ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 265 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
59. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2016/C 265/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7877 — Warburg Pincus/General Atlantic/UniCredit/Santander/SAM/Pioneer) ( 1 ) |
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2016/C 265/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8075 — Partners Group/Infrared Capital Partners/Merkur Offshore) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2016/C 265/03 |
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2016/C 265/04 |
Information der Kommission gemäß Beschluss (EU) 2016/833 des Rates |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2016/C 265/05 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8141 — Watling Street/Sagemcom) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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Berichtigungen |
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2016/C 265/06 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
21.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 265/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7877 — Warburg Pincus/General Atlantic/UniCredit/Santander/SAM/Pioneer)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 265/01)
Am 26. Mai 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M7877 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
21.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 265/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8075 — Partners Group/Infrared Capital Partners/Merkur Offshore)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 265/02)
Am 8. Juli 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M8075 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
21.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 265/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
20. Juli 2016
(2016/C 265/03)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1013 |
JPY |
Japanischer Yen |
117,33 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4384 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,83605 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,4684 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,0882 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
9,3552 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
27,022 |
HUF |
Ungarischer Forint |
315,05 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,3758 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,4741 |
TRY |
Türkische Lira |
3,3463 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,4712 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4382 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,5405 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5658 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,4962 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 257,06 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
15,7296 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,3501 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4855 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
14 433,83 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,4456 |
PHP |
Philippinischer Peso |
51,917 |
RUB |
Russischer Rubel |
69,7877 |
THB |
Thailändischer Baht |
38,583 |
BRL |
Brasilianischer Real |
3,5761 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
20,3683 |
INR |
Indische Rupie |
74,0123 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
21.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 265/3 |
Information der Kommission gemäß Beschluss (EU) 2016/833 des Rates
(2016/C 265/04)
Gemäß Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2016/833 des Rates vom 17. Mai 2016 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union anlässlich der 54. Sitzung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter, der durch die Zwischenstaatliche Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) eingerichtet wurde, hinsichtlich bestimmter Änderungen des Anhangs C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr zu vertretenden Standpunkts (1), die ab dem 1. Januar 2017 gelten sollen, gibt die Kommission bekannt, dass die vom Ausschuss getroffenen Entscheidungen abrufbar sind unter:
http://www.otif.org/index.php?id=552&L=0&id=552
(1) ABl. L 140 vom 27.5.2016, S. 12.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
21.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 265/4 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8141 — Watling Street/Sagemcom)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 265/05)
1. |
Am 13. Juli 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Watling Street Capital Partners LLP (Vereinigtes Königreich) übernimmt über seine Tochtergesellschaft Saturn BidCo SAS im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Sagemcom Holding SAS (Frankreich). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8141 — Watling Street/Sagemcom per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
Berichtigungen
21.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 265/5 |
Berichtigung der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020
( Amtsblatt der Europäischen Union C 204 vom 1. Juli 2014 )
(2016/C 265/06)
Seite 41, Randnummer 217:
Anstatt:
„Die folgenden Arten von landwirtschaftlichen Nutztieren kommen für eine Förderung in Betracht: Schafe, Ziegen, Equiden, Schweine und Vögel.“
muss es heißen:
„Die folgenden Arten von landwirtschaftlichen Nutztieren kommen für eine Förderung in Betracht: Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden, Schweine und Vögel.“
Seite 51, Randnummer 315, einleitender Satz:
Anstatt:
„Die Beihilfe sollte zur Förderung von Formen der Zusammenarbeit gewährt werden, die mindestens zwei Einrichtungen und insbesondere Folgendes betreffen:“
muss es heißen:
„Die Beihilfe sollte zur Förderung von Formen der Zusammenarbeit gewährt werden, die mindestens zwei Einrichtungen, ungeachtet der Tatsache, ob diese im Agrarsektor tätig sind, solange ausschließlich der Agrarsektor von der Zusammenarbeit profitiert, und insbesondere Folgendes betreffen:“.
Seite 93, Randnummer 701, einleitender Satzteil:
Anstatt:
„Die Zusammenarbeit, an der mindestens zwei Einrichtungen beteiligt sein müssen, von denen mindestens eine ein nicht im Agrarsektor tätiges Unternehmen ist, betrifft insbesondere“
muss es heißen:
„Die Zusammenarbeit, an der mindestens zwei Einrichtungen beteiligt sein müssen, betrifft insbesondere“.