ISSN 1977-088X |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
59. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
||
|
|
I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
|
|
ENTSCHLIESSUNGEN |
|
|
Europäisches Parlament |
|
|
Dienstag, 28. April 2015 |
|
2016/C 346/01 |
||
2016/C 346/02 |
||
2016/C 346/03 |
||
|
Mittwoch, 29. April 2015 |
|
2016/C 346/04 |
||
2016/C 346/05 |
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zur Alkoholstrategie (2015/2543(RSP)) |
|
2016/C 346/06 |
||
2016/C 346/07 |
||
|
Donnerstag, 30. April 2015 |
|
2016/C 346/08 |
||
2016/C 346/09 |
||
2016/C 346/10 |
||
2016/C 346/11 |
||
2016/C 346/12 |
||
2016/C 346/13 |
||
2016/C 346/14 |
||
2016/C 346/15 |
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. April 2015 zur Lage in Nigeria (2015/2520(RSP)) |
|
2016/C 346/16 |
||
2016/C 346/17 |
||
2016/C 346/18 |
|
II Mitteilungen |
|
|
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Europäisches Parlament |
|
|
Dienstag, 28. April 2015 |
|
2016/C 346/19 |
|
III Vorbereitende Rechtsakte |
|
|
EUROPÄISCHES PARLAMENT |
|
|
Dienstag, 28. April 2015 |
|
2016/C 346/20 |
||
2016/C 346/21 |
||
2016/C 346/22 |
||
2016/C 346/23 |
||
2016/C 346/24 |
||
2016/C 346/25 |
||
2016/C 346/26 |
||
2016/C 346/27 |
||
2016/C 346/28 |
||
2016/C 346/29 |
||
|
Mittwoch, 29. April 2015 |
|
2016/C 346/30 |
||
2016/C 346/31 |
||
2016/C 346/32 |
||
2016/C 346/33 |
||
2016/C 346/34 |
||
2016/C 346/35 |
||
2016/C 346/36 |
||
2016/C 346/37 |
||
2016/C 346/38 |
||
2016/C 346/39 |
||
2016/C 346/40 |
||
|
Donnerstag, 30. April 2015 |
|
2016/C 346/41 |
Erklärung der benutzten Zeichen
(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.) Änderungsanträge des Parlaments: Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird. |
DE |
|
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/1 |
EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2015-2016
Sitzungen vom 27. bis 30. April 2015
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 206 vom 9.6.2016 veröffentlicht.
Die am 29. April 2015 angenommenen Texte betreffend die Entlastungen für das Haushaltsjahr 2013 sind im ABl. L 255 vom 30.9.2015 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE
I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
ENTSCHLIESSUNGEN
Europäisches Parlament
Dienstag, 28. April 2015
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/2 |
P8_TA(2015)0107
Umsetzung des Bologna-Prozesses
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 zur Überwachung der Umsetzung des Bologna-Prozesses (2015/2039(INI))
(2016/C 346/01)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf Artikel 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
— |
unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, insbesondere Artikel 26, |
— |
unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 14, |
— |
unter Hinweis auf die am 25. Mai 1998 in Paris von den vier zuständigen Ministern Deutschlands, Frankreichs, Italiens und des Vereinigten Königreichs unterzeichnete Gemeinsame Erklärung zur Harmonisierung der Architektur der europäischen Hochschulbildung (Sorbonne-Erklärung) (1), |
— |
unter Hinweis auf die am 19. Juni 1999 in Bologna von den Bildungsministern 29 europäischer Staaten unterzeichnete Gemeinsame Erklärung (Bologna-Erklärung) (2), |
— |
unter Hinweis auf das Kommuniqué der Konferenz der für die Hochschulen zuständigen europäischen Ministerinnen und Minister vom 28. und 29. April 2009 in Leuven/Louvain-la-Neuve (3), |
— |
unter Hinweis auf die von den Bildungsministern von 47 Staaten am 12. März 2010 verabschiedete Erklärung von Budapest und Wien, mit der der Europäische Hochschulraum (EHR) offiziell eröffnet wurde (4), |
— |
unter Hinweis auf das Bukarester Kommuniqué der Ministerkonferenz und des dritten Bologna Policy Forums vom 26. und 27. April 2012 in Bukarest (5), |
— |
unter Hinweis auf die Mobilitätsstrategie 2020 für den Europäischen Hochschulraum (EHR), die auf der Ministerkonferenz des EHR am 26. und 27. April 2012 in Bukarest verabschiedet wurde (6), |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (7), |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen (8), |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die verstärkte europäische Zusammenarbeit zur Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (9), |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (10), |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) (11), |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 26. November 2009 zur Entwicklung der Rolle der Bildung in einem leistungsfähigen Wissensdreieck (12), |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Mai 2010 zur Internationalisierung der Hochschulbildung (13), |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 28. Juni 2011 für politische Strategien zur Senkung der Schulabbrecherquote (14), |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 28. Juni 2011 mit dem Titel „Jugend in Bewegung — die Mobilität junger Menschen zu Lernzwecken fördern“ (15), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Mai 2006 mit dem Titel „Das Modernisierungsprogramm für Universitäten umsetzen: Bildung, Forschung und Innovation“ (COM(2006)0208), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. August 2010 mit dem Titel „Eine Digitale Agenda für Europa“ (COM(2010)0245), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. September 2011 mit dem Titel „Wachstum und Beschäftigung unterstützen — eine Agenda für die Modernisierung von Europas Hochschulsystemen“ (COM(2011)0567), |
— |
unter Hinweis auf den Bericht mit dem Titel „Hochschulbildung in Europa 2009: Entwicklungen im Rahmen des Bologna-Prozesses“ (Eurydice, Europäische Kommission, 2009) (16), |
— |
unter Hinweis auf den Bericht mit dem Titel „Fokus auf die Hochschulbildung in Europa 2010: Die Auswirkungen des Bologna-Prozesses“ (Eurydice, Europäische Kommission, 2010) (17), |
— |
unter Hinweis auf den Bericht mit dem Titel „Der europäische Hochschulraum im Jahr 2012: Bericht über die Umsetzung des Bologna-Prozesses“ (Eurydice, Europäische Kommission, 2012) (18), |
— |
unter Hinweis auf die 2007 unter Lehrpersonal durchgeführte Eurobarometer-Umfrage zur Reform der Hochschulbildung (19), |
— |
unter Hinweis auf die 2009 unter Studierenden durchgeführte Eurobarometer-Umfrage zur Reform der Hochschulbildung (20), |
— |
unter Hinweis auf die Eurostat-Veröffentlichung vom 16. April 2009 zum Bologna-Prozess in der Hochschulbildung in Europa — Die wichtigsten Indikatoren zur sozialen Dimension und zur Mobilität (21), |
— |
unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Internationalen Konferenz vom 8. und 9. September 2011 in Eriwan (Armenien) zur Finanzierung der Hochschulbildung (International Conference on Funding of Higher Education) (22), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. September 2008 zum Bologna-Prozess und zur Mobilität der Studierenden (23), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zum Dialog zwischen Hochschule und Wirtschaft: Eine neue Partnerschaft zur Modernisierung der Hochschulen (24), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2012 zu dem Beitrag der europäischen Organe zur Konsolidierung und zum Fortschritt im Bologna-Prozess (25), |
— |
unter Hinweis auf den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) (26), |
— |
gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0121/2015), |
A. |
in der Erwägung, dass die Bedeutung des Bologna-Prozesses in der derzeitigen wirtschaftlichen Lage darin liegen sollte, dass die Ziele mit Blick auf die Ausbildung eines möglichst hohen Wissens- und Innovationsstands in der Bevölkerung verfolgt werden, indem ein umfassender Zugang zu Bildung und dauerhafter Weiterbildung geschaffen wird, und in der Erwägung, dass dies in der Überarbeitung der Strategie Europa 2020 und bei der Umsetzung des vom Präsidenten der Kommission, Jean-Claude Juncker, vorgelegten Investitionsplans für Europa zum Ausdruck kommen sollte; |
B. |
in der Erwägung, dass Analysen zufolge annähernd jeder dritte Arbeitgeber in der EU Schwierigkeiten hat, angemessen qualifizierte Arbeitnehmer zu finden; in der Erwägung, dass die Bologna-Reform im Hinblick auf das Ziel, das Missverhältnis zwischen dem Qualifikationsangebot von Arbeitnehmern und der Qualifikationsnachfrage des Arbeitsmarkts zu beheben, bislang nicht sonderlich erfolgreich war; in der Erwägung, dass dieses Missverhältnis eine der zentralen Herausforderungen für Europa geworden ist, die sich auf alle Bereiche der Gesellschaft auswirkt, von der Produktivität und Effizienz von Unternehmen bis zum gegenwärtigen und künftigen Wohlergehen der Jugend; |
C. |
in der Erwägung, dass mit Blick auf das Problem der Jugendarbeitslosigkeit seit dem Anbruch der Krise im Jahr 2008 keine wesentliche Besserung eingetreten ist; in der Erwägung, dass Ende 2014 in der EU etwa 5 Millionen junge Menschen (unter 25 Jahren) arbeitslos waren; |
D. |
in der Erwägung, dass Universitäten den Worten eines Philosophen zufolge nicht nur neue Fachkräfte, Wissenschaftler, Ingenieure, Lehrer, Ärzte, Politiker und Bürger ausbilden, sondern sich auch durch „die Suche nach der Wahrheit und Schönheit“ auszeichnen sollten; |
E. |
in der Erwägung, dass es wichtig ist, die Universitäten als die wahren Hauptakteure des Bologna-Prozesses zu betrachten und nicht nur die unterstützende Rolle regionaler und nationaler Institutionen bei der Koordinierung, Regulierung und Bereitstellung von Ressourcen wahrzunehmen; |
F. |
in der Erwägung, dass im Rahmen dieser gemeinsam mit der akademischen Gemeinschaft unternommenen zwischenstaatlichen Initiative Bemühungen eingeleitet wurden, um eine gemeinsame Reaktion Europas auf die schwerwiegenden Probleme in vielen Ländern zu finden, diese Bemühungen aber nicht ausreichten; |
G. |
in der Erwägung, dass das eigentliche Ziel des Bologna-Prozesses darin besteht, Mobilität und Internationalisierung zu unterstützen, für die Vereinbarkeit und die Vergleichbarkeit der Standards und der Qualität verschiedener Hochschulbildungssysteme zu sorgen und gleichzeitig die Autonomie der Hochschulen zu achten und so einen Beitrag zur Schaffung eines wirklich demokratischen europäischen Raumes zu leisten, der allen Bürgern Chancengleichheit bietet; |
H. |
in der Erwägung, dass der in den letzten 15 Jahren erzielte Fortschritt bewertet werden muss und dass bei dieser Bewertung sowohl die Erfolgsgeschichte der Zusammenarbeit zwischen den Regionen als auch die ermittelten anhaltenden Probleme und das unterschiedliche Maß der Verwirklichung der festgelegten Ziele berücksichtigt werden müssen; |
I. |
in der Erwägung, dass der Bologna-Prozess zwar in den meisten Ländern eine Richtlinie und ein Ansporn für Bildungsreformen ist, er jedoch in einigen Ländern aufgrund von Missverständnissen und eines mangelnden Verständnisses seiner tatsächlichen Vision als bürokratisches Hindernis wahrgenommen werden könnte; |
J. |
in der Erwägung, dass die gesamteuropäische Ausrichtung des Bologna-Prozesses und die Beteiligung aller Akteure — darunter der Studierenden, der Lehrkräfte, der Forscher und des sonstigen Personals — anerkannt werden müssen; |
K. |
in der Erwägung, dass die anhaltende und gestärkte finanzielle Förderung von Bildung, Ausbildung und beruflicher Bildung, Wissen und Forschung insbesondere mit Blick auf die derzeitige Wirtschaftskrise von grundlegender Bedeutung ist; |
L. |
in der Erwägung, dass das politische Bekenntnis, auf das sich der Bologna-Prozess gründet, und das Engagement der EU-Organe, der nationalen Regierungen und aller anderen maßgeblich Beteiligten für die Durchführung des Prozesses in diesem sich ständig wandelnden Kontext bekräftigt werden müssen; |
Rolle des Bologna-Prozesses
1. |
stellt fest, dass Bildung und Forschung zu den wichtigsten Säulen in unserer Gesellschaft bei der Förderung des Aufbaus von Kompetenzen, der Erzielung von Wachstum und der Schaffung von Arbeitsplätzen gehören; unterstreicht, dass Armut, soziale Ungleichheit und Arbeitslosigkeit — insbesondere Jugendarbeitslosigkeit — nur wirksam bekämpft werden können und soziale Inklusion nur gefördert werden kann, wenn vermehrt in Bildung investiert wird; |
2. |
weist darauf hin, dass der Bologna-Prozess einen Beitrag dazu leisten könnte, das Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage in der EU zu beheben, wenn die Studierenden durch ihn in die Lage versetzt würden, sich die Kompetenzen anzueignen und weiter auszubauen, die der Arbeitsmarkt benötigt, und dass hierdurch das wichtige Ziel einer besseren Vermittelbarkeit von Studienabgängern verwirklicht werden könnte; |
3. |
ist sich der Rolle des Bologna-Prozesses bei der Schaffung eines Europas des Wissens bewusst; betont, dass die Verbreitung von Wissen, Bildung und Forschung ein wesentlicher Bestandteil der Strategie Europa 2020 ist und einen Beitrag zur Förderung eines europäischen Bürgersinns leistet; weist jedoch auch auf das Erfordernis einer gegenseitigen Konsultation innerhalb der Kreise der Hochschulbildung (Lehrkräfte, Studierende und sonstiges Personal) hin, damit der Widerstand gegen die Reformen des Bologna-Prozesses verstanden wird, und betont das Erfordernis eines unentgeltlichen und für alle zugänglichen öffentlichen Bildungsangebots, das auf die gesellschaftlichen Bedürfnisse eingeht; |
4. |
stellt fest, dass die Bologna-Reformen zum Aufbau des Europäischen Hochschulraums (EHR) geführt und in den letzten 15 Jahren bedeutende Errungenschaften ermöglicht haben, sodass die Strukturen der Hochschulbildung besser vergleichbar sind, die Mobilität zugenommen hat und Qualitätssicherungssysteme eingeführt wurden, Studienabschlüsse anerkannt werden und die Qualität der Bildungssysteme sowie die Attraktivität der Hochschulbildung in Europa verbessert wurden; |
5. |
weist darauf hin, dass beim Bologna-Prozess mit Blick auf die Anpassung der Bildungssysteme an die Anforderungen des Arbeitsmarkts und die Verbesserung der allgemeinen Vermittelbarkeit und Wettbewerbsfähigkeit sowie der Attraktivität der Hochschulbildung in Europa noch viel getan werden muss; merkt an, dass die europäischen Hochschulen in der Lage sein sollten, rasch auf den wirtschaftlichen, kulturellen, wissenschaftlichen und technologischen Wandel in der modernen Gesellschaft zu reagieren, damit sie ihr Potenzial zur Förderung des Wachstums, der Vermittelbarkeit und des sozialen Zusammenhalts voll ausschöpfen können; |
6. |
nimmt die Ziele für die nächsten Jahre, die auf der Ministerkonferenz des EHR im Jahr 2012 in Bukarest skizzierten nationalen Prioritäten für die bis 2015 zu ergreifenden Maßnahmen und die Empfehlungen der Ministerkonferenz zur EHR-Mobilitätsstrategie 2020 zur Kenntnis und empfiehlt die Einrichtung neuer Beobachtungsstellen, neue Herangehensweisen für die einzelnen europäischen Hochschulgemeinschaften und neue Systeme für die Integration der Mitglieder dieser Hochschulgemeinschaften in das Reformverfahren zu diesem Prozess; |
Prioritäten und Herausforderungen
7. |
fordert die EHR-Staaten auf, die gemeinsam beschlossenen Reformen zur schnelleren Verwirklichung der Ziele des Bologna-Prozesses umzusetzen und die Verlässlichkeit des EHR zu erhöhen; spricht sich dafür aus, den Ländern, in denen Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieser Reformen auftreten, zur Seite zu stehen; unterstützt in diesem Zusammenhang den Aufbau umfassender Partnerschaften zwischen einzelnen Ländern, Regionen und maßgeblichen Akteuren; |
8. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bewertungssysteme für Hochschuleinrichtungen — nach den internationalen Standards von Bildungssystemen — weiter zu verbessern und auf den neuesten Stand zu bringen und herausragende Leistungen mit Blick auf die Förderung von Wissen, Forschung und Wissenschaft auszuzeichnen; |
9. |
hält es für wesentlich, die Vielfalt der Lehre einschließlich der Sprachenvielfalt zu erhalten; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Stipendien auszubauen und dafür zu sorgen, dass sie leicht zugänglich sind; |
10. |
weist darauf hin, dass noch mehr Bemühungen um den Ausbau des EHR unternommen werden müssen, dass auf den Fortschritten aufgebaut werden muss, die bei der Verwirklichung seiner Ziele erreicht wurden, und dass in Abstimmung mit dem Europäischen Raum der allgemeinen und beruflichen Bildung, dem Europäischen Raum des lebenslangen Lernens und dem Europäischen Forschungsraum gehandelt werden muss; |
11. |
fordert alle an der Umsetzung des Bologna-Prozesses Beteiligten auf, die Qualitätssicherung zu stärken, damit ein Europäischer Hochschulraum geschaffen wird, der als Maßstab für akademische Spitzenleistungen in der ganzen Welt an Attraktivität gewinnt; |
12. |
fordert die Mitgliedstaaten, die EHR-Staaten und die EU in ihrer Gesamtheit auf, den Bologna-Prozess der Öffentlichkeit näherzubringen und sie anzuhalten, ihn zu unterstützen, wozu auch bürgernahe Maßnahmen gehören, um eine effektivere und dynamischere Beteiligung an der Verwirklichung der Ziele des Prozesses zu erwirken; |
13. |
stellt fest, dass der Kommission als Partner des Bologna-Prozesseses eine wichtige Rolle beim Ausbau des EHR zukommt, und fordert sie auf, auch künftig ihrer Rolle bei der Neubelebung des Prozesses und bei der Verstärkung der Bemühungen um die Verwirklichung der festgelegten Ziele nachzukommen; |
14. |
weist darauf hin, dass die Qualität der Bildung und der Forschung im tertiären Sektor in die festgelegten Ziele aufgenommen werden muss; ist der Auffassung, dass einer der Indikatoren für die Verwirklichung dieser Ziele in der besseren Vermittelbarkeit von Studienabgängern bestünde, die außerdem ein Ziel der Strategie Europa 2020 darstellt; |
15. |
fordert die Aufnahme eines Dialogs zwischen Regierungen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, um die zur Verfügung stehenden Mittel zielgerichteter und wirksamer einzusetzen und ihre Verwendung zu optimieren und um neue und alternative Finanzierungsmodelle als Ergänzung zur öffentlichen Finanzierung zu ermitteln; betont in diesem Zusammenhang außerdem, wie wichtig Horizont 2020 als Triebfeder für von europäischen Hochschulen gemeinsam betriebene Forschungsvorhaben ist, und weist mit Sorge auf die anhaltenden Versuche hin, Kürzungen in diesem Bereich vorzunehmen, wohingegen andere Bereiche des Haushaltsplans unangetastet bleiben; |
16. |
fordert die Regierungen auf, die Effizienz der Nutzung öffentlicher Finanzierungen von Bildung zu erhöhen und das EU-Kernziel einzuhalten, bis 2020 drei Prozent des BIP der EU in Forschung und Entwicklung zu investieren; betont, dass eine ehrgeizige Finanzierung von Bildung und Forschung vonnöten ist, da Bildung und Forschung zu den wichtigsten Instrumenten gehören, mit denen der Zugang zu hochwertiger Bildung für alle sichergestellt wird und die Wirtschaftskrise und die Arbeitslosigkeit bekämpft werden; |
17. |
stellt fest, dass der EFSI potenzielle Finanzierungsmöglichkeiten im Bereich der Hochschulbildung, der beruflichen Bildung und der Ausbildung bereitstellen sollte; äußert seine tiefe Besorgnis über die geplanten Kürzungen von Mitteln bei Horizont 2020 — die unmittelbar Forschung und Bildung zugutekommen — zugunsten des EFSI; |
18. |
weist warnend darauf hin, dass jegliche Einschnitte bei Horizont 2020 zweifellos die vollständige Umsetzung des Bologna-Prozesses beeinträchtigen würden, und fordert die Kommission aus diesem Grund mit Nachdruck auf, dahingehende Vorschläge zurückzuziehen; |
19. |
regt sowohl Top-Down- als auch Bottom-Up-Ansätze unter Beteiligung der gesamten akademischen Gemeinschaft und der Sozialpartner an und fordert das politische Engagement und die Zusammenarbeit der Minister der EHR-Staaten bei der Erarbeitung einer gemeinsamen Strategie für die Verwirklichung der Bologna-Reformen; |
20. |
fordert die weitere Ausarbeitung von Studienprogrammen mit eindeutig festgelegten Zielen, damit das Wissen und die allgemeinen und fachlichen Kompetenzen erlangt werden, die nicht nur für die Vorbereitung von Hochschulabgängern auf die Anforderungen des Arbeitsmarkts und ihre Befähigung zum lebenslangen Lernen, sondern auch und in erster Linie für die Integration der Bürger erforderlich sind; unterstützt die vollständige Umsetzung des europäischen Rahmens für die Anerkennung von Berufsabschlüssen; |
21. |
betont die Rolle der MINT-Fächer (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) und ihre Bedeutung für die Gesellschaft, die Wirtschaft und die Vermittelbarkeit von Hochschulabgängern; |
22. |
fordert, dass das Europäische System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) und der Diplomzusatz im EHR, bei denen es sich um wichtige Instrumente im Zusammenhang mit dem Arbeitsaufwand der Studierenden und den erreichten Lernzielen handelt, angemessen umgesetzt werden, um so die Mobilität zu fördern und den Studierenden dabei zu helfen, ihre akademischen und außerschulischen Leistungen zusammenzufügen; |
23. |
betont die große Bedeutung einer garantierten gegenseitigen Anerkennung und Kompatibilität der akademischen Abschlüsse für die Stärkung des Qualitätssicherungssystems auf europäischer Ebene und in allen Ländern, die sich dem EHR angeschlossen haben, im Einklang mit der überarbeiteten Fassung der europäischen Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung (ESG) im Europäischen Hochschulraum; fordert alle EHR-Staaten und ihre jeweiligen Qualitätssicherungsstellen auf, sich den europäischen Netzwerken für Qualitätssicherung (ENQA und EQAR) anzuschließen; |
24. |
legt den Partnern des Bologna-Prozesses und insbesondere der Kommission nahe, bei dem Eintritt von Hochschulabgängern ins Berufsleben regelmäßig das Missverhältnis zwischen ihren Kompetenzen und Fähigkeiten und dem tatsächlichen Bedarf zu ermitteln; |
25. |
betont, wie wichtig das strategische Ziel von Europa 2020 ist, wonach 40 % der 30- bis 34-Jährigen eine Hochschulausbildung abschließen und über angemessene Fähigkeiten und Kompetenzen verfügen sollten, um eine erfüllende Beschäftigung finden zu können; |
26. |
unterstreicht den Wert von Qualifikationsrahmen für die Verbesserung der Transparenz und fordert alle an den Bologna-Prozess angeschlossenen Staaten auf, ihre nationalen Rahmen an die Qualifikationsrahmen des EHR und die europäischen Qualifikationsrahmen anzupassen; |
27. |
betont, dass die nationalen Qualifikationsrahmen in vielen Mitgliedstaaten noch an den europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) sowie an die ESG angepasst werden müssen; weist darauf hin, dass viele nationalen Qualifikationsrahmen noch immer nicht im Europäischen Register für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (EQAR) eingetragen sind; |
28. |
stellt fest, dass die Mobilität von Studierenden, Lehrkräften, Forschern und sonstigem Personal eine der wichtigsten Prioritäten des Bologna-Prozesses darstellt; fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr Möglichkeiten für Mobilität zu schaffen und ihre Qualität zu erhöhen, und unterstreicht, dass die Umsetzung der Mobilitätsstrategie 2020 für den EHR gestärkt und außerdem das quantitative Ziel einer Mobilitätsrate von 20 % der Studierenden bis 2020 verwirklicht werden muss; unterstreicht in diesem Zusammenhang die grundlegende Rolle des Programms Erasmus+ und von Horizont 2020 und die große Bedeutung ihrer reibungslosen und wirksamen Umsetzung und Förderung; betont, dass die im Rahmen von Erasmus+ gewährten Stipendien steuer- und sozialabgabenfrei sein sollten; |
29. |
fordert, dass die Mobilität der Studierenden schrittweise in die offiziellen Lehrpläne der Hochschulen aufgenommen wird; |
30. |
betont, dass Studierende und Lehrkräfte künstlerischer und musischer Studiengänge angemessen in den Mobilitätsprogrammen der EU vertreten sein müssen; |
31. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei den Kriterien für die Bewertung der Universitäten und anderer Einrichtungen der Hochschulbildung auch das Maß zu berücksichtigen, in dem sie sich in europa- und weltweiten Partnerschafts- und Mobilitätsvereinbarungen engagieren; |
32. |
weist auf die zentrale Rolle von Hochschulen bei der Förderung der Mobilität und der Heranbildung von Hochschulabgängern und Forschern hin, die über das Wissen und die Fähigkeiten verfügen, die sie benötigen, um durch ihre Vermittelbarkeit in der globalen Wirtschaft zu bestehen; |
33. |
fordert die Mitgliedstaaten, die EU und den EHR auf, die Mobilität zu stärken, indem sie den Spracherwerb fördern, administrative Hindernisse abbauen, angemessene Mechanismen für die finanzielle Unterstützung bereitstellen und für die Übertragbarkeit von Stipendien, Beihilfen und Leistungen sorgen; stellt fest, dass der Zugang zu Mobilität für Studierende aus schwächeren finanziellen Verhältnissen nach wie vor schwieriger ist; |
34. |
weist darauf hin, dass sich das Bildungsmodell mit Blick sowohl auf die Ausgestaltung als auch die Bereitstellung der Programme zunehmend an den Studierenden orientiert und unter anderem ihrer persönlichen Entwicklung Rechnung trägt; betont, wie wichtig die Mitwirkung der Studierenden an der Gestaltung der Hochschulpolitik ist; |
35. |
unterstreicht, dass sich Studienprogramme an langfristigen Marktbedürfnissen ausrichten sollten; betont außerdem, dass Vermittelbarkeit bedeutet, dass die Studierenden über eine breite Palette unterschiedlicher Kompetenzen verfügen sollten, mit denen sie für den Arbeitsmarkt und für lebenslanges Lernen gerüstet sind; ermutigt in diesem Zusammenhang zum aktiven Dialog und zur nationalen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen der akademischen Gemeinschaft und der Wirtschaft bei Programmen und Praktika, da hierdurch die Wirtschaftskrise bekämpft und das Wirtschaftswachstum gefördert werden könnte und ein Beitrag zu einer wissensbasierten Gesellschaft geleistet werden könnte, wodurch Chancen in einem weiter gefassten gesellschaftlichen Kontext geschaffen würden; legt den Hochschulen nahe, fachbereichsübergreifenden Studien, der Gründung von universitären Forschungsinstituten und der Zusammenarbeit mit Partnern aller Art offen gegenüberzustehen; |
36. |
weist darauf hin, dass umfangreiche Möglichkeiten des lebenslangen Lernens und zusätzliche Lernformen wie nicht formales und informelles Lernen, die für die Entwicklung persönlicher Kompetenzen von wesentlicher Bedeutung sind, bereitgestellt werden müssen; |
37. |
fordert Bemühungen um die Stärkung der Verbindung zwischen Hochschulbildung und Forschung und Innovation, wozu auch die Förderung von auf Forschung gestützter Bildung gehört, und unterstreicht, dass das Programm Horizont 2020 ein wichtiges Finanzierungsinstrument für die Förderung der Forschung ist; fordert eine bessere Abstimmung der Maßnahmen — wie beispielsweise der Programme Horizont 2020 und Erasmus+ –, mit denen der Bologna-Prozess unterstützt wird; |
38. |
fordert flexiblere Lernmodelle, die Programme für gemeinsame Abschlüsse und interdisziplinäre Studien umfassen und mit denen Innovation, Kreativität, berufliche Bildung, duale Bildung und unternehmerische Initiativen im Hochschulbereich gefördert werden, und fordert, dass das Potenzial der neuen Technologien, der Digitalisierung und der IKT erschlossen wird, damit Lernen und Lehren bereichert werden, eine breite Palette an Kompetenzen ausgebaut wird und neue Lern-, Lehr-, und Bewertungsmodelle entwickelt werden; |
39. |
fordert Hochschulen, öffentliche Stellen, Sozialpartner und Unternehmen auf, einen dauerhaften Dialog zur Verbesserung und Stärkung der Vermittelbarkeit zu führen; betont in diesem Zusammenhang das Erfordernis, den Schwerpunkt der Debatte auf das nicht ausgeschöpfte Potenzial der Hochschulbildung für die Förderung von Wachstum und Beschäftigung zu richten; fordert die EHR-Staaten und die Hochschulen auf, die Zusammenarbeit dahingehend auszuweiten, dass für hochwertige Praktikums- und Ausbildungsstellen gesorgt ist, und die Mobilität in diesem Zusammenhang zu fördern; betont, dass die beteiligten Akteure besser zusammenarbeiten sollten, wenn es darum geht, das Niveau ursprünglicher Qualifikationen anzuheben, qualifizierte Arbeitskräfte auf den neuesten Stand zu bringen sowie die Bereitstellung, Zugänglichkeit und Qualität der Beratung über Karriereplanung und Beschäftigung zu verbessern; vertritt außerdem die Auffassung, dass in Studienprogramme integrierte Praktika und praktisches Lernen am Arbeitsplatz noch mehr gefördert werden sollten; |
40. |
betont, dass anerkannten Flüchtlingen der Zugang zu allen Einrichtungen des EHR gewährt werden muss, damit sie sich durch Bildung ein selbstbestimmtes Leben aufbauen können; betont außerdem, dass Aufenthaltsgenehmigungen für Hochschulabgänger, die eine qualifizierte berufliche Tätigkeit suchen, weiter liberalisiert werden sollten; unterstreicht, dass die Bemühungen um eine gegenseitige Anerkennung anerkannter Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf die Mobilität solcher Studierender verstärkt werden sollten; |
41. |
betont, dass es in der Verantwortung der Mitgliedstaaten und aller dem EHR angeschlossenen Hochschulen liegt, hochwertige Bildungsangebote bereitzustellen, die den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen gerecht werden, und betont, dass es einer engen Zusammenarbeit zwischen ihnen bedarf, damit die im Rahmen des Bologna-Prozesses gesetzten Ziele erreicht werden; |
42. |
weist darauf hin, dass nur wenige Mitgliedstaaten eine umfassende Strategie zur Integration von Studenten mit weniger günstigen soziökonomischen Voraussetzungen in die Hochschulbildung umgesetzt und somit das Problem des sogenannten sozialen Filters angegangen haben; |
43. |
fordert, dass Lehrende der Sekundarstufe mit Blick auf die Förderung der Qualität der Lehrerausbildung und der beruflichen Mobilität stärker in den Bologna-Prozess einbezogen werden, um den neuen Bildungs- und Ausbildungsanforderungen einer wissensbasierten Gesellschaft gerecht zu werden und zu besseren Leistungen der Lernenden beizutragen; |
44. |
betont die Rolle der Bildung, ihrer Qualität und ihrer Lehrfunktion bei der Prägung künftiger Generationen, dem Beitrag zu einem umfassenderen sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt sowie bei der Schaffung von Arbeitsplätzen, einer höheren Wettbewerbsfähigkeit und eines verstärkten Wachstumspotenzials; fordert daher eine größere Wertschätzung des Lehrerberufs; |
45. |
fordert wirtschaftliche und soziale Bemühungen um die Verbesserung der sozialen Inklusion, indem ein fairer und offener Zugang zu hochwertiger Bildung für alle bereitgestellt wird, die Anerkennung von akademischen und beruflichen Qualifikationen, von Studienzeiten im Ausland und von zu einem früheren Zeitpunkt erworbenen Qualifikationen sowie von „Soft-Skills“-Programmen und nicht formalem und informellem Lernen erleichtert wird und Studierenden mit unterschiedlichsten Voraussetzungen durch lebenslanges Lernen ein Zugang zu maßgeblicher Bildung eröffnet wird; |
46. |
hebt die soziale Dimension des Bologna-Prozesses hervor; fordert Maßnahmen wie beispielsweise internationale Mobilitätsprogramme, mit denen die Beteiligung von unterrepräsentierten und benachteiligten Bevölkerungsgruppen gezielt erhöht wird; |
47. |
betont die Rolle der Bildungsmobilität beim interkulturellen Lernen sowie die Tatsache, dass im Rahmen des Bologna-Prozesses aktive Schritte zur Förderung interkultureller Kenntnisse der Studierenden und der gegenseitigen Achtung von Kulturen unternommen werden sollten; |
48. |
fordert Bemühungen um die künftige Ausarbeitung einer Strategie für die externe Dimension des EHR im Wege der Zusammenarbeit mit anderen Weltregionen, damit die globale Wettbewerbsfähigkeit des EHR, seine Attraktivität und die Bereitstellung von Informationen über ihn verbessert werden, die partnerschaftliche Zusammenarbeit gestärkt wird, der politische Dialog intensiviert wird sowie Qualifikationen vermehrt anerkannt werden; |
49. |
betont, dass die Datenerhebung in den EHR-Staaten ausgeweitet werden muss, damit die Schwierigkeiten beim Bologna-Prozess besser ermittelt und angegangen werden können; |
50. |
unterstreicht die große Bedeutung der nächsten Ministerkonferenz der EHR-Staaten, die im Mai 2015 in Eriwan stattfinden wird, da dort der Fortschritt und die Rückschläge bei der Verwirklichung der für 2012-2015 festgelegten Prioritäten objektiv und kritisch bewertet werden, damit der EHR mit umfassender Unterstützung durch die Union gefördert und weiter konsolidiert werden kann; |
o
o o
51. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) http://www.ehea.info/Uploads/Documents/1998_Sorbonne_Erklaerung.pdf
(2) http://www.ehea.info/Uploads/Documents/1999_Bologna_Declaration_German.pdf
(3) http://www.ehea.info/Uploads/Documents/2009_Leuven_Louvain-la-Neuve_Kommunique_April09_DE.pdf
(4) http://www.ehea.info/Uploads/Documents/2010_Budapest-Wien-Erkl%C3%A4rung.pdf
(5) http://www.bmbf.de/pubRD/Bukarest-Kommunique_2012.pdf
(6) http://www.bmbf.de/pubRD/Mobilitaetsstrategie_Bukarest_2012.pdf
(7) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132.
(8) ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 23.
(9) ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 60.
(10) ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1.
(11) ABl. C 119 vom 28.5.2009, S. 2.
(12) ABl. C 302 vom 12.12.2009, S. 3.
(13) ABl. C 135 vom 26.5.2010, S. 12.
(14) ABl. C 191 vom 1.7.2011, S. 1.
(15) ABl. C 199 vom 7.7.2011, S. 1.
(16) http://eacea.ec.europa.eu/education/eurydice/documents/thematic_reports/099DE.pdf
(17) http://eacea.ec.europa.eu/education/eurydice/documents/thematic_reports/122de.pdf
(18) http://eacea.ec.europa.eu/education/eurydice/documents/thematic_reports/138DE.pdf
(19) http://ec.europa.eu/public_opinion/flash/fl198_en.pdf
(20) http://ec.europa.eu/public_opinion/flash/fl_260_en.pdf
(21) http://ec.europa.eu/eurostat/documents/3217494/5713011/KS-78-09-653-EN.PDF/3eb9f4ec-dc39-4e51-a18b-b61eb7c2518b?version=1.0
(22) http://www.ehea.info/news-details.aspx?ArticleId=253
(23) ABl. C 8 E vom 14.1.2010, S. 18.
(24) ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 95.
(25) ABl. C 251 E vom 31.8.2013, S. 24.
(26) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 (COM(2015)0010).
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/10 |
P8_TA(2015)0108
Europäischer Film im digitalen Zeitalter
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 zum europäischen Film im digitalen Zeitalter (2014/2148(INI))
(2016/C 346/02)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf das Übereinkommen der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) vom 20. Oktober 2005 über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (1), |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (2), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014–2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (3), |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. November 2014 zur europäischen audiovisuellen Politik im digitalen Zeitalter (4), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. August 2010 mit dem Titel „Eine Digitale Agenda für Europa“ (COM(2010)0245), |
— |
unter Hinweis auf den ersten Bericht der Kommission vom 4. Mai 2012 über die Anwendung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (Richtlinie 2010/13/EU) mit dem Titel „Audiovisuelle Mediendienste und vernetzte Geräte: Entwicklung und Zukunftsperspektiven“ (COM(2012)0203), |
— |
unter Hinweis auf den ersten Bericht der Kommission vom 24. September 2012 über die Anwendung der Artikel 13, 16 und 17 der Richtlinie 2010/13/EU für den Zeitraum 2009–2010 mit dem Titel „Förderung europäischer Werke in nach Sendeplan und auf Abruf in der EU bereitgestellten audiovisuellen Mediendiensten“ (COM(2012)0522), |
— |
unter Hinweis auf den dritten Bericht der Kommission vom 7. Dezember 2012 mit dem Titel „On the challenges for European film heritage from the analogue and the digital era“ (SWD(2012)0431) über die Umsetzung der Empfehlung 2005/865/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 zum Filmerbe und zur Wettbewerbsfähigkeit der einschlägigen Industriezweige, |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Dezember 2012 über Inhalte im digitalen Binnenmarkt (COM(2012)0789), |
— |
unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 24. April 2013 über die Vorbereitung auf die vollständige Konvergenz der audiovisuellen Welt: Wachstum, Schöpfung und Werte (COM(2013)0231), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. November 2013 über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke (5), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Mai 2014 mit dem Titel „Der europäische Film im digitalen Zeitalter — Brückenschlag zwischen kultureller Vielfalt und Wettbewerbsfähigkeit“ (COM(2014)0272), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 4. Dezember 2014 mit dem Titel „Der europäische Film im digitalen Zeitalter“, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. November 2011 zu dem europäischen Kino im digitalen Zeitalter (6), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2012 zu dem Online-Vertrieb von audiovisuellen Werken in der Europäischen Union (7), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2013 zur Anwendung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (8), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2014 zur Vorbereitung auf die vollständige Konvergenz der audiovisuellen Welt (9), |
— |
gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0123/2015), |
A. |
in der Erwägung, dass Filme sowohl Kultur- als auch Wirtschaftsgüter sind, die in hohem Maße zu Wachstum und Beschäftigung und folglich zur europäischen Wirtschaft beitragen und gleichzeitig an der Ausbildung der europäischen Identitäten mitwirken, indem sie kulturelle und sprachliche Vielfalt widerspiegeln, die europäische Kultur über Grenzen hinweg fördern und kulturellen Austausch und gegenseitiges Verständnis der Bürger erleichtern sowie zur Herausbildung und Weiterentwicklung des kritischen Denkens beitragen; |
B. |
in der Erwägung, dass das Potenzial der Kultur- und Kreativwirtschaft in Europa und insbesondere der europäischen Filmindustrie noch nicht vollständig ausgeschöpft wird, wenn es darum geht, die kulturelle Vielfalt und das Kulturerbe Europas zu fördern und für nachhaltiges Wachstum und Arbeitsplätze zu sorgen, wovon wiederum auch andere Wirtschaftszweige profitieren könnten und woraus Europa ein internationaler Wettbewerbsvorteil entstünde; |
C. |
in der Erwägung, dass die europäische Filmwirtschaft mit 1 500 im Jahr 2014 veröffentlichten Filmen zu den größten Filmproduzenten weltweit zählt, aber uneinheitlich strukturiert ist, was die Finanzierung und die Art der Produktionen anbelangt; |
D. |
in der Erwägung, dass sich europäische Filme durch ihre Qualität, Originalität und Vielfalt auszeichnen, dass sie jedoch in der Union nicht genug gefördert und verbreitet werden, was sich in verhältnismäßig geringen Zuschauerzahlen niederschlägt, und dass sie zugleich heftigem internationalem Wettbewerb ausgesetzt sind und beim Vertrieb inner- und außerhalb Europas mit Schwierigkeiten zu kämpfen haben; |
E. |
in der Erwägung, dass europäische Filme aus anderen Mitgliedstaaten im eigenen Land nach wie vor kaum vertrieben werden, obwohl jährlich zahlreiche Filme produziert werden, wohingegen außereuropäische Produktionen in der Union weite Verbreitung finden; |
F. |
in der Erwägung, dass die Fülle der europäischen Filme, in der der Reichtum und die Stärke der kulturellen und sprachlichen Vielfalt zum Ausdruck kommen, eine natürliche Fragmentierung des europäischen Filmmarkts mit sich bringt; |
G. |
in der Erwägung, dass die Förderung der Produktion hochwertiger Filme erst recht für die kleineren Mitgliedstaaten der EU mit einer geringen Zahl an Sprechern der Landessprache wichtig ist; |
H. |
in der Erwägung, dass das MEDIA-Unterprogramm des Programms „Kreatives Europa“ (im Folgenden „MEDIA“) neue Finanzierungsquellen und Chancen für den Vertrieb und die Verbreitung nicht-einheimischer europäischer Filme, für die Publikumsgewinnung und für die Förderung der Medienkompetenz eröffnet; |
I. |
in der Erwägung, dass es eines der Hauptziele des digitalen Binnenmarkts sein sollte, Vertrauen und Zutrauen in das Internet aufzubauen sowie den Zugang zu legalen audiovisuellen Inhalten zu verbessern und so einen Beitrag zu Investitionen in europäische Filme zu leisten; |
J. |
in der Erwägung, dass bei der Aufführung in Kinos als erster Phase der wirtschaftlichen Nutzung nach wie vor ein großer Teil der mit den Filmen erzielten Einnahmen generiert wird, weshalb diese Phase für die Finanzierung der Produktion und den Vertrieb europäischer Filme von größter Bedeutung ist und sich außerdem beträchtlich auf den Erfolg der jeweiligen Filme in den nachfolgenden Phasen der Veröffentlichung auswirkt; |
K. |
in der Erwägung, dass eine wachsende Zahl europäischer Filme mit einem bescheidenen Produktions- und Werbeetat von flexibleren Veröffentlichungsstrategien und einer früheren Verfügbarkeit in Videoabrufdiensten profitieren würde; |
L. |
in der Erwägung, dass sich durch eine bessere Organisation der Filmveröffentlichungsphase ein möglichst breit gefächertes Publikum erreichen ließe und gleichzeitig dafür gesorgt würde, dass der illegale Filmkonsum an Anziehungskraft einbüßt; |
M. |
in der Erwägung, dass Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Anbieter von Abrufdiensten europäische Werke fördern; in der Erwägung, dass diese Bestimmung auf unterschiedliche Weise und in unterschiedlichem Maße umgesetzt wurde, was dazu geführt hat, dass sich Anbieter in denjenigen Mitgliedstaaten niederlassen, in denen die Anforderungen am geringsten sind; |
N. |
in der Erwägung, dass der größte Teil der für die europäische Filmindustrie bereitgestellten — nationalen und europäischen — öffentlichen Mittel in die Produktion von Filmen fließt; |
O. |
in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa eine auf den Kultur- und Kreativsektor zielende Bürgschaftsfazilität mit dem Ziel einrichten soll, den Zugang zu Finanzierungen für KMU im Kultur- und Kreativsektor zu erleichtern und die Fähigkeit teilnehmender Finanzmittler zu verbessern, die Risiken von Projekten zu bewerten, für die sich KMU um Kredite und Finanzierungen bemühen; |
P. |
in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem dritten Bericht vom 7. Dezember 2012 mit dem Titel „On the challenges for European film heritage from the analogue and the digital era“ darauf hinwies, dass lediglich 1,5 % des europäischen Filmerbes digitalisiert wurden; in der Erwägung, dass dieser Prozentsatz bis heute unverändert ist, obwohl immer wieder warnende Stimmen laut werden, dass viele dieser Werke für künftige Generationen unwiederbringlich verlorengehen könnten, was etwa dadurch untermauert wird, dass nur 10 % der Stummfilme erhalten geblieben sind; |
Q. |
in der Erwägung, dass Digitalisierung und Medienkonvergenz neue Chancen für Vertrieb und Förderung europäischer Filme über Grenzen hinweg sowie mehr Innovations- und Flexibilitätspotenzial eröffnen und gleichzeitig grundlegende Änderungen in den Verhaltensmustern und Erwartungen der Zuschauer auslösen; |
R. |
in der Erwägung, dass für Mittel gesorgt werden muss, mit denen das Filmerbe und das dazugehörige Material digitalisiert, erhalten und im Internet abrufbar gemacht werden, und dass europäische Normen für den dauerhaften Erhalt digitaler Filme festzulegen sind; |
S. |
in der Erwägung, dass Medienkompetenz und insbesondere Filmkompetenz die Bürger zu kritischem Denken und zu Einsichten befähigen und ihre eigene Kreativität und Ausdrucksfähigkeit anregen können; |
T. |
in der Erwägung, dass das Urheberrecht auch im digitalen Zeitalter einen Anreiz für Investitionen in die Produktion und die Schaffung von Filmen setzen, eine angemessene Vergütung der Rechteinhaber sicherstellen und die Entwicklung neuer Dienstleistungen und des grenzüberschreitenden Zugangs für die Bürger fördern sowie die Kultur- und Kreativwirtschaft in die Lage versetzen sollte, weiterhin zu Wachstum und der Schaffung von Arbeitsplätzen beizutragen; |
U. |
in der Erwägung, dass für die erfolgreiche Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke gesorgt werden muss und dass Filme, auf welche die Begriffsbestimmung der verwaisten Filme zutrifft, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind; |
Förderung, grenzüberschreitender Vertrieb und Zugänglichkeit
1. |
fordert die europäische Filmwirtschaft auf, sich auch künftig um den Ausbau neuer Geschäftsmodelle und Vertriebskanäle zu bemühen, mit denen die grenzüberschreitende Verfügbarkeit europäischer Filme innerhalb und außerhalb der EU verbessert wird, damit die Zuschauer in der gesamten Union über immer mehr Plattformen Zugang zu einer noch breiteren Palette von Filmen erhalten; regt diesbezüglich die europäische Filmwirtschaft an, sich von bewährten Geschäftsverfahren in Drittstaaten inspirieren zu lassen; |
2. |
erkennt an, welche Auswirkungen das rechtswidrige Herunterladen von Inhalten auf die kreative Szene und die Rechte von Filmschaffenden hat; hebt hervor, dass mehr hochwertige Filme legal angeboten und junge Menschen stärker sensibilisiert werden müssen; |
3. |
schlägt vor, angesichts des raschen Wachstums von Videoabrufdiensten und Online-Transaktionen in der EU den Ausbau der grenzüberschreitenden Übertragbarkeit audiovisueller Dienstleistungen zu erwägen, da die Zuschauer dann unabhängig von ihrem Aufenthaltsort Zugang zu Filmen hätten; |
4. |
betont die große Bedeutung einer zielgerichteten Vermarktung in der Union, bei der die kulturellen Wesenszüge der europäischen Zuschauer berücksichtigt werden, um so für eine bessere und wirksamere Förderung europäischer Filme zu sorgen; |
5. |
fordert in diesem Sinne, dass mehr Filme mit Untertiteln versehen werden, um so die grenzüberschreitende Verbreitung europäischer Filme zu fördern, das Bewusstsein der Zuschauer für die kulturelle und sprachliche Vielfalt Europas zu schärfen und das gegenseitige Verständnis zu verbessern; |
6. |
weist vor allem auf die Rolle von MEDIA bei der Förderung der Untertitelung und Synchronisierung hin, wodurch die Verfügbarkeit europäischer Filme insbesondere in Originalversionen mit Untertiteln erhöht wird, was wiederum deren Verbreitung dient und dazu führt, dass die Kenntnisse und das Verständnis der europäischen Kulturen und Sprachen verbessert werden; |
7. |
misst der vor kurzem angenommenen vorbereitenden Maßnahme mit dem Titel „Untertitelung mittels Crowdsourcing zur größeren Verbreitung europäischer Filmwerke“ und den anstehenden Bemühungen der Kommission zur Umsetzung dieser Maßnahme große Bedeutung bei; |
8. |
unterstützt ferner Initiativen wie das Pilotprojekt der Kommission mit dem Titel „Förderung der europäischen Integration durch Kultur“, mit dem die Verfügbarkeit untertitelter europäischer Filme verbessert werden soll, indem neue untertitelte Fassungen ausgewählter Fernsehsendungen in ganz Europa bereitgestellt werden; |
9. |
weist erneut darauf hin, dass es von grundlegender Bedeutung ist, den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Filmen insbesondere durch Audiobeschreibung und Untertitelung weiter zu verbessern; |
10. |
betont die besondere Bedeutung privater wie öffentlich-rechtlicher europäischer Fernsehsender bei der Filmproduktion, sowohl für das Fernsehen als auch für Kino-Koproduktionen, und unterstreicht deren existenzsichernde Rolle für zahlreiche, vor allem kleine und mittelgroße Filmproduktionsstätten in der Europäischen Union; |
11. |
weist auf die Rolle hin, die der mit den Jahren immer renommiertere LUX-Filmpreis des EP für die Förderung europäischer Filme spielt, da die Untertitel des prämierten Films in alle 24 Amtssprachen der Union übersetzt werden, wodurch dafür gesorgt wird, dass europäische Filme größere Außenwirkung entfalten, das Bewusstsein für sie geschärft und ihre Verfügbarkeit verbessert wird; fordert die einzelstaatlichen Parlamente auf, sich in Zusammenarbeit mit den Informationsbüros des Europäischen Parlaments in den Mitgliedstaaten weiterhin für den LUX-Preis starkzumachen; |
12. |
hält es für erforderlich, europäische Koproduktionen zu fördern und zu unterstützen, und vertritt die Auffassung, dass sich durch vermehrte Koproduktionen der Vertrieb europäischer Filme in ganz Europa steigern ließe; |
13. |
hebt ferner den zunehmenden Erfolg hochwertiger europäischer Fernsehserien hervor und betont, dass es von strategischer Bedeutung ist, weitere Anreize für Produktion, Vertrieb und Vermarktung dieser Serien auf den europäischen und globalen Märkten zu setzen; |
14. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Sonderveranstaltungen wie Filmfestivals und Wanderkino-Initiativen zu unterstützen und zu fördern, damit die Verbreitung und Ausstrahlung europäischer Filme in den Mitgliedstaaten tatkräftig unterstützt wird; |
15. |
regt an, die laufenden Maßnahmen zur Optimierung der Kinoeintrittspreise und zum Ausbau innovativer Werbe- und Abonnementsangebote auszuweiten, durch die sich dazu beitragen ließe, dass Kinos attraktiv und für alle zugänglich bleiben; |
Publikumserschließung
16. |
fordert Filmverleiher und Kinobetreiber auf, die Außenwirkung und die Verfügbarkeit von Filmen aus dem europäischen Ausland zu erhöhen, um ein breiter gefächertes Publikum zu erreichen; |
17. |
stellt fest, dass Kinos nach wie vor die wichtigsten Orte für die Vorstellung und Förderung von Filmen sind und dass sie auch sozial bedeutsam sind, da in ihnen Menschen zusammenkommen und sich austauschen; betont, dass das Aussterben kleiner und unabhängiger Kinos, insbesondere in Kleinstädten und unterentwickelten Regionen, den Zugang zu den kulturellen Ressourcen und dem Kulturerbe Europas sowie zu Möglichkeiten des Dialogs einschränkt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, im Interesse der Erhaltung dieser Kinos Fördermaßnahmen zu ergreifen, damit alle Vorführsäle mit digitaler Projektions- und Klangtechnik ausgestattet werden; |
18. |
betont, dass Filme bereits in einer frühen Produktionsphase gefördert werden sollten, um für weitere Verbreitung zu sorgen und sie dem potenziellen Publikum in ganz Europa näherzubringen; |
19. |
betont die wichtige Rolle, die MEDIA vor allem durch die Unterstützung von Festivals, Initiativen zur Verbesserung der Filmkompetenz und Maßnahmen zur Publikumserschließung bei der Prüfung innovativer Konzepte zur Erschließung neuer Publikumskreise spielt; |
Gleiche Ausgangsbedingungen
20. |
weist darauf hin, dass Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Anbieter von Abrufdiensten europäische Werke fördern; betont, dass diese Bestimmung bisher auf unterschiedliche Weise und in unterschiedlichem Maße umgesetzt wurde, was dazu führen könnte, dass sich Anbieter in denjenigen Mitgliedstaaten niederlassen, in denen die Anforderungen am geringsten sind; |
21. |
ist der Auffassung, dass all diejenigen finanziell an der Entstehung europäischer Filmwerke beteiligt werden sollten, die aus dem direkten Angebot, der Vermarktung oder Werkmittlung, einschließlich der Verlinkung oder der Verfügbarmachung mittels Online-Videoabruf, wenn auch nur mittelbar einen wirtschaftlichen Vorteil aus europäischen Filmwerken ziehen; fordert die Kommission auf, diese Auffassung auch bei der Prüfung mitgliedstaatlicher Filmfördersysteme unter Wettbewerbs-Gesichtspunkten zu Grunde zu legen; |
22. |
fordert die Kommission auf, dem oben Genannten bei ihrem Vorschlag für eine Überarbeitung des derzeitigen Rechtsrahmens Rechnung zu tragen, damit für alle Anbieter auf dem europäischen audiovisuellen Markt gleiche Ausgangsbedingungen mit fairen und vergleichbaren Voraussetzungen gelten; |
23. |
fordert die VoD- und die SVoD-Plattformen auf, ihre Daten über den Abruf der einzelnen Filme in ihrem Verzeichnis zu veröffentlichen, damit diese Daten korrekt bewertet werden können; |
Finanzierung
24. |
ist der Auffassung, dass die öffentliche Finanzierung von Produktion und Vertrieb ausgewogener sein und Entwicklung, Werbung und internationale Ausstrahlung verstärkt unterstützen muss, um dafür zu sorgen, dass europäische Filme sowohl auf europäischen als auch auf internationalen Märkten weitere Verbreitung finden; |
25. |
ist der Auffassung, dass die Finanzierung des Vertriebs, der Bewerbung und Vermarktung von Filmen real aufgestockt werden muss, ohne dass dies zu Lasten der Produktionsfinanzierung geht; |
26. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, vor allem die öffentliche Finanzierung aufzustocken, um den Vertrieb und die Bewerbung von einheimischen Filmen im Ausland und von Filmen aus dem europäischen Ausland zu einem frühen Zeitpunkt zu unterstützen; |
27. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Anreize zu setzen, damit Produktion, Vertrieb und Verfügbarkeit europäischer Filme erleichtert werden und sie an Anziehungskraft gewinnen; ist der Auffassung, dass das Wachstum neuer Dienste und Plattformen gefördert werden könnte, wenn für online und offline vertriebene kulturelle audiovisuelle Werke die gleichen niedrigeren Mehrwertsteuersätze gälten; |
28. |
hebt die Rolle hervor, die die Bürgschaftsfazilität des Programms „Kreatives Europa“ für den Kultur- und Kreativsektor einnehmen wird, da sie den Zugang von KMU in der Kultur- und Kreativwirtschaft zu Finanzierungen erleichtert, Anreize für zusätzliche Investitionen von Finanzmittlern setzt und so die Finanzierungsmöglichkeiten der Filmindustrie erweitert; |
29. |
regt an, die Wirksamkeit und Effizienz europäischer und nationaler Filmfördersysteme unter besonderer Berücksichtigung der Qualität sowie der Reichweite geförderter Werke zu evaluieren, wobei auch berücksichtigt werden soll, inwieweit Förderinstrumente zur Vermarktung und Publikumserschließung vorhanden und wirksam sind; fordert die Kommission auf, hierbei ermittelte Beispiele für bewährte Verfahren anderen EU-Mitgliedstaaten mitzuteilen; |
30. |
erinnert daran, dass Produktion und Koproduktion von Filmen beträchtliche Finanzinvestitionen erfordern und dass der derzeitige Rechtsrahmen die Vergabe von Mehrgebietslizenzen nicht ausschließt; betont daher, dass es weiterhin eine Vielfalt von Produktions- und Vertriebsregelungen geben sollte, um Anreize für Investitionen in europäische Filme zu setzen, um der sprachlichen und kulturellen Vielfalt der europäischen Märkte gerecht zu werden sowie um die kulturelle Vielfalt zu schützen und zu fördern; |
31. |
betont, dass europäische Filme aus sehr vielen europäischen, gesamtstaatlichen und regionalen Filmfonds gefördert werden, bei denen auf eine bessere Komplementarität hingewirkt werden sollte, damit diese Mittel noch effizienter eingesetzt werden; |
Europäisches Filmforum
32. |
begrüßt die Initiative der Kommission, ein europäisches Filmforum einzurichten, um einen strukturellen Dialog mit allen Beteiligten im Bereich der audiovisuellen Medien über die gegenwärtigen Herausforderungen für die europäische Filmindustrie im digitalen Zeitalter einzuleiten, damit die Zusammenarbeit, die Sammlung von Informationen und der Austausch bewährter Verfahren verbessert werden; |
33. |
fordert in diesem Zusammenhang rege Beteiligung und Zusammenarbeit aller zuständigen Organe, was insbesondere für das Europäische Parlament gelten sollte; |
Medienkompetenz
34. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, in Schullehrplänen und kulturellen Bildungseinrichtungen stärker auf eine größere Medien- und insbesondere Filmkompetenz hinzuwirken und Initiativen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene auszuarbeiten, die sämtliche Ebenen der formalen, informellen und nicht formalen Bildung und Ausbildung umfassen; |
35. |
ist sich der besonderen Bedeutung der Kinos als generationsübergreifender Lernort für Film- und Medienkompetenz bewusst und begrüßt Maßnahmen, die diese Funktion des Kinos zielgerichtet fördern; |
36. |
weist auf die Förderung von Filmen mit Bildungsinhalten für junge Menschen hin; unterstützt Wettbewerbe, durch die junge Menschen animiert werden, audiovisuelle Werke zu schaffen; hebt ferner die Möglichkeiten hervor, die das MEDIA-Programm bei der Unterstützung von Vorhaben zur Förderung der Filmkompetenz bietet; |
Innovation
37. |
unterstützt innovative Projekte und Vorgehensweisen wie beispielsweise die vorbereitende Maßnahme der Kommission für die Verbreitung europäischer Filme im digitalen Zeitalter, mit der eine flexiblere Veröffentlichung von Filmen in verschiedenen Medien in mehreren Mitgliedstaaten erprobt wird, und begrüßt die Aufnahme dieser Maßnahme in das Programm Kreatives Europa; |
38. |
ist der Ansicht, dass solche Initiativen dadurch, dass sie die Veröffentlichung flexibler gestalten, für manche Arten von europäischen Filmen mit Blick auf Außenwirkung, Publikumsbindung, Einkünfte und Kostenersparnisse von Nutzen sein könnten, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, solche Initiativen weiterhin in Erwägung zu ziehen; |
Digitalisierung und Archivierung
39. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, für die Digitalisierung von Filmkunstwerken zu sorgen und eine Pflichtabgabe für digitale Formate einzuführen oder ihre bestehenden Verfahren an solche Formate anzupassen und in diesem Rahmen für digitale Filme die Hinterlegung eines digitalen Standardmasterbandes vorzuschreiben; |
40. |
betont, dass audiovisuelle Archive — insbesondere von Einrichtungen für das Filmerbe und öffentlichen Rundfunkanstalten — von großer Bedeutung sind; fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, eine angemessene Finanzierung und Regelungen für den Rechteerwerb sicherzustellen, damit sie ihren öffentlichen Auftrag leichter erfüllen können, wozu die Erhaltung, Digitalisierung und Verfügbarmachung des Filmerbes für die Öffentlichkeit gehört; |
41. |
hebt die wichtige Rolle der europäischen digitalen Bibliothek EUROPEANA als elektronisches Archiv des audiovisuellen Erbes Europas (in den Bereichen Film und Fernsehen) hervor; |
o
o o
42. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.
(2) ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221.
(4) ABl. C 433 vom 3.12.2014, S. 2.
(5) ABl. C 332 vom 15.11.2013, S. 1.
(6) ABl. C 153 E vom 31.5.2013, S. 102.
(7) ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 64.
(8) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0215.
(9) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0232.
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/17 |
P8_TA(2015)0109
Eine neue EU-Forststrategie
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 zu dem Thema „Eine neue EU-Waldstrategie: für Wälder und den forstbasierten Sektor“ (2014/2223(INI))
(2016/C 346/03)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Eine neue EU-Waldstrategie: für Wälder und den forstbasierten Sektor“ (COM(2013)0659), |
— |
unter Hinweis auf die dieser Mitteilung beigefügten Arbeitspapiere der Kommissionsdienststellen (SWD(2013)0342 und SWD(2013)0343), |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Landwirtschaft und Fischerei) vom 19. Mai 2014 zur neuen EU-Waldstrategie, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 30. Jänner 2014 mit dem Titel „Eine neue EU-Waldstrategie: für Wälder und den forstbasierten Sektor“, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Juli 2014 zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine neue EU-Waldstrategie: für Wälder und den forstbasierten Sektor“, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2006 zu der Durchführung einer Forststrategie der Europäischen Union (1), |
— |
unter Hinweis auf Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“, |
— |
unter Hinweis auf die Strategie Europa 2020, insbesondere die Initiativen „Innovationsunion“ und „Ressourcenschonendes Europa“, |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Eine EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel“ (COM(2013)0216), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Biologische Vielfalt — Naturkapital und Lebensversicherung: EU-Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020“ (COM(2011)0244), |
— |
gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0126/2015), |
A. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union keine Zuständigkeiten für die Ausarbeitung einer gemeinsamen Forstpolitik hat — auch wenn bestimmte Unionspolitiken sich auf die Forstpolitik der einzelnen Mitgliedstaaten auswirken können — und dass vielmehr die Mitgliedstaaten die Entscheidungen über die entsprechenden Politikansätze in Bezug auf die Forstwirtschaft und die Wälder treffen; |
B. |
in der Erwägung, dass, ungeachtet der eindeutigen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, eine bessere und aktivere Koordinierung und höhere Positionierung dieses wichtigen Wirtschaftssektors und Arbeitsplatzgaranten auf europäischer Ebene potenzielle Vorteile für den forstbasierten Sektor, insbesondere in den ländlichen Gebieten, bieten, wobei jedoch auch dem Schutz der Ökosysteme und der Schaffung ökologischen Nutzens für alle Rechnung getragen werden soll, ohne dass in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten eingegriffen wird; |
C. |
in der Erwägung, dass Holz eine erneuerbare, in Europa häufig unzureichend ausgeschöpfte Ressource ist und die intelligente und nachhaltige Nutzung dieses Rohstoffs, u. a. durch die Weiterentwicklung und den Austausch von Know-how, garantiert sein muss; |
D. |
in der Erwägung, dass die Wälder eine Quelle einzigartiger Flora, Fauna und Pilzflora sind; |
E. |
in der Erwägung, dass es Wälder unterschiedlicher Größe und mit unterschiedlichen Merkmalen gibt und dass Wälder in manchen Mitgliedstaaten mehr als die Hälfte des Hoheitsgebiets bedecken; in der Erwägung, dass nachhaltig bewirtschaftete Wälder für die lokale, regionale, europäische und internationale Wertschöpfung und die Arbeitsplatzsicherung im ländlichen Raum von enormer Bedeutung sind und zu einer auf der Bioökonomie beruhenden Gesellschaft beitragen, was — insbesondere in strukturschwachen Regionen — Vorteile für die menschliche Gesundheit bietet, während gleichzeitig ein wichtiger Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz sowie zur biologischen Vielfalt geleistet wird; |
F. |
in der Erwägung, dass Forstbiomasse eine überaus bedeutende Quelle für erneuerbare Energie darstellt; in der Erwägung, dass die europäischen Wälder derzeit etwa 10 % der CO2-Emissionen der EU aufnehmen und speichern und somit einen wichtigen Beitrag zu den Bemühungen um die Eindämmung des Klimawandels leisten; |
G. |
in der Erwägung, dass durch die Urbanisierung unserer Gesellschaft die Unionsbürger weniger Bezug zu den Wäldern und geringe Kenntnis über die Forstwirtschaft oder deren Auswirkungen auf Wohlstand, Arbeitsplätze, Klima, Umwelt, menschliche Gesundheit und die gesamte Wertschöpfungskette sowie die Verbindung mit den größeren Ökosystemen haben; |
H. |
in der Erwägung, dass in einer zunehmenden Zahl von EU-Strategien immer mehr Anforderungen an Wälder gestellt werden; in der Erwägung, dass diese Anforderungen aber sorgfältig ausgewogen sein müssen und dass die Forderung nach neuen Nutzungsmöglichkeiten von Holz in der Bioökonomie und nach Bioenergie mit Ressourceneffizienz, der Nutzung neuer Technologien und der Einhaltung der Grenzen für die nachhaltige Versorgung einhergehen muss; |
I. |
in der Erwägung, dass die europäische Forstwirtschaft von nachhaltigem Wirtschaften und langfristiger Planung geprägt ist und das Prinzip der Nachhaltigkeit auf allen Ebenen, von der örtlichen bis zur globalen Ebene, zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zum Schutz der biologischen Vielfalt, zum Klimaschutz und zur Bekämpfung der Wüstenbildung noch stärker forciert werden sollte; |
J. |
in der Erwägung, dass die wirtschaftliche, soziale und ökologische Rolle von Wäldern betont werden muss, und zwar auch im Kontext des Schutzes und der Förderung des kulturellen und Naturerbes sowie der Förderung eines nachhaltigen (Öko)Tourismus; |
K. |
in der Erwägung, dass aufgrund der zunehmenden Weltbevölkerung der Energiebedarf immer weiter steigt und die Wälder daher im künftigen Energie-Mix der EU eine wichtigere Rolle spielen sollten; |
Allgemeine Anmerkungen — Rolle des Waldes, der Forstwirtschaft und der Holzwirtschaft für die Wirtschaft und die Gesellschaft
1. |
begrüßt die Mitteilung der Kommission zu einer neuen EU-Waldstrategie und die begleitenden Arbeitsdokumente und weist darauf hin, dass eine EU-Waldstrategie ihren Schwerpunkt auf der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder sowie ihrer vielseitigen ökonomischen, sozialen und ökologischen Funktion haben muss und dass eine bessere Abstimmung und Kommunikation der Gemeinschaftspolitik, die einen direkten oder indirekten Bezug zur Forstwirtschaft aufweist, sichergestellt werden müssen; betont, dass die zunehmende Zahl europäischer Politikinitiativen, in Bereichen wie Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik, Energiepolitik sowie Umwelt- und Klimaschutzpolitik, einen stärkeren Beitrag der Forstwirtschaft erfordern; |
2. |
betont, dass der Wert von Leistungen des Ökosystems Wald systematischer bestimmt und in der Entscheidungsfindung im öffentlichen und privaten Sektor berücksichtigt werden muss; |
3. |
weist daraufhin, dass nur gesunde und stabile Bergwälder in vollem Maße ihre Schutzfunktionen für den Menschen und die Natur ausüben können, indem sie dem Abgang von Lawinen und Muren entgegenwirken und als natürlicher Hochwasserschutz dienen; betont, dass insbesondere in diesem Zusammenhang ein grenzüberschreitender Austausch unerlässlich ist; |
4. |
betont in diesem Zusammenhang, dass jeglichem Versuch der Vergemeinschaftung der Forstwirtschaft Einhalt geboten werden sollte und die Regionalität des Sektors und die kompetenzrechtliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zu achten sind, wobei jedoch eine Kohärenz zwischen den jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten gefunden werden muss; |
5. |
betont, dass die Wälder der EU durch eine große Vielfalt gekennzeichnet sind, wozu auch bedeutende Unterschiede bei den Eigentumsverhältnissen, der Größe, der Art und der zu bewältigenden Probleme gehören; |
6. |
betont, dass bei der EU-Waldstrategie die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass in einigen Mitgliedstaaten mehr als die Hälfte des Hoheitsgebiets mit Wäldern bedeckt ist und dass nachhaltig bewirtschaftete Wälder von unschätzbarer Bedeutung für die Wertschöpfung auf lokaler und regionaler Ebene sowie für die Sicherung von Arbeitsplätzen in ländlichen Gebieten sind, während sie gleichzeitig einen entscheidenden Beitrag für die Umwelt leisten; |
7. |
unterstreicht die besonders wertvolle Stellung von stabilen Mischwäldern mit standortgemäßen heimischen Baumarten und deren essenziellen Ökosystemleistungen und ihren Beitrag zur Artenvielfalt; |
8. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Waldbesitzer in ihren Bestrebungen zu unterstützen, ortsübliche, heimische Mischwälder zu erhalten als auch zu begründen; |
9. |
bekundet seine Enttäuschung darüber, dass in die vorgeschlagene Strategie nicht die Arbeitsbedingungen von Waldarbeitern aufgenommen wurden; fordert die Kommission auf, intelligente Arbeitsorganisation, hohe technische Standards und hochwertige Arbeitsplätze zu berücksichtigen; |
10. |
stellt fest, dass derzeit mehr als drei Millionen Bürger Europas in der Forstwirtschaft beschäftigt sind, und weist nachdrücklich darauf hin, dass ihre langfristige Wettbewerbsfähigkeit nur mit qualifizierten Arbeitskräften erzielt werden kann; |
11. |
vertritt die Auffassung, dass die EU-Waldstrategie die Voraussetzungen dafür schaffen sollte, dass in der EU einschlägige Schulungsangebote zur Verfügung stehen und sich die Arbeitskräfte der derzeitigen Herausforderungen und Bedrohungen der Forstwirtschaft, aber auch der mit der Bewirtschaftung der Wälder verbundenen Sicherheitsvorschriften vollständig bewusst sind; |
12. |
betont die Notwendigkeit einer umfassenden und ganzheitlichen gemeinsamen Strategie und begrüßt, dass die Rolle und die Vorteile von Wäldern und des forstbasierten Sektors in der EU in den Bereichen Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft anerkannt werden; |
13. |
meint, dass diese Anerkennung eine tragfähige Grundlage für eine Unterstützung des forstbasierten Sektors der EU darstellt, u. a. bei der Prävention und Bewältigung von Katastrophen in Wäldern, bei der Verbesserung der Ressourceneffizienz, bei der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, bei der Schaffung von Arbeitsplätzen, bei der Aufwertung der Rolle der Forstwirtschaft und der mit der Forstwirtschaft verbundenen Branchen und beim Erhalt ökologischer Funktionen; |
14. |
betont die bedeutende Rolle der Bioökonomie bei der Verwirklichung der neuen Prioritäten der Kommission für Wachstum, Beschäftigung und Investitionen; |
15. |
weist darauf hin, dass die EU eingreifen muss, wenn nationale Strategien zur Verwirklichung einer aktiven, multifunktionalen und nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder, einschließlich der Bewirtschaftung verschiedener Arten von Wäldern, unterstützt werden sollen und wenn die Zusammenarbeit zur Bewältigung grenzüberschreitender Herausforderungen, wie Waldbrände, Klimawandel, Naturkatastrophen oder invasive gebietsfremde Arten, verstärkt werden soll; |
16. |
vertritt die Ansicht, dass in der Strategie das Problem der Baumkrankheiten, wie beispielsweise des Eichensterbens, das beträchtliche Schäden an den Korkeichenbeständen Portugals, Frankreichs und Spaniens verursacht und auch besondere Schutzgebiete und Biosphärenreservate in Mitleidenschaft zieht, stärker berücksichtigt werden sollte; |
17. |
unterstreicht, dass der vorhergesagte Anstieg der Holznachfrage sowohl eine Chance als auch eine Herausforderung für die Wälder und alle forstbasierten Branchen darstellt, insbesondere da Dürren, Brände, Stürme und Schädlinge die Wälder infolge des Klimawandels voraussichtlich häufiger und schwerer schädigen werden; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Wälder vor diesen zunehmenden Gefahren geschützt und ihre Nutz- und Schutzfunktionen in Einklang gebracht werden müssen; |
18. |
begrüßt Maßnahmen zur Erhöhung der Bewaldungsdichte, insbesondere in Gegenden, die nicht für die Lebensmittelerzeugung geeignet sind, sowie insbesondere in der Nähe von städtischen Gebieten, damit auf diese Weise nachteilige Wärmewirkungen abgemildert werden, die Verschmutzung verringert und die Beziehung der Menschen zum Wald verstärkt wird; |
19. |
unterstützt ausdrücklich die Bestrebungen der Kommission, die forstbezogene Beschäftigung und Wohlstandsgenerierung in Europa nachhaltig zu fördern; |
20. |
betont die wichtige Rolle der nachhaltigen Produktion und Nutzung von Holz und anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, wie Kork und Werkstoffen aus Holz, einschließlich Textilfasern, für die Weiterentwicklung nachhaltiger Wirtschaftsmodelle und die Schaffung von grünen Arbeitsplätzen; |
21. |
fordert die Kommission auf, die Beschaffungsschwierigkeiten in den nachgelagerten Sektoren zu untersuchen, die mit der verstärkten Nachfrage in Drittländern, insbesondere nach Rundholz, zusammenhängen, und diesen Sektor zu unterstützen; |
22. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Anreize zu schaffen, damit die immer größer werdende Gruppe der Frauen als Waldbesitzerinnen in besonderer Weise Beratung und Unterstützung dabei erhalten, ihren Wald aktiv und nachhaltig zu bewirtschaften; |
23. |
betont, dass sich etwa 60 % der Wälder in der EU in privater Hand befinden und es etwa 16 Millionen private Waldeigentümer gibt, und unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Eigentums und der Besitzrechte und unterstützt sämtliche Maßnahmen, die es den Interessenverbänden ermöglichen, sich am Dialog zur Stärkung und Umsetzung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung zu beteiligen und den Informationsaustausch zu verbessern; |
24. |
weist darauf hin, dass Waldeigentümer wichtige Akteure im ländlichen Raum sind, und begrüßt in diesem Zusammenhang die Anerkennung der Rolle der Forstwirtschaft und der Agrarforstwirtschaft in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen der GAP 2014–2020; |
25. |
vertritt die Auffassung, dass die Waldstrategie der EU besser umgesetzt würde, wenn sie im Rahmen einer angemessenen Abstimmung mit derzeit oder künftig verfügbaren EU-Mitteln — auch aus dem ELER — gefördert würde; |
26. |
betont, dass die Mitgliedstaaten und Regionen die Gelegenheit haben, auf die Mittel zurückzugreifen, die im Rahmen ihrer jeweiligen Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung stehen, um die nachhaltige Waldbewirtschaftung zu unterstützen und die Agrarforstwirtschaft zu fördern sowie öffentliche Umweltgüter bereitzustellen, wie Sauerstoffproduktion, Kohlenstoffversenkung und Schutz von Pflanzenkulturen vor Klimaauswirkungen, und die lokalen Volkswirtschaften anzuregen sowie grüne Arbeitsplätze zu schaffen; |
27. |
weist darauf hin, dass für die Bewirtschaftung der Wälder und die Abfuhr von Holz verbesserte Transport- und Logistiksysteme erforderlich sind; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, nachhaltige Logistik- und Holztransportsysteme mit weniger negativen Auswirkungen auf das Klima zu schaffen, wozu auch der Einsatz von Lastkraftwagen und Schiffen, die mit nachhaltig erzeugtem Biokraftstoff betrieben werden, und der vermehrte Rückgriff auf den Schienenverkehr gehören; regt an, zu diesem Zweck die Strukturfonds und die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums der EU heranzuziehen; |
28. |
erkennt die Rolle der Wälder in der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Gesundheit der Bürger und die Tatsache an, dass die von Wäldern bereitgestellten öffentlichen Güter einen hohen Umwelt- und Freizeitwert besitzen und zur Lebensqualität — vor allem mit Blick auf die Sauerstoffversorgung, die Aufnahme von Kohlendioxid, die Luftfiltration, die Wasserspeicherung und -filtration, den Erosionsschutz, den Lawinenschutz und die Ermöglichung von Freiluftaktivitäten — beitragen; |
29. |
empfiehlt Verbindungen des öffentlichen Personennahverkehrs zwischen städtischen Gebieten und Wäldern zur Erleichterung des Zugangs zu Wäldern und Waldflächen; |
30. |
betont die Bedeutung anderer forstbezogener Tätigkeiten, zum Beispiel der Gewinnung von Nichtholzprodukten, wie Pilzen und Beerenfrüchten, sowie Beweiden und Bienenzucht; |
31. |
fordert die Kommission auf, wirtschaftliche Tätigkeiten zu fördern, welche Rohstoffe für die Pharma-, Kosmetik- und die Nahrungsmittelindustrie liefern und als alternative Wege zur Bewältigung der Arbeitslosigkeit und der Landflucht dienen können, und die Produkte dieser Aktivitäten im Hinblick auf ihren positiven Nutzen für die menschliche Gesundheit zu fördern; |
Ressourceneffizienz — Holz als nachhaltiger Rohstoff (nachhaltige Waldbewirtschaftung)
32. |
betont, dass sowohl der Einsatz von Holz und Holzprodukten als erneuerbaren und klimafreundlichen Rohstoffen zum einen als auch eine nachhaltige Forstbewirtschaftung zum anderen für die gesellschaftspolitischen Ziele der Europäischen Union, wie die Energiewende, die Abschwächung des Klimawandels und der Anpassung an ihn sowie die Umsetzung der Ziele der Strategie Europa 2020 und der Ziele der biologischen Vielfalt, eine wichtige Rolle spielen; weist darauf hin, dass das Ausbleiben einer aktiven Waldbewirtschaftung diesen Zielen zuwiderläuft; |
33. |
betont, dass bewirtschaftete Wälder ein höheres CO2-Aufnahmevermögen als nicht bewirtschaftete Wälder haben, und betont die große Bedeutung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung für die Steigerung des Potenzials der europäischen Wälder zur Aufnahme von Kohlendioxid; |
34. |
vertritt die Auffassung, dass Wälder nicht nur als Kohlendioxidsenke betrachtet werden sollten; |
35. |
weist darauf hin, dass für die wirksame Verwendung und Wiederverwendung forstwirtschaftlicher Ressourcen und Holzwerkstoffe gesorgt werden muss, da hierin eine Möglichkeit besteht, das Handelsdefizit der Union zu verringern, die Selbstversorgung der EU mit Holz zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit ihres Forstsektors zu stärken und so einen Beitrag dazu zu leisten, dass die nicht nachhaltige Forstwirtschaft eingedämmt, die Umwelt geschützt und die Entwaldung in Drittländern eingegrenzt wird; |
36. |
unterstützt ausdrücklich eine ressourceneffiziente Nutzung von Holz als einem erneuerbaren, vielfältig einsetzbaren und nur begrenzt verfügbaren Rohstoff und spricht sich gegen eine gesetzlich bindende Vorrangigkeit bei der Holznutzung aus, da dies einerseits den Energiemarkt und die Entwicklung innovativer Nutzungsformen von Biomasse beschränkt und andererseits in manchen abgelegenen und ländlichen Gebieten, allein aus infrastrukturellen Gründen, undurchführbar ist; |
37. |
unterstützt einen offenen, marktorientierten Ansatz und die Freiheit aller Marktteilnehmer, wobei vor Ort erzeugtes Holz Vorrang genießen sollte, um die Beeinträchtigung der CO2-Bilanz durch Interkontinentaltransporte möglichst gering zu halten und die nachhaltige Erzeugung vor Ort zu stimulieren; |
38. |
hält es angesichts dessen, dass sich einige der größten Biomasseressourcen der Union in den am dünnsten besiedelten und am weitesten abgelegenen Regionen befinden, für dringend geboten, dass bei dieser Strategie auch die Besonderheiten dieser Regionen in vollem Umfang berücksichtigt werden; |
39. |
würdigt den Wert von Holz für die Energieversorgung als Mittel zur Bekämpfung der Energiearmut, zur Unterstützung der Ziele für Energie aus erneuerbaren Quellen des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Eröffnung neuer Geschäftsmöglichkeiten; |
40. |
ist der Auffassung, dass eine neue Forststrategie eine stärkere Zusammenarbeit bei der Frage der Strukturierung der forstbasierten Industrie und der Zusammenfassung der Akteure ermöglichen sollte, um eine höhere Werthaltigkeit der Ressource Wald zu gewährleisten; |
41. |
vertritt die Auffassung, dass nachhaltige Waldbewirtschaftung von allgemein anerkannten und akzeptierten Grundsätzen und Instrumenten, beispielsweise von Kriterien und Indikatoren für nachhaltige Waldbewirtschaftung, ausgehen muss, die stets auf den gesamten Sektor abzielen müssen, und zwar unabhängig davon, wie das Holz am Ende genutzt wird; |
42. |
unterstützt die Absicht der Kommission, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern ehrgeizige, objektive und nachweisbare Kriterien und Indikatoren für die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern zu erarbeiten, und betont, dass diese Kriterien an die Anforderungen von Forest Europe (Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa) (2) angepasst werden sollten, die eine paneuropäische Grundlage für eine einheitliche Berichterstattung zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung und die Basis für Nachhaltigkeitszertifizierungen darstellen, und die Vielfalt der Waldarten in der gesamten EU zu berücksichtigen; |
43. |
weist darauf hin, dass die zunehmende Nachfrage nach forstwirtschaftlichen Erzeugnissen insbesondere infolge der Entwicklung der Energieerzeugung aus erneuerbaren Trägern wie der Biomasse neue Maßnahmen zur Steigerung der Verfügbarkeit von Holz notwendig macht, indem eine nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern gewährleistet wird; |
44. |
weist darauf hin, dass die Verhandlungen im Rahmen von Forest Europe zu einer „Europäischen Waldkonvention“ (3) als einem verbindlichen Rahmen für nachhaltige Waldbewirtschaftung und für einen verbesserten Ausgleich der Interessen in der Forstpolitik weit fortgeschritten sind, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, alle nötigen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verhandlungen wieder aufzunehmen und sie zu einem positiven Abschluss zu bringen; |
45. |
ist der Auffassung, dass Waldbewirtschaftungspläne oder gleichwertige Instrumente ein wichtiges strategisches Instrument zur Durchführung konkreter Maßnahmen auf betrieblicher Ebene für die langfristige Planung und Umsetzung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in Europa darstellen können; betont jedoch, dass die Umsetzung der in den Plänen enthaltenen konkreten Maßnahmen auf der Ebene forstwirtschaftlicher Betriebe weiterhin durch einzelstaatliche Vorschriften geregelt werden muss; |
46. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung der Pläne zur Waldbewirtschaftung im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu überwachen und zu fördern und dabei keine unnötigen Verwaltungslasten zu schaffen; |
47. |
begrüßt eine klare Trennung zwischen Waldbewirtschaftungsplänen und den Bewirtschaftungsplänen im Rahmen von Natura 2000; |
48. |
weist darauf hin, dass Waldbewirtschaftungspläne nur für Begünstigte über einer bestimmten Betriebsgröße eine Voraussetzung für die Gewährung von EU-Mitteln für die Entwicklung des ländlichen Raums sind, während Wälder, deren Größe unter dem Schwellenwert liegt, davon ausgenommen sind; merkt ferner an, dass vergleichbare Instrumente ebenfalls verbessert werden könnten; |
49. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, von der bestehenden Flexibilität bei der Umsetzung der Vorschriften uneingeschränkt Gebrauch zu machen, und zwar insbesondere zum Nutzen kleinerer Betriebe; |
50. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Anreize zu schaffen und neue Geschäftsmodelle, wie beispielsweise Produktionsgemeinschaften, zu unterstützen, die kleine private Waldeigentümer dazu anspornen sollen, ihren Wald aktiv und nachhaltig zu bewirtschaften; |
51. |
stellt fest, dass zur angemessenen Umsetzung der Strategie ein konkreter langfristiger Aktionsplan erforderlich ist, in dem der Verwendung und nachhaltigen Nutzung von Holz aus Wäldern Vorrang eingeräumt wird, damit Mehrwert und Arbeitsplätze geschaffen werden, und in dem gleichzeitig Maßnahmen vorgesehen sind, mit denen die private Forstwirtschaft gestärkt und Organisationen von Waldbesitzern unterstützt werden; |
52. |
betont, dass der effiziente Umgang mit Ressourcen Unterstützungsprogramme zur Aufforstung von für die Landwirtschaft ungeeigneten Flächen und zur Einrichtung von Waldschutzstreifen umfassen sollte; |
Forschung und Entwicklung — Aus- und Weiterbildung
53. |
ist der Auffassung, dass der praktischen Anwendung von Forschung Priorität eingeräumt werden sollte, da neue Ideen dem gesamten Sektor zugutekommen können und die forstbasierte Industrie großes Wachstumspotenzial hat; ist auch der Auffassung, dass weitere Investitionen in Brancheninnovationen neue Produktionsnischen eröffnen und effizientere Prozesse bewirken könnten, die eine intelligentere Nutzung der vorhandenen Ressourcen ermöglichen und die negativen Auswirkungen auf den Waldbestand möglichst gering halten könnten; |
54. |
fordert die Kommission auf, die europäischen Programme für Forschung und Entwicklung (Horizont 2020) und das Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (COSME) auf forstwirtschaftliche und holzverarbeitende Schwerpunkte zu prüfen und gegebenenfalls neue Instrumente für den forstbasierten Sektor zu entwickeln und zielgerichtete Forschung hinsichtlich kosteneffizienter Lösungen für neue, innovative Holzprodukte zu fördern sowie eine nachhaltige Bioökonomie auf Holzbasis zu unterstützen; |
55. |
begrüßt den Nutzen, der sich aus dem Austausch von Informationen über bewährte Verfahren und bestehendem Wissen über Wälder zwischen den Mitgliedstaaten ergibt, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, den Austausch von Wissen und bewährten Verfahren zwischen Industrie, Wissenschaft und Produzenten zu unterstützen; |
56. |
betont, wie wichtig die Unterstützung der EU-Rahmenprogramme für Forschung, Entwicklung und Innovation bei der Verwirklichung von intelligentem und dauerhaftem Wachstum, der Entwicklung von Erzeugnissen mit höherer Wertschöpfung und umweltschonenderen Technologien und der Erlangung zusätzlicher technischer Fähigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit veredelten Biokraftstoffen und dem industriellen Einsatz von Holz als Baumaterial, aber auch in der Automobil- und Textilindustrie, ist; |
57. |
weist darauf hin, dass die Bioökonomie Schätzungen der Kommission zufolge im Jahr 2009 Umsätze in Höhe von mehr als zwei Billionen Euro erzielte und 20 Millionen Arbeitsplätze (9 % der Beschäftigung insgesamt in der EU) stellte; |
58. |
stellt fest, dass mit jedem Euro, der im Rahmen von Horizont 2020 in Forschung und Innovation im Bereich Bioökonomie investiert wird, etwa 10 Euro an Wertschöpfung generiert werden; unterstreicht, dass die Wälder jetzt und auch in Zukunft eine grundlegende Rolle in der Bioökonomie spielen; |
59. |
ist der Ansicht, dass die Verwendung von Holz und aus Holz gewonnenen Erzeugnissen anstelle von erdölbasierten oder hitze-intensiven Rohstoffen im Einklang mit dem Fortschritt in Forschung und Technik gefördert werden sollte, und dass dies einen positiven Beitrag zur Eindämmung des Klimawandels und zur Schaffung von Arbeitsplätzen leisten kann; |
60. |
hält es für wesentlich, die Kosten aller EU-Rechtsvorschriften, die sich auf die Wertschöpfungskette der mit der Forstwirtschaft verbundenen Branchen auswirken, zu bewerten, damit sämtliche unnötigen und belastenden bürokratischen Auflagen beseitigt werden und ein geeigneter Rahmen für die dauerhafte Steigerung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Industrie geschaffen wird, und ist außerdem der Auffassung, dass der Grundsatz gestärkt werden muss, wonach Gesetzgebungsvorschläge, die sich auf die Forstwirtschaft und die Wertschöpfungsketten der mit der Forstwirtschaft verbundenen Branchen auswirken, anhand einer Folgenabschätzung ausführlich bewertet werden sollten; |
61. |
ist der Auffassung, dass der Ausbau des grundlegenden Wissens über Wälder für die Forschung von sehr großer Bedeutung ist und verlässliche Informationen für die Umsetzung der Forststrategie unerlässlich sind; |
62. |
stellt fest, dass im Rahmen des Programms Kopernikus und anderer EU-Weltraumprogramme Ressourcen für Aufklärung und Überwachung zur Verfügung stehen, und empfiehlt, diese Ressourcen und Instrumente vermehrt zu nutzen; |
63. |
weist darauf hin, dass die nationalen Waldinventuren ein umfassendes Monitoring für die Bestandsaufnahmen der Wälder darstellen und dem regionalen Aspekt sowie auch der Forderung nach weniger Bürokratie und Kosten entgegenkommen; |
64. |
begrüßt die Anstrengungen der Kommission zur Errichtung eines europäischen Waldinformationssystems, das sich auf nationale Daten stützt, und Initiativen, die die Vergleichbarkeit der vorhandenen Daten verbessern, und wünscht in diesem Zusammenhang verstärkte Analysen der Daten zur Wirtschaft und zur Beschäftigung in der Forstwirtschaft und der holzverarbeitenden Industrie; |
65. |
empfiehlt insbesondere stärker langfristig ausgerichtete Datensätze, um zum Verständnis von Trends in der Forstwirtschaft und ihrer Anpassung an den Klimawandel beizutragen; |
66. |
vertritt die Auffassung, dass gut ausgebildete Fachkräfte von grundlegender Bedeutung für die erfolgreiche Umsetzung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen auszuarbeiten und, wo möglich, vorhandene Instrumente der EU, wie den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF) und die europäischen Bildungsprogramme (ET2020), zu nutzen, um den Generationswechsel zu befördern und dem Mangel an Waldfacharbeitern entgegenzusteuern; |
67. |
fordert die Kommission auf, die Erarbeitung von Informationskampagnen für den Sektor zu unterstützen, mit denen ein Bewusstsein dafür geschaffen werden soll, welche Möglichkeiten er bietet, um die Arbeitslosigkeit und die Landflucht zu bekämpfen, und seine Attraktivität für junge Menschen zu erhöhen; |
68. |
ist der Auffassung, dass Aus- und Weiterbildungsprogramme, insbesondere für Neueinsteiger und Jungforstwirte sowie für die bereits im Baugewerbe Beschäftigten — im Interesse ihrer Sensibilisierung für die Chancen, die die Verwendung von Holz bietet –, entwickelt werden sollten, damit der Wissenstransfer bei der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und den nachgelagerten Industriezweigen gewährleistet bleibt; |
69. |
erkennt an, wie eine nachhaltige Verwaltung der forstwirtschaftlichen Erzeugnisse während des gesamten Lebenszyklus bedeutend zur Erreichung der Ziele einer grünen Wirtschaft beitragen kann, insbesondere zu den Zielen in Verbindung mit den Maßnahmen zur Abschwächung des Klimawandels und eines effizienten Ressourceneinsatzes; |
70. |
ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten den nachhaltigen Einsatz von Holzerzeugnissen im Wohnungsbau — auch beim Bau preiswerterer Häuser aus Rohstoffen aus nachhaltigen Quellen — fördern sollten; |
71. |
unterstreicht die Bedeutung traditioneller hochwertiger Nutzungsmöglichkeiten, deren Wachstumspotenzial bei weitem noch nicht ausgeschöpft ist — wie zum Beispiel der Einsatz von Holz als Bau- und Verpackungsmaterial; |
72. |
stellt fest, dass die neuesten technischen Entwicklungen den Bau moderner Gebäude ermöglichen, die zum größten Teil aus Holz hergestellt werden, und somit den CO2-Ausstoß im Gebäudesektor in hohem Maße eindämmen; |
73. |
betont, dass sich die Bestimmungen über den Einsatz von Holz im Bauwesen in den Mitgliedstaaten unterscheiden; fordert daher Bemühungen um den Erlass von EU-Bestimmungen zur Förderung eines vermehrten Einsatzes von Holz in Gebäuden; |
74. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Initiativen für den Wissens- und Technologietransfer auszuarbeiten und die bestehenden Programme der EU zur Förderung von Forschung und Innovation in der Forstwirtschaft und dem forstbasierten Sektor umfassend zu nutzen; |
75. |
stellt fest, dass es in der wissenschaftlichen und technologischen Forschung zur Anpassung der Forstwirtschaft an den Klimawandel, z. B. Erforschung der Auswirkungen der Zunahme von Schädlingen und Krankheiten, die eine ernsthafte Gefahr für die Wälder und forstbasierten Industriezweige Europas sind, erhebliche Defizite gibt; |
76. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten und der Kommission tätig zu werden, um das Bewusstsein für die wirtschaftliche, ökologische und soziale Rolle der europäischen Wälder und der europäischen Fortwirtschaft sowie die Bedeutung der forstbasierten Bioökonomie und von Holz als einem der grundlegenden erneuerbaren Rohstoffe in der EU zu schärfen; |
77. |
hält es für wichtig, dass wissenschaftliche Untersuchungen angeregt werden, die sich mit der rationellen Verwendung von Biomasse und der Entwicklung schnellwachsender Energiepflanzen befassen, und dass ein Modell mit ökonomischen Anreizen für die Verwendung von Abfällen aus Biomasse entwickelt wird; |
Globale Herausforderung — Umweltschutz und Klimawandel
78. |
unterstreicht, dass sich eine nachhaltige Waldbewirtschaftung positiv auf die biologische Vielfalt auswirkt, dass sie die Auswirkungen des Klimawandels mindern kann und dass sie die Risiken von Waldbränden, Schädlingsbefall und Krankheiten verringern kann; |
79. |
betont, dass die Union anerkannt hat, dass der Verlust an biologischer Vielfalt und die Verschlechterung der Ökosystemdienstleistungen — einschließlich der Bestäubung — bis 2020 gestoppt werden müssen, dass Ökosysteme und ihre Dienstleistungen aufrechterhalten werden müssen und dass mindestens 15 % der geschädigten Ökosysteme bis 2020 wiederhergestellt sein sollten; fügt hinzu, dass die Union außerdem eingeräumt hat, dass die Waldbewirtschaftung nachhaltig erfolgen muss, dass die Wälder, ihre biologische Vielfalt und die von ihnen erbrachten Dienstleistungen geschützt und soweit möglich erweitert werden müssen und dass die Widerstandsfähigkeit der Wälder gegen den Klimawandel, Brände, Stürme, Schädlinge und Krankheiten verbessert werden muss; betont außerdem, dass aus diesem Grund eine erneuerte EU-Forststrategie ausgearbeitet und umgesetzt werden muss, mit der den vielfältigen Anforderungen an die Wälder und den Nutzfunktionen von Wäldern Rechnung getragen wird und die zu einem strategischer ausgerichteten Ansatz für den Schutz und die Erweiterung von Wäldern unter anderem durch eine nachhaltige Forstbewirtschaftung beiträgt (4); |
80. |
betont, dass weitere Themen intensiver behandelt werden sollten, insbesondere das Problem der zu großen Pflanzenfresser-Population, Waldgesundheit und Förderung der nachhaltigen Holzgewinnung, forstgenetische Ressourcen, Maßnahmen zum Schutz vor Waldbränden und Bodenerosion sowie die Erholung der Pflanzendecke; |
81. |
weist darauf hin, dass eine Forstwirtschaft mit Kurzumtrieb nachhaltige Holzbiomasse liefern und gleichzeitig für den erforderlichen Bodenerhalt sorgen und auf diese Weise die Gefahr von Bodenerosion und Erdrutschen bei stillgelegten oder aufgegebenen Landflächen mindern könnte; |
82. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um das Aichi–Ziel 5 zu verwirklichen, wonach die Verlustrate aller natürlichen Lebensräume, einschließlich der Wälder, bis 2020 mindestens halbiert und — sofern möglich — annähernd auf null gebracht werden soll und wonach die Verschlechterung und die Fragmentierung erheblich verringert werden sollen; |
83. |
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Forstpolitik so zu gestalten, dass sie der Bedeutung der Wälder mit Blick auf den Schutz der Artenvielfalt, die Verhinderung der Bodenerosion, die Kohlenstoffbindung und Luftreinigung sowie die Aufrechterhaltung des Wasserkreislaufs gebührend Rechnung tragen; |
84. |
weist darauf hin, dass Bioökonomie als Kernelement eines intelligenten und grünen Wachstums in Europa zur Verwirklichung der Ziele der Leitinitiativen „Innovationsunion“ und „Ressourcenschonendes Europa“ im Rahmen der Strategie Europa 2020 gefordert ist und dass der Rohstoff Holz eine bedeutende Rolle bei Fortschritten hin zur biobasierten Wirtschaft spielt; |
85. |
betont den dringenden Klärungsbedarf mit Blick auf die Auswirkungen der verschiedenen energetischen Nutzungen von Forstbiomasse auf den Ausstoß von Treibhausgasen und die Notwendigkeit, die Nutzungsmöglichkeiten zu ermitteln, mit denen sich innerhalb politisch relevanter Zeitrahmen der größte Nutzen für die Klimaschutzziele erreichen lässt; |
86. |
hält es für wichtig, die Anwendung des Konzepts der Bioökonomie zu fördern (wobei gleichzeitig die durch die Nachhaltigkeit gesetzten Grenzen der Rohstoffversorgung zu achten sind), um die Wirtschaftlichkeit der forstwirtschaftlichen Wertschöpfungskette durch Innovationen und Technologietransfer zu fördern; |
87. |
fordert, andere forstwirtschaftliche Erzeugnisse als Holz verstärkt zu unterstützen und sicherzustellen, dass die unterschiedlichen Anforderungen an forstwirtschaftliche Erzeugnisse in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht und vor dem Hintergrund der Möglichkeiten einer nachhaltigen Versorgung sowie der sonstigen von Wäldern erfüllten Ökosystemfunktionen und -dienstleistungen bewertet werden; |
88. |
zeigt sich ernsthaft besorgt darüber, wie schnell die Entwaldung weltweit voranschreitet, insbesondere in den Entwicklungsländern und oft aufgrund illegalen Holzeinschlags; |
89. |
unterstützt Mechanismen, die die globale Weiterentwicklung der Forstwirtschaft in Richtung von mehr nachhaltige Nutzung fördern, und verweist dabei insbesondere auf die EU-Holzverordnung (5), durch die der illegale Holzeinschlag und das Inverkehrbringen von aus Drittländern eingeführtem illegalem Holz auf dem EU-Binnenmarkt eingedämmt werden sollen, sowie auf das Genehmigungssystem für Holzeinfuhren in die Europäische Union (FLEGT) (6) und auf die freiwilligen Partnerschaftsabkommen; |
90. |
fordert die Kommission auf, die überfällige Überprüfung der Funktionsweise und der Wirksamkeit der EU-Holzverordnung zu veröffentlichen, und betont, dass die neue Verordnung verhältnismäßig sein und eine Prüfung enthalten sollte, wie dafür gesorgt werden kann, dass den Waldbesitzern und Forstwirten in der EU möglichst wenige unnötige Kosten und Berichtspflichten entstehen, ohne dass das Ziel der Verordnung infrage gestellt wird; |
91. |
vertritt die Auffassung, dass Ökosysteme und Artenpopulationen angesichts der Herausforderungen, die Erderwärmung und Klimawandel mit sich bringen, gesund, biologisch vielfältig und widerstandsfähig sein müssen, um bestehen zu können; |
92. |
unterstreicht die Möglichkeiten, die Natura-2000-Gebiete bieten, in denen dank der außergewöhnlichen natürlichen Ressourcen dauerhaft forstbasierte Erzeugnisse und Dienstleistungen von hoher ökologischer und kultureller Güte hergestellt bzw. erbracht werden können; |
93. |
betont, wie wichtig gesunde Waldökosysteme als Lebensräume für Tiere und Pflanzen sind; betont aber auch das gut gemeinte Rechtsvorschriften, wie die Habitat-Richtlinie der EU, Auswirkungen auf die Landnutzungsentscheidungen haben und mit Augenmaß umgesetzt werden müssen; |
94. |
erkennt die Rolle der Wälder bei der Entwicklung verwandter Sektoren an und besteht in diesem Zusammenhang darauf, dass es wichtig ist, die Anbauer blütenstaubbildender Gewächse zu unterstützen, wodurch auch zum Prozess der Bestäubung beigetragen wird; |
95. |
meint, dass bestimmte Probleme die Forstindustrie weltweit betreffen, insbesondere der illegale Holzeinschlag, und fordert deshalb die Kommission auf, den forstbasierten Sektor in den internationalen assoziierten Gremien stärker zu unterstützen; |
96. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Nachfrage nach Biomasse und insbesondere nach Holz steigt, und begrüßt deshalb die Anstrengungen der Kommission und der Mitgliedstaaten, die Entwicklungsländer bei ihren Maßnahmen zur Verbesserung der Forstpolitik und der Forstrechtsvorschriften, insbesondere im Rahmen von REDD+ (7) (Reducing Emissions from Deforestation and Forest Degradation — Bekämpfung der ausschlaggebenden Faktoren für die Abholzung und die Waldschädigung), zu unterstützen; |
97. |
empfiehlt der Kommission, einen Aktionsplan gegen Entwaldung und Waldschädigung auszuarbeiten, um auf die in ihrer Mitteilung über die Bekämpfung der Entwaldung festgelegten Ziele hinzuwirken, wie dies im Siebten Umweltaktionsprogramm gefordert wird; ist der Auffassung, dass nicht nur der Erhalt und die Bewirtschaftung der bestehenden Wälder, sondern auch die Wiederaufforstung entwaldeter Gebiete vorzusehen ist; |
98. |
hält es für wichtig, auch gesondert darauf hinzuweisen, dass Gebiete, die wiederholt von Waldbränden betroffen waren, umfassend wiederaufgeforstet werden müssen; |
Umsetzung — Berichterstattung
99. |
erinnert daran, dass die Umsetzung der EU-Forststrategie ein mehrjähriger koordinierter Prozess sein sollte, bei dem dem Standpunkt des Parlaments Rechnung getragen werden sollte, und dass die Strategie effizient, kohärent und bürokratiearm umgesetzt werden sollte; |
100. |
bedauert, dass der Umsetzungsprozess zum Teil bereits begonnen hat, bevor das Parlament seinen Standpunkt annahm, und ist der Auffassung, dass dies nicht im Einklang mit dem Ziel einer besseren Abstimmung forstbezogener politischer Strategien steht, die die Kommission in ihrem Strategietext erwähnt; |
101. |
meint, dass die neue Strategie die Finanzierungsstrategien und -pläne der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten verknüpfen und die Kohärenz bei der Planung, der Finanzierung und der Umsetzung der sektorenübergreifenden Tätigkeiten stärken muss; |
102. |
fordert eine integrative, gut strukturierte und ausgewogene Umsetzung der Strategie; |
103. |
ist daher der Auffassung, dass das Mandat des Ständigen Forstausschusses gestärkt und mit mehr Ressourcen ausgestattet werden sollte, damit die Kommission bei der Umsetzung der neuen EU-Forststrategie auf Unionsebene die Sachkenntnis der Mitgliedstaaten voll ausschöpfen kann; fordert die Kommission auf, den Ständigen Forstausschuss mit genügend Vorlaufzeit vor allen Initiativen oder Textentwürfen zu konsultieren, die Auswirkungen auf die Waldbewirtschaftung und die forstbasierte Industrie haben; |
104. |
hebt die wichtige Rolle der Gruppe für den Bürgerdialog im Bereich Forstwirtschaft und Kork und anderer relevanter Interessenträger hervor und fordert, sie bei der Umsetzung der Strategie angemessen einzubeziehen; |
105. |
meint, dass der Querschnittscharakter der Probleme im Bereich Wald erfordert, dass die verschiedenen Dienststellen der Kommission intern schon dann zusammenarbeiten, wenn Maßnahmen erwogen werden, die Auswirkungen auf die Besonderheiten der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und der damit zusammenhängenden Industrien haben können; fordert deshalb die GD Umwelt, die GD Klimapolitik, die GD AGRI, die GD Energie, die GD Forschung und Innovation und andere betroffene GD auf, strategisch zusammenzuarbeiten, um durch verstärkte Koordinierung und Kommunikation für die wirksame Umsetzung der Strategie zu sorgen; |
106. |
meint, dass angesichts der Prioritätensetzung der Kommission in den Bereichen Wachstum, Beschäftigung und Investitionen auch bei der Umsetzung der neuen EU-Waldstrategie die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit des forstbasierten Sektors, die Unterstützung der ländlichen und städtischen Gebiete, der Ausbau der Wissensbasis, der Schutz der Wälder und die Erhaltung ihrer Ökosystemleistungen, die Förderung von Koordinierung und Kommunikation sowie die stärkere Nutzung von Holz und anderen forstwirtschaftlichen Produkten als prioritär eingestuft werden sollten; |
107. |
fordert die Kommission auf, der Strategie einen soliden Aktionsplan, der spezielle Maßnahmen enthält, beiseite zu stellen und dem Parlament jährlich über die erzielten Fortschritte bei der Umsetzung spezieller Maßnahmen der Strategie Bericht zu erstatten; |
108. |
setzt sich für die Einberufung eines erweiterten Ausschusses AGRI — ENVI — ITRE ein, um eine ausgewogene Diskussion über die Fortschritte bei der Umsetzung der neuen EU-Forststrategie zu ermöglichen; |
o
o o
109. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. C 290 E vom 29.11.2006, S. 413.
(2) Forest Europe — Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa, Zwischenstaatliches Verhandlungskomitee für den Abschluss eines rechtlich bindenden Abkommens über die Wälder in Europa: http://www.foresteurope.org/.
(3) Siehe: http://www.forestnegotiations.org/.
(4) Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 "Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten.
(5) Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen.
(6) Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (FLEGT = Forest Law Enforcement, Governance and Trade — Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor).
(7) Programm zur Reduktion von Emissionen aus Entwaldung und Waldschädigung: http://unfccc.int/methods/redd/items/7377.php.
Mittwoch, 29. April 2015
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/27 |
P8_TA(2015)0173
Europäische Staatsanwaltschaft
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (COM(2013)0534 — 2013/0255(APP))
(2016/C 346/04)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (COM(2013)0534), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (1), |
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug (COM(2012)0363), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche: Empfohlene Maßnahmen und Initiativen (2), |
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) (COM(2013)0535), |
— |
unter Hinweis auf die Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, auf die Artikel 2, 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union und auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 30. November 2009 zu einem Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren, |
— |
unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 86, 218, 263, 265, 267, 268 und 340, |
— |
gestützt auf Artikel 99 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Zwischenbericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahme des Rechtsausschusses (A8-0055/2015), |
A. |
in der Erwägung, dass die von der Kommission gesammelten und analysierten Daten zur Feststellung mutmaßlichen Betrugs zulasten der finanziellen Interessen der Union in Höhe von durchschnittlich 500 Mio. EUR pro Jahr geführt haben, obgleich es gute Gründe für die Annahme gibt, dass etwa 3 Mrd. EUR pro Jahr durch Betrug gefährdet sein könnten; |
B. |
in der Erwägung, dass die Anklagerate — etwa 31 % in acht Jahren von 2006 bis 2013 — im Vergleich zu der Zahl der vom OLAF an die Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlungen für gerichtliche Folgemaßnahmen gering ist; in der Erwägung, dass eines der Ziele der Europäischen Staatsanwaltschaft (EStA) darin besteht, diese Lücke zu schließen; |
C. |
in der Erwägung, dass bestimmte Mitgliedstaaten bei der Feststellung und Verfolgung von Betrug zulasten der finanziellen Interessen der EU möglicherweise weniger wirksam tätig sind, sodass den Steuerzahlern aller Mitgliedstaaten der EU, die zum Haushalt der EU beitragen, Schaden zugefügt wird; |
D. |
in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 12. März 2014 den Rat aufgefordert hat, es auf der Grundlage eines kontinuierlichen Informationsaustauschs und einer fortlaufenden Anhörung umfassend in seine legislativen Arbeiten einzubeziehen; |
E. |
in der Erwägung, dass unterschiedliche Rechtssysteme, Rechtstraditionen sowie Strafverfolgungs- und Justizsysteme in den Mitgliedstaaten nicht die Bekämpfung von Betrug und Kriminalität zulasten der finanziellen Interessen der Union behindern oder untergraben sollten; |
F. |
in der Erwägung, dass Terrorismus auch durch organisierte Kriminalität finanziert wird und kriminelle Gruppen Mittel durch Betrug beschaffen; |
G. |
in der Erwägung, dass der Artikel 86 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine Ausdehnung der Befugnisse der EStA auf schwere Straftaten mit grenzüberschreitender Dimension ermöglicht; in der Erwägung, dass diese Möglichkeit berücksichtigt werden sollte, sobald die EStA errichtet ist und gut funktioniert; |
1. |
bekräftigt seinen nachdrücklichen Willen, die Prioritäten für die Errichtung der EStA umzusetzen, und die Grundsätze und Bedingungen festzustellen, bei deren Vorliegen es seine Zustimmung geben könnte; |
2. |
bekräftigt den Inhalt seines vorherigen Zwischenberichts, der mit der Entschließung vom 12. März 2014 angenommen wurde, und beabsichtigt, diese nach den jüngsten Entwicklungen in der Diskussion des Rates zu ergänzen und zu aktualisieren; |
3. |
fordert den Rat auf, für Transparenz und demokratische Legitimität zu sorgen, indem das Parlament weiterhin umfassend informiert und kontinuierlich angehört wird; fordert den Rat nachdrücklich auf, als Voraussetzung für die Sicherstellung der Zustimmung zur Annahme der EStA-Verordnung die Auffassungen des Parlaments gebührend zu berücksichtigen; |
4. |
erinnert daran, dass die EStA für Straftaten im Zusammenhang mit gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug zuständig sein sollte; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die einschlägigen Straftatbestände in der vorgeschlagenen Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug (die sogenannte „PIF-Richtlinie“) aufzuführen sind; fordert den Rat auf, sich erneut darum zu bemühen, bei dieser Richtlinie — als Voraussetzung für die Errichtung der EStA — eine Einigung zu erreichen, wobei jedoch auch die Fortschritte anerkannt werden, die von den Mitgesetzgebern in den Verhandlungen zur Annahme der PIF-Richtlinie erzielt wurden; |
5. |
ist der Ansicht, dass ein innovativer Ansatz notwendig ist, um gegen die Täter, denen Betrug zulasten der finanziellen Interessen der Union vorgeworfen wird, zu ermitteln, sie zu verfolgen und vor Gericht zu bringen, um die Wirksamkeit der Bekämpfung von Betrug, die Rückforderungsquote und das Vertrauen der Steuerpflichtigen in die Organe der EU zu verbessern; |
6. |
ist der Ansicht, dass es wichtig ist, die Errichtung einer einzigen, leistungsstarken und unabhängigen EStA sicherzustellen, die in der Lage ist, gegen die Täter, denen Betrug zulasten der finanziellen Interessen der Union vorgeworfen wird, zu ermitteln, sie zu verfolgen und vor Gericht zu bringen; ist ferner der Ansicht, dass jede schwächere Lösung zu Lasten des Haushalts der Union gehen würde; |
Eine unabhängige Europäische Staatsanwaltschaft
7. |
betont, dass die Struktur der EStA vollkommen unabhängig von einzelstaatlichen Regierungen und EU-Institutionen sein sollte und vor politischer Einflussnahme und politischem Druck geschützt sein sollte; fordert daher Offenheit, Objektivität und Transparenz in Verfahren für die Auswahl und Ernennung des Europäischen Generalstaatsanwalts, seiner Stellvertreter, der Europäischen Staatsanwälte und der Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte; ist der Auffassung, dass die Stelle des Europäischen Staatsanwalts eine Vollzeitstelle sein sollte, um Interessenkonflikte zu vermeiden; |
8. |
betont, wie wichtig seine Einbeziehung in die Verfahren für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte ist und schlägt ein allgemeines Auswahlverfahren für Bewerber mit der notwendigen Integrität, Professionalität, Erfahrung und Befähigung vor; ist der Ansicht, dass die Europäischen Staatsanwälte einvernehmlich vom Rat und vom Parlament auf der Grundlage einer von der Kommission erstellten Vorauswahlliste ernannt werden sollten, nachdem sie von einem unabhängigen, aus anerkannten Richtern, Staatsanwälten und Anwälten bestehenden Expertengremium beurteilt wurden; ist ferner der Ansicht, dass der Europäische Generalstaatsanwalt nach dem gleichen Verfahren nach einer Anhörung durch das Parlament ernannt werden sollte; |
9. |
ist der Ansicht, dass die Mitglieder des Kollegiums nach einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Antrag des Rats, der Kommission, des Parlaments und/oder des Europäischen Generalstaatsanwalts entlassen werden sollten; |
10. |
hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten die einzelstaatlichen, sich selbst verwaltenden Organe der Rechtspflege im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten in die Verfahren zur Ernennung der Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte einbeziehen müssen; |
11. |
begrüßt, dass im Text des Rates eine jährliche Berichterstattung an die Organe der EU vorgesehen ist, um eine kontinuierliche Bewertung der Tätigkeit der neuen Einrichtung zu gewährleisten; fordert den Rat auf, dafür zu sorgen, dass im jährlichen Bericht unter anderem Einzelheiten zur Bereitschaft der einzelstaatlichen Behörden zur Zusammenarbeit mit der EStA enthalten sind; |
Klare Trennung der Zuständigkeit der EStA und der einzelstaatlichen Behörden
12. |
ist der Ansicht, dass die Vorschriften über die Trennung der Zuständigkeit der EStA und der einzelstaatlichen Behörden klar bestimmt sein sollten, um jede Ungewissheit und jedes Missverständnis in der operativen Phase auszuschließen: die EStA sollte die Zuständigkeit haben, Betrugsstraftaten zulasten der finanziellen Interessen der Union gemäß der Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug zu untersuchen und zu verfolgen; ist der Auffassung, dass die EStA zuerst, und bevor einzelstaatliche Behörden eigene Ermittlungen aufnehmen, über ihre Zuständigkeit entscheiden sollte, um ineffiziente parallel verlaufende Untersuchungen zu vermeiden; |
13. |
besteht darauf, dass einzelstaatliche Behörden, die Ermittlungen von Straftaten vornehmen, die möglicherweise in die Zuständigkeit der EStA fallen, dazu verpflichtet werden sollten, die EStA über derartige Ermittlungen zu informieren; bekräftigt erneut die Notwendigkeit, dass die EStA das Recht hat, derartige Ermittlungen zu übernehmen, soweit dies nach ihrem Ermessen zweckmäßig ist, um die Unabhängigkeit und Effektivität der Einrichtung sicherzustellen; |
14. |
bekräftigt, dass sich die Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft auf andere Straftaten als jene zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union nur dann erstrecken sollten, sofern kumulativ:
ist ebenfalls der Ansicht, dass im Fall einer Uneinigkeit zwischen der EStA und den einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden bezüglich der Ausübung der Zuständigkeit die EStA auf zentraler Ebene darüber entscheiden sollte, wer die Ermittlungen führt und die strafrechtliche Verfolgung übernimmt; ist darüber hinaus der Ansicht, dass die nach diesen Kriterien vorgenommene Bestimmung der Zuständigkeit immer gerichtlich überprüfbar sein sollte; |
Eine effiziente Struktur für die effektive Bearbeitung von Fällen
15. |
bedauert, dass die Möglichkeit einer kollegialen Struktur im Gegensatz zu einer hierarchischen Struktur, die von der Kommission ursprünglich vorgeschlagen wurde, von den Mitgliedstaaten geprüft wird; ist diesbezüglich der Ansicht, dass alle Entscheidungen in Bezug auf die Einleitung der Strafverfolgung, die Wahl der zuständigen Gerichtsbarkeit, die Neuzuweisung oder Einstellung eines Verfahrens, und Vergleiche auf zentraler Ebene von den Kammern getroffen werden sollten; |
16. |
betont, dass die Kammern eine führende Rolle in den Ermittlungen und in der Strafverfolgung spielen und ihre Tätigkeit nicht auf bloße Koordinierung beschränken sollten, sondern die Arbeit der Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte vor Ort überwachen sollten; |
17. |
hat Bedenken in Bezug auf die automatische Verbindung eines Europäischen Staatsanwalts auf zentraler Ebene mit einem in seinem Mitgliedstaat eingeleiteten Verfahren, da dies zu offensichtlichen Mängeln in Bezug auf die Unabhängigkeit der Staatsanwälte und die gleichmäßige Verteilung der Verfahren führen könnte; |
18. |
fordert daher eine rationale Organisation der Arbeitsbelastung der EStA auf zentraler Ebene; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das System der Zuteilung der Verfahren zwischen den Kammern vorher festgelegten und objektiven Kriterien folgen sollte; schlägt auch vor, dass später eine Spezialisierung der Kammern in Erwägung gezogen werden könnte; |
19. |
ist überzeugt, dass das Wissen, die Erfahrung und der Sachverstand, die im Bereich der einzelstaatlichen Systeme der Strafverfolgung notwendig sind, auch durch das Personal der EStA auf zentraler Ebene gewährleistet werden wird; |
Ermittlungsmaßnahmen und Zulässigkeit von Beweismitteln
20. |
fordert den Gesetzgeber auf, für gestraffte Verfahren der EStA zu sorgen, um die Genehmigung für Ermittlungsmaßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen gemäß dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die fragliche Maßnahme durchgeführt wird, zu erhalten; erinnert daran, dass die Mitgesetzgeber Kriterien für die Beantragung von Ermittlungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten vereinbart haben, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in der Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen beruhen; ist der Ansicht, dass dieselben Kriterien im Hinblick auf Ermittlungsmaßnahmen zur Anwendung kommen sollten, die von der EStA zu genehmigen sind, insbesondere im Hinblick auf die Versagungsgründe; |
21. |
fordert den Rat auf, die Zulässigkeit von durch die EStA gesammelten Beweismitteln unter uneingeschränkter Achtung der einschlägigen europäischen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in der gesamten EU sicherzustellen, da dies für die Wirksamkeit der Strafverfolgung wesentlich ist; dabei sind Artikel 6 EUV, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Europäische Menschenrechtskonvention einzuhalten; |
22. |
bekräftigt die Notwendigkeit, dass die EStA nach allen relevanten Beweismitteln suchen sollte, unabhängig davon, ob diese belastend oder entlastend sind; unterstreicht zudem, dass es notwendig ist, dem Verdächtigen oder Beschuldigten bei einer Ermittlung, die von der EStA vorgenommen wird, bestimmte Rechte im Hinblick auf die Beweismittel einzuräumen, insbesondere die folgenden:
|
23. |
hält es angesichts der Möglichkeit mehrerer Gerichtsbarkeiten bei grenzüberschreitenden Straftaten, die in die Zuständigkeit der EStA fallen, für entscheidend, dass sichergestellt wird, dass der Grundsatz des Verbots der doppelten Strafverfolgung in Bezug auf Straftaten, die in die Zuständigkeit der EStA fallen, von den Europäischen Staatsanwälten, den Abgeordneten Europäischen Staatsanwälten und den einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden uneingeschränkt geachtet wird; |
Zugang zu gerichtlicher Überprüfung
24. |
bekräftigt, das das Recht auf einen Rechtsbehelf bezüglich der Tätigkeit der EStA zu allen Zeiten gewährleistet sein sollte, und erkennt auch die Notwendigkeit an, dass die EStA wirksam arbeitet; ist daher der Ansicht, dass die Entscheidungen der EStA einer gerichtlichen Überprüfung durch das zuständige Gericht unterliegen sollten; betont, dass die Entscheidungen, die von den Kammern getroffen werden, wie beispielsweise die Entscheidung über die für die Strafverfolgung zuständige Gerichtsbarkeit, über die Einstellung oder Neuzuweisung eines Verfahrens oder über einen Vergleich einer gerichtlichen Überprüfung durch die Unionsgerichte unterliegen sollten; |
25. |
ist der Ansicht, dass die EStA in Bezug auf die gerichtliche Überprüfung aller Ermittlungsmaßnahmen und verfahrensrechtlicher Maßnahmen, die sie im Rahmen ihrer Anklagefunktion ergreift, vor den zuständigen Prozessgerichten der Mitgliedstaaten als einzelstaatliche Behörde gelten sollte; |
Kohärenter Rechtsschutz für Verdächtige und Beschuldigte
26. |
erinnert daran, dass die neue Einrichtung ihre Tätigkeit unter umfassender Achtung der in Artikel 6 EUV, Artikel 16 AEUV und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte der Verdächtigen und Beschuldigten und dem bestehenden Rechtsrahmen der Union in Bezug auf Verfahrensrechte von Verdächtigen und Beschuldigten in Strafverfahren und dem Schutz personenbezogener Daten durchführen sollte; |
27. |
bekräftigt, dass die zukünftige Richtlinie über Prozesskostenhilfe gleichermaßen für sämtliche Verdächtige und Beschuldigte gelten sollte, gegen die von der EStA Ermittlungen oder Maßnahmen der strafrechtlichen Verfolgung vorgenommen werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, mangels einer EU-Richtlinie den effektiven Zugang zu Prozesskostenhilfe im Einklang mit dem einschlägigen einzelstaatlichen Recht zu sichern; |
28. |
betont, dass sämtliche Verdächtige und Beschuldigte, gegen die von der EStA Ermittlungen oder Maßnahmen der strafrechtlichen Verfolgung vorgenommen werden, das Recht auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten haben; betont in diesem Zusammenhang, dass die von der EStA vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 unterliegen muss; betont, dass besondere Bestimmungen zum Datenschutz in der Verordnung des Rates über die Errichtung der EStA die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 lediglich und nur in dem erforderlichen Umfang ergänzen und im Einzelnen ausführen sollen; |
29. |
bekräftigt erneut seine große Bereitschaft zur Errichtung der EStA und zur Reform von Eurojust, wie das von der Kommission in ihren beiden Vorschlägen vorgesehen ist; fordert, dass die Kommission die Schätzungen der Auswirkungen auf den Haushalt der kollegialen Struktur anpasst; fordert eine Klarstellung der Beziehungen zwischen Eurojust, EStA und OLAF, so dass ihre Aufgaben bei dem Schutz der finanziellen Interessen der EU voneinander abgegrenzt sind; fordert den Rat und die Kommission auf, die Möglichkeit eines stärker integrierten Ansatzes dieser Agenturen zu prüfen, um die Ermittlungen effektiver zu gestalten; |
o
o o
30. |
fordert den Rat nachdrücklich auf, den oben angegebenen Empfehlungen zu folgen, und betont, dass diese Bedingungen wesentlich für die Zustimmung des Parlaments zum Entwurf des Rates für die Verordnung sind; |
31. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0234.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0444.
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/32 |
P8_TA(2015)0174
Strategie gegen Alkoholmissbrauch
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zur Alkoholstrategie (2015/2543(RSP))
(2016/C 346/05)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zur EU-Alkoholstrategie (O-000008/2015 — B8-0108/2015), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1350/2007/EG (1), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zu dem Abbau gesundheitlicher Ungleichheit in der EU (2), |
— |
gestützt auf Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, dem zufolge die Union die Politik der Mitgliedstaaten im Bereich öffentliche Gesundheit lediglich ergänzt, |
— |
unter Hinweis auf den Jahresbericht 2011 der Europäischen Aktionsplattform für Ernährung, körperliche Bewegung und Gesundheit, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. September 2007 zu der EU-Strategie zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verringerung alkoholbedingter Schäden (3), |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagung des Rates (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) vom 1. bis 2. Dezember 2011 zur Behebung des Gesundheitsgefälles innerhalb der EU durch ein abgestimmtes Vorgehen im Hinblick auf die Förderung von gesunden Lebensweisen, |
— |
gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass Alkoholmissbrauch in einigen Mitgliedstaaten der zweithäufigste Grund für Krankheiten ist, die durch die Lebensweise bedingt sind, und Alkoholsucht ein Risikofaktor für mehr als 60 chronische Krankheiten ist, darunter alkoholische Leberkrankheit und alkoholbedingte Bauchspeicheldrüsenentzündung sowie nahezu alle anderen Erkrankungen des Verdauungsapparats, Krebs, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Fettleibigkeit, Fetales Alkoholsyndrom (FAS) und neuropsychologische Störungen wie Alkoholabhängigkeit; |
B. |
in der Erwägung, dass die zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten am besten dafür ausgerüstet sind, maßgeschneiderte Maßnahmen auszuarbeiten, um zu erreichen, dass es nicht zu Alkoholmissbrauch kommt; |
C. |
in der Erwägung, dass zwischen dem Missbrauch von Alkohol und einer ganzen Reihe von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen sowie anderen, nicht übertragbaren Krankheiten und Verletzungen ein kausaler Zusammenhang besteht; |
D. |
in der Erwägung, dass sich die direkt und indirekt auf Alkoholmissbrauch zurückzuführenden sozialen Kosten in Europa 2010 auf schätzungsweise 155,8 Mrd. EUR beliefen, wovon der Großteil (82,9 Mrd. EUR) außerhalb des Gesundheitswesens anfiel; |
E. |
in der Erwägung, dass jährlich weltweit 3,3 Millionen Todesfälle, d. h. 5,9 % der Todesfälle insgesamt, auf den Missbrauch von Alkohol zurückzuführen sind; in der Erwägung, dass etwa 25 % aller Todesfälle in der Altersgruppe 20 bis 39 auf Alkoholmissbrauch zurückzuführen sind; in der Erwägung, dass diese Todesfälle in vielen Fällen Unfällen, Gewalt oder Leberkrankheiten geschuldet sind; |
F. |
in der Erwägung, dass etwa 5 bis 9 Millionen Kinder in Familien leben, in denen es durch Alkoholkonsum zu Problemen kommt; |
G. |
in der Erwägung, dass nicht alle Formen des Alkoholkonsums die gleichen Folgen nach sich ziehen, da die Folgen stark von den Trinkgewohnheiten abhängen, darunter auch davon, was konsumiert wird und wie der Konsum vonstattengeht; in der Erwägung, dass sich die Konsummuster und -tendenzen in den einzelnen Regionen der Europäischen Union stark voneinander unterscheiden und dass vor allem auf subregionaler Ebene spezifische Konsummuster und gesundheitliche Auswirkungen im Zusammenhang mit schädlichem Alkoholkonsum zu verzeichnen sind; in der Erwägung, dass aufgrund der sozialen, kulturellen, geografischen und wirtschaftlichen Unterschiede zwischen den Ländern der EU auch zwischen verschiedenen Konsummustern und -tendenzen unterschieden werden muss; |
H. |
in der Erwägung, dass eine auf die lokalen und regionalen Besonderheiten angepasste Politik zur Verringerung alkoholbedingter Schäden und zur Förderung eines verantwortungsbewussten Alkoholkonsums zu einer Senkung der Gesundheits- und Sozialausgaben in Zusammenhang mit den unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen alkoholbedingter Schäden führen würde — wozu Alkoholabhängigkeit, chronische Erkrankungen, Todesfälle oder Verletzungen im Rahmen häuslicher Gewalt gehören — sowie auch der alkoholbedingten Kosten; in der Erwägung, dass in die Politik zur Verringerung alkoholbedingter Schäden nicht nur der Gesundheitssektor einbezogen werden sollte, sondern auch die einschlägigen Interessenträger, einschließlich Organisationen, die alkoholabhängige Personen unterstützen, und dass sie dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz „Einbeziehung von Gesundheitsfragen in alle Politikbereiche“ umfassend Rechnung tragen und zu wesentlichen Verbesserungen der öffentlichen Gesundheit führen sollte; |
I. |
in der Erwägung, dass ein missbräuchlicher, schädlicher Alkoholkonsum zu Alkoholsucht führen kann und diesem Phänomen im Rahmen des Gesundheitswesens der Mitgliedstaaten mit mehr Aufmerksamkeit und Unterstützung entgegengetreten werden muss; |
J. |
in der Erwägung, dass zu betonen ist, dass manche Gruppen, beispielsweise Jugendliche, stärker dazu tendieren, sich in Bezug auf den Konsum von Alkohol falsch zu verhalten, was daraus ersichtlich ist, dass etwa 25 % aller Todesfälle von jungen Männern im Alter zwischen 15 und 29 mit Alkohol im Zusammenhang stehen und der entsprechende Anteil bei jungen Frauen 10 % beträgt; in der Erwägung, dass der exzessive Konsum von Alkohol unter Jugendlichen in den Mitgliedstaaten immer stärker verbreitet ist, wozu besondere Konsumgewohnheiten, beispielsweise das Rauschtrinken (Binge-drinking), gehören; in der Erwägung, dass die Leber von Männern Alkohol per se um ein Mehrfaches schneller verarbeitet als die Leber von Frauen, weshalb Frauen wesentlich schneller und bei geringeren Alkoholmengen chronisch alkoholkrank werden; |
K. |
in der Erwägung, dass alkoholbedingte Schäden mit einer Reihe von Faktoren einhergehen, beispielsweise der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozioökonomischen Bevölkerungsgruppe, dem Einfluss von Eltern und Gleichaltrigen, kulturellen Ansichten und Trinkgewohnheiten sowie dem Ausmaß und dem Grad der Um- und Durchsetzung angemessener Maßnahmen in diesem Bereich; in der Erwägung, dass das Ausmaß der Anfälligkeit innerhalb einer Gesellschaft zuweilen ebenso variieren kann wie jenes verschiedener Gesellschaften; |
L. |
in der Erwägung, dass die Herstellung von alkoholischen Getränken in Kleinbetrieben in manchen Regionen Europas zu den Grundpfeilern des örtlichen Tourismus gehört; |
M. |
in der Erwägung der Folgen von Werbe- und Vermarktungsstrategien auf das Ausmaß des Alkoholkonsums, insbesondere bei Jugendlichen; in der Erwägung, dass die Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste für den Schutz der körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung von Kindern und Minderjährigen grundlegend ist; in der Erwägung, dass zwischen dem Beginn des Alkoholkonsums in jungem Alter und der Wahrscheinlichkeit, dass es in der Folge im Erwachsenenalter zu alkoholbedingten Problemen kommt, ein Zusammenhang besteht; in der Erwägung, dass Bildung sowie Aufklärungs- und Präventionsprogramme die wirksamsten Mittel sind, um exzessivem Alkoholkonsum bei Jugendlichen vorzubeugen; in der Erwägung, dass daher die Kommission unverzüglich beginnen sollte, eine neue europäische Alkoholstrategie auszuarbeiten, mit der dazu beigetragen wird, den exzessiven Alkoholkonsum einzuschränken, und dass die Öffentlichkeit im Rahmen einer Informationskampagne über die schädlichen Auswirkungen des Alkoholkonsums auf die Gesundheit in Kenntnis gesetzt werden sollte; |
N. |
in der Erwägung, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO) betont, dass das Wissen über Themen wie den Zusammenhang zwischen dem Konsum von Alkohol und dem ungeborenen Leben, Alkohol und ältere Menschen, die Auswirkungen auf sozial benachteiligte Menschen und soziale Ausgrenzung aufgrund von Alkoholmissbrauch ausgebaut und weitere entsprechende Maßnahmen getroffen werden müssen; |
O. |
in der Erwägung, das innerhalb der Europäischen Union unterschiedliche Gewohnheiten und Tendenzen des Alkoholkonsums bestehen, die sich bis auf die lokale Ebene erstrecken und insbesondere auf soziale, kulturelle, geografische und wirtschaftliche Unterschiede zurückgehen und zu unterschiedlichen Einstellungen zum Genuss von Alkohol führen; |
P. |
in der Erwägung, dass zwischen dem verantwortungsvollen und dem schädlichen Konsum von Alkohol eindeutig unterschieden werden muss; in der Erwägung, dass ein verantwortungsvoller Alkoholkonsum mit einem gesunden Lebensstil vereinbar ist; |
Q. |
in der Erwägung, dass sich etwa jeder vierte Verkehrsunfall auf Trunkenheit am Steuer zurückführen lässt und in der EU jedes Jahr mindestens 5 200 Menschen durch alkoholbedingte Straßenverkehrsunfälle sterben; in der Erwägung, dass im Straßenverkehr in der EU Trunkenheit am Steuer nach wie vor die zweithäufigste Todesursache ist; |
R. |
in der Erwägung, dass viele EU-Bürger, insbesondere Jugendliche, nur unzureichend über die gesundheitlichen Gefahren von schädlichem Alkoholkonsum und Alkoholsucht informiert sind und im Rahmen der neuen Alkoholstrategie der EU Prävention und Sensibilisierung daher entscheidend sind; in der Erwägung, dass sich die Früherkennung von schädlichem Alkoholkonsum und eine entsprechende frühzeitige Beratung der Betroffenen als wirksam erwiesen haben; in der Erwägung, dass in Bezug auf den Schutz von Minderjährigen vor Alkoholwerbung noch enormer Verbesserungsbedarf besteht; |
S. |
in der Erwägung, dass Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002 (4) als nicht sicher gelten, wenn davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich sind; |
T. |
in der Erwägung, dass die einzelnen Altersgruppen unterschiedliche Trinkgewohnheiten aufweisen, was bis heute nicht angemessen untersucht worden ist; |
U. |
in der Erwägung, dass Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent von zwei Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (5) ausgenommen sind, namentlich von der Zutatenliste und der Kennzeichnung im Zusammenhang mit den Nährwerten; in der Erwägung, dass die Art der alkoholbedingten Risiken allerdings ein umfassendes Maß an Informationen über alkoholische Getränke erforderlich macht; |
V. |
in der Erwägung, dass die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verpflichtet war, bis Dezember 2014 einen Bericht darüber zu erstellen, inwiefern die Verpflichtung, Angaben zum Energiewert bereitzustellen, künftig für alkoholische Getränke gelten sollte, wobei die Gründe für mögliche Ausnahmen dargelegt werden sollten, und, falls angemessen, einen Legislativvorschlag vorzulegen, in dessen Rahmen die Bestimmungen für eine Zutatenliste oder eine verpflichtende Nährwertdeklaration für diese Erzeugnisse dargelegt würden; |
W. |
in der Erwägung, dass die Alkoholstrategie der Europäischen Union den Mitgliedstaaten bislang bei der Verringerung alkoholbedingter Schäden — insbesondere durch den Austausch bewährter Verfahren in Bereichen wie dem Jugendschutz, der Senkung der Anzahl der durch Alkoholmissbrauch bedingten Straßenverkehrsunfälle, der Sensibilisierung und Aufklärung in Bezug auf den Alkoholkonsum sowie durch eine gemeinsame Datenbank und eine gemeinsame Überwachung auf Ebene der EU — zugutegekommen ist, und ebenso bei der Ausweitung der Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, was letztendlich zu der Ausarbeitung des Aktionsplans zum Alkoholkonsum Jugendlicher und zu periodischen Alkoholexzessen 2014–2016 („Action Plan on Youth Drinking and Heavy Episodic Drinking (2014–2016)“) durch den Ausschusses „Nationale Alkoholpolitik und -maßnahmen“ (CNAPA) geführt hat; |
X. |
in der Erwägung, dass durch die Einbindung eines breiten Spektrums von Interessenträgern im Rahmen des EU-Forums „Alkohol und Gesundheit“ und auch darüber hinaus die Ausarbeitung konkreter, messbarer Maßnahmen zur Minderung von durch Alkoholmissbrauch bedingten Schäden auf lokaler Ebene in der gesamten Europäischen Union gefördert worden ist; |
Y. |
in der Erwägung, dass im dritten Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014–2020) die Übernahme validierter bewährter Verfahren für kostenwirksame Präventionsmaßnahmen gefördert wird, deren Schwerpunkt auf den Hauptrisikofaktoren — einschließlich des Alkoholmissbrauchs — liegt; |
Z. |
in der Erwägung, dass sich durch die externe Bewertung der Strategie, die im Jahr 2012 vorgenommen wurde, bestätigt hat, dass das Konzept der aktuellen Strategie und die entsprechenden vorrangigen Themen relevant und nützlich sind; |
1. |
weist darauf hin, dass die Kommission auf der CNAPA-Sitzung am 22. Oktober 2013 bekanntgab, sie beabsichtige, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen europäischen Aktionsplan zur Verringerung alkoholbedingter Schäden auszuarbeiten; weist darauf hin, dass im September 2014 ein Aktionsplan zum Alkoholkonsum Jugendlicher und zu periodischen Alkoholexzessen (Rauschtrinken) für den Zeitraum 2014 bis 2016 verabschiedet wurde („Action Plan on Youth Drinking and on Heavy Episodic Drinking (Binge Drinking) (2014–2016)“), und fordert die Kommission auf, zu prüfen, inwiefern dieser Plan von den Mitgliedstaaten umgesetzt wird; |
2. |
fordert die Kommission auf, Leitlinien zur Bekämpfung alkoholbedingter Schäden vorzulegen und ihre Arbeit im Hinblick auf die Unterstützung der zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten fortzuführen, wo dadurch ein Mehrwert entsteht, dabei allerdings den Grundsätzen Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen; |
3. |
betont, dass die gesundheitlichen und sozioökonomischen Probleme sowie die Probleme im Bereich Sicherheit, die durch Alkohol entstehen, Maßnahmen in Bezug auf das Ausmaß, die Muster und den Kontext des Alkoholkonsums sowie auf die tiefer greifenden sozialen Determinanten erfordern, beispielsweise im Rahmen von Bildungsmaßnahmen und Informationskampagnen; |
4. |
fordert die Kommission auf, die Arbeit an der neuen Alkoholstrategie der EU (2016–2022) unverzüglich zu beginnen, und dabei auch künftig die bisherigen Ziele zu verfolgen und den Regelungsrahmen zu aktualisieren, um die nationalen Regierungen dabei zu unterstützen, gegen alkoholbedingte Schäden vorzugehen, die Überwachung und die Erhebung zuverlässiger Daten zu fördern, zu Vorsorge, Gesundheitsförderung und gesundheitlicher Aufklärung, Früherkennung, besserem Zugang zu Therapien und anhaltender Unterstützung der Betroffenen und ihrer Familien, einschließlich Beratung, anzuregen, die Anzahl alkoholbedingter Straßenverkehrsunfälle zu senken und besser zwischen verschiedenen Konsummustern sowie zwischen verschiedenen Verhaltensweisen und Einstellungen in Bezug auf den Konsum von Alkohol zu differenzieren; |
5. |
ist der Auffassung, dass bei der Aktualisierung der derzeitigen Strategie der EU zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung alkoholbedingter Schäden im Grunde dasselbe Format wie bisher weitergeführt werden sollte und dabei dieselben Ziele verfolgt werden sollten, d. h. Bekämpfung alkoholbedingter Schäden auf der Ebene der Mitgliedstaaten, Ausrichtung auf konkrete Maßnahmen und Förderung eines Konzepts der Beteiligung verschiedener Interessenträger; |
6. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Bericht auszuarbeiten, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bereits bis Dezember 2014 vorzulegen war, und darin zu bewerten, ob die Verpflichtung, Angaben zu Zutaten und Nährwert bereitzustellen, künftig auch für alkoholische Getränke gelten sollte, wobei insbesondere die Auswirkungen auf KMU und auf die Herstellung in Kleinbetrieben zu berücksichtigen sind; |
7. |
fordert die Kommission auf, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) unverzüglich aufzufordern, die Nutzung von Acetaldehyd als Aromastoff in alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken zu prüfen; |
8. |
betont, dass die Kennzeichnung alkoholischer Getränke so schnell wie möglich eindeutige Angaben über den Kaloriengehalt umfassen sollte, und fordert die Kommission auf, bis 2016 einen entsprechenden Legislativvorschlag vorzulegen; |
9. |
fordert die Kommission auf, unverzüglich mit den Arbeiten an einer neuen Alkoholstrategie der EU für den Zeitraum 2016–2022 zu beginnen, um — unter Berücksichtigung des Aktionsplans des CNAPA-Ausschusses und der Schlussfolgerungen der unabhängigen Bewertung der Strategie der EU in Bezug auf alkoholbedingte Schäden — zu erreichen, dass die Auswirkungen der bisherigen Ergebnisse langfristig gewahrt bleiben, und um die nationalen Regierungen langfristig bei der Bekämpfung alkoholbedingter Schäden zu unterstützen; |
10. |
betont, dass die Komplementarität zwischen der Gesetzgebung und Verhaltenskodizes zum Schutz Minderjähriger vor den negativen Folgen des gefährlichen Alkoholkonsums für den wirksamen Schutz Minderjähriger unerlässlich ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, das jeweils einzelstaatlich verankerte Mindestalter für den Konsum von Alkohol rigoros durchzusetzen und die Annahme weiterer rechtsverbindlicher Anforderungen zu prüfen, um Minderjährige wirksam zu schützen; |
11. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihr Gesundheitswesen Maßnahmen und Behandlungsverfahren einzuführen, mit denen gegen die individuelle Alkoholsucht vorgegangen werden kann; |
12. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zur Aufklärung der allgemeinen Öffentlichkeit, insbesondere von Minderjährigen und Schwangeren, im Hinblick auf die schädlichen Auswirkungen des Alkoholkonsums zu intensivieren und entsprechende Rechtsvorschriften zu erlassen, falls dies erforderlich sein sollte; |
13. |
räumt ein, dass sich die Konsummuster in den einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden, und erkennt die kulturellen Aspekte eines verantwortungsvollen Alkoholkonsums an; |
14. |
betont, dass es einer EU-weiten Informationskampagne bedarf, in deren Rahmen Schwangere davor gewarnt werden, Alkohol zu konsumieren, und fordert die Kommission auf, die Auswirkungen einer entsprechenden Kennzeichnung zu prüfen und spätestens 2016 einen entsprechenden Legislativvorschlag vorzulegen; |
15. |
fordert die Mitgliedstaaten — die in erster Linie für die Ausarbeitung, Umsetzung und Bewertung der Maßnahmen im Bereich öffentliche Gesundheit, die der Verringerung des schädlichen Alkoholkonsums dienen, verantwortlich sind — auf, strikte Vorschriften über die Vermarktung alkoholischer Getränke, insbesondere im Hinblick auf Minderjährige, zu erlassen; |
16. |
fordert die Kommission auf, eine EU-weite Kennzeichnung zu prüfen, in deren Rahmen die Verbraucher davor gewarnt würden, unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug zu führen; |
17. |
fordert die Kommission auf, die Rolle und die Funktionsweise des EU-Forums „Alkohol und Gesundheit“ zu bewerten und sie, falls erforderlich, zu reformieren, damit dafür gesorgt ist, dass die Mitglieder dieses Forums in Bezug auf die Interessenträger im Bereich Alkoholpolitik auch wirklich repräsentativ sind und die Mitgliedschaft ausgewogen ist, wobei auch nichtstaatliche Organisationen und Wirtschaftsakteure vertreten sein sollten, und darauf hinzuarbeiten, ebendiese dazu zu ermutigen und darin zu unterstützen, sich an diesem Forum zu beteiligen und sich dafür zu engagieren, konkrete, wirksame Maßnahmen auszuarbeiten, um alkoholbedingte Schäden zu verringern, und gezielte Maßnahmen zu unterstützen, die auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene relevant sind; |
18. |
fordert die Kommission auf, die Umsetzung der aktuellen Strategie der EU auch weiterhin funktional zu verbessern, unter anderem durch die Ausweitung der Mitgliedschaft im EU-Forum „Alkohol und Gesundheit“ auf alle einschlägigen Interessenträger, eine vermehrte Zusammenarbeit mit dem CNAPA-Ausschuss auf europäischer Ebene, die Förderung bewährter Verfahren für die Gestaltung, Überwachung und Bewertung der Verpflichtungen, die Erhebung besserer Indikatoren, mit denen ein objektives, aktuelles und wahrheitsgemäßes Bild der Trinkgewohnheiten und alkoholbedingter Schäden gezeichnet werden kann sowie die Unterstützung von gezielten, auf der lokalen Ebene relevanten Maßnahmen unter umfassender Einhaltung der Bestimmungen der grundlegenden EU-Verträge; |
19. |
betont, dass im Rahmen der neuen Alkoholstrategie der EU keine neuen Ziele festgelegt werden sollten, sondern vielmehr die Erreichung der Ziele unterstützt werden sollte, die bereits als Teil des Europäischen Aktionsplans zur Verringerung des schädlichen Alkoholkonsums (2012–2020) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vereinbart wurden; |
20. |
stellt fest, dass eine neue Strategie der EU dahingehend nützlich sein kann, den Mitgliedstaaten faktenbasierte Optionen für Maßnahmen zu bieten, da die nationalen, regionalen und lokalen Behörden dafür verantwortlich sind, sich im Hinblick auf die Verringerung alkoholbedingter Schäden eines möglichst angemessenen Konzepts zu bedienen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich auch künftig wirksam für die Förderung einer guten Forschung und eines Austauschs von Erkenntnissen einzusetzen; |
21. |
weist erneut darauf hin, dass die Kommission, das Parlament, der Rat und die Mitgliedstaaten sich politisch nachdrücklich dafür einsetzen müssen, mehr dafür zu tun, dass alkoholbedingte Schäden abgewendet werden, und für einen angemessenen, faktengestützten politischen Ansatz zu sorgen, der den schwerwiegenden, mannigfaltigen gesundheitlichen und sozioökonomischen Folgen alkoholbedingter Schäden und deren Wechselwirkungen mit anderen Risikofaktoren Rechnung trägt; |
22. |
weist erneut auf die Bedeutung messbarer, hoch angesetzter politischer Ziele und angemessener mehrjähriger Mechanismen zur Überwachung der erzielten Fortschritte hin, damit für die wirksame Umsetzung der Strategie in den Mitgliedstaaten gesorgt ist; betont, dass die Umsetzung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich Alkohol überwacht werden muss; |
23. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verbesserung von Indikatoren, die Erhebung zuverlässiger Daten und die Vergleichbarkeit der Daten sowie eine zeitnahe Analyse zum Alkoholkonsum und zu dessen Auswirkungen auf die Gesundheit und den entsprechenden sozialen Auswirkungen aktiv zu fördern, für die Verringerung der aufgrund des Alkoholmissbrauchs entstehenden Belastungen und der unmittelbaren und mittelbaren Kosten, die der Gesellschaft durch alkoholbedingte Schäden entstehen, angemessene Mittel bereitzustellen und die wirksame Integration einschlägiger Daten in die Maßnahmen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer gemeinsamen Faktenbasis zu fördern; |
24. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zum Schutz von Jugendlichen vor alkoholbedingten Schäden zu intensivieren, namentlich durch die rigorose Durchsetzung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über das Mindestalter sowie durch verantwortungsvolle Werbung; |
25. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Aufklärung zu investieren, um hervorzuheben, in welchem Maße sich ein schädlicher Alkoholkonsum auf die Gesundheit sowie die Gesellschaft auswirkt, und dabei zu einem gemäßigten, verantwortungsvollen Konsum alkoholischer Getränke aufzufordern; |
26. |
betont, dass öffentliche Gelder unbeschadet der Fördermaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht in die Förderung des Alkoholkonsums fließen sollten; |
27. |
betont, dass die Mitgliedstaaten den Verkauf von Alkohol an Personen, die das gesetzliche Mindestalter noch nicht erreicht haben, mithilfe regelmäßiger Kontrollmaßnahmen insbesondere in der Nähe von Schulen einschränken müssen; fordert die Kommission auf, dem grenzüberschreitenden Verkauf von Alkohol im Internet angemessen entgegenzutreten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Kampagnen zur Sensibilisierung für die Gefahren des Rauschtrinkens einzuleiten — die sich insbesondere an Personen richten sollten, die das gesetzliche Mindestalter noch nicht erreicht haben — und weitere Anstrengungen darauf zu richten, die Anzahl alkoholbedingter Straßenverkehrsunfälle zu senken; |
28. |
fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste genau zu überwachen und in Betracht zu ziehen, diese zu überarbeiten, was die Vermarktung von Alkohol an Jugendliche und Alkohol-Sponsoring angeht, um zu erreichen, dass Jugendliche weniger mit der Vermarktung von alkoholischen Getränken in Berührung kommen; |
29. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission sowie alle anderen Interessenträger auf, die Sensibilisierungskampagnen zu überprüfen und zu vertiefen, die auf schädlichen Alkoholkonsum insbesondere von Schwangeren und auf die Auswirkungen von Alkohol auf das ungeborene Leben abzielen; |
30. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, konkrete Maßnahmen zu prüfen, um den Alkoholkonsum zu verringern, insbesondere jenen von Minderjährigen sowie von Einzelpersonen, die an schwerwiegenden Beeinträchtigungen, chronischen Krankheiten oder schwerwiegenden Abhängigkeiten leiden, die mit Alkoholkonsum in Verbindung stehen; |
31. |
fordert die Kommission auf, in ihrer Strategie im Rahmen des neuen Programms im Bereich Gesundheit und des Programms Horizont 2020 auch weiterhin finanzielle Unterstützung für wirksame, wissenschaftliche Projekte vorzusehen, in deren Rahmen eine Auseinandersetzung mit Schäden, die durch Alkoholmissbrauch entstehen, sowie mit den dem Alkoholmissbrauch zugrunde liegenden Ursachen stattfindet; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass sie nur Projekte finanziell unterstützt, die auf einer wissenschaftlich soliden Methode beruhen und von objektiv vorgehenden Betreibern durchgeführt werden; |
32. |
fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und andere Interessenträger auf, ihre Kampagnen zur Aufklärung über die Gefahren des Alkoholkonsums für die einzelnen Altersgruppen sowie über das Fahrverhalten und die Folgen des Fahrens unter Alkoholeinfluss zu diversifizieren und die entsprechenden Kampagnen an die jeweilige Altersgruppe anzupassen und zu intensivieren; |
33. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen ihrer Strategien zur Vorbeugung des Alkoholmissbrauchs und der Verbreitung bewährter Verfahren auf Jugendliche ausgerichtete Sensibilisierungs- und Bildungsmaßnahmen durchzuführen; |
34. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, auf der Grundlage der Strategie der WHO gegen Alkoholmissbrauch („WHO Alcohol Strategy“) die Früherkennung von schädlichem Alkoholkonsum in der medizinischen Grundversorgung zu verbessern, indem Vorsorgeuntersuchungen gefördert und angemessene Unterstützungsdienste für die Behandlung von durch Alkoholkonsum bedingten Beeinträchtigungen und damit verbundenen chronischen Erkrankungen sichergestellt werden; |
35. |
betont, dass mit den Vorschriften der jeweiligen verantwortlichen Stellen in den Mitgliedstaaten zu einer Sensibilisierung für die Folgen des Alkoholmissbrauchs, zu einem Zugang zu erschwinglichen Therapien für jene, die an Krankheiten leiden, die mit einem übermäßigen Alkoholkonsum einhergehen, sowie dazu beigetragen werden muss, dass im Hinblick auf einen schädlichen, gefährlichen Alkoholkonsum Vorsorgemaßnahmen und Kurzinterventionen durchgeführt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, zusammenzuarbeiten, um Lösungen auszuarbeiten, damit Personen, die an Beeinträchtigungen, chronischen Krankheiten oder schwerwiegenden Abhängigkeiten leiden, die mit Alkoholkonsum in Verbindung stehen, begleitet werden können und ihnen dabei geholfen werden kann, für sich selbst zu sorgen und die Abhängigkeit zu überwinden; |
36. |
bedauert, dass in bestimmten Mitgliedstaaten wesentliche Dienste zur Bekämpfung der Alkoholabhängigkeit Kürzungen hinnehmen mussten; |
37. |
fordert die Mitgliedstaaten und alle anderen einschlägigen Interessenträger auf, Strategien und Maßnahmen zur Förderung einer gesunden Lebensweise weiterzuverfolgen, zu intensivieren und/oder auszuarbeiten — einschließlich Aspekten einer gesunden Ernährung sowie Sport- und Freizeitaktivitäten –, in diesem Zusammenhang aber auch zu berücksichtigen, dass ein gemäßigter Genuss alkoholischer Getränke in vielen Mitgliedstaaten ein wesentlicher Bestandteil des kulturellen Lebens ist und nicht im Widerspruch zu einer gesunden Lebensweise stehen muss; |
38. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, sorgfältig zu prüfen, ob es angemessen wäre, nationale Vorschriften zu schaffen, um den Verkauf sehr günstigen Alkohols zu unterbinden, sofern solche Maßnahmen einem wirksamen Gesundheitsschutz dienen und den Grundsätzen Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität sowie dem anstehenden Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der Vereinbarkeit der Mindestpreispolitik der schottischen Regierung mit dem EU-Recht hinreichend Rechnung tragen; |
39. |
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre bestehenden Rechtsvorschriften und Initiativen hinsichtlich Informationen für die Verbraucher und angemessener Trinkgewohnheiten zu prüfen, um über die Folgen eines schädlichen Alkoholkonsums aufzuklären und dafür zu sensibilisieren sowie Schäden, die durch Alkoholmissbrauch enstehen, zu verringern; empfiehlt den Mitgliedstaaten insbesondere, Werbung für Alkohol und deren Auswirkungen auf Jugendliche zu überwachen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass Jugendliche weniger mit entsprechender Werbung in Berührung kommen; |
40. |
fordert die Kommission auf, die bereits bestehenden Rechtsvorschriften der EU im Hinblick darauf zu prüfen, ob es erforderlich wäre, die Verbraucher besser über Alkohol zu informieren, um dafür zu sorgen, dass sich die Verbraucher des jeweiligen Alkohol- und Kaloriengehalts bewusst sind, wobei allerdings auf dem Binnenmarkt keine Handelshemmnisse geschaffen werden dürfen; besteht darauf, dass die Informationen über die Auswirkungen des Alkoholkonsums und die entsprechenden gesundheitlichen Risiken klar, prägnant und wirkungsvoll sein müssen; fordert die Kommission auf, auf EU-Ebene eine Kennzeichnung mit einem an die Verbraucher gerichteten Warnhinweis zu den Gefahren, die mit alkoholischen Getränken während der Schwangerschaft und beim Autofahren einhergehen, anzunehmen; |
41. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, geeignete Strategien zur Lösung des Problems der Fälschung alkoholischer Getränke, des illegalen Alkoholverkaufs und des Alkoholverkaufs auf dem Schwarzmarkt auszuarbeiten und die diesbezüglichen Kontrollen auszuweiten, da sich dieses Problem besonders schwerwiegend auf die am stärksten sozial benachteiligten Gesellschaftsgruppen und auf Jugendliche auswirkt, und geografische Angaben innerhalb der Union und weltweit im Rahmen von internationalen Handelsabkommen zu schützen; |
42. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 1.
(2) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 25.
(3) ABl. C 187 E vom 24.7.2008, S. 160.
(4) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(5) ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/39 |
P8_TA(2015)0175
Zweiter Jahrestag des Einsturzes des Rana-Plaza-Gebäudes und Sachstand beim Nachhaltigkeitspakt
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum zweiten Jahrestag des Einsturzes des Rana-Plaza-Gebäudes und den Fortschritten bezüglich des Nachhaltigkeitspakts für Bangladesch (2015/2589(RSP))
(2016/C 346/06)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Bangladesch, insbesondere diejenigen vom 18. September 2014 (1), 16. Januar 2014 (2), 21. November 2013 (3) und 14. März 2013 (4), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. November 2010 zu Menschenrechten, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen (5) und zur sozialen Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen (6), |
— |
unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik Bangladesch über Partnerschaft und Entwicklung (7), |
— |
unter Hinweis auf den Nachhaltigkeitspakt für ständige Verbesserungen der Arbeitnehmerrechte und der Sicherheit in den Fabriken des Konfektionskleidungssektors und der Wirkwarenindustrie in Bangladesch, |
— |
unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, des Mitglieds der Kommission für Handel, Cecilia Malmström, des Mitglieds der Kommission für Beschäftigung, Soziales, Qualifikationen und Arbeitskräftemobilität, Marianne Thyssen, und des Mitglieds der Kommission für Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung, Neven Mimica, anlässlich des zweiten Jahrestags der Rana-Plaza-Katastrophe, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen von Johannesburg über nachhaltigen Verbrauch und nachhaltige Fertigung zur Förderung von sozialer und wirtschaftlicher Entwicklung, |
— |
unter Hinweis auf das Übereinkommen der IAO über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz (2006, C-187) und das Übereinkommen der IAO über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt (1981, C-155), die von Bangladesch nicht ratifiziert worden sind, und auf die entsprechenden Empfehlungen (R-197), sowie unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (1947, C-081), das Bangladesch unterzeichnet hat, und die entsprechenden Empfehlungen (R-164), |
— |
unter Hinweis auf das im Oktober 2013 eingerichtete Programm der IAO für bessere Arbeitsbedingungen in Bangladesch, |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine neue EU-Strategie (2011–14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen“ (COM(2011)0681) und auf die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung zu der Arbeit der Kommission an der Richtung ihrer Politik im Bereich soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR) nach 2014, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 6. Februar 2013 über „Soziale Verantwortung der Unternehmen: rechenschaftspflichtiges, transparentes und verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und nachhaltiges Wachstum“ (8) und „Soziale Verantwortung der Unternehmen: Förderung der Interessen der Gesellschaft und ein Weg zu einem nachhaltigen und integrativen Wiederaufschwung“ (9) , |
— |
unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte, mit denen für Regierungen und Unternehmen ein Rahmen zum Schutz und zur Achtung der Menschenrechte geschaffen worden ist, der vom Menschenrechtsrat im Juni 2011 bestätigt wurde, |
— |
unter Hinweis auf die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC) vom 26. Juni 2014, mit der eine zwischenstaatliche Arbeitsgruppe eingesetzt wurde, der das Mandat erteilt wurde, ein internationales rechtsverbindliches Instrument zur Regulierung der Tätigkeit transnationaler Konzerne zu entwickeln, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, |
— |
unter Hinweis auf den Global Compact der Vereinten Nationen in den Bereichen Menschenrechte, Arbeitsnormen, Umweltschutz und Korruptionsbekämpfung, |
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Schaffung eines Unionssystems zur Einhaltung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette (COM(2014)0111), mit der die OECD-Leitlinien für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten in Rechtsvorschriften umgesetzt werden sollen, |
— |
unter Hinweis auf den Gesetzesentwurf in Bezug auf die Sorgfaltspflicht von Mutterunternehmen (Nr. 2578) und den wichtigsten Vertragspartnern, der von der französischen Nationalversammlung am 30. März 2015 in erster Lesung angenommen wurde, |
— |
gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass am 24. April 2013 der achtstöckige Rana-Plaza-Komplex in Sabhar außerhalb von Dhaka, in dem mehrere Textilfabriken untergebracht waren, einstürzte, wobei mehr als 1100 Menschen starben und rund 2500 Personen verletzt wurden; in der Erwägung, dass der Einsturz des Rana-Plaza-Gebäudes die schlimmste jemals in Bangladesch verzeichnete Industriekatastrophe und der auf Strukturversagen beruhende Unfall mit den meisten Todesopfern in der jüngeren Geschichte war; |
B. |
in der Erwägung, dass am 24. November 2012 bei einem Brand in der Textilfabrik Tazreen im Bezirk Ashulia (Dhaka) von Bangladesch mindestens 112 Menschen ums Leben kamen; in der Erwägung, dass Fabrikbrände, Gebäudeeinstürze und andere Vorfälle im Zusammenhang mit Problemen der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz nicht nur auf den Konfektionskleidungssektor in Bangladesch beschränkt sind, sondern auch in anderen Entwicklungsländern oder am wenigsten entwickelten Ländern, die eine stark ausfuhrorientierte Konfektionskleidungsindustrie haben, wie Pakistan und Kambodscha, Anlass zu großer Sorge geben; |
C. |
in der Erwägung, dass wegen des Auslaufens des Multifaserabkommens und der hohen Arbeitsintensität des Sektors Konfektionskleidung Entwicklungsländer wie China, Bangladesch, Indien und Vietnam zu Produzenten von Weltrang geworden sind; in der Erwägung, dass Bangladesch zum zweitgrößten Exporteur von Textilien weltweit nach China aufgestiegen war, dass hier den Textilarbeitern mit die geringsten Löhne gezahlt werden und dass die Textilbranche fast 85 % der Ausfuhren des Landes stellt; in der Erwägung, dass 60 % seiner Bekleidungsproduktion in die EU ausgeführt werden, die der größte Exportmarkt für Bangladesch ist; |
D. |
in der Erwägung, dass in der Konfektionskleidungsindustrie in Bangladesch etwa vier Millionen Menschen beschäftigt sind und dass von ihr indirekt der Lebensunterhalt von ganzen 40 Millionen Menschen, einem Viertel der Bevölkerung von Bangladesch, abhängt; in der Erwägung, dass die Konfektionskleidungsindustrie erheblich zur Verringerung der Armut beigetragen hat; in der Erwägung, dass Bangladesch große Fortschritte beim Abbau der geschlechtsspezifischen Diskrepanz erzielt hat, indem es erfolgreich das dritte Millenniums-Entwicklungsziel der Vereinten Nationen, Gleichstellung der Geschlechter, erreicht hat und dass die Konfektionskleidungsindustrie dazu wesentlich beigetragen hat, weil von den 4 Millionen dort beschäftigten Arbeitnehmern 3,2 Millionen Frauen sind; in der Erwägung, dass die Beschäftigung von Frauen in vielen Fällen zur Stärkung ihrer Rolle beigetragen hat; |
E. |
in der Erwägung, dass die Neuorganisation der Konfektionskleidungsindustrie um das Modell der integrierten Wertschöpfungskette herum dazu geführt hat, dass Bestellungen nur eingehen, wenn man die Produktivität verbessert und die Produktionskosten weiter senkt, wodurch die Arbeitnehmer von Bangladesch und anderen Entwicklungsländern besonders schutzbedürftig werden; in der Erwägung, dass in Kambodscha und Sri Lanka, wo die Wirtschaft in hohem Maße von der Branche Konfektionskleidung abhängig ist, ein Rückgang der Löhne trotz einer starken Zunahme der Produktionseinrichtungen und Beschäftigten zu verzeichnen ist; in der Erwägung, dass nach der Rana-Plaza- Katastrophe der Mindestlohn in Bangladesch beträchtlich erhöht wurde und trotzdem noch unter dem liegt, was zur Deckung der Grundversorgung der Arbeitnehmer als angemessen gilt; |
F. |
in der Erwägung, dass mehreren Quellen zufolge von 2006 bis Anfang 2013 bei Fabrikbränden in Bangladesch mehr als 600 Textilarbeiter umgekommen sind und dass nach Aussagen von Menschenrechtsorganisationen bisher weder Fabrikbesitzer noch Führungskräfte je vor Gericht gestellt worden sind; |
G. |
in der Erwägung, dass das eingestürzte Gebäude des Rana-Plana-Komplexes illegal errichtet wurde und nicht den Sicherheitsstandards entsprach; in der Erwägung, dass im Anschluss an die Katastrophe in Bangladesch 32 Fabriken aufgrund wesentlicher Sicherheitsbedenken dauerhaft und 26 Fabriken teilweise geschlossen wurden; in der Erwägung, dass es immer noch eine beträchtliche Anzahl von Unternehmen gibt, die ihre Standards noch nicht auf das gesetzlich vorgeschriebene Niveau angehoben haben; in der Erwägung, dass die IAO die nationale Initiative der Regierung Bangladeschs unterstützt, bei der es darum geht, Inspektionen in Bezug auf Konstruktionssicherheit, Brandschutz und elektrische Sicherheit in rund 1800 Fabriken durchzuführen, in denen Konfektionskleidung hergestellt wird und die sich häufig in ehemaligen Geschäfts- oder Wohngebäuden befinden; |
H. |
in der Erwägung, dass die Rana-Plaza-Vereinbarung (Entschädigungsfonds) zur Entschädigung der Opfer der Katastrophe und ihrer Familien (Donor Trust Fund) am 24. April 2013 von den Vertretern der Regierung von Bangladesch, örtlichen Textilproduzenten und internationalen Bekleidungsunternehmen, örtlichen und internationalen Gewerkschaften und internationalen nichtstaatlichen Organisationen unterzeichnet worden ist; in der Erwägung, dass sich der Betrag, der festgelegt wurde, um die Kosten aller Ansprüche abzudecken, auf 30 Millionen USD beläuft; in der Erwägung, dass bis zum zweiten Jahrestag der Katastrophe der Gesamtbetrag, der durch freiwillige Beiträge von Unternehmen aufgebracht wurde, etwa 27 Millionen USD betrug, was bedeutet, dass 3 Millionen noch fehlen; |
I. |
in der Erwägung, dass Entschädigungszahlungen eine wesentliche wirtschaftliche Hilfe sind und dass es nicht möglich sein wird, die medizinischen Kosten derjenigen Opfer zu übernehmen, die langfristige medizinische Versorgung brauchen, wenn der Fonds unterfinanziert bleibt; in der Erwägung, dass es bedauert hat, dass mit der Vereinbarung über die freiwillige Entschädigung durch den Treuhandfonds die gesetzten Ziele nicht erreicht wurden, und zu dem Schluss kam, dass für die Überlebenden und die Angehörigen der Opfer ein verbindlicher Mechanismus besser wäre; |
J. |
in der Erwägung, dass infolge dieser tragischen Ereignisse von Rana Plaza und der öffentlichen Empörung und der Forderung des Europäischen Parlaments nach Maßnahmen die EU zusammen mit der Regierung von Bangladesch und der IAO am 8. Juli 2013 den „Pakt für kontinuierliche Verbesserungen der Arbeitnehmerrechte und der Sicherheit in Fabriken in der Konfektionskleidungs- und Strickwarenindustrie in Bangladesch“ (Nachhaltigkeitspakt) geschlossen hat, in dem sich Bangladesch verpflichtet hat, Maßnahmen zu ergreifen, um die Arbeitsnormen und Arbeitsbedingungen in der Konfektionskleidungsbranche des Landes zu verbessern; |
K. |
in der Erwägung, dass Bangladesch vor dem Unglück nur 92 Inspektoren hatte, um 5000 Konfektionskleidungsfabriken und andere Gewerbebetriebe im Land zu kontrollieren; in der Erwägung, dass die Regierung von Bangladesch zugesagt hatte, bis Ende 2013 zusätzlich 200 Inspektoren einzustellen; |
L. |
in der Erwägung, dass die erste Überprüfung des Pakts im Oktober 2014 stattfand und sich dabei herausstellte, dass zwar Fortschritte erzielt worden waren, dass jedoch noch weitere wichtige Schritte vonseiten der Regierung von Bangladesch erforderlich sind, insbesondere bezüglich der Verbesserung und Umsetzung des Arbeitsrechts, der Verbesserung der Arbeitnehmerrechte in freien Exportzonen (FEZ) und der Einstellung von mehr Arbeitsaufsichtsbeamten; in der Erwägung, dass die zweite Überprüfung des Pakts im Herbst 2015 erfolgen wird; |
M. |
in der Erwägung, dass das Arbeitsgesetz (Labour Law) im Juli 2013 geändert wurde; in der Erwägung, dass das überarbeitete Arbeitsgesetz von Bangladesch von 2013 zwar einige positive Reformen, etwa im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, vorsieht, in Bezug auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen aber immer noch weit hinter internationalen Standards zurückbleibt, wie in den Kommentaren des IAO-Sachverständigenausschusses zu den Übereinkommen 87 und 89 deutlich wird, wobei es sich um Beschränkungen des Rechts auf freie Wahl von Vertretern, zahlreiche Beschränkungen des Streikrechts und umfassende administrative Befugnisse, die Registrierung einer Gewerkschaft ungültig zu machen, handelt, und in der Erwägung, dass die Regierung wiederholt erklärt hat, dass sie nicht beabsichtigt, zusätzliche Änderungen in Erwägung zu ziehen; |
N. |
in der Erwägung, dass das rechtsverbindliche Abkommen über Brandschutz und Gebäudesicherheit in Bangladesch am 13. Mai 2013 von 187 Bekleidungsunternehmen, globalen und lokalen Gewerkschaften, NGO und Gruppen, die sich für Arbeitnehmerrechte einsetzen, unterzeichnet wurde und dass die Allianz für die Sicherheit der Arbeitnehmer in Bangladesch (Allianz) am 9. Juli 2013 gegründet wurde und 26 hauptsächlich nordamerikanische Marken zusammengebracht hat, ohne jedoch Gewerkschaften einzubeziehen; in der Erwägung, dass bislang 175 Mode- und Einzelhandelsunternehmen das genannte Abkommen unterzeichnet haben,; in der Erwägung, dass aufgrund des Abkommens und im Rahmen der Allianz Inspektionen der 1 904 exportorientierten Fabriken durchgeführt worden sind; |
O. |
in der Erwägung, dass die Regierung von Bangladesch trotz wiederholter Zusagen immer noch keine Durchführungsbestimmungen und Regelungen zum Arbeitsgesetz von Bangladesch 2013 erlassen und zuletzt erklärt hat, sie werde sie bis Sommer 2015 erlassen; in der Erwägung, dass die Durchführung des Gesetzes Vorbedingung für die Förderungsfähigkeit im Rahmen des „Better Work Programme“ der IAO und für das Funktionieren des Fortbildungsprogramms im Rahmen des genannten Abkommens ist; |
P. |
in der Erwägung, dass in Bangladesch 10 % der Arbeitskräfte der Konfektionskleidungsbranche in FEZ beschäftigt sind; in der Erwägung, dass im Juli 2014 ein neues Gesetz über die Arbeit in FEZ vom Kabinett verabschiedet wurde, dass darin aber keine Arbeitnehmerrechte garantiert werden, die den anderswo in Bangladesch gewährten Rechten vergleichbar sind; in der Erwägung, dass zwar das Streikverbot zum 1. Januar 2014 aufgehoben wurde, die Arbeitnehmerschutzverbände aber nicht die gleichen Rechte und Privilegien wie Gewerkschaften haben; |
Q. |
in der Erwägung, dass seit Anfang 2013 300 neue Gewerkschaften im Bekleidungssektor registriert worden sind; in der Erwägung, dass im Jahr 2014 66 Anträge, was 26 % aller gestellten Anträge entspricht, abgelehnt wurden; in der Erwägung, dass die Diskriminierung von Gewerkschaften noch immer ein sehr bedenkliches und schnell zunehmendes Problem ist; in der Erwägung, dass die Regierung von Bangladesch nach Meldungen von Gewerkschaften Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die, wie im Abkommen vorgeschrieben, ihre eigenen Sicherheitsausschüsse einrichten wollen, aktiv daran hindert; |
R. |
in der Erwägung, dass im Transparency Index, in dem 177 Länder aufgeführt sind, Bangladesch den 136. Platz belegt, und dass in der weltweiten Zulieferkette für Bekleidungsunternehmen Korruption allgegenwärtig ist und sowohl Politiker als auch auf einheimische und multinationale Konzerne daran beteiligt sind; |
S. |
in der Erwägung, dass es dem Konsortium für Arbeitnehmerrechte zufolge den Fabrikpreis jedes der sieben Milliarden Kleidungsstücke, die Bangladesch jedes Jahr an westliche Marken verkauft, um weniger als 10 Cent erhöhen würde, wenn die 5 000 Textilfabriken des Landes innerhalb von fünf Jahren auf die westlichen Sicherheitsniveaus gebracht würden; in der Erwägung, dass nicht erkennbar ist, dass die Preise für Textil- und Bekleidungswaren in den letzten beiden Jahren gestiegen sind; |
T. |
in der Erwägung, dass der Konfektionskleidungssektor weitgehend von großen Einzelhandelsketten, Markenherstellern und Vermarktungsunternehmen dominiert wird, die die weltweiten Produktionsnetze kontrollieren und direkt die Lieferbedingungen vorgeben; in der Erwägung, dass die Textil- und Bekleidungshersteller im Kontext eines globalisierten Wirtschaftszweigs oft keine andere Wahl haben, als niedrigere Preise zu akzeptieren, Qualitätsstandards zu erhöhen, Lieferfristen zu verkürzen, Mindestmengen zu reduzieren und so viel Risiko wie möglich zu übernehmen; in der Erwägung, dass die weltweite Lieferkette erhebliche Mängel bei Transparenz und Rückverfolgbarkeit aufweist; in der Erwägung, dass menschenwürdige Arbeit in der weltweiten Lieferkette ein wichtiger Punkt auf der Tagesordnung der IAO-Konferenz 2016 sein wird; |
U. |
in der Erwägung, dass es nach der Katastrophe nie dagewesene Forderungen vonseiten europäischer Verbraucher nach mehr Informationen über die Herkunft von Produkten und die Bedingungen, unter denen sie hergestellt wurden, gab; in der Erwägung, dass europäische Bürger zahllose Petitionen eingereicht und Kampagnen organisiert haben, mit denen eine stärkere Rechenschaftspflicht von Bekleidungsunternehmen gefordert wird, um sicherzustellen, dass ihre Produkte auf ethisch einwandfreie Art hergestellt werden; |
V. |
in der Erwägung, dass Bangladesch als einem der am wenigsten entwickelten Länder für alle Produkte, die unter die Initiative „Alles außer Waffen“ (EBA) fallen, zoll- und kontingentfreier Zugang zum europäischen Markt gewährt wird, was 55 % der Ausfuhren Bangladeschs betrifft, davon ein Großteil Textilien und Bekleidung, und dass das Land daher verpflichtet ist, für die wirksame Durchführung einer Reihe von Kernnormen der VN und der IAO in Bezug auf Menschenrechte und Arbeitnehmerrechte zu sorgen; |
1. |
gedenkt der Opfer anlässlich des zweiten Jahrestags der Rana-Plaza-Tragödie, eines der verheerendsten Industrieunglücke aller Zeiten; spricht nochmals den Familien der Todesopfer und denen, die verletzt wurden oder eine Behinderung erlitten haben, sein Mitgefühl aus; betont, dass diese Opfer hätten verhindert werden können, wenn es andere, bessere Systeme für die Sicherheit am Arbeitsplatz gegeben hätte; |
2. |
weist darauf hin, dass der Rana-Plaza-Koordinierungsausschuss den Treuhandfonds „Rana Plaza Donors Trust Fund“, der freiwillige Spenden von Unternehmen bezieht, eingerichtet hat, um die Opfer und ihre Familien zu entschädigen; beklagt, dass im April 2015 noch 3 Millionen von den insgesamt 30 Millionen USD an Entschädigungen ausstanden, und fordert die internationalen Markenhersteller, die ihre Waren von Rana Plaza bezogen oder bedeutende Verbindungen zu Bangladesch haben, sowie die Regierung von Bangladesch und die Bangladesh Garment Manufacturers and Export Associations (BGMEA) auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle geschuldeten Ausgleichszahlungen unverzüglich verteilt werden; |
3. |
missbilligt, dass ungefähr ein Drittel der Unternehmen, die mutmaßlich mit dem Fabrikkomplex in Verbindung stehen, wie Adler Modemärkte, Ascena Retail, Carrefour, Grabalok, J.C. Penney, Manifattura Corona, NKD, PWT und YesZee noch Gelder in den Treuhandfonds einzuzahlen haben; beklagt mit Nachdruck, dassBenetton nach monatelanger Verzögerungstaktik nur 1,1 Mio. USD zum Treuhandfonds „Rana Plaza Donors Trust Fund“ beigetragen hat, obwohl der notwendige Beitrag auf der Grundlage seiner Zahlungsfähigkeit und des Ausmaßes seiner Beteiligung an Rana Plaza sehr viel höher eingeschätzt wird; beklagt gleichermaßen, dass jede mit Rana Plaza verbundene Marke nur unzureichend beigetragen hat und so ihrer Verantwortung gegenüber den Opfern nicht gerecht geworden ist, darunter Mango, Matalan und Inditex, die sich geweigert haben, die Höhe ihrer Spende bekannt zu machen, während andere wie Walmart und The Children’s Place nur einen minimalen Betrag gegeben haben; |
4. |
weist darauf hin, dass die Entschädigungen für den Brand in der Fabrik Tazreen auf derselben Grundlage wie die Regelung im Fall Rana Plaza ausgehandelt wurde, bedauert die gegenwärtigen Verzögerungen sehr und verlangt, dass die Entschädigungen zügig ausgezahlt werden; |
5. |
begrüßt die Schritte, die zur Einrichtung eines ständigen nationalen Arbeitsunfallversicherungssystems unternommen wurden, und fordert die Regierung von Bangladesch auf, ihre diesbezügliche Zusage im Rahmen des Nationalen Drei-Parteien-Aktionsplans einzuhalten; fordert die Kommission auf, solche Bemühungen, soweit angemessen, zu unterstützen, stellt jedoch fest, dass, solange die derzeitigen Entschädigungen noch ausstehen, ein Hindernis für Fortschritte in diesem Bereich bestehen wird; |
6. |
fordert die Kommission, die Regierungen der Mitgliedstaaten und andere Seiten auf, Vorschläge für verbindliche Rechtsrahmen zu prüfen, durch die sichergestellt wird, dass der Zugang zu Rechtsmitteln und Entschädigung auf dem Bedarf beruht und nicht allein auf der Fähigkeit von Interessengruppen, Unternehmen öffentlich anzuprangern, oder den freiwilligen Bemühungen der Unternehmen; |
7. |
begrüßt die Initiative unter Führung der EU zur Schaffung des Nachhaltigkeitspakts, der für einen Neustart in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Arbeitsbedingungen und Achtung der Arbeitnehmerrechte sowie für die Förderung eines verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns in der Konfektionskleidungsbranche in Bangladesch sorgen soll; |
8. |
verweist auf die Ergebnisse der ersten Überarbeitung des Nachhaltigkeitspakts im Oktober 2014, bei der gute Fortschritte auf Seiten der Behörden von Bangladesch festgestellt wurden, und würdigt den Beitrag des Pakts zur Verbesserung der Gesundheit und Sicherheit in den Fabriken und der Arbeitsbedingungen in der Konfektionskleidungsbranche; fordert jedoch die Regierung von Bangladesch auf, ihr Engagement zu steigern, sodass sie mit höchster Priorität allen Verpflichtungen aus dem Pakt aktiv nachkommt; erklärt sich zuversichtlich, dass durch die zweite Überprüfung des Nachhaltigkeitspakts, die im Herbst 2015 stattfinden soll, wesentliche Fortschritte bei allen Arbeits- und Sicherheitsproblemen erzielt werden können — besonders in Bezug auf Arbeitnehmerrechte, die Arbeitsaufsicht, menschenwürdige Löhne, die statische Sicherheit von Gebäuden, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln; |
9. |
verweist auf die von Bangladesch in der Folge in der Folge des Ereignisses von Rana Plaza unternommenen Schritte zur Änderung seines Arbeitsrechts, mit denen die Grundrechte in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und Arbeitnehmerrechte gestärkt werden; bedauert, dass in Bezug auf mehrere Beschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern nichts unternommen wurde und dass das Gesetz immer noch nicht den wesentlichen IAO-Übereinkommen genügt; |
10. |
fordert die Regierung und das Parlament von Bangladesch auf, zur Einhaltung der sich aus dem Pakt ergebenden Verpflichtungen unverzüglich und als absolute Priorität die notwendigen Vorschriften und Verordnungen zu erlassen, um die wirksame Durchführung des Gesetzes sicherzustellen, und zwar nach umfassender Absprache mit dem Dreiparteienrat (Tripartite Consultative Council) und unter besonderer Berücksichtigung der Einhaltung der IAO-Übereinkommen 87 und 98 über Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen; |
11. |
erklärt sich besorgt über die Lage in den FEZ, in denen Gewerkschaften weiterhin verboten sind und die Arbeitsbedingungen und Gesundheits- und Sicherheitsstandards schlecht sind, und betont, dass Arbeitnehmer in FEZ die gleichen grundlegenden, gesetzlich verankerten Freiheiten und Sicherheitsnormen genießen sollten wie Arbeitnehmer in anderen Gebieten des Landes; bedauert zutiefst, dass durch das vorgeschlagene FEZ-Arbeitsgesetz weiterhin Arbeitnehmer daran gehindert werden, in den FEZ Gewerkschaften zu gründen, und weist darauf hin, dass Arbeitnehmerschutzverbände in keiner Weise die Rechte und Privilegien haben, die denjenigen von Gewerkschaften vergleichbar sind; fordert die Regierung von Bangladesch auf, das Arbeitsgesetz unverzüglich ohne Einschränkungen auf die FEZ auszuweiten; |
12. |
begrüßt die Erhöhung des Mindestlohns in der Konfektionskleidungsbranche um 77 % von 35 auf 62 EUR pro Monat und fordert seine umfassendere Umsetzung; stellt allerdings fest, dass der Mindestlohn in der Bekleidungsindustrie in der Praxis noch immer nicht die Grundbedürfnisse der Arbeitnehmer deckt und dass er dazu mindestens 104 EUR betragen müsste, und fordert die Regierung von Bangladesch auf, in umfassender Konsultation mit Gewerkschaften und Arbeitgebern einen existenzsichernden Mindestlohn festzulegen; fordert die Regierung auf, dafür zu sorgen, dass Textilfabriken tatsächlich die fälligen Löhne zahlen; |
13. |
begrüßt die Registrierung von ca. 300 neuen Textilgewerkschaften seit Anfang 2013, womit sich die Zahl der Gewerkschaften auf den Bekleidungssektor verdoppelt, erklärt sich aber darüber besorgt, dass der Registrierungsprozess 2014 und 2015 langsamer geworden ist; legt den staatlichen Organen von Bangladesch nahe, die anfänglichen positiven Ansätze beizubehalten, damit das Ziel einer angemessenen Vertretung von vier Millionen Arbeitnehmern in der Konfektionskleidungsbranche erreicht wird; |
14. |
ist zutiefst besorgt über Berichte, dass neu gegründete Gewerkschaften mit Diskriminierung, Entlassungen und Repressalien zu kämpfen hatten; erklärt sich empört über die weit verbreitete Diskriminierung von Gewerkschaften, die an gut dokumentierten Fällen von Bedrohung, Schikane und physischer Gewalt gegen Arbeitnehmervertreter deutlich wird, wozu auch der Mord an dem Gewerkschaftsführer Aminul Islam gehört; fordert die Regierung von Bangladesch auf, gegen unfaire Arbeitspraktiken dadurch wirksam vorzugehen, dass die notwendigen Maßnahmen umgesetzt werden, um Fehlverhalten auf zweckmäßige und transparente Weise zu verhindern, zu untersuchen und zu verfolgen, und zudem die Mörder von Aminul Islam vor Gericht zu bringen; ist davon überzeugt, dass durch eine sachgerechte Schulung und Sensibilisierung für Arbeitsrechte die gegen Gewerkschaften gerichtete Diskriminierung wirksam abgebaut werden kann; |
15. |
ist der Ansicht, dass demokratische Gewerkschaftsstrukturen einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung von besseren Gesundheits- und Sicherheitsstandards leisten, beispielsweise in Gestalt der fortgesetzten Einrichtung von Sicherheitsausschüssen unter Leitung von Arbeitnehmern in allen Fabriken; betont die Bedeutung des Zugangs für Gewerkschaften zu den Fabriken, um die Arbeitnehmer darin zu schulen, wie sie ihre Rechte und ihre Sicherheit wahren können, einschließlich des Rechts, unsichere Arbeit zu verweigern; |
16. |
begrüßt die Zusage der Regierung, die für die Inspektion von Fabriken und Einrichtungen zuständige Stelle (DIFE) zu stärken, die vermutlich am Ende 993 Mitarbeiter und 23 Bezirksstellen haben wird, die Aufstockung ihres Inspektionsdienstes im Januar 2014 sowie die Annahme einer nationalen Gesundheits- und Sicherheitsstrategie und einheitlicher Normen für Gesundheits- und Sicherheitsinspektionen; fordert die Kommission und die internationalen Partner auf, technische Unterstützung zu leisten und bewährte Verfahren zu vermitteln, um den Ausbau der DIFE zu unterstützen; fordert die Regierung von Bangladesch auf, ihren Verpflichtungen bezüglich der Arbeitsinspektionen nachzukommen und das IAO-Übereinkommen 81 zu beachten; die Schließung von Fabriken, in denen die Sicherheitsstandards nicht erfüllt werden; |
17. |
ist weiter besorgt darüber, dass der Vorwurf erhoben wird, dass in Bangladesch Korruption unter den Gesundheits- und Sicherheitsinspektoren und Textilfabrikbesitzern weit verbreitet ist, und fordert größere Anstrengungen zur Bekämpfung derartiger Praktiken; |
18. |
erklärt sein Verständnis für die Schwierigkeit, Fortschritte bei der Einstellung von Inspektoren zu erzielen, die daran liegen, dass die Leute angemessen auf einen einheitlichen Standard und harmonisierte Betriebsverfahren geschult werden müssen, bevor man sie tatsächlich einsetzt; bedauert allerdings, dass das Ziel der Einstellung von 200 Inspektoren bis Ende 2013 mit dem derzeitigen Stand von 173 noch nicht erreicht wurde, und betont, dass die Zahl von 200 Inspektoren weit unter dem liegt, was notwendig ist, um einen Industriezweig mit vier Millionen Arbeitnehmern zu überwachen; |
19. |
begrüßt es, dass aufgrund des Abkommens und der Allianz die Inspektionen aller vorgesehenen Fabriken vollzogen und über 400 Korrekturmaßnahmenpläne fertig gestellt worden sind; fordert die Regierung von Bangladesch auf, ergänzend zu solchen Maßnahmen die Inspektionen der Fabriken in ihrem Zuständigkeitsbereich rasch durchzuführen und angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen; unterstützt die wichtige Arbeit der IAO, die hierzu beigetragen hat; begrüßt das Engagement der Hersteller, die die Standards verbessern wollen, und fordert alle Interessenträger auf sicherzustellen, dass die Korrekturmaßnahmenpläne ordnungsgemäß umgesetzt werden; |
20. |
begrüßt es, dass derzeit über 250 Markenhersteller in den Bereichen Mode und Einzelhandel, die Konfektionskleidung aus Bangladesch beziehen, das Abkommen unterzeichnet oder sich der Allianz angeschlossen haben, um ihre Bemühungen zu koordinieren, die Sicherheit in den Fabriken in Bangladesch zu verbessern, von denen sie beliefert werden; legt in diesem Zusammenhang anderen Unternehmen einschließlich KMU nahe, dem Abkommen beizutreten; betont, dass alle Interessenträger angemessen beteiligt werden müssen, damit das Abkommen wirksam umgesetzt werden kann, und tritt dafür ein, dass es in anderen hochriskanten Ländern diesem Beispiel entsprechend geschlossen wird; |
21. |
legt den an dem Abkommen und der Allianz Beteiligten nahe, ihre Zusammenarbeit zu verbessern und systematisch Berichte über Inspektionen von Fabriken auszutauschen, um Doppelarbeit und unterschiedliche Maßstäbe zu vermeiden; fordert die Allianz auf, ihre Berichte auch in Bangladesch, mit Online-Version, zu veröffentlichen und sie mit Bildern zu versehen, damit sie jedermann im Land zugänglich sind; |
22. |
vertritt die Auffassung, dass weltweit tätige Einzelhandelsketten und Markenhersteller bei den jetzigen Herstellungsstrukturen in hohem Maß dafür verantwortlich sind, dass in den Herstellerländern die Verbesserung von Arbeitsbedingungen und Löhnen erschwert wird; ist davon überzeugt, dass fairere Marktstrukturen und soziale Bedingungen geschaffen werden könnten, wenn diese Unternehmen in ihrer gesamten Lieferkette die volle Einhaltung der wesentlichen arbeitsrechtlichen Normen der IAO und der international anerkannten Standards für die soziale Verantwortung der Unternehmen sicherstellen würden, insbesondere der vor kurzem aktualisierten OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, des „Global Compact“ der Vereinten Nationen, der ISO-Norm 26000 zur sozialen Verantwortung, der dreigliedrigen IAO-Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik und der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte; begrüßt die Leiterinitiative der Kommission zur verantwortungsvollen Steuerung der Lieferkette in der Bekleidungsbranche, bei der die bereits bestehenden nationalen Initiativen in Deutschland, den Niederlanden, Frankreich und Dänemark berücksichtigt wurden, und vertritt die Auffassung, dass die Union in der Lage und verpflichtet ist, in Bezug auf verantwortbares Handeln in der Lieferkette weltweit eine führende Rolle zu übernehmen; |
23. |
ist der Ansicht, dass der Zugang zu Informationen im Textilsektor oft das größte Hindernis für die Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen in der weltweiten Lieferkette ist und dass ein obligatorisches Meldesystem vonnöten ist, in dem Informationen über alle Akteure in der Wertschöpfungskette eines bestimmten Erzeugnisses — vom Ort der Erzeugung bis zum Einzelhandel — bereitgestellt werden; ist der Auffassung, dass neue Rechtsvorschriften der EU erforderlich sind, um eine rechtliche Verpflichtung in Bezug auf die Sorgfaltspflicht zu schaffen, der EU-Unternehmen nachkommen müssen, welche die Produktion in Drittländer verlagern, einschließlich verbindlicher Maßnahmen für Rückverfolgbarkeit und Transparenz, im Einklang mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte und den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen; |
24. |
fordert den Rat und die Kommission auf, in alle von der EU unterzeichneten bilateralen Handels- und Investitionsabkommen eine verbindliche und durchsetzbare Klausel über die soziale Verantwortung von Unternehmen aufzunehmen, durch die europäische Investoren an die Grundsätze der sozialen Verantwortung der Unternehmen gebunden würden, wie sie auf internationaler Ebene festgelegt worden sind, auch in der 2010 aktualisierten Fassung der OECD-Leitsätze sowie den von den Vereinten Nationen, der IAO und der EU festgelegten Normen; verlangt, dass in künftige Handelsabkommen der EU mit Drittländern das Thema Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz als Teil der Agenda für menschenwürdige Arbeit eine vorrangige Position erhält und dass die EU technische Hilfe zur Umsetzung dieser Bestimmungen leistet, damit sie nicht als Handelsschranke wirken; |
25. |
erkennt an, dass die Beschäftigung im Textilsektor Millionen Frauen aus armen, ländlichen Gebieten in Bangladesch und anderswo geholfen hat, Entbehrungen und der Abhängigkeit von der Unterstützung durch Männer zu entkommen; stellt fest, dass sich die nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmerschaft bisher hauptsächlich aus ungelernten Arbeitskräften und Frauen in der Konfektionskleidungsbranche in Entwicklungsländern zusammensetzt; stellt fest, dass Fortschritte bei Arbeitnehmerrechten und beim Arbeitnehmerschutz für die Stärkung der Position von Frauen wesentlich sind, betont, dass die Vertretung von Frauen in Gewerkschaften, auch in neu gegründeten Gewerkschaften in Bangladesch, gesteigert werden muss, und begrüßt den Nachhaltigkeitspakt, in dem die Bedeutung der Frauenbeteiligung für die Verbesserung von Arbeitsnormen anerkannt wird; |
26. |
weist darauf hin, dass die Initiative „Alles außer Waffen“ (EBA) einen wichtigen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung Bangladeschs geleistet und dabei geholfen hat, die materiellen Lebensbedingungen von Millionen von Menschen und insbesondere Frauen zu verbessern; ist allerdings davon überzeugt, dass ohne eine solide Konditionalität im Bereich der Menschen- und Arbeitsrechte die Initiative „Alles außer Waffen“ und das SAP die Gefahr mit sich bringen, dass geringe Standards beim Arbeitnehmerschutz noch gesenkt werden und die Stellung menschenwürdiger Arbeit geschwächt wird; fordert die Kommission auf festzustellen, ob Bangladesch im Rahmen des SAP die Menschenrechte, die Arbeitsschutz- und Umweltschutzübereinkommen achtet, und dem Parlament Bericht zu erstatten; betont, dass Staaten, die bei sozial- und arbeitsrechtlichen Normen gute Fortschritte machen, durch Wahrung des vollen Marktzugangs für ihre Erzeugnisse belohnt werden sollten; |
27. |
empfiehlt der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin Mogherini und dem Mitglied der Kommission Malmström, die Ratifizierung von IAO-Kernnormen, die Gesundheits- und Sicherheitsinspektionen und die Vereinigungsfreiheit bei Gesprächen mit Bangladesch über die Fortschreibung des Präferenzhandels weiterhin zu berücksichtigen; |
28. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, der Regierung und dem Parlament Bangladeschs und dem Generaldirektor der IAO zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0024.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0045.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0516.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0100.
(5) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 31.
(6) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 101.
(7) ABl. L 118 vom 27.4.2001, S. 48.
(8) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0049.
(9) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0050.
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/47 |
P8_TA(2015)0176
Außerordentliche Tagung des Europäischen Rates (23. April 2015) — Jüngste Tragödien im Mittelmeer und Migrations- und Asylpolitik der EU
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zu den jüngsten Tragödien im Mittelmeer und zur Migrations- und Asylpolitik der EU (2015/2660(RSP))
(2016/C 346/07)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, |
— |
unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, |
— |
unter Hinweis auf die Genfer Konvention von 1951 und ihr Zusatzprotokoll, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zu den Flüchtlingswellen im Mittelmeerraum, insbesondere den tragischen Ereignissen vor Lampedusa (1), |
— |
unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 22. Mai 2014 zur Umsetzung der Mitteilung zur Arbeit der Task Force „Mittelmeerraum“, |
— |
unter Hinweis auf die Debatte im Parlament vom 25. November 2014 über die Lage im Mittelmeerraum und die Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2014 zur Lage im Mittelmeerraum und die Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration (2), |
— |
unter Hinweis auf die Initiative für den zentralen Mittelmeerraum des UNHCR und dessen Vorschläge für die Bewältigung der derzeitigen und künftigen Zuströme von Asylsuchenden, Flüchtlingen und Migranten in Europa, |
— |
unter Hinweis auf den 10-Punkte-Aktionsplan zu Fragen der Migration des gemeinsamen Rates der Außen- und Innenminister vom 20. April 2015, |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Sondersitzung des Rates der Europäischen Union zur Flüchtlingskrise im Mittelmeer vom 22. April 2015, |
— |
gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zufolge seit Anfang dieses Jahres 1 500 Menschen im Mittelmeer ums Leben gekommen sind; |
B. |
in der Erwägung, dass Schätzungen der IOM zufolge seit dem 1. Januar 201523 918 Migranten die italienische Küste erreicht haben; in der Erwägung, dass Angaben der griechischen Behörden zufolge im ersten Quartal 2015 im Ägäischen Meer 10 445 Migranten von der griechischen Küstenwache gerettet wurden; |
C. |
in der Erwägung, dass italienische Seestreitkräfte, die italienische Küstenwache, die italienische Marine und mehrere Handelsschiffe sich unermüdlich an Einsätzen zur Rettung von Migranten in Seenot im Mittelmeer beteiligten und in den sechs Tagen vom 10. bis 16. April 2015 annähernd 10 000 Migranten zur Hilfe kamen; |
D. |
in der Erwägung, dass bei der jüngsten Operation, die ausschließlich der Suche und Rettung auf hoher See diente (die Operation „Mare Nostrum“), in einem Zeitraum von 364 Tagen 150 810 Migranten gerettet wurden; unter Hinweis auf erste Schätzungen, nach denen nicht ersichtlich ist, dass die Zahl der Migranten, die das Mittelmeer überqueren, derzeit abnimmt; |
E. |
in der Erwägung, dass ein Großteil der Menschen, die versuchen, das Mittelmeer zu überqueren, vor Konflikten oder Verfolgungen in Syrien, Irak, Eritrea, Somalia und Libyen fliehen; in der Erwägung, dass bis zu 700 Migranten vermisst werden und zu befürchten steht, dass sie ertrunken sind, nachdem das hölzerne Fischerboot, auf dem sie zusammengepfercht waren, gekentert ist, als ihnen ein portugiesisches Handelsschiff am 18. April 2015 zu spät zur Hilfe gekommen ist; in der Erwägung, dass eine der überlebenden Personen den italienischen Behörden Berichten zufolge mitteilte, dass womöglich bis zu 950 Menschen an Bord gewesen waren; in der Erwägung, dass sich bereits Anfang des Monats eine ähnliche Tragödie ereignet hat, bei der etwa 400 Migranten auf See ihr Leben verloren haben, als ein hölzernes Fischerboot mit ungefähr 550 Menschen an Bord kenterte; |
F. |
in der Erwägung, dass die von Frontex koordinierte gemeinsame Operation Triton am 1. November 2014 vollständig einsatzbereit war, mit einem ursprünglichen Budget von lediglich 2,9 Mio. EUR pro Monat, gegenüber etwa 9 Mio. EUR für Mare Nostrum; in der Erwägung, dass seit Beginn der gemeinsamen Operation Triton mehr als 24 400 irreguläre Migranten auf der zentralen Mittelmeerroute gerettet wurden, darunter fast 7 860 auch mit dem Einsatz von Mitteln, die von Frontex kofinanziert wurden; |
G. |
in der Erwägung, dass die irreguläre Migration von Schleusern und Menschenhändlern ausgenutzt wird, die für ihren eigenen Geschäftsgewinn das Leben der Migranten gefährden, für tausende von Todesfällen verantwortlich sind und eine massive Herausforderung für die EU und die Mitgliedstaaten darstellen; in der Erwägung, dass die Schleuser mit ihren kriminellen Machenschaften Gewinne von 20 Mrd. EUR pro Jahr erwirtschaften; in der Erwägung, dass laut Europol die organisierten kriminellen Banden, die die Beförderung irregulärer Migranten über das Mittelmeer aktiv ermöglichen, in direkter Verbindung zu Menschenhandel, Drogen, Waffen und Terrorismus stehen; in der Erwägung, dass am 17. März 2015 das gemeinsame Einsatzteam „Mare“ von Europol seine Arbeit aufnahm, um diese kriminellen Banden zu bekämpfen; |
H. |
in der Erwägung, dass regionale Instabilität und Konflikte Auswirkungen auf den Massenzustrom von Migranten und Ströme von Vertriebenen haben und somit auf die Zahl der Menschen, die versuchen, die EU zu erreichen; in der Erwägung, dass sich die rasante Ausbreitung des IS und des Da’isch in benachbarten Konfliktgebieten letztlich auf den Massenzustrom von Migranten und die Ströme von Vertriebenen auswirken wird; |
1. |
bekundet tiefe Trauer und Bedauern angesichts der tragischen Todesfälle im Mittelmeer; fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten eindringlich auf, auf der bestehenden Zusammenarbeit aufzubauen und alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um weitere Todesfälle auf See zu verhindern; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, damit die Leichen und die Vermissten identifiziert und ihre Familienangehörigen unterrichtet werden; |
2. |
fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Mittel bereitzustellen, damit die Such- und Rettungsverpflichtungen tatsächlich eingehalten und hierfür angemessen finanziert werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, weiterhin solidarisch zu sein und sich zu engagieren, indem sie ihre Beiträge zu den Haushaltsmitteln und Einsätzen von Frontex und des EASO aufstocken, und sagt zu, die notwendigen Ressourcen (Personal und Ausrüstung) für diese Agenturen bereitzustellen, damit sie ihren Verpflichtungen im Rahmen des EU-Haushalts und der entsprechenden Fonds nachkommen können; |
3. |
bekräftigt, dass die Reaktion der Union auf die jüngsten Tragödien im Mittelmeer — wie in Artikel 80 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehen — auf Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten basieren muss und dass die Union einen umfassenden europäischen Ansatz verfolgen muss; bekräftigt, dass die Union mehr für die gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten und die Solidarität gegenüber den Mitgliedstaaten, die anteilig oder in absoluten Zahlen die meisten Flüchtlinge und Asylsuchende aufnehmen, tun muss; |
4. |
begrüßt, dass der Europäische Rat die Zusage gegeben hat, die EU-Operation Triton durch die Bereitstellung von mehr Mitteln zu stärken; fordert die Union auf, Triton ein eindeutiges Mandat zu erteilen, damit sein Einsatzgebiet ausgeweitet und sein Mandat für Such- und Rettungseinsätze auf EU-Ebene gestärkt wird; |
5. |
fordert eine robuste und ständige humanitäre europäische Rettungsoperation, die ebenso wie Mare Nostrum auf Hoher See operieren würde und zu der alle Mitgliedstaaten finanziell und mit Ausrüstung und Mitteln einen Beitrag leisten würden; fordert die EU auf, eine derartige Operation zu kofinanzieren; |
6. |
begrüßt den Vorschlag des Europäischen Rates, Asylanträge mit Unterstützung von EASO-Teams gemeinsam zu bearbeiten; fordert die Kommission auf, das Mandat des EASO auszuweiten, um seine operative Rolle bei der Bearbeitung von Asylanträgen zu stärken; |
7. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Möglichkeiten ihrer Botschaften und Konsulate zur Erteilung von Visa aus humanitären Gründen umfassend zu nutzen; betont in diesem Zusammenhang, dass der Rat seriös die Möglichkeit in Erwägung ziehen sollte, entweder die Richtlinie über die Gewährung vorübergehenden Schutzes von 2001 oder Artikel 78 Absatz 3 AEUV anzuwenden, die beide einen Solidaritätsmechanismus im Fall eines massiven und plötzlichen Zustroms von Vertriebenen vorsehen; |
8. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, höhere Beiträge zu bestehenden Neuansiedlungsprogrammen zu leisten, insbesondere diejenigen Mitgliedstaaten, die überhaupt keine Beiträge geleistet haben; |
9. |
fordert die Kommission auf, eine verbindliche Quote für die Aufteilung von Asylbewerbern auf alle Mitgliedstaaten festzulegen; |
10. |
betont, dass politische Maßnahmen zur freiwilligen Rückkehr zu unterstützen sind, wobei der Schutz der Rechte aller Migranten gewährleistet und der sichere und legale Zugang zum EU-Asylsystem unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sichergestellt werden muss; |
11. |
begrüßt, dass die VP/HV und der lettische Ratsvorsitz unverzüglich eine gemeinsame Sondertagung der Außen- und der Innenminister in Luxemburg anberaumt haben, und begrüßt, dass die Mitgliedstaaten unverzüglich einen Sondergipfel einberufen haben, um gemeinsame Lösungen für die Krisensituation im Mittelmeerraum zu finden; stellt fest, dass eine umfassende erste Debatte über Möglichkeiten zur Rettung von Menschenleben, den Kampf gegen Menschenschmuggler und Menschenhändler und die Aufteilung der Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufnahme und den Schutz geführt wurde; betont, dass die Mitgliedstaaten das Engagement weiterentwickeln müssen, und bedauert, dass der Europäische Rat keine Zusage zur Einrichtung eines glaubwürdigen, EU-weit verbindlichen Solidaritätsmechanismus gegeben hat; |
12. |
fordert eine rasche und umfassende Umsetzung und wirksame Praktizierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems durch alle teilnehmenden Mitgliedstaaten, wodurch die Beachtung gemeinsamer europäischer Standards, darunter Aufnahmebedingungen für Asylbewerber und Achtung der Grundrechte, im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften sichergestellt wird; |
13. |
fordert eine engere Koordinierung der Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der Ursachen der Migration; betont, dass ein ganzheitlicher Ansatz der EU notwendig ist, durch den die Kohärenz zwischen ihrer Innen- und ihrer Außenpolitik gestärkt wird, insbesondere, was ihre Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, ihre Entwicklungspolitik und ihre Migrationspolitik betrifft; fordert die Stärkung der Zusammenarbeit der Union mit Partnerländern im Nahen Osten und in Afrika, um Demokratie, Grundrechte und Grundfreiheiten sowie Sicherheit und Wohlstand zu fördern; |
14. |
fordert die Mitgliedstaaten und Drittstaaten auf, die strengstmöglichen strafrechtlichen Sanktionen gegen Menschenhandel und Schleusen in die und innerhalb der EU zu verabschieden, auch gegen Einzelpersonen oder Gruppen, die schutzbedürftige Migranten in der EU ausbeuten, wobei sichergestellt werden muss, dass Einzelne, die Asylbewerbern und Schiffen in Not Hilfe leisten, nicht verfolgt werden; |
15. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, eng mit Europol, Frontex, EASO und Eurojust zusammenzuarbeiten, um Menschenhändler und kriminelle Schleusernetze zu bekämpfen und ihre Finanzierungsquellen aufzudecken und zurückzuverfolgen sowie ihre Arbeitsweise zu ermitteln, damit verhindert wird, dass sie noch Geld damit verdienen, dass sie das Leben von Migranten aufs Spiel setzen; betont, dass die Zusammenarbeit mit Drittländern, insbesondere mit den Nachbarländern Libyens, in den Bereichen Rechtsdurchsetzung, Schulung und Bereitstellung von Informationsdiensten gestärkt werden muss, weil sie für die Zerschlagung dieser kriminellen Netze unentbehrlich ist; betont, dass sich Drittländer an das Völkerrecht in Bezug auf die Rettung von Menschen auf See halten und den Schutz von Flüchtlingen und die Achtung der Grundrechte gewährleisten müssen; |
16. |
betont, dass man gegen die Ursachen der Gewalt und der Unterentwicklung in den Herkunftsländern vorgehen muss, um die Ströme von Flüchtlingen und Wirtschaftsmigranten einzudämmen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine wesentliche Verbesserung der Verwaltungsstrukturen durch den Aufbau wirkungsvoller und integrativer öffentlicher Einrichtungen, den Aufbau von Kapazitäten in den Asylsystemen von Drittländern, die Einführung der Rechtsstaatlichkeit und die Bekämpfung der tiefverwurzelten Korruption auf allen Ebenen sowie die Förderung von Menschenrechten und mehr Demokratie für die Regierungen der Herkunftsländer oberste Priorität haben sollte; |
17. |
bekräftigt seine Unterstützung für alle Verhandlungen unter der Federführung der Vereinten Nationen zur Wiederherstellung der Autorität der Regierung in Libyen und sein Eintreten für noch größere Anstrengungen, um etwas gegen die Konflikte und die Instabilität in Libyen und Syrien zu unternehmen; betont, dass die Herstellung regionaler Stabilität in Konfliktgebieten der Schlüssel dazu ist, die weitere Vertreibung von Menschen einzudämmen; |
18. |
weist darauf hin, dass mit dieser Entschließung auf die tragischen Ereignisse der letzten Zeit im Mittelmeer und die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. April 2015 reagiert und eine Reihe von Sofortmaßnahmen vorgeschlagen werden soll, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres — der für diese Themen zuständig ist — derzeit einen Bericht ausarbeitet, in dem die mittel- und langfristigen politischen Leitlinien des Parlaments für die Migration zum Ausdruck kommen; |
19. |
fordert die Kommission auf, eine ehrgeizige europäische Agenda für Migration vorzulegen, bei der allen Aspekten der Migration Rechnung getragen wird; |
20. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0448.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0105.
Donnerstag, 30. April 2015
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/51 |
P8_TA(2015)0178
Verfolgung von Christen in aller Welt und Bezüge zu der Ermordung von Studenten in Kenia durch die Terrorgruppe Al-Schabab
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. April 2015 zu der Verfolgung von Christen in der Welt, in Verbindung mit der Ermordung von Studenten in Kenia durch die Terrorgruppe Al-Schabab (2015/2661(RSP))
(2016/C 346/08)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Kenia, |
— |
unter Hinweis auf das zweite überarbeitete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet wurde („Abkommen von Cotonou“), insbesondere dessen Artikel 8, 11 und 26, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, vom 23. November 2014 zu dem Massaker an 28 zivilen Reisenden und vom 3. April 2015 zu dem Blutbad an der Universität Garissa, |
— |
unter Hinweis auf die Presseerklärung, die der Friedens- und Sicherheitsrat der Afrikanischen Union (AU) auf seiner 497. Tagung am 9. April 2015 zu dem Terroranschlag in Garissa (Kenia) abgegeben hat, |
— |
unter Hinweis auf den Angriff der kenianischen Luftstreitkräfte auf die Ausbildungslager von Al-Schabab in Somalia als Reaktion auf das Blutbad an der Universität Garissa, |
— |
unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen von 1981 über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder des Glaubens, |
— |
unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker, |
— |
unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zum humanitären Völkerrecht, |
— |
gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass der jüngste Terroranschlag in Garissa (Kenia) gegen junge Menschen, gegen Bildung und somit gegen die Zukunft des Landes gerichtet war; in der Erwägung, dass junge Menschen Hoffnung und Frieden repräsentieren und die Stützen der Entwicklung des Landes sind; in der Erwägung, dass Bildung für die Bekämpfung von gewaltbereitem Extremismus und Fundamentalismus von entscheidender Bedeutung ist; |
B. |
in der Erwägung, dass in den vergangenen Monaten die Zahl der Übergriffe auf religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, weltweit in gewaltigem Ausmaß angestiegen ist; in der Erwägung, dass jeden Tag Christen niedergemetzelt, verprügelt und gefangen genommen werden, hauptsächlich durch Terroristen, die im Namen des Dschihad in bestimmten Teilen der arabischen Welt agieren; |
C. |
in der Erwägung, dass Christen die am stärksten verfolgte Religionsgemeinschaft sind; in der Erwägung, dass Extremismus und die Verfolgung aus religiösen Gründen als wesentliche Faktoren für die Massenwanderungsbewegungen, deren Intensität weiter steigt, erkennbar werden; in der Erwägung, dass Angaben vorliegen, denen zufolge pro Jahr über 150 000 Christen getötet werden; |
D. |
in der Erwägung, dass der ISIS/Da’isch am 15. Februar 2015 in Libyen 21 koptische Christen aus Ägypten enthauptet hat; |
E. |
in der Erwägung, dass die Angreifer in Garissa vorsätzlich Personen, die nicht dem muslimischen Glauben angehören, als Ziele ausgewählt und Christen herausgegriffen haben, um sie brutal zu ermorden; in der Erwägung, dass die Terrorgruppe Al-Schabab frei und offen verkündet hat, einen Krieg gegen Christen in der Region zu führen; |
F. |
in der Erwägung, dass der Schutz der Rechte von Kindern und Jugendlichen sowie die Stärkung von Kenntnissen, Bildung und Innovation von entscheidender Bedeutung ist, um ihre wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Chancen zu verbessern und die Entwicklung des Landes voranzutreiben; |
G. |
in der Erwägung, dass Al-Schabab regelmäßig Studenten, Schulen und andere Bildungseinrichtungen angegriffen hat; in der Erwägung, dass unter anderem im Dezember 2009 ein Selbstmordattentäter auf einer Abschlussfeier für Medizinstudenten in Mogadischu (Somalia) 19 Menschen getötet hat und dass die Terrorgruppe im Oktober 2011 die Verantwortung für einen Bombenanschlag, ebenfalls in Mogadischu, übernahm, bei dem 70 Menschen getötet wurden, darunter Studenten, die beim somalischen Bildungsministerium auf ihre Prüfungsergebnisse warteten; |
H. |
in der Erwägung, dass am 25. März 2015 bei einem Überfall von Al-Schabab auf ein Hotel in Mogadischu mindestens 15 Menschen ums Leben kamen, sowie in der Erwägung, dass sich der Ständige Vertreter Somalias bei den Vereinten Nationen in Genf (Schweiz), Jusuf Mohamed Ismail Bari-Bari, unter den Opfern befand; |
I. |
in der Erwägung, dass kenianische Truppen im Oktober 2011 in den Süden Somalias einmarschiert sind, um sich an einer abgestimmten Operation mit dem somalischen Militär gegen ein von Al-Schabab kontrolliertes Gebiet zu beteiligen, nachdem die Terrorgruppe vier Geiseln genommen hatte, und dass Kenia seitdem mit einer wachsenden Anzahl von Angriffen gegen Zivilisten zu kämpfen hat; |
J. |
in der Erwägung, dass kenianische Truppen seit November 2011 Teil der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) sind, die am 19. Januar 2007 durch den Friedens- und Sicherheitsrat der Afrikanischen Union gegründet wurde und am 20. Februar 2007 durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gebilligt wurde (Resolution 1744 (2007)), der der Afrikanischen Union vor kurzem grünes Licht für eine Fortsetzung seiner Mission bis zum 30. November 2015 gegeben hat (Resolution 2082 (2014)); |
K. |
in der Erwägung, dass die Armee von Äthiopien sowie in geringerem Umfang die Armee von Uganda wesentlich zum Kampf gegen die Terrorgruppe Al-Schabab beigetragen haben; |
L. |
in der Erwägung, dass Al-Schabab Kontakte zu anderen Islamistengruppen in Afrika geknüpft hat, beispielsweise zu Boko Haram und Al-Qaida im Islamischen Maghreb; |
M. |
in der Erwägung, dass die Terrorgruppe Al-Schabab regelmäßig Bombenattentate verübt und vor allem Zivilisten in Somalia sowie in den angrenzenden Ländern tötet, beispielsweise in Kampala (Uganda) im Juli 2010 und wesentlich häufiger in Kenia, wo nur die größten Aktionen internationale Aufmerksamkeit erregt haben, aber kleinere Angriffe an der Tagesordnung sind; |
N. |
in der Erwägung, das Al-Schabab die Verantwortung für die Angriffe auf die Dörfer Hindi, Gambu, Lamu und Tana River an der kenianischen Küste im Juli 2014 übernommen hat, bei denen mehr als 100 Menschen hingerichtet wurden, und für die beiden Angriffe in Mandera County Ende 2014, bei denen 64 Menschen ums Leben kamen; |
O. |
in der Erwägung, dass die kenianische Regierung nach dem Terroranschlag auf die Universität Garissa dem Flüchtlingswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) gegenüber gedroht hat, das Flüchtlingslager Dadaab innerhalb von drei Monaten zu schließen; in der Erwägung, dass der UNHCR davor warnte, dass dies „extreme humanitäre und praktische Folgen“ hätte; in der Erwägung, dass es der VN-Flüchtlingskonvention zufolge untersagt ist, Flüchtlinge zu zwingen, in Gebiete zurückzukehren, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit in Gefahr ist; |
P. |
in der Erwägung, dass die afrikanische Bereitschaftstruppe (African Standby Force; ASF) noch nicht einsatzbereit ist, und in der Erwägung, dass die EU ihre Bereitschaft erklärt hat, als Teil ihrer Sicherheitsstrategie für Afrika die afrikanischen Friedenssicherungskapazitäten zu stärken; |
Q. |
in der Erwägung, dass es in Artikel 11 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens heißt: „Zu den Maßnahmen im Bereich der Friedenskonsolidierung und der Konfliktprävention und -beilegung gehören vor allem die Unterstützung der ausgewogenen Verteilung der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Möglichkeiten auf alle Teile der Gesellschaft, der Stärkung der demokratischen Legitimität und der Effizienz der Staatsführung, der Einrichtung wirksamer Mechanismen für die friedliche Beilegung von Konflikten zwischen Gruppeninteressen […] und der Überbrückung der Trennungslinien zwischen den verschiedenen Teilen der Gesellschaft sowie die Unterstützung einer aktiven und organisierten Zivilgesellschaft“; |
1. |
verurteilt aufs Schärfste den gezielten terroristischen Anschlag von Al-Schabab am 2. April 2015 in Garissa, bei dem 147 junge, unschuldige Studenten getötet und 79 weitere verletzt wurden; verurteilt nachdrücklich alle Menschenrechtsverletzungen, insbesondere die Tötung von Menschen aufgrund ihrer Religion, ihres Glaubens oder ihrer ethnischen Zugehörigkeit; |
2. |
verurteilt erneut die Angriffe der Terrormiliz Al-Schabab im Sommer 2014 auf mehrere Küstenorte in Kenia, darunter Mpeketoni, wo 50 Menschen hingerichtet wurden; verurteilt entschieden den Überfall auf das Westgate-Einkaufszentrum in Nairobi am 24. September 2013, bei dem 67 Menschen getötet wurden; verurteilt den Angriff der Al-Schabab vom 25. März 2015 in Mogadischu, bei dem Botschafter Jusuf Mohamed Ismail Bari-Bari, Ständiger Vertreter Somalias bei den Vereinten Nationen in Genf, ums Leben kam; |
3. |
drückt den Familien der Opfer sowie dem Volk und der Regierung der Republik Kenia sein Beileid aus; unterstützt das kenianische Volk angesichts dieser verabscheuungswürdigen Gewalttaten; |
4. |
verweist darauf, dass die Religionsfreiheit ein Grundrecht ist, und verurteilt scharf jegliche Gewalt oder Diskriminierung aus Gründen der Religion; |
5. |
verurteilt die aktuellen Angriffe auf christliche Gemeinden in mehreren Ländern, insbesondere eingedenk dessen, dass unlängst bei einer Überfahrt aus Libyen 12 Christen über Bord geworfen wurden und am 19. April 2015 ein Massaker an 30 äthiopischen Christen begangen wurde, und bringt seine Solidarität mit den Angehörigen der Opfer zum Ausdruck; |
6. |
erklärt sich zutiefst besorgt über den Missbrauch der Religion durch diejenigen, die in mehreren Teilen der Welt Terroranschläge verüben, und sehr besorgt darüber, dass sich die gegen Christen gerichteten Vorfälle der Intoleranz, Unterdrückung und Gewalt häufen, insbesondere in bestimmten Teilen der arabischen Welt; verurteilt die Instrumentalisierung der Religion in diversen Konflikten; verurteilt, dass weltweit immer mehr Anschläge auf Kirchen verübt werden — insbesondere den Anschlag, bei dem am 15. März 2015 in Pakistan 14 Personen getötet wurden; verurteilt aufs Schärfste, dass Christen in Nordkorea eingekerkert, verschwinden gelassen, gefoltert, versklavt und öffentlich hingerichtet werden; bekräftigt und unterstützt das unveräußerliche Recht aller religiösen und ethnischen Minderheiten im Irak und in Syrien, einschließlich der Christen, auch künftig in Würde, Gleichheit und Sicherheit in ihrer historischen und angestammten Heimat zu leben; stellt fest, dass in der Region Mitglieder unterschiedlicher religiöser Gruppen jahrhundertelang in Frieden zusammengelebt haben; |
7. |
fordert die Organe der EU mit Nachdruck auf, der in Artikel 17 Absatz 3 AEUV verankerten Verpflichtung nachzukommen, einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den Kirchen und religiösen, philosophischen und konfessionell nicht gebundenen Organisationen zu unterhalten, damit das Thema der Verfolgung von christlichen und anderen Religionsgemeinschaften als vorrangiges Anliegen der EU behandelt wird; |
8. |
verurteilt die Anwendung einer durch den ISIS/Da’isch in Syrien und im Irak eingeführten altertümlichen Rechtsvorschrift, des sogenannten Dhimma-Vertrags, um Christen zur Entrichtung einer Religionssteuer zu zwingen und ihnen unter Androhung der Todesstrafe weitere Beschränkungen aufzuerlegen; |
9. |
bekräftigt seine Solidarität mit allen Christen, die in mehreren Teilen Afrikas verfolgt werden, insbesondere in Anbetracht der aktuellen Grausamkeiten in Libyen, in Nigeria und im Sudan; |
10. |
verurteilt und verwirft jegliche fehlerhaften Auslegungen der Botschaft des Islam, die als Grundlage einer brutalen, grausamen, totalitären, repressiven und expansiven Ideologie und zur Legitimierung der Vernichtung christlicher Minderheiten herangezogen werden; fordert die führenden muslimischen Würdenträger auf, alle Terroranschläge uneingeschränkt zu verurteilen, auch jene, die gegen andere Religionsgemeinschaften und religiöse Minderheiten und insbesondere gegen Christen verübt wurden; |
11. |
fordert die Durchführung gründlicher, zügiger, unabhängiger und effizienter Ermittlungen, damit die Verantwortlichen ermittelt werden und die Täter, die Drahtzieher, die Finanziers und die Geldgeber dieser verwerflichen Terrorakte zur Rechenschaft gezogen werden; |
12. |
ist zu der Einsicht gekommen, dass eine wirksame Antwort aus koordinierten Maßnahmen zusammen mit anderen afrikanischen Ländern bestehen muss, und fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Rat auf, in Zusammenarbeit mit der Afrikanischen Union der terroristischen Bedrohung für die Sicherheit der Region zu begegnen und sie bei ihren außerordentlich wichtigen Anstrengungen zur Bekämpfung von Al-Schabab mithilfe von AMISOM zu unterstützen; fordert die Europäische Union nachdrücklich auf, die Umsetzung kontinentaler und regionaler Mechanismen zur Konfliktbewältigung, hauptsächlich in Form der afrikanischen Bereitschaftstruppe (ASF), nachhaltig zu unterstützen; |
13. |
fordert die kenianische Regierung auf, ihrer Verantwortung gerecht zu werden und sich mit den Gewalttaten von Al-Schabab und deren Ursachen auseinanderzusetzen; ist der Auffassung, dass Sicherheit nur erreicht werden kann, wenn angemessen auf die Spaltung innerhalb der politischen und zivilen Gesellschaft Kenias und regionale Entwicklungsunterschiede eingegangen wird; sieht die zu späte Reaktion der Polizeikräfte als bedauerlich an; fordert die Regierung insbesondere nachdrücklich auf, die terroristischen Anschläge nicht als Vorwand für eine Einschränkung der bürgerlichen Freiheiten zu verwenden; fordert die kenianische Regierung auf, ihre Strategie zur Bekämpfung des Terrorismus auf Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Grundrechte zu stützen; betont, dass eine demokratische und gerichtliche Kontrolle über die Terrorismusbekämpfungspolitik vonnöten ist; |
14. |
fordert die kenianische Regierung dringend auf, dafür zu sorgen, dass es zu keinerlei Spaltung zwischen den Religionsgruppen kommt und dass keine Parallelen zwischen der muslimischen Gemeinschaft und Al-Schabab gezogen werden, und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einheit des Landes zum Wohle von gesellschaftlicher Entwicklung, Wirtschaftswachstum und Stabilität des Landes sowie der Würde und der Menschenrechte seiner Bevölkerung erhalten bleibt; ersucht die kenianische Regierung, die Oppositionsführer und die Führer der Glaubensgemeinschaften, sich mit den Klagen über die historischen Missstände der Marginalisierung, der regionalen Unterschiede im Lande und der institutionellen Diskriminierung auseinanderzusetzen und dafür zu sorgen, dass sich die Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung ausschließlich gegen die Täter und nicht gegen ethnische Gemeinschaften und Glaubensgemeinschaften richten; |
15. |
weist den Europäischen Auswärtigen Dienst und die Mitgliedstaaten darauf hin, dass sie aufgrund des im Juni 2012 verabschiedeten EU-Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass die Menschenrechte bei jeder Art des Dialogs mit Drittstaaten über die Terrorismusbekämpfung zur Sprache gebracht werden; |
16. |
fordert die EU auf, ein militärisches Ausbildungsprogramm in Kenia aufzulegen und moderne Ausrüstung zur Verfügung zu stellen sowie beim Kampf gegen den Terrorismus mit den kenianischen Streit- und Polizeikräften zusammenzuarbeiten und sie zu schulen, damit ein Ausbreiten der Terrorgruppe Al-Schabab verhindert wird; |
17. |
fordert die kenianische Regierung auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, damit für die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte, der demokratischen Prinzipien und der Grundfreiheiten gesorgt wird; fordert die EU auf, ihren internationalen Partner dabei anzuleiten und einen finanziellen Beitrag zur Verbesserung der bestehenden Programme für die Regierungsführung aufzubringen, damit die nationale Sicherheit gewährleistet wird und im Land und der Region wieder Frieden und Stabilität einkehren; fordert nachdrücklich, dass die von Al-Schabab ausgelöste Spirale der Gewalt zusammen mit den Nachbarländern angegangen wird; fordert die EU auf, diesbezüglich sämtliche notwendige finanzielle, logistische und fachkundige Unterstützung bereitzustellen, einschließlich der Möglichkeit, die Friedensfazilität für Afrika und das Krisenmanagementinstrumentarium der EU in Anspruch zu nehmen; |
18. |
fordert die kenianischen Sicherheitskräfte auf, dafür zu sorgen, dass die Bedrohung durch den Terrorismus im Rahmen der geltenden Gesetze bekämpft wird; fordert die kenianische Regierung auf, im Einklang mit dem Völkerrecht die Sicherheit und den Schutz der Flüchtlingslager auf ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten; |
19. |
betont, dass der internationale Terrorismus durch illegale Geldwäsche, Lösegeldzahlungen, Erpressung, Drogenhandel und Korruption finanziert wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit mit Drittländern zu verbessern, was die Weitergabe nachrichtendienstlicher Erkenntnisse über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anbelangt; |
20. |
bekräftigt seine Unterstützung aller Initiativen, die die Förderung des Dialogs und der gegenseitigen Achtung zwischen religiösen und anderen Gemeinschaften zum Ziel haben; fordert alle religiösen Autoritäten auf, sich für Toleranz einzusetzen und gegen Hass sowie gegen gewalttätige, extremistische Radikalisierung vorzugehen; |
21. |
verurteilt, dass Bildungseinrichtungen und -stätten als Ziel von Terroranschlägen ausgewählt wurden, um die Bürger von Bildung fernzuhalten und ihnen ihre Würde zu nehmen sowie Misstrauen und Zwietracht zwischen den Gemeinschaften zu säen; erinnert daran, dass 2014 in der nigerianischen Stadt Chibok christliche Mädchen durch die im Namen des Dschihad agierende Terrorgruppe Boko Haram entführt und verschwinden gelassen wurden — eine Tat, die weltweit verurteilt worden ist; |
22. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung Kenias, den Organen der Afrikanischen Union, der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD), dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Generalversammlung der Vereinten Nationen und den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln. |
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/55 |
P8_TA(2015)0179
Zerstörung von Kulturdenkmälern durch den IS/Da’isch
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. April 2015 zur Zerstörung von Kulturstätten durch den ISIS/Da‘isch (2015/2649(RSP))
(2016/C 346/09)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf die Anfragen zur mündlichen Beantwortung an den Rat und die Kommission zu der Zerstörung von Kulturstätten durch den ISIS/Da’isch (O-000031/2015 — B8-0115/2015 und O-000032/2015 — B8-0116/2015), |
— |
unter Hinweis auf Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wonach die Union „durch ihre Tätigkeit die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten“ fördert, vor allem mit Blick auf „Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung“, und die „Union und die Mitgliedstaaten […] die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für den Kulturbereich zuständigen internationalen Organisationen“ fördern, |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (1), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/96 (2), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1332/2013 des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (3), den Beschluss 2013/760/GASP, den der Rat am 13. Dezember 2013 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (4), angenommen hat, und insbesondere Artikel 11c der genannten Verordnung, wonach es verboten ist, Kulturgüter, die zum kulturellen Eigentum Syriens gehören, einzuführen, auszuführen oder weiterzugeben, |
— |
unter Hinweis auf die Gemeinsame Aktion 2001/555/GASP des Rates vom 20. Juli 2001 betreffend die Einrichtung eines Satellitenzentrums der Europäischen Union (5), zuletzt geändert durch die Gemeinsame Aktion 2009/834/GASP des Rates (6), |
— |
unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom Oktober 2012 zur Schaffung eines informellen Netzes von Strafverfolgungsbehörden und Experten mit Zuständigkeit für den Bereich der Kulturgüter (EU CULTNET) (14232/2012), |
— |
unter Hinweis auf das 1999 verabschiedete Zweite Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, |
— |
unter Hinweis auf das Übereinkommen der UNESCO vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, |
— |
unter Hinweis auf das UNESCO-Übereinkommen vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, |
— |
unter Hinweis auf das Übereinkommen der UNESCO vom 17. Oktober 2003 zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes, |
— |
unter Hinweis auf das UNESCO-Übereinkommen vom 20. Oktober 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, |
— |
unter Hinweis auf das UNIDROIT-Übereinkommen von 1995 über gestohlene oder unrechtmäßig ausgeführte Kulturgüter, |
— |
unter Hinweis auf die Resolution 2199 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 12. Februar 2015 zu Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen (7), |
— |
unter Hinweis auf die Charta von Venedig von 1964 über die Konservierung und Restaurierung von Denkmälern und Ensembles, die internationale Rahmenrichtlinie für die Konservierung und Restaurierung historischer Gebäude, |
— |
unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ix, wonach vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, die für religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke oder als Bildungs- oder Kultureinrichtungen genutzt werden, sowie auf historische Denkmäler, Krankenhäuser und Aufnahmestellen für Kranke und Verletzte als Kriegsverbrechen gelten, sofern sie nicht als militärische Ziele eingestuft sind, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2015 zu dem Jahresbericht 2013 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (8), in deren Ziffer 211 festgestellt wird, dass die „absichtliche Zerstörung von kulturellem und künstlerischem Erbe, wie es derzeit im Irak und in Syrien geschieht, als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit strafrechtlich verfolgt werden sollten“, |
— |
unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung vom 6. Februar 2015 mit dem Titel „Elemente einer EU-Regionalstrategie für Syrien und Irak sowie zur Bewältigung der Bedrohung durch Da’esh“ (JOIN(2015)2), in der die Kommission und die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik festgestellt haben, dass die Zerstörung und Plünderung von Kulturerbe ein gravierendes Problem ist, das es im Zusammenhang mit der Krise in Syrien und Irak und der Bedrohung durch den Da’isch anzugehen gilt, |
— |
gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass zahlreiche archäologische, religiöse und kulturelle Stätten in Syrien und im Irak unlängst durch Angriffe extremistischer Gruppen, die insbesondere mit dem Islamischen Staat im Irak und in Syrien (ISIS/Da’isch) in Verbindung stehen, zerstört wurden und dass diese systematischen Angriffe auf das kulturelle Erbe von der Generalsekretärin der UNESCO Irina Bokova als „kulturelle Säuberung“ bezeichnet wurden; |
B. |
in der Erwägung, dass die UNESCO den Begriff „kulturelle Säuberung“ als Bezeichnung für eine Strategie der vorsätzlichen Zerstörung kultureller Vielfalt verwendet, bei der Einzelpersonen aufgrund ihres kulturellen, ethnischen oder religiösen Hintergrunds in Verbindung mit gezielten Anschlägen auf Stätten der Religionsausübung, Gedenkstätten und Bildungseinrichtungen Opfer vorsätzlicher Angriffe werden; in der Erwägung, dass die Strategie der kulturellen Säuberungen im Irak und in Syrien in Angriffen auf das kulturelle Erbe besteht, und zwar sowohl auf physische, materielle, architektonische Ausdrucksformen der Kultur wie Denkmäler und Gebäude als auch auf immaterielle kulturelle Ausdrucksformen wie Bräuche, Traditionen und Glaubensformen (9); |
C. |
in der Erwägung, dass einige Akte der Zerstörung von Kulturerbe unter bestimmten Umständen bereits als Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingestuft worden sind (10); in der Erwägung, dass derartige Übergriffe — insbesondere dann, wenn sie gegen Angehörige einer religiösen oder ethnischen Gemeinschaft gerichtet sind — dem Tatbestand der Verfolgung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs gleichgestellt werden können; |
D. |
in der Erwägung, dass derartige Akte der Zerstörung kultureller und historischer Stätten und Kulturgüter weder neu noch auf den Irak und Syrien beschränkt sind; in der Erwägung, dass die UNESCO Kulturerbe als wichtigen Bestandteil der kulturellen Identität von Gemeinschaften, Gruppen und Personen sowie des sozialen Zusammenhalts betrachtet, sodass die vorsätzliche Zerstörung von Kulturerbe auf eine Verletzung der Menschenwürde und der Menschenrechte hinauslaufen kann (11); in der Erwägung, dass die UNESCO, aber auch andere Beobachter festgestellt haben, dass der ISIS/Da’isch seine terroristischen Machenschaften teilweise über die Plünderung kultureller und religiöser Stätten im Irak und in Syrien und den Schmuggel der erbeuteten Kulturgüter finanziert, sodass Kunst und Kulturgüter zu Waffen werden; |
E. |
in der Erwägung, dass die UNESCO dank der von der Europäischen Union bereitgestellten Mittel am 1. März 2014 zusammen mit anderen strategischen Partnern ein Projekt mit dreijähriger Laufzeit mit dem Titel „Sofortmaßnahmen zum Schutz des syrischen Erbes“ auf den Weg bringen konnte, das insbesondere auf die Bereitstellung von Soforthilfe zum Schutz des syrischen Kulturerbes ausgerichtet ist; |
F. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union das am 20. Oktober 2005 geschlossene Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen ratifiziert hat; in der Erwägung, dass mit diesem internationalen Instrument erstmals die Doppelfunktion von Kulturgütern als wirtschaftliche und kulturelle Güter anerkannt wird und Kulturgüter folglich „nicht so behandelt werden dürfen, als hätten sie nur einen kommerziellen Wert“; |
G. |
in der Erwägung, dass das am 17. November 1970 unterzeichnete UNESCO-Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut und das am 24. Juni 1995 unterzeichnete UNIDROIT-Übereinkommen über gestohlene oder unrechtmäßig ausgeführte Kulturgüter wichtige Instrumente für einen besseren Schutz des Weltkulturerbes darstellen; |
H. |
in der Erwägung, dass Kulturgüter sich inzwischen — nach Drogen und Waffen — zum drittwichtigsten illegalen Handelsgut entwickelt haben; in der Erwägung, dass der illegale Handel mit Kulturgütern vor allem über organisierte kriminelle Netzwerke läuft und mit den derzeitigen nationalen und internationalen Mechanismen, die weder angemessen ausgerüstet noch ausreichend finanziert sind, nicht verhindert werden kann (12); |
I. |
in der Erwägung, dass Maßnahmen gegen den illegalen Handel mit Kulturgütern insofern nicht ausdrücklich in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Union fallen, als die Verträge keine entsprechenden Bestimmungen enthalten, dass diese Maßnahmen aber Bestandteil mehrerer Tätigkeitsfelder sind, die — wie im Fall der Binnenmarktpolitik, des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (RFSR), der Kulturpolitik und der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) — durch aus in die Zuständigkeit der EU fallen; |
J. |
in der Erwägung, dass die Maßnahmen gegen den illegalen Handel mit Kulturgütern dringend besser abgestimmt werden müssen und dass im Interesse einer stärkeren Sensibilisierung für diese Problematik und eines besseren Informationsaustauschs, aber auch, damit die entsprechenden rechtlichen Rahmenvorschriften verstärkt werden können, unbedingt enger zusammengearbeitet werden muss; verweist in diesem Zusammenhang auf die Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2011 über die Prävention und Bekämpfung des unrechtmäßigen Handels mit Kulturgütern, in denen den Mitgliedstaaten unter anderem nahegelegt wird, auf eine stärkere Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden, Kulturbehörden und privaten Trägern hinzuwirken; |
K. |
in der Erwägung, dass mit der Entschließung des Rates vom Oktober 2012 ein informelles Netz von Strafverfolgungsbehörden und Experten mit Zuständigkeit für den Bereich der Kulturgüter (EU CULTNET) geschaffen wurde, das vor allem auf eine Verbesserung des Informationsaustauschs ausgelegt ist, und zwar sowohl im Hinblick auf die Verhinderung des illegalen Handels mit Kulturgütern, als auch in Bezug auf Erkenntnisse und Informationen über kriminelle Netzwerke, die im Verdacht stehen, an entsprechenden illegalen Geschäften beteiligt zu sein; |
L. |
in der Erwägung, dass in Bagdad am 28. März 2015 von der Generaldirektorin der UNESCO Irina Bokova die UNESCO-Kampagne „#Unite4Heritage“ auf den Weg gebracht wurde, mit der über die Möglichkeiten der sozialen Netzwerke internationale Unterstützung für den Schutz des Kulturerbes mobilisiert werden soll; |
1. |
verurteilt die vorsätzliche Zerstörung kultureller, archäologischer und religiöser Stätten durch den ISIS in Syrien und im Irak aufs Schärfste; |
2. |
fordert die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) auf, auf politischer Ebene geeignete Maßnahmen im Sinne der Resolution 2199 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 12. Februar 2015 zu treffen, die dem illegalen Handel mit Kulturgütern aus dem Hoheitsgebiet Syriens und des Irak ein Ende setzen, solange die Konflikthandlungen in diesen Gebieten andauern, und dadurch verhindern, dass diese Kulturgüter als Finanzierungsquelle dienen; |
3. |
fordert die VP/HR auf, die Versöhnung zwischen den einzelnen Gemeinschaften und den Wiederaufbau der zerstörten Stätten durch Kulturdiplomatie und interkulturellen Dialog voranzubringen; |
4. |
fordert die VP/HR, die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen an den Außengrenzen der EU zu verhindern, dass Kulturgüter aus Syrien und dem Irak in die EU geschmuggelt werden, und im Rahmen einer Gemeinsamen Aktion zusammenzuarbeiten, um wirksam gegen den Handel mit aus Syrien oder dem Irak stammenden Kulturgütern in Europa vorzugehen, da ein Großteil der illegal gehandelten Kulturgüter aus dem Nahen Osten für den Markt Europas sowie der Vereinigten Staaten und der Golfregion bestimmt ist; |
5. |
empfiehlt der Kommission in diesem Zusammenhang, gemäß Ziffer 17 der Resolution 2199 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 12. Februar 2015 Maßnahmen gegen den illegalen Handel mit Kulturgütern besondere Aufmerksamkeit zu widmen — insbesondere, wenn die Kulturgüter als Kulturerbe eingestuft sind und illegal seit dem 6. August 1990 aus dem Irak bzw. seit dem 15. März 2011 aus Syrien ins Ausland gebracht wurden; fordert die Kommission auf, einen koordinierten Ansatz für die Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen der nationalen Fahndungsdienste und die enge Zusammenarbeit mit der UNESCO und anderen internationalen Organisationen, wie dem Internationalen Museumsrat ICOM, dem International Committee of the Blue Shield (ICBS) des ICOM, Europol, Interpol, UNIDROIT (Internationales Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts), der Weltzollorganisation WZO, dem Internationaler Rat für Baudenkmäler und Kunststätten ICOMOS und der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut ICCROM, zu entwickeln, damit gemeinsam gegen diese Form des illegalen Handels vorgegangen werden kann; |
6. |
fordert die HR/VP auf, das Satellitenzentrum der EU in Torrejón einzubeziehen, das der Union bei der Beschlussfassung im Rahmen der GASP wichtige Dienste leistet, da es für die Überwachung und Katalogisierung archäologischer und kultureller Stätten in Syrien und im Irak Material beisteuert, das durch die Auswertung von Satellitenaufnahmen gewonnen wird, syrischen Archäologen Anhaltspunkte bietet und somit dazu beitragen kann, weitere Plünderungen zu verhindern und das Leben von Zivilpersonen zu schützen; |
7. |
fordert die Kommission auf, Verfahren für den schnellen und sicheren Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und die gemeinsame Nutzung bewährter Verfahren einzurichten, damit der illegale Handel mit illegal aus dem Irak und Syrien ausgeführten Kulturgütern wirksam bekämpft werden kann; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, auf die auf internationaler Ebene bestehenden polizei- und zollbehördlichen Möglichkeiten zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern zurückzugreifen und beispielsweise die betreffende Interpol-Datenbank I-24/7 für gestohlene Kunstwerke und das Online-Kommunikationsprogramm ARCHEO der Weltzollorganisation zu nutzen; |
8. |
fordert, dass geprüft werden sollte, ob die EU Schulungsprogramme einrichten sollte, in deren Rahmen Justizbeamte, Polizei- und Zollbeamte, Regierungsangestellte sowie Marktakteure im weiteren Sinne, die an Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern beteiligt sind, Grundlagen zur Erweiterung und Verbesserung ihrer einschlägigen Kenntnisse vermittelt werden und Initiativen gefördert werden, bei denen Wissen über das Risikomanagement im Katastrophenfall, Soforthilfemaßnahmen für kulturelle Sammlungen und Dokumentationsverfahren vermittelt wird, wie im Fall des Online-Kurses, der vom ICOMOS im Januar 2013 für syrische Denkmalschutzexperten angeboten wurde; |
9. |
fordert die Kommission auf, Verbindungen zu internationalen Projekten der Zivilgesellschaft herzustellen, die, wie das Geodatentechnologieprojekt der Amerikanischen Vereinigung für die Förderung der Wissenschaft (AAAS), auf den Schutz und die Dokumentation gefährdeter Kulturgüter ausgerichtet sind, und Tätigkeiten von Wissenschaftlerteams zu unterstützen, wie im Fall von Project Mosul, das durch das Forscher-Erstausbildungsnetz Digitales Kulturerbe (ITN-DHC) zustande kam (und über ein Stipendium der Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahme finanziert wurde); |
10. |
fordert die Kommission auf, die vom ICOM betriebene Internationale Beobachtungsstelle für den illegalen Handel mit Kulturgütern stärker zu unterstützen; weist darauf hin, dass diese Stelle eine Rote Liste der in Syrien und im Irak gefährdeten historischen Kulturgüter erstellt hat, auf die sich Museen, Zoll- und Polizeibeamte, Kunsthändler und -sammler stützen können, und dass diese Beobachtungsstelle darüber hinaus plant, die Lage vor Ort zusammen mit UNITAR anhand von Satellitenaufnahmen zu überwachen; |
11. |
fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, Informationskampagnen zu veranstalten, die in Bezug auf das Interesse am Kauf oder Verkauf illegal gehandelter Kulturgüter aus Kriegsgebieten abschreckende Wirkung haben; |
12. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die nötigen Schritte zu unternehmen, um Hochschulen, Forschungseinrichtungen und kulturelle Einrichtungen — unter anderem durch entsprechende Verhaltenskodizes — bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern aus Kriegsgebieten einzubeziehen; |
13. |
fordert die Kommission auf, die UNESCO-Kampagne „#Unite4Heritage“ zu unterstützen und eine Informationskampagne zum Irak und zu Syrien auf den Weg zu bringen, um die Öffentlichkeit für den Stellenwert des Kulturerbes dieser Länder zu sensibilisieren, darüber zu informieren, wie die Plünderungen zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten beitragen, und über das Strafmaß bei illegalem Handel mit aus diesen Ländern oder anderen Drittländern stammenden Kulturgütern aufzuklären; |
14. |
fordert die Kommission auf, für die Stärkung und die Verbesserung der Leistungsfähigkeit des informellen Netzes von Strafverfolgungsbehörden und Experten mit Zuständigkeit für den Bereich der Kulturgüter (EU CULTNET) zu sorgen, das mit der Entschließung des Rates vom Oktober 2012 geschaffen wurde und dazu dient, den Informationsaustausch mit Blick auf die Verhinderung des illegalen Handels mit Kulturgütern zu verbessern, und die Einführung eines zusätzlichen Instruments für die Kontrolle der Einfuhr von unrechtmäßig aus dem Irak und Syrien ausgeführten Kulturgütern in die EU vorzusehen; |
15. |
fordert den Rat auf, bei Eurojust und Europol die Abteilungen zu verstärken, die mit der Unterstützung der laufenden Ermittlungen, der Verhinderung des illegalen Handels mit Kulturgütern und dem Austausch entsprechender Informationen betraut sind; |
16. |
spricht sich dafür aus, dass das International Committee of the Blue Shield des ICOM wieder tätig wird; |
17. |
fordert die Europäische Union auf, in Zusammenarbeit mit der UNESCO und dem Internationalen Strafgerichtshof darauf hinzuarbeiten, dass der völkerrechtliche Tatbestand der Verbrechen gegen die Menschlichkeit so ausgeweitet wird, dass er sich auch auf die vorsätzliche schwere Beschädigung oder Zerstörung des Kulturerbes der Menschheit erstreckt; |
18. |
fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, das UNESCO-Übereinkommen von 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, das UNIDROIT-Übereinkommen von 1995 und die Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten sowie dessen Zweites Protokoll von 1999 zu ratifizieren; |
19. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Generaldirektorin der UNESCO, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1.
(2) ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6.
(3) ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 3.
(4) ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 50.
(5) ABl. L 200 vom 25.7.2001, S. 5.
(6) ABl. L 297 vom 13.11.2009, S. 18.
(7) http://www.refworld.org/docid/54ef1f704.html
(8) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0076.
(9) http://www.unesco.org/new/en/media-services/single-view/news/conference_report_heritage_and_cultural_diversity_at_risk_in_iraq_and_syria/
(10) Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien, Rechtssache IT-95-14/2 Kordić und Čerkez vom 26. Februar 2001, Randnummern 207 und 208.
(11) Erklärung der UNESCO von 2003 zur absichtlichen Zerstörung von Kulturerbe.
(12) http://www.africa-eu-partnership.org/newsroom/all-news/morocco-africa-eu-workshop-fight-against-illegal-trafficking-cultural-goods
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/60 |
P8_TA(2015)0180
Situation auf den Malediven
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. April 2015 zur Lage auf den Malediven (2015/2662(RSP))
(2016/C 346/10)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Malediven, |
— |
unter Hinweis auf die gemeinsame vor Ort abgegebene Erklärung der Europäischen Union vom 20. Januar 2012 zu den jüngsten Entwicklungen auf den Malediven, einschließlich der Verhaftung eines Richters am Strafgerichtshof, |
— |
unter Hinweis auf die gemeinsame vor Ort abgegebene Erklärung der Europäischen Union vom 30. September 2014 zu Bedrohungen für die Zivilgesellschaft und die Menschenrechte auf den Malediven, |
— |
unter Hinweis auf die gemeinsame vor Ort abgegebene Erklärung der Europäischen Union vom 24. Februar 2015 zur Rechtsstaatlichkeit auf den Malediven, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 30. April 2014 zur Wiedereinführung der Todesstrafe auf den Malediven, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 14. März 2015 zu der Verurteilung des früheren maledivischen Präsidenten Mohamed Nasheed, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Zeid Ra’ad al Hussein, vom 18. März 2015 zu dem Gerichtsverfahren gegen den früheren Präsidenten Mohamed Nasheed, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten, Gabriela Knaul, vom 19. März 2015 mit dem Titel „No democracy is possible without fair and independent justice in the Maldives“ (Auf den Malediven kann es keine Demokratie geben ohne eine gerechte und unabhängige Justiz), |
— |
unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Wahlbeobachtungsmission bei den Parlamentswahlen in der Republik Malediven vom 22. März 2014, |
— |
unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR), zu dessen Vertragsparteien die Malediven gehören, |
— |
gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass der frühere Präsident der Malediven, Mohamed Nasheed, am 13. März 2015 zu 13 Jahren Haft verurteilt worden ist, da er wegen der im Januar 2012 erfolgten Verhaftung des damaligen Vorsitzenden des Strafgerichtshofs, über welche die EU ihre Besorgnis geäußert hatte, des Terrorismus für schuldig befunden wurde; |
B. |
in der Erwägung, dass die nationalen und internationalen Rechtsnormen trotz der Forderung der Vereinten Nationen und der EU nach Gerechtigkeit und Transparenz in dem umstrittenen Gerichtsverfahren gegen den früheren Präsidenten Mohamed Nasheed nicht eingehalten wurden; |
C. |
in der Erwägung, dass Mohamed Nasheed, der sich im Rahmen zahlreicher gewaltfreier Aktionen für Menschenrechte und eine pluralistische Gesellschaft eingesetzt hat, während der dreißigjährigen Diktatur von Präsident Maumoon Abdul Gayoon mehrmals inhaftiert war und vier Jahre nachdem er der erste demokratisch gewählte Präsident der Malediven geworden war, unter umstrittenen Umständen sein Amt niedergelegt hat; |
D. |
in der Erwägung, dass der Mangel an politischer Unabhängigkeit und Ausbildung der maledivischen Justiz die Glaubwürdigkeit des Justizsystems des Landes untergräbt, und zwar sowohl im Land selbst als auch auf internationaler Ebene; |
E. |
in der Erwägung, dass auf den Malediven die früheren Verteidigungsminister Tholhath Ibrahim und Mohamed Nazim zu zehn bzw. elf Jahren Haft und der frühere stellvertretende Parlamentspräsident Ahmed Nazim zu 25 Jahren verurteilt worden sind; in der Erwägung, dass auch diese Verfahren durch Unregelmäßigkeiten beeinträchtigt worden sein sollen; |
F. |
in der Erwägung, dass die Politiker der Opposition weiterhin regelmäßig eingeschüchtert werden, sowie in der Erwägung, dass die Malediven in einem vor kurzem veröffentlichten Bericht des Ausschusses für die Menschenrechte von Parlamentariern der Interparlamentarischen Union als eines der Länder genannt werden, in denen Parlamentsmitglieder der Opposition am häufigsten angegriffen, gefoltert und eingeschüchtert werden; |
G. |
in der Erwägung, dass das Parlament am 30. März 2015 eine Änderung des Gesetzes über Haftstrafen („Maldives Prison and Parole Act“) angenommen hat, mit der festgelegt wurde, dass Personen, die eine Haftstrafe verbüßen, nicht Mitglied einer politischen Partei sein können, sowie in der Erwägung, dass damit Mohamed Nasheed de facto aus der aktiven Politik entfernt wurde und ihm die Möglichkeit genommen wird, als Kandidat an der Präsidentschaftswahl 2018 teilzunehmen; |
H. |
in der Erwägung, dass seit Februar 2015 mindestens 140 friedliche Demonstranten verhaftet und nur unter Bedingungen wieder freigelassen wurden, die ihr Recht auf Teilnahme an weiteren Demonstrationen erheblich einschränken; |
I. |
in der Erwägung, dass Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger zunehmend schikaniert, bedroht und angegriffen werden, darunter auch die Menschenrechtskommission der Malediven (HRCM), die vor dem Obersten Gerichtshof des Hochverrats und der Untergrabung der Verfassung angeklagt wurde, weil sie im Rahmen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen einen Bericht über die Lage der Menschenrechte auf den Malediven vorgelegt hatte; in der Erwägung, dass nichtstaatlichen Organisationen mit dem Entzug der Akkreditierung gedroht wurde; |
J. |
in der Erwägung, dass die Pressefreiheit in den vergangenen Jahren stark eingeschränkt wurde, drei Journalisten verhaftet wurden, während sie über politische Demonstrationen für die Freilassung von Mohamed Nasheed berichteten, und Ahmed Rilwan, ein regierungskritischer Journalist, der im August 2014 verschwand, immer noch vermisst wird und die Befürchtung besteht, dass er tot ist; |
K. |
in der Erwägung, dass die politischen Unruhen zu einer Zeit erfolgen, die von Sorgen über einen zunehmenden militanten Islamismus auf den Malediven und über die Anzahl der radikalisierten jungen Männer, die sich mutmaßlich dem IS angeschlossen haben, geprägt ist; |
L. |
in der Erwägung, dass das Parlament der Malediven am 27. April 2014 für das Ende des seit 1954 geltenden Moratoriums für die Todesstrafe gestimmt hat, wodurch bereits sieben Jahre alte Kinder verurteilt und ab ihrem 18. Geburtstag zur Rechenschaft gezogen und hingerichtet werden können und die Zeit bis dahin im Gefängnis verbringen müssen; in der Erwägung, dass dies im Widerspruch zu den internationalen Menschenrechten steht, denen sich die Malediven als Vertragspartei des Übereinkommens über die Rechte des Kindes verpflichtet haben; |
M. |
in der Erwägung, dass ausländliche Arbeitnehmer unter Zwangsarbeit, der Einziehung ihrer Ausweis- und Reisedokumente, der Zurückhaltung oder Nichtzahlung ihrer Gehälter und unter Schuldknechtschaft zu leiden haben und ihnen von den Behörden der Malediven wegen ihrer Proteste gegen die Diskriminierung und Gewalt nach einer Reihe von Angriffen auf ausländische Arbeitnehmer mit Ausweisung gedroht wurde; |
N. |
in der Erwägung, dass eine kleine Anzahl von Frauen aus Sri Lanka, Thailand, Indien, China, den Philippinen, Osteuropa, den Ländern der ehemaligen Sowjetunion, Bangladesch und den Malediven Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung auf den Malediven sind, und in der Erwägung, dass einige maledivische Kinder Berichten zufolge sexuell missbraucht wurden und Opfer von Zwangsarbeit sein könnten; |
1. |
ist tief besorgt über die zunehmenden Tendenzen hin zu einer autoritären Regierung auf den Malediven, das harte Vorgehen gegen politische Gegner und die Einschüchterung von Medien und Zivilgesellschaft, wodurch die Fortschritte der letzten Jahre bei der Festigung von Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in dem Land gefährdet werden könnten; fordert alle Parteien auf, alle Handlungen zu unterlassen, die zu einer weiteren Zuspitzung der Krise führen können, sowie Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu achten; |
2. |
bedauert die schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten in dem Verfahren gegen den früheren Präsidenten Mohamed Nasheed; betont, dass er umgehend freigelassen werden sollte und dass, falls Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden sollten, die Rechte von Mohamed Nasheed im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Malediven, der Verfassung der Malediven und allen international anerkannten Garantien für ein faires Verfahren umfassend geachtet werden müssen; fordert die EU-Delegation für Sri Lanka und die Malediven auf, darauf zu bestehen, das Berufungsverfahren genau beobachten zu dürfen; |
3. |
hebt hervor, dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, das Recht auf ein faires und ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren und die Unabhängigkeit der Justiz im Einklang mit dem Pakt über bürgerliche und politische Rechte wesentliche Bestandteile des Demokratisierungsprozesses sind; betont, dass alle Bürger der Malediven, d. h. auch der frühere Präsident Mohamed Nasheed, entsprechend diesen Grundsätzen, die wichtig für eine pluralistische Gesellschaft sind, behandelt werden müssen; |
4. |
fordert einen glaubwürdigen und inklusiven politischen Prozess unter Beteiligung aller demokratischen Kräfte, um die Stabilität auf den Malediven wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten und das Land auf den Weg des Übergangs zur Demokratie zurückzuführen; fordert ein unverzügliches Ende der Einschüchterung politischer Gegner; fordert die Regierung der Malediven auf, die notwendigen Schritte zu ergreifen, um das Vertrauen in ihr Engagement für Demokratie, unabhängige Gerichte und Rechtsstaatlichkeit — wozu auch die Achtung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Versammlungsfreiheit sowie die Durchführung ordnungsgemäßer Gerichtsverfahren gehören — wiederherzustellen; |
5. |
fordert ein unverzügliches Ende der Einmischung der Politik in das Justizsystem der Malediven sowie dessen Entpolitisierung; fordert rasche Reformen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der maledivischen Justiz, damit das Vertrauen in deren Funktionieren im Lande selbst und auf internationaler Ebene wiederhergestellt wird; betont, dass diese Reformen ohne weitere Verzögerung angenommen und umgesetzt werden sollten; |
6. |
weist die Regierung der Malediven darauf hin, dass in der Verfassung des Landes das Recht auf Protest festgeschrieben ist und dass Auflagen für die Freilassung, mit denen die Betroffenen daran gehindert werden, an friedlichen Demonstrationen teilzunehmen, rechtswidrig sind; |
7. |
fordert ein unverzügliches Ende aller Formen von Gewalt, darunter Gewalt gegen friedliche Demonstranten, und erinnert die Sicherheitskräfte daran, dass sie verpflichtet sind, friedliche Demonstranten vor gewalttätigen Banden zu schützen; fordert die Regierung der Malediven auf, die Straffreiheit für Bürgerwehren, die Gewalt gegen friedliche Demonstranten, kritische Medien, Mitglieder der Zivilgesellschaft sowie Personen, die sich für religiöse Toleranz einsetzen, angewendet haben, zu beenden; fordert, dass diejenigen, die solche gewalttätigen Angriffe verüben, vor Gericht gestellt werden; |
8. |
fordert die Regierung der Malediven auf, eine ordnungsgemäße Untersuchung des Verschwindens von Ahmed Rilwan zu ermöglichen; |
9. |
verurteilt die Wiedereinführung der Todesstrafe auf den Malediven und fordert die Regierung und das Parlament der Malediven nachdrücklich auf, das Moratorium für die Todesstrafe wieder einzuführen; |
10. |
fordert alle Akteure auf den Malediven zu einer konstruktiven Zusammenarbeit in allen Bereichen auf, insbesondere beim Thema des Klimawandels, der zu einer Destabilisierung des Landes führen könnte; |
11. |
fordert die Behörden vor Ort auf, die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels uneingeschränkt einzuhalten; begrüßt die laufenden Bemühungen zur Lösung des Problems sowie die erzielten Fortschritte, weist jedoch nachdrücklich darauf hin, dass die Bestimmungen des Gesetzes zur Bekämpfung des Menschenhandels schnell in die Praxis umgesetzt werden sollten, da weiterhin schwerwiegende Probleme im Bereich der Rechtsdurchsetzung und des Opferschutzes bestehen; |
12. |
fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Mitgliedstaaten auf, auf ihren Websites mit Reisehinweisen vor der Menschenrechtslage auf den Malediven zu warnen; |
13. |
fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den EAD auf, die politische Lage auf den Malediven weiterhin genau zu beobachten und eine proaktive Rolle in den bilateralen Beziehungen der EU zu dem Land und in internationalen multilateralen Foren zu spielen, um Stabilität zu erreichen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu stärken und die umfassende Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in dem Land sicherzustellen; |
14. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten sowie dem Parlament und der Regierung der Republik Malediven zu übermitteln. |
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/63 |
P8_TA(2015)0181
Fortschrittsbericht 2014 über Albanien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. April 2015 zu dem Fortschrittsbericht 2014 über Albanien (2014/2951(RSP))
(2016/C 346/11)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Thessaloniki vom 19./20. Juni 2003 zu den Aussichten der westlichen Balkanstaaten auf einen Beitritt zur Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 26./27. Juni 2014 und des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 16. Dezember 2014, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme der Kommission vom 9. November 2010 zum Antrag Albaniens auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union und unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 4. Juni 2014 mit dem Titel „Fortschritte Albaniens bei der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität und bei der Justizreform“ (COM(2014)0331), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Oktober 2014 mit dem Titel „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2014–2015“ (COM(2014)0700), der das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen SWD(2014)0304 mit dem Titel „Albania 2014 Progress Report“ (Fortschrittsbericht 2020 über Albanien) als Begleitunterlage beigefügt wurde, und das am 18. August 2014 angenommene Strategiepapier zu Albanien („Indicative Strategy Paper for Albania“) (2014–2020), |
— |
unter Hinweis auf die Entschließung des albanischen Parlaments vom 24. Dezember 2014 zu der politischen Vereinbarung zwischen der Regierungsmehrheit und der Opposition, |
— |
unter Hinweis auf seine bisherigen Entschließungen zu Albanien, |
— |
unter Hinweis auf die Arbeit von Knut Fleckenstein als ständiger Berichterstatter für Albanien im Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, |
— |
gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass Albanien in den letzten Jahren beeindruckende Fortschritte auf dem Weg zum EU-Beitritt erzielt hat und dem Land im Juni 2014 deswegen der Status eines Bewerberlandes gewährt wurde; in der Erwägung, dass weiterhin Herausforderungen bestehen und zügig und effizient angegangen werden müssen, damit weitere Fortschritte auf dem Weg zur EU-Mitgliedschaft erzielt werden; |
B. |
in der Erwägung, dass die konsequente Annahme und wirksame Umsetzung von nachhaltigen Reformen in Bezug auf die fünf zentralen Prioritäten den demokratischen Wandel Albaniens unterstützen und den Weg für die Aufnahme von EU-Beitrittsverhandlungen ebnen; in der Erwägung, dass der EU-Beitrittsprozess zu einer treibenden Kraft für EU-bezogene Reformen in Albanien geworden ist, und in der Erwägung, dass die Geschwindigkeit und Qualität der Reformen den Zeitplan für den Beitrittsprozess bestimmen werden; in der Erwägung, dass die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen ein Anreiz wäre, mit dem weitere Reformen vorangetrieben würden, da sie eine konkrete und glaubwürdige Aussicht auf die Mitgliedschaft in der EU bieten würde; |
C. |
in der Erwägung, dass der EU-Beitritt ein inklusiver Prozess ist, an dem das gesamte Land und alle seine Bürger Anteil haben; in der Erwägung, dass weitere Fortschritte im EU-Beitrittsprozess wesentlich von einem konstruktiven und nachhaltigen politischen Dialog über EU-bezogene Reformen, der in einem Geist der Zusammenarbeit und des Kompromisses zwischen den großen politischen Kräften geführt wird, abhängen; in der Erwägung, dass über den Prozess der Integration in die EU politischer Konsens besteht und der Prozess von weiten Kreisen der Öffentlichkeit unterstützt wird; in der Erwägung, dass der Erfolg der Reformagenda stark davon abhängt, ob ein demokratisches politisches Umfeld vorhanden ist; |
D. |
in der Erwägung, dass das Europäische Parlament eine wichtige Rolle bei den Bemühungen eingenommen hat, ein gesundes politisches Klima in dem Land zu schaffen; |
E. |
in der Erwägung, dass die EU die Rechtsstaatlichkeit ins Zentrum ihres Erweiterungsprozesses gestellt hat; in der Erwägung, dass greifbare Fortschritte bezüglich der Unabhängigkeit der Justiz und der Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität unbedingt erforderlich sind, damit beim Prozess der Integration in die EU Fortschritte erzielt werden; in der Erwägung, dass die Erzielung von Fortschritten in diesen Bereichen eine starke politische Unterstützung voraussetzt; |
F. |
in der Erwägung, dass bei den Reformen des Justizsystems und der Umsetzung dieser Reformen bedeutende Schritte unternommen werden müssen; in der Erwägung, dass die Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität trotz Fortschritten nach wie vor eine große Herausforderung ist; in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Unabhängigkeit der Medien noch garantiert werden müssen; |
G. |
in der Erwägung, dass das Vorhandensein einer professionellen, wirksamen und leistungsorientierten öffentlichen Verwaltung für jedes Land, das eine Mitgliedschaft in der EU anstrebt, der Pfeiler des Prozesses der Integration ist; |
H. |
in der Erwägung, dass Albanien konstruktive Beziehungen zu seinen Nachbarn unterhält und die Angleichung an die Außenpolitik der EU vorbildlich ist; |
1. |
hebt würdigend hervor, dass Albanien der Status eines Bewerberlandes gewährt wurde; betont, dass dies als Ansporn gesehen werden sollte, die Bemühungen um Reformen noch mehr zu verstärken; bekundet seine anhaltende Unterstützung für den Prozess der Integration Albaniens in die EU; vertritt die Auffassung, dass die Bewältigung der schwierigen Aufgaben, den demokratischen Wandel zu festigen und die EU-bezogenen Reformen zu verwirklichen, konkreter Maßnahmen und eines nachhaltigen politischen Willens, sie umzusetzen, bedarf; fordert Albanien auf, in Bezug auf solche Reformen eine solide Bilanz aufzustellen; |
2. |
hält es für unbedingt erforderlich, eine wirkliche politische Zusammenarbeit zwischen allen Parteien aufrechtzuerhalten und zu unterstützen, zu der auch ein gerechter Wettbewerb um bessere politische Vorstellungen und Konzepte gehört, und auf eine demokratische politische Kultur hinzuarbeiten, die auf dem Verständnis gründet, dass demokratische politische Prozesse auf Dialog und der Fähigkeit aufbauen, Kompromisse zu finden und anzunehmen; ist der Überzeugung, dass sich daraus ein größeres Vertrauen der Bürger in öffentliche Einrichtungen ergeben wird; fordert die Regierungskoalition nachdrücklich dazu auf, der Opposition die Ausübung ihres Rechts auf demokratische Kontrolle zu ermöglichen, und fordert die Opposition nachdrücklich auf, dieses Recht uneingeschränkt und verantwortungsbewusst auszuüben; |
3. |
begrüßt, dass im Rahmen des Dialogs auf hoher Ebene über die wichtigsten Prioritäten gemeinsame Arbeitsgruppen eingerichtet wurden, um eine umfassende Plattform für die reibungslose Umsetzung der Reformen aufzubauen und den Fortschritt bei den fünf wichtigsten Prioritäten zu überwachen, insbesondere bei der Reform der öffentlichen Verwaltung, der Stärkung der Justiz, der Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität und der Verbesserung des Schutzes der Menschrechte; fordert die staatlichen Stellen auf, ihre Arbeit in Bezug auf diese Prioritäten zu intensivieren und bei ihrer Umsetzung eine Erfolgsbilanz aufzustellen; |
4. |
fordert, dass unverzüglich ein inklusiver Nationaler Rat für europäische Integration eingerichtet wird, dem auch Vertreter der Zivilgesellschaft und unabhängige Einrichtungen angehören, mit dem Ziel, einen breiten nationalen Konsens über EU-bezogene Reformen und über den EU-Beitrittsprozess sicherzustellen; fordert die zuständigen Stellen auf, die Interessenträger und die Öffentlichkeit umfassend und rechtzeitig über die Fortschritte im Prozess der EU-Integration zu informieren; |
5. |
betont die Funktion, die das Parlament als wichtige demokratische Institution hat, und fordert daher, seine Kontrollfunktion zu stärken und für ein stärker institutionalisiertes Verfahren der Konsultation zu Gesetzesentwürfen zu sorgen; begrüßt in dieser Hinsicht die Annahme des überarbeiteten Gesetzes „Zur Rolle des Parlaments im Prozess der europäischen Integration Albaniens“ am 5. März 2015 und die im Konsens angenommene Entschließung des Parlaments vom 24. Dezember 2014, in der vereinbart wurde, dass die Opposition die parlamentarische Arbeit wieder aufnimmt und die Regierungsmehrheit den Konsens mit der Opposition über wichtige Reformen sucht, die Entscheidungen des Verfassungsgerichts geachtet werden und man sich mit dem Problem befasst, dass vorbestrafte Personen öffentliche Ämter innehaben oder dafür kandidieren; fordert, dass die Entschließung ordnungsgemäß und zügig und auf konstruktive Weise umgesetzt wird; fordert alle Parteien auf, die Schaffung von demokratischem Konsens als zentrale Voraussetzung für Fortschritte im Beitrittsprozess zu verbessern; hält es für wichtig, dass die albanische Zivilgesellschaft sowie die albanischen Medien und Bürger ihre Spitzenpolitiker für bestimmte politische Ergebnisse zur Rechenschaft ziehen; |
6. |
ist besorgt über die fortlaufende und anhaltende politische Polarisierung in Albanien, die die weiteren Bemühungen um die EU-Integration gefährden könnte; verweist die Regierungskoalition und die Opposition darauf, dass sie den Bürgern gegenüber gemeinsam dafür verantwortlich sind, einen nachhaltigen, konstruktiven und inklusiven politischen Dialog zu führen, der die Annahme und Umsetzung der zentralen Reformen ermöglicht; fordert die Regierungsmehrheit und die Opposition auf, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um einen wirklichen politischen Dialog herzustellen und konstruktiv zusammenzuarbeiten; |
7. |
betont, dass eine professionelle öffentliche Verwaltung für die erfolgreiche Umsetzung aller weiteren Reformen förderlich ist; begrüßt daher, dass mit der Durchführung des Gesetzes über den öffentlichen Dienst begonnen wurde, und fordert, dass es ordnungsgemäß durchgeführt wird, um die Verwaltungskapazitäten zu verbessern, die öffentliche Verwaltung zu entpolitisieren, die Korruption im öffentlichen Dienst zu bekämpfen, Ernennungen, Beförderungen und Entlassungen stärker von Leistungen abhängig zu machen, die Wirksamkeit, Transparenz, Rechenschaftspflicht, Professionalität und finanzielle Zukunftsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu erhöhen und die verantwortungsvolle Staatsführung auf allen Ebenen zu stärken; fordert, dass die Personalverwaltung, das System der Bewertung von Beamten und die unabhängige Überwachung der Durchführung von Rechtsvorschriften für den öffentlichen Dienst gestärkt werden; fordert, dass eine umfassende Strategie für die Reform der öffentlichen Verwaltung fertiggestellt wird und der Abbau der Polarisierung und das Wissen über das Unionsrecht und über die Beschlussfassungsprozesse der Union weiter gefördert werden; betont, dass die öffentliche Integrität erhöht, die Gemeinwohldienstleistungen verbessert und öffentliche Mittel wirksamer verwaltet werden müssen; fordert einen besseren Zugang der Öffentlichkeit zu Dienstleistungen und Informationen; begrüßt in dieser Hinsicht das neue Gesetz über den Zugang zu Informationen; fordert, dass die Einrichtung des Bürgerbeauftragten gestärkt wird, indem auf der Grundlage seiner Erkenntnisse und Empfehlungen geeignete Folgemaßnahmen ergriffen werden; |
8. |
betont, dass das zersplitterte System der lokalen Verwaltung saniert und eine funktionierende Verwaltung auf lokaler Ebene eingerichtet werden muss, die in der Lage ist, die Bedürfnisse der Bürger durch die effiziente Erbringung von Gemeinwohldienstleistungen zu erfüllen; fordert, dass die Verwaltungskapazität der lokalen Gebietskörperschaften gestärkt wird, sodass sie ihre Befugnisse ausüben und Rechtsvorschriften auf finanziell nachhaltige Weise durchführen können; fordert die Durchsetzung von Transparenz, Wirkung und Inklusivität der lokalen Gebietskörperschaften; nimmt das Urteil des Verfassungsgerichts zur rechtlichen Anfechtung der Reform der administrativen und territorialen Gliederung des Landes zur Kenntnis; |
9. |
betont die Bedeutung der anstehenden Kommunalwahlen und fordert die zuständigen Stellen auf, die Empfehlungen des BDIMR und der Zentralen Wahlkommission umzusetzen; fordert, dass die Unabhängigkeit der Wahlorgane und ihre Kapazitäten verbessert werden; |
10. |
betont, dass die Rechtsstaatlichkeit gestärkt und die Justiz reformiert werden müssen, um Vertrauen bei den Bürgern und Unternehmen in das Justizsystem zu schaffen; begrüßt das Engagement Albaniens für Justizreformen, bedauert jedoch, dass bei der Arbeitsweise des Justizsystems anhaltende Unzulänglichkeiten bestehen, z. B. Politisierung und eingeschränkte Rechenschaftspflicht, ein großes Ausmaß an Korruption sowie unzureichende Mittel und ein Verfahrensrückstau; bekräftigt, dass weiterhin erhebliche Anstrengungen erforderlich sind, um die Unabhängigkeit, Effizienz und Rechenschaftspflicht der Justiz sicherzustellen und die Ernennungs-, Beförderungs- und das Disziplinarverfahren für Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte zu verbessern; fordert die staatlichen Stellen auf, in konstruktiver Zusammenarbeit mit allen Interessenträgern, zu denen auch einschlägige zivilgesellschaftliche Organisationen gehören, und in Zusammenarbeit mit der Venedig-Kommission Reformen durchzuführen, indem sie eine langfristige Strategie für Reformen der Justiz ausarbeiten und umsetzen; |
11. |
weist auf die Entschließung des albanischen Parlaments vom November 2013 zur europäischen Integration Albaniens hin, in der eine Reihe von wichtigen Maßnahmen, insbesondere auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit, unterstützt wurde; betrachtet es als wichtig, dass die Rechtsstaatlichkeit unbedingt geachtet und die Unabhängigkeit und Transparenz der Justizeinrichtungen wie des Hohen Justizrats streng gewahrt werden; betont, dass die diesbezüglichen Entscheidungen des Verfassungsgerichts befolgt werden müssen; fordert die zuständigen staatlichen Stellen auf, die Integrität und Unabhängigkeit von wichtigen demokratischen Institutionen und die Entpolitisierung der Justiz zu fördern; fordert die zuständigen Behörden auf, unverzüglich damit fortzufahren, den Opfern der Ereignisse vom 21. Januar 2011 Gerechtigkeit widerfahren zu lassen; |
12. |
weist auf den unbefriedigenden Zustand der Jugendgerichtsbarkeit hin; fordert die zuständigen staatlichen Stellen auf, Pläne zur Verbesserung der Lage vorzulegen; |
13. |
bekundet seine Besorgnis darüber, dass die Korruption, u. a. im Justizsystem, nach wie vor ein schwerwiegendes Problem ist; fordert Albanien nachdrücklich zu verstärkten Bemühungen auf, die Korruption auf allen Ebenen zu bekämpfen, den legislativen Rahmen zu verbessern, die institutionellen Kapazitäten zu steigern und den interinstitutionellen Informationsaustausch und die interinstitutionelle Zusammenarbeit zu verbessern; begrüßt die Ernennung eines nationalen Koordinators für die Korruptionsbekämpfung, der die Bemühungen koordinieren und die Umsetzung zentral überwachen wird, und fordert die Annahme einer umfassenden und konsequenten Strategie zur Bekämpfung der Korruption und von Aktionsplänen für den Zeitraum 2014–2020; bekräftigt, dass ein soliderer Rahmen für die Bekämpfung der Korruption geschaffen werden muss, der eine Vielzahl von Institutionen umfassen sollte; begrüßt die Schritte zur Verbesserung der Transparenz, zu denen auch die Veröffentlichung von Vermögenserklärungen höherer Beamter und die Einrichtung von Kontaktstellen für die Korruptionsbekämpfung in allen Fachministerien gehören; |
14. |
bekräftigt, dass eine solide Erfolgsbilanz bei Ermittlungen, Strafverfolgungen und Verurteilungen auf allen Ebenen, u. a. bei Korruptionsfällen auf hoher Ebene, aufgestellt werden muss; hält es für unbedingt erforderlich, dass die Untersuchungen effizienter werden und ausreichend Mittel, Schulungen und Fachkräfte auf dem Gebiet der Korruptionsbekämpfung bereitgestellt werden, insbesondere in den Bereichen öffentliche Aufträge, Gesundheitswesen, Steuerwesen, Bildung, Polizei, Zölle und lokale Verwaltung; befürwortet die Beteiligung und die Überwachungsfunktion der zivilgesellschaftlichen Organisationen bei der Korruptionsbekämpfung; fordert den systematischen Einsatz der Einziehung von Vermögenswerten, die durch kriminelle Machenschaften erworben wurden, der Verurteilung wegen Geldwäsche und der Ermittlung von Finanzkriminalität; fordert die zuständigen Behörden auf, die bestehenden Rechtsvorschriften über den Schutz von Informanten zu stärken; |
15. |
ist besorgt darüber, dass die Bekämpfung der organisierten Kriminalität trotz eines positiven Trends, der insbesondere bei der Bekämpfung des Menschenhandels und des Vorgehens gegen die Herstellung von Rauschgift zu verzeichnen ist, weiterhin eine große Herausforderung ist; stellt zwar fest, dass die Polizeieinsätze in letzter Zeit erfolgreich waren, fordert Albanien jedoch auf, einen umfassenden strategischen Ansatz zu entwickeln und Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für effiziente Ermittlungen zu ergreifen, um eine Erfolgsbilanz bei Ermittlungen, Strafverfolgungen und Verurteilungen in allen Bereichen und auf allen Ebenen vorweisen zu können; fordert, dass die Koordinierung innerhalb der Behörden, auch auf lokaler Ebene, und die regionale und internationale polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit intensiviert werden; empfiehlt, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Drogenhandels mit Partnerbehörden im westlichen Balkan und den Dienststellen der EU-Mitgliedstaaten gestärkt wird; |
16. |
würdigt die Bemühungen bei der Bekämpfung des Menschenhandels, der weiterhin eine große Herausforderung ist; fordert die zuständigen staatlichen Stellen auf, einen umfassenden und opferorientierten Ansatz auszuarbeiten, die interinstitutionelle Koordinierung zu verbessern und die Kapazitäten von Staatsanwälten, Richtern und Polizei auszubauen; bekräftigt, dass kontinuierliche spezialisierte Schulungsmaßnahmen, an denen Staatsanwälte, Richter und Polizeibeamte gemeinsam teilnehmen, erforderlich sind; begrüßt, dass die albanische Polizei und die Staatsanwaltschaft mit EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, und stellt fest, dass diese Zusammenarbeit zu guten Ergebnissen geführt hat; |
17. |
lobt den Bürgerbeauftragen für seinen Beitrag zur Förderung der Menschenrechte, seine Offenheit gegenüber schutzbedürftigen Menschen und seine Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisation; bedauert, dass die Jahres- und Sonderberichte des Bürgerbeauftragten nicht im Parlament erörtert wurden, sodass sie nicht veröffentlicht werden können und nicht offiziell anerkannt werden; fordert die Regierung und das Parlament auf, die Unabhängigkeit, Effizienz und Wirksamkeit von Menschenrechtsinstitutionen zu stärken, die Zusammenarbeit mit dem Büro des Bürgerbeauftragen zu verbessern und es politisch und finanziell weiter zu unterstützen; |
18. |
betont die Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit zurückgekehrten ausländischen Kämpfern; begrüßt die Einleitung von Maßnahmen zur Verhinderung der Radikalisierung und zur Bewältigung des Phänomens der ausländischen Kämpfer; unterstreicht, dass die Strategie und der Aktionsplan zur Bekämpfung des Terrorismus umgesetzt werden müssen; begrüßt die Aufstockung des Personals bei der Terrorismusbekämpfungseinheit der Polizei und fordert, dass die regionale Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung intensiviert wird; begrüßt das neue operative Abkommen mit Europol und fordert seine effiziente Umsetzung; |
19. |
betont, dass die Bürgerbeteiligung am öffentlichen Leben und an der Politikplanung und -gestaltung sowie am Prozess der europäischen Integration verstärkt werden muss, um einen breiten nationalen Konsens über Reformen und über den EU-Beitrittsprozess zu fördern; empfiehlt, Verfahren für die Konsultation der Zivilgesellschaft und der lokalen Bevölkerung (und für deren gegenseitige Konsultation) weiterzuentwickeln; bekundet seine Besorgnis darüber, dass die Politisierung der zivilgesellschaftlichen Organisationen die möglichen Beiträge dieser Organisationen zur Stärkung der Kultur der Demokratie schwächen könnte; |
20. |
würdigt das friedliche Zusammenleben der Religionsgemeinschaften und das Klima der religiösen Toleranz und die insgesamt guten Beziehungen zwischen den Bevölkerungsgruppen in dem Land; fordert die zuständigen staatlichen Stellen auf, das Klima der Inklusion und Toleranz gegenüber allen Minderheiten in Albanien weiter zu verbessern; fordert die Regierung auf, im Anschluss an ein breit angelegtes Konsultationsverfahren ein umfassendes Gesetz über die Minderheiten einzuführen, um bestehende rechtliche Lücken im Einklang mit den Empfehlungen des Beratenden Ausschusses im Zusammenhang mit dem Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten zu schließen, und das Gesetz zum Schutz vor Diskriminierung effizient durchzuführen und eine solides Rechtsprechung gegen Diskriminierung zu aufzubauen; würdigt den Beitrag, den die für den Schutz gegen Diskriminierung zuständige Kommissarin zur Bekämpfung der Diskriminierung, einschließlich der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, vor allem in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Zugang zu sozialen Diensten geleistet hat; empfiehlt, dass weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Roma ergriffen werden, indem ihr Zugang zu Meldeverfahren, Wohnraum, Bildung, Beschäftigung, sozialen Diensten und Gesundheitsdiensten verbessert wird; betont, dass die Lebensbedingungen der Roma auch durch eine bessere Koordinierung zwischen der Zentralverwaltung und den Verwaltungen auf kommunaler Ebene und die Zusammenarbeit zwischen den Ministerien verbessert werden müssen; |
21. |
begrüßt, dass ein Nationaler Rat für die Gleichstellung der Geschlechter eingerichtet wurde und in allen Fachministerien Gleichstellungskoordinatoren ernannt wurden; fordert weitere Maßnahmen zur Bewältigung von häuslicher Gewalt, unzulänglichem Zugang von Frauen zur Justiz sowie geschlechtsbedingter Ungleichbehandlung in der Beschäftigung; begrüßt die Aufnahme der lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen (LGBTI-Personen) in die Strategie zur sozialen Eingliederung 2015–2020, die Einsetzung einer Arbeitsgruppe für die Rechte von LGBTI-Personen im Ministerium für soziale Angelegenheiten und die Eröffnung des ersten LGBTI-Heims; würdigt die Änderungen des Strafgesetzbuches, mit denen Straftaten und Äußerungen unter Strafe gestellt werden, die durch Hass motiviert sind und sich auf die sexuelle Ausrichtung und die Geschlechtsidentität beziehen; |
22. |
fordert die Regierung auf, an einem Gesetzesentwurf zur Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit zu arbeiten und dabei sicherzustellen, dass die Bedingungen für die Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit die in der Empfehlung CM/Rec(2010) des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität festgelegten Standards erfüllen; ist der Ansicht, dass die Grundrechte von LGBTI-Personen eher gewahrt werden können, wenn diese Zugang zu Rechtsinstitutionen wie der Lebensgemeinschaft, der eingetragenen Partnerschaft oder der Ehe haben, und fordert die staatlichen Stellen Albaniens auf, diese Optionen in Betracht zu ziehen; |
23. |
fordert die staatlichen Stellen Albaniens auf, der Aufforderung der Vereinten Nationen und den Empfehlungen des Bürgerbeauftragten nachzukommen und eine einheitliche und verlässliche Datenbank aufzubauen, den 2005 geschaffenen Koordinierenden Rat für die Bekämpfung von Blutrache zu aktivieren und einen Aktionsplan auszuarbeiten, in dessen Mittelpunkt die Aspekte der Rechtsstaatlichkeit bei der Bekämpfung der Blutrache stehen; |
24. |
betont die grundlegende Bedeutung einer professionellen, unabhängigen und von Vielfalt geprägten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt und privater Medien als ein Eckpfeiler der Demokratie; ist besorgt angesichts des Mangels an wirklicher Unabhängigkeit der Medien und des Mangels an Transparenz bei den Eigentumsverhältnissen und bei der Finanzierung im Medienbereich; fordert Albanien auf, für ein freies Arbeitsumfeld für Journalisten zu sorgen; betont, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, um die Unabhängigkeit der Medienregulierungsbehörde und der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt uneingeschränkt sicherzustellen; bekundet seine Besorgnis über die mangelnde Transparenz bei den Eigentumsverhältnissen und bei der Finanzierung im Medienbereich, die Medienpolarisierung und die Selbstzensur; fordert eine Verbesserung der für Journalisten geltenden beruflichen und ethischen Standards; fordert die ordnungsgemäße Umsetzung der Rechtsvorschriften über Verleumdung; weit darauf hin, dass die Wahl des neuen Vorsitzes und der Verwaltungsratsmitglieder der Behörde für audiovisuelle Medien von der Opposition infrage gestellt wird; fordert die Regierung auf, ihre Unabhängigkeit und ihre Unterstützung sicherzustellen, sodass die Behörde für audiovisuelle Medien ihre Funktionen vollständig aufnehmen kann, u. a. in Bezug auf die Erleichterung des Prozesses der Umstellung auf die Digitaltechnik und die effiziente Durchführung des Gesetzes über audiovisuelle Medien; |
25. |
begrüßt zwar die Verbesserung des Geschäftsklimas und das Streben nach einer funktionierenden Marktwirtschaft, fordert die Regierung jedoch auf, sich weiterhin mit den Schwachstellen bei der Vertragsdurchsetzung und der Rechtsstaatlichkeit zu befassen und weiterhin gegen den großen informellen Sektor vorzugehen; fordert weitere Reformen, um dem Wettbewerbsdruck auf dem europäischen gemeinsamen Markt standzuhalten; fordert die Regierung auf, den Schutz von Eigentumsrechten zu stärken und die Einführung einer nachhaltigen und kohärenten Strategie für die Einführung von Rechtsvorschriften zum Eigentum, die Rückgabe von Eigentum und die Entschädigung in Bezug auf Eigentum zu beschleunigen; betrachtet es als wichtig, förderliche Bedingungen für den Ausbau der Privatwirtschaft und für ausländische Direktinvestitionen zu schaffen; |
26. |
betont, dass allgemeine und berufliche Bildung verbessert werden müssen, damit das Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage bewältigt und die Beschäftigungsfähigkeit, insbesondere von jungen Menschen, gesteigert werden kann; fordert die Kommission auf, eng mit der Regierung zusammenzuarbeiten, um Schwachstellen bei den Arbeitsmarktbedingungen, wozu auch die steigende Arbeitslosigkeit gehört, zu beheben, und im Einklang mit der Strategie Europa 2020 Lösungen zu schaffen; begrüßt das Strategiepapier zu Albanien („Indicative Strategy Paper for Albania“) (2014–2020), in dem festgestellt wird, dass in den Bereichen Bildung, Beschäftigung und Sozialpolitik die Unterstützung über das IPA erforderlich ist; |
27. |
fordert die zuständigen staatlichen Stellen auf, eine nationale Energiestrategie auszuarbeiten, in der der Schwerpunkt insbesondere auf erneuerbare Energiequellen und die Versorgungssicherheit, zu der auch die Diversifizierung der Energiequellen gehört, gelegt wird; ist der Auffassung, dass Albanien stärker in Projekte im Bereich erneuerbare Energiequellen und die damit zusammenhängende Infrastruktur investieren sollte; fordert Albanien auf, die ökologischen Auswirkungen von Wasserkraftprojekten auf das nationale Naturerbe zu bedenken; fordert die Einhaltung der EU-Wasserrahmenrichtlinie, deren Ziel ein guter ökologischer und chemischer Zustand aller natürlichen Oberflächenwasserkörper ist; |
28. |
fordert die staatlichen Stellen Albaniens auf, umfassende Verwaltungspläne für die bestehenden Nationalparks unter Beachtung der von der Weltschutzgebietskommission der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) ausgearbeiteten Qualitäts- und Verwaltungsrichtlinien für Schutzgebiete der Kategorie II aufzustellen; fordert die staatlichen Stellen auf, sämtliche Entwicklungsvorhaben, mit denen das Schutzgebietsnetz des Landes abgewertet wird, aufzugeben, und fordert die Aufgabe von sämtlichen Plänen zum Bau von Groß- und Kleinwasserkraftanlagen, insbesondere in allen Nationalparks; fordert insbesondere, die Pläne zum Bau von Wasserkraftanlagen an der Vjosa und ihren Nebenflüssen zu überdenken, da diese Projekte eines der letzten großen, intakten und nahezu natürlichen Flussökosysteme in Europa schädigen würden; |
29. |
begrüßt die anhaltend konstruktive und zukunftsgerichtete Haltung, die Albanien bei der regionalen und bilateralen Zusammenarbeit einnimmt; betont den Beitrag des Landes zur Verbesserung der regionalen Stabilität; würdigt den politischen Willen, die Beziehungen zu Serbien zu verbessern; fordert Albanien und Serbien auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen und Erklärungen abzugeben, die die regionale Stabilität und Zusammenarbeit und gutnachbarliche Beziehungen fördern; ist beunruhigt über Äußerungen des albanischen Ministerpräsidenten, in denen er über eine mögliche Vereinigung von Albanien und dem Kosovo spekulierte; fordert Albanien auf, seine konstruktive Position in diesem Raum aufrechtzuerhalten und sich mit den anderen Staaten des westlichen Balkans über die Kenntnisse und Erfahrungen, die sie jeweils beim EU-Integrationsprozess erworben haben, auszutauschen, um die Zusammenarbeit zu intensivieren und diesen Raum weiter zu stabilisieren; begrüßt die uneingeschränkte Angleichung der außenpolitischen Standpunkte Albaniens an die außenpolitischen Standpunkte der EU, wozu auch die restriktiven Maßnahmen der EU gegen Russland und die Beteiligung an Krisenbewältigungseinsätzen im Rahmen der GSVP gehören; verweist auf die Ambitionen Albaniens, als derzeitiger Vorsitz des Südosteuropäischen Kooperationsprozesses den Dialog zwischen den teilnehmenden Ländern weiter zu fördern; fordert Albanien auf, sich aktiv an der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union für die Region Adria-Ionisches Meer zu beteiligen; |
30. |
fordert, dass die interparlamentarische Zusammenarbeit zwischen dem EP und Albanien verbessert wird; empfiehlt, dass die Zeitpläne zukünftiger Sitzungen des Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses EU–Albanien und des Dialogs auf hoher Ebene über die wichtigsten Prioritäten so weit wie möglich aufeinander abgestimmt werden, um die parlamentarische Kontrolle des EU-Beitrittsprozesses zu stärken; |
31. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie der Regierung und dem Parlament Albaniens zu übermitteln. |
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/69 |
P8_TA(2015)0182
Fortschrittsbericht 2014 über Bosnien und Herzegowina
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. April 2015 zu dem Fortschrittsbericht 2014 über Bosnien und Herzegowina (2014/2952(RSP))
(2016/C 346/12)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf das am 16. Juni 2008 unterzeichnete und von allen EU-Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina ratifizierte Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits, |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19./20. Juni 2003 zu den westlichen Balkanstaaten und deren Anlage mit dem Titel „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur europäischen Integration“, |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Oktober, 17./18. November und 15./16. Dezember 2014, |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Oktober 2014 mit dem Titel „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2014–2015“ (COM(2014)0700), das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen SWD(2014)0305 mit dem Titel „Bosnia and Herzegovina 2014 Progress Report“ (Fortschrittsbericht 2014 über Bosnien und Herzegowina), das eine Begleitunterlage zu der Mitteilung ist, und das am 15. Dezember 2014 angenommene Strategiepapier zu Bosnien und Herzegowina („Indicative Strategy Paper on Bosnia and Herzegovina“) (2014–2017), |
— |
unter Hinweis auf die schriftliche Verpflichtung zur EU-Integration, die am 29. Januar 2015 von der Präsidentschaft von Bosnien und Herzegowina angenommen und am 23. Februar 2015 von der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina gebilligt wurde, |
— |
unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 19. Januar 2015, mit dem Lars-Gunnar Wigemark als EU-Sonderbeauftragter und Leiter der EU-Delegation für Bosnien und Herzegowina ernannt wurde, |
— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu dem Land, |
— |
unter Hinweis auf die Arbeit von Cristian Dan Preda als ständiger Berichterstatter des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten für Bosnien und Herzegowina, |
— |
gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass die EU mehrfach ihr unmissverständliches Bekenntnis zur europäischen Perspektive Bosnien und Herzegowinas und seiner territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Einheit abgegeben hat; |
B. |
in der Erwägung, dass die EU Bosnien und Herzegowina auf der Grundlage eines koordinierten Konzepts zur Unterstützung des Landes eine neue Gelegenheit geboten hat, seinen Reformprozess wiederaufzunehmen, seine soziale und wirtschaftliche Lage zu verbessern und näher an die Europäische Union heranzurücken; in der Erwägung, dass nunmehr ein genauso unmissverständliches Bekenntnis und Engagement von den politischen Eliten des Landes gefordert wird; in der Erwägung, dass der EU-Beitritt ein inklusiver Prozess ist, an dem das gesamte Land und alle seine Bürger Anteil haben, und bezüglich der Reformagenda eines nationalen Konsenses bedarf; |
C. |
in der Erwägung, dass Fortschritte im Land aufgrund der übermäßig komplexen und ineffizienten institutionellen Architektur, des Mangels an einer ausreichenden Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den führenden Politikern Bosnien und Herzegowinas und allen Ebenen der Regierung, des Fehlens einer gemeinsamen Vision und des politischen Willens und aufgrund von ethnozentrischen Einstellungen ernsthaft beeinträchtigt wurden; in der Erwägung, dass sich politisch und ethnisch bedingte Zwistigkeiten sehr negativ auf die Arbeit der Versammlungen auf Staatsebene ausgewirkt haben; |
D. |
in der Erwägung, dass der langanhaltende politische Stillstand ein ernsthaftes Hindernis für die Stabilisierung und Entwicklung des Landes darstellt und den Bürgern dadurch eine sichere und von Wohlstand geprägte Zukunft verwehrt wird; in der Erwägung, dass politische Untätigkeit, Arbeitslosigkeit, das sehr hohe Maß an Korruption und die Unzufriedenheit mit den politischen Eliten zu Unruhen in der Bevölkerung geführt haben, die sich im Februar 2014 von Tuzla aus landesweit ausgeweitet haben; |
E. |
in der Erwägung, dass die EU die Rechtsstaatlichkeit ins Zentrum ihres Erweiterungsprozesses gestellt hat; in der Erwägung, dass eine starke politische Unterstützung der Schlüssel für die Erzielung von Fortschritten in diesen Bereichen ist; |
F. |
in der Erwägung, dass die Korruption weitverbreitet und die öffentliche Verwaltung fragmentiert ist, die vielen unterschiedlichen Rechtsordnungen eine Herausforderung darstellen, die Mechanismen der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft weiterhin schwach ausgeprägt sind, die Medienlandschaft polarisiert ist und die gleichen Rechte nicht für alle Staatsvölker und Bürger sichergestellt werden; |
G. |
in der Erwägung, dass über 50 % der Staatseinnahmen Bosnien und Herzegowinas für die Aufrechterhaltung der Verwaltung auf zahlreichen Ebenen eingesetzt werden; in der Erwägung, dass Bosnien und Herzegowina gemäß den Indikatoren der Weltbank für die Wirtschaftsfreundlichkeit das am schlechtesten bewertete Land Europas und eines der am schlechtesten bewerteten Länder auf dem Korruptionswahrnehmungsindex ist; in der Erwägung, dass Bosnien und Herzegowina die höchste Jugendarbeitslosenquote in Europa aufweist (59 % der erwerbstätigen Bevölkerung im Alter zwischen 15 und 24 Jahren); |
1. |
begrüßt, dass der Rat auf seine Forderung nach einem Überdenken der EU-Strategie gegenüber Bosnien und Herzegowina geantwortet hat; fordert die neue politische Führung Bosnien und Herzegowinas eindringlich auf, sich uneingeschränkt zu verpflichten, die notwendigen institutionellen, wirtschaftlichen und sozialen Reformen durchzuführen, damit das Leben der Bürger Bosnien und Herzegowinas verbessert wird und das Land auf seinem Weg zur EU-Mitgliedschaft Fortschritte erzielen kann; weist darauf hin, dass signifikante Fortschritte bei der Umsetzung der Reformagenda, einschließlich des Paktes für Wachstum und Beschäftigung, erforderlich sein werden, ehe ein Beitrittsantrag geprüft wird; betont, dass Bosnien und Herzegowina wie alle anderen (potenziellen) Bewerberländer auf der Grundlage seiner eigenen Leistungen beurteilt werden sollte und dass die Geschwindigkeit und Qualität der Umsetzung der notwendigen Reformen den Zeitplan für seinen Beitritt bestimmen sollten; |
2. |
betont, dass die Kommission der Umsetzung des Urteils in der Rechtssache „Sejdić/Finci“ besondere Aufmerksamkeit widmen sollte, wenn sie vom Rat ersucht wird, eine Stellungnahme zu dem Antrag auf Beitritt zur Europäischen Union auszuarbeiten; legt der Kommission nahe, Bereitschaft zu signalisieren, eine Einigung über dessen Umsetzung zu erleichtern, um gleiche Rechte für alle Bürger zu gewährleisten, und dazu beizutragen, dass die Ziele der EU-Agenda umgesetzt werden, einschließlich eines funktionierenden Systems des verantwortlichen Regierungshandelns, der demokratischen Entwicklung, des wirtschaftlichen Wohlstands und der Achtung der Menschenrechte; |
3. |
unterstützt mit Nachdruck die europäische Integration von Bosnien und Herzegowina und ist der Überzeugung, dass der Schwerpunkt im Rahmen des verstärkten Engagements der EU unter anderem auf sozioökonomischen Themen, den Rahmenbedingungen für Unternehmen, dem institutionellen Rahmen, der Rechtsstaatlichkeit und der Regierungsführung, der Politik auf dem Gebiet der Strafverfolgung, einer unabhängigen Justiz, der Bekämpfung der Korruption, der Reform der öffentlichen Verwaltung, der Zivilgesellschaft und der Jugend liegen sollte, wobei die EU-Bedingungen für den Beitritt unverändert bleiben; fordert die HR/VP, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen koordinierten, einheitlichen und kohärenten Standpunkt der EU aufrechtzuerhalten und zu zeigen, dass die EU-Integration eine Priorität der Außenpolitik der EU darstellt; betont, dass die EU danach trachten sollte, sämtliche finanziellen Geber zusammenzubringen, um die effiziente Umsetzung des erneuerten Konzepts der EU und der schriftlichen Verpflichtung zu unterstützen; |
4. |
begrüßt die von der Präsidentschaft von Bosnien und Herzegowina angenommene, von den führenden Politikern aller Parteien unterzeichnete und vom Parlament von Bosnien und Herzegowina gebilligte schriftliche Verpflichtung vom 23. Februar 2015 zur EU-Integration, zu Maßnahmen mit dem Ziel der Schaffung von institutioneller Funktionsfähigkeit und Effizienz, zur Einleitung von Reformen auf allen Verwaltungsebenen, zur Beschleunigung des Prozesses der Aussöhnung und zur Stärkung der Kapazitäten der Verwaltung; erkennt an, dass durch die Verpflichtung der Weg für die am 16. März 2015 im Rat erzielte Einigung geebnet wurde, den Abschluss und das Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) anzugehen; begrüßt das für den 1. Juni 2015 vorgesehene Inkrafttreten des SAA, in Zuge dessen es für Bosnien und Herzegowina und für die EU möglich wird, enger zusammenzuarbeiten und ihre Beziehungen zu vertiefen; fordert, dass alle führenden Politiker bei der sorgfältigen und effizienten Umsetzung der Verpflichtung uneingeschränkt zusammenarbeiten, insbesondere wenn es darum geht, die Rechtsstaatlichkeit zu stärken und die Korruption und das organisierte Verbrechen zu bekämpfen; weist darauf hin, dass politisches Engagement und eine wirkliche Eigenverantwortung für den Reformprozess von entscheidender Bedeutung sind; legt der neuen politischen Führung Bosnien und Herzegowinas nahe, sich mit der EU auf einen konkreten Fahrplan für eine breite und umfassende Reformagenda zu einigen, um das Land auf seinem Weg in die EU voranzubringen; fordert Transparenz beim Prozess der Planung und Umsetzung von Reformen und fordert mit Nachdruck, dass die Zivilgesellschaft in den Reformprozess eingebunden wird; |
5. |
bekundet seine tiefe Besorgnis über die am 25. April 2015 auf dem Kongress des Bundes der Unabhängigen Sozialdemokraten im Osten Sarajewos verabschiedete Erklärung, in der unter anderem ein Referendum über die Unabhängigkeit der Republika Srpska im Jahr 2018 gefordert wird; betont, dass der Republika Srpska gemäß dem Abkommen von Dayton kein Recht auf Abspaltung zusteht; weist darauf hin, dass durch die Annahme der schriftlichen Verpflichtung alle politischen Kräfte, auch der Bund der Unabhängigen Sozialdemokraten, sich dazu verpflichtet haben, die Souveränität, die territoriale Integrität und die politische Unabhängigkeit von Bosnien und Herzegowina zu achten; fordert die neue politische Führung eindringlich auf, von einer spalterischen nationalistischen und sezessionistischen Rhetorik Abstand zu nehmen, durch die die Gesellschaft polarisiert wird, und sich ernsthaft für Reformen einzusetzen, durch die das Leben der Bürger Bosnien und Herzegowinas verbessert, ein demokratischer, inklusiver und funktionsfähiger Staat geschaffen und das Land näher in Richtung EU gerückt wird; |
6. |
fordert die führenden Politiker auf, der Einrichtung eines wirksamen EU-Koordinierungsmechanismus Vorrang einzuräumen, durch den die Institutionen auf allen Ebenen der Regierung effizient verknüpft werden, um die Übereinstimmung mit dem und die Durchsetzung des EU-Besitzstands landesweit im Interesse des allgemeinen Wohlergehens seiner Bürger sicherzustellen; betont, dass der EU-Beitrittsprozess ohne einen solchen Mechanismus blockiert bleiben wird, da die derzeitige Organisation des Landes zu ineffizient und dysfunktional ist; betont, dass durch die Einrichtung eines solchen Mechanismus Bosnien und Herzegowina ermöglicht würde, uneingeschränkt in den Genuss der zur Verfügung stehenden Mittel zu gelangen; betont, dass konkrete Reformschritte unternommen werden müssen und dass dem Land und seinen Bürgern eine klare Richtung aufgezeigt werden muss; |
7. |
betont, dass vorrangig auf die sozialen und wirtschaftlichen Anliegen der Bürger eingegangen werden muss; hält es allerdings auch für wesentlich, parallel dazu mit den politischen Reformen und der Demokratisierung des politischen Systems fortzufahren; betont, dass wirtschaftlicher Wohlstand nur möglich ist, wenn er sich auf eine demokratische und inklusive Gesellschaft bzw. einen demokratischen und inklusiven Staat stützt; betont, dass Bosnien und Herzegowina solange kein erfolgreicher EU-Beitrittskandidat sein wird, wie keine geeigneten institutionellen Voraussetzungen geschaffen werden; merkt an, dass eine Verfassungsreform zur Konsolidierung, Straffung und Stärkung des institutionellen Rahmens weiterhin von entscheidender Bedeutung ist, wenn es darum geht, Bosnien und Herzegowina in einen effizienten, inklusiven und uneingeschränkt funktionsfähigen Staat umzuwandeln; weist darauf hin, dass im Rahmen der künftigen Verfassungsreform auch den Grundsätzen des Föderalismus, der Dezentralisierung, der Subsidiarität und der legitimen Vertretung Rechnung getragen werden sollte, um die effiziente und reibungslose Integration Bosnien und Herzegowinas in die EU sicherzustellen; fordert alle führenden Politiker eindringlich auf, sich für die Einführung der notwendigen Änderungen einzusetzen; |
8. |
begrüßt die Initiativen der Kommission zur Beschleunigung der Umsetzung von Projekten im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) und zur Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung; bedauert, dass Untätigkeit Auswirkungen auf die Zuweisung von EU-Mitteln für die politische und sozioökonomische Entwicklung im Rahmen des IPA II nach sich ziehen kann; fordert die zuständigen Behörden mit Nachdruck auf, sich auf landesweite sektorspezifische Strategien zu einigen, insbesondere in den vorrangigen Bereichen Verkehr, Energie, Umwelt und Landwirtschaft, was zentrale Erfordernisse sind, wenn es darum geht, uneingeschränkt in den Genuss von Mitteln aus dem IPA kommen zu können; |
9. |
würdigt den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen vom Oktober 2014; stellt allerdings fest, dass zum zweiten Mal in Folge ein Wahlprozess stattgefunden hat, ohne dass es allen Bürgern möglich war, sich für jedes Amt aufstellen zu lassen; betont, dass es äußerst wichtig ist, dass auf allen Ebenen dringend neue parlamentarische Gremien und neue Behörden eingesetzt werden; fordert die neue politische Führung nachdrücklich auf, den Grundsatz der allgemeinen, gleichen und unmittelbaren Wahl zu beachten, auf die Menschen zuzugehen, in einen Dialog mit der Zivilgesellschaft zu treten und umgehend auf verantwortungsvolle Weise auf ihre legitimen Anliegen einzugehen; fordert die zuständigen Behörden auf, die sehr schwerwiegenden Anschuldigungen gegenüber der Ministerpräsidentin der Republika Srpska zu untersuchen, die in den Kauf der Stimmen von zwei Mitgliedern des Parlaments, die nicht zu ihrer Partei gehören, verwickelt gewesen sein soll, um eine Mehrheit in der Nationalversammlung der Republika Srpska zu gewinnen; |
10. |
begrüßt die überwältigende nationale und internationale Solidarität, auch im Rahmen des EU-Wiederaufbauprogramms nach dem Hochwasser, als Reaktion auf die Naturkatastrophen von 2014; begrüßt, dass die EU auf Antrag Bosnien und Herzegowinas sofortige und substantielle Rettungs- und Hilfsmaßnahmen ergriffen und im Juli 2014 eine Geberkonferenz organisiert hat, die von der Kommission ausgerichtet und von Frankreich und Slowenien mitorganisiert wurde; betont, dass die Kommission Bosnien und Herzegowina aufgefordert hat, dem Unionsverfahren für den Katastrophenschutz beizutreten; fordert wirksame und koordinierte Präventivmaßnahmen auf allen Ebenen, um die Folgen der derzeitigen Katastrophe anzugehen und derartigen Katastrophen in Zukunft vorzubeugen; begrüßt die zahlreichen positiven Beispiele einer sehr engen Zusammenarbeit und Unterstützung zwischen den Volksgruppen nach dem Hochwasser als Zeichen, dass eine Aussöhnung möglich ist; ist davon überzeugt, dass die regionale Zusammenarbeit und enge Beziehungen zu den Nachbarländern entscheidende Faktoren sind, um künftig solche Katastrophen zu bewältigen; |
11. |
weist darauf hin, dass eine professionelle, wirksame und leistungsorientierte öffentliche Verwaltung einen Grundpfeiler für den Integrationsprozess Bosnien und Herzegowinas und jedes anderen Landes bildet, das ein Mitgliedstaat der EU werden will; ist ernsthaft besorgt darüber, dass die öffentliche Verwaltung, durch die Bosnien und Herzegowina auf seinem Weg zum EU-Beitritt gestützt werden soll und die Lebensbedingungen seiner Bürger verbessert werden sollen, weiterhin fragmentiert, politisiert und dysfunktional ist; ist nach wie vor besorgt über deren finanzielle Tragfähigkeit und darüber, dass sich der Mangel an politischem Willen zur Reform der Verwaltung womöglich auf die Bereitstellung öffentlicher Dienste auswirkt; fordert alle zuständigen Akteure auf, eine neue Strategie für die Reform der öffentlichen Verwaltung und einen neuen Aktionsplan für die Zeit nach 2014 anzunehmen, um die komplexe institutionelle Struktur zu vereinfachen, Kosten einzusparen und den Staat funktionsfähiger zu gestalten; |
12. |
fordert die Behörden eindringlich auf, den Kampf gegen die Korruption als absolute Priorität einzustufen, da bislang keine zufriedenstellenden Verbesserungen dabei vorzuweisen sind und die Korruption sich auf alle Bereiche auswirkt, einschließlich der Bereiche Gesundheit und Bildung, und aufgrund von Korruption die schutzbedürftigsten Menschen ausgebeutet werden, der Pessimismus infolgedessen zunimmt und immer mehr Bürger das Vertrauen in ihre Institutionen verlieren; fordert wirksame Mechanismen zur Korruptionsbekämpfung, eine unabhängige juristische Aufbereitung und umfassende Beratungen mit allen Beteiligten, wodurch die rechtzeitige Annahme eines erneuerten strategischen Rahmens für 2015–2019 gewährleistet sein sollte; fordert ganz allgemein eine effizientere Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption; begrüßt die Annahme eines Gesetzespakets zur Bekämpfung von Korruption, darunter zur Förderung des Schutzes von Informanten auf Ebene des Staates und die Schaffung von Einrichtungen zur Prävention auf Ebene der Föderation; verurteilt Versuche, die geltenden Grundsätze der Rechtstaatlichkeit auszuhebeln, und ist besorgt, dass das neue Gesetz über Interessenkonflikte den Rechtsrahmen schwächt und einen Rückschlag bei der Vorbeugung von Interessenkonflikten darstellt, weil das Risiko politischer Einflussnahme zunimmt und keine Anreize für Beamte geboten werden, sich an das Gesetz zu halten; fordert, dass die parlamentarischen Gremien zur Unterbindung von Interessenkonflikten gestärkt werden; fordert die zuständigen Behörden mit Nachdruck auf, die Erfolgsbilanz im Zusammenhang mit wirksamen Ermittlungen und die Untersuchung und Verurteilungen bei prominenten Korruptionsfällen zu verbessern, insbesondere im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Privatisierung; |
13. |
ist weiterhin ernsthaft besorgt über die Ineffizienz des Justizsystems, die Gefahr der politischen Einflussnahme bei Gerichtsverfahren, die Politisierung bei Ernennungsverfahren, eine fragmentierte Haushaltsplanung in den Bereichen Justiz und Strafverfolgung und die Gefahr von Interessenkonflikten innerhalb der Justiz; fordert die neue Führung des Landes nachdrücklich auf, strukturelle und institutionelle Reformen durchzuführen, um unter anderem die Harmonisierung der vier verschiedenen Rechtssysteme anzugehen; legt ihr nahe, die Empfehlungen der Kommission in Angriff zu nehmen, etwa institutionelle Reformen bei der Justiz auf Ebene des Gesamtstaats, einschließlich des Erlasses eines Gesetzes über die Gerichte in Bosnien und Herzegowina; fordert den nächsten Ministerrat eindringlich auf, die neue, bereits ausgearbeitete Strategie zur Reform der Justiz anzunehmen; bekräftigt seine Unterstützung für das Amt des Bürgerbeauftragten; stellt fest, dass ein Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe im Rahmen der Verfassung der Republika Srpska weiterhin in Kraft ist, und fordert die Behörden der Republika Srpska nachdrücklich auf, die Todesstrafe unverzüglich abzuschaffen; |
14. |
ist besorgt, dass der Zugang zu kostenfreiem Rechtsbeistand sehr eingeschränkt ist und dass das Recht auf Bereitstellung von Rechtsbeistand noch immer nicht in ganz Bosnien und Herzegowina vollständig rechtlich geregelt ist, wodurch das Recht auf Zugang zur Justiz für die am meisten benachteiligten Menschen eingeschränkt wird; fordert die zuständigen Behörden mit Nachdruck auf, auf staatlicher Ebene ein Gesetz über kostenfreien Rechtsbeistand zu erlassen und die Rolle der Zivilgesellschaft bei seiner Bereitstellung klar festzulegen; |
15. |
begrüßt die Ausweitung des strukturierten Dialogs zum Thema Justiz zwischen der EU und Bosnien und Herzegowina, um zusätzliche Fragen betreffend die Rechtsstaatlichkeit, insbesondere Korruption und Diskriminierung, einzubeziehen, und die Tatsache, dass positive Ergebnisse bei der regionalen Zusammenarbeit, der Bearbeitung von Kriegsverbrechen sowie bei der Professionalität und Effizienz der Justiz erzielt wurden; begrüßt die Einbindung der Zivilgesellschaft in den Prozess; stellt fest, dass sich die in mehreren Gerichten der Entitäten vorzufindenden Bedingungen verbessert haben, auch was den Zeugenschutz anbelangt; |
16. |
ist besorgt, dass die Legitimität der Schuldsprüche des IStGHJ in bestimmten Erklärungen angezweifelt wurde, wodurch das Gericht in Den Haag infrage gestellt wird; fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, um den Schutz der Opfer zu stärken und die Arbeit der Staatanwaltschaft von Bosnien und Herzegowina zu verbessern, indem die Bearbeitung der Fälle von Kriegsverbrechen der Kategorie II überarbeitet wird; begrüßt, dass Fortschritte beim Abbau des Verfahrensrückstaus bei Kriegsverbrechen verzeichnet wurden; stellt fest, dass die Strafverfolgung bei Fällen von Kriegsverbrechen, darunter von sexueller Gewalt, verbessert wurde, und fordert, dass sich diese Entwicklung auch in Zukunft fortsetzt; betont, dass die zuständigen Behörden das seit langem noch anhängige gesamtstaatliche Programm verabschieden müssen, um den Status der Opfer solcher Kriegsverbrechen zu verbessern, darunter ihr Anspruch auf Entschädigung, ihren wirksamen Zugang zur Justiz zu sichern und die Bestimmungen des bosnisch-herzegowinischen Strafrechts über sexuelle Gewalt mit internationalen Normen in Einklang zu bringen; |
17. |
ist besorgt über die anhaltend hohe Zahl von Vermissten und über die langsamen Fortschritte in diesem Zusammenhang; fordert die Behörden auf, eine intensive Zusammenarbeit zwischen den beiden Entitäten aufzunehmen und die Anstrengungen bei der Suche nach Vermissten zu verstärken; |
18. |
gedenkt aller Opfer des Völkermords von Srebrenica im Jahr 1995 und spricht den Familien und Überlebenden sein tiefes Mitgefühl aus; bekundet seine Unterstützung für Organisationen wie den Verein der Mütter der Enklaven Srebrenica und Žepa für deren maßgebliche Rolle bei der Sensibilisierung und dem Aufbau einer breiteren Grundlage für die Aussöhnung aller Bürger des Landes; fordert alle Bürger Bosnien und Herzegowinas auf, den 20. Jahrestag des Massakers von Srebrenica als Chance zu nutzen, die Aussöhnung und die Zusammenarbeit zu stärken, die für alle Länder der Region die wichtigsten Voraussetzungen sind, um auf ihrem europäischen Weg voranzukommen; |
19. |
nimmt besorgt zur Kenntnis, dass es in Bosnien und Herzegowina noch immer 84 500 Binnenvertriebene und 6 853 Flüchtlinge gibt; ist besorgt darüber, dass die Rechte von Rückkehrern in der Republika Srpska verletzt werden; begrüßt allerdings die neuen, vom Parlament der Föderation angenommenen Maßnahmen, durch die es Rückkehrern aus der Republika Srpska ermöglicht wird, in der Föderation Rentenleistungen und Gesundheitsfürsorge zu beanspruchen, und weist zugleich darauf hin, dass es wichtig ist, dass alle Bürger den gleichen Zugang zu Leistungen der Sozialfürsorge haben; fordert alle Regierungsebenen, insbesondere die Behörden der Republika Srpska, auf, die Rückkehr von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen zu erleichtern und zu beschleunigen, indem sämtliche erforderlichen legislativen und administrativen Maßnahmen eingeführt und umgesetzt werden; fordert eindringlich, dass eine Zusammenarbeit auf diesem Gebiet erfolgt und dass geeignete Voraussetzungen für deren friedliche und dauerhafte Wiedereingliederung geschaffen werden; fordert die wirksame Umsetzung der überarbeiteten Strategie im Zusammenhang mit Anhang VII des Friedensabkommens von Dayton; fordert eine weitere solide regionale Zusammenarbeit im Rahmen des Prozesses zur Umsetzung der Erklärung von Sarajewo; fordert eindringlich ein umfassendes Konzept, um die verbleibenden Herausforderungen im Zusammenhang mit der Minenräumung im Land bis 2019 in Angriff zu nehmen; |
20. |
bekräftigt seine Unterstützung für die Visaliberalisierung, die sich sichtbar positiv auf die Bürger Bosnien und Herzegowinas ausgewirkt hat; bekräftigt seine Zusage, das Recht auf visumfreies Reisen für die Bürger der westlichen Balkanländer zu schützen; fordert zugleich, dass auf nationaler Ebene Maßnahmen ergriffen werden, insbesondere sozioökonomische Maßnahmen für stärker benachteiligte Bevölkerungsgruppen, und dass aktive Maßnahmen für eine verstärkte Zusammenarbeit und einen verstärkten Informationsaustausch ergriffen werden, um die Netze des organisierten Verbrechens zu zerschlagen, und dass Grenzkontrollen und Sensibilisierungskampagnen intensiviert werden; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu verabschieden, um die Achtung der Regelung für visumfreies Reisen aufrechtzuerhalten, und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gegen einen möglichen Missbrauch des EU-Asylsystems vorzugehen; |
21. |
stellt fest, dass die Bekämpfung von organisiertem Verbrechen und Korruption für die Verhinderung von Versuchen der kriminellen Unterwanderung von Politik, Justiz und Wirtschaft durch kriminelle Gruppen grundlegend ist; stellt fest, dass bei der Bekämpfung von organisiertem Verbrechen und Terrorismus Fortschritte erzielt wurden; weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, die GRECO-Empfehlungen umzusetzen; ist besorgt über Berichte, denen zufolge junge Menschen in Bosnien und Herzegowina zunehmend radikalisiert werden und dass sich eine — im Vergleich zu anderen Ländern in der Region — verhältnismäßig hohe Zahl unter ihnen den terroristischen Kämpfern des ISIL anschließt; fordert die Behörden mit Nachdruck auf, das Strafgesetzbuch zu ändern, um die Finanzierung von Terrorismus verstärkt als Straftatbestand einzustufen; begrüßt die Änderung des Strafgesetzbuchs, mit der die Mitgliedschaft in paramilitärischen Gruppen im Ausland verboten und unter Strafe gestellt werden soll, um der religiösen Radikalisierung vorzubeugen; betont darüber hinaus, wie wichtig es ist, alle Formen von Extremismus und Gewalt bejahender Radikalisierung zu unterbinden; begrüßt ferner die Durchführung großflächiger Polizeioperationen in ganz Bosnien und Herzegowina, die zur Verhaftung von Personen geführt hat, die verdächtigt werden, terroristische Aktivitäten zu organisieren, zu unterstützen und zu finanzieren, darunter ausländische Kämpfer; fordert, dass in das Strafgesetzbuch der Föderation Bosnien und Herzegowina Vorschriften für Hassverbrechen aufgenommen werden; beglückwünscht die einschlägigen Agenturen in Bosnien und Herzegowina zu ihrer Professionalität, die sie bei ihren Bemühungen und in ihrer Entschlossenheit an den Tag legten, gegen wachsende Sicherheitsbedrohungen vorzugehen; fordert die Kommission auf, die zuständigen Behörden dabei zu unterstützen, sämtliche sicherheitsgefährdende und terroristische Bedrohungen zu beseitigen; |
22. |
verurteilt mit aller Schärfe den am 27. April 2015 verübten Terroranschlag auf eine Polizeiwache in der ostbosnischen Stadt Zvornik, bei welcher ein Polizist getötet und zwei weitere verletzt wurden; bekundet den Opfern und ihren Familien seine Solidarität; verurteilt in aller Schärfe die gewalttätige extremistische Ideologie, die hinter diesem Anschlag steht; ruft die zuständigen Behörden sowie die verantwortlichen Sicherheits- und Justizbehörden dazu auf, bei der Durchführung einer raschen und gründlichen Untersuchung und der Verhinderung zukünftiger Anschläge zusammenzuarbeiten; verleiht seiner Hoffnung Ausdruck, dass die Behörden und Bürger von Bosnien und Herzegowina gemeinsam die Bedrohung durch Terrorismus und extremistische Gewalt bekämpfen; |
23. |
stellt fest, dass Bosnien und Herzegowina nach wie vor ein Herkunfts-, Transit- und Bestimmungsland des bzw. für Menschenhandel(s) ist; legt den Behörden nahe, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, darunter Legislativmaßnahmen, um den Handel mit Drogen und Menschen zu bekämpfen und die Opfer von Menschenhandel zu schützen; |
24. |
hält es für wesentlich, die Rolle der Zivilgesellschaft zu stärken, indem diese in die Lage versetzt wird, die Interessen der Bürger zu artikulieren, insbesondere mit Blick auf junge Menschen, wie es im Rahmen der „Plenen“ im letzten Jahr aufgezeigt wurde; weist darauf hin, dass die Zivilgesellschaft die Entwicklung einer von sozialem Zusammenhalt geprägten und demokratischen Gesellschaft ergänzen kann, indem sie grundlegende soziale Dienstleistungen erbringt; merkt an, dass die Vertreter der Zivilgesellschaft eine wichtige Rolle bei der Erleichterung des EU-Integrationsprozesses spielen sollten; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, weiterhin daran zu arbeiten, europäische Finanzmittel für die Zivilgesellschaft zugänglich werden zu lassen; stellt fest, dass der institutionelle Mechanismus für die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft nach wie vor schwach ausgeprägt ist und dass dadurch die Entwicklung einer partizipativeren, inklusiveren und aufgeschlosseneren Demokratie landesweit beeinträchtigt wird; fordert daher die Einführung transparenter und inklusiver Mechanismen der öffentlichen Anhörung, in die alle öffentlichen Akteure eingebunden werden, die Schaffung eines Rahmens für die öffentliche Debatte über wichtige Legislativbeschlüsse und die Annahme einer nationalen Strategie für die Zivilgesellschaft; ist besorgt über die bekannt gewordenen Fälle von Einschüchterung während der sozialen Unruhen im letzten Jahr; |
25. |
hält es für wesentlich, in Bosnien und Herzegowina eine inklusive und tolerante Gesellschaft zu fördern, in der Minderheiten und benachteiligte Gruppen geschützt und gestärkt werden; weist darauf hin, dass das Versäumnis, das Urteil in der Rechtssache „Sejdić/Finci“ umzusetzen, zu einer offenen Diskriminierung der Bürger Bosnien und Herzegowinas führt; fordert nachdrücklich, dass Maßnahmen ergriffen werden, um die Rolle des für Menschenrechte zuständigen Bürgerbeauftragten zu stärken und in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft eine gesamtstaatliche Strategie gegen sämtliche Formen von Diskriminierung auszuarbeiten; fordert die zuständigen Behörden auf, die Rechtsvorschriften des Landes weiter mit dem Besitzstand zu harmonisieren und dabei insbesondere auf die Diskriminierung aus Gründen der Behinderung und des Alters zu achten, wie es in dem strukturierten Dialog hervorgehoben wurde; fordert das bosnisch-herzegowinische Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge auf, eine Arbeitsgruppe für die unverzügliche Ausarbeitung von Änderungen des bosnisch-herzegowinischen Antidiskriminierungsgesetzes einzurichten; ist besorgt, dass Hassreden, Hassverbrechen, Bedrohungen und Schikanen gegenüber und die Diskriminierung von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen nach wie vor weitverbreitet sind; legt den Behörden nahe, Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Rechte von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen in den Reihen der Justiz, der Strafverfolgungsbehörden und der Bevölkerung durchzuführen; ist besorgt, dass nach wie vor über Fälle von Diskriminierung aus Gründen der Religion berichtet wird; |
26. |
bedauert zutiefst die anhaltende Ausgrenzung und Diskriminierung der Roma; lobt die Fortschritte, die beim Wohnungsbedarf von Roma erzielt wurden, empfiehlt allerdings, weitere Schritte zu unternehmen, um ihre Lebensbedingungen zu verbessern, indem der Zugang zu Beschäftigung, Gesundheitsdiensten und Bildung ausgebaut wird; |
27. |
erkennt an, dass Rechtsvorschriften zur Gewährleistung der Rechte der Frau und der Gleichstellung der Geschlechter zwar in Kraft sind, dass jedoch nur beschränkte Fortschritte bei der Umsetzung solcher Rechtsvorschriften erzielt wurden; fordert die zuständigen Behörden auf, ihre Anstrengungen aktiv fortzuführen, um die Beteiligung von Frauen in der Politik und am Arbeitsmarkt zu erhöhen, gegen die Diskriminierung nach dem Mutterschutzurlaub vorzugehen, die soziale und wirtschaftliche Lage von Frauen zu verbessern, die Rechte der Frau zu fördern, zu schützen und zu stärken und ganz allgemein die Öffentlichkeit für die Rechte der Frau zu sensibilisieren und das Verständnis in der Bevölkerung diesbezüglich zu erhöhen; fordert die Behörden eindringlich auf, eine Strategie für die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt anzunehmen und ein harmonisiertes System für die Überwachung und Erhebung von Daten bei Fällen von Gewalt gegen Frauen einzuführen; |
28. |
fordert Bosnien und Herzegowina auf, die sexuelle Ausrichtung und die Geschlechtsidentität möglichst zügig in die Rechtsvorschriften über Hasskriminalität aufzunehmen, und es dadurch zu ermöglichen, Personen zu verurteilen, die in verschiedener Form Unterdrückung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität praktizieren; |
29. |
nimmt zur Kenntnis, dass Rechtsvorschriften über das Recht auf freie Meinungsäußerung in Kraft sind; ist allerdings besorgt über den auf die Medien ausgeübten politischen und finanziellen Druck und über Fälle von Bedrohungen und Einschüchterung von Journalisten und Herausgebern, einschließlich im Vorfeld der Wahlen; verurteilt Versuche, die geltenden Vorschriften zu unterwandern, was schädliche Auswirkungen auf die Freiheit der Meinungsäußerung und die Freiheit der Medien, einschließlich der Online-Medien, nach sich ziehen könnte; betont, dass Vorfälle wie die Polizeirazzia gegen die Büros von Klix.ba in Sarajewo und die unlängst erfolgte Verabschiedung des umstrittenen Gesetzes über die öffentliche Ordnung und den öffentlichen Frieden durch die Nationalversammlung der Republika Srpska ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Freiheit der Meinungsäußerung und der Freiheit der Medien, einschließlich der Online-Medien, aufkommen lassen; betont, dass die Möglichkeit der Medien, sich ohne Furcht betätigen zu können, für eine gesunde Demokratie unabdingbar ist; fordert eindringlich, dass die Freiheit der Meinungsäußerung und die Freiheit der Medien uneingeschränkt geachtet werden und dass es Journalisten ermöglicht wird, Informationen über Fragen von öffentlichem Interesse zu erhalten; betont, dass eine stabile und tragfähige Finanzierung, redaktionelle Unabhängigkeit, ein in allen Amtssprachen sendender Rundfunk und Pluralismus für öffentlich-rechtliche Medien wesentlich sind; fordert die Behörden auf, alle Gesetzeslücken zu schließen, durch die die uneingeschränkte Transparenz bei den Eigentumsverhältnissen im Medienbereich systematisch beeinträchtigt wird, und eine Regelung vorzubereiten, um sicherzustellen, dass keine ungebührliche politische Einflussnahme ausgeübt wird; fordert die zuständigen Behörden nachdrücklich auf, die politische, institutionelle und finanzielle Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu schützen und die Gesetze über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf Ebene der Entitäten mit den Rechtsvorschriften auf staatlicher Ebene zu harmonisieren; fordert eindringlich die leistungsbezogene Ernennung des Direktors des Rates der Kommunikationsregulierungsbehörde in Bosnien und Herzegowina; |
30. |
ist weiterhin besorgt über die anhaltende Trennung von Kindern in öffentlichen Schulen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit; stellt fest, dass aufgrund der drei unterschiedlichen Lehrpläne ein gemeinsamer, inklusiver und objektiver Unterricht über die gemeinsame Geschichte und die jüngsten geschichtlichen Ereignisse verhindert wird; fordert die Behörden mit Nachdruck auf, die Grundsätze der inklusiven Bildung, auch mit Blick auf Kinder mit Behinderungen, wirksam umzusetzen; fordert die neue politische Führung des Landes eindringlich auf, in beiden Entitäten und im Bezirk Brčko unverzüglich ein inklusives und diskriminierungsfreies Bildungssystem zu fördern, die Trennung der unterschiedlichen Volksgruppen zu beseitigen und die Bildungsreform voranzubringen, die auf eine Verbesserung der Bildungsstandards und die Einführung eines gemeinsamen Lehrplans ausgerichtet ist; fordert darüber hinaus, dass die Umsetzung des Aktionsplans bezüglich der Bildungsbedürfnisse von Roma-Kindern und deren Integration in das Bildungssystem forciert wird; |
31. |
weist darauf hin, dass im Zuge der Proteste im Februar 2014 deutlich wurde, dass die Forderung nach sozialen und wirtschaftlichen Reformen im Land unter den Bürgern Bosnien und Herzegowinas weit verbreitet ist; ist der festen Überzeugung, dass durch die Umsetzung der Maßnahmen in den sechs wichtigsten Reformbereichen des Paktes für Wachstum und Beschäftigung die stagnierenden sozialen und wirtschaftlichen Reformen wiederangekurbelt werden, auch was Wachstum und Beschäftigung sowie die Reformen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge anbelangt; fordert die neuen Regierungen auf gesamtstaatlicher Ebene und auf den Ebenen der Entitäten und Kantone auf, eng zusammenzuarbeiten, um die wirtschaftspolitische Steuerung und den Pakt zu einer Schlüsselpriorität der Reformen werden zu lassen; betont, dass es notwendig ist, künftig ein Reformprogramm für die Wirtschaft auszuarbeiten und umzusetzen; |
32. |
ist der Ansicht, dass Bosnien und Herzegowina wenig Fortschritte bei der Umwandlung hin zu einer funktionierenden Marktwirtschaft erzielt hat; betont, wie wichtig es ist, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften gewachsen zu sein; ist darüber besorgt, dass sich erhebliche Schwachstellen bei den Rahmenbedingungen für Unternehmen auch künftig negativ auf die Entwicklung des Privatsektors und auf ausländische Direktinvestitionen auswirken; fordert die zuständigen Behörden eindringlich auf, gegen die schwach ausgeprägte Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit, den umfangreichen informellen Sektor und das hohe Maß an Korruption vorzugehen, durch die die Rahmenbedingungen für Unternehmen beeinträchtigt werden; fordert mit Nachdruck die Harmonisierung mit der Solvabilität-II-Richtlinie; |
33. |
betont, dass die fragmentierten Sozialschutzsysteme auf der Grundlage der Bedürfnisse der Bürger reformiert und harmonisiert werden müssen, um die Gleichbehandlung aller Bürger zu gewährleisten, die Armut einzudämmen und ein Netz der sozialen Sicherheit auszubauen, dass besser auf die armen und sozial ausgegrenzten Menschen ausgerichtet ist; betont, dass wirtschaftlicher Wohlstand und die Aussicht auf Beschäftigung, insbesondere für junge Menschen, wesentlich für die Entwicklung des Landes sind; fordert die Regierungen auf, die Arbeitsmarktreform umzusetzen, um gegen die sehr hohe Arbeitslosenquote vorzugehen und einen Schwerpunkt auf junge Menschen, Frauen und Langzeitarbeitslose zu legen; stellt fest, dass die Rechte von Arbeitnehmern und Gewerkschaften weiterhin eingeschränkt sind; fordert die Behörden auf, die einschlägigen Rechtsvorschriften landesweit weiter zu stärken und zu harmonisieren; betont, dass Bildung und Ausbildung verbessert werden müssen, um das Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage zu überwinden und die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern, insbesondere was junge Menschen betrifft; |
34. |
betont, wie wichtig es ist, die geltenden gewerkschaftlichen Rechte und die Vorschriften über Arbeitsbedingungen, die bislang nicht in allen Wirtschaftszweigen auf gleichem Niveau gegeben sind, zu harmonisieren und zu verbessern; stellt zudem fest, dass Sozialleistungen und Renten nicht für alle auf gleichem Niveau verfügbar sind; |
35. |
stellt fest, dass in den Bereichen Umwelt und Klimawandel wenig Fortschritte erzielt wurden, und fordert die Behörden auf, den Umweltschutz in Einklang mit den EU-Normen zu verbessern; fordert Bosnien und Herzegowina auf, all seinen vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags über die Energiegemeinschaft und des SAA nachzukommen und eine angemessene und zügige Annäherung an den Besitzstand der EU im Umweltbereich sicherzustellen, wozu die Vermeidung einer überhöhten Luftverschmutzung durch die Erdölraffinerie in Bosanski Brod gehört; betont, dass Bosnien und Herzegowina seine aus dem Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Übereinkommen, 1991) und dem Protokoll über die strategische Umweltprüfung (Kiew, 2003) herrührenden Verpflichtungen uneingeschränkt umsetzen muss, insbesondere hinsichtlich der Aktivitäten im Einzugsgebiet der Flüsse Neretva und Trebišnjica; |
36. |
begrüßt die konstruktive und proaktive Haltung, die Bosnien und Herzegowina bei der Förderung der regionalen Zusammenarbeit einnimmt; begrüßt seine häufigen mit Nachbarländern durchgeführten gemeinsamen Grenzpatrouillen; betont, dass gutnachbarschaftliche Beziehungen von entscheidender Bedeutung sind; legt den neu gewählten führenden Politikern nahe, die Bemühungen um eine Lösung der noch offenen Grenz- und Eigentumsfragen mit den Nachbarländern fortzuführen und zu intensivieren; fordert Bosnien und Herzegowina auf, den Grenzverlauf zu Montenegro auf der Grundlage der im Mai 2014 erzielten Vereinbarung in gutem Glauben endgültig festzulegen; |
37. |
bedauert, dass die Außenpolitik Bosnien und Herzegowinas nach wie vor Gegenstand abweichender Standpunkte ist, was eine niedrige Rate der Übereinstimmung mit den Standpunkten der EU zur Folge hat (52 %); weist darauf hin, dass eine einheitliche Außenpolitik Bosnien und Herzegowinas von zentraler Bedeutung ist; ist besorgt über die Auswirkungen der Ablehnung des vom Rat für die Umsetzung des Friedens angewandten Standardwortlauts in Bezug auf die territoriale Unversehrtheit Bosnien und Herzegowinas durch Russland und dessen negative Diskurse in Bezug auf die EU-Bestrebungen Bosnien und Herzegowinas; begrüßt die fortgesetzte Präsenz der Operation Althea im Rahmen eines erneuerten Mandats der Vereinten Nationen, die auf Kapazitätsaufbau und auf Ausbildung ausgerichtet ist; |
38. |
fordert die neu gewählten Institutionen Bosnien und Herzegowinas auf, die Gelegenheit, die durch das erneuerte Konzept der EU für den Abschluss der Vereinbarung über die Annahme des Interimsabkommens/SAA geboten wird, zu nutzen und dem Beitritt Kroatiens in die EU und der Aufrechterhaltung des internationalen Handels Rechnung zu tragen; |
39. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der HR/VP, dem Rat, der Kommission, der Präsidentschaft von Bosnien und Herzegowina, dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina sowie den Regierungen und Parlamenten der Föderation Bosnien und Herzegowina und der Republika Srpska und den Regierungen der zehn Distrikte/Kantone zu übermitteln. |
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/77 |
P8_TA(2015)0183
Jahresbericht der Europäischen Investitionsbank 2013
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. April 2015 zum Jahresbericht 2013 der Europäischen Investitionsbank (2014/2156(INI))
(2016/C 346/13)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Tätigkeitsbericht der Europäischen Investitionsbank für 2013, |
— |
unter Hinweis auf den Jahresbericht der Europäischen Investitionsbank für 2013, |
— |
gestützt auf die Artikel 15, 126, 175, 208, 209, 271, 308 und 309 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie auf dessen Protokoll Nr. 5 über die Satzung der EIB, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2012 zu innovativen Finanzinstrumenten im Zusammenhang mit dem nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (1), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Februar 2013 zum Jahresbericht 2011 der Europäischen Investitionsbank (2), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2014 zum Jahresbericht der Europäischen Investitionsbank (EIB) für 2012 (3), |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Präsidenten des Europäischen Rates vom 26. Juni 2012 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2012 über die Attraktivität von Investitionen in Europa (4), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Februar 2014 zu der langfristigen Finanzierung der europäischen Wirtschaft (5), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. März 2014 mit dem Titel „Langfristige Finanzierung der europäischen Wirtschaft“ (COM(2014)0168), |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. und 29. Juni 2012, in denen insbesondere eine Erhöhung des Kapitals der EIB um 10 Mrd. EUR vorgeschlagen wird, |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 27. und 28. Juni 2013, in denen die Einführung eines neuen Investitionsplans gefordert wird, um die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu unterstützen und den Zugang der Wirtschaft zu Finanzmitteln zu verbessern, |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 22. Mai 2013, in denen das Ziel festgelegt wurde, alle politischen Möglichkeiten der EU zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, der Beschäftigung und des Wachstums zu mobilisieren, |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission über innovative Finanzinstrumente mit den Titeln „Ein Rahmen für die nächste Generation innovativer Finanzinstrumente“ (COM(2011)0662) und „Eine Pilotphase für die Europa-2020-Projektanleiheninitiative“ (COM(2011)0660), |
— |
unter Hinweis auf die Kapitalerhöhung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), insbesondere im Zusammenhang mit der Frage der Beziehungen zwischen der EIB und der EBWE, |
— |
unter Hinweis auf den Beschluss, das Tätigkeitsgebiet der EBWE auf den Mittelmeerraum auszudehnen (6), |
— |
unter Hinweis auf die neue Vereinbarung zwischen der EIB und der EBWE, die am 29. November 2012 unterzeichnet wurde, |
— |
unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 (7) über das externe Mandat der EIB 2007–2013, |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2014 zu einer Investitionsoffensive für Europa (COM(2014)0903), |
— |
gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahmen des Haushaltskontrollausschusses und des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8–0057/2015), |
A. |
in der Erwägung, dass sämtliche verfügbaren Ressourcen der Mitgliedstaaten und der EU, einschließlich der Ressourcen der EIB, unverzüglich auf effiziente Weise mobilisiert werden müssen, um die staatlichen und privaten Investitionen anzuregen und zu steigern, die Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen, ein neues nachhaltiges und integratives Wachstum zu erreichen und die Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen und Infrastruktur zu fördern, im Einklang mit der Strategie Europa 2020 und unter Berücksichtigung dessen, dass die EIB ein Instrument zur Unterstützung des sozialen Zusammenhalts ist und den Mitgliedstaaten, die in der kritischen sozialen und wirtschaftlichen Lage, in der wir uns zur Zeit befinden, mit Schwierigkeiten konfrontiert sind, wertvolle Unterstützung bieten kann; |
B. |
in der Erwägung, dass die Wirtschafts- und Finanzkrise — in Verbindung mit den Sparmaßnahmen — die wirtschaftliche Entwicklung in vielen Mitgliedstaaten schwer beeinträchtigt und dazu geführt hat, dass sich die sozialen Bedingungen rasch verschlechtern, mit dem Ergebnis, dass zwischen den europäischen Regionen immer markantere Ungleichheiten und Ungleichgewichte entstehen, das Ziel des sozialen Zusammenhalts und der echten Konvergenz nicht erreicht wird und dadurch die europäische Integration und Demokratie destabilisiert werden; |
C. |
in der Erwägung, dass die EIB keine kommerzielle Bank ist und auch weiterhin die unentbehrliche Rolle eines Katalysators für die Finanzierung solider öffentlicher und langfristiger privater Investitionen spielen und dabei bewährte Verfahren eines umsichtigen Bankwesens umsetzen sollte, um ihre ausgesprochen starke Eigenkapitalbasis aufrechtzuerhalten, was sich in der Folge positiv auf die Bedingungen für die Vergabe von Krediten auswirkt; |
D. |
in der Erwägung, dass besondere Anstrengungen zur Ausweitung der gemeinsamen Interventionen unternommen werden sollten (Kombination von EIF-Bürgschaften oder anderen Garantieinstrumenten), um KMU sowie materielle und immaterielle Infrastrukturen zu finanzieren, in der Erkenntnis, dass einer der Gründe für den Rückgang bei den Investitionen und der Kreditvergabe darin besteht, dass die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten an Wettbewerbsfähigkeit verloren haben; |
E. |
in der Erwägung, dass die EIB weiterhin unter Einhaltung hoher Sozial- und Umweltnormen ihr Mandat zur Finanzierung von Projekten im Bereich der Außenbeziehungen der EU erfüllen sollte; |
F. |
in der Erwägung, dass die Auswahl von Investitionsvorhaben seitens der EIB unabhängig und auf der Grundlage der Tragfähigkeit, des Mehrwerts und der Auswirkungen der Vorhaben auf die wirtschaftliche Erholung erfolgen sollte; |
G. |
in der Erwägung, dass die EIB sich im Rahmen einer besseren makroökonomischen Koordination mit den Mitgliedstaaten in Richtung des Modells einer Entwicklungsbank bewegen muss; |
H. |
in der Erwägung, dass die EIB eine Bank des Wissens und bewährter Verfahren und nicht nur eine Finanzierungseinrichtung sein muss; |
I. |
in der Erwägung, dass der verhältnismäßig kleine und hochgradig konzentrierte Verbriefungsmarkt der Europäischen Union, der für KMU nur eine beschränkte Kreditverbriefung bietet, infolge der Krise weiter geschrumpft ist; |
Investitionen
1. |
nimmt den Jahresbericht der Europäischen Investitionsbank (EIB) für 2013, die Ausweitung der Finanzierungstätigkeit der Gruppe um 37 % auf 75,1 Mrd. EUR und die Durchführung der Kapitalerhöhung der EIB im Jahre 2013 zur Kenntnis; ist besorgt über das gegenwärtige Umschlagen der Wirtschaftslage in der EU, insbesondere über den erheblichen Niedergang bei den öffentlichen und privaten Investitionen (um ca. 18 % im Vergleich zum Niveau des Jahres 2007) und über den dramatischen Abfall bei der Kreditvergabe an KMU in Höhe von 35 % zwischen 2008 und 2013; hebt hervor, dass ein solcher Niedergang eine hohe Barriere für einen nachhaltigen Wiederaufschwung und für wirkliche Fortschritte auf dem Weg zur Umsetzung der Ziele der Strategie Europa 2020 bedeutet; |
2. |
weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass laut nationalen Prognosen beinahe die Hälfte aller Mitgliedstaaten ihre nationalen Ziele bei Bildungsprogrammen und der Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2020 nicht erreichen werden und dass die Entwicklungstendenzen in den Bereichen Beschäftigung und Verringerung der Armut noch negativer sind; |
3. |
gelangt zu der Schlussfolgerung, dass die Erweiterung der Finanzierungsinstrumente der EIB kein Ersatz für nationale Wirtschaftspolitik und für Strukturreformen ist, die auf ein nachhaltiges Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen abzielen; |
4. |
nimmt Kenntnis von der Mitteilung der Kommission zu einer Investitionsoffensive für Europa (COM(2014)0903), in die vorhandene Mittel einbezogen werden und die darauf abzielt, privates Kapital im Verhältnis 1:15 zu hebeln; weist auf das Ziel hin, der Wirtschaft der EU durch die Mobilisierung von 315 Mrd. EUR im Verlauf der nächsten drei Jahre im Rahmen des neuen Europäischen Fonds für Strategische Investitionen neuen Schwung zu verleihen; weist darauf hin, dass die EIB zur Umsetzung der Investitionsoffensive zusätzliches Personal einstellen müssen wird, um ihr Mandat zu erfüllen; |
5. |
nimmt in diesem Zusammenhang Kenntnis von der Einsetzung einer Task Force unter Leitung der Kommission und der Europäischen Investitionsbank und von den Legislativvorschlägen zur Einrichtung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI), die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden müssen; betont, dass in diesen Legislativvorschlägen zur Untermauerung des Fonds eine Governance und ein Auswahlprozess von hoher Qualität sowie ein Überwachungs- und Bewertungsrahmen mit demokratischer Rechenschaftspflicht festgelegt werden müssen und dass bei der Festlegung der Kriterien, die bei der Auswahl der als durchführbar beurteilten Projekte angewendet werden, so transparent wie möglich vorgegangen werden sollte; |
6. |
erwartet, dass der Investitionsplan der Kommission den Zugang zu Finanzierung in Mitgliedstaaten und Regionen fördert und erleichtert; erinnert daran, dass die EIB insbesondere in diesen Mitgliedstaaten mit den europäischen Fonds zusammenarbeiten muss, damit produktive öffentliche Investitionen getätigt und wichtige Infrastrukturprojekte durchgeführt werden können; |
7. |
ist der Ansicht, dass Projekte mit einem europäischen Mehrwert und einer positiven Kosten-Nutzen-Analyse Vorrang genießen sollten; verweist darauf, wie wichtig es ist, Projekte auf den Weg zu bringen, die größtmögliche Ergebnisse bei der Schaffung von Arbeitsplätzen haben könnten; hebt hervor, dass es notwendig ist, sich auf Projekte mit höherem Risiko zu konzentrieren, die nicht ohne weiteres die Bedingungen für eine Finanzierung durch Banken erfüllen; warnt davor, dass diese Task Force politischem Druck ausgesetzt sein könnte, Projekte zu fördern, die von bestimmten Interessengruppen favorisiert werden, was zu einer Fehlallokation finanzieller Mittel zu unrentablen Investitionen führen könnte, die nicht im öffentlichen Interesse liegen; |
8. |
betont, dass die Garantien, die die Kommission für den Europäischen Fonds für strategische Investitionen vorsieht, nicht frischem Geld, sondern umgewidmeten Ressourcen entsprechen; hebt hervor, dass es von grundlegender Bedeutung ist, die Opportunitätskosten einer solchen Umwidmung zu ermitteln und deshalb genau festzustellen, im welchem Umfang die Gesamtrendite der vorgesehenen zusätzlichen Investitionen, die durch den Europäischen Fonds für strategische Investitionen kofinanziert werden sollen, die Gesamtrendite übersteigen dürfte, die mittels der ursprünglich geplanten Ausgabenzuweisung der umgewidmeten Ressourcen erzielt worden wäre; |
9. |
weist darauf hin, dass das Verfahren zur Auswahl der Projekte zum Ziel haben sollte, Verdrängungs- und Umverteilungseffekte zu vermeiden, und sich deshalb auf Projekte mit europäischem Mehrwert und hohem innovationsbasiertem Potenzial konzentrieren sollte, die dem Zusätzlichkeitskriterium entsprechen; betont, dass das Beschäftigungspotenzial der Projekte berücksichtigt werden muss, die in den unter Massenarbeitslosigkeit leidenden EU-Mitgliedstaaten ausgewählt werden; |
10. |
fordert die Kommission vor diesem Hintergrund auf, in ihrem anstehenden Legislativvorschlag die Teile des EU-Haushaltsrahmens sorgfältig zu bewerten, bei denen davon auszugehen ist, dass aus ihnen Garantien für den EFSI gestellt werden, um die Opportunitätskosten zu minimieren, die durch die Umschichtung solcher Ressourcen entstehen; fordert außerdem den Rat, die Kommission und den Rat der Gouverneure der EIB auf, die durch die Investitionsoffensive bedingten Umverteilungseffekte gebührend zu prüfen, insbesondere ein mögliches Wachstum der Gewinne der Investoren zu Lasten der Kunden, die für die Nutzung neuer Infrastruktur zahlen müssen, um eine angemessene Investitionsrendite sicherzustellen; fordert die EIB und die Kommission auf, die Investitionslücke in der EU weiter hinsichtlich ihrer Zusammensetzung zu bewerten, insbesondere im Hinblick darauf, ob es an privaten oder öffentlichen Investitionen mangelt, und genau festzulegen, ob private oder öffentliche Investitionen gefördert werden sollen und in welchem Umfang produktive Effekte der Investitionen erwartet werden; |
11. |
stellt fest, dass die Europäische Zentralbank erklärt hat, sie sei bereit, am Sekundärmarkt Anleihen aufzukaufen, die vom EFSI begeben werden, falls der Fonds selbst solche Anleihen begeben sollte oder falls die EIB dies im Namen des Fonds tun sollte; |
12. |
weist darauf hin, dass ein neues Gleichgewicht zwischen einer besseren Bewertung und der bestmöglichen Investition gefunden werden und die Wirtschaft auf einen Weg des nachhaltigen Wachstums und des Wiederaufschwungs gelenkt werden muss, der mit der Schaffung zahlreicher Arbeitsplätze einhergeht; |
13. |
weist erneut auf die Bedeutung der Strategie Europa 2020 hin; hebt hervor, dass bei dem zukünftigen „Investitionspaket“ eher die allgemeinen Ziele der Kohäsionspolitik, der Nachhaltigkeit und der Energieeffizienz berücksichtigt werden sollten; fordert die Kommission und den Rat der Gouverneure der EIB auf, ihre Leistungsindikatoren für hochwertige Investitionen in dieser Hinsicht zu verbessern; |
14. |
unterstreicht, dass die EIB aufgefordert ist, eine wesentliche Rolle bei der Finanzierung der Investitionsoffensive für Europa zu spielen, indem sie für die Einrichtung des neuen Europäischen Fonds für strategische Investitionen 5 Mrd. EUR bereitstellt; fordert deshalb den Rat, die Kommission und den Rat der Gouverneure der EIB auf, die Kohärenz zwischen den neuen Aufgaben, die der EIB im Rahmen eines solchen Plans übertragen werden, und den Ressourcen der EIB gebührend zu prüfen; |
15. |
ist der Ansicht, dass in dieser Hinsicht eine angemessene Beteiligung der EIB an der Investitionsoffensive eine wesentliche Erhöhung der Obergrenzen für Darlehensvergabe und Kreditaufnahme innerhalb der nächsten fünf Jahre erforderlich machen wird, um ihre Bilanzsumme deutlich zu erhöhen; ist der Ansicht, dass die Ziele der Investitionsoffensive durch eine überzogene Hebelung untergraben werden; |
16. |
vertritt die Auffassung, dass der Ausbau des institutionellen Rahmens für das Funktionieren des Kapitalbinnenmarkts in positiver Weise zu einer zügigeren Umsetzung des Investitionsplans beitragen wird; |
17. |
weist darauf hin, dass der gegenwärtige betriebliche Unternehmensplan der EIB jedoch eine Reduzierung der Kreditströme auf 67 Mrd. EUR in den Jahren 2014 und 2015 vorsieht und dass der Mittelwert der für 2016 angestrebten Spanne bei 58,5 Mrd. EUR liegt; |
18. |
betont, dass die zusätzliche Darlehenskapazität, die sich aus der kürzlich vorgenommenen Kapitalerhöhung der EIB um 10 Mrd. EUR ergeben hat, nicht vollständig genutzt wurde; fordert die einbezogenen Interessenträger auf, nach Kräften Maßnahmen zu fördern, um die Darlehensvergabe der EIB auszuweiten; |
19. |
fordert die Kommission auf, die multilaterale Zusammenarbeit zwischen der EIB und den nationalen Förderbanken voranzubringen, um Synergien zu fördern, Risiken und Kosten zu teilen und eine angemessene Kreditvergabe für EU-Projekte sicherzustellen, die sich positiv auf die Produktivität, die Schaffung von Arbeitsplätzen, den Schutz der Umwelt und die Lebensqualität auswirken; |
20. |
fordert die Kommission und die EIB auf, die Aufnahme von Investitionen mit einem klaren sozialen Nutzen, einschließlich wachsender Beschäftigungsniveaus, in ihren Tätigkeitsbereich zu fördern, durch die Kreditvergabe Aktivitäten zur Verringerung der Arbeitslosigkeit anzukurbeln, mit einem besonderen Schwerpunkt auf der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für junge Menschen, sowie öffentliche und produktive Investitionen und dringend notwendige Infrastrukturprojekte zu unterstützen, insbesondere in Mitgliedstaaten mit hoher Arbeitslosigkeit und einem unterdurchschnittlichen BIP; |
21. |
bekräftigt seine verhaltene Unterstützung der Entwicklung öffentlich-privater Partnerschaften (ÖPP), die, wenn sie gut gestaltet sind, eine wichtige Rolle bei langfristigen Investitionen, in der digitalen Wirtschaft, bei Forschung und Innovation, beim Humankapital sowie in europäischen Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsnetzen spielen können; bedauert, dass sich mängelbehaftete ÖPP zu einem kostspieligen System der öffentlichen Finanzierung des Privatsektors entwickelt haben, was zur Verschuldung der öffentlichen Hand geführt hat; weist außerdem darauf hin, dass solche Maßnahmen häufig mit dem Problem der Undurchschaubarkeit und der asymmetrischen Verteilung der Informationen in den Erfüllungsklauseln zwischen den öffentlichen und den privaten Stellen, üblicherweise zugunsten des Privatsektors, belastet sind; |
22. |
schlägt der EIB vor, ihre sektorbezogenen analytischen Fähigkeiten sowie ihre makroökonomische Analysetätigkeit zu verstärken; |
Risikoteilungsinstrumente und Projektanleihen
23. |
weist darauf hin, dass Risikoteilungsinstrumente, die im Endeffekt die Bereitstellung staatlicher Beihilfen einschließen, nur für Fälle von Marktversagen, durch das externe Kosten entstehen, bzw. nur für die Erfüllung von Aufgaben von allgemeinem Interesse wie der Bereitstellung öffentlicher Güter und der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse vorgesehen werden sollten, wobei jedoch beachtet werden muss, dass ein solcher Schritt stets die Gefahr einer Sozialisierung von Verlusten und einer Privatisierung der Erträge mit sich bringt; weist darauf hin, dass dies im Falle eines Ausfalls dazu führt, dass der öffentliche Sektor die Verluste tragen muss; |
24. |
weist darauf hin, dass jegliche Einbeziehung öffentlicher Ressourcen in Risikoteilungsinstrumente, genauer gesagt in Erstverlusttranchen von Investitionsinstrumenten, entweder ausdrücklich mit der Reduzierung messbarer negativer externer Kosten, der Generierung messbarer positiver externer Kosten oder der Umsetzung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verknüpft werden sollte; weist darauf hin, dass Artikel 14 AEUV eine Rechtsgrundlage für die Herstellung einer solchen Verknüpfung mittels eines Vorschlags im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens bildet; |
KMU
25. |
betont, dass KMU das Rückgrat der Wirtschaft der EU sind und deshalb ein Hauptziel von Investitionen bilden sollten; ist besorgt, dass der Zugang zu Finanzmitteln weiterhin eines der dringendsten Probleme für KMU in der EU darstellen wird; betont, dass es einer effizienteren Zuweisung der Fördermittel für KMU bedarf, wobei für die Bereitstellung dieser Fördermittel eine große Bandbreite an privaten Investoren verfügbar sein sollte; |
26. |
fordert die EIB dringend auf, den Rückgang bei der Finanzierung von KMU vollständig zu untersuchen und einen umfassenden Plan vorzulegen, gemäß dem KMU in der gesamten Union nahegelegt wird, Finanzierungen unter der Ägide der EIB zu beantragen, wo immer dies möglich ist; fordert die Kommission und die EIB auf, die Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf das Bankensystem und die Endempfänger von EIB-Finanzierungen zu bewerten, insbesondere im Hinblick auf KMU, den Sektor der Sozialwirtschaft und öffentliche Unternehmen; fordert die EIB auf, die Auswirkungen ihrer Unterstützung für KMU in Europa auf die Realwirtschaft sowie die Ergebnisse für die Jahre 2010-2014 zu bewerten und diesbezüglich ausführliche Berichte zu erstellen; |
27. |
weist auf den hohen Anteil an Kleinstunternehmen in der europäischen Wirtschaft hin und begrüßt die von der EIB unternommenen Schritte hin zu einer Kreditvergabe in Form von Mikrofinanzierungen in Europa; fordert weitere Investitionen in diesem Bereich, da Kleinstunternehmen für die Schaffung von Arbeitsplätzen wichtig sind; |
28. |
verweist insbesondere auf die realen Vorteile, die sich aus der Verwendung des Mechanismus der Risikoteilung für die Förderung der Finanzierung von KMU und von Innovationen in Europa ergeben; |
29. |
nimmt die gestiegene Unterstützung für KMU in der Europäischen Union zur Kenntnis, die sich auf 21,9 Mrd. EUR belief, so dass mehr als 230 000KMU Zugang zu Finanzmitteln erhielten; |
30. |
fordert die EIB auf, ihre Darlehenskapazität in Bezug auf KMU und innovative Start-up-Unternehmen weiter zu erhöhen; hebt hervor, wie wichtig es ist, andere Instrumente der EIB, etwa das europäische Mikrofinanzierungsinstrument Progress, zu stärken; |
31. |
begrüßt die Durchführung und Entwicklung neuer Aktivitäten auf dem Gebiet der Handelsfinanzierung in den von der Wirtschaftskrise betroffenen Ländern, insbesondere durch die Handelsfinanzierungsfazilität für KMU oder durch maßgeschneiderte Finanzierungslösungen wie das europäische Mikrofinanzierungsinstrument Progress, das auf finanzielle Inklusion ausgerichtet ist; hält die EIB dazu an, die Vorzüge der neuen Instrumente auf weitere Empfänger in Europa auszuweiten; |
32. |
besteht darauf, dass bei der Bewertung, die die Kommission im Dezember 2014 vorgenommen hat, sowohl die negativen als auch die positiven Auswirkungen von Projekten in der Anlaufphase der Projektanleiheninitiative berücksichtigt werden; hält es für bedauerlich, dass die EIB einige Infrastrukturvorhaben unterstützt hat, die sich als unrentabel und nicht nachhaltig erwiesen haben; ist der Ansicht, dass die EIB in Vorhaben investieren sollte, die greifbare wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen, klimafreundlich sind und die Bedürfnisse und Interessen der Bevölkerung erfüllen, der sie dienen sollen; |
33. |
bedauert die Rolle, die die EIB und die Kommission beim Projekt Castor spielen, das im Rahmen der Projektanleiheninitiative finanziert wird und bei dem eine Risikobewertung vorgenommen wurde, in der die Gefahr gesteigerter seismischer Aktivität aufgrund der Verpressung von Gas nicht berücksichtigt wurde, obwohl zahlreiche Studien vorliegen, in denen eindeutig vor den potenziellen Gefahren gewarnt wird (8); fordert die Kommission und die EIB nachdrücklich auf, Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die spanischen Bürger über ein höheres öffentliches Defizit oder durch eine Erhöhung der Energiekosten Entschädigungszahlungen in Höhe von 1,3 Mrd. EUR für ein katastrophal bewertetes Projekt zahlen müssen; fordert die Kommission auf, den Empfehlungen der Europäischen Bürgerbeauftragten Folge zu leisten und zu untersuchen, ob die Beschlüsse der spanischen Regierung zu Castor als verbotene staatliche Beihilfen betrachtet werden könnten; |
34. |
bedauert, dass die EIB die Ausweichautobahn „Passante di Mestre“ finanziert hat, nachdem die italienischen Behörden öffentlich mitgeteilt hatten, dass der Geschäftsführer des größten Unterauftragnehmers wegen Steuerbetrug festgenommen wurde; fordert die EIB angesichts der noch laufenden Ermittlungen der italienischen Behörden im Korruptionsskandal im Zusammenhang mit dem Bau und der Verwaltung der „Passante di Mestre“ auf, das Projekt „Passante di Mestre“ nicht im Rahmen der Projektanleiheninitiative oder durch ein anderes Finanzinstrument zu finanzieren und sicherzustellen, dass sie ihre Null-Toleranz gegenüber Betrug umsetzt, wenn sie den Einsatz von Projektanleihen in Erwägung zieht; |
35. |
fordert die EIB auf, ihre Risikokapazität zu erhöhen, indem die Darlehensvergabe zugunsten jener Wirtschaftssektoren gefördert wird, die über das Potenzial verfügen, Wachstum und Arbeitsplätze zu schaffen, jedoch Schwierigkeiten haben, ohne angemessene Garantien Finanzmittel zu erhalten; |
36. |
fordert deshalb eine umfassende Bewertung der Pilotprojekte auf der Grundlage eines integrativen und offenen Anhörungsverfahrens, an dem öffentliche, nationale und lokale Akteure beteiligt sind; betont außerdem, dass geförderte Projekte unter den Aspekten Mehrwert, Umwelt, Produktivität und Arbeitsplätze bewertet werden müssen; weist darauf hin, dass sich die Projektanleiheninitiative nach wie vor erst in der Pilotphase befindet; fordert die Kommission außerdem auf, im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens einen Legislativvorschlag vorzulegen, durch den ein verbesserter Rahmen für die Strategie der Projektanleihen geschaffen wird, einschließlich einer Verbesserung des Rahmens der EIB-Leistungsindikatoren für hochwertige Investitionen, um sowohl die Auswirkungen der finanzierten Projekte in Form von externen Kosten als auch ihren sozialen und ökologischen Ertrag auf möglichst breiter Grundlage zu erkennen und zu messen; |
37. |
ist besorgt über die mögliche Generalisierung von Projektanleiheninitiativen als Weg, um entweder durch niedrigere Zinssätze oder über die Sozialisierung von Verlusten die Kosten für private Investitionen zu verringern, nicht jedoch den beschränkteren Rahmen der Unterstützung für Investitionen von öffentlichem Interesse, wenn sich nachweisen lässt, dass private Investitionen unerlässliches Fachwissen oder Know-how bieten, über das der öffentliche Sektor nicht verfügt; |
Energie und Klimaschutz
38. |
fordert die EIB auf, ihre neuen Kriterien für die Vergabe von Darlehen im Energiebereich korrekt anzuwenden und in regelmäßigen Abständen und öffentlich über ihre Anwendung zu berichten; |
39. |
fordert die EIB auf, ihre Investitionsanstrengungen zu verstärken, um ihren CO2-Fußabdruck wesentlich zu verringern, und Strategien auszuarbeiten, die die Union dabei unterstützen, ihre Klimaziele zu erreichen; begrüßt, dass die EIB 2015 eine Klimaverträglichkeitsprüfung und eine Überprüfung ihrer sämtlichen Aktivitäten vornehmen und veröffentlichen lassen wird, was möglicherweise eine erneuerte Klimaschutzpolitik zur Folge haben wird; hofft, dass die Energiepolitik der EIB durch ihren neuen Emissionsstandard konkret unterstützt werden wird, der für alle Projekte zur Energieerzeugung aus fossilen Brennstoffen angewendet werden soll, um Investitionen in Projekte herauszufiltern, deren voraussichtliche Kohlenstoffemissionen einen Schwellenwert überschreiten; fordert die EIB auf, den neuen Emissionsstandard regelmäßig zu überprüfen und strengere Verpflichtungen anzuwenden; |
40. |
begrüßt alle Schritte der EIB hin zu einem Umstieg zu Energie aus erneuerbaren Quellen; fordert, dass die regionalen Ungleichgewichte bei der Kreditvergabe für Energie aus erneuerbaren Quellen abgebaut werden, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung von Vorhaben in Mitgliedstaaten, die von nicht erneuerbaren Energiequellen abhängen, und unter Berücksichtigung der Unterschiede bei der Wirtschaft der Mitgliedstaaten, und fordert ferner, dass kleineren netzunabhängigen und dezentralen Vorhaben im Bereich der erneuerbaren Energie, in die Bürger und Gemeinschaften involviert sind, in Zukunft größere Aufmerksamkeit zuteil wird; ist der Auffassung, dass diese Energiequellen die große Energieabhängigkeit Europas vom Ausland verringern, die Versorgungssicherheit verbessern und die Schaffung von umweltverträglichem Wachstum und umweltverträglichen Arbeitsplätzen ankurbeln; hebt hervor, dass Finanzierungen in den Bereichen Energieeffizienz, Energienetze und damit zusammenhängende Forschung und Entwicklung von großer Bedeutung sind; |
41. |
fordert die EIB auf, ihr Darlehensvolumen für Vorhaben im Bereich der Energieeffizienz in allen Sektoren und insbesondere in Bezug auf die Optimierung von Prozessen, KMU, Gebäude und die städtische Umwelt zu vergrößern; fordert die EIB auf, sehr stark benachteiligten Gebieten im Einklang mit der Kohäsionspolitik mehr Vorrang einzuräumen; |
42. |
fordert die EIB nachdrücklich auf, eine Bewertung der Möglichkeit vorzulegen, die Vergabe von Darlehen für Vorhaben im Bereich der nicht erneuerbaren Energiequellen allmählich einzustellen; |
Infrastruktur
43. |
betont, dass Investitionen in nachhaltige Infrastrukturvorhaben der Schlüssel sind, um die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und Wachstum und Beschäftigung in Europa wieder anzukurbeln; fordert daher, die Finanzierung durch die EIB auf jene Regionen auszurichten, die am stärksten von hoher Arbeitslosigkeit betroffen sind; weist darauf hin, dass eine Finanzierung durch die EIB in erster Linie jenen Ländern zugute kommen sollte, die in Bezug auf die Qualität und die Entwicklung der Infrastruktur Nachholbedarf haben; |
44. |
unterstützt eine verstärkte Schwerpunktsetzung auf soziale Nachhaltigkeit bei den Investitionstätigkeiten der EIB im Bereich der Stadtentwicklung; erkennt die Verbesserung der EIB-Finanzierung für den sozialen Wohnungsbau an, unterstreicht jedoch das Erfordernis, weitere Untersuchungen und Tätigkeiten im Bereich der sozialen Nachhaltigkeit im Zusammenhang mit nachhaltiger Stadterneuerung durchzuführen; |
Forschung und Innovation
45. |
begrüßt den Start der ersten Tätigkeiten im Rahmen der Initiative für Wachstumsfinanzierung und unterstreicht die Bedeutung angemessener Finanzmittel für Vorhaben in den Bereichen Forschung und Innovation und für innovative Start-up-Unternehmen; |
Beschäftigung und Soziales
46. |
stellt fest, dass die Initiative „Qualifikation und Beschäftigung — Investitionen in die Jugend“ angelaufen ist, und fordert die EIB nachdrücklich auf, die Umsetzung dieser Initiative zu beschleunigen und ihre Ausweitung in Erwägung zu ziehen; |
Governance, Transparenz und Rechenschaftspflicht
47. |
fordert die EIB auf, die Umsetzung von Projekten in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gründlicher zu überwachen, um für eine gesteigerte Effizienz und eine solide Verwaltung der zugewiesenen Ressourcen Sorge zu tragen; |
48. |
weist darauf hin, dass sich bei der geographischen Verteilung der von der EIB bereitgestellten Finanzmittel deutliche Unterschiede in Bezug auf die Vergabe von Darlehen an einzelne Mitgliedstaaten ergeben; fordert die EIB daher auf, die Gründe für derartige Diskrepanzen zu untersuchen und sicherzustellen, dass die Finanzinstitutionen in allen Mitgliedstaaten uneingeschränkt in der Lage sind, die Programme der EIB zu verwalten und umzusetzen; fordert außerdem spezifische Informationskampagnen in allen Mitgliedstaaten, um auf spezifische Programme der EIB aufmerksam zu machen; fordert ferner eine engere Zusammenarbeit zwischen der EIB und nationalen Stellen, um sich mit den Engpässen zu befassen, die die Unterzeichnung und Durchführung von Vorhaben der EIB verhindern; |
49. |
weist darauf hin, dass der Rat und das Parlament übereingekommen sind, dass die Zeit reif ist, um Rationalisierungsmaßnahmen innerhalb des Systems der europäischen öffentlichen Finanzinstitutionen zu prüfen (9); |
50. |
fordert die EIB nachdrücklich auf, die Unabhängigkeit und Wirksamkeit ihres Büros für Beschwerdeverfahren zu verbessern; fordert das Direktorium der EIB auf, den Empfehlungen dieses Büros Folge zu leisten; fordert die EIB auf, sich an die Stellungnahmen der Europäischen Bürgerbeauftragten zu halten und intensiver mit ihr zusammenzuarbeiten, um Situationen wie der im Zusammenhang mit der Beschwerde 178/2014/AN gegen die Europäische Investitionsbank (10) zuvorzukommen; |
51. |
ist der Überzeugung, dass es immer noch einen erheblichen Spielraum gibt, um die Transparenz zu fördern und um die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen von Krediten und die Wirksamkeit bei der Umsetzung der Sorgfaltspflicht zu beurteilen; wiederholt seine an die Bank gerichtete Forderung, Einzelheiten darüber zur Verfügung zu stellen, wie sie beabsichtigt, schneller Maßnahmen zur Bewältigung dieser Probleme zu ergreifen, und fordert, dass die EIB gemeinsam mit der Kommission eine Liste strenger Kriterien für die Auswahl von Finanzintermediären erstellt und diese Liste öffentlich verfügbar gemacht wird; |
52. |
bedauert das Ergebnis der Überprüfung der Transparenzpolitik der EIB; weist darauf hin, dass die neue Transparenzpolitik schwächer als die ursprüngliche Politik ist und der früheren Geheimhaltungstradition der EIB nicht wirklich ein Ende bereitet; fordert die EIB nachdrücklich auf, vorzugsweise auf der Grundlage einer „Offenlegungsvermutung“ anstelle einer „Vertraulichkeitsvermutung“ vorzugehen; weist auf die Verpflichtung der EIB hin, dafür zu sorgen, dass ihre Transparenzstrategie mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission im Einklang steht; bedauert, dass die EIB in Bezug auf Transparenz und Rechenschaftspflicht im Aid Transparency Index 2013 (11) keine gute Bewertung erhält; |
53. |
fordert die EIB auf, von der Zusammenarbeit mit Finanzintermediären mit einer negativen Bilanz im Hinblick auf Transparenz, Steuerhinterziehung oder aggressive Steuervermeidungsverfahren oder im Hinblick auf die Nutzung anderer schädlicher Steuerpraktiken wie „Steuervorbescheide“ und missbräuchliche Verrechnungspreise, Betrug, Korruption sowie hinsichtlich ihrer ökologischen und sozialen Auswirkungen oder ohne substanzielle lokale Beteiligung abzusehen und ihre Strategien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf den neusten Stand zu bringen; hebt hervor, dass im Hinblick auf Globaldarlehen eine umfassendere Transparenz vonnöten ist, um eine gründliche Prüfung der Auswirkungen dieser Art der indirekten Kreditvergabe zu gewährleisten; fordert die EIB auf, sowohl Direktfinanzierungen als auch Finanzierungen über Intermediäre von der Offenlegung von für jedes Land steuerlich relevanten Daten gemäß den Bestimmungen der Eigenkapitalrichtlinie (CRD IV) für Kreditinstitute und von der Offenlegung von Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten abhängig zu machen; fordert die EIB in diesem Zusammenhang auf, eine neue verantwortliche Steuerpolitik einzuführen, beginnend im Jahr 2015 mit der Überprüfung ihrer Politik gegenüber nicht kooperativen Ländern und Gebieten (NCJ-Politik); |
54. |
fordert die EIB nachdrücklich auf, nicht mit Unternehmen zusammenzuarbeiten, die aus kooperationsunwilligen Drittstaaten heraus agieren, die „sich insbesondere dadurch auszeichne[n], dass [sie] keine oder nur nominale Steuern erheb[en], keinen wirksamen Informationsaustausch mit ausländischen Steuerbehörden pfleg[en] und einen Mangel an Transparenz in Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufweis[en], beziehungsweise von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder ihrer Arbeitsgruppe ‚Bekämpfung der Geldwäsche‘ entsprechend gekennzeichnet wurde[n]“ (12); |
55. |
fordert die EIB nachdrücklich auf, eine Vorreiter- und Vorbildrolle hinsichtlich Steuertransparenz und Verantwortlichkeit einzunehmen; fordert insbesondere die EIB auf, genaue Daten zu den Steuerzahlungen zu sammeln, die auf ihre Investitionsvorhaben und Darlehensvergaben zurückzuführen sind, insbesondere betreffend die Besteuerung von Unternehmensgewinnen und vor allem in Entwicklungsländern, um diese Daten jährlich zu analysieren und zu veröffentlichen; |
56. |
begrüßt die Einrichtung eines öffentlichen Dokumentenregisters im Jahre 2014 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006; |
57. |
bedauert, dass sich die EIB im Zusammenhang mit einem aktuellen Fall (Mopani/Glencore) weigert, die Ergebnisse ihrer internen Untersuchung zu veröffentlichen; weist insbesondere auf die im Zusammenhang mit der Beschwerde 349/2014/OV (13) an die EIB gerichteten Empfehlungen der Europäischen Bürgerbeauftragten hin, die EIB solle ihre Weigerung, Zugang zu dem Untersuchungsbericht zu dem gegen Glencore gerichteten Vorwurf der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Finanzierung der Kupfermine Mopani in Sambia zu gewähren, überdenken; fordert die EIB auf, den Empfehlungen der Europäischen Bürgerbeauftragten Folge zu leisten; |
58. |
bedauert den Mangel an Vielfalt im Direktorium, im Rat der Gouverneure und im Verwaltungsrat der EIB, insbesondere in Bezug auf die Geschlechtszugehörigkeit; fordert die EIB auf, den Geist der Eigenkapitalrichtlinie umzusetzen, wonach Banken gemäß Artikel 88 Absatz 2 verpflichtet sind, über eine Zielvorgabe für die Vertretung des unterrepräsentierten Geschlechts im Leitungsorgan zu entscheiden und eine Strategie für die Anhebung des Anteils des unterrepräsentierten Geschlechts im Leitungsorgan zu erstellen, um diese Zielvorgabe zu erreichen; die Zielvorgabe und die Strategie sowie ihre Umsetzung werden veröffentlicht; |
59. |
weist auf den Beschluss hin, wonach der die Union vertretende EBWE-Gouverneur sicherzustellen hat, dass dem Parlament jährlich über die Verwendung des Kapitals, über Maßnahmen zur Sicherstellung von Transparenz, über den Beitrag der EBWE zur Verwirklichung der Ziele der Union, über die eingegangenen Risiken und über die Zusammenarbeit zwischen der EIB und der EBWE außerhalb der Europäischen Union Bericht erstattet wird; bedauert, dass weder der Gouverneur noch die Kommission tätig geworden sind, um diese Rechtsvorschrift umzusetzen (14); |
60. |
begrüßt, dass sich die EIB der Internationalen Initiative zur Förderung der Transparenz in der Entwicklungszusammenarbeit (IATI) angeschlossen und begonnen hat, in diesem Rahmen Informationen über die Vergabe von EIB-Darlehen außerhalb der Europäischen Union offenzulegen; |
Externe Politikbereiche
61. |
weist darauf hin, dass die externe Politik der EIB und insbesondere die regionalen technischen operativen Leitlinien mit den Zielen des auswärtigen Handelns der EU gemäß Artikel 21 EUV in Einklang stehen sollten; fordert die uneingeschränkte Einhaltung der Rechtsvorschriften der Empfängerländer; |
62. |
begrüßt die Einrichtung des Rahmens für die Ergebnismessung (REM) für Aktivitäten außerhalb der EU und die Berichte über seine Umsetzung; |
63. |
fordert die EIB auf, zu prüfen, ob die Außenfinanzierung zugunsten der östlichen Nachbarschaft und der Nachbarschaft im südlichen Mittelmeerraum der EU innerhalb der laufenden Wahlperiode aufgestockt werden kann; |
64. |
begrüßt, dass die EIB durch das neue Mandat für die Darlehenstätigkeit in Drittländern für den Zeitraum 2014–2020 dazu verpflichtet ist, Projektabschlussberichte zu veröffentlichen; erwartet, dass die EIB diese Verpflichtung bereits 2015 erfüllt; |
65. |
fordert den Europäischen Rechnungshof (ERH) erneut auf, im Vorfeld der Halbzeitbewertung des externen Mandats der EIB einen Sonderbericht über die Leistung der Darlehenstätigkeiten der EIB in Drittländern und ihre Angleichung an die Politik der EU auszuarbeiten sowie ihren Mehrwert hinsichtlich der von der EIB genutzten Eigenmittel zu vergleichen; fordert den ERH darüber hinaus auf, in seinen Analysen zwischen den aus dem EU-Haushalt finanzierten Garantien, der aus dem Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten Investitionsfazilität, den unterschiedlichen Formen von Mischfinanzierungen des Treuhandfonds für die Strukturpartnerschaft EU-Afrika, dem Investitionsfonds für die Karibik, der Investitionsfazilität für den Pazifik und der Verwendung von Rückflüssen für diese Investitionen zu differenzieren; fordert den Europäischen Rechnungshof außerdem auf, in seiner Analyse die Verwaltung von aus dem EU-Haushalt stammenden Mitteln durch die EIB, die im Zusammenhang mit der über den Europäischen Entwicklungsfonds bereitgestellten Investitionsfazilität und den verschiedenen Mischfinanzierungen in Form von Kombinationsfazilitäten der EU steht, sowie die Verwendung von Rückflüssen aus diesen Investitionen zu berücksichtigen; |
Weitere Empfehlungen
66. |
fordert die EIB und das Parlament auf, eine Plattform für den Dialog zwischen der EIB und den zuständigen Ausschüssen des Parlaments zu schaffen; ersucht auf dieser Grundlage die EIB, ins Parlament zu kommen, um vierteljährlich über den Fortschritt der EIB und ihre Tätigkeiten zu berichten und zu diskutieren; schlägt vor, einen regelmäßigen und strukturierten Dialog zwischen dem Präsidenten der EIB und dem Europäischen Parlament aufzunehmen, der sich am Modell des vierteljährlichen währungspolitischen Dialogs zwischen der EZB und dem Europäischen Parlament orientiert, um eine verstärkte parlamentarische Aufsicht über die Tätigkeiten der EIB sicherzustellen und eine vertiefte Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen beiden Institutionen zu ermöglichen; |
67. |
nimmt zur Kenntnis, dass Kleinstunternehmen weiterhin Beschwerden wegen des mangelhaften Zugangs zu Finanzmitteln, deren Ursprung in den externen Darlehenskapazitäten der EIB liegt, sowie zu aus dem EIF unterstützten Finanzmitteln äußern; verlangt daher eine jährliche Umfrage, die Aufschluss darüber gibt, wie viele KMU und insbesondere Kleinstunternehmen Nutzen aus diesen Dienstleistungen gezogen haben und welche Maßnahmen die EIB im Zusammenhang mit den Strategien von Finanzintermediären, die von der EIB im Hinblick auf die Schaffung eines wirksamen Zugangs von KMU zu Finanzmitteln eingesetzt werden, ergriffen hat; |
68. |
fordert eine umfassende Beurteilung sowie einen Bericht über die Risiken und Kontrollsysteme im Zusammenhang mit der Mischfinanzierung mit der Kommission, wobei die Mischfinanzierungsaktivitäten nicht nur in Bezug auf die Aufsicht, sondern auch in Bezug auf Verwaltungsoptionen bewertet werden sollten; |
69. |
begrüßt die hochwertige Qualität der Aktiva der EIB mit einem Niveau an notleidenden Krediten von fast 0 % (0,2 %) des gesamten Kreditportfolios; hält es für wesentlich zu gewährleisten, dass die EIB ihr AAA-Rating behält, um ihren Zugang zu internationalen Kapitalmärkten unter den bestmöglichen Finanzierungsbedingungen aufrechtzuerhalten, was sich positiv auf den Verlauf von Projekten, Interessenträger und das Geschäftsmodell der EIB auswirken würde; |
70. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Dreiervereinbarung, die in Artikel 287 Absatz 3 AEUV über die Zusammenarbeit zwischen der Investitionsbank, der Kommission und dem Rechnungshof im Zusammenhang mit den Modalitäten der vom Rechnungshof durchgeführten Prüfungen der Tätigkeiten der Investitionsbank in Bezug auf die Verwaltung der Mittel der EU und ihrer Mitgliedstaaten erwähnt wird, 2015 verlängert werden soll; fordert die EIB auf, vor diesem Hintergrund den Zuständigkeitsbereich des Europäischen Rechnungshofs durch die Einbeziehung sämtlicher neuen Dienste der EIB, die in Verbindung mit den öffentlichen Finanzmitteln der EU oder den Mitteln aus dem Europäischen Entwicklungsfonds stehen, zu erweitern; |
71. |
begrüßt die Billigung einer aktualisierten Politik zur Betrugsbekämpfung durch den Verwaltungsrat der EIB im Jahr 2013, wodurch der Null-Toleranz-Ansatz der Bank bekräftigt wurde; |
72. |
fordert mehr Zielgerichtetheit, weniger Regulierung und mehr Flexibilität bei der Vergabe von EIB-Mitteln; |
73. |
fordert die EIB auf, mit Parlamenten, Regierungen und Sozialpartnern in einen strukturierten Kommunikationsprozess einzutreten, um in regelmäßigen Abständen gezielt arbeitsplatzschaffende Maßnahmen zu identifizieren, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit Europas nachhaltig gesteigert werden kann; |
74. |
begrüßt die Förderung von KMU in Regionen mit einer Jugendarbeitslosenquote von mehr als 25 %; |
75. |
begrüßt, dass durch die Initiative für Unternehmen mit mittlerer Kapitaldeckung und die Initiative für Wachstumsfinanzierung, durch die gleichermaßen Anreize für Kredite gesetzt werden, die insbesondere innovativen mittelgroßen Unternehmen zugutekommen, ein Schwerpunkt auf mittelgroße Unternehmen mit 250 bis 3 000 Beschäftigten gesetzt wurde; |
76. |
begrüßt die neue EIB-Initiative „Qualifikation und Beschäftigung — Investitionen in die Jugend“, deren Schwerpunkt darauf liegt, Einrichtungen für die Berufsausbildung und die Mobilität von Studierenden bzw. Lehrlingen finanziell zu fördern, um jungen Menschen dauerhafte Beschäftigungsmöglichkeiten zu bieten; fordert für die kommenden Jahre ein verstärktes Augenmerk auf die Berufsbildungswege und höhere Investitionen in dieses Kreditprogramm; ist jedoch der Ansicht, dass dieses Programm keine finanzielle Aushöhlung des Stipendiensystems, insbesondere von Erasmus+, bewirken sollte; betont, dass die Mobilität als Chance zu betrachten ist, weiterhin freiwilligen Charakter haben muss und kein Instrument werden darf, mit dem von Arbeitslosigkeit betroffene Gebiete entvölkert und an den Rand gedrängt werden; fordert Augenmerk auf Vorhaben, durch die hochwertige Arbeitsplätze geschaffen werden können, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Vorhaben für die Schaffung von Arbeitsplätzen für junge Menschen, mehr Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt, die Zurückdrängung der Langzeitarbeitslosigkeit und bessere Beschäftigungsmöglichkeiten für benachteiligte Gruppen liegen sollte; |
77. |
zeigt sich angetan von der reichen Erfahrung, die die EIB im Bereich der Bildungs- und Ausbildungsfinanzierung durch die Abwicklung von Studiendarlehen in Europa erworben hat, insbesondere hinsichtlich der Bürgschaften für Darlehen mobiler Master-Studierender im Rahmen von Erasmus, die ab 2015 von der EIB-Gruppe angewandt werden; hebt hervor, dass günstige Rückzahlungsregelungen wichtig sind, damit die Darlehen den Studierenden unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Ausgangslage uneingeschränkt offenstehen; |
78. |
fordert die EIB auf, bei der Auswahl ihrer Vorhaben gemäß der Drei-Säulen-Bewertung besonderes Augenmerk auf das Kriterium der ersten Säule zu legen, den Beitrag zum Wachstum und zur Beschäftigung insbesondere junger Menschen; hebt hervor, dass für den Übergang zu einem dauerhaften und Beschäftigung schaffenden Modell jungen Menschen Arbeits-, Ausbildungs- und Lehrstellen geboten werden müssen; |
79. |
weist erneut darauf hin, dass Vizepräsident Katainen dafür eintritt, das Potenzial der EIB nicht nur im Infrastrukturbereich, sondern auch in Bezug auf Beschäftigung und Ausbildung junger Menschen zu steigern; fordert die EIB auf, in ihrem nächsten Jahresbericht die Fortschritte in diesem Bereich darzulegen; ist der Auffassung, dass bereits angestoßene Maßnahmen zur Jugendbeschäftigung schneller umgesetzt sowie nach und nach ausgeweitet werden sollten; |
80. |
ist der Überzeugung, dass die EIB zusätzlich zu den Maßnahmen, die bereits im Rahmen der Jugendbeschäftigungsinitiative ergriffen wurden, in großem Maßstab in Maßnahmen investieren sollte, die nachhaltige Arbeitsplätze für die jüngeren Generationen schaffen; |
o
o o
81. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der EIB sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 72 E vom 11.3.2014, S. 51.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0057.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0201.
(4) ABl. C 349 E vom 29.11.2013, S. 27.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0161.
(6) ABl. L 177 vom 7.7.2012, S. 1.
(7) ABl. L 280 vom 27.10.2011, S. 1.
(8) Siehe: Observatori de l’Ebre (CSIC, URLL). Evaluación de Impacto Ambiental (SGEA/SHG; Ref.: GAD/13/05) –„Almacenamiento subterráneo de gas natural Amposta (Permiso Castor) Tarragona); IAM 2109-07 — Estudio elaborado por la Dirección General de Política Ambiental y Sostenibilidad del Departamento de Medio Ambienta y Vivienda de la Generalitat de Catalunya sobre el estudio de impacto ambiental del Proyecto de almacén subterráneo de gas natural Castor“; und Simone Cesca, Francesco Grigoli, Sebastian Heimann, Álvaro González, Elisa Buforn, Samira Maghsoudi, Estefania Blanch y Torsten Dahm (2014): „The 2013 September–October seismic sequence offshore Spain: a case of seismicity triggered by gas injection?“, Geophysical Journal International, 198, 941–953.
(9) Erwägung 8 des Beschlusses Nr. 1219/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Zeichnung zusätzlicher Anteile am Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) durch die Europäische Union infolge des Beschlusses zur Erhöhung dieses Kapitals (ABl. L 313 vom 26.11.2011, S. 1).
(10) Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung zur Beschwerde 178/2014/AN gegen die Europäische Investitionsbank — http://www.ombudsman.europa.eu/cases/decision.faces/en/58171/html.bookmark
(11) http://newati.publishwhatyoufund.org/2013/index-2013/results/
(12) Erwägung 13 des Beschlusses Nr. 1219/2011/EU.
(13) http://www.ombudsman.europa.eu/cases/draftrecommendation.faces/en/58471/html.bookmark
(14) Artikel 3 des Beschlusses Nr. 1219/2011/EU.
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/88 |
P8_TA(2015)0184
EXPO Mailand 2015: „Den Planeten ernähren, Energie für das Leben“
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. April 2015 zur Expo Mailand 2015 mit dem Motto „Den Planeten ernähren, Energie für das Leben“ (2015/2574(RSP))
(2016/C 346/14)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Beschluss des Internationalen Ausstellungsbüros, unter dem Motto „Den Planeten ernähren, Energie für das Leben“ eine Weltausstellung zu organisieren, die vom 1. Mai bis zum 30. Oktober 2015 in Mailand stattfindet, |
— |
unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission vom 3. Mai 2013, an der Weltausstellung 2015 in Mailand teilzunehmen (C(2013)2507), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Mai 2013 an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Teilnahme der EU an der Weltausstellung ‚Expo 2015‘ in Mailand ‚Feeding the Planet: Energy for Life‘“ (COM(2013)0255), |
— |
unter Hinweis auf die Anstrengungen, die der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss der Europäischen Union seit dem 21. März 2014 mit Unterstützung der Kommission und des Parlaments unternommen hat, um fachliche Beratung zu den Herausforderungen in Bezug auf Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit sowie Leitlinien für das Veranstaltungsprogramm der Expo 2015 anzubieten, |
— |
unter Hinweis auf die von den Vereinten Nationen im September 2000 verabschiedeten Millenniumsentwicklungsziele und die vorläufigen Ziele für die nachhaltige Entwicklung, die voraussichtlich auf der nächsten Generalversammlung der Vereinten Nationen im September 2015 verabschiedet werden, |
— |
unter Hinweis auf die Veröffentlichung der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) mit dem Titel „World agriculture towards 2030/2050: the 2012 revision“, |
— |
unter Hinweis darauf, dass die FAO das Jahr 2014 zum Internationalen Jahr der familienbetriebenen Landwirtschaft ausgerufen hat, |
— |
unter Hinweis darauf, dass die FAO das Jahr 2015 zum Internationalen Jahr des Bodens ausgerufen hat, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Januar 2011 zur Anerkennung der Landwirtschaft als Sektor von strategischer Bedeutung für die Ernährungssicherheit (1), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2012 zu dem Thema „Schluss mit der Verschwendung von Lebensmitteln — Strategien für eine effizientere Lebensmittelversorgungskette in der EU“ (2), |
— |
unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 und insbesondere auf Artikel 25, in dem das Recht auf Nahrung als Bestandteil des Rechts auf einen angemessenen Lebensstandard anerkannt wird, |
— |
unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zur Expo Mailand 2015 mit dem Motto „Den Planeten ernähren, Energie für das Leben“ (O-000016/2015 — B8-0109/2015), |
— |
unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, |
— |
gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass das Motto der Expo 2015 in Mailand, „Den Planeten ernähren, Energie für das Leben“, und die Ausstellung selbst der Debatte über eine Verbesserung der Erzeugung und der Verteilung von Lebensmitteln, die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung und die Förderung und Weiterentwicklung bereits bestehender Ansätze im Kampf gegen Ernährungsunsicherheit, Unterernährung und Fehlernährung neuen Auftrieb verleihen und somit einen Ausgleich zwischen der Verfügbarkeit und dem Verbrauch von Ressourcen schaffen können; |
B. |
in der Erwägung, dass das Motto der Expo 2015 in Mailand dazu einlädt, nachzudenken und sich mit den zahlreichen Versuchen zu befassen, die darauf abzielen, eine Lösung für die Widersprüche einer globalisierten Welt zu finden, in der laut Angaben der FAO einerseits 898 Millionen unterernährte Menschen an Hunger leiden und andererseits 1,4 Milliarden Menschen übergewichtig sind, darunter 500 Millionen, die fettleibig sind, eine Situation, die sozioökonomische Schäden verursacht und in einigen Fällen dramatische Konsequenzen für die menschliche Gesundheit hat; |
C. |
in der Erwägung, dass die Expo 2015 in Mailand mit dem angepeilten Jahr der Millenniumsentwicklungsziele und dem von den Vereinten Nationen ausgerufenen Internationalen Jahr des Bodens zusammenfällt und der Debatte über die neuen Ziele für die nachhaltige Entwicklung, über deren endgültigen Entwurf zurzeit verhandelt wird, als Inspirationsquelle dienen sollte; in der Erwägung dass Landwirtschaft, Nahrungsmittel und Ernährungssicherheit die zentralen Themen der Verhandlungen sind; |
D. |
in der Erwägung, dass zu den Themen der Expo 2015 in Mailand, die im Wesentlichen Nahrungsmittel betreffen, auch die Fischerei gehört, die, wie die Landwirtschaft mit den Themen Nahrungsmittel, Unabhängigkeit von Nahrungsmitteleinfuhren und Nachhaltigkeit verbunden ist; |
E. |
in der Erwägung, dass während der Expo 2015 die „Charta von Mailand“ erstellt wird, die dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Vermächtnis der Expo 2015 übergeben werden und einen Beitrag zur internationalen Debatte über die Millenniumsziele leisten soll; |
F. |
in der Erwägung, dass das Motto der Expo 2015 in erster Linie auf den Landwirtschaftssektor ausgerichtet ist, bei dem es sich nach wie vor um einen Grundpfeiler der Wirtschaft der Union handelt, da die Ausfuhr von Agrarerzeugnissen zwei Drittel ihres gesamten Außenhandels ausmacht, dass die Union noch immer der größte Importeur von Agrarerzeugnissen ist und dass die Lebensmittelindustrie der EU einen Jahresumsatz von beinahe einer Billion EUR generiert und über vier Millionen Menschen beschäftigt; |
G. |
in der Erwägung, dass die Fischerei, wie die Landwirtschaft, ein Schlüsselelement der Wirtschaft ist, erstens im Hinblick auf Einfuhren, da die EU der führende Importeur von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen in der Welt ist und der Wert der Exporte 4,1 Milliarden EUR jährlich beträgt, und zweitens weil 116 094 Menschen in der Fischerei beschäftigt sind, 85 000 in der Aquakultur und 115 651 in der fischverarbeitenden Industrie; |
H. |
in der Erwägung, dass das Motto „Den Planeten ernähren, Energie für das Leben“ ein globales Thema ist, das alle Wirtschafts- und Produktionstätigkeiten umfasst, die zur Sicherung von Ernährung und Nachhaltigkeit beitragen; |
I. |
in der Erwägung, dass der Fischereisektor in die Debatte über die Ernährung des Planeten einbezogen werden muss, insoweit er Meeresfrüchte liefert und dabei einen Ausgleich zwischen der Verfügbarkeit und dem Verbrauch von Ressourcen schafft; |
J. |
in der Erwägung, dass, der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss der EU für die Expo 2015 davon ausgeht, dass in bestimmten Bereichen neue Kenntnisse erlangt werden müssen, um über Bildungs- und Kommunikationsmaßnahmen zu einem besseren Verständnis der Öffentlichkeit für Lebensmittel und Lebensmittelerzeugung in der Landwirtschaft, „blauen Wirtschaft“ und Fischerei beizutragen, damit die Menschen sich der globalen Auswirkungen ihrer jeweiligen Lebensmittelpräferenzen bewusst werden; |
K. |
in der Erwägung, dass die Erfahrung der Zivilgesellschaft und ihr Beitrag zu Themen der Expo 2015 unerlässlich sind und die Zivilgesellschaft dazu ermutigt werden muss, mit ihrer Erfahrung und ihren Initiativen bedeutende internationale Debatten anzustoßen und Leitlinien zu entwickeln, um die globalen Krisen in Bezug auf Nahrungsmittel und Ernährung abzumildern; |
L. |
in der Erwägung, dass gesunde Böden nicht nur die Grundlage für die Erzeugung von Lebensmitteln, Kraftstoffen, Fasern und Medizinprodukten darstellen, sondern auch von größter Bedeutung für unsere Ökosysteme sind, da sie eine grundlegende Rolle im Kohlenstoffkreislauf spielen, Wasser speichern und filtern und einen Beitrag zur Bewältigung von Überschwemmungen und Dürren leisten; |
M. |
in der Erwägung, dass unsere Ozeane, Meere und Binnengewässer für eine gesunde Ernährung wertvoll sind, und in der Erwägung, dass ihr Schutz wesentlich für unser Überleben ist; in der Erwägung, dass Fischerei und Aquakultur den Lebensunterhalt von 10 –12 % der Weltbevölkerung sichern; |
N. |
in der Erwägung, dass die Plattform „Open Expo“, mit der die Transparenz bei der Expo 2015 uneingeschränkt gesichert werden soll, alle Informationen über die Verwaltung, die Projektierung, die Organisation und den Ablauf der Veranstaltung offenlegt und als hilfreiches Verfahren für Transparenz betrachtet werden kann; |
O. |
in der Erwägung, dass Schätzungen der FAO zufolge, ein Anstieg der Weltbevölkerung von 7 auf 9,1 Mrd. Menschen eine Steigerung der Nahrungsmittelversorgung um 70 % bis 2050 erforderlich macht, wobei dieselben Zahlen darauf hindeuten, dass eine Erhöhung der Produktion alleine nicht ausreichen würde, um die Ernährungssicherheit aller Menschen sicherzustellen; |
P. |
in der Erwägung, dass laut Angaben der FAO im Jahr 2 010 925 Millionen Menschen Hunger litten und dass mehr als ein Drittel der Todesfälle bei Kindern unter fünf Jahren auf Unterernährung zurückzuführen ist; |
Q. |
in der Erwägung, dass die FAO von einem Anstieg der Ackerlandflächen um lediglich 4,3 % bis 2050 ausgeht; |
R. |
in der Erwägung, dass der Anstieg des Pro-Kopf-Einkommens in Schwellenländern zu einer Umstellung der Ernährung auf Erzeugnisse mit einem höheren Proteingehalt, einschließlich tierischem Eiweiß, und auf verarbeitete Erzeugnisse und somit zu einer weltweiten Angleichung des Essverhaltens nach dem Vorbild wohlhabenderer Gesellschaften führt; |
S. |
in der Erwägung, dass die Eiweißerzeugung eine der größten Herausforderungen für die Ernährungssicherheit ist, und in der Erwägung, dass die Fischerei daher in dieser Hinsicht, wie die „blaue Wirtschaft“ insgesamt, eine wesentliche Rolle spielt, insbesondere, was die Algenforschung anbelangt; |
T. |
in der Erwägung, dass Fisch in Bezug auf Ernährungsprotein und Mikronährstoffe eine kritische Ressource für verarmte Gemeinschaften ist, die möglicherweise keinen vorhandenen Zugang zu anderen Nahrungsquellen haben; in der Erwägung, dass in vielen Teilen der Welt Lebensunterhalt und Nährwert mariner Ressourcen lokal gewonnen werden, d. h. in Gemeinschaften, die in Küsten und Binnengewässern fischen, die sich in der Nähe ihrer Wohnstätten befinden; |
U. |
in der Erwägung, dass durch Ernährungsweisen, die eine hohen Anteil tierischer Produkte enthalten, deutlich mehr Ressourcen verbraucht werden als durch Ernährungsweisen, die durch einen hohen Anteil pflanzlicher Produkte gekennzeichnet sind; |
V. |
in der Erwägung, dass die Landwirtschaft in den Entwicklungsländern mehr als 70 % der Arbeitskräfte — hauptsächlich Frauen — Beschäftigung und eine Existenzgrundlage bietet; in der Erwägung, dass Schätzungen der Weltbank zufolge das Wachstum im Agrarsektor für die Verringerung der Armut doppelt so wirksam ist wie das Wachstum in anderen Wirtschaftsbereichen; |
W. |
in der Erwägung, dass nach Angaben der FAO 2012 etwa 58,3 Millionen Menschen im Primärsektor der Fischfangindustrie und Aquakultur beschäftigt waren; in der Erwägung, dass mehr als 15 % aller Menschen, die 2012 im Primärsektor der Fischfangindustrie unmittelbar beschäftigt waren, Frauen waren; in der Erwägung, dass Fischerei und Aquakultur insgesamt den Lebensunterhalt von 10 –12 % der Weltbevölkerung sichern; |
X. |
in der Erwägung, dass es in der EU von Ernährungsunsicherheit betroffene Gebiete gibt und dass 79 Mio. Menschen in der EU noch immer unterhalb der Armutsgrenze leben, während 124,2 Mio. bzw. 24 % der Menschen in der EU von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind im Vergleich zu 24,3 % im Jahr 2011; |
Y. |
in der Erwägung, dass nur die Hälfte aller Entwicklungsländer (62 von 118) auf dem Wege sind, das Millenniumsentwicklungsziel zu erreichen; |
Z. |
in der Erwägung, dass das Recht aller Menschen auf Nahrung und hochwertige Ernährung von überragender Bedeutung ist, um die Millenniumsentwicklungsziele zu erreichen; in der Erwägung, dass Nahrung mit den meisten — wenn nicht mit allen — Millenniumsentwicklungszielen verknüpft ist, die wiederum selbst in einem engen Zusammenhang stehen; |
AA. |
in der Erwägung, dass unterschiedliche internationale Rechtsinstrumente das Recht auf Nahrung mit anderen Menschenrechten verknüpfen, darunter das Recht auf Leben, das Recht auf Auskommen, das Recht auf Gesundheit, das Recht auf Eigentum, das Recht auf Bildung und das Recht auf Wasser; |
AB. |
in der Erwägung, dass der Anteil der öffentlichen Entwicklungshilfe, der der Landwirtschaft weltweit zugewiesen wird, in den letzten drei Jahrzehnten dramatisch zurückgegangen ist; |
AC. |
in der Erwägung, dass das Konzept der Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit nicht nur die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln, sondern auch das Recht auf Nahrungsmittel und auf sachgemäße Informationen über das, was wir essen sowie den nachhaltigen Zugang zu einer gesunden Ernährung für alle Menschen umfasst, was andere Faktoren wie sanitäre Anlagen, Hygiene, Impfungen und Entwurmungen mit einschließt; |
AD. |
in der Erwägung, dass für die Menschheit Hunger und Unterernährung die Hauptursachen von Massensterben und die größte Gefahr für Frieden und Sicherheit in der Welt darstellen; |
AE. |
in der Erwägung, dass sich schwankende Nahrungsmittelpreise negativ auf die Ernährungssicherheit und die Nahrungsmittelkette auswirken; |
AF. |
in der Erwägung, dass der weltweite Konjunkturabschwung und die steigenden Nahrungsmittel- und Kraftstoffpreise die Ernährungslage in vielen Entwicklungsländern — speziell in den am wenigsten entwickelten Ländern — verschlechtert und damit den im vergangenen Jahrzehnt erreichten Fortschritt bei der Armutsbekämpfung teilweise zunichte gemacht haben; |
AG. |
in der Erwägung, dass unsichere Verhältnisse auf den Agrar- und Fischproduktmärkten in Entwicklungsländern dazu führen, dass die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln durch Naturkatastrophen, Konflikte und Gesundheitskrisen übermäßig stark gefährdet ist; |
AH. |
in der Erwägung, dass das bestehende Lebensmittelsystem sowohl zum Klimawandel beiträgt als auch von ihm betroffen ist, was sich auf die Verfügbarkeit natürlicher Ressourcen und die Bedingungen für die landwirtschaftliche Produktion, die Fischerei und die Verarbeitungsindustrie auswirkt; |
AI. |
in der Erwägung, dass auf den Klimawandel zurückgehende Naturkatastrophen mit schwerwiegenden Folgen für EU-Mitgliedstaaten und Drittländer einhergehen und eine Gefahr für die Ernährungssicherheit und -souveränität in bereits kritischen Situationen darstellen; |
AJ. |
in der Erwägung, dass nach Schätzungen der Kommission 30 % der weltweiten Lebensmittel verloren gehen oder weggeworfen werden und dass die in der Europäischen Union jährlich anfallenden 89 Mio. Tonnen Lebensmittelabfälle (dies entspricht 179 kg pro Kopf) bis 2020 um 126 %, also auf etwa 40 Mio. Tonnen, ansteigen werden, wenn keine vorbeugenden Maßnahmen getroffen werden; |
AK. |
in der Erwägung, dass eine bessere Steuerung der Lebensmittelkette eine effizientere Landnutzung und eine sinnvollere Bewirtschaftung der Wasserressourcen nach sich ziehen und sich positiv auf den gesamten Agrar- und Fischereisektor weltweit auswirken würde und zudem in hohem Maße zur Bekämpfung der Unter- und Fehlernährung in den Entwicklungsländern beitragen würde; |
AL. |
in der Erwägung, dass der Rückwurf von Fisch eine sinnlose Vergeudung wertvoller lebender Ressourcen ist und eine wichtige Rolle bei der Auszehrung von Meerespopulationen spielt; in der Erwägung, dass der Rückwurf wegen der Veränderungen in der allgemeinen Struktur der Nahrungskreisläufe und der Habitate zahlreiche nachteilige ökologische Auswirkungen auf Meeresökosysteme haben kann, was wiederum die Nachhaltigkeit der gegenwärtigen Fischerei gefährden könnte; |
AM. |
in der Erwägung, dass es neben Hunger, Unter- und Mangelernährung paradoxerweise ein hohes Maß an Fettleibigkeit sowie Krankheiten gibt, die auf eine unausgewogene Ernährung zurückzuführen sind, was zu sozialen und wirtschaftlichen Problemen mit zum Teil dramatischen Folgen für die menschliche Gesundheit führt; |
AN. |
in der Erwägung, dass sich Handels- und Investitionsabkommen nachteilig auf die Ernährungssicherheit und das Vorhandensein von Mangelernährung auswirken können, wenn die Verpachtung oder der Verkauf von Ackerflächen an Privatinvestoren dazu führen, dass die Bevölkerung vor Ort vom Zugang zu Produktionsmitteln abgeschnitten wird, die für deren Lebensgrundlage unerlässlich sind, oder dass große Mengen an Nahrungsmitteln exportiert oder auf internationalen Märkten verkauft werden, wodurch das Gastland noch abhängiger von — und anfälliger für — Schwankungen der Rohstoffpreise auf den internationalen Märkten wird; |
AO. |
in der Erwägung, dass eine nachhaltige Beseitigung des Hungers nicht dadurch erreicht werden kann, dass alle Menschen mit genügend Nahrungsmitteln versorgt werden; in der Erwägung, dass dies nur erreicht werden kann, indem dafür gesorgt wird, dass Kleinlandwirte ihr Land und die handwerkliche Fischerei ihre Gewässer behalten und bewirtschaften können und indem Fair-Trade-Systeme aufrechterhalten sowie Wissen, Innovationen und nachhaltige Verfahren weitergegeben werden; |
AP. |
in der Erwägung, dass die grundlegende Rolle von Landwirten und Fischern und insbesondere von Familienbetrieben in Land und Fischwirtschaft für die Gewährleistung der Ernährungssicherheit weltweit anerkannt werden sollte; |
AQ. |
in der Erwägung, dass es besonders wichtig ist, die wesentliche Rolle der Fischer und Aquakulturbetreiber in unseren europäischen küstennahen Gebieten und auf Inseln anzuerkennen; |
AR. |
in der Erwägung, dass die vielseitigen Funktionen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Fischerei anerkannt werden sollten, da sie nicht nur der Erzeugung von Lebensmitteln dienen, sondern auch eine grundlegende Rolle bei der Bereitstellung öffentlicher Güter wie beispielsweise der Landschaftspflege, der biologischen Vielfalt, des Klimaschutzes, der Qualität der Ozeane und der Fähigkeit, Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Dürren und Brände abzumildern, spielen; |
1. |
betont, dass für die Bewältigung des Problems der Ernährungssicherheit Folgendes unerlässlich ist: eine starke und nachhaltige Land- und Fischereiwirtschaft in der ganzen EU, eine florierende und diversifizierte ländliche Wirtschaft, eine saubere Umwelt und landwirtschaftliche Familienbetriebe, die sich auf eine solide, fairere, über Ländergrenzen hinweg solidarische und angemessen finanzierte Gemeinsame Agrarpolitik stützen können; |
2. |
betont, dass es auch wichtig ist, eine nachhaltige und angemessen finanzierte GFP umzusetzen und die Kohärenz zwischen Handels und Fischereipolitik der EU zu gewährleisten; |
3. |
ist der Ansicht, dass ökologische Nachhaltigkeit nur dann möglich ist und die Bemühungen um die Anpassung an den Klimawandel und um seine Abschwächung nur dann erfolgreich umgesetzt werden können, wenn bei landwirtschaftlichen Betrieben für ökonomische Nachhaltigkeit gesorgt wird und wenn Landwirte bei ihrem Zugang zu Land, zu Krediten und zu Aus- und Weiterbildung unterstützt werden; |
4. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Motto der Expo 2015 in Mailand, „Den Planeten ernähren, Energie für das Leben“ dazu zu nutzen, Verpflichtungen zur Gewährleistung des Rechts auf eine angemessene, gesunde, nachhaltige und bewusste Ernährung festzulegen; |
5. |
fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass am EU-Stand der Expo 2015 auf das dringende Erfordernis aufmerksam gemacht wird, die gravierenden Probleme entlang der gesamten Versorgungskette anzugehen — unter anderem, was die langfristige Nachhaltigkeit der Erzeugung, des Vertriebs und des Verbrauchs von Lebensmitteln betrifft –, gegen die Verschwendung von Lebensmitteln vorzugehen und Unterernährung, Fehlernährung sowie Fettleibigkeit zu bekämpfen; |
6. |
betont, dass das Recht auf Nahrung ein grundlegendes Menschenrecht ist und erst dann erreicht ist, wenn alle Menschen Zugang zu geeigneten, unbedenklichen und nahrhaften Lebensmitteln haben, die den Nahrungsbedarf decken, der zu einem aktiven und gesunden Leben gehört; |
7. |
unterstreicht, dass der Zugang zu Nahrung eine Voraussetzung für die Verringerung von Armut und Ungleichheit und das Erreichen der Millenniumsentwicklungsziele ist; |
8. |
hebt hervor, dass der Kampf gegen Unterernährung und die Bereitstellung eines allgemeinen Zugangs zu hinreichend nahrhaften Nahrungsmitteln weiterhin eines der wichtigsten Ziele der Agenda für die Zeit nach 2015 im Rahmen der Vorgabe zur Beseitigung des Hungers sein sollte, wobei insbesondere gefordert werden sollte, bis 2030 sämtliche Formen der Mangelernährung zu beseitigen; |
9. |
vertritt die Auffassung, dass die zunehmenden Schwankungen auf den Lebensmittelmärkten zu Nachhaltigkeitsproblemen führen und die Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit und der ökologischen Nachhaltigkeit der Lebensmittelerzeugung ausgeweitet werden müssen, indem auf die Knappheit der natürlichen Ressourcen reagiert und die Forschung und Innovation im Bereich der Landwirtschaft und Fischerei gefördert werden; |
10. |
vertritt die Auffassung, dass mit angemessenen institutionellen Rahmen, Rechtsrahmen und Überwachungsrahmen die Schaffung eines Umfelds für die Entwicklung solider, nachhaltiger, fairer, bezahlbarer und diversifizierter Agrar- und Fischereimarktsysteme gefördert werden kann; |
11. |
besteht darauf, dass die Kommission für Kohärenz zwischen den politischen Entscheidungen ihrer für Handel, Landwirtschaft und Fischerei zuständigen Generaldirektionen sorgen muss, um die Reziprozität bei den Standards für Hygiene und Nachhaltigkeit zu gewährleisten; |
12. |
ist der Ansicht, das kleinere Landwirtschaftsbetriebe, ökologische Landwirtschaft, landwirtschaftliche Systeme von hohem Naturschutzwert und „baumunterstützte“ Landwirtschaft als Modelle gefördert werden sollten, die besonders wirksam für Nachhaltigkeit bei der weltweiten Nahrungsmittelerzeugung sorgen; |
13. |
fordert die Kommission auf, sich für effizientere landwirtschaftliche Methoden — beispielsweise agrarökologische Ansätze und Diversifizierungsansätze — und ein besseres, nachhaltiges Ressourcenmanagement in der Landwirtschaft einzusetzen, mit dem Ziel, die Betriebsmittelkosten und die Verschwendung von Nährstoffen zu senken und für mehr Transfer von Wissen und Innovationen, Ressourceneffizienz, Vielfalt an Kulturpflanzen und Nachhaltigkeit in den landwirtschaftlichen Betrieben zu sorgen; |
14. |
fordert die Kommission auf, die Forschung im Bereich der Qualität der Küstengewässer, der Landnutzung und der nachhaltigen Intensivierung durch die Förderung einer effizienteren Nutzung von Nährstoffen, Wasser und Energie, stärkere Anstrengungen, was den Erhalt von Wasser- und Bodenressourcen betrifft und die weitere Anpassung biologischer Maßnahmen im Rahmen der Schädlingsbekämpfung zu unterstützen; fordert die Kommission ferner auf, die Forschung dabei zu unterstützen, die Erträge zu verbessern und dabei die ökologischen Folgen zu verringern; |
15. |
ist besorgt über zunehmende Landaneignungen sowie über deren Folgen für die Ernährungssicherheit in Entwicklungsländern und die Zukunft der Landwirtschaft und der Landwirte; |
16. |
ist über das weltweite Aufkommen illegaler Fischerei besorgt, die zu erheblichen Nachteilen für die Umwelt, die biologische Vielfalt und die Wirtschaft führt; |
17. |
fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu sensibilisieren und dazu anzuhalten, die „Ressource“ Boden unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit zu nutzen, da sie für die Verwirklichung der Ernährungs- und der Lebensmittelsicherheit, die Anpassung an den Klimawandel und seine Abschwächung sowie generell für eine nachhaltige Entwicklung benötigt wird; |
18. |
unterstreicht, dass das Problem der Landverödung, durch das Armut und Ernährungsunsicherheit zusätzlich verschärft werden, in Angriff genommen werden muss; |
19. |
fordert die Kommission auf, die weltweite Umsetzung der freiwilligen Leitlinien der UNO/FAO für die verantwortungsvolle Regelung der Nutzungs- und Besitzrechte in Bezug auf Land, Fischgründe und Wälder durch Investoren und Zielländer, zu fördern; |
20. |
fordert die italienische Regierung auf, Projekte für die nachhaltige Weiterverwendung der Standorte der Expo 2015 vorzuschlagen und zu entwickeln; |
21. |
fordert die Kommission auf, die weltweite Verwirklichung der Ziele der FAO zu unterstützen, um die Ausarbeitung von landwirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Strategien zu fördern, die nachhaltig wirtschaftenden landwirtschaftlichen Familienbetrieben zugutekommen; |
22. |
betont, dass die Nachhaltigkeit der Lebensmittelerzeugung durch die derzeitigen Ungleichgewichte in der Lebensmittelversorgungskette gefährdet ist; fordert mehr Transparenz und Fairness in der Lebensmittelversorgungskette und die Beseitigung unlauterer Handelspraktiken und anderer Marktverzerrungen, um ein angemessenes Einkommen für Landwirte, angemessene Gewinne und faire Preisbildung entlang der gesamten Nahrungsmittelversorgungskette sowie die Lebensfähigkeit des Agrarsektors zu gewährleisten, der für Ernährungssicherheit sorgt; fordert die Kommission daher auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diese Ziele so zeitnah wie möglich zu erreichen; |
23. |
hält es für geboten, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten Strategien zur Bekämpfung der unlauteren Methoden fördern, deren Anwendung im Rahmen des Hochrangigen Forums der Kommission für die Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette festgestellt wurde; |
24. |
betont, dass dem Bodenverbrauch und der Aufgabe von Grenzertragsböden im Interesse der Ernährungssicherheit entschieden entgegengewirkt werden muss; |
25. |
betont, dass es für die Ernährungssicherheit notwendig ist, die illegale Fischerei energisch zu bekämpfen; |
26. |
unterstreicht die wichtige Rolle der Entwicklung des ländlichen Raums für das wirtschaftliche und soziale Wachstum dieser Gebiete und fordert, dass junge Landwirte unterstützt werden; |
27. |
fordert die Kommission auf, sich angesichts der internationalen Debatte im Rahmen der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen in Paris um ein ehrgeiziges internationales Übereinkommen zu bemühen, in dem auf Nahrungsmittel zur Eindämmung des Klimawandels eingegangen wird; |
28. |
fordert den Rat auf, die Rolle des gesamten Agrarsektors bei der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an seine Folgen anzuerkennen; |
29. |
fordert die Kommission auf, die Verschwendung von Lebensmitteln mit ehrgeizigen, klar umrissenen und verbindlichen Zielen anzugehen, indem sie die Mitgliedstaaten dazu anhält, auf allen Ebenen der Versorgungskette — von der Erzeugung bis zum Verbrauch — Maßnahmen gegen die Verschwendung von Lebensmitteln zu ergreifen; |
30. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bürger aufzuklären, bewährte Verfahren zu fördern und zu verbreiten, Analysen durchzuführen, öffentliche Kampagnen — unter anderem an Schulen — über Lebensmittelverschwendung und über die große Bedeutung einer gesunden und ausgewogenen Ernährung unter Bevorzugung vor Ort erzeugter Lebensmittel einzuleiten und 2016 zum „Europäischen Jahr der Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung“ zu erklären; |
31. |
ist der Ansicht, dass es wichtig ist, den Dialog mit den Interessenträgern zu suchen, um dafür zu sorgen, dass nichtverkaufte, aber sichere und essbare Lebensmittel systematisch wohltätigen Organisationen zur Verfügung gestellt werden; |
32. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission nachdrücklich auf, sich noch stärker für eine gesunde und bewusste Ernährung und Qualitäts- und Nachhaltigkeitsstandards in der Ernährung einzusetzen, was Forschungs- und Bildungsprogramme betrifft, um bereits im Kindesalter in den Schulen eine verantwortungsbewusste und gesunde Lebensführung zu fördern, und durch die Weiterentwicklung ihrer Politik auf die Beseitigung der Unter- und Fehlernährung und die Vorbeugung von Fettleibigkeit hinzuarbeiten; |
33. |
weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Aufklärung über eine gesunde und ausgewogene Ernährung zu fördern, wozu auch die Unterstützung lokaler Erzeugnisse und traditioneller Ernährungsgewohnheiten und die Aufklärung darüber gehören; |
34. |
plädiert mit Nachdruck dafür, dass das gesamte Nahrungsmittelsystem, zu dem die Landwirtschaft gehört, zusammen mit der Handels-, Gesundheits-, Bildungs-, Klima- und Energiepolitik auf einem den Menschenrechten unterliegenden Ansatz beruhen sollte, bei dem die EU eine Vorreiterrolle einnimmt; |
35. |
fordert daher, dass bei sämtlichen Maßnahmen, mit denen die Ernährungsunsicherheit bekämpft werden soll, die geschlechtsspezifische Dimension berücksichtigt und die Stärkung der Rolle der Frau gefördert wird; |
36. |
betont erneut, wie wichtig es ist, die Landwirtschaft und die Fischerei in den Entwicklungsländern zu fördern und einen angemessenen Anteil der öffentlichen Entwicklungshilfe der EU für den Agrarsektor bereitzustellen; hält es für bedauernswert, dass es seit den achtziger Jahren einen dramatischen Einbruch bei der Höhe der für die Landwirtschaft bereitgestellten Entwicklungshilfe gegeben hat, und begrüßt, dass das Erfordernis anerkannt wurde, diesen Trend umzukehren; |
37. |
vertritt die Auffassung, dass die Situation von Frauen in der Landwirtschaft verbessert werden muss, insbesondere in den AKP-Staaten (Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean), da sich gezeigt hat, dass die Stärkung der Rechte von Frauen in ländlichen Gebieten und das Investieren einen erheblichen Produktivitätsanstieg und eine Verringerung von Hunger und Unterernährung zur Folge hat; |
38. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich vorrangig mit Kooperationsprogrammen zu befassen, die auf Mikrokrediten basieren und die darauf abzielen, kleine und ökologisch nachhaltig wirtschaftende Betriebe, die in erster Linie für den Markt vor Ort produzieren, zu unterstützen; |
39. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat sowie den mit der EXPO 2015 in Mailand Beauftragten der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 136 E vom 11.5.2012, S. 8.
(2) ABl. C 227 E vom 6.8.2013, S. 25.
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/95 |
P8_TA(2015)0185
Lage in Nigeria
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. April 2015 zur Lage in Nigeria (2015/2520(RSP))
(2016/C 346/15)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Nigeria und insbesondere auf seine jüngste Aussprache im Plenum zu dem Thema vom 14. Januar 2015, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, einschließlich der Erklärungen vom 8. Januar, 19. Januar, 31. März sowie 14. und 15. April 2015, |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Februar 2015, |
— |
unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 583/2014 (1) der Kommission vom 28. Mai 2014, mit der Boko Haram auf die Liste der juristischen Personen, Gruppen und Organisationen gesetzt wird, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden, |
— |
unter Hinweis auf den fünften Ministerdialog Nigeria-EU vom 27. November 2014 in Abuja, |
— |
unter Hinweis auf die vorläufigen Schlussfolgerungen der Wahlbeobachtungsmissionen der EU und des Europäischen Parlaments, |
— |
unter Hinweis auf die regionale Sicherheitskonferenz vom 20. Januar 2015 in Niamey, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon, zur anhaltenden Gewalt und zu der sich verschlechternden Sicherheitslage im Nordosten Nigerias, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärungen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte zur möglichen Anklage von Mitgliedern von Boko Haram wegen Kriegsverbrechen, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Intoleranz und der Diskriminierung aufgrund von Religion und Glauben von 1981, |
— |
unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker von 1981, die Nigeria am 22. Juni 1983 ratifiziert hat, |
— |
unter Hinweis auf den von Nigeria am 29. Oktober 1993 ratifizierten Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, |
— |
unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, |
— |
unter Hinweis auf die am 29. Mai 1999 verabschiedete Verfassung der Bundesrepublik Nigeria, und insbesondere die Bestimmungen von Kapitel IV der Verfassung, |
— |
unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und das dazugehörige Fakultativprotokoll, |
— |
unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (das Cotonou-Abkommen), |
— |
gestützt auf Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem verankert ist, dass dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung bei sämtlichen außenpolitischen Maßnahmen der EU Rechnung zu tragen ist, |
— |
gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass Nigeria das bevölkerungsreichste und ethnisch vielfältigste Land in Afrika ist und von regionalen und religiösen Spaltungen und einer Nord-Süd-Teilung mit schwerwiegenden wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten geprägt ist; |
B. |
in der Erwägung, dass Nigeria die größte Volkswirtschaft auf dem afrikanischen Kontinent vorzuweisen hat und ein wichtiger Handelspartner der EU ist; ferner in der Erwägung, dass Nigeria aber trotz seiner immensen Ressourcen eines der Länder mit den größten Ungleichheiten weltweit ist, dass mehr als 70 % seiner Bevölkerung mit weniger als 1,25 USD am Tag auskommen müssen und 10 % der Menschen im Land mehr als 90 % der Reichtümer und Ressourcen des Landes kontrollieren; |
C. |
in der Erwägung, dass im Zuge der Angriffe von Boko Haram auf Baga und sechzehn umliegende Städte und Dörfer zwischen dem 3. und 8. Januar 2015 beinahe 3 700 Gebäude zerstört wurden — wie auf Satellitenbildern zu erkennen ist — und Tausende Menschen ums Leben kamen; |
D. |
in der Erwägung, dass Boko Haram mehrere Orte im Nordosten Nigerias eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht hat und nach wie vor Zivilisten, darunter auch viele Kinder, zwangsrekrutiert; in der Erwägung, dass die von Boko Haram verübten Gewaltakte seit 2009 mehr als 22 000 Menschen das Leben gekostet haben und dass die Angriffe wahllos auf Christen, Muslime und all diejenigen abzielen, die die dogmatischen und extremen Überzeugungen dieser Organisation nicht teilen; in der Erwägung, dass Boko Haram im März 2015 der Gruppe Islamischer Staat Treue schwor; in der Erwägung, dass am 27. März 2015 Hunderte Leichen — offenbar Opfer der Boko-Haram-Rebellen — in der Stadt Damasak im Nordosten gefunden wurden; |
E. |
in der Erwägung, dass im April 2014 mehr als 270 Mädchen aus einer staatlichen Schule in Chibok (Bundesstaat Borno) entführt wurden; in der Erwägung, dass die meisten von ihnen immer noch vermisst werden und in akuter Gefahr sind, Opfer von sexueller Gewalt, Sklaverei und Zwangsheirat zu werden; in der Erwägung, dass seitdem Hunderte weiterer Menschen von Boko Haram entführt wurden; in der Erwägung, dass am 28. April 2015 fast 300 Mädchen und Frauen im Sambisa-Wald gerettet wurden; |
F. |
in der Erwägung, dass Schätzungen der Vereinten Nationen zufolge 1,5 Millionen Menschen, darunter 800 000 Kinder, durch die Gewalt in Borno, Yobe und Adamawa vertrieben wurden und mittlerweile mehr als drei Millionen Menschen von den Aktivitäten der Rebellen betroffen sind; |
G. |
in der Erwägung, dass mehr als 300 000 Nigerianer in den Nordwesten Kameruns und den Südwesten Nigers geflohen sind, um der Gewalt zu entgehen; ferner in der Erwägung, dass Hunderte Nigerianer auf den Migrationsrouten in die EU in der Hoffnung auf bessere wirtschaftliche und soziale sowie sichere Lebensbedingungen ihr Leben aufs Spiel setzen; |
H. |
in der Erwägung, dass Boko Haram einen vollständig islamischen Staat im Norden Nigerias — einschließlich der Einrichtung von Scharia-Strafgerichten — errichten und westliche Bildung verbieten will; |
I. |
in der Erwägung, dass sich Landwirte aufgrund der sich verschlimmernden Sicherheitslage außerstande sehen, ihr Land zu bewirtschaften oder ihre Ernte einzubringen, da sie Angriffe von Boko Haram fürchten, wodurch sich die Ernährungsunsicherheit weiter verschärft; |
J. |
in der Erwägung, dass die Zahl der Angriffe, darunter der Einsatz von Kindern als Selbstmordattentäter, zunimmt; ferner in der Erwägung, dass die Angriffe weiträumig verübt werden, auch in Nachbarländern wie dem Tschad und Kamerun; |
K. |
in der Erwägung, dass die ursprüngliche Reaktion der nigerianischen Staatsorgane völlig unzureichend war und in der Bevölkerung ein Gefühl des Misstrauens gegenüber den Institutionen des Landes ausgelöst hat; in der Erwägung, dass die nigerianischen Behörden unter der letzten Regierung Masseninhaftierungen, außergerichtliche Hinrichtungen und andere Völkerrechtsverletzungen in großer Zahl verübt haben; |
L. |
in der Erwägung, dass sich im Zuge der Ausweitung der Aktivitäten der Rebellen von Boko Haram auf die Nachbarländer deutlich zeigt, wie wichtig eine verstärkte regionale Zusammenarbeit und Reaktion sind; |
M. |
in der Erwägung, dass Nigeria in der regionalen und afrikanischen Politik eine Schlüsselrolle spielt und im Rahmen der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) eine treibende Kraft der regionalen Integration ist; |
N. |
in der Erwägung, dass die Erdöleinnahmen beständig zurückgehen und sich eine Wirtschaftskrise anbahnt; ferner in der Erwägung, dass einigen Schätzungen zufolge jedes Jahr nigerianisches Öl im Wert von 3 bis 8 Mrd. USD gestohlen wird; in der Erwägung, dass Investitionen in die nigerianischen Bildungs- und Sozialdienstleistungssysteme jahrzehntelang durch Misswirtschaft, Instabilität und Korruption erschwert wurden; |
O. |
in der Erwägung, dass Bildung, die Bekämpfung des Analphabetentums, die Rechte der Frau, soziale Gerechtigkeit und eine gerechte Verteilung der Staatseinnahmen in der Gesellschaft durch Steuersysteme, die Verringerung der Ungleichheit und die Bekämpfung von Korruption und Steuerhinterziehung wichtige Aspekte sind, wenn es um die Bekämpfung von Fundamentalismus, Gewalt und Intoleranz geht; |
P. |
in der Erwägung, dass es sich bei Terrorismus um eine globale Bedrohung handelt; jedoch in der Erwägung, dass die Anstrengungen der internationalen Gemeinschaft, mehr gegen Boko Haram in Nigeria zu unternehmen, bis zu einem gewissen Grad von uneingeschränkter Glaubwürdigkeit, Rechenschaftspflicht und Wahltransparenz abhängen; |
Q. |
in der Erwägung, dass Nigeria eine noch junge und fragile Demokratie ist, die infolge der Ergebnisse der Wahlen von 2011 und der Vorwürfe der Wahlmanipulation mit extremer Gewalt konfrontiert war; |
R. |
in der Erwägung, dass die Unabhängige Nationale Wahlkommission (INEC) die Wahlen vom 14. bzw. 28. Februar auf den 28. März bzw. 11. April 2015 verschoben hat, um es der Regierung zu ermöglichen, Militäraktionen gegen Boko Haram durchzuführen; ferner in der Erwägung, dass im März 2015 ein regionaler Gegenschlag erfolgte; |
S. |
in der Erwägung, dass die tschadische Armee — gemeinsam mit Niger und Kamerun — die wichtigsten Gegner von Boko Haram sind und dass ihr uneingeschränktes Engagement bei der Bekämpfung von Boko-Haram-Terroristen in Gamboru Ngala, Malam Fatori und Kangalam in Nigeria anerkannt wird; in der Erwägung, dass der hohe Preis, den diese Armee im Krieg gegen den Terrorismus zahlen muss, anerkannt wird; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament seine uneingeschränkte Solidarität mit den Verwundeten und den Familien der getöteten Opfer ausdrückt; |
T. |
in der Erwägung, dass der Wahlkampf in einem angespannten Umfeld stattfand und gewaltsame Zwischenfälle im Zusammenhang mit den Wahlen landesweit — und insbesondere im Süden und Südwesten — gemeldet wurden und dass Angriffe von Boko Haram zu verzeichnen waren, die darauf abzielten, Wähler einzuschüchtern und zu beeinflussen und die Wahlkampfregeln zu brechen; |
U. |
in der Erwägung, dass von den örtlichen und internationalen Beobachtern — einschließlich der Beobachter der EU — Systemschwächen festgestellt wurden, insbesondere bei der Stimmauszählung sowie in Bezug auf Amtsmissbrauch und den Einsatz von Gewalt; in der Erwägung, dass jedoch keine systematische Wahlmanipulation festgestellt wurde; |
V. |
in der Erwägung, dass die EU auf Einladung der Regierung des Landes eine langfristige Wahlbeobachtungsmission entsandt hat, an der auch eine Delegation des Europäischen Parlaments teilnimmt; in der Erwägung, dass derartige Missionen auch von der Afrikanischen Union, dem Commonwealth of Nations und der ECOWAS entsandt wurden; |
W. |
in der Erwägung, dass der Präsidentschaftskandidat der oppositionellen Partei „All Progressives Congress (APC)“, General Muhammadu Buhari, am 31. März 2015 zum Gewinner der Wahl erklärt wurde und der amtierende Präsident seine Niederlage einräumte, ohne dass es zu Gewalt kam; in der Erwägung, dass die oppositionelle APC die Mehrheit der Stimmen bei den Präsidentschaftswahlen und den Wahlen zum Senat und Repräsentantenhaus in vier der sechs geopolitischen Regionen gewonnen hat; |
X. |
in der Erwägung, dass weniger Frauen als 2011 gewählt wurden und dass bereits beim letzten Mal ein negativer Trend auszumachen war; |
Y. |
in der Erwägung, dass 17 % der Mädchen verheiratet werden, bevor sie das 15. Lebensjahr vollenden, und dass Kinderehen in der nordwestlichen Region einen Anteil von 76 % erreichen; in der Erwägung, dass es in Nigeria die weltweit höchste absolute Zahl an Opfern von Verstümmelungen weiblicher Genitalien gibt, das heißt, etwa ein Viertel der geschätzten 115-130 Millionen Opfer weltweit sind Nigerianerinnen; |
1. |
verurteilt auf das Schärfste die andauernde und immer brutalere Gewalt, einschließlich der anhaltenden Welle der bewaffneten Angriffe, Bombenanschläge, Selbstmordattentate, der sexuellen Sklaverei und anderer Formen von sexueller Gewalt, Entführungen und anderen Gewalttaten, die von der Terrorsekte Boko Haram gegen zivile, staatliche und militärische Ziele in Nigeria verübt werden, in deren Folge viele Tausende Menschen ums Leben kamen und verletzt wurden und Hunderttausende Menschen vertrieben wurden, und die Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen könnten; |
2. |
bedauert das Massaker an unschuldigen Männern, Frauen und Kindern und steht dem nigerianischen Volk in seiner Entschlossenheit, alle Formen des Terrorismus im Land zu bekämpfen, zur Seite; lobt die Arbeit aller Journalisten und Menschenrechtsverteidiger, die versuchen, die Welt auf den Extremismus von Boko Haram und die unschuldigen Opfer der Gewalt aufmerksam zu machen; |
3. |
erinnert daran, dass seit der Entführung von 276 Mädchen aus einer Schule in der Gegend von Chibok ein Jahr vergangen ist und dass nach Angaben von Menschenrechtsgruppen mindestens weitere 2 000 Mädchen und Frauen verschleppt worden sind; ersucht die Regierung und die internationale Gemeinschaft darum, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um die Entführten zu finden und sie zu befreien; |
4. |
fordert den neugewählten Präsidenten auf, seine Wahlversprechen einzuhalten und alle Ressourcen darauf zu verwenden, der Gewalt von Boko Haram ein Ende zu setzen, die Stabilität und Sicherheit im ganzen Land wiederherzustellen und die Ursachen des Terrorismus anzugehen und insbesondere entschlossener gegen die interne Korruption, die Misswirtschaft und die Leistungsschwächen in den öffentlichen Institutionen und in der Armee vorzugehen, aufgrund derer sie außerstande ist, sich gegen das Übel Boko Haram im Norden des Landes zur Wehr zu setzen, sowie Maßnahmen zu ergreifen, um die illegalen Einnahmequellen von Boko Haram durch Zusammenarbeit mit den Nachbarländern, insbesondere in den Bereichen Schmuggel und illegaler Handel, auszutrocknen; |
5. |
ersucht die religiösen Würdenträger und Führer Nigerias darum, aktiv mit der Zivilgesellschaft und den Behörden zusammenzuarbeiten, um dem Extremismus und der Radikalisierung entgegenzuwirken; |
6. |
fordert die neue nigerianische Regierung auf, einen Fahrplan für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der nördlichen und südlichen Bundesstaaten zu verabschieden, um die Probleme im Zusammenhang mit Armut, Ungleichheit, Bildungsmöglichkeiten und dem Zugang zur Gesundheitsversorgung — die mit die Ursachen für die Spirale der Gewalt sind — anzugehen und sich vor dem Hintergrund der Dezentralisierung für die faire Verteilung der Erdöleinnahmen einzusetzen; ruft die nigerianischen Staatsorgane ferner dazu auf, mit Nachdruck gegen die Praxis der Verstümmelung weiblicher Genitalien, gegen Kinderehen und Kinderarbeit vorzugehen; fordert die EU auf, alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente zu nutzen, um diese Maßnahmen zu fördern und um illegale Finanzströme, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung effizient zu bekämpfen und die demokratische internationale Zusammenarbeit in Steuerfragen voranzubringen; |
7. |
begrüßt die auf dem regionalen Gipfeltreffen vom 20. und 21. Januar 2015 in Niamey von den 13 teilnehmenden Staaten zum Ausdruck gebrachte Entschlossenheit und insbesondere die militärischen Zusagen des Tschad sowie von Kamerun, Niger und Nigeria, die auf die Bekämpfung der von Boko Haram ausgehenden terroristischen Bedrohungen abzielen; plädiert für eine Stärkung dieser regionalen Reaktion unter Verwendung aller vorhandenen Instrumente und in vollständigem Einklang mit dem Völkerrecht; fordert die ECOWAS auf, insbesondere ihre neue Strategie zur Bekämpfung des Terrorismus weiter einsatzfähig zu machen und den Schwerpunkt dabei insbesondere auf die Eindämmung des grenzüberschreitenden illegalen Waffenhandels, des Austausches von Kämpfern und des Schmuggels zu legen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Gewalt ohne eine solche Zusammenarbeit wahrscheinlich weitergeht und Frieden und Stabilität in der gesamten Region untergräbt; weist in diesem Zusammenhang auf den Treueschwur von Boko Haram gegenüber dem Islamischen Staat sowie auf das Erfordernis hin, jegliche weitere Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den beiden terroristischen Vereinigungen sowie die Ausweitung der von ihnen ausgehenden Bedrohung zu verhindern; |
8. |
begrüßt die Initiativen des Friedens- und Sicherheitsrates der Afrikanischen Union und fordert die Afrikanische Union auf, gemeinsam mit allen beteiligten Ländern dringend konkrete Schritte zur Koordinierung des Kampfes gegen Terrorgruppen in der Sahel-Region einzuleiten; fordert die Europäische Union auf, die Entwicklung regionaler Mechanismen für die Bewältigung von Konflikten, wie die Afrikanische Bereitschaftstruppe (ASF), sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Friedensfazilität für Afrika und des Krisenbewältigungsinstrumentariums der EU zu unterstützen; |
9. |
fordert die internationale Gemeinschaft mit Nachdruck auf, sich stärker für die Unterstützung der nigerianischen Regierung im Kampf gegen Boko Haram sowie für die Bekämpfung der Ursachen des Terrorismus einzusetzen, da nur durch eine umfassende Antwort sichergestellt werden kann, dass Gewalt und Fundamentalismus dauerhaft ein Ende finden; |
10. |
fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Zusage, Nigeria und der nigerianischen Bevölkerung bei der Bewältigung der von Boko Haram ausgehenden Bedrohung und der Entwicklung des Landes umfassende politische, entwicklungspolitische und humanitäre Hilfe zu leisten, einzuhalten; fordert die EU nachdrücklich auf, ihren politischen Dialog mit Nigeria gemäß Artikel 8 des geänderten Cotonou-Abkommens fortzusetzen und sich in diesem Zusammenhang der Probleme in Bezug auf die allgemeinen Menschenrechte, einschließlich der Gewissens-, Gedanken- und Religions- bzw. Glaubensfreiheit und des Verbots von jedweder Diskriminierung, die in universalen, regionalen und nationalen Instrumenten im Bereich der Menschenrechte verankert sind, anzunehmen; |
11. |
fordert die internationale Gemeinschaft zudem auf, den nigerianischen Flüchtlingen in den Nachbarländern Hilfe zu leisten; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, umgehend ein glaubwürdiges und ganzheitliches europäisches System einzuführen, um die Migrationsrouten aus den afrikanischen Ländern südlich der Sahara in den Nahen Osten und Nordafrika zu steuern, den Herkunftsländern, darunter Nigeria, nachhaltige Entwicklungskonzepte anzubieten und den menschlichen Tragödien, die sich auf diesen Routen ereignen, ein Ende zu setzen; |
12. |
fordert die EU dringend auf, die Finanzierungsquelle von Boko Haram zu ermitteln und sich für Transparenz beim Handel mit Rohstoffen jeder Art, auch Erdöl, einzusetzen, um zu verhindern, dass Konflikte durch Unternehmen geschürt werden; fordert die nigerianischen Staatsorgane und die ausländischen Unternehmen auf, die Governance im Rohstoffsektor zu stärken, indem sie sich an die Vorgaben der Initiative für die Transparenz in der Rohstoffwirtschaft halten und Zahlungen von Unternehmen an die nigerianische Regierung veröffentlichen; |
13. |
vertritt die Auffassung, dass die nigerianische Regierung das Recht und die Verpflichtung hat, ihre Bevölkerung vor Terrorismus zu schützen; weist allerdings nachdrücklich darauf hin, dass Maßnahmen dieser Art unter Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit durchzuführen sind; |
14. |
fordert, dass die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen — darunter auch außergerichtliche Hinrichtungen, Folter, willkürliche Festnahmen und Misshandlungen als Erpressungsversuch — eingehend untersucht werden, und ist der Ansicht, dass derartige Handlungen nicht als Mittel zur Bekämpfung der von Boko Haram oder anderen terroristischen Vereinigungen ausgehenden Bedrohung gerechtfertigt werden können; vertritt die Auffassung, dass das nigerianische Justizsystem dringend reformiert werden muss, damit der Terrorismus mittels eines wirksamen Strafrechtssystems bekämpft werden kann; ist ferner der Ansicht, dass dies auch für eine Reform der staatlichen Sicherheitskräfte Nigerias gilt; |
15. |
fordert nachdrücklich, dass verwundete Soldaten in angemessener Weise verarztet werden und dass Mädchen und Frauen, die im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten Opfer von Vergewaltigungen geworden sind, gemäß Artikel 3 der Genfer Konvention, in dem jegliche notwendige medizinische Versorgung der Verwundeten und Kranken vorgesehen ist, umfassenden Zugang zu Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit in von der EU finanzierten humanitären Einrichtungen erhalten; |
16. |
beglückwünscht General Muhammadu Buhari als den erfolgreichen Präsidentschaftskandidaten für die Partei „All Progressives Congress (APC)“ sowie all diejenigen Mitglieder aus allen Parteien, die in den Senat oder in das Repräsentantenhaus sowie als Gouverneure und als Mitglieder in die Parlamente der Bundesstaaten gewählt wurden; lobt die Kandidaten, die ihre Niederlage ohne Umstände eingeräumt haben, angefangen bei dem amtierenden Präsidenten und Präsidentschaftskandidaten, Goodluck Jonathan; begrüßt das anhaltende Engagement aller Parteien und Kandidaten für die Abhaltung friedlicher Wahlen und fordert sie eindringlich auf, die Ergebnisse zu akzeptieren und nicht auf Gewalt zurückzugreifen; |
17. |
gratuliert der nigerianischen Bevölkerung zu ihrer Begeisterung für die Demokratie und ihrer demokratischen Mobilisierung während des gesamten Wahlprozesses; fordert die nigerianischen Staatsorgane auf, sich für eine Stärkung des verantwortungsvollen Regierungshandelns und für rechenschaftspflichtigere demokratische Institutionen einzusetzen; ist der Ansicht, dass der Machtwechsel infolge des Wahlergebnisses ein Zeichen für die Vertiefung der Demokratie in Nigeria ist, das Beispielswirkung für andere afrikanische Nationen haben könnte; |
18. |
begrüßt die Entschlossenheit der INEC, die trotz der inneren und äußeren Zwänge und des Drucks, dem sie ausgesetzt war, für einen hinreichend glaubwürdigen (soweit dies möglich war), transparenten und fairen Wahlprozess gesorgt hat, und begrüßt insbesondere, dass sie auch Menschen mit Behinderungen eingebunden hat; |
19. |
legt denjenigen, die Beschwerden vorzubringen haben, nahe, dies im Wege der offiziellen Streitbeilegungsverfahren zu tun; fordert die nigerianischen Behörden auf, die Beschwerde jedes Einzelnen von ihnen umfassend und glaubhaft zu untersuchen und gegebenenfalls nach geltendem Recht Abhilfe zu schaffen; fordert die EU auf, die Entwicklung derartiger Mechanismen zu unterstützen; |
20. |
fordert die nigerianische Regierung auf, die Teilhabe von Frauen am öffentlichen und politischen Leben zu fördern; |
21. |
bekräftigt seine Forderung nach der Abschaffung des Gesetzes gegen die Homosexualität und der Todesstrafe; |
22. |
ersucht die nigerianischen Staatsorgane, Notmaßnahmen im Nigerdelta zu ergreifen, einschließlich Maßnahmen, um den illegalen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ölförderung ein Ende zu setzen und den von der Umweltverschmutzung betroffenen Menschen zu helfen; ersucht die EU und die Mitgliedstaaten, technisches Fachwissen und Ressourcen zur Verfügung zu stellen, um einen Beitrag zur Wiederherstellung des Gebiets zu leisten; ersucht alle in der Region tätigen Unternehmen, die höchsten internationalen Standards einzuhalten und alle Aktionen zu unterlassen, die auf Kosten der Umwelt und der örtlichen Gemeinschaften gehen könnten; |
23. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament Nigerias, den Vertretern der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten und der Afrikanischen Union zu übermitteln. |
(1) ABl. L 160 vom 29.5.2014, S. 27.
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/101 |
P8_TA(2015)0186
Fall Nadija Sawtschenko
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. April 2015 zu dem Fall Nadija Sawtschenko (2015/2663(RSP))
(2016/C 346/16)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Russland und der Ukraine, insbesondere auf seine Entschließungen vom 12. März 2015 zu der Ermordung des russischen Oppositionsführers Boris Nemzow und dem Zustand der Demokratie in Russland (1) und vom 15. Januar 2015 zur Lage in der Ukraine (2), |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vom 4. März 2015 zu der fortdauernden Inhaftierung von Nadija Sawtschenko, |
— |
unter Hinweis auf das Maßnahmenpaket für die Umsetzung der Minsker Vereinbarungen, das am 12. Februar 2015 in Minsk angenommen und unterzeichnet und am 17. Februar 2015 als Ganzes durch die Resolution 2202 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bestätigt wurde, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der EU vom 16. April 2015 zu der Verschleppung und rechtswidrigen Inhaftierung ukrainischer Staatsbürger durch die Russische Föderation, |
— |
unter Hinweis auf die Bestimmungen des humanitären Völkerrechts und insbesondere das Dritte Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen, |
— |
unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Präsidenten der Ukraine, des Präsidenten des Europäischen Rates und des Präsidenten der Europäischen Kommission als Ergebnis des 17. Gipfeltreffens zwischen der EU und der Ukraine, in der gefordert wird, alle Geiseln und alle rechtswidrig inhaftierten Personen, darunter Nadija Sawtschenko, unverzüglich freizulassen; |
— |
gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass am 18. Juni 2014 im Hoheitsgebiet der Ukraine prorussische Kämpfer der sogenannten Volksrepublik Luhansk in der Ostukraine Leutnant Nadija Sawtschenko, Kampfpilotin und ehemalige Offizierin der Streitkräfte der Ukraine, verschleppt, gefangen gehalten und anschließend rechtswidrig in die Russische Föderation verbracht haben; |
B. |
in der Erwägung, dass Nadija Sawtschenko, geboren 1981, eine bemerkenswerte militärische Laufbahn absolviert hat, da sie die einzige Soldatin unter den Friedenserhaltungstruppen der Ukraine im Irak und die erste Frau war, die in die Akademie der Luftwaffe der Ukraine aufgenommen wurde, und als Angehörige des Bataillons Ajdar freiwillig an den Kampfhandlungen in der Ostukraine teilnahm, als sie gefangen genommen wurde; |
C. |
in der Erwägung, dass das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation am 24. April 2015 Anklage gegen Nadija Sawtschenko erhoben hat (wegen Beihilfe zum Mord an mindestens zwei Personen, wegen Beihilfe zu einem Attentat auf mindestens zwei Personen und wegen unerlaubten Übertritts der Grenze der Russischen Föderation); |
D. |
in der Erwägung, dass Nadija Sawtschenko Mitglied der Werchowna Rada und der Delegation der Ukraine in der Parlamentarischen Versammlung des Europarats (PACE) ist; in der Erwägung, dass der Ausschuss für Geschäftsordnung, Immunitäten und institutionelle Angelegenheiten der PACE ihre Immunität bestätigt hat; in der Erwägung, dass die Russische Föderation die diplomatische Immunität, die Nadija Sawtschenko als Mitglied der Werchowna Rada genießt, zurückweist; in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft zahlreiche Bemühungen unternommen hat, um die Freilassung von Nadija Sawtschenko zu erwirken, darunter die Resolution 2034 (2015) der PACE, in der ihre sofortige Freilassung und die Achtung ihrer parlamentarischen Immunität als Mitglied der Delegation der Ukraine in der PACE gefordert wird; |
E. |
in der Erwägung, dass die Russische Föderation im Rahmen der Minsker Vereinbarungen auf der Grundlage des Grundsatzes „Alle für alle“ dem Austausch aller politischen Geiseln und aller rechtswidrig inhaftierten Personen zugestimmt hat, der spätestens am fünften Tag nach dem Rückzug der schweren Waffen hätte abgeschlossen sein sollen; in der Erwägung, dass Nadija Sawtschenko mehrmals unter der Bedingung, dass sie ihre Schuld eingesteht, eine Amnestie angeboten worden ist; |
F. |
in der Erwägung, dass Nadija Sawtschenko seit mehr als drei Monaten aus Protest gegen ihre rechtswidrige Haft im Hungerstreik ist; in der Erwägung, dass sie zwangsweise psychiatrischen Untersuchungen und einer psychiatrischen Behandlung unterzogen worden ist; in der Erwägung, dass Gerichte in Moskau den von Nadija Sawtschenko gegen ihre Untersuchungshaft eingelegten Rechtsbehelf zurückgewiesen haben; in der Erwägung, dass sich ihr Gesundheitszustand in der Zwischenzeit verschlechtert hat; in der Erwägung, dass die EU und mehrere Mitgliedstaaten diesbezüglich echte humanitäre Besorgnis geäußert haben; in der Erwägung, dass mehrere Aufrufe an die Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen und das Internationale Rote Kreuz gerichtet worden sind, um die Freilassung von Nadija Sawtschenko zu erwirken; |
1. |
fordert die unverzügliche und bedingungslose Freilassung von Nadija Sawtschenko; verurteilt die Russische Föderation, weil sie Nadija Sawtschenko verschleppt hat, seit fast einem Jahr in Haft hält und Ermittlungen gegen sie eingeleitet hat; fordert, dass die Staatsorgane Russlands ihren internationalen Verpflichtungen nachkommen, die sie im Rahmen der Minsker Vereinbarungen und insbesondere des vereinbarten Maßnahmenpakets für die Umsetzung der Minsker Vereinbarungen eingegangen sind; vertritt die Auffassung, dass Russland keine Rechtsgrundlage für sein Handeln hat und auch die gerichtliche Zuständigkeit nicht in Russland liegt, was Maßnahmen gegen Nadija Sawtschenko wie Inhaftierung, Ermittlungen oder Anklageerhebung anbelangt; |
2. |
ist der Ansicht, dass die Internierung von Nadija Sawtschenko als Kriegsgefangene in einem Gefängnis in Russland gegen die Genfer Konvention verstößt; hebt hervor, dass gegen diejenigen, die für diese rechtswidrige Internierung in Russland verantwortlich sind, wegen ihrer Handlungen internationale Sanktionen oder Gerichtsverfahren eingeleitet werden können; |
3. |
weist die staatlichen Stellen Russlands darauf hin, dass der Gesundheitszustand von Nadija Sawtschenko nach wie vor sehr kritisch ist und dass sie unmittelbar für ihre Sicherheit und ihr Wohlergehen verantwortlich sind; fordert die staatlichen Stellen Russlands auf, unabhängigen ausländischen Ärzten Kontakt zu Nadija Sawtschenko zu gewähren und gleichzeitig sicherzustellen, dass medizinische oder psychologische Untersuchungen nur mit dem Einverständnis von Nadija Sawtschenko vorgenommen werden, und in diesem Zusammenhang außerdem die Folgen ihres Hungerstreiks über einen sehr langen Zeitraum zu berücksichtigen; fordert Russland auf, internationalen humanitären Organisationen dauerhaft Kontakt zu ihr zu gewähren; |
4. |
fordert die unverzügliche Freilassung aller anderen rechtswidrig in Russland inhaftierten ukrainischen Staatsbürger, unter denen sich auch der ukrainische Filmregisseur Oleh Senzow und Chajsser Dschemiljew befinden; |
5. |
fordert den Präsidenten der Französischen Republik und die Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland sowie die jeweiligen Außenminister auf, die Freilassung von Nadija Sawtschenko auf den nächsten Treffen der Kontaktgruppe für die Umsetzung der Minsker Vereinbarungen im Normandie-Format zur Sprache zu bringen; fordert die VP/HR, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, den Fall Nadija Sawtschenko weiter genau zu verfolgen, in verschiedenen Formaten und Sitzungen mit den Staatsorganen Russlands zur Sprache zu bringen und das Europäische Parlament über das Ergebnis der einschlägigen Bemühungen auf dem Laufenden zu halten; |
6. |
weist darauf hin, dass die Freilassung von Nadija Sawtschenko nicht nur ein notwendiger Schritt zur Verbesserung der Beziehungen zwischen der Ukraine und Russland ist, sondern auch davon zeugen würde, dass die grundlegenden Menschenrechte seitens der Staatsorgane Russlands anerkannt werden; |
7. |
weist erneut darauf hin, dass Nadija Sawtschenko im Oktober 2014 bei der Parlamentswahl in der Ukraine in das Parlament der Ukraine gewählt wurde und der Delegation der Ukraine in der PACE angehört und dass sie deshalb internationale Immunität genießt; erinnert Russland an seine internationale Verpflichtung, ihre Immunität als Mitglied der PACE zu achten; |
8. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat und der Kommission sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Ukraine und dem Vorsitz der Parlamentarischen Versammlung des Europarats |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0074.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0011.
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/103 |
P8_TA(2015)0187
Situation des Flüchtlingslagers Jarmuk in Syrien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. April 2015 zur Situation des Flüchtlingslagers Jarmuk in Syrien (2015/2664(RSP))
(2016/C 346/17)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf das humanitäre Völkerrecht, |
— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Syrien, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) und des für humanitäre Hilfe und Krisenmanagement zuständigen Mitglieds der Kommission vom 10. April 2015 zur Situation in Jarmuk (Syrien), |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der VP/HR vom 18. April 2015 im Namen der Europäischen Union zur Situation im palästinensischen Flüchtlingslager Jarmuk in Syrien, |
— |
unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Nr. 2139 (2014), Nr. 2165 (2014) und Nr. 2191 (2014), |
— |
gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass der IS/Da’isch das palästinensische Flüchtlingslager Jarmuk am 1. April 2015 angegriffen hat; in der Erwägung, dass das Assad-Regime als Reaktion auf den Angriff des IS den Artilleriebeschuss und die Bombardierung des Lagers aus der Luft fortgesetzt hat und dass es im ganzen Lager zu heftigen Straßenkämpfen zwischen Assad-feindlichen bewaffneten oppositionellen Gruppen, und zwar Aknaf Beit al-Makdis auf der einen und dem IS/Da’isch und der al-Nusra-Front auf der anderen Seite gekommen ist; in der Erwägung, dass die IS/Da’isch-Kämpfer am 16. April 2015 von palästinensischen Militäreinheiten mit Unterstützung syrischer Rebellen zum Rückzug aus dem Lager gezwungen wurden; in der Erwägung, dass das Lager nach dem Rückzug des IS/Da’isch im Wesentlichen unter der Kontrolle des al-Qaida-Ablegers al-Nusra verblieben ist; |
B. |
in der Erwägung dass das Lager Jarmuk, das größte palästinensische Flüchtlingslager in Syrien — das 1957 eingerichtet wurde, um Menschen aufzunehmen, die vor dem arabisch-israelischen Konflikt geflohen waren –, Schauplatz von Kämpfen zwischen der syrischen Regierung und bewaffneten Gruppen wie der al-Nusra-Front und der Freien Syrischen Armee gewesen ist; in der Erwägung, dass vor dem Syrien-Konflikt in dem Lager mehr als 160 000 Zivilisten gelebt haben, von denen gegenwärtig nur noch 18 000 verblieben sind; |
C. |
in der Erwägung, dass die 480 000 palästinensischen Flüchtlinge in der Krise in Syrien eine besonders schutzbedürftige Gruppe sind und bleiben; in der Erwägung, dass sie auf über 60 Lager in der Region verteilt sind; in der Erwägung, dass 95 % der palästinensischen Flüchtlinge gegenwärtig hinsichtlich ihrer täglichen Ernährung sowie der Wasser- und Gesundheitsversorgung auf das Hilfswerk der Vereinten Nationen für die Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) angewiesen sind; |
D. |
in der Erwägung, dass die Zivilbevölkerung im Lager Jarmuk seit Dezember 2012 belagert wird, wahllosen Luftangriffen und Artillerieüberfällen des Assad-Regimes ausgesetzt ist und nach wie vor in dem Lager eingeschlossen bleibt; in der Erwägung, dass laut dem UNRWA in Jarmuk 18 000 palästinensische und syrische Zivilisten, darunter 3 500 Kinder, auf grundlegendste humanitäre Hilfe angewiesen sind; |
E. |
in der Erwägung, dass in dem Lager ein dauerhafter medizinischer Krisenzustand herrscht, der dadurch gekennzeichnet ist, dass 2014 eine Typhusepidemie ausgebrochen ist und dass Hepatitis A, wasserbürtige Krankheiten und Unterernährung endemisch sind, mit all den bekannten Folgen; |
F. |
in der Erwägung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen alle Parteien im syrischen Bürgerkrieg aufgefordert hat, den Zugang zum Lager Jarmuk für humanitäre Hilfsleistungen zu gestatten und zu ermöglichen, dass diese Leistungen das Lager ungehindert erreichen; |
G. |
in der Erwägung, dass die Kommission Soforthilfe in Höhe von 2,5 Mio. EUR für die Operationen des UNRWA bereitgestellt hat, damit palästinensischen Flüchtlingen in Syrien lebensrettende Unterstützung in Form von Bargeld und dringend benötigten Hilfsgütern zukommt; |
H. |
in der Erwägung, dass darüber hinaus die EU im Rahmen der Finanzierung humanitärer Maßnahmen, die sie 2015 für Syrien vorgesehen hat, dazu beitragen wird, dass besonders bedürftige Familien rasche humanitäre Hilfe erhalten; in der Erwägung, dass sich diese finanzielle Unterstützung auf alle vom Konflikt betroffenen Gebiete Syriens erstreckt, wobei die von den jüngsten Gewaltausbrüchen betroffenen Städte Jarmuk, Idlib, Dara'a und Aleppo die Schwerpunkte sind; |
I. |
in der Erwägung, dass die fortdauernde Verweigerung des Zugangs für humanitäre Hilfsleistungen für die Flüchtlinge im Lager Jarmuk durch das syrische Regime und andere kriegführende Parteien gegen das humanitäre Völkerrecht verstößt; in der Erwägung, dass die Fähigkeit des UNRWA, als Reaktion auf plötzliche Entwicklungen wie die, von denen Jarmuk betroffen ist, lebensrettende Notmaßnahmen zu ergreifen, durch die chronische Unterfinanzierung humanitärer Einsätze innerhalb Syriens gravierend beeinträchtigt wird; |
1. |
bringt seine tiefe Besorgnis über die fortschreitende Verschlechterung der Sicherheitslage und der humanitären Situation in Syrien und insbesondere in dem palästinensischen Flüchtlingslager Jarmuk und in anderen palästinensischen Lagern zum Ausdruck; bekräftigt, dass es sich nachdrücklich für die Unterstützung der Opfer des Syrien-Konflikts einsetzt; |
2. |
verurteilt die Besetzung des Lagers Jarmuk durch den IS/Da’isch und die al-Nusra-Front und die von diesen Gruppen verübten Terrorakte sowie die Belagerung von Jarmuk durch das Assad-Regime und die Bombardierung des Lagers, unter anderem durch Fassbomben, die der betroffenen Bevölkerung fürchterliches Leid zufügen; fordert die unverzügliche Aufhebung der Belagerung und die Einstellung aller Angriffe gegen die Zivilbevölkerung; |
3. |
bringt seine Sorge bezüglich aller Menschenrechtsaktivisten zum Ausdruck, die im Lager Jarmuk festgehalten werden oder gegenwärtig von den syrischen Sicherheitskräften inhaftiert sind; fordert alle bewaffneten Gruppen im Lager Jarmuk auf, nicht weiter gegen Menschenrechtsaktivisten vorzugehen; |
4. |
fordert nachdrücklich, den neutralen Status von Jarmuk zu achten und die Zivilbevölkerung im Lager zu schützen, insbesondere Frauen und Kinder, sowie medizinische Einrichtungen, Schulen und Schutzräume zu sichern; |
5. |
betont, dass der anhaltende Krieg in Syrien und die Bedrohung durch den IS/Da’isch eine große Gefahr für die Menschen in Syrien und dem gesamten Nahen Osten darstellen; fordert die EU auf, sich an gemeinsamen Bemühungen zur Linderung der humanitären Krise zu beteiligen und sich zu engagieren, wenn es gilt, Nachbarländer dabei zu unterstützen, den Flüchtlingen vor dem Konflikt in Syrien, von denen viele in Booten auf dem Mittelmeer ums Leben kommen, Schutz zu gewähren; |
6. |
fordert die Umsetzung der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Nr. 2139 (2014), Nr. 2165 (2014) und Nr. 2191 (2014) im gesamten syrischen Staatsgebiet; fordert alle an dem Konflikt beteiligten Parteien auf, dem UNRWA, dem IKRK und anderen internationalen Hilfsorganisationen den ungehinderten Zugang zum Flüchtlingslager Jarmuk zu gestatten, unverzüglichen und nicht an Bedingungen geknüpften Zugang für humanitäre Hilfsleistungen zu ermöglichen, verwundete Zivilpersonen zu evakuieren und allen Zivilisten, die das Lager verlassen möchten, freien Abzug zu gewähren; fordert die Einrichtung eines Korridors für humanitäre Hilfe, der weder vom syrischen Regime noch vom IS/Da’isch oder der al-Nusra-Front kontrolliert wird, angesichts der von diesen Konfliktparteien fortlaufend begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht; |
7. |
begrüßt die Bereitstellung von Soforthilfe der Kommission im Umfang von 2,5 Mio. UR für die Operationen des UNRWA, um palästinensischen Flüchtlingen in Syrien lebensrettende Unterstützung zukommen zu lassen; lobt das UNRWA für seine wichtige Arbeit und macht deutlich, dass es sich nachdrücklich dafür einsetzt, auch weiterhin mit dem Generalkommissar des UNRWA, Pierre Krähenbühl, und allen anderen Partnern zusammenzuarbeiten, um dazu beizutragen, das Leid der am stärksten Bedürftigen zu lindern; betont, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre Unterstützung des UNRWA bei seinen Bemühungen, den Zivilpersonen in Jarmuk und anderen Teilen Syriens Nothilfe zu leisten, verstärken müssen, damit alle palästinensischen Flüchtlinge, die Aufnahmegemeinden und andere die Hilfe erhalten, die sie benötigen; fordert die EU nachdrücklich auf, sich an der Finanzierung Aufrufs des UNRWA zu einer Soforthilfe im Umfang von 30 Mio. USD zu beteiligen und dem UNRWA diplomatische und politische Unterstützung zu leisten; |
8. |
verurteilt auf das schärfste den Missbrauch von Kindern, Massaker, Folter, Morde und sexuelle Gewalt, denen die syrische Bevölkerung ausgesetzt ist; betont, dass es wichtig ist, angemessene Schritte zu unternehmen, um die Sicherheit unschuldiger Zivilpersonen, einschließlich Frauen und Kinder, sicherzustellen; weist darauf hin, dass Frauen und Kinder im Syrien-Konflikt häufig Opfer von Vergewaltigungen werden, dies auch in Gefängnissen des Regimes; hebt hervor, dass durch den gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen garantiert wird, dass die Verwundeten und Kranken ohne benachteiligende Unterscheidung sämtliche notwendige medizinische Hilfe erhalten, die sie aufgrund ihres Zustandes benötigen; fordert diejenigen, die humanitäre Hilfe leisten, auf, eine umfassende Palette von Gesundheitsdienstleistungen in EU-finanzierten humanitären Einrichtungen zur Verfügung zu stellen; |
9. |
bekundet dem Sondergesandten der Vereinten Nationen für Syrien Staffan de Mistura seine uneingeschränkte Unterstützung für dessen Bemühungen um lokale Waffenstillstandsvereinbarungen und Feuerpausen aller Seiten aus humanitären Gründen, damit humanitäre Hilfe geleistet werden kann; fordert erneut, dass die EU zu diesem Zweck diplomatische Bemühungen einleitet; |
10. |
bekräftigt seine Forderung nach einer nachhaltigen Lösung für den Syrien-Konflikt durch einen integrativen politischen Prozess unter syrischer Führung auf der Grundlage des Genfer Kommuniqués vom Juni 2012, um einen wirklich politischen Übergang herbeizuführen, der die legitimen Erwartungen des syrischen Volks erfüllt und den Menschen ermöglicht, unabhängig und demokratisch über ihre eigene Zukunft zu bestimmen. begrüßt die Ankündigung, dass im Mai in Genf weitere Gespräche zwischen dem Assad-Regime, der Opposition, Mitgliedern des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und regionalen Mächten einschließlich des Iran stattfinden werden; |
11. |
ist nach wie vor davon überzeugt, dass es ohne Strafverfolgung wegen der von allen Seiten in dem Konflikt begangenen Verbrechen, auch in Zusammenhang mit dem Lager Jarmuk, in Syrien keinen dauerhaften Frieden geben kann; wiederholt seine Forderung, den Internationalen Strafgerichtshof mit der Lage in Syrien zu befassen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die kürzlich ausgesprochene Empfehlung der Untersuchungskommission der Vereinten Nationen, die Einrichtung eines Sondergerichtshofs für die in Syrien verübten Verbrechen zu erwägen, ernsthaft zu prüfen; |
12. |
ist der Ansicht, dass das Parlament einen unangekündigten Besuch des Flüchtlingslagers Jarmuk durchführen muss, um die humanitäre Lage unabhängig zu bewerten, sobald die Sicherheitslage dies gestattet, in Abstimmung mit den Vereinten Nationen und unabhängig von dem Assad-Regime und allen anderen Konfliktparteien; |
13. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Sondergesandten der Vereinten Nationen und der Arabischen Liga für Syrien, dem Generalsekretär des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten, dem Präsidenten der Palästinensischen Autonomiebehörde, dem Palästinensischen Legislativrat und allen am Konflikt in Syrien beteiligten Parteien zu übermitteln. |
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/106 |
P8_TA(2015)0188
Inhaftierung von Menschenrechts- und Arbeitnehmerrechtsaktivisten in Algerien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. April 2015 zur Inhaftierung von Menschenrechts- und Arbeitnehmerrechtsaktivisten in Algerien (2015/2665(RSP))
(2016/C 346/18)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Algerien, insbesondere die Entschließung vom 9. Juni 2005 zur Pressefreiheit in Algerien (1) und die Entschließung vom 10. Oktober 2002 zum Abschluss eines Assoziierungsabkommens zwischen der EG und Algerien (2), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2015 zu dem Jahresbericht 2013 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (3) und die Entschließung vom 23. Oktober 2013 zum Thema „Europäische Nachbarschaftspolitik: für eine Vertiefung der Partnerschaft“ — Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu den Berichten für 2012 (4), |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 20. April 2015 zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik, |
— |
unter Hinweis auf die im Anschluss an die achte Tagung des Assoziationsrates EU-Algerien von der Europäischen Union am 13. Mai 2014 abgegebene Erklärung, |
— |
unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 15. Mai 2012 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Umsetzung einer neuen Europäischen Nachbarschaftspolitik“ (JOIN(2012)0014), |
— |
unter Hinweis auf den Vermerk der Kommission vom März 2014 im Zusammenhang mit der Europäischen Nachbarschaftspolitik 2013 zu Algerien, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung des Europäischen Rates vom Juni 2011 zur Südlichen Nachbarschaft, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, auf ihrer Algerienreise im September 2012, |
— |
unter Hinweis auf das Assoziierungsabkommen EU-Algerien, das am 1. September 2005 in Kraft getreten ist, |
— |
unter Hinweis auf Artikel 2 dieses Assoziierungsabkommens, wonach die Achtung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte in der Innen- und Außenpolitik der Vertragsparteien als Ausgangspunkt dienen muss und wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens ist, |
— |
unter Hinweis auf die algerische Verfassung, die am 28. November 1996 per Referendum angenommen wurde, insbesondere auf deren Artikel 34-36, 39, 41 und 43, |
— |
unter Hinweis auf den Abschlussbericht der EU-Wahlbeobachtungsmission bei den Parlamentswahlen in Algerien vom 5. August 2012, |
— |
unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern, |
— |
unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, dessen Vertragspartei Algerien ist, |
— |
unter Hinweis auf das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) Nr. 87 von 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts und das IAO-Übereinkommen Nr. 98 von 1949über das Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen, |
— |
unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, |
— |
gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass es in Algerien unlängst zu Protesten gegen Arbeitslosigkeit gekommen ist; in der Erwägung, dass die algerische Regierung einräumt, dass die Forderungen der Demonstranten berechtigt sind; in der Erwägung, dass Menschenrechtsaktivisten, auch Arbeitnehmerrechtsaktivisten, jedoch in den vergangenen vier Jahren — und verstärkt seit Anfang 2015 –, während sich die wirtschaftlich, sozial und ökologisch motivierten Proteste in Algerien mehrten, vor allem in den südlichen Regionen Algeriens bedroht, beleidigt und misshandelt sowie seitens der Justizbehörden schikaniert wurden; |
B. |
in der Erwägung, dass Mohamed Rag, ein Arbeitsrechtsaktivist der Arbeitslosenbewegung CNDDC (Comité National pour la Défense des Droits des Chômeurs), am 22. Januar 2015 in der Stadt Laghouat verhaftet und anschließend wegen „tätlicher Gewalt gegen einen Sicherheitsbeamten im Dienst“ zu einer Haftstrafe von 18 Monaten und einem Strafgeld von 20 000 DZD verurteilt wurde; in der Erwägung, dass das Urteil am 18. März 2015 in der Berufung bestätigt wurde; |
C. |
in der Erwägung, dass acht Arbeitsrechtsaktivisten und Mitglieder des CNDDC — Khencha Belkacem, Brahimi Belelmi, Mazouzi Benallal, Azzouzi Boubakeur, Korini Belkacem, Bekouider Faouzi, Bensarkha Tahar und Djaballah Abdelkader — am 28. Januar 2015 in Laghouat verhaftet wurden, als sie sich vor dem Gericht der Stadt versammelten, um die Freilassung von Mohamed Rag zu fordern; in der Erwägung, dass diese acht Aktivisten im März jeweils zu einer einjährigen Haftstrafe mit sechs Monaten auf Bewährung und eine Strafgeld von 5 000 DZD verurteilt wurden, wobei die Anklage auf „Abhaltung einer nicht genehmigten/illegalen Versammlung“ und „gewaltsame Beeinflussung richterlicher Entscheidungen“ lautete; |
D. |
in der Erwägung, dass Öffentlichkeit und Zeugen der Verteidigung am 11. März 2015, dem Tag der Anhörung der genannten CNDDC-Aktivisten, durch das außergewöhnlich starke Polizeiaufgebot in Laghouat am Betreten des Gerichtsaals gehindert wurden; in der Erwägung, dass die Polizei außerhalb des Gerichts knapp 50 friedliche Demonstranten, die ihre Solidarität mit den neun Inhaftierten bekundeten, erst festnahm und dann wieder freiließ; |
E. |
in der Erwägung, dass im Februar 2011 zwar infolge der Welle von Massenkundgebungen für Demokratie der Ausnahmezustand aufgehoben wurde, dass die für friedliche Versammlungen geltenden rechtlichen und praktischen Einschränkungen aber fortbestehen, und dass insbesondere durch das Gesetz vom 18. Juni 2001 öffentliche Kundgebungen in Algiers weiterhin untersagt sind, während nach dem Gesetz 91-19 vom 2. Dezember 1991 über öffentliche Versammlungen und Kundgebungen gilt, dass öffentliche Veranstaltungen grundsätzlich genehmigungspflichtig sind; in der Erwägung, dass öffentliche Versammlungen vom Innenministerium fast nie genehmigt werden; |
F. |
in der Erwägung, dass jeder Teilnehmer nicht genehmigter Demonstrationen nach Artikel 99 und 100 des algerischen Strafgesetzbuchs rechtlich belangt und zu einer Haftstrafe von zwei Monaten bis zu fünf Jahren verurteilt werden kann; in der Erwägung, dass im Januar 2014 — nach Ablauf der Frist für die Anmeldung neuer Vereinigungen — alle bis dahin nicht genehmigten Vereinigungen für rechtswidrig erklärt wurden; in der Erwägung, dass friedliche Proteste von der Polizei zwangsweise, in einigen Fällen sogar gewaltsam aufgelöst werden und friedliche Demonstranten etwa bereits vor der Kundgebung festgenommen werden, um die Proteste zu vereiteln; |
G. |
in der Erwägung, dass die algerische Regierung 2014 demokratiefreundliche Änderungen an der Verfassung vorgenommen und weitere Reformen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Aussicht gestellt hat; in der Erwägung, dass die Umsetzung dieser Reformen bisher nicht zufriedenstellend verlaufen ist; |
H. |
in der Erwägung, dass vier weitere Arbeitsrechtsaktivisten und CNDDC-Mitglieder — Rachid Aouine, Youssef Sultani, Abdelhamid Brahimi und Ferhat Missa — im März 2015 in El Oued festgenommen und der „Anstiftung zu einer Versammlung“ beschuldigt wurden; in der Erwägung, dass zwei der Angeklagten freigesprochen wurden, während Rachid Aouine verurteilt wurde und Youssef Sultani angeklagt, aber noch in Freiheit ist; |
I. |
in der Erwägung, dass im Januar 2012 ein neues Gesetz über Vereinigungen (12-06) in Kraft getreten ist, wonach die Gründung, der Aufbau, die Anmeldung und die ausländische Finanzierung nicht staatlicher Organisationen und Gruppen der Zivilgesellschaft Einschränkungen unterliegt; in der Erwägung, dass sich Mitglieder nicht genehmigter, ausgesetzter und aufgelöster Vereinigungen aufgrund dieses Gesetzes strafbar machen und zu Haftstrafen von sechs Monaten und hohen Geldstrafen verurteilt werden können, das Gesetz also zu einer Behinderung der Vereinigungsfreiheit führt; |
J. |
in der Erwägung, dass Arbeitnehmer zwar nach dem Gesetz 90-14 vom 2. Juni 1990 über die Bedingungen für die Ausübung gewerkschaftlicher Rechte dazu berechtigt sind, Gewerkschaften zu bilden, und dazu keine Genehmigung einholen, sondern die Behörden lediglich entsprechend schriftlich benachrichtigen müssen, dass die Behörden sich jedoch in mehreren Fällen geweigert haben, den Beleg für den Eingang der Benachrichtigung auszustellen, der die Voraussetzung dafür ist, dass die Gewerkschaft Arbeitnehmer rechtlich vertreten darf; |
K. |
in der Erwägung, dass Algerien seit Juni 2014 Gegenstand einer Untersuchung im Zusammenhang mit der Einhaltung des IAO-Übereinkommens Nr. 87 ist und laut mehreren Berichten von Sachverständigen der IAO auf Verletzungen des Streikrechts und des Rechts der Arbeitnehmer auf Bildung freier Gewerkschaften überprüft wird; |
L. |
in der Erwägung, dass 2012 die Verhandlungen über den Aktionsplan zwischen der EU und Algerien im Rahmen der ENP aufgenommen wurden; in der Erwägung, dass zwar beide Seiten ein Interesse daran haben, den Dialog und die Zusammenarbeit in Sicherheitsfragen und regionalen Belangen zu vertiefen, die Kommission aber angesichts der mangelnden Unabhängigkeit der Judikative und der Verschlechterungen in Bezug auf die Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit in Algerien im März 2014 dennoch ihre Besorgnis geäußert hat; |
M. |
in der Erwägung, dass Algerien seit Januar 2014 Mitglied des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen ist; |
1. |
äußert seine Besorgnis angesichts der Festnahme und Inhaftierung der friedlichen Aktivisten Rachid Aouine, Mohamed Rag, Khencha Belkacem, Brahimi Belelmi, Mazouzi Benallal, Azzouzi Boubakeur, Korini Belkacem, Bekouider Faouzi, Bensarkha Tahar und Djaballah Abdelkader, da sie inhaftiert wurden, obwohl sie in keiner Weise gegen das Recht Algeriens verstoßen und im vollen Einklang mit den von Algerien ratifizierten internationalen Menschenrechtsnormen gehandelt haben; |
2. |
weist darauf hin, dass ein wesentlicher Bestandteil des Assoziierungsabkommens nach Artikel 2 dieses Abkommens in der Achtung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker besteht und dass Algerien demnach an diese Auflagen gebunden und zur Wahrung der universellen Menschenrechte, so auch der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, verpflichtet ist; |
3. |
ist der Auffassung, dass die Bedrohung und Einschüchterung von Arbeitsrechtsaktivisten und Menschenrechtsverteidigern, auch auf rechtlicher Ebene, eine Vorgehensweise ist, die nicht im Einklang mit den Bestimmungen der Erklärung der Vereinten Nationen über Menschenrechtsverteidiger steht; |
4. |
ist der Auffassung, dass die Wahrung des Rechts auf einen fairen Prozess und die Gewährung von Mindestgarantien für die Verteidigungsrechte bei allen Inhaftierten, einschließlich Menschenrechtsverteidigern und Arbeitsrechtsaktivisten, Artikel 14 Absatz 4 des von Algerien ratifizierten Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte entspricht; |
5. |
fordert die algerische Regierung ferner auf, die Wahrung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, des Vereinigungsrechts und des Rechts auf friedliche Versammlung sicherzustellen und diese Rechte zu garantieren und entsprechende Maßnahmen zu treffen, um den Schutz und die Sicherheit von Aktivisten der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidigern ebenso sicherzustellen wie deren Recht, ihren legitimen friedlichen Aktivitäten nachzugehen; |
6. |
verweist auf die Empfehlung des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Förderung und den Schutz des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, der der algerischen Regierung die Aufhebung des Gesetzes vom 18. Juni 2001, wonach friedliche Proteste und alle Arten öffentlicher Kundgebungen in Algiers untersagt sind, und die Einrichtung eines Systems für die Anmeldung öffentlicher Demonstrationen nahegelegt hat, in dem keine Vorabgenehmigungen mehr vorgesehen sind, sondern eine entsprechende einfache Benachrichtigung zur Anmeldung der Kundgebung genügt; |
7. |
fordert die algerischen Behörden auf, das Gesetz 12-06 über Vereinigungen aufzuheben und mit Organisationen der Zivilgesellschaft einen wirklichen Dialog mit Blick auf den Erlass eines neuen Gesetzes zu führen, das den internationalen Menschenrechtsnormen und der algerischen Verfassung entspricht; |
8. |
begrüßt den Umstand, dass seit 2012 zwölf Gewerkschaften zugelassen wurden; weist darauf hin, dass Verwaltungsverfahren nicht darauf ausgelegt sein dürfen, unabhängige Gewerkschaften, die außerhalb der bestehenden Gewerkschaftsorganisation tätig werden möchten, an der Erlangung ihres rechtlichen Status zu hindern; fordert die algerischen Behörden auf, neuen Gewerkschaften die rechtliche Registrierung zu ermöglichen und die von Algerien ratifizierten Übereinkommen der IAO, vor allem das Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts und das Übereinkommen Nr. 98 über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, einzuhalten; |
9. |
begrüßt, dass Algerien die meisten internationalen Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert hat; fordert, dass die algerische Regierung gegenüber den Vereinten Nationen, insbesondere gegenüber der Internationalen Arbeitsorganisation und dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte, mehr Engagement und Kooperationsbereitschaft zeigt; fordert die algerische Regierung auf, sich in Bezug auf die besonderen Verfahren der Vereinten Nationen kooperativ zu verhalten und beispielsweise Sonderberichterstatter einzuladen und deren Empfehlungen zu berücksichtigen; fordert Algerien darüber hinaus auf, im Rahmen der Mechanismen der Afrikanischen Union für Menschenrechte, insbesondere mit dem Sonderberichterstatter über die Lage von Menschenrechtsverteidigern aktiv zusammenzuarbeiten; |
10. |
fordert die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) und die EU-Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die EU gegenüber Algerien eine eindeutige, auf Prinzipien gegründete Politik verfolgt, die auch einen Dialog zum Thema Menschenrechte umfasst, der im Einklang mit dem Strategierahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie steht; fordert die VP/HR und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass alle drei Aspekte des Dialogs mit Algerien über Politik, Sicherheit und Menschenrechte mit Inhalten gefüllt werden, und fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) aus diesem Grund auf, klare Zielmarken und Indikatoren vorzugeben, die bei der Überwachung bezüglich der Ziele der EU und bei der Bewertung der Fortschritte in den Bereichen Menschenrechte, Straflosigkeit, Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit, Rechtsstaatlichkeit und Lage von Menschenrechtsverteidigern in Algerien als Grundlage dienen; |
11. |
fordert die algerische Regierung, die VP/HR und den EAD nachdrücklich auf, in den künftigen Aktionsplan EU-Algerien ein starkes Kapitel über Menschenrechte aufzunehmen, das dem festen politischen Willen Ausdruck verleiht, im Einklang mit der algerischen Verfassung, den internationalen Menschenrechtsübereinkommen und den regionalen afrikanischen Rechtsinstrumenten zum Schutz der Menschenrechte, denen Algerien als Vertragspartei angehört, gemeinsam sowohl rechtlich als auch faktisch zur Förderung und Wahrung der Menschenrechte beizutragen; ist der Ansicht, dass bestimmte Ziele im Bereich Menschenrechte in den Aktionsplan EU-Algerien aufgenommen werden sollten und dieser Aktionsplan auch einen Zeitplan für die Reformen umfassen sollte, die Algerien unter inhaltlicher Einbeziehung der unabhängigen Zivilgesellschaft durchführen muss; fordert, dass Indikatoren für eine objektive und regelmäßige Bewertung der Lage der Menschenrechte in Algerien festgelegt werden; |
12. |
fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, Strafprozesse und Gerichtsverfahren gegen Menschenrechtsverteidiger und Arbeitsrechtsaktivisten durch vor Ort anwesende Vertreter der EU-Delegation und der Botschaften der Mitgliedstaaten in Algiers genau überwachen zu lassen und dem Parlament entsprechend Bericht zu erstatten; |
13. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der EU-Delegation in Algiers, der algerischen Regierung, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln. |
(1) ABl. C 124 E vom 25.5.2006, S. 567.
(2) ABl. C 279 E vom 20.11.2003, S. 115.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0076.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0446.
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäisches Parlament
Dienstag, 28. April 2015
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/110 |
P8_TA(2015)0096
Prüfung der Erklärungen über die finanziellen Interessen von designierten Kommissionsmitgliedern (Auslegung der Anlage XVI Absatz 1 Buchstabe a der Geschäftsordnung)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 zu der Prüfung der Erklärungen über die finanziellen Interessen von designierten Kommissionsmitgliedern (Auslegung der Anlage XVI Absatz 1 Buchstabe a der Geschäftsordnung) (2015/2047(REG))
(2016/C 346/19)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Vorsitzes des konstitutionellen Ausschusses vom 9. April 2015, |
— |
gestützt auf Artikel 226 seiner Geschäftsordnung, |
1. |
beschließt, der Anlage XVI Absatz 1 Buchstabe a seiner Geschäftsordnung die folgende Auslegung anzufügen: „Die Prüfung der Erklärung über die finanziellen Interessen eines designierten Kommissionsmitglieds durch den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss besteht nicht nur in der Überprüfung, ob die Erklärung ordnungsgemäß ausgefüllt wurde, sondern auch in der Beurteilung, ob aus dem Inhalt der Erklärung auf einen Interessenkonflikt geschlossen werden kann. In diesem Fall hat der für die Anhörung zuständige Ausschuss zu entscheiden, ob er weitere Informationen vom designierten Kommissionsmitglied anfordert.“ |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln. |
III Vorbereitende Rechtsakte
EUROPÄISCHES PARLAMENT
Dienstag, 28. April 2015
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/111 |
P8_TA(2015)0097
Internationales Übereinkommen über Normen für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen zu werden (15528/2014 — C8-0295/2014 — 2013/0285(NLE))
(Zustimmung)
(2016/C 346/20)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Entwurf des Beschlusses des Rates (15528/2014), |
— |
unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 46, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0295/2014), |
— |
gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0064/2015), |
1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf des Beschlusses des Rates; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/112 |
P8_TA(2015)0098
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2015: Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 zum Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2015 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III — Kommission (07660/2015 — C8-0098/2015 — 2015/2013(BUD))
(2016/C 346/21)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 41, |
— |
unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, der am 17. Dezember 2014 endgültig erlassen wurde (2), |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (3) (MFR-Verordnung), |
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4), |
— |
unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2015, der von der Kommission am 20. Januar 2015 angenommen wurde (COM(2015)0016), |
— |
unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2015, der vom Rat am 21. April 2015 festgelegt und dem Europäischen Parlament am 22. April 2015 zugeleitet wurde (07660/2015), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2015/623 des Rates vom 21. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (5), |
— |
gestützt auf die Artikel 88 und 91 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses sowie die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0138/2015), |
A. |
in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2015 den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der MFR-Verordnung (COM(2015)0015), wie sie in deren Artikel 19 vorgesehen ist, zum Gegenstand hat; |
B. |
in der Erwägung, dass Artikel 19 der MFR-Verordnung für den Fall einer späten Annahme von Regelungen und Programmen unter geteilter Mittelverwaltung eine Revision des mehrjährigen Finanzrahmens vorsieht, um die im Haushaltsjahr 2014 nicht in Anspruch genommenen Mittel in Überschreitung der jeweiligen Obergrenzen auf die folgenden Haushaltsjahre zu übertragen; |
C. |
in der Erwägung, dass für die Programme unter geteilter Mittelverwaltung im Sinne von Artikel 19 der MFR-Verordnung im Jahr 2014 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 21 043 639 478 EUR zu jeweiligen Preisen verfallen sind, was den Programmtranchen des Jahres 2014 entspricht, die 2014 weder gebunden noch auf 2015 übertragen werden konnten; |
D. |
in der Erwägung, dass nach dem Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2015 der größte Teil dieser Mittel auf den Haushaltsplan 2015 übertragen werden soll, während in die Entwürfe der Haushaltspläne für 2016 und 2017 kleinere Übertragungsbeträge aufgenommen werden sollen; |
E. |
in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2015 eine Erhöhung der Mittel für Verpflichtungen des Jahres 2015 für die verschiedenen Fonds unter geteilter Mittelverwaltung im Rahmen der Unterrubrik 1b und der Rubriken 2 und 3 in Höhe von 16 476,4 Mio. EUR vorsieht; |
F. |
in der Erwägung, dass im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2015 auch eine Aufstockung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) im Rahmen der Rubrik 4 um 2,5 Mio. EUR vorgeschlagen wird, um die gleiche Behandlung von Beiträgen aus der Rubrik 4 und der Teilrubrik 1b zu den Programmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Europäische territoriale Zusammenarbeit (ETZ) zu wahren; |
1. |
nimmt Kenntnis von dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2015 und dem diesbezüglichen Standpunkt des Rates; |
2. |
weist darauf hin, dass eine solche Revision der MFR-Verordnung ein Standardverfahren zu Beginn eines jeden MFR-Zeitraums ist und dass der entsprechende Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans an diese Revision angeglichen werden muss; |
3. |
weist darauf hin, dass es für die europäischen Bürger und die Wirtschaft in allen Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung ist, dass die nicht in Anspruch genommenen Mittel des Jahres 2014 auf die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden können, um zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum beizutragen; |
4. |
begrüßt, dass die nicht in Anspruch genommenen Mittel des Haushaltsjahres 2014 im größtmöglichen Umfang auf das Haushaltsjahr 2015 übertragen wurden, da damit eine unfaire Behandlung bestimmter Mitgliedstaaten, Regionen und operationeller Programme vermieden wird, die Durchführung und Umsetzung der Kohäsionspolitik beschleunigt werden und dazu beigetragen wird, eine Konzentration der Zahlungen am Ende der Laufzeit des MFR zu vermeiden; |
5. |
ist jedoch besorgt über die langfristigen Auswirkungen, die diese einjährige Verschiebung auf die Gesamtsituation bei den Zahlungen haben wird; fordert daher die Kommission auf, die Umsetzung genau zu überwachen und alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um dem Schneeballeffekt unbeglichener Rechnungen dadurch vorzubeugen, dass sie erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Anpassung der jährlichen Beträge der Mittel für Zahlungen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der MFR-Verordnung vorlegt; |
6. |
weist darauf hin, dass der Beschluss, den größten Teil der nicht in Anspruch genommenen Mittel des Jahres 2014 auf 2015 zu übertragen, eine flexible Vorgehensweise seitens der Kommission erfordern könnte, um etwaige Schwierigkeiten zu beseitigen, die von einem ungleichmäßigen Finanzprofil, das zu nicht in Anspruch genommenen Mitteln für Verpflichtungen im Zeitraum 2014-2020 führen könnte, herrühren können; fordert die Kommission auf, angemessene Maßnahmen für den Fall vorzuschlagen, dass eine solche Situation eintritt, und sich dabei auf ähnliche Erfahrungen der Vergangenheit zu stützen, bei denen der späten Genehmigung der Programme Rechnung getragen wurde; |
7. |
hebt hervor, dass eine Einigung auf diesen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans zügig erfolgen muss, um eine rasche Annahme aller betroffenen Programme zu ermöglichen; |
8. |
billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2015; |
9. |
beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
10. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Rechnungshof, dem Ausschuss der Regionen und den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(4) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(5) ABl. L 103 vom 22.4.2015, S. 1.
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/114 |
P8_TA(2015)0099
Einführung des bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeuge und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (05130/3/2015 — C8-0063/2015 — 2013/0165(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
(2016/C 346/22)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (05130/3/2015 — C8-0063/2015), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 2013 (1), |
— |
unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (2) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0316), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz für die zweite Lesung (A8-0053/2015), |
1. |
billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung; |
2. |
stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen; |
4. |
beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 341 vom 21.11.2013, S. 47.
(2) Angenommene Texte vom 26.2.2014, P7_TA(2014)0154.
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/115 |
P8_TA(2015)0100
Richtlinie über die Qualität von Kraftstoffen und Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (10710/2/2014 — C8-0004/2015 — 2012/0288(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
(2016/C 346/23)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (10710/2/2014 — C8-0004/2015), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. April 2013 (1), |
— |
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, |
— |
unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (2) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0595), |
— |
unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 1. April 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments aus zweiter Lesung gemäß Artikel 294 Absatz 8 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf Artikel 69 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A8-0025/2015), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in zweiter Lesung fest; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 198 vom 10.7.2013, S. 56.
(2) Angenommene Texte vom 11. September 2013, P7_TA(2013)0357.
P8_TC2-COD(2012)0288
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 28. April 2015 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2015/1513.)
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/116 |
P8_TA(2015)0101
Verringerung der Verwendung von leichten Kunststofftragetaschen ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen (05094/1/2015 — C8-0064/2015 — 2013/0371(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
(2016/C 346/24)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (05094/1/2015 — C8-0064/2015), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. Februar 2014 (1), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 3. April 2014 (2), |
— |
unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (3) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0761), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A8-0130/2015), |
1. |
billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung; |
2. |
billigt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung; |
3. |
stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird; |
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen; |
5. |
beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
6. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 214 vom 8.7.2014, S. 40.
(2) ABl. C 174 vom 7.6.2014, S. 43.
(3) Angenommene Texte vom 16.4.2014, P7_TA(2014)0417.
ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Erklärung des Europäischen Parlaments
Das Europäische Parlament nimmt die Erklärung der Kommission bezüglich der erzielten Einigung über eine Änderung der Richtlinie 94/62/EG betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen zur Kenntnis.
Wie die Kommission in ihrer Begründung darlegte, war ihr ursprünglicher Vorschlag auf „die Begrenzung der nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere durch Vermüllung, die Förderung der Abfallvermeidung und eine effizientere Ressourcennutzung sowie die Begrenzung nachteiliger sozioökonomischer Auswirkungen“ gerichtet. Im Einzelnen zielt der Vorschlag darauf ab, den Verbrauch von Kunststofftüten mit einer Wandstärke unter 50 Mikron (0,05 Millimeter) in der Europäischen Union zu verringern.“
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der von beiden Gesetzgebern vereinbarte Wortlaut voll und ganz den Zielen des Kommissionsvorschlags entspricht.
In ihrer Folgenabschätzung gelangte die Kommission zu folgendem Schluss: „Die Option, bei der ein EU-weites Präventionsziel mit einer ausdrücklichen Empfehlung zur Verwendung einer Preisbildungsmaßnahme und mit der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit kombiniert wird, im Wege einer Ausnahme von Artikel 18 Marktbeschränkungen zu verhängen […] bietet die besten Aussichten, ehrgeizige ökologische Ergebnisse bei gleichzeitigen positiven wirtschaftlichen Auswirkungen und begrenzten negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung zu erzielen, die öffentliche Akzeptanz zu gewährleisten und auf breiterer Basis zu einem Bewusstsein für nachhaltigen Verbrauch beizutragen.“
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass sich der vereinbarte endgültige Wortlaut auf die Option stützt, der die Kommission in ihrer Folgenabschätzung den Vorzug gab, und dass er geeignete Bestimmungen enthält, die sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten den Verbrauch von Kunststofftüten in der gesamten Union wirksam verringern.
Das Europäische Parlament erinnert ferner daran, dass die Entscheidung, ob vor der Annahme einer wesentlichen Änderung eine Folgenabschätzung durchgeführt werden sollte, gemäß Ziffer 30 der interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung von 2003 im Ermessen der beiden Gesetzgeber liegt.
Das Europäische Parlament erinnert zudem daran, dass die Organe gemäß Artikel 13 Absatz 2 EUV zur loyalen Zusammenarbeit verpflichtet sind. Das Parlament würdigt die Anstrengungen, die die Kommission unternommen hat, um die interinstitutionellen Verhandlungen zum Abschluss zu bringen. Es bedauert jedoch, dass in der Erklärung der Kommission Punkte angesprochen werden, die bereits während des Gesetzgebungsverfahrens hinreichend behandelt wurden.
Schließlich erinnert das Parlament daran, dass die Kommission als Hüterin der Verträge die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Anwendung des Unionsrecht in den Mitgliedstaaten trägt.
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/118 |
P8_TA(2015)0102
Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (17086/1/2014 — C8-0072/2015 — 2013/0224(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
(2016/C 346/25)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (17086/1/2014 — C8-0072/2015), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Oktober 2013 (1), |
— |
unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0480), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A8-0122/2015), |
1. |
billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung; |
2. |
stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen; |
4. |
beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 67 vom 6.3.2014, S. 70.
(2) Angenommene Texte vom 16.4.2014, P7_TA(2014)0424.
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/119 |
P8_TA(2015)0103
Europäische Statistiken ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken (05161/2/2015 — C8-0073/2015 — 2012/0084(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
(2016/C 346/26)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (05161/2/2015 — C8-0073/2015), |
— |
unter Hinweis auf die vom spanischen Abgeordnetenhaus, dem spanischen Senat und dem österreichischen Bundesrat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 6. November 2012 (1), |
— |
unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0167), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für die zweite Lesung (A8-0137/2015), |
1. |
billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung; |
2. |
stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen; |
4. |
beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 374 vom 4.12.2012, S. 2.
(2) Angenommene Texte vom 21.11.2013, P7_TA(2013)0505.
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/120 |
P8_TA(2015)0104
Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (COM(2014)0614 — C8-0174/2014 — 2014/0285(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2016/C 346/27)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Plan gilt auch für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt in den ICES-Gebieten 22-32, die bei der Befischung der betroffenen Bestände gefangen werden . |
2. In dieser Verordnung sind auch Maßnahmen in Bezug auf Beifänge von Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt in den ICES-Gebieten 22-32 vorgesehen , die bei der Befischung der in Absatz 1 genannten Bestände anzuwenden sind . |
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Buchstaben b und c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
|
|
Abänderungen 63, 28 und 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
1. Der Plan trägt dazu bei , die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen , insbesondere |
1. Mit dem Plan wird gewährleistet , dass die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik sowie die Ziele der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie Nr. 2008/56/EG erreicht werden , insbesondere |
||||
|
|
||||
|
|
||||
2. Der Plan trägt dazu bei, die in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgeschriebene Pflicht zur Anlandung von Fängen aus den betroffenen Beständen sowie von Schollenfängen umzusetzen . |
2. Der Plan trägt zur Einstellung der Rückwürfe bei, indem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten berücksichtigt und unerwünschte Beifänge vermieden und verringert werden, sowie zur Umsetzung der in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgeschriebenen Pflicht zur Anlandung von Fängen aus den betroffenen Beständen sowie von Schollenfängen. |
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
Artikel 3a |
||
|
Kohärenz mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich |
||
|
1. Mit dem Plan wird der ökosystemorientierte Ansatz auf die Bestandsbewirtschaftung angewendet. |
||
|
2. Damit gewährleistet ist, dass negative Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden und dass eine Verschlechterung der Meeresumwelt durch Fischereitätigkeiten vermieden wird, ist der Plan kohärent mit den Zielen der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und trägt zur Erreichung dieser Ziele bei, damit spätestens 2020 ein guter Umweltzustand erreicht wird. Insbesondere zielt er darauf ab, |
||
|
|
||
|
|
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
1. Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit muss bis 2015 erreicht werden und ab diesem Zeitpunkt für die betroffenen Bestände innerhalb folgender Wertebereiche liegen : |
1. Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit trägt den jüngsten wissenschaftlichen Gutachten Rechnung und muss soweit möglich bis 2015 und schrittweise spätestens 2020 erreicht und nach diesem Zeitpunkt für die betroffenen Bestände beibehalten werden. Die fischereiliche Sterblichkeit für die betroffenen Bestände wird innerhalb folgender Wertebereiche festgelegt : |
||
Bestand |
Zielwertbereich für die fischereiliche Sterblichkeit |
Bestand |
Zielwertbereich für die fischereiliche Sterblichkeit |
Dorsch in der westlichen Ostsee |
0,23 -0,29 |
Dorsch in der westlichen Ostsee |
0 bis Fmsy |
Dorsch in der östlichen Ostsee |
0,41 -0,51 |
Dorsch in der östlichen Ostsee |
0 bis Fmsy |
Hering in der mittleren Ostsee |
0,23 -0,29 |
Hering in der mittleren Ostsee |
0 bis Fmsy |
Hering im Rigaischen Meerbusen |
0,32 -0,39 |
Hering im Rigaischen Meerbusen |
0 bis Fmsy |
Hering in der BottnischenS See |
0,13 -0,17 |
Hering in der Bottnischen See |
0 bis Fmsy |
Hering in der Bottenwiek |
nicht festgelegt |
Hering in der Bottenwiek |
0 bis Fmsy |
Hering in der westlichen Ostsee |
0,25 -0,31 |
Hering in der westlichen Ostsee |
0 bis Fmsy |
Sprotte in der Ostsee |
0,26 -0,32 |
Sprotte in der Ostsee |
0 bis Fmsy |
|
Die Werte für Fmsy (mit dem Ziel des höchstmöglichen Dauerertrags vereinbare fischereiliche Sterblichkeit) sollten den aktuellsten zuverlässigen wissenschaftlichen Gutachten entnommen werden, und die fischereiliche Sterblichkeit (F) sollte bei 0,8 x Fmsy liegen. |
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Bei der Festlegung der Fangmöglichkeiten wird gewährleistet, dass die Wahrscheinlichkeit, dass sie höher sind als die Fmsy-Werte gemäß der Tabelle in Absatz 1, geringer ist als 5 %. |
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2b. Im Rahmen der vorliegenden Verordnung ist vorgesehen, dass im Fall einer vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit im Sinne von Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 im Einklang mit der genannten Verordnung finanzielle Unterstützung geleistet wird. |
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
1. Die Referenzgrößen für die Bestandserhaltung, angegeben als Mindestwerte für die Laicherbiomasse, die der vollen Reproduktionskapazität entsprechen, werden für die betroffenen Bestände wie folgt festgesetzt: |
1. Die Referenzgrößen für die Bestandserhaltung, die der vollen Reproduktionskapazität entsprechen, werden für die betroffenen Bestände wie folgt festgesetzt: |
||
Bestand |
Mindestwert für die Laicherbiomasse (in Tonnen) |
Bestand |
Mindestwert für die Laicherbiomasse (in Tonnen) |
Dorsch in der westlichen Ostsee |
36 400 |
Dorsch in der westlichen Ostsee |
36 400 für 2015 und Bmsy für die übrigen Jahre |
Dorsch in der östlichen Ostsee |
88 200 |
Dorsch in der östlichen Ostsee |
88 200 für 2015 und Bmsy für die übrigen Jahre |
Hering in der mittleren Ostsee |
600 000 |
Hering in der mittleren Ostsee |
600 000 für 2015 und Bmsy für die übrigen Jahre |
Hering im Rigaischen Meerbusen |
nicht festgelegt |
Hering im Rigaischen Meerbusen |
nicht festgelegt für 2015 und Bmsy für die übrigen Jahre |
Hering in der Bottnischen See |
nicht festgelegt |
Hering in der Bottnischen See |
nicht festgelegt für 2015 und Bmsy für die übrigen Jahre |
Hering in der Bottenwiek |
nicht festgelegt |
Hering in der Bottenwiek |
nicht festgelegt für 2015 und Bmsy für die übrigen Jahre |
Hering in der westlichen Ostsee |
110 000 |
Hering in der westlichen Ostsee |
110 000 für 2015 und Bmsy für die übrigen Jahre |
Sprotte in der Ostsee |
570 000 |
Sprotte in der Ostsee |
570 000 für 2015 und Bmsy für die übrigen Jahre |
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Liegt die Laicherbiomasse eines der betroffenen Bestände in einem bestimmten Jahr unter dem in Absatz 1 festgelegten Mindestwert für die Laicherbiomasse, so werden geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass für die betroffenen Bestände schnell wieder die Vorsorgewerte erreicht werden . Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 werden die Fangmöglichkeiten auf einem niedrigeren Niveau festgesetzt als dem, das sich aus den Zielwertbereichen für die fischereiliche Sterblichkeit gemäß Artikel 4 Absatz 1 ergibt. Diese Abhilfemaßnahmen können gegebenenfalls auch die Vorlage von Legislativvorschlägen durch die Kommission und von der Kommission erlassene Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beinhalten. |
2. Liegt die Laicherbiomasse eines der betroffenen Bestände in einem bestimmten Jahr unter dem in Absatz 1 festgelegten Mindestwert für die Laicherbiomasse, so werden geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die betroffenen Bestände so rasch wie möglich wieder Werte erreichen, die oberhalb des Niveaus liegen, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht . Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 werden die Fangmöglichkeiten auf einem niedrigeren Niveau festgesetzt als dem, das sich aus den Zielwertbereichen für die fischereiliche Sterblichkeit gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung ergibt. Diese Abhilfemaßnahmen können gegebenenfalls auch die Vorlage von Legislativvorschlägen durch die Kommission und von der Kommission erlassene Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beinhalten. |
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
2a. Liegt die Biomasse eines der betroffenen Bestände in einem bestimmten Jahr unter den in der folgenden Tabelle festgelegten Werten, werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um die gezielte Befischung des betreffenden Bestands einzustellen: |
|
|
Bestand |
Grenzwert für die Biomasse (in Tonnen) |
|
Dorsch in der westlichen Ostsee |
26 000 |
|
Dorsch in der östlichen Ostsee |
63 000 |
|
Hering in der mittleren Ostsee |
430 000 |
|
Hering im Rigaischen Meerbusen |
nicht festgelegt |
|
Hering in der Bottnischen See |
nicht festgelegt |
|
Hering in der Bottenwiek |
nicht festgelegt |
|
Hering in der westlichen Ostsee |
90 000 |
|
Sprotte in der Ostsee |
410 000 |
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
Artikel 6 |
Artikel 6 |
||||
Maßnahmen im Falle einer Bedrohung für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt |
Technische Bestandserhaltungsmaßnahmen für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt |
||||
1. Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Erhaltung eines der Schollen-, Flunder-, Steinbutt- oder Glattbuttbestände in der Ostsee bedroht ist , wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zu spezifischen Erhaltungsmaßnahmen für die gefährdeten Bestände sowie zu folgenden Aspekten zu erlassen: |
1. Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass Abhilfemaßnahmen erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Schollen-, Flunder-, Steinbutt- oder Glattbuttbestände in der Ostsee nach dem Vorsorgeansatz bewirtschaftet werden , wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zu spezifischen Erhaltungsmaßnahmen für Beifänge von Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt sowie zu den folgenden technischen Maßnahmen zu erlassen: |
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
2. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zielen auf die Erreichung der Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b ab und werden auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten festgelegt. |
2. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zielen auf die Erreichung der Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sowie auf Kohärenz mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich gemäß Artikel 3a ab und werden auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten , die vorliegen, festgelegt. |
||||
3. Die betroffenen Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gemeinsame Empfehlungen für spezifische in Absatz 1 genannte Erhaltungsmaßnahmen vorlegen. |
3. Die betroffenen Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gemeinsame Empfehlungen für spezifische in Absatz 1 genannte Erhaltungsmaßnahmen vorlegen. |
||||
|
3a. Ehe die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, hört sie das Europäische Parlament und die betreffenden Beiräte an. |
||||
|
3b. In Abstimmung mit den betreffenden Mitgliedstaaten analysiert die Kommission die Auswirkungen der in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte ein Jahr nach ihrem Erlass und in der Folge jährlich. Wenn eine derartige Analyse ergibt, dass ein delegierter Rechtsakt für die Regelung der aktuellen Situation nicht angemessen ist, kann der betreffende Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eine gemeinsame Empfehlung vorlegen. |
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Pflicht zur Anlandung nicht für die betroffenen Bestände sowie für Scholle , wenn folgende Fanggeräte eingesetzt werden: Fischfallen und Reusen. |
Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Pflicht zur Anlandung nicht für Dorsch , wenn folgende Fanggeräte eingesetzt werden: Fischfallen, Reusen und Spannreusen . |
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zielen auf die Erreichung der Ziele gemäß Artikel 3 ab, insbesondere auf den Schutz von Jungfischen bzw. laichenden Fischen. |
2. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zielen auf die Erreichung der Ziele gemäß Artikel 3 ab, insbesondere auf den Schutz von Jungfischen bzw. laichenden Fischen sowie auf Kohärenz mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich gemäß Artikel 3a, und darauf, zu gewährleisten, dass negative Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden . |
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 3 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 3 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Außerdem ist die Kommission bestrebt, den neuesten wissenschaftlichen Studien, auch Studien des ICES, Rechnung zu tragen, bevor sie technische Maßnahmen erlässt. |
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 4 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4b. Während der Laichzeit des Dorsches ist pelagische Fischerei mit starren Fanggeräten mit einer Maschengröße von weniger als 110 mm und mit Schleppnetzen mit einer Maschengröße von 120 mm verboten. |
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel VI a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
KAPITEL VIa |
||||
|
SPEZIFISCHE MASSNAHMEN |
||||
|
Artikel 9a |
||||
|
Spezifische Maßnahmen |
||||
|
1. In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist vom 1. Mai bis zum 31. Oktober jeglicher Fischfang verboten: |
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
2. Alle Schiffe der Union mit einer Gesamtlänge von acht Metern oder mehr, die Fanggeräte für den Dorschfang in der Ostsee gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 an Bord mitführen oder einsetzen, müssen eine spezielle Fangerlaubnis für Dorsch in der Ostsee besitzen. |
||||
|
3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieses Artikels zu erlassen, wenn dies erforderlich ist, um die in Artikel 3 genannten Ziele, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Jungfischen bzw. laichenden Fischen, zu erreichen. |
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
Artikel 10 |
Artikel 10 |
||
Regionale Zusammenarbeit |
Regionale Zusammenarbeit |
||
1. Für die Maßnahmen dieses Kapitels gilt Artikel 18 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. |
1. Für die in den Artikeln 6, 8 und 9 dieser Verordnung genannten Maßnahmen gilt Artikel 18 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. |
||
2. Die betroffenen Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 innerhalb nachstehender Fristen gemeinsame Empfehlungen vorlegen: |
2. Die betroffenen Mitgliedstaaten können nach Anhörung der regionalen Beiräte etwaige gemeinsame Empfehlungen, auf die in Artikel 6 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 4 verwiesen wird, erstmalig nicht später als zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach jeweils zwölf Monate nach Vorlage der Bewertung des Plans gemäß Artikel 14 vorlegen, in Bezug auf Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten betreffen, jedoch nicht später als 1. September. Sie können derartige Empfehlungen auch im Fall einer plötzlichen Änderung der Situation in Bezug auf die unter den Plan fallenden Bestände vorlegen , wenn die empfohlenen Maßnahmen als erforderlich oder als durch wissenschaftliche Gutachten gerechtfertigt erachtet werden : |
||
|
|
||
|
|
||
|
2a. Die betreffenden Beiräte können im Rahmen des Zeitplans nach Absatz 2 auch Empfehlungen unterbreiten. |
||
|
2b. Etwaige Abweichungen der Kommission von den gemeinsamen Empfehlungen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt und können geprüft werden. |
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
Artikel 12 |
Artikel 12 |
||
Anmeldungen |
Anmeldungen |
||
1. Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt die in dem genannten Artikel festgelegte Anmeldeverpflichtung für Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr, die mindestens 300 kg Dorsch oder zwei Tonnen pelagische Arten an Bord mitführen. |
1. Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt die in dem genannten Artikel festgelegte Anmeldeverpflichtung: |
||
|
|
||
|
|
||
2. Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erfolgt die Vorabmitteilung mindestens eine Stunde vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen. |
2. Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erfolgt die Voranmeldung mindestens eine Stunde vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen. Die zuständigen Behörden der Küstenmitgliedstaaten können im Einzelfall eine frühere Einfahrt in den Hafen gestatten, sofern die erforderlichen Bedingungen für die entsprechenden Kontrollmaßnahmen erfüllt sind. |
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 14 |
Artikel 14 |
Bewertung des Plans |
Bewertung des Plans |
Die Kommission sorgt dafür, dass die Auswirkungen dieses Plans auf die unter diese Verordnung fallenden Bestände und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen, insbesondere zur Berücksichtigung von Änderungen in den wissenschaftlichen Gutachten, sechs Jahre nach Inkrafttreten des Plans und danach alle sechs Jahre bewertet werden . Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Bewertungen dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission die Auswirkungen dieses Mehrjahresplans auf die unter diese Verordnung fallenden Bestände und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen, insbesondere in Bezug auf die Fortschritte, die im Hinblick darauf erzielt wurden, die Fischbestände in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht . Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat und kann gegebenenfalls sowie unter Berücksichtigung der jüngsten wissenschaftlichen Gutachten Anpassungen an den Mehrjahresplan vorschlagen oder Änderungen der delegierten Rechtsakte initiieren . |
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel IX a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
KAPITEL IXa |
|
UNTERSTÜTZUNG DURCH DEN EUROPÄISCHEN MEERES- UND FISCHEREIFONDS |
|
Artikel 14a |
|
Unterstützung durch den Europäischen Meeres- und Fischereifonds |
|
Für die Zwecke von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 gilt der mit dieser Verordnung festgelegte Mehrjahresplan als Mehrjahresplan gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. |
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 6, 8 und 9 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. |
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 6, 8 und 9 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. September 2015 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Artikel 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 werden gestrichen. |
Die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 wird wie folgt geändert: |
|
1. Artikel 13 Absatz 3 wird gestrichen. |
|
2. In Anhang IV wird in der Spalte unter der Überschrift „Mindestgröße“ die Angabe „38 cm“ in Bezug auf die Mindestanlandegröße von Dorsch auf „35 cm“ geändert. |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0128/2015).
(16) ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3.
(16) ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3.
(1bis) Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
(19) Technische Dienste des ICES, September 2014. http://www.ices.dk/sites/pub/Publication%20Reports/Advice/2014/Special%20Requests/EU_Fmsy_range_for_Baltic_cod_and_pelagic_stocks.pdf.
(19) Technische Dienste des ICES, September 2014. http://www.ices.dk/sites/pub/Publication%20Reports/Advice/2014/Special%20Requests/EU_Fmsy_range_for_Baltic_cod_and_pelagic_stocks.pdf.
(20) Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1).
(20) Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1).
(1bis) Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/142 |
P8_TA(2015)0105
Anlandeverpflichtung ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2187/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 2347/2002 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates hinsichtlich der Anlandeverpflichtung (COM(2013)0889 — C7-0465/2013 — 2013/0436(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2016/C 346/28)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0889), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0465/2013), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. April 2014 (1), |
— |
unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Februar 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8-0060/2014), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 311 vom 12.9.2014, S. 68.
P8_TC1-COD(2013)0436
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 28. April 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2187/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 2347/2002 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1379/2013 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anlandeverpflichtung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2015/812.)
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/143 |
P8_TA(2015)0106
Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Russland anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur EU ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (11878/2014 — C8-0006/2015 — 2014/0052(NLE))
(Zustimmung)
(2016/C 346/29)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (11878/2014), |
— |
unter Hinweis auf den Entwurf des Protokolls zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (11513/2014), |
— |
unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, 207, Artikel 212 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0006/2015), |
— |
gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0129/2015), |
1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation zu übermitteln. |
Mittwoch, 29. April 2015
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/144 |
P8_TA(2015)0110
Vorschuss für durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen geförderte operationelle Programme ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds hinsichtlich einer Erhöhung des ersten Vorschussbetrags für durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen geförderte operationelle Programme (COM(2015)0046 — C8-0036/2015 — 2015/0026(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2016/C 346/30)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0046), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 164 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0036/2015), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. März 2015 (1), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Haushaltsausschusses zur finanziellen Vereinbarkeit des Vorschlags, |
— |
unter Hinweis auf der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. April 2015 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf die Artikel 59 und 41 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0134/2015), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
P8_TC1-COD(2015)0026
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. April 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 hinsichtlich eines zusätzlichen ersten Vorschussbetrags für durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen geförderte operationelle Programme
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2015/779.)
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/145 |
P8_TA(2015)0111
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (COM(2014)0707 — C8-0271/2014 — 2014/0334(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2016/C 346/31)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0707), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0271/2014), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 11. März 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 59 und Artikel 50 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0026/2015), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2014)0334
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. April 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2015/937.)
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/146 |
P8_TA(2015)0112
Im Abkommen mit Norwegen vorgesehene Schutzmaßnahmen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vorgesehenen Schutzmaßnahmen (kodifizierter Text) (COM(2014)0304 — C8-0010/2014 — 2014/0159(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Kodifizierung)
(2016/C 346/32)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0304), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0010/2014), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (1), |
— |
gestützt auf die Artikel 103 und 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0046/2015), |
A. |
in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der Beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen beschränkt; |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.
P8_TC1-COD(2014)0159
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. April 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vorgesehenen Schutzmaßnahmen (kodifizierter Text)
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2015/938.)
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/147 |
P8_TA(2015)0113
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Albanien ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (kodifizierter Text) (COM(2014)0375 — C8-0034/2014 — 2014/0191(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Kodifizierung)
(2016/C 346/33)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0375, |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0034/2014), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (1), |
— |
gestützt auf Artikel 103 und 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0047/2015), |
A. |
in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen beschränkt; |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.
P8_TC1-COD(2014)0191
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. April 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (kodifizierter Text)
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2015/939.)
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/148 |
P8_TA(2015)0114
Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens und des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen mit Bosnien und Herzegowina ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (kodifizierter Text) (COM(2014)0443 — C8-0087/2014 — 2014/0206(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Kodifizierung)
(2016/C 346/34)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0443), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0087/2014), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (1), |
— |
gestützt auf die Artikel 103 und 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A8-0017/2015), |
A. |
in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen beschränkt; |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.
P8_TC1-COD(2014)0206
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. April 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (kodifizierter Text)
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2015/940.)
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/149 |
P8_TA(2015)0115
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (kodifizierter Text) (COM(2014)0394 — C8-0041/2014 — 2014/0199(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Kodifizierung)
(2016/C 346/35)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0394), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0041/2014), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (1), |
— |
gestützt auf die Artikel 103 und 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0132/2015), |
A. |
in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt; |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.
P8_TC1-COD(2014)0199
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. April 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (kodifizierter Text)
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2015/941.)
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/150 |
P8_TA(2015)0116
Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (kodifizierter Text) (COM(2014)0377 — C8-0139/2014 — 2014/0192(NLE))
(Anhörung — Kodifizierung)
(2016/C 346/36)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2014)0377), |
— |
gestützt auf Artikel 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0139/2014), |
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (1), |
— |
gestützt auf die Artikel 103 und 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0029/2014), |
A. |
in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt, |
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/151 |
P8_TA(2015)0117
Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kodifizierter Text) (COM(2014)0534 — C8-0212/2014 — 2014/0246(NLE))
(Konsultation — Kodifizierung)
(2016/C 346/37)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2014)0534), |
— |
gestützt auf Artikel 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C8-0212/2014), |
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (1), |
— |
gestützt auf Artikel 103 und 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0047/2014), |
A. |
in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen beschränkt; |
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/152 |
P8_TA(2015)0170
Geldmarktfonds ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Geldmarktfonds (COM(2013)0615 — C7-0263/2013 — 2013/0306(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2016/C 346/38)
Abänderung 1
ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS (*)
zum Vorschlag der Kommission
VERORDNUNG (EU) 2015/…
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über Geldmarktfonds
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Geldmarktfonds (MMF) bieten Finanzinstituten, Unternehmen oder Staaten eine Möglichkeit zur kurzfristigen Finanzierung. Sie tragen hierdurch zur Finanzierung der europäischen Wirtschaft bei. Solche Einrichtungen nutzen ihre Anlagen in Geldmarktfonds, um ihr Kreditrisiko und ihr Engagement effizient zu verteilen, statt ausschließlich auf Bankeinlagen zu setzen. |
(2) |
Für die Nachfrageseite sind Geldmarktfonds ein Instrument für das kurzfristige Cash-Management, das ein hohes Maß an Liquidität, Diversifizierung und Wertbeständigkeit für das eingesetzte Kapital bei marktbasierter Rendite bietet. Geldmarktfonds werden ▌von den unterschiedlichsten Anlegern genutzt, darunter Wohltätigkeitsorganisationen, Wohnungsunternehmen, lokale Behörden sowie größere professionelle Anleger wie Unternehmen und Rentenfonds , die Liquiditätsüberschüsse kurzfristig anlegen wollen. Damit stellen Geldmarktfonds eine wichtige Schnittstelle dar, an der Nachfrage nach kurzfristigem Geld und Angebot aufeinandertreffen. |
(3) |
Während der Finanzkrise hat sich gezeigt, dass bestimmte Merkmale von Geldmarktfonds deren Anfälligkeit bei Schwierigkeiten an den Finanzmärkten erhöhen und sie deshalb Risiken über das Finanzsystem verbreiten oder verstärken können. Wenn die Kurse der Vermögenswerte, in die ein Geldmarktfonds investiert hat, insbesondere bei angespannter Marktlage, zu sinken beginnen, kann ein Geldmarktfonds seine Zusage, Anteile sofort zurückzunehmen oder den Kapitalbetrag der von ihm aufgelegten Anteile zu erhalten, nicht immer einhalten. Diese Situation, die laut dem Rat für Finanzstabilität (FSB) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) bei Geldmarktfonds mit konstantem bzw. stabilem Nettoinventarwert besonders ausgeprägt auftreten kann, kann abrupte und erhebliche Rücknahmeforderungen mit möglichen breiteren Auswirkungen auf die Wirtschaft insgesamt auslösen. |
(4) |
Hohe Rücknahmeforderungen können Geldmarktfonds zwingen , einen Teil ihrer Anlagen bei nachgebendem Markt zu veräußern, und fördern damit möglicherweise eine Liquiditätskrise. Unter diesen Umständen können sich Geldmarktemittenten vor große Finanzierungsprobleme gestellt sehen, wenn die Märkte für Commercial Papers und andere Geldmarktinstrumente austrocknen . Das könnte zu Ansteckung innerhalb des Markts für kurzfristige Finanzierungen führen und für die Finanzierung von Finanzinstituten, Unternehmen und Staaten und damit für die Wirtschaft insgesamt unmittelbar große Schwierigkeiten mit sich bringen. |
(5) |
Um die Liquidität und Stabilität ihrer Geldmarktfonds zu erhalten, können Vermögensverwalter unter Umständen mit Hilfe von Sponsoren im Rahmen ihrer Dispositionsbefugnis Unterstützung bereitstellen. Aufgrund von Reputationsrisiken und der Furcht vor Panik auch in anderen ihrer Geschäftsbereiche sind Sponsoren ▌oftmals zu einer solchen Unterstützung ihrer Geldmarktfonds, die an Wert verlieren, gezwungen. Je nach Größe des Fonds und Stärke des Rückgabedrucks kann Unterstützung des Sponsors in einem Maße erforderlich sein, das über seine unmittelbar verfügbaren Rücklagen hinausgeht. Aus diesem Grund sollte ein einheitliches Regelwerk geschaffen werden, das einem Ausfall des Sponsors und dem Risiko des Übergreifens auf Sponsoren anderer Geldmarktfonds vorbeugt. |
(6) |
Um ▌die Integrität und Stabilität des Binnenmarkts zu erhalten, sollten Vorschriften zur Funktionsweise von Geldmarktfonds, insbesondere zur Portfoliozusammensetzung, festgelegt werden. Dadurch sollen die Widerstandsfähigkeit der Geldmarktfonds erhöht und Übertragungswege eingeschränkt werden. Unionsweit einheitliche Vorschriften sind notwendig, um für die Fähigkeit der Geldmarktfonds , Rücknahmeforderungen ihrer Anleger zu entsprechen, vor allem bei angespannter Marktlage zu sorgen. Auch in Bezug auf das Portfolio eines Geldmarktfonds muss durch einheitliche Vorschriften sichergestellt werden, dass Geldmarktfonds erheblichen und abrupten Rückgabeforderungen einer großen Zahl von Anlegern gewachsen sind. |
(7) |
Einheitliche Vorschriften über Geldmarktfonds sind auch notwendig, um für Finanzinstitute, Unternehmen, die kurzfristige Schuldtitel begeben, und Staaten das reibungslose Funktionieren des Markts für kurzfristige Finanzierungen sicherzustellen. Darüber hinaus müssen solche Vorschriften für die Gleichbehandlung der Geldmarktfondsanleger sorgen und verhindern, dass diejenigen, die ihre Anteile spät zurückgeben , benachteiligt werden, wenn Rücknahmen vorübergehend ausgesetzt werden oder der Geldmarktfonds liquidiert wird. |
(8) |
Die Aufsichtsvorschriften in Bezug auf Geldmarktfonds sollten harmonisiert werden, und es sollten zu diesem Zweck klare Vorschriften festgelegt werden, die Geldmarktfonds und ihre Verwalter unionsweit unmittelbaren Pflichten unterwerfen. Dies würde die Stabilität von Geldmarktfonds als Quelle kurzfristiger Finanzierungen für Staaten und Unternehmen in der gesamten Union erhöhen. Darüber hinaus würde dadurch sichergestellt, dass Geldmarktfonds für den Cash-Management-Bedarf der europäischen Wirtschaft ein verlässliches Instrument bleiben. |
(9) |
Die Geldmarktfonds-Leitlinien, die der Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) ausgegeben hat, um für Geldmarktfonds in der Union gleiche Wettbewerbsmindestbedingungen herbeizuführen, waren ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten erst von zwölf Mitgliedstaaten umgesetzt worden, was zeigt, dass die Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften fortbestehen. Mit unterschiedlichen nationalen Ansätzen lassen sich die ▌Anfälligkeiten der Geldmärkte in der Union nicht beseitigen und die Ansteckungsrisiken nicht eindämmen, was die Funktionsfähigkeit und Stabilität des Binnenmarkts gefährdet , wie im Lauf der Finanzkrise deutlich geworden ist . Gemeinsame Vorschriften über Geldmarkfonds sollten deshalb auf ein hohes Maß an Anlegerschutz abzielen und allen etwaigen Ansteckungsrisiken, die mit einer möglichen Flucht der Anleger aus Geldmarktfonds einhergehen, vorbeugen bzw. solche Risiken abschwächen. |
(10) |
Ohne eine Verordnung über Geldmarktfonds könnten auf nationaler Ebene weiterhin uneinheitliche Maßnahmen erlassen werden, die bei den grundlegenden Anlegerschutznormen auch weiterhin erhebliche Unterschiede aufweisen und dadurch erhebliche Wettbewerbsverzerrungen verursachen würden. Unterschiedliche Anforderungen an Portfoliozusammensetzung, zulässige Vermögenswerte, deren Laufzeit, Liquidität und Diversifizierung sowie die Bonität der Emittenten von Geldmarktinstrumenten bewirken dadurch, dass die angebotenen Geldmarktfonds-Anlagen mit unterschiedlich hohen Risiken verbunden sind, Unterschiede beim Anlegerschutz. Deshalb müssen unbedingt einheitliche Vorschriften erlassen werden, um ein Übergreifen auf den Markt für kurzfristige Finanzierungen und auf die Sponsoren von Geldmarktfonds, das die Stabilität des EU-Finanzmarkts in hohem Maße gefährden würde, ▌zu verhindern. Um systemische Risiken zu entschärfen, sollten Geldmarktfonds mit konstantem Nettoinventarwert (Constant Net Asset Value, CNAV) ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Union nur in Form von CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel, Publikums-CNAV-Geldmarktfonds oder Geldmarktfonds mit Nettoinventarwert mit niedriger (LVNAV) betrieben werden. Alle Verweise auf CNAV-Geldmarktfonds in dieser Verordnung sind, sofern nicht anders angegeben, als Verweise auf CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel, Publikums-CNAV-Geldmarktfonds und LVNAV-Geldmarktfonds zu verstehen. Bestehende CNAV-Geldmarktfonds sollten stattdessen auch als Geldmarktfonds mit variablem Nettoinventarwert (VNAV-Geldmarktfonds) betrieben werden können. |
(11) |
Die neuen Vorschriften über Geldmarktfonds hängen eng mit der Richtlinie 2009/65/EG (3) und der Richtlinie 2011/61/EU (4) zusammen, da diese den rechtlichen Rahmen für die Gründung, die Verwaltung und den Vertrieb von Geldmarktfonds in der EU stecken. |
(12) |
Organismen für gemeinsame Anlagen können in der EU auf zweierlei Weise betrieben werden, nämlich als Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), für deren Verwaltung eine nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder Investmentgesellschaft zuständig ist, oder als alternative Investmentfonds (AIF), für deren Verwaltung ein nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassener oder registrierter Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) zuständig ist. Diese Richtlinien werden durch die neuen Vorschriften über Geldmarktfonds ergänzt. Die neuen einheitlichen Vorschriften über Geldmarktfonds sollten deshalb zusätzlich zu den Bestimmungen der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU gelten. Gleichzeitig sollten eine Reihe von Bestimmungen zur Anlagepolitik von OGAW, die in Kapitel VII der Richtlinie 2009/65/EG festgelegt sind, ausdrücklich außer Kraft gesetzt werden und in den neuen einheitlichen Bestimmungen über Geldmarktfonds produktspezifische Vorschriften festgelegt werden. |
(13) |
Organismen für gemeinsame Anlagen, die die gleichen Merkmale wie ein Geldmarktfonds haben, sollten harmonisierten Vorschriften unterliegen. OGAW und AIF, die in kurzfristige Anlagen wie Geldmarktinstrumente oder Einlagen investieren oder umgekehrte Pensionsgeschäfte oder bestimmte Derivatekontrakte schließen, um damit einzig und allein die mit anderen Anlagen des Fonds verbundenen Risiken abzusichern, und deren Anlageziel darin besteht, geldmarktsatzkonforme Renditen zu erwirtschaften oder den Wert der Anlage zu erhalten, sollten die neuen Vorschriften über Geldmarktfonds verbindlich einhalten müssen. |
(14) |
Die Besonderheit von Geldmarktfonds ist die Kombination aus den Vermögenswerten, in die diese Fonds investieren, und den von ihnen verfolgten Zielen. Das Ziel einer geldmarktsatzkonformen Rendite und das Ziel, den Wert der Anlagen zu erhalten, schließen einander nicht aus. Ein Geldmarktfonds kann entweder eines dieser Ziele oder beide Ziele gleichzeitig verfolgen. |
(15) |
Das Ziel, geldmarktsatzkonforme Renditen zu erwirtschaften, sollte im weiteren Sinne verstanden werden. Der antizipierte Ertrag muss EONIA, Libor, Euribor oder einem anderen maßgeblichen Geldmarktsatz nicht gänzlich entsprechen. Wenn das Anlageziel eines OGAW oder AIF darin besteht, den Geldmarktzins geringfügig zu übertreffen, sollte er damit nicht automatisch vom Geltungsbereich der neuen einheitlichen Vorschriften ausgenommen werden. |
(16) |
Soweit das Anlageziel darin besteht, den Wert der Anlage zu erhalten, sollte dies nicht als Kapitalgarantie von Seiten des Fonds verstanden werden. Es sollte vielmehr als Zielsetzung gesehen werden, die der OGAW oder AIF zu verfolgen sucht. Verlieren die Anlagen an Wert, sollte dies nicht implizieren, dass der Organismus für gemeinsame Anlagen von seinem Ziel der Werterhaltung abgerückt ist. |
(17) |
Es ist wichtig, dass OGAW und AIF, die die Merkmale eines Geldmarktfonds haben, auch als Geldmarktfonds eingestuft werden und dass ihre Fähigkeit, die neuen einheitlichen Vorschriften über Geldmarktfonds laufend zu erfüllen, eigens überprüft wird. Zu diesem Zweck sollten Geldmarktfonds von den zuständigen Behörden zugelassen werden. Bei OGAW sollte die Zulassung als Geldmarktfonds Teil der OGAW-Zulassung gemäß den harmonisierten Verfahren der Richtlinie 2009/65/EG sein. Da die Richtlinie 2011/61/EU für AIF keine harmonisierten Zulassungs- und Aufsichtsverfahren vorsieht, müssen für deren Zulassung gemeinsame Basisvorschriften festgelegt werden, die den harmonisierten OGAW-Vorschriften entsprechen. Durch solche Verfahren sollte sichergestellt werden, dass ein als Geldmarktfonds zugelassener AIF von einem gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet wird. |
(18) |
Um sicherzustellen, dass alle Organismen für gemeinsame Anlagen mit den Merkmalen eines Geldmarktfonds den neuen gemeinsamen Vorschriften über Geldmarktfonds unterliegen, muss die Verwendung der Bezeichnung „Geldmarktfonds“ oder jedes anderen Begriffs, der darauf hindeutet, dass ein Organismus für gemeinsame Anlagen die Charakteristika eines Geldmarktfonds hat, für alle Fonds, die diese Verordnung nicht einhalten, untersagt werden. Um eine Umgehung der Vorschriften für Geldmarktfonds zu verhindern, sollten die zuständigen Behörden die Marktpraktiken der in ihrem Zuständigkeitsbereich niedergelassenen oder vertriebenen Organismen für gemeinsame Anlagen überwachen, um sicherzugehen, dass diese die Bezeichnung Geldmarktfonds nicht missbrauchen oder sich als Geldmarktfonds ausgeben, ohne den neuen Regulierungsrahmen zu erfüllen. |
(19) |
Die neuen Vorschriften für Geldmarktfonds sollten auf dem bestehenden Regulierungsrahmen aufbauen, der durch die Richtlinie 2009/65/EG, die Richtlinie 2011/61/EU und die zu deren Umsetzung erlassenen Durchführungsbestimmungen geschaffen wurde. Aus diesem Grund sollten die Produktvorschriften über Geldmarktfonds zusätzlich zu den Produktvorschriften des bestehenden EU-Rechts gelten, es sei denn, sie sind ausdrücklich außer Kraft gesetzt. Darüber hinaus sollten die im bestehenden Rahmen festgelegten Verwaltungs- und Vertriebsvorschriften auch für Geldmarktfonds gelten, wobei zu berücksichtigen ist, ob es sich dabei um OGAW oder AIF handelt. Auch die in den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU festgelegten Vorschriften zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen und zur Niederlassungsfreiheit sollten entsprechend für die grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Geldmarktfonds gelten. |
(20) |
Da OGAW und AIF unterschiedliche Rechtsformen haben können, die ihnen nicht zwangsläufig auch Rechtspersönlichkeit verleihen, sollten die Handlungsauflagen für Geldmarktfonds in Fällen, in denen der Geldmarktfonds als OGAW oder AIF aufgelegt wurde und wegen fehlender eigener Rechtspersönlichkeit nicht selbst Maßnahmen einleiten kann, als Handlungsauflagen für den Geldmarktfondsverwalter verstanden werden. |
(21) |
Vorschriften über das Portfolio von Geldmarktfonds würden voraussetzen, dass klar festgelegt wird, in welche Vermögenswertklassen Geldmarktfonds unter welchen Bedingungen investieren können dürfen. Um die Integrität von Geldmarktfonds sicherzustellen, sollten diesen Fonds bestimmte Finanztransaktionen, die ihre Anlagestrategie und ihre Anlageziele gefährden würden, untersagt werden. |
(22) |
Geldmarktinstrumente sind übertragbare Instrumente, die normalerweise am Geldmarkt gehandelt werden, beispielsweise Schatzwechsel und Kommunalobligationen, Einlagenzertifikate, Commercial Papers, durch erstklassige liquide Vermögenswerte besicherte Wertpapiere, Bankakzepte oder Medium- oder Short-Term-Notes▌. Als Geldmarktfonds-Anlagen sollten sie nur zulässig sein, sofern sie den Laufzeitbeschränkungen entsprechen bzw. im Fall von durch Vermögenswerte besicherten Wertpapieren gemäß den in Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) angeführten Liquiditätsvorschriften als erstklassige Vermögenswerte zulässig sind und ihre Kreditqualität vom Geldmarktfonds als hoch eingestuft wird. |
(23) |
Forderungsunterlegte Geldmarktpapiere (Asset Backed Commercial Papers, ABCP) sollten als zulässige Geldmarktinstrumente betrachtet werden, sofern sie zusätzliche Anforderungen erfüllen. Da sich bestimmte Verbriefungen während der Krise als besonders instabil erwiesen haben, müssen für die Basiswerte Laufzeitbeschränkungen und Qualitätskriterien festgelegt werden, und zudem muss sichergestellt werden, dass der Forderungspool ausreichend diversifiziert ist. Jedoch haben sich nicht alle Basiswerte als instabil erwiesen, und insbesondere nicht die Verbriefungen, deren Basiswerte mit der Unterstützung der Umlaufmittel von Herstellerbetrieben und dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen der Realwirtschaft in Verbindung standen. Diese Verbriefungen haben gut abgeschnitten und sollten als zulässige Geldmarktinstrumente betrachtet werden, sofern sie entsprechend den in Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Liquiditätsvorschriften, die in der delegierten Verordnung (EU) Nr. … (6) der Kommission ausgeführt werden, als erstklassige liquide Vermögenswerte zulässig sind. Dies sollte für qualifizierte durch erstklassige liquide Vermögenswerte besicherte Wertpapiere gelten, die eine der folgenden Unterkategorien von verbrieften Basiswerten gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iii oder iv der delegierten Verordnung (EU) Nr. … der Kommission umfassen, d. h. Automobilkredite und/oder Automobil-Leasingverträge an in einem Mitgliedstaat niedergelassene oder ansässige Kredit- bzw. Leasingnehmer und Unternehmenskredite, Leasingverträge oder Kredite an in einem Mitgliedstaat ansässige Unternehmen zur Finanzierung von Investitionsaufwendungen oder Geschäftstätigkeiten mit Ausnahme des Erwerbs oder der Entwicklung von Gewerbeimmobilien. Der Verweis auf bestimmte Unterkategorien von verbrieften Basiswerten in der delegierten Verordnung (EU) Nr. … ist wichtig, um für eine einheitliche Definition von zulässigen verbrieften Basiswerten für die Zwecke der Liquiditätsvorschriften für Kreditinstitute sowie für diese Verordnung zu sorgen, was wiederum für die Liquidität solcher Instrumente von Bedeutung ist, wenn es darum geht, das keine Hindernisse für Verbriefungen in der Realwirtschaft auftreten. |
(23a) |
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu erlassen, um Kriterien für die Ermittlung einfacher, transparenter und standardisierter Verbriefungen festzulegen. Dabei sollte die Kommission die Kohärenz mit den delegierten Rechtsakten sicherstellen, die gemäß Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 135 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) erlassen wurden, und sie sollte die besonderen Merkmale von Verbriefungen mit Fälligkeiten von unter 397 Tagen berücksichtigen. Der Kommission sollte auch die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um Kriterien für die Ermittlung von Basiswerten mit hoher Kreditqualität und durch liquide Vermögenswerte besicherten Wertpapieren festzulegen. Die Kommission sollte für Kohärenz mit den entsprechenden Arbeiten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sorgen und diese unterstützen. |
(24) |
Ein Geldmarktfonds sollte in Einlagen investieren dürfen, sofern er das Geld jederzeit wieder abziehen kann. Die effektive Möglichkeit eines Abzugs wäre eingeschränkt, wenn die bei einem vorzeitigen Abzug fälligen Strafzinsen so hoch sind, dass sie die vor dem Abzug aufgelaufenen Zinsen übersteigen. Aus diesem Grund sollte ein Geldmarktfonds gebührend darauf achten, dass er Einlagen nicht bei Kreditinstituten platziert, die überdurchschnittlich hohe Strafzinsen verlangen, oder zu langfristige Einlagen tätigt, wenn dies zu hohe Strafzinsen nach sich zieht. |
(25) |
Die als Geldmarktfondsanlagen zulässigen Finanzderivate sollten einzig und allein der Absicherung von Zins- und Währungsrisiken dienen und sich ausschließlich auf Zinssätze, Währungen oder diese nachbildende Indizes stützen. Jede Nutzung von Derivaten für andere Zwecke und jeder andere Basiswert sollte untersagt werden. Derivate sollten nur ergänzend zur Fondsstrategie eingesetzt werden und nicht als Hauptinstrumente zur Erreichung der Anlageziele dienen. Sollte ein Geldmarktfonds in Vermögenswerte investieren, die nicht auf die Fondswährung lauten, wird vom Geldmarktfondsverwalter erwartet, dass er das Währungsrisiko zur Gänze absichert und zu diesem Zweck auch Derivate einsetzt. Geldmarktfonds sollte gestattet werden, in derivative Finanzinstrumente zu investieren, wenn das betreffende Instrument an einem geregelten Markt gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/65/EG oder außerbörslich (Over-the-Counter — OTC) oder an einem organisierten Handelsplatz gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstitute gehandelt wird. |
(26) |
Umgekehrte Pensionsgeschäfte könnten von Geldmarktfonds als Vehikel für die sehr kurzfristige Anlage von Liquiditätsüberschüssen verwendet werden, sofern die Position vollständig besichert ist. Um die Interessen der Anleger zu schützen, muss dafür gesorgt werden, dass die bei umgekehrten Pensionsgeschäften gestellten Sicherheiten von hoher Qualität sind. Alle anderen effizienten Portfoliomanagement-Methoden, einschließlich Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte, sollten von Geldmarktfonds nicht genutzt werden, da sie das Erreichen der Anlageziele des Geldmarktfonds gefährden dürften. |
(27) |
Zur Begrenzung der von Geldmarktfonds eingegangenen Risiken muss das Kontrahentenrisiko verringert werden, indem für das Portfolio dieser Fonds klare Diversifizierungsanforderungen festgelegt werden. Zu diesem Zweck muss auch sichergestellt sein, dass die umgekehrten Pensionsgeschäfte in vollem Umfang besichert sind und dass zur Begrenzung des operationellen Risikos nicht mehr als 20 % des Geldmarktfondsvermögens auf die Gegenpartei eines umgekehrten Pensionsgeschäfts entfallen dürfen. Für alle außerbörslich gehandelten Derivate (OTC-Derivate) sollte die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (7) gelten. |
(28) |
Aus aufsichtsrechtlichen Gründen und um zu verhindern, dass ein Geldmarktfonds maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten ausübt, muss die übermäßige Konzentration eines Geldmarktfonds auf die von ein und demselben Emittenten ausgegebenen Titel unterbunden werden. |
(29) |
Geldmarktfonds sollten die Verantwortung dafür tragen, dass nur in zulässige Vermögenswerte hoher Qualität investiert wird. Aus diesem Grund sollte ein Geldmarktfonds über ein vorsichtiges Bonitätsbewertungsverfahren verfügen, anhand dessen die Kreditqualität der Geldmarktinstrumente, in die er investieren will, bestimmt wird. Nach den EU-Bestimmungen zur Begrenzung des übermäßigen Rückgriffs auf Ratings müssen die Geldmarktfonds vermeiden, dass bei der Bewertung der Qualität der zulässigen Anlagen übermäßig auf die von Ratingagenturen ausgegebenen Ratings zurückgegriffen wird. ▌ |
(29a) |
Unter Berücksichtigung der Arbeit, die von internationalen Stellen wie der IOSCO und dem FSB sowie in Europäischen Rechtsvorschriften wie der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Richtlinie 2013/14/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) geleistet wurde, um ein übermäßiges Vertrauen der Anleger in Ratings zu verringern, ist es nicht angemessen, ausdrücklich zu verbieten, dass ein Produkt — auch ein Geldmarktfonds — ein externes Rating anfordert oder finanziert. |
(30) |
Um zu verhindern, dass Geldmarktfondsverwalter bei der Bewertung der Kreditqualität eines Geldmarktinstruments unterschiedliche Bewertungskriterien anlegen und damit ein und demselben Instrument unterschiedliche Risikomerkmale zuweisen, müssen die Verwalter ein internes Bewertungsverfahren festlegen, das sich auf vorsichtige, systematische und durchgängige Zuweisungsmethoden stützt. Kriterien für Bewertungen sind beispielsweise quantitative Messgrößen für den Emittenten wie Finanzkennzahlen, Bilanzdynamik, Rentabilitätsleitlinien, die bewertet und mit vergleichbaren Unternehmen oder Gruppen der Branche verglichen werden; qualitative Messgrößen für den Emittenten des Instruments sind beispielsweise die Effizienz der Geschäftsleitung oder die Unternehmensstrategie, die analysiert werden, um sich zu versichern, dass die Gesamtstrategie des Emittenten seine künftige Bonität nicht beeinträchtigt. Die höchste interne Bewertung sollte nur vergeben werden, wenn der Emittent der Instrumente jederzeit die höchstmögliche Kreditwürdigkeit aufweist. |
(31) |
Zur Konzipierung eines transparenten und kohärenten Bonitätsbewertungsverfahrens sollte der Verwalter die für die Bonitätsbewertung genutzten Verfahren dokumentieren. Dies dürfte sicherstellen, dass das Verfahren klaren, überwachbaren Regeln folgt und die genutzten Methoden den interessierten Kreisen sowie der zuständigen nationalen Behörde auf Anfrage mitgeteilt werden können. |
(32) |
Um das Portfoliorisiko von Geldmarktfonds zu verringern, müssen Laufzeitbeschränkungen festgelegt und eine maximal zulässige gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer (Weighted Average Maturity, WAM) und eine maximal zulässige gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (Weighted Average Life, WAL) vorgesehen werden. |
(33) |
Anhand der gewichteten durchschnittlichen Zinsbindungsdauer wird die Reagibilität eines Geldmarktfonds auf Änderungen bei den Geldmarktzinsen bewertet. Bei der Bestimmung der WAM sollten die Verwalter den Auswirkungen von Finanzderivaten, Einlagen und umgekehrten Pensionsgeschäften Rechnung tragen und deren Effekt auf das Zinsrisiko des Geldmarktfonds in ihre Berechnungen einbeziehen. Wenn ein Geldmarktfonds ein SWAP-Geschäft eingeht, um ein Engagement bei einem Instrument mit variablem Zinssatz gegen ein Engagement bei einem Instrument mit festem Zinssatz auszutauschen, sollte diesem Umstand bei der Bestimmung der WAM Rechnung getragen werden. |
(34) |
Anhand der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit wird das Kreditrisiko bewertet, da es umso höher ist, je später die Rückzahlung des Kapitalbetrags erfolgt. Die WAL dient auch der Beschränkung des Liquiditätsrisikos. Anders als bei der Berechnung der WAM ermöglicht es die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit für Wertpapiere mit variablem Zinssatz und für strukturierte Finanzinstrumente nicht, auf die Termine der Anpassung an den Geldmarktzinssatz abzustellen; stattdessen ist ausschließlich auf die ausgewiesene Endfälligkeit des Finanzinstruments abzustellen. Als Laufzeit wird für die Berechnung der WAL die Restlaufzeit bis zur rechtlichen Kapitaltilgung zugrunde gelegt, da dies der einzige Zeitpunkt ist, zu dem die Verwaltungsgesellschaft sicher sein kann, dass das Instrument zurückgezahlt sein wird. Merkmale eines Instruments, wie die Möglichkeit der Rückgabe zu bestimmten Terminen, die sogenannten Verkaufsoptionen, können bei der Berechnung der WAL nicht berücksichtigt werden. |
(35) |
Um die Fähigkeit der Geldmarktfonds zur Bedienung von Anteilsrücknahmen zu stärken und zu verhindern, dass die Vermögenswerte von Geldmarktfonds zu stark reduzierten Preisen liquidiert werden, sollten Geldmarktfonds permanent einen Mindestbetrag an liquiden, täglich oder wöchentlich fälligen Vermögenswerten halten. Der Anteil der täglich und wöchentlich fälligen Vermögenswerte sollte anhand des Termins der rechtlichen Kapitaltilgung berechnet werden. Hierbei kann die Möglichkeit des Verwalters zur kurzfristigen Kündigung eines Vertrags berücksichtigt werden. Kann beispielsweise ein umgekehrtes Pensionsgeschäft unter Einhaltung einer eintägigen Kündigungsfrist beendet werden, sollte es als täglich fälliger Vermögenswert betrachtet werden. Hat der Verwalter die Möglichkeit, unter Einhaltung einer eintägigen Kündigungsfrist Geld von einem Einlagenkonto abzuheben, kann dies als täglich fälliger Vermögenswert betrachtet werden. Staatsanleihen können zu den täglich fälligen Vermögenswerten gezählt werden, sofern ein Geldmarktfondsverwalter feststellt, dass die Staatsanleihen eine hohe Kreditqualität haben. |
(36) |
Da Geldmarktfonds in Vermögenswerte mit unterschiedlichen Laufzeiten investieren dürfen, sollten die Anleger zwischen verschiedenen Geldmarktfondskategorien unterscheiden können. Geldmarktfonds sollten deshalb entweder als kurzfristige oder als Standard-Geldmarktfonds eingestuft werden. Kurzfristige Geldmarktfonds zielen darauf ab, geldmarktsatzkonforme Renditen bei größtmöglicher Sicherheit für die Anleger zu bieten. Durch die Kürze der gewichteten durchschnittlichen Zinsbindungsdauer und der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit werden Durations- und Kreditrisiko bei kurzfristigen Geldmarktfonds auf niedrigem Stand gehalten. |
(37) |
Bei Standard-Geldmarktfonds besteht das Anlageziel darin, leicht über den Renditen am Geldmarkt liegende Renditen zu erwirtschaften, weswegen sie in Vermögenswerte mit längerer Restlaufzeit investieren. Um dieses Anlageziel zu erreichen, sollten die unter diese Kategorie fallenden Geldmarktfonds für das Portfoliorisiko höhere Obergrenzen beispielsweise für die gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer und die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit anwenden dürfen. |
(38) |
Nach Artikel 84 der Richtlinie 2009/65/EG können die Verwalter von OGAW-Geldmarktfonds in außergewöhnlichen Fällen, wenn die Umstände dies erfordern, die Anteilsrücknahme vorläufig aussetzen. Nach Artikel 16 der Richtlinie 2011/61/EU und Artikel 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 (10) der Kommission können die Verwalter von AIF-Geldmarktfonds auf besondere Regelungen zurückgreifen, um einer unvermutet eintretenden Illiquidität der Fonds-Vermögenswerte zu begegnen. |
(39) |
Um zu verhindern, dass das Risikomanagement von Geldmarktfonds ▌durch kurzfristige, durch das mögliche Rating des Geldmarktfonds beeinflusste Entscheidungen beeinträchtigt wird, sollte ein externes Rating, das von einem Geldmarktfondsverwalter in Auftrag gegeben wird, den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 unterliegen und im Einklang mit dieser Verordnung erstellt werden. Im Interesse eines angemessenen Liquiditätsmanagements sollten die Geldmarktfonds solide Grundsätze und Verfahren zum Kennenlernen ihrer Anleger einführen. Die vom Verwalter umzusetzenden Grundsätze sollten so weit zum Verständnis der Anlegerbasis beitragen, dass umfangreiche Anteilsrückgaben antizipiert werden können. Um zu verhindern, dass ein Geldmarktfonds mit abrupten, massiven Anteilsrückgaben konfrontiert ist, sollte Großanlegern, auf die ein großer Teil der Geldmarktfonds-Vermögenswerte entfällt, ebenso wie einzelnen Anlegern, die mehr Anteile halten, als täglich fällig werden, besondere Beachtung geschenkt werden. In diesem Fall sollte der Geldmarktfonds seinen Anteil an täglich fälligen Vermögenswerten auf den Anteil dieses Anlegers aufstocken. Der Verwalter sollte wann immer möglich in Erfahrung bringen, wer die Anleger sind, auch wenn sie durch Treuhandkonten, Portale oder einen anderen indirekten Käufer vertreten werden. |
(40) |
Im Rahmen eines umsichtigen Risikomanagements sollten Geldmarktfonds mindestens vierteljährlich Stresstests durchführen. Sollten die Ergebnisse solcher Tests auf Anfälligkeiten hindeuten, wird von den Geldmarktfonds-Verwaltern erwartet, dass sie Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit ihres Fonds treffen. |
(41) |
Um den tatsächlichen Wert der Anlagen zu ermitteln, sollte bei deren Bewertung vorzugsweise auf die Marktbewertungsmethode („Marking To Market“) zurückgegriffen werden. Liefert diese einen verlässlichen Wert, sollte ein Verwalter die Bewertung nicht anhand von Finanzmodellen („Marking To Model“) vornehmen dürfen, da Letzteres tendenziell weniger präzise ist. Bei Vermögenswerten wie Schatzwechseln und Kommunalobligationen, Medium- oder Short-Term-Notes wird in der Regel davon ausgegangen, dass eine verlässliche Marktpreisbewertung vorliegt. Bei der Bewertung von Commercial Papers oder Einlagenzertifikaten sollte der Verwalter überprüfen, ob ein Sekundärmarkt den genauen Preis liefert. Auch der vom Emittenten gebotene Rückkaufpreis sollte als gute Schätzung des Werts des Commercial Paper angesehen werden. Der Verwalter sollte eine Wertschätzung vornehmen und sich dabei beispielsweise auf die Renditen vergleichbarer Emissionen und Emittenten oder auf die international anerkannte Methode der fortgeführten Anschaffungskosten entsprechend anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandards stützen. |
(42) |
CNAV verfolgen das Ziel, das angelegte Kapital zu erhalten und dabei gleichzeitig für ein hohes Maß an Liquidität zu sorgen. Die Mehrheit der CNAV-Geldmarktfonds hat bei der Ausschüttung der Erträge an die Anleger einen festen Nettoinventarwert (Net Asset Value, NAV) pro Anteil, der beispielsweise 1 EUR, 1 USD oder 1 GBP beträgt. Die restlichen CNAV-Fonds akkumulieren die Erträge im NAV des Fonds und halten gleichzeitig den inneren Wert der Anlage konstant. |
(43) |
Um den Besonderheiten von CNAV-Geldmarktfonds Rechnung zu tragen, müssen diese Fonds den konstanten Nettoinventarwert pro Anteil auch anhand der fortgeführten Anschaffungskosten bestimmen dürfen. Ungeachtet dessen und um sicherzustellen, dass die Differenz zwischen dem konstanten NAV pro Anteil und dem NAV pro Anteil kontinuierlich überwacht wird, sollte ein CNAV-Geldmarktfonds seine Anlagen auch nach der Marktpreisbewertungsmethode oder der Modellpreisbewertungsmethode bewerten. |
(44) |
Da der vom Geldmarktfonds veröffentlichte NAV alle Schwankungen beim Wert seiner Anlagen wiedergeben sollte, sollte er höchstens auf den nächsten Basispunkt oder dessen Währungsäquivalent gerundet werden. Wird der NAV in einer bestimmten Währung veröffentlicht und beträgt beispielsweise 1 EUR, sollte die Wertanpassung alle 0,0001 EUR erfolgen. Bei einem NAV von 100 EUR sollte die Wertanpassung alle 0,01 EUR erfolgen. Nur Geldmarktfonds, bei denen es sich um CNAV-Fonds handelt, dürfen einen Kurs veröffentlichen, der den Bewegungen beim Wert seiner Anlagen nicht in vollem Umfang folgt. In diesem Fall darf der Nettoinventarwert bei einem Wert von 1 EUR auf den nächsten Cent (in Schritten von 0,01 EUR) gerundet werden. |
(44a) |
Die Anleger sollten vor einer Anlage in einen Geldmarktfonds unmissverständlich darüber informiert werden, ob es sich um einen kurzfristigen oder einen Standardfonds handelt. Um falschen Erwartungen der Anleger vorzubeugen, sollte in jeder Vertriebsunterlage außerdem unmissverständlich darauf hingewiesen werden, dass Anlagen in einen Geldmarktfonds durch keinerlei Garantie abgedeckt sind. |
(45) |
Um Anteilsrückgaben von Kunden bei angespannter Marktlage entschärfen zu können, sollten alle CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel, Publikums-CNAV-Geldmarktfonds und LVNAV-Geldmarktfonds über Regelungen für Rückgabesperren und -gebühren verfügen, um umfangreichen Rückgaben bei angespannter Marktlage vorzubeugen und zu verhindern, dass andere Anleger dieser angespannten Marktlage unfairerweise ausgesetzt werden. Die Liquiditätsgebühr sollte den tatsächlichen Kosten der Liquidierung von Vermögenswerten zur Bedienung von Anteilsrückgaben bei angespannter Marktlage entsprechen und keine Strafe über den Betrag hinaus darstellen, durch den die Verluste ausgeglichen werden, die anderen Anlegern aufgrund der Anteilsrückgabe entstehen. |
(46) |
CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und Publikums-CNAV-Geldmarktfonds sollten ihren Status als CNAV-Geldmarktfonds verlieren, wenn sie den Mindestbetrag der wöchentlich fälligen Liquiditätsanforderungen innerhalb von 30 Tagen nach Inanspruchnahme der Liquiditätsgebühren oder Rückgabesperren nicht stellen können. In diesem Fall sollte der betroffene CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder Publikums-CNAV-Geldmarktfonds automatisch in einen VNAV-Geldmarktfonds umgewandelt oder liquidiert werden. |
(46a) |
LVNAV-Geldmarktfonds sollten nur für einen Zeitraum von fünf Jahren genehmigt werden. Die Kommission sollte die Eignung von LVNAV-Geldmarktfonds vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung überprüfen. Bei der Überprüfung sollten die Auswirkungen und die Umsetzung der Bestimmungen über LVNAV-Geldmarktfonds, einschließlich der Häufigkeit der in dieser Verordnung genannten Schutzmechanismen, untersucht werden. Bei der Überprüfung sollten auch das Risiko für die Finanzstabilität des Finanzsystems der Union und die Kosten für die Wirtschaft, darunter für Unternehmen, den Geldmarktfondssektor und den Finanzsektor im Allgemeinen untersucht werden. Außerdem sollte bei der Überprüfung untersucht werden, ob LVNAV-Geldmarktfonds über einen Zeitraum von fünf Jahren hinaus oder unbefristet genehmigt werden sollte und, wenn ja, ob Änderungen an den für LVNAV-Geldmarktfonds geltenden Regelungen erforderlich sind. |
(47) |
Wenn für einen Geldmarktfonds ▌externe Unterstützung bereitgestellt wird, um die Liquidität oder Stabilität des Fonds zu erhalten oder faktisch eine solche Wirkung zu erzielen, erhöht sich dadurch das Risiko der Ansteckung zwischen dem Geldmarktfondssektor und dem Rest des Finanzsektors. Dritte, die eine solche Unterstützung bereitstellen, tun dies aus eigenem Interesse und zwar entweder, weil sie eine wirtschaftliche Beteiligung an der Verwaltungsgesellschaft des Geldmarktfonds halten oder sie eine Schädigung ihres Rufes vermeiden wollen, die eintreten würde, wenn ihr Name mit dem Ausfall eines Geldmarktfonds in Verbindung gebracht würde. Da diese Dritten sich nicht ausdrücklich dazu verpflichten, die Unterstützung bereitzustellen oder zu garantieren, ist ungewiss, ob sie bei Bedarf auch tatsächlich geleistet wird. Dass die Unterstützung im Ermessen der Sponsoren liegt, erhöht unter diesen Umständen die Unsicherheit unter den Marktteilnehmern, wer die Verluste des Geldmarktfonds gegebenenfalls tragen wird. Diese Unsicherheit erhöht die Anfälligkeit von Geldmarktfonds für eine Anlegerflucht in Zeiten instabiler Finanzmärkte, wenn breitere Finanzrisiken am ausgeprägtesten sind und Zweifel an der Solidität der Sponsoren und deren Fähigkeit zur Unterstützung verbundener Geldmarktfonds aufkommen. Aus diesen Gründen sollte eine externe Unterstützung von Geldmarktfonds verboten sein . |
(48) |
Die Anleger sollten vor einer Investition in einen Geldmarktfonds klar darüber informiert werden, ob es sich um einen kurzfristigen oder einen Standardfonds handelt ▌. Um falschen Erwartungen der Anleger vorzubeugen, muss in jeder Vertriebsunterlage klar darauf hingewiesen werden, dass Anlagen in einen Geldmarktfonds durch keinerlei Garantie abgedeckt sind. ▌ |
(48a) |
Anleger sollten außerdem darüber informiert werden, wo sie Zugang zu Informationen über das Anlageportfolio und die Liquidität des Geldmarktfonds erhalten. ▌ |
(50) |
Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde sollte überprüfen, ob dieser die vorliegende Verordnung auf Dauer einhalten kann. Da die zuständigen Behörden schon aufgrund der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU über umfassende Befugnisse verfügen, müssen diese Befugnisse ausgeweitet werden, um auch in Bezug auf die neuen gemeinsamen Vorschriften über Geldmarktfonds wahrgenommen werden zu können. Darüber hinaus sollten sich die für den OGAW oder AIF zuständigen Behörden vergewissern, dass alle Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Merkmale eines Geldmarktfonds aufweisen und bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. |
(50a) |
In den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung sollte die Kommission die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen und die Auswirkungen auf die einzelnen mit Geldmarktfonds verbundenen wirtschaftlichen Aspekte analysieren. Von den Mitgliedstaaten emittierte oder garantierte Schuldtitel stellen eine eigene Anlagekategorie dar, die besondere Kreditqualitäts- und Liquiditätsmerkmale aufweist. Außerdem spielen Staatsanleihen eine wesentliche Rolle bei der Finanzierung der Mitgliedstaaten. Die Kommission sollte die Entwicklung des Markts für staatliche Schuldtitel, die von den Mitgliedstaaten emittiert oder garantiert werden, bewerten, sowie die Möglichkeit, für Geldmarktfonds, die ihre Anlagepolitik auf diese Art von Schuldtiteln konzentrieren, einen speziellen Rahmen zu schaffen. |
(51) |
Die Kommission sollte für das interne Bewertungsverfahren delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen auch auf der Ebene von Sachverständigen durchführt. |
(52) |
Der Kommission sollte zudem die Befugnis übertragen werden, technische Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) zu erlassen. Die ESMA sollte damit beauftragt werden, einen der Kommission vorzulegenden Entwurf technischer Durchführungsstandards für das Formblatt auszuarbeiten, über das die Geldmarktfonds den zuständigen Behörden ihre Angaben übermitteln. |
(53) |
Die ESMA sollte alle ihr im Rahmen der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU übertragenen Befugnisse auch in Bezug auf diese Verordnung ausüben können. Ihr wird zusätzlich die Aufgabe übertragen, Entwürfe von Regulierungs- und technischen Durchführungsstandards auszuarbeiten. |
(54) |
▌Die Kommission muss die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen und die Auswirkungen auf die einzelnen mit Geldmarktfonds verbundenen wirtschaftlichen Aspekte in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung analysieren. Im Mittelpunkt dieser Überprüfung sollten die Auswirkungen der durch diese Verordnung vorgesehenen Änderungen auf die Realwirtschaft und die Finanzstabilität stehen. |
(55) |
Die neuen einheitlichen Vorschriften über Geldmarktfonds sollten mit den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG (12) des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (13) des Europäischen Parlaments und des Rates in Einklang stehen. |
(56) |
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung einheitlicher, unionsweit geltender Aufsichtsvorschriften für Geldmarktfonds bei umfassender Berücksichtigung der Notwendigkeit, einen Ausgleich zwischen der Sicherheit und Verlässlichkeit von Geldmarktfonds einerseits und dem effizienten Funktionieren der Geldmärkte und den Kosten für die einzelnen Interessenträger andererseits zu schaffen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf EU-Ebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(57) |
Die neuen einheitlichen Vorschriften über Geldmarktfonds müssen im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen stehen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem mit dem Verbraucherschutz, der unternehmerischen Freiheit und dem Schutz personenbezogener Daten. Die neuen einheitlichen Vorschriften über Geldmarktfonds sollten unter Achtung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden – |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung bestimmt die Finanzinstrumente, die als Anlagen eines Geldmarktfonds zulässig sind, dessen Portfolio und Bewertung sowie die Meldepflichten für Geldmarktfonds, die in der Union gegründet, verwaltet oder vertrieben werden.
Diese Verordnung gilt für Organismen für gemeinsame Anlagen, die
i. |
zulassungspflichtige OGAW gemäß der Richtlinie 2009/65/EG oder AIF gemäß der Richtlinie 2011/61/EU sind; |
ii. |
in kurzfristige Vermögenswerte investieren; |
iii. |
Einzelziele oder kumulative Ziele haben, die auf geldmarktsatzkonforme Renditen oder die Wertbeständigkeit der Anlage abstellen. |
(2) Die Mitgliedstaaten sehen in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich keine zusätzlichen Anforderungen vor.
Artikel 1a
Arten von CNAV-Geldmarktfonds
Ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung dürfen CNAV-Geldmarktfonds in der Union nur in folgenden Formen betrieben werden:
a) |
als CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel; |
b) |
als Publikums-CNAV-Geldmarktfonds oder |
c) |
als LVNAV-Geldmarktfonds. |
Alle Verweise auf CNAV-Geldmarktfonds in dieser Verordnung beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel, auf Publikums-CNAV-Geldmarktfonds und auf LVNAV-Geldmarktfonds.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„kurzfristige Vermögenswerte“ finanzielle Vermögenswerte mit einer Restlaufzeit von höchstens zwei Jahren; |
2. |
„Geldmarktinstrumente“ übertragbare Instrumente gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2009/65/EG , die normalerweise am Geldmarkt gehandelt werden, darunter Schatzwechsel und Kommunalobligationen, Einlagenzertifikate, Commercial Papers, Bankakzepte oder Medium- oder Short-Term-Notes, sowie Instrumente gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2007/16/EG; |
3. |
„Wertpapiere“ Wertpapiere im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Richtlinie 2009/65/EG; |
4. |
„Pensionsgeschäft“ eine Vereinbarung, durch die eine Partei einer Gegenpartei Wertpapiere oder darauf bezogene Rechte in Verbindung mit der Verpflichtung überträgt, diese zu einem festgelegten oder noch festzulegenden späteren Zeitpunkt zu einem festgelegten Preis zurückzukaufen; |
5. |
„umgekehrtes Pensionsgeschäft“ eine Vereinbarung, durch die eine Partei von einer Gegenpartei Wertpapiere oder Rechte in Bezug auf einen Titel oder ein Wertpapier in Verbindung mit der Verpflichtung erhält, diese zu einem festgelegten oder noch festzulegenden späteren Zeitpunkt zu einem festgelegten Preis zurückzuverkaufen; |
6. |
„Wertpapierverleihgeschäfte“ und „Wertpapierleihgeschäfte“ Geschäfte, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere in Verbindung mit der Verpflichtung überträgt, dass die die Papiere entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der übertragenden Partei gleichwertige Papiere zurückgibt, wobei es sich für das übertragende Institut um ein Wertpapierverleihgeschäft und für das die Übertragung empfangende Institut um ein Wertpapierleihgeschäft handelt; |
7. |
„Verbriefung“ eine Verbriefung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
7a. |
„durch erstklassige liquide Vermögenswerte besichertes Wertpapier“ ein qualifiziertes durch Vermögenswerte besichertes Wertpapier, das den Anforderungen gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. … der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung für Kreditinstitute auf der Basis von Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht und im Sinne einer einheitlichen Festlegung definiert ist als zulässige übertragbare Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
8. |
„Unternehmensschuldverschreibungen“ Schuldtitel, die von einem Unternehmen begeben werden, das effektiv in der Produktion oder im Handel von Waren oder nichtfinanziellen Dienstleistungen tätig ist; |
9. |
„Bewertung zu Marktpreisen“ die Bewertung von Positionen auf der Grundlage einfach feststellbarer Glattstellungspreise, die aus neutralen Quellen bezogen werden, einschließlich Börsenkursen, über Handelssysteme angezeigten Preisen oder Quotierungen von verschiedenen unabhängigen, angesehenen Brokern; |
10. |
„Bewertung zu Modellpreisen“ jede Bewertung, die aus einem oder mehreren Marktwerten abgeleitet, extrapoliert oder auf andere Weise errechnet werden muss; |
11. |
„Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten“ eine Bewertungsmethode, bei der die Anschaffungskosten eines Vermögenswerts zugrunde gelegt werden und dieser Wert bis zur Fälligkeit um die abgeschriebenen Aufschläge (oder Abschläge) angepasst wird; |
12. |
„Geldmarktfonds mit konstantem Nettoinventarwert“ (CNAV-Geldmarktfonds; CNAV: Constant Net Asset Value) einen Geldmarktfonds, der den Nettoinventarwert pro Anteil unverändert hält, wobei der Fondsertrag entweder täglich zugerechnet oder an den Anleger ausgeschüttet werden kann und wobei die Vermögenswerte im Allgemeinen nach fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden oder der NAV auf den nächsten Prozentpunkt oder dessen Währungsäquivalent gerundet wird; |
12a. |
„Publikums-Geldmarktfonds mit konstantem Nettoinventarwert“ (Publikums-CNAV-Geldmarktfonds) einen CNAV-Geldmarktfonds, der nur von Wohltätigkeitsorganisationen, gemeinnützigen Organisationen, Behörden und öffentlichen Stiftungen gezeichnet werden kann; |
12b. |
„Geldmarktfonds mit Nettoinventarwert mit niedriger Volatilität“ (LVNAV-Geldmarktfonds; LVNAV: Low Volatility Net Asset Value) einen Geldmarktfonds, der den Anforderungen nach Artikel 27 Absätze 1 bis 4 entspricht; |
13. |
„kurzfristiger Geldmarktfonds“ einen Geldmarktfonds, der in zulässige Geldmarktinstrumente im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 investiert; |
14. |
„Standard-Geldmarktfonds“ einen Geldmarktfonds, der in zulässige Geldmarktinstrumente im Sinne von Artikel 9 Absätze 1 und 2 investiert; |
15. |
„Kreditinstitute“ Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
16. |
„für den Geldmarktfonds zuständige Behörde“
|
17. |
„Herkunftsmitgliedstaat des Geldmarktfonds“ den Mitgliedstaat, in dem der Geldmarktfonds zugelassen wird; |
18. |
„gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer (Weighted Average Maturity — WAM)“ die durchschnittliche Zeitspanne bis zur rechtlichen Fälligkeit oder, falls dieser Zeitraum kürzer ist, bis zur nächsten Zinsanpassung an einen Geldmarktsatz für alle Basiswerte im Fonds, die die relativen Bestände an jedem einzelnen Vermögenswert widerspiegelt; |
19. |
„gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (Weighted Average Life — WAL)“ die durchschnittliche Zeitspanne bis zur rechtlichen Fälligkeit aller Basiswerte im Fonds, die die relativen Bestände an jedem einzelnen Vermögenswert widerspiegelt; |
20. |
„rechtliche Fälligkeit“ den Zeitpunkt, zu dem der Kapitalbetrag eines Wertpapiers in voller Höhe rückzahlbar ist und der keinerlei Optionalität unterliegt; |
21. |
„Restlaufzeit“ die Zeitspanne bis zur rechtlichen Fälligkeit; |
22. |
„Leerverkauf“ den ungedeckten Verkauf von Geldmarktinstrumenten; |
22a. |
„CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel“ einen CNAV-Geldmarktfonds, der 99,5 % seiner Vermögenswerte in öffentliche Schuldtitel und bis 2020 mindestens 80 % seiner Vermögenswerte in öffentliche EU-Schuldtitel investiert; CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel sollten diese Anlage in öffentliche Schuldtitel allmählich aufbauen; |
22b. |
„externe Unterstützung“ die direkte oder indirekte Unterstützung durch einen Dritten, einschließlich des Sponsors eines Geldmarktfonds, die dazu bestimmt ist oder im Ergebnis bewirken würde, dass die Liquidität des Geldmarktfonds garantiert oder der Nettoinventarwert pro Anteil des Geldmarktfonds stabilisiert wird; externe Unterstützung umfasst Folgendes:
|
22c. |
„öffentliche EU-Schuldinstrumente“ öffentliche Schuldinstrumente in Form von Barmitteln, staatlichen Vermögenswerten der Mitgliedstaaten oder umgekehrten Pensionsgeschäften, die mit Staatsanleihen der Organe der Union oder ihrer Einrichtungen und sonstigen Stellen, unter anderem der Europäischen Zentralbank, des Europäischen Stabilitätsmechanismus, der Europäischen Investitionsbank, des Europäischen Investitionsfonds und des Europäischen Fonds für strategische Investitionen besichert werden; |
22d. |
„öffentliche Schuldinstrumente“ öffentliche Schuldinstrumente in Form von Barmitteln, staatlichen Vermögenswerten oder umgekehrten Pensionsgeschäften, die mit Schuldtiteln eines gemäß der Festlegung des Geldmarktfondsverwalters zulässigen souveränen Staates besichert werden. |
Artikel 3
Zulassung von Geldmarktfonds
(1) Als Geldmarktfonds werden in der Union ausschließlich Organismen für gemeinsame Anlagen gegründet, vermarktet oder verwaltet, die gemäß dieser Verordnung zugelassen wurden.
Diese Zulassung gilt für alle Mitgliedstaaten.
(2) Ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der gemäß der Richtlinie 2009/65/EG als OGAW zulassungspflichtig ist, wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2009/65/EG als Geldmarktfonds zugelassen.
(3) Ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der ein AIF ist, wird nach dem in Artikel 4 festgelegten Zulassungsverfahren zugelassen.
(4) Ein Organismus für gemeinsame Anlagen wird nur dann als Geldmarktfonds zugelassen, wenn die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass der Geldmarktfonds alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllen kann.
(5) Für die Zwecke der Zulassung übermittelt der Geldmarktfonds der für ihn zuständigen Behörde folgende Unterlagen:
a) |
Vertragsbedingungen oder Satzung des Fonds, |
b) |
Identitätsnachweis des Verwalters; |
c) |
Identitätsnachweis der Verwahrstelle; |
d) |
Beschreibung des Geldmarktfonds oder Informationen über den Geldmarktfonds, die für Anleger verfügbar sind; |
e) |
Beschreibung der oder Informationen über die Regelungen und Verfahren, die zur Erfüllung der in den Kapiteln II bis VII genannten Anforderungen erforderlich sind; |
f) |
sonstige Informationen oder Unterlagen, die von der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde verlangt werden, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zu prüfen. |
(6) Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA vierteljährlich über die Zulassungen, die gemäß dieser Verordnung erteilt oder entzogen werden.
(7) Die ESMA führt ein öffentliches Zentralregister, in dem jeder nach dieser Verordnung zugelassene Geldmarktfonds, seine Typologie, seine Verwalter und die für ihn zuständige Behörde erfasst sind. Das Register wird in elektronischer Form zugänglich gemacht.
Artikel 4
Verfahren für die Zulassung von AIF-Geldmarktfonds
(1) Ein AIF wird nur dann als Geldmarktfonds zugelassen, wenn die für ihn zuständige Behörde den Antrag eines nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen AIFM auf Verwaltung des AIF, die Vertragsbedingungen des Fonds und die Wahl der Verwahrstelle genehmigt hat.
(2) Bei der Einreichung des Antrags auf Verwaltung des AIF übermittelt der zugelassene AIFM der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde
a) |
die schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle; |
b) |
Angaben zu Übertragungsvereinbarungen in Bezug auf das Portfolio- und Risikomanagement und die Verwaltung in Bezug auf den AIF; |
c) |
Informationen über die Anlagestrategien, das Risikoprofil und andere Merkmale der AIF, für deren Verwaltung der AIFM zugelassen ist. |
Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde kann von der für den AIFM zuständigen Behörde in Bezug auf die im vorstehenden Unterabsatz genannten Unterlagen Klarstellungen und Informationen oder eine Bescheinigung darüber verlangen, ob der Geldmarktfonds in den Geltungsbereich der Zulassung fällt, die dem AIFM für die Verwaltung erteilt wurde. Die für den AIFM zuständige Behörde kommt einem entsprechenden Ersuchen der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach.
(3) Nachträgliche Änderungen an den in Absatz 2 genannten Unterlagen werden der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde vom AIFM umgehend angezeigt.
(4) Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde kann den Antrag des AIFM nur ablehnen, wenn
a) |
der AIFM dieser Verordnung nicht entspricht; |
b) |
der AIFM der Richtlinie 2011/61/EU nicht entspricht; |
c) |
der AIFM von der für ihn zuständigen Behörde nicht zur Verwaltung von Geldmarktfonds zugelassen wurde; |
d) |
der AIFM nicht die in Absatz 2 genannten Unterlagen übermittelt hat. |
Bevor ein Antrag abgelehnt wird, konsultiert die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde die für den AIFM zuständige Behörde.
(5) Die Zulassung des AIF als Geldmarktfonds wird weder von der Auflage abhängig gemacht, dass der AIF von einem in seinem Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen AIFM verwaltet wird, noch davon, dass der AIFM im Herkunftsmitgliedstaat des AIF Tätigkeiten ausübt oder überträgt.
(6) Der AIFM wird innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags darüber informiert, ob die Zulassung des AIF als Geldmarktfonds erteilt wurde.
(7) Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde erteilt die Zulassung nicht, wenn es dem AIF aus rechtlichen Gründen verwehrt ist, seine Anteile in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben.
Artikel 5
Verwendung der Bezeichnung Geldmarktfonds
(1) Ein OGAW oder AIF verwendet die Bezeichnung „Geldmarktfonds“ in Bezug auf sich selbst oder die von ihm aufgelegten Anteile nur, wenn er gemäß dieser Verordnung zugelassen wurde.
Ein OGAW oder AIF verwendet eine Bezeichnung, die einen Geldmarktfonds suggeriert, und Begriffe wie „Cash“, „liquide“, „Geld“, „sofort verfügbare Vermögenswerte“, „einlageähnlich“ oder vergleichbare Formulierungen nur, wenn er gemäß dieser Verordnung zugelassen wurde.
(2) Die Verwendung der Bezeichnung „Geldmarktfonds“, einer Bezeichnung, die einen Geldmarktfonds suggeriert, oder der in Absatz 1 genannten Begriffe umfasst die Verwendung in externen oder internen Dokumenten, Berichten, Verlautbarungen, Werbematerialien, Mitteilungen, Schreiben oder sonstigen Unterlagen, die schriftlich, mündlich, elektronisch oder in anderer Form an künftige Anleger, Anteilsinhaber, Teilhaber oder zuständige Behörden des Geldmarktfonds oder seines Verwalters gerichtet oder zur Weitergabe an sie bestimmt sind.
Artikel 6
Anwendbare Vorschriften
(1) Ein Geldmarktfonds muss jederzeit den Bestimmungen dieser Verordnung genügen.
(2) Ein Geldmarktfonds, der ein OGAW ist, und sein Verwalter müssen jederzeit den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG genügen, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht.
(3) Ein Geldmarktfonds, der ein AIF ist, und sein Verwalter müssen jederzeit den Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU genügen, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht.
(4) Der Verwalter des Geldmarktfonds ist dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Der Verwalter haftet für alle Schäden und Verluste, die durch Nichteinhaltung dieser Verordnung entstehen.
(5) Diese Verordnung hindert Geldmarktfonds nicht daran, strengere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Anlagebeschränkungen anzuwenden.
Kapitel II
Verpflichtungen in Bezug auf die Anlagepolitik von Geldmarktfonds
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN UND ZULÄSSIGE VERMÖGENSWERTE
Artikel 7
Allgemeine Grundsätze
(1) Umfasst ein Geldmarktfonds mehr als einen Teilfonds, wird für die Zwecke der Kapitel II bis VII jeder Teilfonds als eigener Geldmarktfonds angesehen.
(2) Als OGAW zugelassene Geldmarktfonds unterliegen nicht den in den Artikeln 49, 50, 50a und 51 Absatz 2 sowie den Artikel 52 bis 57 der Richtlinie 2009/65/EG niedergelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Anlagepolitik der OGAW, es sei denn, diese Verordnung sieht ausdrücklich etwas anderes vor.
Artikel 8
Zulässige Vermögenswerte
(1) Ein Geldmarktfonds investiert ausschließlich in eine oder mehrere der folgenden Kategorien finanzieller Vermögenswerte, und zwar ausschließlich unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen:
a) |
Geldmarktinstrumente; |
aa) |
einzeln oder gemeinschaftlich von den nationalen, regionalen oder lokalen Körperschaften der Mitgliedstaaten oder deren Zentralbanken, von den Organen der Union, ihren Einrichtungen oder sonstigen Stellen, einschließlich der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, des Europäischen Investitionsfonds, des neuen Europäischen Fonds für strategische Investitionen oder des Europäischen Stabilitätsmechanismus, vom Internationalen Währungsfonds, von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, von der Entwicklungsbank des Europarates und von der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung emittierte oder garantierte Finanzinstrumente; |
b) |
Einlagen bei Kreditinstituten; |
c) |
zulässige Finanzderivate , ausschließlich zu Absicherungszwecken ; |
d) |
umgekehrte Pensionsgeschäfte oder Pensionsgeschäfte, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
|
(2) Ein Geldmarktfonds tätigt keines der folgenden Geschäfte:
a) |
Anlagen in andere als die in Absatz 1 genannten Vermögenswerte; |
b) |
Leerverkäufe von Geldmarktinstrumenten; |
c) |
direktes oder indirektes Engagement in Indexfonds (ETF), Aktien oder Rohstoffen, auch über Derivate, diese repräsentierende Zertifikate, auf diesen beruhende Indizes oder sonstige Mittel oder Instrumente, die ein solches Engagement ergäben; |
d) |
Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäfte ▌oder andere Geschäfte, die die Vermögenswerte des Geldmarktfonds belasten würden; |
e) |
Aufnahme und Vergabe von Barkrediten; |
ea) |
Investitionen in andere Geldmarktfonds. |
Artikel 9
Zulässige Geldmarktinstrumente
(1) Ein Geldmarktinstrument ist als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn es alle nachstehend genannten Anforderungen erfüllt:
a) |
Es fällt unter eine der in Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder h der Richtlinie 2009/65/EG genannten Kategorien von Geldmarktinstrumenten. |
b) |
Es weist eines der ▌folgenden Merkmale auf.
|
c) |
Der Emittent des Geldmarktinstruments hat nach den Bestimmungen des Artikels 18 das höchste oder zweithöchste interne Rating erhalten. |
d) |
Ist es mit einem Engagement in einer Verbriefung verbunden, unterliegt es den in Artikel 10 festgelegten zusätzlichen Anforderungen. |
(2) Standard-Geldmarktfonds dürfen in Geldmarktinstrumente investieren, deren Rendite den Bedingungen am Geldmarkt entsprechend regelmäßig alle 397 Tage oder häufiger angepasst wird, deren Restlaufzeit aber nicht über zwei Jahre hinausgeht.
(3) Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für Geldmarktinstrumente, die von einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus oder der Europäischen Investitionsbank emittiert oder garantiert sind.
Artikel 10
Zulässige Verbriefungen
(1) Eine Verbriefung ist ▌zulässig ▌, wenn sie alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt.
a) |
Der Basiswert oder Pool von Basiswerten besteht ausschließlich aus zulässigen Schuldverschreibungen und ist ausreichend diversifiziert . |
b) |
Die zugrunde liegende zulässige Schuldverschreibung weist eine hohe Kreditqualität und Liquidität auf. |
c) |
Bei Emission ist ihre rechtliche Fälligkeit in höchstens 397 Tagen oder ihre Restlaufzeit beträgt höchstens 397 Tage. |
(1a) Durch erstklassige liquide Vermögenswerte besicherte Wertpapiere gemäß Artikel 2 Nummer 7a werden als zulässige Verbriefungen angesehen.
(1b) Forderungsunterlegte Geldmarktpapiere werden als zulässige Verbriefungen angesehen, wenn sie liquide im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind und die zugrunde liegenden Basiswerte eine hohe Kreditqualität aufweisen.
(2) Die Kommission erlässt bis zum [sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung] delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 44 über die Festlegung von Kriterien für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen in Bezug auf alle folgenden Aspekte:
a) |
die Voraussetzungen und Umstände, unter denen davon ausgegangen wird, dass der Basiswert oder Pool von Basiswerten ausschließlich aus zulässigen Schuldverschreibungen besteht und als hinreichend diversifiziert gilt ; |
b) |
die Voraussetzungen und numerischen Schwellenwerte, anhand deren bestimmt wird, wann die zugrunde liegenden Schuldverschreibungen eine hohe Kreditqualität und Liquidität aufweisen. |
ba) |
die Anforderungen an die Transparenz der Verbriefung und ihrer Basiswerte. Dabei stellt die Kommission die Konsistenz mit den delegierten Rechtsakten sicher, die gemäß Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 135 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) erlassen wurden, und sie berücksichtigt die besonderen Merkmale von Verbriefungen mit Fälligkeiten bei der Emission von unter 397 Tagen. Darüber hinaus erlässt die Kommission bis zum [sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung] delegierte Rechtsakte, in denen die Kriterien für Schuldverschreibungen mit hoher Kreditqualität und für liquide forderungsunterlegte Geldmarktpapiere nach Maßgabe des Absatzes 1a festgelegt werden. Dabei sorgt die Kommission für Kohärenz mit den entsprechenden Arbeiten der EBA und unterstützt diese. |
Artikel 11
Zulässige Einlagen bei Kreditinstituten
Eine Einlage bei einem Kreditinstitut ist als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Es handelt sich um eine Sichteinlage oder jederzeit kündbare Einlage. |
b) |
Die Einlage wird in höchstens 12 Monaten fällig. |
c) |
Das Kreditinstitut hat seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder unterliegt für den Fall, dass es seinen Sitz in einem Drittland hat, Aufsichtsvorschriften, die nach dem in Artikel 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Verfahren als gleichwertig mit Unionsrecht angesehen werden. |
Artikel 12
Zulässige Finanzderivate
Ein Finanzderivat ist als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn es an einem in Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/65/EG genannten geregelten Markt gehandelt wird oder der Clearingpflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegt und alle nachstehend genannten Voraussetzungen ▌erfüllt sind:
a) |
Das Derivat hat als Basiswert Zinssätze, Wechselkurse, Währungen oder die vorgenannten Basiswerte nachbildende Indizes. |
b) |
Das Derivat dient einzig und allein der Absicherung der mit anderen Anlagen des Geldmarktfonds verbundenen Durations- und Wechselkursrisiken. |
c) |
Die Gegenparteien bei Geschäften mit Finanzderivaten sind regulierte und beaufsichtigte Institute einer der von den zuständigen Behörden des -Herkunftsmitgliedstaats des Geldmarktfonds zugelassenen Kategorien. |
d) |
Die Derivate unterliegen einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis und können jederzeit auf Initiative des Geldmarktfonds zum beizulegenden Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden. |
Artikel 13
Zulässige umgekehrte Pensionsgeschäfte
(1) Ein Geldmarktfonds darf ein umgekehrtes Pensionsgeschäft eingehen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Der Geldmarkfonds kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von höchstens zwei Arbeitstagen jederzeit kündigen. |
b) |
Der Marktwert der im Rahmen des umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegengenommenen Vermögenswerte ist jederzeit mindestens gleich dem Wert der ausgegebenen Barmittel. |
(2) Die Vermögenswerte, die der Geldmarktfonds im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegennimmt, sind Geldmarktinstrumente gemäß Artikel 9 ▌.
(3) Verbriefungen im Sinne des Artikels 10 werden im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts nicht vom Geldmarktfonds entgegengenommen. ▌
(4) Die Vermögenswerte, die der Geldmarktfonds im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegennimmt, werden in die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Obergrenzen für Diversifizierung und Konzentration einbezogen. Diese Vermögenswerte dürfen nicht verkauft, reinvestiert, verpfändet oder in anderer Weise übertragen werden.
(5) Abweichend von Absatz 2 kann ein Geldmarkfonds im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts liquide Wertpapiere oder andere als die nach Artikel 9 zulässigen Geldmarktinstrumente entgegennehmen, sofern diese Vermögenswerte eine der folgenden beiden Voraussetzungen erfüllen:
a) |
Sie weisen eine hohe Kreditqualität auf und werden von einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus, der Europäischen Investitionsbank emittiert oder garantiert. |
b) |
Sie werden von einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Drittlands emittiert oder garantiert, sofern der Drittlandsemittent des Vermögenswerts die interne Bonitätsbewertung nach den Bestimmungen der Artikel 16 bis 19 besteht . |
Die im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts gemäß Unterabsatz 1 entgegengenommenen Vermögenswerte werden gegenüber den Anlegern des Geldmarktfonds offengelegt.
Die im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts gemäß Unterabsatz 1 entgegengenommenen Vermögenswerte unterliegen den Vorschriften nach Artikel 14 Absatz 6.
(5a) Ein Geldmarktfonds darf ein Wertpapierleihgeschäft oder ein umgekehrtes Pensionsgeschäft eingehen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Das Pensionsgeschäft erfolgt vorübergehend, über einen Zeitraum von bis zu sieben Arbeitstagen, und dient keinen Investitionszwecken. |
b) |
Die Summe der Pensionsgeschäfte übersteigt nicht 10 % des Vermögens des Geldmarktfonds, und sie werden nicht in zulässige Anlagewerte investiert. |
c) |
Der Geldmarkfonds kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von höchstens zwei Arbeitstagen jederzeit kündigen. |
d) |
Die erhaltenen Barsicherheiten
|
▌
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ZUR ANLAGEPOLITIK
Artikel 14
Diversifizierung
(1) Ein Geldmarktfonds investiert höchstens 5 % seines Vermögens in
a) |
Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten; |
b) |
Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut. |
(2) Die Engagements in Verbriefungen machen zusammengenommen nicht mehr als 10 % der Vermögenswerte eines Geldmarktfonds aus.
(3) Das Engagement eines Geldmarktfonds gegenüber einer einzigen Gegenpartei macht bei Geschäften mit Derivaten zusammengenommen nicht mehr als 5 % seines Vermögens aus.
(4) Die Barmittel, die ein Geldmarktfonds bei umgekehrten Pensionsgeschäften ein und derselben Gegenpartei liefert, gehen zusammengenommen nicht über 10 % seines Vermögens hinaus.
(5) Ungeachtet der in den Absätzen 1 und 3 festgelegten Einzelobergrenzen darf ein Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder ein Standard-Geldmarktfonds Folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 8 % seines Vermögens bei ein und derselben Stelle führen würde:
a) |
Anlagen in die von dieser Stelle emittierten Geldmarktinstrumente; |
b) |
Einlagen bei dieser Stelle; |
c) |
Finanzderivate , die mit einem auf diese Stelle bezogenen Kontrahentenrisiko verbunden sind. |
(6) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann eine zuständige Behörde einem Geldmarktfonds gestatten, bis zu 100 % seines Vermögens nach dem Grundsatz der Risikostreuung in verschiedene Geldmarktinstrumente zu investieren, die von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus oder der Europäischen Investitionsbank, einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Drittlands oder einer öffentlichen internationalen Stelle, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, emittiert oder garantiert werden.
Unterabsatz 1 gilt nur, wenn alle nachstehend genannten Anforderungen erfüllt sind:
a) |
Die vom Geldmarktfonds gehaltenen Geldmarktinstrumente stammen aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen des jeweiligen Emittenten. |
b) |
Der Geldmarktfonds beschränkt seine Anlagen in Geldmarktinstrumente aus derselben Emission auf höchstens 30 % seines Vermögens. |
c) |
Die zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaften oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die Europäische Zentralbank, die Europäische Union, der Europäische Stabilitätsmechanismus oder die Europäische Investitionsbank, der Europäische Investitionsfonds, der Europäische Fonds für strategische Investitionen, die zentralstaatliche Körperschaft oder Zentralbank eines Drittlands , öffentliche Schuldinstrumente, der Internationale Währungsfonds, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, die Entwicklungsbank des Europarates, die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder eine andere öffentliche internationale Organisation, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören und die die Geldmarktinstrumente, in die der Geldmarktfonds mehr als 5 % seines Vermögens anlegen will, emittieren oder garantieren, werden in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des Geldmarktfonds ausdrücklich genannt. |
d) |
Im Prospekt und in den Marketinganzeigen des Geldmarktfonds wird an hervorgehobener Stelle darauf hingewiesen, dass von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht wird, und die zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaften oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten , die Europäische Zentralbank, die Europäische Union, der Europäische Stabilitätsmechanismus, die Europäische Investitionsbank, der Europäische Investitionsfonds, der Europäische Fonds für strategische Investitionen, die zentralstaatliche Körperschaft oder Zentralbank eines Drittlands, der Internationale Währungsfonds, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich oder eine andere öffentliche internationale Organisation, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören und die die Geldmarktinstrumente, in die der Geldmarktfonds mehr als 5 % seines Vermögens investieren will, emittieren oder garantieren , werden genannt. |
(7) Gesellschaften, die zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG (14) oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften in die Unternehmensgruppe einbezogen werden, werden bei der Berechnung der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Anlageobergrenzen als ein einziger Emittent angesehen.
Artikel 15
Konzentration
(1) Ein Geldmarktfonds darf nicht mehr als 5 % der Geldmarktinstrumente eines einzigen Emittenten halten.
(2) Die in Absatz 1 festgelegte Obergrenze gilt nicht für Geldmarktinstrumente, die von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, von der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus oder der Europäischen Investitionsbank, einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Drittlands oder einer öffentlichen internationalen Stelle, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, emittiert oder garantiert werden.
ABSCHNITT III
KREDITQUALITÄT VON GELDMARKTINSTRUMENTEN
Artikel 16
Internes Bewertungsverfahren
(1) Der Geldmarktfondsverwalter schafft ein vorsichtiges ▌ internes Bewertungsverfahren, bei dem die Kreditqualität von Geldmarktinstrumenten unter Berücksichtigung des Emittenten und der Merkmale des Instruments bestimmt wird, setzt dieses Verfahren um und wendet es ▌an.
(1a) Der Geldmarktfondsverwalter stellt sicher, dass die bei der Anwendung des internen Bewertungsverfahrens genutzten Informationen von ausreichender Qualität und aktuell sind und aus zuverlässigen Quellen stammen.
(2) Das interne Bewertungsverfahren stützt sich auf ▌vorsichtige, ▌systematische und durchgängige Zuweisungsmethoden. Die verwendeten Methoden werden vom Geldmarktfondsverwalter anhand historischer Erfahrungswerte und empirischer Nachweise, einschließlich Rückvergleichen, validiert.
(3) Das interne Bewertungsverfahren muss folgende Grundsätzen genügen :
a) |
Es schafft ein wirksames Verfahren, um aussagekräftige Informationen zu den Charakteristika des Emittenten zu erhalten und auf aktuellem Stand zu halten. |
b) |
Der Verwalter eines Geldmarktfonds legt angemessene Maßnahmen fest, um dafür zu sorgen, dass bei der Bonitätsbewertung eine eingehende Analyse der verfügbaren maßgeblichen Informationen zugrunde gelegt und allen relevanten Faktoren, die die Bonität des Emittenten beeinflussen, Rechnung getragen wird, und wendet diese Maßnahmen an. |
c) |
Der Verwalter eines Geldmarktfonds überwacht sein internes Bewertungsverfahren fortlaufend und überprüft alle Bonitätsbewertungen alle sechs Monate . Auch bei jeder wesentlichen Veränderung mit möglichen Auswirkungen auf die Bonitätsbewertung des Emittenten wird die interne Bewertung vom Verwalter überprüft; |
d) |
Bei der Anwendung des internen Bewertungsverfahrens unterliegt der Geldmarktfondsverwalter der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 und handelt im Einklang mit der genannten Verordnung. |
e) |
Die Bonitätsbewertungsmethoden werden vom Geldmarktfondsverwalter mindestens alle sechs Monate im Hinblick darauf überprüft, ob sie dem aktuellen Portfolio und den äußeren Rahmenbedingungen noch angemessen sind , und das Ergebnis der Überprüfung wird den zuständigen Behörden übermittelt. |
f) |
Werden die bei den internen Bewertungsverfahren verwendeten Methoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen geändert, überprüft der Verwalter eines Geldmarktfonds alle davon betroffenen Bonitätsbewertungen so schnell wie möglich ▌. |
g) |
Interne Bonitätsbewertungen und deren regelmäßige Überprüfung durch den Verwalter werden nicht von Personen ausgeführt, die beim Geldmarktfonds das Portfoliomanagement durchführen oder dafür verantwortlich sind. |
Artikel 17
Internes Bonitätsbewertungsverfahren
(1) Jeder Emittent eines Geldmarktinstruments, in das ein Geldmarktfonds investieren will, erhält im Rahmen des Bonitätsbewertungsverfahrens, das in Übereinstimmung mit dem internen Bewertungsverfahren eingerichtet wurde, eine Bonitätsbewertung .
(2) Strukturell muss das Bonitätsbewertungsverfahren den nachstehend genannten Grundsätzen genügen :
a) |
Das Verfahren dient der Quantifizierung des Kreditrisikos des Emittenten unter Berücksichtigung des relativen Ausfallrisikos . |
b) |
Das Verfahren dient der Bestimmung des Kreditrisikos des Emittenten und der Dokumentation der Kriterien , anhand deren die Kreditrisikostufe ermittelt wird. |
c) |
Das Verfahren trägt der kurzen Lebensdauer von Geldmarktinstrumenten Rechnung. |
(3) Die Bonitätsbeurteilung gemäß Absatz 1 muss auf Kriterien beruhen, die alle nachstehend genannten Anforderungen erfüllen :
a) |
Sie umfassen mindestens quantitative und qualitative Indikatoren für den Emittenten des Instruments, die gesamtwirtschaftliche Lage und die Lage am Finanzmarkt. |
b) |
Sie beziehen sich auf die zur Bewertung der quantitativen und qualitativen Indikatoren verwendeten üblichen numerischen und qualitativen Referenzwerte. |
c) |
Sie sind der jeweiligen Emittentenkategorie angemessen. Hier ist mindestens zwischen folgenden Emittentenkategorien zu unterscheiden: zentralstaatliche, regionale oder lokale Körperschaften, finanzielle Kapitalgesellschaften und nicht-finanzielle Kapitalgesellschaften. |
d) |
Bei einem Engagement in Verbriefungen tragen sie dem Kreditrisiko des Emittenten, der Verbriefungsstruktur und dem Kreditrisiko der Basiswerte Rechnung. |
Artikel 18
Dokumentation
(1) Der Verwalter eines Geldmarktfonds dokumentiert sein internes Bewertungsverfahren und sein internes Ratingsystem. Dokumentiert werden
a) |
die Ausgestaltung und operationellen Einzelheiten seiner internen Bewertungsverfahren und internen Ratingsysteme, und zwar so, dass die zuständigen Behörden die Zuordnung zu einer bestimmten Klasse nachvollziehen und die Angemessenheit dieser Zuordnung beurteilen können; |
b) |
die Gründe, aus denen der Verwalter sich für die Ratingkriterien und die Häufigkeit ihrer Überprüfung entschieden hat, sowie die Analyse, auf deren Grundlage der Verwalter diese Entscheidung getroffen hat; diese Analyse umfasst die Parameter, das Modell und die Grenzen des Modells, anhand deren/dessen die Ratingkriterien ausgewählt wurden; |
c) |
alle größeren Änderungen des internen Bewertungsverfahrens, wobei auch die Auslöser dieser Änderungen zu nennen sind; |
d) |
die Organisation des internen Bewertungsverfahrens, einschließlich des Verfahrens der Ratingzuweisung und der Struktur der internen Kontrolle; |
e) |
alle früheren internen Ratings von Emittenten und anerkannten Garantiegebern; |
f) |
die Daten der internen Ratings; |
g) |
die zentralen Daten und die Methode, die zur Ableitung des internen Ratings verwendet wurden, einschließlich der grundlegenden Annahmen; |
h) |
die für die Zuweisung des internen Ratings zuständige(n) Person(en). |
(2) Das interne Bewertungsverfahren wird in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des Geldmarktfonds im Einzelnen dargelegt, und alle in Absatz 1 genannten Dokumente werden auf Verlangen der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde und der für den Geldmarktfondsverwalter zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt.
Artikel 19
Delegierte Rechtsakte
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 44 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) |
die Voraussetzungen, unter denen die Zuweisungsmethoden als vorsichtig, ▌ systematisch und durchgängig anzusehen sind, sowie die Voraussetzungen für die in Artikel 16 Absatz 2 genannte Validierung; |
b) |
die einzelnen Klassen im Hinblick auf die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a genannte Quantifizierung des Kreditrisikos eines Emittenten und die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b genannten Kriterien, anhand deren die Quantifizierung des Kreditrisikos erfolgt; |
c) |
die genauen Referenzwerte für jeden qualitativen Indikator und die numerischen Referenzwerte für jeden quantitativen Indikator; diese Referenzwerte der Indikatoren werden für jede Ratingklasse festgelegt, wobei den in Artikel 17 Absatz 3 genannten Kriterien Rechnung getragen wird; |
d) |
die Bedeutung der in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c genannten wesentlichen Veränderung. |
Artikel 20
Zuständigkeiten bei der Bewertung der Kreditqualität
(1) Die internen Bewertungsverfahren werden von der Geschäftsleitung, dem Leitungsorgan und — soweit vorhanden — der Aufsichtsfunktion des Geldmarktfondsverwalters genehmigt.
Diese müssen eine solide Kenntnis der internen Bewertungsverfahren, internen Ratingsysteme und Zuweisungsmethoden des Verwalters besitzen und die dazugehörigen Berichte in allen Einzelheiten verstehen.
(2) Einen wesentlichen Teil der Berichterstattung an die in Absatz 1 genannten Parteien macht die auf interne Ratings gestützte Analyse des Kreditrisikoprofils des Geldmarktfonds aus. Diese Berichterstattung umfasst mindestens das Risikoprofil nach Klasse, die Wanderungsbewegungen zwischen den Klassen, eine Schätzung der maßgeblichen Parameter pro Klasse und einen Vergleich der effektiven Ausfallquoten. Die Berichterstattung erfolgt in Abständen, die der Relevanz und Art der Informationen entsprechen, mindestens aber einmal jährlich.
(3) Die Geschäftsleitung stellt fortlaufend das ordnungsgemäße Funktionieren des internen Bewertungsverfahrens sicher.
Die Geschäftsleitung wird regelmäßig über die Leistung des internen Bewertungsverfahrens sowie über die Bereiche, in denen Schwachstellen ermittelt wurden, und über den Stand der Bemühungen und Maßnahmen zur Behebung zuvor ermittelter Schwachstellen unterrichtet.
Kapitel III
Pflichten in Bezug auf das Risikomanagement von Geldmarktfonds
Artikel 21
Portfoliovorschriften für kurzfristige Geldmarktfonds
Ein kurzfristiger Geldmarktfonds muss jederzeit allen nachstehend genannten Anforderungen an sein Portfolio genügen:
a) |
Die WAM seines Portfolios beträgt höchstens 60 Tage. |
b) |
Die WAL seines Portfolios beträgt höchstens 120 Tage. |
c) |
Mindestens 10 % seiner Vermögenswerte werden täglich fällig. Ein kurzfristiger Geldmarktfonds sieht vom Erwerb eines nicht täglich fällig werdenden Vermögenswerts ab, wenn dies dazu führen würde, dass der Anteil täglich fälliger Vermögenswerte an seinem Portfolio unter 10 % sinkt. |
d) |
Mindestens 20 % seiner Vermögenswerte werden wöchentlich fällig. Ein kurzfristiger Geldmarktfonds sieht vom Erwerb eines nicht wöchentlich fälligen Vermögenswerts ab, wenn dies dazu führen würde, dass der Anteil wöchentlich fälliger Vermögenswerte an seinem Portfolio unter 20 % sinkt. Bei dieser Berechnung können Geldmarktinstrumente mit bis zu 5 % in die wöchentlich fälligen Vermögenswerte eingerechnet werden, vorausgesetzt, sie können innerhalb der folgenden fünf Arbeitstage verkauft werden. |
da) |
Die Anforderungen in Bezug auf tägliche bzw. wöchentliche Liquidität gemäß Buchstabe c bzw. d erhöhen sich um
|
Artikel 22
Portfoliovorschriften für Standard-Geldmarktfonds
(1) Ein Standard-Geldmarktfonds muss allen nachstehend genannten Anforderungen genügen:
a) |
Die WAM seines Portfolios beträgt zu keinem Zeitpunkt mehr als sechs Monate. |
b) |
Die WAL seines Portfolios beträgt zu keinem Zeitpunkt mehr als zwölf Monate. |
c) |
Mindestens 10 % seiner Vermögenswerte werden täglich fällig. Ein Standard-Geldmarktfonds sieht vom Erwerb eines nicht täglich fällig werdenden Vermögenswerts ab, wenn dies dazu führen würde, dass der Anteil täglich fälliger Vermögenswerte an seinem Portfolio unter 10 % sinkt. |
d) |
mindestens 20 % seiner Vermögenswerte werden wöchentlich fällig. Ein Standard-Geldmarktfonds sieht vom Erwerb eines nicht wöchentlich fälligen Vermögenswerts ab, wenn dies dazu führen würde, dass der Anteil wöchentlich fälliger Vermögenswerte an seinem Portfolio unter 20 % sinkt. Bei dieser Berechnung können Geldmarktinstrumente mit bis zu 5 % in die wöchentlich fälligen Vermögenswerte eingerechnet werden, vorausgesetzt, sie können innerhalb der folgenden fünf Arbeitstage verkauft werden. |
da) |
Die Anforderungen in Bezug auf tägliche bzw. wöchentliche Liquidität gemäß Buchstabe c bzw. d erhöhen sich um
|
(2) Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a darf ein Standard-Geldmarktfonds bis zu 10 % seines Vermögens in Geldmarktinstrumente eines einzigen Emittenten investieren.
(3) Ungeachtet der in Absatz 2 festgelegten Einzelobergrenze und ausnahmsweise darf ein Standard-Geldmarktfonds Folgendes kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 15 % seines Vermögens bei ein und derselben Stelle führen würde:
a) |
Anlagen in die von dieser Stelle emittierten Geldmarktinstrumente; |
b) |
Einlagen bei dieser Stelle; |
c) |
Finanzderivate , die für diese Stelle mit einem Kontrahentenrisiko verbunden sind. |
(4) Alle Vermögenswerte, in die ein Standard-Geldmarktfonds gemäß den Absätzen 2 und 5 investiert, werden gegenüber den Anlegern offengelegt.
(5) Ein Standard-Geldmarktfonds darf nicht die Form eines CNAV-Geldmarktfonds annehmen.
Artikel 23
Geldmarktfondsratings
Wird vom Geldmarktfonds ein externes Rating in Auftrag gegeben, unterliegt es der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 und wird im Einklang mit der genannten Verordnung erstellt.
Artikel 24
„Know-your-Customer“-Prinzip
(1) Um die Anzahl der Anleger des Geldmarktfonds, ihre Bedürfnisse und ihr Verhalten sowie die Höhe ihrer Anteile zu ermitteln und dadurch die Auswirkungen gleichzeitiger Anteilsrückgaben durch mehrere Anleger korrekt zu antizipieren, richtet der Geldmarktfondsverwalter Verfahren ein, setzt sie um und wendet sie an und lässt gebührende Sorgfalt walten , wobei er mindestens die Anlegerkategorie, die Anzahl der Anteile eines einzelnen Anlegers am Fonds und die Entwicklung der Zu- und Abflüsse berücksichtigt . Zu diesem Zweck trägt der Verwalter des Geldmarktfonds mindestens folgenden Faktoren Rechnung:
a) |
erkennbaren Mustern beim Barmittelbedarf der Anleger; |
b) |
der Anlegerkategorie ; |
c) |
der Risikoscheu der verschiedenen Anleger; |
d) |
dem Grad an Korrelation oder engen Verbindungen zwischen verschiedenen Anlegern des Geldmarktfonds; |
da) |
der zyklischen Entwicklung der Anzahl an Anteilen im Geldmarktfonds . |
(1a) Leiten Geldmarktfondsanleger ihre Anlagen über einen Mittler, muss der Verwalter des Geldmarktfonds Daten anfordern, die es ihm ermöglichen, die Liquidität und die Konzentration der Anleger des Geldmarktfonds angemessen zu verwalten, und der Mittler muss diese Daten zur Verfügung stellen.
(2) Der Verwalter des Geldmarktfonds sorgt dafür, dass
a) |
der Wert der von einem einzigen Anleger gehaltenen Anteile zu keinem Zeitpunkt über den Wert der täglich fälligen Vermögenswerte hinausgeht; |
b) |
die Rückgabe durch einen Anleger das Liquiditätsprofil des Geldmarktfonds nicht wesentlich beeinflusst. |
Artikel 25
Durchführung von Stresstests
(1) Für jeden Geldmarktfonds müssen solide Stresstestverfahren bestehen, mit denen sich mögliche Ereignisse oder künftige Veränderungen bei den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit möglicherweise nachteiligen Auswirkungen auf den Geldmarktfonds ermitteln lassen. Der Verwalter des Geldmarktfonds führt regelmäßig Stresstests durch und erstellt Maßnahmenpläne für verschiedene mögliche Szenarien. Bei LVNAV-Geldmarktfonds wird im Rahmen der Stresstests darüber hinaus für verschiedene Szenarien die Differenz zwischen dem konstanten Nettoinventarwert pro Anteil und dem tatsächlichen Nettoinventarwert pro Anteil geschätzt.
Die Stresstests beruhen auf objektiven Kriterien und tragen den Auswirkungen plausibler Extremszenarien Rechnung. Berücksichtigt werden in den Stresstest-Szenarien mindestens Referenzparameter, die folgende Faktoren umfassen :
a) |
hypothetische Veränderungen bei der Liquidität der Vermögenswerte im Geldmarktfonds-Portfolio; |
b) |
hypothetische Veränderungen beim Kreditrisiko der Vermögenswerte im Geldmarktfonds-Portfolio, einschließlich Kredit- und Ratingereignisse; |
c) |
hypothetische Zinssatzbewegungen; |
d) |
hypothetische Rückgabemengen; |
da) |
hypothetische Ausweitung oder Verringerung von Spreads bei Indizes, an die die Zinssätze von Portfoliowertpapieren gebunden sind; |
db) |
hypothetische makrosystemische Schocks, die sich auf die Wirtschaft als Ganzes auswirken. |
(2) Bei CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und Publikums-CNAV-Geldmarktfonds wird im Rahmen der Stresstests darüber hinaus für verschiedene Szenarien die Differenz zwischen dem konstanten Nettoinventarwert pro Anteil und dem Nettoinventarwert pro Anteil ▌geschätzt. Anhand der Ergebnisse der Stresstests arbeitet der Verwalter des Geldmarktfonds Sanierungspläne für verschiedene mögliche Szenarien aus. Die Sanierungspläne werden von den zuständigen Behörden genehmigt.
▌
(4) Die Stresstest-Intervalle werden vom Leitungsorgan des Geldmarktfonds nach Prüfung der Frage, welche Intervalle angesichts der Marktbedingungen als sinnvoll und vernünftig zu betrachten sind, und unter Berücksichtigung aller geplanten Änderungen beim Portfolio des Geldmarktfonds bestimmt. Stresstests werden mindestens einmal vierteljährlich durchgeführt.
(4a) Ergibt der Stresstest irgendeine Anfälligkeit des Geldmarktfonds, trifft der Geldmarktfondsverwalter Maßnahmen, um die Robustheit des Fonds zu erhöhen, einschließlich solcher, die die Liquidität oder die Qualität der Vermögenswerte des Geldmarktfonds verbessern, und unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen.
(5) Dem Leitungsorgan des Geldmarktfonds wird ein umfassender Bericht mit den Stresstestergebnissen und einem vorgeschlagenen Maßnahmenplan zur Prüfung vorgelegt. Das Leitungsorgan ändert den vorgeschlagenen Maßnahmenplan, falls nötig, und genehmigt den endgültigen Maßnahmenplan. Der Bericht ist mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
▌
(6) Der Bericht nach Absatz 5 wird der für den ▌Geldmarktfonds zuständigen Behörde vorgelegt. Die zuständigen Behörden leiten den Bericht an die ESMA weiter.
▌
Kapitel IV
Bewertungsvorschriften und Bilanzierung
Artikel 26
Bewertung der Vermögenswerte eines Geldmarktfonds
(1) Die Vermögenswerte eines Geldmarktfonds werden mindestens einmal täglich bewertet. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden täglich auf der Website des Geldmarktfonds veröffentlicht. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 27 Absatz 4 Buchstaben a und b wird die Bewertung durch einen unbeteiligten Dritten unter Anwendung der Marktpreisbewertungs- oder Modellpreisbewertungsmethode vorgenommen. Sie wird nicht durch den Geldmarktfonds selbst, einen seiner Vermögensverwalter oder seinen Sponsor vorgenommen.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe b werden die Vermögenswerte eines Geldmarktfonds ▌wann immer möglich zu Marktpreisen bewertet.
(3) Bei Anwendung der Marktpreisbewertungsmethode werden die Vermögenswerte auf der vorsichtigen Seite des Geld-/Briefkurses bewertet, es sei denn, das Institut kann die Position zum Mittelkurs glattstellen. Bei Anwendung der Marktpreisbewertungsmethode wird ausschließlich auf Qualitätsmarktdaten zurückgegriffen, die von anerkannten, unabhängigen Preisinformationsdienstleistern zur Verfügung gestellt wurden, sofern die taggleiche Abrechnung dadurch nicht übermäßig beeinträchtigt wird. Die Qualität der Marktdaten wird anhand aller nachstehend genannten Faktoren bewertet:
a) |
Anzahl und Qualität der Gegenparteien; |
b) |
Marktvolumen des betroffenen Vermögenswerts und damit erzielter Umsatz; |
c) |
Umfang der Emission und Anteil, den der Geldmarktfonds kaufen oder verkaufen will. |
(4) Ist die Anwendung der Marktpreisbewertungsmethode nicht möglich oder weisen die Marktdaten nicht die erforderliche Qualität auf, wird der Vermögenswert eines Geldmarktfonds konservativ unter Anwendung der Modellpreisbewertungsmethode bewertet. Das Modell muss eine präzise Schätzung des inneren Werts liefern und sich auf die folgenden aktuellen Schlüsselfaktoren stützen:
a) |
Marktvolumen des betroffenen Vermögenswerts und damit erzielter Umsatz; |
b) |
Umfang der Emission und Anteil, den der Geldmarktfonds kaufen oder verkaufen will; |
c) |
das mit dem Vermögenswert verbundene Markt-, Zins- und Kreditrisiko. |
Bei Anwendung der Modellpreisbewertungsmethode wird die Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten nicht angewandt.
Bei Anwendung der Modellpreisbewertungsmethode wird ausschließlich auf Preisdaten zurückgegriffen , die von anerkannten, unabhängigen Preisinformationsdienstleistern zur Verfügung gestellt wurden, und die entsprechende Modellpreisbewertungsmethode muss durch die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde genehmigt werden.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann die Bewertung der Vermögenswerte eines CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und eines Publikums-CNAV-Geldmarktfonds nach der Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten für die Bewertung von Vermögenswerten erfolgen.
Artikel 27
Berechnung des Nettoinventarwerts pro Anteil
(1) Unbeschadet von Artikel 2 Nummer 13b wird der tatsächliche Nettoinventarwert (NAV) pro Anteil als Differenz zwischen der Summe aller mit der Markt- oder Modellpreisbewertungsmethode bewerteten Vermögenswerte eines Geldmarktfonds und der Summe aller mit der Markt- oder Modellpreisbewertungsmethode bewerteten Verbindlichkeiten dieses Geldmarktfonds, geteilt durch die Gesamtzahl der Geldmarktfondsanteile , berechnet .
Unterabsatz 1 gilt für alle Geldmarktfonds einschließlich LVNAV-Geldmarktfonds, CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und Publikums-CNAV-Geldmarktfonds.
(2) Der tatsächliche Nettoinventarwert pro Anteil wird auf den nächsten Basispunkt oder — wenn er in einer Währungseinheit veröffentlicht wird — auf dessen Währungsäquivalent gerundet.
(3) Der tatsächliche Nettoinventarwert pro Anteil wird mindestens einmal täglich berechnet.
(4) Zusätzlich zur Berechnung des tatsächlichen Nettoinventarwerts pro Anteil gemäß den Absätzen 1 bis 3 darf ein LVNAV-Geldmarktfonds auch einen konstanten Nettoinventarwert pro Anteil ausweisen, sofern alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Die Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten wird bei der Bewertung von Vermögenswerten mit einer Restlaufzeit von weniger als 90 Tagen angewandt; alle Vermögenswerte mit einer Restlaufzeit von mehr als 90 Tagen werden mithilfe von aktuellen Markt- oder Modellpreisen bewertet. |
b) |
Für Bewertungszwecke werden die Vermögenswerte auf zwei Dezimalstellen gerundet, sofern der konstante Nettoinventarwert pro Anteil nicht um mehr als 20 Basispunkte vom tatsächlichen Nettoinventarwert abweicht, andernfalls auf vier Dezimalstellen; |
c) |
Die Rücknahme oder Zeichnung zum konstanten Nettoinventarwert pro Anteil erfolgt, sofern der konstante Nettoinventarwert pro Anteil nicht um mehr als 20 Basispunkte vom tatsächlichen Nettoinventarwert abweicht. |
d) |
Die Rücknahme oder Zeichnung zum tatsächlichen Nettoinventarwert pro Anteil, der auf vier Dezimalstellen gerundet wird, oder weniger erfolgt, wenn der konstante Nettoinventarwert um mehr als 20 Basispunkte vom tatsächlichen Nettoinventarwert abweicht. |
e) |
Potenzielle Anleger werden vor Abschluss des Vertrags unmissverständlich schriftlich vor den Umständen gewarnt, unter denen der Fonds nicht länger zu einem konstanten Nettoinventarwert gezeichnet oder zurückgenommen wird. |
f) |
Die Differenz zwischen dem konstanten Nettoinventarwert pro Anteil und dem tatsächlichen Nettoinventarwert pro Anteil wird durchgängig beobachtet und täglich auf der Website des Geldmarktfonds veröffentlicht. |
(5) Vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die Kommission die Auswirkungen und die Durchführung dieser Verordnung, einschließlich der Häufigkeit der Nutzung von Sicherungsmechanismen gemäß Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe d, und legt die Ergebnisse dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
Genehmigungen, die LVNAV-Geldmarktfonds im Rahmen dieser Verordnung erteilt wurden, erlöschen fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Die Kommission prüft, ob die LVNAV-Geldmarktfonds angemessen auf systemische Risiken und Bedrohungen der Finanzstabilität des Finanzsystems der Union als Ganzes oder von Teilen davon reagiert haben. Im Einklang mit den Erkenntnissen dieser Überprüfung und den Auswirkungen auf die Finanzstabilität legt die Kommission Legislativvorschläge gemäß Unterabsatz 1 vor, und kann dabei auch die Möglichkeit prüfen, Unterabsatz 2 zu streichen.
▌
Artikel 28
Ausgabe- und Rücknahmekurs
(1) Der Kurs, zu dem die Anteile eines Geldmarktfonds ausgegeben oder zurückgenommen werden, ist gleich seinem Nettoinventarwert pro Anteil; davon ausgenommen sind LVNAV-Geldmarktfonds, die Artikel 27 Absatz 4 unterliegen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist der Kurs, zu dem die Anteile eines Publikums-CNAV-Geldmarktfonds und eines CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel ausgegeben oder zurückgenommen werden, gleich seinem konstanten Nettoinventarwert pro Anteil.
▌
Kapitel Va
Besondere Anforderungen für CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel, Publikums-CNAV-Geldmarktfonds und LVNAV-Geldmarktfonds
Artikel 34a
Zusätzliche Anforderungen an CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und Publikums-CNAV-Geldmarktfonds
Nur ausdrücklich als CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder Publikums-CNAV-Geldmarktfonds zugelassene Geldmarktfonds oder LVNAV-Geldmarkfonds, die Artikel 27 Absatz 4 unterliegen, dürfen ihre Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerten, einen konstanten Nettoinventarwert pro Anteil bekanntgeben und den konstanten Nettoinventarwert pro Anteil auf den nächsten Prozentpunkt oder dessen Währungsäquivalent, wenn der Nettoinventarwert in einer Währungseinheit veröffentlich wird, runden.
Artikel 34b
Liquiditätsgebühren und Rückgabesperren für CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel, Publikums-CNAV-Geldmarktfonds und LVNAV-Geldmarktfonds
(1) Der Verwalter eines CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel, eines Publikums-CNAV-Geldmarktfonds oder eines LVNAV-Geldmarktfonds schafft ein vorsichtiges, rigoroses, systematisches und durchgängiges internes Bewertungsverfahren, um die für den Geldmarktfonds geltenden wöchentlichen Liquiditätsschwellen zu ermitteln, setzt dieses Verfahren um und wendet es konsequent an. Bei der Verwaltung der wöchentlichen Liquiditätsschwellen gelten die folgenden Verfahren:
a) |
Wenn der Anteil wöchentlich fälliger Vermögenswerte an den gesamten Vermögenswerten des Geldmarktfonds unter 30 % fällt, müssen der Verwalter und das Leitungsorgan des Geldmarktfonds folgende Verfahren befolgen:
|
b) |
Wenn der Anteil wöchentlich fälliger Vermögenswerte an den gesamten Vermögenswerten des Geldmarktfonds unter 10 % fällt, müssen der Verwalter und das Leitungsorgan des Geldmarktfonds folgende Verfahren befolgen:
|
c) |
Nachdem das Leitungsorgan des Geldmarktfonds sein Vorgehen gemäß den oben genannten Buchstaben a und b festgelegt hat, teilt es der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde die Einzelheiten seiner Entscheidung umgehend mit. |
Kapitel VI
Externe Unterstützung
Artikel 35
Externe Unterstützung
(1) Ein Geldmarktfonds darf keine externe Unterstützung ▌erhalten.
▌
(3) Unter externer Unterstützung wird eine direkte oder indirekte Unterstützung durch einen Dritten , einschließlich des Sponsors des Geldmarktfonds, verstanden, die dazu bestimmt ist oder im Ergebnis bewirken würde, dass die Liquidität des Geldmarktfonds garantiert oder der Nettoinventarwert pro Anteil des Geldmarktfonds stabilisiert wird.
Externe Unterstützung umfasst unter anderem Folgendes:
a) |
Bareinschüsse von Dritten; |
b) |
Erwerb von Vermögenswerten des Geldmarktfonds durch einen Dritten zu einem aufgeblähten Preis; |
c) |
Erwerb von Anteilen des Geldmarktfonds durch einen Dritten, um dem Fonds Liquidität zuzuführen; |
d) |
Übernahme einer expliziten oder impliziten Garantie, Gewährleistung oder Unterstützungserklärung gleich welcher Art durch einen Dritten zugunsten des Geldmarktfonds; |
e) |
eine Handlung Dritter, die direkt oder indirekt darauf abzielt, das Liquiditätsprofil und den Nettoinventarwert pro Anteil des Geldmarktfonds zu erhalten. |
▌
Kapitel VII
Transparenzanforderungen
Artikel 37
Transparenz
(1) Anleger in einen Geldmarktfonds erhalten mindestens wöchentlich folgende Informationen:
a) |
das Liquiditätsprofil des Geldmarktfonds, einschließlich des kumulativen Prozentsatzes der Anlagen mit einer Laufzeit von einem Tag oder einer Woche und Angaben dazu, wie diese Liquidität erreicht wird; |
b) |
das Kreditprofil und die Zusammensetzung des Portfolios; |
c) |
die WAM und die WAL des Geldmarktfonds; |
d) |
die kumulative Konzentration der fünf größten Anleger des Geldmarktfonds. |
(2) CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel, Publikums-CNAV-Geldmarktfonds und LVNAV-Geldmarktfonds müssen nicht nur den Anforderungen nach Absatz 1 genügen, sondern ihren Anlegern auch folgende Informationen zur Verfügung stellen:
a) |
den Gesamtwert der Vermögenswerte; |
b) |
die WAM und die WAL; |
c) |
die Fristigkeitsgliederung; |
d) |
den Anteil der Vermögenswerte im Portfolio, die innerhalb eines Tages fällig werden; |
e) |
den Anteil der Vermögenswerte im Portfolio, die innerhalb einer Woche fällig werden; |
f) |
den Nettoertrag; |
g) |
den tägliche Richtwert zum Marktpreis auf vier Dezimalstellen; |
h) |
Angaben zu den im Portfolio des Geldmarktfonds gehaltenen Vermögenswerten wie Name, Land, Laufzeit und Art des Vermögenswerts (einschließlich Angaben zur Gegenpartei bei Weiterverkaufsvereinbarungen); |
i) |
den Nettoinventarwert entsprechend der Veröffentlichung auf der Website. |
(3) Ein Geldmarktfonds stellt regelmäßig Informationen dazu zur Verfügung, wie hoch der Anteil folgender Bestandteile an seinem Gesamtportfolio ist:
a) |
Geldmarktinstrumente des Sponsors des Geldmarktfonds; |
b) |
gegebenenfalls Verbriefungen des Sponsors des Geldmarktfonds; |
c) |
Geldeinlagen beim Sponsor des Geldmarktfonds, sofern es sich bei dem Sponsor um ein Kreditinstitut handelt; |
d) |
Engagement des Sponsors des Geldmarktfonds als Gegenpartei bei Geschäften mit OTC-Derivaten. |
(4) Investiert der Sponsor des Geldmarktfonds in die Anteile des Geldmarktfonds, teilt der Fonds den anderen Anlegern des Geldmarktfonds die Gesamthöhe der Investitionen des Sponsors in den Geldmarktfonds mit und benachrichtigt anschließend die anderen Anleger über sämtliche Änderungen bei den insgesamt gehaltenen Anteilen.
▌
Artikel 38
Meldungen an die zuständigen Behörden
(1) Für jeden verwalteten Geldmarktfonds meldet der Verwalter des Geldmarktfonds der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde mindestens vierteljährlich Informationen. Der Verwalter übermittelt die Informationen auf Verlangen auch der für den Verwalter zuständigen Behörde, falls diese nicht mit der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde identisch ist.
(2) Die gemäß Absatz 1 gemeldeten Informationen umfassen folgende Angaben:
(a) |
Art und Merkmale des Geldmarktfonds; |
(b) |
Portfolioindikatoren wie Gesamtwert des Vermögens, NAV, WAM, WAL, Fristigkeitsgliederung, Liquidität und Rendite; |
▌
d) |
Ergebnisse von Stresstests; |
e) |
Informationen zu den im Portfolio des Geldmarktfonds gehaltenen Vermögenswerten:
|
f) |
Informationen über die Verbindlichkeiten des Geldmarktfonds, einschließlich folgender Angaben:
|
Falls erforderlich und hinreichend begründet, können die zuständigen Behörden zusätzliche Informationen verlangen.
(3) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards für die Erstellung einer Meldevorlage aus, die alle in Absatz 2 aufgeführten Informationen enthält.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(4) Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA alle Informationen, die sie aufgrund dieses Artikels erhalten, sowie alle weiteren Mitteilungen oder Informationen, die sie aufgrund dieser Verordnung mit dem Geldmarktfonds oder seinem Verwalter austauschen. Diese Informationen werden der ESMA spätestens 30 Tage nach Ende des Meldequartals übermittelt.
Die ESMA sammelt die Informationen zwecks Aufbaus einer zentralen Datenbank mit allen Geldmarktfonds, die in der Union gegründet, verwaltet oder vertrieben werden. Die Europäische Zentralbank hat das Recht, ausschließlich für statistische Zwecke auf diese Datenbank zuzugreifen.
Kapitel VIII
Aufsicht
Artikel 39
Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden
(1) Die Einhaltung dieser Verordnung wird von den zuständigen Behörden laufend überwacht. Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Unterstützung durch Sponsoren wird dem jeweiligen Geldmarktfonds die Genehmigung entzogen.
(2) Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der in den Kapiteln II bis VII niedergelegten Vorschriften sicherzustellen .
(3) Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung des Fonds aufgeführten Verpflichtungen und der im Prospekt aufgeführten Verpflichtungen zu überwachen, die mit dieser Verordnung übereinstimmen müssen.
(4) Die für den Verwalter zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Angemessenheit der Regelungen und der Organisation des Verwalters zu überwachen, damit der Verwalter des Geldmarktfonds in der Lage ist, die Verpflichtungen und Vorschriften bezüglich der Konstitution und Funktionsweise aller von ihm verwalteten Geldmarktfonds einzuhalten.
(5) Die zuständigen Behörden überwachen die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen oder vermarkteten OGAW oder AIF, um sicherzustellen, dass sie die Bezeichnung Geldmarktfonds nur führen und den Eindruck, ein Geldmarktfonds zu sein, nur erwecken, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
Artikel 40
Befugnisse der zuständigen Behörden
(1) Die zuständigen Behörden erhalten alle Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse, die notwendig sind, um ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung zu erfüllen.
(2) Die Befugnisse, die den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie 2011/61/EU übertragen wurden, werden auch in Bezug auf diese Verordnung ausgeübt.
Artikel 41
Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA
(1) Die ESMA erhält die notwendigen Befugnisse, um die Aufgaben, die ihr mit dieser Verordnung übertragen werden, zu erfüllen.
(2) Die Befugnisse der ESMA gemäß der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie 2011/61/EU werden auch in Bezug auf diese Verordnung und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausgeübt.
(3) Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 gehört die vorliegende Verordnung zu den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten weiteren verbindlichen Rechtsakten der Union, durch die der Behörde Aufgaben übertragen werden.
Artikel 42
Zusammenarbeit von Behörden
(1) Sofern nicht identisch, arbeiten die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde und die für den Verwalter zuständige Behörde zusammen und tauschen Informationen aus, um ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zu erfüllen.
(2) Die zuständigen Behörden , einschließlich der von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (15) im Fall der Kreditinstitute des Herkunftsmitgliedstaats des Geldmarktfonds benannten Behörden, der SSM und die EZB sowie die ESMA arbeiten zusammen, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erfüllen.
(3) Die zuständigen Behörden , einschließlich der von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Richtlinie 2013/36/EU im Fall der Kreditinstitute des Herkunftsmitgliedstaats des Geldmarktfonds benannten Behörden, der SSM und die EZB sowie die ESMA tauschen sämtliche Informationen und Unterlagen aus, die notwendig sind, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erfüllen, insbesondere um Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und abzustellen.
Kapitel IX
Schlussbestimmungen
Artikel 43
Verfahren bei bestehenden OGAW und AIF
(1) Innerhalb von neun Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung übermittelt ein bereits bestehender OGAW oder AIF, der in kurzfristige Vermögenswerte investiert und als Einzelziele oder kumulative Ziele auf geldmarktsatzkonforme Renditen oder Wertbeständigkeit der Anlage abstellt, der für ihn zuständigen Behörde einen Antrag samt allen Unterlagen und Belegen, die erforderlich sind, um die Konformität mit dieser Verordnung nachzuweisen.
▌
Artikel 44
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 13 und 19 wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 13 und 19 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Gemäß den Artikeln 13 und 19 erlassene delegierte Rechtsakte treten nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung des betreffenden Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.
Artikel 45
Überprüfung
Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die Kommission deren Angemessenheit unter aufsichtsrechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Überprüft wird insbesondere, ob die Regelungen für Publikums-CNAV-Geldmarktfonds, CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und LVNAV-Geldmarktfonds geändert werden sollten. Bei dieser Überprüfung
a) |
werden auch die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen sowie die Auswirkungen auf Anleger, Geldmarktfonds und die Verwalter von Geldmarktfonds in der Union analysiert; |
b) |
wird auch bewertet, welche Rolle Geldmarktfonds beim Kauf von Schuldtiteln, die von den Mitgliedstaaten emittiert oder garantiert werden, spielen; |
c) |
werden auch die besonderen Merkmale von Schuldtiteln, die von den Mitgliedstaaten emittiert oder garantiert werden, und die Rolle dieser Schuldtitel bei der Finanzierung der Mitgliedstaaten berücksichtigt; |
d) |
wird auch der in Artikel 509 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Bericht berücksichtigt; |
e) |
wird auch den Entwicklungen bei der Regulierung auf internationaler Ebene Rechnung getragen. |
Die Ergebnisse der Überprüfung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat, erforderlichenfalls mit geeigneten Änderungsvorschlägen, übermittelt.
Artikel 46
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0041/2015).
(*) Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
(2) ABl. C 170 vom 5.6.2014, S. 50.
(3) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
(4) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(6) Delegierte Verordnung (EU) Nr. … der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute.
(7) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
(8) Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1).
(9) Richtlinie 2013/14/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings (ABl. L 145 vom 31.5.2013, S. 1).
(10) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).
(11) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
(12) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(13) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(14) Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1).
(15) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/186 |
P8_TA(2015)0171
Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen (Neufassung) (COM(2014)0345 — C8-0023/2014 — 2014/0177(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Neufassung)
(2016/C 346/39)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0345), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0023/2014), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Dezember 2014 (1), |
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (2), |
— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 13. November 2014 an den Ausschuss für internationalen Handel gemäß Artikel 104 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. Februar 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 104 und 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0016/2015), |
A. |
in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt; |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
P8_TC1-COD(2014)0177
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. April 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen (Neufassung)
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2015/936.)
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/188 |
P8_TA(2015)0172
Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr 2016 — Einzelplan I — Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2016 (2015/2012(BUD))
(2016/C 346/40)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 36, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (2), |
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3), insbesondere auf Nummer 27, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (4), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 23. Oktober 2013 (5) und vom 22. Oktober 2014 (6) zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für die Haushaltsjahre 2014 und 2015, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Generalsekretärs an das Präsidium im Hinblick auf die Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsvoranschlags des Parlaments für das Haushaltsjahr 2016, |
— |
in Kenntnis des Vorentwurfs des Haushaltsvoranschlags, der am 27. April 2015 vom Präsidium aufgestellt wurde, |
— |
in Kenntnis des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags, der gemäß Artikel 96 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung vom Haushaltsausschuss aufgestellt wurde, |
— |
gestützt auf die Artikel 96 und 97 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0144/2015), |
A. |
in der Erwägung, dass dieses Verfahren das erste Haushaltsverfahren ist, das vollständig in die neue Wahlperiode fällt, sowie das dritte Verfahren des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 (MFR); |
B. |
in der Erwägung, dass das Präsidium in seiner Sitzung vom 9. Februar 2015 die vom Generalsekretär vorgeschlagenen Leitlinien für den Haushaltsplan 2016 gebilligt hat; in der Erwägung, dass diese Leitlinien vorrangig auf die Stärkung der Fähigkeit der Ausschüsse zur Überwachung der Exekutive ausgerichtet sind, insbesondere hinsichtlich der delegierten Rechtsakte, sowie auf Investitionen in die Sicherheit der Gebäude des Parlaments und die Internetsicherheit, und die Unterstützung der Mitglieder, insbesondere die parlamentarische Assistenz; |
C. |
in der Erwägung, dass der Generalsekretär im Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags des Parlaments für 2016 ein Budget von 1 850 470 600 EUR vorgeschlagen hat, was gegenüber dem Haushaltsplan 2015 eine Steigerung um 3,09 % bedeutet und 19,51 % der Mittel von Rubrik V des MFR 2014-2020 ausmacht; |
D. |
in der Erwägung, dass das Parlament angesichts großer öffentlicher Schuldenlasten und anhaltender Bemühungen um Haushaltskonsolidierung in den Mitgliedstaaten haushaltspolitische Verantwortung und Zurückhaltung an den Tag legen und gleichzeitig dafür Sorge tragen sollte, dass ausreichende Mittel bereitgestellt werden, damit es all seine Befugnisse ausüben kann und ein reibungsloses Funktionieren des Organs gewährleistet ist; |
E. |
in der Erwägung, dass trotz des geringen Handlungsspielraums und der Notwendigkeit, Einsparungen in anderen Bereichen auszugleichen, bestimmte Investitionen in Betracht gezogen werden sollten, um die institutionelle Rolle des Parlaments zu stärken; |
F. |
in der Erwägung, dass die Obergrenze von Rubrik V des MFR für den Haushaltsplan 2016 bei 9 483 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen liegt; |
G. |
in der Erwägung, dass am 24. März sowie am 14. und 15. April 2015 Konzertierungssitzungen zwischen einer Delegation des Präsidiums und einer Delegation des Haushaltsausschusses stattgefunden haben; |
Allgemeiner Rahmen und Gesamtbudget
1. |
begrüßt die gute Zusammenarbeit zwischen dem Präsidium des Europäischen Parlaments und dem Haushaltsausschuss während des laufenden Haushaltsverfahrens und die in der Konzertierung erzielte Einigung; |
2. |
nimmt die vom Generalsekretär vorgeschlagenen vorrangigen Ziele für 2016 zur Kenntnis; |
3. |
erinnert daran, dass seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon infolge der folgenden Entwicklungen beträchtliche zusätzliche Ausgaben aus dem Haushalt des Parlaments bestritten werden mussten: Festschreibung der Rolle des Europäischen Parlaments als tatsächlicher Mitgesetzgeber sowie Intensivierung der Immobilienpolitik (2010-2012), Beitritt Kroatiens, Haus der Europäischen Geschichte (2013), Einrichtung des Wissenschaftlichen Dienstes des Parlaments (2014-2015); begrüßt, dass das Parlament einen Großteil dieser Ausgaben durch Einsparungen infolge von strukturellen und organisatorischen Reformen kompensieren konnte, was zu einer lediglich bescheidenen Aufstockung der Haushaltsmittel etwa in der Größenordnung der Inflationsrate führte; |
4. |
stellt fest, dass sich das Parlament in der vorangegangenen Wahlperiode auf eine Reihe politischer Prioritäten verständigt hat, die entweder zu moderaten Ausgabenerhöhungen oder Haushaltseinsparungen geführt haben; vertritt die Ansicht, dass das neu gewählte Parlament eine eingehende Prüfung der Durchführung dieser mehrjährigen Projekte vornehmen und auf dieser Grundlage seine eigenen politischen Prioritäten, erforderlichenfalls auch negative Prioritäten, festlegen sollte; fordert den Generalsekretär diesbezüglich auf, rechtzeitig vor der Lesung des Parlaments im Herbst 2015 einen Bewertungsbericht über diese mehrjährigen Projekte vorzulegen; |
5. |
vertritt die Ansicht, dass 2016 der Stärkung der parlamentarischen Arbeit, insbesondere durch Stärkung der legislativen Tätigkeit des Parlaments und seiner Fähigkeit zur Überwachung der Exekutive, und der Verbesserung der Sicherheit der Gebäude des Parlaments und der Internetsicherheit Priorität eingeräumt werden sollte; |
6. |
vertritt die Ansicht, dass das Parlament mit gutem Beispiel vorangehen und im Hinblick auf die Größe seines Haushalts und den Umfang der Ausgabensteigerungen im Vergleich zum Jahr 2015 besondere Anstrengungen unternehmen sollte; betont, dass der Haushaltsplan 2016 auf einer realistischen Grundlage beruhen und den Grundsätzen der Haushaltsdisziplin und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entsprechen sollte; |
7. |
vertritt die Ansicht, dass die strukturellen und organisatorischen Reformen mit dem Ziel von Effizienzsteigerungen und ökologischer Nachhaltigkeit mittels einer eingehenden Prüfung möglicher Synergien und Einsparungen fortgeführt werden sollten; verweist darauf, dass durch einen einzigen anstelle von drei Arbeitsorten (Brüssel, Straßburg, Luxemburg) beträchtliche Einsparungen erzielt werden könnten; unterstreicht, dass durch diesen Prozess die vorbildliche Rechtsetzungstätigkeit des Parlaments, seine Haushalts- und Kontrollbefugnisse und die Qualität der Arbeitsbedingungen der Mitglieder, der Assistenten und des Personals nicht gefährdet werden sollten; |
8. |
betont, dass für Ressourcen in ausreichender Höhe gesorgt werden sollte, um die Mitglieder des Parlaments in die Lage zu versetzen, ihr Mandat wahrzunehmen, und die Kapazitäten des Parlaments zu stärken, all seine Befugnisse geltend zu machen; betont, dass die für 2016 benötigten statutarischen und obligatorischen Ausgaben gedeckt sein müssen; |
9. |
begrüßt, dass der Anteil des Haushalts des Parlaments an den Gesamtmitteln von Rubrik V des MFR in der letzten Wahlperiode — mit Ausnahme der Jahre 2011 und 2014 — bereits unter 20 % lag; vertritt die Ansicht, dass der Anteil des Haushalts des Parlaments auch 2016 unter 20 % gehalten werden sollte; |
10. |
vertritt die Ansicht, dass die Gesamtsteigerung der Ausgaben des Haushalts des Parlaments für 2016 im Vergleich zu 2015 durch folgende zwei Faktoren bestimmt werden sollte:
betont, dass dafür Einsparungen in anderen Bereichen erforderlich sind; |
11. |
begrüßt die zwischen den Delegationen des Haushaltsausschusses und des Präsidiums in den Konzertierungssitzungen vom 14. und 15. April 2015 erzielte Einigung über Einsparungen gegenüber den Mittelansätzen in dem vom Präsidium ursprünglich vorgeschlagenen Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags; |
12. |
veranschlagt 1 823 648 600 EUR für seine laufenden Ausgaben/Betriebskosten für 2016, was eine Erhöhung um 1,6 % gegenüber dem Haushaltsplan 2015 bedeutet, und ergänzt seinen Haushaltsvoranschlag um außerordentliche Ausgaben in Höhe von 15 Mio. EUR, die 2016 für die Stärkung der Sicherheit seiner Gebäude in Brüssel und der Internetsicherheit des Parlaments erforderlich sind; |
13. |
nimmt diese erste vollwertige Konzertierung zum Haushaltsplan des Parlaments in der 8. Wahlperiode zum Anlass, um den Generalsekretär und das Präsidium zu ersuchen, zusammen mit den Unterlagen für das Verfahren zur Aufstellung des Haushaltsplans für 2017 eine mittel- und langfristige Haushaltsplanung vorzulegen; fordert den Generalsekretär auf, die Ausgaben für Investitionen (Gebäude, Erwerb, usw.) sowie die Betriebskosten des Parlaments und die Kosten zur Erfüllung der sich aus dem Statut ergebenden Verpflichtungen genau anzugeben; |
14. |
verweist darauf, dass das Parlament im Rahmen des Haushaltsverfahrens die Möglichkeit hat, die Haushaltsprioritäten anzupassen, und dass es im Herbst 2015 seinen endgültigen Beschluss fassen wird; |
Spezifische Fragen
Vorrang der parlamentarischen Arbeit
15. |
unterstreicht, dass es nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, in dem die Rolle des Europäischen Parlaments als tatsächlicher Mitgesetzgeber festgeschrieben wurde, sowie angesichts des Umstands, dass eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments die Kontrolle der Exekutive ist, nunmehr ganz entscheidend ist, dass der Schwerpunkt auf die Rechtsetzungs- und Kontrolltätigkeit der Mitglieder gelegt wird; |
16. |
vertritt die Ansicht, dass zur Konsolidierung der Rolle des Parlaments die Verwaltungskapazität der Sekretariate und der parlamentarischen Fachausschüsse — sofern dies noch nicht geschehen ist — durch Personalumschichtungen entsprechend gestärkt werden sollte; |
17. |
vertritt die Ansicht, dass zur Gewährleistung einer angemessenen Unterstützung der Mitglieder bei ihrer parlamentarischen Arbeit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen akkreditierten parlamentarischen Assistenten und örtlichen Assistenten notwendig ist; fordert den Generalsekretär auf, dem Präsidium so bald wie möglich einen Vorschlag für einen Beschluss zu unterbreiten; vertritt die Ansicht, dass im Falle einer Änderung der geltenden Regelung ein Übergangszeitraum vorgesehen werden sollte, und erwartet, dass der endgültige Beschluss spätestens zum Juli 2016 in Kraft tritt; |
18. |
weist darauf hin, dass bei der allgemeinen Kostenvergütung für die Mitglieder mehr Transparenz herrschen muss; fordert das Präsidium des Parlaments auf, präzisere Vorschriften für die Rechenschaftspflicht hinsichtlich der im Rahmen dieser Vergütung zulässigen Ausgaben festzulegen, ohne dass dem Parlament zusätzliche Kosten entstehen; |
19. |
erinnert daran, dass die Konferenz der Präsidenten bis Juli 2015 gemäß Artikel 130 der Geschäftsordnung des Parlaments eine Bewertung der Bestimmungen über Anfragen zur schriftlichen Beantwortung mit Blick auf zusätzliche Fragen vornehmen wird; unterstreicht, dass die Konzentration auf Statistiken der parlamentarischen Arbeit nicht auf Kosten der eigentlichen legislativen Tätigkeit der Mitglieder gehen sollte; fordert daher eine Änderung dieser Regelung und ersucht die zuständige Stelle,
|
20. |
unterstreicht, dass durch eine solche Änderung der Bestimmungen der Geschäftsordnung des Parlaments für Anfragen zur schriftlichen Beantwortung (Artikel 130) Einsparungen erzielt werden können und der Verwaltungsaufwand der EU-Organe begrenzt werden kann, ohne dass die legislativen Befugnisse des Europäischen Parlaments gefährdet wären; erwartet, dass die geänderten Bestimmungen der Geschäftsordnung ab Januar 2016 gelten; |
21. |
vertritt die Ansicht, dass die Erneuerung des Mobiliars in allen Arbeitsräumen der Mitglieder und der Bediensteten für den Haushaltsplan 2016 keine Priorität hat; |
Sicherheit
22. |
betont, dass in der jetzigen Situation der Sicherheit der Räumlichkeiten des Parlaments höchste Priorität eingeräumt werden muss; unterstreicht, dass das Parlament die erforderlichen neuen Maßnahmen wird ergreifen müssen, um die Sicherheit innerhalb und außerhalb seiner Räumlichkeiten zu verstärken und gleichzeitig den Bürgern der Union offenzustehen, und um die Internetsicherheit zu verbessern; |
23. |
fordert den Generalsekretär in diesem Zusammenhang auf, dem Haushaltsausschuss eine Gesamtbewertung der vom Parlament seit dem Beschluss zur internen Übernahme der Sicherheitsdienste des Parlaments (Beschluss des Präsidiums vom Juni 2012) bislang ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen und deren Auswirkungen auf den Haushalt vorzulegen, und die Maßnahmen, die zur Verstärkung der Sicherheit des Parlaments innerhalb und außerhalb seiner Räumlichkeiten geplant sind, sowie deren Auswirkungen auf den Haushaltsplan 2016 darzulegen; verlangt Informationen über die finanziellen Auswirkungen der Vorkehrungen für die interinstitutionelle Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Sicherheit; |
Internetsicherheit
24. |
vertritt die Ansicht, dass angesichts der zunehmenden Nutzung von elektronischen Medien und Ausrüstungen der IT-Sicherheit besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte, um das höchstmögliche Maß an Sicherheit für seine Informations- und Kommunikationssysteme zu gewährleisten; vertritt die Auffassung, dass alle Maßnahmen in diesem Bereich auf einer klaren Evaluierung des Bedarfs des Parlaments beruhen und im Rahmen des Haushaltsverfahrens beschlossen werden sollten; |
Gebäudepolitik
25. |
verweist darauf, dass die mittelfristige Gebäudestrategie, die vom Präsidium 2010 beschlossen wurde, derzeit überprüft wird; ersucht den Generalsekretär, dem Haushaltsausschuss die neue Gebäudestrategie so bald wie möglich und spätestens bis August 2015, vor der Lesung des Haushalts im Parlament im Herbst 2015, vorzulegen; |
26. |
bekräftigt, dass mit langfristigen Investitionen, wie etwa den Immobilienprojekten des Parlaments, mit Bedacht und Transparenz umzugehen ist; besteht auf einer strengen Kostenbeherrschung, Projektplanung und Kontrolle; bekräftigt seine Forderung nach einem transparenten, auf frühzeitiger Unterrichtung beruhenden Beschlussfassungsprozess im Bereich der Gebäudepolitik unter gebührender Berücksichtigung von Artikel 203 der Haushaltsordnung; |
27. |
fordert die zuständigen Vizepräsidenten auf, dem zuständigen Ausschuss die neue mittelfristige Gebäudestrategie sowie einen Fortschrittsbericht für das KAD-Gebäude — einschließlich Finanzierungsoptionen — vorzulegen; wird auf dieser Grundlage während der Lesung des Haushaltsplans darüber befinden, ob die Finanzierung des KAD-Gebäudes unter Berücksichtigung möglicher Einsparungen an Zinsen in den Haushalt des Parlaments für 2016 aufgenommen werden soll; |
28. |
verweist darauf, dass die Gesamtzahlungen pro Jahr durch den Bau des KAD-Gebäudes künftig viel niedriger sein werden als die Kosten für die Anmietung einer vergleichbaren Immobilie; |
Kommunikation
29. |
fordert den Generalsekretär auf, dem Haushaltsausschuss über die Bewertung der Wahlkampagne für die Europawahl 2014 sowie über die Wirksamkeit der Kommunikationsmaßnahmen für die Öffentlichkeit Bericht zu erstatten; |
30. |
ist der festen Überzeugung, dass die wichtigste Aufgabe der Mitglieder die legislative Arbeit ist; vertritt daher die Ansicht, dass zu diesem Zweck angesichts des gestiegenen Medieninteresses, der zunehmenden Bedeutung der sozialen Medien und des zusätzlichen Bedarfs der Mitglieder während der normalen Plenartagungen der Kommunikation mit der Öffentlichkeit und anderen Interessenträgern durch die Modernisierung von technischen Ausrüstungen und Medieneinrichtungen Priorität eingeräumt werden sollte; |
31. |
fordert das Präsidium auf, eine unabhängige Bewertung des ersten Europäischen Jugendtags vorzunehmen, bevor eine zweite solche Veranstaltung organisiert wird; |
Ökobilanz des Parlaments
32. |
betont erneut, dass das Parlament nachhaltig handeln muss; begrüßt die Anstrengungen zur Erreichung eines papierlosen Arbeitsumfelds und die laufende wertvolle Arbeit im Rahmen der EMAS-Strategie; vertritt die Ansicht, dass das EMAS System weiterhin mit Haushaltsmitteln unterstützt werden muss; |
33. |
fordert eine Bewertung der Ergebnisse des freiwilligen Systems hinsichtlich der Inanspruchnahme von Business Class Tickets für Kurzstreckenflüge; |
Haus der Europäischen Geschichte
34. |
stellt fest, dass das Haus der Europäischen Geschichte 2016 eröffnet werden soll; fordert den Generalsekretär auf, dem Haushaltsausschuss rechtzeitig vor der Lesung des Parlaments im Herbst 2015 eine aktualisierte Haushaltsplanung bezüglich der für das Haus der Europäischen Geschichte in den ersten fünf Jahren ab seiner Eröffnung erwarteten Betriebskosten vorzulegen und dabei auch die finanzielle Beteiligung der Kommission anzugeben; erinnert daran, dass im Haushaltsplan 2014 eine neue Haushaltslinie 16 03 04 „Haus der Europäischen Geschichte“ in Einzelplan III des Unionshaushalts geschaffen wurde, in der der Beitrag der Kommission zu den Betriebskosten des Hauses der Europäischen Geschichte veranschlagt war; |
Personelle Maßnahmen
35. |
unterstreicht, dass die Umsetzung des angestrebten Abbaus des Personalbestands um 5 %, der im Rahmen der Vereinbarung über den MFR 2014-2020 beschlossen worden war, 2016 fortgeführt werden sollte; begrüßt, dass bestätigt wurde, den Personalabbau nicht auf die Mitarbeiter der Fraktionen auszudehnen, was voll und ganz mit den genannten Entschließungen des Parlaments zu den Haushaltsplänen 2014 und 2015 in Einklang steht; |
36. |
stellt fest, dass für 2016 vorgeschlagen wurde, 57 Planstellen im Stellenplan des Sekretariats des Parlaments zu streichen, wodurch Einsparungen von etwa 1,8 Mio. EUR erzielt werden sollen, da einige dieser Stellen derzeit unbesetzt sind und die Stelleninhaber der übrigen Stellen im Laufe des Jahres in den Ruhestand treten oder versetzt werden; stellt fest, dass vorgeschlagen wurde, zwei weitere Planstellen im Stellenplan des Parlaments zu streichen und diese Stellen in Verbindung mit zwei von der Kommission verwalteten interinstitutionellen IT-Projekten der Kommission zuzuschlagen, und dass daher zwei zusätzliche Planstellen im Stellenplan der Kommission für 2016 geschaffen werden; |
37. |
billigt den Vorschlag des Generalsekretärs, 25 zusätzliche Stellen zur Stärkung der GD SAFE zu schaffen, um die Wirksamkeit der Sicherheitssysteme innerhalb und außerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments sowie den Brandschutz in den Gebäuden zu verbessern und für einen geeigneten Schutz der Mitglieder, des Personals und hochrangiger Gäste in den Räumlichkeiten des Parlaments zu sorgen; verlangt die Angabe der genauen Kosten dieser Stellen; vertritt jedoch die Ansicht, dass die Sicherheit außerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments durch die belgischen Behörden gewährleistet werden sollte; |
38. |
begrüßt den Vorschlag, die Ausschusssekretariate personell aufzustocken, damit die Mitglieder die notwendige Unterstützung bei der Kontrolle erhalten, insbesondere die Ausschüsse, die derzeit oder künftig mit der höchsten Zahl von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten zu tun haben; betont, dass eine Verstärkung durch Personalumschichtungen erfolgen sollte; |
39. |
stellt fest, dass der Generalsekretär zu diesem Zweck die Schaffung von 20 zusätzlichen Stellen vorschlägt, um die Sekretariate der betroffenen Ausschüsse (ECON, ENVI, ITRE, TRAN und LIBE) zu verstärken; |
40. |
fordert den Generalsekretär auf, dem Haushaltsausschuss eine vollständige Übersicht über die Stellenentwicklung im Parlament vorzulegen und darzulegen, wie bislang an das Ziel des Personalabbaus um 5 % herangegangen wurde, wie es rechtzeitig erreicht werden soll und welche Anzahl von Stellen zur Erreichung dieses Ziels abgebaut werden soll; |
Schlussbemerkungen
41. |
stellt den Haushaltsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2016 fest; |
42. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung sowie den Haushaltsvoranschlag dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 15.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0437.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0036.
Donnerstag, 30. April 2015
21.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/194 |
P8_TA(2015)0177
Aussetzung besonderer Handelsmaßnahmen mit Bezug auf Bosnien und Herzegowina ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 30. April 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete und zur Aussetzung dieser Verordnung mit Bezug auf Bosnien und Herzegowina (COM(2014)0386 — C8-0039/2014 — 2014/0197(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2016/C 346/41)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer - 1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1215/2009
Erwägung 14 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
-1. Der folgende Erwägungsgrund wird eingefügt: |
||
|
|
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1215/2009
Artikel 2 — Absatz 3
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
|
(1a) Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung: |
3. Hält ein Land oder ein Gebiet die Absätze 1 oder 2 nicht ein, so kann die Kommission die dem betreffenden Land oder dem betreffenden Gebiet durch diese Verordnung gewährte Zulassung zur Präferenzregelung im Wege von Durchführungsrechtsakten ganz oder teilweise aussetzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 erlassen." |
„3. Hält ein Land oder ein Gebiet Absatz 1 Buchstaben a oder b nicht ein, so kann die Kommission die dem betreffenden Land oder dem betreffenden Gebiet durch diese Verordnung gewährte Zulassung zur Präferenzregelung im Wege von Durchführungsrechtsakten ganz oder teilweise aussetzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 erlassen.“ |
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 1 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1215/2009
Artikel 7 — Buchstabe c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
(1b) In Artikel 7 wird folgender Buchstabe angefügt: |
||
|
|
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 1 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1215/2009
Artikel 10 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Einleitung
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
|
(1c) Artikel 10 Absatz 1 Einleitung erhält folgende Fassung: |
1. Wenn nach Auffassung der Kommission ausreichende Beweise für Betrug oder mangelnde administrative Zusammenarbeit bei der Überprüfung der Ursprungsnachweise, für einen massiven Anstieg der Ausfuhren in die Gemeinschaft über das normale Produktionsniveau und die übliche Ausfuhrkapazität hinaus oder für die Nichteinhaltung von Artikel 2 Absatz 1 seitens der in Artikel 1 genannten Länder und Gebiete vorliegen, so kann sie die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung ganz oder teilweise für einen Zeitraum von drei Monaten aussetzen, sofern sie zuvor |
„1. Wenn nach Auffassung der Kommission ausreichende Beweise für Betrug oder mangelnde administrative Zusammenarbeit bei der Überprüfung der Ursprungsnachweise, für einen massiven Anstieg der Ausfuhren in die Gemeinschaft über das normale Produktionsniveau und die übliche Ausfuhrkapazität hinaus oder für die Nichteinhaltung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b seitens der in Artikel 1 genannten Länder und Gebiete vorliegen, so kann sie die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung ganz oder teilweise für einen Zeitraum von drei Monaten aussetzen, sofern sie zuvor“ |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0060/2015).
(1) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
(2) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.