ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 383 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
59. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2016/C 383/01 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
17.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 383/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2016/C 383/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
17.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 383/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Novara (Italien), eingereicht am 4. Juli 2016 — Bruno Dell’Acqua/Eurocom Srl, Regione Lombardia
(Rechtssache C-370/16)
(2016/C 383/02)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Novara
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Bruno Dell’Acqua
Beklagte: Eurocom Srl, Regione Lombardia
Vorlagefrage
Ist die vorherige Ermächtigung nach Art. 1 Satz [3] des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl. C 310 vom 16. Dezember 2004, S. 261) erforderlich, wenn sich im Vollstreckungsverfahren der Pfändung bei Dritten die gepfändeten Beträge nicht mehr bei der betreffenden Stelle der Europäischen [Union] befinden, sondern bereits an die nationalen Zahlstellen überwiesen wurden?
17.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 383/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 19. Juli 2016 — Soufiane El Hassani/Minister Spraw Zagranicznych
(Rechtssache C-403/16)
(2016/C 383/03)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Soufiane El Hassani
Kassationsbeschwerdegegner: Minister Spraw Zagranicznych (Minister für auswärtige Angelegenheiten)
Vorlagefrage
Ist Art. 32 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (1) in Anbetracht des 29. Erwägungsgrundes des Visakodex und von Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat dazu verpflichtet, einen Rechtsbehelf (Rechtsmittel) bei einem Gericht zu gewährleisten?
17.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 383/3 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel București (Rumänien), eingereicht am 21. Juli 2016 — Compania Națională de Autostrăzi și Drumuri Naționale din România SA/Minister Fondurilor Europene — Direcția Generală Managementul Fondurilor Externe
(Rechtssache C-408/16)
(2016/C 383/04)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel București
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Compania Națională de Autostrăzi și Drumuri Naționale din România SA
Beklagter: Minister Fondurilor Europene — Direcția Generală Managementul Fondurilor Externe
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/18/EG (1) dahin auszulegen, dass er es zulässt, dass ein Mitgliedstaat diese Richtlinie nach seinem Beitritt zur Europäischen Union nicht anwendet, wenn er sich auf einen Finanzierungsvertrag mit der Europäischen Investitionsbank berufen kann, der vor seinem Beitritt abgeschlossen wurde und wonach für die zu vergebenden öffentlichen Aufträge spezielle vom Geldgeber aufgestellte Bedingungen wie die in der vorliegenden Rechtssache gelten, die restriktiver sind als die nach der Richtlinie zulässigen? |
2. |
Ist die Richtlinie 2004/18 dahin auszulegen, dass sie einem Rechtsakt des innerstaatlichen Rechts wie der Ordonanţa de urgenţă a Guvernului (Dringlichkeitsverordnung der Regierung, im Folgenden: O.U.G.) Nr. 72/2007 entgegensteht, wonach die Bestimmungen des Leitfadens der Europäischen Investitionsbank für die Auftragsvergabe in Abweichung von den Bestimmungen des Rechtsakts, mit dem die Richtlinie in das innerstaatliche Recht umgesetzt wurde, hier der O.U.G. Nr. 34/2006, aus Gründen wie den in der Gesetzesbegründung dargestellten Anwendung finden, um den vor dem Beitritt abgeschlossenen Finanzierungsvertrag einzuhalten? |
3. |
Kann ein solcher öffentlicher Auftrag, der in Übereinstimmung mit dem Leitfaden der Europäischen Investitionsbank für die Auftragsvergabe und dem innerstaatlichen Recht erteilt wurde, in Auslegung von Art. 9 Abs. 5 und Art. 60 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (2) als mit den Rechtsvorschriften der Union vereinbar und für einen rückwirkend gewährten nicht rückzahlbaren Zuschuss der Union in Betracht kommend angesehen werden? |
4. |
Für den Fall, dass die vorstehende Frage verneint wird: Stellt ein solcher angenommener Verstoß gegen das Vergaberecht der Union (Festlegung von Kriterien für die Vorauswahl der Bieter wie die des Leitfadens der Europäischen Investitionsbank, die restriktiver sind als diejenigen der Richtlinie 2004/18 — die im Einzelnen in den Nrn. 12 bis 14 des vorliegenden Ersuchens angeführt sind) dann, wenn ein solcher öffentlicher Auftrag dennoch zum Zeitpunkt der Prüfung der Voraussetzungen für die Qualifikation für das Sektorielle Operationelle Programm „Verkehr“ 2007-2013 für rechtmäßig erklärt wurde, eine „Unregelmäßigkeit“ im Sinne von Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 1083/2006 dar, die eine Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats begründet, eine finanzielle Berichtigung/prozentuale Kürzung gemäß Art. 98 Abs. 2 dieser Verordnung vorzunehmen? |
(1) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004, L 134, S. 114).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. 2006, L 210, S. 25).
17.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 383/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca de Faro (Portugal), eingereicht am 27. Juli 2016 — Luís Manuel Piscarreta Ricardo/Portimão Urbis, E.M., S.A. — in Liquidation u. a.
(Rechtssache C-416/16)
(2016/C 383/05)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Judicial da Comarca de Faro
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Luís Manuel Piscarreta Ricardo
Beklagte: Portimão Urbis, E.M., S.A. — in Liquidation, Município de Portimão und EMARP — Empresa Municipal de Águas e Resíduos de Portimão, E.M., S.A.
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 1, insbesondere dessen Buchst. b, der Richtlinie 2001/23/EG (1) des Rates vom 12. März 2001 auf einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens anwendbar, in dem ein kommunales Unternehmen (dessen einziger Aktionär die Gemeinde ist) (durch Beschluss des Exekutivorgans der Gemeinde) aufgelöst wird und die von diesem Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten teilweise von der Gemeinde und teilweise von einem anderen kommunalen Unternehmen (dessen Gesellschaftsgegenstand zu diesem Zweck geändert wurde — und das ebenfalls vollständig von der Gemeinde gehalten wird) übernommen werden bzw. kann unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass ein Betriebsübergang im Sinne der genannten Richtlinie stattgefunden hat? |
2. |
Ist davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer, der sich nicht im aktiven Dienst befindet (namentlich weil sein Arbeitsvertrag ausgesetzt wurde), unter den Begriff „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2001/23/EG fällt, und ist demnach davon auszugehen, dass die aus dem Arbeitsvertrag resultierenden Rechte und Pflichten gemäß Art. 3 Abs. 1 der genannten Richtlinie auf den Erwerber übergegangen sind? |
3. |
Ist es zulässig — und als mit dem Unionsrecht vereinbar anzusehen –, Beschränkungen hinsichtlich des Übergangs von Arbeitnehmern im Rahmen eines Betriebsübergangs, insbesondere nach Maßgabe der Art oder der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, aufzustellen, namentlich Beschränkungen wie die in Art. 62 Abs. 5, 6 und 11 des RJAEL (2) (Regime Jurídico da Atividade Empresarial Local e das Participações Locais — Rechtliche Regelung über die Tätigkeit örtlicher Unternehmen und örtliche Beteiligungen) vorgesehenen? |
(1) Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. 2001, L 82, S. 16).
(2) Regime Jurídico da Atividade Empresarial Local e das Participações Locais (Rechtliche Regelung über die Tätigkeit örtlicher Unternehmen und örtliche Beteiligungen).
17.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 383/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien), eingereicht am 1. August 2016 — Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a./Vlaams Gewest
(Rechtssache C-426/16)
(2016/C 383/06)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank van eerste aanleg te Brussel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen, VZW, Unie van Moskeeën en Islamitische Verenigingen van Limburg, VZW, Unie van Moskeeën en Islamitische Verenigingen Oost-Vlaanderen, VZW, Unie der Moskeeën en Islamitische Verenigingen van West-Vlaanderen, VZW, Unie der Moskeeën en Islamitische Verenigingen van Vlaams-Brabant, VZW, Association Internationale Diyanet de Belgique, IVZW, Islamitische Federatie van België, VZW, Rassemblement des Musulmans de Belgique, VZW, Erkan Konak, Chaibi El Hassan
Beklagter: Vlaams Gewest
Streithelferin: Global Action in the Interest of Animals, VZW
Vorlagefrage
Ist Art. 4 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. k der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 (1) vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung wegen Verstoßes gegen Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 10 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und/oder Art. 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ungültig, weil sie vorsehen, dass Tiere, die speziellen, durch bestimmte religiöse Riten vorgeschriebenen Schlachtmethoden unterliegen, ohne Betäubung nur in einem Schlachthof geschlachtet werden dürfen, der in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (2) fällt, während in der Flämischen Region nicht genügend Kapazität in solchen Schlachthöfen vorhanden ist, um die jährlich anlässlich des islamischen Opferfestes auftretende Nachfrage nach ohne Betäubung rituell geschlachteten Tieren zu befriedigen, und die mit der Umwandlung vorübergehender, im Hinblick auf das islamische Opferfest behördlich zugelassener und kontrollierter Schlachteinrichtungen in Schlachthöfe, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 fallen, verbundenen Belastungen nicht sachdienlich erscheinen, um die verfolgten Ziele des Tierschutzes und der Volksgesundheit zu erreichen, und in keinem angemessenen Verhältnis hierzu zu stehen scheinen?
(1) Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 2009, L 303, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. 2004, L 139, S. 55).
17.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 383/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Irland), eingereicht am 8. August 2016 — Florea Gusa/Minister for Social Protection, Attorney General
(Rechtssache C-442/16)
(2016/C 383/07)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Florea Gusa
Rechtsmittelgegner: Minister for Social Protection, Attorney General
Vorlagefragen
1. |
Bleibt einem Unionsbürger, der (1) Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, (2) sich in einem Aufnahmemitgliedstaat rechtmäßig aufgehalten und dort etwa vier Jahre lang als Selbständiger gearbeitet hat, (3) seine Arbeit oder wirtschaftliche Tätigkeit wegen mangelnder Arbeit eingestellt hat und (4) sich dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung gestellt hat, die Eigenschaft als Selbständiger im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a entweder nach Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG (1) oder auf andere Weise erhalten? |
2. |
Falls nicht, bleibt ihm das Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat erhalten, obwohl er die Voraussetzungen in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b oder c der Richtlinie 2004/38/EG nicht erfüllt, oder ist er lediglich gemäß Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG vor einer Ausweisung geschützt? |
3. |
Falls nicht, ist es mit Unionsrecht, insbesondere Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004/EG (2), vereinbar, einer solchen Person Arbeitslosenunterstützung (die eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung im Sinne von Art. 70 der Verordnung Nr. 883/2004/EG darstellt) mit der Begründung zu verweigern, sie habe kein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat nachgewiesen? |
(1) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77).
(2) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).
17.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 383/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 12. August 2016 — MB/Secretary of State for Work and Pensions
(Rechtssache C-451/16)
(2016/C 383/08)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court of the United Kingdom
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: MB
Rechtsmittelgegner: Secretary of State for Work and Pensions
Vorlagefrage
Steht die Richtlinie 79/7/EWG des Rates (1) der Einführung einer Anforderung im nationalen Recht entgegen, nach der eine Person, die eine Geschlechtsumwandlung vorgenommen hat, über die physischen, sozialen und psychischen Kriterien für die Anerkennung einer Geschlechtsumwandlung hinaus auch unverheiratet sein muss, um Anspruch auf eine staatliche Ruhestandsrente zu haben?
(1) Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24).
17.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 383/7 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 16. August 2016 — Openbaar Ministerie/Krzysztof Marek Poltorak
(Rechtssache C-452/16)
(2016/C 383/09)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: Openbaar Ministerie
Antragsgegner: Krzysztof Marek Poltorak
Vorlagefragen
1. |
Stellen die Ausdrücke „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI (1) und „justizielle Entscheidung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI autonome Begriffe des Unionsrechts dar? |
2. |
Wenn die erste Frage bejaht wird: Anhand welcher Kriterien kann festgestellt werden, ob eine Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats eine solche „Justizbehörde“ ist und der von ihr erlassene Europäische Haftbefehl infolgedessen eine solche „justizielle Entscheidung“ ist? |
3. |
Wenn die erste Frage bejaht wird: Fällt das schwedische Reichspolizeiamt unter den Begriff „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI, und ist der von dieser Behörde erlassene Europäische Haftbefehl infolgedessen eine „justizielle Entscheidung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI? |
4. |
Wenn die erste Frage verneint wird: Steht die Benennung einer nationalen Polizeibehörde wie des schwedischen Reichspolizeiamts als ausstellende Justizbehörde im Einklang mit dem Unionsrecht? |
(1) Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1).
17.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 383/7 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 16. August 2016 — Openbaar Ministerie/Halil Ibrahim Özçelik
(Rechtssache C-453/16)
(2016/C 383/10)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: Openbaar Ministerie
Antragsgegner: Halil Ibrahim Özçelik
Vorlagefragen
1. |
Ist der Ausdruck „justizielle Entscheidung“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI (1) ein autonom und einheitlich auszulegender Begriff des Unionsrechts? |
2. |
Wenn ja, welche Bedeutung hat dieser Begriff? |
3. |
Stellt die Bestätigung eines zuvor von der Polizei erlassenen nationalen Haftbefehls durch ein Mitglied der Staatsanwaltschaft, wie sie hier in Rede steht, eine solche „justizielle Entscheidung“ dar? |
(1) Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1).
17.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 383/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank Amsterdam (Niederlande) eingereicht am 2. September 2016 — Openbaar Ministerie/Ruslanas Kovalkovas
(Rechtssache C-477/16)
(2016/C 383/11)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: Openbaar Ministerie
Antragsgegner: Ruslanas Kovalkovas
Vorlagefragen
1. |
Stellen die Ausdrücke „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI und „justizielle Entscheidung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI (1) autonome Begriffe des Unionsrechts dar? |
2. |
Wenn die erste Frage bejaht wird: Anhand welcher Kriterien kann festgestellt werden, ob eine Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats eine solche „Justizbehörde“ ist und der von ihr erlassene Europäische Haftbefehl infolgedessen eine solche „justizielle Entscheidung“ ist? |
3. |
Wenn die erste Frage bejaht wird: Fällt das Justizministerium der Republik Litauen unter den Begriff „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI, und ist der von dieser Behörde erlassene Europäische Haftbefehl infolgedessen eine „justizielle Entscheidung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI? |
4. |
Wenn die erste Frage verneint wird: Steht die Benennung einer nationalen Behörde wie des Justizministeriums der Republik Litauen als ausstellende Justizbehörde im Einklang mit dem Unionsrecht? |
(1) Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002 L 190, S. 1).
17.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 383/9 |
Klage, eingereicht am 2. September 2016 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-481/16)
(2016/C 383/12)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouchagiar und B. Stromsky)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3, 4 und 5 des Beschlusses der Kommission vom 27. März 2014 über die staatliche Beihilfe SA.34572 Griechenlands zugunsten der LARCO General Mining & Metallurgical Company S.A. und gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen, oder die Kommission über die nach Art. 5 des Beschlusses erlassenen Maßnahmen jedenfalls nicht ausreichend informiert hat; |
— |
der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
1. |
Gemäß dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 27. März 2014 in der Sache SA.34572 habe die Hellenische Republik die [mit dem Binnenmarkt] unvereinbaren Beihilfen, die sei LARCO gewährt habe, binnen vier Monaten zurückzufordern und die Europäische Kommission über die zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen angemessen zu unterrichten. Bei den in Rede stehenden Beihilfen habe es sich um staatliche Garantien zugunsten von LARCO in den Jahren 2008, 2010 und 2011 und um die Beteiligung des Staates an der Kapitalerhöhung der Gesellschaft im Jahr 2009 gehandelt. |
2. |
Die Hellenische Republik habe die in Rede stehende Beihilfe jedoch nicht binnen vier Monaten zurückgefordert, wie sie es habe tun müssen. Zudem habe die Hellenische Republik weiterhin nicht die zur Umsetzung des Beschlusses erforderlichen Maßnahmen vorgesehen. Jedenfalls habe die Hellenische Republik die Europäische Kommission über die betreffenden Maßnahmen zur Umsetzung des Beschlusses nicht angemessen unterrichtet. |
Gericht
17.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 383/10 |
Urteil des Gerichts vom 8. September 2016 — Sun Pharmaceutical Industries und Ranbaxy (UK)/Kommission
(Rechtssache T-460/13) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Markt für Antidepressiva mit dem pharmazeutischen Wirkstoff Citalopram - Begriff der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung - Potenzieller Wettbewerb - Generika - Schranken für den Marktzugang infolge bestehender Patente - Vereinbarung zwischen einem Patentinhaber und einem Generikahersteller - Geldbußen - Rechtssicherheit - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen [2006] - Dauer der Untersuchung durch die Kommission))
(2016/C 383/13)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Sun Pharmaceutical Industries Ltd, ehemals Ranbaxy Laboratories Ltd (Vadodara, Indien) und Ranbaxy (UK) Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: R. Vidal und A. Penny, Solicitors, und B. Kennelly, Barrister)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Vollrath, F. Castilla Contreras und B. Mongin, im Beistand von D. Bailey, Barrister)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2013) 3803 endg. der Kommission vom 19. Juni 2013 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT/39226 — Lundbeck) und auf Herabsetzung der durch diesen Beschluss gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Sun Pharmaceuticals Industries Ltd und die Ranbaxy (UK) Ltd tragen die Kosten. |
17.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 383/10 |
Urteil des Gerichts vom 8. September 2016 — Arrow Group und Arrow Generics/Kommission
(Rechtssache T-467/13) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Markt für Antidepressiva mit dem pharmazeutischen Wirkstoff Citalopram - Begriff der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung - Potenzieller Wettbewerb - Generika - Schranken für den Marktzugang infolge bestehender Patente - Vereinbarungen zwischen einem Patentinhaber und einem Generikahersteller - Geldbußen - Rechtssicherheit - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen - Dauer der Untersuchung durch die Kommission - Verteidigungsrechte - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung))
(2016/C 383/14)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Arrow Group ApS (Roskilde, Dänemark) und Arrow Generics Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. D. Kon, C. Firth und C. Humpe, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castilla Contreras und B. Mongin im Beistand von G. Peretz, Barrister)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2013) 3803 endg. der Kommission vom 19. Juni 2013 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT/39226 — Lundbeck) und auf Herabsetzung der durch diesen Beschluss gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Arrow Group ApS und die Arrow Generics Ltd tragen die Kosten. |
(1) ABl. C 313 vom 26.10.2013.
17.10.2016 |
DE |
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C 383/11 |
Urteil des Gerichts vom 8. September 2016 — Generics (UK)/Kommission
(Rechtssache T-469/13) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Markt für Antidepressiva mit dem pharmazeutischen Wirkstoff Citalopram - Begriff der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung - Potenzieller Wettbewerb - Generika - Schranken für den Marktzugang infolge bestehender Patente - Vereinbarungen zwischen dem Patentinhaber und einem Generikahersteller - Rechtsfehler - Beurteilungsfehler - Verteidigungsrechte - Geldbußen))
(2016/C 383/15)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Generics (UK) Ltd (Potters Bar, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Vandenborre und T. Goetz)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Bourke, F. Castilla Contreras und T. Vecchi, dann F. Castilla Contreras, T. Vecchi, B. Mongin und C. Vollrath im Beistand von S. Kingston, Barrister)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2013) 3803 endg. der Kommission vom 19. Juni 2013 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT/39226 — Lundbeck) und auf Herabsetzung der durch diesen Beschluss gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Generics (UK) Ltd trägt die Kosten. |
17.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 383/12 |
Urteil des Gerichts vom 8. September 2016 — Merck/Kommission
(Rechtssache T-470/13) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Markt für Antidepressiva mit dem pharmazeutischen Wirkstoff Citalopram - Begriff der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung - Potenzieller Wettbewerb - Generika - Schranken für den Marktzugang infolge bestehender Patente - Vereinbarungen zwischen dem Patentinhaber und einem Generikahersteller - Rechtsfehler - Beurteilungsfehler - Zurechnung von Zuwiderhandlungen - Verantwortlichkeit einer Muttergesellschaft für Zuwiderhandlungen einer ihrer Tochtergesellschaften gegen die Wettbewerbsregeln - Rechtssicherheit - Angemessene Frist - Geldbußen))
(2016/C 383/16)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Merck KGaA (Darmstadt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte B. Bär-Bouyssière, K. Lillerud, L. Voldstad, B. Marschall, P. Sabbadini, R. De Travieso, M. Holzhäuser und S. O, M. Marelus, Solicitor, sowie R. Kreisberger und L. Osepciu, Barristers, dann Rechtsanwälte B. Bär-Bouyssière, L. Voldstad, M. Holzhäuser, A. Cooke, M. Gampp sowie M. Marelus, R. Kreisberger und L. Osepciu)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Bourke, F. Castilla Contreras und T. Vecchi, dann F. Castilla Contreras, T. Vecchi, B. Mongin und C. Vollrath im Beistand von S. Kingston, Barrister)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Generics (UK) Ltd (Potters Bar, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte G. Drauz, M. Rosenthal und B. Record, dann G. Drauz und M. Rosenthal)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2013) 3803 endg. der Kommission vom 19. Juni 2013 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT/39226 — Lundbeck) und auf Herabsetzung der durch diesen Beschluss gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Merck KGaA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Die Generics (UK) Ltd trägt ihre eigenen Kosten. |
17.10.2016 |
DE |
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C 383/12 |
Urteil des Gerichts vom 7. September 2016 — Victor International/EUIPO — Ovejero Jiménez und Becerra Guibert (VICTOR)
(Rechtssache T-204/14) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke VICTOR - Ältere nationale Bildmarke victoria - Relatives Eintragungshindernis - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art der Benutzung - Form, die nur in Bestandteilen abweicht, ohne die Unterscheidungskraft der Marke zu beeinflussen - Art. 15 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009))
(2016/C 383/17)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Victor International GmbH (Elmshorn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kaase und J.-C. Plate)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: J. García Murillo und A. Folliard Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Gregorio Ovejero Jiménez (Alicante, Spanien) und María Luisa Cristina Becerra Guibert (Alicante) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Veiga Serrano)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Januar 2014 (Sache R 2208/2012-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Ovejero Jiménez und Frau Becerra Guibert einerseits und Victor International andererseits
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Victor International GmbH trägt die Kosten. |
17.10.2016 |
DE |
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C 383/13 |
Urteil des Gerichts vom 7. September 2016 — Beiersdorf/EUIPO (Q10)
(Rechtssache T-4/15) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke Q10 - Ablehnung der Eintragung einer Erklärung zum Schutzumfang - Art. 37 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009))
(2016/C 383/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Beiersdorf AG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Renck und J. Fuhrmann, dann Rechtsanwalt J. Fuhrmann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: S. Hanne)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Oktober 2014 (Sache R 2050/2013-1) über die Anmeldung des Bildzeichens Q10 als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Beiersdorf AG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). |
17.10.2016 |
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C 383/14 |
Urteil des Gerichts vom 8. September 2016 — Dr Vita/EUIPO (69)
(Rechtssache T-360/15) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke 69 - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 383/19)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Dr Vita sp. z o.o. (Olsztyn, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Rzążewska)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. April 2015 (Sache R 2513/2014-5) über die Anmeldung des Bildzeichens 69 als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Dr Vita sp. z o.o. trägt die Kosten. |
17.10.2016 |
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C 383/14 |
Klage, eingereicht am 18. Juli 2016 — Basicmed Enterprises u. a./Rat u. a.
(Rechtssache T-379/16)
(2016/C 383/20)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Basicmed Enterprises Ltd (Limassol, Zypern) und 19 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: P. Tridimas, Barrister, Rechtsanwältin K. Kakoulli sowie Rechtsanwälte P. Panayides und C. Pericleous)
Beklagte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Europäische Zentralbank, Euro-Gruppe, Europäische Union
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger die in der als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Tabelle aufgeführten Beträge zuzüglich Zinsen vom 16. März 2013 bis zum Erlass des Urteils des Gerichts zu zahlen; |
— |
den Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Hilfsweise beantragen sie,
— |
festzustellen, dass die Europäische Union und/oder die beklagten Organe außervertraglich haften; |
— |
das Verfahren festzulegen, das für die Bestimmung des den Klägern tatsächlich entstandenen und zu ersetzenden Schadens anzuwenden ist; |
— |
den Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger begehren nach den Art. 268, 340 Abs. 2 und 340 Abs. 3 AEUV über die außervertragliche Haftung der Union und der EZB Ausgleich für den Schaden, der ihnen durch die Verringerung ihrer Einlagen als Ergebnis der von den Beklagten für die Republik Zypern erlassenen Bail-in-Regelung entstanden sei.
Nach Ansicht der Kläger wurden die von der Republik Zypern getroffenen Bail-in-Maßnahmen nur eingeführt, um die von den Beklagten erlassenen Maßnahmen umzusetzen, und seien von den beklagten Organen auch gebilligt worden. Die Kläger sind der Auffassung, dass die Bail-in-Regelung einen qualifizierten Verstoß darstellt, und machen zur Stützung ihrer Klage vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf Eigentum, das durch Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und durch Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten geschützt werde. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. |
17.10.2016 |
DE |
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C 383/15 |
Klage, eingereicht am 22. Juni 2016 — Falegnameria Universo dei F.lli Priarollo/EUIPO — Zanini Porte (silente PORTE & PORTE)
(Rechtssache T-386/16)
(2016/C 383/21)
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Falegnameria Universo dei F.lli Priarollo Snc (Caerano di San Marco, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Osti)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Zanini Porte (Corbiolo di Bosco Chiesanuova, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „silente PORTE & PORTE“ — Unionsmarke Nr. 4 191 425.
Verfahren vor dem EUIPO: Verfallsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. April 2016 in der Sache R 240/2015-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
vorab: die Befugnisüberschreitung festzustellen und infolgedessen die Sache wegen Verletzung der Art. 75 und 76 der Unionsmarkenverordnung zur Entscheidung an die Beschwerdekammer des Amtes und, im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 216/96 der Kommission vom 5. Februar 1996 und deren nachträglich eingefügten Art. 1 Buchst. d betreffend die Zurückverweisung einer Sache, an eine andere Kammer, die noch nicht in dieser Sache entschieden hat, zurückzuverweisen; |
— |
in der Sache: die Entscheidung wegen tatsächlicher und rechtlicher Unbegründetheit abzuändern und daher dem beklagten Amt auf jeden Fall die von der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer aufgewendeten Ausgaben und Kosten aufzuerlegen, gegebenenfalls nach billigem Ermessen; |
— |
im Rahmen der Beweiserhebung: die Akten des Verfallsverfahrens Nr. 000008977 C und des darauf folgenden Beschwerdeverfahrens R 240/2015-1 beizuziehen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Art. 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verletzung von Regel 37 Buchst. b Ziff. (i) und Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95. |
17.10.2016 |
DE |
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C 383/16 |
Klage, eingereicht am 29. Juli 2016 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-401/16)
(2016/C 383/22)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: S. Centeno Huerta und M. García-Valdecasas Dorrego)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Bekanntmachung der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/323/16-Ermittler (AD 7) und EPSO/AD/324/16-Ermittler (AD 9): Teamleiter für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/58 und Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie gegen Art. 1d des Beamtenstatuts durch die Beschränkung des Schriftverkehrs zwischen EPSO und den Kandidaten, einschließlich des Bewerbungsformulars. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1/58, Art. 22 der Grundrechtecharta, Art. 1d Abs. 1 und 6 sowie Art. 27 und 28 Buchst. f des Beamtenstatuts wie auch gegen Art. 1 des Anhangs III des Beamtenstatuts wegen der unrechtmäßigen Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache auf nur drei Sprachen, nämlich Englisch, Französisch und Deutsch, unter Ausschluss der übrigen Amtssprachen der Europäischen Union. |
3. |
Dritter Klagegrund: nach Art. 1 der Verordnung Nr. 1/58, Art. 22 der Grundrechtecharta, Art. 1d Abs. 1 und 6 sowie Art. 27 und 28 Buchst. f des Beamtenstatuts wie auch Art. 1 des Anhangs III des Beamtenstatuts verbotene Diskriminierung aufgrund der Sprache angesichts einer willkürlichen Auswahl der englischen, der französischen und der deutschen Sprache. |
Das Königreich Spanien führt dazu aus, dass diese Klagegründe im Lichte des Urteils des Gerichtshofs vom 27. November 2012 in der Rechtssache C-566/10 P, Italien/Kommission, sowie der Urteile des Gerichts vom 24. September 2015 in den verbundenen Rechtssachen Spanien/Kommission und Italien/Kommission (T-191/13 und T-124/13) sowie vom 17. Dezember 2015 (T-275/13, T-295/13 und T-510/13, Italien/Kommission) zu lesen seien, wobei diese Urteile mangels Einlegung eines Rechtsmittels durch die Kommission Rechtskraft erlangt hätten, in der vorliegenden Bekanntmachung aber nicht umgesetzt worden seien.
17.10.2016 |
DE |
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C 383/17 |
Klage, eingereicht am 11. August 2016 — Mr. Kebab/EUIPO — Mister Kebap (Mr. KEBAB)
(Rechtssache T-448/16)
(2016/C 383/23)
Sprache der Klageschrift: Slowakisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Mr. Kebab s. r. o. (Košice-Západ, Slowakei) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt: L. Vojčík)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mister Kebap, SL (Finestrat, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „Mr. KEBAB“ — Anmeldung Nr. 12 551 222
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Mai 2016 in der Sache R 987/2015-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Widerspruch vom 20. November 2014, B 002379594, der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer gegen die Anmeldung der komplexen Unionsmarke Mr. KEBAB insgesamt zurückgewiesen wird; |
— |
dem EUIPO und gegebenenfalls der anderen Beteiligten die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
17.10.2016 |
DE |
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C 383/17 |
Rechtsmittel, eingelegt am 14. August 2016 von Elia Fernández González gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. Juni 2016 in der Rechtssache F-121/15, Fernández González/Kommission
(Rechtssache T-455/16 P)
(2016/C 383/24)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Elia Fernández González (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Casado García-Hirschfeld und É. Boigelot)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das am 14. Juni 2016 ergangene Urteil des GöD (Einzelrichter) in der Rechtssache F-121/15, Elia Fernández González/Europäische Kommission, aufzuheben; |
— |
der Kommission die gesamten Kosten einschließlich der vor dem GöD entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend, der sich auf eine Verfälschung des Sachverhalts durch das angefochtene Urteil und auf offensichtliche Beurteilungsfehler bezieht, die zu einer rechtlich unzutreffenden Begründung geführt hätten. Die Rechtsmittelführerin greift insbesondere die Rn. 29 bis 31 sowie die Rn. 36 bis 39 des angefochtenen Urteils an.
17.10.2016 |
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C 383/18 |
Klage, eingereicht am 16. August 2016 — Galletas Gullón/EUIPO — Hug (GULLON DARVIDA)
(Rechtssache T-456/16)
(2016/C 383/25)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Galletas Gullón, SA (Aguilar de Campoo, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Escudero Pérez)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Hug AG (Malters, Schweiz)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin: Klägerin.
Streitige Marke: Unionswortmarke „GULLON DARVIDA“ — Anmeldung Nr. 11 705 738.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Juni 2016 in der Sache R 773/2015-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und der anderen Beteiligten, sollte sie als Streithelferin beitreten, die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
17.10.2016 |
DE |
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C 383/19 |
Klage, eingereicht am 19. August 2016 — Kaddour/Rat
(Rechtssache T-461/16)
(2016/C 383/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Khaled Kaddour (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: V. Davies und V. Wilkinson, Solicitors, und R. Blakely, Barrister)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) 2016/850 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/840 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf den Kläger beziehen und/oder ihn betreffen; |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Die angefochtenen Maßnahmen seien (i) ein Verfahrensmissbrauch und als solcher ein Ermessensmissbrauch und (ii) liefen auf eine Verletzung der Grundrechte des Klägers, wie sie von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und/oder der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützt würden, hinaus, was das Recht des Klägers auf ordnungsgemäße Verwaltung und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und ein faires Verfahren betreffe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 66 AEUV. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die angefochtenen Maßnahmen wiesen einen offensichtlichen Beurteilungsfehler auf. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die angefochtenen Maßnahmen liefen auf eine Verletzung der Grundrechte des Klägers, wie sie von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützt würden, hinaus, was das Recht des Klägers auf seinen guten Ruf und auf Achtung seines Eigentums und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betreffe. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die angefochtenen Maßnahmen verstießen gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. |
17.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 383/19 |
Klage, eingereicht am 19. August 2016 — Flir Systems Trading Belgium/Kommission
(Rechtssache T-467/16)
(2016/C 383/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Flir Systems Trading Belgium (Meer, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen N. Reypens und C. Docclo sowie Rechtsanwalt T. Verstraeten)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die vorliegende Rechtssache und die Rechtssache T-131/16 wegen ihres Zusammenhangs zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil zu verbinden; |
— |
die in der vorliegenden Klage geltend gemachten Nichtigkeitsgründe für zulässig zu erachten und ihnen stattzugeben; |
— |
die Art. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses (1) für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er keine Übergangsmaßnahmen vorsieht; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.
1. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Feststellung der Rechtsakte, in denen die angebliche staatliche Beihilfe vorgesehen sei, und Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 2015/1589 (2). |
2. |
Tatsachenfehler bei der Beschreibung des Bezugssystems, offensichtlicher Beurteilungsfehler bei dessen Analyse und Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2015/1589. |
3. |
Fehler bei der Beurteilung eines wirtschaftlichen Vorteils und Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2015/1589. |
4. |
Fehler bei der Beurteilung der Selektivität, die zur Einstufung der streitigen Regelung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2015/1589 erforderlich sei, und Beurteilungsfehler bei der Analyse der Mechanismen der streitigen Regelung. |
5. |
Beurteilungsfehler bei der Prüfung der Rechtfertigung der Anwendungsvoraussetzungen der streitigen Regelung. |
6. |
Beurteilungsfehler bei der Bewertung des angeblichen Vorteils aus der streitigen Regelung und Ungenauigkeit bei der Prüfung der streitigen Regelung. |
7. |
Verletzung des berechtigten Vertrauens der Steuerpflichtigen und der Rechtssicherheit. |
(1) Beschluss der Kommission vom 11. Januar 2016 betreffend die von Belgien durchgeführte Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen (Staatliche Beihilferegelung SA.37667 [2015/C] [ex 2015/NN]).
(2) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).
17.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 383/20 |
Klage, eingereicht am 22. August 2016 — X-cen-tek/EUIPO (Darstellung eines Dreiecks)
(Rechtssache T-470/16)
(2016/C 383/28)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: X-cen-tek GmbH & Co. KG (Wardenburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Hillers)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionsbildmarke (Darstellung eines Dreiecks) — Anmeldung Nr. 14 167 654
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. Juni 2016 in der Sache R 2565/2015-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
17.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 383/21 |
Klage, eingereicht am 19. August 2016 — Marsh/EUIPO (LegalPro)
(Rechtssache T-472/16)
(2016/C 383/29)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Marsh GmbH (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Riegger)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionswortmarke „LegalPro“ — Anmeldung Nr. 13 954 177
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. Juni 2016 in der Sache R 146/2016-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
17.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 383/22 |
Klage, eingereicht am 26. August 2016 — FTI Touristik/EUIPO — Prantner und Giersch (Fl)
(Rechtssache T-475/16)
(2016/C 383/30)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: FTI Touristik GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Parr)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Harald Prantner (Hamburg, Deutschland) und Daniel Giersch (Monaco, Monaco)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „Fl“ — Anmeldung Nr. 12 201 273
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Juni 2016 in der Sache R 480/2015-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
17.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 383/22 |
Klage, eingereicht am 30. August 2016 — Colgate-Palmolive/EUIPO (AROMASENSATIONS)
(Rechtssache T-479/16)
(2016/C 383/31)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Colgate-Palmolive Co. (New York, New York, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Zintler und A. Stolz)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „AROMASENSATIONS“ — Anmeldung Nr. 14 198 824.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Juni 2016 in der Sache R 2482/2015-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit damit die Beschwerde zurückgewiesen wird, soweit sie auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b gestützt ist; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung. |
17.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 383/23 |
Klage, eingereicht am 31. August 2016 — sheepworld/EUIPO (Alles wird gut)
(Rechtssache T-622/16)
(2016/C 383/32)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: sheepworld AG (Ursensollen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. von Rüden)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionswortmarke „Alles wird gut“ — Anmeldung Nr. 14 170 062
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Juni 2016 in der Sache R 212/2016-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 7 Abs.1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
17.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 383/23 |
Klage, eingereicht am 31. August 2016 — Volkswagen/EUIPO — Paalupaikka (MAIN AUTO WHEELS)
(Rechtssache T-623/16)
(2016/C 383/33)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Volkswagen AG (Wolfsburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Schrammek, C. Drzymalla, S. Risthaus, und J. Engberding)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Paalupaikka Oy (Iisalmi, Finnland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „MAIN AUTO WHEELS“ — Anmeldung Nr. 12 863 643
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. Juli 2016 in der Sache R 2189/2015-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verletzung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verletzung von Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009. |
17.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 383/24 |
Klage, eingereicht am 5. September 2016 — Gollnisch/Parlament
(Rechtssache T-624/16)
(2016/C 383/34)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Bruno Gollnisch (Villiers-le-Mahieu, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Fakiroff)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den am 6. Juli 2016 zugestellten Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 1. Juli 2016, dem zufolge „ein Betrag von 275 984,23 Euro zu Unrecht an Herrn Bruno Gollnisch gezahlt“ wurde und mit dem der zuständige Anweisungsbefugte und der Rechnungsführer des Organs angewiesen wurden, diesen Betrag zurückzufordern, für nichtig zu erklären; |
— |
die Mitteilung und die Maßnahmen zur Vollziehung des vorgenannten Beschlusses, die im Schreiben des Generaldirektors der Finanzen vom 6. Juli 2016 (Aktenzeichen D 201920) enthalten sind, ebenfalls für nichtig zu erklären; |
— |
zugleich die vom Generaldirektor der Finanzen unterzeichnete Belastungsanzeige Nr. 2016-914 vom 5. Juli 2016 für nichtig zu erklären; |
— |
ihm einen Betrag von 40 000 Euro zuzuerkennen, um den immateriellen Schaden auszugleichen, der aus den vor jeglichem Abschluss der Untersuchung verbreiteten ungerechtfertigten Vorwürfen, der Schädigung seines Rufs und der durch den angefochtenen Beschluss hervorgerufenen ganz erheblichen Beeinträchtigung seines privaten und politischen Lebens entstanden ist; |
— |
ihm außerdem einen Betrag von 24 500 Euro als Ersatz der Ausgaben für die Vergütung seiner Rechtsberater, die Vorbereitung der vorliegenden Klage sowie die Kosten für das Kopieren und Einreichen dieser Klage mitsamt ihrer Anlagen zuzuerkennen; |
— |
dem Europäischen Parlament sämtliche Kosten aufzuerlegen; |
— |
hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht von der Erheblichkeit und dem Zutreffen seines rechtlichen und tatsächlichen Vorbringens nicht gänzlich überzeugt sein sollte, im Interesse der geordneten Rechtspflege und unter Berücksichtigung des unbestreitbaren Zusammenhangs zwischen dem angeblichen Sachverhalt, auf den der angefochtene Beschluss gestützt ist, und dem Sachverhalt, der Gegenstand eines vom Präsidenten des Europäischen Parlaments in Gang gesetzten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist:
|
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger elf Klagegründe geltend.
1. |
Erstens sei der Generalsekretär für den Erlass der angefochtenen Maßnahmen nicht zuständig. Die Zuständigkeit für Entscheidungen in finanziellen Angelegenheiten, die die Abgeordneten und ihre Gemeinschaften beträfen, liege vielmehr beim Präsidium des Europäischen Parlaments. |
2. |
Zweitens seien allgemeine Rechtsgrundsätze sowie die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt worden, da die Verwaltung des Parlaments vor dem Erlass der angefochtenen Maßnahmen die Ergebnisse der Untersuchung und der von ihr eingeleiteten Verfahren hätte abwarten müssen. |
3. |
Drittens seien die Verteidigungsrechte des Klägers verletzt worden. Die angefochtenen Maßnahmen hätten gegen die zu seinen Gunsten geltende Unschuldsvermutung, sein Recht auf Zugang zu einem Gericht und seine Möglichkeit der Stellungnahme zu jedem Dokument, das die Verwaltung gegen ihn habe verwenden wollen, verstoßen und sein Recht auf eine kontradiktorische Anhörung missachtet. |
4. |
Viertens liege eine unzulässige Umkehrung der Beweislast vor, da die Verwaltung des Parlaments vom Kläger nachträglich Belege für die von seinem Assistenten geleistete Arbeit und die ihm gewährten Vergütungen verlangt habe. |
5. |
Fünftens seien die angefochtenen Maßnahmen unzureichend begründet und erschienen vollkommen willkürlich. |
6. |
Sechstens sei gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen worden, und es seien inexistente oder rückwirkende Normen angewandt worden. |
7. |
Siebtens seien die politischen Rechte der parlamentarischen Assistenten verletzt worden. |
8. |
Achtens stellten die angefochtenen Maßnahmen und der Ermessensmissbrauch, der zu ihrem Erlass geführt habe, eine Diskriminierung dar. |
9. |
Neuntens sei die Unabhängigkeit der Abgeordneten verletzt und die Rolle der örtlichen parlamentarischen Assistenten verkannt worden. |
10. |
Zehntens seien die Vorwürfe der Parlamentsverwaltung sachlich unbegründet. |
11. |
Elftens rügt der Kläger hilfsweise einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. |
17.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 383/26 |
Klage, eingereicht am 2. September 2016 — Troszczynski/Parlament
(Rechtssache T-626/16)
(2016/C 383/35)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Mylène Troszczynski (Noyon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Ceccaldi)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den auf die Art. 33, 43, 62, 67 und 68 des Beschlusses 2009/C 159/01 des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008„mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments“ in geänderter Fassung gestützten Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016, mit dem eine Forderung gegen sie in Höhe von 56 554,00 Euro wegen zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der parlamentarischen Assistenz festgestellt und die Rückforderung gemäß Art. 68 der Durchführungsbestimmungen und den Art. 78, 79 und 80 der Haushaltsverordnung begründet wurde, für nichtig zu erklären; |
— |
die nicht datierte Belastungsanzeige Nr. 2016-888 mit dem Vermerk „Einziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge für parlamentarische Assistenz, Anwendung von Art. 68 der Ausführungsbestimmungen und der Art. 78, 79 und 80 der Haushaltsordnung“, mit der ihr mitgeteilt wurde, dass infolge des Beschlusses des Generalsekretärs vom 23. Juni 2016 eine Forderung gegen sie festgestellt worden sei, für nichtig zu erklären; |
— |
dem Europäischen Parlament die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen; |
— |
das Europäische Parlament zu verurteilen, ihr als Ausgleich der erstattungsfähigen Kosten einen Betrag von 50 000,00 Euro zu zahlen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Die angefochtenen Maßnahmen seien formell rechtswidrig. Dieser Klagegrund gliedert sich in drei Teile.
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2. |
Zweiter Klagegrund: Die angefochtenen Maßnahmen seien materiell rechtswidrig. Dieser Klagegrund gliedert sich in neun Teile.
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17.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 383/27 |
Klage, eingereicht am 6. September 2016 — Bilde/Parlament
(Rechtssache T-633/16)
(2016/C 383/36)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Dominique Bilde (Lagarde, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Sauveur)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den am 6. Juli 2016 zugestellten Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016, dem zufolge „ein Betrag von 40 320 Euro zu Unrecht an Frau Dominique Bilde gezahlt“ wurde und mit dem der zuständige Anweisungsbefugte und der Rechnungsführer des Organs angewiesen wurden, diesen Betrag zurückzufordern, für nichtig zu erklären; |
— |
die Mitteilung und die Maßnahmen zur Vollziehung des vorgenannten Beschlusses, die in den Schreiben des Generaldirektors der Finanzen vom 30. Juni und Juli 2016 (Aktenzeichen D 201921 und D 312551) enthalten sind, ebenfalls für nichtig zu erklären; |
— |
zugleich die vom Generaldirektor der Finanzen unterzeichnete Belastungsanzeige Nr. 2016-889 vom 29. Juni 2016 für nichtig zu erklären; |
— |
ihr einen Betrag von 20 000 Euro zuzuerkennen, um den immateriellen Schaden auszugleichen, der aus den vor jeglichem Abschluss der Untersuchung verbreiteten ungerechtfertigten Vorwürfen, der Schädigung ihres Rufs und der durch den angefochtenen Beschluss hervorgerufenen ganz erheblichen Beeinträchtigung ihres privaten und politischen Lebens entstanden ist; |
— |
ihr außerdem einen Betrag von 15 000 Euro als Ersatz der Ausgaben für die Vergütung ihrer Rechtsberater, die Vorbereitung der vorliegenden Klage sowie die Kosten für das Kopieren und Einreichen dieser Klage mitsamt ihrer Anlagen zuzuerkennen; |
— |
dem Europäischen Parlament sämtliche Kosten aufzuerlegen; |
— |
hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht von der Erheblichkeit und dem Zutreffen ihres rechtlichen und tatsächlichen Vorbringens nicht gänzlich überzeugt sein sollte, im Interesse der geordneten Rechtspflege und unter Berücksichtigung des unbestreitbaren Zusammenhangs zwischen dem angeblichen Sachverhalt, auf den der angefochtene Beschluss gestützt ist, und dem Sachverhalt, der Gegenstand eines vom Präsidenten des Europäischen Parlaments in Gang gesetzten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist:
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Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin elf Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den im Rahmen der Rechtssache T-624/16, Gollnisch/Parlament, vorgebrachten Gründen identisch sind oder ihnen ähneln.
17.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 383/28 |
Klage, eingereicht am 6. September 2016 — Montel/Parlament
(Rechtssache T-634/16)
(2016/C 383/37)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Sophie Montel (Saint-Vit, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Sauveur)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 24. Juni 2016, ihr zugestellt am 6. Juli 2016, der zufolge „ein Betrag von 77 276,42 Euro zu Unrecht an Frau Sophie MONTEL gezahlt wurde“ und mit der dem zuständigen Anweisungsbefugten und dem Rechnungsführer des Organs aufgegeben wurde, diesen Betrag zurückzufordern, für nichtig zu erklären; |
— |
des Weiteren die Mitteilung und die Maßnahmen zur Vollziehung der vorstehend genannten Entscheidung, die in den Schreiben des Generaldirektors für Finanzen vom 5. und 6. Juli 2016, Ref. D 201922 und D 201851, enthalten sind, für nichtig zu erklären; |
— |
die vom Generaldirektor für Finanzen am 4. Juli 2016 unterzeichnete Belastungsanzeige Nr. 2016-897 insgesamt für nichtig zu erklären; |
— |
der Klägerin einen Betrag von 30 000 Euro als Ersatz für den immateriellen Schaden zuzuerkennen, der durch die vor Abschluss der Untersuchung verbreiteten unbegründeten Anschuldigungen, die Schädigung ihres Rufs und die mit der angefochtenen Entscheidung bewirkte erhebliche Beeinträchtigung ihres privaten und politischen Lebens entstanden ist; |
— |
ihr außerdem einen Betrag von 15 000 Euro als Ersatz der Auslagen für die Vergütung ihrer Rechtsberater, für die Vorbereitung der vorliegenden Klage, für die Auslagen für Kopien und die Einreichung dieser Klage und der ihr beigefügten Anlagen zuzuerkennen, und das Europäische Parlament zur Zahlung dieses Betrags zu verpflichten; |
— |
dem Europäischen Parlament sämtliche Kosten aufzuerlegen; |
— |
hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht von der Stichhaltigkeit und der Richtigkeit der von der Klägerin vorgetragenen rechtlichen und tatsächlichen Umstände nicht vollständig überzeugt sein sollte, im Interesse der geordneten Rechtspflege und unter Berücksichtigung des unbestreitbaren Zusammenhangs zwischen den behaupteten Umständen, auf die sich die angefochtene Entscheidung stützt, und denen, die Gegenstand des vom Präsidenten des Europäischen Parlaments in Gang gesetzten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sind:
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Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin elf Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-624/16, Gollnisch/Parlament, vorgebrachten identisch oder diesen ähnlich sind.
17.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 383/29 |
Beschluss des Gerichts vom 25. Juli 2016 — Moravia Gas Storage/Kommission
(Rechtssache T-465/11 RENV) (1)
(2016/C 383/38)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 305 vom 15.10.2011.
Gericht für den öffentlichen Dienst
17.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 383/30 |
Klage, eingereicht am 12. August 2016 — OT/Kommission
(Rechtssache F-75/15)
(2016/C 383/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: OT (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Sobor)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Beklagten vom 26. September 2014, mit der die Bewerbung der Klägerin auf die Stelle des Direktors der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht abgelehnt wurde, und Antrag auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Beklagten vom 26. September 2014, mit der ihre Bewerbung auf die Stelle des Direktors der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht abgelehnt wurde, aufzuheben; |
— |
die Entscheidung der Beklagten vom 9. April 2015, mit der ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
— |
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2 836 107 Euro als Ersatz des ihr entstandenen materiellen Schadens zu zahlen; |
— |
die Beklagte zu verurteilen, an sie 100 000 Euro als Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen, und |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
17.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 383/30 |
Klage, eingereicht am 22. Dezember 2015 — ZZ/EIB
(Rechtssache F-150/15)
(2016/C 383/40)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Nordh)
Beklagte: Europäische Investitionsbank (EIB)
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Klage auf Aufhebung der Entscheidungen der EIB, mit denen die „Dienstbefreiung“ des Klägers ausgesprochen wurde, und anderer damit zusammenhängender Entscheidungen sowie auf Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens, der ihm entstanden sein soll
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidungen der Beklagten vom 13. April 2015, 12. Mai 2015, 16. Juni 2015 und 20. Oktober 2015 aufzuheben, mit denen seine „Dienstbefreiung“ ausgesprochen wurde; |
— |
die Entscheidung der Beklagten vom 18. Juni 2015 aufzuheben, ihm den Zugang zu seinen E-Mails und zu den IT-Anschlüssen zu sperren; |
— |
die Entscheidung der Beklagten aufzuheben, ihm den Zugang zu seinen Gehaltsabrechnungen zu verweigern und ihn aus dem Verzeichnis ihrer Bediensteten zu entfernen; |
— |
die Beklagte zur Zahlung von 950 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens, den der Kläger aufgrund dieser Entscheidungen, aufgrund der Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die Beklagte und aufgrund ihrer Verstöße gegen die Verfahrensgarantien erlitten hat, zuzüglich Zinsen zu verurteilen; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
17.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 383/31 |
Klage, eingereicht am 15. August 2016 — OT/Kommission
(Rechtssache F-4/16)
(2016/C 383/41)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: OT (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Sobor)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen der Beklagten, mit denen die Bewerbung der Klägerin auf die Stelle des Direktors der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, ihr Antrag auf Beistand und die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung in Bezug auf die geltend gemachten Unregelmäßigkeiten und Rechtsverstöße im betreffenden Auswahlverfahren abgelehnt wurden, sowie Antrag auf Ersatz des materiellen und des immateriellen Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Beklagten vom 26. September 2014, mit der ihre Bewerbung auf die Stelle des Direktors der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht abgelehnt wurde, aufzuheben; |
— |
die Entscheidung der Beklagten vom 9. April 2015, mit der ihre Beschwerde zurückgewiesen und ihr Antrag auf Beistand abgelehnt wurde, aufzuheben; |
— |
die Entscheidung vom 22. Oktober 2015, mit der ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
— |
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2 836 107 Euro als Ersatz des ihr entstandenen materiellen Schadens zu zahlen; |
— |
die Beklagte zu verurteilen, an sie 100 000 Euro als Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen, und |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
17.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 383/32 |
Klage, eingereicht am 1. August 2016 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-20/16)
(2016/C 383/42)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: A. Żołyniak, Rechtsanwältin [radca prawny])
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD177/10-ECO2013 vom 27. Mai 2014, den Namen des Klägers nicht in die Reserveliste aufzunehmen
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD177/10-ECO2013 vom 27. Mai 2014, seinen Namen nicht in die Reserveliste aufzunehmen, aufzuheben; |
— |
die Anstellungsbehörde zu verpflichten, dem Urteil dadurch nachzukommen, dass die aufgrund des in Rede stehenden allgemeinen Auswahlverfahrens aufgestellte Reserveliste um seinen Namen ergänzt wird, wobei die Gültigkeitsdauer der Ergänzung an die Gültigkeitsdauer der Liste anzugleichen ist; |
— |
der Beklagten die den Parteien entstandenen Kosten entsprechend der Rechtslage aufzuerlegen. |