ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 393

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
25. Oktober 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 393/01

Euro-Wechselkurs

1

2016/C 393/02

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 30. Juni 2014 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache COMP/AT.39612 (1) — Perindopril (Servier) — Berichterstatter: Österreich

2

2016/C 393/03

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 7. Juli 2014 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.39612(2) — Perindopril (Servier) — Berichterstatter: Österreich

3

2016/C 393/04

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Perindopril (Servier) (AT.39612)

4

2016/C 393/05

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 9. Juli 2014 in einem Verfahren nach den Artikeln 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Sache AT.39612 — Perindopril (Servier)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4955)

7


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2016/C 393/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8250 — Ardian/Weber Automotive) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

13

2016/C 393/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8232 — Diamond Offshore Wind Holdings II/Eneco Wind Belgium/Elnu/Norther) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

14


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

25.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 393/1


Euro-Wechselkurs (1)

24. Oktober 2016

(2016/C 393/01)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0891

JPY

Japanischer Yen

113,29

DKK

Dänische Krone

7,4394

GBP

Pfund Sterling

0,89015

SEK

Schwedische Krone

9,7050

CHF

Schweizer Franken

1,0821

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,9855

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,021

HUF

Ungarischer Forint

308,53

PLN

Polnischer Zloty

4,3166

RON

Rumänischer Leu

4,5065

TRY

Türkische Lira

3,3501

AUD

Australischer Dollar

1,4282

CAD

Kanadischer Dollar

1,4547

HKD

Hongkong-Dollar

8,4478

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5215

SGD

Singapur-Dollar

1,5159

KRW

Südkoreanischer Won

1 234,29

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,1167

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,3775

HRK

Kroatische Kuna

7,5083

IDR

Indonesische Rupiah

14 178,99

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5444

PHP

Philippinischer Peso

52,562

RUB

Russischer Rubel

67,7970

THB

Thailändischer Baht

38,119

BRL

Brasilianischer Real

3,4200

MXN

Mexikanischer Peso

20,2263

INR

Indische Rupie

72,7975


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


25.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 393/2


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 30. Juni 2014 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache COMP/AT.39612 (1) — Perindopril (Servier)

Berichterstatter: Österreich

(2016/C 393/02)

(1)

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass sich der relevante Markt für Perindopril-Preparate auf das Vereinigte Königreich, Frankreich, die Niederlande und Polen und der relevante Markt für die Technologie zur Herstellung des pharmazeutischen Wirkstoffes von Perindopril mindestens auf die EU erstreckt.

(2)

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass das Unternehmen Servier auf den Märkten für Perindopril-Preparate im Vereinigten Königreich, Frankreich, den Niederlanden und Polen und auf dem mindestens EU-weiten Markt für die Technologie zur Herstellung des pharmazeutischen Wirkstoffs von Perindopril in den angegebenen Zeiträumen eine beherrschende Stellung innehatte.

(3)

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die in Rede stehenden Parteien Vereinbarungen schlossen, die eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 AEUV bezweckten.

(4)

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die in Rede stehenden Parteien Vereinbarungen schlossen, die eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 AEUV in den jeweiligen Mitgliedstaaten bewirkten.

(5)

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Vereinbarungen zwischen Servier und den Generikaherstellern geeignet waren, den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 101 AEUV erheblich zu beeinträchtigen.

(6)

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV nicht erfüllt sind.

(7)

Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass Servier seine beherrschende Stellung missbraucht hat, indem das Unternehmen eine Abschottungsstrategie verfolgte, in deren Rahmen es die vom Unternehmen Azad entwickelte Technologie erwarb und fünf Patentvergleichsvereinbarungen schloss, wobei es sich um eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Artikel 102 AEUV handelt.

(8)

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Voraussetzungen für eine objektive Rechtfertigung der Zuwiderhandlung im Sinne des Artikels 102 AEUV nicht erfüllt sind.

(9)

Der Beratende Ausschuss stimmt dem Beschlussentwurf der Kommission hinsichtlich der Schlussfolgerung zu, dass der Missbrauch geeignet war, den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 102 AEUV erheblich zu beeinträchtigen.

(10)

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Auffassung der Kommission hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 und Artikel 102 AEUV überein.

(11)

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Adressaten dieses Beschlussentwurfs, insbesondere in Bezug auf die Haftung der Muttergesellschaften.

(12)

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


25.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 393/3


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 7. Juli 2014 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.39612(2) — Perindopril (Servier)

Berichterstatter: Österreich

(2016/C 393/03)

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass gegen die Adressaten des Beschlussentwurfs Geldbußen verhängt werden sollten.

2.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die endgültige Höhe der Geldbußen für Servier.

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt dem Ansatz der Kommission zu, die Höhe der Geldbußen für die Generikahersteller auf der Grundlage der jeweiligen Wertübertragung festzusetzen.

4.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die endgültige Höhe der Geldbußen für die Generikahersteller.

5.

Der Beratende Ausschuss unterstützt den Beschluss der Kommission in jeder Hinsicht.

6.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


25.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 393/4


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

Perindopril (Servier)

(AT.39612)

(2016/C 393/04)

Einleitung

1.

In der vorliegenden Sache geht es um Patentvergleichsvereinbarungen zwischen dem Originalpräparatehersteller Servier und fünf Generikaherstellern zwischen 2005 und 2007 sowie einen Technologieerwerb durch Servier im Jahr 2004 im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf von Perindopril, einem Arzneimittel zur Behandlung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen.

2.

Nach einer von Amts wegen eingeleiteten Untersuchung eröffnete die Kommission am 2. Juli 2009 ein Verfahren gegen Servier S.A.S., Servier Laboratories Limited, Les Laboratoires Servier, Adir und Biogaran (im Folgenden zusammen „Servier“), Krka, tovarna zdravil, d.d., Novo mesto (im Folgenden „Krka“), Lupin Limited (im Folgenden „Lupin“), Mylan Laboratories Limited (2), Niche Generics Limited (im Folgenden „Niche“) und Teva Pharmaceutical Industries Ltd. Am 27. Juli 2012 wurde auch ein Verfahren gegen Teva Pharmaceuticals Europe B.V. und Teva UK Limited (3), Unichem Laboratories Limited (im Folgenden „Unichem“) sowie Mylan Inc. (4) eingeleitet (im Folgenden zusammen „Parteien“).

Mitteilung der Beschwerdepunkte

3.

Am 27. Juli 2012 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde vorläufig festgestellt, dass Servier und jeweils Krka, Lupin, Mylan, Niche, Teva und Unichem wettbewerbswidrige Pay-for-delay-Vereinbarungen geschlossen hatten, um so den Eintritt in den Perindopril-Markt in einer Reihe von EU-Mitgliedstaaten zu verhindern oder zu verzögern. Diese Patentvergleichsvereinbarungen wurden als Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 AEUV angesehen.

4.

In der Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde zudem vorläufig festgestellt, dass Servier seine beherrschende Stellung auf dem Markt für Perindopril durch den Abschluss von Pay-for-delay-Vereinbarungen und den Erwerb bestimmter Technologien zur Herstellung des pharmazeutischen Wirkstoffes von Perindopril missbraucht hat.

Akteneinsicht

5.

Im August 2012 erhielten die Parteien Akteneinsicht in Form von DVD-ROMs. Im September 2012 erhielten Servier, Lupin, Niche, Teva und Unichem weitere Akteneinsicht in einem Datenraum.

Anträge auf weitere Akteneinsicht

6.

Im November 2012 erhielt ich drei Anträge auf Akteneinsicht von Servier. Das Unternehmen wollte Zugang zu bestimmten Dokumenten in der Akte der Kommission erhalten, zu denen die GD Wettbewerb den Zugang auf der Grundlage der Anträge auf vertrauliche Behandlung vonseiten der Auskunftspflichtigen verweigert hatte. Servier bat mich außerdem, mich zu vergewissern, dass die Akteneinsicht in der vorliegenden Sache im Einklang mit den geltenden Bestimmungen und der geltenden Rechtsprechung erfolgt ist. Servier machte geltend, dass systemische Probleme die Akteneinsicht derart behindert hätten, dass das Verfahren vollständig neu eingeleitet werden müsse.

7.

Nach meiner Intervention legte die GD Wettbewerb Servier die meisten der angeforderten Informationen offen. Für einige wenige Dokumente lehnte ich den Antrag von Servier gemäß Artikel 7 des Beschlusses 2011/695/EU ab. Insbesondere lehnte ich den Antrag des Unternehmens auf weiteren Zugang zu einem Dokument ab, das Geschäftsgeheimnisse eines anderen Unternehmens enthielt und für die Verteidigung von Servier nicht relevant erschien. Auch wies ich den Antrag von Servier auf Zugang zu Informationen ab, die i) sich nicht auf Produkte bezogen, die Gegenstand der Ermittlungen waren, oder ii) Nicht-EWR-Staaten betrafen.

8.

Als Reaktion auf die allgemeine Behauptung von Servier, es habe „systemische Probleme“ bei der Akteneinsicht gegeben, habe ich festgestellt, dass Servier mich bat, einen Streit beizulegen, der nur rund 1 % der von der GD Wettbewerb als vertraulich betrachteten Unterlagen betraf. Ich konnte Servier daher nicht zustimmen, dass es sich um ein „systemisches Problem“ gehandelt hat. Die alleinige Tatsache, dass meine Intervention erforderlich war, um die Offenlegung fast aller fraglichen Unterlagen zu erhalten, bedeutete nicht, dass dies der Akteneinsicht geschadet hat und das Verfahren vollständig neu eingeleitet werden musste. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nach Artikel 7 des Beschlusses 2011/695/EU, das ein Kontroll- und Vergleichsverfahren für die Akteneinsicht vorsieht, ein integraler Bestandteil der Akteneinsicht ist.

Zugang zu den Erwiderungen anderer Unternehmen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte

9.

Die GD Wettbewerb gewährte allen Parteien Zugang zu Kopien der nichtvertraulichen Fassungen der Erwiderungen der anderen Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Die Parteien konnten vor der mündlichen Anhörung schriftlich Stellung nehmen. Nur Servier machte von dieser Möglichkeit Gebrauch (5).

Frist für die Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte

10.

Die GD Wettbewerb legte zunächst eine Frist von drei Monaten für die Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte fest und verlängerte diese für Krka, Lupin, Mylan und Servier um zehn Tage. Kurz danach befassten mich diese Parteien mit der Verlängerung der Frist für ihre Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Auf der Grundlage ihrer Argumente verlängerte ich die jeweiligen Fristen für die Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ebenfalls.

11.

In der Folge gewährte ich Servier eine weitere Fristverlängerung bis zum 14. Januar 2013, um dem Unternehmen ausreichend Zeit für den Erhalt, die Prüfung und Beantwortung der nach seinem Antrag auf weitere Akteneinsicht eingegangenen Dokumente zu ermöglichen.

Betroffene Dritte

12.

Auf ihr Ersuchen hin gestattete ich den Klägern in der Rechtsache The Secretary of State for Health and Others/Servier Laboratories Limited and Others beim High Court of Justice of England and Wales als betroffene Dritte gehört zu werden. Meiner Auffassung nach hatten sie ein hinreichendes Interesse dargelegt (6), weil sie Teil des englischen National Health Service sind, dem beim Einkauf von Perindopril in England eine bedeutende Rolle zukommt. Zudem waren sie Kläger in nationalen Verfahren, bei denen eine erhebliche Überschneidung mit dem Verfahren in der Sache AT.39612 bestand.

13.

Entsprechend dem Antrag in ihren schriftlichen Stellungnahmen habe ich ebenfalls beschlossen, dass die betroffenen Dritten an der mündlichen Anhörung teilnehmen können.

Mündliche Anhörung

14.

Die mündliche Anhörung fand vom 15. bis 18. April 2013 statt. Alle Parteien und zugelassenen betroffenen Dritten nahmen daran teil.

Sachverhaltsschreiben

15.

Im Dezember 2013 sandte die Kommission ein Sachverhaltsschreiben an alle Parteien, auf das sie im Januar 2014 antworteten. Alle Parteien erhielten nicht vertrauliche Fassungen der Antworten auf das Sachverhaltsschreiben.

16.

Im April 2014 übermittelte die Kommission ein zweites Sachverhaltsschreiben an Mylan und Niche/Unichem, einschließlich neuer Beweise, die die Kommission in Bezug auf die Haftungszuweisung an die Muttergesellschaften verwenden wollte. In seiner Antwort auf das Sachverhaltsschreiben beanstandete Mylan, die Kommission habe dieses Schreiben verwendet, um ihre Einwände umzuformulieren und zu ergänzen. Vor allem habe sie aber die Grundlage für die Feststellung der Haftungszuweisung an die Muttergesellschaften geändert. Mylan stellte folglich in Frage, ob die neuen Beweise in einem Sachverhaltsschreiben mitgeteilt werden könnten oder ob nicht eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte erforderlich sei, wenn die Kommission beabsichtige, sich darauf zu berufen.

17.

Obwohl sich Mylan diesbezüglich nicht an mich gewandt hat, habe ich die Beschwerde auf der Grundlage der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgebrachten Einwände und der im Sachverhaltsschreiben enthaltenen Beweismittel geprüft. Das Sachverhaltsschreiben enthielt in der Tat ein neues Argument in Bezug auf die Haftungszuweisung an die Muttergesellschaften, das sich von den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Argumenten unterschied. Dieses neue Argument wurde im Beschlussentwurf letztendlich jedoch nicht verwendet. Die Verteidigungsrechte von Mylan wurden folglich nicht verletzt.

Weitere Akteneinsicht nach der mündlichen Anhörung

18.

Im Januar 2014 beantragte Servier weitere Akteneinsicht in Bezug auf im Sachverhaltsschreiben genannte Unterlagen. Nachdem die GD Wettbewerb diesen Antrag ursprünglich abgelehnt hatte, verwies Servier die Angelegenheit an mich (7). Nach meinem Einschreiten bat die GD Wettbewerb die Auskunftspflichtigen, ihre Anträge auf vertrauliche Behandlung zu überdenken. Sie stimmten der Übermittlung überarbeiteter nichtvertraulicher Fassungen der erbetenen Dokumente zu, die Servier in der Folge offengelegt wurden.

19.

Im Juni 2014, als das Verwaltungsverfahren bereits in der Phase der Anhörung des Beratenden Ausschusses war, beantragte Servier einen weiteren Zugang zu einem Dokument in den Akten. Die GD Wettbewerb lehnte diesen Antrag ab, und als Servier mich mit der Sache befasste, bestätigte ich diese Ablehnung. Akteneinsicht ist nämlich kein Selbstzweck, sondern dient dazu, dass sich der Adressat einer Mitteilung der Beschwerdepunkte wirksam zu den Schlussfolgerungen äußern kann, die die Kommission vorläufig in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte gezogen hat (8). Servier hat vor seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und vor seiner Antwort auf das Sachverhaltsschreiben Akteneinsicht erhalten und ausreichend Gelegenheit gehabt, eine weitere Akteneinsicht zu beantragen. Zu diesen Zeitpunkten hat Servier einen weiteren Zugang zu dem fraglichen Dokument beantragt und auch erhalten. Weitere Akteneinsicht in diesem späten Stadium des Verfahrens würde lediglich die Kommission bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung behindern, ihren Beschluss innerhalb einer angemessenen Frist gemäß Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erlassen.

Beschlussentwurf

20.

Nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU habe ich geprüft, ob der Beschlussentwurf ausschließlich Beschwerdepunkte behandelt, zu denen den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde; ich bin zu dem Ergebnis gekommen, dass dies der Fall war.

21.

Insgesamt komme ich zu dem Schluss, dass alle Beteiligten in dieser Sache ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten.

Brüssel, den 7. Juli 2014

Wouter WILS


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29).

(2)  Vormals Matrix Laboratories Limited.

(3)  Teva UK Limited, Teva Pharmaceuticals Europe B.V. und Teva Pharmaceutical Industries Ltd. werden nachstehend zusammen als „Teva“ bezeichnet.

(4)  Mylan Laboratories Limited und Mylan Inc. werden nachstehend zusammen als „Mylan“ bezeichnet.

(5)  In seinem Schreiben beantragte Servier darüber hinaus Zugang zu mehreren Seiten eines Dokuments. Dies führte zu einer überarbeiteten nichtvertraulichen Fassung des Dokuments, die die GD Wettbewerb allen Parteien offenlegte.

(6)  Nach Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1) sowie Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18) und Artikel 5 des Beschlusses 2011/695/EU.

(7)  Darüber hinaus beantragte Servier Zugang zu weiteren Dokumenten, ohne zuvor die GD Wettbewerb zu konsultieren, wie dies normalerweise nach Artikel 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 7 des Beschlusses 2011/695/EU erforderlich ist.

(8)  Siehe diesbezüglich die Rechtssache T-25/95 usw. Cimenteries u. a./Kommission, EU:T:2000:77, Rn. 156 und 142.


25.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 393/7


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 9. Juli 2014

in einem Verfahren nach den Artikeln 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(Sache AT.39612 — Perindopril (Servier))

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4955)

(Nur der englische und der französische Text sind verbindlich)

(2016/C 393/05)

Am 9. Juli 2014 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach den Artikeln 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates  (1) veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Geldbußen, wobei sie den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

1.   EINLEITUNG

(1)

Der Beschluss in der Sache Perindopril (Servier) betrifft i) fünf Patentvergleichsvereinbarungen zwischen Servier (2), einem Originalpräparatehersteller, und fünf Generikaherstellern (2005-2007) sowie ii) einen Technologieerwerb durch Servier (2004) mit dem Ziel, den Eintritt der Generikahersteller in den Markt für Perindopril, ein Arzneimittel zur Behandlung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, zu verzögern.

(2)

Die Patentvergleichsvereinbarungen wurden zwischen Servier und jeweils den im Folgenden genannten Unternehmen geschlossen:

Niche Generics Limited (im Folgenden „Niche“) und Unichem Laboratories Limited (im Folgenden „Unichem“): eine Vereinbarung, die alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Italien und Kroatien abdeckt. Die Zuwiderhandlung begann am 8. Februar 2005 (3) und endete am 15. September 2008 (4).

Mylan Laboratories Limited (vormals Matrix Laboratories Limited.) (im Folgenden „Matrix“) und Mylan Inc. (im Folgenden „Mylan“): eine Vereinbarung, die alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Italien und Kroatien abdeckt. Die Zuwiderhandlung begann am 8. Februar 2005 (5) und endete am 15. September 2008 (6).

Teva UK Limited, Teva Pharmaceutical Industries Ltd und Teva Pharmaceuticals Europe B.V. (im Folgenden „Teva“): eine Vereinbarung, die das Vereinigte Königreich vom 13. Juni 2006 bis zum 6. Juli 2007 abdeckte;

Krka, tovarna zdravil, d.d., Novo mesto (im Folgenden „Krka“): drei Vereinbarungen, die eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung darstellen und alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Kroatien, der Tschechischen Republik, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei und Slowenien abdecken. Die Zuwiderhandlung begann am 27. Oktober 2006 (7) und endete am 6. Mai 2009 (8).

Lupin Limited (im Folgenden „Lupin“): eine Vereinbarung, die alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Kroatien abdeckt. Die Zuwiderhandlung begann am 30. Januar 2007 (9) und endete am 6. Mai 2009 (10).

(3)

Perindopril ist ein ACE-Hemmstoff, der für die Behandlung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen wie Hypertonie verwendet wird. Perindopril ist das erfolgreichste Produkt von Servier und erzielte in den Jahren 2006 und 2007 weltweit einen Umsatz von über 1 Mrd. USD.

(4)

Die Kommission hat untersucht, ob Servier eine Strategie konzipiert, aktualisiert und durchgeführt hat, um dem Markteintritt von Generikaherstellern, der aufgrund des Ablaufs des Patentschutzes für das Hauptpräparat von Servier in Zeitraum 2001-2005 möglich wurde, zu begegnen. Der Markteintritt von Generikaherstellern führt bei Produkten wie Perindopril typischerweise zu zwei nennenswerten marktbezogenen Veränderungen. Zum einen kommt es zu einer erheblichen Preissenkung (bis zu 90 %) und zum anderen finden bedeutende Absatzverlagerungen vom Originalhersteller auf Generikahersteller statt.

(5)

Die Belege haben gezeigt, dass Servier eine Strategie konzipiert hat, um die Exklusivität im Hinblick auf Perindopril weiter aufrechtzuerhalten. Servier hat sich auf eine Reihe von Patenten für Verfahren und Kristallformen gestützt und solche beantragt. Im Jahr 2004 erwarb Servier von Azad eine Technologie zur Herstellung von Perindopril und entfernte damit eine naheliegende Wettbewerbsquelle aus dem Markt, was über das einfache Bestehen im Wettbewerb und die legitime Verteidigung geistigen Eigentums hinausging. Servier hat seine Patente anschließend auch geltend gemacht und war in Patentstreitigkeiten mit einigen seiner Generika-Herausforderer verwickelt, die glaubten, es bestünde die Möglichkeit, dass ihre Perindopril-Produkte die Patente von Servier nicht verletzten und/oder dass das Patent 947 von Servier ungültig war.

(6)

Darüber hinaus hat Servier zwischen 2005 und 2007 fünf Patentvergleichsvereinbarungen auf der Grundlage erheblicher Anreize zum Vorteil der jeweiligen Generikahersteller (sogenannte Pay-for-delay-Vereinbarungen) abgeschlossen. Diese Anreize nahmen zumeist die Form direkter Zahlungen an, insgesamt möglicherweise in Höhe von über 90 Mio. EUR. Im Fall von Krka handelte es sich um eine Marktaufteilungsvereinbarung, bei der Servier eine Lizenz für die Kernmärkte von Krka gewährte und Krka sich im Gegenzug aus dem Wettbewerb auf den größten Märkten von Servier (insbesondere das Vereinigte Königreich und Frankreich) zurückzog. Die fünf Patentvergleichsvereinbarungen verhinderten den Markteintritt mit dem entwickelten Generikum vor dem Ablauf der strittigen Patente und beendeten eine Reihe von juristischen Anfechtungen der Gültigkeit des Patents 947, das später für nichtig erklärt wurde. Ein britisches Gericht beschrieb das Patent 947 als „die Sorte von Patent, die das Patentsystem in Verruf bringen kann“.

(7)

Es folgt ein Überblick über die fraglichen Erwerbe und Vereinbarungen:

Wettbewerber

Azad

Niche/Unichem

Matrix

Teva

Krka

Lupin

Vorgehensweise

Technologieerwerb

Patentvergleichsvereinbarung

Abgedeckte Gebiete

EU

EU

EU

Vereinigtes Königreich

20 MS

EU

Datum der Unterzeichnung

9.11.2004

8.2.2005

8.2.2005

13.6.2006

27.10.2006

30.1.2007

Enddatum

entfällt

Die Auswirkungen endeten mit der Nichtigerklärung des sogenannten „Alpha-Kristall-Patents“

(UK: 6.7.2007, NL: 12.12.2008, IT: 13.2.2009, EPO: 6.5.2009) (11)

Wertübertragung (in Mio. EUR)

13,4

17,2  (12)

17,2

15,6

Marktaufteilung mit Duopol-Gewinnen in 7 MS (13)

40

(dargestellt als Zahlung für Rechte am geistigen Eigentum)

Zuwiderhandlung

Artikel 102

Artikel 101/102

2.   VERFAHREN

(8)

Im November 2008 hat die Kommission unangemeldete Inspektionen in den Räumlichkeiten von Servier und mehreren Generikaherstellern durchgeführt. Am 2. und 27. Juli 2009 leitete die Kommission ein förmliches Verfahren ein und nahm eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die sich gegen Servier, Niche/Unichem, Matrix/Mylan, Teva, Krka und Lupin, einschließlich mehrerer Gruppenunternehmen, die mit diesen Unternehmen verbunden sind (im Folgenden zusammen die „Parteien“) richteten. Die mündliche Anhörung fand vom 15. bis 18. April 2013 statt. Am 18. Dezember 2013 wurde den Parteien ein Sachverhaltsschreiben übermittelt, und am 4. April 2014 wurden Sachverhaltsschreiben in Bezug auf die Frage der Haftung der Muttergesellschaften an Niche/Unichem und Matrix/Mylan übermittelt.

(9)

Am 30. Juni 2014 und am 7. Juli 2014 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme zum Erlass eines Verbotsbeschlusses gemäß den Artikeln 7 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ab.

(10)

Am 7. Juli 2014 veröffentlichte der Anhörungsbeauftragte seinen Abschlussbericht.

3.   ZUSAMMENFASSUNG DER RECHTLICHEN BEURTEILUNG DER KOMMISSION

(11)

Die Patentvergleichsvereinbarungen wurden gemäß Artikel 101 des Vertrags bewertet. Im Hinblick auf Servier wurden diese Vereinbarungen, wie auch der Technologieerwerb, des Weiteren gemäß Artikel 102 des Vertrags bewertet.

1.   Marktdefinition und beherrschende Stellung

(12)

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass Perindopril im Vereinigten Königreich, in Frankreich, in den Niederlanden und in Polen einen separaten relevanten Markt bildete.

(13)

Während im Hinblick auf Erstnutzer ein bestimmter Grad an Substituierbarkeit zwischen Perindopril und anderen ACE-Hemmern festgestellt wurde, gelangte die Kommission aufgrund der folgenden Beobachtungen im Zusammenhang mit dem Absatz von Perindopril zu ihrer Gesamtschlussfolgerung: ein nicht zu vernachlässigender Unterschied zwischen Perindopril und anderen Behandlungen, eine Art gute Erfahrungswerte, für die Perindopril steht, bedeutende Umstiegskosten (wegen der damit verbundenen Risiken neigen die Patienten dazu, an der erfolgreichen Behandlung festzuhalten), die den Großteil der Perindopril-Patienten betreffen, Auftreten eines Loyalitätsempfindens bei den verschreibenden Personen (die dazu neigten, das Produkt zu verschreiben, dass sich bei ihren früheren Patienten als erfolgreich erwiesen hatte), die allgemeine Preisunempfindlichkeit der Nachfrage nach Perindopril, die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Perindopril vor Wettbewerbsdruck schützten, und die Tatsache, dass der durch die eigenen Generika ausgeübte Preisdruck auf Perindopril um mehrere Größenordnungen größer war als der durch alternative Arzneimittel ausgeübte. Es wurde festgestellt, dass sich alle diese Aspekte gegenseitig verstärken.

(14)

Es wurde festgestellt, dass Servier auf dem Markt für Perindopril im Zeitraum ab dem Jahr 2000 bis in die Jahre von 2007 bis 2009 (abhängig von dem spezifischen nationalen Markt) im Vereinigten Königreich, in Frankreich, in den Niederlanden und in Polen eine beherrschende Stellung innehatte.

(15)

Der Beschluss grenzt außerdem einen Markt für die Technologie zur Herstellung des pharmazeutischen Wirkstoffes von Perindopril ab. Die Schlussfolgerung basiert insbesondere auf der fehlenden Nachfrageelastizität, die durch mehrere Faktoren hervorgehoben wird (zum Beispiel die fehlende Möglichkeit, die Technologie zur Herstellung des pharmazeutischen Wirkstoffes anderer Arzneimittel für die Herstellung des pharmazeutischen Wirkstoffes von Perindopril zu nutzen). Es wurde ebenfalls festgestellt, dass Servier zumindest im Zeitraum 2001-2007 eine beherrschende Stellung auf dem Technologiemarkt innehatte.

2.   Anwendung des Artikels 101 des Vertrags auf Patentvergleichsvereinbarungen

a)   Bewertung als bezweckte Beschränkung im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrags

(16)

Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat die Kommission in ihrem Beschluss festgestellt, dass Patentvergleichsvereinbarungen, wie jede andere Vereinbarung, dem Wettbewerbsrecht der Union unterliegen. In dem Beschluss wird die Ansicht vertreten, dass eine Vereinbarung, die Streitigkeiten beilegt und die wirtschaftliche Freiheit des Generikaherstellers als Gegenleistung für eine Wertübertragung beschränkt, unter den spezifischen Umständen dieser Sache als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrags betrachtet werden kann.

(17)

Um zu ermitteln, ob die jeweilige Vereinbarung, die unter den Beschluss fällt, ihrem Wesen nach das Potenzial besaß, den Wettbewerb zu beschränken, hat die Kommission den spezifischen Sachverhalt eines jeden Vereinbarungsfalls analysiert, um bestimmen zu können, ob:

der Generikahersteller und der Originalhersteller zumindest potenzielle Wettbewerber waren;

der Generikahersteller sich in der Vereinbarung verpflichtet hat, seine unabhängigen Bemühungen, ein Generikum auf einem oder mehreren EU-Märkten in Verkehr zu bringen, zu beschränken;

die Vereinbarung mit einer Wertübertragung durch den Originalhersteller als wesentlichem Anreiz verbunden war, der das Interesse des Generikaherstellers, sich unabhängig darum zu bemühen, das Generikum auf einem oder mehreren EU-Märkten in Verkehr zu bringen, erheblich verringert hat.

Die Bewertung der Kommission hat den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, der zum Abschluss der Vereinbarung geführt hat, den tatsächlichen Inhalt und die Ziele der Vereinbarung sowie die subjektiven Absichten der jeweiligen Partei berücksichtigt, soweit sie durch den Sachverhalt des Falls belegt sind.

(18)

Im vorliegenden Fall wurden andere wichtige Faktoren ebenfalls berücksichtigt.

Zum Ersten bestanden die Beschränkungen entweder über den gesamten Zeitraum des Patentschutzes oder sie umfassten keine Verpflichtung von Servier, im Falle eines unabhängigen Markteintritts auf der Basis des relevanten Generikums nach dem Ablauf der Vereinbarung auf ein Verletzungsverfahren zu verzichten.

Zum Zweiten berücksichtigten die durch Servier auf die Generikahersteller übertragenen Werte in den meisten, wenn nicht in allen Fällen den Umsatz oder den Gewinn, den der Generikahersteller bei einem erfolgreichen Markteintritt voraussichtlich erzielt hätte.

Zum Dritten gingen die Verpflichtungen, die die Vereinbarung für bestimmte Generikahersteller vorsah, über die Rechte hinaus, die Patentinhabern gewährt werden, da die Beschränkungen mancher Vereinbarungen über das hinausgingen, was Servier durch erfolgreiche Durchsetzung seiner Patente im Rahmen der zugrunde liegenden Streitigkeiten rechtmäßig hätte erreichen können.

(19)

Im Rahmen der Analyse der einzelnen Patentvergleichsvereinbarungen durch die Kommission wurde festgestellt, dass der Inhalt, die Ziele sowie der rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhang der zwischen Servier und den Generikaherstellern geschlossenen Patentvergleichsvereinbarungen bezweckte Beschränkungen darstellten.

b)   Bewertung als bewirkte Beschränkung im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrags

(20)

Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht erforderlich, die konkreten Auswirkungen einer Vereinbarung zu berücksichtigen, wenn nachgewiesen ist, dass sie die Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt.

(21)

Der Vollständigkeit halber hat die Kommission die zu erwartende beschränkende Wirkung der Patentvergleichsvereinbarungen auf den Wettbewerb analysiert. Dabei hat sie die tatsächlichen Bedingungen, unter denen die Vereinbarungen ihre Wirkungen entfaltet haben, namentlich den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, die Art des betreffenden Produkts, die tatsächlichen Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit und die Struktur des betreffenden Marktes sowie den bestehenden und den potenziellen Wettbewerb berücksichtigt.

(22)

Im Hinblick auf die Märkte im Vereinigten Königreich, in Frankreich, in den Niederlanden und in Polen (14) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass jede einzelne der Patentvergleichsvereinbarungen (einschließlich damit verbundener Vereinbarungen) dazu geeignet war, angesichts des Wettbewerbs, der ohne die Vereinbarung bestanden hätte, und des begrenzten Ausmaßes des verbleibenden Wettbewerbs wettbewerbsbeschränkende Wirkungen zu entfalten.

c)   Bewertung gemäß Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags

(23)

Keine der Parteien hat ausreichende Belege eingereicht, um nachzuweisen, dass alle vier Bedingungen für die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags erfüllt sind.

3.   Anwendung des Artikels 102 des Vertrags auf einen Technologieerwerb und Patentvergleichsvereinbarungen

(24)

In dem Beschluss wird festgestellt, dass Servier seine beherrschende Stellung missbraucht hat, indem das Unternehmen eine Abschottungsstrategie verfolgte, in deren Rahmen es eine Reihe von Rechtsgeschäften abschloss (einen Technologieerwerb und fünf Patentvergleichsvereinbarungen). Mit seiner Abschottungsstrategie verfolgte Servier das Ziel, die am nächsten liegenden Wettbewerbsquellen für seine Marke Perindopril auszuschalten.

(25)

Im Hinblick auf den Technologieerwerb wurde in dem Beschluss festgestellt, dass die Technologie von Azad zur Herstellung eines pharmazeutischen Wirkstoffes, der nicht von den Patenten von Servier abgedeckt wurde, den Wettbewerb potenziell ermöglichte und eine potenzielle Quelle für den Wettbewerb auf dem Markt für pharmazeutische Wirkstoffe und auf dem Markt für Endprodukte darstellte. Die erworbene Technologie wurde von Servier niemals genutzt. Die Belege zeigen, dass sie Teil des „Abwehrmechanismus“ von Servier war. Der Erwerb durch Servier hat eine wichtige und sehr knappe Quelle für potenziellen Wettbewerb ausgeschlossen. Der Wettbewerb wurde nicht durch die Leistungsfähigkeit der Technologie von Servier ausgeschlossen, sondern durch einen Erwerb, der diese unabhängige Quelle beseitigte. Dies hat die Wettbewerbsstruktur der von der Kommission benannten Märkte für Perindopril verzerrt und zu der zu erwartenden Ausschlusswirkung der Abschottungsstrategie von Servier beigetragen, wodurch der Markteintritt der Generikahersteller erschwert oder verzögert wurde.

(26)

Der Technologieerwerb wurde durch den nachfolgenden Abschluss von fünf Patentvergleichsvereinbarungen ergänzt, die dazu geeignet waren oder erwarten ließen, die Marktstellung von Servier zu schützen, und die eine Abweichung vom leistungsbasierten Wettbewerb darstellten, und trug zu den allgemeinen Auswirkungen des einzigen und fortdauernden Verstoßes gegen Artikel 102 des Vertrags durch Servier bei.

(27)

Es wurde festgestellt, dass das konsequente und geradlinige Vorgehen beim Aufkaufen potenzieller Wettbewerbsquellen sowohl durch den Erwerb von geistigem Eigentum als auch durch Pay-for-delay-Vereinbarungen eine Abweichung vom leistungsbasierten Wettbewerb darstellt. Die Effizienzargumente von Servier im Hinblick auf den Technologieerwerb und die Patentvergleichsvereinbarungen waren unbegründet und erfüllten nicht die Bedingungen, auf deren Grundlage sich ein solches Verhalten hätte objektiv rechtfertigen lassen.

(28)

Die Abschottungsstrategie von Servier, umgesetzt mithilfe der erwähnten sechs Rechtsgeschäfte, die in einem Zeitraum von 27 Monaten abgeschlossen wurden, stellt somit einen einzigen und fortdauernden Verstoß gegen Artikel 102 des Vertrags auf dem Markt für Perindopril-Präparate im Vereinigten Königreich, in Frankreich, in den Niederlanden und in Polen sowie auf dem EU-Markt für die Technologie zur Herstellung des pharmazeutischen Wirkstoffes von Perindopril im Zeitraum 2004-2009 dar. In dem Beschluss wurde keines der wesentlichen Elemente als autonomer Verstoß gegen Artikel 102 des Vertrags eingestuft.

4.   HAFTUNG DER MUTTERGESELLSCHAFTEN

(29)

Alle Tochtergesellschaften von Muttergesellschaften, die für die relevante Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht wurden, befanden sich im hundertprozentigen Besitz ihrer Muttergesellschaft, mit Ausnahme von Niche und Matrix. Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die Vermutung eines bestimmenden Einflusses in diesem Fall anwendbar ist, und macht die Muttergesellschaft gemeinsam mit der Tochtergesellschaft gesamtschuldnerisch haftbar.

(30)

60 % der Anteile an Niche befanden sich in einem Abschnitt des Zeitraums der Zuwiderhandlung im Besitz von Unichem. 71,5 % der Anteile an Matrix wurden im Zeitraum der Zuwiderhandlung von Mylan erworben. Die Kommission hat festgestellt, dass Unichem und Mylan bestimmenden Einfluss auf ihre jeweiligen Tochtergesellschaften ausgeübt haben, und macht diese Muttergesellschaften für die Geldbußen gesamtschuldnerisch haftbar.

5.   ADRESSATEN

(31)

Der Beschluss der Kommission richtet sich an die folgenden Unternehmen:

Servier S.A.S.

Servier Laboratories Limited

Les Laboratoires Servier

Biogaran

Niche Generics Limited

Unichem Laboratories Limited

Mylan Laboratories Limited

Mylan Inc.

Teva UK Limited

Teva Pharmaceuticals Europe B.V.

Teva Pharmaceutical Industries Ltd

Krka, tovarna zdravil, d.d., Novo mesto

Lupin Limited

6.   GELDBUSSEN

(32)

Unter Berücksichtigung der Schwere und der Dauer des Verstoßes gegen die Artikel 101 und 102 des Vertrags und gemäß den Leitlinien für Geldbußen (15) verpflichtet die Kommission Servier zur Zahlung von Geldbußen in Höhe von insgesamt 330 997 200 EUR für die fraglichen Zuwiderhandlungen und die Generikahersteller (und deren Muttergesellschaften) zur Zahlung von Geldbußen in Höhe von insgesamt 96 699 308 EUR für den Verstoß gegen Artikel 101 des Vertrags.

(33)

Im Falle von Servier berücksichtigen die Geldbußen den tatsächlichen Absatz von Perindopril durch Servier. Im Falle der Gegenüber von Servier im Generikabereich können die Geldbußen nicht auf der Grundlage des Verkaufswerts ermittelt werden, weil das wettbewerbswidrige Verhalten darauf abzielte, sie vom Markt fernzuhalten. Deshalb hat die Kommission in ihrem Beschluss Randnummer 37 der Leitlinien für Geldbußen (16) angewendet und sich auf die Wertübertragung gestützt, die von den Generikaherstellern empfangen wurde. Die Höhe des Werts, den der Originalhersteller auf den Generikahersteller übertragen hat, berücksichtigt unterschiedliche Aspekte, die die Parteien bei der Abfassung der Vereinbarung erwogen haben können, insbesondere das Potenzial des möglichen Markteintritts. Die Geldbuße, die für Niche/Unichem ermittelt wurde, hat die Grenze von 10 % des Umsatzes überschritten, deshalb wurde die endgültige Höhe der Geldbuße verringert. Bei allen anderen Unternehmen bleibt die Geldbuße unter der Grenze von 10 % des Umsatzes.

(34)

Für die Verstöße gegen die Artikel 101 und 102 des Vertrags wurden die folgenden Geldbußen verhängt:

Für den Verstoß gegen den Artikel 101 des Vertrags durch Niche/Unichem und Servier:

a)

Niche Generics Limited und Unichem Laboratories Limited, gesamtschuldnerisch haftbar: 13 968 773 EUR;

b)

Servier S.A.S.; Les Laboratoires Servier; Servier Laboratories Limited und Biogaran, gesamtschuldnerisch haftbar: 131 532 600 EUR.

Für den Verstoß gegen den Artikel 101 des Vertrags durch Matrix/Mylan und Servier:

a)

Mylan Laboratories Limited: 17 161 140 EUR, davon 8 045 914 EUR gesamtschuldnerisch mit Mylan Inc.;

b)

Servier S.A.S. und Les Laboratoires Servier, gesamtschuldnerisch haftbar: 79 121 700 EUR.

Für den Verstoß gegen den Artikel 101 des Vertrags durch Teva und Servier:

a)

Teva UK Limited, Teva Pharmaceuticals Europe B.V. und Teva Pharmaceutical Industries Ltd., gesamtschuldnerisch haftbar: 15 569 395 EUR;

b)

Servier S.A.S.; Les Laboratoires Servier und Servier Laboratories Limited, gesamtschuldnerisch haftbar: 4 309 000 EUR.

Für den Verstoß gegen den Artikel 101 des Vertrags durch Krka und Servier:

a)

Krka, tovarna zdravil, d.d., Novo mesto: 10 000 000 EUR;

b)

Servier S.A.S. und Les Laboratoires Servier, gesamtschuldnerisch haftbar: 37 661 800 EUR.

Für den Verstoß gegen den Artikel 101 des Vertrags durch Lupin und Servier:

a)

Lupin Limited: 40 000 000 EUR;

b)

Servier S.A.S. und Les Laboratoires Servier, gesamtschuldnerisch haftbar: 37 102 100 EUR.

Für den Verstoß gegen den Artikel 102 des Vertrags durch Servier:

a)

Servier S.A.S., gesamtschuldnerisch haftbar mit Les Laboratoires Servier: 41 270 000 EUR.

(35)

Die Kommission hat die betroffenen Unternehmen dazu aufgefordert, künftig von jeder Handlung oder Verhaltensweise abzusehen, die Gleiches oder Ähnliches bezwecken oder bewirken könnte.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  Die Unternehmen der Servier-Gruppe werden im Folgenden unter der Bezeichnung „Servier“ zusammengefasst.

(3)  Ausgenommen sind: Lettland, wo die Zuwiderhandlung am 1. Juli 2005 begann; Bulgarien und Rumänien, wo die Zuwiderhandlung am 1. Januar 2007 begann; und Malta, wo die Zuwiderhandlung am 1. März 2007 begann.

(4)  Ausgenommen sind: das Vereinigte Königreich, wo die Zuwiderhandlung am 6. Juli 2007 endete; und die Niederlande, wo die Zuwiderhandlung am 12. Dezember 2007 endete.

(5)  Siehe Fußnote 3. Die Zuwiderhandlung durch Mylan Inc. begann am 8. Januar 2007 bis zum Datum der Beendigung der Zuwiderhandlung.

(6)  Siehe Fußnote 4.

(7)  Ausgenommen sind: Bulgarien und Rumänien, wo die Zuwiderhandlung am 1. Januar 2007 begann; Malta, wo die Zuwiderhandlung am 1. März 2007 begann; und Italien, wo die Zuwiderhandlung am 13. Februar 2009 begann.

(8)  Siehe Fußnote 4.

(9)  Ausgenommen sind: Malta, wo die Zuwiderhandlung am 1. März 2007 begann, und Italien, wo die Zuwiderhandlung am 13. Februar 2009 begann.

(10)  Ausgenommen sind: das Vereinigte Königreich, wo die Zuwiderhandlung am 6. Juli 2007 endete; die Niederlande, wo die Zuwiderhandlung am 12. Dezember 2007 endete; und Frankreich, wo die Zuwiderhandlung am 16. September 2008 endete.

(11)  Im Hinblick auf Lupin war das Enddatum in Frankreich der 16.9.2008, wobei es sich um den letzten Tag handelte, bevor eine begrenzte Markteinführung von Generika Lupin von der Verpflichtung, nicht in den Markt einzutreten, befreite.

(12)  Niche schloss ein zusätzliches Geschäft mit Biogaran, der Generika-Tochtergesellschaft von Servier, für weitere 2,5 Mio. GBP als Teil der „allgemeinen Erwägungen im Rahmen der Vereinbarung“ ab.

(13)  Gefolgt von einem Erwerb der Rechte am geistigen Eigentum durch Servier für 30 Mio. EUR am 5. Januar 2007.

(14)  Es wurde festgestellt, dass die Patentvergleichsvereinbarung mit Teva nur im Vereinigten Königreich und die Patentvergleichsvereinbarungen mit Krka nur im Vereinigten Königreich, in Frankreich und in den Niederlanden den Wettbewerb beschränken.

(15)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2) (im Folgenden „Leitlinien für Geldbußen“).

(16)  Randnummer 37 der Leitlinien für Geldbußen sieht vor, dass „die besonderen Umstände eines Falles oder die Notwendigkeit einer ausreichend hohen Abschreckungswirkung ein Abweichen von [der allgemeinen] Methode […] rechtfertigen [können]“.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

25.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 393/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8250 — Ardian/Weber Automotive)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 393/06)

1.

Am 17. Oktober 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Ardian SAS („Ardian“, Frankreich) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Weber Automotive GmbH („Weber Automotive“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Ardian ist eine unabhängige private Investmentgesellschaft mit Sitz in Paris, die mehrere Fonds verwaltet, welche auf Eigenkapitalinvestitionen und Vermögensverwaltung für institutionelle Anleger spezialisiert sind.

Weber Automotive produziert und verkauft Automobilkomponenten, insbesondere Antriebskomponenten, u. a. Motorblöcke, Zylinderköpfe, Getriebegehäuse und sonstige Gehäuse. Das Unternehmen montiert auch Antriebssysteme für Fahrzeuge.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8250 — Ardian/Weber Automotive per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


25.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 393/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8232 — Diamond Offshore Wind Holdings II/Eneco Wind Belgium/Elnu/Norther)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 393/07)

1.

Am 14. Oktober 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Eneco Wind Belgium NV („EWB“, Belgien), das der Unternehmensgruppe Eneco Holding NV angehört, und das Unternehmen Elnu NV („Elnu“, Belgien), das von Elicio NV kontrolliert wird, sowie das Unternehmen Diamond Offshore Wind Holdings II BV („DOWH“, Belgien), das von Mitsubishi Corporation kontrolliert wird, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über Norther NV („Norther“, Belgien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

EWB erzeugt in Belgien Strom aus Windenergie. EWB ist an Onshore- und Offshore-Windparkprojekten beteiligt und betreibt solche Anlagen. Im Onshore-Bereich ist EWB in der Entwickelung und im Betrieb von Windparks tätig, im Offshore-Bereich in Belgien derzeit ausschließlich in der Entwicklung.

Elnu ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft von Elicio NV („Elicio“). In Belgien ist Elicio (über seine Tochtergesellschaften) in der Stromerzeugung in Onshore-Windparks und der Entwicklung verschiedener Projekte in den Bereichen Biomasseerzeugung und Windenergie (einschließlich Offshore-Windparks) tätig. Elicio ist eine Tochtergesellschaft der Nethys SA.

DOWH ist eine von Diamond Generating Europe Limited errichtete Gesellschaft, die wiederum eine 100 %ige Tochtergesellschaft von Mitsubishi Corporation („MC“) ist. MC ist eine japanische Gesellschaft, die in verschiedenen Industrien auf globaler Ebene tätig ist. Derzeit ist sie in Belgien nicht im Windenergiesektor tätig.

Norther ist ein Joint Venture von EWB und Elnu. Norther wird einen eigenen Windpark in der Nordsee betreiben und instandhalten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8232 — Diamond Offshore Wind Holdings II/Eneco Wind Belgium/Elnu/Norther per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.