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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
59. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2016/C 251/01 |
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Gericht |
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2016/C 251/02 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2016/C 251/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
Gericht
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/2 |
Eidesleistung der neuen Richter am Gericht
(2016/C 251/02)
Frau Reine, Herr Schalin und Herr Xuereb, die mit Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 24. Mai 2016 (1) für die Zeit vom 29. Mai 2016 bis zum 31. August 2019 zu Richtern am Gericht ernannt wurden, haben am 8. Juni 2016 ihren Amtseid vor dem Gerichtshof geleistet.
(1) ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 76.
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/3 |
Rechtsmittel, eingelegt am 9. November 2015 von Mansour Dairek Attoumi gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. September 2015 in der Rechtssache T-278/14, Dairek Attoumi/HABM - Diesel
(Rechtssache C-578/15 P)
(2016/C 251/03)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Mansour Dairek Attoumi (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Manresa Medina und J. M. Manresa Medina)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und Diesel, S.P.A.
Mit Beschluss vom 26. Mai 2016 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) das Rechtsmittel zurückgewiesen und Herrn Mansour Dairek Attoumi die Kosten auferlegt.
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/3 |
Klage, eingereicht am 18. März 2016 – Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-160/16)
(2016/C 251/04)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und K. Talabér-Ritz)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2010/31/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden – ergänzt durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 244/2012 (2) der Kommission vom 16. Januar 2012 zur Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten – verstoßen hat, dass sie den nach dieser Bestimmung vorgesehenen Bericht über die kostenoptimalen Niveaus nicht vorgelegt hat; |
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der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
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1. |
Die Europäische Kommission hat am 18. März 2016 Klage gegen die Hellenische Republik erhoben, mit der sie beantragt, festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden – ergänzt durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission vom 16. Januar 2012 zur Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten – verstoßen habe, dass sie den nach dieser Bestimmung vorgesehenen Bericht über die kostenoptimalen Niveaus nicht vorgelegt habe. |
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2. |
In ihrer Klageschrift führt die Kommission aus, dass die griechischen Behörden trotz wiederholter Aufforderungen den endgültigen Bericht über die kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten unter Verwendung des in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission festgelegten Rahmens für eine Vergleichsmethode noch nicht vorgelegt hätten, und somit ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2010/31/EU vorliege. |
(1) ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13.
(2) ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 18.
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco (Spanien), eingereicht am 7. April 2016 — E/Subdelegación del Gobierno en Álava
(Rechtssache C-193/16)
(2016/C 251/05)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: E
Rechtsmittelgegner: Subdelegación del Gobierno en Álava
Vorlagefrage
Stellt der wegen wiederholter Straftaten des Missbrauchs Minderjähriger zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilte Rechtsmittelführer unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er inhaftiert ist und dass er, nachdem er sechs Jahre verbüßt hat, noch mehrere Jahre bis zur Wiedererlangung seiner Freiheit zu verbüßen hat, eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne der Bestimmungen des Art. 27 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38/EG (1) dar?
(1) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77).
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per le Marche (Italien), eingereicht am 7. April 2016 – Comune di Corridonia/Provincia di Macerata, Provincia di Macerata Settore 10 – Ambiente
(Rechtssache C-196/16)
(2016/C 251/06)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per le Marche
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Comune di Corridonia
Beklagte: Provincia di Macerata, Provincia di Macerata Settore 10 – Ambiente
Vorlagefrage
Ist angesichts von Art. 191 AEUV und Art. 2 der Richtlinie 2011/92/EU (1) die Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (und möglicherweise die Umweltverträglichkeitsprüfung) nach der Errichtung der Anlage mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn die Genehmigung von einem nationalen Gericht wegen fehlender Durchführung der Prüfung der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung für nichtig erklärt wurde und diese Prüfung auf der Grundlage von gemeinschaftsrechtswidrigen nationalen Vorschriften ausgeschlossen worden war?
(1) Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1).
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per le Marche (Italien), eingereicht am 8. April 2016 – Comune di Loro Piceno u. a./Provincia di Macerata, Provincia di Macerata Settore 10 – Ambiente
(Rechtssache C-197/16)
(2016/C 251/07)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per le Marche
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Comune di Loro Piceno, Marcello Bartolini, Filippo Bruè, Sergio Forti, Stefano Piatti, Gaetano Silvetti, Gianfranco Silvetti, Rocco Tirabasso, Sante Vagni, Albergo Ristorante Le Grazie Sas di Forti Sergio & Co., Suolificio Elefante Srl, Suolificio Roxy Srl, Aldo Alessandrini
Beklagte: Provincia di Macerata, Provincia di Macerata Settore 10 – Ambiente
Vorlagefrage
Ist angesichts von Art. 191 AEUV und Art. 2 der Richtlinie 2011/92/EU (1) die Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (und möglicherweise die Umweltverträglichkeitsprüfung) nach der Errichtung der Anlage mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn die Genehmigung von einem nationalen Gericht wegen fehlender Durchführung der Prüfung der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung für nichtig erklärt wurde und diese Prüfung auf der Grundlage von gemeinschaftsrechtswidrigen nationalen Vorschriften ausgeschlossen worden war?
(1) Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1).
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 13. April 2016 – Marco Tronchetti Provera SpA u. a./Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)
(Rechtssache C-206/16)
(2016/C 251/08)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Marco Tronchetti Provera SpA, Antares European Fund Limited, Antares European Fund II Limited, Antares European Fund LP, Luca Orsini Baroni, UniCredit SpA, Lauro Sessantuno SpA
Rechtsmittelgegnerin: Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)
Vorlagefrage
Stehen der richtigen Anwendung des Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (1) in Verbindung mit den in deren Art. 3 Abs. 1 genannten allgemeinen Grundsätzen und der richtigen Anwendung der allgemeinen europarechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit, der Angemessenheit, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung nationale Rechtsvorschriften wie Art. 106 Abs. 3 Buchst. d Nr. 2 des Decreto legislativo Nr. 58 vom 24. Februar 1998 (Einheitliche Fassung der Bestimmungen für die Finanzmaklertätigkeit gemäß den Art. 8 und 21 des Gesetzes Nr. 52 vom 6. Februar 1996) einschließlich der nachfolgenden Änderungen und Art. 47octies des Beschlusses Nr. 11971 der Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob) (Börsenausschuss) vom 14. Mai 1999 (Verordnung zur Durchführung des Decreto legislativo Nr. 58 vom 24. Februar 1998 betreffend Vorschriften für Emittenten) einschließlich der nachfolgenden Änderungen entgegen, soweit diese Rechtsvorschriften die Consob ermächtigen, das Übernahmeangebot gemäß dem genannten Art. 106 zu erhöhen, der darauf abstellt, dass eine „Kollusion zwischen dem Bieter oder den gemeinsam mit ihm handelnden Personen und einem oder mehreren Verkäufern“ festgestellt worden ist, ohne die einzelnen Verhaltensweisen aufzuführen, die diesen Tatbestand erfüllen, und damit ohne eindeutig die Voraussetzungen und Kriterien festzulegen, bei deren Vorliegen die Consob berechtigt ist, den Preis des Übernahmeangebots zu erhöhen?
(1) Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. 2004, L 142, S. 12).
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/7 |
Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia provincial de Tarragona, Vierte Kammer (Spanien), eingereicht am 14. April 2016 – Ministerio Fiscal
(Rechtssache C-207/16)
(2016/C 251/09)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Audiencia provincial de Tarragona, Vierte Kammer
Partei des Ausgangsverfahrens
Ministerio Fiscal
Vorlagefragen
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1. |
Kann die hinreichende Schwere der Straftaten als Kriterium, das einen Eingriff in die Grundrechte rechtfertigt, die in den Art. 7 und 8 der Charta (1) anerkannt werden, allein anhand der Strafe ermittelt werden, die wegen der untersuchten Straftat verhängt werden kann, oder müssen daneben bei dem deliktischen Verhalten bestimmte Grade der Schädlichkeit für Individual- und/oder Kollektivrechtsgüter festgestellt werden? |
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2. |
Falls die Ermittlung der Schwere der Straftat allein anhand der in Betracht kommenden Strafe mit den Verfassungsgrundsätzen der Union, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. April 2014 als Standards für die strikte Kontrolle der Richtlinie (2) herangezogen hat, vereinbar ist, wie hoch muss dann die Mindeststrafe sein? Wäre eine allgemeine Grenze von drei Jahren Freiheitsentzug zulässig? |
(1) Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2012, C 326, S. 391).
(2) Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. 2006, L 105, S. 54).
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/7 |
Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Provinciale di Torino (Italien), eingereicht am 15. April 2016 – Bimotor SpA/Agenzia delle Entrate – Direzione Provinciale II di Torino
(Rechtssache C-211/16)
(2016/C 251/10)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Commissione Tributaria Provinciale di Torino
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bimotor SpA
Beklagte: Agenzia delle Entrate – Direzione Provinciale II di Torino
Vorlagefrage
Stehen die Gemeinschaftsbestimmungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (Sechste Richtlinie 77/388/EWG (1) des Rates vom 17. Mai 1977 in der durch die Richtlinien 2002/38/EG (2) und 2006/112/EG (3) geänderten Fassung) der Regelung eines Mitgliedstaats – wie Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 388 vom 23. Dezember 2000 – entgegen, nach der Mehrwertsteuerguthaben in einem einzelnen Steuerjahr nicht in ihrer gesamten Höhe erstattet oder verrechnet werden dürfen, sondern nur bis zu einem festgelegten Höchstbetrag?
(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).
(2) Richtlinie 2002/38/EG des Rates vom 7. Mai 2002 zur Änderung und vorübergehenden Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der mehrwertsteuerlichen Behandlung der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmter elektronisch erbrachter Dienstleistungen (ABl. L 128, S. 41).
(3) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/8 |
Vorabentscheidungsersuchen der Vergabekammer Südbayern (Deutschland) eingereicht am 15. April 2016 - DUK Versorgungswerk eV und Gothaer Pensionskasse AG gegen BG Klinik für Berufskrankheiten Bad Reichenhall gGmbH
(Rechtssache C-212/16)
(2016/C 251/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Vergabekammer Südbayern
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: DUK Versorgungswerk eV, Gothaer Pensionskasse AG
Beklagte: BG Klinik für Berufskrankheiten Bad Reichenhall gGmbH
Beigeladene: Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, VBG Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Vorlagefragen
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1. |
Ist es mit der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 1 Abs. 3 und Art. 2d Abs. 1 lit. a der Richtlinie 89/665/EWG (1) in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG (2) vereinbar, dass einer Person, die die Unwirksamkeit eines ohne vorherige Vergabebekanntmachung im Amtsblatt der europäischen Union abgeschlossenen Vertrags geltend macht, das Nachprüfungsverfahren mangels drohenden Schadens deshalb nicht eröffnet ist, weil der öffentlicher Auftraggeber, der vor der Vergabe keine Bekanntmachung im Amtsblatt der europäischen Union vorgenommen hat und kein geregeltes Vergabeverfahren durchgeführt hat, die zu erbringende Leistung durch Erklärung im Nachprüfungsverfahren bindend derart bestimmt, dass der klagende Wirtschaftsteilnehmer sie nicht erbringen könnte? |
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2. |
Für den Fall, dass Frage 2 a) zu bejahen ist:
Für den Fall, dass die Frage b) zu verneinen ist:
Für den Fall, dass die Frage c) zu bejahen ist:
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(1) Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge; ABl. L 395, S. 33.
(2) Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge; ABl. L 335, S. 31.
(3) Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen; ABl. L 82, S. 16.
(4) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge; ABl. L 134, S. 114.
(5) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG; ABl. L 94, S. 65.
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 20. April 2016 – Casertana Costruzioni Srl/Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti - Provveditorato Interregionale per le opere pubbliche della Campania e del Molise, Azienda Regionale Campana per la Difesa del Suolo – A.R.CA.DI.S.
(Rechtssache C-223/16)
(2016/C 251/12)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: Casertana Costruzioni Srl
Berufungsbeklagte: Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti — Provveditorato Interregionale per le opere pubbliche della Campania e del Molise, Azienda Regionale Campana per la Difesa del Suolo – A.R.CA.DI.S.
Vorlagefrage
Stehen die Art. 47 Abs. 2 und 48 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18/EG (1) in der Form, wie sie durch Art. 63 der Richtlinie 2014/24/EU (2) ersetzt wurden, einer nationalen Regelung entgegen, die für den Wirtschaftsteilnehmer, d. h. für das Unternehmen, das an der Ausschreibung teilnimmt, die Möglichkeit ausschließt, anstelle des ursprünglich in Anspruch genommenen „Hilfsunternehmens“, das die Teilnahmevoraussetzungen nicht mehr oder nur mehr in eingeschränktem Maße erfüllt, ein anderes Unternehmen anzugeben, oder in dem Sinn ausgelegt werden kann, dass sie diese Möglichkeit ausschließt, und somit zum Ausschluss des Wirtschaftsteilnehmers von der Ausschreibung wegen einer Tatsache führt, die weder objektiv noch subjektiv auf ihn zurückzuführen ist?
(1) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).
(2) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94, S. 65).
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich), eingereicht am 22. April 2016 – Eni SpA, Eni Gas & Power France SA und Union professionnelle des industries privées du gaz (Uprigaz)/Premier ministre und Ministre de l’environnement, de l’énergie et de la mer
(Rechtssache C-226/16)
(2016/C 251/13)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État (Staatsrat)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Eni SpA, Eni Gas & Power France SA und Union professionnelle des industries privées du gaz (Uprigaz)
Beklagte: Premier ministre und Ministre de l’environnement, de l’énergie et de la mer
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 (1) dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht gestattet, Erdgasunternehmen zusätzliche Verpflichtungen aufzuerlegen, die sich daraus ergeben, dass als „geschützte Kunden“, deren Verbrauch für die Bestimmung des Umfangs der Speicherverpflichtungen zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Versorgung beiträgt, Kunden einbezogen werden, die in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung nicht aufgeführt sind? |
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2. |
Ist Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht gestattet, Erdgasversorgern Verpflichtungen in Bezug auf gespeicherte Gasvolumina und darauf abgestimmte Entnahmemengen sowie in Bezug auf die Vorhaltung von Speicherkapazitäten, die aufgrund der Rechte erworben wurden, die der Verpflichtung zur Vorhaltung von Vorräten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats entsprechen, aufzuerlegen, wobei der Minister bei der Beurteilung der von einem Versorger vorgehaltenen Speicherkapazitäten andere Anpassungsmaßnahmen, die dem Versorger zur Verfügung stehen, berücksichtigt? |
(1) Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates (ABl. L 295, S. 1).
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/11 |
Rechtsmittel, eingelegt am 25. April 2016 von Ante Šumelj u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 26. Februar 2016 in den verbundenen Rechtssachen T-546/13, T-108/14 und T-109/14, Ante Šumelj u. a./Europäische Kommission
(Rechtssache C-239/16 P)
(2016/C 251/14)
Verfahrenssprache: Kroatisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Ante Šumelj, Dubravka Bašljan, Đurđica Crnčević, Miroslav Lovreković, Drago Burazer, Nikolina Nežić, Blaženka Bošnjak, Bosiljka Grbašić, Tea Tončić, Milica Bjelić, Marijana Kruhoberec, Davor Škugor, Ivan Gerometa, Kristina Samardžić, Sandra Cindrić, Sunčica Gložinić, Tomislav Polić, Vlatka Pižeta (Prozessbevollmächtigter: M. Krmek, odvjetnik)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen,
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— |
dem Begehren der Klage und des Rechtsmittels Folge zu leisten; |
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— |
der anderen Partei des Verfahrens die Kosten der Rechtsmittelführer aus beiden Rechtszügen aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Im Zuge ihrer Analyse des Urteils des Gerichts bringen die Rechtsmittelführer verschiedene Rechtsmittelgründe vor:
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1. |
Nach Ansicht der Rechtsmittelführer habe das Gericht einen Rechtsfehler zu ihren Lasten begangen, indem es nicht festgestellt habe, dass die Kommission gegen ihre Verpflichtung zur Überwachung der Anwendung des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union hinsichtlich der Einführung des Berufs des Gerichtsvollziehers in der Rechtsordnung der Republik Kroatien gemäß Art. 36 der Beitrittsakte verstoßen habe, der ausdrücklich Folgendes bestimme: „Die Kommission überwacht aufmerksam alle von Kroatien bei den Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen, einschließlich derjenigen, die vor oder zum Tag des Beitritts erfüllt sein müssen.“ Die Überwachung durch die Kommission habe sich insbesondere auf die von Kroatien eingegangenen Verpflichtungen im Bereich der Justiz und der Grundrechte konzentriert (Anhang VII). |
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2. |
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 57 des Urteils (entgegen den Ausführungen in Rn. 52) festgehalten habe, dass sich aus keiner der von den Klägern angeführten Verpflichtungen des Anhangs VII der Beitrittsakte ableiten lasse, dass die Republik Kroatien gehalten wäre, den Beruf des Gerichtsvollziehers zu schaffen, und folglich die Kommission auf dieser Grundlage auch nicht verpflichtet sei, die in Art. 36 der Beitrittsakte vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Aufhebung des Gesetzes über die Gerichtsvollzieher zu verhindern. Die Verhandlungen der Republik Kroatien mit der Europäischen Union seien umfangreich gewesen, und im Unterschied zu den anderen Kapiteln habe das Kapitel 23 das letzte und schwierigste Kapitel dargestellt; es habe im Einklang mit der „guten Praxis“ der Europäischen Union die politischen Bedingungen behandelt, an die der Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union geknüpft worden sei. Die Verhandlungen seien am 30. Juni 2011 abgeschlossen worden, nachdem die kroatische Regierung am 12. Mai 2011 ein Schreiben über die Erfüllung der Verpflichtungen aus Kapitel 23 an die Präsidentschaft der Europäischen Union gerichtet habe. In diesem Schreiben habe die Republik Kroatien in zehn Punkten konkrete Zugeständnisse im Zusammenhang mit dem Beitrittsvertrag (Art. 36 der Beitrittsakte) gemacht und deren Einhaltung zugesichert. Die Verpflichtungen Nrn. 1 und 3, deren Bestimmungen (im Zusammenhang mit der Einführung der Gerichtsvollzieher) von den Rechtsmittelführern während des Verfahrens zitiert worden seien, verpflichteten die Republik Kroatien ausdrücklich zur Einführung von Gerichtsvollziehern. |
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3. |
Des Weiteren habe das Gericht einen Rechtsfehler (Verstoß gegen die Rechtssicherheit) begangen, indem es zuvor in den Rn. 47 bis 51 des Urteils angegeben habe, dass sich die Verpflichtung Nr. 1 nicht auf eine bestimmte Reformstrategie für das Justizwesen und einen bestimmten Aktionsplan beziehe, die in dem Zeitraum zwischen dem Abschluss der Verhandlungen und der Aufhebung der den Beruf des Gerichtsvollziehers regelnden Gesetze in Kraft gewesen seien. Die Rechtsmittelführer machen geltend, dass ein Rückgriff auf eine andere Reformstrategie für das Justizwesen, die die Kommission nachträglich in ihren Unterlagen genannt habe, und nicht auf die Reformstrategie für das Justizwesen aus dem Jahr 2011 und den Aktionsplan aus 2011, die die Republik Kroatien zur Einführung der Funktion des Gerichtsvollziehers verpflichteten, einen gefährlichen Präzedenzfall schaffen würde, der zulasten einer ausgewogenen Rechtsauslegung ginge. |
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4. |
Ebenso sei dem Gericht dadurch ein Rechtsfehler unterlaufen, dass es in Rn. 55 festgehalten habe, dass die Rechtsmittelführer abgesehen von der Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes keinen konkreten Verstoß genannt hätten, während die Rechtsmittelführer in Wahrheit während des gesamten Verfahrens die Diskriminierung, die Verletzung des Rechts auf Arbeit sowie die Verletzung der Rechtssicherheit als Verstöße geltend gemacht hätten. Es sei schlichtweg unglaublich, dass das Gericht im angefochtenen Urteil den Grundsatz der Rechtssicherheit völlig außer Acht gelassen habe (bzw. darauf keinen Bezug genommen habe), der nach ständiger Rechtsprechung zum Vertrauensschutzgrundsatz führe. |
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5. |
Das Gericht habe mit der Beurteilung des Art. 13 des Vertrags über die Europäische Union als für dieses Verfahren irrelevant einen Rechtsfehler begangen. Ein Verfahren könne aber nicht nur dann rechtswidrig sein, wenn es gegen das positive Recht der Europäischen Union, d. h. die schriftlichen Normen verstoße, sondern auch dann, wenn eine Verletzung von allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Rechtssicherheitsgrundsatz) oder ein Verstoß gegen Art. 13 EUV vorliege. Die Union verfüge über einen institutionellen Rahmen, der zum Zweck habe, ihren Werten Geltung zu verschaffen, ihre Ziele zu verfolgen, ihren Interessen, denen ihrer Bürgerinnen und Bürger und denen der Mitgliedstaaten zu dienen sowie die Kohärenz, Effizienz und Kontinuität ihrer Politik und ihrer Maßnahmen sicherzustellen. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze seien Teil der Rechtsordnung der Europäischen Union. |
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6. |
Dem Gericht sei dadurch ein Rechtsfehler unterlaufen, dass es nicht im Einklang mit Art. 17 des Vertrags über die Europäische Union festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführer zur Bekleidung von Gerichtsvollzieherstellen zu einem Zeitpunkt ernannt, d. h. designiert, worden seien, zu dem das Kapitel 23 abgeschlossen worden sei, d. h. als die Reform des Justizwesens vereinbart worden sei, zu der die Gerichtsvollzieher gehört hätten. Tatsächlich hätten die Rechtsmittelführer mit dem Abschluss der Beitrittsverhandlungen zwischen der Republik Kroatien und der Europäischen Union und insbesondere mit dem Erlass konkreter Maßnahmen unter Berücksichtigung des Art. 26 der Wiener Vertragsrechtskonvention die rechtliche Sicherheit gehabt, ihren ausgewählten Beruf ausüben zu können. |
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7. |
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht ausgesprochen habe, dass die Kommission unter Berücksichtigung der zwingengen Bestimmungen des Art. 36 der Beitrittsakte deren Anwendung zu überwachen und sämtliche notwendigen Maßnahmen zu ergreifen habe, damit die Republik Kroatien ihre Verpflichtungen erfülle. Da die Kommission nicht gemäß Art. 17 des Vertrags über die Europäische Union gehandelt habe, bedinge dies einen Verstoß gegen diese Bestimmung zulasten der Rechtsmittelführer. |
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8. |
Dem Gericht sei dadurch ein Rechtsfehler unterlaufen, dass es nicht berücksichtigt habe, dass der Beitrittsvertrag der Republik Kroatien zur Europäischen Union Ergebnis der Verhandlungen sei und als solches gemäß der Rechtsordnung der Europäischen Union Verpflichtungen auferlege und Rechtswirkungen erzeuge. Im vorliegenden Fall garantiere der Beitrittsvertag den Rechtsmittelführern das Recht auf Arbeit sowie die Schaffung eines neuen Berufs, für den sie auserwählt worden seien. Nach den Bestimmungen des Vertrags hätten die Rechtsmittelführer begründete Erwartungen gehabt, die Ausübung der Funktionen, für die sie ernannt worden seien, zu beginnen, da sie vorab sämtliche verlangten Voraussetzungen (Ablegung der Prüfungen, Niederlegung ihrer vorherigen Erwerbstätigkeiten sowie Ausstattung ihrer Geschäftsräume) gemäß dem Gesetz erfüllt hätten. |
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/13 |
Rechtsmittel, eingelegt am 26. April 2016 von Vedran Vidmar u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 26. Februar 2016 in der Rechtssache T-507/14, Vedran Vidmar und Darko Graf/Europäische Kommission
(Rechtssache C-240/16 P)
(2016/C 251/15)
Verfahrenssprache: Kroatisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Vedran Vidmar, Saša Čaldarević, Irena Glogovšek, Gordana Grancarić, Martina Grgec, Ines Grubišić, Sunčica Horvat Peris, Zlatko Ilak, Mirjana Jelavić, Romuald Kantoci, Svjetlana Klobučar, Ivan Kobaš, Tihana Kušeta Šerić, Damir Lemaić, Željko Ljubičić, Gordana Mahovac, Martina Majcen, Višnja Merdžo, Tomislav Perić, Darko Radić, Damjan Saridžić (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Graf)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen,
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das in der Rechtssache T-507/14 ergangene Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Februar 2016 zur Gänze aufzuheben und dem Klageantrag, den die Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug in ihrer Klageschrift vom 1. Juli 2014 gestellt haben, stattzugeben sowie die Europäische Kommission zu verurteilen, jedem der Rechtsmittelführer die Gesamtkosten dieses Verfahrens zu ersetzen, |
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— |
hilfsweise, das in der Rechtssache T-507/14 ergangene Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Februar 2016 zur Gänze aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen sowie die Europäische Kommission zu verurteilen, jedem der Rechtsmittelführer die Gesamtkosten dieses Verfahrens zu ersetzen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführer fechten das angefochtene Urteil in den folgenden Teilen an:
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— |
Rn. 40, wo festgestellt werde, dass nur ein rechtswidriges aktives Vorgehen der Organe der Europäischen Union eine der Voraussetzungen für die Feststellung der außervertraglichen Schadensersatzhaftung der EU sei, weil diese Feststellung des Gerichts im Widerspruch zu Art. 340 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU und zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, verbundene Rechtssachen C-104/89 und C-37/90) stehe; |
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— |
Rn. 47, wo entgegen den Bestimmungen des Art. 36 und des Anhangs VII der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien (im Folgenden: RK) zur Europäischen Union (im Folgenden: EU) die Verpflichtungen, die die RK in Bezug auf die EU während der EU-Beitrittsverhandlungen übernommen habe, fälschlich „Grundsätze“ genannt würden, weil es sich im konkreten Fall nicht um irgendwelche Grundsätze handle, sondern um elf konkrete Vertragsverpflichtungen der RK gegenüber der EU, die am 9. Dezember 2011 in Kraft getreten seien; |
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— |
Rn. 48 bis 52, da Art. 36 und Anhang VII Nr. 1 der EU-Beitrittsakte der RK am 9. Dezember 2011 in Kraft getreten seien, als die Strategie der Justizreform der RK für den Zeitraum 2011 – 2015 vom 15. Dezember 2010 und der überarbeitete Aktionsplan der Regierung der RK für die Justizreform vom 20. Mai 2010 in Kraft und anwendbar gewesen seien, und daher die nachträgliche Außerkraftsetzung solcher Rechtsakte seitens der RK, die zuvor ausdrücklich seitens der Europäischen Kommission in Rn. 3 ihres umfassenden Monitoringberichts über die RK vom 10. Oktober 2012 erlaubt worden sei, indem der RK aufgetragen worden sei, neue Vollstreckungsvorschriften zu erlassen, gegen allgemeine Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoße, weil die Außerkraftsetzung dieser Rechtsakte für die Rechtsmittelführer offensichtlich rückwirkenden Effekt gehabt habe und die RK nach dem 9. Dezember 2011 keine einzige neue Justizreformstrategie erlassen habe, sondern nur eine Strategie der Entwicklung des Justizwesens für den Zeitraum 2013 bis 2018, weshalb die letzte Justizreformstrategie, die die RK erlassen habe, gerade die sei, die am 9. Dezember 2011 in Kraft gewesen sei (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 30. Januar 1974, Louwage/Kommission, 148/73, Rn. 12 und 28, des Gerichts vom 17. Dezember 1998, Embassy Limousines & Services/Parlament, T-203/96, Rn. 74 bis 88, und des Gerichtshofs vom 14. Mai 1975, CNTA/Kommission, 74/74, Rn. 41 bis 44), wobei anzumerken sei, dass das Gericht in Rn. 53 mit seiner Feststellung („Daraus darf … nicht gefolgert werden, dass es den kroatischen Behörden … freigestanden hätte, die Strategie der Justizreform für 2011 – 2015 und den Aktionsplan aus 2010 zu ändern. Im Hinblick auf die Bestimmungen der Beitrittsakte, insbesondere ihren Art. 36 und ihren Anhang VII, waren die kroatischen Behörden gehalten, nicht nur die Verpflichtung Nr. 1, sondern auch alle anderen in diesem Anhang vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten“) die Begründetheit des in Rede stehenden Klageantrags auf Schadensersatz bestätigt habe; |
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— |
Rn. 54 bis 57 und Rn. 59 bis 63 im Zusammenhang mit der Nichterfüllung der Verpflichtung der Europäischen Kommission aus Art. 36 der EU-Beitrittsakte der RK, die Einhaltung der Verpflichtung der RK aus Anhang VII Nr. 3 der Beitrittsakte, die Effizienz ihrer Justiz weiter zu verbessern, zu gewährleisten, da der Anlage zur Klageschrift zu entnehmen sei, dass die Europäische Kommission falsche Angaben des Justizministeriums der RK über die verringerten Zahlen anhängiger Vollstreckungs- und Zivilrechtssachen der kroatischen Amts- und Handelsgerichte in ihre Monitoring-Tabellen für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 28. Februar 2013 ohne jegliche fachliche und rechnerische Überprüfung bzw. Analyse übernommen habe, wobei sie grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Wichtigkeit der Erstellung dieser Tabellen an den Tag gelegt habe; |
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Rn. 68, da die Europäische Kommission durch die Verletzung ihrer Verpflichtung aus Art. 36 Abs. 1 und 2 der EU-Beitrittsakte der RK, die Einhaltung der Verpflichtung der RK zu gewährleisten, den kroatischen Gerichtsvollzieherdienst am 1. Januar 2012 seine Arbeit aufnehmen zu lassen, gleichzeitig auch ihre in Art. 17 EUV festgelegte Verpflichtung verletzt habe, für die Einhaltung des EU-Beitrittsvertrags der RK, der einer der grundlegenden Verträge der EU sei, zu sorgen; |
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Rn. 69 bis 82, da für das Entstehen des berechtigten Vertrauens der Rechtsmittelführer nach dem 9. Dezember 2011 kein nachträgliches dementsprechendes und ausdrückliches Handeln der Europäischen Kommission erforderlich gewesen sei, weil das in Rede stehende berechtigte Vertrauen der Rechtsmittelführer im Zeitraum bis zu diesem Tag entstanden sei. |
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/14 |
Rechtsmittel, eingelegt am 26. April 2016 von Darko Graf gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 26. Februar 2016 in der Rechtssache T-507/14, Vedran Vidmar und Darko Graf/Europäische Kommission
(Rechtssache C-241/16 P)
(2016/C 251/16)
Verfahrenssprache: Kroatisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Darko Graf (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Duvjak)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das in der Rechtssache T-507/14 ergangene Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Februar 2016 zur Gänze aufzuheben und dem Klageantrag, den er im ersten Rechtszug in seiner Klageschrift vom 1. Juli 2014 gestellt hat, stattzugeben sowie die Europäische Kommission zu verurteilen, ihm die Gesamtkosten dieses Verfahrens zu ersetzen, |
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hilfsweise, das in der Rechtssache T-507/14 ergangene Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Februar 2016 zur Gänze aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen sowie die Europäische Kommission zu verurteilen, ihm die Gesamtkosten dieses Verfahrens zu ersetzen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer ficht das angefochtene Urteil in den folgenden Teilen an:
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Rn. 40, wo festgestellt werde, dass nur ein rechtswidriges aktives Vorgehen der Organe der Europäischen Union eine der Voraussetzungen für die Feststellung der außervertraglichen Schadensersatzhaftung der EU sei, weil diese Feststellung des Gerichts im Widerspruch zu Art. 340 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU und zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, verbundene Rechtssachen C-104/89 und C-37/90) stehe; |
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— |
Rn. 47, wo entgegen den Bestimmungen des Art. 36 und des Anhangs VII der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien (im Folgenden: RK) zur Europäischen Union (im Folgenden: EU) die Verpflichtungen, die die RK in Bezug auf die EU während der EU-Beitrittsverhandlungen übernommen habe, fälschlich „Grundsätze“ genannt würden, weil es sich im konkreten Fall nicht um irgendwelche Grundsätze handle, sondern um elf konkrete Vertragsverpflichtungen der RK gegenüber der EU, die am 9. Dezember 2011 in Kraft getreten seien; |
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Rn. 48 bis 52, da Art. 36 und Anhang VII Nr. 1 der EU-Beitrittsakte der RK am 9. Dezember 2011 in Kraft getreten seien, als die Strategie der Justizreform der RK für den Zeitraum 2011 – 2015 vom 15. Dezember 2010 und der überarbeitete Aktionsplan der Regierung der RK für die Justizreform vom 20. Mai 2010 in Kraft und anwendbar gewesen seien, und daher die nachträgliche Außerkraftsetzung solcher Rechtsakte seitens der RK, die zuvor ausdrücklich seitens der Europäischen Kommission in Rn. 3 ihres umfassenden Monitoringberichts über die RK vom 10. Oktober 2012 erlaubt worden sei, indem der RK aufgetragen worden sei, neue Vollstreckungsvorschriften zu erlassen, gegen allgemeine Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoße, weil die Außerkraftsetzung dieser Rechtsakte für den Rechtsmittelführer offensichtlich rückwirkenden Effekt gehabt habe und die RK nach dem 9. Dezember 2011 keine einzige neue Justizreformstrategie erlassen habe, sondern nur eine Strategie der Entwicklung des Justizwesens für den Zeitraum 2013 bis 2018, weshalb die letzte Justizreformstrategie, die die RK erlassen habe, gerade die sei, die am 9. Dezember 2011 in Kraft gewesen sei (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 30. Januar 1974, Louwage/Kommission, 148/73, Rn. 12 und 28, des Gerichts vom 17. Dezember 1998, Embassy Limousines & Services/Parlament, T-203/96, Rn. 74 bis 88, und des Gerichtshofs vom 14. Mai 1975, CNTA/Kommission, 74/74, Rn. 41 bis 44), wobei anzumerken sei, dass das Gericht in Rn. 53 mit seiner Feststellung („Daraus darf … nicht gefolgert werden, dass es den kroatischen Behörden … freigestanden hätte, die Strategie der Justizreform für 2011 – 2015 und den Aktionsplan aus 2010 zu ändern. Im Hinblick auf die Bestimmungen der Beitrittsakte, insbesondere ihren Art. 36 und ihren Anhang VII, waren die kroatischen Behörden gehalten, nicht nur die Verpflichtung Nr. 1, sondern auch alle anderen in diesem Anhang vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten“) die Begründetheit des in Rede stehenden Klageantrags auf Schadensersatz bestätigt habe; |
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Rn. 54 bis 57 und Rn. 59 bis 63 im Zusammenhang mit der Nichterfüllung der Verpflichtung der Europäischen Kommission aus Art. 36 der EU-Beitrittsakte der RK, die Einhaltung der Verpflichtung der RK aus Anhang VII Nr. 3 der Beitrittsakte, die Effizienz ihrer Justiz weiter zu verbessern, zu gewährleisten, da der Anlage zur Klageschrift zu entnehmen sei, dass die Europäische Kommission falsche Angaben des Justizministeriums der RK über die verringerten Zahlen anhängiger Vollstreckungs- und Zivilrechtssachen der kroatischen Amts- und Handelsgerichte in ihre Monitoring-Tabellen für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 28. Februar 2013 ohne jegliche fachliche und rechnerische Überprüfung bzw. Analyse übernommen habe, wobei sie grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Wichtigkeit der Erstellung dieser Tabellen an den Tag gelegt habe; |
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Rn. 68, da die Europäische Kommission durch die Verletzung ihrer Verpflichtung aus Art. 36 Abs. 1 und 2 der EU-Beitrittsakte der RK, die Einhaltung der Verpflichtung der RK zu gewährleisten, den kroatischen Gerichtsvollzieherdienst am 1. Januar 2012 seine Arbeit aufnehmen zu lassen, gleichzeitig auch ihre in Art. 17 EUV festgelegte Verpflichtung verletzt habe, für die Einhaltung des EU-Beitrittsvertrags der RK, der einer der grundlegenden Verträge der EU sei, zu sorgen; |
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Rn. 69 bis 82, da für das Entstehen des berechtigten Vertrauens des Rechtsmittelführers nach dem 9. Dezember 2011 kein nachträgliches dementsprechendes und ausdrückliches Handeln der Europäischen Kommission erforderlich gewesen sei, weil das in Rede stehende berechtigte Vertrauen des Rechtsmittelführers im Zeitraum bis zu diesem Tag entstanden sei. |
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça (Portugal), eingereicht am 27. April 2016 – José Rui Garrett Pontes Pedroso/Netjets Management Limited
(Rechtssache C-242/16)
(2016/C 251/17)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal de Justiça
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: José Rui Garrett Pontes Pedroso
Rechtsmittelgegnerin: Netjets Management Limited
Vorlagefragen
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1. |
Ist im sachlichen Kontext des Ausgangsverfahrens – der Arbeitnehmer ist Pilot in der zivilen Luftfahrt und die nach seinem Arbeitsvertrag von ihm ausgeübte Tätigkeit umfasst den gesamten europäischen Luftraum – die Bestimmung des „Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ und/oder „zuletzt gewöhnlich verrichtet hat“, im Sinne von Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 (1) beeinträchtigt? |
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2. |
Falls diese Frage verneint wird, d. h., falls die Bestimmung dieses Ortes nicht beeinträchtigt ist:
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3. |
Kann im sachlichen Kontext des Ausgangsverfahrens der in Art. 19 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 genannte Ausdruck „Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat“, im Sinne von „Betriebszentrum“ des Unternehmens, das in dem mit dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag als Arbeitgeber angegeben ist, ausgelegt werden, in dem das Verfahren zur Einstellung der Piloten durchgeführt wird (durch den Empfang und die Bearbeitung der entsprechenden Bewerbungen) und in dem die Einführung und Fortbildung der Piloten stattfindet, auch wenn dieses „Betriebszentrum“ in einem anderen Unternehmen tätig und angesiedelt ist, das von ersterem rechtlich unabhängig ist, obwohl beide zum selben Wirtschaftskonzern gehören? |
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4. |
Können im sachlichen Kontext des Ausgangsverfahrens die in Art. 60 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 genannten Ausdrücke „Hauptverwaltung“ oder „Hauptniederlassung“ im Sinne von „Betriebszentrum“ des Unternehmens, das in dem mit dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag als Arbeitgeber angegeben ist, ausgelegt werden, in dem alle Aspekte des Betriebs dieses Unternehmens kontrolliert werden (von der Kontrolle der Instandhaltung, des Flugbetriebs und der Flugpläne, über den Betrieb, die Instandhaltung und die Besatzung der Flugzeuge bis zum Bodenbetrieb und Catering), von dem aus die Piloten sämtliche Anweisungen erhalten und in dem die Einführung und Fortbildung der Piloten stattfindet, Personalangelegenheiten geregelt werden, Zusammenkünfte wegen Disziplinarangelegenheiten stattfinden und Beschwerden bearbeitet werden, auch wenn dieses „Betriebszentrum“ in einem anderen Unternehmen tätig und angesiedelt ist, das von ersterem rechtlich unabhängig ist, obwohl beide zum selben Wirtschaftskonzern gehören? |
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5. |
Ist unter Berücksichtigung des 13. Erwägungsgrundes der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000, wonach bei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden sollte, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung, Art. 19 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 in für den Arbeitnehmer günstigerer Weise auszulegen? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/17 |
Vorabentscheidungsersuchen Københavns Byret (Dänemark), eingereicht am 2. Mai 2016 – Anklagemyndigheden/Bent Falbert, Poul Madsen, JP/Politikens Hus A/S
(Rechtssache C-255/16)
(2016/C 251/18)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Københavns Byret
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Anklagemyndigheden
Angeklagte: Bent Falbert, Poul Madsen, JP/Politikens Hus A/S
Vorlagefrage
Liegt eine Vorschrift vor, die nach Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 und Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften geänderten Fassung mitzuteilen ist, wenn Folgendes zugrunde gelegt wird?
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a) |
Ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über bestimmte Glücksspiele, Lotterien und Wetten (Lov om visse spil, lotterier og væddemål) soll eingeführt werden, mit dem eine Vorschrift über die Bestrafung u. a. der Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig „Glücksspiele, Lotterien oder Wetten im Inland anbietet, ohne über eine Genehmigung nach § 1 zu verfügen“, sowie der Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig „für Glücksspiele, Lotterien oder Wetten wirbt, die nicht von einer Genehmigung nach § 1 umfasst sind“, eingeführt werden soll[;] |
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b) |
aus den Bemerkungen zu dem Entwurf für das Änderungsgesetz geht hervor, dass mit den genannten Strafvorschriften teils beabsichtigt wurde, ein Verbot von Glücksspielen, die von ausländischen Glücksspielgesellschaften über das Internet angeboten werden und die sich direkt auf den dänischen Markt richten, klarzustellen oder einzuführen, teils, die Werbung u. a. für Glücksspiele, die von ausländischen Glücksspielgesellschaften über das Internet angeboten werden, zu verbieten, da aus denselben Bemerkungen hervorgeht, dass nach den vor den Änderungen geltenden Regelungen unzweifelhaft ist, dass die Veranstaltung von Glücksspielen rechtswidrig ist, wenn eine ausländische Glücksspielgesellschaft Verkaufskanäle benutzt, in denen das Spiel rein physisch innerhalb der Grenzen Dänemarks verkauft wird; zweifelhaft ist indes, inwieweit ausländische Glücksspiele, die sich an dänische Spieler richten und rein physisch außerhalb Dänemarks platziert sind, auch von der Vorschrift erfasst werden, und es ist daher erforderlich, klarzustellen, dass diese Glücksspiele erfasst werden. Weiter geht aus den Bemerkungen hervor, dass vorgeschlagen wurde, ein Verbot der Werbung für Glücksspiele, Lotterien und Wetten einzufügen, für die nach diesem Gesetz keine Genehmigung besteht, und dass die Änderung mit dem geltenden Verbot in § 12 Abs. 3 des Gesetzes über Wetten auf Pferderennen (Hestevæddeløbslov) im Einklang steht, aber eine Klarstellung von § 10 Abs. 4 des geltenden [nunmehr aufgehobenen] Tipp- und Lotteriegesetzes (Tips- og lottoloven) ist. Aus den Bemerkungen ergibt sich ferner, dass das Verbot die Glücksspielanbieter, die über eine Genehmigung der dänischen Behörden verfügen, vor Konkurrenz durch Gesellschaften, die über keine derartige Genehmigung verfügen und daher Glücksspiele in Dänemark nicht rechtmäßig anbieten oder vermitteln können, schützen soll. |
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/18 |
Rechtsmittel der Kühne + Nagel International AG u.a. gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 29. Februar 2016 in der Rechtssache T-254/12, Kühne + Nagel International AG u.a gegen Europäische Kommission, eingelegt am 10. Mai 2016
(Rechtssache C-261/16 P)
(2016/C 251/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Kühne + Nagel International AG, Kühne + Nagel Management AG, Kühne + Nagel Ltd, Kühne + Nagel Ltd, Kühne + Nagel Ltd (Prozessbevollmächtigte: U. Denzel, C. von Köckritz und C. Klöppner, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge der Rechtsmittelführerinnen
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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1. |
das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 29. Februar 2016 in der Rechtssache T-254/12 aufzuheben, |
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2. |
Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 2 und Art. 3 des Beschlusses der Kommission vom 28. Mai 2012 in der Sache COMP/39462 – Speditionsdienste, C(2012) 1959 final gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV für nichtig zu erklären, soweit er die Rechtsmittelführerinnen betrifft; |
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3. |
die gegen die Rechtsmittelführerinnen in dem vorgenannten Beschluss verhängten Geldbußen aufzuheben oder erheblich herabzusetzen; |
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4. |
die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Rechtsmittelführerinnen für die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu tragen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen machen fünf Rechtsmittelgründe geltend:
Erstens gehe das Gericht rechtsfehlerhaft davon aus, dass die Verhaltensweisen betreffend NES und AMS gegen Art. 101 AEUV verstoßen. Art. 101 AEUV sei auf diese Verhaltensweisen nicht anwendbar, da sie nicht geeignet gewesen seien, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen.
Zweitens sei die Bemessung der gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbuße rechtsfehlerhaft. Festgestellt worden seien kartellrechtswidrige Verhaltensweisen bezüglich einzelner Gebühren („fees“ oder „surcharges“). Das Gericht hätte in dieser Hinsicht das zu verhängende Bußgeld nur auf Grundlage der mit der jeweiligen Gebühr erlösten Umsätze berechnen dürfen. Das Gericht habe verkannt, dass die Kommission mit der Einbeziehung zusätzlicher Umsätze (insbesondere der Frachtrate) in die Bußgeldberechnung gegen Rdnr. 13 der Bußgeldleitlinien verstoßen habe. Indem das Gericht dieselbe Methode implizit auch der Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung zugrunde gelegt habe, habe es dabei diese Befugnis auch selbst fehlerhaft ausgeübt.
Drittens habe das Gericht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. K+N arbeite – anders als die übrigen Spediteure – nicht nach dem Konsolidierungsmodell, sondern trete bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in über 90 % der Geschäfte als klassischer Vermittler auf. Wegen der ganz erheblichen Unterschiede im Geschäftsmodell hätte das Gericht differenziert vorgehen müssen und hätte ungleiche Sachverhalte nicht gleich behandeln dürfen. Das Gericht hätte insbesondere die Bußgeldberechnung der Kommission aufheben und gegen die Klägerinnen ein Bußgeld nur auf Basis der mit den jeweiligen „fees“ oder „surcharges“ erwirtschafteten Umsätze festsetzen dürfen.
Viertens sei die vom Gericht verhängte Geldbuße grob unverhältnismäßig. Die vom Gericht bestätigte Geldbuße sei offensichtlich exzessiv und auch mit Abschreckungsgründen nicht zu rechtfertigen.
Fünftens habe das Gericht die Air Transport Exemption nicht beachtet und sei deshalb in Bezug auf NES und AMS fälschlicherweise von der Anwendbarkeit des Art. 101 AEUV ausgegangen.
Gericht
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/20 |
Urteil des Gerichts vom 26. Mai 2016 – Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-479/11 und T-157/12) (1)
((Staatliche Beihilfe - Erdölforschung - Implizite und unbeschränkte Staatsbürgschaft, die dem Institut français du pétrole [IFP] durch die Verleihung des Status als öffentliches Industrie- und Handelsunternehmen [Établissement public à caractère industriel et commercial, EPIC] gewährt wurde - Vorteil - Vermutung eines Vorteils))
(2016/C 251/20)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Belliard, G. de Bergues, B. Beaupère-Manokha und J. Gstalter, dann E. Belliard, G. de Bergues, J. Gstalter und S. Menez, anschließend G. de Bergues, S. Menez, D. Colas und J. Bousin und schließlich G. de Bergues, D. Colas und J. Bousin) (Rechtssache T-479/11) und IFP Énergies nouvelles (Rueil-Malmaison, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte É. Morgan de Rivery und A. Noël-Baron, dann Rechtsanwälte É. Morgan de Rivery und E. Lagathu) (Rechtssache T-157/12)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky, D. Grespan und K. Talabér-Ritz)
Gegenstand
Antrag gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/26/EU der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des „Institut Français du Pétrole“ (ABl. 2012, L 14, S. 1)
Tenor
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1. |
Art. 1 Abs. 3 bis 5 und die Art. 2 bis 12 des Beschlusses 2012/26/EU der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des „Institut Français du Pétrole“ werden für nichtig erklärt. |
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2. |
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. |
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3. |
Die Europäische Kommission trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten in den Rechtssachen T-479/11 und T-157/12 sowie zwei Drittel der Kosten der Französischen Republik und des IFP Énergies nouvelles. |
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4. |
Die Französische Republik trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Kommission in der Rechtssache T-479/11. |
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5. |
Das IFP Énergies nouvelles trägt ein Drittel seiner eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Kommission in der Rechtssache T-157/12. |
(1) ABl. C 340 vom 19.11.2011.
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/21 |
Urteil des Gerichts vom 1. Juni 2016 – Mega Brands/EUIPO – Diset (MAGNEXT)
(Rechtssache T-292/12 RENV) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke MAGNEXT - Ältere nationale Wortmarke MAGNET 4 - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 251/21)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Mega Brands International, Luxemburg, Zweigniederlassung Zug (Zug, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Nordemann und M. Maier)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Melgar, dann H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Diset, SA (Barcelona, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. April 2012 (Sache R 1722/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Diset und Mega Brands International, Luxemburg, Zweigniederlassung Zug
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 24. April 2012 (Sache R 1722/2011-4) wird aufgehoben. |
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2. |
Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten von Mega Brands International, Luxemburg, Zweigniederlassung Zug. |
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/21 |
Urteil des Gerichts vom 2. Juni 2016 – Bank Mellat/Rat
(Rechtssache T-160/13) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran - Beschränkungen bezüglich Überweisungen von Geldern, an denen iranische Finanzinstitute beteiligt sind - Zuständigkeit des Gerichts - Nichtigkeitsklage - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Unmittelbare Betroffenheit - Rechtsschutzinteresse - Zulässigkeit - Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht - Rechtsschutzgarantien in Art. 215 Abs. 3 AEUV - Rechtssicherheit - Willkürverbot - Verletzung der Grundrechte))
(2016/C 251/22)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Bank Mellat (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Zaiwalla, P. Reddy, F. Zaiwalla, Z. Burbeza, A. Meskarian, Solicitors, D. Wyatt, QC, R. Blakeley und G. Beck, Barristers, dann S. Zaiwalla, P. Reddy, Z. Burbeza, A. Meskarian, D. Wyatt, R. Blakeley und G. Beck)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und I. Rodios)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Gauci und M. Konstantinidis); und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Behzadi-Spencer, L. Christie und C. Brodie, dann C. Brodie und V. Kaye, im Beistand von S. Lee, Barrister)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356, S. 34) oder auf Nichtigerklärung dieser Bestimmung, soweit sie für den Fall der Klägerin keine Ausnahme vorsehe, sowie Klage auf Feststellung, dass Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 58) nicht anwendbar sei
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Bank Mellat trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten. |
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3. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/22 |
Urteil des Gerichts vom 31. Mai 2016 – Warimex/EUIPO (STONE)
(Rechtssache T-454/14) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke STONE - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 251/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Warimex Waren-Import Export Handels-GmbH (Neuried, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt E. Keller und Rechtsanwältin J. Voogd)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch G. Schneider und D. Walicka, dann durch D. Walicka)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. März 2014 (Sache R 1599/2013-1) über die Anmeldung des Bildzeichens STONE als Unionsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Warimex Waren-Import Export Handels-GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). |
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/23 |
Urteil des Gerichts vom 2. Juni 2016 – Staywell Hospitality Group und Sheraton International IP/EUIPO – Sheraton International IP und Staywell Hospitality Group (PARK REGIS)
(Verbundene Rechtssachen T-510/14 und T-536/14) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke PARK REGIS - Ältere Unionsbildmarke ST. REGIS - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung - Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009))
(2016/C 251/24)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Staywell Hospitality Group Pty Ltd (Sydney, Australien) (Prozessbevollmächtigte: D. Farnsworth, Solicitor, und A. Bryson, Barrister) (Rechtssache T-510/14) und Sheraton International IP LLC (Stamford, Conneticut, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Armijo Chávarri) (Rechtssache T-536/14)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferinnen vor dem Gericht: Sheraton International IP LLC (Rechtssache T-510/14) und Staywell Hospitality Group Pty Ltd (Rechtssache T-536/14)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. April 2014 (verbundene Sachen R 240/2013-5 und R 303/2013-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Sheraton International IP und der Staywell Hospitality Group
Tenor
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1. |
Die Klagen in den Rechtssachen T-510/14 und T-536/14 werden abgewiesen. |
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2. |
In der Rechtssache T-510/14 trägt die Staywell Hospitality Group Pty Ltd die Kosten. |
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3. |
In der Rechtssache T-536/14 trägt die Sheraton International IP LLC die Kosten. |
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/24 |
Urteil des Gerichts vom 2. Juni 2016 – Revolution/EUIPO (REVOLUTION)
(Rechtssache T-654/14) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke REVOLUTION - Marke, die aus einem Werbeslogan besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 251/25)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Revolution LLP (Washington, D. C., Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia und F. Rossi sowie Rechtsanwältin N. Parrotta)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Geroulakos, sodann D. Gája und A. Folliard-Monguiral)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Juni 2014 (Sache R 2143/2013-1) über die Anmeldung des Wortzeichens REVOLUTION als Unionsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Revolution LLC trägt die Kosten. |
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/24 |
Urteil des Gerichts vom 1. Juni 2016 – Ungarn/Kommission
(Rechtssache T-662/14) (1)
((Gemeinsame Agrarpolitik - Direktzahlungen - Zusätzliche Kriterien für im Umweltinteresse genutzte, mit Niederwald mit Kurzumtrieb bepflanzte Flächen - Art. 45 Abs. 8 der Delegierten Verordnung [EU] Nr. 639/2014 - Art. 46 Abs. 9 Buchst. a der Verordnung [EU] Nr. 1307/2013 - Ermessensmissbrauch - Rechtssicherheit - Diskriminierungsverbot - Berechtigtes Vertrauen - Eigentumsrecht - Begründungspflicht))
(2016/C 251/26)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér und G. Koós)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Kranenborg, A. Sipos und G. von Rintelen)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Teils des ersten Satzes von Art. 45 Abs. 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. 2014, L 181, S. 1), in dem es heißt: „indem sie aus der Liste gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die aus ökologischer Sicht am besten geeigneten Arten auswählen und dabei eindeutig nicht heimische Arten ausschließen“
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Ungarn trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 448 vom 15.12.2014.
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11.7.2016 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/25 |
Urteil des Gerichts vom 2. Juni 2016 – HX/Rat
(Rechtssache T-723/14) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern - Anpassung der Klageanträge - Beurteilungsfehler))
(2016/C 251/27)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Parteien
Kläger: HX (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Koev)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: I. Gurov und S. Kyriakopoulou)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2014/488/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2014, L 217, S. 49), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 793/2014 des Rates vom 22. Juli 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2014, L 217, S. 10) und des Beschlusses (GASP) 2015/837 des Rates vom 28. Mai 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2015, L 132, S. 82), soweit der Name des Klägers in die Listen der Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen wurde
Tenor
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1. |
Der Durchführungsbeschluss 2014/488/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 793/2014 des Rates vom 22. Juli 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn HX betreffen. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten von Herrn HX. |
(1) ABl. C 462 vom 22.12.2014.
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/26 |
Urteil des Gerichts vom 1. Juni 2016 – Wolf Oil/EUIPO – SCT Lubricants (CHEMPIOIL)
(Rechtssache T-34/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung, in der die Europäische Union benannt ist - Wortmarke CHEMPIOIL - Ältere Bildmarke CHAMPION - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Art. 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009))
(2016/C 251/28)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Wolf Oil Corp. (Hemiksem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Maeyaert und J. Muyldermans)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: UAB SCT Lubricants (Klaipėda, Litauen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Labesius)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. Oktober 2014 (Sache R 1596/2013-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Wolf Oil Corp. und der UAB SCT Lubricants
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Wolf Oil Corp. trägt die Kosten einschließlich der der UAB SCT Lubricants für das Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten. |
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/26 |
Urteil des Gerichts vom 26. Mai 2016 – Sfera Joven/EUIPO – Las banderas del Mediterráneo (NOOSFERA)
(Rechtssache T-99/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Unionswortmarke NOOSFERA - Ältere nationale Wort- und Bildmarken SFERA, Sfera colours und sfera CENTROS - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 251/29)
Verfahrenssprache: Spanisch
Beteiligte
Klägerin: Sfera Joven, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. L. Rivas Zurdo)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Muñiz Rodríguez und A. Schifko)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Las banderas del Mediterráneo, SL (Cox, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Dezember 2014 (Sache R 158/2014-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Sfera Joven und Las banderas del Mediterráneo
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Sfera Joven, SA trägt die Kosten. |
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/27 |
Urteil des Gerichts vom 26. Mai 2016 – International Management Group/Kommission
(Rechtssache T-110/15) (1)
((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente zu einer Untersuchung des OLAF - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme in Bezug auf den Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten - Pflicht zur Vornahme einer konkreten und individuellen Prüfung - Kategorie von Dokumenten))
(2016/C 251/30)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: International Management Group (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Burgstaller, Solicitor, und E. Wright, Barrister, dann Rechtsanwältinnen A. Tymen und L. Levi)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Baquero Cruz und S. Bartelt)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung THOR/C4/LL/el/(S)(2015)4287 des Europäisches Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 6. Februar 2015, mit der der Klägerin der Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit der gegen sie durchgeführten Untersuchung verweigert wurde
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die International Management Group trägt die Kosten. |
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/28 |
Urteil des Gerichts vom 1. Juni 2016 – Grupo Bimbo/EUIPO (Form eines Riegels mit vier Kreisen)
(Rechtssache T-240/15) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke - Form eines Riegels mit vier Kreisen - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Verteidigungsrechte - Art. 75 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Begründungspflicht))
(2016/C 251/31)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Grupo Bimbo, SAB de CV (Mexiko, Mexiko) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Fernández Fernández-Pacheco)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Muñiz Rodríguez und A. Schifko)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. März 2015 (Sache R 1602/2014-1) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form eines Riegels mit vier Kreisen als Unionsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Grupo Bimbo, SAB de CV trägt die Kosten. |
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/28 |
Urteil des Gerichts vom 26. Mai 2016 – Aldi Einkauf/EUIPO – Dyado Liben (Casale Fresco)
(Rechtssache T-254/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke Casale Fresco - Ältere Unionswortmarke FREZCO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 251/32)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, U. Rademacher und C. Fürsen sowie Rechtsanwältin N. Bertram)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: H. Kunz)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Dyado Liben OOD (Sofia, Bulgarien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. März 2015 (Sache R 1138/2014-4) über die Anmeldung des Wortzeichens Casale Fresco als Unionsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG trägt die Kosten. |
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/29 |
Urteil des Gerichts vom 31. Mai 2016 – Jochen Schweizer/EUIPO (Du bist, was du erlebst.)
(Rechtssache T-301/15) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke „Du bist, was du erlebst.“ - Absolutes Eintragungshindernis - Marke, die aus einem Werbeslogan besteht - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 251/33)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Jochen Schweizer GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. González Hähnlein)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: R. Pethke und M. Fischer)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. April 2015 (Sache R 3114/2014-4) über die Anmeldung des Wortzeichens „Du bist, was du erlebst.“ als Unionsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Jochen Schweizer GmbH trägt die Kosten des Verfahrens. |
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/30 |
Urteil des Gerichts vom 26. Mai 2016 – Bimbo/EUIPO (THE SNACK COMPANY)
(Rechtssache T-331/15) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke THE SNACK COMPANY - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Gleichbehandlung - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009))
(2016/C 251/34)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Bimbo, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Carbonell Callicó)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: J. García Murillo und A. Schifko)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. März 2015 (Sache R 954/2014-2) über die Anmeldung des Bildzeichens THE SNACK COMPANY als Unionsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Bimbo, SA trägt die Kosten. |
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/30 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 23. Mai 2016 – Efler u. a/Kommission
(Rechtssache T-754/14 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Institutionelles Recht - Europäische Bürgerinitiative - Ablehnung der Registrierung - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Unzulässigkeit))
(2016/C 251/35)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Antragsteller: Michael Efler (Berlin, Deutschland), Pedro De Birto E. Abreu Krupenski (Lissabon, Portugal), Susan Vance George (Paris, Frankreich), Otto Jaakko Kronqvist (Helsinki, Finnland), Blanche Léonie Denise Weber (Luxemburg, Luxemburg), John Jephson Hilary (London, Vereinigtes Königreich), Ileana-Lavinia Andrei (Bukarest, Rumänien) (Prozessbevollmächtigter: B. Kempen)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Krämer und F. Erlbacher)
Gegenstand
Antrag auf einstweilige Anordnungen hinsichtlich des Beschlusses C (2014) 6501 final der Kommission vom 10. September 2014, mit dem der Antrag auf Registrierung der Bürgerinitiative „STOP TTIP“ abgelehnt wurde
Tenor
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1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/31 |
Beschluss des Gerichts vom 11. Mai 2016 – Griechenland/Kommission
(Rechtssache T-168/15) (1)
((ELER - Rücknahme der angefochtenen Handlung - Erledigung))
(2016/C 251/36)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Kanellopoulos, E. Leftheriotou und A. Vasilopoulou)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Aquilina und D. Triantafyllou)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2015) 252 final der Kommission vom 26. Januar 2015 über die Kürzung der Zwischenzahlung im Rahmen des griechischen Programms CCI 2007 GR 06 RPO 001 zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 sowie über die Ausgaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. März 2014 und vom 1. April 2014 bis zum 30. Juni 2014
Tenor
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1. |
Die Hauptsache ist erledigt. |
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2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/32 |
Beschluss des Gerichts vom 27. April 2016 – European Union Copper Task Force/Kommission
(Rechtssache T-310/15) (1)
((Nichtigkeitsklage - Pflanzenschutzmittel - Durchführungsverordnung [EU] 2015/408 - Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten - Aufnahme von Kupferverbindungen in diese Liste - Keine individuelle Betroffenheit - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Unzulässigkeit))
(2016/C 251/37)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: European Union Copper Task Force (Essex, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen C. Fernández Vicién und I. Moreno-Tapia Rivas)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. von Rintelen und P. Ondrůšek)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten (ABl. L 67, S. 18)
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Die Anträge des Parlaments und des Rates auf Zulassung zur Streithilfe sind erledigt. |
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3. |
Die European Union Copper Task Force trägt die Kosten. |
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/32 |
Beschluss des Gerichts vom 13. Mai 2016 – CEVA/Kommission
(Rechtssache T-601/15) (1)
((Schiedsklausel - Vorhaben der Forschung und technologischen Entwicklung im Bereich „Algen aus nachhaltiger Aquakultur als Rohstoff für biologisch abbaubare Biokunststoffe“ - Vertrag Seabioplas - Antrag auf Zahlung der geschuldeten Finanzhilfe - Ausgleich - Klagefrist - Verspätung - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit))
(2016/C 251/38)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Centre d’étude et de valorisation des algues SA (CEVA) (Pleubian, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. De Boissieu)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Delaude und J. Estrada de Solà)
Gegenstand
Klage nach Art. 272 AEUV auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung der ersten Rate des Zuschusses, der der Klägerin im Rahmen des Vertrags Seabioplas (Nr. FP7-SME-2013-606032-SEABIOPLAS) betreffend ein Vorhaben der Forschung und technologischen Entwicklung im Bereich „Algen aus nachhaltiger Aquakultur als Rohstoff für biologisch abbaubare Biokunststoffe“ geschuldet wird
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Die Centre d’étude et de valorisation des algues SA (CEVA) trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 429 vom 21.12.2015.
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/33 |
Klage, eingereicht am 25. April 2016 – Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission
(Rechtssache T-191/16)
(2016/C 251/39)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Tzannini)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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der Klage stattzugeben; |
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den angefochtenen Rechtsakt, d. h. den Beschluss der Europäischen Kommission vom 16. Februar 2016 über die Rückforderung des Gesamtbetrags in Höhe von 109 415,20 Euro zuzüglich Zinsen von der LITO HOSPITAL FOR WOMEN AE für nichtig zu erklären; |
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— |
anzuerkennen, dass die von ihren Mitarbeitern für das Vorhaben aufgewendete Arbeitszeit der Sachverhaltsdarstellung in der Klageschrift entspricht; |
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ihre Argumente zu berücksichtigen, wenn das Gericht der Ansicht sein sollte, dass die im Schriftsatz vom 5. November 2009 genannten Beträge zurückzuzahlen sind; |
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— |
den angefochtenen Rechtsakt auch hinsichtlich der dritten Rate, die nicht gezahlt wurde, für nichtig zu erklären; |
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die gegebenenfalls zurückzuzahlenden Beträge mit dieser nicht gezahlten dritten Rate, die seit zehn Jahren aussteht, aufzurechnen; |
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— |
die vorliegende Klage als eine die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der dritten Rate unterbrechende Tatsache zu betrachten; |
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der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.
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1. |
Die Kommission habe einen Rechtsverstoß begangen und im vorliegenden Fall keinen gemäß Art. 263 AEUV anfechtbaren Rechtsakt erlassen dürfen. |
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2. |
Sie habe die ihr vorgelegten Beweise nicht berücksichtigt. |
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3. |
Sie habe die während des gesamten Verfahrens vorgetragenen Tatsachen nicht berücksichtigt. |
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4. |
Sie habe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen. |
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5. |
Die Vertragsklausel, nach der nur eine einzige Möglichkeit bestehe, die geleistete Arbeit nachzuweisen, sei missbräuchlich. |
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6. |
Die von der Kommission geltend gemachte Forderung sei verjährt. |
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11.7.2016 |
DE |
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C 251/34 |
Klage, eingereicht am 4. Mai 2016 – Republik Litauen/Europäische Kommission
(Rechtssache T-205/16)
(2016/C 251/40)
Verfahrenssprache: Litauisch
Parteien
Klägerin: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas, R. Krasuckaitė und D. Stepanienė)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss C(2016) 969 final der Kommission vom 23. Februar 2016 betreffend die Kürzung der Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds für das in Litauen durchgeführte Vorhaben mit dem Titel „Technische Hilfe für die Verwaltung des Kohäsionsfonds in der Republik Litauen“ (2005LT16CPA001) insoweit für nichtig zu erklären, als eine Kürzung der Unterstützung in Höhe von 137 864,61 Euro vorgesehen ist; |
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— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Republik Litauen einen Klagegrund geltend, der sich auf einen Verstoß gegen Art. 11 der Verordnung Nr. 16/2003 der Kommission (1) in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes bezieht, soweit die Europäische Kommission bei dem Beschluss, die Unterstützung aus dem EU-Kohäsionsfonds 2000-2006 zu kürzen,
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— |
die Tatsache nicht berücksichtigt habe, dass die Mehrwertsteuerkosten, die als Folge der Durchführung des Beschlusses C(2005) 5291 der Kommission (2), mit dem das Vorhaben „Technische Hilfe für die Verwaltung des Kohäsionsfonds in der Republik Litauen“ (im Folgenden: Vorhaben) genehmigt worden sei, angefallen seien, entsprechend den Anforderungen von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 16/2003 und weiteren Anforderungen erstattungsfähig seien; |
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— |
Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 16/2003 falsch als auf das Vorhaben anwendbar ausgelegt habe, da sie nicht geprüft habe, ob die Mehrwertsteuerkosten erstattungsfähig seien; eine solche Auslegung widerspreche Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 16/2003 und entbehre rechtlicher Logik und praktischer Anwendbarkeit im Zusammenhang mit der Finanzierung der Kohäsionsfondsprojekte; |
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— |
Art. 3 Abs. 2 des Beschlusses C(2005) 5291 nicht berücksichtigt habe, der bestimme, dass nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1164/94 (3) Gemeinschaftszuschüsse für 100 % des Werts des Vorhabens (d. h. ohne Beitrag der Person, die das Vorhaben verwirklicht) vorgeschrieben seien und der Mitgliedstaat vernünftigerweise davon habe ausgehen dürfen, dass das Vorhaben zur Gänze aus dem Kohäsionsfonds finanziert würde, d. h. alle Vorschriften der Verordnung Nr. 16/2003 ordnungsgemäß angewendet würden. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 16/2003 der Kommission vom 6. Januar 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates in Bezug auf die Zuschussfähigkeit der Ausgaben im Rahmen von aus dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Maßnahmen (ABl. 2003, L 2, S. 7).
(2) Beschluss C(2005) 5291 der Kommission vom 8. Dezember 2005 über die Gewährung einer Beihilfe des Kohäsionsfonds für das Vorhaben betreffend Technische Hilfe für die Verwaltung des Kohäsionsfonds in der Republik Litauen zu CCI 2005/LT/16/C/PA/001 in der durch den Beschluss C(2008) 1566 der Kommission vom 15. April 2008 und den Beschluss C(2011) 3668 der Kommission vom 20. Mai 2011 geänderten Fassung.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. 1994, L 130, S. 1), aufgehoben durch Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 (ABl. 2006, L 210, S. 79).
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11.7.2016 |
DE |
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C 251/35 |
Klage, eingereicht am 2. Mai 2016 – Bodegas Verdúguez/EUIPO (TRES TOROS 3)
(Rechtssache T-206/16)
(2016/C 251/41)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Bodegas Verdúguez, SL (Villanueva de Alcardete, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. García Domínguez)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Streitige Marke: Unionswortmarke „TRES TOROS 3“ – Anmeldung Nr. 12 796 926.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Februar 2016 in der Sache R 407/2015-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die ordnungsgemäße Erhebung der Klage festzustellen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und stattdessen zu entscheiden,
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das EUIPO zur Tragung der Kosten und zur Erstattung der dem Kläger gegebenenfalls vor dem EUIPO entstandenen Gebühren zu verurteilen. |
Angeführter Klagegrund
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 207/2009. |
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11.7.2016 |
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C 251/36 |
Klage, eingereicht am 4. Mai 2016 – Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/Kommission
(Rechtssache T-207/16)
(2016/C 251/42)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis (Thessaloniki, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss, ihn auszuschließen, für nichtig zu erklären; |
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— |
den Beschluss, ihn im Frühwarnsystem und/oder im Früherkennungs- und Ausschlusssystem zu registrieren und eine Ausschlusswarnung einzugeben, für nichtig zu erklären; |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit seiner Klage beantragt der Kläger die Nichtigerklärung erstens des Beschlusses des zuständigen Anweisungsbefugten und/oder des öffentlichen Auftraggebers in Bezug auf den Ausschluss des Klägers und zweitens des Beschlusses des zuständigen Anweisungsbefugten und/oder des öffentlichen Auftraggebers, mit dem die ihn betreffende Registrierung beantragt oder vorgenommen sowie die ihn betreffende Ausschlusswarnung durch die Kommission im Frühwarnsystem (Early Warning System) und/oder im Früherkennungs- und Ausschlusssystem (Early Detection and Exclusion System), die von der Europäischen Kommission verwaltet werden, eingegeben wurde.
Der Kläger trägt vor, die angefochtenen Rechtsakte seien aus folgenden Gründen für nichtig zu erklären:
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1. |
Erster Klagegrund: Verletzung einer wesentliche Formvorschrift. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Bestimmungen des Beschlusses 2014/792/EU (1) über das Frühwarnsystem und der Verordnung Nr. 2015/1929 (2) über das Früherkennungs- und Ausschlusssystem, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung der allgemeinen Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Transparenz. |
(1) Beschluss 2014/792/EU der Kommission vom 13. November 2014 über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende Frühwarnsystem (ABl. 2014 L 329, S. 68).
(2) Verordnung (EU, EURATOM) 2015/1929 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2015 L 286, S. 1).
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11.7.2016 |
DE |
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C 251/37 |
Klage, eingereicht am 4. Mai 2016 – Cop/EUIPO – Conexa (AMPHIBIAN)
(Rechtssache T-215/16)
(2016/C 251/43)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Cop Vertriebs-GmbH (Aresing, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Hofmann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Conexa LLC (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Marke „AMPHIBIAN“ mit Benennung der Europäischen Union – Internationale Registrierung Nr. 359 251 mit Benennung der Europäischen Union
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. März 2016 in der Sache R 1984/2015-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern; |
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die Entscheidung der Löschungsabteilung im Löschungsverfahren Nr. 9736 C vom 14. September 2015 des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) aufzuheben oder abzuändern; |
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dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen; |
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einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. |
Angeführter Klagegrund
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Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und folglich b der Verordnung Nr. 207/2009. |
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11.7.2016 |
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C 251/38 |
Klage, eingereicht am 10. Mai 2016 – Internacional de Productos Metálicos/Kommission
(Rechtssache T-217/16)
(2016/C 251/44)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Internacional de Productos Metálicos, S.A. (Vitoria-Gasteiz, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Cañizares Pacheco, E. Tejedor de la Fuente und A. Monreal Lasheras)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 der Kommission vom 26. Februar 2016 zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, aus den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen für nichtig zu erklären; |
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— |
die Rückwirkung des Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 der Kommission vom 26. Februar 2016 zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, ausdrücklich anzuerkennen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin ficht die oben angeführte Verordnung an, soweit sie zwar die ursprünglich auf Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China oder Malaysia erhobenen Antidumpingzölle infolge der durch die maßgebenden Organe innerhalb der WTO erlassenen Entscheidungen aufgehoben habe, deren Art. 2 aber durch die Verneinung eines rückwirkenden Charakters der Aufhebung die mögliche Rückerstattung der entrichteten Zölle beschränke, womit den Regelungen der WTO widersprechende Antidumpingzölle weiterhin rechtlichen Bestand behielten, ohne dass eine zwingende objektive Rechtfertigung für diese Entscheidung bestünde.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Rechtswidrigkeit des Art. 2 der angefochtenen Verordnung wegen Unvereinbarkeit mit dem Antidumpingübereinkommen
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2. |
Zweiter Klagegrund: Rechtssicherheit und Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung
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3. |
Dritter Klagegrund: Vertrauensschutzgrundsatz
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11.7.2016 |
DE |
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C 251/39 |
Klage, eingereicht am 5. Mai 2016 – Massive Bionics/EUIPO – Apple (DriCloud)
(Rechtssache T-223/16)
(2016/C 251/45)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: Massive Bionics, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Galindo Martens)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Apple, Inc. (Cupertino, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „DriCloud“ – Anmeldung Nr. 11 723 509
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. März 2016 in der Sache R 339/2015-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
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11.7.2016 |
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C 251/40 |
Klage, eingereicht am 13. Mai 2016 – El Corte Inglés/EUIPO – WE Brand (EW)
(Rechtssache T-241/16)
(2016/C 251/46)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Rivas Zurdo)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: WE Brand Sàrl (Luxemburg, Luxemburg)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „EW“ – Anmeldung Nr. 12 326 468.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Februar 2016 in der Sache R 426/2015-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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der Partei oder den Parteien, die dieser Klage entgegentreten, die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
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11.7.2016 |
DE |
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C 251/41 |
Rechtsmittel, eingelegt am 23. Mai 2016 von Sergio Spadafora gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. April 2016 in der Rechtssache F-44/15, Spadafora/Kommission
(Rechtssache T-250/16 P)
(2016/C 251/47)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Sergio Spadafora (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Belotti)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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— |
den angefochtenen Beschluss aufzuheben; |
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über die Klage in der Sache selbst zu entscheiden und sämtlichen Klageanträgen stattzugeben, einschließlich des Antrags auf Ersatz des nach freiem Ermessen zu beziffernden Schadens; |
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— |
der Europäischen Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. April 2016, mit dem eine Klage als teilweise offenkundig unzulässig und teilweise offenkundig unbegründet zurückgewiesen wurde, die einerseits auf die Aufhebung der Entscheidung des Generaldirektors des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), einer anderen Bewerbung für die Stelle des Leiters des Referats „Rechtsberatung“ als der des Rechtsmittelführers den Vorzug zu geben, und andererseits auf die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des materiellen Schadens gerichtet war, der sich aus dem Verlust der Möglichkeit, für diese Stelle ausgewählt zu werden, ergeben soll.
Zur Stützung seines Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer fünf Rechtsmittelgründe geltend.
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1. |
Verfahrensmängel vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden.
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2. |
Materielle Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellungen im Widerspruch zu den Verfahrensakten.
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3. |
Verstoß gegen das Unionsrecht dadurch, dass bei der Vorauswahl der Bewerber der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund der Sprache nicht angewandt wurden. |
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4. |
Unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhalts. |
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5. |
Unrichtige „rechtliche Beurteilung“ eines Klageantrags, mit dem das Gericht für den öffentlichen Dienst ersucht wurde, die Wirkungen der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in der Weise auszudehnen, dass die Ungültigkeit des Auswahlverfahrens ab dem Zeitpunkt „des festgestellten Rechtsfehlers“ festgestellt wird. |
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11.7.2016 |
DE |
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C 251/42 |
Klage, eingereicht am 19. Mai 2016 – Steel Invest & Finance (Luxembourg)/Kommission
(Rechtssache T-254/16)
(2016/C 251/48)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Steel Invest & Finance (Luxembourg) SA (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. van den Broucke)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
festzustellen, dass der Europäischen Kommission bei der Prüfung, ob Steel Invest & Finance (Luxembourg) durch das Darlehen der Foreign Strategic Investment Holding ein Vorteil gewährt wurde, sowohl hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Darlehen von Sumitomo und Rabobank als auch hinsichtlich der Anwendung der Mitteilung von 2008 über die Referenzsätze mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen sind und sie insoweit ihre Begründungspflicht verletzt hat; |
hilfsweise,
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— |
festzustellen, dass der Europäischen Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit des Darlehens der Foreign Strategic Investment Holding an Steel Invest & Finance (Luxembourg) insoweit ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als sie die Mitteilung von 2009, mit der ein vorübergehender Rahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise festgelegt wurde, als nicht anwendbar erachtet hat; |
folglich jedenfalls,
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— |
Art. 1 Buchst. e des Beschlusses C(2016) 94 der Europäischen Kommission vom 20. Januar 2016 über die staatlichen Beihilfen SA.33926 2013/C Belgiens zugunsten von Duferco für nichtig zu erklären; |
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— |
Art. 2 bis 4 des Beschlusses insoweit für nichtig zu erklären, als sie das Darlehen der Foreign Strategic Investment Holding an Steel Invest & Finance (Luxembourg) betreffen; |
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— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
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1. |
Keine Gewährung eines Vorteils durch das Darlehen der Foreign Strategic Investment Holding an Steel Invest & Finance (Luxembourg) und Beurteilungsfehler der Kommission durch die Einstufung des Darlehens als staatliche Beihilfe |
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2. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission hinsichtlich der Anwendung der Mitteilung der Kommission – Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (ABl. 2009, C 83, S. 1) |
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/43 |
Klage, eingereicht am 19. Mai 2016 – NM/Europäischer Rat
(Rechtssache T-257/16)
(2016/C 251/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: NM (Insel Lesbos, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: B. Burns, Solicitor, und P. O’Shea, BL)
Beklagter: Europäischer Rat
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die Vereinbarung zwischen dem Europäischen Rat und der Türkei vom 18. März 2016 mit dem Titel „Erklärung EU-Türkei, 18. März 2016“, für nichtig zu erklären; |
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— |
die Erstattung der Verfahrenskosten des Klägers anzuordnen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
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— |
Erster Klagegrund: Die Vereinbarung zwischen dem Europäischen Rat und der Türkei vom 18. März 2016 mit dem Titel „Erklärung EU-Türkei, 18. März 2016“, sei unvereinbar mit Grundrechten der EU, insbesondere mit den Art. 1, 18 und 19 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. |
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— |
Zweiter Klagegrund: Die Türkei sei kein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 36 der Richtlinie 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 13-34). |
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— |
Dritter Klagegrund: Die Richtlinie 2001/55/EC vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12-23) hätte umgesetzt werden müssen. |
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— |
Vierter Klagegrund: Die angefochtene Vereinbarung sei in Wirklichkeit ein verbindliches Abkommen bzw. ein „Akt“ mit Rechtswirkungen gegenüber dem Kläger, und der Verstoß gegen Art. 218 AEUV und/oder Art. 78 Abs. 3 AEUV, zusammen oder einzeln, führe zur Unwirksamkeit der angefochtenen Vereinbarung. |
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Fünfter Klagegrund: Das Verbot von Kollektivausweisungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sei verletzt. |
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/44 |
Klage, eingereicht am 25. Mai 2016 – Mediterranean Premium Spirits/EUIPO – G-Star Raw (GINRAW)
(Rechtssache T-258/16)
(2016/C 251/50)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: Mediterranean Premium Spirits, SL (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Mora Granell und J. Romaní Lluch)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: G-Star Raw CV (Amsterdam, Niederlande)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin: Klägerin.
Streitige Marke: Unionswortmarke „GINRAW“ – Anmeldung Nr. 12 431 681.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14.3.2016 in der Sache R 1583/2015-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung, mit der die Eintragung der Unionsmarke Nr. 12 431 681 „GINRAW“ für die Klassen 21 und 33 abgelehnt worden ist, aufzuheben und folglich die Eintragung dieser Marke zuzulassen; |
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dem EUIPO sowie einem etwaigen Streithelfer die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009. |
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/45 |
Klage, eingereicht am 23. Mai 2016 – Trost Auto Service Technik/EUIPO (AUTOSERVICE.COM)
(Rechtssache T-259/16)
(2016/C 251/51)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Trost Auto Service Technik SE (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kohl)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „AUTOSERVICE.COM“ – Anmeldung Nr. 13 593 678
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. März 2016 in der Sache R 1770/2015-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009; |
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— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/45 |
Klage, eingereicht am 30. Mai 2016 – Pempe/EUIPO – Marshall Amplification (THOMAS MARSHALL GARMENTS OF LEGENDS)
(Rechtssache T-271/16)
(2016/C 251/52)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Kläger: Yusuf Pempe (Créteil, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Vivès-Altbertini)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Marshall Amplification plc (Milton Keynes, Vereinigtes Königreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Kläger.
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „THOMAS MARSHALL GARMENTS OF LEGENDS“ - Anmeldung Nr. 11 570 264.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der 5. Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. März 2016 in der Sache R 376/2015-5.
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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den Widerspruch in vollem Umfang zurückzuweisen; |
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dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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Verstoß gegen die Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 hinsichtlich des Nachweises der Benutzung und der Gefahr von Verwechslungen zwischen Zeichen. |
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/46 |
Klage, eingereicht am 30. Mai 2016 – Viridis Pharmaceutical/EUIPO – Hecht-Pharma (Boswelan)
(Rechtssache T-276/16)
(2016/C 251/53)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Viridis Pharmaceutical (Tortola, Britische Jungferninseln) (Prozessbevollmächtigte: C. Spintig, S. Pietzcker und M. Prasse, Rechtsanwälte)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Hecht-Pharma GmbH (Hollnseth, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke „Boswelan“ – Unionsmarke Nr. 3 381 563
Verfahren vor dem EUIPO: Verfallsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. Februar 2016 in der Sache R 2837/2014-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als mit ihr die Beschwerde der Klägerin gegen die Verfallerklärung der Unionsmarke Nr. 003381563 in Bezug auf „Arzneimittel zur Behandlung von Multipler Sklerose“ zurückgewiesen wurde; |
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der Beklagte trägt die Kosten der Klägerin. |
Angeführte Klagegründe
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Verletzung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung Nr. 207/2009 – Ernsthafte Benutzung der Marke; |
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Verletzung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung Nr. 207/2009 – Berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung der Marke; |
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— |
Verstoß gegen Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009, insbesondere gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. |
Gericht für den öffentlichen Dienst
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/48 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 2. Juni 2016 – Bermejo Garde/EWSA
(Rechtssache F-41/10 RENV) (1)
((Öffentlicher Dienst - Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung - Art. 12a des Statuts - Beamter als Mobbingopfer - Art. 22a des Statuts - Beamter als Hinweisgeber - Antrag auf Beistand - Ablehnung - Anspruch auf Schutz - Voraussetzungen - Ablehnung - Folgen - Antrag auf Schadensersatz))
(2016/C 251/54)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Moises Bermejo Garde (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) (Prozessbevollmächtigte: zunächst U. Schwab und M. Lernhart sowie Rechtsanwalt B. Wägenbaur, dann K. Gambino und Rechtsanwalt B. Wägenbaur, schließlich K. Gambino und X. Chamodraka sowie Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand der Rechtssache
Öffentlicher Dienst – Antrag auf Aufhebung mehrerer Entscheidungen, mit denen der Kläger mit sofortiger Wirkung seiner Aufgaben als Leiter des Referats Juristischer Dienst enthoben und in die Direktion Logistik umgesetzt worden ist und sein förmlicher Antrag auf Beistand sowie sein Antrag auf Schadensersatz abgelehnt worden sind
Tenor des Urteils
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1. |
Die Entscheidungen des Präsidenten des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 24. März 2010 über die Beendigung der bisherigen Verwendung von Herrn Moises Bermejo Garde als Leiter des Referats Juristischer Dienst sowie vom 13. April 2010 über seine Umsetzung werden aufgehoben. |
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2. |
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird verurteilt, an Herrn Bermejo Garde einen Betrag von 25 000 Euro zu zahlen. |
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3. |
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn Bermejo Garde in den Rechtssachen F-41/10, T-530/12 P und F-41/10 RENV entstandenen Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 209 vom 31.7.2010, S. 55.
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11.7.2016 |
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C 251/49 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 25. Mai 2016 – GW/Kommission
(Rechtssache F-111/15) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale Sicherheit - Übernahme von Krankheitskosten - Konkrete und eingehende Prüfung))
(2016/C 251/55)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: GW (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. de Montigny und J.-N. Louis)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. S. Bohr und F. Simonetti)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, dem Kläger und seiner Ehefrau die Kostenerstattung aus drei Rechnungen für ärztliche Eingriffe und Behandlungen im Zusammenhang mit der Krebserkrankung, an der die Ehefrau des Klägers leidet, zu verweigern
Tenor des Urteils
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1. |
Die Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der diese es abgelehnt hat, die Kosten, die in den Abrechnungen Nr. 67 und Nr. 68 vom 7. Februar 2014 und Nr. 72 vom 12. März 2014 für gegenüber Frau T. erbrachte medizinische Behandlungen aufgeführt sind, als erstattungsfähig einzustufen, wird aufgehoben. |
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2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten von GW zu tragen. |
(1) ABl. C 354 vom 26.10.2015, S. 55.
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11.7.2016 |
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C 251/49 |
Klage, eingereicht am 31. März 2016 – ZZ/Kommission
(Rechtssache F-18/16)
(2016/C 251/56)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Sciaudone und R. Sciaudone)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung der Kommission, dass nicht davon auszugehen sei, dass der Kläger besondere Zuständigkeiten im Sinne von Art. 30 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts ausübe, die zur Zuweisung der Funktionsbezeichnung „Referatsleiter oder gleichwertige Funktion“ oder „Berater oder gleichwertige Funktion“ führten, sowie Feststellung der Rechtswidrigkeit der Mitteilung SEC (2013) 691 der Kommission vom 18. Dezember 2013, mit der die Regeln für die Zusammensetzung der Kabinette der Mitglieder der Kommission und die Sprecher geändert worden sind
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung aufzuheben, mit der sein Antrag abgelehnt wurde, bei ihm die Ausübung besonderer Zuständigkeiten festzustellen, die zur Zuweisung der Funktionsbezeichnung „Referatsleiter oder gleichwertige Funktion“ oder „Berater oder gleichwertige Funktion“ führen; |
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inzident – mangels einer vollständigen und nicht diskriminierenden Umsetzung von Art. 30 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts – die Mitteilung von 2013 (und die Mitteilung von 2014, soweit sie die Mitteilung von 2013 übernimmt) aufzuheben; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
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11.7.2016 |
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C 251/50 |
Klage, eingereicht am 28. April 2016 – ZZ/Frontex
(Rechtssache F-21/16)
(2016/C 251/57)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. A. Pappas)
Beklagte: Frontex
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, den Vertrag des Klägers nicht zu verlängern, und Schadensersatz für entgangene Dienstbezüge und Ruhegehaltsansprüche
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung von Frontex vom 26. Juni 2015, seinen Vertrag nicht zu verlängern, aufzuheben; |
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Frontex dazu zu verurteilen, ihn für entgangene Dienstbezüge und Ruhegehaltsansprüche zu entschädigen; |
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Frontex die Kosten aufzuerlegen. |
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11.7.2016 |
DE |
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C 251/50 |
Klage, eingereicht am 29. April 2016 – ZZ/CPVO
(Rechtssache F-22/16)
(2016/C 251/58)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)
Beklagter: Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, den Zeitbedienstetenvertrag der Klägerin nicht zu verlängern, und Antrag auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihr entstanden sein soll
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Einstellungsbehörde vom 24. Juni 2015, ihren Zeitbedienstetenvertrag nicht über den 31. Dezember 2015 hinaus zu verlängern, aufzuheben; |
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die Entscheidung der Einstellungsbehörde vom 20. Januar 2016, mit der ihre Beschwerde vom 15. September 2015 gegen die oben genannte Entscheidung zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
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den ihr entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen, der vorläufig nach billigem Ermessen mit 119 787 Euro beziffert wird; |
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ihr Schadensersatz in Höhe von 30 000 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden zuzusprechen; |
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dem CPVO die Kosten aufzuerlegen. |
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11.7.2016 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/51 |
Klage, eingereicht am 2. Mai 2016 – ZZ/Kommission
(Rechtssache F-23/16)
(2016/C 251/59)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Ersatz des materiellen Schadens, den der Kläger durch die geltend gemachte Verzögerung bei der Organisation des Neueinstufungsverfahrens 2013 erlitten haben soll
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zum vollständigen Ersatz des Schadens zu verurteilen, den er durch die bei der Organisation des Neueinstufungsverfahrens 2013 festgestellte Verzögerung erlitten hat; |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/51 |
Klage, eingereicht am 13. Mai 2016 – ZZ/Kommission
(Rechtssache F-24/16)
(2016/C 251/60)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Moyse)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, mit der der Antrag des Klägers abgelehnt wurde, die Beklagte möge die ihm nach seinem Empfinden infolge seines Ausscheidens bei der Kommission im Jahr 2000 zustehenden finanziellen Ansprüche neu berechnen
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Beklagten vom 15. März 2016, mit dem seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
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11.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/52 |
Klage, eingereicht am 18. Mai 2016 – ZZ/EAD
(Rechtssache F-25/16)
(2016/C 251/61)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. de Montigny und J.-N. Louis)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 7. Juli 2015, den Kläger im Beförderungsverfahren 2013 nicht nach Besoldungsgruppe AST 3 zu befördern, und Antrag auf Schadensersatz
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 7. Juli 2015, ihn im Beförderungsverfahren 2013 nicht nach Besoldungsgruppe AST 3 zu befördern, aufzuheben; |
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den EAD zu verurteilen, ihm eine Entschädigung in Höhe von 15 000 Euro zu zahlen; |
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dem EAD die Kosten aufzuerlegen. |