ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 234

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
28. Juni 2016


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EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2014-2015
Sitzungen vom 15. bis 18. September 2014
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 184 vom 4.6.2015 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

1


 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Donnerstag, 18. September 2014

2016/C 234/01

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. September 2014 zur Verfolgung von Menschenrechtsaktivisten in Aserbaidschan (2014/2832(RSP))

2

2016/C 234/02

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. September 2014 zu Burundi, insbesondere zum Fall Pierre Claver Mbonimpa (2014/2833(RSP))

7

2016/C 234/03

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. September 2014 zu den Menschenrechtsverletzungen in Bangladesch (2014/2834(RSP))

10

2016/C 234/04

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. September 2014 zur Lage in der Ukraine und zum Sachstand in den Beziehungen zwischen der EU und Russland (2014/2841(RSP))

14

2016/C 234/05

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. September 2014 zur Reaktion der EU auf den Ausbruch des Ebola-Virus (2014/2842(RSP))

21

2016/C 234/06

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. September 2014 zur Lage im Irak und in Syrien sowie zur IS-Offensive, einschließlich der Verfolgung von Minderheiten (2014/2843(RSP))

25

2016/C 234/07

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. September 2014 zur Lage in Libyen (2014/2844(RSP))

30

2016/C 234/08

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. September 2014 zu Israel und Palästina nach dem Gaza-Konflikt und zur Rolle der EU (2014/2845(RSP))

35


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

 

Dienstag, 16. September 2014

2016/C 234/09

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. September 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind (13613/2013 – C8-0105/2014 – 2013/0151A(NLE))

38

2016/C 234/10

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. September 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union im Hinblick auf die Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die rechtmäßig als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei beschäftigt werden (14011/2013 – C8-0106/2014 – 2013/0151B(NLE))

39

 

Mittwoch, 17. September 2014

2016/C 234/11

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/000 TA 2014 – Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission) (COM(2014)0366 – C8-0031/2014 – 2014/2041(BUD))

40

2016/C 234/12

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/001 EL/Nutriart – Griechenland) (COM(2014)0376 – C8-0032/2014 – 2014/2042(BUD))

44

2016/C 234/13

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/010 RO/Mechel aus Rumänien) (COM(2014)0255 – C8-0088/2014 – 2014/2043(BUD))

47

2016/C 234/14

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/003 ES/Aragonien Gastronomie aus Spanien) (COM(2014)0456 – C8-0099/2014 – 2014/2054(BUD))

51

2016/C 234/15

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/002 NL/Gelderland-Overijssel Hochbau aus den Niederlanden) (COM(2014)0455 – C8-0100/2014 – 2014/2055(BUD))

54

2016/C 234/16

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/010 ES/Castilla y León aus Spanien) (COM(2014)0478 – C8-0115/2014 – 2014/2062(BUD))

57


Erklärung der benutzten Zeichen

*

Anhörungsverfahren

***

Zustimmungsverfahren

***I

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)

***II

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

***III

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge des Parlaments:

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.

DE

 


28.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/1


EUROPÄISCHES PARLAMENT

SITZUNGSPERIODE 2014-2015

Sitzungen vom 15. bis 18. September 2014

Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 184 vom 4.6.2015 veröffentlicht.

ANGENOMMENE TEXTE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament

Donnerstag, 18. September 2014

28.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/2


P8_TA(2014)0022

Verfolgung von Menschenrechtsaktivisten in Aserbaidschan

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. September 2014 zur Verfolgung von Menschenrechtsaktivisten in Aserbaidschan (2014/2832(RSP))

(2016/C 234/01)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Lage in Aserbaidschan, insbesondere die Entschließung vom 18. April 2012, die seine Empfehlungen an den Rat, die Kommission und den EAD zu den Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen EU-Aserbaidschan (1) umfasst, sowie die Entschließung vom 13. Juni 2013 zum Fall von İlqar Mammadov (2),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 15. Mai 2012 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Umsetzung einer neuen Europäischen Nachbarschaftspolitik“ (JOIN(2012)0014),

unter Hinweis auf den am 27. März 2014 veröffentlichten ENP-Fortschrittsbericht 2013 der Kommission zu Aserbaidschan (SWD(2014)0070),

unter Hinweis auf den zwischen der EU und Aserbaidschan vereinbarten ENP-Aktionsplan,

unter Hinweis auf die am 2. August 2014 von den Sprechern der HV/VP und des für Erweiterung und Europäische Nachbarschaftspolitik zuständigen Mitglieds der Kommission, Štefan Füle, abgegebene Erklärung zur Festnahme von Leyla Yunus,

unter Hinweis auf die am 6. August 2014 von dem Sprecher der HV/VP abgegebene Erklärung zur Verhaftung von Rasul Jafarov,

unter Hinweis auf die Erklärung der EU vom 14. August 2014 zur Lage der Menschenrechte und der Zivilgesellschaft in Aserbaidschan,

unter Hinweis auf die am 8. September 2014 von dem für Erweiterung und Europäische Nachbarschaftspolitik zuständigen Mitglied der Kommission, Štefan Füle, in Baku abgegebene Erklärung zur entscheidenden Rolle der Zivilgesellschaft in der Östlichen Partnerschaft und seine Ankündigung des neuen EU-Programms zur Unterstützung der Zivilgesellschaft in Aserbaidschan, in dessen Rahmen ein Betrag in Höhe von 3 Mio. EUR für den Zeitraum 2014–2015 bereitgestellt wird,

unter Hinweis auf die Erklärung des Generalsekretärs des Europarates, Thorbjørn Jagland, vom 1. August 2014 zur Verhaftung von Leyla Yunus, der Leiterin des Instituts für Frieden und Demokratie in Aserbaidschan,

unter Hinweis auf die Erklärung von Baku, die von der Parlamentarischen Versammlung der OSZE in ihrer jährlichen Sitzung (28. Juni bis 2. Juli 2014) angenommen wurde und in der Bedenken geäußert werden, dass in zahlreichen OSZE-Teilnehmerstaaten Verwaltungsverfahren und Rechtsvorschriften missbraucht werden, um Menschenrechtsaktivisten und Kritiker festzuhalten, einzusperren, einzuschüchtern oder auf andere Weise zum Schweigen zu bringen,

unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EG und Aserbaidschan, das 1999 in Kraft trat, und auf die laufenden Verhandlungen zwischen den beiden Parteien über ein neues Assoziierungsabkommen, das das bestehende Abkommen ersetzen soll,

gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die allgemeine Menschenrechtslage in Aserbaidschan in den vergangenen Jahren verschlechtert hat und es zu einer regelrechten Eskalation kam, bei der vor allem in den letzten Monaten nichtstaatliche Organisationen, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Journalisten und Menschenrechtsverteidiger von der Regierung unterdrückt und eingeschüchtert wurden;

B.

in der Erwägung, dass die Regierung seit Juli einige der bekanntesten Menschenrechtsverteidiger ins Visier genommen und aufgrund offenbar politisch motivierter Anklagen inhaftiert hat, wobei besonders die Fälle von Leyla Yunus, der bekannten Leiterin des Instituts für Frieden und Demokratie, ihres Ehemannes, des Historikers Arif Yunus, sowie von Rasul Jafarov, des Vorsitzenden des Vereins für Menschenrechte in Aserbaidschan, hervorzuheben sind;

C.

in der Erwägung, dass İntiqam Aliyev, der Vorsitzende der Gesellschaft für Rechtswissenschaften in Aserbaidschan, der in mehr als 200 Fällen, die sowohl Verstöße gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf ein gerechtes Verfahren als auch gegen das Wahlrecht betrafen, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als Verteidiger aufgetreten ist, am 8. August 2014 festgenommen wurde und wegen strafrechtlicher Anschuldigungen für einen Zeitraum von drei Monaten festgehalten wurde, und dass dieser Vorfall die steigende Tendenz, bekannte Menschenrechtsverteidiger in Aserbaidschan zum Schweigen zu bringen und strafrechtlich zu verfolgen, bestätigt;

D.

in der Erwägung, dass Leyla Yunus im Gefängnis Berichten zufolge von ihrer Zellengenossin misshandelt wurde und nichts unternommen wurde, um die Zellengenossin zu bestrafen oder Leyla Yunus zu schützen; in der Erwägung, dass keine angemessene medizinische Versorgung bereitgestellt wurde, obwohl sich der Gesundheitszustand von Leyla Yunus im Gefängnis verschlechterte;

E.

in der Erwägung, dass Anar Mammadli, Vorsitzender des Zentrums für Wahlüberwachung und die Durchführung demokratischer Studien, und Başir Süleymanlı, Leiter desselben Zentrums, am 26. Mai 2014 aus Gründen, die von Steuerhinterziehung bis hin zu illegalem Unternehmertum reichen, zu Freiheitsstrafen von 5 Jahren und 6 Monaten bzw. 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurden;

F.

in der Erwägung, dass zusammen mit den genannten Aktivisten insgesamt acht Aktivisten der nichtstaatlichen Jugendbewegung NIDA wegen Hooliganismus, Drogen- oder Sprengstoffbesitz und versuchter Störung der öffentlichen Ordnung verurteilt wurden und darüber hinaus die Social-Media-Aktivisten Ömar Mammadov, Abdül Abilov und Elsever Mürselli wegen Drogenbesitz zu einer Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfeinhalb Jahren verurteilt wurden, wobei keiner der drei Aktivisten von einem Anwalt seiner Wahl vertreten wurde und sich alle über Misshandlungen in Polizeigewahrsam beklagten;

G.

in der Erwägung, dass gegen viele weitere Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und -aktivisten in Aserbaidschan Anklage erhoben wurde, darunter Hasan Hüseynli, Leiter der „Intelligent Citizen Enlightenment Centre Public Union“, der am 14. Juli 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt wurde, und Rauf Mirkadırov, ein Enthüllungsjournalist der führenden russischsprachigen Zeitung „Serkalo“, der wegen Verrat in Untersuchungshaft sitzt; in der Erwägung, dass die Räumlichkeiten des Instituts für die Freiheit und Sicherheit von Reportern, einer führenden nichtstaatlichen Organisation auf dem Gebiet der Medienrechte, die von dem bekannten und international anerkannten Menschenrechtsverteidiger Emin Hüseynov geleitet wird, am 8. August 2014 von der Polizei durchsucht wurden; in der Erwägung, dass auch der bekannte oppositionelle Journalist Seymur Haziyev vor kurzem wegen Hooliganismus verhaftet wurde und für einen Zeitraum von zwei Monaten in Untersuchungshaft war;

H.

in der Erwägung, dass diesen Fällen Dutzende weitere vorausgehen, in denen politische Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Blogger und Social-Media-Aktivisten, in den letzten beiden Jahren aus ähnlich fadenscheinigen Gründen wie Hooliganismus, Drogenbesitz, Steuerhinterziehung und sogar Verrat von den Behörden eingesperrt wurden; in der Erwägung, dass die jüngste Welle von Verhaftungen schwere Folgen nach sich zog und eine Reihe von bekannten Aktivisten dazu veranlasste, das Land zu verlassen oder unterzutauchen;

I.

in der Erwägung, dass die unabhängige aserbaidschanische Zeitung „Azadlıq“ aus angeblich finanziellen Gründen zur Einstellung ihrer Tätigkeit gezwungen wurde, nachdem zuvor von offizieller Seite Druck auf sie ausgeübt wurde, der offenbar auf ihre Berichterstattung über Korruption zurückzuführen ist;

J.

in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zahlreiche Urteile in Fällen, die die Verletzung der Menschenrechte in Aserbaidschan betreffen, gefällt hat, von denen das letzte Urteil am 22. Mai 2014 im Fall von İlqar Mammadov, Vorsitzender der Bewegung „Republikanische Alternative“, gesprochen wurde; in der Erwägung, dass die Behörden trotz der Tatsache, dass ein Gericht entschied, der Verhaftung von İlqar Mammadov würden politische Gründe zugrunde liegen, seine Freilassung verweigerten;

K.

in der Erwägung, dass friedliche Demonstrationen im Zentrum von Baku seit 2006 praktisch verboten sind und vor kurzem neue strenge Geldstrafen und längere Verwaltungshaftzeiten für Personen eingeführt wurden, die nicht genehmigte öffentliche Versammlungen organisieren oder daran teilnehmen;

L.

in der Erwägung, dass die aserbaidschanischen Staatsorgane die Stellungnahmen der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission) des Europarats zu Gesetzen über die Vereinigungsfreiheit, über politische Parteien und über den Schutz vor Verleumdung nicht berücksichtigt haben; in der Erwägung, dass die aserbaidschanischen Staatsorgane außerdem den Feststellungen des Menschenrechtskommissars des Europarats bei seinen Besuchen im Lande keine gebührende Beachtung geschenkt haben;

M.

in der Erwägung, dass Präsident Aliyev im Februar 2014 weitere Änderungen des Gesetzes über nichtstaatliche Organisationen unterzeichnet hat, wodurch den Staatsorganen nunmehr zusätzliche Befugnisse für ein zeitweiliges oder dauerhaftes Verbot nationaler und ausländischer nichtstaatlicher Organisationen eingeräumt werden und neue Straftaten eingeführt werden, die mit Geldstrafen geahndet werden können, die auf 2 500–3 000 AZN (ca. 2 600–3 100 EUR) für nichtstaatliche Organisationen und 1 000–2 000 AZN (ca. 1 000–2 100 EUR) für Leiter nationaler und ausländischer nichtstaatlicher Organisationen erhöht wurden;

N.

in der Erwägung, dass nach einem Beschluss des Stadtbezirksgerichts Nasimi der Stadt Baku vom 8. Juli 2014 das Konto der Gewerkschaftsorganisation zum Schutz der Rechte der Beschäftigten in der Erdölindustrie mit Sitz in Baku und das Konto der Leiterin der Gewerkschaft, Mirvari Üzeyir Qahramanova, eingefroren wurden;

O.

in der Erwägung, dass Aserbaidschan Mitglied des Europarats ist und die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet hat;

P.

in der Erwägung, dass Aserbaidschan am 14. Mai 2014 den Vorsitz im Ministerausschuss des Europarats angetreten hat;

1.

hebt hervor, dass die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze, der Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit den Kern der Rahmenbestimmungen für die Zusammenarbeit in der Östlichen Partnerschaft bildet und zu den zentralen Verpflichtungen gehört, die Aserbaidschan im Europarat und in der OSZE eingegangen ist;

2.

verurteilt auf das Schärfste die Festnahme und Inhaftierung von Leyla Yunus, Arif Yunus, Rasul Jafarov, Intigam Aliyev und Hasan Hüseynli und fordert, sie unverzüglich und bedingungslos freizulassen und sämtliche Anklagepunkte gegen sie fallen zu lassen; fordert eine unverzügliche und gründliche Untersuchung des Angriffs auf Ilqar Nasibov und fordert, dass sämtliche Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden;

3.

fordert die Staatsorgane Aserbaidschans auf, die körperliche und psychische Unversehrtheit von Leyla Yunus, Arif Yunus und allen Menschenrechtsaktivisten in Aserbaidschan zu garantieren und dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich geeignete medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt wird, einschließlich Medikamenten und der Behandlung in Krankenhäusern;

4.

bekräftigt seine Forderung an die aserbaidschanische Regierung, umgehend konkrete Schritte zur Verbesserung der Menschenrechtslage im Lande zu unternehmen, einschließlich der unverzüglichen und bedingungslosen Freilassung aller politischen Gefangenen und des Verzichts auf politisch motivierte Inhaftierungen;

5.

fordert die aserbaidschanischen Staatsorgane auf, die Schikanierung und Einschüchterung von Organisationen der Zivilgesellschaft, Oppositionspolitikern und unabhängigen Journalisten einzustellen und deren wertvolle Arbeit für die Entwicklung der Demokratie in Aserbaidschan nicht zu untergraben; fordert die Staatsorgane außerdem auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle Häftlinge, einschließlich Journalisten, politischer Aktivisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft, vollumfänglich in den Genuss ihrer Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, insbesondere auf den Zugang zu einem Anwalt ihrer Wahl und auf Kontakt mit ihren Familien, sowie der weiteren Normen für faire Verfahren kommen;

6.

bedauert die von der aserbaidschanischen Regierung ergriffenen Maßnahmen zur Einschränkung der Kontakte zwischen Aktivisten der Zivilgesellschaft und Jugendaktivisten aus Armenien und Aserbaidschan, da diese Kontakte von großer Bedeutung für die Beilegung der langjährigen Feindschaft zwischen den beiden Ländern sind; weist in diesem Zusammenhang auf die wichtige Arbeit von Leyla Yunus und ihrem Ehemann Arif Yunus in diesem Bereich hin;

7.

fordert die Regierung von Aserbaidschan in Bezug auf Menschenrechtsaktivisten, die Vereinigungsfreiheit, das Recht auf friedliche Versammlung, die Meinungsfreiheit und willkürliche Verhaftungen dringend auf, die Venedig-Kommission und den Kommissar einzuladen und uneingeschränkt mit ihnen und den Sonderverfahren der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten, um die Gesetze des Landes zu verbessern und die Verfahren gemäß den Schlussfolgerungen der Sachverständigen anzupassen;

8.

fordert die aserbaidschanischen Staatsorgane auf, ohne weitere Verzögerungen die seit langem überfälligen Menschenrechtsreformen durchzuführen, die zahlreichen noch offenen Verpflichtungen, die Aserbaidschan beim Beitritt zum Europarat eingegangen ist, zu erfüllen und den gegen Aserbaidschan ergangenen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nachzukommen;

9.

fordert die aserbaidschanischen Staatsorgane auf, das Versammlungsverbot für die Innenstadt von Baku aufzuheben und friedliche Demonstranten nicht mehr mit Geldstrafen zu belegen oder in Verwaltungshaft zu nehmen;

10.

bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Unterstützung der EU für die Republik Aserbaidschan und die Zusammenarbeit mit dem Land, einschließlich der laufenden Verhandlungen über eine strategische Modernisierungspartnerschaft, vom Schutz und der Förderung der Menschenrechte, insbesondere im Hinblick auf die Freiheit der Medien, einschließlich Garantien für die Freiheit des Internets und für den unzensierten Zugang zu Informationen und zur Kommunikation, das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Vereinigungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit, abhängen müssen und dass entsprechende Klauseln in die Verträge aufgenommen werden müssen;

11.

betont, dass seine Zustimmung zur Unterzeichnung eines Partnerschaftsabkommens mit Aserbaidschan von einer zufriedenstellenden Reaktion auf die genannten Forderungen, der Freilassung der Menschenrechtsaktivisten, der Rücknahme von Rechtsvorschriften, durch die die Tätigkeit der unabhängigen Zivilgesellschaft eingeschränkt wird, sowie der Einstellung der Unterdrückung und Einschüchterung von nichtstaatlichen Organisationen, unabhängigen Medien, oppositionellen Kräften, Menschenrechtsaktivisten, Aktivisten, die sich für die Rechte von Minderheiten einsetzen, Aktivisten von Jugendorganisationen und Aktivisten in sozialen Netzwerken abhängen wird;

12.

fordert den Rat, die Kommission und den EAD auf, den Grundsatz „mehr für mehr“ konsequent anzuwenden und sich dabei vor allem auf die Lage der Menschenrechtsaktivisten (im Einklang mit den EU-Leitlinien zu Menschenrechtsaktivisten), auf willkürliche und politisch motivierte Verhaftungen, die Unabhängigkeit der Justiz, demokratische Reformen und die Grundrechte und Grundfreiheiten zu konzentrieren; fordert insbesondere eine Überprüfung der ENI-Programmplanung, damit sämtliche Unterstützung eingestellt wird, die nicht eindeutig auf die Menschenrechte und die Zivilgesellschaft ausgerichtet ist;

13.

bedauert, dass bei dem Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Aserbaidschan im Hinblick auf die Menschenrechtslage im Lande keine nennenswerten Fortschritte erzielt wurden; fordert den EAD auf, diesen Dialog zu intensivieren, um ihn wirksam und ergebnisorientiert zu gestalten, und dem Parlament regelmäßig Bericht zu erstatten;

14.

fordert die Regierung von Aserbaidschan auf, das gegenwärtig überaus komplizierte und langwierige Verfahren für die Registrierung nichtstaatlicher Organisationen zu vereinfachen, wesentliche Gesetzesänderungen durchzuführen, um die vor kurzem eingeführten Maßnahmen zur Einschränkung des Rechts nichtstaatlicher Organisationen auf Entgegennahme von Spenden ohne offizielle Registrierung zurückzunehmen, und der Empfehlung CM/Rec(2007)14 des Ministerausschusses des Europarates an die Mitgliedstaaten über den Rechtsstatus nichtstaatlicher Organisationen in Europa Folge zu leisten;

15.

fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, auf das Internationale Olympische Komitee einzuwirken, damit es die aserbaidschanischen Staatsorgane dazu drängt, ihre gewaltsamen Vorgehensweisen einzustellen, und deutlich macht, dass es erwartet, dass das Land als Gastgeber der Europäischen Olympischen Spiele im kommenden Jahr der Forderung der Olympischen Charta nach Einhaltung der Pressefreiheit nachkommt;

16.

fordert den EAD auf, die Leitlinien der EU zu Menschenrechtsaktivisten in vollem Umfang anzuwenden und in der EU-Delegation in Baku regelmäßige Treffen mit unabhängigen Menschenrechtsorganisationen zu organisieren, einschließlich der Abstimmung dieser Treffen mit den Vertretungen der Mitgliedstaaten, und diese Treffen zu nutzen, um die Unterstützung der Arbeit der Menschenrechtsaktivisten öffentlich zu bekunden; fordert den EAD auf, sämtliche Gerichtsverfahren und -verhandlungen gegen Menschenrechtsaktivisten genau zu überwachen und dem Parlament darüber Bericht zu erstatten;

17.

bekräftigt seinen Standpunkt vom 24. Mai 2012 (3) und fordert den Rat auf, bei anhaltenden Menschenrechtsverletzungen die Möglichkeit gezielter Sanktionen gegen die Verantwortlichen in Erwägung zu ziehen;

18.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Republik Aserbaidschan, dem EAD, dem Rat, der Kommission und dem Europarat zu übermitteln.


(1)  ABl. C 258 E vom 7.9.2013, S. 36.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0285.

(3)  ABl. C 264 E vom 13.9.2013, S. 91.


28.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/7


P8_TA(2014)0023

Burundi, insbesondere Fall von Pierre Claver Mbonimpa

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. September 2014 zu Burundi, insbesondere zum Fall Pierre Claver Mbonimpa (2014/2833(RSP))

(2016/C 234/02)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Burundi,

unter Hinweis auf das Abkommen von Cotonou,

unter Hinweis auf die Erklärung der Delegation der Europäischen Union in Burundi vom 10. September 2014,

unter Hinweis auf die Erklärung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. April 2014 zur Lage in Burundi,

unter Hinweis auf das Abkommen von Arusha für Frieden und Aussöhnung in Burundi,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Juli 2014 zur Region der Großen Seen, insbesondere Ziffer 7,

unter Hinweis auf die Berichte des Büros der Vereinten Nationen in Burundi,

unter Hinweis auf die Erklärung von Ivan Šimonović, beigeordneter Generalsekretär mit Zuständigkeit für Menschenrechte, vom Mittwoch, 9. Juli 2014, beim Burundi Configuration of Peacebuilding Fund,

unter Hinweis auf die Missionsberichte und Schwerpunktbereiche für Maßnahmen (2010–2014) von Welternährungsorganisation und Unicef in Burundi, insbesondere im Hinblick auf die Bekämpfung von Hunger und Unterernährung,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker,

gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Pierre Claver Mbonimpa, ein bedeutender Menschenrechtsaktivist und Vorsitzender der Vereinigung für den Schutz der Menschenrechte und den Schutz inhaftierter Personen (Association pour la protection des droits humains et des personnes détenues, APRODH), am 15. Mai 2014 zum wiederholten Male festgenommen und später wegen „Bedrohung der äußeren Sicherheit des Landes“ und „Bedrohung der inneren Sicherheit des Landes durch Störung der öffentlichen Ordnung“ angeklagt wurde und sich seit seiner diesbezüglichen Vernehmung in Untersuchungshaft befindet;

B.

in der Erwägung, dass die über zwanzigjährige Arbeit von Pierre Claver Mbonimpa zum Schutz von Demokratie und Menschenrechten in Burundi ihm mehrere internationale Auszeichnungen und breite Anerkennung im In- und Ausland eingebracht haben;

C.

in der Erwägung, dass die gegen ihn gerichtete Anklage sich auf Äußerungen bezieht, die er am 6. Mai 2014 auf Radio Publique Africaine (RPA) gemacht hatte, und zwar dahingehend, dass die Jugendorganisation der Regierungspartei CNDD-FDD, auch bekannt als Imbonerakure, mit Waffen ausgerüstet und zur militärischen Ausbildung in die Demokratische Republik Kongo geschickt werde, sowie in der Erwägung, dass das Büro der Vereinten Nationen in Burundi dieselben Bedenken geäußert und betont hat, die Militarisierung dieser jungen Menschen stelle eine „ernsthafte Bedrohung für den Frieden in Burundi“ dar;

D.

in der Erwägung, dass die Festnahme von Pierre Claver Mbonimpa symbolisch ist für das immer höhere Risiko, dem Menschenrechtsaktivisten ausgesetzt sind, und zwar in Form der Schikanierung von Aktivisten und Journalisten und der willkürlichen Festnahme von Mitgliedern der Oppositionspartei, wobei diese Taten nach Angaben von Menschenrechtsgruppen und des für Menschenrechte zuständigen beigeordneten Generalsekretärs der Vereinten Nationen größenteils von den Imbonerakure ausgeübt wurden;

E.

in der Erwägung, dass nach einer friedlichen Veranstaltung der Oppositionspartei am 8. März 2014 70 Personen festgenommen wurden, von denen 48 später zu Haftstrafen, darunter auch zu lebenslanger Haft, verurteilt wurden;

F.

in der Erwägung, dass die Regierung von Burundi in den letzten Wochen friedliche Proteste und Demonstrationen zur Unterstützung Mbonimpas verboten und Radiosender davor gewarnt hat, Informationen auszustrahlen, mit denen Mbonimpas Forderungen unterstützt werden;

G.

in der Erwägung, dass die Achtung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, und zwar auch für Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, eine Voraussetzung für freie und faire Wahlen im Jahr 2015 sowie für die allgemeine Anerkennung des Wahlergebnisses darstellt;

H.

in der Erwägung, dass die EU Burundi vor kurzem 432 Mio. EUR aus dem Europäischen Entwicklungsfonds für den Zeitraum 2014–2020 zur Verfügung gestellt hat, unter anderem um einen Beitrag zu verbesserter Staatsführung und zur Stärkung der Zivilgesellschaft zu leisten;

I.

in der Erwägung, dass mindestens jeder zweite Einwohner von Burundi und fast zwei Drittel (58 %) aller Kinder unter fünf Jahren unter chronischer Unterernährung leiden, sowie in der Erwägung, dass Burundi im Welthunger-Index für 2012 von den berücksichtigten 120 Ländern am schlechtesten abgeschnitten hat;

J.

in der Erwägung, dass Burundi zu den fünf ärmsten Ländern der Welt gehört und eines der niedrigsten Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukte aufweist; in der Erwägung, dass viele Burundier angesichts der steigenden Kosten für Lebensmittel, Wasser und Brennstoff, des großen Ausmaßes der Korruption und der nicht vorhandenen Rechenschaftspflicht der politisch Verantwortlichen immer frustrierter werden;

K.

in der Erwägung, dass Burundi derzeit die schlimmste politische Krise seit dem Ende des zwölfjährigen Bürgerkriegs im Jahr 2005 durchlebt, sowie in der Erwägung, dass dies erneut nicht nur eine Bedrohung der inneren Stabilität des Landes, sondern auch eine Bedrohung der Stabilität der Nachbarländer in einer ohnehin schon gefährdeten Region Afrikas darstellt;

1.

verurteilt aufs schärfste die Inhaftierung des Menschenrechtsaktivisten Pierre Claver Mbonimpa und fordert seine sofortige und bedingungslose Freilassung; ist besorgt angesichts des immer schlechteren gesundheitlichen Zustands Mbonimpas und fordert, dass ihm umgehend ärztliche Hilfe gewährt wird;

2.

erklärt sich insbesondere besorgt über die Lage von Mitgliedern der Oppositionspartei MSD, die infolge der Ereignisse vom 8. März 2014 inhaftiert wurden; fordert die staatlichen Stellen Burundis auf, die entsprechenden Urteile aufzuheben und diejenigen erneut vor Gericht zu stellen, gegen die glaubhafte Anschuldigungen im Einklang mit internationalen Standards vorgebracht werden, wobei das Recht auf Verteidigung geachtet und die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden müssen;

3.

fordert die burundische Regierung auf, Maßnahmen zur Kontrolle der Jugendorganisation der CNDD-FDD zu ergreifen und deren Mitglieder davon abzuhalten, Menschen, die als Oppositionelle angesehen werden, einzuschüchtern und anzugreifen; fordert die Regierung ferner auf zu gewährleisten, dass diejenigen, die für Übergriffe verantwortlich sind, vor Gericht gestellt werden; fordert eine unabhängige internationale Untersuchung der Vorwürfe, dass die CNDD-FDD ihre Jugendorganisation bewaffnet und militärisch ausbildet; fordert die Führer der Oppositionsparteien auf, dafür Sorge zu tragen, dass keine Gewalt gegen ihre Gegner ausgeübt wird;

4.

fordert die Länder in der Region der Großen Seen auf, die unrechtmäßigen Handlungen der Imbonerakure zu thematisieren und Probleme solcher Art zusammen mit der Regierung Burundis anzugehen; fordert diese Länder auf, sich weiterhin entschieden für die Förderung von Frieden und Stabilität im Rahmen bestehender regionaler Mechanismen einzusetzen und ihre Bemühungen um die wirtschaftliche Entwicklung der Region zu verstärken, wobei besonderes Augenmerk auf der Versöhnung, der Achtung der Menschenrechte, der Bekämpfung der Straflosigkeit und der Schaffung einer verbesserten Rechenschaftspflicht der Justiz liegen sollte;

5.

weist erneut darauf hin, dass Burundi der Menschenrechtsklausel des Cotonou-Abkommens, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker verpflichtet ist und daher die allgemeinen Menschenrechte, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, achten muss; fordert die Regierung Burundis auf, vor der Wahl im Jahr 2015 eine echte und offene politische Debatte ohne Angst vor Einschüchterung zu ermöglichen, indem sie es unterlässt, sich in die inneren Angelegenheiten der Oppositionsparteien einzumischen, Einschränkungen im Hinblick auf den Wahlkampf der Parteien – insbesondere in ländlichen Gebieten – vorzunehmen und die Justiz für die Ausschaltung politischer Konkurrenten zu missbrauchen;

6.

erklärt sich tief besorgt, dass nach der Wahl 2010 in den Jahren 2010 und 2012 zahlreiche politische Morde nicht von der Justiz geahndet wurden; fordert die staatlichen Stellen Burundis auf, dafür Sorge zu tragen, dass diejenigen, die diese Morde verübt haben, im Rahmen fairer Prozesse vor Gericht gestellt werden, und alle Anstrengungen zu unternehmen, um politisch motivierte Gewalt vor der Wahl im Jahr 2015 zu verhindern;

7.

weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, wie wichtig die Einhaltung des Verhaltenskodexes für Wahlen (Code de bonne conduite en matière électorale) und des von den Vereinten Nationen vermittelten und 2013 von den politischen Akteuren unterzeichneten Zeitplans für die Wahl ist, und unterstützt uneingeschränkt die Tätigkeiten des Büros der Vereinten Nationen in Burundi, mit denen eine weitere Zunahme der politisch motivierten Gewalt im Vorfeld der Wahl 2015 verhindert und ein Beitrag zur Wiederherstellung dauerhafter Sicherheit und eines dauerhaften Friedens geleistet werden soll;

8.

ist tief besorgt angesichts der wirtschaftlichen und sozialen Lage, in der sich die Bevölkerung Burundis insgesamt befindet, von der jedoch vor allem Flüchtlinge und Vertriebene betroffen sind, deren Anzahl aufgrund der Sicherheitsprobleme im Land und der Spannungen in den Nachbarländern weiter steigen wird;

9.

fordert alle Parteien auf, sich an ihre Verpflichtungen aus dem im Jahr 2000 geschlossenen Abkommen von Arusha für Frieden und Aussöhnung in Burundi zu halten, das dazu beigetragen hat, den zwölf Jahre andauernden Bürgerkrieg 2005 zu beenden; warnt davor, die Verfassung Burundis dahingehend zu ändern, dass die im Abkommen von Arusha festgelegten grundlegenden Bestimmungen zur Gewaltenteilung gestrichen werden;

10.

fordert die Hohe Vertreterin und die Mitgliedstaaten der EU auf, dafür Sorge zu tragen, dass die EU Burundi gegenüber eine klare und auf Grundsätzen beruhende Politik betreibt, bei der im Einklang mit dem Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte die anhaltenden schweren Menschenrechtsverletzungen zur Sprache gebracht werden; fordert die Kommission auf, die Aufnahme von Konsultationen mit Burundi gemäß Artikel 96 des Cotonou-Abkommens zum Zwecke eines etwaigen vorübergehenden Ausschlusses des Landes aus dem Abkommen zu prüfen und während dieser Konsultationen alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten, der Regierung Burundis und den Regierungen der Länder in der Region der Großen Seen, der Afrikanischen Union, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU sowie dem Panafrikanischen Parlament zu übermitteln.


28.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/10


P8_TA(2014)0024

Menschenrechtsverletzungen in Bangladesch

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. September 2014 zu den Menschenrechtsverletzungen in Bangladesch (2014/2834(RSP))

(2016/C 234/03)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Bangladesch,

unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik Bangladesch aus dem Jahr 2001,

unter Hinweis auf die Artikel 33 und 35 der Verfassung von Bangladesch, denen zufolge niemand gefoltert, auf grausame, unmenschliche oder erniedrigende Weise bestraft oder behandelt oder ohne Angabe der Gründe verhaftet oder in Gewahrsam genommen werden darf,

unter Hinweis auf das Urteil des Obersten Gerichtshofs von Bangladesch, in dem Schutzmaßnahmen gegen die willkürliche Verhaftung durch die Polizei gemäß Abschnitt 54 der Strafprozessordnung festgelegt wurden und gefordert wird, dass alle Todesfälle im Polizeigewahrsam durch einen Richter untersucht und die notwendigen rechtlichen Schritte eingeleitet werden,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Bangladesch im Jahr 2000 ratifiziert hat,

gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union und Bangladesch seit langem gute Beziehungen pflegen, auch im Rahmen des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung,

B.

in der Erwägung, dass Bangladesch in den vergangenen Jahren erhebliche Fortschritte erzielt hat, insbesondere was die Erfüllung der Millenniums-Entwicklungsziele und seine Wirtschaftsleistung angeht,

C.

in der Erwägung, dass die Regierung von Bangladesch eine Politik der absoluten Nichtduldung von Menschenrechtsverletzungen durch die Strafverfolgungsbehörden angekündigt und ein Gesetz zur Reform des Polizeiwesens verabschiedet hat, das einen Verhaltenskodex, vorbildliche Polizeireviere und Zentren für die Unterstützung von Opfern in ausgewählten Polizeirevieren vorsieht,

D.

in der Erwägung, dass die Regierung von Bangladesch verkündet hat, dass sie zusammen mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz an die Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden gerichtete Sensibilisierungs- und Schulungsprogramme zu internationalen Schutzmaßnahmen gegen Folter durchführt,

E.

in der Erwägung, dass es in Bangladesch in den vergangenen Jahren zu einer Reihe von tragischen Unfällen in Bekleidungsfabriken gekommen ist, wobei der schlimmste Unfall der Einsturz der Rana-Plaza-Fabrik war, bei dem mehr als 1 100 Menschen ums Leben gekommen sind, in der Erwägung, dass Bangladesch im Anschluss daran gemeinsam mit wichtigen Interessenträgern der Bekleidungsindustrie ein Reformprogramm in Angriff genommen hat, das sichere und angemessene Arbeitsbedingungen zum Ziel hat, und in der Erwägung, dass die EU dieses Programm im Rahmen des Bangladescher Nachhaltigkeitspakts unterstützt, einige Interessenträger jedoch nur widerwillig teilnehmen,

F.

in der Erwägung, dass in Bangladesch trotz den in der Verfassung, im Strafgesetzbuch und im Gesetz zum Verbot von Folter und Todesfällen im Gewahrsam festgelegten Schutzmaßnahmen weiterhin Menschen verschwinden (angeblich oft unter Beteiligung der staatlichen Sicherheitskräfte), gefoltert oder anderweitig misshandelt werden und das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt wird,

G.

in der Erwägung, dass die regierende Awami-Liga unter der Führung von Scheich Hasina nach den Parlamentswahlen vom 5. Januar 2014, die von der Bangladesch Nationalist Party (BNP), der wichtigsten Oppositionspartei, boykottiert und von Streiks, zu der die BNP aufgerufen hatte, und der daraus folgenden Gewalt überschattet wurden, zahlreiche Maßnahmen ergriffen hat, um die Bürgerrechte einzuschränken,

H.

in der Erwägung, dass der vor zehn Jahren als Notfallmaßnahme gegen die von militanten Gruppen ausgehende Gefahr für die Sicherheit gegründeten paramilitärischen Gruppe Rapid Action Battalion (RAB), sowohl Militär- als auch Polizeibeamte angehören, wodurch letztendlich die Armee ohne transparente Mechanismen der Rechenschaftspflicht an der zivilen Strafverfolgung beteiligt wird, in der Erwägung, dass unabhängigen Menschenrechtsorganisationen zufolge das RAB für etwa 800 Todesfälle verantwortlich ist, ohne dass die verantwortlichen Beamten rechtlich belangt oder bestraft worden wären, und in der Erwägung, dass abgesehen von jüngsten Verhaftungen mehrerer RAB-Mitglieder im Zusammenhang mit einem mutmaßlichen Auftragsmord an einem Politiker der regierenden Partei andere eklatante Übergriffe ungestraft bleiben,

I.

in der Erwägung, dass die Regierung von Bangladesch am 6. August 2014 ihre neue Medienpolitik veröffentlicht hat und Elemente dieser Politik zu einer Einschränkung der Medienfreiheit führen, indem beispielsweise „gegen den Staat gerichtete“, „die nationale Ideologie verspottende“ oder „nicht mit der Kultur Bangladeschs vereinbarende“ Aussagen verboten oder die Berichterstattung über „Anarchie, Aufstände oder Gewalt“ eingeschränkt wird, in der Erwägung, dass die Regierung beabsichtigt, einen Rechtsrahmen für die Durchsetzung dieser Politik einzuführen, und in der Erwägung, dass Bangladesch auf der Weltrangliste der Pressefreiheit (World Press Freedom Index) den 145. von 179 Plätzen einnimmt,

J.

in der Erwägung, dass die Regierung von Bangladesch ein neues Gesetz vorgeschlagen hat, mit dem Berichten zufolge nichtstaatlichen Organisationen (NGO) erhebliche Einschränkungen auferlegt werden, in der Erwägung, dass durch den Entwurf des neuen Gesetzes zur Regelung von ausländischen Zuwendungen die Geschäfte und die Finanzierung aller Gruppen, die ausländische Finanzmittel erhalten, geregelt werden und das Amt für NGO-Angelegenheiten im Amt des Ministerpräsidenten die Befugnis erhalten würde, mit ausländischen Mitteln finanzierte Projekte zu genehmigen, in der Erwägung, dass gemäß dem neuen Gesetzesentwurf alle Personen, die ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgehen, eine Genehmigung einholen müssen, bevor sie aus Gründen in Verbindung mit ihrer Arbeit an einem Projekt außerhalb des Landes reisen, und in der Erwägung, dass sich die NGO allgemein Sorgen machen, dass durch das Gesetz mehr Regierungsbeamte eingesetzt werden, um den Prozess zu überwachen, zu beurteilen und zu genehmigen, was die Gefahr von Verzögerungen und Amtsmissbrauch birgt,

K.

in der Erwägung, dass Hana Shams Ahmed, Koordinatorin der internationalen Chittagong-Hill-Tracts-Kommission (CHTC), und ein Freund von ihr auf einer privaten Reise zum Wasserfall Shoilo Propat in Bandarban in den Chittagong Hill Tracts am 27. August 2014 von acht bis zehn Mitgliedern der Gruppe Somo Odhikar Andolon brutal angegriffen wurden und die vier Mitglieder der Kriminalpolizei, die sie eigentlich beschützen sollten, nicht eingegriffen haben und während des Angriffs sogar verschwunden sind,

L.

in der Erwägung, dass die Gewalt aus ethnischen und religiösen Gründen anhält, wie beispielsweise ein Angriff von mehreren Dutzend bewaffneten Männern Anfang Juli 2014 auf das Nonnenkloster des Päpstlichen Instituts für die auswärtigen Missionen (PIME) in Boldipuku, und dass das Kloster im Rahmen dieses Angriffs geplündert und die Nonnen tätlich angegriffen wurden,

M.

in der Erwägung, dass in den vergangenen zwei Jahren mindestens vier Blogger und zwei Menschenrechtsaktivisten aufgrund von Abschnitt 57 des Gesetzes über Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) angeklagt wurden,

N.

in der Erwägung, dass der Internationale Strafgerichtshof von Bangladesch, der Kriegsverbrechen im Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitskrieg Bangladeschs untersuchen soll, bisher zehn Urteile – acht Todesstrafen und zwei lebenslange Haftstrafen – erlassen hat, dass der islamistische Politiker Abdul Quader Mollah als erster hingerichtet wurde, dass immer wieder stark kritisiert wird, dass sich der Internationale Strafgerichtshof von Bangladesch nicht an die internationalen Normen halte, und dass in Bangladesch Schätzungen zufolge 1 000 Menschen zum Tode verurteilt sind,

O.

in der Erwägung, dass die Regierung von Bangladesch und Einzelhändler aus dem Westen nach dem tragischen Einsturz der Rana-Plaza-Fabrik im April 2013 ein System für die Inspektion von mehr als 3 500 Bekleidungsfabriken im Hinblick auf ihre strukturelle Integrität, den Brandschutz und die elektrische Sicherheit eingeführt haben, und in der Erwägung, dass die Inspektionen durch die Einzelhändler aus dem Westen noch andauern und öffentlich sind, die Ergebnisse der Inspektionen durch die Regierung von Bangladesch jedoch nicht veröffentlicht wurden,

P.

in der Erwägung, dass der vom Rana-Plaza-Koordinierungsausschuss eingerichtete Treuhandfonds Rana Plaza Donors Trust Fund für die Unterstützung der Opfer und Überlebenden, der aus Vertretern der Regierung von Bangladesch, der Bekleidungsindustrie, der Gewerkschaften und nichtstaatlichen Organisationen besteht und dessen Vorsitz die Internationale Arbeitsagentur (IAO) innehat, sein Ziel von 40 Mio. USD noch nicht erreicht hat, und in der Erwägung, dass der Kampagne für saubere Kleidung zufolge nur die Hälfe der vorrangig in Europa und in den USA niedergelassenen Unternehmen, die Verbindungen zu Fabriken im Rana-Plaza-Gebäude haben, einen Beitrag zum Treuhandfonds geleistet haben,

Q.

in der Erwägung, dass die Arbeitnehmer trotz einiger Reformen des Arbeitsrechts weiterhin Fälle von Bedrohungen und Einschüchterungen melden, die dazu dienen sollen, sie davon abzuhalten, Gewerkschaften beizutreten oder zu gründen, und dass es weiterhin Berichte über Gewalttaten gegen die Organisatoren von Gewerkschaften gibt, und in der Erwägung, dass das Arbeitsgesetz von 2013 die internationalen Normen hinsichtlich der Versammlungsfreiheit, einschließlich des Streikrechts und des Rechts auf Tarifverhandlungen, weiterhin nicht erfüllt,

1.

begrüßt die von der Regierung von Bangladesch erzielten Fortschritte bei der Erfüllung der Millenniums-Entwicklungsziele, die zu erheblichen und realen Verbesserungen für Millionen Bürger geführt haben; nimmt ferner zur Kenntnis, dass diese Verbesserungen unter widrigen nationalen Bedingungen erzielt wurden, darunter die ständige Gefahr brutaler Angriffe von radikalen Gruppen wie der mit der BNP verbundenen Partei Jamaat-e-Islami; begrüßt in diesem Zusammenhang die Verabschiedung des Gesetzes zum Verbot von Kinderehen am 15. September 2014;

2.

ist jedoch besorgt über die anhaltenden Menschenrechtsverletzungen durch das RAB und andere Sicherheitskräfte, darunter das Verschwindenlassen von Menschen und außergerichtliche Hinrichtungen von Aktivisten der Opposition; fordert erneut die Abschaffung der Todesstrafe und begrüßt den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16. September 2014, die vom Internationalen Strafgerichtshof von Bangladesch gegen den Vizepräsidenten von Jamaat-e-Islami, Delwar Hossain Sayedee, verhängte Todesstrafe in eine lebenslange Haftstrafe umzuwandeln;

3.

fordert die Regierung von Bangladesch auf, unverzüglich alle Personen freizulassen, die dem Verschwindenlassen zum Opfer gefallen sind, sofern sie nicht für eine offensichtliche Straftat angeklagt werden können, wobei sie in diesem Fall unverzüglich vor ein Gericht gestellt werden sollten; fordert die Behörden in Bangladesch auf, die Straftäter zu ermitteln, wobei der Verantwortung in der Befehlskette Rechnung zu tragen ist, und man die für verantwortlich befundenen Personen in einem fairen Gerichtsverfahren zur Rechenschaft ziehen muss; fordert die Regierung nachdrücklich und erneut auf, eine unabhängige Stelle für die Untersuchung derartiger Fälle und eine wirksame und vollkommen unabhängige Menschenrechtskommission einzurichten;

4.

fordert die Regierung auf, bei der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung so wenig Gewalt wie möglich anzuwenden und sich streng an die Grundprinzipien der Vereinten Nationen für die Anwendung von Gewalt und den Gebrauch von Schusswaffen zu halten; verurteilt die brutalen Angriffe von Oppositionsgruppen gegen Zivilisten und Mitglieder der Regierung aufs Schärfste; fordert die Oppositionsgruppen auf, nur an friedlichen Protesten teilzunehmen;

5.

fordert die Regierung von Bangladesch nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass sich die staatlichen Sicherheitskräfte, einschließlich der Polizei und des RAB, wieder an die Gesetze halten; fordert die Behörden in Bangladesch nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass das RAB nicht länger ungestraft davonkommt, indem Untersuchungen und die strafrechtliche Verfolgung von angeblichen illegalen Tötungen durch die RAB veranlasst werden; weist darauf hin, dass es das Gerichtsverfahren im Mordfall Narayanganj, in dessen Rahmen drei Offiziere des RAB nach der Entführung und Ermordung von sieben Menschen in Narayanganj im April 2014 verhaftet wurden und nun in Untersuchungshaft sitzen, aufmerksam verfolgen wird;

6.

betont, wie wichtig ein unabhängiges, unparteiisches und zugängliches Justizsystem ist, damit der Rechtsstaat und die Grundrechte der Bevölkerung stärker respektiert werden und der Internationale Strafgerichtshof von Bangladesch reformiert wird; nimmt zur Kenntnis, dass es aufgrund der vermehrten Bedrohungen in der Region durch Terrororganisationen wie Al-Qaida wichtiger denn je ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Justizwesen, die Sicherheitsorgane und die Menschenrechtsinstitutionen aufzubauen;

7.

ist über das vorgeschlagene NGO-Gesetz besorgt; fordert die Regierung von Bangladesch auf, weiterhin unabhängige Gruppen zum Inhalt dieses Gesetzesentwurfs zu konsultieren und sicherzustellen, dass es, falls es tatsächlich angenommen wird, den internationalen Normen und Abkommen über die Bürgerrechte entspricht, zu deren Einhaltung sich Bangladesch verpflichtet hat;

8.

fordert die Regierung von Bangladesch nachdrücklich auf, die Presse- und Medienfreiheit anzuerkennen und zu respektieren und es den Menschenrechtsorganisationen zu erlauben, eine wichtige Rolle bei der Stärkung der Rechenschaftspflicht und der Dokumentierung von Menschenrechtsverletzungen zu spielen; fordert die Behörden in Bangladesch auf, die neue Medienpolitik zurückzunehmen und sich an ihre Verpflichtungen zu halten, die freie Meinungsäußerung zuzulassen;

9.

ist äußerst besorgt über wiederkehrende Fälle von Gewalt aus ethnischen und religiösen Gründen; fordert die Regierung von Bangladesch nachdrücklich auf, für einen besseren Schutz und bessere Garantien für Minderheiten wie Hindus, Buddhisten und Christen, aber auch Biharis zu sorgen; begrüßt die Verhaftung von Verdächtigen in Verbindung mit dem Überfall des Klosters in Boldipuku;

10.

fordert die Regierung von Bangladesch auf, für die Durchsetzung der Arbeitsgesetze zu sorgen, und fordert dringend weitere Reformen, um sie an die IAO-Standards anzupassen, vor allem hinsichtlich der Möglichkeit für die Arbeitnehmer, Gewerkschaften ungehindert zu gründen und beizutreten;

11.

nimmt die Reformprogramme in der Bekleidungsindustrie zur Kenntnis, fordert die Regierung jedoch auf, den Aktionsplan, den sie mit der IAO im Mai 2013 vereinbart und unterzeichnet hat, uneingeschränkt umzusetzen und unter anderem Inspektoren einzustellen und zu schulen und gründliche Inspektionen, deren Ergebnisse veröffentlicht werden, in den tausenden Fabriken im Land durchzuführen; fordert die Unterzeichner des Abkommens über Brandschutz und Gebäudesicherheit in Bangladesch auf, ihre Zusagen zu erfüllen, auch was die finanzielle Entschädigung für Opfer und die Mindestnormen angeht;

12.

bedauert, dass bis Juni 2014 im Rahmen von freiwilligen Unternehmensspenden an den Treuhandfonds insgesamt nur 17 Mio. USD gesammelt wurden und somit noch 23 Mio. USD aufzubringen sind; kommt daher zu dem Schluss, dass die Opfer der Rana-Plaza-Katastrophe durch das Prinzip der Freiwilligkeit im Stich gelassen wurden und dass dringend ein verbindlicher Mechanismus benötigt wird;

13.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Regierung und dem Parlament von Bangladesch, dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


28.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/14


P8_TA(2014)0025

Lage in der Ukraine und Sachstand in den Beziehungen zwischen der EU und Russland

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. September 2014 zur Lage in der Ukraine und zum Sachstand in den Beziehungen zwischen der EU und Russland (2014/2841(RSP))

(2016/C 234/04)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Europäischen Nachbarschaftspolitik, zur Östlichen Partnerschaft und zur Ukraine, vor allem auf seine Entschließungen vom 27. Februar 2014 zur Lage in der Ukraine (1), vom 13. März 2014 zur Invasion Russlands in der Ukraine (2), vom 17. April 2014 zum Druck Russlands auf die Länder der Östlichen Partnerschaft und insbesondere zur Destabilisierung der Ostukraine (3) und vom 17. Juli 2014 zur Lage in der Ukraine (4);

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 22. Juli 2014 und 15. August 2014 und die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 30. August 2014 zur Ukraine,

unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des EAD vom 11. September 2014 zu der Verschleppung eines estnischen Polizeibeamten,

unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Russland, insbesondere auf seine Entschließung vom 6. Februar 2014 zum Gipfeltreffen EU-Russland (5),

unter Hinweis auf die auf dem Gipfeltreffen der NATO in Wales abgegebene Erklärung vom 5. September 2014,

unter Hinweis auf das Ergebnis der außerordentlichen Tagung des Rates „Landwirtschaft“ vom 5. September 2014,

unter Hinweis auf die gemeinsame Ministererklärung zur Umsetzung des Assoziierungsabkommens und des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens zwischen der EU und der Ukraine vom 12. September 2014,

gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Sommer 2014 von der weiteren Eskalation des Konflikts in der Ostukraine geprägt war; in der Erwägung, dass laut Schätzungen der Vereinten Nationen mindestens 3 000 Menschen ihr Leben verloren haben, Tausende verletzt wurden und Hunderttausende Zivilisten aus den Konfliktgebieten geflohen sind; in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen Kosten des Konflikts, einschließlich der Kosten des Wiederaufbaus der Gebiete im Osten des Landes, ein erhebliches Problem für die Entwicklung von Wirtschaft und Gesellschaft der Ukraine darstellen;

B.

in der Erwägung, dass sich die trilaterale Kontaktgruppe am 5. September 2014 in Minsk auf eine Waffenruhe verständigt hat, die am selben Tag in Kraft getreten ist; in der Erwägung, dass die Vereinbarung auch ein Zwölf-Punkte-Protokoll enthält, in dem auch die Freilassung von Geiseln, Maßnahmen zur Verbesserung der humanitären Lage, der Abzug der illegalen bewaffneten Gruppen, des militärischen Geräts und der Söldner aus der Ukraine und Maßnahmen zur Dezentralisierung in den Gebieten Donezk und Luhansk festgelegt werden;

C.

in der Erwägung, dass die Waffenruhe seit Freitag, dem 5. September 2014, ständig und vor allem von regulären russischen Streitkräften und den Separatisten verletzt wird, und zwar in der Nähe von Mariupol und des Flughafens Donezk und durch Versuche, die Streitkräfte der Ukraine an mehreren anderen Orten zu provozieren;

D.

in der Erwägung, dass Russland – trotz der Forderungen der EU, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Lage zu deeskalieren – in den vergangenen Wochen seine militärische Präsenz im Hoheitsgebiet der Ukraine und seine logistische Unterstützung der Separatistenmilizen durch einen beständigen Zustrom von Waffen, Munition, gepanzerten Fahrzeugen und Gerät, Söldnern und getarnten Soldaten verstärkt hat; in der Erwägung, dass die Russische Föderation seit Beginn der Krise Truppen und militärisches Gerät an der Grenze zur Ukraine zusammengezogen hat;

E.

in der Erwägung, dass die direkte und indirekte militärische Intervention Russlands in der Ukraine, einschließlich der Annexion der Krim, einen Verstoß gegen das Völkerrecht darstellt, beispielsweise gegen die Charta der Vereinten Nationen, die Schlussakte von Helsinki und das Budapester Memorandum von 1994; in der Erwägung, dass Russland nach wie vor die Umsetzung des Vertrags über konventionelle Streitkräfte in Europa (KSE) ablehnt;

F.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat am 30. August 2014 gefordert hat, angesichts der Maßnahmen Russlands zur Destabilisierung der Ostukraine Vorschläge zur Ausweitung der Restriktionsmaßnahmen der EU vorzulegen; in der Erwägung, dass die entsprechenden Maßnahmen am 12. September 2014 in Kraft getreten sind;

G.

in der Erwägung, dass die EU und die Ukraine – nachdem sie am 21. März 2014 die politischen Bestimmungen des Assoziierungsabkommens unterzeichnet hatten – am 27. Juni 2014 auch den übrigen Teil des Abkommens, der ein vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen umfasst, offiziell unterzeichnet haben; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament und die Werchowna Rada das Assoziierungsabkommen gleichzeitig ratifiziert haben; in der Erwägung, dass die Kommission am 12. September 2014 mitgeteilt hat, die vorläufige Anwendung des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens werde bis zum 31. Dezember 2015 verschoben; in der Erwägung, dass durch diesen Beschluss die Geltungsdauer der einseitigen Handelspräferenzen verlängert wird, die die EU der Ukraine gewährt hat und am 1. November 2014 hätten auslaufen sollen;

H.

in der Erwägung, dass die Regierung Russlands am 7. August 2014 eine Liste von Erzeugnissen aus der EU, den USA, Norwegen, Kanada und Australien beschlossen hat, die ein Jahr lang nicht mehr nach Russland eingeführt werden dürfen; in der Erwägung, dass die EU am stärksten davon betroffen sein wird, da Russland der zweitgrößte Ausfuhrmarkt für landwirtschaftliche Erzeugnisse und der sechstgrößte Ausfuhrmarkt für Fischereierzeugnisse aus der EU ist und 73 % der mit einem Einfuhrverbot belegten Erzeugnisse aus der EU stammen; in der Erwägung, dass durch die derzeit von Russland angewandten Beschränkungen das Handelsvolumen um insgesamt 5 Milliarden EUR sinken und das Einkommen von 9,5 Millionen Menschen, die in der EU in den am stärksten betroffenen landwirtschaftlichen Betrieben arbeiten, gefährdet sein könnte;

I.

in der Erwägung, dass das von Russland verhängte Einfuhrverbot für Lebensmittelerzeugnisse aus der EU, von dem insbesondere die Obst- und Gemüseerzeuger sowie die Milch- und Fleischwirtschaft betroffen sind, einen Dominoeffekt haben könnte, durch den ein Überangebot auf dem Binnenmarkt bewirkt wird, während das von Russland verhängte Einfuhrverbot für Fischereierzeugnisse aus der EU in einigen Mitgliedstaaten zu erheblichen Problemen führen könnte; in der Erwägung, dass sich der Wert der mit dem Einfuhrverbot belegten Fischereierzeugnisse auf fast 144 Millionen EUR beläuft;

J.

in der Erwägung, dass Russland die Sicherheit der EU gefährdet, indem es regelmäßig den Luftraum Finnlands, der Staaten im Baltikum und der Ukraine verletzt und unlängst die Erdgasversorgung Polens auf 45 % der vereinbarten Ausfuhr Russlands nach Polen gedrosselt hat;

K.

in der Erwägung, dass auf dem Gipfeltreffen der NATO in Newport bekräftigt wurde, dass die NATO angesichts des destabilisierenden Einflusses Russlands an der Seite der Ukraine steht, Unterstützung bei der Stärkung der Streitkräfte der Ukraine angeboten und Russland aufgefordert hat, seine Streitkräfte aus der Ukraine abzuziehen und die rechtswidrige Annexion der Krim zu beenden; in der Erwägung, dass die NATO erklärt hat, sie strebe nach wie vor von Zusammenarbeit geprägte und konstruktive Beziehungen zu Russland an, was auch den Aufbau gegenseitigen Vertrauens einschließe, und dass sie außerdem verkündet hat, die Kommunikationskanäle nach Russland blieben offen;

L.

in der Erwägung, dass der tragische Abschuss der Flugzeugs der Malaysia Airlines mit der Flugnummer MH17 im Luftraum über dem Gebiet Donezk für Entrüstung in der internationalen und europäischen Öffentlichkeit gesorgt hat; in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen und die EU eine sorgfältige internationale Untersuchung der Umstände dieses Unglücks gefordert haben und dass es sich um eine moralische und rechtliche Verpflichtung handelt, die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen;

M.

in der Erwägung, dass Mykola Selenez, Honorarkonsul Litauens in Luhansk, von den Aufständischen verschleppt und brutal ermordet wurde;

1.

begrüßt die Unterzeichnung der Waffenruhe in Minsk und fordert alle Seiten auf, alle Anstrengungen für eine vollständige und redliche Umsetzung zu unternehmen, um dem Beginn eines wirklichen Friedensprozesses den Weg zu ebnen, der die von der OSZE überwachte ständige und tatsächliche Kontrolle der Grenze der Ukraine, den vollständigen und bedingungslosen Abzug der russischen Streitkräfte, der illegalen bewaffneten Gruppen sowie des militärischen Geräts und der Söldner aus dem international anerkannten Hoheitsgebiet der Ukraine und die Freilassung der Geiseln einschließt; bedauert, dass die Waffenruhe ständig und vor allem von russischen Streitkräften und Einheiten der Separatisten gebrochen und deren Truppenkonzentration fortgesetzt wird; betont nachdrücklich, dass dieser Konflikt politisch gelöst werden sollte;

2.

fordert alle Seiten auf, die Waffenruhe einzuhalten und jede Handlung zu unterlassen, durch die diese Vereinbarung gefährdet werden könnte; erklärt sich jedoch zutiefst besorgt darüber, dass die Waffenruhe von den Streitkräften Russlands als Vorwand genutzt werden könnte, um sich neu zu formieren und ihre Offensive mit dem Ziel fortzusetzen, eine Landverbindung zur Krim und weiter nach Transnistrien zu schaffen;

3.

verurteilt aufs Schärfste, dass die Russische Föderation einen nicht erklärten hybriden Krieg gegen die Ukraine führt und dabei reguläre russische Streitkräfte einsetzt und illegale bewaffnete Gruppen unterstützt; betont, dass diese Handlungen der russischen Führung nicht nur eine große Gefahr für die Einheit und Unabhängigkeit der Ukraine, sondern für ganz Europa darstellen; fordert Russland auf, unverzüglich sein gesamtes Militärgerät und seine Streitkräfte aus der Ukraine abzuziehen, den Zustrom von Kämpfern und Waffen in die Ostukraine zu unterbinden und die direkte oder indirekte Unterstützung der Kampfhandlungen der separatistischen Kräfte auf ukrainischem Boden einzustellen;

4.

bekräftigt, dass es sich nach wie vor dafür einsetzt, dass die Ukraine ihre Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Integrität wahren kann, dass die Grenze der Ukraine unverletzlich ist und dass die Ukraine das Recht hat, sich für Europa zu entscheiden; bekräftigt, dass die internationale Gemeinschaft die rechtswidrige Annexion der Krim und von Sewastopol nicht anerkennen und die Versuche, im Donezbecken Scheinrepubliken zu errichten, zurückweisen wird; begrüßt den Beschluss der EU, Einfuhren von der Krim zu untersagen, sofern den Waren keine Herkunftsbescheinigung der Staatsorgane der Ukraine beigefügt ist; verurteilt außerdem, dass unter Zwang russische Pässe an ukrainische Staatsbürger auf der Krim ausgegeben werden, Ukrainer und Krimtataren verfolgt werden und die selbsternannten Führer auf der Krim Drohungen gegen Bürger der Krim ausgesprochen haben, die ihr Interesse bekundet haben, bei der anstehenden Parlamentswahl ihre Stimme abzugeben;

5.

betont, dass der OSZE eine entscheidende Aufgabe bei der Beilegung der Krise in der Ukraine zukommt, weil sie mit dem Umgang mit bewaffneten Konflikten und Krisen vertraut ist und ihr sowohl die Russische Föderation als auch die Ukraine angehören; fordert die Mitgliedstaaten, die Hohe Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik und die Kommission auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die OSZE-Sonderbeobachtungsmission in der Ukraine auszubauen und auszuweiten, was sowohl die Ausstattung mit erfahrenem Personal als auch Logistik und Ausrüstung anbelangt; betont, dass unverzüglich OSZE-Beobachter an allen gegenwärtig von den Separatisten kontrollierten Abschnitten der ukrainisch-russischen Grenze stationiert werden müssen;

6.

hebt hervor, dass die Reform- und Assoziierungsagenda gleichzeitig mit der Fortsetzung der Bemühungen um die Wahrung der territorialen Integrität und der Einheit der Ukraine abgearbeitet werden muss; bekräftigt seine Auffassung, dass diese zwei Aufgaben untrennbar und synergetisch miteinander verwoben sind; betont, dass ein friedlicher Dialog geführt werden muss und eine Dezentralisierung erforderlich ist, bei der die Hoheit der Zentralregierung über das gesamte Staatsgebiet gesichert wird und so die Einheit der Ukraine gewahrt bleibt; hebt hervor, dass Vertrauen zwischen den einzelnen Gemeinschaften in der Gesellschaft aufgebaut werden muss, und ruft dazu auf, einen Prozess der dauerhaften Versöhnung einzuleiten; betont in diesem Zusammenhang, dass ein inklusiver landesweiter Dialog eingerichtet werden muss, bei dem Hassreden und aggressive Rhetorik vermieden werden, durch die sich der Konflikt weiter verschärfen könnte; hebt hervor, dass an einem solchen inklusiven Dialog Organisationen der Zivilgesellschaft und Bürger aus allen Gebieten und Minderheitengruppen des Landes teilhaben sollten;

7.

begrüßt, dass das Assoziierungsabkommen und das vertiefte und umfassende Freihandelsabkommen von der Werchowna Rada und dem Europäischen Parlament zeitgleich ratifiziert worden sind; erachtet diesen Schritt als wichtig und als Beleg für das Engagement beider Seiten für die erfolgreiche Umsetzung der Abkommen; nimmt zur Kenntnis, dass die mögliche Verschiebung der provisorischen Umsetzung des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens zwischen der EU und der Ukraine bis zum 31. Dezember 2015 mit der Verlängerung der Geltungsdauer der einseitigen Handelsmaßnahmen einhergeht, was de facto zu einer asymmetrischen Anwendung des Abkommens führt; missbilligt die außergewöhnlichen Maßnahmen und das Ausmaß des von Russland ausgeübten Drucks; stellt fest, dass das Abkommen nicht geändert werden kann und nicht geändert werden wird und dass die Europäische Union diese Tatsache durch die Ratifizierung sehr deutlich gemacht hat; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Ratifizierung des Assoziierungsabkommens und des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens zwischen der EU und der Ukraine rasch vorzunehmen; nimmt zur Kenntnis, dass die Konsultationen zwischen der Ukraine, Russland und der EU über die Umsetzung des Assoziierungsabkommens und des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens mit der Ukraine fortgeführt werden und bekundet seine Hoffnung, dass so dazu beigetragen werden kann, etwaige Missverständnisse auszuräumen;

8.

betont, dass die kommenden Monate bis zur Umsetzung des Assoziierungsabkommens und des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens genutzt werden sollten, um im Einklang mit der Assoziierungsagenda den notwendigen Wandel und die notwendige Modernisierung des politischen Systems der Ukraine sowie ihrer Wirtschaft und Gesellschaft anzugehen; begrüßt das von Präsident Poroschenko angekündigte Reformprogramm, das auch Gesetze gegen die Korruption, über die Dezentralisierung und über eine Amnestie enthält; fordert die Kommission und den EAD auf, dringend ein umfassendes und ehrgeiziges Paket finanzieller Unterstützung und sonstiger Hilfe für die Ukraine – insbesondere für die Bevölkerung in der Ostukraine – zu schnüren, um die Ausarbeitung einer politischen Lösung und die nationale Aussöhnung voranzubringen;

9.

stellt fest, dass die Werchowna Rada am 16. September 2014 Gesetze über den Sonderstatus einiger Rajone der Gebiete Donezk und Luhansk und über eine Amnestie angenommen hat, was ein wichtiger Beitrag zur Deeskalation im Rahmen der Umsetzung des Friedensplans des Präsidenten der Ukraine ist;

10.

befürwortet die Restriktionsmaßnahmen, die infolge der fortdauernden Aggression Russlands von der EU im Sommer gegen Russland beschlossen wurden, und nimmt zur Kenntnis, dass sie am 12. September 2014 in Kraft gesetzt wurden; ist der Ansicht, dass die Sanktionen so gestaltet werden sollten, dass Unternehmen mit Verbindungen in den Kreml sie nicht umgehen können; fordert die EU auf, Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit wie Kapitaltausch und Gemeinschaftsunternehmen genau zu überwachen;

11.

betont, dass die restriktiven Maßnahmen der EU zurückgenommen, aber auch ausgeweitet werden können – je nachdem, wie sich die Lage in der Ukraine entwickelt;

12.

fordert die Mitgliedstaaten und den EAD auf, eine Reihe von klaren Vorgaben zu machen, die erreicht werden müssen, um die Annahme neuer Restriktionsmaßnahmen gegen Russland abzuwenden oder zuvor beschlossene Maßnahmen rückgängig zu machen, ist der Ansicht, dass diese Vorgaben den vollständigen Abzug russischer Streitkräfte und Söldner aus dem Hoheitsgebiet der Ukraine, die Einstellung der Waffenlieferungen an die Terroristen, die vollständige Einhaltung der Waffenruhe durch Russland, die faktische internationale Überwachung und Überprüfung der Waffenruhe und die Wiederherstellung der Hoheitsgewalt der Ukraine über ihr gesamtes Staatsgebiet umfassen sollten; fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, die Aufhebung von Sanktionen erst in Erwägung zu ziehen, nachdem diese Vorgaben erfüllt sind, und auch künftig bereit zu sein, weitere Sanktionen gegen Russland zu verhängen, wenn es Aktionen durchführt, mit denen die Waffenruhe untergraben wird oder die Spannungen in der Ukraine weiter angeheizt werden;

13.

weist erneut darauf hin, dass die Restriktionsmaßnahmen der EU unmittelbar damit in Verbindung stehen, dass die Russische Föderation mit der unrechtmäßigen Annexion der Krim und der Destabilisierung der Ukraine gegen das Völkerrecht verstoßen hat, wohingegen die Handelsmaßnahmen der Russischen Föderation, beispielsweise gegen die Ukraine und andere Länder der Östlichen Partnerschaft, die vor kurzem Assoziierungsabkommen mit der EU abgeschlossen haben, nicht gerechtfertigt sind; fordert die EU auf, zu prüfen, ob Russland von der Zusammenarbeit im Bereich Kerntechnik und aus dem Swift-System ausgeschlossen werden soll;

14.

fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der sogenannten russischen Gegensanktionen aufmerksam zu beobachten und schnell wirkende Maßnahmen zu ergreifen, um die Erzeuger zu unterstützen, die von den russischen Handelsbeschränkungen betroffen sind; begrüßt die vom Rat „Landwirtschaft“ am 5. September 2014 beschlossenen Maßnahmen; fordert die Kommission dringend auf, zu sondieren, wie die EU in die Lage versetzt werden kann, künftig besser mit derartigen Krisen umzugehen, und alles daranzusetzen, dass die betroffenen Erzeuger in der EU in erheblichem Maße und zeitig unterstützt werden; bedauert die Aussetzung der Notfallmaßnahmen auf den Märkten für verderbliches Obst und Gemüse, verurteilt aber jeglichen Missbrauch im Zusammenhang mit den Unterstützungszahlungen; fordert die Kommission auf, so rasch wie möglich eine Neuregelung vorzulegen;

15.

fordert die Kommission auf, die Entwicklung auf den Landwirtschafts-, Lebensmittel-, Fischerei- und Aquakulturmärkten genau zu beobachten, den Rat und das Europäische Parlament von allen Änderungen in Kenntnis zu setzen und die Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen zu prüfen, um möglicherweise die Liste der Erzeugnisse, die für diese Maßnahmen in Frage kommen, zu erweitern und die Mittel in Höhe von bisher 125 Millionen EUR aufzustocken; fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich nicht auf Marktmaßnahmen zu beschränken, sondern auch mittelfristige Maßnahmen zu treffen, mit denen die Präsenz der EU auf Drittlandmärkten ausgebaut wird (beispielsweise durch Werbemaßnahmen);

16.

ist der Ansicht, dass die Möglichkeit geprüft werden sollte, auch auf andere EU-Mittel als die Landwirtschaftsfonds zurückzugreifen, da es sich in erster Linie um eine politische Krise handelt, die nicht durch Marktversagen oder widrige Witterungsverhältnisse entstanden ist;

17.

betont, dass die mittel- und langfristige Stabilität und Entwicklung von Politik und Wirtschaft in Russland vom Aufbau einer echten Demokratie abhängt, und hebt hervor, dass die künftige Entwicklung der Beziehungen zwischen der EU und Russland davon abhängt, ob Russland sich um die Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Grundrechte in Russland bemüht;

18.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass Geiseln freigelassen wurden, die sich in der Gewalt der illegalen bewaffneten Gruppen in der Ostukraine befanden; fordert die Freilassung ukrainischer Gefangener, die in der Russischen Föderation inhaftiert sind; weist insbesondere auf den Fall von Nadeschda Sawtschenko hin, einer ukrainischen Freiwilligen, die von den Separatisten im Juni 2014 gefangen genommen und anschließend nach Russland verbracht wurde und dort immer noch inhaftiert ist; weist außerdem auf die Fälle der Filmemacher und Journalisten Oleh Senzow, Olexij Tschornyj, Hennadij Afanassjew und Olexander Koltschenko hin, die auf der Krim inhaftiert sind;

19.

begrüßt, dass die NATO den prioritären Charakter der gemeinsamen Sicherheit und die Verpflichtungen gemäß Artikel 5 des Washingtoner Vertrags bekräftigt hat; begrüßt die auf dem Gipfeltreffen der NATO in Newport gefassten Beschlüsse, die Sicherheit der östlichen Verbündeten zu stärken, unter anderem durch den Aufbau eines gemeinsamen besonders schnell einsetzbaren Gefechtsverbands, die dauerhafte abwechselnde militärische Präsenz der NATO und den Aufbau einer Logistikinfrastruktur, und würdigt die Bemühungen, die darauf gerichtet sind, die Ukraine in die Lage zu versetzen, selbst für ihre Sicherheit zu sorgen; nimmt zur Kenntnis, dass die Verbündeten der NATO die Ukraine auf bilateraler Ebene mit den notwendigen Waffen sowie der erforderlichen Technologie und dem benötigten Know-how in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung versorgen können; betont jedoch nachdrücklich, dass es für die Krise in der Ukraine keine militärische Lösung gibt;

20.

erachtet es als sehr wichtig, dass unabhängige, rasche und vollständige Untersuchungen durchgeführt werden, um die Ursachen des Abschusses des Flugzeugs der Malaysia Airlines mit der Flugnummer MH17 zu ermitteln, stellt fest, dass diese Aufgabe dem niederländischen Untersuchungsrat für Sicherheit (Onderzoeksraad voor Veiligheid, OVV) übertragen wurde, und betont, dass die Verantwortlichen für den Absturz zur Rechenschaft gezogen werden müssen; stellt fest, dass der OVV am 9. September 2014 seinen vorläufigen Untersuchungsbericht über die einschlägigen Ermittlungen veröffentlicht hat; betont, dass auf der Grundlage der bisherigen vorläufigen Erkenntnisse keine Hinweise auf technisches Versagen oder einen Fehler des Piloten oder der Besatzung vorliegen und dass die Schäden des vorderen Rumpfteils auf einen Einschlag von zahlreichen Objekten mit hoher Geschwindigkeit von außen hindeuten; missbilligt, dass die Aufständischen den Ermittlern immer noch keinen ungehinderten Zugang zur Absturzstelle gewähren, und fordert alle Seiten auf, dafür zu sorgen, dass die Ermittler sofort Zugang zur Absturzstelle erhalten;

21.

vertritt nachdrücklich die Auffassung, dass die einzig praktikable Reaktion der EU auf die Bedrohung durch Russland darin besteht, Einigkeit zu zeigen und geschlossen aufzutreten; ist der Ansicht, dass die EU ihre Beziehungen zu Russland überdenken, das Konzept der strategischen Partnerschaft mit Russland aufgeben und einen neuen, einheitlichen Ansatz gegenüber Russland ausarbeiten muss;

22.

erklärt sich zutiefst besorgt über die katastrophale humanitäre Lage in der Ostukraine, insbesondere mit Blick auf den kommenden Winter; weist darauf hin, dass die Bevölkerung in den von dem Konflikt in Mitleidenschaft gezogenen Gebieten, die Binnenvertriebenen und die Flüchtlinge dringend humanitäre Hilfe und Unterstützung benötigen; bekräftigt die vor kurzem von der Weltgesundheitsorganisation vorgetragene Warnung, dass in der Ostukraine ein Gesundheitsnotstand droht, da die Krankenhäuser nicht vollständig funktionsfähig sind und Medikamente und Impfstoffe knapp werden; begrüßt, dass die Kommission unlängst beschlossen hat, der Ukraine humanitäre Hilfe und Entwicklungshilfe in Höhe von 22 Millionen EUR bereitzustellen; fordert weitere Dringlichkeitsmaßnahmen, die eindeutig als Maßnahmen der EU gekennzeichnet sind und vollständig von der EU überwacht werden, beispielsweise die Entsendung eines Konvois mit humanitärer Hilfe, um dazu beizutragen, die am stärksten betroffenen Menschen zu unterstützen; weist erneut darauf hin, dass die Bereitstellung humanitärer Hilfe in der Ostukraine in vollem Einklang mit dem humanitären Völkerrecht und den Grundsätzen der Humanität, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie in enger Abstimmung mit der Regierung der Ukraine, den Vereinten Nationen und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) erfolgen muss; bekundet den Gruppen ukrainischer Bürger, die im Zusammenhang mit der humanitären Hilfe in der Ostukraine gigantische Arbeit leisten, seinen tiefen Respekt, insbesondere was die Evakuierung von Kindern, die Gesundheitsfürsorge und die Versorgung mit Lebensmitteln anbelangt;

23.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, mit den Vorbereitungen für das dritte ehrgeizige Paket der Makrofinanzhilfe für die Ukraine zu beginnen und eine Führungsrolle bei der Organisation der Geberkonferenz für die Ukraine zu übernehmen, die vor Ende 2014 stattfinden soll und an der internationale Organisationen, internationale Finanzinstitutionen und die Zivilgesellschaft teilnehmen sollen; erachtet es als wichtig, dass die internationale Gemeinschaft zusagt, die Stabilisierungs- und Reformmaßnahmen in Wirtschaft und Politik in der Ukraine zu unterstützen;

24.

würdigt, dass sich die Staatsorgane der Ukraine ununterbrochen darum bemühen, das Recht auf Bildung zu sichern und insbesondere dafür zu sorgen, dass alle Kinder so rasch wie möglich in die von dem Konflikt in Mitleidenschaft gezogenen Schulen zurückkehren können; hält es für sehr wichtig, allen Kindern, die Gewaltakte unmittelbar miterlebt haben, eine psychosoziale Begleitung zu gewähren;

25.

verurteilt aufs Schärfste die rechtswidrige Verschleppung eines Mitarbeiters der estnischen Spionageabwehr von estnischem Hoheitsgebiet nach Russland und fordert die Staatsorgane Russlands auf, Eston Kohver unverzüglich freizulassen und ihn unversehrt nach Estland zurückkehren zu lassen;

26.

hält es für sehr wichtig, die Abhängigkeit der EU von Russland und von anderen autoritären Regimen zu verringern; fordert darüber hinaus den Europäischen Rat auf, auf seiner Tagung im Oktober 2014 für den kommenden Winter einen ehrgeizigen und umfassenden Notfallplan zu beschließen, in den auch Nachbarländer wie die Ukraine einbezogen werden;

27.

weist auf die aktuellen glaubwürdigen Berichte über Menschenrechtsverletzungen in den Konfliktgebieten hin, die hauptsächlich von russischen Streitkräften und den Separatisten begangen wurden; unterstützt die Forderung an die Regierung der Ukraine, ein zentrales und regelmäßig aktualisiertes Verzeichnis zur Erfassung mutmaßlicher Entführungen einzurichten sowie sorgfältig und unparteiisch allen Vorwürfen wegen missbräuchlicher Gewaltanwendung, Misshandlungen oder Folterungen nachzugehen;

28.

begrüßt, dass die Kommission den vierten Fortschrittsbericht über die Umsetzung des Maßnahmenplans zur Visaliberalisierung durch die Ukraine angenommen und der Rat beschlossen hat, die zweite Phase einzuleiten; fordert nachdrücklich die rasche Aufhebung der Visumpflicht zwischen der EU und der Ukraine als konkrete Antwort auf die auf Europa gerichteten Hoffnungen der Demonstranten auf dem Majdan; fordert nochmals, dass in der Zwischenzeit umgehend zeitlich begrenzte, einfache und preiswerte Verfahren für die Ausstellung von Visa eingeführt werden;

29.

fordert die Fortsetzung der seit Juni 2014 ausgesetzten trilateralen Gespräche über Erdgaslieferungen an die Ukraine, um deren Wiederaufnahme herbeizuführen; bekräftigt, dass durch Schubumkehr in den Röhren dafür gesorgt werden muss, dass Erdgas aus benachbarten EU-Mitgliedstaaten an die Ukraine geliefert wird;

30.

fordert die EU auf, Erdgasspeicher, Verbindungsleitungen und die Schubumkehr in Erdgasfernleitungen als strategische Mittel zu betrachten und daher den Anteil von Geschäftspartnern aus Drittländern in diesen äußerst wichtigen Sektoren zu regulieren; fordert die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, auf geplante Abkommen mit Russland in der Energiewirtschaft zu verzichten, auch auf die Erdgasfernleitung „South Stream“;

31.

betont, dass im Einklang mit den Zielen der Energiegemeinschaft die Energieversorgungssicherheit, die Energieunabhängigkeit und die Widerstandsfähigkeit der EU gegenüber Druck von außen grundlegend verbessert werden müssen, indem die Energiewirtschaft gestärkt wird, die Energieinfrastruktur in den Nachbarländern der EU ausgebaut wird und Verbindungsleitungen zwischen diesen Ländern und zwischen ihnen und der EU gebaut werden, und hebt hervor, dass diese Vorhaben von gemeinsamem Interesse so rasch wie nur möglich verwirklicht werden müssen, damit ein voll funktionsfähiger freier Erdgasmarkt in Europa geschaffen wird;

32.

begrüßt die Entscheidung der französischen Regierung, die Lieferung von Mistral-Hubschrauberträgern zu stoppen, und fordert alle Mitgliedstaaten auf, einen ähnlichen Ansatz bei Ausfuhren zu verfolgen, die nicht von den Sanktionsbeschlüssen der EU erfasst sind, insbesondere in Bezug auf Waffen und sowohl für zivile als auch militärische Zwecke nutzbare Güter; weist erneut darauf hin, dass dieser Vertrag unter den aktuellen Umständen im Widerspruch zu dem Verhaltenskodex der EU zu Waffenausfuhren und dem Gemeinsamen Standpunkt von 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern stünde; fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, das Waffenhandelsembargo und das Ausfuhrverbot für sowohl für zivile als auch militärische Zwecke nutzbare Güter uneingeschränkt einzuhalten;

33.

begrüßt den Beschluss, in der Ukraine am 26. Oktober 2014 eine vorgezogene Parlamentswahl durchzuführen, und verlangt von der Regierung, für einen freien und fairen Wahlgang zu sorgen; fordert die Ukraine auf, für Transparenz bei der Parteien- und Wahlkampffinanzierung zu sorgen und allen Anmerkungen in den Erkenntnissen und Schlussfolgerungen der Beobachtungsmission des BDIMR der OSZE zu der vor kurzem durchgeführten Präsidentschaftswahl nachzugehen; fordert alle derzeit in der Werchowna Rada vertretenen Parteien zur Teilnahme an der Wahl und alle Beteiligten dazu auf, das Wahlergebnis uneingeschränkt zu respektieren; verleiht seiner Hoffnung Ausdruck, dass eine deutliche Mehrheit für die Umsetzung der kommenden großen Herausforderungen und der anstehenden notwendigen Reformen zustande kommt; fordert die Aufständischen in der Ostukraine dringend auf, die Wahl nicht zu behindern und den Einwohnern des Donezbeckens das Grundrecht zu gewähren, ihre Vertreter in freier Wahl zu bestimmen; sagt zu, Wahlbeobachter zur Überwachung der Parlamentswahl zu entsenden, und fordert eine schlagkräftige internationale Wahlbeobachtungsmission für die Überwachung dieser entscheidenden Wahl, die unter nach wie vor schwierigen Umständen stattfinden wird;

34.

hebt hervor, dass Russland noch weniger Gründe als je zuvor dafür hat, das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine zu kritisieren oder mit unbegründeten Handelsbeschränkungen und militärischer Aggression auf dieses Abkommen zu reagieren; erklärt sich besorgt darüber, dass diese neue Entwicklung einen Anreiz für Russland darstellt, seine Politik der Einschüchterung gegenüber der Ukraine auszuweiten und sie in ihre Einflusssphäre zu ziehen; stellt mit Besorgnis fest, dass hier die Gefahr unerwünschter Auswirkungen auf Georgien und die Republik Moldau gegeben ist;

35.

missbilligt, dass die russische Führung die Östliche Partnerschaft der EU als Gefahr für die politischen und wirtschaftlichen Interessen Russlands betrachtet; betont, dass Russland im Gegenteil von verstärktem Handel und verstärkter Wirtschaftsaktivität profitieren würde und gleichzeitig die Sicherheit Russlands durch eine stabile und berechenbare Nachbarschaft verbessert wird; bedauert, dass Russland auf die Handelspolitik zurückgreift, um die Region zu destabilisieren – durch die Einführung diverser Einfuhrverbote für Erzeugnisse aus der Ukraine und der Republik Moldau, vor kurzem auch durch die Aufkündigung der GUS-Freihandelsabkommen mit der Ukraine, Georgien und der Republik Moldau und infolgedessen durch die Wiedereinführung der Meistbegünstigungszollsätze für Erzeugnisse aus diesen Ländern;

36.

bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Auffassung, dass mit dem Assoziierungsabkommen noch nicht die letzte mögliche Ausbaustufe in den Beziehungen zwischen der EU und der Ukraine erreicht ist; weist außerdem darauf hin, dass die Ukraine – wie jeder andere europäische Staat – gemäß Artikel 49 EUV eine europäische Perspektive hat und die Mitgliedschaft in der Europäischen Union beantragen kann, sofern sie sich an die Grundsätze der Demokratie hält, die Grundfreiheiten, die Menschen- und die Minderheitenrechte achtet und die Rechtsstaatlichkeit gewährleistet;

37.

betont, dass von Partnerschaft und Zusammenarbeit geprägte Beziehungen mit Russland wiederhergestellt werden sollten, wenn Russland unter Beweis stellt, dass es das Völkerrecht achtet, aktiv und unzweideutig zu einer friedlichen Lösung der Krise in der Ukraine beiträgt sowie die territoriale Integrität, Unabhängigkeit und Souveränität der Ukraine, anderer Staaten der östlichen Partnerschaft und seiner Nachbarstaaten uneingeschränkt respektiert; fordert die neue Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission auf, den Dialog zwischen der Ukraine und Russland und zwischen der EU und Russland aktiv zu befördern und sich ebenso aktiv für die friedliche Beilegung von Konflikten einzusetzen; ist zudem der Auffassung, dass die Kommission die Modalitäten für eine Zusammenarbeit der EU mit der Eurasischen Wirtschaftsunion sondieren sollte;

38.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Ukraine, dem Europarat, der OSZE und dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0170.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0248.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0457.

(4)  Angenommene Texte P8_TA(2014)0009.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0101.


28.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/21


P8_TA(2014)0026

Reaktion der EU auf den Ausbruch der Ebola-Epidemie

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. September 2014 zur Reaktion der EU auf den Ausbruch des Ebola-Virus (2014/2842(RSP))

(2016/C 234/05)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Ausrufung einer „gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite“ durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 8. August 2014,

unter Hinwies auf den am 28. August 2014 veröffentlichten Fahrplan der WHO für die Bekämpfung der Ebola-Epidemie („Ebola Response Roadmap“),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) der Europäischen Union vom 15. August 2014 zur Ebola-Krise in Westafrika,

unter Hinweis auf die vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) durchgeführte Risikobewertung des Ebola-Virus (27. August 2014),

unter Hinweis auf die Erklärung des für Gesundheit zuständigen Kommissionsmitglieds Tonio Borg vom 8. August 2014 zur Ebola-Epidemie in Westafrika,

unter Hinweis auf die Erklärung des für Entwicklung zuständigen Kommissionsmitglieds Andris Piebalgs und des für humanitäre Hilfe und Krisenreaktion zuständigen Kommissionsmitglieds Kristalina Georgieva vom 5. September 2014 zur Reaktion der EU auf den Ausbruch des Ebola-Virus,

unter Hinweis auf die Veranstaltung auf hoher Ebene der Kommission für die Koordinierung der Reaktion auf den Ausbruch des Ebola-Virus in Westafrika (15. September 2014),

unter Hinweis auf die am 21. August 2014 eingerichtete Mission der Afrikanischen Union „Hilfsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Ebola-Virus in Westafrika“ (ASEOWA),

unter Hinweis auf das UN-Sonderbriefing von Dr. Joanne Liu, internationale Vorsitzende von Ärzte ohne Grenzen, vom 2. September 2014 zu Ebola,

unter Hinweis auf die vom Verteidigungsminister Liberias, Brownie Samukai, vor dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen abgegebene Erklärung zu der von der Ebola-Epidemie ausgehenden Bedrohung für sein Land,

unter Hinweis auf die Sitzung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen am 18. September 2014, in der die Ebola-Krise auf der Tagesordnung an oberster Stelle stehen wird,

gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das Ebola-Fieber – früher unter dem Namen hämorrhagisches Ebola-Fieber bekannt – eine schwere und oft tödliche Krankheit beim Menschen ist,

B.

in der Erwägung, dass sich die Ebola-Epidemie seit ihrem offiziell anerkannten Ausbruch am 22. März 2014 in Guinea auf vier weitere Länder (Liberia, Nigeria, Sierra Leone und Senegal) ausgebreitet hat, dass beinahe 4 000 Menschen daran erkrankt und mehr als 2 000 Menschen daran gestorben sind und dass es darüber hinaus auch nicht gemeldete Fälle von Personen gibt, die an Ebola erkrankt und gestorben sind,

C.

in der Erwägung, dass sich die Epidemie in Westafrika immer schneller ausbreitet, obwohl es auch in der Demokratischen Republik Kongo zu einem separaten Ausbruch des Virus kommt,

D.

in der Erwägung, dass die WHO eingesteht, die Epidemie unterschätzt zu haben, und für die kommenden 3 Monate erwartet, dass die Zahl der Patienten auf insgesamt mehr als 20 000 steigen könnte,

E.

in der Erwägung, dass die WHO verkündet hat, dass es sich hierbei um die schwerste Krise aller Zeiten handelt, was die verzeichneten Fälle, die Zahl der Todesopfer und die geografische Ausdehnung betrifft, und die Krise zu einer „gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite“ erklärt hat, die koordinierte internationale Maßnahmen erforderlich macht,

F.

in der Erwägung, dass in den vom Ebola-Virus betroffenen Gebieten 4,5 Millionen Kinder im Alter bis fünf Jahre leben, und dass Frauen (75 % der Krankheitsfälle) aufgrund ihrer Rolle als Pflegerinnen unverhältnismäßig oft am Virus erkranken,

G.

in der Erwägung, dass der Fahrplan der WHO eine Reihe von sehr konkreten Sofortmaßnahmen enthält, die darauf abzielen, die aktuelle Übertragung des Ebola-Virus weltweit innerhalb von sechs bis neun Monaten zu beenden, während gleichzeitig schnell die Folgen einer weiteren internationalen Ausbreitung bewältigt werden sollen und die Notwendigkeit anerkannt wird, sich parallel dazu mit den umfassenderen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Epidemie zu befassen,

H.

in der Erwägung, dass die nichtstaatlichen Organisationen, die vor Ort am aktivsten sind, wie Ärzte ohne Grenzen und die Internationale Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung, die internationalen Bemühungen als auf gefährliche Weise unangemessen kritisieren, da sehr begrenzte Kapazitäten vor Ort zu kritischen Lücken bei allen Aspekten der Hilfsmaßnahmen führen, wie der unterstützenden medizinischen Versorgung, der Schulung der medizinischen Fachkräfte, der Eindämmung von Infektionen, der Ermittlung von potenziell infizierten Personen, der epidemiologische Überwachung, den Warn- und Überweisungssystemen und der Bildung und Mobilisierung der Gemeinschaft,

I.

in der Erwägung, dass die Generaldirektion Entwicklung und Zusammenarbeit (GD DEVCO) sowie die Generaldirektion Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz (GD ECHO) einen Betrag in Höhe von mehr als 147 Mio. EUR für humanitäre Hilfe und Entwicklungshilfe zugesagt haben, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen, den infizierten Personen Behandlungen und wichtige Ausrüstung zur Verfügung zu stellen und auf dem Gebiet der humanitären Hilfe tätige Sachverständige zu entsenden,

J.

in der Erwägung, dass nur 11,9 Mio. EUR der zugesagten 147 Mio. EUR speziell für einige der dringlichsten humanitären Bedürfnisse vorgesehen sind,

K.

in der Erwägung, dass alle Partnerorganisationen vor Ort die Tatsache betont haben, dass für die Isolierung und Behandlung der Patienten nicht nur finanzielle Mittel dringend benötigt werden, sondern auch die entsprechenden operativen Kapazitäten, wie beispielsweise qualifiziertes Personal und logistisches Material,

L.

in der Erwägung, dass die Kommission die Lage durch das Europäische Notfallabwehrzentrum überwacht, das als Plattform für die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen der EU dienen sollte,

M.

in der Erwägung, dass auf dem Gebiet der humanitären Hilfe tätige Sachverständige der EU in die betroffene Region entsandt wurden, um die Situation zu überwachen und mit den Partnerorganisationen und lokalen Behörden zusammenzuarbeiten,

N.

in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedstaaten Notfallteams mobilisieren können, um die frühzeitige Diagnose, die Isolierung (von Verdachtsfällen und bestätigten Fällen auf unterschiedlichen Stationen), die Überwachung von potenziell infizierten Personen, die Ermittlung von Übertragungsketten, Maßnahmen für Bestattungen, die Bildung und die lokale Unterstützung sicherzustellen,

O.

in der Erwägung, dass die betroffenen Staaten bereits an einem Mangel an Lebensmitteln und sauberem Trinkwasser sowie an einem wirtschaftlichen Zusammenbruch leiden, die auf Störungen beim Handel, bei gewerblichen Flügen und bei der Ernte im Anschluss an den Ausbruch der Epidemie zurückzuführen sind und zu sozialen Unruhen, Flucht, Chaos, der Bedrohung der öffentlichen Ordnung und einer weiteren Ausbreitung des Virus führen,

P.

in der Erwägung, dass aufgrund der Epidemie die erhebliche Unzulänglichkeit der Gesundheitssysteme in den betroffenen Ländern und die dringende Notwendigkeit der Unterstützung für ihre Verbesserung aufgedeckt wurden,

1.

bedauert zutiefst, dass es Verluste an Menschenleben in der vom Ausbruch des Ebola-Virus betroffenen Region gegeben hat, und bekundet den von dem Ausbruch betroffenen afrikanischen Regierungen und Völkern sein aufrichtiges Mitgefühl;

2.

ist der Ansicht, dass die internationale Gemeinschaft eine größere Rolle übernehmen muss, während auch die afrikanischen Länder einen Teil der Verantwortung tragen müssen, da der Ausbruch des Ebola-Virus eine internationale sicherheitspolitische Herausforderung ist und nicht nur für Westafrika, sondern für die ganze Welt ein Problem darstellt;

3.

fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen zu verstärken und Maßnahmen zur Bekämpfung des Ausbruchs des Ebola-Virus mit den Vereinigten Staaten zu koordinieren; ersucht den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, gemeinsam mit den betroffenen Partnerländern Möglichkeiten für einen Rückgriff auf Militär- und Zivilschutzmittel unter der Leitung des Generalsekretärs und der Koordinierung des Amtes für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten zu prüfen;

4.

begrüßt und unterstützt das kontinuierlich steigende finanzielle Engagement der Kommission auf dem Gebiet der humanitären Hilfe und der Entwicklungshilfe als Antwort auf die Krise, insbesondere was ihre der ASEOWA-Mission der Afrikanischen Union entgegengebrachte Unterstützung angeht;

5.

begrüßt die von den Partnerorganisationen trotz der Hindernisse vor Ort durchgeführten Maßnahmen sowie ihre großartigen Beiträge und ihre Hilfe bei der Eindämmung der Epidemie;

6.

erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass die finanzielle Hilfe für die betroffenen Ländern nicht auf Kosten der langfristigen Entwicklungshilfe gehen darf, sondern diese eher ergänzen sollte;

7.

bedauert, dass die internationale Gemeinschaft die Krise unterschätzt hat und dass es bei der Ausarbeitung einer angemessenen und koordinierten Strategie zu Verzögerungen kam;

8.

begrüßt die Zusagen der Mitgliedstaaten auf der Veranstaltung auf hoher Ebene der Kommission vom 15. September 2014 und fordert nachdrücklich ein Ministertreffen des Rates der Europäischen Union, um einen Notfallplan festzulegen, medizinische Ressourcen zu mobilisieren und sich auf humanitäre Hilfsmaßnahmen der Mitgliedstaaten zu einigen, die unter der Koordinierung der Kommission zu erbringen sind;

9.

fordert die Kommission auf, Bedarfsanalysen und länderspezifische Pläne auszuarbeiten, um die Nachfrage nach sowie den Einsatz von qualifiziertem medizinischem Personal, mobilen Laboratorien einschließlich entsprechender Ausrüstung, Schutzkleidung und Isolierstationen zu ermitteln und zu koordinieren;

10.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Flüge zu koordinieren und Luftbrücken zu schaffen, die darauf abzielen, medizinische Fachkräfte und die entsprechende Ausrüstung in die betroffenen Länder und Regionen zu befördern und erforderlichenfalls bei Evakuierungen aus medizinischen Gründen eingesetzt werden;

11.

betont, dass die wissenschaftliche Zusammenarbeit und die technologische Unterstützung in den von der Epidemie betroffenen Gebieten verbessert werden müssen, um klinische, epidemiologische und diagnostische Infrastrukturen sowie nachhaltige Infrastrukturen und Infrastrukturen für die Überwachung aufzubauen, wobei ein besonderes Augenmerk auf der Übertragung von Verantwortung auf die lokalen Mitarbeiter liegen sollte;

12.

fordert die Kommission auf, über das Europäische Notfallabwehrzentrum bzw. über den Ausschuss für Gesundheitssicherheit engen Kontakt mit dem ECDC, der WHO und den Mitgliedstaaten zu halten;

13.

fordert die Kommission auf, Kontrollsysteme einzuführen, um sicherzustellen, dass alle für die Eindämmung der Ebola-Epidemie vorgesehenen Mittel tatsächlich für die Bekämpfung der Epidemie in den vom Virus betroffenen Ländern und nicht für andere Zwecke verwendet werden;

14.

erachtet den Fahrplan der WHO für die Bekämpfung der Ebola-Epidemie als Grundlage für vorrangige Maßnahmen, insbesondere für die differenzierten Reaktionen für die Länder, in denen eine weitverbreiteten Übertragung und die ersten Fälle zu verzeichnen sind, und deren Nachbarländer, in denen die Katastrophenbereitschaft gestärkt werden muss;

15.

begrüßt Aussprachen darüber, wie der Kampf gegen den Ebola-Virus in der Region durch die friedenserhaltenden Bemühungen der Vereinten Nationen und angemessene Schulungen weiter unterstützt werden kann;

16.

fordert den Rat und die Kommission auf, die Afrikanische Union im Hinblick auf die Notwendigkeit eines ganzheitlichen Aktionsplans zu unterstützen und zu ermutigen, da sich die Lage weiterhin schnell verschlechtert und die Wirtschaft sowie die öffentliche Ordnung der betroffenen Länder beeinträchtigt werden, weil die Ebola-Krise sehr komplex geworden ist und politische, sicherheitspolitische, wirtschaftliche und soziale Folgen hat, die sich auch lange nach der derzeitigen medizinischen Notlage auf die Region auswirken werden;

17.

betont, dass die aktuelle Krise nicht allein durch die Gesundheitssysteme bewältigt werden kann, sondern dass ein aufeinander abgestimmtes Vorgehen der verschiedenen Sektoren (Gesundheit, Bildung, Schulung, Hygiene, Lebensmittelhilfe) erforderlich ist, um die kritischen Lücken bei allen wesentlichen Diensten zu schließen;

18.

ist der Ansicht, dass das örtliche medizinische Personal bei der Behandlung der von der Epidemie betroffenen Bevölkerung einbezogen werden muss und den notwendigen Kontakt zwischen der Bevölkerung und dem internationalen medizinischen Personal herstellen sollte;

19.

fordert die Durchführung von Schulungs- und Informationsmaßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Symptome und Präventionsmaßnahmen, um den Aufbau des Vertrauens und eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit der Bevölkerung im Rahmen der zur Bekämpfung des Ebola-Virus ergriffenen Maßnahmen zu vereinfachen, da die Information und die Kommunikation wichtige Elemente im Kampf gegen die Ebola-Epidemie sind;

20.

betont, dass der Kampf gegen die Ebola-Epidemie nicht zu einer Stigmatisierung der überlebenden Patienten in ihren Gemeinschaften oder Ländern führen darf;

21.

fordert die Mitgliedstaaten auf, gewissenhafte Infektionskontrollen durchzuführen und die Öffentlichkeit in Zusammenarbeit mit dem ECDC umfassender über die Risiken zu informieren;

22.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die medizinische Forschung und die Herstellung wirksamer Arzneimittel und Impfstoffe gegen Ebola zu koordinieren und zu verstärken und die notwendigen klinischen Studien für existierende potenzielle Behandlungsmethoden vorzuziehen;

23.

fordert ferner eine deutliche Unterscheidung zwischen den Ebola-Impftests und der Behandlung, die die infizierten Personen erhalten; fordert, dass die klinischen Studien des Ebola-Impfstoffs im Einklang mit den einschlägigen Regelungen der WHO durchgeführt werden;

24.

fordert seinen Entwicklungsausschuss auf, detaillierte Empfehlungen für die Minderung der Langzeitfolgen der Epidemie und für die Stärkung der Gesundheitssysteme der betroffenen Länder vorzulegen, um vergleichbaren Ausbrüchen vorzubeugen;

25.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Regierungen und Parlamenten der Afrikanischen Union, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Weltgesundheitsorganisation zu übermitteln.


28.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/25


P8_TA(2014)0027

Lage im Irak und in Syrien und IS-Offensive, einschließlich Verfolgung von Minderheiten

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. September 2014 zur Lage im Irak und in Syrien sowie zur IS-Offensive, einschließlich der Verfolgung von Minderheiten (2014/2843(RSP))

(2016/C 234/06)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Irak und zu Syrien,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) zum Irak und zu Syrien,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zum Irak und zu Syrien vom 30. August 2014,

in Kenntnis der Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zum Irak und zu Syrien,

in Kenntnis der Resolution 2170 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der Resolution S-22/L.1 (2014) des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen,

in Kenntnis der Erklärungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zum Irak und zu Syrien,

in Kenntnis der Erklärung des NATO Gipfels vom 5. September 2014,

unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, die am 24. Juni 2013 angenommen wurden,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Pariser Konferenz zu der Sicherheit im Irak und dem Kampf gegen den Islamischen Staat vom 15. September 2014,

unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits und auf seine Entschließung vom 17. Januar 2013 zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Irak (1),

gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die Sicherheitslage und die humanitäre Lage im Irak und in Syrien, die bereits zuvor kritisch waren, infolge der Besatzung von Teilen ihres Staatsgebiets durch die terroristische dschihadistische Al-Qaida-Splittergruppe Islamischer Staat (IS) weiter verschlechtert haben; in der Erwägung, dass der grenzübergreifende Charakter des IS und verbundener Terrorgruppen eine Bedrohung der Großregion darstellt; in der Erwägung, dass zunehmend Anlass zur Sorge um das Wohlergehen aller Menschen besteht, die sich noch in den Gebieten befinden, die der IS kontrolliert;

B.

in der Erwägung, dass der IS durch die Auflösung der syrisch-irakischen Grenze die Gelegenheit bekommen hat, seine Präsenz in beiden Ländern zu verstärken; in der Erwägung, dass der IS in den letzten Monaten seine territorialen Eroberungen von Ostsyrien in den nordwestlichen Irak, einschließlich der zweitgrößten Stadt des Irak, Mossul, ausgedehnt hat; in der Erwägung, dass der IS Berichten zufolge am 29. Juni 2014 ein „Kalifat“ oder einen „islamischen Staat“ in den von ihm kontrollierten Gebieten im Irak und in Syrien ausgerufen hat und dass sein Führer Abu Bakr al-Baghdadi sich selbst zum Kalifen ernannt hat; in der Erwägung, dass der IS die international akzeptierten Grenzen nicht anerkennt und seine Absicht erklärt hat, das „Islamische Kalifat“ auf andere Länder mit einer Mehrheit von Moslems auszuweiten;

C.

in der Erwägung, dass auf die Eroberung der Gebiete im Irak und in Syrien die Durchsetzung der strengen Auslegung der Scharia folgte; in der Erwägung, dass es in den von IS und verbündeten Gruppen kontrollierten Gebieten zu schweren Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts gekommen ist, einschließlich gezielter Tötungen, erzwungener Konvertierungen, Entführungen, Frauenhandel, Sklaverei von Frauen und Kindern, Rekrutierung von Kindern für Selbstmordattentate, sexueller und körperlicher Misshandlung sowie Folter; in der Erwägung, dass der IS die Journalisten James Foley und Steven Sotloff sowie den Entwicklungshelfer David Haines ermordet hat; in der Erwägung, dass Gemeinschaften von Christen, Jesiden, Turkmenen, Schabaken, Kakaen, Sabiern und Schiiten sowie viele arabische und sunnitische Moslems zur Zielscheibe des IS geworden sind; in der Erwägung, dass Moscheen, Monumente, Schreine, Kirchen und andere Gebetsstätten, Gräber und Friedhöfe sowie archäologische Stätten und Stätten des Kulturerbes absichtlich zerstört wurden;

D.

in der Erwägung, dass irakische Christen aufgrund ihrer Religion und Überzeugungen in jüngster Zeit verfolgt, ihrer Grundrechte beraubt und gezwungen wurden, ihre Häuser zu verlassen und zu Flüchtlingen zu werden; in der Erwägung, dass der Anteil der Christen an der irakischen Bevölkerung nach Angaben von „Open Doors International“ von 1,2 Millionen Anfang der 1990er Jahre auf nunmehr zwischen 330 000 und 350 000 zurückgegangen ist; in der Erwägung, dass vor Beginn des Konflikts in Syrien rund 1,8 Millionen Christen im Land lebten; in der Erwägung, dass seit Beginn des Konflikts mindestens 500 000 Christen vertrieben wurden;

E.

in der Erwägung, dass es in Irak nach Angaben des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) schätzungsweise 1,4 Millionen Binnenvertriebene gibt und schätzungsweise 1,5 Millionen Menschen humanitäre Hilfe brauchen; in der Erwägung, dass das Erstarken des IS zu einer humanitären Krise, insbesondere zu einer massiven Vertreibung von Zivilisten, geführt hat; in der Erwägung, dass die EU am 12. August 2014 beschlossen hat, ihre humanitäre Hilfe für den Irak um 5 Mio. EUR aufzustocken, um grundlegende Unterstützung für Vertriebene zu leisten, wodurch sich die humanitären Mittel für den Irak im Jahr 2014 bislang auf 17 Mio. EUR belaufen; in der Erwägung, dass die EU ihre humanitäre Hilfe weiter ausgedehnt und eine Luftbrücke zwischen Brüssel und Erbil eingerichtet hat;

F.

in Kenntnis der Angaben der Vereinten Nationen, nach denen in Syrien in dem Konflikt mehr als 191 000 Menschen den Tod gefunden haben; in Kenntnis der Angaben des OCHA, nach denen schätzungsweise 6,4 Millionen Menschen in Syrien Binnenvertriebene sind und dass es mehr als 3 Millionen syrische Flüchtlinge gibt, vor allem im Libanon (1,17 Million Flüchtlinge), in der Türkei (832 000), in Jordanien (613 000), im Irak (215 000) sowie in Ägypten und Nordafrika (162 000); in Kenntnis der Angaben des Dienstes für Humanitäre Hilfe der Europäischen Kommission (ECHO), nach denen schätzungsweise 10,8 Millionen Menschen humanitäre Hilfe brauchen; in der Erwägung, dass die EU bislang im Jahre 2014 für die Opfer der Syrien-Krise humanitäre Hilfe in Höhe von 150 Mio. EUR beigesteuert hat;

G.

in der Erwägung, dass sich hunderte ausländischer Kämpfer, darunter viele aus EU-Mitgliedstaaten, dem Aufstand des IS angeschlossen haben; in der Erwägung, dass diese EU-Bürger von den Regierungen der Mitgliedstaaten als Sicherheitsrisiko gesehen werden;

H.

in der Erwägung, dass die EU anerkannt hat, dass die Region Kurdistan und die Regionalregierung Kurdistans, die eine große Zahl Binnenvertriebener aufgenommen haben, großen Belastungen ausgesetzt sind;

I.

in der Erwägung, dass das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) erklärt hat, es sei nach wie vor sehr schwierig, in dem Gebiet tätig zu sein und den Zivilisten und Flüchtlingen die angemessene Hilfe zu leisten, die sie benötigen; in der Erwägung, dass die hunderttausenden syrischen und irakischen Flüchtlinge unbedingt eine Unterkunft brauchen, bevor der Winter kommt;

J.

in der Erwägung, dass die EU ihr entschlossenes Engagement für die Einheit, Souveränität und territoriale Integrität des Irak bekräftigt hat;

K.

in der Erwägung, dass die Staats- und Regierungschefs, die am 4. und 5. September 2014 am NATO-Gipfel teilgenommen haben, erklärt haben, dass die Präsenz des IS sowohl in Syrien als auch im Irak eine Bedrohung für die regionale Stabilität darstellt, und dass die Menschen in Syrien und im Irak sowie in der übrigen Region die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft brauchen, um dieser Bedrohung entgegenzutreten;

L.

in der Erwägung, dass die Möglichkeit in Erwägung gezogen wird, Luftangriffe in Ostsyrien durchzuführen; in der Erwägung, dass auf dem NATO-Treffen am 5. September 2014 eine Anti-IS-Koalition gebildet wurde; in der Erwägung, dass der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) gegenwärtig an einer umfassenden regionalen Strategie arbeitet, um die vom IS ausgehende Gefahr abzuwenden; in der Erwägung, dass Präsident Barack Obama am 10. September 2014 seine Strategie zur Bekämpfung des IS öffentlich vorgestellt hat, die unter anderem eine systematische Durchführung von Luftangriffen auf Ziele des IS umfasst, „wo auch immer diese sich befinden mögen“, auch in Syrien, sowie eine verstärkte Unterstützung der alliierten Bodentruppen, die gegen den IS kämpfen, und größere Anstrengungen zur Terrorismusbekämpfung mit dem Ziel, der Gruppe die Finanzquellen zu entziehen; in der Erwägung, dass die Arabische Liga eine stärkere Zusammenarbeit zugesagt hat, um den IS in Syrien und im Irak zu Fall zu bringen;

M.

in der Erwägung, dass sich der IS umfangreiche Einkommensquellen gesichert hat, indem er auf den von ihm kontrollierten Gebieten Banken und Geschäfte ausraubt, bis zu sechs Ölfelder in Syrien besetzt hat – darunter mit dem al-Omar-Feld an der irakischen Grenze die größte Ölanlage im Land – und Mittel von reichen Gebern erhält, von denen die meisten aus der Region stammen;

N.

in der Erwägung, dass die Förderung der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, einschließlich des Rechts auf Religions- und Glaubensfreiheit, grundlegende Prinzipien und Ziele der EU darstellen und eine gemeinsame Grundlage für ihre Beziehungen zu Drittstaaten bilden;

1.

ist zutiefst besorgt darüber, dass die Besetzung von Teilen des Irak und von Syrien durch den IS zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und der humanitären Lage in diesen beiden Ländern geführt hat; verurteilt scharf die wahllosen Tötungen und Menschenrechtsverletzungen, die von dieser und anderen terroristischen Organisationen gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie die am meisten schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen begangen werden; verurteilt entschieden die Angriffe auf zivile Ziele, unter anderem auf Krankenhäuser, Schulen und Gebetsstätten, sowie den Einsatz von Hinrichtungen und sexueller Gewalt durch den IS im Irak und in Syrien; betont die Tatsache, dass diejenigen, die diese Straftaten begangen haben, nicht straffrei bleiben sollten;

2.

verurteilt scharf die Ermordung der Journalisten James Foley und Steven Sotloff und jene des britischen Entwicklungshelfers David Haines durch den IS und bringt seine tiefe Besorgnis hinsichtlich der Sicherheit der anderen Personen zum Ausdruck, die sich noch in der Gewalt der Extremisten befinden; bringt den Familien der Hingerichteten und den Familien sämtlicher Opfer dieses Konflikts gegenüber sein tief empfundenes Mitgefühl zum Ausdruck;

3.

betont, dass weit verbreitete oder systematische Anschläge gegen die Zivilbevölkerung aufgrund ihres ethnischen oder politischen Hintergrunds, ihrer Religion, ihres Glaubens oder ihres Geschlechts ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen können; verurteilt scharf jegliche Form von Diskriminierung und Intoleranz aufgrund der Religion oder der Weltanschauung sowie Gewaltakte gegen religiöse Gemeinschaften; betont erneut, dass das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ein grundlegendes Menschenrecht ist;

4.

drückt seine Unterstützung für alle Opfer von religiöser Intoleranz und Hass aus; gibt seiner Solidarität mit den Mitgliedern christlicher Gemeinschaften Ausdruck, die verfolgt werden und drohen, in ihren Heimatländern, Irak und Syrien, ausgelöscht zu werden, sowie mit anderen verfolgten religiösen Minderheiten; bekräftigt und unterstützt das unveräußerliche Recht aller religiösen und ethnischen Minderheiten im Irak und in Syrien, einschließlich der Christen, weiterhin in ihrer historischen und angestammten Heimat in Würde, Gleichheit und Sicherheit zu leben und ihre Religion frei auszuüben; betont, dass die Verbrechen gegen christliche Minderheiten, wie Assyrer, Aramäer und Chaldäer, sowie gegen die jesidischen und schiitischen Muslime den letzten Schritt des IS hin zu einer vollständigen religiösen Säuberung in der Region darstellen; stellt fest, dass Mitglieder unterschiedlicher religiöser Gruppen jahrhundertelang in Frieden in der Region zusammengelebt haben;

5.

weist uneingeschränkt die Verkündung der IS-Führung zurück, sie hätten in den von ihnen nun beherrschten Gebieten ein Kalifat errichtet, und hält sie für unrechtmäßig; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Schaffung und Ausdehnung des „Islamischen Kalifats“ und die Aktivitäten anderer extremistischer Gruppen im Irak und in Syrien eine unmittelbare Bedrohung für die Sicherheit europäischer Staaten darstellen; lehnt jede einseitige, mit Gewalt durchgesetzte Änderung international anerkannter Grenzen ab; betont erneut, dass für den IS das Waffenembargo und das Einfrieren von Vermögenswerten gelten, die durch die Resolutionen 1267 (1999) und 1989 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängt wurden, und dass es wichtig ist, dass diese Maßnahmen schnell und wirksam umgesetzt werden; fordert den Rat auf, eine wirksamere Anwendung bestehender restriktiver Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, und insbesondere zu verhindern, dass der IS von unrechtmäßigen Erdölverkäufen oder Verkäufen anderer Ressourcen auf internationalen Märkten profitiert; zeigt sich zutiefst besorgt über die Behauptungen, dass Akteure in einigen EU-Mitgliedstaaten unrechtmäßigen Erdölhandel mit dem IS treiben; ersucht die Kommission um Auskunft darüber, ob sie diese Behauptungen bestätigen kann, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass dem unrechtmäßigen Erdölhandel unverzüglich ein Ende gesetzt wird;

6.

verurteilt die Verwendung und Ausbeute von Ölfeldern und der damit zusammenhängenden Infrastruktur durch den IS und verbündete Gruppen, da der IS dadurch ein beträchtliches Einkommen erzielen kann, und fordert alle Staaten auf, den Resolutionen 2161 (2014) und 2170 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nachzukommen, in denen jedweder direkte oder indirekte Handel mit dem IS und verbündeten Gruppen verurteilt wird; ist besorgt, dass der IS durch den Verkauf von Öl Einnahmen erzielt; nimmt die Absicht der EU zur Kenntnis, die Sanktionen zu verschärfen, um den IS daran zu hindern, Öl zu verkaufen; fordert die EU daher auf, Sanktionen gegen alle (Regierungen sowie öffentliche oder private Unternehmen) zu verhängen, die an der Beförderung, der Umwandlung, der Raffinierung und der Vermarktung von Öl beteiligt sind, dass in vom IS kontrollierten Gebieten gefördert wurde, und gleichzeitig die Finanzströme rigoros zu kontrollieren, um zu verhindern, dass der IS wirtschaftlich tätig sein und Steueroasen ausnutzen kann;

7.

begrüßt den Aufruf aller französischen islamischen Vereinigungen vom 8. September 2014 sowie die Aufrufe anderer islamischer Gemeinschaften, in denen die Instrumentalisierung des Islam durch extremistische Terrorgruppen zur Rechtfertigung ihrer Gewalttaten, Intoleranz und Verbrechen gegen die Menschlichkeit unmissverständlich und bedingungslos verurteilt wird;

8.

fordert alle Konfliktparteien im Irak auf, den Schutz der Zivilbevölkerung sicherzustellen und ihren Verpflichtungen nach dem humanitären Völkerrecht und den Menschenrechtsnormen nachzukommen; fordert sofortige Unterstützung und humanitäre Hilfe für die irakischen Vertriebenen;

9.

begrüßt die Anstrengungen der USA und aller anderen beitragenden Staaten zur Unterstützung der nationalen und lokalen Behörden des Irak in ihrem Kampf gegen den IS, um das Vordringen des IS zu stoppen und den Zugang für humanitäre Hilfe zu erleichtern; begrüßt den Aufruf der USA zur Bildung einer internationalen Koalition gegen den IS, die gerade aufgebaut wird; begrüßt den Beschluss der Arabischen Liga vom 7. September 2014, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sich dem IS entgegenzustellen und mit gemeinsamen internationalen, regionalen und nationalen Anstrengungen die Milizen in Syrien und im Irak zu bekämpfen sowie der Resolution 2170 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Geltung zu verschaffen; fordert die Arabische Liga auf, eine Änderung des Arabischen Übereinkommens von 1998 zur Bekämpfung des Terrorismus zu erörtern, damit sie in der Lage ist, dem globalen Terrorismus mit allen Mitteln entgegenzutreten;

10.

fordert die internationale Gemeinschaft auf, die irakischen Behörden – auch durch die Bereitstellung militärischen Schutzes für besonders schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen – beim Schutz und bei der Unterstützung von Flüchtlingen aus den vom Terrorismus betroffenen Gebieten, insbesondere Angehörigen schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen sowie ethnischer und religiöser Gemeinschaften, zu unterstützen; ruft alle regionalen Akteure dazu auf, sich an den Bemühungen zur Förderung der Sicherheit und der Stabilität im Irak zu beteiligen; weist darauf hin, dass es letztlich die Verpflichtung und Verantwortung aller regionalen Akteure sowie der EU sein sollte, ihr Bestmögliches zu tun, um die Rückkehr der traditionellen Minderheiten und aller Bürger an ihre ursprünglichen Wohnorte, von denen sie fliehen mussten, sicherzustellen; fordert die EU-Mitgliedstaaten dazu auf, den nationalen und lokalen Behörden des Irak mit allen zu Gebote stehenden Mitteln, einschließlich angemessener militärischer Unterstützung, Beistand dabei zu leisten, der terroristischen und aggressiven Ausdehnung des IS Einhalt zu gebieten und sie abzuwehren; betont, dass es eines koordinierten Vorgehens der Länder in der Region bedarf, um der Bedrohung durch den IS entgegenzutreten; fordert alle regionalen Akteure auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um alle Aktivitäten öffentlicher oder privater Stellen zu unterbinden, durch die extreme islamistische Ideologien propagiert oder verbreitet werden sollen; fordert die Türkei auf, sich klar und eindeutig zur Bekämpfung der gemeinsamen Sicherheitsbedrohung, die vom IS ausgeht, zu verpflichten; fordert die EU auf, einen regionalen Dialog über die Probleme im Mittleren Osten zu fördern und alle wichtigen Parteien, vor allem den Iran und Saudi-Arabien, einzubinden;

11.

begrüßt die Mobilisierung des Europäischen Notfallabwehrzentrums und die Aktivierung des EU-Verfahrens für den Katastrophenschutz auf Ersuchen der irakischen Regierung; begrüßt die humanitäre Hilfe der EU für den Irak und Syrien; fordert zusätzliche humanitäre Hilfe für die vom Konflikt betroffene Bevölkerung, einschließlich der syrischen Kurden;

12.

fordert alle Konfliktparteien in Syrien, insbesondere das syrische Regime, auf, für den Schutz der Zivilbevölkerung zu sorgen, ihren Verpflichtungen nach dem humanitären Völkerrecht und den internationalen Menschenrechtsnormen nachzukommen, die Gewährung humanitärer Hilfe über alle möglichen Kanäle, auch über Grenzen und Konfliktlinien hinweg, zu erleichtern und die Sicherheit von medizinischen Hilfskräften und Mitarbeitern humanitärer Organisationen zu gewährleisten; lobt die Rolle des Libanon, von Jordanien und der Türkei bei der Aufnahme von Flüchtlingen; fordert die internationale Gemeinschaft auf, bei der Lastenteilung aktiver und bereitwilliger zu sein und den Aufnahmeländern direkte finanzielle Unterstützung zu leisten; fordert die EU auf, Druck auf alle Geber auszuüben, damit sie ihre Zusagen einhalten und ihre Versprechen rasch einlösen; begrüßt die Zusagen der Mitgliedstaaten, zumal die EU der größte Geldgeber ist und auch für die Zukunft Zusagen macht;

13.

weist mit Nachdruck auf die Notwendigkeit hin, alle Möglichkeiten der wirksamen Eindämmung der vom IS ausgehenden Bedrohung in Syrien auszuschöpfen und dabei das Völkerrecht uneingeschränkt zu achten; betont, dass langfristig nur eine dauerhafte und inklusive politische Lösung mit einem friedlichen Übergang zu einer wirklich repräsentativen syrischen Regierung dazu beitragen würde, die von IS und anderen extremistischen Organisationen ausgehende Bedrohung zu bannen;

14.

fordert alle Konfliktparteien in Syrien auf, das Mandat der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung zu achten und die Sicherheit und Bewegungsfreiheit aller VN-Truppen, einschließlich derjenigen aus EU-Mitgliedstaaten, sicherzustellen; verurteilt, dass 45 Blauhelm-Soldaten von den Fidschi-Inseln von einer bewaffneten Gruppe festgesetzt wurden; begrüßt die Freilassung der Blauhelm-Soldaten vom 11. September 2014;

15.

erinnert an die Erklärung des Sonderkoordinators für die gemeinsame Mission der Organisation für das Verbot chemischer Waffen und der Vereinten Nationen (OPCW-UN), wonach 96 % der syrischen chemischen Waffen vernichtet worden seien; fordert, dass die verbleibenden Waffen gemäß dem Rahmen zur Beseitigung der syrischen chemischen Waffen unschädlich gemacht werden;

16.

begrüßt den Beschluss einzelner Mitgliedstaaten, dem Ersuchen der kurdischen Regionalbehörden um rasche Bereitstellung militärischen Materials nachzukommen; betont, dass solche Reaktionen Ausdruck der Fähigkeiten und nationalen Gesetze der Mitgliedstaaten sind und mit der Zustimmung der nationalen Behörden des Irak erfolgen; fordert die Mitgliedstaaten, die den kurdischen Regionalbehörden militärisches Material zur Verfügung stellen, auf, ihre Anstrengungen zu koordinieren und wirksame Überwachungsmechanismen einzuführen, um eine unkontrollierte Verbreitung und den Einsatz militärischen Materials gegen die Zivilbevölkerung zu verhindern;

17.

erklärt sich erneut besorgt darüber, dass sich hunderte ausländischer Kämpfer, darunter Bürger aus den Mitgliedstaaten, dem Aufstand des IS angeschlossen haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit der Resolution 2170 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Kämpfer daran zu hindern, ihr Land zu verlassen, und eine gemeinsame Strategie der Sicherheitsdienste und der Agenturen der EU für die Überwachung und Kontrolle der Dschihadisten auszuarbeiten; fordert eine Kooperation in der EU und auf internationaler Ebene im Hinblick auf angemessene rechtliche Schritte gegen alle Personen, die verdächtigt werden, an terroristischen Handlungen beteiligt zu sein; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch untereinander und mit EU-Einrichtungen zu intensivieren sowie für eine wirksame Zusammenarbeit mit der Türkei zu sorgen; betont die Bedeutung von Prävention, Verfolgung, Kompromissangeboten, Rehabilitierung und Reintegration;

18.

begrüßt die Bildung einer neuen und inklusiven Regierung im Irak sowie die Annahme des Ministerprogramms; unterstützt die Bemühungen des Ministerpräsidenten, die Regierungsbildung abzuschließen; fordert die Regierung auf, wirklich repräsentativ zu sein und eine alle einbeziehende Agenda zu verfolgen; betont, dass die Regierung die politische, religiöse und ethnische Vielfalt der irakischen Gesellschaft, einschließlich der sunnitischen Minderheit, angemessen repräsentieren sollte, um dem Blutvergießen und der Fragmentierung des Landes ein Ende zu setzen; fordert alle Teilnehmer auf, im Interesse von politischer Stabilität und Frieden und bei der Bekämpfung des Aufstands des IS zusammenzuarbeiten; betont die Tatsache, dass die Einheit, Souveränität und territoriale Integrität des Irak für die Stabilität und die wirtschaftliche Entwicklung im Land und in der Region von wesentlicher Bedeutung sind;

19.

fordert die irakische Regierung und das irakische Parlament auf, das Recht und die Rechtspraxis dringend zu überprüfen, das Justizsystem und den Sicherheitsapparat des Landes zu reformieren und eine inklusive Politik gegenüber allen Irakern zu verfolgen sowie der Politik der Diskriminierung abzuschwören;

20.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der Frauen im Irak und in Syrien und zur Sicherstellung ihrer Freiheit sowie der Achtung ihrer grundlegendsten Rechte zu ergreifen und Maßnahmen zu verabschieden, mit denen verhindert werden kann, dass Frauen und Kinder Opfer von Ausbeutung, Misshandlung und Gewalt, insbesondere von Frühehen von Mädchen, werden; ist besonders besorgt über die Zunahme aller Formen von Gewalt gegenüber jesidischen Frauen, die von den Angehörigen des IS gefangen genommen, vergewaltigt, sexuell missbraucht und verkauft werden;

21.

erklärt sich besorgt über die steigende Zahl von Rekrutierungen von Kindern und jungen Menschen im Irak und in Syrien, empfiehlt der Kommission, in Zusammenarbeit mit Partnern, insbesondere mit internationalen Organisationen, ein umfassendes Programm auszuarbeiten, mit dem der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, Kinder und Frauen, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind, zu schützen;

22.

unterstützt das vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen an das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte gerichtete Ersuchen um die sofortige Entsendung einer Mission in den Irak, um die von IS und mit ihm verbündeten Terrorgruppen begangenen Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen zu untersuchen und die Tatsachen und Umstände solcher Missbräuche und Verstöße aufzuklären, damit vermieden wird, dass die Täter straffrei bleiben, und eine uneingeschränkte Rechenschaftspflicht gewährleistet wird;

23.

ist nach wie vor überzeugt, dass es in Syrien und im Irak keinen dauerhaften Frieden geben kann, wenn diejenigen, die für die während des Konflikts begangenen Verbrechen, vor allem die religiös oder ethnisch motivierten Verbrechen, verantwortlich sind, nicht zur Rechenschaft gezogen werden; fordert erneut, alle Personen, die verdächtigt werden, Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Syrien und im Irak begangen zu haben, vor den Internationalen Strafgerichtshof zu stellen, und unterstützt alle Initiativen in diese Richtung;

24.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Repräsentantenhaus des Irak, der Regionalregierung von Kurdistan, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und allen am Konflikt in Syrien beteiligten Parteien zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0023.


28.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/30


P8_TA(2014)0028

Lage in Libyen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. September 2014 zur Lage in Libyen (2014/2844(RSP))

(2016/C 234/07)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Libyen,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 15. August 2014 sowie die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 30. August 2014 zu Libyen,

in Kenntnis der Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV) vom 26. August 2014,

unter Hinweis auf das ENP-Paket zu Libyen vom September 2014,

unter Hinweis auf die am 14. August 2014 erfolgte Ernennung von Bernardino León zum neuen Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Libyen,

unter Hinweis auf die Resolutionen 1970, 1973 (2011) und 2174 vom 27. August 2014 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf den Bericht der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Libyen (UNSMIL) vom 4. September 2014 mit dem Titel „Overview of violations of international human rights and humanitarian law during the ongoing violence in Libya“ (Überblick über die Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts bei den anhaltenden Gewaltausbrüchen in Libyen),

unter Hinweis auf das Zusammentreffen der Sonderbeauftragten für Libyen der Arabischen Liga, der Europäischen Union, Frankreichs, Deutschlands, Italiens, Maltas, Spaniens, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten mit den Vereinten Nationen vom 24. Juli 2014, bei dem die aktuellen Entwicklungen in Libyen erörtert wurden,

unter Hinweis auf die Parlamentswahl in Libyen vom Juni 2014,

unter Hinweis auf die Genfer Abkommen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle von 1977 sowie die Verpflichtung der Parteien bewaffneter Konflikte, das humanitäre Völkerrecht unter allen Umständen zu achten und für seine Achtung zu sorgen,

unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal und sein Fakultativprotokoll,

unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 22. Mai 2013 über die Einrichtung der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes in Libyen (EUBAM),

unter Hinweis auf die Ratifizierung des Übereinkommens der Afrikanischen Union zur Regelung der besonderen Aspekte der Flüchtlingsprobleme in Afrika durch Libyen am 25. April 1981,

gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Libyer im Februar 2011 auf die Straße gegangen sind, um politische Rechte einzufordern, und dass sie willkürlicher staatlicher Unterdrückung ausgesetzt wurden, was zu neun Monaten Bürgerkrieg und der Ausschaltung des Gaddafi-Regimes geführt hat; in der Erwägung, dass sich die Sicherheitslage, die politische Stabilität, die Situation der Menschenrechte und die humanitäre Lage in Libyen in den letzten Wochen deutlich verschlechtert haben;

B.

in der Erwägung, dass in den letzten Monaten die Zusammenstöße zwischen rivalisierenden Milizen – in erster Linie aus Misrata und Sintan – zugenommen und insbesondere die Kämpfe um die Kontrolle von Tripolis und Bengasi Libyen und seinen Übergang zur Demokratie destabilisiert und dazu geführt haben, dass es immer mehr zivile Opfer, innerhalb des Landes vertriebene Menschen und Flüchtlinge gibt; in der Erwägung, dass Schätzungen der UNSMIL zufolge mindestens 100 000 Libyer durch das jüngste Aufflammen der Kämpfe innerhalb des Landes vertrieben wurden und weitere 150 000 Menschen – darunter viele Wanderarbeitnehmer – das Land verlassen haben;

C.

in der Erwägung, dass am 24. August 2014 den Islamisten angeschlossene Milizen die Kontrolle über Tripolis und seinen Zivilflughafen erlangt haben; in der Erwägung, dass die islamistischen Milizen mit bewaffneten Gruppierungen wie dem Islamischen Staat, AQIM, al-Jama’a al-Libya, al-Muqatilah und Ansar al-Shari’a verbunden sind;

D.

in der Erwägung, dass die aktuellen Kampfhandlungen die Ausbreitung terroristischer Gruppen noch wahrscheinlicher machen; in der Erwägung, dass dies die ohnehin schon instabile Lage in dem gesamten Raum noch verschärfen könnte, sofern keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden;

E.

in der Erwägung, dass in Libyen eine Eskalation der Kämpfe zwischen lokalen bewaffneten Gruppen festzustellen ist, wozu auch Anschläge auf die Zivilbevölkerung und ziviles Eigentum gehören, die mit massiven Menschenrechtsverletzungen bis hin zu Kriegsverbrechen einhergehen; in der Erwägung, dass Berichten zufolge Dutzende Zivilisten in Tripolis und Bengasi lediglich aufgrund ihrer tatsächlichen oder mutmaßlichen Stammes-, Familien- oder Religionszugehörigkeit verschleppt wurden; in der Erwägung, dass denjenigen, die Gewalt ausüben, die voraussichtlichen Auswirkungen ihrer Taten auf unschuldige Zivilisten offensichtlich gleichgültig sind;

F.

in der Erwägung, dass sich die Menschenrechtslage im ganzen Land weiter verschlechtert, was sich unter anderem in willkürlichen Verhaftungen, Entführungen, unrechtmäßigen Tötungen sowie Folter und Gewalt gegen Journalisten, Beamte, Politiker und Menschenrechtsaktivisten – wie beispielsweise der brutalen Ermordung der bekannten Aktivistin Salwa Bugaighis – äußert;

G.

in der Erwägung, dass die Kämpfe der letzten Zeit eine allgemeine Verschlechterung der Lebensbedingungen in Libyen und Probleme bei der Versorgung mit Lebensmitteln, Brennstoffen, Wasser und Strom herbeigeführt haben; in der Erwägung, dass die Notlage der Zivilbevölkerung durch die Abreise ausländischen medizinischen Personals und durch die Engpässe bei der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern noch verschärft wurde;

H.

in der Erwägung, dass im Zuge der Verschlechterung der Sicherheitslage seit Dezember 2013 mehrere Angehörige anderer Staaten getötet oder entführt wurden; in der Erwägung, dass sich im August 2014 mehrere Mitgliedstaaten der EU den Vereinigten Staaten bei ihrer scharfen Verurteilung der anhaltenden Gewalt in Libyen angeschlossen haben;

I.

in der Erwägung, dass am 25. Juni 2014 eine Parlamentswahl stattgefunden hat; in der Erwägung, dass das rechtmäßig gewählte Repräsentantenhaus, das den vormaligen Allgemeinen Nationalkongress ablöst, aufgrund der aktuellen Gewaltausbrüche von Tripolis nach Tobruk verlegt wurde und dass die islamistischen Milizen weder das Repräsentantenhaus noch die neue Regierung anerkennen und eine eigene Regierung sowie ein eigenes Parlament gebildet haben;

J.

in der Erwägung, dass den staatlichen Medien Libyens zufolge die im Februar 2014 gewählte verfassunggebende Versammlung, die sich aus 60 Vertretern der drei historischen Regionen Libyens zusammensetzt, bis Ende 2014 einen Verfassungsentwurf veröffentlichen wird, sodass im März 2015 eine Volksabstimmung über diesen Entwurf stattfinden könnte;

K.

in der Erwägung, dass die Glaubwürdigkeit der Politik in Libyen unter allen Umständen wiederhergestellt werden muss; in der Erwägung, dass eine in der libyschen Bevölkerung weit verbreitete Skepsis zu einem Verlust an Glaubwürdigkeit und zu einer geringen Beteiligung an der jüngsten Wahl geführt hat; in der Erwägung, dass die Gefährdung des demokratischen Prozesses, die im Anschluss an den Sturz von Oberst al-Gaddafi einsetzte, aufgrund der aktuellen Gewaltausbrüche weiter zunimmt;

L.

in der Erwägung, dass die UNSMIL mit den wichtigsten Aufgaben für den Aufbau des Staatswesens beauftragt wurde und die Europäische Union ihren Schwerpunkt auf die Unterstützung Libyens mithilfe der EUBAM gelegt hat;

M.

in der Erwägung, dass Berichten zufolge die Gewalttaten in Libyen aus dem Ausland – auch in Form militärischer Aktionen und der Lieferung von Waffen und Munition – beeinflusst und Operationen durchgeführt werden, die die Spaltungen im Land vertiefen, die schwachen Verwaltungsstrukturen beeinträchtigen und dadurch den Übergang Libyens zur Demokratie schwächen; in der Erwägung, dass einzelne Golfstaaten und andere regionale Akteure nun die rivalisierenden Parteien der eskalierenden innenpolitischen Unruhen in Libyen unterstützen;

N.

in der Erwägung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 2174 (2014) Reisebeschränkungen und das Einfrieren von Vermögenswerten von „Personen und Einrichtungen“ billigt, „die nach Feststellung des Ausschusses andere Handlungen begangen oder unterstützt haben, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs behindern oder untergraben“;

O.

in der Erwägung, dass Berichten zufolge Hunderte Migranten und Flüchtlinge, die vor der Gewalt in Libyen geflohen sind, bei dem Versuch, das Mittelmeer zu überqueren und nach Europa zu gelangen, ums Leben gekommen sind, was zu einer schweren Flüchtlingskrise in Italien und Malta geführt hat; in der Erwägung, dass laut dem Hohen Flüchtlingskommissariat (UNHCR) seit Juni 1 600 Menschen bei dem Versuch, nach Europa zu gelangen, ums Leben gekommen sind; in der Erwägung, dass die meisten Migranten, die nach Europa wollen, in Libyen in See stechen; in der Erwägung, dass Schätzungen des UNHCR zufolge von 109 000 Menschen, die seit Anfang des Jahres in Italien anlandeten, ca. 98 000 mutmaßlich in Libyen aufgebrochen sind; in der Erwägung, dass der Tod von weiteren 500 Migranten befürchtet wird, nachdem ihr Boot Berichten zufolge am 15. September 2014 vor Malta von einem anderen Schiff gerammt wurde;

P.

in der Erwägung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 26. Februar 2011 den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) mit der Lage in Libyen befasst hat; in der Erwägung, dass der IStGH am 27. Juni 2011 drei Haftbefehle gegen Muammar al-Gaddafi, Saif al-Islam al-Gaddafi und Abdullah Al-Senussi aufgrund von Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgestellt hat; in der Erwägung, dass sich die restlichen Tatverdächtigen nicht im Gewahrsam des Gerichts befinden; in der Erwägung, dass die libyschen Staatsorgane darauf bestanden haben, sie innerhalb des libyschen Rechtssystems vor ein nationales Gericht zu stellen;

Q.

in der Erwägung, dass Ägypten am 25. August 2014 das dritte Ministertreffen der Nachbarstaaten Libyens ausrichtete, an dem die Außenminister von Libyen, Tunesien, Algerien, Sudan, Niger und Tschad sowie die Arabische Liga teilnahmen, um die Krise in Libyen zu erörtern; in der Erwägung, dass dieser Kreis eine Presseerklärung veröffentlichte, in der die Legitimität der libyschen Institutionen bekräftigt, jegliche Einmischung von außen abgelehnt, die Entwaffnung der Milizen gefordert und die Einrichtung eines abgestuften Sanktionsmechanismus vorgeschlagen wird, der sich gegen Einzelpersonen oder Gruppen richtet, die den politischen Prozess blockieren;

1.

verurteilt die zunehmende Gewalt insbesondere gegen die Zivilbevölkerung und zivile Einrichtungen; fordert alle Konfliktparteien auf, die Gewalt unverzüglich einzustellen und einer Waffenruhe zuzustimmen, damit das immer größere Leid der Bevölkerung ein Ende nimmt, und in einen inklusiven nationalen politischen Dialog mit dem Ziel einzutreten, einen Staat aufzubauen, der auf der Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit gegründet ist; fordert, dass alle diejenigen, die für die Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts verantwortlich sind, zur Rechenschaft gezogen werden; bekundet seine tiefe Besorgnis und seine uneingeschränkte Solidarität mit der Not leidenden libyschen Zivilbevölkerung und den Institutionen;

2.

fordert alle an dem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien nachdrücklich auf, die Grundsätze der Menschlichkeit, der Neutralität, der Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit zu achten, damit humanitäre Hilfe geleistet und für die Sicherheit von zivilen Hilfsempfängern und humanitärem Personal gesorgt werden kann;

3.

weist darauf hin, dass sich alle Parteien in Libyen jederzeit zum Schutz der Zivilbevölkerung verpflichten müssen und dass all diejenigen, die sich in Haft befinden, im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht behandelt werden sollten; erinnert daran, dass Anschläge, die vorsätzlich gegen Personal gerichtet sind, das an humanitärer Hilfe oder einer Friedensmission gemäß der Charta der Vereinten Nationen beteiligt ist, durch die die Zivilbevölkerung und zivile Objekte nach dem Völkerrecht für bewaffnete Konflikte geschützt werden sollen, nach dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) Kriegsverbrechen sind;

4.

nimmt die Auswirkungen auf die regionale und die europäische Sicherheit zur Kenntnis, die die allgemeine Unsicherheit und die sich verschlechternde Regierungsführung in Libyen haben; erinnert daran, dass die Kämpfe, die im Juli und August 2014 um die Kontrolle des Flughafens von Tripolis geführt wurden, zu einer dramatischen Eskalation und einem Abgleiten ins Chaos sowie zu zahlreichen Todesopfern und der Zerstörung strategischer Infrastruktureinrichtungen geführt haben;

5.

äußert seine große Besorgnis angesichts der Berichte über die Einmischung regionaler Akteure in die Gewaltausbrüche in Libyen und fordert die benachbarten Staaten und die regionalen Akteure auf, nichts zu unternehmen, was die derzeitigen Spannungen weiter verschärfen und den Übergang Libyens zur Demokratie beeinträchtigen könnte; fordert sie auf, die Kontrolle ihrer Grenzen – auch in See- und auf Flughäfen – zu verstärken und sämtlichen Frachtverkehr von und nach Libyen auch weiterhin gründlichen Kontrollen zu unterziehen; würdigt die Gastfreundschaft Tunesiens gegenüber Hunderttausenden von libyschen Bürgern, die vor der Gewalt nach Tunesien geflohen sind;

6.

verweist auf die am 27. August 2014 verabschiedete Resolution 2174 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, durch die die bestehenden internationalen Sanktionen gegen Libyen so ausgeweitet wurden, dass die strafrechtliche Verantwortung von Personen aufgenommen wurde, die Handlungen begehen oder unterstützen, „die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs behindern oder untergraben“; fordert die Hohe Vertreterin, die EU, ihre Mitgliedstaaten und allgemein die internationale Gemeinschaft auf, die Möglichkeit zu prüfen, solche Maßnahmen auf bestimmte Einzelpersonen anzuwenden, die die Aussichten auf Frieden und demokratischen Übergang in Libyen bedrohen, und sie dann genauso in eine Liste aufzunehmen, wie die internationale Gemeinschaft al-Gaddafi und seinen engeren Kreis aufgelistet hat;

7.

erinnert daran, dass Krieg führende Parteien zur Rechenschaft gezogen und von einheimischen Gerichten oder dem Internationalen Strafgerichtshof verfolgt werden müssen, der aufgrund der Resolution 1970 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen für seit dem 15. Februar 2011 in Libyen begangene Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit – darunter auch Völkermord und Vergewaltigung als Kriegsverbrechen – zuständig ist;

8.

unterstützt ausdrücklich die Bemühungen der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Libyen (UNSMIL) und des vor kurzem ernannten UN-Sonderbeauftragten für Libyen, Bernardino León, die darauf abzielen, den nationalen Dialog zwischen Politikern und Einflussträgern in Libyen zu fördern und zu erleichtern; fordert die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, mit Hilfe der Vereinten Nationen Maßnahmen zur Bewältigung der Lage in Libyen zu ergreifen;

9.

unterstützt das Repräsentantenhaus als das legitime Gremium, das aus den Wahlen vom Juni 2014 hervorgegangen ist; fordert die Übergangsregierung Libyens, das gewählte Repräsentantenhaus und die verfassunggebende Versammlung auf, ihren Aufgaben auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte nachzukommen und dabei alle Bürger einzubeziehen, um im Interesse des Landes zu handeln und die Rechte aller Bürger Libyens – darunter auch der religiösen Minderheiten – zu schützen; fordert alle Parteien auf, diese Institutionen zu unterstützen und in einen inklusiven politischen Dialog einzutreten, damit wieder Stabilität erlangt und Einigkeit über den einzuschlagenden Weg erzielt wird; fordert die Mitglieder des Repräsentantenhauses auf, dem Europäischen Parlament einen Besuch abzustatten und mit seinen neu gewählten Mitgliedern zusammenzukommen, um parlamentarische Beziehungen aufzubauen;

10.

weist auf die wichtige Rolle hin, die Frauen im Übergangsprozess Libyens gespielt haben, und betont, dass sie umfassend an allen nationalen Entscheidungsprozessen in Libyen und dem Aufbau nationaler Institutionen auf allen Ebenen beteiligt sein müssen;

11.

betont, dass die staatlichen Stellen Libyens die Förderung von und den Handel mit Öl kontrollieren müssen, und fordert die internationale Gemeinschaft auf, keine Transaktionen mit anderen Akteuren vorzunehmen; fordert in Libyen tätige internationale Unternehmen auf, ihre Finanzbeziehungen im Energiesektor offenzulegen;

12.

fordert die Kommission und den EAD auf, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Libyen zu koordinieren und ihre Unterstützung auf den Aufbau des Staatswesens und der Verwaltung zu konzentrieren, zusammen mit den Mitgliedstaaten, den Vereinten Nationen, der NATO und regionalen Partnern bei der Schaffung effektiver und unter nationaler Führung und Kontrolle stehender Sicherheitskräfte (Streit- und Polizeikräfte), die Frieden und Ordnung im Land gewährleisten können, Unterstützung zu leisten, und sich für die Unterzeichnung einer Waffenruhe und die Konzipierung eines Mechanismus zur Überwachung dieser Waffenruhe einzusetzen; betont, dass die EU auch der Unterstützung der Reform des libyschen Justizwesens und anderer für eine demokratische Regierungsführung wesentlicher Bereiche Vorrang einräumen sollte;

13.

stellt fest, dass die EU in Libyen eine Mission zur Unterstützung des Grenzschutzes (EUBAM) eingeleitet hat, der es bislang nicht gelungen ist, ihr Ziel einer Verbesserung der Sicherheit an den Landesgrenzen zu verwirklichen; weist darauf hin, dass diese Mission derzeit vorübergehend ausgesetzt ist, weil der größte Teil des Personals – mit Ausnahme eines kleinen, nach Tunis verlegten Teams – aus Sicherheitsgründen zurückgeführt wurde; betont, dass es keinesfalls ausreicht und weder den Bedürfnissen des Landes noch den Herausforderungen für die regionale Sicherheit – und für die Sicherheit der EU – gerecht wird, wenn sich der Beitrag der EU zur Sicherheit lediglich auf die Sicherheit der Grenzen konzentriert; fordert aus diesem Grund die Hohe Vertreterin auf, das Mandat der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes dahingehend zu überprüfen, dass eine neue Mission im Rahmen der GSVP geplant wird, die der veränderten Lage in Libyen insbesondere mit Blick auf den dringend erforderlichen Staatsaufbau, die Stärkung der Institutionen und die Reform des Sicherheitssektors Rechnung trägt;

14.

ist nach wie vor besorgt über die Weiterverbreitung von Waffen, Munition und Sprengmitteln sowie den Waffenschmuggel in Libyen, die eine Gefahr für die Stabilität in dem Land und für seine Bevölkerung schaffen;

15.

erklärt sich zutiefst besorgt über die beispiellos zahlreiche Ankunft von Asylsuchenden und irregulären Migranten – von denen viele von libyschem Hoheitsgebiet aus aufbrechen – an den Küsten Italiens und Maltas; fordert die EU auf, sich nach den Prioritäten zu richten, die in der Mittelmeer-Task-Force festgelegt wurden, und einen politischen Dialog zu Problemen der Migration mit der libyschen Regierung aufzunehmen, sobald die Umstände dies zulassen; bedauert außerordentlich, dass weitere 500 Menschen ums Leben kamen, nachdem ihr Boot Berichten zufolge vor Malta von einem anderen Schiff gerammt wurde;

16.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, Italien wirksam bei seinen lobenswerten Bemühungen, Leben zu retten und die ungeheuren Migrationsströme aus Nordafrika und insbesondere aus Libyen zu bewältigen, zu unterstützen und zu entlasten;

17.

fordert, dass das UNHCR in Libyen wieder eröffnet wird und ungehindert seiner Arbeit nachgehen kann; fordert die EU auf, den Krisengebieten in Nordafrika und im Nahen Osten weiterhin humanitäre, finanzielle und politische Hilfe anzubieten, um gegen die eigentlichen Ursachen von Migrationsdruck und humanitärem Druck vorzugehen;

18.

erklärt sich zutiefst besorgt über die zunehmende Präsenz und Tätigkeit von mit Al-Qaida verbundenen terroristischen Gruppierungen und Einzelpersonen in Libyen und bekräftigt, dass durch Terrorakte verursachte Bedrohungen des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit mit allen Mitteln und im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und dem Völkerrecht – einschließlich der geltenden internationalen Menschenrechtsnormen, des internationalen Flüchtlingsrechts und des humanitären Völkerrechts – bekämpft werden müssen;

19.

bekräftigt die konsequente Unterstützung der EU und ihr festes Engagement für die Demokratiebestrebungen des libyschen Volkes insbesondere während der derzeitigen Krise und beim Übergang des Landes zur Demokratie; fordert eine stärkere Beteiligung der EU an der Förderung der Stabilität und des Übergangs zur Demokratie in Libyen;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Regierung und dem Repräsentantenhaus Libyens, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Arabischen Liga und der Afrikanischen Union zu übermitteln.


28.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/35


P8_TA(2014)0029

Israel und Palästina nach dem Gaza-Konflikt und Rolle der EU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. September 2014 zu Israel und Palästina nach dem Gaza-Konflikt und zur Rolle der EU (2014/2845(RSP))

(2016/C 234/08)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Vierte Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten von 1949,

unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf das Interimsabkommen über das Westjordanland und den Gazastreifen vom 18. September 1995,

in Kenntnis der Erklärung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 12. Juli 2014,

unter Hinweis auf die Abkommen von Oslo (Grundsatzerklärung über die Übergangsregelungen für die Autonomie) vom 13. September 1993,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 30. August 2014, 16. Dezember 2013, 14. Mai 2012, 18. Juli und 23. Mai 2011 und 8. Dezember 2009 zum Nahost-Friedensprozess,

in Kenntnis der Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vom 27. August 2014 zum Waffenstillstand in Gaza,

unter Hinweis auf die täglichen Lageberichte des UNRWA,

in Kenntnis der Erklärung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 12. Juli 2014 und der Erklärung von UN-Generalsekretär Ban Ki-moon vom 13. Juli 2014,

unter Hinweis auf die EU-Leitlinien für stärkere Disziplin in Bezug auf die Einhaltung des Internationalen Humanitären Rechts,

unter Hinweis auf die Genfer Konventionen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle sowie auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs,

gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der jüngste Konflikt im Gaza-Streifen den Verlust von Menschenleben und für die Zivilbevölkerung beider beteiligter Parteien nicht hinnehmbares Leid verursacht hat;

B.

in der Erwägung, dass im Gazastreifen mehr als 2 000 Palästinenser getötet wurden – eine große Mehrheit von ihnen Zivilisten, darunter Hunderte Kinder –, dass mehr als 10 000 Palästinenser verletzt wurden und 66 israelische Soldaten und sechs israelische Zivilisten, darunter ein Kind, ums Leben kamen, dass mehr als 500 Israelis infolge der Operation „Protective Edge“ der israelischen Streitkräfte und durch Raketen, die die Hamas und andere bewaffnete palästinensische Gruppen vom Gazastreifen aus nach Israel abgefeuert hatten, verwundet wurden; in der Erwägung, dass dieser gewaltsame Konflikt eine schwerwiegende humanitäre Krise im Gazastreifen ausgelöst hat;

C.

in der Erwägung, dass am 26. August 2014 ein Waffenstillstandsabkommen erreicht wurde, durch das der siebenwöchige Konflikt in Gaza beendet wurde; in der Erwägung, dass Ägypten erhebliche Anstrengungen unternommen hat, dieses Abkommen zu vermitteln;

D.

in der Erwägung, dass laut der Vereinbarung über eine Waffenruhe humanitäre Hilfe über israelische Grenzübergänge in den Gazastreifen gelangen, der Grenzübergang Rafah geöffnet und die Fischereizone auf sechs Meilen vor der Küste des Gazastreifens erweitert werden sollte;

E.

in der Erwägung, dass die Parteien – wenn die Waffenruhe hält – Ende September 2014 Gespräche über verschiedene Themen im Zusammenhang mit der Situation im Gazastreifen aufnehmen sollten; in der Erwägung, dass es bei diesen Gesprächen um die Entwaffnung der bewaffneten Gruppen im Gazastreifen, die Rückgabe der sterblichen Überreste von zwei israelischen Soldaten, die in dem gewaltsamen Konflikt getötet wurden, die Freilassung palästinensischer Gefangener und die Aufhebung oder Lockerung der Blockade des Gazastreifens, auch durch den Wiederaufbau des Seehafens und des Flughafens in dem Gebiet, gehen könnte;

F.

in der Erwägung, dass laut Angaben des UNRWA und von Organisationen vor Ort mehr als 1 700 Unterkünfte vollständig oder teilweise zerstört und weitere 40 000 beschädigt wurden und dass 17 Krankenhäuser und Kliniken, 136 Schulen des UNRWA, 60 Moscheen und 13 Friedhöfe ebenfalls zerstört wurden;

G.

in der Erwägung, dass in Gaza ganze Stadtviertel und lebenswichtige Infrastrukturen zerstört wurden, darunter das Kraftwerk, das nach wie vor nicht betriebsbereit ist, sodass täglich 18-stündige Stromausfälle verzeichnet werden, und dass ca. 450 000 Menschen wegen Beschädigung oder niedrigem Druck noch immer keinen Zugang zur städtischen Wasserversorgung haben;

H.

in der Erwägung, dass der Wiederaufbau des Gazastreifens Schätzungen palästinensischer Sachverständiger zufolge etwa 8 Mrd. USD kosten würde; in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen und die palästinensische Regierung internationale Geber am 9. September 2014 ersucht haben, als Soforthilfe nach dem aktuellen Konflikt 550 Mio. USD für Lebensmittelhilfe, Zugang zu sauberem Wasser, Gesundheitsversorgung und Bildung bereitzustellen; in der Erwägung, dass in Ägypten eine internationale Geberkonferenz für den Wiederaufbau des Gazastreifens geplant ist;

I.

in der Erwägung, dass 29 UNRWA-Schulgebäude weiterhin als Sammelzentren für mehr als 63 000 Vertriebene genutzt werden;

J.

in der Erwägung, dass laut Berichten der Welternährungsorganisation der Vereinten Nationen ca. 17 000 Hektar Ackerland erhebliche direkte Schäden verzeichnen und die Hälfte des Geflügelbestands im Gazastreifen durch direkte Treffer oder fehlende Versorgung wegen eingeschränkten Zugangs zu landwirtschaftlichen Nutzflächen in den Grenzgebieten vernichtet wurde;

K.

in der Erwägung, dass es in der Zuständigkeit der Vereinten Nationen liegt, eine Untersuchung einzuleiten, um die Schäden an ihren Strukturen zu bewerten;

1.

bekundet allen Opfern des bewaffneten Konflikts und ihren Angehörigen erneut sein Mitgefühl; verurteilt nachdrücklich die Verletzung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts;

2.

begrüßt das unter ägyptischer Vermittlung ausgehandelte Waffenstillstandsabkommen; zollt der diesbezüglichen Vermittlung durch Ägypten seine Anerkennung; unterstützt die staatlichen Stellen Ägyptens bei ihren fortwährenden Bemühungen mit Israelis und Palästinensern um einen langfristigen Waffenstillstand und befürwortet die strategische Rolle Ägyptens als derzeitiger und zukünftiger Vermittler einer friedlichen Lösung; begrüßt die aktuellen Meldungen, wonach die Ägypter die Aufnahme von Gesprächen über einen dauerhaften Waffenstillstand planen;

3.

fordert die EU auf, sich wirkungsvoll an der humanitären Soforthilfe und am Wiederaufbau im Gazastreifen zu beteiligen; fordert die EU auf, sich umfassend an der Internationalen Geberkonferenz am 12. Oktober 2014 in Kairo zu beteiligen;

4.

betont, dass die Sicherstellung eines uneingeschränkten und ungehinderten Zugangs humanitärer Hilfe zur Bevölkerung im Gazastreifen unmittelbare Priorität haben muss; fordert die internationale Gemeinschaft auf, ihre Anstrengungen in dieser Hinsicht weiter zu verstärken und den Hilfsaufrufen des UNRWA im Hinblick auf die Bereitstellung zusätzlicher Mittel dringend nachzukommen; fordert alle Akteure in der Region auf, dafür zu sorgen, dass die humanitäre Hilfe die Menschen im Gazastreifen, die grundlegende Waren und Dienstleistungen brauchen – insbesondere, was die Strom- und Wasserversorgung und die spezifischen Bedürfnisse von Kindern betrifft –, unverzüglich erreicht; bringt seine Besorgnis über angebliche Fälle absichtlicher Behinderung der humanitären Lieferungen in den Gazastreifen zum Ausdruck; unterstreicht gleichzeitig, dass die humanitäre und finanzielle Hilfe der EU dem palästinensischen Volk vollständig und auf möglichst effiziente Weise zugutekommen muss und niemals direkt oder indirekt für terroristische Aktivitäten genutzt werden darf;

5.

begrüßt den gegenwärtigen Dialog zwischen der israelischen Regierung und der palästinensischen Regierung des nationalen Konsenses in verschiedenen Bereichen und fordert beide Parteien auf, diesen Weg weiterzugehen; fordert gleichzeitig die palästinensische Regierung des nationalen Konsenses auf, unverzüglich die volle Gewalt im Gazastreifen zu übernehmen, um zu verhindern, dass der Gazastreifen in Chaos und Gesetzlosigkeit versinkt; fordert in diesem Geist die Vollendung des Aussöhnungsprozesses zwischen den Palästinensern, durch den es möglich werden sollte, in Kürze Parlaments- und Präsidentschaftswahlen abzuhalten;

6.

legt den wichtigen regionalen Akteuren, insbesondere Ägypten und Jordanien, nahe, ihre Anstrengungen zur Beruhigung der Lage fortzusetzen; bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung für eine Zweistaatenlösung auf der Grundlage der Grenzen von 1967 mit Jerusalem als Hauptstadt beider Staaten, wobei der Staat Israel und ein unabhängiger, demokratischer, zusammenhängender und lebensfähiger palästinensischer Staat in Frieden und Sicherheit nebeneinander bestehen, was die Aufhebung der Blockade des Gazastreifens erfordern würde; bekräftigt, dass der Bau von Siedlungen gegen das geltende Völkerrecht verstößt und den Friedensprozess behindert; fordert alle EU-Organe dringend auf, die Beziehungen zwischen Israel und seinen Nachbarn in den Bereichen Handel, Kultur, Wissenschaft, Energie, Wasser und Wirtschaft zu fördern;

7.

befürwortet eine innerpalästinensische Aussöhnung zwischen der Hamas und der Palästinensischen Autonomiebehörde, um beim Wiederaufbau im Gazastreifen und beim Bemühen auf eine langfristige politische Lösung zusammenzuarbeiten;

8.

begrüßt die Bereitschaft der EU, ihren Beitrag zu einer umfassenden und dauerhaften Lösung zur Verbesserung der Sicherheitslage sowie der humanitären und wirtschaftlichen Lage von Palästinensern und Israelis gleichermaßen zu leisten; begrüßt es, dass die EU Optionen für effektive und umfassende Maßnahmen in folgenden Bereichen formulieren wird: Freizügigkeit und Zugänglichkeit, Kapazitätsaufbau, Überprüfung und Überwachung, humanitäre Hilfe sowie Wiederaufbau nach dem Konflikt;

9.

bekräftigt seine Unterstützung für die Politik des friedlichen Widerstands von Präsident Mahmud Abbas und verurteilt nachdrücklich alle Akte von Terrorismus und Gewalt; fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Unterstützung für die Führung von Präsident Abbas und seine jüngste Initiative, die den Konflikt deblockieren soll, zu verstärken;

10.

betont, dass der Status quo im Gazastreifen nicht aufrechterhalten werden kann und Extremisten in die Hände spielt, was dazu führt, dass die Spirale der Gewalt nie aufhört; ist der Ansicht, dass es ohne die Umstrukturierung und Wiederankurbelung der Wirtschaft, die durch die fehlende Freizügigkeit und den fehlenden freien Warenverkehr geschwächt wird, keine langfristige Stabilität im Gazastreifen geben kann; fordert rasche Wiederaufbau- und Rehabilitationsmaßnahmen im Gazastreifen und befürwortet nachdrücklich die Abhaltung einer Geberkonferenz am 12. Oktober 2014 in Kairo;

11.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nochmals dringend auf, in Bezug auf die Bemühungen um einen gerechten und dauerhaften Frieden zwischen Israelis und Palästinensern politisch – auch im Nahost-Quartett – aktiver zu werden; unterstützt die Hohe Vertreterin in ihren Bemühungen um eine glaubwürdige Perspektive für die Wiederbelebung des Friedensprozesses;

12.

begrüßt die Bereitschaft der EU, gegebenenfalls einen vom UN-Sicherheitsrat gebilligten internationalen Mechanismus zu unterstützen, u. a. durch die Reaktivierung und mögliche Ausweitung des Einsatzbereiches und Mandats seiner Missionen EUBAM Rafah und EUPOL COPPS vor Ort, bis zur Einrichtung eines Ausbildungsprogramms für die Zoll- und Polizeibeamten der Palästinensischen Autonomiebehörde, die im Gazastreifen stationiert werden sollen;

13.

würdigt die immense Bedeutung der während und nach dem Konflikt geleisteten Arbeit des UNRWA und seines gesamten Personals; bekundet gegenüber dem UNRWA und den Familien der 12 im Verlauf des Konflikts getöteten Mitarbeiter sein Mitgefühl; fordert die EU und die internationalen Geber auf, ihre Unterstützung erheblich auszuweiten, um die wachsenden Bedürfnisse der betroffenen Bevölkerung zu decken, wozu das UNRWA gefordert ist;

14.

betont, dass die Palästinensische Autonomiebehörde, die EU, Ägypten und Jordanien unbedingt konsequent zusammenarbeiten müssen, damit die terroristischen Gruppierungen im Gazastreifen und im Westjordanland sich nicht wieder bewaffnen können und nicht erneut Waffen schmuggeln, Raketen herstellen und Tunnel bauen;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Gesandten des Nahost-Quartetts, der Knesset und der Regierung Israels, dem Präsidenten der Palästinensischen Autonomiebehörde und dem Palästinensischen Legislativrat sowie dem Parlament und der Regierung Ägyptens und dem Parlament und der Regierung Jordaniens zu übermitteln.


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHES PARLAMENT

Dienstag, 16. September 2014

28.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/38


P8_TA(2014)0014

Assoziierungsabkommen EU-Ukraine, mit Ausnahme der Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. September 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind (13613/2013 – C8-0105/2014 – 2013/0151A(NLE))

(Zustimmung)

(2016/C 234/09)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (13613/2013),

in Kenntnis der Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (7076/2013),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 217 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a sowie Absatz 7 und Absatz 8 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C8-0105/2014),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Dezember 2011 zu dem Empfehlungen des Europäischen Parlaments an den Rat, die Kommission und den EAD zu den Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen EU-Ukraine (1),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 12. Dezember 2013 (2), 6. Februar 2014 (3), 27. Februar 2014 (4), 13. März 2014 (5), 17. April 2014 (6), 17. Juli 2014 (7),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0002/2014),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Ukraine zu übermitteln.


(1)  ABl. C 165 E vom 11.6.2013, S. 48.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0595.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0098.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0170.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0248.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0457.

(7)  Angenommene Texte, P8_TA(2014)0009.


28.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/39


P8_TA(2014)0015

Assoziierungsabkommen EU-Ukraine hinsichtlich der Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. September 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union im Hinblick auf die Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die rechtmäßig als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei beschäftigt werden (14011/2013 – C8-0106/2014 – 2013/0151B(NLE))

(Zustimmung)

(2016/C 234/10)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (14011/2013),

unter Hinweis auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (7076/2013),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 79 Absatz 2, Buchstabe b, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C8-0106/2014),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0009/2014),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Ukraine zu übermitteln.


Mittwoch, 17. September 2014

28.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/40


P8_TA(2014)0016

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2014/000 TA 2014 – Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/000 TA 2014 – Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission) (COM(2014)0366 – C8-0031/2014 – 2014/2041(BUD))

(2016/C 234/11)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0366 – C8-0031/2014),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28./29. Juni 2012 zu einem Pakt für Wachstum und Beschäftigung,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7./8. Februar 2013,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1) (EGF-Verordnung),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A8-0003/2014),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, die durch die Wirtschafts-, Finanz- und Sozialkrise dramatisch verschärft wurden, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.

in der Erwägung, dass der Betrag von 330 000 EUR, der nach dem Vorschlag der Kommission 2014 für technische Unterstützung bereitgestellt werden soll, unter dem in Artikel 11 Absatz 1 der EGF-Verordnung festgelegten Höchstwert von 0,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF (150 Mio. EUR zu Preisen von 2011) liegt;

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF angemessen sein sollte und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D.

in der Erwägung, dass nach den Feststellungen des internen Audits der Kommission eine Verbesserung und Sicherstellung der Funktionalität der EGF-Datenbank ratsam ist, wozu externes Fachwissen benötigt wird;

E.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 11 Absatz 1 der EGF-Verordnung auf Initiative der Kommission bis zu 0,5 % des jährlichen EGF-Betrags für technische Unterstützung zur Finanzierung der Vorbereitung, der Überwachung, der Datenerhebung und der Schaffung einer Wissensbasis sowie zur Finanzierung der für die Durchführung der EGF-Verordnung erforderlichen administrativen und technischen Hilfe, von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen sowie Prüfungs-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen bereitgestellt werden können; in der Erwägung, dass die technische Unterstützung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der EGF-Verordnung auch die Bereitstellung von sich an die Mitgliedstaaten richtenden Informationen und Leitlinien für die Inanspruchnahme, die Überwachung und die Evaluierung des EGF einschließt;

F.

in der Erwägung, dass die Ausgaben für technische Unterstützung 2014 deutlich niedriger als im Vorjahr sind, was auch damit zusammenhängt, dass keine Evaluierungen finanziert werden müssen;

G.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 2 der EGF-Verordnung verpflichtet ist, eine in allen Unionssprachen zugängliche Website einzurichten, die Informationen über die Anträge enthält und die Rolle des Parlaments und des Rates herausstellt;

H.

in der Erwägung, dass die Schlussphase der Ex-post-Evaluierung des EGF (2007-2013) 2013 erfolgte;

I.

in der Erwägung, dass die Kommission auf der Grundlage dieser Artikel beantragt hat, den EGF zur Deckung von Ausgaben für technische Unterstützung in Anspruch zu nehmen, durch die die Überwachung eingegangener und gezahlter Anträge sowie vorgeschlagener und durchgeführter Maßnahmen, der Ausbau der Website und die Übersetzung neuer Elemente in alle Unionssprachen, die Erhöhung der Wahrnehmbarkeit des EGF, die Erstellung von Veröffentlichungen und audiovisuellen Instrumenten, die Schaffung einer Wissensbasis und die Leistung administrativer und technischer Hilfe für die Mitgliedstaaten und regionalen Gebietskörperschaften ermöglicht werden sollen, wobei sie für Evaluierungen im Jahr 2014 keine Mittel beantragt hat;

J.

in der Erwägung, dass die Zahl der bislang abgewickelten EGF-Fälle umfangreiche qualitative und quantitative Daten über den Einfluss des EGF auf die Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmern liefert, die infolge der Auswirkungen der Globalisierung und der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden;

K.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

L.

in der Erwägung, dass die Kosten für Information 2014 deutlich niedriger sind;

M.

in der Erwägung, dass die EGF-Arbeitsgruppen häufig darauf hingewiesen haben, dass die Wahrnehmbarkeit des EGF als eines Gemeinschaftsinstruments der Solidarität mit entlassenen Arbeitnehmern verbessert werden muss;

N.

in der Erwägung, dass die Vorbereitungen für eine Einbeziehung des EGF in das elektronische Datenaustauschsystem (SFC2014) laufen;

O.

in der Erwägung, dass die technische Unterstützung der Mitgliedstaaten durch die Kommission den Einsatz des EGF unterstützt und fördert, da auf diese Weise Informationen zu den Anträgen bereitgestellt und bewährte Praktiken unter den Mitgliedstaaten verbreitet werden;

1.

ist damit einverstanden, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen als technische Unterstützung gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 4 und Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 der EGF-Verordnung finanziert werden;

2.

verweist auf die Bedeutung von Netzwerken und des Austauschs von Informationen über den EGF; unterstützt daher die Bereitstellung von Finanzmitteln für die Sachverständigengruppe der EGF-Kontaktpersonen und andere Maßnahmen der Vernetzung zwischen den Mitgliedstaaten einschließlich des diesjährigen Netzwerkseminars für Praktiker über die Durchführung des EGF; unterstreicht die Notwendigkeit einer weiteren Verstärkung des Kontakts zwischen allen mit EGF-Anträgen befassten Akteuren – wobei insbesondere die Sozialpartner und die Beteiligten auf regionaler und lokaler Ebene einbezogen werden müssen –, um möglichst viele Synergien zu schaffen;

3.

stellt fest, dass die Kosten für Information 2014 deutlich niedriger sind; betont, dass dies die Erstellung und ausreichende Verteilung von Informationsmaterial und die nötige Orientierungshilfe für die EGF-Verordnung im ersten Jahr ihrer Umsetzung nicht beeinträchtigen darf;

4.

appelliert an die Kommission, ihre Arbeit im Bereich standardisierter Verfahren zur Vereinfachung der Antragstellung, Beschleunigung der Bearbeitung der Anträge und Verbesserung der Berichterstattung weiter zu intensivieren, um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern; fordert die Kommission auf, die Wahrnehmbarkeit des EGF bei weiteren Maßnahmen zu erhöhen;

5.

betont, wie wichtig eine allgemeine Sensibilisierung für den EGF und die Erhöhung seiner Wahrnehmbarkeit sind; erinnert die antragstellenden Mitgliedstaaten daran, dass sie die aus dem EGF finanzierten Maßnahmen nach Artikel 12 der EGF-Verordnung den zu unterstützenden Begünstigten, den Behörden, Sozialpartnern, Medien und der breiten Öffentlichkeit bekannt geben müssen;

6.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission die EGF-Ex-post-Evaluierung sowohl als Druckfassung als auch online zur Verfügung stellen wird;

7.

begrüßt, dass die Schlussphase der Ex-post-Evaluierung des EGF (2007-2013) 2013 erfolgte; fordert die rechtzeitige Veröffentlichung der Abschlussevaluierung innerhalb der in Artikel 17 der vorherigen EGF-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1927/2006) festgesetzten Frist;

8.

fordert die beiden gesetzgebenden Organe auf, besondere Bestimmungen einzuführen, um die Inanspruchnahme des EGF in Mitgliedstaaten, die mit besonders schweren sozialen, wirtschaftlichen und finanziellen Problemen zu kämpfen haben, zu erleichtern;

9.

stellt fest, dass die Kommission bereits 2011 damit begonnen hat, an der Einführung eines elektronischen Antragsformulars und standardisierter Verfahren zur Vereinfachung der Antragstellung, Beschleunigung der Bearbeitung der Anträge und Verbesserung der Berichterstattung zu arbeiten; nimmt ferner Kenntnis von den Vorbereitungen für eine Einbeziehung des EGF in das elektronische Datenaustauschsystem (SFC2014); fordert die Kommission auf, die Fortschritte darzulegen, die im Anschluss an die Inanspruchnahme technischer Unterstützung von 2011 bis 2013 erzielt wurden;

10.

bedauert zutiefst, dass die Kommission die Wirksamkeit der Anwendung des Kriteriums der Krisen-Ausnahmeregelung nicht ordnungsgemäß untersucht hat, zumal diese EGF-Fälle bei der Überprüfung des EGF-Rechtsrahmens nicht gebührend berücksichtigt wurden; bedauert, dass die Ergebnisse nicht zeitig genug vorlagen, um bei der Debatte über die neue EGF-Verordnung für den Zeitraum 2014-2020, vor allem was die Wirksamkeit der Anwendung des Kriteriums der Krisen-Ausnahmeregelung betrifft, berücksichtigt werden zu können; steht nach wie vor auf dem Standpunkt, dass diese Frage bei der künftigen Evaluierung des EGF berücksichtigt werden sollte; fordert die beiden gesetzgebenden Organe auf, vor allem angesichts der sozialen Notlage in mehreren Mitgliedstaaten die unverzügliche Wiedereinführung dieser Maßnahme zu erwägen;

11.

verweist auf die Bedeutung von Netzwerken und des Austauschs von Informationen über den EGF, vor allem im Hinblick auf die Bestimmungen der EGF-Verordnung; unterstützt daher die Bereitstellung von Finanzmitteln für die Sachverständigengruppe der EGF-Kontaktpersonen; fordert die Kommission auf, das Parlament im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Rahmenvereinbarungen über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (4) zu den Sitzungen und Seminaren der Sachverständigengruppe einzuladen; hebt des Weiteren hervor, wie wichtig es ist, mit allen mit EGF-Anträgen befassten Akteuren, einschließlich der Sozialpartner, Verbindung zu halten;

12.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Austausch bewährter Verfahren zu nutzen und insbesondere von Mitgliedstaaten und regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zu lernen, die bereits innerstaatliche EGF-Informationsnetze unter Einbeziehung der Sozialpartner und der Beteiligten auf lokaler und regionaler Ebene eingerichtet haben, um für den Fall, dass eine in den Anwendungsbereich des EGF fallende Situation eintritt, auf eine taugliche Hilfsstruktur zurückgreifen zu können; verweist auf die Notwendigkeit des Eintretens für eine Hilfe, die durch Autonomie und leichten Zugang auf regionaler Ebene gekennzeichnet ist, um einen Bottom-up-Ansatz zu verwirklichen, der beim Eintritt einer in den Anwendungsbereich des EGF fallenden Situation lokale Lösungen auf regionaler Ebene ermöglicht;

13.

fordert die Mitgliedstaaten und alle beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und so die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen; nimmt in diesem Zusammenhang das verbesserte Verfahren zur Kenntnis, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach einer schnelleren Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, dass dem Parlament und dem Rat die Bewertung der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags durch die Kommission zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorgelegt wird; nimmt den Erlass der EGF-Verordnung zur Kenntnis, durch die eine größere Effizienz, Transparenz, Rechenschaftspflicht und Wahrnehmbarkeit des EGF ermöglicht wird;

14.

ist der festen Überzeugung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass die Ausgaben der Union unter dem Aspekt des Kosten-Nutzen-Verhältnisses eingehend geprüft werden; fordert die Kommission auf, den sich aus der Schaffung einer gesonderten Haushaltslinie für den EGF ergebenden Mehrwert in Form greifbarer Ergebnisse eindeutig aufzuzeigen;

15.

begrüßt die im Dezember 2013 erfolgte Ausweitung der Ziele und Kriterien der EGF-Verordnung zwecks Einbeziehung und Erleichterung von Anträgen aus Regionen und Ländern mit geringerer Bevölkerungsdichte; bedauert zutiefst, dass diese Maßnahme Ausnahmecharakter besitzt und auf einen Schwellenwert von maximal 15 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF begrenzt ist, obwohl diese Regionen die Auswirkungen der weltweiten Sozial-, Wirtschafts- und Finanzkrise viel stärker zu spüren bekommen;

16.

begrüßt die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des EGF, was die förderfähigen Begünstigten betrifft: Selbständige und Bereitstellung EGF-kofinanzierter personalisierter Dienstleistungen für eine Reihe von NEET-Jugendlichen, die jünger als 25 Jahre oder bei entsprechendem Beschluss der Mitgliedstaaten jünger als 30 Jahre sind; ist jedoch der Ansicht, dass die Leistungsfähigkeit des EGF erhöht und seine Wirkung deutlich gesteigert werden könnte, wenn der allgemeine Schwellenwert bei 200 anstatt bei 500 Arbeitnehmern angesetzt würde;

17.

weist im Anschluss an die Ausweitung der Ziele, Kriterien und förderfähigen Begünstigten des EGF nachdrücklich darauf hin, dass das für den EGF verfügbare Mittelniveau sowohl hinsichtlich der Mittel für Verpflichtungen als auch bezüglich der Mittel für Zahlungen in voller Übereinstimmung mit den von der Union festgelegten politischen Prioritäten der Förderung von Investitionen für Wachstum und Beschäftigung zumindest auf das Niveau des Jahres 2013, d. h. auf mindestens 500 Mio. EUR, angehoben werden muss; erinnert ferner den Rat an den Standpunkt des Parlaments, im Einklang mit dem Grundsatz der Haushaltseinheit im Rahmen des MFR 2014-2020 die Einbeziehung des EGF in den Unionshaushalt zu erwägen;

18.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

19.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(4)  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (EGF/2014/000 TA 2014 – Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2014/697/EU.)


28.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/44


P8_TA(2014)0017

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2014/001 EL/Nutriart – Griechenland

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/001 EL/Nutriart – Griechenland) (COM(2014)0376 – C8-0032/2014 – 2014/2042(BUD))

(2016/C 234/12)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0376 – C8-0032/2014),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1) (neue EGF-Verordnung).

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für regionale Entwicklung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A8-0004/2014),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.

in der Erwägung, dass Griechenland den Antrag EGF/2014/001 EL/Nutriart auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen bei Nutriart S.A. und 25 Leistungserbringern und nachgeschalteten Herstellern – darunter 24 Selbständige, die ihre Tätigkeit, die vom Hauptunternehmen in Griechenland abhing, einstellen mussten – während des Bezugszeitraums vom 16. Juli 2013 bis 16. November 2013 gestellt hat, wobei 508 Arbeitnehmer durch vom EGF kofinanzierte Maßnahmen unterstützt werden sollen;

D.

in der Erwägung, dass 66,34 % der von den Maßnahmen erfassten Arbeitnehmer Männer und 33,66 % Frauen sind; in der Erwägung, dass die überwiegende Mehrheit (86,42 %) der Arbeitnehmer zwischen 30 und 54 Jahre alt ist; in der Erwägung, dass 8,07 % der Arbeitnehmer zwischen 55 und 64 Jahre alt sind;

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Griechenland daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.

stellt fest, dass die griechischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 5. Februar 2014 gestellt und bis zum 2. April 2014 durch zusätzliche Informationen ergänzt haben und dass die Bewertung des Antrnags von der Kommission am 24. Juni 2014 vorgelegt wurde; begrüßt das zügige Bewertungsverfahren von vier Monaten;

3.

weist darauf hin, dass dies der erste Antrag ist, der im Rahmen der neuen EGF-Verordnung gestellt und bewertet wurde;

4.

ist der Ansicht, dass die Entlassungen bei Nutriart S.A. und 25 Leistungserbringern und nachgeschalteten Herstellern, darunter 24 Selbständige, die ihre Tätigkeit, die vom Hauptunternehmen in Griechenland abhing, einstellen mussten, mit der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise in Zusammenhang stehen, wobei es darauf verweist, dass die griechische Wirtschaft seit 2008 einen kumulativen Rückgang des BIP von 25 % verzeichnet und dass das Land trotz des allmählichen Nachlassens der Rezession nach wie vor nicht in der Lage ist, neue Arbeitsplätze zu schaffen und die Arbeitslosenquote, die sich auf dem historischen Höchststand von 26-27 % der Erwerbsbevölkerung befindet, zu senken;

5.

stellt fest, dass es in erster Linie drei Faktoren waren, die zu den Entlassungen führten: (1) der Rückgang des verfügbaren Einkommens der privaten Haushalte (infolge der erhöhten Steuerlast, sinkender Gehälter sowohl der privaten als auch der öffentlichen Angestellten und steigender Arbeitslosigkeit) und der damit verbundene hohe Kaufkraftverlust sowie als negative Folge hiervon ein verändertes Verbraucherverhalten und die Bevorzugung einer anderen Produktpalette, (2) die verspäteten Zahlungen durch die meisten Kunden von Nutriart und (3) die drastische Einschränkung der Kreditvergabe an Unternehmen und Einzelpersonen aufgrund der Bemühungen des griechischen Bankensystems um einen Abbau seiner ausstehenden Kredite;

6.

betont, dass die 508 Entlassungen die Arbeitslosigkeit in Attika und Zentralmakedonien weiter verschärfen werden, wobei ihm bewusst ist, dass die Arbeitslosenquote im vierten Quartal 2013 in Attika 28,2 % und in Zentralmakedonien 30,3 % betrug (4); stellt darüber hinaus fest, dass auf Attika 43 % des griechischen BIP entfallen, sodass sich die Schließung von Unternehmen in dieser Region auf die gesamte griechische Wirtschaft auswirkt; weist außerdem darauf hin, dass der Anstieg der Arbeitslosigkeit in den beiden größten griechischen Ballungsräumen den sozialen Zusammenhalt beeinträchtigt und zur Entstehung sozialer Spannungen beigetragen hat;

7.

begrüßt, dass die griechischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen, beschlossen haben, am 30. April 2014, also lange vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen;

8.

begrüßt nachdrücklich, dass die griechischen Behörden außer den 508 entlassenen Arbeitnehmern auch bis zu 505 jungen Menschen, die sich weder in Schul- oder Berufsausbildung noch in fester Anstellung befinden (NEET-Jugendliche) und jünger als 30 Jahre sind, personalisierte Dienstleistungen anbieten werden, womit sich die Zahl der Begünstigten, die an den Maßnahmen teilnehmen sollen, auf insgesamt 1 013 erhöht; betont, dass dies das erste Mal ist, dass diese Bestimmung der neuen EGF-Verordnung Anwendung findet;

9.

nimmt zur Kenntnis, dass 150 ausgewählten Arbeitnehmern und NEET-Jugendlichen der zulässige Höchstbetrag von 15 000 EUR als Beitrag zur Gründung eines eigenen Unternehmens gewährt werden wird; betont, dass das Ziel dieser Maßnahme darin besteht, durch Bereitstellung von Finanzmitteln das Unternehmertum zu fördern, was mittelfristig zur Schaffung weiterer Arbeitsplätze führen dürfte;

10.

nimmt zur Kenntnis, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, Maßnahmen für entlassene Arbeitnehmer, Selbständige, die ihre Tätigkeit einstellen mussten, und NEET-Jugendliche wie etwa Berufsberatung, Weiterbildung, Umschulung und Berufsbildung, Beratungsdienste im Bereich Unternehmertum, Beihilfe zur Unternehmensgründung, Beihilfen für die Arbeitssuche und eine Mobilitätsbeihilfe umfasst; begrüßt nachdrücklich, dass Selbständige erstmals in die EGF-Kofinanzierung einbezogen werden;

11.

begrüßt den Gedanken der Entwicklung eines Inkubators für innovative neue Unternehmen;

12.

begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Vertretern der zu unterstützenden Begünstigten, der Gewerkschaft GSEE (Allgemeiner Griechischer Gewerkschaftsbund) und dem Hellenischen Unternehmensverband ausgearbeitet wurde und dass in den verschiedenen Phasen der Durchführung des EGF und beim Zugang zum EGF eine Politik der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verfolgt werden;

13.

weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

14.

stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; hebt hervor, dass die griechischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

15.

begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat; stellt fest, dass die Kommission die Bewertung, ob der Antrag die Voraussetzungen für die Gewährung eines Finanzbeitrags erfüllt, innerhalb von 12 Wochen nach Erhalt des vollständigen Antrags abgeschlossen hat.

16.

betont, dass gemäß Artikel 9 der neuen EGF-Verordnung dafür zu sorgen ist, dass der Finanzbeitrag sich auf das zur Bereitstellung solidarischer Hilfe und zur befristeten, einmaligen Unterstützung der zu unterstützenden Begünstigten notwendige Maß beschränkt und außerdem nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen;

17.

begrüßt den Erlass der neuen EGF-Verordnung, die die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge innerhalb der Kommission und durch das Parlament und den Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und Jugendlichen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;

18.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

19.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(4)  Quelle: ELSTAT, Q4 2013 Arbeitskräfteerhebung.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/001 EL/Nutriart, Griechenland)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2014/698/EU.)


28.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/47


P8_TA(2014)0018

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2012/010 RO/MECHEL – Rumänien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/010 RO/Mechel aus Rumänien) (COM(2014)0255 – C8-0088/2014 – 2014/2043(BUD))

(2016/C 234/13)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0255 – C8-0088/2014),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (1) (EGF-Verordnung),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilog-Verfahren,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für regionale Entwicklung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A8-0008/2014),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.

in der Erwägung, dass Rumänien den Antrag EGF/2012/010 RO/Mechel auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen der Entlassung von 1 513 Arbeitnehmern gestellt hat: 1 441 während und nach dem Bezugszeitraum bei Mechel Câmpia Turzii und 72 bei Mechel Reparații Târgoviște; in der Erwägung, dass 1 000 Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums vom 20. Juni 2012 bis zum 20. Oktober 2012 durch vom EGF kofinanzierte Maßnahmen unterstützt werden sollen;

D.

in der Erwägung, dass die rumänischen Behörden geltend machen, dass der Beschluss, Arbeitnehmer bei Mechel Câmpia Turzii zu entlassen, nicht vorhersehbar gewesen sei; in der Erwägung, dass das Unternehmen eine Reihe von Maßnahmen zur Senkung der Personalkosten ergriffen hat, die finanziellen Schwierigkeiten allerdings mit diesen Maßnahmen nicht behoben werden konnten und das Unternehmen beschlossen hat, Massenentlassungen einzuleiten;

E.

in der Erwägung, dass 72,8 % der von den Maßnahmen erfassten Arbeitnehmer Männer und 27,2 % Frauen sind; in der Erwägung, dass 87,9 % der Arbeitnehmer zwischen 25 und 54 Jahre und 11,2 % der Arbeitnehmer zwischen 55 und 64 Jahre alt sind;

F.

in der Erwägung, dass 44,9 % der entlassenen Arbeitnehmer Anlagen- und Maschinenarbeiter sowie Montierer sind, 27,1 % aus Handwerksberufen und verwandten Berufen stammen, 9,1 % Techniker und Fachkräfte aus verwandten Berufen sind und es sich bei 8,1 % der entlassenen Arbeitnehmer um Bürokräfte handelt;

G.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

stimmt der Kommission zu, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und Rumänien daher Anspruch auf einen finanziellen Beitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.

stellt fest, dass die rumänischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 21. Dezember 2012 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 7. Mai 2014 vorgelegt wurde; bedauert, dass die Länge des Beurteilungszeitraums mit siebzehn Monaten sehr umfangreich ausgefallen und die Kaufkraft aufgrund der Inflationsrate im Zeitraum 2012–2014 gesunken ist; fordert die Kommission auf, Maßnahmen vorzuschlagen, um dieses Problem in künftigen ähnlichen Situationen zu beheben;

3.

betont, dass sich die Bedingungen am Arbeitsmarkt in den vorangegangenen siebzehn Monaten geringfügig verändert haben, und ist der Ansicht, dass eine weitere Analyse auf der Grundlage der wirtschaftlichen und finanziellen Lage im Jahr 2014 vorgesehen werden sollte;

4.

ist der Ansicht, dass die Entlassungen bei SC Mechel Câmpia Turzii und einem nachgeschalteten Hersteller (SC Mechel Reparații Târgoviște SRL) in einem Zusammenhang mit weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung stehen und auf die Tatsache verweisen, dass die Produktion von Fertigerzeugnissen und Halbzeug aus Stahl, also die Branche, in der Mechel Câmpia Turzii und Mechel Reparații Târgoviște tätig waren, aufgrund des raschen Rückgangs des Marktanteils der Union in der Branche der Stahlproduktion und des Anstiegs des Marktanteils von Ländern wie China unter einer schwerwiegenden Störung des Wirtschaftsgeschehens leidet; betont, dass dieser Fall deutlich macht, dass es einer Strategie der Union für die Stahl erzeugende Industrie bedarf, um die Wettbewerbsfähigkeit aufrechtzuerhalten;

5.

stellt fest, dass die 1 513 in Rede stehenden Entlassungen gravierende Auswirkungen auf den lokalen Arbeitsmarkt hatten, da Mechel Câmpia Turzii mit 1 837 Beschäftigten (Juni 2012) bzw. etwa einem Drittel der Gesamtzahl der Beschäftigten in der Region deren größter Arbeitgeber war; bedauert, dass sich die Zahl der Arbeitslosen in der Region Câmpia Turzii infolge der Entlassungen mehr als verdoppelt hat; nimmt zudem zur Kenntnis, dass der örtliche Arbeitsmarkt sehr begrenzt ist, da die Arbeitslosenquote im Raum Câmpia Turzii allgemein bei rund 5 % liegt und die Quote der offenen Stellen sehr niedrig ist (unter 0,5 %) (4);

6.

stellt fest, dass für die Stahlbranche bislang fünf EGF-Anträge gestellt worden, vier davon zur Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung ihren Arbeitsplatz verloren haben (5), und einer zur Unterstützung von Arbeitnehmern, die unmittelbar infolge der globalen Finanz - und Wirtschaftskrise entlassen wurden (6);

7.

nimmt den Betrag von 15 000 EUR zur Kenntnis, der 250 ausgewählten Arbeitnehmern als Unterstützung bei der Aufnahme selbstständiger Tätigkeiten gewährt werden soll; bedauert, dass nur ein Viertel der betroffenen Arbeitnehmer an dieser Maßnahme teilnehmen werden können;

8.

begrüßt, dass die rumänischen Behörden zur raschen Unterstützung der Arbeitnehmer beschlossen haben, am 1. März 2013, also lange vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen zu beginnen;

9.

erwartet mit großem Interesse die Schaffung und Entwicklung der „Genossenschaft“, an der die entlassenen Arbeitnehmern mitwirken, und deren Ergebnisse;

10.

stellt fest, dass das zu kofinanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen Maßnahmen zur Wiedereingliederung von 1 000 entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt umfasst, etwa Beratung und Berufsberatung, Berufsbildungsmaßnahmen und Praktika, Unterstützung bei der Aufnahme selbstständiger Tätigkeiten, Anmietung der Produktionsstätte und Zahlung der Miete für die Laufzeit des Projekts, Fahrtkostenbeihilfe, Bewerbungszuschuss, Teilnahmezuschuss, Aufenthaltspauschale und Praktikumsbeihilfe sowie Betreuung nach Aufnahme einer neuen Tätigkeit;

11.

fordert die rumänischen Behörden auf, dafür Sorge zu tragen, dass bei der Auswahl der 250 Mitglieder der Genossenschaft den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Chancengleichheit uneingeschränkt Rechnung getragen wird; fordert darüber hinaus, dass die Sozialpartner weiterhin konsultiert und eingebunden werden;

12.

begrüßt die Tatsache, dass das nationale rumänische Arbeitsamt (ANOFM), das Arbeitsamt des Kreises Cluj (AJOFM Cluj) sowie weitere örtliche und regionale Behörden, Gewerkschaften und Unternehmen in die Genossenschaft eingebunden sein werden, die eingerichtet wird, um die Arbeitskräfte zu unterstützen, die im Rahmen der Maßnahme „Unterstützung bei der Aufnahme selbstständiger Tätigkeiten“ gezielte Hilfe erhalten sollen, und dass in den einzelnen Phasen der Durchführung des EGF und beim Zugang zum EGF eine Politik der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Nichtdiskriminierung angewandt wird;

13.

nimmt zur Kenntnis, dass sich die Kosten für die Registrierung von Arbeitnehmern im Vergleich zu einem früheren Antrag Rumäniens erhöht haben; nimmt darüber hinaus die geschätzten Gesamtkosten für die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit in Höhe von 70 000 EUR zur Kenntnis, die zu einem stärkeren Bewusstsein für den EGF-Beitrag führen und sicherstellen sollten, dass die Rolle, die die Union dabei einnimmt, besser sichtbar wird;

14.

erachtet es als wichtig, die Vermittelbarkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

15.

stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; hebt hervor, dass die rumänischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, damit die geltenden Rechtsvorschriften uneingeschränkt eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

16.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrensvorschriften zu verbessern und so die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen; begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, dass dem Parlament und dem Rat die Bewertung der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags durch die Kommission zusammen mit dem Vorschlag für die Inanspruchnahme des Fonds vorgelegt wird; betont, dass in die neue EGF-Verordnung (7) weitere Verbesserungen des Verfahrens aufgenommen wurden und dass die Effizienz und Transparenz sowie die Außenwirkung des EGF verbessert werden;

17.

hebt hervor, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden muss, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in eine stabile Beschäftigung unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, noch ein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Branchen sein darf;

18.

begrüßt die Annahme der neuen EGF-Verordnung, in der der zwischen dem Parlament und dem Rat erzielten Einigung Rechnung getragen wird, was die Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, die Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, die erhöhte Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch das Parlament und den Rat durch kürzere Fristen für die Bewertung und die Zustimmung, die Ausweitung der für eine Förderung in Frage kommenden Maßnahmen und Empfänger durch die Aufnahme von Selbständigen und jungen Menschen sowie die Finanzierung von Anreizen für die Unternehmensgründung betrifft;

19.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(4)  Die Quote der offenen Stellen gibt das prozentuale Verhältnis zwischen den offenen Stellen und der Gesamtzahl der besetzen und nicht besetzten Stellen an. Im dritten Quartal 2012 betrug diese Quote in der EU-28 für die NACE-Rev.2-Abschnitte B bis S (Industrie, Baugewerbe, Dienstleistungen) geschätzt 1,4 %.

(5)  EGF/2009/022 BG/Kremikovtsi AD (Antrag von der Kommission abgelehnt), EGF/2013/002 BE/Carsid (Antrag am 2. April 2013 bei der Kommission eingereicht), EGF/2013/007 BE Duferco-NLMK (Antrag am 27. September 2013 bei der Kommission eingereicht).

(6)  EGF/2010/007 AT/Steiermark und Niederösterreich. Beschluss 2011/652/EU vom 27. September 2011 (ABl. L 263 vom 7.10.2011, S. 9).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855).


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/010 RO/Mechel, Rumänien)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2014/696/EU.)


28.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/51


P8_TA(2014)0019

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2014/003 ES/Aragonien – Gastronomie – Spanien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/003 ES/Aragonien Gastronomie aus Spanien) (COM(2014)0456 – C8-0099/2014 – 2014/2054(BUD))

(2016/C 234/14)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0456 – C8-0099/2014),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1) (EGF-Verordnung).

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für regionale Entwicklung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A8-0006/2014),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben oder infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.

in der Erwägung, dass Spanien den Antrag EGF/2014/003 ES/Aragonien Gastronomie auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen 904 Entlassungen in 661 Unternehmen, die in der NACE-Rev.-2-Abteilung 56 (Gastronomie) (4) in der Region Aragonien auf NUTS-2-Niveau (ES24) tätig waren, während des Bezugszeitraums vom 1. März 2013 bis 1. Dezember 2013 gestellt hat, wobei 280 Arbeitnehmer durch vom EGF kofinanzierte Maßnahmen unterstützt werden sollen;

D.

in der Erwägung, dass die spanischen Behörden anführen, dass die Entlassungen im Wesentlichen durch den erheblichen Rückgang des Verzehrs von Speisen und Getränken, vor allem des Außer-Haus-Verzehrs, als Folge des Wirtschaftsabschwungs, der Erhöhung der Steuern, vor allem der Mehrwertsteuer, und rückläufiger Gehälter bedingt waren;

E.

in der Erwägung, dass 65,36 % der von den Maßnahmen erfassten Arbeitnehmer Frauen und 34,64 % Männer sind; in der Erwägung, dass die überwiegende Mehrheit (82,86 %) der Arbeitnehmer zwischen 25 und 54 Jahre alt ist; in der Erwägung, dass 9,29 % der Arbeitnehmer zwischen 15 und 24 Jahre alt sind;

F.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Spanien daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.

stellt fest, dass die spanischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 21. Februar 2014 gestellt und bis zum 18. April 2014 durch zusätzliche Informationen ergänzt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 10. Juli 2014 vorgelegt wurde; begrüßt das zügige Bewertungsverfahren von fünf Monaten;

3.

ist der Ansicht, dass die Entlassungen in den 661 Unternehmen, die in der NACE-Rev.-2-Abteilung 56 (Gastronomie) tätig waren, mit der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise in Zusammenhang stehen, wobei es darauf verweist, dass der Rückgang der durchschnittlichen Einkommen und ein rückläufiger Verbrauch der privaten Haushalte in Spanien zu einer sinkenden Gesamtnachfrage in der Gastronomie führten;

4.

stellt fest, dass von den 904 förderfähigen Begünstigten voraussichtlich nur 280 an den vorgeschlagenen Maßnahmen teilnehmen werden; ist der Ansicht, dass in Regionen mit hoher Arbeitslosigkeit die Zahl der Teilnehmer an Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen höher sein muss;

5.

stellt fest, dass die 904 Entlassungen die hohe Arbeitslosigkeit in Aragonien – die Arbeitslosenquote ist rasch angestiegen: von 4,2 % im Dezember 2007 auf 18,4 % im Dezember 2014 – weiter verschärfen werden;

6.

stellt fest, dass viele Unternehmen nur eine Person entlassen haben;

7.

begrüßt, dass die spanischen Behörden am 21. Februar 2014 mit der Bereitstellung der personalisierten Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten begonnen haben;

8.

weist darauf hin, dass Spanien nach den Entlassungen im Baugewerbe und im Einzelhandel in Aragonien für diese Region im Mai 2010 (5) und im Dezember 2011 (6) Anträge auf Finanzbeiträge aus dem EGF gestellt hat;

9.

stellt fest, dass 100 Teilnehmer als Anreiz für eine Rückkehr ins Erwerbsleben über einen Zeitraum von bis zu drei Monaten einen Lohnzuschuss von 200 EUR erhalten können; weist darauf hin, dass die Arbeitsverträge dieser Teilnehmer auch für die Zeit nach dem Auslaufen des Lohnzuschusses günstige Perspektiven bieten sollten;

10.

nimmt zur Kenntnis, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, Maßnahmen für entlassene Arbeitnehmer wie Berufsberatung und Arbeitssuche, Weiterbildung um Umschulung, Wiedereingliederung ins Erwerbsleben und Anreize umfasst;

11.

nimmt zur Kenntnis, dass 20 Teilnehmer über einen Zeitraum von bis zu drei Monaten einen Beschäftigungsanreiz für Selbständige in Höhe von 400 EUR erhalten können; ist der Ansicht, dass dieser Betrag zu niedrig und der Zeitraum, über den er gewährt wird, zu kurz ist, um einen echten Anreiz für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu bieten;

12.

begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Gewerkschaften Confederación Sindical de Comisiones Obreras-CC.OO und Unión General de Trabajadores-UGT Aragón sowie den Arbeitgeberverbänden Confederación de Empresarios de Aragón-CREA und Confederación de la Pequeña y Mediana Empresa Aragonesa-CEPYME Aragón ausgearbeitet wurde und dass in den verschiedenen Phasen der Durchführung des EGF und beim Zugang zum EGF der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verfolgt werden;

13.

stellt fest, dass diese Beihilfen deutlich unter dem Höchstwert von 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen bleiben;

14.

weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

15.

fordert die spanischen Behörden auf sicherzustellen, dass die Auswahl der Empfänger von Beihilfen und Anreizen den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit in vollem Umfang Rechnung trägt;

16.

stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; hebt hervor, dass die spanischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, damit die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

17.

fordert die spanischen Behörden und die Kommission auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen gemäß den Grundsätzen der wirtschaftlichen und effizienten Haushaltsführung durchgeführt werden;

18.

begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat; stellt fest, dass die Kommission die Bewertung, ob der Antrag die Voraussetzungen für die Gewährung eines Finanzbeitrags erfüllt, innerhalb von 12 Wochen nach Erhalt des vollständigen Antrags abgeschlossen hat;

19.

weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

20.

betont, dass gemäß Artikel 9 der EGF-Verordnung dafür zu sorgen ist, dass der Finanzbeitrag sich auf das zur Bereitstellung solidarischer Hilfe und zur befristeten, einmaligen Unterstützung der zu unterstützenden Begünstigten notwendige Maß beschränkt und nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen;

21.

stellt fest dass sich die geschätzten Gesamtkosten für Informations- und Werbemaßnahmen nur auf 4 100 EUR belaufen; erinnert daran, wie wichtig es ist, eine Sensibilisierung für den EGF-Beitrag zu bewirken und die Wahrnehmbarkeit der Rolle, die die Union in diesem Zusammenhang spielt, zu erhöhen;

22.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

23.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

24.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(5)  EGF/2010/016 ES Aragón – Einzelhandel, COM(2010)0615.

(6)  EGF/2011/017 ES Aragón Hochbau, COM(2012)0290.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/003 ES/Aragonien Gastronomie aus Spanien)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2014/815/EU.)


28.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/54


P8_TA(2014)0020

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2014/002 NL/Gelderland-Overijssel Hochbau – Niederlande

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/002 NL/Gelderland-Overijssel Hochbau aus den Niederlanden) (COM(2014)0455 – C8-0100/2014 – 2014/2055(BUD))

(2016/C 234/15)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0455 – C8-0100/2014),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1) (neue EGF-Verordnung),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für regionale Entwicklung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A8-0005/2014),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.

in der Erwägung, dass voraussichtlich 475 von insgesamt 562 förderfähigen Arbeitnehmern an den Maßnahmen teilnehmen werden;

D.

in der Erwägung, dass die Niederlande den Antrag EGF/2014/002 NL/Gelderland-Overijssel Hochbau auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen in 89 Unternehmen, die in der NACE-Rev.-2-Abteilung 41 („Hochbau“) (4) in den aneinandergrenzenden Regionen Gelderland und Overijssel auf NUTS-2-Niveau tätig waren, während des Bezugszeitraums vom 1. März 2013 bis 1. Dezember 2013 gestellt haben, wobei 475 Arbeitnehmer durch vom EGF kofinanzierte Maßnahmen unterstützt werden sollen;

E.

in der Erwägung, dass die überwiegende Mehrheit (92,6 %) der von den Maßnahmen erfassten Arbeitnehmer Männer und 7,4 % Frauen sind; in der Erwägung, dass 65,3 % der Arbeitnehmer zwischen 30 und 54 Jahre alt sind; in der Erwägung, dass 21,9 % der Arbeitnehmer zwischen 55 und 64 Jahre alt sind;

F.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass die Niederlande daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung haben;

2.

stellt fest, dass die niederländischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 20. Februar 2014 gestellt und bis zum 17. April 2014 durch zusätzliche Informationen ergänzt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 10. Juli 2014 vorgelegt wurde; begrüßt das zügige Bewertungsverfahren von fünf Monaten;

3.

ist der Ansicht, dass die Entlassungen in den 89 Unternehmen, die in der NACE-Rev.-2-Abteilung 41 („Hochbau“) in den aneinandergrenzenden Regionen Gelderland und Overijssel auf NUTS-2-Niveau tätig waren, mit der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise in Zusammenhang stehen, wobei es auf die Feststellung verweist, dass die Strategie der Banken, die Gewährung von Hypotheken und Krediten an strengere Regelungen zu knüpfen, dazu geführt hat, dass sehr viel weniger Hypotheken und Kredite vergeben werden, während die Sparmaßnahmen der Regierung, mit denen die Staatsschulden und das Haushaltsdefizit abgebaut werden sollen, zu einem Rückgang der öffentlichen Ausgaben führten und der abrupte Preis- und Wertverfall am Immobilienmarkt den Ver- und Ankauf von Häusern erschwert;

4.

stellt fest, dass die 562 Entlassungen die Arbeitslosigkeit in Gelderland und Overijssel weiter verschärfen werden, wobei ihm bewusst ist, dass bei den Entlassungen im Baugewerbe ein beträchtlicher Anstieg zu beobachten ist und im Vergleich mit den nationalen Zahlen die Arbeitslosenzahlen im Jahr 2012 in beiden Provinzen 39 % der Entlassungen insgesamt ausmachen;

5.

begrüßt, dass die niederländischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen, beschlossen haben, am 1. Februar 2014, also lange vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen;

6.

stellt fest, dass die in dem Antrag vorgeschlagenen Maßnahmen keine Beihilfen oder Anreize umfassen;

7.

nimmt zur Kenntnis, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, Maßnahmen für entlassene Arbeitnehmer wie Unterstützung bei der Arbeitssuche und Erfassung, Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen, Hilfe beim Outplacement und eine Mobilitätsreserve umfasst;

8.

nimmt zur Kenntnis, dass unter den Weiterbildungsmöglichkeiten der Teilnehmer für eine Tätigkeit außerhalb des Baugewerbes die Asbestsanierung genannt wird; fordert die niederländischen Behörden auf, dafür zu sorgen, dass die an dieser konkreten Weiterbildungsmaßnahme teilnehmenden Arbeitnehmer eingehend über die mit dem Umgang mit Asbest verbundenen Gesundheits- und Sicherheitsrisiken informiert werden;

9.

begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, den Sozialpartnern des Baugewerbes und den Bildungseinrichtungen ausgearbeitet wurde und dass in den verschiedenen Phasen der Durchführung des EGF und beim Zugang zum EGF eine Politik der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verfolgt werden; betont, wie wichtig in Zukunft grenzüberschreitende Initiativen wie Auskunftsschalter an den Grenzen oder die Angleichung der Vorschriften sind, um den Informationsaustausch zu intensivieren und die grenzüberschreitende Mobilität der Arbeitnehmer zu fördern;

10.

begrüßt die Idee der Einrichtung einer Mobilitätsreserve, die einen flexiblen Einsatz von Arbeitnehmern ermöglichen soll, damit diese Berufserfahrung erwerben und über dieses Instrument einen Arbeitsplatz finden können; erwartet, dass die Teilnehmer eine unbefristete Beschäftigung finden werden;

11.

weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auf die Wirtschaft insgesamt abgestimmt werden;

12.

weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der neuen EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen für den Bereich Weiterbildung und Umschulung sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket den Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft berücksichtigen sollte;

13.

stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; hebt hervor, dass die niederländischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, damit die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

14.

stellt fest dass die Gesamtkosten für Informations- und Werbemaßnahmen mit 27 096 EUR veranschlagt werden; erinnert daran, wie wichtig es ist, eine Sensibilisierung für den EGF-Beitrag zu bewirken und die Wahrnehmbarkeit der Rolle, die die Union in diesem Zusammenhang spielt, zu erhöhen;

15.

begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat; stellt fest, dass die Kommission die Bewertung, ob der Antrag die Voraussetzungen für die Gewährung eines Finanzbeitrags erfüllt, innerhalb von 12 Wochen nach Erhalt des vollständigen Antrags abgeschlossen hat;

16.

betont, dass gemäß Artikel 9 der neuen EGF-Verordnung dafür zu sorgen ist, dass der Finanzbeitrag sich auf das zur Bereitstellung solidarischer Hilfe und zur befristeten, einmaligen Unterstützung der zu unterstützenden Begünstigten notwendige Maß beschränkt und außerdem nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen;

17.

begrüßt den Erlass der neuen EGF-Verordnung, die die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge innerhalb der Kommission und durch das Parlament und den Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und Jugendlichen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;

18.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

19.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/002 NL/Gelderland-Overijssel Hochbau, Niederlande)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2014/814/EU.)


28.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/57


P8_TA(2014)0021

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2013/010 ES/Castilla y León - Spanien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/010 ES/Castilla y León aus Spanien) (COM(2014)0478 – C8-0115/2014 – 2014/2062(BUD))

(2016/C 234/16)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0478 – C8-0115/2014),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (1) (EGF-Verordnung),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A8-0007/2014),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.

in der Erwägung, dass Spanien den Antrag EGF/2013/010 ES/Castilla y León auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen 587 Entlassungen in drei Unternehmen des Wirtschaftszweigs Herstellung von Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren (4) in der spanischen NUTS-II-Region Castilla y León (ES41) während des Bezugszeitraums vom 28. Dezember 2012 bis 28. September 2013 gestellt hat, wobei voraussichtlich 400 entlassene Arbeitnehmer an den Maßnahmen teilnehmen werden;

D.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Spanien daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.

stellt fest, dass die spanischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 5. Dezember 2013 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 22. Juli 2014 vorgelegt wurde;

3.

ist der Ansicht, dass die Entlassungen in drei Unternehmen des Wirtschaftszweigs Herstellung von Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren in der NUTS-II-Region Castilla y León (ES41) mit weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung in Zusammenhang stehen, wobei es darauf verweist, dass die Ausfuhren von Bautischler- und Zimmermannsarbeiten aus Holz im Zeitraum 2008-2011 in der EU 27 um 10,33 % zurückgingen; stellt fest, dass der Rückgang in Spanien im gleichen Zeitraum sogar noch höher ausfiel und dass die Zahl der Unternehmen dort um 28,8 % zurückging;

4.

stellt fest, dass die fraglichen 587 Entlassungen den lokalen Arbeitsmarkt stark in Mitleidenschaft gezogen haben, wobei die Arbeitslosenquote von 8,2 % im ersten Quartal 2008 auf 22,70 % (5) im ersten Quartal 2013 anstieg; ist der Ansicht, dass die Beschäftigungslage in der betroffenen Region aufgrund der ausgesprochen geringen Bevölkerungsdichte der Provinz Soria, einer der beiden von den Entlassungen betroffenen Provinzen, und der starken Abhängigkeit des betroffenen Gebiets von der Holzwirtschaft besonders heikel zu sein scheint und dass die Entlassungen in dieser Region aufgrund der extrem dünnen Besiedelung auch gravierende Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft haben;

5.

nimmt zur Kenntnis, dass den Schätzungen zufolge einer begrenzten Zahl von Teilnehmern ein Betrag von bis zu 5 200 EUR im Rahmen der Maßnahme zur Förderung des Unternehmertums gezahlt werden kann; weist darauf hin, dass sich dieser geschätzte Betrag aus mehreren aus unterschiedlichen Fördermaßnahmen stammenden Beträgen zusammensetzt;

6.

begrüßt, dass die spanischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützten, beschlossen haben, am 1. Februar 2014, also lange vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen;

7.

nimmt zur Kenntnis, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, Maßnahmen zur Wiedereingliederung von rund 400 entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt wie Begrüßungs- und Informationsveranstaltungen, Berufsberatung und Orientierung, intensive Hilfe bei der Arbeitssuche, Schulung, Förderung des Unternehmertums und Anreize umfasst;

8.

begrüßt, dass ehemalige Beschäftigte von Puertas Norma – dem am stärksten von den Entlassungen betroffenen Unternehmen –, FAFECYL (6) und die Sozialpartner den eingereichten Antrag erörtert haben;

9.

weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

10.

stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; hebt hervor, dass die spanischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

11.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrensvorschriften zu verbessern und so die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen; begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, dass dem Parlament und dem Rat die Bewertung der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags durch die Kommission zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds vorgelegt wird; betont, dass in die neue EGF-Verordnung (7) weitere Verbesserungen des Verfahrens aufgenommen wurden und dass die Effizienz und Transparenz sowie die Wahrnehmbarkeit des EGF verbessert werden;

12.

hebt hervor, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden muss, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in eine stabile Beschäftigung unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

13.

begrüßt den Erlass der neuen EGF-Verordnung, die die Einigung zwischen Europäischem Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch das Europäische Parlament und den Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und Jugendlichen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;

14.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

16.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlament und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(5)  http://www.datosmacro.com/paro-epa/espana-comunidades-autonomas/castilla-leon

(6)  FAFECYL ist eine öffentliche Dreiparteienstiftung, die der öffentlichen Arbeitsverwaltung von Kastilien und León untersteht. Der Arbeitgeberverband CECALE und die Gewerkschaften UGT und CCOO sind im Vorstand vertreten.

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855).


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/010 ES/Castilla y León, Spanien)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2014/812/EU.)