ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 193 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
59. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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ENTSCHLIESSUNGEN |
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Parlamentarischen Versammlung EURONEST |
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2016/C 193/01 |
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2016/C 193/02 |
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2016/C 193/03 |
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2016/C 193/04 |
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2016/C 193/05 |
Entschließung der Parlamentarischen Versammlung EURONEST zu dem Fall Nadija Sawtschenko |
DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
ENTSCHLIESSUNGEN
Parlamentarischen Versammlung EURONEST
31.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 193/1 |
ENTSCHLIEßUNG (1)
der Parlamentarischen Versammlung Euronest zu Gemeinsamen Standpunkten und Anliegen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der osteuropäischen Partnerländer hinsichtlich der Außenpolitik und äußerer Bedrohungen ihrer Sicherheit
(2016/C 193/01)
DIE PARLAMENTARISCHE VERSAMMLUNG EURONEST,
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unter Hinweis auf die Gründungsakte der Parlamentarischen Versammlung EURONEST vom 3. Mai 2011, |
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unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Gipfeltreffens der Östlichen Partnerschaft, das am 21./22. Mai 2015 in Riga stattfand, |
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unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2015 zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (2), |
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unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2015 zu der Europäischen Sicherheitsagenda (3), |
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unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2015 zu der strategischen militärischen Lage im Schwarzmeerraum nach der rechtswidrigen Annexion der Krim durch Russland (4), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. April 2015 über die Europäische Sicherheitsagenda (COM(2015)0185), |
A. |
in der Erwägung, dass sich das internationale Sicherheitsklima in Europa in den letzten Jahren mit einer deutlichen Zunahme globaler Unruhen und dem Auftreten neuer regionaler und lokaler Konflikte im Nahen Osten, in Nordafrika und in Osteuropa dramatisch verändert hat; in der Erwägung, dass die anhaltenden Konflikte und Menschenrechtsverletzungen in Kriegsregionen zu einer bis dato unbekannten Wanderung von Menschen, die Schutz in Nachbarländern und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) suchen, geführt haben; |
B. |
in der Erwägung, dass die EU gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union zu effizientem Multilateralismus als Modell der globalen Ordnungspolitik verpflichtet ist; in der Erwägung, dass die Organisation der Vereinten Nationen ein einzigartiges zwischenstaatliches Forum bietet, das ihren Mitgliedstaaten Gespräche über globale Fragen wie Frieden und Sicherheit, Menschenrechte, Konfliktprävention oder Abrüstung und Terrorismus sowie das Ergreifen entsprechender gemeinsamer Maßnahmen ermöglicht; in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten gemeinsam mit Partnern und gleich gesinnten Ländern bei den Vereinten Nationen und in anderen internationalen Foren konstruktiv mit dazu beigetragen haben, dass Antworten auf Fragen von weltweitem und regionalem Interesse sowie auf völkerrechtliche Fragen gefunden werden; |
C. |
in der Erwägung, dass die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) eingeführt wurde, um die Partnerschaften der Europäischen Union mit den Nachbarländern zu stärken und einen Raum zu schaffen, in dem Demokratie, Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, Stabilität, Sicherheit und Wohlstand gemeinsam gewahrt werden; |
D. |
in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission des Europarats über Erfahrung und Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Verfassungsrechts verfügt; |
E. |
in der Erwägung, dass die Östliche Partnerschaft auf der Verpflichtung zur Einhaltung der Grundsätze des Völkerrechts und der Grundwerte, einschließlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, beruht; |
F. |
in der Erwägung, dass sich Georgien, Moldau und die Ukraine bei der Unterzeichnung bilateraler Assoziierungsabkommen mit der EU verpflichtet haben, als eine der Zielsetzungen der politischen Assoziierung gemeinsam mit der EU Frieden und Stabilität in regionalen und internationalen Zusammenhängen zu fördern, zu erhalten und zu stärken; |
G. |
in der Erwägung, dass Georgien — wie aus dem vierten und letzten Fortschrittsbericht der Kommission für das Europäische Parlament und den Rat vom 18. Dezember 2015 über die Umsetzung des Aktionsplans zur Visaliberalisierung (VLAP) durch Georgien hervorgeht — seit der Aufnahme des Dialogs über die Visaliberalisierung zwischen der EU und Georgien im Juni 2012 alle geforderten Reformen durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass alle in den vier Blöcken der zweiten Phase des VLAP verankerten Benchmarks wirksam und dauerhaft erreicht werden; in der Erwägung, dass Georgien im Einklang mit dem VLAP eine Reihe legislativer und institutioneller Reformen in folgenden Bereichen durchgeführt hat: Dokumentensicherheit, Grenzschutz, Migrationssteuerung und Asyl, öffentliche Ordnung und Sicherheit (Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Korruption, illegalem Handel, Geldwäsche und Drogen; Zusammenarbeit der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden; Schutz persönlicher Daten; und Schutz der Menschenrechte einschließlich dem Schutz der Minderheitenrechte); |
H. |
in der Erwägung, dass die Kommission am 18. Dezember 2015 ihren sechsten und letzten Fortschrittsbericht über die Umsetzung des VLAP durch die Ukraine veröffentlicht hat; |
I. |
in der Erwägung, dass die EU und Armenien am 7. Dezember 2015 Verhandlungen auf hochrangiger Ebene über ein neues umfassendes Rahmenabkommen zur Regelung der politischen, wirtschaftlichen und sektoralen Zusammenarbeit aufgenommen haben; |
J. |
in der Erwägung, dass, wie aus der Gemeinsamen Erklärung des Gipfeltreffens der Östlichen Partnerschaft am 21./22. Mai 2015 hervorgeht, die aggressiven Handlungen Russlands gegenüber der Ukraine und Georgien gezeigt haben, dass die Grundprinzipien Souveränität und territoriale Integrität sowie international anerkannte Grenzen im 21. Jahrhundert nicht als selbstverständlich angesehen werden können; |
K. |
in der Erwägung, dass der Zustrom von Munition, Waffen und Terrorkämpfern aus Russland in die von den illegalen bewaffneten Verbänden besetzten Gebiete in der Ukraine eine hohe Zahl von Opfern gefordert hat und mehr als zwei Millionen Binnenvertriebene und Flüchtlinge sowie eine anhaltende humanitäre Krise zur Folge hatte; |
L. |
in der Erwägung, dass Russland nach wie vor die georgischen Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien besetzt und unter Verletzung der grundlegenden Normen und Grundsätze des Völkerrechts weitere Schritte unternommen hat, um die faktische Annexion dieser Gebiete zu erreichen; in der Erwägung, dass ethnische Säuberungen und gewaltsame demografische Änderungen in diesen Gebieten unter der faktischen Kontrolle der Besatzungsmacht durchgeführt wurden, die die Verantwortung für die Menschenrechtsverletzungen in diesen Gebieten trägt, einschließlich Verletzungen des Rechts auf Freizügigkeit, zwischenmenschliche Kontakte und Bildung in der jeweiligen Muttersprache; |
M. |
in der Erwägung, dass die zeitweilige Besetzung der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland sowie die militärischen Aggressionen Russlands im ukrainischen Donbass zu erheblichen Verletzungen der Menschenrechte und der Grundfreiheiten in den besetzten Gebieten geführt haben; |
N. |
in der Erwägung, dass Russland und die Europäische Union gegenseitige Handelsembargos verhängt haben; in der Erwägung, dass Russland ohne rechtliche Grundlage willkürliche, gegen allgemeingültige Standards verstoßende und wenig transparente Maßnahmen ergriffen hat, um verschiedene EU-Politiker auf eine Schwarze Liste zu setzen und ihnen die Einreise ins russische Staatsgebiet zu verweigern; |
O. |
in der Erwägung, dass Konflikte in den Staatsgebieten osteuropäischer Partnerländer die Anfälligkeit dieser Länder für politische Destabilisierung verstärken und ihre wirtschaftliche und soziale Situation ernsthaft gefährden; in der Erwägung, dass diese Konfliktgebiete auf dem europäischen Kontinent und in seiner Nachbarschaft die Sicherheit der EU und ihrer Partner ernsthaft bedrohen; |
P. |
in der Erwägung, dass Nordafrika und der Nahe Osten von Unruhen, Gewalt und Bürgerkriegen heimgesucht werden; in der Erwägung, dass Bevölkerungsgruppen in vielen Teilen des afrikanischen Kontinents und im Nahen Osten, insbesondere Minderheiten wie Christen und Jesiden, unter Armut, Ressourcenknappheit, den Folgen des Klimawandels, Menschenrechtsverletzungen und der wirtschaftlichen Stagnation leiden und so in die Flucht getrieben werden; |
Q. |
in der Erwägung, dass im September 2014 eine breite internationale Koalition gebildet wurde, um die Terrororganisation, die sich selbst als „Islamischer Staat im Irak und der Levante“ (ISIL/Da'esch) bezeichnet, zu zerschlagen; |
R. |
in der Erwägung, dass Partnerländer begonnen haben, mit der EU im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) zusammenzuarbeiten, insbesondere hinsichtlich der Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors (SSR) in den Partnerländern durch die GSVP; |
S. |
in der Erwägung, dass die Ukraine im Jahr 2005 sowie Georgien und Moldau im Jahr 2012 Rahmenabkommen mit der EU zur Teilnahme an EU-geführten Krisenbewältigungseinsätzen geschlossen haben; in der Erwägung, dass die Ukraine 2014 an Tätigkeiten von EU-Gefechtsverbänden teilgenommen und sich mit einer Fregatte an der maritimen Mission der Europäischen Union EU NAVFOR Somalia — Operation Atalanta beteiligt hat, während Moldau und Georgien ebenfalls 2014 zum ersten Mal an EU-geführten GSVP-Missionen teilgenommen haben — der EU-Ausbildungsmission (EUTM) in Mali und der militärischen Operation der EU in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA); |
T. |
in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedstaaten und alle Partnerländer Vertragsparteien multilateraler Abrüstungsverträge über Massenvernichtungswaffen (MVW) sind, darunter der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, der Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen und die Übereinkommen über biologische und chemische Waffen; in der Erwägung, dass 17 EU-Mitgliedstaaten und alle Partnerländer außerdem den angepassten Vertrag über konventionelle Streitkräfte in Europa unterzeichnet haben; |
U. |
in der Erwägung, dass die Europäische Sicherheitsagenda 2015-2020 in der von der Kommission vorgeschlagenen Form drei Prioritäten festlegt, nämlich Terrorismus zu bekämpfen und Radikalisierung vorzubeugen, die organisierte Kriminalität zu bekämpfen und gegen Cyberkriminalität vorzugehen; |
V. |
in der Erwägung, dass einige EU-Mitgliedstaaten, Partnerländer und Nachbarländer bereits von Angriffen von außen, terroristischen Anschlägen, grenzübergreifender organisierter Kriminalität und Cyberkriminalität betroffen waren, die in einigen dieser Länder im Zusammenhang mit gewalttätigem politischem Extremismus und religiösem Radikalismus stehen; in der Erwägung, dass ISIL/Da'esch Anschläge auf dem Territorium von EU-Mitgliedstaaten unterstützt hat; |
W. |
in der Erwägung, dass die EU und die Vereinigten Staaten von Amerika Verhandlungen über ein neues Handelsabkommen, die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP), aufgenommen haben; |
X. |
in der Erwägung, dass das vertiefte und umfassende Freihandelsabkommen (DCFTA) zwischen der Ukraine und der EU am 1. Januar 2016 vollständig in Kraft getreten ist; in der Erwägung, dass Russland seither wirtschaftliche Sanktionen gegen die Ukraine verhängt hat, darunter Beschränkungen des Transitverkehrs von Waren zwischen der Ukraine und Zentralasien durch Russland; |
Y. |
in der Erwägung, dass die meisten EU-Mitgliedstaaten und Partnerländer von Energieeinfuhren abhängig sind, weshalb der Zugang zu Energie für die Gestaltung der geopolitischen Lage Europas eine entscheidende Rolle spielt; in der Erwägung, dass die Energiepolitik der EU und ihrer Partnerländer die zentralen Werte der Östlichen Partnerschaft oder die Kohärenz ihrer jeweiligen Außenpolitik nicht untergraben darf; |
Z. |
in der Erwägung, dass die USA, der Iran, Russland und weitere Akteure direkt oder indirekt an den regionalen Konflikten in Syrien und im Irak beteiligt sind und daher zu einer politischen Lösung zur Beendigung dieser Konflikte beitragen könnten; |
AA. |
in der Erwägung, dass die anhaltende Instabilität und die zunehmende Gewalt in Libyen ein erhebliches Sicherheitsrisiko für Europa insgesamt darstellen; |
BB. |
in der Erwägung, dass der Iran, die EU, Frankreich, Deutschland, das Vereinigte Königreich, China, Russland und die USA (EU3 + 3) bei ihrem Treffen in Wien am 14. Juli 2015 eine Einigung über die iranische Nuklearfrage erzielt haben, die eine schrittweise Aufhebung der Sanktionen des UN-Sicherheitsrates sowie multilateraler und einzelstaatlicher Sanktionen für das iranische Nuklearprogramm ermöglichen; |
1. |
verweist darauf, dass die Östliche Partnerschaft auf einem gemeinsamen Bekenntnis zu gemeinsamen Werten wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte, zu den Grundsätzen des Völkerrechts und der Grundfreiheiten sowie zu Stabilität, Sicherheit und Wohlstand in der EU, den osteuropäischen Partnerländern und auf dem gesamten europäischen Kontinent beruht; unterstreicht, dass die Länder der Östlichen Partnerschaft jeweils dafür verantwortlich sind, sicherzustellen, dass ein solider Reformprozesses angestoßen und zu Ende gebracht wird und dass Korruption bekämpft wird; unterstreicht die unterstützende Rolle der EU in dieser Hinsicht; |
2. |
stellt fest, dass die Ergebnisse der ENP-Überprüfung eine Grundlage bieten für ernsthafte Gespräche im Jahr 2016 über die Frage, wie im Fall der drei osteuropäischen Partnerländer, die Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben, ein differenzierter Ansatz in die Praxis umgesetzt werden kann; |
3. |
teilt die Auffassung, dass die EU und ihre Partnerländer in dem von wirtschaftlicher Globalisierung, Klimawandel, internationaler Mobilität, Digitalisierung, demografischen Veränderungen und Migration geprägten Umfeld und angesichts der Bedrohungen, die sowohl von herkömmlichen staatlichen Akteuren als auch von nichtstaatlichen Verbänden ausgehen, die Terrorismus oder internationale Kriminalität unterstützen, im Bereich Sicherheit vor sehr vielen gleichzeitigen und immer komplexeren Herausforderungen stehen; |
4. |
fordert die EU und ihre Partnerländer auf, engere politische Beziehungen aufzubauen und sich zu bemühen, ihre jeweilige Außenpolitik anzugleichen und kohärenter zu gestalten, um gemeinsamen Herausforderungen zu begegnen und Sicherheit zu gewährleisten; betont, dass gemeinsame Anstrengungen zur Wiederherstellung der europäischen Sicherheitsordnung im Einklang mit dem Völkerrecht Priorität haben sollten; unterstreicht, dass diese Ordnung auf demokratischen Grundsätzen, Rechtsstaatlichkeit, Grundwerten, der Achtung der Menschenrechte, dem Schutz von Minderheiten, Souveränität, Unabhängigkeit und der Unverletzlichkeit der Grenzen basieren muss; |
5. |
weist darauf hin, dass die Wiederbelebung des Dialogs mit der Zivilgesellschaft Voraussetzung dafür ist, für Reformen im Bereich Strafverfolgung breite Unterstützung zu gewinnen; |
6. |
lehnt die Sichtweise einer neuerlichen Aufteilung des europäischen Kontinents in Einflussbereiche von Großmächten, wie sie die Politik und die Maßnahmen Russlands vermitteln, ab; bekräftigt den Grundsatz, dass jedes Land über ein souveränes Recht auf freie, demokratische Bestimmung seiner Außen- und Sicherheitspolitik und seiner militärischen Bündnisse verfügt; betont, dass jedes Land in Europa gemäß den Grundsätzen nach Artikel I der Schlussakte von Helsinki 1975 das Recht hat, selbst zu entscheiden, ob es einem Bündnis einschließlich der NATO beitreten möchte; |
7. |
ist der Auffassung, dass die demokratische Führung der Vereinten Nationen gestärkt werden sollte; ruft zu diesem Zweck die Mitgliedstaaten der VN auf, den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen dahin gehend zu reformieren, dass er besser der neuen weltpolitischen Wirklichkeit entspricht, und ihn effizienter zu gestalten; |
8. |
würdigt den Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) als übergreifendes Forum für den Dialog in Sicherheitsfragen und die Konfliktlösung; ruft zu einer Neubelebung der OSZE und zu entsprechender politischer und finanzieller Unterstützung auf; unterstreicht die Bedeutung der weiteren Zusammenarbeit zwischen der EU, ihren Mitgliedstaaten, den osteuropäischen Partnerländern, den Vereinten Nationen und der OSZE sowie der gemeinsamen Bemühungen, Krisensituationen zu bewältigen und friedliche Regelungen der Konflikte in Europa zu finden; bedauert jedoch, dass keine wesentlichen Fortschritte dabei erzielt wurden, friedliche Lösungen und umfassende Regelungen für die sogenannten schwelenden Konflikte zu finden, von denen die meisten osteuropäischen Partnerländer betroffen sind, und ruft zu wirksamerem, ergebnisorientiertem Handeln auf; |
9. |
vertritt die Ansicht, dass der Umgang mit Flüchtlingen, Vertriebenen und Migrationsströmen einen gemeinsamen, ganzheitlichen Ansatz im Hinblick auf die Außen- und Einwanderungspolitik erfordert, der Entwicklung, Konfliktprävention und -beilegung, Krisenbewältigung, Lastenverteilung, humanitäre Hilfe und gemeinsame Bemühungen zur Reduzierung der Lasten umfasst; betont die dringende Notwendigkeit einer Zusammenarbeit der EU mit ihren Nachbarn, wenn sie die Flüchtlingskrise wirksam bewältigen und gleichzeitig die Errungenschaften der europäischen Union bei der Personenfreizügigkeit schützen will; betont außerdem die Notwendigkeit, besondere Verfahren für eine frühzeitige Identifizierung, Registrierung und Dokumentierung unbegleiteter oder von ihren Familien getrennter, innerhalb ihres Landes vertriebener Kinder und anderer schutzbedürftiger Gruppen zu entwickeln und den Zugang dieser Personengruppen zu Betreuung und Dienstleistungen zu gewährleisten; |
10. |
betont, dass freier, nachhaltiger internationaler Handel ein Wachstumsmotor ist; unterstreicht daher die Bedeutung der Entwicklung freier und fairer Handelsbeziehungen und der Förderung ausländischer Investitionen zwischen der EU und den osteuropäischen Partnerländern im Hinblick auf einen Beitrag zu politischer Annäherung und wirtschaftlicher Integration; |
11. |
fordert die Partnerländer nachdrücklich auf, Reformen umzusetzen, die die Unabhängigkeit der Justiz gewährleisten; fordert die Partnerländer ferner nachdrücklich dazu auf, politische Kräfte daran zu hindern, Rechtssysteme für eine selektive Justiz auszunutzen; |
12. |
betont, dass die Unabhängigkeit der Medien von politischen Interessen entscheidend für den Pluralismus der Medienlandschaft ist; ist der Auffassung, dass unabhängige Medien die führenden Kräfte bei der Bekämpfung von Desinformation und Propaganda sind; fordert die Partnerländer daher auf, Maßnahmen einzustellen, durch die die Integrität dieser Medien gefährdet wird; regt an, dass die Venedig-Kommission des Europarats die Partnerländer in dieser Hinsicht unterstützen könnte; |
13. |
stellt fest, dass die Partnerländer bei der Entwicklung von Handelsbeziehungen mit der EU und ihren Nachbarn unterschiedliche außenpolitische Optionen berücksichtigen müssen; unterstreicht, dass die vertieften und umfassenden Freihandelsabkommen (DCFTA) zwischen der EU auf der einen und Georgien, Moldau und der Ukraine auf der anderen Seite auf eine deutliche Vertiefung der Beziehungen und die Entwicklung von Handels- und Auslandsinvestitionen zwischen den unterzeichnenden Partnern abzielen; betont, dass DCFTA und die Vertiefung der Handelsbeziehungen mit anderen Partnern einander nicht ausschließen; vertritt die Auffassung, dass DCFTA nicht die einzige Option für die Handelspolitik der EU gegenüber den osteuropäischen Partnerländern sind; fordert die EU auf, in Zusammenarbeit mit ihren Partnerländern alternative handelspolitische Maßnahmen anzubieten, die auf ihre jeweiligen Bedürfnisse und Sachzwänge zugeschnitten sind; verurteilt die handelspolitischen Vergeltungsmaßnahmen, die Russland nach dem Inkrafttreten des DCFTA mit der Ukraine ergriffen hat; fordert die Kommission auf, befristete Gegenmaßnahmen zu treffen, um die negativen Auswirkungen der russischen Handelssanktionen gegen die Ukraine abzufangen; |
14. |
begrüßt die positive Beurteilung der VLAP für die Ukraine und Georgien durch die Kommission; fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament den erforderlichen Legislativvorschlag zügig vorzulegen, und fordert den Rat auf, die Visumpflicht für ukrainische Staatsbürger aufzuheben; |
15. |
fordert die EU und die USA auf, mit den osteuropäischen Partnerländern unter Einbeziehung aller Interessenvertreter und der Zivilgesellschaften offene und transparente Gespräche darüber aufzunehmen, welche Vorteile TTIP mit Blick auf deren Volkswirtschaft bieten könnte und wie sich der Zugang dieser Volkswirtschaften zu den Märkten der EU und der USA durch TTIP verbessern könnte; |
Politik im Hinblick auf Russland, die Türkei und den Iran
16. |
verurteilt eine Politik der Propaganda und der Desinformation sowie eine Politik der Konfrontation und des politischen oder wirtschaftlichen Drucks; unterstützt die Strategische Kommunikation der EU; fordert die EU auf, diese Kommunikation zu stärken und mit osteuropäischen Partnerländern zusammenzuarbeiten, um der Propaganda und Desinformation entgegenzuwirken; |
17. |
bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung der Souveränität und territorialen Unversehrtheit Georgiens innerhalb seiner international anerkannten Grenzen; zeigt sich in diesem Zusammenhang besorgt angesichts der Entwicklungen in den georgischen Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien, darunter die russische Umsetzung der sogenannten „Verträge“ zur Vertiefung von Russlands Integration mit Abchasien und Zchinwali/Südossetien, die fortlaufende militärische Mobilisierung in diesen Regionen, die illegale Errichtung von Stacheldrahtzäunen und Schildern entlang der Besetzungslinie und die bedenkliche Lage der Menschenrechte vor Ort; |
18. |
fordert Russland auf, die Souveränität und die territoriale Integrität Georgiens sowie die Unverletzlichkeit seiner international anerkannten Grenzen in vollem Maße anzuerkennen, die Anerkennung der sogenannten „Unabhängigkeit“ Abchasiens und der Region Zchinwali/Südossetien zurückzunehmen und die Bestimmungen der Waffenstillstandsvereinbarung vom 12. August 2008 umzusetzen; fordert Russland insbesondere auf, die Besetzung der georgischen Gebiete zu beenden, der EU-Beobachtungsmission und Einrichtungen zur Überwachung der Menschenrechte vollständigen und uneingeschränkten Zugang zu den besetzten georgischen Regionen zu gewähren und sich konstruktiv an den Genfer Gesprächen („Geneva International Discussions“) über die zentralen Fragen der Agenda, d. h. die Nichtanwendung von Gewalt, internationale Sicherheitsvereinbarungen und die Rückkehr der Binnenvertriebenen unter sicheren und würdigen Bedingungen, zu beteiligen; |
19. |
verurteilt militärische Aktionen und Aggressionen in den osteuropäischen Partnerländern, die die europäische Sicherheitsordnung untergraben, und dringt auf die Notwendigkeit einer friedlichen Beilegung von Streitigkeiten gemäß der VN-Charta, der Schlussakte von Helsinki 1975, der Charta von Paris für ein neues Europa 1990, der NATO-Russland-Grundakte, dem Budapester Memorandum und dem Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen Russland und der Ukraine; fordert die Vertragsparteien der Minsker Abkommen, des im Mai 1994 unterzeichneten Waffenstillstandsabkommens zwischen Aserbaidschan, Bergkarabach und Armenien und des russisch-georgischen Waffenstillstandsabkommens vom 12. August 2008 auf, ihre Verpflichtungen zu erfüllen und die vollständige Umsetzung dieser Abkommen sicherzustellen; |
20. |
fordert Gaszulieferländer auf, ihre Praxis, den Zugang zu Energie und die Energiepreisgestaltung als politisches Druckmittel gegen die EU-Mitgliedstaaten und ihre Partnerländer einzusetzen, unverzüglich einzustellen; fordert die EU und ihre Partnerländer auf, die Anstrengungen zur Diversifizierung der Energieversorgung zu verstärken, alternative Energiequellen auszubauen, Energieeinsparungen zu verstärken und Vereinbarungen zum Gastransport entgegen der Hauptflussrichtung zu nutzen, um ihre Abhängigkeit von Energieimporten zu verringern; |
21. |
betont, dass das Gaspipeline-Projekt „Nord Stream 2“ strategischen Interessen der EU wie Sicherheit, Diversifizierung, Liberalisierung und Schaffung einer starken Energieunion zuwiderläuft; fordert die Kommission und den Rat daher auf, die im dritten Energiepaket festgelegten Regelungen und Zielsetzungen einzuhalten; fordert die betroffenen EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, jegliche Zusammenarbeit mit dem Gazprom-Konzern im Rahmen des Pipeline-Projekts „Nord Stream 2“ einzustellen; |
22. |
ist besorgt über die Gefahr militärischer Zwischenfälle in Europa, nachdem Russland und die NATO in Europa, insbesondere in Osteuropa, im Schwarzmeerraum, in den Ostseeanrainerstaaten und in der Arktis, kürzlich Truppen und militärische Ausrüstung stationiert haben; ist der Auffassung, dass die Kooperationsbeziehung, die die NATO und Russland seit dem Ende des Kalten Krieges aufgebaut haben, durch die Verletzung der auf Recht und Gesetz beruhenden europäischen Friedensordnung — beispielsweise durch die rechtswidrige Besetzung und Annexion der Krim — stark beeinträchtigt ist; empfiehlt der NATO und Russland, offene Kommunikationskanäle aufrechtzuerhalten und neue Initiativen zur Vermeidung von Zwischenfällen in Betracht zu ziehen; |
23. |
fordert Russland nachdrücklich auf sicherzustellen, dass in der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol alle Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Rechte und Freiheiten von Angehörigen nationaler Minderheiten, insbesondere der Krimtataren, Ukrainer und anderer gefährdeter Gruppen mit Wohnsitz auf der Krim, geachtet werden und dass die dort vertretenen internationalen Menschenrechtsorganisationen ihren Überwachungsaktivitäten auf der Halbinsel frei und ungehindert nachgehen können; |
24. |
betont, dass der Aufbau einer wirksamen Beziehung und eine engere Zusammenarbeit zwischen der EU und jedem Partnerland zum Nutzen aller ist; fordert daher die EU, ihre Partnerländer und die Türkei auf, einen Dialog auf hochrangiger Ebene über Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik aufrechtzuerhalten, wobei Konflikte und Sicherheitsfragen in Nahen Osten sowie ihre Auswirkungen auf Migrationsströme Priorität haben sollten; |
25. |
ist sich der herausragenden Verantwortung und der lobenswerten Bemühungen der Türkei zur humanitären Hilfeleistung, zum Schutz der vor Krieg und Zerstörung aus Syrien und dem Irak fliehenden Menschen und zur Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen bewusst; begrüßt den gemeinsamen Maßnahmenplan der EU und der Türkei zur gemeinsamen Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit den Migrations- und Flüchtlingsbewegungen nach Europa und fordert beide Parteien auf, ihre Zusammenarbeit zu verstärken, um eine schnellere Umsetzung dieses Plans zu gewährleisten; |
26. |
betont erneut, dass es von größter Bedeutung für die Stabilität und den Wohlstand der Region ist, den Weg für einen Dialog zwischen der Türkei und Armenien zu bereiten; fordert, dass parallel zum Prozess der türkisch-armenischen gesellschaftlichen Versöhnung die Vereinbarungen gemäß den Protokollen zur Normalisierung der Beziehungen zwischen den beiden Ländern (5) ohne Vorbedingungen umgesetzt werden; betont, dass die Politik der geschlossenen Grenzen auf dem europäischen Kontinent nicht akzeptabel ist; |
27. |
fordert weitere Gespräche, auch auf der Ebene der Präsidenten, zwischen Armenien und Aserbaidschan unter der Schirmherrschaft der Ko-Vorsitzenden der Minsk-Gruppe der OSZE, damit eine dauerhafte, friedliche Einigung erzielt wird, die Stabilität und Versöhnung bringt und Chancen für regionale Entwicklung und Zusammenarbeit eröffnet; |
28. |
begrüßt die zwischen der EU3 + 3 und dem Iran erzielte Einigung über das iranische Nuklearprogramm; erwartet die schrittweise Aufhebung der Nuklearsanktionen gegen den Iran ab dem Jahr 2016, unter der Voraussetzung, dass der Iran seine Verpflichtungen erfüllt; stellt fest, dass die Aussichten auf einen Abbau der Sanktionen gegen den Iran neue wirtschaftliche Chancen für die EU, ihre Mitgliedstaaten und ihre Partnerländer eröffnen; vertritt die Auffassung, dass der Kaukasus als erste Weltregion stark von einem neuen, positiven Investitionsklima infolge der Einigung mit dem Iran und dem Abbau der Sanktionen gegen den Iran profitieren könnte; fordert die EU und ihre Partner auf, beim Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen mit dem Iran zusammenzuarbeiten und neue Projekte von gemeinsamem Interesse, vor allem in den Bereichen Verkehr und Energie, zu ermitteln und gegebenenfalls in die Wege zu leiten; |
Zunehmendes Engagement im Nahen Osten und in Nordafrika
29. |
betont, dass mehrere sehr schwerwiegende und miteinander verbundene politische, wirtschaftliche, soziale und ökologische Probleme bestehen, die sich destabilisierend auf die Länder im Nahen Osten und in Afrika ausgewirkt haben; stellt fest, dass diese Länder, solange sie von Unruhen, Menschenrechtsverletzungen und politischer Instabilität betroffen sind, ebenso wie ihre Nachbarländer ernsten Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt sind; |
30. |
ist besorgt angesichts der sich verschlechternden Lage in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter, der zunehmenden Gewalt gegen und wachsenden Unterdrückung von Frauen sowie angesichts der Intoleranz gegenüber ethnischen und religiösen Minderheiten in bestimmten Ländern des Nahen Ostens und Nordafrikas; vertritt die Ansicht, dass diese negative Entwicklung in diesen Gesellschaften zu Spannungen führen und den Boden für neue Konflikte und weitere negative Auswirkungen, wie Flüchtlingsbewegungen oder die Vertreibung von Bevölkerungsgruppen, bereiten kann; |
31. |
fordert, dass bei Sicherheitsfragen in der Region ein neuer Ansatz verfolgt und mit den betroffenen Ländern im Rahmen strategischer Partnerschaften in verschiedenen Politikbereichen, wie Entwicklungshilfe, kulturelle Zusammenarbeit, Anpassung an den Klimawandel, Konfliktprävention und Grenzkontrollen, zusammengearbeitet wird; |
32. |
fordert die EU und ihre Partnerländer auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um die Konfliktparteien zur Beendigung des Bürgerkriegs in Syrien und zur Erarbeitung einer politischen Lösung zu bewegen; ist der Auffassung, dass ISIL/Da'esch und andere von den Vereinten Nationen als Terrororganisationen eingestufte Verbände keine führende Rolle in der Zeit nach dem Krieg oder in der politischen Zukunft Syriens spielen dürfen; vertritt die Ansicht, dass der Schutz der syrischen Zivilbevölkerung ein vorrangiges Anliegen für die internationale Gemeinschaft sein muss, und fordert die Konfliktparteien daher auf, unverhältnismäßige und willkürliche Angriffe wie Bombardierungen, Angriffe auf zivile Anlagen und die Behinderung humanitärer Hilfeleistungen für die Zivilbevölkerung in Konfliktgebieten einzustellen; |
33. |
stellt fest, dass Angriffe auf Zivilpersonen und die Verletzung der Menschenrechte in Syrien zum Aufstieg terroristischer Gruppen, insbesondere ISIL/Da'esch, beigetragen haben; vertritt die Auffassung, dass ISIL/Da'esch eine Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit darstellt und durch systematische Menschenrechtsverletzungen und Völkerrechtsverstöße, darunter die vorsätzliche Tötung von Zivilisten, die Verfolgung von Personen und ganzen Gemeinschaften und zahlreiche weitere Gräueltaten, die Stabilität im Irak, in Syrien und im Großraum des Nahen Ostens drastisch untergraben hat; begrüßt die Verpflichtung der internationalen Koalitionspartner, ihre Anstrengungen gegen ISIL/Da'esch fortzusetzen; |
34. |
vertritt die Ansicht, dass die Wiederaufnahme des Friedensprozesses im israelisch-palästinensischen Konflikt mit dem Ziel, eine dauerhafte und umfassende Einigung unter Beachtung des Völkerrechts auf Grundlage einer Zwei-Staaten-Lösung zu erzielen, von größter Wichtigkeit für die Stabilität des gesamten Nahen Ostens ist; |
Ausbau der Zusammenarbeit bei Sicherheit und Verteidigung
35. |
stellt fest, dass äußere und innere Sicherheitsbedrohungen im Vergleich zu früher komplexer und stärker miteinander verflochten sind und daher auch schwerer vorherzusagen sind; verweist insbesondere auf hybride Bedrohungen, zu denen die Anwendung sowohl militärischer als auch nicht-militärischer Mittel zählt und die von Spionage über politische Subversion und Desinformation bis hin zu Cyberangriffen und der Ausübung von wirtschaftlichem Druck reichen; |
36. |
fordert die EU und die osteuropäischen Partnerländer auf, neue gemeinsame Maßnahmen zu prüfen und zu ergreifen, um unter anderem durch eine verstärkte Zusammenarbeit und den Austausch entsprechender Informationen neue Sicherheitsbedrohungen abzufangen und zu bekämpfen; unterstützt den Ausbau der Zusammenarbeit zwischen der EU und ihren Partnerländern bei Fragen der Sicherheit und der Verteidigung, insbesondere im Rahmen des Gremiums der Östlichen Partnerschaft zur Zusammenarbeit auf diesem Gebiet; fordert die EU auf, die Aspekte Sicherheits- und Konfliktbewusstsein in der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Östlichen Partnerschaft zu stärken, indem mehr Initiativen und Mittel für die Reform des Sicherheitssektors, die Terrorismusbekämpfung, die Zusammenarbeit in GSVP-Angelegenheiten, die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und Grenzkontrollen vorgesehen werden; betont, dass die Zusammenarbeit von Justiz und Polizei, etwa bei Europol und Eurojust, unverzichtbar ist; |
37. |
begrüßt den neuen Schwerpunkt der überarbeiteten ENP und begrüßt die Absicht der EU, die Zusammenarbeit mit ihren Partnerländern in den Bereichen Konfliktprävention, Terrorismusbekämpfung, Radikalisierungsbekämpfung, organisierte Kriminalität, Grenzkontrolle und Reform des Sicherheitssektors zu verstärken; vertritt die Auffassung, dass diese Zusammenarbeit substanziell sein und das Ziel verfolgen muss, Lösungen für gemeinsame Sicherheitsbedrohungen zu finden, sowie darauf abzielen sollte, dass rasch gemeinsame Anstrengungen zur dauerhaften Beilegung von Konflikten unternommen werden, etwa durch eine verstärkte Beteiligung an Missionen der GSVP und Schulungsmaßnahmen sowie Maßnahmen gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und gegen den illegalen Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen; |
38. |
ist insbesondere der Auffassung, dass eine engere Zusammenarbeit erforderlich ist, um das Wissen über die EU-Konzepte zur Reform des Sicherheitssektors in den Partnerländern zu verbessern; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Partnerländer bei der Durchführung von Reformen, dem Aufbau geeigneter staatlicher Institutionen und der Umsetzung bewährter Verfahren im Umgang mit Sicherheitsfragen, wie Krisenbewältigung und Geheimdienstinformationen, weiter zu unterstützen; unterstreicht die Notwendigkeit einer angemessenen parlamentarischen Kontrolle der staatlichen Sicherheits- und Nachrichtendienste; |
39. |
betont, dass die Widerstandsfähigkeit der EU und ihrer Partnerländer gestärkt, das heißt die Fähigkeit, innere und äußere Belastungen und Erschütterungen einschließlich hybrider Bedrohungen zu bewältigen und sich daran anzupassen, verbessert werden muss; betont, dass es deshalb wichtig ist, Krisen ausgehend von den Ursachen anzugehen, staatliche Institutionen zu stärken, das Rechtsstaatsprinzip und die Unabhängigkeit der Justiz zu fördern und wirksame Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung umzusetzen; fordert die EU auf, die Partnerländer bei der Reform des zivilen Sicherheitssektors zu unterstützen, da das eine wichtige Voraussetzung dafür ist, dass die Gesellschaft gegen plötzliche Erschütterungen unterschiedlicher Art gewappnet ist; |
40. |
empfiehlt den Partnerländern, ihre Zusammenarbeit mit der EU in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung zu stärken und mit der EU gemeinsame Ansätze bei militärischen Strategien zu suchen; begrüßt die Beteiligung von Georgien, Moldau und der Ukraine an EU-geführten Krisenbewältigungseinsätzen und betont, dass dies langfristig die militärische Interoperabilität zwischen der EU und ihren Partnern verbessern wird; regt an, dass Georgien und Moldau die Beteiligung an den Aktivitäten der EU-Gefechtsverbände erwägen; empfiehlt der EU, sich aktiver am Prozess einer friedlichen Beilegung von Konflikten in den Hoheitsgebieten der osteuropäischen Partnerländer zu beteiligen; |
41. |
betont die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Stabilität in Moldau im Hinblick auf die politische Krise, die Moldau aktuell durchläuft, auch im Hinblick auf den andauernden Konflikt in Transnistrien, dessen Bewältigung allumfassende und offene Verhandlungen erfordert; |
42. |
ist der Auffassung, dass die schwelenden Konflikte in der Europäischen Nachbarschaft (Transnistrien, Abchasien und Südossetien sowie Bergkarabach) dringend bewältigt werden müssen, um Stabilität in der Region herzustellen; ist der Auffassung, dass eine engere Zusammenarbeit zwischen den osteuropäischen Partnerländer angestrebt werden sollte, um ein solides Fundament zur Sicherstellung regionaler Integration zu errichten; |
Fortsetzung der Abrüstungsbemühungen und Abmilderung der Gefahren der Verbreitung von und des Handels mit Waffen
43. |
fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und die Partnerländer auf, ihre Bemühungen zur Förderung der Universalität multilateraler Abrüstungsverträge aktiv fortzuführen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das Potenzial zur Förderung und Unterstützung gemeinsamer Abrüstungsmaßnahmen unter Einbeziehung der Partnerländer besser auszuschöpfen; |
44. |
fordert eine verstärkte Aufmerksamkeit für die Rolle der Rüstungskontrolle innerhalb der Sicherheitspolitik und für die Bekämpfung des illegalen Waffenhandels; begrüßt in dieser Hinsicht das Inkrafttreten des Vertrags der Vereinten Nationen über den Waffenhandel, der die Verantwortlichkeit und Transparenz im Waffenhandel stärken soll, im Dezember 2014; fordert die osteuropäischen Partnerländer nachdrücklich auf, sich dem gemeinsamen Standpunkt der EU zu Waffenexporten anzuschließen; |
45. |
unterstützt die Zusammenarbeit zwischen der EU und ihren Partnerländern bei der Abmilderung der Risiken von Massenvernichtungswaffen (MVW) und von Verbreitung und Schmuggel von MVW-Bestandteilen sowie von chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Waffen (CBRN-Waffen); fordert den weiteren Ausbau der Kompetenzen und Mittel zur Projektunterstützung des EU-CBRN-Kompetenzzentrums für die Region Südosteuropa/Südkaukasus/Moldau/Ukraine; |
46. |
fordert die EU nachdrücklich auf, die intensive Militarisierung der rechtswidrig besetzten Krim einschließlich der Stationierung von Nuklearwaffen als ernsthafte Bedrohung der Sicherheit der EU sowie des Schwarzmeer- und Mittelmeerraums anzusehen; fordert Russland auf, den kernwaffenfreien Status der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen zu beachten; |
Bekämpfung von Terrorismus, organisierter Kriminalität und Computerkriminalität
47. |
hebt den Stellenwert multilateraler zwischenstaatlicher Zusammenarbeit auf globaler und regionaler Ebene zur Bewältigung der Herausforderungen durch Terrorismus, organisierte Kriminalität und Computerkriminalität hervor, wie dies auch die Kommission in ihrer Mitteilung vom 28. April 2015 über die Europäische Sicherheitsagenda tut; fordert daher die EU-Mitgliedstaaten und die Partnerländer auf, die Zusammenarbeit zwischen ihren Strafverfolgungsorganen bei der Bekämpfung von Terrorismus, transnationaler und grenzüberschreitender Kriminalität wie Menschenhandel — insbesondere Frauen- und Kinderhandel sowie Handel mit Drogen, Waffen und Kulturgütern —, Wirtschaftskriminalität und Computerkriminalität zu verstärken; ermutigt die Partnerländer, ihre Zusammenarbeit untereinander in diesen Bereichen im Rahmen regionaler Formate neu zu beleben; |
48. |
fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und die Partnerländer nachdrücklich auf, ihre politischen Ansätze zur Terrorismusbekämpfung im In- und Ausland auf rationelle Weise anzugehen; empfiehlt insbesondere, dass sie die zugrunde liegenden Ursachen des „hausgemachten“ Terrorismus (wie politischer und religiöser Extremismus) bekämpfen, die Anwerbung terroristischer Vereinigungen eindämmen und die Anstiftung zu terroristischen Anschlägen unterbinden; fordert die Nutzung der Außen- und Entwicklungspolitik der EU in vollem Umfang zur Bekämpfung von Armut, Diskriminierung und Marginalisierung, zur Korruptionsbekämpfung, zur Förderung der verantwortungsvollen Staatsführung und zur Konfliktprävention und -lösung, da diese Elemente unerlässlich sind, um gefährdete gesellschaftliche Gruppen vor extremistischer Propaganda zu schützen; |
49. |
verweist auf die in der Region weitverbreitete organisierte Kriminalität und Korruption und auf die Notwendigkeit, diese zu bekämpfen, um mögliche negative Auswirkungen auf den Prozess der regionalen Integration zu verhindern und das Vertrauen in die demokratischen Institutionen zu stärken; |
50. |
fordert die EU-Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Zusammenarbeit mit und zwischen Internetunternehmen und Plattformen sozialer Netzwerke zu stärken, um den Zugang zu im Internet verfügbaren terroristischen Materialien zu beschränken, und dabei gleichzeitig die Achtung der Grundrechte, insbesondere den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz, sicherzustellen; |
51. |
beauftragt ihre Ko-Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Parlaments, dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EU-Kommissar für die Europäische Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen, dem Europäischen Auswärtigen Dienst sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten der EU und der Länder der Östlichen Partnerschaft zu übermitteln. |
(1) Angenommen am 22. März 2016 in Brüssel, Belgien.
(2) Angenommene Texte, P8_TA-PROV(2015)0272.
(3) Angenommene Texte, P8_TA-PROV(2015)0269.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0232.
(5) Protokoll zur Aufnahme diplomatischer Beziehungen („Protocol on the Establishment of Diplomatic Relations“, 2009) und Protokoll zur Entwicklung bilateraler Beziehungen zwischen der Türkei und Armenien („Protocol on the Development of Bilateral Relations between the Republic of Turkey and the Republic of Armenia“).
31.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 193/10 |
ENTSCHLIEßUNG (1)
der Parlamentarischen Versammlung EURONEST zu der mehrjährigen finanziellen Vorausschau der EU und ihren Auswirkungen auf die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Östlichen Partnerschaft
(2016/C 193/02)
DIE PARLAMENTARISCHE VERSAMMLUNG EURONEST,
— |
unter Hinweis auf die Entwicklung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) seit 2004 und insbesondere auf die Fortschrittsberichte der Kommission über deren Umsetzung, |
— |
unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 18. November 2015 mit dem Titel „Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik“ und auf die Schlussfolgerungen des Rates zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) vom 14. Dezember 2015, |
— |
unter Hinweis auf die auf den aufeinanderfolgenden Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft abgegebenen gemeinsamen Erklärungen und insbesondere auf die letzte dieser Erklärungen, die am 22. Mai 2015 in Riga angenommen wurde, |
— |
unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom Donnerstag, 9. Juli 2015 zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (2), |
— |
unter Hinweis auf die bilateralen Assoziierungsabkommen, die zwischen der Europäischen Union und der Ukraine, Georgien und der Republik Moldau abgeschlossen wurden, und auf ihre vorläufige Anwendung, |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments, |
— |
gestützt auf seine Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass mit der Östlichen Partnerschaft ein sinnvoller Rahmen geschaffen wurde, mit dem die Beziehungen vertieft, die politische Assoziierung beschleunigt und die wirtschaftliche Integration zwischen der EU und den Partnerländern der Östlichen Nachbarschaft vorangetrieben wird, indem politische und sozioökonomische Reformen unterstützt werden und die Annäherung an die Gesetzgebung und das politische Handeln der EU erleichtert wird; |
B. |
in der Erwägung, dass mit der Östlichen Partnerschaft auch die Beziehungen zwischen den Partnern selbst gestärkt werden, was zum Austausch von Informationen und Erfahrungen in zahlreichen Reformbereichen und zur Annahme gemeinsamer Standards beiträgt; |
C. |
in der Erwägung, dass jedes Partnerland das Hoheitsrecht hat, frei den Umfang und die Ziele zu wählen, die es in seinen Beziehungen zur Europäischen Union und mit anderen regionalen und internationalen Organisationen verfolgt; |
D. |
in der Erwägung, dass vier der sechs östlichen Partnerländer (Armenien, Georgien, die Republik Moldau und die Ukraine) Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) sind; |
E. |
in der Erwägung, dass breite Teile der Nachbarschaft weiterhin von bewaffneten oder schwelenden Konflikten betroffen sind, die die wirtschaftliche, soziale und politische Transformation sowie die regionale Zusammenarbeit, Stabilität und Sicherheit beeinträchtigen; |
F. |
in der Erwägung, dass im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments 2014-2020, das über einen Gesamthaushalt von 15,4 Mrd. EUR verfügt, 741 bis 906 Mio. EUR für regionale Projekte in der Östlichen Nachbarschaft zugeteilt werden; in der Erwägung, dass die bilaterale Zusammenarbeit zwischen der EU und den Nachbarschaftsländern und regionale Projekte in der südlichen Nachbarschaft sowie die grenzübergreifende Zusammenarbeit mit anderen im Rahmen dieses Instruments verfügbaren Mitteln finanziert werden; |
G. |
in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik vom 18. November 2015 mitgeteilt hat, eine eingehende Bewertung mit dem Ziel vornehmen zu wollen, Optionen auszuarbeiten, darunter auch ein Instrument, das dem Finanzbedarf der Nachbarschaftsländer besser und effizienter gerecht werden soll; |
Stärkung der interregionalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit unter den östlichen Partnerländern
1. |
betont, dass die Länder der östlichen Partnerschaft miteinander sowie mit der Europäischen Union kulturell und historisch gesehen eng verbunden sind und ein gemeinsames europäisches Erbe und Werte aufweisen; |
2. |
betont, dass die wirtschaftliche Integration der Länder der östlichen Partnerschaft gegenwärtig relativ gering ist; hebt hervor, dass eine vertiefte Marktintegration unter den Ländern der Östlichen Partnerschaft das Wirtschaftswachstum in diesem Gebiet anregen und außerdem politische Vorteile mit sich bringen und zum Aufbau von Vertrauen und zur Aussöhnung in der gesamten Region beitragen würde; |
3. |
ist der Ansicht, dass die Parlamentarische Versammlung EURONEST ihre Bemühungen verstärken sollte, die Entwicklung von Beziehungen unter den Partnerländern zu fördern, da das Hauptziel der Östlichen Partnerschaft die politische und wirtschaftliche Integration der Partner mit der Europäischen Union ist; begrüßt, dass in der gemeinsamen Erklärung vom 18. November 2015 zur Überprüfung der ENP die Notwendigkeit betont wird, die Beziehungen zwischen Nachbarn zu stärken; bedauert jedoch, dass die multilaterale Dimension der Östlichen Partnerschaft kaum erwähnt wird; |
4. |
fordert die EU und die osteuropäischen Partnerländer auf, sich nachdrücklich für die Erarbeitung konkreter Maßnahmen zur Förderung der regionalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit einzusetzen; ist der Ansicht, dass dies auf der Grundlage einer Analyse der Faktoren, die die Entwicklung der intraregionalen wirtschaftlichen Integration behindern, der gemeinsamen Interessen und der Gebiete, die aus dieser Entwicklung am meisten Nutzen ziehen würden, erfolgen sollte; |
5. |
betont, dass die Einrichtung bilateraler vertiefter und umfassender Freihandelszonen mit der Ukraine, Georgien und der Republik Moldau ein entscheidendes Instrument für eine moderne, transparente und vorhersehbare Annäherung des Handels und der Rechtsvorschriften sowie für ausländische Direktinvestitionen ist, die die Schaffung von Arbeitsplätzen und langfristiges Wachstum zur Folge haben; ist der Überzeugung, dass die EU und die drei assoziierten östlichen Partnerländer die Schaffung einer multilateralen Dimension unter den Ländern, die vertiefte und umfassende Freihandelsabkommen abgeschlossen haben, anstreben könnten, um letztendlich einen Wirtschaftsraum zu schaffen, der auf den Regeln der WTO und souveränen Entscheidungen beruht, wie in der Mitteilung zur Überprüfung der ENP vom 18. November 2015 dargelegt wurde; |
6. |
erkennt an, dass die Partnerländer unterschiedliche Wege gehen können, um die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen mit der EU und ihren Nachbarländern zu vertiefen; ist der Ansicht, dass es dennoch Raum für mehr Zusammenarbeit zwischen der EU und den Partnerländern gibt, die keine Assoziierungsabkommen und keine vertiefte und umfassende Freihandelsabkommen abgeschlossen haben, wobei die internationalen Verpflichtungen aller Parteien umfassend berücksichtigt werden müssen; betont, dass die Annahme internationaler Standards, unter anderem auf der Grundlage der Regeln der WTO, ein wirksamer Weg sein könnte, um technische Hindernisse aus dem Weg zu räumen; begrüßt in dieser Hinsicht den in der Mitteilung zur Überprüfung der ENP vom 18. November 2015 enthaltenen Vorschlag, Abkommen betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA) abzuschließen, die den freien Verkehr von Industrieprodukten in bestimmten Bereichen ermöglichen; |
7. |
weist auf erfolgreiche Beispiele für die wirtschaftliche Integration von Ländern in Mittel- und Osteuropa als auch im Westbalkanraum hin, die in vielen Bereichen als Vorbild für eine Vertiefung der wirtschaftlichen Integration der Länder der Östlichen Partnerschaft dienen könnten; |
8. |
betont, dass dafür ein gemeinsamer politischer Wille der östlichen Partnerländer erforderlich ist; fordert die östlichen Partnerländer daher auf, ihre Beziehungen zueinander zu überdenken, um eine vertiefte Zusammenarbeit zu erreichen; fordert die EU in diesem Zusammenhang auf, Fachwissen und Unterstützung bereitzustellen, um ihren Partnerländern bei der Prüfung neuer Möglichkeiten für eine gemeinsame wirtschaftliche Entwicklung beizustehen; ist der Ansicht, dass mit einer wachsenden Vereinheitlichung und Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen, technischer Bestimmungen und der Konformitätsbewertung, der wechselseitigen Amtshilfe in Zollfragen, der Harmonisierung des digitalen Marktes, der Vergabe öffentlicher Aufträge, des Transports sowie von Visa und Austauschmaßnahmen im Bildungsbereich, ein großes Potenzial für Wohlfahrtsgewinne einhergeht, die der Bevölkerung in allen Partnerländern zugutekommen würden, und sich dies außerdem außerordentlich positiv auf das Wirtschaftsklima als auch auf die Möglichkeiten von Wirtschaftsakteuren auswirken könnte, sich an Wertschöpfungsketten in der gesamten Region zu beteiligen; |
9. |
betont, dass die freie und ungehinderte Nutzung der Verkehrsstraßen von großer Bedeutung ist; betont, dass die Liberalisierung der Transportmittel für die Länder, die über keinen Hafen und keinen sonstigen Zugang zum Meer verfügen, außerordentlich wichtig ist; |
Finanzmittel der EU zur Stärkung der intraregionalen wirtschaftlichen Integration
10. |
weist darauf hin, dass die EU die regionale Integration mittels der gemeinsamen Annäherung an EU-Standards und bewährte Verfahren insbesondere über das Europäische Nachbarschaftsinstrument finanziell unterstützt; verweist auf die Tatsache, dass der größte Teil des Haushalts des Europäischen Nachbarschaftsinstruments für die bilateralen Beziehungen zwischen der EU und den östlichen Partnerländern verwandt wird, dass aber mit manchen Instrumenten Projekte, die entweder die gesamte Europäische Nachbarschaftspolitik oder speziell die regionale Dimension der Östlichen Partnerschaft betreffen, unterstützt werden; |
11. |
nimmt die Projekte zur Kenntnis, die im Rahmen der Programme für Regionen in der östlichen Nachbarschaft gegenwärtig verwirklicht werden; weist darauf hin, dass unklar ist, in welchem Maße diese Programme zu einer Vertiefung der intraregionalen Integration beitragen; fordert daher die Kommission auf, diese Dimension in ihre Berichterstattung aufzunehmen; |
12. |
begrüßt die Tatsache, dass mehrere EU-Programme darauf ausgerichtet sind, das Niveau von Regulierungsstandards und technischen Standards in den Ländern der Östlichen Nachbarschaft zu steigern, da dies erforderlich ist, um das Potenzial für eine Vertiefung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowohl unter den Ländern der Östlichen Nachbarschaft als auch zwischen ihnen und den Mitgliedstaaten der EU zu schaffen; fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, die konkreteren Vorschläge zur Modernisierung und strategischen Abstimmung der technischen Unterstützungsinstrumente (TAIEX und Twinning) vorzulegen, die in der gemeinsamen Erklärung vom 18. November 2015 angekündigt wurden; ist der Überzeugung, dass die technische Unterstützung der EU nicht nur auf bilateraler, sondern auch auf multilateraler Grundlage erfolgen sollte, um die Koordinierung sicherzustellen und um zur Schaffung gemeinsamer ordnungspolitischer Vorschriften in der gesamten Region beizutragen; |
13. |
begrüßt, dass die Kommission ab dem kommenden Jahr die Fazilität der vertieften und umfassenden Freihandelszone (DCFTA) für kleine und mittelständische Unternehmen umsetzen will, über die innerhalb der kommenden 10 Jahre ungefähr 200 Mio. EUR in Form von Finanzhilfen aus dem EU-Haushalt bereitgestellt werden; weist darauf hin, dass erwartet wird, dass mit dieser Fazilität in den drei Ländern der Östlichen Partnerschaft, die eine vertiefte und umfassenden Freihandelszone mit der EU haben, im Bereich der KMU neue Investitionen im Wert von mindestens 2 Mrd. EUR angestoßen werden; betont, dass ein ungenügender Zugang zu Finanzmitteln oft eine der größten Herausforderungen ist, vor die sich KMU gestellt sehen; fordert die EU auf sicherzustellen, dass die Mittel unverzüglich bei den KMU eintreffen, und zu gewährleisten, dass die Unterstützung durch die EU für die Begünstigten eindeutig erkennbar ist und die KMU die Fazilität als solche wahrnehmen; fordert die Kommission auf zu prüfen, ob im Rahmen der Fazilität Beihilfen zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit vergeben werden können; |
14. |
ist der Ansicht, dass die Unterstützung allein durch die EU nicht ausreichend ist, da die Organe der EU und insbesondere die Europäische Investitionsbank auf Partnerbanken in den Finanzmärkten vor Ort angewiesen sind, um die Darlehen auszubezahlen; fordert die Partnerländer nachdrücklich auf, die grundlegenden Reformen abzuschließen, die erforderlich sind, damit KMU angemessene Marktbedingungen vorfinden; |
15. |
begrüßt die Bemühungen der von der Kommission koordinierten Plattform 2 der Östlichen Partnerschaft „Wirtschaftliche Integration und Konvergenz mit der EU-Politik“, die ein Forum für Dialog darstellt, mit dem ein Beitrag zu einer intelligenten, nachhaltigen und integrativen Entwicklung einer freien Marktwirtschaft in den Partnerländern geleistet werden soll; fordert die Kommission auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Mandat der Plattform zu stärken und sie in eine strategische Einrichtung umzuwandeln, die Bereiche festlegt, in denen sich der Austausch bewährter Verfahren und die Annäherung von Standards am günstigsten auf die wirtschaftliche Integration nicht nur mit der EU, sondern auch auf intraregionaler Ebene auswirken würde; |
16. |
begrüßt den Vorschlag, wonach die EU ihre Partner bei der Modernisierung ihrer Volkswirtschaften unterstützen sollte, um nachhaltiges Wachstum zu verwirklichen, wie in der gemeinsamen Erklärung vom 18. November 2015 angekündigt wurde; schlägt vor, im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik eine wirksame Zusammenarbeit im Zusammenhang mit bilateralen Projekten zur Umsetzung des Assoziationsabkommens und mit Unterstützung durch Sachverständige aus den Mitgliedstaaten zu fördern und aufrechtzuerhalten; |
17. |
ist der Ansicht, dass die Parlamente der Länder der Östlichen Partnerschaft und das Europäische Parlament in diesen strategischen Ansatz einbezogen werden sollten und dass die Parlamentarische Versammlung EURONEST dazu wertvolle Beiträge leisten könnte; |
18. |
weist die Kopräsidenten an, diese Entschließung an den Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den EAD, die Regierungen und Parlamente der Mitgliedstaaten und die Länder der Östlichen Partnerschaft weiterzuleiten. |
(1) Angenommen am 22. März 2016 in Brüssel, Belgien.
(2) Angenommene Texte, P8_TA-PROV(2015)0272.
31.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 193/13 |
ENTSCHLIEßUNG (1)
der Parlamentarischen Versammlung Euronest zur Politikgestaltung im Hinblick auf unkonventionelles Erdgas und zu den möglichen Auswirkungen auf Energiemärkte in der EU und in den osteuropäischen Partnerländern
(2016/C 193/03)
DIE PARLAMENTARISCHE VERSAMMLUNG EURONEST,
— |
unter Hinweis auf die Gründungsakte der Parlamentarischen Versammlung Euronest vom 3. Mai 2011, |
— |
unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Gipfeltreffens der Östlichen Partnerschaft vom 21. bis 22. Mai 2015 in Riga, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. Oktober 2014 zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030, |
— |
unter Hinweis auf die Ergebnisse der Klimakonferenz der Vereinten Nationen vom 30. November bis 10. Dezember 2015 in Paris, |
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unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Thema „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ (2), |
— |
unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2013 zum Energiefahrplan 2050, Energie für die Zukunft (3), |
— |
unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2012 zu der Entwicklung einer energiepolitischen Zusammenarbeit mit Partnern außerhalb der EU: ein strategischer Ansatz für eine sichere, nachhaltige und wettbewerbsfähige Energieversorgung (4), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Januar 2014 mit dem Titel „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020-2030“ (COM(2014) 0015), |
— |
unter Hinweis auf die nationalen Energiestrategiepapiere von Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine für den Zeitraum bis 2020 bzw. 2030, |
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in Kenntnis der zentralen Ziele und des Arbeitsprogramms 2014-2017 der Östlichen Partnerschaft (Plattform 3 — Energiesicherheit), |
— |
unter Hinweis auf die Einrichtung der Partnerschaft für Energieeffizienz und Umweltschutz in Osteuropa (E5P) im Jahr 2009, |
— |
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 194 desselben, der vorsieht, dass die Anwendung der darin enthaltenen Bestimmungen, mit denen Maßnahmen der Union im Bereich Energie eingeführt werden, unter anderem unbeschadet der Anwendung anderer Bedingungen der Verträge, insbesondere des Artikels 192 Absatz 2, erfolgt, |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (5), |
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unter Hinweis auf die Jahresberichte 2014 und 2015 des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente zu den Aktivitäten der Energiegemeinschaft, |
A. |
in der Erwägung, dass in erster Linie die EU-Mitgliedstaaten und ihre osteuropäischen Partner für ihren jeweiligen Energiemix und für die Deckung der steigenden Energienachfrage verantwortlich sind, und dass die EU-Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit Artikel 194 AEUV handeln und somit das Funktionieren des Energiemarktes und die Energieversorgungssicherheit sicherstellen sowie Energieeffizienz und Energieeinsparungen, die Entwicklung erneuerbarer Energien und die Vernetzung von Energienetzwerken fördern müssen; |
B. |
in der Erwägung, dass in einer sich schnell entwickelnden Energielandschaft, die von einem zunehmenden globalen Wettbewerb um Ressourcen, steigenden Energiepreisen und wachsenden Preisunterschieden gegenüber einigen unserer Hauptkonkurrenten geprägt ist, die europäischen Volkswirtschaften und Bürger eine nachhaltige und finanziell tragbare Energie mit einer sicheren und zuverlässigen Versorgung benötigen; |
C. |
in der Erwägung, dass sich unsere Länder nach wie vor einer Reihe von Herausforderungen im Energiebereich gegenübersehen, darunter die Entkarbonisierung, die zunehmende Importabhängigkeit von einem einzigen Monopolanbieter (mit entsprechenden Risiken für die Sicherheit und Versorgung), die Nutzung der Energieversorgung als politisches Druckmittel, die Vollendung des Energiebinnenmarkts, Energiearmut und der Einfluss von Energiepreisen auf die Wettbewerbsfähigkeit; |
D. |
in der Erwägung, dass unkonventionelle Kohlenwasserstoffe über das Potenzial verfügen, inländische Energiequellen zu stärken und die Importabhängigkeit zu verringern; |
E. |
in der Erwägung, dass Hochvolumen-Hydrofrackingverfahren, gemeinhin als „Fracking“ bezeichnet, Bedenken über die öffentliche Gesundheit und über deren Umweltauswirkungen aufkommen lassen; |
F. |
in der Erwägung, dass es der Kommission daran gelegen ist, die ökologische Integrität der Gewinnung von unkonventionellen Kohlenwasserstoffen, wie z. B. Schiefergas, sicherzustellen und dafür sorgen möchte, dass ein angemessenes Management der möglichen Risiken im Zusammenhang mit einzelnen Projekten und der kumulativen Erschließung in den EU-Mitgliedstaaten, die derartige Ressourcen explorieren oder exploitieren möchten, stattfindet; |
G. |
in der Erwägung, dass die Kommission am 22. Januar 2014 als Antwort auf die Forderungen nach umgehenden Maßnahmen eine Empfehlung verabschiedet hat, um für Klarheit und Planungssicherheit bei öffentlichen Behörden, Marktteilnehmern und Bürgern zu sorgen; |
H. |
in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedstaaten in der Empfehlung 2014/70/EU der Kommission vom 22. Januar 2014 mit Mindestgrundsätzen für die Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen (z. B. Schiefergas) durch Hochvolumen-Hydrofracking (6) dazu aufgefordert werden, bei der Umsetzung oder Anpassung ihrer Gesetzgebung, die bei der Kohlenwasserstoffexploration oder -gewinnung auf der Basis von Hochvolumen-Hydrofracking Anwendung findet, Mindestgrundsätze zu beachten; |
I. |
in der Erwägung, dass sich die globale Wirtschaftskrise und die niedrigen Erdölpreise zwar negativ auf die Investitionstätigkeit im Bereich der Gewinnung von unkonventionellen fossilen Brennstoffen ausgewirkt haben, internationale Finanzinstitutionen jedoch nach wie vor eine bedeutende Rolle bei der Mobilisierung nationaler Gelder und Kredite für solche Investitionen spielen; |
J. |
in der Erwägung, dass die in Ländern ohne vorherige gewinnbare Erdgasvorkommen aufgefundenen Schiefergasvorkommen Erdgas importierenden Ländern die Möglichkeit eröffnen, selbst zu Produzenten zu werden und damit langfristig den Bedarf an Erdgas durch eine inländische Quelle zu decken und/oder Exporteure von neu erschlossenem Flüssigerdgas (LNG) zu werden; |
K. |
in der Erwägung, dass die EU und ihre osteuropäischen Partnerländer bei der Ausarbeitung adäquater Politikansätze für die Auferlegung von Verpflichtungen für Industriesektoren, die neue Möglichkeiten zur Gewinnung von unkonventionellen fossilen Brennstoffen im Rahmen der Exploration oder Exploitation dieser Ressourcen entwickeln, die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit ihrer Volkswirtschaften und ihrer Sektoren für die Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (z. B. fossile Brennstoffe) berücksichtigen müssen; |
1. |
betont in Berufung auf die politischen Empfehlungen, die in der Empfehlung 2014/70/EU dargelegt sind, die Bedeutung der Unterstützung durch die EU; |
2. |
befürwortet die Mindestgrundsätze in der Empfehlung 2014/70/EU, die sicherstellen sollen, dass die öffentliche Gesundheit, das Klima und die Umwelt geschützt und Ressourcen auf effiziente Weise genutzt werden und dass der Wettbewerb um Exploitation, Konstruktion und Betrieb auf transparente Weise organisiert und die Öffentlichkeit entsprechend unterrichtet wird; fordert alle EU-Mitgliedstaaten, die die Anwendung von Hydrofracking-Verfahren beabsichtigen, zur Einhaltung dieser Grundsätze auf; |
3. |
fordert die Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für eine sichere und effektive Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (wie z. B. Schiefergas) durch Hochvolumen-Hydrofracking; |
4. |
weist darauf hin, dass die osteuropäischen Partner zu den öffentlichen Bedenken über sämtliche mögliche negative Konsequenzen von Hydrofracking Stellung nehmen, was die Umwelt, Gesellschaft, öffentliche Gesundheit, Effizienz und Sicherheit betrifft, die höchsten Standards gewährleisten sowie bei der Gewinnung von unkonventionellem Erdgas einen transparenten Wettbewerb um die Exploitation, die Konstruktion und den Betrieb sicherstellen müssen; weist ferner darauf hin, dass Gefahren für die Umwelt und die Öffentlichkeit vermieden werden müssen; |
5. |
verweist auf die besonderen Herausforderungen in Verbindung mit der Exploitation von Erdgas, das derzeit ein Viertel des Primärenergieverbrauchs der EU ausmacht und kurz- bis mittelfristig zur Verringerung von Treibhausgasemissionen beitragen könnte, falls es in Zukunft CO2-intensivere fossile Brennstoffe ersetzt; betont insbesondere, dass Regionen, die sich auf eine Erdöl-Beheizung stützen, auf Verbraucherebene ihre Emissionen reduzieren könnten, indem sie Hauseigentümer zu einem Übergang zu einer Erdgas-Beheizung anregen; stellt fest, dass diese Regionen nicht davon abgehalten werden sollten, ihre Energieeffizienz in Schlüsselsektoren (z. B. im Gebäudesektor) zu steigern oder ihre Nutzung von erneuerbaren Energiequellen zu maximieren; |
6. |
unterstützt die Exploration von Schiefergas in den EU-Mitgliedstaaten, da es einen möglichen Ersatz für CO2-intensivere fossile Brennstoffe, eine inländische Erdgasquelle (mit der die Abhängigkeit von anderen Energielieferanten reduziert wird) und eine potenzielle Antriebskraft für die Schaffung von Arbeitsplätzen, das Wirtschaftswachstum und zusätzliche Quellen für öffentliche Einnahmen sein könnte; |
7. |
bekräftigt sowohl die potenziellen neuen Möglichkeiten als auch die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Schiefergas wie in der Empfehlung 2014/70/EU dargelegt; |
8. |
fordert die Intensivierung der grundlegenden und anwendungsorientierten wissenschaftlichen und thematischen Forschung zu wissenschaftlichen Prognosen sowie die Einrichtung von Prospektionszonen für die Erschließung von Schiefer, hochorganischen Stoffen und Methangas aus Kohlevorkommen, die mit der Gewinnung von Erdgas in sämtlichen Erdöl-, Erdgas- und Kohlebecken verknüpft werden können; |
9. |
betont, dass es erforderlich ist, normative und technische Unterlagen auszuarbeiten und diese mit den internationalen Industriestandards abzugleichen, um im Hinblick auf die Schiefergas-Strata in Ländern der Östlichen Partnerschaft eine effektive Prospektion, Exploration und Gewinnung zu gewährleisten; |
10. |
fordert die Verbesserung der Rechtsetzung im Bereich der Unterbodennutzung für die Erdöl- und Erdgasgewinnung sowie die Abschätzung, Prävention und Behebung der negativen und potenziell negativen ökologischen und sozialen Auswirkungen im Zusammenhang mit der Unterbodennutzung; |
Mögliche Auswirkungen auf Energiemärkte in den EU-Mitgliedstaaten und in den Ländern der Östlichen Partnerschaft
11. |
ist der Ansicht, dass den EU-Mitgliedstaaten und den Ländern, Regionen, lokalen Gemeinden, Unternehmen und Bürgern der Östlichen Partnerschaft durch die Schiefergasgewinnung auch direkte bzw. indirekte wirtschaftliche Vorteile entstehen können, z. B. durch regionale Investitionen in die Infrastruktur, direkte und indirekte Beschäftigungsmöglichkeiten und öffentliches Einkommen in Form von Steuern, Gebühren und Förderabgaben; |
12. |
weist auf die USA als Beispiel hin, wo unkonventionelles Erdgas derzeit 60 % der inländischen Erdgasproduktion ausmacht, wobei Schiefergas die höchste Wachstumsrate aufweist; hebt hervor, dass dieser deutliche Anstieg bei der inländischen Erdgasproduktion zu niedrigeren Erdgaspreisen in den USA geführt und sich zeitweilig auf den Preis von LNG-Einfuhren in die EU ausgewirkt hat; |
13. |
nimmt die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22. Mai 2013 zur Kenntnis, mit denen hervorgehoben wird, dass es erforderlich ist, die Energieversorgung Europas zu diversifizieren sowie sichere und inländische Energieressourcen zu entwickeln, um Versorgungssicherheit zu gewährleisten, die Energieabhängigkeit der EU-Mitgliedstaaten vom Ausland zu verringern und das Wirtschaftswachstum anzukurbeln; |
14. |
erinnert daran, dass das langfristige Ziel der EU in Zusammenarbeit mit den Ländern der Östlichen Partnerschaft darin besteht, eine ressourceneffiziente und nachhaltige Volkswirtschaft zu werden; ist der Ansicht, dass Erdgas und die Verfügbarkeit von neuen sicheren und nachhaltigen inländischen fossilen Brennstoffquellen, wie etwa Erdgas aus Schieferformationen, eine Rolle bei der Umgestaltung des Energiesektors spielen können, vor allem wenn diese CO2-intensivere fossile Brennstoffe ersetzen; ist der Auffassung, dass die Verringerung von Treibhausgasemissionen in unserem Energiesystem in jedem Fall weitere Verbesserungen bei der Energieeffizienz, Energieeinsparungen und einen verstärkten Einsatz von nachhaltigen Technologien, insbesondere erneuerbare Energien, erforderlich machen wird; |
15. |
fordert Belarus auf, den Bau seines Kernkraftwerks einzustellen, bis eine wirklich unabhängige Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich des Baus und Betriebs durchgeführt wurde; diese muss auf offene und transparente Weise und in voller Übereinstimmung mit den geltenden internationalen nuklearen und ökologischen Sicherheitsstandards und -anforderungen, darunter die Übereinkommen von Espoo und Aarhus und die Sicherheitsstandards der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), sowie unter Beteiligung aller Interessenträger erfolgen, um sicherzustellen, dass auf Kosten des Umweltschutzes und der nuklearen Sicherheit keine Kompromisse eingegangen werden; |
16. |
fordert die Regierungen der osteuropäischen Partnerländer auf, ihr Möglichstes zu tun, um Transparenz bei den Verhandlungen über Energieabkommen mit Drittländern sicherzustellen, insbesondere jenen, die für die Verwendung von Energieressourcen als außenpolitisches Handlungsinstrument bekannt sind. |
Hintergrundinformationen über die Zusammenarbeit zwischen der Ukraine und der EU im Energiesektor
Schiefer- und Methangas, die zusammen als „unkonventionelles Erdgas“ bekannt sind, sorgen für beachtliches Interesse, was den Aufbau von Kohlenwasserstoffressourcen und die Steigerung der Energieunabhängigkeit der Ukraine anbelangt.
Das Konzept nicht-traditioneller Kohlenwasserstoffe umfasst Schiefergas, Tight-Gas-Speichergestein (oder Zentralbecken-Erdgas) sowie Schieferöl-, Flözgas- und Gashydratvorkommen. In der Ukraine besteht die Möglichkeit, Vorkommen mit unkonventionellen Kohlenwasserstoffen aller Art zu erschließen.
Die voraussichtlich förderbaren Schiefergasressourcen in der Ukraine wurden vor Kurzem von verschiedenen Sachverständigen auf rund 7 bis 15 Billionen m3 geschätzt. Die meisten Experten sind sich darin einig, dass die Ukraine, was Schiefergasressourcen betrifft, in Europa an vierter Stelle steht (nach Polen, Frankreich und Norwegen).
Einer der Hauptfaktoren, die das effektive Funktionieren der ukrainischen Wirtschaft sicherstellen, ist die Deckung des Landesbedarfs an mineralischen Bodenschätzen, insbesondere Brennstoff- und Energieressourcen. Neben der Verringerung der Höhe des Energieverbrauchs muss der Entwicklung neuer Suchtechnologien sowie der Gewinnung und Nutzung anderer natürlicher Energiequellen, einschließlich unkonventioneller Energiequellen, Priorität eingeräumt werden.
Zur Erschließung von Schiefergas ist es erforderlich, moderne Technologien für die Offenlegung, Prüfung, Intensivierung (insbesondere die Nutzung leistungsstarker Mulit-Frac-Verfahren) und die Erschließung von Vorkommen einzuführen sowie die hierfür notwendigen beträchtlichen Investitionsgelder zu gewinnen über die die Ukraine nicht verfügt.
Die Zusammenarbeit zwischen der Ukraine und der EU im Energiesektor findet gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine und der Assoziierungsagenda, gemäß der Absichtserklärung über die energiepolitische Zusammenarbeit zwischen der EU und der Ukraine und gemäß dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft statt.
Die Erschließung von unkonventionellen Kohlenwasserstoff-Produktionsressourcen, insbesondere Schiefergas, wird durch eine Reihe von anderen Faktoren, darunter fehlende Vorschriften zur Regulierung der Gewinnung dieser Art von Rohstoff, beschränkt.
Als Mitglied der Energiegemeinschaft ist die Ukraine dazu verpflichtet, das dritte Energiepaket umzusetzen. Das Land ist aktuell dabei, seinen Energiesektor zu reformieren und seine Vorschriften mit den eingegangenen Verpflichtungen in Einklang zu bringen. Zu den jüngsten Erfolgen zählt die Verabschiedung eines Gesetzes über den Erdgasmarkt, das ein effizientes und wettbewerbsfähiges Umfeld in diesem Sektor schaffen soll.
In der Absicht, 2015 sektorspezifische Reformen durchzuführen, sah die Ukraine vor, eine Reihe von Gesetzgebungsakten zur Liberalisierung der Märkte für Erdgas und Elektrizität auszuarbeiten und zu verabschieden.
Vom ukrainischen Ministerium für Energie und die Kohleindustrie wurde in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat der Energiegemeinschaft insbesondere ein Gesetz über den Erdgasmarkt in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen ausgearbeitet.
Das zuvor genannte Gesetz dient als Rechtsgrundlage für die Reform des Erdgassektors und als Plan für deren Umsetzung gemäß dem europäischen Energierecht, einschließlich der Bestimmungen des dritten Energiepakets.
(1) Angenommen am 22. März 2016 in Brüssel, Belgien.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0094.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0088.
(4) ABl. C 332 E vom 15.11.2013, S. 28.
(5) ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.
(6) ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 72.
31.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 193/17 |
ENTSCHLIEßUNG (1)
der Parlamentarischen Versammlung EURONEST über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen, Berufserfahrungen und Hochschulabschlüssen im Rahmen des Bologna-Prozesses
(2016/C 193/04)
DIE PARLAMENTARISCHE VERSAMMLUNG EURONEST,
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unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Gipfeltreffens der Östlichen Partnerschaft in Riga (21. und 22. Mai 2015), die sich auf die unter ähnlichen Gegebenheiten in den vorangegangenen Jahren abgegebenen Erklärungen von Vilnius und Warschau stützt, |
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unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2013 mit dem Titel „Europäische Nachbarschaftspolitik: auf dem Weg zu einer verstärkten Partnerschaft — Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu den Fortschrittsberichten 2012“, |
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unter Hinweis auf die Gründungsakte der Parlamentarischen Versammlung EURONEST vom 3. Mai 2011, |
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unter Hinweis auf das Ministerkommuniqué von Eriwan, Ergebnis des vierten Bologna Policy Forum und der Ministerkonferenz des Europäischen Hochschulraums (EHR) vom 14. und 15. Mai 2015, |
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unter Hinweis auf die Entschließung der Parlamentarischen Versammlung EURONEST vom 3. April 2012 zur Stärkung der Zivilgesellschaft in den Ländern der Östlichen Partnerschaft, auch im Hinblick auf die Frage der Zusammenarbeit zwischen Regierung und Zivilgesellschaft und die Frage der auf die Stärkung der Einflussmöglichkeiten der Zivilgesellschaft abzielenden Reformen, |
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unter Hinweis auf die am 25. Mai 1998 in Paris von den zuständigen Ministern Frankreichs, Deutschlands, Italiens und des Vereinigten Königreichs unterzeichnete Gemeinsame Erklärung zur Harmonisierung der Architektur der europäischen Hochschulbildung (Sorbonne-Erklärung), |
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unter Hinweis auf die am 19. Juni 1999 in Bologna von den Bildungsministern 29 europäischer Staaten unterzeichnete Gemeinsame Erklärung (Bologna-Erklärung), |
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unter Hinweis auf die von den Bildungsministern von 47 Staaten verabschiedete Erklärung von Budapest und Wien vom 12. März 2010, durch die der Europäische Hochschulraum (EHR) offiziell eröffnet wurde, |
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unter Hinweis auf das Bukarester Kommuniqué der Ministerkonferenz und des dritten Bologna Policy Forums vom 26. und 27. April 2012 in Bukarest, |
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unter Hinweis auf die auf der Ministerkonferenz des EHR am 26. und 27. April 2012 in Bukarest verabschiedete Mobilitätsstrategie 2020 für den Europäischen Hochschulraum, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen, |
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unter Hinweis auf den Bericht mit dem Titel „The European Higher Area for Education in 2015 — Bologna Process Implementation Report“ (Der Europäische Hochschulraum 2015 — Umsetzungsbericht zum Bologna-Prozess), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Mai 2010 zur Internationalisierung der Hochschulbildung, |
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unter Hinweis auf die Empfehlungen des Rates vom 28. Juni 2011 für politische Strategien zur Senkung der Schulabbrecherquote sowie zur Förderung der Mobilität junger Menschen zu Lernzwecken („Jugend in Bewegung“), |
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unter Hinweis auf den Bericht mit dem Titel „The European Higher Area for Education in 2012 — Bologna Process Implementation Report“ (Der Europäische Hochschulraum 2012 — Umsetzungsbericht zum Bologna-Prozess), |
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unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Internationalen Konferenz vom 8. und 9. September 2011 in Eriwan (Armenien) zur Finanzierung der Hochschulbildung (International Conference on Funding of Higher Education), |
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unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zum Bologna-Prozess und zur Mobilität der Studierenden, |
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unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. März 2015 zu der Überwachung der Umsetzung des Bologna-Prozesses, |
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unter Hinweis auf die zwischen der Europäischen Union und den Regierungen Georgiens, der Republik Moldau und der Ukraine unterzeichneten Assoziierungsabkommen, |
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unter Hinweis auf die Erasmus- und Erasmus Mundus-Stipendienprogramme, |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (SEV Nr. 165, Lissabon, 11. April 1997), |
A. |
in der Erwägung, dass die gegenseitige Anerkennung von Hochschulabschlüssen zwischen der EU und den Ländern der Östlichen Partnerschaft trotz der im Zuge des Bologna-Prozesses und des EHR erzielten Fortschritte nach wie vor ein komplexes und kostspieliges Verfahren ist; |
B. |
in der Erwägung, dass es für Studierende aus den Ländern der Östlichen Partnerschaft schwierig und manchmal unmöglich ist, in einigen EU-Mitgliedstaaten eine ordnungsgemäße Anerkennung ihrer Qualifikationen zu erhalten, während auch Studierende aus der EU gelegentlich mit ähnlichen Schwierigkeiten in den Ländern der Östlichen Partnerschaft konfrontiert sind; |
C. |
in der Erwägung, dass die Schwierigkeiten bei der Anerkennung von Abschlüssen und Qualifikationen dazu führen können, dass die Förderung der akademischen und beruflichen Mobilität sowie die kulturelle Bindung zwischen beiden Parteien verhindert werden und dass zudem die Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung und der allgemeine Fortschritt in zahlreichen Bereichen der Wissenschaft erschwert werden; |
D. |
in der Erwägung, dass es keine Vorkehrungen für die Gleichbehandlung hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen für Staatsangehörige der Länder der Östlichen Partnerschaft bzw. der Mitgliedsländer des Bologna-Prozesses/EHR gibt; in der Erwägung, dass aus diesem Grund viele hoch qualifizierte Fachkräfte in zahlreichen reglementierten Bereichen — z. B. im Gesundheitswesen, in der Sozialhilfe, im Bildungsbereich, in der Architektur und im Bauwesen (z. B. dem Bauingenieurwesen) und auf vielen anderen Gebieten — davon abgehalten werden, ihre Fähigkeiten durch eine Berufsausübung in der EU weiterzuentwickeln, was wiederum dazu führt, dass sie weder wertvolle Kenntnisse in ihre Herkunftsländer zurückbringen noch die Fachkräftelücken in den EU-Mitgliedstaaten füllen; |
E. |
in der Erwägung, dass in den Ländern der Östlichen Partnerschaft dringend mehr forschungsorientierte Einrichtungen einschließlich Doktorandenschulen aufgebaut werden müssen, um den Studierenden vor Ort mehr Karrieremöglichkeiten in der Wissenschaft zu bieten; |
F. |
in der Erwägung, dass die Herangehensweisen an die Anerkennung von Qualifikationen sowohl innerhalb der EU als auch zwischen der EU und den am Bologna-Prozess/dem EHR beteiligten Ländern der Östlichen Partnerschaft unterschiedlich sind; |
G. |
in der Erwägung, dass das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen nicht harmonisiert ist und dass in den am Bologna-Prozess/dem EHR beteiligten Ländern auch kein kostenwirksamer Mechanismus für reaktive Informationen existiert; |
H. |
in der Erwägung, dass in über zwei Dritteln der teilnehmenden Länder die Zuständigkeit für die endgültigen Entscheidungen über die Anerkennung ausländischer Qualifikationen bei den Hochschuleinrichtungen selbst liegt; |
I. |
in der Erwägung, dass bezüglich zahlreicher Hochschulen in vielen Ländern der Östlichen Partnerschaft nach wie vor Bedenken im Zusammenhang mit Fairness, Transparenz, Standards und Rechenschaftspflicht bestehen; |
J. |
in der Erwägung, dass Korruption, Verwaltungslasten, Konservatismus, Unsicherheit und veraltete Einstellungen noch immer in Hochschulen der Länder der Östlichen Partnerschaft sowie gelegentlich auch denen der EU auftreten können und dass dieser Problematik begegnet und entgegenwirkt werden muss; |
K. |
in der Erwägung, dass das nationale Informationszentrum für die akademische Anerkennung von Studienabschlüssen (ENIC/NARIC) das führende Netzwerk ist, welches einen Informationsaustausch bezüglich der Anerkennung bietet und Instrumente für die Anerkennung von Verfahren, Strategien und Praktiken entwickelt, die dazu dienen können, die Öffentlichkeit und Partner zu informieren, die Mitgliedstaaten und wichtige politische Gremien über das Anerkennungsverfahren aufzuklären und gleichzeitig die Angleichung nationaler Rechtsvorschriften und Abläufe an die EU-Verfahren zu fördern; |
L. |
in der Erwägung, dass Hochschulen ein geeignetes Umfeld zur Entwicklung neuer Ideen bieten und dass die freie Meinungsäußerung und Gedankenfreiheit an Hochschulen eine Voraussetzung für die wissenschaftliche Weiterentwicklung ist; in der Erwägung, dass dies mit politisch motivierter Einflussnahme kollidieren kann und dass die Studierenden daher oft mit Einschüchterung und sogar Menschenrechtsverletzungen konfrontiert sind; |
M. |
in der Erwägung, dass die Erasmus+-Programme entscheidend sind, um die Hochschulen sowohl in der EU als auch in den Ländern der Östlichen Partnerschaft zu modernisieren, die internationale Zusammenarbeit mit den EU-Organen zu fördern und zur Reform des Hochschulwesens sowie zur Förderung der Mobilität der Studierenden beizutragen; |
Allgemeine Grundsätze
1. |
bekräftigt, dass die gegenseitige Anerkennung einer hochwertigen Hochschulbildung von Studierenden in der EU und den Ländern der Östlichen Partnerschaft sowie die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen für reglementierte Schlüsselberufe und die beiderseitige vollständige Anerkennung von Berufserfahrungen entscheidend zum Ausbau und zur Verbesserung interkultureller sozioökonomischer Bindungen sowie zur Förderung von Frieden, Entwicklung, Wohlstand und Stabilität beitragen können; |
2. |
begrüßt die Unterzeichnung der Assoziierungsabkommen mit drei Ländern der Östlichen Partnerschaft und sieht der Tatsache erwartungsvoll entgegen, dass sich diese Entwicklung positiv auf die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen, Qualifikationen, Fähigkeiten und Berufserfahrungen auswirken wird; ist der Ansicht, dass die Entwicklung sinnvoller und dauerhafter Wege der Zusammenarbeit mit den anderen Ländern der Östlichen Partnerschaft eine zentrale Priorität ist und dass die Fortsetzung der Zusammenarbeit in diesem und in anderen Themenbereichen sichergestellt werden muss; stellt gleichzeitig fest, dass die Assoziierungsabkommen erweiterte Instrumente der Kommunikation und Kooperation auf Regierungs- und Parlamentsebene vorsehen und als Basis für eine weitere Zusammenarbeit dienen könnten, indem unter anderem nationale Informationszentren für die Anerkennung geschaffen, ein gemeinsamer Berufsausweis von EU und Östlicher Partnerschaft eingeführt und kostenwirksame Informations- und Meldemechanismen zwischen der EU und ihren östlichen Partnern mithilfe des Binnenmarktinformationssystems entwickelt werden; |
3. |
betont, dass der Bologna-Prozess keineswegs ein „Einbahnstraßensystem“ ist, sondern dass er das Ziel hat, die Entwicklung der Hochschulbildung und der akademischen Mobilität zwischen der EU und den Ländern der Östlichen Partnerschaft zu fördern, und dass die Teilnehmer beider Seiten einen besseren Zugang zu Hochschulen, die Anerkennung der Abschlüsse, Stipendienprogramme sowie die volle Akzeptanz unterschiedlicher Hochschulsysteme — sofern alle erforderlichen akademischen Kriterien erfüllt sind — benötigen; |
4. |
betont, dass in der gegenwärtigen Situation anhaltende systembedingte Probleme dazu führen, dass viele Studierende und junge Fachkräfte aus den östlichen Partnerstaaten Schwierigkeiten mit der automatischen Anerkennung ihrer Abschlüsse bzw. beruflichen Qualifikationen in der EU haben, und dass dadurch erhebliche Hindernisse für die Freizügigkeit von Fachkräften und die Entwicklung guter Beziehungen zwischen beiden Seiten entstehen; |
5. |
stellt fest, dass die sozioökonomische Entwicklung der Länder der Östlichen Partnerschaft erheblich davon profitieren kann, dass Hochschulabsolventen, Fachkräfte und Unternehmer zur Verfügung stehen, die in einer ausländischen Umgebung neue Erfahrungen gesammelt haben, und dass hierdurch wiederum die Entwicklung neuer Ideen und Verfahren ermöglicht und die Verbreitung von Werten und Know-how gefördert wird, lokale Universitäten gestärkt werden, das Vertrauen ausländischer Investoren gewonnen und Stillstand vermieden wird; |
6. |
ist der Ansicht, dass der Trend der Abwanderung talentierter junger Menschen aus der Region der Östlichen Partnerschaft in den Westen unbedingt umgekehrt werden muss, da die betroffenen Herkunftsländer dadurch der Kenntnisse beraubt werden, die sie für Verbesserungen in ihrer Gesellschaft und eine nachhaltige Entwicklung dringend benötigen; |
7. |
betont, dass alle an der Östlichen Partnerschaft beteiligten Parteien den uneingeschränkten Zugang aller zur Hochschulbildung in Gesetzgebung und Praxis sicherstellen müssen, und zwar ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Religionszugehörigkeit, der ethnischen Herkunft oder der politischen Überzeugungen; weist darauf hin, dass Universitäten universell anerkannte Orte des Lernens und der Redefreiheit sind und dass der Förderung herausragender akademischer Leistungen am ehesten dadurch gedient ist, dass die Studierenden vor jeder Form der Verfolgung oder Einschüchterung geschützt werden; |
8. |
ist der Ansicht, dass die Kommission vorrangig mit den einschlägigen akademischen, administrativen und staatlichen Stellen sowie mit Studentenorganisationen bzw. Studentenvertretern zusammenarbeiten sollte, um die Anliegen der Studierenden und der Fachkräfte aus den Ländern der Östlichen Partnerschaft aufzuzeigen, damit die für die Region spezifischen Probleme ermittelt und entsprechende Lösungen erarbeitet werden; |
9. |
betont, dass die Regierungen der Länder der Östlichen Partnerschaft ihre Bemühungen um Einführung geeigneter Systeme für die Qualitätskontrolle und -sicherung verstärken müssen, und dabei mit Hochschulen und nationalen Behörden zusammenarbeiten sollten, die für bestimmte reglementierte Berufe zuständig sind, um ihren Staatsangehörigen passende Möglichkeiten für die Vertiefung ihrer Studien und Erfahrungen auch in der EU anzubieten; |
10. |
stellt mit Besorgnis fest, dass in einigen Ausbildungsbereichen in den Ländern der Östlichen Partnerschaft noch immer ein ausgeprägtes Geschlechterungleichgewicht herrscht, und ist der Auffassung, dass der gleichberechtigte Zugang beider Geschlechter zu allen Ebenen, insbesondere zur Hochschulbildung, aktiv gefördert und mithilfe gezielter Stipendienprogramme zur Unterstützung der positiven Diskriminierung vorangebracht werden muss; |
11. |
betont, dass mit der Visaliberalisierung für alle Länder der Östlichen Partnerschaft, mit Ausnahme der Republik Belarus, nun mehr Studierende aus der Region daran interessiert sind, ihre Studien in der EU zu vertiefen; fordert die EU-Organe daher nachdrücklich auf, die Verhandlungen mit der Republik Belarus über die Visaliberalisierung zu intensivieren, um die Mobilität der Studierenden zwischen der EU und ausnahmslos allen Ländern der Östlichen Partnerschaft zu fördern; |
12. |
betont, dass die Unabhängigkeit der Hochschulen und ihre vollständige Trennung von Staat und Politik vorrangige und unabdingbare Voraussetzungen für ein leistungsfähiges und mit der EU kompatibles Bildungssystem sind; betont, dass die Finanzierung von Hochschulen auf fairer Basis ein notwendiger Schritt in diese Richtung ist, der unbeeinflusst von Staat und Politik erfolgen und stattdessen an Leistung, die Zahl der Studierenden und wissenschaftliche Erfolge geknüpft werden sollte; |
13. |
fordert die Hochschulen in den Ländern der Östlichen Partnerschaft auf, ihr Bildungsangebot an die Anforderungen des Arbeitsmarkts anzupassen; |
14. |
ermutigt die Hochschulen sowohl in der EU als auch in den Ländern der Östlichen Partnerschaft dazu, aktiv eine gegenseitige Zusammenarbeit anzustreben, Erfahrungen auszutauschen und Mechanismen für einen permanenten Dialog einzuführen, um den Wandel in den Ländern der Östlichen Partnerschaft zu fördern; |
15. |
erkennt die wichtige Rolle an, die das ENIC/NARIC-Netzwerk für die verschiedenen Aspekte der akademischen Anerkennung und der Anerkennung reglementierter und nicht reglementierter Berufe spielt, und ist der Ansicht, dass dieses Netzwerk einschließlich der Entwicklung der Arbeitsweise und Rolle nationaler Zentren in den Ländern der Östlichen Partnerschaft weiterentwickelt werden muss; |
Hochschulabschlüsse im Rahmen des Bologna-Prozesses
16. |
begrüßt, dass alle Länder der Östlichen Partnerschaft auch Mitglieder des EHR sind und dass sie trotz diverser Unterschiede bei der Umsetzung der Grundsätze des Bologna-Prozesses alle danach streben, die Standards in der Hochschulbildung zu erreichen, die auch in der übrigen EU gelten (die Normen und Richtlinien zur Qualitätssicherung im europäischen Hochschulraum), und ist der Ansicht, dass eine automatische und sofortige Anerkennung aller Hochschulabschlüsse das Hauptziel für die gesamte Region sein sollte; |
17. |
begrüßt den Beschluss der Ministerkonferenz aus dem Jahr 2015 über den Beitritt der Republik Belarus zum EHR und sieht in dieser Entwicklung einen Beleg für den inklusiven Charakter des Bologna-Prozesses; ermutigt die Republik Belarus, ihr Hochschulsystem und ihre Praxis in der Hochschulbildung mit denen anderer Länder des EHR in Einklang zu bringen; |
18. |
ist der Ansicht, dass die Instrumente des Bologna-Prozesses, insbesondere der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR) und das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS), von den Ländern der Östlichen Partnerschaft im Rahmen ihrer jeweiligen, mit den Bologna-Instrumenten harmonisierten nationalen Qualifikationsrahmen und nationalen Systeme zur Übertragung von Studienleistungen zurzeit korrekt angewendet werden; ist ferner der Ansicht, dass noch Verbesserungsbedarf besteht und dass die Kriterien, die von den EU-Partnerbehörden innerhalb der European Area of Recognition (EAR) für die automatische Anerkennung von Hochschuldiplomen anerkannt werden müssen, zu einer beschleunigten und höheren Anerkennungsquote der Abschlüsse von Studierenden aus den Ländern der Östlichen Partnerschaft führen sollten; |
19. |
betont die Notwendigkeit, die Zusammenarbeit zwischen Bildungseinrichtungen in der EU und in den Ländern der Östlichen Partnerschaft mit dem Ziel des Erfahrungsaustauschs zu verstärken, da in den meisten Ländern die Anerkennung ausländischer Abschlüsse zu akademischen Zwecken durch diese Einrichtungen erfolgt; |
20. |
erkennt an, dass bei der Höhe der staatlichen Ausgaben für die Hochschulbildung zwischen den Ländern der Östlichen Partnerschaft — ebenso wie zwischen den EU-Mitgliedstaaten selbst — erhebliche Unterschiede bestehen; bedauert dennoch die Tatsache, dass der prozentuale Anteil der Ausgaben für Hochschulbildung am BIP in vielen Ländern der Östlichen Partnerschaft und den benachbarten EU-Mitgliedstaaten zu den niedrigsten des EHR gehört, sodass eine angemessene Entwicklung in dem Bereich erschwert oder unmöglich gemacht wird; |
21. |
weist darauf hin, dass die dreistufige Struktur der Hochschulbildung (BA, MA und Doktorat) zwar nicht in gleicher Weise im gesamten EHR umgesetzt wird, sie aber in den Ländern der Östlichen Partnerschaft überwiegend eingehalten wird, und dass allerdings in diesen Ländern eindeutig nicht genügend Doktorandenschulen vorhanden sind bzw. eine angemessene Finanzierung für Studierende in diesen Ländern fehlt, sodass insbesondere aus diesem Grund die meisten potenziellen Kandidaten versuchen, ihren Doktorgrad in anderen Ländern zu erwerben; |
22. |
betont, dass die Hochschuleinrichtungen selbst überwiegend für die Kriterien der Qualitätskontrolle und die Verfahren der Ausstellung von Abschlusszeugnissen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Bologna-Prozesses und des Übereinkommens von Lissabon über die Anerkennung von Qualifikationen zuständig sind und dass deshalb in den Ländern der Östlichen Partnerschaft dringend autonomere und stärkere Hochschuleinrichtungen entwickelt werden müssen; fordert die Kommission und den EAD auf, zusammen mit den nationalen Behörden Möglichkeiten zur Förderung dieser Entwicklung zu prüfen; |
23. |
fordert die Regierungen und Parlamente sowohl der Länder der Östlichen Partnerschaft als auch der EU-Mitgliedstaaten dringend dazu auf, auf eine bessere Durchsetzung der Grundsätze des Übereinkommens von Lissabon über die Anerkennung von Qualifikationen bezüglich der Qualität der im nationalen Kontext verliehenen Abschlusszeugnisse sowie der Erleichterung der automatischen Anerkennung ausländischer Qualifikationen hinzuwirken; |
24. |
weist darauf hin, dass die sogenannten „Titelmühlen“ und „Akkreditierungsmühlen“ sowie der Mangel an vergleichbaren, kompatiblen und kohärenten nationalen Systemen bezüglich der Umsetzung der Bologna-/EHR-Instrumente weiterhin die wesentlichen Ursachen dafür sind, dass es für viele Gremien in der EU nicht möglich ist, in den Ländern der Östlichen Partnerschaft verliehene Qualifikationen automatisch anzuerkennen; |
25. |
fordert die Regierungen beider Seiten dazu auf, sich mehr um die Sicherstellung des Vertrauens in das Hochschulsystem zu bemühen, indem insbesondere die Wettbewerbsgleichheit im Bereich der Zulassungen und Examen sowie beim Zugang zu Ressourcen und Einrichtungen gewährleistet und für gleiche Rechte für Stipendien gesorgt wird, und indem vor allem sichergestellt wird, dass Abschlüsse nur an Studierende verliehen werden, die alle Anforderungen erfüllen bzw. Lernergebnisse im Sinne des Europäischen Qualifikationsrahmens vorweisen, die für die jeweilige Qualifikation erforderlich sind; |
26. |
fordert die EU-Einrichtungen, aber auch die Hochschulen nachdrücklich auf, sinnvolle Wege zur Unterstützung von Studierenden aus den Ländern der Östlichen Partnerschaft zu prüfen und zu ermitteln, indem die Zahl und Sichtbarkeit der Stipendienprogramme für Studierende in den Ländern der Östlichen Partnerschaft erhöht wird; ist der Ansicht, dass dazu die verschiedenen Instrumente der Union genutzt und zudem die nationalen Regierungen, Stiftungen und NRO dazu ermutigt werden sollten, die Bedürfnisse von Studierenden aus den Ländern der Östlichen Partnerschaft zu berücksichtigen, die möglicherweise in vielen Fällen aus wirtschaftlich benachteiligten Umfeldern stammen und für die es trotz guter akademischer Leistungen finanziell schwierig sein kann, in der EU zu studieren; |
27. |
begrüßt die aktive Teilnahme der östlichen Partner an Erasmus+ und die Tatsache, dass sie gut in der Lage sind, Haushaltsmittel zu absorbieren; bedauert daher, dass die den Ländern der Östlichen Partnerschaft im Rahmen dieser Programme für den Zeitraum 2014 bis 2020 zur Verfügung stehenden Mittel etwa auf dem gleichen Niveau wie im vorangegangenen Finanzierungszeitraum geblieben sind; |
28. |
ist der Ansicht, dass es für das Ziel der Förderung einer engeren Kooperation ausgesprochen wichtig ist, die für Stipendienprogramme der EU (wie Erasmus+) verfügbaren und gezielt auf Studierende aus den Ländern der Östlichen Partnerschaft ausgerichteten Finanzmittel aufzustocken und ein spezifisches Kapitel innerhalb der Finanzierungsprogramme der EU für diese Region zu schaffen, die für die Union eine herausragende strategische und kulturelle Bedeutung hat; |
Berufsqualifikationen und Berufserfahrung
29. |
ist der Ansicht, dass die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen erforderlich ist, um für beide Seiten des Projekts der Östlichen Partnerschaft mehrere entscheidende Entwicklungsschritte sicherzustellen, darunter die Verbesserung der befristeten Mobilität zum Zweck der beruflichen Qualifizierung; ist ferner der Ansicht, dass die Staatsangehörigen der Länder der Östlichen Partnerschaft dadurch Chancen für den Erwerb neuer Fähigkeiten erhalten, die sie nutzen können, um in ihrer Heimat beruflich mehr zu erreichen, aber auch um grundlegende Fachkräftelücken auf beiden Seiten zu füllen; |
30. |
stellt fest, dass Berufsqualifikationen zwar eng mit der Verbesserung der Anerkennung von Abschlüssen im Rahmen des Bologna-Prozesses verbunden sind, dass aber zurzeit kein spezifisches Dokument existiert, das mit der Richtlinie 2013/55/EU zur Regulierung des Sachverhalts in der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz vergleichbar wäre und das die Länder der Östlichen Partnerschaft mit einschließt; ermutigt daher zur Einleitung neuer Initiativen, um dieser wichtigen Thematik eine wirklich kontinentale Dimension zu verleihen; |
31. |
fordert die Kommission und den EAD auf, mit den Regierungen der Länder der Östlichen Partnerschaft die Möglichkeiten zur Schaffung eines neuen Rahmens für die Europäische Nachbarschaft zu prüfen, um das System des Europäischen Berufsausweises auf diese Partner auszuweiten; hofft, dass dieses Instrument zu einer erneuerten und dynamischeren beruflichen Mobilität in Europa und seinen Nachbarstaaten führt und generell zur Schließung von Fachkräftelücken in den unterschiedlichen Berufszweigen beiträgt, wovon alle Beteiligten wechselseitig profitieren würden; |
32. |
betont, dass die Zusammenarbeit bezüglich der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen immer zum Ziel haben sollte, Fachkräfte auf beiden Seiten besser in die Lage zu versetzen, ihre Kompetenzen, praktischen Fähigkeiten und ihre Mobilität weiterzuentwickeln, ohne die Arbeitskräfteverfügbarkeit in den Ländern der Östlichen Partnerschaft zu gefährden oder Ungleichgewichte in der EU zu schaffen; |
33. |
fordert die Entwicklung einer gemeinsamen Vorgehensweise bei Anerkennungsverfahren für Berufsqualifikationen für alle und ermutigt die Regierungen der Länder der Östlichen Partnerschaft, zuverlässige und transparente Verfahren für die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu entwickeln und umzusetzen, und zwar als Erstes für die reglementierten Berufe; |
34. |
ist der Ansicht, dass die gegenseitige Anerkennung der Berufserfahrung qualifizierter Arbeitnehmer ein entscheidendes Element für die Entwicklung eines dynamischen Arbeitsmarkts in Europa ist und dass grundlegende Kriterien festgelegt werden sollten, die zwischen den Mitgliedstaaten und anderen Partnern ausgetauscht werden können, um sinnvolle Berufserfahrungen von Arbeitnehmern zu erfassen und zu quantifizieren; |
35. |
ist der Ansicht, dass die EU-Mitgliedstaaten und die Länder der Östlichen Partnerschaft neben der Anwendung von Qualitäts-, Transparenz- und Integritätskriterien auch sicherstellen sollten, dass ihre nationalen Behörden, die mit Berufsqualifikationen befasst sind, sowie alle Vereinigungen und Arbeitgeberverbände, die sich mit der Anerkennung von Berufserfahrungen beschäftigen, ihr Möglichstes tun, um jede Form der Diskriminierung aus welchen Gründen auch immer zu vermeiden (Geschlecht, Religionszugehörigkeit, ethnische Herkunft, Herkunftsland, einschließlich aller Länder der Östlichen Partnerschaft); |
36. |
beauftragt seine Kopräsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Parlaments, dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission, dem EAD sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Länder der Östlichen Partnerschaft zu übermitteln. |
(1) Angenommen am 22. März 2016 in Brüssel, Belgien.
31.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 193/23 |
ENTSCHLIEßUNG (1)
der Parlamentarischen Versammlung EURONEST zu dem Fall Nadija Sawtschenko
(2016/C 193/05)
DIE PARLAMENTARISCHE VERSAMMLUNG EURONEST,
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. April 2015 zu dem Fall Nadija Sawtschenko (2) und seine weiteren vorherigen Entschließungen im Zusammenhang mit Nadija Sawtschenko, |
— |
unter Hinweis auf die Entschließung der Parlamentarischen Versammlung EURONEST vom 17. März 2015 zu der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine und der dringend notwendigen friedlichen Beilegung des Konflikts, |
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unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten des Europäischen Parlaments, Martin Schulz, vom 17. März 2016, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, insbesondere jene vom 7., 9. und 10. März 2016, |
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unter Hinweis auf das Maßnahmenpaket für die Umsetzung der Vereinbarungen von Minsk vom 12. Februar 2015, |
— |
unter Hinweis auf die Resolution 2202 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 17. Februar 2015, in der die Vereinbarungen von Minsk gebilligt wurden, |
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unter Hinweis auf die Bestimmungen des humanitären Völkerrechts und insbesondere das Dritte Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen, |
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unter Hinweis auf die Entschließung 2034 (2015) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, |
A. |
in der Erwägung, dass Nadija Sawtschenko, eine Pilotin der Luftwaffe der Ukraine, von Kämpfern, die unter russischem Befehl standen, auf dem Hoheitsgebiet der Ukraine entführt und rechtswidrig nach Russland verbracht wurde, wo sie als „Gast“ in einem Hotel festgehalten und ihr jeglicher Kontakt zu ihrer Familie verweigert wurde und sie später von den örtlichen staatlichen Stellen Russlands grundlos wegen Mordes angeklagt wurde; |
B. |
in der Erwägung, dass Nadija Sawtschenko eine hochdekorierte Soldatin im Rang eines Oberleutnants ist, als erste Frau in die Akademie der Luftwaffe der Ukraine aufgenommen wurde, die einzige Soldatin unter den Friedenstruppen der Ukraine im Irak war und sich freiwillig für die Teilnahme am Antiterroreinsatz im Osten der Ukraine gemeldet hat; |
C. |
in der Erwägung, dass Nadija Sawtschenko in die Werchowna Rada der Ukraine gewählt und während ihrer Haft zur Vertreterin der Ukraine in der Parlamentarischen Versammlung des Europarats ernannt wurde; in der Erwägung, dass in der Entschließung 2034 (2015) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats ihre unverzügliche Freilassung und die Achtung ihrer parlamentarische Immunität gefordert wurde, auch durch die Russische Föderation, die Mitglied des Europarats ist; |
D. |
in der Erwägung, dass die Russische Föderation kein Recht hat, Staatsbürger der Ukraine wegen mutmaßlicher Verbrechen, die in der Ukraine begangen worden sein sollen, festzunehmen, zu verhaften, unter Anklage und vor Gericht zu stellen; |
E. |
in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft ihre Argumentation bezüglich der Anklagepunkte immer wieder geändert hat und das endgültige Urteil überraschenderweise zweimal verschoben wurde; |
F. |
in der Erwägung, dass es trotz des schlechten Gesundheitszustands von Nadija Sawtschenko weder Ärzten noch ihrer Mutter gestattet wurde, sie zu besuchen; in der Erwägung, dass Ärzte aus der Ukraine und Mitglieder der Werchowna Rada mit erheblichen Hindernissen konfrontiert waren, als sie die Grenze zu Russland überqueren wollten; |
G. |
in der Erwägung, dass Nadija Sawtschenko als Ehrengast zum Frauenforum der Parlamentarischen Versammlung EURONEST geladen war; |
1. |
verurteilt die Russische Föderation wegen der Entführung und rechtswidrigen Verbringung von Nadija Sawtschenko vom Hoheitsgebiet der Ukraine nach Russland und wegen ihrer fast zweijährigen Inhaftierung; |
2. |
fordert, dass die Russische Föderation Nadija Sawtschenko unverzüglich und bedingungslos freilässt; |
3. |
fordert die Russische Föderation auf, die Vereinbarungen von Minsk vollumfänglich einzuhalten; weist erneut darauf hin, dass sich Russland gemäß den Vereinbarungen von Minsk zu einem Austausch aller rechtswidrig Inhaftierten verpflichtet hat; vertritt daher die Auffassung, dass Russland weder eine Rechtsgrundlage dafür hat noch es in seiner Zuständigkeit liegt, Klage gegen Staatsbürger der Ukraine zu erheben, insbesondere im Fall Nadija Sawtschenko, die unter fingierten Anschuldigungen wegen eines mutmaßlichen Verbrechens, das in der Ukraine begangen worden sein soll, entführt und inhaftiert wurde; |
4. |
ist der Ansicht, dass die Internierung von Nadija Sawtschenko als Kriegsgefangene in einem Gefängnis in Russland gegen die Genfer Konvention von 1949 verstößt; |
5. |
erinnert Russland an seine internationale Verpflichtung, die Immunität der Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu achten; |
6. |
weist nochmals darauf hin, dass die Russische Föderation uneingeschränkt für die Gesundheit und das Wohlergehen von Nadija Sawtschenko verantwortlich ist; fordert die Staatsorgane Russlands nachdrücklich auf, Ärzten aus der Ukraine zu gestatten, Nadija Sawtschenko zu untersuchen; |
7. |
fordert die Russische Föderation eindringlich auf, ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen und Nadija Sawtschenko, Oleh Senzow, Olexander Koltschenko und andere Staatsbürger der Ukraine freizulassen und ihnen unverzüglich zu garantieren, dass sie unversehrt in die Ukraine zurückkehren können; fordert die russischen Justiz- und Strafverfolgungsorgane mit allem Nachdruck auf, ihre Aufgaben künftig unparteiisch und unabhängig wahrzunehmen; |
8. |
drängt darauf, dass die EU eine Liste der Personen ausarbeitet, die für die unrechtmäßige Inhaftierung von Nadija Sawtschenko verantwortlich sind, damit gegebenenfalls restriktive Maßnahmen der EU gegen diese Personen verhängt werden können; |
9. |
beauftragt ihre Kopräsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Parlaments, dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Europäischen Auswärtigen Dienst sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Länder der Östlichen Partnerschaft zu übermitteln. |
(1) Angenommen am 22. März 2016 in Brüssel, Belgien.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0186.