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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
59. Jahrgang |
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Informationsnummer |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2016/C 335/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2016/C 335/02 |
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2016/C 335/03 |
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2016/C 335/04 |
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2016/C 335/05 |
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2016/C 335/06 |
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2016/C 335/07 |
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2016/C 335/08 |
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2016/C 335/09 |
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2016/C 335/10 |
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2016/C 335/11 |
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2016/C 335/12 |
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2016/C 335/13 |
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2016/C 335/14 |
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2016/C 335/15 |
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2016/C 335/16 |
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2016/C 335/17 |
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2016/C 335/18 |
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2016/C 335/19 |
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2016/C 335/20 |
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2016/C 335/21 |
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2016/C 335/22 |
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2016/C 335/23 |
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2016/C 335/24 |
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2016/C 335/25 |
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2016/C 335/26 |
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2016/C 335/29 |
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2016/C 335/30 |
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2016/C 335/31 |
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2016/C 335/32 |
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2016/C 335/34 |
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2016/C 335/35 |
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2016/C 335/36 |
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2016/C 335/37 |
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2016/C 335/38 |
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2016/C 335/39 |
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2016/C 335/40 |
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2016/C 335/41 |
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2016/C 335/42 |
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2016/C 335/44 |
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2016/C 335/45 |
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2016/C 335/46 |
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2016/C 335/47 |
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2016/C 335/48 |
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2016/C 335/49 |
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2016/C 335/50 |
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2016/C 335/51 |
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2016/C 335/52 |
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2016/C 335/53 |
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2016/C 335/54 |
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2016/C 335/55 |
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2016/C 335/56 |
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2016/C 335/57 |
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Gericht |
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2016/C 335/58 |
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2016/C 335/59 |
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2016/C 335/60 |
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2016/C 335/61 |
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2016/C 335/62 |
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2016/C 335/63 |
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2016/C 335/64 |
Rechtssache T-382/16: Klage, eingereicht am 21. Juli 2016 — Asna/EUIPO — Wings Software (ASNA WINGS) |
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2016/C 335/65 |
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2016/C 335/66 |
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2016/C 335/67 |
Rechtssache T-402/16: Klage, eingereicht am 22. Juli 2016 — Berliner Stadtwerke/EUIPO (berlinGas) |
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2016/C 335/68 |
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Gericht für den öffentlichen Dienst |
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2016/C 335/69 |
Rechtssache F-29/16: Klage, eingereicht am 14. Juni 2016 — ZZ u. a./Kommission |
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2016/C 335/70 |
Rechtssache F-36/16: Klage, eingereicht am 12. Juli 2016 — ZZ/Kommission |
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2016/C 335/71 |
Rechtssache F-37/16: Klage, eingereicht am 29. Juli 2016 — ZZ/EIB |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2016/C 335/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 30. Juni 2016 — Europäische Kommission/Polen
(Rechtssache C-648/13) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Wasserpolitik - Richtlinie 2000/60/EG - Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands von Oberflächengewässern - Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete))
(2016/C 335/02)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann und E. Manhaeve)
Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna, K. Majcher und M. Drwięcki)
Tenor
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1. |
Die Republik Polen hat, indem sie Art. 2 Nrn. 19, 20, 26 und 27, Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 3, Art. 11 Abs. 5, Anhang V Rn. 1.3, 1.3.4, 1.3.5, 1.4 und 2.4.1 sowie Anhang VII Teil A Rn. 7.2 bis 7.10 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik in der durch die Richtlinie 2008/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 geänderten Fassung nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen und aus Art. 24 dieser Richtlinie verstoßen. |
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2. |
Die Republik Polen trägt die Kosten. |
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 30. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Sibiu — Rumänien) — Silvia Georgiana Câmpean/Administrația Finanțelor Publice a Municipiului Mediaș, jetzt Serviciul Fiscal Municipal Mediaș, Administrația Fondului pentru Mediu
(Rechtssache C-200/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Nationale Regelung, die Modalitäten für die Erstattung zu Unrecht erhobener Steuern mit Zinsen festlegt - Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen über solche Ansprüche auf Erstattung, die sich aus der Unionsrechtsordnung herleiten - Ratenweise Erstattung über fünf Jahre - Erstattung unter der Bedingung, dass Mittel aus einer Steuererhebung vorhanden sind - Keine Möglichkeit der Zwangsvollstreckung))
(2016/C 335/03)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Sibiu
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Silvia Georgiana Câmpean
Beklagte: Administrația Finanțelor Publice a Municipiului Mediaș, jetzt Serviciul Fiscal Municipal Mediaș, Administrația Fondului pentru Mediu
Tenor
Der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass von Bestimmungen durch einen Mitgliedstaat entgegensteht, die die Erstattung einer Abgabe, die durch ein Urteil des Gerichtshofs für unionsrechtswidrig erklärt wurde oder deren Unvereinbarkeit mit diesem Recht sich aus einem solchen Urteil ergibt, an Bedingungen knüpft, die speziell diese Abgabe betreffen und die ungünstiger sind als diejenigen, die auf eine solche Erstattung anwendbar wären, wenn diese Bestimmungen nicht erlassen worden wären. Die Beachtung dieses Grundsatzes ist im vorliegenden Fall vom vorlegenden Gericht zu prüfen.
Der Äquivalenzgrundsatz ist dahin auszulegen, dass er von einem Mitgliedstaat vorgesehenen Verfahrensmodalitäten entgegensteht, die für Klagen auf Erstattung einer unionsrechtswidrig erhobenen Abgabe weniger günstig ausgestaltet sind als die für entsprechende Klagen, mit denen ein Verstoß gegen innerstaatliches Recht gerügt wird. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, um im Hinblick auf die im bei ihm anhängigen Rechtsstreit anwendbare Regelung die Beachtung dieses Grundsatzes zu gewährleisten.
Der Effektivitätsgrundsatz ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung zur Erstattung unionsrechtswidrig erhobener Steuern zuzüglich Zinsen, deren Höhe durch vollstreckbare gerichtliche Entscheidungen festgestellt wurde, wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die für die Erstattung dieser Steuern eine Ratenzahlung über fünf Jahre vorsieht und die Vollstreckung solcher Entscheidungen von der Verfügbarkeit der aus einer anderen Steuer eingenommenen Mittel abhängig macht, ohne dass der Bürger über eine Möglichkeit verfügt, die Behörden zu zwingen, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, wenn sie ihnen nicht freiwillig nachkommen. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob eine Regelung wie diejenige, die im Ausgangsverfahren bei Fehlen einer solchen Erstattungsregelung anwendbar wäre, den Anforderungen des Effektivitätsgrundsatzes entspricht.
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 30. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Timiș — Rumänien) — Silvia Ciup/Administrația Județeană a Finanțelor Publice (AJFP) Timiș — Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice (DGRFP) Timișoara
(Rechtssache C-288/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Nationale Regelung, die Modalitäten für die Erstattung zu Unrecht erhobener Steuern mit Zinsen festlegt - Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen über solche Ansprüche auf Erstattung, die sich aus der Unionsrechtsordnung herleiten - Ratenweise Erstattung über fünf Jahre - Erstattung unter der Bedingung, dass Mittel aus einer Steuererhebung vorhanden sind - Keine Möglichkeit der Zwangsvollstreckung))
(2016/C 335/04)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Timiș
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Silvia Ciup
Beklagte: Administrația Județeană a Finanțelor Publice (AJFP) Timiș — Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice (DGRFP) Timișoara
Tenor
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1. |
Der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass von Bestimmungen durch einen Mitgliedstaat entgegensteht, die die Erstattung einer Abgabe, die durch ein Urteil des Gerichtshofs für unionsrechtswidrig erklärt wurde oder deren Unvereinbarkeit mit diesem Recht sich aus einem solchen Urteil ergibt, an Bedingungen knüpft, die speziell diese Abgabe betreffen und die ungünstiger sind als diejenigen, die auf eine solche Erstattung anwendbar wären, wenn diese Bestimmungen nicht erlassen worden wären. Die Beachtung dieses Grundsatzes ist im vorliegenden Fall vom vorlegenden Gericht zu prüfen. |
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2. |
Der Äquivalenzgrundsatz ist dahin auszulegen, dass er von einem Mitgliedstaat vorgesehenen Verfahrensmodalitäten entgegensteht, die für Klagen, mit denen ein Verstoß gegen Unionsrecht gerügt wird, weniger günstig ausgestaltet sind als die für entsprechende Klagen, mit denen ein Verstoß gegen innerstaatliches Recht gerügt wird. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, um im Hinblick auf die im bei ihm anhängigen Rechtsstreit anwendbare Regelung die Beachtung dieses Grundsatzes zu gewährleisten. |
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3. |
Der Effektivitätsgrundsatz ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung zur Erstattung von nach dem Unionsrecht geschuldeten Beträgen, deren Höhe durch vollstreckbare gerichtliche Entscheidungen festgestellt wurde, wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die für die Erstattung dieser Beträge eine Ratenzahlung über fünf Jahre vorsieht und die Vollstreckung solcher Entscheidungen von der Verfügbarkeit der aus einer anderen Steuer eingenommenen Mittel abhängig macht, ohne dass der Bürger über eine Möglichkeit verfügt, die Behörden zu zwingen, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, wenn sie ihnen nicht freiwillig nachkommen. |
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie — Polen) — Wrocław — Miasto na prawach powiatu/Minister Infrastruktury i Rozwoju
(Rechtssache C-406/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/18/EG - Öffentliche Bauaufträge - Rechtmäßigkeit der den Bietern auferlegten Pflicht, einen bestimmten Prozentsatz des Auftrags ohne Unterauftragsvergabe auszuführen - Verordnung [EG] Nr. 1083/2006 - Allgemeine Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds - Pflicht der Mitgliedstaaten, im Zusammenhang mit festgestellten Unregelmäßigkeiten eine finanzielle Berichtigung vorzunehmen - Begriff „Unregelmäßigkeit“ - Notwendigkeit einer finanziellen Berichtigung im Fall eines Verstoßes gegen das Unionsrecht im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe))
(2016/C 335/05)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Wrocław — Miasto na prawach powiatu
Beklagter: Minister Infrastruktury i Rozwoju
Tenor
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1. |
Die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass es nicht zulässig ist, dass ein öffentlicher Auftraggeber in einer Klausel der Verdingungsunterlagen eines öffentlichen Bauauftrags vorschreibt, dass der künftige Auftragnehmer einen bestimmten Prozentsatz der von diesem Auftrag umfassten Arbeiten mit eigenen Mitteln zu erbringen hat. |
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2. |
Art. 98 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass ein öffentlicher Auftraggeber, der im Rahmen eines öffentlichen Bauauftrags in Bezug auf ein Projekt, das mit einem finanziellen Zuschuss der Europäischen Union gefördert wird, unter Verstoß gegen die Richtlinie 2004/18 vorgeschrieben hat, dass der künftige Auftragnehmer mindestens 25 % der entsprechenden Arbeiten mit eigenen Mitteln zu erbringen hat, eine „Unregelmäßigkeit“ im Sinne von Art. 2 Nr. 7 dieser Verordnung darstellt, die die Vornahme einer finanziellen Berichtigung nach Art. 98 dieser Verordnung erforderlich macht, soweit die Möglichkeit, dass dieser Verstoß eine Auswirkung auf den Haushalt des betreffenden Fonds hatte, nicht ausgeschlossen werden kann. Die Höhe dieser Berichtigung ist unter Berücksichtigung aller im Hinblick auf die in Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Verordnung angeführten Kriterien relevanten konkreten Umstände, nämlich der Art und des Schweregrads der festgestellten Unregelmäßigkeit sowie des dem betreffenden Fonds entstandenen finanziellen Verlusts, zu bestimmen. |
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 14. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia, Tribunale Amministrativo Regionale per la Sardegna — Italien) — Promoimpresa srl (C-458/14)/Consorzio dei comuni della Sponda Bresciana del Lago di Garda e del Lago di Idro, Regione Lombardia und Mario Melis u. a. (C-67/15)/Comune di Loiri Porto San Paolo, Provincia di Olbia Tempio
(Verbundene Rechtssachen C-458/14 und C-67/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge und Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 12 - Konzessionen von wirtschaftlichem Interesse in Bezug auf im öffentlichen Eigentum stehende Güter am Meer, an Seen und an Flüssen - Automatische Verlängerung - Kein Ausschreibungsverfahren))
(2016/C 335/06)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegende Gerichte
Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia, Tribunale Amministrativo Regionale per la Sardegna
Parteien der Ausgangsverfahren
Kläger: Promoimpresa srl (C-458/14) und Mario Melis u. a. (C-67/15)
Beklagte: Consorzio dei comuni della Sponda Bresciana del Lago di Garda e del Lago di Idro, Regione Lombardia (C-458/14), Comune di Loiri Porto San Paolo, Provincia di Olbia Tempio (C-67/15)
Beteiligte: Alessandro Piredda u. a.
Tenor
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1. |
Art. 12 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die vorsieht, dass laufende Konzessionen, die in Bezug auf im öffentlichen Eigentum stehende Güter am Meer und an Seen zum Zweck der Ausübung von Touristik- und Freizeittätigkeiten erteilt worden sind, automatisch verlängert werden, ohne dass ein Verfahren zur Auswahl der Bewerber stattgefunden hat. |
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2. |
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die vorsehen, dass laufende Konzessionen, die in Bezug auf im öffentlichen Eigentum stehende Güter zum Zweck der Ausübung von Touristik- und Freizeittätigkeiten erteilt worden sind, automatisch verlängert werden, soweit an diesen Konzessionen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht. |
(1) ABl. C 448 vom 15.12.2014.
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Citroën Commerce GmbH/Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e. V. (ZLW)
(Rechtssache C-476/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 98/6/EG und 2005/29/EG - Verbraucherschutz - Werbung mit Angabe des Preises - Begriffe „Anbieten“ und „Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben“ - Verpflichtung, den Verkaufspreis eines Kraftfahrzeugs einschließlich der zusätzlichen, obligatorisch anfallenden Kosten der Überführung des Fahrzeugs anzugeben))
(2016/C 335/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Citroën Commerce GmbH
Beklagte: Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e. V. (ZLW)
Tenor
Art. 3 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse in Verbindung mit Art. 1 und Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die vom Verbraucher zu tragenden Kosten der Überführung eines Kraftfahrzeugs vom Hersteller zum Händler in dem in einer Werbung eines Gewerbetreibenden angegebenen Verkaufspreis dieses Fahrzeugs enthalten sein müssen, wenn diese Werbung unter Berücksichtigung sämtlicher ihrer Merkmale aus der Sicht des Verbrauchers als ein für dieses Fahrzeug geltendes Angebot aufzufassen ist. Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob alle diese Voraussetzungen erfüllt sind.
(1) ABl. C 462 vom 22.12.2014.
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 29. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg — Deutschland) — Strafverfahren gegen Piotr Kossowski
(Rechtssache C-486/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 und 55 Abs. 1 Buchst. a - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 50 - Grundsatz „ne bis in idem“ - Zulässigkeit der Strafverfolgung eines Angeschuldigten in einem Mitgliedstaat, nachdem das in einem anderen Mitgliedstaat gegen ihn eingeleitete Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft ohne eingehende Ermittlungen abgeschlossen wurde - Keine Prüfung in der Sache))
(2016/C 335/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Piotr Kossowski
Tenor
Das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in Verbindung mit Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass ein Beschluss der Staatsanwaltschaft, mit dem das Strafverfahren beendet und das Ermittlungsverfahren gegen eine Person vorbehaltlich der Wiedereröffnung des Strafverfahrens oder der Aufhebung des Beschlusses ohne die Auferlegung von Sanktionen endgültig eingestellt wird, nicht als rechtskräftige Entscheidung im Sinne dieser Vorschriften eingestuft werden kann, wenn aus der Begründung dieses Beschlusses hervorgeht, dass dieses Verfahren eingestellt wurde, ohne dass eingehende Ermittlungen durchgeführt worden wären, wobei die unterlassene Vernehmung des Geschädigten und eines möglichen Zeugen ein Indiz für das Fehlen solcher Ermittlungen darstellt.
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Paris — Frankreich) — Genentech Inc./Hoechst GmbH, Sanofi-Aventis Deutschland GmbH
(Rechtssache C-567/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - Nicht ausschließliche Lizenzvereinbarung - Patent - Nichtverletzung - Verpflichtung zur Zahlung einer Gebühr))
(2016/C 335/09)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Paris
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Genentech Inc.
Beklagte: Hoechst GmbH, Sanofi-Aventis Deutschland GmbH
Tenor
Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass dem Lizenznehmer mit einer Lizenzvereinbarung wie der des Ausgangsverfahrens die Verpflichtung auferlegt wird, im Fall der Nichtigerklärung oder der Nichtverletzung des lizenzierten Patents während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung eine Gebühr für die Verwendung der patentierten Technologie zu zahlen, da der Lizenznehmer diese Vereinbarung mit einer angemessenen Frist kündigen konnte.
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad — Bulgarien) — Strafverfahren gegen Atanas Ognyanov
(Rechtssache C-614/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens - Nationale Rechtsvorschrift, die vorsieht, dass sich das nationale Gericht wegen Befangenheit ablehnt, weil es im Vorabentscheidungsersuchen durch Feststellung des Sachverhalts und des rechtlichen Rahmens einen vorläufigen Standpunkt geäußert hat - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 1))
(2016/C 335/10)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Sofiyski gradski sad
Beteiligter des Strafverfahrens
Atanas Ognyanov
Weitere Beteiligte: Sofiyska gradska prokuratura
Tenor
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1. |
Die Art. 267 AEUV und 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind im Licht von Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, die so ausgelegt wird, dass sie das vorlegende Gericht verpflichtet, sich in der anhängigen Rechtssache wegen Befangenheit abzulehnen, weil es in seinem Vorabentscheidungsersuchen den Sachverhalt und den rechtlichen Rahmen dieser Rechtssache dargelegt hat. |
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2. |
Das Unionsrecht, insbesondere Art. 267 AEUV, ist dahin auszulegen, dass es vom vorlegenden Gericht weder verlangt noch ihm untersagt, nach Verkündung des Urteils im Vorabentscheidungsverfahren eine nochmalige Anhörung der Beteiligten sowie eine erneute Beweisaufnahme vorzunehmen, die es dazu veranlassen können, die im Rahmen seines Vorabentscheidungsersuchens getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zu ändern, sofern es der Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union volle Wirksamkeit verschafft. |
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3. |
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es ein vorlegendes Gericht hindert, eine nationale Rechtsvorschrift wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die als mit dem Unionsrecht unvereinbar angesehen wird, anzuwenden. |
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Belgien) — TNS Dimarso NV/Vlaams Gewest
(Rechtssache C-6/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 53 Abs. 2 - Zuschlagskriterien - Wirtschaftlich günstigstes Angebot - Bewertungsmethode - Gewichtungsregeln - Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, in der Ausschreibung anzugeben, wie die Zuschlagskriterien gewichtet werden - Umfang der Pflicht))
(2016/C 335/11)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: TNS Dimarso NV
Beklagter: Vlaams Gewest
Tenor
Art. 53 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist im Licht des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der daraus hervorgehenden Transparenzpflicht dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber, wenn ein Dienstleistungsauftrag nach dem Kriterium des aus seiner Sicht wirtschaftlichsten Angebots vergeben werden soll, nicht verpflichtet ist, den potenziellen Bietern in der Auftragsbekanntmachung oder in den entsprechenden Verdingungsunterlagen die Bewertungsmethode, die er zur konkreten Bewertung und Einstufung der Angebote anwenden wird, zur Kenntnis zu bringen. Allerdings darf diese Methode keine Veränderung der Zuschlagskriterien oder ihrer Gewichtung bewirken.
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12.9.2016 |
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C 335/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 13. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Portugal) — Brisal — Auto Estradas do Litoral SA, KBC Finance Ireland/Fazenda Pública
(Rechtssache C-18/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Steuerrecht - Besteuerung der Zinseinkünfte - Ungleichbehandlung zwischen gebietsansässigen Finanzinstituten und gebietsfremden Finanzinstituten))
(2016/C 335/12)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal Administrativo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Brisal — Auto Estradas do Litoral SA, KBC Finance Ireland
Beklagte: Fazenda Pública
Tenor
Art. 49 EG steht einer Regelung nicht entgegen, nach der ein Verfahren des Steuerabzugs an der Quelle auf die Vergütung von Finanzinstituten, die nicht in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Dienstleistungen erbracht werden, angewandt wird, während die an Finanzinstitute, die in diesem Mitgliedstaat ansässig sind, geleistete Vergütung keinem solchen Abzug unterliegt, sofern die Anwendung eines Abzugs an der Quelle auf gebietsfremde Finanzinstitute durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist
Art. 49 EG steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, nach der bei gebietsfremden Finanzinstituten grundsätzlich die inländischen Zinseinnahmen ohne Möglichkeit eines Abzugs von unmittelbar mit der in Rede stehenden Tätigkeit zusammenhängenden Betriebsausgaben besteuert werden, während gebietsansässigen Finanzinstituten eine solche Möglichkeit zugestanden wird.
Es obliegt dem vorlegenden Gericht, auf der Grundlage seines nationalen Rechts zu beurteilen, welche Betriebsausgaben als unmittelbar mit der in Rede stehenden Tätigkeit zusammenhängend angesehen werden können.
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12.9.2016 |
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C 335/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I — Deutschland) — Verband Sozialer Wettbewerb e. V./Innova Vital GmbH
(Rechtssache C-19/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 - Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel - Art. 1 Abs. 2 - Geltungsbereich - Lebensmittel, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen - Angaben in kommerziellen Mitteilungen, die sich ausschließlich an medizinische Fachkreise richten))
(2016/C 335/13)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht München I
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Verband Sozialer Wettbewerb e. V.
Beklagte: Innova Vital GmbH
Tenor
Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom 8. November 2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben in kommerziellen Mitteilungen über Lebensmittel, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, auch wenn sich diese Mitteilungen nicht an den Endverbraucher, sondern ausschließlich an medizinische Fachkreise richten.
(1) ABl. C 127 vom 20.04.2015.
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12.9.2016 |
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C 335/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Central Administrativo Sul — Portugal) — Ambisig — Ambiente e Sistemas de Informação Geográfica SA/AICP — Associação de Industriais do Concelho de Pombal
(Rechtssache C-46/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 48 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii zweiter Gedankenstrich - Technische Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers - Unmittelbare Wirkung - Arten des Nachweises - Rangordnung zwischen der Bescheinigung eines privaten Erwerbers und der einseitigen Erklärung des Bieters - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Verbot, wesentliche Änderungen hinsichtlich der vorgesehenen Nachweise einzuführen))
(2016/C 335/14)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Central Administrativo Sul
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ambisig — Ambiente e Sistemas de Informação Geográfica SA
Beklagte: AICP — Associação de Industriais do Concelho de Pombal
Beteiligte: Índice — ICT & Management Lda
Tenor
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1. |
Art. 48 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass er die Voraussetzungen erfüllt, um — bei fehlender Umsetzung in innerstaatliches Recht — Privatpersonen Rechte zu verleihen, die diese vor den nationalen Gerichten gegenüber einem öffentlichen Auftraggeber geltend machen können, soweit dieser eine öffentliche Einrichtung ist oder kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen hat und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über das hinausgehen, was für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gilt. |
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2. |
Art. 48 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2004/18 ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung von von einem öffentlichen Auftraggeber aufgestellten Bestimmungen wie den im Ausgangsrechtsstreit fraglichen, die es einem Wirtschaftsteilnehmer nicht erlauben, seine technische Leistungsfähigkeit durch eine einseitige Erklärung nachzuweisen, es sei denn, er weist nach, dass die Beschaffung einer Bescheinigung des privaten Erwerbers unmöglich oder mit ernsthaften Schwierigkeiten verbunden ist, nicht entgegensteht. |
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3. |
Art. 48 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2004/18 ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung von von einem öffentlichen Auftraggeber aufgestellten Bestimmungen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die unter Androhung des Ausschlusses der Bewerbung des Bieters vorschreiben, dass die Bescheinigung des privaten Erwerbers mit einer von einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einer anderen befugten Stelle beglaubigten Unterschrift versehen sein muss. |
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12.9.2016 |
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C 335/12 |
Urteil des Gerichtshofs (ZweiteKammer) vom 7. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy — Polen) — Emmanuel Lebek/Janusz Domino
(Rechtssache C-70/15) (1)
((Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Art. 34 Nr. 2 - Nichteinlassung des Beklagten - Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen - Versagungsgründe - Keine rechtzeitige Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat - Begriff „Rechtsbehelf“ - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verordnung [EG] Nr. 1393/2007 - Art. 19 Abs. 4 - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke - Frist, innerhalb der der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig ist))
(2016/C 335/15)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Najwyższy
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Emmanuel Lebek
Beklagter: Janusz Domino
Tenor
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1. |
Der Begriff „Rechtsbehelf“ in Art. 34 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand umfasst, wenn die Frist für die Einlegung eines ordentlichen Rechtsbehelfs abgelaufen ist. |
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2. |
Art. 19 Abs. 4 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates ist dahin auszulegen, dass er die Anwendung der Bestimmungen des nationalen Rechts über die Regelung in Bezug auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt, wenn die Frist abgelaufen ist, innerhalb deren solche Anträge nach der Mitteilung eines Mitgliedstaats, auf die Art. 19 Abs. 4 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 1393/2007 verweist, zulässig sind. |
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12.9.2016 |
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C 335/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 14. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Sprengen/Pakweg Douane BV/Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-97/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Positionen 8471 und 8521 - Erläuterungen - Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie - „Screenplays“))
(2016/C 335/16)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Sprengen/Pakweg Douane BV
Beklagter: Staatssecretaris van Financiën
Tenor
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 ergebenden Fassungen ist dahin auszulegen, dass Apparate wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Screenplays, deren Funktion zum einen darin besteht, Multimediadateien zu speichern, und zum anderen darin, diese auf einem Fernsehgerät oder einem Videomonitor wiederzugeben, in die Position 8521 dieser Nomenklatur einzureihen sind.
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12.9.2016 |
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C 335/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Upravno sodišče Republike Slovenije — Slowenien) — Občina Gorje/Republika Slovenija
(Rechtssache C-111/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung [EG] Nr. 1698/2005 - Verordnung [EU] Nr. 65/2011 - Finanzierung durch den ELER - Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums - Regeln für die Zuschussfähigkeit von Vorhaben und Ausgaben - Zeitliche Bedingung - Vollständiger Ausschluss - Kürzung der Beihilfe))
(2016/C 335/17)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Vorlegendes Gericht
Upravno sodišče Republike Slovenije
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Občina Gorje
Beklagte: Republika Slovenija
Tenor
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1. |
Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen — wonach für die Beteiligung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums an der Kofinanzierung eines Vorhabens zur Entwicklung des ländlichen Raums, das von der Verwaltungsbehörde des betreffenden Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums oder unter deren Verantwortung ausgewählt wurde, nur diejenigen Ausgaben in Betracht kommen, die nach dem Erlass des Bewilligungsbescheids für eine solche Beihilfe getätigt wurden — nicht entgegensteht. |
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2. |
Art. 71 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1698/2005 in Verbindung mit Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen — wonach ein Zahlungsantrag für ein im Hinblick auf die Kofinanzierung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ausgewähltes Vorhaben insgesamt abzulehnen ist, wenn bestimmte Ausgaben für dieses Vorhaben vor dem Erlass des Bewilligungsbescheids für eine solche Beihilfe getätigt wurden — entgegensteht, sofern der Beihilfebegünstigte in seinem Zahlungsantrag keine vorsätzlich falschen Angaben gemacht hat. |
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12.9.2016 |
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C 335/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 30. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [England & Wales] [Civil Division] — Vereinigtes Königreich) — Secretary of State for the Home Department/NA
(Rechtssache C-115/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 20 und 21 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c - Verordnung [EWG] Nr. 1612/68 - Art. 12 - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines Unionsbürgers - Ehe zwischen einem Unionsbürger und einem Drittstaatsangehörigen - Gewalttaten in der Ehe - Scheidung nach dem Wegzug des Unionsbürgers - Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder, die Unionsbürger sind, wahrnehmenden Drittstaatsangehörigen))
(2016/C 335/18)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Secretary of State for the Home Department
Beklagte: NA
Beteiligter: Aire Centre
Tenor
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1. |
Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der von einem Unionsbürger geschieden wurde, dessen Gewalttaten im häuslichen Bereich er während der Ehe ausgesetzt war, auf der Grundlage dieser Bestimmung keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat hat, wenn das gerichtliche Scheidungsverfahren erst nach dem Wegzug des Ehegatten mit Unionsbürgerschaft aus diesem Mitgliedstaat eingeleitet wurde. |
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2. |
Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass ein Kind und dessen das alleinige Sorgerecht wahrnehmender, einem Drittstaat angehörender Elternteil aufgrund dieser Bestimmung ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat haben, wenn der andere Elternteil wie im Ausgangsverfahren Unionsbürger ist und im Aufnahmemitgliedstaat erwerbstätig war, diesen aber verlassen hat, bevor das Kind dort eingeschult wurde. |
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3. |
Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass er weder einem minderjährigen Unionsbürger, der sich seit seiner Geburt im Aufnahmemitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, noch dem einem Drittstaat angehörenden Elternteil, der das alleinige Sorgerecht für diesen Minderjährigen hat, ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat verleiht, wenn ihnen nach einer Bestimmung des abgeleiteten Unionsrechts ein Aufenthaltsrecht in diesem Mitgliedstaat zusteht. |
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4 |
Art. 21 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einem minderjährigen Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat verleiht, sofern er die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt; dies zu klären ist Sache des vorlegenden Gerichts. Ist das der Fall, erlaubt es diese Bestimmung dem die elterliche Sorge für den Unionsbürger tatsächlich wahrnehmenden Elternteil, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten. |
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12.9.2016 |
DE |
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C 335/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 30. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Max-Heinz Feilen/Finanzamt Fulda
(Rechtssache C-123/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr - Erbschaftsteuer - Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Ermäßigung der Erbschaftsteuer für einen Nachlass vorsieht, der Vermögen enthält, das bereits im selben Mitgliedstaat unter Erhebung dieser Steuer übertragen wurde - Beschränkung - Rechtfertigung - Kohärenz des Steuersystems))
(2016/C 335/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Max-Heinz Feilen
Beklagter: Finanzamt Fulda
Tenor
Art. 63 Abs. 1 und Art. 65 AEUV stehen nicht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, die bei einem Erwerb von Todes wegen durch Personen einer bestimmten Steuerklasse eine Ermäßigung der Erbschaftsteuer vorsieht, wenn der Nachlass Vermögen enthält, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Todes wegen erworben wurde, und hierfür die Voraussetzung aufstellt, dass für diesen Vorerwerb Erbschaftsteuer in diesem Mitgliedstaat erhoben wurde.
(1) ABl. C 213 vom 29.06.2015.
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12.9.2016 |
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C 335/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 30. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts — Deutschland) — Lidl GmbH & Co. KG/Freistaat Sachsen
(Rechtssache C-134/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 543/2008 - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Vermarktungsnormen - Frisches Geflügelfleisch in Fertigpackungen - Verpflichtung zur Angabe des Gesamtpreises und des Preises je Gewichtseinheit auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 16 - Unternehmerische Freiheit - Verhältnismäßigkeit - Art. 40 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV - Nichtdiskriminierung))
(2016/C 335/20)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin und Berufungsklägerin: Lidl GmbH & Co. KG
Beklagter und Berufungsbeklagter: Freistaat Sachsen
Tenor
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1. |
Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 5 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch im Hinblick auf die unternehmerische Freiheit gemäß Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beeinträchtigen könnte. |
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2. |
Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 5 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 543/2008 im Hinblick auf das in Art. 40 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV vorgeschriebene Diskriminierungsverbot beeinträchtigen könnte. |
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 30. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Liège — Belgien) — Guy Riskin, Geneviève Timmermans/État belge
(Rechtssache C-176/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 und 65 AEUV - Art. 4 EUV - Direkte Besteuerung - Besteuerung von Dividenden - Bilaterales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - Drittstaat - Geltungsbereich))
(2016/C 335/21)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de première instance de Liège
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Guy Riskin, Geneviève Timmermans
Beklagter: État belge
Tenor
Die Art. 63 und 65 AEUV in Verbindung mit Art. 4 EUV sind dahin auszulegen, dass es ihnen nicht zuwiderläuft, dass ein Mitgliedstaat in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens die einem gebietsansässigen Anteilseigner gewährte Vergünstigung, die aus einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen diesem Mitgliedstaat und einem Drittstaat resultiert und in der bedingungslosen Anrechnung der von dem Drittstaat erhobenen Quellensteuer auf die im Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Anteilseigners geschuldete Steuer besteht, nicht auf einen gebietsansässigen Anteilseigner erstreckt, der Dividenden aus einem Mitgliedstaat erhält, mit dem der Mitgliedstaat des Wohnsitzes ein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, das eine solche Anrechnung von weiteren Voraussetzungen des nationalen Rechts abhängig macht.
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12.9.2016 |
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C 335/17 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 30. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Wrocławia-Śródmieścia — Polen) — Alicja Sobczyszyn/Szkoła Podstawowa w Rzeplinie
(Rechtssache C-178/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Lehrer - Genesungsurlaub - Zeitlich mit einem Genesungsurlaub zusammenfallender Jahresurlaub - Anspruch auf Jahresurlaub in einem anderen Zeitraum))
(2016/C 335/22)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy dla Wrocławia-Śródmieścia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Alicja Sobczyszyn
Beklagte: Szkoła Podstawowa w Rzeplinie
Tenor
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Regelung oder Praxis wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, wonach einem Arbeitnehmer, der sich während des Zeitraums, der im Urlaubskalender der ihn beschäftigenden Einrichtung für den Jahresurlaub festgelegt ist, in einem gemäß dem innerstaatlichen Recht gewährten Genesungsurlaub befindet, nach dessen Ende das Recht verweigert werden kann, seinen bezahlten Jahresurlaub in einem späteren Zeitraum in Anspruch zu nehmen, entgegensteht, sofern, was vom nationalen Gericht zu beurteilen ist, mit dem Anspruch auf Genesungsurlaub ein anderer Zweck verfolgt wird als mit dem Anspruch auf Jahresurlaub.
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/18 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 13. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Joachim Pöpperl/Land Nordrhein-Westfalen
(Rechtssache C-187/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamter eines Mitgliedstaats, der aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, um eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben - Nationale Regelung, die für diesen Fall den Verlust des im öffentlichen Dienst erworbenen Anspruchs auf Ruhegehalt und die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vorsieht))
(2016/C 335/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Joachim Pöpperl
Beklagter: Land Nordrhein-Westfalen
Tenor
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1. |
Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, nach der eine in einem Mitgliedstaat verbeamtete Person, die auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, um eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, ihre Ansprüche auf Ruhegehalt aus der Beamtenversorgung verliert und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert wird, wobei die daraus folgenden Altersrentenansprüche niedriger als die Ruhegehaltsansprüche sind. |
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2. |
Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass es dem nationalen Gericht obliegt, für die volle Wirksamkeit dieses Artikels Sorge zu tragen und den Arbeitnehmern in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ruhegehalts- bzw. Altersrentenansprüche zuzuerkennen, die jenen von Beamten vergleichbar sind, die trotz eines Dienstherrenwechsels der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit entsprechende Ruhegehaltsansprüche behalten, indem es das innerstaatliche Recht im Einklang mit diesem Artikel auslegt oder, falls eine solche Auslegung nicht möglich ist, entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet lässt, um dieselbe Regelung anzuwenden, die für diese Beamten gilt. |
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/18 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Paris — Frankreich) — Granarolo SpA/Ambrosi Emmi France SA
(Rechtssache C-196/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Art. 5 Nrn. 1 und 3 - Gerichtliche Zuständigkeit - Begriffe „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ und „unerlaubte Handlung“ - Plötzlicher Abbruch langjähriger Geschäftsbeziehungen - Schadensersatzklage - Begriffe „Verkauf beweglicher Sachen“ und „Erbringung von Dienstleistungen“))
(2016/C 335/24)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Paris
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Granarolo SpA
Beklagte: Ambrosi Emmi France SA
Tenor
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1. |
Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Schadensersatzklage wegen plötzlichen Abbruchs langjähriger Geschäftsbeziehungen wie die Klage im Ausgangsverfahren nicht „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne dieser Verordnung betrifft, wenn zwischen den Parteien eine stillschweigende vertragliche Beziehung bestand, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Der Nachweis des Vorliegens einer solchen stillschweigenden vertraglichen Beziehung muss auf einem Bündel übereinstimmender Indizien beruhen, zu denen u. a. das Bestehen langjähriger Geschäftsbeziehungen, Treu und Glauben zwischen den Parteien, die Regelmäßigkeit der Transaktionen und deren in Menge und Wert ausgedrückte langfristige Entwicklung, etwaige Absprachen zu den in Rechnung gestellten Preisen und/oder zu den gewährten Rabatten sowie die ausgetauschte Korrespondenz gehören können. |
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2. |
Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass langjährige Geschäftsbeziehungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als „Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen“ einzustufen sind, wenn die charakteristische Verpflichtung des fraglichen Vertrags die Lieferung eines Gegenstands ist, und als „Vertrag über eine Erbringung von Dienstleistungen“, wenn diese Verpflichtung die Bereitstellung von Dienstleistungen ist, was festzustellen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
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12.9.2016 |
DE |
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C 335/19 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 30. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Judecătoria Sibiu — Rumänien) — Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Brașov (DGRFP)/Vasile Toma, Biroul Executorului Judecătoresc Horațiu-Vasile Cruduleci
(Rechtssache C-205/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Recht auf Zugang zu einem Gericht - Grundsatz der Waffengleichheit - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Zwangsvollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Erstattung einer unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuer angeordnet wird - Befreiung der Behörden von bestimmten Gerichtsgebühren - Zuständigkeit des Gerichtshofs))
(2016/C 335/25)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Judecătoria Sibiu
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Brașov (DGRFP)
Beklagte: Vasile Toma, Biroul Executorului Judecătoresc Horațiu-Vasile Cruduleci
Tenor
Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts von der Zahlung der gerichtlichen Stempelsteuer befreit, wenn sie Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung einer die Erstattung unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobener Steuern betreffenden gerichtlichen Entscheidung einlegen, und sie von der Pflicht, bei der Stellung eines Antrags auf Aussetzung eines solchen Zwangsvollstreckungsverfahrens eine Kaution zu hinterlegen, ausnimmt, während bei Anträgen natürlicher und juristischer Personen des Privatrechts im Rahmen solcher Verfahren grundsätzlich weiterhin Gerichtsgebühren anfallen.
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12.9.2016 |
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C 335/20 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. Juli 2016 — Republik Polen/Europäische Kommission
(Rechtssache C-210/15 P) (1)
((Rechtsmittel - EGFL und ELER - Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben - Verordnungen [EG] Nr. 1257/1999 und Nr. 1698/2005 - Vorruhestand von Landwirten - Endgültige Einstellung jeglicher kommerzieller landwirtschaftlicher Tätigkeit))
(2016/C 335/26)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Szmytkowska und D. Triantafyllou)
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Republik Polen trägt die Kosten. |
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12.9.2016 |
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C 335/20 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Pécsi Törvényszék — Ungarn) — Hőszig Kft./Alstom Power Thermal Services
(Rechtssache C-222/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtsstandsklausel - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Art. 23 - Gültigkeit einer in allgemeinen Bedingungen enthaltenen Klausel - Einigung der Vertragsparteien in Bezug auf diese Bedingungen - Gültigkeit und Genauigkeit einer solchen Klausel))
(2016/C 335/27)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Pécsi Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Hőszig Kft.
Beklagte: Alstom Power Thermal Services
Tenor
Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Gerichtsstandsklausel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die in den Allgemeinen Beschaffungsbedingungen des Auftraggebers — die in den Dokumenten, in denen die Verträge zwischen den Parteien niedergelegt sind, erwähnt werden und beim Abschluss der Verträge übermittelt worden sind — geregelt ist und als zuständige Gerichte diejenigen einer Stadt in einem Mitgliedstaat benennt, den Anforderungen dieser Vorschrift in Bezug auf die Einigung der Parteien und die inhaltliche Genauigkeit einer solchen Klausel genügt.
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12.9.2016 |
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C 335/21 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag — Niederlande) — Brite Strike Technologies Inc./Brite Strike Technologies SA
(Rechtssache C-230/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Art. 22 Nr. 4 - Gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten im Bereich des geistigen Eigentums - Art. 71 - Von den Mitgliedstaaten für besondere Rechtsgebiete geschlossene Übereinkommen - Benelux-Übereinkommen über geistiges Eigentum - Gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf Benelux-Marken, -Marken und -Modelle - Art. 350 AEUV))
(2016/C 335/28)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Den Haag
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Brite Strike Technologies Inc.
Beklagte: Brite Strike Technologies SA
Tenor
Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen untersagt unter Berücksichtigung von Art. 350 AEUV nicht, die in Art. 4.6 des Benelux-Übereinkommens über geistiges Eigentum (Marken und Muster oder Modelle) vom 25. Februar 2005, unterzeichnet in Den Haag von dem Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande, enthaltene Regel über die gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf Benelux-Marken, -Muster und -Modelle auf diese Rechtsstreitigkeiten anzuwenden.
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12.9.2016 |
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C 335/22 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 30. Juni 2016 — Königreich Belgien/Europäische Kommission
(Rechtssache C-270/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Beihilfen der belgischen Behörden zur Finanzierung von Screening-Tests zur Untersuchung auf transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Rindern - Selektiver Vorteil - Beschluss, mit dem diese Beihilfen für teilweise unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wurden))
(2016/C 335/29)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: C. Pochet und J.-C. Halleux als Bevollmächtigte im Beistand von L. Van den Hende, advocaat)
Andere Beteiligte des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Noë und H. van Vliet)
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Das Königreich Belgien trägt neben seinen eigenen Kosten auch die Kosten der Europäischen Kommission. |
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12.9.2016 |
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C 335/22 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 14. Juli 2016 — Sea Handling SpA, in Liquidation/Europäische Kommission
(Rechtssache C-271/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Organe der Europäischen Union - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich - Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten - Unzutreffende Auslegung - Begründungspflicht - Dokumente, die ein Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen betreffen - Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten - Allgemeine Vermutung der Anwendung der Ausnahme vom Recht auf Zugang auf alle Dokumente der Verwaltungsakte - Reichweite der Vermutung der Vertraulichkeit - Antrag auf Zugang zu der Beschwerde, die dem Untersuchungsverfahren zugrunde liegt - Verweigerung des Zugangs - Überwiegendes öffentliches Interesse))
(2016/C 335/30)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Sea Handling SpA, in Liquidation (Prozessbevollmächtigte: B. Nascimbene und M. Merola, avvocati)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Clotuche-Duvieusart, D. Grespan und D. Nardi)
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Sea Handling SpA trägt die Kosten. |
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C 335/23 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Maria Cristina Elisabetta Ornano/Ministero della Giustizia, Direzione Generale dei Magistrati del Ministero
(Rechtssache C-335/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 119 EG-Vertrag [später Art. 141 EG] - Richtlinie 75/117/EWG - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Art. 1 - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 11 Nr. 2 Buchst. b und Art. 11 Nr. 3 - Nationale Regelung, die für ordentliche Richter eine Zulage zum Ausgleich der mit der Ausübung ihrer Berufstätigkeit verbundenen Belastungen vorsieht - Kein Anspruch auf diese Zulage für eine ordentliche Richterin im Fall eines vor dem 1. Januar 2005 genommenen Pflichtmutterschaftsurlaubs))
(2016/C 335/31)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Maria Cristina Elisabetta Ornano
Beklagter: Ministero della Giustizia, Direzione Generale dei Magistrati del Ministero
Tenor
Art. 119 EG-Vertrag (später Art. 141 EG), Art. 1 der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen, Art. 11 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und Art. 11 Nr. 3 der Richtlinie 92/85 sind dahin auszulegen, dass sie in dem Fall, dass der betreffende Mitgliedstaat nicht die Fortzahlung aller Entgeltbestandteile vorgesehen hat, auf die eine ordentliche Richterin vor ihrem Mutterschaftsurlaub Anspruch hatte, einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, nach der eine ordentliche Richterin im Fall eines vor dem 1. Januar 2005 liegenden Pflichtmutterschaftsurlaubs keinen Anspruch auf eine Zulage zum Ausgleich der Belastungen hat, die für ordentliche Richter mit der Ausübung ihrer Berufstätigkeit verbunden sind, sofern diese Arbeitnehmerin während dieses Urlaubs Bezüge erhalten hat, die mindestens der im nationalen Recht der sozialen Sicherheit vorgesehenen Sozialleistung entsprechen, die sie im Fall einer Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen erhalten hätte, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
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12.9.2016 |
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C 335/24 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 30. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Bucureşti — Rumänien) — Selena România SRL/Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice (DGRFP) București
(Rechtssache C-416/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Handelspolitik - Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 - Art. 13 - Umgehung - Durchführungsverordnung [EU] Nr. 791/2011 - Offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China - Antidumpingzölle - Durchführungsverordnung [EU] Nr. 437/2012 - Versand aus Taiwan - Einleitung einer Untersuchung - Durchführungsverordnung [EU] Nr. 21/2013 - Ausweitung des Antidumpingzolls - Zeitlicher Anwendungsbereich - Rückwirkungsverbot - Zollkodex der Gemeinschaften - Nacherhebung von Einfuhrabgaben))
(2016/C 335/32)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curte de Apel Bucureşti
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Selena România SRL
Beklagte: Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice (DGRFP) București
Tenor
Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 21/2013 des Rates vom 10. Januar 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Taiwan und Thailand versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Thailands angemeldet oder nicht, ist dahin auszulegen, dass der mit dieser Vorschrift ausgeweitete endgültige Antidumpingzoll nicht rückwirkend auf aus Taiwan versandte Waren anwendbar ist, die in der Union nach dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates vom 3. August 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, aber vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 437/2012 der Kommission vom 23. Mai 2012 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung Nr. 791/2011 eingeführten Antidumpingmaßnahmen und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden. Jedoch ist der mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 791/2011 eingeführte Antidumpingzoll auf die Einfuhren solcher Waren anwendbar, wenn nachgewiesen wird, dass diese Waren, obwohl sie aus Taiwan versandt und mit Ursprung aus Taiwan angemeldet wurden, ihren Ursprung tatsächlich in der Volksrepublik China haben.
(1) ABl. C 346 vom 19.10.2015.
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C 335/25 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Ostravě — Tschechische Republik) — Ivo Mulad/Krajský úřad Moravskoslezského kraje
(Rechtssache C-447/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Richtlinie 2003/59/EG - Pflicht zu einer Grundqualifikation - Art. 4 - Wohlerworbene Rechte - Inhaber von Führerscheinen, die vor den in Art. 4 angeführten Zeitpunkten ausgestellt wurden - Ausnahme von der Pflicht zu einer Grundqualifikation - Nationale Regelung, die für diese Ausnahme eine zusätzliche Anforderung in Form einer vorherigen Weiterbildung von 35 Stunden vorsieht))
(2016/C 335/33)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Krajský soud v Ostravě
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ivo Mulad
Beklagte: Krajský úřad Moravskoslezského kraje
Tenor
Art. 4 der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, wonach Weiterbildungskurse im Ausmaß von 35 Stunden für die Kraftfahrer vorgeschrieben sind, die nach diesem Artikel von der für Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr geltenden Pflicht zu einer Grundqualifikation ausgenommen sind, bevor sie die in Rede stehende Tätigkeit als Fahrer ausüben dürfen.
(1) ABl. C 389 vom 23.11.2015.
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12.9.2016 |
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C 335/25 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 30. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Wiener Neustadt — Österreich) — Admiral Casinos & Entertainment AG/Balmatic Handelsgesellschaft mbH u. a.
(Rechtssache C-464/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiel - Regelung eines Mitgliedstaats, die ein strafbewehrtes Verbot enthält, Glücksspielautomaten mit niedrigen Gewinnen [„kleines Glücksspiel“] ohne eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis zu betreiben - Beschränkung - Rechtfertigung - Verhältnismäßigkeit - Beurteilung der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage sowohl der Zielsetzung der Regelung im Moment ihres Erlasses als auch ihrer Auswirkungen während ihrer Durchführung - Empirisch mit Sicherheit festzustellende Auswirkungen))
(2016/C 335/34)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Wiener Neustadt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Admiral Casinos & Entertainment AG
Beklagte: Balmatic Handelsgesellschaft mbH, Robert Schnitzer, Suayip Polat KG, Ülkü Polat, Attila Juhas, Milazim Rexha
Tenor
Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass es bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer restriktiven nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele nicht nur auf die Zielsetzung dieser Regelung im Moment ihres Erlasses ankommt, sondern auch auf die nach ihrem Erlass zu bewertenden Auswirkungen.
(1) ABl. C 398 vom 30.11.2015.
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12.9.2016 |
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C 335/26 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky — Tschechische Republik) — Tommy Hilfiger Licensing LLC u. a./Delta Center a.s.
(Rechtssache C-494/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2004/48/EG - Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums - Begriff der „Mittelsperson, deren Dienste zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden“ - Mieter von Markthallen, der die Verkaufsflächen untervermietet - Möglichkeit des Erlasses einer gerichtlichen Anordnung gegenüber diesem Mieter - Art. 11))
(2016/C 335/35)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší soud České republiky
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Tommy Hilfiger Licensing LLC, Urban Trends Trading BV, Rado Uhren AG, Facton Kft, Lacoste SA, Burberry Ltd
Beklagte: Delta Center a.s.
Tenor
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1. |
Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass ein Mieter von Markthallen, der die verschiedenen in diesen Hallen befindlichen Verkaufsflächen an Händler untervermietet, von denen einige ihren Stand zum Verkauf von Fälschungen von Markenerzeugnissen nutzen, unter den Begriff der „Mittelsperso[n] …, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden“, im Sinne der genannten Bestimmung fällt. |
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2. |
Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48 ist dahin auszulegen, dass die Voraussetzungen, denen die an eine Mittelsperson, die eine Vermietungsdienstleistung von Verkaufsflächen in Markthallen anbietet, gerichtete gerichtliche Anordnung im Sinne dieser Bestimmung unterliegt, mit jenen identisch sind, die der Gerichtshof im Urteil vom 12. Juli 2011, L’Oréal u. a. (C-324/09, EU:C:2011:474), für gerichtliche Anordnungen gegenüber Mittelspersonen auf einem Online-Marktplatz aufgestellt hat. |
(1) ABl. C 414 vom 14.12.2015.
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12.9.2016 |
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C 335/27 |
Rechtsmittel, eingelegt am 12. Februar 2016 von Kenzo Tsujimoto gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 2. Dezember 2015 in der Rechtssache T-414/13, Kenzo Tsujimoto/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
(Rechtssache C-85/16 P)
(2016/C 335/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Kenzo Tsujimoto (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Wenninger-Lenz, M. Ring und W. von der Osten-Sacken)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Kenzo
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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— |
das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 2. Dezember 2015 in der Rechtssache T-414/13 aufzuheben; |
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— |
über den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden; |
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— |
das EUIPO und die Kenzo S.A. zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer zu tragen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
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1. |
Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 Unionsmarkenverordnung Beide von der KENZO S.A. erhobenen Widersprüche seien auf Art. 8 Abs. 5 der Unionsmarkenverordnung (1) gestützt. In beiden Fällen habe die Beschwerdekammer Nachweise für die geltend gemachte Bekanntheit berücksichtigt, die die Widerspruchsführerin bei der Widerspruchsabteilung zum Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke eingereicht habe. Es sei unstreitig, dass die betreffenden Unterlagen nach Ablauf der Fristen für die Erbringung von Nachweisen über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang des älteren Rechts gemäß Regel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 (2) eingereicht worden seien. Aus Regel 19 Abs. 1 und 2 sowie Regel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 ergebe sich, dass ein auf Art. 8 Abs. 5 der Unionsmarkenverordnung gestützter Widerspruch zurückzuweisen sei, wenn der Widerspruchsführer die Bekanntheit der älteren Marke nicht innerhalb der vom Amt festgelegten Frist nachgewiesen habe. Dennoch komme das Gericht zu dem Schluss, dass die Beschwerdekammer Ermessen bei der Frage gehabt habe, ob die betreffenden Nachweise zur Stützung der geltend gemachten Bekanntheit zu berücksichtigen seien, dass die Kammer ihr Ermessen erkannt und ausübt habe und dass sie die Berücksichtigung dieser Nachweise ordnungsgemäß begründet habe. Der Rechtsmittelführer ist hingegen der Auffassung, dass die Feststellung des Gerichts, mit der Beschwerdekammer Ermessen zuerkannt werde, rechtsfehlerhaft sei und eine fehlerhafte Anwendung der Regel 19 Abs. 1 und 2 sowie Regel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 darstelle. Dem Rechtsmittelführer sei bewusst, dass die anderen Parteien des Verfahrens die Auffassung verträten, dass sich die Zulässigkeit der Berücksichtigung der zum Nachweis der ernsthaften Benutzung eingereichten Unterlagen zum Beleg der geltend gemachten Bekanntheit nicht nach Regel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95, sondern nach Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 als besondere Vorschrift für das Verfahren vor der Beschwerdekammer richteten. Selbst wenn sich das Ermessen der Beschwerdekammer nach Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 richtete, wäre dieses Ermessen von der Beschwerdekammer falsch ausgeübt worden, und das Gericht habe Art. 76 Abs. 2 der Unionsmarkenverordnung falsch angewandt, indem es die Feststellungen des Beschwerdekammer über die untrennbare Beziehung zwischen Benutzungsnachweis und Nachweis der Bekanntheit als pflichtgemäße Ermessenausübung gebilligt habe. Die Beschwerdekammer habe tatsächlich nicht einmal die Reichweite ihres Ermessens durch die Festlegung bestimmt, ob das Ermessen im vorliegenden Fall restriktiv auszuüben sei. Hätte die Beschwerdekammer ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, hätte sie erkennen müssen, dass das Ermessen nach dem Urteil Rintisch (Rechtssache C-120/12 P, Bernhard Rintisch/HABM) restriktiv auszuüben sei. Unter diesen Umständen hätte die einzig ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens darin bestanden, die Unterlagen zum Beleg der geltend gemachten Wertschätzung nicht zu berücksichtigen. Das Gericht habe die Tatsache nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdekammer die Reichweite ihres Ermessens falsch bestimmt, dieses nicht innerhalb dieser Reichweite ausgeübt habe und dadurch gegen Art. 76 Abs. 2 [der Unionsmarkenverordnung] verstoßen habe. |
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2. |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 Unionsmarkenverordnung Der Rechtsmittelführer bringt vor, das Gericht habe die Marken „KENZO“ und „KENZO ESTATE“ nicht als Ganzes miteinander verglichen und damit gegen Art. 8 Abs. 5 der Unionsmarkenverordnung verstoßen. Zudem habe das Gericht die geltend gemachte Bekanntheit auf der Grundlage von Unterlagen bestätigt, die bei ordnungsgemäßer Rechtsanwendung und Ermessensausübung seitens der Beschwerdekammer nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Des Weiteren habe das Gericht die erforderliche Gesamtbeurteilung nicht vorgenommen, als es zum Ergebnis gekommen sei, dass die angefochtene Marke wahrscheinlich mit der älteren Marke in Verbindung gebracht würde und die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen würde. Schließlich hätten die Beschwerdekammer und das Gericht fälschlicherweise festgestellt, dass der Rechtsmittelführer einen „rechtfertigenden Grund“ im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Unionsmarkenverordnung nicht substantiiert dargelegt habe. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke
ABl. 78, S. 1
(2) Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke
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12.9.2016 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/28 |
Rechtsmittel, eingelegt am 12. Februar 2016 von Kenzo Tsujimoto gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 2. Dezember 2015 in der Rechtssache T-522/13, Kenzo Tsujimoto/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
(Rechtssache C-86/16 P)
(2016/C 335/37)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Kenzo Tsujimoto (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Wenninger-Lenz, M. Ring und W. von der Osten-Sacken)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Kenzo
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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— |
das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 2. Dezember 2015 in der Rechtssache T-522/13 aufzuheben; |
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über den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden; |
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das EUIPO und die Kenzo S.A. zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer zu tragen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
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1. |
Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 Unionsmarkenverordnung Beide von der KENZO S.A. erhobenen Widersprüche seien auf Art. 8 Abs. 5 der Unionsmarkenverordnung (1) gestützt. In beiden Fällen habe die Beschwerdekammer Nachweise für die geltend gemachte Bekanntheit berücksichtigt, die die Widerspruchsführerin bei der Widerspruchsabteilung zum Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke eingereicht habe. Es sei unstreitig, dass die betreffenden Unterlagen nach Ablauf der Fristen für die Erbringung von Nachweisen über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang des älteren Rechts gemäß Regel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 (2) eingereicht worden seien. Aus Regel 19 Abs. 1 und 2 sowie Regel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 ergebe sich, dass ein auf Art. 8 Abs. 5 der Unionsmarkenverordnung gestützter Widerspruch zurückzuweisen sei, wenn der Widerspruchsführer die Bekanntheit der älteren Marke nicht innerhalb der vom Amt festgelegten Frist nachgewiesen habe. Dennoch komme das Gericht zu dem Schluss, dass die Beschwerdekammer Ermessen bei der Frage gehabt habe, ob die betreffenden Nachweise zur Stützung der geltend gemachten Bekanntheit zu berücksichtigen seien, dass die Kammer ihr Ermessen erkannt und ausübt habe und dass sie die Berücksichtigung dieser Nachweise ordnungsgemäß begründet habe. Der Rechtsmittelführer ist hingegen der Auffassung, dass die Feststellung des Gerichts, mit der Beschwerdekammer Ermessen zuerkannt werde, rechtsfehlerhaft sei und eine fehlerhafte Anwendung der Regel 19 Abs. 1 und 2 sowie Regel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 darstelle. Dem Rechtsmittelführer sei bewusst, dass die anderen Parteien des Verfahrens die Auffassung verträten, dass sich die Zulässigkeit der Berücksichtigung der zum Nachweis der ernsthaften Benutzung eingereichten Unterlagen zum Beleg der geltend gemachten Bekanntheit nicht nach Regel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95, sondern nach Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 als besondere Vorschrift für das Verfahren vor der Beschwerdekammer richteten. Selbst wenn sich das Ermessen der Beschwerdekammer nach Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 richtete, wäre dieses Ermessen von der Beschwerdekammer falsch ausgeübt worden, und das Gericht habe Art. 76 Abs. 2 der Unionsmarkenverordnung falsch angewandt, indem es die Feststellungen des Beschwerdekammer über die untrennbare Beziehung zwischen Benutzungsnachweis und Nachweis der Bekanntheit als pflichtgemäße Ermessenausübung gebilligt habe. Die Beschwerdekammer habe tatsächlich nicht einmal die Reichweite ihres Ermessens durch die Festlegung bestimmt, ob das Ermessen im vorliegenden Fall restriktiv auszuüben sei. Hätte die Beschwerdekammer ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, hätte sie erkennen müssen, dass das Ermessen nach dem Urteil Rintisch (Rechtssache C-120/12 P, Bernhard Rintisch/HABM) restriktiv auszuüben sei. Unter diesen Umständen hätte die einzig ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens darin bestanden, die Unterlagen zum Beleg der geltend gemachten Bekanntheit nicht zu berücksichtigen. Das Gericht habe die Tatsache nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdekammer die Reichweite ihres Ermessens falsch bestimmt, dieses nicht innerhalb dieser Reichweite ausgeübt habe und dadurch gegen Art. 76 Abs. 2 [der Unionsmarkenverordnung] verstoßen habe. |
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2. |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 Unionsmarkenverordnung Der Rechtsmittelführer bringt vor, das Gericht habe die Marken „KENZO“ und „KENZO ESTATE“ nicht als Ganzes miteinander verglichen und damit gegen Art. 8 Abs. 5 der Unionsmarkenverordnung verstoßen. Zudem habe das Gericht die geltend gemachte Bekanntheit auf der Grundlage von Unterlagen bestätigt, die bei ordnungsgemäßer Rechtsanwendung und Ermessensausübung seitens der Beschwerdekammer nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Des Weiteren habe das Gericht die erforderliche Gesamtbeurteilung nicht vorgenommen, als es zum Ergebnis gekommen sei, dass die angefochtene Marke wahrscheinlich mit der älteren Marke in Verbindung gebracht würde und die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen würde. Schließlich hätten die Beschwerdekammer und das Gericht fälschlicherweise festgestellt, dass der Rechtsmittelführer einen „rechtfertigenden Grund“ im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Unionsmarkenverordnung nicht substantiiert dargelegt habe. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke
ABl. 78, S. 1
(2) Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke
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12.9.2016 |
DE |
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C 335/30 |
Rechtsmittel, eingelegt am 12. Februar 2016 von der European Dynamics Luxembourg SA und der Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 2. Dezember 2015 in der Rechtssache T-553/13, European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Fusion for Energy
(Rechtssache C-88/16 P)
(2016/C 335/38)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: European Dynamics Luxembourg SA, Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Prozessbevollmächtigte: M. Sfyri, C.-N. Dede, D. Papadopoulou, dikigoroi)
Anderer Verfahrensbeteiligter: European Joint Undertaking for ITER and the Development of Fusion Energy (Fusion for Energy)
Der Gerichtshof (Neunte Kammer) hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 7. Juli 2016 für unzulässig erklärt.
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12.9.2016 |
DE |
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C 335/30 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Gorzowie Wielkopolskim (Polen), eingereicht am 19. April 2016 — Aleksandra Kubicka
(Rechtssache C-218/16)
(2016/C 335/39)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Gorzowie Wielkopolskim
Partei des Ausgangsverfahrens
Aleksandra Kubicka
Vorlagefrage
Sind Art. 1 Abs. 2 Buchst. k, Art. 1 Abs. 2 Buchst. l oder Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (1) dahin auszulegen, dass sie die Ablehnung der Anerkennung der dinglichen Wirkungen des Vindikationslegats (legatum per vindicationem), das durch das Erbstatut vorgesehen ist, zulassen, wenn dieses Vermächtnis das Eigentum an einer Immobilie betrifft, die in einem Mitgliedstaat belegen ist, dessen Recht das Institut des Vermächtnisses mit unmittelbarer dinglicher Wirkung nicht kennt?
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12.9.2016 |
DE |
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C 335/30 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 17. Mai 2016 — Polkomtel Sp. z o.o./Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej
(Rechtssache C-277/16)
(2016/C 335/40)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Najwyższy
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: Polkomtel Sp. z o.o.
Kassationsbeschwerdegegner: Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 13 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (1) in der ursprünglichen Fassung dahin auszulegen, dass die nationale Regulierungsbehörde, wenn sie einem Betreiber mit erheblicher Marktmacht die Verpflichtung zur kostenorientierten Preisgestaltung auferlegt, zu Zwecken der Förderung der Effizienz und eines nachhaltigen Wettbewerbs befugt ist, den Preis für die von dieser Verpflichtung erfasste Dienstleistung auf einem Niveau festzusetzen, das unterhalb der durch die nationale Regulierungsbehörde verifizierten und als im Kausalzusammenhang mit dieser Dienstleistung stehend anerkannten Kosten der Leistungserbringung durch den Betreiber liegt? |
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2. |
Ist Art. 13 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) in der ursprünglichen Fassung in Verbindung mit Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die nationale Regulierungsbehörde befugt ist, dem Betreiber, der zur kostenorientierten Preisgestaltung verpflichtet ist, die Verpflichtung aufzuerlegen, die Preise jährlich anhand der aktuellsten Kostendaten festzulegen und den auf diese Weise festgelegten Preis samt Kostenbegründung der nationalen Regulierungsbehörde vor der Markteinführung dieses Preises zum Zweck der Verifizierung vorzulegen? |
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3. |
Ist Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) in der ursprünglichen Fassung in Verbindung mit Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die nationale Regulierungsbehörde von einem Betreiber, der zur kostenorientierten Preisgestaltung verpflichtet ist, nur dann die Anpassung des Preises verlangen kann, wenn der Betreiber zunächst selbständig den Preis bestimmt und ihn anzuwenden begonnen hat, oder dahin, dass sie auch dann dazu berechtigt ist, wenn der Betreiber zwar den Preis anwendet, den die nationale Regulierungsbehörde zuvor festgesetzt hat, aus der Kostenbegründung für den nächsten Berichtszeitraum aber hervorgeht, dass der zuvor von der nationalen Regulierungsbehörde festgesetzte Preis die Kosten des Betreibers übersteigt? |
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/31 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Aachen (Deutschland) eingereicht am 19. Mai 2016 — Frank Sleutjes
(Rechtssache C-278/16)
(2016/C 335/41)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Aachen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Frank Sleutjes
Andere Partei: Staatsanwaltschaft Aachen
Vorlagefrage
Ist Art. 3 der Richtlinie 2010/64/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (Celex-Nr. 32010L0064) dahin auszulegen, dass der Begriff „Urteil“ in § 37 Abs. 3 StPO auch Strafbefehle im Sinne von § § 407 ff. StPO einschließt?
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12.9.2016 |
DE |
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C 335/32 |
Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 30. Mai 2016 — Stanisław Pieńkowski/Dyrektor Izby Skarbowej w Lublinie
(Rechtssache C-307/16)
(2016/C 335/42)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger und Kassationsbeschwerdeführer: Stanisław Pieńkowski
Beklagter und Kassationsbeschwerdegegner: Dyrektor Izby Skarbowej w Lublinie (Direktor der Finanzkammer Lublin)
Vorlagefrage
Sind Art. 146 Abs. 1 Buchst. b, Art. 147 sowie Art. 131 und Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) dahin auszulegen, dass sie nationalen Regelungen entgegenstehen, die die Anwendung der Befreiung in Bezug auf einen Steuerpflichtigen ausschließen, der im vorangegangenen Steuerjahr die entsprechende Umsatzgrenze, die dafür Voraussetzung ist, nicht erreicht und auch keinen Vertrag mit einem zur Mehrwertsteuererstattung an Reisende berechtigten Wirtschaftsteilnehmer geschlossen hat?
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12.9.2016 |
DE |
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C 335/32 |
Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 30. Mai 2016 — Kozuba Premium Selection sp. z o. o. mit Sitz in Warschau (Warszawa)/Dyrektor Izby Skarbowej w Warszawie
(Rechtssache C-308/16)
(2016/C 335/43)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin und Rechtsmittelführerin: Kozuba Premium Selection sp. z o. o. mit Sitz in Warschau (Warszawa)
Beklagter und Rechtsmittelgegner: Dyrektor Izby Skarbowej w Warszawie (Direktor der Finanzkammer Warschau)
Vorlagefrage
Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung (Art. 43 Abs. 1 Nr. 10 der Ustawa o podatku od towarów i usług [Gesetz über die Steuer auf Gegenstände und Dienstleistungen] vom 11. März 2004 [Dz. U. Nr. 54, Pos. 535, mit Änderungen, im Folgenden: Mehrwertsteuergesetz]) entgegensteht, wonach die Lieferung von Gebäuden, Bauwerken oder Teilen davon von der Mehrwertsteuer befreit ist, außer wenn:
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a) |
die Lieferung im Rahmen des Erstbezugs oder vor dem Erstbezug erfolgt, |
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b) |
zwischen dem Erstbezug und der Lieferung des Gebäudes, Bauwerks oder der Teile davon weniger als 2 Jahre verstrichen sind, soweit Art. 2 Nr. 14 des Mehrwertsteuergesetzes den Erstbezug definiert als eine Übergabe zur Nutzung — in Durchführung steuerbarer Handlungen — von Gebäuden, Bauwerken oder Teilen davon an den Ersterwerber oder Erstnutzer, nachdem diese Gebäude, Bauwerke oder Teile davon:
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/33 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Österreich) eingereicht am 31. Mai 2016 — Corbin Opportunity Fund Lp u.a.
(Rechtssache C-309/16)
(2016/C 335/44)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführer: Corbin Opportunity Fund Lp, Corbin Capital Partners, Redwood Drawdown Master Fund Lp, Redwood Opportunity Master Fund Ltd, Redwood Capital Management LLC, Pontus Holdings Ltd, RMF Financial Holdings Sàrl
Belangte Behörde: FMA Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde
Vorlagefragen
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1. |
Ist die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere deren Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2, in zeitlicher und sachlicher Hinsicht auf den Fall einer Abwicklungsgesellschaft wie jener des Ausgangsverfahrens anwendbar, deren Abwicklung bereits durch innerstaatlich vorgesehene Mechanismen vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie begonnen wurde und im Zeitraum nach Ablauf der Umsetzungsfrist auf Grundlage der nationalen Normen zur Umsetzung der zitierten Richtlinie weiter durchgeführt wird? |
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2. |
Räumt die Richtlinie 2014/59/EU den Gläubigern einer solchen Abwicklungsgesellschaft, die bei der Abwicklungsbehörde den Antrag gestellt haben, diese möge den Abschluss bestimmter von der Abwicklungsgesellschaft beabsichtigter oder bereits abgeschlossener Rechtsgeschäfte (z. B. gerichtlicher Vergleich) mit anderen Gläubigern „prüfen und untersagen“. Rechte ein, zu deren Schutz sie Zugang zu einem verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren haben? |
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/33 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 10. Juni 2016 — Piotr Zarski/Andrzej Stadnicki
(Rechtssache C-330/16)
(2016/C 335/45)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger und Berufungskläger: Piotr Zarski
Beklagter und Berufungsbeklagter: Andrzej Stadnicki
Vorlagefragen
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1. |
Ist die Vermietung von Räumen eine Dienstleistung im Sinne von Art. 2 Nr. 1 und Art. 3 (sowie den Erwägungsgründen 2, 3, 7, 11, 18 und 23) der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (1)? |
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2. |
Falls die erste Frage bejaht wird, ist beim Abschluss eines Mietvertrags auf unbestimmte Zeit als Geschäftsverkehr im Sinne von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Nr. 1, Art. 3, Art. 6 und Art. 8 (sowie den Erwägungsgründen 1, 3, 4, 8, 9, 26 und 35) der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr der Mietvertrag anzusehen oder der einzelne gesonderte Umsatz in Form der jeweiligen Mietzahlung im Gegenzug für die Zurverfügungstellung der Räume und der Anschlüsse? |
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3. |
Falls bei der Beantwortung der zweiten Frage festgestellt wird, dass Geschäftsverkehr die jeweilige Mietzahlung im Gegenzug für die Zurverfügungstellung der Räume und der Anschlüsse ist, sind Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Nr. 1 und Art. 12 Abs. 4 (sowie der dritte Erwägungsgrund) der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten Mietverträge von der Anwendung der Richtlinie ausnehmen können, die vor dem 16. März 2013 geschlossen worden sind, wenn der Verzug mit den einzelnen Mietzahlungen nach diesem Datum eintritt? |
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/34 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Kehl (Deutschland) eingereicht am 21. Juni 2016 — Strafverfahren gegen C
(Rechtssache C-346/16)
(2016/C 335/46)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Kehl
Parteien des Ausgangsverfahrens
C
Andere Partei: Staatsanwaltschaft Offenburg
Vorlagefragen
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1. |
Sind Artikel 67 Absatz 2 AEUV sowie die Artikel 20 und 21 der Verordnung Nr. 562/2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (1) (SGK, in der Folge: SGK) oder sonstige Regelungen der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die den Polizeibehörden des betreffenden Mitgliedstaates die Befugnis einräumt, im Gebiet bis zu einer Tiefe von 30 km entlang der Landesgrenze dieses Mitgliedstaates zu den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.06.1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen) zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates oder zur Verhütung von bestimmten Straftaten, die gegen die Sicherheit der Grenze oder die Durchführung des Grenzschutzes gerichtet sind oder im Zusammenhang mit dem Grenzübertritt begangen werden, eine Sache unabhängig vom Verhalten der diese Sache mitführenden Person und vom Vorliegen besonderer Umstände zu durchsuchen, ohne dass gemäß Artikel 23 ff. des SGK vorübergehend wieder Grenzkontrollen an der betroffenen Binnengrenze eingeführt wurden? |
Für den Fall der Bejahung der Frage 1:
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2. |
Sind Artikel 67 Absatz 2 AEUV sowie die Artikel 20 und 21 der Verordnung Nr. 562/2006 SGK oder sonstige Regelungen der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder Praxis entgegenstehen, die es einem Strafgericht dieses Mitgliedstaats erlaubt, ein Beweismittel zulasten des Angeklagten zu verwerten, obwohl dieses Beweismittel durch eine staatliche Maßnahme erlangt wurde, die gegen Vorschriften der Europäischen Union verstößt? |
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/35 |
Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (Belgien), eingereicht am 24. Juni 2016 — T.KUP SAS/Belgische Staat
(Rechtssache C-349/16)
(2016/C 335/47)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: T.KUP SAS
Beklagter: Belgische Staat
Vorlagefragen
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1. |
Ist die Verordnung Nr. 1294/2009 (1) in Bezug auf einen Einführer wie den im Ausgangsrechtsstreit wegen Verstoßes gegen Art. 17 Abs. 1 der Grundverordnung (2) ungültig, weil die Kommission bei ihrer Überprüfung eine Stichprobe — dazu von nur acht Einführern — vorgenommen hat, obwohl eine überschaubare Zahl von 21 Einführern zu untersuchen war? |
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2. |
Ist die Verordnung Nr. 1294/2009 in Bezug auf einen Einführer wie den im Ausgangsrechtsstreit wegen Verstoßes gegen Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 3 der Grundverordnung ungültig, weil die Kommission das vorgelegte Beweismaterial bei ihrer Überprüfung dadurch nicht hinreichend berücksichtigt hat, dass sie fünf große und nur drei kleine Einführer in die Stichprobe aufgenommen und außerdem hauptsächlich die Angaben der fünf großen Einführer berücksichtigt hat? |
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3. |
Ist die Verordnung Nr. 1294/2009 in Bezug auf einen Einführer wie den im Ausgangsrechtsstreit wegen Verstoßes gegen die Art. 2 und 3 der Grundverordnung und/oder gegen Art. 11 Abs. 2, 5 und 9 der Grundverordnung ungültig, weil die Kommission bei ihrer Überprüfung nicht über genügend Angaben verfügte, um feststellen zu können, dass gedumpte Einfuhren weiterhin stattfinden und dadurch ein Schaden entsteht? |
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4. |
Ist die Verordnung Nr. 1294/2009 in Bezug auf einen Einführer wie den im Ausgangsrechtsstreit wegen Verstoßes gegen Art. 21 der Grundverordnung ungültig, weil die Kommission bei ihrer Überprüfung das Vorliegen spezifischer Anhaltspunkte dafür verlangt, dass ein Einführer durch eine Verlängerung unverhältnismäßig belastet wird? |
(1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. 2009, L 352, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1).
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/36 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 28. Juni 2016 — Christian Picart/Ministre des finances et des comptes publics
(Rechtssache C-355/16)
(2016/C 335/48)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Christian Picart
Rechtsmittelgegner: Ministre des finances et des comptes publics
Vorlagefragen
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1. |
Kann das Recht auf Niederlassung als Selbständiger, wie es in den Art. 1 und 4 des Abkommens vom 21. Juni 1999 und in Art. 12 von dessen Anhang I definiert ist, als gleichwertig mit der Niederlassungsfreiheit angesehen werden, die Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, mit Art. 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) gewährleistet wird? |
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2. |
Wäre dann angesichts der Bestimmungen von Art. 16 des Abkommens die auf das Urteil C-470/04 vom 7. September 2006 zurückgehende und damit nach diesem Abkommen ergangene Rechtsprechung im Fall eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats anzuwenden, der seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt hat und sich darauf beschränkt, die Beteiligungen zu behalten, die er an dem Recht dieses Mitgliedstaats unterliegenden Gesellschaften hielt und die ihm einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaften verleihen und es ihm ermöglichen, deren Tätigkeiten zu bestimmen, ohne indessen die Absicht zu äußern, in der Schweiz eine andere selbständige Erwerbstätigkeit als die auszuüben, die er in dem Mitgliedstaat ausgeübt hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und die in der Verwaltung dieser Beteiligungen besteht? |
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3. |
Sollte dieses Recht nicht gleichwertig mit der Niederlassungsfreiheit sein, wäre es dann so auszulegen, wie es der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil C-470/04 vom 7. September 2006 für die Niederlassungsfreiheit getan hat? |
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/36 |
Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien), eingereicht am 27. Juni 2016 — Strafverfahren gegen Wamo BVBA, Luc Cecile Jozef Van Mol
(Rechtssache C-356/16)
(2016/C 335/49)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg te Brussel
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Wamo BVBA, Luc Cecile Jozef Van Mol
Vorlagefrage
Ist die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (1) dahin auszulegen, dass sie einem nationalen Gesetz entgegensteht, das es — wie Art. 20/1 der Wet tot regeling van de vereiste kwalificaties om ingrepen van niet-heelkundige esthetische geneeskunde en esthetische heelkunde uit te voeren en tot regeling van de reclame en informatie betreffende die ingrepen (Gesetz zur Regelung der Qualifikationen, die erforderlich sind, um Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin und der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen, und zur Regelung der Werbung und Information mit Bezug auf diese Eingriffe) vom 23. Mai 2013 (Belgisches Staatsblatt, 2. Juli 2013), eingefügt durch die Wet houdende diverse bepalingen inzake gezondheid (Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit) vom 10. Februar 2014 (Belgisches Staatsblatt, 30. April 2014) — natürlichen oder juristischen Personen untersagt, Werbung mit Bezug auf Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin zu verbreiten?
(1) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2005, L 149, S. 22).
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/37 |
Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiojo administracinio teismo (Litauen), eingereicht am 28. Juni 2016 — UAB „Gelvora“/Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba
(Rechtssache C-357/16)
(2016/C 335/50)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos vyriausiojo administracinio teismo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: UAB „Gelvora“
Rechtsmittelgegnerin: Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba
Vorlagefragen
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1. |
Fällt das Rechtsverhältnis zwischen einem Unternehmen, das aufgrund einer Forderungsabtretungsvereinbarung das Recht an einer Forderung erworben hat, und einer natürlichen Person, gegen die eine Forderung aus einem Verbraucherkreditvertrag besteht, soweit das Unternehmen Maßnahmen des Forderungseinzugs vornimmt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)? |
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2. |
Wenn die erste Frage zu bejahen ist, fallen unter den Begriff „Produkt“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie in Ausübung des Rechts an der aufgrund der Forderungsabtretungsvereinbarung erworbenen Forderung vorgenommene Maßnahmen im Kontext des Forderungseinzugs von einer natürlichen Person, gegen die eine Forderung aus einem Verbraucherkreditvertrag mit dem ursprünglichen Gläubiger besteht? |
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3. |
Fällt das Rechtsverhältnis zwischen einem Unternehmen, das aufgrund einer Forderungsabtretungsvereinbarung das Recht an einer Forderung erworben hat, und einer natürlichen Person, gegen die eine Forderung aus einem Verbraucherkreditvertrag besteht, die bereits durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt und zur Vollstreckung an den Gerichtsvollzieher übergeben worden ist, soweit das Unternehmen parallel dazu Maßnahmen des Forderungseinzugs vornimmt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie? |
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4. |
Wenn die dritte Frage zu bejahen ist, fallen unter den Begriff „Produkt“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie in Ausübung des Rechts an der aufgrund der Forderungsabtretungsvereinbarung erworbenen Forderung vorgenommene Maßnahmen im Kontext des Forderungseinzugs von einer natürlichen Person, gegen die eine Forderung aus einem Verbraucherkreditvertrag mit dem ursprünglichen Gläubiger besteht, die durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt und zur Vollstreckung an den Gerichtsvollzieher übergeben worden ist? |
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/38 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative (Luxemburg), eingereicht am 24. Juni 2016 — UBS (Luxembourg) SA, Alain Hondequin, Holzem, u. a.
(Rechtssache C-358/16)
(2016/C 335/51)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour administrative
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: UBS (Luxembourg) SA, Alain Hondequin, u. a.
Vorlagefragen
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1. |
Erfasst die Ausnahme für die „Fälle, die unter das Strafrecht fallen“, die sowohl in Art. 54 Abs. 1 a. E. der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (1) als auch am Anfang von Abs. 3 dieses Art. 54 enthalten ist — insbesondere vor dem Hintergrund von Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta), in dem der Grundsatz der guten Verwaltung niedergelegt ist — einen Fall, der nach nationalem Recht einer Verwaltungssanktion zuzuordnen ist, aber im Licht der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) als zum Strafrecht gehörend betrachtet wird, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sanktion, die von der nationalen Regulierungsbehörde, nämlich der nationalen Aufsichtsbehörde, festgesetzt worden ist und in dem ein zugelassener Rechtsanwalt angewiesen wird, bei einem von dieser Behörde beaufsichtigten Unternehmen keine Geschäftsführerfunktion oder andere der Zulassung unterliegende Funktion mehr auszuüben, und ihm dabei vorgeschrieben wird, alle damit verbundenen Funktionen schnellstmöglich niederzulegen? |
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2. |
In welchem Maße wird — soweit diese nach nationalem Recht als solche eingestufte Verwaltungssanktion im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens festgesetzt wird — die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, auf die sich eine nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 54 der Richtlinie 2004/39 berufen kann, von den Erfordernissen eines einen wirksamen Rechtsbehelf umfassenden fairen Verfahrens geprägt, wie sie sich aus Art. 47 der Charta ergeben, der im Lichte der Anforderungen zu betrachten ist, die parallel aus den Art. 6 und 13 EMRK für ein faires Verfahren und die Wirksamkeit des Rechtsbehelfs sowie aus den Garantien gemäß Art. 48 der Charta folgen, namentlich im Hinblick auf den — zur Wahrung der Interessen und der bürgerlichen Rechte der mit der Sanktion belegten Person erforderlichen — vollständigen Zugang des Betroffenen zur Verwaltungsakte der Behörde, die die Verwaltungssanktion festgesetzt hat und die gleichzeitig die Aufsichtsbehörde ist? |
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/38 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie (Belgien), eingereicht am 24. Juni 2016 — Ömer Altun u. a., Absa NV u. a./Openbaar Ministerie
(Rechtssache C-359/16)
(2016/C 335/52)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van Cassatie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Ömer Altun, Abubekir Altun, Sedrettin Maksutogullari, Yunus Altun, Absa NV, M. Sedat BVBA, Alnur BVBA
Kassationsbeschwerdegegner: Openbaar Ministerie
Vorlagefrage
Kann eine E-101-Bescheinigung, die gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), in der vor ihrer Aufhebung durch Art. 96 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit geltenden Fassung (2) ausgestellt wurde, von einem anderen Gericht als dem des Entsendemitgliedstaats für nichtig erklärt oder außer Acht gelassen werden, wenn der Sachverhalt, über den es zu befinden hat, die Feststellung trägt, dass die Bescheinigung betrügerisch erwirkt oder geltend gemacht wurde?
(2) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2009, L 284, S. 1).
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/39 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 4. Juli 2016 — Association française des entreprises privées (AFEP) u. a./Ministre des finances et des comptes publics
(Rechtssache C-365/16)
(2016/C 335/53)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d'État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Association française des entreprises privées (AFEP), Axa, Compagnie générale des établissements Michelin, Danone, ENGIE, vormals GDF Suez, Eutelsat Communications, LVMH Moët Hennessy-Louis Vuitton SA, Orange SA, Sanofi SA, Suez Environnement Company, Technip, Total SA, Vivendi, Eurazeo, Safran, Scor SE, Unibail-Rodamco SE, Zodiac Aerospace
Beklagter: Ministre des finances et des comptes publics
Vorlagefragen
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1. |
Steht Art. 4 der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 (1), insbesondere sein Abs. 1 Buchst. a, einer Abgabe wie der in Art. 235 ter ZCA des Code général des impôts vorgesehenen entgegen, die bei der Ausschüttung von Gewinnen durch eine in Frankreich körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaft anfällt und deren Bemessungsgrundlage die ausgeschütteten Beträge sind? |
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2. |
Bei Verneinung der ersten Frage: Ist eine Abgabe wie die in Art. 235 ter ZCA des Code général des impôts vorgesehene als „Steuerabzug an der Quelle“ anzusehen, von dem die durch eine Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne nach Art. 5 der Richtlinie befreit sind? |
(1) Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345, S. 8).
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/40 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel (Belgien), eingereicht am 5. Juli 2016 — Openbaar Ministerie/Dawid Piotrowski
(Rechtssache C-367/16)
(2016/C 335/54)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van beroep te Brussel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Openbaar Ministerie
Rechtsmittelgegner: Dawid Piotrowski
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 3 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses (1) über den Europäischen Haftbefehl dahin auszulegen, dass eine Übergabe von Personen nur zulässig ist, wenn diese Personen nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats als volljährig gelten, oder gestattet es der vorerwähnte Artikel dem Vollstreckungsmitgliedstaat, auch Minderjährige zu übergeben, die aufgrund der nationalen Vorschriften ab einem bestimmten Alter (und gegebenenfalls bei Erfüllung einer Reihe von Bedingungen) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können? |
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2. |
Für den Fall, dass die Übergabe von Minderjährigen nicht nach Art. 3 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses verboten ist: Ist diese Vorschrift dann dahin auszulegen, dass
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3. |
Falls der Vollstreckungsmitgliedstaat eine konkrete Prüfung vornehmen darf, ist dann zur Vermeidung von Straflosigkeit kein Unterschied zu machen zwischen einer Übergabe zum Zweck der Strafverfolgung und einer Übergabe zum Zweck der Strafvollstreckung? |
(1) Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1).
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/41 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 11. Juli 2016 — Salvador Benjumea Bravo de Laguna/Esteban Torras Ferrazzuolo
(Rechtssache C-381/16)
(2016/C 335/55)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo, Sala Primera de lo Civil
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionskläger: Salvador Benjumea Bravo de Laguna
Revisionsbeklagter: Esteban Torras Ferrazzuolo
Vorlagefrage
Ist die Klage auf Übertragung einer Gemeinschaftsmarke aus anderen Gründen als denen, die in Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (1) genannt sind, insbesondere in den in Art. 2 Abs. 2 des spanischen Markengesetzes (Ley 17/2001, de 7 de diciembre, de Marcas, BOE Nr. 294 vom 8. Dezember 2001) genannten Fällen, mit dem Unionsrecht und insbesondere mit der Verordnung Nr. 207/2009 vereinbar?
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/41 |
Rechtsmittel, eingelegt am 11. Juli 2016 von der Sharif University of Technology gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 28. April 2016 in der Rechtssache T-52/15, Sharif University of Technology/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-385/16 P)
(2016/C 335/56)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Sharif University of Technology (Prozessbevollmächtigter: M. Happold, Barrister)
Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 28. April 2016 in der Rechtssache T-52/15, Sharif University of Technology/Rat der Europäischen Union, aufzuheben; |
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ihrem Antrag im Verfahren vor dem Gericht stattzugeben und |
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— |
dem Rat ihre Kosten aus beiden Rechtszügen aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin beantragt, das Urteil des Gerichts aufzuheben, die streitigen Rechtshandlungen (die Anhänge des Beschlusses 2014/776/GASP (1) und der Durchführungsverordnung Nr. 1202/2014 (2), Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP (3) und Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 (4) [in der durch Art. 1 des Beschlusses 2014/776/GASP und Art. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 1202/2014 geänderten Fassung]) für nichtig zu erklären, soweit sie darin als Organisation ausgewiesen werde, die restriktiven Maßnahmen nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 unterliege, sie für die Schädigung ihres Rufs durch die Rechtshandlungen des Rates zu entschädigen und dem Rat ihre Kosten aus beiden Rechtszügen aufzuerlegen.
Die Rechtsmittelführerin stützt ihren Antrag, der Gerichtshof möge das Urteil des Gerichts für rechtsfehlerhaft erklären und aufheben sowie die Rechtssache selbst entscheiden, auf folgende Rechtsgründe:
Erstens hätte das Gericht feststellen müssen, dass der Rat bei der Aufnahme der Sharif University of Technology in die Liste ein wesentliches Verfahrenserfordernis nicht erfüllt und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, da er den ihm vorgegebenen Entscheidungsprozess nicht durchlaufen habe.
Zweitens habe das Gericht das Tatbestandsmerkmal der Unterstützung der Regierung des Iran in Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413/GASP (in geänderter Fassung) und Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 (in geänderter Fassung), auf das sich der Rat als Rechtfertigung für die Ausweisung der Rechtsmittelführerin als Organisation, die restriktiven Maßnahmen unterliege, berufen habe, falsch ausgelegt und sei daher zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die vom Rat vorgelegten Beweise die Aufnahme der Rechtsmittelführerin in die Liste stützten.
(1) Beschluss 2014/776/GASP des Rates vom 7. November 2014 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 325, S. 19).
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1202/2014 des Rates vom 7. November 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 325, S. 3).
(3) Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39).
(4) Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1).
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/42 |
Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije (Slowenien), eingereicht am 15. Juli 2016 – T – 2, družba za ustvarjanje, razvoj in trženje elektronskih komunikacij in opreme, d.o.o. (derzeit in Insolvenz befindlich)/Republik Slowenien
(Rechtssache C-396/16)
(2016/C 335/57)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Vorlegendes Gericht
Vrhovno sodišče Republike Slovenije
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionsklägerin: T — 2, družba za ustvarjanje, razvoj in trženje elektronskih komunikacij in opreme, d.o.o. (derzeit in Insolvenz befindlich)
Revisionsbeklagte: Republik Slowenien
Vorlagefragen
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1. |
Ist die Verminderung der Verbindlichkeiten auf der Grundlage eines rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleichs wie im Ausgangsverfahren als eine Änderung der Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, im Sinne von Art. 185 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie (1) anzusehen oder als eine andere Situation, in der der Vorsteuerabzug höher oder niedriger ist als der, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt war, im Sinne von Art. 184 der Mehrwertsteuerrichtlinie? |
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2. |
Ist die Verminderung der Verbindlichkeiten auf der Grundlage eines rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleichs wie im Ausgangsverfahren als Umsatz anzusehen, bei dem im Sinne von Art. 185 Abs. 2 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie keine (oder eine nicht vollständige) Zahlung geleistet wurde? |
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3. |
Muss ein Mitgliedstaat in Anbetracht der vom Unionsgesetzgeber vorgegebenen Erfordernisse der Klarheit und der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung von Art. 186 der Mehrwertsteuerrichtlinie, um die nach Art. 185 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Richtlinie zulässige Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen, bei denen keine oder eine nicht vollständige Zahlung geleistet wurde, verlangen zu können, im nationalen Recht ausdrücklich die Fälle des Unterbleibens der Zahlung vorsehen bzw. den rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleich (sofern dieser unter den Begriff des Unterbleibens der Zahlung bei einem Umsatz fällt) darin einbeziehen? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
Gericht
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/44 |
Beschluss des Gerichts vom 12. Juli 2016 — Yanukovych/Rat
(Rechtssache T-347/14) (1)
((Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Aufnahme des Namens des Klägers - Anpassung der Anträge - Tod des Klägers - Unzulässigkeit - Nachweis der sachlichen Richtigkeit der Aufnahme in die Liste - Offensichtlich begründete Klage))
(2016/C 335/58)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Olga Stanislavivna Yanukovych als Erbin von Viktor Viktorovych Yanukovych (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: T. Beazley, QC)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Finnegan und J.-P. Hix, dann J.-P. Hix und P. Mahnič Bruni)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Bartelt und D. Gauci)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 26) in der durch den Durchführungsbeschluss 2014/216/GASP des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2014, L 111, S. 91) geänderten Fassung sowie der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 1) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 381/2014 des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2014, L 111, S. 33) geänderten Fassung und zum anderen des Beschlusses (GASP) 2015/143 des Rates vom 29. Januar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2015, L 24, S. 16) und der Verordnung (EU) 2015/138 des Rates vom 29. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2015, L 24, S. 1) sowie des Beschlusses (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2015, L 62, S. 25) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2015, L 62, S. 1), soweit diese Rechtsakte Herrn Viktorovych Yanukovych betreffen
Tenor
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1. |
Der Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden in ihren ursprünglichen Fassungen aufgehoben, soweit sie Herrn Viktor Viktorovych Yanukovych betreffen. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Hinsichtlich des in der Klageschrift formulierten Antrags auf Nichtigerklärung trägt der Rat der Europäischen Union neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Frau Olga Stanislavivna Yanukovych als Erbin von Herrn Viktorovych Yanukovych. |
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4. |
Hinsichtlich des im Schriftsatz zur Anpassung der Klageanträge gestellten Antrags auf Nichtigerklärung trägt Frau Stanislavivna Yanukovych als Erbin von Herrn Viktorovych Yanukovych neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates. |
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5. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/45 |
Beschluss des Gerichts vom 10. Juni 2016 — Pshonka/Rat
(Rechtssache T-380/14) (1)
((Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Aufnahme des Namens des Klägers - Klagefrist - Zulässigkeit - Nachweis der sachlichen Richtigkeit der Aufnahme in die Liste - Offensichtlich begründete Klage))
(2016/C 335/59)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Artem Viktorovych Pshonka (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Constantina und J.-M. Reymond)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: V. Piessevaux und A. Vitro)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Bartelt und D. Gauci)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 26) und der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen
Tenor
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1. |
Der Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Artem Viktorovych Pshonka betreffen. |
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2. |
Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Pshonka. |
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3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/46 |
Beschluss des Gerichts vom 19. Juli 2016 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-770/14) (1)
((EFRE - Verordnung [EG] Nr. 1083/2006 - Programm zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit Italien-Malta 2007-2013 - Nichteinhaltung von Fristen - Automatische Aufhebung der Mittelbindung - Verhältnismäßigkeit - Grundsatz der Zusammenarbeit - Grundsatz der Partnerschaft - Höhere Gewalt - Begründungspflicht - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt))
(2016/C 335/60)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und P. Gentili)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B.-R. Killmann und D. Recchia)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV, gerichtet zum einen auf Nichtigerklärung des Schreibens Ares (2014) 2975571 der Kommission vom 11. September 2014, mit dem die Kommission der Italienischen Republik mitgeteilt hat, dass die Bindung eines Teils der Mittel in Bezug auf die Verpflichtungen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für das Programm zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit Italien-Malta 2007-2013 am 31. Dezember 2013 automatisch aufgehoben wurde, und zum anderen darauf, die mit den Projekten ImaGenX, Simit und PIM Energethica zusammenhängenden Ausgaben für finanzierungsfähig zu erklären
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Italienische Republik trägt die Kosten. |
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/46 |
Beschluss des Gerichts vom 14. Juli 2016 — Alcimos Consulting/EZB
(Rechtssache T-368/15) (1)
((Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Vom EZB-Rat erlassene Beschlüsse - Bereitstellung von Notfall-Liquiditätshilfe an griechische Banken - Obergrenze - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit - Verstoß gegen Formerfordernisse))
(2016/C 335/61)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Alcimos Consulting SMPC (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin F. Rodolaki)
Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: K. Laurinavičius und M. Szablewska im Beistand von Rechtsanwalt H.-G. Kamann)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Beschlüsse des EZB-Rates vom 28. Juni 2015, die Obergrenze für die Bereitstellung der Notfall-Liquiditätshilfe für griechische Banken auf dem am 26. Juni 2015 festgelegten Niveau beizubehalten, und vom 6. Juli 2015, die Obergrenze auf diesem Niveau beizubehalten und die Abschläge auf Sicherheiten, die von der griechischen Zentralbank akzeptiert werden, anzupassen, sowie Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens der der Klägerin durch diese Beschlüsse entstanden sein soll
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Die Alcimos Consulting SMPC trägt die Kosten. |
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/47 |
Beschluss des Gerichts vom 19. Juli 2016 — Panzeri/Parlament und Kommission
(Rechtssache T-677/15) (1)
((Nichtigkeitsklage - Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Parlaments - Zulage für parlamentarische Assistenz - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge - Ersetzung der angefochtenen Handlung während des Verfahrens - Erledigung - Vorbereitende Handlung - Unzulässigkeit))
(2016/C 335/62)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Pier Antonio Panzeri (Calusco d’Adda, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Cerami)
Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: S. Seyr und G. Corstens) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtige: J. Baquero Cruz und D. Nardi)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung zum einen des Schreibens des Direktors der Direktion B „Finanzielle und soziale Rechte der Mitglieder“ der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments vom 21. September 2015 über die Rückforderung eines Betrags in Höhe von 83 764,34 Euro vom Kläger und zur Übermittlung der dazugehörigen Belastungsanzeige vom 18. September 2015 und zum anderen des Schreibens des Generalsekretärs des Parlaments vom 27. Juli 2012, mit dem der Kläger über die Ergebnisse einer Untersuchung der Verwendung seiner parlamentarischen Entschädigungen informiert wurde
Tenor
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1. |
Soweit sich die Klage gegen das Schreiben des Direktors der Direktion B „Finanzielle und soziale Rechte der Mitglieder“ der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments vom 21. September 2015 und gegen die Belastungsanzeige Nr. 2015-1320 vom 18. September 2015 richtet, ist die Hauptsache erledigt. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen. |
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3. |
Herr Pier Antonio Panzeri trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
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4. |
Das Parlament trägt seine eigenen Kosten. |
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/48 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2016 — MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA
(Rechtssache T-729/15 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente, die sich im Besitz der EMA befinden und Informationen enthalten, die ein Unternehmen im Rahmen seines Antrags auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines Arzneimittels vorgelegt hat - Entscheidung, einem Dritten Zugang zu den Dokumenten zu gewähren - Antrag auf Aussetzung der Durchführung - Dringlichkeit - Fumus boni iuris - Interessenabwägung))
(2016/C 335/63)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerinnen: MSD Animal Health Innovation GmbH (Schwabenheim, Deutschland) und Intervet international BV (Boxmeer, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt P. Bogaert, B. Kelly und H. Billson, Solicitors, J. Stratford, QC, und C. Thomas, Barrister)
Antragsgegnerin: Europäische Arzneimittelagentur (Prozessbevollmächtigte: T. Jabłoński, N. Rampal Olmedo, A. Spina, A. Rusanov und S. Marino)
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung der Durchführung der Entscheidung EMA/785809/2015 der EMA vom 25. November 2015, einem Dritten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) Zugang zu bestimmten Dokumenten zu gewähren, die Informationen enthalten, die im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung des Inverkehrbringens des Tierarzneimittels Bravecto vorgelegt wurden
Tenor
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1. |
Die Durchführung der Entscheidung EMA/785809/2015 der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) vom 25. November 2015, einem Dritten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission Zugang zu den Berichten über die Toxizitäts-Studien C 45151: 28-tägige Studie zur dermalen Toxizität (semi-okklusive Anwendung für sechs Stunden) an Wistar-Ratten, C 45162: 28-tägige Studie zur oralen Toxizität (Sondenfütterung) an Wistar-Ratten und C 88913: 28-tägige Studie zur dermalen Toxizität (semi-okklusive Anwendung für sechs Stunden) an Wistar-Ratten zu gewähren, wird ausgesetzt. |
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2. |
Der EMA wird aufgegeben, die in Nr. 1 genannten Berichte nicht zu verbreiten. |
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3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/48 |
Klage, eingereicht am 21. Juli 2016 — Asna/EUIPO — Wings Software (ASNA WINGS)
(Rechtssache T-382/16)
(2016/C 335/64)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Asna, Inc. (San Antonio, Texas, USA) (Prozessbevollmächtigte: J. Devaureix und J. C. Erdozain López, abogados)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Wings Software BVBA (Heist-Op-den-Berg, Belgien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin: Klägerin.
Streitige Marke: Unionswortmarke „ASNA WINGS“ — Anmeldung Nr. 11 388 352.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. April 2016 in der Sache R 436/2015-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Klage mit allen ihren Anlagen und den entsprechenden Kopien für zulässig zu erklären; |
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die beantragten Beweiserhebungen vorzunehmen; |
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe
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Fehlerhafte Beurteilung des von der anderen Beteiligten vorgebrachten Benutzungsnachweises. |
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/49 |
Klage, eingereicht am 22. Juli 2016 — AIA/EUIPO — Casa Montorsi (MONTORSI F. & F.)
(Rechtssache T-389/16)
(2016/C 335/65)
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Parteien
Klägerin: Agricola italiana alimentare SpA (AIA) (San Martino Buon Albergo, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Rizzo)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Casa Montorsi Srl (Vignola, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionswortmarke „MONTORSI F. & F.“ — Unionsmarke Nr. 5 681 663.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. April 2016 in der Sache R 1239/2014-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009; |
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Verstoß gegen Art. 53 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009. |
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/50 |
Klage, eingereicht am 26. Juli 2016 — Starbucks/EUIPO — Nersesyan (COFFEE ROCKS)
(Rechtssache T-398/16)
(2016/C 335/66)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Starbucks Corp. (Seattle, Washington, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: I. Fowler, Solicitor, und Rechtsanwalt J. Schmitt)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Hasmik Nersesyan (Borgloon, Belgien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „COFFEE ROCKS“ — Anmeldung Nr. 11 881 943.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Mai 2016 in der Sache R 559/2015-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung des EUIPO vom 24. Mai 2016 in der Sache R 559/2015-4 aufzuheben; |
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— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen oder — falls der andere Beteiligte dem Rechtsstreit beitritt — dem Beklagten und dem Streithelfer gemeinsam die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009; |
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009. |
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/51 |
Klage, eingereicht am 22. Juli 2016 — Berliner Stadtwerke/EUIPO (berlinGas)
(Rechtssache T-402/16)
(2016/C 335/67)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Berliner Stadtwerke GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Spieker)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionswortmarke „berlinGas“ — Anmeldung Nr. 14 067 714
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Mai 2016 in der Sache R 291/2016-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem EUIPO die Kosten des Klageverfahrens aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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Verletzung Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009. |
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/51 |
Klage, eingereicht am 28. Juli 2016 — Stada Arzneimittel/EUIPO — Vivatech (Immunostad)
(Rechtssache T-403/16)
(2016/C 335/68)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Stada Arzneimittel AG (Bad Vilbel, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kaase und J. Plate)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Vivatech (Paris, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke „Immunostad“ — Unionsmarke Nr. 9 552 225
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünftem Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. April 2016 in der Sache R 863/2015-5
Anträge
Die Klägerin beantragt:
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen, einschließlich die Kosten für das Beschwerdeverfahren. |
Angeführte Klagegründe
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Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009; |
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Verletzung von Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009. |
Gericht für den öffentlichen Dienst
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/53 |
Klage, eingereicht am 14. Juni 2016 — ZZ u. a./Kommission
(Rechtssache F-29/16)
(2016/C 335/69)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: ZZ u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Cortese)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der von der Kommission erlassenen Entscheidung über einen Abzug gemäß Art. 85 des Statuts in Höhe eines Betrags von 22 368,13 Euro von der dem Kläger gewährten Hinterbliebenenversorgung sowie von dem Waisengeld, das zugunsten seiner drei Kinder gewährt wird
Anträge der Kläger
Die Kläger beantragen,
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die Entscheidung des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO.4) vom 17. August 2015 über die Rückforderung von ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträgen für Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld, soweit sie die Ansprüche von ZZ und seinen zwei minderjährigen Töchtern betrifft, und, soweit erforderlich, die ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben; |
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— |
die Entscheidung des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO.4) vom 17. August 2015 über die Rückforderung von ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträgen für Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld, soweit sie die Ansprüche von X betrifft, und, soweit erforderlich, die stillschweigende Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben; |
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die Kommission zum Ersatz des von den Klägern aufgrund der Verletzung ihres Rechts auf eine ordnungsgemäße Verwaltung und der ihnen gegenüber bestehenden Fürsorgepflicht der Verwaltung erlittenen immateriellen und materiellen Schadens zu verurteilen, und zwar in Höhe
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/54 |
Klage, eingereicht am 12. Juli 2016 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-36/16)
(2016/C 335/70)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. de Montigny und J.-N. Louis)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, den Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2015 nicht nach Besoldungsgruppe AST 7 zu befördern
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung vom 13. November 2015, mit der das Verzeichnis der im Beförderungsverfahren 2015 beförderten Beamten veröffentlicht wurde, aufzuheben, soweit sein Name darin nicht aufgeführt ist; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
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12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/54 |
Klage, eingereicht am 29. Juli 2016 — ZZ/EIB
(Rechtssache F-37/16)
(2016/C 335/71)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Maréchal)
Beklagte: Europäische Investitionsbank (EIB)
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, die im Rahmen des wegen angeblicher sexueller Belästigung eingeleiteten Untersuchungsverfahrens betreffend die Achtung der Würde der Person am Arbeitsplatz erlassen wurde und mit der die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen und es abgelehnt wurde, ihren immateriellen Schaden und ihre Behandlungskosten zu ersetzen
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung vom 16. Oktober 2015, die im Rahmen des Untersuchungsverfahrens betreffend die Achtung der Würde der Person am Arbeitsplatz erlassen wurde, das auf ihr Betreiben hin am 20. Mai 2015 gegen ihren Vorgesetzten eingeleitet und vom Untersuchungsausschuss geprüft worden war, aufzuheben und den Bericht des Untersuchungsausschusses vom 14. September 2015 über ihren Antrag betreffend die Achtung der Würde der Person am Arbeitsplatz, in dem ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde und ungeeignete Empfehlungen enthalten waren, für nichtig zu erklären und zu bereinigen; |
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die ihr infolge des erlittenen Schadens entstandenen Behandlungskosten i) in Höhe von bis dato 977 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) und ii) in Höhe von vorläufig 5 850 Euro für künftige Behandlungskosten zu ersetzen; |
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den ihr entstandenen immateriellen Schaden in Höhe von 20 000 Euro zu ersetzen; |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |