ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 248

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
8. Juli 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 248/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8010 — Irish Life/Aviva Health/GloHealth) ( 1 )

1

2016/C 248/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7908 — CMA CGM/NOL) ( 1 )

1

2016/C 248/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7949 — Norwegian/Shiphold/OSM Aviation) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 248/04

Euro-Wechselkurs

3

2016/C 248/05

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 7. Juli 2016 über die Finanzierung des Arbeitsprogramms 2016 zur Schulung in den Bereichen Lebens- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit im Rahmen des Programms Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel

4

2016/C 248/06

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (Veröffentlichung der Referenznummern Europäischer Bewertungsdokumente gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011)  ( 1 )

8

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2016/C 248/07

Aktualisierung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

12


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

8.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 248/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8010 — Irish Life/Aviva Health/GloHealth)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 248/01)

Am 8. Juni 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M8010 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


8.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 248/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7908 — CMA CGM/NOL)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 248/02)

Am 29. April 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M7908 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


8.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 248/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7949 — Norwegian/Shiphold/OSM Aviation)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 248/03)

Am 31. Mai 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M7949 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

8.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 248/3


Euro-Wechselkurs (1)

7. Juli 2016

(2016/C 248/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1080

JPY

Japanischer Yen

111,90

DKK

Dänische Krone

7,4411

GBP

Pfund Sterling

0,85085

SEK

Schwedische Krone

9,4792

CHF

Schweizer Franken

1,0820

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,3782

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,049

HUF

Ungarischer Forint

315,52

PLN

Polnischer Zloty

4,4275

RON

Rumänischer Leu

4,5144

TRY

Türkische Lira

3,2468

AUD

Australischer Dollar

1,4737

CAD

Kanadischer Dollar

1,4328

HKD

Hongkong-Dollar

8,5966

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5338

SGD

Singapur-Dollar

1,4934

KRW

Südkoreanischer Won

1 280,63

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,2433

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,4044

HRK

Kroatische Kuna

7,4856

IDR

Indonesische Rupiah

14 603,44

MYR

Malaysischer Ringgit

4,4636

PHP

Philippinischer Peso

52,157

RUB

Russischer Rubel

70,9286

THB

Thailändischer Baht

38,979

BRL

Brasilianischer Real

3,6894

MXN

Mexikanischer Peso

20,7274

INR

Indische Rupie

74,7044


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


8.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 248/4


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2016

über die Finanzierung des Arbeitsprogramms 2016 zur Schulung in den Bereichen Lebens- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit im Rahmen des Programms „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“

(2016/C 248/05)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 84,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind allgemeine Regeln für die Durchführung amtlicher Kontrollen festgelegt, mit denen die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen überprüft werden soll; diese Regeln zielen insbesondere darauf ab, Risiken für Mensch und Tier zu vermeiden, zu beseitigen oder auf ein annehmbares Maß zu verringern, eine faire Praxis im Futtermittel- und Lebensmittelhandel zu gewährleisten sowie die Interessen der Verbraucher zu wahren. Gemäß Artikel 51 der genannten Verordnung kann die Kommission für das Personal der mitgliedstaatlichen Behörden, die für die in der Verordnung vorgesehenen amtlichen Kontrollen zuständig sind, Schulungskurse veranstalten, zu denen auch Teilnehmer aus Drittländern, insbesondere Entwicklungsländern, zugelassen werden können. Inhalte dieser Kurse können vor allem das Futtermittel- und Lebensmittelrecht der Europäischen Union sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz sein.

(2)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (4) bildet die Rechtsgrundlage für die Veranstaltung von Schulungen im Bereich der Pflanzengesundheit.

(3)

Das Programm „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“ wurde von der Kommission im Jahr 2006 aufgelegt, um die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Ziele zu erreichen. In der Mitteilung „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“ der Kommission (5) vom 20. September 2006 wurden Optionen für die künftige Organisation von Schulungen geprüft.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 enthält Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit. Nach Artikel 31 kann die Union die Schulung des Personals der für amtliche Kontrollen zuständigen Behörden gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 finanziell unterstützen, um einen einheitlichen Ansatz für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu entwickeln.

(5)

Um die Durchführung des Programms „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“ in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, müssen ein Finanzierungsbeschluss und das Arbeitsprogramm zur Schulung in den Bereichen Lebens- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit für das Jahr 2016 angenommen werden. Artikel 94 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (6) enthält ausführliche Bestimmungen zu Finanzierungsbeschlüssen.

(6)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/770/EU der Kommission (7) ist die Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel (im Folgenden die „Agentur“) eingerichtet worden. Mit diesem Beschluss wurden der Agentur bestimmte Verwaltungs- und Programmdurchführungsaufgaben im Hinblick auf die Schulungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Richtlinie 2000/29/EG übertragen.

(7)

Für eine flexible Durchführung des Arbeitsprogramms sollte festgelegt werden, was unter „substanzielle Änderung“ im Sinne des Artikels 94 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 zu verstehen ist.

(8)

Es ist notwendig, die Zahlung von Verzugszinsen gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Artikel 111 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 vorzusehen.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Arbeitsprogramm

Das Jahresarbeitsprogramm 2016 für die Durchführung des Programms „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“ wird hiermit in der Fassung im Anhang zu diesem Beschluss angenommen. Es gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

Artikel 2

Beitrag der Union

(1)   Der Höchstbeitrag für die Durchführung des Arbeitsprogramms 2016 beläuft sich auf 15 500 000 EUR und wird aus den in Artikel 17 04 03 eingesetzten Mitteln des Gesamthaushaltsplans 2016 der Europäischen Union finanziert:

(2)   Die in Absatz 1 genannten Mittel können auch die Zahlung von Verzugszinsen abdecken.

Artikel 3

Flexibilitätsklausel

Änderungen der Mittelzuweisungen für spezifische Maßnahmen, die in der Summe 20 % des in Artikel 2 Absatz 1 dieses Beschlusses festgesetzten Höchstbeitrags nicht überschreiten, gelten als nicht substanziell im Sinne des Artikels 94 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012, sofern sie sich nicht wesentlich auf die Art der Maßnahmen und die Zielsetzung des Arbeitsprogramms auswirken. Der in Artikel 2 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses festgelegte Höchstbeitrag darf sich nicht um mehr als 20 % erhöhen.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann die Art der Änderungen gemäß Absatz 1 vornehmen. Diese Änderungen werden im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit vorgenommen.

Brüssel, den 7. Juli 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(4)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

(5)  Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament. „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“, KOM(2006) 519 endg. vom 20. September 2006.

(6)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(7)  Durchführungsbeschluss 2013/770/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2004/858/EG (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 69).


ANHANG

1.1.   Einleitung

Auf der Grundlage der in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Richtlinie 2000/29/EG vorgegebenen Ziele enthält dieses Arbeitsprogramm die zu finanzierenden Maßnahmen sowie die Verteilung der Haushaltsmittel für das Jahr 2016:

Vergabe öffentlicher Aufträge (direkte Mittelverwaltung): Extern vergebene Aufträge zur Durchführung des Schulungsprogramms und anderer Lerninstrumente

15 500 000 EUR

GESAMT

15 500 000 EUR

1.2.   Auftragsvergabe

1.2.1.   Extern vergebener Auftrag zur Durchführung des Schulungsprogramms und anderer Lerninstrumente

Die im Jahr 2016 für die Auftragsvergabe vorgesehenen Haushaltsmittel belaufen sich auf insgesamt 15 500 000 EUR.

RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 2000/29/EG

Artikel 31 und Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014

HAUSHALTSLINIE

Artikel: 17 04 03

VORAUSSICHTLICHE ANZAHL UND ART DER VERTRÄGE

Für jedes der nachstehenden Themengebiete erfolgt die Unterzeichnung eines oder mehrerer direkter oder Rahmendienstleistungsverträge. Voraussichtlich werden etwa 15 direkte oder spezifische Dienstleistungsverträge unterzeichnet. Die Auftragnehmer werden im Hinblick auf die Schulungsmaßnahmen hauptsächlich organisatorische und logistische Aufgaben wahrnehmen.

GEGENSTAND DER GEPLANTEN AUFTRÄGE (FALLS MÖGLICH)

Im Jahr 2016 sind für die Schulungen folgende Themen vorgesehen:

Tätigkeiten

Betrag in Euro

Antibiotikaresistenz

1 185 000

Pflanzengesundheitskontrollen

1 150 000

Kontrolle der Anwendungsgeräte für Pestizide

320 000

Risikobewertung

935 000

Lebensmittelhygiene auf Ebene der Primärproduktion

1 095 000

Bereitschaftsplanung für Ausbrüche und Krisenmanagement in Bezug auf Lebensmittel

745 000

Lebensmittelinformationen und Zusammensetzung von Lebensmitteln

870 000

Futtermittelrecht

1 040 000

Kontrolle auf Kontaminanten

880 000

Kontrollen an Grenzkontrollstellen

975 000

Kontrollen der Verbringung von Hunden und Katzen

610 000

TRACES (Hygiene-, Pflanzenschutz- und Qualitätsaspekte)

1 180 000

Tierschutz

920 000

Lebensmitteluntersuchung

1 170 000

Lebensmittelnormen der EU

1 950 000

Hilfe und Unterstützung für das E-Learning-Projekt

135 000

Notfallschulungen, Konferenzen sowie Lern- und Verbreitungsinstrumente in den Bereichen Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Lebensmittelsicherheit

340 000

GESAMT

15 500 000

DURCHFÜHRUNG

15 365 000 EUR (Finanzierung von Maßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Richtlinie 2000/29/EG) werden von der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel verwaltet und eingesetzt (Durchführungsbeschluss 2013/770/EU der Kommission). Die verbleibenden 135 000 EUR verwaltet die Kommission für Hilfe und Unterstützung in Bezug auf das E-Learning-Projekt.

VORAUSSICHTLICHER ZEITRAHMEN FÜR DIE EINLEITUNG DES VERGABEVERFAHRENS

Voraussichtlich während des 3. und 4. Quartals 2016.

VERANSCHLAGTER WERT DER AUSSCHREIBUNGEN

15 500 000 EUR

1.2.2.   Rahmenvertrag über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Evaluierung, Studien, Folgenabschätzung, Überwachung und anderen damit zusammenhängenden Dienstleistungen, in Bezug auf die Politikbereiche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

GEGENSTAND DER GEPLANTEN AUFTRÄGE

Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Evaluierung, Studien, Folgenabschätzung, Überwachung und anderen damit zusammenhängenden Dienstleistungen, in Bezug auf die Politikbereiche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

ART DES VERTRAGS

Neuer Rahmendienstleistungsvertrag

VORAUSSICHTLICHE ZAHL DER VERTRÄGE

Ein Rahmenvertrag

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DAS VERGABEVERFAHREN

Zweites Halbjahr 2016.


8.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 248/8


Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates

(Veröffentlichung der Referenznummern Europäischer Bewertungsdokumente gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 248/06)

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) haben Vorrang gegenüber anderslautenden Bestimmungen in den Europäischen Bewertungsdokumenten.

Referenznummer und Titel des Europäischen Bewertungsdokuments

Referenznummer und Titel des ersetzten Europäischen Bewertungsdokuments

Bemerkungen

010001-00-0301

Elementwand mit punktförmigen Verbindern

 

 

020001-00-0405

Mehrachsige, verdeckt liegende Bänder

 

 

020002-00-0404

Rahmenlose Balkon- (und Terrassen-)verglasungen

 

 

020011-00-0405

Dach-, Boden-, Wand- und Deckenluken, als Eingang oder Notausgang genutzt/mit oder ohne Feuerwiderstand

 

 

040005-00-1201

Werkmäßig hergestellte Dämmprodukte aus pflanzlichen oder tierischen Fasern zur Wärme- und/oder Schalldämmung

 

 

040016-00-0404

Textilglasgittergewebe zur Bewehrung von Putzen

 

 

040048-00-0502

Gummifasermatten zur Trittschalldämmung

 

 

040090-00-1201

Formguss-Platten und -Produkte aus expandierten Polyactiden (E-PLA) zum Wärme- und/oder Schallschutz

 

 

040138-00-1201

Lose Wärme- und/oder Schalldämmprodukte aus Pflanzenfasern

 

 

060001-00-0802

Bausatz für System-Abgasanlagen mit Keramik-Innenrohr mit Klassifizierung T400 (Minimum) N1 W3 Gxx

 

 

060003-00-0802

Bausatz für System-Abgasanlagen mit Keramik-Innenrohr und mit spezieller Außenschale mit Klassifizierung T400 (Minimum) N1 W3 GXX

 

 

070001-00-0504

Gipsplatten für tragende Anwendungen

 

 

080002-00-0102

Nicht als Bewehrung wirkendes hexagonales Geogitter zur Stabilisierung von ungebundenen körnigen Schichten durch Verzahnung mit den Zuschlagstoffen

 

 

090001-00-0404

Vorgefertigte Mineralwolleschichtpressstoffplatten mit organischen und anorganischen Beschichtungen und eigenem Befestigungssystem

 

 

090017-00-0404

Punktgestützte Vertikalverglasung

 

 

120001-00-0106

Mikroprismatisches retroreflektierendes Folienmaterial

 

 

120003-00-0106

Lichtmaste aus Stahl

 

 

130002-00-0304

Massive plattenförmige Holzbauelemente — Element aus mit Dübeln verbundenen Brettern für tragende Bauteile in Bauwerken

 

 

130005-00-0304

Massive plattenförmige Holzbauelemente für tragende Bauteile in Bauwerken

 

 

130010-00-0304

Brettschichtholz aus Laubholz — Buchenfurnierschichtholz für tragende Zwecke

 

 

130011-00-0304

Vorgefertigte Holzbauelemente — Elemente aus mechanisch verbundenen Brettern für tragende Bauteile in Gebäuden

 

 

130012-00-0304

Nach Festigkeit sortiertes Bauholz für tragende Zwecke — Baumkantige, rechteckig besäumte Stammabschnitte — Kastanie

 

 

130013-00-0304

Massive plattenförmige Holzbauelemente — mit Schwalbenschwanzverbindungen gefügte Elemente aus Bauholz mit rechteckigem Querschnitt zur Verwendung als tragende Bauteile in Bauwerken

 

 

130022-00-0304

Blockbalken für Wände oder Träger aus Vollholz oder Schichtholz

 

 

130033-00-0603

Nägel mit profilierter Schaftausbildung und Schrauben zum Anschluss von Blechen und Blechformteilen im Holzbau

 

 

190002-00-0502

Schwimmend verlegtes Bodenbelagsystem aus vorgefertigten miteinander verzahnten Elementen aus Keramikfliesen und Gummimatten

 

 

200002-00-0602

Zugstabsystem

 

 

200005-00-0103

Stahlpfähle mit Hohlquerschnitten und steifen Verbindungen

 

 

200014-00-0103

Pfahlverbindungen und Pfahlschuhe für Betonpfähle

 

 

200017-00-0302

Warmgewalzte Erzeugnisse und Bauteile aus den Stahlsorten Q235B, Q235D, Q345B und Q345D

 

 

200019-00-0102

Gabionenbehälter und -matten mit sechseckigem Maschendrahtgeflecht

 

 

200022-00-0302

Thermomechanisch gewalzte Langerzeugnisse aus schweißgeeigneten Feinkornbaustahl-Sondergüten

 

 

200026-00-0102

Doppelt verdrehte Stahldrahtgewebe, mit oder ohne Seilverstärkung

 

 

200039-00-0102

Gabionenbehälter und -matten mit sechseckigem verzinkten Maschendrahtgeflecht

 

 

220007-00-0402

Vollflächig unterstützte Bleche und Bänder aus einer Kupferlegierung für Dachdeckungen und Aussen- und Innenwandbekleidungen

 

 

220008-00-0402

Traufprofile für Terrassen und Balkone

 

 

220021-00-0402

Sonnentunnel-Bausätze

 

 

220025-00-0401

Horizontal auskragende tragende Verglasung (tragendes Glasvordach/Dach)

 

 

230004-00-0106

Drahtringnetzpaneele

 

 

230005-00-0106

Maschendrahtpaneele

 

 

230008-00-0106

Doppelt verdrehte Stahldrahtgewebe, mit oder ohne Seilverstärkung

 

 

260006-00-0301

Organischer Betonzusatzstoff

 

 

280001-00-0704

Vorgefertigtes Rohr zur Entwässerung oder Versickerung

 

 

290001-00-0701

Rohrleitungssystem für die Verteilung von kaltem und warmem Wasser innerhalb von Gebäuden

 

 

320002-01-0605

Beschichtetes Fugenblech für Arbeits- und Sollrissfugen in Beton mit hohem Wassereindringwiderstand

320002-00-0605

 

330008-02-0601

Ankerschienen

 

 

330011-00-0601

Adjustierbare Betonschrauben

 

 

330012-00-0601

Einbetonierter Anker mit Innengewindehülse

 

 

330075-00-0601

Anschlageinrichtung für Aufzüge

 

 

330079-00-0602

Bodenverankerung für Warzenbleche und Gitter

 

 

330080-00-0602

Hoch rutschfeste Befestigungsklemmen (HSR)

 

 

330083-00-0601

Setzbolzen für Verankerungen von redundanten, nicht-tragenden Systemen in Beton

 

 

330153-00-0602

Setzbolzen zur Verbindung dünnwandiger Bauteile und Bleche aus Stahl

 

 

340002-00-0204

Paneele aus Stahldrähten mit integriertem Dämmstoff für ganze Tragwerke

 

 

340006-00-0506

Vorgefertigte Treppenbausätze

ETAG 008

 

340025-00-0403

System für den Unterbau beheizter Gebäude

 

 

340037-00-0204

Leichte, tragende Stahl/Holz Dachelemente

 

 

350003-00-1109

Bausatz für feuerwiderstandsfähige Installationskanäle aus werkseitig vorgefertigten Formstücken (hergestellt aus maschinell vorbeschichtetem Stahlblech) und Zubehörteilen

 

 

350005-00-1104

Dämmschichtbildende Produkte für Brandschutzzwecke

 

 

350134-00-1104

Feuerwiderstandfähiger Geruchsverschluss mit im Brandfall aufschäumender Dichtung (in Kombination mit einem Edelstahlablauf mit Deckendurchführung)

 

 

Anmerkung:

Europäische Bewertungsdokumente (EAD) werden von der Europäischen Organisation für technische Bewertung (EOTA) in englischer Sprache angenommen. Die Europäische Kommission ist für die Richtigkeit der Titel, die von der EOTA zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vorgelegt werden, nicht verantwortlich.

Die Veröffentlichung der Referenznummern Europäischer Bewertungsdokumente im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Europäischen Bewertungsdokumente in allen Amtssprachen der Europäischen Union verfügbar sind.

Die Europäische Organisation für technische Bewertung (http://www.eota.eu) hält das Europäische Bewertungsdokument im Einklang mit Anhang II Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in elektronischer Form bereit.

Dieses Verzeichnis ersetzt sämtliche vorangegangenen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Europäische Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.


(1)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

8.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 248/12


Aktualisierung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

(2016/C 248/07)

Die Veröffentlichung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1), erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 39 des Schengener Grenzkodexes (Kodifizierter Text) mitteilen.

Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf die Website der Generaldirektion „Inneres“ gestellt.

KROATIEN

Änderung der in ABl. C 269 vom 18.9.2013 veröffentlichten Angaben

Ein Drittstaatsangehöriger hat nachzuweisen, dass er/sie über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines/ihres Lebensunterhalts sowohl für die Dauer seines/ihres Aufenthalts in der Republik Kroatien als auch für seine/ihre Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügt.

Bei Einreise eines Drittstaatsangehörigen in die Republik Kroatien ist eine mit der Kontrolle der Staatsgrenze betraute Stelle ermächtigt, ihn/sie dazu aufzufordern, die für die Bestreitung seines/ihres Lebensunterhalts während seines/ihres Aufenthalts in der Republik Kroatien sowie für die Rückreise in das Herkunftsland oder für die Durchreise in einen Drittstaat erforderlichen finanziellen Mittel vorzuweisen.

Der festgesetzte Betrag der finanziellen Mittel entspricht 70 EUR (in Worten: siebzig Euro) für jeden Tag des voraussichtlichen Aufenthalts in der Republik Kroatien.

Falls ein Drittstaatsangehöriger über eine beglaubigte Verpflichtungserklärung einer natürlichen oder juristischen Person aus der Republik Kroatien, eine touristische Reservierungsbestätigung oder ein ähnliches Dokument verfügt, muss er/sie nachweisen, dass er/sie einen 30 EUR (in Worten: dreißig Euro) entsprechenden Betrag für jeden Tag des voraussichtlichen Aufenthalts in der Republik Kroatien besitzt.

Falls ein Drittstaatsangehöriger über eine beglaubigte Verpflichtungserklärung einer natürlichen oder juristischen Person aus der Republik Kroatien verfügt, aus der hervorgeht, dass der Bürge sämtliche Kosten für den Aufenthalt und das Verlassen der Republik Kroatien vollständig übernimmt, ist der Drittstaatsangehörige von der Pflicht, den Besitz der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Mittel nachzuweisen, ausnahmsweise entbunden.

Liste der früheren Veröffentlichungen

 

ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 19.

 

ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 22.

 

ABl. C 182 vom 4.8.2007, S. 18.

 

ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 38.

 

ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 19.

 

ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 8.

 

ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 7.

 

ABl. C 304 vom 10.11.2010, S. 5.

 

ABl. C 24 vom 26.1.2011, S. 6.

 

ABl. C 157 vom 27.5.2011, S. 8.

 

ABl. C 203 vom 9.7.2011, S. 16.

 

ABl. C 11 vom 13.1.2012, S. 13.

 

ABl. C 72 vom 10.3.2012, S. 44.

 

ABl. C 199 vom 7.7.2012, S. 8.

 

ABl. C 298 vom 4.10.2012, S. 3.

 

ABl. C 56 vom 26.2.2013, S. 13.

 

ABl. C 98 vom 5.4.2013, S. 3.

 

ABl. C 269 vom 18.9.2013, S. 2.

 

ABl. C 57 vom 28.2.2014, S. 1.

 

ABl. C 152 vom 20.5.2014, S. 25.

 

ABl. C 224 vom 15.7.2014, S. 31.

 

ABl. C 434 vom 4.12.2014, S. 3.

 

ABl. C 447 vom 13.12.2014, S. 32.

 

ABl. C 38 vom 4.2.2015, S. 20.

 

ABl. C 96 vom 11.3.2016, S. 7.

 

ABl. C 146 vom 26.4.2016, S. 12.


(1)  Siehe die Liste früherer Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.