ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 257

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
15. Juli 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 257/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8085 — AEA/Scan Global Logistics) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 257/02

Euro-Wechselkurs

2

2016/C 257/03

Beschluss der Kommission vom 17. Juni 2016 zur Einsetzung der hochrangigen Expertengruppe für Informationssysteme und Interoperabilität

3

 

Rechnungshof

2016/C 257/04

Sonderbericht Nr. 17/2016 — Die Organe und Einrichtungen der EU können mehr tun, um den Zugang zu ihrer öffentlichen Auftragsvergabe zu erleichtern

7

 

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

2016/C 257/05

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu EU-US-Datenschutzschild Entwurf einer Angemessenheitsentscheidung

8

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2016/C 257/06

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

12

2016/C 257/07

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

12


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2016/C 257/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7973 — Gerdau/Sumitomo/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

13

2016/C 257/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8081 — Triton/Voith Industrial Services) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

14

2016/C 257/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8095 — Ferrari Financial Services/FCA Bank/FFS JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

15

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2016/C 257/11

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

16


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

15.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8085 — AEA/Scan Global Logistics)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 257/01)

Am 8. Juli 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M8085 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

15.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/2


Euro-Wechselkurs (1)

14. Juli 2016

(2016/C 257/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1157

JPY

Japanischer Yen

117,88

DKK

Dänische Krone

7,4378

GBP

Pfund Sterling

0,83311

SEK

Schwedische Krone

9,4413

CHF

Schweizer Franken

1,0900

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,3247

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,049

HUF

Ungarischer Forint

313,64

PLN

Polnischer Zloty

4,4115

RON

Rumänischer Leu

4,4903

TRY

Türkische Lira

3,2223

AUD

Australischer Dollar

1,4588

CAD

Kanadischer Dollar

1,4422

HKD

Hongkong-Dollar

8,6538

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5474

SGD

Singapur-Dollar

1,4978

KRW

Südkoreanischer Won

1 262,25

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,8563

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,4577

HRK

Kroatische Kuna

7,5116

IDR

Indonesische Rupiah

14 562,12

MYR

Malaysischer Ringgit

4,3816

PHP

Philippinischer Peso

52,436

RUB

Russischer Rubel

70,4687

THB

Thailändischer Baht

39,115

BRL

Brasilianischer Real

3,6041

MXN

Mexikanischer Peso

20,3522

INR

Indische Rupie

74,5940


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


15.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/3


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2016

zur Einsetzung der hochrangigen Expertengruppe für Informationssysteme und Interoperabilität

(2016/C 257/03)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Datenverwaltungsarchitektur der EU für Grenzkontrolle und -sicherheit strukturell zu verbessern, möchte die Kommission in Einklang mit ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat „Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit“ (1) bestehende Wissenslücken und Mängel in den Informationssystemen auf Unionsebene beseitigen und benötigt deshalb die Unterstützung hochrangiger Experten in einem beratenden Gremium.

(2)

Daher ist es erforderlich, eine Gruppe hochrangiger Experten im Bereich Informationssysteme und Interoperabilität einzusetzen und ihre Aufgaben und Struktur festzulegen.

(3)

Die Gruppe sollte zur Entwicklung einer gemeinsamen Strategie beitragen, die es möglich macht, die Wirksamkeit und Effizienz der Datenverwaltung in der Union unter uneingeschränkter Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu verbessern und dadurch den Schutz der Außengrenzen und die innere Sicherheit zu stärken. Die Gruppe sollte sich ein breit angelegtes, umfassendes Konzept für Grenzmanagement und Strafverfolgung zu eigen machen und dabei auch den Aufgaben, Zuständigkeiten und Systemen der zuständigen Zollbehörden Rechnung tragen.

(4)

In der Gruppe sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden der assoziierten Mitglieder des Schengen-Raums, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht (eu-LISA), die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex), die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), das Europäische Polizeiamt (Europol) und der EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung (CTC) vertreten sein.

(5)

Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch die Mitglieder der Gruppe festgelegt werden.

(6)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erfolgen.

(7)

Dieser Beschluss sollte bis zum 31. Dezember 2017 gelten. Die Kommission wird zu gegebener Zeit prüfen, ob eine Verlängerung sinnvoll ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Gegenstand

Die hochrangige Expertengruppe für Informationssysteme und Interoperabilität (im Folgenden die „Gruppe“) wird hiermit eingesetzt.

Artikel 2

Aufgaben

Die Gruppe hat folgende Aufgaben:

a)

Beratung und Unterstützung der Kommission im Hinblick auf die Interoperabilität und Vernetzung von Informationssystemen und die Datenverwaltung für Grenzmanagement und -sicherheit;

b)

Entwicklung eines strategischen Gesamtkonzepts für die Interoperabilität und die Vernetzung von Informationssystemen und für eine wirksamere und effizientere Datenverwaltung für Grenzmanagement und -sicherheit in der Union, einschließlich Vorschlägen für konkrete kurz-, mittel- und langfristige Folgemaßnahmen der Kommission zur Verbesserung des Schutzes der Außengrenzen und zur Stärkung der inneren Sicherheit durch einen besseren Informationsaustausch;

c)

Aufbau von Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in Fragen der Umsetzung von Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Interoperabilität und der Vernetzung von Informationssystemen und der Datenverwaltung für Grenzmanagement und Grenzsicherheit in der Union.

Artikel 3

Mitgliedschaft

(1)   Die Gruppe setzt sich zusammen aus den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden der assoziierten Mitglieder des Schengen-Raums, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht (eu-LISA), der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex), der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und dem EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung (CTC).

(2)   Die Mitglieder der Gruppe ernennen hochrangige Vertreter. Jeder hochrangige Vertreter kann von einem Sachverständigen für Informationsaustausch begleitet werden, um ein hohes Maß an Fachwissen zu gewährleisten.

Artikel 4

Vorsitz

Der Generaldirektor der Generaldirektion Migration und Inneres der Europäischen Kommission führt den Vorsitz der Gruppe.

Artikel 5

Arbeitsweise

(1)   Die Gruppe wird auf Ersuchen ihres Vorsitzenden nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen der Kommission für Expertengruppen (im Folgenden die „horizontalen Bestimmungen“) (3) tätig.

(2)   Die Sitzungen der Gruppe finden grundsätzlich in Brüssel statt.

(3)   Die Generaldirektion Migration und Inneres der Kommission (im Folgenden „GD HOME“) nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Kommissionsbedienstete aus anderen Direktionen mit Interesse an den Verfahren können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

(4)   Im Einvernehmen mit der GD HOME kann die Gruppe mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, dass Beratungen öffentlich abgehalten werden.

(5)   Die Protokolle über die Erörterungen der einzelnen Tagesordnungspunkte und die Stellungnahmen der Gruppe müssen aussagekräftig und vollständig sein. Die Sitzungsprotokolle erstellt das Sekretariat unter Verantwortung des Vorsitzenden.

(6)   Die Gruppe verabschiedet ihre Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte einvernehmlich. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die gegen eine Vorlage gestimmt haben, können verlangen, dass den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt beigefügt wird.

Artikel 6

Untergruppen

(1)   Die GD HOME kann zur Prüfung spezifischer Fragen Untergruppen einsetzen, deren Mandat die Kommission festlegt. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen und erstatten der Gruppe Bericht. Die Untergruppen werden nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.

(2)   Die Mitglieder der Gruppe ernennen Vertreter für jede Untergruppe.

Artikel 7

Hinzugezogene Experten

Der Vorsitzende der Gruppe kann punktuell Experten mit besonderer Fachkenntnis auf dem Gebiet eines bestimmten Tagesordnungspunkts zu den Arbeiten der Gruppe oder von Untergruppen hinzuziehen.

Artikel 8

Beobachter

(1)   Einzelpersonen, Organisationen und öffentlichen Einrichtungen kann nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen durch direkte Einladung des Vorsitzenden Beobachterstatus gewährt werden.

(2)   Organisationen/öffentliche Einrichtungen mit Beobachterstatus benennen ihre Vertreter.

(3)   Beobachter und ihre Vertreter können vom Vorsitzenden zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe zugelassen werden und ihr Fachwissen beitragen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und nehmen nicht an der Formulierung von Empfehlungen oder Ratschlägen der Gruppe teil.

Artikel 9

Geschäftsordnung

Die Gruppe gibt sich auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der GD HOME mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder und in Einklang mit den horizontalen Bestimmungen eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen.

Artikel 10

Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen

Die Mitglieder der Gruppe und ihre Vertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (4) und (EU, Euratom) 2015/444 (5) aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von Unionsverschlusssachen verpflichtet. Verstoßen sie gegen diese Pflichten, kann die Kommission alle diesbezüglich erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 11

Transparenz

(1)   Die Gruppe und ihre Untergruppen werden in das Register der Expertengruppen und anderer ähnlicher Einrichtungen der Kommission (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) aufgenommen.

(2)   Zusammensetzung, Namen der Mitglieder, einschließlich der Behörden der Mitgliedstaaten, sowie der Beobachter werden im Register der Expertengruppen veröffentlicht.

(3)   Alle einschlägigen Unterlagen, darunter Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer, werden entweder in diesem Register der Expertengruppen oder auf einer einschlägigen Website, die über einen Link im Register zu erreichen ist und die entsprechenden Informationen enthält, veröffentlicht. Der Zugang zu solchen Websites darf weder eine Anmeldung als Nutzer erfordern noch anderen Beschränkungen unterliegen. Insbesondere die Tagesordnung und andere einschlägige Unterlagen werden rechtzeitig vor der Sitzung veröffentlicht; die Veröffentlichung des Protokolls erfolgt zeitnah im Anschluss an die Sitzung. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur vorzusehen, wenn durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) voraussichtlich beeinträchtigt würde.

Artikel 12

Sitzungskosten

(1)   Die Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe und der Untergruppen wird nicht vergütet.

(2)   Die für die Teilnahme an den Tätigkeiten der Gruppe und der Untergruppen anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 13

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2017.

Brüssel, den 17. Juni 2016

Für die Kommission

Dimitris AVRAMOPOULOS

Mitglied der Kommission


(1)  Mitteilung der Kommission vom 6. April 2016 — Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit — COM(2016) 205.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(3)  C(2016) 3301.

(4)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(5)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).


Rechnungshof

15.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/7


Sonderbericht Nr. 17/2016

„Die Organe und Einrichtungen der EU können mehr tun, um den Zugang zu ihrer öffentlichen Auftragsvergabe zu erleichtern“

(2016/C 257/04)

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 17/2016 „Die Organe und Einrichtungen der EU können mehr tun, um den Zugang zu ihrer öffentlichen Auftragsvergabe zu erleichtern“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) oder auf der Website des EU-Bookshop (https://bookshop.europa.eu) abgerufen bzw. von dort heruntergeladen werden.


Der Europäische Datenschutzbeauftragte

15.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/8


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu „EU-US-Datenschutzschild Entwurf einer Angemessenheitsentscheidung“

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich.)

(2016/C 257/05)

Datenströme fließen weltweit. Die EU ist gebunden durch die Verträge und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die alle natürlichen Personen in der EU schützen. Die EU ist verpflichtet, mit allen erforderlichen Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Rechte auf Privatsphäre und auf den Schutz personenbezogener Daten bei allen Verarbeitungsvorgängen einschließlich Übermittlungen gewahrt werden.

Seit den 2013 erfolgten Enthüllungen über Überwachungsaktivitäten haben sich die EU und ihr strategischer Partner, die USA, um die Definition neuer, auf einem System von Selbstzertifizierung beruhender Standards für die Übermittlung personenbezogener Daten aus der EU in die USA zu kommerziellen Zwecken bemüht. Wie die nationalen Datenschutzbehörden in der EU erkennt auch der EDSB den Wert eines nachhaltigen Rechtsrahmens für kommerzielle Datenübermittlungen zwischen der EU und den USA, den beiden jeweils größten Handelspartnern weltweit, in einer Zeit globaler, momentaner und unvorhersehbarer Datenströme. Dieser Rahmen muss jedoch umfassender Ausdruck der gemeinsamen demokratischen und auf den Rechten des Einzelnen beruhenden Werte sein, die auf EU-Seite im Vertrag von Lissabon und der Charta der Grundrechte und auf US-amerikanischer Seite in der Verfassung der Vereinigten Staaten verankert sind.

Der Entwurf des Datenschutzschilds mag ein Schritt in die richtige Richtung sein, doch bietet er mit seinem jetzigen Wortlaut unserer Auffassung nach nicht in angemessener Form alle Garantien für den Schutz der EU-Rechte natürlicher Personen in Bezug auf Privatsphäre und Datenschutz, einschließlich gerichtlicher Rechtsbehelfe. Es sind noch erhebliche Verbesserungen erforderlich, sollte die Europäische Kommission eine Angemessenheitsentscheidung annehmen wollen. So sollte die EU insbesondere weitere Zusicherungen bezüglich Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einholen, anstatt einen routinemäßigen Zugang von US-Behörden auf übermittelte Daten auf der Grundlage von Kriterien zu legitimieren, die eine Rechtsgrundlage im Empfängerland haben und nicht in der EU, wie dies in den Verträgen, EU-Gerichtsurteilen und den Mitgliedstaaten gemeinsamen verfassungsrechtlichen Traditionen bekräftigt ist.

Darüber hinaus können in einem Zeitalter von hoher „Hyperconnectivity“ und verteilten Netzwerken die Selbstregulierung durch private Organisationen sowie Vertretung und Zusagen durch Amtsträger kurzfristig eine Rolle spielen, während sie langfristig nicht ausreichen würden, die Rechte und Interessen natürlicher Personen zu wahren und in vollem Umfang den Bedürfnissen einer globalisierten digitalen Welt gerecht zu werden, in der sich nunmehr viele Länder Datenschutzrechtsvorschriften festgelegt haben.

Daher wäre eine längerfristige Lösung im transatlantischen Dialog zu begrüßen, auch um in verbindlichem Bundesrecht zu verfügen, dass zumindest die Hauptgrundsätze der Rechte klar und prägnant benannt werden, wie es auch bei anderen Drittländern ist, die in der Frage, ob sie ein angemessenes Schutzniveau bieten, „streng beurteilt“ wurden; was der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache Schrems als den nach EU-Recht geltenden Standards „der Sache nach gleichwertig“ bezeichnet hat, und was nach Ansicht der Artikel 29-Datenschutzgruppe bedeutet, „das Wesen der Grundprinzipien“ des Datenschutzes enthaltend.

Wir nehmen wohlwollend die von den US-Behörden an den Tag gelegte stärkere Transparenz bei der Nutzung der Ausnahme von den Datenschutzschildgrundsätzen in den Bereichen Strafverfolgung, nationale Sicherheit und öffentliches Interesse zur Kenntnis.

In der Safe Harbour-Entscheidung aus dem Jahr 2000 wurde ein Zugriff aus Gründen der nationalen Sicherheit als Ausnahme behandelt, wohingegen die Aufmerksamkeit, die im Entscheidungsentwurf zum Datenschutzschild dem Zugriff, dem Filtern und der Auswertung von für kommerzielle Zwecke übermittelten personenbezogenen Daten durch Strafverfolgungsbehörden und Geheimdienste gewidmet wird, darauf hindeutet, dass die Ausnahme zur Regel geworden ist. Der EDSB entnimmt dem Entwurf der Entscheidung und ihrer Anhänge insbesondere, dass ungeachtet neuerer Tendenzen von der undifferenzierten Überwachung auf allgemeiner Grundlage hin zu gezielteren und ausgewählten Ansätzen der Umfang der Fernmeldeaufklärung und das Volumen von aus der EU übermittelten Daten, die nach der Übermittlung und insbesondere im Transit möglicherweise gesammelt und verwendet werden, nach wie vor sehr groß und damit zu hinterfragen sind.

Auch wenn diese Praktiken darüber hinaus mit Aufklärung in anderen Ländern zu tun haben mag, und auch wenn wir die Transparenz der US-Behörden bezüglich dieser neuen Realität begrüßen, könnte der derzeitige Entscheidungsentwurf diese Vorgehensweise legitimieren. Daher fordern wir die Europäische Kommission auf, ein starkes Signal auszusenden: Mit Blick auf die Verpflichtungen, die sich für die EU aus dem Vertrag von Lissabon ergeben, sollten Zugriff und Nutzung von für kommerzielle Zwecke übermittelten Daten durch Behörden, selbst wenn die Daten nur im Transit sind, nur unter außergewöhnlichen Umständen und nur dann erfolgen, wenn es für genau spezifizierte Zwecke im öffentlichen Interesse unerlässlich ist.

Bezüglich der Bestimmungen über Übermittlungen zu kommerziellen Zwecken sollte von für die Verarbeitung Verantwortlichen nicht erwartet werden, dass sie ständig die Compliance-Modelle wechseln. Überdies wurde der Entscheidungsentwurf auf der Grundlage des bestehenden EU-Rechtsrahmens formuliert, der aber im Mai 2018 von der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) abgelöst wird, also weniger als ein Jahr nach der vollständigen Umsetzung des Datenschutzschildes durch die für die Verarbeitung Verantwortlichen. Die Datenschutz-Grundverordnung schafft neue und verschärft bestehende Pflichten für Verantwortliche, die über die neun im Datenschutzschild entwickelten Grundsätze hinausgehen. Unabhängig von letzten Änderungen am Entwurf empfehlen wir der Europäischen Kommission, die künftigen Aussichten seit ihrem ersten Bericht umfassend zu bewerten, rechtzeitig gegebenenfalls relevante Schritte im Hinblick auf längerfristige Lösungen als Ersatz für den Datenschutzschild zu ermitteln, mit solideren und stabileren Rechtsrahmen, damit die transatlantischen Beziehungen einen neuen Schub erhalten.

Daher gibt der EDSB spezifische Empfehlungen zum Datenschutzschild ab.

I.   Einleitung

Am 6. Oktober 2015 erklärte der Gerichtshof der Europäischen Union (nachstehend „EuGH“) (1) die Entscheidung über die Angemessenheit des Sicheren Hafens (2) für ungültig. Am 2. Februar 2016 erzielte die Europäische Kommission mit den USA eine politische Einigung über einen neuen Rahmen für Übermittlungen personenbezogener Daten, der die Bezeichnung „EU-US-Datenschutzschild“ (nachstehend „Datenschutzschild“) trägt. Am 29. Februar stellte die Europäische Kommission der Öffentlichkeit den Entwurf einer Entscheidung über die Angemessenheit dieses neuen Rahmens (nachstehend „Entscheidungsentwurf“) (3) nebst sieben Anhängen vor, einschließlich der Grundsätze des Datenschutzschildes und schriftlicher Erklärungen und Zusagen von Seiten US-amerikanischer Amtsträger und Behörden. Dem EDSB ging der Entscheidungsentwurf zur Konsultation am 18. März dieses Jahres zu.

Der EDSB hat wiederholt seine Auffassung zu Übermittlungen personenbezogener Daten zwischen der EU und den USA dargelegt (4) und hat sich auch an den Arbeiten an der Stellungnahme der Artikel 29-Datenschutzgruppe (nachstehend: „WP29“) zu dem Entscheidungsentwurf als Mitglied dieser Arbeitsgruppe beteiligt (5). Die WP29 hat schwerwiegende Bedenken geäußert und die Europäische Kommission ersucht, Lösungen zu finden, mit denen sich diese Bedenken ausräumen lassen. Die Mitglieder der WP29 gehen davon aus, dass alle in der Stellungnahme verlangten Klarstellungen erfolgen werden (6). Am 16. März legten 27 gemeinnützige Organisationen in einem Schreiben an EU- und US-Behörden ihre Kritik an dem Entscheidungsentwurf dar (7). Am 26. Mai nahm das Europäische Parlament eine Entschließung zur transatlantischen Datenübermittlung (8) an, in der die Kommission aufgefordert wird, den Dialog mit den USA weiterzuführen, um auf weitere Verbesserungen bei der Datenschutzschild-Regelung angesichts ihrer derzeitigen Mängel zu drängen (9).

Als unabhängiger Berater des EU-Gesetzgebers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 legt der EDSB nun Empfehlungen an die an dem Verfahren Beteiligten vor, die sich insbesondere an die Kommission wenden. Diese Empfehlungen sollen sowohl prinzipientreu als auch pragmatisch sein, denn sie sollen proaktiv der EU dabei helfen, ihre Ziele mit angemessenen Maßnahmen zu erreichen. Er ergänzt und unterstreicht einige, wenn auch nicht alle Empfehlungen in der Stellungnahme der WP29.

Im Vergleich zur Safe Harbour-Entscheidung weist der Entscheidungsentwurf eine Reihe von Verbesserungen auf, vor allem im Hinblick auf die Grundsätze für die Verarbeitung von Daten für kommerzielle Zwecke. Bezüglich des Zugangs zu den unter dem Datenschutzschild übermittelten Daten für Behörden begrüßen wir, dass zum ersten Mal das Justizministerium, das Außenministerium und das Büro des Direktors der National Intelligence in die Verhandlungen eingebunden waren. Fortschritte im Vergleich zu der älteren Safe Harbour-Entscheidung allein reichen jedoch nicht aus. Korrekter Orientierungspunkt ist nicht eine zuvor für ungültig erklärte Entscheidung, da sich die Angemessenheitsentscheidung auf den derzeitigen EU-Rechtsrahmen stützen muss (insbesondere auf die Richtlinie, Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ausgelegt durch den EuGH). Artikel 45 der Datenschutz-Grundverordnung der EU (10) enthält neue Anforderungen an Datenübermittlungen auf der Grundlage einer Angemessenheitsentscheidung.

Im vergangenen Jahr bekräftigte der EuGH, die Schwelle für die Angemessenheitsbeurteilung sei der Begriff „der Sache nach gleichwertig“, und forderte eine strenge Beurteilung anhand dieses strengen Maßstabs (11). Angemessenheit verlangt nicht einen Rahmen, der mit dem der EU identisch ist, doch sollten insgesamt betrachtet der Datenschutzschild und die Rechtsordnung der USA alle Kernelemente des EU-Datenschutzrahmens enthalten. Dies erfordert sowohl eine Gesamtbeurteilung der Rechtsordnung als auch eine Prüfung der wichtigsten Elemente des EU-Datenschutzrahmens (12). Wir gehen davon aus, dass die Beurteilung insgesamt durch Wahrung des Wesens dieser Elemente geschehen sollte. Darüber hinaus müssen aufgrund des Vertrags und der Charta spezifische Elemente wie unabhängige Kontrolle und Beschwerde untersucht werden.

Diesbezüglich ist sich der EDSB der Tatsache bewusst, dass viele Organisationen auf beiden Seiten des Atlantiks auf das Ergebnis der Verhandlungen über diese Angemessenheitsentscheidung warten. Sollte der EuGH jedoch auch die neue Entscheidung für ungültig erklären, brächte dies erhebliche Rechtsunsicherheit für betroffene Personen und hohen Aufwand vor allem für KMU mit sich. Und würde der Entscheidungsentwurf angenommen und dann vom EuGH für ungültig erklärt werden, müsste eine neue Angemessenheitsregelung ausgehandelt werden, dieses Mal nach der Datenschutz-Grundverordnung. Wir empfehlen daher mit Blick auf das bevorstehende Datum der vollständigen Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung in zwei Jahren einen zukunftsorientierten Ansatz.

Der Entscheidungsentwurf spielt eine Schlüsselrolle in den Beziehungen zwischen der EU und den USA, zumal gerade zwischen ihnen auch Handels- und Investitionsverhandlungen stattfinden. Außerdem sind viele der in unserer Stellungnahme behandelten Aspekte sowohl für den Datenschutzschild als auch für andere für Übermittlungen wichtige Instrumente relevant, wie die verbindlichen unternehmensinternen Datenschutzregelungen (Binding Corporate Rules, nachstehend: „BCR“) und Standardvertragsklauseln (Standard Contractual Clauses, nachstehend: „SCC“). Der Entscheidungsentwurf ist aber auch weltweit von Bedeutung, da sich viele Drittländer vor dem Hintergrund der Annahme des neuen EU-Datenschutzrahmens an ihn anlehnen werden.

Daher würden wir eine allgemeine Lösung für Übermittlungen aus der EU in die USA begrüßen, die jedoch ausreichend umfassend und solide sein sollte. Hierzu müssen eindeutige Verbesserungen vorgenommen werden, damit langfristig die Achtung unserer Grundrechte und Grundfreiheiten gewährleistet ist. Nach der Annahme sollte die Entscheidung nach einer ersten Beurteilung durch die Europäische Kommission rechtzeitig überprüft werden, um gegebenenfalls relevante Schritte in Richtung längerfristiger Lösungen als Ersatz für den Datenschutzschild zu überlegen, mit solideren und stabileren Rechtsrahmen, damit die transatlantischen Beziehungen einen neuen Schub erhalten.

Der EDSB entnimmt dem Entwurf der Entscheidung und ihrer Anhänge ferner, dass ungeachtet neuerer Tendenzen von der undifferenzierten Überwachung auf allgemeiner Grundlage hin zu gezielteren und ausgewählten Ansätzen der Umfang der Fernmeldeaufklärung und das Volumen von aus der EU übermittelten Daten, die nach der Übermittlung und insbesondere im Transit möglicherweise gesammelt und verwendet werden, nach wie vor sehr groß und damit zu hinterfragen sind.

Auch wenn diese Praktiken darüber hinaus mit Aufklärung in anderen Ländern zu tun haben mag, und auch wenn wir die Transparenz der US-Behörden bezüglich dieser neuen Realität begrüßen, könnte der derzeitige Entscheidungsentwurf als Legitimation dieser Vorgehensweise ausgelegt werden. Die Frage bedarf einer sorgfältigen demokratischen Prüfung durch die Öffentlichkeit. Daher fordern wir die Europäische Kommission auf, ein starkes Signal auszusenden: Mit Blick auf die Verpflichtungen, die sich für die EU aus dem Vertrag von Lissabon ergeben, sollten Zugriff und Nutzung von für kommerzielle Zwecke übermittelten Daten durch Behörden, selbst wenn die Daten nur im Transit sind, nur unter außergewöhnlichen Umständen und nur dann erfolgen, wenn es für genau spezifizierte Zwecke im öffentlichen Interesse unerlässlich ist.

Des Weiteren halten wir fest, dass wichtige, für das Privatleben natürlicher Personen in der EU relevante Zusicherungen offensichtlich mit einem gewissen Detailgrad nur in internen Schreiben von US-Behörden gemacht werden (beispielsweise Erklärungen zu Aktivitäten der Fernmeldeaufklärung über Transatlantikkabel, wenn überhaupt) (13). Auch wenn wir die Kompetenz der ehrenwerten Verfasser dieser Schreiben nicht in Frage stellen wollen, und auch wenn wir einsehen, dass diese Erklärungen nach einer Veröffentlichung im Amtsblatt und im Federal Register als „schriftliche Zusicherungen“ betrachtet werden, auf deren Grundlage die Beurteilung durch die EU erfolgt, stellen wir doch ganz allgemein fest, dass einigen dieser Erklärungen aufgrund ihrer Bedeutung ein größere Rechtswirkung zukommen müsste.

Neben Gesetzesänderungen und internationalen Abkommen (14) könnten noch weitere praxisnahe Lösungen in Erwägung gezogen werden. Mit unserer Stellungnahme möchten wir diesbezüglich pragmatische Hilfestellung leisten.

IV.   Schlussfolgerung

Der EDSB begrüßt die Bemühungen der Parteien um eine Lösung für Übermittlungen personenbezogener Daten aus der EU in die USA für kommerzielle Zwecke in einem System der Selbstzertifizierung. Es sind allerdings noch deutliche Verbesserungen erforderlich, um einen soliden, langfristig stabilen Rahmen zu erreichen.

Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2016

Giovanni BUTTARELLI

Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  Rechtssache C-362/14, Maximilian Schrems gegen Data Protection Commissioner, 6. Oktober 2015 (nachstehend: „Schrems“).

(2)  Entscheidung 2000/520/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des „sicheren Hafens“ und der diesbezüglichen „Häufig gestellten Fragen“ (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der USA (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2441), (ABl. L 215 vom 25.8.2000, S. 7).

(3)  Durchführungsbeschluss der Kommission vom XXX gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gewährten Schutzes, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice/data-protection/files/privacy-shield-adequacy-decision_en.pdf.

(4)  Siehe die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Wiederherstellung des Vertrauens beim Datenaustausch zwischen der EU und den USA“ und zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Über die Funktionsweise der Safe-Harbour-Regelung aus Sicht der EU-Bürger und der in der EU niedergelassenen Unternehmen“, 20. Februar 2014, und den Vortrag des EDSB in der Verhandlung vor dem EuGH in der Rechtssache Schrems, abrufbar unter: https://secure.edps.europa.eu/EDPSWEB/webdav/site/mySite/shared/Documents/Consultation/Court/2015/15-03-24_EDPS_Pleading_Schrems_vs_Data_Commissioner_EN.pdf).

(5)  Artikel 29-Datenschutzgruppe in der Stellungnahme 1/2016 zu der Entscheidung über die Angemessenheit des EU-US-Datenschutzschilds (WP 238), abrufbar unter: http://ec.europa.eu/jus.tice/data-protection/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2016/wp238_en.pdf.

(6)  Siehe ferner das Grundsatzreferat des UK Information Commissioner Christopher Graham auf der IAPP Europe Data Protection Intensive 2016 Conference in London. Rede abrufbar (Video) unter: https://iapp.org/news/video/iapp-europe-data-protection-intensive-2016-christopher-graham-keynote/.

(7)  Schreiben an die Artikel 29-Datenschutzgruppe und andere Einrichtungen, unterzeichnet von Access Now und 26 weiteren NRO.

(8)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Mai 2016 zur transatlantischen Datenübermittlung (2016/2727(RSP)).

(9)  Ebenda, Rn. 14.

(10)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(11)  Schrems, Rn. 71, 73, 74 und 96.

(12)  Dieser Ansatz war schon Gegenstand einer der ersten Arbeitsunterlagen der WP29 zum Thema Datenübermittlungen (WP 12: Arbeitsunterlage „Übermittlungen personenbezogener Daten in Drittländer: Anwendung von Artikel 25 und 26 der Datenschutzrichtlinie der EU“, 24. Juli 1998).

(13)  Siehe z. B. Klarstellungen in Anhang VI.1. a) dahingehend, dass PPD28 für Daten gelten würde, die von Transatlantikkabeln durch die U.S. Intelligence Community erhoben würden.

(14)  In der Verhandlung vor dem EuGH in der Rechtssache Schrems führte der EDSB Folgendes aus: „Einzige wirksame Lösung ist die Aushandlung eines internationalen Abkommens, das angemessenen Schutz gegen undifferenzierte Überwachung und Verpflichtungen in den Bereichen Aufsicht, Transparenz, Beschwerde und Datenschutzrechte bietet“, Vortrag des EDSB in der Verhandlung vor dem Gerichtshof vom 24. März 2015 in der Rechtssache C-362/14 (Schrems gegen Data Protection Commissioner).


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

15.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/12


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2016/C 257/06)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

9.6.2016

Dauer

9.6.2016 bis 31.12.2016

Mitgliedstaat

Lettland

Bestand oder Bestandsgruppe

RED/N1G14P und RED/*5-14P

Art

Rotbarsch (Sebastes spp.)

Gebiet

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer der Gebiete V und XIV sowie internationale Gewässer des Rotbarsch-Schutzgebiets

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

13/TQ72


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


15.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/12


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2016/C 257/07)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

11.6.2016

Dauer

11.6.2016 bis 31.12.2016

Mitgliedstaat

Deutschland

Bestand oder Bestandsgruppe

RED/N1G14P und RED/*5-14P

Art

Rotbarsch (Sebastes spp.)

Gebiet

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer der Gebiete V und XIV sowie internationale Gewässer des Rotbarsch-Schutzgebiets

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

14/TQ72


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

15.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7973 — Gerdau/Sumitomo/JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 257/08)

1.

Am 7. Juli 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Gerdau SA („Gerdau“, Brasilien) und das Unternehmen Sumitomo Corporation („Sumitomo“, Japan) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“, Brasilien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Gerdau: Herstellung und Vermarktung von Stahlprodukten über Werke in vierzehn Ländern in Nord- und Südamerika, Asien und Europa;

—   Sumitomo: Handel mit Metallprodukten, Transport und Bau von Systemen, Umwelt und Infrastruktur, Chemikalien und Elektronik, Medien, Netze und Lifestyle-Güter, mineralische Rohstoffe und Energie;

—   JV: Herstellung und Verkauf von geschmiedeten und gegossenen Walzwerkwalzen und geschmiedeten Stahlerzeugnissen wie Antriebswellen und Lagerringen vor allem für folgende Bereiche: Windkraftanlagen, Zuckerrohrerzeugung, Bergbau, Zement, elektrische und Dampfgeneratoren, Öl und Gas.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7973 — Gerdau/Sumitomo/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


15.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8081 — Triton/Voith Industrial Services)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 257/09)

1.

Am 7. Juli 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Triton Fund IV („Triton“, Vereinigtes Königreich) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über das Unternehmen Voith Industrial Services business („VISer“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Triton: Kapitalbeteiligungsgesellschaft, die vor allem in in Europa ansässige Unternehmen unterschiedlicher Branchen investiert.

—   VISer: technische Dienstleistungen für die Automobilbranche, das Ingenieurwesen und die Sektoren Energie, Öl und Gas. Zu diesen Dienstleistungen zählen die Wartung und Instandhaltung technischer Anlagen und Fabriken, Automatisierung, Produktionstechnik, Bauteiledesign und -herstellung.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8081 — Triton/Voith Industrial Services per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


15.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8095 — Ferrari Financial Services/FCA Bank/FFS JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 257/10)

1.

Am 8. Juli 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die letztendlich von Fiat Chrysler Automobiles Italy („FCA“, Italien) und Crédit Agricole Consumer Finance („CA“, Frankreich) kontrollierte FCA Bank übernimmt in Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Mitkontrolle über die Ferrari Financial Services AG („FFS JV“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   FCA Bank: Finanzierung von Automobilgeschäften in 17 EU-Mitgliedstaaten;

—   FFS JV: Finanzierung von Ferrari-Kraftfahrzeugen für Privat- und Firmenkunden in Deutschland, dem Vereinigten Königreich und der Schweiz.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8095 — Ferrari Financial Services/FCA Bank/FFS JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

15.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/16


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2016/C 257/11)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„VALE OF EVESHAM ASPARAGUS“

EU-Nr.: PGI-GB-02108 — 21.1.2016

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Name

„Vale of Evesham Asparagus“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Vereinigtes Königreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Als „Vale of Evesham Asparagus“ wird grüner im abgegrenzten geografischen Gebiet angebauter Spargel bezeichnet. Dieser wird nur in den Monaten von April bis Juli erzeugt.

Je nach Wachstumsgeschwindigkeit und Nachttemperaturen kann „Vale of Evesham Asparagus“ eine hellgrüne bis dunkelgrüne Farbe und einen violetten Kopf aufweisen.

Die Form kann je nach Sorte leicht variieren. Typische Formen sind lange dünne Stangen mit einem Durchmesser von 8 mm bis 24 mm in der Mitte der Stangen. Die maximale Erntelänge beträgt 22 cm. Der rohe Spargel ist zart und knackig, und sein Geschmack erinnert an jenen von frischen Erbsen. In gekochtem Zustand entfaltet der Spargel den vollen nussigen Geschmack reifer Artischocken und ein je nach Erntetemperatur mehr oder weniger stark ausgeprägtes Aroma, das leicht an Gras und frische Erbsen erinnert.

„Vale of Evesham Asparagus“ wird für Supermärkte zu Bündeln zusammengebunden oder in Schlauchbeuteln bzw. Kunststoffmanschetten verpackt und für den Verkauf ab Hof in Bündeln ohne Hülle angeboten. Das Erzeugnis muss die folgenden Qualitätsanforderungen für „Vale of Evesham Asparagus“ erfüllen:

Größen

Der Spargel wird von Hand zugeschnitten und zu einheitlichen Bündeln mit einer Länge von 15 cm bis 22 cm zusammengefasst, wobei der Durchmesser der Stangen in einem Bündel um maximal 4 mm variieren darf und folgendermaßen eingeteilt wird: 4-8 mm, 8-12 mm, 12-16 mm, 16-20 mm, 20-24 mm, gemessen in der Mitte der Stangen.

Qualitätsmerkmale

Die Stangen müssen sauber, frisch und ganz sein und dürfen keine Anzeichen von Schäden, Schädlingsbefall oder fortschreitender Krankheit aufweisen.

Die Krümmung der Stangen im Enderzeugnis sollte minimal und so ausgerichtet sein, dass sich ein einheitliches Erscheinungsbild ergibt. Stangen mit einer extremen Krümmung der Spitze von mehr als 70 Grad sollten nicht verwendet werden; eine Krümmung ab der Mitte der Stange sollte ebenfalls vermieden werden. Die Spargelköpfe sollten geschlossen und nur minimal aufgeblüht sein.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Pflanze muss innerhalb des in der Produktspezifikation definierten Gebiets des Vale of Evesham (Evesham-Tal) angebaut werden.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

„Vale of Evesham Asparagus“ wird für den Verkauf nach Durchmesser und Länge sortiert.

Anschließend wird der Spargel für Supermärkte zu Bündeln zusammengebunden oder in Schlauchbeuteln bzw. Kunststoffmanschetten verpackt; beim Verkauf ab Hof wird er in Bündeln ohne Hülle angeboten.

Das Erzeugnis wird in 4-mm-Schritten in Gruppen eingeteilt und muss die Qualitätsanforderungen für „Vale of Evesham Asparagus“ erfüllen.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Auf allen Etiketten muss das „g.g.A.“-Logo im selben Sichtfeld wie der geschützte Name erscheinen.

Das Logo muss das richtige „Format“ und einen Mindestdurchmesser von 15 mm haben.

Die Verpackung und sämtliche Materialien am Verkaufsort müssen mit der von der Kontrollstelle ausgegebenen Zertifizierungsnummer des Erzeugers gekennzeichnet sein.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Die Grenze des Gebiets verläuft entlang der Verwaltungsgrenzen der Districts Malvern Hills, Wychavon und Stratford upon Avon.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Für den Geschmack und die Konsistenz des „Vale of Evesham Asparagus“ sind vor allem die Wachstumsbedingungen und die Bodenbeschaffenheit im Vale of Evesham sowie die für den erfolgreichen Spargelanbau erforderlichen Kenntnisse und die Erfahrung ausschlaggebend. Das Vale of Evesham kann auf eine lange Geschichte im Anbau dieses traditionsreichen Gemüses zurückblicken und genießt den Ruf, Spargel von höchster Qualität zu erzeugen.

Das dortige Mikroklima und die vorherrschenden Bodentypen tragen wesentlich zur Qualität des Erzeugnisses bei. Die einzigartigen Felder mit ihrem tiefgründigen sandigen Boden, der sich aus dem darunterliegenden Sandstein des Devons im Flussgebiet des Severn (Worcestershire) und des Avon (Worcestershire und Warwickshire) entwickelt hat, haben entscheidenden Einfluss auf den im geografischen Gebiet angebauten Spargel. Der gut dränierte sandige Boden erwärmt sich im Frühjahr schnell.

Der Geschmack des „Vale of Evesham Asparagus“ setzt sich aus direkt bei der Fotosynthese gebildeten primären Pflanzenstoffen (z. B. Zucker) und sekundären Pflanzenstoffen zusammen, die von der Pflanze zur Anpassung an Umweltbedingungen und oft als Reaktion auf Stress gebildet werden. Das Mikroklima und die Bodenbeschaffenheit im Anbaugebiet wirken sich daher wesentlich auf die Krone und damit auf die Entwicklung des Spargelgeschmacks aus.

Im Vale of Evesham herrscht ein gemäßigtes Klima mit warmen, trockenen Sommern, die die Fotosynthese während des Austriebs begünstigen, wodurch das Spargelkraut bis in den Frühherbst hinein grün bleibt. Dadurch kann die Pflanze über lange Zeit Knospen bilden, aus denen sich die Spargelstangen in den für den „Vale of Evesham Asparagus“ typischen Größen entwickeln, und Kohlenhydrate im Wurzelsystem speichern, was im folgenden Jahr einen süßen, erbsenähnlichen Geschmack bewirkt. Der durchschnittliche Niederschlag in der Region beträgt 700 mm und ist gleichmäßig über das Jahr verteilt, sodass während des Austriebs (Juli bis Oktober) keine Bewässerung nötig ist. Im Sommer liegen die Temperaturen zwischen 15 °C und 30 °C. Durch die allmähliche Erwärmung der Erde im Frühjahr wird die Winterruhe der Krone sanft unterbrochen, sodass die Saison Anfang April beginnen kann. Die starken Temperaturschwankungen während der Saison und die Bodeneigenschaften rufen bei den Pflanzen leichten Stress hervor, durch den der typische Geschmack des „Vale of Evesham Asparagus“ verstärkt wird.

Dank der tiefgründigen sandigen Böden der Spargelfelder des Vale of Evesham kann die Krone ein tiefes Wurzelsystem bilden, um den während des Sommers gebildeten Zucker einzulagern. Dies fördert die Gesundheit der Krone und verleiht der Frucht eine zusätzliche Süße. Die Böden erwärmen sich im Frühjahr leicht und ermöglichen einen frühen Saisonbeginn. Je nach Sandanteil kommt es zu einer deutlich unterschiedlichen Erwärmung der einzelnen Bodenschichten, wodurch die Stangen unterschiedlich schnell an die Oberfläche wachsen. All das trägt zur Bildung von sekundären Pflanzenstoffen bei (u. a. von Anthocyanen), die dem Spargel aus dem Vale of Evesham seinen charakteristischen Geschmack verleihen.

Aufgrund des reaktiven Charakters des Bodens kommt es bei Schwankungen der Tages- und Nachttemperaturen rasch zu einer Änderung der Bodentemperatur, was im Frühjahr wiederum einen leichten Stress bei der Pflanze hervorruft und die Entwicklung des für den „Vale of Evesham Asparagus“ charakteristischen Geschmacks fördert. Da der Boden keinen signifikanten Lehmanteil aufweist, stoßen die Spargeltriebe auf ihrem Weg nach oben auf weniger mechanischen Widerstand. Dies führt zu einem relativ gleichmäßigen Durchmesser und einer festen, zarten Konsistenz der Spargelstangen.

Dank der einzigartigen Kombination von Boden und Mikroklima wachsen die Spargeltriebe schnell und entwickeln den für den „Vale of Evesham Asparagus“ typischen Geschmack sowie die dafür typische Konsistenz. Obwohl Fruchtwechsel betrieben wird, kann auf den Feldern wegen des erhöhten Krankheitsdrucks meist erst nach rund 30 Jahren wieder Spargel angebaut werden. Für den Anbau von Spargel eignen sich am besten von Steinen befreite Felder, in denen die Stangen ungehindert durch die Erde an die Oberfläche wachsen können. Dies ist wichtig, weil ein steiniger Boden die Qualität der Stangen beeinträchtigen würde. Nicht jedes Feld eignet sich daher für den Spargelanbau, weshalb der Auswahl des Standorts wesentliche Bedeutung zukommt. Die Spargelbauern müssen dabei auch das Gelände berücksichtigen und sollten nur Felder mit einer Neigung auswählen, die die Abschwemmung von Boden in die Wasserläufe nicht begünstigt. Generell eignen sich Felder mit einer leichten Neigung am besten. Es ist also kein Zufall, dass die Spargelfelder in diesen für den Anbau von Spargel optimal geeigneten Flussgebieten liegen.

Zur Erzielung der bestmöglichen Ergebnisse muss der Spargelbauer aufgrund seiner Erfahrung mit den einzelnen Feldern jedes Mal sorgfältig entscheiden, wann das Kraut des vorigen Jahres pulverisiert und getrocknet werden soll und wann die Beete für die kommende Erntesaison angelegt werden sollen. Der Boden muss unbedingt trocken genug sein, um eine Verdichtung des Bodens durch das Gewicht des Traktors und ein Zusammendrücken der Wurzeln weitgehend zu vermeiden. Wird ein Spargelbeet in nassem Boden angelegt, bildet sich bei späteren Niederschlägen Staunässe und es kommt beim Begehen während der Ernte sehr schnell zu einer Bodenverdichtung. Die Spargelbauern müssen sich zudem mit der Windanfälligkeit bestimmter Sorten auskennen, deren Kraut zu wenig Standfestigkeit besitzt und nicht lange genug stehen bleibt, um nach der Ernte Fotosynthese zu betreiben. Sorten mit einem geringen Ligningehalt dürfen nicht an windigen Standorten angebaut werden, da sie während des Austriebs umknicken und daher in der Wurzel nicht genügend Kohlenhydrate bilden, um im folgenden Jahr gute Erträge abzuwerfen.

Zu Beginn jeder Erntesaison werden alle Erntearbeiter in der Kunst des Spargelstechens geschult. Dazu wird ein kurzes gezacktes Messer verwendet, das erstens dazu dient, die richtige Länge der Stange zu messen, und zweitens, die Stange mittels einer Stoß- und Ziehbewegung knapp unter der Erdoberfläche zügig abzuschneiden, ohne sie in die Erde zu drücken. Anschließend werden die Stangen Kopf an Kopf in Körbe gelegt, um zu vermeiden, dass Erde an das essbare Ende des Gemüses gelangt.

Während der Erntezeit muss der Spargelbauer anhand seiner Erfahrung den Zeitpunkt der Ernte auf den einzelnen Feldern bestimmen. In kälteren Perioden mit Temperaturen um die zehn Grad Celsius wächst der Spargel langsam, und die Erntearbeiter müssen nur jeden zweiten Tag auf das Feld geschickt werden, um Stangen in der richtigen Länge zu stechen. Erwärmt sich der Boden jedoch auf über 14 Grad, „schießt“ der Spargel in die Höhe und die Spargelbauern müssen zusehen, dass sie ihre Felder so rasch wie möglich abernten, wenn nötig mitunter zweimal am Tag.

Das Vale of Evesham ist berühmt für die Erzeugung dieses äußerst edlen Gemüses — des Spargels bzw. „Gras“, wie er vor Ort genannt wird. Evesham ist die einzige Stadt im Vereinigten Königreich mit einem Spargelfeld innerhalb ihrer Grenzen, und der Spargel spielt in der wirtschaftlichen und kulturellen Geschichte des Vale of Evesham eine derart bedeutende Rolle, dass in der Region ein Festival zur Würdigung dieses königlichen Gemüses veranstaltet wird, das tausende Besucher aus der ganzen Welt anzieht. Damit soll Werbung für dieses Gemüse und für einen gemeinnützigen Verband gemacht werden, dem alle Antragsteller angehören und dessen einziges Ziel die Förderung des Spargels in dem Gebiet ist. Das sogenannte Asparagus Festival wird am St. George‘s Day (23. April) mit dem Asparagus Run, einem Oldtimer-Rennen durch das Tal, eröffnet.

In Bretforton wird im örtlichen 650 Jahre alten Fleece Inn schon seit mindestens 35 Jahren eine jährliche Spargelversteigerung (Asparagus Auction) abgehalten. Die besten Spargelstangen aus der Gegend (von den Einheimischen auch als „buds of gras“ (Grastriebe) bezeichnet) werden sorgfältig mit Weidenstreifen zu traditionellen Bündeln gebunden und versteigert oder zugunsten der örtlichen Blaskappelle, der Bretforton Silver Band, verlost. Der höchste Preis, der je für einen Bund gezahlt wurde, waren 750 GBP vom Round of Gras Pub in Badsey, das den Anspruch erhebt, das einzige nach einem Bund Spargel („round of gras“) benannte Pub der Welt zu sein. In der Erntesaison, die vom 23. April bis zum 21. Juni dauert, finden im gesamten Tal noch viele andere Veranstaltungen zum Thema Spargel statt und bieten Gelegenheit, eine der begehrtesten Delikatessen des Landes zu kosten, zu kaufen, zu kochen und mehr darüber zu erfahren.

Der Spargelanbau hat im Vale of Evesham eine lange Tradition, die bis ins Jahr 1768 zurückverfolgt werden kann, als Arthur Young, der damalige Sekretär des Landwirtschaftsamts, die Stadt besuchte. In seinem 1771 erschienen Buch A six months tour through the north of England berichtet er, dass Spargel zum Verkauf nach Bath und Bristol gebracht wurde. Auch in einem Brief eines Eveshamers an die Zeitung The Morning Chronicle vom 30. August 1782 wird erwähnt, dass Spargel aus der Stadt nach Bath und Bristol geschickt wurde.

W. Pitt beschreibt in seiner General view of the agriculture of the county of Worcester (1813) mehrere Spargelflächen auf den Feldern. Im Jahr 1830 wurde Anthony New von der Royal Horticultural Society für seine erstklassigen Spargelexemplare ausgezeichnet, die er in diesem und im folgenden Jahr auf den Ausstellungen der Vale of Evesham Society zur Schau stellte. (Siehe Gaut: A history of Worcs agriculture, S. 294).

Mit der raschen Zunahme des Erwerbsgartenbaus im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts erhöhte sich auch die Anbaufläche für Spargel im Vale of Evesham. In The L.B.G. Story (der Chronik der örtlichen Vermarktungsgesellschaft Littleton & Badsey Growers Ltd) von C. A. Binyon wird die historische Verbindung des Vale of Evesham mit dem Spargelanbau beschrieben. Von 1925 bis 1981 setzte sich die Vale of Evesham Asparagus Growers Association für die Förderung des Spargelanbaus im Gebiet ein.

Bei der Badsey Society (www.badsey.org.uk) sind Berichte und Bildmaterial erhältlich, die die Geschichte der Spargelerzeugung in dem Gebiet belegen.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

https://www.gov.uk/government/publications/protected-food-name-vale-of-evesham-asparagus-pgi


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.