ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 222

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
20. Juni 2016


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2016/C 222/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2016/C 222/02

Rechtssache C-138/16: Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 7. März 2016 — Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger Reg. Gen. mbH (AKM) gegen Zürs.net Betriebs GmbH

2

2016/C 222/03

Rechtssache C-149/16: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Wrocławia-Śródmieścia (Polen), eingereicht am 14. März 2016 — Halina Socha, Dorota Olejnik, Anna Skomra/Szpital Specjalistyczny im. A. Falkiewicza we Wrocławiu

3

2016/C 222/04

Rechtssache C-153/16: Klage, eingereicht am 15. März 2016 – Europäische Kommission/Republik Slowenien

3

2016/C 222/05

Rechtssache C-179/16: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 25. März 2016 – F. Hoffmann-La Roche AG, La Roche SpA, Novartis AG, Novartis Farma SpA/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

4

2016/C 222/06

Rechtssache C-190/16: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 5. April 2016 — Werner Fries gegen Lufthansa CityLine GmbH

5

2016/C 222/07

Rechtssache C-209/16 P: Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 4. Februar 2016 in der Rechtssache T-620/11, GFKL Financial Services AG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 14. April 2016

6

2016/C 222/08

Rechtssache C-214/16: Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 18. April 2016 – C. King/The Sash Window Workshop Ltd, Richard Dollar

6

2016/C 222/09

Rechtssache C-217/16: Vorabentscheidungsersuchen des Efeteio Athinon (Griechenland), eingereicht am 18. April 2016 – Europäische Kommission/Dimos Zagoriou

7

2016/C 222/10

Rechtssache C-219/16 P: Rechtsmittel der GFKL Financial Services GmbH, vormals GFKL Financial Services AG gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 4. Februar 2016 in der Rechtssache T-620/11, GFKL Financial Services AG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 19. April 2016

8

2016/C 222/11

Rechtssache C-250/16 P: Rechtsmittel der Ludwig-Bölkow-Systemtechnik GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 19. Februar 2016 in der Rechtssache T-53/14, Ludwig-Bölkow-Systemtechnik gegen Kommission, eingelegt am 2. Mai 2016

9

 

Gericht

2016/C 222/12

Rechtssache T-529/13: Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2016 – Izsák und Dabis/Kommission (Institutionelles Recht — Europäische Bürgerinitiative — Kohäsionspolitik — Regionen mit nationalen Minderheiten — Ablehnung der Registrierung — Offenkundiges Fehlen von Befugnissen der Kommission — Art. 4 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung [EU] Nr. 211/2011)

12

2016/C 222/13

Rechtssache T-693/13: Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2016 – Mikhalchanka/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Belarus — Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen — Beschränkung der Einreise in und der Durchreise durch das Unionsgebiet — Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste der betroffenen Personen — Journalist — Verteidigungsrechte — Begründungspflicht — Beurteilungsfehler)

12

2016/C 222/14

Rechtssache T-63/14: Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2016 – Iran Insurance/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation — Einfrieren von Geldern — Einrede der Rechtswidrigkeit — Art. 46 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 267/2012 — Art. 215 AEUV — Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413/GASP in der durch Art. 1 Nr. 7 des Beschlusses 2012/35/GASP geänderten Fassung — Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 — Grundrechte — Art. 2 EUV, 21 EUV und 23 EUV — Art. 17 und 52 der Charta der Grundrechte — Beurteilungsfehler — Gleichbehandlung — Nichtdiskriminierung — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Begründungspflicht — Ermessensmissbrauch — Vertrauensschutz — Verhältnismäßigkeit)

13

2016/C 222/15

Rechtssache T-68/14: Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2016 – Post Bank Iran/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation — Einfrieren von Geldern — Einrede der Rechtswidrigkeit — Art. 46 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 267/2012 — Art. 215 AEUV — Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413/GASP in der durch Art. 1 Nr. 7 des Beschlusses 2012/35/GASP geänderten Fassung — Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 — Grundrechte — Art. 2 EUV, 21 EUV und 23 EUV — Art. 17 und 52 der Charta der Grundrechte — Beurteilungsfehler — Gleichbehandlung — Nichtdiskriminierung — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Begründungspflicht — Ermessensmissbrauch — Vertrauensschutz — Verhältnismäßigkeit)

14

2016/C 222/16

Rechtssache T-129/14 P: Urteil des Gerichts vom 4. Mai 2016 – Andres u. a./EZB (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Bedienstete der EZB — Ruhegehälter — Reform des Vorsorgesystems — Einfrieren des Versorgungsplans — Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB — Recht auf Anhörung — Unterschiedlicher Charakter von vertraglichem und statutarischem Beschäftigungsverhältnis — Verfälschung — Rechtsfehler)

15

2016/C 222/17

Rechtssache T-806/14: Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2016 – August Storck/EUIPO (Darstellung einer rechteckigen Verpackung in weiß und blau) (Unionsmarke — Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union — Bildmarke, die eine rechteckige Verpackung in weiß und blau darstellt — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

15

2016/C 222/18

Rechtssache T-47/15: Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2016 – Deutschland/Kommission (Staatliche Beihilfen — Erneuerbare Energien — Beihilfen durch bestimmte Vorschriften des geänderten deutschen Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien [EEG 2012] — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und verringerte EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen — Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden — Begriff der staatlichen Beihilfe — Vorteil — Staatliche Mittel)

16

2016/C 222/19

Rechtssache T-193/15: Urteil des Gerichts vom 4. Mai 2016 – Bodegas Williams & Humbert/EUIPO – Central Hisumer (BOTANIC WILLIAMS & HUMBERT LONDON DRY GIN) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke BOTANIC WILLIAMS & HUMBERT LONDON DRY GIN — Ältere Unionswortmarke THE BOTANICALS — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

17

2016/C 222/20

Rechtssache T-454/15: Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2016 – Laboratorios Ern/EUIPO – Werner (Dynamic Life) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke Dynamic Life — Ältere nationale Wortmarke DYNAMIN — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

17

2016/C 222/21

Rechtssache T-503/15: Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2016 – Aranynektár/EUIPO – Naturval Apícola (Natür-bal) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionswortmarke Natür-bal — Ältere Unionswortmarke NATURVAL — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

18

2016/C 222/22

Rechtssache T-419/11: Beschluss des Gerichts vom 19. April 2016 – ETAD/Kommission (Staatliche Beihilfen — Nichtigerklärung der angefochtenen Maßnahme — Wegfall des Streitgegenstands — Erledigung)

19

2016/C 222/23

Rechtssache T-238/14: Beschluss des Gerichts vom 26. April 2016 – EGBA und RGA/Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Glücks- und Gewinnspiele — Von Frankreich zugunsten der Pferderennveranstalter geplante Beihilfe — Steuerähnliche Abgabe auf Online-Wetteinsätze für Pferderennen — Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird — Vereinigung — Keine individuelle Betroffenheit — Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht — Unzulässigkeit)

19

2016/C 222/24

Rechtssache T-819/14: Beschluss des Gerichts vom 20. April 2016 – Mezhdunaroden tsentar za izsledvane na maltsinstvata i kulturnite vzaimodeystvia/Kommission (Nichtigkeitsklage — Vertrag betreffend einen finanziellen Zuschuss der Union zugunsten eines Vorhabens, das die Verbesserung der Wirksamkeit der Gesetze zur Bekämpfung von Diskriminierungen zum Ziel hat [Projekt GendeRace] — Belastungsanzeige — Nicht anfechtbare Handlung — Handlung, die in einem rein vertraglichen Rahmen erfolgt ist, von dem sie nicht getrennt werden kann — Unzulässigkeit)

20

2016/C 222/25

Rechtssache T-326/15: Beschluss des Gerichts vom 20. April 2016 – Dima/EUIPO (Form einer Box, die aus zwei offenen Würfeln besteht) (Unionsmarke — Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke — Form einer Box, die aus zwei offenen Würfeln besteht — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

21

2016/C 222/26

Rechtssache T-383/15: Beschluss des Gerichts vom 29. April 2016 – Dima/EUIPO (Form einer offenen würfelförmigen Box) (Unionsmarke — Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke — Form einer offenen würfelförmigen Box — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

21

2016/C 222/27

Rechtssache T-520/15 P: Beschluss des Gerichts vom 25. April 2016 – Mikulik/Rat (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Einstellung — Entlassung am Ende der Probezeit — Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

22

2016/C 222/28

Rechtssache T-145/16: Klage, eingereicht am 4. April 2016 – Corsini Santolaria/EUIPO – Molins Tura (biombo 13)

22

2016/C 222/29

Rechtssache T-161/16: Klage, eingereicht am 18. April 2016 – Puma/EUIPO – CMS (CMS Italy)

23

2016/C 222/30

Rechtssache T-165/16: Klage, eingereicht am 18. April 2016 – Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission

24

2016/C 222/31

Rechtssache T-176/16: Klage, eingereicht am 20. April 2016 – Kofola ČeskoSlovensko/EUIPO – Mionetto (UGO)

25

2016/C 222/32

Rechtssache T-179/16: Klage, eingereicht am 22. April 2016 – L’Oréal/EUIPO – Guinot (MASTER SMOKY)

26

2016/C 222/33

Rechtssache T-180/16: Klage, eingereicht am 22. April 2016 – L’Oréal/EUIPO – Guinot (MASTER SHAPE)

26

2016/C 222/34

Rechtssache T-181/16: Klage, eingereicht am 22. April 2016 – L’Oréal/EUIPO – Guinot (MASTER PRECISE)

27

2016/C 222/35

Rechtssache T-182/16: Klage, eingereicht am 22. April 2016 – L’Oréal/EUIPO – Guinot (MASTER DUO)

28

2016/C 222/36

Rechtssache T-183/16: Klage, eingereicht am 22. April 2016 – L’Oréal/EUIPO – Guinot (MASTER DRAMA)

29

2016/C 222/37

Rechtssache T-188/16: Klage, eingereicht am 26. April 2016 – repowermap/EUIPO – Repower (REPOWER)

29

2016/C 222/38

Rechtssache T-190/16: Klage, eingereicht am 27. April 2016 – Azarov/Rat

30

2016/C 222/39

Rechtssache T-194/16: Klage, eingereicht am 29. April 2016 – Klassisk investment/EUIPO (CLASSIC FINE FOODS)

31

2016/C 222/40

Rechtssache T-196/16: Klage, eingereicht am 29. April 2016 – Banca Tercas/Kommission

32

2016/C 222/41

Rechtssache T-198/16: Klage, eingereicht am 1. Mai 2016 – Fondo interbancario di tutela dei depositi/Kommission

33

2016/C 222/42

Rechtssache T-200/16: Klage, eingereicht am 29. April 2016 – Gfi PSF/Kommission

34

2016/C 222/43

Rechtssache T-614/11: Beschluss des Gerichts vom 27. April 2016 – GDC Engineering/Kommission

35

2016/C 222/44

Rechtssache T-142/15: Beschluss des Gerichts vom 20. April 2016 – DHL Express (France)/EUIPO – Chronopost (WEBSHIPPING)

35

2016/C 222/45

Rechtssache F-179/15: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 3. Mai 2016 – Lions Gate Entertainment/EUIPO (DIRTY DANCING)

35

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2016/C 222/46

Rechtssache F-50/15: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 12. Mai 2016 – FS/EWSA (Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Art. 2 Buchst. c der BSB — Bedienstete auf Zeit, die zur Wahrnehmung von Aufgaben eines Referatsleiters in einer Gruppe des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses eingestellt wurde — Art. 44 Abs. 2 des Statuts — Rückwirkender Aufstieg in die nächsthöhere Dienstaltersstufe nach Abschluss einer Probezeit von neun Monaten — In den BSB in zeitlicher Hinsicht nicht vorgesehene entsprechende Anwendung auf Bedienstete auf Zeit — Vertraglich, außerhalb der in den BSB vorgesehenen Fälle festgelegte Probezeit sui generis — Verlängerung der vertraglichen Probezeit — Für unzureichend befundene Qualität der in Wahrnehmung der Aufgaben eines Referatsleiters erbrachten Leistungen — Umsetzung auf einen Dienstposten außerhalb der Führungsebene — Vorteil aus dem Aufstieg in die nächsthöhere Dienstaltersstufe gemäß Art. 44 Abs. 2 des Statuts)

36

2016/C 222/47

Rechtssache F-76/15: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 28. April 2016 – FY/Rat (Öffentlicher Dienst — Soziale Sicherheit — Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem — Übernahme von Krankheitskosten — Erstattungssatz — Anerkennung einer schweren Krankheit — Kriterien — Art. 72 des Statuts und Allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Krankheitskosten)

37

2016/C 222/48

Rechtssache F-92/15: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 12. Mai 2016 – Guittet/Kommission (Öffentlicher Dienst — Ehemaliger Beamter — Soziale Sicherheit — Unfall — Art. 73 des Statuts — Abschluss des Verfahrens — Festsetzung des Grades des dauernden Teilinvalidität — Betrag, der zusätzlich zu dem bei dauernder Teilinvalidität gezahlten Kapitalbetrag geleistet wird — Durchführung eines Aufhebungsurteils — Unheilbare und vollständige Taubheit)

37

2016/C 222/49

Rechtssache F-102/15: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 12. Mai 2016 – FS/EWSA (Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Art. 41 der Charta der Grundrechte — Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten — Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit dem Versuch einer Mediation — Versuch einer Mediation, der vom damaligen Präsidenten des EWSA eingeleitet und unter der Leitung einer ehemaligen Präsidentin des EWSA durchgeführt wurde — Anspruch auf Zugang zu dem nach Abschluss dieser Mediation erstellten Bericht — Nach der Mediation eingeleitete Verwaltungsuntersuchung — Art. 3 des Anhangs IX des Statuts)

38

2016/C 222/50

Rechtssache F-131/11: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 4. Mai 2016 – Dun/Kommission (Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Ruhegehalt — Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts — Vor Eintritt in den Dienst der Union in einem nationalen Rentenversicherungssystem erworbene Ruhegehaltsansprüche — Übertragung auf das Versorgungssystem der Union — Vom Betroffenen nicht sofort angenommener Vorschlag der Anstellungsbehörde für die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre — Auf neue allgemeine Durchführungsbestimmungen gestützter neuer Vorschlag für die Anrechnung — Begriff beschwerende Maßnahme — Offensichtliche Unzulässigkeit — Art. 81 der Verfahrensordnung)

39

2016/C 222/51

Rechtssache F-136/11: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 3. Mai 2016 – Kovács/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Ruhegehalt — Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts — Vor Eintritt in den Dienst der Union in einem nationalen Rentenversicherungssystem erworbene Ruhegehaltsansprüche — Übertragung auf das Versorgungssystem der Union — Ursprünglicher von der betreffenden Person angenommener Vorschlag der Anstellungsbehörde für die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre — Rücknahme des ursprünglichen Vorschlags durch die Anstellungsbehörde — Auf neue allgemeine Durchführungsbestimmungen gestützter neuer Vorschlag zur Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre — Einrede der Unzulässigkeit — Begriff beschwerende Maßnahme — Art. 83 der Verfahrensordnung)

40

2016/C 222/52

Rechtssache F-18/12: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 3. Mai 2016 – Aprili und Kilian/Kommission (Öffentlicher Dienst — Ruhegehälter — Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts — Ruhegehaltsansprüche, die vor dem Eintritt in den Dienst der Union in einem nationalen Rentenversicherungssystem erworben wurden — Übertragung auf das Versorgungssystem der Union — Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, der von der Anstellungsbehörde oder der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde gemacht und von dem Betroffenen angenommen wurde — Rücknahme dieses Vorschlags — Auf neue allgemeine Durchführungsbestimmungen gestützter neuer Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren — Einrede der Unzulässigkeit — Begriff der beschwerenden Maßnahme — Art. 83 der Verfahrensordnung)

40

2016/C 222/53

Rechtssache F-31/12: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 3. Mai 2016 – Noël/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Ruhegehälter — Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts — Vor dem Eintritt in den Dienst der Union in einem nationalen Rentenversicherungssystem erworbene Ruhegehaltsansprüche — Übertragung auf das Versorgungssystem der Union — Vom Betroffenen angenommener ursprünglicher Vorschlag der Anstellungsbehörde zur Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre — Rücknahme dieses Vorschlags — Auf neue allgemeine Durchführungsbestimmungen gestützter neuer Vorschlag zur Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre — Einrede der Unzulässigkeit — Begriff der beschwerenden Maßnahme — Art. 83 der Verfahrensordnung)

41

2016/C 222/54

Rechtssache F-42/12: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 4. Mai 2016 – Bouvret/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Ruhegehälter — Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts — Vor Eintritt in den Dienst der Union in einem nationalen Rentenversicherungssystem erworbene Ruhegehaltsansprüche — Übertragung auf das Versorgungssystem der Union — Von dem Betroffenen angenommener Vorschlag zur Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre, der auf neuen allgemeinen Durchführungsbestimmungen beruht — Einrede der Unzulässigkeit — Begriff beschwerende Maßnahme — Art. 83 der Verfahrensordnung)

42

2016/C 222/55

Rechtssache F-44/12: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 4. Mai 2016 – Maes und Strojwas/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Vertragsbedienstete — Ruhegehälter — Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts — Vor dem Eintritt in den Dienst der Union in einem nationalen Rentenversicherungssystem erworbene Ruhegehaltsansprüche — Übertragung auf das Versorgungssystem der Union — Auf neue allgemeine Durchführungsbestimmungen gestützter Vorschlag der Anstellungsbehörde oder der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde zur Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre — Einrede der Unzulässigkeit — Begriff der beschwerenden Maßnahme — Art. 83 der Verfahrensordnung)

43

2016/C 222/56

Rechtssache F-91/14: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 12. Mai 2016 – Chatel/Rat (Öffentlicher Dienst — Beamte — Ruhegehälter — Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts — Vor dem Eintritt in den Dienst der Union in einem nationalen Rentenversicherungssystem erworbene Ruhegehaltsansprüche — Übertragung auf das Versorgungssystem der Union — Vom Betroffenen angenommener auf neue allgemeine Durchführungsbestimmungen gestützter Vorschlag zur Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre — Begriff der beschwerenden Maßnahme — Offensichtliche Unzulässigkeit — Art. 81 der Verfahrensordnung)

43

2016/C 222/57

Rechtssache F-115/15: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 28. April 2016 – Silva Rodriguez/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Ruhegehalt — Berechnung der Ruhegehaltsansprüche — Zulage für Führungsaufgaben — Art. 81 der Verfahrensordnung)

44

2016/C 222/58

Rechtssache F-91/12: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. Mai 2016 – Bandieri/Kommission

45

2016/C 222/59

Rechtssache F-144/12: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. April 2016 – Pedersen/Kommission

45

2016/C 222/60

Rechtssache F-147/12: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. April 2016 – Sommier/Kommission

45

2016/C 222/61

Rechtssache F-35/13: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. April 2016 – UB (*1) /Kommission

45

2016/C 222/62

Rechtssache F-38/13: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. April 2016 – Zajdel-Syryczyńska/Kommission

46

2016/C 222/63

Rechtssache F-40/13: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. April 2016 – Sommier/Kommission

46

2016/C 222/64

Rechtssache F-69/13: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. Mai 2016 – Schmidt/Kommission

46

2016/C 222/65

Rechtssache F-82/13: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. April 2016 – Bandieri/Kommission

46

2016/C 222/66

Rechtssache F-84/13: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. April 2016 – Drewes-Wran/Kommission

47

2016/C 222/67

Rechtssache F-92/13: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. Mai 2016 – Corman/Kommission

47

2016/C 222/68

Rechtssache F-93/13: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. Mai 2016 – Jimenez Krause/Kommission

47

2016/C 222/69

Rechtssache F-116/13: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. Mai 2016 – Leon-Gonzalez/Kommission

47

2016/C 222/70

Rechtssache F-16/14: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. Mai 2016 – Pangallo/Kommission

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2016/C 222/71

Rechtssache F-19/14: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. Mai 2016 – Nill/Kommission

48

2016/C 222/72

Rechtssache F-40/14: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 2. Mai 2016 – Schmidt/Kommission

48

2016/C 222/73

Rechtssache F-47/14: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. Mai 2016 – Leon-Gonzalez und Vander Velde/Kommission

48

2016/C 222/74

Rechtssache F-60/14: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. Mai 2016 – Abeloos/Kommission

49

2016/C 222/75

Rechtssache F-63/14: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. Mai 2016 – Mota Alves u. a./Kommission

49

2016/C 222/76

Rechtssache F-66/14: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. Mai 2016 – Zareba/Kommission

49

2016/C 222/77

Rechtssache F-107/14: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. Mai 2016 – Glowacz-De-Chevilly/Kommission

49

2016/C 222/78

Rechtssache F-110/14: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 2. Mai 2016 – Nill/Kommission

50

2016/C 222/79

Rechtssache F-95/15: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 3. Mai 2016 – Pals/Kommission

50

2016/C 222/80

Rechtssache F-96/15: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 3. Mai 2016 – Grzebielec/Kommission

50

2016/C 222/81

Rechtssache F-110/15: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 3. Mai 2016 – Grzebielec/Kommission

50


 


DE

 

Aus Gründen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten können einige in dieser Ausgabe enthaltene Informationen nicht mehr öffentlich gemacht werden. Daher wurde eine neue authentifizierte Fassung veröffentlicht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2016/C 222/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 211 vom 13.6.2016

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 200 vom 6.6.2016

ABl. C 191 vom 30.5.2016

ABl. C 175 vom 17.5.2016

ABl. C 165 vom 10.5.2016

ABl. C 156 vom 2.5.2016

ABl. C 145 vom 25.4.2016

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/2


Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 7. März 2016 — Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger Reg. Gen. mbH (AKM) gegen Zürs.net Betriebs GmbH

(Rechtssache C-138/16)

(2016/C 222/02)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Handelsgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger Reg. Gen. mbH (AKM)

Beklagte: Zürs.net Betriebs GmbH

Vorlagefrage

Sind Art. 3 Abs. 1 bzw. Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (1) bzw. Art. 11bis Abs. 1 Z 2 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der Fassung Stockholm/Paris 1967/1971 dahingehend auszulegen, dass eine Regelung, wonach die Übermittlung von Rundfunksendungen durch „Gemeinschaftsantennenanlagen“ wie diejenige der Beklagten im Ausgangsverfahren

a)

nicht als neue Rundfunksendung gilt, wenn an die Anlage nicht mehr als 500 Teilnehmer angeschlossen sind und/oder

b)

als Teil der ursprünglichen Rundfunksendung gilt, wenn es sich um die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks mit Hilfe von Leistungen im Inland (Österreich) handelt,

und diese Nutzungen auch nicht durch ein anderes ausschließliches Recht der öffentlichen Wiedergabe mit Distanzelement im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG erfasst werden, und daher nicht von der Zustimmung des Urhebers abhängig und auch nicht vergütungspflichtig sind,

mit dem Unionsrecht bzw. dem Recht der Berner Übereinkunft als zum Rechtsbestand des Unionsrechts zählender Internationalen Vereinbarung im Widerspruch steht?


(1)  ABl. L 167, S. 10.


20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/3


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Wrocławia-Śródmieścia (Polen), eingereicht am 14. März 2016 — Halina Socha, Dorota Olejnik, Anna Skomra/Szpital Specjalistyczny im. A. Falkiewicza we Wrocławiu

(Rechtssache C-149/16)

(2016/C 222/03)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy dla Wrocławia-Śródmieścia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Halina Socha, Dorota Olejnik, Anna Skomra

Beklagter: Szpital Specjalistyczny im. A. Falkiewicza we Wrocławiu

Vorlagefrage

Sind Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (1) in Verbindung mit dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des [Unions-]Rechts dahin auszulegen, dass ein Arbeitgeber, der wegen einer schwierigen finanziellen Lage eine Kündigung von Arbeits- und Entgeltbedingungen von Arbeitsverträgen (Änderungskündigung) lediglich in Bezug auf die Vergütungsbedingungen ausspricht, dazu verpflichtet ist, das Verfahren anzuwenden, das sich aus der oben genannten Richtlinie ergibt, und die betrieblichen Gewerkschaften zu diesen Kündigungen zu konsultieren, obwohl das nationale Recht – das Gesetz vom 13. März 2003 über besondere Regeln in Bezug auf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit Arbeitnehmern aus von den Arbeitnehmern unabhängigen Gründen (Dz. U. 2003, Nr. 90, Pos. 844, mit Änderungen) – in den Art. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 keinerlei Regelungen betreffend die Kündigung von Bedingungen eines Arbeitsvertrags enthält?


(1)  ABl. L 225, S. 16.


20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/3


Klage, eingereicht am 15. März 2016 – Europäische Kommission/Republik Slowenien

(Rechtssache C-153/16)

(2016/C 222/04)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Kukovec und E. Sanfrutos Cano)

Beklagte: Republik Slowenien

Anträge

Die Europäische Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Slowenien dadurch gegen Art. 12 der Abfallrahmenrichtlinie [Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien] über die Beseitigung, gegen Art. 13 dieser Richtlinie bezüglich einer Abfallbewirtschaftung, die den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt wahrt, sowie gegen Art. 36 Abs. 1 dieser Richtlinie über die Durchsetzung und Sanktionen sowie gegen Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie [1999/31/EG] über Abfalldeponien verstoßen hat, dass sie eine kontinuierliche und dauerhafte Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit durch unsachgemäße Lagerung großer Mengen von Altreifen, ihre Vermengung mit anderen, auch gefährlichen, Abfällen und ihre Deponierung entgegen den Anforderungen der Richtlinie über Abfalldeponien zugelassen hat.

der Republik Slowenien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Republik Slowenien habe eine kontinuierliche und dauerhafte Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit durch unsachgemäße Lagerung großer Mengen von Altreifen, ihre Vermengung mit anderen, auch gefährlichen, Abfällen und ihre Deponierung entgegen den Anforderungen der Richtlinie über Abfalldeponien sowie entgegen den Anforderungen der Abfallrahmenrichtlinie zugelassen.


20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/4


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 25. März 2016 – F. Hoffmann-La Roche AG, La Roche SpA, Novartis AG, Novartis Farma SpA/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

(Rechtssache C-179/16)

(2016/C 222/05)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerinnen: F. Hoffmann-La Roche AG, La Roche SpA, Novartis AG, Novartis Farma SpA

Rechtsmittelgegnerin: Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

Vorlagefragen

1.

Kann Art. 101 AEUV richtigerweise dahin ausgelegt werden, dass die Vertragspartner einer Lizenzvereinbarung als Wettbewerber anzusehen sind, wenn das lizenznehmende Unternehmen auf dem betreffenden relevanten Markt nur aufgrund dieser Vereinbarung tätig ist? Sind, eventuell innerhalb welcher Grenzen, die möglichen Wettbewerbsbeschränkungen des Lizenzgebers gegenüber dem Lizenznehmer unter diesen Umständen, auch wenn sie nicht ausdrücklich in der Lizenzvereinbarung vorgesehen sind, der Anwendung des Art. 101 Abs. 1 AEUV entzogen oder fallen sie immerhin unter die gesetzliche Ausnahme des Art. 101 Abs. 3 AEUV?

2.

Gestattet Art. 101 AEUV der nationalen Wettbewerbsbehörde, den relevanten Markt im Hinblick auf den Inhalt der von den zuständigen Arzneimittelagenturen (AIFA – Agenzia Italiana del Farmaco – und EMA – Europäische Arzneimittel-Agentur –) erlassenen Genehmigungen für das Inverkehrbringen der Arzneimittel autonom zu definieren, oder ist – im Gegenteil – der für die zugelassenen Arzneimittel rechtlich relevante Markt im Sinne des Art. 101 AEUV primär von der zuständigen Regulierungsbehörde auf auch für die nationale Wettbewerbsbehörde verbindliche Weise zu anzupassen und abzugrenzen?

3.

Ist es – auch im Licht der in der Richtlinie 2001/83/EG (1) enthaltenen Vorschriften und insbesondere des Art. [6] über die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln – nach Art. 101 AEUV zulässig, ein off-label (in einem nicht zugelassenen Bereich) verwendetes Arzneimittel und ein zugelassenes Arzneimittel in Bezug auf dieselben therapeutischen Indikationen als austauschbar anzusehen und daher in den Bereich desselben relevanten Marktes aufzunehmen?

4.

Ist es im Sinne des Art. 101 AEUV bei der Abgrenzung des relevanten Marktes neben der substanziellen Substituierbarkeit der Arzneimittel auf der Nachfrageseite von Bedeutung, festzustellen, ob deren Angebot auf dem Markt im Einklang mit dem regulatorischen Rahmen für die Vermarktung von Arzneimitteln erfolgt ist?

5.

Kann jedenfalls das abgestimmte Verhalten, das darauf gerichtet ist, die geringere Sicherheit oder die geringere Wirksamkeit eines Arzneimittels herauszustellen, als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung angesehen werden, wenn diese geringere Wirksamkeit oder Sicherheit, obwohl sie nicht durch gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse belegt wird, im Licht der zur maßgeblichen Zeit verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse aber auch nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann?


(1)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67).


20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/5


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 5. April 2016 — Werner Fries gegen Lufthansa CityLine GmbH

(Rechtssache C-190/16)

(2016/C 222/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesarbeitsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Werner Fries

Beklagte: Lufthansa CityLine GmbH

Vorlagefragen

1.

Ist FCL.065 b des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (1) mit dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in Art. 21 Abs. 1 GRC vereinbar?

2.

Ist FCL.065 b des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit Art. 15 Abs. 1 GRC, wonach jede Person das Recht hat zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben, vereinbar?

3.

Falls die erste und zweite Frage bejaht werden:

a)

Fallen unter den Begriff des „gewerblichen Luftverkehrs“ im Sinne der FCL.065 b bzw. der Bestimmung dieses Begriffs in FCL.010 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auch sog. Leerflüge im Gewerbebetrieb eines Luftverkehrsunternehmens, bei denen weder Fluggäste, noch Fracht oder Post befördert werden?

b)

Fallen unter den Begriff des „gewerblichen Luftverkehrs“ im Sinne der FCL.065 b bzw. der Bestimmung dieses Begriffs in FCL.010 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 die Ausbildung und Abnahme von Prüfungen, bei denen der über 65-jährige Pilot sich als nicht fliegendes Mitglied der Crew im Cockpit des Flugzeugs aufhält?


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 311, S. 1.


20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/6


Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 4. Februar 2016 in der Rechtssache T-620/11, GFKL Financial Services AG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 14. April 2016

(Rechtssache C-209/16 P)

(2016/C 222/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und R. Kanitz, Bevollmächtigte)

Andere Verfahrensbeteiligte: GFKL Financial Services AG, Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Februar 2016 in der Rechtssache T-620/11 aufzuheben, soweit es die Klage als unbegründet abweist,

den Beschluss der Kommission vom 26. Januar 2011, K(2011)275 endgültig, im Verfahren „Staatliche Beihilfe C 7/2010– KStG, Sanierungsklausel“ gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs für nichtig zu erklären,

die Kommission zur Tragung der Kosten vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin einen Rechtsmittelgrund geltend.

Es liege ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV vor. Das Gericht habe verkannt, das § 8c Abs. 1a KStG, die sog. Sanierungsklausel, nicht selektiv sei:

Die sog. Sanierungsklausel sei nicht prima facie selektiv, weil keine Abweichung vom maßgeblichen Referenzsystem vorliege, und weil sie eine allgemeine Maßnahme sei, die jedem Unternehmen im Gebiet des Mitgliedstaats zugutekommen kann.

Die sog. Sanierungsklausel sei auch aus der Natur und dem inneren Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. Die Sanierungsklausel sei erstens durch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, zweitens durch die Missbrauchsbekämpfung, nämlich die Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen, und drittens durch die objektiven Unterschiede zwischen einem schädlichen Beteiligungserwerb und einem Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung gerechtfertigt.


20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/6


Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 18. April 2016 – C. King/The Sash Window Workshop Ltd, Richard Dollar

(Rechtssache C-214/16)

(2016/C 222/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: C. King

Rechtsmittelgegner: The Sash Window Workshop Ltd, Richard Dollar

Vorlagefragen

1.

Ist es im Fall eines Rechtsstreits zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber über die Frage, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf Jahresurlaub mit Vergütung gemäß Art. 7 der Richtlinie 2003/88 (1) hat, mit dem Unionsrecht und insbesondere mit dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes vereinbar, wenn der Arbeitnehmer zunächst Urlaub nehmen muss, ehe er feststellen lassen kann, ob er Anspruch auf Vergütung hat?

2.

Wenn der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Jahresurlaub in dem Jahr, in dem ein Anspruch auszuüben ist, ganz oder teilweise nicht nimmt, den Urlaub aber genommen hätte, wenn nicht der Arbeitgeber die Vergütung für genommene Urlaubszeiten verweigern würde, kann dann der Arbeitnehmer geltend machen, dass er an der Ausübung seines Anspruchs auf bezahlten Urlaub gehindert ist, so dass der Anspruch solange übertragen wird, bis der Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Ausübung des Anspruchs hat?

3.

Wenn der Anspruch übertragen wird, erfolgt die Übertragung dann zeitlich unbegrenzt oder gilt ein begrenzter Zeitraum für die Ausübung des übertragenen Anspruchs in Entsprechung zu den Grenzen, die vorgesehen sind, wenn der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch im betreffenden Urlaubsjahr wegen Krankheit nicht ausüben kann?

4.

Wenn es keine gesetzliche oder vertragliche Bestimmung zur Festlegung eines Übertragungszeitraums gibt, ist dann das Gericht zur Festsetzung einer Grenze für den Übertragungszeitraum verpflichtet, um sicherzustellen, dass die Anwendung der Regulations nicht den mit Art. 7 verfolgten Zweck verfälscht?

5.

Ist in diesem Fall ein Zeitraum von 18 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahrs, in dem der Urlaub angefallen ist, mit dem Anspruch aus Art. 7 vereinbar?


(1)  Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S 9).


20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/7


Vorabentscheidungsersuchen des Efeteio Athinon (Griechenland), eingereicht am 18. April 2016 – Europäische Kommission/Dimos Zagoriou

(Rechtssache C-217/16)

(2016/C 222/09)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen, Griechenland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Europäische Kommission

Berufungsbeklagte: Dimos Zagoriou (Gemeinde Zagori)

Vorlagefragen

1.

Welcher Natur sind die Rechtsakte der Europäischen Kommission bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten nach den Verordnungen Nr. 2052/1988 (1), Nr. 4253/1998 (2) und Nr. 4256/1988 (3), und mehr im Besonderen sind diese Rechtsakte der Kommission Akte des öffentlichen Rechts, die in jedem Fall dem Grunde nach zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten führen, wenn insbesondere der Gegenstand einer von der Europäischen Kommission betriebenen Pfändung bei einem Dritten eine privatrechtliche Forderung ist, obwohl die ursprüngliche Forderung, zu deren Befriedigung die Zwangsvollstreckung betrieben wird, einem Rechtsverhältnis des öffentlichen Rechts entspringt, das sich aus den vorgenannten Rechtsakten der Europäischen Kommission ergibt, oder handelt es sich um Rechtsakte des Privatrechts, die zu privatrechtlichen Streitigkeiten führen?

2.

Angesichts des Umstands, dass gemäß Art. 299 AEUV die Zwangsvollstreckung der Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit denen Personen mit Ausnahme der Mitgliedstaaten eine Zahlung auferlegt wird, nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates erfolgt, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung stattfindet, und angesichts des Umstands, dass derselbe Artikel vorsieht, dass für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane zuständig sind: Wie bestimmt sich die Zuständigkeit der einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane über die aus Anlass dieser Vollstreckung entstehenden Rechtsstreitigkeiten, wenn diese Rechtsstreitigkeiten nach dem innerstaatlichen Recht dem Grunde nach verwaltungsrechtliche Streitigkeiten sind, also wenn das zugrunde liegende Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlich ist?

3.

Ist im Fall einer Zwangsvollstreckung von Rechtsakten der Europäischen Kommission, die in Anwendung der Verordnungen Nr. 2058/1988, Nr. 4253/1988 und Nr. 4256/1988 erlassen worden sind und mit denen Personen mit Ausnahme der Mitgliedstaaten eine Zahlung auferlegt wird, die Passivlegitimation des Schuldners auf der Grundlage des nationalen Rechts oder auf der Grundlage des [Union]srechts zu bestimmen?

4.

Wenn die Person, der die sich aus einem Rechtsakt der Europäischen Kommission, den diese in Anwendung der Verordnungen Nr. 2052/1988, Nr. 4253/1988 und Nr. 4256/1988 erlassen hat, ergebende Zahlungspflicht auferlegt wird, ein kommunales Unternehmen ist, das in der Folge aufgelöst wurde, haftet dann die Gemeinde, der das fragliche Unternehmen gehört, gegenüber der Europäischen Kommission nach den oben genannten Verordnungen für die Erfüllung der in Rede stehenden Geldforderung?


(1)  ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9.

(2)  ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1.

(3)  ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 25.


20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/8


Rechtsmittel der GFKL Financial Services GmbH, vormals GFKL Financial Services AG gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 4. Februar 2016 in der Rechtssache T-620/11, GFKL Financial Services AG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 19. April 2016

(Rechtssache C-219/16 P)

(2016/C 222/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: GFKL Financial Services GmbH, vormals GFKL Financial Services AG (Prozessbevollmächtigte: Dr. M Schweda, J. Eggers, Dr. M. Knebelsberger, Dr. F. Loose, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Neunte Kammer) vom 4. Februar 2016 in der Rechtssache T-620/11, soweit mit dem Urteil die Klage als unbegründet abgewiesen wird, aufzuheben und

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 26. Januar 2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) „KStG, Sanierungsklausel“ (1), Aktenzeichen K(2011) 275, für nichtig zu erklären;

2.

Hilfsweise: das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Neunte Kammer) vom 4. Februar 2016 in der Rechtssache T-620/11, soweit mit dem Urteil die Klage als unbegründet abgewiesen wird, aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

3.

Die Kosten des Verfahrens der Rechtsmittelgegnerin aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen die Qualifizierung der Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG als selektive Beihilfe.

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe:

Erster Rechtsmittelgrund: Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die Sanierungsklausel sei keine selektive Maßnahme und stelle daher keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar.

Das Gericht gehe fälschlich davon aus, die Ausnahmevorschrift des § 8c Abs. 1 KStG, wonach in bestimmen Fällen von Beteiligungserwerben an sich vortragsfähige Verluste untergehen, sei Teil des Referenzsystems. Tatsächlich sei diese Vorschrift eine Abweichung vom Referenzsystem. Das Referenzsystem bestehe in der generellen Möglichkeit, Verluste in spätere Veranlagungszeiträume vorzutragen.

Die Sanierungsklausel weise zudem insofern allgemeinen Charakter auf, als sie keinen selektiven Vorteil gewähre. Es bestünden erhebliche Unterschiede zwischen Unternehmen in Schwierigkeiten, die unter die Sanierungsklausel fallen, und allen anderen, insbesondere wirtschaftlich gesunden Unternehmen, so dass sich diese beiden Gruppen von Unternehmen nicht in einer vergleichbaren Situation befänden. Zudem lege das Gericht im Rahmen der Gleichheitsprüfung ein rein theoretisches Szenario zugrunde; die vom Gericht in Bezug genommene Vergleichsgruppe komme in der Rechtswirklichkeit praktisch nicht vor.

Auch würden durch die Sanierungsklausel nicht „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstigt. Die Sanierungsklausel sei potentiell allen Unternehmen zugänglich und schließe keine Gruppe von Unternehmen von vornherein aus. Sie knüpfe nicht an eine „spezifische Eigenart“ eines Unternehmens an, sondern an einen Wirtschaftsvorgang, nämlich den sog. Sanierungserwerb.

Die Sanierungsklausel könnte zudem durch das Wesen und die allgemeinen Zwecke des deutschen Steuersystems gerechtfertigt werden. Sie verhelfe grundlegenden Prinzipien des deutschen Körperschaftssteuerrechts, namentlich dem Grundsatz des Verlustvortrags, dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie dem allgemeinen fiskalischen Zweck der Sicherung nachhaltiger Steuereinnahmen zur Geltung.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes

Das Urteil des Gerichts verstoße gegen den unionsrechtlichen Vertrauensschutzgrundsatz. Die behauptete Beihilfequalität der Sanierungsklausel sei nämlich für keinen noch so sorgfältigen Gewerbetreibenden als solche ersichtlich gewesen. Vergleichbare Regelungen in Deutschland oder anderen EU-Mitgliedstaaten seien von der Kommission zu keiner Zeit als beihilferechtswidrig beanstandet worden.


(1)  ABl. L 235, S. 26.


20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/9


Rechtsmittel der Ludwig-Bölkow-Systemtechnik GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 19. Februar 2016 in der Rechtssache T-53/14, Ludwig-Bölkow-Systemtechnik gegen Kommission, eingelegt am 2. Mai 2016

(Rechtssache C-250/16 P)

(2016/C 222/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Ludwig-Bölkow-Systemtechnik GmbH (Prozessbevollmächtigter: M. Núñez Müller, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt:

Ziffer 3 des Tenors des angefochtenen Urteils, wonach die Klage in der Rechtssache T-53/14 im Übrigen abgewiesen wurde, und die dazugehörige Kostenentscheidung in Ziffer 4 aufzuheben,

Ziffer 2 des Tenors des angefochtenen Urteils, wonach die von der Ludwig-Bölkow-Systemtechnik GmbH als pauschalierter Schadensersatz geschuldeten Beträge auf eine Höhe von 10 % der zurückzuzahlenden Vorschüsse herabgesetzt werden, dahingehend abzuändern, dass von der Ludwig-Bölkow-Systemtechnik GmbH keine Beträge als pauschalierter Schadensersatz geschuldet werden,

der Europäischen Kommission sowohl die Kosten des Rechtsmittelverfahrens als auch – in Ergänzung von Ziffer 4 des angefochtenen Urteilstenors – die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Rechtssache T-53/14 aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem Rechtsmittel werde nicht Ziff. 1 des Urteilstenors des Gerichts in der Rechtssache T-53/14 angegriffen, mit dem das Gericht festgestellt habe, dass sich der zweite und dritte Klageantrag erledigt hatten. Ebenso werde mit dem Rechtsmittel nicht Ziff. 2 des Urteilstenors des Gerichts in der Rechtssache T-53/14 insoweit angegriffen, als das Gericht die als pauschalierter Schadensersatz geschuldeten Beträge auf 10 % der im Rahmen der Projekte HyWays, HyApproval und HarmonHy zurückzuzahlenden Vorschüsse herabgesetzt habe; vielmehr werde Ziff. 2 des Urteilstenors nur insoweit angegriffen, als dieser die als Schadensersatz geschuldeten Beträge nicht, wie in der Klage beantragt, auf null herabgesetzt habe. Ziff. 3 des Urteilstenors werde insoweit angefochten, als das Gericht damit den ersten und (teilweise) den vierten Klageantrag abgewiesen habe. Ziff. 4 des Urteilstenors werde insoweit angefochten, als ein Erfolg des Rechtsmittels zu einer anderen Kostenfolge führen müsse und als das Gericht der Kommission, entgegen dem klägerischen Begehren, nicht die Kosten auferlegt habe, die auf die für erledigt erklärten Anträge der Klägerin entfallen seien.

Die Rechtsmittelführerin ist der Auffassung, dass das angefochtene Urteil gegen die Urteilsbegründungspflicht nach Art. 36, Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, gegen das Verbot der Verfälschung von Beweismitteln sowie gegen anwendbares belgisches Recht verstoße.

Das angefochtene Urteil verletze die Urteilsbegründungspflicht, weil das Gericht rechtsfehlerhaft und ohne inhaltliche Begründung davon ausgehe, dass die von der Rechtsmittelführerin verwandte Methode zur Berechnung des Stundensatzes für erstattungsfähige Kosten dazu führe, dass die Kommission an der Deckung von projektunabhängigen Gesamtkosten beteiligt werde.

Das angefochtene Urteil verstoße ferner gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben, da die Unklarheit der in den streitigen Verträgen enthaltenen Allgemeinen Bedingungen zulasten der Kommission und zugunsten der Rechtsmittelführerin hätte ausgelegt werden müssen, anstatt das Anwendungsrisiko auf die Rechtsmittelführerin zu verlagern.

Das angefochtene Urteil verstoße auch gegen das Verbot der Verfälschung von Beweismitteln, da die Würdigung des erstinstanzlichen Tatsachenvortrags der Rechtsmittelführerin offensichtlich unzutreffend sei.

Das angefochtene Urteil verstoße ferner gegen zwingende Normen des anwendbaren belgischen Rechts und den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, weil es zu Unrecht eine „eindeutige“ Auslegung der Allgemeinen Bedingungen annehme und damit die Anwendung belgischen Rechts ausschließe.

Schließlich verstoße das angefochtene Urteil auch gegen die Urteilsbegründungspflicht und gegen anwendbares Recht, weil es im Hinblick auf die Verpflichtung zur Zahlung von pauschaliertem Schadensersatz zwar anerkenne, dass Art. II.30 der Allgemeinen Bedingungen gegen zwingendes belgisches Recht verstößt, daraus aber nicht die Unanwendbarkeit des Art. II.30 AB folgere, sondern rechtswidrig eine geltungserhaltende Reduktion vornehme.


Gericht

20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/12


Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2016 – Izsák und Dabis/Kommission

(Rechtssache T-529/13) (1)

((Institutionelles Recht - Europäische Bürgerinitiative - Kohäsionspolitik - Regionen mit nationalen Minderheiten - Ablehnung der Registrierung - Offenkundiges Fehlen von Befugnissen der Kommission - Art. 4 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung [EU] Nr. 211/2011))

(2016/C 222/12)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Kläger: Balázs-Árpád Izsák (Târgu Mureș, Rumänien) und Attila Dabis (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin J. Tordáné dr. Petneházy, dann Rechtsanwalt D. Sobor)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst H. Krämer, K. Talabér-Ritz, A. Steiblytė und P. Hetsch, dann K. Talabér-Ritz, K. Banks, H. Krämer und B.-R. Killmann)

Streithelfer zur Unterstützung der Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Fehér, G. Szima und G. Koós)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E.-M. Mamouna), Rumänien (Prozessbevollmächtigte: R. Radu, R. Haţieganu, D. Bulancea und M. Bejenar) und Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: B. Ricziová)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4975 final der Kommission vom 25. Juli 2013, mit dem die Registrierung der geplanten Bürgerinitiative der Kläger abgelehnt wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Balázs-Árpád Izsák und Herr Attila Dabis tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Ungarn, die Hellenische Republik, Rumänien und die Slowakische Republik tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 24 vom 25.1.2014.


20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/12


Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2016 – Mikhalchanka/Rat

(Rechtssache T-693/13) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Belarus - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Beschränkung der Einreise in und der Durchreise durch das Unionsgebiet - Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste der betroffenen Personen - Journalist - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Beurteilungsfehler))

(2016/C 222/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Aliaksei Mikhalchanka (Minsk, Belarus) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Michalauskas)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und F. Naert)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/534/GASP des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2013, L 288, S. 69) sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1054/2013 des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2013, L 288, S. 1)

Tenor

1.

Der Antrag des Rates der Europäischen Union auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache wird zurückgewiesen.

2.

Soweit sie Herrn Aliaksei Mikhalchanka betreffen, werden für nichtig erklärt:

der Beschluss 2013/534/GASP des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus;

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1054/2013 des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus.

3.

Der Rat trägt neben seinen eigenen Kosten auch die Kosten von Herrn Mikhalchanka.


(1)  ABl. C 93 vom 29.3.2014.


20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/13


Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2016 – Iran Insurance/Rat

(Rechtssache T-63/14) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Einrede der Rechtswidrigkeit - Art. 46 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 267/2012 - Art. 215 AEUV - Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413/GASP in der durch Art. 1 Nr. 7 des Beschlusses 2012/35/GASP geänderten Fassung - Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 - Grundrechte - Art. 2 EUV, 21 EUV und 23 EUV - Art. 17 und 52 der Charta der Grundrechte - Beurteilungsfehler - Gleichbehandlung - Nichtdiskriminierung - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Begründungspflicht - Ermessensmissbrauch - Vertrauensschutz - Verhältnismäßigkeit))

(2016/C 222/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Iran Insurance Company (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Luff)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: I. Rodios und M. Bishop)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und D. Gauci)

Gegenstand

Zum einen Klage gemäß Art. 263 AEUV und 275 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 306, S. 18) sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 306, S. 3), soweit diese die Klägerin betreffen, und zum anderen Klage gemäß Art. 277 AEUV auf Feststellung, dass Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) in der durch Art. 1 Nr. 7 des Beschlusses 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 (ABl. L 19, S. 22) geänderten Fassung sowie Art. 23 Abs. 2 Buchst. d und Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1) auf die Klägerin nicht anwendbar sind

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Iran Insurance Company trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 78 vom 15.3.2014.


20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/14


Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2016 – Post Bank Iran/Rat

(Rechtssache T-68/14) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Einrede der Rechtswidrigkeit - Art. 46 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 267/2012 - Art. 215 AEUV - Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413/GASP in der durch Art. 1 Nr. 7 des Beschlusses 2012/35/GASP geänderten Fassung - Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 - Grundrechte - Art. 2 EUV, 21 EUV und 23 EUV - Art. 17 und 52 der Charta der Grundrechte - Beurteilungsfehler - Gleichbehandlung - Nichtdiskriminierung - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Begründungspflicht - Ermessensmissbrauch - Vertrauensschutz - Verhältnismäßigkeit))

(2016/C 222/15)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Post Bank Iran (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Luff)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: I. Rodios und M. Bishop)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und D. Gauci)

Gegenstand

Zum einen Klage gemäß Art. 263 AEUV und 275 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 306, S. 18) sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 306, S. 3), soweit diese die Klägerin betreffen, und zum anderen Klage gemäß Art. 277 AEUV auf Feststellung, dass Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) in der durch Art. 1 Nr. 7 des Beschlusses 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 (ABl. L 19, S. 22) geänderten Fassung sowie Art. 23 Abs. 2 Buchst. d und Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1) auf die Klägerin nicht anwendbar sind

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Post Bank Iran trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 129 vom 28.4.2014.


20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/15


Urteil des Gerichts vom 4. Mai 2016 – Andres u. a./EZB

(Rechtssache T-129/14 P) (1)

((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete der EZB - Ruhegehälter - Reform des Vorsorgesystems - Einfrieren des Versorgungsplans - Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB - Recht auf Anhörung - Unterschiedlicher Charakter von vertraglichem und statutarischem Beschäftigungsverhältnis - Verfälschung - Rechtsfehler))

(2016/C 222/16)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Carlos Andres (Frankfurt am Main, Deutschland) und die 150 weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Ehlers und M. López Torres, dann B. Ehlers und F. Malfrère im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2013, Andres u. a./EZB (F-15/10, EU:F:2013:194), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Carlos Andres und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Rechtsmittelführer tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 159 vom 26.5.2014.


20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/15


Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2016 – August Storck/EUIPO (Darstellung einer rechteckigen Verpackung in weiß und blau)

(Rechtssache T-806/14) (1)

((Unionsmarke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke, die eine rechteckige Verpackung in weiß und blau darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2016/C 222/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: August Storck KG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen P. Goldenbaum, I. Rohr und A.-C. Richter sowie Rechtsanwalt T. Melchert)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: V. Melgar und H. Kunz)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. September 2014 (Sache R 644/2014-5) über die internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union einer Bildmarke, die eine rechteckige Verpackung in weiß und blau darstellt

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die August Storck KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 46 vom 9.2.2015.


20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/16


Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2016 – Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-47/15) (1)

((Staatliche Beihilfen - Erneuerbare Energien - Beihilfen durch bestimmte Vorschriften des geänderten deutschen Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien [EEG 2012] - Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und verringerte EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen - Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Begriff der staatlichen Beihilfe - Vorteil - Staatliche Mittel))

(2016/C 222/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Henze und K. Petersen, dann T. Henze und K. Stranz im Beistand von Rechtsanwalt T. Lübbig)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Maxian Rusche und R. Sauer, dann T. Maxian Rusche und K. Herrmann)

Gegenstand

Klage gestützt auf Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] (ABl. 2015, L 250, S. 122)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 127 vom 20.4.2015.


20.6.2016   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/17


Urteil des Gerichts vom 4. Mai 2016 – Bodegas Williams & Humbert/EUIPO – Central Hisumer (BOTANIC WILLIAMS & HUMBERT LONDON DRY GIN)

(Rechtssache T-193/15) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke BOTANIC WILLIAMS & HUMBERT LONDON DRY GIN - Ältere Unionswortmarke THE BOTANICALS - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2016/C 222/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Bodegas Williams & Humbert, SA (Jerez de la Frontera, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Gómez López)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: S. Palmero Cabezas)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Central Hisumer, SL (Orihuela, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Garrido Jiménez)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Februar 2015 (Sache R 594/2014-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Central Hisumer und Bodegas Williams & Humbert

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Bodegas Williams & Humbert, SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 198 vom 15.6.2015.


20.6.2016   

DE

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C 222/17


Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2016 – Laboratorios Ern/EUIPO – Werner (Dynamic Life)

(Rechtssache T-454/15) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Dynamic Life - Ältere nationale Wortmarke DYNAMIN - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2016/C 222/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Laboratorios Ern, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Pérez Serres, Rechtsanwalt R. Guerras Mazón sowie Rechtsanwältinnen S. Correa Rodríguez und T. González Martínez)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: M. Rajh)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Matthias Werner (Neufahrn, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. Mai 2015 (Sache R 441/2014-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Laboratorios Ern und Herrn Werner

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Laboratorios Ern, SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 320 vom 28.9.2015.


20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/18


Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2016 – Aranynektár/EUIPO – Naturval Apícola (Natür-bal)

(Rechtssache T-503/15) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke Natür-bal - Ältere Unionswortmarke NATURVAL - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2016/C 222/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Aranynektár Termékgyártó és Kereskedelmi KFT (Dunavarsány, Ungarn) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Molnár)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: S. Palmero Cabezas)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Naturval Apícola, SL (Monserrat, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Valdelomar Serrano, D. Gabarre Armengol, G. Hinarejos Mulliez, E. Bayo de Gispert und J. Rodríguez Fuensalida)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. Juni 2015 (Sache R 1158/2014-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Naturval Apícola, SL und der Aranynektár Termékgyártó és Kereskedelmi Kft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Aranynektár Termékgyártó és Kereskedelmi KFT trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 354 vom 26.10.2015.


20.6.2016   

DE

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C 222/19


Beschluss des Gerichts vom 19. April 2016 – ETAD/Kommission

(Rechtssache T-419/11) (1)

((Staatliche Beihilfen - Nichtigerklärung der angefochtenen Maßnahme - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung))

(2016/C 222/22)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Etaireia Akiniton Dimosiou AE (ETAD), vormals Ellinika Touristika Akinita AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Fragkakis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou, H. van Vliet und M. Konstantinidis)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Elliniko Kazino Kerkyras AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Fragkakis)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Koinopraxia Touristiki Loutrakiou AE OTA – Loutraki AE – Klab Otel Loutraki Kazino Touristikes kai Xenodocheiakes Epicheiriseis AE (Loutraki, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/716/EU der Kommission vom 24. Mai 2011 über die staatliche Beihilfe C-16/10 (ex NN 22/10, ex CP 318/09) Griechenlands zugunsten bestimmter griechischer Kasinos (ABl. 285, S. 25)

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Etaireia Akiniton Dimosiou AE (ETAD) und der Elliniko Kazino Kerkyras AE.

3.

Die Koinopraxia Touristiki Loutrakiou AE OTA – Loutraki AE – Klab Otel Loutraki Kazino Touristikes kai Xenodocheiakes Epicheiriseis AE trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 282 vom 24.9.2011.


20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/19


Beschluss des Gerichts vom 26. April 2016 – EGBA und RGA/Kommission

(Rechtssache T-238/14) (1)

((Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Glücks- und Gewinnspiele - Von Frankreich zugunsten der Pferderennveranstalter geplante Beihilfe - Steuerähnliche Abgabe auf Online-Wetteinsätze für Pferderennen - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Vereinigung - Keine individuelle Betroffenheit - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Unzulässigkeit))

(2016/C 222/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: European Gaming and Betting Association (EGBA) (Brüssel, Belgien) und The Remote Gambling Association (RGA) (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S.-P. Brankin, Solicitor, Rechtsanwälte T. De Meese, E. Wijckmans und M. Mudrony)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouchagiar und P.-J. Loewenthal)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: D. Colas und J. Bousin)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/19/EU der Kommission vom 19. Juni 2013 über die Staatliche Beihilfe SA.30753 (C 34/10) (ex N 140/10), die Frankreich zugunsten der Pferderennveranstalter durchzuführen plant (ABl. 2014, L 14, S. 17)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die European Gaming and Betting Association (EGBA) und die The Remote Gambling Association (RGA) tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 212 vom 7.7.2014.


20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/20


Beschluss des Gerichts vom 20. April 2016 – Mezhdunaroden tsentar za izsledvane na maltsinstvata i kulturnite vzaimodeystvia/Kommission

(Rechtssache T-819/14) (1)

((Nichtigkeitsklage - Vertrag betreffend einen finanziellen Zuschuss der Union zugunsten eines Vorhabens, das die Verbesserung der Wirksamkeit der Gesetze zur Bekämpfung von Diskriminierungen zum Ziel hat [Projekt GendeRace] - Belastungsanzeige - Nicht anfechtbare Handlung - Handlung, die in einem rein vertraglichen Rahmen erfolgt ist, von dem sie nicht getrennt werden kann - Unzulässigkeit))

(2016/C 222/24)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Fondatsia „Mezhdunaroden tsentar za izsledvane na maltsinstvata i kulturnite vzaimodeystvia“ (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Hristev)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Di Paolo und V. Soloveytchik)

Gegenstand

Klage, gestützt auf Art. 263 AEUV, auf Nichtigerklärung zum einen der Handlung der Kommission, die im Schreiben vom 22. August 2014 enthalten ist, mit dem die Beendigung des Auditverfahrens und die Aussetzung der Beitreibung des Schadensersatzes im Rahmen einer Finanzhilfevereinbarung zur Unterstützung eines Vorhabens angekündigt wird, und zum anderen der Belastungsanzeige, die diesem Schreiben beigefügt ist und von der Kommission ausgestellt wurde, um den im Rahmen dieses Vorhabens an die Klägerin gezahlten Betrag von 34 070,16 Euro zurückzuerlangen

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 89 vom 16.3.2015.


20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/21


Beschluss des Gerichts vom 20. April 2016 – Dima/EUIPO (Form einer Box, die aus zwei offenen Würfeln besteht)

(Rechtssache T-326/15) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke - Form einer Box, die aus zwei offenen Würfeln besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt))

(2016/C 222/25)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Dima Verwaltungs GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Kerkhoff)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch A. Graul und A. Schifko, dann durch A. Graul und M. Fischer)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. April 2015 (Sache R 2567/2014-5) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in der Form einer Box, die aus zwei offenen Würfeln besteht, als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Dima Verwaltungs GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 328 vom 5.10.2015.


20.6.2016   

DE

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C 222/21


Beschluss des Gerichts vom 29. April 2016 – Dima/EUIPO (Form einer offenen würfelförmigen Box)

(Rechtssache T-383/15) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke - Form einer offenen würfelförmigen Box - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt))

(2016/C 222/26)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Dima Verwaltungs GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Kerkhoff)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. März 2015 (Sache R 2568/2014-5) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in der Form einer offenen würfelförmigen Box als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Dima Verwaltungs GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 328 vom 5.10.2015.


20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/22


Beschluss des Gerichts vom 25. April 2016 – Mikulik/Rat

(Rechtssache T-520/15 P) (1)

((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Entlassung am Ende der Probezeit - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel))

(2016/C 222/27)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Filip Mikulik (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und M. Veiga)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Einzelrichter) vom 25. Juni 2015, Mikulik/Rat (F-67/14, EU:F:2015:65), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Filip Mikulik wird dazu verurteilt, die Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 354 vom 26.10.2015.


20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/22


Klage, eingereicht am 4. April 2016 – Corsini Santolaria/EUIPO – Molins Tura (biombo 13)

(Rechtssache T-145/16)

(2016/C 222/28)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Laura Corsini Santolaria (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Merino Baylos)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Maria Molins Tura (Barcelona, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „biombo 13“ – Anmeldung Nr. 12 271 383

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Januar 2016 in der Sache R 744/2015-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für die beantragten Klassen 25, 35 und 42 in vollem Umfang aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


20.6.2016   

DE

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C 222/23


Klage, eingereicht am 18. April 2016 – Puma/EUIPO – CMS (CMS Italy)

(Rechtssache T-161/16)

(2016/C 222/29)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Puma SE (Herzogenaurach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. González-Bueno Catalán de Ocón)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Costruzione Macchine Speciali Srl (CMS) (Alonte, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke mit den Wortelementen „CMS ITALY“ mit Benennung der Europäischen Union – Internationale Registrierung Nr. 1 150 538 mit Benennung der Europäischen Union

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. Januar 2016 in der Sache R 229/2015-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung wegen Nichtanwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 aufzuheben;

dem EUIPO und der Costruzione Macchine Speciali Srl (CMS) die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 8 Abs. 5 und Art. 76 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Regel 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95;

Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung.


20.6.2016   

DE

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C 222/24


Klage, eingereicht am 18. April 2016 – Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission

(Rechtssache T-165/16)

(2016/C 222/30)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Ryanair Ltd (Dublin, Irland), Airport Marketing Services Ltd (Dublin) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Berrisch, E. Vahida und I. Metaxas-Maragkidis sowie B. Byrne, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 1 Abs. 4 sowie die Art. 2 bis 4 des Beschlusses (EU) 2016/287 der Kommission vom 15. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.26500 (2012/C) (ex 2011/NN, ex CP 227/2008), die Deutschland Flughafen Altenburg-Nobitz GmbH und Ryanair Ltd. gewährt hat (ABl. 2016, L 59, S. 22), für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.

1.

Der Beschluss verstoße gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der EU, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Verteidigungsrechte der Klägerinnen, da die Kommission den Klägerinnen keinen Zugang zur Untersuchungsakte gewährt und sie nicht in die Lage versetzt habe, ihre Standpunkte sachgerecht zu vertreten.

2.

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission die Selektivität nicht nachgewiesen habe.

3.

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission zu Unrecht angenommen habe, dass die Vereinbarungen zwischen dem Flughafen und den Klägerinnen ihnen einen Vorteil verschafft hätten. Die Kommission habe sich zu Unrecht geweigert, sich auf die von den Klägerinnen vorgeschlagene Vergleichsanalyse zu stützen, offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und es versäumt, Gründe für ihre Beurteilung der Wirtschaftlichkeit anzuführen; sie habe es nämlich unterlassen, den Marketingdienstleistungen, die im Rahmen der Vereinbarungen über Marketingdienstleistungen erbracht worden seien, einen angemessenen Wert beizumessen, habe zu Unrecht die Beweggründe der Entscheidung des Flughafens, Marketingdienstleistungen zu erwerben, übergangen, habe zu Unrecht die Möglichkeit außer Acht gelassen, dass ein Teil der Marketingdienstleistungen für Zwecke des Allgemeininteresses erworben sein könnte, habe ihre Schlussfolgerungen auf unvollständige, unzuverlässige und ungeeignete Daten für ihre Berechnung der Wirtschaftlichkeit gestützt und habe zu Unrecht die weiteren Vorteile des Airport Services Agreement des Flughafens mit Ryanair außer Acht gelassen.

4.

Hilfsweise: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 2 AEUV, da die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie festgestellt habe, dass die Beihilfe für Ryanair und AMS den kumulierten Grenzverlusten des Flughafens (auf der Grundlage der Berechnung der Kommission) statt dem tatsächlichen Gewinn von Ryanair und AMS entspreche. Die Kommission hätte prüfen müssen, in welchem Umfang der behauptete Gewinn tatsächlich an die Fluggäste von Ryanair weitergegeben worden sei. Darüber hinaus habe sie keinen Wettbewerbsvorteil beziffert, der Ryanair durch die vermeintliche Beihilfe entstanden sei, und nicht ordnungsgemäß erklärt, warum die Rückforderung des Beihilfebetrags notwendig gewesen sei, um die Wiederherstellung der Lage vor der Zahlung der Beihilfe sicherzustellen.


20.6.2016   

DE

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C 222/25


Klage, eingereicht am 20. April 2016 – Kofola ČeskoSlovensko/EUIPO – Mionetto (UGO)

(Rechtssache T-176/16)

(2016/C 222/31)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Kofola ČeskoSlovensko (Ostrava, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Lorenc)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mionetto SpA (Valdobbiadene, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „UGO“ – Anmeldung Nr. 11 541 851.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Februar 2016 in der Sache R 2707/2014-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen die Verordnung Nr. 207/2009 in geänderter Fassung und gegen ihre Durchführungsbestimmungen, insbesondere fehlerhafte Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den fraglichen Marken.


20.6.2016   

DE

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C 222/26


Klage, eingereicht am 22. April 2016 – L’Oréal/EUIPO – Guinot (MASTER SMOKY)

(Rechtssache T-179/16)

(2016/C 222/32)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: L’Oréal (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan und P. Péters)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Guinot SAS (Paris, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionswortmarke „MASTER SMOKY“ – Anmeldung Nr. 11 567 104.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Februar 2016 in der Sache R 2905/2014-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten, die der Klägerin im Verfahren vor der Fünften Beschwerdekammer des Amtes entstanden sind.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009.


20.6.2016   

DE

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C 222/26


Klage, eingereicht am 22. April 2016 – L’Oréal/EUIPO – Guinot (MASTER SHAPE)

(Rechtssache T-180/16)

(2016/C 222/33)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: L’Oréal (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan und P. Péters)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Guinot SAS (Paris, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionswortmarke „MASTER SHAPE“ – Anmeldung Nr. 11 566 262.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Februar 2016 in der Sache R 2907/2014-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten, die der Klägerin im Verfahren vor der Fünften Beschwerdekammer des Amtes entstanden sind.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009.


20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/27


Klage, eingereicht am 22. April 2016 – L’Oréal/EUIPO – Guinot (MASTER PRECISE)

(Rechtssache T-181/16)

(2016/C 222/34)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: L’Oréal (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan und P. Péters)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Guinot SAS (Paris, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionswortmarke „MASTER PRECISE“ – Anmeldung Nr. 11 567 203.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Februar 2016 in der Sache R 2911/2014-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten, die der Klägerin im Verfahren vor der Fünften Beschwerdekammer des Amtes entstanden sind.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009.


20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/28


Klage, eingereicht am 22. April 2016 – L’Oréal/EUIPO – Guinot (MASTER DUO)

(Rechtssache T-182/16)

(2016/C 222/35)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: L’Oréal (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan und P. Péters)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Guinot SAS (Paris, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionswortmarke „MASTER DUO“ – Anmeldung Nr. 11 577 574.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Februar 2016 in der Sache R 2916/2014-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten, die der Klägerin im Verfahren vor der Fünften Beschwerdekammer des Amtes entstanden sind.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009.


20.6.2016   

DE

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C 222/29


Klage, eingereicht am 22. April 2016 – L’Oréal/EUIPO – Guinot (MASTER DRAMA)

(Rechtssache T-183/16)

(2016/C 222/36)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: L’Oréal (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan und P. Péters)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Guinot SAS (Paris, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionswortmarke „MASTER DRAMA“ – Anmeldung Nr. 11 566 544.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Februar 2016 in der Sache R 2500/2014-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten, die der Klägerin im Verfahren vor der Fünften Beschwerdekammer des Amtes entstanden sind.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009.


20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/29


Klage, eingereicht am 26. April 2016 – repowermap/EUIPO – Repower (REPOWER)

(Rechtssache T-188/16)

(2016/C 222/37)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: repowermap.org (Bern, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. González-Bueno Catalán de Ocón)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Repower AG (Brusio, Schweiz)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionswortmarke „REPOWER“ – Internationale Registrierung Nr. 1 020 351

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Februar 2016 in der Sache R 2311/2014-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die angegriffene Marke in Bezug auf alle Dienstleistungen und Waren für nichtig zu erklären, für die die Anmeldung durch die angefochtene Entscheidung nicht zurückgewiesen wurde, mit Ausnahme von Verpackung und Lagerung von Waren (Klasse 39), Veranstaltung von Reisen (Klasse 39) und Feuerlöschgeräte (Klasse 9);

dem EUIPO und der Repower AG die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009.


20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/30


Klage, eingereicht am 27. April 2016 – Azarov/Rat

(Rechtssache T-190/16)

(2016/C 222/38)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Mykola Yanovych Azarov (Kiev, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Lansky und A. Egger)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2016/318 des Rates vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 60, S. 76) sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 des Rates vom 4. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 60, S. 1), soweit sie den Kläger betreffen, für nichtig zu erklären;

bestimmte prozessleitende Maßnahmen zu beschließen, und zwar insbesondere:

Fragen an den Rat;

die Aufforderung an den Rat, schriftlich oder mündlich zu bestimmten Aspekten des Rechtsstreits Stellung zu nehmen;

Informations- oder Auskunftsverlangen an den Rat und Dritte, u. a. an die Kommission, den EADS und die Ukraine;

die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen oder Beweisstücken im Zusammenhang mit der Rechtssache;

den Rat zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung der Grundrechte

Im Rahmen dieses Klagegrundes macht der Kläger die Verletzung des Eigentumsrechts und die Verletzung des Rechts der unternehmerischen Freiheit geltend. Er rügt ferner die Unverhältnismäßigkeit der verhängten restriktiven Maßnahmen.

2.

Zweiter Klagegrund: Ermessensmissbrauch

Der Kläger macht an dieser Stelle unter anderem geltend, dass der Rat ermessensmissbräuchlich gehandelt habe, weil mit der Verhängung der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger vorwiegend andere Ziele verfolgt worden seien als die tatsächliche Stärkung und Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte in der Ukraine.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

Im Rahmen dieses Klagegrundes rügt der Kläger insbesondere die Verletzung des Rechts auf unparteiische Behandlung, die Verletzung des Rechts auf gerechte bzw. faire Behandlung und die Verletzung des Rechts auf sorgfältige Sachverhaltsermittlung.

4.

Vierter Klagegrund: Offensichtliche Beurteilungsfehler


20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/31


Klage, eingereicht am 29. April 2016 – Klassisk investment/EUIPO (CLASSIC FINE FOODS)

(Rechtssache T-194/16)

(2016/C 222/39)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Klassisk investment Ltd (Hongkong, Volksrepublik China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Plate und R. Kaase)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke mit den Wortbestandteilen „CLASSIC FINE FOODS“ mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 222 164

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. Januar 2016 in der Sache R 1970/2015-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten für das Beschwerdeverfahren.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009.


20.6.2016   

DE

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C 222/32


Klage, eingereicht am 29. April 2016 – Banca Tercas/Kommission

(Rechtssache T-196/16)

(2016/C 222/40)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Tercas-Cassa di risparmio della provincia di Teramo SpA (Banca Tercas SpA) (Teramo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Santa Maria, M. Crisostomo, E. Gambaro und F. Mazzocchi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den ihr am 22. Februar 2016 bekanntgegebenen Beschluss C(2015) 9526 final der Europäischen Kommission vom 23. Dezember 2015 betreffend die staatliche Beihilfe SA39451 (2015/C) (ex 2015/NN), die Italien zugunsten der Banca Tercas (Cassa di risparmio della provincia di Teramo S.p.A.) durchgeführt hat, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, aus den im siebten Klagegrund dargestellten Gründen die Art. 2, 3 und 4 des oben genannten Beschlusses für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der mit der Klage angefochtene Beschluss ist derselbe, der in der Rechtssache T-98/16, Italien/Kommission, angefochten wird.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.

1.

Mit dem ersten Klagegrund rügt Banca Tercas (im Folgenden: Klägerin oder Tercas), dass die Kommission Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 296 AEUV verletzt und falsch angewendet habe, weil sie das notwendige Vorliegen der Voraussetzungen „staatliche Mittel“ und „Zurechenbarkeit an den Staat“ nicht und/oder unzureichend begründet habe, da sie das Kriterium der staatlichen Mittel und das der Zurechenbarkeit zusammen geprüft und nicht getrennt geprüft habe, ob die Voraussetzung der staatlichen Mittel – eines der Tatbestandsmerkmale der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV – vorliege.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin die Verletzung und falsche Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV geltend, da die Kommission zu Unrecht festgestellt habe, dass der Fondo di Tutela dei Depositi (im Folgenden: Fondo oder FITD) staatliche Mittel eingesetzt habe. Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da in Anbetracht der von den Gerichten der Europäischen Union aufgestellten Kriterien nicht angenommen werden könne, dass die Mittel des FITD unter öffentlicher Kontrolle oder dem italienischen Staat zur Verfügung stünden. Der italienische Gesetzgeber habe es vollständig der Vertragsautonomie der Garantiesysteme überlassen, den Gegenstand, die Reichweite und die konkreten Modalitäten der Maßnahmen zu definieren, die eine Alternative zur Entschädigung der Einleger seien. Die alternativen Maßnahmen gemäß Art. 29 der Satzung des Fondo könnten von diesem angewandt werden, wenn die zu erwartenden Kosten niedriger als die Kosten einer Maßnahme im Fall der Liquidation der Bank seien, und dienten hauptsächlich privaten Interessen der angeschlossenen Banken und seien keinem öffentlichen Mandat zuzuschreiben.

3.

Im dritten Klagegrund macht die Klägerin die Verletzung und falsche Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV geltend, soweit die Kommission die Auffassung vertrete, dass die Maßnahmen zugunsten von Tercas dem italienischen Staat zurechenbar seien. Der FITD habe die Maßnahme freiwillig beschlossen und die von der Kommission vertretene Ansicht, dass die Banca d’Italia ein Organ zur Verwaltung (angeblich) öffentlicher Mittel sei, sei verfehlt und erfasse nicht den tatsächlichen Sinn der Funktionen, die der Zentralbank von der italienischen Rechtsordnung zugewiesen seien. Die Tätigkeit der Banca d’Italia bestehe darin, anhand einer bloßen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, ob die Vorschriften der soliden und umsichtigen Verwaltung eingehalten worden seien, unbeschadet der Entscheidungen, die zur Privatautonomie der Personen gehörten, über die die Banca d’Italia die Aufsicht ausübe. Außerdem seien die konkreten Indizien für einen Eingriff öffentlicher Stellen, die die Kommission hinsichtlich der Maßnahmen angeführt habe, die zugunsten von Tercas ergriffen worden seien, offensichtlich ungeeignet, die Schlussfolgerung der Kommission zu stützen.

4.

Mit dem vierten Klagegrund rügt die Klägerin die Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV im Hinblick auf eine fehlerhafte und verfehlte Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers. Die Kommission habe nicht geprüft, ob die Maßnahme des FITD in Anbetracht der von ihm in einer prognostischen Bewertung der möglichen Szenarien eingehend geprüften Faktoren einem Kriterium der wirtschaftlichen Vernünftigkeit genüge. Insbesondere habe die Kommission nicht geprüft, ob unter entsprechenden Umständen ein privater Kapitalgeber von vergleichbarer Größe des FITD wirtschaftliche Transaktionen in ähnlicher Höhe wie der von ihr beanstandeten vorgenommen hätte. Schließlich sei der Ausschluss der Kosten der Entschädigung der Einleger von der Anwendung des Privatinvestortests – als Ausdruck der Pflichten des Staates als Träger öffentlicher Gewalt – im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt und stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union.

5.

Mit dem fünften Klagegrund werden die Gründe dargestellt, aus denen die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie die fraglichen Maßnahmen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar gehalten habe. Insbesondere gehe die Ansicht der Kommission fehl, dass die Wertminderung der nachrangigen Schuld, die ratione temporis ausschließlich in ihrer eigenen Bankenmitteilung von 2013 vorgesehen sei, eine wesentliche Voraussetzung darstelle, um die Maßnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar einstufen zu können. Insbesondere habe sie nicht berücksichtigt, dass es rechtlich unmöglich sei, die Lasten unter den Inhabern der nachrangigen Schuld zu verteilen. Außerdem habe die Kommission nicht bedacht, dass die Kosten für das Einschreiten bereits durch erhebliche Maßnahmen des burden sharing signifikant reduziert worden seien. Die Vereinbarkeit der Maßnahmen ergebe sich auch aus dem Plan zur Wiederherstellung der Rentabilität von Tercas und aus dem Vorliegen von Maßnahmen, die geeignet seien, die angebliche Wettbewerbsverzerrung infolge des Einschreitens des FITD einzudämmen. Daher macht die Klägerin auch einen offensichtlichen Untersuchungsmangel geltend.

6.

Mit dem sechsten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe einen Tatsachenfehler begangen und eine fehlerhafte rechtliche Einstufung vorgenommen, da sie die Bürgschaft für in Anspruch genommen und diese Maßnahme wie einen nicht zurückzuzahlenden Zuschuss zugunsten von Tercas und damit für eine staatliche Beihilfe gehalten habe.

7.

Mit dem siebten Klagegrund rügt Tercas schließlich hilfsweise die Verletzung von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589, da die Kommission gegenüber dem italienischen Staat die Rückforderung angeordnet habe, obwohl dies im Widerspruch zu den allgemeinen Unionsgrundsätzen der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes sowie der Verhältnismäßigkeit stehe.


20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/33


Klage, eingereicht am 1. Mai 2016 – Fondo interbancario di tutela dei depositi/Kommission

(Rechtssache T-198/16)

(2016/C 222/41)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Fondo interbancario di tutela dei depositi (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa, G. Scassellati Sforzolini und G. Faella)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss C (2015) 9526 final der Europäischen Kommission vom 23. Dezember 2015 betreffend die staatliche Beihilfe SA.39451 (2015/C) (ex 2015/NN) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er die Feststellung und Würdigung des in Maßnahme 3 enthaltenen Beihilfeelements betrifft;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

jede andere für sachdienlich erachtete Maßnahme, einschließlich Beweiserhebungen, anzuordnen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage wird derselbe Beschluss wie in den Rechtssachen T-98/16, Italien/Kommission, und T-196/16, Banca Tercas/Kommission, angefochten.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen den in diesen beiden Rechtssachen geltend gemachten.


20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/34


Klage, eingereicht am 29. April 2016 – Gfi PSF/Kommission

(Rechtssache T-200/16)

(2016/C 222/42)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Gfi PSF Sàrl (Leudelingen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Moyse)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidungen des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union vom 2. März 2016, vom 16. März 2016 und vom 22. April 2016 für nichtig zu erklären, mit denen das im Rahmen des europäischen Vergabeverfahrens Nr. 10573 „Entwicklung, Pflege, Weiterentwicklung und Unterstützungsdienste im Zusammenhang mit Websites, die auf SharePoint-Technologie basieren, und redaktionelle Dienstleistungen für die Verbreitung im Internet“, veröffentlicht durch Bekanntmachung vom 17. Dezember 2015, eingereichte Angebot der Klägerin für das Los Nr. 1 im Gesamtwert von 2 005 704 Euro über vier Jahre zurückgewiesen wurde;

das Amt zu verurteilen, die Klägerin für entstandene Schäden in Höhe von 415 000 Euro zu entschädigen;

dem Amt die der Klägerin und dem Amt entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend, die auf eine Verletzung der Begründungspflicht und eine Verletzung von Art. 111 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2015, L 286, S. 1) gestützt sind.


20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/35


Beschluss des Gerichts vom 27. April 2016 – GDC Engineering/Kommission

(Rechtssache T-614/11) (1)

(2016/C 222/43)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Neunten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 39 vom 11.2.2012.


20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/35


Beschluss des Gerichts vom 20. April 2016 – DHL Express (France)/EUIPO – Chronopost (WEBSHIPPING)

(Rechtssache T-142/15) (1)

(2016/C 222/44)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 171 vom 26.5.2015.


20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/35


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 3. Mai 2016 – Lions Gate Entertainment/EUIPO (DIRTY DANCING)

(Rechtssache F-179/15) (1)

(2016/C 222/45)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 190 vom 8.6.2015.


Gericht für den öffentlichen Dienst

20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/36


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 12. Mai 2016 – FS/EWSA

(Rechtssache F-50/15) (1)

((Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Art. 2 Buchst. c der BSB - Bedienstete auf Zeit, die zur Wahrnehmung von Aufgaben eines Referatsleiters in einer Gruppe des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses eingestellt wurde - Art. 44 Abs. 2 des Statuts - Rückwirkender Aufstieg in die nächsthöhere Dienstaltersstufe nach Abschluss einer Probezeit von neun Monaten - In den BSB in zeitlicher Hinsicht nicht vorgesehene entsprechende Anwendung auf Bedienstete auf Zeit - Vertraglich, außerhalb der in den BSB vorgesehenen Fälle festgelegte Probezeit „sui generis“ - Verlängerung der vertraglichen Probezeit - Für unzureichend befundene Qualität der in Wahrnehmung der Aufgaben eines Referatsleiters erbrachten Leistungen - Umsetzung auf einen Dienstposten außerhalb der Führungsebene - Vorteil aus dem Aufstieg in die nächsthöhere Dienstaltersstufe gemäß Art. 44 Abs. 2 des Statuts))

(2016/C 222/46)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: FS (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Tymen)

Beklagter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) (Prozessbevollmächtigte: K. Gambino, X. Chamodraka, M. Pascua Mateo, A. Carvajal und L. Camarena Januzec im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, die Klägerin nicht in ihrer Funktion als Referatsleiterin zu bestätigen, und auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihr entstanden sein soll

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) vom 25. Mai 2014 in der durch den Nachtrag Nr. 2 zum Einstellungsvertrag von FS ergänzten Fassung, mit der die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses FS in ihrer Funktion als Referatsleiterin nicht bestätigt und sie mit Wirkung vom 9. April 2014 auf einen Dienstposten außerhalb der Führungsebene umgesetzt hat, wird aufgehoben.

2.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird verurteilt, FS für den von ihr erlittenen immateriellen Schaden 2 000 Euro zu zahlen.

3.

Im Übrigen werden die Schadensersatzforderungen zurückgewiesen.

4.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die FS entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 190 vom 8.6.2015, S. 37.


20.6.2016   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/37


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 28. April 2016 – FY/Rat

(Rechtssache F-76/15) (1)

((Öffentlicher Dienst - Soziale Sicherheit - Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem - Übernahme von Krankheitskosten - Erstattungssatz - Anerkennung einer schweren Krankheit - Kriterien - Art. 72 des Statuts und Allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Krankheitskosten))

(2016/C 222/47)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: FY (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis und N. de Montigny)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und M. Veiga)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Abrechnungsstelle Brüssel, mit der der Antrag auf Verlängerung der Anerkennung der Krankheit des Sohnes der Klägerin als schwere Krankheit und der Antrag auf Übernahme der damit verbundenen Krankheitskosten zu 100 % abgelehnt wurden

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung vom 8. April 2014, mit der die Abrechnungsstelle Brüssel (Belgien) des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems den Antrag auf Verlängerung der Anerkennung der Krankheit des Sohnes von FY als schwere Krankheit abgelehnt hat, wird aufgehoben.

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die FY entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 245 vom 27.7.2015, S. 51.


20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/37


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 12. Mai 2016 – Guittet/Kommission

(Rechtssache F-92/15) (1)

((Öffentlicher Dienst - Ehemaliger Beamter - Soziale Sicherheit - Unfall - Art. 73 des Statuts - Abschluss des Verfahrens - Festsetzung des Grades des dauernden Teilinvalidität - Betrag, der zusätzlich zu dem bei dauernder Teilinvalidität gezahlten Kapitalbetrag geleistet wird - Durchführung eines Aufhebungsurteils - Unheilbare und vollständige Taubheit))

(2016/C 222/48)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Christian Guittet (Cannes, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Thymen)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. S. Bohr im Beistand von Rechtsanwältin C. Mélotte)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der der Grad der dauernden Teilinvalidität des Klägers neu bewertet wurde, sowie der Entscheidung, mit der die Beschwerde des Klägers teilweise zurückgewiesen wurde, und Antrag auf Ersatz des behaupteten materiellen und immateriellen Schadens

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung vom 6. Oktober 2014 über den Abschluss des infolge des Unfalls, den Herr Guittet am 8. Dezember 2003 erlitten hat, nach Art. 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Union eingeleiteten Verfahrens wird aufgehoben, soweit darin der Herr Guittet zuerkannte Grad der dauernden Teilinvalidität nach Art. 12 der den Organen der Europäischen Union gemeinsamen Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten in ihrer vor dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung auf 65 % festgesetzt wird.

2.

Die Europäische Kommission wird verurteilt, an Herrn Guittet 5 000 Euro zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn Guittet entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 294 vom 7.9.2015, S. 83.


20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/38


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 12. Mai 2016 – FS/EWSA

(Rechtssache F-102/15) (1)

((Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Art. 41 der Charta der Grundrechte - Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten - Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit dem Versuch einer Mediation - Versuch einer Mediation, der vom damaligen Präsidenten des EWSA eingeleitet und unter der Leitung einer ehemaligen Präsidentin des EWSA durchgeführt wurde - Anspruch auf Zugang zu dem nach Abschluss dieser Mediation erstellten Bericht - Nach der Mediation eingeleitete Verwaltungsuntersuchung - Art. 3 des Anhangs IX des Statuts))

(2016/C 222/49)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: FS (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Tymen)

Beklagter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) (Prozessbevollmächtigte: K. Gambino, X. Chamodraka, M. Pascua Mateo, A. Carvajal und L. Camarena Januzec im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidungen des EWSA, mit denen der Antrag der Klägerin auf Akteneinsicht und ihr Antrag auf Ersatz des von ihr geltend gemachten immateriellen Schadens zurückgewiesen wurden

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) vom 19. November 2014 wird aufgehoben, soweit sie die Weigerung enthält, FS einen sie betreffenden Bericht zu übermitteln, der auf Wunsch des damaligen Präsidenten des EWSA von einer ehemaligen Präsidentin des EWSA erstellt wurde.

2.

Im Übrigen sind die Aufhebungsanträge gegenstandslos.

3.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird verurteilt, FS für den von ihr erlittenen immateriellen Schaden 1 000 Euro zu zahlen.

4.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die FS entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 302 vom 14.9.2015, S. 70.


20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/39


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 4. Mai 2016 – Dun/Kommission

(Rechtssache F-131/11) (1)

((Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Ruhegehalt - Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts - Vor Eintritt in den Dienst der Union in einem nationalen Rentenversicherungssystem erworbene Ruhegehaltsansprüche - Übertragung auf das Versorgungssystem der Union - Vom Betroffenen nicht sofort angenommener Vorschlag der Anstellungsbehörde für die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre - Auf neue allgemeine Durchführungsbestimmungen gestützter neuer Vorschlag für die Anrechnung - Begriff „beschwerende Maßnahme“ - Offensichtliche Unzulässigkeit - Art. 81 der Verfahrensordnung))

(2016/C 222/50)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Peter Dun (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal und S. Orlandi, sodann Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, J.-N. Louis und S. Orlandi und schließlich Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Martin und J. Baquero Cruz, sodann J. Currall und G. Gattinara, danach G. Gattinara und schließlich G. Gattinara und F. Simonetti)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der auf den neu berechneten Vorschlag des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche gestützten Entscheidung über die Übertragung der vor Dienstantritt bei der Kommission erworbenen Ruhegehaltsansprüche.

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Peter Dun trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.


(1)  ABl. C 65 vom 3.3.2012, S. 23.


20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/40


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 3. Mai 2016 – Kovács/Kommission

(Rechtssache F-136/11) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehalt - Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts - Vor Eintritt in den Dienst der Union in einem nationalen Rentenversicherungssystem erworbene Ruhegehaltsansprüche - Übertragung auf das Versorgungssystem der Union - Ursprünglicher von der betreffenden Person angenommener Vorschlag der Anstellungsbehörde für die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre - Rücknahme des ursprünglichen Vorschlags durch die Anstellungsbehörde - Auf neue allgemeine Durchführungsbestimmungen gestützter neuer Vorschlag zur Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre - Einrede der Unzulässigkeit - Begriff „beschwerende Maßnahme“ - Art. 83 der Verfahrensordnung))

(2016/C 222/51)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Zsuzsanna Kovács (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, A. Coolen, É. Marchal, S. Orlandi und J.-N. Louis, dann Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, S. Orlandi und J.-N. Louis, und schließlich Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: zunächst D. Martin und J. Baquero Cruz, dann J. Currall und G. Gattinara, dann G. Gattinara und schließlich G. Gattinara und F. Simonetti)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Festsetzung der im Versorgungssystem der Gemeinschaften anzurechnenden, von der Klägerin vor ihrem Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Frau Zsuzsanna Kovács trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.


(1)  ABl. C 65 vom 3.3.2012, S. 24.


20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/40


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 3. Mai 2016 – Aprili und Kilian/Kommission

(Rechtssache F-18/12) (1)

((Öffentlicher Dienst - Ruhegehälter - Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts - Ruhegehaltsansprüche, die vor dem Eintritt in den Dienst der Union in einem nationalen Rentenversicherungssystem erworben wurden - Übertragung auf das Versorgungssystem der Union - Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, der von der Anstellungsbehörde oder der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde gemacht und von dem Betroffenen angenommen wurde - Rücknahme dieses Vorschlags - Auf neue allgemeine Durchführungsbestimmungen gestützter neuer Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren - Einrede der Unzulässigkeit - Begriff der beschwerenden Maßnahme - Art. 83 der Verfahrensordnung))

(2016/C 222/52)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Sophie Aprili (Pont-à-Celles, Belgien) und Karin Kilian (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, A. Coolen, J.-N. Louis, É. Marchal und S. Orlandi, dann Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, J.-N. Louis und S. Orlandi und zuletzt Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Martin und J. Baquero Cruz, dann J. Currall und G. Gattinara, dann G. Gattinara und zuletzt G. Gattinara und F. Simonetti)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidungen über die Übertragung der vor Dienstantritt bei der Kommission erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage des neu berechneten Vorschlags des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Frau Sophie Aprili und Frau Karin Kilian tragen ihre eigenen Kosten und werden verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.


(1)  ABl. C 138 vom 12.5.2012, S. 34.


20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/41


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 3. Mai 2016 – Noël/Kommission

(Rechtssache F-31/12) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehälter - Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts - Vor dem Eintritt in den Dienst der Union in einem nationalen Rentenversicherungssystem erworbene Ruhegehaltsansprüche - Übertragung auf das Versorgungssystem der Union - Vom Betroffenen angenommener ursprünglicher Vorschlag der Anstellungsbehörde zur Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre - Rücknahme dieses Vorschlags - Auf neue allgemeine Durchführungsbestimmungen gestützter neuer Vorschlag zur Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre - Einrede der Unzulässigkeit - Begriff der beschwerenden Maßnahme - Art. 83 der Verfahrensordnung))

(2016/C 222/53)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Marc Noël (Bergen, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, A. Coolen, J.-N. Louis, É. Marchal und S. Orlandi, dann Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, J.-N. Louis und S. Orlandi und schließlich Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Martin und J. Baquero Cruz, dann J. Currall und G. Gattinara, dann G. Gattinara, und schließlich G. Gattinara und F. Simonetti)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidungen über die Übertragung der vor dem Eintritt in den Dienst der Kommission erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage des neu berechneten Vorschlags des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO)

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Marc Noël trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.


(1)  ABl. C 133 vom 5.5.2012, S. 31.


20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/42


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 4. Mai 2016 – Bouvret/Kommission

(Rechtssache F-42/12) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehälter - Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts - Vor Eintritt in den Dienst der Union in einem nationalen Rentenversicherungssystem erworbene Ruhegehaltsansprüche - Übertragung auf das Versorgungssystem der Union - Von dem Betroffenen angenommener Vorschlag zur Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre, der auf neuen allgemeinen Durchführungsbestimmungen beruht - Einrede der Unzulässigkeit - Begriff „beschwerende Maßnahme“ - Art. 83 der Verfahrensordnung))

(2016/C 222/54)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Florence Bouvret (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal und S. Orlandi, dann Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, J.-N. Louis und S. Orlandi und schließlich Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Martin und J. Baquero Cruz, dann J. Currall und G. Gattinara, dann G. Gattinara und schließlich G. Gattinara und F. Simonetti)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung des Vorschlags zur Übertragung der vor dem Eintritt in den Dienst der Kommission erworbenen Ruhegehaltsansprüche, der auf der Berechnung anhand der neuen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen (ADB) beruht, die nach Stellung des Übertragungsantrags der Klägerin in Kraft getreten sind

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Frau Florence Bouvret trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 184 vom 23.6.2012, S. 25.


20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/43


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 4. Mai 2016 – Maes und Strojwas/Kommission

(Rechtssache F-44/12) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Vertragsbedienstete - Ruhegehälter - Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts - Vor dem Eintritt in den Dienst der Union in einem nationalen Rentenversicherungssystem erworbene Ruhegehaltsansprüche - Übertragung auf das Versorgungssystem der Union - Auf neue allgemeine Durchführungsbestimmungen gestützter Vorschlag der Anstellungsbehörde oder der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde zur Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre - Einrede der Unzulässigkeit - Begriff der beschwerenden Maßnahme - Art. 83 der Verfahrensordnung))

(2016/C 222/55)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Olivier Maes (Bangkok, Thailand) und Michal Strojwas (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal und S. Orlandi, dann Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, J.-N. Louis und S. Orlandi und schließlich Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Martin und J. Baquero Cruz, dann J. Currall und G. Gattinara, danach G. Gattinara und schließlich G. Gattinara und F. Simonetti)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Vorschläge zur Übertragung der vor dem Eintritt in den Dienst der Kommission erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage der Berechnung nach den neuen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen, die nach Stellung der Anträge der Kläger auf Übertragung in Kraft getreten sind

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Olivier Maes und Herr Michal Strojwas tragen ihre eigenen Kosten und werden verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.


(1)  ABl. C 184 vom 23.6.2012, S. 25.


20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/43


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 12. Mai 2016 – Chatel/Rat

(Rechtssache F-91/14) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehälter - Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts - Vor dem Eintritt in den Dienst der Union in einem nationalen Rentenversicherungssystem erworbene Ruhegehaltsansprüche - Übertragung auf das Versorgungssystem der Union - Vom Betroffenen angenommener auf neue allgemeine Durchführungsbestimmungen gestützter Vorschlag zur Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre - Begriff der beschwerenden Maßnahme - Offensichtliche Unzulässigkeit - Art. 81 der Verfahrensordnung))

(2016/C 222/56)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Zlata Chatel (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, M. de Abreu Caldas und J.-N. Louis, dann Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas und J.-N. Louis und schließlich Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und E. Rebasti)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche der Klägerin auf das Versorgungssystem der Union unter Anwendung der neuen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 421 vom 24.11.2014, S. 63.


20.6.2016   

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C 222/44


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 28. April 2016 – Silva Rodriguez/Kommission

(Rechtssache F-115/15) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehalt - Berechnung der Ruhegehaltsansprüche - Zulage für Führungsaufgaben - Art. 81 der Verfahrensordnung))

(2016/C 222/57)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: José Manuel Silva Rodriguez (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny und Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und F. Simonetti)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der die Ruhegehaltsansprüche des Klägers eingeschränkt wurden, Feststellung der Unanwendbarkeit des Beschlusses der Verwaltungschefs vom 16. Juni 2005, soweit er die Erhöhung seines Ruhegehalts begrenzt, und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des dem Kläger zustehenden Ruhegehalts

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage von Herrn José Manuel Silva Rodriguez wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen.

2.

Herr Silva Rodriguez trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.


(1)  ABl. C 320 vom 28.9.2015, S. 56.


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C 222/45


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. Mai 2016 – Bandieri/Kommission

(Rechtssache F-91/12) (1)

(2016/C 222/58)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 331 vom 27.10.2012, S. 33.


20.6.2016   

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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. April 2016 – Pedersen/Kommission

(Rechtssache F-144/12) (1)

(2016/C 222/59)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 26 vom 26.1.2013, S. 77.


20.6.2016   

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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. April 2016 – Sommier/Kommission

(Rechtssache F-147/12) (1)

(2016/C 222/60)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 55 vom 23.2.2013, S. 26.


20.6.2016   

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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. April 2016 –  UB (*1)/Kommission

(Rechtssache F-35/13) (1)

(2016/C 222/61)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(*1)  Information im Rahmen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten entfernt oder ersetzt.

(1)  ABl. C 207 vom 20.7.2013, S. 58.


20.6.2016   

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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. April 2016 – Zajdel-Syryczyńska/Kommission

(Rechtssache F-38/13) (1)

(2016/C 222/62)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 207 vom 20.7.2013, S. 59.


20.6.2016   

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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. April 2016 – Sommier/Kommission

(Rechtssache F-40/13) (1)

(2016/C 222/63)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 207 vom 20.7.2013, S. 60.


20.6.2016   

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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. Mai 2016 – Schmidt/Kommission

(Rechtssache F-69/13) (1)

(2016/C 222/64)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 274 vom 21.9.2013, S. 31.


20.6.2016   

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C 222/46


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. April 2016 – Bandieri/Kommission

(Rechtssache F-82/13) (1)

(2016/C 222/65)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 325 vom 9.11.2013, S. 52.


20.6.2016   

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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. April 2016 – Drewes-Wran/Kommission

(Rechtssache F-84/13) (1)

(2016/C 222/66)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 325 vom 9.11.2013, S. 52.


20.6.2016   

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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. Mai 2016 – Corman/Kommission

(Rechtssache F-92/13) (1)

(2016/C 222/67)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 336 vom 16.11.2013, S. 32.


20.6.2016   

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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. Mai 2016 – Jimenez Krause/Kommission

(Rechtssache F-93/13) (1)

(2016/C 222/68)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 336 vom 16.11.2013, S. 32.


20.6.2016   

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C 222/47


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. Mai 2016 – Leon-Gonzalez/Kommission

(Rechtssache F-116/13) (1)

(2016/C 222/69)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 45 vom 15.02.2014, S. 46.


20.6.2016   

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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. Mai 2016 – Pangallo/Kommission

(Rechtssache F-16/14) (1)

(2016/C 222/70)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 175 vom 10.6.2014, S. 54.


20.6.2016   

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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. Mai 2016 – Nill/Kommission

(Rechtssache F-19/14) (1)

(2016/C 222/71)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 184 vom 16.6.2014, S. 41.


20.6.2016   

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C 222/48


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 2. Mai 2016 – Schmidt/Kommission

(Rechtssache F-40/14) (1)

(2016/C 222/72)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 292 vom 1.9.2014, S. 60.


20.6.2016   

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C 222/48


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. Mai 2016 – Leon-Gonzalez und Vander Velde/Kommission

(Rechtssache F-47/14) (1)

(2016/C 222/73)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 212 vom 7.7.2014, S. 47.


20.6.2016   

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C 222/49


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. Mai 2016 – Abeloos/Kommission

(Rechtssache F-60/14) (1)

(2016/C 222/74)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 421 vom 24.11.2014, S. 60.


20.6.2016   

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C 222/49


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. Mai 2016 – Mota Alves u. a./Kommission

(Rechtssache F-63/14) (1)

(2016/C 222/75)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 421 vom 24.11.2014, S. 61.


20.6.2016   

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C 222/49


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. Mai 2016 – Zareba/Kommission

(Rechtssache F-66/14) (1)

(2016/C 222/76)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 361 vom 13.10.2014, S. 32.


20.6.2016   

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C 222/49


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. Mai 2016 – Glowacz-De-Chevilly/Kommission

(Rechtssache F-107/14) (1)

(2016/C 222/77)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 7 vom 12.1.2015, S. 53.


20.6.2016   

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C 222/50


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 2. Mai 2016 – Nill/Kommission

(Rechtssache F-110/14) (1)

(2016/C 222/78)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 26 vom 26.1.2015, S. 46.


20.6.2016   

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C 222/50


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 3. Mai 2016 – Pals/Kommission

(Rechtssache F-95/15) (1)

(2016/C 222/79)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 294 vom 7.9.2015, S. 84.


20.6.2016   

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C 222/50


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 3. Mai 2016 – Grzebielec/Kommission

(Rechtssache F-96/15) (1)

(2016/C 222/80)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 294 vom 7.9.2015, S. 84.


20.6.2016   

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C 222/50


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 3. Mai 2016 – Grzebielec/Kommission

(Rechtssache F-110/15) (1)

(2016/C 222/81)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 328 vom 5.10.2015, S. 36.