ISSN 1977-088X |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191 |
|
![]() |
||
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
59. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
IV Informationen |
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
|
2016/C 191/01 |
DE |
|
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2016/C 191/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Sibiu (Rumänien), eingereicht am 2. Juli 2015 — Andreea Corina Târșia/Statul român, Universitatea „Lucian Blaga“ Sibiu, Consiliu Naţional pentru Combaterea Discriminării
(Rechtssache C-328/15)
(2016/C 191/02)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Sibiu
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Andreea Corina Târșia
Beklagte: Statul român, Universitatea „Lucian Blaga“ Sibiu, Consiliu Naţional pentru Combaterea Discriminării
Mit Beschluss vom 14. April 2016 hat sich der Gerichtshof (Sechste Kammer) als für die Beantwortung des vom Tribunal Sibiu (Rumänien) mit Beschluss vom 8. Juni 2015 vorgelegten Vorabentscheidungsersuchens offensichtlich unzuständig erklärt.
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/2 |
Rechtsmittel, eingelegt am 10. August 2015 von der AgriCapital Corp. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 10. Juni 2015 in der Rechtssache T-514/13, AgriCapital Corp./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
(Rechtssache C-440/15 P)
(2016/C 191/03)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: AgriCapital Corp. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Meyer und M. Gramsch)
Andere Partei des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Mit Beschluss vom 3. März 2016 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/3 |
Rechtsmittel, eingelegt am 10. September 2015 von der Deutsche Rockwool Mineralwoll GmbH & Co. OHG gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 8. Juli 2015 in der Rechtssache T-548/12, Deutsche Rockwool Mineralwoll GmbH & Co. OHG/HABM
(Rechtssache C-487/15 P)
(2016/C 191/04)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Deutsche Rockwool Mineralwoll GmbH & Co. OHG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Krenzel)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Redrock Construction s.r.o.
Mit Beschluss vom 25. Februar 2016 hat der Gerichtshof das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Koninie (Polen), eingereicht am 15. Oktober 2015 — Euro Bank SA/Marek Łopaciński
(Rechtssache C-537/15)
(2016/C 191/05)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy w Koninie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragstellerin: Euro Bank SA
Antragsgegner: Marek Łopaciński
Vorlagefragen
Mit Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 3. März 2016 ist das Verfahren in der Rechtssache eingestellt worden.
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/3 |
Rechtsmittel des Herrn Carsten Bopp gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 25. September 2015 in der Rechtssache T-209/14, Carsten Bopp gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 7. Dezember 2015
(Rechtssache C-653/15 P)
(2016/C 191/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Carsten Bopp (Prozessbevollmächtigter: C. Russ, Rechtsanwalt)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Der Gerichtshof der Europäischen Union (Sechste Kammer) hat durch Beschluss vom 7. April 2016 das Rechtsmittel zurückgewiesen und beschlossen, dass der Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten zu tragen hat.
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/4 |
Rechtsmittel des Herrn Carsten René Beul gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 23. November 2015 in der Rechtssache T-640/14, Beul gegen Parlament und Rat, eingelegt am 29. Januar 2016
(Rechtssache C-53/16 P)
(2016/C 191/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Carsten René Beul (Prozessbevollmächtigte: H.-M. Pott und T. Eckhold, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union
Anträge des Rechtsmittelführers
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 23. November 2015 aufzuheben; |
— |
die angegriffene Verordnung (EU) Nr. 537/2014 für nichtig zu erklären, hilfsweise den Fall an das Gericht der Europäischen Union zurück zu verweisen; |
— |
den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit der Klage vor dem Europäischen Gericht hat der Kläger die Nichtigkeitserklärung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission erreichen wollen.
Der Kläger ist in Deutschland zugelassener Wirtschaftsprüfer (im übrigen auch Abschlussprüfer nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg und der Italienischen Republik). Er ist zur Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse befugt. Als Wirtschaftsprüfer unterliegt er für seine gesamte Tätigkeit der Beaufsichtigung durch die Wirtschaftsprüferkammer, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, in der die Wirtschaftsprüfer Mitglieder sind und die Organe wählen.
Die angegriffene Verordnung (folgend Verordnung) sieht vor, dass Abschlussprüfer für die Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse der Überwachung durch eine unabhängige, d. h. auch von staatlicher Weisung freie, Behörde überwacht werden. In dieser Behörde darf ein aktiver Wirtschaftsprüfer in keinem Falle und ein ehemaliger Wirtschaftsprüfer nur nach längerem zeitlichen Abstand zu seiner Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer tätig sein.
Der Kläger sieht die neue Regelung als nachteilig an. Er macht geltend, dass die Verordnung gegen Unionsrecht verstößt.
Das Gericht der Europäischen Union hat seine Klage als unzulässig abgewiesen. Es sieht den Kläger nicht als befugt an, gegen die Verordnung vorzugehen. Das Gericht begründet dies damit, dass der Kläger nicht individuell von der Verordnung betroffen sei, weil er zum Kreis der abstrakt der Norm unterworfenen Personen gehöre und keine individuellen Rechte geltend machen könne.
Demgegenüber macht der Kläger geltend, dass er unmittelbar und individuell von der Norm betroffen sei. Insbesondere sei der Adressatenkreis der Norm offen, nicht zuletzt auch deshalb, weil zwischen Erlass der Verordnung und dem Wirksamwerden eine Zeit liege, in der eine unbestimmte Zahl von Personen in den Kreis der Berufsangehörigen eintreten könne.
Das Gericht habe diese unmittelbare und individuelle Betroffenheit verkannt. Insbesondere sei der Kreis der Berufsangehörigen jederzeit in Anwendung einer auf Unionsrecht zurückzuführenden Überwachung bestimmt. Ob ein Zeitraum zwischen Erlass und Wirksamwerden liege, könne nicht über das Bestehen von Rechtsschutz entscheiden.
Des weiteren ist der Kläger der Auffassung, dass sich bei der Annahme einer fehlenden individuellen Betroffenheit eine Rechtsschutzlücke ergibt. Diese müsse im Hinblick auf die Grundrechtecharta, die auch die Berufsfreiheit schütze, und die Europäische Menschenrechtskonvention geschlossen werden. Dies liege in der Verantwortung und Kontrolle der Gerichte der Europäischen Union, weil diese die Umstände, die zu der Rechtsschutzlücke führen würden, geschaffen hätten.
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/5 |
Rechtsmittel, eingelegt am 1. Februar 2016 von ClientEarth gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. November 2015 in den verbundenen Rechtssachen T-424/14 und T-425/14, ClientEarth/Europäische Kommission
(Rechtssache C-57/16 P)
(2016/C 191/08)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: ClientEarth (Prozessbevollmächtigte: O. W. Brouwer, F. Heringa, J. Wolfhagen, advocaten)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
i. |
das Urteil des Gerichts vom 13. November 2015 aufzuheben, mit dem
|
ii. |
der Kommission die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin ersucht um Aufhebung des Urteils aus folgenden Gründen:
Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler durch Anerkennung einer allgemeinen Vermutung im Rahmen von Art. 4 Abs. 3 (Unterabs. 1) der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) in Bezug auf die angeforderten Dokumente
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es:
i. |
die Rechtsprechung des Gerichtshofs falsch umgesetzt habe; |
ii. |
nicht erkannt habe, dass Art. 17 Abs. 1 bis 3 EUV keine Grundlage für die Anerkennung einer solchen allgemeinen Vermutung biete; |
iii. |
eine allgemeine Vermutung in Bezug auf die Nichtverbreitung der angeforderten Dokumente anerkannt habe, ohne das Vorliegen einer tatsächlichen und konkreten Beeinträchtigung zu prüfen; |
iv. |
nicht erkannt habe, dass die angeforderten Dokumente untrennbar mit der Entscheidung verbunden seien, ob gesetzgebungspolitische Initiativen verfolgt würden oder nicht. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler durch Verkennung eines überwiegenden öffentlichen Interesses
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es:
i. |
die von ClientEarth geltend gemachten konkreten öffentlichen Interessen nicht berücksichtigt habe; |
ii. |
festgestellt habe, dass die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgende Verbreitung der angeforderten Dokumente das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung der angeforderten Dokumente ausschließe; |
iii. |
festgestellt habe, dass die Verbreitung von anderen als den angeforderten Dokumenten das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung der angeforderten Dokumente ausschließe; |
iv. |
die Natur des von ClientEarth vertretenen öffentlichen Interesses verkannt habe; |
v. |
die Gründe für die Verweigerung nicht eng ausgelegt habe, unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe, wie es nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 (2) vorgeschrieben sei; |
vi. |
das öffentliche Interesse an der Verbesserung des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten verkannt habe. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/6 |
Rechtsmittel, eingelegt am 9. Februar 2016 von der Comercializadora Eloro, S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 9. Dezember 2015 in der Rechtssache T-354/14, Comercializadora Eloro/HABM — Zumex Group (Zumex)
(Rechtssache C-71/16 P)
(2016/C 191/09)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Comercializadora Eloro, S.A. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. L. de Castro Hermida)
Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und Zumex Group, S.A.
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
hinsichtlich der Beweismittel die am Ende des Beschwerdeverfahrens und nochmals zusammen mit der Klageschrift im Verfahren vor dem Gericht vorgelegten Unterlagen (Anlagen Nrn. 1 bis 7 zu dieser Klageschrift) für zulässig zu erklären; |
— |
festzustellen, dass sie (die Comercializadora Eloro, S.A.) durch die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen die tatsächliche und ernsthafte Benutzung ihrer Marke JUMEX für den relevanten Zeitraum und das relevante Gebiet für Fruchtsäfte der Klasse 32 ausreichend nachgewiesen hat; |
— |
die Eintragung der angemeldeten Marke ZUMEX im Hinblick auf den von ihr erbrachten Nachweis der Benutzung der älteren Marke für alle Waren der Klasse 32 wegen Verwechslungsgefahr für die Verbraucher, die angesichts der Zeichenähnlichkeit und der identischen Verwendungsbestimmung der beiden Marken aus deren gleichzeitigem Vorhandensein auf dem Markt entsteht, zu verweigern. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 der Verordnung über die Unionsmarke (1) und gegen Regel 22 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung (2)
Die Widerspruchsabteilung des EUIPO habe die Auffassung vertreten, dass der durch die Widerspruchsführerin erbrachte Benutzungsnachweis die für die Feststellung, dass während des Bezugszeitraums auf dem Bezugsgebiet eine ernsthafte Benutzung der Marke stattgefunden habe, erforderlichen Mindestanforderungen erfülle.
Die im Urteil ausgedrückten Zweifel, ob die an die holländische Gesellschaft „Nidera General Merchandise, B.V.“ verkauften Waren tatsächlich in das Gebiet der Europäischen Union gelangt seien, stützten sich ausschließlich auf ein Indiz, nämlich die unter der Adresse www.ngm-int.com zugängliche Webseite dieser Gesellschaft, auf der diese mitteile, dass der Zielort ihrer Handelsgeschäfte in den westafrikanischen Ländern liege.
Diesen Webseitenauszügen komme insoweit kein Beweiswert zu, da sie zum Zeitpunkt der Überprüfung, nämlich um den 5. August 2011, angefertigt worden seien, d. h. acht Jahre nach dem Beginn des für den Benutzungsnachweis maßgebenden Zeitraums und drei Jahre nach dessen Ende. In diesem Zwischenzeitraum habe sich die Geschäftstätigkeit der betreffenden Gesellschaft und ihr geographisches Wirkungsfeld beträchtlich verändern können. Die rechtliche Logik gebiete, dass der zur Bestreitung der Benutzung der Marke beigebrachte Beweis sich auch auf den maßgebenden Zeitraum beziehe und nicht auf einen mehrere Jahre nach dessen Beendigung liegenden Zeitraum.
Auf den als Beweis vorgelegten Rechnungen sei angegeben, dass die holländische Gesellschaft „Nidera General Merchandise, B.V.“ mit Sitz in Rotterdam nicht nur Käuferin der Waren sei, sondern auch Empfängerin der verkauften Waren, was den Schluss zulasse, dass diese Waren in das Gebiet der Europäischen Union gelangt seien.
Die Widerspruchsführerin habe Beweise ihrer Zugehörigkeit zur Unternehmensgruppe „Nidera“ mit Sitz in verschiedenen europäischen Staaten — darunter Spanien mit der Tochtergesellschaft „Nidera Agro Comercial, S.A.“ — vorgelegt, was verlässlich indiziere, dass die durch sie erworbenen Waren für den europäischen Markt bestimmt gewesen seien.
Nachdem die Widerspruchsführerin, die die Beweislast für die Benutzung ihrer Marke getragen habe, den Nachweis dieser Benutzung durch die Vorlage von Rechnungen geführt habe, die den Verkauf von mit der Marke gekennzeichneten Waren belegt hätten, gelte nun für das Bestreiten der Tragfähigkeit dieses Beweises eine Beweislastumkehr, sodass es der Anmelderin der Marke obliege, die Unzulänglichkeit des vorgelegten Beweises über bloße Mutmaßungen und Annahmen hinaus zu belegen.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
Der Umstand, dass die holländische Gesellschaft „Nidera General Merchandise, B.V.“ auf den vorgelegten Rechnungen als Empfängerin der Waren genannt werde, schließe es aus, dass die Waren beim Zoll der Europäischen Union im externen zollrechtlichen Versandverfahren behandelt worden seien, und lasse auf die tatsächliche Einfuhr der Waren in das betreffende Gebiet schließen, auch wenn sie später wieder nach Afrika ausgeführt worden seien.
Im angefochtenen Urteil werde das Argument, dass die Einfuhr mit dem ausschließlichen Zweck der Wiederausfuhr eine ernsthafte Benutzung der Marke darstelle, mit der Begründung verneint, dass eine solche Tätigkeit keine Schaffung oder Verteidigung von Marktanteilen erlaube. Dies sei jedoch ident mit dem in Art. 15 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Fall, nämlich dem Anbringen der Marke ausschließlich für den Export, eine Tätigkeit, die genausowenig die Schaffung oder Verteidigung von Marktanteilen auf dem Unionsgebiet ermögliche.
Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009
Aus dieser Bestimmung und der Rechtsprechung gehe hervor, dass die Zulassung von auch verspätetem Vorbringen und verspäteten Beweisen die allgemeine Regel darstelle, weshalb das dem EUIPO eingeräumte Ermessen restriktiv auszulegen sei und eine Begründung erforderlich sei, die die Zurückweisung rechtfertige. Ermessen bedeute nicht Willkür oder Subjektivität.
Die zum Ende des Beschwerdeverfahrens vorgelegten neuen Rechnungen und Verpackungsetiketten (Unterlagen 1 bis 7) seien von grundlegender Bedeutung gewesen, da sie die Ausräumung der Zweifel hinsichtlich der an die holländische Gesellschaft „Nidera General Merchandise, B.V.“ ausgestellten Rechnungen ermöglicht hätten, weil sie an andere europäische Unternehmen ausgestellt worden seien.
Die Widerspruchsführerin sei im Zuge der Beibringung des Benutzungsnachweises ihrer Marke auf Schwierigkeiten in chronologischer — die Beweisführung habe drei Jahre nach dieser Benutzung erfolgen müssen — und geographischer — die Widerspruchsführerin sei eine mexikanische Gesellschaft mit Interessenschwerpunkt auf dem amerikanischen Kontinent — Hinsicht gestoßen.
Die Berücksichtigung der vorliegenden chronologischen und geographischen Umstände und die entscheidende Bedeutung der verspätet vorgelegten Unterlagen für die Entscheidung des Rechtsstreits hätten zu deren Zulassung führen müssen, sodass der Nachweis der ernsthaften und tatsächlichen Benutzung der entgegengehaltenen älteren Marke als erbracht hätte angesehen und der erforderliche Vergleich zwischen den streitigen Marken zwecks Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr für die Verbraucher hätte vorgenommen werden können.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (konsolidierte Fassung) (ABl. L 78, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 2868 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1).
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Udine (Italien), eingereicht am 24. Februar 2016 — Strafverfahren gegen Giorgio Fidenato u. a.
(Rechtssache C-111/16)
(2016/C 191/10)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Udine
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Giorgio Fidenato, Leandro Taboga und Luciano Taboga
Vorlagefragen
1. |
Ist die Kommission, wenn sie von einem Mitgliedstaat angerufen wird, auch dann, wenn sie der Ansicht ist, dass für bestimmte Lebensmittel oder Futtermittel kein ernstes und offensichtliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier bzw. für die Umwelt besteht, nach Art. 54 Abs. 1 der Verordnung Nr. 178/2002 (1) verpflichtet, Sofortmaßnahmen im Sinne von Art. 53 der Verordnung Nr. 178/2002 zu ergreifen? |
2. |
Darf der Mitgliedstaat, der die Kommission angerufen hat, wenn die Kommission ihm mitteilt, dass das Ergebnis ihrer Prüfung nicht seinem Begehren entspricht — was logischerweise die Notwendigkeit, Sofortmaßnahmen zu erlassen, ausschließt –, und aus diesem Grund nicht die von diesem Mitgliedstaat begehrten Sofortmaßnahmen im Sinne von Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 (2) trifft, nach Art. 53 der Verordnung Nr. 178/2002 vorläufige Sofortmaßnahmen treffen? |
3. |
Können Erwägungen im Zusammenhang mit dem Vorsorgeprinzip, die über die Parameter des ernsten und offensichtlichen Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier bzw. für die Umwelt bei der Verwendung eines Lebensmittels oder Futtermittels hinausgehen, das Treffen von vorläufigen Sofortmaßnahmen seitens eines Mitgliedstaats nach Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 rechtfertigen? |
4. |
Kann ein Mitgliedstaat, der die Europäische Kommission angerufen hat, wenn es klar und offensichtlich ist, dass diese zu der Auffassung gelangt ist, dass die materiellen Voraussetzungen für das Treffen von Sofortmaßnahmen für ein Lebensmittel oder Futtermittel nicht vorliegen, dies in der Folge durch das wissenschaftliche Gutachten der EFSA bestätigt wurde und diese Ergebnisse dem betreffenden Mitgliedstaat schriftlich übermittelt wurden, seine vorläufigen Sofortmaßnahmen weiter in Kraft lassen und/oder die Gültigkeitsdauer dieser vorläufigen Sofortmaßnahmen verlängern, wenn der vorläufige Zeitraum, für den sie erlassen wurden, abgelaufen ist? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268, S. 1).
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/9 |
Rechtsmittel, eingelegt am 26. Februar 2016 von der British Airways plc gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 16. Dezember 2015 in der Rechtssache T-48/11, British Airways plc/Europäische Kommission
(Rechtssache C-122/16 P)
(2016/C 191/11)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: British Airways plc (Prozessbevollmächtigte: J. Turner QC und R. O'Donoghue, Barristers, sowie A. Lyle-Smythe, Solicitor)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts, soweit es den Umfang der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses der Europäischen Kommission auf die Anträge von British Airways in ihrer ursprünglichen Nichtigkeitsklage beschränkt, aufzuheben; |
— |
Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts aufzuheben; |
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission in vollem Umfang aufzuheben; und |
— |
British Airways die Kosten des Rechtsmittels zuzusprechen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem vorliegenden Rechtsmittel begehrt die British Airways plc, das Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 in der Rechtssache T-48/11, British Airways plc/Europäische Kommission, teilweise aufzuheben. Das Urteil erklärte den Beschluss der Kommission K(2010) 7694 endg. vom 9. November 2010 in der Sache COMP/39258 — Luftfracht für nichtig, soweit er British Airways betrifft.
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe.
1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe den Begriff der ultra petita rechtsfehlerhaft angewandt, um seine Handlungen zu beschränken, auch wenn das Gericht von Amts wegen grundlegende Mängel der öffentlichen Ordnung festgestellt habe, mit denen der Beschluss der Europäischen Kommission zur Gänze behaftet gewesen sei. Indem das Gericht von Amts wegen eine Frage der öffentlichen Ordnung aufgegriffen habe und den bei ihm anhängigen Fall auf dieser Grundlage entschieden habe, habe es nicht ultra petita entschieden. Das Gericht sei daher rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass es bei der Entscheidung über die Folgen seines Urteils im Tenor seines Urteils durch ultra petita beschränkt sei. |
2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Hilfsweise, auch wenn der Grundsatz der ultra petita anzuwenden wäre, hätte das Gericht entscheiden müssen, dass es ihm dennoch freistehe — es sogar verpflichtet sei –, den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang für nichtig zu erklären, um seinen Schlussfolgerungen Wirksamkeit zu verleihen, wonach der angefochtene Beschluss mit einem Mangel behaftet sei, der gegen höherrangige Rechtsvorschriften verstoße, nämlich die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art. 47 der Charta der Grundrechte. |
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/10 |
Rechtsmittel, eingelegt am 27. Februar 2016 von der Orange Polska SA gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 17. Dezember 2015 in der Rechtssache T-486/11, Orange Polska SA/Europäische Kommission
(Rechtssache C-123/16 P)
(2016/C 191/12)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Orange Polska SA (Prozessbevollmächtigte: D. M. Beard, QC, A. Howard, Barrister, M. Modzelewska de Raad, adwokat, P. Paśnik, adwokat)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Polska Izba Informatyki i Telekomunikacji, European Competitive Telecommunications Association
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil aufzuheben; |
— |
die Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären; hilfsweise, |
— |
Art. 2 der Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären; weiter hilfsweise, |
— |
die dort festgesetzte Geldbuße angemessen herabzusetzen; höchst hilfsweise, |
— |
die Entscheidung über die Geldbuße an die Kommission zurückzuverweisen; und |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin drei Gründe geltend — mit dem ersten Rechtsmittelgrund stellt sie die materielle Gültigkeit der Feststellung einer Zuwiderhandlung in der angefochtenen Entscheidung der Kommission in Frage, während sich die beiden letzteren Rechtsmittelgründe gegen die Höhe der mit Art. 2 der Entscheidung verhängten Geldbuße richten.
a. |
Erstens habe das Gericht dadurch einen Rechts- und Begründungsfehler begangen, dass es von der Kommission keinen Nachweis eines berechtigten Interesses an der Fortsetzung einer Untersuchung und am Erlass einer Entscheidung zur Feststellung einer Zuwiderhandlung aufgrund eines Verhaltens in der Vergangenheit gefordert habe. |
b. |
Zweitens habe das Gericht eine Reihe von Rechtsfehlern begangen und/oder Beweise verfälscht, indem es die Beurteilung der Auswirkungen der Zuwiderhandlung durch die Kommission für die Zwecke der Berechnung der Höhe der Geldbuße übernommen habe. |
c. |
Drittens habe das Gericht Rechtsfehler begangen und eine offensichtlich fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen, indem es die von Orange vorgenommenen Investitionen nicht im Hinblick auf eine Herabsetzung der Geldbuße wegen mildernder Umstände berücksichtigt habe. |
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Prim’Awla tal-Qorti Ċivili (Malta), eingereicht am 29. Februar 2016 — Malta Dental Technologists Association u. a./Superintendent tas-Saħħa Pubblika, Kunsill tal-Professjonijiet Kumplimentari għall-Mediċina
(Rechtssache C-125/16)
(2016/C 191/13)
Verfahrenssprache: Maltesisch
Vorlegendes Gericht
Prim’Awla tal-Qorti Ċivili
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Malta Dental Technologists Association u. a.
Beklagte: Superintendent tas-Saħħa Pubblika, Kunsill tal-Professjonijiet Kumplimentari għall-Mediċina
Vorlagefragen
1. |
Ist die Untersagung bzw. Weigerung durch die maltesischen Gesundheitsbehörden, den Beruf des „Clinical dental technologist/Denturist“ anzuerkennen, mit den Grundsätzen und Rechtsvorschriften, die die Schaffung des Binnenmarkts regeln, insbesondere denjenigen, die sich aus den Art. 49 AEUV, 52 AEUV und 56 AEUV ergeben, unvereinbar, wenn keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit besteht, wobei zwar keine rechtliche Diskriminierung vorliegt, es Personen aus anderen Mitgliedstaaten, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, jedoch faktisch verwehrt ist, sich in Malta beruflich niederzulassen? |
2. |
Ist die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005, sogenannte Richtlinie über Berufsqualifikationen (1), auf „Clinical dental technologists“ in Anbetracht der Tatsache anzuwenden, dass die Fehlerhaftigkeit eines Gebisses lediglich zur Folge hat, dass die fehlerhafte Zahnapparatur geändert oder ersetzt werden muss, ohne dass eine Gefahr für den Patienten besteht? |
3. |
Kann die im vorliegenden Fall angefochtene Untersagung durch die maltesischen Gesundheitsbehörden dazu dienen, ein hohes Niveau an Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, wenn fehlerhafte Gebisse ohne Gefahr für den Patienten ersetzt werden können? |
4. |
Verstößt die Art und Weise, in der der beklagte Superintendent tas-Saħħa Pubblika die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 in Bezug auf „Clinical dental technologists“, die bei den maltesischen Gesundheitsbehörden ihre Anerkennung beantragt haben, auslegt und anwendet, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit? |
(1) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005, L 255, S. 22).
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/12 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons (Belgien), eingereicht am 4. März 2016 — Christian Ferenschild/JPC Motor SA
(Rechtssache C-133/16)
(2016/C 191/14)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Mons
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungskläger: Christian Ferenschild
Berufungsbeklagte: JPC Motor SA
Vorlagefrage
Ist Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (1) dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die dahin ausgelegt wird, dass sie es bei gebrauchten Gütern zulässt, dass die Verjährungsfrist für die Ansprüche des Verbrauchers vor dem Ende der Frist von zwei Jahren nach der Lieferung des vertragswidrigen Verbrauchsguts abläuft, wenn der Verkäufer und der Verbraucher eine Garantiefrist von weniger als zwei Jahren vereinbart haben?
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/12 |
Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Regionale di Milano (Italien), eingereicht am 2. März 2016 — Stanleybet Malta Ltd, Mario Stoppani/Agenzia delle dogane e dei Monopoli
(Rechtssache C-141/16)
(2016/C 191/15)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Commissione Tributaria Regionale di Milano
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungskläger: Stanleybet Malta Ltd, Mario Stoppani
Berufungsbeklagte: Agenzia delle dogane e dei Monopoli
Vorlagefrage
Stehen die Art. 56 und 52 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union — auch im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Spiel- und Wettdienstleistungen, wie sie sich aus den Urteilen Gambelli, Placanica und Costa und Cifone ergibt, und auf dem Gebiet der steuerlichen Diskriminierung, wie sie sich aus den Urteilen Lindman, Kommission/Spanien und Bianco und Fabretti ergibt — und die unionsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und des Vertrauensschutzes einer nationalen Regelung wie der italienischen entgegen, um die es in dem vorliegenden Rechtsstreit geht, wonach nationale Vermittler, die Spieledaten für in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Wettanbieter, insbesondere solche, die Eigenschaften wie die Gesellschaft Stanleybet Malta Ltd aufweisen, weiterleiten, und eventuell diese Wettanbieter gesamtschuldnerisch mit ihren nationalen Vermittlern — auch rückwirkend — der einheitlichen Steuer auf Wetten und Prognosewettbewerbe gemäß den Art. 1-3 des Decreto legislativo Nr. 504 vom 23. Dezember 1998 in der Fassung von Art. 1 Abs. 66 Buchst. b der Legge di Stabilità (Stabilitätsgesetz) 2011 unterliegen?
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 14. März 2016 — UAB „Vakarų Baltijos laivų statykla“/Valstybinė mokesčių inspekciją prie Lietuvos Respublikos finansų ministeriją
(Rechtssache C-151/16)
(2016/C 191/16)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin:„Vakarų Baltijos laivų statykla“
Rechtsmittelgegnerin: Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/96/EG (1) des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom in der zuletzt durch die Richtlinie 2004/75/EG (2) des Rates vom 29. April 2004 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass Verbrauchsteuer auf Lieferungen von Energieerzeugnissen unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls nicht erhoben werden darf, also wenn die Energieerzeugnisse als Kraftstoff für ein Schiff zur Verwendung für die Schifffahrt in den Meeresgewässern der Union mit dem Ziel geliefert werden, das Schiff — ohne dass damit unmittelbar eine Gegenleistung verbunden wäre — aus eigener Kraft von dem Ort, an dem es gebaut wurde, zu einem Hafen in einem anderen Mitgliedstaat fahren zu lassen, damit es dort seine erste gewerbliche Fracht aufnimmt? |
2. |
Steht Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/96 nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten wie den im vorliegenden Fall einschlägigen entgegen, die die Gewährung der in der genannten Bestimmung vorgesehenen Steuerbefreiung ausschließen, wenn bei der Lieferung von Energieerzeugnissen die vom Mitgliedstaat festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, obwohl die wesentlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Befreiung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/96 vorliegen? |
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/13 |
Klage, eingereicht am 14. März 2016 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-152/16)
(2016/C 191/17)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Hottiaux)
Beklagter: Großherzogtum Luxemburg
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (1) verstoßen hat, dass es kein einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen eingerichtet hat und daher keine Vernetzung mit den einzelstaatlichen elektronischen Registern der anderen Mitgliedstaaten hergestellt hat; |
— |
dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1071/2009 führe jeder Mitgliedstaat ein einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen, die von der zuständigen einzelstaatlichen Behörde zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers zugelassen worden seien.
Aus der Antwort des luxemburgischen Staates auf das Aufforderungsschreiben gehe hervor, dass kein solches einzelstaatliches Register eingerichtet worden sei.
Folglich verstoße der luxemburgische Staat gegen Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1071/2009.
Gemäß Art. 16 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1071/2009 träfen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, damit die einzelstaatlichen elektronischen Register vernetzt würden und unionsweit zugänglich seien.
Das Fehlen eines einzelstaatlichen Registers lasse keinen Zweifel offen, dass die luxemburgische Verwaltung nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um sein — nicht existentes — einzelstaatliches Register mit den anderen einzelstaatlichen Registern zu vernetzen.
Folglich verstoße der luxemburgische Staat gegen Art. 16 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1071/2009.
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/14 |
Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa (Lettland), eingereicht am 15. März 2016 — VAS „Latvijas dzelzceļš“/Valsts ieņēmumu dienests
(Rechtssache C-154/16)
(2016/C 191/18)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākā tiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: VAS „Latvijas dzelzceļš“
Beklagter: Valsts ieņēmumu dienests
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 203 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (1) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass er stets anwendbar ist, wenn der Bestimmungszollstelle bei einem externen Versandverfahren nicht die gesamte Ware gestellt wird, auch wenn in angemessener Weise nachgewiesen wird, dass die Ware vernichtet oder zerstört wurde und unwiederbringlich verlorengegangen ist? |
2. |
Falls die erste Frage verneint wird: Kann der angemessene Nachweis der Vernichtung oder Zerstörung der Waren und demzufolge der Umstand, dass ausgeschlossen ist, dass die Waren in den Wirtschaftskreislauf des Mitgliedstaats gelangen, die Anwendung der Art. 204 Abs. 1 Buchst. a und 206 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften rechtfertigen, so dass die während des externen Versandverfahrens vernichtete oder zerstörte Ware bei der Berechnung der Zollschuld nicht einbezogen wird? |
3. |
Falls die Art. 203 Abs. 1, 204 Abs. 1 Buchst. a und 206 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin ausgelegt werden können, dass für während des externen Versandverfahrens vernichtete oder zerstörte Waren Einfuhrzölle erhoben werden, können dann die Art. 2 Abs. 1 Buchst. d, 70 und 71 der Richtlinie 2006/112/EG (2) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin ausgelegt werden, dass zusammen mit den Einfuhrabgaben dann auch die Mehrwertsteuer zu erheben ist, auch wenn ausgeschlossen ist, dass die Waren tatsächlich in den Wirtschaftskreislauf des Mitgliedstaats gelangt sind? |
4. |
Ist Art. 96 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass der Hauptverpflichtete stets für die Zahlung dieser beim externen Versandverfahren auftretenden Zollschuld haftet, unabhängig davon, ob der Warenführer den Verpflichtungen nachgekommen ist, die Art. 96 Abs. 2 der Verordnung ihm auferlegt? |
5. |
Sind die Art. 94 Abs. 1, 96 Abs. 1 und 213 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass die Zollverwaltung des Mitgliedstaats verpflichtet ist, die gesamtschuldnerische Haftung all jener Personen festzustellen, die nach den Bestimmungen des Zollkodex im konkreten Fall zusammen mit dem Hauptverpflichteten als für die Zollschuld haftbar angesehen werden können? |
6. |
Sind in dem Fall, dass die vorstehende Frage bejaht wird und dass die Gesetze des Mitgliedstaats die Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer für die Einfuhr von Waren im Allgemeinen an das Verfahren knüpfen, in dem die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erlaubt wird, die Art. 201, 202 und 205 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat verpflichtet ist, festzustellen, dass all jene Personen gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Mehrwertsteuer haften, die im konkreten Fall nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften als für die Zollschuld haftbar angesehen werden können? |
7. |
Sind in dem Fall, dass die fünfte oder die sechste Frage bejaht wird, die Art. 96 Abs. 1 und 213 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und die Art. 201, 202 und 205 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass der Zoll des Mitgliedstaats aufgrund eines Irrtums bei keiner der Personen, die zusammen mit dem Hauptverpflichteten haften, die gesamtschuldnerische Haftung für die Zollschuld angewandt hat, dieser Umstand allein die Befreiung des Hauptverpflichteten von der Haftung für die Zollschuld rechtfertigen könnte? |
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/15 |
Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa (Lettland), eingereicht am 17. März 2016 — VAS „Starptautiskā lidosta ‚Rīga‘“/Konkurences padome
(Rechtssache C-159/16)
(2016/C 191/19)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākā tiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: VAS „Starptautiskā lidosta ‚Rīga‘“
Beklagte: Konkurences padome
Vorlagefragen
1. |
Sind die Art. 102 und 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass ein und dasselbe Verhalten eines staatlichen Unternehmens gleichzeitig unter dem Blickwinkel des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe (als mögliche Gewährung einer staatlichen Beihilfe an einen Kunden/Handelspartner) und unter dem Blickwinkel der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung (Diskriminierung hinsichtlich der Preise) geprüft werden kann? |
2. |
Gibt es bei diesen beiden Prüfungen eine bestimmte Reihenfolge oder ein Hierarchieverhältnis? |
3. |
Ist es der Verwaltung oder einem Gericht erlaubt, bei der Prüfung einer Rechtssache betreffend einen Wettbewerbsverstoß, der darin besteht, dass gegenüber Kunden/Handelspartnern eines staatlichen Unternehmens diskriminierende Preise angewandt werden, festzustellen, dass das Verhalten eines Wirtschaftsteilnehmers gegen Art. 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt, wenn der Verstoß auf der Gewährung einer staatlichen Beihilfe ohne Einhaltung des in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen vorherigen Prüfungsverfahrens beruht? |
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 21. März 2016 — Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs/Mercedes Benz Financial Services UK Ltd
(Rechtssache C-164/16)
(2016/C 191/20)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs
Rechtsmittelgegnerin: Mercedes Benz Financial Services UK Ltd
Vorlagefragen
1. |
Was bedeuten die Worte „eines Vertrags, … der regelmäßig die Klausel enthält, dass das Eigentum spätestens mit Zahlung der letzten fälligen Rate erworben wird“ in Art. 14 Abs. 2 Buchst. b [der Richtlinie 2006/112] (1)? |
2. |
Verlangt unter den Umständen des vorliegenden Falls insbesondere die Formulierung „regelmäßig“ von einer Steuerbehörde, sich darauf zu beschränken, das Bestehen einer Kaufoption festzustellen, die bis zur Zahlung der letzten fälligen Rate ausgeübt werden kann? |
3. |
Oder verlangt die Formulierung „regelmäßig“ von der nationalen Behörde, weiter zu gehen und den wirtschaftlichen Zweck des Vertrags zu bestimmen? |
4. |
Falls Frage 3 bejaht wird:
|
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 21. März 2016 — Toufik Lounes/Secretary of State for the Home Department
(Rechtssache C-165/16)
(2016/C 191/21)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Toufik Lounes
Beklagte: Secretary of State for the Home Department
Vorlagefrage
Wenn eine spanische Staatsangehörige und Unionsbürgerin
i) |
sich in Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit gemäß der Richtlinie 2004/38/EG (1) in das Vereinigte Königreich begibt, |
ii) |
sich in Ausübung ihres Rechts gemäß Art. 7 bzw. Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG im Vereinigten Königreich aufhält, |
iii) |
später die britische Staatsangehörigkeit erwirbt, die sie als Doppelstaaterin neben ihrer spanischen Staatsangehörigkeit besitzt, und |
iv) |
mehrere Jahre nach dem Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit einen Drittstaatsangehörigen heiratet, mit dem sie sich im Vereinigten Königreich aufhält, |
sind dann sie selbst und ihr Ehegatte jeweils Berechtigte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG, solange sie sich im Vereinigten Königreich aufhält und sowohl die spanische als auch die britische Staatsangehörigkeit besitzt?
(1) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77, und — Berichtigung — L 229, S. 35).
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/18 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Mons (Belgien), eingereicht am 25. März 2016 — Sandra Nogueira, Victor Perez-Ortega, Virginie Mauguit, Maria Sanchez-Odogherty, José Sanchez-Navarro/Crewlink Ltd
(Rechtssache C-168/16)
(2016/C 191/22)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour du travail de Mons
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Sandra Nogueira, Victor Perez-Ortega, Virginie Mauguit, Maria Sanchez-Odogherty, José Sanchez-Navarro
Rechtsmittelgegnerin: Crewlink Ltd
Vorlagefrage
Kann unter Berücksichtigung
— |
der Erfordernisse der Vorhersehbarkeit der Lösungen und der Rechtssicherheit, die für den Erlass der Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen im Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1) geänderten Fassung (Brüsseler Übereinkommen) sowie in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) maßgebend waren (vgl. u. a. Urteil vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 44 und 46), |
— |
der Besonderheiten des europäischen Luftverkehrssektors, in dessen Rahmen das fliegende Personal für Rechnung einer Fluggesellschaft mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union täglich von einer Heimatbasis aus, die sich — wie im vorliegenden Fall — in einem anderen Mitgliedstaat befinden kann, die Europäische Union überfliegt, wobei das fliegende Personal dieser Fluggesellschaft von einer anderen Gesellschaft mit Sitz im selben Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt wird, |
— |
der in den Gründen des vorliegenden Urteils beschriebenen Eigenarten des vorliegenden Rechtsstreits, |
— |
des aus dem Begriff „Heimatbasis“ (im Sinne von Anhang III der Verordnung [EWG] Nr. 3922/91) hergeleiteten Kriteriums, das in der Verordnung Nr. 883/2004 zur Bestimmung der ab dem 28. Juni 2012 auf die Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen anzuwendenden Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit verwendet wird, und |
— |
der Schlussfolgerungen aus der in den Gründen der vorliegenden Entscheidung angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union |
der Begriff „Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ in Art. 19 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 dahin ausgelegt werden, dass er im Fall von Arbeitnehmern, die einer Fluggesellschaft, die dem Recht eines Mitgliedstaats der Union unterliegt und im gesamten Gebiet der Europäischen Union grenzüberschreitend Fluggäste befördert, als Mitglieder des fliegenden Personals zur Verfügung gestellt werden, zur Bestimmung des Vertragsstaats (und damit von dessen Gerichten), in dem die Arbeitnehmer gewöhnlich ihre Arbeit verrichten, dem Begriff „Heimatbasis“ gleichgestellt werden kann, der in Anhang III der Verordnung Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 als „[v]om Luftfahrtunternehmer gegenüber dem Besatzungsmitglied benannter Ort, wo das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet und wo der Luftfahrtunternehmer normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist“ definiert wird, weil dieses aus der „Heimatbasis“, verstanden als „tatsächlicher Mittelpunkt des Arbeitsverhältnisses“, an dem alle Arbeitnehmer systematisch ihren Arbeitstag beginnen und beenden sowie ihre tägliche Arbeit organisieren und in dessen Nähe sie für die Dauer der Vertragsverhältnisse, während der sie dieser Fluggesellschaft zur Verfügung gestellt wurden, ihren tatsächlichen Wohnsitz begründet haben, abgeleitete Anknüpfungskriterium sowohl die engsten Verbindungen mit einem Vertragsstaat aufweist als auch für die schwächste Partei des Vertragsverhältnisses den angemessensten Schutz gewährleistet?
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/19 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Mons (Belgien), eingereicht am 25. März 2016 — Miguel José Moreno Osacar/Ryanair Ltd
(Rechtssache C-169/16)
(2016/C 191/23)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour du travail de Mons
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Miguel José Moreno Osacar
Rechtsmittelgegnerin: Ryanair Ltd
Vorlagefrage
Kann unter Berücksichtigung
— |
der Erfordernisse der Vorhersehbarkeit der Lösungen und der Rechtssicherheit, die für den Erlass der Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen im Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1) geänderten Fassung (Brüsseler Übereinkommen) sowie in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) maßgebend waren (vgl. u. a. Urteil vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 44 und 46), |
— |
der Besonderheiten des europäischen Luftverkehrssektors, in dessen Rahmen das fliegende Personal von Fluggesellschaften mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten der Union täglich von einer Heimatbasis aus, die sich — wie im vorliegenden Fall — in einem anderen Mitgliedstaat der Union befinden kann, die Europäische Union überfliegt, |
— |
der in den Gründen des vorliegenden Urteils beschriebenen Eigenarten des vorliegenden Rechtsstreits, |
— |
des aus dem Begriff „Heimatbasis“ (im Sinne von Anhang III der Verordnung [EWG] Nr. 3922/91) hergeleiteten Kriteriums, das in der Verordnung Nr. 883/2004 zur Bestimmung der ab dem 28. Juni 2012 auf die Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen anzuwendenden Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit verwendet wird, und |
— |
der Schlussfolgerungen aus der in den Gründen der vorliegenden Entscheidung angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union |
der Begriff „Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ in Art. 19 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 dahin ausgelegt werden, dass er im Fall eines Arbeitnehmers, der von einer Fluggesellschaft, die dem Recht eines Mitgliedstaats der Union unterliegt und im gesamten Gebiet der Europäischen Union grenzüberschreitend Fluggäste befördert, als Mitglied des fliegenden Personals eingestellt wird, zur Bestimmung des Vertragsstaats (und damit von dessen Gerichten), in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, dem Begriff „Heimatbasis“ gleichgestellt werden kann, der in Anhang III der Verordnung Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 als „[v]om Luftfahrtunternehmer gegenüber dem Besatzungsmitglied benannter Ort, wo das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet und wo der Luftfahrtunternehmer normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist“ definiert wird, weil dieses aus der „Heimatbasis“, verstanden als „tatsächlicher Mittelpunkt des Arbeitsverhältnisses“, an dem der Arbeitnehmer systematisch seinen Arbeitstag beginnt und beendet sowie seine tägliche Arbeit organisiert und in dessen Nähe er für die Dauer des Vertragsverhältnisses seinen tatsächlichen Wohnsitz begründet hat, abgeleitete Anknüpfungskriterium sowohl die engsten Verbindungen mit einem Vertragsstaat aufweist als auch für die schwächste Partei des Vertragsverhältnisses den angemessensten Schutz gewährleistet?
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland), eingereicht am 29. März 2016 — Hannele Hälvä, Sari Naukkarinen, Pirjo Paajanen, Satu Piik/SOS-Lapsikylä ry
(Rechtssache C-175/16)
(2016/C 191/24)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerinnen: Hannele Hälvä, Sari Naukkarinen, Pirjo Paajanen, Satu Piik
Rechtsmittelgegner: SOS-Lapsikylä ry
Vorlagefrage
Ist Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung dahin auszulegen, dass in seinen Anwendungsbereich eine wie oben beschriebene Tätigkeit in einem Kinderdorfhaus fallen kann, in dem der Arbeitnehmer als Vertreter der Ersatzeltern der in Obhut genommenen Kinder an deren freien Tagen fungiert, während dieser Zeit gemeinsam mit den Kindern in familienähnlichen Umständen lebt und sich in dieser Zeit selbständig um die Bedürfnisse der Kinder und der Familie in gleicher Weise kümmert, wie es im Allgemeinen Eltern tun?
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/20 |
Rechtsmittel, eingelegt am 23. März 2016 von der Proforec Srl gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 21. Januar 2016 in der Rechtssache T-120/15, Proforec/Kommission
(Rechtssache C-176/16 P)
(2016/C 191/25)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Proforec Srl (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Durazzo und M. Mencoboni sowie Rechtsanwältin G. Pescatore)
Andere Partei: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
den in der Rechtssache T-120/15 ergangenen Unzulässigkeitsbeschluss Nr. 704600 vom 21. Januar 2016 aus den unten dargelegten Gründen, die in der vorliegenden Rechtsmittelschrift umfassend erwähnt und angeführt sind, aufzuheben; |
— |
die Klage für zulässig zu erklären und den Rechtsstreit zur Entscheidung an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen, nachdem gegebenenfalls angemessene Maßnahmen ergriffen wurden; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Sollte das vorliegende Rechtsmittel wider Erwarten zurückgewiesen werden, wird beantragt, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin trägt drei Rechtsmittelgründe zur Einrede der Unzulässigkeit vor:
ERSTER RECHTSMITTELGRUND: In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerhafte Begründung in Bezug auf das fehlende Rechtsschutzinteresse. In den Rn. 28 bis 31 des Beschlusses habe das Gericht der Europäischen Union aufgrund einer unlogischen Argumentation, wonach die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung nur Vertreibern, die Inhaber von Drittmarken seien, und nicht unmittelbar der Klägerin zugute komme, zu Unrecht festgestellt, dass die Klägerin kein rechtliches Interesse daran habe, die Nichtigerklärung der Verordnung zu beantragen.
ZWEITER RECHTMITTELGRUND: Nichtanwendung von Art. 263 Abs. 4 AEUV durch das Gericht der Europäischen Union, da es das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Erhebung der Klage verneint habe.
DRITTER RECHTSMITTELGRUND: Das Gericht der Europäischen Union habe in den Rn. 32 bis 35 des Unzulässigkeitsbeschlusses das Fehlen des Rechtsschutzinteresses der Klägerin nicht hinreichend begründet und den Sachverhalt in Bezug auf die Gefahr, dass die Klägerin gerichtlich belangt werde, falsch dargestellt, indem es angenommen habe, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung in dieser Hinsicht keine Gefahr bestanden habe, und indem es sich zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Verordnung in Bezug auf die fehlende Übergangsfrist für den Absatz der vorhandenen Bestände und Verpackungen nicht geäußert habe.
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Belgien), eingereicht am 31. März 2016 — Sadikou Gnandi/Belgischer Staat
(Rechtssache C-181/16)
(2016/C 191/26)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d'État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Sadikou Gnandi
Rechtsmittelgegner: Belgischer Staat
Vorlagefrage
Sind Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (1), nach dem die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Richtlinie zur Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung verpflichtet sind, sowie das in Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie und in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehene Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf in dem Sinne auszulegen, dass sie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung nach Art. 6 der Richtlinie 2008/115/EG sowie Art. 52/3 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und Art. 75 § 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern entgegenstehen, der gleich nach der Ablehnung des Asylantrags durch den Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose erfolgt und somit, bevor die Rechtsmittel gegen diese ablehnende Entscheidung erschöpft worden sein können und bevor das Asylverfahren endgültig abgeschlossen worden sein kann?
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/22 |
Klage, eingereicht am 4. April 2016 — Europäische Kommission/Republik Österreich
(Rechtssache C-187/16)
(2016/C 191/27)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Tokár, B.-R. Killmann, Bevollmächtigte)
Beklagte: Republik Österreich
Anträge der Klägerin
Die Klägerin beantragt, wie folgt zu entscheiden:
1. |
die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 und 56 AEUV beziehungsweise aus Artikel 4 in Verbindung mit den Artikeln 11 bis 37 der Richtlinie 92/50/EWG (1) sowie Artikel 14, 20 und 23 bis 55 der Richtlinie 2004/18/EG (2) verstoßen,
|
2. |
die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgendes geltend:
Die Österreichische Staatsdruckerei GmbH sei ein Privatunternehmen.
Das österreichische Recht fordere, die Herstellung sämtlicher Dokumente, welche eine Geheimhaltung oder die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften erfordern, ausschließlich an die Österreichische Staatsdruckerei GmbH zu vergeben.
Österreichische öffentliche Auftraggeber hätten daher Dienstleistungsaufträge zur Herstellung von Reisepässen mit Chip, Notpässen, Aufenthaltstitel, Personalausweisen, Führerscheinen in Scheckkartenformat, Zulassungsscheinen in Scheckkartenformat und Pyrotechnik-Ausweisen unmittelbar an die Österreichische Staatsdruckerei GmbH zu vergeben.
Österreichische öffentliche Auftraggeber wären dagegen verpflichtet gewesen, die Herstellung der erwähnten Dokumente an Unternehmen zu vergeben, die im Rahmen von Vergabeverfahren, die entweder den Vorgaben der Richtlinie 92/50/EWG und der Richtlinie 2004/18/EG entsprechen oder einen hinreichenden Grad an Öffentlichkeit nach dem AEUV aufweisen, ausgewählt wurden.
Dadurch, dass österreichische öffentliche Auftraggeber die Herstellung der erwähnten Dokumente der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH ohne Durchführung von Vergabeverfahren übertragen haben und aufgrund nationalen Rechts dazu verpflichtet seien, ausschließlich die Österreichische Staatsdruckerei GmbH mit der Herstellung der erwähnten Dokumente zu beauftragen, habe Österreich gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen.
(1) Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, ABl. L 209, S. 1
(2) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, ABl. L 134, S. 114.
Gericht
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/23 |
Urteil des Gerichts vom 19. April 2016 — 100 % Capri Italia/EUIPO — IN.PRO.DI (100 % Capri)
(Rechtssache T-198/14) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke 100 % Capri - Ältere Unionsbildmarke CAPRI - Relatives Eintragungshindernis - Kennzeichnungskraft - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 191/28)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: 100 % Capri Italia Srl (Capri, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Perani, G. Ghisletti und F. Braga)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Inghirami produzione distribuzione SpA (IN.PRO.DI), ehemals Cantoni ITC SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Piccarreta und M. Franzosi)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Januar 2014 (Sache R 2122/2012-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Inghirami produzione distribuzione SpA (IN.PRO.DI) und der 100 % Capri Italia Srl
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die 100 % Capri Italia Srl trägt die Kosten. |
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/23 |
Urteil des Gerichts vom 14. April 2016 — Ben Ali/Rat
(Rechtssache T-200/14) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien - Einfrieren von Geldern - Rechtsgrundlage - Nach der Nichtigerklärung der vorherigen Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern auf eine neue Begründung gestützte Aufnahme des Namens des Klägers - Begründungspflicht - Eigentumsrecht - Verhältnismäßigkeit - Sachverhaltsirrtum - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Ermessensmissbrauch - Recht auf Leben - Recht auf Achtung des Familienlebens - Außervertragliche Haftung))
(2016/C 191/29)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Mehdi Ben Tijani Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen Ben Ali (Saint-Étienne-du-Rouvray, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. de Saint Remy)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: G. Étienne und A. de Elera-San Miguel Hurtado)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/49/GASP des Rates vom 30. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 28, S. 38) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 81/2014 des Rates vom 30. Januar 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 28, S. 2), soweit diese Handlungen den Kläger betreffen, sowie auf Schadensersatz
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Mehdi Ben Tijani Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen Ben Ali trägt seine eigenen und die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten. |
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/24 |
Urteil des Gerichts vom 19. April 2016 — Novomatic/EUIPO — Granini France (HOT JOKER)
(Rechtssache T-326/14) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke HOT JOKER - Ältere nationale Bildmarke Joker - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 - Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009))
(2016/C 191/30)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Novomatic AG (Gumpoldskirchen, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Mosing)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: P. Bullock)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Granini France (Mâcon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Lichtlen)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Februar 2014 (Sache R 589/2013-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Granini France und der Novomatic AG
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Novomatic AG trägt die Kosten. |
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/25 |
Urteil des Gerichts vom 7. April 2016 — Industrias Tomás Morcillo/EUIPO — Aucar Trailer (Polycart A Whole Cart Full of Benefits)
(Rechtssache T-613/14) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Polycart A Whole Cart Full of Benefits - Ältere Unionsbildmarke POLICAR - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 191/31)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Industrias Tomás Morcillo, SL (Albuixech, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Sanz-Bermell y Martínez)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: S. Palmero Cabezas und A. Schifko)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Aucar Trailer, SL (Premia de Mar, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Mai 2014 (Sache R 1735/2012-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Aucar Trailer, SL, und der Industrias Tomás Morcillo, SL
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Industrias Tomás Morcillo, SL, trägt die Kosten. |
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/25 |
Urteil des Gerichts vom 8. April 2016 — Frinsa del Noroeste/EUIPO — Frisa Frigorífico Rio Doce (FRISA)
(Rechtssache T-638/14) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke FRISA - Ältere Unionsbildmarke Frinsa - Relatives Eintragungshindernis - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel zur Begründung einer Klage vor dem Gericht - Abänderungsbefugnis - Art. 42 Abs. 2 und 3, Art. 65 und Art. 76 Abs. 1 a. E. der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Regel 22 Abs. 2 bis 4 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95))
(2016/C 191/32)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Frinsa del Noroeste, SA (Santa Eugenia de Ribeira, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Botella Reyna)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Frisa Frigorífico Rio Doce, SA (Espírito Santo, Brasilien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. Juli 2014 (Verbundene Sachen R 1547/2013-4 und R 1851/2013-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Frinsa del Noroeste, SA und der Frisa Frigorífico Rio Doce, SA
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 1. Juli 2014 (Verbundene Sachen R 1547/2013-4 und R 1851/2013-4) wird aufgehoben. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 380 vom 27.10.2014.
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/26 |
Urteil des Gerichts vom 12. April 2016 — Auyantepui Corp./EUIPO — Magda Rose (Mr Jones)
(Rechtssache T-8/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Mr Jones - Ältere internationale Bildmarke Jones - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 191/33)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Auyantepui Corp., SA (Panama, Panama) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Manresa Medina)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: E. Zaera Cuadrado)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Magda Rose GmbH & Co. KG (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Kornfeld)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Oktober 2014 (Sache R 49/2014-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Magda Rose GmbH & Co. KG und der Auyantepui Corp., SA
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Auyantepui Corp., SA trägt die Kosten. |
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/27 |
Urteil des Gerichts vom 14. April 2016 — Henkell & Co. Sektkellerei/EUIPO — Ciacci Piccolomini d’Aragona di Bianchini (PICCOLOMINI)
(Rechtssache T-20/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke PICCOLOMINI - Ältere Unionswortmarke PICCOLO - Fehlende ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 191/34)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Henkell & Co. Sektkellerei KG (Wiesbaden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Flick)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Kusturovic und A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Ciacci Piccolomini d’Aragona di Bianchini Società Agricola (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Cecchi, P. Pozzi und F. Ghisletti Giovanni)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. Oktober 2014 (Sache R 2265/2013-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Henkell & Co. Sektkellerei KG und der Ciacci Piccolomini d’Aragona di Bianchini Società Agricola
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Henkell & Co. Sektkellerei KG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Ciacci Piccolomini d’Aragona di Bianchini Società Agricola. |
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/27 |
Urteil des Gerichts vom 13. April 2016 — Facchinello/EUIPO — Olimpia Splendid (Synthesis)
(Rechtssache T-81/15) (1)
((Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionsbildmarke Synthesis - Keine ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Erstmals vor dem Gericht vorgelegte Beweismittel))
(2016/C 191/35)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Danila Facchinello (Molinella, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Torlontano)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: M. Capostagno und A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Olimpia Splendid SpA (Gualtieri, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Ferrarese und G. Ferrarese)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. November 2014 (Sache R 2169/2013-1) zu einem Verfallsverfahren zwischen der Olimpia Splendid SpA und Frau Danila Facchinello
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Frau Danila Facchinello trägt die Kosten. |
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/28 |
Urteil des Gerichts vom 19. April 2016 — Spirig Pharma/EUIPO (Daylong)
(Rechtssache T-261/15) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke Daylong - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 191/36)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Spirig Pharma AG (Egerkingen, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan und P. Péters)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: V. Melgar und J. Crespo Carrillo)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. März 2015 (Sache R 2455/2014-4) über die Anmeldung des Bildzeichens Daylong als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Spirig Pharma AG trägt die Kosten. |
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/29 |
Urteil des Gerichts vom 12. April 2016 — Choice/EUIPO (Choice chocolate & ice cream)
(Rechtssache T-361/15) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke Choice chocolate & ice cream - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 191/37)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Choice sp. z o.o. (Legnica, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Mielke)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. April 2015 (Sache R 2221/2014-5) über die Anmeldung des Bildzeichens Choice chocolate & ice cream als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Choice sp. z o.o. trägt die Kosten. |
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/29 |
Beschluss des Gerichts vom 7. April 2016 — Aduanas y Servicios Fornesa/Kommission
(Rechtssache T-580/14) (1)
((„Zollunion - Einfuhr von Zuckersirupen, aromatisiert oder gefärbt, aus Andorra - Betrug - Nacherhebung von Einfuhrabgaben - Antrag auf Erlass der Einfuhrabgaben - Art. 239 der Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 - Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Erledigung“))
(2016/C 191/38)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Aduanas y Servicios Fornesa, SL (Lleida, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Toda Jiménez)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Caeiros, B.-R. Killmann und L. Lozano Palacios)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 2376 final der Kommission vom 15. April 2014, mit dem festgestellt wurde, dass der Erlass von Einfuhrabgaben in einem besonderen Fall nicht gerechtfertigt sei (REM 02/2012)
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Aduanas y Servicios Fornesa, SL trägt ein Drittel der Kosten der Europäischen Kommission und ihre eigenen Kosten. |
3. |
Die Kommission trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten. |
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/30 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. April 2016 — ADR Center/Kommission
(Rechtssache T-644/14 R)
((„Vorläufiger Rechtsschutz - Schiedsklausel - Vereinbarungen, die zur Umsetzung von Projekten, die von der Union im Rahmen des Programms ‚Ziviljustiz‘ gefördert werden, geschlossen wurden - Vollstreckbarer Beschluss der Kommission zur Beitreibung gezahlter Beträge - Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung - Fehlende Dringlichkeit“))
(2016/C 191/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerin: ADR Center Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Tantalo)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Cappelletti und J. Estrada de Solà)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung des Beschlusses C (2014) 4485 final der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Beitreibung des Betrags von 194 275,34 Euro zuzüglich Zinsen, den die ADR Center Srl im Hinblick auf die Belastungsanzeigen Nrn. 3241311168, 3241311170 und 3241311175 über 62 649,47 Euro bzw. 78 991,12 Euro und 52 634,75 Euro schuldet
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Der Beschluss vom 22. Januar 2016 wird, soweit er die Rechtssache T-644/14 R betrifft, aufgehoben. |
3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/30 |
Beschluss des Gerichts vom 14. März 2016 — Sopra Steria Group/Parlament
(Rechtssache T-181/15) (1)
((Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Beschluss des Parlaments, ohne Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung für die Bereitstellung von IT-Dienstleistungen auf ein Verhandlungsverfahren zurückzugreifen - Rücknahme des Rechtsakts - Erledigung der Hauptsache))
(2016/C 191/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Sopra Steria Group SA (Annecy-le-Vieux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Verlinden, R. Martens und J. Joossen)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. Tapper Brandberg und B. Simon)
Gegenstand
Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Parlaments, ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung für die Bereitstellung von IT-Dienstleistungen für das Europäische Parlament und andere Organe und Agenturen der Europäischen Union auf das Verhandlungsverfahren PE/ITEC-NPE-15.8 zurückzugreifen
Tenor
1. |
Die Hauptsache ist erledigt. |
2. |
Das Europäische Parlament trägt die Kosten. |
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/31 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. April 2016 — ADR Center/Kommission
(Rechtssache T-364/15 R)
((„Vorläufiger Rechtsschutz - Schiedsklausel - Vereinbarungen, die zur Umsetzung von Projekten, die von der Union im Rahmen des Programms‚Ziviljustiz‘ gefördert werden, geschlossen wurden - Vollstreckbarer Beschluss der Kommission zur Beitreibung gezahlter Beträge - Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung - Fehlende Dringlichkeit“))
(2016/C 191/41)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerin: ADR Center Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Tantalo)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Cappelletti und J. Estrada de Solà)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung des Beschlusses C (2015) 3117 final der Kommission vom 04. Mai 2015 über die Beitreibung eines Betrags in Höhe von 432 637,97 Euro zuzüglich Zinsen, den die ADR Center Srl im Hinblick auf die Belastungsanzeigen Nrn. 3241408192 und 3241409206 über 155 507,97 Euro bzw. 277 130 Euro schuldet
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Der Beschluss vom 22. Januar 2016 wird, soweit er die Rechtssache T-364/15 R betrifft, aufgehoben. |
3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/32 |
Beschluss des Gerichts vom 18. März 2016 — CBM/HABM — ÏD Group (Fashion ID)
(Rechtssache T-535/15) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache))
(2016/C 191/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: CBM Creative Brands Marken GmbH (Zürich, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Lüken und J. Bärenfänger)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: S. Hanne)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: ÏD Group (Roubaix, Frankreich)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Juli 2015 (Sache R 2470/2014-4) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der ÏD Group und der CBM Creative Brands Marken GmbH
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die CBM Creative Brands Marken GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). |
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/32 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. Februar 2016 — Chemtura Netherlands/EFSA
(Rechtssache T-725/15 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Verfahren für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln - Veröffentlichung von Dokumenten betreffend die Registrierung eines Wirkstoffs - Ablehnung des Antrags auf vertrauliche Behandlung bestimmter Informationen - Antrag auf einstweilige Anordnung - Fehlende Dringlichkeit))
(2016/C 191/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerin: Chemtura Netherlands BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)
Antragsgegnerin: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (Prozessbevollmächtigte: D. Detken und S. Gabbi im Beistand der Rechtsanwälte R. van der Hout und C. Wagner)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses der EFSA vom 10. Dezember 2015 betreffend die vollständige Veröffentlichung der EFSA-Schlussfolgerung über das Peer-Review der Überprüfung der Genehmigung des Wirkstoffs Diflubenzuron hinsichtlich des Metaboliten 4-Chloroanilin (PCA), bezüglich deren die Antragstellerin zum Teil vertrauliche Behandlung gefordert hatte
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Der Beschluss vom 15. Dezember 2015 in der Rechtssache T-725/15 R wird aufgehoben. |
3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/33 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 6. April 2016 — GABO:mi/Kommission
(Rechtssache T-10/16 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Zuschüsse - Sechstes und Siebtes Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2002 bis 2006 und 2007 bis 2013] - Schreiben, mit denen die Rückerstattung eines Teils der gewährten Zuschüsse gefordert wird - Belastungsanzeige - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Zulässigkeit - Fehlende Dringlichkeit))
(2016/C 191/44)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerin: GABO:mi Gesellschaft für Ablauforganisation:milliarium mbH & Co. KG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Ahlhaus und C. Mayer)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Delaude, S. Lejeune und M. Sickierzyńska)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zweier Schreiben der Kommission vom 2. Dezember 2015, in denen sie der Antragstellerin mitgeteilt hat, dass sie die Rückforderung eines Teils der Zuschüsse vornehmen werde, die der Antragstellerin im Rahmen des Sechsten und Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2002 bis 2006 und 2007 bis 2013) gewährt worden seien, sowie einer Belastungsanzeige, mit der die Kommission der Antragstellerin aufgegeben hat, bis spätestens 15. Januar 2016 den Betrag von 1 770 417,29 Euro zu zahlen
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Der Beschluss vom 18. Januar 2016 in der Rechtssache T-10/16 R wird aufgehoben. |
3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/33 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. April 2016 — Cyprus Turkish Chamber of Industry u. a./Kommission
(Rechtssache T-41/16 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Verfahren der Eintragung einer Ursprungsbezeichnung - „Halloumi“ oder „Hellim“ - Zurückweisung eines Widerspruchs - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))
(2016/C 191/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerinnen: Cyprus Turkish Chamber of Industry (Nikosia, Zypern), Animal Breeders Association (Nikosia), Milk and Oil Products Production and Marketing Cooperative Ltd (Nikosia), Süt Ürünleri İmalatçulari Birliği Milk Processors Association (Nikosia) und Fatma Garanti (Güzelyurt, Zypern) (Prozessbevollmächtigte: B. O’Connor, Solicitor, Rechtsanwalt S. Gubel und Rechtsanwältin E. Bertolotto)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: X. Lewis, J. Guillem Carrau und P. Aalto)
Gegenstand
Antrag gemäß den Art. 278 AEUV und 279 AEUV auf Erlass einstweiliger Anordnungen betreffend das Verfahren der Eintragung des Käses „Halloumi“ oder „Hellim“ als geschützte Ursprungsbezeichnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012, L 343, S. 1)
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/34 |
Klage, eingereicht am 30. Dezember 2015 — Bittorrent Marketing/EUIPO — BitTorrent (bittorrent)
(Rechtssache T-771/15)
(2016/C 191/46)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Bittorrent Marketing GmbH (Neu-Isenburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Hoppe)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: BitTorrent, Inc. (San Francisco, Kalifornien, Vereinigte Staaten)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke „bittorrent“ — Unionsmarke Nr. 3 216 439
Verfahren vor dem EUIPO: Verfallsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. August 2015 in der Sache R 2275/2013-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Antrag der Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer auf Erklärung des Verfalls zurückzuweisen; |
— |
dem EUIPO und der Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Art. 76 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verletzung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009. |
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/35 |
Klage, eingereicht am 21. März 2016 — Isdin/EUIPO — Spirig Pharma (ERYFOTONA ACTINICA)
(Rechtssache T-117/16)
(2016/C 191/47)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Isdin, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Macías Bonilla, P. López Ronda, G. Marín Raigal und E. Armero)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Spirig Pharma AG (Egerkingen, Schweiz)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionswortmarke „ERYFOTONA ACTINICA“ — Anmeldung Nr. 11 853 116.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Januar 2016 in der Sache R 1387/2015-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und ggf. der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der notwendigen Kosten in den Verfahren vor der Widerspruchsabteilung und vor der Beschwerdekammer des EUIPO. |
Angeführte Klagegründe
— |
Die Entscheidung der Beschwerdekammer, das Verfahren nicht auszusetzen, stelle einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, einen Ermessensmissbrauch und einen Verstoß gegen Regel 20 Abs. 7 in Verbindung mit Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95, Regel 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95, Art. 75, Art. 76 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie gegen die Grundsätze der Gleichheit vor dem Gesetz, der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung dar; |
— |
hilfsweise: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/36 |
Klage, eingereicht am 22. März 2016 — Belgien/Kommission
(Rechtssache T-131/16)
(2016/C 191/48)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: C. Pochet und J. Halleux im Beistand der Rechtsanwälte M. Segura Catalán und M. Clayton)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe für zulässig zu erachten und ihnen stattzugeben; |
— |
den Beschluss SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) der Kommission vom 11. Januar 2016 über die vom Königreich Belgien angewandte Beihilferegelung der Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen insoweit für nichtig zu erklären, als darin die Beihilferegelung nicht richtig bestimmt, das System der Erteilung von Bescheiden über Gewinnüberschüsse als Regelung eingestuft und diese als mit den Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 ein EUV angesehen wird; |
— |
hilfsweise, Art. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses insoweit für nichtig zu erklären, als darin das System der Erteilung von Bescheiden über Gewinnüberschüsse als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe angesehen und unter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts die Rückforderung der Beihilfe von den Unternehmensgruppen, denen die Beihilfeempfänger angehören, angeordnet wird; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
1. |
Die Kommission habe dadurch gegen Art. 2 Abs. 6 AEUV und Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV verstoßen, dass sie über die Vorschriften über staatliche Beihilfen einseitig die Steuerhoheit des belgischen Staates begrenzt habe. |
2. |
Der Kommission seien bei der Bestimmung der angeblichen staatlichen Beihilfemaßnahme und deren Einstufung als keiner näheren Durchführungsmaßnahmen bedürfenden Beihilferegelung im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 2015/1589 und von Art. 107 AEUV ein Rechtsfehler und ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen. |
3. |
Die Annahme, dass das System der Erteilung von Bescheiden über Gewinnüberschüsse eine staatliche Beihilfe darstelle, verstoße gegen Art. 107 AEUV. Die Kommission habe nicht dargetan, dass staatliche Mittel geflossen seien, keine Begünstigung festgestellt und Selektivität und Wettbewerbsverfälschung nicht richtig beurteilt. |
4. |
Der Kommission sei dadurch ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, dass sie nicht nur die in Belgien steuerpflichtigen belgischen Steuersubjekte, sondern auch die multinationalen Unternehmensgruppen, denen diese angehörten, als Empfänger der angeblichen Beihilfe angesehen habe. |
5. |
Hilfsweise: Die Möglichkeit der Rückforderung der Beihilfe von den multinationalen Unternehmensgruppen, denen die beschiedenen belgischen Steuersubjekte angehörten, verstoße gegen den allgemeinen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1). |
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/37 |
Klage, eingereicht am 23. März 2016 — PayPal/EUIPO — Hub Culture Ltd (VENMO)
(Rechtssache T-132/16)
(2016/C 191/49)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: PayPal, Inc. (San Jose, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Renck und I. Junkar, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Hub Culture Ltd (Hamilton, Bermuda)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionswortmarke VENMO — Unionsmarke Nr. 9 509 357.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Januar 2016 in der Sache R 2974/2014-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, wenn sie sich als Streithelferin beteiligt, die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/37 |
Klage, eingereicht am 5. April 2016 — Le Pen/Parlament
(Rechtssache T-140/16)
(2016/C 191/50)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Jean-Marie Le Pen (La Trinité-sur-Mer, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Ceccaldi und J.-P. Le Moigne)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den aufgrund von Art. 68 des Beschlusses 2009/C 159/01 des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008„mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments“ in geänderter Fassung ergangenen und mit Schreiben Nr. D 302191 vom 5. Februar 2016 zugestellten Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 29. Januar 2016 für nichtig zu erklären, mit dem eine Forderung gegenüber dem Kläger in Höhe von 320 026,23 Euro für rechtsgrundlos gezahlte Beträge für parlamentarische Assistenz festgestellt und die Rückforderung dieser Summe begründet wird; |
— |
die Belastungsanzeige Nr. 2016-195 vom 4. Februar 2016, mit der dem Kläger mitgeteilt wurde, dass gegen ihn eine Forderung gemäß dem Beschluss des Generalsekretärs vom 29. Januar 2016 festgestellt worden sei, die Rückforderung der für parlamentarische Assistenz rechtsgrundlos gezahlten Beträge und die Anwendung von Art. 68 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut und der Art. 78, 79 und 80 der Haushaltsordnung für nichtig zu erklären; |
— |
dem Europäischen Parlament die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; |
— |
das Europäische Parlament zu verurteilen, Jean-Marie Le Pen den Betrag von 50 000,00 Euro zur Erstattung der erstattungsfähigen Kosten zu zahlen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Fehler, mit denen die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte behaftet sei. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen.
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Fehler, mit denen die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte behaftet sei. Dieser Klagegrund besteht aus vier Teilen.
|
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/39 |
Klage, eingereicht am 4. April 2016 — Europäische Kommission/IEM
(Rechtssache T-141/16)
(2016/C 191/51)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Lejeune)
Beklagte: IEM — Erga — Erevnes — Meletes Perivallontos kai Chorotaxias AE (Athen, Griechenland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Beklagte zu verurteilen, den Betrag von 105 416,47 Euro zuzüglich Verzugszinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten, am 1. Juli 2010 [geltenden] Zinssatz (2 %) zuzüglich ein Prozent (1 %), d. h. ingesamt zu einem Zinssatz von drei Prozent (3 %), zu berechnen ab 6. Juli 2010 bis zum Tag, an dem dieser Betrag vollständig beglichen ist, abzüglich 30 208 Euro (die am 4. September 2010 durch Verrechnung gezahlt wurden) zu zahlen; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden, aufgrund von Art. 272 AEUV vor dem Gericht erhobenen Klage wird der Erlass eines Urteils begehrt, mit dem die Beklagte zur Zahlung des Betrags von 75 208,47 Euro zuzüglich Zinsen betreffend den Vertrag FAIR-CT98-9544 für das Projekt mit dem Titel „Ermittlung eines neuen Verfahrens für die Reinigung und Schälung von Obst“ an die Europäische Kommission verurteilt werden soll.
Die Europäische Kommission stützt sich in der Hauptsache auf den Verstoß der Beklagten gegen vertragliche Pflichten. Insbesondere sei der Betrag, der aufgrund des fraglichen Vertrags an die Beklagte gezahlt worden sei, nicht zur Durchführung irgendeiner Arbeit im Hinblick auf den Vertrag verwendet worden, und die Beklagte habe keinerlei Nachweis insoweit vorgelegt. Hilfsweise macht die Europäische Kommission eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten gemäß Art. 904 und Art. 908 des Zivilgesetzbuchs geltend.
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/39 |
Klage, eingereicht am 4. April 2016 — Intesa Sanpaolo/EUIPO — Intesia Group Holding (INTESA)
(Rechtssache T-143/16)
(2016/C 191/52)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Intesa Sanpaolo SpA (Turin, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Pozzi und G. Ghisletti)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Intesia Group Holding GmbH (Böblingen, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionswortmarke „INTESA“ — Unionsmarke Nr. 3 105 277.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. Januar 2016 in der Sache R 632/2015-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
den anderen Parteien die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen, einschließlich der Kosten für den Antrag auf Verfallserklärung beim EUIPO und das Rechtsmittelverfahren. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Art. 51 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009. |
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/40 |
Klage, eingereicht am 4. April 2016 — Mundipharma/EUIPO — Multipharma (MULTIPHARMA)
(Rechtssache T-144/16)
(2016/C 191/53)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Mundipharma AG (Basel, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: F. Nielsen, Rechtsanwalt)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Multipharma SA (Luxemburg, Luxemburg)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionswortmarke „MULTIPHARMA“ — Anmeldung Nr. 9 537 887
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Januar 2016 in der Sache R 2950/2014-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten des Verfahrens einschließlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung Nr. 207/2009. |
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/41 |
Klage, eingereicht am 4. April 2016 — Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission
(Rechtssache T-146/16)
(2016/C 191/54)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerinnen: Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland (‘s-Graveland, Niederlande), Stichting Het Groninger Landschap (Haren, Niederlande), It Fryske Gea (Opsterland, Niederlande), Stichting Het Drentse Landschap (Assen, Niederlande), Stichting Het Overijssels Landschap (Dalfsen, Niederlande), Stichting Het Geldersch Landschap (Arnhem, Niederlande), Stichting Flevo-Landschap (Lelystad, Niederlande), Stichting Het Utrechts Landschap (De Bilt, Niederlande), Stichting Landschap Noord-Holland (Heiloo, Niederlande), Stichting Het Zuid-Hollands Landschap (Rotterdam, Niederlande), Stichting Het Zeeuwse Landschap (Heinkenszand, Niederlande), Stichting Het Noordbrabants Landschap (‘s-Hertogenbosch, Niederlande), Stichting Het Limburgs Landschap (Maastricht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Kuypers und M. de Wit)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss der Kommission vom 2. September 2015 betreffend die staatliche Beihilfe SA.27301 (2015/NN) — Niederlande, Aktenzeichen C(2015) 5929 final, für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.
1. |
Verletzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV
|
2. |
Verstoß gegen die Begründungspflicht |
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/42 |
Klage, eingereicht am 8. April 2016 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-147/16)
(2016/C 191/55)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: S. Fiorentino, avvocato dello Stato, und G. Palmieri)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den am 29. Januar 2016 zugestellten Beschluss C(2016) 366 final der Kommission vom 28. Januar 2016 für nichtig zu erklären, mit dem die Kommission in Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 17. November 2011 in der Rechtssache C-496/09 die Italienische Republik aufforderte, die Beträge in Höhe von 5 382 000 Euro und 2 106 000 Euro als Zwangsgeld für das dritte bzw. das vierte Halbjahr nach der Verkündung dieses Urteils des Gerichtshofs zu zahlen; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend, betreffend einen Verstoß gegen Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vom 22. März 1999, eine falsche Auslegung von Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 vom 21. April 2004 sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
— |
Insoweit wird geltend gemacht, mit dem angefochtenen Beschluss werde die Verpflichtung auferlegt, auf die Beträge, die die Unternehmen für die Rückzahlung der staatlichen Beihilfe schuldeten, den in Art. 11 der Verordnung Nr. 794/2004 vorgesehenen Zinseszinssatz anzuwenden. Auch im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union könne dieses System zur Berechnung der Zinsen aber nicht auf Rückforderungsbeschlüsse angewandt werden, die vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 794/2004 ergangen seien, und erst recht nicht auf Beschlüsse, die vor der Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission von 2003 über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze ergangen seien. Demgegenüber könne man sich nicht — wie die Kommission im angefochtenen Beschluss — auf eine angebliche gegenteilige Vereinbarung zwischen der Kommission und den italienischen Behörden berufen. |
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/42 |
Rechtsmittel, eingelegt am 11. April 2016 von Adrian Barnett und Sven-Ole Mogensen gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 5. Februar 2016 in der Rechtssache F-56/15, Barnett und Mogensen/Kommission
(Rechtssache T-148/16 P)
(2016/C 191/56)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Adrian Barnett (Roskilde, Dänemark), Sven-Ole Mogensen (Hellerup, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen,
zu erklären,
— |
dass das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-56/15, Barnett und Mogensen/Kommission, aufgehoben wird; |
im Wege neuer Anordnungen zu entscheiden,
— |
dass die in den Ruhegehaltsabrechnungen des Monats Juni 2014 enthaltenen Entscheidungen, den auf ihr Ruhegehalt anwendbaren Berichtigungskoeffizienten ab dem 1. Januar 2014 herabzusetzen, aufgehoben werden, |
— |
dass der Kommission die Kosten beider Rechtszüge auferlegt werden. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführer zwei Rechtsmittelgründe geltend.
1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst (GÖD) habe die klaren und eindeutigen Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) rechtsfehlerhaft im Licht des angeblichen „wahren Willens des Gesetzgebers“ hinsichtlich des Umfangs der Aussetzung des Mechanismus zur Aktualisierung der Versorgungs- und Dienstbezüge in den Jahren 2013 und 2014 ausgelegt. Dadurch habe das GÖD eine Auslegung contra legem von Art. 65 Abs. 4 des Statuts und seiner in Anhang XI des Statuts vorgesehenen Durchführungsmodalitäten vorgenommen. |
2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Dem GÖD sei insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen, als die in Anhang XI des Statuts vorgesehenen rechtlichen Bedingungen für die Vornahme der streitigen zwischenzeitlichen Anpassung nicht vorgelegen hätten und die Kommission durch die Vornahme dieser Anpassung ihre Befugnis missbraucht habe. Das GÖD habe nämlich, nachdem es in dem angefochtenen Urteil festgestellt habe, dass der vorherige Berichtigungskoeffizient in der Verordnung (EU) Nr. 1416/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Juli 2013 falsch berechnet worden sei, rechtsfehlerhaft — unter Missachtung der Theorie der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte, die Rechte oder ähnliche Vorteile entstehen lassen — entschieden, dass das Gleichbehandlungsgebot es der Anstellungsbehörde gestatte, die streitige zwischenzeitliche Anpassung vorzunehmen. |
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/43 |
Rechtsmittel, eingelegt am 14. April 2016 von Ingrid Fedtke gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 5. Februar 2016 in der Rechtssache F-107/15, Fedtke/EWSA
(Rechtssache T-157/16 P)
(2016/C 191/57)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Ingrid Fedtke (Wezembeek-Oppem, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)
Andere Partei des Verfahrens: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 5. Februar 2016 in der Rechtssache F-107/15 aufzuheben; |
— |
die Sache zur Entscheidung über die Begründetheit der Klage an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen; |
— |
über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin vier Rechtsmittelgründe geltend.
1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Der angefochtene Beschluss leide insoweit an einem Rechtsfehler und/oder einer unzureichenden Begründung, als das Gericht für den öffentlichen Dienst (GöD) in den Rn. 19 bis 21 und 25 des Beschlusses ausgeführt habe, dass sowohl im Fall eines Antrags auf Überprüfung einer nicht fristgemäß angefochtenen Entscheidung als auch im Fall eines Antrags, der eine solche Entscheidung indirekt infrage stelle, eine zur Stützung des Antrags vorgetragene Tatsache nur dann als neu gelte, wenn weder die Antragstellerin noch die Verwaltung zum Zeitpunkt des Erlasses der bestandskräftig gewordenen Entscheidung davon Kenntnis gehabt hätten bzw. Kenntnis hätten haben können. Diesem Grundsatz sei das GöD in den Rn. 27 bis 32 des Beschlusses gefolgt, obwohl aus der Rechtsprechung hervorgehe, dass die fehlende Kenntnis von der vorgetragenen Tatsache im Fall eines Antrags auf Überprüfung nicht erforderlich sei. |
2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Der angefochtene Beschluss leide insoweit an einem Rechtsfehler und/oder einer Verfälschung des Akteninhalts bzw. einer unzureichenden Begründung, als das GöD in Rn. 32 des Beschlusses mit der Begründung, dass keine wesentliche neue Tatsache den Antrag auf Überprüfung gerechtfertigt habe, festgestellt habe, dass das vorgerichtliche Verfahren nicht ordnungsgemäß abgelaufen sei und dass die Klageanträge gegen die Entscheidung vom 30. September 2014 und die Ablehnung der Beschwerde vom 22. April 2015 unzulässig seien. Tatsächlich setze die Einstufung dieser Entscheidungen als rein bestätigend aber nicht nur voraus, dass ihnen keine Überprüfung vorausgegangen sei, sondern auch, dass sie nichts Neues enthalten hätten. Wie die Rechtsmittelführerin bereits geltend gemacht habe, habe die Entscheidung vom 30. September 2014 im Vergleich zu der vom 7. April 2014 etwas Neues enthalten, ebenso wie die Entscheidung vom 22. April 2015 im Vergleich zu der vom 30. September 2014. |
3. |
Dritter Rechtsmittelgrund: Der angefochtene Beschluss leide insoweit an einem Rechtsfehler und/oder einer Verfälschung des Akteninhalts bzw. einer fehlenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin, als das GöD in Rn. 26 des Beschlusses ausgeführt habe, dass eine zur Stützung des Antrags auf Überprüfung vorgetragene Tatsache nur dann als neu gelte, wenn die Parteien zuvor keine Kenntnis davon gehabt hätten bzw. hätten haben können, und dass die Klägerin in ihrem Antrag nicht die wesentlichen neuen Tatsachen angegeben habe, die ihre Antragstellung hätten rechtfertigen können, sondern sich unter Bezugnahme auf die Anmerkung ihres Abteilungsleiters auf die Änderung des Statuts berufen habe. Tatsächlich sei die fehlende Kenntnis von der vorgetragenen Tatsache im vorliegenden Fall nicht erforderlich gewesen; zudem habe die Rechtsmittelführerin, wie sie bereits geltend gemacht habe, direkt in ihrem Antrag auf Überprüfung darauf hingewiesen, dass sie ihre rechtliche Begründung erweitere. Mit der Bezugnahme auf die Anmerkung ihres Abteilungsleiters habe sie deutlich gemacht, dass die Verwaltung die Regelungen des neuen Statuts nicht hinreichend beachtet habe. Darin seien wesentliche neue Tatsachen zu sehen. |
4. |
Vierter Rechtsmittelgrund: Das GöD habe die Beweisregeln und den Grundsatz der Objektivität verletzt. In Rn. 28 des angefochtenen Beschlusses habe es ausgeführt, dass die Klägerin nicht angegeben habe, zu welchem Zeitpunkt die Verwaltung Kenntnis vom zukünftigen Mutterschafts- bzw. Elternurlaub ihrer Kollegin gehabt habe bzw. hätte haben können. In Rn. 29 des Beschlusses heiße es weiter, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass dies am 7. April 2014 der Fall gewesen sei, wenn man die im Statut vorgesehene Dauer dieser Urlaube, die frühe Vorhersehbarkeit des Geburtstermins und die übliche Praxis, die Dienststelle so früh wie möglich über eine längere Abwesenheit zu informieren, berücksichtige. Daraus habe das GöD in den Rn. 30 bis 32 des Beschlusses gefolgert, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass weder sie selbst noch die Verwaltung am 7. April 2014 Kenntnis von der zukünftigen Abwesenheit ihrer Kollegin gehabt habe bzw. hätte haben können, so dass ihr Antrag auf Überprüfung durch keine wesentliche neue Tatsache gerechtfertigt sei und ihre Klageanträge unzulässig seien. Tatsächlich sei aber der Beweis einer negativen Tatsache in Bezug auf einen Dritten unmöglich, und es habe dem EWSA oblegen, das Datum des Urlaubsantrags anzugeben. Das GöD habe sich weder auf eine Aneinanderreihung von Mutmaßungen noch auf eine bloße Annahme stützen dürfen, um die Beweislast umzukehren und seine Feststellungen zu begründen. |
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/44 |
Rechtsmittel, eingelegt am 14. April 2016 von Inge Barnett, Suzanne Ditlevsen und Annie Madsen gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 5. Februar 2016 in der Rechtssache F-66/15, Barnett u. a./EWSA
(Rechtssache T-158/16 P)
(2016/C 191/58)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Inge Barnett (Roskilde, Dänemark), Suzanne Ditlevsen (Kopenhagen, Dänemark), Annie Madsen (Frederiksberg, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Andere Partei des Verfahrens: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
zu erklären,
— |
dass das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-66/15, Barnett u. a./EWSA, aufgehoben wird; |
im Wege neuer Anordnungen zu entscheiden,
— |
dass die in den Ruhegehaltsabrechnungen des Monats Juni 2014 enthaltenen Entscheidungen, den auf ihr Ruhegehalt anwendbaren Berichtigungskoeffizienten ab dem 1. Januar 2014 herabzusetzen, aufgehoben werden, |
— |
dass dem EWSA die Kosten beider Rechtszüge auferlegt werden. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführerinnen zwei Rechtsmittelgründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-148/16 P, Barnett und Mogensen/Kommission, geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/45 |
Beschluss des Gerichts vom 6. April 2016 — Søndagsavisen/Kommission
(Rechtssache T-833/14) (1)
(2016/C 191/59)
Verfahrenssprache: Dänisch
Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/45 |
Beschluss des Gerichts vom 6. April 2016 — Forbruger-Kontakt/Kommission
(Rechtssache T-834/14) (1)
(2016/C 191/60)
Verfahrenssprache: Dänisch
Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/45 |
Beschluss des Gerichts vom 5. April 2016 — NICO/Rat
(Rechtssache T-24/15) (1)
(2016/C 191/61)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/45 |
Beschluss des Gerichts vom 5. April 2016 — Syria Steel und Al Buroj Trading/Rat
(Rechtssache T-285/15) (1)
(2016/C 191/62)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/46 |
Beschluss des Gerichts vom 5. April 2016 — NICO/Rat
(Rechtssache T-524/15) (1)
(2016/C 191/63)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/46 |
Beschluss des Gerichts vom 5. April 2016 — Petro Suisse Intertrade/Rat
(Rechtssache T-525/15) (1)
(2016/C 191/64)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/46 |
Beschluss des Gerichts vom 5. April 2016 — HK Intertrade/Rat
(Rechtssache T-526/15) (1)
(2016/C 191/65)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/46 |
Beschluss des Gerichts vom 16. März 2016 — Bimbo/HABM — ISMS (BIMBO BEL SIMPLY)
(Rechtssache T-571/15) (1)
(2016/C 191/66)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht für den öffentlichen Dienst
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/47 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 11. April 2016 — Rouffaud/EAD
(Rechtssache F-59/13 RENV) (1)
((Öffentlicher Dienst - Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung - Personal des EAD - Vertragsbediensteter - Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten - Umdeutung eines Vertrags als Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten in einen unbefristeten Vertrag als Vertragsbediensteter - Ablehnung))
(2016/C 191/67)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Thierry Rouffaud (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis und N. de Montigny)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und M. Silva)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der der Antrag des Klägers, seine aufeinanderfolgenden befristeten Anstellungsverträge in einen unbefristeten Vertrag umzudeuten und den Zeitraum, in dem er als Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten verwendet wurde, als Dienstzeit als Vertragsbediensteter anzuerkennen, abgelehnt wurde
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen F-59/13 und F-59/13 RENV. |
3. |
Der Europäische Auswärtige Dienst trägt seine eigenen Kosten in der Rechtssache T-457/14 P und wird verurteilt, die Kosten von Herrn Thierry Rouffaud in der Rechtssache T-457/14 P zu tragen. |
(1) ABl. C 233 vom 10.8.2013, S. 14 (ursprüngliche Rechtssache F-59/13).
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/47 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 11. April 2016 — FN, FP und FQ/EPA
(Rechtssache F-41/15 DISS II) (1)
((Öffentlicher Dienst - Bedienstete der EPA - Zeitbedienstete - Vertragsbedienstete - Sitz der EPA als Dienstort - Verlegung der EPA nach Budapest [Ungarn] - Entsprechende Änderung des Dienstorts der Beschäftigten - Vertragliche Folgen - Erforderlichkeit der Zustimmung der Beschäftigten - Für den neuen Dienstort geltender Berichtigungskoeffizient - Berechtigtes Vertrauen - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung))
(2016/C 191/68)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: FN, FP und FQ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)
Beklagte: Europäische Polizeiakademie (Prozessbevollmächtigte: F. Bánfi und R. Woldhuis sowie Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Beschlüsse der Europäischen Polizeiakademie (EPA), die zur Folge hatten, dass die Kläger entweder ihre Entlassung aus dem Dienst der Agentur beantragt haben oder unter Hinnahme finanzieller Einbußen von London nach Budapest umgezogen sind, und auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihnen dadurch entstanden sein soll
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
FN, FP und FQ tragen ihre eigenen Kosten und werden verurteilt, die Kosten der Europäischen Polizeiakademie zu tragen. |
(1) ABl. C 178 vom 1.6.2015, S. 28.
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/48 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 11. April 2016 — FU/Kommission
(Rechtssache F-49/15) (1)
((Öffentlicher Dienst - Disziplinarverfahren - Disziplinarrat - Zum Beamten auf Probe bei der Kommission ernannter Bediensteter auf Zeit des Rechnungshofs - Wechsel des Dienstorts - Keine Mitteilung über den Wechsel des Dienstorts an die Verwaltung des Rechnungshofs - Gleichzeitige Beantragung der Beihilfe für die Wiedereinrichtung im Herkunftsland und der Beihilfe für die Einrichtung in Brüssel - Antrag auf Erstattung der Kosten für den Umzug von Luxemburg in das Herkunftsland - Untersuchung durch OLAF - Disziplinarstrafe - Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe ohne Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe - Art. 25 des Anhangs IX des Statuts - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Nichtbeachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens - Neue Tatsache - Verpflichtung, das Disziplinarverfahren wieder aufzunehmen - Verhältnismäßigkeit der Strafe - Verfahrensfrist))
(2016/C 191/69)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: FU (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und C. Ehrbar, dann C. Ehrbar und F. Simonetti)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, gegen den Kläger wegen angeblich wahrheitswidriger Angaben mit dem Ziel, die Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten gezahlt zu bekommen, die Disziplinarmaßnahme der Neueinstufung in die Besoldungsgruppe AST 5 zu verhängen, obwohl er in der Besoldungsgruppe AD 5 ernannt worden war
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
FU trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 190 vom 8.6.2015, S. 36.
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/49 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 11. April 2016 — Zink/Kommission
(Rechtssache F-77/15) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Auslandszulage - Fehler der Verwaltung, der dazu führte, dass die Auslandszulage während mehrerer Jahre nicht gezahlt wurde - Beschwerende Maßnahme - Gehaltsabrechnungen, die keine Entscheidung widerspiegeln - Art. 82 der Verfahrensordnung - Unverzichtbare Prozessvoraussetzung - Fehlerhaftes Vorverfahren - Antrag im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts - Angemessene Frist))
(2016/C 191/70)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Richard Zink (Bamako, Mali) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis und N. de Montigny)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. S. Bohr und F. Simonetti)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung, die rückwirkende Zahlung der Auslandszulage auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die fehlende Zahlung dieser Zulage entdeckt worden ist, zu begrenzen, und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Richard Zink trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen. |
(1) ABl. C 245 vom 27.7.2015, S. 51.
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/49 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 11. April 2016 — Wolff/EAD
(Rechtssache F-94/15) (1)
((Öffentlicher Dienst - Personal des EAD - Personalvertretung - Wahl der Mitglieder der Personalvertretung - Gültigkeit - Art. 1 Abs. 5 des Anhangs II des Statuts - Wahlordnung des EAD - Erster Wahlgang - Nichterreichen des Quorums - Verlängerung des Zeitraums der Stimmabgabe - Weitere Verlängerung des Zeitraums der Stimmabgabe - Keine Durchführung eines zweiten Wahlgangs - Rechtswidrigkeit))
(2016/C 191/71)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Oren Wolff (Etterbeek, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Silva und S. Marquardt, dann G.-J. van Hegelsom, S. Marquardt und E. Chaboureau, schließlich G.-J. van Hegelsom, S. Marquardt und E. Chaboureau sowie Rechtsanwälte M. Troncoso Ferrer und F.-M. Hislaire und Rechtsanwältin S. Moya Izquierdo)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die Beschwerde des Klägers gegen das Ergebnis der Wahlen zur Personalvertretung des EAD zurückgewiesen wurde
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung vom 23. April 2015, mit der der Europäische Auswärtige Dienst den Antrag von Herrn Oren Wolff auf Ungültigerklärung des Ergebnisses der Wahlen der Mitglieder der Personalvertretung zurückgewiesen hat, wird aufgehoben. |
2. |
Der Europäische Auswärtige Dienst trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn Wolff entstandenen Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 294 vom 7.9.2015, S. 83.
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/50 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 12. April 2016 — CP/Parlament
(Rechtssache F-98/15) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Referatsleiter - Probezeit - Nichtbestätigung im Amt des Referatsleiters - Durchführung eines Aufhebungsurteils - Verlust einer Chance))
(2016/C 191/72)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: CP (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Tymen)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: V. Montebello-Demogeot und O. Caisou-Rousseau)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 18. Juli 2014, mit der der Kläger nach dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache F-8/13, CP/Europäisches Parlament, vom 26. März 2014 im Amt des Referatsleiters bestätigt wurde, soweit sie nicht die rückwirkende Anerkennung der Stellung als Referatsleiter und die rückwirkende Gewährung der mit seiner Stelle verbundenen Erhöhung des Grundgehalts (Managementzulage) vorsieht, und Ersatz des mutmaßlich entstandenen materiellen und immateriellen Schadens
Tenor des Urteils
1. |
Das Europäische Parlament wird verurteilt, an CP einen Betrag in Höhe von 3 219,55 Euro nebst Verzugszinsen ab dem 1. Juli 2011 bis zur tatsächlichen Zahlung in Höhe des während des betreffenden Zeitraums von der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkte zu zahlen. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 294 vom 7.9.2015, S. 86.
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/51 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 12. April 2016 — Beiner/Kommission
(Rechtssache F-135/15) (1)
((Öffentlicher Dienst - Auswahlverfahren - Zulassungsvoraussetzungen - Berufserfahrung - Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen - Offensichtlicher Beurteilungsfehler))
(2016/C 191/73)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Laurent Beiner (Knutange, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Sahki)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und F. Simonetti)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AST/130/14, den Kläger nicht zur Prüfung zuzulassen, weil er nicht über den erforderlichen Bildungsabschluss und eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren verfüge
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen. |
2. |
Herr Laurent Beiner trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen. |
(1) ABl. C 7 vom 11.1.2016, S. 37.
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/51 |
Klage, eingereicht am 17. Februar 2016 — ZZ/Europäischer Bürgerbeauftragter
(Rechtssache F-10/16)
(2016/C 191/74)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Vasileios A. Christianos)
Beklagter: Europäischer Bürgerbeauftragter
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten, die Bewerbung des Klägers für die Stelle des Generalsekretärs des Büros des Bürgerbeauftragten abzulehnen, und Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz für den geltend gemachten materiellen und immateriellen Schaden des Klägers
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 9. November 2015 aufzuheben, mit der dieser seine Verwaltungsbeschwerden zurückgewiesen hat; |
— |
die Entscheidung vom 10. April 2015, mit der er von einem Gespräch ausgeschlossen worden ist, und die Entscheidung vom 16. Juli 2015, mit der B.G. zur Generalsekretärin des Büros des Europäischen Bürgerbeauftragten ernannt worden ist, aufzuheben; |
— |
den Europäischen Bürgerbeauftragten zu verurteilen, an ihn 112 472,64 Euro als Ersatz des ihm entstandenen materiellen Schadens zu zahlen; |
— |
den Europäischen Bürgerbeauftragten zu verurteilen, an ihn 30 000 Euro als Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen; |
— |
dem Europäischen Bürgerbeauftragten seine gesamten Kosten aufzuerlegen. |
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/52 |
Klage, eingereicht am 15. März 2016 — ZZ/EAD
(Rechtssache F-15/16)
(2016/C 191/75)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung des Beklagten, mit der der Klägerin die Erlaubnis verweigert wurde, einen Artikel zu veröffentlichen, wenn der vorgeschlagene Text nicht verändert werde.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung und, soweit erforderlich, die Entscheidung, mit der die Beschwerde abgelehnt wurde, aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/52 |
Klage, eingereicht am 18. März 2016 — ZZ/EUIPO
(Rechtssache F-16/16)
(2016/C 191/76)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, den Kläger nicht in die Liste der im Beförderungsverfahren 2015 beförderten Beamten aufzunehmen
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung des Beklagten vom 24.7.2015, ihn in dessen Beförderungsverfahren 2015 nicht nach der nächsten Besoldungsgruppe (AST 8) zu befördern, indem er seinen Namen nicht in die Liste der im Beförderungsverfahren 2015 beförderten Beamten vom 24.7.2015 aufgenommen habe, aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/53 |
Klage, eingereicht am 23 März 2016 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-17/16)
(2016/C 191/77)
Verfahrenssprache: deutsch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: H. Tettenborn, Rechtsanwalt)
Beklagter: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Die Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO), den verspätet eingegangen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung, die Klägerin nicht zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens EPSO/AST-SC/03/15 — 3 zuzulassen, nicht zu berücksichtigen und die Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung, diesem Antrag nicht stattzugeben.
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die ihr per E-Mail zugegangenen Entscheidung des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO) vom 17.08.2015, den von ihr am 13.08.2015 im Anschluss an die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AST-SC/03/15 — 3, sie nicht zur nächsten Phase dieses Auswahlverfahrens zuzulassen, gestellten Antrag auf Überprüfung der genannten Entscheidung nicht zu berücksichtigen, aufzuheben; |
— |
die stillschweigende Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AST-SC/03/15 — 3, dem am 13.08.2015 im Anschluss an die Entscheidung dieses Prüfungsausschusses, sie nicht zur nächsten Phase dieses Auswahlverfahrens zuzulassen, von ihr gestellten Antrag auf Überprüfung der genannten Entscheidung nicht stattzugeben, aufzuheben; |
— |
der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/53 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. April 2016 — Hill u. a./Kommission
(Rechtssache F-29/12) (1)
(2016/C 191/78)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 133 vom 5.5.2012, S. 1.
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/54 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 8. April 2016 — Chevalier/Ausschuss der Regionen
(Rechtssache F-99/12) (1)
(2016/C 191/79)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 343 vom 10.11.2012, S. 24.
30.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/54 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. April 2016 — Glowacz-De-Chevilly/Kommission
(Rechtssache F-72/15) (1)
(2016/C 191/80)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 279 vom 24.8.2015, S. 55.