ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 337

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
14. September 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 337/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8168 — Steinhoff International/Poundland) ( 1 )

1

2016/C 337/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8118 — OpenGate Capital/Umicore Zinc Chemicals) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 337/03

Euro-Wechselkurs

2

2016/C 337/04

Zusammenfassung der Beschlüsse der Europäischen Kommission über Zulassungen für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)  ( 1 )

3

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2016/C 337/05

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 )

6


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2016/C 337/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7878 — HeidelbergCement/Schwenk/Cemex Croatia) ( 1 )

7

2016/C 337/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8205 — SEGRO/PSPIB/SELP/Gliwice 5 Logistics Asset) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

8

2016/C 337/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8166 — THOM/Stroili Oro) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

9


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

14.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 337/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8168 — Steinhoff International/Poundland)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 337/01)

Am 31. August 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M8168 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


14.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 337/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8118 — OpenGate Capital/Umicore Zinc Chemicals)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 337/02)

Am 31. August 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M8118 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

14.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 337/2


Euro-Wechselkurs (1)

13. September 2016

(2016/C 337/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1247

JPY

Japanischer Yen

114,98

DKK

Dänische Krone

7,4437

GBP

Pfund Sterling

0,84763

SEK

Schwedische Krone

9,5380

CHF

Schweizer Franken

1,0925

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,2315

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,021

HUF

Ungarischer Forint

309,80

PLN

Polnischer Zloty

4,3478

RON

Rumänischer Leu

4,4460

TRY

Türkische Lira

3,3505

AUD

Australischer Dollar

1,4938

CAD

Kanadischer Dollar

1,4744

HKD

Hongkong-Dollar

8,7254

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5352

SGD

Singapur-Dollar

1,5318

KRW

Südkoreanischer Won

1 263,43

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,0811

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,5138

HRK

Kroatische Kuna

7,4903

IDR

Indonesische Rupiah

14 830,30

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6377

PHP

Philippinischer Peso

53,665

RUB

Russischer Rubel

72,8200

THB

Thailändischer Baht

39,263

BRL

Brasilianischer Real

3,6809

MXN

Mexikanischer Peso

21,3800

INR

Indische Rupie

75,2370


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


14.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 337/3


Zusammenfassung der Beschlüsse der Europäischen Kommission über Zulassungen für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 337/04)

Beschlüsse zur Erteilung einer Zulassung

Nummer des Beschlusses (2)

Datum des Beschlusses

Bezeichnung des Stoffs

Inhaber der Zulassung

Zulassungsnummer

Zugelassene Verwendung

Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums

Begründung des Beschlusses

C(2016) 5644

7. September 2016

Bleisulfochromatgelb

EG-Nr. 215-693-7, CAS-Nr. 1344-37-2

DCC Maastricht BV OR Sortieweg 39, 6219 NT Maastricht, Niederlande

REACH/16/3/0

Vertrieb von Pigmentpulver und Einmischen des Pigmentpulvers in nicht für den Verbraucher bestimmte lösungsmittelbasierte Farben in einer industriellen Umgebung

21. Mai 2022

Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken, die mit dieser Verwendung für die menschliche Gesundheit einhergehen, und es existieren keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien, die für die nachgeschalteten Anwender des Antragstellers technisch und wirtschaftlich zumutbar sind.

Mit dem Beschluss werden dem Zulassungsinhaber und den nachgeschalteten Anwendern Berichtspflichten auferlegt.

REACH/16/3/1

Industrielles Auftragen von Farben auf Metalloberflächen (wie Maschinen, Fahrzeuge, Bauwerke, Schilder, Straßenmobiliar oder Bandblechbeschichtung)

21. Mai 2022

REACH/16/3/2

Gewerbliches, nicht für den Verbraucher bestimmtes Auftragen von Farben auf Metalloberflächen (wie Maschinen, Fahrzeuge, Bauwerke, Schilder, Straßenmobiliar oder Bandblechbeschichtung) oder als Straßenmarkierung

21. Mai 2019

REACH/16/3/3

Vertrieb von Pigmentpulver und Einmischen des Pigmentpulvers in flüssige oder feste Vormischungen zur Färbung von nicht für den Verbraucher bestimmten Plastikartikeln oder weichmacherhaltigen Artikeln in einer industriellen Umgebung

21. Mai 2022

REACH/16/3/4

Industrielle Verwendung von festen oder flüssigen Farb- und Compound-Vormischungen zur Färbung von nicht für den Verbraucher bestimmten Plastikartikeln oder weichmacherhaltigen Artikeln

21. Mai 2022

REACH/16/3/5

Gewerbliche Verwendung von festen oder flüssigen Farb- und Compound-Vormischungen mit Pigmenten bei der Aufbringung von Straßenmarkierungen im Heißschmelzverfahren

21. Mai 2019

Bleichromatmolybdatsulfatrot

EG-Nr. 235-759-9, CAS-Nr. 12656-85-8

REACH/16/3/6

Vertrieb von Pigmentpulver und Einmischen des Pigmentpulvers in nicht für den Verbraucher bestimmte lösungsmittelbasierte Farben in einer industriellen Umgebung

21. Mai 2022

REACH/16/3/7

Industrielles Auftragen von Farben auf Metalloberflächen (wie Maschinen, Fahrzeuge, Bauwerke, Schilder, Straßenmobiliar oder Bandblechbeschichtung)

21. Mai 2022

REACH/16/3/8

Gewerbliches, nicht für den Verbraucher bestimmtes Auftragen von Farben auf Metalloberflächen (wie Maschinen, Fahrzeuge, Bauwerke, Schilder, Straßenmobiliar oder Bandblechbeschichtung) oder als Straßenmarkierung

21. Mai 2019

REACH/16/3/9

Vertrieb von Pigmentpulver und Einmischen des Pigmentpulvers in flüssige oder feste Vormischungen zur Färbung von nicht für den Verbraucher bestimmten Plastikartikeln oder weichmacherhaltigen Artikeln in einer industriellen Umgebung

21. Mai 2022

REACH/16/3/10

Industrielle Verwendung von festen oder flüssigen Farb- und Compound-Vormischungen zur Färbung von nicht für den Verbraucher bestimmten Plastikartikeln oder weichmacherhaltigen Artikeln

21. Mai 2022

REACH/16/3/11

Gewerbliche Verwendung von festen oder flüssigen Farb- und Compound-Vormischungen mit Pigmenten bei der Aufbringung von Straßenmarkierungen im Heißschmelzverfahren

21. Mai 2019


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse (in englischer Sprache) abgerufen werden: http://ec.europa.eu/growth/sectors/chemicals/reach/about/index_en.htm


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

14.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 337/6


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 337/05)

Mitgliedstaat

Schweden

Flugstrecke

Gällivare — Stockholm/Arlanda

Laufzeit des Vertrags

18. Dezember 2016-26. Oktober 2019

Ende der Einreichungsfrist

60 Tage nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der Ausschreibung und den geänderten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Weitere Auskünfte erteilt:

Schwedische Verkehrsverwaltung

SE-781 87 Borlänge

SCHWEDEN

http://www.trafikverket.se/Foretag/Upphandling/Aktuella-upphandlingar/

Nummer der Ausschreibung: CTM:146241

Tel. +46 771921921

Kontakt:

Håkan Jacobsson: hakan.jacobsson@trafikverket.se

Anna Fällbom: anna.fallbom@trafikverket.se


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

14.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 337/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7878 — HeidelbergCement/Schwenk/Cemex Croatia)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 337/06)

1.

Am 5. September 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen HeidelbergCement AG (Deutschland) und Schwenk Zement KG (Deutschland) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Cemex Hrvatska d.d. (Kroatien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   HeidelbergCement: Herstellung und Vertrieb von Zement, Klinker und anderen Zementzusätzen, Zuschlagstoffen, Fertigbeton, Betonerzeugnissen, Estrich, Asphalt und Kalksandsteinen,

—   Schwenk: Herstellung von Zement, Klinker, Fertigbeton, Betonerzeugnissen und Zuschlagstoffen; Erbringung von Dienstleistungen, die Beton betreffen,

—   Cemex Hrvatska: Herstellung von Zement, Klinker, Fertigbeton und Zuschlagstoffen im Westbalkan.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7878 — HeidelbergCement/Schwenk/Cemex Croatia per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


14.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 337/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8205 — SEGRO/PSPIB/SELP/Gliwice 5 Logistics Asset)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 337/07)

1.

Am 7. September 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen SEGRO plc („SEGRO“, Vereinigtes Königreich) und Public Sector Pension Investment Board („PSPIB“, Kanada) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung indirekt über SEGRO European Logistics Partnership S.à r.l. („SELP“, Luxemburg) durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über einen Einnahmen generierenden Logistik-Vermögenswert in Polen („Zielvermögenswert“), der derzeit unter der indirekten alleinigen Kontrolle von SEGRO steht.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

SEGRO: Verwaltung und Entwicklung zum Teil unternehmenseigener Immobilien für bzw. mit moderne(n) Lagergebäude(n), Leichtindustrie und Datenzentren; diese Immobilien liegen in der Umgebung großer Ballungsgebiete und an wichtigen Verkehrsknotenpunkten in mehreren EU-Ländern.

PSPIB legt das Vermögen der Pensionspläne des kanadischen öffentlichen Dienstes, der kanadischen Streitkräfte und der Königlich Kanadischen Berittenen Polizei (RCMP) an. Die Investitionen werden in ein diversifiziertes, weltweites Portfolio getätigt, das Aktien, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie privates Beteiligungskapital, Immobilien, Infrastruktur und natürliche Ressourcen umfasst.

Zielvermögenswert: derzeit an ein Unternehmen aus dem verarbeitenden Gewerbe vermietetes Lagerhaus im polnischen Gliwice

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8205 — SEGRO/PSPIB/SELP/Gliwice 5 Logistics Asset per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


14.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 337/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8166 — THOM/Stroili Oro)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 337/08)

1.

Am 7. September 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen THOM SAS („THOM“, Frankreich) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Stroili Oro S.p.A. („Stroili Oro“, Italien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   THOM: Einzelhandel mit Schmuck und Uhren über eine Kette von Läden vor allem in Frankreich;

—   Stroili Oro: Einzelhandel mit Schmuck und Uhren über eine Kette von Läden in Italien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8166 — THOM/Stroili Oro per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.