ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 216

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
16. Juni 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Europäische Zentralbank

2016/C 216/01

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 6. April 2016 zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Maßnahmen zur schrittweisen Einrichtung einer einheitlichen Vertretung des Euro-Währungsgebiets im Internationalen Währungsfonds (CON/2016/22)

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 216/02

Euro-Wechselkurs

5

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2016/C 216/03

Mitteilung im Namen der irischen Regierung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (Gasrichtlinie) in Bezug auf die Benennung von Gas Networks Ireland als Fernleitungsnetzbetreiber — Fernleitungsnetzbetreiber für Gas

6


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

EFTA-Gerichtshof

2016/C 216/04

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 23. Oktober 2015 (Rechtssache E-25/15)

7

2016/C 216/05

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 16. Dezember 2015 (Rechtssache E-30/15)

8

2016/C 216/06

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 17. Dezember 2015 (Rechtssache E-31/15)

9

2016/C 216/07

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Fürstentum Liechtenstein vom 17. Dezember 2015 (Rechtssache E-32/15)

10

2016/C 216/08

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 17. Dezember 2015 (Rechtssache E-33/15)

11

2016/C 216/09

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 17. Dezember 2015 (Rechtssache E-34/15)

12

2016/C 216/10

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Königreich Norwegen vom 22. Dezember 2015 (Rechtssache E-35/15)

13

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2016/C 216/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8070 — Bancopopular-e/Assets of Barclays Bank) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

14


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


III Vorbereitende Rechtsakte

Europäische Zentralbank

16.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 6. April 2016

zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Maßnahmen zur schrittweisen Einrichtung einer einheitlichen Vertretung des Euro-Währungsgebiets im Internationalen Währungsfonds

(CON/2016/22)

(2016/C 216/01)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 30. Oktober 2015 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Maßnahmen zur schrittweisen Einrichtung einer einheitlichen Vertretung des Euro-Währungsgebiets im Internationalen Währungsfonds (der „IWF“ oder „Fonds“) (nachfolgend der „Beschlussvorschlag“) (1) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 138 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wonach der Rat zur Gewährleistung der Stellung des Euro im internationalen Währungssystem auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB geeignete Maßnahmen mit dem Ziel erlassen kann, eine einheitliche Vertretung bei den internationalen Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich sicherzustellen. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

1.   Allgemeine Anmerkungen

1.1

Der Beschlussvorschlag baut auf dem Fünf-Präsidenten-Bericht (2) auf, der eine zunehmend vereinheitlichte Außenvertretung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) im Zuge ihrer Entwicklung hin zur Wirtschafts-, Finanz- und Fiskalunion fordert. Die EZB teilt das Ziel einer schrittweisen Stärkung der Außenvertretung des Euro-Währungsgebiets im IWF mit dem endgültigen Ziel, eine oder mehrere Stimmrechtsgruppen des Euro-Währungsgebiets einzurichten und sicherzustellen, dass das Euro-Währungsgebiet einen gemeinsamen Standpunkt zum Ausdruck bringt.

1.2

Die EZB unterstützt nachdrücklich die engere Koordinierung der Politik im Euro-Währungsgebiet. Diese ist für das Ziel einer einheitlichen Außenvertretung, wie in den Artikeln 4 und 9 des Beschlussvorschlags vorgesehen, unabdingbar. Auch wenn sich die Koordinierung in den letzten Jahren verbessert hat, bedarf es einer weiteren Stärkung und Verbesserung entsprechend der wirtschaftspolitischen Steuerung des Euro-Währungsgebiets, die bereits in den letzten Jahren gestärkt wurde, und der erwarteten Vertiefung der Integration, wie im Fünf-Präsidenten-Bericht dargestellt.

1.3

Die EZB möchte betonen, dass es zur Verwirklichung einer einheitlichen und effektiven Vertretung des Euro-Währungsgebiets im IWF von entscheidender Bedeutung ist, dass alle Beteiligten unter uneingeschränkter Wahrung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit handeln. In dieser Hinsicht erfordert Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), dass sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus dem EUV und dem AUEV (nachfolgend gemeinsam die „Verträge“) ergeben, achten und unterstützen. Dieser Grundsatz erfordert, dass die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen ergreifen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben, und alle Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten, unterlassen. Artikel 13 Absatz 2 EUV erfordert, dass die Organe der Union loyal zusammenarbeiten.

1.4

Die EZB merkt an, dass mit dem Beschlussvorschlag eine einheitliche Vertretung des Euro-Währungsgebiets nach Unionsrecht eingerichtet werden soll, ohne die länderbezogene Mitgliedschaftsstruktur des IWF gemäß dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (3) (nachfolgend das „IWF-Übereinkommen“) zu ändern. Eine wirklich einheitliche Vertretung des Euro-Währungsgebiets im IWF erfordert indes allem Anschein nach eine Änderung des IWF-Übereinkommens, um eine Mitgliedschaft für supranationale Organisationen wie die Union/das Euro-Währungsgebiet zu ermöglichen. Die EZB merkt an, dass der Beschlussvorschlag keine derartige Reform vorsieht. Folglich beschränkt sich die einheitliche Vertretung des Euro-Währungsgebiets im IWF auf die Politikbereiche, die der Union übertragen wurden.

1.5

Die EZB merkt an, dass die nationalen Zentralbanken (NZBen) im Eurosystem und das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) bei der Vertretung ihrer jeweiligen Länder im IWF im Rahmen einer länderbezogenen Mitgliedschaftsstruktur des IWF eine wichtige Rolle spielen. Gemäß Artikel V Abschnitt 1 des IWF-Übereinkommens (4) benennt jeder Mitgliedstaat die Stellen, über die er seine Geschäfte mit dem IWF abwickelt. In den meisten Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sind die NZBen als solche Stellen bestimmt (5). Darüber hinaus spielen die NZBen eine wichtige Rolle bei der Vertretung ihrer Mitgliedstaaten in den Entscheidungsgremien des IWF. In den meisten Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets (6) fungiert der Präsident der NZB als Gouverneur seines Landes im Gouverneursrat des IWF, während er oder sie in anderen Mitgliedstaaten als Stellvertretender Gouverneur im Gouverneursrat des IWF fungiert. Gleichermaßen fungiert der Präsident einer NZB in einigen Fällen als stellvertretendes Mitglied des Internationalen Währungs- und Finanzausschusses (International Monetary and Financial Committee — IMFC). Darüber hinaus sind viele NZBen stark am Auswahlverfahren der (stellvertretenden) Exekutivdirektoren ihrer Länder im IWF beteiligt; in einigen Fällen nehmen die NZBen die Auswahl vor.

Gemäß dem IWF-Übereinkommen (7) bestimmt jeder Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets seine Zentralbank als Hinterlegungsstelle für alle Fondsbestände in seiner Währung. Darüber hinaus halten und verwalten die NZBen des Eurosystems Sonderziehungsrechte (SZR), die ihrem jeweiligen Land aufgrund ihrer Teilnahme an der SZR-Abteilung des IWF (8) zugeordnet sind; sie können zudem an freiwilligen SZR-Handelstransaktionen teilnehmen. Ferner nehmen die NZBen des Eurosystems am Finanztransaktionsplan des IWF teil, zahlen verbindliche Subskriptionsquoten für die Mitgliedschaft ihres Landes im IWF ein und gewähren dem IWF — gegebenenfalls und soweit erforderlich — bilaterale Kreditlinien auf freiwilliger Basis sowie im Zusammenhang mit den Allgemeinen Kreditvereinbarungen und den Neuen Kreditvereinbarungen des IWF.

1.6

Aus unionsrechtlicher Sicht bestätigen die Verträge die Funktionen, die die NZBen und die EZB gegenüber dem IWF wahrnehmen. Gemäß der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) sind die EZB und die NZBen befugt, gegebenenfalls mit internationalen Organisationen Beziehungen aufzunehmen sowie alle Arten von Bankgeschäften, einschließlich der Aufnahme und Gewährung von Krediten, im Verkehr mit ihnen zu tätigen (9). Die NZBen sind befugt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber internationalen Organisationen Geschäfte abzuschließen (10). Die EZB kann IWF-Reservepositionen und SZR halten und verwalten sowie die Zusammenlegung solcher Aktiva vorzusehen (11). In diesem Zusammenhang hat das IWF-Exekutivdirektorium die EZB als zugelassene Inhaberin von SZR gemäß dem IWF-Übereinkommen benannt (12).

1.7

Die EZB geht davon aus, dass der Beschlussvorschlag keine Änderung der Regelungen beabsichtigt, die von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zur Sicherstellung der Ausübung der sich aus der IWF-Mitgliedschaft ihres Landes ergebenden Rechte und Pflichten eingeführt wurden. Innerhalb dieses Rahmens steht die EZB bereit, zu den vom Rat unternommenen Anstrengungen beizutragen, um eine einheitliche Vertretung des Euro-Währungsgebiets in allen Organen des IWF zu gewährleisten, und ihre Rolle bei einer einheitlichen Vertretung des Euro-Währungsgebiets wie vom Rat beschlossen zu spielen. Maßnahmen, die auf Artikel 138 AEUV basieren, müssen der Tatsache gebührend Rechnung tragen, dass sich der Anwendungsbereich dieses Artikels auf die Politikbereiche beschränkt, die auf die Union übertragen wurden und hinsichtlich derer die EZB und die NZBen unabhängig voneinander die besonderen Befugnisse, über die sie nach dem AEUV und der ESZB-Satzung verfügen (13), ausüben.

2.   Spezifische Anmerkungen

2.1   Unabhängigkeit des Eurosystems

2.1.1

Wie bereits erwähnt, ist das Ziel einer einheitlichen Vertretung des Euro-Währungsgebiets im IWF unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Zuständigkeiten des Eurosystems, insbesondere gemäß Artikel 127 AEUV, und dessen Unabhängigkeit, insbesondere gemäß Artikel 130 AEUV und Artikel 7 der ESZB-Satzung, zu erreichen. Der Grundsatz der Unabhängigkeit nach Unionsrecht beabsichtigt, das Eurosystem vor jedem politischen Druck zu bewahren, damit es die für seine Aufgaben gesetzten Ziele durch die unabhängige Ausübung der spezifischen Befugnisse, über die es verfügt, wirksam verfolgen kann (14).

2.1.2

Artikel 138 Absatz 2 AEUV kann die Unabhängigkeit des Eurosystems nicht beschränken. Um im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 AEUV „geeignet“ zu sein, sollte der Beschlussvorschlag daher sicherstellen, dass die unabhängige Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des Eurosystems durch ein Verfahren zur Identifizierung des optimalen Modells geschützt wird, mit dem die einheitliche Außenvertretung des Euro-Währungsgebiets im IWF organisiert werden kann. Obwohl sich die von der Unabhängigkeit des Eurosystems geschützten Ziele, Aufgaben und besonderen Befugnisse stetig weiterentwickeln, werden nachstehend die wichtigsten aufgeführt.

2.1.3

Das vorrangige Ziel des Eurosystems ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten (Artikel 127 Absatz 1 Satz 1 AEUV und Artikel 2 Satz 1 der ESZB-Satzung sowie Artikel 282 Absatz 2 Satz 2 AEUV). Die Zuweisung dieses Ziels ist untrennbar mit der Gewährung eines hohen Maßes an Unabhängigkeit an das Eurosystem verbunden, da das sich aus dem AEUV ergebende Erfordernis der Unabhängigkeit der Zentralbanken die allgemeine Auffassung widerspiegelt, dass dem vorrangigen Ziel der Preisstabilität am besten mit einem vollkommen unabhängigen Zentralbankensystem gedient ist, dessen Mandat genau festgelegt ist (15). Gemäß Artikel 282 Absatz 1 Satz 2 AEUV wird die Währungspolitik der Union durch das Eurosystem betrieben. Im Zusammenhang mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 282 Absatz 1 Satz 2 AEUV ist der Begriff „Währungspolitik“ nicht in einem engen und technischen Sinne zu verstehen, dass er sich nur auf die grundlegende Aufgabe des Eurosystems bezieht, auf die Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich AEUV Bezug nimmt. Eine derart enge Interpretation ist weder gerechtfertigt noch beabsichtigt. Die EZB geht davon aus, dass der Begriff „Währungspolitik“ dahingehend auszulegen ist, dass er die Überschrift des Teils 3 Titel VIII Kapitel 2 AEUV wiedergibt; die EZB ist deshalb der Auffassung, dass der Begriff „Währungspolitik“ alle besonderen Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem Euro umfasst, die in den betreffenden Bestimmungen des AEUV, insbesondere den Artikeln 127 und 128 AEUV, enthalten sind (16).

2.1.4

Das Eurosystem verfolgt ferner sekundäre Ziele: Unbeschadet des Ziels der Preisstabilität unterstützt das Eurosystem die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung der in Artikel 3 EUV festgelegten Ziele der Union beizutragen (siehe auch Artikel 127 Absatz 1 Satz 2 AEUV, Artikel 282 Absatz 2 Satz 3 AEUV und Artikel 2 der ESZB-Satzung). Die Ziele von Artikel 3 EUV werden in den Artikeln 119 bis 127 AEUV näher beschrieben.

2.1.5

Neben der Verwirklichung der im AEUV aufgeführten Ziele trägt das Eurosystem gemäß Artikel 127 Absatz 5 AEUV zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen bei. Erklärtes Ziel des Eurosystems ist es, die Sicherheit und Solidität von Kreditinstituten unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute, die gemäß Artikel 127 Absatz 6 AEUV vom Rat auf die EZB übertragen wurden, zu gewährleisten. Seit November 2014 führt die EZB diese Aufgaben innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) aus, der sich aus der EZB und den nationalen zuständigen Behörden zusammensetzt. In diesem Zusammenhang unterliegt die EZB den Geheimhaltungspflichten (17) und ist gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gehalten, unabhängig zu handeln.

2.2   Beobachterstatus der EZB im IWF

2.2.1

Die EZB ist das einzige Organ der Union, das nach Artikel 13 Absatz 1 EUV mit internationaler Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist (18). Gemäß Artikel 6.1 und 6.2 der ESZB-Satzung im Bereich der internationalen Zusammenarbeit, die die dem ESZB übertragenen Aufgaben betrifft, beschließt die EZB, wie das ESZB vertreten wird und ob die EZB und, soweit diese zustimmt, die NZBen befugt sind, sich an internationalen Währungseinrichtungen zu beteiligen. Nach Artikel 6.3 der ESZB-Satzung finden diese Bestimmungen unbeschadet der vom Rat gemäß Artikel 138 Absatz 2 AEUV ergriffenen Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Vertretung des Euro-Währungsgebiets bei den internationalen Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich Anwendung.

Die EZB sollte weiterhin eine maßgebliche Rolle bei der Vertretung des Euro-Währungsgebiets im IWF spielen, d. h. ihre Rolle sollte der Tatsache umfassend Rechnung tragen, dass das Eurosystem alle ihm durch den AEUV und die ESZB-Satzung übertragenen besonderen Befugnisse unabhängig ausübt, wie auch die EZB die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Befugnisse ausübt. Daher muss diese Rolle zumindest die Rechte einschließen, die die EZB als Vertreter des Eurosystems derzeit als Beobachter im IWF innehat, beispielsweise ein Recht, sich an die IWF-Gremien zu wenden und bei diesen schriftliche Erklärungen abzugeben. Diese Rolle muss unter Umständen ausgeweitet werden, wenn die Organisation einer einheitlichen Außenvertretung zu einer Erweiterung der Rechte des Euro-Währungsgebiets im IWF führt. Angesichts dessen ist die EZB der Auffassung, dass das Ziel einer einheitlichen Vertretung des Euro-Währungsgebiets im IWF nur erreicht werden kann, wenn die Auswirkungen der unabhängigen Wahrnehmung der besonderen Befugnisse der EZB im Bereich der Außenvertretung uneingeschränkt respektiert werden. Die Ansichten und resultierenden Positionen des Euro-Währungsgebiets sollten sorgfältig koordiniert und einheitlich kommuniziert werden. Dies lässt allerdings davon ausgehen, dass die Organisation einer einheitlichen Vertretung der internen Zuordnung von Kompetenzen und den entsprechenden Mandaten der jeweiligen Organe der Union, ebenso wie den in den Verträgen verankerten Garantien für die Unabhängigkeit, die beabsichtigen, das Eurosystem vor jedem politischen Druck zu bewahren, damit es die für seine Aufgaben gesetzten Ziele wirksam verfolgen kann, in vollem Umfang Rechnung trägt.

2.2.2

Darüber hinaus ist eine einheitliche Vertretung, wie bereits erwähnt, unter uneingeschränkter Wahrung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union (Artikel 13 Absatz 2 EUV) zu organisieren. Daher geht die EZB davon aus, dass die Kommission und der Rat zur Verwirklichung des Ziels einer einheitlichen Vertretung des Euro-Währungsgebiets im Einklang mit dem Mandat und den Befugnissen des Eurosystems beitragen werden. Es wird davon ausgegangen, dass eine solche einheitliche Vertretung der langjährigen Praxis nachkommen wird, die Zentralbanken angesichts ihres Fachwissens in den Bereichen, in denen der IWF tätig ist, in die Vorbereitung gemeinsamer Positionen des Euro-Währungsgebiets für IWF-Entscheidungsprozesse sowie bei der Teilnahme der NZBen des Eurosystems an diesen Prozessen enger einzubeziehen.

2.2.3

Die EZB ist derzeit in zwei IWF-Organen ständig vertreten. Der Präsident der EZB nimmt als Beobachter an Treffen des Internationalen Währungs- und Finanzausschusses teil. Darüber hinaus hat die EZB einen Beobachterstatus im IWF-Exekutivdirektorium, wenn Angelegenheiten zur Sprache gebracht werden, die unter ihr Mandat fallen (19). Die EZB ist insbesondere dazu aufgefordert, einen Vertreter zu den Sitzungen des Exekutivdirektoriums des IWF zu entsenden, wenn folgende Angelegenheiten erörtert werden: a) politische Maßnahmen in Bezug auf das Euro-Währungsgebiet im Rahmen von Artikel-IV-Konsultationen mit Mitgliedsländern, b) die Überwachung der Politik individueller Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets durch den Fonds gemäß Artikel IV, c) die Rolle des Euro-Währungsgebiets innerhalb des internationalen Währungssystems, d) der Weltwirtschaftsausblick, e) Berichte zur globalen Finanzmarktstabilität und f) weltweite Wirtschafts- und Marktentwicklungen. Darüber hinaus ist die EZB dazu aufgefordert, einen Vertreter zu den Sitzungen des Exekutivdirektoriums des IWF zu Tagesordnungspunkten zu entsenden, die aus Sicht der EZB und des Fonds von gemeinsamem Interesse für die Ausübung ihres jeweiligen Mandats sind. Der Beobachterstatus der EZB lässt davon ausgehen, dass sich der EZB-Vertreter mit Erlaubnis des Vorsitzenden in Angelegenheiten, in denen die EZB um Stellungnahme gebeten wurde, mündlich oder schriftlich an das IWF-Exekutivdirektorium wenden darf, während das Recht, das gesamte Spektrum der Angelegenheiten in IWF-Foren anzusprechen und hierzu Entscheidungen zu treffen, den Mitgliedstaaten vorbehalten ist.

2.3   Technische Anmerkungen und Redaktionsvorschläge

Insofern die EZB Änderungen des Beschlussvorschlags empfiehlt, sind spezielle Redaktionsvorschläge mit Begründung in einem separaten technischen Arbeitsdokument aufgeführt. Das technische Arbeitsdokument steht auf Englisch auf der Website der EZB zur Verfügung.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 6. April 2016.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  KOM(2015) 603 endg.

(2)  Siehe den Fünf-Präsidenten-Bericht zur Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion Europas vom 22. Juni 2015, abrufbar unter www.ec.europa.eu.

(3)  Artikel II und III des IWF-Übereinkommens.

(4)  Siehe Artikel V Abschnitt 1 des IWF-Übereinkommens, der vorsieht, dass jedes Mitgliedsland seine Geschäfte mit dem Fonds nur über sein Schatzamt, seine Zentralbank, seinen Stabilisierungsfonds oder eine ähnliche Behörde abwickelt und, dass der Fonds geschäftlich nur mit den gleichen Stellen verkehrt oder sich ihrer Vermittlung bedient.

(5)  Siehe beispielsweise Österreich: § 1 und § 2 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1971 über die Erhöhung der Quote Österreichs beim IWF und die Übernahme der gesamten Quote durch die Österreichische Nationalbank, BGBl. Nr. 309/1971; Deutschland: Art 3 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen über den IWF vom 9. Januar 1978 (BGBI. 1978 II S. 13) in seiner zuletzt durch Artikel 298 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geänderten Fassung; Finnland: § 2 des Gesetzes 68/1977 über die Zustimmung zu bestimmten Änderungen des Vertrags über den Internationalen Währungsfonds; Slowenien: § 4 des Gesetzes über die Mitgliedschaft der Republik Slowenien im Internationalen Währungsfonds; Portugal: § 1 Absatz 1 des Gesetzdekrets Nr. 245/89 vom 5. August 1989.

(6)  Dies trifft beispielsweise auf Belgien, Estland, Deutschland, Lettland, Litauen, Malta, die Niederlande, Österreich, die Slowakei, Slowenien, Finnland und Portugal zu.

(7)  Siehe Artikel XIII Abschnitt 2 Buchstabe a des IWF-Übereinkommens.

(8)  Siehe Artikel XVII des IWF-Übereinkommens.

(9)  Siehe Artikel 23 erster und vierter Gedankenstrich der ESZB-Satzung.

(10)  Siehe Artikel 31.1 der ESZB-Satzung.

(11)  Siehe Artikel 30.5 der ESZB-Satzung.

(12)  Siehe Artikel XVII Abschnitt 3 des IWF-Übereinkommens.

(13)  Ferner sollte die EZB die ihr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) übertragenen Aufgaben berücksichtigen.

(14)  Siehe Randnummer 134 des Urteils Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Europäische Zentralbank, C-11/00, ECLI:EU:C:2003:395.

(15)  Siehe Absatz 1 des Abschnitts „Funktionelle Unabhängigkeit“ in Kapitel 2.2.3 des Konvergenzberichts 2014 der EZB.

(16)  Siehe Nummer 9 der Stellungnahme CON/2003/20 in Bezug auf den Begriff „Währungspolitik“ in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c AEUV. Da die ESZB-Satzung Bestandteil der Verträge ist (vgl. Artikel 51 EUV), bezieht sich der Begriff „Währungspolitik“ auch auf die Bestimmungen zur Währungspolitik, die in der ESZB-Satzung festgehalten sind.

(17)  Siehe Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013.

(18)  Siehe Artikel 282 Absatz 3 AEUV, Artikel 9.1 der ESZB-Satzung und Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013. Die internationale Rechtspersönlichkeit der EZB beschränkt sich auf ihre Funktionen und die betreffenden Bestimmungen der Verträge. Daher beschließt die EZB gemäß Artikel 6.1 und Artikel 6.2 der ESZB-Satzung im Bereich der internationalen Zusammenarbeit, die die dem ESZB übertragenen Aufgaben betrifft, wie das ESZB vertreten wird und inwiefern die EZB und, soweit diese zustimmt, die nationalen Zentralbanken befugt sind, sich an internationalen Währungseinrichtungen zu beteiligen. Nach Artikel 6.3 der ESZB-Satzung finden diese Bestimmungen unbeschadet der vom Rat gemäß Artikel 138 Absatz 2 AEUV ergriffenen Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Vertretung des Euro-Währungsgebiets bei den internationalen Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich Anwendung.

(19)  Beschluss Nr. 12925-(03/1) vom 27. Dezember 2002, geändert durch den Beschluss Nr. 13414-(05/01) vom 23. Dezember 2004, Beschluss Nr. 13612-(05/108) vom 22. Dezember 2005 und Beschluss Nr. 14517-(10/1) vom 5. Januar 2010.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

16.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/5


Euro-Wechselkurs (1)

15. Juni 2016

(2016/C 216/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1230

JPY

Japanischer Yen

119,29

DKK

Dänische Krone

7,4356

GBP

Pfund Sterling

0,79158

SEK

Schwedische Krone

9,3540

CHF

Schweizer Franken

1,0817

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,3415

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,073

HUF

Ungarischer Forint

313,86

PLN

Polnischer Zloty

4,4119

RON

Rumänischer Leu

4,5358

TRY

Türkische Lira

3,2905

AUD

Australischer Dollar

1,5188

CAD

Kanadischer Dollar

1,4438

HKD

Hongkong-Dollar

8,7162

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5974

SGD

Singapur-Dollar

1,5215

KRW

Südkoreanischer Won

1 316,08

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,1016

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,3905

HRK

Kroatische Kuna

7,5278

IDR

Indonesische Rupiah

15 010,63

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6054

PHP

Philippinischer Peso

52,032

RUB

Russischer Rubel

73,7390

THB

Thailändischer Baht

39,602

BRL

Brasilianischer Real

3,8945

MXN

Mexikanischer Peso

21,1993

INR

Indische Rupie

75,3670


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

16.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/6


Mitteilung im Namen der irischen Regierung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt („Gasrichtlinie“) in Bezug auf die Benennung von Gas Networks Ireland als Fernleitungsnetzbetreiber — Fernleitungsnetzbetreiber für Gas

(2016/C 216/03)

Nach der Zertifizierung von Gas Networks Ireland als eigentumsrechtlich entflochtener Fernleitungsnetzbetreiber (Artikel 9 der Gasrichtlinie) hat die Commission for Energy Regulation (CER) als nationale Regulierungsbehörde Irlands der Kommission die offizielle Zulassung und Benennung dieses Unternehmens als Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Artikel 10 der Gasrichtlinie mitgeteilt.

Weitere Informationen sind erhältlich unter:

http://www.cer.ie/ (Aktenzeichen: CER/16/113)


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

EFTA-Gerichtshof

16.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/7


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 23. Oktober 2015

(Rechtssache E-25/15)

(2016/C 216/04)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Carsten Zatschler, Markus Schneider und Clémence Perrin als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 23. Oktober 2015 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Island ist seinen Verpflichtungen aus Teil II Artikel 14 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs und nach den Artikeln 6, 7 und 8 der Entscheidung Nr. 404/14/COL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 8. Oktober 2014 nicht nachgekommen, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Maßnahmen zur Rückforderung der staatlichen Beihilfen zu ergreifen, die nach den Artikeln 2, 3, 4 und 5 der Entscheidung Nr. 404/14/COL über eine isländische Regelung für Investitionsanreize für mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum unvereinbar erklärt worden waren, da es versäumt hat, ausstehende Zahlungen, auf die in Artikel 7 Satz 3 dieser Entscheidung Bezug genommen wird, innerhalb der vorgeschriebenen Frist einzustellen, und da es versäumt hat, der EFTA-Überwachungsbehörde alle in Artikel 8 der Entscheidung geforderten Informationen innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu übermitteln.

2.

Island werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die EFTA-Überwachungsbehörde macht geltend, dass Island seinen Verpflichtungen aus der Entscheidung Nr. 404/14/COL der Überwachungsbehörde vom 8. Oktober 2014 über eine isländische Regelung für Investitionsanreize (im Folgenden „Rückforderungsentscheidung“ oder „Entscheidung“) nicht nachgekommen ist.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt vor, dass die Behörde in der Rückforderungsentscheidung unter anderem festgestellt hatte, dass fünf zwischen Island und verschiedenen Unternehmen geschlossene Investitionsvereinbarungen mit dem EWR-Abkommen unvereinbare neue Beihilfen enthalten.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt vor, dass Island nach Artikel 6 der Rückforderungsentscheidung verpflichtet ist, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die in den Artikeln 2, 3, 4 und 5 genannten, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen von den Beihilfeempfängern zurückzufordern.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt vor, dass Island nach Artikel 7 Satz 3 der Rückforderungsentscheidung verpflichtet ist, alle ausstehenden Beihilfezahlungen mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung einzustellen, d. h. ab dem 8. Oktober 2014.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ferner vor, dass Island nach Artikel 8 der Rückforderungsentscheidung verpflichtet war, die unter diesem Artikel aufgeführten Informationen bis zum 9. Dezember 2014 der Behörde zu übermitteln.


16.6.2016   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/8


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 16. Dezember 2015

(Rechtssache E-30/15)

(2016/C 216/05)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Carsten Zatschler, Clémence Perrin und Marlene Lie Hakkebo als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 16. Dezember 2015 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Island ist seinen Verpflichtungen aus dem in Anhang II Kapitel XIII Nummer 15q des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2011/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich der Verhinderung des Eindringens von gefälschten Arzneimitteln in die legale Lieferkette) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen.

2.

Island werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die Klage wurde eingereicht, da Island der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde vom 14. Januar 2015 zur mangelnden Umsetzung des in Anhang II Kapitel XIII Nummer 15q des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakts — Richtlinie 2011/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich der Verhinderung des Eindringens von gefälschten Arzneimitteln in die legale Lieferkette — in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung (im Folgenden „Rechtsakt“) in nationales Recht nicht bis zum 14. März 2015 nachgekommen war.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt vor, dass Island seine Pflichten aus dem Rechtsakt und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verletzt hat, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.


16.6.2016   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/9


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 17. Dezember 2015

(Rechtssache E-31/15)

(2016/C 216/06)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Carsten Zatschler, Øyvind Bø und Íris Ísberg als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 17. Dezember 2015 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Island ist seinen Verpflichtungen aus dem in Anhang XVII Nummer 9f des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2011/77/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen.

2.

Island werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die Klage wurde eingereicht, da Island der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde vom 8. April 2015 zur mangelnden Umsetzung des in Anhang XVII Nummer 9f des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakts — Richtlinie 2011/77/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte — in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung (im Folgenden „Rechtsakt“) in nationales Recht nicht bis zum 8. Juni 2015 nachgekommen war.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt vor, dass Island seine Pflichten aus dem Rechtsakt und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verletzt hat, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.


16.6.2016   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/10


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Fürstentum Liechtenstein vom 17. Dezember 2015

(Rechtssache E-32/15)

(2016/C 216/07)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Carsten Zatschler, Øyvind Bø und Marlene Lie Hakkebo als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 17. Dezember 2015 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen das Fürstentum Liechtenstein erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Das Fürstentum Liechtenstein ist seinen Verpflichtungen aus den in Anhang VIII Nummer 24f des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakten:

Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein,

Richtlinie 2011/94/EU der Kommission vom 28. November 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein und

Richtlinie 2012/36/EU der Kommission vom 19. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein

in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung der genannten Rechtsakte in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen.

2.

Liechtenstein werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die Klage wurde eingereicht, weil das Fürstentum Liechtenstein der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde vom 24. Juni 2015 zur mangelnden Umsetzung der in Anhang VIII Nummer 24f des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakte: Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein,

Richtlinie 2011/94/EU der Kommission vom 28. November 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein und

Richtlinie 2012/36/EU der Kommission vom 19. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung (im Folgenden „Rechtsakte“) in nationales Recht nicht bis zum 24. August 2015 nachgekommen war.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt vor, dass Liechtenstein seinen Verpflichtungen aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen ist, da es die zur Umsetzung der Rechtsakte erforderlichen Maßnahmen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ergriffen hat.


16.6.2016   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/11


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 17. Dezember 2015

(Rechtssache E-33/15)

(2016/C 216/08)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Carsten Zatschler, Clémence Perrin und Íris Ísberg als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 17. Dezember 2015 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Island ist seinen Verpflichtungen aus dem in Anhang II Kapitel XIII Nummer 15q des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2012/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG hinsichtlich der Pharmakovigilanz) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen.

2.

Island werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die Klage wurde eingereicht, da Island der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde vom 14. Januar 2015 zur mangelnden Umsetzung des in Anhang II Kapitel XIII Nummer 15q des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakts — Richtlinie 2012/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG hinsichtlich der Pharmakovigilanz — in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung (im Folgenden „Rechtsakt“) in nationales Recht nicht bis zum 14. März 2015 nachgekommen war.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt vor, dass Island seine Pflichten aus dem Rechtsakt und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verletzt hat, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.


16.6.2016   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/12


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 17. Dezember 2015

(Rechtssache E-34/15)

(2016/C 216/09)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Carsten Zatschler, Øyvind Bø und Íris Ísberg als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 17. Dezember 2015 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Island ist seinen Verpflichtungen aus dem in Anhang II Kapitel XXIV Nummer 1a des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2012/46/EU der Kommission vom 6. Dezember 2012 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen.

2.

Island werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die Klage wurde eingereicht, da Island der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde vom 13. Mai 2015 zur mangelnden Umsetzung des in Anhang II Kapitel XXIV Nummer 1a des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakts — Richtlinie 2012/46/EU der Kommission vom 6. Dezember 2012 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte — in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung (im Folgenden „Rechtsakt“) in nationales Recht nicht bis zum 13. Juli 2015 nachgekommen war.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt vor, dass Island seine Pflichten aus dem Rechtsakt und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verletzt hat, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.


16.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/13


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Königreich Norwegen vom 22. Dezember 2015

(Rechtssache E-35/15)

(2016/C 216/10)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Carsten Zatschler, Markus Schneider und Øyvind Bø als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 22. Dezember 2015 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen das Königreich Norwegen erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Das Königreich Norwegen hat seine Verpflichtungen aus dem in Anhang XIII Nummer 56i des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände) nicht fristgerecht erfüllt, da es versäumt hat,

a)

nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/59/EG für jeden Hafen in Norwegen einen geeigneten Abfallbewirtschaftungsplan aufzustellen und durchzuführen,

b)

nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/59/EG die Abfallbewirtschaftungspläne für alle Häfen in Norwegen zu bewerten und zu genehmigen, ihre Durchführung zu überwachen und dafür zu sorgen, dass sie zumindest alle drei Jahre erneut genehmigt werden, und

c)

nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/59/EG in allen Häfen in Norwegen die Verfügbarkeit von Hafenauffangeinrichtungen zu gewährleisten, die den Bedürfnissen der Schiffe entsprechen, die normalerweise den Hafen anlaufen, ohne die Schiffe unangemessen aufzuhalten.

2.

Dem Beklagten werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die EFTA-Überwachungsbehörde macht geltend, dass das Königreich Norwegen zentrale Verpflichtungen zum Schutz der Meeresumwelt aus der Richtlinie 2000/59/EG (im Folgenden „Richtlinie“ oder „Richtlinie über Hafenauffangeinrichtungen“) nicht fristgerecht erfüllt hat.

Um das Einbringen von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen auf See zu verringern, verpflichtet die Richtlinie die EWR-Staaten zu gewährleisten, dass in allen ihren Häfen angemessene Einrichtungen zur Verfügung stehen, mit denen Schiffsabfälle und Ladungsrückstände aufgefangen werden können, und für jeden Hafen einen Abfallbewirtschaftungsplan aufzustellen und durchzuführen.

Am 23. Oktober 2007 notifizierten die norwegischen Behörden der EFTA-Überwachungsbehörde die Umsetzung der Richtlinie über Hafenauffangeinrichtungen in nationales Recht.

Auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde führte die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs eine Überprüfung durch und legte am 28. September 2010 einen Bericht vor, in dem sie unter anderem die Mängel bei der Umsetzung der Richtlinie durch Norwegen darlegte.

Die EFTA-Überwachungsbehörde gab am 10. Juli 2013 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie feststellte, dass Norwegen unter anderem seine Pflichten aus Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 3 der Richtlinie verletzt hat. Norwegen wurde ersucht, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme spätestens am 10. September 2013 nachzukommen.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt vor, dass Norwegen seine Pflicht verletzt hat, i) nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie für jeden Hafen in Norwegen einen geeigneten Abfallbewirtschaftungsplan aufzustellen und durchzuführen, ii) nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie die Abfallbewirtschaftungspläne für alle Häfen in Norwegen zu bewerten und zu genehmigen, ihre Durchführung zu überwachen und dafür zu sorgen, dass sie zumindest alle drei Jahre erneut genehmigt werden, und iii) nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie in allen Häfen in seinem Hoheitsgebiet die Verfügbarkeit von Hafenauffangeinrichtungen zu gewährleisten.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

16.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8070 — Bancopopular-e/Assets of Barclays Bank)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 216/11)

1.

Am 9. Juni 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Bancopopular-e S.A („E-Com“ oder „Erwerber“) übernimmt von Barclays Bank PLC („Barclays“ oder „Veräußerer“) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über das Zahlungskartengeschäft von Barclays in Spanien und Portugal („Zielunternehmen“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

E-Com erbringt Issuing-Dienste für Zahlungskarten in Spanien. In geringerem Umfang bietet das Unternehmen auch Dienstleistungen im Bereich der Vermittlung und des Vertriebs von Versicherungen auf dem spanischen Markt an. E-Com steht unter der gemeinsamen Kontrolle von Banco Popular und privaten verbundenen Fonds, die von Värde Partners Inc. („Värde“) verwaltet werden.

Das Zielunternehmen ist das Kreditkartengeschäft von Barclays in Portugal und Spanien, das die Bereitstellung, den Vertrieb und die Betreuung von Kreditkonten, Kreditkarten, Kreditkartenprodukten, Kreditkartenzahlungsprodukten und über die Kreditkarte aufgenommenen Kredite für Privatkunden umfasst. Zudem ist das Zielunternehmen in sehr geringem Umfang auf dem Markt für den Vertrieb von Versicherungsdiensten in Spanien und Portugal vertreten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8070 — Bancopopular-e/Assets of Barclays Bank per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.