ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 219

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
17. Juni 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 219/01

Nichtanwendbarkeit der Verordnung auf einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7538 — Knorr Bremse/Vossloh) ( 1 )

1

2016/C 219/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8047 — Inter IKEA Holding/Parts of INGKA Holding) ( 1 )

1


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Europäische Zentralbank

2016/C 219/03 CON/2016/11

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 11. März 2016 zu a) einem Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über die Verbriefung, zur Schaffung eines europäischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und b) einem Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CON/2016/11)

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 219/04

Euro-Wechselkurs

10

2016/C 219/05

Beschluss der Kommission vom 16. Juni 2016 zur Änderung des Anhangs der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino

11

2016/C 219/06

Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten, anwendbar ab 1. Juli 2016(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 ( ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1 ))

27


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2016/C 219/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8079 — RPC Group/British Polythene Industries) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

28

2016/C 219/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7946 — PAI/Nestlé/Froneri) ( 1 )

29


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

17.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/1


Nichtanwendbarkeit der Verordnung auf einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7538 — Knorr Bremse/Vossloh)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 219/01)

Am 21. Mai 2015 hat die Kommission durch Beschluss festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss in der genannten Sache nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) fällt, da es sich nicht um einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 der genannten Verordnung handelt. Grundlage dieses Beschlusses ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung. Der volle Wortlaut des Beschlusses ist nur auf Niederländisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7538 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


17.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8047 — Inter IKEA Holding/Parts of INGKA Holding)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 219/02)

Am 13. Juni 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M8047 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


III Vorbereitende Rechtsakte

Europäische Zentralbank

17.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/2


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 11. März 2016

zu a) einem Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über die Verbriefung, zur Schaffung eines europäischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und b) einem Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

(CON/2016/11)

(2016/C 219/03)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 9. Dezember 2015 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu a) einem Vorschlag (1) für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über die Verbriefung, zur Schaffung eines europäischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (nachfolgend die „vorgeschlagene Verbriefungsverordnung“) und b) einem Vorschlag (2) für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (nachfolgend die „vorgeschlagene CRR-Änderung“) (zusammen nachfolgend die „vorgeschlagenen Verordnungen“) ersucht (3).

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da die vorgeschlagenen Verordnungen Bestimmungen enthalten, die a) die grundlegende Aufgabe des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), die Geldpolitik der Union im Einklang mit Artikel 127 Absatz 2 des Vertrags festzulegen und auszuführen, b) die Aufgabe des ESZB, zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden ergriffenen Maßnahmen bezüglich der Beaufsichtigung von Kreditinstituten und der Stabilität des Finanzsystems gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags beizutragen, und c) die Aufgaben, welche der EZB gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags in Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten übertragen wurden, betreffen. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

ALLGEMEINE ANMERKUNGEN

1.   Ziele der vorgeschlagenen Verordnungen

1.1

Die EZB begrüßt die Ziele der vorgeschlagenen Verordnungen zur Förderung der weiteren Integration der Finanzmärkte der Union, zur Diversifizierung von Finanzierungsquellen und zur Erschließung von Kapital für die solide Kreditvergabe an die Realwirtschaft. Die Entwicklung gemeinsamer umfassender Bestimmungen innerhalb des Aufsichtsrahmens der Union für sämtliche Verbriefungen ist ein wesentlicher Schritt hin zur aufsichtsrechtlichen Harmonisierung und Kohärenz. Die EZB unterstützt ferner die Schaffung von Kriterien, um bestimmte Gruppen von Verbriefungen festzulegen, die sich als einfach, transparent und standardisiert (STS) klassifizieren lassen, und begrüßt die Anpassung der Eigenmittelanforderung im Rahmen der vorgeschlagenen CRR-Änderung, um eine risikogerechtere Behandlung von STS-Verbriefungen festlegen zu können.

1.2

Die EZB ist der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Verordnungen ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Notwendigkeit, den Verbriefungsmarkt in Europa wiederzubeleben, indem der Verbriefungsrahmen sowohl für Emittenten als auch für Anleger wieder attraktiver wird, und dem Erfordernis, den aufsichtlichen Charakter des Aufsichtsrahmens aufrechtzuerhalten, schaffen. Die EZB verweist darauf, dass europäische Verbriefungen mit Merkmalen, die im Großen und Ganzen denen der vorgeschlagenen STS-Verbriefungen entsprechen, selbst während der Finanzkrise nur geringe Verluste erlitten (4). Es ist also angemessen im Aufsichtsrahmen zwischen diesen Verbriefungen und komplexeren, weniger transparenten und undurchsichtigen Verbriefungen zu unterscheiden. Laut Ansicht der EZB sind die vorgeschlagenen STS-Kriterien im Allgemeinen geeignet, und die niedrigeren, auf sie anwendbaren Eigenmittelanforderungen entsprechen ihrem verhältnismäßig niedrigeren Risikoprofil. Dessen ungeachtet betont die EZB, dass ihre Unterstützung für die vorgeschlagene Eigenmittelanforderung von STS-Verbriefungen darauf basiert, dass robuste STS-Kriterien, ein angemessenes Bescheinigungsverfahren und eine strenge Aufsicht vorhanden sind. Die vorgeschlagenen Verordnungen sollten daher nach Ansicht der EZB, wie nachfolgend und im beigefügten technischen Anhang aufgeführt, weiter verbessert und vereinfacht werden.

2.   Die Funktion der EZB am Verbriefungsmarkt: Geldpolitik und Überlegungen makroprudenzieller Art

2.1

Die EZB ist stark an einer nachhaltigen Wiederbelebung des europäischen Verbriefungsmarktes interessiert. Als eine Form der besicherten Finanzierung, die dazu in der Lage ist, sowohl den Kreditfluss an die Realwirtschaft zu kanalisieren, als auch Risiken zu übertragen, kommt der Verbriefung in Bezug auf den geldpolitischen Transmissionsmechanismus eine besondere Bedeutung zu. Ein robuster europäischer Verbriefungsmarkt ist ein Anzeichen für einen funktionierenden Kapitalmarkt in der Union. Insbesondere dort, wo die Kreditvergabekapazität von Kreditinstituten an die Realwirtschaft eingeschränkt ist und das Wirtschaftswachstum schwach bleibt, kann die Verbriefung als frische Finanzierungsquelle fungieren und Kapital zur Kreditvergabe freisetzen. Unsicherheiten bezüglich des Zeitpunkts der Verabschiedung der vorgeschlagenen Verordnungen sollten daher vermieden werden, um die erforderliche aufsichtliche Klarheit und Stabilität für die Teilnehmer am Verbriefungsmarkt zu schaffen und das nachhaltige Wachstum des Marktes zu fördern.

2.2

Die EZB verfügt aufgrund der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems über einen beträchtlichen Erfahrungshintergrund auf dem Gebiet der Verbriefungen. Einerseits akzeptiert sie Asset-Backed Securities (ABS), die die anwendbaren Kriterien erfüllen, als Sicherheiten für die liquiditätszuführenden befristeten Transaktionen des Eurosystems. Andererseits kauft sie ABS im Rahmen des erweiterten Programms des Eurosystems zum Ankauf von Wertpapieren (5). Dies hat Einfluss auf die Einschätzungen der EZB im Hinblick auf die vorgeschlagenen Verordnungen, insbesondere was die Transparenz, Sorgfaltsprüfung, Anlegernachfrage und das Funktionieren der Märkte betrifft. Ungeachtet dessen merkt die EZB an, dass die vorgeschlagenen Verordnungen in keinem Zusammenhang zum Rahmen für Sicherheiten des Eurosystems und Ankaufprogramm für ABS (ABSPP) stehen. Hierbei handelt es sich um geldpolitische Instrumente, die in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Eurosystems fallen.

2.3

Schließlich hat die EZB unter Berücksichtigung ihrer geldpolitischen und makroprudenziellen Aufgaben aktiv an der öffentlichen Diskussion über regulatorische Initiativen in Bezug auf Verbriefungen teilgenommen, in deren Verlauf sie auf die Vorteile solider Verbriefungsmärkte verwies (6), differenzierte Eigenmittelanforderungen von Verbriefungen empfahl und einen Aufsichtsrahmen der Union für STS-Verbriefungen unterstützte (7). Die besonderen Empfehlungen der EZB in Bezug auf die vorgeschlagenen Verordnungen, die nachfolgend und in dem beigefügten technischen Anhang aufgeführt werden, bringen diese Positionen zum Ausdruck.

3.   Klarstellung der Aufsichtskompetenzen der EZB in Bezug auf Verbriefungen

3.1

Die Funktion der EZB im Rahmen des neuen Verbriefungsrahmens ist in ihrer Rolle als Aufsichtsbehörde ungeachtet ihrer geldpolitischen Aktivitäten am Verbriefungsmarkt unabhängig zu bewerten. Insbesondere erlaubt Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags die Übertragung von Aufgaben auf die EZB ausschließlich in Politikbereichen, die in einem Zusammenhang mit der Aufsicht von Kreditinstituten stehen. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (8) überträgt dementsprechend für Aufsichtszwecke auf die EZB die Aufgabe sicherzustellen, dass bedeutende Kreditinstitute das relevante Unionsrecht einhalten, das Aufsichtsanforderungen im Bereich der Verbriefung festlegt. Artikel 15 der vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung benennt die EZB als die zuständige Aufsichtsbehörde mit der Aufsicht darüber, dass bedeutende Kreditinstitute die Verpflichtungen im Hinblick auf die Sorgfaltsprüfung, den Risikoselbstbehalt, die Transparenz und STS-Kriterien einhalten. In Anbetracht des Vorstehenden hat die EZB Bedenken, dass Artikel 15 der vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung auf die EZB außerdem Aufgaben überträgt, die sich eher auf die Überwachung von Gütermärkten oder den Anlegerschutz beziehen und bei denen es sich daher in erster Linie nicht um Aufsichtsaufgaben handelt.

3.2

Die EZB stimmt zu, dass sie dafür zuständig ist sicherzustellen, dass bedeutende Kreditinstitute die Sorgfaltspflichten einhalten, unter anderem, dass bedeutende Kreditinstitute, die als Anleger in Verbriefungen auftreten, überprüfen, ob der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber ihren Verpflichtungen in Bezug auf den Risikoselbstbehalt nachkommen (Artikel 3 der vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung), und dass die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) (die Eigenkapitalverordnung (CRR)) bezüglich der Übertragung signifikanter Risiken (significant risk transfers — SRTs) und der Anwendung von Risikogewichten auf bestimmte Klassen von Verbriefungsprodukten eingehalten werden, da diese Aufgaben eindeutig aufsichtlicher Natur sind. In dieser Hinsicht stimmt die EZB ferner zu, dass die Überwachung der Einhaltung von Kriterien zur Kreditvergabe, wie sie im Kompromisstext des Rates (10) eingeführt wurde, ebenfalls unter die Aufsichtsaufgaben fällt, die auf die EZB gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen wurden.

3.3

Andererseits beziehen sich die Artikel 6 bis 14 der vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung, welche die STS-Kriterien und das Verfahren, mit dem die Erfüllung der STS-Kriterien sichergestellt werden soll, beinhalten, auf die Aufsicht der Verbriefungsmärkte. Die EZB erachtet diese Aufgabe als eindeutig außerhalb des Aufgabenbereichs in Zusammenhang mit der Aufsicht von Kreditinstituten. Die EZB begrüßt die Änderungen im Kompromisstext des Rates (11), die es Mitgliedstaaten erlauben, die zuständigen Behörden zu benennen, die gewährleisten, dass die STS-Kriterien durch einen Originator, Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesellschaft (SSPE) eingehalten werden, anstatt diese Aufgabe unmittelbar auf die zuständigen Behörden zu übertragen, die gemäß der betreffenden sektoralen Gesetzgebung der Union für deren Aufsicht zuständig sind.

3.4

Obwohl einige Argumente dafür sprechen, diese Vorschriften als aufsichtsrechtlich einzustufen, sollte die direkte Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf den Risikoselbstbehalt (Artikel 4) und die Transparenzanforderungen (Artikel 5) durch bedeutende Kreditinstitute, die als Originatoren, Sponsoren oder ursprüngliche Kreditgeber auftreten, in erster Linie als Aufgabe für die Aufsicht von Gütermärkten erachtet werden, da diese Vorschriften die Abstimmung der Interessen zwischen Originatoren, Sponsoren, ursprünglichen Kreditgebern und Anlegern einerseits sicherstellen und andererseits es Anlegern ermöglichen, Verbriefungstransaktionen zu verstehen, bewerten und vergleichen. Daher ist die EZB der Auffassung, dass auch solche Aufgaben nicht auf sie übertragen werden können. Die EZB merkt an, dass der Kompromisstext des Rates (12) ferner die Aufgabe, welche sicherstellt, dass Kreditinstitute, die als Sponsoren, Originatoren, ursprüngliche Kreditgeber oder Verbriefungszweckgesellschaften auftreten, die Vorschriften in Bezug auf den Risikoselbstbehalt und die Transparenzanforderungen einhalten, auf gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) benannte Behörden überträgt. Die EZB begrüßt, dass der Kompromisstext des Rates von einer direkten Bezugnahme auf die EZB absieht, und weist darauf hin, dass sie diese Aufgaben nicht als gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auf sie übertragen erachtet.

3.5

Daher sollte Artikel 15 der vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung geändert werden, um sicherzustellen, dass die Zuständigkeiten der EZB gemäß der vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung die ihr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben widerspiegeln.

SPEZIFISCHE ANMERKUNGEN

TEIL I: VORGESCHLAGENE VERBRIEFUNGSVERORDNUNG

4.   Auf alle Verbriefungen anwendbare Bestimmungen

4.1

Die EZB begrüßt die in der vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung enthaltene Konsolidierung und Harmonisierung bestehender Aufsichtsanforderungen mittels gemeinsamer Vorschriften für sämtliche Verbriefungen, da dies den Aufsichtsrahmen erheblich vereinfacht und Widersprüche und Überschneidungen verringert. Insoweit jedoch das Ziel in der Konsolidierung besteht, sollte diese umfassend sein. Die EZB empfiehlt daher, wie der Kompromisstext des Rates (14), die Aufhebung von Artikel 8b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) und darüber hinaus, nach Ablauf des Übergangszeitraums, der in Artikel 28 Absatz 6 der vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung vorgesehen ist, die Aufhebung der damit zusammenhängenden Delegierten Verordnung (EU) 2015/3 der Kommission (16), um unnötige Überschneidungen der in Artikel 5 der vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung aufgeführten Transparenz- und Offenlegungspflichten zu vermeiden.

4.2

Die EZB begrüßt ferner den Ansatz der vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung hinsichtlich der Transparenzanforderungen. Die Transparenzanforderungen müssen jedoch mit der Vertraulichkeit von privaten und bilateralen Transaktionen vereinbar sein. Artikel 5 sieht lediglich die Offenlegung von Informationen an bestehende Anleger vor. Prospekte oder äquivalente Angebotsunterlagen, Daten auf Einzelkreditebene und sonstige Verbriefungsdokumente sollten ferner gegenüber interessierten Anlegern offengelegt werden. Solche Informationen sollten jedoch der Öffentlichkeit ausschließlich im Falle öffentlicher Transaktionen zugänglich gemacht werden und ansonsten lediglich interessierten Anlegern zur Verfügung gestellt werden, an die eine Transaktion vermarktet wird. Zugleich empfiehlt die EZB, bestimmte Verbriefungen von unnötigen Offenlegungspflichten zu befreien, beispielsweise gruppeninterne Transaktionen oder Transaktionen, bei denen es nur einen Anleger gibt (17).

4.3

Darüber hinaus empfiehlt die EZB, dass in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Daten auf Einzelkreditebene ausdrücklich erforderlich sind, einschließlich für diejenigen ABCP-Programme (Programme forderungsgedeckter Geldmarktpapiere), die nicht vollständig unterstützt werden oder bei denen die Laufzeit der zugrunde liegenden Vermögenswerte mehr als ein Jahr beträgt, ausgenommen Fälle, in denen die Vertraulichkeit von Unternehmenskunden von Sponsoren zu gewährleisten ist (18).

5.   Kriterien für STS-Verbriefungen

5.1

Der Erfolg des STS-Rahmens hängt im Wesentlichen davon ab, inwieweit er von den Marktteilnehmern genutzt wird. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Kriterien und ihre Anwendung nicht allzu komplex sind, um unter anderem zu gewährleisten, dass die Anleger nicht daran gehindert werden, ihre umfassenden Pflichten im Hinblick auf die Sorgfaltsprüfung zu erfüllen. Die Einhaltung der STS-Kriterien ist von den verbriefenden Parteien sicherzustellen und mitzuteilen. Daher dürfte die Entscheidung von Originatoren und Sponsoren, den STS-Rahmen anzuwenden und sich im Falle eines Verstoßes gegen die STS-Kriterien dem Risiko von Sanktionen auszusetzen, in erster Linie davon abhängen, wie klar die STS-Kriterien definiert sind. Die EZB erachtet die meisten Kriterien als hinreichend klar definiert. Einige von ihnen bedürfen jedoch einer weiteren Klärung, um Rechtssicherheit und Effizienz für diejenigen sicherzustellen, die sie auslegen und anwenden (19). Die EZB empfiehlt daher, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) damit zu beauftragen, in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA), technische Regulierungsstandards zu den STS-Kriterien zu erarbeiten, insoweit Bedarf an Klarstellungen besteht (20). Dies würde die vollständige Umsetzung der vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung zwar zeitlich verzögern. Allerdings stünden dem die Vorteile geringerer Belastungen und einer größeren Rechtssicherheit für alle beteiligten Parteien gegenüber.

5.2

Eine solide Bonität der Vermögenswerte ist für den STS-Rahmen unabdingbar und Grundlage der Eigenmittelanforderungen an STS-Verbriefungen. Aus diesem Grund sind nicht notleidende Kredite, die mehr als drei Jahre vor ihrer Aufnahme in eine STS-Verbriefung restrukturiert wurden, zulässig. Eine weitere diesbezügliche Lockerung, wie sie etwa im Kompromisstext des Rates (21) vorgesehen ist, würde jedoch eine Neukalibrierung der im gegenwärtigen Vorschlag vorgesehenen Eigenmittelanforderung erfordern, um den aufsichtlichen Charakter des STS-Rahmens aufrechtzuerhalten.

5.3

ABCP-Programme können zur Finanzierung der Realwirtschaft beitragen. Bevorzugte regulatorische Eigenmittelanforderungen sollten jedoch auf ABCP-Programme ohne Laufzeitinkongruenzen zwischen den zugrunde liegenden Vermögenswerten und den Verbindlichkeiten aus den Geldmarktpapieren beschränkt sein. Die EZB empfiehlt daher für zugrunde liegende Vermögenswerte von STS ABCP-Programmen eine Restlaufzeitbegrenzung von höchstens einem Jahr anstatt von drei Jahren oder, wie im Kompromisstext des Rates vorgeschlagen, bis zu sechs Jahren (22). Diese Anforderung könnten die meisten bestehenden ABCP-Programme einhalten oder sie könnten sich entsprechend anpassen, da in etwa die Hälfte der Vermögenswerte, die den bestehenden europäischen ABCP-Programmen zugrunde liegen, eine geschätzte Restlaufzeit von weniger als einem Jahr aufweisen und größtenteils aus Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bestehen. Aus aufsichtlicher Sicht setzen Laufzeitinkongruenzen die Anleger im Falle eines Ausfalls des Sponsors dem Verlängerungsrisiko und potenziellen Verlusten und die Sponsoren Liquiditätsengpässen oder gar Verlusten aus, wenn die Anleger kurzfristige Papiere in Zeiten von Marktstörungen nicht mehr verlängern. Schließlich könnte eine lockere Laufzeitbegrenzung zu einer unerwünschten Aufsichtsarbitrage zwischen traditionellen STS-Verbriefungen und ABCP-Programmen nach STS-Kriterien führen und geldpolitische Auswirkungen auf die ABS-Märkte in den Bereichen Kfz-Finanzierungen und Konsumkredite haben.

5.4

STS-Verbriefungen sollten höhere Transparenzanforderungen erfüllen als Nicht-STS-Verbriefungen, da sie hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen bevorzugt behandelt werden, was unter anderem durch das hohe Maß an Transparenz gerechtfertigt ist. Anlegerberichte sind nach Abschluss der Transaktion die wichtigste Informationsquelle für Anleger. Die vorgeschlagene Verbriefungsverordnung sollte daher klarstellen, dass höhere Standards an die Anlegerberichterstattung für STS-Verbriefungen verpflichtend sind (23).

5.5

Verbriefungen, deren Rückzahlungen von der Verwertung von Sicherheiten abhängen, sollten nicht unter den STS-Rahmen fallen (24). Die Leistung solcher Verbriefungen hängt in einem hohen Maße von Annahmen dahingehend ab, ob die Marktrisiken auf angemessene Weise gemindert wurden. Allerdings könnten sich Risiken ergeben, die über die abgebildeten Stressszenarien hinausgehen und daher derlei Annahmen hinfällig machen würden. Lediglich Verbriefungen, deren Rückzahlungen ausschließlich auf der Bereitschaft und Fähigkeit des Schuldners beruhen, seinen Verpflichtungen nachzukommen, sollten für den STS-Rahmen zulässig sein.

6.   STS-Bescheinigung, Mitteilung und Sorgfaltsprüfung

6.1

Die EZB begrüßt den Ansatz der vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung, der sowohl eine gemeinsame Selbstbescheinigung der verbriefenden Parteien im Hinblick auf die Einhaltung der STS-Kriterien einer Verbriefung als auch eigene Sorgfaltsprüfungen von Anlegern bezüglich der Einhaltung der STS-Kriterien erfordert. Dieser fundamentale Mechanismus macht vor allem die verbriefenden Parteien für die Einhaltung der STS-Kriterien verantwortlich, die dieser Verpflichtung auch am besten nachkommen können. Ferner wird dadurch eine unbesehene Hinzuziehung von Dritten oder aufsichtsrechtlichen Zertifizierungen vermieden, was wiederum fortlaufend Anreize für alle verbriefenden Parteien schafft, umsichtig zu handeln (25).

6.2

Die EZB erkennt die potenziellen Vorteile, die erfahrene Dritte durch ihr erworbenes Fachwissen bei der Überprüfung der Einhaltung von STS-Kriterien bieten können, insbesondere für Originatoren, die nicht zuvor verbrieft haben oder dies nur selten tun. Dritten sollte im STS-Bescheinigungsverfahren der vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung keine ausdrückliche gesetzlich eingeräumte Rolle zukommen, da dies eine der wesentlichen Säulen des STS-Rahmens schwächen würde (26). Erstens könnte eine derart regulierte Rolle von Dritten für die Bescheinigung der Einhaltung von STS-Kriterien für Anleger zu unvorsichtigen Verhalten führen. Anleger könnten dadurch ein geringeres Interesse an unabhängigen Sorgfaltsprüfungen für STS-Verbriefungen haben, da sie eine Zertifizierung durch einen solchen Dritten fälschlicherweise mit einer aufsichtlichen Genehmigung gleichsetzen könnten. Darüber hinaus würde dadurch die Komplexität steigen und öffentliche Ressourcen belastet werden, denn solche Dritte müssten einer unabhängigen Aufsicht unterstehen. Ferner könnte sich daraus ein systemisches Risiko ergeben, da die Aberkennung einer oder mehrerer durch einen solchen Dritten ausgestellten STS-Zertifizierungen zu Bedenken für alle von diesen Dritten erfolgten Bescheinigungen führen könnte. Außerdem bedarf es keiner derart regulierten Rolle, um von den potenziellen Vorteilen zu profitieren, die solche Dritte bieten können, da sie mit den Originatoren und Sponsoren einfach Beraterverträge in Bezug auf die Einhaltung der STS-Kriterien abschließen könnten. Die EZB ist stattdessen der Auffassung, dass Rechtssicherheit für die verbriefenden Parteien in erster Linie dadurch zu erreichen ist, indem die STS-Kriterien ausreichend klar dargelegt werden (27).

6.3

Das STS-Mitteilungsverfahren sollte mehr Klarheit für Anleger schaffen, indem in der Zusammenfassung des Prospekts oder eines äquivalenten Informationsmemorandums ausdrücklich festgehalten wird, ob, und wenn ja, wie die STS-Kriterien erfüllt worden sind. Dies würde die unabhängige Sorgfaltsprüfung von Seiten der Anleger unterstützen (28).

7.   Effektive Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden

Die kohärente Anwendung und Auslegung der vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung durch die verschiedenen Aufsichtsstellen, insbesondere im Kontext von STS-Verbriefungen, sind für die Integrität des Rahmens, seine Anwendung durch die Marktteilnehmer und folglich seine Effektivität insgesamt ausschlaggebend. Die EZB empfiehlt daher Verbesserungen an den in Artikel 21 vorgesehenen Verfahrensweisen zur Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der EBA, ESMA und EIOPA, um mit Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren zuständigen Behörden effizienter umzugehen, insbesondere in Fällen, in denen eine oder mehrere von ihnen entscheidet, dass einer Verbriefung der STS-Status aberkannt werden soll. Aus Gründen der Transparenz und Kohärenz sollte die ESMA ein zentralisiertes Register aller Abhilfemaßnahmen führen, die in Bezug auf gemäß der vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung regulierte Verbriefungen ergriffen werden.

8.   Sanktionsmechanismus

Ein robuster Rahmen für den Verbriefungsmarkt in der Union erfordert eine glaubwürdige und strenge Sanktionsregelung bei Verstößen gegen die vorgeschlagene Verbriefungsverordnung. Allerdings gibt es einige Aspekte in der vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung, die neue Verpflichtungen für die Marktteilnehmer schaffen und einer weiteren Definition sowie weiterer Informationen und der Auslegung durch die zuständigen Behörden, die Europäischen Aufsichtsbehörden und die Marktteilnehmer bedürfen. Diese Unsicherheiten erschweren es, die Umsetzung abschreckender verwaltungsrechtlicher und strafrechtlicher Sanktionen auf Grundlage einer verschuldensunabhängigen Haftung mit dem etablierten Grundsatz der Rechtssicherheit in Strafsachen oder dem Gesamtziel zu vereinbaren, die Marktteilnehmer dazu zu ermutigen, die vorgeschlagene Verbriefungsverordnung zu nutzen und anzuwenden. Tatsächlich könnten diese Unsicherheiten und Sanktionen die Marktteilnehmer davon abhalten, den vorgeschlagenen Verbriefungsrahmen zu nutzen. Die EZB empfiehlt daher mit Nachdruck eine Reduzierung der Arten von verwaltungsrechtlichen Sanktionen, indem die Höhe von Bußgeldern begrenzt wird, sowie die Aufhebung der in Artikel 19 angedrohten strafrechtlichen Sanktionen durch Mitgliedstaaten für Verletzungen der vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung und anstatt des Grundsatzes der verschuldensunabhängigen Haftung lediglich die Verhängung von Sanktionen im Falle von Fahrlässigkeit, einschließlich fahrlässiger Unterlassungen. Dies würde Bedenken über die Unverhältnismäßigkeit der Strafen zerstreuen. Die vorgeschlagene Aufhebung von Artikel 19 würde nur die Einrichtung eines neuen Rahmens strafrechtlicher Haftung, insbesondere für Verletzungen der vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung verhindern. Dies gilt jedoch unbeschadet der bestehenden, allgemeineren nationalen Strafrechtsvorschriften, denen die Geschäfte der verbriefenden Parteien bereits unterliegen. Hierzu können Vorschriften zählen, die eine strafrechtliche Haftung für betrügerische, rücksichtslose oder andere unlautere Aktivitäten von Finanzinstituten, ihren Mitarbeitern oder Vorständen gemäß nationalem Recht festlegen, das natürlich anwendbar bleibt.

9.   Sicherstellen einer robusten Aufsicht von STS-Verbriefungen in Drittländern

Der STS-Rahmen sollte mit einer umsichtigen Originierung von Vermögenswerten und Verbriefungsstrukturierung gleichzusetzen sein. Dies hängt wiederum von einer effektiven Aufsicht ab, um sicherzustellen, dass die STS-Standards im Laufe der Zeit nicht verwässert werden. Die Finanzkrise machte offensichtlich, dass ein Aufsichtsrahmen, der sich einzig auf die Selbstbescheinigung der verbriefenden Parteien ohne eine fortlaufende und strenge Aufsicht verlässt, dem Risiko des Missbrauchs ausgesetzt ist. Die vorgeschlagene Verbriefungsverordnung erlaubt derzeit die Originierung der zugrunde liegenden Vermögenswerte von STS-Verbriefungen außerhalb der Union. Auch der Originator, Sponsor und/oder die Verbriefungszweckgesellschaft können außerhalb der Union niedergelassen sein. Dessen ungeachtet besteht derzeit keinerlei Erfordernis zur Aufsicht von STS-Verbriefungen in Drittländern (29). Die EZB unterstützt einen STS-Verbriefungsrahmen, der für in Drittländern emittierte STS-Verbriefungen offen ist, sofern dies durch eine Anforderung ergänzt wird, wonach der Originator, Sponsor und die Verbriefungszweckgesellschaft aus dem Drittland, die an derlei Verbriefung teilnehmen, in Bezug auf ihre STS-Verbriefungsgeschäfte einem robusten Aufsichtsrahmen unterliegen, den die Europäische Kommission als dem in der Union geltenden Rahmen gleichwertig einstuft (30).

TEIL II: VORGESCHLAGENE CRR-ÄNDERUNG

10.   Eigenmittelanforderung an STS-Verbriefungen

10.1

Als Verbesserung an der im Dezember 2014 erfolgten Überarbeitung des Baseler Verbriefungsrahmens unterstützt die EZB nachdrücklich die Aufnahme der STS-Kriterien im regulatorischen Rahmen für Eigenkapitalanforderungen an Banken über die vorgeschlagene CRR-Änderung. Die STS-Kriterien begrenzen die beiden wesentlichen Risikoquellen in Zusammenhang mit STS-Verbriefungen: Risiken struktureller Art und Ausfallrisiken in Bezug auf Aktiva. Das niedrigere Risikoprofil von STS-Verbriefungen rechtfertigt folglich verhältnismäßig niedrigere Eigenmittelanforderungen.

10.2

Sowohl die Kalibrierung der Eigenmittelanforderungen als auch die Hierarchie von Ansätzen zur Berechnung der erforderlichen Eigenmittel für STS-Verbriefungen sind für die Effektivität des neuen Rahmens von Bedeutung, indem ein richtiges Gleichgewicht zwischen der Wiederbelebung des Verbriefungsmarkts der Union und der Beibehaltung des aufsichtlichen Charakters des Verbriefungsrahmens gefunden wird. Die EZB ist der Auffassung, dass die in Artikel 260, 262 und 264 vorgesehene Kalibrierung, welche die Eigenmittelanforderungen an STS-Verbriefungen mindert, in Anbetracht des niedrigeren Risikoprofils angemessen ist.

10.3

In Bezug auf die Hierarchie von Ansätzen ist die EZB der Auffassung, dass die in Artikel 254 Absatz 3 beinhalteten Änderungen einen positiven ersten Schritt hin zu einer gleichwertigeren aufsichtlichen Behandlung von STS-Verbriefungen, die in verschiedenen Rechtsordnungen der Union begeben werden, darstellen. Nach der Entwurfsfassung können Kreditinstitute vorbehaltlich bestimmter Bedingungen die Eigenmittelanforderungen im Zusammenhang mit dem auf externen Bonitätsbeurteilungen basierenden Ansatz für Verbriefungen (SEC-ERBA) de facto auf das gemäß dem Standardansatz für Verbriefungen (SEC-SA) anwendbare Niveau beschränken (31). Dieser Vorschlag bedeutet, dass für in den Rechtsordnungen der Union emittierte Verbriefungen einheitlichere Bedingungen geschaffen werden, es sei denn, es finden staatliche Beschränkungen in der Beurteilung und sonstige restriktive Beurteilungsmethoden Anwendung, die zur Folge haben, dass Eigenmittelanforderungen nach dem auf externen Bonitätsbeurteilungen basierenden Ansatz, deutlich über denen nach dem Standardansatz für Verbriefungen liegen, obwohl die Verwendung des Standardansatzes in der Regel zu den höchsten Eigenmittelanforderungen führen sollte. Allerdings führt der Vorschlag zu Arbitragechancen, wenn Banken die Beschränkung nach dem Standardansatz nur für einige und nicht für alle zulässige Verbriefungen anwenden. Zugleich bleibt eine Gleichbehandlung ineffektiv, wenn die Beschränkung nach dem Ermessen der nationalen Aufsichtsbehörden in einigen Rechtsordnungen gemäß der Erteilung oder Versagung der Genehmigung zulässig und in anderen wiederum unzulässig ist.

10.4

Die EZB empfiehlt die Abschaffung des auf externen Bonitätsbeurteilungen basierenden Ansatzes (32) nur im Falle von STS-Verbriefungen. Dies würde die Gleichbehandlung sicherstellen von STS-Verbriefungen in der gesamten Union und zwischen STS-Verbriefungen in der Union und Verbriefungen, die außerhalb der Union emittiert werden in Rechtsordnungen, in denen der Einsatz externer Ratings und folglich die Anwendung des auf externen Bonitätsbeurteilungen basierenden Ansatzes nicht zulässig ist. Gleichzeitig wird der aufsichtliche Charakter des STS-Verbriefungsrahmens gewährleistet, da STS-Verbriefungen ein niedrigeres Risiko struktureller Art und in Bezug auf die Bonität der Vermögenwerte aufweisen und daher die Anwendung des formelbasierten Standardansatzes anstelle des auf externen Bonitätsbeurteilungen basierenden Ansatzes gerechtfertigt ist. Darüber hinaus würde eine Vereinfachung der STS-Hierarchie das Potenzial für Arbitrage eliminieren (33). Dessen ungeachtet sollten die zuständigen Behörden weiterhin dazu in der Lage sein, für STS-Verbriefungen (wie für Nicht-STS-Verbriefungen) nach ihrem Ermessen Eigenmittelanforderungen festzulegen, die über denen liegen, die sich aus der Anwendung des Standardansatzes ergeben, sofern dies auf Einzelfallbasis angemessen ist, etwa aufgrund verbleibender struktureller Komplexität oder anderer relevanter Risikofaktoren, die im Rahmen des standardisierten Ansatzes nicht umfassend abgedeckt werden (34). Die Empfehlung der EZB, die Anwendung des auf externen Bonitätsbeurteilungen basierenden Ansatzes abzuschaffen, hängt jedoch von der Aufrechterhaltung hoher Standards in Bezug auf die Bonität von Vermögenswerten und die Selbstbescheinigung ab (35).

11.   Eigenmittelanforderungen an qualifizierende synthetische Verbriefungen

11.1

Die vorgeschlagene CRR-Änderung führt eine differenzierte Behandlung in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für vorrangige Tranchen von synthetischen Verbriefungen ein, die bestimmte Kriterien erfüllen (36). Synthetische Verbriefungen können die übergeordneten Ziele der vorgeschlagenen Verordnungen, darunter die Bereitstellung von Finanzierungen für die Realwirtschaft, unterstützen. Aus aufsichtlicher Sicht sind jedoch die Argumente für eine Reduzierung der Eigenmittelanforderungen für bestimmte synthetische Verbriefungen weniger überzeugend als für traditionelle STS-Verbriefungen. Insbesondere stehen aufgrund ihres privaten Charakters derzeit nur beschränkt Daten über das Volumen und die Leistung synthetischer Verbriefungen zur Verfügung. Die EZB erkennt daher den vorsichtigen Ansatz der Kommission an, wonach eine bevorzugte Behandlung nur auf eine Untergruppe von synthetischen Verbriefungsstrukturen anzuwenden ist.

11.2

Darüber hinaus sollte die Vorsichtigkeit des Rahmens für qualifizierende synthetische Strukturen weiter gestärkt werden, indem besonders auf synthetische Verbriefungen angepasste Kriterien entwickelt werden. In dieser Hinsicht ist die vorgeschlagene Anwendung der Anforderungen an traditionelle STS-Verbriefungen auf synthetische Verbriefungen, wie in Artikel 270 Buchstabe a der vorgeschlagenen CRR-Änderung festgehalten, angesichts der ausgeprägten strukturellen Unterschiede zwischen traditionellen und synthetischen Verbriefungen nicht angemessen. Zugleich sollte die Einführung von nur für Transaktionen von synthetischen Verbriefungen geltenden Kriterien nicht den in Artikel 270 vorgeschriebenen engen Geltungsbereich erweitern (37).

12.   Stärkung der Bewertung im Zusammenhang mit der SRT

Die EZB ist der Auffassung, dass die vorgeschlagene CRR-Änderung als Gelegenheit dafür genutzt werden sollte, die gegenwärtigen CRR-Bestimmungen im Hinblick auf die Übertragung eines signifikanten Risikos und der außervertraglichen Kreditunterstützung sowohl klarzustellen als auch zu stärken. Erstens sollten die Bedingungen für die Anerkennung einer SRT (38), die in den Artikeln 244 und 245 aufgeführt sind, mit den Bedingungen für eine außervertragliche Kreditunterstützung, die in Artikel 250 aufgeführt sind, verbunden werden, da es hier um die gleichen Sachverhalte geht. Ferner sollten die in Artikel 244 Absatz 2 und Artikel 245 Absatz 2 vorgesehenen quantitativen Tests in Bezug auf die Übertragung signifikanter Risiken von der EBA (39) überprüft werden, da sie unzureichend und in bestimmten Fällen für eine Aufsichtsarbitrage anfällig sind.

Insofern die EZB eine Änderung der vorgeschlagenen Verordnungen empfiehlt, werden in dem technischen Arbeitsdokument spezielle Redaktionsvorschläge zusammen mit einem diesbezüglichen erläuternden Wortlaut aufgeführt. Das technische Arbeitsdokument steht auf Englisch auf der Website der EZB zur Verfügung.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 11. März 2016.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  COM(2015) 472 final.

(2)  COM(2015) 473 final.

(3)  Die EZB hat ihre Stellungnahme auf Grundlage der vorgeschlagenen, zur Konsultation vorgelegten Verordnungen (wie von der Kommission vorgeschlagen) verabschiedet, gegebenenfalls aber auch die vorgeschlagenen Änderungen berücksichtigt, die in den Kompromisstexten des Rates 2015/0226 (COD), 14537/15 zur vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung und 2015/0225 (COD), 14536/15 zur vorgeschlagenen CRR-Änderung) enthalten sind.

(4)  Mögliche Auswirkungen von CRR und CRD IV auf die Finanzierung der Wirtschaft durch Banken, Antwort des Eurosystems auf das von der GD FISMA erarbeitete Konsultationspapier,10. Dezember 2015.

(5)  Beschluss (EU) 2015/5 der Europäischen Zentralbank vom 19. November 2014 über die Umsetzung des Ankaufprogramms für Asset-Backed Securities (EZB/2014/45) (ABl. L 1 vom 6.1.2015, S. 4). Die Ankäufe im Rahmen des Ankaufprogramms für ABS begannen im November 2014.

(6)  The impaired EU securitisation market: causes, roadblocks and how to deal with them, 11. April 2014, und The case for a better functioning securitisation market in the European Union — A Discussion Paper, 29. Mai 2014, EZB und Bank of England.

(7)  Gemeinsame Stellungnahme der Bank of England und der Europäischen Zentralbank zum Konsultationspapier der Europäischen Kommission: „Ein EU-Rahmen für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung“, 27. März 2015.

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(10)  Artikel 5a des Kompromisstextes des Rates (2015/0226 (COD), 14537/15). In den folgenden Abschnitten wird der Kompromisstext des Rates nur in Fällen diskutiert, in denen er wesentlich von den vorgeschlagenen Verordnungen (wie von der Kommission vorgelegt) abweicht.

(11)  Artikel 15 des Kompromisstextes des Rates (2015/0226 (COD), 14537/15).

(12)  Ebd.

(13)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

(14)  Artikel 25 Absatz 5 des Kompromisstextes des Rates (2015/0226 (COD), 14537/15).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).

(16)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/3 der Kommission vom 30. September 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für die Offenlegungspflichten bei strukturierten Finanzinstrumenten (ABl. L 2 vom 6.1.2015, S. 57).

(17)  Siehe Änderung 28 zur Einführung des neuen Artikels 5 Absatz 2b.

(18)  Siehe Änderung 18 zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a.

(19)  Siehe beispielsweise die Anforderungen an die Expertise, die im Falle traditioneller Verbriefungen gemäß Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 6 für die Originatoren und Forderungsverwalter und im Falle von ABCP-Programmen gemäß Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe c für Verkäufer und Sponsoren gelten.

(20)  Siehe Änderung 61 zur Einführung des neuen Artikels 14a.

(21)  Im Kompromisstext des Rates (2015/0226 (COD), 14537/15) ermöglicht Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a Ziffer i die Aufnahme nicht notleidender Kredite in STS-Verbriefungen, die ein Jahr zuvor einer Restrukturierung unterzogen wurden. Dies steht in einem Widerspruch zu der Drei-Jahres-Schwelle, wie sie Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a der vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung vorsieht.

(22)  Artikel 12 Absatz 2 der vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung erlaubt Vermögenswerte mit einer Restlaufzeit von bis zu drei Jahren und legt auf Transaktionsebene eine Beschränkung auf eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von bis zu zwei Jahren fest. Im Gegensatz dazu würden der zweite Unterabsatz von Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1a des Kompromisstextes des Rates (2015/0226 (COD), 14537/15) auf Programmebene eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von höchstens zwei Jahren, auf Transaktionsebene eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von höchstens dreieinhalb Jahren und eine Restlaufzeit der zugrunde liegenden Risikoposition von höchstens sechs Jahren vorsehen.

(23)  Siehe Änderung 42 zur Einführung des neuen Artikels 10 Absatz 5.

(24)  Gemäß Artikel 8 Absatz 9 könnten Verbriefungen, die in einem gewissen Maße von der Verwertung von Sicherheiten zur Sicherstellung der Rückzahlung abhängen, beispielsweise Restwert ABS in Bezug auf Kfz-Leasinggeschäfte und bestimmte durch Hypotheken besicherte Gewerbeimmobilien, möglicherweise ebenfalls zulässig sein.

(25)  Siehe Gemeinsame Stellungnahme der Bank of England und der Europäischen Zentralbank zum Konsultationspapier der Europäischen Kommission: „Ein EU-Rahmen für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung“, 27. März 2015.

(26)  Siehe Artikel 14 Absatz 1a und Artikel 14a des Kompromisstextes des Rates, in denen zusätzlich zu Selbstbescheinigungen durch die verbriefenden Parteien Bescheinigungen durch Dritte erlaubt sind (2015/0226 (COD), 14537/15).

(27)  Siehe die Empfehlung der EZB in Nummer 5.1.

(28)  Siehe Änderung 56 zur Einführung des neuen Artikels 13 Absatz 9.

(29)  Siehe ferner die Begründung zur vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung „Drittstaatendimension“.

(30)  Siehe Änderungen 30 und 75 zur Einführung der neuen Artikel 6 Absätze 2 und 22a.

(31)  Artikel 254 erlaubt es Banken in seiner vorgeschlagenen Fassung, vorbehaltlich einer aufsichtlichen Genehmigung (ex-post), den Standardansatz anstelle des auf externen Bonitätsbeurteilungen basierenden Ansatzes zu verwenden, wenn die Anwendung des letzteren Ansatzes zu übertrieben hohen Eigenmittelanforderungen führen würde, die dem Ausfallrisiko der zugrunde liegenden Vermögenswerte nicht entsprechen.

(32)  Siehe Änderung 103 zur Einführung des neuen Artikels 254a.

(33)  Artikel 254 der vorgeschlagenen CRR-Änderung und des Kompromisstextes des Rates (2015/0225 (COD), 14536/15) erlaubt es Banken, insofern sie keinen aufsichtsbehördlichen Beschränkungen unterliegen, den Standardansatz auf selektiver Basis anzuwenden. Das heißt, Banken können beschließen, die Risikogewichtungen, die sich aus der Anwendung des auf externen Bonitätsbeurteilungen basierenden Ansatzes ergeben, nur für diejenigen Risikopositionen zu beschränken, bei denen die Anwendung des Standardansatzes vorteilhafter ist als des auf externen Bonitätsbeurteilungen basierenden Ansatzes. Eine solche Hierarchie-Arbitrage wäre gemäß dem Vorschlag der EZB nicht zulässig, da der Standardansatz stets anzuwenden wäre, und ein aufsichtliches Eingreifen, sofern zutreffend, die anzuwendenden Eigenmittelanforderungen nur erhöhen kann.

(34)  Siehe Änderung 105 zur Einführung des neuen Artikels 258a.

(35)  Siehe Abschnitte 5.2 zur Bonität von Vermögenswerten und 6.2 zum Selbstbescheinigungsverfahren.

(36)  Siehe Artikel 270.

(37)  Der Bericht der EBA über synthetische Verbriefungen vom 18. Dezember 2015 empfiehlt unter anderem die Einführung besonderer Kriterien für synthetische Verbriefungen und die Ausweitung des Geltungsbereichs von Artikel 270, um es Privatanlegern zu ermöglichen als Steller einer Sicherheitsleistung anerkannt zu werden.

(38)  Siehe Änderungen 93 und 96 an Artikel 244 Absatz 4 Buchstabe f und Artikel 245 Absatz 4 Buchstabe e.

(39)  Siehe Änderungen 94 und 97 an Artikel 244 Absatz 6 und Artikel 245 Absatz 6.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

17.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/10


Euro-Wechselkurs (1)

16. Juni 2016

(2016/C 219/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1174

JPY

Japanischer Yen

116,65

DKK

Dänische Krone

7,4355

GBP

Pfund Sterling

0,79033

SEK

Schwedische Krone

9,3915

CHF

Schweizer Franken

1,0812

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,3798

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,067

HUF

Ungarischer Forint

315,15

PLN

Polnischer Zloty

4,4490

RON

Rumänischer Leu

4,5390

TRY

Türkische Lira

3,2804

AUD

Australischer Dollar

1,5212

CAD

Kanadischer Dollar

1,4530

HKD

Hongkong-Dollar

8,6715

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5899

SGD

Singapur-Dollar

1,5116

KRW

Südkoreanischer Won

1 315,79

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,2240

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,3593

HRK

Kroatische Kuna

7,5240

IDR

Indonesische Rupiah

14 970,82

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5885

PHP

Philippinischer Peso

51,899

RUB

Russischer Rubel

73,5915

THB

Thailändischer Baht

39,455

BRL

Brasilianischer Real

3,8943

MXN

Mexikanischer Peso

21,1845

INR

Indische Rupie

75,2010


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


17.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/11


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2016

zur Änderung des Anhangs der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino

(2016/C 219/05)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino vom 27. März 2012, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 8 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino (im Folgenden „die Währungsvereinbarung“) ist die Republik San Marino verpflichtet, Unionsrechtsakte mit Vorschriften in den Bereichen Euro-Banknoten und -Münzen, Banken- und Finanzrecht, Verhinderung von Geldwäsche, Betrug und Fälschung von Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln, Medaillen und Marken sowie statistische Berichtspflichten umzusetzen. Die betreffenden Rechtsakte und Vorschriften sind im Anhang der Währungsvereinbarung aufgelistet.

(2)

Der Anhang der Währungsvereinbarung muss von der Kommission einmal im Jahr oder erforderlichenfalls öfter geändert werden, um neuen einschlägigen Rechtsakten und Vorschriften der Union sowie Änderungen an bestehenden Rechtsakten und Vorschriften Rechnung zu tragen.

(3)

Einige neue einschlägige Rechtsakte und Vorschriften der Union sowie einige Änderungen bestehender Rechtsakte wurden erlassen und müssen in den Anhang aufgenommen werden.

(4)

Der Anhang der Währungsvereinbarung sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino wird durch den Text im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 16. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


ANHANG

 

Umzusetzende Rechtsvorschriften

Umsetzungsfrist

Verhinderung der Geldwäsche

1

Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten (ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 49)

1. Okt. 2014 (1)

2

Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15)

1. Sept. 2013

 

Geändert durch:

 

3

Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1)

 

4

Richtlinie 2008/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 46)

 

5

Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7)

 

6

Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120)

 

 

Ergänzt durch:

 

7

Beschluss 2000/642/JI des Rates vom 17. Oktober 2000 über Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen (ABl. L 271 vom 24.10.2000, S. 4)

1. Sept. 2013

8

Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1)

 

9

Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 9)

 

10

Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von politisch exponierten Personen und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29)

 

11

Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1)

 

12

Beschluss 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 103)

 

13

Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39)

1. Nov. 2016 (2)

14

Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)

1. Okt. 2017 (3)

15

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73)

1. Okt. 2017 (3)

Verhinderung von Betrug und Fälschung

16

Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 1)

1. Sept. 2013

17

Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6)

1. Sept. 2013

 

Geändert durch:

 

18

Verordnung (EG) Nr. 44/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 1)

 

19

Beschluss 2001/887/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über den Schutz des Euro vor Fälschungen (ABl. L 329 vom 14.12.2001, S. 1)

1. Sept. 2013

20

Entscheidung 2003/861/EG des Rates vom 8. Dezember 2003 betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Euro-Münzen (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 44)

1. Sept. 2013

21

Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 1)

1. Sept. 2013

 

Geändert durch:

 

22

Verordnung (EG) Nr. 46/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 5)

 

23

Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates (ABl. L 151 vom 21.5.2014, S. 1)

1. Juli 2016 (2)

Vorschriften für Euro-Banknoten und -Münzen

24

Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4)

1. Sept. 2013

25

Schlussfolgerungen des Rates vom 23. November 1998 und vom 5. November 2002 zu Euro-Sammlermünzen

1. Sept. 2013

26

Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Mai 1999 über ein Qualitätsmanagementsystem für die Euro-Münzen

1. Sept. 2013

27

Mitteilung 2001/C-318/03 der Kommission vom 22. Oktober 2001 zum urheberrechtlichen Schutz des Münzbilds der gemeinsamen Seite der Euro-Münzen (KOM(2001) 600 endg.) (ABl. C 318 vom 13.11.2001, S. 3)

1. Sept. 2013

28

Leitlinie EZB/2003/5 der Europäischen Zentralbank vom 20. März 2003 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 20)

1. Sept. 2013

 

Geändert durch:

 

29

Leitlinie EZB/2013/11 der Europäischen Zentralbank vom 19. April 2013 zur Änderung der Leitlinie EZB/2003/5 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. L 118 vom 30.4.2013, S. 43)

1. Okt. 2013 (1)

30

Empfehlung 2009/23/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (K(2008) 8625)(ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52)

1. Sept. 2013

31

Beschluss EZB/2010/14 der Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (ABl. L 267 vom 9.10.2010, S. 1)

1. Sept. 2013

 

Geändert durch:

 

32

Beschluss EZB/2012/19 der Europäischen Zentralbank vom 7. September 2012 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/14 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (2012/507/EU) (ABl. L 253 vom 20.9.2012, S. 19)

1. Okt. 2013 (1)

33

Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 1)

1. Sept. 2013

34

Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1)

1. Okt. 2014 (1)

35

Verordnung (EU) Nr. 651/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Ausgabe von Euro-Münzen (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 135)

1. Okt. 2013 (1)

36

Beschluss EZB/2013/10 der Europäischen Zentralbank vom 19. April 2013 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. L 118 vom 30.4.2013, S. 37)

1. Okt. 2013 (1)

37

Verordnung (EU) Nr. 729/2014 des Rates vom 24. Juni 2014 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (Neufassung) (ABl. L 194 vom 2.7.2014, S. 1)

1. Okt. 2013

Bank- und Finanzvorschriften

38

Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1)

1. Sept. 2016

 

Geändert durch:

 

39

Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28)

 

40

Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16)

 

41

Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1)

 

42

Richtlinie 89/117/EWG des Rates vom 13. Februar 1989 über die Pflichten der in einem Mitgliedstaat eingerichteten Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten mit Sitz außerhalb dieses Mitgliedstaats zur Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen (ABl. L 44 vom 16.2.1989, S. 40)

1. Sept. 2018

43

Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22)

1. Sept. 2018

44

Empfehlung 97/489/EG der Kommission vom 30. Juli 1997 zu den Geschäften, die mit elektronischen Zahlungsinstrumenten getätigt werden (besonders zu den Beziehungen zwischen Emittenten und Inhabern solcher Instrumente) (ABl. L 208 vom 2.8.1997, S. 52)

1. Sept. 2018

45

Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45)

1. Sept. 2018

 

Geändert durch:

 

46

Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37)

 

47

Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120)

 

48

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

 

49

Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1)

1. Sept. 2018

50

Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15).

1. Sept. 2018

 

Geändert durch:

 

51

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190)

 

52

Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43)

1. Sept. 2018

 

Geändert durch:

 

53

Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37)

 

54

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190)

 

55

Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1)

1. Sept. 2018

 

Geändert durch:

 

56

Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 92/49/EWG und 93/6/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/19/EG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9)

 

57

Richtlinie 2008/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 40)

 

58

Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120)

 

59

Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats (ABl. L 326 vom 8.12. 2011, S. 113)

 

60

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)

 

61

Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1)

1. Sept. 2018

 

Geändert durch:

 

62

Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 60)

 

63

Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1)

 

64

Richtlinie 2008/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 33)

 

65

Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120)

 

 

Ergänzt durch:

 

66

Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1)

1. Sept. 2018

67

Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26)

1. Sept. 2018

68

Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1)

1. Sept. 2016

 

Geändert durch:

 

69

Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 97)

 

70

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)

1. Sept. 2017 (3)

71

Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11)

1. Sept. 2018

 

Geändert durch:

 

72

Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22)

1. Sept. 2018 (1)

73

Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7)

1. Sept. 2016

 

Geändert durch:

 

74

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

1. Sept. 2017 (3)

75

Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162)

1. Sept. 2016

76

Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1)

1. Sept. 2016

77

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12)

1. Sept. 2016

 

Geändert durch:

 

78

Verordnung (EU) Nr. 1022/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich der Übertragung besonderer Aufgaben auf die Europäische Zentralbank gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 5)

 

79

Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34)

 

80

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190)

1. Sept. 2018 (3)

81

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84)

1. Sept. 2016

 

Geändert durch:

 

82

Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1)

 

83

Verordnung (EU) Nr. 258/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung für den Zeitraum 2014-2020 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG (ABl. L 105 vom 8.4.2014, S. 1)

 

84

Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1)

 

85

Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120)

1. Sept. 2016

 

Geändert durch:

 

86

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)

1. Sept. 2017 (3)

87

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)

31. Dez. 2020 (3)

88

Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22)

1. April 2018 (2)

 

Geändert durch:

 

89

Verordnung (EU) Nr. 248/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in Bezug auf die Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 1)

 

90

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)

30. Sept. 2019 (3)

 

Geändert durch:

 

91

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)

 

92

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1002/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister in Bezug auf die Liste der von ihrem Anwendungsbereich ausgenommenen Stellen (ABl. L 279 vom 19.10.2013, S. 2)

 

93

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190)

 

94

Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84)

 

95

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73)

 

 

Ergänzt durch:

 

96

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 20)

 

97

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1248/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format von Anträgen auf Registrierung von Transaktionsregistern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 30)

 

98

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister von zentralen Gegenparteien aufzubewahrenden Aufzeichnungen (ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 32)

 

99

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 148/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister bezüglich technischer Regulierungsstandards für die Mindestangaben der Meldungen an Transaktionsregister (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 1)

 

100

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11)

 

101

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 150/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten eines Antrags auf Registrierung als Transaktionsregister festgelegt werden (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 25)

 

102

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 151/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die von Transaktionsregistern zu veröffentlichenden und zugänglich zu machenden Daten sowie operationelle Standards für die Zusammenstellung und den Vergleich von Daten sowie den Datenzugang (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 33)

 

103

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 152/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenkapitalanforderungen an zentrale Gegenparteien (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 37)

 

104

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Anforderungen an zentrale Gegenparteien (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 41)

 

105

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 876/2013 der Kommission vom 28. Mai 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards bezüglich Kollegien für zentrale Gegenparteien (ABl. L 244 vom 13.9.2013, S. 19)

 

106

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1003/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (ABl. L 279 vom 19.10.2013, S. 4)

 

107

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 285/2014 der Kommission vom 13. Februar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen von Kontrakten innerhalb der Union und die Verhinderung der Umgehung von Vorschriften und Pflichten (ABl. L 85 vom 21.3.2014, S. 1)

 

108

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 667/2014 der Kommission vom 13. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Transaktionsregistern auferlegte Sanktionen, einschließlich Vorschriften über das Verteidigungsrecht und Fristen (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 31)

 

109

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 484/2014 der Kommission vom 12. Mai 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards bezüglich des hypothetischen Kapitals einer zentralen Gegenpartei gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 57)

 

110

Durchführungsverordnung (EU) 2015/880 der Kommission vom 4. Juni 2015 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (ABl. L 143 vom 9.6.2015, S. 7)

 

111

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)

1. Sept. 2017 (1)

 

Geändert durch:

 

112

Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verschuldungsquote (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 37)

 

 

Ergänzt durch:

 

113

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission vom 20. Dezember 2013 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegungspflichten der Institute in Bezug auf Eigenmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 355 vom 31.12.2013, S. 60)

1. Sept. 2017 (2)

114

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 183/2014 der Kommission vom 20. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Berechnung der spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen (ABl. L 57 vom 27.2.2014, S. 3)

1. Sept. 2017 (2)

115

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8)

1. Sept. 2017 (2)

 

Geändert durch:

 

116

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/488 der Kommission vom 4. September 2014 zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 im Hinblick auf die Eigenmittelanforderungen für Wertpapierfirmen auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten (ABl. L 78 vom 24.3.2015, S. 1)

1. Sept. 2017 (3)

117

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/850 der Kommission vom 30. Januar 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 135 vom 2.6.2015, S. 1)

1. Sept. 2017 (3)

118

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/923 der Kommission vom 11. März 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 150 vom 17.6.2015, S. 1)

1. Sept. 2017 (3)

119

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 342/2014 der Kommission vom 21. Januar2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen die Bedingungen für die Anwendung der Methoden zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für Finanzkonglomerate festgelegt werden (ABl. L 100 vom 3.4.2014, S. 1)

1. Sept. 2017 (2)

120

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 523/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, was eine enge Übereinstimmung zwischen dem Wert der gedeckten Schuldverschreibungen und dem Wert der Aktiva eines Instituts darstellt (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 4)

1. Sept. 2017 (2)

121

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 525/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Definition des Terminus „Markt“ (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 15)

1. Sept. 2017 (2)

122

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 526/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Ermittlung eines Näherungswerts für die Risikoprämie und für die Bestimmung begrenzter kleinerer Portfolios für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 17)

1. Sept. 2017 (2)

123

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 528/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für Nicht-Delta-Risiken von Optionen gemäß dem standardisierten Marktrisiko-Ansatz (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 29)

1. Sept. 2017 (2)

124

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 529/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes und des fortgeschrittenen Messansatzes (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 36)

1. Sept. 2017 (2)

125

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 625/2014 der Kommission vom 13. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen, denen Anleger, Sponsoren, ursprüngliche Kreditgeber und Originatoren in Bezug auf Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken unterliegen (ABl. L 174 vom 13.6.2014, S. 16)

1. Sept. 2017 (2)

126

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1)

1. Sept. 2017 (2)

127

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 602/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zur Erleichterung der Konvergenz der Aufsichtspraxis bezüglich der Anwendung zusätzlicher Risikogewichte gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 166 vom 5.6.2014, S. 22)

1. Sept. 2017 (2)

128

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf relevante angemessen breit gestreute Indizes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 265 vom 5.9.2014, S. 3)

1. Sept. 2017 (3)

129

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 der Kommission vom 29. September 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf einheitliche Formate und Daten für die Offenlegung der Werte zur Bestimmung global systemrelevanter Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 14)

1. Sept. 2017 (3)

130

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1187/2014 der Kommission vom 2. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Gesamtrisikoposition gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden bei Geschäften mit zugrunde liegenden Vermögenswerten (ABl. L 324 vom 7.11.2014, S. 1)

1. Sept. 2017 (3)

131

Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1)

1. Sept. 2017 (3)

132

Durchführungsverordnung (EU) 2015/79 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Belastung von Vermögenswerten, ein einheitliches Datenpunktmodell und Validierungsregeln (ABl. L 14 vom 21.1.2015, S. 1)

1. Sept. 2017 (3)

133

Delegierte Verordnung (EU) 2015/585 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Nachschuss-Risikoperioden (ABl. L 98 vom 15.4.2015, S. 1)

1. Sept. 2017 (3)

134

Durchführungsverordnung (EU) 2015/227 der Kommission vom 9. Januar 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 48 vom 20.2.2015, S. 1)

1. Sept. 2017 (3)

135

Durchführungsverordnung (EU) 2015/233 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Währungen, deren Zentralbankfähigkeit äußerst eng definiert ist (ABl. L 39 vom 14.2.2015, S. 11)

1. Sept. 2017 (3)

136

Durchführungsverordnung (EU) 2015/880 der Kommission vom 4. Juni 2015 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (ABl. L 143 vom 9.6.2015, S. 7)

1. Okt. 2017 (3)

137

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)

1. Sept. 2017 (1)

 

Geändert durch:

 

138

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190)

1. Sept. 2018 (3)

 

Ergänzt durch:

 

139

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 30)

1. Sept. 2017 (2)

140

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Informationen die zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten einander zur Verfügung stellen müssen (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 6)

1. Sept. 2017 (2)

141

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 527/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bezeichnung der Klassen von Instrumenten, die die Bonität eines Instituts unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln und die für eine Verwendung zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 21)

1. Sept. 2017 (2)

142

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 530/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen für interne Ansätze zur Ermittlung spezifischer Risiken im Handelsbuch bedeutende Risikopositionen und Schwellen definiert werden (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 50)

1. Sept. 2017 (2)

143

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, wie für die Berechnung der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers der Belegenheitsort der wesentlichen Kreditrisikopositionen zu ermitteln ist (ABl. L 309 vom 30.10.2014, S. 5)

1. Sept. 2017 (3)

144

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 620/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 172 vom 12.6.2014, S. 1)

1. Sept. 2017 (2)

145

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu veröffentlichenden Informationen (ABl. L 185 vom 25.6.2014, S. 1)

1. Sept. 2017 (2)

146

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 710/2014 der Kommission vom 23. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Vorgehen bei der Beschlussfassung in Bezug auf gemeinsame Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 188 vom 27.6.2014, S. 19)

1. Sept. 2017 (2)

147

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission vom 8. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Bestimmung global systemrelevanter Institute und zur Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 27)

1. Sept. 2017 (3)

148

Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (Neufassung) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149)

1. Sept. 2016 (2)

149

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190)

1. Sept. 2018 (2)

 

Ergänzt durch:

 

150

Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44)

1. Sept. 2018 (3)

151

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)

31. Dez 2020 (3)

152

Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84)

31. Dez 2020 (3)

Vorschriften für die Erfassung statistischer Daten

153

Leitlinie EZB/2013/24 der Europäischen Zentralbank vom 25. Juli 2013 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 34)

1. Sept. 2016 (2)

154

Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1)

1. Sept. 2016 (2)

 

Geändert durch:

 

155

Verordnung (EU) Nr. 1375/2014 der Europäischen Zentralbank vom 10. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (EZB/2014/51) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 77)

 

156

Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (Neufassung) (EZB/2013/34) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 51)

1. Sept. 2016 (2)

 

Geändert durch:

 

157

Verordnung (EU) Nr. 756/2014 der Europäischen Zentralbank vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (EZB/2014/30) (ABl. L 205 vom 12.7.2014, S. 14)

 

158

Leitlinie EZB/2014/15 der Europäischen Zentralbank über die monetären und die Finanzstatistiken (Neufassung) (ABl. L 340 vom 26.11.2014, S. 1)

1. Sept. 2016 (2)

 

Geändert durch:

 

159

Leitlinie EZB/2014/43 der Europäischen Zentralbank vom 6. November 2014 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 82)

 


(1)  Auf diese Fristen hat sich der Gemischte Ausschuss 2013 gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino vom 27. März 2012 geeinigt.

(2)  Auf diese Fristen hat sich der Gemischte Ausschuss 2014 gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino vom 27. März 2012 geeinigt.

(3)  Auf diese Fristen hat sich der Gemischte Ausschuss 2015 gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino vom 27. März 2012 geeinigt.


17.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/27


Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten, anwendbar ab 1. Juli 2016

(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1))

(2016/C 219/06)

Die Basissätze wurden gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Dem Abzinsungssatz ist eine Marge von 100 Basispunkten hinzuzufügen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.

Die geänderten Zinssätze sind fett gedruckt.

Die vorhergehende Tabelle wurde im ABl. C 176 vom 18.5.2016, S. 3, veröffentlicht.

Vom

Bis zum

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HR

HU

IE

IT

LT

LU

LV

MT

NL

PL

PT

RO

SE

SI

SK

UK

1.7.2016

-0,01

-0,01

0,79

-0,01

0,46

-0,01

0,30

-0,01

-0,01

-0,01

-0,01

-0,01

1,18

1,08

-0,01

-0,01

-0,01

-0,01

-0,01

-0,01

-0,01

1,83

-0,01

1,18

-0,31

-0,01

-0,01

1,04

1.6.2016

30.6.2016

-0,01

-0,01

1,00

-0,01

0,46

-0,01

0,30

-0,01

-0,01

-0,01

-0,01

-0,01

1,18

1,37

-0,01

-0,01

-0,01

-0,01

-0,01

-0,01

-0,01

1,83

-0,01

1,40

-0,26

-0,01

-0,01

1,04

1.5.2016

31.5.2016

0,01

0,01

1,00

0,01

0,46

0,01

0,30

0,01

0,01

0,01

0,01

0,01

1,50

1,37

0,01

0,01

0,01

0,01

0,01

0,01

0,01

1,83

0,01

1,40

-0,26

0,01

0,01

1,04

1.4.2016

30.4.2016

0,03

0,03

1,19

0,03

0,46

0,03

0,30

0,03

0,03

0,03

0,03

0,03

1,50

1,37

0,03

0,03

0,03

0,03

0,03

0,03

0,03

1,83

0,03

1,40

-0,22

0,03

0,03

1,04

1.3.2016

31.3.2016

0,06

0,06

1,63

0,06

0,46

0,06

0,30

0,06

0,06

0,06

0,06

0,06

1,92

1,37

0,06

0,06

0,06

0,06

0,06

0,06

0,06

1,83

0,06

1,65

-0,22

0,06

0,06

1,04

1.2.2016

29.2.2016

0,09

0,09

1,63

0,09

0,46

0,09

0,36

0,09

0,09

0,09

0,09

0,09

1,92

1,37

0,09

0,09

0,09

0,09

0,09

0,09

0,09

1,83

0,09

1,65

-0,22

0,09

0,09

1,04

1.1.2016

31.1.2016

0,12

0,12

1,63

0,12

0,46

0,12

0,36

0,12

0,12

0,12

0,12

0,12

1,92

1,37

0,12

0,12

0,12

0,12

0,12

0,12

0,12

1,83

0,12

1,65

-0,22

0,12

0,12

1,04


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

17.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/28


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8079 — RPC Group/British Polythene Industries)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 219/07)

1.

Am 9. Juni 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen RPC Group PLC („RPC“, Vereinigtes Königreich) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung im Wege eines am 9. Juni 2016 angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens British Polythene Industries PLC („BPI“, Vereinigtes Königreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   RPC: Bei RPC handelt es sich um ein im Vereinigten Königreich ansässiges Unternehmen, das auf dem Gebiet des Entwurfs von Produkten aus hartem Kunststoff und dem entsprechenden Ingenieurwesen für den Verpackungs- und den Nichtverpackungssektor tätig ist. Es verfügt über 24 Entwurfs- und technische Beratungsleistungszentren sowie 113 Produktionsstätten in 28 Ländern und beschäftigt mehr als 18 000 Mitarbeiter. Hergestellt werden ein breites Spektrum von Standardverpackungsprodukten und speziell angefertigten Verpackungsprodukten für die Nahrungsmittel- und die Nichtnahrungsmittelindustrie sowie Verbraucher- und Industriesektoren. RPC stellt keine Produkte aus flexiblem Kunststoff her.

—   BPI: Bei BPI handelt es sich um einen im Vereinigten Königreich ansässigen Hersteller von Produkten aus flexiblem Kunststoff: Polyethylenfolien, -tüten und -säcke. BPI beliefert eine große Anzahl von Kunden mit einer Reihe von Produkten, einschließlich Verpackungs- und Nichtverpackungsfolien und -tüten. Außerdem rezykliert BPI Abfälle aus Polyethylen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8079 — RPC Group/British Polythene Industries per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


17.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/29


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7946 — PAI/Nestlé/Froneri)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 219/08)

1.

Am 10. Juni 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen PAI Partners SAS („PAI“, Frankreich) und das Unternehmen Nestlé SA („Nestlé“, Schweiz) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen und Übertragung von Vermögenswerten die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („Froneri“, Vereinigtes Königreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   PAI: Private-Equity-Gesellschaft, die in eine Vielzahl von Branchen im EWR investiert. Ihr Portfolio umfasst unter anderem das britische Unternehmen R&R, das industrielles Speiseeis herstellt und in mehreren Ländern des EWR tätig ist.

—   Nestlé: Herstellung, Vermarktung und Verkauf einer breiten Palette von Lebensmitteln und Getränken einschließlich Speiseeis im EWR.

—   Froneri: Das Gemeinschaftsunternehmen wird die Gesamtheit des Geschäfts von R&R Ice Cream, das in erster Linie in Europa, Südafrika und Australien tätig ist, sowie die Speiseeissparten von Nestlé in Europa, im Nahen Osten und in Nordafrika sowie in bestimmten anderen Regionen wie den Philippinen, Brasilien und Argentinien umfassen. Ferner ist geplant, dass Nestlé dem Gemeinschaftsunternehmen Teile seiner Tiefkühlsparten (ausschließlich Tiefkühlpizza) in mehreren europäischen Ländern sowie sein Geschäft mit gekühlten Milchprodukten auf den Philippinen überträgt.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7946 — PAI/Nestlé/Froneri per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).