ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 261

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
19. Juli 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 261/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8000 — DCC/Dansk Fuels) ( 1 )

1

2016/C 261/02

Mehrere unter dem Aktenzeichen CHAP(2015) 2880 registrierte Beschwerden

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2016/C 261/03

Beschluss des Rates vom 18. Juli 2016 zur Ernennung eines rumänischen Mitglieds und rumänischer stellvertretender Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

2

 

Europäische Kommission

2016/C 261/04

Euro-Wechselkurs

4


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2016/C 261/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8098 — Italmobiliare/Clessidra SGR) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

5

2016/C 261/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8061 — IMS Health/Quintiles) ( 1 )

6

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2016/C 261/07

Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

7

2016/C 261/08

Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

16

2016/C 261/09

Mitteilung der Kommission — Bekanntmachung einer öffentlichen Konsultation — Geografische Angaben aus Japan

20


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

19.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 261/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8000 — DCC/Dansk Fuels)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 261/01)

Am 20. Juni 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M8000 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


19.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 261/1


Mehrere unter dem Aktenzeichen CHAP(2015) 2880 registrierte Beschwerden

(2016/C 261/02)

Die Kommissionsdienststellen nehmen Bezug auf ihre Antwort, die im Amtsblatt der Europäischen Union C 127 vom 9. April 2016, S. 2, und im Internet unter http://ec.europa.eu/eu_law/complaints/receipt/index_en.htm veröffentlicht wurde; darin wurde den Beschwerdeführern das Ergebnis der Prüfung ihrer unter CHAP(2015) 2880 registrierten Beschwerden über die mutmaßlich diskriminierende Besteuerung von Grenzgängern in Slowenien sowie die Absicht der Kommission mitgeteilt, das Verfahren in dieser Sache einzustellen.

Da keiner der Beschwerdeführer innerhalb der vierwöchigen Frist geantwortet hat, bestätigt die Kommission, dass die Beschwerden am 28. Mai 2016 zu den Akten gelegt wurden.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

19.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 261/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Juli 2016

zur Ernennung eines rumänischen Mitglieds und rumänischer stellvertretender Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

(2016/C 261/03)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (1), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die dem Rat von der Regierung jedes Mitgliedstaats vorgelegte Kandidatenliste,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat mit den Beschlüssen vom 24. Februar 2016 (2), 11. April 2016 (3) und 9. Juni 2016 (4) die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz für die Zeit vom 29. Februar 2016 bis zum 28. Februar 2019 ernannt.

(2)

Die rumänische Regierung hat weitere Kandidaten für drei zu besetzende Sitze vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz werden für die Zeit bis zum 28. Februar 2019 ernannt:

VERTRETER DER ARBEITNEHMERVERBÄNDE

Land

Mitglied

Stellvertretendes Mitglied

Rumänien

Frau Mihaela DARLE

Herr Corneliu CONSTANTINOAIA

Herr Dumitru FORNEA

Artikel 2

Der Rat wird die noch vorzuschlagenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt ernennen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Gabriela MATEČNÁ


(1)  ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1.

(2)  Beschluss des Rates vom 24. Februar 2016 zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ABl. C 79 vom 1.3.2016, S. 1).

(3)  Beschluss des Rates vom 11. April 2016 zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder (Griechenland, Ungarn und Schweden) des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ABl. C 130 vom 13.4.2016, S. 3).

(4)  Beschluss des Rates vom 9. Juni 2016 zur Ernennung eines rumänischen Mitglieds und rumänischer stellvertretender Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ABl. C 214 vom 15.6.2016, S. 2).


Europäische Kommission

19.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 261/4


Euro-Wechselkurs (1)

18. Juli 2016

(2016/C 261/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1053

JPY

Japanischer Yen

116,82

DKK

Dänische Krone

7,4387

GBP

Pfund Sterling

0,83372

SEK

Schwedische Krone

9,4679

CHF

Schweizer Franken

1,0869

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,3627

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,024

HUF

Ungarischer Forint

315,01

PLN

Polnischer Zloty

4,3805

RON

Rumänischer Leu

4,4686

TRY

Türkische Lira

3,2680

AUD

Australischer Dollar

1,4557

CAD

Kanadischer Dollar

1,4315

HKD

Hongkong-Dollar

8,5713

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5555

SGD

Singapur-Dollar

1,4900

KRW

Südkoreanischer Won

1 257,60

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,7685

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,4089

HRK

Kroatische Kuna

7,4957

IDR

Indonesische Rupiah

14 468,93

MYR

Malaysischer Ringgit

4,3971

PHP

Philippinischer Peso

51,650

RUB

Russischer Rubel

69,7145

THB

Thailändischer Baht

38,647

BRL

Brasilianischer Real

3,5963

MXN

Mexikanischer Peso

20,4348

INR

Indische Rupie

74,2758


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

19.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 261/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8098 — Italmobiliare/Clessidra SGR)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 261/05)

1.

Am 12. Juli 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Italmobiliare S.p.A. („Italmobiliare“, Italien) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Clessidra SGR S.p.A.(„Clessidra“, Italien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Italmobiliare ist eine Finanzholdinggesellschaft mit Kapitalanlagen in Unternehmen, die in verschiedenen Branchen tätig sind, u. a. in den Bereichen Baumaterialien, Lebensmittelverpackungen, Banken und Immobilien sowie im elektronischen Handel.

Die Private-Equity-Gesellschaft Clessidra verwaltet verschiedene Fonds mit Portfoliounternehmen, die in unterschiedlichen Industriezweigen, etwa Chemie, Arzneimittel, Essig, Kunststoffformteile, Bekleidung, Luxusschmuck, Telekommunikationsinfrastruktur, Finanzdienstleistungen und Spiele, aktiv sind.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8098 — Italmobiliare/Clessidra SGR per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


19.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 261/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8061 — IMS Health/Quintiles)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 261/06)

1.

Am 7. Juli 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen IMS Health Holdings („IMS Health“, USA) fusioniert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung mit dem Unternehmen Quintiles Transnational Holdings Inc. („Quintiles“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   IMS Health: weltweit tätiger Informations- und Technologiedienstleister für Unternehmen in der Gesundheitsbranche (Leistungs-, Preis- und Marktanalyse) u.a.m.;

—   Quintiles: weltweite Produktentwicklung- und Outsourcing-Dienstleistungen für Unternehmen der Gesundheitsbranche, die neue Therapien entwickeln und vermarkten wollen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8061 — IMS Health/Quintiles per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

19.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 261/7


Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2016/C 261/07)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

„POMMES ET POIRES DE SAVOIE“/„POMMES DE SAVOIE“/„POIRES DE SAVOIE“

EU-Nr.: FR-PGI-0117-01376 — 24.9.2015

g.U. ( ) g.g.A ( X )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Syndicat Fruits des Savoie

Maison de l’Agriculture

52 avenue des Îles

74994 Annecy Cedex 9

FRANCE

Tel. +33 479338317

Fax +33 479339253

E-Mail: syndicatfruitsdessavoie@haute-savoie.chambagri.fr

Der Berufsverband setzt sich aus Obsterzeugern, Erzeugern mit Versandeinrichtungen, Erzeugern mit Lagereinrichtungen und Versandstellen zusammen und hat deshalb ein berechtigtes Interesse, Änderungen der Spezifikation zu beantragen.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstiges: Name und Anschrift der Vereinigung, Angaben zu der Kontrolleinrichtung

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

5.   Änderung(en)

Die antragstellende Vereinigung hat den Wunsch, die Produktspezifikation zu aktualisieren und einige in dem geografischen Gebiet verbreitete Verfahren zu berücksichtigen, die im Hinblick auf die g. g. A. den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet untermauern.

5.1.   Name des Erzeugnisses

Es wird beantragt, zusätzlich zu dem bisherigen Namen „Pommes et Poires de Savoie“ die Bezeichnungen „Pommes de Savoie“ und „Poires de Savoie“ einzuführen. Die Vereinigung möchte auf den Verpackungen oder Etiketten die Namen „Pommes de Savoie“ oder „Poires de Savoie“ verwenden dürfen, wenn es sich bei den Erzeugnissen ausschließlich um Äpfel oder ausschließlich um Birnen handelt. Bislang werden diese Einzelbezeichnungen nicht verwendet, da die Marktteilnehmer bei der Kennzeichnung ihrer Erzeugnisse den Namen „Pommes et Poires de Savoie“ verwenden.

5.2.   Beschreibung des Erzeugnisses

Dieses Kapitel wurde neu gefasst und ergänzt.

Die Beschreibung der Früchte umfasst eine Beschreibung des Aussehens, eine physikalisch-chemische und eine organoleptische Beschreibung. Die Vermarktungsklassen der Früchte wurden für Früchte mit Schorfflecken bis zu einer Fläche von 1 cm2 auf der Gesamtoberfläche der Frucht um die Klasse 2 erweitert. Ziel der Vereinigung ist es, die g. g. A. für Früchte aus dem ökologischen Landbau zugänglich zu machen.

Die eingetragene Spezifikation enthält eine kurze Beschreibung einiger zugelassener Sorten (Golden Delicious, Reinette Blanche du Canada und Melrose). Hinzugefügt wird eine Beschreibung für Äpfel der Sorten Idared, Reinette Grise du Canada und Jonagold sowie für Birnen der Sorte Passe Crassane.

Das Verzeichnis der zugelassenen Sorten wurde um die folgenden Sorten ergänzt:

Äpfel: Reine des Reinettes, Elstar, Delgollune, Gala, Delcorf, Pinova, Fuji, Suntan, Initial, Pilot, Belle de Boskoop, Dalinco und Opal;

Birnen: Williams, Louise Bonne d’Avranches, Conférence, Doyenné du Comice und Général Leclerc.

Mit dieser Änderung wird der Besonderheit des Anbaugebiets von Savoyen Rechnung getragen, wo sehr unterschiedliche Sorten angebaut werden und die Vielfalt der Höhenlagen, der Sonnenverhältnisse und der Bodentypen die Anpassung zahlreicher Sorten begünstigt haben. Diese Vielfalt entspricht den Erfordernissen einer kurzfristigen oder halbwegs kurzfristigen Vermarktung, die in Savoyen weit verbreitet ist. Voraussetzung dieser Art der Vermarktung ist eine breite Sortenpalette, die es gestattet, der Haltbarkeit der gelagerten Frucht Rechnung zu tragen und sich somit ein sehr strenges Verbot aufzuerlegen — nämlich nach der Ernte auf chemische Behandlungen zu verzichten.

Mit allen in dem Spezifikationsentwurf genannten Sorten wurden Versuche durchgeführt, um ihre besonderen Merkmale und ihren ursächlichen Zusammenhang mit den Boden- und Klimaverhältnissen des geografischen Gebiets zu bestätigen.

Die Angabe einer Mindestgröße, die nur drei Apfelsorten betrifft, wird gestrichen. Alle Früchte müssen den EU-Rechtsvorschriften entsprechen, insbesondere hinsichtlich der Größe. Die Vereinigung wendet die für die jeweilige Handelsklasse geltende Größendefinition an.

Des Weiteren wurde die Apfelsorte Mutsu aus der Spezifikation entfernt. Als die Vereinigung die Spezifikation erstellte, sah sie ein Sortenverzeichnis vor, das den an die Erzeugung von „Pommes et Poires de Savoie“ gestellten Erwartungen zu genügen schien, wobei allerdings die Ergebnisse der Versuchsstationen noch nicht vorlagen. Im Falle der Sorte Mutsu stellte sich heraus, dass die Ergebnisse der Versuche die Erwartungen nicht erfüllten, sodass diese Sorte nie für die Erzeugung angepflanzt wurde.

Um die Kontrolle zu erleichtern, ob die Früchte ihrer jeweiligen organoleptischen und physikalisch-chemischen Beschreibung entsprechen, wurden Richtwerte in die Spezifikation eingefügt.

5.3.   Geografisches Gebiet

Das ursprünglich nach rein administrativen Kriterien festgelegte geografische Gebiet entspricht im Großen und Ganzen dem historischen Anbaugebiet, das jedoch keine Gemeinden in Hochgebirgslage umfasst, weil diese für eine ausreichende Reifung der Früchte ungünstig ist. Zur Verdeutlichung des Zusammenhangs zwischen dem Erzeugnis und seinem Anbaugebiet wird das geografische Gebiet auf bestimmte Gemeinden der zwei Departements Savoie und Haute-Savoie begrenzt und auf sieben zusätzliche Gemeinden des Departements Ain, deren funktionale Verbindungen mit den Marktteilnehmern des Gebiets nachgewiesen wurden, ausgedehnt. In all diesen Gemeinden herrschen die gleichen klimatischen Bedingungen vor.

Die Kriterien für die Abgrenzung des geografischen Gebiets können wie folgt beschrieben werden:

Gemeinde, in der die Erzeugung von Äpfeln und Birnen unter den in der Spezifikation für die g.g.A. vorgegebenen Bedingungen üblich ist;

Höhenlage zwischen 200 und 1 500 m;

Profil mit hügeligem Gelände, wie es typisch für das Vorland ist;

tiefe Böden, die überwiegend auf kalkhaltigen Sedimentformationen liegen;

Kontinentalklima mit südlichem Einfluss, das erhebliche Niederschlagsmengen (1 000 mm) mit sich bringt;

Ort mit Mischkultur und Tierhaltung.

Das geografische Gebiet der g.g.A. „Pommes et Poires de Savoie“/„Pommes de Savoie“/„Poires de Savoie“ erstreckt sich nun auf 463 anstatt 650 Gemeinden.

5.4.   Ursprungsnachweis

Die Vorschriften für die Angaben der Marktteilnehmer werden genauer gefasst, um die Aufzeichnung der Daten für die Kontrollen besser zu regeln. Außerdem wurde ein Rückverfolgungssystem eingerichtet, um das Nachverfolgen des Erzeugnisses zu erleichtern.

Identitätskennzeichen der Früchte: Zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit wird festgelegt, dass die Früchte, für die die g.g.A. „Pommes et Poires de Savoie“/„Pommes de Savoie“/„Poires de Savoie“ beansprucht wird, einzeln durch einen Aufkleber mit dieser Angabe zu kennzeichnen sind, wenn sie den Verbrauchern in loser Schüttung angeboten werden. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht, wenn der Verkauf direkt zwischen dem Erzeuger und dem Verbraucher abgewickelt wird oder wenn die Früchte in einer manipulationssicheren Verpackung vermarktet werden.

5.5.   Erzeugungsverfahren

Dieser Teil der Spezifikation wurde neu gefasst und ergänzt, womit zwei Ziele verfolgt werden:

Die Vorschriften sollen präzise und leicht zu kontrollieren sein. Bestimmungen, die Erläuterungen und Empfehlungen betreffen, wurden aus der gegenwärtig eingetragenen Spezifikation entfernt;

die Vorschriften für eine Bewirtschaftung der Obstplantagen, die der Aufrechterhaltung der physikalischen Beschaffenheit der Böden und Pflanzen förderlich ist und somit eine Steigerung der Erzeugung von Früchten innerhalb ihrer natürlichen Umwelt ermöglicht, sollen bewahrt und präzisiert werden.

Es wurde das Modell des Lebenszyklus des Erzeugnisses eingeführt.

Diese Vorschriften betreffen:

Einführung eines Protokolls für die Auswahl der Sorten:

Jede neue Sorte muss Zulassungskriterien erfüllen, in denen die in der Beschreibung des Erzeugnisses genannten Besonderheiten wiederzuerkennen sind. Die Anforderungen dieses Protokolls umfassen:

Einhaltung der Merkmale von „Pommes et Poires de Savoie“/„Pommes de Savoie“/„Poires de Savoie“;

Verwendung von zertifiziertem oder virusfreiem Pflanzenmaterial;

Berücksichtigung von Sorten, die in dem geografischen Gebiet nach den Bestimmungen der Spezifikation angebaut werden;

Beachtung des Verhaltens hinsichtlich Anbau und Pflanzengesundheit.

Auswahl des Pflanzenmaterials

Zum Schutz des Produktionspotenzials des Anbaugebiets wurde die Pflicht zur Verwendung von virusfreiem Pflanzgut eingeführt. Die Verpflichtungen der Pflanzgutproduzenten und der Obstbauern im Falle einer direkten Verwendung von Pflanzgut werden präzisiert.

Pflanzdichte

Damit die Bäume über eine ausreichende Fläche und günstige Lichtverhältnisse verfügen, wird die Pflanzdichte für jede neue Plantage auf maximal 3 500 Pflanzen je Hektar begrenzt.

Art und Weise der Bodenpflege

Die Bestimmungen zu diesem Kapitel werden ergänzt, um die Begrünung in den Obstanlagen ab dem dritten Jahr nach der Anpflanzung verbindlich vorzuschreiben und damit mindestens 60 % der Fläche zwischen den Reihen mit einem mindestens 2 Meter breiten Grasstreifen begrünt werden. Die Begrünung des Bodens begünstigt die Schwankungen der Luftfeuchtigkeit zwischen Tag und Nacht, was zur Rosafärbung auf einer Seite der Früchte beiträgt.

Um umweltfreundliche Anbaumethoden zu fördern und damit die ursprünglichen Bodeneigenschaften zu schützen, wird außerdem jeder Einsatz von synthetischen Chemikalien für die Desinfektion untersagt.

Bewässerung, Düngung und Pflanzenschutz

Mit all diesen Bestimmungen soll eine vernünftige Nutzung verschiedener Betriebsmittel erreicht werden. Die angestrebten Ziele bestehen darin,

den Schutz der natürlichen Produktionsfaktoren (Boden, Pflanzenmaterial) zu stärken und damit die Unterscheidungsmerkmale der g.g.A. zu bewahren;

die Obstproduktion so zu steuern, dass eine gleichmäßige Versorgung des Baums gewährleistet und seine Widerstandsfähigkeit — Voraussetzung für eine gleichmäßige und langsame Reifung der Früchte — erhöht wird. Dieses Ziel wird angestrebt, um Früchte, insbesondere Äpfel, mit festem und knackigem Fruchtfleisch zu erzeugen.

Was Pflanzenschutzmittel angeht, führt die Vereinigung die Möglichkeit ein, die Erzeuger nach fachlichen Beobachtungen vor Ort für einen angemessenen Einsatz dieser Mittel zu sensibilisieren. Es geht darum, den unangebrachten Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu beschränken und auf diese Weise den Zusammenhang zwischen dem Obstbau und dem geografischen Gebiet zu stärken.

Bestäubung

Die Bestäubung durch Bienen wird durch die Verpflichtung gefördert, mindestens einen Bienenstock in der Nähe der Obstanlagen zu halten, d. h. in einem Umkreis von maximal 4 Kilometern, was dem durchschnittlichen Flugradius einer Trachtbiene entspricht.

Ernte der Früchte

Verbindlich vorgeschrieben wird eine physikalisch-chemische Analyse bei der Ernte, die der Überprüfung der Eigenschaften der Früchte dient. Aufgrund der Analyseergebnisse kann der Erzeuger entscheiden, unter welchen Bedingungen die Früchte gelagert werden und welcher Zeitpunkt am besten geeignet ist, sie in Verkehr zu bringen.

Eine chemische Behandlung der Früchte nach der Ernte ist untersagt, wodurch die Marktteilnehmer einen Anreiz erhalten, zur Lagerung geeignete Qualitätsfrüchte zu erzeugen.

Präzisierung der Lagerbedingungen

Die Vorschriften für Lagerzeiten, die sich nach der Schnelligkeit der Vermarktung der Früchte und der Art ihrer Lagerung richten, werden gestrichen. Die Marktteilnehmer verfügen über geeignete Lagersysteme, um die Qualität des Erzeugnisses zu garantieren. Es bleibt ihnen überlassen, die Reifefortschritte verschiedener Sorten zu überwachen, den sich wandelnden Erfordernissen der Lagerung (Temperatur, Feuchtigkeit) Rechnung zu tragen und das zeitlich gestaffelte Inverkehrbringen zu steuern.

Mit den unter dem Punkt „Beschreibung des Erzeugnisses“ genannten Analysen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens kann sichergestellt werden, dass die ursprünglichen Eigenschaften der Früchte erfolgreich bewahrt werden.

Zudem werden die Verpflichtungen der Lager- und Versandbetriebe beschrieben, insbesondere das Verbot der Endverpackung in Palettenkisten und die Pflicht zur Kennzeichnung jeder einzelnen Frucht durch Anbringung eines Aufklebers.

5.6.   Kennzeichnung

Die Kennzeichnungspflichten werden ergänzt und präzisiert.

Sie sehen insbesondere vor, dass die verpackten Erzeugnisse je nach Art des Erzeugnisses gekennzeichnet werden können.

5.7.   Sonstige Änderungen

Name und Anschrift der Vereinigung sowie die Angaben zu der Kontrolleinrichtung wurden aktualisiert.

EINZIGES DOKUMENT

„POMMES ET POIRES DE SAVOIE“/„POMMES DE SAVOIE“/„POIRES DE SAVOIE“

EU-Nr.: FR-PGI-0117-01376 — 24.9.2015

g.U. ( ) g.g.A.( X )

1.   Namen

„Pommes et Poires de Savoie“/„Pommes de Savoie“/„Poires de Savoie“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Die „Pommes et Poires de Savoie“/„Pommes de Savoie“/„Poires de Savoie“ sind frisches Obst.

Die „Pommes de Savoie“ bestehen aus den folgenden Sorten und deren Mutanten: Belle de Boskoop, Dalinco, Delcorf, Delgollune, Elstar, Fuji, Gala, Golden Delicious, Idared, Initial, Jonagold, Melrose, Opal, Pinova, Pilot, Reine des Reinettes, Reinette Blanche du Canada, Reinette Grise du Canada, Suntan.

Die „Poires de Savoie“ bestehen aus den folgenden Sorten und deren Mutanten: Conférence, Doyenné du Comice, Général Leclerc, Louise Bonne d’Avranches, Passe Crassane, Williams.

Die „Pommes de Savoie“ und die „Poires de Savoie“ müssen die folgenden Merkmale aufweisen:

Gelbe Apfelsorten: Rosafärbung auf einer Seite;

Zweifarbige Apfelsorten: Die Größe der gefärbten Oberfläche muss den Anforderungen der in der geltenden UNECE-Norm definierten Güteklasse „Extra“ entsprechen;

Apfelsorten Reinette Blanche du Canada, Reinette Grise du Canada, Reine des Reinettes, Belle de Boskoop: Berostung;

Birnen der Sorten Conférence, Doyenné du Comice, Passe Crassane und Général Leclerc: längliche Form und Berostung. Die Birnen müssen den in der geltenden Vermarktungsverordnung definierten Handelsklassen entsprechen, und zwar

den Güteklassen „Extra“ oder „1“;

der Güteklasse 2 bei Früchten, die nur einen Berostungsfehler aufweisen, in ihren sonstigen Eigenschaften aber den Güteklassen „Extra“ oder „1“ entsprechen.

Physikalisch-chemische Eigenschaften

Bei Abgang aus dem Lager müssen die „Pommes et Poires de Savoie“/„Pommes de Savoie“/„Poires de Savoie“ den folgenden Werten entsprechen:

Gelbe Äpfel:

Sorten

Datum

Festigkeit

kg/cm2

IR

% Brix

Säuregehalt

g Apfelsäure/Liter Saft

Thiault-Index

Aussehen

CTIFL-Skala

Golden

Vermarktung vor dem 1. November

≥ 5

≥ 12

≥ 4

175

≥C4

Vermarktung vor vom 1. November bis 31. Dezember

≥ 5

≥ 12

≥ 3,5

165

≥C4

Vermarktung vom 1. Januar bis 28. Februar

≥ 5

≥ 12

≥ 3

160

≥C4

Vermarktung nach dem 1. März

≥ 4,5

≥ 12

≥ 2,8

155

≥C4

Opal

 

≥ 5

≥ 12

Zweifarbige Äpfel:

Sorten

Festigkeit vor dem 31. Januar

Festigkeit nach dem 1. Februar

IR

Säuregehalt

Aussehen

Delbard Estival

≥ 5

≥ 4,5

≥ 12

 

≥ 1/3 gefärbte Oberfläche

Initial

≥ 5

≥ 4,5

≥ 12

 

≥ 1/3 gefärbte Oberfläche

Reine des Reinettes

≥ 5

≥ 4,5

≥ 12,5

≥ 6

≥ 1/3 gefärbte Oberfläche

Elstar

≥ 5

≥ 4,5

≥ 12,5

≥ 6

≥ 1/3 gefärbte Oberfläche

Gala

≥ 5

≥ 4,5

≥ 12

 

≥ 1/3 gefärbte Oberfläche

Belle de Boskoop und Mutanten

≥ 5

≥ 4,5

≥ 12

≥ 6

 

Suntan

≥ 5

≥ 4,5

≥ 12

≥ 6

Jonagold

≥ 5

≥ 4,5

≥ 12

 

≥ 1/3 gefärbte Oberfläche

Reinette Blanche du Canada

≥ 5

≥ 4,5

≥ 12

≥ 6

 

Reinette Grise du Canada

≥ 5

≥ 4,5

≥ 12

≥ 6

≥ 3/4 Berostung

Pinova

≥ 5

≥ 4,5

≥ 13

 

≥ 1/3 gefärbte Oberfläche

Dalinco

≥ 5

≥ 4,5

≥ 12,5

 

≥ 1/3 gefärbte Oberfläche

Jubilé

≥ 5

≥ 4,5

≥ 12,5

 

≥ 1/3 gefärbte Oberfläche

Pilot

≥ 5

≥ 4,5

≥ 12

≥ 6

≥ 1/3 gefärbte Oberfläche

Melrose

≥ 5

≥ 4,5

≥ 12

 

≥ 1/3 gefärbte Oberfläche

Idared

≥ 5

≥ 4,5

≥ 12

 

≥ 1/2 gefärbte Oberfläche

Fuji

≥ 5

≥ 4,5

≥ 12,5

 

≥ 1/2 gefärbte Oberfläche

Birnen:

Sorten

Festigkeit

IR

Aussehen

William

2 bis 6

≥ 11

 

Louise Bonne d’Avranches

2 bis 6

≥ 12

 

Général Leclerc

2 bis 6

≥ 12

Berostung

Conférence

2 bis 6

≥ 12

Berostung

Comice

2 bis 6

≥ 12

möglicherweise gefärbte Oberfläche

Passe Crassane

2 bis 6

≥ 12

Berostung am Stiel

Organoleptische Eigenschaften

Die „Pommes de Savoie“ zeichnen sich durch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen hohem Zuckergehalt und hohem Säuregehalt sowie durch ein festes und knackiges Fruchtfleisch aus.

Die „Poires de Savoie“ sind durch ein festes und saftig-schmelzendes Fruchtfleisch gekennzeichnet und haben einen milden und süßen Geschmack.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Erzeugung und Lagerung der Äpfel und Birnen erfolgen in dem geografischen Gebiet.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die Verpackung muss in dem geografischen Gebiet erfolgen. Hinzuweisen ist dabei auf

die Anfälligkeit der Früchte und ihre Stoßempfindlichkeit, weswegen in den Verpackungsstellen besonders vorsichtig mit ihnen umgegangen wird und sie so wenig wie möglich bewegt werden;

das Know-how der Lagerbetriebe und die Sorgfalt, mit der die Qualität der Früchte bei der Verpackung überwacht werden muss;

das System zur Kennzeichnung der „Pommes et Poires de Savoie“/„Pommes de Savoie“/„Poires de Savoie“, das zur Anbringung eines Aufklebers mit der Angabe des geografischen Ursprungs auf jeder Frucht verpflichtet. Dieser Aufkleber wird — auf der Grundlage der Ergebnisse der physikalisch-chemischen Analysen — beim Inverkehrbringen angebracht.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Unabhängig von den für alle Äpfel und Birnen geltenden Kennzeichnungsvorschriften müssen bei der Kennzeichnung der Früchte die folgenden Regeln beachtet werden:

Der Name „Pommes et Poires de Savoie“ oder „Pommes de Savoie“ oder „Poires de Savoie“ muss auf allen Verpackungen angegeben werden;

die Kontaktdaten des Erzeugers oder des Lagerbetriebs oder des Verpackungsbetriebs müssen genau angegeben werden;

die Kontaktdaten der Zertifizierungsstelle müssen genau angegeben werden.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Departement Ain: Gemeinden Anglefort, Béon, Ceysérieu, Corbonod, Cressin-Rochefort, Culoz, Flaxieu, Lavours, Pollieu, Seyssel, Talissieu, Vongnes.

Departement Savoie: alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Aigueblanche, Aime, Albiez-le-Jeune, Albiez-Montrond, Les Allues, Aussois, Les Avanchers-Valmorel, Avrieux, Beaufort, Bellentre, Bessans, Le Bois, Bonneval, Bonneval-sur-Arc, Bourg-Saint-Maurice, Bozel, Bramans, Brides-les-Bains, La Chambre, Champagny-en-Vanoise, Les Chapelles, Le Châtel, Cohennoz, La Côte-d’Aime, CREST-Voland, Feissons-sur-Salins, Flumet, Fontaine-le-Puits, Fontcouverte-la-Toussuire, Fourneaux, Freney, La Giettaz, Granier, Hautecour, Hauteluce, Hermillon, Jarrier, Landry, Lanslebourg-Mont-Cenis, Lanslevillard, La Léchère, Mâcot-la-Plagne, Modane, Montagny, Montaimont, Montgellafrey, Montgirod, Montricher-Albanne, Montsapey, Montvalezan, Montvernier, Moûtiers, Notre-Dame-de-Bellecombe, Notre-Dame-du-Cruet, Notre-Dame-du-Pré, Orelle, Peisey-Nancroix, La Perrière, Planay, Pontamafrey-Montpascal, Pralognan-la-Vanoise, Queige, Saint-Alban-des-Villards, Saint-André, Saint-Avre, Saint-Bon-Tarentaise, Saint-Colomban-des-Villards, Sainte-Foy-Tarentaise, Sainte-Marie-de-Cuines, Saint-Étienne-de-Cuines, Saint-François-Longchamp, Saint-Jean-d’Arves, Saint-Jean-de-Belleville, Saint-Jean-de-Maurienne, Saint-Julien-Mont-Denis, Saint-Marcel, Saint-Martin-d’Arc, Saint-Martin-de-Belleville, Saint-Martin-de-la-Porte, Saint-Martin-sur-la-Chambre, Saint-Michel-de-Maurienne, Saint-Nicolas-la-Chapelle, Saint-Oyen, Saint-Pancrace, Saint-Sorlin-d’Arves, Salins-les-Thermes, Séez, Sollières-Sardières, Termignon, Tignes, Val-d’Isère, Valezan, Valloire, Valmeinier, Villard-sur-Doron, Villarembert, Villargondran, Villarlurin, Villarodin-Bourget, Villaroger.

Departement Haute-Savoie: alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Abondance, Arâches-la-Frasse, La Baume, Bellevaux, Bernex, Le Biot, Bonnevaux, Brizon, Chamonix-Mont-Blanc, La Chapelle-d’Abondance, Châtel, Chevenoz, Combloux, Les Contamines-Montjoie, Cordon, La Côte-d’Arbroz, Demi-Quartier, Entremont, Essert-Romand, La Forclaz, Les Gets, Les Houches, Lullin, Megève, Mégevette, Montriond, Mont-Saxonnex, Morillon, Morzine, Nancy-sur-Cluses, Novel, Onnion, Le Petit-Bornand-les-Glières, Praz-sur-Arly, Le Reposoir, Reyvroz, Saint-Jean-d’Aulps, Saint-Sigismond, Samoëns, Servoz, Seytroux, Sixt-Fer-à-Cheval, Thollon-les-Mémises, Vacheresse, Vailly, Vallorcine, Verchaix, La Vernaz.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Besonderheit des geografischen Gebiets

Gelände- und geologische Bedingungen

Das geografische Gebiet der g.g.A. „Pommes et Poires de Savoie“/„Pommes de Savoie“/„Poires de Savoie“ besitzt klare natürliche Grenzen. Im Norden wird es durch den Genfer See, im Osten und Süden durch die Alpenkette und im Westen durch das Colombier-Massiv und das Chartreuse-Massiv begrenzt.

Es liegt terrassenförmig in Höhenlagen zwischen 200 und 1 500 Metern auf sehr hügeligem Gelände, wie es für das savoyische Vorland typisch ist.

Hinsichtlich der Bodenverhältnisse ist das Alpenvorland vornehmlich durch die dort vorherrschenden Kalkformationen, die sogenannte Molasse, geprägt, die oft mit Moränenformationen verbunden ist. Die Böden sind alle mineralsalz- und wasserreich, in Kombination mit Böden, die eher reich an körnigem Ton sind.

Eine weitere Besonderheit der Böden in Savoyen besteht in dem hohen Anteil organischer Stoffe, der auf die vielen Rinderhaltungsbetriebe zurückzuführen ist.

Klimatische Bedingungen

Die Winter sind lang und bisweilen streng und die Sommer heiß, wobei eine durchschnittliche jährliche Niederschlagsmenge von über 1 000 mm, am Fuße der Voralpenmassive sogar bis zu 1 500 mm gemessen wird. Die Niederschläge sind gut über den Wachstumszyklus der Bäume verteilt.

Das vorherrschende Kontinentalklima ist durch erhebliche Temperaturunterschiede geprägt, die sich durch kühle Sommernächte und deutliche Schwankungen der Luftfeuchtigkeit zwischen Tag und Nacht auszeichnen.

Die Durchschnittstemperaturen sind insgesamt niedrig. Sie liegen je nach Höhenlage zwischen 8 °C und 10 °C.

Was die menschlichen Faktoren anbelangt, blickt der Apfel- und Birnenanbau in Savoyen auf eine lange Tradition zurück und ist Teil des überlieferten Systems der Mischkultur und Tierhaltung.

Historische Quellen belegen, dass sich der Obstbau seit Ende der 1930er-Jahre in kleinräumigen Gebieten mit einer Vielzahl von Sorten entwickelte.

In diesen Gebieten haben die Erzeuger über die Jahre Böden, Pflanzenmaterial und Sorten ausgewählt, die am besten an die örtlichen Klimabedingungen angepasst sind.

Besonderheit des Erzeugnisses

Die „Pommes et Poires de Savoie“ zeichnen sich aus durch

ein festes und knackiges Fruchtfleisch (Äpfel) bzw. ein festes und saftig-schmelzendes Fruchtfleisch (Birnen);

ein ausgewogenes Verhältnis zwischen hohem Zuckergehalt und hohem Säuregehalt, weshalb sie einen säuerlichen Geschmack im Mund hinterlassen;

eine optisch länglichere Form der Birnen.

Die „Pommes et Poires de Savoie“/„Pommes de Savoie“/„Poires de Savoie“ genießen landesweit Ansehen.

Ursächlicher Zusammenhang

Der ursächliche Zusammenhang der g.g.A. „Pommes et Poires de Savoie“/„Pommes de Savoie“/„Poires de Savoie“ mit dem geografischen Gebiet ergibt sich aus ihrer besonderen Qualität und ihrem guten Ruf.

In dem geografischen Gebiete herrschen natürlichen Bedingungen vor, die den Obstanbau begünstigen:

Alle Böden sind mineralsalz- und wasserreich, in Kombination mit Böden, die eher reich an körnigem Ton sind. Ihnen werden nur geringe Mengen mineralischer Düngemittel zugeführt, was ein langsames Wachstum der Früchte ermöglicht: die Früchte sind aufgrund der bedeutenden Zellvermehrung weniger wässrig. Dies ist der Grund, warum die „Pommes de Savoie“ so knackig sind.

Der Nährstoffreichtum der Böden begünstigt die Reifung der Äpfel und Birnen, die aufgrund des kurzen aktiven Wachstumszyklus schnell mit einer großen Menge an Nährstoffen versorgt werden müssen. Die aktive Wachstumsperiode ist wegen der rauen klimatischen Bedingungen von kurzer Dauer.

Auch das Klima des geografischen Gebiets trägt zur Ausprägung der besonderen Eigenschaften der „Pommes et Poires de Savoie“ bei.

Schließlich genießt die g.g.A. „Pommes et Poires de Savoie“/„Pommes de Savoie“/„Poires de Savoie“ insofern Ansehen, als sie heute von allen Seiten wegen der mit ihr verbundenen Qualität geschätzt wird. An der École Nationale Supérieure de Pâtisserie in Yssingeaux, an der die besten Konditormeister Frankreichs lehren, wird auf die besondere geschmackliche Qualität der „Pommes et Poires de Savoie“ verwiesen. Ebenso ist die Qualität der „Pommes de Savoie“ und „Poires de Savoie“ in der Gastronomie anerkannt.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-a92174df-5eea-4f3b-88bc-b1baa5ed9df9/telechargement


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


19.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 261/16


Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2016/C 261/08)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„RACLETTE DE SAVOIE“

EU-Nr.: PGI-FR-02095 — 23.11.2015

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Name

„Raclette de Savoie“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 1.3. Käse

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

„Raclette de Savoie“ ist ein gepresster, nicht gekochter Weichkäse aus thermisierter Kuhrohmilch.

Der „Raclette de Savoie“ hat die Form eines runden Laibs mit einem Durchmesser von 28 cm bis 34 cm und einer Randhöhe von 6 cm bis 7,5 cm.

Der Gesamttrockenmassegehalt beträgt mindestens 56 %. Der Fettgehalt (Verhältnis Fett/Trockenmasse) liegt zwischen 48 % und 52 %, der Salzgehalt bei 1,4 % bis 2,2 %.

„Raclette de Savoie“ besitzt einen pH-Wert von mindestens 5,50 und einen NH3-Gehalt von mindestens 60 mg/100 g Käse.

Organoleptische Eigenschaften:

„Raclette de Savoie“ hat eine gelbe bis braune Schmierrinde und einen weißen bis strohgelben Teig.

Der Teig kann vereinzelt Lochungen aufweisen und ist von fester und cremiger Textur. Wird er erwärmt, nimmt er eine zähflüssige und zart schmelzende Konsistenz an. „Raclette de Savoie“ sondert bei der Erwärmung kaum Fett ab.

Aufmachungsformen für den Verkauf:

„Raclette de Savoie“ wird in folgenden Formen vermarktet:

als runder Laib;

als Schnittkäse: von der Laibspitze aus in Scheiben geschnitten;

als vorverpackte Verkaufsverpackung für den Endverbraucher: in Scheiben.

Ist der „Raclette de Savoie“ für den Verkauf in Verkaufsverpackungen für den Endverbraucher bestimmt, kann er in Form eines 28 cm bis 34 cm langen und breiten Quaders mit einer Randhöhe von 6 cm bis 7,5 cm hergestellt werden.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Das Futter der Milchkuhherde besteht aus den folgenden Futtermittelkategorien:

Raufutter als Basisration:

Gras, Heu, Grummet, Grünmais, Sorghum, Stroh, Nebenkulturen mit Ausnahme von Arten aus der Familie der Kreuzblütengewächse. Die Fütterung auf der Basis von grünem Raufutter ist für mindestens 150 aufeinanderfolgende oder zeitlich gestaffelte Tage im Jahr vorgeschrieben, was mindestens 50 % der Basisration entspricht. Das den milchgebenden Kühen verabreichte Raufutter muss zu 100 % aus dem geografischen Gebiet stammen.

Grobfutter:

Maiskolben und grün geernteter Körnermais, Trockenfutter, getrocknete Luzerne, getrocknete Rübenschnitzel, Futterrüben. Trockenfutter, Maiskolben, grün geernteter Körnermais und Futterrüben, die nicht aus dem geografischen Gebiet stammen, sind über das Jahr auf eine durchschnittliche Tagesmenge von 4 kg Trockenmasse pro milchgebende Kuh begrenzt.

Ergänzungsfutter und Zusatzstoffe:

Getreidekörner und Erzeugnisse daraus (Kleie, Grießkleie, Mehle, getrocknete Schlempen), Körner und Futterkuchen von Öl- und Eiweißpflanzen, Nebenerzeugnisse (Eiweißkonzentrat aus Luzerne, Nicht-Protein-Stickstoff, Harnstoff < 3 % im Ergänzungsfutter), Melasse und Pflanzenöl als Bindemittel, Mineralstoffe, Vitamine, Spurenelemente und natürliche Pflanzenextrakte.

Auf dem Hof anfallende Molke darf innerhalb von höchstens 24 Stunden, nachdem sie abgezogen wurde, verfüttert werden.

Handelt es sich um hofeigene Erzeugung, muss die Milch, die für die Herstellung von „Raclette de Savoie“ verwendet wird, von einer zu mindestens 75 % aus Kühen des Rassetyps Abondance, Montbéliarde oder Tarentaise bestehenden Milchkuhherde stammen.

Bei den Verarbeitern muss die für die Herstellung des „Raclette de Savoie“ gesammelte Milch insgesamt von einer Milchkuhherde stammen, die zu mindestens 75 % aus Kühen des Rassetyps Abondance, Montbéliarde oder Tarentaise besteht.

Um die Einhaltung dieser Bestimmungen zu gewährleisten, kann die Entwicklung der Zusammensetzung der Milchkuhherde eines Betriebs nur darauf hinauslaufen, die Bestände des Rassetyps Abondance, Montbéliarde oder Tarentaise zu erhöhen.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Milcherzeugung, die Verarbeitung und die Reifung erfolgen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet.

Die Erzeugung der für die Herstellung des „Raclette de Savoie“ verwendeten Milch in dem geografischen Gebiet liegt darin begründet, dass die Region über beträchtliche Futterressourcen verfügt, die bei der Herstellung des Käses verwertet werden und ihm seine Eigenschaften verleihen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

In der Kennzeichnung des „Raclette de Savoie“ müssen erscheinen:

der Name „Raclette de Savoie“;

Name und Anschrift des Herstellers oder des Reifungsbetriebs („affineur“) oder des Verpackers;

der Name der Zertifizierungsstelle.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet erstreckt sich über die gesamten beiden Departements Savoie und Haute-Savoie und die folgenden Gemeinden der Departements Ain und Isère.

Departement Ain: Anglefort, Bellegarde-sur-Valserine, Béon, Billiat, Ceyzérieu, Chanay, Châtillon-en-Michaille, Corbonod, Cressin-Rochefort, Culoz, Flaxieu, Injoux-Génissiat, Lancrans, Lavours, Léaz, Lhôpital, Massignieu-de-Rives, Nattages, Parves, Pollieu, Saint-Martin-de-Bavel, Seyssel, Surjoux, Talissieu, Villes, Virignin, Vongnes.

Departement Isère: Entre-deux-Guiers, Miribel-les-Échelles, Saint-Christophe-sur-Guiers, Saint-Pierre-de-Chartreuse, Saint-Pierre-d’Entremont.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Besonderheit des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet des „Raclette de Savoie“ ist hinsichtlich seines Geländes und seiner geologischen Verhältnisse von starken Gegensätzen geprägt. Das Gelände liegt überwiegend auf einer Höhe zwischen 200 m und 2 500 m mit oftmals tiefen Böden, die sowohl aus altem kristallinen Gestein als auch aus Kalkmassiven hervorgegangen sind.

Es herrscht typisches Bergklima: Die Winter sind lang und häufig streng und die Sommer heiß. Außer in den tiefen Tälern der Maurienne und der Tarentaise, die insgesamt weniger regenreich sind, wird in dem geografischen Gebiet eine hohe jährliche Niederschlagsmenge von durchschnittlich 1 000 mm, am Fuße der Voralpenmassive von bis zu 1 500 mm gemessen. Dieses Merkmal des geografischen Gebiets ist günstig für ein gutes Graswachstum.

Das geografische Gebiet ist aufgrund seiner Bodenzusammensetzung und seiner Niederschläge eine Region, in der qualitativ hochwertiges Grünfutter besonders gut gedeiht. Sowohl die Weide- als auch die Mähwiesen weisen eine reichhaltige und vielfältige Flora auf, die charakteristisch für die alpinen Berggebiete ist.

Im westlichen Teil des geografischen Gebiets ist es außerdem möglich, Getreide und Mais anzubauen.

Die Geschichte des „Raclette de Savoie“ ist eng mit derjenigen der Alpen verbunden. Sie ist zunächst Teil der Geschichte der Viehhaltung und des Wissens über die Käseherstellung in den Alpen.

Die Ursprünge des „Raclette de Savoie“ gehen auf das Mittelalter zurück, als die Hirten hauptsächlich im Sommer einen „Bratkäse“ aßen: dabei wurde ein vor einem Holzfeuer platzierter halber Käselaib geschmolzen.

Der Name „Raclette“ tauchte erst zu Beginn des 20. Jahrhunderts auf, mit Bezug auf das Abschaben (französisch „racler“) der geschmolzenen Oberfläche des Käses, die dann auf die auf dem Teller liegenden Kartoffeln gestrichen wurde.

Der „Raclette de Savoie“ ist inmitten einer Region entstanden, in der Weidesysteme vorherrschen und die Viehhaltung auf der Nutzung der lokalen Futterquellen und Rassen basiert. In dieser Region wird außerdem seit langem auf traditionelle Art Käse mit gepresstem Teig erzeugt, der ein spezielles Wissen über die Käseherstellung und an diese Technologie angepasste Milcherzeugungsmethoden in sich vereint. Aufgrund seiner mittleren Größe hat der „Raclette de Savoie“ die anderen savoyischen Käsesorten nach und nach ergänzt. Im Vergleich zu sehr großem Käse ermöglichte er es, geringe Mengen an Milch haltbar zu machen.

Vor diesem Hintergrund und dank einer sozioökonomischen Organisation der savoyischen Landwirtschaft, die geschichtlich auf dem System der von den Landwirten gemeinsam verwalteten „Fruitières“ (örtliche Bezeichnung für die Käsegenossenschaften) beruhte, konnte sich eine gemeinsame Kultur der Käseherstellung von Landwirten und Käsereien entfalten.

Von Vorteil für den „Raclette de Savoie“ waren außerdem die Entwicklung des Wintertourismus ab den 1960er- und 1970er-Jahren und die Industriegeschichte in den Alpen, in deren Verlauf, da reichlich Strom aus Wasserkraftwerken zur Verfügung stand, der Raclette-Grill entstand. Die weitere Verbreitung des „Raclette de Savoie“ ist also mit der Entstehung der Raclette-Grills verbunden, die etwa 1975 im Rahmen einer Partnerschaft zwischen den Unternehmen Rippoz und Téfal in Savoyen entwickelt wurden. Die Beherrschung der Technologie des Verklebens von Teflon auf Aluminium, die an die Stelle der Wärmequelle in Form eines Holzfeuers trat, und später die ersten, den Restaurantbetrieben vorbehaltenen Elektrogeräte machten es möglich, dass sich eine neue Form des Verzehrs des „Raclette de Savoie“ herausbildete, der nun auf eigenen Platten erwärmt wurde.

Die Entwicklung des Wintersport-Massentourismus in den 1970er-Jahren und der Ausbau der Ferienorte, die entstanden, um die steigende Nachfrage nach derartigen Freizeitaktivitäten zu befriedigen, haben zur Bekanntheit des „Raclette de Savoie“ als Käse beigetragen, der typischerweise bei diesen Gelegenheiten verzehrt wird.

Noch heute beruht die Erzeugung der für die Herstellung des „Raclette de Savoie“ bestimmten Milch darauf, dass das in dem geografischen Gebiet reichlich vorhandene Gras genutzt wird, aber ebenso darauf, dass an der Tradition der Aufzucht der traditionellen Rassen Abondance, Montbéliarde und Tarentaise festgehalten wird. Diese haben gezeigt, dass sie sich an die physischen und klimatischen Zwänge des Lebensraums anpassen können (für die Beweidung von Hangflächen geeigneter Körperbau, Temperaturtoleranz, gute Anpassung an die Weidewirtschaft im Sommer und die Verwertung des Trockenfutters im Winter).

Des Weiteren sind die bei der Herstellung des „Raclette de Savoie“ eingesetzten Technologien auf die oben beschriebenen Eigenschaften der Milch zugeschnitten. Die Käsemeister nutzen diese Eigenschaften und wissen alle Herstellungsparameter anzupassen, um die Besonderheiten des „Raclette de Savoie“ zur Geltung zu bringen. Die Kontrolle des Fettgehalts ist ein wichtiger Ansatzpunkt, der die Käsemeister gelegentlich zu einer Teilentrahmung der Milch veranlasst.

Ein hoher Stellenwert wird auch der Beimpfung der Milch und insbesondere der Auswahl der thermophilen Flora beigemessen. Das Bruchwaschen und das Pressen sind ebenfalls entscheidende Schritte im Erzeugungsverfahren, die dazu beitragen, den pH-Wert zu steuern. Der Käse reift traditionsgemäß mindestens acht Wochen auf Holzbrettern, was eine gute Eiweißspaltung begünstigt.

Besonderheit des Erzeugnisses

„Raclette de Savoie“ ist ein mittelgroßer Käselaib.

Er zeichnet sich aus durch seinen zarten Schmelz und seine Festigkeit im kalten Zustand.

Eine Besonderheit des „Raclette de Savoie“ besteht darin, dass er streichfähig ist und kaum Fett absondert, wenn er erwärmt wird. Außerdem ist er wesentlich zähflüssiger als andere Raclette-Käsesorten.

„Raclette de Savoie“ zergeht im Munde und ist kaum klebrig.

Ursächlicher Zusammenhang

Der Zusammenhang zwischen dem „Raclette de Savoie“ und seinem geografischen Gebiet beruht auf seiner besonderen Qualität.

Die besonderen Merkmale des „Raclette de Savoie“ gehen auf das für das geografische Gebiet typische Know-how bei der Milcherzeugung und Herstellung zurück.

Da die Milch in dem geografischen Gebiet erzeugt wird, können nicht nur die vorhandenen Weideflächen unter Beachtung der überlieferten Methoden optimal genutzt, sondern es kann auch die von traditionellen Rassen stammende Milch verwertet werden. Diese dank einer speziellen Fütterung in großen Mengen erzeugte Milch ist besser für die Herstellung des „Raclette de Savoie“ geeignet als die Milch anderer, unter denselben Bedingungen gehaltener Rassen: Der nach Einlabung erhaltene Käsebruch ist fester und die Käseausbeute höher, so dass der Bruch ganz besonders an das spezifische Format des „Raclette de Savoie“ angepasst ist.

Im Übrigen wirkt sich das Wissen über die Käseherstellung bei der Erzeugung des „Raclette de Savoie“ zweifellos auf alle Besonderheiten des Erzeugnisses aus.

Die Steuerung des Fettgehalts hat unmittelbaren Einfluss auf die Wärmeelastizität, die Streichfähigkeit und die geringe Fettabsonderung des „Raclette de Savoie“.

Der ausgeprägte zähflüssige Charakter hängt auch mit dem geringen Gehalt an L-Laktaten zusammen, der hauptsächlich auf die Besonderheit des Beimpfens mit thermophilen Fermenten und des Bruchwaschens zurückzuführen ist.

Die Durchführung der Reifung, die eine beträchtliche Eiweißspaltung begünstigt, schlägt sich in den spezifischen Merkmalen des „Raclette de Savoie“, nämlich in seinem zarten Schmelz und seiner Festigkeit im kalten Zustand, nieder.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-c48a712e-fa5c-4d71-83c3-aea878f3b473/telechargement


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1


19.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 261/20


MITTEILUNG DER KOMMISSION — BEKANNTMACHUNG EINER ÖFFENTLICHEN KONSULTATION

Geografische Angaben aus Japan

(2016/C 261/09)

Im Zuge der laufenden Verhandlungen mit Japan über ein Freihandelsabkommen (im Folgenden das „Abkommen“), das auch ein Kapitel über geografische Angaben beinhalten soll, haben die japanischen Behörden die nachstehende Liste geografischer Angaben im Hinblick auf deren Schutz im Rahmen des Abkommens übermittelt. Die Europäische Kommission prüft derzeit, ob diese geografischen Angaben im Rahmen des Abkommens als geografische Angaben im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums geschützt werden sollen.

Die Kommission fordert daher alle Mitgliedstaaten und Drittländer sowie alle in einem Mitgliedstaat oder Drittland ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, auf, gegebenenfalls mittels einer hinreichend begründeten Erklärung Einspruch gegen einen solchen Schutz einzulegen.

Der Einspruch muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen. Die Einspruchserklärungen sind an folgende E-Mail-Anschrift zu richten: AGRI-A2@ec.europa.eu.

Eine Einspruchserklärung ist nur dann zulässig, wenn sie fristgerecht eingeht und darin hinsichtlich des durch Eintragung zu schützenden Namens Folgendes nachgewiesen wird:

a)

Der vorgeschlagene Name kollidiert mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse und ist deshalb geeignet, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen;

b)

der vorgeschlagene Name ist ganz oder teilweise gleichlautend mit einem Namen, der in der Europäischen Union nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2) und der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (3) bereits geschützt ist, oder aber der vorgeschlagene Name ist in den Abkommen aufgeführt, die die Europäische Union mit einem der nachstehenden Länder geschlossen hat:

Australien (4)

Chile (5)

Südafrika (6)

Schweiz (7)

Mexiko (8)

Korea (9)

Zentralamerika (10)

Kolumbien und Peru (11)

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (12)

Kanada (13)

Vereinigte Staaten von Amerika (14)

Albanien (15)

Montenegro (16)

Bosnien und Herzegowina (17)

Serbien (18)

Republik Moldau (19)

Georgien (20);

c)

die Eintragung des vorgeschlagenen Namens ist aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung geeignet, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen;

d)

die Eintragung des vorgeschlagenen Namens würde sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden;

e)

es werden Angaben übermittelt, die den Schluss zulassen, dass der zu schützende Name zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist.

Die vorstehenden Kriterien sind in Bezug auf das Gemeinschaftsgebiet zu bewerten, das hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums nur das Gebiet bzw. die Gebiete umfasst, in dem bzw. in denen die genannten Rechte geschützt sind. Der etwaige Schutz der betreffenden Namen in der Union setzt den erfolgreichen Abschluss der derzeit laufenden Verhandlungen und den anschließenden Erlass eines entsprechenden Rechtsaktes voraus.

Liste geografischer Angaben  (21)

In Japan geschützter Name

Transkription (nur zur Information)

Produktkategorie

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„Aomori Cassis“

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

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“/„

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„Tajima Gyu“/„Tajima Beef“

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

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“/„

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“/„

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“/„KOBE BEEF“

„Kobe Beef“/„Kobe Niku“/„Kobe Gyu“

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

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“/„YUBARI MELON“

„Yubari Melon“

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

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“/„Traditional Authentic YAME GYOKURO“

„Yame Dentou Hongyokuro“

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) — grüner Tee

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„Kagoshima no Tsubozukuri Kurozu“

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) — Reisessig

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„Miwa Somen“

Teigwaren

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„Nihonshu“

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) — andere gegorene Getränke


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(3)  ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.

(4)  Beschluss 2009/49/EG des Rates vom 28. November 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein (ABl. L 28 vom 30.1.2009, S. 1).

(5)  Beschluss 2002/979/EG des Rates vom 18. November 2002 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 1).

(6)  Beschluss 2002/51/EG des Rates vom 21. Januar 2002 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika über den Handel mit Wein (ABl. L 28 vom 30.1.2002, S. 3) und Beschluss 2002/52/EG des Rates vom 21. Januar 2002 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika über den Handel mit Spirituosen (ABl. L 28 vom 30.1.2002, S. 112).

(7)  Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1) und insbesondere das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen — Anhang 7.

(8)  Beschluss 97/361/EG des Rates vom 27. Mai 1997 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Spirituosensektor (ABl. L 152 vom 11.6.1997, S. 15).

(9)  Beschluss 2011/265/EU des Rates vom 16. September 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1).

(10)  Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 3).

(11)  Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3).

(12)  Beschluss 2001/916/EG des Rates vom 3. Dezember 2001 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke (ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 6).

(13)  Beschluss 2004/91/EG des Rates vom 30. Juli 2003 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen (ABl. L 35 vom 6.2.2004, S. 1).

(14)  Beschluss 2006/232/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein (ABl. L 87 vom 24.3.2006, S. 1).

(15)  Beschluss 2006/580/EG des Rates vom 12. Juni 2006 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits — Protokoll Nr. 3 über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine (ABl. L 239 vom 1.9.2006, S. 1).

(16)  Beschluss 2007/855/EG des Rates vom 15. Oktober 2007 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits (ABl. L 345 vom 28.12.2007, S. 1).

(17)  Beschluss 2008/474/EG des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 10 — Protokoll Nr. 6).

(18)  Beschluss 2010/36/EG des Rates vom 29. April 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 28 vom 30.1.2010, S. 1).

(19)  Beschluss 2013/7/EU des Rates vom 3. Dezember 2012 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 10 vom 15.1.2013, S. 1).

(20)  Beschluss 2012/164/EU des Rates vom 14. Februar 2012 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 30.3.2012, S. 1).

(21)  Von den japanischen Behörden im Rahmen der laufenden Verhandlungen übermittelte Liste, in Japan registriert.