ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
59. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2016/C 359/01 |
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2016/C 359/02 |
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2016/C 359/03 |
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2016/C 359/04 |
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Europäische Kommission |
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2016/C 359/05 |
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2016/C 359/06 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2016/C 359/07 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 ) |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2016/C 359/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8211 — Marubeni/Toho Gas/Galp Energia/GGND) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2016/C 359/09 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8016 — Sanofi Pasteur/Vaccines of Sanofi Pasteur MSD) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2016/C 359/10 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
30.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/1 |
Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/255/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien unterliegen
(2016/C 359/01)
Den Personen, die in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates (1), durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2016/1746 des Rates (2), und in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1735 des Rates (4), über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:
Der Rat hat die Begründungen für die folgenden in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates und in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates aufgeführten Personen geändert: Houmam Jaza’iri (Nr. 1), Maher Al-Assad (Nr. 2), Atej Najib (Nr. 4), Jamil Hassan (Nr. 10), Ghassan Ahmed Ghannan (Nr. 13), Munir Adanov (Nr. 45), Ali Abdullah Ayyub (Nr. 56), Fahd Jasim al-Furayj (Nr. 57), Zuhair Hamad (Nr. 62), Asma Al-Assad (Nr. 72), Mohammad Ibrahim Al Sha’ar (Nr. 107), Suleiman Al Abbas (Nr. 181), Ismael Ismael (Nr. 185), Suhayl Hassan (Nr. 193) und Emad Hamsho (Nr. 204).
Den betreffenden Personen wird hiermit mitgeteilt, dass sie ihre etwaigen Stellungnahmen vor dem 1. März 2017 an folgende Anschrift richten können:
Rat der Europäischen Union |
Generalsekretariat |
GD C 1C |
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
1048 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu |
(1) ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.
(2) ABl. L 264 vom 30.9.2016, S. 30.
(3) ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.
(4) ABl. L 264 vom 30.9.2016, S. 1.
30.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/2 |
Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates in der durch Beschluss (GASP) 2016/1745 des Rates geänderten Fassung und der Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi unterliegen
(2016/C 359/02)
Den Personen, die im Anhang des Beschlusses (GASP) 2015/1763 des Rates (1) in der durch Beschluss (GASP) 2016/1745 des Rates (2) geänderten Fassung und in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates (3) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:
Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen weiterhin in der Liste der Personen und Organisationen aufzuführen sind, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1763 in der durch Beschluss (GASP) 2016/1745 geänderten Fassung und der Verordnung (EU) 2015/1755 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi unterliegen. Die Gründe für die Benennung dieser Personen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.
Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats/der jeweiligen Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) 2015/1755) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 3 der Verordnung).
Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind vor dem 1. Juli 2017 an folgende Anschrift zu richten:
Rat der Europäischen Union |
Generalsekretariat |
DG C 1C |
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
1048 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu |
Den eingegangenen Bemerkungen werden bei der nächsten gemäß Artikel 6 des Beschlusses (GASP) 2015/1763 in der durch Beschluss (GASP) 2016/1745 geänderten Fassung und Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/1755 durchzuführenden Überprüfung der Liste der benannten Personen durch den Rat Rechnung getragen.
Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.
(1) ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 37.
(2) ABl. L 264 vom 30.9.2016, S. 29.
(3) ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 1.
30.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/3 |
Mitteilung für die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/486/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2016/1748 des Rates, und nach der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1736 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Afghanistan Anwendung finden
(2016/C 359/03)
Den im Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP des Rates (1), durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2016/1748 des Rates (2), und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1736 (4) des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Afghanistan aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt:
Mit der Resolution 1988 (2011) hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen restriktive Maßnahmen gegen vor der Annahme dieser Resolution als Taliban bezeichnete Personen und Einrichtungen und andere mit ihnen verbundene Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die in Abschnitt A („Mit den Taliban verbundene Personen“) und Abschnitt B („Mit den Taliban verbundene Einrichtungen und andere Gruppen und Unternehmen“) der nach den Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) aufgestellten Konsolidierten Liste aufgeführt sind, sowie gegen andere mit den Taliban verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen verhängt.
Am 7. September 2016 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrats eingesetzt wurde, die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, geändert und aktualisiert.
Die betroffenen Personen können bei dem gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) eingesetzten VN-Ausschuss jederzeit unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu richten:
United Nations — Focal point for delisting |
Security Council Subsidiary Organs Branch |
Room TB-08045D |
United Nations |
New York, N.Y. 10017 |
UNITED STATES OF AMERICA |
Tel. +1 917367-9448 |
Fax +1 212963-1300/-3778 |
E-Mail: delisting@un.org |
Weitere Informationen hierzu finden sich im Internet unter der Adresse: http://www.un.org/sc/committees/1988/index.shtml.
Auf den Beschluss der Vereinten Nationen hin hat der Rat der Europäischen Union entschieden, dass die in der genannten Resolution aufgeführten Personen in die Listen der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen aufzunehmen sind, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/486/GASP und nach der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 Anwendung finden. Die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen in die Liste sind in den jeweiligen Einträgen im Anhang zu dem Ratsbeschluss und in Anhang I der Verordnung aufgeführt.
Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 753/2011) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 5 der Verordnung).
Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird; ein entsprechender Antrag ist an folgende Anschrift zu richten:
Rat der Europäischen Union |
Generalsekretariat |
GD C 1C |
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
1048 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu. |
Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.
(1) ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 57.
(2) ABl. L 264 vom 30.9.2016, S. 38.
(3) ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 1.
(4) ABl. L 264 vom 30.9.2016, S. 8.
30.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/5 |
Mitteilung für die betroffene Person, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1736 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan unterliegt
(2016/C 359/04)
Die betroffene Person wird gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf Folgendes hingewiesen:
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist die Verordnung (EU) Nr. 753/20111 (2), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1736 des Rates (3).
Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion C (Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz) des Generalsekretariats des Rates, und die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat 1C der Generaldirektion C, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:
Rat der Europäischen Union |
Generalsekretariat |
GD C 1C |
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
1048 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu. |
Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 753/2011, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1736, restriktiven Maßnahmen unterliegen.
Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dieser Verordnung erfüllen.
Die erhobenen personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.
Die erhobenen personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.
Unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Einschränkungen werden Anträge auf Zugang, Berichtigung oder Widerspruch gemäß Abschnitt 5 des Beschlusses 2004/644/EG des Rates (4) beantwortet.
Die personenbezogenen Daten werden fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von eventuell begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 können sich die betroffenen Personen an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden.
(1) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(2) ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 1.
(3) ABl. L 264 vom 30.9.2016, S. 8.
(4) ABl. L 296 vom 21.9.2004, S. 16.
Europäische Kommission
30.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/6 |
Euro-Wechselkurs (1)
29. September 2016
(2016/C 359/05)
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1221 |
JPY |
Japanischer Yen |
113,88 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4523 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,86138 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,6218 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,0876 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
9,0403 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
27,022 |
HUF |
Ungarischer Forint |
308,65 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,3065 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,4530 |
TRY |
Türkische Lira |
3,3661 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,4642 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4683 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,7021 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5451 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5287 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 235,19 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
15,4740 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,4820 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5153 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
14 559,25 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6270 |
PHP |
Philippinischer Peso |
54,231 |
RUB |
Russischer Rubel |
70,8848 |
THB |
Thailändischer Baht |
38,881 |
BRL |
Brasilianischer Real |
3,6300 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
21,7955 |
INR |
Indische Rupie |
75,0305 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
30.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/7 |
VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER
Währungsumrechnungskurse zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates
(2016/C 359/06)
Artikel 107 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72
Bezugszeitraum: Juli 2016
Anwendungszeitraum: Oktober, November und Dezember 2016
07-2016 |
EUR |
BGN |
CZK |
DKK |
HRK |
HUF |
PLN |
1 EUR = |
1 |
1,95580 |
27,0418 |
7,43902 |
7,49300 |
314,353 |
4,39636 |
1 BGN = |
0,511300 |
1 |
13,8264 |
3,80357 |
3,83117 |
160,729 |
2,24786 |
1 CZK = |
0,0369798 |
0,0723252 |
1 |
0,275094 |
0,277090 |
11,6247 |
0,162577 |
1 DKK = |
0,134426 |
0,262911 |
3,63512 |
1 |
1,00726 |
42,2573 |
0,590987 |
1 HRK = |
0,133458 |
0,261017 |
3,60894 |
0,992796 |
1 |
41,9529 |
0,586730 |
1 HUF = |
0,00318114 |
0,00622167 |
0,0860236 |
0,023665 |
0,0238363 |
1 |
0,0139854 |
1 PLN = |
0,227461 |
0,444868 |
6,15094 |
1,69209 |
1,70436 |
71,5030 |
1 |
1 RON = |
0,222938 |
0,436022 |
6,02864 |
1,65844 |
1,67047 |
70,0812 |
0,980116 |
1 SEK = |
0,105549 |
0,206434 |
2,85424 |
0,785185 |
0,790882 |
33,1798 |
0,464034 |
1 GBP = |
1,18898 |
2,32541 |
32,1521 |
8,84484 |
8,9090 |
373,759 |
5,22718 |
1 NOK = |
0,106735 |
0,208753 |
2,88631 |
0,794005 |
0,799766 |
33,5525 |
0,469247 |
1 ISK = |
0,00740519 |
0,0144831 |
0,200249 |
0,0550873 |
0,0554870 |
2,32784 |
0,032556 |
1 CHF = |
0,920253 |
1,79983 |
24,8853 |
6,84578 |
6,89545 |
289,284 |
4,04577 |
07-2016 |
RON |
SEK |
GBP |
NOK |
ISK |
CHF |
1 EUR = |
4,48555 |
9,47423 |
0,841058 |
9,36898 |
135,040 |
1,08666 |
1 BGN = |
2,29346 |
4,84417 |
0,430033 |
4,79036 |
69,0462 |
0,555607 |
1 CZK = |
0,165875 |
0,350355 |
0,031102 |
0,346463 |
4,99378 |
0,0401844 |
1 DKK = |
0,602976 |
1,27359 |
0,113060 |
1,25944 |
18,1530 |
0,146075 |
1 HRK = |
0,598633 |
1,26441 |
0,1122458 |
1,25037 |
18,0222 |
0,145023 |
1 HUF = |
0,0142692 |
0,0301388 |
0,00267552 |
0,0298040 |
0,429582 |
0,00345681 |
1 PLN = |
1,020287 |
2,15502 |
0,191308 |
2,13108 |
30,7164 |
0,247172 |
1 RON = |
1 |
2,11217 |
0,187504 |
2,08870 |
30,1057 |
0,242257 |
1 SEK = |
0,473448 |
1 |
0,0887732 |
0,98889 |
14,2535 |
0,114696 |
1 GBP = |
5,33323 |
11,2647 |
1 |
11,1395 |
160,560 |
1,29201 |
1 NOK = |
0,478766 |
1,011234 |
0,0897704 |
1 |
14,4136 |
0,115985 |
1 ISK = |
0,033216 |
0,070158 |
0,00622819 |
0,0693791 |
1 |
0,00804690 |
1 CHF = |
4,12785 |
8,71869 |
0,773986 |
8,62184 |
124,271 |
1 |
Hinweis: Alle Kreuzkurse für ISK werden anhand des Wechselkurses ISK/EUR der isländischen Zentralbank berechnet.
Bezug: Juli-16 |
1 EUR in nationaler Währungseinheit |
1 nationale Währungseinheit in EUR |
BGN |
1,95580 |
0,511300 |
CZK |
27,0418 |
0,0369798 |
DKK |
7,43902 |
0,134426 |
HRK |
7,49300 |
0,133458 |
HUF |
314,353 |
0,00318114 |
PLN |
4,39636 |
0,227461 |
RON |
4,48555 |
0,222938 |
SEK |
9,47423 |
0,105549 |
GBP |
0,841058 |
1,18898 |
NOK |
9,36898 |
0,106735 |
ISK |
135,040 |
0,00740519 |
CHF |
1,08666 |
0,920253 |
Hinweis: Der Wechselkurs ISK/EUR basiert auf den Daten der isländischen Zentralbank.
1. |
Laut Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird für die Umrechnung von auf eine Währung lautenden Beträgen in eine andere Währung der von der Kommission errechnete Kurs verwendet, der sich auf das monatliche Mittel der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzwechselkurse der Währungen während des in Absatz 2 bestimmten Bezugszeitraums stützt. |
2. |
Bezugstermin ist:
Die Umrechnungskurse der Währungen werden im jeweils zweiten in den Monaten Februar, Mai, August und November erscheinenden Amtsblatt der Europäischen Union (Serie C) veröffentlicht. |
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
30.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/9 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 359/07)
Mitgliedstaat |
Frankreich |
|||||||
Flugstrecke |
Lorient (Lann-Bihoué)-Lyon (Saint-Exupéry) |
|||||||
Laufzeit des Vertrags |
10. April 2017 bis 9. April 2020 |
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Frist für die Einreichung von Zulassungsanträgen bzw. für die Angebotsabgabe |
12. Dezember 2016 (12.00 Uhr Ortszeit) |
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Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können |
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V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
30.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8211 — Marubeni/Toho Gas/Galp Energia/GGND)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 359/08)
1. |
Am 21. September 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Marubeni Corporation („Marubeni“, Japan), Toho Gas Co., Ltd. („Toho Gas“, Japan) und Galp Energia, SGPS, S.A. („Galp Energia“, Portugal) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Galp Gás Natural Distribuição, S.A. („GGND“, Portugal). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Marubeni: Globaler Handel in verschiedenen Branchen (u. a. Energie und energiebezogene Projekte); — Toho Gas: Gasversorgung sowie damit verbundene Dienstleistungen in Japan und Tätigkeiten in verschiedenen anderen Branchen; — Galp Energia: Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas, Raffination und Vermarktung von Mineralölerzeugnissen, Vermarktung von Erdgas und Strom; — GGND: Verteilung von Erdgas in Portugal. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8211 — Marubeni/Toho Gas/Galp Energia/GGND per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
30.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8016 — Sanofi Pasteur/Vaccines of Sanofi Pasteur MSD)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 359/09)
1. |
Am 23. September 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Sanofi Pasteur SA („Sanofi Pasteur“, Frankreich), das letztlich von Sanofi SA („Sanofi“, Frankreich) kontrolliert wird, übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Vermögenswerten die alleinige Kontrolle über Teile des Unternehmens Sanofi Pasteur MSD SNC („SPMSD“, Frankreich). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Sanofi Pasteur: Forschung, Entwicklung, Herstellung und Verkauf von Impfstoffen in den USA, in Asien, Lateinamerika, Afrika, dem Nahen Osten und Osteuropa; — SPMSD: Entwicklung und Vermarktung von Humanimpfstoffen in 18 Ländern des EWR. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8016 — Sanofi Pasteur/Vaccines of Sanofi Pasteur MSD per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
30.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/12 |
Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(2016/C 359/10)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates Einspruch gegen den Antrag zu erheben (1).
ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE
Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
„FOIN DE CRAU“
EU-Nr.: PDO-FR-02091 — 18.11.2015
g.U. ( X ) g.g.A. ( )
1. Antragstellende vereinigung und berechtigtes interesse
Comité du Foin de Crau
Anschrift: |
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Tel. |
+33 490472933 |
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Fax |
+33 490474209 |
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E-Mail: |
comite@foindecrau.com |
Die Vereinigung Comité du Foin de Crau umfasst die Erzeuger von Heu mit dem Namen „Foin de Crau“ und hat somit ein berechtigtes Interesse an der Stellung des Antrags.
2. Mitgliedstaat oder drittland
Frankreich
3. Rubrik der produktspezifikation, auf die sich die änderung bezieht
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Name des Erzeugnisses |
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Beschreibung des Erzeugnisses |
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Geografisches Gebiet |
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Ursprungsnachweis |
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Erzeugungsverfahren |
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☐ |
Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet |
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Kennzeichnung |
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☒ |
Sonstiges [Anschrift der zuständigen Behörden und Kontrolleinrichtungen, Anschrift der Vereinigung, Kontrollen, Zusammenhang] |
4. Art der änderung(en)
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☐ |
Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A. |
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☒ |
Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde. |
5. Änderung(en):
Beschreibung des Erzeugnisses
Die Beschreibung des Erzeugnisses wurde zur genaueren Darstellung der besonderen Merkmale des Erzeugnisses mit dem Namen „Foin de Crau“ überarbeitet und ergänzt:
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Die Merkmale seiner — unverändert gebliebenen — pflanzlichen Zusammensetzung werden nun in dieser Rubrik präzisiert, während sie zuvor in der Rubrik „Erzeugungsverfahren“ aufgeführt waren. Genauer angegeben wird, dass das Erzeugnis mit dem Namen „Foin de Crau“ von natürlichem Dauergrünland stammt, auf dem rund 20 wild wachsende Futterpflanzenarten vorkommen. |
— |
Im Einklang mit der üblichen Praxis wird auch präzisiert, dass das Heu auf dem Feld in der Sonne trocknet. Das Verfahren wurde nicht geändert, durch diese konkrete Angabe kann jedoch ein Trocknen in der Scheune ausgeschlossen werden, das nicht von den lokalen klimatischen Besonderheiten abhängt. |
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Es wird angegeben, dass das Heu in keiner Weise durch Regen beeinträchtigt wurde. So kann hochwertiges Heu garantiert werden. |
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Aufgenommen wird auch der Hinweis, dass das Halmgut mal dicker und mal feiner ist. Je nach Schnitt kann das Halmgut nämlich weniger dick sein. Auch die Tatsache, dass das Heu keine Blätter enthält, ist schnittabhängig und steht mit der mehr oder weniger groben Struktur der Halme in Zusammenhang. Der erste Schnitt umfasst dickere Halme und keine Blätter, der zweite und vor allem der dritte Schnitt enthält mehr Blätter und feinere Halme. Daher wird vorgeschlagen den Hinweis auf die Eigenschaft „ohne Blätter“ des Heus zu streichen. Durch den vorgeschlagenen neuen Wortlaut kann ohne Änderung der allgemeinen, wesentlichen Merkmale des Heus mit dem Namen „Foin de Crau“ den Merkmalen jedes Schnitts Rechnung getragen werden. |
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Der Hinweis auf den besonders hohen Mineralstoff- und Energiegehalt des Heus mit dem Namen „Foin de Crau“ wird gestrichen, da nicht gleichzeitig entsprechende Mindestwerte festgelegt werden. Da die besondere Appetitlichkeit und Verdaulichkeit von Heu mit dem Namen „Foin de Crau“ zwar von den Verwendern anerkannt wird, aber schwer zu messen ist, wird der Hinweis auf diese Merkmale in dieser Rubrik der Spezifikation gestrichen. Im Zusammenhang mit dem intensiven Duft wird die Appetitlichkeit des Heus allerdings in der Rubrik „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“ des Einzigen Dokuments und der Spezifikation erwähnt. |
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Die Verkaufsaufmachungen von Heu mit dem Namen „Foin de Crau“ wurden genauer festgelegt (das Heu wird zu Ballen gepresst) und auf das Angebot von Heu in Beuteln mit einem Inhalt von höchstens 10 kg ausgedehnt. Der Markt für Beutel erfüllt die Nachfrage der großen Lebensmittel- und Baumärkte, der Gartencenter und der Heimtiermärkte sowie der SB-Märkte für Agrarbedarf. Die Größe der Beutel hängt von der Nachfrage ab. Für die Beutel wird Heu aus Ballen von „Foin de Crau“ verwendet, wobei die Qualität und die Merkmale des Heus nicht beeinträchtigt werden, sofern bei der Herstellung sorgfältig geprüft wird, dass die besonderen Pflanzenarten von „Foin de Crau“ erhalten bleiben. Darüber hinaus wird die Qualität des Heus durch die Einhaltung eines Feuchtigkeitsgehalts von höchstens 14 % der verwendeten Ballen und eine vorherige Lagerung der Ballen von mindestens 60 Tagen nach der Ernte gesichert. |
Geografisches Gebiet
Die ursprünglich 1997 anerkannte Abgrenzung des geografischen Gebiets der Bezeichnung „Foin de Crau“ wurde aufgrund einzelner Anträge von Heuerzeugern um weitere Teile von Gemeinden erweitert, die bereits zum geografischen Gebiet der Bezeichnung „Foin de Crau“ gehören (Grans, Istres, Lamanon und Salon-de-Provence). Diese Erweiterung wird vorgeschlagen, nachdem überprüft wurde, dass sie die dieselben geologischen, pedologischen, klimatischen und pflanzlichen Bedingungen erfüllen wie das übrige Gebiet der Ursprungsbezeichnung.
Darüber hinaus wird präzisiert, dass
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Heu mit dem Namen „Foin de Crau“ in der Ebene La Crau im Departement Bouches-du Rhône erzeugt wird; |
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das Heu im geografischen Gebiet aufgemacht wird. Dies gilt für die Ballen, da diese bei der Ernte gepresst werden, aber auch für die Abfüllung in Beutel. In der Spezifikation und im Einzigen Dokument ist begründet, warum die Beutel im geografischen Gebiet abgefüllt werden müssen; |
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die Gemeinden im geografischen Gebiet zum Teil einbezogen werden; die für Ursprung und Qualität zuständige staatliche Stelle Institut national de l’origine et de la qualité (INAO) hinterlegt eine Grafik mit den Grenzen des geografischen Erzeugungsgebiets in den Rathäusern der betreffenden Gemeinden. Gemäß den Anforderungen der INSPIRE-Richtlinie ist die kartografische Gebietsausweisung in diesen Gemeinden auf der Internetseite der nationalen zuständigen Behörde abrufbar; |
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im gesamten Text dieser Rubrik der Ausdruck „prairie“ (Grünland) durch den passenderen Ausdruck „parcelle“ (Flurstück) ersetzt wird. Die Modalitäten für die Ausweisung der Flurstücke, auf denen Heu mit dem Namen „Foin de Crau“ geerntet wird, wurden genauer ausgeführt: Diese Ausweisung beruht auf den Kriterien, die der nationale INAO-Ausschuss am 23. April 1997 festgelegt hat; die Liste der ausgewiesenen Flurstücke und die Ausweisungskriterien können bei den INAO-Dienststellen und der betroffenen Vereinigung eingesehen werden. |
Ursprungsnachweis
Die Rubrik „Angaben, aus denen hervorgeht, dass das Erzeugnis aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet stammt“ wurde konsolidiert und enthält nun namentlich Vorschriften für die Angaben und das Führen von Registern für die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses und die Überwachung der Produktionsbedingungen.
Ferner wurde diese Rubrik um mehrere Bestimmungen zu den Registern und Unterlagen ergänzt, die die Rückverfolgbarkeit und die Kontrolle der Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den Anforderungen der Spezifikation gewährleisten sollen.
Erzeugungsverfahren
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Pflege des Grünlands: Die Liste der Pflanzenarten, die im Heu „Foin de Crau“ vorhanden sein und dessen überwiegenden Anteil bilden müssen, wurde genau festgelegt. Dabei wurden auch die wissenschaftlichen Namen dieser Arten aufgenommen. Außerdem wurden in einer Liste die Arten festgelegt, die im Heu mit der g.U. nicht vorhanden sein dürfen, um klar zu stellen, was unter einem gegebenen pflanzlichen Gleichgewicht zu verstehen ist, und um dafür zu sorgen, dass Heu von diesem Grünland den Merkmalen des Erzeugnisses mit der g.U. entspricht; |
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Anlegen des Grünlands: Um sicherzustellen, dass das Grünland für das Heu „Foin de Crau“ garantiert natürlich gewachsen sind, darf die Ursprungsbezeichnung „Foin de Crau“ für Heu von neu angelegtem Grünland erst ab dem fünften Jahr nach dem Anlegen verwendet werden; |
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Bewässerung: Die Vorschrift, von März bis Oktober das Grünland reihum im Abstand von acht bis zwölf Tagen mehrere Stunden lang zu bewässern, wird gestrichen, weil die Bewässerung von der Niederschlagsmenge abhängt und nicht systematisch durchgeführt wird. Im Übrigen kann sich der Erzeuger die Reihenfolge bei der Bewässerung nicht aussuchen, da diese von der Bewässerungsgenossenschaft, deren Mitglied er ist, festgelegt wird. Das Verfahren, das für die Erzeugung von hochwertigem Heu „Foin de Crau“ wichtig ist und beibehalten werden muss, ist die Rieselbewässerung, die von März bis einschließlich Oktober zulässig ist; |
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Düngung: Es wird vorgeschlagen, die Gaben an mineralischem Stickstoff von 60 Einheiten je Hektar auf höchstens 40 zu senken. Die mehrjährige Erfahrung mit der Erzeugung von Heu mit der g.U. zeigt, dass eine Gabe von 60 Einheiten mineralischen Stickstoffs pro Hektar nicht erforderlich ist; |
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Bodenmelioration: Der Hinweis darauf, dass die Modalitäten und Termine für das Ausbringen von Wirtschaftsdünger so gewählt wurden, dass im Heu kein Dung enthalten ist, wird gestrichen, da an keiner anderen Stelle der Spezifikation solche Ausbringungsmodalitäten und -termine festgelegt sind und sie daher auch nicht kontrolliert werden können. Die Auflage, dass das Heu keine Dungspuren enthalten darf, wird hingegen aufrechterhalten. Außerdem werden die Bedingungen für das Ausbringen und die Kontrolle der Verwendung von organischem Dünger landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs genauer festgelegt. So wird präzisiert, dass als organische Dünger nur Kompost oder Gärreste, Dung, Gülle und Jauche landwirtschaftlichen Ursprungs sowie organische Dünger nicht landwirtschaftlichen Ursprung wie Klärschlamm (oder Nebenerzeugnisse) und Grünabfälle zulässig sind. Darüber hinaus muss beim Ausbringen von organischem Dünger nicht landwirtschaftlichen Ursprungs jede einzelne Charge (Lkw, Tank usw.) auf die gesetzlich geregelten pathogen Keime, Schwermetalle und organischen Spurenstoffe hin kontrolliert werden. Das Ausbringen von organischem Dünger nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs auf den Flächen des Betriebs ist nur zulässig, wenn er direkt untergepflügt wird und die geltenden Rechtsvorschriften über besondere Beschränkungen (Zeitpunkte, Schutzgebiete usw.) und die Mengen eingehalten werden. Vor dem Mähen oder Beweiden sollte nach dem Ausbringen eine Latenzzeit von mindestens acht Wochen eingehalten werden. Durch diese Bestimmungen kann jeglichem Risiko einer Kontamination des Heus durch Schadstoffe vorgebeugt werden; |
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Ernte und Lagerung des Heus: Die Bestimmung, nach der die Ernte auf drei Schnitte verteilt wird, wird geändert und ergänzt. |
Die Erzeuger erhalten die Möglichkeit, pro Jahr einen der drei Schnitte durch eine Beweidung zu ersetzen. Tatsächlich sind die Erzeugung von Heu „Foin de Crau“ und die Haltung von Vieh (vor allem Schafe) eng miteinander verknüpft. Die Viehhalter lassen traditionell Ende Februar, nach dem dritten Schnitt, den als „regain“ bezeichneten Neuwuchs beweiden, was sich günstig auf die Pflege des Grünlands von La Crau auswirkt. Mangelt es allerdings zu bestimmten Zeitpunkten im Jahr an Futter (im Frühjahr in der Crau oder im Sommer auf den Almen), steht den Herden — anstelle des ersten oder des dritten Schnitts — keine andere Futterquelle zur Verfügung als das Grünland von La Crau. Die Pflanzenqualität des Grünlands wird durch diese Praxis nicht beeinträchtigt, sofern die Mindestabstände zwischen den Schnitten und der Beweidung eingehalten werden. Um sicherzustellen, dass genügend Gras wächst und sich die gewünschten Pflanzenarten optimal entwickeln, ohne überreif zu werden, was der Appetitlichkeit und dem Nährwert des Heus abträglich wäre, wird festgelegt, dass der erste Schnitt mindestens 60 Tage nach der „regain“-Beweidung stattfindet und dass zwischen zwei Schnitten 40 bis 60 Tage liegen müssen.
Außerdem wird vorgeschlagen, die Fristen für die einzelnen Schnitte zu streichen, die ursprünglich, außer in Ausnahmefällen, auf den 31. Mai, den 25. Juli und den 30. September festgesetzt worden waren. Die Heuqualität hängt nämlich vor allem von der Reife des Grases und diese wiederum von der Wachstumsdauer ab. Deswegen ist es wichtig, dass die vorgegebenen Zeitabstände zwischen den Schnitten und zwischen Schnitt und Weidegang bzw. zwischen Weidegängen eingehalten werden. Nach den überlieferten lokalen Verfahren muss das geschnittene Gras auf dem Feld trocknen. Ein Trocknen in der Scheune ist somit ausgeschlossen. Das natürliche Trocknen wird durch die Klimabedingungen der natürlichen Umwelt (Sonne und Wind) begünstigt.
Die Vorschrift, nach der das Heu beim ersten und beim dritten Schnitt höchstens fünf Tage und beim zweiten Schnitt höchstens drei Tage auf dem Feld bleiben darf, wird gestrichen, weil diese Fristen zu willkürlich sind. In der Praxis hängt die optimale Dauer der Heutrocknung stark von den Klimabedingungen ab. Um diese Dauer korrekt zu bestimmen, bedarf es der Sachkenntnis der Erzeuger.
Der Eindeutigkeit halber wird präzisiert, dass das Heu nach dem Trocknen auf dem Feld zu Ballen gepresst wird. Folgende Vorschriften für das Pressen zu Ballen werden aufgenommen: Beim Pressen des Heus wird zur Kenntlichmachung zweifarbige Schnur verwendet, die aus einem weißen und einem roten Strang besteht. Zur Wahrung der Qualität des Heus muss dieses am selben Tag aufgeladen werden, um zu verhindern, dass nachts Bodenfeuchtigkeit aufsteigt, außer bei heftigem Mistral (trockener, starker Wind aus Nord/Nordwest); dann können die Ballen eine Nacht auf dem Feld bleiben.
Um jede Unklarheit in Bezug auf die Lagerbedingungen auszuräumen, erhält die Bestimmung, nach der das Heu in einer Scheune von Boden und Wänden isoliert zu lagern ist, folgende Fassung: „Das Heu wird in einer Scheune so gelagert, dass jeglicher Kontakt mit der Feuchtigkeit des Bodens und der Wände vermieden wird“, da der Boden und die Wände des Hangars nicht unbedingt aus isolierenden Materialien bestehen. Diese Bestimmung wird durch den Hinweis ergänzt, dass sie für den Verkauf ab Feld oder ab Wagen, also einen Verkauf unmittelbar nach dem Pressen der Ballen auf dem Feld, nicht gilt.
Ertrag
Erstmals wird ein maximaler Gesamtertrag der Heuerzeugung von 11 Tonnen pro Hektar Grünland eingeführt; so werden die bislang beobachteten Ertragsmengen gewahrt und die Qualität des Erzeugnisses gesichert, aber auch die Rückverfolgbarkeit und Mengenkontrolle erleichtert. Dieser Ertrag ist eine der Besonderheiten des Heus „Foin de Crau“, denn bei Grünland in anderen geografischen Gebieten sind die Erträge in der Regel höher. Die Ertragsbeschränkung sorgt außerdem dafür, dass die zulässigen Stickstoffgaben beachtet werden, da ein Überschuss die pflanzliche Zusammensetzung des Heus beeinträchtigen könnte. Außerdem wird präzisiert, dass dieser Ertrag für alle ausgewiesenen Parzellen des Betriebs berechnet wird, der für die Ursprungsbezeichnung bestimmtes Heu erzeugt;
Verpackung des Heus: Wie bereits mit Bezug auf die Änderung der Produktbeschreibung und der Aufmachungsformen des Heus erwähnt, kann Heu mit der Ursprungsbezeichnung „Foin de Crau“ in Beuteln vermarktet werden. Um die Qualität des vermarkteten Heus sicherzustellen, werden besondere Bedingungen für das Einfüllen in Beutel festgelegt, die die Stabilität des so verpackten Erzeugnisses gewährleisten und jeglichem Risiko einer Beeinträchtigung oder Gärung vorbeugen. So muss das in Beutel verpackte Heu hinreichend getrocknet und ausgereift sein. Das verwendete Heu muss daher einen Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 14 % aufweisen und mindestens 60 Tage nach der Ernte gelagert worden sein. Um die Erzeugnismerkmale über längere Zeit zu garantieren, wird außerdem festgelegt, dass die Beutel vor Feuchtigkeit und Tageslicht geschützt gelagert werden müssen. Die Heubeutel dürfen nicht mehr unter der g.U. „Foin de Crau“ vermarktet werden, wenn sie nach dem Abfüllen mehr als sechs Monate gelagert wurde. Damit das Erzeugnis bis zum Endverbraucher verfolgt werden kann, wird vorgeschlagen, die Beutel mit einem fälschungssicheren Verschluss zu versehen, der durch Öffnen beschädigt wird.
Darüber hinaus wird das Heu „Foin de Crau“ von Branchenmitgliedern im geografischen Gebiet der Ursprungsbezeichnung in Beutel gefüllt. Diese Vorschrift erfüllt den doppelten Zweck, die Qualität zu schützen und den geografischen Ursprung der g.U. „Foin de Crau“ zu garantieren. Hinsichtlich der Qualität geht es darum, die Merkmale des Erzeugnisses, namentlich seine pflanzliche Zusammensetzung zu erhalten. Zum Abfüllen in Beutel sind Arbeitsgänge erforderlich (Entfernen der Schnur, mit der der Ballen verschnürt ist und die diesen kennzeichnet, Lockerung des Ballens), die mit dem Risiko des Verlusts bestimmter Bestandteile einhergehen (die leichtesten Arten, wie Klee, können beim Auflockern des Ballens und dem Einsatz eines Ventilators zu Staub zerbröseln und davongetragen werden) und die Merkmale der Halme, aus denen das Heu besteht, verändern können (zu hoher Staubanteil). Die Überprüfung der endgültigen Konformität des Erzeugnisses, insbesondere des Vorliegens der typischen Pflanzenarten, bedarf der Sachkenntnis der Branchenmitglieder. Hinsichtlich der Garantie des geografischen Ursprungs des Erzeugnisses begrenzt diese Vorschrift das Risiko, dass das Erzeugnis durch Heu anderen geografischen Ursprungs ersetzt oder mit solchem vermischt wird. Dieses Risiko könnte durch die für das Abfüllen notwendigen Arbeitsschritte steigen.
Kennzeichnung
Die Angaben auf der Kennzeichnung, die speziell die g. U. betreffen, wurden an die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 angepasst und für die neue Aufmachungsform von „Foin de Crau“ in Beuteln genau festgelegt. Auf dem Etikett des Erzeugnisses mit der Ursprungsbezeichnung „Foin de Crau“ müssen das EU-Logo „AOP“ sowie die Angabe „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „g.U.“ erscheinen.
Sonstiges
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Aufgrund der Änderungen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Regelungen wird die Rubrik „Einzelstaatliche Anforderungen“ in Form einer Tabelle mit den wichtigsten zu kontrollierenden Aspekten, den Referenzwerten und der Bewertungsmethode dargestellt. |
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In den Rubriken „Angaben zu den Kontrollstellen“ und „Zuständige Behörde des Mitgliedstaats“ werden die Namen und Anschriften der amtlichen Kontrollstellen und der Erzeugervereinigung auf den neuesten Stand gebracht. |
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Ursprungsnachweis: Die die Geschichte der Bezeichnung betreffenden Teile werden in dieser Rubrik gestrichen und zum Teil in die Rubrik „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“ übernommen. |
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Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet: Der enge Zusammenhang zwischen der Erzeugung von Heu „Foin de Crau“ und der Viehhaltung wird zwar nicht grundsätzliche geändert, doch er wird näher ausgeführt, um deutlich darzulegen, dass die Erzeugung in zwei oder drei Schnitten in Verbindung mit je nach Bedarfslage einer oder zwei Beweidungen erfolgen kann, ohne dass die Qualität oder die Merkmale des Heus „Foin du Crau“ dadurch beeinträchtigt werden. |
EINZIGES DOKUMENT
„FOIN DE CRAU“
EU-Nr.: PDO-FR-02091 — 18.11.2015
g.U. ( X ) g.g.A. ( )
1. Name(n)
„Foin de Crau“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Frankreich
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels
3.1. Art des Erzeugnisses
Klasse 2.9. Heu
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
Das Heu mit der Bezeichnung „Foin de Crau“ wird auf natürlichem Dauergrünland erzeugt, auf dem rund 20 wilde Futterpflanzenarten wachsen (Gräser, Leguminosen, Korbblütler und andere). Es besteht überwiegend aus Französischem Raygras (Arrhenatherum elatius P. Beauv. ex J. Presl & C. Presl), Gewöhnlichem Knäuelgras (Dactylis glomerata L.), Rotklee (Trifolium pratense L.) und Weißklee (Trifolium repens L.).
Das Heu „Foin de Crau“ wird auf dem Feld sonnengetrocknet und in keiner Weise durch Regen beeinträchtigt. Sein typisches Aussehen ist durch die mehr oder weniger dicken, grünen Halme geprägt, und es hat einen intensiven Duft mit Blütennoten.
Für den Verkauf wird das Heu „Foin de Crau“ in Ballen oder in Beuteln (bis 10 kg) aufgemacht.
3.3. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
—
3.4. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Alle Vorgänge von der Erzeugung des Heus bis zum Trocknen finden im abgegrenzten geografischen Gebiet statt.
3.5. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
Üblicherweise wird das Heu nach dem Schnitt und dem Trocknen in der Sonne auf dem Feld zu Ballen gepresst, die zur Kennzeichnung des Heus als „Foin de Crau“ mit einer rot-weißen Schnur gebunden werden.
Das für Beutel bestimmte Heu stammt aus Ballen mit einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 14 %, die nach der Ernte mindestens 60 Tag lang gelagert wurden.
Die Beutel werden mit einem fälschungssicheren Verschluss versehen, der durch Öffnen beschädigt wird.
Sie müssen vor Feuchtigkeit und Tageslicht geschützt gelagert werden. Die Heubeutel dürfen nicht mehr mit der g.U. „Foin de Crau“ vermarktet werden, wenn sie nach dem Abfüllen länger als sechs Monate gelagert wurden.
Das Heu aus den Ballen wird im geografischen Gebiet in Beutel verpackt. Diese Vorschrift dient dem Schutz der Qualität und der Garantie des geografischen Ursprungs der g.U. „Foin de Crau“: Die Merkmale des Erzeugnisses und namentlich die in Nummer 3.2 genannten Pflanzenarten sollen erhalten werden. Zum Abfüllen in Beutel sind Arbeitsgänge erforderlich, die mit dem Risiko des Verlusts bestimmter Bestandteile einhergehen (die leichtesten Arten, wie Klee, können beim Auflockern des Ballens und dem Einsatz eines Ventilators zu Staub zerbröseln und davongetragen werden) und die Merkmale der Halme, aus denen das Heu besteht, verändern können (zu hoher Staubanteil). Zu Überprüfen sind auch der Feuchtigkeitsgehalt des in Beutel gefüllten Heus sowie die Mindestlagerungszeit nach der Ernte, da dies die notwendigen Voraussetzungen für die Reife des Heus sind und somit garantieren, dass optimale Bedingungen für die Lagerung des Erzeugnisses gegeben sind.
Für die Überprüfung der endgültigen Konformität des Erzeugnisses vor allem im Hinblick auf die Pflanzenarten ist die Sachkenntnis der Branchenmitglieder erforderlich, die die Merkmale und Besonderheiten des Erzeugnisses in allen Einzelheiten kennen.
Bei der Garantie des geografischen Ursprungs des Erzeugnisses begrenzt diese Vorschrift weitestgehend das Risiko, dass das Erzeugnis durch Heu anderen geografischen Ursprungs ersetzt oder mit solchem vermischt wird. Dieses Risiko könnte durch die für das Abfüllen notwendigen Arbeitsgänge steigen (Entfernen der Schnur, die den Ballen zusammenhält und kennzeichnet, Lockerung des Ballens).
3.6. Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
Die Ballen von Heu mit dem Namen „Foin de Crau“ sind mit einer zweifarbigen Schnur in Rot und Weiß aufgemacht.
Jeder vermarkteten Heuballencharge liegt ein Lieferschein mit folgenden Angaben bei:
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die Ursprungsbezeichnung „Foin de Crau“ sowie die Angabe „geschützte Ursprungsbezeichnung“ (Appellation d’origine protégée); |
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das EU-Logo „AOP“ (g.U.); |
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die Identifikationsnummer des Marktteilnehmers; |
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die Lieferscheinnummer; |
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Jahr und Nummer des Schnitts. |
Die Kennzeichnung der Beutel umfasst Folgendes:
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die Ursprungsbezeichnung „Foin de Crau“ sowie die Angabe „geschützte Ursprungsbezeichnung“ (Appellation d’origine protégée); |
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das EU-Logo „AOP“ (g.U.). |
Die Ursprungsbezeichnung „Foin de Crau“ gefolgt von der Angabe „geschützte Ursprungsbezeichnung“ muss auf den Begleitpapieren und Rechnungen erscheinen.
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Heu mit der Bezeichnung „Foin de Crau“ wird in der Ebene La Crau im Departement Bouches-du Rhône erzeugt. Die Crau ist ein früheres Schotterdelta des Flusses Durance, dessen Grenzen im Norden von den Alpilles, im Osten von der Hügelkette bei Salon-de-Provence und dem Étang de Berre und im Westen von dem Grand Rhône genannten Seitenarm der Rhône gebildet werden.
Das geografische Gebiet der Ursprungsbezeichnung „Foin de Crau“ erstreckt sich über ein Gebiet, das einen Teil der folgenden Gemeinden des Departements Bouches-du-Rhône einschließt: Arles, Aureille, Eyguières, Fos-sur-Mer, Grans, Istres, Lamanon, Miramas, Mouriès, Saint-Martin de Crau, Salon-de-Provence.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
Die Crau bildet ein Dreieck mit einer Fläche von über 51 000 ha innerhalb des Departements Bouches-du-Rhône. Sie erstreckt sich zwischen Arles im Nordwesten, Lamanon im Nordosten und Fos-sur-Mer im Süden. Ihre Grenzen bilden im Norden die Gebiete Marais des Baux, Costière de Malacarcia und die Alpilles, im Osten die im Miozän gebildeten Hügel bei Salon-de-Provence, Grans, Miramas, Istres und Fos-sur-Mer und im Westen die Feuchtgebiete am linken Ufer des Seitenarms Grand Rhône. Sie besteht aus dem früheren Flussbett des Wildwasserlaufs der Durance und bildet eine mit Schotter bedeckte, wüstenähnliche Ebene.
Die Böden sind schotterhaltige Rot- oder Braunerden auf einer Kruste, die wenige Zentimeter bis einen Meter tief liegt. Diese Böden bestehen aus Lehm, Ton und einem großen Teil Kiesel oder Geröll. Sie sind ziemlich kalkarm und an der Oberfläche leicht alkalisch. Die Grundwasserschicht der Schotterebene La Crau wird überwiegend (zu etwa 70 %) aus der Bewässerung des Grünlands gespeist.
Das Mittelmeerklima ist geprägt von milden Wintern, trockenen, heißen Sommern, heftigen Winden und einer Niederschlagsmenge von praktisch null in den Monaten April bis Oktober. Es wehen heftige Winde, vor allem der Mistral, und die Sonnenscheindauer ist außergewöhnlich hoch. Die Evaporationsrate ist sehr hoch.
Die Erzeugung von Heu mit dem Namen „Foin de Crau“ ist eng an Viehhaltung und Bewässerung gebunden. Die Entwicklung der Bewässerung seit dem 16. Jahrhundert schuf die Grundlage für das Bestehen von natürlichem Dauergrünland in der Crau. Von 1554 bis 1559 errichtete Adam de Craponne einen Kanal, der das Wasser der Durance nach Salon, Eyguières und Istres brachte. Erst nach dem Bau des Stausees von Serre-Ponçon und der Wasserkraftanlagen der Durance ab Januar 1955 wurde die Wasserversorgung aller Kanäle der unteren Durance und vor allem der Crau geregelt. Seitdem wird die Crau regelmäßig mit Wasser versorgt.
Im Jahr 1890 schrieb Eugène Risler, Lehrer am Institut National Agronomique in Paris und dessen Leiter, in seinem Werk „Géologie agricole“ (Agrargeologie) (Paris, Berger-Levrault et Cie, librairie agricole) sinngemäß: „Der Bau der beiden Kanäle (Craponne und Alpines) hatte erhebliche Folgen. Dadurch konnte die Anbaufläche um fast 20 000 ha erweitert werden. Die durch aufeinanderfolgende Auflandungen entstandenen, bewässerten Flächen bilden hervorragendes Grünland, auf dem problemlos 10 000 bis 11 000 kg getrocknetes Heu pro Hektar geerntet werden können. Dieses Grünland gestattet drei Schnitte eines in der Provence sehr geschätzten aromatischen Heus und im Winter die Beweidung des Nachwuchses durch Schafe.“
Die Wasserwirtschaft vereint die Landwirte seit mehreren Jahrhunderten in genossenschaftlichen Strukturen. Das Grünland wird im Rieselverfahren über mehrere Stunden in einer Reihenfolge bewässert, die in den meisten Fällen der Aufsicht der Kanalverwalter („eygadiers“) unterliegt.
Eine geeignete Stickstoffdüngung ist wichtig, um das pflanzliche Gleichgewicht des Grünlands in der Crau zu erhalten, und ist daher eingeschränkt. Zu hohe Stickstoffgaben könnten nämlich die Entwicklung bestimmter Gräser zulasten des Französischen Raygrases fördern.
Nach dem Schnitt wird das Heu auf dem Feld natürlich sonnengetrocknet, was je nach den Witterungsbedingungen (Sonnenscheindauer, Wind) mehrere Tage dauert.
Anschließend wird das Heu auf dem Feld zu Ballen gepresst und, außer im Sonderfall des Verkaufs ab Feld (oder ab Wagen), am selben oder am darauffolgenden Tag vor Regen und Feuchtigkeit geschützt gelagert. Die Lagerbedingungen gestatten darüber hinaus eine korrekte Fermentation (Reifung) des Heus.
Die Weidewirtschaft in der Ebene der Crau ist eine überlieferte Praxis, die in manchen Fällen mit einer sommerlichen Wandertierhaltung auf Almen einhergeht. Die Tiere (Schafe, Rinder, Pferde) sorgen nach dem dritten Heuschnitt für das Abweiden des Nachwuchses. Sie verlassen das Grünland der Crau Ende Februar. Bei einem Futterdefizit, das bewirkt, dass die Frühjahrsweiden (coussouls) der Crau über zu wenig Gras verfügen, ist die Beweidung des bewässerten Grünlands die einzige Möglichkeit, das Vieh zu ernähren. In diesem Fall können die Erzeuger den ersten Heuschnitt durch eine Beweidung ersetzen. Reicht das Futter auf den Almen nicht aus, so werden die Schafe Anfang September von den Sommerweiden abgetrieben. Zu diesem Zeitpunkt des Jahres steht ihnen als einzige Futterquelle die Beweidung des Grünlands der Crau anstelle des dritten Heuschnitts zur Verfügung. So können bei der Erzeugung des Heus „Foin de Crau“ zwei oder drei Schnitte sowie je nach Bedarf eine oder zwei Beweidungen durchgeführt werden, ohne die Qualität der Pflanzenzusammensetzung des Heus zu beeinträchtigen, sofern zwischen den Schnitten und der Weidehaltung ein Mindestzeitabstand vorgeschrieben ist.
Das Heu „Foin de Crau“ unterscheidet sich von Heu mit anderem geografischem Ursprung durch seine besondere Pflanzenzusammensetzung. Es besteht im Durchschnitt aus rund 20 wilden Futterpflanzenarten (Gräser, Leguminosen, Korbblütler und andere). Typisch ist, dass es systematisch Französisches Raygras (Arrhenatherum elatius P. Beauv. ex J. Presl & C. Presl), Gewöhnliches Knäuelgras (Dactylis glomerata L.), Rotklee (Trifolium pratense L.) und Weißklee (Trifolium repens L.) enthält. Es handelt sich um natürlich sonnengetrocknetes Heu. Es ist für seinen angenehmen Duft bekannt, der es sehr appetitlich macht. Das Heu „Foin de Crau“ empfiehlt sich besonders für die Ernährung von Rennpferden sowie von Milchkühen, -schafen und -ziegen, denn es ist dafür bekannt, dass es die Erzeugung fettreicher Milch fördert.
Die positiven Eigenschaften des Heus „Foin de Crau“ gehen auf zahlreiche, einander beeinflussende Faktoren zurück, darunter die natürliche Umwelt (Klima, Boden) und die Einwirkung des Menschen (Bewässerung, Erzeugungsverfahren, Rolle des Viehs, Ernte- und Lagerungsverfahren). Durch die Bewässerung mit Wasser aus der Durance kann die Ebene La Crau optimal bebaut werden. Diese Wasserzufuhr ist in der Trockenperiode von April bis Oktober unverzichtbar. Die Rieselbewässerung liefert dem Grünland die notwendigen Nährstoffe, führt den Böden Kalk zu und konsolidiert die Schotterböden durch die Ablagerung von Lehm.
Das Mittelmeerklima in dem Gebiet steht häufig unter dem Einfluss von heftigem Mistral. Von April bis Oktober fallen praktisch keine Niederschläge, was die Heuernte erleichtert, und der trockene Wind verkürzt die Dauer der Heutrocknung, was den Abbau von Nährstoffen des Heus durch die Ultraviolettbestrahlung verringert.
In Einklang mit dem Wachstumszyklus verlässt das Vieh das Grünland der Crau Ende Februar, damit das Gras vor dem ersten Schnitt wachsen kann. Die Beweidung wirkt sich günstig auf die Pflege des Grünlands aus.
Das Gleichgewicht der besonderen Flora des natürlichen Dauergrünlands der Crau entsteht durch die Wechselwirkung der gesamten jahrhundertealten Erzeugungsverfahren (Bewässerung, kontrollierte Düngung, Kombination von Schnitt und Beweidung) und wird durch diese erhalten. Die Heuqualität wird dadurch bewahrt, dass das Heu üblicherweise bis zu seiner Vermarktung rasch und vor Feuchtigkeit geschützt eingelagert wird.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation
(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung)
https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-a8a6d6ad-8ae0-488f-be94-22573ca44ae8/telechargement
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.