ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 211

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
13. Juni 2016


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2016/C 211/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2016/C 211/02

Rechtssache C-200/13 P: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. April 2016 — Rat der Europäischen Union/Bank Saderat Iran, Europäische Kommission (Rechtsmittel — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Bekämpfung der nuklearen Proliferation — Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran — Einfrieren von Geldern einer iranischen Bank — Begründungspflicht — Verfahren für den Erlass eines Rechtsakts — Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

2

2016/C 211/03

Rechtssache C-366/13: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 20. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Profit Investment SIM SpA, in Liquidation/Stefano Ossi u. a. (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung [EG] Nr. 44/2001 — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Begriff widersprechende Entscheidungen — Gegen mehrere Beklagte, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, gerichtete Klagen, die nicht denselben Gegenstand haben — Voraussetzungen für eine Vereinbarung über die Zuständigkeit — Gerichtsstandsklausel — Begriff Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag — Prüfung des Fehlens einer wirksamen vertraglichen Beziehung)

3

2016/C 211/04

Rechtssache C-689/13: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Giustizia amministrativa per la Regione siciliana — Italien) — Puligienica Facility Esco Spa (PFE)/Airgest SpA (Vorlage zur Vorabentscheidung — Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Richtlinie 89/665/EWG — Art. 1 Abs. 1 und 3 — Nachprüfungsverfahren — Klage eines Bieters, dessen Angebot nicht angenommen wurde, auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags — Anschlussrechtsbehelf des Zuschlagsempfängers — Von der nationalen Rechtsprechung entwickelte Regel, nach der zunächst der Anschlussrechtsbehelf zu prüfen ist und bei dessen Begründetheit die Klage ohne Prüfung ihrer Begründetheit für unzulässig zu erklären ist — Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht — Art. 267 AEUV — Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts — Durch eine Entscheidung des Plenums des obersten Verwaltungsgerichts eines Mitgliedstaats aufgestellter Rechtsgrundsatz — Nationale Regelung, nach der diese Entscheidung für die Kammern dieses Gerichts verbindlich ist — Pflicht der mit einer unionsrechtlichen Frage befassten Kammer, diese Frage, falls sie mit der Entscheidung des Plenums nicht einverstanden ist, an dieses zu verweisen — Befugnis oder Pflicht der Kammer, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen)

4

2016/C 211/05

Rechtssache C-131/14: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Malvino Cervati, Società Malvi Sas di Cervati Malvino/Agenzia delle Dogane, Agenzia delle Dogane — Ufficio delle Dogane di Livorno (Vorlage zur Vorabentscheidung — Landwirtschaft — Gemeinsame Marktorganisation — Verordnung [EG] Nr. 565/2002 — Art. 3 Abs. 3 — Zollkontingent — Knoblauch mit Ursprung in Argentinien — Einfuhrlizenzen — Keine Übertragbarkeit der Rechte aus Einfuhrlizenzen — Umgehung — Rechtsmissbrauch — Voraussetzungen — Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 — Art. 4 Abs. 3)

5

2016/C 211/06

Verbundene Rechtssachen C-186/14 P und C-193/14 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. April 2016 — ArcelorMittal Tubular Products Ostrava a.s. u. a./Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd, Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission und Rat der Europäischen Union/Italienische Republik u. a. (Rechtsmittel — Dumping — Verordnung (EG) Nr. 384/96 — Art. 3 Abs. 5, 7 und 9 — Art. 6 Abs. 1 — Verordnung [EG] Nr. 926/2009 — Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl aus China — Endgültiger Antidumpingzoll — Feststellung einer drohenden Schädigung — Berücksichtigung von Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum)

6

2016/C 211/07

Rechtssache C-294/14: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — ADM Hamburg AG/Hauptzollamt Hamburg-Stadt (Vorlage zur Vorabentscheidung — Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif — Zollkodex der Gemeinschaften — Zollpräferenzen — Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 — Art. 74 Abs. 1 — Erzeugnisse mit Ursprung in einem begünstigten Land — Verkehr — Sendungen bestehend aus einer Mischung von Rohpalmkernöl mit Ursprung in verschiedenen Ländern, denen dieselbe Präferenzbehandlung zugutekommt)

7

2016/C 211/08

Rechtssache C-315/14: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Marchon Germany GmbH/Yvonne Karaszkiewicz (Vorlage zur Vorabentscheidung — Selbständige Handelsvertreter — Richtlinie 86/653/EWG — Art. 17 Abs. 2 — Ausgleichszahlung für Kunden — Voraussetzungen für die Gewährung — Werbung neuer Kunden — Begriff neue Kunden — Kunden des Unternehmers, die erstmals Waren beziehen, deren Vertrieb dem Handelsvertreter anvertraut wurde)

8

2016/C 211/09

Rechtssache C-324/14: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Krajowa Izba Odwoławcza — Polen) — Partner Apelski Dariusz/Zarząd Oczyszczania Miasta (Vorlage zur Vorabentscheidung — Öffentliche Aufträge — Richtlinie 2004/18/EG — Technische und/oder berufliche Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer — Art. 48 Abs. 3 — Möglichkeit, sich auf die Kapazitäten anderer Unternehmen zu stützen — Voraussetzungen und Modalitäten — Charakter der zwischen dem Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen — Änderung des Angebots — Ungültigerklärung und Wiederholung einer elektronischen Auktion — Richtlinie 2014/24/EU)

8

2016/C 211/10

Rechtssache C-377/14: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Praze — Tschechische Republik) — Ernst Georg Radlinger, Helena Radlingerová/Finway a.s. (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 93/13/EWG — Art. 7 — Nationale Vorschriften zur Regelung des Insolvenzverfahrens — Schulden aus einem Verbraucherkreditvertrag — Wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf — Nr. 1 Buchst. e des Anhangs — Unverhältnismäßigkeit des Entschädigungsbetrags — Richtlinie 2008/48/EG — Art. 3 Buchst. l — Gesamtkreditbetrag — Nr. I des Anhangs I — Höhe des Kreditauszahlungsbetrags — Berechnung des effektiven Jahreszinses — Art. 10 Abs. 2 — Informationspflicht — Prüfung von Amts wegen — Sanktion)

10

2016/C 211/11

Verbundene Rechtssachen C-381/14 und C-385/14: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 9 de Barcelona — Spanien) — Jorge Sales Sinués/Caixabank SA (C-381/14) und Youssouf Drame Ba/Catalunya Caixa SA (Catalunya Banc SA) (C-385/14) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 93/13/EWG — Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern — Hypothekenverträge — Mindestzinssatzklausel — Prüfung der Klausel im Hinblick auf ihre Ungültigerklärung — Verbandsverfahren — Unterlassungsklage — Aussetzung des Individualverfahrens mit demselben Gegenstand)

11

2016/C 211/12

Rechtssache C-397/14: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy — Polen) — Polkomtel sp. z o.o./Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej (Vorlage zur Vorabentscheidung — Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste — Richtlinie 2002/22/EG — Art. 28 — Geografisch nicht gebundene Nummern — Zugang der Endnutzer mit Wohnsitz im Mitgliedstaat des Betreibers zu Diensten, die geografisch nicht gebundene Nummern verwenden — Richtlinie 2002/19/EG — Art. 5, 8 und 13 — Befugnisse und Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung — Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen — Auferlegung von Verpflichtungen gegenüber Unternehmen, die den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren — Preiskontrolle — Unternehmen, die keine beträchtliche Marktmacht haben — Richtlinie 2002/21/EG — Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen — Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde, mit der die Bedingungen für die Zusammenarbeit und die Grundsätze für die Abrechnung der Dienste zwischen Unternehmen bestimmt werden)

11

2016/C 211/13

Rechtssache C-441/14: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret — Dänemark) — Dansk Industri (DI), handelnd für die Ajos A/S/Nachlass des Karsten Eigil Rasmussen (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Richtlinie 2000/78/EG — Verbot der Diskriminierung wegen des Alters — Nationale Regelung, die gegen eine Richtlinie verstößt — Möglichkeit des Einzelnen, den Staat wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht haftbar zu machen — Rechtsstreit zwischen Privatpersonen — Abwägung verschiedener Rechte und Grundsätze — Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes — Rolle des nationalen Gerichts)

12

2016/C 211/14

Rechtssache C-460/14: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Johannes Evert Antonius Massar/DAS Nederlandse Rechtsbijstand Verzekeringsmaatschappij NV (Vorlage zur Vorabentscheidung — Rechtsschutzversicherung — Richtlinie 87/344/EWG — Art. 4 Abs. 1 — Freie Wahl des Rechtsanwalts durch den Versicherungsnehmer — Gerichts- oder Verwaltungsverfahren — Begriff — Von einer Verwaltungsstelle einem Arbeitgeber erteilte Genehmigung zur Auflösung eines Arbeitsvertrags)

13

2016/C 211/15

Rechtssache C-483/14: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — KA Finanz AG/Sparkassen Versicherung AG Vienna Insurance Group (Vorlage zur Vorabentscheidung — Übereinkommen von Rom — Anwendbares Recht — Grenzüberschreitende Verschmelzung — Richtlinie 78/855/EWG — Richtlinie 2005/56/EG — Verschmelzung durch Aufnahme — Gläubigerschutz — Übergang des gesamten Aktiv- und Passivvermögens der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft)

14

2016/C 211/16

Rechtssache C-522/14: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Sparkasse Allgäu/Finanzamt Kempten (Vorlage zur Vorabentscheidung — Niederlassungsfreiheit — Art. 49 AEUV — Regelung eines Mitgliedstaats, mit der Kreditinstitute verpflichtet werden, der Steuerverwaltung für die Zwecke der Erhebung der Erbschaftsteuer Informationen über das Vermögen verstorbener Kunden mitzuteilen — Anwendung dieser Regelung auf Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat, in dem das Bankgeheimnis eine solche Mitteilung grundsätzlich verbietet)

14

2016/C 211/17

Rechtssache C-546/14: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Udine — Italien) — Degano Trasporti Sas di Ferrucio Degano & C. in Liquidation (Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerwesen — Mehrwertsteuer — Art. 4 Abs. 3 EUV — Richtlinie 2006/112/EG — Zahlungsunfähigkeit — Vergleichsverfahren — Teilzahlung der Mehrwertsteuerforderungen)

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2016/C 211/18

Rechtssache C-556/14 P: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. April 2016 — Holcim (Romania) SA/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Umwelt — System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union — Richtlinie 2003/87/EG — Art. 19 und 20 — Verordnung [EG] Nr. 2216/2004 — Art. 10 — Registrierungssystem für Transaktionen, die Emissionszertifikate betreffen — Verschuldenshaftung — Weigerung der Kommission, Informationen zu gestohlenen Emissionszertifikaten bekannt zu geben und jegliche Transaktion im Zusammenhang mit diesen Emissionszertifikaten zu verbieten — Verschuldensunabhängige Haftung)

16

2016/C 211/19

Rechtssache C-558/14: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia del País Vasco — Spanien) — Mimoun Khachab/Subdelegación de Gobierno en Álava (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2003/86/EG — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c — Familienzusammenführung — Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung — Feste, regelmäßige und ausreichende Einkünfte — Nationale Regelung, die eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit erlaubt, dass dem Zusammenführenden seine Einkünfte weiterhin zur Verfügung stehen werden — Zulässigkeit)

16

2016/C 211/20

Rechtssache C-561/14: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — Caner Genc/Integrationsministeriet (Vorlage zur Vorabentscheidung — Assoziierungsabkommen EWG–Türkei — Beschluss Nr. 1/80 — Art. 13 — Stillhalteklausel — Familienzusammenführung — Nationale Regelung, die neue und strengere Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Fall nicht erwerbstätiger Familienangehöriger von erwerbstätigen türkischen Staatsangehörigen vorsieht, die sich im fraglichen Mitgliedstaat aufhalten und dort aufenthaltsberechtigt sind — Voraussetzung einer hinreichenden Verbindung, um eine erfolgreiche Integration zu ermöglichen)

17

2016/C 211/21

Rechtssache C-572/14: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Austro-Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte GmbH/Amazon EU Sàrl, Amazon Services Europe Sàrl, Amazon.de GmbH, Amazon Logistik GmbH, Amazon Media Sàrl (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung [EG] Nr. 44/2001 — Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen — Art. 5 Nr. 3 — Begriff der unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist — Richtlinie 2001/29/EG — Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft — Art. 5 Abs. 2 Buchst. b — Vervielfältigungsrecht — Ausnahmen und Beschränkungen — Vervielfältigung zum privaten Gebrauch — Gerechter Ausgleich — Nichtzahlung — Mögliche Einbeziehung in den Anwendungsbereich von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung [EG] Nr. 44/2001)

18

2016/C 211/22

Rechtssache C-5/15: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam — Niederlande) — AK (*1) /Achmea Schadeverzekeringen NV, Stichting Achmea Rechtsbijstand (Vorlage zur Vorabentscheidung — Rechtsschutzversicherung — Richtlinie 87/344/EWG — Art. 4 Abs. 1 — Freie Wahl des Rechtsanwalts durch den Versicherungsnehmer — Gerichts- oder Verwaltungsverfahren — Begriff — Widerspruch gegen die Versagung der Bewilligung einer Behandlung)

18

2016/C 211/23

Rechtssache C-100/15 P: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. April 2016 — Netherlands Maritime Technology Association/Europäische Kommission, Königreich Spanien (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — System der vorzeitigen Abschreibung bestimmter Vermögensgegenstände, die durch Finanzierungsleasing erworben wurden — Beschluss, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird — Keine Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens — Unzulänglichkeit und Unvollständigkeit der Prüfung — Begründungspflicht — Selektivität)

19

2016/C 211/24

Rechtssache C-193/15 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. April 2016 — Tarif Akhras/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission (Rechtsmittel — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik [GASP] — Restriktive Maßnahmen gegen die Arabische Republik Syrien — Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen — Nachweis der Begründetheit der Aufnahme in die Listen — Indizienbündel — Verfälschung von Beweisen)

20

2016/C 211/25

Rechtssache C-266/15 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. April 2016 — Central Bank of Iran/Rat der Europäischen Union (Rechtsmittel — Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran — Liste der Personen und Organisationen, für die das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gilt — Kriterium der materiellen, logistischen oder finanziellen Unterstützung der iranischen Regierung — Finanzdienstleistungen einer Zentralbank)

20

2016/C 211/26

Rechtssache C-284/15: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 7. Mai 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Bruxelles — Belgien) — Office national de l'emploi (ONEm)/M, M/Office national de l'emploi (ONEm), Caisse auxiliaire de paiement des allocations de chômage (CAPAC) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 45 AEUV und 48 AEUV — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 15 Abs. 2 — Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 — Art. 67 Abs. 3 — Soziale Sicherheit — Arbeitslosengeld zur Ergänzung des Einkommens aus einer Teilzeitbeschäftigung — Gewährung dieser Leistung — Zurücklegung von Beschäftigungszeiten — Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten — Berücksichtigung von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten)

21

2016/C 211/27

Verbundene Rechtssachen C-404/15 und C-659/15 PPU: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen — Deutschland) — Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle gegen Pál Aranyosi (C-404/15), Robert Căldăraru (C-659/15 PPU) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Rahmenbeschluss 2002/584/JI — Europäischer Haftbefehl — Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 4 — Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung — Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat)

21

2016/C 211/28

Rechtssache C-84/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. Februar 2016 von der Continental Reifen Deutschland GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 8. Dezember 2015 in der Rechtssache T-525/14, Compagnie générale des établissements Michelin/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

22

2016/C 211/29

Rechtssache C-106/16: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 22. Februar 2016 — Polbud — Wykonawstwo sp. z o.o. in Liquidation

23

2016/C 211/30

Rechtssache C-113/16: Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 26. Februar 2016 — Günter Horváth/Vas Megyei Kormányhivatal

24

2016/C 211/31

Rechtssache C-114/16: Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 26. Februar 2016 — Damien Zöldség, Gyümölcs Kereskedelmi és Tanácsadó Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatóság

25

2016/C 211/32

Rechtssache C-129/16: Vorabentscheidungsersuchen des Szolnoki Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 1. März 2016 — Túrkevei Tejtermelő Kft./Országos Környezetvédelmi és Természetvédelmi Főfelügyelőség

25

2016/C 211/33

Rechtssache C-131/16: Vorabentscheidungsersuchen der Krajowa Izba Odwoławcza (Polen), eingereicht am 1. März 2016 — Archus sp. z o.o., Gama Jacek Lipik/Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo S.A.

26

2016/C 211/34

Rechtssache C-135/16: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 7. März 2016 — Georgsmarienhütte GmbH u. a. gegen Bundesrepublik Deutschland

27

2016/C 211/35

Rechtssache C-144/16: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca de Setúbal (Portugal), eingereicht am 14. März 2016 — Município de Palmela/ASAE — Divisão de Gestão de Contraordenações

27

2016/C 211/36

Rechtssache C-147/16: Vorabentscheidungsersuchen des Vredegerecht te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 14. März 2016 — Karel de Grote — Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen VZW/Susan Romy Jozef Kuijpers

28

2016/C 211/37

Rechtssache C-156/16: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München (Deutschland) eingereicht am 17. März 2016 — Tigers GmbH gegen Hauptzollamt Landshut

29

2016/C 211/38

Rechtssache C-158/16: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo no 1 de Oviedo (Spanien), eingereicht am 16. März 2016 — Margarita Isabel Vega González/Consejería de Hacienda y Sector Público de la Administración del Principado de Asturias

30

2016/C 211/39

Rechtssache C-163/16: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag (Niederlande), eingereicht am 21. März 2016 — Christian Louboutin, Christian Louboutin SAS/Van Haren Schoenen BV

30

2016/C 211/40

Rechtssache C-172/16: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 25. März 2016 — Ljiljana Kammerer, Frank Kammerer gegen Swiss International Air Lines AG

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2016/C 211/41

Rechtssache C-173/16: Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Irland), eingereicht am 29. März 2016 — M. H./M. H.

31

2016/C 211/42

Rechtssache C-183/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 31. März 2016 von Tilly-Sabco gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 14. Januar 2016 in der Rechtssache T-397/13, Tilly-Sabco/Kommission

32

2016/C 211/43

Rechtssache C-184/16: Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Protodikeio Thessalonikis (Griechenland), eingereicht am 1. April 2016 — Ovidiu-Mihaita Petrea/Ypourgos Esoterikon kai Dioikitikis Anasygkrotisis

33

2016/C 211/44

Rechtssache C-189/16: Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstolen (Schweden), eingereicht am 4. April 2016 — Boguslawa Zaniewicz-Dybeck/Pensionsmyndigheten

34

2016/C 211/45

Rechtssache C-194/16: Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus (Estland), eingereicht am 7. April 2016 — Bolagsupplysningen OÜ, Ingrid Ilsjan/Svensk Handel AB

35

2016/C 211/46

Rechtssache C-199/16: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 11. April 2016 — État belge/Max-Manuel Nianga

36

2016/C 211/47

Rechtssache C-200/16: Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça (Portugal), eingereicht am 12. April 2016 — Securitas — Serviços e Tecnologia de Segurança SA/ICTS Portugal — Consultadoria de Aviação Comercial SA u. a.

36

2016/C 211/48

Rechtssache C-203/16 P: Rechtsmittel des Herrn Dirk Andres (Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding GmbH), vormals Heitkamp BauHolding GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 4. Februar 2016 in der Rechtssache T-287/11, Heitkamp BauHolding GmbH gegen Europäische Kommission, eingelegt am 12. April 2016

37

2016/C 211/49

Rechtssache C-208/16 P: Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 4. Februar 2016 in der Rechtssache T-287/11, Heitkamp BauHolding GmbH gegen Europäische Kommission, eingelegt am 14. April 2016

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2016/C 211/50

Rechtssache C-228/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. April 2016 von der Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 9. Februar 2016 in der Rechtssache T-639/14, Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI)/Europäische Kommission

39

 

Gericht

2016/C 211/51

Rechtssache T-221/08: Urteil des Gerichts vom 26. April 2016 — Strack/Kommission (Zugang zu Dokumenten — Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 — Zu einer Untersuchungsakte des OLAF gehörende Dokumente — Nichtigkeitsklage — Stillschweigende und ausdrückliche Verweigerungen des Zugangs — Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen — Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten — Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses — Begründungspflicht — Außervertragliche Haftung)

41

2016/C 211/52

Rechtssache T-556/11: Urteil des Gerichts vom 27. April 2016 — European Dynamics Luxembourg u. a./EUIPO (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschreibungsverfahren — Softwareentwicklung und -pflege — Ablehnung des Angebots eines Bieters — Einstufung eines Bieters in einem Kaskadenverfahren — Ausschlussgründe — Interessenskonflikt — Gleichbehandlung — Sorgfaltspflicht — Zuschlagskriterien — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Begründungspflicht — Außervertragliche Haftung — Verlust einer Chance)

42

2016/C 211/53

Rechtssache T-316/13: Urteil des Gerichts vom 27. April 2016 — Pappalardo u. a./Kommission (Außervertragliche Haftung — Fischerei — Erhaltung der Fischereiressourcen — Wiederauffüllung der Bestände von Rotem Thun — Sofortmaßnahmen des Fangverbots für Ringwadenfänger — Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)

43

2016/C 211/54

Rechtssache T-154/14: Urteil des Gerichts vom 27. April 2016 — ANKO/Kommission (Schiedsklausel — Finanzhilfevereinbarungen im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] — Projekte Perform und Oasis — Förderfähige Kosten — Rückerstattung der gezahlten Beträge — Widerklage — Verzugszinsen)

44

2016/C 211/55

Rechtssache T-155/14: Urteil des Gerichts vom 27. April 2016 — ANKO/Kommission (Schiedsklausel — Finanzhilfevereinbarungen im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2002-2006] — Projekte Persona und Terregov — Förderfähige Kosten — Rückerstattung der gezahlten Beträge — Widerklage — Verzugszinsen)

44

2016/C 211/56

Rechtssache T-267/14: Urteil des Gerichts vom 28. April 2016 — Zehnder Group International/EUIPO — Stiebel Eltron (comfotherm) (Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Unionswortmarke comfotherm — Ältere nationale Wortmarke KOMFOTHERM — Relatives Eintragungshindernis — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Waren — Maßgebliche Verkehrskreise — Wechselwirkung der Kriterien)

45

2016/C 211/57

Rechtssache T-463/14: Urteil des Gerichts vom 27. April 2016 — Österreichische Post/Kommission (Richtlinie 2004/17/EG — Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste — Durchführungsbeschluss zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17 — Art. 30 der Richtlinie 2004/17 — Begründungspflicht — Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

46

2016/C 211/58

Rechtssache T-777/14: Urteil des Gerichts vom 28. April 2016 — Fon Wireless/EUIPO (Neofon) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionswortmarke Neofon — Ältere nationale Wortmarke FON — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

47

2016/C 211/59

Rechtssache T-803/14: Urteil des Gerichts vom 28. April 2016 — Gervais Danone/EUIPO — Mahou (B’lue) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke B’lue — Ältere Unionswortmarke BLU DE SAN MIGUEL — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

47

2016/C 211/60

Rechtssache T-21/15: Urteil des Gerichts vom 26. April 2016 — Franmax/EUIPO — Ehrmann (Dino) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke Dino — Ältere Unionsbildmarke, die einen Dinosaurier darstellt — Relatives Eintragungshindernis — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

48

2016/C 211/61

Rechtssache T-52/15: Urteil des Gerichts vom 28. April 2016 — Sharif University of Technology/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation — Einfrieren von Geldern — Unterstützung der iranischen Regierung — Technologische Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in militärischen oder militärisch relevanten Bereichen — Verteidigungsrechte — Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Rechts- und Beurteilungsfehler — Eigentumsrecht — Verhältnismäßigkeit — Missbrauch von Befugnissen — Antrag auf Schadensersatz)

49

2016/C 211/62

Rechtssache T-54/15: Urteil des Gerichts vom 28. April 2016 — Jääkiekon SM-liiga/EUIPO (Liiga) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionsbildmarke Liiga — Absolute Eintragungshindernisse — Beschreibender Charakter — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

49

2016/C 211/63

Rechtssache T-89/15: Urteil des Gerichts vom 27. April 2016 — Niagara Bottling/EUIPO (NIAGARA) (Unionsmarke — Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union — Wortmarke NIAGARA — Absolute Eintragungshindernisse — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

50

2016/C 211/64

Rechtssache T-144/15: Urteil des Gerichts vom 28. April 2016 — L’Oréal/EUIPO — Theralab (VICHY LABORATOIRES V IDÉALIA) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke VICHY LABORATOIRES V IDÉALIA — Ältere Unionswortmarke IDEALINA — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

51

2016/C 211/65

Rechtssache T-539/13: Beschluss des Gerichts vom 21. April 2016 — Inclusion Alliance for Europe/Kommission (Nichtigkeitsklage — Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] — Projekte MARE, Senior und ECRN — Wiedereinziehung eines Teils des geleisteten Zuschusses — Vollstreckbare Entscheidung — Natur der Klagegründe — Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

51

2016/C 211/66

Rechtssache T-83/16: Klage, eingereicht am 18. Februar 2016 — Banca Monte dei Paschi di Siena und Banca Widiba/EUIPO — ING-DIBa (WIDIBA)

52

2016/C 211/67

Rechtssache T-84/16: Klage, eingereicht am 18. Februar 2016 — Banca Monte dei Paschi di Siena und Banca Widiba/EUIPO — ING-DIBa (widiba)

53

2016/C 211/68

Rechtssache T-115/16: Klage, eingereicht am 18. März 2016 — Sandvik Intellectual Property/EUIPO — Unipapel (ADVEON)

54

2016/C 211/69

Rechtssache T-142/16: Klage, eingereicht am 4. April 2016 — Dröge u.a./Kommission

55

2016/C 211/70

Rechtssache T-149/16: Klage, eingereicht am 11. April 2016 — Spliethoff’s Bevrachtingskantoor/Kommission

56

2016/C 211/71

Rechtssache T-150/16: Klage, eingereicht am 6. April 2016 — Ecolab USA/EUIPO (ECOLAB)

57

2016/C 211/72

Rechtssache T-152/16: Klage, eingereicht am 11. April 2016 — Megasol Energie/Kommission

58

2016/C 211/73

Rechtssache T-155/16: Klage, eingereicht am 6. April 2016 — CFA Institute/EUIPO — Bloss u. a. (CERTIFIED FINANCIAL ENGINEER CFE)

59

2016/C 211/74

Rechtssache T-156/16: Klage, eingereicht am 7. April 2016 — CFA Institute/EUIPO — Ernst und Häcker (CERTIFIED FINANCIAL MODELER CFM)

60

2016/C 211/75

Rechtssache T-159/16: Klage, eingereicht am 15. April 2016 — Metronia/EUIPO — Zitro IP (TRIPLE O NADA)

61

2016/C 211/76

Rechtssache T-172/16: Klage, eingereicht am 15. April 2016 — Centro Clinico e Diagnostico G.B. Morgagni/Kommission

61

2016/C 211/77

Rechtssache T-174/16: Klage, eingereicht am 18. April 2016 — Wessel-Werk/EUIPO — Wolf PVG (Saugdüsen für Staubsauger)

62

2016/C 211/78

Rechtssache T-175/16: Klage, eingereicht am 18. April 2016 — Wessel-Werk/EUIPO — Wolf PVG (Saugdüsen für Staubsauger)

63

2016/C 211/79

Rechtssache T-177/16: Klage, eingereicht am 22. April 2016 — Mema/CPVO (Braeburn 78 (11078))

64

2016/C 211/80

Rechtssache T-178/16: Klage, eingereicht am 22. April 2016 — Policolor/EUIPO — CWS-Lackfabrik Conrad W. Schmidt (Policolor)

65

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2016/C 211/81

Rechtssache F-141/15: Klage, eingereicht am 23. März 2016 — ZZ/Kommission

66

2016/C 211/82

Rechtssache F-101/12: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 26. April 2016 — Claus/Kommission

66


 


DE

 

Aus Gründen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten können einige in dieser Ausgabe enthaltene Informationen nicht mehr öffentlich gemacht werden. Daher wurde eine neue authentifizierte Fassung veröffentlicht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2016/C 211/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 200 vom 6.6.2016

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 191 vom 30.5.2016

ABl. C 175 vom 17.5.2016

ABl. C 165 vom 10.5.2016

ABl. C 156 vom 2.5.2016

ABl. C 145 vom 25.4.2016

ABl. C 136 vom 18.4.2016

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/2


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. April 2016 — Rat der Europäischen Union/Bank Saderat Iran, Europäische Kommission

(Rechtssache C-200/13 P) (1)

((Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Bekämpfung der nuklearen Proliferation - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran - Einfrieren von Geldern einer iranischen Bank - Begründungspflicht - Verfahren für den Erlass eines Rechtsakts - Offensichtlicher Beurteilungsfehler))

(2016/C 211/02)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert und M. Bishop)

Andere Verfahrensbeteiligte: Bank Saderat Iran (Prozessbevollmächtigte: D. Wyatt, QC, R. Blakeley, Barrister, S. Jeffrey, S. Ashley und A. Irvine, Solicitors)

Streithelfer zur Unterstützung des Rechtsmittelführers: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: L. Christie und S. Behzadi-Spencer im Beistand von S. Lee, Barrister)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Das Anschlussrechtsmittel wird zurückgewiesen.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die der Bank Saderat Iran in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten mit Ausnahme der Kosten des Anschlussrechtsmittels.

4.

Die Bank Saderat Iran trägt ihre eigenen Kosten für das Anschlussrechtsmittel sowie die dem Rat hierfür entstandenen Kosten.

5.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten in beiden Rechtszügen.


(1)  ABl. C 171 vom 15.6.2013.


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 20. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Profit Investment SIM SpA, in Liquidation/Stefano Ossi u. a.

(Rechtssache C-366/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Begriff „widersprechende Entscheidungen“ - Gegen mehrere Beklagte, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, gerichtete Klagen, die nicht denselben Gegenstand haben - Voraussetzungen für eine Vereinbarung über die Zuständigkeit - Gerichtsstandsklausel - Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ - Prüfung des Fehlens einer wirksamen vertraglichen Beziehung))

(2016/C 211/03)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Profit Investment SIM SpA, in Liquidation

Beklagte: Stefano Ossi, Commerzbank Brand Dresdner Bank AG, Andrea Mirone, Eugenio Magli, Francesco Redi, Profit Holding SpA, in Liquidation, Redi & Partners Ltd, Enrico Fiore, E3 SA

Tenor

1.

Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist wie folgt auszulegen:

Dem Schriftformerfordernis in Art. 23 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 ist im Fall der Aufnahme einer Gerichtsstandsklausel in einen Emissionsprospekt von Schuldverschreibungen nur dann genügt, wenn in dem von den Parteien bei der Emission der Wertpapiere auf dem Primärmarkt unterzeichneten Vertrag die Übernahme dieser Klausel erwähnt oder ausdrücklich auf den Prospekt Bezug genommen wird.

Eine Gerichtsstandsklausel in einem Emissionsprospekt von Schuldverschreibungen, der vom Emittenten der fraglichen Wertpapiere erstellt wurde, kann einem Dritten, der die Wertpapiere von einem Finanzmittler erworben hat, entgegengehalten werden, wenn — was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist — nachgewiesen wird, dass die Klausel im Verhältnis zwischen dem Emittenten und dem Finanzmittler wirksam ist, dass der Dritte durch die Zeichnung der in Rede stehenden Wertpapiere auf dem Sekundärmarkt in die nach dem anwendbaren nationalen Recht mit diesen Wertpapieren verbundenen Rechte und Pflichten des Finanzmittlers eingetreten ist, und dass der betreffende Dritte die Möglichkeit hatte, von dem die Klausel enthaltenden Prospekt Kenntnis zu erlangen.

Die Aufnahme einer Gerichtsstandsklausel in einen Emissionsprospekt von Schuldverschreibungen kann als eine einem internationalen Handelsbrauch entsprechende Form im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 angesehen werden, die es ermöglicht, die Zustimmung der Person zu vermuten, der sie entgegengehalten wird, sofern — was vom nationalen Gericht zu prüfen ist — insbesondere nachgewiesen wird, dass zum einen die im betreffenden Geschäftszweig tätigen Wirtschaftsteilnehmer beim Abschluss derartiger Verträge allgemein und regelmäßig ein solches Verhalten zeigen und zum anderen entweder die Parteien zuvor untereinander oder mit anderen im betreffenden Geschäftszweig tätigen Parteien regelmäßige Handelsbeziehungen unterhielten oder das in Rede stehende Verhalten hinreichend bekannt ist, um als ständige Übung angesehen werden zu können.

2.

Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass Klagen auf Nichtigerklärung eines Vertrags und auf Rückgewähr von Beträgen, die auf der Grundlage dieses Vertrags ohne Rechtsgrund gezahlt wurden, unter die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Vorschrift fallen.

3.

Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass im Fall der Erhebung von zwei Klagen gegen mehrere Beklagte, deren Gegenstand und Grundlage sich unterscheiden und die nicht voneinander abhängig oder miteinander unvereinbar sind, nicht schon dann die Gefahr widersprechender Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift besteht, wenn sich die Begründetheit einer der Klagen auf den Umfang des Interesses auswirken könnte, zu dessen Wahrung die andere Klage eingereicht worden ist.


(1)  ABl. C 260 vom 7.9.2013.


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Giustizia amministrativa per la Regione siciliana — Italien) — Puligienica Facility Esco Spa (PFE)/Airgest SpA

(Rechtssache C-689/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Art. 1 Abs. 1 und 3 - Nachprüfungsverfahren - Klage eines Bieters, dessen Angebot nicht angenommen wurde, auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags - Anschlussrechtsbehelf des Zuschlagsempfängers - Von der nationalen Rechtsprechung entwickelte Regel, nach der zunächst der Anschlussrechtsbehelf zu prüfen ist und bei dessen Begründetheit die Klage ohne Prüfung ihrer Begründetheit für unzulässig zu erklären ist - Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht - Art. 267 AEUV - Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts - Durch eine Entscheidung des Plenums des obersten Verwaltungsgerichts eines Mitgliedstaats aufgestellter Rechtsgrundsatz - Nationale Regelung, nach der diese Entscheidung für die Kammern dieses Gerichts verbindlich ist - Pflicht der mit einer unionsrechtlichen Frage befassten Kammer, diese Frage, falls sie mit der Entscheidung des Plenums nicht einverstanden ist, an dieses zu verweisen - Befugnis oder Pflicht der Kammer, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen))

(2016/C 211/04)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Giustizia amministrativa per la Regione siciliana

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Puligienica Facility Esco Spa (PFE)

Beklagte: Airgest SpA

Beteiligte: Gestione Servizi Ambientali Srl (GSA), Zenith Services Group Srl (ZS)

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 3 und Abs. 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nationalen Verfahrensvorschriften entgegensteht, die es gestatten, die Klage eines Bieters, der ein Interesse daran hat, einen bestimmten Auftrag zu erhalten, und der rügt, dass ihm durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht im Bereich öffentlicher Aufträge oder gegen die Vorschriften über dessen Umsetzung ein Schaden entstanden sei oder zu entstehen drohe, auf Ausschluss eines anderen Bieters für unzulässig zu erklären, nachdem die von diesen Vorschriften vorgesehene vorrangige Prüfung des vom anderen Bieter eingelegten Anschlussrechtsbehelfs vorgenommen wurde.

2.

Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Auslegung einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, nach der eine Kammer eines letztinstanzlich entscheidenden Gerichts, die sich in Bezug auf eine Frage nach der Auslegung oder der Gültigkeit des Unionsrechts der durch eine Entscheidung des Plenums dieses Gerichts aufgestellten Leitlinie nicht anzuschließen vermag, diese Frage an das Plenum verweisen muss und somit daran gehindert ist, den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung zu ersuchen.

3.

Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Kammer eines letztinstanzlich entscheidenden Gerichts, nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union eine ihm von ihr gestellte Frage nach der Auslegung des Unionsrechts beantwortet hat oder wenn aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bereits eine eindeutige Antwort auf die Frage hervorgeht, selbst alles Erforderliche tun muss, damit diese Auslegung des Unionsrechts umgesetzt wird.


(1)  ABl. C 112 vom 14.4.2014.


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/5


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Malvino Cervati, Società Malvi Sas di Cervati Malvino/Agenzia delle Dogane, Agenzia delle Dogane — Ufficio delle Dogane di Livorno

(Rechtssache C-131/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Verordnung [EG] Nr. 565/2002 - Art. 3 Abs. 3 - Zollkontingent - Knoblauch mit Ursprung in Argentinien - Einfuhrlizenzen - Keine Übertragbarkeit der Rechte aus Einfuhrlizenzen - Umgehung - Rechtsmissbrauch - Voraussetzungen - Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 - Art. 4 Abs. 3))

(2016/C 211/05)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Malvino Cervati, Società Malvi Sas di Cervati Malvino

Beklagte: Agenzia delle Dogane, Agenzia delle Dogane — Ufficio delle Dogane di Livorno

Beteiligter: Roberto Cervati

Tenor

Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 der Kommission vom 2. April 2002 zur Festlegung der Verwaltung der Zollkontingente und zur Einführung einer Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sind dahin auszulegen, dass sie einem System wie dem des Ausgangsverfahrens grundsätzlich nicht entgegenstehen, durch das aufgrund der Bestellung durch einen Unternehmer, der ein traditioneller Einführer im Sinne der erstgenannten Verordnung ist und seine Lizenzen für die Einfuhr zum Präferenzzoll ausgeschöpft hat, bei einem zweiten Unternehmer, bei dem es sich ebenfalls um einen traditionellen Einführer handelt, der über keine Einfuhrlizenzen verfügt,

die Ware zunächst außerhalb der Union von einer mit dem zweiten Unternehmer verbundenen Gesellschaft an einen dritten Unternehmer, der ein neuer Einführer im Sinne der Verordnung Nr. 565/2002 ist und über Einfuhrlizenzen verfügt, verkauft wird,

diese Ware sodann vom dritten Unternehmer unter Anwendung des Präferenzzolls in der Europäischen Union in den freien Verkehr übergeführt und anschließend von ihm an den zweiten Unternehmer weiterverkauft wird und

diese Ware schließlich vom zweiten Unternehmer an den ersten veräußert wird, der auf diese Weise die im Rahmen des von der Verordnung Nr. 565/2002 vorgesehenen Zollkontingents eingeführte Ware erwirbt, obwohl er über keine hierfür erforderliche Lizenz verfügt.


(1)  ABl. C 194 vom 24.6.2014.


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/6


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. April 2016 — ArcelorMittal Tubular Products Ostrava a.s. u. a./Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd, Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission und Rat der Europäischen Union/Italienische Republik u. a.

(Verbundene Rechtssachen C-186/14 P und C-193/14 P) (1)

((Rechtsmittel - Dumping - Verordnung (EG) Nr. 384/96 - Art. 3 Abs. 5, 7 und 9 - Art. 6 Abs. 1 - Verordnung [EG] Nr. 926/2009 - Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl aus China - Endgültiger Antidumpingzoll - Feststellung einer drohenden Schädigung - Berücksichtigung von Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum))

(2016/C 211/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

(Rechtssache C-186/14 P)

Rechtsmittelführerinnen: ArcelorMittal Tubular Products Ostrava a.s., ArcelorMittal Tubular Products Roman SA, Benteler Deutschland GmbH, vormals Benteler Stahl/Rohr GmbH, Ovako Tube & Ring AB, Rohrwerk Maxhütte GmbH, Dalmine SpA, Silcotub SA, TMK-Artrom SA, Tubos Reunidos SA, Vallourec Oil and Gas Frankreich SAS, vormals Vallourec Mannesmann Oil & Gas Frankreich SAS, Vallourec Tubes Frankreich SAS, vormals V & M Frankreich SAS, Vallourec Deutschland GmbH, vormals V & M Deutschland GmbH, Voestalpine Tubulars GmbH & Co. KG, Železiarne Podbrezová a.s. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Berrisch und B. Byrne, Solicitor

Andere Verfahrensbeteiligte: Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Niejahr, Q. Azau und H. Wiame, avocats, sowie F. Carlin, Barrister), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix im Beistand von B. O’Connor, Solicitor, und S. Gubel, avocat), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und M. França)

(Rechtssache C-193/14 P)

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix im Beistand von B. O’Connor, Solicitor, und S. Gubel, avocat), Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von A. Collabolletta, avvocato dello Stato)

Andere Verfahrensbeteiligte: Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: F. Carlin, Barrister, M. Healy, Solicitor, Rechtsanwältin N. Niejahr sowie Q. Azau und H. Wiame, avocats), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und M. França), ArcelorMittal Tubular Products Ostrava a.s., ArcelorMittal Tubular Products Roman SA, Benteler Deutschland GmbH, vormals Benteler Stahl/Rohr GmbH, Ovako Tube & Ring AB, Rohrwerk Maxhütte GmbH, Dalmine SpA, Silcotub SA, TMK-Artrom SA, Tubos Reunidos SA, Vallourec Oil and Gas Frankreich SAS, vormals Vallourec Mannesmann Oil & Gas Frankreich SAS, Vallourec Tubes Frankreich SAS, vormals V & M Frankreich SAS, Vallourec Deutschland GmbH, vormals V & M Deutschland GmbH, Voestalpine Tubulars GmbH & Co. KG, Železiarne Podbrezová a.s. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Berrisch und B. Byrne, Solicitor)

Tenor

1.

Die in den Rechtssachen C-186/14 P und C-193/14 P eingelegten Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

Die ArcelorMittal Tubular Products Ostrava a.s., die ArcelorMittal Tubular Products Roman SA, die Benteler Deutschland GmbH, die Ovako Tube & Ring AB, die Rohrwerk Maxhütte GmbH, die Dalmine SpA, die Silcotub SA, die TMK-Artrom SA, die Tubos Reunidos SA, die Vallourec Oil and Gas France SAS, die Vallourec Tubes France SAS, die Vallourec Deutschland GmbH, die Voestalpine Tubulars GmbH & Co. KG, die Železiarne Podbrezová a.s. und der Rat der Europäischen Union tragen die Kosten.

3.

Die Europäische Kommission und die Italienische Republik tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 212 vom 7.7.2014.


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/7


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — ADM Hamburg AG/Hauptzollamt Hamburg-Stadt

(Rechtssache C-294/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Zollkodex der Gemeinschaften - Zollpräferenzen - Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 - Art. 74 Abs. 1 - Erzeugnisse mit Ursprung in einem begünstigten Land - Verkehr - Sendungen bestehend aus einer Mischung von Rohpalmkernöl mit Ursprung in verschiedenen Ländern, denen dieselbe Präferenzbehandlung zugutekommt))

(2016/C 211/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ADM Hamburg AG

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Stadt

Tenor

Art. 74 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 der Kommission vom 18. November 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der gültige Ursprungszeugnisse vorgelegt wurden, für Rohpalmkernölsendungen der Präferenzursprung im Sinne des durch die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission eingeführten Schemas allgemeiner Zollpräferenzen auch dann anerkannt werden kann, wenn die Waren bei ihrer Beförderung in die Europäische Union im Tank eines Frachtschiffs vermischt wurden, sofern ausgeschlossen werden kann, dass andere — insbesondere nicht präferenzbegünstigte — Erzeugnisse in diesen Tank gelangt sind.


(1)  ABl. C 315 vom 15.9.014.


13.6.2016   

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C 211/8


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Marchon Germany GmbH/Yvonne Karaszkiewicz

(Rechtssache C-315/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige Handelsvertreter - Richtlinie 86/653/EWG - Art. 17 Abs. 2 - Ausgleichszahlung für Kunden - Voraussetzungen für die Gewährung - Werbung neuer Kunden - Begriff „neue Kunden“ - Kunden des Unternehmers, die erstmals Waren beziehen, deren Vertrieb dem Handelsvertreter anvertraut wurde))

(2016/C 211/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Marchon Germany GmbH

Beklagte: Yvonne Karaszkiewicz

Tenor

Art. 17 Abs. 2 Buchst. a erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist dahin auszulegen, dass die von einem Handelsvertreter für Waren geworbenen Kunden, mit deren Vertrieb ihn der Unternehmer beauftragt hat, auch dann als neue Kunden im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, wenn sie bereits wegen anderer Waren Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer unterhielten, sofern der Verkauf der erstgenannten Waren durch diesen Handelsvertreter die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung erfordert hat, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.


(1)  ABl. C 329 vom 22.9.2014.


13.6.2016   

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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Krajowa Izba Odwoławcza — Polen) — Partner Apelski Dariusz/Zarząd Oczyszczania Miasta

(Rechtssache C-324/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Technische und/oder berufliche Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer - Art. 48 Abs. 3 - Möglichkeit, sich auf die Kapazitäten anderer Unternehmen zu stützen - Voraussetzungen und Modalitäten - Charakter der zwischen dem Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen - Änderung des Angebots - Ungültigerklärung und Wiederholung einer elektronischen Auktion - Richtlinie 2014/24/EU))

(2016/C 211/09)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Krajowa Izba Odwoławcza

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Partner Apelski Dariusz

Beklagte: Zarząd Oczyszczania Miasta

Beteiligte: Remondis sp. z o.o., MR Road Service sp. z o.o.

Tenor

1.

Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge sind in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass

damit jedem Wirtschaftsteilnehmer das Recht eingeräumt wird, sich für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen zu stützen, sofern dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber nachgewiesen wird, dass dem Bewerber oder Bieter die für die Ausführung dieses Auftrags erforderlichen Mittel der betreffenden Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen;

es nicht ausgeschlossen ist, dass die Ausübung dieses Rechts bei Vorliegen besonderer Umstände in Anbetracht des Gegenstands und der Ziele des betreffenden Auftrags eingeschränkt werden kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn sich die Kapazitäten, über die ein Drittunternehmen verfügt und die für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind, nicht auf den Bewerber oder Bieter übertragen lassen, so dass dieser sich nur dann auf die genannten Kapazitäten berufen kann, wenn sich das betreffende Drittunternehmen unmittelbar und persönlich an der Ausführung des Auftrags beteiligt.

2.

Art. 48 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/18 ist dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber im Hinblick auf den Gegenstand und die Ziele eines bestimmten Auftrags unter besonderen Umständen im Interesse der ordnungsgemäßen Ausführung dieses Auftrags die Möglichkeit hat, in der Auftragsbekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen ausdrücklich genaue Regeln anzugeben, nach denen sich ein Wirtschaftsteilnehmer auf die Kapazitäten anderer Unternehmen stützen kann, sofern diese Regeln mit dem Gegenstand und den Zielen des betreffenden Auftrags zusammenhängen und diesen angemessen sind.

3.

Der in Art. 2 der Richtlinie 2004/18 aufgestellte Grundsatz der gleichen und nicht diskriminierenden Behandlung der Wirtschaftsteilnehmer ist dahin auszulegen, dass er es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einem öffentlichen Auftraggeber untersagt, nach der Öffnung der Angebote, die im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags eingereicht worden sind, dem Ersuchen eines Wirtschaftsteilnehmers, der ein Angebot für den gesamten in Rede stehenden Auftrag abgegeben hat, stattzugeben, sein Angebot nur für die Zuteilung bestimmter Teile dieses Auftrags zu berücksichtigen.

4.

Der in Art. 2 der Richtlinie 2004/18 aufgestellte Grundsatz der gleichen und nicht diskriminierenden Behandlung der Wirtschaftsteilnehmer ist dahin auszulegen, dass er die Ungültigerklärung und die Wiederholung einer elektronischen Auktion, bei der ein Wirtschaftsteilnehmer, der ein zulässiges Angebot eingereicht hat, keine Aufforderung zur Teilnahme erhalten hat, auch dann verlangt, wenn nicht festgestellt werden kann, ob die Teilnahme des nicht berücksichtigten Wirtschaftsteilnehmers das Ergebnis der Auktion geändert hätte.

5.

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens können die Vorschriften von Art. 48 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18 nicht im Licht der Bestimmungen von Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18 ausgelegt werden.


(1)  ABl. C 339 vom 29.9.2014.


13.6.2016   

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C 211/10


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Praze — Tschechische Republik) — Ernst Georg Radlinger, Helena Radlingerová/Finway a.s.

(Rechtssache C-377/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 7 - Nationale Vorschriften zur Regelung des Insolvenzverfahrens - Schulden aus einem Verbraucherkreditvertrag - Wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf - Nr. 1 Buchst. e des Anhangs - Unverhältnismäßigkeit des Entschädigungsbetrags - Richtlinie 2008/48/EG - Art. 3 Buchst. l - Gesamtkreditbetrag - Nr. I des Anhangs I - Höhe des Kreditauszahlungsbetrags - Berechnung des effektiven Jahreszinses - Art. 10 Abs. 2 - Informationspflicht - Prüfung von Amts wegen - Sanktion))

(2016/C 211/10)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Krajský soud v Praze

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ernst Georg Radlinger, Helena Radlingerová

Beklagte: Finway a.s.

Tenor

1.

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Verfahrensregelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die in einem Insolvenzverfahren zum einen dem mit diesem Verfahren befassten Gericht nicht erlaubt, von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen, auf denen im Rahmen dieses Verfahrens angemeldete Forderungen beruhen, obwohl das Gericht über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, und die zum anderen dieses Gericht nur zu einer Prüfung von ungesicherten Forderungen ermächtigt, und zwar allein in Bezug auf einige eingeschränkte Rügen im Zusammenhang mit der Verjährung oder dem Erlöschen dieser Forderungen.

2.

Art. 10 Abs. 2 der 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass er ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit über Forderungen, die auf einem Kreditvertrag im Sinne dieser Richtlinie beruhen, anhängig ist, dazu verpflichtet, von Amts wegen die Einhaltung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Informationspflicht zu prüfen und die Konsequenzen zu ziehen, die sich nach dem innerstaatlichen Recht aus einem Verstoß gegen diese Pflicht ergeben, vorausgesetzt, dass die Sanktionen den Anforderungen des Art. 23 der Richtlinie genügen.

3.

Die Art. 3 Buchst. l und 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 sowie Nr. I des Anhangs I dieser Richtlinie sind dahin auszulegen, dass der Gesamtkreditbetrag und der Kreditauszahlungsbetrag sämtliche dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Beträge bezeichnen, was diejenigen Beträge ausschließt, die vom Kreditgeber auf die Zahlung von Kosten im Zusammenhang mit dem betreffenden Kredit verwendet und nicht tatsächlich an den Verbraucher ausbezahlt werden.

4.

Die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass für die Prüfung der Unverhältnismäßigkeit des dem Verbraucher, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, auferlegten Entschädigungsbetrags im Sinne von Nr. 1 Buchst. e des Anhangs dieser Richtlinie die kumulative Wirkung aller diesbezüglichen Klauseln, die in dem betreffenden Kreditvertrag enthalten sind, zu beurteilen ist, unabhängig davon, ob der Gläubiger tatsächlich darauf besteht, dass den Klauseln nachgekommen wird, und dass es gegebenenfalls den nationalen Gerichten gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie obliegt, alle Konsequenzen zu ziehen, die sich aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln ergeben, indem sie jede der Klauseln, die als missbräuchlich anerkannt worden sind, unangewendet lassen, um sich zu vergewissern, dass diese Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind.


(1)  ABl. C 395 vom 10.11.2014.


13.6.2016   

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C 211/11


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 9 de Barcelona — Spanien) — Jorge Sales Sinués/Caixabank SA (C-381/14) und Youssouf Drame Ba/Catalunya Caixa SA (Catalunya Banc SA) (C-385/14)

(Verbundene Rechtssachen C-381/14 und C-385/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern - Hypothekenverträge - Mindestzinssatzklausel - Prüfung der Klausel im Hinblick auf ihre Ungültigerklärung - Verbandsverfahren - Unterlassungsklage - Aussetzung des Individualverfahrens mit demselben Gegenstand))

(2016/C 211/11)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Mercantil no 9 de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Jorge Sales Sinués (C-381/14), Youssouf Drame Ba (C-385/14)

Beklagte: Caixabank SA (C-381/14), Catalunya Caixa SA (Catalunya Banc SA) (C-385/14)

Tenor

Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der das mit einer Individualklage eines Verbrauchers auf Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel eines mit einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrags befasste Gericht dieses Verfahren automatisch aussetzen muss, bis ein rechtskräftiges Urteil in einem anhängigen Verbandsklageverfahren ergangen ist, das eine Verbraucherschutzvereinigung auf der Grundlage von Abs. 2 dieses Artikels angestrengt hat, damit der Verwendung von Klauseln wie der von der Individualklage erfassten in derartigen Verträgen ein Ende gesetzt wird, ohne dass berücksichtigt werden dürfte, ob eine solche Aussetzung im Hinblick auf den Schutz des Verbrauchers, der das Gericht individuell angerufen hat, sachgerecht ist, und ohne dass sich dieser Verbraucher von der Verbandsklage lösen könnte.


(1)  ABl. C 388 vom 3.11.2014.


13.6.2016   

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C 211/11


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy — Polen) — Polkomtel sp. z o.o./Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej

(Rechtssache C-397/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 28 - Geografisch nicht gebundene Nummern - Zugang der Endnutzer mit Wohnsitz im Mitgliedstaat des Betreibers zu Diensten, die geografisch nicht gebundene Nummern verwenden - Richtlinie 2002/19/EG - Art. 5, 8 und 13 - Befugnisse und Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung - Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen - Auferlegung von Verpflichtungen gegenüber Unternehmen, die den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren - Preiskontrolle - Unternehmen, die keine beträchtliche Marktmacht haben - Richtlinie 2002/21/EG - Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen - Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde, mit der die Bedingungen für die Zusammenarbeit und die Grundsätze für die Abrechnung der Dienste zwischen Unternehmen bestimmt werden))

(2016/C 211/12)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Polkomtel sp. z o.o.

Beklagter: Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej

Beteiligte: Orange Polska S.A., vormals Telekomunikacja Polska S.A.

Tenor

1.

Art. 28 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat vorsehen kann, dass ein Betreiber eines öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzes dafür sorgen muss, dass der Zugang zu geografisch nicht gebundenen Nummern für alle Endnutzer seines Netzes in diesem Staat und nicht nur für diejenigen aus anderen Mitgliedstaaten sichergestellt ist.

2.

Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) in Verbindung mit Art. 28 der Richtlinie 2002/22 sind dahin auszulegen, dass sie es einer nationalen Regulierungsbehörde erlauben, im Rahmen der Beilegung einer Streitigkeit zwischen zwei Betreibern einem von ihnen die Verpflichtung aufzuerlegen, für die Endnutzer den Zugang zu den Diensten sicherzustellen, die unter Verwendung geografisch nicht gebundener Nummern im Netz des anderen erbracht werden, und auf der Grundlage von Art. 13 der Richtlinie 2002/19 Grundsätze wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden für die Abrechnung zwischen diesen Betreibern für diesen Zugang festzulegen, soweit diese Verpflichtungen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sind und der Art des aufgetretenen Problems entsprechen und im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) gerechtfertigt sind und gegebenenfalls die Verfahren gemäß den Art. 6 und 7 dieser Richtlinie eingehalten worden sind, was das nationale Gericht zu prüfen hat.


(1)  ABl. C 431 vom 1.12.2014.


13.6.2016   

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C 211/12


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret — Dänemark) — Dansk Industri (DI), handelnd für die Ajos A/S/Nachlass des Karsten Eigil Rasmussen

(Rechtssache C-441/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Richtlinie 2000/78/EG - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Nationale Regelung, die gegen eine Richtlinie verstößt - Möglichkeit des Einzelnen, den Staat wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht haftbar zu machen - Rechtsstreit zwischen Privatpersonen - Abwägung verschiedener Rechte und Grundsätze - Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes - Rolle des nationalen Gerichts))

(2016/C 211/13)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Højesteret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Dansk Industri (DI), handelnd für die Ajos A/S

Beklagter: Nachlass des Karsten Eigil Rasmussen

Tenor

1.

Das allgemeine Verbot einer Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass es auch in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach Arbeitnehmer — unabhängig davon, ob sie sich dafür entscheiden, auf dem Arbeitsmarkt zu verbleiben, oder beschließen, in Rente zu gehen — keine Entlassungsabfindung beziehen können, wenn sie Anspruch auf eine Altersrente haben, die von ihrem Arbeitgeber aus einem Rentensystem gezahlt wird, dem sie vor Vollendung ihres 50. Lebensjahrs beigetreten sind.

2.

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das mit einem in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 fallenden Rechtsstreit zwischen Privatpersonen befasst ist, die von ihm anzuwendenden Vorschriften seines nationalen Rechts so auslegen muss, dass sie im Einklang mit dieser Richtlinie angewandt werden können, oder, falls eine solche richtlinienkonforme Auslegung unmöglich ist, erforderlichenfalls alle Vorschriften des nationalen Rechts, die gegen das allgemeine Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstoßen, unangewendet lassen muss. Weder die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes noch die Möglichkeit für den Einzelnen, der glaubt, durch die Anwendung einer gegen das Unionsrecht verstoßenden nationalen Vorschrift geschädigt worden zu sein, den betreffenden Mitgliedstaat wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht haftbar zu machen, können diese Verpflichtung in Frage stellen.


(1)  ABl. C 421 vom 24.11.2014.


13.6.2016   

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C 211/13


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Johannes Evert Antonius Massar/DAS Nederlandse Rechtsbijstand Verzekeringsmaatschappij NV

(Rechtssache C-460/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsschutzversicherung - Richtlinie 87/344/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Freie Wahl des Rechtsanwalts durch den Versicherungsnehmer - Gerichts- oder Verwaltungsverfahren - Begriff - Von einer Verwaltungsstelle einem Arbeitgeber erteilte Genehmigung zur Auflösung eines Arbeitsvertrags))

(2016/C 211/14)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Johannes Evert Antonius Massar

Beklagte: DAS Nederlandse Rechtsbijstand Verzekeringsmaatschappij NV

Tenor

Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung ist dahin auszulegen, dass ein Verfahren, in dem eine Verwaltungsstelle dem Arbeitgeber erlaubt, dem (rechtsschutzversicherten) Arbeitnehmer zu kündigen, unter den in dieser Bestimmung enthaltenen Begriff „Verwaltungsverfahren“ fällt.


(1)  ABl. C 448 vom 15.12.2014.


13.6.2016   

DE

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C 211/14


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — KA Finanz AG/Sparkassen Versicherung AG Vienna Insurance Group

(Rechtssache C-483/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen von Rom - Anwendbares Recht - Grenzüberschreitende Verschmelzung - Richtlinie 78/855/EWG - Richtlinie 2005/56/EG - Verschmelzung durch Aufnahme - Gläubigerschutz - Übergang des gesamten Aktiv- und Passivvermögens der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft))

(2016/C 211/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: KA Finanz AG

Beklagte: Sparkassen Versicherung AG Vienna Insurance Group

Tenor

1.

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass

nach einer grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Aufnahme auf die Auslegung, die Erfüllung der Verpflichtungen und die Arten des Erlöschens eines von der übertragenden Gesellschaft geschlossenen Anleihevertrags wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden dasselbe Recht anzuwenden ist wie das vor der Verschmelzung auf diesen Vertrag anzuwendende Recht;

für den Schutz der Gläubiger einer übertragenden Gesellschaft in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden weiterhin die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts gelten, dem diese Gesellschaft unterlag.

2.

Art. 15 der Dritten Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften in der durch die Richtlinie 2009/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass danach dem Inhaber von Wertpapieren, die mit Sonderrechten verbunden, jedoch keine Aktien sind, Rechte verliehen werden, nicht aber ihrer Emittentin.


(1)  ABl. C 46 vom 9.2.2015.


13.6.2016   

DE

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C 211/14


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Sparkasse Allgäu/Finanzamt Kempten

(Rechtssache C-522/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Regelung eines Mitgliedstaats, mit der Kreditinstitute verpflichtet werden, der Steuerverwaltung für die Zwecke der Erhebung der Erbschaftsteuer Informationen über das Vermögen verstorbener Kunden mitzuteilen - Anwendung dieser Regelung auf Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat, in dem das Bankgeheimnis eine solche Mitteilung grundsätzlich verbietet))

(2016/C 211/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sparkasse Allgäu

Beklagter: Finanzamt Kempten

Tenor

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der Kreditinstitute mit Sitz in diesem Mitgliedstaat den nationalen Behörden Vermögensgegenstände, die bei ihren unselbständigen Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat verwahrt oder verwaltet werden, im Fall des Ablebens des Eigentümers dieser Vermögensgegenstände, der im erstgenannten Mitgliedstaat Steuerinländer war, anzeigen müssen, wenn im zweitgenannten Mitgliedstaat keine vergleichbare Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen.


(1)  ABl. C 65 vom 23.2.2015.


13.6.2016   

DE

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C 211/15


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Udine — Italien) — Degano Trasporti Sas di Ferrucio Degano & C. in Liquidation

(Rechtssache C-546/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 4 Abs. 3 EUV - Richtlinie 2006/112/EG - Zahlungsunfähigkeit - Vergleichsverfahren - Teilzahlung der Mehrwertsteuerforderungen))

(2016/C 211/17)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Udine

Parteien des Ausgangsverfahrens

Degano Trasporti Sas di Ferrucio Degano & C. in Liquidation

Beteiligter: Pubblico Ministero presso il Tribunale di Udine,

Tenor

Art. 4 Abs. 3 EUV sowie Art. 2, Art. 250 Abs. 1 und Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem stehen nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, die dahin ausgelegt werden, dass ein insolventes Unternehmen, um seine Schulden durch die Liquidation seines Vermögens zu tilgen, ein Gericht mit einem Antrag auf Eröffnung eines Vergleichsverfahrens anrufen kann, in dem es nur eine teilweise Befriedigung einer Mehrwertsteuerschuld vorschlägt und hierfür durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nachweist, dass im Fall des Konkurses keine höhere Begleichung dieser Mehrwertsteuerschuld erzielt würde.


(1)  ABl. C 81 vom 9.3.2015.


13.6.2016   

DE

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C 211/16


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. April 2016 — Holcim (Romania) SA/Europäische Kommission

(Rechtssache C-556/14 P) (1)

((Rechtsmittel - Umwelt - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union - Richtlinie 2003/87/EG - Art. 19 und 20 - Verordnung [EG] Nr. 2216/2004 - Art. 10 - Registrierungssystem für Transaktionen, die Emissionszertifikate betreffen - Verschuldenshaftung - Weigerung der Kommission, Informationen zu gestohlenen Emissionszertifikaten bekannt zu geben und jegliche Transaktion im Zusammenhang mit diesen Emissionszertifikaten zu verbieten - Verschuldensunabhängige Haftung))

(2016/C 211/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Holcim (Romania) SA (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Arnauts)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. White und K. Mifsud-Bonnici)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Holcim (Romania) SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 65 vom 23.2.2015.


13.6.2016   

DE

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C 211/16


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia del País Vasco — Spanien) — Mimoun Khachab/Subdelegación de Gobierno en Álava

(Rechtssache C-558/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/86/EG - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c - Familienzusammenführung - Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung - Feste, regelmäßige und ausreichende Einkünfte - Nationale Regelung, die eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit erlaubt, dass dem Zusammenführenden seine Einkünfte weiterhin zur Verfügung stehen werden - Zulässigkeit))

(2016/C 211/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia del País Vasco

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Mimoun Khachab

Rechtsmittelgegnerin: Subdelegación de Gobierno en Álava

Tenor

Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.


(1)  ABl. C 46 vom 9.2.2015.


13.6.2016   

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C 211/17


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — Caner Genc/Integrationsministeriet

(Rechtssache C-561/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG–Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Art. 13 - Stillhalteklausel - Familienzusammenführung - Nationale Regelung, die neue und strengere Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Fall nicht erwerbstätiger Familienangehöriger von erwerbstätigen türkischen Staatsangehörigen vorsieht, die sich im fraglichen Mitgliedstaat aufhalten und dort aufenthaltsberechtigt sind - Voraussetzung einer hinreichenden Verbindung, um eine erfolgreiche Integration zu ermöglichen))

(2016/C 211/20)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Caner Genc

Beklagter: Integrationsministeriet

Tenor

Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die es für die Familienzusammenführung zwischen einem türkischen Arbeitnehmer, der sich in dem betreffenden Mitgliedstaat legal aufhält, und seinem minderjährigen Kind zur Voraussetzung macht, dass das Kind eine hinreichende Verbindung mit diesem Mitgliedstaat, um eine erfolgreiche Integration zu ermöglichen, besitzt oder besitzen kann, wenn das Kind und sein anderer Elternteil im Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat ansässig sind und der Antrag auf Familienzusammenführung nach einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Elternteil, der seinen Aufenthalt im betreffenden Mitgliedstaat hat, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit der Möglichkeit zum Daueraufenthalt erhalten hat, stellt eine „neue Beschränkung“ im Sinne von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der dem von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits am 12. September 1963 in Ankara unterzeichneten und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei beigefügt ist, dar.

Eine solche Beschränkung ist nicht gerechtfertigt.


(1)  ABl. C 65 vom 23.2.2015.


13.6.2016   

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C 211/18


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Austro-Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte GmbH/Amazon EU Sàrl, Amazon Services Europe Sàrl, Amazon.de GmbH, Amazon Logistik GmbH, Amazon Media Sàrl

(Rechtssache C-572/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Art. 5 Nr. 3 - Begriff der unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Richtlinie 2001/29/EG - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Art. 5 Abs. 2 Buchst. b - Vervielfältigungsrecht - Ausnahmen und Beschränkungen - Vervielfältigung zum privaten Gebrauch - Gerechter Ausgleich - Nichtzahlung - Mögliche Einbeziehung in den Anwendungsbereich von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung [EG] Nr. 44/2001))

(2016/C 211/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Austro-Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte GmbH

Beklagte: Amazon EU Sàrl, Amazon Services Europe Sàrl, Amazon.de GmbH, Amazon Logistik GmbH, Amazon Media Sàrl

Tenor

Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass bei einer Klage auf Zahlung einer Vergütung, die nach einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zur Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vorgesehenen Regelung des „gerechten Ausgleichs“ geschuldet wird, eine „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung den Gegenstand des Verfahrens bilden.


(1)  ABl. C 81 vom 9.3.2015.


13.6.2016   

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C 211/18


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam — Niederlande) —  AK (*1)/Achmea Schadeverzekeringen NV, Stichting Achmea Rechtsbijstand

(Rechtssache C-5/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsschutzversicherung - Richtlinie 87/344/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Freie Wahl des Rechtsanwalts durch den Versicherungsnehmer - Gerichts- oder Verwaltungsverfahren - Begriff - Widerspruch gegen die Versagung der Bewilligung einer Behandlung))

(2016/C 211/22)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Gerechtshof Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: AK (*1)

Beklagte: Achmea Schadeverzekeringen NV, Stichting Achmea Rechtsbijstand

Tenor

Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung verwendete Begriff „Verwaltungsverfahren“ auch die Widerspruchsphase bei einem öffentlichen Organ umfasst, in der dieses Organ eine Entscheidung erlässt, die gerichtlich angefochten werden kann.


(*1)  Information im Rahmen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten entfernt oder ersetzt.

(1)  ABl. C 107 vom 30.3.2015.


13.6.2016   

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C 211/19


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. April 2016 — Netherlands Maritime Technology Association/Europäische Kommission, Königreich Spanien

(Rechtssache C-100/15 P) (1)

((Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - System der vorzeitigen Abschreibung bestimmter Vermögensgegenstände, die durch Finanzierungsleasing erworben wurden - Beschluss, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird - Keine Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens - Unzulänglichkeit und Unvollständigkeit der Prüfung - Begründungspflicht - Selektivität))

(2016/C 211/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Netherlands Maritime Technology Association (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. Struckmann und G. Forwood, Barrister)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und P. Němečková), Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. A. Sampol Pucurull)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Netherlands Maritime Technology Association trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 127 vom 20.4.2015.


13.6.2016   

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C 211/20


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. April 2016 — Tarif Akhras/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

(Rechtssache C-193/15 P) (1)

((Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik [GASP] - Restriktive Maßnahmen gegen die Arabische Republik Syrien - Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen - Nachweis der Begründetheit der Aufnahme in die Listen - Indizienbündel - Verfälschung von Beweisen))

(2016/C 211/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Tarif Akhras (Prozessbevollmächtigte: S. Millar und S. Ashley, Solicitors, D. Wyatt, QC, R. Blakeley, Barrister)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M.-M. Joséphidès und M. Bishop), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Gauci und L. Havas)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Tarif Akhras trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 205 vom 22.6.2015.


13.6.2016   

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C 211/20


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. April 2016 — Central Bank of Iran/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-266/15 P) (1)

((Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran - Liste der Personen und Organisationen, für die das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gilt - Kriterium der materiellen, logistischen oder finanziellen Unterstützung der iranischen Regierung - Finanzdienstleistungen einer Zentralbank))

(2016/C 211/25)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Central Bank of Iran (Prozessbevollmächtigte: M. Lester und Z. Al-Rikabi, Barristers)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: V. Piessevaux und M. Bishop)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Central Bank of Iran trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union.


(1)  ABl. C 294 vom 7.9.2015.


13.6.2016   

DE

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C 211/21


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 7. Mai 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Bruxelles — Belgien) — Office national de l'emploi (ONEm)/M, M/Office national de l'emploi (ONEm), Caisse auxiliaire de paiement des allocations de chômage (CAPAC)

(Rechtssache C-284/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 15 Abs. 2 - Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 - Art. 67 Abs. 3 - Soziale Sicherheit - Arbeitslosengeld zur Ergänzung des Einkommens aus einer Teilzeitbeschäftigung - Gewährung dieser Leistung - Zurücklegung von Beschäftigungszeiten - Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten - Berücksichtigung von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten))

(2016/C 211/26)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour du travail de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Office national de l'emploi (ONEm), M

Beklagte: M, Office national de l'emploi (ONEm), Caisse auxiliaire de paiement des allocations de chômage (CAPAC)

Tenor

1.

Art. 67 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008, ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, die Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten abzulehnen, die für die Bewilligung von Arbeitslosengeld zur Ergänzung des Einkommens aus einer Teilzeitbeschäftigung erforderlich ist, wenn dieser Teilzeitbeschäftigung keine Versicherungs- oder Beschäftigungszeit in diesem Mitgliedstaat vorausgegangen ist.

2.

Die Prüfung der zweiten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 67 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 592/2008, beeinträchtigen könnte.


(1)  ABl. C 279 vom 24.8.2015.


13.6.2016   

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C 211/21


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen — Deutschland) — Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle gegen Pál Aranyosi (C-404/15), Robert Căldăraru (C-659/15 PPU)

(Verbundene Rechtssachen C-404/15 und C-659/15 PPU) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 4 - Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung - Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat))

(2016/C 211/27)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Pál Aranyosi (C-404/15), Robert Căldăraru (C-659/15 PPU)

Tenor

Art. 1 Abs. 3, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die vollstreckende Justizbehörde, sofern sie über objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben verfügt, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffender Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat belegen, konkret und genau prüfen muss, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die Person, gegen die sich ein zum Zweck der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassener Haftbefehl richtet, aufgrund der Bedingungen ihrer Inhaftierung in diesem Mitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt sein wird, falls sie ihm übergeben wird. Dabei muss die vollstreckende Justizbehörde die ausstellende Justizbehörde um zusätzliche Informationen bitten, und Letztere muss diese Informationen, nachdem sie erforderlichenfalls die oder eine der zentralen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats im Sinne von Art. 7 des Rahmenbeschlusses um Unterstützung ersucht hat, innerhalb der im Ersuchen gesetzten Frist übermitteln. Die vollstreckende Justizbehörde muss ihre Entscheidung über die Übergabe der betreffenden Person aufschieben, bis sie die zusätzlichen Informationen erhalten hat, die es ihr gestatten, das Vorliegen einer solchen Gefahr auszuschließen. Kann das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, muss die vollstreckende Justizbehörde darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden ist.


(1)  ABl. C 320 vom 28.9.2015.

ABl. C 59 vom 15.2.2016.


13.6.2016   

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C 211/22


Rechtsmittel, eingelegt am 12. Februar 2016 von der Continental Reifen Deutschland GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 8. Dezember 2015 in der Rechtssache T-525/14, Compagnie générale des établissements Michelin/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

(Rechtssache C-84/16 P)

(2016/C 211/28)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Continental Reifen Deutschland GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. O. Gillert, K. Vanden Bossche, B. Köhn-Gerdes und J. Schumacher)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Compagnie générale des établissements Michelin

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2015 in der Rechtssache T-525/14 insgesamt aufzuheben;

die Rechtssache zur erneuten Prüfung des Grades an originärer Kennzeichnungskraft der einander gegenüberstehenden Zeichen einschließlich ihrer einzelnen Bestandteile und des Ähnlichkeitsgrads zwischen diesen Zeichen an das Gericht zurückzuverweisen und

dem Amt die Kosten einschließlich der ihr entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf einen Verstoß gegen das Unionsrecht durch das Gericht gestützt. Das Gericht habe in seinem Urteil vom 8. Dezember 2015 gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung des Rates Nr. 207/2009 (1) über die Unionsmarke verstoßen.

Zusammenfassend sei dem Gericht bei seiner Beurteilung der Kennzeichnungskraft der angefochtenen Anmeldung der Unionsmarke „Image 1“ einschließlich der Bestandteile dieses Zeichens „Image 2“ und „Image 3“ und der älteren Marke „Image 4“ ein Fehler unterlaufen. Dieser fehlerhaften Beurteilung liege auch eine Tatsachenverzerrung in Bezug auf die Sprachkenntnisse der maßgeblichen Verkehrskreise und ihres Verständnisses von der Bedeutung der Zeichenbestandteile sowie eine Verzerrung der vom Amt als Anlagen C.1 und C.4 vorgelegten Beweise (hier als Anlage 6 beigefügt) zugrunde.

Das Gericht habe außerdem nicht begründet, warum bestimmte Aspekte der einander gegenüberstehenden Zeichen, z. B. ihre Bildbestandteile, bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht berücksichtigt worden seien.

Auf der Grundlage dieser falschen Annahmen habe das Gericht irrig entschieden, dass in Anbetracht der erheblichen Ähnlichkeit oder Identität der erfassten Waren, der mittleren Ähnlichkeit zwischen der angemeldeten Marke und der älteren französischen Marke sowie der normalen originären Kennzeichnungskraft der älteren Marke eine Verwechslungsgefahr gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorliege.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


13.6.2016   

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C 211/23


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 22. Februar 2016 — Polbud — Wykonawstwo sp. z o.o. in Liquidation

(Rechtssache C-106/16)

(2016/C 211/29)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Polbud — Wykonawstwo sp. z o.o. in Liquidation

Vorlagefragen

1.

Stehen Art. 49 und Art. 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Anwendung von Vorschriften des nationalen Rechts durch einen Mitgliedstaat, in dem eine Handelsgesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gegründet wurde, entgegen, die die Löschung im Handelsregister von der Auflösung der Gesellschaft nach Durchführung der Liquidation abhängig machen, wenn die Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses wiedererrichtet wurde, der die Fortsetzung der in dem Gründungsmitgliedstaat erworbenen Rechtspersönlichkeit vorsieht?

Falls diese Frage verneint wird:

2.

Können Art. 49 und Art. 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin ausgelegt werden, dass die nach nationalem Recht vorgesehene Pflicht zur Durchführung eines Liquidationsverfahrens durch die Gesellschaft, das den Abschluss der laufenden Geschäfte, die Beitreibung der Forderungen, die Erfüllung der Verbindlichkeiten und die Verflüssigung des Gesellschaftsvermögens, die Befriedigung oder Absicherung der Gläubiger, die Einreichung eines Finanzberichts über diese durchgeführten Maßnahmen sowie die Benennung einer Person, die die Bücher und Unterlagen verwahrt, umfasst und das der Auflösung der Gesellschaft, die im Zeitpunkt der Löschung im Register eintritt, vorangeht, ein geeignetes, notwendiges und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um das schutzwürdige öffentliche Interesse zu schützen, das darauf gerichtet ist, die Gläubiger, die Minderheitsgesellschafter und die Arbeitnehmer der wegziehenden Gesellschaft zu schützen?

3.

Sind Art. 49 und Art. 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit vorliegt, wenn eine Gesellschaft mit dem Ziel der Umwandlung in eine Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats ihren satzungsmäßigen Sitz dorthin verlegt, ohne den Sitz des Hauptunternehmens zu ändern, der im Gründungsmitgliedstaat verbleibt?


13.6.2016   

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C 211/24


Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 26. Februar 2016 — Günter Horváth/Vas Megyei Kormányhivatal

(Rechtssache C-113/16)

(2016/C 211/30)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Szombathelyi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Günter Horváth

Beklagte: Vas Megyei Kormányhivatal

Vorlagefragen

1.

Stellt die Regelung eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahrens in Rede stehende, die den Fortbestand von Nießbrauchs- und Nutzungsrechten an landwirtschaftlichen Grundstücken an den Nachweis eines nahen Angehörigenverhältnisses zum Besteller des Nießbrauch- oder Nutzungsrechts knüpft und das Nießbrauch- oder Nutzungsrecht, sofern der Nießbrauchs- oder Nutzungsberechtigte das nahe Angehörigenverhältnis nicht nachweisen kann, kraft Gesetzes — ohne jeglichen Ausgleich — erlischt, eine Beschränkung dar, die gegen die Art. 49 und 63 des AEUV verstößt?

2.

Wirkt sich die Regelung eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahrens in Rede stehende, die den Fortbestand von Nießbrauchs- und Nutzungsrechten an landwirtschaftlichen Grundstücken an den Nachweis eines nahen Angehörigenverhältnisses zum Besteller des Nießbrauch- oder Nutzungsrechts knüpft und das Nießbrauch- oder Nutzungsrecht, sofern der Nießbrauch- oder Nutzungsberechtigte das nahe Angehörigenverhältnis nicht nachweisen kann, kraft Gesetzes — ohne jeglichen Ausgleich — erlischt, im Hinblick auf die Art. 49 und 63 AEUV tatsächlich in gleichem Maße auf Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats und auf Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten aus?


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/25


Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 26. Februar 2016 — Damien Zöldség, Gyümölcs Kereskedelmi és Tanácsadó Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatóság

(Rechtssache C-114/16)

(2016/C 211/31)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Kúria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Revisionsbeschwerdeführerin: Damien Zöldség, Gyümölcs Kereskedelmi és Tanácsadó Kft.

Beklagte und Revisionsbeschwerdegegnerin: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatóság

Vorlagefrage

Können die Bestimmungen der Art. 167, 168, 178 und 179 der Mehrwertsteuerrichtlinie (1) so ausgelegt werden, dass die Steuerbehörde verpflichtet ist, bei einer Steuerprüfung das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug anzuerkennen, wenn in der Steuererklärung des Steuerpflichtigen die Vorsteuer nicht aufgeführt ist, aber den Vorschriften der Mehrwertsteuerrichtlinie entsprechende Rechnungen zur Verfügung stünden und der Steuerpflichtige bei der Steuerprüfung die Anerkennung des Rechts auf Vorsteuerabzug beantragt?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1)


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/25


Vorabentscheidungsersuchen des Szolnoki Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 1. März 2016 — Túrkevei Tejtermelő Kft./Országos Környezetvédelmi és Természetvédelmi Főfelügyelőség

(Rechtssache C-129/16)

(2016/C 211/32)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Szolnoki Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Túrkevei Tejtermelő Kft.

Beklagte: Országos Környezetvédelmi és Természetvédelmi Főfelügyelőség

Vorlagefragen

1.

Stehen Art. 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und die Bestimmungen der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (1) einer nationalen Vorschrift entgegen, nach der die Umweltschutzbehörde — über das Verursacherprinzip hinausgehend — befugt ist, die Haftung für die Beseitigung des Umweltschadens in besonderer Form dem Inhaber des Eigentumsrechts aufzuerlegen, ohne vorher in der Sache das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Verhalten der Person (Wirtschaftsorganisation) und dem Verschmutzungsvorgang prüfen zu müssen?

2.

Für den Fall, dass diese erste Frage zu verneinen und es im Hinblick auf die Luftverschmutzung nicht erforderlich ist, den Umweltschaden zu beseitigen: Kann die Verhängung einer Geldbuße zum Schutz der Luftqualität durch die Berufung auf eine Regelung des Mitgliedstaats gerechtfertigt werden, bei der es sich um eine strengere Regelung im Sinne von Art. 16 der Richtlinie 2004/35 und Art. 193 AEUV handelt, oder kann auch diese strengere Regelung nicht zur Verhängung einer Geldbuße mit reinem Sanktionscharakter gegen den nicht für die Verschmutzung verantwortlichen Eigentümer führen?


(1)  Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. 2004, L 143, S. 56).


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/26


Vorabentscheidungsersuchen der Krajowa Izba Odwoławcza (Polen), eingereicht am 1. März 2016 — Archus sp. z o.o., Gama Jacek Lipik/Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo S.A.

(Rechtssache C-131/16)

(2016/C 211/33)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Krajowa Izba Odwoławcza

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Archus sp. z o.o., Gama Jacek Lipik

Beklagte: Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo S.A.

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 10 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1) dahin auszulegen, dass der Auftraggeber verpflichtet sein kann, die Anbieter, die nicht innerhalb einer festgesetzten Frist (d. h. der Frist zur Einreichung von Angeboten) die vom Auftraggeber geforderten „Erklärungen oder Unterlagen“ vorgelegt haben, die bestätigen, dass die angebotenen Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen die vom Auftraggeber definierten Anforderungen erfüllen (wobei der Begriff „Erklärungen oder Unterlagen“ auch Proben des Auftragsgegenstandes umfasst), oder die die geforderten „Erklärungen oder Unterlagen“ mit Fehlern behaftet eingereicht haben, dazu aufzufordern, die fehlenden bzw. korrigierten „Erklärungen oder Unterlagen“ (Proben) innerhalb einer festgesetzten zusätzlichen Frist vorzulegen, ohne ein Verbot aufzustellen, wonach die vervollständigten „Erklärungen oder Unterlagen“ (Proben) den Inhalt des Angebots nicht verändern dürfen?

2.

Ist Art. 10 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste dahin auszulegen, dass der Auftraggeber die Kaution des Anbieters behalten darf, wenn dieser bei Aufforderung durch den Auftraggeber zur Vervollständigung keine „Erklärungen oder Unterlagen“ (Proben) vorgelegt hat, die bestätigen, dass die angebotenen Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen die vom Auftraggeber definierten Anforderungen erfüllen, falls eine solche Vervollständigung zur Veränderung des Inhalts des Angebots führen würde oder der Anbieter mit der Korrektur des Angebots durch den Auftraggeber nicht einverstanden war, was zur Folge hatte, dass das Angebot des Anbieters nicht als günstigstes Angebot ausgewählt werden konnte?

3.

Ist Art. 1 Abs. 3 der http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31992L0013:pl:NOT - TEXTERichtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, geändert durch die http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32007L0066:pl:NOT - TEXTERichtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge dahin auszulegen, dass unter einem „bestimmten Auftrag“, von dem in dieser Bestimmung in der Passage „Interesse an einem bestimmten Auftrag“ die Rede ist, ein „bestimmtes zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags durchgeführtes Verfahren“ (hier: veröffentlicht durch Bekanntmachung vom 3. Juni 2015) zu verstehen ist, oder dahin, dass damit ein „bestimmter Auftragsgegenstand“ (hier: Dienstleistung der Digitalisierung von Unterlagen aus dem Archiv des Auftraggebers) gemeint ist, unabhängig davon, ob infolge der Berücksichtigung des Nachprüfungsantrags der Auftraggeber verpflichtet sein wird, das laufende Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags für nichtig zu erklären und eventuell ein weiteres Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags einzuleiten?


(1)  ABl. L 134, S. 1.


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/27


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 7. März 2016 — Georgsmarienhütte GmbH u. a. gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-135/16)

(2016/C 211/34)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Georgsmarienhütte GmbH, Stahlwerk Bous GmbH, Schmiedag GmbH, Harz Guss Zorge GmbH

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Vorlagefrage

Verstößt der Beschluss der Europäischen Kommission vom 25. November 2014 (Commission Decision of 25.11.2014 on the aid scheme SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [implemented by Germany for the support of renewable electricity and of energy-intensive users], C(2014)8786 final) (1) gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, indem die Kommission die Begrenzung der EEG—Umlage als Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV qualifiziert?


(1)  ABl. 2015, L 250, S. 122.


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/27


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca de Setúbal (Portugal), eingereicht am 14. März 2016 — Município de Palmela/ASAE — Divisão de Gestão de Contraordenações

(Rechtssache C-144/16)

(2016/C 211/35)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Judicial da Comarca de Setúbal

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Município de Palmela

Beklagte: ASAE — Divisão de Gestão de Contraordenações

Vorlagefragen

a)

Vor dem Hintergrund, dass mit dem Decreto-Lei Nr. 379/97 vom 27. Dezember 1997 die Verordnung zur Festlegung der Sicherheitsbestimmungen für die Positionierung, Errichtung, Konzeption und funktionale Gestaltung von Spielplätzen samt ihrer Geräte und Spielflächen erlassen wurde,

b)

dass das Decreto-Lei Nr. 119/2009 vom 19. Mai 2009 das Decreto-Lei Nr. 379/97 vom 27. Dezember 1997 durch die Neufassung einiger technischer Normen und die Hinzufügung weiterer technischer Normen geändert und die genannte Verordnung, deren integraler Bestandteil es ist[ (1)], neu bekanntgemacht hat, und

c)

dass keiner der angeführten nationalen Rechtstexte der Europäischen Kommission im Rahmen eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften nach der Richtlinie 98/34/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 und in innerstaatliches Recht umgesetzt durch das Decreto-Lei Nr. 58/2000 vom 18. April 2000, mitgeteilt wurde:

1.

Muss das nationale Gericht einen innerstaatlichen Rechtstext, der technische Normen einführt und entgegen den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG nicht der Europäischen Kommission notifiziert wurde, für insgesamt unanwendbar befinden, oder hat es die Entscheidung über die Unanwendbarkeit auf die mit diesem innerstaatlichen Rechtstext eingeführten neuen technischen Vorschriften zu beschränken? Oder:

2.

Muss ein innerstaatlicher Rechtstext, der technische Normen einführt und entgegen den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG nicht der Europäischen Kommission notifiziert wurde, insgesamt für unanwendbar erklärt werden, oder hat sich die Entscheidung über die Unanwendbarkeit auf die mit diesem innerstaatlichen Rechtstext eingeführten neuen technischen Vorschriften zu beschränken?

3.

Sind sämtliche in der genannten Verordnung enthaltenen technischen Normen unanwendbar oder nur jene technischen Normen, die durch das Decreto-Lei Nr. 119/2009 vom 19. Mai 2009 geändert oder neu eingeführt wurden?


(1)  Anm. d. Ü.: Nach Art. 6 des Decreto-Lei Nr. 119/2009 ist die Verordnung integraler Bestandteil des Decreto-Lei.

(2)  Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204, S. 37).


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/28


Vorabentscheidungsersuchen des Vredegerecht te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 14. März 2016 — Karel de Grote — Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen VZW/Susan Romy Jozef Kuijpers

(Rechtssache C-147/16)

(2016/C 211/36)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Vredegerecht te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Karel de Grote — Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen VZW

Beklagte: Susan Romy Jozef Kuijpers

Vorlagefragen

1.

Ist das mit einer Klage gegen einen Verbraucher wegen Vertragserfüllung befasste nationale Gericht, wenn es nach innerstaatlichem Prozessrecht allein befugt ist, von Amts wegen zu prüfen, ob der Antrag gegen zwingende nationale Bestimmungen verstößt, in gleicher Weise befugt, von Amts wegen — selbst bei Säumnis — zu prüfen, ob, und festzustellen, dass der betreffende Vertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie [93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993] über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1), so wie sie in belgisches Recht umgesetzt worden ist, fällt?

2.

Ist eine freie Bildungseinrichtung, die einem Verbraucher subventionierte Bildung vermittelt, in Bezug auf den Vertrag über diese Bildungsvermittlung gegen Zahlung von Studiengebühren, gegebenenfalls zuzüglich eines Betrags zur Erstattung der von der Bildungseinrichtung aufgewandten Kosten, als Unternehmen im Sinne des europäischen Rechts anzusehen?

3.

Fällt ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einer freien subventionierten Bildungseinrichtung, der sich auf die Vermittlung subventionierter Bildung durch diese Einrichtung bezieht, unter die Geltung der Richtlinie 93/13/EWG [des Rates] vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, und ist eine freie Bildungseinrichtung, die einem Verbraucher subventionierte Bildung vermittelt, in Bezug auf den Vertrag über diese Bildungsvermittlung als Gewerbetreibender im Sinne der Richtlinie anzusehen?


(1)  ABl. 1993, L 95, S. 29.


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/29


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München (Deutschland) eingereicht am 17. März 2016 — Tigers GmbH gegen Hauptzollamt Landshut

(Rechtssache C-156/16)

(2016/C 211/37)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht München

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Tigers GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Landshut

Vorlagefragen:

I.

Lässt es Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 (1) des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China zu, für die erstmalige Festsetzung eines endgültigen Antidumpingzolls eine gültige Handelsrechnung nachzureichen, wenn alle anderen notwendigen Voraussetzungen zur Erlangung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes vorliegen?

II.

Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird:

Steht es Art. 78 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (2) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 geänderten Fassung entgegen, wenn die Zollbehörde im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Erstattung eines Antidumpingzolls mit der Begründung ablehnt, dass der Anmelder erst nach der Zollanmeldung eine ordnungsgemäße Handelsrechnung vorgelegt hat?


(1)  ABl. L 131, S. 1.

(2)  ABl. L 302, S. 1

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl, L 311, S. 17.


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/30


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo no 1 de Oviedo (Spanien), eingereicht am 16. März 2016 — Margarita Isabel Vega González/Consejería de Hacienda y Sector Público de la Administración del Principado de Asturias

(Rechtssache C-158/16)

(2016/C 211/38)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado Contencioso-Administrativo no 1 de Oviedo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Margarita Isabel Vega González

Beklagte: Consejería de Hacienda y Sector Público de la Administración del Principado de Asturias

Vorlagefragen

1.

Ist der Begriff „Beschäftigungsbedingungen“, auf den sich Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 über befristete Arbeitsverträge (1) bezieht, dahin auszulegen, dass darunter auch die rechtliche Situation fällt, dass ein Arbeitnehmer, der in einem befristeten Arbeitsverhältnis steht und zum politischen Mandatsträger gewählt wurde, ebenso wie ein Dauerbeschäftigter eine Aussetzung seines Dienstverhältnisses mit dem Arbeitgeber beantragen und erlangen kann, damit er nach dem Auslaufen des betreffenden Parlamentsmandats an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann?

2.

Ist der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, auf den sich Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 über befristete Arbeitsverträge bezieht, dahin auszulegen, dass er regionalen Rechtsvorschriften wie Art. 59.2 des Gesetzes 3/1985 zur Regelung des öffentlichen Dienstes der Verwaltung des Principado de Asturias entgegensteht, die es umfassend und absolut verhindern, Beamten auf Zeit, die zu Parlamentsabgeordneten gewählt wurden, die administrative Situation der Erbringung besonderer Dienste zuzuerkennen, während Berufsbeamten dieses Recht zusteht?


(1)  ABl. 1999, L 175, S. 43.


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/30


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag (Niederlande), eingereicht am 21. März 2016 — Christian Louboutin, Christian Louboutin SAS/Van Haren Schoenen BV

(Rechtssache C-163/16)

(2016/C 211/39)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Den Haag

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Christian Louboutin, Christian Louboutin SAS

Beklagte: Van Haren Schoenen BV

Vorlagefrage

Beschränkt sich der Begriff der Form im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Richtlinie 2008/95/EG (1) („Form“, „shape“ bzw. „forme“ in der deutschen, der englischen und der französischen Fassung dieser Richtlinie) auf die dreidimensionalen Eigenschaften der Ware wie deren Konturen, Abmessungen oder Umfang (auszudrücken in drei Dimensionen), oder erfasst diese Bestimmung auch andere (nicht dreidimensionale) Eigenschaften der Ware wie Farbe?


(1)  Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (kodifizierte Fassung) (ABl. 2008, L 299, S. 25).


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/31


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 25. März 2016 — Ljiljana Kammerer, Frank Kammerer gegen Swiss International Air Lines AG

(Rechtssache C-172/16)

(2016/C 211/40)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ljiljana Kammerer, Frank Kammerer

Beklagte: Swiss International Air Lines AG

Vorlagefrage:

Ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vom 21.06.1999 in der Fassung des Beschlusses Nr. 2/2010 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 26.11.2010 dahin auszulegen, dass die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) entsprechend ihrem Art. 3 Abs. 1 lit. a. auch für Fluggäste gilt, die auf Flughäfen in der Schweiz bei einen Flug aus einem Drittstaat anzukommen beabsichtigen?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. L 46, S. 1.


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/31


Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Irland), eingereicht am 29. März 2016 — M. H./M. H.

(Rechtssache C-173/16)

(2016/C 211/41)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: M. H.

Beklagte: M. H.

Vorlagefrage

Ist der „Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück … bei Gericht eingereicht wurde“, im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 (1) dahin auszulegen, dass er sich auf den Zeitpunkt bezieht,

i)

zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück bei Gericht eingegangen ist, auch wenn das Verfahren gemäß den nationalen Rechtsvorschriften nicht unmittelbar mit Eingang dieses Schriftstücks eingeleitet wird, oder

ii)

zu dem das Verfahren nach Eingang des verfahrenseinleitenden Schriftstücks bei Gericht gemäß den nationalen Rechtsvorschriften eingeleitet wird?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1).


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/32


Rechtsmittel, eingelegt am 31. März 2016 von Tilly-Sabco gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 14. Januar 2016 in der Rechtssache T-397/13, Tilly-Sabco/Kommission

(Rechtssache C-183/16 P)

(2016/C 211/42)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien des Verfahrens

Rechtsmittelführerin: Tilly-Sabco (Prozessbevollmächtigte: R. Milchior, F. Le Roquais, S. Charbonnel, avocats)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2016 in der Rechtssache T–397/13, außer dem Teil, der die Zulässigkeit der Klage betrifft, aufzuheben;

zu beschließen, den Rechtsstreit nach Art. 61 der Satzung unmittelbar zu entscheiden und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2013 der Kommission vom 18. Juli 2013 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch (1) auf null aufzuheben;

der Kommission die Kosten des ersten Rechtszugs und des vorliegenden Rechtsmittels aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin vier Gründe geltend:

Der erste Rechtsmittelgrund bezieht sich auf eine fehlerhafte Auslegung von Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2) durch das Gericht. Die Kommission habe es dem Ausschuss nicht ermöglicht, innerhalb der gesetzten Fristen alle erforderlichen Einzelheiten, einschließlich der Höhe der Erstattungen, für die Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung zu prüfen.

Der zweite Rechtsmittelgrund bezieht sich auf eine fehlerhafte Auslegung von Art. 164 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (3) durch das Gericht. Die Rechtsmittelführerin macht u. a. geltend, dass das Gericht die Durchführungsverordnung Nr. 689/2013 zu Unrecht als „periodischen Rechtsakt im Landwirtschaftssektor“ eingestuft habe.

Der dritte Rechtsmittelgrund bezieht sich auf eine fehlende Rechtfertigung oder mangelnde Begründung der Durchführungsverordnung Nr. 689/2013 und betrifft u. a. die Einstufung als „Standardverordnung“ und die Begründung der Absenkung der Höhe der Erstattungen auf „null“. Des Weiteren sei die Art der Festlegung der Erstattungen einer gerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Begründung des angefochtenen Urteils zur schrittweisen Senkung der Erstattungen sei widersprüchlich.

Der vierte Rechtsmittelgrund bezieht sich auf einen Gesetzesverstoß oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, da das Gericht die Kriterien von Art. 164 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1234/2007 nicht ordnungsgemäß ausgelegt habe. Das Gericht habe nämlich für bestimmte Kriterien die willkürliche und ohne Begründung vorgenommene Berücksichtigung des Referenzzeitraums 2009 bis 2013 durch die Kommission zugelassen, d. h. eines extrem langen und zurückliegenden Zeitraums, anstelle des Referenzzeitraums 2013, wie es die maßgeblichen Bestimmungen und insbesondere Art. 164 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 123/2007 verlangten. Das Gericht habe ebenfalls einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem es u. a. angenommen habe, dass der Preisunterschied zu brasilianischem Geflügel keine Ausfuhrerstattungen erforderlich mache, um das Gleichgewicht des Unionsmarkts für Geflügelfleisch sowie eine natürliche Preis- und Handelsentwicklung sicherzustellen. Letztlich habe das Gericht anerkannt, dass die Kommission dadurch einen Fehler begangen habe, dass sie vor ihm andere Argumente geltend gemacht habe, als die vor dem Verwaltungsausschuss vorgebrachten.


(1)  ABl. 2013, L 196, S. 13.

(2)  ABl. 2011, L 55, S. 33.

(3)  ABl. 2007, L 299, S. 1.


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/33


Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Protodikeio Thessalonikis (Griechenland), eingereicht am 1. April 2016 — Ovidiu-Mihaita Petrea/Ypourgos Esoterikon kai Dioikitikis Anasygkrotisis

(Rechtssache C-184/16)

(2016/C 211/43)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Dioikitiko Protodikeio Thessalonikis

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ovidiu-Mihaita Petrea

Beklagter: Ypourgos Esoterikon kai Dioikitikis Anasygkrotisis

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 27 und 32 der Richtlinie 2004/38/EG (1) in Verbindung mit Art. 45 und 49 AEUV in Anbetracht der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten und der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der guten Verwaltung dahin auszulegen, dass die Einziehung einer nach Art. 8 Abs. 1 des Präsidialdekrets 106/2007 bereits an einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten Bescheinigung über die Anmeldung als Unionsbürger und der Erlass einer Rückkehranordnung geboten oder erlaubt ist, wenn der Betroffene trotz seiner Aufnahme in das nationale Verzeichnis unerwünschter Ausländer aufgrund eines aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgesprochenen Einreiseverbots erneut in diesen Mitgliedstaat eingereist ist und dort eine unternehmerische Tätigkeit aufgenommen hat, ohne den in Art. 32 der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots, das als autonomer Grund der öffentlichen Ordnung anzusehen ist, der die Einziehung der Bescheinigung über die Anmeldung als Unionsbürger rechtfertigt, gestellt zu haben?

2.

Bei Bejahung der vorstehenden Frage: Ist dieser Fall gleichzusetzen mit dem Fall des widerrechtlichen Aufenthalts eines Unionsbürgers im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats, so dass die für die Einziehung der Bescheinigung über seine Anmeldung als Unionsbürger zuständige Stelle nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG (2) eine Rückkehrentscheidung erlassen kann, obwohl zum einen diese Bescheinigung unstreitig kein Titel für den rechtmäßigen Aufenthalt im Inland ist und zum anderen der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115 nur Drittstaatsangehörige erfasst?

3.

Bei Verneinung von Frage 1: Wenn die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen der Verfahrensautonomie des Aufnahmemitgliedstaats die Bescheinigung über die Anmeldung eines Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, die kein Titel für den rechtmäßigen Aufenthalt im Inland ist, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einziehen und gleichzeitig eine Rückkehranordnung erlassen, ist dann bei zutreffender rechtlicher Würdigung davon auszugehen, dass es sich dabei um einen einzigen Verwaltungsakt zur administrativen Ausweisung im Sinne der Art. 27 und 28 der Richtlinie 2004/38 — in denen die Art und Weise der administrativen Abschiebung von Unionsbürgern aus dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats möglicherweise abschließend geregelt ist — handelt, der unter den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung sein kann?

4.

Unabhängig davon, ob die Fragen 1 und 2 zu bejahen oder zu verneinen sind: Verstößt eine nationale Rechtsprechung, nach der die Verwaltungsbehörden und danach die mit dem Fall befassten zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit der Einziehung der Bescheinigung über die Anmeldung eines Unionsbürgers oder dem Erlass einer Anordnung der Abschiebung aus dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund eines in diesem Mitgliedstaat gegenüber dem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats geltenden Einreiseverbots nicht prüfen dürfen, inwieweit beim Erlass dieses Einreiseverbots die Verfahrensgarantien der Art. 30 und 31 der Richtlinie 2004/38 eingehalten wurden, gegen den Effektivitätsgrundsatz?

5.

Bei Bejahung der vorstehenden Frage: Ergibt sich aus Art. 32 der Richtlinie 2004/38 die Verpflichtung der zuständigen Verwaltungsbehörden des Mitgliedstaats, dem betroffenen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats die Abschiebungsentscheidung in jedem Fall in einer Sprache mitzuteilen, die er versteht, damit er seine Verfahrensrechte aus den genannten Richtlinienbestimmungen gebührend wahrnehmen kann, und zwar unabhängig davon, ob er einen entsprechenden Antrag gestellt hat?


(1)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77).

(2)  Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98).


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/34


Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstolen (Schweden), eingereicht am 4. April 2016 — Boguslawa Zaniewicz-Dybeck/Pensionsmyndigheten

(Rechtssache C-189/16)

(2016/C 211/44)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Högsta förvaltningsdomstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Boguslawa Zaniewicz-Dybeck

Rechtsmittelgegner: Pensionsmyndigheten

Vorlagefragen

1.

Kann nach Art. 47 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1408/71 (1) der in einem anderen Land zurückgelegten Versicherungszeit bei der Berechnung der schwedischen Garantierente ein Rentenwert beigemessen werden, der dem durchschnittlichen Rentenwert der schwedischen Versicherungszeiten entspricht, wenn der zuständige Träger nach Art. 46 Abs. 2 der Verordnung eine Pro-rata-Berechnung vornimmt?

2.

Falls Frage 1 zu verneinen ist: Kann der zuständige Träger bei seiner Berechnung des Anspruchs auf eine Garantierente auch Renteneinkommen berücksichtigen, das ein Versicherter in einem anderen Mitgliedstaat der EU bezieht, ohne dass dies gegen die Verordnung Nr. 1408/71 verstößt?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1971, L 149, S. 2).


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/35


Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus (Estland), eingereicht am 7. April 2016 — Bolagsupplysningen OÜ, Ingrid Ilsjan/Svensk Handel AB

(Rechtssache C-194/16)

(2016/C 211/45)

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Riigikohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerinnen: Bolagsupplysningen OÜ, Ingrid Ilsjan

Beschwerdegegnerin: Svensk Handel AB

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) dahin auszulegen, dass eine Person, deren Rechte durch die Veröffentlichung unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare verletzt worden sein sollen, vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die im Internet veröffentlichten Informationen zugänglich sind oder waren, hinsichtlich des in diesem Mitgliedstaat entstandenen Schadens eine Klage auf Richtigstellung der unrichtigen Angaben und Entfernung der ihre Rechte verletzenden Kommentare erheben kann?

2.

Ist Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass eine juristische Person, deren Rechte durch die Veröffentlichung unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare verletzt worden sein sollen, die Ansprüche auf Richtigstellung der Angaben, Verpflichtung zur Entfernung der Kommentare und Ersatz des durch die Veröffentlichung der unrichtigen Angaben im Internet entstandenen materiellen Schadens hinsichtlich des gesamten ihr entstandenen Schadens bei den Gerichten des Staats geltend machen kann, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet?

3.

Wird die zweite Frage bejaht, ist dann Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass

davon auszugehen ist, dass der Mittelpunkt der Interessen einer juristischen Person und damit der Ort der Entstehung ihres Schadens in dem Mitgliedstaat liegt, in dem sich ihr Sitz befindet, oder

bei der Bestimmung des Mittelpunkts der Interessen der juristischen Person und damit des Orts der Entstehung ihres Schadens sämtliche Umstände zu berücksichtigen sind, wie etwa der Sitz und die Betriebsstätte der juristischen Person, der Sitz ihrer Kunden und die Art und Weise, in der die Geschäfte abgeschlossen werden?


(1)  ABl. L 351, S. 1.


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/36


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 11. April 2016 — État belge/Max-Manuel Nianga

(Rechtssache C-199/16)

(2016/C 211/46)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: État belge

Kassationsbeschwerdegegner: Max-Manuel Nianga

Vorlagefrage

Ist Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (1) in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und unter Berücksichtigung des Anspruchs, in jedem Verfahren gehört zu werden, der Bestandteil der Wahrung der Verteidigungsrechte, einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, ist, der im Rahmen dieser Richtlinie Anwendung findet, dahin auszulegen, dass er der nationalen Behörde auferlegt, beim Erlass der in Art. 3 Nr. 4 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie genannten Rückkehrentscheidung oder bei der Abschiebung im Sinne von Art. 3 Nr. 5 und Art. 8 der Richtlinie das Wohl des Kindes, die familiären Bindungen und den Gesundheitszustand des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen?


(1)  ABl. L 348, S. 98.


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/36


Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça (Portugal), eingereicht am 12. April 2016 — Securitas — Serviços e Tecnologia de Segurança SA/ICTS Portugal — Consultadoria de Aviação Comercial SA u. a.

(Rechtssache C-200/16)

(2016/C 211/47)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal de Justiça

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Securitas — Serviços e Tecnologia de Segurança SA

Rechtsmittelgegner: ICTS Portugal — Consultadoria de Aviação Comercial SA, Arthur George Resendes, Jorge Alberto Rodrigues Pereira, José Manuel Duque Medeiros, José Octávio Pimentel do Couto Macedo, Márcio Aurélio Mendes, Marco Paulo Viveiros Câmara, Milton César Pimentel Freitas, Milton Miguel Miranda Santos, Nelson Manuel Rego Sousa, Osvaldo Manuel Rego Arruda, Pedro Miguel Amaral Pacheco, Pedro Miguel Costa Tavares, Rui Miguel Costa Tavares, Rui Sérgio Gouveia Terra, Jaime Amorim Amaral Melo, Marcos Daniel Varandas Carvalho, Valter Eurico Rocha da Silva e Sousa

Vorlagefragen

1.

Stellt der vorliegend beschriebene Fall einen Unternehmens- oder Betriebsübergang dar, bei dem das Unternehmen … ICTS auf das Unternehmen … SECURITAS übergegangen ist, und zwar nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung, bei der SECURITAS, die bei der Ausschreibung erfolgreich war, den Zuschlag für den Auftrag über die Erbringung von Wach- und Sicherheitsdienstleistungen im Hafen von Ponta Delgada auf der Insel São Miguel, Azoren, erhalten hat, und stellt er einen Übergang einer wirtschaftlichen Einheit nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 (1) dar?

2.

Stellt der vorliegend beschriebene Fall ein reines Aufeinanderfolgen von miteinander konkurrierenden Unternehmen infolge der Vergabe des Auftrags über die Dienstleistungen an das bei der entsprechenden öffentlichen Ausschreibung erfolgreiche Unternehmen dar, so dass er vom Begriff des Unternehmens- oder Betriebsübergangs für die Zwecke der genannten Richtlinie ausgeschlossen ist?

3.

Läuft Klausel 13 Nr. 2 des vorstehend genannten Kollektivarbeitsvertrags, der zwischen der AES (Associação de Empresas de Segurança Privada — Vereinigung privater Sicherheitsunternehmen), der AESIRF (Associação Nacional das Empresas de Segurança — Nationale Vereinigung der Sicherheitsunternehmen), dem STAD (Sindicato dos Trabalhadores dos Serviços de Portaria, Vigilância, Limpeza Domésticas e Atividades Diversas — Gewerkschaft der Arbeitnehmer von Diensten für Hausmeister-, Wach- und Reinigungstätigkeiten im häuslichen Bereich sowie sonstige Tätigkeiten) und anderen Gewerkschaften geschlossen wurde, dem Gemeinschaftsrecht hinsichtlich der Definition des Unternehmens- oder Betriebsübergangs in der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 insoweit zuwider, als sie Folgendes bestimmt: „Unter den Begriff des Unternehmens- oder Betriebsübergangs fällt nicht der Verlust eines Kunden seitens eines Wirtschaftsteilnehmers mit der Vergabe der Dienstleistung an einen anderen Wirtschaftsteilnehmer“?


(1)  Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16).


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/37


Rechtsmittel des Herrn Dirk Andres (Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding GmbH), vormals Heitkamp BauHolding GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 4. Februar 2016 in der Rechtssache T-287/11, Heitkamp BauHolding GmbH gegen Europäische Kommission, eingelegt am 12. April 2016

(Rechtssache C-203/16 P)

(2016/C 211/48)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Dirk Andres (Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding GmbH (Prozessbevollmächtigte: W. Niemann, S. Geringhoff, P. Dodos, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland

Anträge des Rechtsmittelführers

das Urteil des Gerichts vom 04.02.2016 in der Rechtsache T-287/11 in Gestalt der Entscheidungsformel insoweit teilweise aufzuheben, als mit ihm die Klage abgewiesen wurde (Entscheidungsformel zu Ziffer 2. und 3.) und unter Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Anträge den Beschluss der Rechtsmittelgegnerin 2011/527/EU vom 26.01.2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) „KStG, Sanierungsklausel“ (1) für nichtig zu erklären;

hilfsweise das in Ziff. 1 bezeichnete Urteil des Gerichts in Gestalt der Entscheidungsformel insoweit teilweise aufzuheben, als mit ihm die Klage abgewiesen wurde (Entscheidungsformel zu Ziffer 2. und 3.) und die Sache an das Gericht zurück zu verweisen;

die Kosten des Verfahrens der Rechtsmittelgegnerin aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung seines Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer folgende Rechtsmittelgründe geltend:

Zunächst rügt der Rechtsmittelführer Verfahrensfehler. Das Gericht habe seine Schlussfolgerungen zur Bestimmung des Referenzrahmens, der Selektivität der Maßnahme und deren Rechtfertigung nicht bzw. nur widersprüchlich begründet und dabei zugleich durch Nichtberücksichtigung des Vortrages des Rechtsmittelführers dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Ferner rügt der Rechtsmittelführer die Verletzung von Art. 107 AEUV und stützt sich dabei auf drei Rechtsmittelgründe:

Erstens habe das Gericht den Referenzrahmen unzutreffend bestimmt, als es unter Vermengung der ersten und zweiten Stufe der Selektivitätsprüfung zu Unrecht die Regelung des Ausschlusses der Verlustnutzung nach § 8c Abs. 1 KStG als die maßgebliche Grundregel und den Erhalt der Verluste nach der „Sanierungsklausel“ des § 8c Abs. 1a KStG als Ausnahme hiervon gewertet hat. Dabei habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass die Sanierungsklausel Bestandteil der allgemeineren und auf deutschem Verfassungsrecht beruhenden normalen Steuerregel des Verlustvortrages nach § 10d EStG ist.

Zweitens habe das Gericht die „Sanierungsklausel“ zu Unrecht als selektiv bewertet. Das Gericht habe verkannt, dass die „Sanierungsklausel“ gerade keinen persönlichen Anwendungsbereich definiere, sondern vielmehr allen Unternehmen unabhängig von ihrer Art und ihrem Gegenstand offensteht. Die „Sanierungsklausel“ sei unterschiedslos auf alle Unternehmen anwendbar, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. In diesem Zusammenhang habe das Gericht auch verkannt, dass sich Unternehmen in Schwierigkeiten und gesunde Unternehmen im Hinblick auf das maßgebliche Ziel der Regelung des Verlustunterganges, nämlich der Gefahr einer missbräuchlichen Verlustnutzung auszuschließen, nicht in einer tatsächlichen und rechtlich vergleichbaren Situation befinden. In den Fällen der „Sanierungsklausel“ sei eine missbräuchliche Verlustnutzung nach der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers ausgeschlossen.

Drittens habe das Gericht die „Sanierungsklausel“ jedenfalls zu Unrecht als nicht gerechtfertigt angesehen. Der Rechtsmittelführer argumentiert, dass die „Sanierungsklausel“ nicht die Förderung von Unternehmen in Schwierigkeiten beabsichtige, sondern eine Besteuerung dieser Unternehmen nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip als inhärentem Ziel des deutschen Steuerrechts sicherstellen wolle. Insbesondere solle durch den Erhalt der Verluste bezweckt werden, dass sog. „Scheingewinne“, die aus dem Verzicht aus Darlehensforderungen entstehen, letztlich durch Verrechnung mit Verlusten steuerfrei gestellt werden.


(1)  ABl. L 235, S. 26.


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/38


Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 4. Februar 2016 in der Rechtssache T-287/11, Heitkamp BauHolding GmbH gegen Europäische Kommission, eingelegt am 14. April 2016

(Rechtssache C-208/16 P)

(2016/C 211/49)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und R. Kanitz, Bevollmächtigte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Heitkamp BauHolding GmbH, Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Februar 2016 in der Rechtssache T-287/11 aufzuheben, soweit es die Klage als unbegründet abweist,

den Beschluss der Kommission vom 26. Januar 2011, K(2011)275 endgültig, im Verfahren „Staatliche Beihilfe C 7/2010– KStG, Sanierungsklausel“ gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs für nichtig zu erklären,

die Kommission zur Tragung der Kosten vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin einen Rechtsmittelgrund geltend.

Es liege ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV vor. Das Gericht habe verkannt, das § 8c Abs. 1a KStG, die sog. Sanierungsklausel, nicht selektiv sei:

Die sog. Sanierungsklausel sei nicht prima facie selektiv, weil keine Abweichung vom maßgeblichen Referenzsystem vorliege, und weil sie eine allgemeine Maßnahme sei, die jedem Unternehmen im Gebiet des Mitgliedstaats zugutekommen kann.

Die sog. Sanierungsklausel sei auch aus der Natur und dem inneren Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. Die Sanierungsklausel sei erstens durch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, zweitens durch die Missbrauchsbekämpfung, nämlich die Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen, und drittens durch die objektiven Unterschiede zwischen einem schädlichen Beteiligungserwerb und einem Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung gerechtfertigt.


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/39


Rechtsmittel, eingelegt am 22. April 2016 von der Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 9. Februar 2016 in der Rechtssache T-639/14, Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI)/Europäische Kommission

(Rechtssache C-228/16 P)

(2016/C 211/50)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Efthymios Bourtzalas, Anargiros Oikonomou, Efstathia Salaka, Charalampos Synodinos, Charisios Tagaras und Denis Waelbroeck)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

die Rechtssache zur Entscheidung über ihre Anträge auf Nichtigerklärung des Rechtsakts vom 12. Juni 2014 an das Gericht zurückzuverweisen;

der Rechtsmittelgegnerin sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, der angefochtene Beschluss weise wesentliche Rechtsfehler auf und sei aus folgenden Gründen aufzuheben:

1)

Offensichtlicher Rechtsfehler und fehlende Begründung in Bezug auf die Feststellung, dass die Rechtssache T-639/14 gegenstandslos sei, soweit diese Feststellung auf der angeblichen „Ersetzung“ des angefochtenen Rechtsakts durch den Rechtsakt der Kommission vom 25. März 2015 beruhe;

2)

Verletzung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Rechtssicherheit und des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes durch die Feststellung, dass der Rechtsakt vom 25. März 2015 den angefochtenen Rechtsakt ersetze;

3)

Offensichtlicher Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung des Grundsatzes der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe der Europäischen Union;

4)

Verfälschung der Tatsachen und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Bezug auf die Feststellung, dass die Begründung des angefochtenen Rechtsakts „in keiner Weise auf den staatlichen Charakter einer eventuellen Beihilfe in Form eines Schiedsspruchs ein[gehe]“ und offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf die Feststellung, dass die von der DEI geltend gemachten Rechtsfehler im angefochtenen Rechtsakt „zwangsläufig in der … Rechtssache T-352/15 erörtert würde[n]“.

5)

Verfälschung der Begründung der DEI in Bezug auf die Kriterien, auf deren Grundlage hätte entschieden werden müssen, ob das Verfahren in der vorliegenden Sache in Bezug auf die Beschwerde von 2012 eingestellt werde, und offensichtlicher Rechtsfehler in Bezug auf die Feststellung, dass die Beschwerde von 2012 mit dem Rechtsakt der Kommission vom 25. März 2015„stillschweigend“ zurückgewiesen worden sei.

6)

Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Feststellung, dass jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen habe.


Gericht

13.6.2016   

DE

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C 211/41


Urteil des Gerichts vom 26. April 2016 — Strack/Kommission

(Rechtssache T-221/08) (1)

((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Zu einer Untersuchungsakte des OLAF gehörende Dokumente - Nichtigkeitsklage - Stillschweigende und ausdrückliche Verweigerungen des Zugangs - Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten - Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses - Begründungspflicht - Außervertragliche Haftung))

(2016/C 211/51)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Guido Strack (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Tettenborn und N. Lödler)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Costa de Oliveira und B. Eggers, dann B. Eggers und J. Baquero Cruz)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung aller stillschweigenden und ausdrücklichen Entscheidungen der Kommission, die auf die von Herrn Strack am 18. und 19. Januar 2008 gestellten Erstanträge auf Zugang zu Dokumenten hin ergangen sind, sowie wegen Schadensersatz

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit der stillschweigenden Entscheidungen der Verweigerung des Zugangs zu den im Rahmen der von Herrn Guido Strack gestellten Zugangsanträge erstellten Dokumenten erledigt.

2.

Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Rahmen der Zweitanträge von Herrn Strack vom 22. Februar und 21. April 2008 auf Zugang zu den Dokumenten erlassenen ausdrücklichen Entscheidungen, den Zugang zu den Dokumenten teilweise oder ganz zu verweigern, erledigt, soweit diese Dokumente nicht existierten oder nicht mehr verfügbar waren, soweit sie oder Teile von ihnen öffentlich zugänglich gemacht wurden oder soweit Herr Strack die Rechtmäßigkeit der Zugangsverweigerungen einräumt.

3.

Die Entscheidung des OLAF vom 30. April 2010 wird für nichtig erklärt, soweit

der Zugang zu den Dokumenten mit dem Kürzel „PD“ verweigert wurde;

der Name von Herrn Strack in den Dokumenten mit dem Kürzel „PA“ geschwärzt wurde;

Dokumente nur deshalb in der OLAF-Liste vom 30. April 2010 weggelassen oder Herrn Strack nicht übermittelt wurden, weil er ihr Verfasser ist, weil er sie aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr oder aus einem anderen Grund in Besitz hatte, ohne dass sie der Öffentlichkeit offengelegt worden waren, oder weil sie insoweit vom Zugangsantrag ausgeschlossen wurden, als sie sich auf die Korrespondenz zwischen dem OLAF und dem Europäischen Bürgerbeauftragten oder zwischen dem OLAF und Herrn Strack bezogen und ihn betrafen, ohne zur Akte der fraglichen Untersuchung zu gehören.

4.

Die Entscheidung des OLAF vom 7. Juli 2010 wird für nichtig erklärt, soweit

der Zugang zum Dokument Nr. 266 auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission verweigert wurde;

der Zugang zum Dokument Nr. 268 außer zu den Informationen verweigert wurde, zu denen Herr Strack im Rahmen der Übermittlung anderer Dokumente auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 Zugang haben konnte;

der Name von Herrn Strack auf den der Entscheidung als Anhang beigefügten Verteilerlisten geschwärzt wurde.

5.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.

Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten drei Viertel der Kosten von Herrn Strack.

7.

Herr Strack trägt ein Viertel seiner eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 30.8.2008.


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/42


Urteil des Gerichts vom 27. April 2016 — European Dynamics Luxembourg u. a./EUIPO

(Rechtssache T-556/11) (1)

((Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Softwareentwicklung und -pflege - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Einstufung eines Bieters in einem Kaskadenverfahren - Ausschlussgründe - Interessenskonflikt - Gleichbehandlung - Sorgfaltspflicht - Zuschlagskriterien - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Begründungspflicht - Außervertragliche Haftung - Verlust einer Chance))

(2016/C 211/52)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: European Dynamics Luxembourg SA (Ettelbrück, Luxemburg), European Dynamics Belgium SA (Brüssel, Belgien), Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte N. Korogiannakis, M. Dermitzakis und N. Theologou, dann Rechtsanwalt I. Ampazis und schließlich Rechtsanwalt M. Sfyri)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: zunächst N. Bambara und M. Paolacci, dann N. Bambara, im Beistand der Rechtsanwälte P. Wytinck und B. Hoorelbeke)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der mit Schreiben vom 11. August 2011 übermittelten und im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens AO/029/10 mit dem Titel „Softwareentwicklung und -pflege“ (ABl. 2011/S 10-013995) ergangenen Entscheidung des EUIPO, das von European Dynamics Luxembourg unterbreitete Angebot abzulehnen, und auf Nichtigerklärung aller im Rahmen desselben Verfahrens von der EUIPO erlassenen damit einhergehenden anderen Entscheidungen, zu denen jene gehören, mit denen anderen Bietern der Zuschlag erteilt wurde, sowie Klage auf Schadensersatz

Tenor

1.

Die mit Schreiben vom 11. August 2011 übermittelte und im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens AO/029/10 mit dem Titel „Softwareentwicklung und -pflege“ ergangene Entscheidung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), das von der European Dynamics Luxembourg SA unterbreitete Angebot abzulehnen, und die im Rahmen desselben Verfahrens von der EUIPO erlassenen damit einhergehenden anderen Entscheidungen, zu denen jene gehören, mit denen drei anderen Bietern als erst- bis drittgereihten Zuschlagsempfängern nach dem Kaskadenverfahren der Zuschlag erteilt wurde, werden für nichtig erklärt.

2.

Das EUIPO hat den Schaden zu ersetzen, den European Dynamics Luxembourg durch Verlust einer Chance, zumindest als dritter Vertragspartner nach dem Kaskadenverfahren einen Rahmenvertrag zu bekommen, erlitten hat.

3.

Die Parteien übermitteln dem Gericht innerhalb von drei Monaten ab dem Verkündungsdatum des Urteils den in gegenseitigem Einverständnis ermittelten genau bezifferten Schadensersatzbetrag.

4.

Sollte es zu keiner Einigung kommen, stellen die Parteien innerhalb derselben Frist ihre genau bezifferten Anträge.

5.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 6 vom 7.1.2012.


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/43


Urteil des Gerichts vom 27. April 2016 — Pappalardo u. a./Kommission

(Rechtssache T-316/13) (1)

((Außervertragliche Haftung - Fischerei - Erhaltung der Fischereiressourcen - Wiederauffüllung der Bestände von Rotem Thun - Sofortmaßnahmen des Fangverbots für Ringwadenfänger - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht))

(2016/C 211/53)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Salvatore Aniello Pappalardo (Cetara, Italien), Pescatori La Tonnara Soc. coop. (Cetara), Fedemar Srl (Cetara), Testa Giuseppe & C. Snc (Catania, Italien), Pescatori San Pietro Apostolo Srl (Cetara), Camplone Arnaldo & C. Snc di Camplone Arnaldo & C (Pescara, Italien) und Valentino Pesca Sas di Camplone Arnaldo & C. (Pescara) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Cannizzaro und L. Caroli)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet und D. Nardi)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der den Klägern aufgrund des Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der Kommission vom 12. Juni 2008 über Sofortmaßnahmen für Ringwadenfischer, die im Atlantik östlich von 45 oW und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben (ABl. L 155, S. 9), entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Salvatore Aniello Pappalardo, die Pescatori La Tonnara Soc. coop., die Fedemar Srl, die Testa Giuseppe & C. Snc, die Pescatori San Pietro Apostolo Srl, die Camplone Arnaldo & C. Snc di Camplone Arnaldo & C und die Valentino Pesca Sas di Camplone Arnaldo & C. tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 226 vom 3.8.2013.


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/44


Urteil des Gerichts vom 27. April 2016 — ANKO/Kommission

(Rechtssache T-154/14) (1)

((Schiedsklausel - Finanzhilfevereinbarungen im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] - Projekte Perform und Oasis - Förderfähige Kosten - Rückerstattung der gezahlten Beträge - Widerklage - Verzugszinsen))

(2016/C 211/54)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt V. Christianos, Rechtsanwältin S. Paliou und Rechtsanwalt A. Skoulikis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und P. Arenas im Beistand von Rechtsanwältin O. Lytra)

Gegenstand

Klagen gemäß Art. 272 AEUV und zwar zum einen Klage auf erstens Feststellung der Unbegründetheit der Forderung der Kommission, mit der die Rückzahlung der Finanzhilfen verlangt wird, die in Durchführung der im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) geschlossenen Vereinbarungen Nr. 215754, „Offene Architektur für zugängliche Dienste, Integration und Standardisierung“, und Nr. 215952, „Komplexes multiparametrisches System zur effektiven und dauerhaften Bewertung und Verfolgung der motorischen Fähigkeit in Fällen einer Parkinson-Erkrankung und anderer neurodegenerativer Erkrankungen“, an die Klägerin gezahlt wurden, und zweitens Verurteilung der Kommission zur Zahlung des nach diesen Vereinbarungen noch ausstehenden Restbetrags der Finanzhilfen sowie zum anderen Widerklage auf Verurteilung der Klägerin zur Rückerstattung der im Rahmen dieser Vereinbarungen zu Unrecht gezahlten Finanzhilfen.

Tenor

1.

Die Klage der ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias wird abgewiesen.

2.

Die ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias wird verurteilt, an die Europäische Kommission einen Betrag von 650 625,37 Euro zu zahlen, was der Rückerstattung der Finanzhilfen, die sie aufgrund der im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) geschlossenen Vereinbarungen Nr. 215754, „Offene Architektur für zugängliche Dienste, Integration und Standardisierung“, und Nr. 215952, „Komplexes multiparametrisches System zur effektiven und dauerhaften Bewertung und Verfolgung der motorischen Fähigkeit in Fällen einer Parkinson-Erkrankung und anderer neurodegenerativer Erkrankungen“, erhalten hat, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 3,75 % ab dem 3. Mai 2014 entspricht.

3.

Die ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 175 vom 10.6.2014.


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/44


Urteil des Gerichts vom 27. April 2016 — ANKO/Kommission

(Rechtssache T-155/14) (1)

((Schiedsklausel - Finanzhilfevereinbarungen im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2002-2006] - Projekte Persona und Terregov - Förderfähige Kosten - Rückerstattung der gezahlten Beträge - Widerklage - Verzugszinsen))

(2016/C 211/55)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt V. Christianos, Rechtsanwältin S. Paliou und Rechtsanwalt A. Skoulikis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und P. Arenas im Beistand von Rechtsanwältin O. Lytra)

Gegenstand

Klagen gemäß Art. 272 AEUV und zwar zum einen Klage auf erstens Feststellung der Unbegründetheit der Forderung der Kommission, mit der die Rückzahlung der Finanzhilfen verlangt wird, die in Durchführung der im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2002-2006) geschlossenen Vereinbarungen Nr. 045459, „Intelligente Räume zur Förderung der Unabhängigkeit im Alter“, und Nr. 507749, „Auswirkungen des E-Governments auf die Dienste der Gebietsverwaltungen“, an die Klägerin gezahlt wurden, und zweitens Verurteilung der Kommission zur Zahlung des nach der ersten dieser Vereinbarungen noch ausstehenden Restbetrags der Finanzhilfen sowie zum anderen Widerklage auf Verurteilung der Klägerin zur Rückerstattung der im Rahmen dieser Vereinbarungen zu Unrecht gezahlten Finanzhilfen.

Tenor

1.

Die Klage der ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias wird abgewiesen.

2.

Die ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias wird verurteilt, an die Europäische Kommission einen Betrag von 606 570,61 Euro zu zahlen, was der Rückerstattung der Finanzhilfen, die sie aufgrund der im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2002-2006) geschlossenen Vereinbarungen Nr. 045459, „Intelligente Räume zur Förderung der Unabhängigkeit im Alter“, und Nr. 507749, „Auswirkungen des E-Governments auf die Dienste der Gebietsverwaltungen“, erhalten hat, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 3,75 % ab dem 3. Mai 2014 entspricht.

3.

Die ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 175 vom 10.6.2014.


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/45


Urteil des Gerichts vom 28. April 2016 — Zehnder Group International/EUIPO — Stiebel Eltron (comfotherm)

(Rechtssache T-267/14) (1)

((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke comfotherm - Ältere nationale Wortmarke KOMFOTHERM - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Waren - Maßgebliche Verkehrskreise - Wechselwirkung der Kriterien))

(2016/C 211/56)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Zehnder Group International AG (Gränichen, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Krenzel)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Pohlmann, dann S. Hanne)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Stiebel Eltron GmbH & Co. KG (Holzminden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Eberhardt, H. Förster und Y. Holderied)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. Februar 2014 (Sache R 1318/2013-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Stiebel Eltron GmbH & Co. KG und der Zehnder Group International AG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Zehnder Group International AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 194 vom 24.6.2014.


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/46


Urteil des Gerichts vom 27. April 2016 — Österreichische Post/Kommission

(Rechtssache T-463/14) (1)

((Richtlinie 2004/17/EG - Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste - Durchführungsbeschluss zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17 - Art. 30 der Richtlinie 2004/17 - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler))

(2016/C 211/57)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Österreichische Post AG (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Schatzmann, J. Bleckmann und M. Oder)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Tokár und C. Vollrath)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2014/184/EU der Kommission vom 2. April 2014 zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 101, S. 4), soweit die Richtlinie weiterhin für die Vergabe von Aufträgen für bestimmte Postdienste in Österreich zur Anwendung kommen soll

Tenor

1.

Der Durchführungsbeschluss 2014/184/EU der Kommission vom 2. April 2014 zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste wird für nichtig erklärt, soweit die Richtlinie danach in Österreich auf den Markt der Postdienste für adressierte Briefe zwischen Geschäftskunden und zwischen Geschäfts- und Privatkunden auf internationaler Ebene weiterhin zur Anwendung kommen soll.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Österreichische Post AG trägt ihre eigenen Kosten und acht Zehntel der Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die Kommission trägt zwei Zehntel ihrer eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 303 vom 8.9.2014.


13.6.2016   

DE

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C 211/47


Urteil des Gerichts vom 28. April 2016 — Fon Wireless/EUIPO (Neofon)

(Rechtssache T-777/14) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke Neofon - Ältere nationale Wortmarke FON - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2016/C 211/58)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Fon Wireless Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-B. Devaureix und L. Montoya Terán)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Andreas Henniger (Starnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin T. von Groll-Schacht)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. September 2014 (Sache R 2519/2013-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Fon Wireless Ltd und Herrn Andreas Henniger

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 15. September 2014 (Sache R 2519/2013-4) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Fon Wireless Ltd.

3.

Herr Andreas Henniger trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 26 vom 26.1.2015.


13.6.2016   

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C 211/47


Urteil des Gerichts vom 28. April 2016 — Gervais Danone/EUIPO — Mahou (B’lue)

(Rechtssache T-803/14) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke B’lue - Ältere Unionswortmarke BLU DE SAN MIGUEL - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2016/C 211/59)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Compagnie Gervais Danone (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Lakits-Josse)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: M. Rajh)

Streithelferin vor dem Gericht, Rechtsnachfolgerin der San Miguel, Fabricas de Cerveza y Malta, SA, andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Mahou, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Gómez-López)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. September 2014 (Sache R 1382/2013-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der San Miguel, Fabricas de Cerveza y Malta, SA und der Compagnie Gervais Danone

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Compagnie Gervais Danone trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 34 vom 2.2.2015.


13.6.2016   

DE

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C 211/48


Urteil des Gerichts vom 26. April 2016 — Franmax/EUIPO — Ehrmann (Dino)

(Rechtssache T-21/15) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Dino - Ältere Unionsbildmarke, die einen Dinosaurier darstellt - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2016/C 211/60)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Franmax UAB (Vilnius, Litauen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Saukalas)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: J. Crespo Carrillo im Beistand von Rechtsanwältin B. Uriarte Valiente)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Ehrmann AG Oberschönegg im Allgäu (Oberschönegg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Gaul)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Oktober 2014 (Sache R 2012/2013-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Ehrmann AG Oberschönegg im Allgäu und der Franmax UAB

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Franmax UAB trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 107 vom 30.3.2015.


13.6.2016   

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C 211/49


Urteil des Gerichts vom 28. April 2016 — Sharif University of Technology/Rat

(Rechtssache T-52/15) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Unterstützung der iranischen Regierung - Technologische Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in militärischen oder militärisch relevanten Bereichen - Verteidigungsrechte - Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Rechts- und Beurteilungsfehler - Eigentumsrecht - Verhältnismäßigkeit - Missbrauch von Befugnissen - Antrag auf Schadensersatz))

(2016/C 211/61)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sharif University of Technology (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: M. Happold, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: V. Piessevaux und M. Bishop)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/776/GASP des Rates vom 7. November 2014 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 325, S. 19), soweit der Name der Klägerin in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) aufgenommen wurde, und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1202/2014 des Rates vom 7. November 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 325, S. 3), soweit der Name der Klägerin in die Liste in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1) aufgenommen wurde, sowie auf Schadensersatz

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Sharif University of Technology trägt ihre eigenen und die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 138 vom 27.4.2015.


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/49


Urteil des Gerichts vom 28. April 2016 — Jääkiekon SM-liiga/EUIPO (Liiga)

(Rechtssache T-54/15) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke Liiga - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2016/C 211/62)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Jääkiekon SM-liiga Oy (Helsinki, Finnland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Laaksonen)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Schifko und E. Śliwińska)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. Dezember 2014 (Sache R 576/2014-2) über die Anmeldung des Bildzeichens Liiga als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Jääkiekon SM-liiga Oy trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 107 vom 30.3.2015.


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/50


Urteil des Gerichts vom 27. April 2016 — Niagara Bottling/EUIPO (NIAGARA)

(Rechtssache T-89/15) (1)

((Unionsmarke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Wortmarke NIAGARA - Absolute Eintragungshindernisse - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2016/C 211/63)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Niagara Bottling LLC (Ontario, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: M. Edenborough, QC)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Jakab, A. Schifko und D. Walicka)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Dezember 2014 (Sache R 784/2014-5) über die internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union der Wortmarke NIAGARA

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Niagara Bottling LLC trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 118 vom 13.4.2015.


13.6.2016   

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C 211/51


Urteil des Gerichts vom 28. April 2016 — L’Oréal/EUIPO — Theralab (VICHY LABORATOIRES V IDÉALIA)

(Rechtssache T-144/15) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke VICHY LABORATOIRES V IDÉALIA - Ältere Unionswortmarke IDEALINA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2016/C 211/64)

Verfahrenssprache: Englisch

Beteiligte

Klägerin: L’Oréal (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Sena Mioludo)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Lukošiūtė)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Theralab — Produtos Farmacêuticos e Nutracêuticos, Lda (Viseu, Portugal)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Januar 2015 (Sache R 1097/2014-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Theralab — Produtos Farmacêuticos e Nutracêuticos und L’Oréal

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die L’Oréal, SA, trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 171 vom 26.5.2015.


13.6.2016   

DE

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C 211/51


Beschluss des Gerichts vom 21. April 2016 — Inclusion Alliance for Europe/Kommission

(Rechtssache T-539/13) (1)

((Nichtigkeitsklage - Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] - Projekte MARE, Senior und ECRN - Wiedereinziehung eines Teils des geleisteten Zuschusses - Vollstreckbare Entscheidung - Natur der Klagegründe - Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage))

(2016/C 211/65)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Inclusion Alliance for Europe GEIE (Bukarest, Rumänien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Famiani)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Di Paolo und F. Moro im Beistand von Rechtsanwalt D. Gullo)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4693 final der Kommission vom 17. Juli 2013 betreffend die Wiedereinziehung eines Betrags von 212 411,89 Euro zuzüglich Zinsen, den die Klägerin im Rahmen der Projekte MARE, Senior und ECRN schuldet

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Inclusion Alliance for Europe GEIE trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 15 vom 18.1.2014.


13.6.2016   

DE

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C 211/52


Klage, eingereicht am 18. Februar 2016 — Banca Monte dei Paschi di Siena und Banca Widiba/EUIPO — ING-DIBa (WIDIBA)

(Rechtssache T-83/16)

(2016/C 211/66)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Banca Monte dei Paschi di Siena SpA (Siena, Italien) und Wise Dialog Bank SpA (Banca Widiba SpA) (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Trevisan und D. Contini)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ING-DIBa AG (Frankfurt am Main, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderinnen der streitigen Marke: Klägerinnen.

Streitige Marke: Unionswortmarke „WIDIBA“ — Anmeldung Nr. 12 192 308.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. November 2015 in den verbundenen Sachen R 112/2015-2 und R 190/2015-2.

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, da ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben wurde, und die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen;

für den Fall, dass dieser erste Antrag abgelehnt werden sollte,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, da mit ihr die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, mit der die Markenanmeldung Nr. 12 192 308 für bestimmte Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen wurde, bestätigt wurde, und festzustellen, dass die Unionsmarkenanmeldung Nr. 12 192 308 für solche Waren und Dienstleistungen eintragungsfähig ist, oder, hilfsweise, die Sache an das EUIPO zurückzuverweisen, damit es die daraus folgenden Maßnahmen ergreift;

in jedem Fall

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit mit ihr der Beschwerde der ING-DIBa betreffend Kreditkarten stattgegeben wurde, und festzustellen, dass die Unionsmarkenanmeldung Nr. 12 192 308 für solche Waren eintragungsfähig ist, oder, hilfsweise, die Sache an das EUIPO zurückzuverweisen, damit es die daraus folgenden Maßnahmen ergreift;

in jedem Fall

dem EUIPO neben seinen eigenen Kosten auch die von der Banca Monte dei Paschi di Siena SpA und der Wise Dialog Bank SpA getragenen Auslagen und Gebühren in Bezug auf das vorliegende Verfahren und das Verfahren vor dem EUIPO aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 und Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


13.6.2016   

DE

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C 211/53


Klage, eingereicht am 18. Februar 2016 — Banca Monte dei Paschi di Siena und Banca Widiba/EUIPO — ING-DIBa (widiba)

(Rechtssache T-84/16)

(2016/C 211/67)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Banca Monte dei Paschi di Siena SpA (Siena, Italien), Wise Dialog Bank SpA (Banca Widiba SpA) (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Trevisan und D. Contini)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Marken, Muster und Modelle) (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ING-DIBa AG (Frankfurt am Main, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderinnen der streitigen Marke: Klägerinnen.

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „widiba“ — Anmeldung Nr. 12 192 415.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. November 2015 in den verbundenen Sachen R 113/2015-2 und R 174/2015-2.

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die angefochtene Entscheidung, mit der ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen wurden, aufzuheben und die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen;

Falls der erste Antrag zurückgewiesen wird:

die fragliche Entscheidung aufzuheben, soweit damit die Entscheidung der Widerspruchsabteilung über die Zurückweisung der Anmeldung der Unionsmarke Nr. 12 192 415 für bestimmte Waren und Dienstleistungen bestätigt wird, und die angemeldete Unionsmarke Nr. 12 192 415 auch für diese Waren und Dienstleistungen für eintragungsfähig zu erklären oder, hilfsweise, die Sache an das EUIPO zurückzuverweisen, damit dieses die Folgemaßnahmen erlassen kann;

Jedenfalls

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit damit der Beschwerde von ING-DIBa betreffend Kreditkarten stattgegeben wurde, und die angemeldete Unionsmarke Nr. 12 192 415 auch für diese Waren für eintragungsfähig zu erklären oder, hilfsweise, die Sache an das EUIPO zurückzuverweisen, damit dieses die Folgemaßnahmen erlassen kann;

dem EUIPO neben seinen eigenen Kosten die der Banca Monte dei Paschi di Siena SpA und der Wise Dialog Bank SpA in der vorliegenden Rechtssache und im Verfahren vor dem EUIPO bei der Verfolgung ihrer Rechte entstandenen Kosten und Gebühren aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen die Art. 81 Abs. 1 und 60 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/54


Klage, eingereicht am 18. März 2016 — Sandvik Intellectual Property/EUIPO — Unipapel (ADVEON)

(Rechtssache T-115/16)

(2016/C 211/68)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Sandvik Intellectual Property AB (Sandviken, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Maaßen)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Unipapel Industria, Comercio y Servicios, SL (Madrid, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Internationale Registrierung des Wortes „AVEDON“ in Standartschrift mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 164 374 mit Benennung der Europäischen Union

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Januar 2016 in der Sache R 738/2015-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die angefochtene Entscheidung dahin zu ändern, dass der Widerspruch zurückgewiesen und die Benennung der Europäischen Union für die Internationale Registrierung IR 1164374 zugelassen wird;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen oder

der anderen Beteiligten im Verfahren die Kosten aufzuerlegen;

das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen (Schweden) vom 7. Dezember 2015 in der Sache Länsförsäkringar AB/A/S Matek (Rechtssache C-654/15) auszusetzen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/55


Klage, eingereicht am 4. April 2016 — Dröge u.a./Kommission

(Rechtssache T-142/16)

(2016/C 211/69)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Katharina Dröge (Berlin, Deutschland), Britta Haßelmann (Berlin) und Anton Hofreiter (Berlin) (Prozessbevollmächtigter: Professor W. Cremer)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die auf Abschluss eines für die Vertragsparteien Europäische Union und Vereinigte Staaten von Amerika verbindlichen Vertrages gerichtete, wohl unveröffentlichte und mündliche Willenserklärung der Beklagten über die Modalitäten des Zugangs zu den Dokumenten über die Verhandlungen über eine transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (sog. TTIP-Dokumente) insoweit für nichtig, hilfsweise für unionsrechtswidrig, zu erklären, als es den Abgeordneten der Parlamente der Mitgliedstaaten danach ausnahmslos untersagt ist, sich von (sicherheitsüberprüften) Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern unter Einschluss von Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern bei der Einsicht in die Dokumente in dafür eingerichteten TTIP-Leseräumen begleiten zu lassen (vgl. zum Zugangsregime Anhang III des Ratsdokuments Nr. 14029/15);

den auf die Abgabe der vorgenannten Willenserklärung gerichteten vorgängigen und wohl unveröffentlichten (mündlich gefassten) Beschluss der Beklagten zur Genehmigung des Vertrages (im Folgenden: „Genehmigungsbeschluss“) insoweit für nichtig zu erklären, als es den Abgeordneten der Parlamente der Mitgliedstaaten danach ausnahmslos untersagt ist, sich von (sicherheitsüberprüften) Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern unter Einschluss von Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern bei der Einsicht in die Dokumente in dafür eingerichteten TTIP-Leseräumen begleiten zu lassen;

den an den Vertragsschluss oder eine unverbindliche politische Absprache mit den Vereinigten Staaten von Amerika über das TTIP-Zugangsregime anschließenden und dieses Regime als unionsrechtlich verbindlich anordnenden (mündlichen) Beschluss der Beklagten („Anordnungsbeschluss“) insoweit für nichtig zu erklären, als es den Abgeordneten der Parlamente der Mitgliedstaaten danach ausnahmslos untersagt ist, sich von (sicherheitsüberprüften) Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern unter Einschluss von Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern bei der Einsicht in die Dokumente in dafür eingerichteten TTIP-Leseräumen begleiten zu lassen;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung von Art. 10 Abs. 3 Satz 2 EUV i.V.m. Art. 1 Abs. 2 EUV

Die Kläger tragen vor, dass Art. 10 Abs. 3 Satz 2 EUV ein für die Union und ihre Organe verbindliches objektiv-rechtliches Gebot begründete, ihre Entscheidungen so offen wie möglich zu treffen. Dieses durch Art. 1 Abs. 2 EUV angereicherte und auf größtmögliche Transparenz des Unionshandelns ausgerichtete Optimierungsgebot ließe sich zwar überwinden, soweit diesem im Einzelfall ein Rechtfertigungsgrund in Gestalt eines legitimen Ziels des Unionsrechts entgegen gehalten werden könne und die Beschränkung zur Zielerreichung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sei. Bezogen auf die den nationalen Abgeordneten vorenthaltene Möglichkeit einer Begleitung durch sicherheitsüberprüfte Fraktionsmitarbeiter/innen beim Zugang zu den TTIP-Dokumenten würden solche Gründe indes nicht existieren.

Darüber hinaus sei auch schon nicht zu rechtfertigen, dass den Unionsbürgern kein Zugang zu den TTIP-Dokumenten, so wie sie in den Leseräumen ausliegen, möglich sei.

Zudem läge eine Verletzung von Art. 10 Abs. 3 Satz 2 EUV schon deswegen vor, weil das TTIP-Verhandlungsmandat der Beklagten sich auf Gegenstände erstrecke, die in die Kompetenz der Mitgliedstaaten fallen.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung von Art. 15 Abs. 1 AEUV i.V.m. Art. 1 Abs. 2 EUV aus den im ersten Klagegrund genannten Gründen


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/56


Klage, eingereicht am 11. April 2016 — Spliethoff’s Bevrachtingskantoor/Kommission

(Rechtssache T-149/16)

(2016/C 211/70)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Spliethoff’s Bevrachtingskantoor BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Glazener)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss C(2015) 5274 der Kommission vom 31. Juli 2015 zur Festlegung der Liste der Vorschläge, die im Anschluss an die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vom 11. September 2014 auf der Grundlage des Mehrjahresarbeitsprogramms für die finanzielle Unterstützung der EU im Bereich Verkehr der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) ausgewählt wurden, für nichtig zu erklären;

die Kommission zu verurteilen, innerhalb von drei Monaten nach Verkündung des Urteils des Gerichts unter Berücksichtigung desselben neu über den Vorschlag der Klägerin zu entscheiden;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler

Die Beurteilung des Vorschlags der Klägerin sei im Hinblick auf die Zuschlagskriterien der Relevanz, der Auswirkungen und der Qualität fehlerhaft. Bei ordnungsgemäßer Bewertung anhand dieser Zuschlagskriterien hätte der Vorschlag für die EU-Kofinanzierung ausgewählt werden müssen.

2.

Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung

Die Kommission habe mit der angefochtenen Entscheidung den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, weil sie zwar nicht den Vorschlag der Klägerin, jedoch andere, ähnliche Vorschläge bezüglich Emissionsverringerungstechnologien ausgewählt habe.


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/57


Klage, eingereicht am 6. April 2016 — Ecolab USA/EUIPO (ECOLAB)

(Rechtssache T-150/16)

(2016/C 211/71)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ecolab USA, Inc. (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. Töbelmann und Rechtsanwalt C. Menebröcker)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Marke „ECOLAB“ mit Benennung der Europäischen Union — Anmeldung Nr. 1 180 255.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Januar 2016 in der Sache R 644/2015-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit;

Verstoß gegen Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009.


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/58


Klage, eingereicht am 11. April 2016 — Megasol Energie/Kommission

(Rechtssache T-152/16)

(2016/C 211/72)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Megasol Energie AG (Deitingen, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Wegner)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnungen (EU) 2016/185 und 2016/184 der Kommission vom 11. Februar 2016 für nichtig zu erklären;

hilfsweise die Durchführungsverordnungen (EU) 2016/185 und 2016/184 der Kommission vom 11. Februar 2016 insoweit für nichtig zu erklären, als dass mit ihnen gegenüber den von der Klägerin in die Union ausgeführten Solarmodulen ein Antidumping- und Ausgleichszoll erhoben wird, soweit die Solarmodule ursprünglich aus Taiwan versandte Solarzellen von Unternehmen enthalten, die von den Maßnahmen befreit sind;

hilfsweise die Durchführungsverordnungen (EU) 2016/185 und 2016/184 der Kommission vom 11. Februar 2016 insoweit für nichtig zu erklären, als dass mit ihnen gegenüber den von der Klägerin in die Union ausgeführten Solarmodulen ein Antidumping- und Ausgleichszoll erhoben wird, soweit die Solarmodule ursprünglich aus Taiwan versandte Solarzellen von verschiedenen Unternehmen enthalten;

höchst hilfsweise die die Durchführungsverordnungen (EU) 2016/185 und 2016/184 der Kommission vom 11. Februar 2016 für nichtig zu erklären, insoweit die Klägerin von ihnen betroffen ist;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Fehlende Untersuchung für Ausfuhren aus der Schweiz

Die Klägerin trägt vor, dass Antidumpingzölle nur dann ausgeweitet werden dürften, wenn die Voraussetzungen nach Art. 13 der Antidumpinggrundverordnung (im Folgenden: AD-GVO) vorlägen. Das bedeutete insbesondere, dass eine Umgehungsuntersuchung für die in Rede stehenden Ausfuhren eingeleitet und wirksam durchgeführt wurde.

Da die Klägerin Solarmodule aus der Schweiz in die Union exportiere, für die Schweiz aber entgegen Art. 13 Abs. 3 AD-GVO keine Untersuchung eingeleitet worden sei, dürften die Solarmodule der Klägerin nicht mit Maßnahmen belegt werden.

2.

Zweiter Klagegrund: Fehlerhafte Sachverhaltsermittlung bezüglich Taiwan

Die Kommission habe entgegen Art. 13 Abs. 1 Satz 3 AD-GVO den Sachverhalt für eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen China und Taiwan fehlerhaft ermittelt. Insbesondere wiesen die ermittelten Werte der Handelsstatistiken Unschlüssigkeiten auf. Die Werte ließen keinen Rückschluss zu, dass ein Transhipment über Taiwan erfolgte. Es liege auch keine signifikante Änderung des Handelsgefüges im Hinblick auf Taiwan vor, weil der Anstieg der Exporte aus Taiwan nur geringfügig gewesen sei.

3.

Dritter Klagegrund: Fehlende Sachverhaltsermittlung bezüglich der Schweiz

Auf die von der Klägerin exportierten Solarmodule könnten schon deswegen keine ausgeweiteten Zölle verhängt werden, weil im Hinblick auf die Handelsbeziehungen zwischen China und der Schweiz überhaupt keine Veränderungen des Handelsgefüges im Sinne des Art. 13 Abs. 3 Unterabs. 3 AD-GVO festgestellt würden.

4.

Vierter Klagegrund: Keine ungerechtfertigten Veränderungen des Handelsgefüges

Selbst wenn eine Veränderung des Handelsgefüges bezüglich Taiwan und der Schweiz vorliegen würde, quod non, so habe die Kommission aber nicht festgestellt, dass es keine Rechtfertigung dafür gebe.

5.

Fünfter Klagegrund: Ermessensfehler der Kommission beim Erlass der angefochtenen Verordnungen wegen der fehlenden Befreiungsmöglichkeit der Klägerin mittels Verpflichtungsrechnung

Während Unionsunternehmen mittels Verpflichtungsrechnung von den Maßnahmen befreite Ware einführen könnten, sei dieses der Klägerin nicht möglich. Denn der Wortlaut der Verpflichtungserklärung sei nicht auf Unternehmen aus Drittländern zugeschnitten, die Zellen aus Malaysia oder Taiwan verwenden.

6.

Sechster Klagegrund: Ermessensfehler der Kommission beim Erlass der angefochtenen Verordnungen wegen des Verstoßes gegen Unionsgrundrechte und das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: EWG/Schweiz-Abkommen)

Die Klägerin rügt schließlich die Verletzung der Berufs- und unternehmerischen Freiheit (Art. 15, 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, im Folgenden: GRC), der Eigentumsgarantie (Art. 17 GRC) und des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 20 GRC), weil sie insbesondere gegenüber Unionsunternehmen schlechter gestellt sei. Das EWG/Schweiz-Abkommen verbiete eine Diskriminierung der Unternehmen aus den Vertragsstaaten.


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/59


Klage, eingereicht am 6. April 2016 — CFA Institute/EUIPO — Bloss u. a. (CERTIFIED FINANCIAL ENGINEER CFE)

(Rechtssache T-155/16)

(2016/C 211/73)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: CFA Institute (Charlottesville, Virginia, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen S. Rohlfing und G. Engels)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Michael Bloss (Nürtingen, Deutschland), Dietmar Ernst (Nürtingen), Joachim Häcker (Nürtingen)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „CERTIFIED FINANCIAL ENGINEER CFE“ — Anmeldung Nr. 9 569 765.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. Januar 2016 in der Sache R 454/2015-2.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

seinem Widerspruch gegen die Anmeldung der Marke Nr. 9 569 765 durch die Beteiligten stattzugeben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen oder;

falls die Beteiligten dem Verfahren als Streithelfer beitreten, diesen die dem Kläger sowohl im Beschwerdeverfahren vor dem EUIPO als auch im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/60


Klage, eingereicht am 7. April 2016 — CFA Institute/EUIPO — Ernst und Häcker (CERTIFIED FINANCIAL MODELER CFM)

(Rechtssache T-156/16)

(2016/C 211/74)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: CFA Institute (Charlottesville, Virginia, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen S. Rohlfing und G. Engels)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Dietmar Ernst (Nürtingen, Deutschland), Joachim Häcker (Nürtingen)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „CERTIFIED FINANCIAL MODELER CFM“ — Anmeldung Nr. 9 569 658.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Januar 2016 in der Sache R 9/2015-2.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

seinem Widerspruch gegen die Anmeldung der Marke Nr. 9 569 658 durch die Beteiligten stattzugeben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen oder;

falls die Beteiligten dem Verfahren als Streithelfer beitreten, diesen die dem Kläger sowohl im Beschwerdeverfahren vor dem EUIPO als auch im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/61


Klage, eingereicht am 15. April 2016 — Metronia/EUIPO — Zitro IP (TRIPLE O NADA)

(Rechtssache T-159/16)

(2016/C 211/75)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Metronia, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Vela Ballesteros)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Marken, Muster und Modelle) (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Zitro IP Sàrl (Luxemburg, Luxemburg)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin: Klägerin.

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „TRIPLE O NADA“ — Anmeldung Nr. 11 603 529.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Februar 2016 in der Sache R 2605/2014-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 15. Februar 2016 stattzugeben und die angemeldete Unionsmarke zur Eintragung zuzulassen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/61


Klage, eingereicht am 15. April 2016 — Centro Clinico e Diagnostico G.B. Morgagni/Kommission

(Rechtssache T-172/16)

(2016/C 211/76)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Centro Clinico e Diagnostico G.B. Morgagni SRL (Catania, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Castorina)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den im Amtsblatt der Europäischen Union vom 18. Februar 2016 veröffentlichten und als C(2015) 5549 final bekanntgegebenen Beschluss (EU) 2016/195 der Kommission vom 14. August 2015 insoweit für nichtig zu erklären, als darin (Art. 4 Abs. 5) bestimmt wird, dass „Italien … mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle Zahlungen für die Beihilfen [einstellt], die auf der Grundlage aller in Artikel 1 genannten Regelungen gewährt wurden“, und jedenfalls insoweit für nichtig zu erklären, als darin für die klagende Gesellschaft der in der nationalen italienischen Rechtsordnung mit rechtskräftigem Urteil anerkannte Anspruch ausgeschlossen wird, die an die Agenzia delle Entrate dello Stato italiano gezahlten Beträge erstattet zu bekommen, die über den Pauschalbetrag von 10 % der eigenen Steuerschuld (für die Jahre 1990-1992) im Sinne des Art. 9 Abs. 17 des Gesetzes Nr. 289/2002 hinausgehen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend.

In dieser Hinsicht wird geltend gemacht, dass, während die Europäische Kommission mit dem angefochtenen Beschluss die sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht objektive Unmöglichkeit der Rückforderung (von den anderen Unternehmen, die nur 10 % des geschuldeten Betrags gezahlt hätten) der als rechtswidrig eingestuften staatlichen Beihilfe festgestellt habe, der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der im Hinblick auf die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 289/2002 zu viel gezahlten Beträge unter Beachtung der oben genannten Grundsätze gewiss nicht verneint werden könne: Die gegenteilige Ansicht würde zu einer ungerechtfertigten und schwerwiegenden Ungleichbehandlung zwischen der Klägerin und jenen Unternehmen in der Provinz Catania führen, die durch den Beschluss nunmehr von der Zahlung der in Höhe von 90 % nicht entrichteten Steuerbeträge befreit worden seien.

Der angefochtene Beschluss der Europäischen Kommission bewirke nämlich einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil für alle anderen Unternehmen zulasten des Centro Morgagni in Bezug auf die Schäden, die durch die mehr als zehn Jahre vor dem Beschluss vom 14. August 2015 zurückliegende Naturkatastrophe entstanden seien. Nach der italienischen Rechtslage seien Unternehmen nicht verpflichtet, Verwaltungs- und Buchführungsunterlagen länger als zehn Jahre aufzubewahren. Somit sei das Centro Morgagni nicht mehr in der Lage, zu beweisen, dass es einen Schaden gemäß Art. 107 AEUV erlitten habe, womit ein offensichtlicher Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, die Verteidigungsrechte und den Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 der Charta der Grundrechte der EU; Art. 2, 6, 9 und 21 EUV) sowie eine Wettbewerbsverzerrung bei gleichen Bedingungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern einhergehe.


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/62


Klage, eingereicht am 18. April 2016 — Wessel-Werk/EUIPO — Wolf PVG (Saugdüsen für Staubsauger)

(Rechtssache T-174/16)

(2016/C 211/77)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Wessel-Werk GmbH (Reichshof, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Becker)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Wolf PVG GmbH & Co. KG (Vlotho, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin des streitigen Musters oder Modells: Klägerin

Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsmuster oder -modell Nr. 725932-0004 (Saugdüse für Staubsauger)

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Februar 2016 in der Sache R 1652/2014-3

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

den unterliegenden Parteien die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Artikel 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002;

Verletzung von Artikel 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002;

Verletzung von Artikel 62 der Verordnung Nr. 6/2002.


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/63


Klage, eingereicht am 18. April 2016 — Wessel-Werk/EUIPO — Wolf PVG (Saugdüsen für Staubsauger)

(Rechtssache T-175/16)

(2016/C 211/78)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Wessel-Werk GmbH (Reichshof, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Becker)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Wolf PVG GmbH & Co. KG (Vlotho, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin des streitigen Musters oder Modells: Klägerin

Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsmuster oder -modell Nr. 725932-0008 (Saugdüse für Staubsauger)

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Februar 2016 in der Sache R 1725/2014-3

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

den unterliegenden Parteien die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Artikel 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002;

Verletzung von Artikel 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002;

Verletzung von Artikel 62 der Verordnung Nr. 6/2002.


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/64


Klage, eingereicht am 22. April 2016 — Mema/CPVO (Braeburn 78 (11078))

(Rechtssache T-177/16)

(2016/C 211/79)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Mema GmbH l.G. (Terlan, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Breitinger und S. Kirschstein-Freund)

Beklagter: Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

Angaben zum Verfahren vor dem CPVO

Betroffener gemeinschaftlicher Sortenschutz: Braeburn 78 (11078) — Sortenanmeldung Nr. 2009/0954

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 12. Februar 2016 in der Sache A001/2015.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur weiteren Entscheidung an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen mit der Maßgabe, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das GSA zu verpflichten, eine ergänzende Prüfung nach Artikel 57(3) VO 2100/94 vorzunehmen;

Hilfsweise die Entscheidung der Beschwerdekammer des GSA vom 12. Februar 2016 (Sache A 001/2015) aufzuheben;

Hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag 1 und 2 nicht stattgegeben wird, die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde gemäß Artikel 69 d) der seit 1. Juli 2015 geltenden Verfahrensordnung des Gerichts (i.F. „Verfahrensordnung“) auszusetzen, bis in dem Verfahren gemäß Artikel 21 (1) VO 2100/94 über die Aufhebung des Sortenschutzes für die Referenzsorte „Royal Braeburn“ (Antrag Nr. 1998/1082; Sorte Nr. 11960) eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. Letztere ist vorgreiflich, da je nach Ergebnis die Referenzsorte wegfällt oder sich ergibt, dass Angers-Beaucouzé als Prüfungsort ungeeignet war und ist (s. Abs. 12) und damit eine ergänzende Prüfung erforderlich war oder nicht.

dem CPVO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Ermessensmissbrauch — Verletzung von Artikel 57 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94;

Verletzung einer bei der Durchführung der Verordnung Nr.o2100/94 anzuwendenden Rechtsnorm;

Verletzung von Punkt 57 des CPVO-Protokolls für Apfelsorten;

Verletzung von Abschnitt IV des CPVO-Protokolls für Apfelsorten;

Verletzung von Artikel 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 — Rechtliches Gehör;

Verletzung von Artikel 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 2100/94 — Unvollständige Begründung.


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/65


Klage, eingereicht am 22. April 2016 — Policolor/EUIPO — CWS-Lackfabrik Conrad W. Schmidt (Policolor)

(Rechtssache T-178/16)

(2016/C 211/80)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Policolor SA (Bukarest, Rumänien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Comanescu)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: CWS-Lackfabrik Conrad W. Schmidt GmbH & Co. KG (Düren-Merken, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „Policolor“ — Anmeldung Nr. 10 277 176

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. Januar 2016 in der Sache R 346/2015-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang abzuändern;

die angefochtene Entscheidung entsprechend aufzuheben;

die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des EUIPO vom 16. Dezember 2014 in dem Widerspruchsverfahren B 1 991 457 aufzuheben;

den Widerspruch der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer gegen die Eintragung der Unionsmarke Nr. 10 277 176 zurückzuweisen;

dem EUIPO und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 75 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2015/2424.


Gericht für den öffentlichen Dienst

13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/66


Klage, eingereicht am 23. März 2016 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-141/15)

(2016/C 211/81)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis und N. de Montigny)

Beklagte: Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, mit der es die Kommission abgelehnt hat, dem Kläger die von seinen Bezügen einbehaltenen Beträge gemäß Art. 24 Abs. 4 des Anhangs IX des Statuts auszuzahlen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 13. März 2015 aufzuheben, mit der sein Antrag abgelehnt wurde, ihm die gemäß der Entscheidung vom 14. Dezember 2006 von seinen Bezügen einbehaltenen Beträge auszuzahlen;

die Kommission zu verurteilen, ihm die von seinen Bezügen einbehaltenen Beträge zuzüglich Zinsen zu dem in Art. 12 des Anhangs XII des Statuts festgelegten Zinssatz auszuzahlen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/66


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 26. April 2016 — Claus/Kommission

(Rechtssache F-101/12) (1)

(2016/C 211/82)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 147 vom 25.5.2013, S. 36.