ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 467

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
15. Dezember 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIEßUNGEN

 

Rat

2016/C 467/01

Entschließung des Rates zu einer neuen Agenda für Kompetenzen für ein inklusives und wettbewerbsfähiges Europa

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2016/C 467/02

Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Prävention von Radikalisierung, die zu gewaltbereitem Extremismus führt

3

2016/C 467/03

Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Förderung neuer Ansätze in der Jugendarbeit für die Sichtbarmachung und Entwicklung des Potenzials junger Menschen

8

2016/C 467/04

Schlussfolgerungen des Rates zur Sportdiplomatie

12

 

Europäische Kommission

2016/C 467/05

Euro-Wechselkurs

15

2016/C 467/06

Beschluss der Kommission vom 9. Dezember 2016 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

16


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2016/C 467/07

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/41/2016 im Rahmen des Programms Erasmus+ — Leitaktion 3: Unterstützung politischer Reformen — Initiativen für innovative politische Maßnahmen — Europäische zukunftsweisende Kooperationsprojekte auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung

18

 

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

2016/C 467/08

Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens

21

 

GERICHTSVERFAHREN

 

EFTA-Gerichtshof

2016/C 467/09

Urteil des Gerichtshofes vom 2. Oktober 2015 in der Rechtssache E-7/15 — EFTA-Überwachungsbehörde gegen Königreich Norwegen (Nichteinhaltung von Verpflichtungen durch einen EFTA-Staat — Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa — Grenzwerte für bestimmte Luftschadstoffe — Luftqualitätsplan)

22

2016/C 467/10

Urteil des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2015 in der Rechtssache E-10/15 — EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island (Pflichtverletzung eines EWR-/EFTA-Staats — Mangelnde Umsetzung — Richtlinie 2009/126/EG über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen)

23

2016/C 467/11

Urteil des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2015 in der Rechtssache E-11/15 — EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island (Pflichtverletzung eines EWR-/EFTA-Staates — Nichtumsetzung der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher)

24

2016/C 467/12

Klage von Marine Harvest ASA gegen die EFTA-Überwachungsbehörde vom 20. September 2016 (Rechtssache E-12/16)

25

2016/C 467/13

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 26. September 2016 (Rechtssache E-13/16)

26

2016/C 467/14

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 26. September 2016 (Rechtssache E-14/16)

27

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2016/C 467/15

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8204 — Barloworld South Africa/BayWa/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

28

2016/C 467/16

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8325 — KKR/Hilding Anders) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

29


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIEßUNGEN

Rat

15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 467/1


Entschließung des Rates zu einer neuen Agenda für Kompetenzen für ein inklusives und wettbewerbsfähiges Europa

(2016/C 467/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

IN ANBETRACHT DES NEUEN POLITISCHEN UMFELDS, in dem

neue Arbeitsmethoden, Automatisierung und Robotisierung sich auf die Kategorien von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen, die in einer zunehmend wettbewerbsorientierten, komplexen und multikulturellen Welt erforderlich sind, auswirken, viele Wirtschaftsbereiche einen raschen technologischen und strukturellen Wandel durchlaufen und digitale und bereichsübergreifende Kompetenzen notwendig geworden sind, um Kompetenzdefizite und Missverhältnisse von Kompetenzangebot und -nachfrage zu überwinden und Menschen in die Lage zu versetzen, die Berufe der Zukunft auszuüben und gesellschaftliche Veränderungen zu bewältigen und sich an beides anzupassen;

niedrige Niveaus bei den Grundfertigkeiten und bei digitalen und bereichsübergreifenden Kompetenzen die Beschäftigungsfähigkeit und die aktive Teilhabe an der Gesellschaft gefährden;

Teile Europas gleichzeitig und in unterschiedlichem Maße mit verschiedenen Phänomenen konfrontiert sind, wozu beispielsweise längere Perioden geringen Wirtschafts- und Beschäftigungswachstums, das sich insbesondere auf junge Menschen auswirkt, eine alternde Bevölkerung, eine Zunahme der Migrationsströme, geringe Innovationsgrade sowie neue Sicherheitsrisiken zählen —

1.

NIMMT KENNTNIS von der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Eine neue europäische Agenda für Kompetenzen: Humankapital, Beschäftigungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit gemeinsam stärken (1); BEGRÜSST ihren Beitrag zu den gemeinsamen Anstrengungen hinsichtlich der Entwicklung von Kompetenzen innerhalb der EU und zu der Verknüpfung von Arbeitswelt und Bildungswesen; MACHT DARAUF AUFMERKSAM, dass konkrete Vorschläge im Rahmen der neuen europäischen Agenda für Kompetenzen von den einschlägigen Gremien des Rates geprüft werden;

2.

IST SICH DARIN EINIG, dass die folgenden Punkte wegen ihrer überragenden Bedeutung hervorzuheben sind:

a)

Die Aufgabe von allgemeiner und beruflicher Bildung besteht nicht nur in der Vorbereitung auf den Arbeitsmarkt, sondern auch in einem Beitrag zu sozialer Inklusion und Kohäsion durch eine umfassendere persönliche Entwicklung des Einzelnen und lebenslanges Lernen, was den Weg für einen kritischen, selbstbewussten, aktiven und unabhängigen Bürger bereitet, der die Komplexität der modernen Gesellschaft verstehen kann und bereit ist, die in dieser Gesellschaft ablaufenden raschen Veränderungen zu bewältigen. Es ist wichtig, über die unmittelbaren Bedürfnisse des Arbeitsmarktes hinauszugehen und auch diejenigen Aspekte der allgemeinen und beruflichen Bildung in den Mittelpunkt zu stellen, die in der Lage sind, Innovation, Unternehmertum und Kreativität voranzubringen, Sektoren zu gestalten, Arbeitsplätze und neue Märkte zu schaffen, Menschen zur Selbstbestimmung zu befähigen (auch die schwächsten), das demokratische Leben zu bereichern sowie engagierte, begabte und aktive Bürger heranzubilden. Angesichts der jüngsten tragischen Ereignisse im Zusammenhang mit der Radikalisierung in Teilen Europas ist ein besonderer Schwertpunkt auf staatsbürgerliche, demokratische und interkulturelle Kompetenzen und kritisches Denken sogar noch dringlicher;

b)

Lernende aller Altersgruppen benötigen fähige Lehrer und Ausbilder, um jenes breite Spektrum von Kompetenzen zu erwerben, das sie für das Leben und ihre künftige Arbeit benötigen. Lehrer und Ausbilder können Anregungen geben und den Lernenden dabei helfen, anspruchsvollere und relevantere Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen zu erwerben, und spielen bei der Einführung neuer Lehr- und Lernmethoden eine Schlüsselrolle. Es bedarf jedoch kontinuierlicher und nachhaltiger Anstrengungen, um den Lehrberuf für begabte und hervorragende Menschen attraktiv zu machen sowie diese Menschen zu unterstützen und in dem Beruf zu halten, indem sichergestellt wird, dass Lehrer und Ausbilder ein angemessenes Arbeitsumfeld haben, selbst immer auf dem neuesten Entwicklungsstand sind und gegenüber dem um sie herum stattfindenden technologischen und gesellschaftlichen Wandel eine aufgeschlossene Haltung einnehmen;

c)

engere Verknüpfungen zwischen allgemeiner und beruflicher Bildung und der Arbeitswelt unter Einbindung aller einschlägigen Akteure spielen eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, sicherzustellen, dass das Potenzial und die Begabung eines jeden Menschen erschlossen werden und zu seiner besseren Beschäftigungsfähigkeit, Integration und aktiven Teilhabe an der Gesellschaft beitragen; solche Verknüpfungen helfen auch dabei, dass die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung flexibel bleiben und auf Änderungen in Gesellschaft und Arbeitswelt reagieren können. Es ist außerdem wichtig, unter den Arbeitgebern das Engagement für das lebenslange Lernen ihrer Angestellten zu unterstützen;

d)

der Erwerb von digitalen Kompetenzen in jungen Jahren ist von entscheidender Bedeutung, doch die allgemeine und die berufliche Bildung dürfen nicht nur auf das aktuelle Bedürfnis des Arbeitsmarkts an spezifischen technischen Fähigkeiten ausgerichtet werden, sondern auch auf das längerfristige Ziel, eine flexible Geisteshaltung und Wissbegierde zu entwickeln, die für die Anpassung an neue, noch nicht definierbare Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen und für den Erwerb dieser Kompetenzen erforderlich sind, die ihrerseits für die Steuerung der technologischen Entwicklung der Zukunft notwendig sein werden;

e)

die in der neuen Agenda für Kompetenzen für Europa umrissenen Maßnahmen sollten im Einklang mit dem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) durchgeführt werden, da er alle Formen des Lernens zusammenführt, das Subsidiaritätsprinzip uneingeschränkt achtet, eine nützliche Plattform zur Unterstützung der Strategien der Mitgliedstaaten bietet und das Zusammenwirken auf EU-Ebene sowie mit anderen einschlägigen Prozessen wie mit dem Europäischen Semester fördert. Die Regelungen für die Koordinierung auf europäischer Ebene in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Kompetenzen und Berichterstattungsfragen sollten effizient und wirksam sein und im Einvernehmen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission getroffen werden. Das Fachwissen in den Mitgliedstaaten sollte unter Rückgriff auf bereits bestehende Strukturen vollständig ausgeschöpft werden;

f)

die Verfügbarkeit angemessener EU-Finanzmittel muss berücksichtigt werden, um die Durchführbarkeit der im Rahmen der neuen Agenda für Kompetenzen für Europa vereinbarten Maßnahmen sicherzustellen;

3.

ERSUCHT die Kommission, diese Entschließung zu berücksichtigen, wenn sie weitere zu verwirklichende Ziele im Rahmen der neuen Agenda für Kompetenzen für Europa unterbreitet.


(1)  Dok. 10038/16.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 467/3


Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Prävention von Radikalisierung, die zu gewaltbereitem Extremismus führt

(2016/C 467/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

UNTER HINWEIS AUF den politischen Hintergrund dieses Themas, der in der Anlage erläutert wird, insbesondere auf die Erklärung zur Förderung von staatsbürgerlicher Bildung und der gemeinsamen Werte von Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung (1), und

IN ANERKENNUNG des Folgenden:

Die Europäische Union ist ein gemeinsamer Raum zum Aufbau einer von Wohlstand und Frieden geprägten Sphäre des Zusammenlebens und der Achtung der Vielfalt auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Prinzipien, wie sie mit Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union anerkannt wurden.

Die Herausforderungen, die sich aus den jüngsten Terrorakten für Europa ergeben, unterstreichen, wie dringend es ist, der zu gewaltbereitem Extremismus führenden Radikalisierung (2) vorzubeugen und entgegenzuwirken. Viele Terrorverdächtige waren radikalisierte Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die oftmals durch von außen gelenkte ideologische Einflüsse, bei denen neben den im persönlichen Kontakt verwendeten Methoden auch sehr wirkungsvolle und ausgefeilte technologische Rekrutierungs- und Motivierungsmethoden eingesetzt wurden, subversiv manipuliert wurden.

Die menschlichen und sozialen Gegebenheiten, die einen Nährboden für die Radikalisierung — insbesondere junger Menschen — bieten, sind komplex und vielschichtig und können u. a. Folgendes einschließen: ein tiefes Gefühl persönlicher und/oder kultureller Entfremdung, tatsächliche und/oder wahrgenommene Missstände, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung, begrenzte schulische oder berufliche Bildungs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten, soziale Ausgrenzung, Verfall des städtischen und ländlichen Raums, geopolitische Interessen, verzerrte ideologische und religiöse Überzeugungen, unstrukturierte familiäre Bindungen, persönliche Traumata oder psychische Probleme.

Die Herausforderungen, gesellschaftsinhärente Angriffsflächen für Radikalisierung zu minimieren und die ideologischen Auslöser extremistisch motivierter Gewalt zu ermitteln und unschädlich zu machen, verlangen eine institutionenübergreifende Allianz von Akteuren aus verschiedenen Politikbereichen.

Es ist von entscheidender Bedeutung, alle Formen von Radikalisierung, die zu extremistisch motivierter Gewalt führen, unabhängig von der dahinterstehenden religiösen und/oder politischen Ideologie zu bekämpfen —

ERKENNEN AN, dass eine bereichsübergreifende Zusammenarbeit sowie die Unterstützung der EU für die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Prävention von Radikalisierung zwingend notwendig sind, um unsere Lebensweise zu bewahren und jungen Menschen bessere Chancen zu geben (3);

UNTERSTREICHEN, wie wichtig es ist, die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, die aktiv an der Prävention von Radikalisierung und der Förderung der Menschenrechte beteiligt sind — wie etwa Vereinte Nationen (insbesondere UNESCO), Europarat, OECD und andere multilaterale Foren —, zu verstärken;

BEGRÜSSEN die Mitteilung der Kommission (4) zur Unterstützung der Prävention von Radikalisierung, die zu extremistisch motivierter Gewalt führt;

Präventive Rolle der Bildung und der Jugendarbeit

STIMMEN darin ÜBEREIN, dass die allgemeine und berufliche Bildung einschließlich des formalen, nichtformalen und informellen Lernens ein wirkungsvolles Mittel zur Förderung gemeinsamer Werte (5) darstellt — z. B. durch Menschenrechtserziehung und politische Bildung, Bildungsprogramme mit Schwerpunkt auf dem Lernen aus der Vergangenheit und ein integratives Lernumfeld, Förderung der Teilhabe, soziale Mobilität und Inklusion —, wodurch stabilere Grundlagen für die Gesellschaft und das demokratische Leben geschaffen werden;

STIMMEN darin ÜBEREIN, dass auch Jugendarbeit, Breitensport und kulturelle Aktivitäten wirksame Mittel sein können, um radikalisierungsgefährdete junge Menschen zu erreichen. Da sie über unterschiedliche Hintergründe verfügen, ist ein individueller Ansatz von entscheidender Bedeutung;

BETONEN, dass es von entscheidender Bedeutung ist, alarmierendes Verhalten zu erkennen und bei den ersten Anzeichen von Radikalisierung zu handeln, indem alle relevanten Akteure (6) mit den Eltern, dem Freundeskreis und der erweiterten Familie kommunizieren und eng zusammenarbeiten;

BETONEN, dass kognitive Fähigkeiten zwar nach wie vor von entscheidender Bedeutung sind, aber soziale, interkulturelle und Bürgerkompetenzen, Kommunikations- und Konfliktbeilegungsfähigkeiten, Empathie, Verantwortungsgefühl, kritisches Denken und Medienkompetenz (7) im Lernprozess in gleichem Maße entwickelt werden müssen;

STIMMEN darin ÜBEREIN, dass Lehrkräfte, pädagogisches Personal (8) und anderes Lehrpersonal besser ausgebildet und ausgerüstet werden müssen, um auf die Vielfalt und die Bedürfnisse aller Lernenden einzugehen und mittels positiver Diskurse, Lebenserfahrungen und friedlicher Weltanschauungen gemeinsame Werte zu vermitteln;

SIND DER ANSICHT, dass die Prävention von Radikalisierung durch Maßnahmen gefördert werden sollte, die insbesondere über Erasmus+, die europäischen Struktur- und Investitionsfonds, Horizont 2020, Kreatives Europa, Europa für Bürgerinnen und Bürger, das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ und den Fonds für die innere Sicherheit finanziert werden;

Die Sicherheitsdimension beim Umgang mit der Radikalisierung

STELLEN FEST, dass zu Terrorismus und gewaltbereitem Extremismus führende Radikalisierung erhebliche und sich ständig verändernde Herausforderungen für die Sicherheit unserer Bürgerinnen und Bürger bedeutet, die umfassend angegangen werden müssen — in erster Linie von den Mitgliedstaaten und insbesondere auf lokaler Ebene, aber auch mit koordinierter Unterstützung auf EU-Ebene im Einklang mit den Verträgen;

NEHMEN ZUR KENNTNIS, dass die jüngsten terroristischen Anschläge und Anschlagsversuche in Europa zeigen, dass die weltweite terroristische Bedrohung dezentraler, komplexer und in vielerlei Hinsicht schwieriger erkennbar geworden ist, was zum Teil auf einen immer schnelleren Radikalisierungsprozess zurückzuführen ist;

BERÜCKSICHTIGEN den Umstand, dass die Zahl der Rückkehrer — darunter insbesondere auch zurückkehrende ausländische terroristische Kämpfer, ihre Familien und minderjährigen Kinder — ansteigen könnte;

ERKENNEN AN, dass eine entschlossene Reaktion auf die grenzübergreifende Radikalisierungsgefahr neben EU-internen Präventivmaßnahmen eine rasche Umsetzung der externen Anstrengungen der EU erfordert, um die Ursachen der Radikalisierungsgefahr zu bekämpfen — mit besonderem Schwerpunkt auf der Zusammenarbeit mit der Region des westlichen Balkans, der Türkei und Nordafrika und auf der Unterstützung für diese;

Vorgehen gegen terroristische Propaganda und Hassrede im Internet

WEISEN auf die Notwendigkeit HIN, bei der Bekämpfung illegaler Hassrede im Internet (9) unter vollständiger Achtung der Meinungsfreiheit die Diensteanbieter einzubeziehen und — angesichts der Rolle der sozialen Medien als vorrangiges Vehikel für das Anvisieren, Ködern und Aktivieren potenzieller Radikaler, um sie zur Begehung von Gewalttaten zu veranlassen, — mit ihnen zusammenzuarbeiten und UNTERSTREICHEN die Bedeutung eines alle Akteure einbeziehenden Ansatzes (10);

HEBEN die Rolle des EU-Internetforums bei der Entwicklung von Mitteln und Wegen HERVOR, mit denen die Zugänglichkeit terroristischer Inhalten im Internet reduziert und zivilgesellschaftliche Partner bei der Bereitstellung von Gegendiskursen im Internet bestärkt werden sollen;

WÜRDIGEN die wertvolle Arbeit, die die Agentur für Grundrechte (FRA), das Aufklärungsnetzwerk gegen Radikalisierung (RAN) und sein Exzellenzzentrum sowie das Beratungsteam für strategische Kommunikation in Bezug auf Syrien (SSCAT) leisten, und BETONEN die Bedeutung einer sinnvollen Vernetzung zwischen nationalen und lokalen Akteuren;

SIND DER AUFFASSUNG, dass Online- und Offline-Initiativen, die alternative, positive und moderate Diskurse präsentieren, bei der Förderung des gegenseitigen Respekts und der Verhinderung von Radikalisierung von entscheidender Bedeutung sein können; WEISEN auf die Notwendigkeit einer weiteren Bewertung und Analyse der Auswirkungen von Gegendiskursen HIN;

ERSUCHEN DIE MITGLIEDSTAATEN,

die Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung, lokalen Gemeinschaften, lokalen und regionalen Behörden, Eltern, der erweiterten Familie, Akteuren aus dem Jugendbereich, Freiwilligen und der Zivilgesellschaft voranzubringen, um die Inklusion zu verbessern und das Zugehörigkeitsgefühl und eine positive Identität zu stärken;

die Kompetenzen von Lehrkräften, pädagogischem Personal und anderem Lehrpersonal zu erweitern, um sie in die Lage zu versetzen, frühe Anzeichen von radikalisiertem Verhalten zu erkennen und „schwierige Gespräche“ (11) zu führen, wodurch ein Dialog mit Schülern und Studierenden und anderen jungen Menschen über sensible Themen im Zusammenhang mit persönlichen Gefühlen, Prinzipien und Überzeugungen eröffnet wird;

bestehende Instrumente und Materialien für Lehrkräfte, pädagogisches Personal und anderes Lehrpersonal gegebenenfalls zu nutzen bzw. neue zu entwickeln, wozu auch Netzwerke, in denen sie Ratschläge und Empfehlungen zur Frage austauschen können, wie mit schwierigen Fällen umzugehen ist, und die Notfall-Hotlines für junge Menschen gehören;

die globale und die politische Bildung sowie Freiwilligentätigkeiten zu unterstützen, um die soziale, interkulturelle und Bürgerkompetenz zu verbessern;

sich für die inklusive (12) Bildung für alle Kinder und Jugendlichen einzusetzen und gleichzeitig Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Mobbing und jegliche Diskriminierung zu bekämpfen;

mit Unterstützung der Kommission und der maßgeblichen EU-Agenturen das Problem der Nutzung des Internets für die zu Terrorismus führende Radikalisierung und für die Anwerbung anzugehen, indem insbesondere die Kooperation mit Diensteanbietern, die Zusammenarbeit im Bereich der strategischen Kommunikation und gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit Meldestellen für Internetinhalte ausgebaut werden, wobei die Grundrechte zu wahren und die völkerrechtlichen Verpflichtungen einzuhalten sind;

die Arbeit des EU-Internetforums und des Europäischen Zentrums zur Terrorismusbekämpfung (ECTC) von Europol, und insbesondere die Arbeit der EU-Meldestelle für Internetinhalte (EU IRU), zu unterstützen;

Organisationen der Zivilgesellschaft zu unterstützen, um die gegenseitige Achtung zu fördern und sich Hassverbrechen, Hassrede und terroristischer Propaganda mit positiven Alternativen zu gewaltbereiten extremistischen Diskursen und Ideologien entgegenzustellen sowie Gegendiskurse zu gewaltbereiten extremistischen Ideologien zu entwickeln;

die unionsweiten Netzwerke, wie das RAN-Exzellenzzentrum, zu nutzen, um den Austausch bewährter Verfahren im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Radikalisierung fortzusetzen;

mit dem Übergang vom Beratungsteam für strategische Kommunikation in Bezug auf Syrien (SSCAT) zum Europäischen Netzwerk für strategische Kommunikation (ESCN) weiterhin die Beratungsleistungen und Dienste für den Informationsaustausch des ESCN zu nutzen, um die Radikalisierung und die Polarisierung in den europäischen Gesellschaften besser zu verstehen und beiden besser entgegenzuwirken, indem beispielsweise Personal in das ESCN in Brüssel verlegt wird;

die Ausarbeitung von Programmen für die Deradikalisierung, den Ausstieg und die Resozialisierung von Rückkehrern, einschließlich insbesondere zurückkehrender ausländischer terroristischer Kämpfer, ihrer Familien und minderjährigen Kinder, fortzusetzen;

FORDERN die Kommission AUF,

in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Arbeiten an einem auf bewährten Verfahren beruhenden eigenen Instrumentarium (13) für Jugendarbeiter fortzusetzen, damit diese junge Menschen darin unterstützen, ihre demokratische Resilienz, ihre Medienkompetenz, ihre Toleranz, ihr kritisches Denken und ihre Konfliktlösungsfähigkeiten weiterzuentwickeln;

das kollegiale Lernen und Forschen für Lehrkräfte, pädagogisches Personal und anderes Lehrpersonal, Experten, politische Entscheidungsträger und Wissenschaftler zu fördern und zu unterstützen, um den Austausch von bewährten Vorgehensweisen zu ermöglichen und ein besseres Verständnis des Themas der Radikalisierung zu entwickeln, einschließlich durch die Entwicklung eines Orientierungsrahmens und eines Online-Kompendiums für bewährte Vorgehensweisen (14);

angesichts der dringlichen und außerordentlich vielschichtigen Herausforderung der Verhütung und Bekämpfung von Radikalisierung eine Multi-Stakeholder-Konferenz (15) zu veranstalten, auf der die verschiedenen Sektoren und einschlägigen Akteure (beispielsweise aus den Bereichen Justiz, Inneres, Bildung, Jugend, Sport, Kultur und Soziales) und junge Menschen zusammengebracht werden;

gegenseitiges Verständnis und gegenseitige Achtung zwischen Schülern, Studenten und anderen jungen Menschen aus der EU und aus Drittländern durch unmittelbaren und virtuellen Austausch zu fördern, indem beispielsweise das eTwinning Plus-Netzwerk auf ausgewählte Ländern in der Nachbarschaft der EU und der virtuelle Jugendaustausch im Rahmen von Erasmus+ ausgeweitet werden;

unmittelbare Kontakte zwischen jungen Menschen aus benachteiligten Verhältnissen und Menschen mit Vorbildfunktion anzuregen, wie Künstler, Sportler oder Unternehmer und Personen, die über für junge Menschen relevante Erfolgsgeschichten berichten können, um sie durch konkrete Erfahrungen zu inspirieren (16). Um dazu beizutragen, dass glaubwürdige positive Alternativen zum gewaltbereiten extremistischen Gedankengut geschaffen werden, könnten auch ehemals radikalisierte Menschen über ihre Erfahrungen berichten;

die Zusammenarbeit mit Diensteanbietern auszubauen, wobei die enge Einbindung der digitalen Industrie und der Zivilgesellschaft sowie die Entwicklung von Initiativen zur weiteren Verbesserung der effektiven Entfernung terroristischer Inhalte (insbesondere durch die Entwicklung einer gemeinsamen Meldeplattform) und der Verbreitung alternativer Diskurse insbesondere durch das angekündigte Programm zur Stärkung der Zivilgesellschaft zu begrüßen sind;

auf der Arbeit der EU-Agentur für Grundrechte zur Förderung der gegenseitigen Achtung, der Nichtdiskriminierung, der Grundfreiheiten und der Solidarität in der gesamten EU aufzubauen;

diese Schlussfolgerungen bei der Vorbereitung und Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen zu berücksichtigen.


(1)  Erklärung zur Förderung von staatsbürgerlicher Bildung und der gemeinsamen Werte von Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung, Paris, 17. März 2015.

(2)  Auch wenn anerkannt wird, dass nicht jede Radikalisierung notwendigerweise zu gewaltbereitem Extremismus führt, heißt es in diesem Text der Kürze halber im Folgenden „Radikalisierung“.

(3)  Erklärung von Bratislava vom 16. September 2016.

(4)  Dok. 10466/16.

(5)  Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union.

(6)  Dok. 9640/16 — z. B. Lehrkräfte, Lehrende an Hochschulen, Sozialarbeiter, Jugendbetreuer, Gesundheitsdienstleister, Freiwillige, Nachbarn, Trainer in Sportvereinen, religiöse und informelle Führer, Bedienstete lokaler Polizeidienststellen.

(7)  Dok. 9641/16.

(8)  Für die Zwecke dieses Textes bezieht sich der Begriff „pädagogisches Personal“ auf Personen, die formales, nichtformales und/oder informelles Lernen fördern.

(9)  Verhaltenskodex zur Bekämpfung illegaler Hassrede im Internet vom 31. Mai 2016 (Kommission gemeinsam mit Facebook, Twitter, YouTube und Microsoft).

(10)  In diesem Zusammenhang sei hingewiesen auf den Vorschlag der Kommission (Dok. 9479/16) zur Ausdehnung gewisser Bestimmungen der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste-, insbesondere des Verbots der Aufstachelung zu Gewalt und Hass — auf Videoplattformen.

(11)  Manifest des Aufklärungsnetzwerks gegen Radikalisierung (RAN) „Manifesto for Education — Empowering Educators and Schools“.

(12)  Siehe den Gemeinsamen Bericht des Rates und der Kommission 2015 über die Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) (2015/C-417/04).

(13)  Laufende Arbeiten der durch den EU-Arbeitsplan für die Jugend 2016-2018 eingesetzten Expertengruppe „Jugendarbeit für gesellschaftliches Engagement zur Verhinderung von Marginalisierung und Radikalisierung mit Gewaltbereitschaft“ (ABl. C 417 vom 15.12.2015, S. 1).

(14)  Im Rahmen des Mandats der ET-2020-Arbeitsgruppe „Förderung von politischer Bildung und der gemeinsamen Werte von Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung“.

(15)  Wie die regelmäßige RAN-Konferenz auf hoher Ebene zur Radikalisierung.

(16)  Das Netzwerk wird auf lokaler Ebene durch die nationalen Erasmus+-Agenturen verwaltet werden, was auch eine Anpassung an die Gegebenheiten vor Ort erlaubt.


ANHANG

Bei der Annahme dieser Schlussfolgerungen VERWEIST der Rat insbesondere auf Folgendes:

Strategie der Europäischen Union zur Terrorismusbekämpfung (14469/4/05)

Überarbeitete Strategie der EU zur Bekämpfung von Radikalisierung und Anwerbung für den Terrorismus (9956/14)

Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 9. Februar 2015 zur Terrorismusbekämpfung (6026/15)

Tagung des Europäischen Rates vom 12. Februar 2015, auf der die Staats- und Regierungschefs einen umfassenden Ansatz forderten, einschließlich Initiativen in Bezug auf — unter anderem — gesellschaftliche Integration, die von großer Bedeutung für die Prävention von in Gewaltbereitschaft mündender Radikalisierung sind

Erklärung zur Förderung von politischer Bildung und der gemeinsamen Werte von Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung die auf dem informellen Treffen der Bildungsminister der Europäischen Union in Paris am 17. März 2015 angenommen wurde

Die Europäische Sicherheitsagenda (8293/15)

Entwurf von Schlussfolgerungen des Rates zur erneuerten Strategie der inneren Sicherheit der Europäischen Union (2015-2020) (9798/15)

Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union und der im Rat vereinigten Mitgliedstaaten zur Verstärkung des strafrechtlichen Vorgehens gegen zu Terrorismus und gewaltbereitem Extremismus führende Radikalisierung (14419/15)

Gemeinsamer Bericht über allgemeine und berufliche Bildung (ET 2020) vom November 2015 (14440/1/15 REV 1)

Vermerk des EU-Koordinators für die Terrorismusbekämpfung für den Rat über den „Stand der Umsetzung der Erklärung der Mitglieder des Europäischen Rates vom 12. Februar 2015, der Schlussfolgerungen des Rates (Justiz und Inneres) vom 20. November 2015 und der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18. Dezember 2015“ (6785/16)

Gemeinsame Erklärung der EU-Minister für Justiz und Inneres und der Vertreter der EU-Organe zu den Terroranschlägen vom 22. März 2016 in Brüssel, in der zehn Maßnahmen im Bereich der Terrorismusbekämpfung gefordert wurden, darunter die weitere Entwicklung von Präventivmaßnahmen (7371/16)

Mitteilung über die Umsetzung der Europäischen Sicherheitsagenda im Hinblick auf die Bekämpfung des Terrorismus und die Weichenstellung für eine echte und wirksame Sicherheitsunion (8128/16)

Schlussfolgerungen des Rates vom 30. Mai 2016 zur Rolle des Jugendsektors bei einem integrierten und bereichsübergreifenden Ansatz zur Prävention und Bekämpfung der in Gewaltbereitschaft mündenden Radikalisierung junger Menschen (9640/16)

Schlussfolgerungen des Rates vom 30. Mai 2016 zur Entwicklung der Medienkompetenz und des kritischen Denkens durch allgemeine und berufliche Bildung (9641/16)

Schlussfolgerungen des Rates zur Anwendung der Charta der Grundrechte im Jahr 2015 (insbesondere des Teils, der Diskriminierung, Hassrede, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit betrifft) (10005/16)

Erklärung von Bratislava vom 16. September 2016

Renewed European Union Internal Security Strategy and Counter-Terrorism Implementation Paper: second half of 2016 (Papier zur Durchführung der erneuerten Strategie der inneren Sicherheit der Europäischen Union und der Terrorismusbekämpfung: zweites Halbjahr 2016) (11001/1/16 REV 1)

Auf dem Weg zu einer wirksamen und echten Sicherheitsunion — Erster Fortschrittsbericht vom 12. Oktober 2016 (COM(2016) 670 final).


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 467/8


Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Förderung neuer Ansätze in der Jugendarbeit für die Sichtbarmachung und Entwicklung des Potenzials junger Menschen

(2016/C 467/03)

DER RAT UND DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

UNTER HINWEIS AUF

1.

den in der Anlage zu diesen Schlussfolgerungen dargelegten politischen Hintergrund dieses Themas —

STELLEN FOLGENDES FEST:

2.

Junge Frauen und Männer verfügen über ein inneres Potenzial und Talente, die für sie selbst und für die gesamte Gesellschaft von Nutzen sein können. Das Potenzial junger Frauen und Männer ist zu verstehen als Kompetenzen (Kenntnisse, Fähigkeiten und Einstellungen), die auf ihrer Kreativität und Vielfalt aufbauen;

3.

junge Menschen sind bestrebt, ihr Potenzial, ihre Talente und ihre Kreativität in Verbindung mit aktiver Bürgerschaft, persönlicher Entfaltung und Beschäftigungsfähigkeit zu entwickeln. Während die Entwicklung von Talenten bedeutet, außerordentliche Fähigkeiten in Exzellenz zu verwandeln, bedeutet die Entwicklung von Potenzial, unter Berücksichtigung der individuellen Situation einer jungen Frau oder eines jungen Mannes latente Qualitäten oder Fähigkeiten, die künftig Erfolg oder Nutzen bringen können, zu entwickeln;

4.

um das Potenzial und die Talente aller jungen Menschen sichtbar zu machen und zu entwickeln, müssen die EU und ihre Mitgliedstaaten die Durchführung von wirksamen sektorenübergreifenden Maßnahmen unterstützen und fördern, die junge Menschen ermutigen und unterstützen und ihnen dabei helfen können, ihr Potenzial voll auszuschöpfen. Dabei sollten sie den jungen Menschen, die sich in einer schwierigen Lebenslage befinden, besondere Aufmerksamkeit schenken;

5.

Jugendarbeit wurde bislang genutzt, um junge Menschen zu erreichen — einschließlich jener, die ausgegrenzt sind oder Gefahr laufen, ausgegrenzt zu werden. Da sich jedoch Lebensstil und Verhaltensweisen junger Menschen vor dem Hintergrund neuer gesellschaftlicher und technologischer Entwicklungen verändern, ist es von entscheidender Bedeutung, dass weiter neue Methoden und Ansätze in der Jugendarbeit entwickelt werden. Um junge Menschen zu verstehen und mit ihnen in Kontakt zu bleiben, sollte sich die Jugendarbeit stärker an der digitalen Welt ausrichten;

UNTERSTREICHEN FOLGENDES:

6.

Jugendarbeit findet in vielen verschiedenen Formen und Spielarten statt und geht auf die unterschiedlichen Bedürfnisse, Träume, Hoffnungen und Lebensbedingungen junger Menschen ein. Dadurch dass Jugendarbeit junge Menschen erreichen und auf sich abzeichnende Veränderungen eingehen kann, bewirkt sie einen qualitativen Wandel im Leben junger Menschen und in der Gesellschaft;

7.

die Lernprozesse in der Jugendarbeit helfen jungen Menschen, ihre Kompetenzen — einschließlich Kenntnissen, Fähigkeiten und Einstellungen — in ihrer Gesamtheit weiterzuentwickeln. Jugendarbeit wird häufig genutzt, um junge Menschen bei der Bewältigung unterschiedlicher Herausforderungen im Leben zu unterstützen, ob beim Übergang von der Ausbildung in den Beruf, in Zeiten der Arbeitslosigkeit, bei verschiedenen neuartigen Gefahren wie der Radikalisierung, die zu gewalttätigem Extremismus führt, oder bei der Suche nach positivem Selbstbild und von Zugehörigkeitsgefühlen;

8.

das Jugendarbeitsumfeld sollte anregend, anpassungsfähig und attraktiv sein; es sollte auf neue Trends im Leben junger Menschen eingehen und sie somit bei der Sichtbarmachung und Entwicklung ihres Potenzials — das oft verborgen und im Rahmen der formalen Bildung oder in anderen Sektoren nicht erkennbar sein kann — unterstützen. Dieses Umfeld sollte ein Ort sein, an dem experimentiert und Neues ausprobiert werden darf, wo Scheitern erlaubt ist und als Teil des Lern- und sozialen Integrationsprozesses angesehen wird;

9.

diese in der Jugendarbeit entwickelten Aktivitäten haben sich für die positive Entwicklung junger Persönlichkeiten als wirksam erwiesen und müssen weiter unterstützt und ausgebaut werden. Die Förderung von Innovation in der Jugendarbeit sollte als Teil der Reaktion auf einen steten Wandel betrachtet werden, mit dem Ziel, das Interesse aller jungen Menschen zu wecken — auch jener, die momentan noch nicht aktiv an Angeboten der Jugendarbeit teilnehmen. Innovationen sollten Teil der ständigen Qualitätsentwicklung der Jugendarbeit sein und auf die Bedürfnisse, Interessen und Erfahrungen junger Menschen, wie sie von ihnen selbst wahrgenommen werden, eingehen (1);

10.

um junge Menschen anzusprechen und stärker auf ihr Leben einzuwirken, sollten neue Umgebungen, in denen junge Menschen ihre Zeit verbringen — wie z. B. moderne städtische Infrastrukturen und virtuelle Räume —, sowie neue Konzepte unter Verwendung innovativer Online- und Offline-Instrumente (z. B. Spielifizierung (2), GPS-gestützte Aktivitäten (3), Lernabzeichen (4) oder „Design Thinking“ (5)) in Erwägung gezogen und bei der Weiterentwicklung der Aus- und Weiterbildung von Jugendarbeitern berücksichtigt werden;

11.

junge Menschen sollten selbst eine entscheidende Rolle bei der Gestaltung, der Entwicklung und der Umsetzung des Innovationsprozesses in der Jugendarbeit übernehmen, um diese Innovation zum Erfolg zu führen;

12.

die Fähigkeiten von (ehrenamtlichen oder hauptamtlichen) Jugendarbeitern können durch Aus- bzw. Weiterbildungs- und Vernetzungsangebote, Beratung sowie finanzielle Unterstützung verbessert werden, damit sie nach neuen und innovativen Ansätzen suchen und diese in die Jugendarbeit einbringen, um mehr junge Menschen zu erreichen — insbesondere solche, die schwierig zu erreichen sind — und stärker auf ihr Leben einwirken zu können;

13.

eine evidenzbasierte Jugendpolitik erfordert regelmäßige Aktualisierungen anhand aktueller und relevanter Daten, die auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene erhoben werden. Informationen zum Lebensstil und zu aktuellen Lebenstrends (6) junger Menschen sollten ebenfalls einbezogen werden;

14.

neben dem Ausbau des Sektors Jugendarbeit an sich ist die bereichsübergreifende Zusammenarbeit für die Entwicklung neuer Ansätze in der Jugendarbeit von entscheidender Bedeutung. Bei der Umsetzung neuer Ansätze in der Jugendarbeit und der konkreten Jugendpolitik muss die Zusammenarbeit von Vertretern verschiedener Sektoren erleichtert und gefördert werden, damit tatsächlich Möglichkeiten der Zusammenarbeit ermittelt werden (7) und um einen Beitrag zur Qualität der Jugendarbeitspraxis und zur besseren Erfüllung der Bedürfnisse junger Menschen zu leisten;

FORDERN DIE MITGLIEDSTAATEN AUF, UNTER BEACHTUNG DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS

15.

die Nutzung, Gestaltung, Entwicklung, Erprobung und Verbreitung neuer Instrumente und Ansätze, die in der Jugendarbeit im Wege der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit angewandt werden können, zu fördern, zu unterstützen und zu bewerten, um angemessen auf die aktuellen Bedürfnisse und die künftigen Herausforderungen, Interessen und Erwartungen junger Menschen und der Gesellschaft zu reagieren. Im Interesse der Qualitätssicherung sollten junge Menschen, junge Forscher, Jugendarbeiter und Jugendorganisationen aufgefordert werden, an allen Phasen des Prozesses aktiv teilzunehmen;

16.

die Fähigkeiten (ehrenamtlicher und hauptamtlicher) Jugendarbeiter zur Innovation und zur Entwicklung des Potenzials und der Talente junger Menschen zu verbessern, indem Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten mit folgenden Schwerpunkten zur Verfügung gestellt werden:

a)

Nutzung und Anpassung innovativer Ansätze in der Jugendarbeitspraxis;

b)

Einbeziehung von Informationen über die jüngsten Lebenstrends junger Menschen in die Ausbildung und praktische Arbeit von Jugendarbeitern;

c)

Nutzung sektorenübergreifender Zusammenarbeit bei der Gestaltung neuer und innovativer Instrumente und Ansätze für die Jugendarbeitspraxis;

d)

Methoden, um insbesondere das Potenzial und die Talente junger Menschen zu erkennen und diese dann zu entwickeln, sodass ihr Selbstwertgefühl und ihr Selbstvertrauen aufgebaut werden;

e)

Einbindung junger Menschen als Quelle wertvoller Information und Fachkenntnis, beispielsweise bei der Entwicklung digitaler Kompetenzen;

f)

Erreichen junger, von Ausgrenzung bedrohter Menschen, indem innovative Ansätze genutzt werden und ein Schwerpunkt auf ihr Potenzial und ihre Talente gelegt wird;

17.

gegebenenfalls nachhaltige Unterstützung — auch finanzieller Natur — der Organisationen zu fördern, die mit und für junge Menschen insbesondere an gemeinschaftlichen Vorhaben arbeiten und den Prinzipien (8) der Jugendarbeit folgen, um deren Kapazitäten für Innovation aufzubauen;

18.

eng mit den Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, den Jugendräten und den in der Jugendarbeit tätigen Organisationen, jungen Menschen und anderen Akteuren im Bereich Jugend zusammenzuarbeiten, sodass die in diesen Schlussfolgerungen enthaltenen Botschaften auf regionaler und lokaler Ebene weitestgehend in die Praxis überführt werden;

19.

in Partnerschaft mit den örtlichen Behörden gegebenenfalls Räume und Gelegenheiten zu fördern und zu unterstützen, damit junge Menschen einander persönlich treffen und gemeinsame Initiativen entwickeln können;

20.

die Schaffung flexibler Räume und Möglichkeiten zur Sammlung von Erfahrungen auf der Grundlage von „Versuch und Irrtum“ zu erwägen, durch die Jugendarbeiter und junge Menschen lernen können, auf die sich rasch ändernden Bedingungen und Lebensweisen zu reagieren sowie mit Vielschichtigkeit umzugehen;

ERSUCHEN DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN UND UNTER BEACHTUNG DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS

21.

die regelmäßige Erhebung und Analyse von Informationen über Lebenstrends junger Menschen zu erwägen und die Verbreitung der Ergebnisse an die einschlägigen Akteure, etwa die nationalen, regionalen und lokalen politischen Entscheidungsträger, die Freiwilligen in der Jugendarbeit, die Jugendleiter und die Jugendarbeiter, zu unterstützen;

22.

nach innovativen Ansätzen zu suchen, die in der Jugendarbeitspraxis, auch in anderen einschlägigen Bereichen wie allgemeine und berufliche Bildung, Sport und Kultur, soziale Dienstleistungen, Informations- und Kommunikationstechnologien usw., angewandt werden, und Möglichkeiten zu schaffen, innovative Ansätze, die in anderen Politikfeldern genutzt werden, in den Bereich der Jugendarbeit zu übertragen sowie Beispiele bewährter Verfahren auszutauschen;

23.

gegebenenfalls neue von Jugendarbeitern benötigte Kompetenzen zu ermitteln und Bildungs- und Ausbildungsmodule zu entwickeln, die den Erwerb neuer Kompetenzen einschließlich digitaler Kompetenzen durch Jugendarbeiter ermöglichen;

24.

durch die Schaffung, Beobachtung und Auswertung jugendpolitischer Maßnahmen, Strategien und Initiativen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene neue Ansätze in der Jugendarbeit zu ermitteln, die dazu beitragen, das Potenzial und die Talente aller jungen Menschen zu entdecken und zu entwickeln;

ERSUCHEN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,

25.

regelmäßige Analysen durchzuführen und einen Abschnitt in den Jugendbericht einzufügen, der aktuelle und genaue Informationen über die jüngsten Entwicklungen bei Lebensführung und Lebensweise junger Menschen bietet;

26.

den Austausch von Informationen über Lebensführung und Lebensweisen junger Menschen sowie Beispiele bewährter Verfahren und innovativer Ansätze zu unterstützen, die bei der Jugendarbeit auf Ebene der Mitgliedstaaten und auch in Nichtmitgliedstaaten umgesetzt werden; Sachverständigentreffen, Konferenzen und andere Aktivitäten wechselseitigen Lernens zu organisieren und die Nutzung von Plattformen, wie dem europäischen Kongress über Jugendarbeit, zu erwägen, um innovative Ansätze in der Jugendarbeit zu fördern;

27.

den größtmöglichen Nutzen aus den bestehenden EU-Programmen wie Erasmus+ zu ziehen, um die Umsetzung von innovativen Ansätzen in der Jugendarbeit zu unterstützen.


(1)  Qualitätsvolle Jugendarbeit — Gemeinsamer Rahmen für künftige Entwicklungen in der Jugendarbeit. Bericht der Expertengruppe zum Thema „Qualitätssysteme der EU-Mitgliedstaaten für die Jugendarbeit“, Europäische Kommission, 2015.

(2)  Spielifizierung (Gamification) bezeichnet die Anwendung von Spieltechniken auf spielfremde Aktivitäten mit dem Ziel, menschliche Verhaltensmuster zu ändern. Es gibt Beispiele für Anwendungen (Apps), die die Anzahl der täglichen Schritte zählen, Anreize bieten und Vergleiche mit anderen ermöglichen. Verschiedene Elemente von Spieldynamiken und -mechanismen können auch auf die Jugendarbeit übertragen und dort angewendet werden. (Gamification 101: An Introduction to the Use of Game Dynamics to Influence Behaviour, Bunchball, 2010).

(3)  GPS-gestützte Aktivitäten verwenden elektronische Geräte mit GPS-Ortung (in erster Linie Smartphones) für verschiedene Tätigkeiten, etwa zur Förderung der körperlichen Betätigung, für die Orientierung in einer neuen Umgebung, zur Erfüllung unterschiedlicher Aufgaben oder um mehr über interessante Orte zu erfahren.

(4)  Lernabzeichen sind virtuelle Abzeichen im Online-Raum, die die Leistungen von Lernenden belegen. Einige Unternehmen unterstützen diese Idee — etwa das Unternehmen Mozilla, das eine Online-Plattform namens „Open Badges“ geschaffen hat. Dies passt gut zu den Initiativen zur Anerkennung des nicht formalen Lernens in der Jugendarbeit.

(5)  „Design Thinking“ ist ein benutzerorientierter, kollaborativer, optimistischer und experimenteller Ansatz. Er funktioniert gut bei jungen Menschen, denn sie werden integraler Bestandteil einer Veränderung und entwerfen gleichzeitig eine neue Lösung. Design Thinking kann zur (Um-)Gestaltung verschiedener Programme, Instrumente oder Räume für junge Menschen verwendet werden. (Design Thinking for Educators Toolkit, 2012).

(6)  Informationen über Lebensstil und Lebenstrends junger Menschen beinhalten u. a. Angaben zu jungen Menschen aus soziologischer, psychologischer und pädagogischer Perspektive. Sie sollten beispielsweise Antwort auf folgende Fragen geben: Was sind die Interessen junger Menschen? Was sind ihre Ängste? Wie lernen sie? Wie verbringen sie ihre Freizeit? Wie interagieren sie in sozialen Netzen? Wie verwalten sie ihre Finanzen?

(7)  Ein kreativer Workshop zur Schaffung einer neuen Anwendung (App) für mobile Geräte, den Jugendarbeiter, junge Menschen und IKT-Fachleute besuchen, könnte hierfür ein gutes Beispiel sein.

(8)  Siehe Fußnote 1.


ANHANG

Bei der Annahme dieser Schlussfolgerungen verweist der Rat insbesondere auf Folgendes:

die vom Europäischen Rat gebilligte Mitteilung der Kommission „Europa 2020“ (1) und die zugehörigen Leitinitiativen „Neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten“ (2), „Innovationsunion“ (3) und „Eine Digitale Agenda für Europa“ (4);

die Schlussfolgerungen des Rates vom 30. Mai 2016 zur Rolle des Jugendsektors bei einem integrierten und bereichsübergreifenden Ansatz zur Prävention und Bekämpfung der in Gewaltbereitschaft mündenden Radikalisierung junger Menschen (5).

die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 15. Dezember 2015 zu einem Arbeitsplan der Europäischen Union für die Jugend (2016-2018) (6);

die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Mai 2015 zur Verstärkung der bereichsübergreifenden politischen Zusammenarbeit, um die sozioökonomischen Probleme junger Menschen wirksam anzugehen (7);

die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Mai 2014 zur Förderung des Unternehmergeists junger Menschen im Hinblick auf ihre soziale Inklusion (8);

die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. November 2013 zur Förderung der sozialen Inklusion junger Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (9);

die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Mai 2013 zum Beitrag einer qualitätsvollen Jugendarbeit zur Entwicklung, zum Wohlbefinden und zur sozialen Inklusion junger Menschen (10);

die Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (11);

die Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Mai 2012 zur Förderung des Kreativitäts- und Innovationspotenzials junger Menschen (12);

die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 18. November 2010 zur Jugendarbeit (13);

die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 11. Mai 2010 über die aktive Eingliederung von jungen Menschen: Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Armut (14);

Studien und Erklärungen:

Gemeinsamer Bericht 2015 des Rates und der Kommission über die Umsetzung des erneuerten Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018) (15);

Bericht der Expertengruppe zum Thema „Qualitätssysteme der EU-Mitgliedstaaten für die Jugendarbeit“ (2015);

Erklärung des Zweiten Kongresses über Jugendarbeit (Youth Work), 2015 (16).


(1)  Dok. 7110/10

(2)  Dok. 17066/10

(3)  Dok. 14035/10

(4)  Dok. 9981/10/REV 1

(5)  Dok. 9640/16

(6)  ABl. C 417 vom 15.12.2015, S. 1.

(7)  ABl. C 172 vom 27.5.2015, S. 3.

(8)  ABl. C 183 vom 14.6.2014, S. 18.

(9)  ABl. C 30 vom 1.2.2014, S. 5.

(10)  ABl. C 168 vom 14.6.2013, S. 5.

(11)  ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.

(12)  ABl. C 169 vom 15.6.2012, S. 1.

(13)  ABl. C 327 vom 4.12.2010, S. 1.

(14)  ABl. C 137 vom 27.5.2010, S. 1.

(15)  ABl. C 417 vom 15.12.2015, S. 17.

(16)  http://pjp-eu.coe.int/documents/1017981/8529155/The+2nd+European+Youth+Work+Declaration_FINAL.pdf/cc602b1d-6efc-46d9-80ec-5ca57c35eb85


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 467/12


Schlussfolgerungen des Rates zur Sportdiplomatie

(2016/C 467/04)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

1.

UNTER HINWEIS AUF den politischen Hintergrund dieses Themas, der im Anhang erläutert wird;

2.

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass Sport ein mögliches Instrument für die Förderung von interkultureller, wirtschaftlicher und politischer Zusammenarbeit und Verständigung zwischen Nationen und Kulturen ist und dass sein Potenzial dazu beitragen kann, die Kontakte zwischen der EU und Drittländern auszuweiten und zu stärken;

3.

IN DEM BEWUSSTSEIN, DASS

unter „Sportdiplomatie“ die Nutzung von Sport als Mittel der Einflussnahme auf diplomatische, interkulturelle, soziale, wirtschaftliche und politische Beziehungen verstanden werden kann. Sie ist integraler Bestandteil der Öffentlichkeits-Diplomatie — eines langfristigen Kommunikationsprozesses mit der Öffentlichkeit und Organisationen mit dem Ziel, die Attraktivität und das Image eines Landes, einer Region oder einer Stadt zu erhöhen und die Entscheidungsfindung in Politikbereichen zu beeinflussen. Sie leistet auf für die breite Öffentlichkeit sichtbare und verständliche Weise einen Beitrag zur Erreichung außenpolitischer Ziele;

Sportdiplomatie auf EU-Ebene alle relevanten Instrumente des Bereichs Sport umfasst, die von der EU und ihren Mitgliedstaaten in der Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Ländern und internationalen Regierungsorganisationen eingesetzt werden. Dabei sollte die politische Zusammenarbeit und die Unterstützung von Strategien, Projekten und Programmen im Vordergrund stehen. Die Rolle des Sports in den Außenbeziehungen der EU, einschließlich der Förderung der Werte der EU, sollte besonders herausgestellt werden;

4.

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Sportdiplomatie in enger Zusammenarbeit mit der Sportbewegung unter Achtung ihrer Autonomie betrieben werden kann. Sie umfasst Bereiche wie die Förderung positiver sportlicher Werte und leistet einen Beitrag zur Entwicklung einer politischen, sozialen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit und entsprechender Beziehungen;

5.

IN ANERKENNUNG der Werte, die durch den Sport gefördert werden können und die unterschiedliche Menschen und Länder zusammenbringen können — wie Fairness, Gleichheit, Achtung der Vielfalt, Integrität, Disziplin, Exzellenz, Freundschaft, Toleranz und gegenseitiges Verständnis. Die Sportdiplomatie nutzt die Universalität des Sports zur Überbrückung sprachlicher, soziokultureller und religiöser Unterschiede und sie hat dadurch großes Potenzial zur Förderung von multikulturellem Dialog und zur Leistung eines Beitrags zu Entwicklung und Frieden;

6.

UNTER BETONUNG des Umstands, dass Persönlichkeiten des Sports und Sportveranstaltungen maßgeblich zur Entwicklung der Sportdiplomatie beitragen können. Sie können der Öffentlichkeit und Organisationen im Ausland ein positives Bild vermitteln und ihre Wahrnehmung so beeinflussen, dass das Erreichen umfassenderer außenpolitischer Ziele unterstützt wird. In diesem Zusammenhang kann der Sport zur Stärkung und Ergänzung der Diplomatie der Mitgliedstaaten und der EU beitragen;

7.

ANGESICHTS der Tatsache, dass Sport als Plattform für den Aufbau zwischenmenschlicher Beziehungen dienen kann, zum Beispiel durch die Förderung von Austauschprogrammen für Sportler, junge Menschen, Trainer und Experten oder durch die Organisation internationaler Sportwettkämpfe sowohl auf Ebene des Breiten- als auch des Spitzensports;

ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION, UNTER GEBÜHRENDER BERÜCKSICHTIGUNG DER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN UND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES GRUNDSATZES DER SUBSIDIARITÄT

8.

sowohl in den Mitgliedstaaten als auch in der Europäischen Kommission und im Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), einschließlich der EU-Delegationen, das Bewusstsein dafür zu schärfen, dass der Sport das Potenzial hat, einen wichtigen Beitrag zur Öffentlichkeits-Diplomatie zu leisten;

9.

die Zusammenarbeit zwischen Behörden und der Sportbewegung zu fördern, um das Potenzial des Sports für die Außenpolitik zu nutzen;

10.

die Beziehungen mit einschlägigen Sportorganisationen und internationalen Regierungsorganisationen sowie mit anderen Interessenträgern durch den strukturierten Dialog über Sport auf EU-Ebene im Rahmen der Tagungen des Rates und des EU-Sportforums sowie anderer Strukturen auszubauen;

11.

das Potenzial des Sports — unter anderem durch Erziehung und die Einbeziehung namhafter Sportler als „Botschafter“ zur Verbreitung positiver sportlicher und europäischer Werte — besser zu nutzen;

12.

Sportgroßveranstaltungen als einen wichtigen Aspekt der Diplomatie der EU im interkulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Bereich zu fördern, wobei sie einen Beitrag zu den wirtschaftlichen Zielen der EU in den Bereichen Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit leisten können;

13.

dafür zu sorgen, dass die Sportdiplomatie auf der politischen Agenda der EU bleibt;

14.

zu prüfen, ob das Netzwerk von Botschaftern der Europäischen Woche des Sports genutzt werden kann, um positive sportliche und europäische Werte mit dem Ziel zu vermitteln, die Attraktivität, die Anerkennung und die Sichtbarkeit der EU in Drittländern zu steigern;

15.

Aktivitäten wie Konferenzen, Seminare, Peer-Learning-Aktivitäten oder informelle Ad-hoc-Gruppen zu fördern und an ihnen teilzunehmen, da dies zur Vorbereitung eines strategischen Ansatzes zur Sportdiplomatie im Rahmen der EU beitragen könnte;

ERSUCHT DIE KOMMISSION,

16.

sicherzustellen, dass der Sport und der Beitrag, den er zum Erreichen der außenpolitischen Ziele der EU leisten kann, bei Abkommen mit Drittländern — unter anderem Beitritts-, Assoziierungs-, Kooperations- und Europäischen Nachbarschaftsabkommen — berücksichtigt werden;

17.

empirische Belege für die Wirksamkeit des Sports als Mittel zur Förderung von Werten, interkulturellem Dialog, Entwicklung und Frieden zusammenzutragen und zu verbreiten;

18.

eine hochrangige Konferenz zu organisieren, auf der die Möglichkeiten der Zusammenarbeit im Bereich der Sportdiplomatie erörtert werden können, einschließlich einer etwaigen Plattform oder eines Netzwerks für die Vertiefung des Wissens im Bereich der Sportdiplomatie, insbesondere durch das Zusammentragen und den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf die Rolle der Sportdiplomatie in der Gesellschaft; und die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, pädagogische Leitlinien oder Module für Behörden und einschlägige Interessenträger, die sich mit Fragen der Sportdiplomatie befassen, auszuarbeiten;

19.

zu prüfen, ob sportbezogene Maßnahmen aus den außenpolitischen Finanzierungsprogrammen der EU finanziert werden können, und die Unterstützung von Projekten im Zusammenhang mit der Sportdiplomatie, an denen Drittländer beteiligt sind, durch Finanzierungsprogramme der EU im Bereich der EU-Außenbeziehungen sowie im Rahmen von Erasmus+ in Betracht zu ziehen;

20.

eine Zusammenarbeit mit Drittländern im Rahmen der Europäischen Woche des Sports in Erwägung zu ziehen.


ANHANG

Bei der Annahme dieser Schlussfolgerungen verweist der Rat insbesondere auf

Artikel 165 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wonach die Union und die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für den Bildungsbereich und den Sport zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat, fördern;

das Weißbuch Sport der Kommission (2007), in dem hervorgehoben wird, dass die gesellschaftliche Rolle des Sports auch zur Stärkung der Außenbeziehungen der Union beitragen kann (1);

die Mitteilung der Kommission „Entwicklung der europäischen Dimension des Sports“, in der betont wird, dass die Zusammenarbeit mit europäischen Drittländern, insbesondere den Kandidatenländern und den möglichen Bewerberländern, sowie mit dem Europarat vorrangig behandelt werden sollte (2);

den Bericht der von der Europäischen Kommission eingesetzten hochrangigen Gruppe „Sportdiplomatie“ (2016).


(1)  Dok. 11811/07 + ADD 1-4.

(2)  Dok. 5597/11 + ADD 1-3.


Europäische Kommission

15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 467/15


Euro-Wechselkurs (1)

14. Dezember 2016

(2016/C 467/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0644

JPY

Japanischer Yen

122,39

DKK

Dänische Krone

7,4359

GBP

Pfund Sterling

0,83963

SEK

Schwedische Krone

9,7553

CHF

Schweizer Franken

1,0747

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,0223

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,023

HUF

Ungarischer Forint

314,89

PLN

Polnischer Zloty

4,4402

RON

Rumänischer Leu

4,5153

TRY

Türkische Lira

3,7125

AUD

Australischer Dollar

1,4177

CAD

Kanadischer Dollar

1,3961

HKD

Hongkong-Dollar

8,2561

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,4741

SGD

Singapur-Dollar

1,5157

KRW

Südkoreanischer Won

1 241,10

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,5508

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,3499

HRK

Kroatische Kuna

7,5405

IDR

Indonesische Rupiah

14 143,75

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7303

PHP

Philippinischer Peso

52,918

RUB

Russischer Rubel

65,1386

THB

Thailändischer Baht

37,882

BRL

Brasilianischer Real

3,5242

MXN

Mexikanischer Peso

21,5666

INR

Indische Rupie

71,8245


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 467/16


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2016

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

(2016/C 467/06)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss des Rates über die Zustimmung zum Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (im Folgenden „SAA“) wurde am 16. Juni 2008 unterzeichnet und trat am 1. Juni 2015 in Kraft (1).

(2)

Die Republik Kroatien wurde am 1. Juli 2013 Mitgliedstaat der Union.

(3)

Nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Akte von 2012 über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union erfolgt der Beitritt Kroatiens zum SAA durch den Abschluss eines Protokolls zum SAA durch den Rat, der einstimmig im Namen der Mitgliedstaaten handelt, und das betreffende Drittland.

(4)

Am 24. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit Bosnien und Herzegowina über den Abschluss eines Protokolls zum SAA einzuleiten

(5)

Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen und das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) wurde am 18. Juli 2016 paraphiert.

(6)

Das Protokoll betrifft auch Fragen, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen.

(7)

Das Protokoll sollte im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, von der Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft geschlossen werden.

(8)

Am 21. November 2016 nahm der Rat den Beschluss über die Zustimmung zum Abschluss des Protokolls durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (2) an.

(9)

In Bezug auf die Fragen, die in den Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, sind die Unterzeichnung und der Abschluss des Protokolls Gegenstand eines getrennten Verfahrens.

(10)

Das Protokoll sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft wird genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist dem Ratsbeschluss über die Unterzeichnung des Protokolls im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten und die vorläufige Anwendung des Protokolls beigefügt (3).

Artikel 2

Das für Europäische Nachbarschaftspolitik und Beitrittsverhandlungen zuständige Kommissionsmitglied wird ermächtigt, das Protokoll zu unterzeichnen und die Notifizierungsurkunde nach Artikel 7 des Protokolls zu hinterlegen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Brüssel, den 9. Dezember 2016

Für die Kommission

Johannes HAHN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 164 vom 30.6.2015, S. 2.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(3)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 467/18


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN EACEA/41/2016

im Rahmen des Programms Erasmus+

Leitaktion 3: Unterstützung politischer Reformen — Initiativen für innovative politische Maßnahmen

Europäische zukunftsweisende Kooperationsprojekte auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung

(2016/C 467/07)

1.   Beschreibung, Ziele und Prioritäten

Zukunftsweisende Kooperationsprojekte sind transnationale Kooperationsprojekte, die auf die Ermittlung, Prüfung, Entwicklung oder Bewertung neuer innovativer Politikansätze abzielen, die das Potenzial aufweisen, sich zu etablieren und einen Beitrag zur Verbesserung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu leisten. Die Projekte sollten detaillierte Kenntnisse über Zielgruppen und Umstände in den Bereichen Lernen, Unterricht oder Ausbildung sowie wirksame Methoden und Instrumente bereitstellen, die zur Entwicklung von Strategien sowie von Schlussfolgerungen beitragen, die für politische Entscheidungsträger in der allgemeinen und beruflichen Bildung auf allen Ebenen von Belang sind.

Sie sollten daher von wichtigen Akteuren geleitet und durchgeführt werden, die sich durch nachgewiesene exzellente Kenntnisse auf dem aktuellen Stand des Wissens, die Fähigkeit, Innovationen zu schaffen oder durch ihre Tätigkeiten eine systemische Wirkung zu erreichen, sowie das Potenzial auszeichnen, Anstöße für die politische Agenda auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung zu geben.

Die im Rahmen dieser Aufforderung eingereichten Vorschläge sollten mit den neuen Prioritäten für die europäische Zusammenarbeit im Einklang stehen, die im „Gemeinsamen Bericht des Rates und der Kommission 2015 über die Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020)“ (1) festgelegt sind.

Diese Aufforderung zielt im Einzelnen darauf ab,

längerfristige Änderungen anzustoßen und innovative Lösungen für Herausforderungen in der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Praxis zu erproben, die das Potenzial aufweisen, sich zu etablieren, und die eine nachhaltige und systemische Wirkung auf die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zeigen;

die transnationale Zusammenarbeit und das gegenseitige Lernen bei zukunftsweisenden Fragen zwischen wichtigen Interessengruppen zu fördern;

die Erhebung und Analyse von Belegen zu erleichtern, die innovative und wirksame Strategien und Verfahren untermauern.

Die im Rahmen dieser Aufforderung eingereichten Vorschläge müssen eine der folgenden fünf Prioritäten zum Gegenstand haben:

Erwerb von Grundqualifikationen durch gering qualifizierte Erwachsene;

Förderung von leistungsbasierten Ansätzen in der Berufsbildung;

Förderung innovativer Technologie im Bereich der Laufbahnberatung;

Professionalisierung des Personals (Schulbildung, einschließlich frühkindlicher Bildung, Betreuung und Erziehung);

Erreichung der Ziele der erneuerten EU-Strategie für die Hochschulbildung.

Vorschläge, die keine der fünf Prioritäten der Aufforderung zum Gegenstand haben, werden nicht berücksichtigt.

2.   Förderfähige Antragsteller

Der Begriff „Antragsteller“ bezeichnet alle Organisationen und Einrichtungen, die einen Antrag einreichen, unabhängig von ihrer Rolle innerhalb des Projekts.

Förderfähige Antragsteller sind öffentliche und private Einrichtungen, die in der allgemeinen und beruflichen Bildung oder anderen Bereichen wie der nicht formalen Bildung, einschließlich im Jugendbereich, oder anderen sozioökonomischen Bereichen tätig sind, und/oder Organisationen, die sektorübergreifende Aktivitäten durchführen.

Folgende Antragsteller gelten im Sinne dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen als förderfähig:

für die Politik in der allgemeinen und beruflichen Bildung zuständige Behörden auf nationaler/regionaler/lokaler Ebene;

private oder öffentliche Organisationen ohne Erwerbszweck (NRO);

Forschungszentren;

Schulen oder andere Bildungseinrichtungen;

Hochschuleinrichtungen;

Handelskammern;

Netzwerke von Interessengruppen;

Anerkennungsstellen;

Evaluierungs-/Qualitätssicherungsstellen;

Berufsverbände und Arbeitgeber;

Gewerkschaften und Personalvertretungen;

Berufsberatungsdienste;

Zivilgesellschaft und kulturelle Organisationen;

Unternehmen;

internationalen Organisationen.

Förderfähig sind ausschließlich Anträge juristischer Personen, die in einem der folgenden Programmländer niedergelassen sind:

die 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

EFTA/EWR-Länder: Island, Liechtenstein, Norwegen;

EU-Kandidatenländer: ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und die Türkei.

Bei dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen muss sich die Partnerschaft aus mindestens drei Organisationen zusammensetzen, die drei Programmländer vertreten.

3.   Förderfähige Aktivitäten und Projektlaufzeit

Die Aktivitäten müssen am 1. November 2017, 1. Dezember 2017 und 1. Januar 2018 beginnen.

Die Projektdauer muss zwischen 24 und 36 Monaten betragen. Sollten die Begünstigten nach Unterzeichnung der Vereinbarung und Beginn des Projekts jedoch feststellen, dass es – aus hinreichend nachgewiesenen und nicht von ihnen zu verantwortenden Gründen – unmöglich geworden ist, das Projekt in der vorgesehenen Laufzeit abzuschließen, kann eine Verlängerung des Förderzeitraums gewährt werden. Eine Verlängerung um höchstens sechs Monate kann gewährt werden, wenn dies vor Ablauf der in der Finanzhilfevereinbarung genannten Frist beantragt wird.

Im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden unter anderem die folgenden Aktivitäten gefördert (nicht erschöpfende Aufstellung):

Analysen, Studien, Bestandsaufnahmen;

Forschungstätigkeiten;

Ausbildungsmaßnahmen;

Erarbeitung von Berichten, Projektschlussfolgerungen, Empfehlungen für die Politik;

Workshops;

Konferenzen/Seminare;

Tests und Bewertungen innovativer Ansätze an der Basis;

Aktionen zur Sensibilisierung und Verbreitung;

Maßnahmen, die auf die Schaffung und Verbesserung von Netzwerken und den Austausch bewährter Verfahren zielen;

Entwicklung von IKT-Tools (Software, Plattformen, Apps, usw.) oder Lernressourcen;

Entwicklung sonstiger intellektueller Ergebnisse.

4.   Vergabekriterien

Förderfähige Anträge werden anhand von Ausschluss-, Auswahl- und Vergabekriterien beurteilt (2).

Folgende Vergabekriterien werden zugrunde gelegt:

1.

Relevanz des Projekts (30 %)

2.

Qualität der Projektkonzeption und -umsetzung (30 %)

3.

Qualität der Partnerschaft und der Kooperationsvereinbarungen (20 %)

4.

Wirkung auf die Politikentwicklung und Verbreitung (20 %).

Nur Vorschläge, die die folgenden Mindestschwellenwerte für die Qualität erreichen, kommen für eine Finanzhilfe in Betracht:

mindestens den Schwellenwert von 50 % für jedes Kriterium (d. h. mindestens 15 Punkte für „Relevanz des Projekts“ bzw. „Qualität der Projektkonzeption und -umsetzung“; mindestens 10 Punkte für „Qualität der Partnerschafts- und Kooperationsvereinbarungen“ bzw. „Wirkung auf die Politikentwicklung und Verbreitung“ und

mindestens den Schwellenwert von 70 % bei der Gesamtpunktzahl (d. h. Gesamtpunktzahl der vier Vergabekriterien).

Anträge, die diese Schwellenwerte nicht erreichen, werden abgelehnt.

5.   Mittelausstattung

Insgesamt stehen für die Kofinanzierung von Projekten im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 8 000 000 EUR zur Verfügung.

Der Finanzbeitrag der Europäischen Union ist auf höchstens 75 % der förderfähigen Gesamtprojektkosten beschränkt.

Die Finanzhilfe für ein Projekt beläuft sich auf höchstens 500 000 EUR.

Die Agentur behält sich vor, nicht alle für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen verfügbaren Mittel zu vergeben.

6.   Frist für die Einreichung von Anträgen

Die Anträge sind bis spätestens zum 14. März 2017 — 12.00 Uhr mittags (MEZ) einzureichen.

Die Antragsteller werden gebeten, alle unter der folgenden Internetadresse abrufbaren Informationen über die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und das Einreichungsverfahren sorgfältig zu lesen und die dort abrufbaren Unterlagen, die Teil des Antrags sind (Antragspaket), zu verwenden: https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/funding/forward-looking-cooperation-projects-2017-eacea412016_en

Das Antragsformular kann unter folgender Internetadresse heruntergeladen werden: https://eacea.ec.europa.eu/PPMT/

Das vollständige Antragspaket ist elektronisch mit dem korrekten und ordnungsgemäß ausgefüllten elektronischen Formular (eForm), das alle einschlägigen und relevanten Anhänge und Belegunterlagen enthält, einzureichen.

Antragsformulare, die nicht sämtliche erforderlichen Informationen enthalten oder nicht fristgerecht online eingereicht werden, werden nicht berücksichtigt.

7.   Weitere Informationen

Weitere Informationen sind dem Leitfaden für Antragsteller zu entnehmen.

Der Leitfaden für Antragsteller und die vollständigen Antragsunterlagen stehen auf folgender Website zur Verfügung: https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/funding/forward-looking-cooperation-projects-2017-eacea412016_en

E-Mail-Kontakt: EACEA-Policy-Support@ec.europa.eu


(1)  ABl. C 417 vom 15.12.2015, S. 25.

(2)  Siehe die Abschnitte 7, 8 und 9 des Leitfadens für Antragsteller.


Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 467/21


BEKANNTMACHUNG EINES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS

(2016/C 467/08)

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt das folgende allgemeine Auswahlverfahren durch:

 

EPSO/AST/139/16 — Assistenten (m/w) (AST 3) in folgenden Bereichen:

1.

FINANZEN

2.

HUMANRESSOURCEN

Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wird in 24 Sprachen im Amtsblatt der Europäischen Union C 467 A vom 15. Dezember 2016 veröffentlicht.

Weitere Informationen finden Sie auf der EPSO-Website: http://blogs.ec.europa.eu/eu-careers.info/


GERICHTSVERFAHREN

EFTA-Gerichtshof

15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 467/22


URTEIL DES GERICHTSHOFES

vom 2. Oktober 2015

in der Rechtssache E-7/15

EFTA-Überwachungsbehörde gegen Königreich Norwegen

(Nichteinhaltung von Verpflichtungen durch einen EFTA-Staat — Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa — Grenzwerte für bestimmte Luftschadstoffe — Luftqualitätsplan)

(2016/C 467/09)

In der Rechtssache E-7/15, EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Königreich Norwegen — KLAGE auf Feststellung, dass das Königreich Norwegen seinen Verpflichtungen aus dem in Anhang XX Nummer 14c des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa) nicht nachgekommen ist, da in den Jahren 2008 bis 2012 in bestimmten Gebieten Norwegens die Grenzwerte für Schwefeldioxid (SO2), Partikel (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) in der Luft überschritten wurden und Norwegen seine in der Richtlinie enthaltene Verpflichtung zur Ausarbeitung bzw. Durchführung von Luftqualitätsplänen nicht erfüllt hat — erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher (Berichterstatter) sowie den Richtern Per Christiansen und Páll Hreinsson, am 2. Oktober 2015 ein Urteil mit folgendem Tenor:

Der Gerichtshof hat für Recht erkannt:

1.

Das Königreich Norwegen ist seinen Verpflichtungen aus dem in Anhang XX Nummer 14c des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa) nicht nachgekommen, da

i)

im Zeitraum 2009 bis 2012 in den Gebieten NO3, NO4 und NO6 die in den Artikeln 3 und 5 der Richtlinie 1999/30/EG, inzwischen Artikel 13 der Richtlinie 2008/50/EG, festgelegten Luftgrenzwerte für Schwefeldioxid (SO2) und Partikel (PM10) überschritten wurden;

ii)

im Zeitraum 2010 bis 2012 in den Gebieten NO1, NO3 und NO5 die in Artikel 4 der Richtlinie 1999/30/EG, inzwischen Artikel 13 der Richtlinie 2008/50/EG, festgelegten Luftgrenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) überschritten wurden; und

iii)

in den Gebieten NO1, NO2, NO3, NO4 und NO5 die Verpflichtung zur Ausarbeitung bzw. Durchführung von Luftqualitätsplänen nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG, inzwischen Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG, nicht erfüllt wurde.

2.

Dem Königreich Norwegen werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 467/23


URTEIL DES GERICHTSHOFS

vom 27. Oktober 2015

in der Rechtssache E-10/15

EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island

(Pflichtverletzung eines EWR-/EFTA-Staats — Mangelnde Umsetzung — Richtlinie 2009/126/EG über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen)

(2016/C 467/10)

In der Rechtssache E-10/15, EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island — KLAGE auf Feststellung, dass Island seine Pflichten aus dem in Anhang XX Kapitel III Nummer 21au des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen) in der durch Protokoll 1 zum Abkommen an das Abkommen angepassten Fassung sowie seine Pflichten aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verletzt hat, indem Island es versäumt hat, fristgerecht alle für die Umsetzung des Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen zu treffen — erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher sowie den Richtern Per Christiansen (Berichterstatter) und Páll Hreinsson, am 27. Oktober 2015 ein Urteil mit folgendem Tenor:

Der Gerichtshof hat für Recht erkannt:

1.

Island hat seine Pflichten aus dem in Anhang XX Kapitel III Nummer 21au des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen) in der durch Protokoll 1 zum Abkommen an das Abkommen angepassten Fassung sowie seine Pflichten aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verletzt, indem Island es versäumt hat, fristgerecht alle für die Umsetzung des Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

2.

Island werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 467/24


URTEIL DES GERICHTSHOFS

vom 27. Oktober 2015

in der Rechtssache E-11/15

EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island

(Pflichtverletzung eines EWR-/EFTA-Staates — Nichtumsetzung der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher)

(2016/C 467/11)

In der Rechtssache E-11/15, EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island — KLAGE auf Feststellung, dass Island seine Pflichten aus dem in Anhang XIX Nummern 7a, 7e und 7i des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) in der durch Protokoll 1 zum Abkommen an das Abkommen angepassten Fassung sowie seine Pflichten aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verletzt hat, indem Island es versäumt hat, fristgerecht alle für die Umsetzung des Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen zu treffen — hat der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher sowie den Richtern Per Christiansen (Berichterstatter) und Páll Hreinsson, am 27. Oktober 2015 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Der Gerichtshof hat für Recht erkannt:

1.

Island hat seine Pflichten aus dem in Anhang XIX Nummern 7a, 7e und 7i des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) in der durch Protokoll 1 zum Abkommen an das Abkommen angepassten Fassung sowie seine Pflichten aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verletzt, indem Island es versäumt hat, fristgerecht alle für die Umsetzung des Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

2.

Island werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 467/25


Klage von Marine Harvest ASA gegen die EFTA-Überwachungsbehörde vom 20. September 2016

(Rechtssache E-12/16)

(2016/C 467/12)

Marine Harvest ASA, vertreten durch Torben Foss und Kjetil Raknerud, Anwälte bei Advokatfirmaet PricewaterhouseCoopers AS, Sandviksbodene 2A, P.O. Box 3984 Sandviken, NO-5835 Bergen, hat am 20. September 2016 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen die EFTA-Überwachungsbehörde erhoben.

Die Klägerin ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde vom 27. Juli 2016 in der Sache Nr. 79116 beruht auf einer falschen Auslegung der einschlägigen Rechtsquellen und ist folglich nichtig.

2.

Nach Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls 9 zum EWR-Abkommen hat die EFTA-Überwachungsbehörde die Befugnis und Verpflichtung, staatliche Beihilfen im Fischereisektor zu überwachen, und muss daher das Vorbringen der Klägerin in ihrer am 2. Mai 2016 eingereichten förmlichen Beschwerde prüfen.

3.

Der EFTA-Überwachungsbehörde werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde in der Sache Nr. 79116 vom 27. Juli 2016.

Marine Harvest ASA macht geltend, dass die ESA über die notwendige Kompetenz verfügt, um zu prüfen, ob Beihilfen für die Erzeugung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur mit dem EWR-Abkommen vereinbar sind, und um die Überwachung gemäß Artikel 62 des EWR-Abkommens (Protokoll Nr. 26 des EWR-Abkommens) durchzuführen, und dass die ESA außerdem verpflichtet ist, eine solche Überwachung gemäß dem genannten Artikel durchzuführen.

Ein wesentlicher Aspekt ist die Auslegung des Protokolls Nr. 26 des Abkommens, in dem zwar die Zuständigkeiten der EFTA-Überwachungsbehörde geregelt sind, aber nicht speziell die Sektoren Fischerei und Aquakultur aufgelistet werden. Im Einklang mit der Entscheidung der ESA sollte die Liste, auf die vorstehend Bezug genommen wird, als erschöpfend betrachtet werden.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Protokoll Nr. 26 durch diese Auslegung eine Nuance erhält, die nicht den im Protokoll aufgeführten Zielen und den grundlegenden Bestimmungen des Abkommens entspricht.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 467/26


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 26. September 2016

(Rechtssache E-13/16)

(2016/C 467/13)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Carsten Zatschler, Audur Ýr Steinarsdóttir und Øyvind Bø als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, B-1040 Brüssel, hat am 26. September 2016 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Island hat seine Verpflichtungen aus dem in Anhang XIII Kapitel II Nummer 17h des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen) nicht erfüllt, da es versäumt hat, die nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Rechtsakts vorgeschriebenen technischen Unterwegskontrollen einzuführen.

2.

Island werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die Klage wurde eingereicht, da Island der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde vom 16. Juli 2014 zur Nichteinhaltung des in Anhang XIII Kapitel II Nummer 17h des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakts (Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen) durch Island nicht bis zum 16. September 2014 nachgekommen war, da das Land es versäumt hat, die nach Artikel 3 Absatz 1 des Rechtsakts vorgeschriebenen technischen Unterwegskontrollen einzuführen.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 467/27


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 26. September 2016

(Rechtssache E-14/16)

(2016/C 467/14)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Carsten Zatschler, Audur Ýr Steinarsdóttir und Øyvind Bø als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, B-1040 Brüssel, hat am 26. September 2016 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Island hat seine Verpflichtungen aus dem in Anhang XIII Kapitel II Nummer 17d des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße) in der durch Protokoll 1 zum Abkommen angepassten Fassung nicht erfüllt, da es versäumt hat,

i)

sicherzustellen, dass gemäß Artikel 3 Absatz 1 ein repräsentativer Anteil der Gefahrguttransporte auf der Straße den vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird;

ii)

gemäß Artikel 4 Absatz 1 bei der Durchführung dieser Kontrollen die Prüfliste nach Anhang I der Richtlinie zu verwenden;

iii)

zu gewährleisten, dass gemäß Artikel 4 Absatz 2 die Kontrollen nach der Richtlinie im Stichprobenverfahren durchgeführt werden und soweit möglich einen ausgedehnten Teil des Straßennetzes erfassen;

iv)

sicherzustellen, dass gemäß Artikel 4 Absatz 3 die Kontrollen an Orten durchgeführt werden, an denen Fahrzeuge, bei denen Verstöße festgestellt wurden, in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt oder — wenn die Kontrolle durchführende Behörde es für angebracht hält — an Ort und Stelle oder an einem von dieser Behörde bezeichneten Platz stillgelegt werden können, ohne dass dadurch ein Sicherheitsrisiko entsteht;

v)

gegebenenfalls zu gewährleisten, dass gemäß Artikel 4 Absatz 4 — sofern dadurch kein Sicherheitsrisiko entsteht — dem Transportgut Proben entnommen werden können, um sie von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Laboratorium untersuchen zu lassen;

vi)

sicherzustellen, dass gemäß Artikel 4 Absatz 5 die Kontrollen eine angemessene Zeitdauer nicht überschreiten;

vii)

zu gewährleisten, dass gemäß Artikel 5 Fahrzeuge, bei denen ein oder mehrere Verstöße gegen die Vorschriften für Gefahrguttransporte festgestellt wurden, an Ort und Stelle oder an einem von den Kontrollbehörden dafür bezeichneten Platz angehalten werden und die Fahrt erst fortgesetzt werden darf, wenn die Vorschriften erfüllt sind und je nach den Gegebenheiten oder Sicherheitserfordernissen auch andere angemessene Maßnahmen ergriffen werden können;

viii)

sicherzustellen, dass gemäß Artikel 6 Absatz 1 auch Kontrollen in Unternehmen durchgeführt werden können und

ix)

der ESA gemäß Artikel 9 Absatz 1 einen jährlichen Bericht zu übermitteln.

2.

Island werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die Klage wurde eingereicht, da Island der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde vom 16. September 2015 in Bezug auf die mangelnde Umsetzung seiner Verpflichtungen aus dem in Anhang XIII Kapitel II Nummer 17d des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße) in der durch Protokoll 1 zum Abkommen angepassten Fassung bis zum 16. November 2015 nicht nachgekommen war.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 467/28


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8204 — Barloworld South Africa/BayWa/JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 467/15)

1.

Am 8. Dezember 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Barloworld South Africa Proprietary Limited („Barloworld“, Südafrika) und BayWa Aktiengesellschaft („BayWa“, Deutschland) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die südafrikanische Landmaschinen- und Materialwirtschaftssparte des Unternehmens Barloworld.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

BayWa: Handel mit landwirtschaftlichen Ressourcen, z. B. mit Saatgut, Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln, sowie mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten. BayWa vertreibt landwirtschaftliches Gerät in Österreich, Deutschland und den Niederlanden. BayWa ist ferner in den Bereichen Baustoffe und Energie, u. a. erneuerbare Energie, in Österreich und Deutschland tätig.

Barloworld: Vertrieb führender internationaler Marken der Bereiche Geräte und Handling (Erdbewegungsmaschinen, Stromversorgungssysteme, Materialwirtschaft und Landtechnik) sowie Automobil und Logistik (z. B. Fahrzeugvermietung, Flottenmanagement, Lagerhaltung).

Das Gemeinschaftsunternehmen wird die Landmaschinen- und Materialwirtschaftssparte von Barloworld in Südafrika umfassen und von Barloworld und BayWa gemeinsam kontrolliert werden.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8204 — Barloworld South Africa/BayWa/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 467/29


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8325 — KKR/Hilding Anders)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 467/16)

1.

Am 8. Dezember 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) des Rates bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen KKR & Co. L.P. („KKR“, Vereinigte Staaten) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Hilding Anders Holdings 3 AB („Hilding Anders“, Schweden).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   KKR: weltweit tätige Investmentgesellschaft, die auch finanzielle Beratungsdienstleistungen anbietet;

—   Hilding Anders: Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Betten, Matratzen und ähnlichen Produkten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (2) des Rates infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8325 — KKR/Hilding Anders per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.