ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 186

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
25. Mai 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 186/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7772 — Western Digital/Sandisk) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 186/02

Euro-Wechselkurs

2

 

Europäischer Rechnungshof

2016/C 186/03

Sonderbericht Nr. 8/2016 — Der Schienengüterverkehr in der EU: noch nicht auf dem richtigen Kurs

3

 

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

2016/C 186/04

Zusammenfassung der Vorläufigen Stellungnahme zum Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten bei deren Übermittlung und Verarbeitung zum Zwecke der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten

4

2016/C 186/05

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige mit Hilfe des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS)

7

2016/C 186/06

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für eine Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache

10


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2016/C 186/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8024 — NTT Data International/IT Services Business of Dell) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

13

2016/C 186/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8048 — Ardagh/Ball Rexam Divestment Business) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

14

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2016/C 186/09

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

15


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

25.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 186/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7772 — Western Digital/Sandisk)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 186/01)

Am 4. Februar 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M7772 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

25.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 186/2


Euro-Wechselkurs (1)

24. Mai 2016

(2016/C 186/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1168

JPY

Japanischer Yen

122,56

DKK

Dänische Krone

7,4365

GBP

Pfund Sterling

0,76513

SEK

Schwedische Krone

9,3060

CHF

Schweizer Franken

1,1079

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,3355

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,025

HUF

Ungarischer Forint

316,00

PLN

Polnischer Zloty

4,4358

RON

Rumänischer Leu

4,5083

TRY

Türkische Lira

3,3035

AUD

Australischer Dollar

1,5597

CAD

Kanadischer Dollar

1,4684

HKD

Hongkong-Dollar

8,6743

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6604

SGD

Singapur-Dollar

1,5445

KRW

Südkoreanischer Won

1 329,32

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,4501

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,3226

HRK

Kroatische Kuna

7,4950

IDR

Indonesische Rupiah

15 278,26

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5959

PHP

Philippinischer Peso

52,267

RUB

Russischer Rubel

74,4262

THB

Thailändischer Baht

39,914

BRL

Brasilianischer Real

3,9639

MXN

Mexikanischer Peso

20,5852

INR

Indische Rupie

75,5780


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Europäischer Rechnungshof

25.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 186/3


Sonderbericht Nr. 8/2016

„Der Schienengüterverkehr in der EU: noch nicht auf dem richtigen Kurs“

(2016/C 186/03)

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 8/2016 „Der Schienengüterverkehr in der EU: noch nicht auf dem richtigen Kurs“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) oder auf der Website des EU-Bookshop (https://bookshop.europa.eu) abgerufen bzw. von dort heruntergeladen werden.


Der Europäische Datenschutzbeauftragte

25.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 186/4


Zusammenfassung der Vorläufigen Stellungnahme zum Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten bei deren Übermittlung und Verarbeitung zum Zwecke der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten

[Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich.]

(2016/C 186/04)

Diese Stellungnahme basiert auf der allgemeinen Verpflichtung, dass von der EU geschlossene internationale Vereinbarungen mit den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übereinstimmen und die Grundrechte, die ein zentraler Grundsatz des Unionsrechts sind, wahren müssen. Die Bewertung erfolgt insbesondere mit Blick auf die Analyse der Übereinstimmung des Inhalts des Datenschutz-Rahmenabkommens mit den Artikeln 7, 8 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie mit Artikel 16 AEUV über den Schutz personenbezogener Daten

ZUSAMMENFASSUNG

Die Untersuchung und Verfolgung von Straftaten ist ein legitimes politisches Ziel, und die internationale Zusammenarbeit einschließlich des Austauschs von Informationen ist heute wichtiger denn je. Bisher gibt es in der EU keinen verbindlichen einheitlichen Rahmen in diesem Bereich und daher keinen einheitlichen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten des Einzelnen. Der EDSB weist bereits seit Langem darauf hin, dass die EU nachhaltige Abkommen über den Austausch personenbezogener Daten mit Drittländern zum Zwecke der Strafverfolgung braucht, die vollumfänglich mit den EU-Verträgen und der Charta der Grundrechte übereinstimmen.

Daher begrüßen und unterstützen wir aktiv die Bemühungen der Europäischen Kommission für den Abschluss eines ersten „Datenschutz-Rahmenabkommens“ mit den Vereinigten Staaten. Dieses Abkommen über die internationale Strafverfolgung soll erstmalig den Datenschutz als Grundlage für den Informationsaustausch einrichten. Auch wenn es nicht möglich ist, die Terminologie und Definitionen des Unionsrechts in einer Vereinbarung mit einem Drittland vollständig zu replizieren, muss der Schutz des Einzelnen eindeutig und wirksam geregelt sein, um eine vollumfängliche Übereinstimmung mit dem Primärrecht der EU zu gewährleisten.

Der Europäische Gerichtshof hat in den vergangenen Jahren die Grundsätze des Datenschutzes bestätigt, hierin eingeschlossen Gerechtigkeit, Richtigkeit und Relevanz von Daten, unabhängige Kontrolle und individuelle Rechte des Einzelnen. Diese Grundsätze sind für öffentliche Einrichtungen ebenso relevant wie für Privatunternehmen, unabhängig von formalen Angemessenheitsfeststellungen der EU im Hinblick auf Datenschutzgarantien von Drittländern. Angesichts der Sensibilität der für die Strafverfolgung erforderlichen Daten werden diese umso wichtiger.

Mit dieser Stellungnahme sollen die EU-Organe in konstruktiver und objektiver Weise beraten werden, da die Kommission diese schwierige Aufgabe abschließt, die weitreichende Auswirkungen hat, nicht nur auf die Zusammenarbeit zwischen der EU und den Vereinigten Staaten in der Strafverfolgung, sondern auch auf zukünftige internationale Abkommen. Das „Datenschutz-Rahmenabkommen“ ist ein vom kürzlich angekündigten „EU-US-Datenschutzschild“ für die Übermittlung personenbezogener Daten im Geschäftsverkehr getrenntes Dokument, muss jedoch mit diesem zusammen betrachtet werden. Zur Analyse der Interaktion dieser beiden Instrumente und der Modernisierung des EU-Datenschutzrahmens sind gegebenenfalls weitere Betrachtungen erforderlich.

Bevor das Abkommen dem Parlament zur Zustimmung vorgelegt wird, weisen wir die Parteien auf das Erfordernis hin, die Entwicklungen seit dem vergangenen September sorgfältig zu beleuchten, als sie ihre Absicht bekundeten, das Abkommen nach Verabschiedung des US-Gesetzes über den gerichtlichen Rechtsbehelf (Judicial Redress Act) zu schließen. Viele der bereits vorgesehenen Schutzmechanismen sind begrüßenswert, sollten jedoch verstärkt werden, auch im Lichte des Urteils Schrems von Oktober, mit dem das SAFE-Harbor-Abkommen gekippt wurde, und des politisches Abkommens über die Modernisierung des EU-Datenschutzrahmens über Datentransfer sowie die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit von Dezember.

Der EDSB hat drei wesentliche Verbesserungen ermittelt, deren Umsetzung er für das Abkommen empfiehlt, um eine Übereinstimmung mit der Charta und Artikel 16 des Vertrags zu gewährleisten:

Klarstellung, dass alle Schutzgarantien für alle natürlichen Personen gelten und nicht nur für EU-Bürger;

Gewährleistung, dass die Bestimmungen zum gerichtlichen Rechtsbehelf im Sinne der Charta wirksam sind;

Klarstellung, dass die massenhafte Übermittlung sensibler Daten unzulässig ist.

Die Stellungnahme umfasst weitere Empfehlungen für eine Klarstellung der geplanten Sicherheitsgarantien im Rahmen begleitender Erläuterungen. Für weiteren Rat und Dialog zu diesem Thema stehen wir den Organen jederzeit zur Verfügung.

I.   Kontext des paraphierten Abkommens

1.

Am 3. Dezember 2010 billigte der Rat die Aufnahme von Gesprächen zwischen der Europäischen Union (EU) und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) über ein Abkommen zum Schutz personenbezogener Daten bei der Übermittlung und Verarbeitung zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten einschließlich terroristischer Akte im Rahmen der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit in Strafsachen (im Folgenden das „Abkommen“) (1).

2.

Die Verhandlungen zwischen der Kommission und den USA wurden am 29. März 2011 offiziell aufgenommen (2). Am 25. Juni 2014 kündigte der US-Generalstaatsanwalt die Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens an, um Unionsbürgern einen gerichtlichen Rechtsbehelf im Zusammenhang mit Persönlichkeitsrechten in den USA zu gewähren (3). Nach mehreren Verhandlungsrunden, die sich über vier Jahre erstreckten, wurde das Abkommen am 8. September 2015 paraphiert. Nach Aussage der Kommission sollen die Unterzeichnung und der formale Abschluss des Abkommens erst nach Verabschiedung des US Judicial Redress Act erfolgen (4).

3.

Das Europäische Parlament muss dem paraphierten Text des Abkommens zustimmen, der Rat muss ihn unterzeichnen. Solange dies nicht geschehen und das Abkommen nicht formal unterzeichnet ist, können die Verhandlungen zu einzelnen Punkten neu aufgenommen werden. In ebendiesem Kontext veröffentlicht der EDSB diese Stellungnahme auf der Grundlage des auf der Website der Kommission veröffentlichten Wortlauts des paraphierten Abkommens (5). Bei vorliegendem Dokument handelt es sich um eine vorläufige Stellungnahme, basierend auf einer ersten Analyse eines komplexen Rechtsdokuments und unbeschadet weiterer Empfehlungen, die auf der Grundlage weiterer verfügbarer Informationen ausgesprochen werden können, hierin eingeschlossen rechtliche Entwicklungen in den USA, wie beispielsweise die Verabschiedung des Judicial Redress Act. Der EDSB hat drei wesentliche Punkte ermittelt, die einer Verbesserung bedürfen, und unterstreicht zudem andere Aspekte, für die wichtige Klarstellungen empfohlen werden. Mit diesen Verbesserungen kann das Abkommen als mit dem Primärrecht der EU konform betrachtet werden.

V.   Schlussfolgerungen

53.

Der EDSB begrüßt die Absicht, ein rechtsverbindliches Instrument zu verabschieden, mit dem ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten sichergestellt werden soll, die zwischen der EU und den USA zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich terroristischer Akte, übermittelt werden.

54.

Die meisten wesentlichen Bestimmungen des Abkommens entsprechen vollumfänglich oder in Teilen den wesentlichen Garantien des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten in der EU (beispielsweise Rechte der betroffenen Person, unabhängige Kontrolle und Recht auf gerichtliche Überprüfung).

55.

Auch wenn das Abkommen aus technischer Sicht keine Angemessenheitsfeststellung darstellt, schafft es doch eine allgemeine Konformitätsvermutung für Übermittlungen auf der Grundlage einer im Einzelfall geltenden Rechtsgrundlage im Rahmen des Abkommens. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, sicherzustellen, dass diese „Vermutung“ durch alle erforderlichen Schutzmechanismen im Text des Abkommens untermauert wird, um eine Verletzung der Charta, insbesondere der Artikel 7, 8 und 47, zu vermeiden.

56.

Der EDSB hat drei wesentliche Verbesserungen ermittelt, deren Umsetzung er für das Abkommen empfiehlt, um eine Übereinstimmung mit der Charta und Artikel 16 AEUV zu gewährleisten:

1)

Klarstellung, dass alle Schutzgarantien für alle natürlichen Personen gelten und nicht nur für EU-Bürger;

2)

Gewährleistung, dass die Bestimmungen zum gerichtlichen Rechtsbehelf im Sinne der Charta wirksam sind;

3)

Klarstellung, dass die massenhafte Übermittlung sensibler Daten unzulässig ist.

57.

Darüber hinaus empfiehlt der EDSB zum Zwecke der Rechtssicherheit, die folgenden Verbesserungen oder Klarstellungen in den Text des Abkommens oder in begleitende Erläuterungen zum Abkommen oder in die Umsetzungsphase des Abkommens aufzunehmen, wie in dieser Stellungnahme ausgeführt:

1)

dass Artikel 5 Absatz 3 derart auszulegen ist, dass die Aufgabe der Kontrollstellen im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Charta gewahrt bleibt;

2)

dass die im Einzelfall geltenden Rechtsgrundlagen für die Datenübermittlung (Artikel 5 Absatz 1) vollumfänglich mit den im Abkommen vorgesehenen Schutzmaßnahmen übereinstimmen müssen, und im Falle eines Konflikts zwischen der Rechtsgrundlage im Einzelfall und dem Abkommen Letzteres Vorrang hat;

3)

dass im Falle eines unzureichenden Schutzes von an die Bundesebene übermittelten Daten die relevanten Maßnahmen von Artikel 14 Absatz 2 bei Bedarf Maßnahmen hinsichtlich bereits weitergegebener Daten einschließen;

4)

dass die Definitionen der Begriffe „personenbezogene Informationen“ und „Verarbeitungsvorgang“ (Artikel 2) mit den etablierten Definitionen aus dem Unionsrecht in Einklang zu bringen sind. Bei einer nicht vollständigen Übereinstimmung dieser Definitionen wird eine Klarstellung in den begleitenden Erläuterungen zum Abkommen dahin gehend empfohlen, dass die Anwendung der beiden Begriffe im Wesentlichen nicht von ihrer Bedeutung gemäß Unionsrecht abweicht;

5)

dass eine als Hinweis dienende Liste der „besonderen Bedingungen“ für die massenhafte Übermittlung von Daten (Artikel 7 Absatz 3) in die begleitenden Erläuterungen aufgenommen werden könnte;

6)

dass die Parteien die Bestimmungen zur Meldung von Datenschutzverletzungen (Artikel 10) anzuwenden beabsichtigen, um einerseits Nichtmeldungen auf ein Minimum zu beschränken und andererseits übermäßig verzögerte Meldungen zu vermeiden;

7)

dass im Lichte der im Abkommen aufgeführten Zweckbeschränkung die Bestimmung zur Datenaufbewahrung von Artikel 12 Absatz 1 um den Zusatz „zu den spezifischen Zwecken, zu denen sie übermittelt wurden“ ergänzt wird;

8)

dass die Parteien des Abkommens mehr dafür tun werden, sicherzustellen, dass Beschränkungen der Ausübung des Zugangsrechts auf das limitiert werden, was unerlässlich ist, um die genannten öffentlichen Interessen zu wahren, und die Transparenzpflicht zu stärken;

9)

dass detaillierte begleitende Erläuterungen dem Abkommen beigefügt werden und insbesondere folgende Angaben enthalten (Artikel 21):

die Kontrollstellen, die in dieser Sache zuständig sind, und der den Parteien zur Verfügung stehende Mechanismus, um sich gegenseitig über zukünftige Änderungen zu informieren;

die ihnen tatsächlich zuerkannten Vollmachten;

Name und Kontaktdaten der Kontaktperson, die bei der Ermittlung der zuständigen Kontrollstelle unterstützend tätig werden kann (siehe Artikel 22 Absatz 2).

58.

Abschließend möchte der EDSB auf das Erfordernis hinweisen, dass jede Auslegung, Anwendung und Umsetzung des Abkommens im Falle mangelnder Klarheit oder eines augenscheinlichen Konflikts von Bestimmungen derart erfolgen sollte, dass die Konformität mit den Verfassungsgrundsätzen der EU, insbesondere mit Artikel 16 AEUV und den Artikeln 7 und 8 der Charta, gewahrt wird, und dies unabhängig von den begrüßenswerten Verbesserungen, die sich aus den in dieser Stellungnahme enthaltenen Empfehlungen ableiten lassen.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2016.

Giovanni BUTTARELLI

Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  Siehe MEMO 10/1661 der Europäischen Kommission, veröffentlicht am 3. Dezember 2010, abrufbar unter: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-10-1661_de.htm

(2)  Siehe MEMO 11/203 der Europäischen Kommission, veröffentlicht am 29. März 2011, abrufbar unter: http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-11-203_en.htm

(3)  Siehe Pressemitteilung 14-668 des Generalstaatsanwalts der USA, veröffentlicht am 25. Juni 2014, abrufbar unter: http://www.justice.gov/opa/pr/attorney-general-holder-pledges-support-legislation-provide-eu-citizens-judicial-redress

(4)  Siehe MEMO 15/5612 der Europäischen Kommission, veröffentlicht am 8. September 2015, abrufbar unter: http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-15-5612_en.htm

(5)  Text abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice/data-protection/files/dp-umbrella-agreement_en.pdf


25.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 186/7


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige mit Hilfe des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS)

[Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich.]

(2016/C 186/05)

Schon seit langem plante der EU-Gesetzgeber die Ausweitung des Austauschs von Strafregisterinformationen in der EU im ECRIS (Europäisches Strafregisterinformationssystem) auf Drittstaatsangehörige. Der Vorschlag zur Ausweitung des ECRIS auf Drittstaatsangehörige wurde noch durch die Europäische Sicherheitsagenda beschleunigt, in der es heißt: „Bei in der EU verurteilten Nicht-EU-Bürgern (…) funktioniert das System nicht einwandfrei“.

Der ECRIS-Rahmen verwendet derzeit die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats von verurteilten Personen als Aufhänger für den Informationsaustausch. Deshalb ist der Aufbau eines Parallelsystems für Drittstaatsangehörige gerechtfertigt. Die Kommission entschied sich für einen Austausch von Strafregisterinformationen über Drittstaatsangehörige in einem dezentralen System, in dem ein Indexfilter für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat verwendet wird. Der Indexfilter wird bei jeder Verurteilung eines Drittstaatsangehörigen mit spezifischen Informationen aktualisiert und dann an die anderen Mitgliedstaaten übersandt.

Der EDSB hat den Richtlinienvorschlag sorgfältig geprüft und als Hilfestellung für den Gesetzgeber Empfehlungen formuliert, mit denen sichergestellt werden soll, dass die neuen Maßnahmen im Einklang mit dem EU-Datenschutzrecht und insbesondere mit den Artikeln 7 und 8 der EU-Charta der Grundrechte stehen.

Der EDSB begrüßt zwar den Vorschlag für ein dezentrales EU-System für die Verarbeitung von Daten über Strafregisterinformationen über Drittstaatsangehörige, das einen Abgleich auf Treffer durchführt und mit technischen Vorkehrungen Eingriffe in das Recht auf Schutz des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten beschränken soll, doch möchte er trotzdem in dieser Stellungnahme drei Hauptprobleme ansprechen und noch weitere Empfehlungen formulieren.

Erstens sollte für Drittstaatsangehörige eine der für EU-Bürger geltenden entsprechende Regelung für die Verarbeitung von Fingerabdrücken vorgesehen werden, die den Besonderheiten der nationalen Strafjustizsysteme und somit den Erfordernissen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten Rechnung trägt.

Zweitens heißt es im Vorschlag unzutreffenderweise, die Informationen im Indexfilter seien „anonym“. Der EDSB empfiehlt eine Klarstellung dahingehend, dass es sich bei den für die Zwecke des ECRIS für Drittstaatsangehörige verarbeiten Informationen um personenbezogene Daten handelt, die pseudonymisiert, nicht jedoch anonymisiert wurden.

Drittens vertritt der EDSB die Ansicht, dass der Aufbau eines Systems für die Verarbeitung von Daten von EU-Bürgern, die die Staatsangehörigkeit eines Drittlandes haben, und das sich von dem für EU-Bürger bereits bestehenden System unterscheidet, nicht dem im EU-Datenschutzrecht postulierten Erfordernis der Notwendigkeit entspricht und Diskriminierung zur Folge haben könnte. Daher empfiehlt der EDSB, mit den Maßnahmen im Vorschlag nur auf Drittstaatsangehörige und nicht auch auf EU-Bürger abzuheben, die auch die Staatsangehörigkeit eines Drittlandes besitzen.

I.   EINLEITUNG UND HINTERGRUND

1.1.   Konsultation des EDSB

1.

Am 19. Januar 2016 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) und zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI des Rates (1) („Vorschlag“). Vor der Veröffentlichung des Vorschlags war der EDSB informell konsultiert worden. Der EDSB bedauert allerdings, dass er nach der Veröffentlichung des Vorschlags nicht um eine Stellungnahme ersucht wurde.

I.2.   Ziel des Vorschlags

2.

ECRIS ist ein elektronisches System für den Austausch von Informationen über frühere Verurteilungen einer bestimmten Person durch Strafgerichte in der EU für die Zwecke eines Strafverfahrens gegen diese Person und, sofern dies nach nationalem Recht zulässig ist, für andere Zwecke. Das System basiert auf dem Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates (2) („Rahmenbeschluss“) und dem Beschluss 2009/316/JI des Rates (3).

3.

In der Begründung des Vorschlags heißt es, dem ECRIS liege das Prinzip zugrunde, dass vollständige Informationen über frühere Verurteilungen eines EU-Bürgers vom Herkunftsmitgliedstaat bezogen werden können, und dieser könne umfassende aktuelle Auskünfte über Vorstrafen seiner Staatsangehörigen erteilen, unabhängig davon, wo in der EU die Verurteilungen ergangen seien. Diese Struktur erschwert derzeit den Behörden den Austausch von Informationen über Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen mit Hilfe von ECRIS, da „Drittstaatsangehörige keinen Herkunftsmitgliedstaat haben“, und um einen vollständigen Überblick über die Vorstrafen einer bestimmten Person zu erhalten, müssen Auskunftsersuchen an alle Urteilsmitgliedstaaten gesendet werden (4).

4.

Ziel des Vorschlags ist daher, die Effizienz von ECRIS beim Austausch von Strafregisterinformationen von Drittstaatsangehörigen zu verbessern.

5.

In der Begründung wird das System beschrieben, mit dem dieses Ziel erreicht werden soll. Das System wird dezentral organisiert werden, d. h., es wird keine einheitliche EU-Datenbank mit den einschlägigen Informationen geben; vielmehr wird jeder Mitgliedstaat seine eigene Datei unterhalten. Die Mitgliedstaaten müssen bei der Verurteilung eines Drittstaatsangehörigen Identitätsdaten aus ihrem Strafregister aussondern und in eine separate Datei eingeben, den „Indexfilter“. Die Daten werden verschlüsselt. Der Indexfilter wird allen Mitgliedstaaten übermittelt, so dass sie die Suche unabhängig in ihren eigenen Räumlichkeiten durchführen können. Das System erlaubt es den Mitgliedstaaten, diese Daten mit ihren eigenen Daten abzugleichen und zu ermitteln, ob es weitere Einträge in Strafregistern anderer Mitgliedstaaten gibt (ein System mit Abgleich auf Treffer).

II.   SCHLUSSFOLGERUNG

37.

Schon in seiner Stellungnahme aus dem Jahr 2006 zum ECRIS-Vorschlag stellte der EDSB fest: „Für Drittstaatsangehörige könnte ein alternatives System erforderlich sein“, da „aus ersichtlichen Gründen (…) das vorgeschlagene System in diesen Fällen nicht funktionieren [kann]“ (5). Daher begrüßen wir den vorliegenden Vorschlag und räumen ein, dass einem effizienten Austausch von Informationen über Strafregistereinträge verurteilter Personen große Bedeutung zukommt, insbesondere vor dem Hintergrund der Annahme der Sicherheitsagenda der EU (6).

38.

Nach sorgfältiger Prüfung des Vorschlags spricht der EDSB folgende Empfehlungen aus, damit der Vorschlag im Einklang mit dem EU-Datenschutzrecht steht:

1.

Bezüglich der obligatorischen Nutzung von Fingerabdrücken bei Drittstaatsangehörigen sollte für Drittstaatsangehörige eine entsprechende Regelung gefunden werden, wie es sie bereits für EU-Bürger gibt, und dies im Einklang mit den auf nationaler Ebene bestehenden Vorschriften für die Abnahme von Fingerabdrücken;

2.

Erwähnungen anonymer Daten sollten aus dem Vorschlag gestrichen und durch sachlich richtige Hinweise auf das Verfahren der Pseudonymisierung ersetzt werden;

3.

die auf nationaler Ebene zu speichernden Daten über verurteilte EU-Bürger und verurteilte Drittstaatsangehörige sollten nicht verschiedenen Kategorien zugeordnet werden, beispielsweise durch Ausweitung der geltenden Regelung für EU-Bürger (z. B. „fakultative Daten“, „zusätzliche Daten“) auch auf Drittstaatsangehörige;

4.

die Nutzung des Indexfiltersystems sollte allein auf personenbezogene Daten von Drittstaatsangehörigen beschränkt werden, eine Personenkategorie, die EU-Bürger, die auch die Staatsangehörigkeit eines Drittlandes besitzen, nicht umfassen sollte.

39.

Darüber hinaus spricht der EDSB folgende Empfehlungen aus, die den Schutz der für Zwecke des ECRIS für Drittstaatsangehörige verarbeiteten personenbezogenen Daten noch verbessern würden:

1.

In die Präambel des Vorschlags sollte ein Verweis auf die Datenschutzrichtlinie für Polizei und Justiz aufgenommen und die Beziehung zwischen den beiden Rechtsakten klargestellt werden.

2.

Für die Verarbeitung von Fingerabdrücken sollten in den später von der Kommission vorzuschlagenden Durchführungsrechtsakten weitere Garantien vorgesehen werden, und zwar betreffend das Erfassungsverfahren, die Betonung des Genauigkeitsgrads und die Einführung eines Ausweichverfahrens.

Geschehen zu Brüssel am 13. April 2016.

Giovanni BUTTARELLI

Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  COM(2016) 7 final, 2016/0002 (COD), Straßburg, 19. Januar 2016.

(2)  Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23).

(3)  Beschluss 2009/316/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 33).

(4)  Begründung des Vorschlags, S. 3.

(5)  Stellungnahme des EDSB zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus den Strafregistern zwischen den Mitgliedstaaten (KOM(2005) 690 endg.) (ABl. C 313 vom 20.12.2006, S. 26, Punkte 15 und 18).

(6)  „Die Europäische Sicherheitsagenda“ — Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 28. April 2015, COM(2015) 185 final.


25.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 186/10


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für eine Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache

[Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich.]

(2016/C 186/06)

Zusammenfassung

Derzeit steht Europa einer drängenden Flüchtlingskrise und wachsenden terroristischen Bedrohungen gegenüber. Daher möchte die EU das Management ihrer Außengrenzen verstärken. Vor diesem Hintergrund sollen mit der vorgeschlagenen Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache die allgemeinen Grundsätze eines integrierten europäischen Grenzmanagements festgelegt und das Mandat der Agentur Frontex ausgebaut werden.

Der EDSB anerkennt diese Notwendigkeit eines wirksameren Managements der Migration und einer Verbesserung der inneren Sicherheit, wofür die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist. Allerdings könnte der Vorschlag der Kommission auch einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte von Migranten und Flüchtlingen bedeuten, also einer gefährdeten Gruppe von Menschen, die besonders schutzbedürftig sind.

In der vorliegenden Stellungnahme wird auf die fünf größten Datenschutzprobleme eingegangen und werden weitere Verbesserungen am Wortlaut des Vorschlags gefordert, damit den Datenschutzgrundsätzen in vollem Umfang Genüge getan wird. Nach Auffassung des EDSB wird die Wahrung dieser Grundsätze ein Schlüssel für den Erfolg der Initiative sein und wird diese nur dann einer rechtlichen Prüfung Stand halten. Im Einzelnen empfehlen wir Folgendes:

zu den Zwecken des Vorschlags: getrennte Beurteilungen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen, mit denen die beiden konkreten Ziele Migration und Sicherheit erreicht werden sollen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass für diese beiden Ziele jeweils unterschiedliche Datenschutzvorschriften gelten;

zur Erhebung personenbezogener Daten: Klarstellung des Umfangs und der Tragweite der Verarbeitungen durch die Agentur, da der derzeitige Vorschlag besagt, dass die neue Agentur zu einer Drehscheibe personenbezogener Daten wird, über die riesige Mengen solcher Daten laufen würden;

klare Abgrenzung der Kompetenzen der neuen Agentur und der EU-Mitgliedstaaten, damit die Verantwortlichkeiten bei der Erfüllung von Datenschutzpflichten durch die einzelnen für die Verarbeitung Verantwortlichen nicht verwischt werden;

Klarstellungen zu Übermittlungen personenbezogener Daten in Drittländer und an internationale Organisationen, wobei zu bedenken ist, dass solche Übermittlungen nur entweder nach einer Angemessenheitsentscheidung oder bei Vorliegen angemessener Garantien vorgenommen werden dürfen;

zur Wahrung der Grundrechte von Migranten und Flüchtlingen: Garantien dafür, dass Migranten und Flüchtlinge über ihre Rechte so informiert werden, dass sie diese Rechte tatsächlich verstehen und ausüben können.

Insgesamt muss die neue Agentur gut ausgerüstet und in der Lage sein, ihren Aufgaben nachzukommen und dabei im Einklang mit den Datenschutzvorschriften zu handeln und die Interessen und Rechte der Menschen zu wahren, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden.

1.   Hintergrund des Vorschlags

1.

Am 15. Dezember 2015 veröffentlichte die Kommission mit dem Ziel der Stärkung des Managements der Außengrenzen der Europäischen Union und des besseren Schutzes des Schengen-Raums eine Reihe wichtiger Maßnahmen, besser bekannt als „Grenzpaket“ (1). Zentrale Initiative dieses Pakets ist der Vorschlag für eine Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache (2) (nachstehend „der Vorschlag“), in dem die allgemeinen Grundsätze des europäischen integrierten Grenzmanagements festgelegt sind, und der eine Fortschreibung der Migrationsagenda der Kommission (3) und in gewisser Weise auch ihrer Sicherheitsagenda (4) ist, die beide schon zuvor, nämlich im Frühjahr 2015, vorgelegt worden waren.

2.

Am 17. Dezember 2015 rief der Europäische Rat zu einer raschen Annahme des Vorschlags auf und forderte den Rat der EU auf, noch vor Ablauf der derzeitigen Präsidentschaft eine politische Einigung zu erzielen (5). Daraufhin haben die Mitgesetzgeber ihre Beratungen über den Vorschlag beschleunigt. Der niederländische Ratsvorsitzvorsitz möchte die vorgegebene Frist einhalten (6); das Europäische Parlament hat einstweilen für die Prüfung des Vorschlags die Plenartagung Anfang Juni eingeplant (7).

3.

Der EDSB räumt ein, dass die EU gegenwärtig vor einer Migrationskrise und vor terroristischen Bedrohungen steht, und dass es rascher und wirksamer Maßnahmen zur Bewältigung der Situation auf EU-Ebene bedarf. Er begrüßt die Bemühungen der Europäischen Kommission, auf die derzeitige Entwicklung der Ereignisse schnell zu reagieren. Es ist jedoch Aufgabe des EDSB, auf die Bedeutung hinzuweisen, die der Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zukommt, und in der Frage zu beraten, wie vor dem Hintergrund von Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der EU (8) (nachstehend „die Charta“) und Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Datenschutzgarantien besser in neue gesetzgeberische Maßnahmen integriert werden können. Wir bedauern, dass es aufgrund des oben dargestellten Zeitplans nicht möglich war, den EDSB in einer früheren Phase des Gesetzgebungsverfahrens zu konsultieren.

4.

In der vorliegenden Stellungnahme geht der EDSB auf die fünf größten Problembereiche ein, die weitere Verbesserungen am Wortlaut des Vorschlags erforderlich machen, damit den Datenschutzgrundsätzen in vollem Umfang Genüge getan werden kann. Gegenstand seiner Anmerkungen sind die Zwecke des Vorschlags, die Erhebung personenbezogener Daten, die Verantwortung für die Verarbeitung personenbezogener Daten, Übermittlungen personenbezogener in Drittländer und an internationale Organisationen und die Wahrung von Grundrechten von Migranten und Flüchtlingen. Abschließend geht er auf einige Aspekte des Vorschlags ein, bei denen erhebliche Klarstellungen erforderlich sind.

8.   Schlussfolgerung

Der EDSB begrüßt mehrere Aspekte des Vorschlags, insbesondere die Tatsache, dass bestimmte Garantien in den Wortlaut aufgenommen wurden, beispielsweise die Begrenzung der Speicherfristen für die Daten. In Anbetracht der Stärke des Eingriffs in Grundrechte von Migranten und Flüchtlingen vertritt der EDSB jedoch ganz allgemein die Ansicht, dass für die für jeden Zweck des Vorschlags vorgesehenen Verarbeitungstätigkeiten jeweils eine eigene Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden sollte. Ebenso sollte die Vereinbarkeit der verschiedenen Zwecke der in Artikel 45 Absatz 1 des Vorschlags vorgesehenen Verarbeitungen überprüft werden.

Im Sinne der Rechtssicherheit und der Wahrung der Datenschutzgrundsätze empfiehlt der EDSB insbesondere, folgende Verbesserungen und Klarstellungen in den endgültigen Wortlaut der Initiative aufzunehmen:

Angabe und Beschränkung des zugrunde liegenden Zwecks:

genaueres und getrenntes Eingehen auf die beiden mit dem Vorschlag verfolgten Ziele im gesamten Wortlaut;

Gewährleistung der Weise, in der Daten verarbeitet werden und ausdrücklicher Verweis auf die Vereinbarkeit der Zwecke in Artikel 45 Absatz 1;

Umformulierung von Artikel 45 Absatz 3 dahin gehend, dass ausdrücklich untersagt wird, gespeicherte personenbezogene Daten für andere als die in Artikel 45 Absatz 1 festgelegten Zwecke weiter zu verarbeiten;

Pflichten der Agentur:

Klarstellung des Ausmaßes der Verarbeitungstätigkeiten durch die Agentur bei Daten, die bei gemeinsamen Aktionen und anderen operativen Tätigkeiten erhoben wurden, und zwar durch eine Auflistung in Artikel 46 der Datenkategorien, die von der Agentur verwendet werden und/oder über sie laufen könnten;

Vermeidung von Unklarheiten bezüglich der Verantwortung für Verarbeitungstätigkeiten und Einhaltung der Vorschriften von Agentur, Einsatzmitgliedstaat und Herkunftsmitgliedstaaten bei gemeinsamen Aktionen;

Klarstellung in Artikel 46 der Umstände, unter denen an der Grenze von Mitgliedstaaten erhobene Daten an die Agentur übermittelt werden und diese damit zu dem für die Verarbeitung Verantwortlichen wird;

Qualität und Sicherheit von Daten:

Klarstellung von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe c dahin gehend, dass er nicht als allgemeine Erlaubnis zur Erhebung dieser Datenkategorien unabhängig von den in Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a und b definierten Personenkategorien gedeutet werden kann;

klare Festlegung der Verantwortung für die Sicherheit der von der EGKW verwendeten und in den Artikeln 37 und 38 aufgeführten Ausrüstung in allen Phasen deren Lebenszyklus;

Übermittlungen:

Erwähnung in Artikel 44 Absatz 4 von internationalen Organisationen im Zusammenhang mit dem Verbot der Übermittlung personenbezogener Daten und entsprechende Anpassung von Artikel 51 Absatz 4;

Klarstellung von Artikel 51 durch Umformulierung seines Absatzes 4 und durch seine Unterteilung in zwei Bestimmungen betreffend die Zusammenarbeit von Stellen innerhalb der EU bzw. die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen;

Rechte betroffener Personen:

Hinweis in Artikel 72 darauf, dass für Datenschutzrechte und Beschwerden in diesem Zusammenhang jeweils der DSB zuständig ist;

Gewährleistung, dass Informationen für betroffene Personen in diesem Zusammenhang auf altersgemäße Weise in einer klaren und einfachen Sprache und unter Vermeidung juristischer Begriffe gegeben werden;

Aufnahme nationaler Datenschutzbehörden in die Liste von Behörden in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe l;

Streichung aus Artikel 11 Absatz 4 der Möglichkeit für Verbindungsbeamte, Zugang zu nationalen und europäischen Informationssystemen zu erhalten, wenn der Bedarf daran nicht belegt ist.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2016.

Giovanni BUTTARELLI

Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  Das Grenzpaket umfasst insgesamt 13 Rechtstexte: einen Vorschlag zur Einrichtung der Europäischen Grenz- und Küstenwache, der mit einer Mitteilung der Kommission einhergeht; einen Vorschlag zur Änderung des Schengener Grenzkodex in Form der Einführung obligatorischer systematischer Kontrollen von EU-Bürgern, die in die EU einreisen bzw. aus ihr ausreisen; einen Vorschlag für die Einführung eines europäischen Reisedokuments für die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger; ein Praxishandbuch für die Umsetzung und das Management des Europäischen Grenzkontrollsystems; einen Fortschrittsbericht über die Einrichtung von Hotspots in Italien; einen Vorschlag für eine zeitweise Aussetzung der Verpflichtungen Schwedens im Rahmen des EU-Umsiedlungsmechanismus; eine Empfehlung der Kommission für eine Regelung für freiwillige humanitäre Aufnahme mit der Türkei; einen Bericht über die Aufarbeitung des Leaders’ Meeting über Flüchtlingsströme auf der Westbalkanroute; einen Vorschlag für eine Änderung des Gründungsrechtsakts für die Europäische Fischereiaufsichtsagentur und einen Vorschlag für eine Änderung des Gründungsrechtsakts für die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs. Alle Dokumente sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/policies/securing-eu-borders/index_en.htm.

(2)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004, der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates, (COM(2015) 671 final).

(3)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, „Die europäische Migrationsagenda“, Brüssel, 13. Mai 2015, COM(2015) 240 final; damals hatte die Kommission bereits Folgendes festgestellt: „Die Ausweitung der Maßnahmen im Mittelmeer macht deutlich, dass das Management der Außengrenzen zunehmend in unserer gemeinsamen Verantwortung liegt. Die Zusammenarbeit an den Außengrenzen würde neben einem europäischen System von Grenzschutzbeamten ein neues Konzept für die Küstenwache in der EU umfassen, wobei Initiativen wie die gemeinsame Nutzung von Ausrüstung und Ressourcen, gemeinsame Übungen sowie der mögliche Übergang zu einer europäischen Küstenwache eingehender geprüft würden.“

(4)  Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, „Die Europäische Sicherheitsagenda“, Straßburg, 28. April 2015, COM(2015) 185 final.

(5)  Siehe die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates am 17. und 18. Dezember 2015, abrufbar unter: http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-28-2015-INIT/de/pdf.

(6)  Siehe die wichtigsten Ergebnisse der Tagung des Rates (Justiz und Inneres) am 25. Februar 2016, abrufbar auf der Website des Rates unter: http://www.consilium.europa.eu/de/meetings/jha/2016/02/25/.

(7)  Siehe die zu diesem Dossier eigens eingerichtete Website der Legislativen Beobachtungsstelle des Europäischen Parlaments: http://www.europarl.europa.eu/oeil/popups/ficheprocedure.do?lang=&reference=2015/0310(COD).

(8)  Charta der Grundrechte der Europäischen Union, (ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1).


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

25.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 186/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8024 — NTT Data International/IT Services Business of Dell)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 186/07)

1.

Am 18. Mai 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen NTT Data International L.L.C. („NTT Data“, USA), das der NTT-Gruppe angehört, übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten die Kontrolle über die Gesamtheit von Dell Services, der IT-Dienstleistungssparte des Unternehmens Dell Inc. („Dell“, USA) und bestimmte Tochtergesellschaften.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

NTT Data ist eine Tochtergesellschaft der Telekommunikationsgesellschaft Nippon Telegraph and Telephone Corporation (Japan).

Dell Services erbringt eine große Bandbreite an IT- und Unternehmensdienstleistungen, darunter Infrastruktur-, Cloud-, Anwendungs- und Geschäftsprozess-Dienstleistungen, für Unternehmen und Behörden, die Kunden von Dell sind.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8024 — NTT Data International/IT Services Business of Dell per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


25.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 186/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8048 — Ardagh/Ball Rexam Divestment Business)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 186/08)

1.

Am 18. Mai 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Ardagh SA („Ardagh“, Luxemburg) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten die Kontrolle über Vermögenswerte, die die Ball Corporation veräußert, um die behördlichen Genehmigungen für ihre Übernahme der Rexam PLC („Ball/Rexam Divestment Business“) zu erhalten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Ardagh: Herstellung von formstabilen Verpackungslösungen für die Lebensmittel-, Getränke- und Verbrauchsgüterindustrie;

—   Ball/Rexam Divestment Business: Herstellung von Getränkedosen. Das Ball/Rexam Divestment Business umfasst acht Ball-Getränkedosenwerke, zwei Ball-Dosendeckelwerke, zwei Rexam-Getränkedosenwerke und bestimmte Unterstützungs- bzw. Innovationseinrichtungen in Deutschland bzw. im Vereinigten Königreich. Ferner umfasst das Ball/Rexam Divestment Business Vermögenswerte in Nicht-EWR-Staaten (vor allem in den Vereinigten Staaten und in Brasilien).

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8048 — Ardagh/Ball Rexam Divestment Business per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

25.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 186/15


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2016/C 186/09)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„SICILIA“

EU-Nr.: IT-PGI-0005-01305 — 29.1.2015

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Name(n)

„Sicilia“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.5. Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Bei der Abfüllung muss das Olivenöl mit der geschützten geografischen Angabe „Sicilia“ folgende Merkmale aufweisen:

Physikalisch-chemische Eigenschaften

Säuregehalt (ausgedrückt in Ölsäure): max. 0,5 %;

Peroxidzahl: ≤ 12 mEq O2/kg;

Gesamtpolyphenole: ≥ 100 mg/kg

Sensorische Prüfung (IOR-Verfahren)

Das Erzeugnis ist durch einen fruchtigen Geschmack und sensorische Deskriptoren wie Gras, Tomate und Artischocke gekennzeichnet, durch deren Ausdruckskraft, die allerdings abhängig von bodenklimatischen, agronomischen und technologischen Faktoren unterschiedlich intensiv ist, das native Olivenöl extra „Sicilia“ unterschieden werden kann.

Median

Mindestwert

Höchstwert

Reife Fruchtigkeit

≥ 2

≤ 8

Grüne Fruchtigkeit

≥ 2

≤ 8

Gras und/oder Tomate und/oder Artischocke

> 2

≤ 8

Bitter

> 2

≤ 7

Scharf

> 2

≤ 8

Das Öl „Sicilia“ hat ein sensorisches Profil, das von direkten und indirekten (olfaktorisch-gustatorischen) Geruchsnoten geprägt ist, die mit den Empfindungen „Tomate (Blatt, grüne oder reife Frucht)“ und „Artischocke“ in Verbindung gebracht werden und einzeln oder gemeinsam wahrnehmbar sind. Außerdem ist fast immer eine Geruchsnote von „frischem Gras“ wahrzunehmen.

Eine weitere typische Besonderheit des Öls „Sicilia“ betrifft die Fruchtigkeit (fast immer mittlere bis intensive Fruchtigkeit), die sich aber in jedem Fall sehr harmonisch unter den Deskriptoren der positiven Attribute wie bitter und scharf manifestiert.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Die Region Sizilien war durch ihre zentrale Lage im Mittelmeer im Laufe der verschiedenen Herrschaften vielen Einflüssen unterschiedlicher Art (Kultur, Architektur, Religion, Ernährung usw.) ausgesetzt. Insbesondere der Olivenanbau stellt diesen langen Weg der Bereicherung in Bezug auf Anbaukulturen, Anbautechniken und Biodiversität der Sorten emblematisch dar. Diese Bedingungen verhalfen der Region Sizilien zu ihrem Reichtum, was die Zahl der angebauten Sorten sowie die Anbautechniken anbelangt, und trugen dazu bei, dass ein einzigartiges und unnachahmliches Profil des Olivenanbaus und -öls entstand.

Olivenöl mit der geschützten geografischen Angabe „Sicilia“ muss aus den nachfolgenden Olivensorten, die in den Olivenhainen getrennt oder gemeinsam angebaut werden, gewonnen werden; die Sorten sind entsprechend ihrer Wichtigkeit und Repräsentativität wie folgt unterteilt:

 

Stärker vertretene Sorten:

 

Biancolilla, Cerasuola, Moresca, Nocellara del Belice, Nocellara Etnea, Ogliarola Messinese und Tonda Iblea.

 

Geringer vertretene Sorten:

 

Aitana, Bottone di gallo, Brandofino, Calatina, Cavalieri, Crastu, Erbano, Giarraffa, Lumiaru, Marmorigna, Minuta, Nasitana, Nerba, Nocellara messinese, Olivo di Mandanici, Piricuddara, Santagatese, Vaddarica, Verdello, Verdese, Zaituna und deren Synonyme. Außerdem können andere in den Olivenhainen vorkommende Sorten bis zu einem Höchstanteil von 10 % enthalten sein. Werden auf betrieblicher Ebene mehr als 10 % anderer Sorten verwendet, ist die Möglichkeit, die mit Olivenbäumen bepflanzten Flächen bei dem Kontrollsystem der g.g.A. „Sicilia“ zu registrieren, ausgeschlossen.

Auf die Hauptsorten entfallen mehr als 85 % der mit Olivenbäumen bepflanzten Fläche in der Region.

Das Öl, das aus allen vorgenannten Sorten, die getrennt oder gemeinsam verwendet werden, gewonnen werden kann, weist das bereits in Absatz 3.2 beschriebene sensorische Profil auf, das für den Durchschnittsverbraucher wegen seiner mit einer Intensität im Intervall „mittel bis hoch“ wahrgenommenen Geruchs- und Geschmacksmerkmale, die mit der Wahrnehmung der bereits beschriebenen Geruchsnoten wie „reife oder grüne Tomate“, „Artischocke“ und „frisches Gras“ in Verbindung gebracht werden, leicht erkennbar ist.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Phasen des Erzeugungsprozesses (Anbau, Ernte und Ölgewinnung) müssen im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Sowohl die Lagerung als auch das Verpacken des nativen Olivenöls extra g.g.A. „Sicilia“ müssen innerhalb des Erzeugungsgebiets erfolgen, das durch die Produktspezifikation abgegrenzt wird. Diese Vorschrift beruht einerseits auf dem offensichtlichen Grund, dass das Gebiet der Region vom Rest des europäischen Kontinents abgetrennt ist, und soll andererseits verhindern, dass das Erzeugnis während des Transports der Einwirkung von physikalisch-chemischen Faktoren ausgesetzt wird, was zu einer Abnahme der Oxidationsbeständigkeit und folglich zu einer Verschlechterung der qualitativen Merkmale führen würde, insbesondere im Hinblick auf die Polyphenole, die einer der Unterscheidungsparameter des nativen Olivenöls extra g.g.A. „Sicilia“ sind. Sizilien verfügt zudem über ein Netz von 251 Abfüll- und Verpackungsbetrieben (Daten der Agentur für Beihilfen in der Landwirtschaft (Agenzia per le erogazioni in agricoltura, AGEA) von 2013), die engmaschig auf dem gesamten Gebiet der Insel verteilt sind und dank ihrer im Laufe der Zeit erworbenen Kenntnisse die Aufrechterhaltung der qualitativen Indikatoren sicherstellen. Das Olivenöl mit der geschützten geografischen Angabe „Sicilia“ wird in geeigneten Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von maximal 5 Litern in den Handel gebracht.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Es ist unzulässig, der geschützten geografischen Angabe „Sicilia“ weitere Bezeichnungen hinzuzufügen, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Produktspezifikation vorgesehen sind, dies gilt auch für die Attribute „fine“ (edel), „scelto“ (erlesen), „selezionato“ (ausgewählt) oder „superiore“ (hochwertig). Zulässig sind wahrheitsgemäße und nachweisbare Hinweise, die das Verfahren der einzelnen Erzeuger kennzeichnen, wie „monovarietale“ (aus einer einzigen Sorte gewonnen), gefolgt von dem Namen der verwendeten Olivensorte, „raccolta a mano“ (von Hand geerntet) usw. Gestattet ist auch die wahrheitsgemäße Verwendung von Namen, Firmennamen oder privaten Markenzeichen, sofern sie keine anpreisende Bedeutung haben und den Verbraucher nicht irreführen Die Angabe landwirtschaftlicher Betriebe und Landgüter ist nur zulässig, wenn das Erzeugnis ausschließlich von Oliven stammt, die in Olivenhainen des entsprechenden Betriebs geerntet wurden. Der Hinweis auf die Abfüllung in dem Olivenerzeugungsbetrieb bzw. der Vereinigung von Olivenerzeugern bzw. dem in dem Erzeugungsgebiet liegenden Unternehmen ist nur zulässig, wenn die Abfüllung unmittelbar in diesem Betrieb erfolgt. Die Verwendung sonstiger geografischer Angaben ist untersagt. Die geschützte geografische Angabe „Sicilia“ muss auf dem Etikett in klarer, unverwischbarer Schrift angegeben sein, die eindeutig von den anderen Angaben auf dem Etikett zu unterscheiden ist. Die Etikettierung muss zudem die Vorschriften für die Kennzeichnung gemäß der geltenden Gesetzgebung einhalten. Das Ölwirtschaftsjahr, in dem das Öl hergestellt wurde, ist auf dem Etikett zwingend anzugeben.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Erzeugungsgebiet des nativen Olivenöls extra g.g.A. „Sicilia“ umfasst das gesamte Verwaltungsgebiet der Region Sizilien.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Die besondere geografische Lage Siziliens schafft die natürlichen Bedingungen für die Erzeugung von nativem Olivenöl extra mit den besonderen physikalisch-chemischen und sensorischen Merkmalen, die in der Produktspezifikation beschrieben sind.

Die räumliche Abtrennung vom europäischen Kontinent hat in Bezug auf die Biodiversität zu einer Sortenvielfalt geführt, die für diese Gattung einzigartig ist und sich von den anderen Olivenanbaugebieten unterscheidet.

Das sensorische Profil des nativen Olivenöls extra g.g.A. „Sicilia“ wird durch bodenklimatische und menschliche Faktoren geprägt, die in engem Zusammenhang mit dem Gebiet stehen.

Der Zusammenhang zwischen dem Gebiet, den Olivenbäumen und der sizilianischen Kultur hat ein Erzeugnis hervorgebracht, dessen Ansehen durch zahlreiche Auszeichnungen belegt wird, die dem nativen Olivenöl extra „Sicilia“ von den Fachleuten der Branche und den Verbrauchern verliehen wurden.

Es ist hervorzuheben, dass die Rechtsvorschriften den Ölerzeugern die Möglichkeit der Verwendung von geografischen Hinweisen auf dem Etikett unter Androhung schwerer Sanktionen verbieten und dass diese Rechtsvorschriften eine stark abschreckende Wirkung haben, bei Werbeaktivitäten, einschließlich Websites, Hinweise auf derartige Namen aufzunehmen.

Trotz dieser Tatsachen hat der Zusammenhang zwischen dem Gebiet, den Olivenbäumen und der sizilianischen Kultur ein Erzeugnis hervorgebracht, dessen Ansehen durch zahlreiche Auszeichnungen belegt wird, die dem auf Sizilien erzeugten nativen Olivenöl extra von den Fachleuten der Branche und den Verbrauchern verliehen wurden.

In den letzten Jahrzehnten haben die Unternehmen, die das native Olivenöl extra „Sicilia“ erzeugen, bei allen wichtigen internationalen Ölwettbewerben stets zahlreiche Auszeichnungen erhalten:

Bei dem Wettbewerb Orciolo d’Oro belegte es den ersten, zweiten und dritten Platz in allen oder zumindest in einer der Kategorien leicht, mittel und intensiv (wobei die Kategorien mittel und intensiv dominierend waren) in den Jahren 1997, 1998, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2012, den ersten und zweiten Platz in den Jahren 2009 und 2010, den dritten Platz im Jahr 2011, den ersten Platz im Jahr 2013.

Bei dem Wettbewerb Sol d’Oro erzielte es in den Jahren 2009, 2010 und 2011 den Sol d’Oro (Gold) und in den Jahren 2009, 2012 und 2013 den Sol d’Argento (Silber). Mit dem Sol di Bronzo (Bronze) wurde es in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 ausgezeichnet.

Bei dem Wettbewerb Sirena d’Oro di Sorrento belegte es in den Jahren 2003, 2004, 2005 und 2006 den ersten, zweiten und dritten Platz, sowie weitere zweite und dritte Plätze in anderen Jahren.

Bei dem Wettbewerb Leon d’Oro im Jahr 2007 belegten die Betriebe, die natives Olivenöl extra „Sicilia“ erzeugen, den ersten, zweiten und dritten Platz sowie in den Jahren 2010 und 2012 den ersten Platz.

Bei dem Wettbewerb Montiferru hat das Öl „Sicilia“ seit 1996 bis heute in den drei Kategorien 15 Mal den ersten Platz belegt, hinzukommen eine Reihe zweiter und dritter Plätze.

Dieses Ansehen ist die Folge des materiellen Wertes des Erzeugnisses (physikalisch-chemische und sensorische Merkmale) sowie der Wahrnehmung seines immateriellen Wertes, der sich im Laufe der jahrhundertelangen Geschichte der Olivenbäume und des Öls in Sizilien entwickelt hat.

Das Ansehen des nativen Olivenöls extra „Sicilia“ wird auch durch historische Aufzeichnungen belegt, die zu der Forderung einiger Ölerzeugungsbetriebe führten, auf dem Etikett den sizilianischen Ursprung des eigenen Erzeugnisses anzugeben.

Aus der Zeit vor dem Jahr 1992 existiert eine Reihe von Verkaufsrechnungen mit der Angabe „Sicilia“ aus den Jahren 1988 und 1989. Einige Rechnungen für den Auslandsmarkt betreffen die Jahre 1996 und 2000.

Der Hinweis auf den Namen ist außerdem in den Ausgaben der Jahre 1997 bis 2009 des Katalogs der sizilianischen Öle zu finden.

Zu dieser Dokumentation gehört auch eine Reihe von Etiketten mit dem Begriff „Sicilia“ auf Ölflaschen, die in Ländern außerhalb Italiens abgefüllt und etikettiert wurden (Carluccio’s London — Olio extra vergine d’oliva- Sicilia), einige Etiketten von Agata & Valentina Extra Virgin Sicilian Olive Oil, das in den USA verkauft wurde, sowie Etiketten von Trader Giotto’s mit Erwähnung des Namens „Sicilia“, Etiketten von Oleifici Barbera mit Angabe des Namens „Sicilia“ für die Auslandsmärkte sowie Etiketten des Betriebs EFFe1 srl mit Angabe des Namens „Sicilia“.

Im Laufe der Zeit stieg die Erzeugungsqualität des nativen Olivenöls extra „Sicilia“ und sein Ansehen auf allen Märkten wuchs. Dadurch ergeben sich Probleme im Hinblick auf Fälschungen, die erheblichen wirtschaftlichen Schaden verursachen.

Das Erzeugungsgebiet des nativen Olivenöls extra g.g.A. „Sicilia“ kann gemäß der makroklimatischen Klassifikation von Köppen als Gebiet mit feuchtem, gemäßigtem Klima (des Typs C) eingestuft werden, in dem die Mitteltemperatur des kältesten Monats unter 18 °C und über - 3 °C liegt oder, besser, warmgemäßigt, feucht, subtropisch, mit trockenen Sommern (Typ Csa), d. h. das typisch mediterrane Klima mit einer Mitteltemperatur von über 22 °C im wärmsten Monat und einer Niederschlagsverteilung, die durch eine Konzentration der Niederschläge in der kalten Jahreszeit (Herbst- und Wintermonate) gekennzeichnet ist.

Das mediterrane Klima (Cs) ist unter den gemäßigten Klimata am wenigsten verbreitet und weist im Fall von Sizilien viele charakteristische Details auf, die einen bedeutenden Einfluss auf die chemische und vor allem die sensorische Zusammensetzung des nativen Olivenöls extra haben und es deutlich von Öl, das in angrenzenden geografischen Gebieten erzeugt wurde, unterscheiden, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis zwischen einfach ungesättigten und mehrfach ungesättigten Fettsäuren (EUF/MUF) und ganz besonders in Bezug auf die Qualität der Biophenole und der flüchtigen aromatischen Verbindungen (Alkohole, Aldehyde und Ester).

Die Merkmale des nativen Olivenöls extra g.g.A. „Sicilia“ hängen auch von Sonneneinstrahlung, Temperatur, Feuchtigkeit und Winden ab, die einen deutlichen Einfluss auf die Physiologie des Öls haben und die Ruhezeit und das Einsetzen der Vegetation sowie alle anderen phänologischen Phasen bestimmen (Blütezeit, Fruchtbildung, Fruchtwachstum, Farbumschlag, Reifung). Die Intensität der für die Fotosynthese erforderlichen Sonneneinstrahlung (PAR) dieser Mittelmeerregion bestimmt die Bedingungen, durch die eine größere Anhäufung von Biomasse in den verschiedenen Pflanzenorganen entsteht, die zusammen mit der begrenzten Verfügbarkeit von Wasser und dem gemäßigten Temperaturverlauf zu einer Erhöhung des Gehalts an Gesamtbiophenolen und insbesondere an speziellen phenolischen Substanzen sowie weiteren Vorläufern von Verbindungen führen, die das aromatische Profil des Öls prägen. Die begrenzte Verfügbarkeit von Wasser und alle oben beschriebenen klimatischen Bedingungen, durch die der Inselcharakter besser definiert wird, sind zudem für die beständige Präsenz der Deskriptoren „bitter“ und „scharf“ verantwortlich, die in dem Öl g.g.A. „Sicilia“ immer mit einem Median > 2 vorkommen, sodass das Profil des Öls überwiegend in die Kategorien „intensiv“ und „mittel“ einzustufen ist. Die oben beschriebenen bodenklimatischen Bedingungen beeinflussen nicht nur die Wachstumsrate (CGR) in Zusammenhang mit der fotosynthetischen Aktivität (Sonneneinstrahlungsintensität, Oberfläche und Blattstruktur), sondern auch die Atmungsprozesse der Pflanzenzelle, durch deren Stoffwechsel eine breite Palette an pflanzlichen Metaboliten entsteht: Aminosäuren, Fette und entsprechende Verbindungen, Isoprenoide (Beispiel: Terpene, darunter Squalen, Menthol, Limonen, die den Pflanzen, Blüten und Früchten ihren charakteristischen Duft verleihen, sowie die biosynthetischen Vorläufer der Sterole) und Porfirine (in Zusammenhang mit dem Chlorophyll und der Fotosynthese).

Das in Absatz 3.2 beschriebene Profil bestimmt den einzigartigen Charakter des Öls g.g.A. „Sicilia“ und wird durch die ständig vorliegenden Geruchsnoten von grüner Tomate, Artischocke und frischem Gras, deren Auftreten durch die vorgenannten klimatischen Bedingungen begünstigt wird, sowie durch die stets mit den in Absatz 3.3 genannten stärker vertretenen Sorten verknüpften sensorischen Merkmale systematisch geprägt.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

Der konsolidierte Text der Produktspezifikation kann auf folgender Internet-Seite eingesehen werden: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder

durch direkten Zugriff auf die Website des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (www.politicheagricole.it); dort zunächst auf „Prodotti DOP IGP“ (g.U.- und g.g.A.-Erzeugnisse) (oben rechts auf dem Bildschirm) klicken und dann auf „Prodotti DOP IGP STG“ (g.U.-, g.g.A.- und g.t.S.-Erzeugnisse) (seitlich, auf der linken Seite des Bildschirms) und schließlich auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE“ (Produktspezifikationen zur Prüfung durch die EU) klicken.


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.