ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 291

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
11. August 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 291/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7973 — Gerdau/Sumitomo/JV) ( 1 )

1

2016/C 291/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8093 — EQT/Bilfinger Real Estate Solutions and Bilfinger Efficiency) ( 1 )

1

2016/C 291/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8081 — Triton/Voith Industrial Services) ( 1 )

2

2016/C 291/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8095 — Ferrari Financial Services/FCA Bank/FFS JV) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 291/05

Euro-Wechselkurs

3

2016/C 291/06

Beschluss der Kommission vom 9. August 2016 zur Ernennung von Mitgliedern des Wissenschaftlichen Rates des Europäischen Forschungsrates

4


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2016/C 291/07

Bekanntmachung der Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Taiwan

7

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2016/C 291/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8140 — Kion/Dematic) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

17

2016/C 291/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8154 — Alpiq/GETEC Energie/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

18

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2016/C 291/10

Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

19


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

11.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 291/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7973 — Gerdau/Sumitomo/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 291/01)

Am 2. August 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M7973 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


11.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 291/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8093 — EQT/Bilfinger Real Estate Solutions and Bilfinger Efficiency)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 291/02)

Am 1. August 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M8093 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


11.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 291/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8081 — Triton/Voith Industrial Services)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 291/03)

Am 3. August 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M8081 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


11.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 291/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8095 — Ferrari Financial Services/FCA Bank/FFS JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 291/04)

Am 2. August 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M8095 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

11.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 291/3


Euro-Wechselkurs (1)

10. August 2016

(2016/C 291/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1184

JPY

Japanischer Yen

113,09

DKK

Dänische Krone

7,4384

GBP

Pfund Sterling

0,85541

SEK

Schwedische Krone

9,4811

CHF

Schweizer Franken

1,0923

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,2571

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,025

HUF

Ungarischer Forint

310,41

PLN

Polnischer Zloty

4,2684

RON

Rumänischer Leu

4,4585

TRY

Türkische Lira

3,3030

AUD

Australischer Dollar

1,4450

CAD

Kanadischer Dollar

1,4557

HKD

Hongkong-Dollar

8,6748

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5418

SGD

Singapur-Dollar

1,4968

KRW

Südkoreanischer Won

1 223,53

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,8482

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,4169

HRK

Kroatische Kuna

7,4827

IDR

Indonesische Rupiah

14 627,55

MYR

Malaysischer Ringgit

4,4624

PHP

Philippinischer Peso

52,130

RUB

Russischer Rubel

72,0826

THB

Thailändischer Baht

38,859

BRL

Brasilianischer Real

3,4911

MXN

Mexikanischer Peso

20,4917

INR

Indische Rupie

74,5310


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


11.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 291/4


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. August 2016

zur Ernennung von Mitgliedern des Wissenschaftlichen Rates des Europäischen Forschungsrates

(2016/C 291/06)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss C(2013) 8915 (2), geändert durch den Beschluss C(2015) 788 (3), richtete die Kommission für die Durchführung der Maßnahmen von Teil I „Wissenschaftsexzellenz“, die sich auf das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2013/743/EU des Rates genannte Einzelziel „Europäischer Forschungsrat (ERC)“ beziehen, den Europäischen Forschungsrat („ERC“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 ein.

(2)

Der ERC besteht aus dem unabhängigen Wissenschaftlichen Rat, der in Artikel 7 des Beschlusses 2013/743/EU vorgesehen ist, und einer eigenen Durchführungsstelle, die in Artikel 8 desselben Beschlusses vorgesehen ist.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses C(2013) 8915 setzt sich der Wissenschaftliche Rat aus dem Präsidenten des ERC und 21 Mitgliedern zusammen.

(4)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Beschlusses 2013/743/EU werden die Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates für eine Dauer von höchstens vier Jahren ernannt; eine Wiederernennung ist einmal möglich. Sie sollten in einer Art und Weise ernannt werden, die die Kontinuität der Arbeit des Wissenschaftlichen Rates gewährleistet.

(5)

Zwei Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates sind zurückgetreten und müssen ersetzt werden.

(6)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Beschlusses 2013/743/EU werden die Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates von der Kommission nach einem unabhängigen und transparenten, mit dem Wissenschaftlichen Rat vereinbarten Benennungsverfahren ernannt, das auch eine Konsultation der wissenschaftlichen Fachwelt und einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat umfasst. Für diesen Zweck wurde ein Ständiger Ausschuss für die Ermittlung künftiger Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates eingesetzt. Dieser Ausschuss hat der Kommission Empfehlungen für die Ernennung von zwei neuen Mitgliedern des Wissenschaftlichen Rates vorgelegt, die akzeptiert wurden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Professor Kurt MEHLHORN wird für eine erste Amtszeit bis zum 30. Juni 2020 zum Mitglied des Wissenschaftlichen Rates des Europäischen Forschungsrates ernannt.

Professor Nektarios TAVERNARAKIS wird für eine erste Amtszeit bis zum 30. Juni 2020 zum Mitglied des Wissenschaftlichen Rates des Europäischen Forschungsrates ernannt.

Artikel 2

Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates des Europäischen Forschungsrates sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

Brüssel, den 9. August 2016

Für die Kommission

Carlos MOEDAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965.

(2)  Beschluss C(2013) 8915 der Kommission vom 12. Dezember 2013 zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrates (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 23).

(3)  Beschluss C (2015) 788 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Änderung des Beschlusses C(2013) 8915 zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrates (ABl. C 58 vom 18.2.2015, S. 3).


ANHANG

Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates des Europäischen Forschungsrates

Name und wissenschaftliche Einrichtung

Ende der Amtszeit

Klaus BOCK, Danish National Research Foundation

31. Dezember 2016

Margaret BUCKINGHAM, Pasteur Institute, Paris

30. Juni 2019

Christopher CLARK, University of Cambridge

31. Dezember 2019

Athene DONALD, University of Cambridge

31. Dezember 2016

Barbara ENSOLI, Instituto Superiore di Sanità, Rom

31. Dezember 2016

Nuria Sebastian GALLES, Universität Pompeu Fabra, Barcelona

31. Dezember 2016

Michael KRAMER, Max-Planck-Institut für Radioastronomie, Bonn

30. Juni 2019

Tomas JUNGWIRTH, Tschechische Akademie der Wissenschaften

31. Dezember 2018

Matthias KLEINER, Technische Universität Dortmund

31. Dezember 2016

Éva KONDOROSI, Ungarische Akademie der Wissenschaften

31. Dezember 2016

Kurt MEHLHORN, Max-Planck Institut für Informatik, Saarbrücken

30. Juni 2020

Barbara ROMANOWICZ, Berkeley Seismological Laboratory

31. Dezember 2019

Mart SAARMA, Universität Helsinki

31. Dezember 2016

Nils Christian STENSETH, Universität Oslo

31. Dezember 2017

Martin STOKHOF, Universität Amsterdam

31. Dezember 2017

Nektarios TAVERNARAKIS, Institut für Molekularbiologie, Biotechnologie, Stiftung für Forschung und Technologie — Hellas

30. Juni 2020

Janet THORNTON, Europäisches Institut für Bioinformatik (EMBL-EBI) Europäisches Laboratorium für Molekularbiologie

31. Dezember 2018

Isabelle VERNOS, Institució Catalana de Recerca i Estudis Avançats, Barcelona

30. Juni 2019

Reinhilde VEUGELERS, Katholische Universität Löwen

31. Dezember 2016

Michel WIEVIORKA, Centre d’analyse et d’intervention sociologiques, Paris

31. Dezember 2017

Fabio ZWIRNER, Universität Padua

31. Dezember 2018


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

11.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 291/7


Bekanntmachung der Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Taiwan

(2016/C 291/07)

Der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) liegt ein Antrag nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“) vor, wonach untersucht werden soll, ob sich die Antidumpingmaßnahmen gegenüber kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Taiwan auf die Ausfuhrpreise, die Weiterverkaufspreise oder die späteren Verkaufspreise in der Union ausgewirkt haben.

1.   Antrag auf Wiederaufnahme der Untersuchung wegen Absorption

Der Antrag wurde am 28. Juni 2016 vom Europäischen Verband der Eisen- und Stahlindustrie „Eurofer“ (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl entfallen.

2.   Zu untersuchende Ware

Die zu untersuchende Ware sind flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, die derzeit unter den KN-Codes 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81 und 7220 20 89 eingereiht werden, mit Ursprung in Taiwan (im Folgenden „zu untersuchende Ware“).

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1429 der Kommission vom 26. August 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan eingeführt wurde (2).

4.   Gründe für die Wiederaufnahme der Untersuchung wegen Absorption

Der Antragsteller legte hinreichende Beweise dafür vor, dass nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung und vor und nach der Einführung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren der zu untersuchenden Ware die Ausfuhrpreise gesunken sind. Dies hat die beabsichtigte Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen untergraben. Das Beweismaterial im Antrag deutet darauf hin, dass sich der Preisrückgang nicht mit Veränderungen der Rohstoffpreise, Energiekosten, Arbeitskosten, Abgabensätze oder Wechselkurse erklären lässt.

Der Antragsteller legte ferner Beweise dafür vor, dass die zu untersuchende Ware nach wie vor in erheblichen Mengen in die Union eingeführt wird.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten und Taiwans zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde und dass ausreichend Beweise für Absorption vorliegen; folglich nimmt sie hiermit die betreffende Untersuchung nach Artikel 12 der Grundverordnung wieder auf.

5.1.    Wiederaufnahme der Untersuchung der Ausführer und ausführenden Hersteller

5.5.1.   Verfahren zur Auswahl der erneut zu untersuchenden Ausführer und ausführenden Hersteller in Taiwan

a)   Stichprobenverfahren

Da in Taiwan (im Folgenden „betroffenes Land“) eine Vielzahl Ausführer und ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Wiederaufnahme der Untersuchung wegen Absorption fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der erneut zu untersuchenden Ausführer und ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Ausführer und ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang I dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln. Innerhalb derselben Frist müssen die betreffenden Parteien der Kommission mitteilen, ob sie eine Überprüfung des Normalwerts nach Artikel 12 Absatz 5 der Grundverordnung beantragen. Erfordert die Wiederaufnahme der Untersuchung wegen Absorption eine erneute Überprüfung der Normalwerte, so können die Einfuhren bis zum Abschluss der Untersuchung nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst werden.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden des betroffenen Landes und gegebenenfalls mit den ihr bekannten Ausführerverbänden und Verbänden ausführender Hersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der Ausführer und ausführenden Hersteller benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Ausführer und ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann, wobei der Stichprobe und der individuellen Ermittlung der Ausgangsuntersuchung Rechnung getragen wird. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der Ausführer und der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (sofern angebracht über die Behörden des betroffenen Landes) davon in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten Ausführern und ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Ausführerverbänden und Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für die Wiederaufnahme ihrer Untersuchung benötigt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle Ausführer und ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln. Parteien, die eine Überprüfung des Normalwerts beantragt haben und in die Stichprobe einbezogen wurden, müssen innerhalb derselben Frist vollständige, ordnungsgemäß belegte Informationen über die Normalwerte vorlegen.

Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend (im Folgenden „nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“).

5.2.    Untersuchung der unabhängigen Einführer  (3)

Die unabhängigen Einführer, welche die zu untersuchende Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Wiederaufnahme der Untersuchung mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Wiederaufnahme der Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der erneut zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang II dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Auswahl einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu untersuchenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise erneut untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für die Wiederaufnahme ihrer Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.3.    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.4.    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.5.    Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben dürfen nicht dem Urheberrecht unterliegen. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den interessierten Parteien dieser Wiederaufnahme der Untersuchung die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die mit dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (4) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf CD-ROM oder DVD persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln sind. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen („CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox des Unternehmens führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail-Adresse: TRADE-SSCR-TW-ABSORPTION@ec.europa.eu

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Wiederaufnahme der Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf verfügbare Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen etwa im Zusammenhang mit Dumping und Schädigung vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

8.   Zeitplan für die Wiederaufnahme der Untersuchung

Nach Artikel 12 der Grundverordnung ist die Wiederaufnahme der Untersuchung binnen 9 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

9.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen dieser Wiederaufnahme der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) verarbeitet.


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51. ersetzt durch die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).

(2)  ABl. L 224 vom 27.8.2015, S. 10.

(3)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage I des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren; h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und. Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(4)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG I

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ANHANG II

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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

11.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 291/17


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8140 — Kion/Dematic)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 291/08)

1.

Am 1. August 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Kion (Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch den Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Dematic (Luxemburg).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Kion: Herstellung von Gabelstaplern, Lagertechnikgeräten und anderen Flurförderzeugen. Kion liefert elektrische Gabelstapler, Diesel- und LP-Gas-Gabelstapler, Lagertechnikgeräte, Plattform-Lkw sowie Zugmaschinen und gebrauchte Lastkraftwagen. Darüber hinaus bietet Kion Kundendienstleistungen an, einschließlich Reparatur-, Wartungs- und Universaldienstleistungen sowie Fahrerschulungen und Lagermanagementsysteme, Verkehrs- und Lkw-Kontrollsysteme, Flottenmanagement sowie Regal- und RFID-Systeme. Über Egemin bietet Kion zudem Automatisierungslösungen für die Lieferkette an.

—   Dematic: Entwurf, Herstellung, Integration und Instandhaltung einer Reihe von Automatisierungslösungen im Bereich Lagerung und Vertrieb. Diese Automatisierungssysteme steigern die Effizienz von Lagern und Vertriebsketten mittels einer automatisierten Materialhandhabung. Dematic hat seinen Sitz in Luxemburg und ist weltweit tätig.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8140 — Kion/Dematic per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


11.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 291/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8154 — Alpiq/GETEC Energie/JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 291/09)

1.

Am 2. August 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Alpiq AG, das von Alpiq Holding AG („Alpiq“, Schweiz) kontrolliert wird, und das Unternehmen GETEC Energie AG („GETEC“, Deutschland) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Alpiq ist ein europaweit tätiger Energieversorger.

GETEC ist ein Energiedienstleistungsunternehmen, das auf die Strom- und Gasversorgung sowie auf weitere Dienstleistungen im Energiemarkt spezialisiert ist; GETEC ist in erster Linie in Deutschland und Österreich tätig.

Das JV wird in mehreren europäischen Ländern Verwaltungs- und Kundendienstleistungen im Energiemarkt bereitstellen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8154 — Alpiq/GETEC Energie/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

11.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 291/19


Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2016/C 291/10)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER SPEZIFIKATION DER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN ODER DER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABEN

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER ÄNDERUNG GEMÄSS ARTIKEL 53 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1151/2012

„ACEITE DE TERRA ALTA“/„OLI DE TERRA ALTA“

EU-Nr.: ES-PDO-0105-01382 — 5.10.2015

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Consejo Regulador de la DOP Aceite de Terra Alta

C/Povet de la Plana, s/n

43780 Gandesa

TARRAGONA

SPANIEN

Tel. +34 977420474

Internet: www.dopoliterraalta.com

E-Mail: info@dopoliterraalta.com

Der Kontrollausschuss für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Aceite de Terra Alta“, dem alle Erzeuger und Hersteller des durch die g.U. „Aceite de Terra Alta“ sowie „Oli de Terra Alta“ zu schützenden Öls angehören, hat ein berechtigtes Interesse an der Einreichung eines Änderungsantrags.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Spanien

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Herstellungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstiges (Verpacken, Kontrolleinrichtung und Logo)

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

5.   Änderungen

Beschreibung des Erzeugnisses:

Die Beschreibung des Erzeugnisses wurde auf Grundlage der Analyseergebnisse und der in den vergangenen zehn Jahren durchgeführten Verkostungen sowie der Änderungen der Methoden zur Bestimmung der organoleptischen Merkmale von Ölen überarbeitet und ergänzt. Die Änderungen lauten wie folgt:

Organoleptische Eigenschaften:

In Bezug auf das Aussehen entfällt die Formulierung „ohne Schleier oder Trübungen“, da dies eine implizite Eigenschaft des Begriffs „transparent“ ist.

In Bezug auf die Farbe wird die Beschreibung um weitere Angaben zur Farbe zu Beginn des Olivenölwirtschaftsjahres ergänzt.

In Bezug auf Geschmack und Aroma wird die Entfaltung des fruchtigen Geschmacks im Laufe der Saison konkretisiert. Darüber hinaus werden die Parameter zur Beschreibung der Geschmacksentfaltung gemäß der Methode des Internationalen Olivenölrates (IOR) zur Bewertung der organoleptischen Merkmale nativer Olivenöle aktualisiert, wie es auch die geltende europäische Verordnung über die Merkmale von Olivenölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung vorgibt. Die Aktualisierung beinhaltet die Ersetzung der Mindestpunkteanzahl im Panel-Test durch den Median der Mängel, den Median des Attributs „fruchtig“ sowie die maximale Intensität der Attribute „scharf“ und „bitter“.

Ebenfalls wird der Hinweis auf die Aromanoten von Mandeln und Nüssen auf Grundlage der Verkostungsergebnisse überarbeitet.

Aus den vorgenannten Gründen wird die derzeitig geltende Tabelle zu den „Organoleptischen Eigenschaften“ ersetzt:

„Aussehen

sauber, transparent, ohne Schleier oder Trübungen

Farbe

gelb mit Schattierungen, die von blassgelb bis zu altgoldgelb reichen

Geschmack

guter, fruchtiger Geschmack zu Beginn der Saison, der mit der Zeit leicht süßlich wird; mit aromatischen Noten, die an Mandeln oder frische Nüsse erinnern

Mindestpunkteanzahl im Panel-Test

6,5 “

durch folgende:

„Aussehen

sauber, transparent

Farbe

Zu Beginn der Saison von grüner oder grüngelber Farbe, mit Fortschreiten der Saison von gelber Farbe, die von blassgelb bis zu altgoldgelb reichen kann

Geschmack

guter Geschmack, Öle von mittlerer bis intensiver Fruchtigkeit, wobei sich mit Fortschreiten der Saison eine eher süßliche, nur leicht fruchtige Note einstellen kann. mit aromatischen Noten, die an Mandeln und/oder Nüsse erinnern können.

Median der Mängel

0

Median des Attributs ‚fruchtig‘

≥ 2,5

Median des Attributs ‚bitter‘

≤ 6

Median des Attributs ‚scharf‘

≤ 6“

Physikalisch-chemische Eigenschaften: Die Parameter „Grenzwert für Feuchtigkeit und flüchtige Bestandteile“ sowie „Grenzwert für Fremdstoffanteil“ werden gestrichen, da diese Parameter in den europäischen Bestimmungen über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung nicht als Qualitätsmerkmale zur Bewertung von Ölen berücksichtigt werden.

Elemente zum Nachweis des Ursprungs:

Es wird vorgeschlagen, diesen Abschnitt zu vereinfachen und neu zu gliedern, um ihn an die geltenden Rückverfolgungs- und Kontrollsysteme sowie an die jüngsten Spezifikationen anzupassen. Ebenso wird der Verweis auf den „Begleitschein“ gestrichen, der „jedem Versand von geschütztem Öl“ beigelegt werden musste, da die Rückverfolgbarkeit durch andere Systeme gewährleistet werden kann.

Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen, die folgenden Formulierungen des Abschnitts „Elemente zum Nachweis des Ursprungs“ der Spezifikation zu streichen:

„Kontrollen und Zertifizierung:

Diese stellen die wesentliche Angabe zum Ursprungsnachweis des Erzeugnisses dar. Darunter fallen folgende Schritte:

An die Verarbeitungsbetriebe werden Oliven der zugelassenen Sorten geliefert, die aus Anbauflächen stammen, die in das Register des Kontrollausschusses eingetragen sind und von diesem kontrolliert werden.

In den Betrieben, die in das Ölmühlenregister des Kontrollausschusses eingetragen und im Erzeugungsgebiet ansässig sind, werden die Oliven gemahlen und das Öl extrahiert. Die gewonnenen Öle werden einem Bewertungssystem nach den Vorgaben der Spezifikation unterzogen; die Lagerung und das Abfüllen erfolgen in Betrieben, die in das Register der gewerblichen Abfüllbetriebe des Kontrollausschusses eingetragen sind und in dem begrenzten Gebiet liegen.

Die gewonnenen Öle werden physikalisch-chemischen und organoleptischen Analysen unterzogen, wobei nur Öle, die sämtliche Kontrollverfahren erfolgreich durchlaufen haben, abgefüllt und unter der geschützten Ursprungsbezeichnung mit einem vom Kontrollausschuss erteilten Etikett, einem Kontrolletikett oder einem ähnlichen nummerierten Qualitätskennzeichen auf den Markt gebracht werden.

Die Anzahl der vom Kontrollausschuss an die Abfüllbetriebe ausgegebenen Etiketten entspricht der vom Landwirt an den Betrieb gelieferten Erzeugnismenge und dem Fassungsvermögen der Verpackungen, in denen das Erzeugnis vertrieben wird.

Jeder durch diese geschützte Ursprungsbezeichnung geschützte Großversand von Öl zwischen eingetragenen Betrieben, die diese Zertifizierung bewahren möchten, muss mit einem vom Kontrollausschuss nach dessen Vorgaben angefertigten und ausgestellten Begleitschein versehen werden.“

und durch folgende Fassung zu ersetzen, die sich in drei Punkte gliedert: „Rückverfolgbarkeit“, „Selbstkontrolle der Betriebe“ und „Kontrolle und Zertifizierung“:

Rückverfolgbarkeit:

In allen Phasen der Erzeugung, Verarbeitung und Abfüllung wird die Rückverfolgbarkeit gewährleistet, um den Ursprung des durch die geschützte Ursprungsbezeichnung geschützten Öls überprüfbar zu machen.

Für eine fehlerfreie Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Spezifikationen des Erzeugnisses müssen erstellt werden:

Ein Register der erzeugenden Personen und ihrer Anbauflächen

Ein Register der Ölmühlen

Ein Register der gewerblichen Abfüllbetriebe

Selbstkontrolle der eingetragenen Betriebe:

Die eingetragenen Betriebe führen Verzeichnisse über die durchgeführten Selbstkontrollen, um zu belegen, dass sie die Anforderungen der Spezifikation erfüllen. Die Mindestanforderungen dieser Selbstkontrolle werden in einem Handbuch für Qualitätsmanagement festgelegt.

Kontrolle und Zertifizierung:

Die geschützte Ursprungsbezeichnung unterliegt den Kontrollen der Zertifizierungsstelle, die das System der Selbstkontrolle der eingetragenen Betriebe, das System der Rückverfolgbarkeit, den Herstellungsprozess und das fertige Erzeugnis kontrolliert. Die Kontrollen bestehen aus regelmäßigen Inspektionen sowie der Prüfung der Unterlagen (Belegbücher) und des abgefüllten Öls.

Sollten die Anforderungen der vorliegenden Spezifikation nicht erfüllt sein, darf das Öl nicht unter dem Schutz der g.U. ‚Aceite de Terra Alta‘ oder ‚Oli de Terra Alta‘ vertrieben werden.“

Herstellung des Erzeugnisses:

Durch die modernen Ernte- und Transportsysteme entfällt die Notwendigkeit, die Oliven in „luftdurchlässigen Kisten“ zu den Ölmühlen zu transportieren und diese Systeme mit Beschränkungen zu belegen, solange die Oliven unversehrt eintreffen.

Es entfällt das Mindestalter (fünf Jahre) der zur Erzeugung der Oliven zulässigen Bäume, da durch neue Technologien der Pflanzung und Kultivierung bereits vor diesem Alter eine optimale Olivenölerzeugung erfolgen kann.

Etikettierung:

Es wird die Auflage hinzugefügt, die Angabe „geschützte Ursprungsbezeichnung“ bzw. das Siegel „g.U.“ zusammen mit dem eingetragenen Namen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zu verwenden.

Sonstiges:

Abfüllung: Die Beschränkung, nach der das Öl nur im Ursprungsgebiet abgefüllt werden darf, wird aufgehoben; es wird als nicht erforderlich erachtet, die Abfüllung im abgegrenzten geografischen Gebiet durchzuführen, da die derzeitigen Systeme zur Rückverfolgbarkeit und Kontrolle die Qualität des geschützten Erzeugnisses gewährleisten können. Dementsprechend wurden alle von dieser Änderung betroffenen Abschnitte der Spezifikation angepasst. Dies umfasst die folgenden:

„Geografisches Gebiet“: Die Bedingung „Das Gebiet der Herstellung und Abfüllung entspricht dem Anbaugebiet“ wird ersetzt durch „Das Gebiet der Herstellung entspricht dem Anbaugebiet. Die Abfüllung muss nicht notwendigerweise im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen“, mit dem Zweck, die Beschränkung der Abfüllung auf das Ursprungsgebiet aufzuheben.

„Elemente, zum Nachweis des Ursprungs“: Die Verweise darauf, dass die Abfüllung im geografischen Gebiet erfolgte, entfallen.

„Herstellung des Erzeugnisses“: Es entfallen die folgenden drei Absätze, die bestimmen, dass der gesamte Herstellungsvorgang (einschließlich der Abfüllung) des geschützten Öls im geografischen Gebiet erfolgen muss.

„Der gesamte Herstellungsprozess von der Erzeugung bis zur Etikettierung findet im abgegrenzten geografischen Gebiet statt, um die Qualität zu gewährleisten und die Rückverfolgbarkeit des Verfahrens sicherzustellen.

Qualität: Natürliche Olivenöle reagieren sehr empfindlich auf äußere Einflüsse, die jede Art von Umwandlungen und Veränderungen hervorrufen können; deshalb ist es für dieses Öl unerlässlich, dass der gesamte Prozess in ein und demselben Gebiet durchgeführt wird.

Rückverfolgbarkeit: Im Hinblick auf die Kontrolle und die Zertifizierung ist es für das Funktionieren der Zertifizierungsstelle unerlässlich, dass der gesamte Prozess im abgegrenzten geografischen Gebiet stattfindet.“

Sie werden durch den folgenden Absatz über die Abfüllung ersetzt:

„Sowohl die Abfüllung als auch die Etikettierung können innerhalb und außerhalb des geografischen Erzeugungsgebietes erfolgen.“

Kontrollstelle: Die Daten bezüglich der Kontrollstelle werden aktualisiert.

Einzelstaatliche Rechtsvorschriften: Dieser Absatz wird gestrichen, da er keine Anforderung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 darstellt.

Das Markenlogo der geschützten Ursprungsbezeichnung „Aceite de Terra Alta“/„Oli de Terra Alta“ wird in die Spezifikation aufgenommen.

EINZIGES DOKUMENT

„ACEITE DE TERRA ALTA“/„OLI DE TERRA ALTA“

EU-Nr.: ES-PDO-0105-01382 — 5.10.2015

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

1.   Namen

„Aceite de Terra Alta“/„Oli de Terra Alta“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.5. Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Natives Olivenöl extra, das aus den Früchten des Olea Europea L. von der Hauptsorte Empeltre oder von einer Mischung aus der Sorte Empeltre und anderen Sorten wie Arbequina, Morruda und Farga durch mechanische oder andere physikalische Verfahren gewonnen wird, die weder die Qualität des Öls, seinen Geschmack, sein Aroma noch die für die Früchte des Olivenbaums typischen Eigenschaften verändern.

Empeltre ist die traditionelle Hauptsorte, da sie im Erzeugungsgebiet vorherrscht.

Das Öl mit der Ursprungsbezeichnung „Terra Alta“ hat folgende Eigenschaften:

Organoleptische Eigenschaften:

Aussehen:

sauber, transparent

Farbe

Zu Beginn der Saison von grüner oder grüngelber Farbe, mit Fortschreiten der Saison von gelber Farbe, die von blassgelb bis altgoldgelb reichen kann

Geschmack

guter Geschmack, Öle von mittlerer bis intensiver Fruchtigkeit, wobei sich mit Fortschreiten der Saison eine eher süßliche, nur leicht fruchtige Note einstellen kann. Mit aromatischen Noten, die an Mandeln und/oder Nüsse erinnern können.

Median der Mängel

0

Median des Attributs „fruchtig“

≥ 2,5

Median des Attributs „bitter“

≤ 6

Median des Attributs „scharf“

≤ 6

Physikalisch-chemische Eigenschaften:

Höchster Säuregehalt (% Ölsäure)

0,50

Höchste Peroxidzahl (meq. O2/kg)

18

K270 max.

0,20

K232 max.

2,50

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Erzeugung der Oliven und die Herstellung des Erzeugnisses erfolgen ausschließlich in dem unter Abschnitt 4 beschriebenen geografischen Gebiet.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Das Abfüllen des Öls kann sowohl innerhalb als auch außerhalb des unter Abschnitt 4 beschriebenen geografischen Gebiets erfolgen.

Für den Verkauf im Einzelhandel erfolgt die Abfüllung in Behälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu 5 Litern, wie sie gemäß den geltenden Rechtsvorschriften erlaubt sind.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Auf den Verpackungen erscheint verpflichtend die Bezeichnung „Aceite de Terra Alta“ (auf Spanisch) oder „Oli de Terra Alta“ (auf Katalanisch) zusammen mit dem Hinweis „Geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „g.U.“ und den allgemeinen gesetzlich vorgeschriebenen Angaben.

4.   Kurzbeschreibung des geografischen Gebiets

Das Erzeugungsgebiet umfasst die Gebietskörperschaft (comarca) Terra Alta und einige Gemeinden der Gebietskörperschaft Ribera d’Ebre, die beide im Südwesten der autonomen Gemeinschaft Katalonien liegen.

Das geografische Gebiet setzt sich aus folgenden Gemeinden zusammen:

Terra Alta

Ribera d’Ebre

Arnes

Corbera d’Ebre

Pinell de Brai

Ascó

Batea

Gandesa

Pobla de Massaluca

Flix (alle Parzellen mit Ausnahme der Parzellen 13, 18, 19, 20 und 21)

Bot

Horta de Sant Joan

Prat de Comte

Riba-roja d’Ebre

Caseres

La Fatarella

Vilalba dels Arcs

 

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Das geografische Gebiet der Erzeugung und Verarbeitung der geschützten Öle entspricht dem südlichen Gebiet des Valle del Ebro. Die unterschiedlichen Höhenlagen und seine Lage im Landesinneren weitab vom Meer führen dazu, dass dieses Gebiet als eine Übergangszone zwischen Bergklima und kontinentalem Mittelmeerklima gilt. Das Gebiet wird durch drei wesentliche edafologische und klimatologische Faktoren bestimmt:

—   Lage: Es handelt sich um eine Hochebene, die durchschnittlich 400 m über dem Meeresspiegel liegt; die Böden sind kalkhaltig und von sehr geringer Fruchtbarkeit.

—   Natürliche Grenzen: In der Region laufen drei Bergketten zusammen: die beiden Massive Pàndols und Cavalls mit Höhen von bis zu 700 m sowie Els Ports de Beseit, das größte Massiv, dessen nördliches Ende Höhen von bis zu 1 400 m erreicht. Dies ergibt die besonderen orografischen Verhältnisse, die das einzigartige Mikroklima bewirken, mit einem Mittelmeerklima im Inneren von extremen Temperaturen, mit einer großen Temperaturschwankungsbreite und sommerlichen Dürren.

—   Winde: Als Folge daraus sind zudem die für das Gebiet typischen Winde von besonderer Bedeutung, weniger aufgrund ihrer Stärke (die nicht besonders nennenswert ist) als aufgrund ihrer günstigen Auswirkungen auf den Olivenanbau. Hervorzuheben sind die beiden bedeutendsten Winde, die unter den ortsüblichen Bezeichnungen „Garvinada“ und „Cerç“ bekannt sind.

Der Charakter des durch die geschützte Ursprungsbezeichnung geschützten Öls wird von seiner Hauptsorte „Empeltre“ geprägt. Diese heimische Sorte wird traditionell in diesem Gebiet angebaut und besonders für ihren hohen Fettgehalt und die ausgezeichnete Qualität ihrer Öle geschätzt. Das natürliche und ausschließliche Verbreitungsgebiet dieser Sorte erstreckt sich über das gesamte Gebiet des Valle del Ebro und der Balearen. Das geografische Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung „Aceite de Terra Alta“ oder „Oli de Terra Alta“ entspricht exakt dem Gebiet des südlichen Valle del Ebro. Die Sorte ist optimal an die edafologischen und klimatischen Bedingungen des Erzeugungsgebiets der geschützten Ursprungsbezeichnung angepasst, da sie nicht neu eingeführt wurde, sondern das Ergebnis einer natürlichen Auslese und dadurch eine robuste Sorte ist, die an nährstoffarme Böden angepasst sowie widerstandsfähig gegen Dürre und Kälte ist. Deshalb stellt sie die traditionelle Hauptsorte der Gebietskörperschaft Terra Alta dar und ist in einigen Orten sogar die einzige, die angebaut wird. Die Olivensorte Empeltre ist in Terra Altra so bedeutend und einzigartig, dass sie in den Baumschulen auch unter dem Sortennamen „Terra Alta“ bekannt ist.

Die Lage, die natürlichen Grenzen, die die orografischen Verhältnisse des Gebiets schaffen, sowie die Winde sorgen für das besondere Mikroklima der Region, das sich direkt auf den Lebenszyklus des Olivenbaums und daher auch auf seine Frucht, die Olive, und das daraus gewonnene Öl auswirkt.

Hinsichtlich der Winde bringt der aus dem Südwesten kommende „Garbinada“ die für den Olivenanbau erforderliche Feuchtigkeit; der „Cerç“, ein kalter, trockener Wind aus dem Nordwesten, sorgt dank seiner Eigenschaften und Häufigkeit dafür, dass zahlreiche gesundheitliche Probleme (Pilze) verhindert werden und der Rohstoff des Öls problemlos reifen und in ausgezeichnetem Zustand in die Mühlen geliefert werden kann.

Aus historischer Sicht gilt das „Aceite de Terra Alta“ oder „Oli de Terra Alta“ als Ergebnis einer langen Tradition, denn der Ursprung des Olivenanbaus in der Terra Alta wird den Arabern zugeschrieben. Im Jahr 1192, zum Zeitpunkt des Übergangs vom Islam zum Christentum in Spanien, stellte die Ölgewinnung in der Terra Alta bereits eine der Grundlagen der Landwirtschaft dar (Cartes de Poblament de Gandesa, 1992). Ebenso war um 1787 herum in Batea, einer Gemeinde der Terra Alta, die Olive die wichtigste Kulturpflanze, gefolgt von Getreide und Wein, wie Antoni Mascaró in seinem Buch Mis memorias (1948) belegt. In seinem Werk heißt es: „[…] la cosecha de aceite que da la opulencia sólida a este país, ha producido este año la cantidad de veintiún mil cántaros, medida de la tierra, de peso cada uno de 38 libras que hacen arrobas castellanas 31 920 […]“ (die Ölernte, die den Reichtum dieser Gegend begründet, ergab in diesem Jahr eine Menge von — gemessen in ortsüblichen Einheiten — einundzwanzigtausend Krügen mit einem Gewicht von jeweils 38 Pfund, was umgerechnet 31 920 kastilische Arrobas ausmacht). Dies bedeutet eine Produktion von 350 000 kg Öl, was ungefähr 1 800 000 kg Oliven entspricht. Dabei betrug die Einwohnerzahl zu dieser Zeit weniger als 1 000 Personen, was eine Vorstellung davon vermittelt, wie bedeutsam die Ölerzeugung in dieser Region im 18. Jahrhundert war. Ihre Bedeutung dauerte bis Mitte des 19. Jahrhunderts an, und im Gebiet der heutigen Gebietskörperschaft Terra Alta wurde der Großteil der Anbauflächen — wesentlich mehr als heute — für die Olivenölerzeugung genutzt (Diccionario Geográfico-Estadístico-Histórico de España von Pascual Madoz, 1847). Der Autor preist ebenso die Qualität des Öls und schreibt über das Gebiet von Gandesa, dass „[…] se produce en este país, abundante y fino aceite, trigo, centeno […]“ (in dieser Gegend reichlich und feines Öl, Weizen, Roggen […] erzeugt werden).

Daher ermöglichen zum einen die natürliche Auslese der Oliven im geografischen Gebiet, die durch die natürlichen und für die Herstellung des Öls optimalen Faktoren bedingt ist, und zum anderen die lange Tradition der Olivenkultur des Gebiets (eng verbunden mit allen Schritten des Anbaus und der Herstellung von der Feldbestellung über die Ernte bei optimalem Reifegrad bis zur Verarbeitung) die Erzeugung von Ölen höchster Qualität mit einem guten, fruchtigen Geschmack mit aromatischen Noten, die an Mandel und/oder Nuss erinnern können.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

http://gencat.cat/alimentacio/pliego-aceite-terra-alta


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.