ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 447

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
1. Dezember 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 447/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8232 — Diamond Offshore Wind Holdings II/Eneco Wind Belgium/Elnu/Norther) ( 1 )

1

2016/C 447/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8249 — SHV/Deli Home and Garden) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2016/C 447/03

Beschluss des Rates vom 28. November 2016 zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

2

2016/C 447/04

Beschluss des Rates vom 28. November 2016 zur Ernennung der dänischen, der französischen, der italienischen und der maltesischen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

7

 

Europäische Kommission

2016/C 447/05

Euro-Wechselkurs

9

2016/C 447/06

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt ( 1 )

10

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2016/C 447/07

Staatliche Beihilfen — Entscheidung, keine Einwände zu erheben

11

2016/C 447/08

Keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens

12


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

2016/C 447/09

Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens

13

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2016/C 447/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8240 — Dana/Brevini Fluid Power und Brevini Power Transmission) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

14


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

1.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 447/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8232 — Diamond Offshore Wind Holdings II/Eneco Wind Belgium/Elnu/Norther)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 447/01)

Am 9. November 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M8232 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


1.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 447/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8249 — SHV/Deli Home and Garden)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 447/02)

Am 25. November 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M8249 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

1.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 447/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. November 2016

zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

(2016/C 447/03)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (1), insbesondere auf Artikel 6,

gestützt auf die Kandidatenlisten, die dem Rat von den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie den Arbeitnehmerorganisationen und Arbeitgeberverbänden vorgelegt wurden,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 (2), 8. Juli 2014 (3), 18. November 2014 (4) und 15. Juni 2015 (5) hat der Rat die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für den Zeitraum bis zum 30. November 2016 ernannt.

(2)

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats, welche die Regierungen der Mitgliedstaaten, die Arbeitnehmerorganisationen beziehungsweise die Arbeitgeberverbände vertreten, sollten für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt werden.

(3)

Es obliegt der Kommission, ihre Vertreter im Verwaltungsrat zu ernennen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zu Mitgliedern beziehungsweise stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen werden hiermit für die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2019 folgende Personen ernannt:

I.   REGIERUNGSVERTRETER

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Herr Michel DE GOLS

Herr Alain PIETTE

Bulgarien

Frau Teodora TODOROVA

Herr Iskren ANGELOV

Tschechische Republik

Herr Vlastimil VÁŇA

Herr Matěj GREGÁREK

Dänemark

Frau Lone HENRIKSEN

Herr Andreas SOMMER MØLLER

Deutschland

Herr Andreas HORST

Herr Thomas KOVÁCS

Estland

Frau Liina KALDMÄE

Frau Ester RÜNKLA

Irland

Herr Paul CULLEN

Frau Mary O’SULLIVAN

Griechenland

Frau Despoina MICHAILIDOU

Herr Ioannis KONSTANTAKOPOULOS

Spanien

Frau Rosalía SERRANO VELASCO

Frau Mónica MOCHALES CUESTA

Frankreich

Herr Yves STRUILLOU

Frau Marie-Soline CHOMEL

Kroatien

Herr Vatroslav SUBOTIĆ

Frau Narcisa MANOJLOVIĆ

Italien

Frau Aviana Maria Teresa BULGARELLI

 

Zypern

Frau Marina IOANNOU-HASAPI

Herr Orestis MESSIOS

Lettland

Frau Ineta TĀRE

Frau Ineta VJAKSE

Litauen

Frau Rita SKREBIŠKIENĖ

Herr Evaldas BACEVIČIUS

Luxemburg

 

 

Ungarn

Frau Katalin KISSNÉ BENCZE

Frau Ágnes CSICSELY

Malta

 

 

Niederlande

Herr Roel GANS

Herr Dirk SCHEELE

Österreich

Herr Harald FUGGER

Frau Petra PENCS

Polen

Herr Jerzy CIECHAŃSKI

Frau Urszula KARPIŃSKA

Portugal

Herr Manuel MADURO ROXO

 

Rumänien

Herr Ioan Cristinel RĂILEANU

Frau Ioana DUMITRESCU

Slowenien

Frau Vladka KOMEL

Herr Andraž BOBOVNIK

Slowakei

Frau Silvia GREGORCOVÁ

Herr Jan GABURA

Finnland

Herr Antti NÄRHINEN

Herr Erno MÄHÖNEN

Schweden

Herr Hedvig FORSSELIUS

Herr Håkan NYMAN

Vereinigtes Königreich

Frau Ciara LENOACH

Frau Mansi KONAR


II.   VERTRETER DER ARBEITNEHMERORGANISATIONEN

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Herr Herman FONCK

Frau Caroline VERDOOT

Bulgarien

Herr Ivan KOKALOV

Herr Veselin MITOV

Tschechische Republik

Frau Lucie STUDNIČNÁ

Herr Tomáš PAVELKA

Dänemark

Frau Simone HEINECKE

Frau Maria BJERRE

Deutschland

Herr Thomas FISCHER

Herr Stefan GRAN

Estland

Herr Kalle KALDA

Frau Hedi-Liis TOOME

Irland

Herr Jack O’CONNOR

Herr Peter RIGNEY

Griechenland

Herr Panagiotis SYRIOPOULOS

Herr Panagiotis KORDATOS

Spanien

Frau Antonia RAMOS YUSTE

Herr Fernando ROCHA

Frankreich

Herr Pierre-Gaël LOREAL

 

Kroatien

Frau Marija HANŽEVAČKI

Frau Dijana ŠOBOTA

Italien

Frau Rossella BENEDETTI

Herr Andrea MONE

Zypern

Herr Panicos ARGYRIDES

Herr Christos KARYDIS

Lettland

Frau Ruta PORNIECE

Frau Liene LIEKNA

Litauen

Frau Kristina KRUPAVIČIENE

Frau Danute ŠLIONSKIENĖ

Luxemburg

Herr Vincent JACQUET

Frau Véronique EISCHEN-BECKER

Ungarn

Frau Melinda KELEMEN

Herr András PÁSZTÓY

Malta

Herr Joseph BUGEJA

Herr Victor CARACHI

Niederlande

Herr Jan KOUWENBERG

 

Österreich

Frau Dinah DJALINOUS-GLATZ

Herr Adi BUXBAUM

Polen

Herr Bogdan OLSZEWSKI

Herr Piotr OSTROWSKI

Portugal

Herr Carlos ALVES

 

Rumänien

Herr Adrian MARIN

Frau Cecilia GOSTIN

Slowenien

Frau Maja KONJAR

Frau Katja GORISEK

Slowakei

Herr Miroslav HAJNOS

 

Finnland

Herr Juha ANTILA

Frau Leila KURKI

Schweden

Herr Mats ESSEMYR

Frau Malin WREDER

Vereinigtes Königreich

Herr Paul SELLERS

Frau Elena CRASTA


III.   VERTRETER DER ARBEITGEBERVERBÄNDE

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Herr Kris DE MEESTER

Herr Roland WAEYAERT

Bulgarien

Herr Dimiter BRANKOV

 

Tschechische Republik

Frau Vladimira DRBALOVÁ

Frau Pavla BŘEČKOVÁ

Dänemark

Frau Dorthe ANDERSEN

Herr Steen MÜNTZBERG

Deutschland

Herr Lutz MÜHL

Frau Renate HORNUNG-DRAUS

Estland

Frau Eve PÄÄRENDSON

Herr Raul EAMETS

Irland

Frau Maeve McELWEE

Frau Roisin BRADLEY

Griechenland

Frau Rena BARDANI

Frau Katerina DASKALAKI

Spanien

Herr Miguel CANALES GUTIÉRREZ

Herr Javier BLASCO DE LUNA

Frankreich

Herr Emmanuel JAHAN

 

Kroatien

Herr Bernard JAKELIĆ

Herr Nenad SEIFERT

Italien

Frau Stefania ROSSI

Frau Paola ASTORRI

Zypern

Herr Michael ANTONIOU

Herr Polyvios POLYVIOU

Lettland

Frau Ilona KIUKUCANE

Frau Anita LICE

Litauen

 

 

Luxemburg

 

 

Ungarn

Herr Antal CSUPORT

Frau Adrienn BÀLINT

Malta

 

 

Niederlande

Herr W. M. J. M. VAN MIERLO

 

Österreich

 

Frau Heidrun MAIER-DE-KRUIJFF

Polen

Frau Anna KWIATKIEWICZ-MORY

Herr Łukasz KOZŁOWSKI

Portugal

Herr Marcelino Peralta PENA COSTA

Herr Luís HENRIQUE

Rumänien

Herr Stefan VARFALVI

Herr Stefan RĂDEANU

Slowenien

Frau Maja SKORUPAN

Herr Igor ANTAUER

Slowakei

 

 

Finnland

Frau Jenni RUOKONEN

Frau Minna ETU-SEPPÄLÄ

Schweden

Herr Patrik KARLSSON

Herr Niklas BECKMAN

Vereinigtes Königreich

Herr Matthew PERCIVAL

Frau Fionnuala HORROCKS-BURNS

Artikel 2

Der Rat ernennt die noch vorzuschlagenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. ŽIGA


(1)  ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1.

(2)  Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. C 358 vom 7.12.2013, S. 5).

(3)  Beschluss 2014/462/EU des Rates vom 8. Juli 2014 zur Ernennung ungarischer Mitglieder und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 209 vom 16.7.2014, S. 54).

(4)  Beschluss des Rates vom 18. November 2014 zur Ernennung eines stellvertretenden maltesischen Mitglieds des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. C 420 vom 22.11.2014, S. 4).

(5)  Beschluss (EU) 2015/928 des Rates vom 15. Juni 2015 zur Ernennung eines litauischen Mitglieds und eines stellvertretenden litauischen Mitglieds des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 150 vom 17.6.2015, S. 23).


1.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 447/7


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. November 2016

zur Ernennung der dänischen, der französischen, der italienischen und der maltesischen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

(2016/C 447/04)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (1), insbesondere auf Artikel 8,

nach Kenntnisnahme der Kandidatenlisten, die dem Rat von den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie den Arbeitgeberverbänden und den Arbeitnehmerorganisationen vorgelegt wurden,

gestützt auf die Listen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2016 (2) die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für die Zeit vom 8. November 2016 bis zum 7. November 2019 ernannt.

(2)

Die Regierung Italiens hat weitere Kandidaten für zwei zu besetzende Stellen vorgeschlagen.

(3)

Der Arbeitnehmerverband EGB und der Arbeitgeberverband BUSINESSEUROPE haben für mehrere zu besetzende Stellen weitere Kandidaten vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz werden für die Zeit bis zum 7. November 2019 ernannt:

I.   VERTRETER DER REGIERUNGEN

Land

Mitglied

Stellvertretendes Mitglied

Italien

Herr Romolo De CAMILLIS

Frau Alessandra PERA


II.   VERTRETER DER ARBEITNEHMERORGANISATIONEN

Land

Mitglieder

Stellvertretendes Mitglieder

Frankreich

Herr Abderrafik ZAIGOUCHE

Frau Edina LAMOUREUX

Italien

Frau Cinzia FRASCHERI

Herr Marco LUPI


III.   VERTRETER DER ARBEITGEBERVERBÄNDE

Land

Mitglieder

Stellvertretendes Mitglieder

Dänemark

Herr Henrik BACHMORTENSEN

Frau Lena SØBY

Frankreich

Herr Patrick LEVY

Frau Nathalie BUET

Italien

Frau Fabiola LEUZZI

 

Malta

Herr Lawrence MIZZI

Herr Brian ZAHRA

Artikel 2

Der Rat wird die noch vorzuschlagenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt ernennen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. ŽIGA


(1)  ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1.

(2)  Beschluss des Rates vom 17. Oktober 2016 zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. C 386 vom 20.10.2016, S. 3).


Europäische Kommission

1.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 447/9


Euro-Wechselkurs (1)

30. November 2016

(2016/C 447/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0635

JPY

Japanischer Yen

120,48

DKK

Dänische Krone

7,4403

GBP

Pfund Sterling

0,85250

SEK

Schwedische Krone

9,7538

CHF

Schweizer Franken

1,0803

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,0190

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,060

HUF

Ungarischer Forint

311,51

PLN

Polnischer Zloty

4,4483

RON

Rumänischer Leu

4,5040

TRY

Türkische Lira

3,6372

AUD

Australischer Dollar

1,4291

CAD

Kanadischer Dollar

1,4233

HKD

Hongkong-Dollar

8,2489

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,4911

SGD

Singapur-Dollar

1,5179

KRW

Südkoreanischer Won

1 247,37

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,8895

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,3205

HRK

Kroatische Kuna

7,5378

IDR

Indonesische Rupiah

14 413,08

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7496

PHP

Philippinischer Peso

52,913

RUB

Russischer Rubel

68,4209

THB

Thailändischer Baht

37,919

BRL

Brasilianischer Real

3,6118

MXN

Mexikanischer Peso

21,8775

INR

Indische Rupie

72,8590


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


1.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 447/10


Mitteilung der Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 447/06)

Gemäß den Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) werden die Angaben zu folgenden europäischen Werkstoffzulassungen (EAM) veröffentlicht:

Nummer

Kurzbezeichnung

Volle Bezeichnung

0045-01:2012/01

EAM-X2CrMnNiN21-5-1

EAM-X2CrMnNiN21-5-1, Lean-Duplex-Stahl — Blech aus Band, Blech und Band

Anmerkung:

Die Originale dieser europäischen Werkstoffzulassung können bei TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG, Große Bahnstraße 31, D-22525 Hamburg, Tel. +49 4085572368, Fax +49 4085572710, E-Mail: info@tuev-nord.de, angefordert werden. Bei der Bestellung ist eine Verwaltungsgebühr von 80 EUR zu zahlen.

Nummer

Kurzbezeichnung

Volle Bezeichnung

0879-1:2001/05

EAM Nickel 201-1

EAM Nickel 201 — Warm- und kaltgewalzte Bleche und Streifen (reines Nickel, kohlenstoffarm, für Druckgeräte)

0879-2:2001/05

EAM Nickel 201-2

EAM Nickel 201 — Schmiedestücke (reines Nickel, kohlenstoffarm, für Druckgeräte)

0879-3:2001/05

EAM Nickel 201-3

EAM Nickel 201 — Stangen (reines Nickel, kohlenstoffarm, für Druckgeräte)

0879-4:2001/05

EAM Nickel 201-4

EAM Nickel 201 — Nahtlose Röhren (reines Nickel, kohlenstoffarm, für Druckgeräte)

Anmerkung:

Die Originale dieser europäischen Werkstoffzulassung können bei TÜV UK LIMITED, AMP House Suites 27-29 Fifth Floor Dingwall Road, Croydon CR0 2LX, United Kingdom, Tel. +44 2086807711, Fax +44 2086804035, E-Mail: enquiries.uk@tuv-nord.co.uk, angefordert werden. Bei der Bestellung ist eine Verwaltungsgebühr von 80 EUR zu zahlen. Das Dokument kann auch auf den Internetseiten der Unternehmen kostenlos heruntergeladen werden.


(1)  ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164.


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

1.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 447/11


Staatliche Beihilfen — Entscheidung, keine Einwände zu erheben

(2016/C 447/07)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

Tag des Erlasses der Entscheidung

:

28. Juli 2016

Nummer der Beihilfesache

:

79243

Nummer der Entscheidung

:

161/16/COL

EFTA-Staat

:

Island

Region

:

Vesturland

Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers)

:

Silicor Materials

Rechtsgrundlage

:

Investitionsvereinbarung zwischen Island und der Gemeinde Hvalfjarðarsveit einerseits und Silicor Materials andererseits,

Vereinbarung zwischen Faxaports sf. und Silicor Materials, geändert durch die Zusatzvereinbarung vom 20. April 2016, bestehend aus: i) Pachtvertrag, ii) Zuweisungsvereinbarung, iii) Hafenterminal-Vereinbarung.

Art der Maßnahme

:

Investitionsbeihilfe (Ad-hoc-Beihilfe)

Ziel

:

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

:

Steuervergünstigungen/Ermäßigung der Sozialabgaben/Gebührenermäßigungen/flexible Pachtbestimmungen

Mittelausstattung

:

23,3 Mio. EUR als Nettobarwert

Intensität

:

5,5 %

Laufzeit

:

10 Jahre (30 Jahre für Pachtbestimmungen)

Wirtschaftszweige

:

Silizium-Solarzellenindustrie

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

:

Ministry of Industries and Innovation

Skúlagötu 4

101 Reykjavik

ISLAND

Sonstige Angaben

:

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde:

http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/


1.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 447/12


Keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens

(2016/C 447/08)

Nach Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde stellt die folgende Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar:

Tag des Erlasses der Entscheidung

:

12. September 2016

Nummer der Beihilfesache

:

79421

Nummer der Entscheidung

:

165/16/COL

EFTA-Staat

:

Norwegen

Titel (und/oder Name des Empfängers)

:

Export Credit Norway — Mechanismus für die Festlegung von Preisen für Marktkredite

Rechtsgrundlage

:

Ausfuhrkreditgesetz (Gesetz vom 22. Juni 2012 Nr. 57)

Art der Maßnahme

:

Keine staatliche Beihilfe

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde:

http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

1.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 447/13


BEKANNTMACHUNG EINES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS

(2016/C 447/09)

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt das folgende allgemeine Auswahlverfahren durch:

 

EPSO/AD/331/16 — EXPERTEN (m/w) (AD 7) IM BEREICH INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE (IKT) in folgenden Fachgebieten:

1.

Datenanalyse und IT-Dienste

2.

Digitaler Arbeitsplatz, Büroautomation und mobiles Rechnen (Mobile Computing)

3.

Enterprise-Resource-Planning (ERP)

4.

IKT-Sicherheit

5.

IT-Infrastruktur

6.

IT-Portfolio-/Programmmanagement und Unternehmensarchitektur

Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wird in 24 Sprachen im Amtsblatt der Europäischen Union C 447 A vom 1. Dezember 2016 veröffentlicht.

Weitere Informationen finden Sie auf der EPSO-Website: http://blogs.ec.europa.eu/eu-careers.info/.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

1.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 447/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8240 — Dana/Brevini Fluid Power und Brevini Power Transmission)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 447/10)

1.

Am 22. November 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Dana Incorporated (USA) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über Teile der Unternehmen Brevini Fluid Power S.p.A. und Brevini Power Transmission S.p.A. (beide Italien, zusammen als „Übernahmeziel“ bezeichnet).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Dana: weltweiter Verkauf von Antriebs-, Dichtungs- und Wärmeregelungsprodukten an Hersteller von leichten, mittleren und schweren Fahrzeugen sowie von nicht straßengebundenen Fahrzeugen;

—   Übernahmeziel: Verkauf von Getrieben, Hydraulik- und Elektronikkomponenten für die Bereiche Seefahrt, mobile Anwendungen und Infrastruktur, Schwerlast-, Industrie- und ortsfeste Ausrüstung, Landwirtschaft, erneuerbare Energien und Abfallbewirtschaftung.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8240 — Dana/Brevini Fluid Power und Brevini Power Transmission per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.