ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 413

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
10. November 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäische Zentralbank

2016/C 413/01 EZB/2016/29

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 28. Oktober 2016 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland (EZB/2016/29)

1


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 413/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8200 — Platinum Equity Group/Emerson Network Power Business) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 413/03

Euro-Wechselkurs

3

 

Europäische Verteidigungsagentur

2016/C 413/04

Veröffentlichung der endgültigen Rechnungsabschlüsse für das Haushaltsjahr 2015

4

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2016/C 413/05

Staatliche Beihilfen — Entscheidung, keine Einwände zu erheben

5

2016/C 413/06

Keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens

6

2016/C 413/07

Keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens

7


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

EFTA-Gerichtshof

2016/C 413/08

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Königreich Norwegen vom 3. August 2016 (Rechtssache E-9/16)

8

2016/C 413/09

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 3. August 2016 (Rechtssache E-10/16)

10

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2016/C 413/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8226 — TowerBrook Capital Partners/Van Dijk Educatie Beheer) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

11


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Europäische Zentralbank

10.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/1


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 28. Oktober 2016

an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

(EZB/2016/29)

(2016/C 413/01)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern geprüft, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union genehmigt werden.

(2)

Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland, Grant Thornton, endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2015. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2016 externe Rechnungsprüfer zu bestellen.

(3)

Die Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland hat Mazars als externe Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2016 bis 2020 ausgewählt —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Es wird empfohlen, Mazars als externe Rechnungsprüfer der Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland für die Geschäftsjahre 2016 bis 2020 zu bestellen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 28. Oktober 2016.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

10.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8200 — Platinum Equity Group/Emerson Network Power Business)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 413/02)

Am 4. November 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M8200 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

10.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/3


Euro-Wechselkurs (1)

9. November 2016

(2016/C 413/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1022

JPY

Japanischer Yen

114,54

DKK

Dänische Krone

7,4417

GBP

Pfund Sterling

0,89030

SEK

Schwedische Krone

10,0025

CHF

Schweizer Franken

1,0793

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,1193

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,027

HUF

Ungarischer Forint

304,95

PLN

Polnischer Zloty

4,3388

RON

Rumänischer Leu

4,5050

TRY

Türkische Lira

3,5215

AUD

Australischer Dollar

1,4336

CAD

Kanadischer Dollar

1,4798

HKD

Hongkong-Dollar

8,5467

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5065

SGD

Singapur-Dollar

1,5365

KRW

Südkoreanischer Won

1 270,65

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,8301

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,4771

HRK

Kroatische Kuna

7,5048

IDR

Indonesische Rupiah

14 539,12

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6688

PHP

Philippinischer Peso

53,780

RUB

Russischer Rubel

69,8562

THB

Thailändischer Baht

38,516

BRL

Brasilianischer Real

3,5565

MXN

Mexikanischer Peso

21,8522

INR

Indische Rupie

73,3765


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Europäische Verteidigungsagentur

10.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/4


Veröffentlichung der endgültigen Rechnungsabschlüsse für das Haushaltsjahr 2015

(2016/C 413/04)

Die vollständige Veröffentlichung der endgültigen Rechnungsabschlüsse ist unter der folgenden Adresse veröffentlicht:

http://www.eda.europa.eu/Aboutus/who-we-are/Finance


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

10.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/5


Staatliche Beihilfen — Entscheidung, keine Einwände zu erheben

(2016/C 413/05)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

Tag des Erlasses der Entscheidung

:

15. Juni 2016

Nummer der Beihilfesache

:

78841

Nummer der Entscheidung

:

126/16/COL

EFTA-Staat

:

Norwegen

Region

:

k. A.

Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers)

:

Änderung der Zuschussregelung für Nachrichten- und Informationsmedien (Produktion)

Rechtsgrundlage

:

Änderung der Verordnung vom 25. März 2014 über Zuschussregelungen für Nachrichten- und Informationsmedien (Produktion)

Art der Maßnahme

:

Regelung

Ziel

:

Förderung der Medienvielfalt

Form der Beihilfe

:

Zuschuss

Mittelausstattung

:

14,8 Mio. NOK

Laufzeit

:

bis 2020

Wirtschaftszweige

:

Nachrichten- und Informationsmedien

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

:

Norwegian MEDIA Authority

Nygata 4

1607 Fredrikstad

NORWEGEN

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde:

http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/


10.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/6


Keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens

(2016/C 413/06)

Nach Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde stellt die folgende Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar:

Tag des Erlasses der Entscheidung

:

15. Juni 2016

Nummer der Beihilfesache

:

79001

Nummer der Entscheidung

:

127/16/COL

EFTA-Staat

:

Norwegen

Region

:

Oslo

Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers)

:

Urbanium AS

Rechtsgrundlage

:

Art der Maßnahme

:

Verkauf von Grundeigentum

Ziel

:

Form der Beihilfe

:

keine Beihilfe

Mittelausstattung

:

Beihilfeintensität

:

Laufzeit

:

Wirtschaftszweige

:

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

:

City of Oslo, Agency for Real Estate and URBAN Renewal

Christian Krohgs gate 16

0105 Oslo

NORWEGEN

Sonstige Angaben

:

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde:

http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/.


10.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/7


Keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens

(2016/C 413/07)

Nach Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde stellt die folgende Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar:

Tag des Erlasses der Entscheidung

:

17. Juni 2016

Nummer der Beihilfesache

:

79159

Nummer der Entscheidung

:

130/16/2016

EFTA-Staat

:

Island

Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers)

:

Verkauf von Strom an Thorsil

Rechtsgrundlage

:

Stromvertrag zwischen Thorsil ehf. und Landsvirkjun

Art der Maßnahme

:

Keine staatliche Beihilfe

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde:

http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

EFTA-Gerichtshof

10.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/8


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Königreich Norwegen vom 3. August 2016

(Rechtssache E-9/16)

(2016/C 413/08)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Carsten Zatschler und Auður Ýr Steinarsdóttir als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, BELGIEN, hat am 3. August 2016 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen das Königreich Norwegen erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Das Königreich Norwegen hat seine Verpflichtungen aus dem in Anhang II Kapitel XV Nummer 12zc des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates und der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission) in der dem EWR-Abkommen durch Protokoll 1 angepassten Fassung, insbesondere Artikel 128 Absatz 1 des Rechtsakts, nicht erfüllt, da es eine nationale Bestimmung wie § 2 Absatz 32 der norwegischen Produktverordnung in Kraft gelassen hat, mit der die Herstellung, die Einfuhr, die Ausfuhr und der Verkauf von Verbraucherprodukten mit einer bestimmten Konzentration von Perfluoroctansäure (PFOA) verboten werden.

2.

Norwegen hat seine Verpflichtungen aus Artikel 3 des EWR-Abkommens in Verbindung mit Artikel 128 Absatz 1 des genannten Rechtsakts nicht erfüllt, da es die vorstehend genannte nationale Bestimmung nach Einführung der Beschränkungen gemäß Titel VIII des vorgenannten und in Anhang II Kapitel XV Nummer 12zc des dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum angehängten Rechtsakts in Kraft gelassen hat.

3.

Durch Beibehalten der vorstehend genannten nationalen Bestimmung hat Norwegen es versäumt, seine Verpflichtungen aus Artikel 11 des EWR-Abkommens zu erfüllen.

4.

Das Königreich Norwegen trägt die Kosten des Verfahrens.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die EFTA-Überwachungsbehörde macht geltend, dass das Königreich Norwegen seine Verpflichtungen aus der REACH-Verordnung und/oder seine Verpflichtungen aus dem EWR-Abkommen nicht erfüllt hat, da es eine nationale Bestimmung in Kraft gelassen hat, mit der die Herstellung, die Einfuhr, die Ausfuhr und der Verkauf von Verbraucherprodukten mit einer Konzentration von 0,001 GHT oder mehr des Stoffes mit der gebräuchlichen Bezeichnung „PFOA“ verboten werden.

Die EFTA-Überwachungsbehörde möchte Klarheit darüber, dass eine einseitige nationale Regelung für Stoffe, die unter die REACH-Verordnung fallen, nur unter bestimmten eng umrissenen und in der REACH-Verordnung vorgesehenen Umständen zulässig ist, sobald ein solcher Stoff ein unkontrollierbares Risiko für die Umwelt und die menschliche Gesundheit darstellt.

Der vorliegende Antrag betrifft den von Norwegen verabschiedeten nationalen Rechtsakt zur Beschränkung von PFOA. Die EFTA-Überwachungsbehörde stellt mit dem Antrag keinesfalls die Notwendigkeit einer Regulierung des Stoffes PFOA infrage. Vielmehr hat eine wichtige Verfahrensfrage die EFTA-Überwachungsbehörde dazu veranlasst, diese Vertragsverletzungsklage einzuleiten: Stellt ein EWR-Staat fest, dass ein unter die REACH-Verordnung fallender Stoff ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt, so ist es für das wirksame Funktionieren des durch die REACH-Verordnung eingerichteten Systems wichtig, dass dieses Risiko im Rahmen des Systems und nicht durch eine einseitige Maßnahme angegangen wird.

Die norwegische Regierung hat die EFTA-Überwachungsbehörde am 27. August 2013 informiert, dass am 27. Mai 2013 eine Verordnung zur Änderung der norwegischen Produktverordnung erlassen wurde, mit der Beschränkungen für die Herstellung, die Einfuhr, Ausfuhr und den Verkauf von Verbraucherprodukten, die PFOA und bestimmte Salze und Ester von PFOA enthalten, eingeführt werden.

Die EFTA-Überwachungsbehörde gab am 8. Juli 2015 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu diesem Sachverhalt ab und forderte Norwegen gemäß Artikel 31 Absatz 2 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme binnen zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme, d. h. bis zum 8. September 2015, nachzukommen.

In seiner Antwort vom 16. Oktober 2015 hielt Norwegen an seinem Standpunkt fest und machte einige weiterführende Angaben. Da Norwegen die genannte nationale Bestimmung auch nach der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgelegten Frist weiterhin in Kraft ließ, beschloss die EFTA-Überwachungsbehörde, die Angelegenheit gemäß Artikel 31 Absatz 2 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens an den EFTA-Gerichtshof zu verweisen.


10.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/10


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 3. August 2016

(Rechtssache E-10/16)

(2016/C 413/09)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Carsten Zatschler, Øyvind Bø und Marlene Lie Hakkebo als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, BELGIEN, hat am 3. August 2016 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Island ist seinen Verpflichtungen aus dem in Anhang II Kapitel VIII Nummern 6a und 6e des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung von Artikel 13 des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen.

2.

Island werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die Klage wurde eingereicht, da Island der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde vom 13. Januar 2016 in Bezug auf die mangelnde Umsetzung des in Anhang II Kapitel VIII Nummern 6a und 6e des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakts, der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung („der Rechtsakt“), in nationales Recht bis zum 13. März 2016 nicht nachgekommen war.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt vor, dass Island seine Pflichten aus dem Rechtsakt und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verletzt hat, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

10.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8226 — TowerBrook Capital Partners/Van Dijk Educatie Beheer)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 413/10)

1.

Am 3. November 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen TowerBrook Capital Partners L.P. („TowerBrook“, Vereinigte Staaten von Amerika) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Van Dijk Educatie Beheer B.V. („Van Dijk“, Niederlande).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

TowerBrook ist eine weltweit tätige Private-Equity-Gesellschaft, die in den Bereichen Gesundheitsprodukte und -dienstleistungen, Finanzdienstleistungen, Verbrauchsgüter, Telekommunikation, Medien, Chemikalien, wissensbasierte Dienstleistungen und in ausgewählten Industriebranchen investiert;

Van Dijk verkauft und verleiht Lehrbücher und sonstige Unterrichtsmaterialien an Sekundarschulen und Schüler/Studenten von Berufsschulen, Fachhochschulen und Universitäten. Darüber hinaus verkauft Van Dijk Fach- und Managementbücher an Regierungsstellen und bietet Abonnementagenturdienstleistungen für Regierungsstellen und private Unternehmen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8226 — TowerBrook Capital Partners/Van Dijk Educatie Beheer per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.