ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 428

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
21. November 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2016/C 428/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2016/C 428/02

Rechtssache C-87/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 11. Februar 2016 von Kenzo Tsujimoto gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 2. Dezember 2015 in der Rechtssache T-528/13: Kenzo/EUIPO — Tsujimoto (KENZO ESTATE)

2

2016/C 428/03

Rechtssache C-344/16: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 21. Juni 2016 — Die Länderbahn GmbH DLB gegen DB Station & Service AG

2

2016/C 428/04

Rechtssache C-417/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. Juli 2016 von der August Storck KG gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 10. Mai 2016 in der Rechtssache T-806/14, August Storck KG/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

3

2016/C 428/05

Rechtssache C-437/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 4. August 2016 von Wolf Oil Corp. gegen das Urteil des Gerichts (Einzelrichter) vom 1. Juni 2016 in der Rechtssache T-34/15, Wolf Oil Corp./Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

4

2016/C 428/06

Rechtssache C-447/16: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 11. August 2016 — Roland Becker gegen Hainan Airlines Co. Ltd

5

2016/C 428/07

Rechtssache C-448/16: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 11. August 2016 — Mohamed Barkan, Souad Asbai, Assia Barkan, Zakaria Barkan, Nousaiba Barkan gegen Air Nostrum L.A.M. S.A.

5

2016/C 428/08

Rechtssache C-467/16: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Stuttgart (Deutschland) eingereicht am 22. August 2016 — Brigitte Schlömp gegen Landratsamt Schwäbisch Hall

6

2016/C 428/09

Rechtssache C-470/16: Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 22. August 2016 — North East Pylon Pressure Campaign Limited, Maura Sheehy/An Bord Pleanála, The Minister for Communications, Energy and Natural Resources, Irland, Attorney General

7

2016/C 428/10

Rechtssache C-475/16: Vorabentscheidungsersuchen des Protodikeio Rethymnis (Griechenland), eingereicht am 17. August 2016 — Strafverfahren gegen K

8

2016/C 428/11

Rechtssache C-482/16: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Innsbruck (Österreich) eingereicht am 7. September 2016 — Georg Stollwitzer gegen ÖBB Personenverkehr AG

11

2016/C 428/12

Rechtssache C-484/16: Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di Taranto (Italien), eingereicht am 8. September 2016 — Strafverfahren gegen Antonio Semeraro

12

2016/C 428/13

Rechtssache C-487/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 11. September 2016 von der Telefónica S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2016 in der Rechtssache T-216/13, Telefónica/Kommission

12

 

Gericht

2016/C 428/14

Rechtssache T-167/14: Urteil des Gerichts vom 11. Oktober 2016 — Søndagsavisen/Kommission (Staatliche Beihilfen — Beihilferegelung zugunsten der Produktion und Innovation im Bereich der Printmedien — Entscheidung, keine Einwände zu erheben — Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird — Verfahrensrechte der Beteiligten — Keine ernsthaften Schwierigkeiten — Begründungspflicht)

14

2016/C 428/15

Rechtssache T-350/15: Urteil des Gerichts vom 11. Oktober 2016 — Perry Ellis International Group/EUIPO — CG (p) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung einer Unionsbildmarke, die als der Buchstabe p wahrgenommen werden kann — Ältere Unionsbildmarken und ältere nationale Bildmarken P PROTECTIVE und P — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

14

2016/C 428/16

Rechtssache T-461/15: Urteil des Gerichts vom 11. Oktober 2016 — Guccio Gucci/EUIPO — Guess? IP Holder (vier ineinander verschlungene G) (Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Unionsbildmarke vier ineinander verschlungene G — Ältere Unionsbildmarken, ältere nationale Bildmarke und ältere internationale Bildmarke G — Relatives Eintragungshindernis — Fehlende Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

15

2016/C 428/17

Rechtssache T-753/15: Urteil des Gerichts vom 11. Oktober 2016 — Guccio Gucci/EUIPO — Guess? IP Holder (Darstellung von vier verschlungenen Buchstaben G) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union — Anmeldung einer Unionsbildmarke, die vier verschlungene Buchstaben G darstellt — Ältere Unions- und internationale Bildmarken G — Relatives Eintragungshindernis — Keine Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

16

2016/C 428/18

Rechtssache T-600/15: Beschluss des Gerichts vom 28. September 2016 — PAN Europe u.a./Kommission (Nichtigkeitsklage — Pflanzenschutzmittel — Wirkstoff Sulfoxaflor — Aufnahme in den Anhang der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 540/2011 — Keine unmittelbare Betroffenheit — Unzulässigkeit)

16

2016/C 428/19

Rechtssache T-635/16: Klage, eingereicht am 1. September 2016 — IPA/Kommission

17

2016/C 428/20

Rechtssache T-653/16: Klage, eingereicht am 19. September 2016 — Malta/Kommission

18

2016/C 428/21

Rechtssache T-654/16: Klage, eingereicht am 13. September 2016 — Foshan Lihua Ceramic/Kommission

19

2016/C 428/22

Rechtssache T-686/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 23. September 2016 von Daniele Possanzini gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Juli 2016 in der Rechtssache F-68/15, Possanzini/Frontex

19

2016/C 428/23

Rechtssache T-713/16: Klage, eingereicht am 7. Oktober 2016 — Fair deal for expats u. a./Kommission

20


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

21.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 428/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2016/C 428/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 419 vom 14.11.2016

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 410 vom 7.11.2016

ABl. C 402 vom 31.10.2016

ABl. C 392 vom 24.10.2016

ABl. C 383 vom 17.10.2016

ABl. C 371 vom 10.10.2016

ABl. C 364 vom 3.10.2016

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

21.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 428/2


Rechtsmittel, eingelegt am 11. Februar 2016 von Kenzo Tsujimoto gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 2. Dezember 2015 in der Rechtssache T-528/13: Kenzo/EUIPO — Tsujimoto (KENZO ESTATE)

(Rechtssache C-87/16 P)

(2016/C 428/02)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Kenzo Tsujimoto (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Wenninger-Lenz, M. Ring und W. von der Osten-Sacken)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kenzo, Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Der Gerichtshof (Zehnte Kammer) hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 21. Juli 2016 für unzulässig erklärt.


21.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 428/2


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 21. Juni 2016 — Die Länderbahn GmbH DLB gegen DB Station & Service AG

(Rechtssache C-344/16)

(2016/C 428/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Die Länderbahn GmbH DLB

Beklagte: DB Station & Service AG

Vorlagefragen

1.

Ist eine nationale Vorschrift, nach der der Nutzer einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung, der vor einem Zivilgericht von dem Infrastrukturbetreiber auf Zahlung eines Nutzungsentgelts in Anspruch genommen wird oder die Rückzahlung gezahlten Nutzungsentgelts begehrt, geltend machen kann, das von dem Infrastrukturbetreiber festgesetzte Entgelt entspreche nicht billigem Ermessen, mit den Bestimmungen der Richtlinie (1) zur Unabhängigkeit der Geschäftsführung des Infrastrukturunternehmens (Art. 4 Abs. 1, 4, 5), zu den Grundsätzen der Entgeltfestsetzung (Art. 7 bis 12) und zu den Aufgaben der Regulierungsstelle (Art. 30) vereinbar?

2.

Wenn Frage 1 zu bejahen ist: Ist eine nationale Vorschrift mit den genannten Vorschriften der Richtlinie vereinbar, nach der das Gericht, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass das festgesetzte Entgelt nicht der Billigkeit entspricht, berechtigt und verpflichtet ist, das stattdessen geschuldete Entgelt durch Urteil festzusetzen?


(1)  Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung, ABl. L 75, S. 29.


21.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 428/3


Rechtsmittel, eingelegt am 27. Juli 2016 von der August Storck KG gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 10. Mai 2016 in der Rechtssache T-806/14, August Storck KG/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

(Rechtssache C-417/16 P)

(2016/C 428/04)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: August Storck KG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen I. Rohr und P. Goldenbaum)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2016 in der Rechtssache T-806/14 aufzuheben;

die Entscheidung der Beschwerdekammer in der Sache R0644/2014-5 aufzuheben, hilfsweise, die Sache, falls erforderlich, an das Gericht zurückzuverweisen;

dem EUIPO seine eigenen Kosten und die Kosten der Rechtsmittelführerin vor dem Gerichtshof, dem Gericht und der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

I.

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1) — Anwendung falscher Kriterien

1.

Das Gericht verlange für die Unterscheidungskraft einer Marke zu Unrecht, dass sie „erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht“. Es wende die Prüfung an, die für dreidimensionale Marken, die im Erscheinungsbild der Waren selbst ohne Wort- oder Grafikelement bestünden, gelte, eine Prüfung, die strenger sei als die Prüfung für normale Marken. Diese strengere Prüfung hätte nicht angewandt werden dürfen, weil die Anmeldmarke eine zweidimensionale Marke sei, die ein Grafikelement enthalte. Die Anwendung der strengeren Prüfung stehe im Widerspruch zu gefestigter Rechtsprechung.

2.

Das Gericht erliege einem Irrtum, wenn es sein Ergebnis auf das Urteil Storck/HABM (C-25/05 P, EU:C:2006:422) stütze. Jene Rechtssache sei in keiner Weise mit der vorliegenden Rechtssache vergleichbar, weil sie sich auf ein (verpacktes) Produkt ohne Grafik- und/oder Wortelement beziehe.

3.

Die Anwendung strengerer Regeln als jener, die für Wort- und Bildmarken gälten, sei des Weiteren nicht gerechtfertigt, weil der Schutzbereich der Anmeldemarke sogar enger sei, als es der Umfang einer Eintragung für das Grafikelement allein wäre. Durch die Anwendung strengerer Regeln habe das Gericht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, der vorsehe, dass (nur) Marken, die keine Unterscheidungskraft hätten, von der Eintragung ausgeschlossen seien.

II.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 — Nichtanwendung des Spezialitätsgrundsatzes

4.

Das Gericht habe die relevanten Waren in einem übermäßig weiten Sinn als preiswerte Waren des täglichen Bedarfs eingestuft, vor deren Kauf nicht länger überlegt werde. Dies habe zu der falschen Schlussfolgerung des Gerichts geführt, dass die relevanten Verkehrskreise insbesondere im Hinblick auf die Merkmale auf der Verpackung einen geringen Aufmerksamkeitsgrad aufwiesen.

5.

Das Gericht hätte vielmehr hinsichtlich der ganz spezifischen Produkte (d. h. Süßwaren, Schokolade, Schokoladeprodukte, Backwaren und Speiseeis) prüfen müssen, welchen Aufmerksamkeitsgrad die Verbraucher darauf richteten und welche Rolle die von der Anmeldemarke erfasste ganz spezifische Verpackung dabei spiele. Das Gericht habe es versäumt, die ganz typische Verkaufssituation im Hinblick auf diese Produkte zu betrachten.

6.

Durch die Nichtberücksichtigung der spezifischen Eigenschaften der relevanten Waren habe das Gericht den Spezialitätsgrundsatz nicht angewandt. Wäre das Gericht richtig vorgegangen, hätte es berücksichtigt, dass die Verbraucher der relevanten Waren es gewohnt seien, einen hohen Aufmerksamkeitsgrad auf die Farben, die Form und das Design der Verpackung zu richten. Die Verbraucher der relevanten Waren würden problemlos die Herkunft der Produkte allein aufgrund der von der Anmeldemarke erfassten Kombination von Linien, Farben und Formen erkennen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).


21.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 428/4


Rechtsmittel, eingelegt am 4. August 2016 von Wolf Oil Corp. gegen das Urteil des Gerichts (Einzelrichter) vom 1. Juni 2016 in der Rechtssache T-34/15, Wolf Oil Corp./Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

(Rechtssache C-437/16 P)

(2016/C 428/05)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Wolf Oil Corp. (Prozessbevollmächtigte: P. Maeyaert, J. Muyldermans, advocaten)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 1. Juni 2016 in der Rechtssache T-34/15 aufzuheben;

dem EUIPO und der Streithelferin im ersten Rechtszug ihre eigenen Kosten und die Kosten von Wolf Oil aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin (Wolf Oil), das Urteil des Gerichts vom 1. Juni 2016 in der Rechtssache T-34/15 (angefochtenes Urteil) aufzuheben, mit dem das Gericht die Klage von Wolf Oil gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 31. Oktober 2014 (Sache R 1596/2013-5) abgewiesen hat. Das Rechtsmittel wird auf zwei Rechtsmittelgründe gestützt.

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht Wolf Oil geltend, dass das angefochtene Urteil nicht ausreichend begründet sei und Beweise verfälscht worden seien, insoweit es keine Antwort auf verschiedene von Wolf Oil zur Stützung des Klagegrundes vorgebrachte Argumente und Widersprüche gebe, dass das EUIPO die Verwechslungsgefahr (Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) der Unionsmarkenverordnung (1) (in der kürzlich durch die Verordnung 2015/2424 (2) geänderten Fassung) unzutreffend angewandt habe.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht Wolf geltend, dass das angefochtene Urteil gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Unionsmarkenverordnung verstoßen habe, indem der Grundsatz der Verwechslungsgefahr falsch angewandt worden sei. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen. Mit den beiden ersten Teilen des zweiten Rechtsmittelgrunds wird die falsche Auslegung der Regel der ständigen Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofs vorgetragen, dass begriffliche Unterschiede zwischen zwei Marken zu einem gewissen Grad die optischen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen ihnen neutralisierten. Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrunds wird das angefochtene Urteil in Frage gestellt, soweit bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr die tatsächliche Benutzung der Marken auf dem Markt nicht berücksichtigt worden sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. 2015, L 341, S. 21).


21.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 428/5


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 11. August 2016 — Roland Becker gegen Hainan Airlines Co. Ltd

(Rechtssache C-447/16)

(2016/C 428/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Roland Becker

Beklagter: Hainan Airlines Co. Ltd

Vorlagefrage

Ist bei einer Personenbeförderung auf zwei Flügen ohne nennenswerten Aufenthalt auf den Umsteigeflughäfen der Abflugort der ersten Teilstrecke auch dann als Erfüllungsort gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (1) anzusehen, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (2) auf eine auf der zweiten Teilstrecke aufgetretene Störung gestützt wird und sich die Klage gegen den Vertragspartner des Beförderungsvertrags richtet, der zwar ausführendes Luftfahrtunternehmen des zweiten, nicht aber des ersten Flugs ist?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. L 12, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. L 46, S. 1.


21.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 428/5


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 11. August 2016 — Mohamed Barkan, Souad Asbai, Assia Barkan, Zakaria Barkan, Nousaiba Barkan gegen Air Nostrum L.A.M. S.A.

(Rechtssache C-448/16)

(2016/C 428/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Mohamed Barkan, Souad Asbai, Assia Barkan, Zakaria Barkan, Nousaiba Barkan

Beklagter: Air Nostrum L.A.M. S.A.

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (1) des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 erfasst, der gegenüber einem ausführenden Luftfahrtunternehmen verfolgt wird, welches nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist?

2.

Soweit Art. 5 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 Anwendung findet:

Ist bei einer Personenbeförderung auf zwei Flügen ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen das Endziel des Fluggastes auch dann als Erfüllungsort gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 anzusehen, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auf eine auf der ersten Teilstrecke aufgetretene Störung gestützt wird und sich die Klage gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des ersten Flugs richtet, das nicht Vertragspartner des Beförderungsvertrags ist?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. L 12, S. 1.

(2)  ABl. L 46, S. 1.


21.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 428/6


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Stuttgart (Deutschland) eingereicht am 22. August 2016 — Brigitte Schlömp gegen Landratsamt Schwäbisch Hall

(Rechtssache C-467/16)

(2016/C 428/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Stuttgart

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Brigitte Schlömp

Beklagter: Landratsamt Schwäbisch Hall

Vorlagefrage

Unterfällt auch eine Schlichtungsbehörde nach Schweizer Recht dem Begriff des „Gerichts“ im Anwendungsbereich der Art. 27 und 30 des Lugano-Übereinkommen (1) vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen?


(1)  Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008 betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen im Namen der Gemeinschaft, ABl, L 147, S. 1.


21.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 428/7


Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 22. August 2016 — North East Pylon Pressure Campaign Limited, Maura Sheehy/An Bord Pleanála, The Minister for Communications, Energy and Natural Resources, Irland, Attorney General

(Rechtssache C-470/16)

(2016/C 428/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court (Irland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerinnen: North East Pylon Pressure Campaign Limited, Maura Sheehy

Antragsgegner: An Bord Pleanála, The Minister for Communications, Energy and Natural Resources, Irland, Attorney General

Vorlagefragen

i.

Besteht im nationalen Recht, falls der Gesetzgeber nicht ausdrücklich und abschließend geregelt hat, in welchem Verfahrensstadium eine Entscheidung angefochten werden kann, und dies im Rahmen jedes einzelnen Antrags von Fall zu Fall im Einklang mit den Regeln des Common Law vom Gericht zu bestimmen ist, der Anspruch gemäß Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2011/92/EU (1) auf ein Verfahren, das „nicht übermäßig teuer“ ist, in dem Verfahren vor einem nationalen Gericht, durch das geklärt wird, ob der betreffende Antrag im richtigen Verfahrensstadium gestellt worden ist?

ii.

Gilt die Anforderung, dass ein Verfahren gemäß Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2011/92/EU „nicht übermäßig teuer“ sein darf, für alle Abschnitte eines gerichtlichen Verfahrens, in dem die (an nationalem Recht oder am Unionsrecht gemessene) Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, Handlung oder Unterlassung, für die die Bestimmungen der Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten, in Zweifel gezogen wird, oder lediglich für die unionsrechtlichen Teile einer solchen Anfechtung (oder insbesondere lediglich für die Gesichtspunkte der Anfechtung, die Gegenstände im Hinblick auf die Bestimmungen der Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung betreffen)?

iii.

Erfasst die Wendung „Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen“ in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU Verwaltungsentscheidungen, die im Zuge der Entscheidung über einen Genehmigungsantrag erlassen werden, unabhängig davon, ob diese Verwaltungsentscheidungen die Rechte der Parteien unumkehrbar und abschließend festlegen?

iv.

Hat ein nationales Gericht im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in den vom Umweltrecht der Union erfassten Bereichen a) in einem Verfahren, in dem die Rechtmäßigkeit eines Genehmigungsverfahrens betreffend ein Vorhaben von gemeinsamen Interesse in Zweifel gezogen wird, das gemäß der Verordnung Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur (2) bezeichnet ist, und/oder b) in einem Verfahren, in dem die Rechtmäßigkeit eines Genehmigungsverfahrens in Zweifel gezogen wird, bei dem das Bauvorhaben ein gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tiere und Pflanzen bezeichnetes Europäisches Gebiet betrifft, sein nationales Recht so auszulegen, dass es so weit wie möglich im Einklang mit den in Art. 9 Abs. 3 des am 25. Juni 1998 in Århus unterzeichneten UN/ECE-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten niedergelegten Zielen steht?

v.

Falls Frage iv) a) und/oder b) bejaht wird: Schließt die Bedingung, dass Antragsteller „etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen“ müssen, aus, davon auszugehen, dass das Übereinkommen unmittelbare Wirkung entfaltet, wenn der Antragsteller alle im innerstaatlichen Recht für die Antragstellung festgelegten Kriterien erfüllt und/oder offensichtlich zur Antragstellung berechtigt ist, a) in einem Verfahren, in dem die Rechtmäßigkeit eines Genehmigungsverfahrens betreffend ein Vorhaben von gemeinsamen Interesse in Zweifel gezogen wird, das gemäß der Verordnung Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur bezeichnet ist, und/oder b) in einem Verfahren, in dem die Rechtmäßigkeit eines Genehmigungsverfahrens in Zweifel gezogen wird, bei dem das Bauvorhaben ein gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tiere und Pflanzen bezeichnetes Europäisches Gebiet betrifft?

vi.

Steht es einem Mitgliedsstaat frei, in Rechtsvorschriften Ausnahmen von der Regel vorzusehen, dass Umweltverfahren nicht übermäßig teuer sein dürfen, wenn eine derartige Ausnahme weder in der Richtlinie 2011/92/EU noch in dem am 25. Juni 1998 in Århus unterzeichneten UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vorgesehen ist?

vii.

Ist es insbesondere mit dem am 25. Juni 1998 in Århus unterzeichneten UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vereinbar, im nationalen Recht die Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften, mit denen Art. 9 Abs. 4 dieses Übereinkommens umgesetzt wird, um sicherzustellen, dass Umweltverfahren nicht übermäßig teuer sind, vom Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der behaupteten rechtswidrigen Handlung oder Entscheidung und der Schädigung der Umwelt abhängig zu machen?


(1)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115, S. 39).


21.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 428/8


Vorabentscheidungsersuchen des Protodikeio Rethymnis (Griechenland), eingereicht am 17. August 2016 — Strafverfahren gegen K

(Rechtssache C-475/16)

(2016/C 428/10)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Protodikeio Rethymnis (Μοnomeles Plimmeleiodikeio Rethymnis)

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

K

Vorlagefragen

1.

Sind die Mitgliedstaaten nach Art. 19 EUV, den Art. 263, 266 und 267 AEUV sowie dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV), wonach die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden alle allgemeinen und besonderen Maßnahmen ergreifen müssen, um einem Verstoß gegen das Unionsrecht abzuhelfen und den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union nachzukommen, insbesondere wenn es um die Gültigkeit von erga omnes wirkenden Handlungen der Unionsorgane geht, verpflichtet, die Rechtsetzungsmaßnahme zur Umsetzung einer Richtlinie, die vom Gerichtshof der Europäischen Union wegen Unvereinbarkeit (Verstoßes) gegen Bestimmungen der Verträge oder der Charta für nichtig erklärt wurde, aufzuheben oder entsprechend abzuändern, um die Durchführung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union sicherzustellen und damit den Verstoß gegen die Verträge oder die Charta abzustellen und für die Zukunft zu unterbinden?

2.

In Weiterführung der vorstehenden Frage: Ist Art. 266 AEUV (ex-Art. 233 EGV) dahin auszulegen, dass die „Einrichtung oder sonstige Stelle“ (in weiter Auslegung oder Auslegung in Analogie) auch den Mitgliedstaat umfasst, der eine Richtlinie in sein innerstaatliches Recht umgesetzt hat, die wegen Verstoßes gegen die Verträge oder die Charta für nichtig erklärt wurde, oder kann Art. 260 Abs. 1 AEUV in einem solchen Fall entsprechende Anwendung finden?

3.

Für den Fall, dass die vorstehenden Fragen im Wesentlichen zu bejahen sind, d. h., wenn die Mitgliedstaaten alle allgemeinen und besonderen Maßnahmen ergreifen müssen, um dem Verstoß gegen das primäre Unionsrecht abzuhelfen, indem sie die Rechtsetzungsmaßnahme zur Umsetzung einer Richtlinie, die vom Gerichtshof der Europäischen Union wegen Verstoßes gegen die Charta oder die Verträge für nichtig erklärt wurde, aufheben oder entsprechend abändern: Erstreckt sich diese Verpflichtung auf die nationalen Gerichte in dem Sinne, dass diese die Rechtsetzungsmaßnahme zur Umsetzung der für nichtig erklärten Richtlinie — hier der Richtlinie 2006/24/EG (1) — unangewendet lassen müssen, weil (oder zumindest soweit) sie gegen die Charta oder die Verträge verstößt, und demzufolge die auf ihrer Grundlage (d. h. auf Grundlage der Richtlinie und der nationalen Umsetzungsmaßnahme) erlangten Beweise nicht berücksichtigen dürfen?

4.

Fallen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24, die vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12) (2), wegen Verstoßes gegen die Charta für nichtig erklärt wurde, in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, wie nach Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte erforderlich, und zwar allein deshalb, weil sie die Richtlinie 2006/24 umsetzen, und ungeachtet dessen, dass diese vom Gerichtshof der Europäischen Union später für nichtig erklärt wurde?

5.

Fallen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24 in Anbetracht dessen, dass diese vom Gerichtshof der Europäischen Union für nichtig erklärte Richtlinie erlassen wurde, um auf Unionsebene einen harmonisierten Rahmen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG für die Vorratsspeicherung von Daten durch Diensteanbieter zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten zu schaffen, damit der Binnenmarkt für elektronische Kommunikation nicht beeinträchtigt wird, unter Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 und damit in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, wie nach Art. 51 Abs. 1 der Charta erforderlich?

6.

Fallen die einschlägigen strafrechtlichen Verfahren in ihrer Gesamtheit schon deshalb in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, wie nach Art. 51 Abs. 1 der Charta erforderlich, weil eine etwaige strafrechtliche Verurteilung eines Angehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, wie im vorliegenden Fall, zwangsläufig zu — wenn auch grundsätzlich gerechtfertigten — Beschränkungen der Ausübung der aus dem Unionsrecht erwachsenden Freizügigkeitsrechte führen würde?

Für den Fall, dass die vorstehenden Fragen im Wesentlichen dahin zu beantworten sind, dass die Charta der Grundrechte gemäß Art. 51 Abs. 1 anwendbar ist:

7.

Ist es mit den Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 der Charta vereinbar, wenn sich die Polizei im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen in dringlichen Fällen, insbesondere wenn der Straftäter auf frischer Tat ertappt wird, ohne vorherige, von einem gerichtlichen Organ (oder einem unabhängigen Verwaltungsorgan) auf der Grundlage spezifischer materiell- und verfahrensrechtlicher Voraussetzungen erteilte Genehmigung Zugang zu gemäß der Richtlinie 2006/24 und/oder Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 auf Vorrat gespeicherten Daten verschafft und diese nutzt?

8.

Wenn sich die Polizei oder eine andere nicht rein justizielle Behörde im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen Zugang zu gemäß der Richtlinie 2006/24 und/oder Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 auf Vorrat gespeicherten Daten verschaffen und diese nutzen will, insbesondere wenn diese Ermittlungen nicht auf die Verhütung, Aufklärung und Verfolgung genau bestimmter Straftaten, die vom nationalen Gesetzgeber als schwer eingestuft worden sind, abzielen, lässt dann die Zustimmung der Person, auf die sich die Daten beziehen, in Anbetracht der Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 der Charta das Erfordernis einer vorherigen, von einem Gericht (oder einem unabhängigen Verwaltungsorgan) auf der Grundlage spezifischer materiell- und verfahrensrechtlicher Voraussetzungen erteilten Genehmigung des Zugangs zu diesen Daten und deren Nutzung wegfallen, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass die angeforderten Daten zwangsläufig Daten Dritter umfassen (z. B. Anrufer/Angerufener)?

9.

Entspricht es den Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 der Charta, wenn im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen nur der Staatsanwalt den Zugang zu gemäß der Richtlinie 2006/24 und/oder Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 auf Vorrat gespeicherten Daten und deren Nutzung genehmigt, ohne dass das Gericht (oder ein unabhängiges Verwaltungsorgan) zuvor auf der Grundlage spezifischer materiell- und verfahrensrechtlicher Voraussetzungen eine Genehmigung erteilt hätte, insbesondere wenn die Ermittlungen nicht auf die Verhütung, Aufklärung und Verfolgung genau bestimmter Straftaten, die vom nationalen Gesetzgeber als schwer eingestuft worden sind, abzielen?

10.

Ist der Ausdruck „schwere Straftat“ unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 60 und 61), und seiner Verwendung in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24 ein autonomer Begriff des Unionsrechts und, wenn ja, was ist seine wesentliche Bedeutung, anhand deren zu bestimmen ist, ob eine bestimmte Straftat schwer genug ist, um den Zugang zu gemäß der Richtlinie 2006/24 auf Vorrat gespeicherten Daten und deren Nutzung zu rechtfertigen?

11.

Enthalten die Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 der Charta unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 60 und 61), und unabhängig davon, ob der Ausdruck „schwere Straftat“ in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24 ein autonomer Begriff ist, allgemeine Kriterien, anhand deren eine bestimmte Straftat als schwer genug einzustufen ist, um den Zugang zu gemäß der Richtlinie 2006/24 und/oder Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 auf Vorrat gespeicherten Daten und deren Nutzung zu rechtfertigen, und, wenn ja, was sind diese Kriterien?

12.

Für den Fall, dass die vorstehende Frage im Wesentlichen zu bejahen ist: Muss eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung letztlich in einer Würdigung der Merkmale der Straftat, die Gegenstand der Ermittlungen ist, a) ausschließlich durch den Gerichtshof der Europäischen Union oder b) durch das nationale Gericht anhand von allgemeinen, vom Gerichtshof der Europäischen Union festgelegten Kriterien bestehen?

13.

Ist es unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 58 bis 68 und Tenor), mit den Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 der Charta vereinbar, wenn der Zugang zu auf Vorrat gespeicherten Daten und deren Nutzung im Rahmen eines Strafverfahrens auf der Grundlage einer allgemeinen Regelung über die Datenvorratsspeicherung erfolgt, die in Anwendung der Richtlinie 2006/24 und/oder Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 erlassen wurde und die Voraussetzungen der Rn. 60, 61, 62, 67 und 68 dieses Urteils, nicht aber die Voraussetzungen der Rn. 58, 59, 63 und 64 des Urteils erfüllt?

(Wenn also die Aufbewahrungsregelung einerseits eine vorherige Genehmigung durch das Gericht auf der Grundlage spezifischer materiell- und verfahrensrechtlicher Voraussetzungen, insbesondere zum Zwecke der Verhütung, Aufklärung und Verfolgung genau bestimmter Straftaten, die in einer vom nationalen Gesetzgeber aufgestellten Liste aufgeführt und von ihm als schwer eingestuft sind, verlangt und den wirksamen Schutz der auf Vorrat gespeicherten Daten gegen Missbrauch und jeglichen unrechtmäßigen Zugang und jegliche unrechtmäßige Nutzung sicherstellt [vgl. Rn. 60, 61, 62, 67 und 68 des genannten Urteils], aber andererseits die Aufbewahrung von Daten erlaubt a) unterschiedslos in Bezug auf alle Personen, die elektronische Kommunikationsdienste nutzen, ohne dass irgendwelche Anzeichen dafür vorliegen müssten, dass der Betroffene (Beschuldigter oder Verdächtiger), dessen auf Vorrat gespeicherte Daten angefordert werden, vor dem Ereignis, das Anlass zur Anforderung der Daten von den Diensteanbietern gibt, in einer — auch nur entfernten — Verbindung zu einer schweren Straftat stehen könnte, b) ohne dass die angeforderten Daten sich vor dem Eintreten des untersuchten Ereignisses (i) auf einen bestimmten Zeitraum und/oder ein bestimmtes geografisches Gebiet und/oder einen bestimmten Personenkreis, der auf die eine oder andere Weise in eine schwere Straftat verwickelt sein könnte, oder (ii) auf sonstige Personen, die aus anderen Gründen durch ihre auf Vorrat gespeicherten Daten zur Verhütung, Aufklärung und Verfolgung schwerer Straftaten beitragen können, beziehen müssten, g) für einen Zeitraum (zwölf Monate im vorliegenden Fall), der ohne eine Unterscheidung zwischen den in Art. 5 der Richtlinie genannten Datenkategorien nach Maßgabe ihres etwaigen Nutzens für das verfolgte Ziel oder anhand der betroffenen Personen festgelegt wird [vgl. Rn. 58, 59, 63 und 64 des Urteils].)

14.

Für den Fall, dass die vorstehende Frage im Wesentlichen dahin zu beantworten ist, dass der Zugang zu solchen Daten und deren Nutzung nicht mit den Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 der Charta vereinbar ist: Muss das nationale Gericht dann die nationale Maßnahme zur Umsetzung der vom Gerichtshof der Europäischen Union für nichtig erklärten Richtlinie 2006/24 oder die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 gestützte Maßnahme als mit der Charta unvereinbar unangewendet und damit die auf ihrer Grundlage erlangten, auf Vorrat gespeicherten Daten unberücksichtigt lassen?

15.

Stellt die Beibehaltung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24 in das innerstaatliche Recht auch nach deren Nichtigerklärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in Anbetracht dieser Richtlinie, insbesondere des sechsten Erwägungsgrundes, wonach die „rechtlichen … Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten … den Binnenmarkt … [beeinträchtigen]“, und des Ziels in Art. 1 Abs. 1, nämlich dass „die Vorschriften der Mitgliedstaaten … harmonisiert werden“, der übrigen Erwägungsgründe, insbesondere [3, 4, 5, 11 und 21], sowie des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. Februar 2009, Ιrland/Parlament und Rat (C-301/06, EU:C:2009:68, Rn. 70 bis 72), ein Hemmnis für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts dar, soweit noch keine neue unionsrechtliche Maßnahme zur Harmonisierung dieses Bereichs in Kraft gesetzt worden ist?

16.

Stellt insbesondere die Beibehaltung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24 in das innerstaatliche Recht auch nach deren Nichtigerklärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union oder des in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 vorgesehenen nationalen Gesetzes aus folgenden Gründen — einzeln oder zusammengenommen — ein Hemmnis für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts dar:

a)

Die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften enthalten objektive Kriterien und materielle Voraussetzungen, auf deren Grundlage die zuständigen nationalen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten Zugang u. a. zu auf Vorrat gespeicherten Verkehrs- und Standortdaten erhalten und diese dann auch nutzen können, wobei sich diese Kriterien und Voraussetzungen auf eine spezifische Liste strafbarer Handlungen beziehen, die vom nationalen Gesetzgeber nach eigenem Ermessen aufgestellt wurde und nicht auf Unionsebene harmonisiert ist;

b)

die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz und die Sicherheit von auf Vorrat gespeicherten Daten legen technische Voraussetzungen und Bedingungen fest, die ebenfalls nicht auf Unionsebene harmonisiert sind?

17.

Für den Fall, dass wenigstens eine der vorstehenden Fragen zu bejahen ist: Muss das nationale Gericht gemäß dem Unionsrecht die nationale Maßnahme zur Umsetzung der vom Gerichtshof der Europäischen Union für nichtig erklärten Richtlinie 2006/24 als eine der Errichtung und dem Funktionieren des Binnenmarkts entgegenstehende Maßnahme unangewendet und demzufolge die auf Vorrat gespeicherten Daten unberücksichtigt lassen, zu denen gemäß der Richtlinie 2006/24 oder den nationalen Rechtsvorschriften nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 Zugang erlangt wurde?


(1)  Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. 2006, L 105, S. 54).

(2)  EU:C:2014:238.


21.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 428/11


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Innsbruck (Österreich) eingereicht am 7. September 2016 — Georg Stollwitzer gegen ÖBB Personenverkehr AG

(Rechtssache C-482/16)

(2016/C 428/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Innsbruck

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Georg Stollwitzer

Beklagte: ÖBB Personenverkehr AG

Vorlagefragen

1.

Ist das Unionsrecht in seinem gegenwärtigen Stand, insbesondere der allgemeine unionsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, der allgemeine Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung im Sinn der Art 6 Abs 3 EUV und Art 21 GRC, das Diskriminierungsverbot der Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art 45 AEUV und die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (1) dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die zur Beseitigung einer vom Gerichtshof der Europäischen Union in der Entscheidung Gotthard Starjakob  (2) festgestellten Altersdiskriminierung (nämlich die Nichtberücksichtigung der vor dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegten Vordienstzeiten für ÖBB-Bedienstete) zwar bei einem kleinen Teil der nach der Altregelung diskriminierten ÖBB-Bediensteten die vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegten Vordienstzeiten berücksichtigt (allerdings nur die sachlich bei den ÖBB und bei vergleichbaren öffentlichen Eisenbahninfrastruktur- und/oder Eisenbahnverkehrsunternehmen in der EU, im EWR und den der EU durch Assoziations- und/oder Freizügigkeitsvereinbarungen verbundenen Ländern), beim überwiegenden Teil der ursprünglich diskriminierten ÖBB-Bediensteten jedoch alle anderen vor dem 18. Lebensjahr gelegenen Vordienstzeiten nicht berücksichtigt, insbesondere auch jene unberücksichtigt lässt, die die betreffenden ÖBB-Bediensteten befähigen, die Arbeit besser zu verrichten, wie zum Beispiel Vordienstzeiten bei privaten und anderen öffentlichen Verkehrsbetrieben und/oder Infrastrukturbetrieben, von denen vom Dienstgeber verwendete Infrastruktur (rollendes Material, Schienenbau, Leitungsbau, elektrische und elektronische Anlagen, Stellwerke, Bahnhofsbau und dergleichen) hergestellt, vertrieben oder gewartet wird, oder diesen vergleichbare Unternehmen und damit tatsächlich für den weit überwiegenden Teil der von der diskriminierenden Altregelung betroffenen ÖBB-Bediensteten eine Ungleichbehandlung wegen des Alters endgültig festschreibt?

2.

Verwirklicht das Verhalten eines Mitgliedstaats, der 100 % Eigentümer eines Bahntransportunternehmens und faktisch Dienstgeber der in diesen Unternehmen beschäftigten Bediensteten ist, wenn er die unionsrechtlichen Ansprüche dieser Bediensteten auf Entgeltnachzahlung wegen einer vom Gerichtshof der Europäischen Union in mehreren Entscheidungen (David Hütter  (3), Siegfried Pohl  (4), Gotthard Starjakob) festgestellten Diskriminierung unter anderem wegen des Alters, die auch in mehreren nationalen Gerichtsentscheidungen, unter anderem auch des Obersten Gerichtshofs (8 ObA 11/15y), anerkannt wurde, aus rein fiskalischen Gründen durch rückwirkende Gesetzesänderungen in den Jahren 2011 und 2015 zu beseitigen versucht, die vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine unionsrechtliche Haftung dieses Mitgliedstaats, insbesondere einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht, etwa gegen die durch mehrere Entscheidungen des Gerichtshofs (David Hütter, Siegfried Pohl, Gotthard Starjakob) ausgelegten Art 2 Abs 1 iVm Art 1 RL 2000/78/EG?


(1)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. L 303, S. 16.

(2)  Urteil C-417/13, ECLI:EU:C:2015:38.

(3)  Urteil C-88/08, ECLI:EU:C:2009:381.

(4)  Urteil C-429/12, ECLI:EU:C:2014:12.


21.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 428/12


Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di Taranto (Italien), eingereicht am 8. September 2016 — Strafverfahren gegen Antonio Semeraro

(Rechtssache C-484/16)

(2016/C 428/12)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Giudice di pace di Taranto

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Antonio Semeraro

Vorlagefrage

Steht die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (1), die in Italien mit dem Decreto legislativo Nr. 212 vom 15. Dezember 2015 (G.U. Serie Generale Nr. 3 vom 5. Januar 2016) umgesetzt wurde, insbesondere deren Erwägungsgründe 9, 66 und 67 sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, im Hinblick auf Art. 83 AEUV, die Art. 2 und 3 der italienischen Verfassung sowie die Art. 49, 51, 53 und 54 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union der in Art. [1] des Decreto legislativo Nr. 7 vom 15. Januar 2016 erwähnten Abschaffung des Straftatbestands des Art. 594 Cp [Codice penale (Strafgesetzbuch)] entgegen?


(1)  ABl. 2012, L 315, S. 57.


21.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 428/12


Rechtsmittel, eingelegt am 11. September 2016 von der Telefónica S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2016 in der Rechtssache T-216/13, Telefónica/Kommission

(Rechtssache C-487/16 P)

(2016/C 428/13)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Telefónica S.A. (Prozessbevollmächtigte: J. Folguera Crespo und P. Vidal Martínez, abogados)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil und damit auch den Beschluss (1) aus den im zweiten Rechtsmittelgrund, in dem dargelegt wird, dass das Verhalten von Telefónica keine bezweckte Beschränkung darstellt, genannten Gründen aufzuheben;

hilfsweise, das Urteil aus den im ersten Rechtsmittelgrund genannten Gründen aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es den verweigerten Zeugenbeweis erhebt und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweiserhebung in der Sache über die Nichtigkeitsklage von Telefónica entscheidet;

äußerst hilfsweise, aus den im dritten Rechtsmittelgrund genannten Gründen

Nr. 1 des Urteilstenors aufzuheben;

die geringe Schwere des Verhaltens von Telefónica sowie das Vorliegen der im dritten Rechtsmittelgrund dieses Schriftsatzes angeführten mildernden Umstände festzustellen;

den Prozentsatz, um den die Geldbuße wegen der geringen Schwere und der angeführten mildernden Umstände herabzusetzen ist, im Einklang mit den Ausführungen im dritten Rechtsmittelgrund festzulegen;

der Kommission die Telefónica im ersten Rechtszug sowie im vorliegenden Verfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten aufzuerlegen;

den leicht über dem in den Praktischen Anweisungen des Gerichtshofs empfohlenen Maß liegenden Umfang des vorliegenden Schriftsatzes angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Rechtsmittelführerin sowie der Komplexität der dargelegten Argumente zu akzeptieren.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Verletzung der Art. 47 und 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie von Art. 68 der im Jahr 2013 geltenden Verfahrensordnung des Gerichts aufgrund der Ablehnung der beantragten Zeugenvernehmung. — Die Verweigerung des beantragten Zeugenbeweises seitens des Gerichts habe Telefónica ihrer Verteidigungsrechte beraubt, da ihr ein wesentliches und für die richtige Beurteilung des Falles entscheidendes Beweismittel verwehrt worden sei. Gegen das Vorgehen des Gerichts bestünden vier grundlegende Einwände: (i) teleologische Widersprüchlichkeit, (ii) ungleiche Verteilung der Beweislast, (iii) Vorwegnahme der Ergebnisse des Zeugenbeweises und (iv) unausgewogene Abwägung.

2.

Verletzung von Art. 101 AEUV aufgrund der unrichtigen Anwendung der Rechtsprechung zu bezweckten Beschränkungen sowie der Begründungspflicht und der Unschuldsvermutung.

Hilfsweise:

3.

Fehler bei der Beurteilung der geringen Schwere der Zuwiderhandlung und in Bezug auf das Vorliegen mildernder Umstände beim Verhalten von Telefónica. — Das Gericht habe bei seiner Beurteilung zusätzliche Umstände außer Acht gelassen, die eine geringe Schwere des Verhaltens belegten und zu einer größeren als der bereits von der Kommission vorgenommenen Herabsetzung der Geldbuße hätten führen müssen.


(1)  Beschluss C(2013) 306 final der Kommission vom 23. Januar 2013 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV (Sache COMP/39.839 — Telefónica/Portugal Telecom).


Gericht

21.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 428/14


Urteil des Gerichts vom 11. Oktober 2016 — Søndagsavisen/Kommission

(Rechtssache T-167/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten der Produktion und Innovation im Bereich der Printmedien - Entscheidung, keine Einwände zu erheben - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Verfahrensrechte der Beteiligten - Keine ernsthaften Schwierigkeiten - Begründungspflicht))

(2016/C 428/14)

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Klägerin: Søndagsavisen A/S (Søborg, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Honoré und C. Fornø, dann Rechtsanwalt M. Honoré)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Grønfeldt und B. Stromsky)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: C. Thorning im Beistand von Rechtsanwalt R. Holdgaard)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2013) 7870 final der Kommission vom 20. November 2013 über die vom Königreich Dänemark angemeldete staatliche Beihilfenregelung SA.36366 (2013/N) zugunsten der Produktion und Innovation im Bereich der Printmedien

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Søndagsavisen A/S trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Das Königreich Dänemark trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


21.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 428/14


Urteil des Gerichts vom 11. Oktober 2016 — Perry Ellis International Group/EUIPO — CG (p)

(Rechtssache T-350/15) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die als der Buchstabe „p“ wahrgenommen werden kann - Ältere Unionsbildmarken und ältere nationale Bildmarken P PROTECTIVE und P - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2016/C 428/15)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Perry Ellis International Group Holdings Ltd (Nassau, Bahamas) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Günzel, V. Ahmann und C. Tenkhoff)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: D. Stoyanova-Valchanova, M. Fischer und D. Gája)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: CG Verwaltungsgesellschaft mbH (Gevelsberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Körber und T.-E. Vlah)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. April 2015 (Sache R 2441/2014-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der CG Verwaltungsgesellschaft und Perry Ellis International Group Holdings.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Perry Ellis International Group Holdings Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 270 vom 17.08.2015.


21.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 428/15


Urteil des Gerichts vom 11. Oktober 2016 — Guccio Gucci/EUIPO — Guess? IP Holder (vier ineinander verschlungene G)

(Rechtssache T-461/15) (1)

((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke vier ineinander verschlungene G - Ältere Unionsbildmarken, ältere nationale Bildmarke und ältere internationale Bildmarke G - Relatives Eintragungshindernis - Fehlende Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2016/C 428/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Guccio Gucci SpA (Florenz, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. L. Roncaglia, F. Rossi und N. Parrotta)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: S. Bonne)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Guess? IP Holder LP (Los Angeles, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: D. McFarland, Barrister)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. Mai 2015 (Sache R 2049/2014-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Guccio Gucci und Guess? IP Holder

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Guccio Gucci SpA wird verurteilt, die Kosten zu tragen, einschließlich der Kosten, die der Guess? IP Holder LP vor der Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstanden sind.


(1)  ABl. C 328 vom 5.10.2015.


21.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 428/16


Urteil des Gerichts vom 11. Oktober 2016 — Guccio Gucci/EUIPO — Guess? IP Holder (Darstellung von vier verschlungenen Buchstaben G)

(Rechtssache T-753/15) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die vier verschlungene Buchstaben G darstellt - Ältere Unions- und internationale Bildmarken G - Relatives Eintragungshindernis - Keine Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2016/C 428/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Guccio Gucci SpA (Florenz, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. L. Roncaglia, F. Rossi und N. Parrotta)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: S. Bonne)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Guess? IP Holder LP (Los Angeles, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: D. McFarland, Barrister)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Oktober 2015 (Sache R 1703/2014-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Guccio Gucci und Guess? IP Holder

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Guccio Gucci SpA trägt die Kosten, einschließlich der Kosten, die der Guess? IP Holder LP im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstanden sind.


(1)  ABl. C 78 vom 29.2.2016.


21.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 428/16


Beschluss des Gerichts vom 28. September 2016 — PAN Europe u.a./Kommission

(Rechtssache T-600/15) (1)

((Nichtigkeitsklage - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Sulfoxaflor - Aufnahme in den Anhang der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 540/2011 - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit))

(2016/C 428/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) (Brüssel, Belgien), Bee Life European Beekeeping Coordination (Bee Life) (Louvain-la-Neuve, Belgien), Unione nazionale associazioni apicoltori italiani (Unaapi) (Castel San Pietro Terme, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Kloostra und Rechtsanwalt A. van den Biesen)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Pignataro-Nolin, G. von Rintelen und P. Ondrůšek)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1295 der Kommission vom 27. Juli 2015 zur Genehmigung des Wirkstoffs Sulfoxaflor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (ABl. 2015, L 199, S. 8)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Über die Anträge der European Crop Protection Association (ECPA), der Dow AgroSciences Ltd und der Dow AgroSciences Iberica SA auf Zulassung als Streithelferinnen ist nicht mehr zu entscheiden.

3.

Pesticide Action Network Europe (PAN Europe), Bee Life European Beekeeping Coordination (Bee Life) und Unione nazionale associazioni apicoltori italiani (Unaapi) tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Hinsichtlich der Streithilfeanträge tragen PAN Europe, Bee Life, Unaapi, die Kommission, ECPA, Dow AgroSciences und Dow AgroSciences Iberica jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 59 vom 15.2.2016.


21.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 428/17


Klage, eingereicht am 1. September 2016 — IPA/Kommission

(Rechtssache T-635/16)

(2016/C 428/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: SC IPA SA (Bukarest, Rumänien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vasilescu)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die von der Beklagten erstellten Belastungsanzeigen vom 28. Juni 2016 Nr. 3241608864 über einen Betrag in Höhe von 63 653,58 Euro und Nr. 3241608865 über einen Betrag in Höhe von 9 690,30 Euro für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht zur Stützung der Klage im Wesentlichen geltend, dass die Berechnung der indirekten Kosten in Bezug auf den Vertrag, dessen Begünstigte sie sei, streitig sei. Einige Jahre nach Vertragserfüllung habe die Kommission eine fehlerhafte Formel für die Berechnung der indirekten Kosten eingeführt, die den Vertragsbestimmungen und den allgemein anerkannten Grundsätzen und Praktiken der Rechnungsführung widerspreche.

Die Kommission habe ihre Behauptungen auf eine Prüfung gestützt und alle Feststellungen des Prüfers übernommen, ohne zu berücksichtigen, dass die von dem Prüfer angewandte Methode zur Berechnung der indirekten Kosten zum einen die Grundsätze und Praktiken der Rechnungsführung und des Managements der Begünstigten, die überdies durch den Vertrag als vorrangig geltend geregelt worden seien, und zum anderen die allgemein anerkannten Grundsätze und Praktiken der Rechnungsführung verletzten.

Die von dem Prüfer angewandten und von der Kommission gebilligten Methoden zur Berechnung der indirekten Kosten des Vertrags hätten sich unberechtigterweise von dem Rechnungslegungssystem der Begünstigten unterschieden, während nach den Vertragsbestimmungen alle Kosten entsprechend den üblichen Grundsätzen und Praktiken der Rechnungsführung und des Managements der Begünstigten hätten festgestellt werden müssen. Das Rechnungslegungssystem der Begünstigten sei das einzige für den Vertrag akzeptierte System gewesen, und es bestehe kein Grund, die von der Begünstigten für die Berechnung der indirekten Kosten des Vertrags verwendeten Rechnungsführungsverfahren zu ersetzen oder zu missbilligen.

Schließlich habe der Prüfer im Prüfungsverfahren die tatsächlichen indirekten Kosten des Vertrags unterbewertet, und die Kommission habe nach vollständiger Billigung der Feststellungen des Prüfers die Belastungsanzeigen vom 28. Juni 2016 Nr. 3241608864 über einen Betrag in Höhe von 63 653,58 Euro und Nr. 3241608865 über einen Betrag in Höhe von 9 690,30 Euro erstellt, um die in der Prüfung beschriebenen Kostenunterschiede auszugleichen.


21.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 428/18


Klage, eingereicht am 19. September 2016 — Malta/Kommission

(Rechtssache T-653/16)

(2016/C 428/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Republik Malta (Prozessbevollmächtigter: A. Buhagiar)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) erlassenen Beschluss der Kommission vom 13. Juli 2016 betreffend einen unter dem Aktenzeichen GESTDEM 2015/5711 eingetragenen Antrag auf Zugang zu Dokumenten für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt sich auf vier Klagegründe.

1.

Die Kommission habe die in der Verordnung Nr. 1049/2001 festgelegten Verfahrensfristen nicht eingehalten.

2.

Die Kommission habe einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten fälschlich als neuen Antrag behandelt.

3.

Die Kommission habe den Umfang des Antrags auf Zugang zu Dokumenten im Stadium des Zweitantrags rechtswidrig erweitert.

4.

Die Kommission habe in den angefochtenen Beschluss an Dritte auszuhändigende Dokumente einbezogen, deren Verbreitung gegen Art. 113 der Verordnung Nr. 1224/2009 (2) verstoßen würde.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. 2009, L 343, S. 1).


21.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 428/19


Klage, eingereicht am 13. September 2016 — Foshan Lihua Ceramic/Kommission

(Rechtssache T-654/16)

(2016/C 428/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Foshan Lihua Ceramic Co. Ltd (Foshan City, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Spinoit und D. Philippe)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss C(2016) 2136 der Kommission vom 11. Juli 2016 über die Ablehnung eines Antrags auf eine teilweise, auf Dumpingaspekte beschränkte Interimsüberprüfung in Bezug auf die endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des Rates für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend, nämlich einen Verstoß der Beklagten gegen Art. 17 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1).


(1)  ABl. 2009, L 343, S. 51.


21.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 428/19


Rechtsmittel, eingelegt am 23. September 2016 von Daniele Possanzini gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Juli 2016 in der Rechtssache F-68/15, Possanzini/Frontex

(Rechtssache T-686/16 P)

(2016/C 428/22)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Daniele Possanzini (Pisa, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Juli 2016, mit dem seine Klage abgewiesen wurde, aufzuheben;

den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben;

der anderen Partei des Verfahrens sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer macht zwei Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Erster Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht: Verstoß gegen Art. 11 Abs. 4, 5 und 6 der Entscheidung des Exekutivdirektors der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) vom 27. August 2009 zur Einführung eines Verfahrens zur Beurteilung des Personals (im Folgenden: Entscheidung vom 27. August 2009), ausgelegt im Licht von Art. 41 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Erster Teil: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den vom Kläger im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegrund betreffend das fehlende Vorgespräch zwischen dem beurteilenden und dem gegenzeichnenden Bediensteten nicht geprüft habe.

Zweiter Teil: Der angefochtene Beschluss sei rechtsfehlerhaft, da das Fehlen eines Vorgesprächs zwischen dem beurteilenden und dem gegenzeichnenden Bediensteten nicht von Amts wegen geprüft worden sei.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung vom 27. August 2009 durch Verkennung des bei Frontex bestehenden Unterschieds zwischen der Rolle des beurteilenden und der des gegenzeichnenden Bediensteten


21.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 428/20


Klage, eingereicht am 7. Oktober 2016 — Fair deal for expats u. a./Kommission

(Rechtssache T-713/16)

(2016/C 428/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Fair deal for expats (Lauzun, Frankreich) und acht weitere (Prozessbevollmächtigte: R. Croft, L. Nelson und E. Hazzan, Solicitors, P. Green, H. Warwick und M. Gregoire, Barristers)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die allen Mitgliedern der Kommission der EU mit Schreiben vom 28. Juni 2016 elektronisch übermittelte und in einer Rede von Präsident Juncker bei der Plenartagung des Europäischen Parlaments in Brüssel am 28. Juni 2016 (SPEECH/16/2356) genannte Anweisung des Präsidenten der Kommission der Europäischen Union, mit der alle formellen und informellen Verhandlungen der Kommission mit der Regierung des Vereinigten Königreichs vor Erklärung seines Austritts aus der EU gemäß Art. 50 EUV untersagt wurden, sowie die Feststellung des Präsidenten der Kommission der Europäischen Union, er habe, wie ausdrücklich in dieser Rede bei der Plenartagung des Europäischen Parlaments in Brüssel am 28. Juni 2016 festgestellt und sowohl in der englischsprachigen als auch in der französischsprachigen Pressemitteilung der Kommission über diese Rede (SPEECH/16/2353) belegt, allen Mitgliedern der Kommission der EU diese Anweisung in Form einer „Anordnung des Präsidenten“ erteilt, nach Art. 264 Abs. 1 AEUV für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: mangelnde oder unzureichende Rechtsgrundlage der angefochtenen Maßnahmen

Es fehle eine rechtliche Grundlage, auf der die Kommission die Aufnahme von Verhandlungen mit der Regierung des Vereinigten Königreichs und anderen nach dem Ausgang des unverbindlichen Referendums bis zur Mitteilung gemäß Art. 50 EUV ablehnen könne.

Die angefochtenen Maßnahmen beruhten nicht auf objektiven Gesichtspunkten, sondern, wovon vernünftigerweise auszugehen sei, auf der Überzeugung ihres Urhebers.

Die angefochtenen Maßnahmen seien in machtmissbräuchlicher Weise ergangen, da ihre Bezeichnung in der Rede als „Anordnung des Präsidenten“ für das Europäische Parlament, die Bediensteten und Beamten der Kommission und anderer Organe der EU, die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Unionsbürger irreführend sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Diskriminierung des Vereinigten Königreichs und seiner Bürger aus Gründen der Staatsangehörigkeit unter Verstoß gegen Art. 18 AEUV durch die angefochtenen Maßnahmen

Die angefochtenen Maßnahmen dienten dazu, die Kommission an Verhandlungen mit Vertretern der Regierung des Vereinigten Königreichs zu hindern.

Dadurch würden das Vereinigte Königreich, seine Bürger und insbesondere die Kläger erheblich beeinträchtigt.

Darüber hinaus würden die Kläger durch die angefochtenen Maßnahmen bei Ausübung ihrer Grundrechte, einschließlich der Freizügigkeit, beeinträchtigt.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß der angefochtenen Maßnahmen gegen die Grundrechte der Kläger im Unionsrecht

Die angefochtenen Maßnahmen verstießen gegen die Rechte der Kläger aus Art. 20 Abs. 1 AEUV einschließlich der u. a. durch Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1, Art. 45 und Art. 49 AEUV sowie die Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG (1) verbürgten Freizügigkeitsrechte.

Die angefochtenen Maßnahmen verstießen gegen die in der Charta der Grundrechte verankerten Rechte der Kläger.

4.

Vierter Klagegrund: Annahme der angefochtenen Maßnahmen unter Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV

Die Kläger machen geltend, die angefochtenen Maßnahmen untersagten der Kommission und ihren Bediensteten ausdrücklich, dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit dadurch nachzukommen, dass sie das Vereinigte Königreich und andere Unionsorgane bei der Erfüllung ihrer sich aus den Verträgen ergebenden Aufgaben unterstützten.

5.

Fünfter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahmen, soweit diese ganz oder teilweise ergriffen worden seien, um die Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten von der freien Meinungsäußerung (hinsichtlich der Mitgliedschaft in der EU), wie sie durch Art. 11 der Charta der Grundrechte geschützt werde, abzuhalten.


(1)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 158, S. 77).