ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 270

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
25. Juli 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2016/C 270/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1

 

Gericht

2016/C 270/02

Fortführung der Tätigkeit des Gerichts zwischen dem 1. und dem 19. September 2016

2


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2016/C 270/03

Verbundene Rechtssachen C-210/14 bis C-214/14: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione [Italien]) — Strafverfahren gegen Daniela Tomassi (C-210/14), Massimiliano Di Adamo (C-211/14), Andrea De Ciantis (C-212/14), Romina Biolzi (C-213/14) und Guiseppe Proia (C-214/14) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Identische Vorlagefragen — Art. 49 AEUV und 56 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Dienstleistungsfreiheit — Glücksspiele — Nationale Regelung — Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Ablaufzeitpunkte — Neue Ausschreibung — Konzessionen, deren Laufzeit kürzer ist als die früherer Konzessionen — Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der im Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden — Beschränkung — Zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses — Verhältnismäßigkeit)

3

2016/C 270/04

Rechtssache C-433/14: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bari — Italien) — Strafverfahren gegen Domenico Rosa (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Identische Vorlagefragen — Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Freier Dienstleistungsverkehr — Glücksspiele — Nationale Regelung — Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Ablaufzeitpunkte — Neue Ausschreibung — Konzessionen, deren Laufzeit kürzer ist als die früherer Konzessionen — Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der im Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden — Beschränkung — Zwingende Gründe des Allgemeininteresses — Verhältnismäßigkeit)

4

2016/C 270/05

Rechtssache C-434/14: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bari — Italien) — Strafverfahren gegen Raffaele Mignone (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Identische Vorlagefragen — Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Freier Dienstleistungsverkehr — Glücksspiele — Nationale Regelung — Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Ablaufzeitpunkte — Neue Ausschreibung — Konzessionen, deren Laufzeit kürzer ist als die früherer Konzessionen — Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der im Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden — Beschränkung — Zwingende Gründe des Allgemeininteresses — Verhältnismäßigkeit)

4

2016/C 270/06

Rechtssache C-435/14: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bari — Italien) — Strafverfahren gegen Mauro Barletta (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Identische Vorlagefragen — Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Freier Dienstleistungsverkehr — Glücksspiele — Nationale Regelung — Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Ablaufzeitpunkte — Neue Ausschreibung — Konzessionen, deren Laufzeit kürzer ist als die früherer Konzessionen — Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der im Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden — Beschränkung — Zwingende Gründe des Allgemeininteresses — Verhältnismäßigkeit)

5

2016/C 270/07

Rechtssache C-436/14: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bari — Italien) — Strafverfahren gegen Davide Cazzorla (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Identische Vorlagefragen — Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Freier Dienstleistungsverkehr — Glücksspiele — Nationale Regelung — Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Ablaufzeitpunkte — Neue Ausschreibung — Konzessionen, deren Laufzeit kürzer ist als die früherer Konzessionen — Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der im Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden — Beschränkung — Zwingende Gründe des Allgemeininteresses — Verhältnismäßigkeit)

6

2016/C 270/08

Rechtssache C-437/14: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bari — Italien) — Strafverfahren gegen Nicola Seminario (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Identische Vorlagefragen — Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Freier Dienstleistungsverkehr — Glücksspiele — Nationale Regelung — Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Ablaufzeitpunkte — Neue Ausschreibung — Konzessionen, deren Laufzeit kürzer ist als die früherer Konzessionen — Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der im Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden — Beschränkung — Zwingende Gründe des Allgemeininteresses — Verhältnismäßigkeit)

7

2016/C 270/09

Rechtssache C-462/14: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bari — Italien) — Strafverfahren gegen Lorenzo Carlucci (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Identische Vorlagefragen — Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Freier Dienstleistungsverkehr — Glücksspiele — Nationale Regelung — Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Ablaufzeitpunkte — Neue Ausschreibung — Konzessionen, deren Laufzeit kürzer ist als die früherer Konzessionen — Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der im Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden — Beschränkung — Zwingende Gründe des Allgemeininteresses — Verhältnismäßigkeit)

7

2016/C 270/10

Rechtssache C-467/14: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bergamo — Italien) — Strafverfahren gegen Chiara Baldo (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Identische Vorlagefragen — Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Freier Dienstleistungsverkehr — Glücksspiele — Nationale Regelung — Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Ablaufzeitpunkte — Neue Ausschreibung — Konzessionen, deren Laufzeit kürzer ist als die früherer Konzessionen — Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der im Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden — Beschränkung — Zwingende Gründe des Allgemeininteresses — Verhältnismäßigkeit)

8

2016/C 270/11

Rechtssache C-474/14: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Salerno — Italien) — Strafverfahren gegen Cristiano Pontillo (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Identische Vorlagefragen — Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Freier Dienstleistungsverkehr — Glücksspiele — Nationale Regelung — Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Ablaufzeitpunkte — Neue Ausschreibung — Konzessionen, deren Laufzeit kürzer ist als die früherer Konzessionen — Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der im Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden — Beschränkung — Zwingende Gründe des Allgemeininteresses — Verhältnismäßigkeit)

9

2016/C 270/12

Rechtssache C-495/14: Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale regionale di giustizia amministrativa di Trento — Italien) — Antonio Tita, Alessandra Carlin, Piero Constantini/Ministero della Giustizia, Ministero dell'Economia e delle Finanze, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Segretario Generale del Tribunale Regionale di Giustizia Amministrativa di Trento (TRGA) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Richtlinie 89/665/EWG — Öffentliche Aufträge — Nationale Rechtsvorschriften — Gebühren für den Zugang zu den Verwaltungsgerichten auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge — Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf — Gebühren mit abschreckender Wirkung — Gerichtliche Kontrolle von Verwaltungsakten — Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz)

10

2016/C 270/13

Rechtssache C-534/14: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bergamo — Italien) — Strafverfahren gegen Andrea Gaiti, Sidi Amidou Billa, Joseph Arasomwan, Giuseppe Carissimi, Sahabou Songne (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Identische Vorlagefragen — Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Freier Dienstleistungsverkehr — Glücksspiele — Nationale Regelung — Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Ablaufzeitpunkte — Neue Ausschreibung — Konzessionen, deren Laufzeit kürzer ist als die früherer Konzessionen — Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der im Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden — Beschränkung — Zwingende Gründe des Allgemeininteresses — Verhältnismäßigkeit)

10

2016/C 270/14

Rechtssache C-65/15: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bari — Italien) — Strafverfahren gegen Vito Santoro (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Identische Vorlagefragen — Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Freier Dienstleistungsverkehr — Glücksspiele — Nationale Regelung — Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Ablaufzeitpunkte — Neue Ausschreibung — Konzessionen, deren Laufzeit kürzer ist als die früherer Konzessionen — Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der im Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden — Beschränkung — Zwingende Gründe des Allgemeininteresses — Verhältnismäßigkeit)

11

2016/C 270/15

Rechtssache C-504/15: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Frosinone — Italien) — Strafverfahren gegen Paolo Conti (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Identische Vorlagefragen — Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Freier Dienstleistungsverkehr — Glücksspiele — Urteil des Gerichtshofs, mit dem nationale Vorschriften über Konzessionen für die Annahme von Wetten für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt wurden — Neuordnung des Systems durch eine Neuausschreibung — Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der im Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden — Beschränkung — Zwingende Gründe des Allgemeininteresses — Verhältnismäßigkeit)

12

2016/C 270/16

Rechtssache C-8/16: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Frosinone — Italien) — Strafverfahren gegen Paola Tonachella (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Identische Vorlagefragen — Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Freier Dienstleistungsverkehr — Glücksspiele — Urteil des Gerichtshofs, mit dem nationale Vorschriften über Konzessionen für die Annahme von Wetten für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt wurden — Neuordnung des Systems durch eine Neuausschreibung — Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der im Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden — Beschränkung — Zwingende Gründe des Allgemeininteresses — Verhältnismäßigkeit)

13

2016/C 270/17

Rechtssache C-278/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 4. Juni 2015 von der Royal County of Berkshire Polo Club Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 26. März 2015 in der Rechtssache T-581/13, Royal County of Berkshire Polo Club/HABM

13

2016/C 270/18

Rechtssache C-451/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 17. August 2015 von der Best-Lock (Europe) Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. Juni 2015 in der Rechtssache T-395/14, Best-Lock (Europe)/EUIPO

14

2016/C 270/19

Rechtssache C-452/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 17. August 2015 von der Best-Lock (Europe) Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. Juni 2015 in der Rechtssache T-396/14, Best-Lock (Europe)/EUIPO

14

2016/C 270/20

Rechtssache C-479/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 7. September 2015 von der Nanu-Nana Joachim Hoepp GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 9. Juli 2015 in der Rechtssache T-89/11, Nanu-Nana Joachim Hoepp/EUIPO

14

2016/C 270/21

Rechtssache C-480/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 10. September 2015 von der KS Sports IPCo GmbH, Rechtsnachfolgerin der BH Stores BV, gegen das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 2. Juli 2015 in der Rechtssache T-657/13, KS Sports/EUIPO

15

2016/C 270/22

Rechtssache C-602/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 10. November 2015 von der Monster Energy Company gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 9. September 2015 in der Rechtssache T-633/14, Monster Energy/EUIPO

15

2016/C 270/23

Rechtssache C-603/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 10. November 2015 von der Monster Energy Company gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 9. September 2015 in der Rechtssache T-666/14, Monster Energy/EUIPO)

15

2016/C 270/24

Rechtssache C-636/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 30. November 2015 von der August Storck KG gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 25. September 2015 in der Rechtssache T-366/14: August Storck/EUIPO

16

2016/C 270/25

Rechtssache C-35/16 P: Rechtsmittel der Matratzen Concord GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 19. November 2015 in der Rechtssache T-526/14, Matratzen Concord GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 21. Januar 2016

16

2016/C 270/26

Rechtssache C-76/16: Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Slowakische Republik), eingereicht am 11. Februar 2016 — INGSTEEL spol. s r. o., Metrostav a. s./Úrad pre verejné obstarávanie

16

2016/C 270/27

Rechtssache C-77/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 11. Februar 2016 von Hewlett Packard Development Company LP gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 3. Dezember 2015 in der Rechtssache T-628/14, Hewlett Packard Development Company/EUIPO

17

2016/C 270/28

Rechtssache C-115/16: Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 25. Februar 2016 — N Luxembourg 1/Skatteministeriet

17

2016/C 270/29

Rechtssache C-116/16: Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 25. Februar 2016 — Skatteministeriet/T Denmark

20

2016/C 270/30

Rechtssache C-117/16: Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 25. Februar 2016 — Skatteministeriet/Y Denmark Aps

22

2016/C 270/31

Rechtssache C-118/16: Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 25. Februar 2016 — X Denmark A/S/Skatteministeriet

25

2016/C 270/32

Rechtssache C-119/16: Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 25. Februar 2016 — C Danmark I/Skatteministeriet

27

2016/C 270/33

Rechtssache C-191/16: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 5. April 2016 — Romano Pisciotti gegen Bundesrepublik Deutschland

29

2016/C 270/34

Rechtssache C-265/16: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Torino (Italien), eingereicht am 12. Mai 2016 — VCAST Limited/R.T.I. SpA

30

2016/C 270/35

Rechtssache C-292/16: Vorabentscheidungsersuchen des Helsingin hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 25. Mai 2016 — A Oy

31

2016/C 270/36

Rechtssache C-301/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. Mai 2016 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. März 2016 in der Rechtssache T-586/14, Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd/Europäische Kommission

32

2016/C 270/37

Rechtssache C-304/16: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 30. Mai 2016 — American Express Company/The Lords Commissioners of Her Majesty's Treasury

33

2016/C 270/38

Rechtssache C-305/16: Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 30. Mai 2016 — Avon Cosmetics Ltd/The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

34

2016/C 270/39

Rechtssache C-323/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 8. Juni 2016 von Eurallumina SpA gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 22. April 2016 in den verbundenen Rechtssachen T-60/06 RENV II und T-62/06 RENV II: Italienische Republik und Eurallumina SpA/Europäische Kommission

36

 

Gericht

2016/C 270/40

Rechtssache T-162/13: Urteil des Gerichts vom 9. Juni 2016 — Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission (Staatliche Beihilfen — Beihilfen für die Errichtung und den Betrieb von Kletterzentren des Deutschen Alpenvereins e. V. — Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden — Beihilferegelung — Verfeinerte wirtschaftliche Betrachtungsweise — Marktversagen — Legitimes Ziel des Allgemeininteresses — Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV — Ernsthafte Schwierigkeiten)

37

2016/C 270/41

Rechtssache T-276/13: Urteil des Gerichts vom 9. Juni 2016 — Growth Energy und Renewable Fuels Association/Rat (Dumping — Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten — Endgültiger Antidumpingzoll — Nichtigkeitsklage — Verband — Keine unmittelbare Betroffenheit der Mitglieder — Unzulässigkeit — Landesweiter Antidumpingzoll — Individuelle Behandlung — Stichprobenauswahl — Verteidigungsrechte — Diskriminierungsverbot — Sorgfaltspflicht)

38

2016/C 270/42

Rechtssache T-277/13: Urteil des Gerichts vom 9. Juni 2016 — Marquis Energy/Rat (Dumping — Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten — Endgültiger Antidumpingzoll — Nichtigkeitsklage — Unmittelbare Betroffenheit — Zulässigkeit — Landesweiter Antidumpingzoll — Individuelle Behandlung — Stichprobenauswahl)

38

2016/C 270/43

Rechtssache T-122/14: Urteil des Gerichts vom 9. Juni 2016 — Italien/Kommission (Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats festgestellt wird — Zwangsgeld — Beschluss zur Festsetzung des Zwangsgelds — Methode zur Berechnung der auf die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen anwendbaren Zinsen — Zinseszinsen)

39

2016/C 270/44

Rechtssache T-614/14: Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2016 — Fútbol Club Barcelona/EUIPO — Kule (KULE) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionswortmarke KULE — Ältere nationale Wortmarken und bekannte Marke CULE — Relative Eintragungshindernisse — Keine ernsthafte Benutzung der älteren Marken — Art. 42 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 — Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009)

40

2016/C 270/45

Rechtssache T-789/14: Urteil des Gerichts vom 14. Juni 2016 — Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen/EUIPO — Meissen Keramik (MEISSEN) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke MEISSEN — Ältere Unionswortmarken MEISSEN und MEISSENER PORZELLAN, ältere nationale Wortmarken HAUS MEISSEN und Meissener Porzellan sowie ältere nationale Wort-Bildmarke Meissen — Relative Eintragungshindernisse — Keine Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Kennzeichnungskraft und Wertschätzung der älteren Marken — Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 — Ernsthafte Benutzung der älteren Marken — Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 — Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009)

41

2016/C 270/46

Rechtssache T-385/15: Urteil des Gerichts vom 14. Juni 2016 — Loops/EUIPO (Form einer Zahnbürste) (Unionsmarke — Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union — Dreidimensionale Marke — Form einer Zahnbürste — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

41

2016/C 270/47

Rechtssache T-583/15: Urteil des Gerichts vom 8. Juni 2016 — Monster Energy/EUIPO (Darstellung eines Friedenssymbols) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionsbildmarke, die ein Friedenssymbol darstellt — Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand — Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung einer Klage beim Gericht)

42

2016/C 270/48

Rechtssache T-585/15: Urteil des Gerichts vom 8. Juni 2016 — Monster Energy/EUIPO (GREEN BEANS) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke GREEN BEANS — Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand — Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung einer Klage beim Gericht)

43

2016/C 270/49

Rechtssache T-362/14: Beschluss des Gerichts vom 26. Mai 2016 — REWE-Zentral/EUIPO — Vicente Gandía Pla (MY PLANET) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Rücknahme des Widerspruchs — Erledigung der Hauptsache)

43

2016/C 270/50

Rechtssache T-825/14: Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2016 — IREPA/Kommission und Rechnungshof (Nichtigkeitsklage — Fischerei — Nationales italienisches Programm zur Erhebung von Daten im Fischereisektor für den Zeitraum 2009-2010 — Rückforderung eines Teils der an den Kläger gezahlten Vorschüsse — Vorläufiger Bericht des Rechnungshofs — Nicht anfechtbare Handlung — Vorbereitende Handlung — Vorabinformationsschreiben — Belastungsanzeige — Art. 263 Abs. 4 AEUV — Fehlende unmittelbare Betroffenheit — Unzulässigkeit)

44

2016/C 270/51

Rechtssache T-178/15: Beschluss des Gerichts vom 8. Juni 2016 — Kohrener Landmolkerei und DHG/Kommission (Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten — Verordnung [EU] Nr. 1151/2012 — Schreiben der Kommission, mit dem die zuständigen nationalen Behörden über die verspätete Erhebung ihres Einspruchs informiert werden — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

45

2016/C 270/52

Rechtssache T-168/16: Klage, eingereicht am 18. April 2016 — Grizzly Tools/Kommission

45

2016/C 270/53

Rechtssache T-202/16: Klage, eingereicht am 3. Mai 2016 — Keturi kambariai/EUIPO — Coffee In (coffee inn)

46

2016/C 270/54

Rechtssache T-222/16: Klage, eingereicht am 11. Mai 2016 — Hansen Medical/EUIPO — Covidien (MAGELLAN)

47

2016/C 270/55

Rechtssache T-229/16: Klage, eingereicht am 6. Mai 2016 — Pio De Bragança/EUIPO — Ordem de São Miguel da Ala (QUIS UT DEUS)

48

2016/C 270/56

Rechtssache T-240/16: Klage, eingereicht am 14. Mai 2016 — Klyuyev/Rat

48

2016/C 270/57

Rechtssache T-242/16: Klage, eingereicht am 17. Mai 2016 — Stavytskyi/Rat

50

2016/C 270/58

Rechtssache T-247/16: Klage, eingereicht am 13. Mai 2016 — Trasta Komercbanka u. a./EZB

51

2016/C 270/59

Rechtssache T-248/16: Klage, eingereicht am 19. Mai 2016 — Walfood/EUIPO — Romanov Holding (CHATKA)

52

2016/C 270/60

Rechtssache T-261/16: Klage, eingereicht am 25. Mai 2016 — Portugal/Kommission

52

2016/C 270/61

Rechtssache T-272/16: Klage, eingereicht am 25. Mai 2016 — Griechenland/Kommission

53

2016/C 270/62

Rechtssache T-273/16: Klage, eingereicht am 30. Mai 2016 — Sun Media/EUIPO — Meta4 Spain (METAPORN)

55

2016/C 270/63

Rechtssache T-274/16: Klage, eingereicht am 27. Mai 2016 — Saleh Thabet/Rat

56

2016/C 270/64

Rechtssache T-275/16: Klage, eingereicht am 27. Mai 2016 — Mubarak u. a./Rat

57

2016/C 270/65

Rechtssache T-282/16: Klage, eingereicht am 30. Mai 2016 — Inpost Paczkomaty/Kommission

58

2016/C 270/66

Rechtssache T-283/16: Klage, eingereicht am 30. Mai 2016 — Inpost/Kommission

60

2016/C 270/67

Rechtssache T-284/16: Klage, eingereicht am 23. Mai 2016 — Gulli/EUIPO — Laverana (Lybera)

61

2016/C 270/68

Rechtssache T-287/16: Klage, eingereicht am 30. Mai 2016 — Belgien/Kommission

62

2016/C 270/69

Rechtssache T-289/16: Klage, eingereicht am 3. Juni 2016 — Inox Mare/Kommission

63

2016/C 270/70

Rechtssache T-290/16: Klage, eingereicht am 7. Juni 2016 — Fruits de Ponent/Kommission

64

2016/C 270/71

Rechtssache T-298/16: Klage, eingereicht am 13. Juni 2016 — East West Consulting/Kommission

66

2016/C 270/72

Rechtssache T-560/12: Beschluss des Gerichts vom 6. Juni 2016 — Miejskie Przedsiębiorstwo Energetyki Cieplnej/ECHA

67

2016/C 270/73

Rechtssache T-537/14: Beschluss des Gerichts vom 1. Juni 2016 — Laboratoire Nuxe/EUIPO — NYX, Los Angeles (NYX)

67

2016/C 270/74

Rechtssache T-84/15: Beschluss des Gerichts vom 31. Mai 2016 — Laboratorios Thea/EUIPO — Sebapharma (Sebacur)

67

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2016/C 270/75

Rechtssache F-121/15: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 14. Juni 2016 — Fernández González/Kommission (Öffentlicher Dienst — Bediensteter auf Zeit — Auf einer Planstelle im Kabinett eines Mitglieds der Europäischen Kommission beschäftigter Bediensteter — Einstellung eines Bediensteten auf Zeit nach Art. 2 Buchst. b der BSB — Voraussetzung einer Unterbrechung jeder Art von Beschäftigungsverhältnis mit der Kommission für einen Zeitraum von sechs Monaten — Nr. 3.2 des Vermerks D(2005) 18064 der Kommission vom 28. Juli 2005 über die Einstellung von Bediensteten auf Zeit nach Art. 2 Buchst. b und d der BSB auf Dauerplanstellen bei Fehlen erfolgreicher Teilnehmer eines Auswahlverfahrens)

68

2016/C 270/76

Rechtssache F-133/15: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 10. Juni 2016 — HI/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Art. 11 des Statuts — Loyalitätspflicht — Art. 11a — Interessenkonflikt — Mit der Betreuung eines durch die Union finanzierten Projekts betrauter Beamter — Familiäre Beziehung zwischen diesem Beamten und einem Arbeitnehmer, der von der mit dem Projekt beauftragten Gesellschaft für das Projekt eingestellt wurde — Disziplinarverfahren — Disziplinarstrafe — Zurückstufung — Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des Disziplinarausschusses — Begründungspflicht — Verfahrensdauer — Angemessene Frist — Verletzung der Verteidigungsrechte — Grundsatz ne bis in idem — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Verhältnismäßigkeit der Strafe — Mildernde Umstände)

69


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2016/C 270/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 260 vom 18.7.2016

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 251 vom 11.7.2016

ABl. C 243 vom 4.7.2016

ABl. C 232 vom 27.6.2016

ABl. C 222 vom 20.6.2016

ABl. C 211 vom 13.6.2016

ABl. C 200 vom 6.6.2016

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


Gericht

25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/2


Fortführung der Tätigkeit des Gerichts zwischen dem 1. und dem 19. September 2016

(2016/C 270/02)

Das Gericht hat in seiner Vollversammlung vom 15. Juni 2016 festgestellt, dass die Eidesleistung der neuen Mitglieder des Gerichts vor dem Gerichtshof am 19. September 2016 stattfindet und dass daher nach Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder des Gerichts Folgendes gilt:

Der Vorsitz des Gerichts wird durch den Präsidenten Jaeger wahrgenommen;

der stellvertretende Vorsitz des Gerichts wird durch den Vizepräsidenten Kanninen wahrgenommen;

der Vorsitz der Kammern mit fünf und mit drei Richtern wird durch den Vizepräsidenten Kanninen sowie die Kammerpräsidentin Martins Ribeiro und die Kammerpräsidenten Papasavvas, Prek, Dittrich, Frimodt Nielsen, van der Woude, Gratsias und Berardis wahrgenommen;

die Entscheidung vom 23. Oktober 2013 über die Zuteilung der Richter an die Kammern (ABl. 2013, C 344, S. 2), zuletzt geändert durch den Beschluss vom 9. Juni 2016 (ABl. 2016, C 243, S. 2), die Entscheidungen vom 13. Mai 2015 über die Art und Weise der Besetzung der Großen Kammer und die Art und Weise der Bestimmung des einen verhinderten Richter ersetzenden Richters (ABl. 2015, C 213, S. 2) sowie die Entscheidungen vom 23. September 2013 über die Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern und über die Besetzung der Rechtsmittelkammer (ABl. 2013, C 313, S. 4 und 5) gelten fort.


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/3


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione [Italien]) — Strafverfahren gegen Daniela Tomassi (C-210/14), Massimiliano Di Adamo (C-211/14), Andrea De Ciantis (C-212/14), Romina Biolzi (C-213/14) und Guiseppe Proia (C-214/14)

(Verbundene Rechtssachen C-210/14 bis C-214/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Identische Vorlagefragen - Art. 49 AEUV und 56 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Glücksspiele - Nationale Regelung - Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Ablaufzeitpunkte - Neue Ausschreibung - Konzessionen, deren Laufzeit kürzer ist als die früherer Konzessionen - Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der im Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden - Beschränkung - Zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses - Verhältnismäßigkeit))

(2016/C 270/03)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte Suprema di Cassazione

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Daniela Tomassi (C-210/14), Massimiliano Di Adamo (C-211/14), Andrea De Ciantis (C-212/14), Romina Biolzi (C-213/14) und Guiseppe Proia (C-214/14)

Tenor

1.

Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Effektivität sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung im Bereich des Glücksspiels wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die aufgrund einer Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen, die Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Vergabe von Konzessionen mit gegenüber der Laufzeit früher erteilter Konzessionen verkürzter Laufzeit vorsieht, nicht entgegenstehen.

2.

Die Artikel 49 AEUV und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer einschränkenden nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der der Glücksspielkonzessionär verpflichtet ist, die in seinem Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden, bei Beendigung der Tätigkeit aufgrund des Ablaufs der Konzessionsfrist einem anderen unentgeltlich zum Gebrauch zu überlassen, entgegenstehen, sofern diese Beschränkung über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit dieser Bestimmung tatsächlich verfolgten Ziels erforderlich ist; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.


(1)  ABl. C 292 vom 01.09.2014.


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/4


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bari — Italien) — Strafverfahren gegen Domenico Rosa

(Rechtssache C-433/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Identische Vorlagefragen - Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele - Nationale Regelung - Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Ablaufzeitpunkte - Neue Ausschreibung - Konzessionen, deren Laufzeit kürzer ist als die früherer Konzessionen - Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der im Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden - Beschränkung - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Verhältnismäßigkeit))

(2016/C 270/04)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Bari

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Domenico Rosa

Tenor

1.

Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Effektivität sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung über Glücksspiele wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die aufgrund einer Neuordnung des Konzessionierungssystems durch Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen, die Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Vergabe von Konzessionen, deren Laufzeit kürzer ist als die früherer Konzessionen, nicht entgegenstehen.

2.

Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer einschränkenden nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der der Glücksspielkonzessionär verpflichtet ist, die in seinem Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden, bei Beendigung der Tätigkeit aufgrund des Ablaufs der Konzessionsfrist einem anderen unentgeltlich zum Gebrauch zu überlassen, entgegenstehen, sofern diese Beschränkung über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit dieser Bestimmung tatsächlich verfolgten Ziels erforderlich ist; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.


(1)  ABl. C 448 vom 15.12.2014.


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/4


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bari — Italien) — Strafverfahren gegen Raffaele Mignone

(Rechtssache C-434/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Identische Vorlagefragen - Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele - Nationale Regelung - Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Ablaufzeitpunkte - Neue Ausschreibung - Konzessionen, deren Laufzeit kürzer ist als die früherer Konzessionen - Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der im Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden - Beschränkung - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Verhältnismäßigkeit))

(2016/C 270/05)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Bari

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Raffaele Mignone

Tenor

1.

Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Effektivität sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung über Glücksspiele wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die aufgrund einer Neuordnung des Konzessionierungssystems durch Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen, die Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Vergabe von Konzessionen, deren Laufzeit kürzer ist als die früherer Konzessionen, nicht entgegenstehen.

2.

Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer einschränkenden nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der der Glücksspielkonzessionär verpflichtet ist, die in seinem Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden, bei Beendigung der Tätigkeit aufgrund des Ablaufs der Konzessionsfrist einem anderen unentgeltlich zum Gebrauch zu überlassen, entgegenstehen, sofern diese Beschränkung über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit dieser Bestimmung tatsächlich verfolgten Ziels erforderlich ist; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.


(1)  ABl. C 448 vom 15.12.2014.


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/5


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bari — Italien) — Strafverfahren gegen Mauro Barletta

(Rechtssache C-435/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Identische Vorlagefragen - Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele - Nationale Regelung - Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Ablaufzeitpunkte - Neue Ausschreibung - Konzessionen, deren Laufzeit kürzer ist als die früherer Konzessionen - Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der im Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden - Beschränkung - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Verhältnismäßigkeit))

(2016/C 270/06)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Bari

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Mauro Barletta

Tenor

1.

Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Effektivität sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung über Glücksspiele wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die aufgrund einer Neuordnung des Konzessionierungssystems durch Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen, die Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Vergabe von Konzessionen, deren Laufzeit kürzer ist als die früherer Konzessionen, nicht entgegenstehen.

2.

Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer einschränkenden nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der der Glücksspielkonzessionär verpflichtet ist, die in seinem Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden, bei Beendigung der Tätigkeit aufgrund des Ablaufs der Konzessionsfrist einem anderen unentgeltlich zum Gebrauch zu überlassen, entgegenstehen, sofern diese Beschränkung über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit dieser Bestimmung tatsächlich verfolgten Ziels erforderlich ist; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.


(1)  ABl. C 448 vom 15.12.2014.


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/6


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bari — Italien) — Strafverfahren gegen Davide Cazzorla

(Rechtssache C-436/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Identische Vorlagefragen - Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele - Nationale Regelung - Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Ablaufzeitpunkte - Neue Ausschreibung - Konzessionen, deren Laufzeit kürzer ist als die früherer Konzessionen - Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der im Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden - Beschränkung - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Verhältnismäßigkeit))

(2016/C 270/07)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Bari

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Davide Cazzorla

Tenor

1.

Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Effektivität sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung über Glücksspiele wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die aufgrund einer Neuordnung des Konzessionierungssystems durch Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen, die Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Vergabe von Konzessionen, deren Laufzeit kürzer ist als die früherer Konzessionen, nicht entgegenstehen.

2.

Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer einschränkenden nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der der Glücksspielkonzessionär verpflichtet ist, die in seinem Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden, bei Beendigung der Tätigkeit aufgrund des Ablaufs der Konzessionsfrist einem anderen unentgeltlich zum Gebrauch zu überlassen, entgegenstehen, sofern diese Beschränkung über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit dieser Bestimmung tatsächlich verfolgten Ziels erforderlich ist; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.


(1)  ABl. C 448 vom 15.12.2014.


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/7


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bari — Italien) — Strafverfahren gegen Nicola Seminario

(Rechtssache C-437/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Identische Vorlagefragen - Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele - Nationale Regelung - Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Ablaufzeitpunkte - Neue Ausschreibung - Konzessionen, deren Laufzeit kürzer ist als die früherer Konzessionen - Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der im Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden - Beschränkung - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Verhältnismäßigkeit))

(2016/C 270/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Bari

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Nicola Seminario

Tenor

1.

Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Effektivität sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung über Glücksspiele wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die aufgrund einer Neuordnung des Konzessionierungssystems durch Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen, die Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Vergabe von Konzessionen, deren Laufzeit kürzer ist als die früherer Konzessionen, nicht entgegenstehen.

2.

Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer einschränkenden nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der der Glücksspielkonzessionär verpflichtet ist, die in seinem Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden, bei Beendigung der Tätigkeit aufgrund des Ablaufs der Konzessionsfrist einem anderen unentgeltlich zum Gebrauch zu überlassen, entgegenstehen, sofern diese Beschränkung über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit dieser Bestimmung tatsächlich verfolgten Ziels erforderlich ist; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.


(1)  ABl. C 448 vom 15.12.2014.


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/7


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bari — Italien) — Strafverfahren gegen Lorenzo Carlucci

(Rechtssache C-462/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Identische Vorlagefragen - Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele - Nationale Regelung - Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Ablaufzeitpunkte - Neue Ausschreibung - Konzessionen, deren Laufzeit kürzer ist als die früherer Konzessionen - Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der im Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden - Beschränkung - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Verhältnismäßigkeit))

(2016/C 270/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Bari

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Lorenzo Carlucci

Tenor

1.

Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Effektivität sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung über Glücksspiele wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die aufgrund einer Neuordnung des Konzessionierungssystems durch Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen, die Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Vergabe von Konzessionen, deren Laufzeit kürzer ist als die früherer Konzessionen, nicht entgegenstehen.

2.

Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer einschränkenden nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der der Glücksspielkonzessionär verpflichtet ist, die in seinem Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden, bei Beendigung der Tätigkeit aufgrund des Ablaufs der Konzessionsfrist einem anderen unentgeltlich zum Gebrauch zu überlassen, entgegenstehen, sofern diese Beschränkung über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit dieser Bestimmung tatsächlich verfolgten Ziels erforderlich ist; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.


(1)  ABl. C 448 vom 15.12.2014.


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/8


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bergamo — Italien) — Strafverfahren gegen Chiara Baldo

(Rechtssache C-467/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Identische Vorlagefragen - Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele - Nationale Regelung - Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Ablaufzeitpunkte - Neue Ausschreibung - Konzessionen, deren Laufzeit kürzer ist als die früherer Konzessionen - Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der im Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden - Beschränkung - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Verhältnismäßigkeit))

(2016/C 270/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Bergamo

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Chiara Baldo

Tenor

1.

Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Effektivität sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung über Glücksspiele wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die aufgrund einer Neuordnung des Konzessionierungssystems durch Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen, die Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Vergabe von Konzessionen, deren Laufzeit kürzer ist als die früherer Konzessionen, nicht entgegenstehen.

2.

Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer einschränkenden nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der der Glücksspielkonzessionär verpflichtet ist, die in seinem Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden, bei Beendigung der Tätigkeit aufgrund des Ablaufs der Konzessionsfrist einem anderen unentgeltlich zum Gebrauch zu überlassen, entgegenstehen, sofern diese Beschränkung über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit dieser Bestimmung tatsächlich verfolgten Ziels erforderlich ist; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.


(1)  ABl. C 448 vom 15.12.2014.


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/9


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Salerno — Italien) — Strafverfahren gegen Cristiano Pontillo

(Rechtssache C-474/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Identische Vorlagefragen - Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele - Nationale Regelung - Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Ablaufzeitpunkte - Neue Ausschreibung - Konzessionen, deren Laufzeit kürzer ist als die früherer Konzessionen - Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der im Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden - Beschränkung - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Verhältnismäßigkeit))

(2016/C 270/11)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Salerno

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Cristiano Pontillo

Tenor

1.

Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Effektivität sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung über Glücksspiele wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die aufgrund einer Neuordnung des Konzessionierungssystems durch Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen, die Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Vergabe von Konzessionen, deren Laufzeit kürzer ist als die früherer Konzessionen, nicht entgegenstehen.

2.

Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer einschränkenden nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der der Glücksspielkonzessionär verpflichtet ist, die in seinem Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden, bei Beendigung der Tätigkeit aufgrund des Ablaufs der Konzessionsfrist einem anderen unentgeltlich zum Gebrauch zu überlassen, entgegenstehen, sofern diese Beschränkung über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit dieser Bestimmung tatsächlich verfolgten Ziels erforderlich ist; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.


(1)  ABl. C 462 vom 22.12.2014.


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/10


Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale regionale di giustizia amministrativa di Trento — Italien) — Antonio Tita, Alessandra Carlin, Piero Constantini/Ministero della Giustizia, Ministero dell'Economia e delle Finanze, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Segretario Generale del Tribunale Regionale di Giustizia Amministrativa di Trento (TRGA)

(Rechtssache C-495/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie 89/665/EWG - Öffentliche Aufträge - Nationale Rechtsvorschriften - Gebühren für den Zugang zu den Verwaltungsgerichten auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Gebühren mit abschreckender Wirkung - Gerichtliche Kontrolle von Verwaltungsakten - Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz))

(2016/C 270/12)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale regionale di giustizia amministrativa di Trento

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Antonio Tita, Alessandra Carlin, Piero Constantini

Beklagte: Ministero della Giustizia, Ministero dell'Economia e delle Finanze, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Segretario Generale del Tribunale Regionale di Giustizia Amministrativa di Trento (TRGA)

Tenor

Art. 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 geänderten Fassung sowie die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, wonach bei der Einlegung eines Rechtsbehelfs im Bereich öffentlicher Aufträge bei den Verwaltungsgerichten Gerichtsgebühren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Einheitsgebühr zu entrichten sind.


(1)  ABl. C 26 vom 26.1.2015.


25.7.2016   

DE

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C 270/10


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bergamo — Italien) — Strafverfahren gegen Andrea Gaiti, Sidi Amidou Billa, Joseph Arasomwan, Giuseppe Carissimi, Sahabou Songne

(Rechtssache C-534/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Identische Vorlagefragen - Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele - Nationale Regelung - Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Ablaufzeitpunkte - Neue Ausschreibung - Konzessionen, deren Laufzeit kürzer ist als die früherer Konzessionen - Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der im Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden - Beschränkung - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Verhältnismäßigkeit))

(2016/C 270/13)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Bergamo

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Andrea Gaiti, Sidi Amidou Billa, Joseph Arasomwan, Giuseppe Carissimi, Sahabou Songne

Tenor

1.

Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Effektivität sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung über Glücksspiele wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die aufgrund einer Neuordnung des Konzessionierungssystems durch Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen, die Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Vergabe von Konzessionen, deren Laufzeit kürzer ist als die früherer Konzessionen, nicht entgegenstehen.

2.

Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer einschränkenden nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der der Glücksspielkonzessionär verpflichtet ist, die in seinem Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden, bei Beendigung der Tätigkeit aufgrund des Ablaufs der Konzessionsfrist einem anderen unentgeltlich zum Gebrauch zu überlassen, entgegenstehen, sofern diese Beschränkung über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit dieser Bestimmung tatsächlich verfolgten Ziels erforderlich ist; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.


(1)  ABl. C 34 vom 2.2.2015.


25.7.2016   

DE

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C 270/11


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bari — Italien) — Strafverfahren gegen Vito Santoro

(Rechtssache C-65/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Identische Vorlagefragen - Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele - Nationale Regelung - Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Ablaufzeitpunkte - Neue Ausschreibung - Konzessionen, deren Laufzeit kürzer ist als die früherer Konzessionen - Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der im Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden - Beschränkung - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Verhältnismäßigkeit))

(2016/C 270/14)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Bari

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Vito Santoro

Tenor

1.

Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Effektivität sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung über Glücksspiele wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die aufgrund einer Neuordnung des Konzessionierungssystems durch Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen, die Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Vergabe von Konzessionen, deren Laufzeit kürzer ist als die früherer Konzessionen, nicht entgegenstehen.

2.

Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer einschränkenden nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der der Glücksspielkonzessionär verpflichtet ist, die in seinem Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden, bei Beendigung der Tätigkeit aufgrund des Ablaufs der Konzessionsfrist einem anderen unentgeltlich zum Gebrauch zu überlassen, entgegenstehen, sofern diese Beschränkung über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit dieser Bestimmung tatsächlich verfolgten Ziels erforderlich ist; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.


(1)  ABl. C 138 vom 27.4.2015.


25.7.2016   

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C 270/12


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Frosinone — Italien) — Strafverfahren gegen Paolo Conti

(Rechtssache C-504/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Identische Vorlagefragen - Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele - Urteil des Gerichtshofs, mit dem nationale Vorschriften über Konzessionen für die Annahme von Wetten für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt wurden - Neuordnung des Systems durch eine Neuausschreibung - Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der im Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden - Beschränkung - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Verhältnismäßigkeit))

(2016/C 270/15)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Frosinone

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Antonio Paolo Conti

Tenor

Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer einschränkenden nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der der Glücksspielkonzessionär verpflichtet ist, die in seinem Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden, bei Beendigung der Tätigkeit aufgrund des Ablaufs der Konzessionsfrist einem anderen unentgeltlich zum Gebrauch zu überlassen, entgegenstehen, sofern diese Beschränkung über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit dieser Bestimmung tatsächlich verfolgten Ziels erforderlich ist; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.


(1)  ABl. C 406 vom 7.12.2015.


25.7.2016   

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C 270/13


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Frosinone — Italien) — Strafverfahren gegen Paola Tonachella

(Rechtssache C-8/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Identische Vorlagefragen - Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele - Urteil des Gerichtshofs, mit dem nationale Vorschriften über Konzessionen für die Annahme von Wetten für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt wurden - Neuordnung des Systems durch eine Neuausschreibung - Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der im Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden - Beschränkung - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Verhältnismäßigkeit))

(2016/C 270/16)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Frosinone

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Paola Tonachella

Tenor

Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer einschränkenden nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der der Glücksspielkonzessionär verpflichtet ist, die in seinem Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden, bei Beendigung der Tätigkeit aufgrund des Ablaufs der Konzessionsfrist einem anderen unentgeltlich zum Gebrauch zu überlassen, entgegenstehen, sofern diese Beschränkung über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit dieser Bestimmung tatsächlich verfolgten Ziels erforderlich ist; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.


(1)  ABl. C 90 vom 7.3.2016.


25.7.2016   

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C 270/13


Rechtsmittel, eingelegt am 4. Juni 2015 von der Royal County of Berkshire Polo Club Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 26. März 2015 in der Rechtssache T-581/13, Royal County of Berkshire Polo Club/HABM

(Rechtssache C-278/15 P)

(2016/C 270/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Royal County of Berkshire Polo Club Ltd (Prozessbevollmächtigter: J. Maitland-Walker, Solicitor)

Andere Partei des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Mit Beschluss vom 14. Januar 2016 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.


25.7.2016   

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C 270/14


Rechtsmittel, eingelegt am 17. August 2015 von der Best-Lock (Europe) Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. Juni 2015 in der Rechtssache T-395/14, Best-Lock (Europe)/EUIPO

(Rechtssache C-451/15 P)

(2016/C 270/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Best-Lock (Europe) Ltd (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Becker)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Mit Beschluss vom 14. April 2016 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.


25.7.2016   

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C 270/14


Rechtsmittel, eingelegt am 17. August 2015 von der Best-Lock (Europe) Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. Juni 2015 in der Rechtssache T-396/14, Best-Lock (Europe)/EUIPO

(Rechtssache C-452/15 P)

(2016/C 270/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Best-Lock (Europe) Ltd (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Becker)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Mit Beschluss vom 14. April 2016 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.


25.7.2016   

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C 270/14


Rechtsmittel, eingelegt am 7. September 2015 von der Nanu-Nana Joachim Hoepp GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 9. Juli 2015 in der Rechtssache T-89/11, Nanu-Nana Joachim Hoepp/EUIPO

(Rechtssache C-479/15 P)

(2016/C 270/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien des Verfahrens

Rechtsmittelführerin: Nanu-Nana Joachim Hoepp GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Nordemann, Rechtsanwalt M. C. Maier)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Mit Beschluss vom 14. April 2016 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.


25.7.2016   

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C 270/15


Rechtsmittel, eingelegt am 10. September 2015 von der KS Sports IPCo GmbH, Rechtsnachfolgerin der BH Stores BV, gegen das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 2. Juli 2015 in der Rechtssache T-657/13, KS Sports/EUIPO

(Rechtssache C-480/15 P)

(2016/C 270/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: KS Sports IPCo GmbH, Rechtsnachfolgerin der BH Stores BV (Prozessbevollmächtigte: T. Dolde, Rechtsanwalt, M. Hawkins, Solicitor, und P. Homann, Rechtsanwalt)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Mit Beschluss vom 14. April 2016 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.


25.7.2016   

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C 270/15


Rechtsmittel, eingelegt am 10. November 2015 von der Monster Energy Company gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 9. September 2015 in der Rechtssache T-633/14, Monster Energy/EUIPO

(Rechtssache C-602/15 P)

(2016/C 270/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Monster Energy Company (Prozessbevollmächtigter: P. Brownlow, Solicitor)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anträge

Mit Beschluss vom 4. Mai 2016 hat der Gerichtshof (Achte Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.


25.7.2016   

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C 270/15


Rechtsmittel, eingelegt am 10. November 2015 von der Monster Energy Company gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 9. September 2015 in der Rechtssache T-666/14, Monster Energy/EUIPO)

(Rechtssache C-603/15 P)

(2016/C 270/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Monster Energy Company (Prozessbevollmächtigter: P. Brownlow, Solicitor)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Mit Beschluss vom 4. Mai 2016 hat der Gerichtshof (Achte Kammer) festgestellt, dass das Rechtsmittel unzulässig ist.


25.7.2016   

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C 270/16


Rechtsmittel, eingelegt am 30. November 2015 von der August Storck KG gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 25. September 2015 in der Rechtssache T-366/14: August Storck/EUIPO

(Rechtssache C-636/15 P)

(2016/C 270/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: August Storck KG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Gregor)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Mit Beschluss vom 11. Mai 2016 hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.


25.7.2016   

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C 270/16


Rechtsmittel der Matratzen Concord GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 19. November 2015 in der Rechtssache T-526/14, Matratzen Concord GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 21. Januar 2016

(Rechtssache C-35/16 P)

(2016/C 270/25)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Matratzen Concord GmbH (Prozessbevollmächtigter: I. Selting, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Mariano Barranco Rodriguez, Pablo Barranco Schnitzler

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Sechste Kammer) hat durch Beschluss vom 28. April 2016 das Rechtsmittel zurückgewiesen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.


25.7.2016   

DE

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C 270/16


Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Slowakische Republik), eingereicht am 11. Februar 2016 — INGSTEEL spol. s r. o., Metrostav a. s./Úrad pre verejné obstarávanie

(Rechtssache C-76/16)

(2016/C 270/26)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Najvyšší súd Slovenskej republiky

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: INGSTEEL spol. s r. o., Metrostav a. s.

Beklagter: Úrad pre verejné obstarávanie

Vorlagefragen

1.

Steht das Verfahren einer nationalen Behörde im Einklang mit dem Ziel von Art. 47, insbesondere dessen Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4, der Richtlinie 2004/18/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, wenn sie die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit eines Bieters in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags mit einem geschätzten Gesamtwert von 3 Millionen Euro auf der Grundlage der von ihm vorgelegten eidesstattlichen Erklärung und einer Bankerklärung, wonach der Bieter ein besonderes Bankdarlehen ohne Zweckbindung bis zu einer über den Auftragswert hinausgehenden Kreditlinie in Anspruch nehmen kann, dahin bewertet hat, dass der Nachweis der Vergabebedingung über die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters nicht erbracht worden ist?

2.

Kann eine Situation auf dem Markt der Bankdienstleistungen in einem Mitgliedstaat, wenn eine Bank in ihrer verbindlichen Darlehenszusage die Zurverfügungstellung von Finanzmitteln von der Erfüllung der Darlehensbedingungen in einem Darlehensvertrag, die zur Zeit der Durchführung des Verfahrens zur Vergabe des öffentlichen Auftrags nicht näher bestimmt sind, abhängig macht, einen berechtigten Grund im Sinne des Art. 47 Abs. 5 der angeführten Richtlinie 2004/18/EG darstellen, der den Bieter daran hindert, die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Belege beizubringen, so dass er in einer solchen Situation seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine eidesstattliche Erklärung nachweisen kann, wonach ein ausreichendes Darlehensverhältnis zwischen ihm und der Bank besteht?

3.

Kann bei der gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung einer nationalen Behörde für öffentliche Aufträge über den Ausschluss eines nicht erfolgreichen Bieters der Umstand, dass die einzelnen Aufträge von dem erfolgreichen Bieter bereits fast vollständig ausgeführt wurden, als ein objektives Hindernis angesehen werden, das es dem nationalen Gericht unmöglich macht, dem Inhalt von Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 3, 6, 7 und 8 der Richtlinie 89/665/EWG (2) des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge nachzukommen?


(1)  ABl. L 134, S. 134.

(2)  ABl. L 395, S. 33.


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/17


Rechtsmittel, eingelegt am 11. Februar 2016 von Hewlett Packard Development Company LP gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 3. Dezember 2015 in der Rechtssache T-628/14, Hewlett Packard Development Company/EUIPO

(Rechtssache C-77/16 P)

(2016/C 270/27)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Hewlett Packard Development Company LP (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Raab und H. Lauf)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Mit Beschluss vom 26. Mai 2016 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/17


Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 25. Februar 2016 — N Luxembourg 1/Skatteministeriet

(Rechtssache C-115/16)

(2016/C 270/28)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: N Luxembourg 1

Beklagter: Skatteministeriet

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2003/49/EG (1) dahin auszulegen, dass eine in einem Mitgliedstaat ansässige und unter Art. 3 der Richtlinie fallende Gesellschaft, die — unter Umständen wie den hier vorliegenden — Zinsen von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft erhält, als „Nutzungsberechtigte“ dieser Zinsen im Sinne der Richtlinie anzusehen ist?

1.1.

Ist der Begriff „Nutzungsberechtigter“ in Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2003/49/EG im Einklang mit dem entsprechenden Begriff in Art. 11 des Musterabkommens von 1977 auszulegen?

1.2.

Falls die Frage 1.1. zu bejahen ist: Ist der Begriff dann allein unter Heranziehung der Erläuterungen (Musterkommentar) zu Art. 11 des Musterabkommens von 1977 (Ziff. 8) auszulegen oder können auch spätere Erläuterungen wie die Ergänzungen, die 2003 zu den Durchleitungsgesellschaften (Ziff. 8.1, jetzt Ziff. 10.1) oder 2014 zu den vertraglichen oder rechtlichen Verpflichtungen (Ziff. 10.2) vorgenommen wurden, herangezogen werden?

1.3.

Falls die Erläuterungen von 2003 herangezogen werden können: Kann einer Gesellschaft die Eigenschaft als „Nutzungsberechtigte“ im Sinne der Richtlinie 2003/49/EG nur dann abgesprochen werden, wenn tatsächlich Mittel zu den Personen, die von dem Staat, in dem der Zinszahler ansässig ist, als Nutzungsberechtigte der betreffenden Zinsen angesehen werden, durchgeleitet wurden, und besteht gegebenenfalls eine weitere Voraussetzung dahin, dass die tatsächliche Durchleitung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Zinszahlung und/oder in Form von Zinszahlungen erfolgen muss?

1.3.1.

Inwieweit ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, ob für das Darlehen Eigenkapital aufgewendet wird, ob die betreffenden Zinsen der Hauptschuld zugeschlagen werden („roll-up“), ob der Zinsempfänger danach einen Konzernbeitrag an seine in demselben Staat ansässige Muttergesellschaft geleistet hat, um nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Regeln einen steuerlichen Ergebnisausgleich zu erlangen, ob die Zinsen in der Folge beim Darlehensnehmer in Eigenkapital umgewandelt werden, ob der Zinsempfänger eine vertragliche oder rechtliche Verpflichtung hatte, die Zinsen an eine andere Person weiterzuleiten und ob die Mehrzahl der Personen, die in dem Staat des Zinszahlers als Nutzungsberechtigte der Zinsen angesehen werden, in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten ansässig sind, mit denen Dänemark ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, so dass nach dänischem Steuerrecht keine Grundlage für die Erhebung der Quellensteuer bestanden hätte, wenn diese Personen Darlehensgeber gewesen wären und damit die Zinsen unmittelbar vereinnahmt hätten?

1.4.

Welche Bedeutung hat es für die Beurteilung der Frage, ob der Zinsempfänger als „Nutzungsberechtigter“ im Sinne der Richtlinie anzusehen ist, dass das vorlegende Gericht nach einer Würdigung des Sachverhalts befindet, dass der Zinsempfänger — ohne dass er durch eine vertragliche oder rechtliche Verpflichtung gebunden gewesen wäre, die vereinnahmten Zinsen an eine andere Person weiterzuleiten — im Wesentlichen nicht berechtigt war, über die Zinsen zu verfügen („use and enjoy“), wie es in den Erläuterungen von 2014 zum Musterabkommen von 1977 heißt?

2.

Kann sich ein Mitgliedstaat nur dann auf Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie, der die Anwendung einzelstaatlicher Bestimmungen zur Verhinderung von Betrug und Missbrauch betrifft, oder auf Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie berufen, wenn er eine spezifische einzelstaatliche Bestimmung zur Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie erlassen hat oder wenn das nationale Recht allgemeine Bestimmungen oder Grundsätze zu Betrug, Missbrauch und Steuerhinterziehung enthält, die im Einklang mit Art. 5 ausgelegt werden können?

2.1.

Falls die Frage 2 zu bejahen ist: Kann § 2 Abs. 2 Buchst. d des Selskabsskattelov (Körperschaftsteuergesetz), wonach sich die beschränkte Steuerpflicht für Zinserträge nicht erstreckt auf „Zinsen, die nach der Richtlinie 2003/49/EG über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten steuerfrei sind“, als eine solche spezifische einzelstaatliche Bestimmung im Sinne von Art. 5 der Richtlinie angesehen werden?

3.

Ist eine Bestimmung in einem auf der Grundlage des OECD-Musterabkommens erarbeiteten Doppelbesteuerungsabkommen zwischen zwei Mitgliedstaaten, nach der die Besteuerung von Zinsen davon abhängt, ob der Zinsempfänger Nutzungsberechtigter der Zinsen ist, eine solche vertragliche Bestimmung zur Missbrauchsbekämpfung, die unter Art. 5 der Richtlinie fällt?

4.

Stellt es einen Missbrauch etc. gemäß der Richtlinie 2003/49/EG dar, wenn in dem Mitgliedstaat, in dem der Zinszahler ansässig ist, kein Steuerabzug für Zinsen erfolgt, diese aber in dem Mitgliedstaat, in dem der Zinsempfänger ansässig ist, nicht besteuert werden?

5.

Ist ein Mitgliedstaat, der nicht anerkennen will, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft Nutzungsberechtigte von Zinsen ist, und geltend macht, dass diese Gesellschaft eine sogenannte künstliche Durchleitungsgesellschaft ist, gemäß der Richtlinie 2003/49/EG oder Art. 10 EG verpflichtet, anzugeben, wen er in diesem Fall als Nutzungsberechtigten ansieht?

6.

Wird eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft (Muttergesellschaft) konkret nicht gemäß der Richtlinie 2003/49/EG als von der Quellensteuer auf Zinsen, die sie von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft (Tochtergesellschaft) erhalten hat, befreit angesehen und von letzterem Mitgliedstaat als dort beschränkt steuerpflichtig für diese Zinsen angesehen, steht dann Art. 43 EG in Verbindung mit Art. 48 EG Rechtsvorschriften entgegen, nach denen die Steuerabzugspflichtige (die Tochtergesellschaft) in letzterem Mitgliedstaat bei verspäteter Abführung der Quellensteuer Verzugszinsen mit einem höheren Zinssatz als dem zahlen muss, der dort für Verzugszinsen auf die Körperschaftssteuerschuld (die u. a. Zinseinkünfte umfasst) einer gebietsansässigen Gesellschaft gilt?

7.

Wird eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft (Muttergesellschaft) konkret nicht gemäß der Richtlinie 2003/49/EG als von der Quellensteuer auf Zinsen, die sie von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft (Tochtergesellschaft) erhalten hat, befreit angesehen und von letzterem Mitgliedstaat als dort beschränkt steuerpflichtig für diese Zinsen angesehen, steht dann Art. 43 EG in Verbindung mit Art. 48 EG (oder Art. 56 EG) — einzeln oder zusammen betrachtet — Rechtsvorschriften entgegen,

a)

nach denen der Zinszahler in letzterem Mitgliedstaat die Quellensteuer auf die Zinsen einbehalten muss und dem Staat gegenüber für die nicht einbehaltene Quellensteuer haftet, eine solche Einbehaltungspflicht aber nicht gilt, wenn die Muttergesellschaft in diesem Mitgliedstaat ansässig ist?

b)

nach denen eine Muttergesellschaft in letzterem Mitgliedstaat in den ersten beiden Steuerjahren keine Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer zu leisten hat, sondern Körperschaftsteuer erst zu einem erheblich späteren Zeitpunkt als dem zahlen muss, zu dem die Quellensteuer fällig wird?

8.

Der Gerichtshof wird ersucht, bei der Antwort auf die Frage 7 die Antwort auf die Frage 6 zu berücksichtigen.


(1)  Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 157, S. 49).


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/20


Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 25. Februar 2016 — Skatteministeriet/T Denmark

(Rechtssache C-116/16)

(2016/C 270/29)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Skatteministeriet

Beklagte: T Denmark

Vorlagefragen

1.

Kann sich ein Mitgliedstaat nur dann auf Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie (1), der die Anwendung einzelstaatlicher Bestimmungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen betrifft, berufen, wenn er eine spezifische einzelstaatliche Bestimmung zur Umsetzung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie erlassen hat oder wenn das nationale Recht allgemeine Bestimmungen oder Grundsätze zu Steuerhinterziehungen und Missbräuchen enthält, die im Einklang mit Art. 1 Abs. 2 ausgelegt werden können?

1.1

Falls die Frage 1 zu bejahen ist: Kann § 2 Abs. 2 Buchst. c des Selskabsskattelov (Körperschaftsteuergesetz), wonach „es eine Vorbedingung ist, dass nach den Bestimmungen der Richtlinie 90/435/EWG über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten keine … Steuer auf die Dividenden erhoben wird“, als eine solche spezifische einzelstaatliche Bestimmung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie angesehen werden?

2.

Ist eine Bestimmung in einem dem OECD-Musterabkommen nachgebildeten Doppelbesteuerungsabkommen zwischen zwei Mitgliedstaaten, nach der die Besteuerung der ausgeschütteten Dividenden davon abhängt, ob der Bezieher Nutzungsberechtigter dieser Dividenden ist, eine solche vertragliche Bestimmung zur Missbrauchsbekämpfung, die unter Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie fällt?

3.

Wenn der Gerichtshof die Frage 2 bejaht: Ist es dann Sache der nationalen Gerichte, den Inhalt des Begriffs „Nutzungsberechtigter“ festzulegen oder ist der Begriff für die Anwendung der Richtlinie 90/435/EWG unter Zugrundelegung eines spezifischen unionsrechtlichen Verständnisses auszulegen, das der Überprüfung durch den Gerichtshof unterliegt?

4.

Wenn der Gerichtshof die Frage 2 bejaht und die Frage 3 dahin beantwortet, dass es nicht Sache der nationalen Gerichte ist, den Inhalt des Begriffs „Nutzungsberechtigter“ festzulegen: Ist dieser Begriff dann dahin auszulegen, dass eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft, die — unter Umständen wie den hier vorliegenden — Dividenden von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft bezieht, „Nutzungsberechtigte“ dieser Dividenden im Sinne der unionsrechtlichen Auslegung dieses Begriffs ist?

a)

Ist der Begriff „Nutzungsberechtigter“ wie der entsprechende Begriff in Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2003/49/EG (Zinsen- und Lizenzgebühren-Richtlinie) auszulegen?

b)

Ist der Begriff allein unter Heranziehung der Erläuterungen (Musterkommentar) zu Art. 10 des Musterabkommens von 1977 (Ziff. 12) auszulegen oder können auch spätere Erläuterungen wie die Ergänzungen, die 2003 zu den Durchleitungsstellen oder 2014 zu den vertraglichen oder rechtlichen Verpflichtungen vorgenommen wurden, herangezogen werden?

c)

Inwieweit ist für die Beurteilung der Frage, ob der Dividendenempfänger als „Nutzungsberechtigter“ anzusehen ist, von Bedeutung, ob er eine vertragliche oder rechtliche Verpflichtung hatte, die Dividenden an eine andere Person weiterzuleiten?

d)

Welche Bedeutung hat es für die Beurteilung der Frage, ob der Dividendenempfänger als „Nutzungsberechtigter“ anzusehen ist, dass das vorlegende Gericht nach einer Würdigung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens befindet, dass der Empfänger — ohne dass er durch eine vertragliche oder rechtliche Verpflichtung gebunden gewesen wäre, die vereinnahmten Dividenden an eine andere Person weiterzuleiten — im Wesentlichen nicht berechtigt war, über die Zinsen zu verfügen („use and enjoy“), wie es in den Erläuterungen von 2014 zum Musterabkommen von 1977 heißt?

5.

Wenn hier davon auszugehen ist, dass„einzelstaatliche oder vertragliche Bestimmungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie vorliegen, dass Dividenden von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft (A) an eine Muttergesellschaft (B) in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschüttet und von dort an deren Muttergesellschaft (C) weitergeleitet worden sind, die außerhalb der EU/des EWR ansässig ist und die Mittel wiederum an ihre Muttergesellschaft (D) weitergeleitet hat, die ebenfalls außerhalb der EU/des EWR ansässig ist, dass zwischen ersterem Mitgliedstaat und dem Staat, in dem C ansässig ist, kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, dass zwischen ersterem Mitgliedstaat und dem Staat, in dem D ansässig ist, ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und dass ersterer Mitgliedstaat daher nach seinem Recht dann keinen Anspruch auf Quellensteuer auf die von A an D ausgeschütteten Dividenden gehabt hätte, wenn D direkte Eigentümerin von A gewesen wäre, handelt es sich dann um einen Missbrauch im Sinne der Richtlinie, der bewirkt, dass B keinen Richtlinieschutz genießt?

6.

Wird eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft (Muttergesellschaft) konkret nicht gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 90/435/EWG als von der Quellensteuer auf Dividenden, die sie von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft (Tochtergesellschaft) erhalten hat, befreit angesehen, steht dann Art. 49 AEUV in Verbindung mit Art. 54 AEUV Rechtsvorschriften entgegen, nach denen letzterer Mitgliedstaat die Dividenden der in dem anderen Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft besteuert, wenn er solche Dividenden bei inländischen Muttergesellschaften unter im Übrigen gleichen Umständen nicht besteuert?

7.

Wird eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft (Muttergesellschaft) konkret nicht gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 90/435/EWG als von der Quellensteuer auf Dividenden, die sie von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft (Tochtergesellschaft) erhalten hat, befreit angesehen und von letzterem Mitgliedstaat als dort beschränkt steuerpflichtig für diese Dividenden angesehen, steht dann Art. 49 AEUV in Verbindung mit Art. 54 AEUV Rechtsvorschriften entgegen, nach denen die Steuerabzugspflichtige (die Tochtergesellschaft) in letzterem Mitgliedstaat bei verspäteter Abführung der Quellensteuer Verzugszinsen mit einem höheren Zinssatz als dem zahlen muss, der dort für Verzugszinsen auf die Körperschaftssteuerschuld einer gebietsansässigen Gesellschaft gilt?

8.

Wenn der Gerichtshof die Frage 2 bejaht und die Frage 3 dahin beantwortet, dass es nicht Sache der nationalen Gerichte ist, den Inhalt des Begriffs „Nutzungsberechtigter“ festzulegen, und eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft (Muttergesellschaft) auf dieser Grundlage konkret nicht gemäß der Richtlinie 90/435/EWG als von der Quellensteuer auf Dividenden, die sie von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft (Tochtergesellschaft) erhalten hat, befreit angesehen wird, ist letzterer Mitgliedstaat dann nach der Richtlinie 90/435/EWG oder Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet, anzugeben, wen er in diesem Fall als Nutzungsberechtigten ansieht?

9.

Wird eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft (Muttergesellschaft) konkret nicht gemäß der Richtlinie 90/435/EWG als von der Quellensteuer auf Dividenden, die sie von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft (Tochtergesellschaft) erhalten hat, befreit angesehen, steht dann Art. 49 AEUV in Verbindung mit Art. 54 AEUV (oder Art. 63 AEUV) — einzeln oder zusammen betrachtet — Rechtsvorschriften entgegen,

a)

nach denen die Tochtergesellschaft in letzterem Mitgliedstaat die Quellensteuer auf die Dividenden einbehalten muss und dem Staat gegenüber für die nicht einbehaltene Quellensteuer haftet, eine solche Einbehaltungspflicht aber nicht gilt, wenn die Muttergesellschaft in diesem Mitgliedstaat ansässig ist?

b)

nach denen letzterer Mitgliedstaat Verzugszinsen auf eine Quellensteuerschuld berechnet?

Der Gerichtshof wird ersucht, bei der Antwort auf die Frage 9 die Antworten auf die Fragen 6 und 7 zu berücksichtigen.

10.

In einem Fall, in dem

1.

eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft (Muttergesellschaft) die in der Richtlinie 90/435/EWG festgelegte Bedingung, (2011) mindestens 10 % des Aktienkapitals einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft (Tochtergesellschaft) zu halten, erfüllt,

2.

die Muttergesellschaft konkret nicht gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 90/435/EWG als von der Quellensteuer auf von der Tochtergesellschaft ausgeschüttete Dividenden befreit angesehen wird,

3.

der oder die in einem Drittstaat ansässige(n) (direkte[n] oder indirekte[n)] Anteilseigner als „Nutzungsberechtigte(r)“ der fraglichen Dividenden angesehen wird bzw. werden,

4.

diese(r) (direkte[n] oder indirekte[n)] Anteilseigner ebenfalls das genannte Kapitalerfordernis erfüllt bzw. erfüllen,

steht Art. 63 AEUV dann Rechtsvorschriften, nach denen der Mitgliedstaat, in dem die Tochtergesellschaft ansässig ist, die fraglichen Dividenden besteuert, entgegen, wenn er solche Dividenden bei inländischen Gesellschaften, die das Kapitalerfordernis der Richtlinie 90/435/EWG erfüllen, d. h. im Steuerjahr 2011 mindestens 10 % des Aktienkapitals der ausschüttenden Gesellschaft halten, nicht besteuert?


(1)  Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6).


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/22


Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 25. Februar 2016 — Skatteministeriet/Y Denmark Aps

(Rechtssache C-117/16)

(2016/C 270/30)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Skatteministeriet

Beklagte: Y Denmark Aps

Vorlagefragen

1.

Kann sich ein Mitgliedstaat nur dann auf Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie (1), der die Anwendung einzelstaatlicher Bestimmungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen betrifft, berufen, wenn er eine spezifische einzelstaatliche Bestimmung zur Umsetzung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie erlassen hat oder wenn das nationale Recht allgemeine Bestimmungen oder Grundsätze zu Steuerhinterziehungen und Missbräuchen enthält, die im Einklang mit Art. 1 Abs. 2 ausgelegt werden können?

1.1

Falls die Frage 1 zu bejahen ist: Kann § 2 Abs. 2 Buchst. c des Selskabsskattelov (Körperschaftsteuergesetz), wonach „es eine Vorbedingung ist, dass nach den Bestimmungen der Richtlinie 90/435/EWG über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten keine … Steuer auf die Dividenden erhoben wird“, als eine solche spezifische einzelstaatliche Bestimmung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie angesehen werden?

2.

Ist eine Bestimmung in einem dem OECD-Musterabkommen nachgebildeten Doppelbesteuerungsabkommen zwischen zwei Mitgliedstaaten, nach der die Besteuerung der ausgeschütteten Dividenden davon abhängt, ob der Bezieher Nutzungsberechtigter dieser Dividenden ist, eine solche vertragliche Bestimmung zur Missbrauchsbekämpfung, die unter Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie fällt?

2.1.

Wenn ja, ist der Begriff „vertragliche Bestimmungen“ in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie dann dahin auszulegen, dass sich der Mitgliedstaat nach seinem internen Recht dem Steuerpflichtigen gegenüber auf das Doppelbesteuerungsabkommen berufen können muss?

3.

Wenn der Gerichtshof die Frage 2 bejaht: Ist es dann Sache der nationalen Gerichte, den Inhalt des Begriffs „Nutzungsberechtigter“ festzulegen oder ist der Begriff für die Anwendung der Richtlinie 90/435/EWG unter Zugrundelegung eines spezifischen unionsrechtlichen Verständnisses auszulegen, das der Überprüfung durch den Gerichtshof unterliegt?

4.

Wenn der Gerichtshof die Frage 2 bejaht und die Frage 3 dahin beantwortet, dass es nicht Sache der nationalen Gerichte ist, den Inhalt des Begriffs „Nutzungsberechtigter“ festzulegen: Ist dieser Begriff dann dahin auszulegen, dass eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft, die — unter Umständen wie den hier vorliegenden — Dividenden von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft bezieht, „Nutzungsberechtigte“ dieser Dividenden im Sinne der unionsrechtlichen Auslegung dieses Begriffs ist?

a)

Ist der Begriff „Nutzungsberechtigter“ wie der entsprechende Begriff in Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2003/49/EG (Zinsen- und Lizenzgebühren-Richtlinie) auszulegen?

b)

Ist der Begriff allein unter Heranziehung der Erläuterungen (Musterkommentar) zu Art. 10 des Musterabkommens von 1977 (Ziff. 12) auszulegen oder können auch spätere Erläuterungen wie die Ergänzungen, die 2003 zu den Durchleitungsstellen oder 2014 zu den vertraglichen oder rechtlichen Verpflichtungen vorgenommen wurden, herangezogen werden?

c)

Inwieweit ist für die Beurteilung der Frage, ob der Dividendenempfänger als „Nutzungsberechtigter“ anzusehen ist, von Bedeutung, ob er eine vertragliche oder rechtliche Verpflichtung hatte, die Dividenden an eine andere Person weiterzuleiten?

d)

Welche Bedeutung hat es für die Beurteilung der Frage, ob der Dividendenempfänger als „Nutzungsberechtigter“ anzusehen ist, dass das vorlegende Gericht nach einer Würdigung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens befindet, dass der Empfänger — ohne dass er durch eine vertragliche oder rechtliche Verpflichtung gebunden gewesen wäre, die vereinnahmten Dividenden an eine andere Person weiterzuleiten — im Wesentlichen nicht berechtigt war, über die Zinsen zu verfügen („use and enjoy“), wie es in den Erläuterungen von 2014 zum Musterabkommen von 1977 heißt?

5.

Wenn hier davon auszugehen ist, dass„einzelstaatliche oder vertragliche Bestimmungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie vorliegen, dass Dividenden von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft (A) an eine Muttergesellschaft (B) in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschüttet und von dort an deren Muttergesellschaft (C) weitergeleitet worden sind, die außerhalb der EU/des EWR ansässig ist und die Mittel wiederum an ihre Muttergesellschaft (D) weitergeleitet hat, die ebenfalls außerhalb der EU/des EWR ansässig ist, dass zwischen ersterem Mitgliedstaat und dem Staat, in dem C ansässig ist, kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, dass zwischen ersterem Mitgliedstaat und dem Staat, in dem D ansässig ist, ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und dass ersterer Mitgliedstaat daher nach seinem Recht dann keinen Anspruch auf Quellensteuer auf die von A an D ausgeschütteten Dividenden gehabt hätte, wenn D direkte Eigentümerin von A gewesen wäre, handelt es sich dann um einen Missbrauch im Sinne der Richtlinie, der bewirkt, dass B keinen Richtlinienschutz genießt?

6.

Wird eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft (Muttergesellschaft) konkret nicht gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 90/435/EWG als von der Quellensteuer auf Dividenden, die sie von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft (Tochtergesellschaft) erhalten hat, befreit angesehen, steht dann Art. 43 EG in Verbindung mit Art. 48 EG (und/oder Art. 56 EG) Rechtsvorschriften entgegen, nach denen letzterer Mitgliedstaat die Dividenden der in dem anderen Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft besteuert, wenn er solche Dividenden bei inländischen Muttergesellschaften unter im Übrigen gleichen Umständen nicht besteuert?

7.

Wird eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft (Muttergesellschaft) konkret nicht gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 90/435/EWG als von der Quellensteuer auf Dividenden, die sie von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft (Tochtergesellschaft) erhalten hat, befreit angesehen und von letzterem Mitgliedstaat als dort beschränkt steuerpflichtig für diese Dividenden angesehen, steht dann Art. 43 EG in Verbindung mit Art. 48 EG (und/oder Art. 56 EG) Rechtsvorschriften entgegen, nach denen die Steuerabzugspflichtige (die Tochtergesellschaft) in letzterem Mitgliedstaat bei verspäteter Abführung der Quellensteuer Verzugszinsen mit einem höheren Zinssatz als dem zahlen muss, der dort für Verzugszinsen auf die Körperschaftssteuerschuld einer gebietsansässigen Gesellschaft gilt?

8.

Wenn der Gerichtshof die Frage 2 bejaht und die Frage 3 dahin beantwortet, dass es nicht Sache der nationalen Gerichte ist, den Inhalt des Begriffs „Nutzungsberechtigter“ festzulegen, und eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft (Muttergesellschaft) auf dieser Grundlage konkret nicht gemäß der Richtlinie 90/435/EWG als von der Quellensteuer auf Dividenden, die sie von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft (Tochtergesellschaft) erhalten hat, befreit angesehen wird, ist letzterer Mitgliedstaat dann nach der Richtlinie 90/435/EWG oder Art. 10 EG verpflichtet, anzugeben, wen er in diesem Fall als Nutzungsberechtigten ansieht?

9.

Wird eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft (Muttergesellschaft) konkret nicht gemäß der Richtlinie 90/435/EWG als von der Quellensteuer auf Dividenden, die sie von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft (Tochtergesellschaft) erhalten hat, befreit angesehen, steht dann Art. 43 EG in Verbindung mit Art. 48 EG (oder Art. 56 EG) — einzeln oder zusammen betrachtet — Rechtsvorschriften entgegen,

a)

nach denen die Tochtergesellschaft in letzterem Mitgliedstaat die Quellensteuer auf die Dividenden einbehalten muss und dem Staat gegenüber für die nicht einbehaltene Quellensteuer haftet, eine solche Einbehaltungspflicht aber nicht gilt, wenn die Muttergesellschaft in diesem Mitgliedstaat ansässig ist?

b)

nach denen letzterer Mitgliedstaat Verzugszinsen auf eine Quellensteuerschuld berechnet?

Der Gerichtshof wird ersucht, bei der Antwort auf die Frage 9 die Antworten auf die Fragen 6 und 7 zu berücksichtigen.

10.

In einem Fall, in dem

1.

eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft (Muttergesellschaft) die in der Richtlinie 90/435/EWG festgelegte Bedingung, (2005 und 2006) mindestens 20 % des Aktienkapitals einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft (Tochtergesellschaft) zu halten, erfüllt,

2.

die Muttergesellschaft konkret nicht gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 90/435/EWG als von der Quellensteuer auf von der Tochtergesellschaft ausgeschüttete Dividenden befreit angesehen wird,

3.

der oder die in einem Drittstaat ansässige(n) (direkte[n] oder indirekte[n)] Anteilseigner als „Nutzungsberechtigte(r)“ der fraglichen Dividenden angesehen wird bzw. werden,

4.

diese(r) (direkte[n] oder indirekte[n)] Anteilseigner ebenfalls das genannte Kapitalerfordernis erfüllt bzw. erfüllen,

steht Art. 56 EG dann Rechtsvorschriften, nach denen der Mitgliedstaat, in dem die Tochtergesellschaft ansässig ist, die fraglichen Dividenden besteuert, entgegen, wenn er solche Dividenden bei inländischen Gesellschaften, die das Kapitalerfordernis der Richtlinie 90/435/EWG erfüllen, d. h. in den Steuerjahren 2005 und 2006 mindestens 20 % des Aktienkapitals der ausschüttenden Gesellschaft halten (in den Jahren 2007 und 2008 15 % und danach 10 %) nicht besteuert?


(1)  Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6).


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/25


Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 25. Februar 2016 — X Denmark A/S/Skatteministeriet

(Rechtssache C-118/16)

(2016/C 270/31)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: X Denmark A/S

Beklagter: Skatteministeriet

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2003/49/EG (1) dahin auszulegen, dass eine in einem Mitgliedstaat ansässige und unter Art. 3 der Richtlinie fallende Gesellschaft, die — unter Umständen wie den hier vorliegenden — Zinsen von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft erhält, als „Nutzungsberechtigte“ dieser Zinsen im Sinne der Richtlinie anzusehen ist?

1.1.

Ist der Begriff „Nutzungsberechtigter“ in Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2003/49/EG im Einklang mit dem entsprechenden Begriff in Art. 11 des Musterabkommens von 1977 auszulegen?

1.2.

Falls die Frage 1.1. zu bejahen ist: Ist der Begriff dann allein unter Heranziehung der Erläuterungen (Musterkommentar) zu Art. 11 des Musterabkommens von 1977 (Ziff. 8) auszulegen oder können auch spätere Erläuterungen wie die Ergänzungen, die 2003 zu den Durchleitungsstellen (Ziff. 8.1, jetzt Ziff. 10.1) oder 2014 zu den vertraglichen oder rechtlichen Verpflichtungen (Ziff. 10.2) vorgenommen wurden, herangezogen werden?

1.3.

Falls die Erläuterungen von 2003 herangezogen werden können: Kann einer Gesellschaft die Eigenschaft als „Nutzungsberechtigte“ im Sinne der Richtlinie 2003/49/EG nur dann abgesprochen werden, wenn tatsächlich Mittel zu den Personen, die von dem Staat, in dem der Zinszahler ansässig ist, als Nutzungsberechtigte der betreffenden Zinsen angesehen werden, durchgeleitet wurden, und besteht gegebenenfalls eine weitere Voraussetzung dahin, dass die tatsächliche Durchleitung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Zinszahlung und/oder in Form von Zinszahlungen erfolgen muss?

1.3.1.

Inwieweit ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, ob für das Darlehen Eigenkapital aufgewendet wird, ob die betreffenden Zinsen der Hauptschuld zugeschlagen werden („roll-up“), ob der Zinsempfänger danach einen Konzernbeitrag an seine in demselben Staat ansässige Muttergesellschaft geleistet hat, um nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Regeln einen steuerlichen Ergebnisausgleich zu erlangen, ob die Zinsen in der Folge beim Darlehensnehmer in Eigenkapital umgewandelt werden, ob der Zinsempfänger eine vertragliche oder rechtliche Verpflichtung hatte, die Zinsen an eine andere Person weiterzuleiten und ob die Mehrzahl der Personen, die in dem Staat des Zinszahlers als Nutzungsberechtigte der Zinsen angesehen werden, in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten ansässig sind, mit denen Dänemark ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, so dass nach dänischem Steuerrecht keine Grundlage für die Erhebung der Quellensteuer bestanden hätte, wenn diese Personen Darlehensgeber gewesen wären und damit die Zinsen unmittelbar vereinnahmt hätten?

1.4.

Welche Bedeutung hat es für die Beurteilung der Frage, ob der Zinsempfänger als „Nutzungsberechtigter“ im Sinne der Richtlinie anzusehen ist, dass das vorlegende Gericht nach einer Würdigung des Sachverhalts befindet, dass der Zinsempfänger — ohne dass er durch eine vertragliche oder rechtliche Verpflichtung gebunden gewesen wäre, die vereinnahmten Zinsen an eine andere Person weiterzuleiten — im Wesentlichen nicht berechtigt war, über die Zinsen zu verfügen („use and enjoy“), wie es in den Erläuterungen von 2014 zum Musterabkommen von 1977 heißt?

2.

Kann sich ein Mitgliedstaat nur dann auf Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie, der die Anwendung einzelstaatlicher Bestimmungen zur Verhinderung von Betrug und Missbrauch betrifft, oder auf Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie berufen, wenn er eine spezifische einzelstaatliche Bestimmung zur Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie erlassen hat oder wenn das nationale Recht allgemeine Bestimmungen oder Grundsätze zu Betrug, Missbrauch und Steuerhinterziehung enthält, die im Einklang mit Art. 5 ausgelegt werden können?

2.1.

Falls die Frage 2 zu bejahen ist: Kann § 2 Abs. 2 Buchst. d des Selskabsskattelov (Körperschaftsteuergesetz), wonach sich die beschränkte Steuerpflicht für Zinserträge nicht erstreckt auf „Zinsen, die nach der Richtlinie 2003/49/EG über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten steuerfrei sind“, als eine solche spezifische einzelstaatliche Bestimmung im Sinne von Art. 5 der Richtlinie angesehen werden?

3.

Ist eine Bestimmung in einem dem OECD-Musterabkommen nachgebildeten Doppelbesteuerungsabkommen zwischen zwei Mitgliedstaaten, nach der die Besteuerung von Zinsen davon abhängt, ob der Zinsempfänger Nutzungsberechtigter der Zinsen ist, eine solche vertragliche Bestimmung zur Missbrauchsbekämpfung, die unter Art. 5 der Richtlinie fällt?

4.

Stellt es einen Missbrauch etc. gemäß der Richtlinie 2003/49/EG dar, wenn in dem Mitgliedstaat, in dem der Zinszahler ansässig ist, kein Steuerabzug für Zinsen erfolgt, diese aber in dem Mitgliedstaat, in dem der Zinsempfänger ansässig ist, nicht besteuert werden?

5.

Fällt eine Gesellschaft mit Sitz in Luxemburg, die dort gesellschaftsrechtlich gegründet und als „société en commandite par actions“ (S.C.A.) registriert und gleichzeitig nach dem luxemburgischen Gesetz über die „société d’investissement en capital à risque“ vom 15. Juni 2004 als „société d’investissement en capital à risque“ (SICAR) eingestuft ist, unter die Richtlinie 2003/49/EG?

5.1

Bei Bejahung der Frage 5: Kann eine luxemburgische „S.C.A., SICAR“„Nutzungsberechtigte“ von Zinsen im Sinne der Richtlinie 2003/49/EG sein, auch wenn sie von dem Mitgliedstaat, in dem die zinszahlende Gesellschaft ansässig ist, nach seinem internen Recht als eine steuerlich transparente Einheit angesehen wird?

5.2

Bei Verneinung der Frage 1, d. h. wenn die zinsbeziehende Gesellschaft nicht als „Nutzungsberechtigte“ der betreffenden Zinsen anzusehen ist: Kann die in Rede stehende S.C.A., SICAR, dann — unter Umständen wie den hier vorliegenden — als „Nutzungsberechtigte“ der fraglichen Zinsen im Sinne der Richtlinie angesehen werden?

6.

Ist ein Mitgliedstaat, der nicht anerkennen will, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft Nutzungsberechtigte von Zinsen ist, und geltend macht, dass diese Gesellschaft eine sogenannte künstliche Durchleitungsgesellschaft ist, gemäß der Richtlinie 2003/49/EG oder Art. 10 EG verpflichtet, anzugeben, wen er in diesem Fall als Nutzungsberechtigten ansieht?

7.

Wird eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft (Muttergesellschaft) konkret nicht gemäß der Richtlinie 2003/49/EG als von der Quellensteuer auf Zinsen, die sie von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft (Tochtergesellschaft) erhalten hat, befreit angesehen und von letzterem Mitgliedstaat als dort beschränkt steuerpflichtig für diese Zinsen angesehen, steht dann Art. 43 EG in Verbindung mit Art. 48 EG Rechtsvorschriften entgegen, nach denen die Steuerabzugspflichtige (die Tochtergesellschaft) in letzterem Mitgliedstaat bei verspäteter Abführung der Quellensteuer Verzugszinsen mit einem höheren Zinssatz als dem zahlen muss, der dort für Verzugszinsen auf die Körperschaftssteuerschuld (die u. a. Zinseinkünfte umfasst) einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft gilt?

8.

Wird eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft (Muttergesellschaft) konkret nicht gemäß der Richtlinie 2003/49/EG als von der Quellensteuer auf Zinsen, die sie von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft (Tochtergesellschaft) erhalten hat, befreit angesehen und von letzterem Mitgliedstaat als dort beschränkt steuerpflichtig für diese Zinsen angesehen, steht dann Art. 43 EG in Verbindung mit Art. 48 EG (oder Art. 56 EG) — einzeln oder zusammen betrachtet — Rechtsvorschriften entgegen,

a)

nach denen der Zinszahler in letzterem Mitgliedstaat die Quellensteuer auf die Zinsen einbehalten muss und dem Staat gegenüber für die nicht einbehaltene Quellensteuer haftet, eine solche Einbehaltungspflicht aber nicht gilt, wenn die Muttergesellschaft in diesem Mitgliedstaat ansässig ist?

b)

nach denen eine Muttergesellschaft in letzterem Mitgliedstaat in den ersten beiden Steuerjahren keine Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer zu leisten hat, sondern Körperschaftsteuer erst zu einem erheblich späteren Zeitpunkt als dem zahlen muss, zu dem die Quellensteuer fällig wird?

Der Gerichtshof wird ersucht, bei der Antwort auf die Frage 8 die Antwort auf die Frage 7 zu berücksichtigen.


(1)  Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 157, S. 49).


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/27


Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 25. Februar 2016 — C Danmark I/Skatteministeriet

(Rechtssache C-119/16)

(2016/C 270/32)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: C Danmark I

Beklagter: Skatteministeriet

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2003/49/EG (1) dahin auszulegen, dass eine in einem Mitgliedstaat ansässige und unter Art. 3 der Richtlinie fallende Gesellschaft, die — unter Umständen wie den hier vorliegenden — Zinsen von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft erhält, als „Nutzungsberechtigte“ dieser Zinsen im Sinne der Richtlinie anzusehen ist?

1.1.

Ist der Begriff „Nutzungsberechtigter“ in Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2003/49/EG im Einklang mit dem entsprechenden Begriff in Art. 11 des Musterabkommens von 1977 auszulegen?

1.2.

Falls die Frage 1.1. zu bejahen ist: Ist der Begriff dann allein unter Heranziehung der Erläuterungen (Musterkommentar) zu Art. 11 des Musterabkommens von 1977 (Ziff. 8) auszulegen oder können auch spätere Erläuterungen wie die Ergänzungen, die 2003 zu den Durchleitungsstellen (Ziff. 8.1, jetzt Ziff. 10.1) oder 2014 zu den vertraglichen oder rechtlichen Verpflichtungen (Ziff. 10.2) vorgenommen wurden, herangezogen werden?

1.3.

Falls die Erläuterungen von 2003 herangezogen werden können: Kann einer Gesellschaft die Eigenschaft als „Nutzungsberechtigte“ im Sinne der Richtlinie 2003/49/EG nur dann abgesprochen werden, wenn tatsächlich Mittel zu den Personen, die von dem Staat, in dem der Zinszahler ansässig ist, als Nutzungsberechtigte der betreffenden Zinsen angesehen werden, durchgeleitet wurden, und besteht gegebenenfalls eine weitere Voraussetzung dahin, dass die tatsächliche Durchleitung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Zinszahlung und/oder in Form von Zinszahlungen erfolgen muss?

1.3.1.

Inwieweit ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, ob für das Darlehen Eigenkapital aufgewendet wird, ob die betreffenden Zinsen der Hauptschuld zugeschlagen werden („roll-up“), ob der Zinsempfänger danach einen Konzernbeitrag an seine in demselben Staat ansässige Muttergesellschaft geleistet hat, um nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Regeln einen steuerlichen Ergebnisausgleich zu erlangen, ob die Zinsen in der Folge beim Darlehensnehmer in Eigenkapital umgewandelt werden, ob der Zinsempfänger eine vertragliche oder rechtliche Verpflichtung hatte, die Zinsen an eine andere Person weiterzuleiten, und ob die Mehrzahl der Personen, die in dem Staat des Zinszahlers als Nutzungsberechtigte der Zinsen angesehen werden, in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten ansässig sind, mit denen Dänemark ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, so dass nach dänischem Steuerrecht keine Grundlage für die Erhebung der Quellensteuer bestanden hätte, wenn diese Personen Darlehensgeber gewesen wären und damit die Zinsen unmittelbar vereinnahmt hätten?

1.4.

Welche Bedeutung hat es für die Beurteilung der Frage, ob der Zinsempfänger als „Nutzungsberechtigter“ im Sinne der Richtlinie anzusehen ist, dass das vorlegende Gericht nach einer Würdigung des Sachverhalts befindet, dass der Zinsempfänger — ohne dass er durch eine vertragliche oder rechtliche Verpflichtung gebunden gewesen wäre, die vereinnahmten Zinsen an eine andere Person weiterzuleiten — im Wesentlichen nicht berechtigt war, über die Zinsen zu verfügen („use and enjoy“), wie es in den Erläuterungen von 2014 zum Musterabkommen von 1977 heißt?

2.

Kann sich ein Mitgliedstaat nur dann auf Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie, der die Anwendung einzelstaatlicher Bestimmungen zur Verhinderung von Betrug und Missbrauch betrifft, oder auf Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie berufen, wenn er eine spezifische einzelstaatliche Bestimmung zur Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie erlassen hat oder wenn das nationale Recht allgemeine Bestimmungen oder Grundsätze zu Betrug, Missbrauch und Steuerhinterziehung enthält, die im Einklang mit Art. 5 ausgelegt werden können?

2.1.

Falls die Frage 2 zu bejahen ist: Kann § 2 Abs. 2 Buchst. d des Selskabsskattelov (Körperschaftsteuergesetz), wonach sich die beschränkte Steuerpflicht für Zinserträge nicht erstreckt auf „Zinsen, die nach der Richtlinie 2003/49/EG über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten steuerfrei sind“, als eine solche spezifische einzelstaatliche Bestimmung im Sinne von Art. 5 der Richtlinie angesehen werden?

3.

Ist eine Bestimmung in einem dem OECD-Musterabkommen nachgebildeten Doppelbesteuerungsabkommen zwischen zwei Mitgliedstaaten, nach der die Besteuerung von Zinsen davon abhängt, ob der Zinsempfänger Nutzungsberechtigter der Zinsen ist, eine solche vertragliche Bestimmung zur Missbrauchsbekämpfung, die unter Art. 5 der Richtlinie fällt?

4.

Ist ein Mitgliedstaat, der nicht anerkennen will, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft Nutzungsberechtigte von Zinsen ist, und geltend macht, dass diese Gesellschaft eine sogenannte künstliche Durchleitungsgesellschaft ist, gemäß der Richtlinie 2003/49/EG oder Art. 10 EG verpflichtet, anzugeben, wen er in diesem Fall als Nutzungsberechtigten ansieht?

5.

Wird eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft (Muttergesellschaft) konkret nicht gemäß der Richtlinie 2003/49/EG als von der Quellensteuer auf Zinsen, die sie von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft (Tochtergesellschaft) erhalten hat, befreit angesehen und von letzterem Mitgliedstaat als dort beschränkt steuerpflichtig für diese Zinsen angesehen, steht dann Art. 43 EG in Verbindung mit Art. 48 EG Rechtsvorschriften entgegen, nach denen die Steuerabzugspflichtige (die Tochtergesellschaft) in letzterem Mitgliedstaat bei verspäteter Abführung der Quellensteuer Verzugszinsen mit einem höheren Zinssatz als dem zahlen muss, der dort für Verzugszinsen auf die Körperschaftssteuerschuld (die u. a. Zinseinkünfte umfasst) einer gebietsansässigen Gesellschaft gilt?

6.

Wird eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft (Muttergesellschaft) konkret nicht gemäß der Richtlinie 2003/49/EG als von der Quellensteuer auf Zinsen, die sie von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft (Tochtergesellschaft) erhalten hat, befreit angesehen und von letzterem Mitgliedstaat als dort beschränkt steuerpflichtig für diese Zinsen angesehen, steht dann Art. 43 EG in Verbindung mit Art. 48 EG (oder Art. 56 EG) — einzeln oder zusammen betrachtet — Rechtsvorschriften entgegen,

a)

nach denen der Zinszahler in letzterem Mitgliedstaat die Quellensteuer auf die Zinsen einbehalten muss und dem Staat gegenüber für die nicht einbehaltene Quellensteuer haftet, eine solche Einbehaltungspflicht aber nicht gilt, wenn die Muttergesellschaft in diesem Mitgliedstaat ansässig ist?

b)

nach denen eine Muttergesellschaft in letzterem Mitgliedstaat in den ersten beiden Steuerjahren keine Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer zu leisten hat, sondern Körperschaftsteuer erst zu einem erheblich späteren Zeitpunkt als dem zahlen muss, zu dem die Quellensteuer fällig wird?

Der Gerichtshof wird ersucht, bei der Antwort auf die Frage 6 die Antwort auf die Frage 5 zu berücksichtigen.


(1)  Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 157, S. 49).


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/29


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 5. April 2016 — Romano Pisciotti gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-191/16)

(2016/C 270/33)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Romano Pisciotti

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Vorlagefragen

1.

a)

Ist der Auslieferungsverkehr eines Mitgliedstaates mit einem Drittstaat eine Materie, die, unabhängig vom Einzelfall, nie in den sachlichen Anwendungsbereich der Verträge fällt, sodass das europarechtliche Diskriminierungsverbot aus Art. 18 Abs. 1 AEUV bei der (wortlautgetreuen) Anwendung einer verfassungsrechtlichen Norm (hier: Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG), die nur die Auslieferung eigener Staatsangehöriger an Drittstaaten verbietet, nicht zu berücksichtigen ist?

b)

Falls diese Frage zu bejahen ist: Ist die Frage 1 anders zu beantworten, wenn der Auslieferungsverkehr eines Mitgliedstaates mit den Vereinigten Staaten von Amerika auf der Grundlage des Auslieferungsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika betroffen ist?

2.

Soweit die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Verträge im Hinblick auf den mitgliedstaatlichen Auslieferungsverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika nicht von vornherein ausgeschlossen ist:

Ist Art. 18 Abs. 1 AEUV und die dazu ergangene einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in ungerechtfertigter Weise gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 18 Abs. 1 AEUV verstößt, wenn er auf der Grundlage einer verfassungsrechtlichen Norm (hier: Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG) bei Auslieferungsersuchen von Drittstaaten eigene Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich behandelt, indem er nur letztere ausliefert?

3.

Falls in den vorbenannten Fällen ein Verstoß gegen das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Art. 18 Abs. 1 AEUV bejaht wird:

Ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dahin zu verstehen, dass in einem Fall wie dem vorliegendem, in dem der Bewilligung der Auslieferung durch die zuständige Behörde eine Rechtmäßigkeitskontrolle durch ein gerichtliches Verfahren zwingend vorausgeht, dessen Ergebnis die Behörde aber nur bindet, wenn die Auslieferung für unzulässig erklärt wird, ein qualifizierter Verstoß bereits bei einem einfachen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 18. Abs. 1 AEUV vorliegen kann oder ist ein offenkundiger Verstoß erforderlich?

4.

Falls ein offenkundiger Verstoß nicht erforderlich ist:

Ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dahin auszulegen, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß in einem Fall wie dem vorliegenden bereits deshalb zu verneinen ist, wenn, bei fehlender Rechtsprechung des Gerichtshofes bezüglich der konkreten Fallkonstellation (hier: die sachliche Anwendbarkeit des allgemeinen Diskriminierungsverbots aus Art. 18 Abs. 1 AEUV im Bereich des mitgliedstaatlichen Auslieferungsverkehrs mit den Vereinigten Staaten von Amerika), die nationale Exekutivspitze zur Begründung ihrer Entscheidung auf die Konformität mit in derselben Sache zuvor ergangenen Entscheidungen nationaler Gerichte verweisen kann?


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/30


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Torino (Italien), eingereicht am 12. Mai 2016 — VCAST Limited/R.T.I. SpA

(Rechtssache C-265/16)

(2016/C 270/34)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale ordinario di Torino

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: VCAST Limited

Beklagte: R.T.I. SpA

Vorlagefragen

1.

Ist eine nationale Regelung, die es dem Unternehmer verbietet, für Private die Dienstleistung der Fern-Bildaufzeichnung in Form des sogenannten cloud computing von Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke durch aktiven Eingriff seinerseits in die Aufzeichnung ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zu erbringen, vereinbar mit dem Unionsrecht — insbesondere mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (sowie mit der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (2) und mit dem Gründungsvertrag)?

2.

Ist eine nationale Regelung, die es dem Unternehmer gestattet, für Private die Dienstleistung der Fern-Bildaufzeichnung in Form des sogenannten cloud computing von Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke zu erbringen, auch wenn dies einen aktiven Eingriff seinerseits in die Aufzeichnung, wiederum ohne Zustimmung des Rechtsinhabers, gegen einen pauschalen Ausgleich zugunsten des Rechtsinhabers bedeutet, der im Wesentlichen einem Zwangslizenzsystem unterliegt mit dem [Unionsrecht] — insbesondere mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (sowie mit der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt und mit dem Gründungsvertrag), vereinbar?


(1)  ABl. 2001, L 167, S. 10.

(2)  Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (ABl. 2000, L 178, S. 1).


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/31


Vorabentscheidungsersuchen des Helsingin hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 25. Mai 2016 — A Oy

(Rechtssache C-292/16)

(2016/C 270/35)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Helsingin hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: A Oy

Beteiligte: Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö

Vorlagefragen

1.

Steht Art. 49 AEUV einer finnischen Regelung entgegen, nach der in einem Sachverhalt, in dem eine inländische Gesellschaft Vermögenswerte einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat gelegenen Betriebsstätte im Wege der Einbringung eines Betriebs an eine in diesem Staat ansässige Gesellschaft veräußert und hierfür im Gegenzug neue Anteile erhält, die Übertragung der Vermögenswerte sofort im Jahr der Übertragung besteuert wird, während die Besteuerung in einem entsprechenden inländischen Sachverhalt erst zum Zeitpunkt der Realisierung erfolgt?

2.

Handelt es sich um eine indirekte oder direkte Diskriminierung, wenn Finnland die Besteuerung sofort im Jahr der Übertragung des Betriebs vornimmt, bevor der Gewinn realisiert wurde, und in inländischen Sachverhalten erst zum Zeitpunkt der Realisierung?

3.

Werden die Fragen 1 und 2 bejaht, kann dann die Beschränkung des Niederlassungsrechts durch Rechtfertigungsgründe wie einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses oder die Wahrung der innerstaatlichen Besteuerungsbefugnis gerechtfertigt werden? Steht die verbotene Beschränkung im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/32


Rechtsmittel, eingelegt am 26. Mai 2016 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. März 2016 in der Rechtssache T-586/14, Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd/Europäische Kommission

(Rechtssache C-301/16 P)

(2016/C 270/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und L. Flynn)

Andere Partei des Verfahrens: Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das ihr am 17. März 2016 zugestellte Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. März 2016 in der Rechtssache T-586/14, Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd/Kommission, aufzuheben;

den ersten Teil des ersten Klagegrundes der erstinstanzlichen Klageschrift als unbegründet zurückzuweisen;

bezüglich des zweiten Teils des ersten Klagegrundes und des zweiten bis vierten Klagegrundes der erstinstanzlichen Klageschrift die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Kommission trägt vor, das angefochtene Urteil sei aus folgenden Gründen aufzuheben:

Erstens habe das Gericht den Begriff „infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems“ in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) falsch ausgelegt. Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in fünf Teile:

Erster Teil: Maßnahmen zur Umsetzung des Fünfjahresplans seien eine Fortführung des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems.

Zweiter Teil: Die Förderung strategischer Geschäftsbereiche („picking winners“) sei in einer Marktwirtschaft kein legitimes Ziel.

Dritter Teil: Subventionen seien in einer Marktwirtschaft nicht unbefristet, sondern mit einer Investition verknüpft.

Vierter Teil: Die in Rede stehenden Maßnahmen seien mit rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfen, die in der Union zu beobachten seien, nicht vergleichbar.

Fünfter Teil: Fehlerhafte Auslegung des Begriffs „nichtmarktwirtschaftliches System“.

Zweitens leide das Urteil an einer teils fehlenden, teils widersprüchlichen Begründung.

Drittens habe das Gericht eine Reihe von Verfahrensfehlern begangen:

Erster Teil: Das Gericht habe über eine Frage entschieden, für die es nicht zuständig gewesen sei (ultra vires), und habe gegen den Dispositionsgrundsatz, Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 44 § 1 und Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts in der Fassung, die bei Erhebung der erstinstanzlichen Klage in Kraft gewesen sei, verstoßen.

Zweiter Teil: Zu der Frage der behaupteten Vergleichbarkeit der staatlichen Beihilfen, die in den in Rn. 66 zitierten Urteilen erwähnt seien, mit den in Rede stehenden Maßnahmen sei die Kommission nicht angehört worden.

Dritter Teil: Das Gericht sei auf die Argumente der Kommission bezüglich der Definition des „nichtmarktwirtschaftlichen Systems“ nicht eingegangen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/33


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 30. Mai 2016 — American Express Company/The Lords Commissioners of Her Majesty's Treasury

(Rechtssache C-304/16)

(2016/C 270/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: American Express Company

Antragsgegner: The Lords Commissioners of Her Majesty’s Treasury, Diners Club International Limited, MasterCard Europe S.A.

Vorlagefragen

1.

Ist die Bestimmung in Art. 1 Abs. 5 und Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) 2015/751 (1) (IEV), wonach ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren, das gemeinsam mit einem Co-Branding-Partner oder mittels eines Vertreters kartengebundene Zahlungsinstrumente herausgibt, als Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren betrachtet wird, nur anwendbar, soweit der Co-Branding-Partner oder der Vertreter als „Emittent“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 und dem 29. Erwägungsgrund der IEV handelt (also, wenn der Partner oder Vertreter mit dem Zahler in einer Vertragsbeziehung steht, in deren Rahmen er sich verpflichtet, ein Zahlungsinstrument zur Veranlassung und Verarbeitung der kartengebundenen Zahlungsvorgänge des Zahlers zur Verfügung zu stellen)?

2.

Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Sind Art. 1 Abs. 5 und Art. 2 Nr. 18 der IEV ungültig, soweit sie bestimmen, dass solche Vereinbarungen als Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren betrachtet werden, und zwar wegen

a)

Verstoßes gegen die Pflicht zur Begründung nach Art. 296 AEUV;

b)

offensichtlicher Beurteilungsfehler und/oder

c)

Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit?


(1)  Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123, S. 1).


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/34


Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 30. Mai 2016 — Avon Cosmetics Ltd/The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

(Rechtssache C-305/16)

(2016/C 270/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

First-tier Tribunal (Tax Chamber)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Avon Cosmetics Ltd

Rechtsmittelgegner: The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

Vorlagefragen

1.

Verkauft ein Direktverkäufer Waren („Verkaufshilfen“) an einen nicht steuerpflichtigen Wiederverkäufer oder erwirbt ein nicht steuerpflichtiger Wiederverkäufer Waren oder Dienstleistungen von Dritten („von Dritten erworbene Waren und Dienstleistungen“), die in beiden Fällen von dem nicht steuerpflichtigen Wiederverkäufer zur Unterstützung seiner Wirtschaftstätigkeit genutzt werden, die darin besteht, andere Waren zu vertreiben, die ebenfalls von dem Direktverkäufer erworben werden und die Gegenstand von Verwaltungsvereinbarungen sind, die aufgrund einer abweichenden Maßnahme erlassen wurden, zu der zuletzt die Entscheidung des Rates vom 24. Mai 1989 (89/534/EWG (1)) ermächtigt hat („abweichende Maßnahme“), verstoßen dann die relevanten Ermächtigungen, Durchführungsvorschriften und/oder Verwaltungsvereinbarungen insoweit gegen einschlägige Vorschriften und/oder Grundsätze des Unionsrechts, als sie den Direktverkäufer verpflichten, die Mehrwertsteuer auf der Grundlage des Verkaufspreises der anderen Waren des nicht steuerpflichtigen Wiederverkäufers zu berechnen, ohne dass die vom nicht steuerpflichtigen Wiederverkäufer auf solche Verkaufshilfen und/oder von Dritten erworbenen Waren und Dienstleistungen gezahlte Mehrwertsteuer abgezogen werden kann?

2.

War das Vereinigte Königreich verpflichtet, als es beim Rat die Ermächtigung für die abweichende Maßnahme beantragte, die Kommission zu informieren, dass nicht steuerpflichtige Wiederverkäufer Mehrwertsteuern auf den Erwerb von Verkaufshilfen und/oder von Dritten erworbene Waren und Dienstleistungen zu zahlen haben, die sie für die Zwecke ihrer Wirtschaftstätigkeit nutzen, und dass die abweichende Maßnahme folglich angepasst werden sollte, um nicht erstattungsfähige Vorsteuern oder überzahlte Mehrwertsteuern zu berücksichtigen?

3.

Für den Fall, dass Frage 1 und/oder Frage 2 zu bejahen ist/sind:

(a)

Können und sollten die relevanten Ermächtigungen, Durchführungsvorschriften oder Verwaltungsvereinbarungen dahin ausgelegt werden, dass Folgendes zu berücksichtigen ist: entweder (i) von nicht steuerpflichtigen Wiederverkäufern gezahlte nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuern auf Verkaufshilfen oder von Dritten erworbene Waren und Dienstleistungen, die von diesen nicht steuerpflichtigen Wiederverkäufern für die Zwecke ihrer Wirtschaftstätigkeit genutzt werden; ODER (ii), über die umgangenen Steuern hinausgehende Mehrwertsteuern, die von Her Majesty’s Revenue & Customs eingetrieben wurden; ODER (iii) der mögliche unlautere Wettbewerb zwischen Direktverkäufern, ihren nicht steuerpflichtigen Wiederverkäufern und nicht im Direktvertrieb tätigen Unternehmen?

(b)

Ferner:

(i)

War die Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zu der Abweichung von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchstabe a der [Richtlinie 77/388/EWG] rechtswidrig?

(ii)

Ist neben einer Abweichung von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchstabe a eine Abweichung von Art. 17 notwendig? Wenn ja, handelte das Vereinigte Königreich rechtswidrig, indem es bei der Kommission oder beim Rat keine Ermächtigung zu einer Abweichung von Art. 17 beantragte?

(iii)

Handelt das Vereinigte Königreich rechtswidrig, weil die Mehrwertsteuerverwaltung nicht so gestaltet ist, dass Direktverkäufer eine Gutschrift für Mehrwertsteuern verlangen können, die nicht steuerpflichtige Wiederverkäufer für die Zwecke ihrer Wirtschaftstätigkeit auf Verkaufshilfen oder von Dritten erworbene Waren und Dienstleistungen gezahlt haben?

(iv)

Sind daher alle oder Teile der relevanten Ermächtigungen, Durchführungsvorschriften und/oder Verwaltungsvereinbarungen ungültig und/oder rechtswidrig?

(c)

Ist die geeignete Abhilfemaßnahme seitens des Gerichtshofs der Europäischen Union oder seitens des innerstaatlichen Gerichts:

(i)

die Weisung, dass der Mitgliedstaat verpflichtet ist, der abweichenden Maßnahme im innerstaatlichen Recht Wirkung zu verleihen, indem in Bezug auf folgende Punkte eine angemessene Anpassung vorgesehen wird: (i) von nicht steuerpflichtigen Wiederverkäufern gezahlte nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuern auf Verkaufshilfen oder von Dritten erworbene Waren und Dienstleistungen, die von diesen nicht steuerpflichtigen Wiederverkäufern für die Zwecke ihrer Wirtschaftstätigkeit genutzt werden; ODER (ii), über die umgangenen Steuern hinausgehende Mehrwertsteuern, die von Her Majesty’s Revenue & Customs eingetrieben wurden; ODER (iii) der mögliche unlautere Wettbewerb zwischen Direktverkäufern, ihren nicht steuerpflichtigen Wiederverkäufern und nicht im Direktvertrieb tätigen Unternehmen; oder

(ii)

die Feststellung, dass die Ermächtigung zu der abweichenden Maßnahme und demnach die abweichende Maßnahme selbst unwirksam sind; oder

(iii)

die Feststellung, dass die innerstaatliche Gesetzgebung ungültig ist; oder

(iv)

die Feststellung, dass die Weisung ungültig ist; oder

(v)

die Feststellung, dass das Vereinigte Königreich verpflichtet ist, eine Ermächtigung zu einer weiteren abweichenden Maßnahme zu beantragen, um in Bezug auf folgende Punkte eine angemessene Anpassung vorzusehen: (a) von nicht steuerpflichtigen Wiederverkäufern gezahlte nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuern auf Verkaufshilfen oder von Dritten erworbene Waren und Dienstleistungen, die von diesen nicht steuerpflichtigen Wiederverkäufern für die Zwecke ihrer Wirtschaftstätigkeit genutzt werden; ODER (b), über die umgangenen Steuern hinausgehende Mehrwertsteuern, die von Her Majesty’s Revenue & Customs eingetrieben wurden; ODER ([c]) der mögliche unlautere Wettbewerb zwischen Direktverkäufern, ihren nicht steuerpflichtigen Wiederverkäufern und nicht im Direktvertrieb tätigen Unternehmen?

4.

Sind die „Steuerhinterziehungen oder -umgehungen“ im Sinne von Art. 27 der [Richtlinie 77/388] (Art. 395 der [Richtlinie 2006/112]) als Nettosteuerverlust (unter Berücksichtigung der gezahlten Mehrwertsteuer und der erstattungsfähigen Vorsteuer in der zur Steuerhinterziehung oder -umgehung führenden Struktur) für den Mitgliedstaat oder als Bruttosteuerverlust (unter Berücksichtigung lediglich der Mehrwertsteuer in der zur Steuerhinterziehung oder -umgehungen führenden Struktur) für den Mitgliedstaat zu verstehen?


(1)  Entscheidung des Rates vom 24. Mai 1989 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zur Anwendung einer Sondermaßnahme bezüglich bestimmter Lieferungen an nichtsteuerpflichtige Wiederverkäufer in Abweichung von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (ABl. L 280, S. 54).


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/36


Rechtsmittel, eingelegt am 8. Juni 2016 von Eurallumina SpA gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 22. April 2016 in den verbundenen Rechtssachen T-60/06 RENV II und T-62/06 RENV II: Italienische Republik und Eurallumina SpA/Europäische Kommission

(Rechtssache C-323/16 P)

(2016/C 270/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Eurallumina SpA (Prozessbevollmächtigte: L. Martin Alegi, A. Stratakis und L. Philippou, Solicitors)

Andere Verfahrensbeteiligte: Italienische Republik, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Entscheidung (1) für nichtig zu erklären, soweit der Italienischen Republik darin aufgegeben wird, die Beihilfe zurückzufordern, oder hilfsweise

die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt sich auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, der aus fünf Teilen besteht, mit dem sie Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie einen Begründungsmangel, geltend macht. Die Rechtsmittelgründe lauten im Einzelnen wie folgt:

1.

Das Gericht habe das Urteil vom 10. Dezember 2013 rechtsfehlerhaft dahin ausgelegt, dass es an die Feststellung gebunden sei, dass die Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens am 2. Februar 2002 den berechtigten Erwartungen von Eurallumina ein Ende gesetzt habe.

2.

Infolge dieses Fehlers habe das Gericht den eigentlichen Zweck der Zurückverweisung nicht erfüllt und die Argumente von Eurallumina hinsichtlich des Fortbestehens ihrer berechtigten Erwartungen nicht gewürdigt oder sie in einem verzerrten Rechtsrahmen und fehlerhaft gewürdigt.

3.

Selbst unter Zugrundelegung des von ihm herangezogenen verzerrten Rechtsrahmens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass die unangemessene Verzögerung der Kommission bei den Ermittlungen auf Seiten von Eurallumina keine berechtigten Erwartungen habe entstehen lassen können, die der Rückforderung der Beihilfe entgegenstünden.

4.

Das Gericht lege die Richtlinie 2003/96 (2) unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht und dessen Auslegungsgrundsätze contra legem aus.

5.

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Argumente von Eurallumina, die auf deren Investitionen in die Anlage auf Sardinien gestützt gewesen seien, zurückgewiesen.


(1)  2006/323/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2005) 4436) (ABl. L 119, S. 12).

(2)  Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51).


Gericht

25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/37


Urteil des Gerichts vom 9. Juni 2016 — Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission

(Rechtssache T-162/13) (1)

((Staatliche Beihilfen - Beihilfen für die Errichtung und den Betrieb von Kletterzentren des Deutschen Alpenvereins e. V. - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden - Beihilferegelung - Verfeinerte wirtschaftliche Betrachtungsweise - Marktversagen - Legitimes Ziel des Allgemeininteresses - Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV - Ernsthafte Schwierigkeiten))

(2016/C 270/40)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Magic Mountain Kletterhallen GmbH (Berlin, Deutschland), Kletterhallenverband Klever e. V. (Leipzig, Deutschland), Neoliet Beheer BV (Son, Niederlande) und Pedriza BV (Haarlem, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: ursprünglich Rechtsanwältinnen M. von Oppen und A. Gerdung sowie Rechtsanwalt R. Dreblow, dann Rechtsanwältin M. von Oppen)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Deutscher Alpenverein e. V. (München, Deutschland) und Deutscher Alpenverein, Sektion Berlin e. V. (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Geulen)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 8761 final der Kommission vom 5. Dezember 2012, mit dem die staatliche Beihilfe SA.33952 (2012/NN) — Deutschland — Kletteranlagen des Deutschen Alpenvereins für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Magic Mountain Kletterhallen GmbH, der Kletterhallenverband Klever e. V., die Neoliet Beheer BV und die Pedriza BV tragen gesamtschuldnerisch die Kosten der Kommission sowie ihre eigenen Kosten.

3.

Der Deutsche Alpenverein e. V. und der Deutsche Alpenverein, Sektion Berlin e. V. tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 147 vom 25.5.2013.


25.7.2016   

DE

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C 270/38


Urteil des Gerichts vom 9. Juni 2016 — Growth Energy und Renewable Fuels Association/Rat

(Rechtssache T-276/13) (1)

((Dumping - Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten - Endgültiger Antidumpingzoll - Nichtigkeitsklage - Verband - Keine unmittelbare Betroffenheit der Mitglieder - Unzulässigkeit - Landesweiter Antidumpingzoll - Individuelle Behandlung - Stichprobenauswahl - Verteidigungsrechte - Diskriminierungsverbot - Sorgfaltspflicht))

(2016/C 270/41)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Growth Energy (Washington, DC, Vereinigte Staaten) und Renewable Fuels Association (Washington) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin P. Vander Schueren, dann Rechtsanwältinnen P. Vander Schueren und M. Peristeraki)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert im Beistand von B. Byrne, Solicitor, und Rechtsanwalt G. Berrisch, dann der Rechtsanwälte R. Bierwagen und C. Hipp)

Streithelferinnen zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. França und T. Maxian Rusche) und ePURE, de Europese Producenten Unie van Hernieuwbare Ethanol (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Prost und A. Massot)

Gegenstand

Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2013 des Rates vom 18. Februar 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 49, S. 10), soweit sie die Klägerinnen und deren Mitglieder betrifft

Tenor

1.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2013 des Rates vom 18. Februar 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika wird insoweit für nichtig erklärt, als sie die Patriot Renewable Fuels LLC, die Plymouth Energy Company LLC, die POET LLC und die Platinum Ethanol LLC betrifft.

2.

Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen.

3.

Growth Energy, die Renewable Fuels Association, der Rat der Europäischen Union, die Europäische Kommission und die ePURE, de Europese Producenten Unie van Hernieuwbare Ethanol, tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 226 vom 3.8.2013.


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/38


Urteil des Gerichts vom 9. Juni 2016 — Marquis Energy/Rat

(Rechtssache T-277/13) (1)

((Dumping - Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten - Endgültiger Antidumpingzoll - Nichtigkeitsklage - Unmittelbare Betroffenheit - Zulässigkeit - Landesweiter Antidumpingzoll - Individuelle Behandlung - Stichprobenauswahl))

(2016/C 270/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Marquis Energy LLC (Hennepin, Illinois, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt P. Vander Schueren, dann Rechtsanwälte P. Vander Schueren und M. Peristeraki)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert im Beistand von B. Byrne, Solicitor, und Rechtsanwalt G. Berrisch, dann der Rechtsanwälte R. Bierwagen und C. Hipp)

Streithelferinnen zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. França und T. Maxian Rusche) und ePURE, de Europese Producenten Unie van Hernieuwbare Ethanol (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Prost und A. Massot)

Gegenstand

Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2013 des Rates vom 18. Februar 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 49, S. 10), soweit sie die Klägerin betrifft.

Tenor

1.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2013 des Rates vom 18. Februar 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika wird insoweit für nichtig erklärt, als sie die Marquis Energy LLC betrifft.

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Marquis Energy LLC.

3.

Die Europäische Kommission und die ePURE, de Europese Producenten Unie van Hernieuwbare Ethanol, tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 226 vom 3.8.2013.


25.7.2016   

DE

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C 270/39


Urteil des Gerichts vom 9. Juni 2016 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-122/14) (1)

((Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats festgestellt wird - Zwangsgeld - Beschluss zur Festsetzung des Zwangsgelds - Methode zur Berechnung der auf die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen anwendbaren Zinsen - Zinseszinsen))

(2016/C 270/43)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, G. Conte und B. Stromsky)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2013) 8681 final der Kommission vom 6. Dezember 2013, durch den die Kommission in Durchführung des Urteils vom 17. November 2011, Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740), den Betrag des Zwangsgelds festgesetzt hat, den die Italienische Republik für das Halbjahr vom 17. Mai bis 17. November 2012 zu zahlen hat

Tenor

1.

Der Beschluss C(2013) 8681 final der Kommission vom 6. Dezember 2013 wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 102 vom 7.4.2014.


25.7.2016   

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C 270/40


Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2016 — Fútbol Club Barcelona/EUIPO — Kule (KULE)

(Rechtssache T-614/14) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke KULE - Ältere nationale Wortmarken und bekannte Marke CULE - Relative Eintragungshindernisse - Keine ernsthafte Benutzung der älteren Marken - Art. 42 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009))

(2016/C 270/44)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Fútbol Club Barcelona (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Carbonell Callicó)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: K. Zajfert und A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Kule LLC (New York, New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Rodgers)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Juni 2014 (Sache R 2375/2013-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Fútbol Club Barcelona und Kule

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Fútbol Club Barcelona trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 351 vom 6.10.2014.


25.7.2016   

DE

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C 270/41


Urteil des Gerichts vom 14. Juni 2016 — Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen/EUIPO — Meissen Keramik (MEISSEN)

(Rechtssache T-789/14) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke MEISSEN - Ältere Unionswortmarken MEISSEN und MEISSENER PORZELLAN, ältere nationale Wortmarken HAUS MEISSEN und Meissener Porzellan sowie ältere nationale Wort-Bildmarke Meissen - Relative Eintragungshindernisse - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Kennzeichnungskraft und Wertschätzung der älteren Marken - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 - Ernsthafte Benutzung der älteren Marken - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 - Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009))

(2016/C 270/45)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH (Meißen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spuhler und M. Geitz)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Meissen Keramik GmbH (Meißen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Vohwinkel und K. Gennen)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. September 2014 (verbundene Sachen R 1182/2013-4 und R 1245/2013-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH und der Meissen Keramik GmbH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 127 vom 20.4.2015.


25.7.2016   

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C 270/41


Urteil des Gerichts vom 14. Juni 2016 — Loops/EUIPO (Form einer Zahnbürste)

(Rechtssache T-385/15) (1)

((Unionsmarke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Dreidimensionale Marke - Form einer Zahnbürste - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2016/C 270/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Loops, LLC (Dover, Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Schmidpeter)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: W. Schramek und A. Schifko)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. April 2015 (Sache R 1917/2014-2) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form einer Zahnbürste als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Loops, LLC trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 302 vom 14.9.2015.


25.7.2016   

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C 270/42


Urteil des Gerichts vom 8. Juni 2016 — Monster Energy/EUIPO (Darstellung eines Friedenssymbols)

(Rechtssache T-583/15) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke, die ein Friedenssymbol darstellt - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung einer Klage beim Gericht))

(2016/C 270/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Monster Energy Company (Corona, Kalifornien, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Brownlow)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Gája)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. Juli 2015 (Sache R 2788/2014-2) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das ein Friedenssymbol darstellt, als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Monster Energy Company trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 414 vom 14.12.2015.


25.7.2016   

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C 270/43


Urteil des Gerichts vom 8. Juni 2016 — Monster Energy/EUIPO (GREEN BEANS)

(Rechtssache T-585/15) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke GREEN BEANS - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung einer Klage beim Gericht))

(2016/C 270/48)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Monster Energy Company (Corona, Kalifornien, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Brownlow)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Gája)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Juli 2015 (Sache R 3002/2014-2) über die Anmeldung der Wortmarke GREEN BEANS als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Monster Energy Company trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 406 vom 7.12.2015.


25.7.2016   

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C 270/43


Beschluss des Gerichts vom 26. Mai 2016 — REWE-Zentral/EUIPO — Vicente Gandía Pla (MY PLANET)

(Rechtssache T-362/14) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache))

(2016/C 270/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: REWE-Zentral AG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kinkeldey, S. Brandstätter und A. Wagner)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: I. P. Harrington und P. Bullock)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Vicente Gandía Pla, SA (Chiva, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. März 2014 (Sache R 201/2013-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Vicente Gandía Pla SA und der REWE-Zentral AG

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die REWE-Zentral AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 261 vom 11.8.2014.


25.7.2016   

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C 270/44


Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2016 — IREPA/Kommission und Rechnungshof

(Rechtssache T-825/14) (1)

((Nichtigkeitsklage - Fischerei - Nationales italienisches Programm zur Erhebung von Daten im Fischereisektor für den Zeitraum 2009-2010 - Rückforderung eines Teils der an den Kläger gezahlten Vorschüsse - Vorläufiger Bericht des Rechnungshofs - Nicht anfechtbare Handlung - Vorbereitende Handlung - Vorabinformationsschreiben - Belastungsanzeige - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Fehlende unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit))

(2016/C 270/50)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Istituto di ricerche economiche per la pesca e l’acquacoltura — IREPA Onlus (Salerno, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Tedeschini)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Moro, D. Nardi und K. Walkerová) und Rechnungshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: N. Scafarto und L. Massocchi)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses, der in der Belastungsanzeige vom 30. September 2014, die die Kommission zum Zweck der Rückforderung des Betrags von 458 347,35 Euro ausgestellt hat, enthalten sein soll, des Berichts des Rechnungshofs vom 27. Februar 2013, der Schreiben der Kommission vom 12. Juli 2013 und vom 6. August 2014 und jeder anderen vorausgegangenen, damit in Verbindung stehenden oder in irgendeiner Weise nachfolgenden, selbst unbekannten, Handlung mit Auswirkung auf die vermögensrechtliche Situation des Klägers

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Das Istituto di ricerche economiche per la pesca e l’acquacoltura — IREPA Onlus trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission und des Rechnungshofs der Europäischen Union.


(1)  ABl. C 65 vom 23.2.2015.


25.7.2016   

DE

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C 270/45


Beschluss des Gerichts vom 8. Juni 2016 — Kohrener Landmolkerei und DHG/Kommission

(Rechtssache T-178/15) (1)

((Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten - Verordnung [EU] Nr. 1151/2012 - Schreiben der Kommission, mit dem die zuständigen nationalen Behörden über die verspätete Erhebung ihres Einspruchs informiert werden - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt))

(2016/C 270/51)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Kohrener Landmolkerei GmbH (Penig, Deutschland) und DHG Deutsche Heumilchgesellschaft mbH (Frohburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Wagner)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Guillem Carrau und G. von Rintelen)

Gegenstand

Klage wegen eines auf Art. 263 AEUV gestützten Antrags auf Nichtigerklärung der im Schreiben des Direktors der Direktion B „Multilaterale Beziehungen, Qualitätspolitik“ der Generaldirektion „Landwirtschaft und ländliche Entwicklung“ der Kommission vom 9. Februar 2015 mit dem Aktenzeichen Ares (2015)529719 enthaltenen Entscheidung, mit der die zuständigen deutschen Behörden darüber informiert wurden, dass der am 5. Januar 2015 nach Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012, L 343, S. 1) erhobene Einspruch verfristet sei

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2.

Die Kohrener Landmolkerei GmbH und die DHG Deutsche Heumilchgesellschaft mbH tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 245 vom 27.7.2015.


25.7.2016   

DE

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C 270/45


Klage, eingereicht am 18. April 2016 — Grizzly Tools/Kommission

(Rechtssache T-168/16)

(2016/C 270/52)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Grizzly Tools GmbH & Co. KG (Großostheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Fischer)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/175 der Europäischen Kommission vom 8. Februar 2016 über eine Maßnahme Spaniens gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens eines Hochdruckreinigers (ABl. 2016, L 33, S. 12) für nichtig zu erklären,

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften

Die Klägerin trägt vor, dass der angefochtene Beschluss gegen das Begründungserfordernis nach Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoße, indem die Erwägungsgründe widersprüchlich und unklar seien.

Zudem verstoße der angefochtene Beschluss gegen den Grundsatz, dass die Kommission den Sachverhalt richtig festzustellen hat. Im Erwägungsgrund Nr. 4 behauptete die Kommission fälschlicherweise, die Klägerin würde in der EG-Konformitätserklärung auf die Norm EN-60335-2-67-2009 Bezug nehmen, was falsch sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 11 der Richtlinie 2006/42/EG (1)

In diesem Zusammenhang wird vorgetragen, dass die Kommission die von Spanien ergriffene Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens zu Unrecht für gerechtfertigt gehalten habe.

Die spanischen Behörden und die Kommission hätten nämlich den Hochdruckreiniger als Gerät mit doppeltem Verwendungszweck eingestuft, der nicht nur als tragbares Gerät, sondern auch als Handgerät verwendet werden könne. Sie hätten daher einen höheren Schutzstandard für erforderlich gehalten, obwohl der Hochdruckreiniger bestimmungsgemäß kein Handgerät und seine Verwendung als Hochdruckreiniger als Handgerät keine vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/42/EG sei.


(1)  Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. 2006, L 57, S. 24).


25.7.2016   

DE

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C 270/46


Klage, eingereicht am 3. Mai 2016 — Keturi kambariai/EUIPO — Coffee In (coffee inn)

(Rechtssache T-202/16)

(2016/C 270/53)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: UAB Keturi kambariai (Vilnius, Litauen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Pumputienė)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: AS Coffee In (Tallinn, Estland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Antragsteller der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit Beanspruchung der Farben „Schwarz, Orange, Weiß“ mit den Wortbestandteilen „coffee inn“ — Anmeldung Nr. 11 475 233.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. März 2016 in der Sache R 137/2015-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und infolgedessen den Widerspruch zurückzuweisen und die Marke zur Eintragung zuzulassen;

dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


25.7.2016   

DE

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C 270/47


Klage, eingereicht am 11. Mai 2016 — Hansen Medical/EUIPO — Covidien (MAGELLAN)

(Rechtssache T-222/16)

(2016/C 270/54)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Hansen Medical, Inc. (Mountain View, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte R. Kunze, Solicitor, Rechtsanwälte G. Würtenberger und T. Wittmann)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Covidien AG (Neuhausen am Rheinfall, Schweiz)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionswortmarke „MAGELLAN“ — Unionsmarke Nr. 5 437 711

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. Februar 2016 in den verbundenen Sachen R 3092/2014-2 und R 3118/2014-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 15, Art. 51 Abs. 1 Buchst. a, Art. 57 Abs. 1, Art. 63 Abs. 2, Art. 64, Art. 75, Art. 76 Abs. 2 und Art. 77 der Verordnung Nr. 207/2009


25.7.2016   

DE

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C 270/48


Klage, eingereicht am 6. Mai 2016 — Pio De Bragança/EUIPO — Ordem de São Miguel da Ala (QUIS UT DEUS)

(Rechtssache T-229/16)

(2016/C 270/55)

Sprache der Klageschrift: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Duarte Pio De Bragança (Sintra, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Sardinha)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ordem de São Miguel da Ala (Lissabon, Portugal)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „quis ut deus“ — Unionsmarke Nr. 005747936

Verfahren vor dem EUIPO: Antrag auf gänzliche Verfallserklärung dieser Marke

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Februar 2016 in der Sache R 621/2015-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und infolgedessen die streitige Marke wegen fehlender ernsthafter Benutzung auch für die Erzeugnisse „Abzeichen aus Metall“ der Klasse 6 für gänzlich verfallen zu erklären;

dem EUIPO die Kosten und Gebühren des Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, geltend gemacht nach Art. 65 der Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren.


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/48


Klage, eingereicht am 14. Mai 2016 — Klyuyev/Rat

(Rechtssache T-240/16)

(2016/C 270/56)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Andriy Klyuyev (Donetsk, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: B. Kennelly und J. Pobjoy, Barristers, R. Gherson und T. Garner, Solicitors)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2016/318 des Rates vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 des Rates vom 4. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine für nichtig zu erklären, soweit sie auf den Kläger Anwendung finden;

hilfsweise, (i) Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119/GASP vom 5. März 2014 (in der geänderten Fassung) und (ii) Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 (in der geänderten Fassung) wegen Rechtswidrigkeit für unanwendbar zu erklären, soweit sie auf den Kläger Anwendung finden;

dem Rat die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger sechs Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Rat habe keine geeignete Rechtsgrundlage für die angefochtenen Maßnahmen angegeben.

Art. 29 EUV sei keine geeignete Rechtsgrundlage für den Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014, da dem Kläger nicht zur Last gelegt werde, die Demokratie in der Ukraine untergraben oder das ukrainische Volk um eine nachhaltige Entwicklung seines Landes gebracht zu haben (im Sinne von Art. 23 EUV und der allgemeinen Vorschriften in Art. 21 Abs. 2 EUV). Da der dritte Beschluss zur Änderung ungültig gewesen sei, habe sich der Rat beim Erlass der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 vom 5. März 2014 nicht auf Art. 215 Abs. 2 AEUV stützen können.

2.

Zweiter Klagegrund zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Rechte des Klägers nach Art. 6 in Verbindung mit den Art. 2 und 3 EUV und den Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union seien durch die Annahme des Rates, dass Gerichtsverfahren in der Ukraine grundlegenden Menschenrechten entsprächen, verletzt worden.

3.

Dritter Klagegrund zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Rat sei nur infolge offensichtlicher Beurteilungsfehler zu dem Schluss gelangt, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 (in der geänderten Fassung) und des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 (in der geänderten Fassung) für die Aufnahme in die Liste erfüllt seien.

4.

Vierter Klagegrund zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Rat habe die Verteidigungsrechte des Klägers und dessen Recht auf eine gute Verwaltung und einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt. Insbesondere habe er nicht sorgfältig und unparteiisch geprüft, ob die behaupteten Gründe für die erneute Aufnahme in die Liste in Anbetracht der Stellungnahme, die der Kläger zuvor abgegeben habe, zuträfen.

5.

Fünfter Klagegrund zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Rat habe ohne Rechtfertigung und unverhältnismäßig die Grundrechte des Klägers verletzt, u. a. das Recht auf Schutz des Eigentums und des guten Rufs. Die Auswirkungen der angefochtenen Rechtsakte seien sowohl hinsichtlich seines Eigentums als auch hinsichtlich seines guten Rufs erheblich. Der Rat habe nicht dargetan, dass das Einfrieren der Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen des Klägers mit irgendeinem legitimen Ziel zu tun hätte oder dadurch gerechtfertigt wäre, geschweige denn, dass es im Hinblick auf ein solches Ziel verhältnismäßig wäre.

6.

Zur Stützung seines Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit macht der Kläger geltend, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste dann, wenn Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 (in der geänderten Fassung) und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 (in der geänderten Fassung) entgegen seinem Vorbringen im Rahmen des dritten Klagegrundes dahin auszulegen sein sollten, dass darunter a) jegliche Untersuchung durch eine ukrainische Behörde unabhängig davon falle, ob sie auf einer gerichtlichen Entscheidung oder einem gerichtlichen Verfahren beruhe oder durch eine solche Entscheidung oder ein solches Verfahren überprüft oder kontrolliert werde, und/oder darunter b) jeglicher „Amtsmissbrauch als Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen“ unabhängig davon falle, ob die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte behauptet werde, wegen der sich aus einer solch weiten Auslegung ergebenden willkürlichen Weite und Tragweite einer Rechtsgrundlage entbehren würden und/oder im Hinblick auf die Ziele des Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 und des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 unverhältnismäßig wären. Die Bestimmungen wären dann aus diesem Grunde rechtswidrig.


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/50


Klage, eingereicht am 17. Mai 2016 — Stavytskyi/Rat

(Rechtssache T-242/16)

(2016/C 270/57)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Edward Stavytskyi (Belgien) (Prozessbevollmächtigte: J. Grayston, Solicitor, sowie Rechtsanwälte P. Gjørtler, G. Pandey und D. Rovetta)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2016/318 des Rates vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 des Rates vom 4. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine für nichtig zu erklären, soweit er in diesen Rechtsakten weiterhin auf der Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, geführt wird;

dem Rat die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die Aufnahme in die Liste sei rechtswidrig, da das Aufnahmeverfahren dahin geändert worden sei, dass die Aufnahme allein auf der Grundlage strafrechtlicher Verfolgung möglich sei, ohne eine gerichtliche Entscheidung zu erfordern.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Rat habe eine unzureichende und stereotype Begründung abgegeben, da er bloß Formulierungen aus den Vorschriften über die Aufnahme in die Liste kopiert habe.

3.

Dritter Klagegrund: Der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da er keine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage gehabt habe, den Kläger in die Liste mit der Begründung aufzunehmen, er sei Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte.

4.

Vierter Klagegrund: Die vom Rat ergriffenen Maßnahmen stellten in Bezug auf den Kläger keine außenpolitischen Maßnahmen dar, sondern internationale Zusammenarbeit in Strafverfahren, womit sie auf einer fehlerhaften Rechtsgrundlage ergangen seien.


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/51


Klage, eingereicht am 13. Mai 2016 — Trasta Komercbanka u. a./EZB

(Rechtssache T-247/16)

(2016/C 270/58)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Trasta Komercbanka AS (Riga, Lettland) und sechs andere Parteien

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss der EZB vom 3. März 2016, mit dem der Trasta Komercbanka AS ihre Bankzulassung entzogen wird, für nichtig zu erklären, und

der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger sechs Klagegründe geltend.

1.

Die EZB habe es unterlassen, alle tatsächlichen Gesichtspunkte sorgfältig und unparteilich zu prüfen und zu würdigen, unter anderem in dem sie nicht angemessen auf den Umstand reagiert habe, dass die von der lokalen lettischen Regulierungsbehörde übermittelten Angaben und Unterlagen nicht korrekt gewesen seien.

2.

Die EZB habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, weil sie nicht anerkannt habe, dass alternative Maßnahmen zur Verfügung gestanden seien.

3.

Die EZB habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.

4.

Die EZB habe gegen Art. 19 und gegen Erwägungsgrund 75 der SSM-Verordnung (1) verstoßen und ihr Ermessen missbraucht.

5.

Die EZB habe gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen.

6.

Die EZB habe gegen Grundsätze des Verfahrensrechts, einschließlich des Rechts auf Anhörung, des Rechts auf Akteneinsicht und des Rechts auf eine hinreichend begründete Entscheidung, gegen Art. 83 Abs. 1 der SSM-Rahmenverordnung (2) und gegen das Recht auf ein faires Verwaltungsverfahren verstoßen.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. 2014, L 141, S. 1).


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/52


Klage, eingereicht am 19. Mai 2016 — Walfood/EUIPO — Romanov Holding (CHATKA)

(Rechtssache T-248/16)

(2016/C 270/59)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: Walfood SA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Cornu)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Romanov Holding, SL (La Moraleja, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „CHATKA“ – Unionsmarke Nr. 943670.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. März 2016 in der Sache R 150/2015-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 57 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009.


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/52


Klage, eingereicht am 25. Mai 2016 — Portugal/Kommission

(Rechtssache T-261/16)

(2016/C 270/60)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, M. Figueiredo, P. Estêvão und J. Saraiva de Almeida)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/417 der Europäischen Kommission vom 17. März 2016 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung (ABl. L 75, S. 16) für nichtig zu erklären, soweit damit ein Betrag von 385 762,22 Euro in Bezug auf von Portugal im Rahmen der Maßnahme der besonderen Stützung nach Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 für die Wirtschaftsjahre 2011, 2012 und 2013 erklärte Ausgaben von der Finanzierung ausgeschlossen wurde;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1122/2009 der Kommission — die portugiesischen Behörden hätten alle Vorschriften über die Kontrollen der „Pro-Kopf-Ergänzungszahlung für Milchkuhäquivalente“ im Rahmen der von der Regierung Portugals nach Art. 86 der Verordnung Nr. 73/2009 des Rates eingeführten besonderen Stützung eingehalten.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005 des Rates, da die Voraussetzungen, die die Kommission in den im Dokument Nr. VI/5330/97 enthaltenen einheitlichen Leitlinien für die Anwendung einer pauschalen finanziellen Berichtigung von 2 % aufgestellt habe, nicht erfüllt gewesen seien.


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/53


Klage, eingereicht am 25. Mai 2016 — Griechenland/Kommission

(Rechtssache T-272/16)

(2016/C 270/61)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Kanellopoulos, O. Tsirkinidou, Α. Vasilopoulou und D. Ntourntoureka)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Durchführungsbeschluss (EU) 2016/417 der Kommission vom 17. März 2016 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union, bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen C(2016) 1509 und veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 22. März 2016, L 75, S. 16, für nichtig zu erklären,

a)

soweit mit ihm Ausgaben in Höhe von insgesamt 166 797 866,22 Euro, die in den Antragsjahren 2012 und 2013 im Bereich der entkoppelten Direktbeihilfen getätigt wurden, von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen wurden und soweit er konkret 1) eine pauschale finanzielle Berichtigung von 25 % für das Antragsjahr 2012 und 2) eine pauschale und eine punktuelle finanzielle Berichtigung für das Antragsjahr 2013 vorsieht;

b)

soweit mit ihm Ausgaben in Höhe von insgesamt 3 880 460,50 Euro, die im Bereich der ländlichen Entwicklung ELER, Schwerpunkte 1 und 3 — Investitionsmaßnahmen (2007-2013), getätigt wurden, von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen wurden und soweit er konkret: 1) eine pauschale finanzielle Berichtigung von 5 % für die Maßnahme 125 für die Haushaltsjahre 2010 bis 2013 und 2) eine punktuelle finanzielle Berichtigung für die Haushaltsjahre 2011 bis 2013 vorsieht;

c)

soweit mit ihm das rechtskräftige Urteil des Gerichts vom 19. November 2015 in der Rechtssache T-107/14 nicht vollständig durchgeführt wurde und der Hellenischen Republik der Betrag von 29 366 975,06 Euro nicht unmittelbar zurückgezahlt wurde;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin acht Klagegründe geltend.

In Bezug auf die finanzielle Berichtigung in Höhe von insgesamt 166 797 866,22 Euro, die bei den im Bereich der entkoppelten Direktbeihilfen getätigten Ausgaben in den Antragsjahren 2012 und 2013 vorgenommen wurde, trägt die Hellenische Republik drei Klagegründe vor.

Mit dem ersten Klagegrund, der die Berichtigung für das Antragsjahr 2012 betrifft, wird die fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 (1) (und des späteren Art. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1120/2009 (2)) gerügt.

Mit dem zweiten Klagegrund, der ebenfalls die Berichtigung für das Antragsjahr 2012 betrifft, wird die fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Leitlinien (Dokument VI/5330/97) im Hinblick darauf, ob die Voraussetzungen für die Anwendung einer finanziellen Berichtigung von 25 % für das Antragsjahr 2012 vorgelegen hätten, sowie die Überschreitung der Grenzen des Ermessens der Kommission bei gleichzeitiger Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Teil A) und die fehlerhafte Berechnung der finanziellen Berichtigung (Teil B) gerügt.

Mit dem dritten Klagegrund, der die Berichtigung für das Antragsjahr 2013 betrifft, wird vorgetragen, dass diese Berichtigung rechtswidrig, missbräuchlich und widersprüchlich begründet sei, sich auf eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Leitlinien (Dokument VI/5330/97) stütze, sowie die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Verhältnismäßigkeit und des ne bis in idem sowie die Verteidigungsrechte verletze.

In Bezug auf die finanzielle Berichtigung im Bereich der ländlichen Entwicklung ELER, Schwerpunkte 1 und 3 — Investitionsmaßnahmen (2007-2013) werden vier Klagegründe geltend gemacht.

Mit dem vierten und dem fünften Klagegrund, die die Berichtigung in Bezug auf Maßnahme 125 betreffen, werden das Fehlen einer Rechtsgrundlage und einer Begründung sowie Tatsachenfehler gerügt, da die Verwaltungsbehörde ihre Kompetenzen rechtmäßig und zur Gänze ausgeübt habe (vierter Klagegrund), und die Vornahme einer pauschalen finanziellen Berichtigung in Höhe von 5 % für die im Haushaltsjahr 2010 getätigten Ausgaben, in Höhe von 506 480,19 Euro, gegen Art. 31 der Verordnung 1290/2005 (3) verstoßen habe, weil diese mehr als 24 Monate vor der schriftlichen Mitteilung der Kontrollergebnisse durch die Kommission getätigt worden seien.

Mit dem sechsten Klagegrund, der die Berichtigung in Bezug auf Maßnahme 121 betrifft, wird vorgetragen, dass der Beschluss rechtswidrig sei, da die vorgenommene Berichtigung und die mit einer analogen Anwendung von Art. 63 der Verordnung Nr. 809/2014 (4) herangezogene Methode zu ihrer Berechnung mit Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 und den Leitlinien des Dokuments VI/5330/97 der Kommission unvereinbar sei und ihre Vornahme im Vergleich zu den festgestellten Mängeln unverhältnismäßige Folgen habe. Hilfsweise werden in Bezug auf die gleiche Maßnahme mit dem siebten Klagegrund das Fehlen einer Rechtsgrundlage und einer Begründung des angefochtenen Beschlusses sowie die Verletzung der Leitlinien des Dokuments VI/5330/97 der Union gerügt.

Mit dem achten Klagegrund wird die Verletzung von Art. 266 AEUV in Bezug auf die Verpflichtung der Kommission, die sich aus einem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, gerügt, da diese nach Erlass des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-107/14 den Betrag von 29 366 975,06 Euro nicht an die Hellenische Republik zurückgezahlt habe, sowie ein Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Rechtssicherheit und der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten geltend gemacht.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141, S. 18).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 316, S. 1)

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227, S. 69).


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/55


Klage, eingereicht am 30. Mai 2016 — Sun Media/EUIPO — Meta4 Spain (METAPORN)

(Rechtssache T-273/16)

(2016/C 270/62)

Sprache der Klageschrift: English

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Sun Media Ltd (Central Hong Kong, Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Schnider)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Meta4 Spain, SA (Las Rozas, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke „METAPORN“ — Anmeldung Nr. 11 819 281

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. März 2016 in den verbundenen Sachen R 653/2015-2 und R 674/2015-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und — für den Fall ihres schriftlichen Streitbeitritts — der anderen Beteiligten im Verfahren vor dem EUIPO ihre eigenen Kosten und die der Klägerin im Verfahren vor dem Gericht und im Beschwerdeverfahren vor dem EUIPO entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 75 ff. der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung der Pflicht des EUIPO, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts auszuüben.


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/56


Klage, eingereicht am 27. Mai 2016 — Saleh Thabet/Rat

(Rechtssache T-274/16)

(2016/C 270/63)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Suzanne Saleh Thabet (Kairo, Ägypten) (Prozessbevollmächtigte: B. Kennelly und J. Pobjoy, Barristers, sowie G. Martin und M. Rushton, Solicitors)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (GASP) 2016/411 des Rates vom 18. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. 2016, L 74, S. 40) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. 2011, L 76, S. 63) und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. 2011, S 76, S. 4) für unanwendbar zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen, und folglich den Beschluss (GASP) 2016/411 für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Rat habe keine geeignete Rechtsgrundlage für Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172/GASP (im Folgenden: Beschluss) und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 (im Folgenden: Verordnung) angegeben. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Rat bei Erlass des angefochtenen Beschlusses ungeachtet seiner ausdrücklichen Verpflichtung nach Art. 5 des Beschlusses die Rechtsgrundlage von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses überprüft habe. Der Umstand, dass Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses bei dessen ursprünglicher Annahme am 21. März 2011 möglicherweise eine gültige Rechtsgrundlage gehabt habe, verleihe der Vorschrift keine bis 2016 oder darüber hinaus fortbestehende Rechtsgrundlage.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Rat habe durch seine Annahme, dass die gerichtlichen Verfahren in Ägypten die grundlegenden Menschenrechte einhielten, die Rechte der Klägerin nach Art. 6 EUV in Verbindung mit den Art. 2 und 3 EUV und Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt.

3.

Dritter Klagegrund: Der Rat habe dadurch offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, dass er angenommen habe, das Kriterium für die Aufnahme der Klägerin in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung sei erfüllt.

4.

Vierter Klagegrund: Der Rat habe die Wiederbenennung der Klägerin nicht hinreichend begründet.

5.

Fünfter Klagegrund: Der Rat habe die Verteidigungsrechte der Klägerin und das Recht auf eine gute Verwaltung und auf effektive gerichtliche Überprüfung verletzt. Insbesondere habe er nicht sorgfältig und unparteiisch untersucht, ob die Gründe, die die Wiederbenennung angeblich rechtfertigten, in Anbetracht des von der Klägerin vor der Wiederbenennung geäußerten Vorbringens stichhaltig seien.

6.

Sechster Klagegrund: Der Rat habe ungerechtfertigt und unverhältnismäßig die Grundrechte der Klägerin einschließlich ihrer Rechte auf Schutz ihres Eigentums und ihres Ansehens verletzt. Die Folgen des Beschlusses (GASP) 2016/411 des Rates seien sowohl in Bezug auf ihr Eigentum als auch auf ihr weltweites Ansehen weitreichend. Der Rat habe nicht dargetan, dass das Einfrieren ihrer Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen in Zusammenhang mit einem legitimen Ziel stehe oder durch ein solches Ziel gerechtfertigt sei, und erst recht nicht, dass es im Hinblick auf ein solches Ziel verhältnismäßig sei.


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/57


Klage, eingereicht am 27. Mai 2016 — Mubarak u. a./Rat

(Rechtssache T-275/16)

(2016/C 270/64)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Gamal Mohamed Hosni Elsayed Mubarak (Kairo, Ägypten), Alaa Mohamed Hosni Elsayed Mubarak (Kairo), Heidy Mahmoud Magdy Hussein Rasekh (Kairo), Khadiga Mahmoud El Gammal (Kairo) (Prozessbevollmächtigte: B. Kennelly und J. Pobjoy, Barristers, sowie G. Martin und M. Rushton, Solicitors)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss (GASP) 2016/411 des Rates vom 18. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. 2016, L 74, S. 40) für nichtig zu erklären, soweit er die Kläger betrifft;

zu erklären, dass Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. 2011, L 76, S. 63) und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. 2011, L 76, S. 4) unanwendbar sind, soweit sie die Kläger betreffen, und in der Folge den Beschluss (GASP) 2016/411 für nichtig zu erklären, soweit er die Kläger betrifft;

dem Rat die Kosten der Kläger aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger sechs Klagegründe geltend.

1.

Der Rat habe keine geeignete Rechtsgrundlage für Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172/GASP (im Folgenden: Beschluss) und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 (im Folgenden: Verordnung) angegeben. Es gebe keinen Beweis dafür, dass der Rat bei Erlass des Beschlusses (GASP) 2016/411 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) die Rechtsgrundlage von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses in irgendeiner Weise überprüft habe, obwohl er nach Art. 5 des Beschlusses ausdrücklich hierzu verpflichtet gewesen sei. Der Umstand, dass Art. 1 Abs. 1 möglicherweise eine gültige Rechtsgrundlage aufgewiesen habe, als er ursprünglich am 21. März 2011 erlassen worden sei, verleihe der Vorschrift keine fortdauernde Rechtsgrundlage bis 2016 oder darüber hinaus.

2.

Durch die Annahme des Rates, dass die gerichtlichen Verfahren in Ägypten die grundlegenden Menschenrechte einhielten, seien die Rechte der Kläger nach Art. 6 EUV in Verbindung mit den Art. 2 und 3 EUV und den Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt worden.

3.

Der Rat habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, als er davon ausgegangen sei, dass das Kriterium für die Aufnahme der Kläger in die in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung bezeichnete Liste erfüllt sei.

4.

Der Rat habe keine angemessene Begründung für die Wiederaufnahme der Kläger angegeben.

5.

Der Rat habe die Verteidigungsrechte der Kläger und das Recht auf eine gute Verwaltung und auf effektive gerichtliche Kontrolle verletzt. Insbesondere habe der Rat nicht sorgfältig und unparteiisch untersucht, ob die die Wiederaufnahme angeblich rechtfertigenden Gründe in Anbetracht des von den Klägern vor der Wiederaufnahme geäußerten Vorbringens stichhaltig seien.

6.

Der Rat habe ungerechtfertigt und unverhältnismäßig die Grundrechte der Kläger einschließlich ihrer Rechte auf Schutz ihres Eigentums und ihres Ansehens verletzt. Der angefochtene Beschluss habe für die Kläger sowohl hinsichtlich ihres Eigentums als auch ihres weltweiten Ansehens weitreichende Auswirkungen. Der Rat habe weder dargetan, dass das Einfrieren ihrer Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen in Zusammenhang mit einem legitimen Ziel stehe oder durch ein solches Ziel gerechtfertigt sei, und erst recht nicht, dass es im Hinblick auf ein solches Ziel verhältnismäßig sei.


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/58


Klage, eingereicht am 30. Mai 2016 — Inpost Paczkomaty/Kommission

(Rechtssache T-282/16)

(2016/C 270/65)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Inpost Paczkomaty sp. z o.o. (Krakau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [radca prawny] T. Proć)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (EU) C(2015) 8236 der Europäischen Kommission vom 26. November 2015 über die staatliche Beihilfe SA.38869 (2014/N), die Polen der polnischen Post als Ausgleich für die Nettokosten gewähren will, die in den Jahren 2013-2015 im Zusammenhang mit der Pflicht zur Erbringung von Universaldiensten entstanden sind, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht sieben Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 des Vertrages, unzutreffende Feststellung der Erfüllung der Erfordernisse von Nr. 19 (Abschnitt 2.6) des Rahmens [der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011)], Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrages über die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie unzutreffende Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15, S. 14; im Folgenden: Postrichtlinie)

Die von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden zur Finanzierung der Erbringung von Universaldiensten müssten sowohl mit den sich aus den Bestimmungen des AEUV über die Freiheiten des Binnenmarkts ergebenden Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Gleichbehandlung (einschließlich der Auswahl des Erbringers des Universalpostdienstes im Wege des Wettbewerbs) als auch mit Art. 106 Abs. 2 AEUV im Einklang stehen, was in der vorliegenden Rechtssache nicht der Fall gewesen sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 des Vertrages sowie unzutreffende Feststellung der Erfüllung der Erfordernisse von Nr. 14 (Abschnitt 2.2) und Nr. 60 (Abschnitt 2.10) des Rahmens [der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011)]

Die Europäische Kommission sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sogar die der polnischen Post übertragene Pflicht zur Erbringung von Gemeinwohldienstleistungen zwar den in der Postrichtlinie festgelegten Erfordernissen entspreche und es deshalb nicht erforderlich sei, als Beleg für die genaue Ermittlung des Bedarfs an der öffentlichen Dienstleistung eine öffentliche Konsultation durchzuführen oder andere angemessene Mittel anzuwenden, um den Interessen der Nutzer und Dienstleistungserbringer Rechnung zu tragen.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 des Vertrages, unzutreffende Feststellung der Erfüllung der Erfordernisse von Nr. 52 (Abschnitt 2.9) des Rahmens [der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011)] sowie Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1, 3 und 5 der Postrichtlinie

Die Europäische Kommission sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Ausgleichsfonds das Erfordernis der Nichtdiskriminierung in Bezug auf den einheitlichen Maximalbeitrag in Höhe von 2 % der Einnahmen des Anbieters von Universaldiensten oder substituierbaren Diensten erfülle; dieser Prozentsatz der von den Anbietern zu leistenden Pflichteinlage gelte einheitlich für alle Marktteilnehmer, was diskriminierend sei, da die Situation der Anbieter von Universaldiensten und die Situation der Anbieter von substituierbaren Diensten nicht die gleiche sei.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Postrichtlinie, weil die Europäische Kommission akzeptiere, dass die Kosten des Universaldienstes durch eine Vielzahl ausschließlicher und spezieller Rechte, die der polnischen Post gewährt würden, finanziert würden

Art. 7 Abs. 1 der Postrichtlinie sehe vor, dass die Mitgliedstaaten für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr gewährten und diese auch nicht mehr aufrechterhielten. Gleichzeitig akzeptiere die Kommission, dass der polnischen Post im Zusammenhang mit den von ihr erbrachten Universaldiensten ausschließliche und spezielle Rechte gewährt würden.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 102 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 des Vertrages

Die unverhältnismäßig hohe Pflichteinlage in den Ausgleichsfonds werde zu einer „wettbewerbswidrigen Marktverschließung“ auf dem Postmarkt führen.

6.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 16 und 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Mit dem angefochtenen Beschluss werde ein staatliches Beihilfeschema (staatliche Beihilferegelung) bestätigt, das im Ergebnis zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin sowie zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung ihrer unternehmerischen Freiheit führe.

7.

Siebter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften und Nichtbeachtung der Begründungspflicht nach Art. 296 des Vertrages

Die Kommission habe den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß festgestellt und dem Beschluss vielfach falsche Tatsachen zugrunde gelegt. Ferner habe die Kommission auch deshalb einen Begründungsfehler begangen, weil sie — entgegen ihrer eigenen Entscheidungspraxis — hinsichtlich der Auswirkungen auf den Wettbewerb die unterbliebene Ausschreibung nicht als belastenden Umstand berücksichtigt habe.


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/60


Klage, eingereicht am 30. Mai 2016 — Inpost/Kommission

(Rechtssache T-283/16)

(2016/C 270/66)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Inpost S.A. (Krakau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [radca prawny] W. Knopkiewicz)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (EU) C(2015) 8236 der Europäischen Kommission vom 26. November 2015 über die staatliche Beihilfe SA.38869 (2014/N), die Polen der polnischen Post als Ausgleich für die Nettokosten gewähren will, die in den Jahren 2013-2015 im Zusammenhang mit der Pflicht zur Erbringung von Universaldiensten entstanden sind, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht sieben Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 des Vertrages, unzutreffende Feststellung der Erfüllung der Erfordernisse von Nr. 19 (Abschnitt 2.6) des Rahmens [der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011)], Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrages über die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie unzutreffende Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15, S. 14; im Folgenden: Postrichtlinie)

Die von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden zur Finanzierung der Erbringung von Universaldiensten müssten sowohl mit den sich aus den Bestimmungen des AEUV über die Freiheiten des Binnenmarkts ergebenden Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Gleichbehandlung (einschließlich der Auswahl des Erbringers des Universalpostdienstes im Wege des Wettbewerbs) als auch mit Art. 106 Abs. 2 AEUV im Einklang stehen, was in der vorliegenden Rechtssache nicht der Fall gewesen sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 des Vertrages sowie unzutreffende Feststellung der Erfüllung der Erfordernisse von Nr. 14 (Abschnitt 2.2) und Nr. 60 (Abschnitt 2.10) des Rahmens [der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011)]

Die Europäische Kommission sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sogar die der polnischen Post übertragene Pflicht zur Erbringung von Gemeinwohldienstleistungen den in der Postrichtlinie festgelegten Erfordernissen entspreche und es deshalb nicht erforderlich sei, als Beleg für die genaue Ermittlung des Bedarfs an der öffentlichen Dienstleistung eine öffentliche Konsultation durchzuführen oder andere angemessene Mittel anzuwenden, um den Interessen der Nutzer und Dienstleistungserbringer Rechnung zu tragen.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 des Vertrages, unzutreffende Feststellung der Erfüllung der Erfordernisse von Nr. 52 (Abschnitt 2.9) des Rahmens [der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011)] sowie Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1, 3 und 5 der Postrichtlinie

Die Europäische Kommission sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Ausgleichsfonds das Erfordernis der Nichtdiskriminierung in Bezug auf den einheitlichen Maximalbeitrag in Höhe von 2 % der Einnahmen des Anbieters von Universaldiensten oder substituierbaren Diensten erfülle; dieser Prozentsatz der von den Anbietern zu leistenden Pflichteinlage gelte einheitlich für alle Marktteilnehmer, was diskriminierend sei, da die Situation der Anbieter von Universaldiensten und die Situation der Anbieter von substituierbaren Diensten nicht die gleiche sei.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Postrichtlinie, weil die Europäische Kommission akzeptiere, dass die Kosten des Universaldienstes durch eine Vielzahl ausschließlicher und spezieller Rechte, die der polnischen Post gewährt würden, finanziert würden

Art. 7 Abs. 1 der Postrichtlinie sehe vor, dass die Mitgliedstaaten für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr gewährten und diese auch nicht mehr aufrechterhielten. Gleichzeitig akzeptiere die Kommission, dass der polnischen Post im Zusammenhang mit den von ihr erbrachten Universaldiensten ausschließliche und spezielle Rechte gewährt würden.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 102 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 des Vertrages

Die unverhältnismäßig hohe Pflichteinlage in den Ausgleichsfonds werde zu einer „wettbewerbswidrigen Marktverschließung“ auf dem Postmarkt führen.

6.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 16 und 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Mit dem angefochtenen Beschluss werde ein staatliches Beihilfeschema (staatliche Beihilferegelung) bestätigt, das im Ergebnis zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin sowie zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung ihrer unternehmerischen Freiheit führe.

7.

Siebter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften und Nichtbeachtung der Begründungspflicht nach Art. 296 des Vertrages

Die Kommission habe den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß festgestellt und dem Beschluss vielfach falsche Tatsachen zugrunde gelegt. Ferner habe die Kommission auch deshalb einen Begründungsfehler begangen, weil sie — entgegen ihrer eigenen Entscheidungspraxis — hinsichtlich der Auswirkungen auf den Wettbewerb die unterbliebene Ausschreibung nicht als belastenden Umstand berücksichtigt habe.


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/61


Klage, eingereicht am 23. Mai 2016 — Gulli/EUIPO — Laverana (Lybera)

(Rechtssache T-284/16)

(2016/C 270/67)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Diego Gulli (Genua, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Andreolini und Rechtsanwältin F. Andreolini)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Laverana GmbH & Co. KG (Wennigsen, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Kläger.

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „Lybera“ — Anmeldung Nr. 12 155 743.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. März 2016 in der Sache R 3219/2014-5.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/62


Klage, eingereicht am 30. Mai 2016 — Belgien/Kommission

(Rechtssache T-287/16)

(2016/C 270/68)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: J.-C. Halleux und M. Jacobs im Beistand von Rechtsanwalt É. Grégoire und Rechtsanwältin J. Mariani)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/417 der Kommission vom 17. März 2016 für nichtig zu erklären, soweit er einen Betrag von 9 601 619 Euro (Haushaltsposten 6701) von der Finanzierung durch die Europäische Union gegenüber dem Königreich Belgien ausschließt;

hilfsweise, diesen Beschluss, den Betrag von 9 601 619 Euro von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen, teilweise für nichtig zu erklären, soweit er den Betrag von 4 106 470,02 Euro einbezieht, den der EGFL bereits zuvor erhalten hat;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 2005, L 209, S. 1), da die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die von der belgischen Zahlstelle getätigten Ausgaben nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien und dass die Nichtwiedereinziehung oder die Unregelmäßigkeit auf eine Unregelmäßigkeit oder ein Versäumnis zurückzuführen sei, für die bzw. das das Belgische Interventions- und Erstattungsbüro (BIRB) verantwortlich sei.

2.

Hilfsweise geltend gemachter zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005 und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da der ausgeschlossene Betrag nicht der Tragweite der festgestellten Nichtübereinstimmung entspreche und da der der Europäischen Union entstandene finanzielle Schaden nicht berücksichtigt worden sei.


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/63


Klage, eingereicht am 3. Juni 2016 — Inox Mare/Kommission

(Rechtssache T-289/16)

(2016/C 270/69)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Inox Mare Srl (Rimini, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Holzeisen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Abschlussbericht OF/2013/0086/B1 THOR (2015) 40189 — 26.11.2015 wegen seiner umfassenden Rechtswidrigkeit für nichtig zu erklären;

und folglich die Empfehlung für im Anschluss an eine OLAF-Untersuchung zu ergreifende Maßnahmen THOR (2015) 4257 — 09.12.2015 für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen die angefochtenen Handlungen, soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerin während einiger Jahre die Erhebung von Zöllen und Antidumpingzöllen umgangen habe. Die Klägerin erklärt hierzu, beträchtliche Mengen an Befestigungsprodukten aus nichtrostendem Stahl eingeführt zu haben und dabei auf die Richtigkeit dessen vertraut zu haben, was von der philippinischen Zollbehörde massenhaft bescheinigt worden sei in Bezug auf den angeblichen philippinischen Ursprung der von zwei philippinischen Gesellschaften gelieferten Produkte, bis sie erfahren habe, dass die Europäische Union ein Antiumgehungsverfahren gegen die Philippinen aufgrund des Verdachts eröffnet habe, dass die oben genannten Waren in Wirklichkeit Waren mit Ursprung in Taiwan seien und daher einfach von Taiwan über die Philippinen in die Europäische Union verschifft worden seien.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster (vorangestellter) Klagegrund: Anfechtbarkeit der Handlungen, die Gegenstand der Klage sind, gemäß Art. 263 AEUV

Die angefochtenen Handlungen hätten, obwohl ihre rechtliche Bezeichnung das Gegenteil vermuten lassen könne, im Wesentlichen bindende Wirkung für die italienische Zollbehörde und riefen unmittelbare Rechtswirkungen hervor, die die Interessen und die persönlichen und tatsächlichen Rechte der Klägerin verletzten, indem sie ihre Rechtsposition veränderten, und zwar unter Berücksichtigung (1) der Eigenschaft der Zölle als „Eigenmittel der Union“ und der daraus folgenden Pflichten für die Mitgliedstaaten, die nur mit der Erhebung der Zölle betraut seien, (2) der Eigenschaft des OLAF als behördliches Ermittlungsorgan, das in externen Ermittlungen an die Stelle der Europäischen Kommission trete, (3) der Rolle der Europäischen Kommission als Organ der Europäischen Union mit Exekutivfunktion bei der Anwendung des Zollkodex der Europäischen Union.

Würde in diesem rechtlichen Zusammenhang die unmittelbare Anfechtbarkeit gemäß Art. 263 AEUV der von der Klägerin angefochtenen Handlungen des OLAF verneint, würde das Grundrecht der Klägerin auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt und mithin gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU und Art. 13 EMRK verstoßen.

2.

Zweiter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der angefochtenen Handlungen

Im Abschlussbericht OF/2013/0086/B1 — THOR (2015) 40189 fehlten einige wesentliche Elemente, die vom Gesetzgeber in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 (1) unabdingbar vorgesehen seien, woraus sich seine umfassende Rechtswidrigkeit und das völlige Fehlen von Beweiskraft ergebe.

Die angefochtene Handlung sei aus folgenden Gründen rechtswidrig: keine Angaben zu den Verfahrensgarantien und den von der Untersuchung betroffenen Personen, keine Anhörung der gesetzlichen Vertreter der Klägerin, keine Angabe der vorgeschriebenen vorläufigen rechtlichen Einstufung, unbegründeter und widersprüchlicher Ausschluss der Haftung der zuständigen Behörden, Verstoß des OLAF gegen die Pflicht, die eigenen Ermittlungen objektiv und unparteiisch und gemäß der Unschuldsvermutung durchzuführen, sowie unzutreffende Angaben im Abschlussbericht wegen unzureichender Ermittlung.

Wegen allen oben dargestellten Rechtsverletzungen fehle es der der Agenzia delle Dogane e dei Monopoli della Repubblica Italiana von der Generaldirektion des OLAF aufgegebenen Empfehlung, alle notwendigen Maßnahmen für die Nacherhebung des Zolls bei der Klägerin zu ergreifen, an allen gesetzlichen Voraussetzungen und sei daher rechtswidrig.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. 2013, L 248, S. 1).


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/64


Klage, eingereicht am 7. Juni 2016 — Fruits de Ponent/Kommission

(Rechtssache T-290/16)

(2016/C 270/70)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Fruits de Ponent, SCCL (Alcarràs, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Roca Junyent, J. Mier Albert, R. Vallina Hoset)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Europäische Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der der Escarp. S.C.P., der Agropecuaria Sebcar, S.L., und der Rusfal 2000, S.L., durch ihre Handlungen und Unterlassungen in Bezug auf die Störungen der Märkte für Pfirsiche und Nektarinen im Wirtschaftsjahr 2014 und insbesondere durch den Erlass der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 913/2014 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 entstanden ist;

die Europäische Kommission zu verurteilen,

an die Escarp. S.C.P. einen Betrag von 121 085,11 Euro,

an die Agropecuaria Sebcar, S.L., einen Betrag von 162 540,46 Euro,

an die Rusfal 2000, S.L., einen Betrag von 28 808,99 Euro jeweils zuzüglich Ausgleichs- und Verzugszinsen zu zahlen;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage wird Ersatz des Schadens begehrt, der durch die Handlungen und Unterlassungen der Europäischen Kommission in Bezug auf die Störungen der Märkte für Pfirsiche und Nektarinen im Wirtschaftsjahr 2014 und insbesondere, aber nicht allein, durch den Erlass der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 913/2014 (1) und (EU) Nr. 932/2014 (2) entstanden sein soll.

Die Klägerin stützt die Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie geltend macht, dass die in der Gemeinschaftsrechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus außervertraglicher Haftung der Europäischen Union erfüllt seien.

Erstens habe die Kommission durch ihre Handlungen und Unterlassungen einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Rechtsnormen begangen, die bezweckten, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, wie es bei den Grundsätzen der Sorgfaltspflicht, der Fürsorgepflicht und der guten Verwaltung gemäß Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie beim Willkürverbot der Fall sei.

Als die Kommission im Sommer 2014 Maßnahmen gegen die Störungen der Märkte für Pfirsiche und Nektarinen erlassen habe, habe sie nämlich

eine Krisenregelung erlassen, die sie selbst zuvor als unangemessen und wirkungslos betrachtet habe, weil sie von den Erzeugerorganisationen nicht angewandt werden würde, da diese zu klein seien und ihnen die Mittel für ihre Anwendung fehlten;

keine Information über den Markt gesammelt;

gehandelt, ohne in Bezug auf die Maßnahmen der Marktrücknahme geeignete Daten zu erheben;

zu spät eingegriffen.

Außerdem seien die Maßnahmen der kofinanzierten Marktrücknahme von Erzeugnissen, der Werbung und der kostenlosen Verteilung objektiv ungeeignet gewesen.

Ferner habe die Kommission die Begründungspflicht verletzt.

Zweitens sei den drei betroffenen Unternehmen ein tatsächlicher und sicherer Schaden entstanden, der auch bezifferbar sei.

Schließlich bestehe zwischen dem Schaden und dem rechtswidrigen Handeln der Kommission ein Kausalzusammenhang.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 913/2014 der Kommission vom 21. August 2014 mit befristeten Sondermaßnahmen zur Unterstützung für Pfirsich- und Nektarinenerzeuger (ABl. 2014, L 248, S. 1).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 932/2014 der Kommission vom 29. August 2014 mit befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse und zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 913/2014 (ABl. 2014, L 259, S. 2).


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/66


Klage, eingereicht am 13. Juni 2016 — East West Consulting/Kommission

(Rechtssache T-298/16)

(2016/C 270/71)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: East West Consulting SPRL (Nandrin, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Tymen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären,

demzufolge,

festzustellen, dass die außervertragliche Haftung der Europäischen Kommission eröffnet ist;

die Beklagte dazu zu verurteilen, den von der Klägerin erlittenen Schaden zu ersetzen, der vorbehaltlich ergänzenden Vortrags mit 496 000 Euro bewertet wird;

die Beklagte in jedem Fall zur Tragung sämtlicher Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe hinreichend qualifizierte Rechtsverstöße begangen, indem sie auf der Grundlage des Beschlusses 2008/969/EG, Euratom der Kommission vom 16. Dezember 2008 über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende Frühwarnsystem (ABl. 2008, L 344, S. 125) zulasten der Klägerin eine „W3b“-Warnmeldung im Frühwarnsystem (FWS) aktiviert habe, und zwar infolge einer Untersuchung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), mit der ermittelt worden sei, wie groß das Risiko sei, das die Klägerin als Zuschlagsempfängerin des öffentlichen Dienstleistungsauftrags bezüglich eines Projekts zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien darstelle. Dieser Klagegrund gliedert sich in fünf Teile:

Erster Teil: Die Entscheidung, zulasten der Klägerin eine Warnmeldung im FWS vorzunehmen (im Folgenden: FWS-Entscheidung), sei rechtswidrig, da sie keine Rechtsgrundlage habe und gegen Art. 5 EUV sowie das Grundrecht auf Unschuldsvermutung verstoße.

Zweiter Teil: Die FWS-Entscheidung sei rechtswidrig, da sie gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße, der bezüglich der Voraussetzungen einer „W3b“-Warnmeldung gelte.

Dritter Teil: Die FWS-Entscheidung sei rechtswidrig, da sie aus Verstößen gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, die Verteidigungsrechte, das Grundrecht auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht resultiere.

Vierter Teil, der hilfsweise geltend gemacht wird: Die Kommission habe gegen die FWS-Entscheidung, die in Art. 41 der Charta verankerte Begründungspflicht, die Sorgfaltspflicht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

Fünfter Teil: Die Kommission habe ihre Zustimmung aus einem Grund verweigert, der unzulässig sei, da er in den Verdingungsunterlagen nicht vorgesehen sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Klägerin habe einen Schaden erlitten, der mit dem fehlerhaften Verhalten der Kommission in einem kausalen Zusammenhang stehe.


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/67


Beschluss des Gerichts vom 6. Juni 2016 — Miejskie Przedsiębiorstwo Energetyki Cieplnej/ECHA

(Rechtssache T-560/12) (1)

(2016/C 270/72)

Verfahrenssprache: Polnisch

Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 79 vom 16.3.2013.


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/67


Beschluss des Gerichts vom 1. Juni 2016 — Laboratoire Nuxe/EUIPO — NYX, Los Angeles (NYX)

(Rechtssache T-537/14) (1)

(2016/C 270/73)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 329 vom 22.9.2014.


25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/67


Beschluss des Gerichts vom 31. Mai 2016 — Laboratorios Thea/EUIPO — Sebapharma (Sebacur)

(Rechtssache T-84/15) (1)

(2016/C 270/74)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 118 vom 13.4.2015.


Gericht für den öffentlichen Dienst

25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/68


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 14. Juni 2016 — Fernández González/Kommission

(Rechtssache F-121/15) (1)

((Öffentlicher Dienst - Bediensteter auf Zeit - Auf einer Planstelle im Kabinett eines Mitglieds der Europäischen Kommission beschäftigter Bediensteter - Einstellung eines Bediensteten auf Zeit nach Art. 2 Buchst. b der BSB - Voraussetzung einer Unterbrechung jeder Art von Beschäftigungsverhältnis mit der Kommission für einen Zeitraum von sechs Monaten - Nr. 3.2 des Vermerks D(2005) 18064 der Kommission vom 28. Juli 2005 über die Einstellung von Bediensteten auf Zeit nach Art. 2 Buchst. b und d der BSB auf Dauerplanstellen bei Fehlen erfolgreicher Teilnehmer eines Auswahlverfahrens))

(2016/C 270/75)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Elia Fernández González (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Casado García-Hirschfeld und É. Boigelot)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser, G. Berscheid, Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die Bewerbung der Klägerin um die Planstelle, die Gegenstand der Ausschreibung KOM/2014/2036 war, in Anwendung des Vermerks D(2005) 18064 der GD HR vom 28. Juli 2005 abgelehnt wurde, weil die Voraussetzung einer sechsmonatigen Vertragsunterbrechung vor Einstellung eines Bediensteten, der zuvor in der Besoldungsgruppe AT2c unter Vertrag stand, nicht vorlag, sowie Ersatz des angeblich entstandenen materiellen und immateriellen Schadens

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten von Frau Elia Fernández González zu tragen.


(1)  ABl. C 354 vom 26.10.2015, S. 57.


25.7.2016   

DE

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C 270/69


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 10. Juni 2016 — HI/Kommission

(Rechtssache F-133/15) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Art. 11 des Statuts - Loyalitätspflicht - Art. 11a - Interessenkonflikt - Mit der Betreuung eines durch die Union finanzierten Projekts betrauter Beamter - Familiäre Beziehung zwischen diesem Beamten und einem Arbeitnehmer, der von der mit dem Projekt beauftragten Gesellschaft für das Projekt eingestellt wurde - Disziplinarverfahren - Disziplinarstrafe - Zurückstufung - Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des Disziplinarausschusses - Begründungspflicht - Verfahrensdauer - Angemessene Frist - Verletzung der Verteidigungsrechte - Grundsatz ne bis in idem - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Verhältnismäßigkeit der Strafe - Mildernde Umstände))

(2016/C 270/76)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: HI (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Ehrbar und F. Simonetti)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der gegen den Kläger infolge einer Untersuchung wegen eines Interessenkonflikts eine dauerhafte Zurückstufung um zwei Besoldungsgruppen verhängt wird, sowie Klage auf Ersatz des immateriellen Schaden, der ihm entstanden sein soll

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

HI trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.


(1)  ABl. C 414 vom 14.12.2015, S. 45.