ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 205

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
9. Juni 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 205/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8012 — HAL Investments/Coolblue) ( 1 )

1

2016/C 205/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7910 — Kesko/Onninen) ( 1 )

1

2016/C 205/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8031 — 3i Group/Wood Creek/Wireless Infrastructure Group) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 205/04

Euro-Wechselkurs

3

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2016/C 205/05

Mitteilung des ungarischen Ministeriums für nationale Entwicklung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

4

2016/C 205/06

Mitteilung des ungarischen Ministeriums für nationale Entwicklung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

8

2016/C 205/07

Mitteilung des ungarischen Ministeriums für nationale Entwicklung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

12


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

2016/C 205/08

Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren

16

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2016/C 205/09

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

17

2016/C 205/10

Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU — Antrag eines Auftraggebers

22


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

9.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8012 — HAL Investments/Coolblue)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 205/01)

Am 1. Juni 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M8012 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


9.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7910 — Kesko/Onninen)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 205/02)

Am 24. Mai 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M7910 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


9.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8031 — 3i Group/Wood Creek/Wireless Infrastructure Group)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 205/03)

Am 2. Juni 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M8031 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

9.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/3


Euro-Wechselkurs (1)

8. Juni 2016

(2016/C 205/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1378

JPY

Japanischer Yen

121,77

DKK

Dänische Krone

7,4364

GBP

Pfund Sterling

0,78048

SEK

Schwedische Krone

9,2283

CHF

Schweizer Franken

1,0942

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,2055

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,021

HUF

Ungarischer Forint

310,09

PLN

Polnischer Zloty

4,3228

RON

Rumänischer Leu

4,5064

TRY

Türkische Lira

3,2799

AUD

Australischer Dollar

1,5228

CAD

Kanadischer Dollar

1,4430

HKD

Hongkong-Dollar

8,8338

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6226

SGD

Singapur-Dollar

1,5337

KRW

Südkoreanischer Won

1 311,38

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,7612

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,4727

HRK

Kroatische Kuna

7,5285

IDR

Indonesische Rupiah

15 025,79

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5811

PHP

Philippinischer Peso

52,223

RUB

Russischer Rubel

72,5458

THB

Thailändischer Baht

39,994

BRL

Brasilianischer Real

3,8786

MXN

Mexikanischer Peso

20,6820

INR

Indische Rupie

75,7210


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

9.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/4


Mitteilung des ungarischen Ministeriums für nationale Entwicklung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(2016/C 205/05)

ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG FÜR DIE VERGABE EINER KONZESSION ZUR PROSPEKTION, EXPLORATION UND GEWINNUNG VON KOHLENWASSERSTOFFEN IM RAHMEN EINER KONZESSION IM GEBIET VON BUCSA

Der Minister für nationale Entwicklung (im Folgenden „der öffentliche Auftraggeber“ oder „der Minister“) als der für das Bergbauwesen und für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte zuständige Minister veröffentlicht hiermit im Namen des ungarischen Staates eine öffentliche Ausschreibung für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Rahmen eines Konzessionsvertrags auf der Grundlage des Gesetzes CXCVI von 2011 über die nationalen Vermögenswerte („Gesetz über die nationalen Vermögenswerte“), des Gesetzes XVI von 1991 über Konzessionen („Konzessionsgesetz“) und des Gesetzes XLVIII von 1993 über den Bergbau („Bergbaugesetz“) zu den nachstehenden Bedingungen.

1.

Die Veröffentlichung der Ausschreibung, die Prüfung der Angebote im Hinblick auf die Vergabe und der Abschluss des Konzessionsvertrags durch den Minister erfolgen in Zusammenarbeit mit der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (Magyar Bányászati és Földtani Hivatal) gemäß dem Konzessionsgesetz und dem Bergbaugesetz. Angebote, die die Ausschreibungsspezifikationen erfüllen, werden von einem vom Minister eingesetzten Bewertungsausschuss bewertet.

Der Minister trifft auf Empfehlung des Bewertungsausschusses die Entscheidung über die Konzessionsvergabe, auf deren Grundlage der Minister dann den Konzessionsvertrag mit dem erfolgreichen Bieter gemäß § 5 Absatz 1 des Konzessionsgesetzes (1) schließen kann.

Die Sprache des Ausschreibungsverfahrens ist Ungarisch.

2.

Die Teilnahme an der Ausschreibung steht allen inländischen oder ausländischen natürlichen Personen und jeder transparenten Organisation im Sinne des Gesetzes über die nationalen Vermögenswerte, auch im Rahmen gemeinsamer Angebote, offen, sofern sie die Ausschreibungsspezifikationen erfüllen. Im Falle gemeinsamer Angebote für die Konzessionstätigkeit müssen die Bieter einen Bieter aus ihren Reihen als ihren Vertreter benennen, wobei sie für die Erfüllung des Konzessionsvertrags gesamtschuldnerisch haften. Im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens werden inländische und ausländische Bieter gleichbehandelt.

Für die Durchführung der konzessionspflichtigen Tätigkeit muss der Bieter, der den Konzessionsvertrag unterzeichnet („Konzessionsinhaber“), innerhalb von 90 Tagen ab dem Inkrafttreten des Konzessionsvertrags mit eigener Beteiligung ein Unternehmen mit Sitz in Ungarn („Konzessionsunternehmen“) gründen. Der Konzessionsinhaber muss zum Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens und während dessen Tätigkeit die Mehrheit der Anteile, Geschäftsbeteiligungen und Stimmrechte des Unternehmens halten, und er muss sich als Eigentümer dazu verpflichten, die Erfüllung der im Konzessionsvertrag festgelegten Anforderungen innerhalb des Konzessionsunternehmens durchzusetzen. Das Konzessionsunternehmen hat als Bergbaubetreiber die aus dem Konzessionsvertrag resultierenden Rechte und Pflichten.

3.

Laufzeit der Konzession: 20 Jahre ab dem Inkrafttreten des Konzessionsvertrags; die ursprüngliche Laufzeit kann ohne eine weitere Ausschreibung einmal um höchstens die Hälfte der ursprünglichen Laufzeit verlängert werden, wenn der Konzessionsinhaber und das Konzessionsunternehmen alle Verpflichtungen vertragsgemäß und fristgerecht erfüllt haben.

4.

Daten zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet:

Für die Konzession bestimmtes Gebiet: Das Gebiet liegt zwischen den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Gemeinden in den Komitaten Békés, Hajdú-Bihar und Jász–Nagykun–Szolnok:

Gemeinde

Komitat

Gemeinde

Komitat

Abádszalók

Jász–Nagykun–Szolnok

Kunhegyes

Jász–Nagykun–Szolnok

Berekfürdő

Jász–Nagykun–Szolnok

Kunmadaras

Jász–Nagykun–Szolnok

Bucsuta

Békés

Nádudvar

Hajdú–Bihar

Dévaványa

Békés

Nagyiván

Jász–Nagykun–Szolnok

Ecsegfalva

Békés

Püspökladány

Hajdú–Bihar

Karcag

Jász–Nagykun–Szolnok

Tiszaörs

Jász–Nagykun–Szolnok

Kenderes

Jász–Nagykun–Szolnok

Tiszaszentimre

Jász–Nagykun–Szolnok

Kertészsziget

Békés

Tomajmonostora

Jász–Nagykun–Szolnok

Kisújszállás

Jász–Nagykun–Szolnok

Túrkeve

Jász–Nagykun–Szolnok

Deckschicht über dem für die Konzession bestimmten Gebiet: Oberfläche und Grundgestein: 5 000 Meter unter dem Meeresspiegel der Ostsee.

Das für die Konzession bestimmte Gebiet beinhaltet nicht diejenigen Teilgebiete, die bereits als Bergwerksgebiete für Kohlenwasserstoffe bzw. Mineralien ausgewiesen sind.

Die Koordinaten der Grenzpunkte des für die Konzession bestimmten Gebiets im EOV-System (ungarisches Koordinatensystem) sowie die Koordinaten der nicht zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet gehörenden, bereits als Bergwerksgebiete für Kohlenwasserstoffe bzw. Mineralien ausgewiesenen Teilgebiete können auf der Website der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (www.mbfh.hu) durch Anklicken des Menüpunkts „KONCESSZIÓ“ (Konzession) und/oder auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium) eingesehen werden.

Größe des für die Konzession bestimmten Gebiets: 866 km2.

Nicht zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet zählen diejenigen Bergbaugebiete, deren Deckschicht höher gelegen ist als die Deckschicht des für die Konzession bestimmten Gebiets, und deren Grundgestein mit dem Grundgestein des für die Konzession bestimmten Gebiets übereinstimmt oder tiefer gelegen ist.

5.

Mindestnettobetrag der Konzessionsgebühr: 372 000 000 HUF (dreihundertzweiundsiebzig Millionen Forint) zuzüglich MwSt., im Ausschreibungsverfahren kann jedoch ein Angebot für einen höheren Festbetrag vorgeschlagen werden. Sobald das Ergebnis veröffentlicht ist, muss der erfolgreiche Bieter die Konzessionsgebühr in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin, die im Konzessionsvertrag festgelegt sind, zahlen.

6.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausschreibung für die Konzessionsvergabe ist die Zahlung einer Teilnahmegebühr in Höhe von 7 000 000 HUF netto (sieben Millionen Forint) zuzüglich MwSt.; dieser Betrag ist gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten zu zahlen.

7.

Zusätzlich zur Zahlung der Teilnahmegebühr müssen die Bieter, damit ihr Angebot gültig ist, eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 50 000 000 HUF (fünfzig Millionen Forint) bis zu dem Tag vor dem Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe als Garantie dafür hinterlegen, dass das Angebot bindend ist. Die Ausschreibungssicherheit wird vom öffentlichen Auftraggeber einbehalten, wenn der Bieter sein Angebot zurückzieht oder wenn der erfolgreiche Bieter den Vertrag nicht schließt oder die Konzessionsgebühr nicht in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin zahlt, die im Vertrag festgelegt sind. Die Ausschreibungssicherheit muss gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten geleistet werden.

8.

Gemäß dem Ministerbeschluss beträgt die aufgrund des Konzessionsvertrags mindestens zu zahlende Bergbauabgabe 16 %, im Ausschreibungsverfahren kann jedoch die Zahlung einer höheren Bergbauabgabe angeboten werden; wird die so angebotene Bergbauabgabe, die für die Dauer der Konzession zu zahlen ist, akzeptiert, so wird sie in den Konzessionsvertrag aufgenommen.

9.

Die rechtlichen, finanziellen, technischen und sonstigen Bedingungen sowie Informationen über das Ausschreibungsverfahren sind den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen.

10.

Die Ausschreibungsunterlagen können bis zum Tag vor dem Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe gegen Vorlage eines geeigneten Nachweises dafür, dass der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen gezahlt wurde, abgeholt werden. Dem Käufer wird eine auf seinen Namen lautende Bescheinigung darüber ausgestellt, dass er die Ausschreibungsunterlagen erhalten hat.

Beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen muss der Käufer zwecks Kontaktaufnahme und Entgegennahme von Mitteilungen auch ein Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter vorlegen, das von der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (www.mbfh.hu) in der Rubrik „koncessziós pályázatok közzététele“ (Veröffentlichung der Ausschreibung der Konzessionen) unter dem Menüpunkt „KONCESSZIÓ“ (Konzessionen) und/oder von der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium) heruntergeladen werden kann.

11.

Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen beträgt netto 100 000 HUF (einhunderttausend Forint) zuzüglich MwSt. und ist per Überweisung zu zahlen. Als Verwendungszweck sind der Code BUCCHDV und der Name des Erwerbers der Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen darf nicht in bar gezahlt werden und wird weder vollständig noch teilweise erstattet. Werden die Ausschreibungsunterlagen nicht abgeholt, wird jedoch der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe per Überweisung zurückgezahlt.

Die Angaben zur Überweisung des Preises für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen und zur Abholung der Ausschreibungsunterlagen finden sich auf der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (http://www.mbfh.hu) und/oder auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium).

12.

Angebote dürfen nur von Personen eingereicht werden, die die Ausschreibungsunterlagen erworben und sowohl die Teilnahmegebühr gezahlt als auch die Ausschreibungssicherheit geleistet haben. Im Falle gemeinsamer Angebote genügt es, wenn einer der Bieter die Ausschreibungsunterlagen erworben hat.

13.

Die Angebote müssen im Einklang mit den in den Angebotsunterlagen festgelegten Bestimmungen am 27. September 2016 zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr in ungarischer Sprache persönlich abgegeben werden. Nähere Angaben zum Ort der Angebotsabgabe finden sich auf der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (http://www.mbfh.hu) und/oder auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium).

14.

Ab der Angebotsabgabe bis zum Abschluss des Ausschreibungsverfahrens ist das Angebot für den Bieter bindend. Der Bieter kann seine Haftung für die Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Angebot nicht ausschließen.

15.

Der Minister behält sich das Recht vor, festzustellen, dass die Ausschreibung für die Vergabe einer Konzession erfolglos geblieben ist. In diesem Fall können keine Ansprüche gegen den Minister, gegen den durch den Minister vertretenen ungarischen Staat oder gegen das Ministerium für nationale Entwicklung als dem Amtssitz des Ministers geltend gemacht werden.

16.

Der erfolgreiche Bieter erwirbt über das Konzessionsunternehmen, das er zu diesem Zweck gründen muss, das Exklusivrecht auf die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in dem für die Konzession bestimmten Gebiet für die Dauer der Konzession. Sobald die Entscheidung zur Festlegung des Bergbaugebiets in Kraft tritt und vollstreckbar ist, wird das Konzessionsrecht für das Prospektionsgebiet auf das Areal des Bergbaugebiets beschränkt.

17.

Jeder Bieter darf nur ein Angebot einreichen.

18.

Frist für die Prüfung der Konzessionsgebote im Hinblick auf die Vergabe: spätestens am neunzigsten Tag nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe.

19.

Der öffentliche Auftraggeber wird gleiche Ausgangsbedingungen gewährleisten und keine Vorzugskriterien anwenden.

20.

Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe:

I.)

Kriterien für die Bewertung des Inhalts des Arbeitsprogramms für die Prospektion im Hinblick auf die konzessionspflichtige Tätigkeit:

fachliche Fundiertheit des Arbeitsprogramms für die Prospektion (Pläne für eine maximale Prospektion von Kohlenwasserstoffen);

geplante Dauer der Prospektion;

zur Durchführung des Arbeitsprogramms für die Prospektion eingegangene finanzielle Verbindlichkeiten;

Aktualität der geplanten technischen Lösungen;

geplante Maßnahmen für den Umweltschutz und zur Prävention und zur Begrenzung von Schäden im Verlauf der konzessionspflichtigen Arbeiten;

Zeitspanne bis zum Beginn der Förderung, die kürzer sein muss als die gesetzlich vorgeschriebene Fünfjahresfrist.

II.)

Kriterien für die Bewertung der Fähigkeit des Bieters, den Konzessionsvertrag zu erfüllen:

die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters, die Verfügbarkeit der Mittel, die für die Finanzierung der im Rahmen der Konzession auszuführenden Arbeiten erforderlich sind, und der Anteil der Eigenmittel an diesen Mitteln;

der Gesamtwert der Arbeiten, die in den drei Jahren vor dieser Aufforderung zur Angebotsabgabe im Zusammenhang mit der Förderung von Kohlenwasserstoffen durchgeführt wurden.

III.)

Im Konzessionsvertrag in Bezug auf die Tätigkeit angebotene Zahlungsverpflichtungen:

der Betrag der angebotenen Nettokonzessionsgebühr im Vergleich zu der vom Minister festgelegten Mindestkonzessionsgebühr;

der Betrag der angebotenen Bergbauabgabe im Vergleich zu der vom Minister festgelegten Mindestbergbauabgabe.

Die genauen Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe und die Rechtsvorschriften für die Genehmigung, Durchführung und Beendigung der Konzessionsarbeiten sind in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt.

21.

Konzessionsvertrag

Der Konzessionsvertrag muss innerhalb von 90 Tagen nach der Bekanntgabe des Ergebnisses geschlossen werden. Diese Frist kann vom Minister nur einmal um höchstens 60 Tage verlängert werden.

Der erfolgreiche Bieter ist zur Durchführung der exklusiven, staatlich kontrollierten wirtschaftlichen Tätigkeit (Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in einem begrenzten Gebiet) im Rahmen der Konzession für die Dauer der Konzession gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und den Bestimmungen des Konzessionsvertrags berechtigt.

Bei Vorlage des Angebots müssen die Bieter § 22/A Absatz 13 des Bergbaugesetzes berücksichtigen, wonach sich das Prospektionsrecht oder die Prospektionsgenehmigung eines Bergbauunternehmens im Fall von Kohlenwasserstoffen auf ein Prospektionsgebiet von insgesamt höchstens 15 000 km2 erstreckt. Bei der Festlegung des Prospektionsgebiets ist auch das Prospektionsgebiet des Bergbauunternehmens zu berücksichtigen, das im Sinne des Zivilgesetzbuches einen beherrschenden Einfluss auf das Bergbauunternehmen ausübt, das das Prospektionsrecht oder die Prospektionsgenehmigung erhalten will. Bei gemeinsamen Angeboten muss jeder Bieter dieses Kriterium einzeln erfüllen.

Der Entwurf des Konzessionsvertrags ist den Ausschreibungsunterlagen beigefügt.

22.

Informationen zum Ausschreibungsverfahren können nach dem Erwerb der Ausschreibungsunterlagen ausschließlich in ungarischer Sprache und schriftlich gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten angefordert werden; die ungarische Bergbau- und Geologiebehörde teilt allen Parteien die Antworten anhand der E-Mail-Adressen mit, die auf dem beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen eingereichten Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter angegeben wurden.

Budapest, den 5. April 2016

Dr. Miklós SESZTÁK

Minister


(1)  Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ausschreibung ist der Minister für nationale Entwicklung das Regierungsmitglied, das gemäß § 109 Nummern 3 und 5 des Regierungserlasses 152/2014 vom 6. Juni 2014 über die Aufgaben und Zuständigkeiten bestimmter Minister und des Staatssekretärs für das Büro des Ministerpräsidenten für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte und für den Bergbau zuständig ist.


9.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/8


Mitteilung des ungarischen Ministeriums für nationale Entwicklung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(2016/C 205/06)

ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG FÜR DIE VERGABE EINER KONZESSION ZUR PROSPEKTION, GEWINNUNG UND NUTZUNG VON GEOTHERMISCHER ENERGIE IM GEBIET VON GYŐR

Der Minister für nationale Entwicklung (im Folgenden „der öffentliche Auftraggeber“ oder „der Minister“) als der für das Bergbauwesen und für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte zuständige Minister veröffentlicht hiermit im Namen des ungarischen Staates eine öffentliche Ausschreibung für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Rahmen eines Konzessionsvertrags auf der Grundlage des Gesetzes CXCVI von 2011 über die nationalen Vermögenswerte („Gesetz über die nationalen Vermögenswerte“), des Gesetzes XVI von 1991 über Konzessionen („Konzessionsgesetz“) und des Gesetzes XLVIII von 1993 über den Bergbau („Bergbaugesetz“) zu den nachstehenden Bedingungen.

1.

Die Veröffentlichung der Ausschreibung, die Prüfung der Angebote im Hinblick auf die Vergabe und der Abschluss des Konzessionsvertrags durch den Minister erfolgen in Zusammenarbeit mit der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (Magyar Bányászati és Földtani Hivatal) gemäß dem Konzessionsgesetz und dem Bergbaugesetz. Angebote, die die Ausschreibungsspezifikationen erfüllen, werden von einem vom Minister eingesetzten Bewertungsausschuss bewertet.

Der Minister trifft auf Empfehlung des Bewertungsausschusses die Entscheidung über die Konzessionsvergabe, auf deren Grundlage der Minister dann den Konzessionsvertrag mit dem erfolgreichen Bieter gemäß § 5 Absatz 1 des Konzessionsgesetzes (1) schließen kann.

Die Sprache des Ausschreibungsverfahrens ist Ungarisch.

2.

Die Teilnahme an der Ausschreibung steht allen inländischen oder ausländischen natürlichen Personen und jeder transparenten Organisation im Sinne des Gesetzes über die nationalen Vermögenswerte, auch im Rahmen gemeinsamer Angebote, offen, sofern sie die Ausschreibungsspezifikationen erfüllen. Im Falle gemeinsamer Angebote für die Konzessionstätigkeit müssen die Bieter einen Bieter aus ihren Reihen als ihren Vertreter benennen, wobei sie für die Erfüllung des Konzessionsvertrags gesamtschuldnerisch haften. Im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens werden inländische und ausländische Bieter gleichbehandelt.

Für die Durchführung der konzessionspflichtigen Tätigkeit muss der Bieter, der den Konzessionsvertrag unterzeichnet („Konzessionsinhaber“), innerhalb von 90 Tagen ab dem Inkrafttreten des Konzessionsvertrags mit eigener Beteiligung ein Unternehmen mit Sitz in Ungarn („Konzessionsunternehmen“) gründen. Der Konzessionsinhaber muss zum Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens und während dessen Tätigkeit die Mehrheit der Anteile, Geschäftsbeteiligungen und Stimmrechte des Unternehmens halten, und er muss sich als Eigentümer dazu verpflichten, die Erfüllung der im Konzessionsvertrag festgelegten Anforderungen innerhalb des Konzessionsunternehmens durchzusetzen. Das Konzessionsunternehmen hat als Bergbaubetreiber die aus dem Konzessionsvertrag resultierenden Rechte und Pflichten.

3.

Laufzeit der Konzession: 35 Jahre ab dem Inkrafttreten des Konzessionsvertrags; die ursprüngliche Laufzeit kann ohne eine weitere Ausschreibung einmal um höchstens die Hälfte der ursprünglichen Laufzeit verlängert werden, wenn der Konzessionsinhaber und das Konzessionsunternehmen alle Verpflichtungen vertragsgemäß und fristgerecht erfüllt haben.

4.

Daten zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet:

Für die Konzession bestimmtes Gebiet: Das Gebiet liegt zwischen den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Gemeinden in den Komitaten Győr-Moson-Sopron und Komárom–Esztergom.

Gemeinde

Komitat

Gemeinde

Komitat

Ács

Komárom–Esztergom

Nagyszentjános

Győr–Moson–Sopron

Bábolna

Komárom–Esztergom

Nyalka

Győr–Moson–Sopron

Bana

Komárom–Esztergom

Nyúl

Győr–Moson–Sopron

Bőny

Győr–Moson–Sopron

Pannonhalma

Győr–Moson–Sopron

Écs

Győr–Moson–Sopron

Pázmándfalu

Győr–Moson–Sopron

Gic

Veszprém

Pér

Győr–Moson–Sopron

Gönyű

Győr–Moson–Sopron

Ravazd

Győr–Moson–Sopron

Győr

Győr–Moson–Sopron

Rétalap

Győr–Moson–Sopron

Győrság

Győr–Moson–Sopron

Sokorópátka

Győr–Moson–Sopron

Győrszemere

Győr–Moson–Sopron

Táp

Győr–Moson–Sopron

Győrújbarát

Győr–Moson–Sopron

Tarjánpuszta

Győr–Moson–Sopron

Koroncó

Győr–Moson–Sopron

Tárkány

Komárom–Esztergom

Mezőörs

Győr–Moson–Sopron

Tényő

Győr–Moson–Sopron

Nagydém

Veszprém

Töltéstava

Győr–Moson–Sopron

Deckschicht über dem für die Konzession bestimmten Gebiet: 2 500 Meter unter dem Meeresspiegel der Ostsee und Grundgestein: 6 000 Meter unter dem Meeresspiegel der Ostsee.

Die Koordinaten der Grenzpunkte des für die Konzession bestimmten Gebiets im EOV-System (ungarisches Koordinatensystem) können auf der Website der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (www.mbfh.hu) durch Anklicken des Menüpunkts „KONCESSZIÓ“ (Konzession) und/oder der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium) eingesehen werden.

Größe des für die Konzession bestimmten Gebiets: 520,8 km2.

5.

Mindestnettobetrag der Konzessionsgebühr: 45 000 000 HUF (fünfundvierzig Millionen Forint) zuzüglich MwSt., im Ausschreibungsverfahren kann jedoch ein Angebot für einen höheren Festbetrag vorgeschlagen werden. Sobald das Ergebnis veröffentlicht ist, muss der erfolgreiche Bieter die Konzessionsgebühr in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin, die im Konzessionsvertrag festgelegt sind, zahlen.

6.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausschreibung für die Konzessionsvergabe ist die Zahlung einer Teilnahmegebühr in Höhe von 1 500 000 HUF netto (eine Million fünfhunderttausend Forint) zuzüglich MwSt.; dieser Betrag ist gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten zu zahlen.

7.

Zusätzlich zur Zahlung der Teilnahmegebühr müssen die Bieter, damit ihr Angebot gültig ist, eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 15 000 000 HUF (fünfzehn Millionen Forint) bis zu dem Tag vor dem Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe als Garantie dafür hinterlegen, dass das Angebot bindend ist. Die Ausschreibungssicherheit wird vom öffentlichen Auftraggeber einbehalten, wenn der Bieter sein Angebot zurückzieht oder wenn der erfolgreiche Bieter den Vertrag nicht schließt oder die Konzessionsgebühr nicht in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin zahlt, die im Vertrag festgelegt sind. Die Ausschreibungssicherheit muss gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten geleistet werden.

8.

Gemäß dem Ministerbeschluss beträgt die aufgrund des Konzessionsvertrags mindestens zu zahlende Bergbauabgabe 2 %, im Ausschreibungsverfahren kann jedoch die Zahlung einer höheren Bergbauabgabe angeboten werden; wird die so angebotene Bergbauabgabe, die für die Dauer der Konzession zu zahlen ist, akzeptiert, so wird sie in den Konzessionsvertrag aufgenommen.

9.

Die rechtlichen, finanziellen, technischen und sonstigen Bedingungen sowie Informationen über das Ausschreibungsverfahren sind den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen.

10.

Die Ausschreibungsunterlagen können bis zum Tag vor dem Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe gegen Vorlage eines geeigneten Nachweises dafür, dass der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen gezahlt wurde, abgeholt werden. Dem Käufer wird eine auf seinen Namen lautende Bescheinigung darüber ausgestellt, dass er die Ausschreibungsunterlagen erhalten hat.

Beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen muss der Käufer zwecks Kontaktaufnahme und Entgegennahme von Mitteilungen auch ein Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter vorlegen, das von der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (www.mbfh.hu) in der Rubrik „koncessziós pályázatok közzététele“ (Veröffentlichung der Ausschreibung der Konzessionen) unter dem Menüpunkt „KONCESSZIÓ“ (Konzessionen) und/oder von der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium) heruntergeladen werden kann.

11.

Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen beträgt netto 100 000 HUF (einhunderttausend Forint) zuzüglich MwSt. und ist per Überweisung zu zahlen. Als Verwendungszweck sind der Code GYOGTDV und der Name des Erwerbers der Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen darf nicht in bar gezahlt werden und wird weder vollständig noch teilweise erstattet. Werden die Ausschreibungsunterlagen nicht abgeholt, wird jedoch der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe per Überweisung zurückgezahlt.

Die Angaben zur Überweisung des Preises für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen und zur Abholung der Ausschreibungsunterlagen finden sich auf der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (www.mbfh.hu) und/oder auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium).

12.

Angebote dürfen nur von Personen eingereicht werden, die die Ausschreibungsunterlagen erworben und sowohl die Teilnahmegebühr gezahlt als auch die Ausschreibungssicherheit geleistet haben. Im Falle gemeinsamer Angebote genügt es, wenn einer der Bieter die Ausschreibungsunterlagen erworben hat.

13.

Die Angebote müssen im Einklang mit den in den Angebotsunterlagen festgelegten Bestimmungen am 27. September 2016 zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr in ungarischer Sprache persönlich abgegeben werden. Nähere Angaben zum Ort der Angebotsabgabe finden sich auf der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (www.mbfh.hu) und/oder auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium).

14.

Ab der Angebotsabgabe bis zum Abschluss des Ausschreibungsverfahrens ist das Angebot für den Bieter bindend. Der Bieter kann seine Haftung für die Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Angebot nicht ausschließen.

15.

Der Minister behält sich das Recht vor, festzustellen, dass die Ausschreibung für die Vergabe einer Konzession erfolglos geblieben ist. In diesem Fall können keine Ansprüche gegen den Minister, gegen den durch den Minister vertretenen ungarischen Staat oder gegen das Ministerium für nationale Entwicklung als dem Amtssitz des Ministers geltend gemacht werden.

16.

Der erfolgreiche Bieter erwirbt über das Konzessionsunternehmen, das er zu diesem Zweck gründen muss, das Exklusivrecht auf die Prospektion, Gewinnung und Nutzung von geothermischer Energie in dem für die Konzession bestimmten Gebiet für die Dauer der Konzession. Sobald die Entscheidung zur Festlegung des Geothermie-Schutzgebiets in Kraft tritt und vollstreckbar ist, wird das Konzessionsrecht für das Prospektionsgebiet auf das Areal des Geothermie-Schutzgebiets beschränkt.

17.

Jeder Bieter darf nur ein Angebot einreichen.

18.

Frist für die Prüfung der Konzessionsgebote im Hinblick auf die Vergabe: spätestens am neunzigsten Tag nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe.

19.

Der öffentliche Auftraggeber wird gleiche Ausgangsbedingungen gewährleisten und keine Vorzugskriterien anwenden.

20.

Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe:

I.

Kriterien für die Bewertung des Inhalts des Arbeitsprogramms für die Prospektion im Hinblick auf die konzessionspflichtige Tätigkeit:

fachliche Fundiertheit des Arbeitsprogramms für die Prospektion (Pläne für eine maximale Prospektion von geothermischer Energie);

geplante Dauer der Prospektion;

zur Durchführung des Arbeitsprogramms für die Prospektion eingegangene finanzielle Verbindlichkeiten;

Aktualität der geplanten technischen Lösungen;

geplante Maßnahmen für den Umweltschutz und zur Prävention und zur Begrenzung von Schäden im Verlauf der konzessionspflichtigen Arbeiten;

Zeitspanne bis zum Beginn der Nutzung der geothermischen Energie; diese Zeitspanne muss kürzer sein als die gesetzlich vorgeschriebene Fünfjahresfrist.

II.

Kriterien für die Bewertung der Fähigkeit des Bieters, den Konzessionsvertrag zu erfüllen:

die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters, die Verfügbarkeit der Mittel, die für die Finanzierung der im Rahmen der Konzession auszuführenden Arbeiten erforderlich sind, und der Anteil der Eigenmittel an diesen Mitteln;

Gesamtwert der Arbeiten, die in Zusammenhang mit der Prospektion, Gewinnung und Nutzung von geothermischer Energie durchgeführt wurden.

III.

Im Konzessionsvertrag in Bezug auf die Tätigkeit angebotene Zahlungsverpflichtungen:

der Betrag der angebotenen Nettokonzessionsgebühr im Vergleich zu der vom Minister festgelegten Mindestkonzessionsgebühr;

der Betrag der angebotenen Bergbauabgabe im Vergleich zu der vom Minister festgelegten Mindestbergbauabgabe.

Die genauen Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe und die Rechtsvorschriften für die Genehmigung, Durchführung und Beendigung der Konzessionsarbeiten sind in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt.

21.

Konzessionsvertrag

Der Konzessionsvertrag muss innerhalb von 90 Tagen nach der Bekanntgabe des Ergebnisses geschlossen werden. Diese Frist kann vom Minister nur einmal um höchstens 60 Tage verlängert werden.

Der erfolgreiche Bieter ist zur Durchführung der exklusiven, staatlich kontrollierten wirtschaftlichen Tätigkeit (Prospektion, Gewinnung und Nutzung von geothermischer Energie in einem begrenzten Gebiet) im Rahmen der Konzession für die Dauer der Konzession gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und den Bestimmungen des Konzessionsvertrags berechtigt.

Der Entwurf des Konzessionsvertrags ist den Ausschreibungsunterlagen beigefügt.

22.

Informationen zum Ausschreibungsverfahren können nach dem Erwerb der Ausschreibungsunterlagen ausschließlich in ungarischer Sprache und schriftlich gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten angefordert werden; die ungarische Bergbau- und Geologiebehörde teilt allen Parteien die Antworten anhand der E-Mail-Adressen mit, die auf dem beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen eingereichten Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter angegeben wurden.

Budapest, den 5. April 2016

Dr. Miklós SESZTÁK

Minister


(1)  Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ausschreibung ist der Minister für nationale Entwicklung das Regierungsmitglied, das gemäß § 109 Nummern 3 und 5 des Regierungserlasses 152/2014 vom 6. Juni 2014 über die Aufgaben und Zuständigkeiten bestimmter Minister und des Staatssekretärs für das Büro des Ministerpräsidenten für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte und für den Bergbau zuständig ist.


9.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/12


Mitteilung des ungarischen Ministeriums für nationale Entwicklung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(2016/C 205/07)

ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG FÜR DIE VERGABE EINER KONZESSION ZUR PROSPEKTION, EXPLORATION UND GEWINNUNG VON KOHLENWASSERSTOFFEN IM RAHMEN EINER KONZESSION IM GEBIET VON HEVES

Der Minister für nationale Entwicklung (im Folgenden „der öffentliche Auftraggeber“ oder „der Minister“) als der für das Bergbauwesen und für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte zuständige Minister veröffentlicht hiermit im Namen des ungarischen Staates eine öffentliche Ausschreibung für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Rahmen eines Konzessionsvertrags auf der Grundlage des Gesetzes CXCVI von 2011 über die nationalen Vermögenswerte („Gesetz über die nationalen Vermögenswerte“), des Gesetzes XVI von 1991 über Konzessionen („Konzessionsgesetz“) und des Gesetzes XLVIII von 1993 über den Bergbau („Bergbaugesetz“) zu den nachstehenden Bedingungen.

1.

Die Veröffentlichung der Ausschreibung, die Prüfung der Angebote im Hinblick auf die Vergabe und der Abschluss des Konzessionsvertrags durch den Minister erfolgen in Zusammenarbeit mit der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (Magyar Bányászati és Földtani Hivatal) gemäß dem Konzessionsgesetz und dem Bergbaugesetz. Angebote, die die Ausschreibungsspezifikationen erfüllen, werden von einem vom Minister eingesetzten Bewertungsausschuss bewertet.

Der Minister trifft auf Empfehlung des Bewertungsausschusses die Entscheidung über die Konzessionsvergabe, auf deren Grundlage der Minister dann den Konzessionsvertrag mit dem erfolgreichen Bieter gemäß § 5 Absatz 1 des Konzessionsgesetzes (1) schließen kann.

Die Sprache des Ausschreibungsverfahrens ist Ungarisch.

2.

Die Teilnahme an der Ausschreibung steht allen inländischen oder ausländischen natürlichen Personen und jeder transparenten Organisation im Sinne des Gesetzes über die nationalen Vermögenswerte, auch im Rahmen gemeinsamer Angebote, offen, sofern sie die Ausschreibungsspezifikationen erfüllen. Im Falle gemeinsamer Angebote für die Konzessionstätigkeit müssen die Bieter einen Bieter aus ihren Reihen als ihren Vertreter benennen, wobei sie für die Erfüllung des Konzessionsvertrags gesamtschuldnerisch haften. Im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens werden inländische und ausländische Bieter gleichbehandelt.

Für die Durchführung der konzessionspflichtigen Tätigkeit muss der Bieter, der den Konzessionsvertrag unterzeichnet („Konzessionsinhaber“), innerhalb von 90 Tagen ab dem Inkrafttreten des Konzessionsvertrags mit eigener Beteiligung ein Unternehmen mit Sitz in Ungarn („Konzessionsunternehmen“) gründen. Der Konzessionsinhaber muss zum Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens und während dessen Tätigkeit die Mehrheit der Anteile, Geschäftsbeteiligungen und Stimmrechte des Unternehmens halten, und er muss sich als Eigentümer dazu verpflichten, die Erfüllung der im Konzessionsvertrag festgelegten Anforderungen innerhalb des Konzessionsunternehmens durchzusetzen. Das Konzessionsunternehmen hat als Bergbaubetreiber die aus dem Konzessionsvertrag resultierenden Rechte und Pflichten.

3.

Laufzeit der Konzession: 20 Jahre ab dem Inkrafttreten des Konzessionsvertrags; die ursprüngliche Laufzeit kann ohne eine weitere Ausschreibung einmal um höchstens die Hälfte der ursprünglichen Laufzeit verlängert werden, wenn der Konzessionsinhaber und das Konzessionsunternehmen alle Verpflichtungen vertragsgemäß und fristgerecht erfüllt haben.

4.

Daten zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet:

Für die Konzession bestimmtes Gebiet: Das Gebiet liegt zwischen den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Gemeinden in den Komitaten Heves und Jász–Nagykun–Szolnok:

Gemeinde

Komitat

Gemeinde

Komitat

Aldebrő

Heves

Kápolna

Heves

Andornaktálya

Heves

Kerecsend

Heves

Átány

Heves

Kisköre

Heves

Besenyőtelek

Heves

Kisnána

Heves

Boconád

Heves

Kompolt

Heves

Demjén

Heves

Kömlő

Heves

Detk

Heves

Maklár

Heves

Domoszló

Heves

Nagytálya

Heves

Dormánd

Heves

Nagyút

Heves

Eger

Heves

Ostoros

Heves

Egerszalók

Heves

Pély

Heves

Egerszólát

Heves

Sirok

Heves

Erdőtelek

Heves

Tarnabod

Heves

Feldebrő

Heves

Tarnaméra

Heves

Füzesabony

Heves

Tarnaszentmária

Heves

Heves

Heves

Tarnaszentmiklós

Heves

Hevesvezekény

Heves

Tarnazsadány

Heves

Jászapáti

Jász–Nagykun–Szolnok

Tenk

Heves

Jászivány

Jász–Nagykun–Szolnok

Tófalu

Heves

Jászkisér

Jász–Nagykun–Szolnok

Vécs

Heves

Jászszentandrás

Jász–Nagykun–Szolnok

Verpelét

Heves

Kál

Heves

Zaránk

Heves

Deckschicht über dem für die Konzession bestimmten Gebiet: Oberfläche und Grundgestein: 5 000 Meter unter dem Meeresspiegel der Ostsee.

Das für die Konzession bestimmte Gebiet beinhaltet nicht diejenigen Teilgebiete, die bereits als Bergwerksgebiete für Kohlenwasserstoffe bzw. Mineralien ausgewiesen sind.

Die Koordinaten der Grenzpunkte des für die Konzession bestimmten Gebiets im EOV-System (ungarisches Koordinatensystem) sowie die Koordinaten der nicht zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet gehörenden, bereits als Bergwerksgebiete für Kohlenwasserstoffe bzw. Mineralien ausgewiesenen Teilgebiete können auf der Website der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (www.mbfh.hu) durch Anklicken des Menüpunkts „KONCESSZIÓ“ (Konzession) und/oder auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium) eingesehen werden.

Größe des für die Konzession bestimmten Gebiets: 903,00 km2.

Nicht zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet zählen diejenigen Bergbaugebiete, deren Deckschicht höher gelegen ist als die Deckschicht des für die Konzession bestimmten Gebiets, und deren Grundgestein mit dem Grundgestein des für die Konzession bestimmten Gebiets übereinstimmt oder tiefer gelegen ist.

5.

Mindestnettobetrag der Konzessionsgebühr: 363 000 000 HUF (dreihundertdreiundsechzig Millionen Forint) zuzüglich MwSt., im Ausschreibungsverfahren kann jedoch ein Angebot für einen höheren Festbetrag vorgeschlagen werden. Sobald das Ergebnis veröffentlicht ist, muss der erfolgreiche Bieter die Konzessionsgebühr in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin, die im Konzessionsvertrag festgelegt sind, zahlen.

6.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausschreibung für die Konzessionsvergabe ist die Zahlung einer Teilnahmegebühr in Höhe von 7 000 000 HUF netto (sieben Millionen Forint) zuzüglich MwSt.; dieser Betrag ist gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten zu zahlen.

7.

Zusätzlich zur Zahlung der Teilnahmegebühr müssen die Bieter, damit ihr Angebot gültig ist, eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 50 000 000 HUF (fünfzig Millionen Forint) bis zu dem Tag vor dem Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe als Garantie dafür hinterlegen, dass das Angebot bindend ist. Die Ausschreibungssicherheit wird vom öffentlichen Auftraggeber einbehalten, wenn der Bieter sein Angebot zurückzieht oder wenn der erfolgreiche Bieter den Vertrag nicht schließt oder die Konzessionsgebühr nicht in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin zahlt, die im Vertrag festgelegt sind. Die Ausschreibungssicherheit muss gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten geleistet werden.

8.

Gemäß dem Ministerbeschluss beträgt die aufgrund des Konzessionsvertrags mindestens zu zahlende Bergbauabgabe 16 %, im Ausschreibungsverfahren kann jedoch die Zahlung einer höheren Bergbauabgabe angeboten werden; wird die so angebotene Bergbauabgabe, die für die Dauer der Konzession zu zahlen ist, akzeptiert, so wird sie in den Konzessionsvertrag aufgenommen.

9.

Die rechtlichen, finanziellen, technischen und sonstigen Bedingungen sowie Informationen über das Ausschreibungsverfahren sind den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen.

10.

Die Ausschreibungsunterlagen können bis zum Tag vor dem Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe gegen Vorlage eines geeigneten Nachweises dafür, dass der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen gezahlt wurde, abgeholt werden. Dem Käufer wird eine auf seinen Namen lautende Bescheinigung darüber ausgestellt, dass er die Ausschreibungsunterlagen erhalten hat.

Beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen muss der Käufer zwecks Kontaktaufnahme und Entgegennahme von Mitteilungen auch ein Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter vorlegen, das von der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (www.mbfh.hu) in der Rubrik „koncessziós pályázatok közzététele“ (Veröffentlichung der Ausschreibung der Konzessionen) unter dem Menüpunkt „KONCESSZIÓ“ (Konzessionen) und/oder von der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium) heruntergeladen werden kann.

11.

Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen beträgt netto 100 000 HUF (einhunderttausend Forint) zuzüglich MwSt. und ist per Überweisung zu zahlen. Als Verwendungszweck sind der Code HEVCHDV und der Name des Erwerbers der Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen darf nicht in bar gezahlt werden und wird weder vollständig noch teilweise erstattet. Werden die Ausschreibungsunterlagen nicht abgeholt, wird jedoch der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe per Überweisung zurückgezahlt.

Die Angaben zur Überweisung des Preises für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen und zur Abholung der Ausschreibungsunterlagen finden sich auf der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (www.mbfh.hu) und/oder auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium).

12.

Angebote dürfen nur von Personen eingereicht werden, die die Ausschreibungsunterlagen erworben und sowohl die Teilnahmegebühr gezahlt als auch die Ausschreibungssicherheit geleistet haben. Im Falle gemeinsamer Angebote genügt es, wenn einer der Bieter die Ausschreibungsunterlagen erworben hat.

13.

Die Angebote müssen im Einklang mit den in den Angebotsunterlagen festgelegten Bestimmungen am 27. September 2016 zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr in ungarischer Sprache persönlich abgegeben werden. Nähere Angaben zum Ort der Angebotsabgabe finden sich auf der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (www.mbfh.hu) und/oder auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium).

14.

Ab der Angebotsabgabe bis zum Abschluss des Ausschreibungsverfahrens ist das Angebot für den Bieter bindend. Der Bieter kann seine Haftung für die Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Angebot nicht ausschließen.

15.

Der Minister behält sich das Recht vor, festzustellen, dass die Ausschreibung für die Vergabe einer Konzession erfolglos geblieben ist. In diesem Fall können keine Ansprüche gegen den Minister, gegen den durch den Minister vertretenen ungarischen Staat oder gegen das Ministerium für nationale Entwicklung als dem Amtssitz des Ministers geltend gemacht werden.

16.

Der erfolgreiche Bieter erwirbt über das Konzessionsunternehmen, das er zu diesem Zweck gründen muss, das Exklusivrecht auf die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in dem für die Konzession bestimmten Gebiet für die Dauer der Konzession. Sobald die Entscheidung zur Festlegung des Bergbaugebiets in Kraft tritt und vollstreckbar ist, wird das Konzessionsrecht für das Prospektionsgebiet auf das Areal des Bergbaugebiets beschränkt.

17.

Jeder Bieter darf nur ein Angebot einreichen.

18.

Frist für die Prüfung der Konzessionsgebote im Hinblick auf die Vergabe: spätestens am neunzigsten Tag nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe.

19.

Der öffentliche Auftraggeber wird gleiche Ausgangsbedingungen gewährleisten und keine Vorzugskriterien anwenden.

20.

Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe:

I.

Kriterien für die Bewertung des Inhalts des Arbeitsprogramms für die Prospektion im Hinblick auf die konzessionspflichtige Tätigkeit:

fachliche Fundiertheit des Arbeitsprogramms für die Prospektion (Pläne für eine maximale Prospektion von Kohlenwasserstoffen);

geplante Dauer der Prospektion;

zur Durchführung des Arbeitsprogramms für die Prospektion eingegangene finanzielle Verbindlichkeiten;

Aktualität der geplanten technischen Lösungen;

geplante Maßnahmen für den Umweltschutz und zur Prävention und zur Begrenzung von Schäden im Verlauf der konzessionspflichtigen Arbeiten;

Zeitspanne bis zum Beginn der Förderung, die kürzer sein muss als die gesetzlich vorgeschriebene Fünfjahresfrist.

II.

Kriterien für die Bewertung der Fähigkeit des Bieters, den Konzessionsvertrag zu erfüllen:

die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters, die Verfügbarkeit der Mittel, die für die Finanzierung der im Rahmen der Konzession auszuführenden Arbeiten erforderlich sind, und der Anteil der Eigenmittel an diesen Mitteln;

der Gesamtwert der Arbeiten, die in den drei Jahren vor dieser Aufforderung zur Angebotsabgabe im Zusammenhang mit der Förderung von Kohlenwasserstoffen durchgeführt wurden.

III.

Im Konzessionsvertrag in Bezug auf die Tätigkeit angebotene Zahlungsverpflichtungen:

der Betrag der angebotenen Nettokonzessionsgebühr im Vergleich zu der vom Minister festgelegten Mindestkonzessionsgebühr;

der Betrag der angebotenen Bergbauabgabe im Vergleich zu der vom Minister festgelegten Mindestbergbauabgabe.

Die genauen Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe und die Rechtsvorschriften für die Genehmigung, Durchführung und Beendigung der Konzessionsarbeiten sind in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt.

21.

Konzessionsvertrag

Der Konzessionsvertrag muss innerhalb von 90 Tagen nach der Bekanntgabe des Ergebnisses geschlossen werden. Diese Frist kann vom Minister nur einmal um höchstens 60 Tage verlängert werden.

Der erfolgreiche Bieter ist zur Durchführung der exklusiven, staatlich kontrollierten wirtschaftlichen Tätigkeit (Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in einem begrenzten Gebiet) im Rahmen der Konzession für die Dauer der Konzession gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und den Bestimmungen des Konzessionsvertrags berechtigt.

Bei Vorlage des Angebots müssen die Bieter § 22/A Absatz 13 des Bergbaugesetzes berücksichtigen, wonach sich das Prospektionsrecht oder die Prospektionsgenehmigung eines Bergbauunternehmens im Fall von Kohlenwasserstoffen auf ein Prospektionsgebiet von insgesamt höchstens 15 000 km2 erstreckt. Bei der Festlegung des Prospektionsgebiets ist auch das Prospektionsgebiet des Bergbauunternehmens zu berücksichtigen, das im Sinne des Zivilgesetzbuches einen beherrschenden Einfluss auf das Bergbauunternehmen ausübt, das das Prospektionsrecht oder die Prospektionsgenehmigung erhalten will. Bei gemeinsamen Angeboten muss jeder Bieter dieses Kriterium einzeln erfüllen.

Der Entwurf des Konzessionsvertrags ist den Ausschreibungsunterlagen beigefügt.

22.

Informationen zum Ausschreibungsverfahren können nach dem Erwerb der Ausschreibungsunterlagen ausschließlich in ungarischer Sprache und schriftlich gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten angefordert werden; die ungarische Bergbau- und Geologiebehörde teilt allen Parteien die Antworten anhand der E-Mail-Adressen mit, die auf dem beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen eingereichten Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter angegeben wurden.

Budapest, den 5. April 2016

Dr. Miklós SESZTÁK

Minister


(1)  Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ausschreibung ist der Minister für nationale Entwicklung das Regierungsmitglied, das gemäß § 109 Nummern 3 und 5 des Regierungserlasses 152/2014 vom 6. Juni 2014 über die Aufgaben und Zuständigkeiten bestimmter Minister und des Staatssekretärs für das Büro des Ministerpräsidenten für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte und für den Bergbau zuständig ist.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

9.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/16


BEKANNTMACHUNG ALLGEMEINER AUSWAHLVERFAHREN

(2016/C 205/08)

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt folgende allgemeine Auswahlverfahren durch:

 

EPSO/AD/325/16 — ÜBERSETZER (m/w) (AD 5) FÜR DIE DÄNISCHE SPRACHE (DA)

 

EPSO/AD/326/16 — ÜBERSETZER (m/w) (AD 5) FÜR DIE IRISCHE SPRACHE (GA)

 

EPSO/AD/327/16 — ÜBERSETZER (m/w) (AD 5) FÜR DIE KROATISCHE SPRACHE (HR)

 

EPSO/AD/328/16 — ÜBERSETZER (m/w) (AD 5) FÜR DIE LITAUISCHE SPRACHE (LT)

 

EPSO/AD/329/16 — ÜBERSETZER (m/w) (AD 5) FÜR DIE MALTESISCHE SPRACHE (MT)

Die Bekanntmachung der Auswahlverfahren wird in 24 Sprachen im Amtsblatt der Europäischen Union C 205 A vom 9. Juni 2016 veröffentlicht.

Weitere Informationen finden Sie auf der EPSO-Website: http://blogs.ec.europa.eu/eu-careers.info/


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

9.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/17


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2016/C 205/09)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„CHAPON DU PERIGORD“

EU-Nr.: FR-PGI-0005-01377 — 24.9.2015

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Name(n)

„Chapon du Périgord“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.1. Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Der „Chapon du Périgord“ ist ein von langsam wachsenden Rassen stammendes Geflügel mit unbefiedertem Hals (gelber Kapaun) und/oder befiedertem Hals (weißer Kapaun).

Nach einer Mindestmastdauer von 150 Tagen ist der „Chapon du Périgord“ ein vor der Geschlechtsreife kastrierter Hahn. Es handelt sich um ein fleischiges Festtagsgeflügel mit gut entwickelter und praller Muskelmasse und feiner Statur. Unter der sehr feinen, einheitlich und intensiv (gelb oder weiß) gefärbten Haut ist reichlich subkutanes Fettgewebe erkennbar. Die gesamte Muskelmasse enthält intramuskuläres Fett („durchwachsenes“ Muskelfleisch).

Er kann als Schlachtkörper oder in Stücken, frisch oder tiefgekühlt vermarktet und vakuumiert, in Folie oder unter Schutzatmosphäre verpackt werden.

Die Schlachtkörper des „Chapon du Périgord“ werden in folgender Form dargeboten:

Schlachtkörper, effilé (oD-Ware) (Geflügel, gerupft, entdarmt, mit Kopf, Füßen und Innereien),

küchenfertiger Schlachtkörper (Geflügel, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf, mit oder ohne Ständer),

Schlachtkörper „métifet“ oder „méti-fait“ (Geflügel, gerupft, ausgenommen, mit oder ohne Ständer und mit unter einen Flügel geschobenem Kopf).

Das äußere Erscheinungsbild der ganzen Schlachtkörper ist einwandfrei und weist keine Mängel auf.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Während der gesamten Haltung der Tiere besteht das Futter ausschließlich aus Pflanzen, Mineralstoffen und Vitaminen.

Folgende Pflanzen sind obligatorisch in der Futtermischung enthalten:

Mais, in einer vom Alter abhängigen Menge,

mindestens eine weitere Getreideart, darunter insbesondere Weizen, Gerste, Triticale, Sorghum, Hafer,

Eiweißpflanzen für eine ausgewogene Rationsgestaltung.

Bei der Haltung sind vier Phasen zu unterscheiden, in denen ein unterschiedlicher physiologischer Bedarf besteht und entsprechend unterschiedliche Getreideanteile verabreicht werden:

Startphase (1. bis 28. Tag):

Das Starterfutter besteht zu mindestens 50 Gew.% aus einer Getreidemischung (Getreide und Getreidenebenprodukte). Zum Getreide gehört obligatorisch Mais und mindestens ein weiteres Halmgetreide (Weizen, Gerste, Triticale, Hafer) oder Sorghum.

Diese Getreidemischung enthält bei der Mast der gelben Kapaune mindestens 25 Gew.% Mais und bei der Mast der weißen Kapaune mindestens 15 Gew.% Mais.

Wachstumsphase (29. bis 52. Tag):

Das Futter in der Wachstumsphase besteht zu mindestens 70 Gew.% aus einer Getreidemischung (Getreide und Getreidenebenprodukte). Zum Getreide gehört obligatorisch Mais und mindestens ein weiteres Halmgetreide (Weizen, Gerste, Triticale, Hafer) oder Sorghum.

Diese Getreidemischung enthält bei der Mast der gelben Kapaune mindestens 30 Gew.% Mais und bei der Mast der weißen Kapaune mindestens 15 Gew.% Mais.

Endphase (53. bis 81. Tag):

Das Futter in der Endphase besteht zu mindestens 80 Gew.% aus einer Getreidemischung (Getreide und Getreidenebenprodukte). Zum Getreide gehört obligatorisch Mais und mindestens ein weiteres Halmgetreide (Weizen, Gerste, Triticale, Hafer) oder Sorghum.

Diese Getreidemischung enthält bei der Mast der gelben Kapaune mindestens 30 Gew.% Mais und bei der Mast der weißen Kapaune mindestens 15 Gew.% Mais.

Endmastphase (bis mindestens zum 150. Tag).

Das Futter enthält bei der Mast der gelben Kapaune mindestens 40 Gew.% Mais und bei der Mast der weißen Kapaune mindestens 15 Gew.% Mais.

Jedem Futtertyp wird systematisch Ton (Bentonit) beigemischt, wobei der Anteil mindestens 2 kg/t beträgt.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Haltung und die Schlachtung des „Chapon du Périgord“ erfolgen im geografischen Gebiet.

Die Schlachthöfe im Périgord haben ein besonderes Fachwissen bei der Auslese der Schlachtkörper entwickelt und bewahrt, das zum guten Ansehen und zum hochwertigen äußeren Erscheinungsbild der Erzeugnisse beiträgt.

Das Brühen, Rupfen, Ausnehmen, Zusammenbinden und Kühltrocknen muss mit äußerster Sorgfalt erfolgen, da nur einwandfreie Schlachtkörper ganz vermarktet werden. Dazu werden die Schlachtkörper vor dem Zusammenbinden und nach dem Kühltrocknen jeweils gesichtet.

Bei den Schlachtkörpern vom Typ „métifet“ oder „méti-fait“ erfolgen das Ausnehmen und die Fertigstellung des Erzeugnisses von Hand.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Das Zerlegen und Verpacken erfolgen im Schlachthof. Dadurch wird ein reibungsloser Arbeitsablauf gewährleistet und eine Beeinträchtigung der Qualität des Fleisches durch Luftkontakt vermieden. Da weder das frische noch das tiefgekühlte Fleisch Mängel aufweisen dürfen, müssen die Arbeitsschritte auf ein Minimum beschränkt sein, zumal der „Chapon du Périgord“ eine sehr feine Haut hat. Das Tiefkühlen muss innerhalb von höchstens 24 Stunden nach der Schlachtung erfolgen. Angesichts dieser verschiedenen Aspekte muss das Erzeugnis rasch verpackt werden, wobei durch das Verpacken im geografischen Gebiet die Einhaltung der Aufmachungskriterien sichergestellt wird.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die Kennzeichnung besteht in der g.g.A. „Chapon du Périgord“.

Die Etiketten und Verkaufsunterlagen müssen das einheitliche Logo tragen:

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4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet erstreckt sich über die folgenden Departements:

Charente, beschränkt auf die Kantone Aubeterre-sur-Dronne, Chalais, Montbron, Montemboeuf, Montmoreau-Saint-Cybard, Villebois-Lavalette;

Charente-Maritime, beschränkt auf den Kanton Montguyon;

Corrèze, beschränkt auf die Kantone Argentat, Ayen, Beaulieu-sur-Dordogne, Beynat, Brive-la-Gaillarde-Centre, Brive-la-Gaillarde-Nord-Est, Brive-la-Gaillarde-Nord-Est, Brive-la-Gaillarde-Sud-Est, Brive-la-Gaillarde-Sud-Ouest, Corrèze, Donzenac, Égletons, Juillac, Larche, Lubersac, Malemort-sur-Corrèze, Meyssac, Seilhac, Treignac, Tulle-Campagne-Nord, Tulle-Campagne-Sud, Tulle-Urbain-Nord, Tulle-Urbain-Sud, Uzerche, Vigeois;

Dordogne;

Gironde, beschränkt auf die Kantone Castillon-la-Bataille, Coutras, Lussac, Pujols, Sainte-Foy-la-Grande;

Haute-Vienne, beschränkt auf die Kantone Aixe-sur-Vienne, Ambazac, Châlus, Châteauneuf-la-Forêt, Eymoutiers, Laurière, Limoges-Beaupuy, Limoges-Isle, Limoges-Landouge, Limoges-Couzeix, Limoges-Cité, Limoges-Le Palais, Limoges-Condat, Limoges-Panazol, Limoges-Corgnac, Limoges-Puy-las-Rodas, Limoges-Grand-Treuil, Limoges-Vigenal, Limoges-Émailleurs, Limoges-Carnot, Limoges-Centre, Limoges-La Bastide, Nexon, Nieul, Oradour-sur-Vayres, Pierre-Buffière, Rochechouart, Saint-Germain-les-Belles, Saint-Junien-Est, Saint-Junien-Ouest, Saint-Laurent-sur-Gorre, Saint-Léonard-de-Noblat, Saint-Mathieu, Saint-Yrieix-la-Perche;

Lot, beschränkt auf die Kantone Bretenoux, Cahors-Nord-Est, Cahors-Nord-Ouest, Cahors-Sud, Cajarc, Castelnau-Montratier, Catus, Cazals, Gourdon, Gramat, Labastide-Murat, Lacapelle-Marival, Lalbenque, Lauzès, Limogne-en-Quercy, Livernon, Luzech, Martel, Montcuq, Payrac, Puy-l’Évêque, Saint-Céré, Saint-Germain-du-Bel-Air, Saint-Géry, Salviac, Souillac, Vayrac;

Lot-et-Garonne, beschränkt auf die Kantone Cancon, Castelmoron-sur-Lot, Castillonnès, Duras, Fumel, Lauzun, Marmande-Est, Marmande-Ouest, Monclar, Monflanquin, Sainte-Livrade-sur-Lot, Seyches, Tonneins, Tournon-d’Agenais, Villeneuve-sur-Lot-Sud, Villeréal, Le Mas-d’Agenais.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Besonderheit des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet befindet sich im südwestlichen Teil Frankreichs und konzentriert sich auf das Departement Dordogne.

Das sogenannte Gebiet des Périgord umfasst ein großes, am Fuß von Bergen gelegenes und von Nordosten nach Südwesten abfallendes Gelände. Die zahlreichen Wasserläufe haben beim Überfließen des unterschiedlich harten Gesteins ein Netz kleiner, verschiedenartig ausgerichteter und ausgeformter Täler entstehen lassen, durch das die Oberflächengestalt des Périgord jedoch maßgeblich geprägt ist. Nur die an Schwemmland reichen Täler sind wirklich für den Anbau von Getreide geeignet. Die oft abschüssigen und mit Bäumen bestandenen Hänge werden hingegen eher für die Viehhaltung genutzt.

Aufgrund der geologischen Komplexität verfügt das Gebiet über zahlreiche Bodenschätze (Eisen, Gold, Kalkstein, Kaolin). Einige davon werden zur Herstellung von Ton vom Smektit-Typ (Bentonit und Montmorillonit) genutzt, der besondere Eigenschaften aufweist.

Das abgeschwächt ozeanische Klima im geografischen Gebiet ist insgesamt gemäßigt und unterliegt dem nordatlantischen Klimasystem, trägt aber auch deutliche kontinentale und mediterrane Züge.

Der Maisanbau ist im gesamten geografischen Gebiet weit verbreitet. Auch Halmgetreide wird vielerorts angebaut, bevorzugt Weichweizen und Triticale.

Was den menschlichen Faktor anbelangt, so reicht der Beginn einer ausgeprägten Geflügelzucht im Périgord bis ins 14. Jahrhundert zurück.

Erst im 19. Jahrhundert verbreitet sich die Geflügelzucht im gesamten Périgord, wobei die Erzeugung jedoch ihren traditionellen und familiären Charakter bewahren konnte.

1953 entsteht die erste Interessengemeinschaft zum Schutz der Bauernhofhühner aus dem Périgord (Syndicat de défense du Poulet Fermier du Périgord). In den technischen Richtlinien der damaligen Zeit heißt es, dass das Geflügel nach den im Périgord üblichen Methoden der traditionellen Bauernhofhaltung aufgezogen wird.

Die verstärkte Geflügelhaltung sowie die dadurch erlangte Bekanntheit ermuntern die Geflügelhalter aus dem Périgord dazu, aufbauend auf dem erworbenen und bewahrten traditionellen Know-how mit der Erzeugung von Festtagsgeflügel zu beginnen.

Die Kapaune werden auf die gleiche Weise gehalten wie die Hühner: Es handelt sich um traditionell langsam wachsende Rassen, die an eine Freilandhaltung und damit an die früher üblichen Haltungsbedingungen angepasst sind.

Die speziellen Erfahrungen in Bezug auf das Futter sind bei der längeren Haltung dieser Hühner und ihrer Mast von besonderem Wert. Wie früher verteilen die Züchter im Périgord täglich mehrere Handvoll ganzer Getreidekörner auf der Streu im Stall. Ferner mengen sie der Getreideration Bentonit bei, einen im Périgord wegen seiner verdauungsfördernden Eigenschaften bei Geflügel hochgeschätzten Ton.

Besonderheit des Erzeugnisses

Der „Chapon du Périgord“ ist ein fleischiges Festtagsgeflügel mit gut entwickelter und praller Muskelmasse. Die gesamte Muskelmasse enthält intramuskuläres Fettgewebe und ist somit „durchwachsen“; auch subkutanes Fettgewebe ist reichlich vorhanden.

Das äußere Erscheinungsbild der ganzen Schlachtkörper ist einwandfrei und weist keine Mängel auf.

Diesen Besonderheiten verdankt der „Chapon du Périgord“ seinen hervorragenden Ruf.

Ursächlicher Zusammenhang

Der ursächliche Zusammenhang des „Chapon du Périgord“ beruht auf seiner Qualität und seinem Ansehen.

Das geografische Gebiet eignet sich mit seinem milden Ozeanklima und seiner geringen bis mittleren Höhenlage hervorragend für die Geflügelzucht.

In den an Schwemmland reichen Tälern wird Getreide angebaut und die oft abschüssigen und mit Bäumen bestandenen Hänge werden als Geflügelauslaufflächen genutzt.

Die Kombination dieser Getreidearten in der Futterration, die daraus entsteht, dass sie gleichbleibender und bewährter Bestandteil der Fruchtfolge der Agrarbetriebe im Périgord sind, ergibt ein spezielles Nährwertprofil, das im Hinblick auf die Geflügelzucht besonders ausgewogen ist.

Unter den verwendeten Getreidearten nimmt der Mais, dessen Anbau vorherrschend ist, eine besondere Stellung ein. Da das Maiskorn keine Samenschale hat, ist es leicht verdaulich und daher besser verwertbar. Zudem ist es aufgrund seines hohen Fett- und Stärkegehalts ein besonders energiereiches Getreide, das zu besonders gut genährtem und fleischigem Geflügel führt.

Durch die systematische Zugabe von Ton (Bentonit) zur Futterration werden ein sehr guter Gesundheitszustand und beste Haltungsbedingungen in den Ställen gewährleistet, was zu einem harmonischen und gleichmäßigen Wachstum des Geflügels beiträgt. Diese von den Viehhaltern aus dem Périgord vorgenommene Beimischung hat sich als sehr wichtig und richtig im Hinblick auf den Aufbau von Muskelmasse und Fettgewebe beim aus langsam wachsenden Rassen hervorgegangen „Chapon du Périgord“, dessen Haltungsdauer besonders lang ist, erwiesen.

Durch die Beimischung von Bentonit zu sämtlichen Futtermitteln sind diese für die Tiere während ihres gesamten Lebenszyklus besser verdaulich. Dadurch werden eine bessere Entwicklung sämtlicher Gewebe, insbesondere der Muskeln, sowie eine bessere Fettverteilung gefördert. So weisen die Schlachtkörper des „Chapon du Périgord“ intramuskuläres Fettgewebe („durchwachsenes“ Muskelfleisch) und reichlich subkutanes Fettgewebe auf.

Neben dieser Tradition hat sich auch der Brauch erhalten, auf der Streu in den Ställen jeden Tag mehrere Handvoll ganzer Getreidekörner zu verteilen. Diese altüberlieferte Geste, mit der der Bauer einst seine Hühner anlockte, stärkt die Beziehung zwischen dem Halter und seinem Geflügel, stimuliert bei den Küken den Instinkt zu picken und verbessert schließlich die Nutzung der Auslaufflächen. Zudem wird auf diese Weise die körperliche Bewegung angeregt, wodurch sich die Muskulatur stärker entwickelt und sich das Fett besser an den Muskeln verteilt.

Gleichermaßen wird dadurch von Anfang an die Funktion des Muskelmagens stimuliert, was zur besseren Aufnahme der Bestandteile der Futterration und damit zum Aufbau der Muskelmasse beiträgt.

Im Übrigen werden die Küken so zum kontinuierlichen Scharren in der Streu angeregt, wodurch diese belüftet und länger trocken gehalten wird, was in Anbetracht der Haltungsdauer bei diesem Geflügel bedeutsam ist.

Das tägliche Scharren und Wenden der Streu ist für die Kapaune angesichts der langen Haltungsdauer bei diesem Festtagsgeflügel, die mit einer Phase im geschlossenen Stall abschließt, besonders wichtig. So sorgt die saubere Streu im Stall am Ende der Mast für einen sehr guten Zustand des Gefieders bei den Kapaunen. Dadurch lassen sie sich leichter rupfen, weshalb das äußere Erscheinungsbild der ganzen Schlachtkörper einwandfrei ist, insbesondere die der traditionellen Schlachtkörper vom regionalen Typ „méti-fait“.

Die Freiland- und Auslaufhaltung auf oft abschüssigem und mit Bäumen bewachsenem Gelände trägt ebenfalls zu den Besonderheiten des „Chapon du Périgord“ bei, denn sie bewirkt einen kräftigen Knochenbau und eine stärkere Muskelentwicklung (Filets und Keulen).

Durch die Mastzeit im Stall wird beim „Chapon du Périgord“ die Einlagerung von intramuskulärem Fett gefördert, wodurch das Fleisch der Kapaune seine besondere Textur erhält („durchwachsen“).

Auf all diese Aspekte wies 1929 La Mazille, eine berühmte Köchin aus der Region, in ihrer Sammlung lokaler Rezepte hin: „Ein Hauptgrund für die ausgezeichnete Qualität des Geflügels aus dem Périgord liegt in der Art, wie sie mit Mais gefüttert und gemästet werden“.

Bereits im 19. Jahrhundert hat sich der gute Ruf des „Chapon du Périgord“ bei Wettbewerben etabliert, die zunächst in der Dordogne (1862) und später in allen angrenzenden Departements (Limoges 1862, Agen 1863, Niort 1866) abgehalten wurden und bei denen die Auszeichnungen hauptsächlich an Viehhalter aus dem Périgord gingen.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-9fbe6c7d-d7b1-48e8-9e9f-81929c980559


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


9.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/22


Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU

Antrag eines Auftraggebers

(2016/C 205/10)

Am 21. März 2016 ging bei der Kommission ein Antrag gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (1) ein. Der erste Arbeitstag nach Eingang des Antrags war der 22. März 2016.

Dieser Antrag wurde vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) im Namen der Auftraggeber dieses Sektors gestellt. Er betrifft bestimmte Tätigkeiten im Strom- und Gaseinzelhandelsmarkt in Deutschland.

Laut Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU findet die letztgenannte Richtlinie keine Anwendung, wenn die betreffende Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen. Die Bewertung des Sachverhalts erfolgt ausschließlich für die Zwecke der Richtlinie 2014/25/EU und unbeschadet der Anwendung der Wettbewerbsregeln oder anderen Bestimmungen der EU-Politik.

Gemäß Anhang IV Nummer 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/25/EU entscheidet die Kommission innerhalb einer Frist von 90 Arbeitstagen ab dem oben genannten Arbeitstag über den Antrag. Diese Frist läuft somit am 4. August 2016 ab.


(1)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.