokratieförderung in den Partnerländern leisten. Die EU-Wahlbeobachtungsmissionen tragen dazu bei, die Transparenz der Wahlprozesse zu erhöhen und das Vertrauen in diese Prozesse zu stärken. Sie liefern eine faktengestützte Bewertung der Wahlen sowie Empfehlungen für deren weitere Verbesserung im Kontext der Zusammenarbeit und des politischen Dialogs der Union mit ihren Partnerländern. Vor diesem Hintergrund kommen das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission überein, dass bis zu 25 % der für den Zeitraum 2014-2020 vorgesehenen Mittel im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte nach Maßgabe der jährlichen Wahlprioritäten für die Finanzierung von Wahlbeobachtungsmissionen der EU aufgewendet werden sollten.


(1)  Die Europäische Kommission wird durch das zuständige Kommissionsmitglied vertreten.

(2)  Falls zutreffend.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/300


P7_TA(2013)0571

Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (COM(2011)0840 — C7-0493/2011 — 2011/0406(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 468/72)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0840),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 209 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0493/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. Oktober 2012 (1),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0450/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

billigt die Erklärung des Parlaments und die gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission, die dieser Entschließung beigefügt sind;

3.

nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 391 vom 18.12.2012, S. 110.


P7_TC1-COD(2011)0406

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 233/2014.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung der Europäischen Kommission zum strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament  (1)

Auf der Grundlage von Artikel 14 EUV führt die Europäische Kommission, soweit dies zweckmäßig ist, vor der Programmierung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020 sowie nach einer ersten Konsultation der jeweiligen Empfänger im Rahmen dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament. Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den vorläufigen Mittelzuweisungen pro Land/Region sowie die Prioritäten, möglichen Ergebnisse und vorläufigen Mittelzuweisungen je Priorität für geografische Programme innerhalb eines Landes/einer Region und die ausgewählten Hilfemodalitäten (2). Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den thematischen Prioritäten, möglichen Ergebnissen und ausgewählten Hilfemodalitäten2 sowie die Mittelzuweisungen für die in den thematischen Programmen vorgesehenen Prioritäten. Die Europäische Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Thema.

Die Europäische Kommission führt bei der Vorbereitung der Halbzeitüberprüfung sowie vor jeder substanziellen Änderung der Programmierungsdokumente während der Geltungsdauer dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament.

Die Europäische Kommission erläutert auf Aufforderung des Europäischen Parlaments, inwieweit die Anmerkungen des Europäischen Parlaments in den Programmierungsdokumenten berücksichtigt und welche sonstigen Maßnahmen infolge des strategischen Dialogs getroffen wurden.

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission zu Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020

Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020 werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, u. a. angesichts des allmählichen Abbaus der Entwicklungshilfe-Zuschüsse, folgende Partnerländer ausnahmsweise als im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit förderfähig erachtet: Kuba, Kolumbien, Ecuador, Peru und Südafrika.

Erklärung der Europäischen Kommission zu Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020

Bevor sie Änderungen hinsichtlich der Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020 vornimmt, holt die Europäische Kommission die Meinung des Europäischen Parlaments ein.

Erklärung der Europäischen Kommission zu Mittelzuweisungen für Basisdienste

Durch die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020 erhält die Union die Möglichkeit, zur Einhaltung der gemeinsamen Verpflichtung beizutragen, weitere Unterstützung für die menschliche Entwicklung zu leisten, um die Lebensbedingungen der Menschen gemäß den Millenniumsentwicklungszielen der Union zu verbessern. Mindestens 20 % der im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Hilfe werden für grundlegende soziale Dienstleistungen — mit den Schwerpunkten Gesundheit und Bildung sowie Sekundarbildung — aufgewandt, wobei anerkannt wird, dass ein gewisser Grad an Flexibilität die Regel sein muss, wie beispielsweise in Fällen, die außerordentliche Hilfemaßnahmen erfordern. Angaben zur Einhaltung dieser Erklärung werden in den jährlichen Bericht gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung des Instruments der Union im Bereich der Finanzierung des auswärtigen Handelns aufgenommen.

Erklärung des Europäischen Parlaments zur Aussetzung der Unterstützung im Rahmen der Finanzierungsinstrumente

Das Europäische Parlament stellt fest, dass die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020, die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENPI), die Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Möglichkeit der Aussetzung der Finanzhilfen in Fällen enthalten, in denen ein Empfängerland gegen die Grundsätze des jeweiligen Finanzierungsinstruments und insbesondere die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte verstößt.

Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass eine Aussetzung der Hilfe auf der Grundlage dieser Rechtsakte die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vereinbarte allgemeine Finanzregelung ändern würde. Im Falle einer solchen Entscheidung ist das Europäische Parlament als Mitgesetzgeber und Zweig der Haushaltsbehörde befugt, seine Vorrechte umfassend wahrzunehmen.


(1)  Die Europäische Kommission wird durch das zuständige Kommissionsmitglied vertreten.

(2)  Falls zutreffend.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/303


P7_TA(2013)0572

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung 2014-2020 ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (COM(2011)0608 — C7-0319/2011 — 2011/0269(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 468/73)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0608),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 175, 42 und 43 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0319/2011),

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 175 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom dänischen Parlament, von der niederländischen Ersten und Zweiten Kammer sowie vom schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist;

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Februar 2012 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 3. Mai 2012 (2),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0005/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 143 vom 22.05.2012, S. 42.

(2)  ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 159.


P7_TC1-COD(2011)0269

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1309/2013.)


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/305


P7_TA(2013)0573

Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (COM(2013)0348 — C7-0200/2013 — 2013/0188(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)

(2016/C 468/74)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0348),

gestützt auf Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C7-0200/2013),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und der Stellungnahme des Haushaltskontrollausschusses (A7-0376/2013),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

In den letzten Jahren haben sich Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu einer erheblichen Herausforderung entwickelt und sind in der Europäischen Union sowie weltweit in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Nationale Steuereinahmen werden durch nicht gemeldete und nicht besteuerte Einkünfte beträchtlich geschmälert. Daher muss die Steuererhebung effizienter und wirksamer werden. Der automatische Austausch von Informationen ist in dieser Hinsicht ein wichtiges Instrument, und die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 6. Dezember 2012 mit einem Aktionsplans zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung (8) betont, dass der automatische Austausch von Informationen als künftiger europäischer und internationaler Standard für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerfragen nachdrücklich gefördert werden muss. Der Europäische Rat forderte am 22. Mai 2013, den automatischen Informationsaustausch auf Ebene der EU und weltweit zu erweitern, um Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung einzudämmen.

(1)

In den letzten Jahren haben sich Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung zu einer erheblichen Herausforderung entwickelt und sind , insbesondere in Zeiten der Krise, in der Europäischen Union sowie weltweit in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Nationale Steuereinahmen werden durch nicht gemeldete und nicht besteuerte Einkünfte beträchtlich geschmälert , was zu unlauteren Wettbewerbsbedingungen und Verlusten führt . Daher muss die Steuererhebung effizienter und wirksamer werden. Es sollten effektive Systeme geschaffen werden, um die Effizienz der Steuererhebung zu verbessern und den Mitgliedstaat bestimmen zu können, dessen Steuerrecht anzuwenden ist. Der automatische Austausch von Informationen ist in dieser Hinsicht ein wichtiges Instrument, und die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 6. Dezember 2012 mit einem Aktionsplans zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung (8) betont, dass der automatische Austausch von Informationen als künftiger europäischer und internationaler Standard für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerfragen nachdrücklich gefördert werden muss. Der Europäische Rat forderte am 22. Mai 2013 – ebenso wie das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 21. Mai 2013 zur Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerflucht und Steueroasen  (9) – dazu auf, den automatischen Informationsaustausch auf Ebene der EU und weltweit zu erweitern, um Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung einzudämmen.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)

In der Vergangenheit wurde die Steuerpolitik als ausschließlich nationale Angelegenheit betrachtet, in der es nicht auf die EU ankommt. Infolge der Globalisierung muss heute auch auf EU-Ebene über Steuern gesprochen werden. Statt eine Reihe von bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten abzuschließen, wäre es effizienter und effektiver, wenn die Kommission den Informationsaustausch in Steuersachen im Namen der Mitgliedstaaten koordinieren würde. Die Standards für den automatischen Informationsaustausch unterscheiden sich von Land zu Land. Diese Situation ist unnötig kompliziert und bürdet den Mitgliedstaaten und Finanzinstituten in der Union unnötig hohe Kosten auf.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)

Die Entwicklung der Begriffsbestimmungen zu Richtlinie 2011/16/EU sollten mit der Arbeit der OECD in diesem Bereich koordiniert werden, um klarere Erläuterungen zu liefern, den Regulierungsrahmen zu vereinfachen und die Kohärenz der Abänderungen zu jener Richtlinie zu verbessern.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Wie der Europäische Rat in seiner Aufforderung betont hat, ist es angebracht, die bereits in Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU vorgesehene Erweiterung des automatischen Informationsaustausches voranzubringen. Eine EU-Initiative gewährleistet ein kohärentes, einheitliches und umfassendes EU-weites Konzept für den automatischen Informationsaustausch im Binnenmarkt, wodurch die Kosten für Steuerverwaltungen und Wirtschaftsbeteiligte sinken würden.

(3)

Wie der Europäische Rat in seiner Aufforderung betont hat, ist es angebracht, die bereits in Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU vorgesehene Erweiterung des automatischen Informationsaustausches voranzubringen. Eine EU-Initiative gewährleistet ein kohärentes, einheitliches und umfassendes EU-weites Konzept für den automatischen Informationsaustausch im Binnenmarkt und leistet einen wichtigen Beitrag , die Wirksamkeit der Steuersysteme zu verbessern und den Binnenmarkt zu stärken, in dem 28 Steuersysteme nebeneinander bestehen, was Fragen bezüglich der Doppelbesteuerung und der Wettbewerbsverzerrung aufwirft. Die Mitgliedstaaten würden in gleichberechtigter Weise vom Informationsaustausch profitieren und die Union wäre in der Lage bei der Förderung ähnlicher Standards auf internationaler Ebene eine führende Rolle einzunehmen .

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)

Die Mitgliedstaaten sollten die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch so umsetzen, dass die Verfahrensrechte der Steuerzahler und deren Recht auf Schutz der Privatsphäre nicht verletzt werden.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)

Im Einklang mit dem Bericht der OECD vom 19. Juni 2013 und der Erklärung des G-20-Gipfels in St. Petersburg vom 6. September 2013 sollte sich der automatische Informationsaustausch auf ein gemeinsames globales Modell stützen, das ein angemessenes Vertrauen und eine sachgerechte Nutzung der Informationen gewährleistet. Mit der Ausdehnung des Anwendungsbereichs des automatischen Austausches von Steuerdaten leistet die Union einen Beitrag zu den Bemühungen der OECD und verbessert die Chancen auf Schaffung eines weltweit einheitlichen Systems, das sich auf den neuen OECD-Standard stützt, der im Februar 2014 vorgestellt werden soll.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c)

Wenn Daten zum Zwecke des Informationsaustauschs an Steuerbehörden übermittelt werden, sollte klargestellt werden, in welcher Weise die Behörden diese Daten verwenden dürfen.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)

Um Unklarheiten und Unstimmigkeiten zu verringern und Kosteneinsparungen zu erzielen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Umsetzung dieser Richtlinie mit der FATCA-Umsetzung koordiniert wird.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

Der Abschluss paralleler und unkoordinierter Abkommen durch Mitgliedstaaten nach Artikel 19 der Richtlinie 2011/16/EU würde zu Wettbewerbsverzerrungen führen, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes abträglich wären. Durch einen erweiterten automatischen Informationsaustausch auf der Grundlage eines EU- Rechtsinstruments entfiele für die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit, sich auf diese Bestimmung zu berufen, um in der Sache bilaterale oder multilaterale Abkommen abzuschließen, die aufgrund des Fehlens einschlägiger EU-Rechtsvorschriften für angebracht erachtet werden können.

(5)

Der Abschluss paralleler und unkoordinierter Abkommen durch Mitgliedstaaten nach Artikel 19 der Richtlinie 2011/16/EU würde zu Wettbewerbsverzerrungen führen, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und dem Unionsansatz insgesamt abträglich wären. Durch einen erweiterten automatischen Informationsaustausch auf der Grundlage eines unionsweiten Rechtsinstruments entfiele für die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit, sich auf diese Bestimmung zu berufen, um in der Sache bilaterale oder multilaterale Abkommen abzuschließen, die aufgrund des Fehlens einschlägiger Rechtsvorschriften der Union für angebracht erachtet werden können. Die Union würde sich daher auch in einer besseren Verhandlungsposition befinden, um auf globaler Ebene höhere Standards für den Austausch von Steuerdaten voranzutreiben.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)

Die OECD befasst sich gegenwärtig mit der Ausarbeitung von bi- und multilateralen Musterabkommen über den Informationsaustausch. Außerdem sind Verhandlungen zwischen den USA und zahlreichen Staaten über die Umsetzung von FATCA mittels bilateraler Abkommen im Gange. Viele der vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung betreffen denselben Informationsaustausch, um den es bei FATCA und den Arbeiten der OECD geht. Die Kommission sollte klarstellen, in welchem Verhältnis die Bestimmungen dieser Regelwerke zueinander stehen, damit sichergestellt ist, dass die nationalen Steuerbehörden und die für die Anwendung der geänderten Bestimmungen zuständigen Finanzinstitute in der Lage sind, sie umzusetzen.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)

Die neuen Arten von Einkünften und Vermögen, für die mit dieser Richtlinie der obligatorische Informationsaustausch eingeführt wird, sollten in Übereinstimmung mit ihrer Auslegung gemäß dem Recht des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats definiert werden.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)

Der Zweck der gegenwärtigen Berichterstattung an die nationalen Finanzbehörden über Kapital- und Arbeitseinkommen ist unter anderem, dass sie als Grundlage für die Besteuerung und den Informationsaustausch mit anderen Ländern dienen soll. Wenn die Berichtspflicht jetzt geändert wird und die Daten nur zum Zwecke des Informationsaustauschs erhoben werden, ist es wichtig, klarzustellen, in welcher Weise die nationalen Finanzbehörden diese Daten verwenden dürfen.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)

Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie festlegen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der Richtlinie zu gewährleisten.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(10)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in Artikel 16 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden. Angesichts der Sensibilität der zu erhebenden Daten sollte insbesondere bei Ermittlungsverfahren ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden, dass das Recht auf Schutz der Privatsphäre sowie berechtigte Forderungen nach Vertraulichkeit respektiert werden.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Buchstabe b

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 8 — Absatz 3a — Unterabsatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(3a)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 1. Januar 2014 bezüglich der folgenden Posten, die ein Finanzinstitut einem wirtschaftlichen Eigentümer, der als natürliche Person in diesem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, unmittelbar oder mittelbar auszahlt oder für ihn unmittelbar oder mittelbar sichert oder hält:

„(3a)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt gemäß nationalem Recht im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 1. Januar 2014 bezüglich der folgenden Posten, die ein Finanzinstitut einem wirtschaftlichen Eigentümer, der als natürliche Person in diesem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, unmittelbar oder mittelbar auszahlt oder für ihn unmittelbar oder mittelbar sichert oder hält:

Abänderung 18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 8 — Absatz 4

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(ba)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

4.   Bis zum 1. Juli 2016 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs und soweit möglich Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs von Informationen und zu allen möglichen Änderungen, sowohl bezüglich der Steuerverwaltungen als auch für Dritte.

„4.   Bis zum 1. Juli 2016 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs und soweit möglich Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs von Informationen und zu allen möglichen Änderungen, sowohl bezüglich der Steuerverwaltungen als auch für Dritte. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament über die erhaltenen Informationen.“

Abänderung 19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Buchstabe c

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 8 — Absatz 5 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Bis zum 1. Juli 2017 legt die Kommission einen Bericht vor, der einen Überblick über und eine Bewertung der Statistiken und erhaltenen Informationen betreffend Fragen wie die administrativen und anderen einschlägigen Kosten und den Nutzen des automatischen Austauschs von Informationen sowie die damit verbundenen praktischen Aspekte enthält. Die Kommission legt dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag zu den in Absatz 1 festgelegten Arten von Einkünften und Vermögen und/oder Voraussetzungen, einschließlich der Voraussetzung, dass Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen verfügbar sein müssen, oder zu den in Absatz 3a genannten Posten oder zu beidem vor.

5.   Bis zum 1. Juli 2017 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der einen Überblick über und eine Folgenabschätzung zu den Statistiken und erhaltenen Informationen betreffend Fragen wie die administrativen und anderen einschlägigen Kosten und den Nutzen des automatischen Austauschs von Informationen sowie die damit verbundenen praktischen Aspekte enthält. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag zu den in Absatz 1 festgelegten Arten von Einkünften und Vermögen und/oder Voraussetzungen, einschließlich der Voraussetzung, dass Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen verfügbar sein müssen, oder zu den in Absatz 3a genannten Posten oder zu beidem vor.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 a (neu)

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 18 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     In Artikel 18 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„2a.     Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie fest und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Richtlinie zu gewährleisten. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

Abänderung 22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 b (neu)

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.     Der folgende Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 19a

 

Mandat für Verhandlungen mit Drittstaaten

 

Ab dem [Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie] ist ausschließlich die Kommission befugt, im Namen der Union Verhandlungen mit Drittstaaten über Abkommen über einen automatischen Informationsaustausch zu führen. Ab diesem Zeitpunkt dürfen die Mitgliedstaten keine bilateralen Abkommen mehr abschließen.“

Abänderung 23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 c (neu)

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 22 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1c.     In Artikel 22 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

 

„(ca)

die personellen, technologischen und finanziellen Ressourcen bereitzustellen, die für die Umsetzung dieser Richtlinie im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität der Informationen, die ab dem 1. Januar 2015 dem automatischen Austausch unterliegen, erforderlich sind.“

Abänderung 24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 d (neu)

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 23 — Absatz 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

1d.     Artikel 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

3.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel 8 sowie die erreichten praktischen Ergebnisse. Die Kommission legt die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren fest. .

„3.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel 8 sowie die erreichten praktischen Ergebnisse. Die Kommission legt die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren fest. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament jährlich über die von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Bewertungen.“

Abänderung 25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 e (neu)

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 25

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

1e.     Artikel 25 erhält folgende Fassung:

Artikel 25

„Artikel 25

Datenschutz

Datenschutz

Jeder Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie unterliegt den Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 95/46/EG. Zur korrekten Anwendung der vorliegenden Richtlinie begrenzen die Mitgliedstaaten jedoch den Anwendungsbereich der in Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 der Richtlinie 95/46/EG genannten Pflichten und Rechte, soweit dies notwendig ist, um die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e jener Richtlinie genannten Interessen zu schützen.

1.    Jeder Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie unterliegt den Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 95/46/EG. Zur korrekten Anwendung der vorliegenden Richtlinie begrenzen die Mitgliedstaaten jedoch den Anwendungsbereich der in Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 der Richtlinie 95/46/EG genannten Pflichten und Rechte, soweit dies ausdrücklich notwendig ist, um die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e jener Richtlinie genannten Interessen zu schützen.

 

2.     Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Vorkehrungen, um die ausgetauschten Informationen vor einem unbefugten Zugriff durch Dritte oder Drittstaaten zu schützen.“

Abänderung 31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Die Kommission überprüft bis zum … [12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] die Funktionsweise dieser Richtlinie und legt dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um für die Transparenz des Informationsaustauschs zu sorgen.


(8)  COM(2012)0722 final.

(8)  COM(2012)0722 final.

(9)   Angenommene Texte, P7_TA(2013)0205.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/316


P7_TA(2013)0574

System zur Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung eines Gemeinschaftssystems zur Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials (COM(2012)0561 — C7-0320/2012 — 2011/0225(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 468/75)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2012)0561),

gestützt auf die Artikel 31 und 32 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C7-0320/2012),

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Februar 2012 (1),

gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0385/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 143 vom 22.5.2012, S. 110.


P7_TC1-COD(2011)0225

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Gemeinschaftssystems zur Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials[Abänd. 1]

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur über die Arbeitsweise der Europäischen Atomgemeinschaft Union , insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 32 91 , [Abänd. 2]

auf Vorschlag der Europäischen Kommission, der nach Stellungnahme einer Gruppe von Persönlichkeiten ausgearbeitet wurde, die der Ausschuss für Wissenschaft und Technik ernannt hat, [Abänd. 3]

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren  (2), [Abänd. 4]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 33 EAGV erlassen die Mitgliedstaaten die geeigneten Vorschriften, um die Beachtung der Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen sicherzustellen.

(2)

Die grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen werden in der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates (3) festgelegt. Diese Richtlinie gilt für alle Tätigkeiten, die mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung aus einer künstlichen oder natürlichen Strahlenquelle verbunden sind, unter anderem für die Beförderung.

(3)

Damit die Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsnormen gewährleistet werden kann, unterliegen Personen, Organisationen und Unternehmen der Kontrolle der Behörden der Mitgliedstaaten. Dazu sind die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 96/29/Euratom gehalten, bestimmte, mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung verbundene Tätigkeiten der Meldepflicht und der Pflicht zur vorherigen Genehmigung zu unterwerfen oder sie zu verbieten.

(4)

Da die Beförderung die einzige Tätigkeit ist, die häufig grenzübergreifend stattfindet, müssen Beförderer radioaktiven Materials unter Umständen die Anforderungen mehrerer Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Melde- und Genehmigungsverfahren erfüllen. In dieser Verordnung ist die Ablösung dieser Melde- und Genehmigungsverfahren in den Mitgliedstaaten durch ein einziges Registrierungssystem vorgesehen, das in der gesamten Europäischen Atomgemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaft“) Gültigkeit hat.

(4a)

Es muss eine wirksame und einheitliche Umsetzung dieser Verordnung sichergestellt werden, indem gemeinsame Kriterien festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten bei der Ausstellung von Registrierungsbescheinigungen anwenden sollten, sowie indem ein Mechanismus für einen praktikablen und obligatorischen Austausch von Informationen mit anderen Mitgliedstaaten geschaffen wird, um die Beaufsichtigung der Beförderer sicherstellen, die Erfüllung der Anforderungen überprüfen und wirksam auf Notfälle reagieren zu können. [Abänd. 5]

(5)

Für die Beförderung im Luft- und Seeverkehr gibt es solche Registrierungs- und Bescheinigungssysteme bereits. In der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (4) ist festgelegt, dass Luftfahrtunternehmen ein spezielles Luftverkehrsbetreiberzeugnis brauchen, wenn sie gefährliche Güter befördern. Für die Beförderung im Seeverkehr wurde mit der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ein gemeinschaftliches Überwachungs- und Informationssystem für den Schiffsverkehr eingerichtet. Die von den Zivilluftfahrtbehörden ausgestellten Zeugnisse und das Meldesystem für Seeschiffe gelten als ausreichende Umsetzung der in der Richtlinie 96/29/Euratom vorgesehenen Meldepflichten und Genehmigungsauflagen. Daher ist es im Rahmen dieser Verordnung nicht erforderlich, die Registrierung von Beförderern, die im Luft- und Seeverkehr tätig sind, vorzusehen, damit die Mitgliedstaaten die Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsnormen bei diesen Verkehrsträgern gewährleisten können.

(6)

Für Beförderer radioaktiven Materials gelten verschiedene Anforderungen, die in Rechtsvorschriften der Europäischen Union und von Euratom sowie in internationalen Rechtsinstrumenten festgelegt sind. Die Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material (TS-R-1) (Vorschriften für die sichere Beförderung radioaktiver Materialien) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und die Modal Regulations for the Transport of Dangerous Goods (Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter) finden weiterhin unmittelbar Anwendung oder werden von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland auf den Straßen- und Eisenbahnverkehr und auf die Binnenschifffahrt (6) angewandt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten unbeschadet der Anwendung anderer Bestimmungen in den Bereichen Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz und Umweltschutz.

(6a)

Um etwaigen Risiken in Zusammenhang mit den Sicherheitsstandards für den Schutz der Umwelt sowie der Gesundheit der Arbeitnehmer und der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen, sollte der Kommission für die Erstellung von gemeinsamen Kriterien, die von den Beförderern radioaktiven Materials eingehalten werden müssen, damit sie eine Zulassung erhalten, die Befugnis zum Erlass von Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. [Abänd. 60]

(7)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7).

(7a)

In Anbetracht des allgemeinen Ziels, den auf der Industrie lastenden Regelungsaufwand zu verringern, sollten die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Verordnung auf die vielen kleinen Unternehmen, die radioaktives Material innerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaats befördern, weiterhin von der Kommission beobachtet werden. [Abänd. 7] –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

1.   Durch diese Verordnung wird ein Gemeinschaftssystem zur Genehmigung und Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials festgelegt, das die Aufgabe der Mitgliedstaaten erleichtert, die Einhaltung der in der auf der Grundlage der Richtlinie 2008/68/EG und der Richtlinie 96/29/Euratom festgelegtengrundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen zu gewährleisten festgelegt . [Abänd. 8]

2.   Diese Verordnung gilt für alle Beförderer, die radioaktives Material auf Straßen, Schienen und Binnenschifffahrtswegen innerhalb der Gemeinschaft, aus Drittländern in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft in Drittländer befördern. Sie findet keine Anwendung auf die Beförderung radioaktiven Materials im Luft- oder Seeverkehr. [Abänd. 9]

2a.     Diese Verordnung gilt unbeschadet der nationalen Bestimmungen über den Schutz der Beförderung radioaktiven Materials vor Diebstahl, Sabotage oder anderen böswilligen Handlungen. [Abänd. 10]

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Beförderer“ sind alle Personen, Organisationen oder öffentlichen Unternehmen, die in der Gemeinschaft radioaktives Material befördern, unabhängig vom Verkehrsmittel. Eingeschlossen sind gewerblicher Verkehr und Werkverkehr; [Abänd. 11]

b)

„zuständige Behörde“ ist jede von einem Mitgliedstaat für die Wahrnehmung von in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben benannte Behörde;

(ba)

„gemeinsame Kriterien“ bezeichnet eine Reihe von Sicherheitsnormen, die auf den Vorschriften für die einzelnen Verkehrsträger für die Beförderung gefährlicher Güter (dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) und dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN)), der Richtlinie 96/29/Euratom und der Richtlinie 2008/68/EG beruhen und die Beförderer von radioaktivem Material erfüllen müssen, um eine Registrierungsbescheinigung zu erhalten; [Abänd. 12]

c)

„Beförderung“ umfasst alle Beförderungsvorgänge vom Herkunftsort zum Bestimmungsort, einschließlich Laden, Lagerung während der Durchfuhr und Entladen des radioaktiven Materials durchgeführten Beförderungsvorgänge ; [Abänd. 13]

d)

„radioaktives Material“ist Material, das Radionuklide enthält und bei dem sowohl die Aktivitätskonzentration als auch die Gesamtaktivität je Sendung die hat die gleiche Bedeutung wie die Modellvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter (ADR, RID und ADN), die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 2008/68/EG umgesetzt werden ; [Abänd. 14]

e)

„gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial — radioaktives Material“ ist radioaktives Material, bei dem die Möglichkeit einer unbeabsichtigten Freisetzung oder eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen wie des Verlusts zahlreicher Menschenleben und massiver Zerstörungen besteht, entsprechend der Begriffsbestimmung in Anhang A.9. der Nuclear Security Series No.9 „Security in the Transport of Radioactive Material“ (Schriftenreihe der IAEO zur nuklearen Sicherung, Wien, 2008); [Abänd. 15]

f)

„freigestelltes Versandstück“ ist ein Versandstück, bei dem der radioaktive Inhalt nicht die in Tabelle V Abschnitt IV der IAEO-Vorschriften das radioaktives Material enthält und die Anforderungen für als „freigestellte Versandstücke“ eingestufte Versandstücke entsprechend den Modellvorschriften für die sichere Beförderung radioaktiver Materialien (IAEA Safety Standards Series No. TS-R-1, Wien, 2009) festgelegten Aktivitätsgrenzwerte beziehungsweise im Falle der Beförderung durch die Post ein Zehntel dieser Grenzwerte übersteigt und das als UN-Nummer 2908, 2909, 2910 oder 2911 klassifiziert ist gefährlicher Güter (ADR, RID und ADN) erfüllt, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 2008/68/EG umgesetzt werden ; [Abänd. 16]

g)

„spaltbares Material“ ist Uranium-233, Uranium-235, Plutonium-239, Plutonium-241 oder jede Kombination dieser Radionuklide.

Artikel 3

Allgemeine Bestimmungen

1.   Beförderer radioaktiven Materials müssen über eine gültige Registrierung verfügen, die gemäß Artikel 5 vorgenommen wurde. Aufgrund dieser Registrierung kann der Beförderer seiner Beförderungstätigkeit in der gesamten Europäischen Union nachgehen.

2.   Bei einzelnen Beförderungsvorgängen ist eine Kopie der Registrierungsbescheinigung des Beförderers oder, im Falle der in Absatz 3 genannten Beförderungen, die nach dem anwendbaren nationalen Verfahren erteilte Erlaubnis oder Registrierungsbescheinigung mitzuführen. [Abänd. 17]

3.   Beförderer, für die gemäß der Richtlinie 96/29/Euratom Erlaubnisse für den Umgang mit radioaktivem Material oder die Verwendung von radioaktives Material enthaltenden Geräten oder Strahlenquellen erteilt oder entsprechende Registrierungen vorgenommen wurden, können solches Material oder solche Strahlenquellen ohne Registrierung im Rahmen dieser Verordnung befördern, sofern die Erlaubnisse oder Registrierungen auch für die Beförderung in allen Mitgliedstaaten gelten, in denen die Beförderung stattfindet. [Abänd. 18]

4.   Nationale Anforderungen in Bezug auf Melde- und Genehmigungsverfahren, die über die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinausgehen, können nur unter anderem für die Beförderer folgenden Materials gelten:

a)

spaltbares Material, ausgenommen Natururan oder abgereichertes Uran, das ausschließlich in einem Thermoreaktor bestrahlt wurde;[Abänd. 52]

b)

gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial — radioaktives Material.

5.   Beförderer, die ausschließlich freigestellte Versandstücke befördern, unterliegen nicht der Registrierungspflicht.

5a.     Jede Beförderung radioaktiven Materials erfolgt im Einklang mit den von der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) festgelegten internationalen Bestimmungen und Normen für gefährliche und umweltschädliche Güter und im Einklang mit dem entsprechenden ADR, der RID und dem ADN, wie sie in der Richtlinie 2008/68/EG definiert sind. [Abänd. 19]

5b.     Bei der Beantragung der Registrierung weist der Antragsteller nach, dass er über die finanziellen Mittel verfügt, um im Fall eines Unfalls bei einer Beförderung, für die er zuständig ist, nach dem Verursacherprinzip für Entschädigung und Schadensbeseitigung zu sorgen. [Abänd. 53]

5c.     Die Beförderung von radioaktiven Materialien in einem Konvoi, der Sprengstoffe befördert, ist untersagt. [Abänd. 54]

Artikel 4

Elektronisches System für die Registrierung von Beförderern — Electronic System for Carrier Registration (ESCReg)

1.   Zur Überwachung und Kontrolle der Beförderung Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials wird ein elektronisches System für die Registrierung von Beförderern (ESCReg) eingerichtet, das von der Kommission unterhalten und gesichert wird. Die Kommission legt die in das System aufzunehmenden Informationen, die technischen Spezifikationen und die Anforderungen an das ESCReg fest. Um Fehlinterpretationen zu verhindern, müssen diese Spezifikationen vollständig und eindeutig sein. [Abänd. 20]

1a.     Das ESCReg ist vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gesichert, zuverlässig und voll funktionsfähig. Zusätzlich wird ein Mechanismus für den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und dem ESCReg eingerichtet, um zumindest die grenzüberschreitende Beförderung zu erleichtern. [Abänd. 21]

2.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die registrierten Beförderer und die Antragsteller erhalten beschränkten sicheren Zugang zum ESCReg, entsprechend den einschlägigen Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) festgelegt sind. Die zuständigen Behören Behörden haben Zugang zu allen verfügbaren Daten. Das ESCReg macht die Liste der registrierten Beförderer öffentlich zugänglich. [Abänd. 22]

3.   Die Kommission ist zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind für den Inhalt und die Genauigkeit der über das ESCReg übermittelten Daten nicht verantwortlich , die genau und transparent sein und rechtzeitig übermittelt werden müssen . [Abänd. 23]

Artikel 5

Registrierungsverfahren

1.   Ein Beförderer beantragt die Registrierung über das ESCReg bei der in Absatz 3 genannten zuständigen Behörde . [Abänd. 24]

Der antragstellende Beförderer übermittelt das in Anhang I vorgegebene, ausgefüllte elektronische Antragsformular. Online-Leitlinien mit Kontaktdaten und Informationen zur Erreichbarkeit der Kontaktstelle oder der zuständigen Behörde sind zur Unterstützung des Antragstellers jederzeit verfügbar. [Abänd. 25]

Es gilt ein Übergangszeitraum von einem Jahr nach dem …  (*1) , damit alle Beförderer eine Registrierungsbescheinigung gemäß der Verordnung beantragen und erhalten können. Während dieses Übergangszeitraums gelten die Bestimmungen der Richtlinie 96/29/Euratom und der Richtlinie 2008/68/EG. [Abänd. 26]

2.   Nach Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars erhält der Antragsteller eine automatisch erstellte Empfangsbestätigung sowie eine Antragsnummer. Die zuständige Behörde erhält die gleiche Bestätigung. Die Kommission ist dafür verantwortlich, die Einhaltung von Absatz 3 dieses Artikels sicherzustellen. Im Falle einer Zurückweisung erhält der Antragsteller eine Fehlermeldung, in der die Gründe für die Zurückweisung des Antrags aufgeführt sind. [Abänd. 27]

3.   Ist der Antragsteller in einem oder mehreren Mitgliedstaat(en) niedergelassen, wird der Antrag von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates bearbeitet, in dem sich der Geschäftssitz des Antragstellers befindet.

Ist der Antragsteller in einem Drittland niedergelassen, wird der Antrag von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates bearbeitet, in dem der Beförderer erstmals die Grenze zum Gebiet der Union überschreiten will.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die die erste Bescheinigung über die Registrierung des Beförderers ausgestellt hat, stellt im Falle einer Änderung von Daten entsprechend Artikel 6 auch die neue Bescheinigung aus.

4.   Innerhalb von acht Wochen nach Erstellung der Empfangsbestätigung stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Registrierung des Beförderers aus, sofern sie der Ansicht ist, dass die übermittelten Angaben vollständig sind und die Anforderungen dieser Verordnung, der Richtlinie 96/29/Euratom sowie der Richtlinie 2008/68/EG erfüllen und dass der Antragsteller die Anforderungen der gemeinsamen Kriterien erfüllt. [Abänd. 28]

5.   Die Registrierungsbescheinigung des Beförderers enthält die in Anhang II aufgeführten Angaben und ist in Form der Standard-Registrierungsbescheinigung über das ESCReg auszustellen.

Eine Kopie der Bescheinigung über die Registrierung des Beförderers wird über das ESCReg allen den zuständigen Behörden der aller Mitgliedstaaten, in denen der Beförderer tätig sein möchte, automatisch zugestellt. [Abänd. 29]

6.    Die zuständige Behörde fordert den Antragsteller gegebenenfalls auf, innerhalb von drei Wochen ab dem Erhalt der Aufforderung die notwendigen Korrekturen oder ergänzenden Informationen vorzulegen. Lehnt die zuständige Behörde die Ausstellung einer Bescheinigung über die Registrierung des Beförderers mit der Begründung ab, dass der Antrag nicht vollständig ist oder nicht den geltenden Anforderungen entspricht, teilt sie dem Antragsteller dies innerhalb von acht Wochen nach Erstellung der Empfangsbestätigung schriftlich mit. Vor einer solchen Ablehnung fordert die zuständige Behörde den Antragsteller auf, seinen Antrag innerhalb von drei Wochen ab dem Erhalt der Aufforderung zu korrigieren oder zu ergänzen. Die zuständige Behörde gibt die Gründe für die Ablehnung an. [Abänd. 30]

Eine Kopie der Ablehnung und der Begründung wird über das ESCReg allen den zuständigen Behörden der aller Mitgliedstaaten, in denen der Beförderer tätig sein möchte, automatisch zugestellt. [Abänd. 31]

7.   Wird ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Registrierung eines Beförderers abgelehnt, kann der Antragsteller entsprechend den geltenden nationalen Rechtsvorschriften ein Rechtsmittel einlegen.

8.   Eine gültige Registrierungsbescheinigung wird von allen Mitgliedstaaten anerkannt.

9.   Die Bescheinigung über die Registrierung des Beförderers ist fünf Jahre lang gültig und kann auf Antrag des Beförderers verlängert werden.

9a.     Die zuständige Behörde bewahrt alle historischen Daten aller Antragsteller auf, um ihre Nachverfolgbarkeit sicherzustellen, eine bessere Überwachung zu ermöglichen und Fälschungen zu verhindern. [Abänd. 32]

Artikel 6

Änderung von Daten

1.   Der Beförderer muss gewährleisten, dass die Angaben in dem über das ESCReg übermittelten Antragsformular zur Registrierung als Beförderer im Gemeinschaftssystem jederzeit korrekt sind. Daher hat der Antragsteller das Recht, seine eigenen Daten mit begrenztem Verwaltungsaufwand mühelos zu aktualisieren. [Abänd. 33]

1a.     Die zuständige Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat, ist dafür verantwortlich, die kontinuierliche Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch den registrierten Beförderer während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung durch Inspektionen zu überwachen. [Abänd. 34]

2.   Bei einer Änderung der in Teil A des Antragsformulars zur Registrierung als Beförderer im Gemeinschaftssystem enthaltenen Daten muss der Beförderer eine neue Bescheinigung beantragen.

2a.     Um die Gleichbehandlung aller Antragsteller zu gewährleisten, stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die Kriterien für die Ausstellung der Registrierungsbescheinigung identisch sind und mit den Begriffsbestimmungen der IAEO im Einklang stehen und dass das Registrierungsverfahren vereinheitlicht wird. [Abänd. 35]

Artikel 7

Erfüllung der Anforderungen

1.   Erfüllt ein Beförderer die Anforderungen dieser Verordnung nicht, ergreift die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Nichterfüllung aufgedeckt wurde, je nach der Sicherheitsrelevanz der Nichterfüllung und der bisherigen Einhaltung der Vorschriften durch den Beförderer Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, beispielsweise durch schriftliche Vermerke, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Aussetzung, Entzug oder Änderung der Registrierung oder strafrechtliche Verfolgung.

Der Mitgliedstaat, der die Bescheinigung ausgestellt hat, wird unverzüglich über die Durchsetzungsmaßnahmen unterrichtet. Innerhalb von höchstens vier Wochen ändert oder erneuert der benachrichtigte Mitgliedstaat die Registrierung oder entzieht sie dem Beförderer. Der Beschluss wird den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten über das ESCReg mitgeteilt. [Abänd. 36]

1a.     Je nach der Sicherheitsrelevanz der Nichterfüllung und der Einhaltung der Vorschriften durch den Beförderer in der Vergangenheit kann der Mitgliedstaat, in dem die Nichterfüllung aufgedeckt wurde, die Registrierung des Beförderers aussetzen.

Der Mitgliedstaat, der die Bescheinigung ausgestellt hat, wird unverzüglich über die Aussetzung unterrichtet. Innerhalb von höchstens vier Wochen ändert oder erneuert der benachrichtigte Mitgliedstaat die Registrierung oder entzieht sie dem Beförderer. Der Beschluss wird den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten über das ESCReg mitgeteilt. [Abänd. 37]

2.   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Nichterfüllung aufgedeckt wurde, unterrichtet den Beförderer und die zuständigen Behörden der aller Mitgliedstaaten, in denen der Beförderer radioaktives Material befördern wollte, und die Kommission über durchgeführte Durchsetzungsmaßnahmen und die Gründe für solche Maßnahmen. Kommt der Beförderer den Durchsetzungsmaßnahmen nach Absatz 1 nicht nach, entzieht die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Geschäftssitz des Beförderers befindet, oder, sofern der Beförderer in einem Drittland niedergelassen ist, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Beförderer erstmals die Grenze zum Gebiet der Union überschreiten wollte, die Registrierung. [Abänd. 38]

3.   Die zuständige Behörde unterrichtet den Beförderer und die übrigen betroffenen zuständigen Behörden von dem Entzug und den Gründen für diese Maßnahme. [Abänd. 39]

3a.     Alle Fälle von Nichteinhaltung werden der Kommission und dem ESCReg gemeldet. [Abänd. 40]

Artikel 8

Zuständige Behörden und nationale Kontaktstelle

1.   Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Behörde und eine nationale Kontaktstelle für die Beförderung Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials. Diese Informationen werden auf der Registrierungsseite für den Antragssteller zugänglich gemacht. [Abänd. 41]

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Namen, Anschriften und alle sonstigen für die schnelle Kommunikation mit den zuständigen Behörden und den nationalen Kontaktstellen für die Beförderung radioaktiven Materials erforderlichen Angaben sowie alle späteren Änderungen dieser Angaben.

Die Kommission leitet diese Angaben sowie alle Änderungen über das ESCReg an alle zuständigen Behörden in der Gemeinschaft weiter und veröffentlicht sie im Internet . [Abänd. 42]

2.   Die Informationen über die für die Beförderung radioaktiven Materials geltenden nationalen Strahlenschutzvorschriften müssen für die Beförderer über die Kontaktstellen leicht zugänglich sein.

3.   Auf Ersuchen eines Beförderers stellen die Kontaktstelle und die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates vollständige Informationen über die Vorschriften für die Beförderung radioaktiven Materials im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates bereit.

Die Informationen müssen aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich und aktuell sein.

Die Kontaktstellen und die zuständigen Behörden antworten auf Informationsersuchen so rasch wie möglich und setzen den Antragsteller unverzüglich innerhalb von zwei Wochen davon in Kenntnis, wenn sein Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist. [Abänd. 44]

Artikel 9

Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten im Hinblick auf die Harmonisierung ihrer Anforderungen für eine Registrierung und die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zusammen.

Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden, halten sie Verbindung miteinander und arbeiten auf der Grundlage rechtlicher oder formeller Vereinbarungen, in denen die Zuständigkeiten der einzelnen Behörden geregelt sind, eng zusammen. Sie stehen miteinander in Kontakt, unterrichten sich gegenseitig und informieren die nationalen Kontaktstelle sowie andere Regierungsstellen und Nichtregierungsorganisationen mit relevanten Zuständigkeiten.

Artikel 9a

Delegierte Rechtsakte

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 9b delegierte Rechtsakte, in denen die in Artikel 2 Buchstabe ba genannten gemeinsamen Kriterien festgelegt werden. [Abänd. 58]

Artikel 9b

Ausübung der Befugnisübertragung

1.     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.     Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 9a genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Januar 2014 übertragen.

3.     Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.     Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 59]

Artikel 10

Durchführung

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Einrichtung des in Artikel 4 beschriebenen Elektronischen Systems für die Registrierung von Beförderern (ESCReg).

Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 11

Beratender Ausschuss

1.   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3.   Der Ausschuss berät und unterstützt die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung.

4.   Er setzt sich aus Experten zusammen, die teils von den Mitgliedstaaten und teils von der Kommission ernannt werden; den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission.

Artikel 11a

Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung bis zum …  (*2) , um ihre Wirksamkeit zu beurteilen und bei Bedarf weitere Maßnahmen vorzuschlagen, damit die sichere Beförderung radioaktiver Materialien innerhalb der Gemeinschaft und aus Drittländern gewährleistet wird. [Abänd. 47]

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Bei der Anwendung dieser Verordnung wird von der Verfügbarkeit eines validierten und funktionstüchtigen Registrierungssystems ausgegangen. [Abänd. 49]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 143 vom 22.5.2012, S. 110.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013.

(3)  Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 3922/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Schiffe unter schwedischer Flagge (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4).

(5)  Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10).

(6)  Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren ( ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(8)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(*1)   Datum des Inkrafttretens der Verordnung.

(*2)   Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

ANHANG I

ANTRAGSFORMULAR ZUR REGISTRIERUNG ALS BEFÖRDERER IM GEMEINSCHAFTSSYSTEM

DIESER ANTRAG IST AUSSCHLIESSLICH ÜBER DAS SICHERE ELEKTRONISCHE SYSTEM FÜR DIE REGISTRIERUNG VON BEFÖRDERERN (ESCReg) DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ZU ÜBERMITTELN

BEI EINER ÄNDERUNG DER ANGABEN IN TEIL A IST EINE NEUREGISTRIERUNG ZU BEANTRAGEN. Der Beförderer ist dafür verantwortlich, dass die Angaben in dem über das ESCReg übermittelten Antragsformular zur Registrierung als Beförderer im Gemeinschaftssystem jederzeit korrekt sind.

Die Europäische Kommission verarbeitet die mit diesem Antragsformular übermittelten Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

NEUE REGISTRIERUNGSBESCHEINIGUNG

ÄNDERUNG EINER VORHANDENEN REGISTRIERUNG

ERNEUERUNG EINER VORHANDENEN REGISTRIERUNG

Nummer(n) der Registrierungsbescheinigung(en):

Bitte begründen Sie, warum die Änderung einer vorhandenen Registrierung beantragt wird.

1.   ANGABEN ZUM ANTRAGSTELLER:

TEIL A

TEIL B

NAME DES UNTERNEHMENS:

VOLLSTÄNDIGE ANSCHRIFT:

NATIONALE REGISTRIERUNGSNUMMER:

1.

Name, Funktion, vollständige Anschrift, Telefonnummer Mobilfunk- und Festnetznummer und E-Mail-Adresse des/der verantwortlichen Vertreters/-in der Organisation des Beförderers (Person, die für die Organisation des Beförderers rechtsverbindlich handeln kann):

2.

Name, Funktion, vollständige Anschrift, Telefonnummer Mobilfunk- und Festnetznummer und E-Mail-Adresse der Kontaktperson für die Behörden in technischen/administrativen Angelegenheiten (Person, die für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich ist, denen die Tätigkeiten des Beförderungsunternehmens unterliegen):

3.

Name, Funktion und vollständige Anschrift , Mobilfunk- und Festnetznummer und E-Mail-Adresse des/der Sicherheitsbeauftragten (nur bei Beförderungen im Binnenland und sofern abweichend von 1 oder 2):

4.

Name, Funktion und vollständige Anschrift des/der Verantwortlichen für die Umsetzung des Strahlenschutzprogramms, sofern abweichend von 1 oder 2 oder 3: [Abänd. 50]

2.   ART DER BEFÖRDERUNG:

TEIL A

TEIL B

STRASSE

EISENBAHN

BINNENSCHIFFFAHRT

1

An der Beförderung beteiligtes und entsprechend ausgebildetes Personal (Angaben)

1 bis 5

5 bis 10

10 bis 20

>20

2

Tätigkeitsbereich: Allgemeine Beschreibung der Art der geplanten Beförderungstätigkeiten (Angaben)

medizinische Zwecke

industrielle Zwecke, zerstörungsfreie Tests, Forschung

nuklearer Brennstoffkreislauf

Abfall

gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial — radioaktive Stoffe.

3.   GEOGRAFISCHES ANWENDUNGSGEBIET

Bitte klicken Sie in der nachstehenden Liste die Mitgliedstaaten an, in denen radioaktives Material befördert werden soll, und geben Sie die Art der Tätigkeit an.

Werden die Tätigkeiten auch in anderen Mitgliedstaaten ausgeführt als denen, in denen die Registrierung beantragt wird, machen Sie bitte Einzelangaben für jedes Land (z. B.: ausschließlich Durchfuhr/wichtigste Be- und Entladeorte in diesem Land, Häufigkeit).

TEIL A

TEIL B

Belgien

Bulgarien

Dänemark

Deutschland

Estland

Finnland

Frankreich

Griechenland

Irland

Italien

Lettland

Litauen

Luxemburg

Malta

Niederlande

Österreich

Polen

Portugal

Rumänien

Schweden

Slowakei

Slowenien

Spanien

Tschechische Republik

Ungarn

Vereinigtes Königreich

Zypern

Durchfuhr

Entladen

Beladen

wichtigste Ladeorte:

wichtigste Entladeorte:

Häufigkeit:

täglich

wöchentlich

monatlich

weniger häufig

4.   ART DER SENDUNGEN

Die Registrierung wird beantragt für:

TEIL A

ART DER VERSANDSTÜCKE — Klassifizierung nach TS-R-1

TEIL B: Geschätzte Anzahl Versandstücke/Jahr

UN 2908 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK — LEERE VERPACKUNG

UN 2909 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK — FABRIKATE AUS NATÜRLICHEM URAN oder AUS ABGEREICHERTEM URAN oder AUS NATÜRLICHEM THORIUM

UN 2910 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK — BEGRENZTE STOFFMENGE

UN 2911 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK — INSTRUMENTE oder FABRIKATE

UN 2912 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt

UN 2913 RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt

UN 2915 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, nicht in besonderer Form, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt

UN 2916 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt

UN 2917 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt

UN 2919 RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt

UN 2977 RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, SPALTBAR

UN 2978 RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt

UN 3321 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt

UN 3322 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt

UN 3323 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt

UN 3324 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), SPALTBAR

UN 3325 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), SPALTBAR

UN 3326 RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), SPALTBAR

UN 3327 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR, nicht in besonderer Form

UN 3328 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR

UN 3329 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR

UN 3330 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR

UN 3331 RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, SPALTBAR

UN 3332 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt

UN 3333 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, SPALTBAR

 

5.   STRAHLENSCHUTZPROGRAMM

TEIL A:

Durch Anklicken dieses Feldes

erkläre ich, dass unsere Organisation/unser Unternehmen über ein uneingeschränkt umgesetztes Strahlenschutzprogramm verfügt, das konsequent angewandt wird.

TEIL B:

Referenznummer und Datum des Dokuments, in dem das Strahlenschutzprogramm beschrieben wird

Strahlenschutzprogramm hochladen

6.   QUALITÄTSSICHERUNGSPROGRAMM

Dieses Qualitätssicherungsprogramm muss der zuständigen Behörde zwecks Überprüfung zur Verfügung stehen (gemäß Abschnitt 1.7.3 ADR).

TEIL A:

Durch Anklicken dieses Feldes

erkläre ich, dass unsere Organisation/unser Unternehmen über ein uneingeschränkt umgesetztes Qualitätssicherungsprogramm verfügt, das konsequent angewandt wird.

TEIL B:

Referenznummer und Datum des Dokuments

7.   Erklärung

Ich, der Beförderer, bestätige hiermit, dass ich alle einschlägigen internationalen, nationalen und EU-Vorschriften für die Beförderung radioaktiver Stoffe erfülle.

Ich, der Beförderer, bestätige hiermit, dass die in diesem Formular gemachten Angaben korrekt sind.

Datum …..

Name …..…..

Unterschrift…

ANHANG II

ELEKTRONISCHE BESCHEINIGUNG ÜBER DIE REGISTRIERUNG DES BEFÖRDERERS FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON RADIOAKTIVEM MATERIAL

ANMERKUNG:

EINE KOPIE DIESER REGISTRIERUNGSBESCHEINIGUNG IST BEI JEDER UNTER DIESE VERORDNUNG FALLENDEN BEFÖRDERUNG MITZUFÜHREN.

Diese Registrierungsbescheinigung wird entsprechend der Verordnung (Euratom) Nr. xxxx des Rates ausgestellt.

Diese Bescheinigung befreit den Beförderer nicht von der Erfüllung der übrigen für die Beförderung geltenden Vorschriften.

1)

REGISTRIERUNGSNUMMER: BE/xxxx/TT-MM-JJJJ

2)

BEHÖRDE/LAND:

3)

NAME & ANSCHRIFT DES UNTERNEHMENS

4)

VERKEHRSTRÄGER:

STRASSE

EISENBAHN

BINNENSCHIFFFAHRT

7)

MITGLIEDSTAATEN, in denen die Bescheinigung gilt

8)

ART DER VERSANDSTÜCKE — UN-NUMMER (siehe Anhang 1 — gleiches Format)

9)

DATUM

ELEKTRONISCHE UNTERSCHRIFT

GÜLTIGKEITSDAUER: DATUM + 5 Jahre


Donnerstag, 12. Dezember 2013

15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/330


P7_TA(2013)0581

Gerichtshof der Europäischen Union: Anzahl der Richter am Gericht ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu dem Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch Erhöhung der Anzahl der Richter am Gericht (02074/2011 — C7-0126/2012 — 2011/0901B(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 468/76)

Abänderung 1

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS (*1)

zum Entwurf des Gerichtshofs


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0252/2013).

(*1)  Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.


Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch Erhöhung der Anzahl der Richter am Gericht

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere seinen Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 254 Absatz 1 und Artikel 281 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seinen Artikel 106a Absatz 1,

auf Antrag des Gerichtshofs,

in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

 

(5)

Infolge der schrittweisen Ausweitung der Zuständigkeiten des Gerichts seit seiner Errichtung steigt die Zahl der Rechtssachen, mit denen es befasst ist, ständig.

(6)

Die Zahl der beim Gericht eingehenden Rechtssachen steigt über die Jahre immer weiter an , was auf Dauer eine Erhöhung der Zahl der bei ihm anhängigen Rechtssachen und eine Verlängerung der Verfahrensdauer zur Folge hat.

(7)

Diese Verlängerung erscheint für die Rechtssuchenden insbesondere im Hinblick auf die sowohl in Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als auch in Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Erfordernisse kaum hinnehmbar.

(8)

Die Lage, in der sich das Gericht befindet, hat strukturelle Gründe, die sowohl mit der Intensivierung und Diversifizierung der Legislativ- und Regelungstätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammenhängen als auch mit dem Umfang und der Komplexität der Vorgänge, mit denen das Gericht befasst ist, und zwar insbesondere in Wettbewerbs- und in Beihilfesachen.

(9)

Folglich sind die zur Bewältigung dieser Lage gebotenen Maßnahmen zu erlassen, und die in den Verträgen vorgesehene Möglichkeit, die Zahl der Richter des Gerichts zu erhöhen, ist geeignet, binnen kurzer Zeit sowohl die Zahl der anhängigen Rechtssachen zu verringern als auch die überlange Dauer der Verfahren vor dem Gericht zu verkürzen.

(9a)

Diese Maßnahmen sollten auch die Frage der Herkunftsstaaten der Richter dauerhaft lösen, da die derzeitige Aufteilung der Richterstellen zwischen den Mitgliedstaaten nicht übertragbar ist auf eine Situation, in der es mehr Richter als Mitgliedstaaten gibt.

(9b)

Gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union besteht das Gericht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat. Da damit das geografische Gleichgewicht und die Berücksichtigung einzelstaatlicher Rechtsordnungen bereits gewährleistet ist, sollten zusätzliche Richter ausschließlich auf der Grundlage ihrer fachlichen und persönlichen Eignung ernannt werden, wobei ihre Kenntnis der Rechtssysteme der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist. Es sollte jedoch nicht mehr als zwei Richter aus einem Mitgliedstaat geben.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Protokoll Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs wird wie folgt geändert:

6a.

Artikel 47 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9a, Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 18 finden auf das Gericht und dessen Mitglieder Anwendung.“

7.

Artikel 48 ▌erhält folgende Fassung:

„Das Gericht besteht aus einem Richter pro Mitgliedstaat und zwölf zusätzlichen Richtern. Es dürfen nicht mehr als zwei Richter aus demselben Mitgliedstaat kommen.

Alle Richter haben denselben Status sowie dieselben Rechte und Pflichten.

Die teilweise Neubesetzung der Richterstellen, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft bei einer geraden Anzahl von Richtern abwechselnd jeweils die Hälfte der Richter und bei einer ungeraden Anzahl von Richtern abwechselnd eine gerade Zahl von Richtern und eine um eins niedrigere ungerade Zahl von Richtern.“

7a .

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 48a

Für die Richter pro Mitgliedstaat liegt das Vorschlagsrecht bei der Regierung des jeweiligen Mitgliedstaats.“

7b.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 48b

1.     Die zusätzlichen Richter werden unabhängig von der Herkunft eines Bewerbers aus einem bestimmten Mitgliedstaat ernannt.

2.     Im Rahmen eines Verfahrens zur Ernennung eines oder mehrerer der zwölf zusätzlichen Richter können alle Regierungen der Mitgliedstaaten Kandidaten vorschlagen. Zudem können ausscheidende Richter am Gericht sich persönlich schriftlich beim Vorsitz des in Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Ausschusses als Kandidaten bewerben.

3.     Im Rahmen eines Verfahrens zur Ernennung eines oder mehrerer der zwölf zusätzlichen Richter gibt der in Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannte Ausschuss eine Stellungnahme zur Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters beim Gericht ab. Der Ausschuss fügt seiner Stellungnahme zur Eignung der Bewerber eine Rangliste von Bewerbern bei, die auf Grund ihrer Erfahrung auf hoher Ebene am geeignetsten erscheinen. Sofern es ausreichend geeignete Kandidaten gibt, enthält diese Liste mindestens doppelt so viele Bewerber wie die Zahl der von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu ernennenden Richter.“

 

Artikel 3

1.    Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2.    Die auf Grund und nach Inkrafttreten dieser Verordnung ernannten zusätzlichen zwölf Richter treten ihr Amt unmittelbar nach Eidesleistung an.

Die Amtszeit von sechs dieser Richter, die durch das Los bestimmt werden, endet sechs Jahre nach der ersten teilweisen Neubesetzung der Richterstellen des Gerichts nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Amtszeit der übrigen sechs Richter endet sechs Jahre nach der zweiten teilweisen Neubesetzung der Richterstellen des Gerichts nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am … .

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/333


P7_TA(2013)0582

Änderung bestimmter Richtlinien der französischen Regionen in äußerster Randlage, insbesondere Mayotte *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und 2008/118/EG bezüglich der französischen Regionen in äußerster Randlage, insbesondere Mayotte (COM(2013)0577 — C7-0268/2013 — 2013/0280(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)

(2016/C 468/77)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0577),

gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C7-0268/2013),

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf Artikel 55, Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 37 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0405/2013),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/334


P7_TA(2013)0583

Änderung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates aufgrund der Änderung des Status von Mayotte *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates aufgrund einer Veränderung des Status von Mayotte (14220/2013 — C7-0355/2013– 2013/0189(NLE))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)

(2016/C 468/78)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0413) und des Vorschlags des Rates (14220/2013),

gestützt auf Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C7-0355/2013),

gestützt auf Artikel 155 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der die von der Kommission für ihren Vorschlag gewählte Rechtsgrundlage ist,

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0414/2013),

1.

billigt den Entwurf des Rates in der geänderten Fassung;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, seinen Entwurf entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Abänderung 1

Entwurf einer Richtlinie

Titel

Entwurf des Rates

Geänderter Text

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates aufgrund einer Veränderung des Status von Mayotte

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates aufgrund einer Veränderung des Status von Mayotte

Abänderung 2

Entwurf einer Richtlinie

Bezugsvermerk 1

Entwurf des Rates

Geänderter Text

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 155 Absatz 2 und Artikel 349,

Abänderung 4

Entwurf einer Richtlinie

Erwägung 1

Entwurf des Rates

Geänderter Text

(1)

Durch den Beschluss 2012/419/EU (1) hat der Europäische Rat den Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Januar 2014 geändert. Folglich ist Mayotte ab diesem Datum nicht mehr überseeisches Hoheitsgebiet, sondern ein Gebiet der Union in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 und Artikel 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Aufgrund dieser Änderung des Rechtsstatus von Mayotte gilt ab 1. Januar 2014 für Mayotte EU-Recht. Es sollten jedoch bestimmte spezielle Maßnahmen zu den besonderen Bedingungen für die Anwendung des EU-Rechts vorgesehen werden, die aufgrund der besonderen strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage Mayottes als neues Gebiet in äußerster Randlage gerechtfertigt sind.

(1)

Durch den Beschluss 2012/419/EU (2) hat der Europäische Rat den Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Januar 2014 geändert. Folglich ist Mayotte ab diesem Datum nicht mehr überseeisches Hoheitsgebiet, sondern ein Gebiet der Union in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 und Artikel 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Aufgrund dieser Änderung des Rechtsstatus von Mayotte gilt ab 1. Januar 2014 für Mayotte EU-Recht. Es sollten jedoch bestimmte spezielle Maßnahmen vorgesehen werden, die aufgrund der besonderen strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage Mayottes als neues Gebiet in äußerster Randlage gerechtfertigt sind.

Abänderung 5

Entwurf einer Richtlinie

Einleitungsformel

Entwurf des Rates

Geänderter Text

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Abänderung 6

Entwurf einer Richtlinie

Artikel 1

Richtlinie 2010/18/EU

Artikel 3 — Absatz 2 — Unterabsatz 2

Entwurf des Rates

Geänderter Text

Dem Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 20101 /18/EU wird folgender Unterabsatz angefügt:

Dem Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2010/18/EU wird folgender Unterabsatz angefügt:

Abweichend von Unterabsatz 1 wird der darin genannte zusätzliche Zeitraum für Mayotte als ein Gebiet in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV  bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.“

Für das französische Gebiet in äußerster Randlage Mayotte wird die zusätzliche Frist des Unterabsatzes 1  bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.“

Abänderung 7

Entwurf einer Richtlinie

Artikel 2

Entwurf des Rates

Geänderter Text

Diese Richtlinie ist an die Französische Republik gerichtet.

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Abänderung 8

Entwurf einer Richtlinie

Artikel 3

Entwurf des Rates

Geänderter Text

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.


(1)  ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131.

(2)  ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/337


P7_TA(2013)0585

Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen (13283/1/2013 — C7-0411/2013 — 2011/0039(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2016/C 468/79)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (13283/1/2013 — C7-0411/2013),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0082),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel für die zweite Lesung (A7-0421/2013),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.

nimmt die Erklärung der Mitgliedstaaten und die Erklärungen der Kommission, die dieser Entschließung beigefügt sind, zur Kenntnis;

4.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

6.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts — gemeinsam mit allen dieser Entschließung beigefügten Erklärungen — im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 251 E vom 31.8.2013, S. 126.


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zu Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vertreten die Auffassung, dass die Aufnahme von Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und von Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 ausschließlich aufgrund der Besonderheiten, die die genannten Verordnungen vor ihrer Änderung durch die vorliegende Verordnung aufwiesen, gerechtfertigt ist. Folglich ist die Aufnahme einer Bestimmung wie der genannten Artikel als eine nur für diese beiden Verordnungen geltende Ausnahme anzusehen und stellt keinen Präzedenzfall für die Abfassung künftiger Rechtsvorschriften dar.

Aus Gründen der Klarheit gehen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission davon aus, dass mit Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 keine Beschlussfassungsverfahren eingeführt werden, die sich von denjenigen, die in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehen sind, unterscheiden oder diese ergänzen.

Erklärung der Mitgliedstaaten zur Anwendung von Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit Antidumping- und Ausgleichszollverfahren gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1225/2009 und (EG) Nr. 597/2009

Wenn ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Absatz 4 oder Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 eine Änderung in Bezug auf Entwürfe für Antidumping- oder für Ausgleichszollmaßnahmen nach den Verordnungen (EG) Nr. 1225/2009 und (EG) Nr. 597/2009 („Basisverordnungen“) vorschlägt, wird er

a)

sicherstellen, dass die Änderung so rechtzeitig vorgeschlagen wird, dass die Fristen der Basisverordnungen eingehalten werden und berücksichtigt wird, dass die Kommission ausreichend Zeit erhalten muss, um das erforderliche Unterrichtungsverfahren durchzuführen und den Vorschlag einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, und dass der Ausschuss den vorgeschlagenen geänderten Maßnahmenentwurf prüfen muss;

b)

sicherstellen, dass die vorgeschlagene Änderung mit den Basisverordnungen in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union und mit den einschlägigen internationalen Verpflichtungen in Einklang steht;

c)

eine schriftliche Begründung vorlegen, in der zumindest angegeben wird, wie die vorgeschlagene Änderung mit den Basisverordnungen und dem in der Untersuchung festgestellten Sachverhalt zusammenhängt, in der aber auch alle sonstigen unterstützenden Argumente, die von dem die Änderung vorschlagenden Mitgliedstaat als geeignet angesehen werden, angeführt werden können.

Erklärung der Kommission

in Verbindung mit Antidumping- und Ausgleichszollverfahren gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1225/2009 und (EG) Nr. 597/2009

Die Kommission erkennt an, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten die in den Verordnungen (EG) Nr. 1225/2009 und (EG) Nr. 597/2009 („Basisverordnungen“) vorgesehenen Informationen erhalten, damit sie zu umfassend fundierten Entscheidungen beitragen können, und wird auf die Erreichung dieses Ziels hinarbeiten.

* * *

Um Unklarheiten vorzubeugen, geht die Kommission davon aus, dass die in Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 enthaltene Bezugnahme auf Konsultationen so aufzufassen ist, dass die Kommission — außer bei äußerster Dringlichkeit — die Ansichten der Mitgliedstaaten einholen muss, bevor sie vorläufige Antidumping- oder Ausgleichszölle einführt.

* * *

Die Kommission wird sicherstellen, dass sie alle Aspekte der Antidumping- und der Ausgleichszollverfahren, die in den Verordnungen (EG) Nr. 1225/2009 und (EG) Nr. 597/2009 vorgesehen sind, wirksam handhabt — einschließlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, Änderungen vorzuschlagen –, um zu gewährleisten, dass die in den Basisverordnungen festgelegten Fristen und die dort begründeten Verpflichtungen gegenüber interessierten Parteien eingehalten werden und dass die endgültig eingeführten Maßnahmen mit dem in der Untersuchung festgestellten Sachverhalt und mit den Basisverordnungen in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union sowie mit den internationalen Verpflichtungen der Union in Einklang stehen.

Erklärung der Kommission zur Kodifizierung

Die Annahme der Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen und der Verordnung (EU) Nr. 38/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Übertragung der Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten über bestimmte Maßnahmen wird eine erhebliche Anzahl von Änderungen an den betroffenen Rechtsakten nach sich ziehen. Um die Lesbarkeit der betroffenen Rechtsakte zu verbessern, wird die Kommission, sobald diese beiden Verordnungen angenommen sind, so rasch wie möglich, spätestens aber bis zum 1. Juni 2014, eine Kodifizierung dieser Rechtsakte vorschlagen.

Erklärung der Kommission zu delegierten Rechtsakten

Im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen und der Verordnung (EU) Nr. 38/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Übertragung der Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten über bestimmte Maßnahmen weist die Kommission auf die von ihr unter Nummer 15 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission eingegangene Verpflichtung hin, dem Parlament umfassende Informationen und Unterlagen zu ihren Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte durch die Kommission zur Verfügung zu stellen.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/340


P7_TA(2013)0586

Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Übertragung der Befugnisse zum Erlass bestimmter Maßnahmen ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Übertragung der Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten über bestimmte Maßnahmen (13284/1/2013 — C7-0408/2013 — 2011/0153(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2016/C 468/80)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (13284/1/2013 — C7-0408/2013),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0349),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel für die zweite Lesung (A7-0419/2013),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.

nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

4.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

6.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts — gemeinsam mit allen dieser Entschließung beigefügten Erklärungen — im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte vom 22.11.2012, P7_TA(2012)0447.


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Gemeinsame Erklärung zu Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 und Verordnung (EG) Nr. 517/94

Es wird festgestellt, dass die Verfahren nach Artikel 2 Absatz 6, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8, Artikel 10, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 15 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 19, Anhang IV Artikel 4 Absatz 3 und Anhang VII Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 sowie Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13 und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 in Verfahren zum Erlass delegierter Rechtsakte umgewandelt worden sind. Es sei darauf hingewiesen, dass sich einige dieser Artikel auf Beschlussfassungsverfahren zum Erlass handelspolitischer Schutzmaßnahmen beziehen.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind der Auffassung, dass Schutzmaßnahmen als Durchführungsmaßnahmen zu handhaben sind. Im speziellen Fall der obengenannten geltenden Verordnungen nehmen diese Maßnahmen ausnahmsweise die Form delegierter Rechtsakte an, da Schutzmaßnahmen in Form einer Änderung der betreffenden Anhänge der Grundverordnungen eingeführt werden. Dies ergibt sich aus der den obengenannten geltenden Verordnungen eigenen Struktur und stellt somit keinen Präzedenzfall für künftige handelspolitische Schutzinstrumente oder andere Schutzmaßnahmen dar.

Erklärung der Kommission zur Kodifizierung

Die Annahme der Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen und der Verordnung (EU) Nr. 38/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Übertragung der Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten über bestimmte Maßnahmen wird eine erhebliche Anzahl von Änderungen an den betroffenen Rechtsakten nach sich ziehen. Um die Lesbarkeit der betroffenen Rechtsakte zu verbessern, wird die Kommission, sobald diese beiden Verordnungen angenommen sind, so rasch wie möglich, spätestens aber bis zum 1. Juni 2014 eine Kodifizierung dieser Rechtsakte vorschlagen.

Erklärung der Kommission zu delegierten Rechtsakten

Im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen und der Verordnung (EU) Nr. 38/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Übertragung der Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten über bestimmte Maßnahmen weist die Kommission auf die von ihr unter Nummer 15 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission eingegangene Verpflichtung hin, dem Parlament umfassende Informationen und Unterlagen zu ihren Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte durch die Kommission zur Verfügung zu stellen.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/342


P7_TA(2013)0587

Zahlungskonten ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontogebühren, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (COM(2013)0266 — C7-0125/2013 — 2013/0139(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 468/81)

[Abänderung 1 soweit nichts anderes angegeben]

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS (*1)

zum Vorschlag der Kommission


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0398/2013).

(*1)  Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.


RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontogebühren, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

[…]

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 26 Absatz 2 AEUV umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Eine Fragmentierung des Binnenmarkts wirkt sich nachteilig auf Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union aus. Die Beseitigung direkter und indirekter Hindernisse, die einem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts entgegenstehen, ist für die Vollendung des Binnenmarkts von entscheidender Bedeutung. Die Maßnahmen der Union im Bereich des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen für Privatkunden haben bereits wesentlich dazu beigetragen, die grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Zahlungsdienstleistern auszubauen, den Verbrauchern eine größere Auswahl zu bieten und Qualität und Transparenz der Angebote zu erhöhen.

(2)

So wurden mit der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (2) („Zahlungsdiensterichtlinie“) […] grundlegende Transparenzanforderungen an die von Zahlungsdienstleistern erhobenen Gebühren für die von ihnen angebotenen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zahlungskonten festgelegt. Die Einführung einheitlicher Regeln für die Erbringung von Zahlungsdiensten und die Bereitstellung von Informationen hat den Zahlungsdienstleistern ihre Tätigkeit erheblich erleichtert, ihren Verwaltungsaufwand verringert und ihnen Kosteneinsparungen ermöglicht.

(2a)

Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Entwicklung einer modernen, sozial integrativen Wirtschaft hängt immer stärker von der lückenlosen Erbringung von Zahlungsdiensten ab. Da Zahlungsdienstleister, die gemäß der Marktlogik handeln, sich stärker auf wirtschaftlich attraktive Verbraucher konzentrieren und schutzbedürftigen Verbrauchern im Endeffekt nicht dieselbe Produktauswahl lassen, müssen neue Rechtsvorschriften in dieser Hinsicht Teil einer intelligenten Wirtschaftsstrategie für die Union sein.

(3)

Es muss jedoch , wie vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 4. Juli 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zum Zugang zu grundlegenden Bankdienstleistungen  (3) genannt, noch mehr unternommen werden, um den Binnenmarkt für das Privatkundengeschäft der Banken zu verbessern und weiterzuentwickeln. Diese Entwicklungen müssen einhergehen mit der Umstellung des Finanzsektors in der Gemeinschaft darauf, dass er den Unternehmen und Verbrauchern dient. Gegenwärtig stellen die fehlende Transparenz und Vergleichbarkeit der Gebühren sowie die Schwierigkeiten beim Wechsel von Zahlungskonten nach wie vor Hindernisse für die Entstehung eines vollständig integrierten Marktes dar. Das Problem divergierender Produktqualität und geringen Wettbewerbs im Privatkundengeschäft der Banken muss angegangen und hochwertige Standards müssen erreicht werden.

(4)

Die derzeitigen Bedingungen auf dem Binnenmarkt können Zahlungsdienstleister davon abhalten, von ihrer Niederlassungsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Union Gebrauch zu machen, da es sich bei Eintritt in einen neuen Markt als schwierig erweist, Kunden zu gewinnen. Ein Markteintritt ist häufig mit hohen Investitionen verbunden. Solche Investitionen lohnen sich nur, wenn der Dienstleister von ausreichenden Geschäftsmöglichkeiten und einer entsprechenden Verbrauchernachfrage ausgehen kann. Die geringe Mobilität der Verbraucher in Bezug auf Finanzdienstleistungen für Privatkunden ist zum Großteil auf den Mangel an Transparenz und Vergleichbarkeit bei Gebühren und Leistungsangebot sowie auf Schwierigkeiten beim Wechsel von Zahlungskonten zurückzuführen. Diese Faktoren bremsen auch die Nachfrage. Dies gilt insbesondere im grenzüberschreitenden Kontext.

(5)

Darüber hinaus können durch die Fragmentierung der bestehenden nationalen Rechtsrahmen erhebliche Barrieren für die Vollendung des Binnenmarkts im Bereich Zahlungskonten entstehen. Die auf nationaler Ebene geltenden Vorschriften für Zahlungskonten sind insbesondere im Hinblick auf die Vergleichbarkeit von Gebühren und den Wechsel des Zahlungskontos sehr unterschiedlich. Was Kontowechsel anbelangt, hat das Fehlen einheitlicher, verbindlicher Maßnahmen auf Unionsebene zu divergierenden Praktiken und Maßnahmen auf nationaler Ebene geführt. Noch stärker ausgeprägt sind die Unterschiede im Bereich der Vergleichbarkeit der Gebühren, wo auf Unionsebene bisher überhaupt keine Maßnahmen, nicht einmal Selbstregulierungsmaßnahmen, getroffen wurden. Sollten diese Unterschiede künftig noch größer werden, da Banken dazu tendieren, ihre Praxis auf die nationalen Märkte auszurichten, würde dies die Kosten grenzüberschreitender Tätigkeiten im Vergleich zu den Kosten für inländische Dienstleister in die Höhe treiben und damit eine grenzüberschreitende Geschäftsausübung weniger attraktiv machen. Grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Binnenmarkt stehen Hindernisse entgegen, auf die Verbraucher stoßen, die ein Zahlungskonto im Ausland eröffnen wollen. Restriktive Zugangskriterien können europäische Bürger daran hindern, sich innerhalb der Union frei zu bewegen. Wenn man allen Verbrauchern Zugang zu einem Zahlungskonto verschafft, ermöglicht man ihnen, am Binnenmarkt teilzuhaben und seine Vorteile zu nutzen.

(6)

Da einige potenziell interessierte Verbraucher kein Konto eröffnen, weil ihnen dies entweder verwehrt wird oder weil ihnen keine passenden Produkte angeboten werden, wird zudem das Nachfragepotenzial nach Zahlungskontodiensten in der Union derzeit nicht in vollem Umfang ausgeschöpft. Eine breitere Teilnahme der Verbraucher am Binnenmarkt würde für Zahlungsdienstleister weitere Anreize setzen, in neue Märkte einzutreten. Bedingungen, die allen Verbrauchern Zugang zu einem Zahlungskonto geben, sind außerdem Voraussetzung, um ihre Teilnahme am Binnenmarkt zu fördern und es ihnen zu ermöglichen, die Vorteile, die ihnen der Binnenmarkt bietet, zu nutzen.

(7)

Transparenz und Vergleichbarkeit der Gebühren werden im Rahmen einer von der Bankenbranche auf den Weg gebrachten Selbstregulierungsinitiative geprüft. Über die entsprechenden Leitlinien wurde jedoch keine abschließende Einigung erzielt. Was Kontowechsel betrifft, hat das European Banking Industry Committee im Jahr 2008 mit seinen Gemeinsamen Grundsätzen einen Modellmechanismus für einen Wechsel zwischen Bankkonten von Zahlungsdienstleistern entworfen, die in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind. Da es sich aber nicht um gemeinsame Grundsätze handelt, werden sie unionsweit uneinheitlich angewendet und haben kaum Wirkung entfaltet. Außerdem betreffen die Gemeinsamen Grundsätze ausschließlich Kontowechsel auf nationaler Ebene, nicht aber grenzüberschreitende Kontowechsel. Was den Zugang zu einem Basiskonto anbelangt, […] hat die Kommission in ihrer Empfehlung 2011/442/EU (4) die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Maßnahmen zu ergreifen, die für die Anwendung der Empfehlung spätestens sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung erforderlich sind. Bisher werden die Hauptgrundsätze der Empfehlung aber nur von einigen wenigen Mitgliedstaaten befolgt.

(8)

Um langfristig eine effektive und reibungslose finanzielle Mobilität zu ermöglichen, ist es von entscheidender Bedeutung, ein einheitliches Regelwerk festzulegen, um das Problem der geringen Verbrauchermobilität anzugehen und insbesondere den Vergleich von Zahlungskontodiensten und -gebühren zu erleichtern, zu einem Wechsel des Zahlungskontos zu ermutigen und zu verhindern, dass Verbraucher, die ein Zahlungskonto im Ausland einrichten wollen, aufgrund ihres Wohnorts diskriminiert werden. Darüber hinaus ist es wichtig, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Teilnahme der Verbraucher am Markt für Zahlungskonten zu fördern. Solche Maßnahmen werden Anreize für den Eintritt von Zahlungsdienstleistern in den Binnenmarkt setzen, gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen und auf diese Weise den Wettbewerb und eine effiziente Ressourcenallokation innerhalb des Finanzmarkts der Union für Privatkunden zum Nutzen von Unternehmen und Verbrauchern fördern. Auch werden transparente Informationen über Gebühren und Möglichkeiten eines Kontowechsels in Kombination mit dem Anspruch auf Zugang zu grundlegenden Kontodiensten es den Unionsbürgern erleichtern, sich innerhalb der Union frei zu bewegen und frei aus den Angeboten auszuwählen und so von einem voll funktionierenden Binnenmarkt im Bereich der Finanzdienstleistungen für Privatkunden zu profitieren und zur Ausbreitung des elektronischen Handels sowie zur Weiterentwicklung des Binnenmarkts beizutragen.

(8a)

Außerdem ist es von entscheidender Bedeutung, sicherzustellen, dass diese Richtlinie nicht die Innovation im Bereich der Finanzdienstleistungen für Privatkunden erschwert. Da von Jahr zu Jahr neue Technologien entwickelt werden, ist es denkbar, dass das derzeitige Modell der Zahlungskonten einmal durch ein neues Modell abgelöst wird. Vor allem Mobile Banking, Peer-to-Peer-Dienste und vorausbezahlte Zahlungskarten müssen als Alternativen zu traditionellen Bankdienstleistungen gefördert werden.

(9)

Diese Richtlinie gilt für Zahlungskonten, deren Inhaber Verbraucher sind. Nicht in ihren Geltungsbereich fallen somit Konten, deren Inhaber Unternehmen, einschließlich Klein- und Kleinstunternehmen, sind, es sei denn, es handelt sich um ad personam geführte Konten. Ebenso wenig gilt die Richtlinie für Sparkonten, deren Zahlungsfunktionen gewissen Beschränkungen unterliegen können. Von dieser Richtlinie ausgeschlossen sind darüber hinaus Kreditkarten, die für die angestrebte Verbesserung der finanziellen Integration und der Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes nicht entscheidend sind.

(10)

Die in der Richtlinie enthaltenen Begriffsbestimmungen entsprechen denen in anderen Rechtsakten der Union, insbesondere denen der Richtlinie 2007/64/EG und der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (5).

(11)

Für die Verbraucher kommt es entscheidend darauf an, dass sie die Gebühren nachvollziehen und somit Angebote verschiedener Zahlungsdienstleister vergleichen und informierte Entscheidungen darüber treffen können, welches Konto ihren Bedürfnissen am ehesten gerecht wird. Ein Gebührenvergleich ist nicht möglich, wenn Zahlungsdienstleister für ein und dieselben Dienstleistungen eine unterschiedliche Terminologie verwenden und Informationen in unterschiedlichen Formaten bereitstellen. Eine standardisierte Terminologie in Kombination mit ▌Gebühreninformationen in einem einheitlichen Format für die repräsentativsten Dienstleistungen für Zahlungskonten kann es den Verbrauchern erleichtern, die Gebühren nachzuvollziehen und zu vergleichen.

(12)

Am hilfreichsten für die Verbraucher wären Informationen, die so knapp und präzise wie möglich sowie standardisiert sind und einen Vergleich zwischen verschiedenen Zahlungsdienstleistern ermöglichen. Die Mittel, die Verbrauchern für den Vergleich von Zahlungskontoangeboten an die Hand gegeben werden, müssen vielfältig sein, und Verbrauchertests müssen durchgeführt werden . In dieser Phase sollte die Gebührenterminologie nur in Bezug auf die in den Mitgliedstaaten gängigsten Begriffe und Begriffsbestimmungen standardisiert werden, um eine zügige Umsetzung zu ermöglichen .

(13)

Die Gebührenterminologie sollte von den zuständigen nationalen Behörden festgelegt werden, so dass den Besonderheiten lokaler Märkte Rechnung getragen werden kann. ▌Darüber hinaus sollte die Gebührenterminologie — soweit möglich — auf Unionsebene standardisiert werden, damit unionsweite Vergleiche vorgenommen werden können. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, „EBA“) sollte Leitlinien festlegen, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Dienstleistungen auf nationaler Ebene zu ermitteln , die besonders stark in Anspruch genommen werden und für die Verbraucher besonders teuer sind . Um eine effektive Anwendung der standardisierten Terminologie zu erreichen, sollten diese Begriffsbestimmungen ausreichend weit gefasst sein.

(14)

Sobald die zuständigen nationalen Behörden eine vorläufige Liste der repräsentativsten Dienstleistungen für Zahlungskonten auf nationaler Ebene sowie der einschlägigen Begriffe und Begriffsbestimmungen erstellt haben, sollte die Kommission die Listen prüfen, um im Wege delegierter Rechtsakte zu bestimmen, welche Dienste der Mehrzahl der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, und Vorschläge für standardisierte Begriffe ▌auf Unionsebene vorzulegen.

(15)

Um die Zahlungskontogebühren für die Verbraucher im gesamten Binnenmarkt ohne weiteres vergleichbar zu machen, sollten Zahlungsdienstleister den Verbrauchern eine Unterlage mit umfassenden Gebühreninformationen zur Verfügung stellen , die die Gebühren für jene Dienstleistungen für Zahlungskonten, die in der Liste der repräsentativsten Dienste aufgeführt sind, sowie jegliche sonstigen Gebühren enthalten, die auf das Konto erhoben werden können . In der Unterlage mit den Gebühreninformationen sollten die standardisierten Begriffe und Begriffsbestimmungen verwendet werden, die gegebenenfalls auf EU-Ebene festgelegt wurden . Dies würde auch dazu beitragen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die auf dem Markt für Zahlungskonten tätigen Kreditinstitute zu schaffen. ▌Um den Verbrauchern die für ihr Zahlungskonto geltende Gebührenregelung besser verständlich zu machen, sollte ihnen ein Glossar mit eindeutigen, allgemein verständlichen und widerspruchsfreien Erklärungen, mindestens zu den Dienstleistungen für das Zahlungskonto, sowie mit den entsprechenden Begriffsbestimmungen und Erklärungen an die Hand gegeben werden ▌. Das Glossar sollte dazu beitragen, den Verbrauchern zu vermitteln, um welche Art von Gebühren es sich handelt, und sie in den Stand zu versetzen, aus einer größeren Palette von Zahlungskontoangeboten auszuwählen. Für Zahlungsdienstleister sollte ferner die Verpflichtung eingeführt werden, die Verbraucher kostenlos mindestens einmal jährlich über sämtliche für das Konto anfallenden Gebühren und Zinsen zu unterrichten. Ex-post-Informationen sollten in Form einer speziellen Übersicht vorgelegt werden. Diese sollte einen vollständigen Überblick über die aufgelaufenen Zinsen, die angefallenen Gebühren geben sowie Ankündigungen zu etwaigen Änderungen der Gebühren- oder Zinssätze enthalten. Der Verbraucher sollte die Informationen erhalten, die erforderlich sind, um nachvollziehbar zu machen, wofür die Gebühren in Rechnung gestellt wurden, damit er beurteilen kann, ob er sein Verhalten ändern oder den Anbieter wechseln sollte. ▌

(16)

Um den Bedürfnissen der Verbraucher gerecht zu werden, muss gewährleistet sein, dass die Gebühreninformationen über Zahlungskonten korrekt, klar und vergleichbar sind. Die EBA sollte daher nach Anhörung der nationalen Behörden und entsprechenden Verbrauchertests Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung eines standardisierten Formats für die Präsentation der Gebühreninformationen und der Gebührenaufstellungen erarbeiten , um sicherzustellen, dass sie für die Verbraucher verständlich und vergleichbar sind. ▌Die Gebühreninformation und die Gebührenaufstellung sollten sich deutlich von anderen Mitteilungen unterscheiden. ▌

(17)

Um eine unionsweit kohärente Anwendung der auf EU-Ebene festgelegten Terminologie zu gewährleisten […], sollten die Mitgliedstaaten Zahlungsdienstleister verpflichten, in ihrer Kommunikation mit den Verbrauchern, so auch in Gebühreninformationen und Gebührenaufstellungen, die vereinbarte Unionsterminologie zusammen mit der verbleibenden standardisierten nationalen Terminologie, wie sie in der vorläufigen Liste aufgeführt wurde, zu benutzen. In Gebühreninformationen und Gebührenaufstellungen sollten Zahlungsdienstleister zur Bezeichnung ihrer Dienste oder Zahlungskonten ihre firmeneigene Terminologie verwenden dürfen, sofern sie die standardisierte Terminologie ergänzt und eine sekundäre Bezeichnung für die angebotenen Dienste oder das angebotene Konto darstellt .

(18)

Unabhängige Vergleichswebsites sind ein wirksames Instrument, das es Verbrauchern ermöglicht, sich an einem einzigen Ort über die jeweiligen Vorteile verschiedener Zahlungskontodienste zu informieren. Diese Websites können sowohl dem Bedarf an klaren und knappen Informationen als auch dem Bedarf an vollständigen und umfassenderen Informationen gerecht werden, da die Nutzer — sofern für sie von Interesse — auch detailliertere Informationen abrufen können. Sie können ferner dazu beitragen, die Kosten der Informationsbeschaffung zu reduzieren, da die Verbraucher die Informationen nicht separat bei den Zahlungsdienstleistern einholen müssen. Die auf solchen Websites bereitgestellten Informationen müssen vertrauenswürdig, unparteiisch und transparent sein, und die Verbraucher müssen davon in Kenntnis gesetzt, dass diese Informationen bereitstehen. Die zuständigen Behörden sollten die Öffentlichkeit also engagiert über solche Websites informieren.

(19)

Damit sie unparteiische Informationen über die Höhe der anfallenden Gebühren und der Zinssätze für ein Zahlungskonto einholen können, sollten Verbraucher Zugang zu Vergleichswebsites haben, die öffentlich zugänglich sind und deren Betreiber unabhängig von den Zahlungsdienstleistern sind. Die Mitgliedstaaten sollten daher dafür Sorge tragen, dass Verbraucher in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet freien Zugang zu mindestens einer unabhängigen, öffentlich zugänglichen Website haben . Solche Vergleichswebsites können von den oder im Namen der zuständigen Behörden, von anderen öffentlichen Stellen und/oder von akkreditierten privaten Anbietern betrieben werden. Um das Vertrauen der Verbraucher in weitere zur Verfügung stehende Vergleichswebsites zu stärken, sollten die Mitgliedstaaten ein freiwilliges Akkreditierungssystem einrichten, das privaten Anbietern von Vergleichswebsites die Möglichkeit bietet, auf der Grundlage genau spezifizierter Qualitätskriterien eine Akkreditierung zu beantragen. Wurde keine von einem privaten Anbieter betriebene Website akkreditiert, sollte von einer zuständigen Behörde oder in deren Namen oder von einer anderen öffentlichen Stelle eine Vergleichswebsite eingerichtet werden. Solche Websites sollten ebenfalls den Qualitätskriterien genügen.

(20)

Bei Zahlungsdienstleistern ist es gängige Praxis, ein Zahlungskonto im Paket mit anderen Finanzprodukten oder Finanzdienstleistungen anzubieten. Dies bietet Zahlungsdienstleistern die Möglichkeit, ihr Angebot zu diversifizieren und miteinander in Wettbewerb zu treten, und kann letztlich für die Verbraucher von Nutzen sein. Die im Jahr 2009 durchgeführte Studie der Kommission zu Kopplungsgeschäften im Finanzsektor — ebenso wie die einschlägigen Konsultationen und Verbraucherbeschwerden — zeigen jedoch, dass Zahlungsdienstleister unter Umständen Bankkonten in Kombination mit Produkten anbieten, die von den Verbrauchern nicht gewünscht werden und für Zahlungskonten nicht unbedingt von Belang sind, wie etwa Hausratversicherungen. Darüber hinaus beeinträchtigen solche Praktiken Transparenz und Vergleichbarkeit der Preise, beschränken die Auswahlmöglichkeiten für die Verbraucher und können sich negativ auf deren Mobilität auswirken. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verbraucher, wenn Zahlungsdienstleister Bankkonten im Paket anbieten, darüber aufgeklärt werden, ob das Zahlungskonto getrennt gekauft werden kann und welche Kosten und Gebühren für die jeweiligen anderen im Paket enthaltenen Finanzprodukte oder -dienstleistungen anfallen. ▌

(21)

Für Verbraucher bestehen nur dann Anreize für einen Kontowechsel, wenn das Verfahren nicht mit einem übermäßigen bürokratischen und finanziellen Aufwand verbunden ist. Das Verfahren für die Verlagerung von Zahlungskonten von einem Zahlungsdienstleister zu einem anderen sollte klar festgelegt, schnell und sicher abzuwickeln sein. Sofern Zahlungsdienstleister im Zusammenhang mit dem Kontowechsel-Service Gebühren in Rechnung stellen, sollten diese angemessen sein und Artikel 45 Absatz 2 der Richtlinie 2007/64/EG entsprechen. Im Interesse einer positiven Wirkung auf den Wettbewerb sollte ein Kontowechsel auch auf grenzüberschreitender Ebene erleichtert werden. Da ein grenzüberschreitender Kontowechsel komplizierter sein kann als ein Kontowechsel innerhalb eines Landes und möglicherweise eine Anpassung und Feinabstimmung der internen Verfahren des Zahlungsdienstleisters erfordert, sollten für den grenzüberschreitenden Zahlungsdienstleisterwechsel in der EU längere Übergangsfristen gelten. ▌

(21a)

Mitgliedstaaten sollten in Bezug auf den Wechsel zwischen Zahlungsdienstleistern, die beide in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, die Möglichkeit haben, von dieser Richtlinie abweichende Bestimmungen festzulegen oder beizubehalten, wenn dies eindeutig im Interesse des Verbrauchers ist.

(22)

Das Verfahren bei einem Kontowechsel sollte für die Verbraucher möglichst unkompliziert sein. Entsprechend sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der empfangende Zahlungsdienstleister für die Einleitung und Abwicklung des Verfahrens im Namen des Kunden verantwortlich ist.

(23)

Grundsätzlich, und sofern der Verbraucher sich damit einverstanden erklärt hat, sollte der empfangende Zahlungsdienstleister die Umstellung ▌der wiederkehrenden Zahlungen sowie die Übertragung des verbleibenden Guthabens im Auftrag des Verbrauchers vornehmen , was idealerweise im Rahmen eines einzigen Termins mit dem empfangenden Zahlungsdienstleister geschehen sollte. Zu diesem Zweck sollten die Verbraucher eine Ermächtigung unterzeichnen können, mit der sie ihr Einverständnis mit der Übernahme der genannten Aufgaben durch den betreffenden Dienstleister erklären oder verweigern . Vor Erteilung der Ermächtigung sollten die Verbraucher über alle für einen Kontowechsel erforderlichen Verfahrensschritte informiert werden.

(24)

Für einen reibungslosen Kontowechsel ist die Kooperation des übertragenden Zahlungsdienstleisters erforderlich. Der empfangende Zahlungsdienstleister sollte entweder vom Verbraucher oder gegebenenfalls vom übertragenden Zahlungsdienstleister alle Informationen anfordern können , die er im Hinblick auf die Übertragung wiederkehrender Zahlungen auf das neue Zahlungskonto als notwendig erachtet. Diese Informationen sollten sich jedoch auf den für den Kontowechsel erforderlichen Umfang beschränken; der empfangende Dienstleister sollte keine überflüssigen Informationen anfordern.

(25)

Bei Fehlleitung von eingehenden Überweisungen oder Lastschriften sollten den Verbrauchern keine Kosten auferlegt werden und ihnen daraus auch keine anderen finanziellen Nachteile erwachsen. Besonders wichtig ist dies für bestimmte Kategorien von Zahlern und Zahlungsempfängern, wie etwa Versorgungsunternehmen, die elektronische Mittel (z. B. Datenbanken) nutzen, um die Daten von Verbraucherkonten abzuspeichern, und die zahlreiche regelmäßige Zahlungsvorgänge mit einer Vielzahl von Verbrauchern abwickeln.

(26)

Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass Verbraucher, die ein Zahlungskonto eröffnen wollen, nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts diskriminiert werden. Für Zahlungsdienstleister ist es zwar wichtig sicherzustellen, dass ihre Kunden das Finanzsystem nicht für illegale Zwecke wie Betrug, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nutzen, doch sollten sie keine Barrieren für Verbraucher errichten, die die Vorteile des Binnenmarkts nutzen und grenzüberschreitend Zahlungskonten eröffnen möchten.

(27)

Verbraucher, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Union haben , sollten nicht aufgrund ihrer Nationalität oder ihres Wohnsitzes oder aus anderen in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Gründen diskriminiert werden dürfen, wenn sie in der Union ein Zahlungskonto beantragen oder darauf zugreifen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten unabhängig von der finanziellen Situation des Verbrauchers , wie Arbeitslosigkeit , Höhe des Einkommens, in Anspruch genommene Darlehen oder Privatinsolvenz den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen sicherstellen.

(28)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass alle Zahlungsdienstleister , die im allgemeinen Privatkundengeschäft tätig sind und im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit Zahlungskonten anbieten, Verbrauchern Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen im Sinne dieser Richtlinie anbieten. Der Zugang zu solchen Konten sollte nicht übermäßig schwierig und für die Verbraucher nicht mit übermäßigen Kosten verbunden sein. In allen Mitgliedstaaten sollte gemäß der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (6) – insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen zu den Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden — das Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen gewährleistet sein. Gleichzeitig sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie allein nicht als Vorwand dienen, um wirtschaftlich weniger interessante Verbraucher abzulehnen. Es sollte einen Mechanismus geben, damit Verbraucher ohne festen Wohnsitz, Asylbewerber und Verbraucher ohne Aufenthaltserlaubnis, deren Abschiebung jedoch aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, bei der Erfüllung der Anforderungen nach Kapitel II der Richtlinie 2005/60/EG unterstützt werden können.

(28a)

Damit Nutzer von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen Zugang zu angemessenen Dienstleistungen haben, sollten die Mitgliedstaaten die Anbieter dazu verpflichten, sicherzustellen, dass die betreffenden Mitarbeiter angemessen geschult sind und potenzielle Interessenkonflikte nicht auf Kosten dieser Kunden gehen.

(29)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Zahlungsdienstleistern vorzuschreiben, dass sie überprüfen müssen, ob ein Verbraucher bereits über ein aktives, entsprechendes Zahlungskonto in ihrem Hoheitsgebiet verfügt , und sie sollten vom Verbraucher die Unterzeichnung einer entsprechenden ehrenwörtlichen Erklärung verlangen können . Außer in den in dieser Richtlinie konkret genannten Fällen sollten Zahlungsdienstleister einen Antrag auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nicht verweigern dürfen.

(29a)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Zahlungsdienstleister Anträge innerhalb der in dieser Richtlinie genannten Fristen bearbeiten und den Verbraucher im Falle einer Ablehnung über die dafür vorliegenden Gründe informieren, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen der nationalen Sicherheit oder der Verfolgung von Finanzstraftaten zuwiderlaufen.

(30)

Verbrauchern sollte der Zugang zu einer Reihe grundlegender Zahlungsdienste garantiert werden ▌. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Anzahl der Vorgänge, die dem Verbraucher gemäß den in der Richtlinie festgelegten spezifischen Preisregelungen angeboten werden, nicht begrenzt ist, sofern der Verbraucher das Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen privat nutzt. Wenn die Mitgliedstaaten festlegen, was als private Nutzung gilt, sollten sie dem vorherrschenden Verhalten des Verbrauchers und der üblichen Geschäftspraxis Rechnung tragen . ▌ Die mit einem Basiskonto verbundenen Dienste sollten die Möglichkeit der Einzahlung und Abhebung von Geldbeträgen vorsehen. Die Verbraucher sollten wesentliche Zahlungsvorgänge wie den Erhalt von Löhnen bzw. Gehältern oder sonstigen Leistungen, die Bezahlung von Rechnungen oder Steuern sowie den Erwerb von Waren und Dienstleistungen, unter anderem im Wege von Lastschriften, Überweisungen oder mit einer Zahlungskarte, abwickeln können. Die entsprechenden Dienste sollten den Online-Kauf von Waren und Dienstleistungen erlauben und den Verbrauchern die Möglichkeit bieten, Zahlungen über die Online-Banking-Lösung des Zahlungsdienstleisters — sofern vorhanden — in Auftrag zu geben. Ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen sollte jedoch nicht auf die Möglichkeit der Online-Nutzung beschränkt sein, da dies ein Hindernis für Verbraucher ohne Internetzugang darstellen würde. Bei einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen sollte den Verbrauchern kein Dispositionskredit eingeräumt werden. Die Mitgliedstaaten sollten es Zahlungsdienstleistern jedoch gestatten, Verbrauchern mit einem einfachen Zahlungskonto Überziehungs- und andere Kreditprodukte als genau abgegrenzte Dienstleistung anzubieten , wenn der Zugang zu dem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen oder dessen Nutzung durch den Kauf solcher Kreditdienstleistungen nicht eingeschränkt oder nicht davon abhängig gemacht wird. Für solche Dienstleistungen erhobene Gebühren sollten transparent und mindestens so günstig wie die übliche Preisgestaltung des Dienstleisters sein.

(31)

Damit sichergestellt ist, dass Basiskonten für einen möglichst großen Kreis von Verbrauchern zugänglich sind, sollten sie kostenlos oder gegen Zahlung einer angemessenen Gebühr angeboten werden. Die Mitgliedstaaten sollten Zahlungsdienstleister verpflichten, sicherzustellen, dass das Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen stets das Zahlungskonto mit der geringsten Gebühr für die Bereitstellung des Mindestpakets von Zahlungsdiensten in dem betreffenden Mitgliedstaat ist. Darüber hinaus sollten alle zusätzlichen Gebühren, die vom Verbraucher aufgrund der Nichteinhaltung der im Vertrag genannten Bedingungen erhoben werden , angemessen sein und gegenüber der üblichen Preisgestaltung des Dienstleisters niemals höher ausfallen.

(32)

Nur unter bestimmten Umständen sollte der Zahlungsdienstleister die Eröffnung eines Zahlungskontos ablehnen oder einen Zahlungskontovertrag beenden, so beispielsweise bei Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder über die Prävention und Untersuchung von Straftaten. Selbst in diesen Fällen ist eine Ablehnung nur dann gerechtfertigt, wenn der Verbraucher die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht einhält, nicht aber deswegen, weil das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften zu aufwendig oder kostspielig ist.

(33)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass im Rahmen entsprechender Maßnahmen dafür sensibilisiert wird, dass es Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen gibt, und die Verfahren und Nutzungsbedingungen gemäß dieser Richtlinie bekannt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Kommunikationsmaßnahmen ausreichend und zielführend sind, insbesondere wenn es darum geht, kontolose, schutzbedürftige und mobile Verbraucher zu erreichen. Zahlungsdienstleister sollten sich dafür einsetzen, dass Verbrauchern Informationen bereitgestellt werden und Unterstützung geboten wird, was die konkret angebotenenen Funktionen des Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen, die dafür anfallenden Gebühren und die Nutzungsbedingungen sowie die Schritte betrifft , die Verbraucher unternehmen sollten, um ihr Recht auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen auszuüben. Insbesondere sollten die Verbraucher darüber aufgeklärt werden, dass der Kauf zusätzlicher Dienstleistungen nicht verpflichtend ist, um Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu erhalten. Um für die Verbraucher das Risiko einer finanziellen Ausgrenzung zu minimieren, sollten die Mitgliedstaaten für eine bessere Finanzerziehung, unter anderem auch in Schulen, sorgen und Überschuldung bekämpfen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Initiativen von Zahlungsdienstleistern fördern, die darauf abzielen, die Bereitstellung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen mit Maßnahmen der unabhängigen Finanzerziehung zu kombinieren.

(34)

Die Mitgliedstaaten sollten zuständige Behörden benennen, die befugt sind, die Durchsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen, und die mit den entsprechenden Untersuchungs- und Vollstreckungsbefugnissen ausgestattet sind. Die benannten zuständigen Behörden sollten von Zahlungsdienstleistern unabhängig sein und über ausreichende Ressourcen für die Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen. Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchsetzung der vielfältigen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie mehrere zuständige Behörden benennen können.

(35)

Die Verbraucher sollten Zugang zu wirksamen und effizienten außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zur Schlichtung von Streitigkeiten haben, die sich aus den in dieser Richtlinie festgelegten Rechten und Pflichten ergeben. Der Zugang zu alternativen Streitbeilegungsverfahren sollte einfach sein, und die zuständigen Stellen sollten eine Reihe von Kriterien, wie die ausgewogene Vertretung von Dienstleistern und Nutzern, erfüllen. Ein solcher Zugang zu Rechtsbehelfen ist bereits durch die Richtlinie 2013/…/EU gewährleistet, soweit es um Vertragsstreitigkeiten geht. Darüber hinaus sollten die Verbraucher auch Zugang zu außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren haben, wenn es um Streitigkeiten in der vorvertraglichen Phase geht, die die durch diese Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten betreffen, so z. B. wenn ihnen der Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen verwehrt wird. Die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie setzt die Verarbeitung personenbezogener Verbraucherdaten voraus. Die Verarbeitung entsprechender Daten wird durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr geregelt (7). Diese Richtlinie sollte daher den in der Richtlinie 95/46/EG und in den nationalen Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung festgelegten Vorschriften entsprechen.

(36)

Zur Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, in denen auf Unionsebene die standardisierte Terminologie für Zahlungsdienste und die entsprechenden Begriffsbestimmungen festgelegt werden, die einer Reihe von Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

 

(38)

Erstmals binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und in der Folge jährlich sollten die Mitgliedstaaten zuverlässige jährliche Statistiken darüber erstellen, wie die mit der vorliegenden Richtlinie eingeführten Maßnahmen greifen. Sie sollten alle einschlägigen Informationsquellen nutzen und der Kommission die entsprechenden Informationen mitteilen. Die Kommission sollte einen Jahresbericht auf Grundlage der erhaltenen Informationen erstellen.

(39)

Eine Überprüfung dieser Richtlinie sollte vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten durchgeführt werden, um Marktentwicklungen, wie der Entstehung neuer Arten von Zahlungskonten und Zahlungsdienstleistungen, sowie den Entwicklungen in anderen Bereichen des Unionsrechts und den Erfahrungen der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Überprüfung sollte bewertet werden, ob die ergriffenen Maßnahmen aufseiten der Verbraucher zu einem besseren Verständnis der Gebührenregelungen für Zahlungskonten beigetragen, die Vergleichbarkeit von Zahlungskonten verbessert und einen Kontowechsel erleichtert haben. Außerdem sollte festgestellt werden, wie viele Basiskonten eröffnet wurden, unter anderem von Verbrauchern, die zuvor kein Bankkonto besaßen , über welche Zeiträume Konten dieser Art geführt werden, in wie vielen Fällen Anträge auf Eröffnung eines Kontos mit grundlegenden Zahlungsfunktionen abgelehnt wurden, wie viele dieser Konten gekündigt wurden, aus welchem Grund dies geschah und wie hoch die damit verbundenen Gebühren waren . Des Weiteren sollte beurteilt werden, ob längere Fristen für Zahlungsdienstleister, die grenzüberschreitende Kontenwechsel abwickeln, für einen längeren Zeitraum beibehalten werden sollten. Auch sollte bewertet werden, ob die Bestimmungen zu den Informationen, die Zahlungsdienstleister bereitzustellen haben, wenn sie Produktpakete anbieten, ausreichend sind oder ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht — gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Legislativvorschlägen — unterbreiten.

(40)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den anerkannten Grundrechten und Grundsätzen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Vertrages über die Europäische Union.

(41)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt,

(41a)

Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden können, mit Zustimmung der Kommission Zahlungsdienstleister von der Pflicht, Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anzubieten, freizustellen. Die Kommission sollte der Freistellung nur zustimmen, wenn gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Zahlungsdienstleister sichergestellt sind, das Recht von Verbrauchern auf Zugang nicht untergraben wird und nicht die Gefahr besteht, dass Verbraucher, die ein Basiskonto haben, stigmatisiert werden. Die Zustimmung darf nicht zu einer Situation führen, in der nur ein einziger Zahlungsdienstleister dieses Zahlungsskonto mit grundlegenden Funktionen in einem Mitgliedstaat anbietet. [Abänd. 3]

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

1.   In dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Transparenz und Vergleichbarkeit von Gebühren, die Verbrauchern für ihre in der Europäischen Union gehaltenen und von in der Union ansässigen Zahlungsdienstleistern geführten Zahlungskonten in Rechnung gestellt werden, sowie Vorschriften für einen Wechsel des Zahlungskontos innerhalb der Union festgelegt.

2.   Darüber hinaus wird mit dieser Richtlinie ein Rahmen für die Vorschriften und Bedingungen vorgegeben, aufgrund deren die Mitgliedstaaten Verbrauchern das Recht auf Eröffnung und Nutzung von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen in der Union garantieren.

3.   Die Eröffnung und Nutzung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen gemäß dieser Richtlinie muss in Einklang mit den Bestimmungen von Kapitel II der Richtlinie 2005/60/EG erfolgen.

3a.     Unbeschadet der Artikel 15 bis 19 gilt ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen für die Zwecke dieser Richtlinie als Zahlungskonto.

4.   Diese Richtlinie gilt für in der Union ansässige Zahlungsdienstleister.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

(a)

„Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

(aa)

„Person mit rechtmäßigem Wohnsitz“ jeden Unionsbürger oder Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in der Union aufhält, einschließlich Asylbewerber im Sinne des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, des dazugehörigen Protokolls vom 31. Januar 1967 und anderer einschlägiger internationaler Verträge;

(b)

„Zahlungskonto“ ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird;

(c)

„Zahlungsdienst“ einen Zahlungsdienst im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2007/64/EG;

(ca)

„Dienstleistungen für Zahlungskonten“ alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Führung eines Zahlungskontos, einschließlich Zahlungsdienste und Zahlungsvorgänge im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g der Richtlinie 2007/64/EG;

(d)

„Zahlungsvorgang“ die vom Zahler oder Zahlungsempfänger ausgelöste Bereitstellung, Übertragung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger;

(e)

„Zahlungsdienstleister“ einen Zahlungsdienstleister im Sinne von Artikel 4 Absatz 9 der Richtlinie 2007/64/EG , jedoch nicht für die Zwecke des Kapitels IV, wonach der Begriff alle Zahlungsdienstleister im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten umfasst, die im allgemeinen Privatkundengeschäft tätig sind und im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit Zahlungskonten anbieten ;

(f)

„Zahlungsinstrument“ ein Zahlungsinstrument im Sinne von Artikel 4 Absatz 23 der Richtlinie 2007/64/EG;

(g)

„übertragender Zahlungsdienstleister“ den Zahlungsdienstleister, von dem die Informationen zu allen oder bestimmten wiederkehrenden Zahlungen übertragen werden;

(h)

„empfangender Zahlungsdienstleister“ den Zahlungsdienstleister, an den die Informationen zu allen oder bestimmten wiederkehrenden Zahlungen übertragen werden;

(i)

„Zahler“ eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet, oder — falls der Zahler nicht Inhaber eines Zahlungskontos ist — eine natürliche oder juristische Person, die einen Auftrag zur Zahlung auf das Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers erteilt;

(j)

„Zahlungsempfänger“ eine natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag erhalten soll;

(k)

„Gebühren“ alle etwaigen Entgelte und finanziellen Sanktionen , die der Verbraucher für oder in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen für das Zahlungskonto an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat;

(ka)

„Habenzinsen“ jegliche Zinsen, die der Verbraucher im Zusammenhang mit seinem Guthaben auf einem Zahlungskonto erhält;

(l)

„dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem Verbraucher oder dem Zahlungsdienstleister gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen so zu speichern, dass er sie in der Folge für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Reproduktion der gespeicherten Informationen ermöglicht;

(m)

„Kontowechsel“ die auf Wunsch eines Verbrauchers vorgenommene Übertragung der Informationen über alle oder bestimmte Daueraufträge für Überweisungen, wiederkehrende Lastschriften und wiederkehrende eingehende Überweisungen auf einem Zahlungskonto mit oder ohne Übertragung des positiven Saldos von einem Zahlungskonto auf das andere und mit oder ohne Schließung des früheren Kontos. Dieser Wechsel umfasst jedoch keine Übertragung des Vertrags vom übertragenden Zahlungsdienstleister auf den empfangenden Zahlungsdienstleister;

(n)

„Lastschrift“ einen vom Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos eines Zahlers mit Zustimmung des Zahlers;

(o)

„Überweisung“ einen vom Zahler ausgelösten ▌Zahlungsdienst zur Erteilung einer Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt;

(p)

„Dauerauftrag“ einen vom Zahler ausgelösten Dienst zur Erteilung einer — in regelmäßigen Abständen vorzunehmenden — Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers in Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt;

(q)

„Geldbetrag“ Banknoten und Münzen, Giralgeld und elektronisches Geld im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/110/EG;

(r)

„Rahmenvertrag“ einen Zahlungsdienstvertrag, der die zukünftige Ausführung einzelner und aufeinander folgender Zahlungsvorgänge regelt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Zahlungskontos sowie die entsprechenden Bedingungen enthalten kann;

(ra)

„Geschäftstag“ jeden Geschäftstag im Sinne von Artikel 4 Nummer 27 der Richtlinie 2007/64/EG.

Artikel 3

Standardisierte Terminologie für Zahlungskonten

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 20 genannten zuständigen Behörden eine vorläufige Liste der repräsentativsten Dienstleistungen für Zahlungskonten auf nationaler Ebene ausmachen. Die Liste umfasst mindestens die zehn repräsentativsten Dienstleistungen, die auf nationaler Ebene verfügbar sind. Sie enthält Begriffe und Begriffsbestimmungen zu jedem der aufgeführten Dienste , wobei für jeden dieser Dienste in der Amtssprache des Mitgliedstaats jeweils nur ein Begriff zu verwenden ist .

2.   Für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigen die zuständigen Behörden folgende Dienste:

(a)

die von Verbrauchern im Zusammenhang mit ihrem Zahlungskonto am häufigsten genutzten Dienste,

(b)

die Dienste, die den Verbrauchern die höchsten Kosten sowohl insgesamt als auch pro Einheit verursachen.

Um die solide Anwendung dieser Kriterien für die Zwecke des Absatzes 1 sicherzustellen, erstellt die EBA zur Unterstützung der zuständigen Behörden Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

3.   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission bis zum … [ 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] die in Absatz 1 genannte vorläufige Liste. Auf Anfrage legen die Mitgliedstaaten der Kommission zusätzliche Informationen zu den Daten vor, auf deren Grundlage sie die Listen im Hinblick auf die Kriterien im Sinne des Absatzes 2 erstellt haben.

4.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 24 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen — auf der Grundlage der gemäß Absatz 3 vorgelegten vorläufigen Listen — eine standardisierte Unionsterminologie für diejenigen Dienstleistungen für Zahlungskonten festgelegt wird, die mindestens einer Mehrheit der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Die standardisierte Unionsterminologie ist klar und prägnant und enthält gemeinsame Begriffe und Begriffsbestimmungen für die gemeinsamen Dienste , wobei für jeden dieser Dienste in der Amtssprache des Mitgliedstaats jeweils nur ein Begriff zu verwenden ist .

5.   Nach Veröffentlichung der gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union übernimmt jeder Mitgliedstaat unverzüglich , in jedem Fall jedoch binnen eines Monats die nach Absatz 4 festgelegte standardisierte EU-Terminologie in die nach Absatz 1 erstellte Liste und veröffentlicht diese Liste.

Artikel 4

Gebühreninformation und Glossar

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister einem Verbraucher, rechtszeitig bevor sie mit ihm einen Vertrag über ein Zahlungskonto abschließen, eine umfassende Gebühreninformation an die Hand geben . In der Gebühreninformation sind alle zur Verfügung stehenden Dienstleistungen für Zahlungskonten angegeben, die in der Liste der repräsentativsten Dienste gemäß Artikel 3 Absatz 5 mit Angaben zu den für die einzelnen Dienste erhobenen Gebühren enthalten sind . In der Gebühreninformation sind auch alle sonstigen für das Konto geltenden Gebühren und Zinssätze angegeben. Damit die Gebühreninformation besser von Geschäfts- oder Vertragsunterlagen unterschieden werden kann, ist sie am oberen Rand der ersten Seite durch ein gemeinsames Symbol gekennzeichnet. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Zahlungsdienstleister die Verbraucher über etwaige Änderungen der Gebühren unterrichten und ihnen gegebenenfalls eine aktualisierte Gebühreninformation bereitstellen.

Wenn die Gebühr für eine Dienstleistung nur für bestimmte Kommunikationskanäle, wie das Internet oder eine Zweigstelle, gilt oder die Höhe der Gebühr davon abhängt, welcher Kommunikationsweg genutzt wird, ist dies in der Gebühreninformation eindeutig angegeben.

1a.     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zahlungsdienstleister keine Gebühren erheben, die in der Gebühreninformation nicht aufgeführt sind.

2.   Werden einer oder mehrere ▌Zahlungsdienste als Teil eines Zahlungsdienstleistungspakets angeboten, muss aus der Gebühreninformation hervorgehen, welche Gebühr für das Gesamtpaket anfällt, welche und wie viele Dienste in dem Paket enthalten sind, welche im Paketpreis nicht enthaltenen Gebühren für einzelne Dienste anfallen.

5.   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Zahlungsdienstleister dazu, für die Verbraucher ein Glossar bereitzustellen, das alle in Absatz 1 genannten Dienste sowie entsprechende Begriffsbestimmungen und Erklärungen enthält .

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das gemäß dem ersten Unterabsatz bereitgestellte Glossar in klarer, eindeutiger und allgemein verständlicher Sprache abgefasst und nicht irreführend ist.

6.   Gebühreninformation und Glossar werden Verbrauchern und potenziellen Kunden von den Zahlungsdienstleistern dauerhaft in elektronischer Form auf ihren Websites bereitgestellt , wo auch Personen, die nicht zum Kundenkreis zählen, problemlos auf diese Informationen zugreifen können . Die Gebühreninformation wird von den Zahlungsdienstleistern kostenlos auf einem dauerhaften Datenträger in für die Verbraucher zugänglichen Räumlichkeiten bereitgestellt; das Glossar wird auf Anfrage auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt.

7.    Die EBA erarbeitet nach Anhörung der nationalen Behörden und entsprechenden Verbrauchertests Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung eines standardisierten Formats für die Präsentation der Gebühreninformation und des betreffenden gemeinsamen Symbols .

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis zum [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 5

Gebührenaufstellung

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister den Verbrauchern kostenlos mindestens einmal jährlich eine Aufstellung sämtlicher für ihr Zahlungskonto angefallenen Gebühren und aufgelaufenen Zinsen vorlegen.

Der Kommunikationsweg, der genutzt wird, um dem Verbraucher die Gebührenaufstellung bereitzustellen, ist von den Vertragsparteien zu vereinbaren. Die Gebührenaufstellung wird dem Verbraucher auf Antrag auf Papier ausgefertigt.

2.   Die Aufstellung gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben:

(a)

Einzelgebühr pro Dienstleistung und Anzahl der Inanspruchnahmen des betreffenden Dienstes im Bezugszeitraum oder, wenn die Dienste in einem Paket zusammengefasst sind, die Gebühr für das gesamte Paket ,

(b)

Gesamtbetrag der im Bezugszeitraum pro Dienst angefallenen Gebühren , gegebenenfalls unter Berücksichtigung der für Dienstpakete jeweils geltenden Gebührenstrukturen ,

(ba)

Überziehungszinssatz für das Konto, Anzahl der Tage, die das Konto überzogen wurde, und Gesamtbetrag der Zinsen, die für die Überziehung im Bezugszeitraum erhoben wurden,

(bb)

Habenzinssatz für das Konto, durchschnittlicher Kontostand und Gesamtbetrag der im Bezugszeitraum aufgelaufenen Zinsen,

(c)

Gesamtkontostand (Haben oder Soll) nach Abzug aller Gebühren und Anrechnung der Zinsen für das Konto im Bezugszeitraum,

(ca)

Vorabbenachrichtigungen über geplante Änderungen der Gebühren und Zinssätze im Folgezeitraum.

4.    Die EBA erarbeitet nach Anhörung der nationalen Behörden und entsprechenden Verbrauchertests technische Durchführungsstandards zur Festlegung eines standardisierten Formats für die Präsentation der Gebührenaufstellung und des betreffenden gemeinsamen Symbols .

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis zum … [12Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 6

Mitteilungen mit standardisierter Terminologie

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister in allen Mitteilungen an die Verbraucher, einschließlich Vertrags- und Vermarktungsinformationen, gegebenenfalls die standardisierte Terminologie aus der Liste der repräsentativsten Dienstleistungen für Zahlungskonten gemäß Artikel 3 Absatz 5 ▌verwenden.

2.   Zahlungsdienstleister können in ihren Vertrags- und Vermarktungsinformationen für die Kunden firmeneigene Bezeichnungen für ihre Dienste oder Zahlungskonten verwenden, sofern sie gegebenenfalls auch den entsprechenden Begriff eindeutig angeben, der als Teil der standardsisierten Terminologie in der vollständigen Liste gemäß Artikel 3 Absatz 5 aufgeführt ist . In Gebühreninformationen oder Gebührenaufstellungen dürfen die Zahlungsdienstleister solche firmeneigenen Produktbezeichnungen unter der Voraussetzung verwenden, dass diese die standardisierte Terminologie ergänzen und eine sekundäre Bezeichnung für die angebotenen Dienste oder das angebotene Konto darstellen .

Artikel 7

Vergleichswebsites auf nationaler Ebene

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher kostenlosen Zugang zu mindestens einer Website haben, die nach den Absätzen 2 oder 3 erstellt wurde und mindestens folgende Möglichkeiten bietet:

a)

Vergleich der Zinsen, die für das Zahlungskonto gezahlt wurden oder mit denen das Konto belastet wurde, der von Zahlungsdienstleistern auf nationaler Ebene für ihre Dienste im Zusammenhang mit Zahlungskonten berechneten Gebühren ▌;

b)

Vergleich der bestimmenden Faktoren für das von dem Zahlungsdienstleister angebotene Serviceniveau, einschließlich der Anzahl und der Standorte der Filialen und der Anzahl der Geldautomaten, über die Zugriff auf die Dienste besteht;

c)

Bereitstellung zusätzlicher Informationen zur standardisierten Unionsterminologie, Zugang zu Zahlungskonten, einschließlich Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, und zu den auf Unionsebene und auf nationaler Ebene bestehenden Verfahren für einen Kontowechsel. Diese Informationen können über Links auf externe Websites bereitgestellt werden.

2.   Die Mitgliedstaaten führen ein freiwilliges Akkreditierungssystem für von privaten Anbietern betriebene Websites ein, auf denen die vergleichsrelevanten Elemente nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b für Zahlungskonten verglichen werden können . Um eine Akkreditierung zu erhalten, müssen Vergleichswebsites, die von privaten Anbietern betrieben werden,

a)

rechtlich, finanziell und operativ unabhängig von Zahlungsdienstleistern betrieben werden;

aa)

ihre Inhaber und Finanzmittel eindeutig offenlegen;

ab)

eindeutige, objektive Kriterien enthalten, auf die sich der Vergleich stützt;

ac)

insofern unvoreingenommen sein, als Werbeanzeigen der Zahlungsdienstleister, ihrer Repräsentanten, Tochtergesellschaften oder Handelsmarken nicht auf der Homepage oder den Preisvergleichsseiten angezeigt werden dürfen;

b)

eine leicht verständliche und eindeutige Sprache und gegebenenfalls die standardisierte Terminologie der EU nach Artikel 3 Absatz 5 ▌verwenden;

c)

korrekte und aktualisierte Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben ;

d)

Nutzern auf der Grundlage der von ihnen gewählten Suchkriterien objektive und erschöpfende Ergebnisse und, wenn die angezeigten Informationen keinen vollständigen Überblick über den Markt ▌bieten , vor Anzeige der Ergebnisse eine diesbezüglich eindeutige Aussage bereitstellen ;

da)

von in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleistern gestellte Anträge auf Aufnahme in die Website annehmen;

e)

über ein effektives Verfahren für die Bearbeitung von Anfragen und Beschwerden verfügen.

Wenn Zahlungsdienstleister für die Aufnahme in diese Websites Gebühren entrichten müssen, dürfen diese Gebühren nicht diskriminierend sein und müssen auf der Website veröffentlicht werden.

3.   Wird keine Website gemäß Absatz 2 akkreditiert, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine von einer zuständigen Behörde nach Artikel 20 oder im Namen einer solchen Behörde oder von einer anderen zuständigen öffentlichen Stelle betriebene Website eingerichtet wird. Wurde eine Website gemäß Absatz 2 akkreditiert, können die Mitgliedstaaten beschließen, eine zusätzliche von einer zuständigen Behörde nach Artikel 20 oder einer anderen zuständigen öffentlichen Stelle betriebene Website einzurichten. Websites, die von einer zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 betrieben werden, müssen den in Absatz 2 Buchstaben a bis e genannten Anforderungen genügen.

4.   Die Mitgliedstaaten versagen oder entziehen privaten Anbietern die Akkreditierung ▌, wenn sie den in Absatz 2 genannten Anforderungen wiederholt oder dauerhaft nicht genügen.

4a.     Zahlungsdienstleister sind nicht dafür haftbar, wenn auf einer akkreditierten oder nicht akkreditierten Vergleichswebsite falsche oder veraltete Informationen über sie selbst oder ihre Dienstleistungen enthalten sind, weil der Anbieter der Website es versäumt hat, diese Informationen auf Anfrage des Zahlungsdienstleisters zu korrigieren.

4b.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher über die Verfügbarkeit der in Absatz 1 genannten Websites und über die gemäß Absatz 2 und 3 akkreditierten Websites informiert werden.

Artikel 7a

Vergleichswebsite der Union

1.     Die Mitgliedstaaten benachrichtigen die EBA über die im Einklang mit Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 betriebenen Vergleichswebsites.

2.    Bis zum … [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] stellt die EBA eine öffentliche Vergleichswebsite der Union bereit, auf der Verbraucher die im Binnenmarkt angebotenen Zahlungskonten vergleichen können. In Ergänzung zu diesen Informationen wird auf der Vergleichswebsite der Union auch ein Glossar für die Verbraucher bereitgestellt, das die nach Artikel 3 Absatz 5 festgelegte standardisierte Unionsterminologie sowie praktische Leitlinien für den grenzüberschreitenden Zahlungskontowechsel enthält.

Artikel 8

Kontopakete

Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungskonto in Kombination mit einer anderen Finanzdienstleistung oder einem anderen Finanzprodukt als Paket anbietet, den Verbraucher darüber aufklärt, ob es auch möglich ist, das Zahlungskonto separat zu erwerben, und Auskunft über die für die einzelnen im Paket enthaltenen Produkte und Dienstleistungen jeweils anfallenden Kosten und Gebühren erteilt.

KAPITEL III

KONTOWECHSEL

Artikel 9

Bereitstellung eines Kontowechsel-Service

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister jedem Verbraucher, der bei einem anderen in der Union ansässigen Zahlungsdienstleister ein Zahlungskonto unterhält und die Eröffnung eines neuen Zahlungskontos bei dem empfangenden Zahlungsdienstleister veranlasst hat , einen Kontowechsel-Service gemäß Artikel 10 anbieten.

Bei einem Wechsel zwischen Zahlungsdienstleistern in ihrem Hoheitsgebiet können die Mitgliedstaaten von Artikel 10 abweichende Regelungen festlegen oder aufrecht erhalten, soweit dies eindeutig im Interesse des Verbrauchers ist und der Kontowechsel im Höchstfall innerhalb der in Artikel 10 festgelegten allgemeinen Fristen erfolgt.

Artikel 10

Kontowechsel-Service

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kontowechsel-Service vom empfangenden Dienstleister eingeleitet wird und im Einklang mit den in den Absätzen 2 bis 7 genannten Vorschriften durchgeführt wird.

2.   Der Kontowechsel-Service wird vom empfangenden Zahlungsdienstleister eingeleitet. Dazu holt der empfangende Zahlungsdienstleister vom Verbraucher ▌ eine schriftliche Ermächtigung zur Durchführung des Kontowechsels ein . Bei Gemeinschaftskonten muss die schriftliche Ermächtigung von allen Kontoinhabern eingeholt werden.

Die Ermächtigung wird in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Kontowechsel-Service in die Wege geleitet wurde, oder in einer anderen von den Parteien vereinbarten Sprache verfasst.

Die Ermächtigung muss es dem Verbraucher ermöglichen, dem übertragenden Zahlungsdienstleister für die Wahrnehmung jeder der in Absatz 3 Buchstaben e und f genannten Aufgaben und dem empfangenden Zahlungsdienstleister für die Wahrnehmung jeder der in Absatz 4 Buchstaben c und d und Absatz 5 genannten Aufgaben separat seine ausdrückliche Einwilligung zu geben oder diese zu verweigern . Die Ermächtigung muss es dem Verbraucher ermöglichen, ausdrücklich um Übermittlung der in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Informationen durch den übertragenden Zahlungsdienstleister zu ersuchen.

In der Ermächtigung ist ferner anzugeben, ab welchem Datum wiederkehrende Zahlungen von dem beim empfangenden Zahlungsdienstleister eröffneten Konto auszuführen sind. Dieses Datum muss mindestens sieben Werktage nach dem Tag liegen, an dem der übertragende Zahlungsdienstleister vom empfangenden Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 10 Absatz 6 die Aufforderung zur Durchführung des Kontowechsels erhalten hat.

3.   Innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Ermächtigung gemäß Absatz 2 fordert der empfangende Zahlungsdienstleister den übertragenden Zahlungsdienstleister auf, folgende Schritte zu unternehmen:

a)

dem empfangenden Zahlungsdienstleister und — wenn es vom Verbraucher gemäß Absatz 2 ausdrücklich gewünscht wird — dem Verbraucher gegebenenfalls eine Liste aller bestehenden Daueraufträge und Lastschrifteinzugsermächtigungen zu übermitteln;

b)

dem empfangenden Zahlungsdienstleister und — wenn es vom Verbraucher gemäß Absatz 2 ausdrücklich gewünscht wird — dem Verbraucher die verfügbaren Informationen über eingegangene Überweisungen und Lastschrifteinziehungen auf dem Konto des Verbrauchers in den vorangegangenen 13 Monaten zu übermitteln;

c)

dem empfangenden Zahlungsdienstleister die zusätzlichen Informationen zu übermitteln, die für die Durchführung des Kontowechsels ▌erforderlich sind ;

d)

ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum ▌Lastschriften und eingehende Überweisungen nicht mehr zu akzeptieren, es sei denn, der übertragende Zahlungsdienstleister sieht einen Mechanismus für eine automatische Umleitung von eingehenden Überweisungen und Lastschriften zu dem beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführten Konto des Verbrauchers vor;

e)

sofern der Verbraucher seine ausdrückliche Einwilligung gemäß Absatz 2 gegeben hat, zu dem vom Verbraucher angegebenen Datum einen verbleibenden positiven Saldo auf das beim empfangenden Zahlungsdienstleister eröffnete oder geführte Konto zu übertragen;

f)

sofern der Verbraucher seine ausdrückliche Einwilligung gemäß Absatz 2 gegeben hat, zu dem vom Verbraucher angegebenen Datum das beim übertragenden Zahlungsdienstleister geführte Konto zu schließen;

fa)

Daueraufträge und Überweisungen mit einem Ausführungsdatum ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum zu stornieren.

4.   Bei Erhalt der vom übertragenden Zahlungsdienstleister gemäß Absatz 3 angeforderten Informationen unternimmt der empfangende Zahlungsdienstleister folgende Schritte:

a)

Er richtet innerhalb von sieben Werktagen die vom Verbraucher gewünschten Daueraufträge ein und führt sie ab dem in der Ermächtigung genannten Datum aus;

b)

er akzeptiert Lastschriften ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum;

ba)

er informiert Verbraucher gegebenenfalls über ihre gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 geltenden Rechte in Bezug auf SEPA-Lastschriften;

c)

er teilt Zahlern, die wiederkehrende Überweisungen auf das Zahlungskonto eines Verbrauchers tätigen, die Einzelheiten zu dessen Konto beim empfangenden Dienstleister mit, sofern der Verbraucher hierzu seine ausdrückliche Einwilligung gemäß Absatz 2 gegeben hat; verfügt der empfangende Zahlungsdienstleister nicht über alle Informationen, die er zur Unterrichtung des Zahlers benötigt, fordert er binnen zwei Tagen entweder den Verbraucher oder nach Einholung der Zustimmung des Verbrauchers nötigenfalls den übertragenden Zahlungsdienstleister auf, die fehlenden Informationen beizubringen;

d)

er teilt Zahlungsempfängern, die im Lastschrifteinzugsverfahren Geldbeträge vom Konto des Verbrauchers abbuchen, die Einzelheiten zu dessen Konto beim empfangenden Zahlungsdienstleister sowie das Datum mit, ab dem Lastschriften von diesem Konto eingezogen werden können, sofern der Verbraucher hierzu seine ausdrückliche Einwilligung gemäß Absatz 2 gegeben hat; verfügt der empfangende Zahlungsdienstleister nicht über alle Informationen, die er zur Unterrichtung des Zahlungsempfängers benötigt, fordert er binnen zwei Tagen entweder den Verbraucher oder nach Einholung der Zustimmung des Verbrauchers nötigenfalls den übertragenden Zahlungsdienstleister auf, die fehlenden Informationen beizubringen;

e)

wenn der Verbraucher aufgefordert wird, die fehlenden Informationen für die Zwecke der Buchstaben c und d beizubringen , stellt der empfangende Zahlungsdienstleister dem Verbraucher Standardschreiben zur Verfügung, die in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Kontowechsel-Service eingeleitet wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache verfasst sind, welche die Angaben zur neuen Kontoverbindung sowie das in der Ermächtigung genannte Datum enthalten.

4a.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler Ebene Fristen für Zahler und für Zahlungsempfänger festgelegt werden, damit die vom empfangenden Zahlungsdienstleister mitgeteilte neue Kontoverbindung des Verbrauchers berücksichtigt wird. Außerdem sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Fristen und die damit verbundenen Verpflichtungen den Verbrauchern bekannt sind.

5.   Hat der Verbraucher seine ausdrückliche Einwilligung gemäß Absatz 2 gegeben, kann der empfangende Zahlungsdienstleister alle sonstigen für den Kontowechsel erforderlichen Schritte unternehmen.

6.   Auf die Aufforderung des empfangenden Zahlungsdienstleisters hin unternimmt der übertragende Zahlungsdienstleister folgende Schritte:

a)

Er übermittelt dem empfangenden Zahlungsdienstleister die in Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Informationen innerhalb von sieben Werktagen ab Erhalt der Aufforderung;

b)

wenn der übertragende Zahlungsdienstleister keinen Mechanismus für eine automatische Umleitung von eingegangenen Überweisungen und Lastschriften zu dem beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführten Konto des Verbrauchers vorsieht, storniert er ab dem vom empfangenden Zahlungsdienstleister angegebenen Datum eingegangene Überweisungen für das Zahlungskonto und akzeptiert ab diesem Zeitpunkt keine Lastschriften mehr für das Konto;

c)

er überträgt den verbleibenden positiven Saldo von dem bei ihm bestehenden Zahlungskonto auf das beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführte Konto;

d)

sobald die Schritte gemäß den Buchstaben a, b und c erfolgt sind, schließt er das Zahlungskonto;

e)

er unternimmt gemäß Absatz 5 alle sonstigen für den Kontowechsel erforderlichen Schritte.

6a.     Der übertragende Zahlungsdienstleister ist nicht verpflichtet, das Zahlungskonto gemäß Absatz 6 Buchstabe d zu schließen, wenn der Verbraucher noch ausstehende Verpflichtungen gegenüber dem Zahlungsdienstleister hat. Der Zahlungsdienstleister setzt den Verbraucher umgehend in Kenntnis, wenn sein Zahlungskonto aufgrund solcher ausstehenden Verpflichtungen nicht geschlossen werden kann.

7.   Unbeschadet von Artikel 55 Absatz 2 der Richtlinie 2007/64/EG blockiert der übertragende Zahlungsdienstleister keine Zahlungsinstrumente vor dem mit dem empfangenden Zahlungsdienstleister vereinbarten Datum , sodass die Bereitstellung von Zahlungsdiensten für den Verbraucher während des Kontowechsels nicht unterbrochen wird .

8.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mit Ausnahme der Bestimmungen von Absatz 4 Buchstaben c und d alle Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 auch dann gelten, wenn das Verfahren von einem Zahlungsdienstleister eingeleitet wird, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist.

9.   In dem in Absatz 8 genannten Fall verlängern sich die in den Absätzen 3, 4 und 6 genannten Fristen jeweils um die ursprünglich vorgesehene Dauer , es sei denn, die Transaktion fällt unter Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, weil das übertragende und das empfangende Zahlungkonto in Euro geführt werden . Diese Bestimmung wird einer Überprüfung gemäß Artikel 27 unterzogen.

Artikel 11

Gebühren für den Kontowechsel-Service

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher im Zusammenhang mit bestehenden Daueraufträgen und Lastschrifteinzugsermächtigungen beim übertragenden oder empfangenden Zahlungsdienstleister kostenlos Zugang zu ihren personenbezogenen Daten haben.

2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der übertragende Zahlungsdienstleister die vom empfangenden Zahlungsdienstleister angeforderten Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe a beibringt, ohne vom Verbraucher oder vom empfangenden Zahlungsdienstleister ein Entgelt dafür zu verlangen.

3.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass etwaige Gebühren, die der übertragende Zahlungsdienstleister dem Verbraucher für die Auflösung des von ihm geführten Zahlungskontos in Rechnung stellt, im Einklang mit Artikel 45 Absatz 2 der Richtlinie 2007/64/EG festgesetzt werden.

4.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass etwaige Gebühren, die der übertragende oder der empfangende Zahlungsdienstleister dem Verbraucher für gemäß Artikel 10 erbrachte Dienste — mit Ausnahme der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten — in Rechnung stellt, angemessen sind ▌.

Artikel 11a

Automatische Umleitung

Sofern die Kommission nach einer Abschätzung der Auswirkungen der Regelungen nicht anders entscheidet, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bis zum … [sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] ein Mechanismus für die automatische Umleitung von Zahlungen von einem auf ein anderes Zahlungskonto in demselben Mitgliedstaat eingerichtet wird, mit dem auch automatische Benachrichtigungen an Zahlungsempfänger oder Zahler ausgegeben werden, wenn deren Überweisungen umgeleitet werden.

Artikel 12

Finanzielle Verluste für Verbraucher

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass etwaige Gebühren oder andere finanzielle Verluste, die dem Verbraucher dadurch entstehen, dass ein am Kontowechselverfahren beteiligter Zahlungsdienstleister seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 10 nicht nachkommt, vom betreffenden Zahlungsdienstleister binnen drei Werktagen nach Feststellung der Nichterfüllung ersetzt werden. Die Beweislast liegt beim Zahlungsdienstleister, der nachweisen muss, dass die in Artikel 10 genannten Bedingungen erfüllt wurden.

2.   Die Verbraucher tragen keine finanziellen Verluste, die auf Fehler oder Verspätungen bei der Aktualisierung ihrer Bankverbindungsangaben durch einen Zahler oder einen Zahlungsempfänger zurückzuführen sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahler und Zahlungsempfänger bei Nichteinhaltung der von den Mitgliedstaaten nach Artikel 10 Absatz 4a festgelegten Fristen zur Verantwortung gezogen werden.

Artikel 13

Informationen zum Kontowechsel-Service

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister den Verbrauchern folgende Informationen über den von ihnen angebotenen Kontowechsel-Service zur Verfügung stellen:

a)

Aufgaben des übertragenden und des empfangenden Zahlungsdienstleisters bei jedem Schritt des Kontowechselverfahrens gemäß Artikel 10;

b)

Fristen für die Durchführung der jeweiligen Schritte;

c)

etwaige für das Kontowechselverfahren in Rechnung gestellte Gebühren;

d)

gegebenenfalls beim Verbraucher angeforderte Informationen;

e)

alternative Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 21.

2.   Die Informationen werden kostenlos auf einem dauerhaften Datenträger in allen für Verbraucher zugänglichen Zweigstellen des Zahlungsdienstleisters und außerdem jederzeit verfügbar in elektronischer Form auf ihren Websites bereitgestellt.

KAPITEL IV

ZUGANG ZU ZAHLUNGSKONTEN

Artikel 14

Nichtdiskriminierung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher mit rechtmäßigem Wohnsitz in der Union bei der Beantragung eines Zahlungskontos oder dem Zugang zu einem solchen Konto innerhalb der Union nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes oder aus anderen in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Gründen diskriminiert werden. Die Bedingungen für die Inhaberschaft eines Basiskontos dürfen keinesfalls diskriminierend sein. Das Sichtbarmachen einer Diskriminierung, beispielsweise durch ein unterschiedliches Erscheinungsbild der Karte oder eine unterschiedliche Konto- oder Kartennummer, ist nicht zulässig.

Artikel 15

Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Zahlungsdienstleister , die im allgemeinen Privatkundengeschäft tätig sind und im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit Zahlungskonten anbieten, den Verbrauchern Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten . Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen nicht nur von Zahlungsdienstleistern angeboten werden, die das Konto nur über eine Online-Plattform zur Verfügung stellen.

Die Mitgliedstaaten können mit Zustimmung der Kommission entscheiden, Zahlungsdienstleister von der im ersten Unterabsatz genannten Pflicht freizustellen. Eine solche Freistellung gründet sich auf objektive und restriktive Kriterien Die Kommission stimmt den Freistellungen zu, wenn gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Zahlungsdienstleister sichergestellt sind, das Recht von Verbrauchern auf Zugang nicht untergraben wird und die Freistellung nicht zu einer Situation in dem betreffenden Mitgliedstaat führt, in der die Gefahr besteht, dass Verbraucher, die ein Basiskonto haben, stigmatisiert werden. [Abänd. 4/rev und 5/rev]

1a.     Die Mitgliedstaaten können von der Verpflichtung nach Absatz 1 absehen, wenn die Zahlungsdienstleister

a)

in Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (8) genannt werden,

b)

nicht gewinnorientiert arbeiten,

c)

die Mitgliedschaft von bestimmten Kriterien, beispielsweise dem Beruf, abhängig machen.

Die Aufhebung dieser Verpflichtung berührt nicht das Recht der Verbraucher auf Zugang zu Konten mit grundlegenden Zahlungsfunktionen .

2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Artikel 14 genannte Recht der Verbraucher auf Eröffnung und Nutzung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen in ihrem Hoheitsgebiet mit einem entsprechenden System sichergestellt wird, das die folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Das Recht gilt unbeschadet des Absatzes 2a unabhängig vom Wohnsitz des Verbrauchers,

aa)

es wird ein Mechanismus eingerichtet, damit Verbraucher ohne festen Wohnsitz, Asylbewerber und Verbraucher ohne Aufenthaltserlaubnis, deren Abschiebung jedoch aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, bei der Erfüllung der Anforderungen nach Kapitel II der Richtlinie 2005/60/EG unterstützt werden können,

b)

die Ausübung dieses Rechts ist für die Verbraucher mit keinen übermäßigen Schwierigkeiten oder Belastungen verbunden,

ba)

mit einem entsprechenden Mechanismus wird dafür gesorgt, dass kontolose, schutzbedürftige Verbraucher sowie mobile Verbraucher darüber informiert werden, dass die Möglichkeit eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen besteht,

bb)

der in den Artikeln 10 und 11 vorgesehene Kontowechsel-Service steht auch dann bereit, wenn ein Verbraucher im Rahmen des Kontowechsel-Service von einem anderen Zahlungskonto zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu wechseln beabsichtigt.

2a.     Die Wahrnehmung des Rechts nach Absatz 2 ist seitens der Mitgliedstaaten an die Bedingung gebunden, dass Verbraucher einen wirklichen Bezug zu dem Mitgliedstaat haben, in dem sie ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu eröffnen und zu nutzen beabsichtigen.

Wenn Verbraucher aufgefordert sind, den Nachweis für einen solchen Bezug zu erbringen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dies keine Belastung für den Verbraucher darstellt. Dazu stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden eine Liste der Formen aufstellen, in der ein solcher Bezug bestehen kann. Die Liste umfasst mindestens Staatsbürgerschaft, familiäre Bindungen, Lebensmittelpunkt, Arbeitsplatz, Praktikum oder Lehrstelle, Bemühen um Wahrnehmung beruflicher Chancen oder sonstige berufliche Verbindungen, Studium oder Berufsausbildung, Wohnsitz, Eigentum sowie anhängiger Asyl- oder Einbürgerungsantrag.

Die EBA erstellt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Unterstützung der zuständigen Behörden Leitlinien für die Durchführung dieses Absatzes.

Zahlungsdienstleister tragen den vom Verbraucher beigebrachten Informationen Rechnung und können verlangen, dass der Verbraucher zur Kontoeröffnung in der nächstliegenden Filiale persönlich erscheint oder von einem Dritten rechtlich vertreten wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher binnen eines Monats nach der Eröffnung eines Kontos im Ausland den Nachweis für einen wirklichen Bezug zu dem Land erbringen können. Bis dieser Nachweis, gegebenenfalls auch durch persönliche Anwesenheit, verifiziert ist, dürfen Zahlungsdienstleister die Nutzung des Kontos einschränken.

2b.     Vor der Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen können Mitgliedstaaten vorschreiben, dass Zahlungsdienstleister verifizieren müssen, ob der Verbraucher im selben Hoheitsgebiet bereits Inhaber eines aktiven und gleichwertigen Zahlungskontos ist, und dass Verbraucher eine entsprechende ehrenwörtliche Erklärung unterzeichnen müssen.

3.   Zahlungsdienstleister können einen Antrag auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ausschließlich in folgenden Fällen verweigern:

a)

Im Rahmen der gemäß Kapitel II der Richtlinie 2005/60EG ausgeübten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden wird ein erhebliches Risiko festgestellt, dass bei der Nutzung des Kontos gegen Unionsrecht verstoßen wird;

b)

Der Mitgliedstaat hat die Möglichkeit nach Absatz 2b wahrgenommen, und ein Verbraucher ist bereits Inhaber eines Zahlungskontos bei einem in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Zahlungsdienstleister und kann die in Artikel 16 Absatz 1 genannten Zahlungsdienste nutzen.

4.    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zahlungsdienstleister Anträge auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen binnen sieben Werktagen nach Erhalt eines vollständigen Antrags einschließlich Identitätsnachweis bearbeiten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den in Absatz 3 genannten Fällen der Zahlungsdienstleister den Verbraucher ▌schriftlich und kostenlos über die Ablehnung und die dafür angegebenen Gründe informiert, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen der nationalen Sicherheit oder der Verfolgung von Finanzstraftaten zuwiderlaufen. Außerdem wird der Verbraucher über mindestens eine ihm kostenlos oder zu einem angemessenen Preis zur Verfügung stehende Möglichkeit, Beschwerde einzulegen oder Beratung in Anspruch zu nehmen, sowie über andere zur Verfügung stehende Streitbeilegungsmechanismen unterrichtet.

5.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zahlungsdienstleister in den in Absatz 3 Buchstabe b genannten Fällen geeignete Maßnahmen gemäß Kapitel III der Richtlinie 2005/60/EG trifft.

6.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nicht vom Erwerb zusätzlicher Dienste oder dem Erwerb von Geschäftsanteilen des Zahlungsdienstleisters abhängig gemacht wird.

Artikel 16

Merkmale eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen folgende Dienste umfasst:

a)

Dienste, die sämtliche zur Eröffnung, Führung und Schließung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge ermöglichen;

b)

Dienste, die Einzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglichen;

c)

Dienste, die Barabhebungen von einem Zahlungskonto innerhalb der Union an einem Bankschalter sowie während und außerhalb der Öffnungszeiten der Bank an Geldautomaten ermöglichen;

d)

Ausführung folgender Zahlungsvorgänge innerhalb der Union:

(i)

SEPA-Lastschriften und Lastschriften in anderen Währungen als dem Euro;

(ii)

SEPA-Zahlungen und Zahlungen in anderen Währungen als dem Euro mit Zahlungsmitteln (wie Zahlungskarten oder Softwareprodukten) einschließlich Online-Zahlungen;

(iii)

SEPA-Überweisungen und Überweisungen in anderen Währungen als dem Euro, einschließlich Daueraufträge, Überweisungen an Bankterminals, Bankschaltern oder über das Online-Banking-System des jeweiligen Zahlungsdienstleisters.

2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anzahl der Vorgänge, die dem Verbraucher gemäß den in Artikel 17 genannten spezifischen Preisregelungen angeboten werden, nicht begrenzt ist, sofern der Verbraucher das Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen privat nutzt. Wenn die Mitgliedstaaten festlegen, was als private Nutzung gilt, sollten sie dem vorherrschenden Verhalten des Verbrauchers und der üblichen Geschäftspraxis Rechnung tragen.

3.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verbraucher über sein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen Zahlungsvorgänge in den Filialen oder über die Online-Banking-Lösung des Zahlungsdienstleisters — sofern verfügbar — abwickeln und in Auftrag geben kann.

4.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen kein Dispositionskredit angeboten wird , sondern dass, wenn dies als angemessen erachtet wird, lediglich ein befristeter Puffer für geringe Beträge gewährt wird . Die Mitgliedstaaten können Zahlungsdienstleistern gestatten, Kunden Dispositionskredite und andere Kreditprodukte als eindeutig getrennte Zusatzleistungen zum Zahlungskonto anzubieten. Der Zugang zum Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen oder dessen Verwendung darf in keinerlei Weise durch den Erwerb derartiger Kreditprodukte eingeschränkt oder an den Erwerb derartiger Produkte gebunden sein. Die für solche Dienstleistungen erhobenen Gebühren sind transparent und mindestens so günstig wie die übliche Preisgestaltung des Dienstleisters.

4a.     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24 zu erlassen, um die Liste der Dienste, die Teil eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen sind, angesichts der Entwicklungen bei Zahlungsmitteln und in der Technik zu aktualisieren.

Artikel 17

Gebühren

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zahlungsdienstleister die in Artikel 16 genannten Dienste kostenlos oder gegen eine angemessene Gebühr anbietet. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister dafür sorgen, dass das Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen stets das Zahlungskonto ist, das von allen angebotenen Produkten in Bezug auf die Bereitstellung des Mindestpakets von Zahlungsdiensten in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 mit der geringsten Gebühr verbunden ist.

2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gebühren, die dem Verbraucher aufgrund der Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag auferlegt werden, angemessen sind und gegenüber der üblichen Preisgestaltung des Dienstleisters niemals höher ausfallen .

Artikel 18

Rahmenverträge und Kündigung

1.   Rahmenverträge über den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen unterliegen den Bestimmungen der Richtlinie 2007/64/EG, sofern in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

2.   Der Zahlungsdienstleister kann einen Rahmenvertrag einseitig nur kündigen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

der Verbraucher nutzt das Konto absichtlich für illegale Zwecke ;

b)

über das Konto wurde in mehr als 24  aufeinander folgenden Monaten kein Zahlungsvorgang abgewickelt, und an den Zahlungsdienstleister fällige Entgelte wurden nicht bezahlt ;

c)

der Verbraucher hat wissentlich unkorrekte Informationen beigebracht, um Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu erlangen, während sein Antrag bei Vorlage korrekter Informationen abgelehnt worden wäre;

ca)

der Verbraucher ist außerstande, binnen eines Monats nach der Eröffnung eines Kontos im Ausland den Nachweis für einen wirklichen Bezug zu dem betreffenden Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 15 Absatz 2a zu erbringen;

d)

der Verbraucher hat in der Union keinen rechtmäßigen Wohnsitz mehr oder hat ein zweites Zahlungskonto in dem Mitgliedstaat eröffnet, in dem er bereits Inhaber eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen ist.

3.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zahlungsdienstleister bei Kündigung des Vertrags über die Führung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen den Verbraucher mindestens über mindestens eine ihm kostenlos oder zu einem angemessenen Preis zur Verfügung stehende Möglichkeit, Beschwerde einzulegen oder Beratung in Anspruch zu nehmen, sowie über andere zur Verfügung stehende Streitbeilegungsmechanismen, mindestens einen Monat vor Inkrafttreten der Kündigung schriftlich und kostenlos über die Gründe und die Rechtfertigung der Kündigung unterrichtet , es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen der nationalen Sicherheit zuwiderlaufen .

Artikel 19

Allgemeine Informationen über Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Möglichkeiten zur Sensibilisierung ▌für die Existenz von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, ihre Preisstrukturen, die Verfahren für die Wahrnehmung des Rechts auf Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen sowie für die Inanspruchnahme alternativer Streitbeilegungsverfahren gegeben sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommunikationsmaßnahmen ausreichend und zielführend sind, insbesondere, wenn es darum geht, kontolose, schutzbedürftige und mobile Verbraucher zu erreichen.

2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister sich aktiv dafür einsetzen, den Verbrauchern zugängliche Informationen und angemessene Unterstützung in Bezug auf die spezifischen Merkmale der angebotenen Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen sowie die damit verbundenen Gebühren und Nutzungsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten sorgen ferner dafür, dass der Verbraucher über die Tatsache informiert ist, dass der Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nicht mit dem obligatorischen Erwerb zusätzlicher Dienste verbunden ist.

2a.     Die Mitgliedstaaten sollten Bildungseinrichtungen und Beratungsstellen dazu anhalten, Dienste für besonders schutzbedürftige Kunden einzurichten, die diesen Kunden Hilfestellung und Unterstützung in Bezug auf einen verantwortungsvollen Umgang mit ihren Finanzmitteln bieten. Die Mitgliedstaaten fördern darauf ausgerichtete Initiativen und tragen zur besseren Vermittlung von Inhalten der Finanzerziehung an Schulen und andernorts bei. Das Risiko der finanziellen Ausgrenzung wird für alle Verbraucher minimiert. Darüber hinaus fördern Mitgliedstaaten Initiativen von Zahlungsdienstleistern, die darauf ausgerichtet sind, die Bereitstellung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen an Finanzerziehungsdienste zu koppeln.

2b.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister, die Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten müssen, jährlich Daten über die Anzahl der in dem jeweiligen Jahr beantragten, abgelehnten, eröffneten und geschlossenen Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen veröffentlichen. Die betreffenden Daten werden auf Filial- und Unternehmensebene erfasst und veröffentlicht.

2c.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden — auch auf ihrer Website — einen Prüfbericht veröffentlichen, in dem die Leistungen der einzelnen Zahlungsdienstleister bei der Umsetzung des Rechts auf Zugang bewertet werden. Dazu werden die betreffenden Zahlungsdienstleister ausgehend von ihrer Leistung bei der Bereitstellung von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen unabhängig bewertet, und die Einstufung der zehn besten Banken nach Marktanteil wird jährlich veröffentlicht. Die betreffenden Daten werden an die Kommission und die EBA übermittelt.

KAPITEL V

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND ALTERNATIVE STREITBEILEGUNG

Artikel 20

Zuständige Behörden

1.   Die Mitgliedstaaten benennen die für die Gewährleistung und Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie zuständigen Behörden. Diese Behörden ergreifen sämtliche Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung erforderlich sind. Die Behörden sind von den Zahlungsdienstleistern unabhängig. Sie sind zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

2.   Die in Absatz 1 genannten Behörden sind von Zahlungsdienstleistern unabhängig und werden mit allen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnissen und Ressourcen ausgestattet. Ist mehr als eine zuständige Behörde dazu befugt, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu gewährleisten und zu überwachen, so stellen die betreffenden Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden im Interesse einer effizienten Erfüllung ihrer Aufgaben eng zusammenarbeiten. Diese Behörden arbeiten eng mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen, damit die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen ordnungsgemäß und uneingeschränkt Anwendung finden.

2a.     Die in Absatz 1 genannten Behörden stimmen sich regelmäßig mit den einschlägigen Interessenträgern, einschließlich Verbrauchervertretern, ab, damit die wirksame Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt und überwacht werden kann; die Bedingung der Unabhängigkeit gemäß Absatz 1 wird davon nicht berührt.

3.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinie mit, welche zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 benannt wurden. Ferner unterrichten sie die Kommission über eine etwaige Aufgabenteilung zwischen diesen Behörden. Sie informieren die Kommission unmittelbar über jegliche Änderungen hinsichtlich der Benennung und der Zuständigkeiten dieser Behörden.

Artikel 21

Alternative Streitbeilegung

1.    Die Mitgliedstaaten richten geeignete und wirksame Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Zahlungsdienstleistern im Zusammenhang mit aus dieser Richtlinie erwachsenden Rechten und Pflichten ein. Die Mitgliedstaaten benennen dafür entweder bestehende Einrichtungen oder richten gegebenenfalls entsprechende neue Stellen ein.

1a.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich Zahlungsdienstleister sich an eine oder mehrere Stellen zur alternativen Streitbeilegung wenden, die folgende Kriterien erfüllen:

a)

die Frist für die Klageerhebung vor einem Gericht wird für die Dauer des alternativen Streitbeilegungsverfahrens ausgesetzt;

b)

das Verfahren ist entsprechend dem nationalen Recht kostenlos oder wird zu moderaten Kosten angeboten;

c)

die Parteien können auch auf anderem als auf elektronischem Wege Zugang zu dem Verfahren erhalten;

d)

Dienstleister, Verbraucher und andere Nutzer sind ausgewogen vertreten.

1b.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die Zahlungsdienstleister sich an eine oder mehrere Stellen der alternativen Streitbeilegung binden.

1c.     Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und die EBA bis zum … [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] über die nach Absatz 1 benannten Stellen in Kenntnis. Sie teilen der Kommission umgehend jede anschließende, diese Stellen betreffende Änderung mit.

1d.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zahlungsdienstleister die Verbraucher über die Stellen der alternativen Streitbeilegung informieren, die für sie zuständig und befugt sind, etwaige Streitigkeiten zwischen ihnen und den Verbrauchern zu klären. Darüber hinaus geben sie an, ob sie sich an diese Stellen binden oder verpflichtet sind, sich zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern an diese Stellen zu wenden.

1e.     Die in Absatz 1b genannten Informationen werden auf der Website des Dienstleisters — soweit vorhanden — und in den Geschäftsbedingungen für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zwischen Dienstleister und Verbraucher in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise angegeben.

KAPITEL VI

SANKTIONEN

Artikel 22

Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Anwendung von Verwaltungssanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen

1.    Die Mitgliedstaaten legen Verwaltungssanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen ▌für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften fest und treffen alle zu ihrer Anwendung notwendigen Maßnahmen. Diese Verwaltungssanktionen und sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen ▌müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Höhe der Geldbußen wird soweit möglich auf Unionsebene festgelegt, um eine wirksame Umsetzung der einzelstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen.

2.     Die EBA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien zu den Arten der Verwaltungssanktionen und sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen sowie zu der Höhe der betreffenden verwaltungsrechtlichen Geldbußen an die zuständigen Behörden heraus.

3.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden jede Sanktion oder sonstige Maßnahme, die aufgrund eines Verstoßes gegen die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie auferlegt wurde, sowie Informationen zur Art und Form des Verstoßes ohne übermäßige Verzögerung veröffentlichen.

Die Mitgliedstaaten benachrichtigen die Kommission bis zum … [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] über die Bestimmungen über Sanktionen und über jede diesbezügliche spätere Änderung.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Delegierte Rechtsakte

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Artikel 3 Absatz 4 zu erlassen.

Artikel 24

Ausübung der Befugnisübertragung

1.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 23 gilt ab Inkrafttreten dieser Richtlinie auf unbestimmte Zeit.

3.   Die in Artikel 23 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.   Ein gemäß Artikel 23 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von drei Monaten nach dem Datum seiner Übermittlung weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um drei Monate verlängert.

 

Artikel 26

Bewertung

1.    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission erstmals bis zum …* [3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und danach alljährlich Informationen zu folgenden Aspekten:

a)

Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 3 bis 6 durch die Zahlungsdienstleister;

b)

Anzahl der akkreditierten Vergleichswebsites gemäß Artikel 7 und bewährte Verfahren in Bezug auf die Zufriedenstellung der Nutzer im Zusammenhang mit Vergleichswebsites ;

c)

Anzahl der vorgenommenen Kontowechsel, durchschnittliche Dauer der Abwicklung des Kontowechsels, durchschnittliche Gesamtgebühr für den Kontowechsel, Anzahl der verweigerten Kontowechsel , häufigste Probleme der Verbraucher bei einem Kontowechsel ;

d)

Anzahl der eröffneten Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, Dauer des Bestehens solcher Konten, Anzahl der Verweigerungen und Kündigungen und Gründe hierfür sowie damit verbundene Kosten;

da)

Maßnahmen zur Unterstützung schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen beim Wirtschaften und bei Überschuldung.

2.     Die Kommission legt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen einen Jahresbericht vor.

Artikel 27

Überprüfungsklausel

1.   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat ab dem…* [ vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einen Bericht über ihre Anwendung — gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag — vor.

Der Bericht enthält

a)

eine Liste der von der Kommission angestrengtenVertragsverletzungsverfahren wegen falscher oder unvollständiger Umsetzung dieser Richtlinie;

b)

eine Abschätzung der Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Harmonisierung und Integration des Privatkundengeschäfts von Banken in der Union, auf den Wettbewerb und auf die durchschnittliche Höhe der Gebühren in den Mitgliedstaaten;

c)

Strategien zur Verbesserung der Qualität, der Transparenz und der Vergleichbarkeit von Zahlungsdienstleistungen in der gesamten Union, einschließlich der Transparenz von Geschäftsmodellen und Anlagestrategien sowie der sozialen Verantwortung der Unternehmen;

d)

eine Bewertung der Kosten und Vorteile der Verwirklichung einer vollständigen, unionsweiten Übertragbarkeit von Zahlungskontonummern, einschließlich eines Zeitplans mit den notwendigen konkreten Schritten zur Verwirklichung dieses Vorhabens;

e)

eine Analyse der Merkmale der Verbraucher, die seit der Umsetzung der Richtlinie Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen eröffnet haben;

f)

Beispiele für bewährte Verfahren, mit denen die Mitgliedstaaten erreichen, dass weniger Verbraucher vom Zugang zu Zahlungsdienstleistungen ausgeschlossen werden;

g)

eine Bewertung der für Basiskonten erhobenen Gebühren unter Berücksichtigung der in Artikel 17 Absatz 3 genannten Kriterien;

h)

eine Bewertung der Möglichkeiten zur Festsetzung einer unionsweiten Obergrenze für die jährlichen Gesamtgebühren für die Eröffnung und Nutzung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen und der Möglichkeiten, einen solchen Grenzwert den nationalen Gegebenheiten anzupassen;

i)

eine Abschätzung der Auswirkungen der Bereitstellung von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen auf dem Markt für andere Zahlungskonten mit ähnlichen Leistungen.

2.   Bei der Überprüfung wird unter anderem auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 übermittelten Informationen geprüft, ob die Liste der Dienste, die Teil eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen sind, angesichts der Entwicklungen bei Zahlungsmitteln und in der Technik zu ändern und zu aktualisieren sind.

3.   Bei der Überprüfung wird ferner beurteilt, ob ▌ergänzend zu den gemäß Artikel 7 und 8 verabschiedeten Maßnahmen zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf Vergleichswebsites und Paketangebote erforderlich sind.

Artikel 28

Umsetzung

1.   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen ab dem…[ zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Wenn die Unterlagen, die die Mitgliedstaaten der Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen beifügen, nicht ausreichen, um die vollständige Übereinstimmung dieser Maßnahmen mit einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinie zu beurteilen, kann die Kommission die Mitgliedstaaten auf Antrag der EBA und im Hinblick auf die Wahrnehmung der Aufgaben der EBA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder auf Eigeninitiative auffordern, genauere Informationen über die Umsetzung dieser Richtlinie und die Durchführung dieser Maßnahmen bereitzustellen.

2.   Sie wenden diese Vorschriften spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie an.

Abweichend von Unterabsatz 1 bringen die Mitgliedstaaten Kapitel III ab dem …[18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie] in Bezug auf den Kontowechsel zwischen Zahlungsdienstleistern im selben Mitgliedstaat und, bei auf Euro lautenden Zahlungskonten, zwischen Zahlungsdienstleistern in der Union für auf Euro lautende Zahlungsdienstleistungen zur Anwendung.

Abweichend von Unterabsatz 1 und sofern die Kommission im Rahmen des Entwurfs einer Bewertung der Auswirkungen der Regelungen nicht anders entscheidet, bringen die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Kapitels III ab dem … [48 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie] in Bezug auf einen Kontowechsel zwischen Zahlungsdienstleistern in der Union für auf eine andere Währung als den Euro lautende Zahlungskonten zur Anwendung.

Abweichend von Unterabsatz 1 bringen die Mitgliedstaaten Artikel 4 Absätze 1 bis 6, Artikel 5 Absätze 1 und 2 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 binnen 18 Monaten nach Veröffentlichung der Liste gemäß Artikel 3 Absatz 5 zur Anwendung.

Abweichend von Unterabsatz 1 bringen Mitgliedstaaten, in denen bis zum 1. Januar 2014 ein nationales Gesetzessystem eingerichtet wurde, das Verbrauchern mit rechtmäßigem Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen garantiert, die Bestimmungen des Kapitels IV ab dem … [24 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie] zur Anwendung.

3.   Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

4.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 29

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 30

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu […]

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)   ABl . L 319 vom 5.12.2007, S. 1.

(3)   Angenommene Texte, P7_TA(2012)0293.

(4)  ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 87.

(5)  ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22.

(6)   Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).

(7)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(8)   Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/368


P7_TA(2013)0588

Maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement (COM(2013)0133 — C7-0065/2013 — 2013/0074(COD) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 468/82)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Bezugsvermerk 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

unter Hinweis auf den Beschluss 2010/631/EU des Rates vom 13. September 2010 über den Abschluss des Protokolls über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers im Namen der Europäischen Union  (2) ;

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Die große und rasch zunehmende Nachfrage nach Meeresraum für unterschiedliche Zwecke, wie Anlagen für die Nutzung erneuerbarer Energien , Seeverkehr und Fischerei, die Erhaltung von Ökosystemen, Tourismus und Aquakulturanlagen, sowie die vielfältigen Belastungen der Küstenressourcen erfordern ein integriertes Planungs- und Bewirtschaftungskonzept.

(1)

Die große und rasch zunehmende Nachfrage nach Meeresraum für unterschiedliche Zwecke, wie Anlagen für die Nutzung erneuerbarer Energieträger , die Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas, Seeverkehr und Fischerei, die Erhaltung von Ökosystemen und Artenvielfalt , den Abbau von Rohstoffen, Tourismus und Aquakulturanlagen, sowie die vielfältigen Belastungen der Küstenressourcen erfordern ein integriertes Planungs- und Bewirtschaftungskonzept.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Ein solches Konzept für die Meeresbewirtschaftung wurde im Rahmen der integrierten Meerespolitik für die Europäische Union entwickelt, die als Umweltsäule auch die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) einschließt. Ziel der integrierten Meerespolitik ist es, die nachhaltige Entwicklung der Meere und Ozeane zu fördern und koordinierte, kohärente und transparente Entscheidungsprozesse für sektorbezogene Maßnahmen der Europäischen Union zu entwickeln, die sich — auch durch Strategien für Meeresbecken oder makroregionale Strategien — auf die Ozeane, Meere, Inseln, Küstenregionen und Gebiete in äußerster Randlage sowie auf die maritimen Wirtschaftszweige auswirken.

(2)

Ein solches Konzept für die Meeresbewirtschaftung und meerespolitische Entscheidungen wurde im Rahmen der integrierten Meerespolitik für die Europäische Union entwickelt, die als Umweltsäule auch die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) einschließt. Ziel der integrierten Meerespolitik ist es, die nachhaltige Entwicklung der Meere und Ozeane zu fördern und koordinierte, kohärente und transparente Entscheidungsprozesse für sektorbezogene Maßnahmen der Europäischen Union zu entwickeln, die sich — auch durch Strategien für Meeresbecken oder makroregionale Strategien — auf die Ozeane, Meere, Inseln, Küstenregionen und Gebiete in äußerster Randlage sowie auf die maritimen Wirtschaftszweige auswirken.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Mit der integrierten Meerespolitik werden maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement als sektorübergreifende Instrumente der Politikgestaltung für Behörden und Interessenträger festgelegt, um für ein koordiniertes und integriertes Konzept zu sorgen. Die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes wird zur Förderung des nachhaltigen Wachstums der Meeres- und Küstenwirtschaft und der nachhaltigen Nutzung der Meeres- und Küstenressourcen beitragen.

(3)

Mit der integrierten Meerespolitik werden maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement als sektorübergreifende Instrumente der Politikgestaltung für Behörden und Interessenträger festgelegt, um für ein koordiniertes, integriertes und grenzübergreifendes Konzept zu sorgen. Die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes wird zur Förderung des nachhaltigen Wachstums der Meeres- und Küstenwirtschaft und der nachhaltigen Nutzung der Meeres- und Küstenressourcen beitragen.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

In ihrer kürzlich veröffentlichten Mitteilung „Blaues Wachstum, Chancen für nachhaltiges marines und maritimes Wachstum“ hat die Kommission eine Reihe laufender Initiativen der EU genannt, durch die die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum umgesetzt werden soll. In der Mitteilung wurde auch eine Reihe sektorspezifischer Tätigkeiten benannt, auf die sich Initiativen für blaues Wachstum künftig konzentrieren und die in angemessener Weise durch maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement unterstützt werden sollten.

(5)

In ihrer kürzlich veröffentlichten Mitteilung mit dem Titel „Blaues Wachstum, Chancen für nachhaltiges marines und maritimes Wachstum“ hat die Kommission eine Reihe laufender Initiativen der EU genannt, durch die die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum umgesetzt werden soll. In der Mitteilung wurde auch eine Reihe sektorspezifischer Tätigkeiten benannt, auf die sich Initiativen für blaues Wachstum künftig konzentrieren und die in angemessener Weise durch maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement unterstützt werden sollten. Die eindeutige Unterstützung der Mitgliedstaaten für die ermittelten strategischen Bereiche wird für Rechtssicherheit und Berechenbarkeit im Hinblick auf die Investitionen öffentlicher und privater Akteure sorgen, die wiederum eine Hebelwirkung hinsichtlich aller sektorbezogenen Maßnahmen im Zusammenhang mit den Meeres- und Küstengebieten entfalten werden.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) heißt es in der Präambel, dass die Probleme der Nutzung des Meeresraums eng miteinander verzahnt sind und als Ganzes betrachtet werden müssen. Mit der Planung des Meeresraums wird die Ausübung der im Rahmen des SRÜ eingeräumten Rechte logisch weiterentwickelt und strukturiert und ein praktisches Instrument geschaffen, um die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu unterstützen.

(7)

Im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) heißt es in der Präambel, dass die Probleme der Nutzung des Meeresraums eng miteinander verzahnt sind und als Ganzes betrachtet werden müssen. Mit der Planung des Meeresraums wird die Ausübung der im Rahmen des SRÜ eingeräumten Rechte logisch weiterentwickelt und strukturiert und ein praktisches Instrument geschaffen, um die Mitgliedstaaten und die zuständigen subnationalen Stellen bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu unterstützen.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Um Kohärenz und Rechtsklarheit zu gewährleisten, sollte der geografische Anwendungsbereich für maritime Raumordnung und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement im Einklang mit den bestehenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union und dem internationalen Seerecht festgelegt werden.

(10)

Um Kohärenz und Rechtsklarheit zu gewährleisten, sollte der geografische Anwendungsbereich für maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement im Einklang mit den bestehenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union und dem internationalen Seerecht , insbesondere dem SRÜ, festgelegt werden.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Auch wenn es sinnvoll ist, dass die Europäische Union Regeln für maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement vorgibt, sind die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden dennoch weiterhin dafür verantwortlich, für ihre Meeresgewässer und Küstengebiete den Inhalt solcher Pläne und Strategien festzulegen, einschließlich der Aufteilung von Meeresraum auf die verschiedenen sektorspezifischen Tätigkeiten.

(12)

Auch wenn es sinnvoll ist, dass die Europäische Union transparente und kohärente Rahmenbedingungen für maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement vorgibt, sind die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden dennoch weiterhin dafür verantwortlich, für ihre Meeresgewässer und Küstengebiete den Inhalt solcher Pläne und Strategien festzulegen, einschließlich der Aufteilung von Meeresraum auf die verschiedenen sektorspezifischen Tätigkeiten und Nutzungsformen der Meere .

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Um den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität zu entsprechen und den zusätzlichen Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, sollte diese Richtlinie weitestgehend auf der Grundlage bestehender nationaler Vorschriften und Mechanismen umgesetzt und durchgeführt werden. Die Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement sollten auf den Grundsätzen und Bestandteilen der Empfehlung 2002/413/EG des Rates sowie des Beschlusses 2010/631/EU des Rates aufbauen.

(13)

Um den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität zu entsprechen und den zusätzlichen Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, sollte diese Richtlinie weitestgehend auf der Grundlage bestehender nationaler Vorschriften und Mechanismen sowie regionaler Übereinkommen zum Schutz der Meere umgesetzt und durchgeführt werden. Die Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement sollten auf den Grundsätzen und Bestandteilen der Empfehlung 2002/413/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2002 zur Umsetzung einer Strategie für ein integriertes Management der Küstengebiete in Europa  (18 bis) sowie des Beschlusses 2010/631/EU des Rates aufbauen.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement sollten auf dem ökosystemorientierten Ansatz gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG beruhen, um sicherzustellen, dass die Gesamtbelastung durch alle Aktivitäten ein gewisses Maß nicht übersteigt, damit ein guter ökologischer Zustand erreicht werden kann und die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf durch den Menschen verursachte Veränderungen zu reagieren, nicht gefährdet wird und gleichzeitig heutigen wie künftigen Generationen eine nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres ermöglicht wird.

(15)

Maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement sollten auf dem ökosystemorientierten Ansatz gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG beruhen und die Grundsätze der Subsidiarität sowie der Vorsorge und Vorbeugung gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beachten , damit die Gesamtbelastung durch alle Meeres- und Küstentätigkeiten ein gewisses Maß nicht übersteigt, sodass ein guter ökologischer Zustand erreicht werden kann , natürliche Ressourcen bewahrt werden und die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf durch den Menschen verursachte Veränderungen zu reagieren, nicht gefährdet wird und gleichzeitig heutigen wie künftigen Generationen eine nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres ermöglicht wird.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

Maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement werden unter anderem zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (19), der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (20), der Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (21), der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt, der Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020 (22), des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa (23), der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel (24) sowie gegebenenfalls der EU-Regionalpolitik, einschließlich der Strategien für Meeresbecken sowie der makroregionalen Strategien beitragen.

(16)

Maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement werden unter anderem zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (19), der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (20), der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten  (20 bis) , der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen  (20 ter) , der Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (21), der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt, der Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020 (22), des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa (23), der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel (24) und der Mitteilung der Kommission COM(2009)0008 mit dem Titel „Strategische Ziele und Empfehlungen für die Seeverkehrspolitik der EU bis 2018“ sowie gegebenenfalls der EU-Regionalpolitik einschließlich der Strategien für Meeresbecken und der makroregionalen Strategien beitragen.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)

Meeres- und Küstentätigkeiten sind oftmals eng miteinander verzahnt. Deshalb müssen maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement koordiniert bzw. integriert werden, damit die nachhaltige Nutzung des Meeresraums und eine Bewirtschaftung der Küstengebiete unter Berücksichtigung sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Faktoren gewährleistet ist.

(17)

Meeres- und Küstentätigkeiten sind oftmals eng miteinander verzahnt und voneinander abhängig . Deshalb müssen maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement koordiniert , miteinander verknüpft oder integriert werden, damit die nachhaltige Nutzung des Meeresraums und eine Bewirtschaftung der Küstengebiete unter Berücksichtigung sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Faktoren und Ziele gewährleistet ist.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

Um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, sollten die maritimen Raumordnungspläne und die Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement das gesamte Spektrum von der Problemerkennung über die Informationserhebung, Planung und Entscheidungsfindung bis hin zur Durchführung und Überwachung der Umsetzung abdecken und auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Kenntnissen beruhen. In bestehenden oder künftigen Rechtsvorschriften, einschließlich des Beschlusses 2010/477/EU über Kriterien und methodische Standards zur Feststellung des guten Umweltzustands von Meeresgewässern oder der Initiative der Kommission zu den Meereskenntnissen 2020 (25), enthaltene Mechanismen sollten bestmöglich genutzt werden.

(18)

Um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, sollten die maritimen Raumordnungspläne und die Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement das gesamte Spektrum von der Problemerkennung über die Informationserhebung, Planung und Entscheidungsfindung bis hin zur Durchführung, Überwachung der Umsetzung und Überprüfung oder Aktualisierung abdecken und auf den besten und aktuellsten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. In bestehenden oder künftigen Rechtsvorschriften, einschließlich des Beschlusses 2010/477/EU über Kriterien und methodische Standards zur Feststellung des guten Umweltzustands von Meeresgewässern oder der Initiative der Kommission zu den Meereskenntnissen 2020 (25), enthaltene Mechanismen sollten bestmöglich genutzt werden.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)

Hauptzweck der maritimen Raumordnung ist es, in Meeresgebieten die Raumnutzung sowie Konflikte zu erkennen und zu verwalten. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Mitgliedstaaten zumindest dafür sorgen, dass aus dem Planungsprozess bzw. den Planungsprozessen ein Gesamtüberblick über die verschiedenen Nutzungen von Meeresraum unter Berücksichtigung der langfristigen Veränderungen durch den Klimawandel hervorgeht.

(19)

Hauptzweck der maritimen Raumordnung ist es, die Raumnutzung zu erkennen und zu verwalten , sektorübergreifende Konflikte im Meeresgebieten zu minimieren sowie das nachhaltige Wachstum im maritimen Sektor zu fördern . Um diese Ziele zu erreichen, müssen die Mitgliedstaaten zumindest dafür sorgen, dass aus dem Planungsprozess bzw. den Planungsprozessen ein Gesamtüberblick über die verschiedenen Nutzungen von Meeresraum unter Berücksichtigung der langfristigen Veränderungen durch den Klimawandel hervorgeht.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)

Die Mitgliedstaaten sollten sich unter Beachtung der im Rahmen europäischer und internationaler Rechtsvorschriften bestehenden Rechte und Pflichten dieser Mitgliedstaaten und Drittländer mit den Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats oder Drittlands in der betreffenden Meeresregion bzw. -unterregion oder dem betreffenden Küstengebiet abstimmen und ihre Pläne und Strategien koordinieren. Für eine wirksame grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten sowie mit benachbarten Drittländern müssen die zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten bekannt sein. Aus diesem Grund müssen die Mitgliedstaaten die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden benennen, die für die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern verantwortlich ist/sind. Angesichts der Unterschiede zwischen verschiedenen Meeresregionen bzw. -unterregionen und Küstengebieten ist es nicht zweckmäßig, in dieser Richtlinie im Einzelnen festzulegen, wie diese Kooperationsmechanismen funktionieren sollten.

(20)

Die Mitgliedstaaten sollten sich unter Beachtung der im Rahmen europäischer und internationaler Rechtsvorschriften bestehenden Rechte und Pflichten dieser Mitgliedstaaten und Drittländer mit den Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats oder Drittlands in der betreffenden Meeresregion bzw. -unterregion oder dem betreffenden Küstengebiet abstimmen und – soweit möglich – ihre Pläne und Strategien koordinieren. Für eine wirksame grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten sowie mit benachbarten Drittländern müssen die zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten bekannt sein. Aus diesem Grund müssen die Mitgliedstaaten zuständige Behörden benennen, die für die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern verantwortlich sind. Angesichts der Unterschiede zwischen verschiedenen Meeresregionen bzw. -unterregionen und Küstengebieten ist es nicht zweckmäßig, in dieser Richtlinie im Einzelnen festzulegen, wie diese Kooperationsmechanismen funktionieren sollten.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a)

Im Hinblick auf die Anpassung der Küstenzonen an den Klimawandel und die Bekämpfung von Erosion oder übermäßigen Anlandungen sowie der Gefahren der Ingression, der Verschlechterung des ökologischen Zustands und des Verlusts an Artenvielfalt in Küstenökosystemen ist ein nachhaltiger und umweltschonender Umgang mit Küstensedimenten von außerordentlicher Bedeutung, damit sich geschädigte und besonders gefährdete Gebiete wieder erholen können. Im Falle fehlender Sedimente in den Küstensystemen kann auf unterseeische Sedimentablagerungen auf dem Festlandsockel zurückgegriffen werden.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)

Die Bewirtschaftung von Meeres- und Küstenregionen ist vielschichtig, und es sind Behörden, Wirtschaftsbeteiligte und andere Interessenträger auf unterschiedlichen Ebenen beteiligt. Um wirksam eine nachhaltige Entwicklung gewährleisten zu können, ist es wichtig, dass Interessenträger, betroffene Behörden und die Öffentlichkeit im Einklang mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften zu einem geeigneten Zeitpunkt im Rahmen der gemäß dieser Richtlinie erfolgenden Erarbeitung der maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement konsultiert werden. Ein gutes Beispiel für die Bestimmungen zu öffentlichen Konsultationen findet sich in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/35/EG.

(22)

Die Bewirtschaftung von Meeres- und Küstenregionen ist vielschichtig, und es sind Behörden, Wirtschaftsbeteiligte und andere Interessenträger auf unterschiedlichen Ebenen beteiligt. Um wirksam eine nachhaltige Entwicklung gewährleisten zu können, ist es wichtig, dass Interessenträger, betroffene Behörden und die Öffentlichkeit im Einklang mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften zu einem geeigneten Zeitpunkt im Rahmen der gemäß dieser Richtlinie erfolgenden Ausarbeitung der maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement konsultiert werden.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)

Um zu gewährleisten, dass die Erarbeitung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement auf verlässlichen Daten beruht und um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden , ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten die besten verfügbaren Daten und Informationen erheben, indem sie die bestehenden Instrumente und Werkzeuge zur Datenerhebung nutzen, wie sie im Rahmen der Initiative zu den Meereskenntnissen 2020 entwickelt wurden.

(25)

Damit die Ausarbeitung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement auf verlässlichen Daten beruht und kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht , ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten die besten verfügbaren Daten und Informationen erheben und nutzen , indem sie den relevanten Interessenträgern nahelegen, ihre Daten und Informationen auszutauschen, und die bestehenden Instrumente und Werkzeuge zur Datenerhebung nutzen, wie sie im Rahmen der Initiative zu den Meereskenntnissen 2020 entwickelt wurden.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25a)

Im Hinblick auf die Förderung einer umfassenden und koordinierten Umsetzung dieser Richtlinie in der gesamten Union sollte geprüft werden, durch welche bestehenden Finanzinstrumente Mittel zur Unterstützung von Demonstrationsprogrammen und für den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf erfolgversprechende Verfahren der Strategien und Pläne für die Verwaltung von Küsten- und Meeresgebieten bereitgestellt werden können.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)

Die fristgerechte Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie ist von entscheidender Bedeutung, da die EU eine Reihe politischer Initiativen verabschiedet hat, die bis 2020 umgesetzt werden müssen und durch die vorliegende Richtlinie gefördert werden sollen. Daher sollte die kürzestmögliche Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie beschlossen werden –

(28)

Die fristgerechte Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie ist von entscheidender Bedeutung, da die EU eine Reihe politischer Initiativen verabschiedet hat, die bis 2020 umgesetzt werden müssen und durch die vorliegende Richtlinie gefördert und ergänzt werden sollen. Daher sollte die kürzestmögliche Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie beschlossen werden –

Abänderung 21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement geschaffen, um ein nachhaltiges Wachstum der Meeres- und Küstenwirtschaft sowie die nachhaltige Nutzung der Meeres- und Küstenressourcen zu fördern.

1.   Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen für die maritime Raumordnung – unter Einbeziehung des integrierten Küstenzonenmanagements – geschaffen, um eine nachhaltige Entwicklung und ein nachhaltiges Wachstum der Meeres- und Küstenwirtschaft sowie die nachhaltige Nutzung der Meeres- und Küstenressourcen zu fördern , indem insbesondere die Schwerpunktbereiche gefördert werden, die im Rahmen der Mitteilung der Kommission vom 13. September 2012 mit dem Titel „Blaues Wachstum, Chancen für nachhaltiges marines und maritimes Wachstum“ ermittelt wurden .

Abänderung 22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Im Rahmen der integrierten Meerespolitik der EU sieht dieser Gemeinschaftsrahmen vor , dass die Mitgliedstaaten maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement erarbeiten und umsetzen, um die in Artikel 5 festgelegten Ziele zu erreichen.

2.   Im Rahmen der integrierten Meerespolitik der EU wird mit dieser Richtlinie ein rechtlicher Rahmen dafür geschaffen , dass die Mitgliedstaaten maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement ausarbeiten und umsetzen, um die in Artikel 5 festgelegten Ziele zu erreichen , und dabei die Wechselwirkungen zwischen land- und seegestützten Tätigkeiten berücksichtigen und eine intensivere grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß den einschlägigen Bestimmungen des SRÜ anstreben .

Abänderung 23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für Meeresgewässer und Küstengebiete.

1.   Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten für alle Meeresgewässer und Küstengebiete der Union .

Abänderung 24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Diese Richtlinie gilt nicht für Tätigkeiten, die allein der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen. Jeder Mitgliedstaat sollte jedoch bestrebt sein, dafür zu sorgen , dass solche Tätigkeiten in einer Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen dieser Richtlinie vereinbar ist.

2.   Diese Richtlinie gilt nicht für Tätigkeiten, die allein der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen. Die Mitgliedstaaten sind jedoch bestrebt, sicherzustellen , dass solche Tätigkeiten in einer Weise durchgeführt werden, die  – soweit angemessen und machbar – mit den Zielen dieser Richtlinie vereinbar ist.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

„Küstengebiet“: das geomorphologische Gebiet diesseits und jenseits der Küstenlinie , wobei die seewärtige Grenze mit der äußeren Grenze der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten zusammenfällt, und die landwärtige Grenze von den Mitgliedstaaten in ihren Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement festgelegt wird .

1.

„Küstengebiet“: die Küste und das von den Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen Rechtsvorschriften festgelegte geomorphologische Gebiet diesseits und jenseits der Küste , wobei die seewärtige Grenze nicht über die äußere Grenze der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten hinausgeht .

Abänderung 26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.

„Integrierte Meerespolitik“: EU-Politik mit dem Ziel, eine koordinierte und kohärente Entscheidungsfindung zu fördern, um die nachhaltige Entwicklung, das Wirtschaftswachstum und den sozialen Zusammenhalt der Mitgliedstaaten, vor allem hinsichtlich der Küsten- und Inselgebiete und der Regionen in äußerster Randlage in der Europäischen Union sowie hinsichtlich der maritimen Wirtschaftssektoren , durch eine kohärente meeresbezogene Politik und entsprechende internationale Zusammenarbeit zu maximieren.

2.

„Integrierte Meerespolitik“: EU-Politik mit dem Ziel, eine koordinierte und kohärente sektor- und grenzübergreifende meerespolitische Entscheidungsfindung zu fördern, um die nachhaltige Entwicklung, das Wirtschaftswachstum und den sozialen Zusammenhalt der Mitgliedstaaten, vor allem hinsichtlich der Küsten- und Inselgebiete und der Gebiete in äußerster Randlage in der Europäischen Union sowie hinsichtlich der Sektoren der maritimen Wirtschaft , durch eine kohärente meeresbezogene Politik und entsprechende internationale Zusammenarbeit zu maximieren.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.

„Maritime Raumordnungspläne“: die Pläne, die im Zuge eines öffentlichen Verfahrens zur Analyse und Planung der räumlichen und zeitlichen Verteilung der Tätigkeiten des Menschen in Meeresgebieten ausgearbeitet wurden, damit im Einklang mit den einschlägigen einzelstaatlichen Maßnahmen die in dieser Richtlinie festgelegten wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Ziele erreicht werden können und so die Nutzung des Meeresraums für unterschiedliche Zwecke ermittelt und insbesondere eine Mehrfachnutzung gefördert werden kann.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Nummer 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b.

„Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement“: formelle und informelle Vorgehensweisen und/oder Strategien, die auf eine integrierte Verwaltung aller die Küstengebiete betreffenden politischen Prozesse abzielen, durch welche die Wechselwirkungen zwischen Land und Meer der in Küstengebieten ausgeübten Tätigkeiten in koordinierter Weise betrachtet werden, um für eine nachhaltige Entwicklung der Küsten- und Meeresgebiete zu sorgen; mit solchen Strategien wird sichergestellt, dass sektorübergreifend kohärente Management- oder Entwicklungsentscheidungen getroffen werden, damit Konflikten bei der Nutzung der Küstengebiete vorgebeugt wird oder diese zumindest in Grenzen gehalten werden.

Gesonderte Abstimmung

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.

„Meeresregion oder -unterregion “: Meeresregionen und -unterregionen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/56/EG.

3.

„Meeresregion“: Meeresregionen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/56/EG.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.

„Meeresgewässer“: Gewässer, Meeresgrund und Meeresuntergrund gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG .

4.

„Meeresgewässer“: Gewässer, Meeresgrund und Meeresuntergrund seewärts der Basislinie, ab der die Ausdehnung der Territorialgewässer ermittelt wird, bis zur äußersten Reichweite des Gebiets, in dem ein Mitgliedstaat gemäß dem SRÜ Hoheitsbefugnisse hat und/oder ausübt, mit Ausnahme der an die in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Länder und Hoheitsgebiete angrenzenden Gewässer und der französischen überseeischen Departements und Gebietskörperschaften .

Abänderung 31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Nummer 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.

„Guter ökologischer Zustand“: der ökologische Zustand gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2008/56/EG.

7.

„Guter ökologischer Zustand“: der ökologische Zustand gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2008/56/EG und gemäß dem Beschluss 2010/477/EU der Kommission .

Abänderung 32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Jeder Mitgliedstaat erarbeitet einen oder mehrere maritime(n) Raumordnungsplan/-pläne und eine oder mehrere Strategie(n) zum integrierten Küstenzonenmanagement und setzt diese um. Hierfür können separate Dokumente erstellt werden .

1.   Jeder Mitgliedstaat arbeitet eine maritime Raumordnung aus und setzt diese um. Falls ein Mitgliedstaat die Wechselwirkungen zwischen land- und seegestützten Tätigkeiten nicht in seinen maritimen Raumordnungsplan aufnimmt, so werden diese Wechselwirkungen im Rahmen des integrierten Küstenzonenmanagements berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob sie einen integrierten Ansatz wählen oder die maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement separat erstellen .

Abänderung 33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen regionalen oder lokalen Stellen sind weiterhin dafür verantwortlich, den Inhalt derartiger Pläne und Strategien festzulegen, einschließlich der Aufteilung von Meeresraum auf die verschiedenen sektorspezifischen Tätigkeiten und maritimen Nutzungszwecke.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Bei der Erarbeitung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement schenken die Mitgliedstaaten den Besonderheiten der Regionen und Unterregionen , den jeweiligen sektorspezifischen Tätigkeiten, den Meeresgewässern und Küstengebieten sowie den potenziellen Auswirkungen des Klimawandels gebührende Beachtung.

3.   Bei der Ausarbeitung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement schenken die Mitgliedstaaten den Besonderheiten und Bedürfnissen der Meeres- und Küstenregionen und -unterregionen , den Chancen, die sich dort bieten, den jeweiligen gegenwärtigen und zukünftigen sektorspezifischen Tätigkeiten, den Meeresgewässern und Küstengebieten sowie den Auswirkungen des Klimawandels gebührende Beachtung.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.     Insbesondere im Hinblick auf die Gebiete der Union in äußerster Randlage findet Artikel 349 AEUV Anwendung, und die besonderen Merkmale und Zwänge dieser Gebiete werden berücksichtigt.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement beruhen auf einem ökosystemorientierten Ansatz, um die Koexistenz zwischen konkurrierenden sektorspezifischen Tätigkeiten in Meeresgewässern und Küstengebieten zu erleichtern und Konflikte zu vermeiden, und sollten so ausgelegt sein , dass sie zu folgenden Zielen beitragen:

1.    Maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement beruhen auf dem ökosystemorientierten Ansatz und berücksichtigen zu gleichen Teilen ökonomische, soziale und ökologische Kriterien, um die nachhaltige Entwicklung und ein nachhaltiges Wachstum des maritimen Sektors zu fördern. Diese Pläne und Strategien dienen dazu, die Koexistenz zwischen den einschlägigen sektorspezifischen Tätigkeiten im Hinblick auf deren bessere Vereinbarkeit zu unterstützen, Konflikte zwischen diesen Tätigkeiten in Meeresgewässern und Küstengebieten zu minimieren sowie die grenzübergreifende Zusammenarbeit und die Mehrfachnutzung desselben Meeresraums durch mehrere Sektoren zu fördern.

 

2.     Maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement sind so ausgelegt, dass sie zur Verwirklichung der folgenden Ziele der Union beitragen:

(a)

Sicherung der Energieversorgung der Union durch die Förderung der Entwicklung erneuerbarer Meeresenergien , durch die Erschließung neuer und erneuerbarer Energieformen, durch den Zusammenschluss von Energienetzen sowie durch Energieeffizienz;

(a)

Sicherung der Energieversorgung der Union durch die Förderung der Entwicklung erneuerbarer Meeresenergie , durch die Erschließung neuer und erneuerbarer Energieformen, durch den Zusammenschluss von Energienetzen sowie durch Energieeffizienz;

(b)

Förderung der Entwicklung des Seeverkehrs und Einrichtung effizienter und kostensparender Schifffahrtsrouten in ganz Europa, einschließlich Zugänglichkeit der Häfen und Verkehrssicherheit;

(b)

Förderung der Entwicklung des Seeverkehrs in ganz Europa, einschließlich Zugänglichkeit der Häfen, Verkehrssicherheit , multimodaler Verbindungen und Nachhaltigkeit ;

(c)

Förderung der nachhaltigen Entwicklung und des Wachstums im Fischerei- und Aquakultursektor, einschließlich Arbeitsplätzen in der Fischerei und damit verbundenen Bereichen;

(c)

Förderung der nachhaltigen Entwicklung im Fischereisektor und des nachhaltigen Wachstums im Aquakultursektor, einschließlich Arbeitsplätzen in der Fischerei und damit verbundenen Bereichen;

(d)

Erhalt , Schutz und Verbesserung der Umwelt sowie umsichtige und rationelle Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere um einen guten ökologischen Zustand zu erreichen, den Verlust an biologischer Vielfalt und die Verschlechterung der Ökosystemdienstleistungen zu stoppen sowie die Gefahren der Meeresverschmutzung zu minimieren ;

(d)

Erhaltung , Schutz und Verbesserung der Umwelt durch ein repräsentatives und kohärentes Netz von Schutzgebieten sowie die umsichtige , vorbeugende und rationelle Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere um einen guten ökologischen Zustand zu erreichen, den Verlust an biologischer Vielfalt und die Verschlechterung der Ökosystemleistungen zu stoppen sowie die Gefahren der Meeres- und Küstenverschmutzung zu mindern und ihnen vorzubeugen ;

(e)

Gewährleistung klimaresistenter Küsten- und Meeresgebiete.

(e)

Verbesserung der Widerstandskraft der Küsten- und Meeresgebiete gegen die Auswirkungen des Klimawandels zum Schutz bedrohter Küstengebiete .

 

3.     Maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement können so ausgelegt sein, dass sie zur Verwirklichung weiterer Ziele der Einzelstaaten beitragen, beispielsweise

 

(a)

zur Förderung der nachhaltigen Rohstoffgewinnung;

 

(b)

zur Förderung des nachhaltigen Tourismus;

 

(c)

zur Wahrung und zum Schutz des Kulturerbes;

 

(d)

zur Sicherstellung der Nutzung durch die Öffentlichkeit zu Freizeit- und anderen Zwecken;

 

(e)

zur Erhaltung der traditionellen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten in Verbindung mit der Meereswirtschaft.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.    Durch maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement werden operative Schritte festgelegt , um die in Artikel 5 aufgeführten Ziele unter Berücksichtigung aller relevanten Tätigkeiten und Maßnahmen zu erreichen.

1.    Jeder Mitgliedstaat legt Verfahrensschritte fest , um die in Artikel 5 aufgeführten Ziele unter Berücksichtigung der relevanten Tätigkeiten , Nutzungszwecke und Maßnahmen zu erreichen.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

eine effektive grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen nationalen Behörden und Interessenträgern der relevanten Politikbereiche gewährleisten ;

(b)

eine konkrete Beteiligung der Interessenträger der relevanten Politikbereiche gemäß Artikel 9 vorsehen ;

Abänderung 39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)

eine wirksame grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 vorsehen;

Abänderung 40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

feststellen , wie sich maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement grenzübergreifend auf die Meeresgewässer und Küstengebiete unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in der gleichen Meeresregion oder -unterregion und den betreffenden Küstengebieten auswirken, und diesen Auswirkungen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden dieser Länder gemäß Artikel  12 und 13 begegnen;

(c)

eine Feststellung enthalten , wie sich maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement grenzübergreifend auf die Meeresgewässer und Küstengebiete unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in der gleichen Meeresregion oder -unterregion und den betreffenden Küstengebieten auswirken, und diesen Auswirkungen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden dieser Länder gemäß Artikel 13 begegnen;

Abänderung 41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 — Absatz 2 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)

einerseits auf den besten verfügbaren Daten beruhen und andererseits die notwendige Flexibilität zur Berücksichtigung künftiger Entwicklungen bieten.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Maritime Raumordnungspläne enthalten zumindest Kartendarstellungen der Meeresgewässer, in denen die tatsächliche und potenzielle räumliche und zeitliche Verteilung aller relevanten maritimen Tätigkeiten verzeichnet ist , um die Ziele gemäß Artikel 5 zu erreichen.

1.   Maritime Raumordnungspläne enthalten zumindest Kartendarstellungen der Meeresgewässer, in denen die tatsächliche , beabsichtigte und potenzielle räumliche und zeitliche Verteilung aller relevanten maritimen Nutzungsmöglichkeiten und Tätigkeiten sowie wichtige Bestandteile des Ökosystems verzeichnet sind , um die Ziele der Union gemäß Artikel 5 zu erreichen.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   In die von den Mitgliedstaaten zu erstellenden maritimen Raumordnungspläne fließen mindestens folgende Elemente ein:

2.   In die von den Mitgliedstaaten zu erstellenden maritimen Raumordnungspläne fließen unter anderem folgende Nutzungsmöglichkeiten und Tätigkeiten ein:

Abänderung 44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstaben a bis g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Anlagen zur Energiegewinnung und zur Erzeugung erneuerbarer Energie;

(a)

Anlagen zur Energiegewinnung, zur Erzeugung erneuerbarer Energie und zur Übertragung der Energie an Land ;

(b)

Anlagen und Infrastruktur zur Erdöl- und Erdgasgewinnung ;

(b)

Anlagen und Infrastruktur zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas und sonstigen Rohstoffen ;

(c)

Seeschifffahrtsrouten;

(c)

Seeschifffahrtsrouten;

(d)

Unterseekabelverbindungen und Pipelinetrassen ;

(d)

Unterseekabelverbindungen und Fernleitungstrassen ;

(e)

Fischfanggebiete;

(e)

vorhandene und potenzielle Fischfanggebiete;

(f)

Fischzuchtanlagen ;

(f)

Fischzuchtgebiete ;

(g)

Naturschutzgebiete.

(g)

Natur- und Artenschutzgebiete, Schutzgebiete im Netz Natura 2000, andere empfindliche Meeresökosysteme und angrenzende Gebiete gemäß den Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten;

 

(h)

Meeres- und Küstentourismus;

 

(i)

Kulturerbestätten;

 

(j)

Militärübungsgebiete.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.    Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement umfassen mindestens eine Übersicht über die in Küstengebieten geltenden Maßnahmen sowie eine Analyse , inwieweit zur Erreichung der in Artikel 5 genannten Ziele zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind. In den Strategien ist eine integrierte, sektorübergreifende Umsetzung der Politik vorzusehen, und es sind Wechselwirkungen zwischen landgestützten und seegestützten Tätigkeiten zu berücksichtigen .

1.    Bei der Festlegung des integrierten Küstenzonenmanagements entscheiden die Mitgliedstaaten, ob sie auf eine Reihe von Verfahren oder eine oder mehrere Strategien zurückgreifen. Sie bestimmen die in Küstengebieten geltenden Maßnahmen und analysieren , inwieweit zur Erreichung der in Artikel 5 genannten Ziele zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind. Durch das integrierte Küstenzonenmanagement wird die integrierte, sektorübergreifende Umsetzung der Politik verbessert und den Wechselwirkungen zwischen landgestützten und seegestützten Tätigkeiten Rechnung getragen, um für die Vernetzung zwischen Land und See zu sorgen .

Abänderung 46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   In die von den Mitgliedstaaten zu erstellenden Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement fließen mindestens folgende Elemente ein :

2.   In den von den Mitgliedstaaten zu erstellenden Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement werden folgende Elemente berücksichtigt :

Abänderung 47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Nutzung spezifischer natürlicher Ressourcen, einschließlich Anlagen zur Energiegewinnung und zur Erzeugung erneuerbarer Energie;

entfällt

Abänderung 48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 2 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)

bereits ausgearbeitete Methoden und Strategien gemäß der Empfehlung 2002/413/EG;

Abänderung 49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 2 — Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ab)

vorhandene formelle und informelle Verfahren, Netze und Mechanismen zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit;

Abänderung 50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 2 — Buchstabe a c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ac)

relevante Tätigkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Infrastruktur;

Abänderung 51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Aufbau von Infrastruktur, Energieanlagen, Transportkapazitäten, Häfen, meerestechnischen Anlagen und anderen Strukturen, einschließlich grüner Infrastruktur;

entfällt

Abänderung 52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Landwirtschaft und Industrie;

entfällt

Abänderung 53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 2 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Fischerei und Aquakultur;

entfällt

Abänderung 54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 2 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

Erhaltung, Wiederherstellung und Bewirtschaftung von Küsten-Ökosystemen, Ökosystemdienstleistungen und Natur sowie Küstenlandschaften und Inseln;

(e)

Schutz, Erhaltung, Wiederherstellung und Bewirtschaftung von Küsten-Ökosystemen, geschützten Deltas und Feuchtgebieten, Ökosystemleistungen und Natur sowie Küstenlandschaften und Inseln;

Abänderung 55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 2 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)

Abschwächung der Folgen des Klimawandels und entsprechende Anpassung.

(f)

Linderung der Folgen des Klimawandels und entsprechende Anpassung sowie vor allem Erhöhung der Widerstandskraft von Ökosystemen.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.    Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für die frühzeitige öffentliche Beteiligung aller interessierten Kreise an der Erarbeitung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement fest.

Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durch Information und Konsultation der einschlägigen Interessenträger und Behörden und der betroffenen Öffentlichkeit an der Ausarbeitung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement fest. Die Mitgliedstaaten sorgen außerdem dafür, dass diese Interessenträger und Behörden und die betroffene Öffentlichkeit Zugang zu den Ergebnissen nach deren Fertigstellung erhalten.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.     Durch die Beteiligung der Öffentlichkeit wird gewährleistet, dass die maßgeblichen Interessenträger und Behörden sowie die betroffene Öffentlichkeit zu den Entwürfen der Pläne und Strategien befragt werden und die Ergebnisse einsehen können, sobald diese vorliegen.

entfällt

Abänderung 58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.     Bei der Festlegung der Verfahren für die öffentliche Konsultation handeln die Mitgliedstaaten im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

entfällt

Abänderung 59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Erhebung der besten verfügbaren Daten und den Austausch der für maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement erforderlichen Informationen .

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen für die Erhebung und Nutzung der besten verfügbaren Daten und den Austausch der Informationen, die für maritime Raumordnungspläne und die Umsetzung der Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement erforderlich sind .

Abänderung 60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Bei der Erhebung und dem Austausch der in Absatz 1 genannten Daten greifen die Mitgliedstaaten so weit wie möglich auf im Rahmen der integrierten Meerespolitik entwickelte Instrumente und Werkzeuge zurück.

3.   Bei der Erhebung und dem Austausch der in Absatz 1 genannten Daten greifen die Mitgliedstaaten so weit wie möglich auf im Rahmen der integrierten Meerespolitik und anderer einschlägiger EU-Strategien entwickelte Instrumente und Werkzeuge zurück , beispielsweise jene aus der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)  (27 bis).

Abänderung 61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement gelten die Bestimmungen der Richtlinie 2001/42/EG.

Für maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement gelten die Bestimmungen der Richtlinie 2001/42/EG sowie gegebenenfalls des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG .

Abänderung 62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Jeder an ein Küsten- oder Meeresgebiet eines anderen Mitgliedstaats angrenzende Mitgliedstaat kooperiert mit diesem , um zu gewährleisten, dass maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement in dem gesamten Küstengebiet bzw. der gesamten Meeresregion und/oder -unterregion kohärent und abgestimmt sind . Eine solche Zusammenarbeit betrifft insbesondere länderübergreifende Fragen wie grenzüberschreitende Infrastruktur.

1.   Jeder an ein Küsten- oder Meeresgebiet eines anderen Mitgliedstaats angrenzende Mitgliedstaat ergreift sämtliche erforderlichen Maßnahmen zur Zusammenarbeit , damit maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement in dem gesamten Küstengebiet bzw. der gesamten Meeresregion und/oder -unterregion kohärent sind und aufeinander abgestimmt werden . Eine solche Zusammenarbeit betrifft insbesondere länderübergreifende Fragen wie grenzüberschreitende Infrastruktur und zielt auf eine gemeinsame Vision für alle bestehenden und künftigen Strategien für Meeresbecken ab .

Abänderung 63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Die Mitgliedstaaten sollten im Hinblick auf die Zusammenarbeit die Zeitplanung für die Ausarbeitung neuer maritimer Raumordnungspläne oder die Überprüfungszeiten für bestehende Pläne untereinander abstimmen, sofern dies möglich ist.

Abänderung 64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

regionale institutionelle Kooperationsstrukturen für das betreffende Küstengebiet bzw. die betreffende Meeresregion oder -unterregion oder

(a)

regionale Übereinkommen zum Schutz der Meere oder andere regionale institutionelle Kooperationsstrukturen für das betreffende Küstengebiet bzw. die betreffende Meeresregion oder -unterregion oder

Abänderung 65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

ein spezifisches Netzwerk der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die betreffende Meeresregion und/oder -unterregion.

(b)

ein Netzwerk der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für das betreffende Küstengebiet und die betreffende Meeresregion und/oder -unterregion oder

Abänderung 66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)

einen anderen Ansatz, der den Anforderungen des Absatzes 1 genügt.

Abänderung 67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

An ein Küsten- oder Meeresgebiet eines Drittlandes angrenzende Mitgliedstaaten bemühen sich nach Kräften, ihre maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement mit dem Drittland in der betreffenden Meeresregion bzw. -unterregion und dem betreffenden Küstengebiet abzustimmen.

Im Einklang mit dem internationalen Seerecht und den diesbezüglichen Übereinkommen konsultieren die an ein Küsten- oder Meeresgebiet eines Drittlandes angrenzenden Mitgliedstaaten dieses Land und bemühen sich nach Kräften, zu kooperieren und ihre maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement mit dem Drittland in der betreffenden Meeresregion bzw. -unterregion und dem betreffenden Küstengebiet abzustimmen.

Änderungsantrag 87

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Jeder Mitgliedstaat benennt für jedes betroffene Küstengebiet und jede betroffene Meeresregion bzw. -unterregion die Behörde(n), die für die Umsetzung dieser Richtlinie, einschließlich der Sicherstellung der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 und der Zusammenarbeit mit Drittländern gemäß Artikel 13, zuständig ist bzw. sind.

1.   Jeder Mitgliedstaat benennt für jedes betroffene Küstengebiet und jede betroffene Meeresregion die Behörde(n), die für die Umsetzung dieser Richtlinie, einschließlich der Sicherstellung der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 und der Zusammenarbeit mit Drittländern gemäß Artikel 13, zuständig ist bzw. sind.

2.   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission zusammen mit den in Anhang I dieser Richtlinie genannten Informationen eine Liste der zuständigen Behörden.

2.   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission zusammen mit den in Anhang I dieser Richtlinie genannten Informationen eine Liste der zuständigen Behörden.

3.   Gleichzeitig übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Liste seiner Behörden, die für die internationalen Gremien, in denen sie mitwirken und die für die Durchführung dieser Richtlinie relevant sind, zuständig sind.

3.   Gleichzeitig übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Liste seiner Behörden, die für die internationalen Gremien, in denen sie mitwirken und die für die Durchführung dieser Richtlinie relevant sind, zuständig sind.

4.   Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über jede Änderung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der entsprechenden Änderung.

4.   Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über jede Änderung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der entsprechenden Änderung.

 

4a.     Im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität kann jeder Mitgliedstaat seine zuständigen Behörden benennen, wobei die verschiedenen institutionellen Ebenen und Entscheidungsebenen zu beachtet sind.

Abänderung 68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Dieser Bericht enthält zumindest Angaben über die Durchführung der Artikel 6 bis 13.

2.   Dieser Bericht enthält zumindest Angaben über die Durchführung der Artikel 6 bis 13. Soweit möglich, entsprechen Inhalt und Format des Berichts den einschlägigen Vorschriften der Richtlinie 2008/56/EG.

Abänderung 69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die bei der Umsetzung dieser Richtlinie erzielten Fortschritte vor.

3.   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist für die Ausarbeitung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement einen Bericht über die bei der Umsetzung dieser Richtlinie erzielten Fortschritte vor.

Abänderung 70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zu folgenden Punkten erlassen:

1.    Unbeschadet der Vorschriften über einschlägige Pläne und Strategien kann die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zu folgenden Punkten erlassen:

Abänderung 71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 — Absatz 1 — Buchstabe a — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Sofern nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften der EU, wie die Richtlinien 2007/2/EG und 2008/56/EG, festgelegt, operationelle Spezifikationen zur Verwaltung der in Artikel 10 genannten Daten bezüglich

(a)

Sofern nicht bereits durch andere Rechtsakte der Union , wie die Richtlinien 2007/2/EG und 2008/56/EG, festgelegt, verfahrensbezogene Spezifikationen zur Verwaltung der in Artikel 10 genannten Daten bezüglich

Abänderung 72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 — Absatz 1 — Buchstabe a — Spiegelstrich

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

der gemeinsamen Nutzung von Daten und der Verknüpfung mit bestehenden Verfahren zur Datenverwaltung und -erhebung und

der effizienten gemeinsamen Nutzung von Daten und der Verknüpfung mit bestehenden Datenverwaltungssystemen und Verfahren zur Datenerhebung und

Abänderung 73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 — Absatz 1 — Buchstabe b — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

operative Maßnahmen zur Erarbeitung von und Berichterstattung über maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement hinsichtlich

(b)

verfahrensbezogenen Maßnahmen , mit denen ein Beitrag dazu geleistet wird, maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement auszuarbeiten und darüber Bericht zu erstatten, und zwar hinsichtlich

Abänderung 74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 — Absatz 1 — Buchstabe b — Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

der Modalitäten für die grenzübergreifende Zusammenarbeit;

der effizientesten Modalitäten für die grenzübergreifende Zusammenarbeit;

Abänderung 75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 — Absatz 1 — Buchstabe b — Spiegelstrich 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

öffentlicher Konsultationen.

entfällt

Abänderung 76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Wird auf Absatz  1 Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Abänderung 77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften gemäß Absatz 1 erlassen, so nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Alle Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.   Wenn die Mitgliedstaaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Vorschriften gemäß Absatz 1 erlassen, so nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Alle Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Abänderung 78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Die in Artikel 4 Absatz 1 angeführten maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement werden innerhalb von 36  Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erarbeitet.

4.   Die in Artikel 4 Absatz 1 angeführten maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement werden innerhalb von 48  Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erarbeitet.

Abänderung 79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Berichte werden spätestens 42  Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre vorgelegt.

5.   Die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Berichte werden spätestens 54  Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre vorgelegt.

Abänderung 80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.   Der in Artikel 15 Absatz 3 erwähnte Fortschrittsbericht wird spätestens sechs Monate nach dem in Absatz 5 genannten Datum und danach alle sechs Jahre vorgelegt.

6.   Der in Artikel 15 Absatz 3 erwähnte Fortschrittsbericht wird spätestens sechs Monate nach dem in Absatz 5 genannten Datum und danach alle vier Jahre vorgelegt.

Abänderung 81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 — Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a.     Die Umsetzungspflichten in dieser Richtlinie gelten nicht für Binnenmitgliedstaaten.


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0379/2013).

(2)   ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 1.

(18 bis)   ABl. L 148 vom 6.6.2002, S. 24.

(19)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16-62 .

(20)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59-80 .

(21)  ABl. L 167 vom 30.4. 2005 , S. 1-38 .

(22)   KOM (2011)0244 endg.

(23)   KOM (2011)0571 endg.

(24)  COM(2013) XXX.

(19)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16 .

(20)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59 .

(20 bis)   ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.

(20 ter)   ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(21)  ABl. L 167 vom 30.4. 2004, S. 1.

(22)   COM (2011)0244

(23)   COM (2011)0571

(24)  COM(2013) XXX.

(25)   KOM (2010)0461 endg.

(25)   COM (2010)0461

(27 bis)   ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/397


P7_TA(2013)0589

Änderung bestimmter Richtlinien in den Bereichen Umwelt, Landwirtschaft, Sozialpolitik und öffentliche Gesundheit aufgrund der Änderung des Status von Mayotte ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Richtlinien in den Bereichen Umwelt, Landwirtschaft, Sozialpolitik und öffentliche Gesundheit aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (COM(2013)0418 — C7-0176/2013 — 2013/0192(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 468/83)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0418),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114, Artikel 153 Absatz 2, Artikel 168 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0176/2013),

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

in Kenntnis des Schreibens des Rates vom 10. Oktober 2013 (1),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. September 2013 (2),

gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0399/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Punkt 4 des Protokolls vom 21. Oktober 2013 (P7_PV(2013)10-21).

(2)  ABl. C 341 vom 21.11.2013, S. 97.


P7_TC1-COD(2013)0192

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/… EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Richtlinien in den Bereichen Umwelt, Landwirtschaft, Sozialpolitik und öffentliche Gesundheit aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114, Artikel 153 Absatz 2, Artikel 168 und Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2012/419/EU (3) hat der Europäische Rat den Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Januar 2014 geändert. Daher ist Mayotte ab diesem Datum nicht mehr überseeisches Land oder Hoheitsgebiet im Sinne von Artikel 198 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union , sondern ein Gebiet in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 und Artikel 355 Absatz 1 AEUV . Ab diesem Datum Aufgrund dieser Änderung des Rechtsstatus von Mayotte gilt ab dem 1. Januar 2014 für Mayotte EU-Recht. Aufgrund der besonderen strukturellen, sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Situation von Mayotte und seinem neuen Status als Region in äußerster Randlage sollten in einigen Bereichen sollten bestimmte Maßnahmen vorgesehen werden. [Abänd. 1]

(2)

Berücksichtigt werden sollte die besondere Lage in Mayotte in Bezug auf den Zustand der Umwelt; hier sind deutliche Verbesserungen im Hinblick auf die Einhaltung der im EU-Recht festgelegten Umweltziele notwendig, die zusätzliche Zeit beanspruchen. Es sollten spezieller Maßnahmen mit speziellen Fristen angenommen werden, um die Umweltbedingungen schrittweise zu verbessern.

(3)

Im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (4) müssen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die Gemeinden in Mayotte mit einer Kanalisation für kommunales Abwasser ausgestattet werden. Derartige Maßnahmen erfordern Infrastrukturvorhaben, für die angemessene Verwaltungs- und Planungsverfahren durchgeführt werden sollten, und darüber hinaus die Einrichtung von Mess- und Überwachungssystemen für Einleitungen von kommunalem Abwasser. Daher ist Frankreich eine ausreichende Frist einzuräumen, um diese Anforderungen zu erfüllen.

(4)

Im Bereich Landwirtschaft ist in Bezug auf Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (5) anzumerken, dass in Mayotte Legehennen in nicht ausgestalteten Käfigen gehalten werden. Da Mayotte erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Zwängen unterliegt und erhebliche Investitionen und vorbereitende Arbeiten für die Ersetzung nicht ausgestalteter durch ausgestaltete Käfige oder Alternativsysteme erforderlich sind, muss das Verbot der Verwendung nicht ausgestalteter Käfige in Bezug auf Legehennen, die sich am 1. Januar 2014 in der Legephase befinden, für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten vier Jahren ab diesem Datum verschoben werden. Die Ersetzung der Käfige während des Legezyklus der Hennen sollten dadurch vermieden werden. Um eine Verzerrung des Wettbewerbs zu verhindern, sollten Eier aus Betrieben mit nicht ausgestalteten Käfigen nur auf dem lokalen Markt von Mayotte vermarktet werden. Zur Erleichterung der notwendigen Kontrollen sollten in nicht ausgestalteten Käfigen produzierten Eiern produzierte Eier eine besondere Kennzeichnung tragen. [Abänd. 2]

(5)

Die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (6) hinsichtlich der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete erfordert, dass Frankreich Bewirtschaftungspläne verabschiedet und umsetzt, die technische und administrative Maßnahmen umfassen, um einen guten Gewässerzustand aller Oberflächengewässer zu erreichen und die Verschlechterung aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern. Für die Verabschiedung und Durchführung dieser Maßnahmen muss ein ausreichender Zeitraum gewährt werden.

(6)

Hinsichtlich der Einhaltung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (7) erfordert der derzeitige Zustand der Oberflächengewässer in Mayotte beträchtliche Verbesserungen. Die Qualität der Badegewässer hängt unmittelbar von der Behandlung von kommunalem Abwasser ab, und die Bestimmungen der Richtlinie 2006/7/EG können erst dann schrittweise eingehalten werden, wenn die Gemeinden, die Einfluss auf die Qualität der städtischen Abwässer haben, die Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG erfüllen. Daher Angesichts der besonderen sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Lage sind daher spezielle Fristen festzulegen, damit Frankreich die EU-Normen hinsichtlich der Qualität der Badegewässer in Mayotte als einem neuen Gebiet in äußerster Randlage erreicht. [Abänd. 3]

(7)

Im Bereich der Sozialpolitik müssen die Schwierigkeiten Mayottes berücksichtigt werden, die Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (8) ab dem 1. Januar 2014 einzuhalten. In Mayotte Aufgrund der besonderen sozialen und wirtschaftlichen Lage Mayottes gibt es dort keine technischen Einrichtungen für die Umsetzung der Maßnahmen, die für die Einhaltung der Richtlinie im Bereich der künstlichen optischen Strahlung erforderlich sind. Deshalb ist es angezeigt, Frankreich kann daher eine Ausnahmegenehmigung von einigen Bestimmungen dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2017gewährt werden zu gewähren , sofern diese Strukturen in Mayotte nicht vorhanden sind und die allgemeinen Grundsätze des Schutzes und der Prävention im Bereich der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer davon nicht berührt werden. [Abänd. 4]

(8)

Um ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu gewährleisten, sollten die Konsultation mit den Sozialpartnern sichergestellt, die mit der Ausnahmeregelung zusammenhängenden Risiken auf ein Minimum reduziert und die Gesundheit der betreffenden Arbeitskräfte stärker überwacht werden. Die Dauer der Ausnahmeregelung sollte so kurz wie möglich sein. Daher sollten die nationalen Ausnahmeregelungen jährlich überprüft und aufgehoben werden, sobald die Voraussetzungen dafür nicht mehr bestehen.

(9)

Die Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (9) erfordert eine Reihe von Anpassungen zur Gewährleistung der Kontinuität der Versorgung und Information der Patienten. Daher sollte Frankreich ein zusätzlicher Zeitraum von 30 Monaten ab dem 1. Januar 2014 eingeräumt werden, um die Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie in Mayotte zu erlassen.

(10)

Die Richtlinien 91/271/EWG, 1999/74/EG, 2000/60/EG, 2006/7/EG, 2006/25/EG und 2011/24/EU sollten daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 91/271/EWG

Die Richtlinie 91/271/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

„(1a)   Abweichend von den Bestimmungen in Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 stellt Frankreich in Bezug auf Mayotte sicher, dass alle Gemeinden mit einer Kanalisation für kommunales Abwasser ausgestattet werden:

bis zum 31. Dezember 2020 in Gemeinden mit mehr als 10 000 EW 15 000 EW , die mindestens 70 % der in Mayotte anfallenden Belastung ausmachen; [Abänd. 5]

bis zum 31. Dezember 2027 in allen Gemeinden mit mehr als 2 000 EW .“[Abänd. 6]

2.

In Artikel 4 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

„(1a)   Abweichend von Absatz 1 stellt Frankreich in Bezug auf Mayotte sicher, dass in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird:

bis zum 31. Dezember 2020 in Gemeinden mit mehr als 15 000 EW, die zusammen mit den in Artikel 5 Absatz 2a genannten Gemeinden mindestens 70 % der in Mayotte anfallenden Belastung ausmachen;

bis zum 31. Dezember 2027 in allen Gemeinden mit mehr als 2 000 EW .“[Abänd. 7]

3.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a)   Abweichend von Absatz 2 stellt Frankreich in Bezug auf Mayotte sicher, dass in empfindliche Gebiete eingeleitetes kommunales Abwasser aus Kanalisationen vor dem Einleiten in Gewässer einer weitergehenden als der in Artikel 4 beschriebenen Behandlung unterzogen werden:

bis zum 31. Dezember 2020 in Gemeinden mit mehr als 10 000 EW 15 000 EW , die zusammen mit den in Artikel 4 Absatz 1a genannten Gemeinden mindestens 70 % der in Mayotte anfallenden Belastung ausmachen; [Abänd. 8]

bis zum 31. Dezember 2027 in allen Gemeinden mit mehr als 2 000 EW .“[Abänd. 9]

(3a)     In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

„Abweichend von Absatz 1 gilt für Mayotte der 31. Dezember 2027 als Frist für die Maßnahmen gemäß jenem Absatz.“ [Abänd. 10]

4.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 stellt Frankreich bis zum 30. Juni 2014 ein Programm für den Vollzug dieser Richtlinie in Mayotte auf.“

b)

Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 übermittelt Frankreich in Bezug auf Mayotte der Kommission bis zum 31. Dezember 2014 Informationen über das Programm.“

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 1999/74/EG

In Artikel 5 der Richtlinie 1999/74/EG wird folgender Absatz angefügt:

„3.   Abweichend von Absatz 2 können Legehennen in Mayotte, die sich am 1. Januar 2014 in der Legephase und zu diesem Zeitpunkt in Käfigen im Sinne dieses Kapitels befinden, weiterhin bis zum 31. Dezember 2014 2017 in derartigen Käfigen im Sinne dieses Kapitels untergebracht werden. [Abänd. 11]

Ab dem 1. Januar 2014 ist der Bau oder die erste Inbetriebnahme von Käfigen im Sinne dieses Kapitels in Mayotte untersagt.

Eier aus Betrieben, deren Legehennen in Käfigen im Sinne dieses Kapitels untergebracht sind, dürfen nur auf dem lokalen Markt von Mayotte in Verkehr gebracht werden. Diese Eier und ihre Verpackungen sind deutlich mit einem besonderen Kennzeichen zu kennzeichnen, damit die erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden können. Eine klare Beschreibung dieses besonderen Kennzeichens muss der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 übermittelt werden.“

Artikel 3

Änderungen der Richtlinie 2000/60/EG

Die Richtlinie 2000/60/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„In Bezug auf Mayotte enden die Frist nach Buchstabe a Ziffern ii und iii, Buchstabe b Ziffer ii und Buchstabe c am 22. Dezember 2021.“

b)

In Absatz 4 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Die in Absatz 1 vorgesehenen Fristen können zum Zweck der stufenweisen Umsetzung der Ziele für Wasserkörper verlängert werden, sofern sich der Zustand des beeinträchtigten Wasserkörpers nicht weiter verschlechtert und die folgenden Bedingungen alle erfüllt sind:“

2.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Als Fristen gemäß Unterabsatz 1 werden für Mayotte der 22. Dezember 2015 und der 22. Dezember 2018 festgelegt.“

b)

Dem Absatz 8 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 22. Dezember 2021 festgelegt.“

3.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 22. Dezember 2015 festgelegt.“

b)

Dem Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 22. Dezember 2021 festgelegt.“

Artikel 4

Änderungen der Richtlinie 2006/7/EG

Die Richtlinie 2006/7/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 31. Dezember 2019 festgelegt.“

b)

Dem Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 31. Dezember 2031 festgelegt.“

2.

Dem Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 30. Juni 2015 festgelegt.“

3.

Dem Artikel 13 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 30. Juni 2014 festgelegt.“

Artikel 5

Änderung der Richtlinie 2006/25/EG

In die Richtlinie 2006/25/EG wird folgender Artikel 14a eingefügt:

„Artikel 14a

1.   Unbeschadet der allgemeinen Schutz- und Präventionsgrundsätze im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer kann Frankreich bis zum 31. Dezember 2017 von der Anwendung der Vorschriften abweichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, wenn diese Anwendung spezielle technische Einrichtungen erfordert, die in Mayotte nicht verfügbar sind.

Unterabsatz 1 gilt nicht für die Verpflichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie sowie die Bestimmungen dieser Richtlinie, die die allgemeinen Grundsätze der Richtlinie 89/391/EWG widerspiegeln.

2.   Für alle Ausnahmen von dieser Richtlinie, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen ergeben, die am 1. Januar 2014 bestehen oder aus der Annahme neuer Maßnahmen resultieren, ist eine vorherige Anhörung der Sozialpartner gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten durchzuführen. Für die Anwendung dieser Ausnahmen gelten Bedingungen, die unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten in Mayotte sicherstellen sollen, dass die sich daraus ergebenden Risiken für die Arbeitnehmer auf ein Minimum reduziert werden und für die betroffenen Arbeitnehmer eine verstärkte Gesundheitsüberwachung gilt.

3.   Die abweichenden nationalen Maßnahmen werden jährlich nach Anhörung der Sozialpartner überprüft und aufgehoben, sobald die zugrunde liegenden Umstände nicht mehr bestehen.“

Artikel 6

Änderung der Richtlinie 2011/24/EG

In Artikel 21 der Richtlinie 2011/24/EU wird folgender Absatz 3 angefügt:

„3.   Abweichend von Absatz 1 Satz 1 setzt Frankreich die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie in Bezug auf Mayotte bis zum 30. Juni 2016 nachzukommen.“

Artikel 7

Umsetzung

1.   Frankreich erlässt und veröffentlicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, wie folgt:

a)

in Bezug auf Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 bis zum 31. Dezember 2018;

b)

in Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 bis zu den in den Buchstaben a und b genannten Daten;

c)

in Bezug auf Artikel 2 bis zum 1. Januar 2014;

d)

in Bezug auf Artikel 3 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2018;

e)

in Bezug auf Artikel 3 Absätze 2 und 3 bis zu den dort genannten Daten;

f)

in Bezug auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis zum 31. Dezember 2018;

g)

in Bezug auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b bis zum 30. Juni 2021;

h)

in Bezug auf Artikel 4 Absätze 2 und 3 bis zu den dort genannten Daten;

i)

in Bezug auf Artikel 5 bis zum 1. Januar 2014, wenn Frankreich die in diesem Artikel vorgesehene Option nicht nutzt;

j)

in Bezug auf Artikel 6 bis zum dort genannten Datum.

Frankreich teilt der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit.

Wenn Frankreich diese Vorschriften erlässt, nimmt es in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Frankreich regelt die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.   Frankreich teilt der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die es auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlässt.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014. [Abänd. 12]

Artikel 9

Adressat

Diese Richtlinie ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 341 vom 21.11.2013, S. 97.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013.

(3)  ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131.

(4)  ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 1.

(5)  ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53.

(6)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(7)  ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37.

(8)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 38.

(9)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/404


P7_TA(2013)0590

Maßnahme der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033 ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Maßnahme der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033 (COM(2012)0407 — C7-0198/2012 — 2012/0199(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 468/84)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0407),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 167 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0198/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahmen des Ausschusses der Regionen vom 15. Februar 2012 (1) und 30. November 2012 (2),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0226/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seine Präsidentin/seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 113 vom 18.4.2012, S. 17.

(2)  ABl. C 17 vom 19.1.2013, S. 97.


P7_TC1-COD(2012)0199

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Maßnahme der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG

[Abänd. 84 (*1)]

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 167 Absatz 5 erster Spiegelstrich,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahmen des Ausschusses der Regionen (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) strebt eine immer engere Union der Völker Europas an und überträgt der Union u. a. die Aufgabe, einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt bei gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes zu leisten. In dieser Hinsicht unterstützt und ergänzt die Union erforderlichenfalls die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Kenntnis und der Verbreitung der Kultur und der Geschichte der Völker Europas.

(2)

Die Ziele für die künftige kulturelle Betätigung der Europäischen Union sind in der Mitteilung der Kommission ▌über eine europäische Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung festgelegt, die der Rat mit seiner Entschließung vom 16. November 2007 ▌ (3) und das Europäische Parlament mit seiner Entschließung vom 10. April 2008  (4) gebilligt haben . Mit den entsprechenden Tätigkeiten sollen die kulturelle Vielfalt und der interkulturelle Dialog gefördert werden. Ferner soll die Kultur als Katalysator für Kreativität im Rahmen der Strategie für Wachstum und Beschäftigung sowie als wesentlicher Bestandteil der internationalen Beziehungen der Union gefördert werden.

( 2a)

Das am 18. März 2007 in Kraft getretene Übereinkommen der Unesco zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, bei dem die Union Vertragspartei ist, soll die kulturelle Vielfalt erhalten und fördern, die Interkulturalität begünstigen und das Bewusstsein für den Wert der kulturellen Vielfalt auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene stärken.

(3)

Mit dem Beschluss Nr. 1622/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ▌wurde eine Gemeinschaftsmaßnahme zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2007 bis 2019 eingerichtet.

(4)

Die Evaluierung der Initiative „Kulturhauptstädte Europas“ wie auch die öffentliche Konsultation zur Zukunft der Maßnahme über 2019 hinaus haben ergeben, dass sich die Initiative im Laufe der Zeit zu einem der ehrgeizigsten kulturellen Projekte Europas entwickelt hat und zu den Maßnahmen zählt, die bei den europäischen Bürgerinnen und Bürgern das höchste Ansehen genießen.

(5)

Neben den ursprünglichen Zielen der Initiative „Kulturhauptstädte Europas“, die darin bestehen, den Reichtum und die Vielfalt der europäischen Kulturen sowie ihre Gemeinsamkeiten herauszustellen und einen Beitrag zum gegenseitigen Verstehen der europäischen Bürger zu leisten, haben die mit dem Titel ausgezeichneten Städte nach und nach eine neue Dimension ins Spiel gebracht, indem sie die mit der Veranstaltung verbundene Hebelwirkung genutzt haben, um die Stadtentwicklung im weiteren Sinne ihren jeweiligen Strategien und Prioritäten entsprechend anzukurbeln.

(6)

Die Ziele der Maßnahme „Kulturhauptstädte Europas“ decken sich mit denjenigen des durch die Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Programms „Kreatives Europa“ (6), das auf die Wahrung, Entwicklung und Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt Europas , die Förderung des kulturellen Erbes Europas sowie die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Kultur- und Kreativbranche , insbesondere des audiovisuellen Sektors, mit Blick auf die Förderung intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums abzielt. Sie tragen auch dazu bei, das Gefühl der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Kulturraum zu verstärken und den interkulturellen Dialog sowie das gegenseitige Verständnis zu fördern.

(6a)

Zur Verwirklichung dieser Ziele sollten die mit dem Titel ausgezeichneten Städte danach streben, einerseits ihre Kultur- und Kreativbranchen und andererseits Bereiche wie Bildung, Forschung, Umwelt, Stadtentwicklung und Kulturtourismus miteinander zu vernetzen. In der Vergangenheit hat sich insbesondere gezeigt, dass die Kulturhauptstädte Europas der kommunalen Entwicklung und dem Kulturtourismus starke Impulse verleihen können, wie dies in der Mitteilung der Kommission vom 30. Juni 2010 mit dem Titel „Europa — wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen Tourismus“ hervorgehoben wird, die vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Oktober 2010  (7) begrüßt und vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 27. September 2011  (8) gebilligt wurde.

(6b)

Mit dem Titel ausgezeichnete Städte sollten zudem die soziale Inklusion und Chancengleichheit fördern und so stark wie möglich darauf hinwirken, dass eine möglichst große Bandbreite an Personen aller Teile der Zivilgesellschaft an der Vorbereitung und Durchführung des Kulturprogramms beteiligt ist, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Randgruppen und benachteiligte Gruppen gelegt werden sollte).

(7)

Aus der Evaluierung und der öffentlichen Konsultation geht deutlich hervor, dass die Initiative „Kulturhauptstädte Europas“ einen vielfältigen Nutzen haben kann, wenn sie umsichtig geplant wird. Sie bleibt vorrangig eine kulturelle Initiative, kann aber auch einen beträchtlichen sozialen und wirtschaftlichen Nutzen erbringen, besonders dann, wenn sie in eine langfristige , kulturpolitisch ausgerichtete Entwicklungsstrategie für die betreffende Stadt eingebunden wird.

(8)

Die Maßnahme „Kulturhauptstadt Europas“ ist auch mit großen Herausforderungen verbunden. Die Veranstaltung eines ganzjährigen Kulturprogramms ist eine anspruchsvolle Aufgabe, und einige Kulturhauptstädte Europas konnten das damit einhergehende Potenzial besser nutzen als andere. Die Maßnahme sollte daher weiter ausgebaut werden, damit alle Städte den größtmöglichen Nutzen aus dem verliehenen Titel ziehen können.

(9)

Der Titel „Kulturhauptstadt Europas“ sollte auch weiterhin Städten jedweder Größe vorbehalten bleiben; die Städte sollten jedoch weiterhin das Umland miteinbeziehen dürfen, um ein größeres Publikum anzusprechen und die Ausstrahlungswirkung zu erhöhen.

(10)

Der Titel „Kulturhauptstadt Europas“ sollte weiterhin auf der Grundlage eines speziell für die Kulturhauptstadt ausgearbeiteten Programms mit ▌starker europäischer Dimension verliehen werden . Das Programm sollte zudem in eine Langzeitstrategie eingebunden werden und sich nachhaltig auf die Entwicklung des wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Umfelds vor Ort auswirken .

(11)

Das zweistufige Auswahlverfahren, das auf der Grundlage einer Liste mit der zeitlichen Abfolge der Mitgliedstaaten von einer unabhängigen ▌Expertenjury (im Folgenden „die Jury“) durchgeführt wird, hat sich als gerecht und transparent erwiesen. So konnten die Städte im Zeitraum zwischen Vor- und Endauswahl ihre Bewerbungen infolge der sachkundigen Ratschläge der Jury noch weiter verbessern, und es war dafür gesorgt, dass die Kulturhauptstädte Europas gleichmäßig über alle Mitgliedstaaten verteilt sind . Um die Kontinuität der Maßnahme zu gewährleisten und zu verhindern, dass Erfahrung und Fachkompetenz verloren gehen, wie dies bei einer gleichzeitigen Ersetzung aller Mitglieder der Fall wäre, sollten die Jurymitglieder nach und nach ersetzt werden.

(11a)

Es sollte dafür gesorgt werden, dass die auf nationaler Ebene vorhandenen Fachkenntnisse weiterhin genutzt werden, indem den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gewährt wird, maximal zwei Experten für die mit der Auswahl und Überwachung der Städte betraute Jury zu benennen.

(12)

Die Auswahlkriterien sollten klarer ausgestaltet werden, damit die Bewerberstädte bessere Leitlinien zu den Zielen und Anforderungen an die Hand bekommen, denen sie genügen müssen, um mit dem Titel „Kulturhauptstadt Europas“ ausgezeichnet zu werden . Die Auswahlkriterien sollten überdies messbarer gemacht werden, um der Jury Auswahl und Überwachung zu erleichtern. Dabei sollte ein besonderer Schwerpunkt auf Maßnahmen mit nachhaltiger Wirkung gelegt werden, die die Bewerberstädte im Rahmen einer kulturpolitischen Langzeitstrategie geplant haben und die eine kulturelle, wirtschaftliche und soziale Langzeitwirkung entfalten können .

(13)

Die Vorbereitungsphase zwischen der Ernennung einer Stadt zur Kulturhauptstadt Europas und der Ausrichtung des Kulturhauptstadtjahres entscheidet über den Erfolg der Veranstaltung. Die Interessenträger sind sich weitgehend einig darin, dass die mit dem Beschluss Nr. 1622/2006/EG eingeführten flankierenden Maßnahmen den Städten sehr geholfen haben. Diese Maßnahmen sollten weiter ausgebaut werden, insbesondere durch häufigere Überwachungssitzungen und Besuche der Jurymitglieder vor Ort sowie durch einen intensiveren Erfahrungsaustausch zwischen ehemaligen, derzeitigen und künftigen Kulturhauptstädten Europas wie auch Bewerberstädten. Die ernannten Städte können auch die Beziehungen zu anderen Kulturhauptstädten Europas ausbauen.

(14)

Der Melina-Mercouri-Preis hat eine hohe Symbolwirkung entfaltet, die den Wert des von der Kommission bereitgestellten Geldbetrags bei Weitem übertrifft. Die Kriterien für die Verleihung dieses Preises sollten jedoch strenger und klarer gestaltet werden, um zu gewährleisten, dass die ernannten Städte ihren Verpflichtungen nachkommen.

(14a)

Die Bewerberstädte sollten die Möglichkeit prüfen, gegebenenfalls Programme und Fonds der Union zur Finanzierung zu erhalten.

(15)

Es ist wichtig, dass die betreffenden Städte in ihrem gesamten Veröffentlichungsmaterial deutlich hervorheben, dass die Maßnahme „Kulturhauptstädte Europas“ auf die Europäische Union zurückgeht.

(16)

Die Kommission kann bei der Evaluierung der Ergebnisse der bereits veranstalteten Kulturhauptstadtjahre die Ausstrahlungswirkung des Titels nicht anhand von Primärdaten festmachen, sondern stützt sich auf auf lokaler Ebene erhobene Daten. Daher sollten die Städte bei der Evaluierung selbst die Federführung übernehmen und wirksame Messverfahren einführen.

(17)

Die Teilnahme von Städten aus Kandidatenländern ▌hat gezeigt, dass diese durch die Betonung der Gemeinsamkeiten der Kulturen Europas näher an die Europäische Union herangeführt werden können. Daher sollten Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer auch nach 2019 wieder die Möglichkeit haben, sich um den Titel „Kulturhauptstadt Europas“ zu bewerben.

(17a)

Um eine Gleichbehandlung mit den Städten der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte jede Stadt im Zeitraum von 2020 bis 2033 nur einmalig an einem Wettbewerb für Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer teilnehmen dürfen. Ebenfalls aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Mitgliedstaaten sollte jedes Kandidatenland bzw. jedes potenzielle Kandidatenland die Veranstaltung im Zeitraum von 2020 bis 2033 nur einmal ausrichten dürfen. Daher sollten Städte aus Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern, denen der Titel in dem unter diesen Beschluss fallenden Zeitraum bereits verliehen wurde, in diesem Zeitraum nicht an einem weiteren Wettbewerb teilnehmen dürfen.

(18)

Damit eine einheitliche Durchführung dieses Beschlusses gewährleistet werden kann, insbesondere der Bestimmungen bezüglich der Ernennung der Kulturhauptstädte Europas, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse verliehen werden.

(19)

Der Beschluss Nr. 1622/2006/EG sollte aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden. Seine Bestimmungen sollten jedoch weiterhin für die Kulturhauptstädte Europas im Zeitraum bis 2019 gelten, die bereits ernannt wurden oder derzeit ernannt werden.

(20)

Da die Ziele dieses Beschlusses, nämlich Wahrung und Förderung der Vielfalt der Kulturen in Europa, Hervorhebung ihrer Gemeinsamkeiten und Förderung des Beitrags der Kultur zur langfristigen Entwicklung der Städte, von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit gemeinsamer, klarer und transparenter Kriterien und Verfahren für Auswahl und Überwachung der Kulturhauptstädte Europas sowie wegen der Notwendigkeit einer verstärkten Koordination zwischen den Mitgliedstaaten aufgrund der Größenordnung und der erwarteten Wirkung dieser Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einrichtung

Hiermit wird eine Maßnahme der ▌Union mit dem Titel „Kulturhauptstädte Europas“ (im Folgenden „Maßnahme“) für den Zeitraum 2020 bis 2033 eingerichtet .

Artikel 2

Ziele

1.   Die allgemeinen Ziele der Maßnahme lauten:

(a)

Wahrung und Förderung der Vielfalt der ▌Kulturen in Europa, ▌Hervorhebung ihrer Gemeinsamkeiten und Förderung des Gefühls der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Kulturraum ;

(b)

Förderung des Beitrags der Kultur zur langfristigen Entwicklung der Städte entsprechend ihren jeweiligen Strategien und Prioritäten .

2.   Die Einzelziele der Maßnahme lauten:

(a)

Erweiterung des Spektrums, der Vielfalt und der europäischen Dimension des kulturellen Angebots in den Städten, u. a. durch länderübergreifende Zusammenarbeit;

(b)

Erweiterung des Zugangs zur sowie der Teilhabe an der Kultur,

(c)

Ausbau der Leistungsfähigkeit des Kulturbereichs und seiner Verzahnung mit anderen Bereichen;

(d)

Schärfung des internationalen Profils der Städte im Wege der Kultur.

Artikel 3

Zugang zur Maßnahme

-1.     Um den Titel „Kulturhauptstadt Europas“ können sich ausschließlich Städte bewerben, die auch ihr Umland miteinbeziehen können.

-1a.     Pro Jahr (im Folgenden „Veranstaltungsjahr“) können nicht mehr als drei Kulturhauptstädte Europas ernannt werden .

Die Ernennung gilt pro Jahr für höchstens eine Stadt in jedem der beiden Mitgliedstaaten, die im Zeitplan im Anhang (im Folgenden „Zeitplan“) aufgeführt sind, und in den betreffenden Jahren für eine Stadt in einem Kandidatenland und potenziellen Kandidatenland oder für eine Stadt in einem Beitrittsland nach Maßgabe von Absatz 3a.

1.   Städte in den Mitgliedstaaten können gemäß dem Zeitplan für ein Jahr zu Kulturhauptstädten Europas ernannt werden.

3.   Städte in Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern , die zum Zeitpunkt der in Artikel 10 genannten Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen am Programm „Kreatives Europa“ oder an Nachfolgeprogrammen der Union teilnehmen, haben ▌die Möglichkeit, sich im Rahmen eines offenen Wettbewerbs, der gemäß dem Zeitplan alle drei Jahre veranstaltet wird, für ein Jahr um den Titel der Kulturhauptstadt Europas zu bewerben.

▌Städte in Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern dürfen im Zeitraum 2020 bis 2033 an lediglich einem Wettbewerb teilnehmen .

Zudem darf jedes Kandidatenland bzw. jedes potenzielle Kandidatenland die Veranstaltung im Zeitraum 2020 bis 2033 nur einmal ausrichten.

3a.     Länder, die der Union nach der Annahme dieses Beschlusses, jedoch vor dem 31. Dezember 2026 beitreten, dürfen die Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ sieben Jahre nach dem Beitritt gemäß den für die Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften und Verfahren ausrichten. Der Zeitplan wird entsprechend aktualisiert. Länder, die der Union nach dem 31. Dezember 2026 beitreten, dürfen sich nicht als Mitgliedstaaten an der vorliegenden Maßnahme „Kulturhauptstadt Europas“ beteiligen.

In Jahren, für die gemäß dem Zeitplan bereits drei Kulturhauptstädte Europas vorgesehen sind, dürfen Städte in den Beitrittsländern die Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ jedoch erst im nach dem Zeitplan nächsten verfügbaren Jahr ausrichten, und zwar in der Reihenfolge ihres Beitritts.

Hat eine Stadt in einem Beitrittsland zuvor an einem Wettbewerb für Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer teilgenommen, so kann sie später nicht an einem Wettbewerb für Mitgliedstaaten teilnehmen. Wurde eine Stadt in einem Beitrittsland im Zeitraum 2020 bis 2033 gemäß Absatz 3 zur Kulturhauptstadt Europas ernannt, so darf dieses Land nach seinem Beitritt keine andere seiner Städte im Rahmen dieser Maßnahme als Kulturhauptstadt Europas nominieren.

Tritt mehr als ein Land am gleichen Tag der Union bei und besteht keine Einigung über die Reihenfolge der Teilnahme dieser Länder an der Maßnahme, entscheidet der Rat per Los.

Artikel 4

Bewerbungen

2.   Die Kommission erstellt ein von allen Bewerberstädten zu verwendendes einheitliches Bewerbungsformular (im Folgenden „Bewerbungsformular“) , das auf den in Artikel 5 aufgeführten Kriterien beruht. Bezieht eine Stadt ihr Umland ein, so wird die Bewerbung unter dem Namen der Stadt eingereicht.

3.   Jeder Bewerbung liegt ein Kulturprogramm mit einer starken europäischen Dimension zugrunde. Das Kulturprogramm ist auf ein Jahr angelegt und wird nach den Kriterien von Artikel 5 eigens für das Veranstaltungsjahr erstellt ▌. ▌

Artikel 5

Kriterien

Die Bewerbungen werden anhand der nachfolgenden Kriterien (im Folgenden „Kriterien“) bewertet, die sich in sechs Kategorien untergliedern: „ Beitrag zur Langzeitstrategie“, ▌ „europäische Dimension“, „kulturelle und künstlerische Inhalte“, „Umsetzungsfähigkeit“ , „Erreichung und Einbindung der Gesellschaft“ und „Verwaltung“.

1.   In der Kategorie „ Beitrag zur Langzeitstrategie“ werden folgende Aspekte berücksichtigt :

(a)

Vorhandensein einer Kulturstrategie für die Stadt zum Zeitpunkt der Bewerbung, die die Maßnahme „Kulturhauptstadt Europas“ und Pläne für die ▌Fortführung kultureller Aktivitäten über das Veranstaltungsjahr hinaus umfasst ,

(b)

Pläne zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des Kultur- und Kreativbereichs, einschließlich der langfristigen Verzahnung von Kultur, Wirtschaft und sozialem Leben in der betreffenden Stadt ;

(d)

vorgesehene kulturelle, soziale und wirtschaftliche Auswirkungen des Titels auf die Stadt und seine Folgen für die Stadtentwicklung ,

(e)

Pläne für Überwachung und Evaluierung der Auswirkungen des Titels auf die Stadt und für die Verbreitung der Evaluierungsergebnisse .

4.   In der Kategorie „europäische Dimension“ werden folgende Aspekte bewertet:

(a)

Umfang und Qualität der Aktivitäten zur Förderung der kulturellen Vielfalt in Europa , des interkulturellen Dialogs und des besseren gegenseitigen Verstehens der europäischen Bürger ;

(b)

Umfang und Qualität der Aktivitäten zur Hervorhebung der Gemeinsamkeiten der Kulturen, des Erbes und der Geschichte Europas sowie der europäischen Einigung und aktueller europäischen Themen ;

(c)

Umfang und Qualität der Aktivitäten, die von europäischen Künstlern getragen werden, der Zusammenarbeit mit Akteuren in verschiedenen Ländern, wozu gegebenenfalls andere Kulturhauptstädte Europas zählen, sowie von länderübergreifenden Partnerschaften,

(d)

Strategie zur Erreichung eines breiten europäischen und internationalen Publikums.

4a.     In der Kategorie „kulturelle und künstlerische Inhalte“ werden folgende Aspekte bewertet:

(a)

klare und in sich stimmige künstlerische Vision und Strategie für das Kulturprogramm im Veranstaltungsjahr,

(b)

Einbeziehung von Künstlern und kulturellen Einrichtungen vor Ort bei Gestaltung und Durchführung der Kulturprogramme,

(c)

Umfang und Vielfalt der vorgeschlagenen Aktivitäten einschließlich ihres globalen künstlerischen Wertes,

(d)

Fähigkeit, das lokale Kulturerbe und traditionelle Kunstformen mit neuen, innovativen und experimentellen künstlerischen Ausdrucksformen zu verknüpfen.

4b.     In der Kategorie „Umsetzungsfähigkeit“ müssen die Bewerberstädte Folgendes nachweisen:

(a)

die Bewerbung wird politisch auf breiter Ebene und in starkem Maße unterstützt, und die lokalen, regionalen und nationalen Behörden beteiligen sich dauerhaft daran;

(b)

die Stadt verfügt über eine zweckdienliche und tragfähige Infrastruktur, um die Veranstaltung durchführen zu können, bzw. richtet eine solche ein.

5.   In der Kategorie „Erreichung und Einbindung der Gesellschaft“ werden folgende Aspekte bewertet:

(a)

Einbindung von Bevölkerung und Zivilgesellschaft vor Ort bei den Bewerbungsvorbereitungen und der Durchführung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“,

(b)

Schaffung neuer, nachhaltiger Möglichkeiten der Teilhabe oder Mitwirkung der unterschiedlichsten gesellschaftlichen Gruppen an kulturellen Aktivitäten unter besonderer Berücksichtigung von jungen Menschen, Freiwilligen, Randgruppen und benachteiligten Gruppen wie Minderheiten; hierbei ist besonders darauf zu achten, dass diese Aktivitäten ▌auch behinderten und älteren Menschen offenstehen;

(c)

Gesamtstrategie zur Erreichung neuer Publikumskreise, insbesondere zur Verzahnung mit dem Bildungsbereich und zur Einbeziehung von Schulen.

6.   In der Kategorie „Verwaltung“ werden folgende Aspekte bewertet:

(a)

Realisierbarkeit der Mittelbeschaffungsstrategie und des vorgeschlagenen Haushalts , was erforderlichenfalls Pläne umfasst, finanzielle Unterstützung aus Programmen und Fonds der Union zu beantragen; die Mittelausstattung muss Folgendes abdecken: Vorbereitungsphase, eigentliches Veranstaltungsjahr, Evaluierung und Reserven für Maßnahmen mit nachhaltiger Wirkung sowie Notfallpläne ;

(b)

geplante Steuerungs- und Durchführungsstruktur für die Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ ▌ , die auch einen Mechanismus für eine geeignete Zusammenarbeit zwischen den lokalen Behörden und der Durchführungsstruktur, zu der das künstlerische Team gehört, umfassen muss ;

(c)

Verfahren zur Ernennung der allgemeinen und der künstlerischen Leitung und deren Tätigkeitsbereiche;

(d)

umfassende Marketing- und Kommunikationsstrategie, aus der hervorgeht, dass die Maßnahme „Kulturhauptstädte Europas“ auf die Europäische Union zurückgeht;

(da)

Vorhandensein einer Durchführungsstruktur, deren Mitarbeiter über ausreichende Qualifikationen und Erfahrung für die Planung, Verwaltung und Durchführung des Kulturprogramms des Veranstaltungsjahres verfügen.

Artikel 6

Expertenjury

1.   Es wird eine unabhängige ▌Expertenjury eingerichtet (im Folgenden „▌Jury“), die für das Auswahl- und das Überwachungsverfahren zuständig ist.

1a.     Die Jury besteht aus zehn Experten, die von den Organen und Einrichtungen der Union gemäß Absatz 2 ernannt werden (im Folgenden „europäische Experten“).

Zusätzlich darf der betreffende Mitgliedstaat für die Auswahl und die Überwachung einer Stadt in diesem Mitgliedstaat bis zu zwei Experten (im Folgenden „nationale Experten“) nach seinen eigenen Verfahren und in Abstimmung mit der Kommission ernennen .

2.   ▌

Nach der Aufforderung zur Interessenbekundung ▌erstellt die Kommission einen Pool potenzieller europäischer Experten .

Aus dem Pool wählen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission je drei Experten aus, die sie gemäß ihren jeweiligen Verfahren ernennen. Der Ausschuss der Regionen wählt einen Experten aus dem Pool aus, den er gemäß seinen eigenen Verfahren ernennt.

Bei der Auswahl der europäischen Experten bemühen sich die einzelnen Organe und Einrichtungen der Union darum , dass sich innerhalb der Jury die Kompetenzen ▌ergänzen, eine ausgewogene geografische Verteilung gegeben ist und Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind .

2a.     Alle Experten müssen die Unionsbürgerschaft besitzen. Sie müssen unabhängig sein und über weitreichende Erfahrung und Fachkompetenz im Kulturbereich, auf dem Gebiet der kulturellen Stadtentwicklung oder der Organisation der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ bzw. einer internationalen Kulturveranstaltung vergleichbaren Umfangs und Ausmaßes verfügen. Sie müssen außerdem in der Lage sein, der Arbeit in der Jury eine hinreichende Zahl von Arbeitstagen pro Jahr zu widmen.

Die Jury benennt ihren Vorsitz.

3.   Die ▌europäischen Experten werden für drei Jahre ernannt.

Abweichend von Absatz 1 gilt für die erste Einsetzung der Jury ▌, dass die Experten vom Europäischen Parlament ▌für drei Jahre, ▌vom Rat ▌für ein Jahr, ▌von der Kommission ▌für zwei Jahre und ▌vom Ausschuss der Regionen ▌für ein Jahr ernannt werden ▌.

4.    Alle ▌der ▌Jury angehörenden Experten müssen auf jeden tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt in Bezug auf eine bestimmte Bewerberstadt hinweisen. Meldet ein Experte solch einen Interessenkonflikt an oder ▌ tritt ein solcher Konflikt zutage ▌, tritt der Experte zurück und wird von dem betreffenden Organ, der betreffenden Einrichtung oder dem betreffende Mitgliedstaat nach dem einschlägigen Verfahren für die verbleibende Amtszeit ersetzt.

5.    Die Kommission veröffentlicht alle Berichte der ▌Jury auf ihrer Website ▌.

Artikel 7

Einreichung der Bewerbungen in den Mitgliedstaaten

1.   Jeder Mitgliedstaat organisiert eigenverantwortlich den Wettbewerb der Städte gemäß dem ▌Zeitplan.

2.   Hierzu veröffentlicht der Mitgliedstaat mindestens sechs Jahre vor ▌ dem Veranstaltungsjahr eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen.

Ausgenommen davon sind die Mitgliedstaaten, die zur Benennung einer „Kulturhauptstadt Europas“ im Jahr 2020 berechtigt sind; sie veröffentlichen diese Aufforderung möglichst rasch nach dem …  (*2) .

Jede Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, die sich an die um den Titel konkurrierenden Bewerberstädte richtet, muss das ▌Bewerbungsformular enthalten .

Die Frist für die Einreichung der Bewerbungen von Städten im Rahmen jeder Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen beträgt mindestens zehn Monate ab dem Tag der Veröffentlichung.

3.   Die betreffenden Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den Bewerbungen in Kenntnis.

Artikel 8

Vorauswahl in den Mitgliedstaaten

1.    Mindestens fünf Jahre vor ▌ dem Veranstaltungsjahr beruft jeder ▌ betreffende Mitgliedstaat die ▌Jury zu einer Vorauswahlbesprechung mit den Bewerberstädten ein.

2.    Nach der Bewertung der Bewerbungen anhand der ▌Kriterien ▌einigt sich die Jury auf eine Auswahlliste der Bewerberstädte ▌ und erstellt einen Vorauswahlbericht über alle Bewerbungen , in dem unter anderem Empfehlungen an die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte gerichtet werden .

3.   Die ▌Jury legt den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission ihren Vorauswahlbericht vor. Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten billigt die anhand des Berichts der Jury erstellte Auswahlliste förmlich.

Artikel 9

Auswahl in den Mitgliedstaaten

1.    Mit Blick auf die Einhaltung der ▌Kriterien und um den Empfehlungen des Vorauswahlberichts Rechnung zu tragen, ergänzen und überarbeiten die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte ▌ ihre Bewerbung und legen sie dem betreffenden Mitgliedstaat vor, der sie der Kommission übermittelt.

2.    Spätestens neun Monate nach der Vorauswahlbesprechung beruft jeder betreffende Mitgliedstaat die ▌Jury zu einer Endauswahlbesprechung mit den in der Auswahlliste genannten Bewerberstädten ein.

Gegebenenfalls kann der betreffende Mitgliedstaat in Abstimmung mit der Kommission die Frist um einen angemessenen Zeitraum verlängern.

3.   Die ▌Jury bewertet die ergänzten und überarbeiteten Bewerbungen.

4.   Die ▌Jury erstellt einen Auswahlbericht über die Bewerbungen, in dem sie empfiehlt, eine der Städte des betreffenden Mitgliedstaates zur Kulturhauptstadt Europas zu ernennen. Genügt jedoch keine der Bewerberstädte allen Kriterien, kann die ▌Jury empfehlen, dass der Titel in dem betreffenden Jahr nicht verliehen werden sollte.

Der Auswahlbericht enthält auch Empfehlungen an die betreffende Stadt bezüglich der Fortschritte, die bis zum Veranstaltungsjahr erzielt werden müssen.

Die Jury legt dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission ihren Auswahlbericht vor . ▌

Artikel 10

Vorauswahl und Auswahl in Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern

1.   Für die Organisation des Städtewettbewerbs in den Kandidatenländern und den potenziellen Kandidatenländern ist die Kommission zuständig.

2.   Hierzu veröffentlicht sie mindestens sechs Jahre vor ▌ dem Veranstaltungsjahr eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen im Amtsblatt der Europäischen Union. ▌

Jede Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, die sich an die um den Titel konkurrierenden Bewerberstädte richtet, muss das Bewerbungsformular enthalten.

Die Frist für die Einreichung von Bewerbungen im Rahmen jeder Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen beträgt mindestens zehn Monate ab dem Tag der Veröffentlichung.

4.   Die ▌Jury trifft mindestens fünf Jahre vor ▌ dem Veranstaltungsjahr anhand der Bewerbungsformulare eine Vorauswahl der Städte ▌. Es findet keine Sitzung mit den Bewerberstädten statt.

Nach der Bewertung der Bewerbungen anhand der ▌Kriterien ▌einigt sich die Jury auf eine Auswahlliste der Bewerberstädte ▌ und erstellt einen Vorauswahlbericht über alle Bewerbungen , in dem unter anderem Empfehlungen an die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte gerichtet werden . Die Jury legt der Kommission ihren Vorauswahlbericht vor ▌.

5.    Mit Blick auf die Einhaltung der Kriterien und um den Empfehlungen des Vorauswahlberichts Rechnung zu tragen, ergänzen und überarbeiten die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte ihre Bewerbung und übermitteln sie der Kommission .

Spätestens neun Monate nach der Vorauswahlbesprechung beruft die Kommission die ▌Jury zu einer Endauswahlbesprechung ▌mit den in der Auswahlliste genannten Bewerberstädten ein. Gegebenenfalls kann die Kommission diese Frist um einen angemessenen Zeitraum verlängern.

Die ▌Jury bewertet die ergänzten und überarbeiteten Bewerbungen.

Sie erstellt einen Auswahlbericht über die Bewerbungen der in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte, in dem sie maximal eine Stadt aus einem Kandidatenland oder einem potenziellen Kandidatenland zur Ernennung als Kulturhauptstadt Europas empfiehlt ▌.

Genügt jedoch keine der Bewerberstädte allen Kriterien, kann die ▌Jury empfehlen, dass der Titel in dem betreffenden Jahr nicht verliehen werden sollte.

Der Auswahlbericht enthält auch Empfehlungen an die betreffende Stadt bezüglich der Fortschritte, die bis zum Veranstaltungsjahr erzielt werden müssen ▌.

Die Jury legt der Kommission ihren Auswahlbericht vor ▌.

Artikel 11

Ernennung

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur offiziellen Ernennung der Kulturhauptstädte Europas, in denen sie die Empfehlungen der ▌Jury gebührend berücksichtigt. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen über die Ernennung.

Artikel 12

Zusammenarbeit der ernannten Städte

Die für dasselbe Jahr ernannten Kulturhauptstädte Europas sind ▌gehalten, ihre Kulturprogramme miteinander zu vernetzen; ▌die Zusammenarbeit kann gemäß dem in Artikel 13 festgelegten Überwachungsverfahren beurteilt werden .

Artikel 13

Überwachung

1.   Die ▌Jury übernimmt die Überwachung der Vorbereitungen für die Veranstaltung „Kulturhauptstädte Europas“ und unterstützt und berät die Städte ▌von ihrer Ernennung bis zum Beginn des Veranstaltungsjahres.

2.   Zu diesem Zweck beruft die Kommission folgende drei Besprechungen ein, an denen die ▌Jury und die ernannten Städte teilnehmen : Die erste Besprechung findet drei Jahre ▌, die zweite Besprechung 18 Monate und die dritte Besprechung zwei Monate vor ▌ dem Veranstaltungsjahr statt. Der betreffende Mitgliedstaat bzw. das betreffende Kandidatenland oder potenzielle Kandidatenland kann einen Beobachter zu diesen Besprechungen entsenden.

Die Städte übermitteln der Kommission sechs Wochen vor der jeweiligen Besprechung jeweils ihren Fortschrittsbericht.

Während der Besprechungen nimmt die ▌Jury eine Bestandsaufnahme der Vorbereitungen vor und berät die Städte, um sie bei der Ausarbeitung eines hochwertigen Kulturprogramms und einer wirksamen Strategie zu unterstützen. Hierbei widmet sie den Empfehlungen aus dem Auswahlbericht sowie den vorhergehenden Überwachungsberichten besondere Aufmerksamkeit.

3.   Nach jeder Besprechung veröffentlicht die ▌Jury einen Bericht über den Stand der Vorbereitungen und die zu unternehmenden Schritte.

Die Jury übermittelt ihre Überwachungsberichte ▌der Kommission sowie den betreffenden Städten und den betreffenden Mitgliedstaaten bzw. dem betreffenden Land ▌. ▌

4.   Zusätzlich zu den Überwachungsbesprechungen kann die Kommission erforderlichenfalls Besuche ▌der ▌Jury in den ernannten Städten organisieren.

Artikel 14

Preis

1.   ▌Die Kommission kann vorbehaltlich der Bereitstellung von Mitteln aus dem einschlägigen mehrjährigen Finanzrahmen den ernannten Städten einen mit einem Geldbetrag dotierten Preis (im Folgenden „Preis“) zu Ehren von Melina Mercouri verleihen .

Die rechtlichen und finanziellen Aspekte des Preises werden in den betreffenden Unionsprogrammen zur Kulturförderung geregelt.

2.   ▌Das Preisgeld wird spätestens Ende März des Veranstaltungsjahres ausgezahlt, sofern die betreffende Stadt ihre im Bewerbungsstadium eingegangenen Verpflichtungen einhält , den Kriterien entspricht und den Empfehlungen in den Auswahl- und Überwachungsberichten Rechnung trägt .

Die Verpflichtungen aus dem Bewerbungsstadium gelten dann als von der ernannten Stadt als berücksicgtigt, wenn Programm und Strategie zwischen Bewerbungsstadium und Veranstaltungsjahr nicht wesentlich abgeändert wurden und insbesondere sofern:

a)

der Haushalt blieb auf einem Niveau, das ein hochwertiges Kulturprogramm in Einklang mit der Bewerbung und den Kriterien ermöglicht ;

b)

die Unabhängigkeit des künstlerischen Teams wurde auf angemessene Weise gewahrt;

c)

die europäische Dimension der endgültigen Fassung des Kulturprogramms ist stark genug ausgeprägt,

d)

die ernannte Stadt hebt in ihrer Marketing- und Kommunikationsstrategie und ihrem Veröffentlichungsmaterial deutlich die Tatsache hervor, dass die Maßnahme „Kulturhauptstädte Europas“ auf die Europäische Union zurückgeht;

e)

es liegen Pläne für Überwachung und Evaluierung der Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung auf die betreffende Stadt vor.

Artikel 15

Praktische Modalitäten

Die Kommission trifft im Einzelnen folgende Vorkehrungen:

a)

sie gewährleistet die Einheitlichkeit der Maßnahme,

b)

sie gewährleistet die Koordination zwischen den Mitgliedstaaten und der ▌Jury;

c)

in enger Zusammenarbeit mit der ▌Jury erstellt sie Leitlinien zur Unterstützung bei Auswahl- und Überwachungsverfahren, denen sie die Ziele und Kriterien zugrunde legt;

d)

sie leistet der ▌Jury technische Unterstützung ;

e)

sie stellt alle erforderlichen Informationen bereit und fördert die Öffentlichkeitswirksamkeit der Maßnahme auf europäischer und internationaler Ebene;

(f)

sie fördert den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen ehemaligen, derzeitigen und künftigen Kulturhauptstädten Europas sowie Bewerberstädten und setzt sich dafür ein, dass die Evaluierungsberichte der Städte und die daraus gewonnenen Erfahrungen weiter verbreitet werden .

Artikel 16

Evaluierung

1.   Die Evaluierung der Ergebnisse jeder Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ erfolgt jeweils durch die betreffende Stadt selbst.

Um eine einheitliche Evaluierung zu gewährleisten, legt die Kommission einheitliche Leitlinien und Indikatoren für die Städte fest, wobei sie sich auf die Zielsetzungen und die Kriterien ▌stützt.

Die Städte erstellen ihre Evaluierungsberichte und legen sie der Kommission spätestens am 31.  Dezember des auf das Veranstaltungsjahr folgenden Jahres ▌vor. Die Kommission veröffentlicht die Evaluierungsberichte auf ihrer Website .

2.   Neben der Evaluierung durch die Städte veranlasst die Kommission in regelmäßigen Abständen eine externe und unabhängige Evaluierung der Ergebnisse der Maßnahme .

Im Mittelpunkt der externen und unabhängigen Evaluierung steht eine Betrachtung aller früheren Kulturhauptstädte Europas im europäischen Zusammenhang, damit Vergleiche hergestellt und wichtige Lehren für künftige Kulturhauptstädte sowie alle Städte Europas gezogen werden können. Sie umfasst ferner eine Gesamtbewertung der Maßnahme ▌, bei der die Wirksamkeit der Mechanismen zur Durchführung der Maßnahme, ihre Auswirkungen ▌und mögliche Verbesserungen berücksichtigt werden.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen folgende auf diesen Evaluierungen beruhenden Berichte vor , denen gegebenenfalls entsprechende Vorschläge beigefügt sind :

a)

bis zum 31. Dezember 2024 einen ersten Zwischenbericht ,

b)

bis zum 31. Dezember 2029 einen zweiten Zwischenbericht ,

c)

bis zum 31. Dezember 2034 einen Ex-post-Bericht .

Artikel 17

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

Der Beschluss Nr. 1622/2006/EG wird hiermit aufgehoben. Er gilt jedoch weiterhin für die Kulturhauptstädte Europas, die für den Zeitraum von 2012 bis 2019 ernannt wurden oder derzeit ernannt werden.

Artikel 18

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu ▌

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(*1)  Abänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Auslassungen durch das Symbol ▌.

(1)   ABl. C 113 vom 18.4.2012, S. 17 und ABl. C  17 vom 19.1.2013 , S.  97

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013.

(3)  ABl. C 287 vom 29.11.2007, S. 1.

(4)   ABl. C 247 E vom 15.10.2009, S. 32.

(5)   Beschluss Nr. 1622/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2007 bis 2019 ( ABl. L 304 vom 3.11.2006, S. 1).

(6)   Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Errichtung des Programms „Kreatives Europa“ (2014 bis 2020) und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013. S. 221).

(7)   14944/10 .

(8)   ABl. C 56 E vom 26.2.2013, S. 41.

(*2)   Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses.

ANHANG

Zeitplan

2020

Kroatien

Irland

2021

Rumänien

Griechenland

Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer

2022

Litauen

Luxemburg

 

2023

Ungarn

Vereinigtes Königreich

2024

Estland

Österreich

Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer

2025

Slowenien

Deutschland

 

2026

Slowakei

Finnland

2027

Lettland

Portugal

Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer

2028

Tschechische Republik

Frankreich

 

2029

Polen

Schweden

2030

Zypern

Belgien

Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer

2031

Malta

Spanien

 

2032

Bulgarien

Dänemark

2033

Niederlande

Italien

Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/417


P7_TA(2013)0591

Änderung bestimmter Verordnungen im Bereich der Fischerei und der Tiergesundheit aufgrund der Änderung des Status von Mayotte ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Verordnungen im Bereich der Fischerei und der Tiergesundheit aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (COM(2013)0417 — C7-0175/2013 — 2013/0191(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 468/85)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0417),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0175/2013),

gestützt auf Artikel 349 und Artikel 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

in Kenntnis des Schreibens des Rates vom 10. Oktober 2013 (1)

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. September 2013 (2),

gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0425/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Punkt 4 des Protokolls vom 21. Oktober 2013 (P7_PV(2013)10-21).

(2)  ABl. C 341 vom 21.11.2013, S. 97.


P7_TC1-COD(2013)0191

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Verordnungen im Bereich der Fischerei und der Tiergesundheit aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 349 , [Abänd. 1]

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2012/419/EU (3) hat der Europäische Rat den Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Januar 2014 geändert. Daher ist Mayotte ab diesem Datum nicht mehr überseeisches Hoheitsgebiet, sondern ein Gebiet in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 und Artikel 355 Absatz 1 des Artikels 349 und des Artikels 355 Absatz 1 AEUV Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Aufgrund dieser Änderung des Rechtsstatus von Mayotte gilt . Ab ab 1. Januar 2014gilt in Mayotte EU-Recht. Aufgrund der besonderen strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Situation von Mayotte, in einigen Bereichen die durch die Faktoren Abgeschiedenheit, Insellage, geringe Größe und schwierige Relief- und Klimabedingungen erschwert wird sollten bestimmte Maßnahmen vorgesehen werden. [Abänd. 2]

(2)

Im Bereich Fischerei und Tiergesundheit sollten die folgenden Verordnungen geändert werden.

(3)

In den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (4) sollten die Gewässer rund um Mayotte aufgenommen werden, und die Verwendung von Ringwaden bei Thunfisch und Thunfischartigen sollte innerhalb eines Gebiets von 24 Meilen 24 Seemeilen von den Basislinien der Inseln untersagt werden, um die Schwärme großer Wanderfischen Wanderfische in der Nähe der Insel Mayotte zu erhalten. [Abänd. betrifft nicht alle Sprachfassungen]

(4)

In Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (5) würde die Anwendung der Vorschriften über die Etikettierung von Fischereierzeugnissen aufgrund der sehr fragmentierten und unterentwickelten Vermarktungsregelungen von Mayotte den Einzelhändlern eine Belastung auferlegen, die in keinem Verhältnis zu den Informationen steht, die an die Verbraucher weitergegeben werden. Daher sollte eine vorübergehende Ausnahmeregelung bei den Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Fischereierzeugnisse vorgesehen werden, die für den Einzelhandelsverkauf an den Endverbraucher in Mayotte bestimmt sind.

(5)

In die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (6) sollten spezielle Maßnahmen im Hinblick auf das Flottenregister und die Zugangsregelung aufgenommen werden.

(6)

Erstens besteht ein wichtiger Teil der Flotte, die die französische Flagge führt und vom französischen Departement Mayotte aus operiert, aus Schiffen mit einer Länge von weniger als 9 m 10 m , die rund um die Insel verstreut sind, keine besonderen Anlandestellen haben und noch identifiziert, vermessen und auf einen Mindestsicherheitsstandard gebracht werden müssen, damit sie in das EU-Fischereiflottenregister aufgenommen werden können; Frankreich wird daher nicht in der Lage sein, dieses Register bis zum 31. Dezember 2016 2020 fertigzustellen. Frankreich sollte jedoch ein vorläufiges Flottenregister erstellen, das Mindestangaben zur Identifizierung der Schiffe dieses Segments sicherstellt, um zu vermeiden verhindern , dass die Zahl der informellen Fischereifahrzeuge zunimmt. [Abänd. 4]

(7)

Zweitens ist es zum Schutz des besonders empfindlichen ökologischen und biologischen Zustands der Gewässer rund um Mayotte und zur Erhaltung der lokalen Wirtschaft der Insel unter Berücksichtigung ihrer strukturellen, wirtschaftlichen und sozialen Situation notwendig, bestimmte Fangtätigkeiten in diesen Gewässern Fischereifahrzeugen vorzubehalten, die in den Häfen dieser Insel registriert sind. [Abänd. 5]

(8)

In Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates vom 30. März 2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten (7) besteht ein besonderes Merkmal von Mayotte darin, dass kein Ziel für seine Flotte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinsichtlich des Mehrjährigen Ausrichtungsprogramms 1997-2002 festgelegt wurde. Im Hinblick auf die Erhaltung der Fischbestände sollten die Fangkapazitäten der Fangflotten auf dem derzeitigen Niveau eingefroren werden, insbesondere im Segment der großen Schiffe mit einer großen Fangkapazität. Angesichts der Tatsache, dass Frankreich der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) einen Entwicklungsplan mit Angaben zur erwartenden Entwicklung der Flotte in Mayotte vorgelegt hat, gegen den keine IOTC-Vertragspartei, auch nicht die Europäische Union, Widerspruch eingelegt hat, sollten wegen der derzeitig für Mayotte gegebenen spezifischen sozialen und wirtschaftlichen Umstände für kleinere Schiffe die Ziele dieses Plans als Referenzgrößen für die Fangkapazität der in den Häfen von Mayotte registrierten Flotte herangezogen und Frankreich erlaubt werden, seine Flotte bis zu den Zielen seines Entwicklungsplans zu erweitern. [Abänd. 6]

(9)

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (8) ist darauf hinzuweisen, dass Mayotte über keine industriellen Kapazitäten zur Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten verfügt. Daher sollte Frankreich ein Zeitraum von fünf Jahren eingeräumt werden, um die erforderliche Infrastruktur für Identifizierung, Handhabung, Transport, Behandlung und Entsorgung tierischer Nebenprodukte in Mayotte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufzubauen.

(10)

In Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (9) scheint Frankreich offensichtlich nicht in der Lage zu sein, alle Kontrollverpflichtungen für das Segment „Mayotte. Grundfisch- und pelagische Arten. Länge < 9 m 10 m “ der Flotte von Mayotte bis zu dem Zeitpunkt zu erfüllen, an dem Mayotte ein Gebiet in äußerster Randlage wird. Die Fischereifahrzeuge dieses Segment Segments sind rund um die Insel verstreut, haben keine besonderen Anlandestellen und müssen noch identifiziert werden. Darüber hinaus ist es notwendig, die Fischer und Inspektoren zu schulen und eine geeignete administrative und physische Infrastruktur aufzubauen. Daher ist es erforderlich, eine zeitlich befristete Ausnahme von bestimmten Vorschriften für die Kontrolle von Fischereifahrzeugen sowie deren Merkmalen, Tätigkeiten auf See, Fanggerät und Fängen in allen Phasen vom Fischereifahrzeug bis zur Vermarktung im Hinblick auf dieses Flottensegment vorzusehen. Um zumindest einige der wichtigsten Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu verwirklichen, sollte Frankreich jedoch ein nationales Kontrollsystem einrichten, mit dem die Tätigkeiten dieses Flottensegments kontrolliert und überwacht und die internationalen Berichterstattungspflichten der Europäischen Union erfüllt werden können. [Abänd. 7]

(11)

Die Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 104/2000, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 639/2004, (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1224/2009 sind entsprechend zu ändern –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 850/98

Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

Region 8:

Alle Gewässer vor der Küste der französischen Departements Réunion und Mayotte, welche unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit Frankreichs fallen.“

1a.

In Artikel 2 wird folgender Absatz eingefügt:

„3a.     Der Meeresnaturpark von Mayotte umfasst die gesamte ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) von Mayotte, d. h. 68 381 km2. An Land erstreckt sich der Park bis zum oberen Bereich des Tidelandes, was der Grenze des öffentlichen Meeresbereichs entspricht.“ [Abänd. 8]

2.

Nach Artikel 34 wird der folgende Artikel 34a eingefügt:

„Artikel 34a

Einschränkung der Fangtätigkeiten in der 24-Meilen-Zone der Insel Mayotte

Innerhalb der 24-Meilen-Zone 24-Seemeilen-Zone vor den Küsten der Insel Mayotte, gemessen von den zur Abgrenzung der Hoheitsgewässer dienenden Basislinien, dürfen Ringwaden bei Thunfisch und Thunfischartigen nicht verwendet werden. [Abänd. betrifft nicht alle Sprachfassungen]

Der Fischfang mit treibenden Fischsammelgeräten und mit großen Meeressäugetieren und Walhaien ist innerhalb des gesamten Meeresnaturparks von Mayotte untersagt. [Abänd. 10]

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

In Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird nach Absatz 3 folgender Absatz eingefügt:

„(3a)   Bis zum 16. Dezember 2016 31 Dezember 2021 gelten die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 nicht für Erzeugnisse für den Einzelhandelsverkauf an den Endverbraucher in Mayotte.“[Abänd. 11]

Artikel 3

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002

Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 15 werden folgende Absätze angefügt:

„5.   Abweichend von Absatz 1 wird Frankreich bis zum 31. Dezember 2016 2021 von der Verpflichtung befreit, in sein Register der EU-Fischereifahrzeuge Schiffe aufzunehmen, die eine Länge über alles von weniger als 9 m 10 m haben und von Mayotte aus operieren. [Abänd. 12]

6.   Bis zum 31. Dezember 2016 2021 behält Frankreich ein vorläufiges Register der Fischereifahrzeuge, die eine Länge über alles von weniger als 9 m 10 m haben und von Mayotte aus operieren. Dieses Register enthält für jedes Schiff mindestens seinen Namen, seine Länge über alles und eine Kennnummer.“[Abänd. 13]

2.

Nach Artikel 18 wird der folgende Artikel 18a eingefügt:

„Artikel 18a

Mayotte

Abweichend von Artikel 17 kann Frankreich in den Gewässern bis zu 100 Seemeilen von den Basislinien von Mayotte und im gesamten Bereich des Meeresnaturparks von Mayotte die Erhaltungsmaßnahmen ergreifen, die für die Erhaltung der natürlichen Werte als notwendig erachtet werden, die durch die Rechtsvorschriften zur Einrichtung des Parks geschützt sind, wozu auch gehört, den Fischfang den Fischereifahrzeugen vorbehalten vorzubehalten , die in den Häfen von Mayotte registriert sind, und zwar entweder im EU-Fischereiflottenregister oder im vorläufigen Register nach Artikel 15 Absatz 6, mit Ausnahme von EU-Schiffereifahrzeugen, die innerhalb von zwei Jahren vor dem 1. Januar 2014 in diesen Gewässern an mindestens 40 Tagen gefischt Fang betrieben haben, sofern sie nicht über den traditionell betriebenen Fischereiaufwand hinausgehen.“[Abänd. 14]

Artikel 4

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 639/2004

In die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 wird nach Artikel 1 folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 1a

Flotte von Mayotte

1.   Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a entsprechen die Referenzgrößen für in den Häfen von Mayotte — entweder im EU-Fischereiflottenregister oder im vorläufigen Register nach Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 — registrierte Fischereifahrzeuge der Kapazität dieser Flotte zum 31. Dezember 2013.

Für Fischereifahrzeuge, die eine Länge über alles von 8 bis 12 m haben und Langleinen verwenden, sowie für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 9 m 10 m entspricht die Referenzgröße der Kapazität, die im Entwicklungsplan vorgesehen ist, den Frankreich der Thunfischkommission für den Indischen Ozean am 7. Januar 2011 vorgelegt hat. [Abänd. 15]

2.   Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 wird Frankreich ermächtigt, neue Kapazitäten in die Flottensegmente für Fischereifahrzeuge, die eine Länge über alles von 8 bis 12 m haben und Langleinen verwenden, sowie für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger 9 m 10 m aufzunehmen, ohne eine entsprechende Kapazität abzubauen.“[Abänd. 16]

Artikel 5

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erhält folgende Fassung:

„Artikel 56

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 4. März 2011.

Artikel 4 gilt jedoch für Mayotte mit Wirkung ab 1. Januar 2019 2021 . Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die in Mayotte vor dem 1. Januar 2019 2021 erzeugt werden, werden gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b beseitigt. [Abänd. 17]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.“

Artikel 6

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

In die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird nach Artikel 2 folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 2 a

Anwendung des gemeinschaftlichen Kontrollsystems auf bestimmte Flottensegmente des französischen überseeischen DepartementsGebiets in äußerster Randlage Mayotte [Abänd. 18]

1.   Bis zum 31. Dezember 2016 2021 gelten Artikel 5 Absatz 3 und die Artikel 6, 8, 41, 56, 58-62, 66, 68 und 109 nicht für Frankreich in Bezug auf von Mayotte aus operierende Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 9 m 10 m , ihre Tätigkeiten und ihre Fänge. [Abänd. 19]

2.   Bis zum 1. Januar 2014 2015 legt Frankreich eine nationale Kontrollregelung für die Fischereifahrzeuge vor, die eine Länge über alles von weniger als 9 m 10 m haben und von Mayotte aus operieren. Diese Regelung muss folgenden Anforderungen entsprechen: [Abänd. 20]

a)

Eine einzige Behörde mit Sitz in Mayotte koordiniert die Kontrolltätigkeiten aller örtlichen Behörden.

b)

Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung erfolgen in nichtdiskriminierender Weise.

c)

Die Regelung gewährleistet die Kontrolle der Fänge von Arten, die von der Thunfischkommission für den Indischen Ozean verwaltet werden, und der geschützten Arten.

d)

Die Regelung gewährleistet die Kontrolle des Zugangs zu Gewässern rund um Mayotte, insbesondere zu den Bereichen mit Zugangsbeschränkungen für bestimmte Segmente der Fangflotte.

e)

Die Regelung legt als vorrangiges Ziel die Kartierung der Fangtätigkeiten rund um die Insel im Hinblick auf die Vorbereitung einer gezielten Kontrollmaßnahme fest.

3.   Bis zum 30. September 2014 2015 legt Frankreich der Kommission einen Aktionsplan mit den zu treffenden Maßnahmen vor, die die vollständige Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ab dem 1. Januar 2017 2018 für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 9 m 10 m gewährleisten, die vom französischen Departement von dem Gebiet in äußerster Randlage Mayotte aus operieren. Der Aktionsplan ist Gegenstand eines Dialogs zwischen Frankreich und der Kommission. Frankreich trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung dieses Aktionsplans.“[Abänd. 21]

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union 1. Januar 2014 in Kraft. [Abänd. 22]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident/Die Präsidentin

Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin


(1)  ABl. C 341 vom 21.11.2013, S. 97.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013.

(3)  ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131.

(4)  ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.

(5)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(6)  ABl. L 320 vom 5.12.2001, S. 7.

(7)  ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 9.

(8)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(9)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/423


P7_TA(2013)0592

Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Änderung der Anhänge I, II und IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013, gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 30. Oktober 2013 zur Änderung der Anhänge I, II und IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen keine Einwände zu erheben (C(2013)07167 — 2013/2929(DEA)

(2016/C 468/86)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der delegierten Verordnung der Kommission (C(2013)07167),

in Kenntnis des Schreibens der Kommission vom 25. November 2013, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die delegierte Verordnung erheben wird,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für internationalen Handel vom 2. Dezember 2013 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (1) und insbesondere deren Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 2,

gestützt auf Artikel 87a Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Kommission betont hat, dass es von wesentlicher Bedeutung sei, dass das Parlament seinen Beschluss vor dem 16. Dezember 2013 annehme, da die delegierte Verordnung vor dem 1. Januar 2014 veröffentlicht werden müsse, um die baldige Wiederaufnahme von Myanmar/Burma und die Aufnahme von Südsudan in das Schema allgemeiner Zollpräferenzen zu ermöglichen;

1.

erklärt, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung zu erheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.