ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 309

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
25. August 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 309/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8112 — Japan Tunnel Systems Corporation/Mitsubishi Heavy Industries/JV) ( 1 )

1

2016/C 309/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8089 — Randstad/Ausy) ( 1 )

1

2016/C 309/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8138 — Shiseido/Dolce Gabbana’s fragrances, colour cosmetics and skincare business) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 309/04

Euro-Wechselkurs

3

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2016/C 309/05

Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde — Abberufung und Ernennung von Anhörungsbeauftragten

4


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

25.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 309/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8112 — Japan Tunnel Systems Corporation/Mitsubishi Heavy Industries/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 309/01)

Am 17. August 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M8112 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


25.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 309/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8089 — Randstad/Ausy)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 309/02)

Am 16. August 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M8089 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


25.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 309/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8138 — Shiseido/Dolce Gabbana’s fragrances, colour cosmetics and skincare business)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 309/03)

Am 18. August 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M8138 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

25.8.2016   

DE

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C 309/3


Euro-Wechselkurs (1)

24. August 2016

(2016/C 309/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1268

JPY

Japanischer Yen

112,95

DKK

Dänische Krone

7,4432

GBP

Pfund Sterling

0,85130

SEK

Schwedische Krone

9,4545

CHF

Schweizer Franken

1,0891

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,2460

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,022

HUF

Ungarischer Forint

309,99

PLN

Polnischer Zloty

4,3039

RON

Rumänischer Leu

4,4597

TRY

Türkische Lira

3,3290

AUD

Australischer Dollar

1,4782

CAD

Kanadischer Dollar

1,4581

HKD

Hongkong-Dollar

8,7370

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5400

SGD

Singapur-Dollar

1,5257

KRW

Südkoreanischer Won

1 264,96

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,9380

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,5013

HRK

Kroatische Kuna

7,4920

IDR

Indonesische Rupiah

14 969,54

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5537

PHP

Philippinischer Peso

52,396

RUB

Russischer Rubel

73,0561

THB

Thailändischer Baht

39,013

BRL

Brasilianischer Real

3,6463

MXN

Mexikanischer Peso

20,8945

INR

Indische Rupie

75,6268


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

25.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 309/4


Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde — Abberufung und Ernennung von Anhörungsbeauftragten

(2016/C 309/05)

Mit Wirkung vom 1. Januar 2016 ernannte die EFTA-Überwachungsbehörde Frau Charlotte FORNØ und Herrn Caspar EBRECHT, Beamte der EFTA-Überwachungsbehörde, im Einklang mit dem Beschluss Nr. 442/12/COL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 29. November 2012 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (1) als Anhörungsbeauftragte.

Mit Übernahme des Amtes durch Frau FORNØ und Herrn EBRECHT am 1. Januar 2016 wurden Frau Clémence PERRIN und Frau Auður STEINARSDÓTTIR gemäß dem Beschluss Nr. 442/12/COL der EFTA-Überwachungsbehörde von ihren Aufgaben als Anhörungsbeauftragte entbunden.


(1)  ABl. L 190 vom 11.7.2013, S. 93.