ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 337 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
59. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2016/C 337/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8168 — Steinhoff International/Poundland) ( 1 ) |
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2016/C 337/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8118 — OpenGate Capital/Umicore Zinc Chemicals) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2016/C 337/03 |
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2016/C 337/04 |
Zusammenfassung der Beschlüsse der Europäischen Kommission über Zulassungen für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) ( 1 ) |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2016/C 337/05 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 ) |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2016/C 337/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7878 — HeidelbergCement/Schwenk/Cemex Croatia) ( 1 ) |
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2016/C 337/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8205 — SEGRO/PSPIB/SELP/Gliwice 5 Logistics Asset) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2016/C 337/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8166 — THOM/Stroili Oro) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
14.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 337/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8168 — Steinhoff International/Poundland)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 337/01)
Am 31. August 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M8168 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
14.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 337/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8118 — OpenGate Capital/Umicore Zinc Chemicals)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 337/02)
Am 31. August 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M8118 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
14.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 337/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
13. September 2016
(2016/C 337/03)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1247 |
JPY |
Japanischer Yen |
114,98 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4437 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,84763 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,5380 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,0925 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
9,2315 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
27,021 |
HUF |
Ungarischer Forint |
309,80 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,3478 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,4460 |
TRY |
Türkische Lira |
3,3505 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,4938 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4744 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,7254 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5352 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5318 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 263,43 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
16,0811 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,5138 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4903 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
14 830,30 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6377 |
PHP |
Philippinischer Peso |
53,665 |
RUB |
Russischer Rubel |
72,8200 |
THB |
Thailändischer Baht |
39,263 |
BRL |
Brasilianischer Real |
3,6809 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
21,3800 |
INR |
Indische Rupie |
75,2370 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
14.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 337/3 |
Zusammenfassung der Beschlüsse der Europäischen Kommission über Zulassungen für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind
(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1))
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 337/04)
Beschlüsse zur Erteilung einer Zulassung
Nummer des Beschlusses (2) |
Datum des Beschlusses |
Bezeichnung des Stoffs |
Inhaber der Zulassung |
Zulassungsnummer |
Zugelassene Verwendung |
Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums |
Begründung des Beschlusses |
C(2016) 5644 |
7. September 2016 |
Bleisulfochromatgelb EG-Nr. 215-693-7, CAS-Nr. 1344-37-2 |
DCC Maastricht BV OR Sortieweg 39, 6219 NT Maastricht, Niederlande |
REACH/16/3/0 |
Vertrieb von Pigmentpulver und Einmischen des Pigmentpulvers in nicht für den Verbraucher bestimmte lösungsmittelbasierte Farben in einer industriellen Umgebung |
21. Mai 2022 |
Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken, die mit dieser Verwendung für die menschliche Gesundheit einhergehen, und es existieren keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien, die für die nachgeschalteten Anwender des Antragstellers technisch und wirtschaftlich zumutbar sind. Mit dem Beschluss werden dem Zulassungsinhaber und den nachgeschalteten Anwendern Berichtspflichten auferlegt. |
REACH/16/3/1 |
Industrielles Auftragen von Farben auf Metalloberflächen (wie Maschinen, Fahrzeuge, Bauwerke, Schilder, Straßenmobiliar oder Bandblechbeschichtung) |
21. Mai 2022 |
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REACH/16/3/2 |
Gewerbliches, nicht für den Verbraucher bestimmtes Auftragen von Farben auf Metalloberflächen (wie Maschinen, Fahrzeuge, Bauwerke, Schilder, Straßenmobiliar oder Bandblechbeschichtung) oder als Straßenmarkierung |
21. Mai 2019 |
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REACH/16/3/3 |
Vertrieb von Pigmentpulver und Einmischen des Pigmentpulvers in flüssige oder feste Vormischungen zur Färbung von nicht für den Verbraucher bestimmten Plastikartikeln oder weichmacherhaltigen Artikeln in einer industriellen Umgebung |
21. Mai 2022 |
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REACH/16/3/4 |
Industrielle Verwendung von festen oder flüssigen Farb- und Compound-Vormischungen zur Färbung von nicht für den Verbraucher bestimmten Plastikartikeln oder weichmacherhaltigen Artikeln |
21. Mai 2022 |
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REACH/16/3/5 |
Gewerbliche Verwendung von festen oder flüssigen Farb- und Compound-Vormischungen mit Pigmenten bei der Aufbringung von Straßenmarkierungen im Heißschmelzverfahren |
21. Mai 2019 |
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Bleichromatmolybdatsulfatrot EG-Nr. 235-759-9, CAS-Nr. 12656-85-8 |
REACH/16/3/6 |
Vertrieb von Pigmentpulver und Einmischen des Pigmentpulvers in nicht für den Verbraucher bestimmte lösungsmittelbasierte Farben in einer industriellen Umgebung |
21. Mai 2022 |
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REACH/16/3/7 |
Industrielles Auftragen von Farben auf Metalloberflächen (wie Maschinen, Fahrzeuge, Bauwerke, Schilder, Straßenmobiliar oder Bandblechbeschichtung) |
21. Mai 2022 |
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REACH/16/3/8 |
Gewerbliches, nicht für den Verbraucher bestimmtes Auftragen von Farben auf Metalloberflächen (wie Maschinen, Fahrzeuge, Bauwerke, Schilder, Straßenmobiliar oder Bandblechbeschichtung) oder als Straßenmarkierung |
21. Mai 2019 |
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REACH/16/3/9 |
Vertrieb von Pigmentpulver und Einmischen des Pigmentpulvers in flüssige oder feste Vormischungen zur Färbung von nicht für den Verbraucher bestimmten Plastikartikeln oder weichmacherhaltigen Artikeln in einer industriellen Umgebung |
21. Mai 2022 |
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REACH/16/3/10 |
Industrielle Verwendung von festen oder flüssigen Farb- und Compound-Vormischungen zur Färbung von nicht für den Verbraucher bestimmten Plastikartikeln oder weichmacherhaltigen Artikeln |
21. Mai 2022 |
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REACH/16/3/11 |
Gewerbliche Verwendung von festen oder flüssigen Farb- und Compound-Vormischungen mit Pigmenten bei der Aufbringung von Straßenmarkierungen im Heißschmelzverfahren |
21. Mai 2019 |
(1) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse (in englischer Sprache) abgerufen werden: http://ec.europa.eu/growth/sectors/chemicals/reach/about/index_en.htm
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
14.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 337/6 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 337/05)
Mitgliedstaat |
Schweden |
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Flugstrecke |
Gällivare — Stockholm/Arlanda |
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Laufzeit des Vertrags |
18. Dezember 2016-26. Oktober 2019 |
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Ende der Einreichungsfrist |
60 Tage nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung |
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Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der Ausschreibung und den geänderten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können |
Weitere Auskünfte erteilt:
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V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
14.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 337/7 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7878 — HeidelbergCement/Schwenk/Cemex Croatia)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 337/06)
1. |
Am 5. September 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen HeidelbergCement AG (Deutschland) und Schwenk Zement KG (Deutschland) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Cemex Hrvatska d.d. (Kroatien). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — HeidelbergCement: Herstellung und Vertrieb von Zement, Klinker und anderen Zementzusätzen, Zuschlagstoffen, Fertigbeton, Betonerzeugnissen, Estrich, Asphalt und Kalksandsteinen, — Schwenk: Herstellung von Zement, Klinker, Fertigbeton, Betonerzeugnissen und Zuschlagstoffen; Erbringung von Dienstleistungen, die Beton betreffen, — Cemex Hrvatska: Herstellung von Zement, Klinker, Fertigbeton und Zuschlagstoffen im Westbalkan. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7878 — HeidelbergCement/Schwenk/Cemex Croatia per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
14.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 337/8 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8205 — SEGRO/PSPIB/SELP/Gliwice 5 Logistics Asset)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 337/07)
1. |
Am 7. September 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen SEGRO plc („SEGRO“, Vereinigtes Königreich) und Public Sector Pension Investment Board („PSPIB“, Kanada) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung indirekt über SEGRO European Logistics Partnership S.à r.l. („SELP“, Luxemburg) durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über einen Einnahmen generierenden Logistik-Vermögenswert in Polen („Zielvermögenswert“), der derzeit unter der indirekten alleinigen Kontrolle von SEGRO steht. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8205 — SEGRO/PSPIB/SELP/Gliwice 5 Logistics Asset per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
14.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 337/9 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8166 — THOM/Stroili Oro)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 337/08)
1. |
Am 7. September 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen THOM SAS („THOM“, Frankreich) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Stroili Oro S.p.A. („Stroili Oro“, Italien). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — THOM: Einzelhandel mit Schmuck und Uhren über eine Kette von Läden vor allem in Frankreich; — Stroili Oro: Einzelhandel mit Schmuck und Uhren über eine Kette von Läden in Italien. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8166 — THOM/Stroili Oro per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.