ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 265

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
21. Juli 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 265/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7877 — Warburg Pincus/General Atlantic/UniCredit/Santander/SAM/Pioneer) ( 1 )

1

2016/C 265/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8075 — Partners Group/Infrared Capital Partners/Merkur Offshore) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 265/03

Euro-Wechselkurs

2

2016/C 265/04

Information der Kommission gemäß Beschluss (EU) 2016/833 des Rates

3


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2016/C 265/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8141 — Watling Street/Sagemcom) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

4


 

Berichtigungen

2016/C 265/06

Berichtigung der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 ( ABl. C 204 vom 1.7.2014 )

5


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

21.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 265/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7877 — Warburg Pincus/General Atlantic/UniCredit/Santander/SAM/Pioneer)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 265/01)

Am 26. Mai 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M7877 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


21.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 265/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8075 — Partners Group/Infrared Capital Partners/Merkur Offshore)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 265/02)

Am 8. Juli 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M8075 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

21.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 265/2


Euro-Wechselkurs (1)

20. Juli 2016

(2016/C 265/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1013

JPY

Japanischer Yen

117,33

DKK

Dänische Krone

7,4384

GBP

Pfund Sterling

0,83605

SEK

Schwedische Krone

9,4684

CHF

Schweizer Franken

1,0882

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,3552

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,022

HUF

Ungarischer Forint

315,05

PLN

Polnischer Zloty

4,3758

RON

Rumänischer Leu

4,4741

TRY

Türkische Lira

3,3463

AUD

Australischer Dollar

1,4712

CAD

Kanadischer Dollar

1,4382

HKD

Hongkong-Dollar

8,5405

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5658

SGD

Singapur-Dollar

1,4962

KRW

Südkoreanischer Won

1 257,06

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,7296

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,3501

HRK

Kroatische Kuna

7,4855

IDR

Indonesische Rupiah

14 433,83

MYR

Malaysischer Ringgit

4,4456

PHP

Philippinischer Peso

51,917

RUB

Russischer Rubel

69,7877

THB

Thailändischer Baht

38,583

BRL

Brasilianischer Real

3,5761

MXN

Mexikanischer Peso

20,3683

INR

Indische Rupie

74,0123


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


21.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 265/3


Information der Kommission gemäß Beschluss (EU) 2016/833 des Rates

(2016/C 265/04)

Gemäß Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2016/833 des Rates vom 17. Mai 2016 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union anlässlich der 54. Sitzung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter, der durch die Zwischenstaatliche Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) eingerichtet wurde, hinsichtlich bestimmter Änderungen des Anhangs C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr zu vertretenden Standpunkts (1), die ab dem 1. Januar 2017 gelten sollen, gibt die Kommission bekannt, dass die vom Ausschuss getroffenen Entscheidungen abrufbar sind unter:

http://www.otif.org/index.php?id=552&L=0&id=552


(1)  ABl. L 140 vom 27.5.2016, S. 12.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

21.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 265/4


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8141 — Watling Street/Sagemcom)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 265/05)

1.

Am 13. Juli 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Watling Street Capital Partners LLP (Vereinigtes Königreich) übernimmt über seine Tochtergesellschaft Saturn BidCo SAS im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Sagemcom Holding SAS (Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Watling Street Capital Partners LLP ist die Muttergesellschaft der Gruppe Charterhouse, die sich aus Kapitalverwaltungsgesellschaften zusammensetzt.

Die Sagemcom Holding SAS ist die Muttergesellschaft der Gruppe Sagemcom, die sich aus Unternehmen zusammensetzt, die in der Entwicklung, Herstellung und Verteilung hochwertiger Kommunikationsterminals, von Energiemanagementsystemen und im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur tätig sind.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8141 — Watling Street/Sagemcom per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


Berichtigungen

21.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 265/5


Berichtigung der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020

( Amtsblatt der Europäischen Union C 204 vom 1. Juli 2014 )

(2016/C 265/06)

Seite 41, Randnummer 217:

Anstatt:

„Die folgenden Arten von landwirtschaftlichen Nutztieren kommen für eine Förderung in Betracht: Schafe, Ziegen, Equiden, Schweine und Vögel.“

muss es heißen:

„Die folgenden Arten von landwirtschaftlichen Nutztieren kommen für eine Förderung in Betracht: Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden, Schweine und Vögel.“

Seite 51, Randnummer 315, einleitender Satz:

Anstatt:

„Die Beihilfe sollte zur Förderung von Formen der Zusammenarbeit gewährt werden, die mindestens zwei Einrichtungen und insbesondere Folgendes betreffen:“

muss es heißen:

„Die Beihilfe sollte zur Förderung von Formen der Zusammenarbeit gewährt werden, die mindestens zwei Einrichtungen, ungeachtet der Tatsache, ob diese im Agrarsektor tätig sind, solange ausschließlich der Agrarsektor von der Zusammenarbeit profitiert, und insbesondere Folgendes betreffen:“.

Seite 93, Randnummer 701, einleitender Satzteil:

Anstatt:

„Die Zusammenarbeit, an der mindestens zwei Einrichtungen beteiligt sein müssen, von denen mindestens eine ein nicht im Agrarsektor tätiges Unternehmen ist, betrifft insbesondere“

muss es heißen:

„Die Zusammenarbeit, an der mindestens zwei Einrichtungen beteiligt sein müssen, betrifft insbesondere“.