ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 461

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
10. Dezember 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 461/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8230 — Nordea Bank/DNB/Relacom Management) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2016/C 461/02

Schlussfolgerungen des Rates über die Kriterien und das Verfahren für die Erstellung einer EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke

2

 

Europäische Kommission

2016/C 461/03

Euro-Wechselkurs

6

2016/C 461/04

Annahme eines Beschlusses der Kommission über einen von Litauen mitgeteilten geänderten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen

7

 

Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit

2016/C 461/05

Geschäftsordnung vom 21. Oktober 2016 des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

8


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2016/C 461/06

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

12

2016/C 461/07

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien

22

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2016/C 461/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8262 — Fosun International/Tom Tailor) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

33

2016/C 461/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8317 — KKR/Calsonic Kansei) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

34

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2016/C 461/10

Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

35


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

10.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 461/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8230 — Nordea Bank/DNB/Relacom Management)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 461/01)

Am 5. Dezember 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M8230 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

10.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 461/2


SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES

über die Kriterien und das Verfahren für die Erstellung einer EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (*1)

(2016/C 461/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

1.

BESTÄTIGT, dass er sich vorrangig für die Fortsetzung der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Geldwäsche, die die Steuerbemessungsgrundlagen der Mitgliedstaaten aushöhlen, einsetzen will;

2.

IST DER AUFFASSUNG, dass koordinierte politische Anstrengungen in diesem Bereich auf Ebene der EU und auf globaler Ebene, wie z. B. die Festlegung objektiver Kriterien zur Ermittlung nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke, Teil wirksamer Maßnahmen sind, die zu Wirtschaftswachstum und Rechtssicherheit im Steuerbereich beitragen werden;

3.

ERINNERT an die Schlussfolgerungen des Rates über eine externe Strategie der Besteuerung und Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs von Steuerabkommen vom 25. Mai 2016, insbesondere an die Nummern 6 bis 10 dieser Schlussfolgerungen;

4.

IST ENTSCHLOSSEN, die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete im Jahr 2017 festzulegen;

5.

BEGRÜSST in diesem Zusammenhang die vorbereitenden Arbeiten, die von der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) und der Europäischen Kommission bisher durchgeführt wurden;

6.

BILLIGT die Anlage zu diesen Schlussfolgerungen und WEIST DARAUF HIN, dass die künftige Arbeit in diesem Bereich mit den Entwicklungen des Globalen Forums für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken und dem inklusiven Rahmen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung der OECD koordiniert werden und auf ihnen aufbauen sollte;

7.

FORDERT hohe internationale Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich in Bezug auf Transparenz im Steuerbereich, Steuergerechtigkeit und Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung und insbesondere hinsichtlich der Transparenz im Steuerbereich;

8.

NIMMT ZUR KENNTNIS, dass hinsichtlich der Transparenz im Steuerbereich über 100 Länder und Gebiete sich zur Anwendung des Gemeinsamen Meldestandards in Bezug auf Transparenz im Steuerbereich verpflichtet haben, und zieht eine Bilanz der laufenden Überwachung durch das Globale Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken sowie der Bewertung der internationalen Standards für den automatischen Austausch von Informationen und den Informationsaustausch auf Ersuchen;

9.

NIMMT — in Zusammenhang mit Steuergerechtigkeit und Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung — die laufende Arbeit am inklusiven Rahmen der OECD gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, einschließlich der Arbeit des Forums „Schädliche Steuerpraktiken“ als dessen Teil, ZUR KENNTNIS;

10.

FORDERT die Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) und ihre zuständige Untergruppe AUF, bis Januar 2017 die Arbeiten zur Auswahl der zu evaluierenden Länder und Gebiete auf der Grundlage des Scoreboards der Europäischen Kommission abzuschließen und weiterhin Abwehrmaßnahmen auf Ebene der EU auszuloten, die im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom Mai 2016 vom Rat zu billigen wären.


(*1)  Der Rat hat beschlossen, diese Schlussfolgerungen informationshalber im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.


ANLAGE

I.   KRITERIEN FÜR EINE EVALUIERUNG VON LÄNDERN UND GEBIETEN IM HINBLICK AUF DIE ERSTELLUNG EINER EU-LISTE NICHT KOOPERATIVER LÄNDER UND GEBIETE

Im Hinblick auf die Erstellung einer EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke sollten für die Evaluierung von Ländern und Gebieten gemäß den Leitlinien für die Evaluierung die folgenden Kriterien für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich herangezogen werden. Die Erfüllung der Kriterien für Transparenz im Steuerbereich, für Steuergerechtigkeit und für die Umsetzung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung durch die Länder und Gebiete wird im Laufe des Evaluierungsverfahrens kumulativ bewertet.

Der Rat wird diese Kriterien für künftige Evaluierungen erforderlichenfalls anpassen, um der Entwicklung bei internationalen Standards, künftigen Einstufungen dieser Standards sowie der Bedeutung eines kontinuierlichen und raschen Fortschritts aller betreffenden Länder und Gebiete in diesen Bereichen Rechnung zu tragen.

1.   Kriterien für Transparenz im Steuerbereich

Für eine positive Bewertung bei der Transparenz im Steuerbereich sollte ein Land oder Gebiet folgende Kriterien erfüllen:

1.1.

Ausgangskriterium in Bezug auf den Standard der OECD für den automatischen Austausch von Informationen (Gemeinsamer Meldestandard): Das Land oder Gebiet sollte sich zu dem Gemeinsamen Meldestandard verpflichtet haben und das Gesetzgebungsverfahren für die wirksame Anwendung dieses Standards eingeleitet haben, sodass der erste Austausch spätestens 2018 (bezogen auf das Jahr 2017) durchgeführt werden kann, und es sollte bis Ende 2017 über Regelungen verfügen, die einen Informationsaustausch mit allen Mitgliedstaaten erlauben, entweder durch Unterzeichnung des Multilateralen Übereinkommens zwischen den zuständigen Behörden oder durch den Abschluss bilateraler Übereinkommen;

künftiges Kriterium in Bezug auf den Gemeinsamen Meldestandard ab 2018: Das Land oder Gebiet sollte in Bezug auf den Gemeinsamen Meldestandard für den automatischen Austausch von Informationen vom Globalen Forum zumindest als „Largely Compliant“ eingestuft sein;

1.2.

das Land oder Gebiet sollte in Bezug auf den Standard der OECD für den Informationsaustausch auf Ersuchen — unter gebührender Berücksichtigung des beschleunigten Verfahrens — vom Globalen Forum zumindest als „Largely Compliant“ eingestuft sein;

1.3.

(für souveräne Staaten) das Land sollte entweder

i)

das multilaterale Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen der OECD in der geänderten Fassung ratifiziert haben, seiner Ratifizierung zugestimmt haben, sich in einem laufenden Ratifizierungsverfahren dazu befinden oder sich zu seinem Inkrafttreten innerhalb eines angemessenen Zeitraums verpflichtet haben oder

ii)

zum 31. Dezember 2018 über ein ausreichend breit angelegtes Netzwerk von geltenden Austauschregelungen verfügen, das sich auf alle Mitgliedstaaten erstreckt und sowohl den Informationsaustausch auf Ersuchen wie auch den automatischen Austausch von Informationen wirksam gewährleistet;

(für nicht souveräne Länder und Gebiete) das Land oder Gebiet sollte entweder

i)

dem multilateralen Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der geänderten Fassung beigetreten sein, das entweder schon in Kraft ist oder für sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums voraussichtlich in Kraft treten wird, oder

ii)

über ein ausreichend breit angelegtes Netzwerk von geltenden Austauschregelungen verfügen, das sich auf alle Mitgliedstaaten erstreckt und sowohl den Informationsaustausch auf Ersuchen als auch den automatischen Austausch von Informationen wirksam gewährleistet, oder alle Maßnahmen ergriffen haben, die erforderlich sind, um solche Austauschregelungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums in Kraft zu setzen;

1.4.

künftiges Kriterium: Im Hinblick auf die Initiative für einen künftigen weltweiten Austausch von Informationen bezüglich des wirtschaftlichen Eigentums wird der Aspekt des wirtschaftlichen Eigentums zu einem späteren Zeitpunkt als viertes Transparenzkriterium für die Evaluierung aufgenommen werden.

Bis zum 30. Juni 2019 sollte die folgende Ausnahmeregelung gelten:

Für eine positive Bewertung bei der Transparenz im Steuerbereich sollte ein Land oder Gebiet mindestens zwei der Kriterien 1.1, 1.2 oder 1.3 erfüllen.

Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Länder und Gebiete, die in Bezug auf das Kriterium 1.2 als „Non Compliant“ eingestuft wurden oder bis zum 30. Juni 2018 nicht mindestens als „Largely Compliant“ in Bezug auf dieses Kriterium eingestuft wurden.

Staaten, Länder und Gebiete, die in der Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete verzeichnet sein werden, die derzeit von den Mitgliedstaaten der OECD und der G20 erstellt wird, werden für die Aufnahme in die EU-Liste berücksichtigt, und zwar unabhängig davon, ob sie für das Evaluierungsverfahren ausgewählt wurden oder nicht.

2.   Steuergerechtigkeit

Für eine positive Bewertung bei der Steuergerechtigkeit sollte ein Land oder Gebiet folgende Kriterien erfüllen:

2.1.

Das Land oder Gebiet sollte keine Regelungen zu steuerlichen Sonderbehandlungen haben, die gemäß den Kriterien in der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Dezember 1997 über einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung (1) als schädlich betrachtet werden könnten, und

2.2.

das Land oder Gebiet sollte keine Offshore-Strukturen oder Regelungen begünstigen, die zum Ziel haben, Gewinne anzuziehen, die keine reale Wirtschaftstätigkeit in dem Land oder Gebiet abbilden.

3.   Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting — BEPS)

3.1.

Für eine positive Bewertung bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung sollte ein Land oder Gebiet folgendes Ausgangskriterium erfüllen:

Das Land oder Gebiet sollte sich bis Ende 2017 zu den vereinbarten Mindeststandards der OECD bei der Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung und zu deren kohärenter Anwendung verpflichten.

3.2.

Für eine positive Bewertung bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung sollte ein Land oder Gebiet folgendes künftiges Kriterium erfüllen (wird angewendet, sobald die Überprüfungen der vereinbarten Mindeststandards durch den inklusiven Rahmen abgeschlossen sind):

Das Land oder Gebiet sollte eine positive Bewertung (2) für die wirksame Anwendung der vereinbarten Mindeststandards der OECD bei der Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung erhalten.

II.   LEITLINIEN FÜR DAS EVALUIERUNGSVERFAHREN FÜR LÄNDER UND GEBIETE IM HINBLICK AUF DIE ERSTELLUNG EINER EU-LISTE NICHT KOOPERATIVER LÄNDER UND GEBIETE FÜR STEUERZWECKE

1.

Die von der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) auf der Grundlage der Kriterien in Teil I dieser Anlage vorzunehmende Evaluierung der relevanten Länder und Gebiete sollte zügig beginnen, damit der Rat die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke vor Ende 2017 billigen kann.

2.

Das Evaluierungsverfahren wird von der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung), die vom Generalsekretariat des Rates unterstützt wird, durchgeführt und überwacht. Die Dienststellen der Kommission werden die Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) dadurch unterstützen, dass sie die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten für das Evaluierungsverfahren im Einklang mit den derzeit gemäß dem Verfahren des Verhaltenskodexes für die Unternehmensbesteuerung festgelegten Rollen und unter besonderer Bezugnahme auf frühere und laufende Dialoge mit Drittländern durchführen.

3.

Im Verlauf des Evaluierungsprozesses sollte ein Überblick über die Arbeit des Globalen Forums für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken und des inklusiven Rahmens gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung der OECD gewonnen werden.

4.

Bis Januar 2017 sollte ein Schreiben an die für die Evaluierung ausgewählten Länder und Gebiete geschickt werden, in dem sie zur Teilnahme an dem Verfahren eingeladen werden, wobei eine angemessene Transparenz dieses Verfahrens sicherzustellen ist.

5.

Bis Februar 2017 sollte die Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) gegebenenfalls Mitgliedstaaten und/oder deren Sachverständige bzw. Gruppen von Mitgliedstaaten und/oder Sachverständigen benennen, die bei der Evaluierung der relevanten Länder und Gebiete mit der Kommission zusammenarbeiten sollen.

6.

Bis zum Sommer 2017 sollten schriftliche Kontakte und, soweit erforderlich, bilaterale Gespräche mit den betreffenden Ländern und Gebieten stattfinden, um den Dialog zu intensivieren und nach Lösungen für im Zusammenhang mit den Steuersystemen dieser Länder und Gebiete bestehende Bedenken zu suchen sowie die erforderlichen Zusagen einzuholen. Die Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) sollte bei diesem Verfahren auf dem Laufenden gehalten und aktiv daran beteiligt werden.

7.

Bis September 2017 sollten der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) die Ergebnisse der bilateralen Gespräche und der diesbezügliche Sachstand vorgelegt werden.

8.

Nach den erforderlichen Vorbereitungsschritten in der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) sollte der Rat bis Ende 2017 — in Abstimmung mit der hochrangigen Gruppe „Steuerfragen“ — die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete billigen.

9.

Die Arbeit in Bezug auf die Prüfung von Abwehrmaßnahmen auf EU-Ebene entsprechend den Schlussfolgerungen des Rates vom Mai 2016 sollten zu gegebener Zeit abgeschlossen werden. Etwaige Abwehrmaßnahmen berühren nicht die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, wie etwa das Ergreifen zusätzlicher Maßnahmen oder das Führen von Listen nicht kooperativer Länder und Gebiete auf einzelstaatlicher Ebene in einem größeren Umfang.

10.

Sobald die Erstellung der Liste abgeschlossen ist, sollte unverzüglich ein Schreiben an die in der Liste aufgeführten nicht kooperativen Länder und Gebiete gesandt werden, aus dem eindeutig hervorgeht, warum das betreffende Land oder Gebiet in die Liste aufgenommen wurde und welche Schritte von ihm erwartet werden, um eine Streichung von der Liste zu erwirken.

11.

In Anbetracht der Tatsache, dass es Entwicklungsländern möglicherweise an Kapazitäten für die Anwendung der Standards für Transparenz im Steuerbereich und der Mindeststandards bei der Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung nach dem gleichen Zeitplan wie für Industrieländer mangelt, sollte während des Evaluierungsprozesses besondere Rücksicht auf diesen Umstand genommen werden, sofern diese Länder und Gebiete in Bezug auf ihre Finanzaktivitäten nicht hoch eingestuft sind und keine Finanzplätze haben.

12.

Die Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) sollte die angemessenen Vereinbarungen über die praktischen Verfahren und Modalitäten zur Umsetzung dieser Leitlinien weiterentwickeln, damit das Verfahren zur Evaluierung von Ländern und Gebieten wirksam durchgeführt werden kann, sodass der Rat eine EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke erstellen kann.

13.

Die Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) sollte unter anderem bis Januar 2017 auf der Grundlage objektiver Kriterien die Dauer des in Kriterium 1.3 genannten angemessenen Zeitraums sowie den Geltungsbereich des Kriteriums 2.2 festlegen. Im Zusammenhang mit dem Kriterium 2.2 sollte die Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) das Fehlen eines Körperschaftsteuersystems oder die Anwendung eines nominalen Körperschaftsteuersatzes von null oder nahe null als möglichen Indikator bewerten.

14.

Die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete sollte vom Rat entsprechend den Erfordernissen regelmäßig nach diesen Leitlinien und auf der Grundlage von Informationen, die der Kommission und/oder der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) zur Verfügung gestellt werden, aktualisiert werden.


(1)  ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 2.

(2)  Sobald eine bestimmte Methode vereinbart wurde, wird der Wortlaut des Kriteriums vom Rat entsprechend angepasst.


Europäische Kommission

10.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 461/6


Euro-Wechselkurs (1)

9. Dezember 2016

(2016/C 461/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0559

JPY

Japanischer Yen

121,48

DKK

Dänische Krone

7,4369

GBP

Pfund Sterling

0,83935

SEK

Schwedische Krone

9,6910

CHF

Schweizer Franken

1,0756

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,9805

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,027

HUF

Ungarischer Forint

314,45

PLN

Polnischer Zloty

4,4454

RON

Rumänischer Leu

4,4994

TRY

Türkische Lira

3,6707

AUD

Australischer Dollar

1,4141

CAD

Kanadischer Dollar

1,3914

HKD

Hongkong-Dollar

8,1934

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,4745

SGD

Singapur-Dollar

1,5079

KRW

Südkoreanischer Won

1 237,00

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,5450

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,2931

HRK

Kroatische Kuna

7,5327

IDR

Indonesische Rupiah

14 072,51

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6708

PHP

Philippinischer Peso

52,615

RUB

Russischer Rubel

66,6988

THB

Thailändischer Baht

37,664

BRL

Brasilianischer Real

3,5815

MXN

Mexikanischer Peso

21,5825

INR

Indische Rupie

71,3410


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


10.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 461/7


Annahme eines Beschlusses der Kommission über einen von Litauen mitgeteilten geänderten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen

(2016/C 461/04)

Am 8. Dezember 2016 nahm die Kommission den Beschluss C(2016) 7891 über einen von Litauen mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (1) an.

Dieser Beschluss ist auf folgender Website abrufbar: https://circabc.europa.eu/faces/jsp/extension/wai/navigation/container.jsp


(1)  ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.


Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit

10.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 461/8


GESCHÄFTSORDNUNG

vom 21. Oktober 2016

des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

(2016/C 461/05)

DER BERATENDE AUSSCHUSS FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT, EINGESETZT DURCH ARTIKEL 75 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 883/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM 29. APRIL 2004 ZUR KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —

gestützt auf Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,

gestützt auf die Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen gemäß Anhang 3 des Beschlusses C(2016) 3301 der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission,

mit der Absicht, dem Beratenden Ausschuss die Erfüllung der ihm durch Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1) und durch Artikel 89 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen,

gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 —

HAT MIT DER ABSOLUTEN MEHRHEIT SEINER MITGLIEDER DIE VORLIEGENDE GESCHÄFTSORDNUNG DES BERATENDEN AUSSCHUSSES ANGENOMMEN:

Artikel 1

Häufigkeit und Einberufung der Sitzungen, Entwurf der Tagesordnung

1.   Der Beratende Ausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

2.   Der Vorsitz teilt jedem Mitglied und jedem stellvertretenden Mitglied das Datum einer Sitzung spätestens vier Wochen im Voraus mit. Er übermittelt ihnen gleichzeitig den Entwurf der Tagesordnung, in der die zu behandelnden Fragen aufgeführt sind. Er macht ihnen ferner, und zwar soweit möglich gleichzeitig, die vorbereitenden Unterlagen zugänglich.

3.   In dringenden Fällen kann der Vorsitz die in Absatz 2 genannte vierwöchige Einberufungsfrist verkürzen, jedoch ist mindestens eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.

4.   Beantragt mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung des Beratenden Ausschusses schriftlich unter Vorlage konkreter Vorschläge zur Tagesordnung, so gibt der Vorsitz diesem Antrag innerhalb einer Frist von drei Wochen unter Beachtung von Absatz 2 statt.

5.   Der Entwurf der Tagesordnung enthält die in den Zuständigkeitsbereich des Beratenden Ausschusses fallenden Angelegenheiten,

a)

die vom Vorsitz vorgeschlagen werden oder

b)

deren Aufnahme in den Tagesordnungsentwurf von einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern beantragt wird; der entsprechende Antrag und die dazugehörigen Unterlagen müssen dem Vorsitz mindestens zehn Tage vor der Sitzung in schriftlicher Form zugehen. Der Vorsitz muss die anderen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses unverzüglich über einen solchen Antrag unterrichten.

Artikel 2

Ort der Sitzungen

Die Sitzungen des Beratenden Ausschusses sowie der gemäß Artikel 9 eingesetzten Arbeitsgruppen finden im Allgemeinen am Sitz der Europäischen Kommission statt.

Artikel 3

Tagesordnung

1.   Zu Beginn einer Sitzung nimmt der Beratende Ausschuss die Tagesordnung an, die zum einen die Punkte umfasst, die in dem in Artikel 1 Absatz 5 genannten Tagesordnungsentwurf enthalten sind, zum anderen gegebenenfalls weitere in den Zuständigkeitsbereich des Beratenden Ausschusses fallende Punkte, die vom Vorsitz vorgeschlagen werden.

2.   Jedes Mitglied kann während einer Sitzung die Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung der nächsten Sitzung vorschlagen. Bei deren Eröffnung entscheidet der Beratende Ausschuss über die Aufnahme dieses Punktes in die Tagesordnung.

Artikel 4

Teilnahme an Sitzungen

Außer dem Vorsitz und den gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ernannten Mitgliedern können an den Sitzungen des Beratenden Ausschusses folgende Personen teilnehmen:

a)

die gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ernannten stellvertretenden Mitglieder; diese nehmen nur dann an den Verfahren nach Artikel 3, 5, 6, 7 und 12 teil, wenn sie ein Mitglied des Beratenden Ausschusses ordnungsgemäß vertreten;

b)

vom Vorsitz benannte Bedienstete der Europäischen Kommission;

c)

andere Sachverständige im Bereich der Koordinierung der sozialen Sicherheit, die vom Vorsitz zur fachlichen Unterstützung des Beratenden Ausschusses eingeladen wurden, einschließlich der Koordinatoren der europäischen Sozialpartnerorganisationen.

Artikel 5

Beratungsordnung

1.   Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder oder seiner stellvertretenden Mitglieder anwesend oder nach Artikel 7 ordnungsgemäß vertreten ist.

2.   Die Sitzungen des Beratenden Ausschusses sind nicht öffentlich. Im Einvernehmen mit der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration kann der Beratende Ausschuss jedoch mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, dass die Beratungen öffentlich abgehalten werden.

Artikel 6

Erforderliche Mehrheit, Annahme von Stellungnahmen und Vorschlägen und schriftliches Verfahren

1.   Ungeachtet des Artikels 5 Absatz 2, des Artikels 12 und des Absatzes 3 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels beschließt der Beratende Ausschuss mit der absoluten Mehrheit der von den Mitgliedern oder von den diese ordnungsgemäß vertretenden stellvertretenden Mitgliedern gültig abgegebenen Stimmen. Leere Stimmzettel und Stimmenthaltungen gelten als gültig abgegebene Stimmen. Der Vorsitz nimmt nicht an der Abstimmung teil.

2.   Die Stellungnahmen und Vorschläge gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sind im Allgemeinen in einer Sitzung des Beratenden Ausschusses vorzubringen.

Sie müssen mit Gründen versehen werden.

Die Verteilung der Stimmen wird in jeder Stellungnahme und in jedem Vorschlag des Ausschusses vermerkt. Der Stellungnahme und dem Vorschlag wird eine Darstellung der Auffassungen der Minderheit beigefügt, wenn diese es beantragt.

Die Stellungnahmen und Vorschläge werden der Europäischen Kommission, der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern des Beratenden Ausschusses zugeleitet.

3.   Der Beratende Ausschuss kann eine Stellungnahme oder einen Vorschlag und andere Beschlüsse im schriftlichen Verfahren annehmen, sofern ein solches Verfahren auf einer vorangegangenen Sitzung des Beratenden Ausschusses vereinbart wurde.

In diesem Fall übermittelt der Vorsitz den anzunehmenden Text den Mitgliedern des Beratenden Ausschusses. Den Mitgliedern wird eine Frist von mindestens zehn Arbeitstagen eingeräumt, binnen der sie ihre Ablehnung des vorgeschlagenen Textes oder ihre Stimmenthaltung mitteilen können. Keine Antwort innerhalb der festgelegten Frist gilt als Zustimmung.

Nach Ablauf der Frist teilt der Vorsitz den Mitgliedern das Abstimmungsergebnis mit. Eine Stellungnahme, ein Vorschlag oder ein sonstiger Beschluss, die bzw. der die Zustimmung der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Beratenden Ausschusses erhalten hat, gilt am letzten Tag der Antwortfrist, die den Mitgliedern gesetzt wurde, als angenommen.

Artikel 7

Vertretung eines Mitglieds durch eine andere Person als das stellvertretende Mitglied

1.   Jedes Mitglied, das verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, und nicht vom stellvertretenden Mitglied vertreten werden kann, darf sein Stimmrecht einem anderen Mitglied oder stellvertretenden Mitglied seiner Gruppe übertragen. Die Übertragung ist dem Vorsitz vor der Sitzung schriftlich mitzuteilen.

2.   Für jedes Mitglied und jedes stellvertretende Mitglied darf nur eine Stimmrechtübertragung vorgenommen werden.

3.   Die Stimmrechtübertragung gilt nur für die Sitzung, für die sie erteilt wurde.

Artikel 8

Sitzungsprotokoll

1.   Das Protokoll über die Erörterung der einzelnen Tagesordnungspunkte und der Stellungnahmen, Vorschläge und Empfehlungen des Beratenden Ausschusses ist aussagekräftig und vollständig. Es wird vom Sekretariat unter der Verantwortung des Vorsitzes erstellt.

2.   Das Protokoll enthält eine Anwesenheitsliste, in der gegebenenfalls auch die mitgliedstaatlichen Behörden, Organisationen bzw. sonstigen öffentlichen Einrichtungen angegeben werden, denen die Teilnehmer angehören.

3.   Der Beratende Ausschuss genehmigt das Protokoll.

4.   Das Protokoll wird dem Beratenden Ausschuss nur dann zur Genehmigung vorgelegt, wenn den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern spätestens fünfzehn Tage vor dem anberaumten Sitzungstermin ein Entwurf zugeleitet worden ist. Wird diese Unterlage nicht rechtzeitig zugeleitet, so wird die Genehmigung auf die nächste Sitzung des Beratenden Ausschusses verschoben.

5.   Anträge zur Änderung des Protokollentwurfs müssen spätestens bei Eröffnung der Sitzung, in der die Genehmigung erfolgen soll, schriftlich eingereicht werden.

Artikel 9

Arbeitsgruppen

1.   Der Ausschuss kann Arbeitsgruppen mit genau umschriebenen Aufgaben einsetzen. Er kann die Arbeitsgruppen, wenn er es für angebracht hält, wieder auflösen.

2.   Die Mitglieder der Arbeitsgruppen werden vom Beratenden Ausschuss ernannt.

Der Beratende Ausschuss bemüht sich bei der Auswahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände um eine ausgewogene Vertretung der betroffenen Bereiche in den Arbeitsgruppen.

3.   Die Arbeitsgruppen werden vom Vorsitz des Beratenden Ausschusses oder von einer von ihm ernannten Person geleitet.

4.   Der Vorsitz einer Arbeitsgruppe kann von sich aus oder auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder der Arbeitsgruppe Sachverständige zur Teilnahme an den Sitzungen der Arbeitsgruppe einladen.

5.   Die für die Arbeiten einer Arbeitsgruppe erforderlichen Unterlagen sind allen Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Beratenden Ausschusses zuzuleiten.

Artikel 10

Sekretariat

1.   Die Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration stellt das Sekretariat für den Beratenden Ausschuss. Das Sekretariat betreut — unter Aufsicht des Vorsitzes — die Arbeiten des Beratenden Ausschusses und der Arbeitsgruppen und unterstützt sie bei der Ausarbeitung von Entwürfen für Stellungnahmen und Vorschläge.

2.   Der für den Beratenden Ausschuss, die Arbeitsgruppen und das Sekretariat bestimmte Schriftwechsel ist an die zu diesem Zweck eingerichtete E-Mail-Adresse (empl-ss-advisory-committee@ec.europa.eu) der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration zu richten.

Artikel 11

Transparenz

1.   Der Beratende Ausschuss und seine Arbeitsgruppen werden in das Register der Expertengruppen eingetragen.

2.   Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände werden in das Transparenz-Register eingetragen.

3.   Das Sekretariat stellt alle einschlägigen Unterlagen, darunter die Tagesordnungen, die Sitzungsprotokolle und die Beiträge der Teilnehmer, entweder im Register der Expertengruppen oder auf einer speziellen Website zur Verfügung, die über einen Link im Register zu erreichen ist und die entsprechenden Informationen enthält. Der Zugang zu solchen Websites darf weder eine Anmeldung als Nutzer erfordern noch anderen Beschränkungen unterliegen. Das Sekretariat veröffentlicht insbesondere die Tagesordnung und andere relevante Unterlagen rechtzeitig vor der Sitzung sowie das angenommene Protokoll im Nachgang zur Sitzung. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur vorzusehen, wenn durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (3) voraussichtlich beeinträchtigt würde.

4.   Anträge auf Zugang zu Dokumenten im Besitz der Gruppe werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 behandelt.

Artikel 12

Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung

1.   Die Geschäftsordnung tritt am Tag ihrer Annahme durch die absolute Mehrheit der Mitglieder des Beratenden Ausschusses in Kraft.

Sie wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

2.   Der Beratende Ausschuss beschließt mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder über eine Änderung der Geschäftsordnung.

3.   Die Geschäftsordnung des Beratenden Ausschusses vom 22. Oktober 2010 wird mit Wirkung ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt aufgehoben.

Brüssel, den 21. Oktober 2016

Der Vorsitz des Beratenden Ausschusses

Jordi CURELL GOTOR


(1)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1368/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 15).

(2)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

10.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 461/12


Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2016/C 461/06)

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China erhielt die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Grundverordnung“).

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 8. September 2016 vom Wirtschaftszweig der Hersteller nahtloser Edelstahlrohre der Europäischen Union (im Folgenden „ESTA“ oder „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der Gesamtproduktion bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl (im Folgenden „SSSPT“) in der Union entfallen.

2.   Zu überprüfende Ware

Gegenstand dieser Überprüfung sind nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl (ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge) (im Folgenden „zu überprüfende Ware“), die derzeit unter den KN-Codes 7304 11 00, 7304 22 00, 7304 24 00, ex 7304 41 00, 7304 49 10, ex 7304 49 93, ex 7304 49 95, ex 7304 49 99 und ex 7304 90 00 (TARIC-Codes 7304410090, 7304499390, 7304499590, 7304499990 und 7304900091) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“).

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2011 des Rates (3) eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

4.1.    Gründe für die Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“)

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

4.1.1.   Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftreten des Dumpings

Da die Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“) nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung als Land ohne Marktwirtschaft gilt, ermittelte der Antragsteller den Normalwert der Einfuhren aus der VR China auf der Grundlage des Preises in mehreren Drittländern mit Marktwirtschaft, nämlich den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Korea. Die Behauptung, dass ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich ist, stützt sich auf einen Vergleich der so ermittelten Normalwerte mit dem Preis der zu überprüfenden Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk). Da zurzeit keine nennenswerten Mengen aus der VR China in die Union eingeführt werden, stützt sich die Behauptung, dass das Dumping wahrscheinlich erneut auftreten wird, außerdem auf einen Vergleich der so ermittelten Normalwerte mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) für die zu überprüfende Ware bei der Ausfuhr nach Indien, Südkorea und in die USA.

Der Antragsteller führte an, dass der genannte Vergleich das Vorliegen von Dumping zeige und dass ein erneutes Auftreten gedumpter Einfuhren aus dem betroffenen Land wahrscheinlich sei.

4.1.2.   Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

Dem Antragsteller zufolge ist ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich. Die von dem Antragsteller diesbezüglich vorgelegten Anscheinsbeweise lassen vermuten, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen werden, weil die ausführenden Hersteller in der VR China über ungenutzte Produktionskapazitäten verfügen und der EU-Markt aufgrund der dort herrschenden höheren Preise attraktiv ist.

Der Antragsteller führte ferner an, die Beseitigung der Schädigung sei in erster Linie auf die Maßnahmen zurückzuführen; sollten — bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen — erneut erhebliche Mengen zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land eingeführt werden, würde der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich erneut geschädigt.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

Bei der Auslaufüberprüfung wird untersucht, ob damit zu rechnen ist, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Dumping in Bezug auf die zu überprüfende Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land anhält oder erneut auftritt und der Wirtschaftszweig der Union weiter bzw. erneut geschädigt wird.

5.1.    Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

5.2.    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

Die ausführenden Hersteller (4) der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land werden gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei den Untersuchungen mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führten.

5.2.1.   Untersuchung der ausführenden Hersteller

Verfahren zur Auswahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller in der VR China

Stichprobenverfahren

Da in der VR China eine Vielzahl ausführender Hersteller von der Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter — auch diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte — hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang I dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden der VR China und gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, werden die ausführenden Hersteller auf der Grundlage des größten repräsentativen Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrvolumens ausgewählt, das in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden der VR China Fragebogen zusenden, um Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die in die Stichprobe einbezogen wurden, binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend (im Folgenden „nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“). Der Antidumpingzoll, der gegebenenfalls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren erhoben wird, darf die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wird, nicht übersteigen (5).

5.2.2.   Zusätzliches Verfahren für ausführende Hersteller im betroffenen Nichtmarktwirtschaftsland

Wahl eines Drittlandes mit Marktwirtschaft

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnitts über die Behandlung der ausführenden Hersteller im betroffenen Nichtmarktwirtschaftsland ist nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung bei Einfuhren aus der VR China der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Marktwirtschaftsdrittland zu bestimmen.

In der vorausgegangenen Untersuchung war die EU als Marktwirtschaftsdrittland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China herangezogen worden. In der jetzigen Untersuchung beabsichtigt die Kommission, die Vereinigten Staaten von Amerika dafür heranzuziehen. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge befinden sich möglicherweise andere Marktwirtschaftshersteller u. a. in der Republik Korea, der Ukraine, Japan, Norwegen und der Türkei. Um die endgültige Wahl des Drittlands mit Marktwirtschaft treffen zu können, wird die Kommission prüfen, ob die zu überprüfende Ware in den Marktwirtschaftsdrittländern, bei denen es Hinweise auf eine Herstellung der zu überprüfenden Ware gibt, tatsächlich hergestellt und verkauft wird. Interessierte Parteien können innerhalb von 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Wahl des Vergleichslandes Stellung nehmen.

5.2.3.   Untersuchung der unabhängigen Einführer  (6)  (7)

Die unabhängigen Einführer, die die zu überprüfende Ware aus der VR China einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter — auch diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte — hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang II dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.3.    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

Damit festgestellt werden kann, ob ein erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, werden die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.3.1.   Untersuchung der Unionshersteller

Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dieser Auslaufüberprüfung betroffen ist, hat die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können dem zur Einsichtnahme durch die interessierten Parteien bestimmten Dossier entnommen werden. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich unter Abschnitt 5.7). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, müssen die Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren; dies gilt auch für diejenigen Unionshersteller, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.4.    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollte sich bestätigen, dass das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich erneut auftreten, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen möglicherweise dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.5.    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.6.    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.7.    Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegt werden, müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den interessierten Parteien dieser Untersuchung die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (8) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten; diese sind auf CD-ROM oder DVD zu speichern und persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen („CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox des Unternehmens führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail

:

TRADE-SSSPT-R657-DUMPING@ec.europa.eu

TRADE-SSSPT-R657-INJURY@ec.europa.eu

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf verfügbare Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen etwa im Zusammenhang mit der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung, mit dem Dumping, der Schädigung, dem ursächlichen Zusammenhang und dem Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

9.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen geändert werden sollten, so kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.

Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

10.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (9) verarbeitet.


(1)  ABl. C 117 vom 2.4.2016, S. 10.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2011 des Rates vom 14. Dezember 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 336 vom 20.12.2011, S. 6).

(4)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu überprüfende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware beteiligt ist.

(5)  Nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung bleiben Dumpingspannen, deren Höhe null beträgt, geringfügig ist oder nach Maßgabe von Artikel 18 der Grundverordnung ermittelt wurde, unberücksichtigt.

(6)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage I des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn: a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(7)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(8)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(9)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG I

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ANHANG II

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10.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 461/22


Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien

(2016/C 461/07)

Der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) liegt ein Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) und Indien gedumpt sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigen.

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 31. Oktober 2016 von sieben Unionsherstellern, nämlich Fondatel Lecompte SA, Ulefos Niemisen Valimo Oy Ltd, Saint-Gobain PAM SA, Fonderies Dechaumont SA, Heinrich Meier Eisengießerei GmbH & Co. KG, Saint-Gobain Construction Products UK Ltd und Fundiciones de Odena SA (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter Waren aus Gusseisen entfallen.

2.   Zu untersuchende Ware

Gegenstand dieser Untersuchung sind bestimmte Waren aus Gusseisen mit lamellarem Grafit (Grauguss) oder Gusseisen mit Kugelgrafit (auch bekannt als duktiles Gusseisen) und Teile davon. Es handelt sich dabei um

Waren der zur Abdeckung von ober- oder unterirdischen Systemen und/oder als Öffnungen für ober- oder unterirdische Systeme verwendeten Art, sowie

Waren der zur Ermöglichung des Zugangs zu ober- oder unterirdischen Systemen und/oder der zur Ermöglichung einer Sichtprüfung von ober- oder unterirdischen Systemen verwendeten Art.

Die Waren können maschinell bearbeitet, beschichtet, überzogen und/oder mit anderen Werkstoffen verbunden sein, beispielsweise mit Beton, Pflasterplatten oder anderen Platten, wobei Feuerhydranten ausgenommen sind (im Folgenden „Gusserzeugnisse“ oder „zu untersuchende Ware“).

3.   Dumpingbehauptung

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt sich um die zu untersuchende Ware mit Ursprung in der VR China und Indien (im Folgenden „betroffene Länder“), die derzeit unter den KN-Codes ex 7325 10 00 und ex 7325 99 10 eingereiht wird. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

Die Behauptung, die Ausfuhren aus Indien seien gedumpt, stützt sich auf einen Vergleich des Inlandspreises mit dem Preis der zu untersuchenden Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk).

Da die VR China nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung als Land ohne Marktwirtschaft gilt, ermittelten die Antragsteller einen Normalwert für die Einfuhren aus der VR China auf der Grundlage des Preises in einem Drittland mit Marktwirtschaft, nämlich den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“). Zusätzlich ermittelten sie einen Normalwert auf der Grundlage der Preise in Norwegen und Indien (2). Die Dumpingbehauptung stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwerts mit dem Preis der zu untersuchenden Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk).

Aus dem jeweiligen Vergleich ergeben sich für die betroffenen Länder erhebliche Dumpingspannen.

4.   Behauptung bezüglich Schädigung und Schadensursache

Die Antragsteller legten Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu untersuchenden Ware aus den betroffenen Ländern in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.

Aus den von den Antragstellern vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass die Mengen der eingeführten zu untersuchenden Ware sich unter anderem auf die Verkaufsmengen und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen; sie leitet daher nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die zu untersuchende Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern gedumpt ist und ob der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren geschädigt wird. Sollte sich dies bestätigen, wird weiter geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde.

5.1.    Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betrifft den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

5.2.    Verfahren zur Dumpingermittlung

Die ausführenden Hersteller (3) der zu untersuchenden Ware aus den betroffenen Ländern werden gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.2.1.   Untersuchung der ausführenden Hersteller

Verfahren zur Auswahl der in den betroffenen Ländern zu untersuchenden ausführenden Hersteller

a)   Stichprobenverfahren

Da in der VR China und Indien eine Vielzahl ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang I dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden der betroffenen Länder und gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit angemessen untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden der betroffenen Länder und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden der betroffenen Länder) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden der betroffenen Länder Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend (im Folgenden „nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“). Unbeschadet des Buchstabens b darf der Antidumpingzoll, der gegebenenfalls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren erhoben wird, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wird (4).

b)   Individuelle Dumpingspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller können nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen, dass die Kommission für sie eine unternehmensspezifische Dumpingspanne (im Folgenden „individuelle Dumpingspanne“) ermittelt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, einen Fragebogen anfordern und diesen binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe ordnungsgemäß ausgefüllt zurücksenden. Die Kommission wird prüfen, ob ihnen ein unternehmensspezifischer Zoll nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung gewährt werden kann. Ausführende Hersteller aus dem Nichtmarktwirtschaftsland, die der Ansicht sind, dass für sie bei der Herstellung und dem Verkauf der zu untersuchenden Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, können einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB-Antrag“) stellen; diesen Antrag müssen sie ordnungsgemäß ausgefüllt innerhalb der in Abschnitt 5.2.2.2 genannten Frist zurücksenden.

Allerdings sollten sich die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen, darüber im Klaren sein, dass die Kommission dennoch beschließen kann, keine individuelle Dumpingspanne zu ermitteln, wenn beispielsweise die Zahl der ausführenden Hersteller so groß ist, dass eine solche Ermittlung eine zu große Belastung darstellen und die fristgerechte Durchführung der Untersuchung verhindern würde.

5.2.2.   Zusätzliches Verfahren für ausführende Hersteller in den betroffenen Nichtmarktwirtschaftsländern

5.2.2.1.   Wahl eines Drittlandes mit Marktwirtschaft

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnitts 5.2.2.2 ist nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung bei Einfuhren aus der VR China der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Marktwirtschaftsdrittland zu bestimmen. Zu diesem Zweck wählt die Kommission ein geeignetes Marktwirtschaftsdrittland aus. Die Wahl der Kommission fiel vorläufig auf Indien. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge befinden sich andere Marktwirtschaftshersteller u. a. in Norwegen, den USA, der Türkei und Iran. Um die endgültige Wahl des Drittlands mit Marktwirtschaft treffen zu können, wird die Kommission prüfen, ob die zu untersuchende Ware in den Marktwirtschaftsdrittländern, bei denen es Hinweise auf eine Herstellung der zu untersuchenden Ware gibt, tatsächlich hergestellt und verkauft wird. Interessierte Parteien können innerhalb von 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union dazu Stellung nehmen, ob die Wahl des Vergleichslandes angemessen ist.

5.2.2.2.   Behandlung von ausführenden Herstellern im betroffenen Nichtmarktwirtschaftsland

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung können einzelne ausführende Hersteller in der VR China, die der Ansicht sind, dass für sie bei der Herstellung und dem Verkauf der zu untersuchenden Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB-Antrag“) stellen. MWB wird gewährt, wenn die Bewertung des MWB-Antrags ergibt, dass die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung (5) erfüllt sind. Die Dumpingspanne der ausführenden Hersteller, denen MWB gewährt wird, berechnet sich soweit möglich und unbeschadet des Rückgriffs auf die verfügbaren Informationen nach Artikel 18 der Grundverordnung, indem ihr eigener Normalwert und ihre eigenen Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung herangezogen werden.

Die Kommission versendet MWB-Antragsformulare an alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der VR China, ebenso an die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, und an alle ihr bekannten Verbände ausführender Hersteller sowie an die Behörden der VR China. Die Kommission wird nur MWB-Anträge begutachten, die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der VR China eingereicht wurden, und MWB-Anträge von den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern, bei denen dem Antrag auf Berechnung einer individuellen Dumpingspanne stattgegeben wurde.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die eine MWB beantragen, binnen 21 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe oder des Beschlusses, keine Stichprobe zu bilden, ein ausgefülltes MWB-Antragsformular übermitteln.

5.2.3.   Untersuchung der unabhängigen Einführer  (6)  (7)

Die unabhängigen Einführer, die die zu untersuchende Ware aus den betroffenen Ländern in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.

Da möglicherweise eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen ist, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang II dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu untersuchenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit angemessen untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.3.    Verfahren zur Feststellung einer Schädigung und zur Untersuchung der Unionshersteller

Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung der Menge der gedumpten Einfuhren, ihrer Auswirkungen auf die Preise in der Union und der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union. Zwecks Feststellung, ob der Wirtschaftszweig der Union geschädigt wird, werden die Unionshersteller der zu untersuchenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dem Verfahren betroffen ist, hat die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können dem zur Einsichtnahme durch die interessierten Parteien bestimmten Dossier entnommen werden. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich in Abschnitt 5.7). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, müssen die Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren.

Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.4.    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollten Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung festgestellt werden, ist nach Artikel 21 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.5.    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.6.    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.7.    Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegt werden, müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den interessierten Parteien dieser Untersuchung die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die mit dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (8) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten; diese sind auf CD-ROM oder DVD zu speichern und persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen („CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox des Unternehmens führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail-Adressen:

Für Dumpingaspekte

:

TRADE-AD637-CASTINGS-DUMPING-PRC@ec.europa.eu

TRADE-AD637-CASTINGS-DUMPING-INDIA@ec.europa.eu

Für Schädigungsaspekte

:

TRADE-AD637-CASTINGS-INJURY@ec.europa.eu

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf verfügbare Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen etwa im Zusammenhang mit Dumping, Schädigung, ursächlichem Zusammenhang und Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen. Eine solche Anhörung findet im Regelfall spätestens am Ende der vierten Woche nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen statt.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können binnen neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorläufige Maßnahmen eingeführt werden.

9.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (9) verarbeitet.


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Den Antragstellern zufolge kann Indien wegen der durch Subventionen verursachten Marktverzerrungen nicht als ein geeignetes Vergleichsland betrachtet werden; insbesondere sind in diesem Zusammenhang die Auferlegung einer Ausfuhrsteuer auf Eisenerz und die Politik zweier verschiedener Frachtsätze für den Bahntransport von Eisenerz („dual freight policy“) zu nennen, die für Hersteller der zu untersuchenden Ware die Kosten des wichtigsten Rohstoffs verringern. Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2016/387 der Kommission vom 17. März 2016 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. L 73 vom 18.3.2016, S. 1), Erwägungsgrund 278.

(3)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen in den betroffenen Ländern, das die zu untersuchende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu untersuchenden Ware beteiligt ist.

(4)  Nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung bleiben Dumpingspannen, deren Höhe null beträgt, geringfügig ist oder nach Maßgabe des Artikels 18 der Grundverordnung ermittelt wurde, unberücksichtigt.

(5)  Die ausführenden Hersteller müssen insbesondere Folgendes nachweisen: i) Geschäftsentscheidungen beruhen auf Marktsignalen, der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein, und die Kosten beruhen auf Marktwerten; ii) die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewandt wird; iii) es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems; iv) Eigentums- und Insolvenzvorschriften gewährleisten Rechtssicherheit und Stabilität und v) Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(6)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage I des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn: a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(7)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(8)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(9)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG I

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ANHANG II

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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

10.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 461/33


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8262 — Fosun International/Tom Tailor)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 461/08)

1.

Am 24. November 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Fosun International Limited („Fosun“, China) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Tom Tailor Holding AG („Tom Tailor“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Fosun: Versicherung, Bankdienstleistungen, Finanzanlagen, Vermögensverwaltung, Arzneimittel, Gesundheitswesen, Stahlindustrie und Bergbau, Immobilien, Konsumgüter und Lebensstil;

—   Tom Tailor: Vertrieb klassischer und moderner Freizeitkleidung für Männer, Frauen und Kinder in Deutschland, Österreich, der Schweiz, den Benelux-Ländern und Frankreich unter den Marken: Tom Tailor, Tom Tailor Denim, Tom Tailor Contemporary, Tom Tailor Polo Team, Bonita und Bonita Men.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (2) des Rates infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8262 — Fosun International/Tom Tailor – per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


10.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 461/34


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8317 — KKR/Calsonic Kansei)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 461/09)

1.

Am 5. Dezember 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen KKR & Co. L.P. („KKR“, USA) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die indirekte alleinige Kontrolle über Calsonic Kansei Corporation („Calsonic Kansei“, Japan).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

KKR ist eine weltweit tätige Investmentgesellschaft mit einem breiten Spektrum an alternativen Anlagefonds und anderen Anlageprodukten in unterschiedlichen Branchen.

Calsonic Kansei ist ein weltweit tätiges Zulieferunternehmen der Automobilindustrie. Zu seiner Produktpalette zählen Cockpit-Module, Klimaanlagen, Motorenkühltechnik, Kompressoren und Abgassysteme.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8317 — KKR/Calsonic Kansei per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

10.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 461/35


Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2016/C 461/10)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

„MOGETTE DE VENDÉE“

EU-Nr.: PGI-FR-02129 — 18.3.2016

g. U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Vendée Qualité — Section Mogette

Anschrift: Maison de l’Agriculture

21, Boulevard Réaumur

85013 La Roche-sur-Yon Cedex

FRANCE

Tel. +33 251368251

Fax +33 251368454

E-Mail: contact@vendeequalite.fr

Zusammensetzung und berechtigtes Interesse: Erzeuger der „Mogette“, Erzeugergemeinschaften, Pflücker/Sortierer, Konservenfabriken und Industrie, zusammengeschlossen in einer Vereinigung nach dem Gesetz vom 1. Juli 1901. Da alle an der g.g.A. „Mogette de Vendée“ beteiligten Akteure in der Vereinigung zusammengeschlossen sind, ist die Einreichung eines Antrags auf Änderung der Kriterien legitim.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstiges: Antragstellende Vereinigung/Kontrollstruktur/Nationale Vorschriften/Geografisches Gebiet

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g.g.A.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g.g.A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

5.   Änderung(en)

Rubrik „Beschreibung des Erzeugnisses“

Die Merkmale der Pflanze wurden gestrichen, da es sich bei dem Erzeugnis, für das die g.g.A. gilt, um die Bohne handelt. Die Beschreibung der Bohne bleibt unverändert.

Diese Merkmale wurden daher unter Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments ebenfalls gestrichen.

Die Beschreibung der „Mogette de Vendée“ ist in drei Abschnitte aufgeteilt, je nachdem, ob es sich um getrocknete Bohnen, um tiefgefrorene halbtrockene Bohnen oder um pasteurisierte oder sterilisierte „Mogettes de Vendée“ handelt. Jede Beschreibung enthält die Aufmachungs- und Packungsformen. Diese Umstrukturierung macht die Beschreibung der „Mogette de Vendée“ deutlicher.

Mehrere Bestimmungen wurden geändert:

Hinsichtlich der Aufmachung wurden die Gewichte der unterschiedlichen zulässigen Einzelhandels-Verkaufseinheiten („500 g, 1 kg, 2 kg usw.“ und „1 kg usw.“) gestrichen. Diese redaktionelle Änderung hat insofern keine praktischen Auswirkungen auf die Verpackungsformen, als die bisherige Aufzählung nicht erschöpfend war;

Aus dieser Änderung ergibt sich die Streichung der Gewichte der unterschiedlichen Packungen unter Punkt 3.6, der zu 3.5 des Einzigen Dokuments geworden ist.

Die Formulierung „größere Gebinde für die Weiterverarbeitung oder das Abpacken durch Großabnehmer mit einer Partnerschaftsvereinbarung“ wurde gestrichen, weil beabsichtigt ist, die verbotenen Praktiken aufzulisten, nicht aber all jene, die möglich sind. Diese Streichung hat also keine Auswirkungen auf die Abgabe an Großabnehmer, die weiterhin möglich ist.

Der gleiche Satz wird unter Punkt 3.6, der zu 3.5 des Einzigen Dokuments geworden ist, gestrichen.

Die Formulierung „Die einzelnen Vorgänge lassen sich genau zurückverfolgen und werden in einer ausführlichen Bestandsbuchführung erfasst, aus der das Abpackdatum, die vergebene Losnummer der „Mogette de Vendée“, die Liefernummer sowie die Anzahl abgepackter oder hergestellter Produktlose und die entsprechenden Mengen hervorgehen“ wird insoweit gestrichen, als diese Bestimmungen in Teil 4 enthalten sind („Hinweise darauf, dass das Erzeugnis aus dem geografischen Gebiet stammt“).

Die Spannweite des Feuchtigkeitsgehalts der getrockneten Bohnen von 10 bis 16 % wird aus Gründen der optimalen Qualitätssicherung auf 12 bis 17 % erhöht. Nach mehreren Jahren der Umsetzung der Produktspezifikation scheint es in der Tat, dass ein zu niedriger Feuchtigkeitsgehalt (< 12 %) für die Qualität des Erzeugnisses nicht förderlich ist: unter einer Grenze von 10 % treten mehr zerbrochene Bohnen auf und die Kochzeit der Bohnen verlängert sich; umgekehrt begünstigt ein erhöhter Feuchtigkeitsgehalt der Bohnen (17 %) ihre Garzeit und Zartheit.

Dementsprechend wird der unter Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments erwähnte Feuchtigkeitsgehalt der getrockneten Bohnen zwischen 12 und 17 % festgesetzt.

Für die halbtrockene Bohne wurde die Formulierung „ihr Feuchtigkeitsgehalt liegt im Durchschnitt bei 50 %“ gestrichen. Der Feuchtigkeitsgehalt war zur Orientierung angegeben worden, ohne dass es sich um einen Zielwert handelte. Er ist für die Beschreibung des Erzeugnisses somit entbehrlich.

Der Absatz

„Das sensorische Profil der gekochten „Mogette de Vendée“, dargestellt in Anhang 10, hebt die besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses hervor:

zart zergehende Konsistenz, nicht fest im Biss, kaum körnig und eine nicht harte Haut,

Homogenität der Bohnen (gleichmäßige Größe, Form und Farbe, wenige Mängel),

leicht salziger und süßlicher typischer Geschmack, mit einer Mischung aus Kastanienaroma und Lauchnoten.“

wurde durch den folgenden Absatz ersetzt:

„Beschreibung der pasteurisierten oder sterilisierten „Mogette de Vendée“:

Die Bohnen haben eine helle cremeweiße Farbe (mit Nuancen).

Sie können wegen ihrer Zartheit in einer leicht aufgeplatzten Form auftreten.

Die Bohnen werden in einer zum Verzehr geeigneten Flüssigkeit, die lediglich aus (gesalzenem oder ungesalzenem) Wasser besteht, angeboten.

Sie haben eine cremige Konsistenz, eine einheitliche Form und Größe.

Die schonend gegarte und pasteurisierte „Mogette de Vendée“ kommt in folienversiegelten Schalen oder in Einzelhandelsbeuteln oder in anderen Verpackungen mit unterschiedlichem Gewicht in den Handel.

Die schonend gegarte und sterilisierte „Mogette de Vendée“ kommt, wenn sie in Einzelhandels-Verkaufseinheiten verkauft wird, in Einzelhandels-Deckelgläsern in den Handel.“

Diese Änderung ist das Ergebnis der von der Vereinigung durchgeführten Arbeit zur besseren Definition des sensorischen Profils der „Mogette de Vendée“. Sie zielt darauf ab, die wesentlichen sensorischen Informationen wieder aufzunehmen. Darüber hinaus wurden in die neue Version im Zuge der Neuanordnung der Absätze die Anforderungen hinsichtlich der Aufmachungsform aufgenommen.

Rubrik „Ursprungsnachweis“

Ein Absatz „Registrierung“ wurde hinzugefügt. Dort ist festgelegt, welche Angaben in die Anbaukarteikarte aufzunehmen sind: Sorte, Datum der Aussaat, des Rodens und/oder des Dreschens sowie die Vorfrucht.

Die Diagramme zur Rückverfolgbarkeit der einzelnen Produkte wurden durch Tabellen ersetzt. Die Darstellung wird auf diese Weise vereinfacht und klarer gemacht. Eine einzige Tabelle beschreibt die Rückverfolgbarkeit der getrockneten Ware und der halbtrockenen Tiefkühlware. Eine zweite Tabelle beschreibt die Rückverfolgbarkeit der pasteurisierten und der sterilisierten Ware. Diese formalen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit verwendeten Mittel.

Infolge der Entwicklung der nationalen Vorschriften wird die Abkürzung DLUO (date limite d’utilisation optimale) zur Bezeichnung des Mindesthaltbarkeitsdatums durch die Abkürzung DDM (date de durabilité minimale) ersetzt.

Rubrik „Erzeugungsverfahren“

Modelle des Vegetationszyklus:

Der Klarheit halber wurden die Modelle des Zyklus des Anbaus und der Verpackung des getrockneten Erzeugnisses und des halbtrockenen Tiefkühlerzeugnisses durch vereinfachte Modelle ersetzt. Die beiden Modelle des Zyklus der Bearbeitung zum einen der schonend gegarten und pasteurisierten und zum anderen der sterilisierten „Mogette de Vendée“ wurden durch ein gemeinsames Modell für das pasteurisierte und für das sterilisierte Erzeugnis ersetzt.

Eigenschaften der Parzelle:

Der Abschnitt über die Eigenschaften der Parzelle wurde gekürzt. Die nicht verbindlichen beschreibenden Elemente wurden gestrichen und dieser Absatz wurde zum besseren Verständnis umformuliert.

Nur die messbaren Elemente wurden beibehalten und in bestimmten Fällen präzisiert. Es handelt sich um:

Zielwerte für den Schluff- und Tongehalt für die Wahl der Parzellen:

Diese Zielwerte wurden für die indirekte Erntemethode nicht geändert (maximal 25 % Ton und mindestens 35 % Schluff für den Anbau der getrockneten „Mogette de Vendée“ und maximal 35 % Ton und mindestens 35 % Schluff für den Anbau der halbtrockenen „Mogette de Vendée“).

Da die direkte Ernte in der Produktspezifikation den Angaben zur Ernte von getrockneten Bohnen hinzugefügt wurde, werden die Zielwerte für diese Erntemethode präzisiert: Maximal 35 % Ton und mindestens 35 % Schluff.

die Vorfrucht (nicht geändert).

Die Vorschrift einer Korngrößenanalyse für die Qualifikation der Parzelle wurde aus der Produktspezifikation gestrichen, da diese Bestimmung zu den Kontrollmodalitäten gehört und sich somit im Kontrollplan befindet.

Die Vorschrift eines Referenzblattes und eines Verzeichnisses von für den Anbau von Bohnen geeigneten Parzellen wurde gestrichen. Diese Registrierung fällt nicht unter eine Bedingung der Erzeugung, sondern unter die Verwaltung der internen Dokumentation der Vereinigung.

Der Absatz „Vorbereitung der Bodens — Dünger“ wurde vereinfacht. Es wurde lediglich das objektive Kriterium zur Aufnahme von Kaliumchlorid beibehalten (in den 3 Monaten vor der Aussaat verboten). Der Punkt, der die Modalitäten für die Vorbereitung des Bodens, um „Feinerde“ zu erhalten, beschreibt, entspricht der guten landwirtschaftlichen Praxis. Er ist keinem Zielwert zugeordnet und wurde gestrichen. Die Formulierung, die darauf hinweist, dass die Stickstoffdüngung „begründet ist und dass die Dosis vom Hersteller unter Verwendung der Bilanzmethode festgelegt wird“, bezieht sich auf geltende Vorschriften und wurde daher gestrichen.

Aussaat:

Der Absatz:

„Die Aussaat findet vom 10. Mai an mit den aktuellen Sorten statt, um sicherzustellen, dass sie in hinreichend aufgewärmter und getrockneter Erde durchgeführt wird. Die Sicherung der Einheitlichkeit der Höhe liefert eine zusätzliche Garantie für die Einheitlichkeit der Ernte. Vor diesem Zeitpunkt besteht das Risiko, dass die Erde zu kalt ist, die Mogette ungleichmäßig wächst, sich nicht richtig entwickelt und dass das Endprodukt nicht die erwartete Qualität aufweist. Wenn die Kriterien in Bezug auf Temperatur und Feuchtigkeit nicht erfüllt werden, erleidet die Kultur Entwicklungsverzögerungen, was ein heterogenes und ausgebreitetes Wachstum zur Folge hat. Das Datum des 20. Juni wurde festgesetzt, da das Klima der Region Vendée mit ziemlich regnerischen Herbsten die Ernteaussichten im Oktober enorm beeinträchtigen. Der Zeitraum für die Aussaat wird auf die Zeit vom 10. Mai bis zum 20. Juni begrenzt.“

wurde ersetzt durch:

„Die Aussaat findet vom 10. Mai bis zum 20. Juni statt. Der Erzeuger ist berechtigt, vor dem 10. Mai auszusäen, wenn die Bodentemperatur in Bepflanzungstiefe (zwischen 1 und 4 cm) mindestens 12 °C beträgt“.

Diese Bestimmung ist präziser und erlaubt die Aussaat vor dem 10. Mai in Jahren, in denen die klimatischen Bedingungen vor diesem Zeitpunkt erfüllt sind.

Sorten:

Der Absatz:

„Das verwendete Saatgut wird vom Erzeugerverband der Mogette de Vendée regelmäßig aus den laut offiziellem Sortenkatalog verfügbaren handelsüblichen Sorten ausgewählt, die die für die Mogette de Vendée erwarteten Vorgaben erfüllen und der von alters her in der Vendée bekannten Züchtung entsprechen. Die Liste mit den Sorten wird alljährlich neu zusammengestellt und an die Erzeuger weitergegeben.

Die Branchenorganisation begründet ihre Wahl mit mehreren Elementen:

Die agronomische und technische Analyse der Landwirtschaftstechniker, die die Überwachung des Produkts sicherstellen und andere Sorten testen können, um die Liste zu vervollständigen, sowie die Rückmeldungen der Erzeuger selbst zu diesen Beobachtungen.

Die Ergebnisse der intern (Gruppe von Erzeugern und Verpackern, begleitet von geladenen Gästen) durchgeführten Verkostungen der geernteten Produktion während des Winters.

Einige ausgewählte Sorten können nur für eine der beiden Ernteformen geeignet sein, und in diesem Fall wird diese Eigenschaft in der Liste der Branchenorganisation angegeben.“

wurde durch ein präziseres Auswahlverfahren für die Sorten ersetzt, das wie folgt lautet:

„Die ‚Mogette de Vendée‘ wird aus Standardsaatgut erzeugt:

mit der Bezeichnung „EG-Regeln und -Normen“. Sie sind im offiziellen französischen oder europäischen Katalog eingetragen und unterliegen den Kontrollen der amtlichen Stellen;

eingetragen in der Liste der durch die Vereinigung anerkannten Sorten.

Die Verwendung von Nachbausaatgut ist verboten.

Die Registrierung einer neuen Sorte erfolgt nach einem Verfahren, durch das gewährleistet wird, dass:

die im Kapitel „Beschreibung des Erzeugnisses“ der derzeitigen Produktspezifikation beschriebenen physischen Eigenschaften überprüft werden,

die folgenden organoleptischen Eigenschaften nach dem Kochen vorhanden sind: „zarte Körner“ und „dünne Schale“.

Eine neue Sorte kann von der Vereinigung nur in die Liste der anerkannten Sorten eingetragen werden, wenn:

sie während zwei Prüfkampagnen und nach Ansicht der Vereinigung die oben dargelegten Kriterien erfüllt,

sie Gegenstand einer befürwortenden Stellungnahme eines Verkostungsausschusses, eines so genannten „Expertenausschusses“, ist.

Eine bereits eingetragene Sorte kann ausgeschlossen werden, wenn sie Gegenstand eines negativen Urteils eines Verkostungsausschusses, eines so genannten „Expertenausschusses“, der Vereinigung ist, nach Stichproben und Verkostungen repräsentativer Kostproben.

Der „Expertenausschuss“ besteht aus mindestens fünf Personen, die mindestens zwei der drei folgenden Kollegien repräsentieren: Verbraucher, Personen, die eine Tätigkeit in der Landwirtschaft ausgeübt haben oder ausüben, und Gastronomen. Die endgültigen Entscheidungen über die Registrierung oder den Ausschluss einer Sorte von der Liste der anerkannten Sorten werden von der Vereinigung getroffen. Die Liste der zugelassenen Sorten ist am Sitz der Vereinigung erhältlich und wird jährlich an die Kontrollinstanz weitergeleitet.“

Zweck dieser Änderungen ist die ausschließliche Verwendung von zertifiziertem Saatgut aus gesundheitlichen Gründen.

Tatsächlich ist die Verwendung von zertifiziertem Saatgut das wirksamste Mittel, um die Verwendung von vollständig krankheitsfreiem Saatgut zu gewährleisten. Dies ermöglicht unter anderem den Kampf gegen die Bakterienfäule. Diese Bohnenkrankheit ist besonders schwer zu beseitigen, sie verunreinigt den Boden über Jahre hinweg und überträgt sich von einer Parzelle auf die andere. Ohne verstärkte Wachsamkeit können die Böden des Gebiets schnell befallen werden und so die Ernten und die Zukunft der Bohne in der Region gefährden.

Darüber hinaus hat die Verwendung von zertifiziertem Saatgut im Gegensatz zum Nachbausaatgut, das im Laufe der Jahre degenerieren kann, einen direkten Einfluss auf die Homogenität des Produkts. Der Saatguterzeuger für die „Mogette de Vendée“ muss durch eine Zertifizierung nachweisen, dass er gesundes und stabiles Saatgut gewährleistet. Im Falle einer Erzeugung von Nachbausaatgut sind die Risiken einer Entartung und die gesundheitlichen Risiken größer und gefährden somit die Ernten.

Das Verfahren, das zur Registrierung einer neuen Sorte führt, ist genau angegeben: Verpflichtung zur Einhaltung zweier Testkampagnen, Einhaltung der physischen und organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses, Urteil einer Expertenkommission. Dieses Verfahren kodifiziert die gängige Praxis der Vereinigung.

Anbau der Pflanze:

Dieser Absatz, der keinen Zielwert enthält, wird gestrichen. Die beschriebenen Bestimmungen sind Teil der gängigen Erzeugungspraxis, mit Ausnahme der Anforderungen an die Dokumentation, die in den Absatz „Registrierung“ verschoben wurden.

Ernte und Verpackung der getrockneten „Mogette de Vendée“:

Die „direkte“ Erntetechnik, die bereits für die Erzeugung von halbtrockenen Bohnen zugelassen wurde, wird für die Ernte der getrockneten Bohnen hinzugefügt. Die technischen Entwicklungen ermöglichen heutzutage die direkte Ernte (Dreschen ohne die Phase des Rodens, aber mit einer Trocknungsphase an der Staude) für die getrocknete Bohne. Vor 20 Jahren konnten nur die halbtrockenen Bohnen nach dem Verfahren des direkten Dreschens gedroschen werden. Die Verwendung dieser Methode für das Dreschen der getrockneten Bohnen hätte diese denaturiert: die getrockneten Bohnen sind sehr empfindlich und das direkte Dreschen mit der damaligen Ausrüstung hätte die Bohnen zerbrochen. Die Dreschkammer hat sich jedoch seitdem weiterentwickelt. Früher war sie kurz und das Dreschen wurde mechanisch durchgeführt, ohne die Möglichkeit, die Einstellungen anzupassen. Heute ist die Dreschkammer lang (5 m). Das Pflanzenmaterial bleibt daher länger in der Maschine und die Bohnen können schonend gewonnen werden, ohne das Erzeugnis zu beschädigen, indem mit verschiedenen Parametern wie der Neigung der Kammer gearbeitet wird. Diese Art von Ausrüstung erlaubt eine Anpassung an den Feuchtigkeitsgehalt des Erzeugnisses und an die Menge der Pflanzen: die Schoten müssen daher keine komplette Trocknung durch eine Trocknungsphase auf dem Boden durchlaufen. Bei der direkten Ernte bleiben die Bohnen im Durchschnitt sechs bis zehn zusätzliche Tage in der Erde. Die Trocknung verläuft mehr schrittweise und kontrollierter als bei der indirekten Ernte, bei der die Stauden herausgezogen und direkt auf dem Boden liegen gelassen werden (da die Pflanze in der Erde bleibt, nimmt sie über Nacht wieder Feuchtigkeit auf). Daher wurde die Möglichkeit der direkten Ernte für getrocknete Bohnen eingeführt, während die Technik der indirekten Ernte beibehalten wird.

Die Bestimmungen zur Beurteilung des Erntezeitpunkts („wenn der Großteil der grünen Blätter getrocknet ist und die Bohne den ausreichenden (geschätzten) Feuchtigkeitsgehalt (10–20 %) erreicht hat“) werden ersetzt durch eine objektivere und leichter zu kontrollierende Bestimmung: „Mindestens 90 % getrocknete Schoten“. Diese Umformulierung ändert nicht den Erntezeitpunkt.

Der Feuchtigkeitsgehalt der Bohnen beim Eingang in die Sammelstelle reicht von 10–20 % bis zu 12–25 %, um die Modernisierung der Trocknungsausrüstung in der Sammelstelle zu berücksichtigen. Tatsächlich ermöglicht die Genauigkeit der Einstellungsparameter der vorhandenen Ausrüstung fortan die Trocknung eines Erzeugnisses mit einem Feuchtigkeitsgehalt von bis zu 25 % unter optimalen Bedingungen für die Erhaltung der Eigenschaften der Bohne. Darüber hinaus deuten die Erfahrungen darauf hin, dass ein Feuchtigkeitsgehalt von 10 % für die Qualität des Erzeugnisses nicht vorteilhaft ist. Tatsächlich sind bei einem solchen Feuchtigkeitsgehalt die zerbrochenen Bohnen zahlreicher und die Kochzeit ist länger. Der Feuchtigkeitsgehalt wird daher auf 12 % begrenzt.

Die Verpflichtungen zur Trocknung werden geändert: der Feuchtigkeitsgehalt für eine obligatorische Trocknung zwischen 16 und 20 % wird durch einen Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 17 % ersetzt, da ein höherer Feuchtigkeitsgehalt das Garen der Bohne und ihre Zartheit begünstigt.

Die Phase der Vorreinigung der trockenen Bohne ist nunmehr freiwillig. Ihre Umsetzung wirkt sich nicht auf die Qualität des fertigen Erzeugnisses aus. Um die Erwähnung „sehr geringer Anteil an Verunreinigungen“ zu präzisieren, wurden genaue physische Eigenschaften, denen die Posten beim Verlassen der Sortierung entsprechen müssen, hinzugefügt: maximal 0,4 % (in der Masse) Fremdkörper, Staubteilchen, Fremdgetreide, Pflanzenreste, zum Verzehr ungeeignete Bohnen und maximal 4 % (in der Masse) verfärbte, zerdrückte, eingedrückte, zerbrochene Bohnen.

Ernte und Verpackung der halbtrockenen „Mogette de Vendée“:

Die Bestimmungen zur Beurteilung des Erntezeitpunkts („Wenn die Mehrheit der Pflanzen das richtige Stadium für die Ernte erreicht hat (…). Die Schoten sollten nicht zu grün sein: die halbtrockene Stufe wird nicht erreicht. Sie sollten auch nicht zu trocken sein.“) werden ersetzt durch eine genauere Bestimmung „das Stadium, in dem mindestens 65 % der Bohnen weiß sind“. Diese Umformulierung ändert nicht den Erntezeitpunkt.

Die Überschrift von Teil 7.6 „Erzeugung der Mogette de Vendée als halbtrockenes Tiefkühlprodukt“ wurde gestrichen. Der Inhalt dieses Teils wurde in Teil 5.4, „Ernte und Verpackung der halbtrockenen tiefgefrorenen ‚Mogette de Vendée‘“, integriert.

Es wurde eine Anforderung zur Temperatur des halbtrockenen Erzeugnisses beim Eingang hinzugefügt: diese darf beim Eingang höchstens 30 °C betragen. Dieser Zusatz trägt zur Qualität des Erzeugnisses bei, da er darauf abzielt, die Fermentation der Bohnen und somit die Minderung ihrer Qualität zu verhindern.

Der eigentliche Waschvorgang erfolgt in drei Schritten: Waschung/Lagerung der Bohnen ohne Wasser in Behältern/Flüssigkeit. Die Verpflichtung zur Durchführung von zwei verschiedenen Waschungen und dazwischen einer Phase der Lagerung wurde gestrichen:

zum einen, um die Möglichkeit zur Durchführung von drei oder mehr Waschungen beizubehalten, wenn die Posten dies benötigen,

zum anderen, um die Verwendung eines effizienteren „kontinuierlichen“ Verfahrens und der Homogenisierung der Posten zu erlauben.

Die Präzisierung der „ersten“ Waschung wird somit ebenfalls gelöscht.

Die vollständige Beschreibung des Gefrierprozesses wird durch den Namen der Methode „Das Produkt wurde IQF tiefgefroren“ ersetzt, deren Begriffsbestimmung in der Fußzeile der Produktspezifikation aufgeführt ist („IQF (Individually Quick Frozen): Herstellungsverfahren für Tiefkühlprodukte, geeignet für kleine zerbrechliche Produkte, da es verhindert, dass sich die Teile miteinander verbinden.“). Der Name dieses Verfahrens steht bereits in den geltenden Bestimmungen im Abschnitt „Nationale Vorschriften“.

Um die Bezeichnung „geringer Anteil an Verunreinigungen“, zu präzisieren, wurden genaue physische Eigenschaften, denen die Posten beim Verlassen der Sortierung entsprechen müssen, eingefügt: maximal 0,4 % (in der Masse) Fremdkörper, Staubteilchen, Fremdgetreide, Pflanzenreste, zum Verzehr ungeeignete Bohnen und maximal 4 % (in der Masse) verfärbte, zerdrückte, eingedrückte, zerbrochene Bohnen.

Schonend gegarte und pasteurisierte und sterilisierte „Mogette de Vendée“:

Die Bestimmungen über die Flüssigkeit, in der die Bohnen abgepackt werden, wurden zum besseren Verständnis umformuliert. Tatsächlich ermöglicht es die Formulierung „aus Wasser und Salz aus dem Meer (oder nicht) bestehende Flüssigkeit“ nicht zu verstehen, ob das Vorhandensein von Salz oder ein mariner Ursprung optional ist. Dieser Ausdruck wird durch „aus Wasser mit oder ohne Meersalz bestehende Flüssigkeit“ ersetzt.

In Anbetracht der rechtlichen und regulatorischen Entwicklungen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, wurden die Tabellen für die Pasteurisierung und Sterilisierung dem Ermessen der Betreiber überlassen, bei denen die Verantwortung für die Durchführung einer Wärmebehandlung liegt, die die bakteriologische Stabilität der Produkte bis zum Verbrauchsdatum oder zum Mindesthaltbarkeitsdatum garantiert. Die folgenden Ausführungen wurden somit gestrichen: „Die Temperatur der Pasteurisierung beträgt etwa 98 °C. Der Mindestwert der Pasteurisierung beträgt 1 000.“ und „Der Mindestwert der Sterilisierung beträgt 10.“.

Die Formulierung „Die Blanchierzeit beträgt 30 bis 40 Minuten“ wird ersetzt durch „Die Blanchierzeit beträgt maximal 40 Minuten“. Tatsächlich hat eine verlängerte Blanchierzeit eine negative Auswirkung auf die Textur des Erzeugnisses, das auf diese Weise leicht zerdrückt wird. Umgekehrt wirkt sich eine kurze Blanchierzeit nicht auf die Textur des Erzeugnisses aus, dessen Zartheit durch die folgende Wärmebehandlung gesichert wird. Folglich wird, wie es derzeit für das pasteurisierte Erzeugnis der Fall ist, nur eine maximale Blanchierzeit für das sterilisierte Produkt beibehalten.

Für die sterilisierten Erzeugnisse wird angegeben, dass die Verpackung in Deckelgläsern nur für diejenigen Produkte, die in Einzelhandels-Verkaufseinheiten verkauft werden sollen, obligatorisch ist. Tatsächlich sind andere Verpackungen zugelassen, wenn das Erzeugnis zum Beispiel an Großhändler gerichtet ist.

Die Verpflichtung zur vor Licht geschützten Aufbewahrung der sterilisierten Erzeugnisse wurde gestrichen, da sich diese Bedingung nach der Verteilung in die Regale während des Auslieferungsstadiums unmöglich umsetzen lässt.

Die Punkte zur allgemeinen Verordnung wurden gestrichen: „Die Verkaufseinheiten werden dann markiert“, „Die Kühlkette wird bis zum Verkaufsort unter Beibehaltung einer Temperatur von unter +4 °C eingehalten“, „Die Gläser werden anschließend etikettiert.“.

Ungenaue Hinweise, die sich nicht auf einen Zielwert beziehen, wurden gestrichen: „die Qualität des Blanchierens wird visuell überprüft“, „die Temperatur der Pasteurisierung liegt bei etwa 98 °C“, „eine Kochprobe wird durchgeführt, um die Übereinstimmung mit den Eigenschaften der ‚Mogette de Vendée‘ zu überprüfen“, „Die pasteurisierten und sterilisierten Produkte geben dem Verbraucher die Möglichkeit, sowohl ein Qualitätsprodukt als auch eine kurze Zubereitungszeit zu haben. Die Methoden behalten die Eigenschaften der ‚Mogette de Vendée‘ bei“.

Weitere Bestimmungen zum Kontrollplan wurden gestrichen: „Die Bestandsbuchhaltung und die Rückverfolgbarkeit der Lose der ‚Mogette de Vendée‘ werden überprüft. Die Dokumentenprüfungen erfolgen, um die Einhaltung der Bestimmungen während der verschiedenen Phasen des Prozesses zu überprüfen. Die aussortierten Bohnen werden unter dem Namen „Weiße Bohnen“ verkauft.“

Rubrik „Zusammenhang mit dem Ursprung“

Der „Zusammenhang mit dem Ursprung“ wurde umformuliert, um die Besonderheiten des Gebiets, die Besonderheiten des Erzeugnisses und den ursächlichen Zusammenhang besser zu charakterisieren.

Der Wortlaut von Punkt 5 des Einzigen Dokuments wurde auf die neu formulierten Angaben zum Zusammenhang mit dem Ursprung in der Produktspezifikation abgestimmt.

Die Änderung dieses Teils steht im Zusammenhang mit der Einführung der direkten Ernte der getrockneten Bohne und bezieht sich auf die Trocknung des getrockneten Erzeugnisses auf der Parzelle. Mit der Aufnahme des direkten Ernteverfahrens findet die Trocknung des Erzeugnisses bei dieser Art der Ernte nun „an der Staude“ anstatt lediglich direkt auf dem Boden statt. Die Einführung einer neuen Erntemöglichkeit ermöglicht somit eine Ernte der „Mogettes“ nach einer Trocknung „auf dem Feld“„auf dem Boden“ (beibehaltenes indirektes Ernteverfahren) oder „an der Staude“ (hinzugefügtes direktes Ernteverfahren). Die mit letzterem Verfahren geerntete „Mogette de Vendée“ hat einen Vegetationszyklus (von der Aussaat bis zur Ernte) von durchschnittlich 6 bis 10 Tagen zusätzlich. Sie verändert allerdings nicht den Zusammenhang mit dem Ursprung, denn sie geht aus der Entwicklung des lokalen Wissens und der Verbesserung der Ausrüstung, insbesondere der Erntemaschinen, hervor. Sie stellt die Besonderheiten des Erzeugnisses nicht in Frage.

Rubrik „Etikettierung“

Die beiden folgenden Formulierungen:

„Geschützte Ware aus dem g.g.A.-Gebiet wird unter der Bezeichnung „Mogette de Vendée“ in den Handel gebracht“.

„Auf den Etiketten muss der Hinweis „Geschützte geografische Angabe“ und/oder das Gemeinschaftslogo aufgedruckt sein“.

wurden aus dem Einzigen Dokument gestrichen. Die g.g.A.-Benennung „Mogette de Vendée“ und das g.g.A.-Symbol der Europäischen Union sind nunmehr durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgeschrieben.

Rubrik Sonstiges

„Antragstellende Vereinigung“:

Der Name der antragstellenden Vereinigung sowie ihre Kontaktinformationen werden aktualisiert:

Die antragstellende Vereinigung ist „Vendée Qualité — Section Mogette“.

Ihre Kontaktdaten lauten:

Maison de l’Agriculture

21, boulevard Réaumur

85013 La Roche-sur-Yon Cedex

FRANCE

Tel. +33 251368251

Fax +33 251368454

E-Mail: contact@vendeequalite.fr

Die Informationen über die Organisation der Lieferkette werden gestrichen, da sie nicht die Bestimmungen zur „Mogette de Vendée“ betreffen.

Rubrik Sonstiges

„Bezugnahmen auf die Kontrollstrukturen“:

Kontrollstruktur: unter Anwendung der geltenden einzelstaatlichen Vorschriften zur Harmonisierung der Ausarbeitung der Produktspezifikation wurden der Name und die Kontaktdaten der Zertifizierungsstelle gestrichen. Diese Rubrik nennt nunmehr die Kontaktdaten der für die Kontrolle auf französischer Ebene zuständigen Behörden: Institut national de l’origine et de la qualité (INAO) und Direction générale de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes (DGCCRF). Der Name und die Kontaktdaten der Zertifizierungsstelle stehen auf der Website des INAO und in der Datenbank der Europäischen Kommission zur Verfügung.

Rubrik Sonstiges

„Nationale Vorschriften“:

In Anbetracht der nationalen rechtlichen und regulatorischen Entwicklungen wird diese Rubrik überprüft und die Anforderungen an die wichtigsten zu kontrollierenden Punkte werden neu ausgerichtet.

Rubrik Sonstiges

„Geografisches Gebiet“:

Die Karte, die das geographische Gebiet zeigt, wird durch eine vereinfachte Karte ersetzt. Die Aufteilung der verschiedenen Akteure auf dem Gebiet wurde dementsprechend gestrichen.

Die Darstellung der Gemeinden nach Kantonen wird durch eine Liste der Gemeinden (Zusammenschlüsse, Namensänderungen …) ersetzt.

Während der Ausformulierung der Produktspezifikation wurden drei Gemeinden weggelassen. Sie gehören zu drei Kantonen, die in vollem Umfang im geografischen Gebiet enthalten sind, wie aus der eingetragenen Zusammenfassung hervorgeht.

Die Gemeinde Mallièvre wurde auf der Liste der Gemeinden des Kantons Mortagne-sur-Sèvre vergessen. Die Gemeinde Montaigu wurde auf der Liste der Gemeinden des Kantons Montaigu vergessen. Die Gemeinde Longève wurde auf der Liste der Gemeinden des Kantons Fontenay-le-Comte vergessen. Die Gemeinden Montaigu, Mallièvre, Longèves wurden somit in die Liste der in den Bestimmungen erwähnten Gemeinden wieder aufgenommen. Die Grenzen des geografischen Erzeugungsgebiets bleiben unverändert.

Die Ausführungen in Bezug auf die aus dem geografischen Gebiet ausgeschlossenen Gebiete wurden gelöscht, da sie für die Charakterisierung des geografischen Gebiets der Bezeichnung nicht relevant sind.

Die in Kapitel 3 der Bestimmungen zur Abgrenzung des geografischen Gebiets definierten besonderen Erzeugungsschritte, die im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen, sind unverändert und werden im Einzigen Dokument präzisiert. Unter Punkt 3.4, der zu 3.5 des Einzigen Dokuments wird, wird die Formulierung „Der Anbau der ‚Mogette de Vendée‘ muss im geografischen Gebiet der g.g.A. erfolgen“ durch die Formulierung „Die Schritte, die im geografischen Gebiet erfolgen müssen, sind die Anbauschritte der ‚Mogette de Vendée‘ bis zur Ernte“ ersetzt. Diese Änderung ergibt sich aus der Abstimmung auf die Produktspezifikation.

EINZIGES DOKUMENT

„MOGETTE DE VENDÉE“

Nr. EU: PGI-FR-02129 — 18.3.2016

g. U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Name(n)

„Mogette de Vendée“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Die „Mogette de Vendée“ ist eine weiße Lingot-Ackerbohne der Art Phaseolus vulgaris. Sie wird im getrockneten Stadium (in voller Reife) oder im halbtrockenen Stadium geerntet.

Die Bohne hat eine gleichmäßig elliptische bis nierenförmig breite Ausbildung, ist 1 bis 2 cm lang, rechteckig und häufig an einem Ende abgeschnitten, mit einer Dicke von 4,5 mm oder mehr.

Beschreibung der „Mogette de Vendée“ als getrocknete Bohne:

Die Farbe ist weiß und gleichmäßig, ohne erkennbare starke Maserung.

Die Haut ist dünn und glänzend.

Die Bohne ist getrocknet, ihr Feuchtigkeitsgehalt liegt zwischen 12 und 17 %.

Ihr Tausendkorngewicht liegt zwischen 400 g und 650 g.

Beschreibung der „Mogette de Vendée“ als halbtrockene tiefgefrorene Bohne:

Gleichmäßige Form, elliptische bis breite nierenförmige Ausbildung, ein wenig größer als im trockenen Zustand.

Die Farbe reicht von Weiß bis sehr hellem Grün, je nach ihrem Reifestadium.

Die Haut ist glatt und glänzend.

Die Bohne ist ein frisches Lebensmittel, das kein Einweichen benötigt.

Die Bohne hat ihre physiologische Reife erreicht, ist aber noch nicht getrocknet, ihr Feuchtigkeitsgehalt liegt im Durchschnitt bei 50 %.

Beschreibung der pasteurisierten oder sterilisierten „Mogette de Vendée“:

Die Bohnen haben eine helle cremeweiße Farbe (mit Nuancen).

Sie können wegen ihrer Zartheit in einer leicht aufgeplatzten Form auftreten.

Die Bohnen werden in einer zum Verzehr geeigneten Flüssigkeit, die lediglich aus (gesalzenem oder ungesalzenem) Wasser besteht, angeboten.

Sie haben eine cremige Konsistenz, eine einheitliche Form und Größe.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für verarbeitete Produkte)

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Schritte, die im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen, sind die Schritte des Anbaus der „Mogette de Vendée“ bis hin zur Ernte.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses, für das der Name gilt

 

Der Verkauf der „Mogette de Vendée“ als lose oder offene getrocknete Ware an den Verbraucher ist nicht zulässig: das Produkt muss in VE (Einzelhandels-Verkaufseinheiten) angeboten werden: in Beuteln, Netzen oder anderen Verpackungen mit unterschiedlichem Gewicht.

 

Der Verkauf der „Mogette de Vendée“ als lose oder offene halbtrockene Tiefkühlware an den Verbraucher ist nicht zulässig: das Produkt muss in VE (Einzelhandels-Verkaufseinheiten) angeboten werden: Beutel oder andere Verpackungen mit unterschiedlichem Gewicht.

 

Die schonend gegarte und pasteurisierte „Mogette de Vendée“ kommt in folienversiegelten Schalen oder in Einzelhandelsbeuteln in den Handel.

 

Die schonend gegarte und sterilisierte „Mogette de Vendée“ kommt in Einzelhandels-Deckelgläsern in den Handel.

3.6.   Besondere Vorschriften, die auf die Etikettierung des Produkts, für das der Name gilt, anzuwenden sind

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Departement Loire-Atlantique:

die Gemeinden Geneston, Legé, La Limouzinière, La Marne, Montbert, Paulx, La Planche, Saint-Colomban, Corcoué-sur-Logne, Saint-Étienne-de-Mer-Morte, Saint Philbert-de-Grand-Lieu (excepté le lac), Touvois, Vieillevigne.

Departement Vendée:

die Kantone Aizenay, Challans (mit Ausnahme der Gemeinden Bois-de-Cené, Chateauneuf, Sallertaine), Chantonnay, La Châtaigneraie, Fontenay-le-Comte (mit Ausnahme der Gemeinden Damvix, Maillé, Le Mazeau, Saint Sigismond et Vix), Les Herbiers, Mareuil-sur-Lay-Dissay (mit Ausnahme der Gemeinden Angles, La Jonchère, St Benoist-sur-Mer, La Tranche-sur-Mer), Montaigu, Mortagne-sur-Sèvre, La Roche-sur-Yon Nord, La Roche-sur-Yon Sud;

die Gemeinden Beaulieu-sous-la-Roche, La Chapelle-Achard, La Chapelle-Hermier, Chasnais, Coëx, Le Girouard, Lairoux, Landeronde, Luçon, Les Magnils-Reigniers, Martinet, La Mothe-Achard, Mouzeuil-Saint-Martin, Nalliers, Nieul-le-Dolent, Pouillé, Sainte-Flaive-des-Loups, Sainte-Gemme-la-Plaine, Saint-Georges-de-Pointindoux, Saint-Julien-des-Landes, Saint-Mathurin.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Das Gebiet der „Mogette de Vendée“ ist durch geologische, klimatische und menschliche Faktoren charakterisiert, die die Besonderheit dieses Gebiets darstellen.

Als südliche Verlängerung des Armorikanischen Massivs erscheint die Vendée in erster Linie als eine Region des Bocage (70 % der Gesamtfläche des Departements) mit leicht hügeliger Oberfläche, charakterisiert durch ein ungleichmäßiges Netz von Hecken, die die Rolle eines Windschutzes gegenüber der häufig im Frühjahr aktiven Brise aus Nord-Ost spielen. Die dortigen Böden sind braune Böden von mittlerer Tiefe und häufig handelt es sich um Braunerde (brauner Waldboden) oder Luvisol (ausgelaugte Böden). Sie haben ein gutes Ton-Schluff-Gleichgewicht, aus dem sich eine nützliche Reserve einer durchschnittlichen Wassermenge (zwischen 120 und 160 mm) ergibt.

Die durchschnittlichen Temperaturen sind im Frühjahr mild (15–16 °C im Mai) und die täglichen Temperaturschwankungen sind gering. Während der wärmeren Monate (Juni bis August) liegen die durchschnittlichen Tiefsttemperaturen in den Küstengebieten zwischen 12 und 16 °C, und die durchschnittlichen Höchsttemperaturen reichen auf den Inseln der Vendée bis ins Landesinnere von 22 bis 26 °C. Zu diesem besonders milden und sonnigen Klima kommt eine ausreichende Niederschlagsmenge (1 000 mm im Durchschnitt für die Region) mit kumulierten Mengen zwischen 120 und 150 mm von Juni bis August hinzu. Der August zeichnet sich durch eine geringe Niederschlagsmenge von durchschnittlich 44 mm für die Region aus. Die regelmäßigen, heftigen Niederschläge in der Zeit von Oktober bis März ermöglichen es den Böden, ihre Wasserreserven aufzufüllen. Was den Sonnenschein in der Region angeht, profitiert die Vendée von einer jährlichen Anzahl an Sonnenstunden, die mit 2 000 bis 2 500 Stunden/Jahr um 10 % höher als in der übrigen Region ist.

In diesem Gebiet, geeignet für den Anbau der weißen Bohne, haben die Menschen eine Sachkenntnis entwickelt, die über Generationen weitergegeben und verbessert wurde, um eine qualitativ hochwertige Produktion zu ermöglichen. Diese Sachkenntnis ermöglicht unter anderem den Produzenten, sehr präzise und konsequent in die wichtigen Phasen des Anbaus der trockenen und halbtrockenen Bohnen einzugreifen. Zunächst erlaubt ein Auswahlprotokoll über die Sorten durch Anbau-, Verkaufs- und Kostproben Jahr für Jahr die Gewährleistung und die Beibehaltung der Authentizität der „Mogette de Vendée“. Daneben drückt sich diese Sachkenntnis in der Wahl der Böden, deren Ton- und Schluffgehalt für den Anbau der „Mogette de Vendée“ günstig sind, aus. Schließlich sind die Bestimmung des geeigneten Zeitpunkts für die Aussaat (in ausreichend erwärmtem Boden) und die Beurteilung des optimalen Stadiums für das Dreschen (90 % getrocknete Schoten für das getrocknete Erzeugnis oder 65 % weiße Bohnen für das halbtrockene Erzeugnis) das Ergebnis von vielen Jahren der Bodenbearbeitung, des Anbaus und der Erfahrung mit dem Erzeugnis.

Die „Mogette de Vendée“ ist eine weiße Lingot-Ackerbohne, nierenförmig und regelmäßig. Das getrocknete Enderzeugnis (12 bis 17 % Feuchtigkeitsgehalt) hat eine weiße Farbe. Das halbtrocken geerntete Erzeugnis vereint weiße und hellgrüne Bohnen. Die Schale ist zart, glatt und glänzend, wodurch das Erzeugnis nach dem Kochen eine zarte Textur und eine nicht zu harte Schale hat. Die Bohnen sind besonders einheitlich, sowohl in Bezug auf die Größe, die Form und die Farben (weiß für die getrockneten Bohnen, weiß und hellgrün für die halbtrockenen Bohnen) als auch in Bezug auf eventuelle Unvollkommenheiten (sie haben wenige Mängel).

Die Besonderheit der g.g.A. „Mogette de Vendée“ beruht auf ihrer Qualität und auf dem guten Ruf des Erzeugnisses im Laufe der Geschichte. Die „Mogette de Vendée“ bezieht ihre Identität sowohl aus den bodenklimatischen Eigenschaften des Gebiets als auch aus der spezifischen Sachkenntnis dieses Erzeugnisses und der Umgebung, in der es gedeiht. Die besonders zarte Beschaffenheit der „Mogette de Vendée“ und die Homogenität ihrer Bohnen sind eng mit den bodenklimatischen Eigenschaften des g.g.A.-Gebiets und der Sachkenntnis der Männer und Frauen, die sie anbauen, verknüpft.

Die reichlichen Regenfälle im Winter erlauben den Böden des Gebiets, ihre Wasserreserven aufzufüllen. Im Frühjahr erlaubt die Verfügbarkeit dieses Wassers in Verbindung mit den geringen täglichen Temperaturschwankungen, sobald der Boden die ideale Temperatur (etwa 12 °C) erreicht, die Keimung und eine gleichmäßige Entwicklung der Gesamtheit der Pflanzen. Die Sachkenntnis des Erzeugers ergänzt dies um die Wahl eines Datums, das die optimalen Bedingungen für die Aussaat zusammenfasst. Die Hecken wirken als Windschutz gegen die Austrocknung der Böden und fördern somit das Erreichen eines schnellen und gleichmäßigen Wachstums der Pflanzen. Diese Gleichmäßigkeit des Wachstums spielt eine wichtige Rolle für die Homogenität des Erzeugnisses bei der Ernte.

Die Böden des Gebiets haben ein gutes Ton-Schluff-Gleichgewicht, das zu einer mittleren Wasserreserve führt, die ausreicht, um Wassermangel auf natürlichem Wege auszugleichen. Wenn die natürlichen Bedingungen nicht mehr zufriedenstellend sind, ermöglicht die Sachkenntnis des Erzeugers ihm, durch Bewässerung seiner Kultur einzugreifen. Diese regelmäßige Bewässerung der Bohnenpflanzen und damit auch der Bohnen vermeidet die Veränderung und somit die Verhärtung der Zellmembranen. Sie spielt eine wichtige Rolle bei der Entwicklung des Kriteriums der Zartheit und der Einheitlichkeit der Bohnen.

Das warme und sonnige Sommerklima ermöglicht die natürliche Trocknung auf dem Feld, entweder direkt auf dem Boden (im Falle des Rodens vor dem Dreschen) oder an der Staude (im Falle des direkten Dreschens), was die Verringerung der Unterschiede in den Wachstumsphasen der Bohnen und somit das Erlangen eines homogenen Erzeugnisses erlaubt. Die Wahl des Zeitpunkts für das Roden und/oder das Dreschen ist daher wichtig, und dieser Schritt muss in dem Moment, in dem sich die Bohne in einem gutem Reifestadium (mindestens 90 % getrocknete Hülsen für das getrocknete Erzeugnis und 65 % weiße Bohnen für das halbtrockene Erzeugnis) und bei einem bestimmten Feuchtigkeitsgehalt (zwischen 12 und 25 % für das getrocknete Erzeugnis, um die 50 % für das halbtrockene Erzeugnis) befindet, erfolgen. Nur eine große Erfahrung und Kenntnis der Kultur können die Feststellung dieses optimalen Zeitpunktes, der letzten Stufe, die die Einzigartigkeit des Erzeugnisses garantiert, ermöglichen.

Die „Mogette de Vendée“ ist ein traditionelles Erzeugnis, verankert in ihrer Region. Bereits gegen Ende des 17. Jahrhundert berichten Ärzte vom Anbau von „Bohnen“ in der „Vendée“. „In dieser Region (…) scheint die amerikanische Bohne tatsächlich den Boden ihrer Wahl gefunden zu haben, (…). Im Laufe des Jahrhunderts muss sich der Ruf der „Mogettes“ auf die anderen Regionen der Vendée ausgebreitet haben, denn im Jahr 1931 empfiehlt der UNA-Führer den Gastronomen nicht nur die Bohnen aus Fontenay-le-Comte, Luçon und Nalliers im Süden des Departements, sondern auch diejenigen aus Pouzauges im unteren Bocage.“ (Prom’Agri, 1995; GUICHARD, O. et al., 1993).

T. Sarrazin, Leiter der Landwirtschaftsabteilung, schrieb im Jahr 1930 über den Gemüse- und Hülsenfrüchteanbau in der Vendée: „An erster Stelle ist die Ackerbohne auf knapp 9 000 ha Ackerfläche zu nennen, die mit der örtlichen Sorte namens „Mogette“ die Nahrungsgrundlage der Landbevölkerung in der Vendée bildet. Sie ist überall im Departement anzutreffen. In der jüngeren Vergangenheit konnte man in einer Zeitung von 1966 über den Absatz in diesem Landstrich lesen: „Die Höfe haben sich gehalten, trotz der billigen importierten Bohnen, und dies liegt daran, dass die Qualität der Erzeugnisse der Vendée von sehr vielen Käufern anerkannt und geschätzt wird. (…) Die Erzeuger der Bohnen aus der Vendée, die das Glück haben, sich in einer privilegierten Region zu befinden, wo dieses Erzeugnis von unübertroffener Qualität ist (…).“ (COURADETTE, 1966).

Diese Qualität des Erzeugnisses „Mogette de Vendée“ wird auch von den nationalen Verantwortlichen bestätigt: „In einer Region wie der Vendée, (…) haben wir die Möglichkeiten in Hinsicht auf die Bohne, in Hinsicht auf die Lingot-Bohne, die, sagen wir, weltweit einzigartig sind. Es muss dennoch zugegeben werden, dass die Lingot-Bohne der Vendée bei dieser Art von Bohnen absolut beispiellos bleibt“, erklärte Herr Wallery-Masson, Präsident der Fédération nationale du légume sec, in einem seiner Vorträge (Les légumes secs, Ed. INVUFLEC, 1978). Es gibt auch Prospekte und Etiketten von vor mehr als 20 Jahren bis heute, die die „Mogette de Vendée“, die Lingot-Bohne oder die Bohne der Vendée anpreisen. Dies zeigt die Dynamik rund um die „Mogette de Vendée“, ihr wirtschaftliches Ansehen und die Priorität dieser Bezeichnung.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Bestimmungen

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-96e588fd-319f-431b-9c3e-503a19baa1d3/telechargement


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.