ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
59. Jahrgang |
Informationsnummer |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2016/C 402/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2016/C 402/02 |
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2016/C 402/03 |
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2016/C 402/04 |
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2016/C 402/05 |
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2016/C 402/06 |
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2016/C 402/07 |
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2016/C 402/08 |
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2016/C 402/09 |
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2016/C 402/10 |
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2016/C 402/11 |
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2016/C 402/12 |
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2016/C 402/13 |
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2016/C 402/14 |
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2016/C 402/15 |
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2016/C 402/16 |
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2016/C 402/20 |
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2016/C 402/21 |
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2016/C 402/22 |
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2016/C 402/23 |
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2016/C 402/24 |
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Gericht |
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2016/C 402/25 |
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2016/C 402/26 |
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2016/C 402/27 |
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2016/C 402/28 |
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2016/C 402/29 |
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2016/C 402/30 |
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2016/C 402/31 |
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2016/C 402/32 |
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2016/C 402/33 |
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2016/C 402/34 |
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2016/C 402/35 |
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2016/C 402/36 |
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2016/C 402/37 |
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2016/C 402/38 |
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2016/C 402/39 |
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2016/C 402/40 |
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2016/C 402/41 |
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2016/C 402/42 |
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2016/C 402/43 |
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2016/C 402/44 |
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2016/C 402/45 |
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2016/C 402/46 |
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2016/C 402/47 |
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2016/C 402/48 |
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2016/C 402/49 |
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2016/C 402/50 |
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2016/C 402/51 |
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2016/C 402/52 |
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2016/C 402/53 |
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2016/C 402/54 |
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2016/C 402/55 |
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2016/C 402/56 |
Rechtssache T-366/16: Klage, eingereicht am 12. Juli 2016 — Gaki/Europol |
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2016/C 402/57 |
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2016/C 402/58 |
Rechtssache T-477/16: Klage, eingereicht am 26. August 2016 — Epsilon International/Kommission |
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2016/C 402/59 |
Rechtssache T-480/16: Klage, eingereicht am 30. August 2016 — Lidl Stiftung/EUIPO — Amedei (For you) |
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2016/C 402/60 |
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2016/C 402/61 |
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2016/C 402/62 |
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2016/C 402/63 |
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2016/C 402/64 |
Rechtssache T-644/16: Klage, eingereicht am 9. September 2016 — ClientEarth/Kommission |
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2016/C 402/65 |
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2016/C 402/66 |
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2016/C 402/67 |
Rechtssache T-649/16: Klage, eingereicht am 12. September 2016 — Bernaldo de Quirós/Kommission |
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2016/C 402/68 |
Rechtssache T-650/16: Klage, eingereicht am 7. September 2016 — LG Electronics/EUIPO (QD) |
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2016/C 402/69 |
Rechtssache T-656/16: Klage, eingereicht am 12. September 2016 — PM/ECHA |
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2016/C 402/70 |
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2016/C 402/71 |
Rechtssache T-661/16: Klage, eingereicht am 19. September 2016 — Credito Fondiario/AEA |
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2016/C 402/72 |
Rechtssache T-665/16: Klage, eingereicht am 16. September 2016 — Cinkciarz.pl/EUIPO (€$) |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2016/C 402/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. September 2016 — Bundesrepublik Deutschland/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-113/14) (1)
((Nichtigkeitsklage - Wahl der Rechtsgrundlage - Art. 43 Abs. 2 AEUV oder Art. 43 Abs. 3 AEUV - Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse - Verordnung [EU] Nr. 1308/2013 - Art. 7 - Verordnung [EU] Nr. 1370/2013 - Art. 2 - Maßnahmen zur Festsetzung der Preise - Referenzschwellenwerte - Interventionspreis))
(2016/C 402/02)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze, A. Lippstreu und A. Wiedmann)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: M. Holt, C. Brodie und J. Kraehling im Beistand von A. Bates, Barrister), Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Škeřík, J. Vláčil und D. Hadroušek)
Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. G. Knudsen, R. Kaškina und U. Rösslein), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: G. Maganza, J.-P. Hix und S. Barbagallo)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und G. von Rintelen)
Tenor
1. |
Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates wird für nichtig erklärt. |
2. |
Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse wird für nichtig erklärt. |
3. |
Die Wirkungen von Art. 7 der Verordnung Nr. 1308/2013 und von Art. 2 der Verordnung Nr. 1370/2013 werden aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die fünf Monate ab Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, eine neue, auf die geeignete Rechtsgrundlage, nämlich Art. 43 Abs. 3 AEUV, gestützte Regelung in Kraft getreten ist. |
4. |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen die Kosten. |
5. |
Die Tschechische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Debreceni Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — Schenker Nemzetközi Szállítmányozási és Logisztikai Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Észak-alföldi Regionális Vám- és Pénzügyőri Főigazgatósága
(Rechtssache C-409/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung der Waren - Auslegung einer Unterposition der Kombinierten Nomenklatur - Richtlinie 2008/118/EG - Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren - Zollrechtliches Nichterhebungsverfahren - Folgen einer Zollanmeldung, bei der eine Unterposition der Kombinierten Nomenklatur unrichtig angegeben worden ist - Während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren begangene Unregelmäßigkeiten))
(2016/C 402/03)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Debreceni Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Schenker Nemzetközi Szállítmányozási és Logisztikai Kft.
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Észak-alföldi Regionális Vám- és Pénzügyőri Főigazgatósága
Tenor
1. |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Ware wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die aus Rauchtabak besteht, nicht in die Position 2401 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. 861/2010 geänderten Fassung einzureihen ist, auch wenn sie Tabakabfälle enthält, sofern diese der bestimmungsgemäßen Verwendung des in Rede stehenden Erzeugnisses nicht im Weg stehen. Eine solche Ware kann jedoch in die Position 2403 der Kombinierten Nomenklatur und insbesondere in deren Unterposition 2403 10 90 einzureihen sein, wenn sie lose und kompaktiert in mit Plastik ausgekleideten Kartons mit einem Nettogewicht von 30 kg verpackt ist. |
2. |
Der Begriff „zollrechtliches Nichterhebungsverfahren“ in Art. 4 Nr. 6 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG ist dahin auszulegen, dass die Unterstellung einer bestimmten Ware unter das zollrechtliche Nichterhebungsverfahren nicht in Frage gestellt werden kann, wenn in ihren Begleitdokumenten das Kapitel des Gemeinsamen Zolltarifs, zu dem sie gehört, zutreffend, die konkrete Unterposition hingegen unzutreffend angegeben ist. In einem solchen Fall sind Art. 2 Buchst. b und Art. 4 Nr. 8 der Richtlinie 2008/118 dahin auszulegen, dass keine Einfuhr der betreffenden Ware stattgefunden hat und diese nicht verbrauchsteuerpflichtig ist. |
3. |
Der Begriff „Unregelmäßigkeit“ im Sinne von Art. 38 der Richtlinie 2008/118 ist in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass er eine Ware, die einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren unterworfen wird und in deren Begleitdokument eine unzutreffende tarifliche Einreihung angegeben ist, nicht erfasst. |
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret — Dänemark) — Finn Frogne A/S/Rigspolitiet ved Center for Beredskabskommunikation
(Rechtssache C-549/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 2 - Grundsatz der Gleichbehandlung - Transparenzpflicht - Auftrag über die Lieferung eines komplexen Kommunikationssystems - Durchführungsschwierigkeiten - Streit zwischen den Parteien über die Verantwortlichkeit - Vergleich - Verringerung des Vertragsumfangs - Umwandlung einer Vermietung von Ausstattung in einen Verkauf - Wesentliche Änderung eines Auftrags - Begründung mit der objektiven Zweckmäßigkeit des Strebens nach einer gütlichen Einigung))
(2016/C 402/04)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Højesteret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Finn Frogne A/S
Beklagte: Rigspolitiet ved Center for Beredskabskommunikation
Tenor
Art. 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftrag nach seiner Vergabe nicht wesentlich geändert werden darf, ohne dass ein neues Vergabeverfahren eröffnet wird, selbst wenn die betreffende Änderung objektiv eine Vergleichsvereinbarung darstellt, die von Seiten beider Parteien wechselseitige Zugeständnisse beinhaltet und dazu dient, einen Streit mit ungewissem Ausgang beizulegen, der aus einer Störung des Vertragsverhältnisses entstanden ist. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Auftragsunterlagen sowohl die Befugnis vorsehen, bestimmte, selbst wichtige Bedingungen nach der Auftragsvergabe anzupassen, als auch die Modalitäten regeln, nach denen von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird.
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. September 2016 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-584/14) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2006/12/EG - Richtlinie 91/689/EWG - Richtlinie 1999/31/EG - Abfallbewirtschaftung - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 Abs. 2 AEUV - Finanzielle Sanktionen - Zwangsgeld - Pauschalbetrag))
(2016/C 402/05)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia, E. Sanfrutos Cano und D. Loma-Osorio Lerena)
Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Skandalou)
Tenor
1. |
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C 286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), ergeben. |
2. |
Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ ein Zwangsgeld von 30 000 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich die Umsetzung der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), nachzukommen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543). Dieser Betrag wird entsprechend den drei von der Kommission geltend gemachten Rügen in drei Teile geteilt, wobei auf die erste Rüge 10 % des Gesamtbetrags des Zwangsgelds, nämlich 3 000 Euro, und auf die zweite Rüge 45 % dieses Betrags, nämlich 13 500 Euro entfallen, ebenso wie auf die dritte Rüge; hinsichtlich dieser, die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der sogenannten „Altabfälle“ betreffenden Rüge erfolgt eine halbjährliche Reduzierung im Verhältnis zum Umfang des Volumens dieser Abfälle, das unionsrechtskonform bewirtschaftet wird, wobei diese Reduzierung auf 50 % des dieser Rüge entsprechenden Zwangsgeldbetrags, also 6 750 Euro begrenzt wird. |
3. |
Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ einen Pauschalbetrag in Höhe von 10 Mio. Euro zu zahlen. |
4. |
Die Hellenische Republik trägt die Kosten. |
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. September 2016 — Pilkington Group Ltd, Pilkington Automotive Ltd, Pilkington Automotive Deutschland GmbH, Pilkington Holding GmbH, Pilkington Italia SpA/Europäische Kommission
(Rechtssache C-101/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Kartelle - Art. 101 AEUV - Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 - Europäischer Markt für Automobilglas - Absprachen über die Marktaufteilung und Austausch geschäftlich sensibler Informationen - Geldbußen - Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Ziff. 13 - Umsatz - Verordnung [EG] Nr. 1/2003 - Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 - Gesetzliche Obergrenze für die Geldbuße - Wechselkurs zur Berechnung der Obergrenze der Geldbuße - Höhe der Geldbuße - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - Ein-Produkt-Unternehmen - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung))
(2016/C 402/06)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Pilkington Group Ltd, Pilkington Automotive Ltd, Pilkington Automotive Deutschland GmbH, Pilkington Holding GmbH, Pilkington Italia SpA (Prozessbevollmächtigte: S. Wisking und K. Fountoukakos-Kyriakakos, Solicitors, und C. Puech Baron, avocat)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Biolan, M. Kellerbauer und H. Leupold)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Pilkington Group Ltd, die Pilkington Automotive Ltd, die Pilkington Automotive Deutschland GmbH, die Pilkington Holding GmbH und die Pilkington Italia SpA tragen die Kosten. |
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Association nationale des opérateurs détaillants en énergie (ANODE)/Premier ministre, Ministre de l’Économie, de l’Industrie et du Numérique, Commission de régulation de l’énergie, ENGIE, vormals GDF Suez
(Rechtssache C-121/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2009/73/EG - Energie - Gassektor - Festsetzung der Lieferpreise für Erdgas an Endkunden - Regulierte Tarife - Hindernis - Vereinbarkeit - Beurteilungskriterien - Ziele der Versorgungssicherheit und des territorialen Zusammenhalts))
(2016/C 402/07)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Association nationale des opérateurs détaillants en énergie (ANODE)
Beklagte: Premier ministre, Ministre de l’Économie, de l’Industrie et du Numérique, Commission de régulation de l’énergie, ENGIE, vormals GDF Suez,
Tenor
1. |
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG ist dahin auszulegen, dass die Intervention eines Mitgliedstaats, die darin besteht, bestimmten Lieferanten, darunter dem traditionellen Lieferanten, vorzuschreiben, dem Endverbraucher die Lieferung von Erdgas zu regulierten Tarifen anzubieten, bereits ihrer Natur nach ein Hindernis für die Verwirklichung eines wettbewerbsbestimmten Erdgasmarkts im Sinne dieses Art. 3 Abs. 1 darstellt, und dieses Hindernis besteht auch dann, wenn diese Intervention es nicht ausschließt, dass von allen Lieferanten auf dem Markt konkurrierende Angebote zu Preisen unterbreitet werden, die unter diesen Tarifen liegen. |
2. |
Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/73, ausgelegt im Licht der Art. 14 und 106 AEUV sowie des — dem EU-Vertrag in der Fassung des Vertrags von Lissabon und dem AEU-Vertrag angefügten — Protokolls Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse, ist dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten erlaubt, zu beurteilen, ob den im Gassektor tätigen Unternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Gemeinwohlverpflichtungen hinsichtlich des Lieferpreises von Erdgas vorzuschreiben sind, um u. a. die Versorgungssicherheit und den territorialen Zusammenhalt zu gewährleisten, sofern dabei zum einen alle Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie erfüllt sind, insbesondere der nicht diskriminierende Charakter dieser Verpflichtungen gewahrt ist, und zum anderen die Auferlegung dieser Verpflichtungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/73 ist dahin auszulegen, dass er einer auf der Berücksichtigung der Kosten beruhenden Methode der Preisfestlegung nicht entgegensteht, vorausgesetzt, die Anwendung einer solchen Methode hat nicht zur Folge, dass die staatliche Intervention über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die mit ihr verfolgten Ziele von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu erreichen. |
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — GS Media BV/Sanoma Media Netherlands BV, Playboy Enterprises International Inc., Britt Geertruida Dekker
(Rechtssache C-160/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Informationsgesellschaft - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 3 Abs. 1 - Öffentliche Wiedergabe - Begriff - Internet - Hyperlinks zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zugänglich gemacht werden - Noch nicht vom Rechtsinhaber veröffentlichte Werke - Setzen solcher Links zu Erwerbszwecken))
(2016/C 402/08)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: GS Media BV
Beklagte: Sanoma Media Netherlands BV, Playboy Enterprises International Inc., Britt Geertruida Dekker
Tenor
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass zur Klärung der Frage, ob das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, zu ermitteln ist, ob die Links ohne Gewinnerzielungsabsicht durch jemanden, der die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Website nicht kannte oder vernünftigerweise nicht kennen konnte, bereitgestellt wurden oder ob die Links vielmehr mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurden, wobei im letzteren Fall diese Kenntnis zu vermuten ist.
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 8. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Nacka Tingsrätt — Mark- och miljödomstolen — Schweden) — Borealis AB u. a./Naturvårdsverket
(Rechtssache C-180/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union - Richtlinie 2003/87/EG - Art. 10a - Methode der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten - Berechnung des einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors - Beschluss 2013/448/EU - Art. 4 - Anhang II - Gültigkeit - Festlegung der Produkt-Benchmark für Heißmetall - Beschluss 2011/278/EU - Anhang I - Gültigkeit - Art. 3 Buchst. c - Art. 7 - Art. 10 Abs. 1 bis 3 und 8 - Anhang IV - Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für den Verbrauch und den Export von Wärme - An Privathaushalte exportierte messbare Wärme - Verbot der doppelten Zählung von Emissionen und der doppelten Zuteilung von Zertifikaten))
(2016/C 402/09)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Nacka Tingsrätt — Mark- och miljödomstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Borealis AB, Kubikenborg Aluminum AB, Yara AB, SSAB EMEA AB, Lulekraft AB, Värmevärden i Nynäshamn AB, Cementa AB, Höganäs Sweden AB
Beklagte: Naturvårdsverket
Tenor
1. |
Die Prüfung der Fragen 1, 2 und 13 hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 15 Abs. 3 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates beeinträchtigen könnte. |
2. |
Die Prüfung der fünften Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Anhang I des Beschlusses 2011/278 beeinträchtigen könnte. |
3. |
Art. 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind ungültig. |
4. |
Die Wirkungen der Feststellung der Ungültigkeit von Art. 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448 werden zeitlich dahin begrenzt, dass zum einen diese Feststellung erst nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Monaten nach Verkündung des Urteils vom 28. April 2016, Borealis Polyolefine u. a. (C-191/14, C-192/14, C-295/14, C-389/14 und C-391/14 bis C-393/14, EU:C:2016:311), Wirkungen entfaltet, um der Europäischen Kommission den Erlass der erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen, und dass zum anderen die bis zu diesem Stichtag auf der Grundlage der für ungültig erklärten Bestimmungen erlassenen Maßnahmen nicht in Frage gestellt werden können. |
5. |
Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 geänderten Fassung und Art. 10 Abs. 1 bis 3 und 8 des Beschlusses 2011/278 sind dahin auszulegen, dass sie es zur Vermeidung einer Doppelzuteilung erlauben, die Zuteilung von Zertifikaten an einen Anlagenteil mit Wärme-Benchmark zu versagen, wenn dieser Anlagenteil Wärme, die er von einem Anlagenteil mit Brennstoff-Benchmark rückgewinnt, an Privathaushalte exportiert. |
6. |
Art. 10 Abs. 8 des Beschlusses 2011/278 ist dahin auszulegen, dass er es verbietet, einem Betreiber für den Verbrauch von Wärme in einem Anlagenteil mit Wärme-Benchmark, die bei einem Anlagenteil mit Brennstoff-Benchmark berücksichtigt wurde, kostenlos Treibhausgasemissionszertifikate zuzuteilen. |
7. |
Art. 7 und Anhang IV des Beschlusses 2011/278 sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat gestatten, bei der Erhebung der in diesen Bestimmungen genannten Daten zur Vermeidung einer Doppelzählung nicht alle Treibhausgasemissionen zu berücksichtigen, die bei der Erzeugung von Wärme entstehen, die von einem Anlagenteil mit Wärme-Benchmark an Privathaushalte exportiert wird. |
8. |
Art. 10a Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2003/87 in der durch die Richtlinie 2009/29 geänderten Fassung und Art. 10 Abs. 3 des Beschlusses 2011/278 sind dahin auszulegen, dass sie es erlauben, die Zuteilung zusätzlicher Treibhausgasemissionszertifikate für Emissionen aus der Erzeugung messbarer Wärme durch die Verbrennung von Restgasen, die von einer Anlage mit Heißmetall-Benchmark stammen, zu versagen, soweit die auf der Grundlage der Wärme-Benchmark festgelegte Menge an Treibhausgasemissionszertifikaten niedriger ist als der Medianwert der historischen Emissionen aus der Erzeugung dieser Wärme. |
9. |
Art. 7 und Anhang IV des Beschlusses 2011/278 sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verbieten, die von ihm erlangten Zahlen bei der Erhebung der in diesen Bestimmungen genannten Daten dahin zu ändern, dass die Treibhausgasemissionen aus der Verbrennung von Restgas durch einen Anlagenteil mit Wärme-Benchmark den Emissionen aus der Verbrennung von Erdgas gleichgestellt werden, soweit eine Produkt-Benchmark die Emissionen aus der Erzeugung der Restgase berücksichtigt. |
10. |
Art. 3 Buchst. c des Beschlusses 2011/278 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Anlagenteil mit Wärme-Benchmark“ das Exportieren von messbarer Wärme aus einer dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten unterliegenden Anlage an ein Dampfnetz umfasst, wenn dieses als „nicht unter das Emissionshandelssystem der Union fallende Anlage oder andere Einrichtung“ qualifiziert werden kann. |
31.10.2016 |
DE |
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C 402/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa — Lettland) — Verfahren betreffend die Auslieferung von Aleksei Petruhhin
(Rechtssache C-182/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Auslieferung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, an einen Drittstaat - Anwendungsbereich des Unionsrechts - Schutz der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats vor Auslieferung - Kein Schutz der Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten - Beschränkung der Freizügigkeit - Rechtfertigung mit der Verhinderung von Straflosigkeit - Verhältnismäßigkeit - Prüfung der in Art. 19 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgten Garantien))
(2016/C 402/10)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākā tiesa
Partei des Ausgangsverfahrens
Aleksei Petruhhin
Tenor
1. |
Die Art. 18 und 21 AEUV sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, in den sich ein Unionsbürger, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, begeben hat, im Fall eines Auslieferungsantrags eines Drittstaats, mit dem der erstgenannte Mitgliedstaat ein Auslieferungsabkommen geschlossen hat, verpflichtet ist, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, zu informieren und ihm gegebenenfalls auf sein Ersuchen den Unionsbürger im Einklang mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung zu übergeben, sofern dieser Mitgliedstaat nach seinem nationalen Recht für die Verfolgung dieser Person wegen im Ausland begangener Straftaten zuständig ist. |
2. |
Ein Mitgliedstaat, der mit einem Antrag eines Drittstaats auf Auslieferung eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats befasst ist, muss prüfen, dass die Auslieferung die in Art. 19 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgten Rechte nicht beeinträchtigen wird. |
31.10.2016 |
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C 402/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Reggio Calabria — Italien) — Strafverfahren gegen Domenico Politanò
(Rechtssache C-225/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Glücksspiel - Beschränkungen - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Verhältnismäßigkeit - Öffentliche Aufträge - Bedingungen für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren und Beurteilung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit - Ausschluss eines Bieters wegen fehlender Vorlage von Bescheinigungen über seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit von zwei verschiedenen Kreditinstituten - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 47 - Anwendbarkeit))
(2016/C 402/11)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Reggio Calabria
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Domenico Politanò
Tenor
1. |
Die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, insbesondere Art. 47, ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung über die Erteilung von Konzessionen im Glücksspielbereich wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht in ihren Anwendungsbereich fällt. |
2. |
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der Wirtschaftsteilnehmer, die an einem Verfahren zur Vergabe von Konzessionen im Bereich Glücksspiele und Wetten teilnehmen wollen, ihre wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit anhand von Bescheinigungen von mindestens zwei Kreditinstituten nachweisen müssen, ohne dass ihnen die Möglichkeit eingeräumt würde, diesen Nachweis durch einen anderen Beleg zu erbringen, dann nicht entgegensteht, wenn diese Bestimmung den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. |
31.10.2016 |
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C 402/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Vincent Deroo-Blanquart/Sony Europe Limited, Rechtsnachfolgerin der Sony France SA
(Rechtssache C-310/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Unlautere Geschäftspraktiken - Richtlinie 2005/29/EG - Art. 5 und 7 - Kopplungsangebot - Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software - Wesentliche Information über den Preis - Irreführende Unterlassung - Unmöglichkeit für den Verbraucher, dasselbe Computermodell ohne Software zu beziehen))
(2016/C 402/12)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Vincent Deroo-Blanquart
Beklagte: Sony Europe Limited, Rechtsnachfolgerin der Sony France SA
Tenor
1. |
Eine Geschäftspraxis, die im Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software besteht, ohne dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, dasselbe Computermodell ohne vorinstallierte Software zu beziehen, stellt an sich keine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) dar, es sei denn, eine solche Praxis widerspricht den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht und beeinflusst in Bezug auf dieses Erzeugnis das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich oder ist dazu geeignet, es wesentlich zu beeinflussen; es ist Sache des nationalen Gerichts, dies unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Ausgangsverfahrens zu beurteilen. |
2. |
Im Rahmen eines im Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software bestehenden Kopplungsangebots stellt das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen vorinstallierten Programme keine irreführende Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Buchst. a und Art. 7 der Richtlinie 2005/29 dar. |
31.10.2016 |
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C 402/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 8. September 2016 — Iranian Offshore Engineering & Construction Co./Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-459/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran - Liste der Personen und Organisationen, für die das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gilt - Logistische Unterstützung der iranischen Regierung - Aufnahme des Namens der Rechtsmittelführerin))
(2016/C 402/13)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Iranian Offshore Engineering & Construction Co. (Prozessbevollmächtigte: J. Viñals Camallonga, L. Barriola Urruticoechea und J. Iriarte Ángel, abogados)
Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. de Elera-San Miguel Hurtado und V. Piessevaux)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Iranian Offshore Engineering & Construction Co. trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 346 vom 19.10.2015.
31.10.2016 |
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C 402/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 8. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin — Deutschland) — E.ON Kraftwerke GmbH/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-461/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union - Richtlinie 2003/87/EG - Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten - Beschluss 2011/278/EU - Änderung der Zuteilung - Art. 24 Abs. 1 - Informationspflicht des Betreibers der Anlage - Umfang))
(2016/C 402/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: E.ON Kraftwerke GmbH
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Tenor
Art. 24 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, von Unternehmen, die in der Europäischen Union emissionshandelspflichtig sind und denen die entsprechenden Zertifikate kostenlos zugeteilt wurden, Informationen über alle geplanten oder tatsächlichen Änderungen der Kapazität, der Aktivitätsrate und des Betriebs einer Anlage zu verlangen, ohne dass diese Forderung auf Informationen über Änderungen beschränkt wird, die die Zuteilung beeinflussen.
(1) ABl. C 398 vom 30.11.2015.
31.10.2016 |
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C 402/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 28. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Łodzi — Śródmieścia w Łodzi — Polen) — JZ/Prokuratura Rejonowa Łódź — Śródmieście
(Rechtssache C-294/16 PPU) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 26 Abs. 1 - Europäischer Haftbefehl - Wirkungen der Übergabe - Anrechnung der im Vollstreckungsmitgliedstaat verbüßten Haft - Begriff „Haft“ - Freiheitsbeschränkende Maßnahmen neben der Inhaftierung - Mittels elektronischer Fußfessel überwachter Hausarrest - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 6 und 49))
(2016/C 402/15)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy dla Łodzi — Śródmieścia w Łodzi
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: JZ
Beklagte: Prokuratura Rejonowa Łódź — Śródmieście
Tenor
Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Maßnahmen wie ein nächtlicher Hausarrest von neun Stunden in Verbindung mit der Überwachung des Betroffenen mittels einer elektronischen Fußfessel, der Verpflichtung, sich täglich oder mehrmals pro Woche zu festgelegten Zeiten bei einer Polizeidienststelle zu melden, sowie dem Verbot, die Ausstellung von Dokumenten für Reisen ins Ausland zu beantragen, in Anbetracht der Art, der Dauer, der Wirkungen und der Durchführungsmodalitäten dieses Bündels von Maßnahmen grundsätzlich keine so starke Zwangswirkung haben, dass mit ihnen eine mit einer Inhaftierung vergleichbare freiheitsentziehende Wirkung verbunden wäre und sie daher als „Haft“ im Sinne der genannten Bestimmung eingestuft werden können; dies zu prüfen ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts.
31.10.2016 |
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C 402/13 |
Klage, eingereicht am 1. Juni 2016 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-328/16)
(2016/C 402/16)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und E. Manhaeve)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juni 2004 in der Rechtssache C-119/02 (1), Kommission/Hellenische Republik, ergeben; |
— |
die Hellenische Republik zu verurteilen, das vorgeschlagene Zwangsgeld in Höhe von 34 974 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-119/02 ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-119/02 an die Kommission zu zahlen; |
— |
die Hellenische Republik zu verurteilen, einen Pauschalbetrag von 3 828 Euro für jeden Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-119/02 bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder bis zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-119/02, sollte diese früher erfolgen, zu zahlen; |
— |
der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
1. |
Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 24. Juni 2004 in der Rechtssache C-119/02, Kommission/Hellenische Republik, entschieden: „Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 91/271/EWG (2) des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser in der durch die Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 geänderten Fassung verstoßen, dass sie nicht die für die Errichtung einer Kanalisation für kommunales Abwasser der Region Thriasio Pedio erforderlichen Maßnahmen ergriffen und kommunales Abwasser dieser Region vor ihrer Einleitung in das, empfindliche Gebiet’ des Golfs von Eleusis nicht einer weitergehenden als der Zweitbehandlung unterzogen hat.“ |
2. |
Die Hellenische Republik musste die Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass kommunales Abwasser der Region Thriasio Pedio (die die Orte Eleusis, Aspropyrgos, Magoula und Mandra umfasst) gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 98/15/EG gesammelt und behandelt wird, bevor es in das empfindliche Gebiet des Golfs von Eleusis eingeleitet wird. Das System für die Einleitung und Behandlung des Abwassers der Region Thriasio Pedio hätte bis zum 31. Dezember 1998 installiert werden müssen. Außerdem musste das kommunale Abwasser bis zu diesem Zeitpunkt vor seiner Einleitung in empfindliche Gebiete einer weitergehenden als der Zweitbehandlung („Drittbehandlung“) unterzogen werden. |
3. |
Die Hellenische Republik musste sicherstellen, dass das gesamte Abwasser der Region Thriasio Pedio gesammelt und behandelt und einer weitergehenden als der Zweitbehandlung unterzogen wird, und nachweisen, dass der Betrieb der Anlagen für die Behandlung des Abwassers mit den Bestimmungen der Richtlinie in Einklang steht. |
4. |
Zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs hätten verschiedene Projekte durchgeführt werden müssen:
|
5. |
Die zuständigen griechischen Behörden teilten der Kommission mit, dass der Großteil des gesamten Projekts bis Ende des Jahres 2010 fertiggestellt sein werde. Das Grundnetz sei im Bau, das Zweitnetz sei zu 45 % fertiggestellt, und auch das Drittnetz sei im Bau. Die Anlage für die Behandlung kommunalen Abwassers werde vor Ende 2010 das Abwasser der gesamten Bevölkerung der Region aufnehmen können. Das Hauptnetz könne 100 % der Einwohner der Gemeinden Aspropyrgos, Mandra und Magoula und 2/3 der Gemeinde Eleusis (d. h. insgesamt ca. 90 % der vier Gemeinden) abdecken. Der restliche Teil könne bis zum 30. April 2011 abgedeckt werden. |
6. |
Die Kommission gelangte insoweit am 18. Juli 2011 zu dem Ergebnis, dass das Urteil des Gerichtshofs noch nicht vollständig durchgeführt worden sei. |
7. |
Die griechischen Behörden teilten der Kommission in ihrer Antwort vom 27. November 2012 mit, dass die Anlage zur Behandlung kommunalen Abwassers seit dem 27. Juli 2012 in Betrieb sei, das Zweit- und das Drittnetz aber noch nicht fertiggestellt worden seien (dies aber bis zum März 2013 zu erwarten sei). Das Zweitnetz sei mit Ausnahme eines Teils der Gemeinde Eleusis (Kato Eleusis), wo sich die Arbeiten wegen archäologischer Funde verzögert hätten, fast fertiggestellt. Derzeit würden schätzungsweise 24 % des kommunalen Abwassers der Gemeinde Thriasio Pedio gesammelt und entsprechend behandelt. Die Behörden legten auch Nachweise für den regulären Betrieb der Anlagen (Drittbehandlung des gesammelten kommunalen Abwassers) vor. |
8. |
Die Kommission ist der Auffassung, dass das Urteil, obwohl seit seiner Verkündung zwölf Jahre vergangen seien, von der Hellenischen Republik noch immer nicht vollständig durchgeführt worden sei. Die Abwasserbehandlungsanlagen seien zwar fertiggestellt und zum 27. Juli 2012 in Betrieb genommen worden, so dass die Kapazität zur Eliminierung von Stickstoff bestehe, doch werde derzeit nur ein besonders geringer Prozentsatz (28 %) des kommunalen Abwassers der Region Thriasio Pedio gesammelt und behandelt. |
9. |
Außerdem habe sie von den zuständigen Behörden keinen verlässlichen Zeitplan erhalten, der erlaube, abzuschätzen, ab wann ein tatsächlicher Fortschritt zu erwarten sei. Die verschiedenen von den griechischen Behörden wiederholt mitgeteilten Fristen seien nie eingehalten worden. Neben dem Drittnetz, das verschiedene Wohn- und Industriegebiete der Region verbinde, sei noch nicht einmal das Zweitnetz (Bau großer Leitungen) fertiggestellt worden, weil der Teil von Kato Eleusis in der Gemeinde Eleusis noch fehle. |
10. |
Abgesehen von der Antwort der griechischen Behörden vom 27. November 2012 habe sie keine statistischen Daten erhalten, die belegen könnten, dass das gesammelte kommunale Abwasser einer weitergehenden als der Zweitbehandlung unterzogen werde. Dieses Antwortschreiben habe einige Zahlen enthalten, die sich allerdings nur auf einen Zeitraum von vier Monaten bezogen hätten, weil die Anlage am 27. Juli 2012 in Betrieb genommen worden sei. Um die ausreichende Behandlung des kommunalen Abwassers nachzuweisen, hätten die griechischen Behörden jedoch den ordnungsgemäßen Betrieb der Kläranalage über einen Zeitraum von zwölf Monaten nachweisen müssen, indem sie, was die Zweitbehandlung betreffe, einen Prozentsatz der Verringerung von DBO5 und DCO, der geeignet sei, den Bestimmungen der Richtlinie zu genügen, und, was die Drittbehandlung betreffe, einen ausreichenden Prozentsatz der Verringerung von Stickstoff gemäß Anhang I Tabelle 2 der Richtlinie angäben. Solange diese Daten fehlten, könne die Kommission nicht überprüfen, ob das gegenwärtig gesammelte kommunale Abwasser tatsächlich einer weitergehenden als der Zweitbehandlung im Sinne von Art. 4 der Richtlinie unterzogen werde. |
(1) EU:C:2004:385.
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/14 |
Rechtsmittel, eingelegt am 7. Juli 2016 vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 27. April 2016 in der Rechtssache T-556/11, European Dynamics Luxembourg SA, European Dynamics Belgium SA, Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
(Rechtssache C-376/16 P)
(2016/C 402/17)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: N. Bambara sowie P. Wytinck und B. Hoorelbeke, advocaten)
Andere Parteien des Verfahrens: European Dynamics Luxembourg SA, European Dynamics Belgium SA, Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE
Anträge
Der Rechtmittelführer beantragt,
— |
das angefochtene Urteil des Gerichts in vollem Umfang aufzuheben und die im ersten Rechtszug gestellten Anträge auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und auf Schadensersatz zurückzuweisen; |
— |
hilfsweise, das angefochtene Urteil des Gerichts in vollem Umfang aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
äußerst hilfsweise, das angefochtene Urteil des Gerichts, soweit dieses dem EUIPO aufgibt, an European Dynamics Luxembourg Schadensersatz wegen des Verlusts der Chance, den Zuschlag für den Rahmenvertrag zu erhalten, zu zahlen, aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
den Klägerinnen des ersten Rechtszugs sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Das Rechtsmittel wird im Wesentlichen auf folgende vier Gründe gestützt: 1) Das Gericht habe die Grundsätze der Chancengleichheit und der Transparenz rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewandt und jedenfalls die Tatsachen verfälscht, 2) im Zusammenhang mit der Prüfung offensichtlicher Beurteilungsfehler Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung begangen und in einigen Fällen die Tatsachen verfälscht, 3) Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung in Verbindung mit Art. 296 Abs. 2 AEUV rechtsfehlerhaft angewandt 4) und rechtsfehlerhaft Schadensersatz wegen des Verlusts einer Chance zuerkannt. |
2. |
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe ultra petita entschieden und gegen Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 76 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts verstoßen — oder aber sei rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit und eine Verletzung der Sorgfaltspflicht zu einer Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen könne –, als es entschieden habe, dass die angefochtene Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären sei, als das EUIPO für die Siemens SA und die Siemens SL keine Strafregisterauszüge als Nachweis dafür, dass keiner der Ausschlussgründe im Sinne der Art. 93 und 94 der Haushaltsordnung vorliege, angefordert oder erhalten habe. Außerdem habe das Gericht die Tatsachen verfälscht, als es festgestellt habe, dass das EUIPO keinen Beleg gefordert oder erhalten habe, der gemäß Art. 134b der Durchführungsbestimmungen für den Nachweis ausgereicht hätte, dass für die Siemens SL keine Ausschlussgründe vorlägen, denn die Akten hätten einen Auszug aus dem registro mercantil enthalten, der einem Strafregisterauszug im Sinne von Art. 134b der Durchführungsbestimmungen gleichwertig sei. |
3. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob die festgestellten offensichtlichen Beurteilungsfehler, die der Bewertungsausschuss bei der Bewertung des Angebots von European Dynamics begangen habe, geeignet gewesen seien, den endgültigen Ausgang der streitigen Vergabeentscheidung zu beeinflussen. Das Gericht müsse prüfen, ob die festgestellten offensichtlichen Beurteilungsfehler zu einem anderen Ausgang des Vergabeverfahrens führen würden, indem es untersuche, ob sich diese Fehler auf die Punktevergabe für ein bestimmtes Kriterium ausgewirkt hätten, sofern es mehrere andere Gründe (in Bezug auf die keine offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen worden seien) gebe, die die Punktevergabe ebenfalls rechtfertigten. Außerdem habe das Gericht mehrfach die Tatsachen verfälscht, offensichtliche Beurteilungsfehler anhand falscher Kriterien festgestellt, indem es die Tatsachenwürdigung des EUIPO einfach durch seine eigene ersetzt habe, und rechtsfehlerhaft entschieden, dass eine unzureichende Begründung als Beleg für einen offensichtlichen Beurteilungsfehler angesehen werden könne. |
4. |
Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft verlangt, dass aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen müsse, wie sich jeder (negative) Kommentar auf die für jedes Kriterium und jeden Unterpunkt vergebenen Punkte ausgewirkt habe, und dadurch bezüglich der Begründungspflicht einen strengeren Maßstab als jenen angewandt, der sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe. Daher habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es die angefochtene Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung in Verbindung mit Art. 296 AEUV aufgehoben habe. |
5. |
Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe der ersten Klägerin rechtsfehlerhaft Schadensersatz zugesprochen, da eine der kumulativen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung von Unionsorganen (nämlich das Vorliegen eines rechtswidrigen Verhaltens) nicht nachgewiesen sei. Hilfsweise trägt der Rechtsmittelführer vor, das angefochtene Urteil, soweit es zur Zahlung von Schadensersatz verpflichte, müsse, selbst wenn der Aufhebungsantrag nur nach dem ersten Rechtsmittelgrund Erfolg hätte, dennoch aufgehoben werden, da in diesem Fall das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem sonstigen rechtswidrigen Verhalten (offensichtliche Beurteilungsfehler und Verletzung der Begründungspflicht) und dem angeblichen Schaden nicht nachgewiesen sei. Alternativ macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es Schadensersatz aufgrund des Verlusts einer Chance zuerkannt habe, denn ein solcher Grund für die Zuerkennung von Schadensersatz könne nicht als ein den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamer Rechtsgrundsatz angesehen werden, weshalb ein Verstoß gegen die ausdrückliche Bestimmung des Art. 340 AEUV vorliege. |
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 14. Juli 2016 — Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne gegen Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG Süd
(Rechtssache C-393/16)
(2016/C 402/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne
Beklagte: Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG Süd
Beteiligte: Galana N.V.
Vorlagefragen
1. |
Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (1) sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (2) dahin auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auch dann eröffnet ist, wenn die geschützte Ursprungsbezeichnung als Teil einer Bezeichnung für ein nicht den Produktspezifikationen entsprechendes Lebensmittel verwendet wird, dem eine den Produktspezifikationen entsprechende Zutat beigefügt wurde? |
2. |
Falls die Frage 1 zu bejahen ist: Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung als Teil einer Bezeichnung für ein nicht den Produktspezifikationen entsprechendes Lebensmittel, dem eine den Produktspezifikationen entsprechende Zutat beigefügt wurde, ein Ausnutzen des Ansehens der Ursprungsbezeichnung darstellt, wenn die Bezeichnung des Lebensmittels den Bezeichnungsgewohnheiten der angesprochenen Verkehrskreise entspricht und die Zutat in ausreichender Menge beigefügt worden ist, um dem Produkt eine wesentliche Eigenschaft zu verleihen? |
3. |
Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung unter den in Vorlagefrage 2 beschriebenen Umständen eine widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung darstellt? |
4. |
Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass sie nur auf falsche oder irreführende Angaben anwendbar sind, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen unzutreffenden Eindruck über die geografische Herkunft eines Er-zeugnisses hervorzurufen geeignet sind? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO); ABl. L 299, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007; ABl. L 347, S. 671.
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberster Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 1. August 2016 — Hansruedi Raimund gegen Michaela Aigner
(Rechtssache C-425/16)
(2016/C 402/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Hansruedi Raimund
Beklagte: Michaela Aigner
Vorlagefragen
1. |
Darf eine Klage wegen Verletzung einer Unionsmarke (Art 96 lit a VO [EG] 207/2009 (1) idF VO [EU] 2015/2424) aufgrund des Einwands der böswilligen Markenrechtsanmeldung (Art 52 Abs 1 lit b VO [EG] 207/2009 idF VO [EU] 2015/2424) abgewiesen werden, wenn der Beklagte zwar eine damit begründete Widerklage auf Nichtigerklärung der Unionsmarke erhoben (Art 99 Abs 1 VO [EG] 207/2009 idF VO [EU] 2015/2424), das Gericht über diese Widerklage aber noch nicht entschieden hat? |
2. |
Wenn nein: Darf das Gericht die Verletzungsklage aufgrund des Einwands der böswilligen Markenrechtsanmeldung abweisen, wenn es zumindest zugleich der Widerklage auf Nichtigerklärung stattgibt, oder hat es mit der Entscheidung über die Verletzungsklage jedenfalls bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Widerklage zuzuwarten? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke; ABl. L 78, S. 1.
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León (Spanien), eingereicht am 2. August 2016 — Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)/José Blanco Marqués
(Rechtssache C-431/16)
(2016/C 402/20)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)
Beklagter: José Blanco Marqués
Vorlagefragen
1. |
Ist eine Vorschrift des nationalen Rechts wie Art. 6 Abs. 4 des Real Decreto 1646/1972 vom 23. Juni 1972, nach der die Ergänzungsleistung in Höhe von 20 % der Bemessungsgrundlage, die Arbeitnehmer erhalten, die Renten wegen dauerhafter, vollständiger und den üblichen Beruf betreffender Berufsunfähigkeit beziehen und älter als 55 Jahre sind, „solange auszusetzen ist, wie der Arbeitnehmer eine Beschäftigung ausübt“, als Antikumulierungsregel im Sinne der Art. 12, 46a, 46b und 46c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (1) sowie der Art. 5, 53, 54 und 55 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (2) anzusehen, wenn berücksichtigt wird, dass das spanische Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) entschieden hat, dass die sich aus dieser Vorschrift des nationalen Rechts ergebende Unvereinbarkeit nicht nur Anwendung findet, wenn der Begünstigte eine Beschäftigung ausübt, sondern auch dann, wenn er eine Altersrente bezieht? |
2. |
Falls die vorstehende Frage bejaht wird, sind dann Art. 46a Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 53 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dahin auszulegen, dass eine Antikumulierungsregel zwischen der hier in Rede stehenden Leistung und einer Rente eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz nur dann angewendet werden darf, wenn eine nationale Rechtsvorschrift mit Gesetzesrang ausdrücklich die Unvereinbarkeit von Leistungen der sozialen Sicherheit bei Berufsunfähigkeit, Alter oder für Hinterbliebene (wie die hier in Rede stehende Leistung) mit Leistungen oder Einkünften vorsieht, die der Begünstigte im Ausland erworben bzw. erzielt hat? Oder darf die Antikumulierungsregel nach Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 trotz des Fehlens einer solchen ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift auch dann auf Renten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz angewendet werden, wenn nach nationaler Rechtsprechung diese Regel in der Weise ausgelegt wird, dass eine Unvereinbarkeit zwischen der hier in Rede stehenden Leistung und einer Altersrente des nationalen spanischen Rechts besteht? |
3. |
Sollte trotz des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift im Hinblick auf im Ausland erworbene Leistungen und erzielte Einkünfte die vorstehende Frage im vorliegenden Fall dahingehend beantwortet werden, dass die Antikumulierungsregel (mit der von der Rechtsprechung vorgenommenen Erweiterung ihres Anwendungsbereichs) Anwendung findet, handelt es sich dann bei der (oben beschriebenen) Ergänzungsleistung von 20 %, die nach den spanischen Rechtsvorschriften Arbeitnehmer erhalten, denen eine dauerhafte, vollständige und ihren üblichen Beruf betreffende Berufsunfähigkeit zuerkannt wird und die älter als 55 Jahre sind, um eine Leistung gleicher Art wie eine Altersrente des Schweizer Systems der sozialen Sicherheit oder um eine Leistung anderer Art? Gilt die Definition der verschiedenen Zweige der sozialen Sicherheit in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unionsweit oder ist die Definition heranzuziehen, die die nationale Rechtsordnung jeweils für die konkrete Leistung vorsieht? Falls die Definition unionsweit Geltung hat, ist dann die Ergänzungsleistung in Höhe von 20 % der Bemessungsgrundlage für die Leistung bei dauerhafter, vollständiger Berufsunfähigkeit als Leistung bei Invalidität oder als Leistung bei Arbeitslosigkeit anzusehen, wenn man berücksichtigt, dass sie die Rente wegen dauerhafter, vollständiger und den üblichen Beruf betreffender Berufsunfähigkeit deshalb ergänzt, weil es im Alter von über 55 Jahren schwierig ist, eine neue Arbeitsstelle zu finden, was dazu führt, dass die Zahlung dieser Ergänzungsleistung ausgesetzt wird, wenn der Begünstigte eine Beschäftigung ausübt? |
4. |
Handelt es sich um Leistungen gleicher Art, ist dann in Anbetracht der Tatsache, dass weder zur betragsmäßigen Bestimmung der spanischen Invalidenrente noch zur Bestimmung der Höhe der Ergänzungsleistung Beitragszeiten in einem anderen Staat berücksichtigt worden sind, davon auszugehen, dass die Ergänzungsleistung von 20 % der Bemessungsgrundlage für die spanische Rente wegen dauerhafter, vollständiger Berufsunfähigkeit eine Leistung ist, auf die die Antikumulierungsregeln anzuwenden sind, da ihr Betrag als von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten in diesem Staat unabhängig anzusehen ist (Art. 46b Abs. 2 Buchst. a der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 und Art. 54 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 883/2004)? Darf die Antikumulierungsregel angewendet werden, obwohl diese Leistung weder in Teil D des Anhangs IV der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 noch im Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannt wird? |
5. |
Sollte die letzte Frage bejaht werden, ist dann die in Art. 46a Abs. 3 Buchst. d der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 53 Abs. 3 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthaltene Vorschrift anwendbar, nach der die Leistung der spanischen Sozialversicherung höchstens „um den Betrag der nach den Rechtsvorschriften“ des anderen Staates, in diesem Fall der Schweiz, „geschuldeten Leistungen“ gekürzt werden darf? |
6. |
Falls die beiden Leistungen als Leistungen unterschiedlicher Art angesehen werden, kann dann, weil nicht aktenkundig ist, dass die Schweiz eine Antikumulierungsregel anwendet, nach Art. 46c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Kürzung in vollem Umfang an der Ergänzungsleistung von 20 % der spanischen Rente bei dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit vorgenommen werden, ist sie aufzuteilen oder ist die Kürzung verhältnismäßig vorzunehmen? Ist in jedem der beiden Fälle die sich aus Art. 46a Abs. 3 Buchst. d der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 53 Abs. 3 Buchst. d der Verordnung Nr. 883/2004 ergebende Obergrenze anzuwenden, wonach die Leistung der spanischen Sozialversicherung höchstens „um den Betrag der nach den Rechtsvorschriften“ des anderen Staates, in diesem Fall der Schweiz, „geschuldeten Leistungen“ gekürzt werden darf? |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1971, L 149, S. 2).
(2) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).
31.10.2016 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 17. August 2016 — Finanzamt Bingen-Alzey gegen Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG
(Rechtssache C-462/16)
(2016/C 402/21)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Finanzamt Bingen-Alzey
Beklagte: Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG
Vorlagefrage
Ist ein pharmazeutischer Unternehmer, der Arzneimittel liefert, auf Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil Elida Gibbs vom 24. Oktober 1996, C-317/94 (1)) und unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage nach Art. 90 der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG (2) berechtigt, wenn
— |
er diese Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, |
— |
die Apotheken steuerpflichtig an privat Krankenversicherte liefern, |
— |
der Versicherer der Krankheitskostenversicherung (das Unternehmen der privaten Krankenversicherung) seinen Versicherten die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet und |
— |
der pharmazeutische Unternehmer aufgrund einer gesetzlichen Regelung zur Zahlung eines „Abschlags“ an das Unternehmen der privaten Krankenversicherung verpflichtet ist? |
(1) ECLI:EU:C:1996:400; Slg. 1996, I 5339, Rn. 28, 31.
31.10.2016 |
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C 402/20 |
Rechtsmittel der Pénzügyi Ismeretterjesztő és Érdek-képviseleti Egyesület (PITEE) gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 20. Juli 2016 in der Rechtssache T-674/15, Pénzügyi Ismeretterjesztő és Érdek-képviseleti Egyesület (PITEE) gegen Europäische Kommission, eingelegt am 18. August 2016
(Rechtssache C-464/16 P)
(2016/C 402/22)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Pénzügyi Ismeretterjesztő és Érdek-képviseleti Egyesület (PITEE) (Prozessbevollmächtigter: D. Lazar, Rechtsanwalt)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt
1. |
Die vollständige Aufhebung der Entscheidung des Gerichts vom 20. Juli 2016 in der Rechtssache T-674/15; |
2. |
Die Entscheidungen der Kommission vom 9. Oktober 2015 (Ares(2015)4207700) und vom 14. August 2015 (Ares(2015)3532556), der Klägerin den Zugang zu Dokumenten zu verweigern, für nichtig zu erklären; |
3. |
Der Kommission aufzuerlegen, alle Dokumente der ungarischen Regierung zum EU-Pilotverfahren 6874/14/JUST (CHAP(2015)00353 und CHAP(2015)00555) der Klägerin zugänglich zu machen, unabhängig davon, ob sie bereits vorliegen oder erst in der Zukunft vorgelegt werden sollen; |
4. |
Der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel gegen die bezeichnete Entscheidung des Gerichts wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs dürfe eine Partei im Sinne der Satzung des Gerichtshofs unabhängig von ihrer Eigenschaft nicht selbst vor dem Gerichtshof auftreten, sondern müsse sich eines Dritten bedienen (1).
Zudem sollten Rechtsanwälte, die Leitungsfunktionen in den Gesellschaftsorganen einer juristischen Person bekleiden, nicht deren Interessen vor dem Unionsrichter wahrnehmen (2).
Die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs verstoße gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie gegen Art. 6 Abs. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei nicht erkennbar, welches legitime Ziel der Gerichtshof durch seine Auslegung der Satzung verfolge. Zudem sei es unklar, durch welche Auslegung der Gerichtshof zum Ergebnis gelange, dass der Prozessbevollmächtigte ein unabhängiger Dritter sein müsse. Jedenfalls enthalte die Satzung diesen Ausdruck nicht.
Die Satzung des Gerichtshofs sei so auszulegen, dass jede Partei und jede juristische Person frei sei, ihren Prozessbevollmächtigten auszuwählen.
(1) Beschluss vom 5.12.96, Lopes/Gerichtshof, C-174/96 P, EU:C:1996:473 Rn. 11; Beschluss vom 21.11.2007, Correia de Matos/Parlament, C-502/06 P, nicht veröffentlicht; EU:C:2007:696 Rn. 11; Beschluss vom 29.9.2010, EREF/Kommission, C-74/10 P und C-75/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:557, Rn 54.
(2) Beschluss vom 8.12.1999, Euro-Lex/HABM [EU-Lex], T-79/99, EU:T:1999:312, Rn. 29; Beschluss vom 13.1.2005, Suivida/Kommission, T-184/04, EU:T:2005:7, Rn. 10; Beschluss vom 30.11.2012, Activa Preferentes/Rat, T-437/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:638, Rn 7.
31.10.2016 |
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C 402/21 |
Rechtsmittel, eingelegt am 20. August 2016 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. Juni 2016 in der Rechtssache T-276/13, Growth Energy und Renewable Fuels Association/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-465/16 P)
(2016/C 402/23)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert im Beistand von Rechtsanwalt N. Tuominen)
Andere Parteien des Verfahrens: Growth Energy, Renewable Fuels Association, Europäische Kommission, ePURE, de Europese Producenten Unie van Hernieuwbare Ethanol
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
das dem Rat am 10. Juni 2016 zugestellte Urteil des Gerichts vom 9. Juni 2016 in der Rechtssache T-276/13, Growth Energy und Renewable Fuels Association/Rat der Europäischen Union, aufzuheben; |
— |
die von Growth Energy und der Renewable Fuels Association erhobene Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung abzuweisen (1); |
— |
Growth Energy und der Renewable Fuels Association die Kosten des Rates im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. |
Hilfsweise,
— |
die Rechtssache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
im Fall der Zurückverweisung an das Gericht die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem vorliegenden Rechtsmittel begehrt der Rat aus folgenden Gründen die Aufhebung des angefochtenen Urteils:
Die Feststellungen des Gerichts zur Zulässigkeit der Klage und insbesondere seine Ausführungen zur unmittelbaren und individuellen Betroffenheit der Kläger seien rechtlich fehlerhaft.
a) |
Erstens sehe das Gericht es für die Feststellung der unmittelbaren Betroffenheit als ausreichend an, dass die vier ausgewählten US-amerikanischen Hersteller Produzenten von Bioethanol seien. Diese Feststellung der unmittelbaren Betroffenheit sei jedoch nicht mit der ständigen Rechtsprechung vereinbar, wonach sich die unmittelbare Betroffenheit nicht aus rein wirtschaftlichen Auswirkungen ergeben könne. |
b) |
Zweitens sei nicht klar, wie durch die bloße Tatsache, dass vor der Auferlegung von Zöllen die US-amerikanischen Hersteller ihr Bioethanol an einheimische Händler/Gemischhersteller verkauft hätten und es anschließend im Inland weiterverkauft oder von den einheimischen Händlern/Gemischherstellern in erheblichem Umfang in die Union ausgeführt worden sei, ihre Marktstellung spürbar beeinträchtigt werde. Um eine spürbare Beeinträchtigung ihrer Marktstellung durch die Einführung der Zölle darzutun, hätten die Kläger zumindest die Auswirkungen der Zölle auf die Menge der Einfuhren in die Union nach der Auferlegung der Antidumpingzölle nachweisen müssen. Hierzu hätten sie jedoch keine Angaben gemacht, und auch das angefochtene Urteil enthalte zu diesem Punkt keine Feststellungen. Das sei sowohl ein Rechtsfehler bei der Prüfung der individuellen Betroffenheit als auch ein Verstoß gegen die Begründungspflicht. |
Im Rahmen der Prüfung der Begründetheit seien dem Gericht ein Rechtsfehler bei der Auslegung der Grundverordnung (2) sowie zwei weitere Rechtsfehler in Bezug auf das WTO-Recht unterlaufen.
a) |
Erstens habe das Gericht die Grundverordnung falsch ausgelegt, als es angenommen habe, dass mit Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung sowohl Art. 9.2 als auch Art. 6.10 des Antidumpingübereinkommens umgesetzt werde. Zum einen regele Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung — wie aus dem Wortlaut der Vorschrift hervorgehe — nicht die Frage der Stichprobenauswahl. Zum anderen werde Art. 6.10 des Antidumpingübereinkommens durch Art. 17 und Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung und nicht durch Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung umgesetzt. |
b) |
Zweitens habe das Gericht den Begriff „Lieferant“ in Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung und Art. 9.2 des Antidumpingübereinkommens falsch ausgelegt. Aus der Logik und dem allgemeinen Aufbau von Art. 9 Abs. 5 folge, dass sich dieser Begriff nur auf „Einfuhren … gleich welcher Herkunft …, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen“, beziehen könne. Da die US-amerikanischen Hersteller jedoch keine Ausfuhrpreise gehabt hätten, habe ihnen kein Dumping vorgeworfen werden können. Folglich sei dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, als es sie als „Lieferanten“ im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung und Art. 9.2 des Antidumpingübereinkommens eingestuft habe. |
c) |
Drittens habe das Gericht den Begriff „nicht praktikabel“ in Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung und Art. 9.2 des Antidumpingübereinkommens falsch ausgelegt, indem es sich auf eine fehlerhafte Auslegung von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung im Licht von Art. 6.10 des Antidumpingübereinkommens und auf den Bericht des Berufungsgremiums im Streitfall EG — Verbindungselemente (3) gestützt habe. Gegenstand dieses Berichts sei nur Art. 9.2 des Antidumpingübereinkommens, so dass sich die dort vorgenommene Prüfung des Begriffs „nicht praktikabel“ nur auf die Situation und die Vorgehensweise beziehe, die Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung für Ausführer in Nichtmarktwirtschaftsländern vorsehe. Die vom Berufungsgremium vorgenommene Auslegung des Begriffs „nicht praktikabel“ könne daher auf das vorliegende Verfahren, das keine Ausführer in Nichtmarktwirtschaftsländern betreffe, nicht übertragen werden. |
Schließlich habe das Gericht weitgehend unzutreffende Tatsachenfeststellungen getroffen, als es ausgeführt habe, dass die Berechnung individueller Zölle „praktikabel“ gewesen sei. Eine Situation, in der die Hersteller von Bioethanol keine Ausfuhrpreise, sondern nur Inlandspreise hätten, mache die Feststellung einer individuellen Dumpingspanne eindeutig nicht praktikabel und unmöglich und ermächtige die Kommission, eine einheitliche landesweite Dumpingspanne festzulegen.
(1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2013 des Rates vom 18. Februar 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 49, S. 10).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).
(3) Europäische Gemeinschaften — Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl aus China — AB-2011-2 — Bericht des Berufungsgremiums, WT/DS397/AB/R („EG — Verbindungselemente, WT/DS397/AB/R“).
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/22 |
Rechtsmittel, eingelegt am 20. August 2016 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. Juni 2016 in der Rechtssache T-277/13, Marquis Energy LLC/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-466/16 P)
(2016/C 402/24)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert im Beistand von Rechtsanwalt N. Tuominen)
Andere Parteien des Verfahrens: Marquis Energy LLC, Europäische Kommission, ePURE, de Europese Producenten Unie van Hernieuwbare Ethanol
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
das dem Rat am 10. Juni 2016 zugestellte Urteil des Gerichts vom 9. Juni 2016 in der Rechtssache T-277/13, Marquis Energy/Rat der Europäischen Union, aufzuheben; |
— |
die von Marquis Energy erhobene Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung abzuweisen (1); |
— |
Marquis Energy die Kosten des Rates im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. |
Hilfsweise,
— |
die Rechtssache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
im Fall der Zurückverweisung an das Gericht die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem vorliegenden Rechtsmittel ersucht der Rat um Aufhebung des angefochtenen Urteils aus folgenden Gründen:
Die Feststellungen des Gerichts zur Zulässigkeit der Klage, insbesondere seine Ausführungen zur unmittelbaren und individuellen Betroffenheit der Klägerin seien rechtlich fehlerhaft.
a) |
Erstens sehe das Gericht es für die Feststellung der unmittelbaren Betroffenheit als ausreichend an, dass die Klägerin Produzentin von Bioethanol sei. Diese Feststellung der unmittelbaren Betroffenheit sei jedoch nicht mit der ständigen Rechtsprechung vereinbar, wonach sich die unmittelbare Betroffenheit nicht aus rein wirtschaftlichen Auswirkungen ergeben könne. |
b) |
Zweitens sei nicht klar, wie durch die bloße Tatsache, dass vor der Auferlegung von Zöllen die Klägerin ihr Bioethanol an einheimische Händler/Gemischhersteller verkauft habe und es anschließend im Inland weiterverkauft oder von den einheimischen Händlern/Gemischherstellern in erheblichem Umfang in die Europäische Union ausgeführt worden sei, ihre Marktstellung spürbar beeinträchtigt werde. Um eine spürbare Beeinträchtigung ihrer Marktstellung durch die Einführung der Zölle darzutun, hätte die Klägerin zumindest die Auswirkungen der Zölle auf die Menge der Einfuhren in die Union nach der Auferlegung der Antidumpingzölle nachweisen müssen. Hierzu habe die Klägerin jedoch keine Angaben gemacht, und auch das angefochtene Urteil enthalte zu diesem Punkt keine Feststellungen. Das sei sowohl ein Rechtsfehler bei der Prüfung der individuellen Betroffenheit als auch ein Verstoß gegen die Begründungspflicht. |
Im Rahmen der Prüfung der Begründetheit seien dem Gericht ein Rechtsfehler bei der Auslegung der Grundverordnung (2) sowie zwei weitere Rechtsfehler in Bezug auf das WTO-Recht unterlaufen.
a) |
Erstens habe das Gericht die Grundverordnung falsch ausgelegt, als es angenommen habe, dass mit Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung sowohl Art. 9.2 als auch Art. 6.10 des Antidumpingübereinkommens umgesetzt werde. Zum einen regele Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung — wie aus dem Wortlaut der Vorschrift hervorgehe — nicht die Frage der Stichprobenauswahl. Zum anderen werde Art. 6.10 des Antidumpingübereinkommens durch Art. 17 und Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung und nicht durch Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung umgesetzt. |
b) |
Zweitens habe das Gericht den Begriff „Lieferant“ in Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung und Art. 9.2 des Antidumpingübereinkommens falsch ausgelegt. Aus der Logik und dem allgemeinen Aufbau von Art. 9 Abs. 5 folge, dass sich dieser Begriff nur auf „Einfuhren … gleich welcher Herkunft …, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen“, beziehen könne. Da die US-amerikanischen Hersteller jedoch keine Ausfuhrpreise gehabt hätten, habe ihnen kein Dumping vorgeworfen werden können. Folglich sei dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, als es sie als „Lieferanten“ im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung und Art. 9.2 des Antidumpingübereinkommens eingestuft habe. |
c) |
Drittens habe das Gericht den Begriff „nicht praktikabel“ in Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung und Art. 9.2 des Antidumpingübereinkommens falsch ausgelegt, indem es sich auf eine fehlerhafte Auslegung von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung im Licht von Art. 6.10 des Antidumpingübereinkommens und auf den Bericht des Berufungsgremiums im Streitfall EG — Verbindungselemente (3) gestützt habe. Gegenstand dieses Berichts sei nur Art. 9.2 des Antidumpingübereinkommens, so dass sich die dort vorgenommene Prüfung des Begriffs „nicht praktikabel“ nur auf die Situation und die Vorgehensweise beziehe, die Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung für Ausführer in Nichtmarktwirtschaftsländern vorsehe. Die vom Berufungsgremium vorgenommene Auslegung des Begriffs „nicht praktikabel“ könne daher auf das vorliegende Verfahren, das keine Ausführer in Nichtmarktwirtschaftsländern betreffe, nicht übertragen werden. |
Schließlich habe das Gericht grundlegend unzutreffende Tatsachenfeststellungen getroffen, als es ausgeführt habe, dass die Berechnung der einzelnen Zölle „praktikabel“ gewesen sei. Eine Situation, in der die Hersteller von Bioethanol keine Ausfuhrpreise, sondern nur Inlandspreise hätten, mache die Feststellung einer individuellen Dumpingspanne eindeutig nicht praktikabel und unmöglich und ermächtige die Kommission, eine einheitliche landesweite Dumpingspanne festzulegen.
(1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2013 des Rates vom 18. Februar 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 49, S. 10).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).
(3) Europäische Gemeinschaften — Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl aus China — AB-2011-2 — Bericht des Berufungsgremiums, WT/DS397/AB/R („EG — Verbindungselemente, WT/DS397/AB/R“).
Gericht
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/25 |
Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 — Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission
(Rechtssache T-220/13) (1)
((Staatliche Beihilfen - Kommunale Immobiliensteuer - Nichtgewerblichen Einrichtungen, die besondere Zwecke verfolgen, gewährte Befreiung - Einkommenssteuer-Konsolidierungsgesetz - Befreiung von der Kommunalsteuer - Beschluss, mit dem teilweise das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt und teilweise die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Unmittelbare Betroffenheit - Zulässigkeit - Absolute Unmöglichkeit der Rückforderung - Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 659/1999 - Begründungspflicht))
(2016/C 402/25)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Scuola Elementare Maria Montessori Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Nucara und E. Gambaro, dann Rechtsanwalt E. Gambaro)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Di Bucci, G. Conte und D. Grespan, dann G. Conte, D. Grespan und F. Tomat)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und G. De Bellis)
Gegenstand
Auf Art. 263 AEUV gestützte Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/284/EU der Kommission vom 19. Dezember 2012 über die staatliche Beihilfe SA.20829 (C 26/2010, ex NN 43/2010 [ex CP 71/2006]), Regelung über die Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer im Falle von Immobilien, die von nichtgewerblichen Einrichtungen für besondere Zwecke genutzt werden, die Italien eingeführt hat (ABl. 2013, L 166, S. 24)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Scuola Elementare Maria Montessori Srl trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Streithilfe. |
31.10.2016 |
DE |
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C 402/25 |
Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 — La Ferla/Kommission und ECHA
(Rechtssache T-392/13) (1)
((REACH - Gebühr für die Registrierung eines Stoffes - Ermäßigung für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen - Fehler bei der Angabe der Unternehmensgröße - Empfehlung 2003/361/EG - Entscheidung, mit der ein Verwaltungsentgelt erhoben wird - Auskunftsersuchen - Befugnis der ECHA - Verhältnismäßigkeit))
(2016/C 402/26)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Leone La Ferla SpA (Melilli, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Passalacqua, J. Occhipinti und G. Calcerano)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Di Paolo und K. Talabér-Ritz) und Europäische Chemikalienagentur (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Heikkilä, A. Iber, E. Bigi, E. Maurage und J.-P. Trnka, dann M. Heikkilä, E. Bigi, E. Maurage und J.-P. Trnka im Beistand von Rechtsanwalt C. Garcia Molyneux)
Gegenstand
Erstens Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung mehrerer Handlungen der Kommission oder der ECHA, zweitens Antrag auf Verurteilung der ECHA zur Rückzahlung von Beträgen, die zu Unrecht erhoben worden sein sollen, und drittens Antrag nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Klage wird, soweit sie gegen die Europäische Kommission erhoben worden ist, als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Klage wird, soweit sie gegen die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) erhoben worden ist, als teilweise unzulässig und als teilweise unbegründet abgewiesen. |
3. |
Die Leone La Ferla Spa trägt die Kosten. |
31.10.2016 |
DE |
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C 402/26 |
Urteil des Gerichts vom 8. September 2016 — Lundbeck/Kommission
(Rechtssache T-472/13) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Markt für Antidepressiva mit dem pharmazeutischen Wirkstoff Citalopram - Begriff der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung - Potenzieller Wettbewerb - Generika - Schranken für den Marktzugang infolge bestehender Patente - Vereinbarungen zwischen dem Patentinhaber und Generikaherstellern - Art. 101 Abs. 1 und 3 AEUV - Rechts- und Beurteilungsfehler - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Rechtssicherheit - Geldbußen))
(2016/C 402/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: H. Lundbeck A/S (Valby, Dänemark) und Lundbeck Ltd (Milton Keynes, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: R. Subiotto, QC, und Rechtsanwalt T. Kuhn)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Bourke, F. Castilla Contreras, B. Mongin, T. Vecchi und C. Vollrath, dann F. Castilla Contreras, B. Mongin, T. Vecchi, C. Vollrath und T. Christoforou)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerinnen: European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations (EFPIA) (Genf, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: F. Carlin, Barrister, und M. Healy, Solicitor)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2013) 3803 endg. der Kommission vom 19. Juni 2013 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT/39226 — Lundbeck) und auf Herabsetzung der durch diesen Beschluss gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die H. Lundbeck A/S und die Lundbeck Ltd tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Die European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations (EFPIA) trägt ihre eigenen Kosten. |
31.10.2016 |
DE |
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C 402/27 |
Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 — Marchi Industriale/ECHA
(Rechtssache T-620/13) (1)
((REACH - Gebühr für die Registrierung eines Stoffes - Ermäßigung für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen - Fehler bei der Angabe der Unternehmensgröße - Empfehlung 2003/361/EG - Entscheidung, mit der ein Verwaltungsentgelt erhoben wird - Bestimmung der Unternehmensgröße - Befugnis der ECHA - Begründungspflicht))
(2016/C 402/28)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Marchi Industriale SpA (Florenz, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Baldassarri und F. Donati)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Heikkilä, A. Iber, E. Bigi, J.-P. Trnka und E. Maurage, dann M. Heikkilä, E. Bigi, J.-P. Trnka und E. Maurage im Beistand von Rechtsanwalt C. Garcia Molyneux)
Gegenstand
Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung SME(2013) 3747 der ECHA vom 19. September 2013, mit der festgestellt wurde, dass die Klägerin nicht die Voraussetzungen für die Gebührenermäßigung für mittlere Unternehmen erfüllt, und ein Verwaltungsentgelt erhoben wurde, und Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der von der ECHA nach Erlass der Entscheidung SME(2013) 3747 ausgestellten Rechnungen
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Marchi Industriale SpA trägt die Kosten. |
31.10.2016 |
DE |
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C 402/27 |
Urteil des Gerichts vom 13. September 2016 — ENAC/INEA
(Rechtssache T-695/13) (1)
((Zuschuss - Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der transeuropäischen Netze für Verkehr und Energie - Erstellung einer Studie zur Entwicklung der Intermodalität des Flughafens Bergamo-Orio al Serio - Bestimmung des endgültigen Zuschussbetrags - Nicht zuschussfähige Kosten - Rechtsfehler - Begründungspflicht))
(2016/C 402/29)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Ente nazionale per l’aviazione civile (ENAC) (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und P. Garofoli, avvocati dello Stato)
Beklagte: Exekutivagentur für Innovation und Netze (Prozessbevollmächtigte: I. Ramallo, D. Silhol und Z. Szilvássy im Beistand der Rechtsanwälte M. Merola, M. C. Santacroce und L.Armati)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Società per l’aeroporto civile di Bergamo-Orio al Serio SpA (SACBO SpA) (Grassobbio, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Muscardini, G. Greco und G. Carullo)
Gegenstand
Antrag nach Art. 263 AEUV, gerichtet auf die Nichtigerklärung der Schreiben der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-T EA), jetzt INEA, vom 18. März 2013 und 23. Oktober 2013 zu bestimmten im Rahmen der Erstellung einer Machbarkeitsstudie zur Intermodalität des Flughafens Bergamo-Orio al Serio (Italien) entstandenen Kosten im Anschluss an den der Klägerin von der Europäischen Kommission gewährten Zuschuss
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Ente nazionale per l’aviazione civile (ENAC, Nationale Behörde für Zivilluftfahrt, Italien) trägt die Kosten. |
31.10.2016 |
DE |
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C 402/28 |
Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 — PT Musim Mas/Rat
(Rechtssache T-80/14) (1)
((Dumping - Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien - Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Antidumpingzölle - Endgültige Antidumpingzölle - Verteidigungsrechte - Art. 2 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 - Normalwert - Produktionskosten))
(2016/C 402/30)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: PT Perindustrian dan Perdagangan Musim Semi Mas (PT Musim Mas) (Medan, Indonesien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. García-Gallardo Gil-Fournier und A. Verdegay Mena und C. Humpe, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Boelaert, dann H. Marcos Fraile im Beistand der Rechtsanwälte R. Bierwagen und C. Hipp)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland, M. França und A. Stobiecka-Kuik) und European Biodiesel Board (EBB) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Prost und Rechtsanwältin M.-S. Dibling)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. 2013, L 315, S. 2)
Tenor
1. |
Die Art. 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien werden für nichtig erklärt, soweit sie die PT Perindustrian dan Perdagangan Musim Semi Mas (PT Musim Mas) betreffen. |
2. |
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen und die der PT Musim Mas entstandenen Kosten. |
3. |
Die Europäische Kommission und das European Biodiesel Board (EBB) tragen ihre eigenen Kosten. |
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/29 |
Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 — Unitec Bio/Rat
(Rechtssache T-111/14) (1)
((Dumping - Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien - Endgültiger Antidumpingzoll - Nichtigkeitsklage - Unmittelbare Betroffenheit - Individuelle Betroffenheit - Zulässigkeit - Art. 2 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 - Normalwert - Produktionskosten))
(2016/C 402/31)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Unitec Bio SA (Buenos Aires, Argentinien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis, R. Luff und G. Bathory)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Boelaert und B. Driessen, dann H. Marcos Fraile im Beistand von Rechtsanwälten R. Bierwagen und C. Hipp)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. França und A. Stobiecka-Kuik) und European Biodiesel Board (EBB) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Prost und Rechtsanwältin M.-S. Dibling)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. 2013, L 315, S. 2) gemäß Art. 263 AEUV, soweit damit ein Antidumpingzoll gegen die Klägerin verhängt wird
Tenor
1. |
Die Art. 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien werden für nichtig erklärt, soweit sie die Unitec Bio SA betreffen. |
2. |
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und die Unitec Bio entstandenen Kosten. |
3. |
Die Europäische Kommission und das European Biodiesel Board (EBB) tragen ihre eigenen Kosten. |
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/30 |
Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 — Molinos Río de la Plata u. a./Rat
(Rechtssachen T-112/14 bis T-116/14 und T-119/14) (1)
((Dumping - Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien - Endgültiger Antidumpingzoll - Nichtigkeitsklage - Berufsverband - Unmittelbare Betroffenheit - Individuelle Betroffenheit - Zulässigkeit - Art. 2 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 - Normalwert - Produktionskosten))
(2016/C 402/32)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Molinos Río de la Plata SA (Buenos Aires, Argentinien) (Rechtssache T-112/14), Oleaginosa Moreno Hermanos SACIFI y A (Bahia Blanca, Argentinien) (Rechtssache T-113/14), Vicentin SAIC (Avellaneda, Argentinien) (Rechtssache T-114/14), Aceitera General Deheza SA (General Deheza, Argentinien) (Rechtssache T-115/14), Bunge Argentina SA (Buenos Aires) (T-116/14), Cámara Argentina de Biocombustibles (Carbio) (Buenos Aires) (Rechtssache T-119/14) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis, R. Luff und G. Bathory)
Beklagter: Rat der Europäischen Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Boelaert und B. Driessen, dann H. Marcos Fraile im Beistand der Rechtsanwälte R. Bierwagen und C. Hipp)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. França und A. Stobiecka-Kuik) und European Biodiesel Board (EBB) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Prost und Rechtsanwältin M.-S. Dibling)
Gegenstand
Klagen nach Art. 263 AEUV, in der Rechtssache T-119/14 auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. 2013, L 315, S. 2) und in den Rechtssachen T-112/14 bis T-116/14 auf Nichtigerklärung dieser Verordnung, soweit damit ein Antidumpingzoll gegen die Kläger in diesen Rechtssachen verhängt wird
Tenor
1. |
Die Rechtssachen T-112/14, T-113/14, T-114/14, T-115/14, T-116/14 und T-119/14 werden zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden. |
2. |
Die Art. 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien werden für nichtig erklärt, soweit sie die Molinos Río de la Plata SA, die Oleaginosa Moreno Hermanos SAFICI y A, die Vicentin SAIC, die Aceitera General Deheza SA und die Bunge Argentina SA betreffen. |
3. |
In der Rechtssache T-119/14 wird die Klage im Übrigen abgewiesen. |
4. |
In den Rechtssachen T-112/14 bis T-116/14 trägt der Rat der Europäischen Union seine eigenen Kosten. Er trägt ferner die Molinos Río de la Plata in der Rechtssache T-112/14, Oleaginosa Moreno Hermanos in der Rechtssache T-113/14, Vicentin in der Rechtssache T-114/14, Aceitera General Deheza in der Rechtssache T-115/14 und Bunge Argentina in der Rechtssache T-116/14 entstandenen Kosten. |
5. |
In der Rechtssache T-119/14 tragen Cámara Argentina de Biocombustibles (Carbio) und der Rat ihre eigenen Kosten. |
6. |
Die Europäische Kommission und das European Biodiesel Board (EBB) tragen ihre eigenen Kosten. |
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/31 |
Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 — Cargill/Rat
(Rechtssache T-117/14) (1)
((Dumping - Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien - Endgültiger Antidumpingzoll - Nichtigkeitsklage - Unmittelbare Betroffenheit - Individuelle Betroffenheit - Zulässigkeit - Art. 2 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 - Normalwert - Produktionskosten))
(2016/C 402/33)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Cargill SACI (Buenos Aires, Argentinien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis, R. Luff und G. Bathory)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Boelaert und B. Driessen, dann H. Marcos Fraile im Beistand der Rechtsanwälte R. Bierwagen und C. Hipp)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. França und A. Stobiecka-Kuik) und European Biodiesel Board (EBB) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Prost und Rechtsanwältin M.-S. Dibling)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. 2013, L 315, S. 2), soweit damit ein Antidumpingzoll gegen die Klägerin verhängt wird
Tenor
1. |
Die Art. 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien werden für nichtig erklärt, soweit sie die Cargill SACI betreffen. |
2. |
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und die Cargill entstandenen Kosten. |
3. |
Die Europäische Kommission und das European Biodiesel Board (EBB) tragen ihre eigenen Kosten. |
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/31 |
Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 — LDC Argentina/Rat
(Rechtssache T-118/14) (1)
((Dumping - Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien - Endgültiger Antidumpingzoll - Art. 2 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 - Normalwert - Produktionskosten))
(2016/C 402/34)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: LDC Argentina SA (Buenos Aires, Argentinien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis, R. Luff und G. Bathory)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Boelaert und B. Driessen, dann H. Marcos Fraile im Beistand der Rechtsanwälte R. Bierwagen und C. Hipp)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. França und A. Stobiecka-Kuik) und European Biodiesel Board (EBB) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Prost und Rechtsanwältin M.-S. Dibling)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. 2013, L 315, S. 2), soweit damit ein Antidumpingzoll gegen die Klägerin verhängt wird
Tenor
1. |
Die Art. 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien werden für nichtig erklärt, soweit sie die LDC Argentina SA betreffen. |
2. |
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und die LDC Argentina entstandenen Kosten. |
3. |
Die Europäische Kommission und das European Biodiesel Board (EBB) tragen ihre eigenen Kosten. |
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/32 |
Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 — PT Ciliandra Perkasa/Rat
(Rechtssache T-120/14) (1)
((Dumping - Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien - Endgültiger Antidumpingzoll - Art. 2 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 - Normalwert - Produktionskosten))
(2016/C 402/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: PT Ciliandra Perkasa (Jakarta, Indonesien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Graafsma und J. Cornelis)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Boelaert, dann H. Marcos Fraile im Beistand der Rechtsanwälte R. Bierwagen und C. Hipp)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland, M. França und A. Stobiecka-Kuik) und European Biodiesel Board (EBB) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Prost und Rechtsanwältin M.-S. Dibling)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. 2013, L 315, S. 2), soweit der Klägerin mit ihr ein Antidumpingzoll auferlegt wird
Tenor
1. |
Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien wird für nichtig erklärt, soweit er die PT Ciliandra Perkasa betrifft. |
2. |
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen und die der PT Ciliandra Perkasa entstandenen Kosten. |
3. |
Die Europäische Kommission und das European Biodiesel Board (EBB) tragen ihre eigenen Kosten. |
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/33 |
Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 — PT Wilmar Bioenergi Indonesia und PT Wilmar Nabati Indonesia/Rat
(Rechtssache T-139/14) (1)
((Dumping - Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien - Endgültige Antidumpingzölle - Art. 2 Abs. 3 und 5 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 - Normalwert - Produktionskosten))
(2016/C 402/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: PT Wilmar Bioenergi Indonesia (Medan, Indonesien) und PT Wilmar Nabati Indonesia (Medan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Vander Schueren)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Boelaert, dann H. Marcos Fraile im Beistand der Rechtsanwälte R. Bierwagen und C. Hipp)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland, M. França und A. Stobiecka-Kuik) und European Biodiesel Board (EBB) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Prost und Rechtsanwältin M.-S. Dibling)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. 2013, L 315, S. 2), soweit die Klägerinnen betroffen sind
Tenor
1. |
Die Art. 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien werden für nichtig erklärt, soweit sie die PT Wilmar Bioenergi Indonesia und die PT Wilmar Nabati Indonesia betreffen. |
2. |
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen und die der PT Wilmar Bioenergi Indonesia und der PT Wilmar Nabati Indonesia entstandenen Kosten. |
3. |
Die Europäische Kommission und das European Biodiesel Board (EBB) tragen ihre eigenen Kosten. |
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/34 |
Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 — Klyuyev/Rat
(Rechtssache T-340/14) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Aufnahme des Namens des Klägers - Verteidigungsrechte Begründungspflicht - Rechtsgrundlage - Recht auf wirksamen Rechtsschutz - Nichteinhaltung der Kriterien für die Aufnahme in die Liste - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Eigentumsrecht - Recht auf Wahrung des Ansehens))
(2016/C 402/37)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Andriy Klyuyev (Donezk, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: B. Kennelly, J. Pobjoy, Barristers, R. Gherson und T. Garner, Solicitors)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: Á. de Elera San Miguel Hurtado und J. P. Hix)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Gauci und T. Scharf)
Gegenstand
Auf Art. 263 AEUV gestützte Klage auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 26) und der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 1) und zum anderen des Beschlusses (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2015, L 62, S. 25) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2015, L 62, S. 1), soweit der Name des Klägers auf die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen gesetzt oder dort belassen wurde, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, und hilfsweise auf Feststellung, dass Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119 in der durch den Beschluss (GASP) 2015/143 des Rates vom 29. Januar 2015 (ABl. 2015, L 24, S. 16) geänderten Fassung sowie Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 208/2014 in der durch die Verordnung (EU) 2015/138 des Rates vom 29. Januar 2015 (ABl. 2015, L 24, S. 1) geänderten Fassung auf den Kläger nicht anwendbar sind
Tenor
1. |
Der Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden in ihren ursprünglichen Fassungen für nichtig erklärt, soweit der Name von Herrn Andrij Klyuyev auf die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen gesetzt wurde, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, und zwar bis zum Inkrafttreten des Beschlusses (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die Herrn Klyuyev in Bezug auf den in der Klageschrift gestellten Antrag auf Nichtigerklärung entstanden sind. |
4. |
Herr Klyuyev trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die dem Rat in Bezug auf den Antrag auf Nichtigerklärung entstanden sind, der in dem Schriftsatz zur Anpassung der Anträge gestellt wurde. |
5. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/35 |
Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 — Yanukovych/Rat
(Rechtssache T-346/14) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Aufnahme des Namens des Klägers - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Rechtsgrundlage - Recht auf wirksamen Rechtsschutz - Ermessensmissbrauch - Nichteinhaltung der Kriterien für die Aufnahme in die Liste - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Eigentumsrecht))
(2016/C 402/38)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Viktor Fedorovych Yanukovych (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: T. Beazley, P. Saini, S. Fatima, QC, H. Mussa, J. Hage, K. Howard, Barristers, und C. Kennedy, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Finnegan und J. P. Hix, dann J. P. Hix und P. Mahnič Bruni)
Streithelferinnen zur Unterstützung des Beklagten: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Bartelt und D. Gauci)
Gegenstand
Auf Art. 263 AEUV gestützte Klage auf Nichtigerklärung erstens des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 26) und der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 1), zweitens des Beschlusses (GASP) 2015/143 des Rates vom 29. Januar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2015, L 24, S. 16) und der Verordnung (EU) 2015/138 des Rates vom 29. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2015, L 24, S. 1) und drittens des Beschlusses (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2015, L 62, S. 25) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2015, L 62, S. 1), soweit der Name des Klägers auf die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen gesetzt oder dort belassen wurde, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden
Tenor
1. |
Der Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden in ihren ursprünglichen Fassungen für nichtig erklärt, soweit der Name von Herrn Viktor Fedorovych Yanukovych auf die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen gesetzt wurde, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, und zwar bis zum Inkrafttreten des Beschlusses (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die Herrn Yanukovych in Bezug auf den in der Klageschrift gestellten Antrag auf Nichtigerklärung entstanden sind. |
4. |
Herr Yanukovych trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die dem Rat in Bezug auf den Antrag auf Nichtigerklärung entstanden sind, der in dem Schriftsatz zur Anpassung der Anträge gestellt wurde. |
5. |
Die Republik Polen und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/36 |
Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 — Yanukovych/Rat
(Rechtssache T-348/14) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Aufnahme des Namens des Klägers - Begründungspflicht - Rechtsgrundlage - Verteidigungsrechte - Recht auf wirksamen Rechtsschutz - Ermessensmissbrauch - Nichteinhaltung der Kriterien für die Aufnahme in die Liste - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Eigentumsrecht))
(2016/C 402/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Oleksandr Viktorovych Yanukovych (Donezk, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: T. Beazley, P. Saini, S. Fatima, QC, J. Hage, K. Howard, Barristers, und C. Kennedy, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Finnegan und J. P. Hix, dann J. P. Hix und P. Mahnič Bruni)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Gauci und S. Bartelt)
Gegenstand
Auf Art. 263 AEUV gestützte Klage auf Nichtigerklärung erstens des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 26) und der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 1) in der jeweils durch den Durchführungsbeschluss 2014/216/GASP des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2014, L 111, S. 91) und durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 381/2014 des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2014, L 111, S. 33) geänderten Fassung, zweitens des Beschlusses (GASP) 2015/143 des Rates vom 29. Januar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2015, L 24, S. 16) und der Verordnung (EU) 2015/138 des Rates vom 29. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2015, L 24, S. 1) und drittens des Beschlusses (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2015, L 62, S. 25) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2015, L 62, S. 1), soweit der Name des Klägers auf die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen gesetzt oder dort belassen wurde, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden
Tenor
1. |
Der Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine in der durch den Durchführungsbeschluss 2014/216/GASP des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2014/119 geänderten Fassung und die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 381/2014 des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 geänderten Fassung werden für nichtig erklärt, soweit der Name von Herrn Oleksandr Viktorovych Yanukovych auf die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen gesetzt wurde, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, und zwar bis zum Inkrafttreten des Beschlusses (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die Herrn Yanukovych in Bezug auf den in der Klageschrift gestellten Antrag auf Nichtigerklärung entstanden sind. |
4. |
Herr Yanukovych trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die dem Rat in Bezug auf den Antrag auf Nichtigerklärung entstanden sind, der in dem Schriftsatz zur Anpassung der Anträge gestellt wurde. |
5. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/37 |
Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 — FIH Holding und FIH Erhvervsbank/Kommission
(Rechtssache T-386/14) (1)
((Staatliche Beihilfen - Bankensektor - Beihilfe zugunsten der dänischen Bank FIH in Gestalt der Übertragung ihrer wertgeminderten Vermögenswerte auf eine neue Tochtergesellschaft und des späteren Kaufs dieser Werte durch die Finansiel Stabilitet - Staatliche Beihilfen zugunsten von Banken in Krisenzeiten - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Begriff der Beihilfe - Kriterium des privaten Kapitalgebers - Kriterium des privaten Gläubigers - Berechnung des Beihilfebetrags - Begründungspflicht))
(2016/C 402/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: FIH Holding A/S (Kopenhagen, Dänemark) und FIH Erhvervsbank A/S (Kopenhagen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Koktvedgaard)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und P.-J. Loewenthal)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/884/EU der Kommission vom 11. März 2014 über die staatliche Beihilfe SA.34445 (12/C) Dänemarks für die Übertragung von Immobilienkrediten von der FIH auf die FSC (ABl. 2014, L 357, S. 89)
Tenor
1. |
Der Beschluss 2014/884/EU der Kommission vom 11. März 2014 über die staatliche Beihilfe SA.34445 (12/C) Dänemarks für die Übertragung von Immobilienkrediten von der FIH auf die FSC wird für nichtig erklärt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/37 |
Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 — European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/EIT
(Rechtssache T-481/14) (1)
((Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Erbringung von Dienstleistungen betreffend die Entwicklung einer Wissens- und Informationsmanagementplattform - Entwicklung von Software und Aufrechterhaltung der Verfügbarkeit und Effizienz der IT-Dienste - Weigerung, das Angebot eines Bieters auf den ersten Platz zu setzen - Eignungskriterien - Zuschlagskriterien - Begründungspflicht - Offensichtliche Beurteilungsfehler - Zugang zu Dokumenten - Außervertragliche Haftung))
(2016/C 402/41)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: European Dynamics Luxembourg SA (Ettelbrück, Luxemburg) und Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältinnen E. Siouti und M. Sfyri, dann Rechtsanwältinnen M. Sfyri und A. Lymperopoulou)
Beklagter: Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT) (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Kern, B. Győri-Hartwig und P. Juanes Burgos, dann B. Győri-Hartwig und P. Juanes Burgos im Beistand der Rechtsanwälte P. Wytinck und B. Hoorelbeke)
Gegenstand
Zum einen Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung u. a. des Beschlusses des EIT vom 14. April 2014, mit dem das Angebot, das die Klägerinnen im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens betreffend Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten eingereicht hatten, auf den zweiten Platz gesetzt wurde, und des Schreibens des EIT vom 25. April 2014, mit dem das Institut sich weigerte, die Namen der Mitglieder des Bewertungsausschusses mitzuteilen, zum anderen Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die European Dynamics Luxembourg SA und die Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE tragen die Kosten. |
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/38 |
Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 — European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Kommission
(Rechtssache T-698/14) (1)
((Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Externe Dienstleistungen für Entwicklung, Studien und Support für Informationssysteme [ESP DESIS III] - Einstufung eines Bieters im Kaskadenverfahren - Begründungspflicht - Ungewöhnlich niedrige Angebote - Grundsatz des freien Wettbewerbs - Außervertragliche Haftung))
(2016/C 402/42)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerinnen: European Dynamics Luxembourg SA (Ettelbrück, Luxemburg) und Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte V. Christianos, I. Ampazis und M. Sfyri, dann Rechtsanwältin M. Sfyri)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Delaude und S. Lejeune im Beistand zunächst der Rechtsanwälte E. Petritsi, E. Roussou und K. Adamantopoulos, dann der Rechtsanwälte E. Roussou und K. Adamantopoulos)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Beschlüsse der Kommission, mit denen die von den Klägerinnen vorgelegten Angebote für die Lose 1 und 3 der Ausschreibung DIGIT/R2/PO/2013/029 — ESP DESIS III betreffend „Externe Dienstleistungen für Entwicklung, Studien und Support für Informationssysteme“ (ABl. 2013/S 19-0380314) nach dem Kaskadenmechanismus auf Platz 4 und Platz 3 gereiht und ihr Angebot für das Los 2 dieser Ausschreibung ausgeschlossen wurde, sowie Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des den Klägerinnen angeblich entstandenen Schadens
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die European Dynamics Luxembourg SA und die Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE tragen die Kosten. |
(1) ABl. C 448 vom 15.12.2014.
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/39 |
Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 — Herbert Smith Freehills/Rat
(Rechtssache T-710/14) (1)
((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend die Diskussionen, die dem Erlass der Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen vorangegangen sind - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz der Rechtsberatung - Verteidigungsrechte - Überwiegendes öffentliches Interesse))
(2016/C 402/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Herbert Smith Freehills LLP (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Wytinck)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: E. Rebasti, M. Veiga und J. Herrmann)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Van Nuffel, J. Baquero Cruz und F. Clotuche-Duvieusart)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 18/c/01/14 des Rates vom 23. Juli 2014, mit dem der Zugang zu bestimmten Dokumenten im Zusammenhang mit dem Erlass der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. 2014, L 127, S. 1) verweigert wird
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Herbert Smith Freehills LLP trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
3. |
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 409 vom 17.11.2014.
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/39 |
Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 — Philip Morris/Kommission
(Rechtssache T-800/14) (1)
((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente, die im Rahmen der Vorarbeiten zum Erlass der Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen erstellt wurden - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz der Rechtsberatung - Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses - Verteidigungsrechte - Überwiegendes öffentliches Interesse))
(2016/C 402/44)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Philip Morris Ltd (Richmond, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Nordlander und M. Abenhaïm)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Baquero Cruz und F. Clotuche-Duvieusart)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses Ares (2014) 3388066 der Kommission vom 29. September 2014, soweit der Klägerin damit der vollständige Zugang zu den angeforderten Dokumenten, mit Ausnahme der darin enthaltenen geschwärzten personenbezogenen Daten, verweigert wird
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Philip Morris Ltd trägt die Kosten. |
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/40 |
Urteil des Gerichts vom 20. September 2016 — PAN Europe/Kommission
(Rechtssache T-51/15) (1)
((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Verordnung [EG] Nr. 1367/2006 - Dokumente in Bezug auf Stoffe mit endokriner Wirkung - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses - Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001))
(2016/C 402/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Kloostra)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Buchet, P. Mihaylova und J. Tomkin)
Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk, C. Meyer-Seitz, U. Persson, N. Otte Widgren, E. Karlsson und L. Swedenborg)
Gegenstand
Auf Art. 263 AEUV gestützte Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 24. November 2014 mit dem Aktenzeichen Ares (2014) 3900631, soweit damit der Zugang zu Dokumenten in Bezug auf Stoffe mit endokriner Wirkung verweigert wurde
Tenor
1. |
Der Beschluss der Europäischen Kommission vom 24. November 2014 mit dem Aktenzeichen Ares (2014) 3900631 wird für nichtig erklärt, soweit damit der Zugang zu den mit den Nrn. 9, 13, 14, 15, 16, 17, 17a, 20, 22, 24, 25, 29, 30, 31, 37, 38, 39, 41, 42 und 43 bezeichneten Dokumenten auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission verweigert wurde. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten von Pesticide Action Network Europe (PAN Europe). |
4. |
Das Königreich Schweden trägt seine eigenen Kosten. |
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/41 |
Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 — AEDEC/Kommission
(Rechtssache T-91/15) (1)
((Forschung und technologische Entwicklung - Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ - Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach den Arbeitsprogrammen 2014-2015 - Beschluss der Kommission, mit dem der von der Klägerin eingereichte Vorschlag für nicht zuschussfähig erklärt wird - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Verhältnismäßigkeit - Transparenz - Offensichtlicher Beurteilungsfehler))
(2016/C 402/46)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Asociación Española para el Desarrollo de la Epidemiología Clínica (AEDEC) (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. López López)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Ruiz García und M. Siekierzyńska)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 4. September 2014, mit dem die Kommission den von der Klägerin im Namen des Konsortiums Latin Plan vorgelegten Finanzierungsantrag abgelehnt hat
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Asociación Española para el Desarrollo de la Epidemiología Clínica (AEDEC) trägt die Kosten. |
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/41 |
Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 — Arrom Conseil/EUIPO — Nina Ricci (Roméo has a Gun by Romano Ricci)
(Rechtssache T-359/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Roméo has a Gun by Romano Ricci - Ältere Unionswortmarken NINA RICCI und RICCI - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marken - Beeinträchtigung der Wertschätzung - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009))
(2016/C 402/47)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Arrom Conseil (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Herissay Ducamp und Rechtsanwalt J. Blanchard)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: H. Kunz)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Nina Ricci SARL (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Armijo Chávarri)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. April 2015 (Sache R 1021/2014-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Nina Ricci und Arrom Conseil
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Arrom Conseil trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Nina Ricci SARL. |
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/42 |
Urteil des Gerichts vom 20. September 2016 — Alsharghawi/Rat
(Rechtssache T-485/15) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, für die Beschränkungen hinsichtlich der Einreise in oder der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Europäischen Union gelten - Position des ehemaligen Kabinettschefs von Muammar Al-Gaddafi - Wahl der Rechtsgrundlage - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Unschuldsvermutung - Verhältnismäßigkeit - Reisefreiheit - Eigentumsrecht - Pflicht zum Nachweis der Begründetheit der Maßnahme))
(2016/C 402/48)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Bashir Saleh Bashir Alsharghawi (Johannesburg, Südafrika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Moutet)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Vitro und V. Piessevaux)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung erstens des Beschlusses (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (ABl. 2015, L 206, S. 34) und zweitens der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1323 des Rates vom 31. Juli 2015 zur Durchführung des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. 2015, L 206, S. 4)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Bashir Saleh Bashir Alsharghawi trägt seine eigenen und die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten. |
(1) ABl. C 337 vom 12.10.2015.
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/42 |
Urteil des Gerichts vom 20. September 2016 — Excalibur City/EUIPO — Ferrero (MERLIN’S KINDERWELT)
(Rechtssache T-565/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke MERLIN’S KINDERWELT - Ältere nationale Wortmarke KINDER - Relatives Eintragungshindernis - Keine Ähnlichkeit der Zeichen - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 402/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Excalibur City s.r.o. (Znojmo, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Engin-Deniz)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: M. Simandlova und A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Ferrero SpA (Alba, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Ghedina und F. Jacobacci)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Juli 2015 (Sache R 1538/2014-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Ferrero und Excalibur City
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 9. Juli 2015 (Sache R 1538/2014-1) wird aufgehoben. |
2. |
Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Excalibur City s.r.o.. |
3. |
Die Ferrero SpA trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 398 vom 30.11.2015.
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/43 |
Urteil des Gerichts vom 20. September 2016 — Excalibur City/EUIPO — Ferrero (MERLIN’S KINDERWELT)
(Rechtssache T-566/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke MERLIN’S KINDERWELT - Ältere nationale Wortmarke KINDER - Relatives Eintragungshindernis - Keine Ähnlichkeit der Zeichen - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 402/50)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Excalibur City s.r.o. (Znojmo, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Engin-Deniz)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: M. Simandlova und A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Ferrero SpA (Alba, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Ghedina und F. Jacobacci)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Juli 2015 (Sache R 1617/2014-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Ferrero und Excalibur City
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 16. Juli 2015 (Sache R 1617/2014-1) wird dahin abgeändert, dass die von der Excalibur City s.r.o. bei der Beschwerdekammer eingelegte Beschwerde begründet und der Widerspruch daher zurückzuweisen ist. |
2. |
Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Excalibur City. |
3. |
Die Ferrero SpA trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 398 vom 30.11.2015.
31.10.2016 |
DE |
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C 402/44 |
Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 — JT International/EUIPO — Habanos (PUSH)
(Rechtssache T-633/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke PUSH - Ältere Benelux-Wortmarke und nationale Wort- und Bildmarken PUNCH - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Identität der Waren - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 402/51)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: JT International SA (Genf, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: S. Maynicz, QC, K. E. Gilbert und J. Gilbert, Solicitors)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: S. Bonne)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Corporación Habanos, SA (Havanna, Kuba) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Escudero Pérez)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. August 2015 (Sache R 3046/2014-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Corporación Habanos und JT International
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die JT International SA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Corporación Habanos, SA. |
31.10.2016 |
DE |
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C 402/44 |
Beschluss des Gerichts vom 13. September 2016 — EDF Luminus/Parlament
(Rechtssache T-384/15) (1)
((Schiedsklausel - Stromliefervertrag CNT[2009] Nr. 137 - Zahlung des von der Klägerin an die Region Brüssel-Hauptstadt entrichteten und auf der Grundlage der dem Parlament vorgehaltenen Leistung berechneten regionalen Beitrags durch das Parlament - Fehlen einer vertraglichen Verpflichtung - Fehlen einer sich aus den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften ergebenden Verpflichtung))
(2016/C 402/52)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: EDF Luminus (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Verhoeven und O. Vanden Berghe)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. Darie und P. Biström)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Clotuche-Duvieusart und I. Martínez del Peral)
Gegenstand
Klage nach Art. 272 AEUV auf Verurteilung des Parlaments zur Zahlung eines dem von der Klägerin an die Region Brüssel-Hauptstadt entrichteten regionalen Beitrags entsprechenden und auf der Grundlage der dem Parlament vorgehaltenen Leistung berechneten Betrags von 439 672,95 Euro zuzüglich Zinsen an die Klägerin
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Der Feststellungsantrag des Europäischen Parlaments wird zurückgewiesen. |
3. |
EDF Luminus trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Parlament entstandenen Kosten. |
4. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 337 vom 12.10.2015.
31.10.2016 |
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C 402/45 |
Beschluss des Gerichts vom 30. August 2016 — Fontem Holdings 4/EUIPO (BLU ECIGS)
(Rechtssache T-511/15) (1)
((Unionsmarke - Rücknahme der Anmeldung - Erledigung))
(2016/C 402/53)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Fontem Holdings 4 BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Poulter, dann A. Dykes und D. Stone, Solicitors)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: H. O’Neill)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. Juni 2015 (Sache R 2697/2014-4) über eine Anmeldung
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Fontem Holdings 4 BV trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). |
31.10.2016 |
DE |
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C 402/46 |
Beschluss des Gerichts vom 13. September 2016 — Terna/Kommission
(Rechtssache T-544/15) (1)
((Nichtigkeitsklage - Vorhaben von gemeinsamem Interesse der Union - Zuschüsse der Union für zwei Vorhaben im Bereich der transeuropäischen Energienetze - Kürzung des ursprünglich gewährten Zuschusses nach einer Prüfung - Vorbereitende Handlung - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit))
(2016/C 402/54)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Terna — Rete elettrica nazionale SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Police, L. Di Via, F. Covone und D. Carria)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet, L. Di Paolo und A. Tokár)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die im Schreiben der Kommission vom 6. Juli 2015 enthalten sein soll, mit der der Zuschuss, der ursprünglich im Rahmen von zwei Vorhaben (2009-E255/09-ENER/09/TEN-E-S12.564583 und 2007-E 221/07/2007-TREN/07TEN-E-S07.91403) im Bereich der transeuropäischen Energienetze gewährt worden war, gekürzt wurde
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Terna — Rete elettrica nazionale SpA trägt die Kosten. |
31.10.2016 |
DE |
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C 402/46 |
Beschluss des Gerichts vom 14. September 2016 — POA/Kommission
(Rechtssache T-584/15) (1)
((Nichtigkeitsklage - Antrag auf Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung [„Halloumi“ oder „Hellim“] - Entscheidung, einen Antrag auf Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Art. 50 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung [EU] Nr. 1151/2012 im Amtsblatt, Reihe C, zu veröffentlichen - Vorbereitende Maßnahme - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit))
(2016/C 402/55)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Pagkyprios organismos ageladotrofon (POA) Dimosia Ltd (Latsia, Zypern) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Korogiannakis)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Lewis und J. Guillem Carrau)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission, im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2015, C 246, S. 9) den von der Republik Zypern gestellten Eintragungsantrag CY/PDO/0005/01243 zu veröffentlichen, soweit sie entschieden hat, dass der Antrag die von der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012, L 343, S. 1) definierten Anforderungen, wie die in Art. 50 Abs. 1 dieser Verordnung genannten, erfüllt
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Pagkyprios organismos ageladotrofon Dimosia Ltd (POA) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. |
31.10.2016 |
DE |
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C 402/47 |
Klage, eingereicht am 12. Juli 2016 — Gaki/Europol
(Rechtssache T-366/16)
(2016/C 402/56)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Anastasia-Soultana Gaki (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Keisers)
Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
welche sind die Umstände der angeblichen Tat, welche die Klägerin begangen haben sollte, gemäß dem Inhalt des Europäischen Haftbefehls, welchen Griechenland erlassen hat und seit 2011 im Raum der Europäischen Union mit der Unterstützung von Europol gegen sie rechtswidrig gefahndet wird? Anspruch der Klägerin auf eine begründete Stellungnahme; |
— |
die rechtswidrige und falsche Datenspeicherung gegen sie im Europol Informationssystem durch die Gemeinsame Kontrollinstanz von Europol (im Folgenden: GKI) blockieren zu lassen; |
— |
dass die GKI bei der Ausübung ihres Rechts auf Zugang und Abfrage der in das SIS II eingegebenen Daten anfordern soll, zu überprüfen, ob gemäß dem Inhalt des Europäischen Haftbefehls (im Folgenden: EUHB) der Eingriff in der Freiheit der Klägerin erlaubt ist; |
— |
Europol zu beauftragen, den Griechischen Berufungsstaatsanwalt in Athen zu fragen, welcher Berufungsstaatsanwalt die weitere Wirkung des EUHB und dadurch die willkürliche Freiheitsentziehung gegen die Klägerin mit Datum vom 23. Mai 2016 angeordnet hat, welcher der beiden nationalen Haftbefehle (der EUHB ist eine Kopie der beiden) Rechtswirkung hat. Auch hat er zu beantworten, wie es möglich ist, dass im Inhalt des EUHB die Anschrift der Klägerin in Deutschland steht, aber die beiden nationalen Haftbefehle (der EUHB ist eine Kopie der beiden) gegen die Klägerin erlassen worden sind, weil die griechische Justiz angeblich keine Adresse der Klägerin hatte; |
— |
GKI soll begründet beantworten, was Europol unternommen hat, nachdem Europol zur Kenntnis genommen hat, dass gegen den Griechischen Berufungsstaatsanwalt, welcher den EUHB gegen die Klägerin erlassen hat, eine Strafanzeige bei der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf eingereicht ist; |
— |
ihr Schadensersatz in Höhe von 3 Millionen Euro zu gewähren. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 des Beschlusses 2007/533/JI (1) i.V.m. Art. 30 Abs. 7 und Art. 31 und 52 des Beschlusses (2009/371/JI) (2) |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art 41 der Charta der Grundrechte des Europäischen Union i.V.m. Art 1, 9 und 23 des Aktes Nr. 29/2009 GKI |
(1) Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. 2007, L 205, S. 63).
(2) Beschluss des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. 2009, L 121, S. 37).
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/48 |
Klage, eingereicht am 25. August 2016 — Adama Agriculture und Adama France/Kommission
(Rechtssache T-476/16)
(2016/C 402/57)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Adama Agriculture BV (Amsterdam, Niederlande) und Adama France (Sèvres, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Mereu und Rechtsanwältin M. Grunchard)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
den angefochtenen Rechtsakt (1) für nichtig zu erklären und zu entscheiden, dass (i) die Genehmigung für den Wirkstoff Isoproturon (IPU) zu erneuern ist, oder, hilfsweise, (ii) die Prüfung der Erneuerung der Genehmigung von IPU an die Beklagte zurückzuverweisen und alle relevanten Fristen jeglicher Art nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und ihren Durchführungsverordnungen auszusetzen, um die Anwendung eines angemessenen Zeitplans für den Erlass einer neuen Entscheidung über die Erneuerung für IPU zu ermöglichen; |
— |
der Beklagten alle Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen geltend, dass der angefochtene Rechtsakt von der Beklagten unter Verstoß gegen die von der Europäischen Union garantierten Rechte und Grundsätze erlassen worden sei. Er sei rechtswidrig, da er aus den folgenden fünf Gründen gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AEUV) und EU-Sekundärrecht verstoße:
1. |
Erster Klagegrund: Offensichtliche Beurteilungsfehler. Nach den Erwägungsgründen 8, 9 und 10 des angefochtenen Rechtsakts sei IPU auf Grundlage (i) des Risikos aus einer Metabolitenbelastung im Grundwasser, (ii) des Risikos für Vögel, Säugetiere und aquatische Organismen und (iii) des Vorschlags, IPU als reproduktionstoxischen Stoff der Kategorie 2 einzustufen, verboten worden. Jedoch seien alle Bedenken, auf denen der angefochtene Rechtsakt beruhe, formell und/oder materiell fehlerhaft und ließen von den Klägerinnen vorgelegte Informationen außer Acht. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen das Verfahren der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (2) — Ultra-vires-Handlung: Indem die Beklagte vorgeschlagen habe, IPU als reproduktionstoxisch einzustufen, und sich auf diesen Vorschlag berufen habe, um die Nichterneuerung der Genehmigung für IPU zu begründen, habe die Beklagte sowohl gegen die CLP-Verordnung als auch gegen die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (3) über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (im Folgenden: PPPR) verstoßen und somit ihre Befugnisse überschritten. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf Verteidigung und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. Das Verhalten des berichterstattenden Mitgliedstaats, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und der Kommission hätten sowohl jeweils für sich als auch zusammen genommen gegen das Recht der Klägerinnen auf rechtliches Gehör und auf Verteidigung verstoßen, indem ihnen ein faires Verfahren vorenthalten worden sei. Insbesondere hätten die Klägerinnen trotz wiederholter und proaktiver Versuche, mit dem berichterstattenden Mitgliedstaat und der EFSA in Kontakt zu treten, keine rechtzeitige Rückmeldung erhalten. Zudem sei Vorbringen der Klägerinnen nicht berücksichtigt worden. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung. Während die Kommission gegenüber IPU einen (auf offensichtlichen Beurteilungs- und Verfahrensfehlern beruhenden) strengen Ansatz verfolgt habe, sei dies in ähnlichen Fällen/früheren Entscheidungen in Bezug auf Stoffe hinsichtlich deren ähnliche Bedenken bestünden, nicht der Fall gewesen, was einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung darstelle. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Indem die Kommission keine weniger strengen Maßnahmen ausgewählt habe, mit denen dieselben Ziele erreicht worden wären (d. h. Genehmigung unter der Bedingung der Prüfung auf mitgliedstaatlicher Ebene oder der Übermittlung bestätigender Angaben auf EU-Ebene gemäß Art. 6 der PPPR), sondern stattdessen IPU verboten habe, habe sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. |
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2016/872 der Kommission vom 1. Juni 2016 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Isoproturon gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. 2016, L 145, S. 7).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. 2008, L 353, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1).
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/49 |
Klage, eingereicht am 26. August 2016 — Epsilon International/Kommission
(Rechtssache T-477/16)
(2016/C 402/58)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Epsilon International SA (Marousi, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Bogaert und A. Guillerme)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt
1) |
auf der Grundlage von Art. 272 AEUV
|
2) |
auf der Grundlage von Art. 263 AEUV den Beschluss der Europäischen Kommission vom 17. Juni 2016 (Aktenzeichen Ares [2016]2835215), Epsilon in der Early Detection and Exclusion System Database (EDES) zu registrieren, für nichtig zu erklären. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung ihrer auf Art. 272 AEUV gestützten Anträge trägt Epsilon vor, dass die Feststellungen der Prüfer, denen die Europäische Kommission zugestimmt habe und die sich auf die Personalkosten bezögen, die für die Durchführung der Projekte BRISEIDE, SMART-ISLANDS und i-SCOPE angegeben worden seien, fehlerhaft seien. Im Einzelnen trägt Epsilon vor, dass in Bezug auf das Zeiterfassungssystem sowie die Berechnungen der produktiven Stunden und der Stundensätze, das Fehlen von Rechnungen für die Arbeit der Eigentümer und die Tatsache, dass die mit den In-House Consultants getroffenen Vereinbarungen beim Steueramt nicht registriert worden seien, keine Unregelmäßigkeiten begangen worden seien. Jedenfalls könnten geringfügige Fehler in Bezug auf die Durchführung dieser Verträge nicht als Fehler systematischer Natur angesehen werden.
Ferner ficht Epsilon den Beschluss der Kommission an, die Zahlungen für die Durchführung der von der EU geförderten Projekte i-LOCATE, eENV-Plus, GeoSmartCity und c-SPACE auszusetzen, und macht geltend, er habe keine gesetzliche Grundlage.
Mit ihrem auf Art. 263 AEUV gestützten Antrag begehrt Epsilon, den Beschluss der Kommission, Epsilon wegen der angeblichen potenziell systematischen Natur der bei der Durchführung der oben genannten Projekte begangenen Fehler in der Early Detection and Exclusion System Database (EDES) zu registrieren, für nichtig zu erklären. Der Beschluss verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Verteidigungsrechte.
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/50 |
Klage, eingereicht am 30. August 2016 — Lidl Stiftung/EUIPO — Amedei (For you)
(Rechtssache T-480/16)
(2016/C 402/59)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Lidl Stiftung & Co. KG (Neckarsulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Berger und M. Wolter)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Amedei Srl (Pontedera, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „For you“ — Anmeldung Nr. 12 267 571.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. April 2016 in der Sache R 851/2015-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Widerspruch Nr. B 2 342 452 gegen die Unionsmarkenanmeldung Nr. 12 267 571 zurückzuweisen; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen; |
— |
der Streithelferin die Kosten des Verfahrens vor dem EUIPO aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/51 |
Klage, eingereicht am 30. August 2016 — The Logistical Approach/EUIPO — Idea Groupe (Idealogistic)
(Rechtssache T-620/16)
(2016/C 402/60)
Sprache der Klageschrift: Französisch
Parteien
Klägerin: The Logistical Approach BV (Uden, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Milchior)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Idea Groupe (Montoir de Bretagne, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „Idealogistic“ — Anmeldung Nr. 12 318 234.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Juni 2016 in der Sache R 1435/2015-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
in erster Linie, die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
hilfsweise, die angefochtene Entscheidung abzuändern, soweit sie zu Unrecht die Entscheidung der Widerspruchsabteilung bestätigte, mit der die Eintragung der Marke 012318234 für die Dienstleistungen „Beratung im Logistikbereich wie Streckenauswahl, Lagereinrichtung und Wahl des Transportmittels“ abgelehnt wurde; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/51 |
Klage, eingereicht am 2. September 2016 — Przedsiębiorstwo Energetyki Cieplnej/ECHA
(Rechtssache T-625/16)
(2016/C 402/61)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Przedsiębiorstwo Energetyki Cieplnej sp. z o. o. (Grajewo, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [radca prawny] T. Dobrzyński)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung Nr. SME (2016) 2851 der ECHA vom 23. Juni 2016 für nichtig zu erklären, mit der festgestellt wurde, dass die Klägerin nicht die Bedingungen für die Ermäßigung der Gebühren für mittlere Unternehmen erfüllt, und mit der ein Verwaltungsentgelt gegen sie festgesetzt wurde; |
— |
die Rechnung Nr. 10058238 der ECHA vom 23. Juni 2016 über die Differenz zwischen der von der Klägerin gezahlten Gebühr und der gemäß der Entscheidung Nr. SME (2016) 2851 der ECHA anfallenden Gebühr für ein großes Unternehmen für nichtig zu erklären; |
— |
die Rechnung Nr. 10058239 der ECHA vom 23. Juni 2016 für nichtig zu erklären, mit der die Höhe des Verwaltungsentgelts gemäß der Entscheidung Nr. SME (2016) 2851 der ECHA festgesetzt wurde; |
— |
die Entscheidung Nr. 14/2015 des Verwaltungsrats der ECHA vom 4. Juni 2015 (MB/43/2014) ME (2016) 2851 für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Recht auf eine gute Verwaltung
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
|
4 |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
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5. |
Fünfter Klagegrund: Nichtigkeit der auf der Grundlage der angefochtenen Entscheidung erstellten Rechnungen
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31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/53 |
Klage, eingereicht am 1. September 2016 — Shoe Branding Europe/EUIPO — adidas (Zwei parallele Streifen auf einem Schuh)
(Rechtssache T-629/16)
(2016/C 402/62)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Shoe Branding Europe BVBA (Oudenaarde, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Løje)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: adidas AG (Herzogenaurach, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Positionsmarke (zwei parallele Streifen auf einem Schuh) — Unionsmarke Nr. 8 398 141.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Juni 2016 in der Sache R 597/2016-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verfälschung von Tatsachen. |
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/53 |
Klage, eingereicht am 5. September 2016 — Dehtochema Bitumat/Europäische Chemikalienagentur
(Rechtssache T-630/16)
(2016/C 402/63)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Dehtochema Bitumat, s. r. o. (Bělá pod Bezdězem, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Holý)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Europäischen Chemikalienagentur vom 7. Juli 2016, wonach die Klägerin weiterhin als großes Unternehmen anzusehen ist und infolgedessen keinen Anspruch auf Ermäßigung der Gebühr für mittlere Unternehmen hat, aufzuheben und für nichtig zu erklären und die Aussetzung der Durchführung dieser Entscheidung zu gestatten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Klägerin hat die Beklagte mit der oben genannten Entscheidung und ihrem Vorgehen ihre Befugnis missbraucht und die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Rechtssicherheit verletzt.
Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte bei der Überprüfung des Status eines kleinen oder mittleren Unternehmens (KMU) die Unabhängigkeit des Unternehmens der Klägerin unzutreffend beurteilt und in die Berechnung der Zahl der Angestellten und des Jahresumsatzes des Unternehmens der Klägerin unzutreffend auch angeblich verbundene oder Partnerunternehmen einbezogen habe, die jedoch mit dem Unternehmen der Klägerin im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission weder verbunden noch deren Partnerunternehmen seien.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihre Erklärung über die Unrichtigkeit der Größe des Unternehmens, die sie auf Aufforderung der Beklagten vom 2. Juni 2016 abgegeben habe, im Wesentlichen im Vertrauen auf die Beurteilung der Beklagten und das Versprechen einer niedrigeren Gebühr abgegeben worden sei.
Sie weist darauf hin, dass ihre Registrierung ausgesetzt worden sei und sie der Beklagten ausdrücklich mitgeteilt habe, dass sie die fraglichen Erzeugnisse (der Registrierung unterliegende Stoffe) schon seit 2011 nicht produziere.
Sie macht geltend, aus Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission ergebe sich, dass der Anspruch auf eine Ermäßigung der Gebühr bei der Registrierung entstehe, wenn er belegt werden könne, und es daher, entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht, angebracht sei, dass die Führung dieses Nachweises zugelassen werde.
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/54 |
Klage, eingereicht am 9. September 2016 — ClientEarth/Kommission
(Rechtssache T-644/16)
(2016/C 402/64)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: ClientEarth (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Brouwer und N. Frey, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die ihr am 1. Juli 2016 in einem Schreiben mit dem Betreff C(2016) 4286 final mitgeteilte Entscheidung der Beklagten, den Zugang zu den angeforderten Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten (1) zu verweigern, für nichtig zu erklären, |
— |
gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerin einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, die zu einer fehlerhaften Anwendung der Ausnahmeregelung für die internationalen Beziehungen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001) geführt haben, und Begründungsmangel
|
2. |
Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, die zu einer fehlerhaften Anwendung der Ausnahmeregelung zum Schutz der Rechtsberatung (Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001) geführt haben, und Begründungsmangel
|
3. |
Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, die zu einer fehlerhaften Anwendung der Ausnahmeregelung zum Schutz des Entscheidungsprozesses (Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001) geführt haben, und Begründungsmangel
|
4. |
Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, die zu einer fehlerhaften Prüfung des überwiegenden öffentlichen Interesses geführt haben, und Begründungsmangel
|
5. |
Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 (Teilweiser Zugang) und Beweisantrag
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).
31.10.2016 |
DE |
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C 402/55 |
Klage, eingereicht am 7. September 2016 — Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank/SRB
(Rechtssache T-645/16)
(2016/C 402/65)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG (Bregenz, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Eisenberger)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Decision des Single Resolution Boards, anscheinend vom 15. April 2016, für nichtig zu erklären, dies zumindest in dem Umfang, in dem diese Decision die Klägerin betrifft; |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Eklatante Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufgrund mangelnder (vollständiger) Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung |
2. |
Zweiter Klagegrund: Eklatante Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufgrund mangelnder Begründung der angefochtenen Entscheidung |
31.10.2016 |
DE |
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C 402/56 |
Klage, eingereicht am 13. September 2016 — Şölen Çikolata Gıda Sanayi ve Ticaret/EUIPO — Zaharieva (BOBO Cornet)
(Rechtssache T-648/16)
(2016/C 402/66)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Şölen Çikolata Gıda Sanayi ve Ticaret AŞ (Şehitkamil Gaziantep, Türkei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin T. Tsenova)
Beklagter: Europäisches Amt für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Elka Zaharieva (Plovdiv, Bulgarien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „BOBO cornet“ — Anmeldung Nr. 12 299 343.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Juli 2016 in der Sache R 906/2015-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen die Art. 75 und 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009. |
31.10.2016 |
DE |
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C 402/57 |
Klage, eingereicht am 12. September 2016 — Bernaldo de Quirós/Kommission
(Rechtssache T-649/16)
(2016/C 402/67)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Belén Bernaldo de Quirós (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und A. Guillerme)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Anstellungsbehörde in Person der Generaldirektorin der GD „Bildung und Kultur“ der Europäischen Kommission vom 30. November 2015 über die Umsetzung von Frau Bernaldo de Quirós von der Stelle des Referatsleiters „Praktikantenbüro“ EAC.C.4 auf die Stelle des Beraters für die Modernisierung des Bildungswesens GD EAC.B aufzuheben; |
— |
der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Ermessensmissbrauch
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Fürsorgepflicht der Verwaltung
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Entscheidung C(2008) 5029/2 der Kommission vom 9. August 2008 über die Aufgaben eines Beraters
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31.10.2016 |
DE |
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C 402/58 |
Klage, eingereicht am 7. September 2016 — LG Electronics/EUIPO (QD)
(Rechtssache T-650/16)
(2016/C 402/68)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: LG Electronics, Inc. (Seoul, Südkorea) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Schiffer)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionswortmarke „QD“ — Anmeldung Nr. 13 633 516.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Mai 2016 in der Sache R 2046/2015-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009. |
31.10.2016 |
DE |
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C 402/58 |
Klage, eingereicht am 12. September 2016 — PM/ECHA
(Rechtssache T-656/16)
(2016/C 402/69)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: PM (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Zambrano Almero)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur
Anträge
Die Klägerin beantragt, die vorliegende Klage gegen die Entscheidung SME(2016) 3198 als erhoben zu behandeln, diese Entscheidung für nichtig zu erklären, weil PM zu den kleinen und mittleren Unternehmen zähle, und daher die beantragte Registrierung nach Herabsetzung der zu entrichtenden Gebühren auf die rechtmäßige Höhe vorzunehmen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend, der auf der in Art. 2 Abs. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen enthaltenen Definition der kleinen und mittleren Unternehmen beruht. Hierzu trägt die Klägerin gemeinsam mit der Unternehmensgruppe, der sie angehört, vor, dass sie die Voraussetzungen dieses Artikels erfülle.
31.10.2016 |
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C 402/59 |
Klage, eingereicht am 16. September 2016 — LG Electronics/EUIPO (Second Display)
(Rechtssache T-659/16)
(2016/C 402/70)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: LG Electronics, Inc. (Seoul, Südkorea) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan und P. Péters)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionswortmarke Second Display — Anmeldung Nr. 14 362 248.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Juni 2016 in der Sache R 106/2016-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen, einschließlich jener Kosten, die der Klägerin vor der Ersten Beschwerdekammer des Amts entstanden sind. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009. |
31.10.2016 |
DE |
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C 402/59 |
Klage, eingereicht am 19. September 2016 — Credito Fondiario/AEA
(Rechtssache T-661/16)
(2016/C 402/71)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Credito Fondiario SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Sciaudone, F. Iacovone, S. Frazzani und A. Neri)
Beklagter: Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (AEA)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die erste und die zweite Entscheidung des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung für nichtig zu erklären; |
— |
Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63, auf den die angefochtenen Entscheidungen gestützt sind, für unvereinbar mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit zu erklären; |
— |
Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63, auf den die angefochtenen Entscheidungen gestützt sind, für unvereinbar mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit zu erklären; |
— |
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/63, auf die die angefochtenen Entscheidungen gestützt sind, für unvereinbar mit dem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz der unternehmerischen Freiheit zu erklären; |
— |
dem Ausschuss für die einheitliche Abwicklung die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen die vom Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (in Präsidiumssitzung) erlassenen Entscheidungen SRB/ES/SRF/2016/06 vom 15. April 2016 (erste Entscheidung) und SRB/ES/SRF/2016/13 vom 20. Mai 2016 (zweite Entscheidung), mit denen für die Klägerin die im Voraus erhobenen Beiträge gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44) festgesetzt werden.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.
1. |
Keine Mitteilung der ersten und der zweiten Entscheidung an Credito Fondiario
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2. |
Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV durch fehlende Begründung und Verletzung der Pflicht, die Entscheidungen über die im Voraus erhobenen Beiträge nach einem kontradiktorischen Verfahren zu erlassen
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3. |
Fehlerhafte Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63
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4. |
Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63, fehlerhafte Beurteilung des Risikoprofils von Credito Fondiario
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5. |
Verstoß gegen Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Gleichbehandlung
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6. |
Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit
|
7. |
Verstoß gegen Art. 16 der Charta der Grundrechte — Unternehmerische Freiheit
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31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/61 |
Klage, eingereicht am 16. September 2016 — Cinkciarz.pl/EUIPO (€$)
(Rechtssache T-665/16)
(2016/C 402/72)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Cinkciarz.pl sp. z o.o. (Zielona Góra, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin [radca prawny] E. Skrzydło-Tefelska, Rechtsanwalt K. Gajek)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Symbolen „€“ und „$“ — Anmeldung Nr. 13 839 998
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Juli 2016 in der Sache R 2086/2015-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009. |