ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 386

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
20. Oktober 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 386/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8020 — Sherwin-Williams/Valspar) ( 1 )

1

2016/C 386/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8088 — Midea Group/Kuka) ( 1 )

1

2016/C 386/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8203 — Blackstone/New Mountain/JDA Software) ( 1 )

2

2016/C 386/04

Mitteilung der Kommission

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2016/C 386/05

Beschluss des Rates vom 17. Oktober 2016 zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

3

 

Europäische Kommission

2016/C 386/06

Euro-Wechselkurs

8

2016/C 386/07

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Oktober 2016 über die Veröffentlichung des Einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Fundstelle der Produktspezifikation einer Bezeichnung des Weinsektors im Amtsblatt der Europäischen Union (Terrasses du Larzac (g.U.))

9

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2016/C 386/08

Staatliche Beihilfe — Entscheidung, keine Einwände zu erheben

13


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2016/C 386/09

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2017 — EAC/A03/2016 — Programm Erasmus+

14

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2016/C 386/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8220 — Euro Garages/EFR) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

17

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2016/C 386/11

Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU — Antrag eines Auftraggebers — Fristverlängerung

18


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

20.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 386/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8020 — Sherwin-Williams/Valspar)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 386/01)

Am 10. August 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M8020 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


20.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 386/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8088 — Midea Group/Kuka)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 386/02)

Am 12. Oktober 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M8088 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


20.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 386/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8203 — Blackstone/New Mountain/JDA Software)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 386/03)

Am 10. Oktober 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M8203 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


20.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 386/2


Mitteilung der Kommission

(2016/C 386/04)

Die Kulturhauptstadt Europas 2020 in Irland ist Galway.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

20.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 386/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 17. Oktober 2016

zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

(2016/C 386/05)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (1), insbesondere auf Artikel 8,

nach Kenntnisnahme der Kandidatenlisten, die dem Rat von den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie den Arbeitgeberverbänden und den Arbeitnehmerorganisationen vorgelegt wurden,

nach Kenntnisnahme der Listen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Beschlüssen vom 2. Dezember 2013 (2), vom 12. Juni 2014 (3), vom 18. November 2014 (4), vom 15. Dezember 2014 (5), vom 16. März 2015 (6), vom 20. April 2015 (7), vom 10. November 2015 (8) und vom 15. Februar 2016 (9) hat der Rat die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für die Zeit bis zum 7. November 2016 ernannt.

(2)

Die Mitglieder bleiben bis zu ihrer Ersetzung oder bis zur Erneuerung ihres Mandats im Amt.

(3)

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sollten für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz werden für die Zeit vom 8. November 2016 bis zum 7. November 2019 ernannt:

I.   VERTRETER DER REGIERUNGEN

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Frau Véronique CRUTZEN

Frau Nadine GILIS

Bulgarien

Frau Darina KONOVA

Frau Vaska SEMERDZHIEVA

Tschechische Republik

Herr Jaroslav HLAVÍN

Herr Zdeněk ŠMERHOVSKÝ

Dänemark

Frau Charlotte SKJOLDAGER

Frau Annemarie KNUDSEN

Deutschland

Herr Kai SCHÄFER

Frau Ellen ZWINK

Estland

Frau Maret MARIPUU

Frau Eva PÕLDIS

Irland

Herr Paul CULLEN

Frau Marie DALTON

Griechenland

Herr Ioannis KONSTANTAKOPOULOS

Herr Georgios GOURZOULIDIS

Spanien

Frau María Dolores LIMÓN TAMÉS

Frau Mercedes TEJEDOR AIBAR

Frankreich

Herr Frédéric TEZE

Herr Arnaud PUJAL

Kroatien

Herr Zdravko MURATTI

Herr Jere GAŠPEROV

Italien

Zypern

Herr Anastassios YANNAKI

Herr Aristodemos ECONOMIDES

Lettland

Herr Renārs LŪSIS

Frau Jolanta GEDUŠA

Litauen

Frau Aldona SABAITIENĖ

Frau Vilija KONDROTIENĖ

Luxemburg

Herr Marco BOLY

Herr John SCHNEIDER

Ungarn

Frau Katalin BALOGH

Herr Gyula MADARÁSZ

Malta

Herr Melhino MERCIECA

Herr Mark GAUCI

Niederlande

Herr Rob TRIEMSTRA

Herr Martin G. DEN HELD

Österreich

Frau Gertrud BREINDL

Frau Anna RITZBERGER-MOSER

Polen

Frau Danuta KORADECKA

Frau Joanna FAŁDYGA

Portugal

Herr António SANTOS

Herr Carlos Jorge PEREIRA

Rumänien

Herr Dantes Nicolae BRATU

Frau Anca Mihaela PRICOP

Slowenien

Herr Nikolaj PETRIŠIČ

Frau Vladka KOMEL

Slowakei

Frau Romana ČERVIENKOVÁ

Finnland

Herr Leo SUOMAA

Herr Wiking HUSBERG

Schweden

Frau Erna ZELMIN EKENHEM

Frau Boel CALLERMO

Vereinigtes Königreich

Herr Clive FLEMING

Herr Stuart BRISTOW


II.   VERTRETER DER ARBEITNEHMERVERBÄNDE

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Herr Herman FONCK

Frau Caroline VERDOOT

Bulgarien

Herr Aleksander ZAGOROV

Herr Ivan KOKALOV

Tschechische Republik

Frau Radka SOKOLOVÁ

Herr Václav PROCHÁZKA

Dänemark

Herr Jan KAHR FREDERIKSEN

Frau Maria BJERRE

Deutschland

Frau Sonja KÖNIG

Herr Moriz-Boje TIEDEMANN

Estland

Frau Aija MAASIKAS

Herr Argo SOON

Irland

Herr Dessie ROBINSON

Herr Sylvester CRONIN

Griechenland

Herr Andreas STOIMENIDIS

Herr Ioannis ADAMAKIS

Spanien

Herr Pedro J. LINARES

Frankreich

Kroatien

Frau Gordana PALAJSA

Herr Marko PALADA

Italien

Zypern

Herr Nikos SATSIAS

Herr Stelios CHRISTODOULOU

Lettland

Herr Ziedonis ANTAPSONS

Herr Mārtiņš PUŽULS

Litauen

Frau Inga RUGINIENĖ

Herr Ričardas GARUOLIS

Luxemburg

Herr Jean-Luc DE MATTEIS

Herr Robert FORNIERI

Ungarn

Herr Károly GYÖRGY

Malta

Herr Anthony CASARU

Herr Alfred LIA

Niederlande

Herr H. VAN STEENBERGEN

Herr W. VAN VEELEN

Österreich

Frau Julia NEDJELIK-LISCHKA

Herr Alexander HEIDER

Polen

Frau Agnieszka MIŃKOWSKA

Herr Dariusz GOC

Portugal

Frau Vanda Teresa ROGADO PEREIRA DA CRUZ

Rumänien

Herr Corneliu CONSTANTINOAIA

Frau Mihaela DARLE

Slowenien

Frau Lučka BÖHM

Frau Katja GORIŠEK

Slowakei

Herr Peter RAMPAŠEK

Herr Róbert STAŠKO

Finnland

Frau Paula ILVESKIVI

Herr Erkki AUVINEN

Schweden

Frau Karin FRISTEDT

Frau Christina JÄRNSTEDT

Vereinigtes Königreich

Herr Hugh ROBERTSON


III.   VERTRETER DER ARBEITGEBERVERBÄNDE

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Herr Kris DE MEESTER

Herr Thierry VANMOL

Bulgarien

Herr Georgi STOEV

Tschechische Republik

Herr Martin RÖHRICH

Dänemark

Frau Lena SØBY

Deutschland

Herr Eckard METZE

Herr Stefan ENGEL

Estland

Frau Marju PEÄRNBERG

Frau Piia SIMMERMANN

Irland

Herr Michael GILLEN

Griechenland

Herr Christos KAVALOPOULOS

Frau Anastasia AVLONITOU

Spanien

Frau Marina GORDÓN ORTÍZ

Frau Laura CASTRILLO NUÑEZ

Frankreich

Kroatien

Herr Nenad SEIFERT

Frau Admira RIBIČIĆ

Italien

Zypern

Herr Emilios MICHAEL

Herr Polyvios POLYVIOU

Lettland

Frau Ilona KIUKUCĀNE

Litauen

Herr Vaidotas LEVICKIS

Herr Jonas GUZAVIČIUS

Luxemburg

Herr François ENGELS

Herr Pierre BLAISE

Ungarn

Malta

Niederlande

Herr W.M.J.M. VAN MIERLO

Herr R. VAN BEEK

Österreich

Frau Christa SCHWENG

Frau Julia ENZELSBERGER

Polen

Herr Rafał HRYNYK

Portugal

Herr Manuel Marcelino Peralta PENA COSTA

Herr Luís HENRIQUE

Rumänien

Herr Ovidiu NICOLESCU

Frau Daniela SÂRBU

Slowenien

Herr Igor ANTAUER

Frau Karmen FORTUNA JEFIM

Slowakei

Frau Silvia SUROVÁ

Herr Róbert MEITNER

Finnland

Herr Jan SCHUGK

Frau Riitta WÄRN

Schweden

Frau Bodil MELLBLOM

Herr Ned CARTER

Vereinigtes Königreich

Frau Rachel SMITH

Artikel 2

Der Rat wird die noch vorzuschlagenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt ernennen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. SÓLYMOS


(1)  ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1.

(2)  Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. C 360 vom 10.12.2013, S. 8).

(3)  Beschluss des Rates vom 12. Juni 2014 zur Ernennung der litauischen und der maltesischen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. C 182 vom 14.6.2014, S. 14), und Beschluss des Rates vom 12. Juni 2014 zur Ernennung der französischen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. C 186 vom 18.6.2014, S. 5).

(4)  Beschluss des Rates vom 18. November 2014 zur Ernennung eines lettischen Mitglieds und eines lettischen stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. C 420 vom 22.11.2014, S. 6).

(5)  Beschluss des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Ernennung eines deutschen Mitglieds des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. C 453 vom 17.12.2014, S. 2).

(6)  Beschluss (EU) 2015/453 des Rates vom 16. März 2015 zur Ernennung eines dänischen Mitglieds und eines deutschen stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. L 75 vom 19.3.2015, S. 18).

(7)  Beschluss des Rates vom 20. April 2015 zur Ernennung eines slowenischen Mitglieds und eines schwedischen stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. C 130 vom 22.4.2015, S. 2) und Beschluss des Rates vom 20. April 2015 zur Ernennung eines slowakischen stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. C 130 vom 22.4.2015, S. 5).

(8)  Beschluss des Rates vom 10. November 2015 zur Ernennung eines ungarischen Mitglieds und eines ungarischen stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. C 380 vom 14.11.2015, S. 2).

(9)  Beschluss des Rates vom 15. Februar 2016 zur Ernennung eines spanischen stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. C 62 vom 18.2.2016, S. 2).


Europäische Kommission

20.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 386/8


Euro-Wechselkurs (1)

19. Oktober 2016

(2016/C 386/06)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0979

JPY

Japanischer Yen

113,49

DKK

Dänische Krone

7,4409

GBP

Pfund Sterling

0,89338

SEK

Schwedische Krone

9,6980

CHF

Schweizer Franken

1,0854

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,9585

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,021

HUF

Ungarischer Forint

307,08

PLN

Polnischer Zloty

4,3180

RON

Rumänischer Leu

4,5020

TRY

Türkische Lira

3,3724

AUD

Australischer Dollar

1,4298

CAD

Kanadischer Dollar

1,4361

HKD

Hongkong-Dollar

8,5175

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5232

SGD

Singapur-Dollar

1,5228

KRW

Südkoreanischer Won

1 233,88

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,2650

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,3963

HRK

Kroatische Kuna

7,5075

IDR

Indonesische Rupiah

14 267,21

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5971

PHP

Philippinischer Peso

52,692

RUB

Russischer Rubel

68,6223

THB

Thailändischer Baht

38,317

BRL

Brasilianischer Real

3,5063

MXN

Mexikanischer Peso

20,4850

INR

Indische Rupie

73,1890


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


20.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 386/9


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2016

über die Veröffentlichung des Einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Fundstelle der Produktspezifikation einer Bezeichnung des Weinsektors im Amtsblatt der Europäischen Union

(Terrasses du Larzac (g.U.))

(2016/C 386/07)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 97 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Frankreich hat im Einklang mit den den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben im Weinsektor betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einen Antrag auf Schutz der Bezeichnung „Terrasses du Larzac“ gestellt. Der Antrag Frankreichs wurde im Einklang mit Artikel 97 Absatz 2 derselben Verordnung von der Kommission geprüft.

(2)

Die Bedingungen nach den Artikeln 93 bis 96, Artikel 97 Absatz 1 sowie den Artikeln 100, 101 und 102 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind erfüllt.

(3)

Um die Vorlage von Einsprüchen gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu ermöglichen, sollte daher das Einzige Dokument gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung sowie die Fundstelle der Veröffentlichung der Spezifikation im Rahmen des nationalen Verfahrens zur Prüfung des Antrags auf Schutz der Bezeichnung „Terrasses du Larzac“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Einzige Dokument gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Fundstelle der Produktspezifikation für die Bezeichnung „Terrasses du Larzac“ (g.U.) sind im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben.

Gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eröffnet die Veröffentlichung dieses Beschlusses das Recht, innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung Einspruch gegen den Schutz der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bezeichnung einzulegen.

Brüssel, den 19. Oktober 2016

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.


ANHANG

EINZIGES DOKUMENT

1.   Einzutragende Bezeichnung(en)

Terrasses du Larzac

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. — geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weins/der Weine

Es handelt sich um nicht schäumende trockene Weine mit einer purpur- oder granatroten Farbe und zuweilen schwarzem Glanz. Die Weine können lose oder abgefüllt vermarktet werden und weisen einen Gehalt an gärfähigen Zuckern von bis zu 3 g/l auf. Die Weine haben ein feines und vielseitiges Aroma: dominierende Aromen sind Beerenobst (Kirschen, Himbeeren, Brombeeren, schwarze Johannisbeeren) und Gewürze (Pfeffer, Gewürznelke, ergänzt durch Süßholz, schwarze Olive und Veilchen sowie Spuren von Rauch und Garigue (Wacholder, Thymian, Lorbeer). Man findet auch Anklänge von Leder, Heu oder Tabak. Sie sind vollmundig und haben eine gute Tanninstruktur, bleiben aber nach wie vor elegant. Man findet die Anklänge von reifen Früchten und Gewürzen wieder.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

12

Mindestgesamtsäuregehalt

in Milliäquivalent je Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

a)   Wesentliche önologische Verfahren

Önologisches Verfahren:

Bei der thermischen Behandlung des Leseguts ist eine Temperatur von mehr als 40 °C untersagt;

Die Verwendung von Holzstücken ist untersagt.

Darüber hinaus müssen die Weine hinsichtlich der önologischen Verfahren die Gesamtheit der Verpflichtungen auf Unionsebene und des „Code rural et de la pêche maritime“ einhalten.

Erziehung der Reben:

Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 4 400 Stöcken pro Hektar auf;

der Abstand zwischen den Reihen darf bei diesen Reben nicht mehr als 2,25 Meter betragen;

jeder Rebstock verfügt über eine Fläche von höchstens 2,25 Quadratmetern. Diese Fläche erhält man durch Multiplikation der Abstände zwischen den Reihen mit dem Abstand zwischen den Rebstöcken ein und derselben Reihe;

Bewässerung kann zugelassen werden.

b)   Höchsterträge

45 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes Gebiet

Die Ernte der Trauben, die Weinherstellung, die Weinbereitung und der Weinausbau erfolgen auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden des Departements Hérault: Aniane, Arboras, Argelliers, Le Bosc, Brissac, Causse-de-la-Selle, Ceyras, Gignac, Jonquières, Lagamas, Lauroux, Mérifons, Montoulieu, Montpeyroux, Moulès-et-Baucels, Murles, Octon, Pégairolles-de-Buègues, Pégairolles-de-l’Escalette, Poujols, Puéchabon, Saint-André-de-Buègues, Saint-André-de-Sangonis, Saint-Félix-de-Lodez, Saint-Guiraud, Saint-Jean-de-Buèges, Saint-Jean-de-Fos, Saint-Jean-de-la-Blaquière, Saint-Privat, Saint-Saturnin-de-Lucian, Soubès, Usclas-du-Bosc.

Die Fläche des abgegrenzten Gebiets beträgt 61 713 ha.

7.   Wichtigste Keltertrauben

 

Grenache N

 

Carignan N

 

Mourvèdre N

 

Syrah N

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Das geografische Gebiet umfasst 32 Gemeinden im Departement Hérault und ist wie folgt begrenzt:

im Norden durch die Kalkfelsen am Ufer des Larzac; die Höhe schwankt zwischen 700 Metern und 800 Metern;

im Süden durch den Zusammenfluss der Flüsse Lergue und Hérault mit einer offenen Landschaft im breiten Tal des Hérault in Richtung des Meeres.

Die Rebfläche ist durch das Larzac-Plateau vor den nördlichen Winden geschützt. Sie profitiert von durchschnittlichen jährlichen Niederschlägen von 800 bis 900 mm und niedrigeren Temperaturen als im restlichen Weinbaugebiet des Languedoc. Während der Sommermonate besteht ein großer Temperaturunterschied zwischen Tag und Nacht, was sich auf die Phenolreife der Trauben auswirkt. Die Böden des Gebiets weisen eine geringe Fruchtbarkeit, eine gute Entwässerung, einen erhebliche Steinbelastung und Wasserreserven in der Tiefe auf.

Das Vorhandensein von Reben auf den „Terrasses du Larzac“ geht bis in die römische Zeit zurück, wobei der Weinanbau im Mittelalter eine erste Blütezeit erlebt, gefolgt vom 18. Jahrhundert mit der Entwicklung des Handels. Wenn die Geschichte der „Terrasses du Larzac“ sich danach an die des Weinbaus im Languedoc anschließt, so ist anzumerken, dass das Erzeugungsmodell schlecht für diese Region geeignet war, da die dortigen Böden weniger fruchtbar sind und die Flächen höher liegen, was die Erträge von Natur aus begrenzt. Auch wenn die Weine der „Terrasses du Larzac“ aus neun traditionellen Rebsorten des Languedoc stammen, haben sich die Winzer diese Vielfalt dank einer guten Kenntnis ihrer Gegend zunutze gemacht, indem sie die jeweils am besten geeignete Lage ausgewählt und ihre Cuvée aus mindestens drei Rebsorten entwickelt haben, um in jedem Jahrgang die Identität ihrer Weine wiederzufinden.

Die Qualität und die besonderen Merkmale der Weine der „Terrasses du Larzac“ werden im Übrigen schon seit Ende der 1950er-Jahre mit der Einstufung in die Ursprungsbezeichnung für Weine gehobener Qualität „Coteaux du Languedoc“ anerkannt.

Vor dem Hintergrund der Qualität und der Besonderheit der natürlichen Umgebung bemühen sich die Erzeuger von den „Terrasses du Larzac“ seit fast 20 Jahren um die Anerkennung der Identität ihrer Rebflächen. Ein wichtiger Schritt war dabei ab dem Jahrgang 2004 die Anerkennung der ergänzenden geografischen Bezeichnung „Terrasses du Larzac“ im Rahmen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Coteaux du Languedoc“.

Die durch die Höhe und die Entfernung vom Meer bewirkten Nuancen im Vergleich zum mediterranen Klima spielen ebenfalls eine wichtige Rolle für die Besonderheit der Weine. Der Wechsel zwischen warmen Tagen und kalten Nächten während der Reifezeit der Trauben fördert die Synthese von Aromen, insbesondere von Gewürzen und Beerenobst. Da die Temperaturen niedriger sind als im Küstenbereich kann die Weinlese später stattfinden und werden Feinheit und Frische der Weine erhalten. Die hohe Lichtintensität und das milde Klima ermöglichen den Rebsorten, ihr Potenzial voll auszuschöpfen: so werden diese purpur- oder granatroten Weine mit manchmal schwarzem Glanz zu vollmundigen Weinen mit komplexem Bukett. Dominierende Aromen sind Beerenobst und Gewürze, harmonisch verbunden mit Anklängen von Süßholz, schwarzen Oliven und Veilchen sowie Spuren von Rauch und Garigue. Manchmal erscheinen während der Reifung auch Anklänge von Leder, Heu, Tabak, oder sogar Trüffel. Die Weine sind vollmundig, haben eine gute Tanninstruktur und ein ganz besonderes Gleichgewicht zwischen Großzügigkeit und Frische. Man findet die Anklänge von reifen Früchten und Gewürzen wieder.

Es handelt sich überwiegend um Lagerweine, von denen einige nach 15 Jahren oder sogar 20 Jahren ihren vollen Geschmack entfalten.

Zusammenfassend zeichnen sich die Weine durch ihre Ausgewogenheit, ihre angenehme Komplexität und eine ausgezeichnete Lagerfähigkeit aus, begleitet von einer charakteristischen Eleganz.

Die reiche Geschichte des Weinanbaus hat es ermöglicht, im Laufe der Generationen eine gute Kenntnis der natürlichen Umwelt des Gebiets aufzubauen. Diese Kenntnis wurde zur Anpassung der unterschiedlichen Rebsorten an die Böden und für ihre Mikrolokalisation genutzt. So werden die Weine aus mindestens drei Rebsorten hergestellt und traditionell bereitet, mit Einmaischzeiten von häufig mehr als 15 Tagen oder sogar 30 Tagen. Die Struktur der Weine erfordert eine Ausbauzeit nach der Gärung, um ein komplexes Aroma und gleichzeitig eine Verfeinerung der Tannine zu ermöglichen.

Die gleichmäßig hohe Qualität der Erzeugnisse beruht sowohl auf den Fortschritten der Erzeuger im Hinblick auf die Rebflächen und die Herstellung als auch auf ihren gemeinsamen Bemühungen, die es ermöglicht haben, das Profil und die Identität eines Weins mit dem Namen „Terrasses du Larzac“ gemeinsam zu definieren.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die besondere geografische Lage in einem ausgewogenen Verhältnis zwischen der mediterranen Großzügigkeit und der Frische des Plateau du Larzac den besonderen Charakter der Weine der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Terrasses du Larzac“ ausmacht, verstärkt durch das Know-how der Erzeuger.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen

Gebiet in unmittelbarer Nähe

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Zusätzliche Bedingungen:

Abweichung in Bezug auf die Herstellung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das Gebiet in unmittelbarer Nähe, definiert in Abweichung für die Weinherstellung, die Weinbereitung und den Weinausbau, besteht aus dem Gebiet der Gemeinde La Vacquerie-et-Saint-Martin-de-Castries (Departement Hérault).

Größere geografische Einheit

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Zusätzliche Bedingungen:

Zusätzliche Bestimmungen für die Etikettierung

Beschreibung der Bedingung:

Bei der Etikettierung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung kann die größere geografische Einheit „Languedoc“ angegeben werden.

Die Schriftgröße der Zeichen für die größere geografische Einheit darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite die Hälfte der Größe der Zeichen des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung nicht überschreiten.

Kleinere geografische Einheit

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Zusätzliche Bedingungen:

Zusätzliche Bestimmungen für die Etikettierung

Beschreibung der Bedingung:

Alle fakultativen Angaben, deren Verwendung gemäß den Bestimmungen der Union von den Mitgliedstaaten geregelt werden kann, sind in einer Schriftgröße aufzubringen, deren Abmessungen sowohl in der Höhe als auch in der Breite die Hälfte der Größe der Zeichen des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung nicht überschreitet.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-28398d7f-8879-48ac-a46c-16573436bdbd


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

20.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 386/13


Staatliche Beihilfe — Entscheidung, keine Einwände zu erheben

(2016/C 386/08)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

Tag des Erlasses der Entscheidung

:

27. April 2016

Nummer der Beihilfesache

:

78783

Nummer der Entscheidung

:

085/16/COL

EFTA-Staat

:

Norwegen

Titel

:

Steuererstattungsregelung für die Beschäftigung von Seeleuten

Rechtsgrundlage

:

Verordnung 2016-02-26-204 über Erstattungen für die Beschäftigung von Seeleuten

Art der Maßnahme

:

Regelung

Ziel

:

Seeverkehr

Form der Beihilfe

:

Erstattung von Steuer- und Sozialversicherungskosten

Mittelausstattung

:

Von März bis Dezember 2016: 1 892 Mio. NOK; in den Folgejahren gilt die Regelung für die vollen 12 Monate des Jahres

Laufzeit

:

10 Jahre, vom 1. März 2016 bis zum 28. Februar 2026

Wirtschaftszweige

:

Seeverkehr

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

:

Norwegische Schifffahrtsbehörde

Postboks 2222

5509 Haugesund

NORWEGEN

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde:

http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

20.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 386/14


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN 2017 — EAC/A03/2016

Programm Erasmus+

(2016/C 386/09)

1.   Einleitung und Beschreibung der Ziele

Grundlage für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, sowie die Jahresarbeitsprogramme 2016 und 2017 für Erasmus+. Das Programm Erasmus+ erstreckt sich auf den Zeitraum 2014-2020. Die allgemeinen und spezifischen Ziele des Programms sind in den Artikeln 4, 5, 11 und 16 der Verordnung beschrieben.

2.   Maßnahmen

Diese Aufforderung betrifft folgende Maßnahmen des Programms Erasmus+:

Leitaktion 1 — Lernmobilität von Einzelpersonen

Mobilität von Einzelpersonen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend

Strategische EFD-Projekte

Großveranstaltungen Europäischer Freiwilligendienst

Gemeinsame Masterabschlüsse im Rahmen von Erasmus Mundus

Leitaktion 2 — Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und zum Austausch von bewährten Verfahren

Strategische Partnerschaften in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend

Wissensallianzen

Kapazitätsaufbau im Bereich Hochschulbildung

Kapazitätsaufbau im Bereich Jugend

Leitaktion 3 — Unterstützung politischer Reformen

Strukturierter Dialog: Treffen von jungen Menschen und Entscheidungsträgern des Bereichs Jugend

Jean-Monnet-Aktivitäten

Jean-Monnet-Lehrstühle

Jean-Monnet-Module

Jean-Monnet-Spitzenforschungszentren

Jean-Monnet-Förderung von Vereinigungen

Jean-Monnet-Netze

Jean-Monnet-Projekte

Sport

Kooperationspartnerschaften

Kleine Kooperationspartnerschaften

Gemeinnützige europäische Sportveranstaltungen

3.   Förderfähigkeit

Alle öffentlichen und privaten Einrichtungen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätig sind, können im Rahmen des Programms Erasmus+ Finanzierungsanträge stellen. Auch Gruppen junger Menschen, die in der Jugendarbeit, aber nicht unbedingt im Rahmen einer Jugendorganisation tätig sind, können Mittel für die Lernmobilität von jungen Menschen und Jugendbetreuern sowie für strategische Partnerschaften im Bereich Jugend beantragen.

Die folgenden Programmländer können in vollem Umfang an allen Maßnahmen des Programms Erasmus+ teilnehmen (1):

die 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

die EFTA-/EWR-Länder: Island, Liechtenstein und Norwegen,

die EU-Kandidatenländer: Türkei und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.

Bestimmte Maßnahmen des Programms Erasmus+ stehen zudem Organisationen aus Partnerländern offen.

Nähere Angaben zu den Teilnahmemodalitäten sind dem Erasmus+-Programmleitfaden zu entnehmen.

4.   Budget und Projektlaufzeit

Das für diese Aufforderung vorgesehene Gesamtbudget beträgt rund 2 157,1 Mio. EUR:

Allgemeine und berufliche Bildung

:

1 905,4 Mio. EUR (2)

Jugend

:

209,1 Mio. EUR

Jean Monnet

:

10,8 Mio. EUR

Sport

:

31,8 Mio. EUR

Der für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehene Gesamtetat und seine Aufteilung sind vorläufig und können durch eine Änderung der Jahresarbeitsprogramme für Erasmus+ geändert werden. Potenzielle Antragstellerinnen und Antragsteller werden gebeten, die Jahresarbeitsprogramme für Erasmus+ und ihre Änderungen regelmäßig aufzurufen

http://ec.europa.eu/dgs/education_culture/more_info/awp/index_en.htm,

um zu sehen, wie viele Mittel für die einzelnen von der Aufforderung betroffenen Maßnahmen zur Verfügung stehen.

Die Höhe der gewährten Finanzhilfen und die Laufzeit der Projekte variieren; maßgeblich sind Faktoren wie die Art des Projekts und die Anzahl der beteiligten Partner.

5.   Frist für die Einreichung von Anträgen

Alle unten angegebenen Fristen enden um 12.00 Uhr (mittags) Brüsseler Ortszeit.

Leitaktion 1:

Mobilität von Einzelpersonen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung

2. Februar 2017

Mobilität von Einzelpersonen im Bereich Jugend

2. Februar 2017

Mobilität von Einzelpersonen im Bereich Jugend

26. April 2017

Mobilität von Einzelpersonen im Bereich Jugend

4. Oktober 2017

Strategische EFD-Projekte

26. April 2017

Großveranstaltungen Europäischer Freiwilligendienst

5. April 2017

Gemeinsame Masterabschlüsse im Rahmen von Erasmus Mundus

16. Februar 2017

Leitaktion 2:

Strategische Partnerschaften in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung

29. März 2017

Strategische Partnerschaften im Bereich Jugend

2. Februar 2017

Strategische Partnerschaften im Bereich Jugend

26. April 2017

Strategische Partnerschaften im Bereich Jugend

4. Oktober 2017

Wissensallianzen

28. Februar 2017

Kapazitätsaufbau im Bereich Hochschulbildung

9. Februar 2017

Kapazitätsaufbau im Bereich Jugend

8. März 2017

Leitaktion 3:

Treffen von jungen Menschen und Entscheidungsträgern des Bereichs Jugend

2. Februar 2017

 

26. April 2017

 

4. Oktober 2017

Aktion Jean Monnet

Lehrstühle, Module, Spitzenforschungszentren, Unterstützung von Vereinen, Netze, Projekte

23. Februar 2017

Sport

Kooperationspartnerschaften

6. April 2017

Kleine Kooperationspartnerschaften

6. April 2017

Gemeinnützige europäische Sportveranstaltungen

6. April 2017

Nähere Angaben zur Einreichung der Anträge sind dem Programmleitfaden zu entnehmen.

6.   Ausführliche Informationen

Die genauen Bestimmungen für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, einschließlich der Prioritäten, sind dem Programmleitfaden zu entnehmen, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/resources_de

Der Programmleitfaden ist fester Bestandteil dieser Aufforderung, und die darin enthaltenen Teilnahme- und Finanzierungsbestimmungen sind uneingeschränkt auf diese Aufforderung anwendbar.


(1)  Für Jean-Monnet-Aktivitäten können sich Einrichtungen aus der ganzen Welt bewerben.

(2)  Dieser Betrag umfasst die Mittel für die Internationale Dimension der Hochschulbildung (insgesamt 301,6 Mio. EUR).


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

20.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 386/17


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8220 — Euro Garages/EFR)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 386/10)

1.

Am 10. Oktober 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Euro Garages Ltd („Euro Garages“, Vereinigtes Königreich) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens EFR Group B.V. („EFR“, Niederlande).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Euro Garages: Betreiber von Tankstellen, Convenience-Shops, Autowaschanlagen und Fast-Food-Restaurants im Vereinigten Königreich

—   EFR: Betreiber von Tankstellen, Convenience-Shops, Autowaschanlagen, Bäckereien und Hotels in Belgien, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8220 — Euro Garages/EFR per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

20.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 386/18


Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU

Antrag eines Auftraggebers — Fristverlängerung

(2016/C 386/11)

Am 2. Februar 2016 ging bei der Kommission ein Antrag gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (1) ein. Der erste Arbeitstag nach Eingang des Antrags war der 3. Februar 2016.

Antragsteller ist Vapo Oy, und der Antrag bezieht sich auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets mit dem Zweck der Gewinnung von Brenntorf auf dem Hoheitsgebiet Finnlands. Die entsprechende Bekanntmachung wurde auf Seite 9 des Amtsblatts C 96 vom 11. März 2016 veröffentlicht. Die Bekanntmachung über die Verlängerung wurde auf Seite 25 des Amtsblatts C 301 vom 19. August 2016 veröffentlicht.

Gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2014/25/EU kann die Kommission verlangen, dass der Mitgliedstaat oder der Antragsteller oder die zuständige unabhängige nationale Behörde oder eine andere zuständige nationale Behörde innerhalb einer angemessenen Frist alle erforderlichen Informationen bereitstellt oder übermittelte Informationen ergänzt oder erläutert. Am 7. Juni 2016 forderte die Kommission die finnischen Behörden auf, bis zum 28. Juni 2016 zusätzliche Informationen vorzulegen.

Gemäß Anhang IV Nummer 2 zweiter Satz der Richtlinie 2014/25/EU werden im Fall verspäteter oder unvollständiger Antworten auf das Ersuchen der Kommission um Erläuterung oder Ergänzung der Informationen die Fristen für die Dauer zwischen dem Ende der im Informationsverlangen festgesetzten Frist und dem Eingang der vollständigen und korrekten Informationen unterbrochen. Die Antwort der finnischen Behörden ging am 26. September 2016 ein. Die Frist läuft daher am 23. Januar 2017 endgültig ab.


(1)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.