ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 379

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
14. Oktober 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 379/01

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Rechnungshof — Jahresrechnungen des Europäischen Entwicklungsfonds 2015

1

2016/C 379/02

Dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegte Zuverlässigkeitserklärung des Hofes zum achten, neunten, zehnten und elften EEF — Vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

131


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

14.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 379/1


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN RECHNUNGSHOF

Jahresrechnungen des Europäischen Entwicklungsfonds 2015

(2016/C 379/01)

INHALT

BESTÄTIGUNGSVERMERK ZU DEN JAHRESRECHNUNGEN 2
EEF-MITTEL — AUSFÜHRUNG UND RECHNUNGSLEGUNG 3
JAHRESABSCHLÜSSE UND ERLÄUTERUNGEN — VON DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION VERWALTETE MITTEL 6
JAHRESABSCHLÜSSE DES EEF 7
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN JAHRESABSCHLÜSSEN DES EEF 15
JAHRESABSCHLÜSSE DES TREUHANDFONDS „BÊKOU“ 39
BESTÄTIGUNGSVERMERK ZU DEN JAHRESRECHNUNGEN 40
HINTERGRUNDINFORMATIONEN ZUM EU-TREUHANDFONDS „BÊKOU“ 41
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN JAHRESABSCHLÜSSEN DES TREUHANDFONDS „BÊKOU“ 43
KONSOLIDIERTE JAHRESABSCHLÜSSE DES EEF UND DES TREUHANDFONDS „BÊKOU“ 47
ÜBERSICHT ÜBER DIE FINANZIELLE AUSFÜHRUNG DES EEF 50
JAHRESABSCHLÜSSE UND ERLÄUTERUNGEN — VON DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK VERWALTETE MITTEL 78

BESTÄTIGUNGSVERMERK ZU DEN JAHRESRECHNUNGEN

Die Jahresrechnungen des Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2015 wurden nach Maßgabe des Titels IX der Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und in Übereinstimmung mit den Rechnungslegungsgrundsätzen, -regeln und -methoden im Anhang zu den Jahresabschlüssen erstellt.

Ich bestätige meine Verantwortung für die Erstellung und Darstellung der Jahresrechnungen des Europäischen Entwicklungsfonds im Einklang mit Artikel 20 der Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds.

Ich habe von den Anweisungsbefugten und von der EIB, die die Zuverlässigkeit ihrer Daten gewährleisten, alle für die Erstellung der Rechnungen, die die Aktiva und Passiva des Europäischen Entwicklungsfonds und die Mittelausführung ausweisen, erforderlichen Informationen erhalten.

Hiermit bestätige ich, dass ich aufgrund dieser Informationen und der von mir für die Abzeichnung dieser Rechnungen als erforderlich erachteten Überprüfungen die hinreichende Gewissheit erlangt habe, dass die Rechnungen in sämtlichen wesentlichen Aspekten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage des Europäischen Entwicklungsfonds vermitteln.

[gezeichnet]

Manfred KRAFF

Rechnungsführer

12. Juli 2016

EEF-MITTEL — AUSFÜHRUNG UND RECHNUNGSLEGUNG

1.   HINTERGRUND

Die Europäische Union (EU) unterhält mit sehr vielen Entwicklungsländern kooperative Beziehungen. Der Hauptzweck ist die Förderung wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Entwicklung, wobei die langfristige Armutsminderung und –beseitigung besonders im Vordergrund steht. Den Empfängerländern wird Entwicklungshilfe und technische Hilfe gewährt. Um die genannten Ziele zu erreichen, arbeitet die EU gemeinsam mit den Partnerländern Kooperationsstrategien aus und stellt die finanziellen Mittel zu deren Umsetzung bereit. Die für die Entwicklungszusammenarbeit zugewiesenen Mittel der EU stammen aus drei Quellen:

dem EU-Haushalt,

dem Europäischen Entwicklungsfonds,

der Europäischen Investitionsbank.

Der Europäische Entwicklungsfonds (EEF) ist das wichtigste Instrument der EU zur Förderung der Entwicklungszusammenarbeit mit den Staaten in Afrika, dem karibischen Raum und dem Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG).

Der EEF wird nicht durch den EU-Haushalt finanziert. Er basiert auf einem internen Abkommen der Vertreter der Mitgliedstaaten innerhalb des Rates und wird von einem speziellen Ausschuss verwaltet. Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) ist für die Durchführung der aus EEF-Mitteln finanzierten Maßnahmen verantwortlich. Die Europäische Investitionsbank (EIB) verwaltet die Investitionsfazilität.

Die Hilfe für die AKP-Staaten und die ÜLG wird im Zeitraum 2014-2020 weiterhin überwiegend aus dem EEF finanziert. Jeder EEF hat gewöhnlich eine Laufzeit von rund fünf Jahren und unterliegt einer eigenen Finanzregelung, die die Erstellung von Jahresabschlüssen erfordert. Dementsprechend erstellt die Kommission für den von ihr verwalteten Teil eines jeden EEF jeweils einen Jahresabschluss. Um eine Gesamtübersicht über die Finanzlage in Bezug auf die von der Kommission verantworteten Mittel zu geben, werden die einzelnen Jahresabschlüsse auch in aggregierter Form vorgelegt.

Das Interne Abkommen zur Errichtung des 11. EEF wurde von den mitwirkenden Mitgliedstaaten im Rat im Juni 2013 (1) unterzeichnet. Es trat am 1. März 2015 in Kraft. Um die Kontinuität zwischen dem Ende des 10. EEF und dem Inkrafttreten des 11. EEF zu gewährleisten, schlug die Kommission Übergangsmaßnahmen vor, die sogenannte Überbrückungsfazilität (2). Die Überbrückungsfazilität wird im Rahmen des 11. EEF ausgewiesen.

Gleichzeitig wurde die Finanzregelung für den 10. EEF (3) geändert und die neue Finanzregelung für den Übergangszeitraum (4) wurde verabschiedet. Sie traten am 30. Mai 2014 in Kraft. Am 2. März 2015 erließ der Rat die Finanzregelung für den 11. EEF (5) und die Durchführungsbestimmungen (6). Sie traten am 6. März 2015 in Kraft.

Die Investitionsfazilität wurde im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens eingerichtet. Sie wird von der EIB verwaltet und dient der Förderung der Entwicklung des privaten Sektors in den AKP-Staaten, indem hauptsächlich — allerdings nicht ausschließlich — private Investitionen finanziert werden. Die Fazilität ist als erneuerbarer Fonds ausgelegt, so dass Kreditrückzahlungen in andere Vorgänge reinvestiert werden können. Es handelt sich somit um eine sich selbst erneuernde, finanziell unabhängige Fazilität. Da sie nicht von der Kommission verwaltet wird, ist sie im ersten Teil der Jahresrechnungen — den Jahresabschlüssen des EEF und der zugehörigen Übersicht über die finanzielle Ausführung — nicht konsolidiert. Die Jahresabschlüsse der Investitionsfazilität sind als separater Teil in den Jahresrechnungen (Teil II) enthalten, um ein Gesamtbild der Entwicklungshilfe aus den EEF zu geben (7).

2.   WIE WIRD DER EEF FINANZIERT?

Der Europäische Rat vom 2. Dezember 2013 hat den mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014-2020 verabschiedet. In diesem Zusammenhang wurde entschieden, dass die geografische Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten nicht in den Haushalt der EU einbezogen (budgetiert), sondern weiterhin durch den bestehenden zwischenstaatlichen EEF finanziert werden sollte.

Für den EU-Haushalt gilt der Grundsatz der Jährlichkeit, weshalb Ausgaben und Einnahmen für jeweils ein Jahr geplant und genehmigt werden. Der EEF hingegen funktioniert auf der Grundlage der Mehrjährigkeit. Für jeden EEF wird eine Gesamtmittelausstattung zur Umsetzung der Entwicklungszusammenarbeit für einen Zeitraum von üblicherweise fünf Jahren festgelegt. Da die Mittel auf mehrjähriger Grundlage zugewiesen werden, können sie über die Gesamtlaufzeit des EEF verwendet werden. Auf das Fehlen des Haushaltsgrundsatzes der Jährlichkeit wird im Finanzbericht hingewiesen. In diesem Bericht wird die Mittelausführung im Rahmen der EEF den Gesamtmitteln gegenübergestellt.

Bei den EEF-Mitteln handelt es sich um „Ad-hoc“-Beiträge der EU-Mitgliedstaaten. Ungefähr alle fünf Jahre treffen sich die Vertreter der Mitgliedstaaten auf zwischenstaatlicher Ebene, um darüber zu entscheiden, welcher Gesamtbetrag dem Fonds zugewiesen wird, sowie um seine Ausführung zu überprüfen. Für die anschließende Verwaltung des Fonds im Einklang mit der Politik der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit ist die Kommission zuständig. Da die Mitgliedstaaten parallel zur EU-Strategie ihre eigenen Entwicklungshilfestrategien haben, müssen sie ihre Strategien mit der EU koordinieren, um sicherzustellen, dass sie sich ergänzen.

Zusätzlich zu den oben angeführten Beiträgen können die Mitgliedstaaten auch Kofinanzierungsvereinbarungen abschließen oder freiwillige Finanzbeiträge an den EEF leisten.

3.   BERICHTERSTATTUNG ZUM JAHRESENDE

3.1.   JAHRESRECHNUNGEN

Der Rechnungsführer ist dafür zuständig, die Jahresrechnungen zu erstellen und sicherzustellen, dass sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage des EEF vermitteln.

Die EEF-Jahresrechnungen sind wie folgt gegliedert:

Teil I: Von der Kommission verwaltete Mittel

(i)

Jahresabschlüsse des EEF

(ii)

Übersicht über die finanzielle Ausführung des EEF

Teil II: Von der EIB verwaltete Mittel

(i)

Jahresabschlüsse der Investitionsfazilität

Da 2014 zudem ein Treuhandfonds im Rahmen des EEF eingerichtet wurde (siehe 3.2), werden dessen Jahresrechnungen sowie die konsolidierten (EEF und Treuhandfonds) Jahresrechnungen dargestellt.

Die Jahresrechnungen werden von der Kommission bis spätestens 31. Juli des darauf folgenden Jahres angenommen und dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Erteilung der Entlastung weitergeleitet.

3.2.   TREUHANDFONDS „BÊKOU“

Gemäß Artikel 187 Absatz 1 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (im Folgenden „HO“) und Artikel 42 der Finanzregelung für die Übergangszeit kann die Kommission Treuhandfonds der Union für Maßnahmen im Außenbereich aufgrund eines Abkommens mit anderen Gebern einrichten. Diese Fonds können für Notfallmaßnahmen, entsprechende Folgemaßnahmen oder thematische Maßnahmen eingerichtet werden. Gemäß Artikel 187 Absatz 6 HO ist der Rechnungsführer eines Treuhandfonds der Union der Rechnungsführer der Kommission.

Der erste von mehreren Gebern finanzierte Fonds dieser Art, der EU-Treuhandfonds „Bêkou“, wurde am 15. Juli 2014 von der EU sowie von Deutschland, Frankreich und den Niederlanden mit dem Ziel eingerichtet, einen Beitrag zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau der Zentralafrikanischen Republik zu leisten. Die maximale Laufzeit des Treuhandfonds „Bêkou“ beträgt 60 Monate.

Da der Treuhandfonds „Bêkou“ im Rahmen des EEF eingerichtet wurde, wird seine Jahresrechnung mit den Jahresrechnungen des EEF konsolidiert.

4.   PRÜFUNG UND ENTLASTUNG

4.1.   PRÜFUNG

Die Jahresrechnungen und die Mittelverwaltung des EEF werden durch einen externen Prüfer, den Europäischen Rechnungshof (EuRH), überwacht, der einen Jahresbericht für das Europäische Parlament und den Rat erstellt.

4.2.   ENTLASTUNG

Die letzte Kontrolle erfolgt im Rahmen der Entlastung in Bezug auf die Ausführung der Mittel des EEF für ein bestimmtes Haushaltsjahr. Das Europäische Parlament ist das für die Entlastung in Bezug auf die Ausführung des EEF zuständige Organ. Dies bedeutet, dass es dem Europäischen Parlament obliegt, im Anschluss an die Prüfung und abschließende Überarbeitung der Jahresrechnungen und auf der Grundlage einer vom Rat bezüglich der Entlastung ausgesprochenen Empfehlung darüber zu entscheiden, ob der Kommission für die Ausführung der Mittel des EEF für ein bestimmtes Haushaltsjahr Entlastung erteilt werden soll. Bei dieser Entscheidung stützt sich das Europäische Parlament auf eine Überprüfung der Jahresrechnungen sowie auf den Jahresbericht des EuRH (der eine offizielle Zuverlässigkeitserklärung enthält) und die Antworten der Kommission und berücksichtigt auch Fragen und zusätzliche Auskunftsersuchen, die an die Kommission gerichtet werden.

JAHRESABSCHLÜSSE UND ERLÄUTERUNGEN — VON DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION VERWALTETE MITTEL (1)

INHALT

JAHRESABSCHLÜSSE UND ERLÄUTERUNGEN — VON DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION VERWALTETE MITTEL 6
JAHRESABSCHLÜSSE DES EEF 7
VERMÖGENSÜBERSICHT DES EFF 7
ERGEBNISRECHNUNG DES EFF 8
KAPITALFLUSSRECHNUNG DES EEF 9
TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS DES EEF 10
VERMÖGENSÜBERSICHT NACH EEF 11
ERGEBNISRECHNUNG NACH EEF 12
TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS NACH EEF 13
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN JAHRESABSCHLÜSSEN DES EEF 15
JAHRESABSCHLÜSSE DES TREUHANDFONDS „BÊKOU“ 39
BESTÄTIGUNGSVERMERK ZU DEN JAHRESRECHNUNGEN 40
HINTERGRUNDINFORMATIONEN ZUM EU-TREUHANDFONDS „BÊKOU“ 41
VERMÖGENSÜBERSICHT DES TREUHANDFONDS „BÊKOU“ 41
ERGEBNISRECHNUNG DES TREUHANDFONDS „BÊKOU“ 42
KAPITALFLUSSRECHNUNG DES TREUHANDFONDS „BÊKOU“ 42
TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS DES TREUHANDFONDS „BÊKOU“ 42
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN JAHRESABSCHLÜSSEN DES TREUHANDFONDS „BÊKOU“ 43
KONSOLIDIERTE JAHRESABSCHLÜSSE DES EEF UND DES TREUHANDFONDS „BÊKOU“ 47
KONSOLIDIERTE VERMÖGENSÜBERSICHT 47
KONSOLIDERTE ERGEBNISRECHNUNG 48
KONSOLIDIERTE KAPITALFLUSSRECHNUNG 48
KONSOLIDIERTE TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS 49
ÜBERSICHT ÜBER DIE FINANZIELLE AUSFÜHRUNG DES EEF 50

JAHRESABSCHLÜSSE DES EEF  (8)

VERMÖGENSÜBERSICHT DES EFF

Mio. EUR

 

Erläut.

31.12.2015

31.12.2014

LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

Vorfinanzierungen

2.1

516

472

Beiträge zum Treuhandfonds

2.2

34

39

 

 

550

511

KURZFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

Vorfinanzierungen

2.3

1 145

1 403

Forderungen

2.4

171

84

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

2.6

504

391

 

 

1 820

1 879

GESAMTVERMÖGEN

 

2 370

2 389

 

 

 

 

LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

Rückstellungen

2.7

(4)

Verbindlichkeiten

2.8

(10)

(34)

 

 

(14)

(34)

KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

Verbindlichkeiten

2.9

(1 376 )

(1 423 )

 

 

(1 376 )

(1 423 )

GESAMTVERBINDLICHKEITEN

 

(1 390 )

(1 457 )

NETTOVERMÖGEN

 

980

932

MITTEL UND RESERVEN

 

 

 

Abgerufenes Fondskapital — aktive EEF

2.10

38 873

35 673

Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF

2.11

2 252

2 252

Ergebnisübertrag aus Vorjahren

 

(36 994 )

(33 468 )

Wirtschaftliches Jahresergebnis

 

(3 152 )

(3 526 )

NETTOVERMÖGEN

 

980

932


ERGEBNISRECHNUNG DES EFF

Mio. EUR

 

Erläut.

2015

2014

OPERATIVE ERTRÄGE

3.2

132

132

OPERATIVE AUFWENDUNGEN

 

 

 

Operative Aufwendungen

3.3

(3 179 )

(3 650 )

Verwaltungsaufwendungen

3.4

(113)

(22)

 

 

(3 291 )

(3 671 )

ÜBERSCHUSS/(VERLUST) AUS OPERATIVEN TÄTIGKEITEN

 

(3 160 )

(3 539 )

Finanzerträge

3.5

8

13

Finanzkosten

 

(0)

(0)

ÜBERSCHUSS/(VERLUST) AUS FINANZIERUNGSTÄTIGKEITEN

 

8

13

WIRTSCHAFTLICHES JAHRESERGEBNIS

 

(3 152 )

(3 526 )


KAPITALFLUSSRECHNUNG DES EEF

Mio. EUR

 

Erläut.

2015

2014

Wirtschaftliches Jahresergebnis

 

(3 152 )

(3 526 )

OPERATIVE TÄTIGKEITEN

 

 

 

Reguläre Beiträge der Mitgliedstaaten

 

3 232

3 068

(Rückbuchung des) Wertminderungsaufwands bei Forderungen

 

1

14

(Zunahme)/Abnahme von Vorfinanzierungen

 

214

(165)

(Zunahme)/Abnahme von Beiträgen zum Treuhandfonds

 

5

(39)

(Zunahme)/Abnahme kurzfristiger Forderungen  (*)

 

(88)

(15)

Zunahme/(Abnahme) langfristiger Verbindlichkeiten

 

(20)

9

Zunahme/(Abnahme) kurzfristiger Verbindlichkeiten  (**)

 

(211)

152

Zunahme/(Abnahme) antizipativer und transitorischer Passiva

 

132

134

NETTOCASHFLOW

 

113

(368)

Nettozunahme/(Nettoabnahme) der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

 

113

(368)

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zu Jahresbeginn

2.6

391

759

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zu Jahresende

2.6

504

391


TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS DES EEF

Mio. EUR

 

Fondskapital — aktive EEF

(A)

Nicht abgerufene Mittel — aktive EEF

(B)

Abgerufenes Fondskapital — aktive EEF

(C) = (A)-(B)

Kumulierte Reserven

(D)

Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF

(E)

Nettovermögen insgesamt

(C)+(D)+(E)

SALDO ZUM 31.12.2013

45 691

13 162

32 529

(33 468 )

2 252

1 313

Kapitalzuwachs — reguläre Beiträge

(3 144 )

3 144

3 144

Wirtschaftliches Jahresergebnis

(3 526 )

(3 526 )

SALDO ZUM 31.12.2014

45 691

10 018

35 673

(36 994 )

2 252

932

Kapitalzuwachs — Beiträge

 

(4 795 )

4 795

4 795

Kapitalabnahme — im Rahmen der Überbrückungsfazilität gebundene Mittel

(1 595 )

 

(1 595 )

 

 

(1 595 )

Anerkennung des Kapitals des 11. EEF

29 367

29 367

 

 

Wirtschaftliches Jahresergebnis

(3 152 )

(3 152 )

SALDO ZUM 31.12.2015

73 464

34 590

38 873

(40 146 )

2 252

980


VERMÖGENSÜBERSICHT NACH EEF

Mio. EUR

 

 

31.12.2015

31.12.2014

 

Erläut.

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorfinanzierungen

2.1

63

368

84

17

411

44

Beiträge zum Treuhandfonds

2.2

34

 

 

 

39

 

 

63

368

118

17

411

83

KURZFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorfinanzierungen

2.3

3

67

879

195

5

142

1 178

77

Forderungen

2.4

1

65

103

2

3

66

15

0

Verbindungskonten

2.5

214

657

1 190

216

810

607

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

2.6

504

391

 

 

218

790

2 172

701

224

1 018

1 193

1 076

GESAMTVERMÖGEN

 

218

853

2 541

819

224

1 035

1 604

1 159

LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rückstellungen

2.7

(4)

Verbindlichkeiten

2.8

(10)

(34)

 

 

(10)

(4)

(34)

KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verbindlichkeiten

2.9

(3)

(128)

(1 174 )

(71)

(10)

(175)

(1 195 )

(43)

Verbindungskonten

2.5

(2 062 )

(1 633 )

 

 

(3)

(128)

(1 174 )

(2 132 )

(10)

(175)

(2 828 )

(43)

GESAMTVERBINDLICHKEITEN

 

(3)

(128)

(1 184 )

(2 136 )

(10)

(175)

(2 862 )

(43)

NETTOVERMÖGEN

 

214

726

1 357

(1 317 )

214

860

(1 258 )

1 116

MITTEL UND RESERVEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgerufenes Fondskapital — aktive EEF

2.10

12 164

10 973

15 737

12 840

11 699

11 134

Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF

2.11

627

1 625

627

1 625

Übertragung von abgerufenem Fondskapital zwischen aktiven EEF

2.12

(2 476 )

2 376

35

65

(3 147 )

1 758

(209)

1 597

Ergebnisübertrag aus Vorjahren

 

(10 107 )

(14 223 )

(12 183 )

(482)

(10 114 )

(13 988 )

(9 356 )

(10)

Wirtschaftliches Jahresergebnis

 

6

(26)

(2 232 )

(901)

8

(235)

(2 828 )

(472)

 

 

214

726

1 357

(1 317 )

214

860

(1 258 )

1 116

NETTOVERMÖGEN

 

214

726

1 357

(1 317 )

214

860

(1 258 )

1 116


ERGEBNISRECHNUNG NACH EEF

Mio. EUR

 

 

2015

2014

Erläut.

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

OPERATIVE ERTRÄGE

3.2

4

24

99

5

9

43

79

1

OPERATIVE AUFWENDUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Operative Aufwendungen

3.3

2

(56)

(2 297 )

(828)

(1)

(293)

(2 881 )

(475)

Verwaltungsaufwendungen

3.4

(0)

(34)

(79)

0

(22)

 

 

2

(56)

(2 331 )

(907)

(1)

(293)

(2 903 )

(475)

ÜBERSCHUSS/(VERLUST) AUS OPERATIVEN TÄTIGKEITEN

 

6

(32)

(2 232 )

(902)

8

(249)

(2 824 )

(474)

Finanzerträge

3.5

(0)

6

0

2

0

15

(3)

2

Finanzkosten

 

0

(0)

(0)

ÜBERSCHUSS/(VERLUST) AUS FINANZIERUNGSTÄTIGKEITEN

 

(0)

6

1

2

0

15

(4)

2

WIRTSCHAFTLICHES JAHRESERGEBNIS

 

6

(26)

(2 232 )

(901)

8

(235)

(2 828 )

(472)


TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS NACH EEF

Mio. EUR

8. EEF

Fondskapital — aktive EEF

(A)

Nicht abgerufene Mittel — aktive EEF

(B)

Abgerufenes Fondskapital — aktive EEF

(C) = (A)-(B)

Kumulierte Reserven

(D)

Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF

(E)

Übertragung von abgerufenem Fondskapital zwischen aktiven EEF

(F)

Nettovermögen insgesamt

(C)+(D)+(E)+(F)

SALDO ZUM 31.12.2013

12 840

12 840

(10 114 )

627

(3 083 )

270

Übertragungen aus dem/auf den 10. EEF

 

 

 

 

(64)

(64)

Wirtschaftliches Jahresergebnis

 

 

8

 

 

8

SALDO ZUM 31.12.2014

12 840

12 840

(10 107 )

627

(3 147 )

214

Kapitalabnahme — im Rahmen der Überbrückungsfazilität gebundene Mittel

(676)

 

(676)

 

 

 

(676)

Übertragungen aus dem/auf den 10. EEF

 

 

 

 

(6)

(6)

Übertragungen aus dem/auf den 11. EEF

 

 

 

 

676

676

Wirtschaftliches Jahresergebnis

 

 

6

 

 

6

SALDO ZUM 31.12.2015

12 164

 

12 164

(10 100 )

627

(2 476 )

214


Mio. EUR

9. EEF

Fondskapital — aktive EEF

(A)

Nicht abgerufene Mittel — aktive EEF

(B)

Abgerufenes Fondskapital — aktive EEF

(C) = (A)-(B)

Kumulierte Reserven

(D)

Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF

(E)

Übertragung von abgerufenem Fondskapital zwischen aktiven EEF

(F)

Nettovermögen insgesamt

(C)+(D)+(E)+(F)

SALDO ZUM 31.12.2013

11 699

11 699

(13 988 )

1 625

2 130

1 467

Übertragungen aus dem/auf den 10. EEF

 

 

 

 

(372)

(372)

Wirtschaftliches Jahresergebnis

 

 

(235)

 

 

(235)

SALDO ZUM 31.12.2014

11 699

11 699

(14 223 )

1 625

1 758

860

Kapitalabnahme — im Rahmen der Überbrückungsfazilität gebundene Mittel

(727)

 

(727)

 

 

 

(727)

Übertragungen aus dem/auf den 10. EEF

 

 

 

 

(109)

(109)

Übertragungen aus dem/auf den 11. EEF

 

 

 

 

727

727

Wirtschaftliches Jahresergebnis

 

 

(26)

 

 

(26)

SALDO ZUM 31.12.2015

10 973

 

10 973

(14 249 )

1 625

2 376

726


Mio. EUR

10. EEF

Fondskapital — aktive EEF

(A)

Nicht abgerufene Mittel — aktive EEF

(B)

Abgerufenes Fondskapital — aktive EEF

(C) = (A)-(B)

Kumulierte Reserven

(D)

Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF

(E)

Übertragung von abgerufenem Fondskapital zwischen aktiven EEF

(F)

Nettovermögen insgesamt

(C)+(D)+(E)+(F)

SALDO ZUM 31.12.2013

21 152

13 162

7 990

(9 365 )

952

(423)

Kapitalzuwachs — Beiträge

(3 144 )

3 144

 

 

 

3 144

Übertragungen aus dem/auf den 8. und 9. EEF

 

 

 

 

(936)

(936)

Übertragungen aus dem/auf den 11. EEF

 

 

 

 

 

(225)

(225)

Ergebnisübertrag — Kassenmittel — aus dem 10. EEF auf den 11. EEF

 

 

 

10

 

 

10

Wirtschaftliches Jahresergebnis

 

 

(2 828 )

 

 

(2 828 )

SALDO ZUM 31.12.2014

21 152

10 018

11 134

(12 183 )

(209)

(1 258 )

Kapitalzuwachs — Beiträge

 

(4 795 )

4 795

 

 

 

4 795

Kapitalabnahme — im Rahmen der Überbrückungsfazilität gebundene Mittel

(192)

 

(192)

 

 

 

(192)

Übertragungen aus dem/auf den 8. und 9. EEF

 

 

 

 

84

84

Übertragungen aus dem/auf den 11. EEF

 

 

 

 

160

160

Wirtschaftliches Jahresergebnis

 

 

(2 232 )

 

 

(2 232 )

SALDO ZUM 31.12.2015

20 960

5 223

15 737

(14 415 )

35

1 357


Mio. EUR

11. EEF

Fondskapital — aktive EEF

(A)

Nicht abgerufene Mittel — aktive EEF

(B)

Abgerufenes Fondskapital — aktive EEF

(C) = (A)-(B)

Kumulierte Reserven

(D)

Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF

(E)

Übertragung von abgerufenem Fondskapital zwischen aktiven EEF

(F)

Nettovermögen insgesamt

(C)+(D)+(E)+(F)

SALDO ZUM 31.12.2013

 

Kapitalzuwachs — reguläre Beiträge

 

 

 

Übertragungen aus dem/auf den 8., 9. und 10. EEF

 

 

 

1 597

1 597

Ergebnisübertrag — Kassenmittel — aus dem 10. EEF auf den 11. EEF

 

 

 

(10)

 

 

(10)

Wirtschaftliches Jahresergebnis

 

 

(472)

 

 

(472)

SALDO ZUM 31.12.2014

(482)

 

1 597

1 116

Anerkennung des Kapitals des 11. EEF gemäß dem Internen Abkommen

29 301

29 301

 

 

 

Übertragungen aus dem/auf den 8., 9. und 10. EEF

 

 

 

 

(1 532 )

(1 532 )

Wirtschaftliches Jahresergebnis

 

 

(901)

 

 

(901)

SALDO ZUM 31.12.2015

29 301

29 301

(1 382 )

 

65

(1 317 )

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN JAHRESABSCHLÜSSEN DES EEF

1.   MASSGEBLICHE RECHNUNGSLEGUNGSGRUNDSÄTZE

1.1.   RECHTSGRUNDLAGE UND RECHNUNGSLEGUNGSVORSCHRIFTEN

Gemäß Artikel 46 der Finanzregelung des EEF werden die Jahresabschlüsse des EEF nach Rechnungslegungsvorschriften auf der Grundlage der Periodenrechnung erstellt, die den IPSAS (International Public Sector Accounting Standards) folgen. Die vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten Rechnungslegungsvorschriften werden von allen Organen und Einrichtungen der EU angewandt, um zur Harmonisierung des Verfahrens für die Erstellung der Jahresabschlüsse und zur Konsolidierung nach Maßgabe von Artikel 152 HO ein einheitliches Regelwerk der Verbuchung, Bewertung und Darstellung zu gewährleisten. Diese Vorschriften gelten auch für den EEF unter Berücksichtigung der Eigenart seiner Tätigkeiten.

1.2.   GRUNDSÄTZE DER RECHNUNGSLEGUNG

Die allgemeinen Erwägungen (oder Grundsätze der Rechnungslegung), die bei der Erstellung der Jahresabschlüsse zu berücksichtigen sind, sind in der EU-Rechnungsführungsvorschrift 1 „Jahresabschlüsse“ festgelegt und entsprechen den Bestimmungen von IPSAS 1: sachgerechte Darstellung, periodengerechte Rechnungslegung, Kontinuität der Tätigkeiten, konsistente Darstellung, Aggregation, Verrechnung und Vergleichsinformation. Die qualitativen Anforderungen an die Finanzberichterstattung gemäß Artikel 144 der Haushaltsordnung sind Stichhaltigkeit, Zuverlässigkeit, Verständlichkeit und Vergleichbarkeit.

1.3.   GRUNDLAGEN FÜR DIE ERSTELLUNG

1.3.1.    Währung und Umrechnungskurse

Die Jahresrechnungen werden in Millionen Euro ausgewiesen, da der Euro die Funktions- und Berichtswährung der EU ist. Fremdwährungstransaktionen werden zu dem am Datum der jeweiligen Transaktion geltenden Kurs in Euro umgerechnet. Die Jahresendstände der auf Fremdwährungen lautenden monetären Forderungen und Verbindlichkeiten werden anhand der am 31. Dezember geltenden Kurse in Euro umgerechnet:

Euro-Wechselkurse

Währung

31.12.2015

31.12.2014

Währung

31.12.2015

31.12.2014

BGN

1,9558

1,9558

LTL

3,4528

CZK

27,0230

27,7350

PLN

4,2639

4,2732

DKK

7,4626

7,4453

RON

4,5240

4,4828

GBP

0,7340

0,7789

SEK

9,1895

9,3930

HRK

7,6380

7,6580

CHF

1,0835

1,2024

HUF

315,9800

315,5400

JPY

131,0700

145,2300

 

 

 

USD

1,0887

1,2141

1.3.2.    Heranziehung von Schätzungen

Nach den IPSAS und den allgemein anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung beinhalten die Jahresabschlüsse auch immer Beträge, die auf Schätzungen und Annahmen beruhen, die von den jeweiligen Entscheidungsträgern auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren Informationen vorgenommen werden. Zu den wichtigen Schätzungen gehören unter anderem Beträge für Verbindlichkeiten in Bezug auf Leistungen an Arbeitnehmer, Rückstellungen, finanzielle Risiken in Zusammenhang mit Lagerbeständen oder Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, antizipative Aktiva und Passiva, Eventualforderungen und -verbindlichkeiten sowie die Höhe der Wertminderung bei immateriellen Anlagewerten und Sachanlagen. Die tatsächlichen Ergebnisse können von diesen Schätzungen abweichen. Änderungen der Schätzungen werden in jenem Rechnungszeitraum ausgewiesen, in dem sie bekannt werden.

1.4.   VERMÖGENSÜBERSICHT

1.4.1    Immaterielle Vermögenswerte

Durch Kauf erworbene Computer-Softwarelizenzen werden zu ihren Anschaffungskosten abzüglich der kumulierten Abschreibungen und des Wertminderungsaufwands ausgewiesen. Die Abschreibung dieser Vermögenswerte erfolgt linear unter Berücksichtigung der geschätzten Nutzungsdauer. Die geschätzte Nutzungsdauer immaterieller Vermögenswerte hängt von ihrer jeweiligen wirtschaftlichen Nutzungsdauer oder ihrer durch eine Vereinbarung festgelegten rechtlichen Nutzungsdauer ab. Intern entwickelte immaterielle Vermögenswerte werden aktiviert, wenn die maßgeblichen Kriterien der EU-Rechnungsführungsvorschriften erfüllt sind. Zu den aktivierbaren Kosten gehören alle unmittelbar zurechenbaren Kosten, die bei der Erzeugung, Herstellung und Vorbereitung des Vermögenswertes unvermeidbar sind, damit dieser in der von den Entscheidungsträgern vorgesehenen Weise arbeiten kann. Kosten im Zusammenhang mit Forschungstätigkeiten sowie nicht aktivierbare Entwicklungskosten und Wartungskosten werden nach Anfall als Aufwendungen angesetzt.

1.4.2    Sachanlagen

Alle Sachanlagen werden nach dem Anschaffungswertprinzip abzüglich kumulierter Abschreibung und des Wertminderungsaufwands ausgewiesen. Zu den Anschaffungskosten werden jene Ausgaben hinzugerechnet, die direkt mit dem Erwerb oder dem Bau der einzelnen Anlagen in Zusammenhang stehen. Folgekosten sind im Buchwert der betreffenden Position enthalten oder werden gegebenenfalls als gesonderte Position ausgewiesen, wenn künftige wirtschaftliche Vorteile oder das mit dem Posten verbundene Nutzungspotenzial voraussichtlich dem Rechtssubjekt zugutekommen und die Kosten verlässlich ermittelt werden können. Kosten für Reparaturen und Wartungsarbeiten werden in der Rechnungsperiode, in der sie entstehen, in der Ergebnisrechnung als Aufwendungen verbucht. Grundstücke und Kunstwerke werden nicht abgeschrieben, da davon ausgegangen wird, dass ihre Nutzungsdauer unbegrenzt ist. Anlagen im Bau werden nicht abgeschrieben, da diese Anlagen noch nicht verfügbar sind. Die Abschreibung sonstiger Anlagen erfolgt linear, so dass ihre Kosten dem jeweiligen Restwert über die geschätzte Nutzungsdauer wie folgt zugeordnet werden:

Art der Anlage

Lineare Abschreibung

Gebäude

4 % bis 10 %

Technische Anlagen und Geräte

10 % bis 25 %

Mobiliar und Fuhrpark

10 % bis 25 %

Installationen

10 % bis 33 %

Computerhardware

25 % bis 33 %

Sonstige

10 % bis 33 %

Veräußerungsgewinne oder -verluste werden durch Vergleich der Erlöse abzüglich Verkaufskosten mit dem Buchwert des veräußerten Vermögenswerts ermittelt und in die Ergebnisrechnung aufgenommen.

Leasingtransaktionen

Das Leasing von Sachanlagen wird dann als Finanzleasing eingestuft, wenn Risiken und Erträge im Wesentlichen auf das Rechtssubjekt entfallen. Finanzleasing wird zu Beginn der Leasingdauer zum beizulegenden Zeitwert des Leasinggegenstandes bzw. dem Zeitwert der Mindestleasingzahlungen aktiviert, je nachdem, welcher von beiden Werten niedriger ist. Der Zinsanteil an der Finanzleasingzahlung wird über die Leasingdauer als Ausgabe mit einem konstanten periodischen Zinssatz für den noch zu finanzierenden Betrag verbucht. Die Leasingverbindlichkeiten abzüglich Finanzierungskosten werden unter den Verbindlichkeiten ausgewiesen. Die durch Finanzleasing gehaltenen Vermögenswerte werden über die Nutzungs- bzw. Leasingdauer abgeschrieben, je nachdem, welcher von beiden Zeiträumen kürzer ist.

Leasingtransaktionen, bei denen ein erheblicher Anteil an den Risiken und Erträgen beim Leasinggeber verbleibt, gelten als Operating Leasing. Operating-Leasing-Zahlungen werden in der Ergebnisrechnung linear über die Leasingdauer als Aufwand verbucht.

1.4.3    Wertminderung nichtfinanzieller Vermögenswerte

Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer unterliegen keiner Abschreibung auf immaterielle/materielle Vermögenswerte, sondern werden einem jährlichen Werthaltigkeitstest (Impairment-Test) unterzogen. Abzuschreibende Vermögenswerte werden hingegen immer dann einem Werthaltigkeitstest unterzogen, wenn Ereignisse oder geänderte Umstände anzeigen, dass der Buchwert möglicherweise nicht mehr erzielbar ist. Ein Wertminderungsaufwand wird in Höhe der Differenz zwischen Buchwert und erzielbarem Veräußerungswert der Vermögenswerte abgeschrieben. Der erzielbare Veräußerungswert ist der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts abzüglich Verkaufskosten bzw. sein Nutzungswert, je nachdem, welcher von beiden Werten höher ist.

Restwert und Nutzungsdauer von immateriellen Vermögenswerten und Sachanlagen werden jeweils mindestens jährlich überprüft und gegebenenfalls berichtigt. Der Buchwert eines Vermögenswerts wird, wenn er höher ist als der durch Veräußerung erzielbare Wert, unmittelbar auf den erzielbaren Wert abgeschrieben. Wenn die Ursachen für in vorangehenden Jahren erfasste Wertminderungen nicht mehr gültig sind, wird der Wertminderungsaufwand entsprechend zurückgebucht.

1.4.4    Finanzielle Vermögenswerte

Die finanziellen Vermögenswerte werden in folgende Kategorien eingeteilt: zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfasste finanzielle Vermögenswerte; Kredite und Forderungen; bis zur Endfälligkeit zu haltende Investitionen; zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte. Die Klassifizierung der Finanzinstrumente wird bei ihrer erstmaligen Erfassung vorgenommen und an jedem Abschlussstichtag überprüft.

(i)   Zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfasste finanzielle Vermögenswerte

Finanzielle Vermögenswerte fallen in diese Kategorie, wenn sie vor allem im Hinblick auf ihren baldigen Wiederverkauf erworben oder von dem Rechtssubjekt so eingestuft werden. Auch Derivate werden unter dieser Kategorie erfasst. Vermögenswerte dieser Kategorie werden als Umlaufvermögen behandelt, falls von einem Verkauf innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag auszugehen ist. In diesem Geschäftsjahr bestanden bei dem Rechtssubjekt keine Finanzinvestitionen dieser Kategorie.

(ii)   Kredite und Forderungen

Kredite und Forderungen sind nicht derivative finanzielle Vermögenswerte mit festgelegten oder vorhersehbaren Zahlungen, die nicht an einem aktiven Markt notiert sind. Sie entstehen, wenn das Rechtssubjekt einem Schuldner Geld, Waren oder Dienstleistungen ohne die Absicht, die Forderung zu verkaufen, direkt zur Verfügung stellt. Sie fallen unter die langfristigen Vermögenswerte, sofern ihre Restlaufzeit ab dem Abschlussstichtag mehr als 12 Monate beträgt.

(iii)   Bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen

Bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen sind nicht derivative finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen und fester Laufzeit, die das Rechtssubjekt bis zur Endfälligkeit halten will und kann. In diesem Geschäftsjahr bestanden bei dem Rechtssubjekt keine Finanzinvestitionen dieser Kategorie.

(iv)   Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte sind nicht derivative Anlagen, die entweder ausdrücklich in diese Kategorie eingeordnet werden oder unter keine andere Kategorie fallen. Sie werden entweder als Umlauf- oder Anlagevermögen klassifiziert, je nach dem Zeitraum, in dem das Rechtssubjekt ihre Veräußerung beabsichtigt, der in der Regel der Restlaufzeit bis zum Abschlussstichtag entspricht.

1.4.5    Vorfinanzierungen

Mit der Vorfinanzierung erhält der Empfänger einen Vorschuss an Zahlungsmitteln. Die Vorfinanzierung kann während eines Zeitraums, der in dem Vertrag, dem Beschluss, der Vereinbarung oder dem Basisrechtsakt festgelegt ist, in mehreren Einzelbeträgen gezahlt werden. Der Vorfinanzierungsbetrag muss entweder innerhalb der vertraglich festgelegten Frist für die vereinbarten Zwecke verwendet oder zurückgezahlt werden. Tätigt der Empfänger keine förderfähigen Ausgaben, ist er zur Rückzahlung der Vorfinanzierung an das Rechtssubjekt verpflichtet. Der Vorfinanzierungsbetrag wird um anerkannte förderfähige Kosten (die als Aufwendungen erfasst werden) und getätigte Rückzahlungen gekürzt bzw. ganz gestrichen.

Zum Jahresende werden ausstehende Vorfinanzierungsbeträge zu ihren ursprünglich in der Vermögensübersicht angesetzten Beträgen bewertet abzüglich Rückzahlungen und förderfähiger Aufwendungen, ggf. einschließlich geschätzter Beträge, die in dem Zeitraum angefallen sind.

1.4.6    Forderungen und einzuziehende Beträge

Forderungen und einzuziehende Beträge werden in ihrer ursprünglichen Höhe abzüglich Wertminderungsabschreibungen erfasst. Eine Wertminderungsabschreibung erfolgt, wenn objektive Hinweise vorliegen, dass es dem Rechtssubjekt nicht möglich sein wird, alle Beträge entsprechend den ursprünglichen Konditionen einzuziehen. Die Höhe der Abschreibung entspricht der Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswerts und dem einziehbaren Betrag der Forderung. Der Abschreibungsbetrag wird in der Ergebnisrechnung ausgewiesen.

1.4.7    Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente sind Finanzinstrumente und werden als zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte klassifiziert. Sie umfassen Kassenbestände, Sichtanlagen bzw. kurzfristige Bankeinlagen und sonstige kurzfristige und hochliquide Anlagen mit einer ursprünglichen Laufzeit von höchstens drei Monaten.

1.4.8    Rückstellungen

Rückstellungen werden erfasst, wenn für das Rechtssubjekt infolge vergangener Ereignisse eine rechtliche oder vertragliche Verpflichtung gegenüber Dritten besteht, wenn wahrscheinlich davon ausgegangen werden muss, dass zu ihrer Erfüllung Mittel abfließen werden, und wenn der Betrag zuverlässig geschätzt werden kann. Für künftige operative Verluste werden keine Rückstellungen ausgewiesen. Die Höhe der Rückstellungen entspricht den bestmöglichen Schätzungen der Ausgaben, die voraussichtlich zur Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen am Berichtstermin getätigt werden müssen. Umfasst eine Rückstellung eine große Zahl an Positionen, wird die Verpflichtung durch Gewichtung aller möglichen Ergebnisse nach ihrem jeweiligen Wahrscheinlichkeitsgrad („Erwartungswertmethode“) geschätzt.

1.4.9    Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten des Rechtssubjekts in erheblicher Höhe beziehen sich nicht auf den Erwerb von Lieferungen oder Leistungen, sondern es handelt sich hierbei um nicht beglichene Zahlungsanträge von Empfängern von Finanzhilfen oder sonstigen Finanzmitteln der EU. Sie werden als Verbindlichkeiten in der Höhe der Zahlungsanträge ausgewiesen, nachdem diese eingegangen sind. Nach Überprüfung und Anerkennung der förderfähigen Kosten werden die Verbindlichkeiten in der als förderfähig anerkannten Höhe bewertet.

Verbindlichkeiten aus dem Erwerb von Lieferungen und Leistungen werden bei Rechnungseingang in der Höhe des ursprünglichen Betrages erfasst und die zugehörigen Aufwendungen werden verbucht, sobald die betreffenden Lieferungen und Leistungen erbracht und von dem Rechtssubjekt anerkannt wurden.

1.4.10    Rechnungsabgrenzungsposten

Am Ende des Rechnungslegungszeitraums werden antizipative Passiva auf der Grundlage eines Betrags erfasst, der der geschätzten Höhe der für die Periode fälligen Transferverpflichtung entspricht. Auch Einnahmen werden in der Periode, in denen sie entstehen, ausgewiesen. Wenn bis zum Jahresende für von dem Rechtssubjekt bereits erbrachte Leistungen, vorgenommene Lieferungen oder abgeschlossene Verträge noch keine Rechnung ausgestellt wurde, dann muss im Jahresabschluss ein antizipativer Aktivposten erfasst werden. Wenn vor dem Jahresende eine Rechnung ausgestellt wurde, die Leistungen jedoch noch nicht erbracht oder die Lieferungen noch nicht vorgenommen wurden, dann werden umgekehrt die Erträge passiv abgegrenzt und im nächsten Rechnungslegungszeitraum erfasst.

1.5.   ERGEBNISRECHNUNG

1.5.1    Erträge

Bei Erträgen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch handelt es sich um Steuern und Transferleistungen, da der Übertragende dem empfangenden Rechtssubjekt Mittel zur Verfügung stellt, ohne dass das empfangende Rechtssubjekt dafür unmittelbar einen ungefähr gleichen Wert bereitstellt. Bei Transferleistungen handelt es sich um das Eintreten eines künftigen wirtschaftlichen Nutzens oder Nutzungspotenzials aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch (außer Steuern).

Erträge mit Leistungsaustausch aus dem Verkauf von Gütern und Dienstleistungen werden zum Zeitpunkt des Übergangs der wesentlichen Eigentumsrisiken und -erträge im Zusammenhang mit den Gütern auf den Käufer erfasst. Erträge im Zusammenhang mit Transaktionen, die die Bereitstellung von Dienstleistungen umfassen, werden unter Bezugnahme auf die Phase der Fertigstellung der Transaktion zum Berichtsdatum erfasst.

1.5.2    Aufwendungen

Aufwendungen mit Leistungsaustausch, die aus dem Erwerb von Gütern oder Dienstleistungen entstehen, werden mit Erbringung und Annahme der Leistung durch das Rechtssubjekt erfasst. Sie werden zum ursprünglichen Rechnungsbetrag bewertet. Zudem werden zum Abschlussstichtag Aufwendungen im Zusammenhang mit der in dem Zeitraum erbrachten Leistung, für die noch keine Rechnung eingegangen ist oder akzeptiert wurde, in der Ergebnisrechnung ausgewiesen.

Aufwendungen ohne Leistungsaustausch beziehen sich auf Transferleistungen an Empfänger und können in drei Arten unterteilt werden: Ansprüche, vertragliche Transferzahlungen und Finanzhilfen nach Ermessen sowie Beiträge und Schenkungen. Transferzahlungen werden im Rechnungszeitraum der Ereignisse, die Anlass zur betreffenden Zahlung gegeben haben, als Aufwand verbucht, wenn die Art der Transferzahlung durch eine Rechtsvorschrift gedeckt ist oder zur Genehmigung der Transferzahlung ein Vertrag geschlossen wurde, wenn außerdem der Empfänger alle Förderkriterien erfüllt und eine vernünftige Schätzung des Betrages möglich ist.

Geht ein Antrag auf Zahlung oder Kostenvergütung ein und entspricht er den Zulassungskriterien, so wird er als Aufwand zur Deckung des zulässigen Betrags verbucht Bis zum Jahresende entstandene förderfähige Aufwendungen, die fällig sind, aber noch nicht gemeldet wurden, werden geschätzt und als antizipative Passiva erfasst.

1.6.   EVENTUALFORDERUNGEN UND -VERBINDLICHKEITEN

1.6.1    Eventualforderungen

Eine Eventualforderung ist eine mögliche Forderung infolge vergangener Ereignisse, deren Existenz erst durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer ungewisser künftiger Ereignisse, die nicht gänzlich in der Kontrolle des Rechtssubjekts liegen, bestätigt wird. Eine Eventualforderung ist auszuweisen, wenn das Eintreten eines wirtschaftlichen Nutzens oder eines Nutzungspotenzials wahrscheinlich ist.

1.6.2    Eventualverbindlichkeiten

Eine Eventualverbindlichkeit ist eine mögliche Verpflichtung infolge vergangener Ereignisse, deren Existenz erst durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer ungewisser künftiger Ereignisse, die nicht gänzlich in der Kontrolle des Rechtssubjekts liegen, bestätigt wird, oder eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf vergangenen Ereignissen beruht, jedoch nicht erfasst wird, weil es nicht wahrscheinlich ist, dass Mittel, mit denen ein wirtschaftlicher Nutzen oder ein Nutzungspotenzial verbunden ist, zur Erfüllung der Verpflichtung abgeführt werden müssen, oder weil in extrem seltenen Fällen die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend zuverlässig ermittelt werden kann.

1.7.   KOFINANZIERUNG

Erhaltene Kofinanzierungsbeiträge erfüllen die Kriterien von Erträgen aus bedingten Transaktionen ohne Leistungsaustausch und werden als Verbindlichkeiten gegenüber den Mitgliedstaaten, Nicht-Mitgliedstaaten und Sonstigen ausgewiesen. Die Beiträge zum EEF müssen zur Erbringung von Leistungen an Dritte verwendet werden. Ansonsten sind die erhaltenen Beiträge (Vermögen) zurückzuzahlen. Die im Zusammenhang mit Kofinanzierungsvereinbarungen noch offenen Verbindlichkeiten entsprechen den erhaltenen Kofinanzierungsbeiträgen abzüglich der tatsächlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit den betreffenden Projekten. Das Nettovermögen ändert sich dadurch nicht.

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Kofinanzierung von Projekten werden nach ihrem Anfall als Aufwendungen ausgewiesen. Der entsprechende Betrag der Beiträge wird unter operativen Erträgen ausgewiesen; das wirtschaftliche Jahresergebnis ändert sich dadurch nicht.

2.   ERLÄUTERUNGEN ZUR VERMÖGENSÜBERSICHT

LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

2.1.   VORFINANZIERUNGEN

Mio. EUR

 

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2015

31.12.2014

Vorfinanzierungen

63

368

84

516

472

Insgesamt

63

368

84

516

472


Mio. EUR

 

31.12.2015

31.12.2014

Direkte Mittelverwaltung

65

72

 

Durchgeführt von:

 

 

 

 

Kommission

43

47

 

 

EU-Exekutivagenturen

1

3

 

 

EU-Delegationen

21

22

Indirekte Mittelverwaltung

451

400

 

Durchgeführt von:

 

 

 

 

Drittländern

25

22

 

 

Internationalen Organisationen

90

127

 

 

EIB und EIF

323

223

 

 

Öffentlichen Einrichtungen

10

24

 

 

Privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

3

4

Insgesamt

516

472

In zahlreichen Verträgen ist vorgesehen, dass vor Beginn der vereinbarten Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen Vorschüsse zu zahlen sind. Teilweise sehen die vertraglichen Zahlungsregelungen auch die Leistung von Abschlagszahlungen auf Vorlage von Fortschrittsberichten vor. Die Vorfinanzierung wird üblicherweise in der Währung des Landes oder Gebietes gezahlt, in dem das betreffende Projekt ausgeführt wird.

Die Zeitvorgabe für die Einziehung oder die Verwendung der Vorfinanzierungen bestimmt, ob sie als kurz- oder langfristige Vorfinanzierungen ausgewiesen werden. Die Verwendung wird in der dem Projekt zugrundeliegenden Vereinbarung festgelegt. Alle Rückzahlungen oder jede Verwendung, die innerhalb von zwölf Monaten nach dem Berichtstermin fällig sind, werden als kurzfristige Vorfinanzierungen ausgewiesen. Da viele EEF-Projekte ihrem Wesen nach langfristig angelegt sind, stehen die zugehörigen Vorfinanzierungen mehr als ein Jahr lang zur Verfügung. Einige Vorfinanzierungen werden daher bei den langfristigen Vermögenswerten ausgewiesen, aber da der 8. und 9. EEF abgewickelt werden, werden die meisten Vorfinanzierungen als kurzfristige Vermögenswerte erfasst.

Die Zunahme der langfristigen Vorfinanzierungen um 44 Mio. EUR gegenüber dem 31. Dezember 2014 ist vor allem auf die Ausführung neuer Verträge im Rahmen des 11. EEF und die Verlängerung von zwei wichtigen Verträgen im Rahmen des 9. EEF zurückzuführen.

2.2.   BEITRÄGE ZUM TREUHANDFONDS

Unter diesem Posten werden die als Beiträge zum EU-Treuhandfonds „Bêkou“ gezahlten Beträge ausgewiesen abzüglich des geschätzten Anteils der dem Treuhandfonds entstandenen Kosten.

Die Beiträge zum Treuhandfonds werden durch den EEF im Rahmen der direkten Mittelverwaltung ausgeführt.

KURZFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

2.3.   VORFINANZIERUNGEN

Mio. EUR

 

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2015

31.12.2014

Vorfinanzierungen (brutto)

14

265

3 032

939

4 250

4 335

Durch Rechnungsabgrenzung abgerechnet

(11)

(198)

(2 153 )

(744)

(3 105 )

(2 932 )

Insgesamt

3

67

879

195

1 145

1 403


Mio. EUR

 

31.12.2015

31.12.2014

Direkte Mittelverwaltung

284

227

 

Durchgeführt von:

 

 

 

 

Kommission

123

116

 

 

EU-Exekutivagenturen

1

4

 

 

EU-Delegationen

159

106

Indirekte Mittelverwaltung

861

1 176

 

Durchgeführt von:

 

 

 

 

Drittländern

229

257

 

 

Internationalen Organisationen

336

494

 

 

EIB und EIF

235

357

 

 

Öffentlichen Einrichtungen

56

41

 

 

Privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

5

24

 

 

Privatrechtlichen Einrichtungen, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden

0

2

Insgesamt

1 145

1 403

Die Abnahme der kurzfristigen Vorfinanzierungen um 298 Mio. EUR gegenüber dem 31. Dezember 2014 ist hauptsächlich auf eine Reihe von Abrechnungen im Rahmen des 9. und 10. EEF zurückzuführen.

2.3.1.    Garantien für Vorfinanzierungen

Die Garantien dienen zur Absicherung von Vorfinanzierungen; ihre Freigabe erfolgt nach der Abschlusszahlung im Rahmen eines Projekts. Am 31. Dezember 2015 belief sich der Nennwert der vom EEF in Bezug auf Vorfinanzierungen erhaltenen Garantien auf 198 Mio. EUR. Zum Jahresende wurden die Garantien eingehend überprüft, um den Rechnungslegungsstandards zu entsprechen. Nach dieser Überprüfung wurden Garantien für Vorfinanzierungen mit einem Nennwert von 444 Mio. EUR abgeschrieben, da sie nicht dem EEF, sondern dem öffentlichen Auftraggeber gehören.

2.4.   FORDERUNGEN

Mio. EUR

 

Erläut.

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2015

31.12.2014

Forderungen gegenüber Kunden, öffentlichen Einrichtungen, EFTA-Staaten und Drittstaaten

2.4.1

1

5

6

2

13

21

Forderungen gegenüber Mitgliedstaaten

2.4.2

90

90

0

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

2.4.3

60

7

67

63

Insgesamt

 

1

65

103

2

171

84


Mio. EUR

 

31.12.2015

31.12.2014

Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

104

21

Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

67

63

Insgesamt

171

84

2.4.1.    Forderungen gegenüber Kunden, öffentlichen Einrichtungen, EFTA-Staaten und Drittstaaten

Mio. EUR

 

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2015

31.12.2014

Forderungen gegenüber Kunden, öffentlichen Einrichtungen und Drittstaaten

4

22

15

2

42

49

Abschreibung

(3)

(17)

(10)

(29)

(28)

Insgesamt

1

5

6

2

13

21

2.4.2    Forderungen gegenüber Mitgliedstaaten

Forderungen gegenüber Mitgliedstaaten umfassen ausstehende Beträge sowie die von den künftigen Beiträgen der Mitgliedstaaten abzuziehenden Beträge. Dies ist eine Folge der Anpassungen im Rahmen der Überbrückungsfaziliät (siehe Erläuterung 2.10 Abgerufenes Fondskapital — aktive EEF).

Mio. EUR

Mitgliedstaaten

Ausstehende Beträge der MS

Von Beiträgen der MS abzuziehende Beträge

Nettobetrag zum 31.12.2015

Belgien

1

(5)

 

Dänemark

 

(2)

 

Griechenland

3

 

 

Irland

2

 

 

Luxemburg

 

 

Portugal

3

 

 

Spanien

28

 

 

Vereinigtes Königreich

16

 

 

Österreich

 

(3)

 

Finnland

 

 

Zypern

1

 

 

Tschechische Republik

7

 

 

Estland

1

 

 

Ungarn

8

 

 

Litauen

1

 

 

Lettland

1

 

 

Malta

 

 

Polen

18

 

 

Slowenien

3

 

 

Slowakei

3

 

 

Rumänien

5

 

 

Insgesamt

101

(11)

90

2.4.3    Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten enthalten hauptsächlich aufgelaufene Zinsen auf Vorfinanzierungsbeträge.

2.5.   VERBINDUNGSKONTEN

Mio. EUR

 

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2015

Verbindungskonten

214

657

1 190

(2 062 )

Insgesamt

214

657

1 190

(2 062 )

Aus Effizienzgründen wird das gemeinsame Konto für alle in Ausführung befindlichen EEF dem 11. EEF zugewiesen. (9) Daraus ergeben sich Transaktionen zwischen den einzelnen EEF, die über Verbindungskonten zwischen den EEF-Vermögensübersichten ausgeglichen werden. Verbindungskonten werden nur im Rahmen der einzelnen EEF ausgewiesen.

2.6.   ZAHLUNGSMITTEL UND ZAHLUNGSMITTELÄQUIVALENTE  (10)

Mio. EUR

 

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2015

31.12.2014

Sonderkonten: Finanzinstitute der Mitgliedstaaten

489

489

378

Sichtkonten: Geschäftsbanken

14

14

13

Sondermittel für die Demokratische Republik Kongo  (***)

1

1

1

Insgesamt

504

504

391

Die generelle Zunahme der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente ist hauptsächlich auf die Vorauszahlung der ersten Beiträge für 2016 durch einige Mitgliedstaaten im Dezember 2015 zurückzuführen.

Es ist festzuhalten, dass es STABEX-Mittel gibt, die von AKP-Empfängerstaaten gehalten werden und somit nicht in der EEF-Vermögensübersicht ausgewiesen werden. STABEX ist die Kurzform für das Finanzausgleichssystem der EU zur Stabilisierung von Exporterlösen der AKP-Staaten. Sobald sich die Kommission und der (AKP-)Empfängerstaat über die Verwendung der STABEX-Mittel geeinigt haben, unterzeichnen beide Parteien ein Transferabkommen. Entsprechend Artikel 211 des Lomé-IV-Abkommens (11) (in der geänderten Fassung) werden die Mittel auf ein im Namen des AKP-Staats eröffnetes zinstragendes Konto mit zweifacher Zeichnungsbefugnis (Kommission und Empfängerstaat) überwiesen. Die Mittel bleiben auf diesen Konten mit zweifacher Zeichnungsbefugnis, bis ein Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen (RGV) einen Transfer für ein bestimmtes Projekt rechtfertigt. Der Anweisungsbefugte der Kommission hat die Zeichnungsbefugnis für das Konto, damit sichergestellt wird, dass die Mittel planungsgemäß ausgezahlt werden. Da die Mittel auf diesen Konten mit zweifacher Zeichnungsbefugnis dem betreffenden AKP-Staat gehören, werden sie nicht als Aktiva in den EEF-Abschlüssen ausgewiesen. Die Überweisungen auf diese Konten werden als STABEX-Zahlungen erfasst. Weitere Informationen sind Erläuterung 3.2.1 zu entnehmen.

Zur Verbesserung der Darstellung in den Jahresrechnungen 2015 wurde die Klassifizierung der Finanzinstitute und Banken überarbeitet. Die Vergleichszahlen für 2014 werden entsprechend offengelegt.

LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

2.7.   RÜCKSTELLUNGEN

Mio. EUR

 

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2015

31.12.2014

Rückstellungen

4

4

Insgesamt

4

4

Hierbei handelt es sich um die Schätzung der Beträge, die voraussichtlich mehr als 12 Monate nach Jahresende im Zusammenhang mit der Abwicklungsphase und einer voraussichtlichen Rechtssache im Hinblick auf das Zentrum für Unternehmensentwicklung (ZUE) zahlbar sind.

Diese Abwicklungsphase, die von einem Verwalter durchgeführt wird, wird nur die restlichen administrativen Aufgaben umfassen, beispielsweise die Verwaltung der Archive des ZUE, die Erledigung etwaiger Verwaltungsformalitäten oder die Regelung von Rechtsstreitigkeiten, die bis zum 31. Dezember 2016 nicht beigelegt werden können. Diese Phase wird durch den EEF finanziert, und zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses des EEF belaufen sich die Gesamtkosten für die passive Phase einem sehr groben Kostenvoranschlag zufolge auf 2,6 Mio. EUR. Zudem sollte mit einem Betrag von rund 1,2 Mio. EUR gerechnet werden, falls das ZUE vom Gericht der Internationalen Arbeitsorganisation zur Zahlung von Schadenersatz an die drei Personen verurteilt wird, mit denen derzeit ein Gerichtsverfahren anhängig ist. Weitere Informationen sind Erläuterung 4.2.1 zu entnehmen.

2.8.   VERBINDLICHKEITEN

Mio. EUR

 

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2015

31.12.2014

Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung

10

10

34

Insgesamt

10

10

34

Die Veränderung der Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung insgesamt wird in Erläuterung 2.9.1.2 erklärt.

KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

2.9.   VERBINDLICHKEITEN

Mio. EUR

 

Erläut.

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2015

31.12.2014

Kurzfristige Verbindlichkeiten

2.9.1

0

13

184

17

215

474

Antizipative Passiva

2.9.2

3

114

684

54

854

722

Transitorische Fondskapitaleinlagen

2.9.3

307

307

228

Insgesamt

 

3

128

1 174

71

1 376

1 423

2.9.1    Kurzfristige Verbindlichkeiten

Mio. EUR

 

Erläut.

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2015

31.12.2014

Leistungserbringer und andere

2.9.1.1

0

14

153

14

181

403

Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung

2.9.1.2

(0)

31

(0)

31

67

Sonstige Verbindlichkeiten

2.9.1.3

(0)

(1)

(0)

4

3

4

Insgesamt

 

0

13

184

17

215

474

In den Verbindlichkeiten sind unter anderem die Ausgabenaufstellungen enthalten, welche dem EEF im Zusammenhang mit seinen Finanzhilfeaktivitäten vorgelegt wurden. Sie werden bei Erhalt der Zahlungsanträge in der darin angegebenen Höhe verbucht. Dasselbe Verfahren gilt auch für Rechnungen und Gutschriften, die in Zusammenhang mit der Auftragsvergabe eingehen. Die betreffenden Zahlungsanträge wurden bei der Rechnungsabgrenzung zum Jahresende (Cut-Off) berücksichtigt. Entsprechend dieser Rechnungsabgrenzung wurden die geschätzten förderfähigen Beträge in der Ergebnisrechnung erfasst.

2.9.1.1   Leistungserbringer und andere

In diesem Posten sind Beträge, die Leistungserbringern geschuldet werden, sowie Beträge, die an öffentliche Einrichtungen und Drittstaaten zahlbar sind, ausgewiesen.

Der Rückgang um 222 Mio. EUR gegenüber dem vorherigen Berichtszeitraum ist vor allem auf eine Abnahme der Verbindlichkeiten gegenüber Drittstaaten um 224 Mio. EUR zurückzuführen.

2.9.1.2   Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung

Die langfristigen und kurzfristigen Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung insgesamt sind gegenüber dem vorigen Berichtszeitraum um 60 Mio. EUR zurückgegangen.

Im Jahr 2015 gingen neue Kofinanzierungsbeiträge von Frankreich (5 Mio. EUR), dem Vereinigten Königreich (1,5 Mio. EUR) und weiteren Ländern ein.

Die langfristigen und kurzfristigen Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung insgesamt verringerten sich um 69 Mio. EUR durch die Erfassung der im Zusammenhang mit Kofinanzierungsprojekten entstandenen Erträge und Aufwendungen (siehe 3.2.2 und 3.3.2).

2.9.1.3   Sonstige Verbindlichkeiten

Die sonstigen Verbindlichkeiten beziehen sich hauptsächlich auf nicht zugewiesene Kasseneinnahmen und Rückzahlungen.

2.9.2    Antizipative Passiva

Mio. EUR

 

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2015

31.12.2014

Antizipative Passiva

3

114

684

54

854

722

Insgesamt

3

114

684

54

854

722

Zum Jahresende wird für förderfähige Aufwendungen, die den Empfängern von EEF-Mitteln zwar schon entstanden sind, aber noch nicht gemeldet wurden, eine Bewertung vorgenommen. Entsprechend diesen Rechnungsabgrenzungen werden geschätzte förderfähige Beträge als antizipative Passiva erfasst.

2015 verbesserte die Kommission ihre Methode für die Schätzung von antizipativen Passiva im Zusammenhang mit Budgethilfeverträgen. Ohne diese Verbesserung hätten sich die operativen Aufwendungen auf 3 545 Mio. EUR, und nicht auf 3 671 Mio. EUR belaufen und die antizipativen Passiva wären 126 Mio. EUR niedriger gewesen.

2.9.3    Transitorische Fondskapitaleinlagen

Mio. EUR

 

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2015

31.12.2014

Vereinigtes Königreich

259

259

222

Schweden

48

48

Tschechische Republik

4

Litauen

1

Insgesamt

307

307

228

Dabei handelt es sich um im Voraus von den Mitgliedstaaten eingezahlte Beiträge.

NETTOVERMÖGEN

2.10.   ABGERUFENES FONDSKAPITAL — AKTIVE EEF

Mio. EUR

 

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

Insgesamt

Fondskapital

12 840

11 699

21 152

45 691

Nicht abgerufenes Fondskapital

(10 018 )

(10 018 )

Abgerufenes Fondskapital zum 31.12.2014

12 840

11 699

11 134

35 673

 

 

 

 

 

 

Fondskapital

12 164

10 973

20 960

29 367

73 464

Nicht abgerufenes Fondskapital

(5 223 )

(29 367 )

(34 590 )

Abgerufenes Fondskapital zum 31.12.2015

12 164

10 973

15 737

38 873

Das Fondskapital ist der Gesamtbetrag der Beiträge, die von den Mitgliedstaaten gemäß den jeweiligen Internen Abkommen zu den EEF zu leisten sind. Die nicht abgerufenen Mittel entsprechen dem bei den Mitgliedstaaten noch nicht abgerufenen Betrag der ursprünglichen Mittelausstattung.

Das abgerufene Kapital entspricht dem Teilbetrag der ursprünglichen Mittelausstattung, der bei den Mitgliedstaaten zur Überweisung auf die Zentralbankkonten abgerufen wurde.

Das Kapital des 8. und des 9. EEF wurde vollständig abgerufen und ist eingegangen.

Die Tätigkeiten der Überbrückungsfazilität wurden aus freigegebenen Mitteln früherer EEF finanziert (siehe 2.13 Übertragung von abgerufenem Fondskapital zwischen aktiven EEF).

Der Ratsbeschluss zur Einrichtung der Überbrückungsfazilität sieht vor, dass die im Rahmen der Überbrückungsfazilität gebundenen Mittel von den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Internen Abkommen über den 8., 9. und den 10. EEF festgesetzten anteiligen Beiträge der Mitgliedstaaten nach Inkrafttreten des Internen Abkommens über den 11. EEF abgezogen werden (2)

. Das Interne Abkommen über den 11. EEF trat am 1. März 2015 in Kraft und das gesamte Fondskapital wurde um 1595 Mio. EUR verringert (8. EEF — 676 Mio. EUR, 9. EEF — 727 Mio. EEF, 10. EEF — 192 Mio. EUR).

Mit Inkrafttreten des Internen Abkommens zur Errichtung des 11. EEF wurde das im Rahmen des 11. EEF ausgewiesene Fondskapital gemäß dem Abkommen verbucht.

2.11.   ABGERUFENES UND NICHT ABGERUFENES FONDSKAPITAL NACH MITGLIEDSTAATEN

Mio. EUR

Beiträge

%

Nicht abgerufene Beiträge 10. EEF 31.12.2013

Abgerufene Beiträge 2015

Verringerung des Kapitals des 10. EEF

Nicht abgerufene Beiträge 10. EEF 31.12.2015

Österreich

2,41

(241)

111

5

(126)

Belgien

3,53

(354)

162

7

(184)

Bulgarien

0,14

(14)

6

0

(7)

Zypern

0,09

(9)

4

0

(5)

Tschechische Republik

0,51

(51)

23

1

(27)

Dänemark

2,00

(200)

92

4

(104)

Estland

0,05

(5)

2

0

(3)

Finnland

1,47

(147)

68

3

(77)

Frankreich

19,55

(1 958 )

900

38

(1 021 )

Deutschland

20,50

(2 053 )

944

39

(1 070 )

Griechenland

1,47

(147)

68

3

(77)

Ungarn

0,55

(55)

25

1

(29)

Irland

0,91

(91)

42

2

(48)

Italien

12,86

(1 288 )

592

25

(672)

Lettland

0,07

(7)

3

0

(4)

Litauen

0,12

(12)

6

0

(6)

Luxemburg

0,27

(27)

12

1

(14)

Malta

0,03

(3)

1

0

(2)

Niederlande

4,85

(486)

223

9

(253)

Polen

1,30

(130)

60

2

(68)

Portugal

1,15

(115)

53

2

(60)

Rumänien

0,37

(37)

17

1

(19)

Slowakei

0,21

(21)

10

0

(11)

Slowenien

0,18

(18)

8

0

(9)

Spanien

7,85

(786)

361

15

(410)

Schweden

2,74

(274)

126

5

(143)

Vereinigtes Königreich

14,82

(1 485 )

682

28

(774)

Insgesamt

100,00

(10 018 )

4 603

192

(5 223 )

Das 2015 abgerufene Kapital umfasst den regulären Abruf (3 200 Mio. EUR) und den Sonderabruf (sogenannter Sonderverbrauch — 1 403 Mio. EUR). Der Sonderabruf wurde getätigt, um Mittel für die Verringerung des Kapitals des 8. und 9. EEF zu erlangen.

2.12.   ÜBERTRAGUNG VON ABGERUFENEM FONDSKAPITAL AUS ABGESCHLOSSENEN EEF

Mio. EUR

 

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

Insgesamt

Übertragene Mittel aus abgeschlossenen EEF

627

1 625

2 252

Saldo zum 31.12.2015

627

1 625

2 252

Unter diesem Posten werden die übertragenen Mittel aus abgeschlossenen EEF auf den 8. und 9. EEF ausgewiesen.

2.13.   ÜBERTRAGUNG VON ABGERUFENEM FONDSKAPITAL ZWISCHEN AKTIVEN EEF

Mio. EUR

 

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

Insgesamt

Saldo zum 31.12.2013

(3 083 )

2 130

952

0

Übertragung freigegebener Mittel aus früheren EEF auf die leistungsgebundene Reserve des 10. EEF

(64)

(372)

436

 

0

Übertragung freigegebener Mittel aus früheren EEF auf die leistungsgebundene Reserve des 11. EEF

 

 

(225)

225

0

Übertragung auf die Überbrückungsfazilität aus den leistungsgebundenen Reserven des 10. und 11. EEF

 

 

(1 372 )

1 372

0

Saldo zum 31.12.2014

(3 147 )

1 758

(209)

1 597

0

Übertragung freigegebener Mittel aus früheren EEF auf die leistungsgebundene Reserve des 10. EEF

(6)

(109)

114

 

0

Übertragung freigegebener Mittel aus früheren EEF auf die leistungsgebundene Reserve des 11. EEF

 

 

(32)

32

0

Übertragung auf die Überbrückungsfazilität aus den leistungsgebundenen Reserven des 10. und 11. EEF

 

 

(41)

41

0

Übertragung von Einziehungen aus der Überbrückungsfazilität auf die leistungsgebundenen Reserven des 10. und 11. EEF

 

 

11

(11)

0

Rückfluss von im Rahmen der Überbrückungsfazilität gebundenen Mittel

676

727

192

(1 595 )

0

Saldo zum 31.12.2015

(2 476 )

2 376

35

65

0

Unter diesem Posten werden die zwischen aktiven EEF übertragenen Mittel ausgewiesen.

Seit dem Inkrafttreten des Abkommens von Cotonou werden alle im Rahmen früherer aktiver EEF nicht verwendeten Mittel nach Aufhebung der Mittelbindung auf den jüngsten EEF übertragen. Durch die von anderen EEF übertragenen Mittel erhöht sich die Mittelausstattung des aufnehmenden Fonds, während sich die Mittelausstattung des abgebenden Fonds verringert. Die auf die leistungsgebundene Reserve des 10. und des 11. EEF übertragenen Mittel können nur unter bestimmten, in den Internen Abkommen festgelegten Voraussetzungen gebunden werden.

2015 flossen im Rahmen der Überbrückungsfazilität gebundene Mittel in Höhe von 1 595 Mio. EUR wieder an die leistungsgebundene Reserve des 10. EEF zurück und wurden zur Erstattung von Kapital des 8., 9. und 10. EEF verwendet (siehe 2.10 Abgerufenes Fondskapital — Aktive EEF).

Zum Jahresende belief sich die nicht verfügbare leistungsgebundene Reserve des 10. EEF auf 84 Mio. EUR, während die des 11. EEF 65 Mio. EUR betrug.

3.   ERLÄUTERUNGEN ZUR ERGEBNISRECHNUNG

3.1.   ERTRÄGE AUS TRANSAKTIONEN MIT UND OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH

Mio. EUR

 

2015

2014

Erträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

89

87

Erträge aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

51

59

Insgesamt

140

145

Bei den Erträgen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch in Höhe von 89 Mio. EUR handelt es sich ausschließlich um operative Erträge, während die Erträge aus Transaktionen mit Leistungsaustausch in Höhe von 51 Mio. EUR operative Erträge (43 Mio. EUR) und Finanzerträge (8 Mio. EUR — siehe Erläuterung 3.5) umfassen.

3.2.   OPERATIVE ERTRÄGE

Mio. EUR

 

Erläut.

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

2015

2014

Einziehung von Aufwendungen

3.2.1

1

10

9

1

20

26

Einziehung von Stabex-Mitteln

3.2.2

1

1

4

Wechselkursgewinne

 

3

15

22

2

42

45

Operative Erträge — Kofinanzierung

3.2.3

68

1

69

57

Insgesamt

 

4

24

99

5

132

132


Mio. EUR

 

2015

2014

Direkte Mittelverwaltung

61

17

 

Durchgeführt von:

 

 

 

 

Kommission

3

0

 

 

EU-Delegationen

58

17

Indirekte Mittelverwaltung

29

70

 

Durchgeführt von:

 

 

 

 

Drittländern

14

68

 

 

Internationalen Organisationen

14

1

 

 

Öffentlichen Einrichtungen

0

 

 

Privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

1

Operative Erträge insgesamt ohne Wechselkursgewinne

90

86

3.2.1    Einziehung von Stabex-Mitteln

2015 floss 1 Mio. EUR von Konten mit zweifacher Zeichnungsbefugnis in AKP-Staaten an den EEF zurück. Diese Erträge werden in der Ergebnisrechnung des 8. EEF unter den operativen Erträgen (Einziehung von STABEX-Mitteln) ausgewiesen.

3.2.2    Operative Erträge — Kofinanzierung

Die operativen Erträge im Rahmen der Kofinanzierung entsprechen den verwendeten Beiträgen (siehe 3.3.2).

3.3.   OPERATIVE AUFWENDUNGEN

Mio. EUR

 

Erläut.

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

2015

2014

Operative Aufwendungen — Hilfsinstrumente

3.3.1

(5)

47

2 197

820

3 059

3 545

Operative Aufwendungen — Kofinanzierung

3.3.2

68

1

69

57

Wechselkursverluste

 

3

14

24

3

44

33

Abschreibung von Forderungen und Rückstellungen für Risiken und Kosten

 

(0)

(5)

8

4

7

14

Insgesamt

 

(2)

56

2 297

828

3 179

3 650


Mio. EUR

 

2015

2014

Direkte Mittelverwaltung

1 106

933

 

Durchgeführt von:

 

 

 

 

Kommission

99

114

 

 

EU-Exekutivagenturen

2

2

 

 

EU-Delegationen

1 000

817

 

 

Treuhandfonds

5

Indirekte Mittelverwaltung

2 023

2 670

 

Durchgeführt von:

 

 

 

 

Drittländern

900

1 111

 

 

Internationalen Organisationen

990

1 148

 

 

EIB und EIF

31

179

 

 

Öffentlichen Einrichtungen

70

144

 

 

Privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

31

46

 

 

Privatrechtlichen Einrichtungen, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden

1

41

 

 

Personen, die GASP-Maßnahmen durchführen

0

Operative Aufwendungen insgesamt: Hilfsinstrumente und Kofinanzierung

3 128

3 603

3.3.1.    Operative Aufwendungen — Hilfsinstrumente

Mio. EUR

 

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

2015

2014

Programmierbare Hilfe

1

18

1 557

394

1 971

2 159

Makroökonomische Unterstützung

51

51

42

Sektorbezogene Politik

0

(25)

(24)

10

Zinsverbilligungen

(6)

(6)

3

Intra-AKP-Projekte

5

459

282

746

979

Soforthilfe

1

167

117

285

335

Flüchtlingshilfe

0

0

(0)

Risikokapital

0

STABEX

2

SYSMIN

(0)

(0)

0

Sonstige Hilfsprogramme im Zusammenhang mit früheren EEF

0

0

2

Institutionelle Unterstützung

13

20

34

19

Ausgleich Exporterlösausfälle

0

(3)

(3)

(5)

Beiträge zu Treuhandfonds

5

5

Insgesamt

(5)

47

2 197

820

3 059

3 545

Die operativen Aufwendungen des EEF beziehen sich auf verschiedene Hilfsinstrumente und unterscheiden sich in der Art der Auszahlung und Verwaltung.

3.3.2.    Operative Aufwendungen– Kofinanzierung

Hierbei handelt es sich um die im Rahmen von Kofinanzierungsprojekten 2015 angefallenen Aufwendungen. Da die erhaltenen Kofinanzierungsbeiträge die Kriterien von Erträgen aus bedingten Transaktionen ohne Leistungsaustausch erfüllen, wurde ein entsprechender Betrag unter den operativen Erträgen ausgewiesen (siehe 3.2.2).

3.4.   VERWALTUNGSAUFWENDUNGEN

Mio. EUR

 

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

2015

2014

Verwaltungsaufwendungen

0

(0)

34

79

113

22

Insgesamt

0

(0)

34

79

113

22

Diese Rubrik umfasst Unterstützungsausgaben, d. h. mit der Programmierung und Ausführung der EEF verbundene Verwaltungskosten. Dazu zählen Aufwendungen für die Vorbereitung, Nachverfolgung, Überwachung und Evaluierung von Projekten sowie Aufwendungen für Computernetzwerke, technische Hilfe usw.

Der Unterschied von 91 Mio. EUR bei den Verwaltungskosten 2014 und 2015 ist auf eine Änderung der Rechnungslegungsmethodik im Jahr 2014 zurückzuführen. Diese neue Methodik hat einen einmaligen Rückgang der Verwaltungskosten bewirkt.

3.5.   FINANZERTRÄGE

Mio. EUR

 

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

2015

2014

Zinserträge — europäische Banken

(0)

(0)

(0)

2

1

(1)

Zinsen auf Vorfinanzierungen

6

0

0

7

15

 

Aufgelaufene Zinsen

4

0

4

11

 

Eingezogene Zinsen

2

0

0

3

3

Insgesamt

(0)

6

0

2

8

13

Die Zinserträge aus Vorfinanzierungen werden gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d der Finanzregelung für den 11. EEF erfasst.

Finanzerträge gelten als Erträge aus Transaktionen mit Leistungsaustausch.

4.   EVENTUALFORDERUNGEN UND -VERBINDLICHKEITEN UND SONSTIGE WICHTIGE ANGABEN

4.1.   EVENTUALFORDERUNGEN

Mio. EUR

 

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2015

31.12.2014

Erfüllungsgarantien

0

7

7

(0)

13

101

Einbehaltungsgarantien

3

3

6

50

Insgesamt

0

10

10

(0)

20

150

Insgesamt ist der Betrag von Garantien zur Sicherung von Vermögenswerten des EEF im Rahmen eines Projekts 2015 gestiegen. Allerdings stand 2015 eine größere Zahl von Garantien im Zusammenhang mit Verträgen im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung. In einem derartigen Fall ist nicht der EEF der Begünstigte der Garantie, sondern der öffentliche Auftraggeber. Zum Vergleich: 2014 beliefen sich derartige Garantien, die einen anderen öffentlichen Auftraggeber als den EEF begünstigen, auf 273 Mio. EUR, während sie sich 2015 auf 723 Mio. EUR belaufen.

4.1.1.    Erfüllungsgarantien

Erfüllungsgarantien werden bisweilen verlangt, um sicherzustellen, dass die Empfänger von Finanzhilfen des EEF ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem EEF erfüllen.

4.1.2.    Einbehaltungsgarantien

Einbehaltungsgarantien betreffen nur Bauaufträge. Normalerweise werden 10 % der Zwischenzahlungen an die Empfänger zurückbehalten, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer seine Verpflichtungen erfüllt. Diese zurückbehaltenen Beträge werden als Verbindlichkeiten dargestellt. Vorbehaltlich der Genehmigung durch den öffentlichen Auftraggeber kann der Auftragnehmer eine Einbehaltungsgarantie vorlegen, die die zurückbehaltenen Beträge ersetzt. Diese erhaltenen Garantien werden als Eventualforderungen ausgewiesen.

4.2.   EVENTUALVERBINDLICHKEITEN

4.2.1.    Zentrum für Unternehmensentwicklung (ZUE)

Der AKP-EU-Ministerrat einigte sich im Juni 2014 darauf, „die ordnungsgemäße Schließung des ZUE anzugehen“ und gleichzeitig „dafür Sorge zu tragen, dass die Projekte zur Unterstützung der Privatwirtschaft, die vom ZUE in den AKP-Ländern und -Regionen durchgeführt werden, vollständig zu Ende geführt werden“. Zu diesem Zweck gewährte der AKP-EU-Ministerrat dem AKP-EU-Botschafterausschuss eine Befugnisübertragung, um diese Angelegenheit im Hinblick auf die Annahme der nötigen Beschlüsse voranzutreiben.

Der AKP-EU-Botschafterausschuss ermächtigte den Verwaltungsrat des ZUE mit Beschluss Nr. 4/2014 vom 23.10.2014, mit sofortiger Wirkung alle angemessenen Maßnahmen für die Vorbereitung der Schließung des ZUE zu ergreifen. Gemäß Artikel 2 dieses Beschlusses wurde der Verwaltungsrat angewiesen, einen Verwalter unter Vertrag zu nehmen, der einen Schließungsplan vorbereitet und umsetzt. Dieser Schließungsplan „sollte die ordnungsgemäße Schließung des ZUE ermöglichen, wobei die Rechte aller beteiligten Dritten geachtet werden und sichergestellt wird, dass die laufenden Projekte zur Unterstützung der Privatwirtschaft entweder durch das ZUE selbst oder durch eine Einrichtung, die mit deren Leitung beauftragt werden kann, zu Ende geführt werden“. Der Schließungsplan sieht vor, dass die Abwicklung des ZUE spätestens bis zum 31. Dezember 2016 abgeschlossen ist.

Der Verwalter hat dem Verwaltungsrat des ZUE Ende Juni 2015 einen endgültigen Strategieplan mit einem Haushalts- und Arbeitsplan vorgelegt, der das Ergebnis des sozialen Dialogs widerspiegelt. Der Haushalt des endgültigen Strategieplans, der vom Verwaltungsrat des ZUE genehmigt wurde, war die Grundlage für den Vorschlag der Kommission für einen Finanzierungsbeschluss gewesen, der nach der Stellungnahme des EEF-Ausschusses für einen Gesamtbetrag von 18,2 Mio. EUR angenommen wurde. Nach der Annahme dieses Finanzierungsbeschlusses wurde im Dezember 2015 eine Finanzhilfevereinbarung zwischen der Kommission und dem ZUE geschlossen, durch die die notwendigen Finanzmittel für die Verwertung der Vermögenswerte des ZUE und die vollständige Begleichung seiner Verpflichtungen zur Verfügung gestellt werden. Die Umsetzung des endgültigen Strategieplans begann am 1. Januar 2016. Im Anschluss an die Überarbeitung von Anhang III des Abkommens von Cotonou, worüber derzeit zwischen dem Rat der EU und den AKP-Ländern verhandelt wird, wird das ZUE in seine passive Phase eintreten, in der es nur noch zu Zwecken der Abwicklung fortbestehen wird — ab dem 1. Januar 2017 für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren. Weitere Informationen sind Erläuterung 2.7 zu entnehmen.

4.3.   SONSTIGE WICHTIGE ANGABEN

4.3.1.    Noch nicht abgewickelte Mittelbindungen

Der ausgewiesene Betrag entspricht den noch abzuwickelnden Mittelbindungen („reste à liquider“ — RAL) abzüglich der in der Ergebnisrechnung 2015 als Aufwendungen erfassten zugehörigen Beträge. Die noch abzuwickelnden Mittelbindungen entsprechen den offenen Verpflichtungen, für die noch keine Zahlungen und/oder Aufhebungen vorgenommen wurden. Dies ist eine übliche Folgewirkung mehrjähriger Programme.

Mio. EUR

 

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2015

31.12.2014

Noch nicht abgewickelte Mittelbindungen

5

303

3 174

2 338

5 821

5 291

Insgesamt

5

303

3 174

2 338

5 821

5 291

Am 31. Dezember 2015 betrugen die noch abzuwickelnden Mittelbindungen 6 809 Mio. EUR (2014: 5 889 Mio. EUR). Im Dezember 2015 wurden 1 316 Mio. EUR zur Finanzierung des neuen Nothilfe-Treuhandfonds der EU zur Unterstützung der Stabilität und zur Bekämpfung der Ursachen irregulärer Migration in Afrika (EU-Treuhandfonds „Afrika“) gebunden. Ohne die Auswirkungen dieses außerordentlichen Ereignisses würden sich die noch abzuwickelnden Mittelbindungen auf 5 493 Mio. EUR belaufen, was einem Rückgang um 396 Mio. EUR im Vergleich zum Vorjahr entspricht.

5.   FINANZRISIKOMANAGEMENT

Die folgenden Informationen zum Finanzrisikomanagement des EEF beziehen sich auf die Finanzoperationen, die von der Kommission im Namen des EEF durchgeführt werden, um seine Mittel auszuführen.

5.1.   RISIKOMANAGEMENTPOLITIK UND KURSSICHERUNGSMASSNAHMEN

Die Vorschriften und Grundsätze für die Verwaltung von Kassentransaktionen sind in der Finanzregelung für den 11. EEF und im Internen Abkommen festgelegt.

Aufgrund der vorstehenden Regelungen gelten die folgenden Grundsätze:

Die EEF-Beiträge werden von den Mitgliedstaaten auf Sonderkonten eingezahlt, die bei der Notenbank des betreffenden Mitgliedstaats oder bei dem von ihm bezeichneten Finanzinstitut unterhalten werden. Die Beitragsmittel bleiben solange auf diesen Sonderkonten, bis sie zur Ausführung der EEF-Zahlungen benötigt werden.

Die EEF-Beiträge werden von den Mitgliedstaaten in Euro geleistet, während die EEF-Zahlungen auf Euro und andere Währungen lauten, einschließlich weniger bekannter.

Im Namen des EEF von der Kommission eröffnete Bankkonten dürfen nicht überzogen werden.

Zusätzlich zu den Sonderkonten wurden von der Kommission weitere Bankkonten im Namen des EEF bei Finanzinstituten (Zentralbanken und Geschäftsbanken) eingerichtet, und zwar zur Vornahme von Zahlungen und zum Empfang von Beträgen, die keine Beiträge der Mitgliedstaaten zur Mittelausstattung des EEF darstellen.

Die Kassenmittel- und Zahlungsverwaltung ist stark automatisiert und basiert auf modernen Informationssystemen. Durch besondere Verfahren wird die Sicherheit des Systems garantiert und die Aufgabentrennung gemäß der Haushaltsordnung, den internen Kontrollstandards der Kommission und den Prüfgrundsätzen gewährleistet.

Die Kassenmittel- und Zahlungsverwaltung wird durch schriftliche Leitlinien und Verfahren geregelt, die die operativen und finanziellen Risiken begrenzen und ein angemessenes Kontrollniveau gewährleisten sollen. Diese Leitlinien und Verfahren umfassen verschiedene Tätigkeitsbereiche und ihre Einhaltung wird regelmäßig kontrolliert.

5.2.   WECHSELKURSRISIKO

Wechselkursrisiko des EEF zum Jahresende — Nettoposition

Mio. EUR

 

31.12.2015

31.12.2014

USD

GBP

DKK

SEK

EUR

Sonstige

Insgesamt

USD

GBP

DKK

SEK

EUR

Sonstige

Insgesamt

Finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Forderungen und einzuziehende Beträge

171

1

171

0

76

8

84

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

4

0

500

504

6

0

386

391

Insgesamt

4

0

671

1

675

6

0

462

8

475

Finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verbindlichkeiten

0

(485)

(47)

(532)

0

(691)

(45)

(736)

Insgesamt

0

(485)

(47)

(532)

0

(691)

(45)

(736)

Insgesamt

4

0

186

(46)

143

6

0

(229)

(37)

(261)

Alle Beiträge werden in Euro gehalten, und andere Währungen werden nur gekauft, wenn sie zur Ausführung von Zahlungen notwendig sind. Daher sind die Kassentransaktionen des EEF keinem Wechselkursrisiko ausgesetzt.

5.3.   ZINSRISIKO

Das Leihen von Geld ist für den EEF nicht vorgesehen, daher ist er auch keinem Zinsrisiko ausgesetzt.

Er erwirtschaftet Zinsen auf Guthaben bei verschiedenen Banken. Die Kommission hat daher für den EEF Maßnahmen eingeführt, die sicherstellen, dass regelmäßig anfallende Zinsen sowohl die Marktzinssätze als auch ihre möglichen Schwankungen widerspiegeln.

Sichtguthaben auf Geschäftsbankkonten werden täglich verzinst. Die Verzinsung von Guthaben auf diesen Konten basiert auf variablen Marktzinssätzen, auf die eine (positive oder negative) vertragliche Marge angewandt wird. Bei den meisten Konten ist die Zinsberechnung an einen Marktreferenzzinssatz gebunden; sie wird angepasst, um die Schwankungen dieses Satzes widerzuspiegeln. Daher besteht kein Risiko, dass die EEF-Guthaben geringer verzinst werden als zu den marktüblichen Sätzen.

5.4.   KREDITRISIKO (AUSFALLRISIKO)

Finanzielle Vermögenswerte, die weder überfällig noch wertgemindert sind:

Mio. EUR

 

Insgesamt

Weder überfällig noch wertgemindert

Überfällig, aber nicht wertgemindert

< 1 Jahr

1-5 Jahre

> 5 Jahre

Forderungen und einzuziehende Beträge

171

50

120

1

Gesamtstand am 31.12.2015

171

50

120

1

Forderungen Einzuziehende Beträge

84

75

5

4

 

Gesamtstand am 31.12.2014

84

75

5

4


Finanzielle Vermögenswerte nach Risikokategorie:

Mio. EUR

 

31.12.2015

31.12.2014

Forderungen

Zahlungsmittel

Insgesamt

Forderungen

Zahlungsmittel

Insgesamt

Vertragspartner mit externer Bonitätsbewertung

 

 

 

 

 

 

Prime- und High-Grade

6

167

173

0

318

318

Upper-Medium-Grade

34

16

50

39

39

Lower-Medium-Grade

36

312

348

7

7

Non-Investment-Grade

14

9

23

27

27

Insgesamt

90

503

593

0

391

391

Vertragspartner ohne externe Bonitätsbewertung

 

 

 

 

 

 

Schuldner ohne Zahlungsausfälle in der Vergangenheit

81

1

98

83

 

83

Schuldner mit Zahlungsausfällen in der Vergangenheit

1

 

1

Insgesamt

97

1

98

84

 

84

Insgesamt

171

504

692

84

391

475

Die Mittel in den Kategorien Non-Investment-Grade und Lower-Medium-Grade beziehen sich hauptsächlich auf die Beiträge der Mitgliedstaaten zum EEF, die auf die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 3 der EEF-Finanzregelung eröffneten Sonderkonten eingezahlt werden. Nach dieser Finanzregelung bleiben die Beitragsmittel solange auf diesen Sonderkonten, bis sie zur Ausführung der Zahlungen benötigt werden.

Die meisten Kassenmittel des EEF werden gemäß der Finanzregelung für den EEF auf den von den Mitgliedstaaten für die Entrichtung ihrer Beiträge eingerichteten „Sonderkonten“ gehalten. Diese Konten werden zum Großteil bei den Haushaltsverwaltungen oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten geführt, da diese Einrichtungen das geringste Ausfallrisiko für den EEF mit sich bringen (das Risiko liegt bei den Mitgliedstaaten).

Die Überweisung von Mitteln auf die Konten, die der EEF für die laufenden Zahlungen bei Geschäftsbanken unterhält, erfolgt nach Bedarf und wird automatisch über das Kassenmittelverwaltungssystem der Kommission abgewickelt. Die Mindestguthaben auf diesen Konten richten sich nach dem durchschnittlichen Betrag der täglich von dem jeweiligen Konto aus geleisteten Zahlungen. Daher sind die Sichtguthaben auf diesen Konten stets niedrig, wodurch sich das Risiko für den EEF in Grenzen hält.

Zudem gelten besondere Leitlinien für die Auswahl von Geschäftsbanken, um das Ausfallrisiko für den EEF weiter zu verringern.

Sämtliche Geschäftsbanken werden durch Ausschreibungen ausgewählt. Für eine Zulassung zu den Ausschreibungsverfahren ist eine kurzfristige Bonitätsbewertung von Moody's von mindestens P-1 oder gleichwertig (S&P A-1 oder Fitch F1) erforderlich. Unter bestimmten und hinreichend begründeten Umständen kann eine niedrigere Stufe genügen.

5.5.   LIQUIDITÄTSRISIKO

Analyse der vertraglichen Restlaufzeiten finanzieller Verbindlichkeiten

Mio. EUR

 

< 1 Jahr

1-5 Jahre

> 5 Jahre

Insgesamt

Verbindlichkeiten

522

10

 

532

Gesamtstand am 31.12.2015

522

10

532

Verbindlichkeiten

702

34

 

736

Gesamtstand am 31.12.2014

702

34

736

Durch die für den EEF geltenden Haushaltsgrundsätze ist sichergestellt, dass die für den Haushaltszeitraum vorhandenen Zahlungsmittel stets ausreichen, um alle anfallenden Zahlungen auszuführen. So entsprechen die Gesamtbeiträge der Mitgliedstaaten dem Betrag der für den jeweiligen Haushaltszeitraum vorgesehenen Mittel für Zahlungen.

Die Beiträge der Mitgliedstaaten zum EEF gehen jedoch in drei über das Jahr verteilten Teilzahlungen ein, während die Zahlungen bestimmten jahreszeitlichen Schwankungen unterliegen.

Damit die verfügbaren Kassenmittel stets für die in einem bestimmten Monat zu tätigenden Zahlungen ausreichen, werden regelmäßig Informationen über den Kassenbestand zwischen der Kassenmittelverwaltung der Kommission und den jeweiligen auszahlenden Dienststellen ausgetauscht. Damit wird verhindert, dass die ausgeführten Zahlungen in einem bestimmten Zeitraum die vorhandenen Kassenmittel übersteigen.

Darüber hinaus wird im Zuge der täglichen Kassentransaktionen des EEF durch automatisierte Kassenmittelverwaltungsinstrumente sichergestellt, dass auf jedem Bankkonto des EEF täglich ausreichend Liquidität vorhanden ist.

6.   ANGABEN ZU VERBUNDENEN PARTEIEN

Die verbundenen Parteien des EEF sind die EU-Treuhandfonds „Bêkou“ und „Afrika“. Da die Transaktionen zwischen diesen Rechtssubjekten als gewöhnliche Vorgänge des EEF ablaufen, bestehen dafür nach den EU-Rechnungslegungsvorschriften keine spezifischen Offenlegungsanforderungen.

Der EEF besitzt keine getrennte Verwaltung, da er von der Kommission verwaltet wird. Die Dienstbezüge der Bediensteten der höchsten Führungsebene der EU, einschließlich der Kommission, wurden in der Konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union unter Position 8.2 „Dienstbezüge der Bediensteten der höchsten Führungsebene“ offengelegt.

7.   EREIGNISSE NACH DEM BILANZSTICHTAG

Zum Zeitpunkt der Übermittlung der Jahresrechnungen lagen dem Rechnungsführer des EEF keine wesentlichen Aspekte vor noch waren ihm Sachverhalte berichtet worden, die in diesem Abschnitt gesondert offengelegt werden müssten. Die Jahresrechnungen und die zugehörigen Erläuterungen wurden auf der Grundlage der jüngsten verfügbaren Daten erstellt und diese sind in den vorstehenden Angaben berücksichtigt.

8.   ABGLEICH ZWISCHEN WIRTSCHAFTS- UND HAUSHALTSERGEBNIS

Das wirtschaftliche Jahresergebnis wird nach den Grundsätzen der periodengerechten Buchführung berechnet. Das Haushaltsergebnis beruht hingegen auf der Buchführung nach dem Kassenprinzip. Da dem Wirtschaftsergebnis und dem Haushaltsergebnis dieselben operativen Vorgänge zugrunde liegen, ist der Abgleich der beiden Ergebnisse eine nützliche Kontrolle. In der nachstehenden Tabelle wird dieser Abgleich veranschaulicht, wobei die für den Abgleich wichtigen Beträge untergliedert nach Erträgen und Aufwendungen dargestellt werden.

Mio. EUR

 

2015

2014

WIRTSCHAFTLICHES JAHRESERGEBNIS

(3 152 )

(3 526 )

Erträge

 

 

Forderungen ohne Auswirkung auf das Haushaltsergebnis

(1)

(10)

Im laufenden Jahr festgestellte, jedoch noch nicht eingezogene Forderungen

(11)

(19)

In früheren Jahren festgestellte und im laufenden Jahr eingezogene Forderungen

19

12

Nettoauswirkung der Vorfinanzierungen

28

41

Antizipative Aktiva (netto)

29

(71)

Aufwendungen

 

 

Im laufenden Jahr noch nicht gezahlte Aufwendungen

61

165

Im laufenden Jahr gezahlte Aufwendungen aus Vorjahren

(221)

(28)

Aufgehobene Zahlungen

12

65

Nettoauswirkung der Vorfinanzierungen

(53)

(562)

Antizipative Passiva (netto)

200

417

JAHRES-HAUSHALTSERGEBNIS

(3 088 )

(3 516 )

8.1.   ABGLEICHSPOSTEN — ERTRÄGE/EINNAHMEN

Die Einnahmen eines Geschäftsjahres umfassen die Beträge, die aufgrund der im Laufe des betreffenden Jahres festgestellten Forderungen eingezogen werden, sowie die vereinnahmten Beträge aufgrund von in den Vorjahren festgestellten Forderungen.

Die Forderungen ohne Auswirkung auf das Haushaltsergebnis werden im wirtschaftlichen Ergebnis ausgewiesen, doch können sie aus haushaltstechnischer Sicht nicht als Einnahmen angesehen werden, da die eingegangenen Mittel auf Reserven übertragen werden und nicht ohne Ratsbeschluss wieder gebunden werden können.

Die im laufenden Jahr festgestellten, jedoch noch nicht eingezogenen Forderungen müssen im Rahmen des Abgleichs vom wirtschaftlichen Ergebnis abgezogen werden, da sie nicht Teil der Haushaltseinnahmen sind. Die in früheren Jahren festgestellten Forderungen, die im betreffenden Jahr eingezogen wurden, müssen im Rahmen des Abgleichs hingegen zum wirtschaftlichen Ergebnis addiert werden.

Unter der Nettoauswirkung der Vorfinanzierungen versteht man die Verrechnung der eingezogenen Vorfinanzierungsbeträge. Dabei handelt es sich um einen Zahlungseingang ohne Auswirkung auf das wirtschaftliche Ergebnis.

Die antizipativen Aktiva (netto) setzen sich hauptsächlich aus Abgrenzungen für den Jahresabschluss zusammen. Lediglich die Nettoauswirkung, d. h. die antizipativen Aktiva für das betreffende Jahr abzüglich der aus dem vorhergehenden Jahr übertragenen antizipativen Aktiva, wird berücksichtigt.

8.2.   ABGLEICHSPOSTEN — AUFWENDUNGEN/AUSGABEN

Die noch nicht gezahlten Aufwendungen des laufenden Jahres müssen im Rahmen des Abgleichs hinzugerechnet werden, da sie Teil des Wirtschaftsergebnisses, jedoch nicht Teil der Haushaltsausgaben sind. Hingegen müssen die im laufenden Jahr gezahlten Aufwendungen aus Vorjahren im Rahmen des Abgleichs vom Wirtschaftsergebnis abgezogen werden, da sie unter die Haushaltsausgaben des laufenden Jahres fallen, sich jedoch entweder nicht auf das Wirtschaftsergebnis auswirken oder im Falle von Korrekturen zu einem Rückgang der Aufwendungen führen.

Die Zahlungseingänge für aufgehobene Zahlungen haben keine Auswirkung auf das Wirtschaftsergebnis, jedoch sehr wohl auf das Haushaltsergebnis.

Die Nettoauswirkung der Vorfinanzierungen ergibt sich aus den neuen Vorfinanzierungen, die im laufenden Jahr geleistet (und als Haushaltsausgaben dieses Jahres erfasst) wurden abzüglich der als Folge der Anerkennung förderfähiger Ausgaben abgerechneten Vorfinanzierungen, die im laufenden Jahr oder in früheren Jahren geleistet wurden. Bei Letzteren handelt es sich nach dem Grundsatz der periodengerechten Buchführung um Ausgaben der Rechnungsperiode; im Sinne der Haushaltsbuchführung sind sie allerdings nicht zu berücksichtigen, da die Zahlung der ursprünglichen Vorfinanzierung bereits zum Zeitpunkt der Zahlung als Haushaltsausgabe berücksichtigt wurde.

Die antizipativen Passiva (netto) setzen sich hauptsächlich aus Abgrenzungen für den Jahresabschluss zusammen, d. h. es handelt sich um von Empfängern von EEF-Mitteln verauslagte förderfähige Ausgaben, die dem EEF noch nicht gemeldet wurden. Lediglich die Nettoauswirkung, d. h. die antizipativen Passiva für das laufende Jahr abzüglich der aus dem vorhergehenden Jahr übertragenen antizipativen Passiva, wird berücksichtigt.

JAHRESABSCHLÜSSE DES TREUHANDFONDS BÊKOU  (12)

BESTÄTIGUNGSVERMERK ZU DEN JAHRESRECHNUNGEN

Die Jahresrechnungen des EU-Treuhandfonds „Bêkou“ für das Haushaltsjahr 2015 wurden nach Maßgabe der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und in Übereinstimmung mit den Rechnungslegungsvorschriften erstellt, die ich selbst in meiner Eigenschaft als Rechnungsführer der Kommission angenommen habe und die von allen Organen und Einrichtungen der Union anzuwenden sind.

Ich bestätige meine Verantwortung für die Erstellung und Darstellung der Jahresrechnungen des EU-Treuhandfonds „Bêkou“ im Einklang mit Artikel 68 der Haushaltsordnung.

Ich habe von den Anweisungsbefugten, die die Zuverlässigkeit ihrer Daten bestätigt haben, alle für die Erstellung der Rechnungen, die die Aktiva und Passiva des EU-Treuhandfonds „Bêkou“ und die Mittelausführung ausweisen, erforderlichen Informationen erhalten.

Hiermit bestätige ich, dass ich aufgrund dieser Informationen und der von mir für die Abzeichnung dieser Rechnungen als erforderlich erachteten Überprüfungen die hinreichende Gewissheit erlangt habe, dass die Rechnungen in sämtlichen wesentlichen Aspekten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage, der Ergebnisse der Vorgänge und des Cashflows des EU-Treuhandfonds „Bêkou“ vermitteln.

[gezeichnet]

Manfred KRAFF

Rechnungsführer

HINTERGRUNDINFORMATIONEN ZUM EU-TREUHANDFONDS „BÊKOU“

Gemäß Artikel 187 Absatz 1 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (im Folgenden „HO“) und Artikel 42 der Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds ist die Kommission befugt, Treuhandfonds der Union für Maßnahmen im Außenbereich aufgrund eines Abkommens mit anderen Gebern einzurichten. Diese Fonds können für Notfallmaßnahmen, entsprechende Folgemaßnahmen oder thematische Maßnahmen eingerichtet werden. Im Gründungsrechtsakt jedes Treuhandfonds werden seine jeweiligen Ziele festgelegt.

Der erste von mehreren Gebern finanzierte Fonds dieser Art, der EU-Treuhandfonds „Bêkou“ (in der Sprache Sango bedeutet das „Hoffnung“), wurde am 15. Juli 2014 von der EU (vertreten von den Generaldirektionen DEVCO und ECHO sowie vom EAD) sowie von drei ihrer Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich und den Niederlanden) mit dem Ziel eingerichtet, einen Beitrag zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau der Zentralafrikanischen Republik zu leisten. Der Treuhandfonds hat eine maximale Laufzeit von 60 Monaten, um ein mittelfristiges Engagement zu ermöglichen. Ende 2015 trugen sieben Geber zum Bêkou-Treuhandfonds bei: der Europäische Entwicklungsfonds, die Europäische Kommission über den EU-Haushalt, vier Mitgliedstaaten und ein Nicht-Mitgliedstaat.

Für Treuhandfonds der Union für Maßnahmen im Außenbereich müssen eigene Jahresrechnungen erstellt und angenommen werden. Da der EU-Treuhandfonds „Bêkou“ im Rahmen des EEF eingerichtet wurde, werden seine Jahresrechnung im Rahmen der Jahresrechnungen des EEF konsolidiert. Mit der Erstellung der Jahresrechnungen wird der Rechnungsführer des EU-Treuhandfonds „Bêkou“ betraut, bei dem es sich nach Artikel 187 Absatz 6 der Haushaltsordnung um den Rechnungsführer der Kommission handelt.

VERMÖGENSÜBERSICHT DES TREUHANDFONDS „BÊKOU“

Tsd. EUR

 

Erläut.

31.12.2015

31.12.2014

LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

Vorfinanzierungen

1.1

3 446

KURZFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

Vorfinanzierungen

1.2

6 047

Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch

1.3

1 364

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

1.4

52 461

45 000

 

 

59 873

45 000

GESAMTVERMÖGEN

 

63 319

45 000

LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

Finanzielle Verbindlichkeiten

1.5

(63 125 )

(45 000 )

 

 

(63 125 )

(45 000 )

KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

Antizipative und transitorische Passiva

 

(193)

 

 

(193)

GESAMTVERBINDLICHKEITEN

 

(63 319 )

(45 000 )

NETTOVERMÖGEN

 

MITTEL UND RESERVEN

 

 

 

Wirtschaftliches Jahresergebnis

 

NETTOVERMÖGEN

 

ERGEBNISRECHNUNG DES TREUHANDFONDS „BÊKOU“

Tsd. EUR

 

Erläut.

2015

2014

ERTRÄGE

 

 

 

Erträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

 

 

 

Erträge aus Donationen

2.1

9 354

Erträge aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

 

 

 

Finanzerträge

 

101

Insgesamt

 

9 455

AUFWENDUNGEN

 

 

 

Operative Aufwendungen

2.2

(8 824 )

Sonstige Aufwendungen

2.3

(631)

Insgesamt

 

(9 455 )

WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRES

 

KAPITALFLUSSRECHNUNG DES TREUHANDFONDS „BÊKOU“

Tsd. EUR

 

Erläut.

2015

2014

Wirtschaftliches Jahresergebnis

 

OPERATIVE TÄTIGKEITEN

 

 

 

(Zunahme)/Abnahme von Vorfinanzierungen

 

(9 493 )

(Zunahme)/Abnahme von Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehenden Beträgen ohne Leistungsaustausch

 

(1 364 )

Zunahme/(Abnahme) langfristiger Verbindlichkeiten

 

18 125

45 000

Zunahme/(Abnahme) kurzfristiger Verbindlichkeiten

 

193

NETTOCASHFLOW

 

7 461

45 000

Nettozunahme/(Nettoabnahme) der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

 

7 461

45 000

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresbeginn

 

45 000

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresende

1.4

52 461

45 000

TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS DES TREUHANDFONDS „BÊKOU“

Tsd. EUR

 

Kumulierter Überschuss/

(Verlust)

Wirtschaftliches Jahresergebnis

Nettovermögen

SALDO ZUM 31.12.2014

Wirtschaftliches Jahresergebnis

SALDO ZUM 31.12.2015

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN JAHRESABSCHLÜSSEN DES TREUHANDFONDS „BÊKOU“

1.   ERLÄUTERUNGEN ZUR VERMÖGENSÜBERSICHT

LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

1.1.   VORFINANZIERUNGEN

Tsd. EUR

 

Gesamtstand am 31.12.2015

Gesamtstand am 31.12.2014

Vorfinanzierungen

3 446

Insgesamt

3 446


Tsd. EUR

 

Gesamtstand am 31.12.2015

Gesamtstand am 31.12.2014

Direkte Mittelverwaltung

1 078

 

Durchgeführt von:

 

 

 

 

Kommission

1 078

 

 

Indirekte Mittelverwaltung

2 368

 

Durchgeführt von:

 

 

 

 

Öffentlichen Einrichtungen

1 155

 

 

Privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

1 213

Insgesamt

3 446

KURZFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

1.2.   VORFINANZIERUNGEN

Tsd. EUR

 

Gesamtstand am 31.12.2015

Gesamtstand am 31.12.2014

Vorfinanzierungen

14 860

Durch Rechnungsabgrenzung abgerechnet

(8 813 )

Insgesamt

6 047


Tsd. EUR

 

Gesamtstand am 31.12.2015

Gesamtstand am 31.12.2014

Direkte Mittelverwaltung

4 046

 

Durchgeführt von:

 

 

 

 

Kommission

4 046

Indirekte Mittelverwaltung

2 002

 

Durchgeführt von:

 

 

 

 

Öffentlichen Einrichtungen

806

 

 

Privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

1 196

Insgesamt

6 047

1.3.   FORDERUNGEN MIT LEISTUNGSAUSTAUSCH UND EINZUZIEHENDE BETRÄGE OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH

Unter diesem Posten werden transitorische Verwaltungskosten (1,3 Mio. EUR) und antizipative Aktiva (45 000 EUR) ausgewiesen.

1.4.   ZAHLUNGSMITTEL UND ZAHLUNGSMITTELÄQUIVALENTE

Die Mittel unter der Kontrolle des EU-Treuhandfonds „Bêkou“ wurden in den Jahresrechnungen 2014 als Forderungen gegenüber dem gemeinsamen zentralen Kassenverwaltungssystem ausgewiesen. Zur Verbesserung der Darstellung in den Jahresrechnungen 2015 wurden diese Mittel als Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente ausgewiesen. Die Vergleichszahlen für 2014 werden entsprechend offengelegt.

LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

1.5.    FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

Tsd. EUR

Beiträge

%

Gezahlte Beiträge

Zuweisung der Nettoergebnisse

Finanzielle Verbindlichkeiten

EUROPÄISCHE KOMMISSION

6

4 554

(588)

3 966

EEF

54

39 000

(5 033 )

33 967

Mitgliedstaaten:

39

28 000

(3 614 )

24 386

Deutschland

 

15 000

(1 936 )

13 064

Frankreich

 

10 000

(1 291 )

8 709

Niederlande

 

2 000

(258)

1 742

Italien

 

1 000

(129)

871

Nicht-Mitgliedstaaten:

1

925

(119)

806

Schweiz

 

925

(119)

806

Insgesamt

100

72 480

(9 354 )

63 125

Bei den gesamten langfristigen finanziellen Verbindlichkeiten wurde ein Beitrag von 34 Mio. EUR aus dem Europäischen Entwicklungsfonds, von 4 Mio. EUR von der Europäischen Kommission über den EU-Haushalt, von 24 Mio. EUR von verschiedenen Mitgliedstaaten und von 1 Mio. EUR von einem Nicht-Mitgliedstaat verzeichnet.

Die Zuweisung der Nettoergebnisse dient nur als Anhalt und erfolgt lediglich zu Rechnungslegungszwecken. Bei Abwicklung des Treuhandfonds „Bêkou“ wird die endgültige Entscheidung über die Rückzahlung der verbleibenden Mittel vom Vorstand des Treuhandfonds getroffen.

2.   ERLÄUTERUNGEN ZUR ERGEBNISRECHNUNG

2.1.   ERTRÄGE AUS TRANSAKTIONEN OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH

Unter diesem Posten werden Beiträge von Gebern dargestellt, die gemäß den Nettoaufwendungen (3) als operative Aufwendungen ausgewiesen werden. Das wirtschaftliche Jahresergebnis ist somit gleich Null.

2.2.   OPERATIVE AUFWENDUNGEN

Tsd. EUR

 

2015

2014

Nahrungsmittelhilfe-/Ernährungssicherungsprogramme

460

Organisationen und Institutionen zur Förderung der Gleichberechtigung der Frau

389

Medizinische Grundversorgung — grundlegende und primäre Gesundheitsversorgung

6 678

Stadtentwicklung und -verwaltung

539

Wiederaufbauhilfe und Wiederherstellungsmaßnahmen

758

Insgesamt

8 824


Tsd. EUR

 

2015

2014

Direkte Mittelverwaltung

7 527

 

Durchgeführt von:

 

 

 

 

Kommission

7 527

Indirekte Mittelverwaltung

1 297

 

Durchgeführt von:

 

 

 

 

Öffentlichen Einrichtungen

539

 

 

Privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

758

Insgesamt

8 824

2.3.   SONSTIGE AUFWENDUNGEN

Tsd. EUR

 

2015

2014

Sonstige Aufwendungen

615

Wechselkursverluste

16

Insgesamt

631

Dieser Posten umfasst die Verwaltungskosten der Kommission (0,4 Mio. EUR), technische Hilfe (0,15 Mio. EUR), Prüfkosten (0,05 Mio. EUR) und andere Kosten.

3.   SONSTIGE WICHTIGE ANGABEN

3.1.   Noch nicht abgewickelte Mittelbindungen

Zum 31. Dezember 2015 beliefen sich die noch nicht abgewickelten Mittelbindungen auf 12 Mio. EUR. Der Betrag entspricht den noch abzuwickelnden Mittelbindungen („reste à liquider“ — RAL) abzüglich der in der Ergebnisrechnung 2015 als Aufwendungen erfassten zugehörigen Beträge. Die noch abzuwickelnden Mittelbindungen entsprechen den offenen Verpflichtungen, für die noch keine Zahlungen und/oder Aufhebungen vorgenommen wurden. Dies ist eine übliche Folgewirkung mehrjähriger Programme.

3.2.   Verbundene Parteien

Die verbundene Partei des EU-Treuhandfonds „Bêkou“ ist der Europäische Entwicklungsfonds. Da die Transaktionen zwischen diesen Rechtssubjekten als gewöhnliche Vorgänge des EU-Treuhandfonds „Bêkou“ ablaufen, bestehen dafür nach den EU-Rechnungslegungsvorschriften keine spezifischen Offenlegungsanforderungen.

3.3.   Ereignisse nach dem Berichtstermin

Zum Zeitpunkt der Übermittlung der Jahresrechnungen lagen dem Rechnungsführer des EU-Treuhandfonds „Bêkou“ keine wesentlichen Aspekte vor noch waren ihm Sachverhalte berichtet worden, die in diesem Abschnitt gesondert offengelegt werden müssten. Die Jahresrechnungen und die zugehörigen Erläuterungen wurden auf der Grundlage der jüngsten verfügbaren Daten erstellt und diese sind in den vorstehenden Angaben berücksichtigt.

4.   ANGABEN ZU DEN FINANZINSTRUMENTEN

4.1.   WECHSELKURSRISIKEN

Wechselkursrisiken des EU-Treuhandfonds „Bêkou“ zum Jahresende

Zum 31. Dezember 2015 umfassten die Abschlusssalden der finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten keine erheblichen Beträge in anderen als dem Euro notierten Währungen.

4.2.    KREDITRISIKO

Die finanziellen Vermögenswerte bestehen aus Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten in Höhe von 52 Mio. EUR sowie Forderungen und einzuziehenden Beträgen, die sich zum 31. Dezember 2015 auf 1,4 Mio. EUR beliefen.

Finanzielle Vermögenswerte, die weder überfällig noch wertgemindert sind

Forderungen und einzuziehende Beträge sind weder überfällig noch wertgemindert.

Finanzielle Vermögenswerte nach Risikokategorien

Der Gesamtbetrag der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente in Höhe von 52 Mio. EUR ist bei einer Bank der Kategorie Prime- und High-Grade platziert.

4.3.   LIQUIDITÄTSRISIKO

Analyse der vertraglichen Restlaufzeiten finanzieller Verbindlichkeiten

Die finanziellen Verbindlichkeiten bestehen in voller Höhe aus Verbindlichkeiten gegenüber Gebern, die beglichen werden, wenn der EU-Treuhandfonds Bêkou abgewickelt wird.

5.   ABGLEICH ZWISCHEN WIRTSCHAFTS- UND HAUSHALTSERGEBNIS

Das wirtschaftliche Jahresergebnis wird nach den Grundsätzen der periodengerechten Buchführung berechnet. Das Haushaltsergebnis beruht hingegen auf der Buchführung nach dem Kassenprinzip. Da dem Wirtschaftsergebnis und dem Haushaltsergebnis dieselben operativen Vorgänge zugrunde liegen, ist der Abgleich der beiden Ergebnisse eine nützliche Kontrolle. In der nachstehenden Tabelle wird dieser Abgleich veranschaulicht, wobei die für den Abgleich wichtigen Beträge untergliedert nach Erträgen und Aufwendungen dargestellt werden.

Tsd. EUR

 

2015

WIRTSCHAFTLICHES JAHRESERGEBNIS

Erträge

 

Forderungen ohne Auswirkung auf das Haushaltsergebnis

(9 455 )

In den jeweils laufenden Jahren eingezogene Forderungen

45 595

Antizipative Aktiva (netto)

40

Aufwendungen

 

Nettoauswirkung der Vorfinanzierungen

(18 306 )

Antizipative Passiva (netto)

7 703

JAHRES-HAUSHALTSERGEBNIS

25 577

KONSOLIDIERTE JAHRESABSCHLÜSSE DES EEF UND DES TREUHANDFONDS „BÊKOU“  (13)

KONSOLIDIERTE VERMÖGENSÜBERSICHT

Mio. EUR

 

31.12.2015

31.12.2014

LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

Vorfinanzierungen

520

472

 

520

472

KURZFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

Vorfinanzierungen

1 151

1 403

Forderungen

172

84

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

556

436

 

1 879

1 923

GESAMTVERMÖGEN

2 399

2 395

LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

 

 

Rückstellungen

(4)

 

Verbindlichkeiten

(39)

(40)

 

(43)

(40)

KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

 

 

Verbindlichkeiten

(1 376 )

(1 423 )

 

(1 376 )

(1 423 )

GESAMTVERBINDLICHKEITEN

(1 419 )

(1 463 )

NETTOVERMÖGEN

980

932

MITTEL UND RESERVEN

 

 

Abgerufenes Fondskapital — aktive EEF

38 873

35 673

Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF

2 252

2 252

Ergebnisübertrag aus Vorjahren

(36 994 )

(33 468 )

Wirtschaftliches Jahresergebnis

(3 152 )

(3 526 )

NETTOVERMÖGEN

980

932

KONSOLIDERTE ERGEBNISRECHNUNG

Mio. EUR

 

2015

2014

OPERATIVE ERTRÄGE

136

132

OPERATIVE AUFWENDUNGEN

 

 

Operative Aufwendungen

(3 182 )

(3 650 )

Verwaltungsaufwendungen

(114)

(22)

 

(3 296 )

(3 671 )

ÜBERSCHUSS/(VERLUST) AUS OPERATIVEN TÄTIGKEITEN

(3 160 )

(3 539 )

Finanzerträge

8

13

Finanzkosten

(0)

(0)

ÜBERSCHUSS/(VERLUST) AUS FINANZIERUNGSTÄTIGKEITEN

8

13

WIRTSCHAFTLICHES JAHRESERGEBNIS

(3 152 )

(3 526 )

KONSOLIDIERTE KAPITALFLUSSRECHNUNG

Mio. EUR

 

2015

Wirtschaftliches Jahresergebnis

(3 152 )

OPERATIVE TÄTIGKEITEN

 

Reguläre Beiträge der Mitgliedstaaten

3 232

(Rückbuchung des) Wertminderungsaufwands bei Forderungen

1

(Zunahme)/Abnahme von Vorfinanzierungen

204

(Zunahme)/Abnahme kurzfristiger Forderungen

(89)

Zunahme/(Abnahme) langfristiger Verbindlichkeiten

2

Zunahme/(Abnahme) kurzfristiger Verbindlichkeiten

(211)

Zunahme/(Abnahme) antizipativer und transitorischer Passiva

132

NETTOCASHFLOW

120

Nettozunahme/(Nettoabnahme) der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

120

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresbeginn

436

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresende

556

KONSOLIDIERTE TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS

Mio. EUR

 

Fondskapital

(A)

Nicht abgerufene Mittel

(B)

Abgerufenes Fondskapital

(C)=(A)-(B)

Kumulierte Reserven

(D)

Sonstige Reserven

(E)

Nettovermögen insgesamt

(C)+(D)+(E)

SALDO ZUM 31.12.2013

45 691

13 162

32 529

(33 468 )

2 252

1 313

Kapitalveränderungen

(3 144 )

3 144

3 144

Wirtschaftliches Jahresergebnis

(3 526 )

(3 526 )

SALDO ZUM 31.12.2014

45 691

10 018

35 673

(36 994 )

2 252

932

Kapitalveränderungen

27 772

24 572

3 200

3 200

Wirtschaftliches Jahresergebnis

(3 152 )

(3 152 )

SALDO ZUM 31.12.2015

73 464

34 590

38 873

(40 146 )

2 252

980

ÜBERSICHT ÜBER DIE FINANZIELLE AUSFÜHRUNG DES EEF

ÜBERSICHT ÜBER DIE FINANZIELLE AUSFÜHRUNG — 2015

EINLEITENDE BEMERKUNG

Frühere EEF

Da der 6. EEF im Jahr 2006 und der 7. EEF im Jahr 2008 abgeschlossen wurden, enthalten die Jahresrechnungen keine Tabellen über ihre Ausführung. Die Ausführung der übertragenen Salden ist jedoch im 9. EEF ausgewiesen.

Aus Gründen der Transparenz sind in den Tabellen der Jahresrechnungen 2015 wie in den vergangenen Jahren die Mittel des 8. EEF, die auf der Grundlage des Abkommens von Lomé programmiert wurden, und diejenigen, die auf der Grundlage des Abkommens von Cotonou programmiert wurden, getrennt aufgeführt.

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des Internen Abkommens über den 9. EEF wurden die Restmittel und freigegebene Mittel der Vorgängerfonds des 9. EEF auf den 9. EEF übertragen und werden während der Laufzeit des 9. EEF als Mittel des 9. EEF gebunden

10. EEF

Das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, das die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und die AKP-Staaten (Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean) am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten, trat am 1. April 2003 in Kraft. Das Abkommen von Cotonou wurde zweimal geändert, erstens durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen und zweitens durch das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen.

Der Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) mit der Europäischen Union trat am 2. Dezember 2001 in Kraft. Dieser Beschluss wurde am 19. März 2007 geändert (Beschluss 2007/249/EG).

Das Interne Abkommen über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 vorgesehenen Gemeinschaftshilfe, das gemäß dem geänderten Abkommen von Cotonou von den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft am 17. Juli 2006 angenommen wurde, trat am 1. Juli 2008 in Kraft.

Im Rahmen des Cotonou-Abkommens wird die Gemeinschaftshilfe für die AKP-Staaten und die ÜLG im zweiten Zeitraum (2008-2013) mit insgesamt 22 682 Mio. EUR aus dem 10. EEF finanziert, wovon

21 966 Mio. EUR gemäß dem mehrjährigen Finanzrahmen in Anhang Ib des geänderten Cotonou-Abkommens den AKP-Ländern zugewiesen sind; wovon 20 466 Mio. EUR von der Europäischen Kommission verwaltet werden;

286 Mio. EUR gemäß Anhang IIAa des geänderten Beschlusses des Rates über die Assoziation der ÜLG mit der Europäischen Gemeinschaft den ÜLG zugewiesen sind; wovon 256 Mio. EUR von der Europäischen Kommission verwaltet werden;

430 Mio. EUR gemäß Artikel 6 des Internen Abkommens der Kommission zur Finanzierung der Kosten zustehen, die in Verbindung mit der Programmierung und Durchführung im Rahmen des 10. EEF anfallen.

Gemäß der „Verfallsklausel“ des 10. EEF (Artikel 1 Absätze 4 und 5 des Internen Abkommens des 10. EEF) konnten nach dem 31. Dezember 2013 keine Mittel mehr gebunden werden. Nicht gebundene Mittel wurden auf die leistungsgebundene Reserve des 11. EEF übertragen.

- Überbrückungsfazilität

Das Interne Abkommen zur Errichtung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (11. EEF) wurde im Juni 2013 von den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten unterzeichnet. Es trat am 1. März 2015 in Kraft.

Um die Kontinuität zwischen dem Ende des 10. EEF und dem Inkrafttreten des 11. EEF zu gewährleisten, schlug die Kommission Übergangsmaßnahmen — die sogenannte Überbrückungsfazilität — vor, damit die Verfügbarkeit von Mitteln für die Zusammenarbeit mit den Staaten in Afrika, dem karibischen Raum und dem Pazifischen Ozean bzw. den überseeischen Ländern und Gebieten und Unterstützungsleistungen sichergestellt ist.

Die Überbrückungsfazilität wurde am 12. Dezember 2013 (Beschluss 2013/759/EU) angenommen und trat am 1. Januar 2014 in Kraft. Sie wird aus folgenden Quellen finanziert:

bis zum 31.12.2013 freigegebene Mittel aus dem 8. und 9. EEF,

bis zum 31.12.2013 nicht gebundene Restmittel aus dem 10. EEF,

ab dem 1.1.2014 bis zum 28.2.2015 freigegebene Mittel aus dem 10. und früheren EEF.

Durch Inkrafttreten des 11. EEF wurden Mittel in Höhe von insgesamt 1 630 Mio. EUR aus früheren EEF freigegeben, die somit potenziell für die Überbrückungsfazilität zur Verfügung standen; davon wurden 1 595 Mio. EUR im Rahmen des 11. EEF zugewiesen und verbucht, während ein Betrag von 4 Mio. EUR aus der Überbrückungsfazilität noch nicht zugewiesen wurde und an die ursprüngliche leistungsgebundene Reserve zurückfloss.

11. EEF

Das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, das die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und die AKP-Staaten (Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean) am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten, trat am 1. April 2003 in Kraft. Das Abkommen von Cotonou wurde zweimal geändert, erstens durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen und zweitens durch das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen.

Der Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) mit der Europäischen Union trat am 2. Dezember 2001 in Kraft. Dieser Beschluss wurde am 19. März 2007 geändert (Beschluss 2007/249/EG).

Das Interne Abkommen über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 vorgesehenen Gemeinschaftshilfe, das gemäß dem geänderten Abkommen von Cotonou von den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im August 2013 angenommen wurde, trat im März 2015 in Kraft.

Im Rahmen des Cotonou-Abkommens wird die Gemeinschaftshilfe für die AKP-Staaten und die ÜLG im dritten Zeitraum (2014-2020) mit insgesamt 30 506 Mio. EUR aus dem 11. EEF finanziert, wovon

29 089 Mio. EUR gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 2 Buchstabe d des Internen Abkommens den AKP-Ländern zugewiesen sind, wovon 27 955 Mio. EUR von der Europäischen Kommission verwaltet werden;

364,5 Mio. EUR gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 des Internen Abkommens den ÜLG zugewiesen sind, wovon 359,5 Mio. EUR von der Europäischen Kommission verwaltet werden;

1 052,5 Mio. EUR gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Internen Abkommens der Kommission zur Finanzierung der Kosten zustehen, die in Verbindung mit der Programmierung und Durchführung im Rahmen des 11. EEF anfallen.

- Verbleibende Mittel unter der nicht verfügbaren leistungsgebundenen Reserve zum 31.12.2015

Bis zum Inkrafttreten der „Überbrückungsfazilität“ am 1. Januar 2014 wurden die freigegebenen Beträge aus Projekten im Rahmen des 9. EEF und seiner Vorgängerfonds auf die leistungsgebundene Reserve des 10. EEF übertragen. Am 1. Januar 2014 wurden die nicht gebundenen Mittel des 10. EEF auf die leistungsgebundene Reserve des 11. EEF übertragen; ausgenommen davon waren die Stabex-Mittel und die für Verwaltungszwecke vorgesehenen Mittel.

Im Laufe des Jahres 2015 wurden sämtliche freigegebenen Mittel aus früheren EEF auf die jeweiligen Reserven übertragen.

Nach Artikel 1 Absatz 4 des Internen Abkommens zum 10. EEF und dem Beschluss des Rates vom 12. Dezember 2013 (2013/759/EU) wurden diese Mittel der Überbrückungsfazilität zugewiesen.

Mio. EUR

Gesamtmittel unter der nicht verfügbaren leistungsgebundenen Reserve zum 31.12.2013

938

Insgesamt 2014 unter der nicht verfügbaren leistungsgebundenen Reserve bereitgestellte Mittel

661

Abzüglich der insgesamt auf die Überbrückungsfazilität übertragenen Mittel

(1 597 )

Nicht auf die Überbrückungsfazilität übertragene Mittel unter der nicht verfügbaren leistungsgebundene Reserve zum 31.12.2014

2

- Stabex-Reserve des 11. EEF

Nach Schließung der Stabex-Konten werden ungenutzte/freigegebene Mittel auf die Stabex-Reserve des Finanzrahmens A des 11. EEF (Internes Abkommen über den 10. EEF Artikel 1 Absatz 4) und anschließend auf die nationalen Richtprogramme der betreffenden Länder übertragen.

- Kofinanzierungen im Rahmen des 10. EEF

Im Rahmen des 10. und 11. EEF wurden Transfervereinbarungen für Kofinanzierungen der Mitgliedstaaten unterzeichnet und Mittel für Verpflichtungen in Höhe von insgesamt 204,6 Mio. EUR zugewiesen, während Mittel für Zahlungen in Höhe des eingegangenen Betrages von 184,9 Mio. EUR zugewiesen wurden.

Der folgenden Tabelle ist der Stand der Kofinanzierungsmittel zum 31.12.2015 zu entnehmen:

Mio. EUR

 

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Kofinanzierung — Finanzrahmen A

186,1

166,8

Kofinanzierung — „Intra-AKP“

13,4

13,4

Kofinanzierung — Verwaltungsaufwendungen

5,1

4,7

 

204,6

184,9

Die folgenden Tabellen geben einen Überblick über die beschlossenen, vertraglich festgelegten und ausgezahlten Beträge. Die ausgewiesenen Beträge sind Nettobeträge. Der Stand nach Instrumenten ist den Tabellen im Anhang zu entnehmen.

Tabelle 1.1

8. EEF

ENTWICKLUNG DER MITTELAUSSTATTUNG: 31. Dezember 2015

AUFGESCHLÜSSELT NACH INSTRUMENTEN

(in Mio. EUR)

INSTRUMENT

URSPRÜNGLICHE MITTELAUSSTATTUNG

KUMULIERTE MITTELZU- UND -ABFLÜSSE ZUM 31. DEZEMBER 2014

MITTELZU- UND -ABFLÜSSE 2015

Erläuterungen

DERZEITIGE MITTELAUSSTATTUNG

AKP-Staaten

 

 

 

 

 

Lomé

 

 

 

 

 

Regelmäßige Beiträge der MS

12 967

(3 252 )

(4)

 

9 711

Flüchtlingshilfe

120

(20)

 

 

100

Soforthilfe (Lomé)

140

(4)

 

 

136

Hochverschuldete arme Länder (HIPC) (Lomé)

0

1 060

 

 

1 060

Zinsverbilligungen

370

(291)

 

 

79

Wagniskapital

1 000

16

 

 

1 016

Stabex

1 800

(1 077 )

 

 

723

Strukturanpassung

1 400

97

 

 

1 497

Sysmin

575

(474)

 

 

101

Richtprogramme insgesamt

7 562

(2 595 )

(4)

 (4)

4 963

Verwendung von Zinserträgen

0

35

 

 

35

Cotonou

 

 

 

 

 

Regelmäßige Beiträge der MS

0

654

 

 

654

Finanzrahmen A — Nationale Zuweisungen

0

418

 

 

418

Finanzrahmen B — Nationale Zuweisungen

0

237

 

 

237

Zinsen und sonstige Einnahmen

0

0

 

 

0

ZWISCHENSUMME: AKP-STAATEN

12 967

(2 598 )

(4)

 

10 365

Ü L G

 

 

 

 

 

Lomé

 

 

 

 

 

Regelmäßige Beiträge der MS

163

(115)

(2)

 

47

Zinsverbilligungen

9

(8)

 

 

1

Wagniskapital

30

(24)

 

 

6

Stabex

6

(5)

 

 

1

Sysmin

3

(1)

 

 

2

Richtprogramme insgesamt

115

(78)

(2)

 (4)

36

ZWISCHENSUMME: ÜLG

163

(115)

(2)

 

47

8. EEF INSGESAMT

13 130

(2 713 )

(6)

 

10 412

Tabelle 1.2

9. EEF

ENTWICKLUNG DER MITTELAUSSTATTUNG: 31. Dezember 2015

AUFGESCHLÜSSELT NACH INSTRUMENTEN

(in Mio. EUR)

INSTRUMENT

URSPRÜNGLICHE MITTELAUSSTATTUNG

KUMULIERTE MITTELZU- UND -ABFLÜSSE ZUM 31. DEZEMBER 2014

MITTELZU- UND -ABFLÜSSE 2015

Erläuterungen

DERZEITIGE MITTELAUSSTATTUNG

AKP-Staaten

 

 

 

 

 

Lomé

 

 

 

 

 

Regelmäßige Beiträge der MS

0

700

(11)

 

689

Übertragungen aus dem 6. EEF — Lomé

0

20

(0)

 (5)

20

Übertragungen aus dem 7. EEF — Lomé

0

679

(11)

 (5)

668

Cotonou

 

 

 

 

 

Regelmäßige Beiträge der MS

8 919

5 820

(93)

 

14 646

Finanzrahmen A — Nationale Zuweisungen

5 318

3 428

(30)

 (5)

8 716

Finanzrahmen B — Nationale Zuweisungen

2 108

(876)

(4)

 (5)

1 227

ZUE, TZL und PPV

164

(10)

 

 

154

Durchführungskosten

125

53

(1)

 (6)+ (7)

177

Zinsen und sonstige Einnahmen

0

63

(0)

 

63

Sonstige Intra-AKP-Zuweisungen

300

2 363

(34)

 (5)

2 629

Friedensfazilität

0

362

(1)

 (5)

360

Regionalzuweisungen

904

(83)

(22)

 (5)

799

Sondermittel für die DR Kongo

0

105

 

 

105

Sondermittel für Südsudan

0

267

 

 (7)

267

Sondermittel für Sudan

0

110

 

 (6)

110

Freiwillige Beiträge Friedensfazilität

0

39

 

 

39

ZWISCHENSUMME: AKP-STAATEN

8 919

6 520

(104)

 

15 334

ÜLG

 

 

 

 

 

Lomé

 

 

 

 

 

Regelmäßige Beiträge der MS

0

3

 

 

3

Übertragungen aus dem 6. EEF — Lomé

0

0

 

 

0

Übertragungen aus dem 7. EEF — Lomé

0

3

 

 

3

Cotonou

 

 

 

 

 

Regelmäßige Beiträge der MS

10

287

(5)

 

292

Finanzrahmen A — Nationale Zuweisungen

0

244

(4)

 (5)

239

Finanzrahmen B — Nationale Zuweisungen

0

4

 

 

4

Regionalzuweisungen

8

40

(0)

 (5)

48

Studien/technische Hilfe ÜLG

2

(1)

 

 

1

ZWISCHENSUMME: ÜLG

10

290

(5)

 

295

9. EEF INSGESAMT

8 929

6 810

(109)

 

15 630

Tabelle 1.3

10. EEF

ENTWICKLUNG DER MITTELAUSSTATTUNG: 31. Dezember 2015

AUFGESCHLÜSSELT NACH INSTRUMENTEN

(in Mio. EUR)

INSTRUMENT

URSPRÜNGLICHE MITTELAUSSTATTUNG

KUMULIERTE MITTELZU- UND -ABFLÜSSE ZUM 31. DEZEMBER 2014

MITTELZU- UND -ABFLÜSSE 2015

Erläuterungen

DERZEITIGE MITTELAUSSTATTUNG

AKP-Staaten

 

 

 

 

 

Regelmäßige Beiträge der MS

20 896

(25)

34

 

20 905

Finanzrahmen A — Nationale Zuweisungen

0

13 526

(18)

 (9)

13 507

Reserve Finanzrahmen A

13 500

(13 500 )

 

 

0

Finanzrahmen B — Nationale Zuweisungen

0

2 026

(5)

 (9)

2 020

Reserve Finanzrahmen B

1 800

(1 800 )

 

 

0

Durchführungskosten

430

(1)

 

 (9)

429

Institutionelle und unterstützende Ausgaben

0

242

(1)

 (9)

241

Zinsen und sonstige Einnahmen

0

70

(0)

 (9)

70

Intra-AKP-Reserve

2 700

(2 700 )

 

 

0

Reserve Länderzuweisungen Finanzrahmen A STABEX

0

0

(0)

 (9)

(0)

Reserve NRP/RRP

683

(683)

 

 

0

Nicht verfügbare Reserve

0

0

67

 (9)

67

Sonstige Intra-AKP-Zuweisungen

0

1 904

(0)

 (9)

1 904

Friedensfazilität

0

688

 

 

688

Regionalzuweisungen

0

1 985

(7)

 (9)

1 978

Reserve Regionalzuweisungen

1 783

(1 783 )

 

 

0

Kofinanzierung

0

202

2

 

203

Finanzrahmen A — Nationale Zuweisungen

0

185

2

 (10)

186

Durchführungskosten

0

5

0

 (10)

5

Sonstige Intra-AKP-Zuweisungen

0

12

 

 (10)

12

Friedensfazilität

0

1

 

 (10)

1

ZWISCHENSUMME: AKP-STAATEN

20 896

177

36

 

21 108

Ü L G

 

 

 

 

 

Regelmäßige Beiträge der MS

256

3

17

 

276

Finanzrahmen A — Nationale Zuweisungen

0

196

 

 

196

Reserve Finanzrahmen A

195

(195)

 

 

0

Finanzrahmen B — Nationale Zuweisungen

0

15

 

 

15

Reserve Finanzrahmen B

15

(15)

 

 

0

Reserve Länderzuweisungen Finanzrahmen A STABEX

0

0

 

 

0

Nicht verfügbare Reserve

0

2

17

 (9)

19

Regionalzuweisungen

0

40

 

 

40

Reserve Regionalzuweisungen

40

(40)

 

 

0

Studien/technische Hilfe ÜLG

6

0

 

 

6

ZWISCHENSUMME: ÜLG

256

3

17

 

276

10. EEF INSGESAMT

21 152

179

53

 

21 384

Tabelle 1.4

11. EEF

ENTWICKLUNG DER MITTELAUSSTATTUNG: 31. Dezember 2015

AUFGESCHLÜSSELT NACH INSTRUMENTEN

(in Mio. EUR)

INSTRUMENT

URSPRÜNGLICHE MITTELAUSSTATTUNG

KUMULIERTE MITTELZU- UND -ABFLÜSSE ZUM 31. DEZEMBER 2014

MITTELZU- UND -ABFLÜSSE 2015

Erläuterungen

DERZEITIGE MITTELAUSSTATTUNG

AKP-Staaten

 

 

 

 

 

Regelmäßige Beiträge der MS

29 008

(88)

173

 

29 093

Finanzrahmen A — Nationale Zuweisungen

0

653

14 146

 

14 799

Finanzrahmen B — Nationale Zuweisungen

0

86

108

 

194

Reserve Finanzrahmen B

0

0

71

 

71

Durchführungskosten

1 053

5

(5)

 

1 053

Institutionelle und unterstützende Ausgaben

0

33

212

 

244

Zinsen und sonstige Einnahmen

0

13

1

 

15

Intra-AKP-Reserve

3 590

(536)

(2 848 )

 

206

Reserve Länderzuweisungen Finanzrahmen A STABEX

0

0

(0)

 

(0)

Reserve NRP/RRP

24 365

(945)

(18 752 )

 

4 668

Nicht verfügbare Reserve

0

0

65

 

65

Sonstige Intra-AKP-Zuweisungen

0

56

2 184

 

2 240

Friedensfazilität

0

445

455

 

900

Regionalzuweisungen

0

103

4 537

 

4 640

Kofinanzierung

0

0

1

 

1

Durchführungskosten

0

0

0

 

0

Friedensfazilität

0

0

1

 

1

Kommissionsinterne Dienstleistungsvereinbarung

0

0

1

 

1

Finanzrahmen A — Nationale Zuweisungen

0

0

1

 

1

ZWISCHENSUMME: AKP-STAATEN

29 008

(88)

175

 

29 095

ÜLG

 

 

 

 

 

Regelmäßige Beiträge der MS

360

0

 

 

360

Reserve NRP/RRP

360

(3)

 

 

357

Nicht verfügbare Reserve

0

0

 

 

0

Studien/technische Hilfe ÜLG

0

3

 

 

3

ZWISCHENSUMME: ÜLG

360

0

 

 

360

11. EEF INSGESAMT

29 367

(87)

175

 

29 455

Tabelle 2.1

EEF — GESAMTRECHNUNGSABSCHLUSS ZUM 31. DEZEMBER 2015:

FORTSCHRITTSBERICHT

(in Mio. EUR)

 

MITTELAUSSTATTUNG

EEF

 

8

9

10

11

INSGESAMT

L o m é

Verschiedene Einnahmen

35

 

 

 

35

Richtprogramme insgesamt

4 999

 

 

 

4 999

Nicht programmierbare Hilfe insgesamt

4 723

 

 

 

4 723

Übertragungen aus anderen Fonds

 

692

 

 

692

 

ZWISCHENSUMME: REGELMÄSSIGE BEITRÄGE DER MS

9 757

692

 

 

10 449

C o t o n o u

Finanzrahmen A — Nationale Zuweisungen

418

8 955

13 703

14 799

37 875

Finanzrahmen B — Nationale Zuweisungen

237

1 232

2 035

194

3 697

Überbrückungsfazilität

 

 

 

0

0

ZUE, TZL und PPV

 

154

 

 

154

 

Länderreserve

 

 

0

71

71

 

Durchführungskosten und Zinseinnahmen

0

240

505

1 070

1 816

 

Intra-AKP-Zuweisungen

 

2 990

2 833

3 384

9 207

 

Intra-AKP-Reserve

 

 

0

206

206

 

Reserve Länderzuweisungen Finanzrahmen A STABEX

 

 

0

0

0

 

Reserve NRP/RRP

 

 

0

5 024

5 024

 

Nicht verfügbare Reserve

 

 

86

65

151

 

Regionalzuweisungen

 

846

2 018

4 640

7 504

 

Reserve Regionalzuweisungen

 

 

0

 

0

 

Sondermittel für die DR Kongo

 

105

 

 

105

 

Sondermittel für Südsudan

 

267

 

 

267

 

Sondermittel für Sudan

 

110

 

 

110

 

Freiwillige Beiträge Friedensfazilität

 

39

 

 

39

 

ZWISCHENSUMME: REGELMÄSSIGE BEITRÄGE DER MS

654

14 938

21 181

29 452

66 226

 

Finanzrahmen A — Nationale Zuweisungen

 

 

 

1

1

 

ZWISCHENSUMME: KOMMISSIONSINTERNE DIENSTLEISTUNGSVEREINBARUNG

 

 

 

1

1

 

Finanzrahmen A — Nationale Zuweisungen

 

 

186

 

186

 

Durchführungskosten und Zinseinnahmen

 

 

5

0

5

 

Intra-AKP-Zuweisungen

 

 

12

1

13

 

ZWISCHENSUMME: KOFINANZIERUNG

 

 

203

1

205

 

INSGESAMT

10 412

15 630

21 384

29 455

76 880

 

EEF

Kumuliert insgesamt

Kumuliert

Pro Jahr

Zum 31.12.2015

in % der Mittelausstattung

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

Beschlüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

10 404

100 %

10 786

(42)

(45)

(60)

(64)

(98)

(63)

(12)

 

9

15 533

99 %

16 633

(54)

(116)

(9)

(297)

(72)

(381)

(170)

 

10

21 137

99 %

4 766

3 501

2 349

3 118

3 524

4 131

(95)

(156)

 

11

6 533

22 %

 

 

 

 

 

 

1 160

5 372

Insgesamt

 

53 607

 

32 185

3 405

2 187

3 049

3 163

3 961

621

5 034

Delegierte Mittel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

10 385

100 %

10 541

(42)

8

(13)

(46)

(11)

(37)

(16)

 

9

15 355

98 %

14 209

997

476

9

(187)

(96)

(1)

(52)

 

10

19 035

89 %

130

3 184

2 820

2 514

3 460

3 457

2 687

783

 

11

4 024

14 %

 

 

 

 

 

 

731

3 293

Insgesamt

 

48 798

 

24 881

4 140

3 304

2 509

3 226

3 350

3 380

4 008

Zahlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

10 376

100 %

9 930

152

158

90

15

18

16

(3)

 

9

14 985

96 %

10 011

1 806

1 304

906

539

231

145

43

 

10

15 009

70 %

90

1 111

1 772

1 879

2 655

2 718

2 760

2 024

 

11

1 619

5 %

 

 

 

 

 

 

595

1 024

Insgesamt

 

41 989

 

20 031

3 069

3 233

2 874

3 209

2 967

3 516

3 088

*

Negativbeträge entsprechen freigegebenen Mitteln.

Tabelle 2.2

EEF — GESAMTRECHNUNGSABSCHLUSS ZUM 31. DEZEMBER 2015:

ART DER HILFE

(in Mio. EUR)

 

EEF

8

%

9

%

10

%

11

%

INSGESAMT

%

 (11)

 (11)

 (11)

 (11)

 (11)

L o m é

Verschiedene Einnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelausstattung

35

 

 

 

 

 

 

 

35

 

Beschlüsse

35

100 %

 

 

 

 

 

 

35

100 %

Delegierte Mittel

35

100 %

 

 

 

 

 

 

35

100 %

Zahlungen

35

100 %

 

 

 

 

 

 

35

100 %

Richtprogramme insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelausstattung

4 999

 

 

 

 

 

 

 

4 999

 

Beschlüsse

4 994

100 %

 

 

 

 

 

 

4 994

100 %

Delegierte Mittel

4 989

100 %

 

 

 

 

 

 

4 989

100 %

Zahlungen

4 986

100 %

 

 

 

 

 

 

4 986

100 %

Nicht programmierbare Hilfe insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelausstattung

4 723

 

 

 

 

 

 

 

4 723

 

Beschlüsse

4 722

100 %

 

 

 

 

 

 

4 722

100 %

Delegierte Mittel

4 711

100 %

 

 

 

 

 

 

4 711

100 %

Zahlungen

4 706

100 %

 

 

 

 

 

 

4 706

100 %

Übertragungen aus anderen Fonds

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelausstattung

 

 

692

 

 

 

 

 

692

 

Beschlüsse

 

 

678

98 %

 

 

 

 

678

98 %

Delegierte Mittel

 

 

671

97 %

 

 

 

 

671

97 %

Zahlungen

 

 

670

97 %

 

 

 

 

670

97 %

Regelmäßige Beiträge der MS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C o t o n o u

Finanzrahmen A — Nationale Zuweisungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelausstattung

418

 

8 955

 

13 703

 

14 799

 

37 875

 

Beschlüsse

418

100 %

8 918

100 %

13 570

99 %

3 287

22 %

26 193

69 %

Delegierte Mittel

417

100 %

8 862

99 %

12 004

88 %

1 483

10 %

22 767

60 %

Zahlungen

417

100 %

8 798

98 %

9 298

68 %

673

5 %

19 186

51 %

Finanzrahmen B — Nationale Zuweisungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelausstattung

237

 

1 232

 

2 035

 

194

 

3 697

 

Beschlüsse

235

99 %

1 220

99 %

2 034

100 %

163

84 %

3 653

99 %

Delegierte Mittel

233

98 %

1 215

99 %

1 973

97 %

113

58 %

3 533

96 %

Zahlungen

231

98 %

1 204

98 %

1 792

88 %

86

44 %

3 313

90 %

C o t o n o u

Überbrückungsfazilität

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelausstattung

 

 

 

 

 

 

0

 

0

 

Beschlüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Delegierte Mittel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZUE, TZL und PPV

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelausstattung

 

 

154

 

 

 

 

 

154

 

Beschlüsse

 

 

154

100 %

 

 

 

 

154

100 %

Delegierte Mittel

 

 

154

100 %

 

 

 

 

154

100 %

Zahlungen

 

 

154

100 %

 

 

 

 

154

100 %

Durchführungskosten und Zinseinnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelausstattung

0

 

240

 

505

 

1 070

 

1 816

 

Beschlüsse

 

 

240

100 %

504

100 %

246

23 %

991

55 %

Delegierte Mittel

 

 

240

100 %

501

99 %

208

19 %

950

52 %

Zahlungen

 

 

239

100 %

495

98 %

194

18 %

929

51 %

Intra-AKP-Zuweisungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelausstattung

 

 

2 990

 

2 833

 

3 384

 

9 207

 

Beschlüsse

 

 

2 979

100 %

2 827

100 %

1 292

38 %

7 098

77 %

Delegierte Mittel

 

 

2 959

99 %

2 723

96 %

871

26 %

6 553

71 %

Zahlungen

 

 

2 910

97 %

2 193

77 %

556

16 %

5 658

61 %

Regionalzuweisungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelausstattung

 

 

846

 

2 018

 

4 640

 

7 504

 

Beschlüsse

 

 

840

99 %

2 016

100 %

1 542

33 %

4 397

59 %

Delegierte Mittel

 

 

802

95 %

1 663

82 %

1 347

29 %

3 812

51 %

Zahlungen

 

 

767

91 %

1 114

55 %

110

2 %

1 991

27 %

Sondermittel für die DR Kongo

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelausstattung

 

 

105

 

 

 

 

 

105

 

Beschlüsse

 

 

105

100 %

 

 

 

 

105

100 %

Delegierte Mittel

 

 

105

100 %

 

 

 

 

105

100 %

Zahlungen

 

 

105

100 %

 

 

 

 

105

100 %

Sondermittel für Südsudan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelausstattung

 

 

267

 

 

 

 

 

267

 

Beschlüsse

 

 

266

100 %

 

 

 

 

266

100 %

Delegierte Mittel

 

 

217

81 %

 

 

 

 

217

81 %

Zahlungen

 

 

53

20 %

 

 

 

 

53

20 %

C o t o n o u

Sondermittel für Sudan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelausstattung

 

 

110

 

 

 

 

 

110

 

Beschlüsse

 

 

109

99 %

 

 

 

 

109

99 %

Delegierte Mittel

 

 

106

96 %

 

 

 

 

106

96 %

Zahlungen

 

 

60

55 %

 

 

 

 

60

55 %

Freiwillige Beiträge Friedensfazilität

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelausstattung

 

 

39

 

 

 

 

 

39

 

Beschlüsse

 

 

24

62 %

 

 

 

 

24

62 %

Delegierte Mittel

 

 

24

62 %

 

 

 

 

24

62 %

Zahlungen

 

 

24

62 %

 

 

 

 

24

62 %

Regelmäßige Beiträge der MS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzrahmen A — Nationale Zuweisungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelausstattung

 

 

 

 

186

 

 

 

186

 

Beschlüsse

 

 

 

 

170

92 %

 

 

170

92 %

Delegierte Mittel

 

 

 

 

156

84 %

 

 

156

84 %

Zahlungen

 

 

 

 

106

57 %

 

 

106

57 %

Durchführungskosten und Zinseinnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelausstattung

 

 

 

 

5

 

0

 

5

 

Beschlüsse

 

 

 

 

4

70 %

 

 

4

69 %

Delegierte Mittel

 

 

 

 

2

45 %

 

 

2

44 %

Zahlungen

 

 

 

 

1

20 %

 

 

1

20 %

Intra-AKP-Zuweisungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelausstattung

 

 

 

 

12

 

1

 

13

 

Beschlüsse

 

 

 

 

12

99 %

1

100 %

13

99 %

Delegierte Mittel

 

 

 

 

12

97 %

1

100 %

13

98 %

Zahlungen

 

 

 

 

10

83 %

 

 

10

75 %

Kofinanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelausstattung

8

%

9

%

10

%

11

%

INSGESAMT

%

 

 (11)

 (11)

 (11)

 (11)

 (11)

Cotonou

Länderreserve

 

 

 

 

0

 

71

 

71

 

Intra-AKP-Reserve

 

 

 

 

0

 

206

 

206

 

Reserve Länderzuweisungen Finanzrahmen A STABEX

 

 

 

 

(0)

 

0

 

(0)

 

Reserve NRP/RRP

 

 

 

 

0

 

5 024

 

5 024

 

Reserve Regionalzuweisungen

 

 

 

 

0

 

 

 

0

 

Verfügbare Reserve

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht verfügbare Reserve

 

 

 

 

86

 

65

 

151

 

Nicht verfügbare Reserve

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

%

9

%

10

%

11

%

INSGESAMT

%

 

 (11)

 (11)

 (11)

 (11)

 (11)

 

Mittelausstattung

10 412

 

15 630

 

21 384

 

29 455

 

76 880

 

 

Beschlüsse

10 404

100 %

15 533

99 %

21 137

99 %

6 533

22 %

53 607

70 %

 

Delegierte Mittel

10 385

100 %

15 355

98 %

19 035

89 %

4 024

14 %

48 798

63 %

 

Zahlungen

10 376

100 %

14 985

96 %

15 009

70 %

1 619

5 %

41 989

55 %

 

INSGESAMT: MITTELAUSSTATTUNG INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tabelle 2.3

EEF — GESAMTRECHNUNGSABSCHLUSS ZUM 31. DEZEMBER 2015:

ART DER HILFE

AKP + ÜLG — 8. EEF

 

(in Mio. EUR)

 

 

MITTEL

BESCHLÜSSE

DELEGIERTE MITTEL

ZAHLUNGEN

KUMULIERT

PRO JAHR

%

KUMULIERT

PRO JAHR

%

KUMULIERT

PRO JAHR

%

(1)

(2)

 

(2): (1)

(3)

 

(3): (2)

(4)

 

(4): (3)

L o m é

AKP-Staaten

Regelmäßige Beiträge der MS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verwendung von Zinserträgen

35

35

 

100 %

35

 

100 %

35

 

100 %

ZWISCHENSUMME: VERSCHIEDENE EINNAHMEN

35

35

 

100 %

35

 

100 %

35

 

100 %

Richtprogramme insgesamt

4 963

4 958

(9)

100 %

4 954

(3)

100 %

4 951

(1)

100 %

ZWISCHENSUMME: RICHTPROGRAMME INSGESAMT

4 963

4 958

(9)

100 %

4 954

(3)

100 %

4 951

(1)

100 %

Flüchtlingshilfe

100

100

 

100 %

100

 

100 %

100

 

100 %

Soforthilfe (Lomé)

136

136

 

100 %

136

 

100 %

136

 

100 %

Hochverschuldete arme Länder (HIPC) (Lomé)

1 060

1 060

 

100 %

1 060

 

100 %

1 060

 

100 %

Zinsverbilligungen

79

79

0

100 %

72

(7)

91 %

69

 

95 %

Wagniskapital

1 016

1 015

(1)

100 %

1 012

(3)

100 %

1 012

 

100 %

Stabex

723

723

(0)

100 %

723

(0)

100 %

722

(0)

100 %

Strukturanpassung

1 497

1 497

 

100 %

1 497

 

100 %

1 497

 

100 %

Sysmin

101

101

 

100 %

101

 

100 %

101

 

100 %

ZWISCHENSUMME: NICHT PROGRAMMIERBARE HILFE INSGESAMT

4 713

4 711

(1)

100 %

4 700

(11)

100 %

4 696

(0)

100 %

C o t o n o u

AKP-Staaten

Regelmäßige Beiträge der MS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzrahmen A — Nationale Zuweisungen

418

418

(0)

100 %

417

(0)

100 %

417

(0)

100 %

ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN A — LÄNDERZUWEISUNGEN

418

418

(0)

100 %

417

(0)

100 %

417

(0)

100 %

Finanzrahmen B — Nationale Zuweisungen

237

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgleich Exporterlösausfälle

 

235

(1)

 

233

(2)

99 %

231

(1)

99 %

ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN B — LÄNDERZUWEISUNGEN

237

235

(1)

99 %

233

(2)

99 %

231

(1)

99 %

Zinsen und sonstige Einnahmen

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: DURCHFÜHRUNGSKOSTEN UND ZINSEINNAHMEN

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AKP-Staaten INSGESAMT (A)

10 365

10 357

(12)

100 %

10 339

(15)

100 %

10 330

(2)

100 %

L o m é

ÜLG

Regelmäßige Beiträge der MS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Richtprogramme insgesamt

36

36

0

100 %

35

(0)

98 %

35

 

100 %

ZWISCHENSUMME: RICHTPROGRAMME INSGESAMT

36

36

0

100 %

35

(0)

98 %

35

 

100 %

Zinsverbilligungen

1

1

 

100 %

1

 

100 %

1

 

100 %

Wagniskapital

6

6

 

100 %

6

 

100 %

6

 

100 %

Stabex

1

1

 

100 %

1

 

100 %

1

 

100 %

Sysmin

2

2

0

100 %

2

(0)

85 %

2

(0)

100 %

ZWISCHENSUMME: NICHT PROGRAMMIERBARE HILFE INSGESAMT

11

11

0

100 %

10

(0)

97 %

10

(0)

100 %

 

ÜLG INSGESAMT (B)

47

47

0

100 %

46

(0)

98 %

46

(0)

100 %

 

INSGESAMT: AKP + ÜLG (A + B)

10 412

10 404

(12)

100 %

10 385

(16)

100 %

10 376

(3)

100 %

Tabelle 2.4

EEF — GESAMTRECHNUNGSABSCHLUSS ZUM 31. DEZEMBER 2015:

ART DER HILFE

AKP + ÜLG — 9. EEF

 

(in Mio. EUR)

 

 

MITTEL

BESCHLÜSSE

DELEGIERTE MITTEL

ZAHLUNGEN

KUMULIERT

PRO JAHR

%

KUMULIERT

PRO JAHR

%

KUMULIERT

PRO JAHR

%

(1)

(2)

 

(2): (1)

(3)

 

(3): (2)

(4)

 

(4): (3)

L o m é

AKP-Staaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Regelmäßige Beiträge der MS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Übertragungen aus dem 6. EEF — Lomé

20

20

(0)

100 %

20

 

99 %

20

 

100 %

Übertragungen aus dem 7. EEF — Lomé

668

654

(22)

98 %

648

(16)

99 %

647

(0)

100 %

ZWISCHENSUMME: ÜBERTRAGUNGEN AUS ANDEREN FONDS

689

674

(22)

98 %

668

(16)

99 %

667

(0)

100 %

C o t o n o u

AKP-Staaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Regelmäßige Beiträge der MS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzrahmen A — Nationale Zuweisungen

8 716

8 680

(60)

100 %

8 625

(54)

99 %

8 563

(6)

99 %

ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN A — LÄNDERZUWEISUNGEN

8 716

8 680

(60)

100 %

8 625

(54)

99 %

8 563

(6)

99 %

Finanzrahmen B — Nationale Zuweisungen

1 227

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgleich Exporterlösausfälle

 

149

(7)

 

149

(6)

100 %

149

(1)

100 %

Soforthilfe

 

1 056

(8)

 

1 051

(5)

100 %

1 040

(0)

99 %

Hochverschuldete arme Länder (HIPC)

 

11

 

 

11

 

100 %

11

 

100 %

ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN B — LÄNDERZUWEISUNGEN

1 227

1 216

(16)

99 %

1 211

(11)

100 %

1 200

(1)

99 %

C o t o n o u

ZUE, TZL und PPV

154

154

 

100 %

154

 

100 %

154

 

100 %

ZWISCHENSUMME: ZUE, TZL UND PPV

154

154

 

100 %

154

 

100 %

154

 

100 %

Durchführungskosten

177

177

(1)

100 %

177

(0)

100 %

176

0

99 %

Zinsen und sonstige Einnahmen

63

63

(0)

100 %

63

 

100 %

63

 

100 %

ZWISCHENSUMME: DURCHFÜHRUNGSKOSTEN UND ZINSEINNAHMEN

240

240

(2)

100 %

240

(0)

100 %

239

0

100 %

Sonstige Intra-AKP-Zuweisungen

2 629

2 625

(34)

100 %

2 605

(18)

99 %

2 556

25

98 %

Friedensfazilität

360

354

(7)

98 %

354

(7)

100 %

353

(1)

100 %

ZWISCHENSUMME: INTRA-AKP-ZUWEISUNGEN

2 990

2 979

(41)

100 %

2 959

(24)

99 %

2 910

24

98 %

Regionalzuweisungen

799

792

(25)

99 %

756

(32)

95 %

722

(3)

96 %

ZWISCHENSUMME: REGIONALZUWEISUNGEN

799

792

(25)

99 %

756

(32)

95 %

722

(3)

96 %

Sondermittel für die DR Kongo

105

105

 

100 %

105

 

100 %

105

 

100 %

ZWISCHENSUMME: SONDERMITTEL FÜR DIE DR KONGO

105

105

 

100 %

105

 

100 %

105

 

100 %

Sondermittel für Südsudan

267

266

(0)

100 %

217

85

81 %

53

15

25 %

ZWISCHENSUMME: SONDERMITTEL FÜR SÜDSUDAN

267

266

(0)

100 %

217

85

81 %

53

15

25 %

Sondermittel für Sudan

110

109

(1)

99 %

106

1

97 %

60

15

57 %

ZWISCHENSUMME: SONDERMITTEL FÜR SUDAN

110

109

(1)

99 %

106

1

97 %

60

15

57 %

Freiwillige Beiträge Friedensfazilität

39

24

 

62 %

24

 

100 %

24

 

100 %

ZWISCHENSUMME: FREIWILLIGE BEITRÄGE FRIEDENSFAZILITÄT

39

24

 

62 %

24

 

100 %

24

 

100 %

 

INSGESAMT: AKP-Staaten (A)

15 334

15 239

(168)

99 %

15 063

(51)

99 %

14 696

44

98 %

L o m é

ÜLG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Regelmäßige Beiträge der MS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Übertragungen aus dem 6. EEF — Lomé

0

0

 

100 %

0

 

100 %

0

 

100 %

Übertragungen aus dem 7. EEF — Lomé

3

3

(0)

99 %

3

 

100 %

3

 

100 %

ZWISCHENSUMME: ÜBERTRAGUNGEN AUS ANDEREN FONDS

3

3

(0)

99 %

3

 

100 %

3

 

100 %

C o t o n o u

ÜLG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Regelmäßige Beiträge der MS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzrahmen A — Nationale Zuweisungen

239

238

(2)

99 %

237

(0)

100 %

235

(1)

99 %

ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN A — LÄNDERZUWEISUNGEN

239

238

(2)

99 %

237

(0)

100 %

235

(1)

99 %

Finanzrahmen B — Nationale Zuweisungen

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Soforthilfe

 

4

 

 

4

 

100 %

4

 

100 %

ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN B — LÄNDERZUWEISUNGEN

4

4

 

100 %

4

 

100 %

4

 

100 %

Studien/technische Hilfe ÜLG

1

1

 

100 %

1

 

100 %

1

 

100 %

ZWISCHENSUMME: DURCHFÜHRUNGSKOSTEN UND ZINSEINNAHMEN

1

1

 

100 %

1

 

100 %

1

 

100 %

Regionalzuweisungen

48

48

0

100 %

46

(0)

97 %

45

0

98 %

ZWISCHENSUMME: REGIONALZUWEISUNGEN

48

48

0

100 %

46

(0)

97 %

45

0

98 %

 

INSGESAMT: ÜLG (B)

295

294

(2)

100 %

292

(0)

99 %

288

(1)

99 %

 

INSGESAMT: AKP + ÜLG (A + B)

15 630

15 533

(170)

99 %

15 355

(52)

99 %

14 985

43

98 %

Tabelle 2.5

EEF — GESAMTRECHNUNGSABSCHLUSS ZUM 31. DEZEMBER 2015:

ART DER HILFE

AKP + ÜLG — 10. EEF

(in Mio. EUR)

 

MITTEL

BESCHLÜSSE

DELEGIERTE MITTEL

ZAHLUNGEN

KUMULIERT

PRO JAHR

%

KUMULIERT

PRO JAHR

%

KUMULIERT

PRO JAHR

%

(1)

(2)

 

(2): (1)

(3)

 

(3): (2)

(4)

 

(4): (3)

A K P

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Regelmäßige Beiträge der MS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelausstattung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzrahmen A — Nationale Zuweisungen

13 507

13 375

(149)

99 %

11 870

600

89 %

9 185

1 487

77 %

ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN A — LÄNDERZUWEISUNGEN

13 507

13 375

(149)

99 %

11 870

600

89 %

9 185

1 487

77 %

Finanzrahmen B — Nationale Zuweisungen

2 020

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgleich Exporterlösausfälle

 

210

(0)

 

188

5

90 %

168

37

89 %

Soforthilfe

 

855

(1)

 

826

17

97 %

713

57

86 %

Hochverschuldete arme Länder (HIPC)

 

49

 

 

49

0

100 %

49

0

100 %

Andere Ereignisse mit Auswirkungen auf den Haushalt

 

906

(5)

 

897

6

99 %

850

27

95 %

ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN B — LÄNDERZUWEISUNGEN

2 020

2 019

(6)

100 %

1 960

28

97 %

1 779

121

91 %

Durchführungskosten

429

429

0

100 %

429

(0)

100 %

425

11

99 %

Zinsen und sonstige Einnahmen

70

69

(1)

99 %

67

(1)

97 %

65

3

97 %

ZWISCHENSUMME: DURCHFÜHRUNGSKOSTEN UND ZINSEINNAHMEN

499

499

(1)

100 %

496

(1)

99 %

490

14

99 %

Institutionelle und unterstützende Ausgaben

241

238

(4)

99 %

237

(3)

100 %

210

(0)

89 %

Sonstige Intra-AKP-Zuweisungen

1 904

1 901

(3)

100 %

1 826

60

96 %

1 365

198

75 %

Friedensfazilität

688

688

0

100 %

660

(23)

96 %

617

(17)

93 %

ZWISCHENSUMME: INTRA-AKP-ZUWEISUNGEN

2 833

2 827

(7)

100 %

2 723

34

96 %

2 193

181

81 %

Regionalzuweisungen

1 978

1 976

(7)

100 %

1 628

97

82 %

1 101

137

68 %

ZWISCHENSUMME: REGIONALZUWEISUNGEN

1 978

1 976

(7)

100 %

1 628

97

82 %

1 101

137

68 %

Kofinanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelausstattung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzrahmen A — Nationale Zuweisungen

186

170

15

92 %

156

11

92 %

106

65

68 %

ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN A — LÄNDERZUWEISUNGEN

186

170

15

92 %

156

11

92 %

106

65

68 %

Durchführungskosten

5

4

1

70 %

2

2

65 %

1

1

45 %

ZWISCHENSUMME: DURCHFÜHRUNGSKOSTEN UND ZINSEINNAHMEN

5

4

1

70 %

2

2

65 %

1

1

45 %

Sonstige Intra-AKP-Zuweisungen

12

11

0

98 %

11

(0)

99 %

9

2

84 %

Friedensfazilität

1

1

 

100 %

1

 

99 %

1

 

100 %

ZWISCHENSUMME: INTRA-AKP-ZUWEISUNGEN

12

12

0

99 %

12

(0)

99 %

10

2

85 %

Verfügbare Reserve

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reserven

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reserve Finanzrahmen A

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reserve Finanzrahmen B

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: LÄNDERRESERVE

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Intra-AKP-Reserve

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: INTRA-AKP-RESERVE

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reserve Länderzuweisungen Finanzrahmen A STABEX

(0)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: RESERVE LÄNDERZUWEISUNGEN FINANZRAHMEN A STABEX

(0)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reserve NRP/RRP

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: RESERVE NRP/RRP

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reserve Regionalzuweisungen

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: RESERVE REGIONALZUWEISUNGEN

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht verfügbare Reserve

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reserven

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht verfügbare Reserve

67

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: NICHT VERFÜGBARE RESERVE

67

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ü L G

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Regelmäßige Beiträge der MS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelausstattung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzrahmen A — Nationale Zuweisungen

196

195

(1)

100 %

134

2

69 %

113

12

84 %

ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN A — LÄNDERZUWEISUNGEN

196

195

(1)

100 %

134

2

69 %

113

12

84 %

Finanzrahmen B — Nationale Zuweisungen

15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Soforthilfe

 

9

0

 

7

0

76 %

7

1

99 %

Andere Ereignisse mit Auswirkungen auf den Haushalt

 

6

 

 

6

 

100 %

6

 

100 %

ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN B — LÄNDERZUWEISUNGEN

15

15

0

100 %

13

0

86 %

13

1

100 %

Studien/technische Hilfe ÜLG

6

5

(1)

88 %

5

(0)

98 %

5

0

91 %

ZWISCHENSUMME: DURCHFÜHRUNGSKOSTEN UND ZINSEINNAHMEN

6

5

(1)

88 %

5

(0)

98 %

5

0

91 %

Regionalzuweisungen

40

40

(0)

99 %

35

9

89 %

13

5

37 %

ZWISCHENSUMME: REGIONALZUWEISUNGEN

40

40

(0)

99 %

35

9

89 %

13

5

37 %

Verfügbare Reserve

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reserven

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reserve Finanzrahmen A

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reserve Finanzrahmen B

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: LÄNDERRESERVE

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reserve Länderzuweisungen Finanzrahmen A STABEX

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: RESERVE LÄNDERZUWEISUNGEN FINANZRAHMEN A STABEX

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reserve Regionalzuweisungen

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: RESERVE REGIONALZUWEISUNGEN

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht verfügbare Reserve

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reserven

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht verfügbare Reserve

19

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: NICHT VERFÜGBARE RESERVE

19

 

 

 

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT: AKP + ÜGL (EINSCHL. RESERVEN) (A + B)

21 384

21 137

(156)

99 %

19 035

783

90 %

15 009

2 024

79 %

Tabelle 2.6

EEF — GESAMTRECHNUNGSABSCHLUSS ZUM 31. DEZEMBER 2015:

ART DER HILFE

AKP + ÜLG — 11. EEF

(in Mio. EUR)

 

MITTEL

BESCHLÜSSE

DELEGIERTE MITTEL

ZAHLUNGEN

KUMULIERT

PRO JAHR

%

KUMULIERT

PRO JAHR

%

KUMULIERT

PRO JAHR

%

(1)

(2)

 

(2): (1)

(3)

 

(3): (2)

(4)

 

(4): (3)

A K P

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Regelmäßige Beiträge der MS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelausstattung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzrahmen A — Nationale Zuweisungen

14 799

3 287

2 830

22 %

1 483

1 286

45 %

673

488

45 %

ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN A — LÄNDERZUWEISUNGEN

14 799

3 287

2 830

22 %

1 483

1 286

45 %

673

488

45 %

Finanzrahmen B — Nationale Zuweisungen

194

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Soforthilfe

 

163

81

 

113

48

69 %

86

39

76 %

ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN B — LÄNDERZUWEISUNGEN

194

163

81

84 %

113

48

69 %

86

39

76 %

Überbrückungsfazilität

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: ÜBERBRÜCKUNGSFAZILITÄT

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durchführungskosten

1 053

237

138

23 %

202

110

85 %

191

99

95 %

Zinsen und sonstige Einnahmen

15

6

1

43 %

5

5

85 %

3

3

47 %

ZWISCHENSUMME: DURCHFÜHRUNGSKOSTEN UND ZINSEINNAHMEN

1 067

243

139

23 %

207

115

85 %

194

102

94 %

Institutionelle und unterstützende Ausgaben

244

101

68

41 %

56

43

56 %

39

34

70 %

Sonstige Intra-AKP-Zuweisungen

2 240

291

236

13 %

216

216

74 %

 

 

 

Friedensfazilität

900

900

575

100 %

599

298

67 %

516

290

86 %

ZWISCHENSUMME: INTRA-AKP-ZUWEISUNGEN

3 384

1 292

879

38 %

871

556

67 %

556

324

64 %

Regionalzuweisungen

4 640

1 542

1 439

33 %

1 347

1 285

87 %

110

71

8 %

ZWISCHENSUMME: REGIONALZUWEISUNGEN

4 640

1 542

1 439

33 %

1 347

1 285

87 %

110

71

8 %

Kofinanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelausstattung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durchführungskosten

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: DURCHFÜHRUNGSKOSTEN UND ZINSEINNAHMEN

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Friedensfazilität

1

1

1

100 %

1

1

100 %

 

 

 

ZWISCHENSUMME: INTRA-AKP-ZUWEISUNGEN

1

1

1

100 %

1

1

100 %

 

 

 

Verfügbare Reserve

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reserven

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reserve Finanzrahmen B

71

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: LÄNDERRESERVE

71

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Intra-AKP-Reserve

206

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: INTRA-AKP-RESERVE

206

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reserve Länderzuweisungen Finanzrahmen A STABEX

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: RESERVE LÄNDERZUWEISUNGEN FINANZRAHMEN A STABEX

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reserve NRP/RRP

4 668

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: RESERVE NRP/RRP

4 668

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht verfügbare Reserve

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reserven

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht verfügbare Reserve

65

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: NICHT VERFÜGBARE RESERVE

65

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kommissionsinterne Dienstleistungsvereinbarung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reserven

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzrahmen A — Nationale Zuweisungen

1

1

1

100 %

1

1

100 %

1

1

73 %

ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN A — LÄNDERZUWEISUNGEN

1

1

1

100 %

1

1

100 %

1

1

73 %

Ü L G

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Regelmäßige Beiträge der MS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelausstattung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Überbrückungsfazilität

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: ÜBERBRÜCKUNGSFAZILITÄT

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Studien/technische Hilfe ÜLG

3

3

3

100 %

1

1

34 %

0

0

39 %

ZWISCHENSUMME: DURCHFÜHRUNGSKOSTEN UND ZINSEINNAHMEN

3

3

3

100 %

1

1

34 %

0

0

39 %

Verfügbare Reserve

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reserven

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reserve NRP/RRP

357

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: RESERVE NRP/RRP

357

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht verfügbare Reserve

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reserven

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht verfügbare Reserve

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: NICHT VERFÜGBARE RESERVE

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT: AKP + ÜGL (EINSCHL. RESERVEN) (A + B)

29 455

6 533

5 372

22 %

4 024

3 293

62 %

1 619

1 024

40 %

JAHRESABSCHLÜSSE UND ERLÄUTERUNGEN — VON DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK VERWALTETE MITTEL

EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK

CA/491/16

10. März 2016

 

Dokument 16/119

VERWALTUNGSRAT

INVESTITIONSFAZILITÄT

JAHRESABSCHLÜSSE

ZUM 31. DEZEMBER 2015

Bilanz

Gesamtergebnisrechnung

Veränderung der Beiträge der Geber

Kapitalflussrechnung

Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen

Bericht des unabhängigen Abschlussprüfers

INVESTITIONSFAZILITÄT

BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2015

(in Tsd. EUR)

 

Erläuterungen

31.12.2015

31.12.2014

AKTIVA

 

 

 

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

5

448 995

545 399

Derivative Finanzinstrumente

6

311

448

Kredite und Forderungen

7

1 460 057

1 331 918

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

8

419 353

403 085

Forderungen gegenüber Beitragszahlern

9/15

42 590

Bis zur Endfälligkeit zu haltende finanzielle Vermögenswerte

10

228 521

99 988

Sonstige Vermögenswerte

11

27

5 522

Vermögenswerte insgesamt

 

2 557 264

2 428 950

PASSIVA UND BEITRÄGE DER GEBER

 

 

 

VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

Derivative Finanzinstrumente

6

8 219

14 632

Transitorische Passiva

12

29 325

31 310

Verbindlichkeiten gegenüber Dritten

13

101 202

68 824

Sonstige Verbindlichkeiten

14

2 364

2 591

Verbindlichkeiten insgesamt

 

141 110

117 357

BEITRÄGE DER GEBER

 

 

 

Abgerufene Beiträge der Mitgliedstaaten

15

2 157 000

2 057 000

Fair-Value-Rücklage

 

163 993

156 122

Gewinnrücklagen

 

95,161

98,471

Beiträge der Geber insgesamt

 

2 416 154

2 311 593

Passiva insgesamt und Beiträge der Geber

 

2 557 264

2 428 950


GESAMTERGEBNISRECHNUNG

FÜR DAS ZUM 31. DEZEMBER 2015 ABGESCHLOSSENE HAUSHALTSJAHR

(in Tsd. EUR)

 

Erläuterungen

Vom 1.1.2015

Vom 1.1.2014

bis 31.12.2015

bis 31.12.2014

Zinserträge und ähnliche Erträge

17

90 385

77 240

Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen

17

-1 556

-1 522

Ergebnis aus Zinsen und ähnlichen Erträgen und Aufwendungen

 

88 829

75 718

Erträge aus Gebühren und Provisionen

18

932

1 163

Aufwendungen für Gebühren und Provisionen

18

- 63

- 37

Ergebnis aus Gebühren und Provisionen

 

869

1 126

Veränderung des beizulegenden Zeitwerts bei derivativen Finanzinstrumenten

 

6 276

-11 663

Realisierte Gewinne aus zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (netto)

19

33 878

8 109

Wechselkursverluste (netto)

 

-52 483

- 222

Ergebnis aus Finanzgeschäften (netto)

 

-12 329

-3 776

Veränderung der Wertminderungen auf Kredite und Forderungen, saldiert mit Rückbuchungen

7

-33 988

-75 756

Wertminderungen auf zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

8

-3 646

-6 262

Sonstige Einnahmen

21

337

Allgemeine Verwaltungsaufwendungen

20

-43 045

-38 128

Jahresfehlbetrag

 

-3 310

-46 741

Sonstiges Ergebnis:

 

 

 

Posten, die in der Ergebnisrechnung umgegliedert werden oder werden können:

 

 

 

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte — Fair-Value-Rücklage

8

 

 

Nettoänderung des beizulegenden Zeitwerts der zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerte

 

43 394

87 230

In der Ergebnisrechnung erfasster Nettobetrag

 

-35 523

-9 299

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte insgesamt

 

7 871

77 931

Sonstiges Ergebnis insgesamt

 

7 871

77 931

Gesamtergebnis für das Jahr

 

4 561

31 190


VERÄNDERUNG DER BEITRÄGE DER GEBER

FÜR DAS ZUM 31. DEZEMBER 2015 ABGESCHLOSSENE HAUSHALTSJAHR

(in Tsd. EUR)

 

Erläuterungen

Abgerufene Beiträge

Fair-Value-Rücklage

Gewinnrücklagen

Insgesamt

Zum 1. Januar 2015

 

2 057 000

156 122

98 471

2 311 593

Im Laufe des Jahres abgerufene Beiträge der Mitgliedstaaten

15

100 000

100 000

Jahresfehlbetrag 2015

 

-3 310

-3 310

Sonstiges Gesamtergebnis des Jahres

 

7 871

7 871

Veränderung der Beiträge der Geber

 

100 000

7 871

-3 310

104 561

Zum 31. Dezember 2015

 

2 157 000

163 993

95 161

2 416 154

Zum 1. Januar 2014

 

1 661 309

78 191

145 212

1 884 712

Im Laufe des Jahres abgerufene Beiträge der Mitgliedstaaten

15

105 691

105 691

Nicht genutzte Zinsverbilligungen und technische Hilfe

15

290 000

290 000

Jahresfehlbetrag 2014

 

-46 741

-46 741

Sonstiges Gesamtergebnis des Jahres

 

77 931

77 931

Veränderung der Beiträge der Geber

 

395 691

77 931

-46 741

426 881

Zum 31. Dezember 2014

 

2 057 000

156 122

98 471

2 311 593


KAPITALFLUSSRECHNUNG

FÜR DAS ZUM 31. DEZEMBER 2015 ABGESCHLOSSENE HAUSHALTSJAHR

(in Tsd. EUR)

 

Erläuterungen

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2015

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014

OPERATIVE TÄTIGKEITEN

 

 

 

Jahresfehlbetrag

 

-3 310

-46 741

Anpassungen für:

 

 

 

Wertminderungen auf zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

8

3 646

6 262

Sonstige Einnahmen

21

- 337

Nettoveränderung der Wertminderungen auf Kredite und Forderungen

7

33 988

75 756

Kapitalisierte Zinsen im Zusammenhang mit Krediten und Forderungen

7

-13 262

-11 915

Veränderung der aufgelaufenen Zinsen und des Restbuchwerts bei Krediten und Forderungen

 

1 594

895

Veränderung der aufgelaufenen Zinsen und des Restbuchwerts bei bis zur Endfälligkeit zu haltenden finanziellen Vermögenswerten

10

12

12

Veränderung der transitorischen Passiva

 

-1 985

-3 773

Auswirkung von Wechselkursänderungen auf Kredite

7

-73 447

-92 707

Auswirkung von Wechselkursänderungen auf zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

 

-9 385

- 449

Auswirkung von Wechselkursänderungen auf Zahlungsmittel

 

-12 216

-9 362

Verlust aus operativen Tätigkeiten vor Änderungen bei operativen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten

 

-74 365

-82 359

Kreditauszahlungen

7

- 282 784

- 248 326

Kreditrückzahlungen

7

205 772

166 578

Veränderung der aufgelaufenen Zinsen für Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

5

4

7

Veränderung des beizulegenden Zeitwerts bei Derivaten

 

-6 276

11 663

Erhöhung der bis zur Endfälligkeit zu haltenden finanziellen Vermögenswerte

10

-1 545 550

-1 610 057

Fälligkeiten von bis zur Endfälligkeit zu haltenden finanziellen Vermögenswerten

10

1 417 005

1 612 619

Erhöhung der zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerte

8

-67 449

-42 646

Rückzahlungen/Verkauf von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten

8

64 791

43 378

Verminderung/(Erhöhung) sonstiger Vermögenswerte

 

5 495

-5 374

(Verminderung)/Erhöhung sonstiger Verbindlichkeiten

 

- 227

19

Erhöhung/(Verminderung) an die Europäische Investitionsbank zu zahlender Beträge

 

4 668

- 175

Netto-Cashflow aus operativen Tätigkeiten

 

- 278 916

- 154 673

FINANZIERUNGSTÄTIGKEIT

 

 

 

Eingegangene Beiträge der Mitgliedstaaten

15

100 000

105 691

Von den Mitgliedstaaten erhaltene Beträge für Zinsverbilligungen und technische Hilfe

 

92 590

7 410

Im Namen der Mitgliedstaaten gezahlte Beträge für Zinsverbilligungen und technische Hilfe

 

-22 290

-21 899

Netto-Cashflow aus Finanzierungstätigkeit

 

170 300

91 202

Nettoabnahme der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

 

- 108 616

-63 471

Übersicht über Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente:

 

 

 

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zu Beginn des Geschäftsjahres

 

545 398

599 507

Nettozahlungsmittel aus:

 

 

 

Operativen Tätigkeiten

 

- 278 916

- 154 673

Finanzierungstätigkeiten

 

170 300

91 202

Auswirkungen von Wechselkursänderungen auf Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

 

12 216

9 362

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Ende des Geschäftsjahres

 

448 998

545 398

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente bestehen aus:

 

 

 

Barbeständen

5

71 405

9 642

Terminkonten (ohne aufgelaufene Zinsen)

 

290 576

415 756

Commercial Paper

5

87 017

120 000

 

 

448 998

545 398

Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen zum 31. Dezember 2015

1   Allgemeine Informationen

Die Investitionsfazilität (im Folgenden „Fazilität“ oder „IF“) wurde im Rahmen des zwischen den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean („AKP-Staaten“) und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten am 23. Juni 2000 geschlossenen und am 25. Juni 2005 und 22. Juni 2010 geänderten Abkommens von Cotonou (im Folgenden „Abkommen“) über Entwicklungszusammenarbeit eingerichtet.

Die Fazilität hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Europäische Investitionsbank („EIB“ oder „die Bank“) verwaltet die Beiträge im Namen der Mitgliedstaaten („Geber“) im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens und handelt als Verwalter der Fazilität.

Gemäß den Bestimmungen des Abkommens erfolgt die Finanzierung aus den Haushalten der EU-Mitgliedstaaten. Gemäß den mehrjährigen Finanzrahmen (als 9. Europäischer Entwicklungsfonds (EEF) bekanntes erstes Finanzprotokoll für den Zeitraum 2000-2007, als 10. EEF bekanntes zweites Finanzprotokoll für den Zeitraum 2008-2013, „Überbrückungsfazilität“ für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 28. Februar 2015, als 11. EEF bekanntes drittes Finanzprotokoll für den Zeitraum 2014-2020) leisten die EU-Mitgliedstaaten die für die Finanzierung der IF vorgesehen Beiträge und gewähren Finanzhilfen zur Finanzierung von Zinsverbilligungen. Die EIB ist betraut mit der Verwaltung

der Fazilität, eines risikotragenden revolvierenden Fonds in Höhe von 3 685,5 Mio. EUR zu Zwecken der Förderung von Privatsektorinvestitionen in den AKP-Ländern, wovon 48,5 Mio. EUR überseeischen Ländern und Gebieten („ÜLG“) zugewiesen werden;

der Finanzhilfen zur Finanzierung von Zinsverbilligungen in Höhe von maximal 1 220,85 Mio. EUR für AKP-Länder und in Höhe von maximal 8,5 Mio. EUR für ÜLG. Bis zu 15 % dieser Finanzhilfen können zur Finanzierung von projektbezogener technischer Hilfe eingesetzt werden;

der „Überbrückungsfazilität“ (1. Januar 2014 bis 28. Februar 2015), die nicht gebundene und freigegebene Mittel aus früheren EEF umfasst, in deren Rahmen Finanzhilfen zur Finanzierung von Zinsverbilligungen und projektbezogener technischer Hilfe gewährt werden.

Die vorliegenden Jahresabschlüsse decken den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 ab.

Auf Vorschlag des Direktoriums der EIB nahm der Verwaltungsrat der EIB die Jahresabschlüsse am 10. März 2016 an und beschloss, diese dem Rat der Gouverneure spätestens am 26. April 2016 zur Genehmigung vorzulegen.

2   Maßgebliche Rechnungslegungsgrundsätze

2.1   Grundlagen der Erstellung — Konformitätserklärung

Die Jahresabschlüsse der Fazilität wurden nach den von der Europäischen Union angenommenen International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt.

2.2   Maßgebliche Annahmen und Schätzungen

Für die Erstellung von Jahresabschlüssen sind Schätzungen erforderlich. Darüber hinaus muss die Europäische Investitionsbank bei der Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze der Investitionsfazilität von ihrem Beurteilungsspielraum Gebrauch machen. Die Bereiche, die ein höheres Maß an Beurteilung erfordern, sich komplexer darstellen oder bei denen Annahmen und Schätzungen für den Jahresabschluss erheblich sind, werden im Folgenden offengelegt.

Vor allem in folgenden Bereichen wurden Annahmen und Schätzungen angewandt:

Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten

Der beizulegende Zeitwert (Fair Value) finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten, die an aktiven Märkten gehandelt werden, beruht auf notierten Marktpreisen oder Preisnotierungen von Händlern. Wenn sich der beizulegende Zeitwert nicht anhand der Notierungen auf aktiven Märkten ermitteln lässt, wird er mit Hilfe einer Reihe von Bewertungstechniken (u. a. anhand mathematischer Modelle) bestimmt. Die Inputfaktoren für diese Modelle wurden soweit wie möglich auf beobachtbaren Märkten erhoben, wo dies jedoch nicht möglich war, musste der beizulegende Zeitwert bis zu einem gewissen Grad geschätzt werden. Die Bewertungen werden anhand der bei den Bewertungstechniken verwendeten Daten nach der Beschreibung und Offenlegung in den Erläuterungen 2.4.3 und 4 verschiedenen Stufen der Bemessungshierarchie (Fair-Value-Hierarchie) zugeordnet.

Diese Bewertungstechniken können den Nettozeitwert und Discounted Cashflow-Verfahren, Vergleiche mit ähnlichen Instrumenten, für die beobachtbare Marktpreise vorliegen, Black-Scholes- und polynome Optionspreismodelle sowie weitere Bewertungsmodelle umfassen. Zu den bei den Bewertungstechniken zugrunde gelegten Annahmen und Inputfaktoren zählen risikofreie und Referenzzinssätze, die bei der Schätzung von Abzinsungssätzen verwendeten Credit Spreads, Anleihen- und Aktienkurse, Wechselkurse, Aktienkurse und Aktienindexpreise sowie erwartete Preisvolatilitäten und Korrelationen umfassen.

Die Bewertungstechniken sind darauf ausgerichtet, einen beizulegenden Zeitwert zu bestimmen, der den Preis widerspiegelt, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde.

Für die Fazilität werden allgemein anerkannte Bewertungsmodelle für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von allgemeinen und einfachen Finanzinstrumenten wie Zins- oder Währungsswaps verwendet, bei denen nur beobachtbare Marktdaten zugrunde gelegt werden und für die nur begrenzte Ermessensentscheidungen und Schätzwerte erforderlich sind. Beobachtbare Preise und Inputfaktoren für Modelle stehen in der Regel auf dem Markt für notierte Anleihe- und Aktientitel, börsengehandelte Derivate und einfache außerbörslich gehandelte Derivate wie Zinsswaps zur Verfügung. Durch die Verfügbarkeit von beobachtbaren Marktpreisen und Inputfaktoren für Modelle verringert sich die Notwendigkeit von Ermessensentscheidungen und Schätzungen sowie die Unsicherheit im Zusammenhang mit der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts. Die Verfügbarkeit beobachtbarer Marktpreise und Inputfaktoren hängt von den Produkten und Märkten ab und unterliegt Änderungen aufgrund besonderer Ereignisse und der allgemeinen Bedingungen auf den Finanzmärkten.

Für komplexere Instrumente der Fazilität werden eigene Bewertungsmodelle verwendet, die auf der Grundlage anerkannter Bewertungsmodelle entwickelt werden. Manche oder alle maßgeblichen Inputfaktoren, die in diese Modelle einfließen, sind möglicherweise auf dem Markt nicht beobachtbar und werden von Marktpreisen oder -sätzen abgeleitet bzw. anhand von Annahmen geschätzt. Zu den Instrumenten, bei denen maßgebliche nicht beobachtbare Inputfaktoren zugrunde gelegt werden, zählen beispielsweise bestimmte Kredite und Garantien, für die kein aktiver Markt besteht. Bewertungsmodelle, denen maßgebliche nicht beobachtbare Inputfaktoren zugrunde liegen, erfordern bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts ein höheres Maß an Ermessensentscheidungen und Schätzungen. Ermessensentscheidungen und Schätzungen sind in der Regel für die Auswahl des zu verwendenden geeigneten Bewertungsmodells, die Bestimmung der erwarteten künftigen Cashflows des zu bewertenden Finanzinstruments, die Bestimmung der Wahrscheinlichkeit des Ausfalls der Gegenpartei und von Vorauszahlungen sowie die Auswahl der geeigneten Abzinsungssätze erforderlich.

Die Fazilität verfügt über einen festgelegten Kontrollrahmen in Bezug auf die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts. Das Risikomanagement und das Marktdatenmanagement der Europäischen Investitionsbank (EIB) sind Bestandteil dieses Rahmens. Diese Funktionen sind unabhängig von den operativen Abteilungen und für die Überprüfung maßgeblicher Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts zuständig. Die konkreten Kontrollen umfassen Folgendes:

Überprüfung der beobachtbaren Preisbildung,

Überprüfungs- und Genehmigungsprozess für neue Bewertungsmodelle und Änderungen an bestehenden Modellen,

Kalibrierung und Backtesting von Modellen anhand beobachteter Markttransaktionen,

Analyse und Untersuchung wesentlicher Bewertungsänderungen,

Überprüfung maßgeblicher nicht beobachtbarer Inputfaktoren und Bewertungsanpassungen.

Sofern Informationen Dritter, wie Preisangebote von Händlern oder Pricing-Services, zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verwendet werden, wird für die Fazilität überprüft, dass diese Bewertungen den Anforderungen der IFRS entsprechen. Dazu werden folgende Schritte durchgeführt:

Ermittlung, ob das Preisangebot des Händlers oder der Preis des Pricing-Services angemessen ist,

Bewertung, ob das Preisangebot eines bestimmten Händlers oder Pricing-Services verlässlich ist,

Überprüfung, wie der beizulegende Zeitwert ermittelt wurde und in welchem Umfang er den tatsächlichen Markttransaktionen entspricht,

sofern Preise für vergleichbare Instrumente für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts herangezogen werden, Überprüfung, wie diese Preise angepasst wurden, um die Merkmale des zu bewertenden Instruments widerzuspiegeln.

Wertminderungsaufwendungen bei Krediten und Forderungen

Die Kredite und Forderungen der Fazilität werden zu jedem Berichtstermin bewertet, um festzustellen, ob in der Gesamtergebnisrechnung Wertminderungen ausgewiesen werden sollten. Insbesondere bei der Schätzung des Betrags und des Zeitpunkts künftiger Cashflows ist hinsichtlich der Höhe der Wertminderung eine Beurteilung durch die EIB erforderlich. Solche Schätzungen beruhen auf Annahmen für eine Reihe von Faktoren. Die tatsächlichen Ergebnisse können davon abweichen, was zu künftigen Änderungen der Wertminderung führt. Neben der besonderen Wertminderung für erhebliche Einzelkredite und -forderungen kann auch eine pauschale Wertberichtigung für finanzielle Engagements vorgenommen werden, die zwar für sich genommen nicht als in ihrem Wert gemindert eingestuft wurden, aber ein größeres Ausfallrisiko als bei der ursprünglichen Gewährung aufweisen.

Grundsätzlich gilt ein Kredit als im Wert gemindert, wenn die Zahlung von Zinsen und Kapital seit 90 Tagen oder länger fällig ist und es nach Auffassung der Europäischen Investitionsbank objektive Anhaltspunkte für eine Wertminderung gibt.

Bewertung von zur Veräußerung verfügbaren, nicht börsennotierten Kapitalbeteiligungen

Die Bewertung zur Veräußerung verfügbarer, nicht börsennotierter Kapitalbeteiligungen beruht in der Regel auf einem der folgenden Faktoren:

aktuelle Marktgeschäfte zu marktüblichen Bedingungen,

aktueller beizulegender Zeitwert eines weitgehend identischen anderen Instruments,

erwarteter Cashflow bei aktuellen Sätzen für Instrumente mit ähnlichen Bedingungen und Risikocharakteristika,

Methode des bereinigten Nettovermögens oder

andere Bewertungsmodelle.

Die Bestimmung des Cashflow und der Abzinsungsfaktoren für zur Veräußerung verfügbare, nicht börsennotierte Kapitalbeteiligungen beruht in erheblichem Maß auf Schätzungen. Die Bewertungstechniken werden regelmäßig justiert und ihre Validität geprüft, wobei entweder Preise von gegenwärtig zu beobachtenden aktuellen Markttransaktionen für dasselbe Instrument oder Preise, die auf anderen verfügbaren, beobachtbaren Marktdaten beruhen, zugrunde gelegt werden.

Wertminderung bei zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten

Im Rahmen der Fazilität werden am Markt verfügbare Kapitalbeteiligungen als in ihrem Wert gemindert eingestuft, wenn deren beizulegender Zeitwert erheblich oder anhaltend abnimmt und die Kosten unterschreitet oder wenn andere objektive Anzeichen einer Wertminderung vorhanden sind. Die Feststellung, ob eine Wertminderung „wesentlich“ ist oder sich über einen „längeren Zeitraum“ erstreckt, ist eine Ermessensentscheidung. Generell gilt für die Fazilität eine Wertminderung von 30 % oder mehr als „wesentlich“ und ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten als „längerer Zeitraum“. Zusätzlich werden im Rahmen der Fazilität andere Faktoren wie die üblichen Kursschwankungen börsennotierter Anteilstitel und die künftigen Cashflows sowie die Abzinsungsfaktoren für nicht börsennotierte Anteilstitel bewertet.

Konsolidierung von Unternehmen, an denen die Fazilität beteiligt ist

Wesentliche Beurteilungen der Fazilität kamen zu dem Schluss, dass sie keines der Unternehmen, an denen sie Anteile hält, beherrscht. Denn in allen diesen Unternehmen trägt entweder der Komplementär, der Fondsverwalter oder die Geschäftsführung die alleinige Verantwortung für die Verwaltung und Kontrolle der Tätigkeiten und Angelegenheiten der Partnerschaft und ist dazu ermächtigt und befugt, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um den Zweck und die Ziele der Partnerschaft gemäß den politischen Leitlinien und den Investitionsleitlinien zu erfüllen.

2.3   Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze

Mit Ausnahme der nachstehenden Änderungen wurden im Rahmen der Fazilität für alle in diesen Jahresabschlüssen dargestellten Zeiträume die in Erläuterung 2.4 dargelegten Rechnungslegungsgrundsätze angewandt. Für die Fazilität wurden die folgenden neuen Standards und Änderungen an Standards angewendet.

Übernommene Standards

Bei der Erstellung dieser Jahresabschlüsse wurden die folgenden Standards, geänderten Standards und Auslegungen berücksichtigt:

Jährliche Verbesserungen an den IFRS Zyklus 2010-2012 — verschiedene Standards,

Jährliche Verbesserungen an den IFRS Zyklus 2011-2013 — verschiedene Standards.

Diese Änderungen hatten keine wesentlichen Auswirkungen auf die Jahresabschlüsse der Fazilität.

Veröffentlichte, aber noch nicht in Kraft getretene Standards

Für Jahreszeiträume nach dem 1. Januar 2015 sind folgende neue Standards, geänderte Standards und Auslegungen in Kraft getreten; diese wurden bei der Erstellung der vorliegenden Jahresabschlüsse nicht berücksichtigt. Die Standards, die für die Fazilität möglicherweise von Bedeutung sind, werden nachstehend dargestellt.

IFRS 9 Finanzinstrumente

Der letzte Teil des Standards wurde am 24. Juli 2014 veröffentlicht und ersetzt die bisherigen Leitlinien im IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“. IFRS 9 enthält überarbeitete Leitlinien zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten, einschließlich eines neuen Modells für erwartete Kreditverluste zur Berechnung der Wertminderung finanzieller Vermögenswerte, sowie die allgemeinen Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften. Ferner wurden die Leitlinien aus IAS 39 für den Ansatz und die Ausbuchung von Finanzinstrumenten in den neuen Standard übertragen. IFRS 9 findet Anwendung auf an oder nach dem 1. Januar 2018 beginnende Zeiträume, wobei eine frühere Anwendung zulässig ist. IFRS 9 wurde noch nicht von der EU übernommen. Die Fazilität plant nicht, diesen Standard vorher anzunehmen, und derzeit findet die Analyse der Auswirkungen statt.

IFRS 15 Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden

Mit IFRS 15 wird ein umfassender Rahmen für die Entscheidung geschaffen, ob, wann und in welcher Höhe Erträge zu erfassen sind. Die bisherigen Leitlinien für die Erfassung von Erträgen aus IAS 18 (Umsatzerlöse), IAS 11 (Fertigungsaufträge) und IFRIC 13 (Kundenbindungsprogramme) werden dadurch ersetzt. IFRS 15 findet Anwendung auf an oder nach dem 1. Januar 2018 beginnende Zeiträume, wobei eine frühere Anwendung zulässig ist. IFRS 15 wurde noch nicht von der EU übernommen. Der Umfang der Auswirkungen dieses Standards auf die Fazilität wurde noch nicht ermittelt.

2.4   Zusammenfassung maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze

In der Bilanz werden Aktiva und Passiva in absteigender Reihenfolge ihrer Liquidität ausgewiesen, wobei nicht zwischen kurz- und langfristigen Posten unterschieden wird.

2.4.1    Umrechnung von Fremdwährungen

Die Jahresabschlüsse der Fazilität werden in Euro (EUR) vorgelegt, der auch die funktionale Währung ist. Sofern nichts anderes vermerkt ist, wurden in EUR aufgeführte Finanzangaben auf Tausend gerundet.

Geschäftsvorfälle in Fremdwährung werden zu dem zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls geltenden Wechselkurs umgerechnet.

Auf andere Währungen als Euro lautende monetäre Aktiva und Passiva werden zu dem am Bilanzstichtag geltenden Wechselkurs in Euro umgerechnet. Gewinne oder Verluste aus solchen Umrechnungen werden in der Gesamtergebnisrechnung ausgewiesen.

Nichtmonetäre Posten, die zu den Anschaffungskosten in einer Fremdwährung bewertet werden, werden zu den Wechselkursen zum Zeitpunkt der ursprünglichen Geschäftsvorfälle umgerechnet. Nichtmonetäre Posten, die zum beizulegenden Zeitwert in einer Fremdwährung bewertet werden, werden zu den Wechselkursen zum Zeitpunkt der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts umgerechnet.

Wechselkursdifferenzen, die sich bei der Abrechnung von Geschäftsvorfällen zu anderen Kursen als den Kursen zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls ergeben, und nicht realisierte Fremdwährungsdifferenzen aus nicht abgerechneten, auf Fremdwährungen lautenden monetären Aktiva und Passiva werden in der Gesamtergebnisrechnung ausgewiesen.

Die Posten der Gesamtergebnisrechnung werden auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls geltenden Umrechnungskurse in Euro umgerechnet.

2.4.2    Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente werden im Rahmen der Fazilität als Sichtkonten, kurzfristige Einlagen oder Commercial Paper mit einer ursprünglichen Laufzeit von höchstens drei Monaten definiert.

2.4.3    Finanzielle Vermögenswerte ohne Derivate

Finanzielle Vermögenswerte werden zum Erfüllungstag verbucht.

Beizulegender Zeitwert von Finanzinstrumenten

Der beizulegende Zeitwert (Fair Value) ist der Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld auf dem Hauptmarkt bzw. sofern kein Hauptmarkt vorhanden ist, auf dem vorteilhaftesten Markt, zu dem die Fazilität an diesem Datum Zugang hat, gezahlt würde.

Gegebenenfalls bemisst die EIB für die Fazilität den beizulegenden Zeitwert eines Instruments anhand des notierten Preises an einem aktiven Markt für dieses Instrument. Ein Markt gilt als aktiv, wenn mit ausreichender Häufigkeit und in einem ausreichenden Volumen Transaktionen für den Vermögenswert oder die Verbindlichkeit stattfinden, um fortlaufend Informationen über die Preisbildung zu liefern.

Wenn sich der beizulegende Zeitwert in der Vermögensübersicht erfasster finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten nicht anhand der Notierungen auf aktiven Märkten ermitteln lässt, wird er mit Hilfe einer Reihe von Bewertungstechniken (u. a. anhand mathematischer Modelle) bestimmt. Die Inputfaktoren für diese Modelle wurden soweit wie möglich auf beobachtbaren Märkten erhoben, wo dies jedoch nicht möglich war, musste der beizulegende Zeitwert bis zu einem gewissen Grad geschätzt werden. Bei der gewählten Bewertungstechnik werden alle Faktoren einbezogen, die Marktteilnehmer bei der Preisfestsetzung für einen Geschäftsvorfall berücksichtigen würden.

Die EIB stützt sich bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts auf die folgende Bemessungshierarchie, die der Bedeutung der Inputfaktoren bei der Bemessung entspricht:

Stufe 1: Inputfaktoren, bei denen es sich um nicht berichtigte notierte Marktpreise für identische Instrumente an aktiven Märkten, zu denen ein Zugang für die Fazilität besteht, handelt.

Stufe 2: andere Inputfaktoren als die auf Stufe 1 genannten Marktpreisnotierungen, die entweder unmittelbar (d. h. als Preise) oder mittelbar (d. h. von Preisen abgeleitet) beobachtbar sind. Diese Kategorie umfasst Instrumente, die anhand notierter Marktpreise an aktiven Märkten für vergleichbare Instrumente, notierter Preise für identische oder vergleichbare Instrumente an Märkten, die als weniger aktiv gelten, oder nach anderen Bewertungstechniken, bei denen alle wesentlichen Inputfaktoren direkt oder indirekt auf beobachtbaren Marktdaten beruhen, bewertet werden.

Stufe 3: nicht beobachtbare Inputfaktoren. Diese Kategorie beinhaltet alle Instrumente, bei denen die Bewertungstechniken Inputfaktoren umfassen, die nicht auf beobachtbaren Daten beruhen und bei denen die nicht beobachtbaren Inputfaktoren eine wesentliche Auswirkung auf die Bewertung des Instruments aufweisen. Diese Kategorie umfasst Instrumente, die anhand notierter Preise für vergleichbare Instrumente bewertet werden, wobei wesentliche nicht beobachtbare Anpassungen oder Annahmen erforderlich sind, um die Unterschiede zwischen den Instrumenten widerzuspiegeln.

Für die Fazilität werden Umgliederungen zwischen Stufen der Bemessungshierarchie am Ende der Berichtsperiode, in der die Änderung stattfand, buchmäßig erfasst.

Bis zur Endfälligkeit zu haltende finanzielle Vermögenswerte

Bis zur Endfälligkeit zu haltende finanzielle Vermögenswerte umfassen börsennotierte Anleihen, die bis zur Endfälligkeit gehalten werden sollen, sowie Commercial Paper mit einer ursprünglichen Laufzeit von mehr als drei Monaten.

Diese Anleihen und Commercial Paper werden zunächst zu ihrem beizulegenden Zeitwert zuzüglich jeglicher direkt zuzuweisenden Transaktionskosten erfasst. Die Differenz zwischen Ausgangspreis und Tilgungswert wird unter Verwendung der Effektivzinsmethode über die Restlaufzeit des Instruments abgeschrieben.

Zu jedem Bilanzstichtag wird geprüft, ob objektive Hinweise darauf schließen lassen, dass eine Wertminderung eines finanziellen Vermögenswertes oder einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten vorliegt. Ein finanzieller Vermögenswert oder eine Gruppe finanzieller Vermögenswerte gilt als im Wert gemindert, wenn (und nur dann, wenn) es objektive Hinweise auf die Wertminderung als Folge eines oder mehrerer Ereignisse nach dem ursprünglichen Ausweis des Vermögenswerts (eines eingetretenen „Verlustereignisses“) gibt und dieses Verlustereignis (oder Ereignis) Auswirkungen auf die erwarteten künftigen Cashflows des finanziellen Vermögenswerts oder der Gruppe von finanziellen Vermögenswerten hat, die zuverlässig bestimmt werden können. Ein Wertminderungsaufwand wird in der Ergebnisrechnung erfasst und als Differenz zwischen Buchwert und Zeitwert der geschätzten künftigen Cashflows gemessen, abgezinst zum ursprünglichen effektiven Zinssatz des Instruments.

Kredite

Von der Fazilität vergebene Kredite werden in den Aktiva der Fazilität ausgewiesen, wenn die Zahlung an die Kreditnehmer erfolgt. Sie werden zunächst zu ihren Gestehungskosten erfasst (Nettoauszahlungsbetrag), d. h. zum beizulegenden Zeitwert des Zahlungsmittels, das zur Vergabe des Kredits bereitgestellt wird, einschließlich etwaiger Transaktionskosten, und im Anschluss daran anhand der Methode zur Ermittlung der Effektivrendite abzüglich etwaiger Rückstellungen für Wertminderungen oder Uneinbringlichkeit zum Restbuchwert bewertet.

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte sind Vermögenswerte, die als solche designiert sind oder die nicht dafür in Frage kommen, als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert designierte Werte, als bis zur Endfälligkeit zu haltende Werte oder als Kredite und Forderungen klassifiziert zu werden. Sie umfassen direkte Kapitalbeteiligungen und Investitionen in Wagniskapitalfonds.

Nach der ersten Bewertung werden zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte später zu ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen. Für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von Kapitalbeteiligungen, der nicht aus aktiven Märkten abgeleitet werden kann, gilt Folgendes:

a.   Wagniskapitalfonds

Der beizulegende Zeitwert der einzelnen Wagniskapitalfonds stützt sich auf den vom Fonds mitgeteilten letzten Nettoinventarwert (NIW) — wenn er nach international anerkannten, mit den IFRS abgestimmten Bewertungsgrundsätzen ermittelt wird (beispielsweise den IPEV-Richtlinien — International Private Equity & Venture Capital Valuation Guidelines — wie sie von der Europäischen Risikokapitalvereinigung veröffentlicht wurden). Sollte die Bewertung jedoch in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden, kann die Fazilität eine Anpassung des vom Fonds gemeldeten NIW beschließen.

b.   Direkte Kapitalbeteiligungen

Der beizulegende Zeitwert der Beteiligung wird anhand des neuesten verfügbaren Abschlusses bestimmt, wobei gegebenenfalls wieder nach dem gleichen Muster verfahren wird wie beim Erwerb der Beteiligung.

Nicht realisierte Gewinne oder Verluste aus Wagniskapitalfonds und direkten Kapitalbeteiligungen werden so lange unter den Beiträgen der Geber ausgewiesen, bis die Beteiligungen veräußert, übergeben oder in anderer Form überlassen sind oder eine Wertminderung festgestellt wird. Wird die Wertminderung einer zur Veräußerung verfügbaren Beteiligung festgestellt, wird der zuvor unter der Rubrik Eigenkapital ausgewiesene kumulative nicht realisierte Gewinn oder Verlust in die Gesamtergebnisrechnung übertragen.

Bei Beteiligungen an nicht börsennotierten Gesellschaften wird der beizulegende Zeitwert mit Hilfe anerkannter Bewertungstechniken (beispielsweise bereinigtes Nettovermögen, Discounted Cash Flows- oder Multiple-Verfahren) bestimmt. Kann der beizulegende Zeitwert nicht zuverlässig ermittelt werden, so werden diese Beteiligungen zu ihren Gestehungskosten verbucht. Es sei darauf hingewiesen, dass sie in den ersten zwei Jahren der Investition zu den Gestehungskosten erfasst werden.

Bei den von der Fazilität erworbenen Beteiligungen handelt es sich in der Regel um Investitionen in Private Equity- oder Wagniskapitalfonds. Im Einklang mit den branchenüblichen Gepflogenheiten sind derartige Investitionen normalerweise Investitionen, die von verschiedenen Investoren gemeinsam gezeichnet werden, und von denen keiner in der Lage wäre, allein Einfluss auf das Tagesgeschäft und die Anlagetätigkeit eines derartigen Fonds zu nehmen. Folglich ist ein Investor, der einem leitenden Gremium eines solchen Fonds angehört, nicht grundsätzlich berechtigt, Einfluss auf das Tagesgeschäft des Fonds zu nehmen. Darüber hinaus werden die Strategien eines Fonds, etwa im Zusammenhang mit der Dividendenausschüttung oder anderen Ausschüttungen, nicht von einzelnen Investoren eines Private Equity- oder Wagniskapitalfonds bestimmt. Derartige Entscheidungen werden üblicherweise vom Management eines Fonds auf der Grundlage der Anteilseignervereinbarung getroffen, in der die Rechte und Pflichten des Managements und aller Aktionäre des Fonds festgelegt sind. Darüber hinaus verhindert die Anteilseignervereinbarung in der Regel, dass einzelne Investoren bilateral wesentliche Fondstransaktionen ausführen, leitendes Personal auswechseln oder privilegierten Zugang zu wesentlichen technischen Informationen erhalten. Die Investitionen der Fazilität werden in Einklang mit den vorstehenden branchenüblichen Gepflogenheiten ausgeführt, damit gewährleistet ist, dass die Fazilität keinerlei maßgeblichen Einfluss im Sinne von IFRS 10 und IAS 28 auf diese Investitionen nimmt oder Kontrolle über sie hat, einschließlich Investitionen, an denen die Fazilität über 20 % der Stimmrechte hält.

Garantien

Beim erstmaligen Ansatz werden Finanzgarantien zum beizulegenden Zeitwert angesetzt, der dem Nettogegenwartswert der erwarteten Prämieneinnahmen entspricht. Diese Berechnung erfolgt unmittelbar zu Beginn jeder Transaktion und wird in der Bilanz unter den Rubriken „Sonstige Vermögenswerte“ und „Sonstige Verbindlichkeiten“ als „Finanzgarantien“ ausgewiesen.

Nach dieser ersten Erfassung werden die Verbindlichkeiten der Fazilität aus diesen Garantien zum jeweils höheren der beiden folgenden Werte angesetzt:

dem bestmöglichen Schätzwert der zur Begleichung der finanziellen Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben (diese Schätzung erfolgt auf der Grundlage aller am Bilanzstichtag gegebenen relevanten Faktoren und vorliegenden Informationen) oder

dem ursprünglich angesetzten Wert abzüglich der kumulierten Abschreibungen. Die Abschreibung des ursprünglich erfassten Betrags erfolgt mittels der versicherungsmathematischen Methode

Jede Zunahme oder Abnahme der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Finanzgarantien wird in der Gesamtergebnisrechnung unter dem Posten „Erträge aus Gebühren und Provisionen“ verbucht.

Die Vermögenswerte der Fazilität im Rahmen einer solchen Garantie werden anschließend nach der versicherungsmathematischen Methode abgeschrieben und auf Wertminderung überprüft.

Zudem wird die Unterzeichnung einer Garantievereinbarung als Eventualverbindlichkeit für die Fazilität und die Inanspruchnahme der Garantie als Verpflichtung für die Fazilität ausgewiesen.

2.4.4    Wertminderung finanzieller Vermögenswerte

Zu jedem Bilanzstichtag wird geprüft, ob es objektive Hinweise darauf gibt, dass ein finanzieller Vermögenswert in seinem Wert gemindert ist. Ein finanzieller Vermögenswert oder eine Gruppe finanzieller Vermögenswerte gilt als im Wert gemindert, wenn (und nur dann, wenn) es objektive Hinweise auf die Wertminderung als Folge eines oder mehrerer Ereignisse nach dem ursprünglichen Ausweis des Vermögenswerts (eines eingetretenen „Verlustereignisses“) gibt und dieses Verlustereignis Auswirkungen auf die erwarteten künftigen Cashflows des finanziellen Vermögenswerts oder der Gruppe von finanziellen Vermögenswerten hat, die zuverlässig bestimmt werden können. Zu den Hinweisen auf eine Wertminderung zählen Anzeichen für erhebliche finanzielle Schwierigkeiten der Kreditnehmer oder einer Gruppe von Kreditnehmern, Ausfall oder Verzug von Zins- oder Tilgungszahlungen sowie eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass sie in Insolvenz oder ein sonstiges Sanierungsverfahren gehen. Gleiches gilt, wenn beobachtbare Daten wie Änderungen bei den Zahlungsrückständen oder wirtschaftliche Rahmenbedingungen, die mit Ausfällen korrelieren, auf eine messbare Verringerung der erwarteten künftigen Cashflows hinweisen.

Bei Krediten, die am Ende des Geschäftsjahres noch ausstehen und zum Restbuchwert bewertet sind, werden Wertminderungen vorgenommen, wenn objektive Hinweise auf das Risiko eines vollständigen oder teilweisen Ausfalls der im ursprünglichen Vertrag genannten Summe oder des entsprechenden Werts hindeuten. Wenn es objektive Hinweise gibt, dass ein Wertminderungsaufwand entstanden ist, wird er als Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswerts und dem Zeitwert des erwarteten künftigen Cashflows bewertet. Der Buchwert des Vermögenswerts wird über ein Wertberichtigungskonto reduziert und der Betrag des Verlusts wird in der Gesamtergebnisrechnung ausgewiesen. Zinseinnahmen laufen auf der Grundlage des effektiven Zinses weiter auf den reduzierten Buchwert des Vermögenswerts auf. Kredite werden zusammen mit der entsprechenden Wertberichtigung abgeschrieben, wenn keine realistische Aussicht auf eine künftige Eintreibung besteht. Wenn sich der Betrag des geschätzten Wertminderungsaufwands in einem späteren Jahr wegen eines nach dem Ausweis der Wertminderung auftretenden Ereignisses erhöht oder verringert, wird der zuvor ausgewiesene Wertminderungsaufwand durch Anpassung des Wertberichtigungskontos erhöht oder reduziert.

Für die Fazilität wird das Kreditrisiko auf der Basis jeder einzelnen Transaktion bewertet und keine Gesamtminderung der Vermögenswerte in Erwägung gezogen.

Für die zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerte wird zu jedem Bilanzstichtag geprüft, ob es objektive Hinweise dafür gibt, dass eine Beteiligung wertgemindert ist. Ein objektiver Hinweis wäre unter anderem, wenn der beizulegende Zeitwert der Beteiligung erheblich oder anhaltend abnimmt und die Kosten unterschreitet. Gibt es Hinweise für eine Wertminderung, so wird der kumulierte Aufwand (berechnet als Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem geltenden beizulegenden Zeitwert abzüglich eventueller, zuvor in der Gesamtergebnisrechnung berücksichtigter Wertminderungsaufwendungen für diese Beteiligung) aus den Beiträgen der Geber herausgenommen und in der Gesamtergebnisrechnung erfasst. Wertminderungsaufwendungen für zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte werden in der Gesamtergebnisrechnung nicht aufgehoben; Erhöhungen ihres beizulegenden Zeitwerts nach der Wertminderung werden direkt unter den Beiträgen der Geber ausgewiesen.

Im Rahmen des Risikomanagements der Europäischen Investitionsbank werden finanzielle Vermögenswerte mindestens einmal jährlich auf etwaige Wertminderungen hin überprüft. Die daraus resultierenden Anpassungen umfassen die Auflösung des Abschlags in der Gesamtergebnisrechnung über die gesamte Laufzeit des Vermögenswertes sowie jede Anpassung, die aufgrund einer Neubewertung der ursprünglichen Wertminderung erforderlich ist.

2.4.5    Derivative Finanzinstrumente

Zu den Derivaten zählen Währungsswaps, Währungs-Zins-Swaps, kurzfristige Währungsswaps („FX-Swaps“) und Zinsswaps.

Im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit kann die Fazilität Swap-Verträge abschließen, um spezifische Finanzierungen abzusichern, oder Devisenterminkontrakte abschließen; so können die auf andere aktiv gehandelte Währungen als den Euro lautenden Währungspositionen abgesichert und somit durch Wechselkursschwankungen bedingte Gewinne oder Verluste ausgeglichen werden.

Die Fazilität nutzt keine Sicherungsgeschäfte nach IAS 39. Alle Derivate werden in der Ergebnisrechnung zum beizulegenden Zeitwert bewertet und als derivative Finanzinstrumente ausgewiesen. Der beizulegende Zeitwert wird in erster Linie anhand von Discounted Cashflow-Verfahren, Optionspreismodellen und Kursofferten Dritter ermittelt.

Ist der beizulegende Zeitwert eines Derivats positiv, wird es zum beizulegenden Zeitwert als Aktivposten ausgewiesen, ist er negativ, wird es als Passivposten ausgewiesen. Änderungen des beizulegenden Zeitwerts derivativer Finanzinstrumente werden in der Gesamtergebnisrechnung unter „Veränderung des beizulegenden Zeitwerts bei derivativen Finanzinstrumenten“ ausgewiesen.

Derivate werden zunächst auf Basis des Handelsdatums erfasst.

2.4.6    Beiträge

In der Bilanz werden Beiträge der Mitgliedstaaten ab dem Tag des Ratsbeschlusses, in dem die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten an die Fazilität festgelegt werden, als Forderungen ausgewiesen.

Die Beiträge der Mitgliedstaaten erfüllen die folgenden Voraussetzungen und werden daher als Eigenkapitalinstrument eingestuft:

Gemäß der Beitragsvereinbarung sind die Mitgliedstaaten berechtigt, im Falle der Liquidation der Fazilität über die Verwendung des Nettovermögens zu entscheiden;

die Beiträge zählen zu der Klasse von Instrumenten, die allen anderen im Rang nachgeht;

alle Finanzinstrumente der nachrangigsten Klasse haben die gleichen Merkmale;

das Instrument weist keine Merkmale auf, die eine Einstufung als Verbindlichkeit rechtfertigen würden, und

die für das Instrument über seine Laufzeit insgesamt erwarteten Cashflows beruhen im Wesentlichen auf den Gewinnen oder Verlusten während der Laufzeit, auf Veränderungen, die in dieser Zeit bei den bilanzwirksamen Nettovermögenswerten eintreten, oder auf Veränderungen, die während der Laufzeit beim beizulegenden Zeitwert der bilanzwirksamen und –unwirksamen Nettovermögenswerte der Fazilität zu verzeichnen sind.

2.4.7    Zinserträge aus Krediten

Zinsen auf Kredite der Fazilität werden in der Gesamtergebnisrechnung („Zinserträge und ähnliche Erträge“) und in der Bilanz („Kredite und Forderungen“) periodengerecht unter Verwendung des effektiven Zinses ausgewiesen, d. h. des Zinses, der genau den erwarteten künftigen Barzahlungen oder -einnahmen während der voraussichtlichen Laufzeit des Kredits auf den Nettobuchwert des Kredits entspricht. Nachdem der ausgewiesene Wert eines Kredits durch einen Wertminderungsaufwand reduziert wurde, werden Zinserträge unter Anwendung des ursprünglichen effektiven Zinses auf den neuen Buchwert weiter ausgewiesen.

Bereitstellungsprovisionen werden abgegrenzt und ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Rückzahlung des betreffenden Kredits unter Verwendung der Effektivzinsmethode auf der Ertragsseite ausgewiesen; in der Gesamtergebnisrechnung werden sie unter „Zinserträge und ähnliche Erträge“ erfasst.

2.4.8    Zinsverbilligungen und technische Hilfe

Im Rahmen der Fazilität werden Zinsverbilligungen und technische Hilfe im Namen der Mitgliedstaaten verwaltet.

Der für die Zahlung von Zinsverbilligungen und technische Hilfe verwendete Teil der Beiträge der Mitgliedstaaten wird nicht unter „Beiträge der Geber“, sondern unter „Verbindlichkeiten gegenüber Dritten“ verbucht. Nach Auszahlungen aus der Fazilität an Endempfänger verringert sich dementsprechend der unter „Verbindlichkeiten gegenüber Dritten“ ausgewiesene Betrag.

Nicht vollständig ausgeschöpfte Beiträge für Zinsverbilligungen und technische Hilfe werden als Beiträge zur Fazilität umgebucht.

2.4.9    Zinserträge aus Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten

Die Zinserträge aus Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten werden in der Gesamtergebnisrechnung der Fazilität periodengerecht erfasst.

2.4.10    Gebühren, Provisionen und Dividenden

Bei Gebühren für Dienstleistungen, die über einen gewissen Zeitraum hinweg erbracht werden, erfolgt die Verbuchung als Ertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistungen erbracht werden; Gebühren, die für eine maßgebliche Leistung erhoben werden, werden hingegen als Ertrag erfasst, wenn die maßgebliche Leistung abgeschlossen wurde. Diese Gebühren werden in der Gesamtergebnisrechnung unter „Erträge aus Gebühren und Provisionen“ ausgewiesen.

Dividenden auf zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte werden erfasst, wenn sie eingehen, und in der Gesamtergebnisrechnung unter „Realisierte Gewinne aus zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (netto)“ ausgewiesen.

2.4.11    Steuern

Nach dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das einen Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union bildet, sind die Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände der Institutionen der Europäischen Union von jeder direkten Steuer befreit.

3   Risikomanagement

Im Folgenden werden die Kredit- und Finanzrisiken der Fazilität sowie deren Management und Überwachung erläutert, insbesondere die primären Risiken im Zusammenhang mit der Verwendung von Finanzinstrumenten. Darunter fallen:

das Kreditrisiko — das Risiko eines Verlustes aufgrund eines Ausfalls des Kunden oder der Gegenpartei, das bei sämtlichen Arten von Kreditengagement entsteht, einschließlich bei der Abwicklung;

das Liquiditätsrisiko — das Risiko, dass ein Rechtssubjekt die Aufstockung von Aktiva nicht finanzieren und seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit nicht nachkommen kann, ohne dass inakzeptable Verluste entstehen;

das Marktrisiko — das Risiko, dass die Einnahmen eines Rechtssubjekts oder der Wert der von ihmgehaltenen Finanzinstrumente aufgrund sich verändernder Marktpreise, wie Aktienkurse oder Wechselkurse, und Zinssätze, Schwankungen ausgesetzt sind.

3.1   Organisation des Risikomanagements

Die Europäische Investitionsbank passt ihr Risikomanagement laufend an.

Als unabhängige Instanz ermittelt, beurteilt und überwacht die Direktion Risikomanagement der EIB die Risiken, denen die Fazilität ausgesetzt ist, und erstattet darüber Bericht. Das Risikomanagement ist unabhängig von den operativen Abteilungen und arbeitet in einem Rahmen, der die Trennung der Aufgaben gewährleistet. Auf EIB-Ebene berichtet der Generaldirektor für Risikomanagement an den zuständigen Vizepräsidenten für Risikomanagement. Der zuständige Vizepräsident für Risikomanagement überwacht auch die Risikoberichterstattung an das Direktorium und den Verwaltungsrat der Europäischen Investitionsbank.

3.2   Kreditrisiko

Das Kreditrisiko entspricht dem potenziellen Verlust, der aufgrund eines Ausfalls des Kunden oder der Gegenpartei und bei sämtlichen Arten von Kreditengagement entsteht, einschließlich bei der Abwicklung.

3.2.1    Kreditrisikopolitik

Bei der Kreditanalyse der Kreditnehmer bewertet die EIB das Kreditrisiko und den erwarteten Verlust im Hinblick auf die Quantifizierung und Einpreisung des Risikos. Die EIB hat eine interne Ratingmethode (IRM) entwickelt, um interne Ratings für ihre kreditrelevanten Kreditnehmer/Garantiegeber zu vergeben. Die Methode basiert auf einem für sämtliche wichtigen Arten von Gegenparteien (z. B. Unternehmen, Banken, öffentliche Einrichtungen) maßgeschneiderten System aus Auswertungsformularen. Unter Berücksichtigung bewährter Bankpraktiken und der im Rahmen des Basler Bankenausschusses vereinbarten Regeln (Basel II) werden alle für ein Kreditprofil einer spezifischen Transaktion wesentlichen Gegenparteien anhand der IRM für die jeweilige Kategorie der Gegenpartei in interne Ratingkategorien eingestuft. Jede Gegenpartei erhält nach einer umfassenden Analyse ihres geschäftlichen und finanziellen Risikoprofils und dem Kontext des Länderrisikos ein internes Rating, aus dem das Rating der Ausfallwahrscheinlichkeit der Gegenpartei in einer Fremdwährung hervorgeht.

Bei der Kreditbewertung von Projektfinanzierungen und anderen strukturierten Maßnahmen mit begrenztem Rückgriff werden die für den Sektor relevanten Kreditrisikoinstrumente angewendet, wobei der Schwerpunkt auf der Verfügbarkeit des Kapitalflusses und der Fähigkeit zur Bedienung der Schulden liegt. Zu diesen Instrumenten gehören die Analyse des Vertragsrahmens der Projekte, die Analyse der Gegenpartei und Kapitalflusssimulationen. Ähnlich wie bei Unternehmen und Finanzinstituten wird jedem Projekt ein internes Risikorating zugewiesen.

Alle internen Ratings werden über die Kreditlaufzeit hinweg überwacht und regelmäßig aktualisiert.

Alle nicht staatlichen (oder nicht staatlich garantierten/assimilierten) Tätigkeiten unterliegen spezifischen Größenbegrenzungen hinsichtlich der Transaktion und der Gegenpartei. Die Begrenzungen hinsichtlich der Gegenparteien werden ggf. auf das konsolidierte Gruppenrisiko festgesetzt. Derartige Begrenzungen spiegeln üblicherweise die Höhe des Eigenkapitals der Gegenparteien wider.

Um die Kreditrisiken zu verringern, verwendet die EIB ggf. fallweise verschiedene Instrumente zur Kreditverbesserung:

auf die Gegenpartei bezogene oder projektbezogene Sicherheiten (z. B. Pfandrecht an den Anteilen; Pfandrecht an den Vermögenswerten; Abtretung von Rechten; Pfandrecht an den Konten); oder/und

Garantien, die normalerweise von einem Träger des finanzierten Projekts gestellt werden (z. B. Fertigstellungsgarantien, auf erste Anforderung zu erfüllende Garantien), oder Bankgarantien.

Die Fazilität verwendet zur Verringerung des Kreditrisikos keine Kreditderivate.

3.2.2    Maximales Kreditrisiko ohne Berücksichtigung gehaltener Sicherheiten und sonstiger Kreditverbesserungen

Die Tabelle zeigt das maximale Kreditrisiko der verschiedenen Bilanzposten, einschließlich der Derivate. Angegeben wird jeweils der Bruttowert vor dem Ausgleich des Risikos durch Besicherungsvereinbarungen.

Maximales Risiko (in Tsd. EUR)

31.12.2015

31.12.2014

AKTIVA

 

 

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

448 995

545 399

Derivative Finanzinstrumente

311

448

Kredite und Forderungen

1 460 057

1 331 918

Forderungen gegenüber Beitragszahlern

42 590

Bis zur Endfälligkeit zu haltende finanzielle Vermögenswerte

228 521

99 988

Sonstige Vermögenswerte

27

5 522

Vermögenswerte insgesamt

2 137 911

2 025 865

NICHT BILANZWIRKSAME POSTEN

 

 

Eventualverbindlichkeiten

 

 

Unterzeichnete nicht gestellte Garantien

10 000

25 000

Verpflichtungen

 

 

nicht ausgezahlte Kredite

1 189 564

1 161 859

gestellte Garantien

798

2 298

Nicht bilanzwirksame Posten insgesamt

1 200 362

1 189 157

Kreditrisiko insgesamt

3 338 273

3 215 022

3.2.3    Kreditrisiko aus Krediten und Forderungen

3.2.3.1   Ermittlung des Kreditrisikos aus Krediten und Forderungen

Jede einzelne Finanzierungsoperation der Fazilität durchläuft eine umfassende Risikobewertung und Quantifizierung der mit Hilfe der „Expected loss“-Methode geschätzten Verluste (Verlusterwartungswert), denen in einem Krediteinstufungssystem Rechnung getragen wird. Die Krediteinstufungen werden nach allgemein anerkannten Kriterien auf der Basis der Qualität des Kreditnehmers, der Laufzeit des Kredits, der Garantie und gegebenenfalls des Garantiegebers festgelegt.

Das Krediteinstufungssystem umfasst Methoden, Verfahren, Datenbanken und IT-Systeme, die die Beurteilung des Kreditrisikos bei Finanzierungsoperationen und die Quantifizierung der mithilfe der „Expected loss“-Methode geschätzten Verluste unterstützen. Es führt zahlreiche Informationen mit dem Ziel zusammen, ein relatives Ranking der mit den Finanzierungen verbundenen Kreditrisiken aufzustellen. Bei der Krediteinstufung wird jeweils der Gegenwartswert des „erwarteten Verlusts“ ermittelt, der von der Wahrscheinlichkeit des Ausfalls der Hauptschuldner, dem Risikoengagement und der Verlustquote im Falle des Ausfalls abhängt. Die Krediteinstufung wird für folgende Zwecke genutzt:

als Hilfe für eine genauere quantitative Beurteilung von Kreditrisiken,

als Hilfe bei der Aufteilung der Überwachungsaktivitäten,

zur Beschreibung der Qualität des Finanzierungsbestands zu einem gegebenen Zeitpunkt,

als einer der Faktoren für die risikoorientierte Zinsfestsetzung auf der Grundlage des erwarteten Verlusts.

Die folgenden Faktoren werden bei einer Krediteinstufung berücksichtigt:

i)

Bonität des Kreditnehmers: Die Direktion Risikomanagement überprüft die Kreditnehmer und beurteilt deren Bonität unabhängig auf der Grundlage interner Verfahren und externer Daten. Im Einklang mit dem fortgeschrittenen IRB-Ansatz nach Basel II hat die Bank eine interne Ratingmethode (IRM) entwickelt, um ein internes Rating der Kreditnehmer und Garantiegeber festlegen zu können. Das Verfahren beruht auf einem System von Auswertungsformularen für bestimmte Gegenparteiengagements.

ii)

Ausfallkorrelation: Sie gibt die Wahrscheinlichkeit gleichzeitiger finanzieller Probleme für den Kreditnehmer und den Garantiegeber an. Je höher die Korrelation zwischen der Ausfallwahrscheinlichkeit beim Kreditnehmer und beim Garantiegeber ist, umso niedriger ist der Wert der Garantie und damit auch die Krediteinstufung.

iii)

Wert der Garantieinstrumente und der Sicherheiten: Dieser Wert wird auf der Grundlage der Kombination von Bonität des Garantiegebers und Art des verwendeten Instruments ermittelt.

iv)

Vertraglicher Rahmen: Ein solider vertraglicher Rahmen verbessert die Qualität und die interne Einstufung des Kredits.

v)

Laufzeit des Kredits: Bleiben alle anderen Faktoren unverändert, so wird das Risiko von Schwierigkeiten bei der Bedienung des Kredits umso höher, je länger der Kredit läuft.

Der Verlusterwartungswert eines Kredits wird unter Verwendung dieser fünf Elemente berechnet. In Abhängigkeit von der Höhe des so ermittelten Verlusts wird der Kredit in eine der folgenden Kreditkategorien eingestuft:

A

Erstklassige Kredite: Sie werden in drei Unterkategorien eingeteilt: A umfasst alle Länderrisiken in der EU, d. h. Kredite an Mitgliedstaaten bzw. Kredite, die von diesen vollständig, explizit und uneingeschränkt garantiert werden und bei denen keine Rückzahlungsprobleme zu erwarten sind sowie von einem unerwarteten Verlust von 0 % ausgegangen wird. A+ bezeichnet Kredite, die anderen Rechtssubjekten als den Mitgliedstaaten gewährt bzw. von diesen garantiert werden und bei denen keine Verschlechterung während der Laufzeit zu erwarten ist. A- umfasst die Finanzierungsoperationen, bei denen gewisse Zweifel bestehen, ob der derzeitige Status fortbestehen wird (z. B. wegen einer langen Laufzeit oder der hohen Volatilität des künftigen Preises einer ansonsten hochwertigen Sicherheit), bei denen es gegebenenfalls jedoch nur in äußerst begrenztem Maße zu einer Verschlechterung kommen dürfte.

B

Kredite von hoher Qualität: Diese stellen eine für die Bank zufriedenstellende Kategorie von Aktiva dar, wenngleich eine geringfügige Verschlechterung in der Zukunft nicht auszuschließen ist. B+ und B- dienen zur Bezeichnung der relativen Wahrscheinlichkeit, dass diese Verschlechterung eintritt.

C

Kredite von guter Qualität: Beispiele sind unbesicherte Kredite an solide Banken und Unternehmen mit einer Laufzeit von sieben Jahren und Endfälligkeit bzw. entsprechender laufender Tilgung ab Auszahlung.

D

Diese Bonitätskategorie stellt die Grenze zwischen Krediten „von akzeptabler Qualität“ und solchen dar, bei denen Probleme aufgetreten sind. Diese Trennlinie bei der Krediteinstufung wird durch die Unterkategorien D+ und D- näher bestimmt. Mit D- bewertete Kredite erfordern eine verstärkte Überwachung.

E

Diese Kategorie umfasst Kredite, die ein höheres Risikoprofil aufweisen als normalerweise zulässig. Sie umfasst außerdem Kredite, in deren Laufzeit ernsthafte Probleme aufgetreten sind und bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu Verlusten kommt. Aus diesem Grund werden die Kredite lückenlos und intensiv überwacht. Die Unterkategorien E+ und E- bestimmen den Intensitätsgrad dieses besonderen Überwachungsverfahrens. Bei den mit E- bewerteten Operationen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Schuldendienst nicht termingerecht fortgesetzt werden kann und daher eine Umstrukturierung der Verbindlichkeiten erforderlich ist, was möglicherweise zu Wertminderungen führt.

F

bezeichnet Kredite, die nicht akzeptable Risiken darstellen. Zu einer Einstufung in F- kommt es nur bei ausstehenden Krediten, bei denen sich nach der Unterzeichnung unvorhergesehene, außergewöhnliche und sehr ungünstige Umstände ergeben haben. Alle Operationen, bei denen die Fazilität einen Verlust der Hauptschuld erlitten hat, werden mit F bewertet, und es wird eine spezifische Rückstellung für sie gebildet.

Die intern in Kategorie D- oder darunter eingestuften Kredite werden grundsätzlich in die sogenannte Watch List (Beobachtungsliste) aufgenommen. Wurde der Kredit ursprünglich allerdings mit einem Risikoprofil von D- oder darunter genehmigt, wird er nur dann in die Beobachtungsliste aufgenommen, wenn ein wesentliches Kreditereignis zu einer Einstufung in eine niedrigere Kategorie führt.

Die Tabelle unter 3.2.3.3 stellt die Analyse der Kreditqualität des Kreditportfolios der Fazilität auf der Grundlage der verschiedenen vorstehend beschriebenen Einstufungen dar.

3.2.3.2   Analyse des Kreditrisikos bei Finanzierungen

Die nachstehende Tabelle enthält eine Übersicht über das maximale Kreditrisiko bei unterzeichneten und ausgezahlten Krediten verschiedener Kreditnehmer unter Berücksichtigung der Garantien von Garantiegebern:

(in Tsd. EUR)

Zum 31.12.2015

Garantiert

Sonstige Kreditverbesserungen

Ohne Garantie

Insgesamt

Anteil in %

Banken

18 964

73 670

758 412

851 046

58 %

Unternehmen

37 431

89 170

272 186

398 787

27 %

Öffentliche Einrichtungen

37 112

14

37 126

3 %

Staaten

4 295

168 803

173 098

12 %

Insgesamt ausgezahlt

93 507

167 135

1 199 415

1 460 057

100 %

Unterzeichnet, noch nicht ausgezahlt

135 821

1 053 743

1 189 564

 


(in Tsd. EUR)

Zum 31.12.2014

Garantiert

Sonstige Kreditverbesserungen

Ohne Garantie

Insgesamt

Anteil in %

Banken

16 457

106 667

571 609

694 733

52 %

Unternehmen

23 494

93 731

310 396

427 621

32 %

Öffentliche Einrichtungen

33 279

31

33 310

3 %

Staaten

4 815

171 439

176 254

13 %

Insgesamt ausgezahlt

73 230

205 213

1 053 475

1 331 918

100 %

Unterzeichnet, noch nicht ausgezahlt

121 826

117 758

922 275

1 161 859

 

Die Direktion Management und Umstrukturierung von Operationen ist für die Überwachung der Kreditnehmer und Garantiegeber sowie die finanzielle und vertragliche Überwachung von Projekten zuständig. Somit werden die Kreditwürdigkeit des Kreditportfolios der Fazilität, der Kreditnehmer und Garantiegeber kontinuierlich überwacht, mindestens jährlich häufiger jedoch nach Bedarf und in Abhängigkeit eintretender Kreditereignisse. Insbesondere prüft die Direktion Management und Umstrukturierung von Operationen, ob die vertraglichen Rechte eingehalten werden, und ergreift im Falle einer Verschlechterung eines Ratings und/oder bei einem Verstoß gegen die Vertragsbedingungen Abhilfemaßnahmen. Bei Bedarf werden Abhilfemaßnahmen im Einklang mit den Kreditrisikoleitlinien getroffen. Auch bei Erneuerungen von für Kredite erhaltenen Bankgarantien wird gewährleistet, dass diese ersetzt werden oder rasch Maßnahmen ergriffen werden.

3.2.3.3   Analyse der Kreditqualität nach der Art des Kreditnehmers

Die nachstehenden Tabellen enthalten die Analyse der Kreditqualität des Kreditbestands der Fazilität per 31. Dezember 2015 und per 31. Dezember 2014 nach Kreditkategorie auf der Grundlage des unterzeichneten Engagements (ausgezahlt und nicht ausgezahlt):

(in Tsd. EUR)

Zum 31.12.2015

Hohe Qualität

Standard

Mindestkriterien für Risiko erfüllt

Hohes Risiko

Keine Einstufung

Insgesamt

Anteil in %

A bis B-

C

D+

D- und darunter

Kreditnehmer

Banken

92 260

31 558

326 635

990 971

245 160

1 686 584

64 %

Unternehmen

125 963

12 493

450 045

588 501

22 %

Öffentliche Einrichtungen

37 112

40 014

77 126

3 %

Staaten

9 277

288 133

297 410

11 %

Insgesamt

218 223

31 558

385 517

1 769 163

245 160

2 649 621

100 %


(in Tsd. EUR)

Zum 31.12.2014

Hohe Qualität

Standard

Mindestkriterien für Risiko erfüllt

Hohes Risiko

Keine Einstufung

Insgesamt

Anteil in %

A bis B-

C

D+

D- und darunter

Kreditnehmer

Banken

75 268

7 074

307 049

879 420

336 318

1 605 129

65 %

Unternehmen

102 974

7 964

16 713

456 210

583 861

23 %

Öffentliche Einrichtungen

33 279

40 031

73 310

3 %

Staaten

4 815

226 662

231 477

9 %

Insgesamt

178 242

15 038

361 856

1 602 323

336 318

2 493 777

100 %

3.2.3.4   Konzentration des Risikos bei Krediten und Forderungen

3.2.3.4.1   Geografische Analyse

Das Kreditportfolio der Fazilität kann nach den folgenden geografischen Regionen analysiert werden (nach dem Land des Kreditnehmers, in Tsd. EUR):

Land des Kreditnehmers

31.12.2015

31.12.2014

Nigeria

195 290

137 832

Kenia

192 945

155 168

Uganda

178 515

161 657

Region — AKP

111 103

136 182

Mauretanien

94 123

95 319

Jamaika

85 278

77 272

Togo

75 387

45 780

Dominikanische Republik

72 474

64 614

Äthiopien

67 589

68 614

Tansania

56 367

62 916

Kamerun

51 930

61 067

Ghana

40 439

16 130

Kongo (Demokratische Republik)

39 766

39 786

Mosambik

25 124

29 139

Kap Verde

24 623

26 101

Französisch-Polynesien

22 095

14 622

Ruanda

20 466

14 854

Mauritius

18 882

35 811

Malawi

13 030

9 945

Senegal

10 991

12 046

Sambia

8 733

5 761

Haiti

7 071

7 379

Mali

6 688

7 207

Botswana

6 605

Samoa

6 267

7 595

Burkina Faso

5 967

7 456

Kongo

5 189

6 919

Vanuatu

2 772

3 835

Neukaledonien

2 705

3 211

St. Lucia

2 671

2 363

Palau

2 197

2 254

Grenada

1 735

1 996

Niger

1 372

2 581

Mikronesien

1 169

1 141

Trinidad und Tobago

1 010

1 180

Liberia

921

821

Seychellen

468

Tonga

54

681

Burundi

40

40

St. Martin

6

Angola

3 623

Gabun

528

Fidschi

474

Tschad

18

Insgesamt

1 460 057

1 331 918

3.2.3.4.2   Analyse nach Wirtschaftsbereichen

Der folgenden Tabelle ist die Analyse des Kreditportfolios der Fazilität nach den Wirtschaftsbereichen, in denen die Kreditnehmer tätig sind, zu entnehmen. Die Operationen, bei denen zunächst eine Auszahlung an einen Finanzmittler erfolgt, der die Mittel dann an den Endempfänger weiterleitet, werden unter „Globalkredite“ ausgewiesen (in Tsd. EUR).

Wirtschaftsbereich des Kreditnehmers

31.12.2015

31.12.2014

Globalkredite und Vertreterverträge

658 098

541 600

Stadtentwicklung, Renovierung und Verkehr

207 773

209 849

Dienstleistungen und andere

201 361

168 689

Elektrizität, Kohle und andere

197 547

198 604

Grundstoffe und Bergbau

88 615

108 367

Straßen und Autobahnen

48 165

43 993

Flughäfen und Flugverkehrsmanagementsysteme

37 126

33 310

Materialverarbeitung, Bauwesen

13 719

16 243

Lebensmittelherstellungskette

7 643

18

Telekommunikation

6

6 089

Sammlung und Verwertung von Abfall

4

Papierherstellung

5 156

Insgesamt

1 460 057

1 331 918

3.2.3.5   Zahlungsrückstände bei Krediten und Wertminderungen

Zahlungsrückstände bei Krediten werden gemäß den in den „Verfahren und Leitlinien für die Überwachung der Finanzen“ von der EIB festgelegten Verfahren ermittelt, überwacht und gemeldet. Diese Verfahren entsprechen den allgemein anerkannten Bankenpraktiken und werden für alle von der EIB verwaltete Kredite angewendet.

Das Überwachungsverfahren ist derart strukturiert, dass sichergestellt wird, dass i) potenzielle Zahlungsrückstände festgestellt und den zuständigen Dienststellen binnen kürzester Frist gemeldet werden; ii) kritische Fälle umgehend auf die richtige operative und Entscheidungsebene eskaliert werden und iii) eine regelmäßige Berichterstattung an die EIB und die Mitgliedstaaten über die Gesamtsituation in Bezug auf Zahlungsrückstände und die bereits eingeleiteten oder einzuleitenden Einziehungsmaßnahmen erfolgt.

Die Zahlungsrückstände und Wertminderungen bei Krediten können folgendermaßen aufgegliedert werden (in Tsd. EUR):

 

 

Kredite und Forderungen

Kredite und Forderungen

Erläuterungen

31.12.2015

31.12.2014

Buchwert

 

1 460 057

1 331 918

Einzeln wertgemindert

 

 

 

Bruttobetrag

 

214 232

210 338

Rückstellung für Wertminderungen

7

- 191 046

- 152 137

Buchwert einzeln wertgemindert

 

23 186

58 201

Pauschal wertgemindert

 

 

 

Bruttobetrag

 

Rückstellung für Wertminderungen

 

Buchwert pauschal wertgemindert

 

Überfällig, aber nicht wertgemindert

 

 

 

Fällig umfasst

 

 

 

0-30 Tage

 

1 521

2 558

30-60 Tage

 

15

528

60-90 Tage

 

5

90-180 Tage

 

mehr als 180 Tage

 

13

Buchwert fällig, aber nicht wertgemindert

 

1 549

3 091

Buchwert weder fällig noch wertgemindert

 

1 435 322

1 270 626

Buchwert der Kredite und Forderungen insgesamt

 

1 460 057

1 331 918

3.2.4    Kreditrisiko bei Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten

Die verfügbaren Mittel werden im Einklang mit dem Zeitplan der Fazilität für vertragliche Zahlungsverpflichtungen investiert. Per 31. Dezember 2015 und 31. Dezember 2014 waren Investitionen in Form von Bankeinlagen, Einlagenzertifikaten und Commercial Paper vorgenommen worden.

Die zulässigen Rechtssubjekte haben eine ähnliche Bonitätsbewertung wie die kurz- und langfristigen Bonitätsbewertungen, die für die eigenen Wertpapieranlagen der EIB erforderlich sind. Die von zulässigen Rechtssubjekten geforderte kurzfristige Bonitätsbewertung entspricht einem Rating von mindestens P-1/A-1/F1 (Moody’s, S&P, Fitch). Werden von mehr als einer Ratingagentur verschiedene Ratings abgegeben, so ist das niedrigste Rating maßgebend. Der genehmigte Höchstbetrag für die zulässigen Banken liegt derzeit (ohne die operativen Kassenkonten der Fazilität) bei 50 000 000 EUR (fünfzig Millionen EUR).

Alle Anlagen wurden bei zulässigen Stellen mit einer Höchstlaufzeit von drei Monaten ab dem Handelstag und bis zum Limit für das Kreditengagement getätigt. Zum 31. Dezember 2015 und 31. Dezember 2014 hatten alle Bankeinlagen, Einlagenzertifikate, Commercial Paper und der Barbestand im Treasury-Portfolio der Fazilität eine Bonitätseinstufung von mindestens P-1 (oder eine Einstufung gleichwertig zu diesem Moody's-Rating) am Erfüllungstag.

Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über die Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalente, einschließlich aufgelaufener Zinsen (in Tsd. EUR):

Kurzfristiges Rating (mindestens)

Langfristiges Rating (mindestens)

31.12.2015

31.12.2014

(Moody’s)

(Moody’s)

P-1

Aaa

49 999

11 %

47 937

9 %

P-1

Aa2

26

0 %

38

0 %

P-1

A1

115 705

26 %

137 820

25 %

P-1

A2

283 265

63 %

359 604

66 %

Insgesamt

448 995

100 %

545 399

100 %

3.2.5    Kreditrisiko bei Derivaten

3.2.5.1   Kreditrisikopolitik bei Derivaten

Das Kreditrisiko im Zusammenhang mit Derivaten ist der Verlust, den eine Partei erleiden würde, wenn eine Gegenpartei nicht in der Lage wäre, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Das mit den Derivaten verbundene Kreditrisiko variiert in Abhängigkeit von mehreren Faktoren (z. B. Zinssätze und Wechselkurse) und macht im Allgemeinen nur einen kleinen Teil ihres Nominalwerts aus.

Im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit kann die Investitionsfazilität Swap-Verträge abschließen, um spezifische Finanzierungen abzusichern, oder Devisenterminkontrakte abschließen, um die auf andere aktiv gehandelte Währungen als den Euro lautenden Währungspositionen abzusichern. Alle Swaps werden von der Europäischen Investitionsbank mit einer externen Gegenpartei durchgeführt. Die Swaps unterliegen den von der Europäischen Investitionsbank und ihren externen Gegenparteien unterzeichneten Rahmenverträgen für Swaps (Master Swap Agreements) und Vereinbarungen zur Absicherung des Kreditrisikos (Credit Support Annexes).

3.2.5.2   Ermittlung des Kreditrisikos bei Derivate-Operationen

Alle von der Europäischen Investitionsbank im Zusammenhang mit der Fazilität durchgeführten Swap-Geschäfte werden im gleichen vertraglichen Rahmen und anhand der gleichen Methoden vorgenommen, die auch auf die von der Europäischen Investitionsbank für eigene Zwecke durchgeführten Derivate-Operationen Anwendung finden. Insbesondere werden die Kriterien für in Betracht kommende Swap-Gegenparteien von der Europäischen Investitionsbank auf Grundlage derselben Kriterien bestimmt, die auch für allgemeine Zwecke im Zusammenhang mit Swap-Geschäften gelten.

Die Europäische Investitionsbank ermittelt das mit Swap- und Derivate-Transaktionen verbundene Kreditrisiko, indem sie für die Berichterstattung und die Überwachung der Limits auf das Nettomarktengagement (Net Market Exposure — NME) und das potenzielle künftige Engagement (Potential Future Exposure — PFE) zurückgreift. NME und PFE umfassen vollumfänglich die mit der Investitionsfazilität verbundenen Derivate.

Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Laufzeiten von Währungsswaps und Währungs-Zins-Swaps nach ihrem Nominalbetrag und ihrem beizulegenden Zeitwert:

(in Tsd. EUR)

Swap-Verträge zum 31.12.2015

weniger als

1 Jahr

5 Jahre

mehr als

Gesamtbetrag 2015

1 Jahr

bis 5 Jahre

bis 10 Jahre

bis 10 Jahre

Nominalbetrag

9 589

9 589

Beizulegender Zeitwert (aktualisierter Nettowert)

-3 835

-3 835


(in Tsd. EUR)

Swap-Verträge zum 31.12.2014

weniger als

1 Jahr

5 Jahre

mehr als

Gesamtbetrag 2014

1 Jahr

bis 5 Jahre

bis 10 Jahre

bis 10 Jahre

Nominalbetrag

11 606

11 606

Beizulegender Zeitwert (aktualisierter Nettowert)

-3 219

-3 219

Die Fazilität geht kurzfristige Währungsswap-Verträge („Devisenswaps“) ein, um Währungsrisiken abzusichern, die mit Auszahlungen von Krediten in Fremdwährungen verbunden sind. Devisenswaps haben eine Laufzeit von höchstens drei Monaten und werden regelmäßig verlängert. Der Nominalwert der Devisenswaps belief sich zum 31. Dezember 2015 auf 1 400,0 Mio. EUR gegenüber 1 059,0 Mio. EUR zum 31. Dezember 2014. Der beizulegende Zeitwert der Devisenswaps belief sich zum 31. Dezember 2015 auf -3,8 Mio. EUR gegenüber -10,8 Mio. EUR zum 31. Dezember 2014.

Die Fazilität geht Zinsswap-Verträge ein, um Zinsrisiken im Zusammenhang mit Auszahlungen von Krediten abzusichern. Zum 31. Dezember 2015 steht die Abwicklung zweier Zinsswaps mit einem Nominalwert von 44,9 Mio. EUR (2014: 44,7 Mio. EUR) und einem beizulegenden Zeitwert von -0,3 Mio. EUR (2014: -0,1 Mio. EUR) aus.

3.2.6    Kreditrisiko bis zur Endfälligkeit zu haltender finanzieller Vermögenswerte

Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über das bis zur Endfälligkeit zu haltende Portfolio, das ausschließlich aus von Italien, Portugal und Spanien emittierten Schatzwechseln mit einer Restlaufzeit von weniger als drei Monaten besteht. Zulässige Emittenten sind die EU-Mitgliedstaaten. Der genehmigte Höchstbetrag für jeden zulässigen Emittenten liegt derzeit bei 50 000 000 EUR (fünfzig Millionen EUR). Investitionen in mittel- bis langfristige Anleihen könnten gemäß den Investitionsleitlinien und in Abhängigkeit von den Liquiditätsanforderungen ebenfalls akzeptabel sein.

Kurzfristiges Rating (mindestens)

Langfristiges Rating (mindestens)

31.12.2015

31.12.2014

(Moody’s)

(Moody’s)

P-1

A2

69 502

31 %

0 %

P-3

Baa3

50 012

22 %

49 994

50 %

P-2

Baa2

50 007

22 %

0 %

NP

Ba1

49 000

21 %

0 %

P-1

A1

10 000

4 %

0 %

NP

Ba2

0 %

49 994

50 %

Insgesamt

228 521

100 %

99 988

100 %

3.3   Liquiditätsrisiko

Das Liquiditätsrisiko bezieht sich auf die Fähigkeit eines Rechtssubjekts, die Aufstockung von Aktiva zu finanzieren und seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen, ohne dass inakzeptable Verluste entstehen. Es kann in das Zahlungsunfähigkeitsrisiko und das Marktliquiditätsrisiko unterteilt werden. Das Zahlungsunfähigkeitsrisiko ist das Risiko, dass ein Rechtssubjekt nicht in der Lage ist, sowohl den erwarteten als auch den unerwarteten derzeitigen und künftigen Liquiditätsbedarf effizient zu decken, ohne sein Tagesgeschäft oder ihre Finanzlage zu beeinträchtigen. Das Marktliquiditätsrisiko ist das Risiko, dass ein Rechtssubjekt aufgrund unzureichender Markttiefe oder wegen Marktstörungen nicht in der Lage ist, eine Position zum Marktpreis zu schließen.

3.3.1    Liquiditätsrisikomanagement

Die Fazilität wird in erster Linie aus den jährlichen Beiträgen der Mitgliedstaaten und außerdem aus Mittelrückflüssen aus der Tätigkeit der Fazilität finanziert. Das Zahlungsunfähigkeitsrisiko der Fazilität wird hauptsächlich durch die Planung ihres Nettoliquiditätsbedarfs und der erforderlichen Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten verwaltet.

Für die Berechnung der jährlichen Beiträge der Mitgliedstaaten werden die Auszahlungsmuster des bestehenden und künftigen Portfolios analysiert und im Laufe des Jahres beobachtet. Besondere Ereignisse, etwa vorzeitige Rückzahlungen, Anteilsveräußerungen oder Ausfälle, werden berücksichtigt, um die jährlichen Liquiditätserfordernisse zu korrigieren.

Zur weiteren Verringerung des Liquiditätsrisikos hält die Fazilität eine Liquiditätsreserve vor, die ausreicht, um zu jedem Zeitpunkt die von der Abteilung Finanzierungen der EIB regelmäßig übermittelten geschätzten Auszahlungen zu decken. Die Mittel werden am Geldmarkt und Anleihenmarkt in Form von Interbanken-Einlagen und anderen kurzfristigen Finanzinstrumenten unter Berücksichtigung der Auszahlungspflichten der Fazilität angelegt. Die flüssigen Vermögenswerte der Fazilität werden von der Abteilung Treasury der EIB mit Blick auf die Aufrechterhaltung einer angemessenen Liquidität verwaltet, damit die Fazilität ihre Pflichten erfüllen kann.

Gemäß dem Grundsatz der Aufgabenteilung zwischen den operativen Abteilungen und den Back-Office-Bereichen ist die Abteilung Planung und Abwicklung der EIB für die Abwicklung in Zusammenhang mit den Anlagen dieser Vermögenswerte zuständig. Darüber hinaus sind die Autorisierung von Gegenparteien und Limits für Treasury-Investitionen sowie die Überwachung derartiger Limits Aufgabe der Direktion Risikomanagement der Bank.

3.3.2    Liquiditätsrisikobewertung

Die Tabellen in diesem Abschnitt stellen die Analyse der finanziellen Verbindlichkeiten der Fazilität dar, aufgeschlüsselt nach ihrer Restlaufzeit, d. h. dem Zeitraum zwischen dem Bilanzstichtag und dem vertraglichen Fälligkeitsdatum (auf der Grundlage nicht abgezinster Cashflows).

Was nicht derivative finanzielle Verbindlichkeiten anbelangt, so hält die Fazilität Verpflichtungen in Form nicht ausgezahlter Teile von Krediten im Rahmen unterzeichneter Kreditvereinbarungen, nicht ausgezahlter Teile unterzeichneter Vereinbarungen über Kapitalzeichnungen/-investitionen, gewährter Kreditgarantien oder zugesagter Zinsverbilligungen und technischer Hilfe.

Für Kredite im Rahmen der Investitionsfazilität besteht eine Auszahlungsfrist. Die Auszahlungen werden jedoch zu Zeitpunkten und in einer Höhe vorgenommen, die dem Fortschritt der zugrundeliegenden Investitionsprojekte entsprechen. Außerdem sind die Kredite der Investitionsfazilität Transaktionen, die in einem relativ volatilen operativen Umfeld stattfinden, so dass bezüglich ihres Auszahlungsplans ein hoher Grad an Unsicherheit besteht.

Die Kapitalinvestitionen werden erst dann fällig, wenn die Verwalter von Beteiligungsfonds auf gültige Weise Kapital abrufen, was den Fortschritt ihrer Investitionstätigkeiten widerspiegelt. Die Inanspruchnahmefrist beträgt in der Regel drei Jahre, die häufig um ein oder zwei Jahre verlängert wird. Einige Auszahlungsverpflichtungen bleiben in der Regel nach Ende der Inanspruchnahmefrist bestehen, bis die zugrundeliegenden Investitionen des Fonds vollständig abgewickelt sind, da die Liquidität des Fonds möglicherweise zeitweise unzureichend ist, um den Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Gebühren oder anderen Aufwendungen nachzukommen.

Garantien unterliegen keinen spezifischen Auszahlungsverpflichtungen, es sei denn, eine Garantie wird abgerufen. Der ausstehende Garantiebetrag wird im Zuge des Rückzahlungsplans für garantierte Kredite verringert.

Mittelabflüsse für zugesagte Zinsverbilligungen treten bei verbilligten Kredite auf, die aus eigenen Mitteln der Bank finanziert werden. Deshalb stellten die ausgewiesenen Mittelabflüsse nur die Verpflichtungen in Verbindung mit diesen Krediten und nicht den Gesamtbetrag der zugesagten, aber nicht ausbezahlten Zinsverbilligungen dar. Wie bei den Krediten besteht Unsicherheit hinsichtlich des Auszahlungszeitplans.

Der nominale Abfluss (brutto) für zugesagte technische Hilfe in der Tabelle „Laufzeitenprofil nicht derivativer finanzieller Verbindlichkeiten“ bezieht sich auf den Gesamtbetrag des nicht ausgezahlten Teils unterzeichneter Verträge über technische Hilfe. Was den Zeitplan für Auszahlungen anbelangt, so besteht ein hoher Grad an Unsicherheit. Die unter dem Laufzeitband von „drei Monaten oder kürzer“ ausgewiesenen Mittelabflüsse stellen den Betrag ausstehender Rechnungen dar, die bis zum Berichtstermin eingegangen sind.

Verpflichtungen für nicht derivative finanzielle Verbindlichkeiten, für die kein vertraglicher Fälligkeitstermin festgelegt ist, werden unter „undefinierte Fälligkeit“ ausgewiesen. Verpflichtungen, für die ein Auszahlungsantrag zum Berichtstermin erfasst ist, werden unter dem jeweiligen Laufzeitband klassifiziert.

Bei derivativen finanziellen Verbindlichkeiten entspricht das Laufzeitenprofil den nicht abgezinsten vertraglichen Cashflows (brutto) von Swapverträgen, einschließlich Währungsswaps (CCS), Währungs-Zins-Swaps (CCIRS), kurzfristiger Währungsswaps und Zinsswaps.

Laufzeitenprofil nicht derivativer finanzieller Verbindlichkeiten

3 Monate oder kürzer

Länger als 3 Monate bis 1 Jahr

Länger als 1 Jahr bis 5 Jahre

Länger als 5 Jahre

Undefinierte Fälligkeit

Nominaler Abfluss (brutto)

in Tsd. EUR zum 31.12.2015

Mittelabflüsse für zugesagte, aber nicht ausgezahlte Kredite

41 028

1 148 536

1 189 564

Mittelabflüsse für zugesagte Investitionsmittel und Anteilszeichnung

23 371

274 984

298 355

Sonstige (unterzeichnete nicht gestellte Garantien, gestellte Garantien)

10 798

10 798

Mittelabflüsse für zugesagte Zinsverbilligungen

281 682

281 682

Mittelabflüsse für zugesagte technische Hilfe

811

28 072

28 883

Insgesamt

65 210

1 744 072

1 809 282


Laufzeitenprofil nicht derivativer finanzieller Verbindlichkeiten

3 Monate oder kürzer

Länger als 3 Monate bis 1 Jahr

Länger als 1 Jahr bis 5 Jahre

Länger als 5 Jahre

Undefinierte Fälligkeit

Nominaler Abfluss (brutto)

in Tsd. EUR zum 31.12.2014

Mittelabflüsse für zugesagte, aber nicht ausgezahlte Kredite

1 576

1 160 283

1 161 859

Mittelabflüsse für zugesagte Investitionsmittel und Anteilszeichnung

4 584

196 053

200 637

Sonstige (unterzeichnete nicht gestellte Garantien, gestellte Garantien)

27 298

27 298

Mittelabflüsse für zugesagte Zinsverbilligungen

241 890

241 890

Mittelabflüsse für zugesagte technische Hilfe

595

18 978

19 573

Insgesamt

6 755

1 644 502

1 651 257


Laufzeitenprofil derivativer finanzieller Verbindlichkeiten

3 Monate oder kürzer

Länger als 3 Monate bis 1 Jahr

Länger als 1 Jahr bis 5 Jahre

Länger als 5 Jahre

Nominaler Zufluss/Abfluss (brutto)

in Tsd. EUR zum 31.12.2015

CCS und CCIRS — Zuflüsse

5

2 307

7 671

9 983

CCS und CCIRS — Abflüsse

-3 571

-10 714

-14 285

Kurzfristige Währungsswaps — Zuflüsse

1 400 000

1 400 000

Kurzfristige Währungsswaps — Abflüsse

-1 407 763

-1 407 763

Zinsswaps — Zuflüsse

383

1 269

6 059

2 524

10 235

Zinsswaps — Abflüsse

-2 145

-6 127

-2 206

-10 478

Insgesamt

-7 375

-2 140

-3 111

318

-12 308


Laufzeitenprofil derivativer finanzieller Verbindlichkeiten

3 Monate oder kürzer

Länger als 3 Monate bis 1 Jahr

Länger als 1 Jahr bis 5 Jahre

Länger als 5 Jahre

Nominaler Zufluss/Abfluss (brutto)

in Tsd. EUR zum 31.12.2014

CCS und CCIRS — Zuflüsse

6

2 218

10 036

12 260

CCS und CCIRS — Abflüsse

-3 202

-12 809

-16 011

Kurzfristige Währungsswaps — Zuflüsse

1 059 000

1 059 000

Kurzfristige Währungsswaps — Abflüsse

-1 070 677

-1 070 677

Zinsswaps — Zuflüsse

371

1 103

6 495

3 619

11 588

Zinsswaps — Abflüsse

-2 143

-6 373

-3 022

-11 538

Insgesamt

-11 300

-2 024

-2 651

597

-15 378

3.4   Marktrisiko

Unter dem Marktrisiko versteht man das Risiko, dass die Einnahmen eines Rechtssubjekts oder der Wert der von ihr gehaltenen Finanzinstrumente aufgrund sich verändernder Marktpreise, wie Aktienkurse oder Wechselkurse, und Zinssätze Schwankungen ausgesetzt sind.

3.4.1    Zinsänderungsrisiko

Unter Zinsrisiko versteht man die Volatilität des wirtschaftlichen Werts der zinstragenden Positionen bzw. der sich daraus ergebenden Einnahmen, die auf einer ungünstigen Entwicklung der Marktzinsen beruht.

Schwankungen ihres wirtschaftlichen Werts oder Inkongruenzen bei der Preisbildung zwischen verschiedenen Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Absicherungsinstrumenten wirken sich nicht unmittelbar auf die Fazilität aus, da i) sie keine direkten Fremdkapitalkosten oder verzinsliche Verbindlichkeiten aufweist und ii) die Auswirkungen von Zinsschwankungen auf die Erträge ihrer Investitionen akzeptiert.

Die Fazilität bewertet die Zinssensitivität ihres Kreditportfolios und ihrer Mikrohedging-Swaps mithilfe einer Berechnung des Basispunktwerts.

Mit dem Basispunktwert werden Gewinne und Verluste des Nettozeitwerts des einschlägigen Portfolios bewertet, auf der Grundlage eines Anstiegs des Zinssatzes um einen Basispunkt (0,01 %) innerhalb eines spezifizierten Laufzeitbands („Geldmarkt — bis ein Jahr“, „sehr kurz — 2 bis 3 Jahre“, „kurz — 4 bis 6 Jahre“, „mittel — 7 bis 11 Jahre“, „lang — 12 bis 20 Jahre“ oder „sehr lang — mehr als 21 Jahre“).

Für die Ermittlung des Nettozeitwerts des auf EUR lautenden Cashflows eines Kredits verwendet die Fazilität die Kurve für die Kreditzinssätze der EIB in EUR (EUR-Swapkurve bereinigt mit dem EIB-Mittelspread). Die Kurve für die Kreditzinssätze der EIB in USD wird für die Berechnung des Nettozeitwerts der auf USD lautenden Cashflows von Krediten verwendet. Der Nettozeitwert von Cashflows von Krediten, die auf Währungen lauten, für die keine zuverlässige und ausreichend vollständige Abzinsungskurve zur Verfügung steht, wird anhand der Kurve für die Kreditzinssätze der EIB in EUR als Näherungswert ermittelt.

Um den Nettozeitwert der Mikrohedging-Swaps zu ermitteln, verwendet die Fazilität die EUR-Swapkurve für auf EUR lautende Cashflows und die USD-Swapkurve für auf USD lautende Cashflows.

Wie aus der folgenden Tabelle hervorgeht, würde sich bei einer parallelen Verschiebung aller relevanten Zinskurven um einen Basispunkt nach oben der Nettozeitwert des Kreditportfolios, einschließlich verbundener Mikrohedging-Swaps, zum 31. Dezember 2015 um 532 000 EUR (zum 31. Dezember 2014 um 419 000 EUR) verringern.

Basispunktwert

Geld Markt

Sehr kurz

Kurz

Mittel

Lang

Sehr lang

Insgesamt

(in Tsd. EUR)

Zum 31.12.2015

1 Jahr

2 bis 3 Jahre

4 bis 6 Jahre

7 bis 11 Jahre

12 bis 20 Jahre

21 Jahre

Sensitivität von Krediten und Mikrohedging-Swaps insgesamt

- 37

- 72

- 252

- 139

- 32

- 532


Basispunktwert

Geld Markt

Sehr kurz

Kurz

Mittel

Lang

Sehr lang

Insgesamt

(in Tsd. EUR)

Zum 31.12.2014

1 Jahr

2 bis 3 Jahre

4 bis 6 Jahre

7 bis 11 Jahre

12 bis 20 Jahre

21 Jahre

Sensitivität von Krediten und Mikrohedging-Swaps insgesamt

- 33

- 70

- 126

- 146

- 44

- 419

3.4.2    Wechselkursrisiko

Unter Wechselkursrisiko versteht man das Risiko des Verlusts von Einnahmen oder des wirtschaftlichen Werts aufgrund einer ungünstigen Entwicklung der Wechselkurse.

Wenn eine Bezugsbuchführungswährung (im Falle der Investitionsfazilität der EUR) verwendet wird, ist die Fazilität Wechselkursrisiken ausgesetzt, wenn zwischen den auf eine andere als die Bezugsbuchführungswährung lautenden Aktiva und Passiva Inkongruenzen bestehen. Das Wechselkursrisiko umfasst auch durch Wechselkursschwankungen verursachte Veränderungen des Werts künftiger Cashflows, die auf eine andere als die Bezugsbuchführungswährung lauten, z. B. Zins- und Dividendenzahlungen.

3.4.2.1   Wechselkursrisiko und Treasury-Aktiva

Die Treasury-Aktiva der Investitionsfazilität lauten auf EUR oder USD.

Das Wechselkursrisiko wird durch Devisenkassa- oder Devisentermingeschäfte, Devisenswaps oder Währungsswaps abgesichert. Die Abteilung Treasury der EIB kann, sofern dies für notwendig und angemessen erachtet wird, jedes andere im Einklang mit den Grundsätzen der Bank stehende Instrument einsetzen, wenn dieses eine Absicherung gegenüber Marktrisiken bietet, die in Verbindung mit den finanziellen Aktivitäten der Investitionsfazilität auftreten.

3.4.2.2   Wechselkursrisiko und von der Investitionsfazilität finanzierte oder garantierte Operationen

Die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Beiträge für die Investitionsfazilität lauten auf EUR. Die Operationen, die von der Investitionsfazilität finanziert oder garantiert werden, sowie die Zinsverbilligungen können auf EUR, USD oder eine andere zugelassene Währung lauten.

Ein Wechselkursrisiko (gegenüber der Bezugswährung EUR) entsteht dann, wenn nicht auf EUR lautende Transaktionen nicht abgesichert werden. Die Leitlinien für die Absicherung von Wechselkursrisiken der Investitionsfazilität werden im Folgenden erläutert.

3.4.2.2.1.   Absicherung von auf USD lautenden Operationen

Die Wechselkursrisiken, die durch auf USD lautende Operationen der Investitionsfazilität entstehen, werden auf aggregierter Basis durch periodisch verlängerte und hinsichtlich des Betrags angepasste USD/EUR-Devisenswaps abgesichert. Die Devisenswaps dienen einem zweifachen Zweck. Einerseits wird die notwendige Liquidität für neue Auszahlungen (Kredite und Eigenkapital) geschaffen und andererseits wird das Wechselkurs-Makro-Hedging gewahrt.

Zu Beginn jeder Periode werden die auf USD lautenden und in der Folgeperiode zu erhaltenden oder zu zahlenden Cashflows auf der Grundlage der geplanten oder erwarteten Rückflüsse/Auszahlungen veranschlagt. Die Devisenswaps werden anschließend bei Fälligkeit verlängert und ihr Betrag wird angepasst, um zumindest den für die Folgeperiode veranschlagten Liquiditätsbedarf in USD zu decken.

Die USD-Devisenposition wird auf monatlicher Grundlage bei Überschreiten der jeweiligen Limits durch Devisenkassa- oder Devisentermingeschäfte abgesichert.

Innerhalb einer Verlängerungsperiode werden unerwartete Liquiditätsengpässe in USD durch Ad-hoc-Devisenswaps gedeckt, während Liquiditätsüberschüsse entweder in Treasury-Aktiva investiert oder in EUR umgerechnet werden, falls sie auf einen Anstieg der Devisenposition zurückzuführen sind.

3.4.2.2.2.   Absicherung von auf andere Währungen als EUR oder USD lautenden Operationen

Von der Investitionsfazilität getätigte Operationen, die auf andere Währungen als EUR und USD lauten, werden durch Währungsswap-Kontrakte mit demselben finanziellen Profil wie der zugrundeliegende Kredit abgesichert, sofern ein funktionsfähiger Swap-Markt besteht.

Die Investitionsfazilität tätigt Operationen in Währungen, für die Absicherungsmöglichkeiten entweder nicht effizient verfügbar oder mit hohen Kosten verbunden sind. Diese Operationen lauten auf lokale Währungen, werden aber in EUR oder USD abgewickelt. Der Rahmen der Investitionsfazilität für das Finanzrisiko, der am 22. Januar 2015 vom IF-Ausschuss angenommen wurde, bietet die Möglichkeit der synthetischen Absicherung des Wechselkursrisikos in lokalen Währungen, die eine signifikant positive Korrelation zum USD aufweisen, durch auf USD lautende Derivate.. Die lokalen Währungen, die mit auf USD lautenden Derivaten synthetisch abgesichert werden, werden in der Tabelle in Abschnitt 3.4.2.2.3 unter der Position „Lokale Währungen (unter synthetischer Absicherung)“ erfasst, während die nicht mit auf USD lautenden Derivaten synthetisch abgesicherten lokalen Währungen in derselben Tabelle unter der Position „Lokale Währungen (nicht unter synthetischer Absicherung)“ erfasst werden.

3.4.2.2.3   Devisenposition (in Tsd. EUR)

Die folgenden Tabellen geben Aufschluss über die Devisenposition der Fazilität.

Die Devisenposition wird in den nachstehenden Tabellen gemäß den Risikostrategien der Fazilität dargestellt, die im Rahmen der Fazilität für das Finanzrisiko beschrieben werden. Die Devisenposition gemäß den Risikostrategien beruht auf Buchführungsdaten und wird definiert als Saldo zwischen ausgewählten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Die in der Devisenposition gemäß den Risikostrategien festgelegten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden so ausgewählt, dass die Gewinne erst bei Eingang in die Berichtswährung (EUR) umgewandelt werden.

Die nicht realisierten Gewinne/Verluste und die Wertminderungen bei zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten sowie Wertminderungen bei Krediten und Forderungen werden in der Devisenposition gemäß den Risikostrategien ausgewiesen. Derivate werden in der Devisenposition gemäß den Risikostrategien zu ihrem Nennwert statt zu ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen, um einen Abgleich mit dem Nettowert der Vermögenswerte zu ermöglichen, die ebenfalls zu ihrem Nennwert bereinigt um die Wertminderung bei Krediten ausgewiesen werden.

In den nachstehenden Tabellen wird der verbleibende Teil der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der hauptsächlich aufgelaufene Zinsen für Kredite, Derivate und Subventionen umfasst, als „Von den Risikostrategien ausgenommene Devisenposition“ erfasst.

Zum 31. Dezember 2015

Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten

Währungen

Devisenposition gemäß den Risikostrategien

Von den Risikostrategien ausgenommene Devisenposition

Devisenposition der Bilanz

USD

- 207 050

5 023

- 202 027

270 236

Lokale Währungen

(unter synthetischer Absicherung)  (****)

 

 

 

 

KES

129 862

3 101

132 963

TZS

46 246

780

47 025

DOP

40 799

1 274

42 073

UGX

30 182

565

30 747

RWF

11 979

164

12 143

Lokale Währungen

(nicht unter synthetischer Absicherung)  (****)

 

 

 

 

HTG, MUR, MZN, XOF, ZMW

15 474

201

15 675

798

Nicht-EUR-Währungen insgesamt

67 492

11 108

78 599

271 034

EUR

2 337 555

2 337 555

1 579 719

EUR und Nicht-EUR-Währungen insgesamt

67 492

2 348 663

2 416 154

1 850 753


Zum 31. Dezember 2014

Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten

Währungen

Devisenposition gemäß den Risikostrategien

Von den Risikostrategien ausgenommene Devisenposition

Devisenposition der Bilanz

USD

42 050

3 997

46 047

237 987

Lokale Währungen

(unter synthetischer Absicherung)  (*****)

 

 

 

 

KES

97 921

2 481

100 402

TZS

52 799

613

53 412

DOP

31 266

1 273

32 539

UGX

27 028

503

27 531

RWF

11 937

178

12 115

Lokale Währungen

(nicht unter synthetischer Absicherung)  (*****)

 

 

 

 

HTG, MUR, MZN, XOF

15 916

265

16 181

2 298

Nicht-EUR-Währungen insgesamt

278 917

9 310

288 227

240 285

EUR

2 023 366

2 023 366

1 434 748

EUR und Nicht-EUR-Währungen insgesamt

278 917

2 032 676

2 311 593

1 675 033

3.4.2.3   Analyse der Wechselkurssensitivität

Zum 31. Dezember 2015 würde eine 10 %ige Abwertung des EUR gegenüber allen anderen Währungen zu einem Anstieg des Werts der Geberbeiträge um 8,7 Mio. EUR (31. Dezember 2014: 32,0 Mio. EUR) führen. Eine 10 %ige Aufwertung des EUR gegenüber allen anderen Währungen würde zu einem Rückgang des Werts der Geberbeiträge um 7,1 Mio. EUR (31. Dezember 2014: 26,2 Mio. EUR) führen.

3.4.2.4   Umrechnungskurs

Folgende Umrechnungskurse wurden bei der Aufstellung der Bilanz zum 31. Dezember 2015 und 31. Dezember 2014 verwendet:

 

31. Dezember 2015

31. Dezember 2014

Nicht-EU-Währungen

 

 

Dominikanischer Peso (DOP)

49,0144

53,1988

Fidschi-Dollar (FJD)

2,3124

2,376

Haitianische Gourde (HTG)

61,19

55,23

Kenia-Schilling (KES)

111,3

109,86

Mauretanischer Ouguiya (MRO)

326,46

350,61

Mauritius-Rupie (MUR)

38,85

38,46

Mosambik Metical (MZN)

50,59

40,04

Ruanda-Franc (RWF)

806,36

831,04

Tansania-Schilling (TZS)

2 344,42

2 096,58

Uganda-Schilling (UGX)

3 665,00

3 354,00

US-Dollar (USD)

1,0887

1,2141

CFA-Franc BEAC/BCEAO (XAF/XOF)

655,957

655,957

Südafrikanischer Rand (ZAR)

16,953

14,0353

Sambischer Kwacha (ZMW)

11,9571

7,753

3.4.3    Risiko in Verbindung mit Eigenkapitalinstrumenten

Bei dem Risiko in Verbindung mit Eigenkapitalinstrumenten handelt es sich um das Risiko, dass der beizulegende Zeitwert dieser Anlagen aufgrund von Veränderungen der Kurse und des Werts einzelner Instrumente sinkt.

Die Investitionsfazilität geht Risiken in Verbindung mit Eigenkapitalinstrumenten über ihre Investitionen in direkte Kapitalbeteiligungen und Wagniskapitalfonds ein.

Der Wert nicht notierter Beteiligungspositionen steht für den Zweck der kontinuierlichen Überwachung und Kontrolle nicht zur Verfügung. Auf der Grundlage relevanter Bewertungsmethoden ermittelte Preise geben für derartige Positionen die besten verfügbaren Indikationen.

Die Auswirkungen einer 10 %igen Änderung des Werts einzelner direkter Kapitalbeteiligungen und Investitionen in Wagniskapitalfonds (aufgrund einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts des zur Veräußerung verfügbaren Beteiligungsportfolios) auf die Geberbeiträge der Fazilität belaufen sich bei ansonsten gleichbleibenden Variablen zum 31. Dezember 2015 auf 41,9 Mio. EUR bzw. -41,9 Mio. EUR (40,3 Mio. EUR bzw. -40,3 Mio. EUR zum 31. Dezember 2014).

4   Beizulegende Zeitwerte von Finanzinstrumenten

4.1   Rechnungsführung und beizulegender Zeitwert

Der folgenden Tabelle sind der Buchwert und der beizulegende Zeitwert von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten zu entnehmen, einschließlich ihrer Stufe in der Bemessungshierarchie. Diese umfassen keine Informationen zum beizulegenden Zeitwert für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die nicht zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, wenn der Buchwert eine angemessene Annäherung an den beizulegenden Zeitwert darstellt.

Zum 31. Dezember 2015

Buchwert

Beizulegender Zeitwert

(in Tsd. EUR)

Zu Handelszwecken gehalten

Zur Veräußerung verfügbar

Zahlungsmittel, Kredite und Forderungen

Bis zur Endfälligkeit zu halten

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Insgesamt

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Insgesamt

Zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesene finanzielle Vermögenswerte:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Derivative Finanzinstrumente

311

311

311

311

Wagniskapitalfonds

396 203

396 203

396 203

396 203

Direkte Kapitalbeteiligungen

23 150

23 150

178

22 972

23 150

Insgesamt

311

419 353

419 664

178

311

419 175

419 664

Nicht zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesene finanzielle Vermögenswerte:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

448 995

448 995

 

 

 

 

Kredite und Forderungen

1 460 057

1 460 057

1 649 401

1 649 401

Forderungen gegenüber Beitragszahlern

 

 

 

 

Anleihen

228 521

228 521

124 009

104 520

228 529

Sonstige Vermögenswerte

27

27

 

 

 

 

Insgesamt

1 909 079

228 521

2 137 600

124 009

1 753 921

1 877 930

Finanzielle Vermögenswerte insgesamt

311

419 353

1 909 079

228 521

2 557 264

 

 

 

 

Zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesene finanzielle Verbindlichkeiten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Derivative Finanzinstrumente

-8 219

-8 219

-8 219

-8 219

Insgesamt

-8 219

-8 219

-8 219

-8 219

Nicht zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesene finanzielle Verbindlichkeiten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verbindlichkeiten gegenüber Dritten

- 101 202

- 101 202

 

 

 

 

Sonstige Verbindlichkeiten

-2 364

-2 364

 

 

 

 

Insgesamt

- 103 566

- 103 566

 

 

 

 

Finanzielle Verbindlichkeiten insgesamt

-8 219

- 103 566

- 111 785

 

 

 

 


Zum 31. Dezember 2014

Buchwert

Beizulegender Zeitwert

(in Tsd. EUR)

Zu Handelszwecken gehalten

Zur Veräußerung verfügbar

Zahlungsmittel, Kredite und Forderungen

Bis zur Endfälligkeit zu halten

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Insgesamt

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Insgesamt

Zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesene finanzielle Vermögenswerte:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Derivative Finanzinstrumente

448

448

448

448

Wagniskapitalfonds

385 245

385 245

385 245

385 245

Direkte Kapitalbeteiligungen

17 840

17 840

1 159

16 681

17 840

Insgesamt

448

403 085

403 533

1 159

448

401 926

403 533

Nicht zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesene finanzielle Vermögenswerte:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

545 399

545 399

 

 

 

 

Kredite und Forderungen

1 331 918

1 331 918

1 488 215

1 488 215

Forderungen gegenüber Beitragszahlern

42 590

42 590

 

 

 

 

Anleihen

99 988

99 988

99 985

99 985

Sonstige Vermögenswerte

5 522

5 522

Insgesamt

1 925 429

99 988

2 025 417

99 985

1 488 215

1 588 200

Finanzielle Vermögenswerte insgesamt

448

403 085

1 925 429

99 988

2 428 950

 

 

 

 

Zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesene finanzielle Verbindlichkeiten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Derivative Finanzinstrumente

-14 632

-14 632

-14 632

-14 632

Insgesamt

-14 632

-14 632

-14 632

-14 632

Nicht zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesene finanzielle Verbindlichkeiten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verbindlichkeiten gegenüber Dritten

-68 824

-68 824

 

 

 

 

Sonstige Verbindlichkeiten

-2 591

-2 591

 

 

 

 

Insgesamt

-71 415

-71 415

 

 

 

 

Finanzielle Verbindlichkeiten insgesamt

-14 632

-71 415

-86 047

 

 

 

 

4.2   Bemessung des beizulegenden Zeitwerts

4.2.1    Bewertungstechniken und maßgebliche nicht beobachtbare Inputfaktoren

Der folgenden Tabelle sind Informationen über die Bewertungstechniken und maßgebliche nicht beobachtbare Inputfaktoren zu entnehmen, die für die Bewertung von Finanzinstrumenten herangezogen werden, die in der Bemessungshierarchie in den Stufen 2 und 3 klassifiziert sind:

Bewertungstechnik

Maßgebliche nicht beobachtbare Inputfaktoren

Verhältnis zwischen nicht beobachtbaren Inputfaktoren und Bemessung des beizulegenden Zeitwerts

Zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesene Finanzinstrumente

 

 

Derivative Finanzinstrumente

Discounted-Cash-Flow-Methode: Künftige Cashflows werden auf Grundlage von Devisenterminkursen/Zinssätzen (anhand beobachtbarer Devisenterminkurse und Renditekurven zum Ende der Berichtsperiode) sowie Termingeschäften/Zinssätzen, die zu einem Satz, der das Kreditrisiko der verschiedenen Gegenparteien widerspiegelt, abgezinst werden, geschätzt.

Nicht zutreffend.

Nicht zutreffend.

Wagniskapitalfonds

Methode des bereinigten Nettovermögens: Der beizulegende Zeitwert wird ermittelt, indem entweder der prozentuale Anteil der Fazilität am Eigentum des zugrundeliegenden Instruments auf das Nettovermögen angewendet wird, das im letzten Bericht um Cashflows bereinigt ausgewiesen ist, oder, sofern verfügbar, der genaue Anteilswert zu diesem Termin, der vom jeweiligen Fondsmanager vorgelegt wird, herangezogen wird. Zur Überbrückung des Zeitraums zwischen dem letzten verfügbaren Nettoinventarwert (NIW) und der Berichterstattung zum Jahresende wird ein Überprüfungsverfahren für wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag durchgeführt und gegebenenfalls der gemeldete Nettoinventarwert angepasst.

Anpassung für den Zeitraum zwischen dem letzten Berichtstermin des Wagniskapitalfonds und dem Bemessungsstichtag unter Berücksichtigung von operativen Aufwendungen und Verwaltungsgebühren, anschließenden Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des zugrundeliegenden Vermögens des Wagniskapitalfonds, entstandenen zusätzlichen Verbindlichkeiten, Marktveränderungen oder sonstigen Veränderungen der Wirtschaftslage.

Je länger der Zeitraum zwischen dem Bemessungsstichtag des beizulegenden Zeitwerts und dem letzten Berichtstermin des Wagniskapitalfonds ist, desto höher ist die Anpassung für den Zeitraum.

Direkte Kapitalbeteiligungen

Bereinigtes Nettovermögen.

Anpassung für den Zeitraum zwischen dem letzten Berichtstermin des Beteiligungsunternehmens und dem Bemessungsstichtag unter Berücksichtigung von operativen Aufwendungen, anschließenden Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des zugrundeliegenden Vermögens des Beteiligungsunternehmens, entstandenen zusätzlichen Verbindlichkeiten, Marktveränderungen oder sonstigen Veränderungen der Wirtschaftslage, Kapitalzuwachs, Veräußerung/Kontrollwechsel.

Je länger der Zeitraum zwischen dem Bemessungsstichtag des beizulegenden Zeitwerts und dem letzten Berichtstermin des Beteiligungsunternehmens ist, desto höher ist die Anpassung für den betreffenden Zeitraum.

 

 

Abschlag aufgrund fehlender Marktgängigkeit (Liquidität), der auf Grundlage früherer Transaktionspreise für vergleichbare Instrumente in dem Land/der Region ermittelt wird und von 5 % bis 30 % reicht.

Je höher der Abschlag für die Marktgängigkeit ist, desto niedriger ist der beizulegende Zeitwert.

Nicht zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesene Finanzinstrumente

 

 

Kredite und Forderungen

Discounted-Cash-Flow-Methode: Bei dem Bewertungsmodell werden vertragliche Cashflows zugrunde gelegt, die an die Bedingung geknüpft sind, dass kein Ausfall des Schuldners eintritt, und bei denen keine Sicherheiten oder möglichen vorzeitigen Rückzahlungen berücksichtigt werden. Für die Ermittlung des Nettozeitwerts der Kredite werden bei dem verwendeten Modell die vertraglichen Cashflows jedes Kredits mit Hilfe einer angepassten Marktabzinsungskurve abgezogen. Der Nettozeitwert der einzelnen Kredite wird anschließend um den jeweiligen dazugehörigen erwarteten Verlust bereinigt. Anschließend werden die Ergebnisse addiert, um den beizulegenden Zeitwert der Kredite und Forderungen zu erhalten.

Nicht zutreffend.

Nicht zutreffend.

Bis zur Endfälligkeit zu haltende finanzielle Vermögenswerte

Discounted-Cash-Flow-Methode.

Nicht zutreffend.

Nicht zutreffend.

Verbindlichkeiten gegenüber Dritten

Discounted-Cash-Flow-Methode.

Nicht zutreffend.

Nicht zutreffend.

Sonstige Verbindlichkeiten

Discounted-Cash-Flow-Methode.

Nicht zutreffend.

Nicht zutreffend.

Durch die Anwendung des IFRS 13 werden zum 31. Dezember 2015 und 31. Dezember 2014 Bewertungsanpassungen in den beizulegenden Zeitwert von derivativen Finanzinstrumenten mit einbezogen, d. h.:

Die Anpassungen der Kreditbewertungen (Credit Valuation Adjustments — CVA), die die Gegenparteiausfallrisiken bei Transaktionen mit derivativen Finanzinstrumenten widerspiegeln, beliefen sich auf - 122 000 EUR zum 31. Dezember 2015 und auf - 184 000 EUR zum 31. Dezember 2014.

Die Anpassungen von Debitbewertungen (Debit Valuation Adjustments — DVA), die das eigene Kreditrisiko bei Transaktionen mit derivativen Finanzinstrumenten widerspiegeln, beliefen sich auf +64 000 EUR zum 31. Dezember 2015 und auf +30 000 EUR zum 31. Dezember 2014.

Nach den Leitlinien für die Fazilität werden Umbuchungen zwischen verschiedenen Stufen am Tag des Ereignisses oder der Änderung der Umstände, das/die die Übertragung verursacht hat, erfasst.

Übertragungen zwischen Stufen 1 und 2

2015 und 2014 nahm die Fazilität keine Umbuchungen von Vermögenswerten zwischen den Stufen 1 und 2 der Bemessungshierarchie vor.

Beizulegender Zeitwert der Stufe 3

Abgleich des beizulegenden Zeitwerts der Stufe 3

Den folgenden Tabellen sind die Änderungen für Instrumente der Stufe 3 für das am 31. Dezember 2015 und das am 31. Dezember 2014 endende Jahr zu entnehmen:

(in Tsd. EUR)

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

Saldo zum 1. Januar 2015

401 926

In der Ergebnisrechnung berücksichtigte Gewinne und Verluste:

 

realisierte Gewinne aus zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (netto)

-33 878

Wertminderungen auf zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

-2 665

Insgesamt

-36 543

Im sonstigen Ergebnis berücksichtige Gewinne und Verluste:

 

Änderung des beizulegenden Zeitwerts der zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerte (netto)

52 365

Insgesamt

52 365

Auszahlungen

67 449

Rückzahlungen

-64 791

Abschreibungen

-1 231

Saldo zum 31. Dezember 2015

419 175


(in Tsd. EUR)

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

Saldo zum 1. Januar 2014

324 855

In der Ergebnisrechnung berücksichtigte Gewinne und Verluste:

 

realisierte Gewinne aus zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (netto)

8 109

Wertminderungen auf zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

-2 084

Insgesamt

6 025

Im sonstigen Ergebnis berücksichtige Gewinne und Verluste:

 

Änderung des beizulegenden Zeitwerts der zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerte (netto)

71 778

Insgesamt

71 778

Auszahlungen

42 646

Rückzahlungen

-43 378

Saldo zum 31. Dezember 2014

401 926

2015 und 2014 wurden bei der Fazilität keine Umbuchungen von oder zu Stufe 3 der Bemessungshierarchie vorgenommen.

Sensitivitätsanalyse

Eine 10 %ige Änderung zum Berichtstermin einzelner für die Bewertung des beizulegenden Zeitwerts der Wagniskapitalfonds und direkten Kapitalbeteiligungen zugrunde gelegter maßgeblicher nicht beobachtbarer Inputfaktoren bei ansonsten gleichbleibenden Variablen hätte die folgenden Auswirkungen auf das sonstige Ergebnis:

Zum 31. Dezember 2015

Anstieg

Rückgang

(in Tsd.EUR)

Direkte Kapitalbeteiligungen

31

- 31

Insgesamt

31

- 31


Zum 31. Dezember 2014

Anstieg

Rückgang

(in Tsd.EUR)

Direkte Kapitalbeteiligungen

31

- 31

Insgesamt

31

- 31

5   Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente (in Tsd. EUR)

Die Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente bestehen aus:

 

31.12.2015

31.12.2014

Barbeständen

71 405

9 642

Terminkonten

290 573

415 757

Commercial Paper

87 017

120 000

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente in der Bilanz

448 995

545 399

Aufgelaufenen Zinsen

3

- 1

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente in der Kapitalflussrechnung

448 998

545 398

6   Derivative Finanzinstrumente (in Tsd. EUR)

Die als „zu Handelszwecken gehalten“ klassifizierten derivativen Finanzinstrumente setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:

Zum 31. Dezember 2015

Beizulegender Zeitwert

Nominalbetrag

Aktiva

Passiva

Währungs-Zins-Swaps

-3 835

9 589

Zinsswaps

311

- 639

44 913

Devisenswaps

-3 745

1 400 000

Derivative Finanzinstrumente insgesamt

311

-8 219

1 454 502


Zum 31. Dezember 2014

Beizulegender Zeitwert

Nominalbetrag

Aktiva

Passiva

Währungs-Zins-Swaps

-3 219

11 606

Zinsswaps

448

- 564

44 749

Devisenswaps

-10 849

1 059 000

Derivative Finanzinstrumente insgesamt

448

-14 632

1 115 355

7   Kredite und Forderungen (in Tsd. EUR)

Die Kredite und Forderungen umfassen hauptsächlich Folgendes:

 

Globalkredite (******)

Vorrangige Kredite

Nachrangige Kredite

Insgesamt

Nominalbetrag zum 1. Januar 2015

542 506

782 563

146 643

1 471 712

Auszahlungen

196 607

86 177

282 784

Rückzahlungen

- 106 921

-96 147

-2 704

- 205 772

Kapitalisierte Zinsen

13 262

13 262

Wechselkursdifferenzen

29 600

45 414

3 354

78 368

Nominalbetrag zum 31. Dezember 2015

661 792

818 007

160 555

1 640 354

Wertminderungen zum 1. Januar 2015

-5 751

-13 491

- 132 895

- 152 137

In der Gesamtergebnisrechnung erfasste Wertminderungen

-3 692

-7 576

-24 995

-36 263

Rückbuchung von Wertminderungen

381

57

1 837

2 275

Wechselkursdifferenzen

- 341

-1 435

-3 145

-4 921

Wertminderungen zum 31. Dezember 2015

-9 403

-22 445

- 159 198

- 191 046

Fortgeführte Anschaffungskosten

-3 129

-5 781

284

-8 626

Zinsen

8 838

10 533

4

19 375

Kredite und Forderungen zum 31. Dezember 2015

658 098

800 314

1 645

1 460 057


 

Globalkredite (*******)

Vorrangige Kredite

Nachrangige Kredite

Insgesamt

Nominalbetrag zum 1. Januar 2014

342 113

806 007

131 632

1 279 752

Auszahlungen

216 672

31 654

248 326

Rückzahlungen

-58 417

- 107 794

- 367

- 166 578

Kapitalisierte Zinsen

11 915

11 915

Wechselkursdifferenzen

42 138

52 696

3 463

98 297

Nominalbetrag zum 31. Dezember 2014

542 506

782 563

146 643

1 471 712

Wertminderungen zum 1. Januar 2014

-7 675

-12 734

-50 382

-70 791

In der Gesamtergebnisrechnung erfasste Wertminderungen

-79 249

-79 249

Rückbuchung von Wertminderungen

2 586

907

3 493

Wechselkursdifferenzen

- 662

-1 664

-3 264

-5 590

Wertminderungen zum 31. Dezember 2014

-5 751

-13 491

- 132 895

- 152 137

Fortgeführte Anschaffungskosten

-2 562

-5 125

28

-7 659

Zinsen

7 407

11 930

665

20 002

Kredite und Forderungen zum 31. Dezember 2014

541 600

775 877

14 441

1 331 918

8   Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte (in Tsd. EUR)

Die zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerte setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:

 

Wagniskapitalfonds

Direkte Kapitalbeteiligungen

Insgesamt

Kosten zum 1. Januar 2015

259 784

19 714

279 498

Auszahlungen

63 574

3 875

67 449

Rückzahlungen/Veräußerungen

-64 181

- 610

-64 791

Abschreibungen

-1 231

-1 231

Wechselkursdifferenzen bei Rückzahlungen/Veräußerungen

9 385

9 385

Kosten zum 31. Dezember 2015

267 331

22 979

290 310

Nicht realisierte Gewinne und Verluste zum 1. Januar 2015

149 995

6 127

156 122

Veränderung der nicht realisierten Gewinne und Verluste (netto)

3 906

3 965

7 871

Nicht realisierte Gewinne und Verluste zum 31. Dezember 2015

153 901

10 092

163 993

Wertminderungen zum 1. Januar 2015

-24 534

-8 001

-32 535

In der Gesamtergebnisrechnung während des Jahres erfasste Wertminderungen

-1 726

-1 920

-3 646

Abschreibungen

1 231

1 231

Wertminderungen zum 31. Dezember 2015

-25 029

-9 921

-34 950

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte zum 31. Dezember 2015

396 203

23 150

419 353


 

Wagniskapitalfonds

Direkte Kapitalbeteiligungen

Insgesamt

Kosten zum 1. Januar 2014

256 161

23 620

279 781

Auszahlungen

41 990

656

42 646

Rückzahlungen/Veräußerungen

-38 535

-4 843

-43 378

Wechselkursdifferenzen bei Rückzahlungen/Veräußerungen

168

281

449

Kosten zum 31. Dezember 2014

259 784

19 714

279 498

Nicht realisierte Gewinne und Verluste zum 1. Januar 2014

71 931

6 260

78 191

Veränderung der nicht realisierten Gewinne und Verluste (netto)

78 064

- 133

77 931

Nicht realisierte Gewinne und Verluste zum 31. Dezember 2014

149 995

6 127

156 122

Wertminderungen zum 1. Januar 2014

-22 450

-3 823

-26 273

In der Gesamtergebnisrechnung während des Jahres erfasste Wertminderungen

-2 084

-4 178

-6 262

Wertminderungen zum 31. Dezember 2014

-24 534

-8 001

-32 535

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte zum 31. Dezember 2014

385 245

17 840

403 085

9   Forderungen gegenüber Beitragszahlern (in Tsd. EUR)

Die Forderungen gegenüber Beitragszahlern bestehen ausschließlich aus bei den Mitgliedstaaten abgerufenen, aber nicht eingegangenen Beiträgen.

10   Bis zur Endfälligkeit zu haltende finanzielle Vermögenswerte (in Tsd. EUR)

Das bis zur Endfälligkeit zu haltende Portfolio besteht aus börsennotierten Anleihen mit einer Restlaufzeit von weniger als drei Monaten zum Berichtstermin. Aus der folgenden Tabelle gehen die Bewegungen des bis zur Endfälligkeit zu haltenden Portfolios hervor:

Saldo zum 1. Januar 2015

99 988

Käufe

1 545 550

Fälligkeiten

-1 417 005

Änderung bei der Tilgung der Prämie/Abzinsung

- 12

Saldo zum 31. Dezember 2015

228 521


Saldo zum 1. Januar 2014

102 562

Käufe

1 610 057

Fälligkeiten

-1 612 619

Änderung bei der Tilgung der Prämie/Abzinsung

- 12

Saldo zum 31. Dezember 2014

99 988

11   Sonstige Aktiva (in Tsd. EUR)

Die sonstigen Aktiva setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:

 

31.12.2015

31.12.2014

Forderungen gegenüber der EIB

1

5 447

Finanzgarantien

26

75

Sonstige Aktiva insgesamt

27

5 522

12   Transitorische Passiva (in Tsd. EUR)

Die transitorischen Passiva setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:

 

31.12.2015

31.12.2014

Abgegrenzte Zinsverbilligungen

28 683

30 750

Abgegrenzte Provisionen — Kredite und Forderungen

642

560

Transitorische Passiva insgesamt

29 325

31 310

13   Verbindlichkeiten gegenüber Dritten (in Tsd. EUR)

Die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:

 

31.12.2015

31.12.2014

An die EIB zu zahlende allgemeine Verwaltungsaufwendungen (netto)

43 045

38 348

Sonstige an die EIB zu zahlende Beträge

15

44

Mitgliedstaaten geschuldete, noch nicht ausgezahlte Zinsverbilligungen und technische Hilfe

58 142

30 432

Verbindlichkeiten gegenüber Dritten insgesamt

101 202

68 824

14   Sonstige Verbindlichkeiten (in Tsd. EUR)

Die sonstigen Verbindlichkeiten setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:

 

31.12.2015

31.12.2014

Vorzeitig erhaltene Rückzahlungen von Krediten

1 826

1 973

Transitorische Passiva aus Zinsverbilligungen

512

542

Finanzgarantien

26

76

Sonstige Verbindlichkeiten insgesamt

2 364

2 591

15   Abgerufene Beiträge der Mitgliedstaaten (in Tsd. EUR)

Mitgliedstaaten

Beiträge an die Fazilität

Beiträge zu Zinsverbilligungen und technischer Hilfe

Gesamt- beiträge

Abgerufen, aber nicht eingegangen (********)

Österreich

56 921

6 218

63 139

Belgien

84 164

9 163

93 327

Bulgarien

140

140

280

Zypern

90

90

180

Tschechische Republik

510

510

1 020

Dänemark

46 020

5 075

51 095

Estland

50

50

100

Finnland

31 914

3 597

35 511

Frankreich

519 401

54 467

573 868

Deutschland

501 015

54 066

555 081

Griechenland

27 183

3 266

30 449

Ungarn

550

550

1 100

Irland

13 663

1 801

15 464

Italien

270 808

30 879

301 687

Lettland

70

70

140

Litauen

120

120

240

Luxemburg

6 235

687

6 922

Malta

30

30

60

Niederlande

112 225

12 350

124 575

Polen

1 300

1 300

2 600

Portugal

21 103

2 544

23 647

Rumänien

370

370

740

Slowakei

210

210

420

Slowenien

180

180

360

Spanien

127 979

16 241

144 220

Schweden

58 896

6 663

65 559

Vereinigtes Königreich

275 853

33 054

308 907

Gesamtbetrag zum 31. Dezember 2015

2 157 000

243 691

2 400 691

Gesamtbetrag zum 31. Dezember 2014

2 057 000

143 691

2 200 691

42 590

16   Eventualverbindlichkeiten und Verpflichtungen (in Tsd. EUR)

 

31.12.2015

31.12.2014

Verpflichtungen

 

 

Nicht ausgezahlte Kredite

1 189 564

1 161 859

Nicht eingelöste Verpflichtungen in Bezug auf zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

298 355

200 637

Gestellte Garantien

798

2 298

Zinsverbilligungen und technische Hilfe

352 036

285 239

Eventualverbindlichkeiten

 

 

Unterzeichnete nicht gestellte Garantien

10 000

25 000

Eventualverbindlichkeiten und Verpflichtungen insgesamt

1 850 753

1 675 033

17   Zins- und ähnliche Erträge und Aufwendungen (in Tsd. EUR)

Die Zinserträge und ähnlichen Erträge setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:

 

Vom 1.1.2015

Vom 1.1.2014

 

bis 31.12.2015

bis 31.12.2014

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

543

Bis zur Endfälligkeit zu haltende finanzielle Vermögenswerte

4

276

Kredite und Forderungen

86 305

72 135

Zinsverbilligungen

4 076

4 286

Zinserträge und ähnliche Erträge insgesamt

90 385

77 240

Die Zinsaufwendungen und ähnlichen Aufwendungen setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:

 

Vom 1.1.2015

Vom 1.1.2014

 

bis 31.12.2015

bis 31.12.2014

Derivative Finanzinstrumente

-1 525

-1 522

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

- 31

Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen insgesamt

-1 556

-1 522

18   Erträge und Aufwendungen für Gebühren und Provisionen (in Tsd. EUR)

Die Erträge aus Gebühren und Provisionen setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:

 

Vom 1.1.2015

Vom 1.1.2014

 

bis 31.12.2015

bis 31.12.2014

Gebühren und Provisionen aus Krediten und Forderungen

890

316

Gebühren und Provisionen aus Finanzgarantien

42

78

Sonstige

769

Einnahmen aus Gebühren und Provisionen insgesamt

932

1 163

Die Aufwendungen für Gebühren und Provisionen setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:

 

Vom 1.1.2015

Vom 1.1.2014

 

bis 31.12.2015

bis 31.12.2014

Provisionszahlungen an Dritte im Zusammenhang mit den zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten

- 63

- 37

Aufwendungen für Gebühren und Provisionen insgesamt

- 63

- 37

19   Realisierte Gewinne aus zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (netto) (in Tsd. EUR)

Die realisierten Gewinne (netto) aus zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:

 

Vom 1.1.2015

Vom 1.1.2014

 

bis 31.12.2015

bis 31.12.2014

Nettoerträge aus zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten

834

3 179

Dividendenerträge

33 044

4 930

Realisierte Gewinne aus zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (netto)

33 878

8 109

20   Allgemeine Verwaltungsaufwendungen (in Tsd. EUR)

Die allgemeinen Verwaltungsaufwendungen umfassen die tatsächlichen Kosten, die der EIB durch die Verwaltung der Fazilität entstehen, abzüglich der Einnahmen aus Standardbewertungsgebühren, die die EIB den Kunden der Fazilität direkt in Rechnung stellt.

 

Vom 1.1.2015

Vom 1.1.2014

 

bis 31.12.2015

bis 31.12.2014

Der EIB entstandene tatsächliche Kosten

-45 506

-40 912

Den Kunden der Fazilität direkt in Rechnung gestellte Bewertungsgebühren

2 461

2 784

Allgemeine Verwaltungsaufwendungen (insgesamt)

-43 045

-38 128

Seit dem Inkrafttreten des geänderten Partnerschaftsabkommens von Cotonou am 1. Juli 2008 werden allgemeine Verwaltungsaufwendungen nicht mehr von den Mitgliedstaaten übernommen.

21   Wertminderung bei sonstigen Aktiva (in Tsd. EUR)

2012 nahm die Fazilität eine Auszahlung für technische Hilfe in Höhe von 638 EUR vor, die aufgrund betrügerischen Verhaltens der Gegenpartei nicht den Endempfänger erreichte. Die Fazilität ging dagegen gerichtlich vor und konnte 301 EUR wieder einziehen; der ausstehende Restbetrag in Höhe von 337 EUR wurde als Wertminderung im sonstigen Ergebnis der Fazilität verbucht.

2014 wurde der ausstehende Restbetrag in Höhe von 337 EUR den für Zinsverbilligungen und technische Hilfe vorgesehenen Mitteln der Fazilität zugewiesen und als sonstige Einnahmen im Gesamtergebnis ausgewiesen.

22   Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen (in Tsd. EUR)

Definition von „strukturiertes Unternehmen“

Ein strukturiertes Unternehmen wurde als Unternehmen so konzipiert, dass die Stimmrechte oder vergleichbaren Rechte nicht der dominierende Faktor sind, wenn es darum geht festzulegen, wer das Unternehmen beherrscht. Gemäß IFRS 12 zeichnet sich ein strukturiertes Unternehmen oftmals durch einige oder sämtliche der nachfolgend genannten Merkmale aus:

beschränkte Tätigkeiten;

enger und genau definierter Zweck, z. B. zwecks Abschlusses eines steuerwirksamen Leasings, Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, Bereitstellung einer Kapital- oder Finanzquelle für ein Unternehmen oder Schaffung von Anlagemöglichkeiten für Anleger durch Weitergabe von Risiken und Nutzenzugang, die mit den Vermögenswerten des strukturierten Unternehmens in Verbindung stehen, an die Anleger;

unzureichendes Eigenkapital, um dem strukturierten Unternehmen die Finanzierung seiner Tätigkeiten ohne nachgeordnete finanzielle Unterstützung zu gestatten;

Finanzierung in Form vielfacher vertraglich an die Anleger gebundener Instrumente, die Kreditkonzentrationen oder Konzentrationen anderer Risiken (Tranchen) bewirken.

Nicht konsolidierte strukturierte Unternehmen

Der Begriff „nicht konsolidiertes strukturiertes Unternehmen“ bezieht sich auf alle strukturierten Unternehmen, die nicht von der Fazilität kontrolliert werden, und umfasst Anteile an strukturierten Unternehmen, die nicht konsolidiert sind.

Definition von Anteil an einem strukturierten Unternehmen

Für die Zwecke des IFRS 12 wird ein „Anteil“ an einem anderen Unternehmen weit gefasst definiert als die vertragliche und nichtvertragliche Einbeziehung, die das berichterstattende Unternehmen schwankenden Renditen aus der Tätigkeit des anderen Unternehmens aussetzt. Ein Anteil an einem anderen Unternehmen kann die Form eines Kapitalbesitzes sowie andere Formen der Einbeziehung annehmen, wie die Bereitstellung einer Finanzierung, eine Liquiditätsunterstützung, Kreditsicherheiten, Verpflichtungen und Garantien für das andere Unternehmen. Ein berichterstattendes Unternehmen hält nach IFRS 12 nicht notwendigerweise einen Anteil an einem anderen Unternehmen, nur weil eine typische Beziehung zwischen Lieferant und Kunden besteht.

In der nachstehenden Tabelle werden die Arten von strukturierten Unternehmen veranschaulicht, die von der Fazilität nicht konsolidiert werden, an denen sie jedoch beteiligt ist.

Art von strukturiertem Unternehmen

Art und Zweck

Beteiligung der Fazilität

Projektfinanzierung — Kredite an Zweckgesellschaften (Special Purposes Vehicles — SPV)

Operationen zur Projektfinanzierung sind Transaktionen, bei denen die Fazilität für den Schuldendienst auf einen Kreditnehmer angewiesen ist, dessen einzige oder wichtigste Einnahmequelle ein einziger Vermögenswert oder eine begrenzte Anzahl von Vermögenswerten ist, die durch diese Schulden oder sonstige bereits bestehende Vermögenswerte finanziert werden, die vertraglich mit dem Projekt verbunden sind. Operationen zur Projektfinanzierung werden häufig über Zweckgesellschaften finanziert.

Nettoauszahlungsbetrag

Zinserträge

Wagniskapitaloperationen

Die Fazilität finanziert Wagniskapital- und Investitionsfonds. In Wagniskapital- und Investitionsfonds werden Mittel von Investoren gebündelt und verwaltet, die zur Finanzierung von Infrastrukturprojekten Private-Equity-Anlagen in kleinen und mittleren Unternehmen mit einem hohen Wachstumspotenzial tätigen möchten.

Anlagen in von dem Wagniskapitalunternehmen begebenen Anteilen/Aktien

Als Dividendenerträge vereinnahmte Dividenden

In der nachstehenden Tabelle werden die Buchwerte der nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen dargestellt, an denen die Fazilität zum Berichtstermin beteiligt ist, sowie das maximale Verlustrisiko der Fazilität aufgrund dieser Unternehmen. Das maximale Verlustrisiko umfasst die Buchwerte und die damit verbundenen nicht ausbezahlten Verpflichtungen.

Art von strukturiertem Unternehmen

Bezeichnung

Buchwert zum 31.12.2015

Buchwert zum 31.12.2014

Maximales Verlustrisiko zum 31. Dezember 2015

Maximales Verlustrisiko zum 31. Dezember 2014

Operationen zur Projektfinanzierung

Kredite und Forderungen

7 225

7 225

Wagniskapitalfonds

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

396 203

385 245

645 833

555 629

Insgesamt

 

396 203

392 470

645 833

562 854

23   Finanzrahmen für Impact Financing (in Tsd. EUR)

Im Juni 2013 verabschiedete der Gemeinsame AKP-EU-Ministerrat das neue Finanzprotokoll für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) für den Zeitraum 2014-2020.

Für die Investitionsfazilität wurde ein neuer Finanzrahmen in Höhe von 500 Mio. EUR vereinbart, der „Finanzrahmen für Impact Financing“ (IFE), der es der Fazilität ermöglicht, Projekte zu fördern, die eine besonders starke entwicklungspolitische Wirkung erkennen lassen und mit derartigen Investitionen verbundenen größeren Risiken einhergehen. Dieser Finanzrahmen wird neue Möglichkeiten zur Steigerung der Kreditvergabe an den privaten Sektor durch die Fazilität anhand von Investitionen in folgende Instrumente mit sich bringen:

Sozialwirkungsorientierte Equity Fonds — gefördert durch das Entstehen einer Schicht von Verwaltern von Private Equity Fonds, für die die Bewältigung sozialer oder umweltbezogener Probleme im Mittelpunkt der Investitionsstrategie ihres Fonds steht, die aber weiterhin Nachhaltigkeit auf der Ebene des Fonds und den Unternehmen, in die investiert werden soll, anstreben.

Kredite für Finanzintermediäre — (z. B. Mikrofinanzinstitute, lokale Banken und Kreditgenossenschaften), die in AKP-Ländern tätig sind, in denen die EIB — insbesondere in lokaler Währung — im Rahmen der Kreditrisikoleitlinien keine Finanzierung in Betracht ziehen kann, z. B. aufgrund hoher Länderrisiken, der Wechselkursvolatilität oder fehlender Preisbenchmarks. Das Hauptziel derartiger Kredite wird darin bestehen, Projekte mit großer entwicklungspolitischer Wirkung zu finanzieren, insbesondere auf dem Gebiet der Förderung von Klein- und Kleinstunternehmen und der Landwirtschaft, die im Allgemeinen nicht für eine Finanzierung durch die Investitionsfazilität in Betracht kommen.

Instrumente zur Erleichterung der Risikoteilung — in Form von Erstausfallgarantien („Erstverlusttranchen“), die die Risikoteilung der EIB mit lokalen Finanzintermediären (hauptsächlich Geschäftsbanken) zugunsten von unterversorgten KMU und kleinen Projekten erleichtern, die die Kriterien des Impact Financing in den Fällen erfüllen, in denen eine Marktlücke im Hinblick auf den Zugang von KMU bzw. kleinen Projekten zu Finanzierungsmöglichkeiten ermittelt wurde. Die Erstverlusttranchen würden als eine Rückgarantie zugunsten höchstrangiger Garantietranchen ausgestaltet, die von der EIB — im Rahmen der Investitionsfazilität — und von anderen internationalen Finanzinstitutionen/Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen finanziert werden, so dass eine erhebliche Hebelwirkung entsteht.

Direktfinanzierung — durch Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente bei Projekten mit soliden und erfahrenen Projektträgern und großer entwicklungspolitischer Wirkungen, die aber auch mit größeren Verlusterwartungen und Schwierigkeiten bei der Amortisierung der Investitionen verbunden sind (Eigenkapitalrisiko mit überdurchschnittlich hohen Verlusterwartungen). Die EIB wird bei diesem Instrument strenge Kriterien für die Auswahl und die Förderfähigkeit anwenden, da diese Projekte trotz ihrer großen entwicklungspolitischen Wirkung keinen akzeptablen Finanzierungskriterien entsprechen könnten (d. h. geringe Erwartung der Amortisierung der Investitionen oder der Kompensation der Verluste durch Zinssätze/Eigenkapitalrenditen).

Der IFE wird zudem die Diversifizierung hin zu neuen Sektoren ermöglichen, wie Gesundheit und Bildung, Landwirtschaft und Ernährungssicherheit, sowie die Entwicklung neuer und innovativer Instrumente der Risikoteilung.

Unter dem Gesichtspunkt der Finanzierung und Rechnungslegung ist der IFE Teil des IF-Portfolios und wird im Jahresabschluss der IF ausgewiesen, allerdings mit einer besonderen Kennzeichnung der Operationen.

In der folgenden Tabelle werden die Buchwerte und die gebundenen, aber noch nicht ausgezahlten Beträge nach Art der Aktiva dargestellt.

Art der IFE-Investition

Bezeichnung

Buchwert zum 31.12.2015

Buchwert zum 31.12.2014

Nicht ausgezahlter Betrag zum 31.12.2015

Nicht ausgezahlter Betrag zum 31.12.2014

Sozialwirkungsorientierte Equity Fonds

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

2 257

16 927

8 237

Kredite für Finanzintermediäre

Kredite und Forderungen

10 000

Instrumente zur Erleichterung der Risikoteilung

Gestellte Garantien

Direktfinanzierung — Kapitalbeteiligungen

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

40 000

Insgesamt

 

2 257

66 927

8 237

24   Wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

Es gibt keine wesentlichen, zu einem späteren Zeitpunkt aufgetretenen bilanzwirksamen Vorgänge, die offengelegt werden müssten oder eine Anpassung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2015 erfordern würden.


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

(2)  Die Schaffung der Überbrückungsfazilität war erstmals als ein Artikel der Verordnung über die Durchführung des 11. EEF (COM(2013) 445) vorgeschlagen worden. Die Kommission hat jedoch als Alternative vorgeschlagen, die Überbrückungsfazilität durch einen besonderen Beschluss des Rates einzurichten (Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Übergangsmaßnahmen für die Verwaltung des EEF vom 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des 11. Europäischen Entwicklungsfonds, COM(2013) 663).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds. ABl. L 78 vom 19.2.2008, S. 1.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 567/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds für die Zwecke der Anwendung des Übergangszeitraums zwischen dem 10. Europäischen Entwicklungsfonds und dem 11. Europäischen Entwicklungsfonds bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens über den 11. Europäischen Entwicklungsfonds. ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 52.

(5)  Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds. ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17-38.

(6)  Verordnung (EU) 2015/322 des Rates vom 2. März 2015 über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds. ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 1-16.

(7)  Verordnung (EU) Nr. 567/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds für die Zwecke der Anwendung des Übergangszeitraums zwischen dem 10. Europäischen Entwicklungsfonds und dem 11. Europäischen Entwicklungsfonds bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens über den 11. Europäischen Entwicklungsfonds. ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 43.

(1)  Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Mio. EUR summieren sich die in den folgenden Tabellen ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau.

(8)  Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Mio. EUR summieren sich die in den Tabellen ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau.

(*)  Kurzfristige Forderungen, ausgenommen Forderungen im Zusammenhang mit regulären Beiträgen.

(**)  Kurzfristige Verbindlichkeiten, ausgenommen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit regulären Beiträgen.

(9)  Gemäß Artikel 59 der Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds werden die Kassenmittel in der Vermögensübersicht des 11. EEF ausgewiesen.

(10)  Gemäß Artikel 59 der Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds werden die Kassenmittel in der Vermögensübersicht des 11. EEF ausgewiesen. Die Art der verschiedenen Bankkonten wird in Kapitel 5 (Finanzrisikomanagement) beschrieben.

(***)  Dieser Saldo entspricht den gemäß der Entscheidung 2003/583/EG des Rates für die Demokratische Republik Kongo verfügbaren Beträgen.

(11)  ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 3-106.

(2)  Beschluss 2013/759/EU des Rates vom 12.12.2013.

(12)  Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Mio. EUR summieren sich die in den Tabellen ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau.

(3)  Nettoaufwendungen sind die dem Treuhandfonds entstandenen Aufwendungen, ggf. einschließlich geschätzter Beträge, abzüglich der durch die Tätigkeit des Treuhandfonds erzielten Einkünfte.

(13)  Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Mio. EUR summieren sich die in den Tabellen ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau.

(4)  Bei allen Abflüssen handelt es sich um freigegebene Mittel, die auf die nicht verfügbare leistungsgebundene Reserve des 10. EEF übertragen wurden.

(5)  Bei allen Abflüssen handelt es sich um freigegebene Mittel, die auf die nicht verfügbare leistungsgebundene Reserve des 10. EEF übertragen wurden.

(6)  Infolge des Beschlusses 2010/406/EU des Rates wurden 150 Mio. EUR aus der nicht verfügbaren leistungsgebundenen Reserve des 10. EEF für Sudan übertragen (147 Mio. EUR für Sondermittel für Sudan und 3 Mio. EUR für Durchführungskosten).

(7)  Infolge des Beschlusses 2011/315/EU des Rates wurden 200 Mio. EUR aus der nicht verfügbaren leistungsgebundenen Reserve des 10. EEF für Sudan übertragen (194 Mio. EUR für Sondermittel für Südsudan und 6 Mio. EUR für Durchführungskosten).

(8)  Übertragung freigegebener Mittel aus Projekten des 9. und früherer EEF auf die nicht verfügbare leistungsgebundene Reserve (377 Mio. EUR) abzüglich der Übertragung aus der Reserve für Südsudan (200 Mio. EUR auf den 9. EEF). Seit Jahresbeginn bis dato belief sich die nicht verfügbare Reserve AKP auf insgesamt 807 Mio. EUR, wovon 350 Mio. EUR verwendet worden sind (150 Mio. EUR für Sudan, 200 Mio. EUR für Südsudan, beide auf den 9. EEF übertragen).

(9)  Übertragungen aus und auf Reserven des 10. EEF.

(10)  Für Kofinanzierungen sind in der Tabelle lediglich die Mittel für Verpflichtungen angegeben.

(11)  in % der Mittelausstattung.

(****)  Siehe Abschnitt 3.4.2.2.2 zur Erläuterung der synthetischen Absicherung.

(*****)  Siehe Abschnitt 3.4.2.2.2 zur Erläuterung der synthetischen Absicherung.

(******)  einschließlich Vertreterverträge

(*******)  einschließlich Vertreterverträge

(********)  Am 10. November 2014 legte der Rat die Höhe der von den einzelnen Mitgliedstaaten bis zum 21. Januar 2015 zu zahlenden Beiträge fest. Zum 31. Dezember 2014 waren 42 590 EUR nicht gezahlt.


14.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 379/131


DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND DEM RAT VORGELEGTE ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG DES HOFES ZUM ACHTEN, NEUNTEN, ZEHNTEN UND ELFTEN EEF — VERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS

(2016/C 379/02)

I —

Gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 49 der Finanzregelung für den elften EEF, der auch für die früheren EEF gilt, prüfte der Hof

a)

die Jahresrechnungen des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das am 31. Dezember 2015 endende Haushaltsjahr, die aus der Vermögensübersicht, der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, der Kapitalflussrechnung, der Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie der Tabelle der Forderungen der Europäischen Entwicklungsfonds und den Übersichten über die finanzielle Ausführung bestehen und von der Kommission am 15. Juli 2016 gebilligt wurden, sowie

b)

die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der diesen Jahresrechnungen zugrunde liegenden Vorgänge innerhalb des rechtlichen Rahmens der EEF für den Teil der EEF-Mittel, für dessen finanzielle Ausführung die Kommission zuständig ist (1).

Verantwortung des Managements

II —

Gemäß den Artikeln 310 bis 325 AEUV und den maßgeblichen Finanzregelungen (2) ist das Management verantwortlich für die Aufstellung und Darstellung der Jahresrechnungen der EEF auf der Grundlage international anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor (3) sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihnen zugrunde liegenden Vorgänge. Diese Verantwortung umfasst die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung interner Kontrollstrukturen, wie sie für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen notwendig sind, die frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellungen sind. Das Management muss außerdem sicherstellen, dass die Tätigkeiten, Finanzvorgänge und Informationen, die in den Abschlüssen ihren Niederschlag finden, mit den für sie maßgebenden Vorgaben übereinstimmen. Die Kommission trägt die letzte Verantwortung für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresrechnungen der EEF zugrunde liegenden Vorgänge (Artikel 317 AEUV).

Verantwortung des Prüfers

III —

Aufgabe des Hofes ist es, auf der Grundlage seiner Prüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vorzulegen. Der Hof hat seine Prüfung im Einklang mit den International Standards on Auditing sowie den beruflichen Verhaltensanforderungen der IFAC und den Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden der INTOSAI durchgeführt. Nach diesen Standards ist der Hof gehalten, die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob die Jahresrechnungen der EEF frei von wesentlichen falschen Darstellungen sind und die ihnen zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

IV —

Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die in den Jahresrechnungen enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihnen zugrunde liegenden Vorgänge zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers. Hierzu gehört die Beurteilung der Risiken wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — falscher Darstellungen in den Jahresrechnungen sowie wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der EEF bei den zugrunde liegenden Vorgängen. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer alle für die Aufstellung und sachgerechte Darstellung der Jahresrechnungen relevanten internen Kontrollen und die zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge eingerichteten Überwachungs- und Kontrollsysteme, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie der Gesamtdarstellung der Jahresrechnungen.

V —

Der Hof ist der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für seine Prüfungsurteile zu dienen.

Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

VI —

Nach Beurteilung des Hofes stellen die Jahresrechnungen des achten, neunten, zehnten und elften EEF für das am 31. Dezember 2015 endende Jahr die Vermögens- und Finanzlage der EEF zum 31. Dezember 2015, die Ergebnisse ihrer Vorgänge und Cashflows sowie die Veränderungen des Nettovermögens für das an diesem Stichtag endende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit der EEF-Finanzregelung und den auf den international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor basierenden Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.

Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresrechnungen zugrunde liegenden Vorgänge

Einnahmen

Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresrechnungen zugrunde liegenden Einnahmen

VII —

Nach Beurteilung des Hofes sind die den Jahresrechnungen für das am 31. Dezember 2015 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Einnahmen in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

Zahlungen

Grundlage für das versagte Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresrechnungen zugrunde liegenden Zahlungen

VIII —

Der Hof schätzt die wahrscheinlichste Fehlerquote bei den Ausgabenvorgängen im Rahmen des achten, neunten, zehnten und elften EEF auf 3,8 %.

Versagtes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresrechnungen zugrunde liegenden Zahlungen

IX —

Nach Beurteilung des Hofes sind die den Jahresrechnungen für das am 31. Dezember 2015 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Zahlungen wegen der Bedeutung der im Absatz „Grundlage für das versagte Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresrechnungen zugrunde liegenden Zahlungen“ beschriebenen Sachverhalte in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet.

14. Juli 2016

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Präsident

Europäischer Rechnungshof

12, rue Alcide De Gasperi, 1615 Luxemburg, LUXEMBURG


(1)  Gemäß den Artikeln 43, 48 bis 50 und 58 der Finanzregelung für den elften EEF deckt diese Zuverlässigkeitserklärung nicht den von der EIB unter ihrer Verantwortung verwalteten Teil der EEF-Mittel ab.

(2)  Finanzregelung für den elften EEF.

(3)  Die vom EEF-Rechnungsführer erlassenen Rechnungsführungsvorschriften und -methoden werden auf der Grundlage der von der International Federation of Accountants herausgegebenen International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) erstellt oder im Falle von Vorgängen, für die keine IPSAS-Normen vorliegen, auf der Grundlage der vom International Accounting Standards Board herausgegebenen International Financial Reporting Standards.