ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 294

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
12. August 2016


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EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2014-2015
Sitzungen vom 15. bis 18. Dezember 2014
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 63 vom 18.2.2016 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

1


 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Mittwoch, 17. Dezember 2014

2016/C 294/01

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 zu dem Entwurf der Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (D034120/02 — 2014/2859(RPS))

2

2016/C 294/02

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 zur Erneuerung der EU-Strategie der inneren Sicherheit (2014/2918(RSP))

5

2016/C 294/03

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 zu der Anerkennung der palästinensischen Eigenstaatlichkeit (2014/2964(RSP))

9

2016/C 294/04

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 zur Lage der Stahlindustrie in der EU: Schutz von Arbeitskräften und Wirtschaftszweigen 2014/2976(RSP).

11

2016/C 294/05

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines Gesamtansatzes der EU für Migration (2014/2907(RSP))

18

 

Donnerstag, 18. Dezember 2014

2016/C 294/06

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2014 zur Verfolgung der demokratischen Opposition in Venezuela (2014/2998(RSP))

21

2016/C 294/07

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2014 zu Mauretanien, insbesondere dem Fall von Biram Dah Abeid (2014/2999(RSP))

25

2016/C 294/08

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2014 zum Sudan, insbesondere zum Fall von Dr. Amin Mekki Medani (2014/3000(RSP))

28

2016/C 294/09

Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union (09827/2014 — C8-0129/2014 — 2014/0086(NLE) — 2014/2816(INI))

31


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

 

Dienstag, 16. Dezember 2014

2016/C 294/10

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2014 zur Wahl des Bürgerbeauftragten (2014/2092(INS))

39

2016/C 294/11

P8_TA(2014)0074
Wissenschaftliche Prüfung von Lebensmittelfragen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 93/5/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen (COM(2014)0246 — C8-0005/2014 — 2014/0132(COD))
P8_TC1-COD(2014)0132
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Dezember 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 93/5/EWG des Rates über die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen

40

2016/C 294/12

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) (09412/2014 — C8-0042/2014 — 2013/0418(NLE))

41

2016/C 294/13

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Kooperationsabkommens über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Marokko (10437/2014 — C8-0108/2014 — 2013/0414(NLE))

42

2016/C 294/14

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (11047/2014 — C8-0114/2014 — 2014/0154(NLE))

43

2016/C 294/15

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — eines Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum und der drei dazugehörigen Vereinbarungen (06698/2014 — C8-0002/2014 — 2014/0047(NLE))

44

2016/C 294/16

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates betreffend die Sondersteuer octroi de mer in den französischen Gebieten in äußerster Randlage (COM(2014)0666 — C8-0242/2014 — 2014/0308(CNS))

45

2016/C 294/17

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/010 IT/Whirlpool, Italien) (COM(2014)0672 — C8-0231/2014 — 2014/2170(BUD))

46

2016/C 294/18

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/006 PL/Fiat Auto Poland S. A., Polen) (COM(2014)0699 — C8-0243/2014 — 2014/2181(BUD))

49

2016/C 294/19

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/013 EL/Odyssefs Fokas, Griechenland) (COM(2014)0702 — C8-0245/2014 — 2014/2183(BUD))

53

2016/C 294/20

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/014 FR/Air France, Frankreich) (COM(2014)0701 — C8-0247/2014 — 2014/2185(BUD))

57

2016/C 294/21

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2014 zu dem Vorschlag der Kommission für die Ernennung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und von Mitgliedern des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (C(2014)9456 — C8-0284/2014 — 2014/0901(NLE))

60

 

Mittwoch, 17. Dezember 2014

2016/C 294/22

Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 14. November 2014 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, zu erheben C(2014)08355 — 2014/2954(DEA))

62

2016/C 294/23

P8_TA(2014)0086
Autonome Handelspräferenzen für die Republik Moldau ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau (COM(2014)0542 — C8-0128/2014 — 2014/0250(COD))
P8_TC1-COD(2014)0250
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Dezember 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau

63

2016/C 294/24

P8_TA(2014)0087
Zollbehandlung von Waren mit Ursprung in Ecuador ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zollbehandlung von Waren mit Ursprung in Ecuador (COM(2014)0585 — C8-0172/2014 — 2014/0287(COD))
P8_TC1-COD(2014)0287
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Dezember 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr..../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zollbehandlung von Waren mit Ursprung in Ecuador

64

2016/C 294/25

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben gemäß Nummer 14 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (COM(2014)0328 — C8-0020/2014 — 2014/2037(BUD))

65

2016/C 294/26

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 betreffend den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2014 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, Einzelplan III — Kommission (16740/2014 — C8-0289/2014 — 2014/2036(BUD))

67

2016/C 294/27

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 betreffend den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2014 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, Einzelplan III — Kommission (16741/2014 — C8-0290/2014 — 2014/2053(BUD))

70

2016/C 294/28

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 11 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Überschwemmungen in Italien, Erdbeben in Griechenland, Eis in Slowenien und Eis und Überschwemmungen in Kroatien) (COM(2014)0565 — C8-0137/2014 — 2014/2072(BUD))

72

2016/C 294/29

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2014 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, Einzelplan III — Kommission (16742/2014 — C8-0291/2014 — 2014/2073(BUD))

73

2016/C 294/30

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 betreffend den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2014 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, Einzelplan III — Kommission (16743/2014 — C8-0288/2014 — 2014/2162(BUD))

75

2016/C 294/31

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 11 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Überschwemmungen in Serbien, Kroatien und Bulgarien) (COM(2014)0648 — C8-0223/2014 — 2014/2161(BUD))

77

2016/C 294/32

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 betreffend den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2014 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, Einzelplan III — Kommission (16744/2014 — C8-0292/2014 — 2014/2163(BUD))

78

2016/C 294/33

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 betreffend den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2014 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, Einzelplan III — Kommission (16745/2014 — C8-0293/2014 — 2014/2225(BUD))

80

2016/C 294/34

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (COM(2014)0704 — C8-0250/2014 — 2014/0332(NLE))

82

2016/C 294/35

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 11 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (COM(2014)0348 — C8-0021/2014 — 2014/2038(BUD))

85

2016/C 294/36

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments gemäß Nummer 12 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (COM(2014)0349 — C8-0022/2014 — 2014/2039(BUD))

86

2016/C 294/37

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 betreffend den Standpunkt des Rates zum neuen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (16739/2014 — C8-0287/2014 — 2014/2224(BUD))

88

 

Donnerstag, 18. Dezember 2014

2016/C 294/38

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2014, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen zu erheben (C(2014)07674 — 2014/2923(DEA))

109

2016/C 294/39

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union (09827/2014 — C8-0129/2014 — 2014/0086(NLE))

111


Erklärung der benutzten Zeichen

*

Anhörungsverfahren

***

Zustimmungsverfahren

***I

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)

***II

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

***III

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge des Parlaments:

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.

DE

 


12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/1


EUROPÄISCHES PARLAMENT

SITZUNGSPERIODE 2014-2015

Sitzungen vom 15. bis 18. Dezember 2014

Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 63 vom 18.2.2016 veröffentlicht.

ANGENOMMENE TEXTE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament

Mittwoch, 17. Dezember 2014

12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/2


P8_TA(2014)0101

Einstufung schwerwiegender Verstöße im Kraftverkehr

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 zu dem Entwurf der Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (D034120/02 — 2014/2859(RPS))

(2016/C 294/01)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung der Kommission (D034120/02),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

unter Hinweis auf die Stellungnahme, die der in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates (3) genannte Ausschuss am 30. Juni 2014 abgegeben hat,

unter Hinweis auf Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4),

gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 und Absatz 4 Buchstabe c seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Verwirklichung eines Kraftverkehrsbinnenmarkts unter fairen Wettbewerbsbedingungen liegt, wofür die einheitliche Anwendung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers erforderlich ist;

B.

in der Überzeugung, dass diese gemeinsamen Regeln zu einer besseren Berufsqualifikation der Kraftverkehrsunternehmer, zur Rationalisierung des Marktes, zur qualitativen Verbesserung der Dienstleistungen im Interesse der Kraftverkehrsunternehmer, ihrer Kunden und der gesamten Wirtschaft sowie zur größeren Sicherheit im Straßenverkehr beitragen werden;

C.

in der Erwägung, dass Artikel 6 eine nicht erschöpfende Liste von EU-Vorschriften enthält, die für eine Bewertung der Zuverlässigkeit sachdienlich sind, darunter Vorschriften zur Lenk- und Arbeitszeit der Fahrer, Verwendung von Fahrtenschreibern, höchstzulässige Gewichte und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr, Qualifikation und Weiterbildung der Fahrer, Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge, Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder gegebenenfalls Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs, Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße, Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern, Führerscheine, Zugang zum Beruf und Tiertransporte;

D.

in der Erwägung, dass die Kommission in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 verpflichtet wird, eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der gegen die Gemeinschaftsvorschriften begangenen schwerwiegenden Verstöße zu erstellen, die neben den in Anhang IV aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können;

E.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, den Informationen über solche Verstöße, einschließlich von anderen Mitgliedstaaten erhaltener Informationen, Rechnung zu tragen, wenn sie die Prioritäten für die Kontrollen nach Artikel 12 Absatz 1 festlegen;

F.

in der Erwägung, dass die Kommission nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 verpflichtet wird, bei der Vorbereitung dieser Maßnahmen die Kategorien und Arten von Verstößen festzulegen, die am häufigsten festgestellt werden;

G.

in der Erwägung, dass mit Blick auf den Basisrechtsakt erwartet wurde, dass die von der Kommission anzunehmende Maßnahme eine vollständige Liste enthält, sowohl was die harmonisierten Verstöße als auch was den harmonisierten Schweregrad betrifft, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können;

H.

in der Erwägung, dass die Kommission bei der Vorbereitung dieser Maßnahmen die Schwere der Verstöße nach der von ihnen ausgehenden Gefahr tödlicher oder schwerer Verletzungen definieren muss;

I.

in der Erwägung, dass in der von der Kommission zu erstellenden Liste lediglich diejenigen Verstöße berücksichtigt werden konnten, von denen eine Gefahr tödlicher oder schwerer Verletzungen ausgehen könnte, obwohl schwerwiegende Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 bedeutende Auswirkungen auf die Arbeits- und Lebensbedingungen nach sich ziehen, von denen fraglos eine erhebliche Gefahr tödlicher oder schwerer Verletzungen ausgehen kann;

J.

in der Erwägung, dass es versäumt wurde, in die Liste eine vollständige Aufzählung der in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 aufgeführten schwerwiegenden Verstöße aufzunehmen, da in Anhang I Nummer 10 des Entwurfs einer Verordnung der Kommission rechtswidrige Kabotage nicht berücksichtigt wird, die aufgrund ihrer negativen Auswirkungen auf die Fahrer eindeutig als schwerwiegender Verstoß angesehen werden sollte;

K.

in der Erwägung, dass weitere Vorschriften im Zusammenhang mit rechtswidriger Kabotage, etwa was die Durchführung von Kabotage in einer Weise betrifft, die nicht den nationalen Erfordernissen mit Blick auf das für den Vertrag geltende Sozialrecht entspricht, in die Liste als schwerwiegende Verstöße aufgenommen werden sollten, da von ihnen die Gefahr tödlicher oder schwerer Verletzungen ausgehen kann;

L.

in der Erwägung, dass in der hinzugefügten Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade von schwerwiegenden Verstößen sehr allgemeine Begriffe, wie „gemäß“ oder „gültig“ verwendet werden, was die von den einschlägigen Behörden vorzunehmende Auslegung der Arten und der Schwere von schwerwiegenden Verstößen verkompliziert;

M.

in der Erwägung, dass in den bestehenden Verordnungen bereits klare Bestimmungen in Bezug auf die Verantwortlichkeit von Frachtführern, Fahrern und Unternehmen enthalten sind, die für den Transport gefährlicher Güter zuständig sind;

N.

in der Erwägung, dass die Verantwortlichkeit und Haftung der verschiedenen Akteure beim Transport gefährlicher Güter untergraben werden können, was die in Anhang I Nummer 9 der vorgeschlagenen Maßnahme aufgeführten Gruppen von Verstößen gegen die Richtlinie 2008/68/EG betrifft;

O.

in der Erwägung, dass der von der Kommission vorgelegte Entwurf einer Maßnahme daher nicht als mit dem Ziel oder dem Inhalt des Basisrechtsakts vereinbar angesehen werden sollte;

1.

lehnt die Annahme des Entwurfs einer Verordnung der Kommission ab;

2.

ist der Ansicht, dass der Entwurf einer Verordnung der Kommission nicht mit dem Ziel und dem Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vereinbar ist;

3.

fordert die Kommission auf, den Entwurf einer Verordnung zurückzuziehen und dem Ausschuss eine neue Liste schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften der Union vorzulegen, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 102 vom 15.3.2006, S. 35.

(3)  ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72.


12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/5


P8_TA(2014)0102

Erneuerung der EU-Strategie der inneren Sicherheit

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 zur Erneuerung der EU-Strategie der inneren Sicherheit (2014/2918(RSP))

(2016/C 294/02)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 2, 3, 6, 7 und 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und auf die Artikel 4, 16, 20, 67, 68, 70, 71, 72, 75, 82, 83, 84, 85, 86, 87 und 88 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 6, 7 und 8, Artikel 10 Absatz 1, die Artikel 11, 12, 21, 47 bis 50, 52 und 53,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Juni 2014 über den Abschlussbericht über die Durchführung der EU-Strategie der inneren Sicherheit im Zeitraum 2010-2014 (COM(2014)0365),

unter Hinweis auf den von Europol für 2014 vorgelegten Tendenz- und Lagebericht über den Terrorismus in der EU (TE-SAT),

unter Hinweis auf die von Europol für 2014 vorgelegte Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der organisierten Kriminalität im Internet (iOCTA),

unter Hinweis auf die von Europol für 2013 vorgelegte Bewertung der Bedrohungslage der EU im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität (SOCTA),

unter Hinweis auf die Stellungnahme 01/2014 der Artikel-29-Datenschutzgruppe zur Anwendung der Grundsätze Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit und zum Datenschutz im Rahmen der Rechtsdurchsetzung,

unter Hinweis auf die Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 24. September 2014 zu Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen (Resolution 2178 (2014)),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. April 2014 zur Halbzeitbilanz des Stockholmer Programms (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2014 zu dem Überwachungsprogramm der Nationalen Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten, den Überwachungsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten und den entsprechenden Auswirkungen auf die Grundrechte der EU-Bürger (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Februar 2014 zu der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2012) (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2013 zum zweiten Bericht über die Durchführung der EU-Strategie der inneren Sicherheit (4),

unter Hinweis auf die EU-Strategie der inneren Sicherheit, die am 25. Februar 2010 vom Rat angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Anfragen an den Rat und die Kommission zur Erneuerung der EU-Strategie der inneren Sicherheit (O-000089/2014 — B8-0044/2014 und O-000090/2014 — B8-0045/2014),

gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass mit dem Vertrag von Lissabon das Fundament für die Entwicklung einer Sicherheitspolitik der Europäischen Union gelegt wurde, die von der EU und den Mitgliedstaaten gleichermaßen unterstützt wird, sich auf Rechtsstaatlichkeit, Achtung der Grundrechte und Solidarität stützt und auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene — unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips — der demokratischen Kontrolle unterliegt; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Interesse der Gewährleistung der demokratischen Kontrolle zu einem vollwertigen Akteur im Bereich der Sicherheitspolitik geworden ist und dass es somit befugt ist, aktiv an der Festlegung der Prioritäten in diesem Bereich mitzuwirken und auf der europäischen sowie auf der nationalen Ebene in Zusammenarbeit mit allen einschlägigen Akteuren auf eine umfassende, zielgerichtete und wirksame EU-Sicherheitspolitik hinzuarbeiten;

B.

in der Erwägung, dass sich die Sicherheitslage in Europa in den letzten Jahren infolge neuer Konflikte und Umbrüche in der unmittelbaren Nachbarschaft der EU, der rasanten Entwicklung neuer Technologien sowie der zunehmenden Radikalisierung und deren Folgen — Gewalt und Terrorismus — dramatisch geändert hat; in der Erwägung, dass viele der aktuellen sicherheitspolitischen Herausforderungen grenzüberschreitend und bereichsübergreifend sind und die Möglichkeiten der einzelnen Mitgliedstaaten, wirksam zu reagieren, überschreiten, sowie in der Erwägung, dass deshalb ein gemeinsames europäisches Vorgehen gefordert ist;

C.

in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten gemeinsam dafür verantwortlich sind, die Sicherheit und Freiheit der europäischen Bürger sicherzustellen; in der Erwägung, dass Freiheit, Sicherheit und Recht Ziele sind, die parallel verfolgt werden müssen, in der Erwägung, dass sicherheitspolitische Maßnahmen zur Verwirklichung von Freiheit und Recht demnach immer auf Fakten beruhen, den Grundsätzen der Notwendigkeit, der Verhältnismäßigkeit sowie der Achtung der Menschenrechte entsprechen und auf der Grundlage einer angemessenen demokratischen Kontrolle und Rechenschaftspflicht getroffen werden sollten;

D.

in der Erwägung, dass ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden sollte, dass Opfer von Straftaten unionsweit Unterstützung und Schutz genießen;

E.

in der Erwägung, dass die Strategie der inneren Sicherheit für den Zeitraum 2010-2014 demnächst abläuft, und dass eine neue Strategie der inneren Sicherheit für den Zeitraum 2015-2019 in Vorbereitung ist;

1.

begrüßt die Ausarbeitung einer neuen Strategie der inneren Sicherheit für die nächsten vier Jahre; weist darauf hin, dass seit der Einführung der gegenwärtigen Strategie der inneren Sicherheit neue Sicherheitsbedrohungen entstanden sind, während bei anderen inzwischen eine andere politische Herangehensweise erforderlich ist; bekräftigt außerdem, dass mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die Charta der Grundrechte in das Unionsrecht aufgenommen wurde; ist daher der Ansicht, dass die derzeitige Strategie der inneren Sicherheit einer gründlichen Bewertung, Aktualisierung und Modernisierung unterzogen werden sollte;

2.

ist davon überzeugt, dass die gründliche Analyse der anzugehenden Bedrohungen der Sicherheit durch Europol — in enger Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Einrichtungen der EU und den Mitgliedstaaten — eine wesentliche Voraussetzung für eine wirksame Strategie der inneren Sicherheit ist;

3.

bedauert, dass in der Mitteilung der Kommission keine Bewertung der derzeitigen Instrumente und keine entsprechende Beurteilung der verbleibenden Lücken vorgesehen ist; fordert die Kommission dringend auf, eine solche Bestandsaufnahme durchzuführen, und sich in ihren Bemühungen auf die richtige Umsetzung und die bessere Nutzung der geltenden Rechtsvorschriften und bestehenden Instrumente zu konzentrieren, bevor sie die Einführung entsprechender Neuerungen vorschlägt; fordert den Rat konkret dazu auf, in Zusammenarbeit mit der Kommission eine umfassende Bewertung der Umsetzung der Maßnahmen vorzunehmen, die vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Bereich der inneren Sicherheit getroffen wurden, und dabei auf das Verfahren nach Artikel 70 AEUV zurückzugreifen;

4.

fordert, dass die neue Strategie der inneren Sicherheit vorausschauend und strategisch ausgerichtet und so gestaltet wird, dass sie ohne Weiteres an neue Entwicklungen angepasst werden kann, indem nicht nur den vorhandenen, sondern auch neu entstehenden Sicherheitsbedrohungen Rechnung getragen und in prioritären Bereichen wie Cybersicherheit, Menschenhandel und Terrorismusbekämpfung bzw. bei miteinander verknüpften Problemen wie organisierter Kriminalität, Geldwäsche und Korruption eine integrierte, umfassende und ganzheitliche Vorgehensweise etabliert wird;

5.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Zahl der EU-Bürger, die in Konfliktgebiete reisen, um sich terroristischen Organisationen anzuschließen, rapide steigt, und die Rückkehr dieser Bürger in die EU mit neuen Bedrohungen für die innere Sicherheit der EU verbunden ist; beabsichtigt, auf diese beunruhigende Entwicklung mit einem mehrgleisigen Ansatz zu reagieren, unter anderem durch (i) Maßnahmen, die bei den Ursachen — wie Radikalisierung, Intoleranz und Diskriminierung — ansetzen, indem sie politische und religiöse Toleranz fördern, den sozialen Zusammenhalt und die Teilhabe stärken sowie Wiedereingliederungsmöglichkeiten schaffen, (ii) die Analyse sowie die Verhinderung der Aufstachelung zur Teilnahme an extremistisch motivierten Terrorakten bzw. zur Ausreise mit dem Ziel des Beitritts zu einer terroristischen Organisation, (iii) die Verhinderung der Rekrutierung und der Beteiligung an Konflikten, einschließlich der Einreise ausländischer Kämpfer in Konfliktgebiete, innerhalb der rechtlichen Möglichkeiten, (iv) die Unterbrechung von Finanzströmen zur Unterstützung terroristischer Organisationen und der Personen, die sich diesen Organisationen anzuschließen beabsichtigen, und (v) entsprechende strafrechtliche Verfolgung, wo dies geboten ist;

6.

weist darauf hin, dass Sicherheitsbedrohungen inzwischen unterschiedlicher, vielfältiger und asymmetrischer sind sowie zunehmend im internationalen Maßstab auftreten, weshalb die grenzübergreifende und interinstitutionelle Zusammenarbeit verstärkt werden muss; fordert eine wirksamere operationelle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, in deren Rahmen stärker auf bestehende wertvolle Instrumente wie gemeinsame Ermittlungsgruppen zurückgegriffen wird und wichtige Daten und Informationen zügiger und wirksamer ausgetauscht werden, wobei den entsprechenden Datenschutzbestimmungen und dem Schutz der Privatsphäre Rechnung zu tragen ist; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die vorgeschlagene Datenschutzrichtlinie unter allen Umständen zügig angenommen werden muss, damit es einen umfassenden Rechtsrahmen für die gemeinsame Nutzung von Daten im Bereich der Strafverfolgung gibt; weist darauf hin, dass weitere vertrauensbildende Maßnahmen erforderlich sind, wenn die operationelle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten weiter gefördert werden soll; plädiert vor diesem Hintergrund für eine Stärkung der Ausbildungs- und Austauschprogramme für Angehörige der Rechtsberufe in den Mitgliedstaaten, damit die Herausbildung einer europäischen Kultur der Rechtspflege vorangetrieben werden kann;

7.

erinnert den Europäischen Rat an die nach Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geltende Verpflichtung zur regelmäßigen Einschätzung der Bedrohungen, denen die Union ausgesetzt ist, und fordert die Kommission auf, konkrete Vorschläge darüber vorzulegen, wie diese Verpflichtung am besten umgesetzt werden kann, und die derzeit auf europäischer und nationaler Ebene vereinzelt vorliegenden, thematisch eng gefassten Gefahrenanalysen und Risikoabschätzungen zusammenzuführen;

8.

fordert ein angemessenes Gleichgewicht zwischen präventiven und repressiven Maßnahmen, damit Freiheit, Sicherheit und Gerechtigkeit gewahrt werden können; hebt hervor, dass Sicherheitsmaßnahmen stets im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und unter Achtung der Grundrechte erfolgen müssen; weist darauf hin, dass gemäß dem Urteil bezüglich der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung, das unlängst durch den Europäischen Gerichtshof ergangen ist, alle Instrumente den Grundsätzen Verhältnismäßigkeit, Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit entsprechen müssen, und fordert die Kommission auf, diesem Urteil bei der Konzipierung und Umsetzung der neuen Strategie der inneren Sicherheit gebührend Rechnung zu tragen und in der neuen Strategie angemessene Sicherheiten für Rechenschaftspflicht und Rechtsbehelf vorzusehen;

9.

bedauert, dass die Strategie der inneren Sicherheit noch keine richtige „Rechtsdimension“ hat; weist in Übereinstimmung mit dem Stockholmer Programm darauf hin, dass das gegenseitige Vertrauen gestärkt werden muss, indem auf der Grundlage der Vielfalt der Rechtsysteme und –traditionen, im Wege der Zusammenarbeit in Europa und gestützt auf die europäischen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet sowie vor allem durch den Ausbau der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen eine europäische Kultur der Rechtspflege entwickelt wird;

10.

weist darauf hin, dass eine angemessene Umsetzung der neuen Strategie der inneren Sicherheit ganz entscheidend ist, dass eine klare Aufteilung der Aufgaben zwischen der EU und den Mitgliedstaaten notwendig ist und dass sowohl das Europäische Parlament als auch die Parlamente der Mitgliedstaaten Teil dieses Überwachungsprozesses sein müssen; beabsichtigt daher, in enger Zusammenarbeit mit den Parlamenten der Mitgliedstaaten anhand regelmäßiger Kontrollen zu überprüfen, ob die neue Strategie der inneren Sicherheit angemessen umgesetzt wird;

11.

weist darauf hin, wie wichtig Kohärenz zwischen den internen und externen Aspekten der Sicherheit ist; ist der Auffassung, dass die Synergieeffekte zwischen den Instrumenten der GASP und den Instrumenten des JI-Bereichs, einschließlich des Austausches von Informationen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit mit Drittländern, insbesondere im Wege des Rückgriffs auf Rechtshilfeabkommen, unter umfassender Wahrung der nach Artikel 2, 3, 6 und 21 EUV geltenden Grundsätze maximiert werden sollten; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die einschlägigen Akteure, auch der EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung und der EU-Koordinator für die Bekämpfung des Menschenhandels, eng zusammenarbeiten und dabei interne und externe Aspekte zusammenführen sollten;

12.

hebt hervor, dass für die richtige Umsetzung der in der Strategie der inneren Sicherheit festgelegten Maßnahmen entsprechende Finanzmittel vorgesehen werden müssen und dass vor allem dafür gesorgt werden muss, dass EU-Agenturen wie Europol und Eurojust mit Blick auf die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben mit ausreichenden Mitteln ausgestattet sind; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Forschung und Innovation bei der Entwicklung von Instrumenten zur Bekämpfung des Terrorismus und der schweren und organisierten Kriminalität eine wichtige Rolle spielen können;

13.

weist darauf hin, dass die Strategie der inneren Sicherheit sich auch konkret auf die Priorisierung der Tätigkeiten europäischer Agenturen und die Finanzierung durch EU-Mittel im Bereich Justiz und Inneres auswirken wird — einem Bereich, in dem das Parlament Mitgesetzgeber ist; fordert den Rat daher auf, die Anregungen des Parlaments für eine neue Strategie der inneren Sicherheit gebührend zu berücksichtigen, bevor er die neue Strategie annimmt;

14.

beabsichtigt, seinen Standpunkt zu den Prioritäten und Maßnahmen im Bereich innere Sicherheit, auch auf der Grundlage der erwarteten Mitteilung der Kommission zu der neuen Strategie der inneren Sicherheit, weiter auszuarbeiten, und mit Rat und Kommission zu diesem Thema produktive Gespräche im Geiste des Vertrags von Lissabon zu führen;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0276.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0230.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0173.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0384.


12.8.2016   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/9


P8_TA(2014)0103

Anerkennung der palästinensischen Eigenstaatlichkeit

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 zu der Anerkennung der palästinensischen Eigenstaatlichkeit (2014/2964(RSP))

(2016/C 294/03)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Friedensprozess im Nahen Osten,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 17. November 2014 zum Friedensprozess im Nahen Osten,

unter Hinweis auf die Erklärungen der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin zu dem Anschlag auf die Synagoge von Har Nof vom 18. November 2014 und dem Terroranschlag in Jerusalem vom 5. November 2014 sowie unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers der Hohen Vertreterin der EU vom 10. November 2014 zu den jüngsten Entwicklungen im Nahen Osten,

unter Hinweis auf die Verkündung der Anerkennung des Staates Palästina durch die schwedische Regierung am 30. Oktober 2014 sowie auf die vorherige Anerkennung durch andere Mitgliedstaaten, die diesen Schritt vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union vollzogen haben,

unter Hinweis auf die Anträge auf Anerkennung des Staates Palästina, die am 13. Oktober 2014 im Unterhaus des Vereinigten Königreichs, am 22. Oktober 2014 im irischen Senat, am 18. November 2014 im spanischen Parlament, am 2. Dezember 2014 in der französischen Nationalversammlung und am 12. Dezember 2014 im portugiesischen Parlament angenommen wurden,

unter Hinweis auf das Völkerrecht,

gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union wiederholt bekräftigt hat, eine Zwei-Staaten-Lösung auf der Grundlage der Grenzen von 1967 und mit Jerusalem als Hauptstadt beider Staaten zu unterstützen, bei der ein in Sicherheit lebender Staat Israel und ein unabhängiger, demokratischer, zusammenhängender und lebensfähiger Staat Palästina friedlich und sicher Seite an Seite leben, und wiederholt die Wiederaufnahme direkter Friedensgespräche zwischen Israel und der Palästinensischen Behörde gefordert hat;

B.

in der Erwägung, dass ein wichtiges Anliegen der Staatengemeinschaft, auch der Europäischen Union, seit mehr als einem halben Jahrhundert darin besteht, einen gerechten und dauerhaften Frieden zwischen Israelis und Palästinensern zu erreichen;

C.

in der Erwägung, dass zurzeit keine direkten Friedensgespräche zwischen den Parteien stattfinden; in der Erwägung, dass die EU die Konfliktparteien aufgefordert hat, mit geeigneten Schritten das für ernsthafte Verhandlungen erforderliche Klima des Vertrauens zu schaffen, keine Maßnahmen zu ergreifen, die die Glaubwürdigkeit des Prozesses untergraben, und Aufwiegelungen zu verhindern;

D.

in der Erwägung, dass es in seiner Entschließung vom 22. November 2012 betont hat, dass ein gerechter und dauerhafter Frieden zwischen Israelis und Palästinensern nur mit friedlichen und gewaltfreien Mitteln erreicht werden kann, gefordert hat, dass die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme direkter Friedensgespräche durch die beiden Konfliktparteien geschaffen werden, in diesem Zusammenhang den Antrag Palästinas auf Verleihung des Status eines beobachtenden Nichtmitgliedstaats bei den Vereinten Nationen unterstützt hat, dies als wesentlichen Schritt erachtet hat, um die palästinensischen Forderungen stärker ins Blickfeld zu rücken, ihnen Nachdruck zu verleihen und ihre Wirksamkeit zu erhöhen, und in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten der EU und die Staatengemeinschaft aufgefordert hat, eine in diese Richtung zielende Einigung zu erreichen;

E.

in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 29. November 2012 beschlossen hat, Palästina in den Vereinten Nationen den Status eines Beobachterstaates ohne Mitgliedschaft zu gewähren;

F.

in der Erwägung, dass die Entscheidung über die Anerkennung des Staates Palästina in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt;

G.

in der Erwägung, dass die PLO bereits 1993 zugesagt hat, den Staat Israel anzuerkennen;

1.

unterstützt grundsätzlich die Anerkennung der palästinensischen Eigenstaatlichkeit und die Zwei-Staaten-Lösung und ist der Auffassung, dass diese mit der Entwicklung der Friedensgespräche einhergehen sollten; diese Friedensgespräche sollten vorangetrieben werden;

2.

unterstützt die Bemühungen von Präsident Abbas und der palästinensischen Regierung der nationalen Einheit; betont erneut, dass die Autorität der palästinensischen Einheitsregierung und deren Verwaltungsbehörde im Gazastreifen unbedingt konsolidiert werden muss; fordert alle palästinensischen Gruppierungen, auch die Hamas, nachdrücklich auf, die Zusagen der PLO anzuerkennen und die internen Spaltungen zu überwinden; fordert, dass die EU den Aufbau institutioneller Kapazitäten in Palästina weiter fördert und unterstützt;

3.

äußert seine große Besorgnis angesichts der wachsenden Spannungen und der zunehmenden Gewalt in der Region; verurteilt jegliche Terror- und Gewaltakte auf das Schärfste und spricht den Familien der Opfer sein Mitgefühl aus; warnt vor der drohenden weiteren Eskalation der Gewalt an heiligen Stätten, da der israelisch-palästinensische Konflikt sich dadurch zunehmend zu einem religiösen Konflikt entwickeln könnte; ruft die politische Führung aller Seiten auf, zusammenzuarbeiten und durch sichtbare Maßnahmen eine Deeskalation der Lage herbeizuführen, und hebt hervor, dass eine tragfähige Lösung und ein gerechter und dauerhafter Frieden zwischen Israelis und Palästinensern nur erreicht werden kann, wenn auf Gewalt verzichtet wird und die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht geachtet werden; betont, dass Gewaltakte nur weiteren Extremismus auf beiden Seiten schüren; appelliert nachdrücklich an alle Parteien, von Handlungen Abstand zu nehmen, die durch Aufwiegelung, Provokation, übermäßige Anwendung von Gewalt oder Vergeltung zu einer Verschlimmerung der Lage führen könnten;

4.

hebt zudem hervor, dass Handlungen, die das erklärte Eintreten für eine Verhandlungslösung in Frage stellen, zu vermeiden sind; hebt hervor, dass Siedlungen völkerrechtswidrig sind; fordert beide Seiten auf, von Handlungen Abstand zu nehmen, die die Tragfähigkeit und die Zukunftsaussichten der Zwei-Staaten-Lösung gefährden könnten;

5.

bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung einer Zwei-Staaten-Lösung auf der Grundlage der Grenzen von 1967 mit Jerusalem als Hauptstadt beider Staaten, bei der ein in Sicherheit lebender Staat Israel und ein unabhängiger, demokratischer, zusammenhängender und lebensfähiger palästinensischer Staat auf der Grundlage des Selbstbestimmungsrechts und der uneingeschränkten Achtung des Völkerrechts in Frieden und Sicherheit nebeneinander bestehen;

6.

begrüßt, dass die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin (HR/VP) der Kommission unlängst nach Israel und Palästina gereist ist, sowie das Bemühen der HR/VP, proaktiv eine positive Entwicklung anzustoßen, um den Teufelskreis des Konflikts zu durchbrechen und die Grundlagen für echte Fortschritte im Friedensprozess zu schaffen; ist der Ansicht, dass die Europäische Union ihrer Verantwortung nachkommen und im Friedensprozess im Nahen Osten — auch mit Blick auf die notwendige Wiederaufnahme der Friedensverhandlungen — eine wirklich aktive und förderliche Rolle einnehmen sowie unter anderem einen gemeinsamen Ansatz und eine umfassende Strategie zur Lösung des israelisch-palästinensischen Konflikts vorweisen sollte; bekräftigt, dass unter der Federführung des Nahost-Quartetts ein diplomatischer Weg eingeschlagen werden muss, und erinnert an die Bedeutung der Arabischen Friedensinitiative;

7.

fordert die HR/VP auf, darauf hinzuwirken, dass die EU in dieser Angelegenheit einen gemeinsamen Standpunkt vertritt;

8.

hebt hervor, dass ein umfassender Frieden zustande kommen muss, der allen Forderungen ein Ende setzt und den legitimen Bestrebungen beider Seiten — auch dem Sicherheitsbestreben der Israelis und dem Streben der Palästinenser nach einem eigenen Staat — gerecht wird; hebt hervor, dass die einzig mögliche Lösung des Konflikts in der Koexistenz zweier Staaten — Israels und Palästinas — besteht;

9.

beschließt, eine Initiative „Parlamentarier für den Frieden“ ins Leben zu rufen, in deren Rahmen europäische, israelische und palästinensische Parlamentsmitglieder parteienübergreifend zusammengebracht werden, um eine Agenda für den Frieden auf den Weg zu bringen und die diplomatischen Bemühungen der EU zu unterstützen;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Sondergesandten des Nahost-Quartetts, der Knesset und der Regierung Israels, dem Präsidenten der Palästinensischen Behörde und dem Palästinensischen Legislativrat zu übermitteln.


12.8.2016   

DE

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C 294/11


P8_TA(2014)0104

Lage der Stahlindustrie in der EU: Schutz von Arbeitskräften und Wirtschaftszweigen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 zur Lage der Stahlindustrie in der EU: Schutz von Arbeitskräften und Wirtschaftszweigen 2014/2976(RSP).

(2016/C 294/04)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der die Grundlage für den Vertrag über die Europäische Union bildet,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2011 mit dem Titel „Industriepolitik: Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit“ (COM(2011)0642),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2012 mit dem Titel „Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung — Aktualisierung der Mitteilung zur Industriepolitik“ (COM(2012)0582),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Juni 2013 mit dem Titel „Aktionsplan für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Stahlindustrie in Europa“ (COM(2013)0407),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2014 zu dem Aktionsplan für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Stahlindustrie in Europa (1),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Stahlindustrie und zur Umstrukturierung, Verlagerung und Schließung von Unternehmen in der EU,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2014 zu beschäftigungsbezogenen und sozialen Aspekten der Strategie Europa 2020 (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2013 mit Empfehlungen an die Kommission zu Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern, Antizipation und Management von Umstrukturierungen (3),

unter Hinweis auf die Anfrage zur mündlichen Beantwortung an die Kommission betreffend das Stahlwerk „Acciai Speciali Terni“ (AST) in Italien (O-000087/2014),

gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

Allgemeine Herausforderungen

A.

in der Erwägung, dass die europäische Stahlindustrie von wesentlicher historischer Bedeutung für das europäische Aufbauwerk ist und die Grundlage der industriellen Wertschöpfung in der EU darstellt;

B.

in der Erwägung, dass die Stahlindustrie für die europäische Wirtschaft und Industrie eine wesentliche Rolle spielt, die Nachfrage jedoch beträchtlich zurückgegangen ist, was fortwährende Verluste in Bezug auf Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit zur Folge hat und nichts Gutes für den erforderlichen Aufschwung der europäischen Wirtschaft verheißt;

C.

in der Erwägung, dass die Europäische Union mit einer entsprechenden Politik die Entwicklung der Industrieproduktion in allen Mitgliedstaaten fördern sollte, damit innerhalb der EU Arbeitsplätze gesichert werden, und dass sie auf ihr indikatives Ziel hinarbeiten sollte, den Anteil der Industrieproduktion am BIP bis zum Jahr 2020 auf 20 % zu steigern;

D.

in der Erwägung, dass eines der Ziele der Europäischen Union darin besteht, die Stahlindustrie zu unterstützen, Hindernisse und Gefahren für ihre Wettbewerbsfähigkeit zu beseitigen sowie ihre Anpassung an die sich wandelnden Marktbedingungen innerhalb und außerhalb Europas zu ermöglichen;

E.

in der Erwägung, dass die Stahlindustrie in den vergangenen Jahren erhebliche Herausforderungen sowohl in Form von Umstrukturierungen und Unternehmensfusionen einschließlich der damit verbundenen Sozialkosten als auch in Form neuer Anforderungen hinsichtlich der Verwirklichung der Klimaziele der EU bewältigen musste;

F.

in der Erwägung, dass insbesondere einige wichtige Stahlproduzenten Strategien verfolgen, die zulasten der Innovation, der Investitionen in Forschung und Entwicklung, der Beschäftigung und der Qualifikationsanpassung auf kurzfristige Renditen ausgerichtet sind;

G.

in der Erwägung, dass sich die europäische Stahlindustrie einer Investitionskrise gegenübersieht, durch die ihre eigene Zukunft gefährdet ist, während gleichzeitig davon ausgegangen werden kann, dass Werkstoffe aus Stahl eine bedeutende Rolle für nachhaltige Industrielösungen für die städtebauliche Entwicklung, die Mobilität und den demografischen Wandel spielen werden;

H.

in der Erwägung, dass schon ein geringer Anstieg der Nachfrage dazu führen wird, dass Europa vom Nettoexporteur zum Nettoimporteur wird, insbesondere im Bereich des Flachstahls und der Erzeugnisse mit hohem Mehrwert;

I.

in der Erwägung, dass nach Angaben der Kommission infolge von Werksschließungen seit 2007 60 000 Arbeitsplätze verloren gegangen sind und die Produktion von 210 Mio. Tonnen im Jahr 2007 auf 166 Mio. Tonnen im Jahr 2013 zurückgegangen ist (4);

Wettbewerbsfähigkeit und Handel

J.

in der Erwägung, dass es für die Stahlindustrie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass unterschiedliche Wettbewerber an unterschiedliche Normen gebunden sind, nach wie vor zu den größten Herausforderungen gehört, das Erfordernis einer hohen Umweltverträglichkeit mit dem zunehmenden weltweiten Wettbewerb in Einklang zu bringen und zugleich Bedenken im Zusammenhang mit der Verlagerung von CO2-Emissionen zu entschärfen und den Zugang zu Rohstoffen zu verbessern;

K.

in der Erwägung, dass die Energiekosten im Rahmen eines globalen Ansatzes in Bezug auf die Stahlindustrie berücksichtigt werden müssen; in der Erwägung, dass sich die Energiepreise für die gewerblichen Verbraucher in der EU unmittelbar auf die Wettbewerbsfähigkeit auswirken könnten;

L.

in der Erwägung, dass sich durch weitere Verbesserungen bei der Energie- und Ressourceneffizienz weitere Kosteneinsparungen und Emissionsminderungen für die Industrie ergeben könnten;

M.

in der Erwägung, dass die Nachfrage aus der Automobilindustrie aufgrund struktureller Überkapazitäten begrenzt ist, während andere Wirtschaftszweige, z. B. erneuerbare Energiequellen und Energieinfrastruktur, wirkliche Möglichkeiten für die Branche bieten (so entspricht eine Windkraftanlage der 3-MW-Klasse der Menge von 500 Autos);

Soziale Aspekte

N.

in der Erwägung, dass die hohen Arbeitslosenquoten in der EU mit der schrumpfenden Produktionsbasis in Industrie und Fertigung zusammenhängen; in der Erwägung, dass die gegenwärtige Krise tiefgreifende soziale Probleme für die betroffenen Arbeitnehmer und Regionen nach sich gezogen hat;

O.

in der Erwägung, dass die Stahlindustrie in der EU mit über 350 000 direkten Arbeitsplätzen und mehreren Millionen weiterer Arbeitsplätze in verwandten Industriezweigen, darunter in der Recycling-Lieferkette, ein wichtiger Arbeitgeber ist;

P.

in der Erwägung, dass die Lage in einigen europäischen Stahlwerken den Arbeitnehmern und nationalen und lokalen Gebietskörperschaften große Sorgen bereitet;

Q.

in der Erwägung, dass die Unternehmen, die eine Umstrukturierung durchführen, sozial verantwortlich handeln sollten, weil eine sozial und wirtschaftlich nachhaltige Umstrukturierung erfahrungsgemäß einen hinreichenden sozialen Dialog voraussetzt, wobei — wie in der vorgenannten Entschließung vom 15. Januar 2013 deutlich gemacht wird — besonderer Wert darauf gelegt werden sollte, die Arbeitnehmer zu unterrichten und anzuhören;

R.

in der Erwägung, dass die umfassende Einbindung der Sozialpartner auf allen Stufen und die Stärkung des sozialen Dialogs auf EU-Ebene äußerst wichtig sind, um die Interessen sowohl der Stahlbetriebe als auch ihrer Beschäftigten zu wahren;

S.

in der Erwägung, dass zahlreiche Werke mit einer Gesamtkapazität von 20 Mio. Tonnen seit über drei Jahren zeitweilig außer Betrieb genommen wurden; in der Erwägung, dass in vielen Werken in Europa hauptsächlich ältere Fachkräfte, die kurz vor ihrem Ruhestand stehen, beschäftigt sind;

Forschung und Entwicklung/Technologie

T.

in der Erwägung, dass Wirtschaftszweige mit hochentwickelter Technologie — wie beispielsweise die Stahlindustrie — als Vorzeigebeispiel technologischen Know-hows gelten und geschützt werden müssen, und in der Erwägung, dass unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden müssen, um ihre Auslagerung in Länder außerhalb der EU zu verhindern;

U.

in der Erwägung, dass Forschung und Entwicklung für eine Industrie von strategischer Bedeutung sind, in der Möglichkeiten erschlossen werden müssen, die Emissionen — insbesondere (aber nicht ausschließlich) die CO2-Emissionen — zu verringern;

Herausforderungen

1.

betont, dass der wirtschaftliche Wiederaufschwung in Europa in hohem Maße von einer starken verarbeitenden Industrie abhängt, wobei die Stahlindustrie eine entscheidende Rolle spielt, und dass die verarbeitende Industrie von der binnenwirtschaftlichen Nachfrage und vom Wachstum abhängig ist;

2.

bekräftigt, dass das technische Fachwissen und der Sachverstand, die sich an wichtigen Industriestandorten ausgebildet haben und die für Diversifizierung, Umweltschutzmaßnahmen und innovative Produkte sorgen werden, erhalten werden müssen;

3.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Erstellung des für Anfang 2015 angekündigten Fahrplans für die Industriepolitik voranzutreiben, um die europäische Industrie mit Blick auf die effektive Sicherstellung gleicher Bedingungen auf dem Weltmarkt zu stärken, wobei für hohe Sozial- und Umweltstandards in der EU zu sorgen und auf Gegenseitigkeit in Drittländern hinzuwirken ist;

4.

erachtet einen ehrgeizigen Ansatz für die Reindustrialisierung im Rahmen der Halbzeitüberprüfung der Strategie Europa 2020 als überaus wichtig, um eine echte EU-Industriepolitik herbeizuführen und die EU im Bereich der Industrie auf internationaler Ebene wieder wettbewerbsfähig zu machen;

5.

fordert die Kommission auf, die strategische Position der europäischen Stahlindustrie in der Welt vor dem Hintergrund zu untersuchen, dass die Stahlerzeugung in vielen Ländern als strategisch bedeutend angesehen wird, und insbesondere einen klaren Fahrplan für mittel- und langfristige Initiativen zur Unterstützung der Stahlindustrie in Europa zu erarbeiten; betont, dass bei einem solchen Fahrplan die Sozialpartner auf allen Ebenen umfassend und frühzeitig eingebunden werden müssen; ist der Ansicht, dass aufgrund der anhaltenden Krise auch ein Jahresbericht über die Umsetzung des Aktionsplans vorgelegt werden sollte, um auf den Errungenschaften dieses letzten Jahres aufzubauen und nicht an Schwung zu verlieren;

6.

fordert die Kommission auf, ein umfassendes Instrument zur Analyse des Stahlmarkts einzurichten, mit dem genaue Informationen über das Verhältnis zwischen Stahlangebot und -nachfrage in Europa und auf der Welt bereitgestellt werden könnten, wobei zwischen struktur- und konjunkturbedingten Elementen der Entwicklung dieses Marktes unterschieden wird; ist der Auffassung, dass die Beobachtung des Stahlmarkts einen bedeutenden Beitrag zur Transparenz der Stahl- und Schrottmärkte leisten und wertvolle Anregungen für Korrektur- und Vorkehrungsmaßnahmen, die aufgrund der Konjunkturschwankungen in der Stahlindustrie unvermeidbar sind, bieten könnte; fordert die Kommission auf, dieses Marktanalyseinstrument einzusetzen, um Gefahren vorzugreifen und zu untersuchen, wie sich die Stilllegung von Anlagen auf die Erholung der Branche auswirkt;

7.

fordert die Kommission auf, kurzfristig einen Bericht über die größten Herausforderungen der Stahlindustrie in Europa vorzulegen, der soziale, wirtschaftliche und ökologische Aspekte umfasst; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Kommission nach dem Auslaufen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl berechtigt ist, sich mit den wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Entwicklungen in der europäischen Stahlindustrie zu befassen; fordert die Kommission auf, die positiven Erfahrungen, insbesondere bezüglich der drittelparitätischen strategischen Überlegungen und Forschungstätigkeiten, aufzugreifen;

8.

fordert, dass die Hochrangige Gruppe Stahl im Zusammenhang mit dem neu gewählten Kollegium der Kommissionsmitglieder mit uneingeschränkter Beteiligung des Parlaments möglichst bald wieder ihre Arbeit aufnimmt und dass in diesem Rahmen eine Sitzung anberaumt wird, um die betreffenden Interessenträger über die erzielten Fortschritte bei der Umsetzung der 40 Maßnahmen aus dem Aktionsplan der Kommission für die Stahlindustrie in Kenntnis zu setzen; fordert die Kommission auf, die Sitzungen der Hochrangigen Gruppe nach Möglichkeit zeitlich so zu planen, dass die Ergebnisse in die Erörterungen im Rat „Wettbewerbsfähigkeit“ einfließen können; fordert die Kommission auf, einmal jährlich thematische Treffen zu Maßnahmen in den Bereichen Wettbewerb, Handel, Energie und Klima mit anderen energieintensiven Industriesparten auszurichten, da einige Probleme der Stahlindustrie auch für andere energieintensive Industriesparten von Belang sind;

9.

hält es für unverzichtbar, dass regionale und lokale Behörden und Gewerkschaften, die die Gebiete vertreten, in denen Stahlwerke angesiedelt sind, intensiv in den Prozess eingebunden werden, damit die Zusammenarbeit und der Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den wichtigsten Interessenträgern in den Mitgliedstaaten angekurbelt werden;

10.

betont, dass untersucht werden muss, wie die Investitionskrise überwunden werden kann, um die europäische Industrie zu einer nachhaltigen und profitablen Industrie zu machen, wobei zu berücksichtigen ist, dass langfristige Erträge charakteristisch für Investitionen in die Stahlindustrie sind; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, die Bereitstellung eines Teils ihres Investitionspakets für tragfähige langfristige Infrastrukturprojekte sowie für Innovationen in Bezug auf industrielle Großprojekte, u. a. Projekte für Energieeffizienz und zur Verringerung des CO2-Ausstoßes, in Erwägung zu ziehen, die auch die Nachfrage nach Stahl in der EU kräftig ankurbeln könnten;

11.

unterstützt ferner den Einsatz anderer innovativer Finanzinstrumente, wie beispielsweise von Finanzierungsfazilitäten mit Risikoteilung, die den in eine Krise geratenen Stahlunternehmen Vorrang einräumen; fordert die Europäische Investitionsbank und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung auf, einen langfristig angelegten Finanzierungsrahmen für Stahlprojekte zu entwerfen;

12.

betont, dass die Unterstützung der Stahlindustrie, die auch die strategische Entwicklung neuer zentraler stahlverarbeitender Branchen, z. B. in der Energiewirtschaft (Erzeugung und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen), im Verkehrswesen und im Bereich ressourcenschonender Bauprojekte, umfasst, unerlässlich ist, wodurch Anreize für effiziente Produktionsverfahren und die Kompetenzentwicklung geschaffen werden und der Binnenmarkt gestärkt wird;

13.

fordert die Anwendung des Ökobilanz-Ansatzes, um Umweltfolgen und den verminderten Einsatz von Ressourcen in allen Phasen des Lebenszyklus — von der Rohstoffgewinnung und -umwandlung über die Fertigung und den Vertrieb bis hin zur Nutzung bzw. zum Verbrauch — zu bewerten, um die Wiederverwendung, das Recycling von Werkstoffen und die Rückgewinnung von Energie zu fördern und die Menge der endgültig entsorgten Abfälle zu verringern;

14.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Anwendung von Wettbewerbsvorschriften zu unfairen Lösungen auf dem europäischen Stahlmarkt mit potenziell nachteiligen Auswirken auf die Effizienz geführt hat, und legt der Kommission — sollte dies der Fall sein — nahe, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und solchen Situationen in Zukunft entgegenzuwirken; betont, dass die Wirtschaftlichkeit einzelner Standorte der Stahlindustrie durch Beschlüsse oder Abhilfen der Kommission im Bereich des Wettbewerbsrechts insbesondere in Anbetracht des zunehmenden weltweiten Wettbewerbs nicht gefährdet werden darf; weist ferner darauf hin, dass die Kommission auch zentrale Teile der industriellen Infrastruktur und die Produktionskapazität vor dem Ausschlachten schützen sollte;

15.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die derzeitige Regelung bezüglich staatlicher Beihilfen für energieintensive Industriesparten nicht zu Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führt, und somit sicherzustellen, dass für Unternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen; vertritt die Auffassung, dass energieintensive Industriesparten einen stabilen Rahmen für ihre Investitionen benötigen, um für ein hohes Beschäftigungsniveau sorgen zu können;

Handel und Wettbewerbsfähigkeit

16.

fordert die Kommission auf, der Industriepolitik mehr Bedeutung beizumessen, indem sie Maßnahmen ergreift, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie auf dem Weltmarkt zu fördern, und indem sie dafür sorgt, dass für alle Wirtschaftsträger effektiv gleiche Bedingungen herrschen;

17.

fordert die Kommission auf, sich rechtzeitig und wirksam mit Stahlimporten in den Markt der EU zu befassen, die rechtswidrig subventioniert wurden und bei denen Dumping betrieben wurde, und gegebenenfalls gemäß geltendem EU-Recht die handelspolitischen Schutzinstrumente der EU einzusetzen;

18.

fordert die Kommission auf, die Durchführbarkeit eines Grenzausgleichssystems für CO2 (d. h. die Bezahlung von Zertifikaten im Rahmen des EU Emissionshandelssystems für Stahl aus Drittländern) zu prüfen, um gleiche Bedingungen im Bereich der CO2 Emissionen zu schaffen und auf diese Weise die Verlagerung von CO2 Emissionen abzustellen;

19.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass zukünftige Handelsabkommen Bestimmungen enthalten, durch die die Exportchancen und Marktzugangsmöglichkeiten für Stahl und Stahlerzeugnisse aus der EU deutlich verbessert werden; hebt hervor, dass ein fairer Handel mit Stahlerzeugnissen nur stattfinden kann, wenn grundlegende Arbeitnehmerrechte und Umweltstandards eingehalten werden; weist darauf hin, dass Importe zu Dumpingpreisen insbesondere für Erzeuger von Edelstahl in Europa zu unfairem Wettbewerb führen; betont, dass es dringend erforderlich ist, die handelspolitischen Schutzinstrumente der EU zu modernisieren, und fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten anzuhalten, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Modernisierungsprozess voranzutreiben und somit für einen fairen Wettbewerb zu sorgen und die EU in die Lage zu versetzen, bei der Bekämpfung von unfairen Handelspraktiken schnell wirkende und angemessene Maßnahmen zu ergreifen;

20.

vertritt die Auffassung, dass die Stahlindustrie durch die in der vorliegenden Entschließung vorgeschlagenen positiven Maßnahmen auf internationaler Ebene wettbewerbsfähiger werden kann, indem aufgezeigt wird, dass Stahlerzeugnisse aus der EU höheren sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Standards genügen als solche aus allen anderen Teilen der Welt, und indem die Qualität der Stahlproduzenten aus der EU hervorgehoben wird, was gleichzeitig die Wahrnehmung seitens der Kunden verbessern würde;

21.

betont, dass die hohen europäischen Standards im Bereich des Klima- und Umweltschutzes weltweit als Standard gelten könnten, wodurch faire Wettbewerbsbedingungen geschaffen würden;

22.

nimmt zur Kenntnis, dass die Stahlindustrie in vielen Mitgliedstaaten mit Problemen konfrontiert ist, die zum Teil auf einen erheblichen Rückgang der weltweiten Nachfrage, einen Anstieg der Energiekosten sowie die zunehmende Verlagerung der europäischen Produktion ins außereuropäische Ausland zurückzuführen sind; fordert die Kommission daher auf, den Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa (COM(2011)0571) sowie die politischen Empfehlungen der Europäischen Plattform für Ressourceneffizienz uneingeschränkt umzusetzen;

23.

ist der Ansicht, dass das Abfallrecht verbessert werden sollte, damit der EU-Markt für Stahlschrott funktionsfähig bleibt, beispielsweise dadurch, dass die Richtlinie über Altfahrzeuge überarbeitet wird; weist auf die Bedeutung eines gut funktionierenden Schrottmarktes hin, der angesichts der Strategie für eine EU-Kreislaufwirtschaft weiter ausgebaut und belebt werden sollte, um übermäßige Preisanstiege infolge der Präsenz von Nicht-EU-Industrien im EU-Markt zu unterbinden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Anwendung von Ausfuhrzöllen für den Schrottmarkt der EU zu erwägen, um dem Umweltdumping, das gewöhnlich stattfindet, vorzubeugen;

Soziale Aspekte

24.

erinnert daran, dass in die Aus- und Fortbildung der Arbeitnehmer investiert werden muss; betont, wie wichtig es ist, dass die Kommission die laufenden Entwicklungen aufmerksam beobachtet, damit das industrielle Erbe und die betroffenen Beschäftigten geschützt werden;

25.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, damit die Mitgliedstaaten nicht gegeneinander ausgespielt werden, wenn ein großer Stahlproduzent mit Werken in mehreren Mitgliedstaaten Umstrukturierungen ankündigt; fordert ferner und in Anbetracht der Bedeutung der Koordinierung der politischen Maßnahmen für eine nachhaltige, ressourcenschonende und wettbewerbsfähige Stahlindustrie, die in der Lage ist, auf sich verändernde Marktbedingungen in Europa und in der Welt zu reagieren, eine gesamteuropäische Lösung zur Erhaltung bestehender und zur Schaffung neuer hochwertiger Arbeitsplätze sowie der Industrietätigkeit in den Regionen Europas;

26.

betont, dass die Industrie, die Sozialpartner und die lokalen Behörden dem Ausbildungsbedarf vorgreifen müssen, der sich aus einer möglichen erneuten Inbetriebnahme vorübergehend stillgelegter Werke ergibt;

27.

setzt sich für die Förderung eines Programms für den Know-how-Transfer ein, damit qualifizierte ältere Arbeitnehmer ihr Wissen und ihre Fertigkeiten an Berufsanfänger in europäischen Stahlwerken weitergeben können;

28.

weist darauf hin, dass die EU-Normen der sozialen Verantwortung von Unternehmen und der Arbeitnehmermitbestimmung auch von europäischen Unternehmen in Drittstaaten beachtet werden sollten;

29.

betont, dass die Mitwirkung von Arbeitnehmern an Innovations- und Umstrukturierungsmaßnahmen einen wesentlichen Beitrag zur Förderung des wirtschaftlichen Erfolgs leistet; fordert die Kommission daher auf, eine Plattform für die Beratung bezüglich des europäischen Aktionsplans für die Stahlindustrie sowie für dessen Umsetzung und Überwachung zu schaffen, an der die Sozialpartner beteiligt werden;

30.

fordert die Sozialpartner in Stahlwerken, die sich in einer kritischen wirtschaftlichen Lage befinden, dazu auf, die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass die allgemeine Arbeitszeit reduziert wird, um auf Krisen zu reagieren und Entlassungen und den Verlust von Arbeitsplätzen zu verhindern;

31.

fordert die Kommission auf, die einschlägigen EU-Fonds, wie etwa den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) und den Europäischen Sozialfonds (ESF), sowie die politischen Instrumente dahingehend zu optimieren, dass die sozialen Kosten der Anpassung abgefedert werden und sichergestellt wird, dass die einschlägigen Fähigkeiten mit Blick auf die künftige Wettbewerbsfähigkeit der Industrie erhalten und ausgebaut werden;

32.

schlägt vor, dass die Erlöse aus dem Verkauf der Emissionszertifikate von Unternehmen gänzlich in die Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen (Anlagen, Technologien, Forschung und Entwicklung, Berufsausbildung) reinvestiert werden;

33.

ist der Ansicht, dass künftigen einschneidenden Veränderungen in der Stahlindustrie und in anderen Industriezweigen vorgegriffen werden sollte; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten ihre Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen genauer auf den Bedarf auf dem Arbeitsmarkt abstimmen sollten, damit sie ähnliche Probleme bewältigen können, und dass sie die Attraktivität in der Bereiche Technik und Wissenschaft erhöhen sollten, um zu gewährleisten, dass in der Stahlbranche Fachkräfte tätig sind, die die Innovation vorantreiben können;

34.

betont, dass qualifizierte und kompetente Menschen dem Übergang zu nachhaltigeren Produktionsverfahren und Erzeugnissen gewachsen sein müssen; fordert eine europäische Strategie für allgemeine und berufliche Bildung; begrüßt das „Greening Technical Vocational Education and Training project for the steel sector“ (Projekt zur Herausbildung von Umweltkompetenzen für die technische Berufsausbildung und Weiterbildung in der europäischen Stahlindustrie), in dessen Rahmen Stahlunternehmen, Forschungseinrichtungen und die Sozialpartner gemeinsam den Qualifikationsbedarf für die Verwirklichung ökologischer Nachhaltigkeit untersucht haben; fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Ergebnisse des Projekts weiter zu fördern;

Forschung und Entwicklung/Technologie

35.

stellt fest, dass in der gesamten EU beste verfügbare Methoden entwickelt und verbreitet werden müssen, wobei gegebenenfalls die Ersetzung von Mineralien durch Eisenschrott gefördert und dafür gesorgt werden sollte, dass mehr Lichtbogenöfen verwandt werden und Kokskohle durch Gas ersetzt wird;

36.

fordert, die Investitionen auf Technologien auszurichten, mit denen die Nutzung der Eingangsenergie und die energetische Verwertung optimiert werden, z. B. durch den optimierten Einsatz von Prozessgasen und Abwärme, die zur Dampf- und Stromerzeugung eingesetzt werden könnten;

37.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, entweder durch Rechtsvorschriften oder durch Tarifverträge für eine angemessene soziale Absicherung, geeignete Arbeitsbedingungen und menschenwürdige Löhne sowie für Schutz gegen ungerechtfertigte Entlassungen zu sorgen;

38.

weist auf die Notwendigkeit von Investitionen in Forschung und Innovation hin, die für die Wiederbelebung und Erneuerung der europäischen Wirtschaft im Allgemeinen und der Stahlindustrie im Besonderen wesentlich sind, deren Produkte sich durch eine lange Lebensdauer und ein großes Recycling-Potenzial auszeichnen; verweist in diesem Zusammenhang auf die bestehenden neuartigen Technologien der Eisenerzreduktion auf Wasserstoffbasis, durch die möglicherweise große Mengen an Kohlendioxidemissionen eingespart werden oder ganz wegfallen können; fordert die Einrichtung und Förderung einer Handelsmarke für faire Stahlerzeugnisse „Made in Europe“;

39.

ist der Auffassung, dass mit gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsbemühungen eine Stahlerzeugung mit geringem CO2-Ausstoß und geringen Auswirkungen auf die Umwelt gefördert und somit zu einer nachhaltigeren und wettbewerbsfähigeren Industrie beigetragen werden kann;

40.

betont in diesem Zusammenhang, wie außerordentlich wichtig die Programme „Horizont 2020“ und „Nachhaltige Prozessindustrie durch Ressourcen- und Energieeffizienz“ (SPIRE) sind; weist darauf hin, dass die mit dem größten Risiko behafteten Innovations- und Forschungsprogramme von der Europäischen Investitionsbank und über den künftigen NER400 finanziert werden müssen;

41.

fordert die Kommission auf, eine ehrgeizige Innovationspolitik zu betreiben, die die Entwicklung hochwertiger, energieeffizienter und innovativer Produkte und Verfahren ermöglicht und die EU in die Lage versetzt, sich im immer härteren weltweiten Wettbewerb zu behaupten; hebt hervor, dass innovative neue Produkte, zum Beispiel bei Massenstahl (darunter Bleche mit hoher Festigkeit und Widerstandsfähigkeit für die Automobilherstellung und hochlegierter Stahl mit unterschiedlichen physikalischen und chemischen Eigenschaften) sowie neue Fertigungsprozesse, insbesondere die Wasserstoffmetallurgie und Umschmelzmetallurgie, der Schlüssel zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Stahlindustrie gegenüber Anbietern aus Drittstaaten sind und dass man diesem Bereich besondere Unterstützung angedeihen lassen sollte;

42.

weist erneut darauf hin, dass Anreize für Innovationen gesetzt werden müssen, und zwar dadurch, dass nicht nur Forschung und Entwicklung bzw. Wissenstransfer, sondern auch Markteinführung und Innovationscluster unterstützt werden, indem öffentlich-private Partnerschaften in strategischen Bereichen wie der Stahlbranche gefördert werden, damit mehr privates Kapital mobilisiert wird;

43.

unterstützt die Finanzierung industrieller Pilotprojekte zur Reduzierung von CO2-Emissionen, damit der dringend notwendige Übergang zu einer nachhaltigen, CO2-armen Wirtschaft auf der Grundlage von Energieeffizienz, erneuerbaren Energieträgern und einer intelligenten Infrastruktur vollzogen werden kann und damit die Technologie mit extrem niedrigen CO2-Emissionen in der Stahlerzeugung (ULCOS) zu einem energieeffizienten und umweltfreundlichen Instrument der Industriepolitik wird;

44.

ist der Auffassung, dass Reduzierungsoptionen, insbesondere für die Stahlindustrie, in hohem Maße von neuen Technologien abhängen, und weist daher mit Nachdruck darauf hin, wie wichtig mit EU-Mitteln finanzierte Forschungs- und Innovationsprogramme mit Blick auf die Förderung der europäischen Wirtschaft im Rahmen von Horizont 2020 sein könnten und welche Bedeutung sie für die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Stahlindustrie und der Qualität ihrer Produktion haben; weist darauf hin, dass Forschung und Innovation eine treibende Kraft für Wirtschaftswachstum und eine wettbewerbsfähige Industrie sind;

45.

fordert die Kommission auf, die im Rahmen des Aktionsplans für die Stahlindustrie vorgeschlagene SustSteel-Initiative, die vom Parlament, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen uneingeschränkt unterstützt wird, so schnell wie möglich umzusetzen;

o

o o

46.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0069.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2014)0060.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0005.

(4)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Stand der Umsetzung des in der Mitteilung der Kommission vom 11. Juni 2013 angekündigten Aktionsplans für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Stahlindustrie in Europa (COM(2013)0407)“ (SWD(2014)0215).


12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/18


P8_TA(2014)0105

Lage im Mittelmeerraum und Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines Gesamtansatzes der EU für Migration (2014/2907(RSP))

(2016/C 294/05)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

unter Hinweis auf die Genfer Konvention von 1951 und ihr Zusatzprotokoll,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Oktober 2013 zu Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten zur Bewältigung des Zustroms von Flüchtlingen infolge des Konflikts in Syrien (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zu den Flüchtlingswellen im Mittelmeerraum, insbesondere den tragischen Ereignissen vor Lampedusa (2),

unter Hinweis auf die Rede, die der Präsident des Europäischen Parlaments anlässlich seines Besuchs in Lampedusa am 2. und 3. Oktober 2014 gehalten hat, um dem Jahrestag der Tragödie vom 3. Oktober 2013 zu gedenken,

unter Hinweis auf die Berichte seines Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres über die Reisen seiner Delegationen nach Lampedusa im November 2011, nach Jordanien im Februar 2013 zur Bewertung der Lage der syrischen Flüchtlinge und nach Bulgarien im Januar 2014 zur Bewertung der Lage der Asylsuchenden und Flüchtlinge, insbesondere aus Syrien,

unter Hinweis auf die Debatte in der Plenartagung vom 9. Oktober 2013 über die Migrationspolitik der EU im Mittelmeer unter besonderer Berücksichtigung der tragischen Ereignisse vor Lampedusa,

unter Hinweis auf die Debatten, die seit dem Beginn der laufenden Wahlperiode in seinem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres stattgefunden haben: am 22. Juli 2014 zur Umsetzung der Mitteilung zur Arbeit der Task Force „Mittelmeerraum“; am 4. September 2014 über die Tätigkeiten von Frontex im Mittelmeerraum und die Task Force „Mittelmeerraum“; am 24. September 2014 über den Fünften Jahresbericht der Kommission über Einwanderung und Asyl (2013) (3) und den Jahresbericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) zur Asylsituation in der Europäischen Union (2013),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. Dezember 2013 über die Tätigkeit der Task Force „Mittelmeerraum“ (4),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. Dezember 2013,

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 22. Mai 2014 zur Umsetzung der Mitteilung zur Arbeit der Task Force „Mittelmeerraum“ (5),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen, die der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 26./27. Juni 2014 angenommen hat, und in denen er die strategischen Leitlinien für die gesetzgeberische und operative Programmplanung für die kommenden Jahre innerhalb des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts festgelegt hat (6),

unter Hinweis auf die politischen Leitlinien für die nächste Europäische Kommission, die Präsident Juncker am 15. Juli 2014 anlässlich der Plenartagung des Europäischen Parlaments vorgestellt hat,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses bzw. des Ausschusses der Regionen vom 11. September 2014 (7),

unter Hinweis auf die Zusagen des für Migration, Inneres und Bürgerschaft zuständigen Kommissionsmitglieds, Herrn Avramopoulos, anlässlich seiner Anhörung vor dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres am 30. September 2014,

unter Hinweis auf die am 10. Oktober 2014 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates „Maßnahmen zur verbesserten Steuerung der Migrationsströme“,

unter Hinweis auf den Bericht der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) vom April 2012 mit dem Titel „Tod im Mittelmeer“,

unter Hinweis auf die Jahresberichte des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Menschenrechte von Migranten, insbesondere auf den im April 2013 veröffentlichten Bericht über den Grenzschutz an den Außengrenzen der Europäischen Union und dessen Auswirkungen auf die Menschenrechte von Migranten und den im April 2014 veröffentlichten Bericht über die Arbeitsausbeutung von Migranten,

unter Hinweis auf die Rede Seiner Heiligkeit Papst Franziskus anlässlich seines Besuchs im Parlament vom 25. November 2014,

unter Hinweis auf die Anfragen zur mündlichen Beantwortung an den Rat und an die Kommission über die Lage im Mittelmeerraum und Notwendigkeit eines Gesamtansatzes der EU für Migration (O-000078/2014 — B8-0037/2014 und O-000079/2014 — B8-0038/2014),

unter Hinweis auf die Debatte im Parlament vom 25. November 2014 über die Lage im Mittelmeerraum und Notwendigkeit eines Gesamtansatzes der EU für Migration,

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Internationalen Organisation für Migration (8) zufolge seit 2014 mehr als 3 072 Menschen auf den Meeren umgekommen sind, was ein erneuter Hinweis darauf ist, dass alles dafür getan werden muss, um Menschen in Gefahr vor dem Tod zu retten, sowie darauf, dass die Mitgliedstaaten ihren internationalen Verpflichtungen zur Seenotrettung nachkommen müssen;

B.

in der Erwägung, dass etwa 500 Migranten Berichten zufolge ermordet wurden, nachdem das Boot, das sie von Ägypten in die EU bringen sollte, angeblich gerammt wurde und absichtlich von Menschenhändlern versenkt wurde; in der Erwägung, dass die illegale Migration von Schleusern und Menschenhändlern ausgenutzt wird und diese Organisationen das Leben der Migranten ernsthaft bedrohen und eine Herausforderung für die EU darstellen;

C.

in der Erwägung, dass die von Italien eingeleitete neue Patrouillen-, Rettungs- und Überwachungsoperation namens „Mare Nostrum“ zur Verstärkung der humanitären Rettungsmaßnahmen im Mittelmeer während eines Zeitraums von 364 Tagen 150 810 Migranten gerettet hat (9); in der Erwägung, dass die italienische Regierung mitgeteilt hat, sie beabsichtige, ihre Operation „Mare Nostrum“ auslaufen zu lassen;

D.

in der Erwägung, dass die von Frontex koordinierte gemeinsame Operation „Triton“ am 1. November 2014 voll einsatzfähig geworden ist und es unklar ist, welche Beiträge die Mitgliedstaaten in Zukunft leisten werden;

1.

erkennt an, dass bei der Migration unbedingt ein Gesamtansatz verfolgt werden muss;

2.

weist erneut darauf hin, dass die EU ihren gerechten Anteil in Bezug auf Verantwortlichkeiten und Solidarität gegenüber den Mitgliedstaaten, die anteilig oder in absoluten Zahlen die meisten Flüchtlinge und Asylsuchende aufnehmen, übernehmen muss (in Übereinstimmung mit Artikel 80 AEUV); verweist auf die sich aus Artikel 78 und 79 AEUV ergebenden Verpflichtungen;

3.

bedauert den tragischen Verlust von Menschenleben im Mittelmeer; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, alles in ihren Kräften stehende zu tun, um weitere Todesfälle auf See zu verhindern; ist sich der Tatsache bewusst, dass Such- und Rettungsverpflichtungen tatsächlich eingehalten werden müssen, und dass sie daher mittel- und langfristig angemessen finanziert werden müssen;

4.

hält es für notwendig, Überlegungen über eine Stärkung der Grenzpolitik und der Sicherheit der Grenzen anzustellen sowie darüber, wie die künftige Rolle der Agentur Frontex und des EASO verbessert werden kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, weiterhin solidarisch zu sein und sich zu engagieren, indem sie einen ausreichenden Beitrag zu den Budgets und den Einsätzen dieser Agenturen leisten;

5.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten strenge Sanktionen für Menschenhandel und Schmuggel in die und innerhalb der EU verhängen sollten, und ebenso gegen Personen oder Gruppen, die schutzbedürftige Migranten in der EU ausbeuten, und in weitreichenden Informationskampagnen auf die Gefahren für all jene aufmerksam machen sollten, die ihr Leben Menschenhändlern und Schmugglern anvertrauen und für jene, die Opfer von Menschenhändlern geworden sind;

6.

ist der Auffassung, dass weitere Möglichkeiten der legalen Einwanderung geprüft werden sollten;

7.

hält es für notwendig, künftige Initiativen zu prüfen, die guten Beispielen für eine Wiederansiedlung folgen, darunter das in Artikel 17 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds niedergelegte Programm für die freiwillige Wiederansiedlung; weist darauf hin, dass die EU denjenigen Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung anbietet, die bereit sind, Wiederansiedlungsprogramme durchzuführen;

8.

hält es für unbedingt notwendig, die Gesamtstrategie zur Zusammenarbeit mit Drittstaaten zu überprüfen, unter anderem mit den afrikanischen Ländern südlich der Sahara, mit Nordafrika und dem Nahen Osten, was die humanitäre, finanzielle und politische Unterstützung betrifft, gegebenenfalls auch im Bereich der Strafverfolgung; ersucht außerdem um Klarstellung in Bezug auf die Maßnahmen betreffend den regionalen Schutz, die Neuansiedlung und die Rückkehr, einschließlich Abkommen für die Regelung der Zuwanderung mit Herkunfts- und Transitländern, damit die Ursachen der Migration an der Wurzel bekämpft werden können; betont, dass die Drittländer im Hinblick auf die Lebensrettung auf See das Völkerrecht beachten und den Schutz der Flüchtlinge sowie die Achtung der Grundrechte sicherstellen müssen;

9.

fordert, dass die Möglichkeit der schnellen Bearbeitung in Zusammenarbeit mit Transit- und Herkunftsdrittländern für die Personen in Erwägung gezogen wird, die die Voraussetzungen für Asyl und Schutz in der EU nicht erfüllen, wobei dafür Sorge zu tragen ist, dass die Ressourcen am besten für diejenigen verwendet werden, die des Schutzes bedürfen; weist nachdrücklich darauf hin, dass politische Maßnahmen zur freiwilligen Rückkehr zu unterstützen sind, wobei der Schutz der Rechte aller Migranten sicherzustellen und ein sicherer und legaler Zugang zum Asylsystem der EU zu gewährleisten ist;

10.

ist der Auffassung, dass eine detaillierte Analyse darüber durchgeführt werden sollte, wie die Mittel, auch die Dringlichkeitsfonds, im Bereich Inneres und die Mittel für die Außen- und Entwicklungspolitik der EU in diesem Zusammenhang verwendet werden sollen, insbesondere für Tätigkeiten im Bereich Migration und Asyl, Grenzkontrolle, Bekämpfung von Schleuserkriminalität und Menschenhandel sowie Rückführung;

11.

ist besorgt darüber, wie eine wirksame Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) gewährleistet werden kann — auch, gegebenenfalls und wenn erforderlich, im Wege der Einführung eines Mechanismus für Frühwarnung, Vorsorge und Krisenbewältigung (Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013) oder durch die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren in Fällen, in denen die EU-Rechtsvorschriften nicht angemessen umgesetzt werden — und wie für wirksame gemeinsame Normen für die Aufnahmebedingungen, Verfahren und Qualifizierung in der ganzen EU gesorgt werden soll, durch die die schutzbedürftigsten Menschen geschützt werden und die soziale Inklusion von Flüchtlingen gefördert wird;

12.

beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, die diversen, zur Debatte stehenden Maßnahmen zu bewerten, mit zusätzlichen Ressourcen wie beispielsweise mit Ressourcen zur Durchführung von Anhörungen und Ad hoc-Delegationen, Empfehlungen auszuarbeiten und dem Plenum in Form eines strategischen Initiativberichts vor Ende 2015 Bericht zu erstatten;

13.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0414.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0448.

(3)  COM(2014)0288.

(4)  COM(2013)0869.

(5)  SWD(2014)0173, Teile 1 und 2.

(6)  EUCO 79/14.

(7)  REX/414.

(8)  Fatal Journeys: Tracking Lives Lost during Migration, IOM, 2014.

(9)  http://www.marina.difesa.it/EN/operations/Pagine/MareNostrum.aspx


Donnerstag, 18. Dezember 2014

12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/21


P8_TA(2014)0106

Verfolgung der demokratischen Opposition in Venezuela

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2014 zur Verfolgung der demokratischen Opposition in Venezuela (2014/2998(RSP))

(2016/C 294/06)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage in Venezuela, darunter die Entschließungen vom 24. Mai 2007 zum Fall des Fernsehsenders RCTV in Venezuela (1), vom 23. Oktober 2008 zu dem Verbot der Ausübung öffentlicher Ämter in Venezuela (2), vom 7. Mai 2009 zum Fall von Manuel Rosales (3), vom 11. Februar 2010 zu Venezuela (4), vom 8. Juli 2010 zur Lage in Venezuela, insbesondere zum Fall von María Lourdes Afiuni (5), vom 24. Mai 2012 zum möglichen Austritt Venezuelas aus der Interamerikanischen Menschenrechtskommission (6) und vom 27. Februar 2014 zur Lage in Venezuela (7),

unter Hinweis auf die Presseerklärungen des Sprechers der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin der EU, Catherine Ashton, vom 28. März 2014 und 15. April 2014 zur Lage in Venezuela,

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Arbeitsgruppe der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen zu willkürlichen Inhaftierungen vom 26. August 2014,

unter Hinweis auf die Erklärung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 20. Oktober 2014 zur Festnahme von Demonstranten und Politikern in Venezuela,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, zu dessen Vertragsparteien Venezuela zählt,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948,

gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise, hohe Korruptionsraten, der chronische Mangel an elementaren Gütern, die Gewalt und die politischen Spaltungen im Februar 2014 friedliche Proteste gegen die Regierung von Präsident Nicolás Maduro ausgelöst haben, die nach wie vor andauern; in der Erwägung, dass den Demonstranten vonseiten der Polizei, von Mitgliedern der Nationalgarde sowie von gewalttätigen und unkontrollierten bewaffneten Gruppen, die der Regierung nahestehen, mit unverhältnismäßiger Gewalt begegnet wurde; in der Erwägung, dass nach Angaben örtlicher und internationaler Organisationen mehr als 1 700 Demonstranten der Prozess gemacht werden soll, über 69 Demonstranten nach wie vor inhaftiert sind und mindestens 40 Menschen bei den Demonstrationen getötet wurden, ohne dass deren Mörder zur Rechenschaft gezogen worden wären; in der Erwägung, dass das Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen bestätigt, dass es Berichte über mehr als 150 Fälle von Misshandlung während der Haft, darunter auch Folter, erhalten hat; in der Erwägung, dass mehreren Quellen zufolge die Verfolgung der demokratischen Opposition durch die Sicherheitskräfte nach wie vor andauert;

B.

in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht, an friedlichen Demonstrationen teilzunehmen, Eckpfeiler der Demokratie darstellen und in der venezolanischen Verfassung anerkannt werden; in der Erwägung, dass Gleichheit und Gerechtigkeit für alle nicht möglich sind ohne die Achtung der Grundfreiheiten und Grundrechte aller Bürger; in der Erwägung, dass in zahlreichen Berichten bestätigt wird, dass die Medien in zunehmendem Maße der Zensur unterliegen und eingeschüchtert werden; in der Erwägung, dass die Inter American Press Association (IAPA) auf ihrer 70. Generalversammlung in Santiago de Chile erklärt hat, Venezuela übe zunehmend Druck auf unabhängige Medien aus, Venezuela aufgefordert hat, das Recht auf freie Meinungsäußerung zu achten, und vor einer weiteren Einschränkung der demokratischen Freiheit gewarnt hat;

C.

in der Erwägung, dass Oppositionsführer Leopoldo López am 18. Februar 2014 willkürlich festgenommen wurde und der Verschwörung, Anstiftung zu gewalttätigen Demonstrationen, Brandstiftung und Sachbeschädigung beschuldigt wird; in der Erwägung, dass er seit seiner Festnahme physisch und psychologisch gefoltert sowie in Einzelhaft gehalten wird; in der Erwägung, dass die der Opposition angehörenden Bürgermeister Daniel Ceballos und Vicencio Scarano sowie der Polizeioffizier Salvatore Lucchese festgenommen wurden, weil sie die Proteste in ihren Städten und den Bürgeraufstand nicht beendet haben, und zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt wurden; in der Erwägung, dass gegen die oppositionellen Abgeordneten Juan Carlos Caldera, Ismael García und Richard Mardo ermittelt wird und dass ihnen der Prozess gemacht werden soll, um ihnen ihr Abgeordnetenmandat zunächst vorläufig und dann endgültig zu entziehen;

D.

in der Erwägung, dass Studentenführer wie Sairam Rivas, Vorsitzende des Zentrums für Studierende (Centro de Estudiantes) der sozialwissenschaftlichen Fakultät (Escuela de Trabajo Social) an der Zentralen Universität von Venezuela (Universidad Central de Venezuela), Cristian Gil und Manuel Cotiz im Zusammenhang mit den Protesten, die zwischen Februar und Mai 2014 stattfanden, mehr als 120 Tage unrechtmäßig auf einem Gelände des venezolanischen Geheimdienstes SEBIN festgehalten sowie gefoltert und misshandelt wurden, da sie der Anstiftung zu Straftaten und des Einsatzes von Minderjährigen für die Ausübung von Straftaten beschuldigt wurden;

E.

in der Erwägung, dass sich der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Zeid Ra’ad Al Hussein, am 20. Oktober 2014 besorgt über die Inhaftierung von Demonstranten geäußert und die Freilassung all derjenigen gefordert hat, die wegen der Ausübung ihres Rechts auf friedlichen Protest festgenommen wurden; in der Erwägung, dass am 8. Oktober 2014 die Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zu willkürlichen Inhaftierungen die Inhaftierung von Leopoldo López als unrechtmäßig, willkürlich und politisch motiviert bezeichnet und die Freilassung von López und allen willkürlich Inhaftierten gefordert hat;

F.

in der Erwägung, dass die venezolanische Regierung eine besondere Verantwortung trägt, wenn es darum geht, die Rechtsstaatlichkeit und das Völkerrecht zu achten, da Venezuela seit dem 16. Oktober 2014 nichtständiges Mitglied des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ist;

G.

in der Erwägung, dass im jüngsten Bericht des Ausschusses der Vereinten Nationen gegen Folter über die Bolivarische Republik Venezuela ausdrücklich Besorgnis angesichts der vorherrschenden Straffreiheit, von Folter und Misshandlung politischer Gefangener, des unverhältnismäßigen Einsatzes von Gewalt, der Duldung von und Mittäterschaft bei Aktionen bewaffneter Gruppen, die der Regierung nahestehen, willkürlicher Inhaftierungen und des Fehlens grundlegender Verfahrensgarantien zum Ausdruck gebracht wird; in der Erwägung, dass in diesem Bericht die unverzügliche Freilassung aller willkürlich inhaftierten Personen gefordert wird, darunter Leopoldo López und Daniel Ceballos, die festgenommen wurden, weil sie ihr Recht auf freie Meinungsäußerung und friedlichen Protest ausgeübt haben, und ferner Besorgnis angesichts der Übergriffe auf Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, außergerichtlicher Hinrichtungen und des vollständigen Fehlens einer unabhängigen Justiz ausgedrückt wird;

H.

in der Erwägung, dass der Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS), José Miguel Insulza, die Freilassung der wegen ihrer Teilnahme an den Protesten inhaftierten Personen gefordert hat; in der Erwägung, dass die Interamerikanische Menschenrechtskommission ihre tiefe Besorgnis angesichts der Lage in Venezuela im Hinblick auf die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung zum Ausdruck gebracht hat;

I.

in der Erwägung, dass der Beschluss Venezuelas, sich von der Amerikanischen Menschenrechtskonvention loszusagen, am 10. September 2013 in Kraft getreten ist; in der Erwägung, dass die Staatsbürger Venezuelas und die in Venezuela ansässigen Personen aufgrund dieses Vorgehens nicht beim Interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte Klage erheben können;

J.

in der Erwägung, dass María Corina Machado, dasjenige Mitglied der Nationalversammlung, das die meisten Wählerstimmen in Venezuela auf sich hatte vereinigen können, im März 2014 unrechtmäßig und willkürlich ihres Amtes enthoben wurde, ihr ihr Mandat entzogen wurde und sie vom Präsidenten der Nationalversammlung, Diosdado Cabello, der ihr Verrat vorwarf, weil sie vor dem Ständigen Rat der Organisation Amerikanischer Staaten auf die massiven und systematischen Menschenrechtsverletzungen in Venezuela hingewiesen hatte, aus dem Parlament ausgeschlossen wurde;

K.

in der Erwägung, dass María Corina Machado im Laufe ihrer politischen und parlamentarischen Tätigkeit einer Reihe von Strafverfahren, politischer Verfolgung, Bedrohungen, Einschüchterungen, Schikanen und im Plenarsaal der Nationalversammlung sogar körperlicher Gewalt durch Regierungsanhänger ausgesetzt war; in der Erwägung, dass sie vor kurzem des versuchten Mords an Präsident Maduro angeklagt wurde und ihr bis zu 16 Jahren Haft drohen könnten;

L.

in der Erwägung, dass die Justiz in ihrer Funktion als von der Regierung unabhängige Gewalt versagt hat; in der Erwägung, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in diesem Rechtssystem unparteiische Ermittlungen durchgeführt oder bei Vorwürfen gegen die Opposition gerechte Urteile gefällt werden;

M.

in der Überzeugung, dass allein die Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie ein in einem Klima der Toleranz geführter konstruktiver und respektvoller Dialog dem Land dabei behilflich sein können, diese schwere Krise zu überwinden und künftige Schwierigkeiten zu meistern;

N.

in der Erwägung, dass im April 2014 unter dem Namen „Mesa de Diálogo“ Verhandlungen zwischen der Regierung und der Opposition über die Proteste aufgenommen wurden, diese jedoch einen Monat später bedauerlicherweise unterbrochen wurden, ohne dass ein Ergebnis erzielt worden wäre;

O.

in der Erwägung, dass Venezuela das Land mit den größten Energiereserven in Lateinamerika ist; in der Erwägung, dass es den Menschen in Venezuela derzeit an grundlegenden Bedarfsgütern fehlt, dass sich die Nahrungsmittelpreise verdoppelt haben und dass begonnen wurde, Nahrungsmittel zu rationieren; in der Erwägung, dass die Ölpreise weiter stark sinken, wodurch der Konjunkturrückgang verschärft und die instabile, vom Öl abhängige Wirtschaft Venezuelas gefährdet wird;

P.

in der Erwägung, dass es dem Staat nicht gelungen ist, Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten, so dass Venezuela zu einem der gewaltreichsten Länder der Welt geworden ist; in der Erwägung, dass die anhaltende politische und wirtschaftliche Krise in Venezuela laut dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung zu einem sprunghaften Anstieg der Mordrate und der Bedrohung der Sicherheit der Bürger beiträgt;

1.

ist zutiefst besorgt über die sich verschlimmernde Lage in Venezuela und verurteilt die Inhaftierung von friedlichen Demonstranten, Studenten und Oppositionsführern; fordert nachdrücklich die unverzügliche Freilassung dieser willkürlich festgenommenen Personen, wie dies auch von mehreren Einrichtungen der Vereinten Nationen und internationalen Organisationen gefordert wird;

2.

verurteilt in aller Schärfe die politische Verfolgung und Unterdrückung der demokratischen Opposition, die Verstöße gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Demonstrationsrecht sowie die Zensur von Medien und Internet;

3.

verurteilt in aller Schärfe die Gewaltanwendung gegen Demonstranten; spricht den Familien der Opfer sein tief empfundenes Mitgefühl aus; fordert die venezolanischen Staatsorgane auf, diese Verbrechen zu untersuchen und die Verantwortlichen ohne Rahmen für Straffreiheit uneingeschränkt zur Verantwortung zu ziehen;

4.

fordert alle Beteiligten auf, einen friedlichen Dialog zu führen und alle Gesellschaftsgruppen Venezuelas einzubeziehen, um Punkte zu ermitteln, bei denen eine Annäherung möglich ist, und es allen politischen Akteuren zu ermöglichen, die drängendsten Probleme des Landes zu erörtern; fordert alle Beteiligten auf, eine weitere Eskalation der Gewalt zu verhindern, und weist die Regierung Venezuelas darauf hin, dass ein konstruktiver Dialog nicht möglich ist, solange Oppositionsführer nach wie vor willkürlich gefangen gehalten werden;

5.

fordert die venezolanischen Staatsorgane auf, die unkontrollierten bewaffneten Gruppen, die auf der Seite der Regierung stehen, unverzüglich zu entwaffnen und aufzulösen und ihrer Straflosigkeit ein Ende zu setzen;

6.

erinnert die Regierung Venezuelas an ihre Verantwortung, dafür Sorge zu tragen, dass bei allen Gerichtsverfahren die internationalen Normen erfüllt werden; weist darauf hin, dass die Achtung des Grundsatzes der Gewaltenteilung in einer Demokratie von grundlegender Bedeutung ist und dass die Staatsorgane die Justiz nicht dafür einsetzen dürfen, die demokratische Opposition zu verfolgen und zu unterdrücken; fordert die venezolanischen Staatsorgane auf, die haltlosen Anschuldigungen und die Haftbefehle gegen Politiker der Opposition zurückzuziehen und die Sicherheit aller Bürger in Venezuela, ungeachtet ihrer politischen Ansichten oder ihrer politischen Zugehörigkeit, zu gewährleisten;

7.

fordert die Regierung Venezuelas auf, in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz, das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Vereinigungsfreiheit, das Recht, sich friedlich zu versammeln, und einen politischen Pluralismus die Verfassung des Landes sowie seine internationalen Verpflichtungen zu achten, weil es sich dabei um die Eckpfeiler der Demokratie handelt, und zu gewährleisten, dass die Menschen nicht bestraft werden, wenn sie ihr Recht, sich friedlich zu versammeln, und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung wahrnehmen;

8.

fordert die Regierung Venezuelas auf, die Menschenrechte zu achten, mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen effektiv zu untersuchen und ein Umfeld zu ermöglichen, in dem Menschenrechtsverteidiger und unabhängige, nichtstaatliche Organisationen ihrer rechtmäßigen Arbeit nachgehen können, nämlich die Menschenrechte und die Demokratie zu fördern;

9.

ersucht den EAD und die Delegation der EU sowie die Delegationen der Mitgliedstaaten, die Ermittlungen und die Gerichtsverhandlungen von Oppositionsführern weiterhin zu beobachten;

10.

fordert die Regierung Venezuelas auf, einen intensiven und offenen Dialog über die Menschenrechte mit der Europäischen Union aufzunehmen;

11.

fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin Federica Mogherini auf, die unverzügliche Freilassung der Demonstranten zu fordern, die seit Beginn der Proteste willkürlich festgenommen wurden;

12.

wiederholt seine Forderung, so rasch wie möglich eine Ad-hoc-Delegation des Europäischen Parlaments zu entsenden, die die Lage in Venezuela beurteilt und mit allen in den Konflikt involvierten Sektoren einen Dialog führt;

13.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Regierung und der Nationalversammlung der Bolivarischen Republik Venezuela, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika und dem Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 484.

(2)  ABl. C 15 E vom 21.1.2010, S. 85.

(3)  ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 113.

(4)  ABl. C 341 E vom 16.12.2010, S. 69.

(5)  ABl. C 351 E vom 2.12.2011, S. 130.

(6)  ABl. C 264 E vom 13.9.2013, S. 88.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0176.


12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/25


P8_TA(2014)0107

Mauretanien, insbesondere Fall Biram Dah Abeid

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2014 zu Mauretanien, insbesondere dem Fall von Biram Dah Abeid (2014/2999(RSP))

(2016/C 294/07)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Mauretanien, einschließlich der Entschließung vom 14. Juni 2012 zu den Menschenrechten und der Sicherheitslage in der Sahelzone (1) sowie der Entschließung vom 22. Oktober 2013 zur Lage der Menschenrechte in der Sahelzone (2),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 17. März 2014 zur Durchführung der Strategie der Europäischen Union für Sicherheit und Entwicklung in der Sahelzone,

unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 25. Juni 2014 zu den Präsidentschaftswahlen in der Islamischen Republik Mauretanien,

unter Hinweis auf Artikel 1 der Verfassung Mauretaniens, mit dem die Gleichheit vor dem Gesetz für alle Bürger — ohne Unterschied der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts oder der gesellschaftlichen Stellung — garantiert wird,

unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker, die von Mauretanien im Jahr 1986 ratifiziert wurde und in deren Artikel 5 die Sklaverei ausdrücklich untersagt wird, sowie auf die Mitgliedschaft Mauretaniens in internationalen Instrumenten, die moderne Formen der Sklaverei verbieten, namentlich das Übereinkommen über die Sklaverei von 1926 und das Protokoll zur Änderung dieses Übereinkommens sowie das Zusatzübereinkommen der Vereinten Nationen über die Abschaffung von Sklaverei, Sklavenhandel und sklavereiähnlichen Institutionen und Praktiken von 1956,

unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Abkommen von Cotonou),

unter Hinweis auf die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau vom 24. Juli 2014 zu Mauretanien,

unter Hinweis auf das Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Abschaffung der Zwangsarbeit,

gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Sohn befreiter Sklaven Biram Dah Abeid eine Kampagne zur Beseitigung der Sklaverei führt; in der Erwägung, dass er 2008 die Initiative pour la Resurgence du Mouvement Abolitionniste (Initiative für die Wiederbelebung der Bewegung für die Abschaffung der Sklaverei) gegründet hat; in der Erwägung, dass diese Organisation das Ziel verfolgt, auf das Problem der Sklaverei aufmerksam zu machen und dabei zu helfen, konkrete Fälle vor Gericht zu bringen; in der Erwägung, dass Biram Dah Abeid 2013 den Menschenrechtspreis der Vereinten Nationen erhalten hat;

B.

in der Erwägung, dass Biram Dah Abeid, ein führender mauretanischer Kämpfer gegen die Sklaverei und Gründer der Initiative für die Wiederbelebung der Bewegung für die Abschaffung der Sklaverei, am 11. November 2014 im Anschluss an eine friedliche Demonstration gegen die Sklaverei festgenommen wurde; in der Erwägung, dass Biram Dah Abeid wegen Aufrufs zu einer Demonstration, Teilnahme an einer Demonstration und der Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation angeklagt wurde und ihm einigen Berichten zufolge die Todesstrafe droht; in der Erwägung, dass die Todesstrafe nach wie vor im mauretanischen Strafgesetzbuch vorgesehen ist, dass sie nicht auf die schwerwiegendsten Verbrechen beschränkt ist und dass sie nach Verurteilungen verhängt wird, die unter Folter erzwungene Geständnisse als Grundlage haben;

C.

in der Erwägung, dass andere Kämpfer gegen die Sklaverei ebenfalls verhaftet wurden und festgehalten werden und die Gesamtzahl der inhaftierten Aktivisten der mauretanischen Initiative für die Wiederbelebung der Bewegung für die Abschaffung der Sklaverei somit auf 17 gestiegen ist; in der Erwägung, dass die mauretanische Gendarmerie angeblich während der Festnahmen mit übertriebener Gewalt vorgegangen ist und Häftlinge mit Knüppeln geschlagen, auf dem Boden geschleift und erniedrigt hat, beispielsweise indem sich die Häftlinge nackt ausziehen mussten; in der Erwägung, dass Gefängniswärter Berichten zufolge auch versucht haben, einige der Aktivisten zur Unterzeichnung von Geständnissen zu zwingen;

D.

in der Erwägung, dass Biram Dah Abeid in den mauretanischen Präsidentschaftswahlen 2014 Zweiter wurde; in der Erwägung, dass sein Ruf ihn zur Hauptzielscheibe der mauretanischen Behörde machte; in der Erwägung, dass seine Verhaftung und die Verhaftung seiner Kollegen einen gewaltsamen Übergriff auf die politische Opposition und die Zivilgesellschaft darstellen;

E.

in der Erwägung, dass die Sklaverei in Mauretanien zwar 1981 offiziell abgeschafft und 2007 unter Strafe gestellt wurde, dass sie aber immer noch existiert; in der Erwägung, dass Mauretanien laut Global Slavery Index 2014 an erster Stelle der Staaten, in denen Sklaverei praktiziert wird, steht und — mit bis zu 4 %, einigen Schätzungen zufolge sogar bis zu 20 % — den höchsten Anteil der Bevölkerung, die in Sklaverei lebt, aufweist; in der Erwägung, dass sich das jüngst erlassene Gesetz über die Sklaverei nicht auf alle Formen der Sklaverei in Mauretanien bezieht und beispielsweise jede Art der Leibeigenschaft ausschließt;

F.

in der Erwägung, dass die Sklaverei in Mauretanien eindeutig auf rassischen Grundlagen basiert und die Sklaven fast durchgängig aus der (schwarzen) Haratin-Gemeinschaft stammen, der zwischen 40 % und 60 % der mauretanischen Bevölkerung angehören, sowie aus anderen Gemeinschaften, wie dies vom Sonderberichterstatter für moderne Formen der Sklaverei festgestellt wurde; in der Erwägung, dass den Angehörigen der Haratin — auch jenen, die nicht versklavt sind — oft der Zugang zu hochwertiger Arbeit oder führenden Positionen im öffentlichen Leben verwehrt wird;

G.

in der Erwägung, dass die Sklaverei meist vererbt wird und Kinder von Sklavinnen oft ihr ganzes Leben lang als das Eigentum der Herrenfamilie gelten; in der Erwägung, dass Sklavinnen regelmäßig Opfer sexueller Gewalt sind; in der Erwägung, dass den meisten Sklaven die Schulbildung vorenthalten und ihnen beigebracht wird, dass es ihr Schicksal sei, ihren Herren zu gehören, wodurch sich die sogenannte psychologische Sklaverei immer weiter fortsetzt; in der Erwägung, dass Sklavinnen nur mit Erlaubnis ihres Herrn heiraten können; in der Erwägung, dass viele Sklaven infolge von Vergewaltigungen geboren werden; in der Erwägung, dass sich selbst freigelassenen Sklaven wenig Möglichkeiten bieten, eine akzeptable Erwerbstätigkeit zu finden;

H.

in der Erwägung, dass Mauretanien Übereinkommen wie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie das Cotonou-Abkommen zwischen den AKP-Staaten und der EU ratifiziert hat;

1.

verurteilt die Festnahme und andauernde Inhaftierung des Kämpfers gegen die Sklaverei Biram Dah Abeid und seiner Mitstreiter auf das Schärfste und fordert ihre umgehende Freilassung; nimmt mit Besorgnis Berichte über Gewalttaten zur Kenntnis, die an einigen der Aktivisten verübt wurden, und fordert die mauretanischen Behörden nachdrücklich auf, die an Missbrauch und Folter von Häftlingen beteiligten Beamten strafrechtlich zu verfolgen;

2.

fordert die mauretanische Regierung auf, die Gewaltanwendung gegenüber Zivilisten, die an friedlichen öffentlichen Protesten und Medienkampagnen zur Unterstützung von Biram Dah Abeid teilnehmen, sowie das brutale Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die politische Opposition zu beenden und die Kämpfer gegen die Sklaverei ihre gewaltlose Arbeit fortführen zu lassen, ohne dass sie Verfolgung und Einschüchterung fürchten müssen; fordert die mauretanischen Behörden nachdrücklich auf, gemäß den internationalen Verträgen und mauretanischem Recht die Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu gewähren;

3.

verurteilt Sklaverei in jeder Form auf das Schärfste, insbesondere die Berichten zufolge in Mauretanien besonders weit verbreitete Sklaverei, die damit zusammenhängenden Praktiken und den Menschenhandel; begrüßt, dass die mauretanische Regierung Sklaverei unter Strafe gestellt hat, ein Sondergericht für Sklaverei besteht und die Regierung im März 2014 einen Zeitplan für die Abschaffung der Sklaverei angekündigt hat;

4.

nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass erst ein Fall von Sklaverei strafrechtlich verfolgt wurde; fordert die mauretanische Regierung auf, die Sklaverei in jeder Form zu beenden, Gesetze gegen Sklaverei in Kraft zu setzen und Rechtsvorschriften zu erlassen, mit denen diskriminierende Rechtsvorschriften geändert oder aufgehoben werden, einschließlich der diskriminierenden Bestimmungen des Strafgesetzbuchs sowie des Personenstands- und Staatsbürgerschaftsrechts; betont, dass Vorwürfe der Sklaverei und sklavereiähnlicher Praktiken tatsächlich untersucht und geahndet werden sollten;

5.

fordert die mauretanischen Behörden auf, in der öffentlichen Meinung und den Einstellungen der Menschen aller gesellschaftlichen Schichten ein Bewusstsein für das Problem der Sklaverei zu schaffen; bestärkt die mauretanischen Behörden entschieden darin, sich dafür einzusetzen, dass sich die in der Gesellschaft vorherrschende Einstellung zu Rasse und Sklaverei ändert, vor allem gegenüber den Angehörigen der Haratin; betont, dass Diskriminierung aus Gründen der Volkszugehörigkeit, vor allem in den Bereichen Bildung und Beschäftigung, geächtet werden sollte; fordert die mauretanischen Behörden außerdem auf, das System der Versklavung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Gesellschaftsklasse, insbesondere in Bezug auf im Haus arbeitende Frauen, vollständig abzuschaffen;

6.

fordert die Einführung einer universellen Schulbildung, damit die heutigen und früheren Sklaven ebenso wie deren Kinder eine bessere Bildung und das nötige Rüstzeug erhalten, um einen akzeptablen Arbeitsplatz zu finden; weist darauf hin, dass alle mauretanischen Bürger Anspruch auf eigenen Grund und Boden haben sollten, vor allem, wenn sie seit Generationen auf dem Land leben und es bewirtschaften — ein Recht, das Biram Dah Abeid und der Initiative für die Wiederbelebung der Bewegung für die Abschaffung der Sklaverei zufolge entscheidend dazu beitragen kann, den Teufelskreis der Sklaverei zu durchbrechen; fordert die mauretanische Regierung in diesem Zusammenhang auf, das Übereinkommen 169 der IAO zu ratifizieren, in dem das Recht auf Landnutzung durch indigene Völker anerkannt wird;

7.

hebt die Bedeutung einer konstruktiven Beziehung zwischen der EU und Mauretanien mit dem Ziel hervor, mehr Demokratie, Stabilität und Entwicklung im Land zu erreichen; betont, dass Mauretanien ein wichtiger Partner in der Strategie der EU für Sicherheit und Entwicklung in der Sahelzone ist;

8.

fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin, den Europäischen Auswärtigen Dienst und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich verstärkt für die Bekämpfung der Sklaverei in Mauretanien einzusetzen, insbesondere durch eine klare und praktikable Außen- und Menschenrechtspolitik, die dem Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie entspricht, und eine stärkere Einbindung des Themas der Menschenrechte in die Strategie der EU für die Sahelzone und in die Dialoge mit der mauretanischen Regierung, auch im Zusammenhang mit formellen bilateralen Abkommen;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten, den mauretanischen Behörden, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP–EU, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, der Arabischen Liga und der Afrikanischen Union zu übermitteln.


(1)  ABl. C 322 E vom 15.11.2013, S. 94

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0431.


12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/28


P8_TA(2014)0108

Sudan: Fall Dr. Amin Mekki Medani

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2014 zum Sudan, insbesondere zum Fall von Dr. Amin Mekki Medani (2014/3000(RSP))

(2016/C 294/08)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Sudan,

unter Hinweis auf den Bericht des unabhängigen Sachverständigen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 18. September 2013 zur Menschenrechtslage in Sudan,

unter Hinweis auf die Erklärung der EU vom 15. Juli 2014 zur Freilassung politischer Häftlinge im Sudan,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ der EU vom 11. November 2014 zum Sudan,

unter Hinweis auf den Bericht des unabhängigen Sachverständigen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 4. September 2014 zur Menschenrechtslage im Sudan,

unter Hinweis auf die Vereinbarungen über den Nationalen Dialog und den Verfassungsprozess, die am 4. September 2014 in Addis Abeba unterzeichnet wurden,

unter Hinweis auf die Erklärung „Sudan Call“ über die Schaffung eines Staates der Bürgerschaft und der Demokratie,

unter Hinweis auf den nationalen Plan des Sudan für Menschenrechte, der 2013 auf der Basis der Grundsätze Universalität und Gerechtigkeit für alle angenommen wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2014 zur EU und den globalen Entwicklungsrahmen für die Zeit nach 2015 (1),

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979,

unter Hinweis auf die Johannesburger Prinzipien zu nationaler Sicherheit, Freiheit der Meinungsäußerung und Zugang zu Informationen, VN-Dok. E/CN.4/1996/39 (1996),

unter Hinweis auf das 2005 geschlossene umfassende Friedensabkommen für den Sudan,

unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker,

unter Hinweis auf das Abkommen von Cotonou,

gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der sudanesische nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst [Sudanese National Intelligence and Security Services — NISS] am 6. Dezember 2014 den angesehenen Menschenrechtsaktivisten und früheren Vorsitzenden der sudanesischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte [Sudan Human Rights Monitor — SHRM], Dr. Amin Mekki Medani, in seinem Haus in Khartum verhaftet hat;

B.

in der Erwägung, dass schwerwiegende Bedenken in Bezug auf die Sicherheit von Dr. Amin Mekki Medani bestehen, der 76 Jahre alt ist und sich in einem schlechten Gesundheitszustand befindet; in der Erwägung, dass der sudanesische nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst es Dr. Amin Mekki Medani bei seiner Verhaftung angeblich verboten hat, seine Medikamente mitzunehmen;

C.

in der Erwägung, dass Dr. Amin Mekki Medani für ein großes Engagement für Menschrechte, Humanitarismus und Rechtstaatlichkeit steht und er hochrangige Positionen in verschiedenen nationalen und internationalen Institutionen bekleidet hat, wie beispielsweise im sudanesischen Justizsystem, in der demokratischen Übergangsregierung des Sudan (als Kabinettsminister für Frieden) und bei den Vereinten Nationen; in der Erwägung, dass Dr. Amin Mekki Medani Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertreten und sich beharrlich gegen Machtmissbrauch ausgesprochen hat; in der Erwägung, dass ihm von der EU-Delegation im Sudan für sein lokales und internationales Engagement zur Förderung der Menschenrechte die Auszeichnung „Heroes for Human Rights Award 2013“ verliehen wurde;

D.

in der Erwägung, dass Dr. Amin Mekki Medani kurz nach seiner Rückkehr aus Addis Abeba verhaftet wurde, wo er im Namen von zivilgesellschaftlichen Organisationen den „Sudan Call“ — eine Verpflichtungserklärung, sich für die Beendigung der Konflikte in den unterschiedlichen Regionen des Sudan sowie für rechtliche, institutionelle und wirtschaftliche Reformen einzusetzen — unterzeichnet hatte; in der Erwägung, dass der Oppositionsführer des nationalen Konsensforums [National Consensus Forum], Farouk Abu Issa, und Dr. Farah Ibrahim Mohamed Alagar am 6. bzw. 7. Dezember 2014 unter ähnlichen Umständen verhaftet wurden, nachdem sie sich für den „Sudan Call“ eingesetzt hatten;

E.

in der Erwägung, dass die Erklärung, mit der sich die Unterzeichner verpflichten, Kriege und Konflikte zu beenden, von Vertretern politischer und oppositioneller Parteien unterzeichnet wurde, darunter auch Vertreter der nationalen Umma-Partei, des nationalen Konsensforums und der sudanesischen revolutionären Front [Sudan Revolutionary Front — SRF]; in der Erwägung, dass es sich bei dieser Erklärung um eine Erweiterung der Erklärung von Paris vom 8. August 2014 handelt, die von der sudanesischen revolutionären Front und der nationalen Umma-Partei (vertreten durch Sadiq Al Mahdi) unterzeichnet wurde;

F.

in der Erwägung, dass die Verhaftung von Dr. Amin Mekki Medani charakteristisch für die repressiven Maßnahmen der sudanesischen Regierung ist, die darauf abzielen, rechtmäßige, friedliche, politische Debatten zu unterbinden, und die eingesetzt wurden, um die Meinungsfreiheit, die freie Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit einzuschränken; in der Erwägung, dass dies ein weiteres Beispiel für eine rechtswidrige und willkürliche Inhaftierung durch den sudanesischen nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienst ist;

G.

in der Erwägung, dass es die Hauptaufgabe von Regierungen ist, den politischen, wirtschaftlichen und sozialen Besorgnissen ihrer Bürger zu begegnen; in der Erwägung, dass Konflikte zwischen der Regierung und Bürgern auf politischem Wege im Rahmen von Verhandlungen gelöst werden müssen;

H.

in der Erwägung, dass der Sudan sich in einer kritischen Phase des politischen Dialogs befindet, in der Persönlichkeiten wie Dr. Amin Mekki Medani dringend benötigt werden, um ihr Sachverständnis in den Reformprozess einzubringen;

1.

verurteilt entschieden die willkürliche Festnahme und Inhaftierung von Dr. Amin Mekki Medani und anderen friedlichen Aktivisten und betrachtet dies als einen rechtswidrigen Verstoß gegen ihr Recht auf friedliche und rechtmäßige Tätigkeiten im Bereich Politik und Menschenrechte; fordert ihre unverzügliche und bedingungslose Freilassung;

2.

ist weiterhin besorgt über die anhaltende Inhaftierung und die Verfassung der Mitglieder der Oppositionspartei, der jungen Aktivisten, der Verteidiger der Menschenrechte und der Journalisten im Sudan; fordert die sudanesische Regierung nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Bürger des Landes ihr Recht auf Meinungsfreiheit, freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit friedlich wahrnehmen können; fordert die sudanesische Regierung auf, jegliche Bedrohung und Einschüchterung von Menschenrechtsverteidigern und politischen Aktivisten zu unterlassen und die einschlägigen internationalen Normen und Standards einzuhalten;

3.

fordert die sudanesische Regierung auf, die im Völkerrecht verankerten Menschenrechte und Grundfreiheiten wiederherzustellen und zu achten, darunter die freie Meinungsäußerung, die Versammlungsfreiheit, die Religionsfreiheit sowie die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter; hält eine unabhängige, unparteiische und zugängliche Justiz für außerordentlich wichtig, damit der Rechtsstaatlichkeit und den Grundrechten der Bevölkerung mehr Respekt entgegengebracht werden;

4.

fordert die sudanesische Regierung auf, ihr Gesetz über die nationale Sicherheit zu überprüfen, demzufolge die Inhaftierung von Verdächtigen für bis zu viereinhalb Monaten ohne jegliche gerichtliche Kontrolle zulässig ist, und fordert die sudanesische Regierung auch auf, ihr Rechtssystem im Einklang mit internationalen Menschenrechtsstandards zu reformieren;

5.

begrüßt die Unterzeichnung der Vereinbarungen über den Nationalen Dialog und den Verfassungsprozess, in denen alle Parteien mit Nachdruck aufgefordert werden, auf Gewalt als Mittel zur Verwirklichung des politischen Wandels zu verzichten und ebenfalls umgehend einen nationalen Dialog einzuleiten und Verhandlungen aufzunehmen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass der Nationale Dialog das beste Mittel ist, Fortschritte auf dem Weg zum nationalen Frieden, zur Versöhnung und zur demokratischen Regierungsführung im Sudan zu erzielen;

6.

ist jedoch weiterhin tief besorgt angesichts der fortwährenden Konflikte im Sudan, insbesondere in den Provinzen Darfur, Südkordofan und Blauer Nil, und der damit einhergehenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte sowie der gravierenden humanitären Notlage, die nach wie vor enormes menschliches Leid und Binnenvertreibung zur Folge haben und eine Gefahr für die Stabilität in der Region darstellen;

7.

bekräftigt, dass in Übereinstimmung mit dem Nationalen Dialog ein konstruktiver Dialog stattfinden sollte, an dem sich sowohl Vertreter der Opposition als auch der Zivilgesellschaft, einschließlich Frauenorganisationen, beteiligen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass der Dialog Akteure aus allen sudanesischen Regionen einbeziehen und die ethnische, religiöse und kulturelle Vielfalt des Sudan in vollem Umfang widerspiegeln sollte;

8.

fordert alle Parteien auf, die internen Konflikte des Sudan, nämlich Probleme wie z. B. sozioökonomische Marginalisierung, ungleiche Verteilung der Ressourcen, politische Exklusion und mangelnder Zugang zu öffentlichen Diensten, unter anderem in Bezug auf die Identität und die gesellschaftliche Gleichstellung aller Bevölkerungsgruppen im Rahmen des Nationalen Dialogs in Angriff zu nehmen; plädiert in diesem Zusammenhang für neue und inklusive Regelungen für die Regierungsführung, eine endgültige Verfassung und einen Fahrplan für die Durchführung von Parlamentswahlen;

9.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass der Nationale Dialog nur dann erfolgreich sein wird, wenn er in einem Klima stattfindet, in dem die freie Meinungsäußerung, die Medienfreiheit, sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit gewährleistet sind; fordert daher, dass alle politischen Gefangenen freigelassen werden und die Praxis der willkürlichen Verhaftung unverzüglich eingestellt wird; fordert die sudanesische Regierung auf, die Todesstrafe, die immer noch in Kraft ist, abzuschaffen, und Todesurteile in angemessene alternative Sanktionen umzuwandeln;

10.

fordert die Kommission und den EAD auf, sich weiterhin für den Dialog zwischen dem Sudan und dem Südsudan und den Nachbarländern einzusetzen, das umfassende Friedensabkommen von 2005 und das Addis Abeba-Abkommen von 2012 uneingeschränkt umzusetzen und alle noch ausstehenden Probleme in Angriff zu nehmen;

11.

fordert die Kommission und den EAD auf, den nationalen Dialog, die Hochrangige Umsetzungsgruppe der Afrikanischen Union für Sudan (AUHIP) und den gemeinsamen Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union in Darfur zu unterstützen, und lobt Präsident Mbeki für seine Bemühungen zur Förderung eines echten Nationalen Dialogs;

12.

ist besorgt über die anhaltenden und häufigen Verletzungen der Rechte der Frau im Sudan, vor allem gemäß Artikel 152 des Strafgesetzbuches; fordert die sudanesische Regierung auf, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau umgehend zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

13.

ruft die sudanesische Regierung, die Opposition und die bewaffneten Gruppierungen auf, die Dynamik des nationalen Dialogs zu nutzen, um Führungsstärke zu beweisen und den Sudan auf den Weg des Friedens, des Wohlstands und des Rechts zu bringen; unterstreicht erneut, wie wichtig es ist, die Straffreiheit zu bekämpfen;

14.

zeigt sich besorgt über die sich verschlechternde humanitäre Lage in zahlreichen Regionen des Sudan, insbesondere über die Zugangsbeschränkungen, die internationalen humanitären Hilfsorganisationen noch immer auferlegt werden; appelliert abermals an die sudanesische Regierung sowie an die bewaffneten Gruppierungen, den humanitären Hilfsorganisationen im Einklang mit den internationalen humanitären Grundsätzen einen sicheren, rechtzeitigen und ungehinderten Zugang für humanitäre Zwecke zu allen Gebieten, insbesondere in den Konfliktregionen, zu garantieren;

15.

verurteilt das Gesetz der Regierung über nichtstaatliche Organisationen, mit dem die Möglichkeit dieser Organisationen, dem Sudan die dringend benötigte humanitäre Hilfe zu leisten, eingeschränkt wird und die ohnehin bereits schwierigen Umständen, mit denen die nichtstaatlichen Organisationen im Land konfrontiert sind, sich weiter verschlechtern — eine zunehmend besorgniserregende Tendenz der Einschüchterung und der Einmischung, die auf Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen abzielt sowie ein Angriff auf die Zivilgesellschaft und die demokratischen Freiheiten;

16.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, den Sudan und die sudanesische Bevölkerung bei ihrem Übergang zu einer intern reformierten Demokratie weiterhin zu unterstützen;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Regierung des Sudan, der Afrikanischen Union, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Ko-Vorsitzenden der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und dem Panafrikanischen Parlament (PAP) zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2014)0059.


12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/31


P8_TA(2014)0110

Abschluss eines Assoziierungsabkommens mit Georgien

Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union (09827/2014 — C8-0129/2014 — 2014/0086(NLE) — 2014/2816(INI))

(2016/C 294/09)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (09827/2014),

unter Hinweis auf das Assoziierungsabkommen („Abkommen“) vom 27. Juni 2014 zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (17901/2013),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 217 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Absätze 7 und 8 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0129/2014),

unter Hinweis auf das Waffenstillstandsabkommen vom 12. August 2008, das von der EU vermittelt und von Georgien und der Russischen Föderation unterzeichnet wurde, und das Durchführungsabkommen vom 8. September 2008,

unter Hinweis auf die auf den Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft in Prag am 7. Mai 2009, in Warschau am 30. September 2011 und in Wilna am 29. November 2013 abgegebenen Gemeinsamen Erklärungen,

unter Hinweis auf das Abkommen über Visaerleichterungen und das Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und Georgien, die am 1. März 2011 in Kraft traten,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. November 2011 mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments an den Rat, die Kommission und den EAD zu den Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen EU-Georgien (1),

unter Hinweis auf das gemeinsame Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zur Umsetzung der Europäischen Nachbarschaftspolitik in Georgien — Fortschritte im Jahr 2013 und Empfehlungen für Maßnahmen (jährlicher Fortschrittsbericht) vom 27. März 2014 (SWD(2014)0072),

unter Hinweis auf seinen am 11. Dezember 2013 in erster Lesung festgestellten Standpunkt zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2014 zum Druck Russlands auf die Länder der Östlichen Partnerschaft und insbesondere zur Destabilisierung der Ostukraine (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2014 zur Bewertung und Schwerpunktsetzung für die Beziehungen der EU zu Ländern der Östlichen Partnerschaft (4),

unter Hinweis auf den Bericht der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 5. September 2014 über die Funktionsweise der demokratischen Institutionen in Georgien,

unter Hinweis auf die Arbeit von Thomas Hammarberg als Sonderberater der EU für Verfassungs- und Rechtsreformen und Menschenrechte in Georgien und seinen Bericht und seine Empfehlungen „Georgia in Transition. Report on the human rights dimension: background, steps taken and remaining challenges“ vom September 2013 und den Bericht vom 10. Juli 2014 über die Folgemission,

unter Hinweis auf seinen am 16. April 2014 festgelegten Standpunkt zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Georgiens an den Programmen der Union (5),

unter Hinweis auf die Assoziierungsagenda („Agenda“), die den ENP-Aktionsplan ersetzen wird,

gestützt auf Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union,

unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 18. Dezember 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses (6),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie die Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0042/2014),

A.

in der Erwägung, dass es in Georgien einen starken nationalen und parteiübergreifenden Konsens zugunsten der Integration mit dem Westen, einschließlich mit der EU und der NATO, gibt und dass 69 % der georgischen Bevölkerung laut einer aktuellen Umfrage des National Democratic Institute for International Affairs die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union befürworten; in der Erwägung, dass ein solcher Konsens den Weg ebnen sollte für eine Entschärfung der durch Polarisierung geprägten gegenwärtigen politischen Lage und die notwendigen Bedingungen schaffen sollte für einen konstruktiven Dialog zwischen den politischen Lagern der Mehrheit und der Minderheit;

B.

in der Erwägung, dass die Parlamentswahlen von 2012 und die Präsidentschaftswahlen von 2013 in Georgien reibungslos verliefen und europäischen Standards entsprachen; in der Erwägung, dass der friedliche und demokratische Machtwechsel im Anschluss an diese Wahlen der erste dieser Art in der jüngsten Geschichte des Landes war und als Vorbild für die gesamte Region dienen könnte;

C.

in der Erwägung, dass Europa seine Solidarität mit den Ländern bekunden sollte, die nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion ihre Unabhängigkeit wiedererlangt haben, und seine Unterstützung für deren Souveränität;

D.

in der Erwägung, dass Russland die georgischen Gebiete Abchasiens und die Region Zchinwali/Südossetien weiterhin besetzt und damit gegen die grundlegenden Normen und Grundsätze des Völkerrechts verstößt; in der Erwägung, dass ethnische Säuberungen und unter Zwang durchgeführte demographische Veränderungen in den Gebieten durchgeführt wurden, die faktisch der Kontrolle der Besatzer unterworfen sind, welche die Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen in diesen Gebieten tragen, einschließlich von Verletzungen des Rechts auf Freizügigkeit, zwischenmenschliche Kontakte und Bildung in der jeweiligen Muttersprache;

E.

in der Erwägung, dass Georgien seit der Rosenrevolution deutliche Fortschritte bei den Reformen und bei der Stärkung der Beziehungen zur EU erzielt hat; in der Erwägung, dass Georgien infolge der erzielten Fortschritten bei den Reformen zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie von zusätzlichen Finanzzuweisungen im Rahmen des Integrations- und Kooperationsprogramms der Östlichen Partnerschaft profitiert hat; in der Erwägung, dass die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens ebenfalls eine deutliche Anerkennung dieser Fortschritte darstellt und auch den Ambitionen und dem Bekenntnis Georgiens zu einem europäischen Weg Rechnung trägt;

F.

in Erwägung der Unterzeichnung der Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien sowie der Republik Moldau und der Ukraine am 27. Juni 2014 anlässlich der Tagung des Europäischen Rates in Brüssel; in der Erwägung, dass mit der Ratifizierung des Assoziierungsabkommens mit Georgien durch das Europäische Parlament im Anschluss an die Ratifizierung der Abkommen mit der Republik Moldau und der Ukraine ein Prozess vollständig abgeschlossen und gleichzeitig ein neues Kapitel aufgeschlagen wird in Bezug auf den Wunsch und die Entschlossenheit dieser Länder, näher an die Europäische Union heranzurücken;

G.

in der Erwägung, dass innerhalb der ENP durch die Östliche Partnerschaft ein sinnvoller politischer Rahmen geschaffen wurde, mit dem die Beziehungen vertieft, die politische Assoziierung beschleunigt und die wirtschaftliche Integration zwischen der EU und Georgien, die durch starke geografische, historische und kulturelle Bande eng miteinander verbunden sind, weiter vorangetrieben wird, indem politische und sozioökonomische Reformen unterstützt werden und die Annäherung an die EU erleichtert wird;

H.

in der Erwägung, dass regionale Rahmen wie die Parlamentarische Versammlung EURONEST und die EU-Schwarzmeer-Synergie zusätzliche Foren sind, auf denen Erfahrungen, Informationen und bewährte Verfahrensweisen bezüglich der Umsetzung der Assoziierungsagenda ausgetauscht werden können;

I.

in der Erwägung, dass die EU das Recht Georgiens hervorhebt, unter Wahrung des Völkerrechts jedweder internationaler Organisation oder Allianz beizutreten, und ihr Festhalten an dem Grundsatz bekräftigt, dass kein Drittland ein Vetorecht in Bezug auf die souveräne Entscheidung eines anderen Staates in diesen Fragen hat;

J.

in der Erwägung, dass das Parlament die Visaliberalisierung für Georgien als unmittelbares Zeichen für engere Beziehungen zwischen der EU und Georgien und einen direkten Vorteil für die Bevölkerung voll und ganz unterstützt;

K.

in der Erwägung, dass der Abschluss des Abkommens kein Selbstzweck ist, sondern Teil eines umfassenderen Prozesses, der das Land rechtlich, wirtschaftlich, politisch und gesellschaftlich an die europäischen Strukturen heranführen soll, und hierfür dessen Umsetzung unerlässlich ist;

L.

in der Erwägung, dass das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Georgien — insbesondere das darin enthaltene Handelskapitel, das 2012 und 2013 im Rahmen der Östlichen Partnerschaft ausgehandelt wurde — unter anderem eines der ehrgeizigsten Freihandelsabkommen darstellt, das die EU jemals mit einem Drittstaat ausgehandelt hat;

M.

in der Erwägung, dass die Errichtung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone zwischen der EU und Georgien zu den wichtigsten gegenseitigen Vorteilen des Abkommens zählt; in der Erwägung, dass die Bedeutung des Handels für das Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen, den Wohlstand und die Stabilität unbestreitbar ist;

N.

in der Erwägung, dass Georgien im Zusammenhang mit der Einrichtung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone mit der EU verbindliche Zusagen zur Angleichung seiner Rechtsvorschriften und Standards im Hinblick auf die Wahrung gemeinsamer Normen und Werte machen muss, um seinen Zugang zum EU-Markt zu verbessern;

O.

in der Erwägung, dass die EU Nutzen aus den reibungsloseren Handelsflüssen und verbesserten Investitionsbedingungen in Georgien ziehen wird;

P.

in der Erwägung, dass es im Rahmen der vertieften und umfassenden Freihandelszone mehrere Vorschriften gibt, die auf eine Überarbeitung der handelsrechtlichen Vorschriften und der Handelspolitik Georgiens im Einklang mit dem Besitzstand der EU und auf dessen Grundlage abzielen, was die Modernisierung der Wirtschaft Georgiens sowie verstärkte und besser vorhersehbare Rahmenbedingungen für Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), bewirken wird;

Q.

in der Erwägung, dass die EU durch die Gewährung von APS-Präferenzen (APS+) für Georgien die Wirtschaft dieses Landes erheblich gefördert hat;

R.

in der Erwägung, dass die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens, die am 1. September 2014 begann, zur rascheren Umsetzung der Assoziierungsagenda beiträgt;

S.

in der Erwägung, dass das aktive Engagement Georgiens und ein Bekenntnis zu gemeinsamen Werten und Grundsätzen einschließlich Freiheit, Gleichheit, Demokratie, Pluralismus, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung und Achtung der Menschenrechte, gestützt auf die gemeinsame Vorstellung von der Einzigartigkeit jedes einzelnen, von entscheidender Bedeutung sind, um den Prozess voranzutreiben und die Umsetzung des Abkommens zu einem Erfolg zu führen und zu gewährleisten, dass es sich nachhaltig auf die Entwicklung des Landes auswirkt;

T.

in der Erwägung, dass stärkere politische und wirtschaftliche Bindungen für den gesamten europäischen Kontinent mehr Stabilität, Sicherheit und Wohlstand bedeuten; in der Erwägung, dass engere Beziehungen zur EU nicht ausschließen sollten, dass Georgien traditionelle, historische, politische und wirtschaftliche Beziehungen zu anderen Ländern in der Region pflegt, oder dazu führen sollten, dass diese Beziehungen abgebrochen werden, sondern im Gegenteil die Voraussetzungen dafür schaffen sollten, durch die das Land sein Potenzial in vollem Maße ausschöpfen kann;

U.

in der Erwägung, dass Georgien ein wichtiger Bestandteil der Versorgungskette des gemeinsamen Energiemarkts ist, über die Energielieferungen aus der Region des Kaspischen Meeres in die EU gelangen;

1.

begrüßt nachdrücklich die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens, das einen bedeutenden Fortschritt für die Beziehungen zwischen der EU und Georgien markiert und eine Verpflichtung im Hinblick auf eine politische Assoziierung und eine wirtschaftliche Integration darstellt; begrüßt die Georgien im Jahr 2014 gemäß dem Grundsatz „mehr Mittel für mehr Reformen“ gewährten Finanzhilfen; betont, dass die Ratifizierung des Abkommens nicht an sich das letztendliche Ziel darstellt und dass seine vollständige und schnellstmögliche Umsetzung ausschlaggebend ist;

2.

begrüßt die rasche, einhellige Ratifizierung des Abkommens durch das georgische Parlament und fordert die Mitgliedstaaten auf, ebenfalls rasch mit der Ratifizierung fortzufahren;

3.

weist darauf hin, dass Georgien — wie jeder andere europäische Staat — gemäß Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union eine europäische Perspektive hat und die Mitgliedschaft in der Union beantragen kann, sofern die Grundsätze der Demokratie eingehalten, die Grundfreiheiten sowie die Menschen- und Minderheitenrechte geachtet und die Rechtstaatlichkeit gewährleistet werden;

4.

hebt hervor, dass das Abkommen das gesamte international anerkannte Hoheitsgebiet Georgiens umfasst und dass es der gesamten georgischen Bevölkerung zugutekommt und als Rahmen für eine nachhaltige Entwicklung und Demokratie in Georgien dient;

5.

fordert Georgien auf, zu gewährleisten, dass die Reformen fest im institutionellen Rahmen verankert werden, damit eine Gesellschaft aufgebaut wird, die sich durch Pluralismus, Nicht-Diskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und Gleichstellung der Geschlechter auszeichnet;

6.

betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig ein parteiübergreifender konstruktiver Dialog für die Verabschiedung grundlegender Reformen und die Übernahme der Verpflichtungen ist, die sich im Geiste einer einvernehmlichen Entscheidung für Europa aus dem Assoziierungsabkommen ergeben; fordert die politischen Kräfte Georgiens auf, nicht weiter nach dem Motto „Der Sieger bekommt alles“ zu verfahren, nach dem sich die früheren Regierungen gerichtet haben, damit die seit langem bestehende Polarisierung der georgischen Gesellschaft überwunden werden kann;

7.

begrüßt die Assoziierungsagenda, mit der praktische Rahmenbedingungen für die Verwirklichung der übergeordneten Ziele des Abkommens geschaffen werden und die als Orientierungsrahmen für die Entwicklung der Beziehungen zwischen der EU und Georgien dienen soll;

8.

betont, dass sowohl Georgien als auch die EU in die Umsetzung der Agenda eingebunden werden sollten, und dass für die dort festgelegten Prioritäten technische und finanzielle Mittel in angemessener Höhe bereitgestellt werden sollen, damit Georgien über die notwendigen Mittel verfügt, um seine demokratischen und wirtschaftlichen Reformen fortsetzen zu können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Hilfe zu koordinieren und die Prioritäten der Agenda als Leitsätze bei der Finanzplanung für Georgien zu verwenden;

9.

ruft die Parteien auf, den Schulungsbedarf zu ermitteln, um zu gewährleisten, dass Georgien den Verpflichtungen des Abkommens und der Agenda nachkommen kann;

10.

bekräftigt erneut seine Unterstützung der Souveränität und territorialen Integrität Georgiens und fordert, dass gewährleistet ist, dass das Abkommens für das gesamte international anerkannte Hoheitsgebiet von Georgien gilt und diesem zugutekommt; fordert die EU in diesem Zusammenhang auf, sich weiter aktiv für eine Konfliktlösung durch den Sonderbeauftragten der EU für den Südkaukasus und die Krise in Georgien, den Ko-Vorsitzenden bei den Genfer Gesprächen, und durch die EU-Beobachtermission (EUMM) einzusetzen; fordert weitere entschiedene Anstrengungen bezüglich der Überarbeitung der restriktiven Inhalte des Gesetzes über besetzte Gebiete, damit das Abkommen und die vertiefte und umfassende Freihandelszone einen möglichsten großen Nutzen entfalten können,

11.

fordert Russland auf, die Souveränität und territoriale Integrität Georgiens sowie die Unverletzlichkeit seiner international anerkannten Grenzen in vollem Maße zu respektieren, die Anerkennung der Loslösung Abchasiens und der Region Zchinwali/Südossetien zurückzunehmen, die Besetzung dieser Gebiete zu beenden und sich stattdessen zu verpflichten, keine Gewalt gegen Georgien anzuwenden; verurteilt in diesem Zusammenhang den Abschluss des „Vertrags über ein Bündnis und eine strategische Partnerschaft“ zwischen dem besetzten Gebiet Abchasien und Russland; sieht dies als einen Schritt Russlands an, die vollständige Annexion Abchasiens zu bewirken; bekundet ferner seine Besorgnis über den möglichen Abschluss eines vergleichbaren „Vertrags“ mit dem besetzten Gebiet Zchinwali (Südossetien); fordert die Russische Föderation in diesem Zusammenhang auf, den sogenannten Vertrag zurückzuziehen und den ihr aus dem Waffenstillstandsabkommen vom 12. August 2008 erwachsenden Verpflichtungen nachzukommen;

12.

begrüßt jüngste Reformmaßnahmen der staatlichen Stellen Georgiens, die einer weiteren Stärkung der Stabilität, Unabhängigkeit und Effizienz der Institutionen dienen, die für die Gewährleistung von Demokratie (insbesondere jene der Justizorgane), Rechtstaatlichkeit und einer verantwortungsvollen Staatsführung verantwortlich sind, sowie im Hinblick auf die Konsolidierung der Strukturen zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten; betont erneut, wie wichtig es ist, zu gewährleisten, dass die drei Staatsgewalten voneinander getrennt bleiben; fordert die wirksame Anwendung eines Systems von Kontrolle und Gegenkontrolle in Kombination mit Aufsichtsmechanismen;

13.

nimmt Kenntnis von den Bemühungen der georgischen Behörden im Bereich demokratischer Reformen, einschließlich der Bewältigung der Justizreform, und der Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und vollständigen Untersuchung aller Anschuldigungen bezüglich von Menschenrechtsverletzungen; verweist erneut darauf, dass eine Reform des Justizwesens in Georgien nach wie vor ein vorrangiges Anliegen Georgiens und der Europäischen Union ist; erkennt den wichtigen Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz und garantierten Verfahrensrechten an; betont, wie wichtig die Erstellung einer Statistik der Strafsachen und Schuldsprüche ist, anhand der Fortschritte gemessen werden können; fordert eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung zur Sicherstellung eines berechenbaren Justizwesens und des öffentlichen Vertrauens; erinnert daran, dass die wirksame Umsetzung der Strategie zur Reformierung des Justizwesen fortgeführt werden sollte;

14.

hebt hervor, dass jegliche Strafverfolgung transparent, verhältnismäßig und unparteiisch sein muss sowie streng nach ordnungsgemäßen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren erfolgen sollte und dabei die Grundsätze eines fairen Gerichtsverfahrens gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention in vollem Maße einzuhalten sind; ist nach wie vor über die fehlende Rechenschaftspflicht der Staatsanwaltshaft sowie über die unscharfen Kriterien bei der Ernennung von Staatsanwälten und Ermittlungsbeamten besorgt; erinnert daran, dass Unbescholtenheit und fachliche Eignung die Hauptkriterien bei der Besetzung solcher Stellen sein müssen;

15.

betont, dass sich die staatlichen Stellen Georgiens für eine nationale Versöhnung einsetzen müssen; äußert sich besorgt darüber, dass Anklage wegen Straftaten gegen zahlreiche Beamte, die unter der vorherigen Regierung im Amt waren, und einige Vertreter der derzeitigen Opposition erhoben wurde und sie sich in Haft oder Untersuchungshaft befinden; äußert sich auch besorgt über den potentiellen Einsatz der Justiz beim Kampf gegen politische Gegner, wodurch der von Georgien verfolgte europäische Kurs und die Bemühungen der staatlichen Stellen Georgiens im Bereich der demokratischen Reformen konterkariert werden könnten; erinnert daran, dass eine konstruktive politische Opposition für den Aufbau eines ausgewogenen und reifen politischen Systems, das Georgien anstrebt, von höchster Bedeutung ist;

16.

stellt fest, dass die Vorwürfe bezüglich der Fälle einer sogenannten selektiven Justiz nachteilige Auswirkungen gehabt haben; fordert die georgischen Behörden auf, von der Instrumentalisierung der Justiz als Mittel der politischen Vergeltung abzusehen; fordert alle politischen Kräfte in Georgien auf, künftig sorgfältigst auf die Vermeidung von Beschuldigungen zu achten und gleichzeitig ernsthaft gegen Korruption und Amtsmissbrauch vorzugehen;

17.

begrüßt den am 9. Dezember 2014 veröffentlichten „Bericht über die Verfolgung der Prozesse in Georgien“ des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (OSZE/BDIMR) und fordert die georgische Regierung auf, ernsthafte Anstrengungen zu unternehmen, um die darin aufgeführten Defizite zu beheben;

18.

begrüßt die von Thomas Hammarberg als Sonderberater der EU geleistete Arbeit und seinen Bericht „Georgia in Transition“ sowie den Bericht vom 10. Juli 2014 über den Folgebesuch; fordert die georgischen Behörden auf, die in den Berichten enthaltenen Empfehlungen vollständig umzusetzen;

19.

hebt hervor, dass die Präsidentschaftswahlen vom Oktober 2013 von der Wahlbeobachtungsmission des OSZE/BDIMR größtenteils in einem positiven Licht und als der beste Urnengang seit der Unabhängigkeit Georgiens gesehen wurden und auf den ermutigenden Schritten der Parlamentswahlen von 2012 aufbauten; weist in diesem Zusammenhang auf die Beteiligung der Wahlbeobachtungsdelegation des Parlaments hin;

20.

fordert die Europäische Union auf, für Synergien bei den verschiedenen Möglichkeiten der Unterstützung durch den Europäischen Fonds für Demokratie, das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte, das Instrument für Stabilität und die Fazilität zur Förderung der Zivilgesellschaft zu sorgen, damit der demokratische Prozess in Georgien vorangetrieben wird;

21.

fordert die georgischen Behörden auf, mit der Bekämpfung von organisiertem Verbrechen, Korruption, Betrug und Geldwäsche auf allen Ebenen und in allen Lebensbereichen fortzufahren und eine voll funktionsfähige, angemessen mit Personal ausgestattete und unabhängige Justiz zu schaffen, um unter anderem das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz zu stärken sowie die legale Wirtschaft zu verteidigen; betont außerdem, wie wichtig eine Entpolitisierung der öffentlichen Verwaltung ist, damit sie effizienter wird und frei von politischer Einflussnahme ist;

22.

würdigt die Entschlossenheit und die Errungenschaften Georgiens beim Aufbau einer freien, auf Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Pluralismus aufbauenden Gesellschaft; weist darauf hin, dass dieser Prozess eine starke Unterstützung durch die georgische Gesellschaft erfuhr; hebt hervor, wie wichtig Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Diskriminierung bei der Gewährleistung der Gleichberechtigung und des Schutzes aller Minderheiten (vor allem ethnischer und religiöser Minderheiten sowie LGBT) sind; begrüßt die Verabschiedung des Antidiskriminierungsgesetzes durch das georgische Parlament und fordert seine uneingeschränkte Einhaltung und Umsetzung im Einklang mit Geist und Buchstaben der Rechtsvorschriften der EU und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; stellt fest, dass dies einen wichtigen Schritt im Prozess der Visaliberalisierung darstellt; fordert die georgischen Behörden auf, Informationskampagnen zu diesem Thema durchzuführen;

23.

nimmt die Schritte zur Kenntnis, die Georgien im Einklang mit seinen internationalen Verpflichtungen gegen Islamophobie und Homophobie unternommen hat; hebt jedoch hervor, dass im Falle von islamophoben und homophoben Gewaltakten die Täter auch tatsächlich vor Gericht gestellt werden müssen;

24.

begrüßt die von Georgien geleistete Arbeit bei der Umsetzung der Abkommen über Visaerleichterungen und Rückübernahme; begrüßt ferner die wesentlichen Fortschritte im Dialog über Visafragen; unterstützt die zügige Einführung der Befreiung von der Visumpflicht für Georgien, sobald alle Bedingungen dafür erfüllt worden sind, als greifbare positive Entwicklung zugunsten der georgischen Bürger;

25.

fordert die georgische Regierung auf, günstige Rahmenbedingungen für freie Medien zu schaffen, Meinungsfreiheit und Medienpluralismus zu befördern, und es den Medien zu ermöglichen, unabhängig und objektiv ohne politischen oder wirtschaftlichen Druck zu berichten; fordert daher die vollständige Umsetzung des Gesetzes über Transparenz bei Eigentumsverhältnissen im Medienbereich;

26.

fordert die Regierung auf, weiterhin Fortschritte im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit und den Zugang zu Gerichten zu machen, indem das neue Jugendstrafgesetzbuch gemäß internationalen Standards für die Förderung des Zugangs aller Minderjähriger zu Gerichten verabschiedet wird; betont die Notwendigkeit dringender Reformen der sozialen Sicherungssysteme, damit der zunehmenden sozialen Ungleichheit entgegengewirkt wird, von der insbesondere Kinder betroffen sind, was sich an der prozentualen Zunahme der unter der nationalen Armutsgrenze lebenden Kinder (27 % im Jahr 2013 im Vergleich zu 25 % im Jahr 2011) und der in extremer Armut lebenden Kinder (6 % im Vergleich zu 3,9 % bei der gesamten Bevölkerung), ablesen lässt, die mit weniger als 1,25 USD pro Tag auskommen müssen;

27.

begrüßt die Verabschiedung des neuen Arbeitsgesetzes und hebt hervor, wie notwendig seine Umsetzung und weitere Verbesserungen der Arbeitsnormen und des sozialen Dialogs sind, um den von der Internationalen Arbeitsorganisation festgelegten Arbeitnehmerrechten und Arbeitsnormen zu entsprechen;

28.

begrüßt die Entschlossenheit Georgiens, mit tiefgreifenden und komplexen wirtschaftlichen Reformen auf engere wirtschaftliche Beziehungen mit der EU hinzuarbeiten;

29.

begrüßt die Tatsache, dass Georgien dem von außen, unter anderem dem von Russland ausgeübten Druck standgehalten und seine Ausfuhren auf neue Märkte umgeleitet hat, und bestärkt Georgien, diesen Weg auch künftig fortzusetzen; verurteilt die sowohl vor als auch nach der Unterzeichnung des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens im Juni 2014 von Russland gegenüber Georgien praktizierte Strategie des wirtschaftlichen Drucks;

30.

ist fest davon überzeugt, dass das vertiefte und umfassende Freihandelsabkommen der Wirtschaft Georgiens einen langfristigen Nutzen bringt und damit zur Steigerung der Lebensqualität der Bürger des Landes beitragen wird;

31.

weist mit Zufriedenheit auf die Ratifizierung des Abkommens durch das georgische Parlament vom 18. Juli 2014 hin, mit der ein Beschluss über die vorläufige Anwendung der vertieften und umfassenden Freihandelszone ab dem 1. September 2014 einherging;

32.

fordert die Parlamente der Mitgliedstaaten auf, das Assoziierungsabkommen, einschließlich des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens, schnellstmöglich zu ratifizieren, damit sämtliche wirtschaftlichen und handelsbezogenen Bestimmungen des Abkommens uneingeschränkt und ohne Verzögerung in Kraft treten können;

33.

betont, dass der Erfolg des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens von der gewissenhaften Umsetzung der im Abkommen festgelegten Verpflichtungen durch beide Parteien abhängig ist; fordert die EU daher auf, Georgien jegliche dafür erforderliche Unterstützung zu gewähren, um unter anderem die kurzfristig für Georgien entstehenden Kosten zu verringern; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Erfahrungen auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Reformen und der Angleichung der Rechtsvorschriften mit Georgien zu teilen;

34.

ist der Ansicht, dass die parlamentarische Kontrolle eine grundlegende Bedingung für die demokratische Unterstützung der EU-Politik darstellt; fordert die Kommission daher auf, möglichst rasch die Voraussetzungen für eine regelmäßige und eingehende Überwachung der Umsetzung des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens durch das Europäische Parlament zu schaffen;

35.

fordert die Kommission auf, die Umsetzung der vertieften und umfassenden Freihandelszone aufmerksam zu verfolgen, um Sozial- und Umweltdumping insbesondere in der Übergangsphase in einigen Branchen zu verhindern;

36.

fordert die Kommission auf, den Organisationen der Zivilgesellschaft in Georgien mehr Unterstützung und Fachwissen zukommen zu lassen, um sie zu befähigen, für die von der Regierung insbesondere im Rahmen des Abkommens und der Agenda durchgeführten Reformen und eingegangenen Verpflichtungen die interne Kontrolle und mehr Rechenschaftspflicht zu gewährleisten;

37.

fordert die georgische Regierung auf, mit zivilgesellschaftlichen und nichtstaatlichen Organisationen in Form eines ständigen Dialogs zusammenzuarbeiten;

38.

begrüßt die aktive Beteiligung Georgiens an den Krisenmanagementeinsätzen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU und fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, Georgien zu den entsprechenden Übungen und Schulungsmaßnahmen einzuladen;

39.

hebt die wesentliche Rolle des Sonderbeauftragten der EU für den Südkaukasus und die Krise in Georgien und der EUMM mit ihrem Beitrag zur Sicherheit und Stabilität in den an Abchasien und Südossetien angrenzenden Gebieten hervor und fordert eine Verlängerung ihres Mandats über 2016 hinaus; fordert ferner, dass die EU dafür Sorge trägt, dass diese Mission über ausreichende Mittel verfügt, um ihr Mandat durchzuführen;

40.

findet in diesem Zusammenhang die fehlenden substanziellen Fortschritte bei den Genfer Gesprächen trotz der Bemühungen der staatlichen Stellen Georgiens bedauerlich, sich konstruktiv an der Behandlung aller sicherheitsrelevanten und humanitären Anliegen in den Konfliktgebieten zu beteiligen; fordert eine wirksamere Rolle der EU in diesem Prozess; verurteilt den Vorgang der sogenannten Errichtung von Grenzanlagen an der Verwaltungsgrenzlinie zu Abchasien und der Region Zchinwali/Südossetien, wodurch die besetzten Gebiete auf Kosten Georgiens ausgedehnt wurden und was verheerende humanitäre Auswirkungen für die lokale Bevölkerung hatte und die Vertrauensbildung behindert;

41.

befürwortet die von der georgischen Regierung unternommenen positiven Schritte hin zur Verbesserung der Beziehungen mit Russland; fordert Russland als wichtigen Akteur in der Region auf, sich konstruktiv für eine friedliche Lösung der Konflikte einzusetzen, und zwar insbesondere mit den Genfer Gesprächen, die zur Überwachung der Umsetzung der Waffenstillstandsvereinbarung vom 12. August 2008 zwischen Russland und Georgien dienen; ist der Ansicht, dass alle Bestimmungen der Waffenstillstandsvereinbarung uneingeschränkt von beiden Seiten eingehalten werden müssen, insbesondere die Verpflichtung Russlands, alle seine Streitkräfte abzuziehen, und die Bestimmung, der zufolge Russland der EUMM vollständigen, unbegrenzten Zugang zu den abtrünnigen Gebieten Abchasiens und der Region Zchinwali/Südossetien garantieren muss; betont die Notwendigkeit einer sicheren und menschenwürdigen Rückkehr der Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge an ihren ursprünglichen Wohnort;

42.

betont, wie wichtig es ist, zwischenmenschliche Kontakte auf allen Ebenen in den Konfliktgebieten auszubauen, damit die notwendigen Bedingungen für einen tragfähigen Dialog geschaffen und vertrauensbildende Maßnahmen weiter vorangetrieben werden, sodass der Friedensprozess beschleunigt und eine Versöhnung zwischen den Konfliktparteien herbeigeführt werden kann;

43.

bekräftigt seine Überzeugung, dass der Assoziierungsprozess keine Bedrohung für die politischen und wirtschaftlichen Interessen Russlands darstellt, und findet es bedauerlich, dass die russische Führung ihn so auffasst; weist darauf hin, dass jedes Land zweifelsohne das Recht hat, seine eigenen politischen Entscheidungen zu treffen, wobei es jedoch das Ziel des Engagements der EU gegenüber seinen östlichen Partnern ist, den Wohlstand zu mehren sowie die politische und gesellschaftliche Stabilität zu erhöhen, wovon alle Länder in der Region profitieren werden;

44.

weist darauf hin, dass das Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Georgien, die wahrscheinliche Aufnahme Armeniens in die Zollunion und die Tatsache, dass Aserbaidschan bei den wichtigen Wirtschaftsblöcken einschließlich der WTO außen vor bleibt, die traditionellen Wirtschaftsbeziehungen in der Region zerstören könnte; unterstützt zwar in vollem Maße die im Rahmen der Östlichen Partnerschaft vorgesehene stufenweise Differenzierung — insofern dadurch dem unterschiedlichen Grad der Ambitionen und Fähigkeiten eines jeden Partnerlandes Rechnung getragen wird — ist jedoch davon überzeugt, dass ein regionaler Ansatz für die EU von wesentlicher Bedeutung ist, damit sie einen wirksamen Beitrag zur Stabilität und wirtschaftlichen Entwicklung des Südkaukasus leisten kann; fordert daher die Kommission auf, den Ländern der Region bei der Behandlung der möglichen Probleme zu helfen, die sich aus einer solchen Situation ergeben könnten, und Georgien dabei zu unterstützen, erneut Anstrengungen zu unternehmen, neue Formen der Zusammenarbeit im Südkaukasus zu fördern;

45.

verweist auf die immens wichtige Lage Georgiens, was die Entwicklung des südlichen Korridors und die Führung von Öl- und Gasleitungen durch das Land betrifft, die für die europäische Energieversorgungssicherheit von strategischer Bedeutung sein könnten; fordert in dieser Hinsicht, dass die EU-Umweltnormen bei der Errichtung der Energieinfrastruktur voll und ganz eingehalten werden; betont außerdem, wie wichtig es ist, eine Diversifizierung der Energiequellen insbesondere mit Blick auf erneuerbare Energie zu betreiben und sich bei der Klimaschutzpolitik und ihren Zielen nach der bzw. denen der EU zu richten;

46.

fordert die Kommission auf, die georgischen staatlichen Stellen bei ihrem Investitionsprogramm zur Errichtung, Renovierung und dem Umbau von Wasserkraftwerken zu unterstützen und genau zu kontrollieren und darauf zu drängen, die Standards und Normen der EU voll und ganz einzuhalten, insbesondere, was die Umweltverträglichkeitsprüfung der größeren Kraftwerke anbelangt;

47.

betont, wie wichtig seine Zusammenarbeit mit dem Parlament Georgiens für die Überwachung der Umsetzung des Abkommens und der Agenda ist; ist der Auffassung, dass das Inkrafttreten des Abkommens und die Schaffung des neuen institutionellen Rahmens für die Zusammenarbeit, zu der auch der Assoziationsrat gehört, nach einer entsprechenden diesbezüglichen Aufwertung auf parlamentarischer Ebene verlangt; ist deshalb der Ansicht, dass es in Anbetracht der anders gearteten Beziehungen zu Armenien und Aserbaidschan notwendig ist, einen spezifischen parlamentarischen Assoziationsausschuss EU-Georgien einzusetzen;

48.

fordert Georgien auf, in Zusammenarbeit mit dem EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien und mit der EUMM der georgischen Gesellschaft umfassende Informationen in Bezug auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Georgien andererseits einschließlich der Gebiete Abchasiens und Südossetien bereitzustellen;

49.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Georgiens zu übermitteln.


(1)  ABl. C 153 E vom 31.5.2013, S. 137.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0567.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0457.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0229.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0404.

(6)  Angenommene Texte, P8_TA(2014)0111.


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHES PARLAMENT

Dienstag, 16. Dezember 2014

12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/39


P8_TA(2014)0073

Wahl des Bürgerbeauftragten

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2014 zur Wahl des Bürgerbeauftragten (2014/2092(INS))

(2016/C 294/10)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag zur Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 228,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

unter Hinweis auf seinen Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (1),

gestützt auf Artikel 219 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen (2),

unter Hinweis auf das Ergebnis seiner Abstimmung am 16. Dezember 2014,

1.

wählt Emily O’REILLY in das Amt des Europäischen Bürgerbeauftragten bis zum Ende der Wahlperiode;

2.

ersucht Emily O’REILLY, einen Eid vor dem Gerichtshof zu leisten;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, die Veröffentlichung des beigefügten Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den vorliegenden Beschluss dem Rat, der Kommission und dem Gerichtshof zu übermitteln.


(1)  ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.

(2)  ABl. C 293 vom 2.9.2014, S. 13.


ANHANG

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 16. Dezember 2014

zur Wahl der Europäischen Bürgerbeauftragten

(Der Wortlaut des Anhangs ist hier nicht wiedergegeben da er dem des endgültigen Rechtsaktes entspricht, Beschluss 2014/949/EU, Euratom.)


12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/40


P8_TA(2014)0074

Wissenschaftliche Prüfung von Lebensmittelfragen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 93/5/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen (COM(2014)0246 — C8-0005/2014 — 2014/0132(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 294/11)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0246),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0005/2014),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 9. Juli 2014 (1)

unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 26. November 2014 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 und Artikel 50 Absatz 1seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0059/2014),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


P8_TC1-COD(2014)0132

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Dezember 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 93/5/EWG des Rates über die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2015/254.)


12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/41


P8_TA(2014)0075

Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) (09412/2014 — C8-0042/2014 — 2013/0418(NLE))

(Zustimmung)

(2016/C 294/12)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (09412/2014),

unter Hinweis auf das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0042/2014),

gestützt auf Artikel 192 Absatz 1, Artikel 207 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2, Artikel 108 Absatz 7 und Artikel 39 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0036/2014),

1.

gibt seine Zustimmung zum Beitritt zum Übereinkommen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/42


P8_TA(2014)0076

Kooperationsabkommen mit Marokko über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Kooperationsabkommens über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Marokko (10437/2014 — C8-0108/2014 — 2013/0414(NLE))

(Zustimmung)

(2016/C 294/13)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf einen Beschlusses des Rates (10437/2014),

unter Hinweis auf den Entwurf des Kooperationsabkommens über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Marokko (10717/2006),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 172 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0108/2014),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2, Artikel 108 Absatz 7 und Artikel 50 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0045/2014),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Königreichs Marokko zu übermitteln.


12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/43


P8_TA(2014)0077

Verlängerung des Abkommens mit der Ukraine über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (11047/2014 — C8-0114/2014 — 2014/0154(NLE))

(Zustimmung)

(2016/C 294/14)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (11047/2014),

unter Hinweis auf das Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (1),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 186 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0114/2014),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 2 und auf Artikel 108 Absatz 7 sowie auf Artikel 50 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0039/2014),

1.

gibt seine Zustimmung zu der Verlängerung des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Ukraine zu übermitteln.


(1)  ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 32.


12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/44


P8_TA(2014)0078

Beteiligung Kroatiens am Europäischen Wirtschaftsraum ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — eines Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum und der drei dazugehörigen Vereinbarungen (06698/2014 — C8-0002/2014 — 2014/0047(NLE))

(Zustimmung)

(2016/C 294/15)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (06698/2014),

unter Hinweis auf das Abkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum und drei dazugehörige Abkommen (06696/2014),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 217, Artikel 218 Absatz 6 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0002/2014),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0026/2014),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens und der drei dazugehörigen Abkommen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Island, des Fürstentums Liechtenstein und des Königreichs Norwegen zu übermitteln.


12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/45


P8_TA(2014)0079

Sondersteuer „octroi de mer“ in den französischen Gebieten in äußerster Randlage *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates betreffend die Sondersteuer „octroi de mer“ in den französischen Gebieten in äußerster Randlage (COM(2014)0666 — C8-0242/2014 — 2014/0308(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)

(2016/C 294/16)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2014)0666),

gestützt auf Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0242/2014),

gestützt auf Artikel 59 und Artikel 50 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8-0054/2014),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/46


P8_TA(2014)0080

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2014/010 IT/Whirlpool — Italien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/010 IT/Whirlpool, Italien) (COM(2014)0672 — C8-0231/2014 — 2014/2170(BUD))

(2016/C 294/17)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0672 — C8-0231/2014),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1) (EGF Verordnung),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0064/2014),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.

in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und Jugendlichen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;

D.

in der Erwägung, dass die italienischen Behörden den Antrag EGF/2014/010 IT/Whirlpool am 18. Juni 2014 wegen der Entlassung von 608 Arbeitnehmern bei Whirlpool Europe S.r.l., einem im Wirtschaftszweig NACE-Rev.-2-Abteilung 27 („Herstellung von elektrischen Ausrüstungen“) tätigen Unternehmen sowie bei fünf Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern gestellt haben;

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

stellt fest, dass die italienischen Behörden den Antrag unter Berufung auf das Interventionskriterium von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung gestellt haben, wonach es in einem Unternehmen eines Mitgliedstaats innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Einstellung der Tätigkeit von Selbständigen gekommen sein muss, was auch entlassene Arbeitnehmer und Selbständige, die ihre Tätigkeit aufgeben mussten, bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern einschließt; teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen der genannten Verordnung erfüllt sind und dass Italien daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß der genannten Verordnung hat;

2.

stellt fest, dass der Antrag auf finanzielle Beihilfen aus dem EGF von den italienischen Behörden am 18. Juni 2014 eingereicht und die Beurteilung der Kommission am 28. Oktober 2014 vorgelegt wurde; begrüßt, dass die Kommission die enge zeitliche Vorgabe der EGF-Verordnung von 12 Wochen eingehalten hat;

3.

stellt fest, dass die globale Finanz- und Wirtschaftskrise den italienischen Behörden zufolge tiefgreifende Auswirkungen auf die Konsumentscheidungen der italienischen Haushalte hatte, die ihre Kaufentscheidungen überdachten, insbesondere solche, die mit dem Erwerb langlebiger Güter einschließlich Haushaltsgeräten zusammenhingen;

4.

hebt hervor, dass der italienische Markt für Haushaltsgroßgeräte aufgrund der Wirtschafts- und Finanzkrise, die zu einem erheblichen Rückgang des Verbrauchs der privaten Haushalte führte, von 3 174 Mrd. EUR im Jahr 2010 auf 2 649 Mrd. EUR im Jahr 2013 schrumpfte, was einem Rückgang um 16,5 % entspricht;

5.

schließt sich der Auffassung an, dass der drastische Rückgang bei der Produktion von Elektrogeräten zwischen 2008 und 2012 mit der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zusammenhängt, der Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist, und dass Italien deshalb Anspruch auf finanzielle Beihilfen aus dem EGF hat;

6.

stellt fest, dass für den Sektor „Herstellung von elektrischen Ausrüstungen“ bislang zwei weitere EGF-Anträge (5) gestellt wurden, die sich ebenfalls auf die globale Finanz- und Wirtschaftskrise stützten;

7.

stellt fest, dass diese Entlassungen die Arbeitslosigkeit in der Provinz Trento weiter verstärken werden, in der sich die Arbeitslosenquote seit Beginn der Krise verdoppelt hat und zwischen 2007 und 2013 von 2,9 % auf 6,1 % gestiegen ist; betont, dass der Anstieg der Arbeitslosigkeit sowohl das Bauwesen (-10,3 %) als auch die Industrie (-2,4 %) betrifft und dass ISTAT-Angaben zufolge die Arbeitslosenzahl in Trentino im ersten Quartal 2014 bei etwa 18 700 lag, während bei den Arbeitsämtern der Provinz ca. 41 800 gemeldet sind;

8.

stellt fest, dass zusätzlich zu den im Bezugszeitraum bei Whirlpool, das als Hauptunternehmen gilt, entlassenen 502 Arbeitnehmern 106 von fünf Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern nach dem Bezugszeitraum entlassene Arbeitnehmer in die Zahl der förderfähigen Begünstigten einbezogen werden, die sich auf insgesamt 608 Personen beläuft, die ausnahmslos zu den vorgesehenen Begünstigten der EGF-Maßnahmen zählen;

9.

stellt fest, dass die geschätzten Gesamtkosten 3 150 000 EUR betragen, wovon 126 000 EUR für die Durchführung bestimmt sind, und dass sich der Finanzbeitrag des EGF auf 1 890 000 EUR, das sind 60 % der Gesamtkosten, beläuft;

10.

begrüßt, dass die italienischen Behörden beschlossen haben, am 4. Februar 2014, also vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket und sogar vor der Stellung des Antrags auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützten;

11.

begrüßt, dass die Sozialpartner in die Aushandlung der zu unterstützenden Maßnahmen eingebunden wurden; begrüßt des Weiteren, dass die Gewerkschaften in die Aufsicht über die Umsetzung und eine mögliche Neugestaltung der Maßnahmen sowie die Bewertung der Ergebnisse einbezogen werden; begrüßt außerdem, dass die geplanten Maßnahmen, d. h. ihr Inhalt und relevante Aspekte ihrer Umsetzung (einschließlich des Zeitplans), mit den ehemaligen Arbeitnehmern des Whirlpool-Werks in Spini di Gardolo in mehreren (insgesamt 15) Sitzungen im Februar und März 2014 erörtert wurden und dass sich 393 der Arbeitnehmer, die an diesen Sitzungen teilnahmen, für diese Maßnahmen gemeldet haben;

12.

nimmt zur Kenntnis, dass folgende personalisierte Dienstleistungen angeboten werden sollen: Informationsveranstaltungen, Aufnahme und Registrierung, Beratung und Orientierung, Kompetenzbewertung, allgemeine Aus- und Weiterbildung, Berufsbildung, Coaching, Betreuung nach der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sowie Begleitung auf dem Weg zum Unternehmertum, Beihilfen für die Arbeitssuche, Beihilfen für die Teilnahme und Fahrtkostenbeiträge, Einstellungsanreize;

13.

stellt fest, dass 16,78 % der vorgesehenen Begünstigten keine EU-Bürger sind; vertritt die Auffassung, dass bestimmte Elemente der Coaching-Maßnahmen besonders sinnvoll sein könnten, um diesen Begünstigten die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu erleichtern;

14.

spricht sich für eine Bewertung der konkreten Ergebnisse der den Teilnehmern gebotenen Aus-, Weiter- und Berufsbildungsmaßnahmen aus, um einen besseren Eindruck von der Wirksamkeit der angebotenen Maßnahmen zu bekommen;

15.

begrüßt die Maßnahmen zur Betreuung nach der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und zur Begleitung auf dem Weg zum Unternehmertum;

16.

vertritt die Auffassung, dass die Einstellungsanreize neue Arbeitgeber dazu bewegen sollen, die Teilnehmer im Rahmen von unbefristeten Arbeitsverträgen oder zumindest Arbeitsverträgen mit zwölf Monaten Laufzeit wieder einzustellen; stellt fest, dass den Erwartungen zufolge weniger als die Hälfte (250) aller Begünstigten an dieser Maßnahme teilnehmen werden;

17.

begrüßt die Tatsache, dass die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet werden;

18.

weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

19.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26).

(5)  EGF/2009/010 LT AB Snaige COM(2010)0008, EGF/2011/023 IT Antonio Merloni COM(2013)0090.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/010 IT/Whirlpool, Italien)

(Der Wortlaut des Anhangs ist hier nicht wiedergegeben da er dem des endgültigen Rechtsaktes entspricht, Beschluss (EU) 2015/42.)


12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/49


P8_TA(2014)0081

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2013/006 PL/Fiat Auto Poland S.A. — Polen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/006 PL/Fiat Auto Poland S. A., Polen) (COM(2014)0699 — C8-0243/2014 — 2014/2181(BUD))

(2016/C 294/18)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0699 — C8-0243/2014),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (1) (EGF-Verordnung),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0062/2014),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.

in der Erwägung, dass der Erlass der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (4) die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und Jugendlichen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;

D.

in der Erwägung, dass Polen den Antrag EGF/2013/006 PL/Fiat auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen 1 079 Entlassungen — 829 bei Fiat Auto Poland und 250 bei 21 Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern — während des Bezugszeitraums vom 21. Januar 2013 bis 21. Mai 2013, die mit einem Rückgang der Produktion im Werk von Fiat Auto Poland S. A. in Tychy („Fiat-Werk Tychy“) in der Woiwodschaft Schlesien, Polen, in Zusammenhang standen, gestellt hat, wobei voraussichtlich 777 Personen an den EGF-Maßnahmen teilnehmen werden;

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

stellt fest, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind; teilt daher die Auffassung der Kommission, dass Polen Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.

stellt fest, dass die polnischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 29. Juli 2013 gestellt und bis zum 16. Juni 2014 durch zusätzliche Informationen ergänzt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 10. November 2014 vorgelegt wurde;

3.

begrüßt, dass die polnischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen, beschlossen haben, am 21. Januar 2013, also lange vor der Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen;

4.

stellt fest, dass die europäische Automobilindustrie seit 2007, als der Anteil der europäischen Pkw-Produktion an der Weltproduktion 32,2 % betrug — verglichen mit nur noch 23,2 % im Jahr 2012 –, Marktanteile verloren hat; betont außerdem, dass die Produktion in der EU-27 von 2011 bis 2012 um 7 % zurückging, während die Weltproduktion im gleichen Zeitraum um 5,3 % zunahm; hebt hervor, dass die Lage in Polen noch dramatischer war, da sich hier das Produktionsvolumen im Jahr 2012 gegenüber 2011 um fast ein Drittel verringerte;

5.

teilt folglich die Auffassung der Kommission, dass die Entlassungen im Fiat-Werk Tychy und bei seinen Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern mit weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung in Zusammenhang stehen; betont, dass die Folgen der Globalisierung durch die Auswirkungen der Finanzkrise, die in der Union zum stärksten Rückgang des Absatzes von Neuwagen seit Beginn entsprechender Aufzeichnungen führte, noch verschärft wurden;

6.

stellt fest, dass die Entlassungen im Fiat-Werk Tychy negative Auswirkungen auf die Region haben dürften, da die ehemaligen Arbeitnehmer von Fiat Auto Poland und seinen Zulieferern und nachgeschalteten Herstellen 10 % aller hier lebenden Arbeitslosen ausmachen;

7.

weist darauf hin, dass die Arbeitslosenquote in Schlesien seit 2011 gestiegen ist; stellt des Weiteren eine Zunahme von Massenentlassungen in der Region fest, wobei sich die Zahl der von Massenentlassungen betroffenen Arbeitnehmer von 2011 bis 2012 nahezu verdoppelt hat;

8.

stellt fest, dass bis heute 21 EGF-Anträge für die Automobilbranche gestellt wurden, von denen sich zwölf auf die Globalisierung des Handels und neun auf das Krisenkriterium stützten;

9.

nimmt zur Kenntnis, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, folgende Maßnahmen zur Wiedereingliederung von 777 entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt umfasst: Schulungen und Kosten im Zusammenhang mit Schulungen, Schulung zur Förderung des Unternehmertums, Schulungsbeihilfe, Praktikumsbeihilfe, Praktikumskosten, öffentliche Maßnahmen, Beihilfe für die Selbständigkeit und Einstellungsanreize;

10.

nimmt zur Kenntnis, dass die Beihilfe für die Selbständigkeit (bis zu 4 995 EUR pro Arbeitnehmer) an Bedingungen geknüpft ist und die selbständige Tätigkeit von Erfolg gekrönt sein muss; weist darauf hin, dass diese Konditionalität Arbeitnehmer nicht davon abhalten sollte, diese Unterstützung zu beantragen;

11.

stellt fest, dass die Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen Ende 2013 abgeschlossen war und dass nach den vorläufigen Zahlen 269 Personen an 313 verschiedenen Tätigkeiten im Rahmen des Pakets teilgenommen haben, von denen 219 infolge der geleisteten Unterstützung eine Beschäftigung gefunden haben;

12.

stellt fest, dass nach den vorläufigen Zahlen die Gesamtkosten der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen deutlich hinter den geschätzten Kosten zurückgeblieben sind, da weniger Arbeitnehmer an den Dienstleistungen teilgenommen haben;

13.

betont, dass sich ungeachtet der Tatsache, dass an den Maßnahmen weniger Arbeitnehmer teilgenommen haben als ursprünglich geschätzt worden war, nach den vorläufigen Zahlen die Zahl der von dem Paket erfassten entlassenen Arbeitnehmer, die noch beim Arbeitsamt gemeldet sind, 85 beträgt, was zeigt, dass die überwiegende Mehrheit der von den Entlassungen bei Fiat Auto Poland betroffenen Arbeitnehmer eine Beschäftigung gefunden hat;

14.

begrüßt die Beteiligung des Regionalen Beschäftigungsrats an der Ausarbeitung des EGF-Antrags und seine Rolle bei der Vereinbarung des Maßnahmenpakets für das Projekt;

15.

weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden; ist der Ansicht, dass bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

16.

hebt hervor, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden muss, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in eine stabile Beschäftigung unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

17.

begrüßt, dass sich die öffentlichen Maßnahmen unter anderem speziell an Arbeitnehmer richten, die älter als 50 Jahre sind und einen erheblichen Anteil der Begünstigten ausmachen; stellt fest, dass das Risiko einer längerfristigen Arbeitslosigkeit und einer Ausgrenzung vom Arbeitsmarkt für diese Altersgruppe größer ist;

18.

unterstreicht den hohen Anteil älterer und geringer qualifizierter Personen unter den Entlassenen, der sich auf 18,7 % bzw. 62,6 % aller betroffenen Arbeitnehmer beläuft; fordert, dass diesen beiden Gruppen besondere Aufmerksamkeit zuteil wird und sich an sie spezielle EGF-Maßnahmen richten;

19.

ist der Ansicht, dass die sechs Arbeitnehmer mit langfristigen Gesundheitsproblemen oder Behinderungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung personalisierter Dienstleistungen möglicherweise besondere Bedürfnisse haben;

20.

begrüßt, dass in den verschiedenen Phasen der Durchführung der EGF-Maßnahmen und beim Zugang zu den EGF-Maßnahmen der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verfolgt wurden und weiterhin verfolgt werden;

21.

nimmt zur Kenntnis, dass Fiat Auto Poland am 20. Dezember 2012 mit den Gewerkschaften eine Vereinbarung über die Kriterien für die Auswahl der Arbeitnehmer, die entlassen werden sollen, und über eine Abfindung für freiwillig aus dem Unternehmen ausscheidende Arbeitnehmer getroffen hat.

22.

stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; hebt hervor, dass die polnischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

23.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

24.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

25.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855).


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/006 PL/Fiat Auto Poland S. A., Polen)

(Der Wortlaut des Anhangs ist hier nicht wiedergegeben da er dem des endgültigen Rechtsaktes entspricht, Beschluss (EU) 2015/414.)


12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/53


P8_TA(2014)0082

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2014/013 EL/Odyssefs Fokas — Griechenland

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/013 EL/Odyssefs Fokas, Griechenland) (COM(2014)0702 — C8-0245/2014 — 2014/2183(BUD))

(2016/C 294/19)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0702 — C8-0245/2014),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1) (EGF-Verordnung),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0063/2014),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen einer globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.

in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Festsetzung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und Jugendlichen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;

D.

in der Erwägung, dass die griechischen Behörden den Antrag EGF/2014/013 EL/Odyssefs Fokas am 29. Juli 2014 wegen der Entlassung von 551 Arbeitnehmern bei Odyssefs Fokas S. A., einem im Wirtschaftszweig NACE-Rev.-2-Abteilung 47 („Einzelhandel ohne Handel mit Kraftfahrzeugen“) tätigen Unternehmen, gestellt haben;

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

begrüßt, dass die griechischen Behörden den großen Nutzen dieses Haushaltsinstruments erkennen und es bereits mehrmals als Mittel eingesetzt haben, um den negativen Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise zu begegnen;

2.

stellt fest, dass die griechischen Behörden den Antrag unter Berufung auf das Interventionskriterium von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung gestellt haben, wonach es in einem Unternehmen eines Mitgliedstaats innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Einstellung der Tätigkeit von Selbständigen gekommen sein muss, was auch entlassene Arbeitnehmer und Selbständige, die ihre Tätigkeit aufgeben mussten, bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern einschließt;

3.

stellt fest, dass die griechischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 29. Juli 2014 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 11. November 2014 vorgelegt wurde; begrüßt das zügige Bewertungsverfahren von weniger als fünf Monaten;

4.

nimmt Kenntnis von der Argumentation der griechischen Behörden, dass vor allem zwei Faktoren die Entlassungen ausgelöst haben: der Rückgang des verfügbaren Einkommens der privaten Haushalte infolge der erhöhten Steuerlast, der sinkenden Gehälter (sowohl der privaten als auch der öffentlichen Angestellten) und der steigenden Arbeitslosigkeit, was zu einem hohen Kaufkraftverlust führte, und die drastische Einschränkung der Kreditvergabe an Unternehmen und Einzelpersonen aufgrund fehlender Liquidität der griechischen Banken;

5.

teilt die Auffassung, dass diese Faktoren mit der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise in Zusammenhang stehen, mit der sich die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 (4) befasst, und dass Griechenland daher Anspruch auf einen Beitrag aus dem EGF hat;

6.

stellt fest, dass für den Einzelhandel bislang drei weitere EGF-Anträge gestellt wurden — zwei davon von Griechenland —, die sich ebenfalls auf die globale Finanz- und Wirtschaftskrise stützten;

7.

stellt fest, dass diese Entlassungen die Arbeitslosigkeit in einem Land, in dem sich die Zahl der Arbeitslosen im Zeitraum 2008-2013 vervierfacht hat und das die höchste Arbeitslosenquote in der EU und die fünfthöchste weltweit aufweist, weiter verschärfen werden; ist besonders besorgt um die Regionen Attika und Zentralmakedonien, auf die sich 90 % der Entlassungen konzentrieren und in denen die Arbeitslosenquote bereits über dem nationalen Durchschnitt von 27,5 % liegt;

8.

stellt fest, dass zusätzlich zu den im Bezugszeitraum entlassenen 551 Arbeitnehmern auch 49 vor dem viermonatigen Bezugszeitraum entlassene Arbeitnehmer in die Zahl der förderfähigen Begünstigten einbezogen werden, die sich auf insgesamt 600 Personen beläuft; stellt des Weiteren fest, dass 89,17 % der entlassenen Arbeitnehmer, die für eine Unterstützung aus dem EGF in Betracht kommen, Frauen sind;

9.

begrüßt, dass die griechischen Behörden zudem bis zu 500 jungen Menschen, die sich weder in Schul- oder Berufsausbildung noch in fester Anstellung befinden (NEET-Jugendliche) und zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 30 Jahre waren, aus dem EGF ko-finanzierte personalisierte Dienstleistungen anbieten werden, da sämtliche Entlassungen, auf die in Ziffer 8 verwiesen wird, in den NUTS-2-Regionen Κεντρική Μακεδονία (Zentralmakedonien) (EL12), Θεσσαλία (Thessalien) (EL14) und Aττική (Attika) (EL30) erfolgten, die Anspruch auf Förderung im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für Jugendliche haben; stellt fest, dass sich die Zahl der Begünstigten damit auf insgesamt 1 100 beläuft;

10.

nimmt zur Kenntnis, dass die griechischen Behörden beschlossen haben, bis zu 500 NEET-Jugendlichen, die jünger als 30 Jahre sind, aus dem EGF ko-finanzierte personalisierte Dienstleistungen anzubieten; stellt fest, dass die griechischen Behörden dem Antrag zufolge unter anderem Kriterien zugrunde legen werden, die sich an den Kriterien des griechischen Plans zur Umsetzung der Jugendgarantie (d. h. von Ausgrenzung bedrohte junge Menschen, Höhe des Haushaltseinkommens, Bildungsniveau, Dauer der Arbeitslosigkeit usw.) orientieren, und Interessenbekundungen berücksichtigen werden; fordert die griechischen Behörden auf, die sozialen Kriterien nicht aus dem Auge zu verlieren und sicherzustellen, dass die Auswahl der Empfänger der EGF-Unterstützung den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit in vollem Umfang Rechnung trägt;

11.

befürwortet die sozialen Kriterien, die die griechischen Behörden bei der Auswahl der aus dem EGF zu unterstützenden NEET-Jugendlichen zugrunde legen, wie Höhe des Haushaltseinkommens, Bildungsniveau und Dauer der Arbeitslosigkeit; fordert, dass bei der Auswahl der Empfänger der Grundsatz der Nichtdiskriminierung uneingeschränkt eingehalten wird, damit auch die eine Chance haben, die auf dem Arbeitsmarkt am schwersten zu vermitteln sind;

12.

fordert die griechischen Behörden auf, detaillierte Informationen zu den finanzierten Maßnahmen und den Ergebnissen im Hinblick auf den Austausch bewährter Verfahren, insbesondere was die Auswahl der NEET-Jugendlichen und die ihnen angebotene Unterstützung betrifft, bereitzustellen;

13.

stellt fest, dass die geschätzten Gesamtkosten 10 740 000 EUR betragen, wovon 210 000 EUR für die Durchführung bestimmt sind, und dass sich der Finanzbeitrag des EGF auf 6 444 000 EUR, das sind 60 % der Gesamtkosten, beläuft;

14.

nimmt zur Kenntnis, dass sich der Beitrag für Vorbereitungsmaßnahmen, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung auf 1,96 % der Gesamtkosten beläuft; stellt des Weiteren fest, dass fast die Hälfte dieses Beitrags für Information und Werbung verwendet werden soll;

15.

begrüßt, dass die griechischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen, beschlossen haben, am 20. Oktober 2014, also vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen;

16.

nimmt Kenntnis von dem Hinweis der griechischen Behörden, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Vertretern der zu unterstützenden Begünstigten (ehemalige Beschäftigte von Fokas und Rechtsanwälte der Beschäftigten) und dem Verband der Privatangestellten in Griechenland ausgearbeitet wurde;

17.

nimmt zur Kenntnis, dass bei der Konzipierung der personalisierten Dienstleistungen, die angeboten werden sollen, dem besonderen Bedarf der NEET-Jugendlichen Rechnung getragen wurde und dass diese Dienstleistungen folgende Maßnahmen umfassen: Berufsberatung, Weiterbildung, Umschulung und Berufsbildung, Beihilfen zur Existenzgründung, Beihilfen für die Arbeitssuche sowie Beihilfen für Schulungen und Mobilitätsbeihilfen;

18.

unterstreicht die Bedeutung personalisierter Dienstleistungen, die den Arbeitnehmern dabei helfen sollen, ihre Fähigkeiten zu ermitteln und so eine realistische Berufsplanung entsprechend ihren Interessen und Qualifikationen vorzunehmen;

19.

begrüßt, dass unter den vorgeschlagenen Maßnahmen auch eine Begleitung vorgesehen ist, sodass die Teilnehmer nach Abschluss der Durchführung der Maßnahmen sechs Monate lang weiter betreut werden;

20.

nimmt zur Kenntnis, dass der überwiegende Teil der beantragten Mittel für Beihilfen zur Unternehmensgründung (3 000 000 EUR) und Ausbildungsmaßnahmen (2 960 000 EUR) bestimmt ist;

21.

nimmt zur Kenntnis, dass bis zu 200 ausgewählten Arbeitnehmern und NEET-Jugendlichen der zulässige Höchstbetrag von 15 000 EUR als Beitrag zur Gründung eines eigenen Unternehmens gewährt werden wird; betont, dass das Ziel dieser Maßnahme darin besteht, durch Bereitstellung von Finanzmitteln für tragfähige unternehmerische Initiativen das Unternehmertum zu fördern, was mittelfristig zur Schaffung weiterer Arbeitsplätze führen dürfte; stellt fest, dass die Gewährung dieses zulässigen Höchstbetrags an bestimmte Voraussetzungen und die Tragfähigkeit der unterstützten Unternehmensgründungen geknüpft sein wird;

22.

verweist nachdrücklich auf die Erzielung eines echten Mehrwerts und empfiehlt die Durchführung aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen; stellt fest, dass etwa ein Drittel der geplanten Unterstützung aus Beihilfen und damit passiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen besteht;

23.

stellt fest, dass sich die in diesem Antrag geltend gemachten Kosten für Ausbildungsmaßnahmen auf einem mit früheren Anträgen aus Griechenland vergleichbaren Niveau befinden; weist darauf hin, dass sich diese Kosten von den Kosten in ähnlichen Anträgen aus anderen Mitgliedstaaten unterscheiden;

24.

fordert, dass die Maßnahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF), die innerhalb des neuen ESF-Programmplanungszeitraums geplant sind, den EGF-Plan ergänzen und die Wiedereingliederung der Arbeitnehmer in zukunftsorientierte und nachhaltige Wirtschaftszweige erleichtern; weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des aus dem EGF geförderten koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende Wirtschaft vereinbar sein sollte;

25.

begrüßt, dass beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung beachtet werden;

26.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

27.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

28.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(4)  ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26.


ANHANG

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/013 EL/Odyssefs Fokas, Griechenland)

(Der Wortlaut des Anhangs ist hier nicht wiedergegeben da er dem des endgültigen Rechtsaktes entspricht, Beschluss (EU) 2015/43.)


12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/57


P8_TA(2014)0083

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2013/014 FR/Air France — Frankreich

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/014 FR/Air France, Frankreich) (COM(2014)0701 — C8-0247/2014 — 2014/2185(BUD))

(2016/C 294/20)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0701 — C8-0247/2014),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF-Verordnung) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilog-Verfahren,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0065/2014),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.

in der Erwägung, dass der Erlass der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (4) die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und Jugendlichen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;

D.

in der Erwägung, dass Frankreich den Antrag EGF/2013/014 FR/Air France auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen 5 213 Entlassungen während und nach dem Bezugszeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. Oktober 2013 im Zusammenhang mit einem Rückgang des Marktanteils der Union am Luftverkehr gestellt hat, wobei voraussichtlich 3 886 Personen an den Maßnahmen teilnehmen werden;

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

stellt fest, dass die Bedingungen nach Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind; teilt deshalb die Ansicht der Kommission, dass Frankreich Anspruch auf einen Finanzbeitrag im Rahmen dieser Verordnung hat;

2.

stellt fest, dass die französischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 20. Dezember 2013 gestellt und bis zum 24. Juli 2014 durch zusätzliche Informationen ergänzt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 11. November 2014 vorgelegt wurde;

3.

begrüßt, dass die französischen Behörden beschlossen haben, am 6. November 2012, also lange vor der Entscheidung und sogar vor der Beantragung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen;

4.

vertritt die Auffassung, dass die Entlassungen bei Air France mit weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung zusammenhängen, die mit einem Rückgang des Marktanteils der Union am Luftverkehr insbesondere angesichts eines spektakulären Aufstiegs dreier Großunternehmen vom Persischen Golf einhergehen, wobei dieser Trend von der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise noch verstärkt wird;

5.

stellt fest, dass sich die Entlassungen bei Air France aller Voraussicht nach negativ auf die Region Ile-de-France auswirken werden, die zudem mit weiteren Massenentlassungen zu kämpfen hat, da die Produktionsanlage von Peugeot Citroën Automobile (PSA) in Aulnay 2014 vollständig geschlossen wird;

6.

stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, folgende Maßnahmen zur Wiedereingliederung von 3 886 entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt umfasst: Hilfestellung und Berufsberatung für die Arbeitnehmer, Schulungen, Beiträge zur Unternehmensgründung, regelmäßige Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, Umschulungsbeihilfen, Mobilitätsbeihilfen;

7.

begrüßt, dass 21 580 020 EUR für die Umschulungsbeihilfe bereitgestellt werden, die bis zum Ende des „congé de reclassement“ gezahlt wird und sich auf 70 % des letzten Bruttogehalts des Arbeitnehmers beläuft; stellt fest, dass der auf diese Beihilfen entfallende Anteil nach der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 auf 35 % des gesamten für einen bestimmten Fall bereitgestellten EGF-Betrags beschränkt ist, betont jedoch, dass Frankreich den Antrag nach der Verordnung (EG) Nr. 546/2009 (5) gestellt hat, die für bis Ende 2013 gestellte Anträge gilt und nach der eine sehr viel großzügigere Verwendung der Mittel für bestimmte Beihilfen, wie die Umschulungsbeihilfe und die Beiträge zur Unternehmensgründung, möglich ist;

8.

spricht sich gegen die Inanspruchnahme des EGF für die Finanzierung von Entlassungen aus; vertritt die Ansicht, dass dieser Fonds verwendet werden soll, um die Wiedereingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt zu unterstützen;

9.

weist darauf hin, dass die Mittel zur Wiedereingliederung der Begünstigten in den Arbeitsmarkt und nicht als Lohnersatz nach der Entlassung dienen sollten; stellt fest, dass dieser Zweck sehr viel besser mit den Bestimmungen der heute gültigen Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 erreicht wird;

10.

begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Vertretern der zu unterstützenden Begünstigten und den Sozialpartnern ausgearbeitet wurde und Schulungen, Hilfestellung für die Arbeitnehmer, Beiträge zur Unternehmensgründung, Umschulungsbeihilfen und Mobilitätsbeihilfen umfasst;

11.

weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

12.

stellt mit Bedauern fest, dass die meisten der von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zwischen 55 und 64 Jahre alt sind; begrüßt den differenzierten Anreiz zur Einstellung von Arbeitskräften über 55 bei der Maßnahme zur Unterstützung von Unternehmensgründungen;

13.

hebt hervor, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden muss, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in eine stabile Beschäftigung unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

14.

stellt fest, dass die Informationen über das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das aus dem EGF finanziert werden soll, keine Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, sondern sich auf eine schriftliche Vereinbarung mit dem entlassenden Unternehmen darüber beziehen, dass es bei der Umsetzung der zuvor beschriebenen Maßnahmen keine Finanzbeiträge aus anderen Finanzinstrumenten der Union für dieselben Maßnahmen erhält; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, damit die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

15.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

16.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26).


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/014 FR/Air France, Frankreich)

(Der Wortlaut des Anhangs ist hier nicht wiedergegeben da er dem des endgültigen Rechtsaktes entspricht, Beschluss (EU) 2015/44.)


12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/60


P8_TA(2014)0084

Benennung von Mitgliedern des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung *

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2014 zu dem Vorschlag der Kommission für die Ernennung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und von Mitgliedern des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (C(2014)9456 — C8-0284/2014 — 2014/0901(NLE))

(Billigung)

(2016/C 294/21)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 5. Dezember 2014 für die Ernennung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und von Mitgliedern des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (C(2014)9456),

unter Hinweis auf Artikel 56 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (1),

gestützt auf seine Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0070/2014),

A.

in der Erwägung, dass mit Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegt wird, dass der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung genannten Mitglieder des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden „Ausschuss“) auf der Grundlage ihrer Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnisse in Banken- und Finanzfragen sowie ihrer Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und -regulierung und der Bankenabwicklung ernannt werden;

B.

in der Erwägung, dass in Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 überdies vorgesehen ist, dass bei der Bildung des Ausschusses die Grundsätze der Ausgewogenheit der Geschlechter, der Erfahrung und der Qualifikation geachtet werden;

C.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 am 19. November 2014 eine Auswahlliste der Kandidaten für die Positionen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses aufgestellt hat;

D.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 am 1. Dezember 2014 eine Auswahlliste der Kandidaten für die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung genannten Mitglieder des Ausschusses aufgestellt hat;

E.

in der Erwägung, dass die beiden Auswahllisten dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 unterbreitet wurden;

F.

in der Erwägung, dass die Kommission am 5. Dezember 2014 einen Vorschlag für die Ernennung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Mitglieder des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung angenommen und dem Parlament übermittelt hat;

G.

in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Parlaments daraufhin die Qualifikationen der vorgeschlagenen Kandidaten für die Positionen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden sowie für die Mitglieder des Ausschusses bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014;

H.

in der Erwägung, dass der Ausschuss am 8. Dezember 2014 eine Anhörung mit Elke König, vorgeschlagene Kandidatin für die Position der Vorsitzenden des Ausschusses, durchgeführt hat, bei der sie eine einführende Erklärung abgab und anschließend Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete;

I.

in der Erwägung, dass der Ausschuss am 9. Dezember 2014 eine Anhörung mit Timo Löyttyniemi, vorgeschlagener Kandidat für die Position des stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses, sowie mit Mauro Grande, Antonio Carrascosa, Joanne Kellermann und Dominique Laboureix, den vier vorgeschlagenen Kandidaten für die weiteren Mitglieder des Ausschusses, durchgeführt hat; in der Erwägung, dass alle fünf vorgeschlagenen Kandidaten bei der Anhörung eine einführende Erklärung abgaben und anschließend Fragen der Ausschussmitglieder beantworteten;

1.

billigt den Vorschlag der Kommission für die Ernennung der folgenden Kandidaten:

a)

Elke König für die Position der Vorsitzenden des Ausschusses,

b)

Timo Löyttyniemi für die Position des stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses,

c)

Mauro Grande für die Position eines Mitglieds des Ausschusses,

d)

Antonio Carrascosa für die Position eines Mitglieds des Ausschusses,

e)

Joanne Kellermann für die Position eines Mitglieds des Ausschusses,

f)

Dominique Laboureix für die Position eines Mitglieds des Ausschusses;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1.


Mittwoch, 17. Dezember 2014

12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/62


P8_TA(2014)0085

Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten AKP-Staaten

Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 14. November 2014 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, zu erheben C(2014)08355 — 2014/2954(DEA))

(2016/C 294/22)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die delegierte Verordnung der Kommission (C(2014)08355),

unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 26. November 2014, in dem das Europäische Parlament ersucht wird, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die delegierte Verordnung erheben wird,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für internationalen Handel vom 5. Dezember 2014 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (1), und insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 24a Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates hinsichtlich der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben (2),

unter Hinweis auf die vom Ausschuss für internationalen Handel vorgelegte Empfehlung für einen Beschluss,

gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 105 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 16. Dezember 2014 auslief, keine Einwände erhoben wurden,

A.

in der Erwägung, dass — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 527/2013 — die nach der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 zulässige Marktzugangsregelung ab dem 1. Oktober 2014 nicht länger für Kenia gilt;

B.

in der Erwägung, dass Kenia, die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten am 16. Oktober 2014 Verhandlungen über ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen abgeschlossen haben;

C.

in der Erwägung, dass die Kommission am 14. November 2014 einen delegierten Rechtsakt erließ, um Kenia wieder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 aufzunehmen;

D.

in der Erwägung, dass die Kommission betont hat, dass mit dem Beschluss, keine Einwände zu erheben, das Risiko von Handelsumlenkungen für Kenia verringert und der Rückgang seiner Ausfuhren in die EU begrenzt würde, wodurch die Verluste im Thunfischsektor sowie in den Wirtschaftszweigen Gartenbau und Schnittblumenanbau verringert würden;

1.

erklärt, dass es keine Einwände gegen die delegierte Verordnung hat;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 59.


12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/63


P8_TA(2014)0086

Autonome Handelspräferenzen für die Republik Moldau ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau (COM(2014)0542 — C8-0128/2014 — 2014/0250(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 294/23)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0542),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0128/2014),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0053/2014),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


P8_TC1-COD(2014)0250

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Dezember 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1383/2014.)


12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/64


P8_TA(2014)0087

Zollbehandlung von Waren mit Ursprung in Ecuador ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zollbehandlung von Waren mit Ursprung in Ecuador (COM(2014)0585 — C8-0172/2014 — 2014/0287(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 294/24)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0585),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0172/2014),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 abgegebene Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0056/2014),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


P8_TC1-COD(2014)0287

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Dezember 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr..../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zollbehandlung von Waren mit Ursprung in Ecuador

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1384/2014.)


12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/65


P8_TA(2014)0088

Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben im Jahr 2014

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben gemäß Nummer 14 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (COM(2014)0328 — C8-0020/2014 — 2014/2037(BUD))

(2016/C 294/25)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0328 — C8-0020/2014),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (1) (MFR-Verordnung), insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 14,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission zu den Mitteln für Zahlungen, wie sie in den gemeinsamen Schlussfolgerungen vom 12. November 2013 vereinbart wurde (3),

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, der am 20. November 2013 endgültig erlassen wurde,

unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2014, der von der Kommission am 15. April 2014 angenommen wurde (COM(2014)0329),

unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2014, der vom Rat am 12. Dezember 2014 festgelegt wurde (16740/2014 — C8-0289/2014),

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0068/2014),

A.

in der Erwägung, dass die Umsetzung des MFR 2014–2020 mit hohen Zahlungsrückständen begonnen hat, sich die unbezahlten Rechnungen Ende 2013 allein für die Kohäsionspolitik auf etwa 23,4 Milliarden EUR beliefen und die noch abzuwickelnden Mittelbindungen (RAL) zum gleichen Zeitpunkt einen Betrag von 221,7 Milliarden EUR erreichten, d. h. 41 Milliarden EUR mehr als ursprünglich vorgesehen waren, als der MFR 2007–2013 beschlossen wurde; in der Erwägung, dass diese Situation nicht hinnehmbar ist und dringend Maßnahmen und den Rückgriff auf die in der MFR-Verordnung vorgesehenen Flexibilitätsmechanismen erfordert, um die Umsetzung von Strategien und Programmen der Union gemäß der einstimmigen Vereinbarung im MFR nicht zu gefährden und die auf verspätete Zahlungen erhobenen Zinsen zu begrenzen sowie eine unangemessene Erhöhung des wirtschaftlichen Risikos und der Anfälligkeit von Begünstigten des Unionshaushalts zu vermeiden;

B.

in der Erwägung, dass Parlament, Rat und Kommission im Rahmen der Haushaltskonzertierung 2014 vor dem Hintergrund der Notwendigkeit, eine ordnungsgemäße Abwicklung der Zahlungen sicherzustellen und jede anormale Verschiebung noch abzuwickelnder Mittelbindungen (RAL) auf den Haushalt 2015 zu verhindern, vereinbart haben, auf die verschiedenen Flexibilitätsmechanismen zurückzugreifen, die in der MFR-Verordnung vorgesehen sind, einschließlich des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben;

C.

in der Erwägung, dass die Kommission nach Prüfung aller übrigen finanziellen Möglichkeiten, auf unvorhergesehene Umstände zu reagieren, vorgeschlagen hatte, zur Ergänzung der Mittel für Zahlungen im Gesamthaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2014 über die Obergrenze der Mittel für Zahlungen hinaus den vollständigen verfügbaren Betrag des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben in Anspruch zu nehmen;

D.

in der Erwägung, dass der Rat die Auslegung des Parlaments und der Kommission, dass die 2014 in Anspruch genommenen Mittel für Zahlungen für besondere Instrumente gemäß der MFR-Verordnung in Höhe von 350 Millionen EUR nicht in die Obergrenze einfließen sollten, sodass ein Spielraum in Höhe von 711 Millionen EUR ausgeschöpft werden kann, bevor auf den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben zurückgegriffen wird, nicht teilt; in der Erwägung, dass folglich der Beschluss, ob und inwieweit der Betrag in Höhe von 350 Millionen EUR gegen die Spielräume des MFR für Zahlungen für das laufende Haushaltsjahr oder für künftige Haushaltsjahre aufgerechnet werden soll, noch zu fassen ist;

E.

in der Erwägung, dass im Rahmen der Verhandlungen über das Haushaltspaket 2014–2015 vereinbart wurde, den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben in Höhe von 2 818,2 Millionen EUR zuzüglich 350 Millionen EUR, d. h. 3 168,2 Millionen EUR in Anspruch zu nehmen;

F.

in der Erwägung, dass diese Inanspruchnahme den jüngsten Zahlungsengpässen und dem steigenden Betrag noch abzuwickelnder Mittelbindungen wahrscheinlich nicht wesentlich entgegenwirken wird, sondern lediglich die Zunahme der ins Folgejahr übertragenen ausstehenden Rechnungen begrenzen wird, die seit 2010 jedes Jahr um mehr als 50 % angestiegen ist;

G.

in der Erwägung, dass die Finanzierung dieser Inanspruchnahme aufgrund von anderen, für das Jahr 2014 verzeichneten zusätzlichen Einnahmen praktisch ohne Kosten für die nationalen Haushalte erfolgen kann;

H.

in der Erwägung, dass die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben im Jahr 2014 ferner gemäß der eindeutigen Regelung in Artikel 13 Absatz 4 der MFR-Verordnung nicht mit einer Erhöhung der Gesamtobergrenze der Mittel für Zahlungen (908 Milliarden EUR in Preisen von 2011) des MFR 2014–2020 einhergeht, da die durch die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben bereitgestellten Beträge gemäß Artikel 13 Absatz 3 der MFR-Verordnung gegen die Spielräume für künftige Haushaltsjahre aufgerechnet werden;

1.

erklärt sich mit der Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben für 2014 gemäß der Anlage einverstanden;

2.

betont, dass die Inanspruchnahme dieses Instruments gemäß Artikel 13 der MFR-Verordnung einmal mehr belegt, wie wichtig eine zunehmende Flexibilität des Haushaltsplans der Union ist;

3.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(2)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(3)  Angenommene Texte vom 20.11.2013, P7_TA(2013)0472.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2015/435.)


12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/67


P8_TA(2014)0089

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2014: Einnahmen aus Geldbußen, Zinszahlungen und Rückzahlungen — Mittel für Zahlungen — Personal der Kommission, des AdR und des Europäischen Datenschutzbeauftragten

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 betreffend den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2014 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, Einzelplan III — Kommission (16740/2014 — C8-0289/2014 — 2014/2036(BUD))

(2016/C 294/26)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 41,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, der am 20. November 2013 endgültig erlassen wurde (2),

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission zu den Mitteln für Zahlungen (gemeinsame Erklärung vom 12. November 2013), wie sie in den gemeinsamen Schlussfolgerungen vom 12. November 2013 (3) vereinbart wurde, sowie unter Hinweis auf die Erklärung des Europäischen Parlaments und der Kommission zu den Mitteln für Zahlungen, wie sie in denselben gemeinsamen Schlussfolgerungen vereinbart wurde,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (4) (MFR-Verordnung),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (5),

gestützt auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (6),

unter Hinweis auf den von der Kommission am 28. Mai 2014 angenommenen Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2014 (COM(2014)0329),

unter Hinweis auf den am 28. Mai 2014 angenommenen Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben im Jahr 2014 (COM(2014)0328),

unter Hinweis auf die vom Parlament und vom Rat am 8. Dezember 2014 vereinbarten gemeinsamen Schlussfolgerungen,

unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2014, der vom Rat am 12. Dezember 2014 festgelegt und dem Europäischen Parlament am selben Tag zugeleitet wurde (16740/2014 — C8-0289/2014),

gestützt auf die Artikel 88 und 91 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten,

unter Hinweis auf das Schreiben des Entwicklungsausschusses,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Kultur und Bildung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8-0069/2014),

A.

in der Erwägung, dass im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 3/2014 zum Gesamthaushaltsplan 2014 in der ursprünglich von der Kommission vorgelegten Fassung vorgeschlagen wurde, die Vorausschätzungen für die Einnahmen aus Geldbußen und andere Einnahmen um 1 568 Millionen EUR und die Mittel für Zahlungen für die Teilrubriken 1a und 1b und die Rubriken 2 und 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) um 4 738 Millionen EUR zu erhöhen, um den Zahlungsbedarf bis zum Ende des Jahres zu decken, d. h. laufenden und bereits bestehenden Verpflichtungen nachzukommen;

B.

in der Erwägung, dass die Umsetzung des MFR 2014–2020 mit hohen Zahlungsrückständen begonnen hat und sich die unbezahlten Rechnungen Ende 2013 allein für die Kohäsionspolitik auf etwa 23 400 Millionen EUR beliefen und die noch abzuwickelnden Mittelbindungen (RAL) Ende 2013 einen Betrag von 221,7 Milliarden EUR erreichten, d. h. 41 000 Millionen EUR mehr als ursprünglich vorgesehen war, als der MFR 2007–2013 beschlossen wurde;

C.

in der Erwägung, dass aus dem Gesamtumfang des EBH Nr. 3/2014 nur 99 Millionen EUR zur Finanzierung der Programme 2014–2020 im Rahmen der Kohäsionspolitik dienen sollen und sich die restlichen Mittel auf den Abschluss der Programme 2007–2013 (3 296 Millionen EUR) sowie Zahlungsanträge betreffend andere Rubriken (1 340 Millionen EUR) beziehen;

D.

in der Erwägung, dass sich Parlament, Rat und Kommission in der gemeinsamen Erklärung vom 12. November 2013 verpflichtet haben, sicherzustellen, dass der Union die Finanzmittel zur Verfügung stehen, die es ihr ermöglichen, 2014 ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, indem sie eine ordnungsgemäße Abwicklung der Zahlungen sicherstellen und auf die verschiedenen Flexibilitätsmechanismen zurückgreifen, die in der MFR-Verordnung, unter anderem in Artikel 13, vorgesehen sind (Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben);

E.

in der Erwägung, dass einige Delegationen im Rat Vorbehalte gegen die Verwendung des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben im EBH Nr. 3/2014 geäußert haben, was nach Auffassung des Parlaments unbegründet ist und im Widerspruch zum Geist der MFR-Verordnung und der IIV steht;

1.

nimmt den von der Kommission vorgeschlagenen EBH Nr. 3/2014 zur Kenntnis;

2.

unterstützt die vom Parlament und vom Rat am 8. Dezember 2014 vereinbarten gemeinsamen Schlussfolgerungen mit Blick auf die Aufstockungen der Mittel für Zahlungen im Haushaltsplan 2014 für mehrere Haushaltslinien um bis zu 4 246 Millionen EUR, von denen 3 168 Millionen EUR durch die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben für das Jahr 2014 gedeckt werden;

3.

begrüßt insbesondere die Aufstockungen der Mittel für Zahlungen für die Teilrubrik 1a und die Rubrik 4, die in dem endgültigen Kompromiss, wie er in den gemeinsamen Schlussfolgerungen vom 8. Dezember 2014 skizziert ist, weitgehend beibehalten wurden;

4.

begrüßt die Aufstockung der Mittel für Zahlungen für die Teilrubrik 1b, die dem Bereich entspricht, der allgemein am stärksten von dem Mangel an Mitteln für Zahlungen im Haushaltsplan der Union betroffen ist; vertritt jedoch die Auffassung, dass dies das absolute Mindestmaß ist, um den tatsächlichen Bedarf bis Ende 2014 zu decken, und nicht ausreichen wird, um dem wiederkehrenden Schneeballeffekt unbezahlter Rechnungen entgegenzuwirken, der seit dem Haushalt 2010 zunimmt; weist insbesondere darauf hin, dass der Großteil der Rechnungen im Rahmen von Teilrubrik 1b von den Mitgliedstaaten traditionell gegen Ende des Haushaltsjahres vorgelegt wird, um mögliche Mittelfreigaben wegen der Anwendung der N+2- und N+3-Vorschriften zu vermeiden;

5.

unterstützt den Vorschlag für die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben und betont seine Auslegung von Artikel 3 Absatz 2 der MFR-Verordnung, dass Zahlungen im Zusammenhang mit besonderen Instrumenten über die Obergrenzen hinaus gezählt werden müssen; vertritt die Auffassung, dass eine andere Auslegung die Grundlage für die politische Einigung über den MFR 2014–2020 — nämlich das Verständnis, dass spezifische und größtmögliche Flexibilität umgesetzt werden sollte, um der Union die Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu ermöglichen — untergräbt;

6.

weist darauf hin, dass der Erlass der EBH Nr. 3/2014, Nr. 4/2014, Nr. 6/2014 und Nr. 8/2014 den Anteil des BNP-Beitrags der Mitgliedstaaten zum Haushalt der Union um insgesamt 8 688 Millionen EUR verringern wird und daher den zusätzlichen Bedarf an Mitteln für Zahlungen gemäß EBH Nr. 3/2014, wie in den gemeinsamen Schlussfolgerungen vom 8. Dezember 2014 vereinbart, vollständig ausgleichen wird;

7.

billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2014;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2014 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 51 vom 20.2.2014, S. 1.

(3)  Siehe angenommene Texte vom 20.11.2013, P7_TA(2013)0472.

(4)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(5)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(6)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.


12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/70


P8_TA(2014)0090

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2014 — Traditionelle Eigenmittel (TEM), MwSt-Bemessungsgrundlage und Bemessungsgrundlage des Bruttonationaleinkommens (BNE)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 betreffend den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2014 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, Einzelplan III — Kommission (16741/2014 — C8-0290/2014 — 2014/2053(BUD))

(2016/C 294/27)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 41,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, der am 20. November 2013 endgültig erlassen wurde (2),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (3),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4),

unter Hinweis auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (5),

unter Hinweis auf den von der Kommission am 9. Juli 2014 angenommenen Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2014 (COM(2014)0461),

unter Hinweis auf das Berichtigungsschreiben Nr. 1 zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2014, das von der Kommission am 16. Oktober 2014 vorgelegt wurde,

unter Hinweis auf die vom Parlament und vom Rat am 8. Dezember 2014 vereinbarten gemeinsamen Schlussfolgerungen,

unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2014, der vom Rat am 12. Dezember 2014 festgelegt und dem Parlament am selben Tag zugleitet wurde (16741/2014 — C8-0290/2014),

gestützt auf die Artikel 88 und 91 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0076/2014),

A.

in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 4/2014 die Überarbeitung der Vorausschätzung der traditionellen Eigenmittel (TEM, d. h. Zölle und Zuckerabgaben), die Bemessungsgrundlagen nach MwSt. und Bruttonationaleinkommen (BNE), die haushaltsmäßige Erfassung der einschlägigen Korrekturen zugunsten des Vereinigten Königreichs und die Überarbeitung der Vorausschätzung anderer Einnahmen aus Geldbußen betrifft, woraus sich eine neue Höhe und eine neue Verteilung der Eigenmittelbeiträge der einzelnen Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt ergeben;

B.

in der Erwägung, dass im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2014 außerdem die Haushaltsmittel für Verpflichtungen und für Zahlungen für den Europäischen Datenschutzbeauftragten um 248 460 EUR gekürzt und einige Änderungen am Eingliederungsplan des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung vorgeschlagen werden, womit der erlassenen Rechtsgrundlage Rechnung getragen wird;

C.

in der Erwägung, dass dieser EBH von entscheidender Bedeutung für die Vermeidung von Liquiditätsengpässen ist, die 2014 zu einem Ausführungsdefizit führen könnten;

1.

nimmt den durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1 zum EBH Nr. 4/2014 geänderten EBH Nr. 4/2014 zur Kenntnis, in dem — auf der Grundlage der bestmöglichen Schätzungen der Kommission und bestimmter anderer Entwicklungen — eine Überarbeitung der Vorausschätzung der traditionellen Eigenmittel (TEM, d. h. Zölle und Zuckerabgaben) sowie eine weitere Überarbeitung der Vorausschätzung anderer Einnahmen, die sich aus einer Reihe endgültiger und damit einplanbarer Geldbußen ergeben, vorgesehen sind;

2.

stellt fest, dass die Einbußen, die sich aus der um etwa 646,1 Mio. EUR gesunkenen Vorausschätzung der TEM und den um 192,4 Mio. EUR gesunkenen MwSt.-Eigenmitteln ergeben, durch die vorgenannten Geldbußen im Gesamtumfang von 2 433 Mio. EUR ausgeglichen werden und somit der Bedarf an zusätzlichen nach dem BNE berechneten Beiträgen automatisch um 1 594,5 Mio. EUR sinkt;

3.

stellt fest, dass der EBH Nr. 4/2014 — einschließlich des dazugehörigen Berichtigungsschreibens Nr. 1 — insgesamt einen verminderten Bedarf an zusätzlichen Eigenmitteln vorsieht, was vor allem auf die haushaltsmäßige Erfassung endgültig festgestellter Geldbußen und Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 2 433 Mio. EUR zurückzuführen ist;

4.

stellt fest, dass der EBH Nr. 4/2014 für den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) eine Kürzung sowohl der Mittel für Verpflichtungen als auch der Mittel für Zahlungen im Umfang von 248 460 EUR vorsieht, die der Verzögerung bei der Ernennung des neuen EDSB und des stellvertretenden EDSB geschuldet ist;

5.

unterstützt die vom Parlament und vom Rat am 8. Dezember 2014 vereinbarten gemeinsamen Schlussfolgerungen mit Blick auf die Annahme des EBH Nr. 4/2014 in dem von der Kommission ursprünglich vorgeschlagenen und durch Berichtigungsschreiben Nr. 1 zu EBH Nr. 4/2014 geänderten Umfang, unter Einbeziehung der Mittel für Verpflichtungen aus dem EBH Nr. 6/2014 in Verbindung mit dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds und der Reserve für nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen sowie der Umschichtung verfügbarer Mittel für Zahlungen im Umfang von 248 460 EUR von der Haushaltslinie für den EDSB auf die Haushaltslinie 23 02 01 für humanitäre Hilfe;

6.

weist darauf hin, dass sich durch die Annahme des EBH der Bedarf an zusätzlichen Eigenmitteln für den Haushalt der Union um 2 433 Mio. EUR verringern und somit zusammen mit dem verringerten Anteil der BNE-Beiträge der Mitgliedstaaten zum Haushalt der Union infolge des EBH Nr. 3/2014, des EBH Nr. 6/2014 und des EBH Nr. 8/2014 den zusätzlichen Bedarf an Mitteln für Zahlungen gemäß dem EBH Nr. 3/2014, wie in den Schlussfolgerungen vom 8. Dezember 2014 vereinbart, vollständig ausgleichen wird;

7.

billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2014;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 3/2014 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 51 vom 20.2.2014, S. 1.

(3)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(4)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(5)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.


12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/72


P8_TA(2014)0091

Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der EU: Überschwemmungen in Italien — Erdbeben in Griechenland — Eisregen in Slowenien — Eisregen und Überschwemmungen in Kroatien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 11 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Überschwemmungen in Italien, Erdbeben in Griechenland, Eis in Slowenien und Eis und Überschwemmungen in Kroatien) (COM(2014)0565 — C8-0137/2014 — 2014/2072(BUD))

(2016/C 294/28)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0565 — C8-0137/2014),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3), insbesondere auf Nummer 11,

unter Hinweis auf die vom Parlament und vom Rat am 8. Dezember 2014 vereinbarten gemeinsamen Schlussfolgerungen,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0073/2014),

1.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2015/436.)


12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/73


P8_TA(2014)0092

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2014: Überschwemmungen in Italien (Sardinien) im Jahr 2013 — Erdbeben in Griechenland — Eisregen in Slowenien — Eisregen und anschließende Überschwemmungen in Kroatien im Jahr 2014

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2014 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, Einzelplan III — Kommission (16742/2014 — C8-0291/2014 — 2014/2073(BUD))

(2016/C 294/29)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf die Artikel 41,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, der am 20. November 2013 endgültig erlassen wurde (2),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (3),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4),

unter Hinweis auf den von der Kommission am 8. September 2014 angenommenen Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2014 (COM(2014)0564),

unter Hinweis auf die vom Parlament und vom Rat am 8. Dezember 2014 vereinbarten gemeinsamen Schlussfolgerungen,

unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2014, der vom Rat am 12. Dezember 2014 festgelegt und dem Parlament am selben Tag zugleitet wurde (16742/2014 — C8-0291/2014),

gestützt auf die Artikel 88 und 91 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0078/2014),

A.

in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2014 die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union im Umfang von 46 998 528 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen in Verbindung mit den Überschwemmungen im November 2013 in Italien (Sardinien), einem Erdbeben in Griechenland (Kefalonia), Eisstürmen in Slowenien und den gleichen Eisstürmen in Kroatien, auf die Ende Januar/Anfang Februar 2014 Überschwemmungen folgten, zum Gegenstand hat;

B.

in der Erwägung, dass der Zweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2014 darin besteht, diese Haushaltsanpassung förmlich in den Haushaltsplan 2014 aufzunehmen;

1.

nimmt Kenntnis von dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2014;

2.

betont die Dringlichkeit der Freigabe finanzieller Hilfe aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union für die von diesen Naturkatastrophen betroffenen Länder;

3.

betont, dass der Mangel an Mitteln für Zahlungen für 2014, der der Vorlage des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2014 und dem dazugehörigen Vorschlag der Kommission zur Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben zugrunde lag, von vornherein die Möglichkeit ausschließt, dass die Mittel für den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5/2014 durch eine Umschichtung aufgebracht werden;

4.

unterstützt die vom Parlament und vom Rat am 8. Dezember 2014 vereinbarten gemeinsamen Schlussfolgerungen mit Blick auf die Annahme der zusätzlichen Mittel für Verpflichtungen für den Haushaltsplan 2014, die sich auf 47 Mio. EUR belaufen, und auf die Übertragung des entsprechenden Zahlungsbedarfs auf den Haushaltsplan 2015;

5.

billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2014;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 4/2014 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 51 vom 20.2.2014, S. 1.

(3)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(4)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/75


P8_TA(2014)0093

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2014: Aktualisierung der Vorausschätzungen der traditionellen Eigenmittel, der Mehrwertsteuerbeiträge und der BNE-Beiträge

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 betreffend den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2014 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, Einzelplan III — Kommission (16743/2014 — C8-0288/2014 — 2014/2162(BUD))

(2016/C 294/30)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (1) des Rates, insbesondere auf Artikel 41,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, der am 20. November 2013 (2) endgültig erlassen wurde,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (3),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4),

in Kenntnis des von der Kommission am 17. Oktober 2014 angenommenen Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2014 (COM(2014)0649),

unter Hinweis auf das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2014 zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2014, das von der Kommission am 3. Dezember 2014 angenommen wurde (COM(2014)0730),

unter Hinweis auf die gemeinsamen Schlussfolgerungen des Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2014,

unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2014, der vom Rat am 12. Dezember 2014 festgelegt und dem Parlament am selben Tag zugleitet wurde (16743/2014 — C8-0288/2014),

gestützt auf die Artikel 88 und 91 der Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0074/2014),

A.

in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 6/2014 die Änderung der Prognose für die traditionellen Eigenmittel, die MwSt- und BNE-Beiträge, eine Kürzung der Haushaltsmittel für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und der Reserve für nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen sowie eine Aufstockung der Haushaltsmittel für den Europäischen Bürgerbeauftragten betrifft;

B.

in der Erwägung, dass sich dieser EBH nach der Annahme des Berichtigungsschreibens Nr. 1/2014 zum EBH Nr. 6/2014 auf der Einnahmenseite in einer Verringerung des Eigenmittelbedarfs um insgesamt 4 095,5 Mio. EUR niederschlägt, die sich aus einer Verringerung der BNE-Beiträge der Mitgliedstaaten um 4 515,5 Mio. EUR und einer Erhöhung des Betrags der traditionellen Eigenmittel um 420 Mio. EUR ergibt;

C.

in der Erwägung, dass diese Haushaltsanpassungen mit dem EBH Nr. 6/2014 förmlich in den Haushaltsplan 2014 aufgenommen werden sollen;

1.

nimmt Kenntnis von dem von der Kommission vorgelegten und durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2014 geänderten EBH Nr. 6/2014;

2.

stellt fest, dass die Kürzung der Haushaltsmittel für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie der Reserve für nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen sich in einer Verringerung der Mittel für Verpflichtungen um insgesamt 76,3 Mio. EUR sowie der Mittel für Zahlungen um insgesamt 6,2 Mio. EUR niederschlägt, was hauptsächlich auf die spätere Annahme der Rechtsgrundlage für den Fonds und die aktualisierte Bewertung des Standes der Verhandlungen in Verbindung mit den erwähnten Fischereiabkommen zurückzuführen ist;

3.

begrüßt den Vorschlag, bis Jahresende 6,2 Mio. EUR der in Ziffer 2 erwähnten Einsparungen bei den Mitteln für Zahlungen zur Finanzierung humanitärer Hilfe im Falle von Krisen zu verwenden;

4.

unterstreicht, dass sich der EBH Nr. 6/2014 hinsichtlich der BNE-Beiträge in einer Kürzung um 4 515,5 Mio. EUR und hinsichtlich der Prognosen für die traditionellen Eigenmittel in einer Erhöhung um 420 Mio. EUR niederschlägt;

5.

unterstützt die vom Parlament und vom Rat am 8. Dezember 2014 vereinbarten gemeinsamen Schlussfolgerungen mit Blick auf die Annahme des EBH Nr. 6/2014 in dem durch ihr Berichtigungsschreiben geänderten Umfang, einschließlich einer Mittelumschichtung auf der Ausgabenseite auf die EBH Nr. 3/2014 und Nr. 4/2014;

6.

weist darauf hin, dass sich durch die Annahme des EBH Nr. 6/2014 der Bedarf für die BNE-Beiträge der Mitgliedstaaten um insgesamt 4 515,5 Mio. EUR verringern wird und somit zusammen mit dem verringerten Anteil der BNE-Beiträge der Mitgliedstaaten zum Haushalt der Union infolge des EBH Nr. 3/2014, des EBH Nr. 4/2014 und des EBH Nr. 8/2014 den zusätzlichen Bedarf an Mitteln für Zahlungen gemäß dem EBH Nr. 3/2014, wie in den Schlussfolgerungen vom 8. Dezember 2014 vereinbart, vollständig ausgleichen wird;

7.

billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2014;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, zu erklären, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5/2014 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 51 vom 20.2.2014, S. 1.

(3)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(4)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/77


P8_TA(2014)0094

Inanspruchnahme des EU-Solidaritätsfonds: Überschwemmungen in Serbien, Kroatien und Bulgarien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 11 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Überschwemmungen in Serbien, Kroatien und Bulgarien) (COM(2014)0648 — C8-0223/2014 — 2014/2161(BUD))

(2016/C 294/31)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0648 — C8-0223/2014),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3.

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3), insbesondere auf Nummer 11,

unter Hinweis auf die gemeinsamen Schlussfolgerungen, die von Parlament und Rat am 8. Dezember 2014 vereinbart wurden,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0075/2014),

1.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2015/437.)


12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/78


P8_TA(2014)0095

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2014: Überschwemmungen in Serbien, Kroatien und Bulgarien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 betreffend den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2014 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, Einzelplan III — Kommission (16744/2014 — C8-0292/2014 — 2014/2163(BUD))

(2016/C 294/32)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 41,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, der am 20. November 2013 endgültig erlassen wurde (2),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (3),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4),

unter Hinweis auf den von der Kommission am 17. Oktober 2014 angenommenen Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2014 (COM(2014)0650),

unter Hinweis auf die gemeinsamen Schlussfolgerungen, die von Parlament und Rat am 8. Dezember 2014 vereinbart wurden,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2014, der vom Rat am 12. Dezember 2014 festgelegt und dem Europäischen Parlament am gleichen Tag zugeleitet wurde (16744/2014 — C8-0292/2014),

gestützt auf die Artikel 88 und 91 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0072/2014),

A.

in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2014 die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) in Höhe eines Betrags von 79 726 440 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen im Zusammenhang mit den Überschwemmungen vom Mai 2014 in Serbien und Kroatien und vom Juni 2014 in Bulgarien zum Gegenstand hat;

B.

in der Erwägung, dass der Zweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2014 darin besteht, diese Haushaltsanpassung förmlich in den Haushaltsplan 2014 aufzunehmen;

1.

nimmt Kenntnis von dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 7/2014;

2.

unterstreicht die dringliche Notwendigkeit der Freigabe der finanziellen Hilfe aus dem EUSF für die von diesen Naturkatastrophen betroffenen Länder;

3.

betont, dass der Mangel an Mitteln für Zahlungen für 2014, der der eigentliche Grund für die Vorlage des EBH Nr. 3/2014 und des dazugehörigen Vorschlags der Kommission zur Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben war, von vornherein die Möglichkeit ausschließt, den EBH Nr. 7/2014 durch Mittelumschichtungen zu finanzieren;

4.

billigt die gemeinsamen Schlussfolgerungen, die von Parlament und Rat am 8. Dezember 2014 im Hinblick auf die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 80 Mio. EUR im Rahmen des Haushaltsplans 2014 und die Verlagerung des entsprechenden Bedarfs an Mitteln für Zahlungen auf den Haushaltsplan 2015 vereinbart wurden;

5.

billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2014;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2014 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 51 vom 20.2.2014, S. 1.

(3)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(4)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/80


P8_TA(2014)0096

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2014: Überschuss aus der Ausführung des Haushaltplans 2013

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 betreffend den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2014 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, Einzelplan III — Kommission (16745/2014 — C8-0293/2014 — 2014/2225(BUD))

(2016/C 294/33)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 41,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, der am 20. November 2013 endgültig erlassen wurde (2),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (3),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4),

gestützt auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (5),

unter Hinweis auf von der Kommission am 15. April 2014 angenommenen Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2014 (COM(2014)0234),

unter Hinweis auf den von der Kommission am 27. November 2014 angenommenen Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2014 (COM(2014)0722),

unter Hinweis auf die gemeinsamen Schlussfolgerungen, die von Parlament und Rat am 8. Dezember 2014 vereinbart wurden;

unter Hinweis auf den Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2014, der vom Rat am 12. Dezember 2014 festgelegt und dem Europäischen Parlament am gleichen Tag zugeleitet wurde (16745/2014 — C8-0293/2014),

gestützt auf die Artikel 88 und 91 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0079/2014),

A.

in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 8/2014 von der Kommission deshalb vorgelegt wurde, weil der Vermittlungsausschuss keine Einigung über den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2014 erzielen konnte, der exakt den gleichen Zweck verfolgte wie der EBH Nr. 8/2014 und inhaltlich damit identisch war;

B.

in der Erwägung, dass das Ziel des EBH Nr. 8/2014 darin besteht, den Überschuss des Haushaltsjahres 2013, der sich auf 1 005 Mio. EUR beläuft, in den Haushaltsplan 2014 einzustellen;

C.

in der Erwägung, dass sich dieser Überschuss im Wesentlichen aus einem positiven Ergebnis bei den Einnahmen in Höhe von 771 Mio. EUR, einer Ausgabenunterschreitung um 276 Mio. EUR und einer negativen Wechselkursdifferenz von 42 Mio. EUR zusammensetzt;

D.

in der Erwägung, dass der Zuwachs auf der Einnahmenseite in erster Linie auf Geldbußen und Verzugszinsen (1 331 Mio. EUR) zurückzuführen ist, während der Betrag der tatsächlich erhobenen Eigenmittel hinter den veranschlagten Eigenmitteln zurückbleibt (- 226 Mio. EUR) und auch bei den Überschüssen, Salden und Anpassungen Mindereinnahmen (- 360 Mio. EUR) zu verzeichnen sind;

E.

in der Erwägung, dass auf der Ausgabenseite die Nichtausschöpfung von Mitteln des Jahres 2013 (107 Mio. EUR) und des Jahres 2012 (54 Mio. EUR) nicht auf eine verringerte Absorptionskapazität zurückzuführen ist, sondern dass vielmehr alle verfügbaren Indikatoren darauf hinweisen, dass sowohl im Haushaltsplan 2012 als auch im Haushaltsplan 2013 sogar ein Mangel an Mittel für Zahlungen bestand;

F.

in der Erwägung, dass nach Artikel 18 der Haushaltsordnung dieser Berichtigungshaushaltsplan nur die Differenz zwischen dem vorläufigen Abschluss der Rechnung des Haushaltsjahres und den Schätzungen zum Gegenstand haben darf und dass dieser Überschuss im Wege dieses Berichtigungshaushaltsplans in den Haushaltsplan der Union eingesetzt wird;

1.

nimmt Kenntnis von dem von der Kommission vorgelegten EBH Nr. 8/2014, der gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung nur die Einstellung des Überschusses des Haushaltsjahres 2013 in Höhe von 1 005 Mio. EUR in den Haushaltsplan zum Gegenstand hat, und dem diesbezüglichen Standpunkt des Rates;

2.

stellt fest, dass der EBH Nr. 8/2014 von der Kommission deshalb vorgelegt wurde, weil der Vermittlungsausschuss keine Einigung über den EBH Nr. 2/2014 erzielen konnte, der exakt den gleichen Zweck verfolgte und inhaltlich identisch war und den der Rat in seiner Lesung vom 17. Juli 2014 gebilligt hatte, während das Parlament in seinem Standpunkt vom 22. Oktober 2014 eine Abänderung hieran vorgenommen hatte, um den politischen und verfahrenstechnischen Zusammenhang mit den EBH Nr. 3, 4, 5, 6 und 7/2014 zu wahren;

3.

weist darauf hin, dass sich der Vermittlungsausschuss nicht auf die Annahme des EBH Nr. 2/2014 einigen konnte, weil Parlament und Rat in Bezug auf den Finanzbedarf für 2014 und das Paket der EBH 2-7/2014, nicht aber in Bezug auf den Inhalt des EBH Nr. 2/2014 an sich unterschiedliche Standpunkte vertraten;

4.

weist darauf hin, dass sich durch die Annahme des EBH Nr. 8/2014 der Anteil des BNE-Beitrags der Mitgliedstaaten zum Unionshaushalt um insgesamt 1 005 Mio. EUR verringern wird und damit ihr Beitrag zur Finanzierung der EBH Nr. 3, 5 und 7/2014 teilweise ausgeglichen wird;

5.

billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2014;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 7/2014 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 51 vom 20.2.2014, S. 1.

(3)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(4)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(5)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.


12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/82


P8_TA(2014)0097

Eigenmittel der Union — Angleichung der nationalen Beiträge der Mitgliedstaaten *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (COM(2014)0704 — C8-0250/2014 — 2014/0332(NLE))

(Anhörung)

(2016/C 294/34)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2014)0704),

gestützt auf Artikel 322 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0250/2014),

unter Hinweis auf das Schreiben des Haushaltskontrollausschusses,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0066/2014),

A.

in der Erwägung, dass sich bei den jüngsten von den Mitgliedstaaten vereinbarten statistischen Revisionen herausgestellt hat, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten über mehrere Jahre hinweg geringere Beiträge an den Unionshaushalt gezahlt haben als sie hätten zahlen müssen, während andere zu viel gezahlt haben; in der Erwägung, dass diese Abweichungen durch die größeren statistischen Änderungen bedingt waren, die von den Mitgliedstaaten mitgeteilt wurden;

B.

in der Erwägung, dass die derzeit geltenden Vorschriften, wie sie im Rat einstimmig vereinbart wurden, zu einer umgehenden Korrektur dieser Unter- und Überzahlungen geführt hätten;

C.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten in der Vergangenheit grundsätzlich ihre auf dem BNE und der MwSt basierenden Beiträge zum Unionshaushalt trotz der Krise und des auf den Haushalten lastenden Drucks ohne nennenswerte Verzögerung in voller Höhe gezahlt haben;

D.

in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten, die in der Vergangenheit von einer zu niedrigen Veranschlagung ihres BNE profitiert hatten, Bedenken dagegen geäußert haben, die zusätzlich fälligen Beträge innerhalb der gesetzlichen Frist zu zahlen;

E.

in der Erwägung, dass der Rat die Kommission zur Vorlage eines Vorschlags aufgefordert hat, in dem dieser Situation dadurch Rechnung getragen wird, dass die entsprechenden Vorschriften geändert und eine Stundung und Ratenzahlung der fälligen Beträge ermöglicht werden;

F.

in der Erwägung, dass sieben Mitgliedstaaten beschlossen haben, im Einklang mit der laufenden Überarbeitung der Rechtsvorschriften ihre jeweiligen BNE- und MwSt-Salden nicht am ersten Arbeitstag des Monats Dezember 2014 auf dem EU-Konto zu buchen; in der Erwägung, dass die Kommission anschließend die ursprünglich in den EBH Nr. 6/2014 eingestellten Beträge unter Berücksichtigung der an diesem Tag tatsächlich bereitgestellten Beträge revidiert hat;

G.

in der Erwägung, dass dies zu einem Zeitpunkt geschieht, zu dem die Organe ein 2011 eingeleitetes Gesetzgebungsverfahren zur Überarbeitung der Eigenmittelvorschriften gerade erst abgeschlossenen haben und dieses neue Legislativpaket noch nicht einmal in Kraft getreten ist;

H.

in der Erwägung, dass dieser Vorschlag Teil eines umfassenderen Verhandlungspakets ist, das die Berichtigungshaushaltspläne 2014 und den Haushaltsplan 2015 betrifft;

I.

in der Erwägung, dass im Interesse der Transparenz dem Parlament jedes Jahr im Rahmen des Haushaltsverfahrens ein Bericht über die Berechnungen der MwSt- und BNE-Saldenanpassungen und über die diesen Berechnungen zugrunde liegenden Daten unter Gewährung einer ausreichenden Bedenkzeit vorgelegt werden sollte und die Beschlüsse der Mitgliedstaaten über Fälligkeitstermine und Höhe der Raten dem Parlament mitgeteilt werden sollten;

J.

in der Erwägung, dass die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 daher entsprechend geändert werden sollte;

1.

hebt hervor, dass für diesen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 die einmaligen Folgen der Anwendung dieser Verordnung für bestimmte Mitgliedstaaten ausschlaggebend waren;

2.

bedauert, dass die Frage des Aufschubs der Anpassungen der nationalen Beiträge im Rat Vorrang vor der Festlegung einer Verhandlungsposition für die Haushaltsverhandlungen 2014 und 2015 hatte, wobei diese erst am letzten Tag der in Artikel 314 AEUV vorgesehenen 21-tägigen Vermittlungsfrist erfolgte, was mit dazu beitrug, dass es dem Vermittlungsausschuss nicht gelang, eine Einigung zu erzielen;

3.

hebt hervor, dass der Flexibilität und Dringlichkeit, die der Rat bei der Terminierung der Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten zum Unionshaushalt einstimmig einfordert, von mehreren seiner Delegationen eine Absage erteilt wird, wenn es darum geht, den MFR 2014-2020 reibungslos umzusetzen und insbesondere die Zahlungen an die Begünstigen des Unionshaushalts rechtzeitig zu leisten;

4.

ist besorgt über den vorgeschlagenen größeren Ermessensspielraum, über den die Mitgliedstaaten bei der Terminierung ihrer zusätzlichen, sich aus den BNE-Anpassungen ergebenden Beitragszahlungen zum Unionshaushalt verfügen sollen; betont, dass damit ein Präzedenzfall geschaffen wird, der sich auf die Kassenmittel der Kommission, den Zeitpunkt der Zahlungen an die Begünstigten des Unionshaushalts und letztendlich die Glaubwürdigkeit des Unionshaushalts auswirken könnte;

5.

hebt hervor, dass dieser Vorschlag das System der Eigenmittel noch komplizierter gestaltet und darauf abzielt, Rechtsvorschriften zu ändern, die demnächst durch bereits vereinbarte Rechtsakte rückwirkend ersetzt werden; unterstreicht vor diesem Hintergrund die zentrale Rolle, die die Hochrangige Gruppe „Eigenmittel“ bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für eine Überwindung der Schwachstellen des derzeitigen Systems spielt;

6.

räumt gleichwohl ein, dass die Beträge der Anpassungen bei den MwSt- und BNE-Eigenmitteln für 2014 außergewöhnlich hoch sind und für einige Mitgliedstaaten eine hohe finanzielle Belastung darstellen können;

7.

hebt hervor, dass der Vorschlag der Kommission Teil eines umfassenderen Verhandlungspakets ist, das die Berichtigungshaushaltspläne 2014 und den Haushaltsplan 2015 einschließt, und sieht daher von einer Ablehnung ab;

8.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

9.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft entsprechend zu ändern;

10.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

11.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

12.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 2

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000

Artikel 10 — Absatz 7 a — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten dürfen Unterabsatz 1 nur anwenden, wenn sie die Kommission vor dem ersten Arbeitstag des Monats Dezember von ihrem Beschluss sowie den Terminen der Bereitstellung des Angleichungsbetrags auf dem in Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Konto in Kenntnis gesetzt haben.

Die Mitgliedstaaten dürfen Unterabsatz 1 nur anwenden, wenn sie die Kommission vor dem ersten Arbeitstag des Monats Dezember von ihrem Beschluss sowie den Terminen der Bereitstellung des Angleichungsbetrags auf dem in Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Konto in Kenntnis gesetzt haben. Die Kommission teilt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle derartigen Beschlüsse unter Angabe der betroffenen Mitgliedstaaten, der Zahl der Raten, der Höhe der einzelnen Raten und der Zeitpunkte ihrer Gutschrift mit.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 2 a (neu)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000

Artikel 10 — Absatz 8

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

(8)   Die in den Absätzen 4 bis 7 genannten Vorgänge stellen Änderungen der Einnahmen des Haushaltsjahres dar, in dem die Vorgänge abgewickelt werden.

„(8)   Die in den Absätzen 4 bis 7 genannten Vorgänge stellen Änderungen der Einnahmen des Haushaltsjahres dar, in dem die Vorgänge abgewickelt werden. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Änderungen der Einnahmen, die sich nach diesem Artikel ergeben.


12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/85


P8_TA(2014)0098

Inanspruchnahme des EU-Solidaritätsfonds: von Katastrophen betroffene Regionen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 11 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (COM(2014)0348 — C8-0021/2014 — 2014/2038(BUD))

(2016/C 294/35)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0348 — C8-0021/2014),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3), insbesondere auf Nummer 11,

unter Hinweis auf die gemeinsamen Schlussfolgerungen des Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2014,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0077/2014),

A.

in der Erwägung, dass in der Verordnung (EU) Nr. 661/2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 vorgesehen ist, dass ein Betrag von 50 000 000 EUR für Vorauszahlungen durch Mittel im Gesamthaushaltsplan der Union zur Verfügung gestellt wird,

1.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2015/422.)


12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/86


P8_TA(2014)0099

Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments — Strukturfondsprogramme für Zypern

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments gemäß Nummer 12 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (COM(2014)0349 — C8-0022/2014 — 2014/2039(BUD))

(2016/C 294/36)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0349 — C8-0022/2014),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (1) (MFR-Verordnung), insbesondere auf Artikel 11,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 12,

unter Hinweis auf den von der Kommission am 28. November 2014 angenommenen neuen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2014)0723),

unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, der vom Rat am 12. Dezember 2014 festgelegt und dem Europäischen Parlament am selben Tag zugeleitet wurde (16739/2014 — C8-0287/2014),

unter Hinweis auf seinen am 17. Dezember 2014 angenommenen Standpunkt zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2015 (3),

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0071/2014),

A.

in der Erwägung, dass es nach Prüfung aller Möglichkeiten einer Umschichtung von Mitteln für Verpflichtungen innerhalb der Teilrubrik 1b erforderlich erscheint, das Flexibilitätsinstrument für Mittel für Verpflichtungen in Anspruch zu nehmen;

B.

in der Erwägung, dass die Kommission vorgeschlagen hat, das Flexibilitätsinstrument in Anspruch zu nehmen, um im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 den Mittelansatz für die Finanzierung der zyprischen Strukturfondsprogramme über die im MFR vorgesehenen Obergrenzen hinaus um 79,8 Mio. EUR bei den Mitteln für Verpflichtungen aufzustocken, um die zusätzlichen Mittel aus den Strukturfonds für Zypern in Höhe von insgesamt 100 Mio. EUR für das Jahr 2015 zu gewähren;

1.

stellt fest, dass die für 2015 vorgesehene Obergrenze der Teilrubrik 1b trotz der begrenzten Aufstockung der Mittel für Verpflichtungen bei einer beschränkten Zahl von Haushaltslinien keine angemessene Finanzierung wichtiger und dringender politischer Prioritäten der Union gestattet;

2.

erteilt daher seine Zustimmung zur Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments und ändert den Vorschlag der Kommission dahingehend, dass eine Finanzierung der zusätzlichen Mittel für die zyprischen Strukturfondsprogramme im Rahmen der Teilrubrik 1b in Höhe von bis zu 83,26 Mio. EUR ermöglicht wird;

3.

bekräftigt, dass die in Artikel 11 der MFR-Verordnung vorgesehene Inanspruchnahme dieses Instruments einmal mehr verdeutlicht, dass für den Haushaltsplan der Union Flexibilität dringend erforderlich ist;

4.

bekräftigt seine seit geraumer Zeit vertretene Ansicht, dass — unbeschadet der Möglichkeit, über das Flexibilitätsinstrument Mittel für Zahlungen für bestimmte Haushaltslinien in Anspruch zu nehmen, ohne dass vorher Mittel für Verpflichtungen bereitgestellt wurden, — Mittel für Zahlungen aus Verpflichtungen, die zuvor über das Flexibilitätsinstrument bereitgestellt wurden, nur über die Obergrenzen hinaus verbucht werden dürfen;

5.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(2)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2014)0100.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2015/421.)


12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/88


P8_TA(2014)0100

Neuer Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 betreffend den Standpunkt des Rates zum neuen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (16739/2014 — C8-0287/2014 — 2014/2224(BUD))

(2016/C 294/37)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (1),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (2),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (3) (MFR-Verordnung),

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4) (IIV vom 2. Dezember 2013),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2014 zu den allgemeinen Leitlinien für die Vorbereitung des Haushaltsplans 2015, Einzelplan III — Kommission (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2014 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2015 (6),

unter Hinweis auf den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, den die Kommission am 24. Juni 2014 angenommen hat (COM(2014)0300),

unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, den der Rat am 2. September 2014 festgelegt und dem Europäischen Parlament am 12. September 2014 zugeleitet hat (12608/2014 — C8-0144/2014),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2014 zum Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (7),

unter Hinweis darauf, dass sich der Vermittlungsausschuss nicht binnen der in Artikel 314 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Frist von 21 Tagen auf einen gemeinsamen Entwurf geeinigt hat,

unter Hinweis auf den neuen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, den die Kommission am 27. November 2014 gemäß Artikel 314 Absatz 8 AEUV angenommen hat (COM(2014)0723),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Haushalts-Trilogs vom 8. Dezember 2014,

unter Hinweis auf den Standpunkt zum neuen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, den der Rat am 12. Dezember 2014 festgelegt und dem Europäischen Parlament noch am selben Tag zugeleitet hat (16739/2014 — C8-0287/2014),

gestützt auf die Artikel 88 und 91 der Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0067/2014),

1.

weist darauf hin, dass der in Anhang 1 enthaltene „Paketentwurf“, auf den sich Vertreter des Parlaments und des Rates im Rahmen des Trilogs vom 8. Dezember 2014 nach schwierigen Verhandlungen geeinigt haben, aus drei Elementen besteht: den Entwürfen der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 3 bis Nr. 8/2014 über einen Gesamtbetrag in Höhe von 49,8 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und einen zusätzlichen, aus neuen Mitteln finanzierten Betrag in Höhe von 3 529,6 Mio. EUR an Mitteln für Zahlungen, dem Haushalt der Europäischen Union für 2015 in Höhe von 145 321,5 Mio. EUR für Verpflichtungsermächtigungen und 141 214,0 Mio. EUR für Zahlungsermächtigungen sowie sechs gemeinsamen Erklärungen und drei einseitigen Erklärungen;

2.

hebt hervor, dass die zusätzlichen Mittel für Zahlungen, die in den Haushalt 2014 eingegliedert wurden, es der Kommission zwar ermöglichen, den dringendsten Zahlungsbedarf des Jahres 2014 zu decken, sie jedoch nicht ausreichen werden, um 2015 dem wiederkehrenden Schneeballeffekt unbezahlter Rechnungen entgegenzuwirken; misst daher der gemeinsamen Erklärung zu einem Zahlungsplan, die dem Einigungspaket zum Haushalt 2014 und zum Haushalt 2015 beigefügt ist, große Bedeutung bei;

3.

ist jedoch davon überzeugt, dass in den nächsten Jahren verstärkte Anstrengungen erforderlich sind, um den Umfang an unbezahlten Rechnungen auf ein tragfähiges Niveau — insbesondere mit Schwerpunkt auf der Kohäsionspolitik — zu senken; hebt in diesem Zusammenhang die gemeinsame Verpflichtung der drei Unionsorgane hervor, sämtliche Möglichkeiten zur Reduzierung der Höhe der Rechnungen in Betracht zu ziehen, wie es in der gemeinsamen Erklärung zu einem Zahlungsplan, die der Vereinbarung über den diesjährigen Haushalt beigefügt wurde, dargelegt ist;

4.

begrüßt die Erhöhung der Gesamthöhe der Verpflichtungsermächtigungen um 244,2 Mio. EUR gegenüber dem ursprünglichen Standpunkt des Rates vom 2. September 2014; begrüßt es, dass die vom Rat bei den Mitteln für Verpflichtungen vorgenommenen Kürzungen um 521,9 Mio. EUR vollständig aufgegeben wurden und dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 170,7 Mio. EUR für Verpflichtungsermächtigungen hinzugefügt wurde, einschließlich des gesamten Pakets von Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen sowie eines Betrags in Höhe von 95 Mio. EUR für Horizont 2020, COSME, Erasmus und humanitäre Hilfe;

5.

bedauert jedoch, dass der Rat erneut keine Bereitschaft zeigte, seine politischen Erklärungen durch ausreichende Haushaltsmittel für die Unterstützung der Schaffung von Arbeitsplätzen, des Wachstums und der internationalen Verpflichtungen der Union zu ergänzen, was er unter Beweis stellte, als er der Aufstockung der Mittel unter den Rubriken 1a und 4 bis zur Obergrenze des MRF nicht zustimmte; ist erfreut, dass die in den Verhandlungen vereinbarten Erhöhungen den politischen Prioritäten des Europäischen Parlaments entsprechen; bedauert jedoch in diesem Zusammenhang, dass der Rat offensichtlich keine politischen Prioritäten mehr verfolgt, sondern sich ausschließlich dafür einsetzt, auf horizontaler Ebene die Ausgaben so weit wie möglich zu begrenzen;

6.

begrüßt die Tatsache, dass aufgrund weiterer zweckgebundener Einnahmen, die im Anschluss an die Vorlage des Berichtigungsschreibens Nr. 1/2015 der Kommission in der Gemeinsamen Agrarpolitik ermittelt wurden, eine Lösung gefunden wurde, um EU-Mittel zur Unterstützung von Sofortmaßnahmen in Höhe von 273,6 Mio. EUR als Reaktion auf das russische Einfuhrverbot für Lebensmittel bereitzustellen, ohne bereits von Beginn an die Reserve für Krisen im Agrarsektor in Anspruch zu nehmen;

7.

begrüßt es, dass die für das Jahr 2015 insgesamt veranschlagten Mittel für Zahlungen einem Anstieg um 1,6 % gegenüber dem Haushaltsplan 2014 entsprechen und um 1 217,1 Mio. EUR über denen der ersten Lesung des Rates liegen; ist besonders erfreut darüber, dass die Höhe der Zahlungsermächtigungen unter den Rubriken 1a und 4 aufgrund einer Umschichtung von 448,5 Mio. EUR und der zusätzlichen zweckgebundenen Einnahmen, die im vorgenannten Berichtigungsschreiben ermittelt wurden, über dem ursprünglichen Entwurf des Haushaltsplans vom 24. Juni 2014 liegt;

8.

weist jedoch darauf hin, dass sich die Haushaltsverhandlungen — insbesondere im Zusammenhang mit den Mitteln für Zahlungen — in den letzten Jahren immer schwieriger gestaltet haben, was größtenteils auf die kompromisslose Haltung des Rates zurückzuführen ist; hebt erneut hervor, dass die wichtigste Funktion des Haushaltsverfahrens seiner Ansicht nach darin bestehen sollte, eine Einigung über die politischen Prioritäten bei den Haushaltsverpflichtungen zu erzielen, und Zahlungen einfach als technische Abwicklung zur Einhaltung dieser Verpflichtungen angesehen werden sollten; weist den Rat auf die Begriffserklärung der in Artikel 10 Absatz 3 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und deren Anwendungsbestimmungen dargelegten Art der Mittel hin, gemäß der die Mittel für Zahlungen „die Ausgaben zur Erfüllung der im Laufe des Haushaltsjahrs eingegangenen oder in früheren Haushaltsjahren eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen“ decken;

9.

begrüßt es, dass der Rat der Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben im Jahr 2014 — wenn auch zu einem niedrigeren Betrag als benötigt — letztlich zustimmte; begrüßt darüber hinaus die Gesamtaufstockung der Mittel für Zahlungen im Haushaltsplan 2014 unter einer Reihe von Haushaltslinien bis zu einem Betrag in Höhe von 4,2 Mrd. EUR, von dem 3 168,2 Mio. EUR durch den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben für 2014 in Anspruch genommen werden, sowie die Tatsache, dass die im EBH Nr. 3/2014 vorgeschlagenen Aufstockungen der Mittel für Zahlungen unter der Rubrik 1a und der Rubrik 4 in der endgültigen Fassung des Kompromisstextes größtenteils beibehalten wurden; weist darauf hin, dass sich die Aufstockungen insbesondere auf die Unterrubrik 1b beziehen, da sich das Problem der am Jahresende aufgelaufenen unbezahlten Rechnungen überwiegend hier konzentriert; bekräftigt, dass das Parlament den höheren Bedarf an Mitteln für Zahlungen bereits in seiner Lesung zum Haushaltsplan 2014 berücksichtigt hat (wobei die abschließende Einigung über einen Betrag erzielt wurde, der 983 Mio. EUR unter dem Standpunkt des Parlament liegt); fordert den Rat auf, nicht zu versuchen, den Unionshaushalt jedes Jahr auf künstliche Weise zu kürzen;

10.

lehnt jedoch den Standpunkt des Rates, nicht den vollen Betrag der zusätzlichen Einnahmen aus Geldbußen für die Deckung des ausstehenden Finanzbedarfs zu verwenden, ab; ist der Ansicht, dass — solange die Zahlungskrise nicht überwunden ist — sämtliche Mehreinnahmen uneingeschränkt verwendet werden sollten, um dieses Problem in Angriff zu nehmen; bekräftigt, dass eine Einigung über den Paketentwurf erzielt wurde, da mit ihm der Forderung des Parlaments nachgekommen wurde, das Problem der ausstehenden Zahlungen zu stabilisieren; hebt jedoch hervor, dass eine wirkliche Lösung der Zahlungskrise der Union eine angemessene Begrenzung der unbezahlten Rechnungen erfordert;

11.

bedauert, dass die Frage des Aufschubs der Anpassungen der nationalen Beiträge im Rat Vorrang vor der Festlegung einer Verhandlungsposition für die Haushaltsverhandlungen 2014 und 2015 hatte, wobei diese erst am letzten Tag der in Artikel 314 AEUV vorgesehenen 21-tägigen Vermittlungsfrist erfolgte, was dazu beitrug, dass der Vermittlungsausschuss keine Einigung erzielen konnte;

12.

bekräftigt, dass gemäß Artikel 310 AEUV der Haushaltsplan der Union in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen ist;

13.

misst den zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission vereinbarten gemeinsamen Erklärungen, insbesondere zu dem Zahlungsplan und der Inanspruchnahme spezifischer Instrumente, höchste politische Bedeutung bei; besteht darauf, dass der Zahlungsplan schnellstmöglich — in jedem Fall aber noch vor der Annahme des Haushaltsentwurfs 2016 durch die Kommission — abgeschlossen wird; hebt erneut hervor, dass es seine Zustimmung zum MFR in der Annahme gegeben hat, dass sämtliche spezifischen Instrumente für Zahlungen über die Obergrenzen hinaus berücksichtigt worden sind und dass jede davon abweichende Auslegung automatisch zur Wiederaufnahme der Verhandlungen über den MFR führen würde;

14.

bekräftigt seinen seit langer Zeit vertretenen Standpunkt, dass die Mittel für Zahlungen für spezifische Instrumente — ebenso wie die Mittel für Verpflichtungen — über die Obergrenzen des MFR hinaus berechnet werden sollten; bedauert, dass in dieser Hinsicht erneut keine Einigung mit dem Rat erzielt werden konnte; hebt jedoch hervor, dass sämtliche Anstrengungen unternommen werden müssen, um in diesem Punkt schnellstmöglich eine abschließende Einigung zu erzielen;

15.

bekräftigt seinen Standpunkt, dass eine eingehende Überarbeitung des Eigenmittelsystems unbedingt erforderlich ist, um die derzeitigen Engpässe bei den Haushaltsverhandlungen zu überwinden, und misst daher der Arbeit der Hochrangigen Gruppe zu den Eigenmitteln, in der Mario Monti den Vorsitz führt, größte Bedeutung bei;

16.

bedauert die mangelnde Bereitschaft des Rates und der Kommission, die Agenturen der Union mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten, insbesondere in Bezug auf ihre Bediensteten, damit diese die ihnen von der Rechtssetzungsinstanz auferlegten Mandate erfüllen können, und betont, dass mit der bestehenden Vereinbarung nicht gewährleistet ist, dass das Parlament den von der Kommission vorgeschlagenen Planstellenpool zur Personalumschichtung billigen wird; bedauert außerdem sehr, dass es in gebührenfinanzierten Agenturen zu Personalkürzungen gekommen ist, und hält diese für ungerechtfertigt, da die betreffenden Stellen nicht aus dem Unionshaushalt finanziert werden;

17.

begrüßt die Aufstockung der Mittel für die Schaffung von neun zusätzlicher Richterstellen im Europäischen Gerichtshof; bekräftigt, dass alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden sollten, damit das Legislativverfahren bis zum 1. Oktober 2015 abgeschlossen werden kann, wodurch ein tatsächlicher Anstieg ihrer Zahl ermöglicht werden würde; fordert den Rat daher mit Nachdruck auf, unverzüglich eine Einigung über die Verteilung der Ämter der neuen Richter zu erzielen; fordert den Gerichtshof auf, dem Rat und dem Parlament rechtzeitig eine aktuelle Bewertung des zusätzlichen Finanzbedarfs für neue Richter und ihre Bediensteten zu übermitteln; weist darauf hin, dass der Bedarf an zusätzlichem Personal, der sich aus der Ernennung von neuen Richtern ergibt, mit Umsicht eingeschätzt werden sollte;

18.

begrüßt die Umsetzung der ersten Phase der Kooperationsvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen; ist der Ansicht, dass die Vereinbarung ein gutes Beispiel für die Ermittlung von Synergien zwischen den Institutionen ist, was zur Steigerung der Effizienz und zu Einsparungen führen wird; erwartet, dass die zweite Phase der Vereinbarung im Juli 2015 abgeschlossen sein wird;

19.

begrüßt die haushaltsneutralen Übertragungen von „allgemeinen Verwaltungskosten“ für die Bediensteten der Kommission in den Delegationen von Einzelplan III (Kommission) auf Einzelplan X (EAD) des Haushaltsplans; weist darauf hin, dass diese Mittelübertragung der Vereinfachung der Verwaltung der Verwaltungsmittel der Delegationen der Union dienen wird und weder weitere Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel der Kommission noch auf die Arbeitsbedingungen der Bediensteten der Kommission in Delegationen haben dürfte; fordert, dass die Übertragung durch eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen dem EAD und der Kommission erfolgt;

20.

bedauert generell, dass der Rat nicht in der Lage war, sich — insbesondere im Zusammenhang mit der Annahme der Entwürfe der Berichtigungshaushaltspläne — binnen der Vermittlungsfrist von 21 Tagen auf einen gemeinsamen Standpunkt zu einigen, und fordert den Rat und die Kommission auf, Anfang 2015 gemeinsam Wege zur Verbesserung des Haushaltsverfahrens herauszuarbeiten, mit denen die Annahme des Haushalts der Union für das Jahr 2016 vereinfacht werden könnte, was die Grundlage für einen neuen strukturellen Ansatz für den Unionshaushalt darstellen sollte, um unnötige, wiederkehrende Konflikte weitmöglichst zu vermeiden und das Verständnis der Gesprächspartner über die Frage zu fördern, in welchem Umfang mit Unionsausgaben zur Erfüllung der gemeinsamen Verpflichtung zur Förderung von Wachstum und der Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union beigetragen wird;

21.

billigt den Standpunkt des Rates zu dem neuen Haushaltsentwurf für 2015 sowie die gemeinsamen Erklärungen, die der vorliegenden Entschließung als Anlage beigefügt sind, ohne Änderung;

22.

beauftragt seinen Präsidenten, zu erklären, dass der Haushaltsplan endgültig erlassen worden ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

23.

beauftragt seinen Präsidenten, die vorliegende Entschließung dem Rat, der Kommission, den betroffenen Einrichtungen und Organen sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.

(2)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(4)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0247.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0450.

(7)  Angenommene Texte, P8_TA(2014)0036.


ANLAGE

PAKETENTWURF

Haushaltsplan 2015 — Gemeinsame Schlussfolgerungen

Dieser Paketentwurf beinhaltet die folgenden Abschnitte:

1.

Haushaltsplan 2015

2.

Haushaltsplan 2014 — Entwürfe der Berichtigungshaushaltspläne (EBH) Nrn. 3/2014 bis 8/2014

3.

Gemeinsame Erklärungen

ÜBERSICHT

A.    Haushaltsplan 2015

Gemäß dem Paketentwurf

werden die Mittel für Verpflichtungen im Haushaltsplan 2015 auf insgesamt 145 321,5 Mio. EUR veranschlagt. Insgesamt ergibt dies einen Spielraum unterhalb der Obergrenzen des MFR für 2015 von 1 760,1 Mio. EUR an Mittel für Verpflichtungen;

werden die Mittel für Zahlungen im Haushaltsplan 2015 auf insgesamt 141 214,0 Mio. EUR veranschlagt. Darin enthalten ist ein Betrag von 126,7 Mio. EUR im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des EU-Solidaritätsfonds in Verbindung mit den EBH Nrn. 5/2014 und 7/2014;

das Flexibilitätsinstrument für 2015 wird für einen Betrag von 83,3 Mio. EUR an Mittel für Verpflichtungen in Anspruch genommen;

die Mittel für Zahlungen für 2015 in Verbindung mit der Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für eine zusätzliche Hilfe für Zypern in den Jahren 2014 und 2015 werden von der Kommission auf 11,3 Mio. EUR geschätzt.

B.    Haushaltsplan 2014

Gemäß dem Paketentwurf

werden die EBH Nrn. 3/2014 bis 8/2014 wie von der Kommission vorgeschlagen gebilligt, mit den unter Abschnitt 2 dargelegten Ausnahmen;

werden folglich die Mittel für Verpflichtungen im Haushaltsplan 2014 um 49,8 Mio. EUR aufgestockt, aufgrund der Inanspruchnahme des EU-Solidaritätsfonds (in Höhe von 126,7 Mio. EUR) in Verbindung mit den EBH Nrn. 5/2014 und 7/2014, was durch die Kürzung der Mittel für Verpflichtungen in den Entwürfen der Berichtigungshaushaltspläne Nrn. 3/2014, 4/2014 und 6/2014 (überwiegend in Verbindung mit dem Bereich Fischerei) teilweise ausgeglichen wird;

werden folglich die Mittel für Zahlungen im Haushaltsplan 2014 um 3 529,6 Mio. EUR aufgestockt;

wird der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben für 2014 für einen Betrag von 2 818,2 Mio. EUR zuzüglich 350 Mio. EUR an Mitteln für Zahlungen in Anspruch genommen, im Einklang mit der in Abschnitt 3.3 wiedergegebenen gemeinsamen Erklärung zu besonderen Instrumenten.

1.    HAUSHALTSPLAN 2015

1.1.    „Geschlossene“ Haushaltslinien

Sofern in diesen Schlussfolgerungen nichts anderes vermerkt ist, gelten sämtliche Haushaltslinien, die weder vom Rat noch vom Europäischen Parlament geändert wurden, sowie jene, bei denen das Europäische Parlament die Änderungen des Rates in der jeweiligen Lesung gebilligt hat, als bestätigt.

Bezüglich der anderen Haushaltsposten haben das Europäische Parlament und der Rat Einigung über die Schlussfolgerungen in den Abschnitten 1.2 bis 1.7 erzielt.

1.2.    Querschnittsthemen

a)

Dezentrale Agenturen

Der EU-Beitrag (Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen) und die Anzahl der Planstellen für alle dezentralen Agenturen entsprechen den von der Kommission im neuen Haushaltsplanentwurf (HE) vorgeschlagenen Ansätzen:

Erhöhung der Anzahl der Planstellen und der entsprechenden Mittel gegenüber dem ursprünglichen HE:

Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA): + 9 Planstellen und + 585 000 EUR;

Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA): + 3 Planstellen und + 195 000 EUR;

Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA): + 4 Planstellen und 260 000 EUR;

Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO): + 4 Planstellen und + 260 000 EUR;

Europäisches Polizeiamt (EUROPOL): + 5 Planstellen, kombiniert mit einer Verringerung um - 600 000 EUR.

Für FRONTEX werden die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für die operativen Ausgaben um 20,0 Mio. EUR aufgestockt.

b)

Exekutivagenturen

Der EU-Beitrag (Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen) und die Anzahl der Planstellen für die Exekutivagenturen entsprechen den von der Kommission im neuen HE vorgeschlagenen Ansätzen.

c)

Pilotprojekte/vorbereitende Maßnahmen

Wie im neuen HE vorgeschlagen, wird ein Gesamtpaket von 59 Pilotprojekten/vorbereitenden Maßnahmen sowohl für Mittel für Verpflichtungen als auch für Mittel für Zahlungen vereinbart. Wenn ein Pilotprojekt oder eine vorbereitende Maßnahme von einer bestehenden Rechtsgrundlage abgedeckt wird, kann die Kommission eine Mittelübertragung zu der entsprechenden Rechtsgrundlage vorschlagen, um die Umsetzung dieser Maßnahme zu vereinfachen.

Dieses Paket trägt den in der Haushaltsordnung vorgesehenen Obergrenzen für Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen uneingeschränkt Rechnung.

d)

„Gemeinsame Verwaltungskosten der EU-Delegationen“

Die Übertragung der „gemeinsamen Verwaltungskosten der EU-Delegationen“ vom Einzelplan „Kommission“ auf den Einzelplan „Europäischer Auswärtiger Dienst“ des Haushaltsplans, wie im neuen HE vorgeschlagen, wird gebilligt.

1.3.    Ausgaben nach Rubriken des Finanzrahmens — Mittel für Verpflichtungen

Nach Berücksichtigung dieser Schlussfolgerungen zu den „geschlossenen“ Haushaltslinien, Agenturen sowie Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen haben das Europäische Parlament und der Rat folgende Vereinbarung getroffen:

a)

Teilrubrik 1a

Die Mittel für Verpflichtungen entsprechen den von der Kommission im neuen HE vorgeschlagenen Ansätzen, aufgrund der Priorität, über den EU-Haushalt den Zugang zu Finanzmitteln insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu verbessern:

(in 1 000  EUR)

Haushalts linie

Name

Aufstockungen der Mittel für Verpflichtungen

HE 2015

Neuer HE 2015

Differenz

02 02 02

Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln in Form von Eigen- und Fremdkapital

162 791,7

174 791,7

12 000,0

04 03 02 03

Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum — Erleichterung der Finanzierung von Unternehmen, vor allem arbeitsmarktfernen, sowie Sozialunternehmen

24 957,0

26 457,0

1 500,0

08 02 02 02

Verbesserter Zugang zur Risikofinanzierung für Investitionen in Forschung und Innovation

337 534,7

342 534,7

5 000,0

 

Insgesamt

 

 

18 500,0

Darüber hinaus werden die folgenden Aufstockungen von Mitteln für Verpflichtungen im Vergleich zum neuen HE gebilligt:

(in 1 000  EUR)

Haushalts linie

Name

Neuer HE 2015

Haushaltsplan 2015

Differenz

02 02 01

Förderung unternehmerischer Initiative und Verbesserung von Wettbewerbsfähigkeit und Marktzugang der Unternehmen der Union

106 561,8

108 561,8

2 000,0

02 04 03 02

Förderung sicherer europäischer Gesellschaften

148 235,9

153 235,9

5 000,0

08 02 01 01

Intensivierung der Pionierforschung im Europäischen Forschungsrat

1 631 723,2

1 650 723,2

19 000,0

08 02 02 01

Führungsrolle bei Nanotechnologie, fortgeschrittenen Werkstoffen, Lasertechnologie, Biotechnologie sowie fortgeschrittener Fertigung und Verarbeitung

498 592,7

503 592,7

5 000,0

08 02 03 05

Verwirklichung einer ressourcenschonenden und gegen den Klimawandel gewappneten Wirtschaft mit nachhaltiger Rohstoffversorgung

291 719,4

297 719,4

6 000,0

09 04 02 01

Führungsrolle in den Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)

819 154,4

824 154,4

5 000,0

09 04 03 02

Förderung integrativer, innovativer und sicherer europäischer Gesellschaften

41 725,8

43 725,8

2 000,0

15 02 01 01

Förderung von Exzellenz und Zusammenarbeit in Europa im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und ihrer Relevanz für den Arbeitsmarkt

1 336 476,0

1 348 476,0

12 000,0

15 02 01 02

Förderung von Exzellenz und Zusammenarbeit in Europa im Bereich Jugend und der Teilhabe junger Menschen am demokratischen Leben in Europa

161 745,0

165 245,0

3 500,0

15 02 03

Förderung der europäischen Dimension des Sports

20 439,0

20 939,0

500,0

15 03 01 01

Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen — Hervorbringen, Entwickeln und Weitergabe neuer Fähigkeiten, Kenntnisse und Innovationen

734 668,4

737 668,4

3 000,0

 

Insgesamt

 

 

63 000,0

Folglich betragen die vereinbarten Mittel für Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Pilotprojekte, der vorbereitenden Maßnahmen und der Übertragung der „gemeinsamen Kosten der EU-Delegationen“ auf den Einzelplan „Europäischer Auswärtiger Dienst“17 551,7 Mio. EUR, so dass bis zur Ausgabenobergrenze der Teilrubrik 1a ein Spielraum von 114,3 Mio. EUR verbleibt.

b)

Teilrubrik 1b

Die Mittel für Verpflichtungen entsprechen den im neuen HE vorgeschlagenen Ansätzen.

Unter Berücksichtigung der Pilotprojekte und der vorbereitenden Maßnahmen sowie der Inanspruchnahme von 83,3 Mio. EUR für zusätzliche Hilfe für Zypern aus dem Flexibilitätsinstrument betragen die vereinbarten Mittel für Verpflichtungen 49 230,3 Mio. EUR.

c)

Rubrik 2

Die Mittel für Verpflichtungen entsprechen den von der Kommission im neuen HE vorgeschlagenen Ansätzen.

Auf der Grundlage der neuen Aspekte, die sich seit der Vorlage des Berichtigungsschreibens (BS) Nr. 1/2015 ergeben haben, insbesondere der Informationen zu den seit August 2014 ergriffenen Dringlichkeitsmaßnahmen angesichts des russischen Einfuhrverbots für Lebensmittel, dem abschließenden Überschuss des EGFL für 2014 und den aktualisierten Prognosen für 2015 einzuziehende Finanzkorrekturbeträge, können die genannten Dringlichkeitsmaßnahmen (darunter Maßnahmen zugunsten der Milchwirtschaft im Baltikum, für die die Kommission am 26. November 2014 ein weiteres Hilfspaket verabschiedet hat, sowie für Finnland, sobald die Bedingungen erfüllt sind) dank dieser zusätzlichen zweckgebundenen Mittel mit den im BS Nr. 1/2015 beantragten Mitteln finanziert werden, ohne dass die Reserve für Krisen im Agrarsektor angetastet werden muss.

Folglich betragen die vereinbarten Mittel für Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Pilotprojekte, der vorbereitenden Maßnahmen und der Übertragung der „gemeinsamen Kosten der EU-Delegationen“ auf den Einzelplan „Europäischer Auswärtiger Dienst“58 808,6 Mio. EUR, so dass bis zur Ausgabenobergrenze der Rubrik 2 ein Spielraum von 790,4 Mio. EUR verbleibt.

d)

Rubrik 3

Die Mittel für Verpflichtungen entsprechen den von der Kommission im neuen HE vorgeschlagenen Ansätzen. Die Aufstockung der operativen Ausgaben von FRONTEX wird durch eine entsprechende Kürzung der Haushaltslinie 18 02 01 01 (Unterstützung des Grenzmanagements und der gemeinsamen Visumpolitik zur Erleichterung legaler Reisen) ausgeglichen.

Folglich belaufen sich die vereinbarten Mittel für Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Pilotprojekte und der vorbereitenden Maßnahmen auf 2 146,7 Mio. EUR, so dass bis zur Ausgabenobergrenze der Rubrik 3 ein Spielraum von 99,3 Mio. EUR verbleibt.

e)

Rubrik 4

Die Mittel für Verpflichtungen entsprechen den von der Kommission im neuen HE vorgeschlagenen Ansätzen, insbesondere hinsichtlich der Übertragung der gemeinsamen Verwaltungskosten der EU-Delegationen auf den Einzelplan „Europäischer Auswärtiger Dienst“ des Haushaltsplans.

Darüber hinaus werden die folgenden Aufstockungen von Mitteln für Verpflichtungen im Vergleich zum neuen HE gebilligt:

(in 1 000  EUR)

Haushalts linie

Name

Neuer HE 2015

Haushaltsplan 2015

Differenz

21 03 01 04

Unterstützung für den Friedensprozess und finanzielle Unterstützung für Palästina und das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA)

264 500,0

286 500,0

22 000,0

23 02 01

Bereitstellung rascher, wirksamer und bedarfsgerechter humanitärer und Nahrungsmittelhilfe

872 446,0

882 446,0

10 000,0

 

Insgesamt

 

 

32 000,0

Die im neuen HE vorgeschlagene Übertragung der EU-Sonderbeauftragten von der Rubrik 4 auf die Rubrik 5 (Einzelplan „Europäischer Auswärtiger Dienst“) wird jedoch nicht gebilligt. Folglich werden die Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen der Haushaltslinie 19 03 01 07 (EU-Sonderbeauftragte, Rubrik 4) wie im ursprünglichen HE vorgeschlagen wiederhergestellt.

Folglich betragen die vereinbarten Mittel für Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Pilotprojekte, der vorbereitenden Maßnahmen und der Übertragung der „gemeinsamen Kosten der EU-Delegationen“ auf den Einzelplan „Europäischer Auswärtiger Dienst“8 408,4 Mio. EUR, so dass bis zur Ausgabenobergrenze der Rubrik 4 ein Spielraum von 340,6 Mio. EUR verbleibt.

f)

Rubrik 5

Die Zahl der in den Stellenplänen der Organe vorgesehenen Planstellen und die Mittel für Verpflichtungen entsprechen den von der Kommission im neuen HE vorgeschlagenen Ansätzen und berücksichtigt somit:

die entsprechenden Lesungen des Europäischen Parlaments und des Rates für ihre eigenen Einzelpläne des Haushaltsplans;

die Lesung des Europäischen Parlaments für den Gerichtshof;

die Lesung des Europäischen Parlaments für den Europäischen Rechnungshof, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen;

zudem wurde für den Europäischen Auswärtigen Dienst der von der Kommission im ursprünglichen HE vorgeschlagene Mittelansatz erhöht, um der haushaltsneutralen Übertragung der Mittel für die „gemeinsamen Verwaltungskosten der EU-Delegationen“ von dem Einzelplan der Kommission auf den Einzelplan „Europäischer Auswärtiger Dienst“ des Haushaltsplans Rechnung zu tragen. Die im neuen HE vorgeschlagene Übertragung der EU-Sonderbeauftragten von der Rubrik 4 auf den Einzelplan „Europäischer Auswärtiger Dienst“ unter der Rubrik 5 wird jedoch nicht gebilligt. Folglich werden keine Mittel zu diesem Zweck in den Einzelplan „Europäischer Auswärtiger Dienst“ des Haushaltsplans aufgenommen.

Insgesamt führten diese Änderungen im Vergleich zu dem ursprünglichen HE

unter dem Strich zu einer Streichung von 35 Planstellen, aufgrund einer Kürzung um 47 Stellen für das Europäische Parlament, die durch eine Aufstockung um 12 Stellen für den Gerichtshof teilweise ausgeglichen wird;

unter dem Strich zu einer Kürzung der Mittel um 0,6 Mio. EUR, die sich aus der Kürzung der Mittel für den Europäischen Rechnungshof um 1,4 Mio. EUR, der Mittel für den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss um 1,4 Mio. EUR und der Mittel für den Ausschuss der Regionen um 0,4 Mio. EUR ergibt, was durch eine Aufstockung der Mittel für den Gerichtshof um 2,6 Mio. EUR teilweise ausgeglichen wird;

zu einer Aufstockung der Mittel für den Europäischen Auswärtigen Dienst um 71,5 Mio. EUR, die auf die haushaltsneutrale Übertragung der „gemeinsamen Verwaltungskosten der EU-Delegationen“ zurückzuführen ist, die vollständig durch die Mittelkürzungen in Teilrubrik 1a (0,6 Mio. EUR), Rubrik 2 (0,1 Mio. EUR), Rubrik 4 (45,7 Mio. EUR) und Rubrik 5 (25,2 Mio. EUR) im Einzelplan der Kommission ausgeglichen wird. Insgesamt ergibt sich durch diese Übertragungen eine Nettoaufstockung der Mittel für die Rubrik 5 um 46,3 Mio. EUR.

Zusätzlich wird gegenüber dem neuen HE die folgende haushaltsneutrale Übertragung von Planstellen und Mitteln für Verpflichtungen vom Rat auf das Paymaster Office (PMO) gebilligt, um der Übertragung zum 1. Januar 2015 der Festlegung und Verwaltung der Ruhegehaltsansprüche von im aktiven Dienst befindlichen und ehemaligen Bediensteten des Rates an das PMO Rechnung zu tragen: Eine Aufstockung um 6 Planstellen AST 7 sowie eine Aufstockung um 504 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen im Einzelplan III (Kommission) wird vollständig durch eine Kürzung um 6 Planstellen AST 7 sowie eine Kürzung um 504 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen im Einzelplan II (Rat) ausgeglichen.

Folglich betragen die vereinbarten Mittel für Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Pilotprojekte, der vorbereitenden Maßnahmen und der Übertragung der „gemeinsamen Kosten der EU-Delegationen“ auf den Einzelplan „Europäischer Auswärtiger Dienst“8 660,5 Mio. EUR, so dass bis zur Ausgabenobergrenze der Rubrik 5 ein Spielraum von 415,5 Mio. EUR verbleibt.

1.4.    Mittel für Zahlungen

Die Mittel für Zahlungen im Haushaltsplan 2015 werden auf insgesamt 141 214 040 563 EUR veranschlagt.

Dies beinhaltet einen Betrag von 126,7 Mio. EUR im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des EU-Solidaritätsfonds in Verbindung mit den EBH Nrn. 5/2014 und 7/2014 sowie einen Betrag von 440 Mio. EUR im Zusammenhang mit der Verlagerung der Mittel für Zahlungen für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen vom Haushaltsplan 2014 auf den Haushaltsplan 2015.

Bei der Aufschlüsselung der insgesamt vorgesehenen Mittel für Zahlungen im Haushaltsplan 2015 wird Folgendes berücksichtigt:

a)

die Mittel für Zahlungen für nichtgetrennte Ausgaben (siehe oben, insbesondere Rubriken 2 und 5); und

b)

die Mittel für Zahlungen für das Paket der Pilotprojekte und vorbereitenden Maßnahmen (siehe oben) werden wie folgt berechnet: die Mittel für Zahlungen für alle neuen Pilotprojekte und vorbereitenden Maßnahmen werden mit 50 % der entsprechenden Mittel für Verpflichtungen oder mit dem vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Ansatz, wenn dieser niedriger ist, veranschlagt; bei Verlängerungen bestehender Pilotprojekte und vorbereitender Maßnahmen entspricht die Höhe der Zahlungen der im HE festgelegten Höhe, zuzüglich 50 % der entsprechenden neuen Mittel für Verpflichtungen, oder dem vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Ansatz, wenn dieser niedriger ist.

c)

die Verringerung der Mittel für Zahlungen um 123,3 Mio. EUR gegenüber dem neuen HE wird proportional auf alle Haushaltslinien mit geteilten Mitteln verteilt, die nicht von Buchstabe b betroffen sind, ausgenommen der folgenden Haushaltslinien, bei denen die Mittel für Zahlungen dem Ansatz im neuen HE entsprechen:

Ausgaben für die Teilrubrik 1a (Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung) und die Rubrik 4 (Europa in der Welt);

Haushaltslinien 04 02 17, 04 02 60, 11 06 12, 13 03 16 und 13 03 60 für das Ziel „Konvergenz“; und

internationale partnerschaftliche Fischereiabkommen.

Auf der Grundlage der unter Buchstabe c erzielten Ergebnisse werden die folgenden endgültigen Anpassungen vorgenommen:

die Haushaltslinie 13 04 02 (Abschluss des Kohäsionsfonds (2007-2013)) wird um einen Betrag von 100 Mio. EUR aufgestockt, was durch Folgendes ausgeglichen wird:

eine Kürzung der Haushaltslinie 13 03 18 (Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung) um 50 Mio. EUR; und

eine Kürzung um 50 Mio. EUR, die über Haushaltslinien mit getrennten Mitteln verteilt ist, die nicht durch Buchstabe b betroffen sind, für Ausgaben für die Teilrubrik 1a (Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung) und die Rubrik 4 (Europa in der Welt), mit Ausnahme der Haushaltslinie 23 02 (Humanitäre Hilfe, Nahrungsmittelhilfe und Katastrophenvorsorge), für die die im neuen HE eingesetzten Beträge beibehalten werden.

1.5.    Erläuterungen zum Haushaltsplan

Vor dem Hintergrund, dass der Geltungsbereich einer bestehenden Rechtsgrundlage auf diese Weise nicht geändert oder erweitert und die Verwaltungsautonomie der Organe nicht beeinträchtigt werden kann, wird der neue HE gebilligt und werden somit die vom Europäischen Parlament oder vom Rat eingeführten Änderungen integriert, mit Ausnahme der Haushaltslinien 04 03 01 03 und 19 03 01 06.

1.6.    Neue Haushaltslinien

Der von der Kommission im neuen HE vorgesehene Eingliederungsplan bleibt unverändert.

1.7.    Reserven

Für den Einzelplan der Kommission wird kein Betrag in an Bedingungen geknüpfte Reserven eingestellt.

2.    HAUSHALTSPLAN 2014

a)

Die für den EU-Solidaritätsfonds in den EBH Nrn. 5/2014 und 7/2014 beantragten zusätzlichen Mittel für Verpflichtungen (126,7 Mio. EUR) werden gebilligt. Die entsprechenden Zahlungen werden auf den Haushaltsplan 2015 verlagert.

b)

Der EBH Nr. 3/2014 wird wie von der Kommission vorgeschlagen gebilligt, mit folgenden Kürzungen der Mittel für Zahlungen:

Entwicklung des ländlichen Raums: 90 Mio. EUR für den Abschluss der Programme (2007-2013) zur Entwicklung des ländlichen Raums werden nicht gebilligt, aufgrund der geringer als erwartet ausgefallenen Zahlungserklärungen, die die Mitgliedstaaten im November 2014 eingereicht haben. Darüber hinaus wird eine Kürzung um 20 Mio. EUR bei den neuen Programmen vereinbart;

Beschäftigungsinitiative für junge Menschen: eine Kürzung um 420 Mio. EUR für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen wird vereinbart. Es wird jedoch ein Betrag von 440 Mio. EUR an Mitteln für Zahlungen für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen zusätzlich in den Haushaltsplan 2015 eingestellt, wie in Abschnitt 1.4 dargelegt;

eine weitere Kürzung der Mittel für Zahlungen um 648,1 Mio. EUR wird vereinbart, verteilt auf Haushaltslinien, die aus dem Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben aufgestockt werden, wobei die beantragten Beträge für die Haushaltslinien 13 03 16 (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Konvergenz), 04 06 01 (Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen) sowie 21 03 02 01 und 21 03 03 03 (Unterstützung der Ukraine) unverändert bleiben.

Umschichtung von Mitteln für Zahlungen:

die von der Kommission in der „globalen Mittelübertragung“ (DEC 31/2014) vorgeschlagene Umschichtung wird gebilligt;

die von der Kommission im EBH Nr. 6/2014 vorgeschlagene Umschichtung für den Einzelplan der Kommission wird gebilligt; jedoch werden die Mittel für Zahlungen, die für eine Umschichtung aus dem EMFF (Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben) und der Reserve für internationale partnerschaftliche Fischereiabkommen zur Verfügung stehen (insgesamt 6 150 900 EUR), zur humanitären Hilfe (Haushaltslinie 23 02 01) umgeschichtet;

unter Berücksichtigung des derzeitigen Stands der Ausführung des Haushaltsplans und der Prognosen für das Jahresende wird eine weitere Umschichtung in Höhe von 30,4 Mio. EUR vereinbart. Dies betrifft folgende Haushaltslinien:

Artikel 01 03 02 (Makrofinanzielle Hilfe): 5 Mio. EUR;

Artikel 04 03 02 (PROGRESS): 10,0 Mio. EUR;

Artikel 12 02 01 (Binnenmarkt): 1,2 Mio. EUR;

Artikel 17 03 51 (Öffentliches Gesundheitswesen): 0,7 Mio. EUR;

Posten 18 02 01 02 (Verhinderung und Bekämpfung von Kriminalität): 2,3 Mio. EUR;

Posten 21 09 51 01 (DCI Asien): 2,5 Mio. EUR;

Artikel 33 02 02 (Förderung von Nichtdiskriminierung und Gleichberechtigung): 2,2 Mio. EUR; und

Artikel 29 02 01 und 29 02 51 (Statistiken): 6,5 Mio. EUR.

Die nachstehende Tabelle zeigt die im Einklang mit den vorstehenden Ausführungen gebilligten Aufstockungen und Kürzungen der Mittel für Zahlungen im EBH Nr. 3/2014 (einschließlich der Umschichtung im Rahmen der globalen Mittelübertragung, des EBH Nr. 6/2014 und der jüngsten Aktualisierung des Stands der Ausführung des Haushaltsplans):

Haushaltslinien

Name

EBH Nr. 3/2014 Angenommen

01 03 02

Makrofinanzhilfe

-28 960 000

01 04 51

Abschluss früherer Programme im Bereich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (aus der Zeit vor 2014)

12 000 000

02 02 02

Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln in Form von Eigen- und Fremdkapital

4 540 126

02 05 01

Entwicklung und Bereitstellung von weltweiten Satellitennavigations-Infrastrukturen und -Diensten (Galileo) bis zum Jahr 2019

70 000 000

04 02 64

Beschäftigungsinitiative für Jugendliche

- 420 000 000

04 03 02 01

Progress — Unterstützung der Entwicklung, Umsetzung, Begleitung und Evaluierung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union und der Gesetzgebung zu Arbeitsbedingungen

-2 950 000

04 03 02 03

Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum — Verbesserung des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von Finanzierungen für juristische und natürliche Personen, vor allem für die arbeitsmarktfernsten, sowie Sozialunternehmen

-7 114 776

04 06 01

Förderung des sozialen Zusammenhalts und Linderung der schlimmsten Formen der Armut in der Union

99 000 000

05 02 10 02

Fördermaßnahmen — Direktzahlungen der Union

- 308 029

05 04 60 01

Förderung einer nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums und eines räumlich und ökologisch ausgewogeneren, klimafreundlichen und innovativen Agrarsektors

-20 000 000

05 06 01

Internationale Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft

-3 784 411

05 08 77 06

Vorbereitende Maßnahme — Europäische Beobachtungsstelle für Preise und Gewinnspannen im Agrarsektor

- 612 329

05 08 77 09

Vorbereitende Maßnahme — Pflanzen- und tiergenetische Ressourcen in der Union

- 600 000

05 08 77 10

Pilotprojekt — Agropol: Schaffung einer europäischen länderübergreifenden Modellregion für Agroindustrie

- 600 000

05 08 77 11

Pilotprojekt — Agrarforstwirtschaft

- 350 000

05 09 03 01

Sicherung der Versorgung mit sicheren und qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und anderen biogestützten Produkten

-1 666 954

07 02 77 03

Vorbereitende Maßnahme — Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung der Entwicklung der europäischen Arktis

356 052

08 02 01 01

Intensivierung der Pionierforschung im Europäischen Forschungsrat

24 970 695

08 02 02 02

Verbesserter Zugang zur Risikofinanzierung für Investitionen in Forschung und Innovation

4 540 126

08 02 51

Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme — Siebtes Rahmenprogramm — indirekte Maßnahmen (EG) (2007-2013)

50 000 000

08 04 01

Bau, Betrieb und Nutzung der ITER-Anlagen — Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E)

-8 800 000

08 04 51

Abschluss des Europäischen gemeinsamen Unternehmens ITER — Kernfusion für die Energiegewinnung (2007-2013)

-71 200 000

09 02 01

Festlegung und Umsetzung der Unionspolitik im Bereich der elektronischen Kommunikation

- 271 200

09 02 05

Maßnahmen betreffend digitale Inhalte sowie audiovisuelle und andere Medien

- 592 000

09 02 77 03

Pilotprojekt — Europäisches Zentrum für Presse- und Medienfreiheit

- 456 508

09 03 03

Förderung der Interoperabilität, des nachhaltigen Aufbaus, Betriebs und der nachhaltigen Modernisierung digitaler Dienstinfrastrukturen sowie Koordinierung auf europäischer Ebene

-1 898 831

09 03 51 01

Abschluss des Programms „Mehr Sicherheit im Internet“ (2009-2013)

- 450 000

09 04 03 02

Förderung integrativer, innovativer und reflektierender europäischer Gesellschaften

2 784 852

09 04 51

Abschluss des Siebten Rahmenprogramms (2007-2013)

105 000 000

11 01 04 01

Unterstützungsausgaben für den Politikbereich „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“ — Nichtoperative administrative und technische Unterstützung

- 774 900

11 01 06 01

Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen — Beitrag aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF)

- 809 000

11 03 01 (Reserve)

Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern durch nachhaltige Fischereiabkommen

-69 567 000

11 06 12

Abschluss des Europäischen Fischereifonds (EFF) — Konvergenzziel (2007-2013)

69 540 126

12 02 01

Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

-1 170 000

12 02 77 03

Pilotprojekt — Binnenmarktforum

- 150 000

12 03 51

Abschluss spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Wirtschaftsprüfung

- 669 803

13 03 16

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Konvergenz

2 400 700 000

13 03 18

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

227 006 319

13 03 19

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Europäische territoriale Zusammenarbeit

179 334 992

13 03 77 09

Vorbereitende Maßnahme — Atlantisches Forum für die Atlantikstrategie der Europäischen Union

- 433 000

13 05 63 02

Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 4

-12 338 481

14 02 01

Unterstützung des einwandfreien Funktionierens und der Modernisierung der Zollunion

7 500 000

14 03 01

Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme

2 500 000

15 02 01 01

Förderung von Exzellenz und Zusammenarbeit in Europa im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und ihrer Relevanz für den Arbeitsmarkt

138 119 479

15 03 01 01

Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen — Hervorbringen, Entwickeln und Weitergabe neuer Fähigkeiten, Kenntnisse und Innovationen

40 861 137

16 03 01 03

Informationsrelais

1 600 000

16 03 01 04

Kommunikationsmaßnahmen der Vertretungen der Kommission und „Partnerschaftsaktionen“

1 000 000

16 03 02 03

Online-Informations- und Kommunikationsmittel

2 900 000

17 02 01

Wahrung des Verbraucherinteresses und Verbesserung der Sicherheit und des Informationsstands von Verbrauchern

-1 449 000

17 03 10

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten

-2 000 000

17 03 12 01

Beitrag der Union zur Europäischen Arzneimittel-Agentur

-7 602 918

18 02 01 01

Unterstützung des Grenzmanagements und der gemeinsamen Visumpolitik zur Erleichterung legaler Reisen

-7 446 000

18 02 01 02

Verhinderung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und bessere Bewältigung sicherheitsrelevanter Risiken und Krisen

-9 236 000

18 03 51

Abschluss von Maßnahmen und Programmen im Bereich Rückkehr, Flüchtlinge und Migrationsströme

19 431 000

19 02 01

Reaktion auf Krisen und im Entstehen begriffene Krisen

50 765 835

19 05 51

Abschluss von Maßnahmen im Bereich „Beziehungen zu und Zusammenarbeit mit industrialisierten Drittländern“ (2007-2013)

3 600 000

20 02 01

Außenhandelsbeziehungen, einschließlich Zugang zu Drittlandsmärkten

1 181 809

20 02 03

Handelshilfe („Aid for Trade“) — Multilaterale Initiativen

1 000 000

21 02 07 06

Ernährungssicherheit und nachhaltige Landwirtschaft

6 000 000

21 02 40

Rohstoffabkommen

20 000

21 02 51 01

Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl

4 000 000

21 02 51 02

Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Lateinamerika

23 000 000

21 02 51 03

Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien, einschließlich in Zentralasien und dem Nahen und Mittleren Osten

44 000 000

21 02 51 05

Nichtstaatliche Akteure in der Entwicklungszusammenarbeit

2 000 000

21 02 51 06

Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Energie

2 000 000

21 03 02 01

Östliche Partnerschaft — Menschenrechte und Mobilität

210 000 000

21 03 03 03

Unterstützung sonstiger multilateraler Kooperation in der Nachbarschaft

40 000 000

21 03 51

Abschluss von Maßnahmen im Bereich „Europäische Nachbarschaftspolitik und Beziehungen zu Russland“ (aus der Zeit vor 2014)

3 000 000

21 04 51

Abschluss des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (aus der Zeit vor 2014)

3 000 000

21 05 51

Abschluss von Maßnahmen im Bereich „Globale Sicherheitsbedrohungen“ (aus der Zeit vor 2014)

2 000 000

21 09 51 01

Asien

-2 500 000

22 02 51

Abschluss früherer Maßnahmen der Heranführungshilfe (aus der Zeit vor 2014)

45 000 000

23 02 01

Bereitstellung rascher, wirksamer und bedarfsgerechter humanitärer und Nahrungsmittelhilfe

256 150 900

23 03 51

Abschluss früherer Programme und Maßnahmen im Bereich Katastrophenschutz in der Union (aus der Zeit vor 2014)

- 500 000

24 01 07

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

-10 000

24 02 01

Verhütung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen rechtswidrigen Tätigkeiten, die die finanziellen Interessen der Union gefährden

942 750

24 04 01

Unterstützung der Amtshilfe in Zollangelegenheiten und sicherer elektronischer Kommunikationsmittel zur Meldung von Unregelmäßigkeiten durch die Mitgliedstaaten

680 612

26 01 09

Amt für Veröffentlichungen

-22 000

26 01 23 01

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg

-13 000

26 02 01

Vergabe- und Veröffentlichungsverfahren für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge

- 250 000

26 03 01 01

Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen

10 000 000

29 02 01

Bereitstellung hochwertiger statistischer Information, Einführung neuer Methoden zur Erstellung europäischer Statistiken und Intensivierung der Partnerschaft mit dem Europäischen Statistischen System

-11 294 249

29 02 51

Abschluss von Statistik-Programmen (aus der Zeit vor 2013)

-9 872 560

32 02 52

Abschluss von Energievorhaben zur Konjunkturbelebung

65 000 000

33 02 01

Grundrechtsschutz und Stärkung der Bürgerteilhabe

-2 000 000

33 02 02

Förderung von Nichtdiskriminierung und Gleichberechtigung

-5 177 700

34 02 01

Senkung der Treibhausgasemissionen der Union

6 000 000

34 02 04

Beteiligung an multilateralen und internationalen Klimaschutzübereinkünften

-74 969

34 02 51

Abschluss früherer Klimaschutzprogramme

2 903 358

XX 01 01 01 01

Gehälter und Zulagen

- 317 000

SEC 7 — 1 2 0 0

Gehälter und Zulagen

-10 992

SEC 9 — 1 1 0 0

Gehälter und Zulagen

-5 843

 

Insgesamt

3 529 620 715

Die daraus hervorgehenden zusätzlichen Mittel für Zahlungen für den EBH Nr. 3/2014 betragen 3 529,6 Mio. EUR, wovon 2 818,2 Mio. EUR zuzüglich 350 Mio. EUR die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben betreffen, im Einklang mit der in Abschnitt 3.3 wiedergegebenen gemeinsamen Erklärung zu den besonderen Instrumenten.

c)

Der EBH Nr. 4/2014 in der durch das entsprechende Berichtigungsschreiben geänderten Fassung, wird wie von der Kommission vorgeschlagen gebilligt, einschließlich der Mittel für Verpflichtungen aus dem EBH Nr. 6/2014 im Zusammenhang mit den Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und der Reserve für die nachhaltigen partnerschaftlichen Fischereiabkommen im Einzelplan der Kommission. Die im EBH Nr. 4/2014 ermittelten verfügbaren Mittel für Zahlungen in Höhe von 248 460 EUR (Europäischer Datenschutzbeauftragter) werden auf die humanitäre Hilfe (Haushaltslinie 23 02 01) umgeschichtet. Der Antrag auf zusätzliche Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Bürgerbeauftragten (Einzelplan VIII) im EBH Nr. 6/2014 wird zurückgezogen, wie im entsprechenden Berichtigungsschreiben dargelegt.

d)

Bezüglich der Eigenmittel wird der EBH Nr. 6/2014 in der durch das entsprechende Berichtigungsschreiben geänderten Fassung wie von der Kommission vorgeschlagen gebilligt.

e)

Der EBH Nr. 8/2014 (= neuer EBH Nr. 2/2014) zum Überschuss von 2013 wird wie von der Kommission vorgeschlagen gebilligt.

3.    ERKLÄRUNGEN

3.1.    Gemeinsame Erklärung zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2014 (Eigene Einnahmen) und Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates

„Das Europäische Parlament und der Rat kommen überein, den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2014, geändert durch das Berichtigungsschreiben 1/2014, anzunehmen.

Unter Berücksichtigung des Kommissionsvorschlags zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften, der am 12. November 2014 von der Kommission vorgelegt wurde, verpflichtet sich das Europäische Parlament, seine Stellungnahme zu der geänderten Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates rechtzeitig abzugeben, um zu gewährleisten, dass sie auf der Plenartagung des EP im Dezember 2014 angenommen wird, und der Rat verpflichtet sich seinerseits, sie als Teil des Gesamtpakets anzunehmen.“

3.2.    Gemeinsame Erklärung zur Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben

„Im Jahr 2014 war zu Beginn des Finanzrahmens ein beispiellos hoher Betrag an noch ausstehenden Zahlungen für die Struktur- und Kohäsionsfonds aufgelaufen, während gleichzeitig eine Reihe neuer Programme mit beträchtlichen Anfangsanstrengungen starteten. Angesichts dieser einzigartigen und außergewöhnlichen Situation, die nicht innerhalb der Obergrenze der Mittel für Zahlungen für 2014 gemeistert werden kann, kommen die drei Organe überein, dass der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben für das Haushaltsjahr 2014 als letztes Mittel in Anspruch genommen werden soll.

Die Organe erinnern daran, dass in Artikel 13 der MFR-Verordnung Folgendes festgelegt ist: ‚Die durch die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben bereitgestellten Beträge müssen in vollem Umfang gegen die Spielräume in einer oder mehreren Rubriken des MFR für das laufende Haushaltsjahr oder für künftige Haushaltsjahre aufgerechnet werden‘.

Die Organe kommen überein, alles in ihrer Macht stehende zu tun, um angemessene Lösungen zu finden, damit das außergewöhnlich hohe Niveau an ausstehenden Zahlungen für die Struktur- und Kohäsionsfonds des Zeitraums 2007-2013 nicht über das Jahr 2014 hinaus bestehen wird, und dass daher alle Anstrengungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben nicht für die Finanzierung noch abzuwickelnder Mittelbindungen, die aus Programmen für die Struktur- und Kohäsionsfonds der Haushaltsjahre 2015-2020 stammen, in Anspruch genommen werden wird.“

3.3.    Gemeinsame Erklärung zu den besonderen Instrumenten

„Die Organe darauf hin, dass der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben nur als letztes Mittel eingesetzt werden sollte, wenn es keine anderen finanziellen Möglichkeiten mehr gibt. Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans für 2014 besteht Uneinigkeit darüber, ob der Betrag von 350 Mio. EUR an Mitteln für Zahlungen für andere besondere Instrumente noch als nicht zugewiesene Mittel zur Verfügung steht.

Die Organe sind sich darin einig, dass es von größter Bedeutung ist, möglichst schnell zu einer grundsätzlichen Einigung über den Einsatz anderer besonderer Instrumente für Zahlungen zu gelangen.

Da es jedoch nicht möglich war, zu einer solchen Einigung im Zusammenhang mit den Verhandlungen über das Paket, das die EBH für 2014 und den Gesamthaushaltsplan für 2015 umfasst, zu gelangen, vereinbaren die Organe im Hinblick auf eine rasche Verabschiedung dieses Pakets Folgendes:

Der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben wird um Mittel für Zahlungen in Höhe von 350 Mio. EUR aufgestockt;

die Organe bemühen sich um eine rasche Einigung darüber, ob und in welchem Umfang die anderen besonderen Instrumente in Anspruch genommen werden können, wenn dadurch die MFR-Obergrenzen für Mittel für Zahlungen überschritten werden; diesbezüglich muss festgelegt werden, ob und in welchem Umfang die Mittel in Höhe von 350 Mio. EUR durch die Spielräume bei Mittel für Zahlungen des MFR im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren ausgeglichen werden sollten;

einhergehend mit den obengenannten Maßnahmen muss der Beschluss über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben für das Haushaltsjahr 2014 gegebenenfalls geändert werden, oder es muss eine andere gesetzlich vorgeschriebene Maßnahme zur Sicherstellung der vollständigen Einhaltung der MFR-Verordnung und insbesondere des Artikels 13 Absatz 3 ergriffen werden.“

3.4.    Erklärung der Kommission zur Vorfinanzierung der operationellen Programme im Jahr 2014 und zur Beschäftigungsinitiative für junge Menschen

„Im Hinblick auf die fristgerechte und wirksame Umsetzung des MFR 2014-2020 bestätigt die Europäische Kommission für das Haushaltsjahr 2014 die Vorfinanzierung von operationellen Programmen, die im Jahr 2014 förmlich eingereicht wurden und die die in den entsprechenden Rechtsakten festgelegten notwendigen Voraussetzungen erfüllen.

Darüber hinaus bestätigt die Kommission, dass die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen nach wie vor hohe politische Priorität genießt und dass ihre Umsetzung nicht durch die Übertragung der damit verbundenen Mittel für Zahlungen von 2014 auf 2015 verzögert wird.“

3.5.    Gemeinsame Erklärung zur Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen angesichts des russischen Einfuhrverbots für Lebensmittel

„Angesichts des russischen Einfuhrverbots für Lebensmittel wurden bereits im August und September 2014 eine Reihe von Dringlichkeitsmaßnahmen erlassen, und am 26. November 2014 wurde ein weiteres Hilfspaket zugunsten des Milchsektors im Baltikum verabschiedet. Sobald die Bedingungen erfüllt sind, die den objektiven Kriterien für die Förderfähigkeit entsprechen, kann die Kommission ein weiteres Hilfspaket für den Milchsektor in Finnland vorschlagen.

In ihrem Berichtigungsschreiben (BS) Nr. 1/2015 gab die Kommission ihre Absicht bekannt, diese Maßnahmen erforderlichenfalls aus der Reserve für Krisen zu finanzieren.

Seit der Vorlage des BS Nr. 1/2015 sind folgende drei Aspekte neu hinzugekommen, wodurch diese Dringlichkeitsmaßnahmen ohne Inanspruchnahme der Reserve für Krisen finanziert werden können:

Nach Angaben der Mitgliedstaaten über die inzwischen ergriffenen Maßnahmen, die im August und September erlassen wurden, sind die Kosten von den ursprünglich veranschlagten 344 Mio. EUR auf rund 234 Mio. EUR gesunken;

der endgültige Überschuss des EGFL-Verfahrens für das Haushaltsjahr 2014 beläuft sich auf etwa 230 Mio. EUR mehr als in dem BS Nr. 1/2015 veranschlagt, da dieses noch auf Schätzungen basierte;

die einzuziehenden Finanzkorrekturbeträge werden im Jahr 2015 voraussichtlich höher sein als im Oktober letzten Jahres ursprünglich angenommen.

Auf der Grundlage dieser drei neuen Aspekte können die genannten Maßnahmen (einschließlich jener für den Milchsektor im Baltikum und –sobald die Bedingungen erfüllt sind — in Finnland) mit den in BS 1/2015 beantragten Mitteln finanziert werden, und zwar ohne Inanspruchnahme der Reserve für Krisen dank dieser zusätzlichen zweckgebundenen Einnahme.“

3.6.    Gemeinsame Erklärung zu den Mitteln für Zahlungen

„Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission weisen auf ihre gemeinsame Verantwortung gemäß Artikel 323 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hin, der wie folgt lautet: ‚Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission stellen sicher, dass der Union die Finanzmittel zur Verfügung stehen, die es ihr ermöglichen, ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen‘.

Das Europäische Parlament und der Rat erinnern daran, dass im Laufe der Ausführung des Haushaltsplans eine geordnete Entwicklung der Zahlungen im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen gewährleistet werden muss, um eine anormale Höhe an unbezahlten Rechnungen zu Jahresende zu vermeiden.

Das Europäische Parlament und der Rat kommen überein, die Mittel für Zahlungen für 2015 auf einen Betrag von 141 214 040 563 EUR festzusetzen. Sie ersuchen die Kommission, auf der Grundlage der Bestimmungen der MFR-Verordnung und der Haushaltsordnung alle erforderlichen Schritte einzuleiten, um die durch den Vertrag übertragene Verantwortung wahrzunehmen, und insbesondere die Möglichkeit einer Umschichtung der entsprechenden Mittel unter besonderer Erwähnung einer voraussichtlichen Nichtausschöpfung von Mitteln zu prüfen (Artikel 41 Absatz 2 der Haushaltsordnung), ehe sie in einem Berichtigungshaushaltsplan zusätzliche Mittel für Zahlungen fordert; ein solcher ist umgehend vorzulegen, sobald sich herausstellt, dass die Mittelansätze im Haushaltsplan 2015 nicht ausreichen, um die Ausgaben zu decken.

Das Europäische Parlament und der Rat werden ihren jeweiligen Standpunkt zu dem Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans so rasch wie möglich festlegen, um etwaige Deckungslücken bei den Mitteln für Zahlungen zu vermeiden. Das Europäische Parlament und der Rat verpflichten sich, alle etwaigen Übertragungen von Mitteln für Zahlungen — auch zwischen den Rubriken des Finanzrahmens — zügig zu bearbeiten, damit die in den Haushaltsplan eingestellten Mittel für Zahlungen bestmöglich genutzt und an den tatsächlichen Haushaltsvollzug und Bedarf angeglichen werden.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission werden den Vollzug des Haushalts 2015 über das Jahr hinweg insbesondere im Hinblick auf Teilrubrik 1a (Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung), Teilrubrik 1b (Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt) und die Entwicklung des ländlichen Raums unter Rubrik 2 (Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen) aktiv überwachen. Dies erfolgt in Form eigens anberaumter interinstitutioneller Zusammenkünfte gemäß Nummer 36 des Anhangs zur Interinstitutionellen Vereinbarung, bei denen eine Bestandsaufnahme bezüglich der Ausführung der Zahlungen und der revidierten Prognosen vorgenommen wird.

Diese Zusammenkünfte sollten im Jahr 2015 mindestens dreimal (im Frühjahr zur Zeit der Vorstellung des Entwurfs des Haushaltsplans, im Juli vor der Lesung des Entwurfs des Haushaltsplans 2016 und im Oktober vor Beginn des Vermittlungsverfahrens) auf politischer Ebene im Beisein von Mitgliedern des Europäischen Parlaments, Ratsmitgliedern und des Vizepräsidenten der Kommission für Haushalt und Personal stattfinden. Ziel dieser Zusammenkunft sollte sein, zu einer gemeinsamen Einschätzung der erforderlichen Höhe des Zahlungsbedarfs zu gelangen, auf der Grundlage einer sorgfältigen Prüfung offener, noch zu begleichender Rechnungen und von Schätzungen für das verbleibende Jahr N und das Jahr N+1.“

3.7.    Gemeinsame Erklärung zu einem Zahlungsplan

„Gerade im Hinblick auf die Kohäsionspolitik sind sich die Organe einig über das Ziel, im Rahmen des laufenden MFR die Höhe der unbezahlten Rechnungen zu verringern, so dass sie sich am Jahresende auf ihrem strukturellen Niveau befinden.

Um dieses Ziel zu erreichen,

stimmt die Kommission zu, zusammen mit den gemeinsamen Schlussfolgerungen zum Haushaltsplan 2015 die aktuellste Prognose über die Höhe der unbezahlten Rechnungen bis Ende 2014 vorzulegen; die Kommission wird im März 2015, wenn ein Gesamtbild von der Höhe der unbezahlten Rechnungen am Ende des Jahres 2014 für die Hauptpolitikbereiche vorliegt, diese Zahlen aktualisieren und Alternativszenarien vorschlagen;

werden sich die drei Organe auf dieser Grundlage bemühen, eine Einigung über einen Höchstbetrag der am Jahresende aufgelaufenen unbezahlten Rechnungen zu erzielen, der als nachhaltig angesehen werden kann;

verpflichten sich die drei Organe, auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der MFR-Verordnung, der vereinbarten Mittelausstattungen der Programme sowie aller anderen rechtsverbindlichen Vereinbarungen, ab 2015 einen Plan zur Verringerung der Höhe der unbezahlten Rechnungen — entsprechend der Umsetzung der Programme des Zeitraums 2007-2013 — auf die gemeinsam vereinbarte Höhe zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung des laufenden mehrjährigen Finanzrahmens umzusetzen. Die drei Organe werden sich rechtzeitig vor der Vorlage des Entwurf des Haushaltsplans 2016 über einen solchen Plan einigen. Angesichts des außerordentlich hohen Niveaus an unbezahlten Rechnungen kommen die drei Organe überein, alle Möglichkeiten zur Senkung der Höhe der betreffenden Rechnungen zu prüfen.

Jedes Jahr legt die Kommission zusammen mit ihrem Entwurf des Haushaltsplans ein Dokument zur Bewertung des Niveaus unbezahlter Rechnungen vor und erläutert, wie und um welchen Betrag dieses Niveau laut Entwurf des Haushaltsplans gesenkt werden kann. In diesem jährlichen Bericht werden eine Bilanz über die bisher erzielten Fortschritte gezogen und Anpassungen an den Plan im Einklang mit den aktualisierten Zahlen vorgeschlagen.“

3.8.    Erklärung des Europäischen Parlaments über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben als letztes Mittel

„Das Europäische Parlament bedauert, dass der Rat nicht seine Auslegung teilt, nach denen die Mittel für Zahlungen in Höhe von 350 Mio. EUR, die im Jahr 2014 in Bezug auf die in der MFR-Verordnung vorgesehenen besonderen Instrumente in Anspruch genommen wurden, außerhalb der Obergrenze für Zahlungen angerechnet werden sollten, so dass ein Spielraum von 711 Mio. EUR bleiben würde, der ausgeschöpft werden könnte, bevor auf den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben zurückgegriffen werden müsste.

Das Europäische Parlament erinnert daran, dass gemäß Artikel 13 Absatz 1 der MFR-Verordnung der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben nur als letztes Mittel eingesetzt werden sollte. Daher ist es notwendig, zuerst alle übrigen finanziellen Möglichkeiten in vollem Umfang auszuschöpfen, bevor auf den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben zurückgegriffen wird. Im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat in Bezug auf die Berechnung des verfügbaren Spielraums unterhalb der Obergrenze der Mittel für Zahlungen im Jahr 2014 war es nicht möglich, zu einer politischen Einigung über die Ausschöpfung eines zur Verfügung stehenden Spielraums von 350 Mio. EUR vor Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben zu gelangen.

Unter Hinweis darauf, dass die MFR-Verordnung auf dem Prinzip einer ‚spezifischen und größtmöglichen Flexibilität‘ beruht, damit die Union ihre rechtlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 323 AEUV (Erwägungsgrund 4 der MFR-Verordnung) erfüllen kann, ist das Parlament der Auffassung, dass die Bereitstellung zusätzlicher Mittel zur Erfüllung der noch abzuwickelnden rechtlichen Verpflichtungen durch die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben von entscheidender Bedeutung ist. Das Parlament akzeptiert daher die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben, ungeachtet seiner Auslegung, dass ein Betrag von 350 Mio. EUR unterhalb der Obergrenze der Mittel für Zahlungen verfügbar ist.

Das Europäische Parlament ersucht die Kommission, gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der MFR-Verordnung den nicht ausgeschöpften Spielraum von 350 Mio. EUR auf die technische Anpassung des Gesamtspielraums für Mittel für Zahlungen des Haushaltsjahrs 2015 zu übertragen.“

3.9.    Erklärung des Rates zur Inanspruchnahme der besonderen Instrumente

„Der Rat erinnert daran, dass die besonderen Instrumente nur aktiviert werden können, wenn es gilt, auf tatsächlich unvorhergesehene Umstände zu reagieren.

Außerdem erinnert er daran, dass der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben nicht zu einer Überschreitung der Gesamtobergrenzen der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen führen darf.

In Bezug auf die anderen besonderen Instrumente erinnert der Rat daran, dass nach Artikel 3 Absatz 2 der MFR-Verordnung Mittel für Verpflichtungen in den Haushalt eingesetzt werden können, die die Obergrenzen der einschlägigen Rubriken überschreiten.

Der Rat ersucht die Kommission, bei der Berechnung der Gesamtspielraums entsprechend der MFR-Verordnung zu handeln und die zwischen den drei Organen erzielte Einigung über eine gemeinsame Erklärung zu den besonderen Instrumenten (3.3) nicht zu untergraben.“


Donnerstag, 18. Dezember 2014

12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/109


P8_TA(2014)0109

Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2014, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen zu erheben (C(2014)07674 — 2014/2923(DEA))

(2016/C 294/38)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die delegierte Verordnung der Kommission (C(2014)07674),

unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 18. November 2014, in dem das Europäische Parlament ersucht wird zu erklären, dass es keine Einwände gegen die delegierte Verordnung erheben wird,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 16. Dezember 2014 an den Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze,

gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und insbesondere auf deren Artikel 103 Absätze 7 und 8 und Artikel 115 Absatz 5;

unter Hinweis auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung,

unter Hinweis auf die Einigung innerhalb des Rates über die Durchführungsverordnung zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (COM(2014)0710),

gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

A.

unter Hinweis auf Artikel 130 der Richtlinie 2014/59/EU (BRRD-Richtlinie), nach dem die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die einzelstaatlichen Maßnahmen, die notwendig sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, ab 1. Januar 2015 anzuwenden;

B.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Richtlinie sicherstellen müssen, dass die Beiträge mindestens jährlich bei den in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen („Institute“) erhoben werden (Artikel 103 Absatz 1 BRRD);

C.

in der Erwägung, dass diese Beiträge entsprechend dem Risikoprofil der Institute angepasst werden, wobei die von der Kommission in einem delegierten Rechtsakt festgelegten Kriterien zugrunde gelegt werden;

D.

in der Erwägung, dass der Kommission gemäß Artikel 103 Absatz 7 BRRD die Befugnis übertragen wird, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen das Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil von Instituten unter Berücksichtigung bestimmter in jenem Artikel aufgeführter Kriterien festgelegt wird;

E.

in der Erwägung, dass die Kommission am 21. Oktober 2014 in Ausübung dieser Befugnis die delegierte Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen erlassen hat;

F.

in der Erwägung, dass diese delegierte Verordnung nur dann bei Ablauf des Zeitraums für die Prüfung durch das Parlament und den Rat in Kraft treten kann, wenn weder das Parlament noch der Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden; in der Erwägung, dass der Prüfungszeitraum gemäß Artikel 115 Absatz 5 BRRD drei Monate ab dem Tag der Übermittlung des Rechtsakts beträgt, somit am 21. Januar 2015 endet und um weitere drei Monate verlängert werden kann;

G.

in der Erwägung, dass es für die reibungslose und rechtzeitige Umsetzung des BRRD-Rahmens bis zum 1. Januar 2015 erforderlich ist, dass die nationalen Abwicklungsbehörden sobald wie möglich und in jedem Fall spätestens am 1. Januar 2015 mit der Berechnung und Erhebung der Beiträge zu den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen beginnen; in der Erwägung, dass diese Berechnung und Erhebung gemäß der vorstehend erwähnten delegierten Verordnung zu erfolgen haben;

H.

in der Erwägung, dass die delegierte Verordnung aus diesem Grund im noch Jahr 2014 — vor Auslaufen des in Erwägung F genannten Prüfungszeitraums — in Kraft treten sollte;

I.

in der Erwägung, dass die Einigung innerhalb des Rates über die Durchführungsverordnung zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds, die nach einer informellen Einbeziehung des Parlaments erreicht wurde, im Einklang mit der vorstehend erwähnten delegierten Verordnung steht;

1.

erklärt, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung zu erheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.


12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/111


P8_TA(2014)0111

Assoziierungsabkommen mit Georgien ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union (09827/2014 — C8-0129/2014 — 2014/0086(NLE))

(Zustimmung)

(2016/C 294/39)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (09827/2014),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (17901/2013),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 217, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a, Artikel 218 Absatz 7 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0129/2014),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. November 2011 mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments an den Rat, die Kommission und den EAD zu den Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen EU-Georgien (1),

unter Hinweis auf seine nichtlegislative Entschließung vom 18. Dezember 2014 (2) zu dem Entwurf eines Beschlusses;

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0041/2014),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Georgiens zu übermitteln.


(1)  ABl. C 153 E vom 31.5.2013, S. 137.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2014)0110.